Volltext

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 18. Juni 2026. – Belaruskali AAT u. a. gegen Rat der Europäischen Union.

CELEX: 62024CJ0816 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

18. Juni 2026 ( *1 )

„Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlicher Ressourcen – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder eingefroren werden – Aufnahme der Namen der Rechtsmittelführer – Begriff ‚Lukaschenko-Regime‘ – Begriff der Personen, die von diesem Regime ‚profitieren‘ oder dieses ‚unterstützen‘ – Begründungspflicht – Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit“

In den verbundenen Rechtssachen C‑816/24 P, C‑817/24 P und C‑818/24 P

betreffend drei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. November 2024,

Belaruskali AAT mit Sitz in Soligorsk (Belarus), vertreten durch E. Anevlavi, Dikigoros,

Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑816/24 P,

Ivan Ivanovich Golovaty, wohnhaft in Listopadovichi (Belarus), vertreten durch E. Anevlavi, Dikigoros,

Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑817/24 P,

Belarusian Potash Company AAT mit Sitz in Minsk (Belarus), vertreten durch C. Cauvin, Avocate, B. Evtimov, Advokat, und V. Ostrovskis, Advokatas,

Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑818/24 P,

andere Parteien des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Boggio-Tomasaz, B. Driessen und J. Rurarz als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

unterstützt durch:

Republik Litauen, vertreten durch K. Dieninis und V. Kazlauskaitė-Švenčionienė als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

Königreich Belgien, vertreten durch C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug (C‑816/24 P),

Republik Lettland,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer sowie der Richter E. Regan und B. Smulders (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen die Belaruskali AAT (Rechtssache C‑816/24 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. September 2024, Belaruskali/Rat (T‑528/22, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil, EU:T:2024:633), Herr Ivan Ivanovich Golovaty (Rechtssache C‑817/24 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 18. September 2024, Golovaty/Rat (T‑521/22, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil, EU:T:2024:631), und die Belarusian Potash Company AAT (im Folgenden: BPC) (Rechtssache C‑818/24 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 18. September 2024, Belarusian Potash Company/Rat (T‑534/22, im Folgenden: drittes angefochtenes Urteil, EU:T:2024:632). Mit diesen Urteilen (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile) hat das Gericht ihre jeweiligen Klagen abgewiesen, die darauf gerichtet waren, zum einen den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/881 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. 2022, L 153, S. 77) und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/876 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. 2022, L 153, S. 1) (im Folgenden zusammen: streitige ursprüngliche Rechtsakte) und zum anderen den Beschluss (GASP) 2023/421 des Rates vom 24. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. 2023, L 61, S. 41) und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/419 des Rates vom 24. Februar 2023 zur Durchführung des Artikels 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. 2023, L 61, S. 20), für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte (im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte) sie jeweils betreffen.

Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Der tatsächliche und rechtliche Kontext der Rechtsstreitigkeiten ist in den Rn. 2 bis 22 des ersten angefochtenen Urteils, in den Rn. 2 bis 19 des zweiten angefochtenen Urteils und in den Rn. 2 bis 18 des dritten angefochtenen Urteils dargelegt. Für die Zwecke der vorliegenden Rechtssachen lässt er sich wie folgt zusammenfassen und ergänzen.

3

Die vorliegenden Rechtssachen stehen im Kontext der seit dem Jahr 2004 angesichts der Lage in Belarus im Hinblick auf die in diesem Drittland verübten Angriffe auf die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte sowie der seit dem Jahr 2022 angesichts der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine von der Europäischen Union erlassenen restriktiven Maßnahmen.

4

Der Rat der Europäischen Union erließ am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. 2006, L 134, S. 1), deren Titel gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 (ABl. 2011, L 161, S. 1) die Fassung „Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus“ erhalten hat.

5

Am 23. Januar 2012 erließ der Rat den Beschluss 2012/36/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2012, L 19, S. 31), in dessen Erwägungsgründen 3 bis 5 es hieß:

„(3)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Belarus sollten weitere restriktive Maßnahmen gegen dieses Land erlassen werden.

(4)

Die Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sollten für Personen gelten, die für schwere Verletzungen der Menschenrechte oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition verantwortlich sind, insbesondere für Personen in leitender Funktion, und für Personen und Organisationen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, insbesondere für Personen und Organisationen, die das Regime in finanzieller oder materieller Hinsicht unterstützen.

(5)

Der Beschluss 2010/639/GASP [des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. 2010, L 280, S. 18)] sollte daher entsprechend geändert werden“.

6

Am 15. Oktober 2012 erließ der Rat den Beschluss 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2012, L 285, S. 1), in dessen Erwägungsgründen 4 bis 6 und 10 es heißt:

„(4)

Restriktive Maßnahmen sind auch gegen jene Personen verhängt worden, die für die Fälschungen bei den Wahlen und beim Referendum vom 17. Oktober 2004 in Belarus, für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 und vom 19. Dezember 2010 in Belarus sowie für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und die Repression gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an diese Wahlen und dieses Referendum verantwortlich sind.

(5)

Besondere Verantwortung tragen jene Beamten, die an dem betrügerischen Vorgehen bei den Präsidentschaftswahlen und dem Referendum direkt beteiligt waren oder dafür verantwortlich sind, sowie jene, die für Folgendes verantwortlich sind: die organisierte Verbreitung gefälschter Informationen durch die staatlich kontrollierten Medien, die unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Anwendung von Gewalt gegen unbewaffnete friedliche Demonstranten, die Umsetzung der laufenden, politisch motivierten administrativen und strafrechtlichen Sanktionen gegen breite Gruppen von Vertretern der Zivilgesellschaft, der demokratischen Opposition, der [Nichtregierungsorganisationen (NRO)] und der freien Medien in Belarus, die systematische und koordinierte Verletzung von internationalen Menschenrechtsstandards und von Gesetzen der Republik Belarus im Rahmen der Rechtsprechung und die Anwendung von Methoden der Nötigung und Einschüchterung gegenüber den gesetzlichen Vertretern von Häftlingen und anderen Personen.

(6)

Ferner sollten in Anbetracht des Ernstes der Lage auch Maßnahmen gegen Personen in Führungspositionen in Belarus sowie Personen und Organisationen, die von dem Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen, insbesondere Personen und Organisationen, die das Regime finanziell oder materiell unterstützen, verhängt werden.

…

(10)

Im Interesse der Klarheit sollten die durch den Beschluss 2010/639/GASP verhängten Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden“.

7

Am 24. Februar 2022 kündigte der Präsident der Russischen Föderation einen Angriffskrieg gegen die Ukraine an und die russischen Streitkräfte griffen dieses Drittland auch von dem Hoheitsgebiet von Belarus aus an.

8

Am selben Tag veröffentlichte der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik eine Erklärung, mit der er im Namen der Union die „nicht provozierte Invasion“ der Ukraine durch Streitkräfte der Russischen Föderation verurteilte und darauf hinwies, dass „der Preis für die Beteiligung von Belarus an der nicht provozierten und ungerechtfertigten militärischen Aggression gegen die Ukraine hoch sein wird“ und dass „diejenigen, die in Belarus an diesen Angriffen gegen die Ukraine mitwirken, ins Visier [restriktiver Maßnahmen] genommen werden und der Handel in einigen Schlüsselsektoren [beschränkt wird]“.

9

Der Beschluss 2012/642/GASP in der durch den Beschluss 2023/421 geänderten Fassung (im Folgenden: Beschluss 2012/642), dessen Titel zwischenzeitlich die Fassung „Beschluss des Rates 2012/642/GASP vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ erhalten hat, sieht in seinem Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b [im Folgenden: Kriterium a bzw. Kriterium b] vor:

„Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum folgender im Anhang I aufgeführter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren:

a)

Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, sowie mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

b)

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen“.

10

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der durch die Durchführungsverordnung 2023/419 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 765/2006), deren Titel inzwischen die Fassung „Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ erhalten hat, sieht in ihrem Art. 2 Abs. 4 und 5 die gleichen Kriterien für die Aufnahme in die Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, vor wie die in den Kriterien a und b genannten, insbesondere dass die Betroffenen „für … Repressionen gegen die Zivilgesellschaft [in Belarus] verantwortlich sind“ bzw. „das Lukaschenko-Regime unterstützen“ oder „Nutznießer“ dieses Regimes sind.

11

In Art. 1j der Verordnung Nr. 765/2006 heißt es:

„Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 29. Juni 2021 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie von einer der nachstehend aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen begeben wurden:

a)

der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,

…“

12

Art. 1k dieser Verordnung sieht vor:

„(1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen nach dem 29. Juni 2021 vorsehen an

a)

die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, oder

…

(2)   Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nicht finanzieller Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind.

(3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen auch die Vergabe von Darlehen oder Krediten im Sinne von Absatz 1 oder die Beteiligung daran genehmigen, sofern sie festgestellt hat, dass

i)

die betreffenden Tätigkeiten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Belarus bereitzustellen, wie z. B. humanitäre Hilfe, Umweltprojekte und nukleare Sicherheit, oder das Darlehen oder der Kredit erforderlich ist, um gesetzlichen oder regulatorischen Mindestreserveanforderungen oder ähnlichen Anforderungen nachzukommen, damit die Solvabilitäts- und Liquiditätskriterien für Finanzunternehmen in Belarus, die sich mehrheitlich im Eigentum von Finanzinstituten der Union befinden, erfüllt sind, und

ii)

durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

…“

13

Am 3. Juni 2022 erließ der Rat die streitigen ursprünglichen Rechtsakte. Aus deren jeweiligem zweitem Erwägungsgrund ergibt sich, dass „[a]ngesichts der sehr ernsten Lage in Belarus und den anhaltenden Menschenrechtsverletzungen sowie der Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition … 12 Personen und acht Organisationen in die … Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden [sollten]“.

14

Durch diese Rechtsakte wurden die Rechtsmittelführer, was Belaruskali und BPC betrifft, in die jeweils in den Tabellen B des Anhangs I des Beschlusses 2012/642 und des Anhangs I der Verordnung Nr. 765/2006 enthaltenen Listen und, was Herrn Golovaty betrifft, in die jeweils in den Tabellen A dieser Anhänge enthaltenen Listen (im Folgenden zusammen: streitige Listen) aufgenommen.

15

In den jeweiligen Nrn. 28 der Tabellen B der Anhänge I der streitigen ursprünglichen Rechtsakte wird die Aufnahme von Belaruskali in die streitigen Listen auf folgende, in der fünften Spalte dieser Tabellen genannten Gründe gestützt:

„,Offene Aktiengesellschaft Belaruskali‘ ist ein staatseigenes Unternehmen und einer der größten Kali-Hersteller der Welt; 20 % der Kali-Ausfuhren weltweit entfallen auf dieses Unternehmen. Es ist damit eine wichtige Einkommens- und Devisenquelle für das [Lukaschenko]-Regime. [Alexander Lukaschenko] bezeichnete es als ‚nationalen Schatz, Stolz, eine der Säulen der belarussischen Ausfuhren‘. Damit profitiert die ‚Belaruskali‘ vom [Lukaschenko]-Regime und unterstützt dieses.

Beschäftigte der ‚Belaruskali‘, die nach den manipulierten Präsidentschaftswahlen vom August 2020 in Belarus an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung eingeschüchtert und später entlassen. [Lukaschenko] selbst drohte persönlich damit, die Streikenden durch Bergleute aus der Ukraine zu ersetzen. Daher ist ‚Belaruskali‘ verantwortlich für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft in Belarus und unterstützt das [Lukaschenko]-Regime.“

16

Zur Aufnahme von Herrn Golovaty in die streitigen Listen heißt es in den jeweiligen Rn. 195 der Tabellen A der Anhänge I der streitigen Rechtsakte:

„Ivan [Golovaty] ist Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens Belaruskali, das eine wichtige Einkommens- und Devisenquelle für das [Lukaschenko]-Regime ist. Er ist Mitglied des Rates der Republik, der Nationalversammlung und bekleidet außerdem mehrere weitere hochrangige Positionen in Belarus. Er hat während seiner Laufbahn mehrere staatliche Auszeichnungen, einschließlich direkt von [Alexander Lukaschenko], erhalten. Er war eng mit [Lukaschenko] und dessen Familienangehörigen verbunden. Damit profitiert er vom [Lukaschenko]-Regime und unterstützt dieses.

Beschäftigte der Offenen Aktiengesellschaft ‚Belaruskali‘, die nach den manipulierten Präsidentschaftswahlen vom August 2020 in Belarus an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden Prämien vorenthalten, und sie wurden später entlassen. [Lukaschenko] selbst drohte persönlich damit, die Streikenden durch Bergleute aus der Ukraine zu ersetzen. Daher ist Ivan [Golovaty] für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.“

17

Die Aufnahme von BPC wird in den jeweiligen Rn. 29 der Tabellen B der Anhänge I der streitigen ursprünglichen Rechtsakte auf folgende Gründe gestützt:

„Die Offene Aktiengesellschaft [BPC] ist der Ausfuhr-Arm des staatlichen belarussischen Kali-Herstellers Belaruskali. Belaruskali ist eine der größten Einkommensquellen für das [Lukaschenko]-Regime. Die Lieferungen der [BPC] machen 20 % der weltweiten Kali-Ausfuhren aus.

Der Staat garantiert [BPC] das Monopol für die Ausfuhr von Kalium-Düngemitteln. Dank der Vorzugsbehandlung durch die belarussischen Behörden erwirtschaftet das Unternehmen erhebliche Einnahmen. Damit profitiert [BPC] vom [Lukaschenko]-Regime und unterstützt dieses.“

18

Am 23. Februar 2023 erließ der Rat den Beschluss 2023/421 und die Durchführungsverordnung 2023/419, mit denen er die Namen der Rechtsmittelführer aus den gleichen Gründen wie den in den streitigen ursprünglichen Rechtsakten angeführten auf den streitigen Listen belassen hat, wobei er in Bezug auf Herrn Golovaty die Angabe ergänzt hat, dass dieser „[d]arüber hinaus … Aufsichtsratsvorsitzender von [BPC ist]“, und in Bezug auf BPC die Angabe, dass der belarussische Staat das Monopol für die Ausfuhr von Kaliumdüngemitteln „garantierte“.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile

19

Mit am 30. August 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften in den später angepassten Fassungen erhoben die Rechtsmittelführer Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte, soweit sie sie jeweils betreffen.

20

Im Rahmen ihrer Klagen machten die Rechtsmittelführer insbesondere geltend, dass die streitigen Rechtsakte unter Verstoß gegen die Begründungspflicht des Rates erlassen worden seien. Darüber hinaus stellten sie die Rechtmäßigkeit des Kriteriums b im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit in Frage, da die Tragweite der Begriffe „Lukaschenko-Regime“, „Unterstützung“ und „profitieren“ nicht klar sei. Ferner beriefen sie sich auf Beurteilungsfehler insofern, als der Rat zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie zum einen von diesem Regime profitierten oder es unterstützten, und zum anderen, was Belaruskali und Herrn Golovaty betrifft, dass sie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich seien. Schließlich waren die Rechtsmittelführer der Ansicht, dass die streitigen Rechtsakte unverhältnismäßige Auswirkungen hätten und folglich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen.

21

Mit den angefochtenen Urteilen hat das Gericht diese Klagen in vollem Umfang abgewiesen. Für die Zwecke der vorliegenden Rechtsmittel lassen sich diese Urteile wie folgt zusammenfassen.

22

Was als Erstes den angeblichen Verstoß des Rates gegen seine Begründungspflicht anbelangt, hat das Gericht in den Rn. 41 bis 43, 209 und 210 des ersten angefochtenen Urteils, in den Rn. 33 bis 36, 201 und 202 des zweiten angefochtenen Urteils sowie den Rn. 33 bis 36, 39, 118, 125 und 126 des dritten angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden, dass die streitigen Rechtsakte rechtlich hinreichend begründet seien, da die in diesen Rechtsakten angeführten Gründe, wie in den Rn. 15 bis 17 des vorliegenden Urteils dargestellt, es den Rechtsmittelführern ermöglichten, nachzuvollziehen, auf welchen Kriterien ihre Aufnahme in die streitigen Listen beruhe, da in diesen Rechtsakten spezifische und konkrete Gründe zur Rechtfertigung dieser Aufnahme angegeben seien.

23

Was speziell die Darlegung der Gründe für die Aufnahme von BPC betrifft, hat das Gericht in den Rn. 34 und 35 des dritten angefochtenen Urteils insbesondere ausgeführt, dass der Rat zur hinreichenden Begründung der streitigen ursprünglichen Rechtsakte hinsichtlich der Annahme, dass dieses Unternehmen das Lukaschenko-Regime unterstütze und davon profitiere, nicht verpflichtet gewesen sei, zwischen den angeführten Tatsachen danach zu unterscheiden, ob sie die „Unterstützung“ dieses Regimes oder das „Profitieren“ von diesem Regime betrafen, da dieselben Tatsachen gleichzeitig für eine „Unterstützung“ dieses Regimes und das „Profitieren“ von diesem Regime sprechen könnten.

24

Als Zweites hat das Gericht hinsichtlich der Vereinbarkeit insbesondere des Kriteriums b, d. h. des Aufnahmekriteriums, das sich auf das Profitieren vom Lukaschenko-Regime oder seine Unterstützung bezieht, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zunächst in den Rn. 49 bis 52 des ersten angefochtenen Urteils, in den Rn. 60 bis 63 des zweiten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 45 bis 48 des dritten angefochtenen Urteils auf die Erkenntnisse aus seiner Rechtsprechung zu diesem Grundsatz, zur Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts und zum weiten Beurteilungsspielraum des Rates hinsichtlich restriktiver Maßnahmen hingewiesen. Ferner hat es in den Rn. 53 bis 55 des ersten angefochtenen Urteils, in den Rn. 64 bis 66 des zweiten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 49 bis 51 des dritten angefochtenen Urteils entschieden, dass die weite Formulierung der Aufnahmekriterien, die dem Rat einen Beurteilungsspielraum einräume, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar sein könne, wobei die Bedeutung und Tragweite der betreffenden Begriffe unter Heranziehung ihres Sinnes nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung u. a. des historischen Kontexts, in dem sie stünden, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehörten, verfolgt würden, zu bestimmen seien.

25

Im Anschluss an diese Ausführungen hat das Gericht zunächst in den Rn. 56 bis 59 des ersten angefochtenen Urteils, in den Rn. 67 bis 70 des zweiten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 52 bis 55 des dritten angefochtenen Urteils im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das Kriterium b, das mit dem Beschluss 2012/36 eingeführt worden sei, in dessen Erwägungsgründen 3 und 4 in diesem Rahmen ausgeführt werde, dass angesichts der sehr ernsten Lage in Belarus weitere restriktive Maßnahmen gegen dieses Drittland erlassen werden sollten, nunmehr in dem Beschluss 2012/642 enthalten sei.

26

Insoweit hat das Gericht sodann in den Rn. 60 und 61 des ersten angefochtenen Urteils, in den Rn. 71 und 72 des zweiten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 56 und 57 des dritten angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus ursprünglich erlassen und verlängert worden seien, weil in diesem Drittland die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit weiterhin nicht beachtet worden seien, wobei nach dem sechsten Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/642 hinsichtlich der Personen und Organisationen, die vom Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Personen und Organisationen, die das Regime finanziell oder materiell unterstützen, ins Visier genommen werden sollten.

27

Hieraus hat das Gericht schließlich in den Rn. 62, 64 und 65 des ersten angefochtenen Urteils, in den Rn. 73, 75 und 76 des zweiten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 58 bis 60 des dritten angefochtenen Urteils gefolgert, dass der Rat damit beabsichtigt habe, den auf dieses Regime ausgeübten Druck durch die Erweiterung des Kreises der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen der Union, einschließlich des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, verhängt würden, zu erhöhen. Was die Behauptungen der Rechtsmittelführer in Bezug auf die Unbestimmtheit der Formulierung der Kriterien a und b, und zwar insbesondere des Ausdrucks „Lukaschenko-Regime“, des Begriffs „Unterstützung“ und des „Profitierens“ von diesem Regime anbelangt, hat das Gericht entschieden, dass diese Behauptungen in Wirklichkeit nicht die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit beträfen, sondern die Anwendung dieser Kriterien durch den Rat, so dass die Rechtsmittelführer nicht die Rechtmäßigkeit dieser Kriterien in Frage stellten, die hinreichend klar und bestimmt seien, um mit diesem Grundsatz vereinbar zu sein.

28

Als Drittes hat das Gericht das Vorbringen, es lägen insofern Beurteilungsfehler vor, als der Rat zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Rechtsmittelführer das Kriterium b erfüllten, in Bezug auf Belaruskali in den Rn. 73 bis 104 des ersten angefochtenen Urteils, in Bezug auf Herrn Golovaty in den Rn. 108 bis 137 des zweiten angefochtenen Urteils und in Bezug auf BPC in den Rn. 70 bis 106 des dritten angefochtenen Urteils geprüft und sodann zurückgewiesen.

29

Was Belaruskali betrifft, hat das Gericht insbesondere erstens in den Rn. 79 bis 83 des ersten angefochtenen Urteils geprüft, ob die vom Rat in den streitigen ursprünglichen Rechtsakten zum Beweis dafür, dass dieses Unternehmen dieses Aufnahmekriterium erfülle, angeführten, in Rn. 15 des vorliegenden Urteils genannten Tatsachen erwiesen waren. Das Gericht hat entschieden, dass dies der Fall sei und dass die Auffassung des Rates, Belaruskali sei einer der größten Kali-Hersteller der Welt, auf den 20 % der Kali-Ausfuhren weltweit entfielen, und als solcher eine der Haupteinkommens- und ‑devisenquellen für das Lukaschenko-Regime, keinen Fehler erkennen lasse.

30

Zweitens hat das Gericht zum einen in den Rn. 87 bis 99 des ersten angefochtenen Urteils untersucht, ob diese Tatsachen eine „Unterstützung“ des Lukaschenko-Regimes durch Belaruskali darstellten. Das Gericht war auch der Ansicht, dass dies der Fall sei, insbesondere angesichts der in den Rn. 91 und 92 dieses Urteils angeführten Tatsache, dass Belaruskali Dividenden an den belarussischen Staat ausschütte, die sich im ersten Halbjahr 2019 auf mehr als 46 Mio. belarussische Rubel (BYN) (ca. 17,6 Mio. Euro) belaufen hätten, und dieses Regime daher finanziell unterstütze, auch unter Berücksichtigung seiner Schlüsselrolle in der belarussischen Wirtschaft, auf die in Rn. 99 dieses Urteils hingewiesen wurde. Außerdem hat das Gericht in den Rn. 94 bis 96 dieses Urteils das Vorbringen, diese Dividenden seien Steuern gleichzustellen, zurückgewiesen.

31

Zum anderen hat das Gericht in den Rn. 100 bis 103 des ersten angefochtenen Urteils geprüft, ob diese Tatsachen den Schluss zulassen, dass Belaruskali vom Lukaschenko-Regime „profitiert“, was es ebenfalls bestätigt und wozu es ausgeführt hat, dass dieses Unternehmen ein Monopol im Kalidünger-Sektor in Belarus ausübe und in diesem Sektor, der dort stark reguliert sei, 2019 einen Nettogewinn von mehr als 4,797 Mrd. BYN (ca. 1,8 Mrd. Euro) erzielt habe. In dieser Hinsicht hat sich das Gericht in Rn. 102 dieses Urteils auf mehrere im Internet veröffentlichte Artikel gestützt, die die von diesem Regime sowohl über den öffentlichen Sektor als auch über den privaten Sektor ausgeübte Kontrolle sowie ein bestehendes System, das Loyalität gegenüber diesem Regime belohnt, belegten.

32

Was Herrn Golovaty betrifft, hat das Gericht erstens in den Rn. 108 bis 116 des zweiten angefochtenen Urteils geprüft, ob die vom Rat zum Beweis dafür, dass Herr Golovaty das Kriterium b erfülle, angeführten, in Rn. 16 des vorliegenden Urteils genannten Tatsachen erwiesen waren. Das Gericht hat entschieden, dass dies der Fall sei; soweit der Rat in dieser Hinsicht davon ausgegangen sei, dass Herr Golovaty Generaldirektor von Belaruskali und damit eines Unternehmens sei, das eine Einkommensquelle für das Lukaschenko-Regime darstelle, dass er mehrere weitere hochrangige Positionen in Belarus bekleide und dass er eng mit dem Präsidenten Lukaschenko verbunden gewesen sei, lasse dies keinen Fehler erkennen.

33

Zweitens hat das Gericht zum einen in den Rn. 120 bis 129 des zweiten angefochtenen Urteils geprüft, ob solche Tatsachen eine „Unterstützung“ des Lukaschenko-Regimes durch Herrn Golovaty darstellen. Das Gericht hat diese Feststellung bestätigt und hierzu in den Rn. 127 und 128 dieses Urteils insbesondere ausgeführt, dass Herr Golovaty als Generaldirektor eines für die belarussische Wirtschaft wichtigen Unternehmens seit seiner Berufung in diese Position im Jahr 2014 an der Unterstützung des Lukaschenko-Regimes beteiligt gewesen sei und dass seine Tätigkeit in staatlichen Ämtern, einschließlich seiner Rolle in der Nationalversammlung, seine direkte Einbindung in politische und administrative Strukturen des Staates sowie seine Nähe zu den belarussischen Behörden belege und seine Unterstützung dieses Regimes verdeutliche.

34

Zum anderen hat das Gericht in den Rn. 130 bis 137 des zweiten angefochtenen Urteils geprüft, ob diese Tatsachen die Annahme zulassen, dass Herr Golovaty vom Lukaschenko-Regime „profitiert“, was es ebenfalls bestätigt hat; insoweit hat es in den Rn. 131 bis 134 dieses Urteils ausgeführt, dass der Betroffene aufgrund seiner Stellung als Generaldirektor von Belaruskali von diesem Regime profitiere, angesichts der von diesem Unternehmen erwirtschafteten Gewinne und des Umstands, dass eine solche wirtschaftliche Tätigkeit nur mit Unterstützung dieses Regimes möglich sei. In den Rn. 135 und 136 dieses Urteils hat das Gericht außerdem darauf hingewiesen, dass es, um eine solche Stellung als einflussreicher Geschäftsmann zu erlangen, notwendig sei, einem engen Kreis von diesem Regime nahe stehenden Vertrauenspersonen anzugehören; da Herr Golovaty zudem prestigeträchtige Verwaltungsämter bekleide und ihm insbesondere vom Präsidenten Lukaschenko persönlich eine hochrangige staatliche Auszeichnung verliehen worden sei, habe er innerhalb des Regimes des Präsidenten Lukaschenko eine besonders günstige Stellung inne.

35

Was BPC betrifft, hat das Gericht erstens in den Rn. 70 bis 86 des dritten angefochtenen Urteils geprüft, ob die vom Rat zum Beweis dafür, dass dieses Unternehmen das Kriterium b erfülle, angeführten, in Rn. 17 des vorliegenden Urteils genannten Tatsachen erwiesen waren. Es hat entschieden, dass dies der Fall sei; soweit der Rat davon ausgegangen sei, dass dieses Unternehmen der „Ausfuhr-Arm“ von Belaruskali sei, dass seine Lieferungen 20 % der weltweiten Kali-Ausfuhren ausmachen würden, dass es bis März 2022 Monopolrechte für die Ausfuhr dieses Produkts gehabt habe und dass es noch immer eine Vorzugsbehandlung seitens des belarussischen Staates genieße, was sich insbesondere daraus ergebe, dass sich seine Kalidünger-Ausfuhren allein zwischen Januar und Juli 2020 auf 1,4 Mrd. US‑Dollar (USD) (ca. 1,3 Mrd. Euro) belaufen hätten, lasse dies keinen Fehler erkennen.

36

Zweitens hat das Gericht zum einen in den Rn. 90 bis 102 des dritten angefochtenen Urteils geprüft, ob solche Tatsachen den Schluss zulassen, dass BPC das Lukaschenko-Regime „unterstützt“. Es hat entschieden, dass dies der Fall sei, und hierzu in den Rn. 92, 95, 97 und 99 dieses Urteils insbesondere ausgeführt, dass die Tätigkeit dieses Unternehmens es Belaruskali ermögliche, Kalidünger auszuführen und so die Einnahmen zu steigern sowie dem Staat ausländische Devisen zu beschaffen. Das Gericht hat ferner hervorgehoben, dass 90 % der Aktien dieses Unternehmens von der öffentlichen Hand gehalten würden, und zwar 48 % von Belaruskali und 42 % von der belarussischen Eisenbahn, so dass BPC über ihre Pflicht zur Steuerzahlung hinaus Dividenden an den Staat ausschütten könne. Ferner hat das Gericht in den Rn. 100 und 101 dieses Urteils darauf hingewiesen, dass die bei Belaruskali festgestellten Finanzströme ohne die Tätigkeiten von BPC nicht möglich wären, so dass der Rat zu Recht auf die Rolle von Belaruskali auf dem Kalidünger-Weltmarkt habe abstellen können, um die Unterstützung des Lukaschenko-Regimes durch BPC festzustellen.

37

In Rn. 102 des dritten angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt, dass mit der Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen BPC auch verhindert werden solle, dass Belaruskali die Wirkung der sie betreffenden restriktiven Maßnahmen umgehen könne, indem sie Druck auf ihren Ausfuhr-Arm ausübe.

38

Zum anderen hat das Gericht in den Rn. 103 und 104 des dritten angefochtenen Urteils geprüft, ob die betreffenden Tatsachen den Schluss zulassen, dass BPC vom Lukaschenko-Regime „profitiert“. Nach Ansicht des Gerichts ist dies der Fall; die bloße Tatsache, dass BPC bis März 2022 über ein Monopol für einen aus Sicht der belarussischen Gesamtwirtschaft so wichtigen Markt wie denjenigen der Kalidünger und ihrer Ausfuhr verfügte, genüge, um daraus zu schließen, dass dieses Unternehmen von dem Regime profitiere, auch wenn dieses Monopol vor dem Erlass der ursprünglichen Rechtsakte geendet habe, denn dieses Unternehmen genieße auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin eine Vorzugsbehandlung seitens des belarussischen Staates.

39

Als Viertes hat das Gericht das Vorbringen, mit dem Belaruskali und Herr Golovaty jeweils Beurteilungsfehler insofern geltend machen, als der Rat zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Rechtsmittelführer das Kriterium a erfüllten, in Bezug auf Belaruskali in den Rn. 113 bis 124 des ersten angefochtenen Urteils und in Bezug auf Herrn Golovaty in den Rn. 150 bis 160 des zweiten angefochtenen Urteils geprüft und sodann als unbegründet zurückgewiesen.

40

Als Fünftes schließlich hat das Gericht in den Rn. 156 bis 184 des ersten angefochtenen Urteils, in den Rn. 184 bis 197 des zweiten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 109 bis 112 des dritten angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführer, die gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen seien unverhältnismäßig, geprüft und sodann zurückgewiesen.

41

Was speziell BPC betrifft, hat das Gericht in Rn. 111 des dritten angefochtenen Urteils ausgeführt, dass dieses Unternehmen behauptet habe, die ursprünglichen Rechtsakte verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie äußerst schädliche Auswirkungen nicht nur auf seine Interessen, sondern auch auf Belarus und auf Drittländer hätten, ohne jedoch einen konkreten Beweis zur Untermauerung dieses Standpunkts anzuführen, so dass es seine Behauptungen nicht auf aussagekräftige Tatsachen gestützt habe.

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

42

In der Rechtssache C‑816/24 P beantragt Belaruskali,

–

das erste angefochtene Urteil aufzuheben,

–

die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen, und

–

dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

43

In der Rechtssache C‑817/24 P beantragt Herr Golovaty,

–

das zweite angefochtene Urteil aufzuheben,

–

die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen, und

–

dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

44

In der Rechtssache C‑818/24 P beantragt BPC,

–

das dritte angefochtene Urteil aufzuheben,

–

die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen,

–

dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen, und

–

der Republik Lettland sowie allen weiteren Streithelfern ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

45

In den drei Rechtssachen beantragt der Rat,

–

die Rechtsmittel zurückzuweisen,

–

hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, die angefochtenen Urteile aufzuheben und selbst eine endgültige Entscheidung zu erlassen, die Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte abzuweisen, und

–

den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

46

Mit Schriftsätzen, die am 5. März 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Republik Litauen beantragt, in den vorliegenden Rechtssachen zur Unterstützung der Anträge des Rates als Streithelferin zugelassen zu werden. Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. April 2025 ist diesem Antrag stattgegeben worden.

47

Am 21. November 2025 hat der Präsident des Gerichtshofs die Parteien aufgefordert, zu einer etwaigen Verbindung der vorliegenden Rechtssachen für das weitere Verfahren Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 haben die Rechtsmittelführer dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie mit einer Verbindung dieser Rechtssachen nicht einverstanden seien, wobei sie insbesondere ausgeführt haben, dass sie keine mündliche Verhandlung beantragt hätten, so dass eine Verbindung zu diesem Zweck eine hypothetische Situation betreffe, und dass eine Verbindung darüber hinaus die Vertraulichkeit bestimmter Informationen gefährden könne. Mit Schreiben vom selben Tag hat der Rat mitgeteilt, dass er keine Einwände gegen eine Verbindung der vorliegenden Rechtssachen erhebe.

48

Mit Entscheidung vom 3. Dezember 2025 hat der Präsident des Gerichtshofs eine Verbindung der Rechtssachen in diesem Stadium des Verfahrens abgelehnt.

Zu den Rechtsmitteln

49

Angesichts ihres Zusammenhangs sind die vorliegenden Rechtssachen gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem Urteil zu verbinden; die in Rn. 47 des vorliegenden Urteils dargestellten Einwände der Rechtsmittelführer gegen eine Verbindung betreffen lediglich eine etwaige Verbindung zu gemeinsamem schriftlichen oder mündlichen Verfahren.

50

In der Rechtssache C‑816/24 P stützt Belaruskali ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Der erste gliedert sich in zwei Teile. Mit dem ersten Teil wird ein Rechtsfehler geltend gemacht, den das Gericht begangen haben soll, indem es den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht ordnungsgemäß auf den Begriff „Lukaschenko-Regime“ im Sinne des Kriteriums b angewandt habe, und mit dem zweiten Teil Beurteilungsfehler, die das Gericht begangen haben soll, als es entschieden hat, dass Belaruskali im Sinne dieses Kriteriums von diesem Regime „profitiere“ und es „unterstütze“. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft Belaruskali dem Gericht vor, einen Beurteilungsfehler begangen zu haben, indem es entschieden habe, dass der Rat ihre Verantwortung für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus im Sinne des Kriteriums a rechtlich hinreichend nachgewiesen habe.

51

In der Rechtssache C‑817/24 P stützt Herr Golovaty sein Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, die im Wesentlichen mit den von Belaruskali geltend gemachten übereinstimmen.

52

In der Rechtssache C‑818/24 P stützt BPC ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe. Mit dem ersten wird ein Rechtsfehler geltend gemacht, den das Gericht begangen haben soll, indem es entschieden habe, dass der Rat seiner Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV nachgekommen sei. Der zweite Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile. Mit dem ersten wird geltend gemacht, das Gericht habe gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit hinsichtlich des Begriffs „Lukaschenko-Regime“ sowie der Begriffe „Profitieren“ und „Unterstützung“ im Sinne des Kriteriums b verstoßen, während mit dem zweiten Teil ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt wird. Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund, der sich in sechs Teile gliedert, wirft BPC dem Gericht vor, mehrere Rechtsfehler und im Wesentlichen Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen in Bezug auf die Feststellung begangen zu haben, dass BPC von diesem Regime im Sinne des Kriteriums b „profitiere“ und es „unterstütze“.

53

Da das Vorbringen, auf das der erste Teil der ersten Rechtsmittelgründe in den Rechtssachen C‑816/24 P und C‑817/24 P gestützt ist, mit dem Vorbringen im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑818/24 P vergleichbar ist, sind diese Vorbringen zusammen zu prüfen. Ebenso werden, da der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑816/24 P und C‑817/24 P einen Zusammenhang mit den ersten fünf Teilen des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑818/24 P aufweist, die in diesem Rahmen vorgebrachten Argumente zusammen geprüft.

Zum ersten Teil der ersten Rechtsmittelgründe in den Rechtssachen C‑816/24 P und C‑817/24 P sowie zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑818/24 P

Vorbringen der Parteien

54

Mit dem ersten Teil der ersten Rechtsmittelgründe in den Rechtssachen C‑816/24 P und C‑817/24 P sowie dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑818/24 P machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass das Gericht zum einen auf ihr Vorbringen nicht eingegangen sei, der Begriff „Lukaschenko-Regime“ im Sinne des Kriteriums b sei nicht mit den aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgenden Anforderungen vereinbar, und zum anderen diesen Grundsatz verkannt habe.

55

Insoweit beanstanden die Rechtsmittelführer insbesondere die Rn. 55, 60 und 61 des ersten angefochtenen Urteils, die Rn. 66, 71 und 72 des zweiten angefochtenen Urteils sowie die Rn. 52 bis 58 des dritten angefochtenen Urteils und machen geltend, dass sich das Gericht im Rahmen seiner Würdigung der Vereinbarkeit des Begriffs „Lukaschenko-Regime“ mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit darauf beschränkt habe, auf die Entstehungsgeschichte, den historischen Kontext und die Ziele der angesichts der Lage in Belarus ergriffenen restriktiven Maßnahmen und, spezieller, der gegen die Rechtsmittelführer verhängten Maßnahmen hinzuweisen, ohne zu erläutern, inwiefern diese Gesichtspunkte Aufschluss über die Tragweite dieses Begriffs geben könnten, und folglich ohne die Gründe darzulegen, aus denen es diesen Begriff ungeachtet des gegenteiligen Vorbringens der Rechtsmittelführer für hinreichend klar und bestimmt gehalten habe.

56

Zweitens machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht festgestellt habe, dass der Begriff „Lukaschenko-Regime“ zu Rechtsunsicherheit führe. In Ermangelung einer Definition und näherer Klärung durch das Gericht sei es nämlich nicht möglich, zu ermitteln, welche Personen unter diesen Begriff fielen, und somit zu bestimmen, in welchen Situationen der Umstand, dass die Betroffenen solche Personen im Sinne des Kriteriums b „unterstützen“ oder von diesen „profitieren“, die Feststellung ermögliche, dass die Betroffenen nach den Voraussetzungen dieses Kriteriums vom „Lukaschenko-Regime“ profitierten oder es unterstützten und damit unter dieses Kriterium fielen.

57

Dies gelte umso mehr, als sich der Begriff „Lukaschenko-Regime“ notwendigerweise von den Begriffen „Republik Belarus“, „Regierung“ und „Staat (Belarus)“ bzw. „(belarussischer) Staat“ unterscheide, wie sie an anderer Stelle in dem Beschluss 2012/642 und in der Verordnung Nr. 765/2006 verwendet würden; diese Unterscheidung habe das Gericht nicht berücksichtigt.

58

Aus den Art. 1j und 1k der Verordnung Nr. 765/2006 ergebe sich nämlich, dass mehrere Arten von Finanz- und Investmentgeschäften wie kurzfristige Darlehen stets gestattet seien, auch wenn sie zugunsten u. a. der „Republik Belarus“ als Staat und „ihre[r] Regierung“ durchgeführt würden.

59

Folglich könne die bloße Tatsache, dass Zahlungen zugunsten des Haushalts des belarussischen Staates – wie die vom Rat zur Begründung der Aufnahme der Rechtsmittelführer in die streitigen Listen angeführten – erfolgten, keine Unterstützung des „Lukaschenko-Regimes“ im Sinne des Kriteriums b darstellen. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer würde die gegenteilige Auffassung bedeuten, dass der Tragweite dieses Begriffs keine klaren rechtlichen Grenzen gesetzt sind, und somit lediglich die damit verbundene Rechtsunsicherheit veranschaulichen.

60

Gehe man davon aus, dass der Begriff „Lukaschenko-Regime“, wie es der sechste Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/642 nahelege, dahin zu verstehen sei, dass er Personen in Führungspositionen in Belarus erfasse, seien diese Personen notwendigerweise dieselben wie diejenigen, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu diesem Regime namentlich genannt seien. Unter dieser Annahme seien daher die Republik Belarus, der belarussische Staat oder seine Regierung ebenfalls nicht unter diesen Begriff zu fassen, da sie dort nicht genannt seien.

61

Folglich laufe es dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider, solche Organisationen unter den Begriff „Lukaschenko-Regime“ zu fassen.

62

Drittens fügt BPC hinzu, dass das Gericht auch die Tragweite der Ausdrücke „profitieren“ vom Lukaschenko-Regime und es „unterstützen“ im Sinne des Kriteriums b nicht geklärt habe.

63

Der Rat, unterstützt durch die Republik Litauen, hält das Vorbringen der Rechtsmittelführer für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

64

Als Erstes ist, soweit die Rechtsmittelführer dem Gericht vorwerfen, nicht auf ihr Vorbringen eingegangen zu sein, mit dem sie geltend gemacht haben, dass der Begriff „Lukaschenko-Regime“ im Sinne des Kriteriums b nicht hinreichend klar und bestimmt sei und daher gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, darauf hinzuweisen, dass sich die Kontrolle durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren insbesondere darauf richtet, zu prüfen, ob das Gericht auf alle vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist, wobei mit einem Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht sei auf im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht eingegangen, im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung für das Gericht entsprechend gilt, und Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (Urteil vom 13. November 2025, PU/Europäische Staatsanwaltschaft, C‑352/24 P, EU:C:2025:892, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65

Insoweit handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung bei der Begründungspflicht, die dem Gericht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt, um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist (Urteil vom 5. Mai 2022, Kommission/Missir Mamachi di Lusignano, C‑54/20 P, EU:C:2022:349, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66

Die Begründungspflicht verlangt allerdings nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Urteil vom 12. Dezember 2024, DD/FRA, C‑680/22 P, EU:C:2024:1019, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67

Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführer hinsichtlich des Grundsatzes der Rechtssicherheit in den Rn. 49 bis 66 des ersten angefochtenen Urteils, in den Rn. 60 bis 77 des zweiten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 45 bis 62 des dritten angefochtenen Urteils, die in den Rn. 24 bis 27 des vorliegenden Urteils zusammengefasst worden sind, geprüft hat. Nach dieser Prüfung hat das Gericht insbesondere entschieden, dass dieses Vorbringen die Rechtmäßigkeit des Kriteriums b im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht in Frage stelle, da dieses Kriterium hinreichend klar und bestimmt sei.

68

In dieser Hinsicht hat das Gericht zwar zunächst insbesondere auf seine Rechtsprechung verwiesen, wonach die weite Formulierung der Aufnahmekriterien, die dem Rat einen Beurteilungsspielraum einräume, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Einklang stehen kann, und die Rechtsprechung, wonach Bedeutung und Tragweite der in diesen Kriterien enthaltenen Begriffe entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie stehen, und ihrer Ziele zu bestimmen sind, und anschließend in erster Linie diesen Zusammenhang und diese Ziele dargelegt, ohne explizit auf die verschiedenen Argumente der Rechtsmittelführer einzugehen, mit denen diese in Frage gestellt haben, dass das Kriterium b dem Grundsatz der Rechtssicherheit insbesondere hinsichtlich des Begriffs „Lukaschenko-Regime“ genüge. Das Gericht war nämlich der Ansicht, dass diese Argumente „nicht die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, sondern vielmehr die Anwendung dieser Kriterien durch den Rat [betreffen]“.

69

Mithin hat das Gericht zwar nicht jedes dieser Argumente einzeln verworfen, jedoch hat es bei jeder Klage die Rüge, zu deren Stützung diese Argumente vorgebracht worden waren, geprüft und diese Rüge jeweils unter Bezugnahme auf seine in der vorstehenden Randnummer genannte Rechtsprechung verworfen, wobei es den Zusammenhang, in dem das Kriterium b verwendet wird, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der es gehört, verfolgt werden, berücksichtigt hat.

70

Bereits aus dem Verweis auf diese Rechtsprechung lässt sich schließen, dass die in Frage stehenden Argumente deshalb zurückgewiesen wurden, weil sich die Tragweite des Kriteriums b mit den in dieser Rechtsprechung genannten Auslegungsmethoden ermitteln lässt.

71

Dass die Argumente der Parteien aus diesem Grund zurückgewiesen wurden, ergibt sich jedoch vor allem eindeutig aus diesem Teil der Erwägungen des Gerichts in Verbindung mit dem Teil, der sich auf die Anwendung des Kriteriums b durch den Rat bezieht, insbesondere den Ausführungen in den Rn. 84 bis 104 des ersten angefochtenen Urteils, in den Rn. 117 bis 137 des zweiten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 87 bis 106 des dritten angefochtenen Urteils.

72

Diese Lesart zeigt nämlich, dass das Gericht deshalb entschieden hat, dass das Kriterium b hinsichtlich des Begriffs „Lukaschenko-Regime“ hinreichend klar und bestimmt sei, um mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar zu sein, weil es im Wesentlichen der Auffassung war, dass es unter Heranziehung des Sinnes dieses Begriffs nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch möglich sei, festzustellen, ob eine Person vom „Lukaschenko-Regime“ profitiere oder es unterstütze.

73

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich aus den Rn. 88 und 92 des ersten angefochtenen Urteils ergibt, dass das Gericht die finanzielle Unterstützung des „belarussischen Haushalts“ durch Belaruskali und die Tatsache, dass Belaruskali Dividenden an den „belarussischen Staat“ ausschüttet, die „somit dem Lukaschenko-Regime zur Verfügung stehen“, als Aspekte betrachtet hat, die für eine Unterstützung dieses Regimes kennzeichnend sein können.

74

Ferner ergibt sich aus Rn. 121 in Verbindung mit den Rn. 125 bis 127 des zweiten angefochtenen Urteils, dass das Gericht unter Berücksichtigung derartiger Zahlungen von Belaruskali zugunsten des „Staates“, während Herr Golovaty eine Führungsposition in diesem Unternehmen innehatte, in die er vom Präsidenten Lukaschenko berufen worden war, zu der Annahme gelangt ist, dass Herr Golovaty dieses Regime unterstütze.

75

Des Weiteren hat das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung, dass BPC dieses Regime unterstütze und davon profitiere, in den Rn. 95 und 104 des dritten angefochtenen Urteils auf die Dividenden, die sie an den „Staat“ ausschütten könne, und auf die Vorzugsbehandlung, die ihr seitens des „belarussischen Staates“ gewährt werde, abgestellt.

76

Mithin hat das Gericht in jedem der angefochtenen Urteile in den ihm zur Prüfung vorgelegten Sachverhalten einen Zusammenhang zwischen dem Begriff „Lukaschenko-Regime“ und dem Begünstigten der in den Rn. 73 bis 75 des vorliegenden Urteils genannten Vorteile oder dem diese Vorteile Gewährenden, d. h. vorliegend dem „(belarussischen) Staat“ bzw. „Staat (Belarus)“, in dem Sinne festgestellt, dass die Tatsache, dass die Rechtsmittelführer dieser Organisation solche Vorteile gewährt – oder von ihr solche Vorteile erhalten – haben, dahin zu werten sei, dass sie nachweislich entweder von dem „Lukaschenko-Regime“ profitierten oder es unterstützten, und ist daher davon ausgegangen, dass diese Organisation unter diesen Begriff falle.

77

Hieraus konnten die Rechtsmittelführer folglich schließen, dass das Gericht den Begriff „Lukaschenko-Regime“ für hinreichend klar und bestimmt gehalten hat, um unter den Umständen des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit die Tragweite dieses Begriffs ermitteln zu können, und dass es damit implizit, aber notwendigerweise die von den Rechtsmittelführern vertretene Auffassung zurückgewiesen hat, dass Handlungen zugunsten des belarussischen Staates und dessen Handlungen bei der Feststellung, dass die Betroffenen vom Lukaschenko-Regime profitieren oder dieses unterstützen, nicht berücksichtigungsfähig seien.

78

Folglich hat das Gericht in den angefochtenen Urteilen nicht gegen die Begründungspflicht verstoßen, als es das Vorbringen der Rechtsmittelführer zurückgewiesen hat, mit dem diese geltend gemacht hatten, das Kriterium b verstoße insofern gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, als der Begriff „Lukaschenko-Regime“ nicht hinreichend bestimmt sei.

79

Was als Zweites die Frage anbelangt, ob das Gericht diesen Grundsatz verkannt hat, indem es diese Argumente zurückgewiesen hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit nach ständiger Rechtsprechung gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteil vom 4. Oktober 2024, Litauen u. a./Parlament und Rat [Mobilitätspaket], C‑541/20 bis C‑555/20, EU:C:2024:818, Rn. 158 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

80

Diese Anforderungen sind indessen nicht so zu verstehen, dass sie gebieten, dass der Gesetzgeber oder das Unionsgericht im Rahmen einer Norm, die der Gesetzgeber erlässt und das Unionsgericht auslegt, die verschiedenen konkreten Fälle nennt, auf die eine abstrakte Norm angewandt werden kann, da nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmt werden können (Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat, C‑703/23 P, EU:C:2025:608, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil die Unionsgerichte eine Vorschrift mit allgemeiner Geltung auslegen und hierbei gegebenenfalls andere Auslegungsmethoden als die grammatische heranziehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Irish Ferries, C‑570/19, EU:C:2021:664, Rn. 167).

82

Vorliegend hat das Gericht, wie sich insbesondere aus den Rn. 72 und 77 des vorliegenden Urteils ergibt, im Wesentlichen befunden, dass es möglich sei, das Kriterium b einschließlich des darin enthaltenen Begriffs „Lukaschenko-Regime“ unter Heranziehung seines Sinnes nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass es unter den vorliegenden Einzelfallumständen zugunsten des belarussischen Staates durchgeführte Finanzgeschäfte oder von diesem gewährte Vorteile umfasst, die unter diesen Umständen dem Lukaschenko-Regime zuzurechnen sind.

83

Damit konnte das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer entscheiden, dass dieses Kriterium in dieser Auslegung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar ist. Wie sich aus Rn. 80 des vorliegenden Urteils ergibt, war es ferner nicht verpflichtet, mögliche andere konkrete Fälle zu nennen, in denen dieses Kriterium und insbesondere der Begriff „Lukaschenko-Regime“ anwendbar hätten sein können, geschweige denn, diesen Begriff abstrakt zu definieren.

84

Diese Feststellung wird zum einen nicht durch das Vorbringen der Rechtsmittelführer entkräftet, der Begriff „Lukaschenko-Regime“ unterscheide sich notwendigerweise von den Begriffen „belarussischer Staat“, „Republik Belarus“ oder deren „Regierung“ und könne sich daher nicht mit diesen Begriffen überschneiden, da hieraus anderenfalls Unklarheiten und Rechtsunsicherheit entstünden.

85

Vielmehr kommt es häufig vor, dass mehrere Begriffe mit unterschiedlichen Bedeutungen auf ein und dieselbe Person oder Organisation Anwendung finden können, ohne dass dies per se die Klarheit und Bestimmtheit dieser Begriffe in Frage stellen könnte. Dies ist bei den in der vorstehenden Randnummer genannten Begriffen der Fall, da sich, wie der Rat zu Recht hervorgehoben hat, in einem Drittland wie Belarus der Personenkreis, der dem Lukaschenko-Regime angehört, und der Personenkreis, der den belarussischen Staat kontrolliert und/oder seine Regierung bildet, notwendigerweise überschneiden.

86

In dieser Hinsicht ist es nicht von Belang, dass die Art. 1j und 1k der Verordnung Nr. 765/2006 bestimmte Finanzgeschäfte, an denen die Republik Belarus und ihre Regierung beteiligt sind, gestatten, da diese Bestimmungen nicht dem Zweck dienen, eine Unterscheidung zwischen diesen Organisationen und dem Begriff „Lukaschenko-Regime“ zu treffen, sondern näher festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Finanzgeschäfte, an denen u. a. diese Organisationen beteiligt sind, im Hinblick auf die Beschränkung „de[s] Zugang[s] [der belarussischen Regierung] zu den Kapitalmärkten der Union“ verboten oder gestattet sind, wie aus dem achten Erwägungsgrund des Beschlusses (GASP) 2021/1031 des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. 2021, L 224 I, S. 15) folgt.

87

Zum anderen kann auch das Vorbringen der Rechtsmittelführer, der belarussische Staat und seine Regierung würden nicht unter den Begriff „Lukaschenko-Regime“ fallen, da er nur Personen erfasse, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu diesem Regime in die streitigen Listen aufgenommen seien, was auf diesen Staat und seine Regierung nicht zutreffe, keinen Erfolg haben, denn ein solches Vorbringen ist jedenfalls nicht geeignet, die in Rn. 85 des vorliegenden Urteils angesprochene tatsächliche Überschneidung zwischen dem Personenkreis, der diesem Regime angehört, und dem Personenkreis, der diesen Staat kontrolliert und/oder seine Regierung bildet, in Frage zu stellen.

88

Folglich haben die Rechtsmittelführer nicht darzutun vermocht, inwiefern das Gericht den Grundsatz der Rechtssicherheit verkannt haben soll, indem es davon ausgegangen ist, dass die in Rn. 82 des vorliegenden Urteils genannten Finanzgeschäfte und Vorteile, in die der belarussische Staat involviert ist, im Hinblick auf das Kriterium b zu Recht berücksichtigt werden könnten, da sie es ermöglichten, das Vorliegen einer Unterstützung des Lukaschenko-Regimes oder das Profitieren von diesem festzustellen.

89

Als Drittes schließlich ist, soweit BPC – im Übrigen ohne konkrete Argumente hierzu vorzubringen – geltend macht, dass das Gericht die Tragweite der im Wortlaut des Kriteriums b enthaltenen Verben „profitieren“ (vom Lukaschenko-Regime) und „unterstützen“ (dieses Regime) nicht geklärt habe, genügt die Feststellung, dass das Gericht den Sinn, den es diesen Verben beigelegt hat, im Rahmen seiner Prüfung der konkreten Anwendung dieses Kriteriums auf die vom Rat in Bezug auf BPC angeführten Tatsachen in den Rn. 87 bis 106 des dritten angefochtenen Urteils erläutert hat, so dass diese Rüge von BPC auf einem falschen Verständnis dieses Urteils beruht und daher unbegründet ist.

90

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der erste Teil der ersten Rechtsmittelgründe in den Rechtssachen C‑816/24 P und C‑817/24 P sowie der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑818/24 P unbegründet sind.

Zum zweiten Teil der ersten Rechtsmittelgründe in den Rechtssachen C‑816/24 P und C‑817/24 P sowie dem ersten bis fünften Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑818/24 P

Vorbringen der Parteien

91

Mit dem zweiten Teil der ersten Rechtsmittelgründe in den Rechtssachen C‑816/24 P und C‑817/24 P sowie dem ersten bis fünften Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑818/24 P werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, die Tatsachen und Beweise in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft beurteilt und mehrere Rechtsfehler begangen zu haben, indem es entschieden habe, dass sich anhand dieser Tatsachen und Beweise feststellen lasse, dass die Rechtsmittelführer im Sinne des Kriteriums b vom Lukaschenko-Regime „profitieren“ oder es „unterstützen“.

92

In dieser Hinsicht beanstanden Belaruskali und Herr Golovaty zum einen, dass sich das Gericht in Rn. 102 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 134 des zweiten angefochtenen Urteils auf Presseartikel über die belarussische Wirtschaftssituation gestützt habe, die sie nicht individuell beträfen. Überdies sei einer der angeführten Artikel, der vom 8. Dezember 2021 datiere und der Internetseite www.cepa.org entnommen sei, nie zu den Akten des Gerichts gereicht worden, womit gegen ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verstoßen worden sei. Ferner habe das Gericht in Rn. 103 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 132 des zweiten angefochtenen Urteils zu Unrecht befunden, dass Belaruskali der einzige Kalidüngerproduzent in Belarus sei und in diesem Sektor ein Monopol innehabe.

93

Zum anderen machen Belaruskali und Herr Golovaty geltend, dass die in Bezug auf sie angeführten Tatsachen kein Verhalten darstellten, das ihnen individuell zurechenbar sei und anhand dessen festgestellt werden könne, dass sie von dem Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen.

94

Insoweit könnten das behauptete Monopol von Belaruskali für die Herstellung von Kalidüngern in Belarus und die Tatsache, dass der belarussische Staat Eigentümer dieser Gesellschaft sei, wie in Rn. 100 und 103 des ersten angefochtenen Urteils ausgeführt, weder einzeln noch kumulativ Formen der „Unterstützung“ dieses Regimes oder des „Profitierens“ von diesem darstellen.

95

Das Gleiche gelte für Herrn Golovaty angesichts der vom Gericht in den Rn. 113 und 114 des zweiten angefochtenen Urteils angeführten Tatsache, dass er Generaldirektor von Belaruskali gewesen sei und „mehrere hochrangige Positionen in Belarus bekleidet“.

96

Außerdem beanstandet Belaruskali die Würdigung des Gerichts in den Rn. 99 und 101 des ersten angefochtenen Urteils, wonach ihre Rolle in der belarussischen Wirtschaft sowie der Umstand, dass sie einem Sektor dieser Wirtschaft angehöre, der eine Quelle bedeutender Einnahmen für das Lukaschenko-Regime darstelle, ihre Aufnahme in die streitigen Listen gemäß dem Kriterium b rechtfertige.

97

Herr Golovaty bringt des Weiteren vor, dass seine Tätigkeiten als in der belarussischen Wirtschaft einflussreicher Geschäftsmann, seine enge Verbundenheit mit Herrn Lukaschenko sowie der behauptete Umstand, dass er ein „den belarussischen Behörden nahe stehender“ Akteur sei, worauf in den Rn. 115, 128 und 135 des zweiten angefochtenen Urteils abgestellt werde, seine Aufnahme in die streitigen Listen ebenfalls nicht rechtfertigen könnten.

98

BPC beanstandet zum einen die Feststellung des Gerichts in den Rn. 81 und 82 des dritten angefochtenen Urteils, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der sie betreffenden streitigen Rechtsakte ein Monopol für die Ausfuhr von Kalidüngern innegehabt habe, da dieses Monopol im März 2022 geendet habe, sowie die Feststellung in den Rn. 83 bis 86 und in den Rn. 103 und 104 des dritten angefochtenen Urteils, dass sie eine „Vorzugsbehandlung“ seitens des belarussischen Staates genieße, da sie eines der ersten Unternehmen gewesen sei, die eine Ausfuhrlizenz für Kalidünger erhalten hätten. Der Erhalt öffentlicher Aufträge und Konzessionen oder der Umstand, dass ein Wirtschaftssektor reguliert sei, genüge nicht für die Annahme, dass ein Unternehmen von einem Regime profitiere oder es finanziell unterstütze.

99

Außerdem habe das Gericht in den Rn. 70 bis 77, 99 und 101 des dritten angefochtenen Urteils den vom Rat vorgelegten Beweisen unverhältnismäßig hohes Gewicht beigemessen und infolgedessen zu Unrecht festgestellt, dass BPC der „Ausfuhr-Arm“ von Belaruskali sei, obwohl es sich in Wirklichkeit um zwei eigenständige Unternehmen handele. Damit habe sich das Gericht zu Unrecht nicht auf das individuelle Verhalten von BPC, sondern dasjenige von Belaruskali gestützt.

100

Zum anderen ist BPC der Ansicht, dass sich anhand der vom Gericht in Rn. 95 des dritten angefochtenen Urteils in Bezug auf sie angeführten Gesichtspunkte, nämlich dass sie vom belarussischen Staat gehalten werde und dass sie „Verbindungen“ zu Belaruskali habe, so dass sie Dividenden an die öffentliche Hand dieses Drittlands ausschütten „kann“, nicht nachweisen lasse, dass sie das Lukaschenko-Regime finanziell unterstütze, wenn keine Beweise dafür vorlägen, dass BPC solche Dividenden tatsächlich ausgeschüttet habe. Das Gleiche gelte für die in Rn. 97 des dritten angefochtenen Urteils angeführte Tatsache, dass sie Steuern zahle, da es sich hierbei um eine Pflicht handele, die jeden Steuerpflichtigen treffe.

101

Außerdem habe das Gericht seine Feststellung, dass BPC dem Lukaschenko-Regime finanzielle Unterstützung leiste, in den Rn. 100 bis 102 dieses Urteils nicht auf das persönliche Verhalten dieses Unternehmens gestützt, wie es das Kriterium b jedoch verlange, sondern auf den Umsatz von Belaruskali, womit es deren Tätigkeiten zu Unrecht BPC zugerechnet habe.

102

Der Rat macht vorab geltend, dass BPC mit ihrem Vorbringen teilweise, nämlich soweit es das Vorliegen eines Monopols und einer Vorzugsbehandlung in Abrede stelle und sich auf die Art ihrer Verbindungen zu Belaruskali beziehe, den Gerichtshof in Wirklichkeit um eine neue Tatsachenwürdigung ersuche; daher sei dieses Vorbringen im Stadium des Rechtsmittels unzulässig. In der Sache hält der Rat, unterstützt durch die Republik Litauen, das gesamte Vorbringen der Rechtsmittelführer für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

103

Gemäß Art. 256 AEUV und Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt. Demgegenüber ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV befugt, die rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen und die Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat (Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat, C‑703/23 P, EU:C:2025:608, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie die Einhaltung der Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C‑248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104

Ferner muss sich eine Verfälschung nach ständiger Rechtsprechung in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf. Hierzu muss ein Rechtsmittelführer nach ständiger Rechtsprechung außerdem genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 25. Juli 2018, Spanien/Kommission, C‑588/17 P, EU:C:2018:607, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105

Im vorliegenden Fall ist, was als Erstes das in den Rn. 92, 98 und 99 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Vorbringen der Rechtsmittelführer anbelangt, darauf hinzuweisen, dass dieses im Wesentlichen darauf abzielt, Feststellungen und Tatsachenwürdigungen des Gerichts zu beanstanden, die die Funktionsweise der belarussischen Wirtschaft, die Stellung der Rechtsmittelführer innerhalb dieser Wirtschaft, die Verflechtung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von Belaruskali und von BPC sowie die wirtschaftlichen, finanziellen und persönlichen Beziehungen zwischen den Rechtsmittelführern und dem Lukaschenko-Regime betreffen.

106

Folglich ist dieses Vorbringen nach der in Rn. 103 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs nur zulässig, soweit die Rechtsmittelführer damit keine neue Würdigung der dem Gericht vorgelegten Beweise durch den Gerichtshof erreichen möchten, sondern geltend machen, dass das Gericht solche Beweise verfälscht oder die Vorschriften über die Beweisaufnahme missachtet habe.

107

Was erstens das in Rn. 92 des vorliegenden Urteils dargestellte Vorbringen von Belaruskali und Herrn Golovaty anbelangt, so ist es demnach unzulässig, da der Gerichtshof damit ersucht wird, eine solche neue Würdigung der Beweise vorzunehmen.

108

Zunächst ist, soweit sich dieses Vorbringen auf die in Rn. 102 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 134 des zweiten angefochtenen Urteils angeführten Presseartikel bezieht, und unter der Annahme, dass es als Rüge einer Verfälschung durch das Gericht zu verstehen ist, jedenfalls festzustellen, dass Belaruskali und Herr Golovaty nicht näher ausführen, inwiefern das Gericht den Inhalt oder die Tragweite dieser Artikel verfälscht haben soll, so dass dieses Vorbringen ebenfalls unzulässig ist.

109

Diese Rechtsmittelführer beschränken sich nämlich in diesem Zusammenhang auf die Behauptung, dass diese Artikel sie „nicht individuell betreffen“, was jedoch der Würdigung des Gerichts in den genannten Randnummern nicht widerspricht, wonach diese Artikel „zeigen …, dass die belarussische Wirtschaft unter dem Regime des Präsidenten Lukaschenko von der Kontrolle, die das Regime sowohl über den öffentlichen Sektor als auch über den privaten Sektor ausübt, und einem System gekennzeichnet ist, das Loyalität gegenüber dem Regime belohnt“.

110

Soweit Belaruskali und Herr Golovaty dem Gericht ferner vorzuwerfen scheinen, die Vorschriften über die Beweisaufnahme verletzt zu haben, weil einer der in Rn. 108 des vorliegenden Urteils genannten Artikel, und zwar derjenige, den das Gericht als „am 8. Dezember 2021 auf der Internetseite ‚cepa.org‛ veröffentlichte[n] Artikel“ erwähnt hat, nicht zur Akte gereicht worden sei, geht dieses Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht fehl und ist daher unbegründet.

111

Wie der Rat zu Recht vorträgt, genügt insoweit die Feststellung, dass sich unter den Beweisstücken, die der Rat dem Gericht vorgelegt hat, nur ein einziger dieser Internetseite entnommener Artikel befand, der vom 30. Juli 2020 datierte. Folglich ist dem Gericht im ersten und zweiten angefochtenen Urteil zwar ein Irrtum hinsichtlich des Datums dieses Dokuments unterlaufen, das Dokument war jedoch Bestandteil der ihm vorliegenden Akte.

112

Soweit Belaruskali und Herr Golovaty schließlich geltend machen, dass das Gericht einen Fehler begangen habe, indem es davon ausgegangen sei, dass Belaruskali „der einzige Kalidüngerproduzent in Belarus“ sei und dass „[ein] von [Belaruskali] ausgeübte[s] Monopol“ bestanden habe, ist festzustellen, dass diese Beanstandung begründet ist.

113

Zwar ist, wie vom Rat in den Gründen für die Aufnahme von Belaruskali in die streitigen Listen angegeben und vom Gericht in den Rn. 80 und 83 des ersten angefochtenen Urteils sowie in Rn. 110 des zweiten angefochtenen Urteils ausgeführt, festzustellen, dass dieses Unternehmen „einer der größten Kali-Hersteller der Welt“ ist, dennoch ließen weder diese Gründe noch die dem Gericht vom Rat vorgelegten Beweise den vom Gericht in den Rn. 100 und 103 des ersten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 130 und 132 des zweiten angefochtenen Urteils gezogenen Schluss zu, dass Belaruskali der einzige Kalidüngerproduzent in Belarus sei und dort somit auf dem betreffenden Markt ein Monopol ausübe.

114

Im Übrigen können entgegen dem Vorbringen des Rates in seiner Gegenerwiderung die letztgenannten Randnummern des ersten und des zweiten angefochtenen Urteils nicht dahin verstanden werden, dass sie sich in Wirklichkeit auf das bis März 2022 von BPC auf dem Ausfuhrmarkt für Kalidünger ausgeübte Monopol beziehen.

115

Folglich ist dem Gericht bei seiner Prüfung eine Verfälschung unterlaufen.

116

Allerdings geht diese Rüge, auch wenn sie begründet ist, ins Leere. Sie richtet sich nämlich gegen lediglich einen der Gründe, aufgrund deren das Gericht in den Rn. 103 und 104 des ersten angefochtenen Urteils sowie in Rn. 137 des zweiten angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Annahme des Rates, Belaruskali und Herr Golovaty profitierten im Sinne des Kriteriums b vom Lukaschenko-Regime, keinen Fehler erkennen lasse. In den Rn. 123 bis 125 und 129 bis 131 des vorliegenden Urteils wird dargelegt werden, dass die anderen Gründe, die erfolglos beanstandet werden, genügen, um diese Schlussfolgerung zu rechtfertigen.

117

Zweitens ist das in den Rn. 98 und 99 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Vorbringen von BPC ebenfalls unzulässig, da der Gerichtshof damit im Sinne der in Rn. 103 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ersucht wird, eine neue Würdigung der dem Gericht vorgelegten Beweise vorzunehmen.

118

Jedenfalls ist dieses Vorbringen, selbst wenn es dahin zu verstehen wäre, dass das Gericht bestimmte Beweise verfälscht habe, als unbegründet zurückzuweisen.

119

Was zum einen die Monopolrechte anbelangt, die BPC gehabt haben soll, hat das Gericht nämlich offensichtlich anerkannt, dass dieses Monopol im März 2022 geendet hatte, wie in den Rn. 81 und 82 des dritten angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt, woraufhin das Gericht in Rn. 83 dieses Urteils allerdings klargestellt hat, dass BPC weiterhin eine Vorzugsbehandlung seitens des Lukaschenko-Regimes genieße, insbesondere insofern, als sie nach dem Ende ihres Monopols zu den ersten Unternehmen gehört habe, die eine Ausfuhrlizenz für Kalidünger erhalten hätten.

120

In diesem Kontext hat das Gericht, anders als BPC offenbar vorträgt, wobei sie das dritte angefochtene Urteil misszuverstehen scheint, nicht entschieden, dass es notwendigerweise eine Vorzugsbehandlung impliziert, wenn einem Unternehmen von einem solchen Regime eine Ausfuhrlizenz auf einem regulierten Markt erteilt wird, sondern es hat lediglich entschieden, dass es unter den Umständen des Einzelfalls so liege, indem es eine solche BPC erteilte Lizenz als Verlängerung des langfristigen Monopols, das BPC zuvor innegehabt hatte, behandelt hat. Diese Kontinuität der Vorzugsbehandlung, die BPC somit genoss, wurde im Übrigen in Rn. 104 des dritten angefochtenen Urteils ausdrücklich angesprochen. Diese Tatsachenwürdigung, die in die alleinige Zuständigkeit des Gerichts fällt, lässt keine Verfälschung erkennen.

121

Zum anderen hat BPC nicht dargetan, inwiefern das Gericht eine Verfälschung begangen haben soll, indem es insbesondere in Rn. 77 des dritten angefochtenen Urteils bestätigt hat, dass der Rat zu Recht angenommen habe, dass BPC der „Ausfuhr-Arm“ von Belaruskali sei; auf diese Eigenschaft konnte es aus den in den Rn. 73 bis 76 dieses Urteils angeführten und von BPC nicht bestrittenen engen gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen diesen beiden Unternehmen schließen, wobei das Gericht in Rn. 74 dieses Urteils ausdrücklich anerkannt hat, dass „es sich um verschiedene Unternehmen handelt“.

122

Was als Zweites das Vorbringen der Rechtsmittelführer anbelangt, auf das sich die Rn. 93 bis 97, 100 und 101 des vorliegenden Urteils beziehen, wird damit im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Gericht Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung begangen habe, indem es entschieden habe, dass die vom Rat in Bezug auf sie zugrunde gelegten Tatsachen für die Annahme ausreichten, dass sie vom Lukaschenko-Regime „profitieren“ oder es „unterstützen“.

123

Was insoweit erstens das von allen drei Rechtsmittelführern im Wesentlichen geltend gemachte Vorbringen anbelangt, das Gericht habe kein individuelles Verhalten der Rechtsmittelführer ermittelt, um zu einer solchen Feststellung zu gelangen, obwohl nur ein Verhalten, das ihnen individuell zurechenbar sei, für das „Profitieren“ von diesem Regime oder seine „Unterstützung“ im Sinne des Kriteriums b kennzeichnend sein könne, genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen auf einem fehlerhaften Verständnis der angefochtenen Urteile beruht und folglich nicht begründet ist.

124

Was zunächst Belaruskali betrifft, hat das Gericht nämlich in den Rn. 92 und 97 des ersten angefochtenen Urteils die Feststellung, dass Belaruskali das Lukaschenko-Regime „unterstütze“, auf die Dividenden gestützt, die Belaruskali an den belarussischen Staat ausschütte, und in Rn. 101 dieses Urteils die Feststellung, dass Belaruskali von diesem Regime „profitiere“, auf die bedeutenden Einnahmen, die Belaruskali in einem in Belarus stark regulierten Sektor habe erwirtschaften können, wobei das Gericht in Rn. 102 dieses Urteils hervorgehoben hat, dass die belarussische Wirtschaft durch die Kontrolle, die das Lukaschenko-Regime sowohl über den öffentlichen Sektor als auch über den privaten Sektor ausübe, und durch ein System gekennzeichnet sei, das Loyalität gegenüber diesem Regime belohne. Darin liegt jedoch unzweifelhaft ein individuelles Verhalten von Belaruskali.

125

Was sodann Herrn Golovaty betrifft, hat das Gericht ebenfalls auf ein ihm individuell zurechenbares Verhalten abgestellt, indem es zum einen in den Rn. 127 bis 129 des zweiten angefochtenen Urteils aus dem Umstand, dass Herr Golovaty insbesondere bei seiner Bestellung zum Generaldirektor von Belaruskali von Lukaschenko persönlich eigens damit beauftragt worden war, die Unterstützung dieses Unternehmens – auch als Quelle von Deviseneinnahmen für Belarus – zu stärken, und aus seinen Tätigkeiten als Inhaber mehrerer hoher staatlicher Ämter in Belarus darauf geschlossen, dass er das Lukaschenko-Regime unterstütze. Zum anderen hat das Gericht in Rn. 136 dieses Urteils ausgeführt, dass Herr Golovaty von diesem Regime profitiere, da er im Besonderen persönlich solche prestigeträchtigen Ämter bekleide und im Allgemeinen Vorteile aus seinen Verbindungen zu diesem Regime und seinen Aufgaben innerhalb dieses Regimes ziehe.

126

Was schließlich BPC betrifft, hat das Gericht zwar die gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen dieser und Belaruskali sowie die Eigenschaft als „Ausfuhr-Arm“ von Belaruskali berücksichtigt, als es in Rn. 101 des dritten angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass „die Tätigkeiten von [BPC] eine enge Verbindung zu Belaruskali aufweisen“ und dass sich der Rat „zu Recht auf die Rolle [dieses Unternehmens] auf dem Kalidünger-Weltmarkt berufen“ konnte, und daraufhin festgestellt hat, dass BPC das Lukaschenko-Regime unterstütze. Allerdings sind es somit offensichtlich „die Tätigkeiten von [BPC]“ selbst, in denen das Gericht eine solche Unterstützung gesehen hat. Ebenso hat das Gericht für die Feststellung, dass BPC von diesem Regime „profitiere“, in Rn. 104 dieses Urteils auf die Vorzugsbehandlung verwiesen, die BPC selbst genieße.

127

Was zweitens das in den Rn. 96, 97 und 100 des vorliegenden Urteils genannte Vorbringen der Rechtsmittelführer anbelangt, ist Folgendes auszuführen.

128

Belaruskali und Herr Golovaty sind im Wesentlichen der Ansicht, dass die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftssektor, der eine wichtige Einnahmequelle für das Lukaschenko-Regime darstelle, und/oder die Tatsache, ein einflussreicher und mit dem Präsidenten Lukaschenko eng verbundener Geschäftsmann zu sein, nicht als Gesichtspunkte angesehen werden könnten, die das Kriterium b erfüllen, sondern allenfalls unter andere Kriterien für die Aufnahme in die Listen der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterlägen, fallen könnten, die in anderen, im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Beschlüssen und Verordnungen vorgesehen seien.

129

Es ist jedoch festzustellen, dass dieses Vorbringen auf einem fehlerhaften Verständnis des ersten und des zweiten angefochtenen Urteils beruht und daher nicht begründet ist, da das Gericht sich nicht einfach auf die Rolle oder die Position von Belaruskali und von Herrn Golovaty innerhalb der belarussischen Wirtschaft sowie ihre Verbindungen zum Lukaschenko-Regime gestützt hat, sondern im Gegenteil ein Bündel vom Rat angeführter Tatsachen berücksichtigt hat, zu denen nicht nur diejenigen gehören, die sich auf die von diesen Rechtsmittelführern genannten Umstände beziehen, sondern auch diejenigen, die sich auf deren in den Rn. 124 und 125 des vorliegenden Urteils genannte Tätigkeiten beziehen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Annahme des Rates, dass Belaruskali und Herr Golovaty von diesem Regime profitierten und es unterstützten, keinen Fehler erkennen lasse.

130

Im Übrigen ist hinzuzufügen, dass, anders als Belaruskali und Herr Golovaty offenbar meinen, nichts ausschließt, dass ein und dieselbe Person unter mehr als ein Kriterium für die Aufnahme in die Listen von Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, fallen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat, C‑703/23 P, EU:C:2025:608, Rn. 49).

131

Unter diesen Umständen hat das Gericht in Rn. 104 des ersten angefochtenen Urteils sowie den Rn. 129 und 137 des zweiten angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die Annahme des Rates, dass Belaruskali und Herr Golovaty im Sinne des Kriteriums b vom Lukaschenko-Regime „profitierten“ und es „unterstützten“, keinen Fehler erkennen lasse.

132

BPC ist der Ansicht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es zum einen aus der in Rn. 97 des dritten angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung, dass sie Steuern zahle, die insbesondere auf der Grundlage ihrer Einkünfte aus ihren Ausfuhrtätigkeiten errechnet würden, und zum anderen aus der bloßen in Rn. 95 dieses Urteils angeführten Tatsache, dass sie Dividenden an die belarussische öffentliche Hand ausschütten „kann“, gefolgert habe, dass sie das Lukaschenko-Regime finanziell unterstütze. Das Gericht habe sich insoweit nicht auf Beweise dafür gestützt, dass solche Ausschüttungen tatsächlich erfolgt seien.

133

Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 97 des dritten angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Rat die Feststellung, dass BPC das Lukaschenko-Regime unterstütze, „… nicht lediglich darauf gestützt [hat], dass [BPC] ihre Pflicht zur Steuerzahlung erfüllt habe, sondern auch … [auf ihre] Unterstützung … des Regimes … in Form von erhöhten Einnahmen und internationalen Devisen sowie Dividenden“. In Rn. 100 dieses Urteils hat das Gericht allerdings lediglich auf die Steuern verwiesen, die nicht BPC, sondern Belaruskali an den belarussischen Staat gezahlt habe, wobei es präzisiert hat, dass diese Steuern unter Berücksichtigung des hohen Umsatzes, den sie erziele, „über die für alle belarussischen Steuerzahler geltende gesetzliche Pflicht hinaus[gingen]“, und insoweit darauf hingewiesen hat, dass „solche Finanzströme ohne die [Ausfuhr‑]Tätigkeiten von [BPC] nicht möglich wären“.

134

Daher beruht die Rüge, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die bloße Tatsache, dass BPC ihre gesetzliche Pflicht, Steuern zu zahlen, erfüllt habe, für die Feststellung genüge, dass sie das Lukaschenko-Regime unterstütze, offensichtlich auf einem falschen Verständnis des dritten angefochtenen Urteils, und dies in dreierlei Hinsicht. Was zunächst die von BPC gezahlten Steuern anbelangt, hat das Gericht diesen im Vergleich zur Unterstützung des belarussischen Staates durch BPC als Quelle von Einnahmen, internationalen Devisen und Dividenden lediglich eine untergeordnete Bedeutung beigemessen. Sodann hat das Gericht im Übrigen nur die von Belaruskali gezahlten Steuern berücksichtigt. Schließlich hat es festgestellt, dass der Betrag dieser Steuern denjenigen überschritten habe, der im Rahmen der steuerlichen Pflichten von den anderen belarussischen Steuerpflichtigen zu entrichten sei.

135

Soweit BPC zum anderen der Ansicht ist, dass das Gericht in Rn. 95 des dritten angefochtenen Urteils die bloße Möglichkeit, dass sie Dividenden an dieses Regime ausschütten könne, als finanzielle Unterstützung des Lukaschenko-Regimes angesehen habe, ohne festzustellen, dass solche Ausschüttungen tatsächlich stattgefunden hätten, versteht sie dieses Urteil auch hier falsch.

136

Das Gericht hat nämlich auf diese Möglichkeit der Dividendenausschüttung erst hingewiesen, nachdem es in derselben Rn. 95 festgestellt hatte, dass 90 % der Aktien von BPC von der öffentlichen Hand gehalten würden, davon 48 % von Belaruskali, die selbst ein staatseigenes Unternehmen sei. Diese Feststellung ist wiederum zusammen mit den in den Rn. 97 und 100 des dritten angefochtenen Urteils getroffenen, in Rn. 133 des vorliegenden Urteils genannten Feststellungen zu lesen, woraus sich im Wesentlichen ergibt, dass BPCs Tätigkeit der Ausfuhr von Kalidüngern es dem Lukaschenko-Regime ermöglicht, insbesondere „erhöhte Einnahmen und internationale Devisen“ zu haben, was BPC im Übrigen nicht, jedenfalls nicht substantiiert, bestreitet.

137

Unter diesen besonderen Umständen hat das Gericht in Rn. 105 des dritten angefochtenen Urteils fehlerfrei den Schluss gezogen, dass BPC eine Einkommensquelle für das Lukaschenko-Regime darstellte und dieses Regime daher unterstützte, ohne dass es insoweit darauf ankommt, dass diese Einkünfte diesem Regime letztlich mittels Steuern, Dividenden oder auf andere Weise zugutekamen, gegebenenfalls auch über Belaruskali (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2025, Grodno Azot und Khimvolokno Plant/Rat, C‑326/24 P, EU:C:2025:522, Rn. 56).

138

Mithin ist das in Rn. 132 des vorliegenden Urteils dargestellte Vorbringen von BPC ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

139

Aus den vorstehenden Gründen sind der zweite Teil der ersten Rechtsmittelgründe in den Rechtssachen C‑816/24 P und C‑817/24 P und damit diese Rechtsmittelgründe insgesamt sowie der erste bis fünfte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑818/24 P zurückzuweisen.

Zu den zweiten Rechtsmittelgründen in den Rechtssachen C‑816/24 P und C‑817/24 P

Vorbringen der Parteien

140

Mit ihren jeweiligen zweiten Rechtsmittelgründen in den Rechtssachen C‑816/24 P und C‑817/24 P beanstanden Belaruskali und Herr Golovaty im Wesentlichen die Auslegung des Kriteriums a, insbesondere der Begriffe „Repressionen“ und „Zivilgesellschaft“, die das Gericht im ersten und im zweiten angefochtenen Urteil vorgenommen hat.

141

Erstens sind sie der Ansicht, dass der Begriff „Zivilgesellschaft“ nur NROs mit formalem Status umfasse, weshalb einzelne streikende Arbeitnehmer oder informelle Streikkomitees hiervon ausgeschlossen seien. Der Rat habe jedoch die Organisationen der Zivilgesellschaft, gegen die Belaruskali und Herr Golovaty Repressionen verübt haben sollen, nicht angegeben. Zweitens decke der Begriff „Repressionen“ interne Tätigkeiten eines Arbeitgebers wie Belaruskali auf dem Gebiet des Arbeitsrechts nicht ab. Drittens könnten es Repressionen durch Drittorganisationen nicht rechtfertigen, Belaruskali und Herrn Golovaty in die streitigen Listen aufzunehmen.

142

Der Rat, unterstützt durch die Republik Litauen, hält dieses Vorbringen für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

143

Da die ersten Rechtsmittelgründe in den Rechtssachen C‑816/24 P und C‑817/24 P, wie sich aus Rn. 139 des vorliegenden Urteils ergibt, in vollem Umfang zurückzuweisen sind, sind die jeweiligen zweiten Rechtsmittelgründe von Belaruskali und Herrn Golovaty in diesen Rechtssachen, mit denen jeweils ein Fehler geltend gemacht wird, den das Gericht bei seiner Würdigung des Grundes für ihre Aufnahme in die streitigen Listen nach dem Kriterium a begangen haben soll, als ins Leere gehend zurückzuweisen; diese Rechtsmittelgründe, könnten nämlich, wären sie begründet, nicht zur Aufhebung des ersten und des zweiten angefochtenen Urteils führen, weil die mit den jeweiligen ersten Rechtsmittelgründen in diesen Rechtssachen erfolglos beanstandete Entscheidung des Gerichts, dass der Rat Belaruskali und Herrn Golovaty zu Recht gemäß dem Kriterium b in die streitigen Listen aufgenommen hat, genügte, um den Tenor dieser beiden Urteile zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat, C‑702/23 P, EU:C:2025:605, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑818/24 P

Vorbringen der Parteien

144

Zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑818/24 P macht BPC geltend, dass das Gericht in den Rn. 32 bis 36 des dritten angefochtenen Urteils bei seiner Beurteilung der Reichweite der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV einen Rechtsfehler begangen habe.

145

Insoweit trägt BPC vor, dass der Rat sich damit begnügt habe, mehrere Gründe, die ihre Aufnahme in die streitigen Listen gemäß dem Kriterium b rechtfertigen sollten, „en bloc“ heranzuziehen, obwohl dieses Kriterium in Wirklichkeit zwei verschiedene Aufnahmekriterien umfasse, und zwar das Kriterium des „Profitierens“ vom Lukaschenko-Regime und dasjenige der „Unterstützung“ dieses Regimes. Daraus ergebe sich, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es entschieden habe, dass der Rat einer solchen Unterscheidung zur Rechtfertigung der Aufnahme von BPC in die streitigen Listen nicht notwendigerweise Rechnung tragen musste, da „die behaupteten Tatsachen gleichzeitig eine ‚Unterstützung‘ und ein ‚Profitieren‘ [von diesem] Regime erkennen lassen könn[t]en“.

146

Der Rat, unterstützt durch die Republik Litauen, hält das Vorbringen von BPC für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

147

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte folgt, zum einen dazu dient, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor den Unionsgerichten zulässt, und zum anderen dazu, den Unionsgerichten die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen. Ob die Begründung eines Rechtsakts ausreichend ist, ist nicht nur anhand des Wortlauts, sondern auch anhand des Kontexts dieses Rechtsakts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen, so dass ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet ist, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die ihm gegenüber getroffene Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2025, Grodno Azot und Khimvolokno Plant/Rat, C‑326/24 P, EU:C:2025:522, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

148

Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Wesentlichen entschieden, dass die vom Rat gemäß dem Kriterium b herangezogenen, in Rn. 17 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Gründe für die Aufnahme von BPC in die streitigen Listen es BPC ohne Weiteres ermöglichten, nachzuvollziehen, auf welchen Kriterien ihre Aufnahme in diese Listen beruhte, und dass sie somit eine ausreichende Begründung für diese Aufnahme darstellten.

149

Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden, da, auch wenn diese Begründung keine explizite Unterscheidung zwischen den Gründen danach trifft, ob sie nachweisen sollen, dass der Betroffene von dem Lukaschenko-Regime „profitiert“ oder dieses Regime „unterstützt“, ist gleichwohl festzustellen, dass diese Begründung in den streitigen ursprünglichen Rechtsakten klar in einer Weise strukturiert ist, die eine solche Unterscheidung widerspiegelt. Wie sich nämlich aus Rn. 17 des vorliegenden Urteils ergibt, besteht hinsichtlich BPC die Begründung in den jeweiligen Rn. 29 der Tabellen im Anhang dieser Rechtsakte aus zwei Absätzen, von denen sich der erste klar auf die Tatsache bezieht, dass dieses Unternehmen dieses Regime „unterstützt“, und der zweite darauf, dass sie von diesem „profitiert“. Somit trägt die Begründung des Rates entgegen dem Vorbringen von BPC dieser Unterscheidung Rechnung.

150

Unter diesen Umständen ist die Begründetheit der in den Rn. 34 und 35 des dritten angefochtenen Urteils dargelegten Würdigung nicht zu prüfen, worin im Wesentlichen ausgeführt wird, der Rat sei im vorliegenden Fall nicht verpflichtet gewesen, eine solche Unterscheidung zu treffen, um seiner Begründungspflicht nachzukommen.

151

Der erste Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑818/24 P ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑818/24 P

Vorbringen der Parteien

152

Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑818/24 P, wirft BPC dem Gericht vor, im Rahmen seiner Prüfung der Verhältnismäßigkeit der ihr gegenüber verhängten restriktiven Maßnahmen in den Rn. 109 bis 112 des dritten angefochtenen Urteils Rechtsfehler begangen zu haben.

153

In dieser Hinsicht trägt BPC zunächst vor, dass das Gericht einen Fehler begangen habe, indem es entschieden habe, dass der Rat im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die diese restriktiven Maßnahmen umfasse, über einen „weiten Beurteilungsspielraum“ verfüge.

154

Ferner habe das Gericht einen Fehler begangen, indem es der Ansicht gewesen sei, dass sie keine präzisen Beweise vorgebracht habe, die ihr Vorbringen stützen könnten, dass die Anwendung ihr gegenüber getroffener restriktiver Maßnahmen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, umso mehr, als dies auf eine Umkehr der Beweislast hinauslaufe, die vielmehr der Rat trage. BPC habe dem Gericht in diesem Zusammenhang konkrete, substantiierte Nachweise dafür vorgelegt, dass die Wirtschaftssektoren, in denen sie ihre Geschäftstätigkeiten ausübe, d. h. die Ausfuhr von Kalidüngern, infolge dieser Maßnahmen unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weltweit einen schwerwiegenden und möglicherweise irreparablen Schaden erleiden würden.

155

Schließlich habe das Gericht es versäumt, bei der Beurteilung der Beachtung dieses Grundsatzes zu prüfen, ob das mit den gegenüber BPC verhängten restriktiven Maßnahmen verfolgte Ziel durch andere, weniger einschneidende Mittel hätte erreicht werden können. Dieses Ziel sei im Übrigen bereits durch die Maßnahme des Einfrierens von Vermögenswerten, der Belaruskali unterliege, weitgehend erreicht worden.

156

Daher wäre das Gericht, hätte es das Kriterium der Verhältnismäßigkeit korrekt angewandt, zu dem Ergebnis gelangt, dass die restriktiven Maßnahmen gegen BPC offensichtlich außer Verhältnis zum verfolgten Ziel stünden, indem sie den weltweiten Handel mit Düngern, der weithin als ein wesentlicher Sektor der Weltwirtschaft und insbesondere der Wirtschaft der afrikanischen und anderer Entwicklungsländer anerkannt sei, unverhältnismäßig beeinträchtigten.

157

Der Rat, unterstützt durch die Republik Litauen, hält das Vorbringen von BPC für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

158

Der Gerichtshof hat dem Rat bei der Regelung restriktiver Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union, die vom Rat politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt und in deren Rahmen dieser komplexe Beurteilungen und Bewertungen vornehmen muss, einen weiten Beurteilungsspielraum zuerkannt. Er hat daraus abgeleitet, dass es nicht darum geht, ob eine aufgrund einer solchen Regelung erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche ist, sondern dass eine solche Maßnahme nur dann rechtswidrig ist, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das der Rat verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist. Er hat außerdem klargestellt, dass der Rat bei einem weiten Beurteilungsspielraum verpflichtet ist, seine Entscheidung auf objektive Kriterien zu stützen und zu untersuchen, ob die mit der gewählten Maßnahme verfolgten Ziele nachteilige, oder gar erheblich nachteilige, wirtschaftliche Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen können (Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat, C‑696/23 P, C‑704/23 P, C‑711/23 P, C‑35/24 P und C‑111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 230 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

159

Für die Feststellung, ob die von der Union erlassenen restriktiven Maßnahmen bzw. die allgemeinen Regeln, die in einem Rechtsakt der Union vorgesehen sind, mit dem solche Maßnahmen verhängt werden, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, ist erstens zu prüfen, ob diese Maßnahmen oder Regeln einem von der Union anerkannten im Allgemeininteresse liegenden Ziel entsprechen, zweitens, ob sie im Hinblick auf dieses Ziel nicht offensichtlich ungeeignet sind, d. h., ob sie nicht offensichtlich untauglich sind, dieses Ziel zu erreichen, und drittens, ob sie oder gegebenenfalls die betreffende Einschränkung nicht offensichtlich über das hinausgehen bzw. hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat, C‑696/23 P, C‑704/23 P, C‑711/23 P, C‑35/24 P und C‑111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 233 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), was voraussetzt, dass es keine alternativen Maßnahmen gibt, die nicht nur nicht restriktiv, sondern auch „ebenso wirksam“ sind, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Dezember 2023, Nordic Info, C‑128/22, EU:C:2023:951, Rn. 87 und 90).

160

Im vorliegenden Fall ergibt sich, wie bereits in Rn. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt, aus Rn. 58 des dritten angefochtenen Urteils, dass das mit den durch die streitigen ursprünglichen Rechtsakte erlassenen restriktiven Maßnahmen verfolgte Ziel darin besteht, den auf das Regime des Präsidenten Lukaschenko ausgeübten Druck durch die Erweiterung des Kreises der Personen und Organisationen, gegen die solche restriktiven Maßnahmen der Union verhängt werden, zu erhöhen, insbesondere mittels Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gegen Personen, die von diesem Regime profitieren oder es unterstützen.

161

Dieses Ziel ist für die Zwecke der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union legitim, was im Übrigen vor dem Gericht nicht bestritten wurde und auch im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel unbestritten geblieben ist.

162

Wie sich aus Rn. 111 des dritten angefochtenen Urteils ergibt, machte BPC vor dem Gericht im Wesentlichen geltend, dass die mit den streitigen ursprünglichen Rechtsakten erlassenen restriktiven Maßnahmen angesichts ihrer schädlichen Auswirkungen auf Drittländer, Belarus und sie selbst unverhältnismäßig seien. Im Rahmen ihres Rechtsmittels ergänzt sie, dass die ihr gegenüber verhängten Maßnahmen nicht notwendig seien, weil das mit diesen verfolgte Ziel bereits durch das Einfrieren von Vermögenswerten von Belaruskali im Wesentlichen erreicht worden sei.

163

Jedoch ist zum einen festzustellen, dass nach der in den Rn. 158 und 159 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur in Frage zu stellen ist, wenn diese Maßnahmen offensichtlich ungeeignet sind und insbesondere wenn sie offensichtlich über das hinausgehen, was zur Erreichung eines solchen Ziels erforderlich ist, da der Rat entgegen dem Vorbringen von BPC insoweit über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt.

164

Zum anderen hat BPC zur Untermauerung der offensichtlichen Ungeeignetheit der restriktiven Maßnahme, denen sie unterliegt, vor dem Gericht keinerlei Beispiele für weniger einschneidende restriktive Maßnahmen angeführt, die der Rat gegebenenfalls hätte erlassen können und die es ermöglichen würden, ein solches Ziel ebenso wirksam zu erreichen (vgl. entsprechend Urteile vom 25. Juni 2020, VTB Bank/Rat, C‑729/18 P, EU:C:2020:499, Rn. 85 bis 87, und vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat, C‑696/23 P, C‑704/23 P, C‑711/23 P, C‑35/24 P und C‑111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 241 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

165

Was außerdem das Vorbringen von BPC anbelangt, für das mit den streitigen ursprünglichen Rechtsakten erlassenen Maßnahmen verfolgte Ziel hätte es genügt, solche Maßnahmen ausschließlich Belaruskali aufzuerlegen, ohne dass es notwendig gewesen sei, sie auch gegen BPC zu verhängen, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen erstmals im Stadium des Rechtsmittels erfolgt ist. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs jedoch auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. Urteil vom 24. März 2011, ISD Polska u. a./Kommission, C‑369/09 P, EU:C:2011:175, Rn. 83). Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen, umso mehr, als in der Sache, wie sich aus Rn. 137 des vorliegenden Urteils ergibt, BPC selbst eine Einkommensquelle für das Lukaschenko-Regime darstellt und dieses Regime mithin unterstützt.

166

Unter diesen Umständen hat das Gericht weder einen Fehler begangen noch die Beweislast umgekehrt, indem es in Rn. 111 des dritten angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden hat, dass das Vorbringen von BPC, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, nicht hinreichend substantiiert sei.

167

Nach alledem ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑818/24 P und daher dieser Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

Zum sechsten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑818/24 P

Vorbringen der Parteien

168

Mit dem sechsten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑818/24 P macht BPC im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in Rn. 102 des dritten angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es von sich aus ein neues, vom Rat in den streitigen Rechtsakten nicht angeführtes rechtliches Argument für die Aufnahme von BPC in die streitigen Listen gemäß dem Kriterium b, nämlich das Risiko der Umgehung der gegen Belaruskali verhängten restriktiven Maßnahmen, eingebracht habe, das sich überdies auf ein Aufnahmekriterium beziehe, das sich von dem Kriterium b unterscheide.

169

Der Rat, unterstützt durch die Republik Litauen, hält dieses Vorbringen von BPC für unbegründet und betont insoweit, dass das Gericht lediglich die zwischen BPC und Belaruskali bestehenden Verbindungen analysiert habe. Jedenfalls vermöge ein Verweis auf eine etwaige Umgehung das Ergebnis, zu dem das Gericht gelangt ist, nicht ändern, denn eine solche Umgehung sei für das Kriterium b nicht erforderlich.

Würdigung durch den Gerichtshof

170

Das Gericht hat in Rn. 102 des dritten angefochtenen Urteils, wogegen sich der vorliegende Teil des dritten Rechtsmittelgrundes richtet, ausgeführt, dass „[a]ußerdem …, obschon die Gelder von Belaruskali eingefroren wurden, ein erhebliches Risiko [besteht], dass diese Druck auf ihren ‚Ausfuhr-Arm‘, d. h. [BPC], ausübt, um die Wirkung der auf sie abzielenden Maßnahmen zu umgehen, so dass das Einfrieren der Gelder dieser Organisationen notwendig und geeignet ist, um die Wirksamkeit der erlassenen Maßnahmen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass diese Maßnahmen nicht umgangen werden“.

171

Wie der Rat hervorhebt und BPC selbst einräumt, steht eine solche Erwägung in Wirklichkeit in keinem Zusammenhang mit der Anwendung des Kriteriums b, so dass sie keineswegs notwendig ist, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass BPC dieses Kriterium erfüllt.

172

Nach ständiger Rechtsprechung gehen jedoch Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, ins Leere, da sie nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können (Urteil vom 3. Juli 2025, Grodno Azot und Khimvolokno Plant/Rat, C‑326/24 P, EU:C:2025:522, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

173

Aufgrund dieser Erwägungen ist der sechste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑818/24 P und damit dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Ergebnis

174

Nach alledem sind die Rechtsmittel in den verbundenen Rechtssachen C‑816/24 P, C‑817/24 P und C‑818/24 P zurückzuweisen.

Kosten

175

Gemäß Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

176

Da der Rat beantragt hat, die drei Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten in der jeweiligen verbundenen Rechtssache zu verurteilen, und diese unterlegen sind, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates in der jeweiligen Rechtssache aufzuerlegen.

177

Gemäß Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auch auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Gemäß diesen Bestimmungen trägt die Republik Litauen als Streithelferin im Rechtsmittelverfahren in den drei verbundenen Rechtssachen ihre eigenen Kosten in diesen Rechtssachen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Rechtssachen C‑816/24 P, C‑817/24 P und C‑818/24 P werden zu gemeinsamem Urteil verbunden.

 

2.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

 

3.

Die Belaruskali AAT, Herr Ivan Ivanovich Golovaty und die Belarusian Potash Company AAT tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union in der jeweiligen verbundenen Rechtssache.

 

4.

Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten in den drei Rechtssachen.

 

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.