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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. September 2026. – Kyberg Pharma Vertriebs-GmbH gegen Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V.

CELEX: 62024CJ0657 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

17. September 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 – Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – Art. 10 Abs. 2 – Spezielle Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben – Zwingende Informationen – Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise – Platzierung – Begriffe ‚Kennzeichnung‘ und ‚Werbung‘ – Nahrungsergänzungsmittel, das Gegenstand einer Werbeanzeige in der Printpresse ist“

In der Rechtssache C‑657/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Beschluss vom 26. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Oktober 2024, in dem Verfahren

Kyberg Pharma Vertriebs-GmbH

gegen

Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan (Berichterstatter), D. Gratsias und B. Smulders,

Generalanwalt: R. Norkus,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–

der Kyberg Pharma Vertriebs-GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt J. Sachs,

–

des Schutzverbands gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V., vertreten durch Rechtsanwältin C. Schmiedel,

–

der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Rous Demiri und E. Schmidt als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 2026

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. 2006, L 404, S. 9, berichtigt in ABl. 2007, L 12, S. 3).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Kyberg Pharma Vertriebs-GmbH (im Folgenden: Kyberg Pharma) und dem Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V. wegen Informationen, die in einer Werbung von Kyberg Pharma für ein Nahrungsergänzungsmittel enthalten sein müssen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2002/46/EG

3

Art. 2 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. 2002, L 183, S. 51) bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Nahrungsergänzungsmittel‘ Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden, d. h. in Form von z. B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen;

…“

Richtlinie 2006/114/EG

4

In Art. 2 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. 2006, L 376, S. 21) heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

a)

‚Werbung‘ jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern;

…“

Verordnung Nr. 1924/2006

5

In den Erwägungsgründen 3 und 16 der Verordnung Nr. 1924/2006 heißt es:

„(3)

Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür [(ABl. 2000, L 109, S. 29)] enthält allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen. Mit der Richtlinie [2000/13] wird allgemein die Verwendung von Informationen untersagt, die den Käufer irreführen können oder den Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuschreiben. Mit der vorliegenden Verordnung sollten die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie [2000/13] ergänzt und spezielle Vorschriften für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, festgelegt werden.

…

(16)

Es ist wichtig, dass Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden können[,] und es ist angezeigt, alle Verbraucher vor irreführenden Angaben zu schützen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat es allerdings in seiner Rechtsprechung in Fällen im Zusammenhang mit Werbung seit dem Erlass der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung [(ABl. 1984, L 250, S. 17)] für erforderlich gehalten, die Auswirkungen auf einen fiktiven typischen Verbraucher zu prüfen. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Interesse der wirksamen Anwendung der darin vorgesehenen Schutzmaßnahmen nimmt diese Verordnung den normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren nach der Auslegung des Gerichtshofs als Maßstab, zielt mit ihren Bestimmungen jedoch darauf ab, die Ausnutzung von Verbrauchern zu vermeiden, die aufgrund bestimmter Charakteristika besonders anfällig für irreführende Angaben sind. …“

6

Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 bestimmt:

„(1)   Mit dieser Verordnung werden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben harmonisiert, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten.

(2)   Diese Verordnung gilt für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen.

…“

7

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 1924/2006 sieht vor:

„(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung

…

b)

gilt für ‚Nahrungsergänzungsmittel‘ die Begriffsbestimmung der Richtlinie [2002/46];

…

d)

gilt für ‚Kennzeichnung‘ die Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie [2000/13].

(2)   Ferner bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Angabe‘ jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt;

…

5.

‚gesundheitsbezogene Angabe‘ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht;

…“

8

Art. 3 („Allgemeine Grundsätze für alle Angaben“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 lautet:

„Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie der vorliegenden Verordnung entsprechen.“

9

In Art. 10 („Spezielle Bedingungen“) Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 heißt es:

„(1)   Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind.

(2)   Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen:

a)

einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,

b)

Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,

c)

gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und

d)

einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

…

(4)   Gegebenenfalls werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren und, falls erforderlich, nach der Anhörung der Interessengruppen, insbesondere von Lebensmittelunternehmern und Verbraucherverbänden, Leitlinien für die Durchführung dieses Artikels angenommen.“

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

10

Der neunte Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18) lautet:

„Die geltenden Kennzeichnungsvorschriften sind in ihren ursprünglichen Zielsetzungen und Kernbestimmungen weiterhin gültig, müssen jedoch gestrafft werden, um den Akteuren die Einhaltung zu erleichtern und ihnen mehr Klarheit zu verschaffen; außerdem müssen sie modernisiert werden, um neuen Entwicklungen im Bereich der Lebensmittelinformation Rechnung zu tragen. Diese Verordnung dient sowohl den Binnenmarktinteressen, indem sie die Rechtsvorschriften vereinfacht, für Rechtssicherheit sorgt und den Verwaltungsaufwand verringert, als auch den Bürgern, indem sie eine klare, verständliche und lesbare Kennzeichnung von Lebensmitteln vorschreibt.“

11

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 sieht vor:

„(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

…

g)

die Begriffsbestimmung für ‚Werbung‘ in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie [2006/114];

(2)   Ferner bezeichnet der Ausdruck

…

c)

‚verpflichtende Informationen über Lebensmittel‘ diejenigen Angaben, die dem Endverbraucher aufgrund von Unionsvorschriften bereitgestellt werden müssen;

…

j)

‚Kennzeichnung‘ alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen;

…“

12

In Art. 12 („Bereitstellung und Platzierung verpflichtender Informationen über Lebensmittel“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 heißt es:

„(1)   Die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel müssen gemäß dieser Verordnung bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein.

(2)   Bei vorverpackten Lebensmitteln sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen.“

13

Art. 53 („Aufhebung“) der Verordnung Nr. 1169/2011 lautet:

„(1)   Die Richtlinien 87/250/EWG, 90/496/EWG, 1999/10/EG, [2000/13], 2002/67/EG und 2008/5/EG und die Verordnung (EG) Nr. 608/2004 werden mit Wirkung vom 13. Dezember 2014 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.“

Durchführungsbeschluss 2013/63/EU

14

Nr. 2 („Pflichtangaben, die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben beizufügen sind – Artikel 10 Absatz 2“) des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/63/EU der Kommission vom 24. Januar 2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben (ABl. 2013, L 22, S. 25) bestimmt:

„2.1. Drei unterschiedliche Fälle der Durchführung des Artikels 10 Absatz 2

Damit die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe der Verordnung entspricht, muss sie gemäß Artikel 10 Absatz 2 zwei bzw. ggf. vier Pflichthinweise an den Verbraucher enthalten. Die Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a bis d müssen Teil der Kennzeichnung des Lebensmittels bzw., falls eine solche Kennzeichnung fehlt, Teil der Aufmachung des Lebensmittels und der Lebensmittelwerbung sein. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf das Ziel des Gesetzgebers zu verstehen, für ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu sorgen, indem genaue und wahrheitsgemäße Hinweise gegeben werden, mit deren Hilfe die Verbraucher bewusste Entscheidungen treffen können.

Eine Begriffsbestimmung für ‚Kennzeichnung‘ (bzw. ‚Etikettierung‘) findet sich in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie [2000/13] sowie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung [Nr. 1169/2011]. Gemäß dieser Begriffsbestimmung umfasst die ‚Kennzeichnung‘ (bzw. ‚Etikettierung‘) ‚alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen‘. Das Unionsrecht enthält eine Definition des Begriffs ‚Werbung‘ …, nicht aber des Begriffs ‚Aufmachung‘, so dass letzterer Begriff auf der Grundlage der Erläuterungen in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie [2000/13] sowie in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung [Nr. 1169/2011] zu verstehen ist.

Eine gesundheitsbezogene Angabe kann in der ‚Kennzeichnung‘ verwendet werden, die mehr sein kann als das reine Etikett, da sie alle das Lebensmittel betreffende Hinweise an den Verbraucher umfasst, die das Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen. Der Unterschied zwischen ‚Kennzeichnung‘ und ‚Werbung‘ besteht darin, dass sich die ‚Kennzeichnung‘ auf die Abgabe des Lebensmittels an den Endverbraucher bezieht, die ‚Werbung‘ dagegen auf die Förderung des Absatzes von Lebensmitteln durch den Lebensmittelunternehmer.

a)

Damit eine gesundheitsbezogene Angabe den Vorschriften des Artikels 10 Absatz 2 entspricht, müssen die Pflichthinweise in der Kennzeichnung des Lebensmittels ausgewiesen werden, auf das sich die Angabe bezieht.

b)

Fehlt eine solche ‚Kennzeichnung‘, so sind die Pflichthinweise in der ‚Werbung‘ oder der ‚Aufmachung‘ des Lebensmittels auszuweisen, über das die gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird. Wird beispielsweise eine gesundheitsbezogene Angabe in einer allgemeinen Werbung für ein Lebensmittel verwendet (z. B. Olivenöl, Milchprodukte, Fleisch usw.), die nicht auf ein bestimmtes Produkt Bezug nimmt, das eine ‚Kennzeichnung‘ aufweisen würde, dann müssen die Pflichthinweise ebenfalls in der ‚Werbung‘ und der ‚Aufmachung‘ dieses Lebensmittels erscheinen.

Gemäß Artikel 12 der Verordnung [Nr. 1169/2011] sollten dem Verbraucher bei seiner Entscheidung über den Kauf eines Lebensmittels die verpflichtenden Informationen grundsätzlich immer zur Verfügung stehen. …

…“

Deutsches Recht

15

§ 3 („Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen“) Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. 2004 I S. 1414) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: UWG) sieht vor:

„Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.“

16

§ 3a („Rechtsbruch“) dieses Gesetzes bestimmt:

„Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“

17

§ 5a („Irreführung durch Unterlassen“) Abs. 1 UWG lautet:

„Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.

die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2.

deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“

18

§ 8 („Beseitigung und Unterlassung“) UWG sieht vor:

„(1)   Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. …

…

(3)   Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

…

2.

denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

19

Kyberg Pharma vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln, die u. a. aus Glucomannan (Konjak-Mannan) bestehen (im Folgenden: betroffenes Produkt), dessen Verpackung einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise enthält.

20

Im Jahr 2020 ließ Kyberg Pharma in der Printpresse eine Werbeanzeige für das betroffene Produkt verbreiten, wobei sie u. a. folgende Angaben verwendete: „Gesund Gewicht verlieren“ und „Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei“. Zwischen den Parteien des Ausgangsrechtsstreits ist unstreitig, dass diese Werbeanzeige nicht den in der vorstehenden Randnummer angeführten Hinweis enthielt.

21

Da der Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft, ein Wirtschaftsverband deutschen Rechts, der nach seiner Satzung die Aufgabe hat, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, der Auffassung war, dass diesen gesundheitsbezogenen Angaben die Informationen nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 hätten beigefügt werden müssen, erhob er beim Landgericht München I (Deutschland) Klage u. a. darauf, Kyberg Pharma unter Androhung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das betroffene Produkt unter Verwendung dieser Angaben ohne einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise gemäß diesem Art. 10 Abs. 2 Buchst. a zu bewerben oder bewerben zu lassen.

22

Nachdem dieses Gericht der Klage mit Urteil vom 19. Januar 2022 stattgegeben hatte, legte Kyberg Pharma gegen dieses Urteil beim Oberlandesgericht München (Deutschland) Berufung ein, die mit Urteil vom 20. Juli 2023 zurückgewiesen wurde.

23

Gegen dieses Urteil legte Kyberg Pharma beim Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Revision ein.

24

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass der Erfolg der Revision davon abhänge, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen sei, dass Kyberg Pharma die ihr nach dieser Vorschrift obliegenden Informationspflichten dadurch erfüllt habe, dass sie auf der Verpackung des betreffenden Produkts die in dieser Bestimmung genannte Information angegeben habe, oder ob Kyberg Pharma auch verpflichtet gewesen sei, diese Information in der Werbeanzeige für das Produkt anzugeben, die in der Printpresse verbreitet worden sei.

25

Da das vorlegende Gericht der Ansicht ist, dass die entsprechende Information nach dieser Bestimmung in erster Linie auf der „Kennzeichnung“ des Lebensmittels anzugeben sei, fragt es sich erstens, ob eine schriftliche Werbung unter diesen Begriff fallen könne.

26

Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass der Begriff „Kennzeichnung“, dessen Definition sich aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1924/2006 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. j und Art. 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 ergebe, u. a. die Wörter und Angaben umfasse, die sich auf ein Lebensmittel bezögen und nicht nur auf Verpackungen, sondern auch auf Schriftstücken angebracht seien, die dieses Lebensmittel begleiteten oder sich auf dieses Lebensmittel bezögen.

27

Zweitens möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass die schriftliche Werbung nicht unter diesen Begriff fallen sollte, wissen, ob die in Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006 genannte Information, auch wenn sie in der Kennzeichnung eines Lebensmittels angegeben werde, im Einklang mit dem mit dieser Verordnung angestrebten Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, auch in einer schriftlichen Werbung enthalten sein müsse, die dazu bestimmt sei, dieses Lebensmittel mittels einer gesundheitsbezogenen Angabe zu bewerben.

28

Das vorlegende Gericht ist nämlich der Ansicht, dass der Wortlaut dieser Bestimmung in der deutschen und der englischen Sprachfassung eine Auslegung dahin zulasse, dass bei Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe sowohl die Kennzeichnung als auch die Werbung für das betreffende Lebensmittel die in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Informationen tragen müssten.

29

Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 so auszulegen, dass der Begriff „Kennzeichnung“ eines Lebensmittels auch eine schriftliche Werbung für das Lebensmittel umfasst, so dass die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe in der schriftlichen Werbung dazu führt, dass die in dieser Vorschrift vorgesehenen Informationspflichten in der Werbung zu erfüllen sind?

2.

Ist Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 so auszulegen, dass die bei Verwendung gesundheitsbezogener Angaben in einer Lebensmittelwerbung nach dieser Vorschrift bestehenden Informationspflichten auch dann in der Lebensmittelwerbung zu erfüllen sind, wenn die Kennzeichnung des Lebensmittels die erforderlichen Informationen enthält?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

30

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass eine schriftliche Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel unter den Begriff „Kennzeichnung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

31

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1924/2006 nach ihrem Art. 1 Abs. 2 für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in kommerziellen Mitteilungen über Lebensmittel gilt, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, und zwar, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/46 ergibt, unter Einschluss von Nahrungsergänzungsmitteln.

32

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 dürfen solche Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.

33

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Abs. 2 dieser Verordnung als spezielle Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben vorsieht, dass solche Angaben nur gemacht werden dürfen, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung die in dieser Bestimmung aufgeführten Informationen tragen.

34

Somit stellt sich die Frage, ob eine schriftliche Werbung unter den Begriff „Kennzeichnung“ im Sinne dieses Artikels fallen kann.

35

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 11. Juni 2020, ratiopharm, C‑786/18, EU:C:2020:459, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Was als Erstes den Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 betrifft, ist festzustellen, dass der dort verwendete Begriff „Kennzeichnung“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung über den Verweis auf Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2000/13, der nunmehr durch Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie Nr. 1169/2011 ersetzt ist, dahin definiert wird, dass er alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen erfasst, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen.

37

Aus dieser Definition ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber dem Begriff „Kennzeichnung“ eine weite Bedeutung beimessen wollte.

38

Allerdings verwendet der Unionsgesetzgeber in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 drei verschiedene Begriffe, nämlich „Kennzeichnung“, „Aufmachung“ und „[W]erbung“, die so gegliedert sind, dass jeder eine eigene Bedeutung hat, die sich nicht mit der der beiden anderen Begriffe überschneidet.

39

Insbesondere weist der in Art. 10 Abs. 2 verwendete Ausdruck „falls … fehlt“ nach seiner allgemeinen Bedeutung nicht auf ein Äquivalenz‑, sondern auf ein Subsidiaritätsverhältnis zwischen dem Begriff „Kennzeichnung“ einerseits und den Begriffen „Aufmachung“ und „Werbung“ andererseits hin (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juli 2016, Ambisig, C‑46/15, EU:C:2016:530, Rn. 33).

40

Unter diesen Umständen kann aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 nicht abgeleitet werden, dass die schriftliche Werbung unter den Begriff „Kennzeichnung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

41

Was als Zweites den Zusammenhang betrifft, in den sich Art. 10 Abs. 2 einfügt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die parallele Verwendung der Begriffe „Kennzeichnung“ und „Werbung“ in mehreren Bestimmungen der Verordnung Nr. 1924/2006, insbesondere in ihrem Art. 1 Abs. 2 und ihrem Art. 3, darauf hinweist, dass diese Verordnung systematisch zwischen diesen beiden Begriffen unterscheidet und der Begriff „Kennzeichnung“ nicht als den Begriff „Werbung“ umfassend angesehen werden kann.

42

Zum anderen sollen mit dieser Verordnung, wie sich aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 2000/13 ergänzt werden. Da diese Richtlinie durch die Verordnung Nr. 1169/2011 aufgehoben und ersetzt wurde, mit der eine neue Regelung eingeführt wurde, die an die Stelle der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelung getreten ist, ist die Verordnung Nr. 1924/2006 im Licht der Verordnung Nr. 1169/2011 zu verstehen.

43

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1169/2011 für die Zwecke dieser Verordnung auf die Definition des Begriffs „Werbung“ in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114 verweist, wonach „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern“, als Werbung anzusehen ist.

44

Daraus folgt, dass der Begriff „Werbung“ im Sinne dieses Art. 2 Buchst. a ebenfalls eine weite Bedeutung hat und alle Formen umfasst, in denen eine solche Äußerung erfolgen kann, einschließlich der schriftlichen Form.

45

Zwar sind, wie in den Rn. 37 und 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Begriffe „Kennzeichnung“ und „Werbung“ im Sinne der Verordnung Nr. 1169/2011 weit definiert, doch werden sie in dieser Verordnung getrennt voneinander behandelt. Daher kann die Werbung, auch wenn sie schriftlich erfolgt, nicht in den Begriff „Kennzeichnung“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 einbezogen werden, da dieser Unterscheidung andernfalls ihre praktische Wirksamkeit genommen würde.

46

Was als Drittes die Ziele der Verordnung Nr. 1924/2006 anbelangt, so soll diese zum einen, wie in ihrem Art. 1 Abs. 1 ausgeführt wird, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau u. a. beim Schutz gegen irreführende Angaben bieten, indem dem Verbraucher die Wahl dadurch erleichtert wird, dass die im Handel befindlichen Produkte sicher sind und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen. Zum anderen gehört auch der Schutz der Gesundheit zu den Hauptzielen dieser Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, Novel Nutriology, C‑386/23, EU:C:2025:304, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe „Kennzeichnung“ und „Werbung“ unterschiedlichen Zielen dienen. Der Durchführungsbeschluss 2013/63, der von der Europäischen Kommission im Rahmen der ihr vom Unionsgesetzgeber gemäß Art. 10 Abs. 4 und Art. 25 der Verordnung Nr. 1924/2006 übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen wurde, bestimmt diesbezüglich in Nr. 2.1 Abs. 3 seines Anhangs, dass „sich die ‚Kennzeichnung‘ auf die Abgabe des Lebensmittels an den Endverbraucher bezieht, die ‚Werbung‘ dagegen auf die Förderung des Absatzes von Lebensmitteln durch den Lebensmittelunternehmer“.

48

Wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, verfolgt die Kennzeichnung daher ein informatives Ziel, während die Werbung einem verkaufsfördernden Ziel dient.

49

Nach dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 ist es wichtig, dass Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden können, und angezeigt, alle Verbraucher vor irreführenden Angaben zu schützen, wobei darauf hingewiesen wird, dass diese Verordnung namentlich den normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren als Maßstab nimmt (Urteil vom 30. Januar 2020, Dr. Willmar Schwabe, C‑524/18, EU:C:2020:60, Rn. 35).

50

Eine grundsätzliche Ausdehnung der Kennzeichnungsanforderungen auf die schriftliche Werbung wäre zwar geeignet gewesen, ein höheres Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, doch würde eine solche Ausweitung, wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eines der anderen Ziele der Verordnung Nr. 1924/2006 gefährden, das, wie in Rn. 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt, darin besteht, das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts und damit das Gleichgewicht zu gewährleisten, das der Unionsgesetzgeber zwischen diesem Ziel und dem des Gesundheitsschutzes herstellen wollte.

51

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass eine schriftliche Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel nicht unter den Begriff „Kennzeichnung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

Zur zweiten Frage

52

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 im Fall der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben in einer Werbung für Nahrungsergänzungsmittel vorschreibt, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationen in der Werbung anzugeben sind, wenn bereits die Kennzeichnung des Nahrungsergänzungsmittels diese Informationen trägt.

53

Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 26. März 2026, AVEPA, C‑294/25, EU:C:2026:254, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass es im Ausgangsrechtsstreit um eine Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel geht, die in einer Zeitschrift in Form einer Anzeige veröffentlicht wurde. Die Prüfung ist daher allein auf den Fall einer schriftlichen Werbung zu beschränken.

55

Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, ist folglich davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung aufgeführten Pflichtinformationen in der schriftlichen Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel enthalten sein müssen, wenn die Kennzeichnung dieses Nahrungsergänzungsmittels diese Informationen trägt.

56

Wie in Rn. 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt, bestimmt Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006, dass gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden dürfen, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung die in dieser Bestimmung aufgeführten Informationen tragen.

57

Somit ist aus der Verwendung der koordinierenden Konjunktion „oder“ vor dem Ausdruck „falls diese Kennzeichnung fehlt“ in dieser Bestimmung zu schließen, dass diese Informationen vorrangig in der Kennzeichnung des betroffenen Produkts enthalten sein müssen. Fehlt es jedoch an einer solchen Kennzeichnung, müssen andere Elemente diese Informationen tragen, nämlich die Aufmachung des Produkts und die Werbung für das Produkt.

58

Zwar könnte, wie das vorlegende Gericht ausführt, die in der französischen Sprachfassung von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 verwendete Konjunktion „ou“ („oder“), die zwischen den Begriffen „présentation“ („Aufmachung“) und „publicité“ („Werbung“) verwendet wird, darauf hindeuten, dass die Lebensmittelunternehmer über einen gewissen Gestaltungsspielraum verfügen, um der ihnen nach dieser Bestimmung obliegenden Informationspflicht nachzukommen, wenn ein Lebensmittel keine Kennzeichnung enthält, während in anderen Sprachfassungen dieser Bestimmung, u. a. der spanischen („en la presentación y la publicidad“), der deutschen („die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung“), der englischen („the presentation and advertising“) oder der litauischen („pateikime ir reklamoje“) Sprachfassung, die Konjunktion „und“ verwendet wird und sie somit nahelegen, dass bei Fehlen einer Kennzeichnung sowohl die Aufmachung des betroffenen Produkts als auch die Werbung für dieses die Informationen tragen müssen.

59

Zum einen kann jedoch, wie der Generalanwalt in den Nrn. 33 und 34 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand des Zusammenhangs und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 12. September 2019, A u. a., C‑347/17, EU:C:2019:720, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen kann im vorliegenden Fall diese Abweichung zwischen den Sprachfassungen von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 jedenfalls nicht ausschlaggebend sein, da die Verwendung der koordinierenden Konjunktionen „und“ oder „oder“ vor dem Begriff „Werbung“ den Fall betrifft, dass es an einer Kennzeichnung fehlt, die die in Art. 10 Abs. 2 Buchst. a genannte Information enthält; ein solcher Fall steht im Ausgangsverfahren nicht in Rede.

60

Daraus folgt, dass, sofern die Kennzeichnung des betroffenen Produkts die in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 aufgeführten Pflichtinformationen trägt, wie dies bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Nahrungsergänzungsmittel der Fall ist, die in dieser Bestimmung vorgesehene Pflicht zur Angabe dieser Informationen als erfüllt anzusehen ist, so dass es nicht erforderlich ist, dass die Werbung für das Produkt diese Informationen trägt.

61

Diese Auslegung wird sowohl durch den Zusammenhang, in den sich Art. 10 Abs. 2 der Verordnung einfügt, als auch durch den mit dieser Verordnung verfolgten Zweck bestätigt.

62

Was als Erstes den Zusammenhang betrifft, in den sich dieser Art. 10 Abs. 2 einfügt, ist darauf hinzuweisen, dass Nr. 2.1 Abs. 3 Buchst. a des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/63 ausdrücklich vorsieht, dass, damit eine gesundheitsbezogene Angabe den Vorschriften von Art. 10 Abs. 2 entspricht, die Pflichthinweise in der Kennzeichnung des Lebensmittels ausgewiesen werden müssen, und dass es in Nr. 2.1 Abs. 3 Buchst. b Abs. 1 des Anhangs ausdrücklich heißt, dass, wenn eine solche „Kennzeichnung“ fehlt, diese Hinweise in der „Werbung“ für dieses Lebensmittel auszuweisen sind.

63

Im Übrigen bestimmt zum einen Art. 12 („Bereitstellung und Platzierung verpflichtender Informationen über Lebensmittel“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011, dass die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel gemäß dieser Verordnung verfügbar und leicht zugänglich sein müssen, während, wie sich aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung ergibt, unter solche verpflichtenden Informationen die in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 aufgeführten Informationen fallen. Zum anderen sieht Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 vor, dass bei vorverpackten Lebensmitteln die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen sind.

64

Insoweit heißt es in Nr. 2.1 Abs. 3 Buchst. b Abs. 2 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/63: „Gemäß Artikel 12 der Verordnung [Nr. 1169/2011] sollten dem Verbraucher bei seiner Entscheidung über den Kauf eines Lebensmittels die verpflichtenden Informationen grundsätzlich immer zur Verfügung stehen.“

65

Enthält ein Lebensmittel eine Kennzeichnung, die die in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 aufgeführten Pflichtinformationen trägt, stehen dem Verbraucher aufgrund dieser Kennzeichnung die verpflichtenden Informationen bei seiner Entscheidung zur Verfügung, wobei eine solche Kennzeichnung, wie in Rn. 48 des vorliegenden Urteils ausgeführt, gerade dazu dient, den Verbraucher zu informieren. Hätte der Unionsgesetzgeber vorschreiben wollen, dass diese Pflichtinformationen auch in der schriftlichen Werbung für das Produkt enthalten sein müssen, hätte er dies daher ausdrücklich vorgesehen.

66

Was als Zweites die Ziele der Verordnung Nr. 1924/2006 betrifft, so soll diese, wie in Rn. 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau bieten.

67

Unter anderem sind hierzu den Verbrauchern die für eine sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen zu liefern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C‑157/14, EU:C:2015:823, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68

Soweit aber, wie in Rn. 60 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Kennzeichnung des betroffenen Produkts die in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 aufgeführten Pflichtinformationen trägt, ist es nicht erforderlich, dass diese Informationen auch in der schriftlichen Werbung für dieses Produkt enthalten sind, da der betroffene Verbraucher über alle Informationen verfügt, die für eine fundierte sachkundige Entscheidung bei der Kaufhandlung selbst zweckdienlich sind.

69

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung aufgeführten Pflichtangaben in der schriftlichen Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel nicht enthalten sein müssen, wenn die Kennzeichnung dieses Nahrungsergänzungsmittels selbst diese Informationen trägt.

Kosten

70

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

ist dahin auszulegen, dass

eine schriftliche Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel nicht unter den Begriff „Kennzeichnung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

 

2.

Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006

ist dahin auszulegen, dass

die in dieser Bestimmung aufgeführten Pflichtangaben in der schriftlichen Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel nicht enthalten sein müssen, wenn die Kennzeichnung dieses Nahrungsergänzungsmittels selbst diese Informationen trägt.

 

Arastey Sahún

Passer

Regan

Gratsias

Smulders

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. September 2026.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Die Kammerpräsidentin

M. L. Arastey Sahún

( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.