URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
24. September 2026 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 1 Abs. 2 – Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften‘ – Art. 6 – Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Fortbestand des Vertrags ohne missbräuchliche Klauseln – Begriff ‚nationale dispositive Bestimmungen‘ – Art. 7 Abs. 1 – Befugnis des nationalen Gerichts, den Folgen des Wegfalls einer missbräuchlichen Klausel zu begegnen – Bedingungen – Langjähriger Energielieferungsvertrag, der missbräuchliche Preisänderungsklauseln enthält – Befugnis des Gewerbetreibenden, eine missbräuchliche Preisänderungsklausel einseitig durch eine Klausel zu ersetzen, die im Einklang mit dieser Richtlinie stehen soll“
In der Rechtssache C‑900/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Kammergericht (Berlin, Deutschland) mit Beschluss vom 10. Dezember 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2024, in dem Verfahren
SVB – Neues Schweizer Viertel Betriebs + Service GmbH & Co. KG
gegen
Glarner Straße 5 GbR
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra (Berichterstatter) und N. Fenger,
Generalanwalt: R. Norkus,
Kanzler: R. Șereș, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2026,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der SVB – Neues Schweizer Viertel Betriebs + Service GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwälte H.‑J. Hainz, M. Schröder und J. Semmler, |
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der Glarner Straße 5 GbR, vertreten durch Rechtsanwalt M. Stelzner, |
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der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und N. Scheffel als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel und E. Schmidt als Bevollmächtigte, |
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29). |
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2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SVB – Neues Schweizer Viertel Betriebs + Service GmbH & Co. KG, einem Energieversorgungsunternehmen, und der Glarner Straße 5 GbR, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: Glarner), wegen eines Antrags von Glarner auf Rückzahlung von Beträgen, die aufgrund eines Energielieferungsvertrags, der missbräuchliche Klauseln enthalte, rechtsgrundlos an SVB gezahlt worden seien. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 93/13
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3 |
Der 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 lautet: „Bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher sind Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien sind, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen; der Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften‘ in Artikel 1 Absatz 2 umfasst auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.“ |
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4 |
In Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie heißt es: „Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“ |
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5 |
Art. 2 Buchst. b der Richtlinie definiert den „Verbraucher“ als „eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“. |
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6 |
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“ |
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7 |
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ |
Richtlinie 2011/83/EU
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8 |
Im 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64) heißt es: „… So können die Mitgliedstaaten beispielsweise beschließen, die Anwendung dieser Richtlinie auf juristische oder natürliche Personen auszudehnen, die keine ‚Verbraucher‘ im Sinne dieser Richtlinie sind, beispielsweise Nichtregierungsorganisationen, neu gegründete oder kleine und mittlere Unternehmen. …“ |
Deutsches Recht
Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 (RGBl. 1896, S. 195) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 42, 2909 und BGBl. 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (im Folgenden: BGB), bestimmt: „Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.“ |
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10 |
§ 157 BGB sieht vor: „Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“ |
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11 |
In § 306 BGB heißt es: „(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.“ |
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12 |
§ 812 Abs. 1 BGB bestimmt: „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.“ |
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§ 818 Abs. 2 BGB lautet: „Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.“ |
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
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§ 24 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. 1980 I S. 742), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. 2022 I S. 1134), bestimmt: „Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen.“ |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
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Am 21. November 2012 schloss Glarner mit SVB einen Vertrag, der einem von SVB ausgearbeiteten Vertragsmuster für die Lieferung von Fernwärme entsprach und eine Preisgestaltung vorsah, die einen Bereitstellungs‑, einen Arbeits- und einen Messpreis umfasste. Dieser Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren enthielt zwei verschiedene Preisänderungsklauseln, von denen die eine den Bereitstellungs- und Messpreis und die andere den Arbeitspreis betraf. |
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SVB rechnete die Fernwärmelieferungen an Glarner für den Zeitraum 2015 bis 2020 zu aufgrund der einschlägigen Vertragsklausel jährlich geänderten Arbeitspreisen ab. Im Übrigen änderte SVB diese Klausel mit Schreiben vom 24. April 2019 zum 1. Mai 2019 einseitig. |
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Glarner zahlte SVB die Beträge, die sich aus den nach dieser Klausel erstellten Abrechnungen ergaben, ohne Beanstandung bis zum 3. Juli 2019, dem Zeitpunkt, zu dem sie geltend machte, dass sowohl die Vertragsklauseln über die Preisänderung als auch die Klausel, mit der die Klausel über die Änderung des Arbeitspreises einseitig ersetzt worden sei, unwirksam seien. Sie erhob beim Landgericht Berlin (Deutschland) Klage gegen SVB auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge für die Jahre 2015 bis 2018 und auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Klauseln. |
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Am 6. November 2020 entschied dieses Gericht, dass die Vertragsklauseln über die Preisänderung, einschließlich derjenigen, die sich aus der einseitigen Änderung von 2019 ergebe, unwirksam seien und dass die Abrechnungen daher auf der Grundlage der im Jahr 2012 vereinbarten Preise hätten erstellt werden müssen. |
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SVB legte gegen dieses Urteil beim Kammergericht (Berlin, Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein. Dieses stellte fest, dass die in § 8 Abs. 4 des Fernwärmelieferungsvertrags enthaltene Klausel über die Änderung des Arbeitspreises unwirksam sei, weil sie dem Transparenzgebot von § 24 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme nicht genüge. |
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Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, welche Auswirkungen eine solche Feststellung der Unwirksamkeit im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 hat, und insbesondere, ob die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschland) mit diesen Bestimmungen vereinbar ist, nach der den Folgen dieser Feststellung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu begegnen sei, dass sich der Kunde nicht auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen berufen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnungen, in denen die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe. Folglich trete der Preis, der drei Jahre vor der ersten Beanstandung durch den Verbraucher gemäß später für unwirksam erklärten Klauseln erreicht worden sei, endgültig an die Stelle des ursprünglich im Vertrag vereinbarten Preises und sei rechtlich als der zwischen den Parteien bei Abschluss dieses Vertrags vereinbarte Preis anzusehen (im Folgenden: Dreijahreslösung). |
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Das vorlegende Gericht weist zum einen darauf hin, dass nach dieser Rechtsprechung der Wärmelieferungsvertrag ohne diese ergänzende Auslegung nach der Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel über die Änderung des Arbeitspreises nicht fortbestehen könne. Zum anderen beruhe diese Auslegung auf den allgemeinen Auslegungsvorschriften über Verträge in den §§ 133 und 157 BGB, wonach bei der Auslegung eines Vertrags der tatsächliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften sei, und die Verträge so auszulegen seien, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erforderten. |
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Das vorlegende Gericht möchte erstens wissen, ob diese Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung „nationale Bestimmungen allgemeiner Art“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellen, die es nicht erlauben, den Folgen der Unwirksamerklärung missbräuchlicher Vertragsklauseln zu begegnen, oder ob es sich um „ergänzende Bestimmungen des nationalen Rechts“ handelt, mit denen diesen Folgen begegnet werden kann, wenn der Verbraucher besonders nachteiligen Folgen ausgesetzt wäre, die sich aus der Unwirksamerklärung des Vertrags infolge der Unwirksamerklärung der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln ergäben. |
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23 |
Das vorlegende Gericht bezweifelt, dass der Verbraucher im vorliegenden Fall bei einer Unwirksamerklärung des Fernwärmelieferungsvertrags nachteiligen Folgen ausgesetzt wäre. Der Verbraucher stünde bei einer Fortgeltung des Vertrags ohne Anwendung der „Dreijahreslösung“ besser da, wobei nach Auffassung des vorlegenden Gerichts für die Beurteilung, ob für den Verbraucher ein Nachteil vorliege, der von ihm zum Ausdruck gebrachte Wille entscheidend sein dürfte. |
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24 |
Zweitens hat das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit von § 306 Abs. 3 BGB, der dahin ausgelegt werde, dass die Unwirksamkeit der missbräuchlichen Klausel über die Änderung des Arbeitspreises die Unwirksamkeit des Wärmelieferungsvertrags zur Folge habe, wenn das Festhalten an diesem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstelle, mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13. Das nationale Gericht könne bei der Feststellung, ob der Fortbestand des Vertrags ohne diese missbräuchliche Klausel rechtlich möglich sei, nicht die Situation nur einer dieser Parteien, im vorliegenden Fall des Energieversorgers, als maßgebliches Kriterium für das Schicksal dieses Vertrags heranziehen. |
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25 |
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts bleiben Energielieferungsverträge, zu denen der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag gehöre, anders als Darlehensverträge im Fall der Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel weiterhin durchführbar, und im deutschen Recht bestünden auch ohne die ergänzende Auslegung der „Dreijahreslösung“ konsensuale Vertragsanpassungsmechanismen, die die Interessen sowohl des Energieversorgers als auch des Verbrauchers berücksichtigten. |
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Drittens hegt das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die es einem Energieversorger erlaubt, eine für missbräuchlich erklärte Preisänderungsklausel ohne Zustimmung des Verbrauchers einseitig durch eine neue, wirksame Preisänderungsklausel zu ersetzen, mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13. Eine solche Regelung verstoße gegen das mit Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie verfolgte Ziel, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen, und könne nicht als Vertragsklausel, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhe, im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie eingestuft werden. |
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27 |
Vor diesem Hintergrund hat das Kammergericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Verfahren vor dem Gerichtshof
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Am 24. Februar 2025 hat der Gerichtshof ein Auskunftsersuchen an das vorlegende Gericht gerichtet und es aufgefordert, mitzuteilen, ob Glarner seiner Ansicht nach unter den Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 fällt, und, falls dies zu bejahen ist, die Rechtsgrundlage und/oder die Rechtsprechung anzugeben, auf die sich diese Schlussfolgerung stützt. |
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29 |
In seiner Antwort, die am 6. März 2025 beim Gerichtshof eingegangen ist, hat das vorlegende Gericht ausgeführt, Glarner sei ein „Verbraucher“ im Sinne dieses Art. 2 Buchst. b, wie er in § 13 BGB umgesetzt sei. Die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit von Gesellschaften bürgerlichen Rechts durch Richterrecht und durch § 705 Abs. 2 BGB nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 93/13 habe nicht zur Folge gehabt, dass diesen Gesellschaften bürgerlichen Rechts der unionsrechtliche Verbraucherrechtsschutz entzogen worden sei, sofern sie zu nicht kommerziellen Zwecken tätig würden. |
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30 |
Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 definiert den Begriff „Verbraucher“ als eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Person unter diesen Begriff fällt, nämlich zum einen, dass es sich um eine natürliche Person handelt, und zum anderen, dass sie nicht zu einem gewerblichen oder beruflichen Zweck handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda, C‑329/19, EU:C:2020:263, Rn. 24, sowie Beschluss vom 25. Februar 2026, Bytové družstvo, C‑168/25, EU:C:2026:136, Rn. 36). |
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31 |
Die Verbrauchereigenschaft ist anhand eines funktionellen Kriteriums zu beurteilen, nämlich, ob die in Rede stehende Vertragsbeziehung außerhalb der Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt. Die Richtlinie 93/13 definiert somit die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner, d. h. darauf, ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (Urteil vom 13. November 2025, Šiľarský, C‑197/24, EU:C:2025:876, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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32 |
Um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber im Bereich der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, ist im Übrigen insbesondere der Begriff „Verbraucher“ zu berücksichtigen, der in anderen Unionsrechtsregelungen wie der Richtlinie 2011/83 enthalten ist, die dasselbe Ziel verfolgt wie die Richtlinie 93/13, nämlich ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und die eine Definition dieses Begriffs enthält, die der Definition in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 weitgehend entspricht. Nach dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 können die Mitgliedstaaten u. a. beschließen, die Anwendung dieser Richtlinie auf juristische oder natürliche Personen auszudehnen, die keine „Verbraucher“ in ihrem Sinne sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda, C‑329/19, EU:C:2020:263, Rn. 34). |
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33 |
Aus der in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angeführten Antwort des vorlegenden Gerichts geht zum einen hervor, dass die deutschen Rechtsvorschriften und die deutsche Rechtsprechung den Schutz der Richtlinie 93/13 auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie Glarner ausdehnen, und zum anderen, dass Glarner im Ausgangsrechtsstreit zu einem Zweck handelt, der nicht einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Folglich kann diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie gleichgestellt werden. |
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten und zur zweiten Frage
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34 |
Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen geprüft werden können, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, wonach ein langjähriger Energielieferungsvertrag für die Parteien bindend bleibt, nachdem die Unwirksamkeit einer darin enthaltenen missbräuchlichen Preisänderungsklausel festgestellt worden ist, sofern dieser Vertrag ergänzend dahin ausgelegt wird, dass sich der Verbraucher nur dann auf die Unwirksamkeit der auf diese Klausel gestützten Preiserhöhungen berufen kann, wenn er sie innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung, die diese Erhöhungen widerspiegelt, beanstandet hat. |
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35 |
Als Erstes geht aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 hervor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für diesen Verbraucher unverbindlich sind und die Bedingungen hierfür in den anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt werden und dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann. |
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36 |
Diese Bestimmung zielt darauf ab, die formale Ausgewogenheit, die der betreffende Vertrag zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien schafft, durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen, ohne die Nichtigkeit sämtlicher Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, herbeizuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2023, Provident Polska, C‑321/22, EU:C:2023:911, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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37 |
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt nicht selbst die Kriterien, wann ein Vertrag „ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen“ kann, sondern überlässt es der nationalen Rechtsordnung, sie unter Beachtung des Unionsrechts festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C‑630/23, EU:C:2025:302, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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38 |
Nach dieser Bestimmung muss ein Vertrag, abgesehen von der Änderung, die sich aus dem Wegfall der missbräuchlichen Klauseln ergibt, grundsätzlich unverändert bestehen bleiben, sofern dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts nach einem objektiven Ansatz rechtlich möglich ist. So kann die Lage einer der Vertragsparteien nicht als das maßgebende Kriterium angesehen werden, das über das weitere Schicksal dieses Vertrags entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2023, Provident Polska, C‑321/22, EU:C:2023:911, Rn. 81 und 82, sowie vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C‑630/23, EU:C:2025:302, Rn. 58). |
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39 |
Die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel durch das zuständige Gericht muss es jedenfalls ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne eine solche Klausel befunden hätte. Außer in dem Fall, dass die anhand eines objektiven Ansatzes vorzunehmende Bestimmung der Folgen, die nach nationalem Recht aus einer solchen Feststellung in Bezug auf den Fortbestand des Vertrags, zu dem sie gehört, zu ziehen sind, dem nationalen Gericht keinen Beurteilungs- oder Auslegungsspielraum lässt, kann es nicht zu dem Ergebnis kommen, dass dieser Vertrag unwirksam ist, wenn sich die Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, auch bei einem Fortbestand des Vertrags wiederherstellen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2023, Provident Polska, C‑321/22, EU:C:2023:911, Rn. 83 und 86 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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40 |
In dem Fall, dass die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel das nationale Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, und dem Verbraucher dadurch besonders nachteilige Folgen entstünden, so dass dieser dadurch geschädigt würde, hindert Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dieses Gericht nicht daran, eine missbräuchliche Klausel durch eine Bestimmung des nationalen Rechts zu ersetzen, die dispositiv oder im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des betreffenden Vertrags anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, M. B. u. a. [Folgen der Nichtigerklärung eines Vertrags], C‑6/22, EU:C:2023:216, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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41 |
Dieser Artikel steht jedoch einer Schließung von Lücken eines Vertrags, die durch die Unwirksamkeit der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln entstanden sind, entgegen, wenn dies allein auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vorschriften geschieht, die nicht Gegenstand einer besonderen Prüfung durch den Gesetzgeber im Hinblick auf die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen allen Rechten und Pflichten der Vertragspartner waren und die daher nicht unter die Vermutung fallen, dass sie nicht missbräuchlich sind. Dies gilt für „allgemeine nationale Vorschriften“, die die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen auch nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmen und bei denen es sich weder um dispositive Bestimmungen noch um Vorschriften handelt, die im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, M. B. u. a. [Folgen der Nichtigerklärung eines Vertrags], C‑6/22, EU:C:2023:216, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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42 |
Als Zweites ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, dass die Verbraucher in ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht über „angemessene und wirksame Mittel verfügen [müssen], damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“. |
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43 |
Diese Bestimmung schließt die Möglichkeit aus, dass die nationalen Gerichte eine missbräuchliche Klausel durch eine gerichtliche Auslegung ersetzen. Sie sind verpflichtet, eine missbräuchliche Vertragsklausel für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht bindet, ohne dass sie befugt wären, deren Inhalt abzuändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C‑80/21 bis C‑82/21, EU:C:2022:646, Rn. 79 und 80). |
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44 |
Stünde es dem nationalen Gericht frei, den Inhalt der missbräuchlichen Klauseln in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher abzuändern, könnte eine derartige Befugnis schließlich die Verwirklichung des langfristigen Ziels gefährden, das mit Art. 7 der Richtlinie 93/13 verfolgt wird. Diese Befugnis trüge nämlich dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden davon ausgeht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, da die Gewerbetreibenden versucht blieben, solche Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass der betreffende Vertrag, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteil vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C‑630/23, EU:T:2025:302, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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45 |
Im vorliegenden Fall geht erstens aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass sich der Verbraucher nach der „Dreijahreslösung“ nicht auf die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen berufen kann, wenn er sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnungen, in denen diese Erhöhungen erstmals vorgenommen worden sind, beanstandet hat. Somit wird jede Preiserhöhung vom Energieversorger drei Jahre, nachdem der Verbraucher darüber durch Abrechnung informiert wurde und sie nicht beanstandet hat, endgültig wirksam. Daraus folgt, dass die Anwendung der Dreijahreslösung – entgegen den in den beiden vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen – die Wirkung von für missbräuchlich erklärten Preisänderungsklauseln zum Nachteil des Verbrauchers aufrechterhält, abgesehen von den drei Jahren vor einer solchen Beanstandung. |
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46 |
Was zweitens das Festhalten an dem Vertrag ohne diese missbräuchlichen Klauseln betrifft, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, im Hinblick auf die in den Rn. 38 bis 40 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung zu prüfen, ob die Auslegung von § 306 Abs. 3 BGB durch den Bundesgerichtshof es dem angerufenen Gericht ermöglicht, die Auswirkungen der Unwirksamerklärung des Vertrags für die Vertragsparteien zu beurteilen, ohne dass diese Auswirkungen für sich genommen ausschlaggebend wären, und zu beurteilen, ob für den Verbraucher im Fall der Unwirksamerklärung dieses Vertrags besonders nachteilige Folgen bestehen. |
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47 |
Das vorlegende Gericht wird insbesondere zu prüfen haben, ob, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der auf die Bestimmungen des deutschen Bereicherungsrechts gestützte Anspruch auf Rückzahlung eines Teils der von Glarner geleisteten Zahlungen solche nachteiligen Folgen für Glarner in dem Fall ausschließt, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag infolge der Unwirksamerklärung der darin enthaltenen Preisänderungsklausel für unwirksam erklärt werden müsste. |
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48 |
Drittens geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass sich die in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die §§ 133 und 157 BGB stützt, die allgemeine Auslegungsvorschriften über Willenserklärungen und Verträge enthalten. |
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49 |
Vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht obliegenden Prüfung erlauben es diese Bestimmungen, sofern sie den in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten nationalen Bestimmungen allgemeiner Art vergleichbar sind, nicht, den Folgen zu begegnen, die sich aus der Unwirksamerklärung der missbräuchlichen Klausel über die Preisänderung in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag ergeben. |
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50 |
Aus dem Vorabentscheidungsersuchen sowie aus den schriftlichen Erklärungen der deutschen Regierung und den in der mündlichen Verhandlung geäußerten Standpunkten geht ferner hervor, dass der Verbraucher, wenn er über die Anwendung der Rechtsprechung zur ergänzenden Vertragsauslegung und deren Folgen informiert wird, dieser Anwendung weder widersprechen noch die Unwirksamerklärung des gesamten Vertrags beantragen kann. |
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51 |
Für die Beurteilung der Folgen für die Situation des Verbrauchers, die sich aus der Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags als Ganzes oder dem Wegfall einer missbräuchlichen Klausel ergeben, ist der vom Verbraucher in dieser Hinsicht zum Ausdruck gebrachte Wille entscheidend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C‑260/18, EU:C:2019:819, Rn. 56). |
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52 |
Nach alledem sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, wonach ein langjähriger Energielieferungsvertrag für die Parteien bindend bleibt, nachdem die Unwirksamkeit einer darin enthaltenen missbräuchlichen Preisänderungsklausel festgestellt worden ist, sofern dieser Vertrag ergänzend dahin ausgelegt wird, dass sich der Verbraucher nur dann auf die Unwirksamkeit der auf diese Klausel gestützten Preiserhöhungen berufen kann, wenn er sie innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung, die diese Erhöhungen widerspiegelt, beanstandet hat. |
Zur dritten Frage
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Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, nach der ein Gewerbetreibender eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel in einem Energielieferungsvertrag mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern kann oder muss. |
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Zunächst ist zu prüfen, ob das dem Gewerbetreibenden eingeräumte Recht zur einseitigen Änderung einer Preisänderungsklausel auf einer bindenden Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht, wie SVB und die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen geltend machen. |
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Nach dieser Bestimmung unterliegen Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Union – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie. |
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Im Hinblick auf das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel des Schutzes der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln in Verträgen mit einem Gewerbetreibenden ist deren Art. 1 Abs. 2 eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2026, PKO BP [Kritischer Referenzwert], C‑471/24, EU:C:2026:85, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Im Übrigen ist der mit dieser Bestimmung eingeführte Ausschluss dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte. Außerdem stellt der Umstand, dass diese ausgewogene Regelung durch den nationalen Gesetzgeber getroffen worden ist, keine Voraussetzung für die Anwendung des in dieser Bestimmung genannten Ausschlusses, sondern die Rechtfertigung dieses Ausschlusses dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2024, Raiffeisen Bank, C‑176/23, EU:C:2024:443, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Damit eine Vertragsklausel im Sinne von Art. 1 Abs. 2 im Licht des 13. Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 auf einer bindenden Rechtsvorschrift „beruht“, muss sie den Regelungsgehalt einer für den betreffenden Vertrag geltenden bindenden Vorschrift wiedergeben, so dass angenommen werden kann, dass sie konkret dieselbe Rechtsnorm zum Ausdruck bringt, auf die diese bindende Vorschrift abzielt. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Vertragsklausel der bindenden Vorschrift wörtlich entspricht oder ausdrücklich auf sie verweist, sondern auch dann, wenn diese Klausel dieser bindenden Vorschrift materiell gleichwertig ist, auch wenn sie anders formuliert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2023, First Bank, C‑593/22, EU:C:2023:555, Rn. 25). |
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Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die erforderlichen Würdigungen vorzunehmen und dabei insbesondere die Natur, die Systematik und die Bestimmungen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Energielieferungsvertrags sowie den rechtlichen und tatsächlichen Kontext, in dem er steht, zu berücksichtigen, um festzustellen, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende dem Energieversorger eingeräumte Recht zur einseitigen Änderung der Preisänderungsklausel im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 auf § 24 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme beruht. |
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Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht jedoch zum einen hervor, dass dieser § 24 Abs. 4, den SVB und die deutsche Regierung als „bindende Rechtsvorschrift“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie ansehen, allgemeine Anforderungen an die Bedingungen enthält, die Preisänderungsklauseln erfüllen müssen, um die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen und die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt „angemessen“ zu berücksichtigen. Zum anderen schreibt dieser § 24 Abs. 4 keine Anpassung des vereinbarten Preises infolge der Unwirksamerklärung einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel vor. |
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Unter diesen Umständen kann § 24 Abs. 4 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Bereitstellung von Fernwärme – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung – nicht als „bindende Rechtsvorschrift“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie eingestuft werden. |
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Im Übrigen ist es für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Klausel, die es dem Gewerbetreibenden ermöglicht, den Energielieferpreis einseitig zu ändern, von wesentlicher Bedeutung, festzustellen, ob der vom Verbraucher geschlossene Standardvertrag den Anlass und den Modus der Änderung dieses Preises so transparent darstellt, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen des Preises anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen kann. Das Ausbleiben dieser Information vor Vertragsabschluss kann, obschon das erforderliche Informationsniveau je nach den Fallumständen und den betroffenen Produkten oder Leistungen unterschiedlich sein kann, grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeglichen werden, dass der Verbraucher während der Durchführung des Vertrags mit angemessener Frist im Voraus über die Änderung der Entgelte und über sein Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn er diese Änderung nicht hinnehmen will, unterrichtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 49 und 51). |
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Nach alledem sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, nach der ein Energieversorger eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern kann oder muss. |
Kosten
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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: |
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Lycourgos Spineanu-Matei Rodin Piçarra Fenger Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. September 2026. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Kammerpräsident C. Lycourgos |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.