Volltext

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. September 2026. – SIA „Elektro bizness” und Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija gegen Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija.

CELEX: 62024CJ0722 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

17. September 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie (EU) 2019/944 – Art. 2 Nr. 41 – Begriffe ‚Direktleitung‘, ‚einzelner Produktionsstandort‘ und ‚einzelner Kunde‘ – Art. 7 – Voraussetzungen für die Genehmigung einer ‚Direktleitung‘ – Art. 9 – Den Elektrizitätsunternehmen auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen – Anschluss eines neuen Kunden an eine mit einem Erzeuger verbundene Elektrizitätsleitung – Beibehaltung eines Reserveanschlusses an das Verteilernetz des Betreibers“

In den verbundenen Rechtssachen C‑722/24 und C‑756/24

betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht, Lettland) mit Entscheidungen vom 23. Oktober 2024 und vom 31. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Oktober 2024 bzw. am 31. Oktober 2024, in den Verfahren

SIA Elektro bizness

gegen

Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija (C‑722/24)

und

Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija

gegen

SIA Jelgavas autobusu parks (C‑756/24)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra (Berichterstatter) und N. Fenger,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–

der Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija, vertreten durch J. Miķelsons, Izpilddirektors, und A. Ozola, Padomes priekšsēdētāja,

–

der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von L. Vignato, Avvocato dello Stato,

–

der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und P. Thalmann als Bevollmächtigte,

–

der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet, L. Ozola und T. Scharf als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. Februar 2026

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 2 Nr. 41 und Art. 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. 2019, L 158, S. 125).

2

Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zum einen zwischen der SIA Elektro bizness, einer Gesellschaft lettischen Rechts, die im Sektor der Elektrizitätserzeugung und ‑versorgung tätig ist, und der Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija (Regulierungskommission für öffentliche Dienstleistungen, Lettland, im Folgenden: Regulierungskommission) betreffend die Genehmigung für den Bau einer Elektrizitätsleitung, die eine bestehende, Elektro bizness gehörende Leitung mit einer Kommunalbehörde von Ogre (Lettland) verbinden soll (Rechtssache C‑722/24), und zum anderen zwischen der Regulierungskommission, der Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija, und der SIA Jelgavas autobusu parks, einer Gesellschaft lettischen Rechts, die im Bereich des kommunalen Personenverkehrs tätig ist (im Folgenden: Autobusu parks), betreffend die Genehmigung für den Bau einer Elektrizitätsleitung, die die SIA Gren Latvija, einen Erzeuger von Elektrizität, mit Autobusu parks verbinden soll, um Autobusu parks mit Elektrizität zu versorgen, ohne das Verteilernetz des Betreibers zu nutzen (Rechtssache C‑756/24).

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 2019/944

3

In den Erwägungsgründen 2, 6, 7, 10 und 11 der Richtlinie 2019/944 heißt es:

„(2)

Der Elektrizitätsbinnenmarkt, der seit 1999 in der [Europäischen] Union schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Endkunden in der Union durch die Gestaltung wettbewerbsgeprägter länderübergreifender Elektrizitätsmärkte eine echte Wahl ermöglichen, den Unternehmen neue Geschäftschancen eröffnen, wettbewerbsfähige Preise, effiziente Investitionssignale und höhere Dienstleistungsanforderungen bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.

…

(6)

In der Mitteilung der [Europäischen] Kommission vom 15. Juli 2015 mit dem Titel ‚Einleitung des Prozesses der öffentlichen Konsultation zur Umgestaltung des Energiemarktes‘ betonte die Kommission, dass die Abkehr von der Stromerzeugung in großen zentralen Erzeugungsanlagen hin zur dezentralen Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen und hin zu dekarbonisierten Märkten eine Anpassung der geltenden Vorschriften für den Stromhandel sowie Änderungen der Aufgaben bisheriger Marktteilnehmer erfordert. Ferner wurde in der Mitteilung als dringend geboten erachtet, die Elektrizitätsmärkte flexibler zu gestalten und alle Akteure – darunter die Erzeuger von erneuerbarer Energie, neue Energiedienstleistungsunternehmen, Energiespeicherbetreiber und Lastmanager – vollständig einzubinden. …

(7)

Damit ein Elektrizitätsbinnenmarkt geschaffen werden kann, sollten die Mitgliedstaaten die Integration ihrer nationalen Märkte und die Zusammenarbeit zwischen den Netzbetreibern auf Unionsebene und auf regionaler Ebene fördern, und die isolierten Netze der in der Union nach wie vor bestehenden sogenannten Strominseln einbinden.

…

(10)

Die Verbraucher sind von zentraler Bedeutung, um die notwendige Flexibilität zur Anpassung des Elektrizitätsnetzes an die variable und dezentrale Erzeugung von erneuerbarer Elektrizität zu erreichen. …

(11)

Die Freiheiten, die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Bürgern der Union garantiert, unter anderem der freie Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr, sind nur in einem vollständig geöffneten Markt erreichbar, auf dem alle Verbraucher ihre Versorger frei wählen und alle Versorger ihre Kunden frei beliefern können.“

4

Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2019/944 bestimmt:

„Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, ‑übertragung, ‑verteilung und ‑versorgung, die Energiespeicherung sowie Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes erlassen, um für die Schaffung wirklich integrierter, wettbewerbsgeprägter, verbraucherorientierter, [flexibler,] fairer und transparenter Elektrizitätsmärkte in der Union zu sorgen.

Diese Richtlinie dient dazu, unter Nutzung der Vorteile eines integrierten Marktes für die Verbraucher erschwingliche und transparente Energiepreise und ‑kosten, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und einen reibungslosen Übergang zu einem nachhaltigen Energiesystem mit geringen CO2-Emissionen sicherzustellen. Sie enthält grundsätzliche Bestimmungen über die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors der Union, insbesondere Vorschriften zur Stärkung und zum Schutz der Verbraucher, über den freien Zugang zum integrierten Markt, über den Zugang Dritter zur Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, Entflechtungsanforderungen sowie Vorschriften über die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten.

Mit dieser Richtlinie werden zudem Methoden der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden und Übertragungsnetzbetreibern festgelegt, um einen vollkommen vernetzten Elektrizitätsbinnenmarkt zu schaffen, auf dem die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, der freie Wettbewerb und die Versorgungssicherheit gefördert werden.“

5

In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2019/944 heißt es:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

…

29.

‚Verteilernetzbetreiber‘ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und, sofern vorhanden, der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu decken;

…

38.

‚Erzeuger‘ eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität erzeugt;

…

41.

‚Direktleitung‘ entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Erzeuger und einen Versorger zur direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihren Tochterunternehmen und ihren Kunden verbindet;

…

57.

‚Elektrizitätsunternehmen‘ eine natürliche oder juristische Person, die mindestens eine der Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Aggregierung, Laststeuerung, Energiespeicherung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkunden;

…“

6

Art. 4 („Freie Versorgerwahl“) der Richtlinie 2019/944 in ihrer auf die Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung bestimmte:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden die Freiheit haben, Elektrizität vom Versorger ihrer Wahl zu beziehen und mehr als einen Elektrizitätsliefervertrag zur selben Zeit zu haben, sofern die erforderlichen Anschlusspunkte und Messstellen vorhanden sind.“

7

Art. 6 („Zugang Dritter“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2019/944 sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System für den Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife eingeführt wird; die Zugangsregelung gilt für alle Kunden und wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern angewandt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung vor deren Inkrafttreten gemäß Artikel 59 genehmigt werden und dass die Tarife und – soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen – die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.

(2)   Der Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber kann den Netzzugang verweigern, wenn er nicht über die nötige Kapazität verfügt. Die Verweigerung ist hinreichend schlüssig zu begründen, insbesondere unter Berücksichtigung des Artikels 9, und auf objektive und technisch und wirtschaftlich begründete Kriterien zu stützen. Die Mitgliedstaaten oder – wenn von den Mitgliedstaaten vorgesehen – ihre Regulierungsbehörden gewährleisten, dass diese Kriterien einheitlich Anwendung finden und die Netzbenutzer, denen der Netzzugang verweigert wurde, ein Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen können. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen zudem nötigenfalls sicher, dass der Übertragungs- bzw. Verteilernetzbetreiber bei Verweigerung des Netzzugangs aussagekräftige Informationen darüber gibt, welche Maßnahmen zur Verstärkung des Netzes erforderlich wären. Diese Informationen werden in allen Fällen bereitgestellt, in denen der Zugang zu Ladepunkten verweigert wurde. Der um solche Informationen ersuchenden Partei kann eine angemessene Gebühr in Rechnung gestellt werden, in denen die Kosten der Bereitstellung dieser Informationen zum Ausdruck kommen.“

8

In Art. 7 („Direktleitungen“) der Richtlinie 2019/944 heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit

a)

alle Erzeuger und [Versorger], die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, ihre eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen und Kunden über eine Direktleitung versorgen können, ohne dass ihnen unverhältnismäßige Verwaltungsverfahren oder Kosten auferlegt werden,

b)

alle Kunden in ihrem Hoheitsgebiet einzeln oder gemeinsam von Erzeugern und [Versorgern] über eine Direktleitung versorgt werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für den Bau von Direktleitungen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Diese Kriterien müssen objektiv und diskriminierungsfrei sein.

(3)   Die Möglichkeit der Elektrizitätsversorgung über eine Direktleitung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berührt nicht die Möglichkeit, Elektrizitätslieferverträge gemäß Artikel 6 zu schließen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können Genehmigungen zur Errichtung einer Direktleitung entweder von der Verweigerung des Netzzugangs auf der Grundlage – soweit anwendbar – des Artikels 6 oder von der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Artikel 60 abhängig machen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung verweigern, wenn die Erteilung einer solchen Genehmigung die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 9 über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen behindern würde. Die Verweigerung ist hinreichend schlüssig zu begründen.“

9

Art. 9 („Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“) der Richtlinie 2019/944 bestimmt:

„(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 gewährleisten die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, dass Elektrizitätsunternehmen nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und mit dem Ziel der Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen in ihren Rechte[n] und Pflichten nicht diskriminiert werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des AEUV, insbesondere des Artikels 106, den im Elektrizitätssektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein und dazu dienen, den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Union zu den nationalen Verbrauchern sicherzustellen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die die Festsetzung der Stromversorgungspreise betreffen, müssen den Anforderungen des Artikels 5 der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

…

(5)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Artikel 6, 7 und 8 dieser Richtlinie nicht anzuwenden, soweit durch ihre Anwendung die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen de jure oder de facto verhindert würde und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das den Interessen der Union zuwiderläuft. Im Interesse der Union liegt unter anderem der Wettbewerb um Kunden gemäß Artikel 106 AEUV und gemäß dieser Richtlinie.“

10

Art. 31 („Aufgaben der Verteilernetzbetreiber“) Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 sieht vor:

„Der Verteilernetzbetreiber ist dafür verantwortlich, auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen und in seinem Gebiet unter wirtschaftlichen Bedingungen ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsverteilernetz unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu betreiben, zu warten und auszubauen.“

11

Art. 59 Abs. 7 Buchst. a der Richtlinie 2019/944 bestimmt:

„Den Regulierungsbehörden obliegt es, außer wenn die ACER [(Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden)] aufgrund ihrer Koordinierungsaufgaben nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. 2019, L 158, S. 22)] für die Festlegung und Genehmigung der Bedingungen oder Methoden für die Durchführung von Netzkodizes und Leitlinien gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 2019, L 158, S. 54)] zuständig ist, zumindest die nationalen Methoden zur Berechnung oder Festlegung folgender Bedingungen mit ausreichendem Vorlauf vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen:

a)

die Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung oder ihrer Methoden; diese Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze auf eine Art und Weise vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist;“

Lettisches Recht

12

Nach Art. 1 Nr. 29 des Elektroenerģijas tirgus likums (Elektrizitätsmarktgesetz) vom 5. Mai 2005 (Latvijas Vēstnesis, 2005, Nr. 82) (im Folgenden: ETL) in seiner auf die Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung ist eine „Direktleitung“„eine Leitung, die einen isolierten Stromproduktionsstandort mit einem isolierten Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen isolierten Stromerzeuger mit einem Vermarkter verbindet, der in seinem Eigentum stehende oder sich in seinem Besitz befindliche Betriebsstätten, verbundene Unternehmen und seine eigenen Kunden direkt versorgt“.

13

Art. 25 („Errichtung von Leitungen“) Abs. 2 und 3 ETL bestimmt:

„(2)   Der Verteilernetzbetreiber hat das Recht, in dem Gebiet, das unter seine Lizenz fällt, eine Verteilungsleitung zu errichten.

(3)   Eine andere Person als der Verteilernetzbetreiber hat das Recht, in dem Gebiet, das unter die Lizenz des Verteilernetzbetreibers fällt, eine Verteilernetzleitung zu errichten, wenn die zu errichtende Leitung

1.

eine Direktleitung [ist];

…“

14

In Art. 26 („Direktleitung“) ETL hieß es:

„(1)   Der Erzeuger hat das Recht, seine Kunden oder seine eigenen Betriebsstätten über eine Direktleitung mit Elektrizität zu versorgen.

(2)   Für die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung ist die Regulierungskommission zuständig. Die Regulierungskommission legt objektive und einheitliche Kriterien fest, auf deren Grundlage die Genehmigung für die Errichtung einer Direktleitung erteilt wird.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache C‑722/24

15

Elektro bizness ist eine Gesellschaft lettischen Rechts, die Elektrizität in einem Blockheizkraftwerk erzeugt und diese Elektrizität über eine unterirdische Kabelleitung von 20000 V mit einer Länge von 7,6 km nicht nur in das Verteilernetz, dessen Betreiber im Sinne von Art. 2 Nr. 29 der Richtlinie 2019/944 die AS Sadales tīkls ist, sondern auch an sechs Industriekunden ohne Zwischenschaltung dieses Netzes liefert. Elektro bizness ist Eigentümerin sowohl dieses Kraftwerks als auch dieser Elektrizitätsleitung.

16

Im Jahr 2021 beantragte Elektro bizness bei der Regulierungskommission die Genehmigung für den Bau einer neuen Elektrizitätsleitung mit einer Länge von ca. 400 m, um die bestehende Leitung mit der Niederlassung eines neuen Kunden zu verbinden, der auf diese Weise mit in ihrem Blockheizkraftwerk erzeugter Elektrizität ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes versorgt würde. Sobald diese Leitung gebaut wäre, würde sich dieser neue Kunde vom Verteilernetz entkoppeln, zu einem „einzelnen Kunden“ werden und unmittelbar die von Elektro bizness erzeugte und gelieferte Elektrizität kaufen.

17

Mit Entscheidung vom 10. Juni 2021 lehnte die Regulierungskommission diesen Antrag mit der Begründung ab, dass es sich bei der geplanten Leitung nicht um eine „Direktleitung“ im Sinne von Art. 1 Nr. 29 ETL handele, da sie den Kunden mit der bestehenden Elektrizitätsleitung und nicht mit einem Elektrizitätsproduktionsstandort, im vorliegenden Fall dem Blockheizkraftwerk von Elektro bizness, verbinde.

18

Nachdem die Klage gegen diese Entscheidung mit Urteil der Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht, Lettland) abgewiesen worden war, legte Elektro bizness gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel bei der Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht, Lettland), dem vorlegenden Gericht, ein.

19

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob es sich bei der geplanten Elektrizitätsleitung um eine „Direktleitung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie 2019/944 handele, da sie es Elektro bizness ermögliche, den Kunden ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes des Betreibers mit Elektrizität zu versorgen, oder ob, wie die Regulierungskommission geltend macht, nur eine Leitung, die die Übertragung von Elektrizität vom Produktionsstandort zum Kunden gewährleistet, so eingestuft werden könne.

20

Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, dass der Begriff „Direktleitung“ als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen sei, da die Richtlinie 2019/944 keine Bezugnahme auf das nationale Recht enthalte. Aus dem elften Erwägungsgrund in Verbindung mit Art. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie ergebe sich, dass diese insbesondere darauf abziele, den Erzeugern die Möglichkeit zu geben, ihre Kunden ohne Nutzung des Verteilernetzes mit Elektrizität über Direktleitungen zu versorgen, wenn sie dies wünschten.

21

Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass sich der Begriff „einzelner Produktionsstandort“ in Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie nicht nur auf eine Gruppe von Anlagen zur Elektrizitätserzeugung unter einer einzigen Anschrift beziehen könne, sondern auch auf die dem Erzeuger gehörenden Leitungen, über die die so erzeugte Elektrizität geliefert werde, auch wenn sich diese Leitungen außerhalb des Ortes des betreffenden Produktionsstandorts befänden. Es neigt in Anbetracht des Wortlauts von Art. 2 Nr. 41 dazu, eine Direktleitung als eine Leitung anzusehen, die den Produktionsstandort unmittelbar mit dem Kunden verbindet.

22

Unter diesen Umständen hat die Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Im Sinne von Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie 2019/944:

1.

Ist der in dieser Vorschrift verwendete Begriff „einzelner Produktionsstandort“ dahin zu verstehen, dass darunter auch eine Leitung fällt, die im Eigentum eines Erzeugers steht, an ein Kraftwerk angeschlossen ist, zur Übertragung des erzeugten Stroms bestimmt ist und über die Grenzen des Standorts (Postanschrift) des Kraftwerks hinausreicht?

2.

Umfasst die in der genannten Vorschrift verwendete Begriffsbestimmung von „Direktleitung“ eine Leitung, die einen Kunden dadurch mit einem Stromproduktionsstandort (Blockheizkraftwerk) verbindet, dass sie ihn an eine Leitung anschließt, die im Eigentum des Erzeugers steht, bereits errichtet ist und zur Stromübertragung bestimmt ist, wenn im Ergebnis die Stromversorgung vom Erzeuger zum Kunden ohne Zwischenschaltung des Netzes des Verteilernetzbetreibers sichergestellt wird? Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, dass die bereits errichtete, im Eigentum des Erzeugers stehende und zur Stromübertragung bestimmte Leitung, an die die geplante Leitung angeschlossen würde, um den neuen Kunden zu erreichen, bereits für die Stromversorgung anderer Kunden genutzt wird?

Rechtssache C‑756/24

23

Autobusu parks ist eine Gesellschaft lettischen Rechts, die im Bereich des kommunalen Personenverkehrs tätig ist. Im März 2021 beantragte sie bei der Regulierungskommission eine Genehmigung für den Bau einer 6,5 km langen Leitung zwischen einer ihr gehörenden Wasserstofferzeugungsanlage zur Versorgung wasserstoffbetriebener Stadtbusse und einem Gren Latvija gehörenden Biomassekraftwerk.

24

Autobusu parks ist der Ansicht, dass der Anschluss ihrer Wasserstofferzeugungsanlage an Gren Latvija über eine Direktleitung erforderlich sei, um u. a. die Kosten zu senken, die mit der Erhöhung ihres Elektrizitätsversorgungsbedarfs verbunden seien. Autobusu parks wies darauf hin, dass sie nach dem Bau der geplanten Leitung die Elektrizität unmittelbar von Gren Latvija kaufen und nicht das Verteilernetz des Betreibers nutzen werde, zu dem sie jedoch einen Reserveanschluss beibehalten wolle.

25

Mit Entscheidung vom 4. November 2021 lehnte die Regulierungskommission diesen Antrag mit der Begründung ab, dass keine Genehmigung für den Bau einer „Direktleitung“ beantragt worden sei, da Autobusu parks nicht als „einzelner Kunde“ angesehen werden könne, wenn sie an das Verteilernetz angeschlossen sei. Im vorliegenden Fall habe es keine technische oder wirtschaftliche Rechtfertigung für den Bau der geplanten Leitung gegeben, da das Verteilernetz in der Lage gewesen sei, den zusätzlichen Elektrizitätsversorgungsbedarf von Autobusu parks zu angemessenen Kosten zu decken.

26

Autobusu parks erhob gegen diese Entscheidung Klage bei der Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht), die ihrer Klage stattgab und der Regulierungskommission aufgab, den Bau einer Direktleitung zum Anschluss von Autobusu parks an den Erzeuger Gren Latvija zu genehmigen, wobei sie gebührend zu berücksichtigen habe, dass Autobusu parks nach dem Bau dieser Leitung das Verteilernetz nicht nutzen werde, um sich mit Elektrizität zu versorgen.

27

Dieses Gericht stellte darüber hinaus fest, dass Direktleitungen Teil der wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmärkte seien und die Position der Regulierungskommission, wonach eine Direktleitung nur errichtet werden könne, um die Elektrizitätsversorgung von Kunden sicherzustellen, die keine Möglichkeit hätten, sich aus dem Verteilernetz zu versorgen, sich nicht aus der anwendbaren Regelung ableiten lasse.

28

Die Regulierungskommission legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel bei der Augstākā tiesa (Senāts) (Oberster Gerichtshof), dem vorlegenden Gericht, ein und machte geltend, dass die Genehmigung des Baus von Direktleitungen ohne jede technische und wirtschaftliche Rechtfertigung die Interessen und Bedürfnisse aller Kunden gefährde. Die Kunden, die infolge der Nutzung einer Direktleitung für die Versorgung mit Elektrizität nicht mehr an das Verteilernetz des Betreibers angeschlossen seien, beteiligten sich nämlich finanziell nicht mehr an dessen Wartung und Ausbau, was zu höheren Kosten für die erbrachten Dienstleistungen führe.

29

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/944 im Licht von Art. 1 dieser Richtlinie, dass deren Ziel darin bestehe, den Erzeugern die Möglichkeit zu geben, ihre Kunden mit Elektrizität über Direktleitungen zu versorgen, wenn sie dies wünschten. Im Hinblick auf Art. 7 Abs. 3 und 5 sowie Art. 4 dieser Richtlinie stelle sich jedoch die Frage, ob die Versorgung mit Elektrizität über eine Direktleitung nur in Ausnahmefällen zu genehmigen sei oder ob sie als alternative Form der Elektrizitätsversorgung anzusehen sei.

30

Außerdem stellt das vorlegende Gericht eine Frage zum Begriff „einzelner Kunde“ im Sinne von Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie 2019/944. Es möchte zum einen wissen, ob der Umstand, dass der Kunde einen Reserveanschluss an das Verteilernetz beibehalten möchte, ein Hindernis für die Genehmigung des Baus einer Direktleitung darstellt, und zum anderen, ob es für die Auslegung dieses Begriffs von Bedeutung ist, dass das Verteilernetz in der Lage ist, dem Kunden die erforderliche Elektrizitätsversorgungskapazität zu gewährleisten.

31

Unter diesen Umständen hat die Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 7 der Richtlinie 2019/944 dahin auszulegen, dass eine „Direktleitung“ eine alternative Form der Stromversorgung darstellt, wenn ein Kunde es wünscht, oder ist die Richtlinie dahin auszulegen, dass eine Direktleitung nur in Ausnahmefällen zulässig ist?

2.

Ist Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie 2019/944 dahin auszulegen, dass eine „Direktleitung“ eine Leitung sein kann, mit der ein Erzeuger, der mit dem Verteilernetz verbunden ist, mit einem an das Verteilernetz angeschlossenen Kunden verbunden werden soll, wenn dieser Kunde diesen Anschluss zum Verteilernetz nach dem Bau der geplanten Leitung als Reserveanschluss beibehalten wird, jedoch vom Verteilernetz entkoppelt sein wird, solange er über diese Direktleitung vom Erzeuger mit Strom versorgt wird?

3.

Ist unter dem Begriff „einzelner Kunde“ in Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie 2019/944 ausschließlich ein Kunde zu verstehen, der nicht an das Verteilernetz angeschlossen ist und dem der Verteilernetzbetreiber nicht durch den Bau eines Anschlusses zu angemessenen Kosten die nötige Kapazität gewährleisten kann?

32

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C‑722/24 und C‑756/24 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden.

Zu den Vorlagefragen

33

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nr. 41 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 2019/944 dahin auszulegen ist, dass der dort verwendete Begriff „Direktleitung“ eine Leitung umfasst, die dazu dient,

–

einen neuen Kunden an eine bestehende Elektrizitätsleitung, über die deren Eigentümer andere Kunden ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes des Betreibers versorgt, anzuschließen, auch wenn diese Leitung über den Ort, an dem sich der betreffende Produktionsstandort befindet, hinausgeht;

–

einen Erzeuger an einen Kunden anzuschließen, der einen Reserveanschluss an das Verteilernetz des Betreibers beibehalten möchte, wobei der Verteilernetzbetreiber in der Lage ist, diesem Kunden die erforderliche Elektrizitätsversorgung ohne den Bau der neuen Leitung zu gewährleisten.

34

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie 2019/944 zwei Definitionen des Begriffs „Direktleitung“ enthält. Nach der ersten Definition ist eine Direktleitung „eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet“. Nach der zweiten Definition ist eine Direktleitung „eine Leitung, die einen Erzeuger und einen Versorger zur direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihren Tochterunternehmen und ihren Kunden verbindet“, wobei das Wort „einzelnen“ im Wortlaut dieser zweiten Definition fehlt.

35

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 15. Januar 2026, AVR-AfvalverwerkingC‑692/23, EU:C:2026:4, Rn. 37).

36

Was den Wortlaut der ersten Definition der Direktleitung in Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie 2019/944 betrifft, so sind, wie die Generalanwältin in Nr. 91 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die Sprachfassungen dieser Bestimmung zwar nicht identisch, bringen aber überwiegend den gleichen Gedanken zum Ausdruck, dass sowohl der Produktionsstandort als auch der Kunde vom Verteilernetz isoliert oder abgetrennt sind. Dies gilt u. a. für die lettische („izolēts“), die dänische („isoleret“), die griechische („μεμονωμένη/μεμονωμένο“), die englische („isolated“), die französische („isolé“), die kroatische („izoliran“), die italienische („isolato“), die portugiesische („isolado“) und die rumänische („izolat“) Sprachfassung. Es gilt auch für die deutsche („einzelnen“) und die schwedische („enskild“) Sprachfassung, die auf die Vorstellung eines Elements „für sich allein“ Bezug nehmen.

37

Das Wort „einzelnen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 41 bezieht sich somit auf einen Produktionsstandort oder Erzeuger und einen Verbraucher, die nicht mit dem Verteilernetz des Betreibers verbunden sind und daher nur über eine „Direktleitung“ im Sinne der ersten in dieser Bestimmung genannten Definition miteinander verbunden werden können.

38

Dieser Gedanke der Abtrennung, der in dem in der Richtlinie 2019/944 verwendeten Begriff „einzelnen“ zum Ausdruck kommt, wird durch den siebten Erwägungsgrund dieser Richtlinie bestätigt, wonach die Mitgliedstaaten, damit ein Elektrizitätsbinnenmarkt geschaffen werden kann, die Integration ihrer nationalen Märkte und die Zusammenarbeit zwischen den Netzbetreibern auf Unionsebene und auf regionaler Ebene fördern, und die isolierten Netze der in der Union nach wie vor bestehenden sogenannten Strominseln einbinden sollten.

39

Zur zweiten Definition des Begriffs „Direktleitung“ in Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie 2019/944, auf die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, ist – wie bereits die österreichische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen dargelegt hat – festzustellen, dass das Wort „und“ in der Formulierung „die einen Erzeuger und einen Versorger … verbindet“ als „oder“ zu verstehen ist. Diese Auslegung ermöglicht es, alle Fälle zu erfassen, in denen ein „Erzeuger“ oder ein „Versorger“ durch eine Leitung mit seinen von ihm versorgten Betriebsstätten, Tochtergesellschaften und Kunden verbunden ist.

40

Diese Auslegung wird erstens durch die systematische Auslegung dieser zweiten Definition des Begriffs „Direktleitung“ bestätigt.

41

Zum einen fallen nämlich sowohl der „Erzeuger“ als auch der „Versorger“ im Sinne der zweiten Definition des Begriffs „Direktleitung“ unter den weit gefassten Begriff „Elektrizitätsunternehmen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 57, der „eine natürliche oder juristische Person, die mindestens eine der Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Aggregierung, Laststeuerung, Energiespeicherung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkunden“ umfasst.

42

Zum anderen verpflichtet Art. 7 („Direktleitungen“) Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit alle Erzeuger und Versorger, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, ihre eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen und Kunden über eine Direktleitung versorgen können, ohne dass ihnen unverhältnismäßige Verwaltungsverfahren oder Kosten auferlegt werden. Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit, wie die Generalanwältin in Nr. 37 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dass sowohl die Erzeuger als auch die Versorger ihre eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen und Kunden über eine Direktleitung versorgen können müssen.

43

Diese Auslegung wird zweitens durch die mit der Richtlinie 2019/944 verfolgten Ziele bestätigt, wie sie aus ihrem Art. 1 im Licht ihrer Erwägungsgründe 2, 6 und 11 hervorgehen, nämlich u. a. die Schaffung wirklich integrierter, wettbewerbsgeprägter, verbraucherorientierter, fairer, flexibler und transparenter Elektrizitätsmärkte in der Union mit dem Ziel, für die Verbraucher erschwingliche und transparente Energiepreise und ‑kosten, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und einen reibungslosen Übergang zu einem nachhaltigen Energiesystem mit geringen CO2-Emissionen sicherzustellen.

44

Zum einen erhöht nämlich der Bau von „Direktleitungen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 41 dieser Richtlinie die Wahlfreiheit der Verbraucher, indem ihnen ermöglicht wird, sich von den Elektrizitätsunternehmen ihrer Wahl mit Elektrizität versorgen zu lassen, ohne vom Verteilernetz des Betreibers abhängig zu sein. Zum anderen können diese Direktleitungen, die die Autonomie der Verbraucher und ihre Rolle als dezentrale Akteure des Elektrizitätsmarkts stärken, wie der Ausgangsrechtsstreit in der Rechtssache C‑756/24 zeigt, zum Ausbau der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen beitragen, die ein Mittel zur Gewährleistung der Energiewende und der nachhaltigen Entwicklung im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie ist.

45

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass dann, wenn ein Kunde Elektrizität über eine Leitung bezieht, die ihn hierfür ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes des Betreibers unmittelbar mit dem Erzeuger oder dem Versorger verbindet, diese Leitung als „direkt“ im Sinne der zweiten Definition in Art. 2 Nr. 41 einzustufen ist, auch wenn es sich nicht um einen „einzelnen“, d. h. vom Verteilernetz entkoppelten, Kunden, Erzeuger oder Versorger handelt.

46

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in Anbetracht aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen zu entscheiden, ob die Leitungen, deren Baugenehmigung die Regulierungskommission verweigert hat, unter die eine oder die andere der beiden Definitionen in Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie 2019/944 fallen, und insbesondere, ob diese Leitungen es dem neuen Kunden von Elektro bizness und Autobusu parks ermöglichen würden, mit Elektrizität von Elektro bizness bzw. Gren Latvija versorgt zu werden, ohne das Verteilernetz des Betreibers im Sinne von Art. 2 Nr. 29 dieser Richtlinie zu nutzen.

47

Der Gerichtshof kann diesem Gericht jedoch alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssachen von Nutzen sein können (Urteil vom 4. März 2021, Frenetikexito, C‑581/19, EU:C:2021:167, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Aus dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑722/24 geht hervor, dass die vom Blockheizkraftwerk von Elektro bizness erzeugte Elektrizität über eine Leitung, deren Eigentümerin ebenfalls diese Gesellschaft ist, zu ihren sechs Industriekunden und zum Verteilernetz des Betreibers transportiert wird. Falls Elektro bizness nach dem Bau der neuen Leitung, für die dieses Elektrizitätsunternehmen im Sinne von Art. 2 Nr. 57 der Richtlinie 2019/944 eine Genehmigung beantragt hat, einen neuen Kunden über diese Leitung und ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes des Betreibers versorgt, kann diese Leitung als „Direktleitung“ im Sinne der zweiten Definition in Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie 2019/944 eingestuft werden, ohne dass es in diesem Zusammenhang eine Rolle spielte, dass diese im Eigentum von Elektro bizness stehende Leitung den Kunden an die bestehende Elektrizitätsleitung und nicht unmittelbar an den Produktionsstandort, im vorliegenden Fall das ebenfalls im Eigentum von Elektro bizness stehende Blockheizkraftwerk, anschlösse.

49

Wie sich nämlich aus Rn. 45 des vorliegenden Urteils ergibt, ist das entscheidende Kriterium für die Einstufung als „Direktleitung“ im Sinne der zweiten Definition in dieser Bestimmung das Kriterium der Versorgung des Kunden durch den Erzeuger oder Versorger ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes des Betreibers im Sinne von Art. 2 Nr. 29 dieser Richtlinie, und zwar unabhängig davon, ob diese Wirtschaftsteilnehmer bereits an dieses Netz angeschlossen sind.

50

Für diese Einstufung ist auch der vom vorlegenden Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑756/24 angeführte Umstand unerheblich, dass der betreffende Kunde nach dem Bau der Leitung, die ihn unmittelbar mit dem Erzeuger verbindet, einen Reserveanschluss an das Verteilernetz des Betreibers beibehält.

51

Ein Erfordernis der vollständigen Entkopplung vom Verteilernetz des Betreibers nach dem Anschluss an eine Direktleitung, das sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Kontext von Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie 2019/944 ergibt, könnte nämlich dem in Art. 4 dieser Richtlinie verankerten Recht des Kunden auf freie Versorgerwahl sowie dem sich aus Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie ergebenden Grundsatz des freien Netzzugangs zuwiderlaufen. Im Übrigen berührt nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944 die Möglichkeit der Elektrizitätsversorgung über eine Direktleitung nicht die Möglichkeit, Elektrizitätslieferverträge gemäß Art. 6 dieser Richtlinie zu schließen.

52

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Kunden möglich sein muss, nach der Errichtung einer Direktleitung einen Reserveanschluss an das öffentliche Verteilernetz beizubehalten, wenn er dies wünscht. Allerdings darf, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausgeführt hat, die Beibehaltung eines solchen Anschlusses die Aufgaben des Verteilernetzbetreibers nicht beeinträchtigen, insbesondere die in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 vorgesehene Aufgabe, auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen und in seinem Gebiet unter wirtschaftlichen Bedingungen ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsverteilernetz unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu betreiben, zu warten und auszubauen. So kann der Kunde, der einen solchen Reserveanschluss beibehält, bestimmten Verpflichtungen unterliegen, wie u. a. der Zahlung eines finanziellen Beitrags, dessen Festlegungsmodalitäten mit der Richtlinie 2019/944 und insbesondere mit dem in deren Art. 59 Abs. 7 vorgesehenen Verfahren im Einklang stehen müssen.

53

Was schließlich die Frage betrifft, ob die „Direktleitung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 41 dieser Richtlinie nur unter außergewöhnlichen Umständen genehmigt werden kann, u. a., wenn das Verteilernetz des Betreibers nicht in der Lage ist, dem Kunden die erforderliche Elektrizitätsversorgung zu gewährleisten, ergibt sich als Erstes aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 im Licht ihres elften Erwägungsgrundes, dass zum einen alle im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen Erzeuger und Versorger ihre eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen und Kunden über eine Direktleitung versorgen können müssen, ohne dass ihnen unverhältnismäßige Verwaltungsverfahren oder Kosten auferlegt werden. Zum anderen müssen alle Kunden in diesem Hoheitsgebiet einzeln oder gemeinsam von „Elektrizitätsunternehmen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 57 dieser Richtlinie über eine Direktleitung versorgt werden können.

54

Als Zweites ist Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 2019/944 zu lesen, wonach alle Kunden die Freiheit haben müssen, Elektrizität von Versorgern ihrer Wahl zu beziehen.

55

Als Drittes trägt, wie in den Rn. 43 und 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Bau von Direktleitungen zur Verwirklichung der in Art. 1 der Richtlinie 2019/944 genannten Ziele bei.

56

Als Viertes ist, wie die Generalanwältin in Nr. 55 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, zwischen den Voraussetzungen, unter denen eine Elektrizitätsleitung als „Direktleitung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie 2019/944 einzustufen ist, und den Voraussetzungen, unter denen eine solche Leitung genehmigt werden kann, zu unterscheiden. Während nämlich Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 das Recht der Kunden, über eine Direktleitung mit Elektrizität versorgt zu werden, und das Recht der Erzeuger und Versorger, eine solche Versorgung sicherzustellen, vorsieht, verpflichtet Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten, objektive und diskriminierungsfreie Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für den Bau einer Direktleitung festzulegen. Nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2019/944 können die Mitgliedstaaten die Erteilung dieser Genehmigungen entweder von der Verweigerung des Netzzugangs auf der Grundlage von Art. 6 dieser Richtlinie oder von der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Art. 60 dieser Richtlinie abhängig machen.

57

Im Übrigen können die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2019/944 die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung verweigern, wenn die Erteilung einer solchen Genehmigung die Anwendung der Bestimmungen ihres Art. 9 über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen behindern könnte, die sich gemäß dessen Abs. 2 auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen.

58

Schließlich können die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2019/944 beschließen, u. a. deren Art. 7 nicht anzuwenden, soweit durch dessen Anwendung die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen de jure oder de facto verhindert würde und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das den Interessen der Union zuwiderläuft.

59

Aus all diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Richtlinie 2019/944 den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für Direktleitungen unter Beachtung der Ziele und allgemeinen Grundsätze der Richtlinie, sofern die Kriterien objektiv und diskriminierungsfrei sind, einen Ermessensspielraum belässt, um sicherzustellen, dass der Bau dieser Leitungen insbesondere der Integrität und Tragfähigkeit des Verteilernetzes nicht zuwiderläuft und den Kunden der erforderliche Netzanschluss zu erschwinglichen Kosten gewährleistet werden kann.

60

Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob in Anbetracht des nationalen Kontexts des Elektrizitätsmarkts und insbesondere der in den Vorabentscheidungsersuchen dargelegten Besonderheiten der Energieversorgung auf diesem Markt die Genehmigung des Baus von Direktleitungen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Fähigkeit des Verteilernetzbetreibers, seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere die, den Erzeugern und Kunden den erforderlichen Anschluss an das betreffende Netz gemäß den von der Regulierungskommission festgelegten Bedingungen für den Anschluss zu gewähren, unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

61

Nach alledem ist Art. 2 Nr. 41 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 2019/944 dahin auszulegen, dass der dort verwendete Begriff „Direktleitung“ eine Leitung umfasst, die dazu dient,

–

einen neuen Kunden an eine bestehende Elektrizitätsleitung, über die deren Eigentümer andere Kunden ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes des Betreibers versorgt, anzuschließen, auch wenn diese Leitung über den Ort, an dem sich der betreffende Produktionsstandort befindet, hinausgeht;

–

einen Erzeuger an einen Kunden anzuschließen, der gegen einen angemessenen finanziellen Beitrag einen Reserveanschluss an das Verteilernetz des Betreibers beibehalten möchte, wobei keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, wie etwa das Unvermögen des Verteilernetzbetreibers, diesem Kunden die erforderliche Elektrizitätsversorgung zu gewährleisten; die in Art. 7 Abs. 2, 4 und 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Grenzen für die Genehmigung des Baus einer Direktleitung gelten davon unbeschadet.

Kosten

62

Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren sind die Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 2 Nr. 41 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU

 

ist dahin auszulegen, dass der dort verwendete Begriff „Direktleitung“ eine Elektrizitätsleitung umfasst, die dazu dient,

 

–

einen neuen Kunden an eine bestehende Elektrizitätsleitung, über die deren Eigentümer andere Kunden ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes des Betreibers versorgt, anzuschließen, auch wenn diese Leitung über den Ort, an dem sich der betreffende Produktionsstandort befindet, hinausgeht;

 

–

einen Erzeuger an einen Kunden anzuschließen, der gegen einen angemessenen finanziellen Beitrag einen Reserveanschluss an das Verteilernetz des Betreibers beibehalten möchte, wobei keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, wie etwa das Unvermögen des Verteilernetzbetreibers, diesem Kunden die erforderliche Elektrizitätsversorgung zu gewährleisten; die in Art. 7 Abs. 2, 4 und 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Grenzen für die Genehmigung des Baus einer Direktleitung gelten davon unbeschadet.

 

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Lettisch.