Volltext

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. September 2026. – EZ.

CELEX: 62024CJ0655 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

10. September 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2005/212/JI – Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten – Art. 2 – Sachlicher Anwendungsbereich – Mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedrohtes Verkehrsdelikt – Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss – Richtlinie 2014/42/EU – Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union – Richtlinie (EU) 2024/1260 – Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten – Art. 33 – Umsetzungsfrist – Zeitliche Anwendbarkeit“

In der Rechtssache C‑655/24 [Latranov] ( i )

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Rayonen sad – Veliki Preslav (Rayongericht Veliki Preslav, Bulgarien) mit Entscheidung vom 9. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Oktober 2024, in dem Strafverfahren gegen

EZ

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen (Berichterstatter), der Richterin R. Frendo sowie des Richters A. Kornezov,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2025,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–

der bulgarischen Regierung, vertreten durch R. Stoyanov und T. Tsingileva als Bevollmächtigte,

–

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und I. Zaloguin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 2025

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl. 2005, L 68, S. 49) in der durch die Richtlinie 2014/42/EU (ABl. 2014, L 127, S. 39, berichtigt in ABl. 2014, L 138, S. 114) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2005/212), von Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260) sowie der Art. 47, 49 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens, das gegen EZ nach dessen Verurteilung wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss, einer mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedrohten Straftat, zum Behufe der Einziehung dieses Fahrzeugs eingeleitet wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Charta

3

In Art. 51 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Charta heißt es:

„Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.“

Rahmenbeschluss 2005/212

4

In den Erwägungsgründen 1, 2 und 4 bis 10 des Rahmenbeschlusses 2005/212 heißt es:

„(1)

Das Hauptmotiv für grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ist wirtschaftlicher Gewinn. Im Rahmen einer effizienten Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität muss der Schwerpunkt daher auf die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten gelegt werden. Dies wird jedoch unter anderem durch Unterschiede zwischen den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erschwert.

(2)

Der Europäische Rat fordert in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom Dezember 1998 in Wien dazu auf, die Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität gemäß einem Aktionsplan zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu intensivieren [(ABl. 1999, C 19, S. 1)].

…

(4)

Unter Nummer 51 der Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere wird betont, dass Geldwäsche das Herzstück der organisierten Kriminalität ist, dass sie ausgemerzt werden sollte, wo auch immer sie vorkommt, und dass der Europäische Rat entschlossen ist, darauf hinzuwirken, dass konkrete Schritte unternommen werden, damit die Erträge aus Straftaten ermittelt, eingefroren, beschlagnahmt und eingezogen werden. Des Weiteren ruft der Europäische Rat unter Nummer 55 dazu auf, die materiellen und die formellen Strafrechtsbestimmungen zur Geldwäsche (z. B. Ermitteln, Einfrieren und Einziehen von Vermögensgegenständen) einander anzunähern.

(5)

Nach der Empfehlung Nr. 19 des vom Rat am 27. März 2000 gebilligten Aktionsplans (2000) ‚Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität – Eine Strategie der Europäischen Union für den Beginn des neuen Jahrtausends‘ [(ABl. 2000, C 124, S. 1)] sollte geprüft werden, ob ein Rechtsakt erforderlich ist, der unter Berücksichtigung bewährter Praktiken der Mitgliedstaaten und mit gebührender Beachtung der elementaren Rechtsgrundsätze im Straf‑, Zivil- bzw. Steuerrecht die Möglichkeit eröffnet, die Beweislast betreffend die Herkunft des Vermögens einer Person, die wegen einer Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität verurteilt worden ist, zu erleichtern.

(6)

Nach Artikel 12 (Einziehung und Beschlagnahme) des VN-Übereinkommens vom 12. Dezember 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität können die Vertragsstaaten die Möglichkeit in Erwägung ziehen[,] zu verlangen, dass ein Täter den rechtmäßigen Ursprung mutmaßlicher Erträge aus Straftaten oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände nachweist, soweit eine solche Maßnahme mit den Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts und der Art der Gerichtsverfahren vereinbar ist.

(7)

Alle Mitgliedstaaten haben [das am 8. November 1990 in Straßburg unterzeichnete Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Sammlung Europäischer Verträge Nr. 141)] ratifiziert. Einige Mitgliedstaaten haben Erklärungen zu Artikel 2 des Übereinkommens betreffend Einziehungsmaßnahmen abgegeben, so dass sie nur verpflichtet sind, Erträge aus einer Reihe im Einzelnen angegebener Straftaten einzuziehen.

(8)

Mit dem Rahmenbeschluss 2001/500/JI [des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. 2001, L 182, S. 1)] wurden Bestimmungen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten festgelegt. Nach dem Rahmenbeschluss sind die Mitgliedstaaten des Weiteren verpflichtet, keine Vorbehalte zu den Einziehungsbestimmungen des [Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten] geltend zu machen oder aufrechtzuerhalten, sofern die Straftat mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht ist.

(9)

Mit den in diesem Bereich bestehenden Rechtsakten konnte eine effiziente grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Bezug auf die Einziehung nicht in hinreichendem Maße sichergestellt werden, da es einer Reihe Mitgliedstaaten weiterhin nicht möglich ist, die Erträge aus allen Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, einzuziehen.

(10)

Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es[,] sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten über effiziente Vorschriften für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten verfügen, auch in Bezug auf die Beweislast hinsichtlich der Herkunft von Vermögenswerten einer Person, die für eine Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität verurteilt wurde. …“

5

Art. 2 („Einziehung“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212 bestimmt:

„Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, ganz oder teilweise eingezogen werden können.“

Richtlinie 2014/42

6

Im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/42 heißt es:

„Mit der vorliegenden Richtlinie sollen die Bestimmungen der Rahmenbeschlüsse [2001/500 und 2005/212] abgeändert und erweitert werden. Für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten sollten Teile dieser Rahmenbeschlüsse ersetzt werden.“

7

Art. 3 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie findet Anwendung auf Straftaten im Sinne folgender Rechtsinstrumente:

a)

Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind [(ABl. 1997, C 195, S. 1)] …,

b)

Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro [(ABl. 2000, L 140, S. 1)],

c)

Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln [(ABl. 2001, L 149, S. 1)],

d)

Rahmenbeschluss [2001/500] …,

e)

Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung [(ABl. 2002, L 164, S. 3)],

f)

Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor [(ABl. 2003, L 192, S. 54)],

g)

Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels [(ABl. 2004, L 335, S. 8)],

h)

Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität [(ABl. 2008, L 300, S. 42)],

i)

Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates [(ABl. 2011, L 101, S. 1)],

j)

Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates [(ABl. 2011, L 335, S. 1)],

k)

Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates [(ABl. 2013, L 218, S. 8)],

sowie anderer Rechtsinstrumente, sofern darin konkret festgelegt ist, dass die vorliegende Richtlinie auf die darin harmonisierten Straftaten Anwendung findet.“

8

Art. 14 („Ersetzung der Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI und bestimmter Regelungen der Rahmenbeschlüsse 2001/500/JI und 2005/212/JI“) Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Die Gemeinsame Maßnahme 98/699/JI [vom 3. Dezember 1998 – vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen – betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. 1998, L 333, S. 1)], Artikel 1 Buchstabe a sowie die Artikel 3 und 4 des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI und … Artikel 1 Gedankenstriche 1 bis 4 und Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI werden durch die vorliegende Richtlinie für die Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Pflichten dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung dieser Rahmenbeschlüsse in innerstaatliches Recht.“

Richtlinie 2024/1260

9

Art. 33 („Umsetzung“) Abs. 1 der Richtlinie 2024/1260 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 23. November 2026 nachzukommen.

…“

10

Art. 36 („Ersetzung der Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI, der Rahmenbeschlüsse 2001/500/JI und 2005/212/JI, des Beschlusses 2007/845/JI und der Richtlinie 2014/42/EU“) der Richtlinie sieht vor:

„(1)   Die Gemeinsame Maßnahme [98/699], die Rahmenbeschlüsse [2001/500] und [2005/212], der Beschluss 2007/845/JI [des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. 2007, L 332, S. 103)] und die Richtlinie [2014/42] werden hinsichtlich derjenigen Mitgliedstaaten ersetzt, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung jener Rechtsinstrumente in nationales Recht.

(2)   Für die durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten gelten Verweise auf die in Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente als Verweise auf diese Richtlinie.“

11

Art. 37 („Inkrafttreten“) der Richtlinie lautet:

„Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“

Bulgarisches Recht

12

Art. 53 des Nakazatelen kodeks (Strafgesetzbuch) vom 1. Mai 1968 (DV Nr. 26 vom 2. April 1968) sieht in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung vor:

„(1)   Unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind zugunsten des Staates einzuziehen:

a)

die Sachen, die dem Schuldigen gehören und für die Begehung einer vorsätzlichen Straftat bestimmt oder gebraucht worden sind; wenn die Sachen fehlen oder veräußert worden sind, wird die Einziehung ihres Gegenwerts angeordnet;

b)

die Sachen, die dem Schuldigen gehören und Gegenstand einer vorsätzlichen Tat waren, sofern dies im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs ausdrücklich vorgesehen ist.

…“

13

Aus Art. 343b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung geht hervor, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer ordnungsgemäß festgestellten Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,2 Promille mit einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren und einer Geldstrafe zwischen 200 und 1000 bulgarischen Lewa (BGN) (ungefähr 100 bis 500 Euro) bestraft wird.

14

Außerdem sieht Art. 343b Abs. 5 dieses Gesetzbuchs vor, dass das Gericht in den Fällen der Abs. 1 bis 4 des Artikels das Kraftfahrzeug, das für die Begehung der Straftat gebraucht worden ist und im Eigentum des Täters steht, zugunsten des Staates einzieht und, sofern der Täter nicht der Eigentümer ist, ihm den Geldwert dieses Fahrzeugs entzieht.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15

Mit rechtskräftigem Urteil vom 15. August 2024 wurde EZ für schuldig befunden, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Promille, nämlich 3,23 Promille, am 27. Juli 2024 in der Stadt Veliki Preslav (Bulgarien) ein Kraftfahrzeug geführt zu haben.

16

EZ wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 500 BGN (ca. 250 Euro). Darüber hinaus wurde für die Dauer von einem Jahr und acht Monaten die Strafe „Entziehung des Rechts zum Führen eines Kraftfahrzeugs“ verhängt.

17

Der Rayonen sad Veliki Preslav (Rayongericht Veliki Preslav, Bulgarien), das vorlegende Gericht, ist nach den nationalen Rechtsvorschriften dafür zuständig, zu entscheiden, ob das Fahrzeug, das für die Begehung der Straftat gebraucht worden ist und im Eigentum des Täters steht, zugunsten des Staates einzuziehen ist oder andernfalls ihn zur Zahlung des Gegenwerts zu verurteilen. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass auf Herausgabe des für die Begehung der Straftat gebrauchten Kraftfahrzeugs, bei dem es sich gleichzeitig um einen Sachbeweis handelte, erkannt wurde und dass das Verfahren in Bezug auf die Einziehung des gesamten Gegenwerts des Fahrzeugs bis zur Beantwortung der dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ausgesetzt wurde.

18

Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass das betreffende Fahrzeug zu gleichen Teilen im gemeinsamen Eigentum von EZ und seiner Ehefrau BS stehe. Letztere sei am Verfahren über die Einziehung nicht beteiligt gewesen, weil eine solche Beteiligung nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehen sei. Darüber hinaus führt das vorlegende Gericht aus, dass mit Entscheidung einer anderen Kammer desselben Gerichts in Bezug auf EZ eine Sicherheitsleistung in Höhe der Hälfte des Fahrzeugwerts festgesetzt worden sei.

19

Das vorlegende Gericht bleibt somit mit der Frage der Einziehung des Gegenwerts des in Rede stehenden Fahrzeugs befasst. In diesem Zusammenhang möchte es wissen, ob die Richtlinie 2024/1260, der Rahmenbeschluss 2005/212 und die Charta auf mit Freiheitsstrafe bedrohte Verkehrsdelikte wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, und zwar das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Betäubungsmitteln, anwendbar sind.

20

Bejahendenfalls fragt sich das vorlegende Gericht, ob für den Fall, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kraftfahrzeug als zur Begehung einer Straftat verwendetes Tatwerkzeug im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2024/1260 angesehen wird, eine nationale Regelung, die die bei unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss begangenen Verkehrsdelikten zwingend die Beschlagnahme des Fahrzeugs vorsieht, gegen den in den Art. 49 und 52 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Außerdem äußert das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit mit Art. 47 der Charta einer solchen nationalen Regelung, die für gutgläubige Dritte, die ein Eigentumsrecht an den zugunsten des Staates einzuziehenden Sachen haben, keine Möglichkeit vorsieht, sich am fraglichen Strafverfahren zu beteiligen und hinsichtlich einer solchen Einziehung angehört zu werden.

21

Unter diesen Umständen hat der Rayonen sad Veliki Preslav (Rayongericht Veliki Preslav) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind die Richtlinie 2024/1260, die Charta oder der Rahmenbeschluss 2005/212 auf Verkehrsdelikte anwendbar, die nach Konsum von Alkohol und/oder unter Betäubungsmitteln begangen wurden?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist das Kraftfahrzeug ein Werkzeug zur Begehung einer Straftat im Sinne der Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2024/1260?

3.

Falls die zweite Frage bejaht wird: Gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß den Art. 49 und 52 der Charta für die Einziehung des Kraftfahrzeugs?

4.

Ist Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der von Art. 306 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung der Republik Bulgarien entgegensteht, die es erlaubt, ein Kraftfahrzeug, das für die Begehung einer Straftat gebraucht worden ist, oder dessen finanziellen Gegenwert zugunsten des Staates einzuziehen, wenn ein Dritter, der nicht der Täter ist, Miteigentümer des Kraftfahrzeugs ist, ohne dass für diesen Dritten die Möglichkeit besteht, als Beteiligter am Verfahren teilzunehmen, und ohne dass ihm unmittelbarer Zugang zu den Gerichten gewährleistet wird?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

22

In seiner ersten Frage bezieht sich das vorlegende Gericht sowohl auf die Richtlinie 2024/1260 als auch auf den Rahmenbeschluss 2005/212 sowie auf die Charta.

23

Gemäß Art. 36 der Richtlinie 2024/1260 ersetzt diese Richtlinie u. a. den Rahmenbeschluss 2005/212. Nach Art. 37 tritt sie am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

24

Da diese Veröffentlichung am 2. Mai 2024 erfolgte und das in Rede stehende Verkehrsdelikt am 27. Juli 2024 begangen wurde, ist es rechtlich nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2024/1260 zu verorten.

25

Gemäß Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2024/1260 endet die Frist für ihre Umsetzung jedoch am 23. November 2026.

26

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine neue Rechtsnorm ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts anwendbar ist, mit dem sie eingeführt wird, und dass sie zwar nicht auf unter dem alten Recht entstandene und endgültig erworbene Rechtspositionen anwendbar ist, doch auf deren künftige Wirkungen sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung findet. Etwas anderes gilt nur – und vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten –, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteil vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C‑265/22, EU:C:2023:578, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Was insbesondere Richtlinien anbelangt, fallen somit in der Regel nur nach Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie erworbene Rechtspositionen in zeitlicher Hinsicht in deren Anwendungsbereich (Urteil vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C‑265/22, EU:C:2023:578, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Im vorliegenden Fall liegt zum einen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, nämlich das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss, vor der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2024/1260. Zum anderen hatte die Republik Bulgarien den dem Gerichtshof vorliegenden Akten zufolge diese Richtlinie zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in nationales Recht umgesetzt. Daraus folgt, dass die Richtlinie 2024/1260 in zeitlicher Hinsicht nicht auf die Rechtslage des Ausgangsverfahrens anwendbar ist.

29

Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob der Rahmenbeschluss 2005/212 und die Charta auf ein Verkehrsdelikt, das im Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss besteht und mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, anwendbar sind.

30

In Anbetracht der Fragen des vorlegenden Gerichts ist zu prüfen, ob ein Verkehrsdelikt wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „Straftat“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212 angesehen werden kann, wobei dieser Begriff im Rahmenbeschluss nicht definiert wird.

31

Insoweit trifft gemäß Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212 jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, ganz oder teilweise eingezogen werden können.

32

Die Unionsgerichte können in bestimmten Fällen die Auslegungsmethoden anwenden, die sie für geeignet halten, um die genaue Bedeutung einer Vorschrift des Unionsrechts zu klären, wobei sie diese Vorschrift in ihrem Zusammenhang sehen und im Licht des gesamten Unionsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auslegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2024, Illumina und Grail/Kommission, C‑611/22 P und C‑625/22 P, EU:C:2024:677, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem kann auch die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Was erstens den Kontext betrifft, in den sich Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212 einfügt, so ergibt sich aus dessen Erwägungsgründen, insbesondere aus einer Zusammenschau der Erwägungsgründe 1, 2, 4 bis 6, 8 und 10, dass dieser Rahmenbeschluss in erster Linie auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität abzielt. Außerdem betrifft Art. 2 Abs. 1 Straftaten, „die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind“. Aus dem achten Erwägungsgrund ergibt sich allerdings, dass derartige Strafen im Kontext der unter den Rahmenbeschluss 2001/500 fallenden Straftaten Erwähnung finden, nämlich solchen im Zusammenhang mit Geldwäsche. Diese ist dem vierten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2005/212 zufolge „das Herzstück der organisierten Kriminalität“.

34

Im Übrigen sind auch die Bestimmungen der Richtlinie 2014/42 und insbesondere deren Art. 3 zu berücksichtigen. Gemäß ihrem Art. 14 Abs. 1 hat diese Richtlinie Art. 1 Gedankenstriche 1 bis 4 sowie Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212 ersetzt, so dass diejenigen Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses, die nach dem Erlass der Richtlinie in Kraft blieben, neben den Bestimmungen der Richtlinie bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2020, Agro In 2001, C‑234/18, EU:C:2020:221, Rn. 48).

35

Auch wenn Art. 14 der Richtlinie 2014/42 nicht klarstellt, welche konkreten Bestimmungen der Richtlinie 2014/42 diejenigen des Rahmenbeschlusses 2005/212 und insbesondere dessen Art. 3 Abs. 1 ersetzt haben, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 dieser Richtlinie im Wesentlichen die Liste der in Art. 3 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses enthaltenen Rechtsakte übernimmt, sie allerdings, wie im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie angegeben, auf andere Rechtsinstrumente erweitert. Aus Art. 3 der Richtlinie geht hervor, dass dieser ebenso wie Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses schwere Straftaten erfasst, die unmittelbar oder mittelbar zur organisierten Kriminalität oder zu einem anderen Kriminalitätsbereich gehören, der eine grenzüberschreitende Dimension haben kann. Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln stellt jedoch grundsätzlich keine solche Straftat dar.

36

Was zweitens den Zweck des Rahmenbeschlusses 2005/212 anbelangt, so geht aus den Erwägungsgründen 1 sowie 7 bis 10 hervor, dass es der Unionsgesetzgeber zur effizienten Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität für erforderlich gehalten hat, die Bemühungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten zu konzentrieren und hierzu ein wirksameres Rechtsinstrument zur Bekämpfung einer solchen Kriminalität als die zuvor bestehenden zu schaffen, indem er sicherstellt, dass alle Mitgliedstaaten über eine effizientere Regelung für die Einziehung von Erträgen, die aus einer solchen Kriminalität entstehen, verfügen.

37

Daraus folgt, dass, sobald ein Verkehrsdelikt wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende weder unter die organisierte Kriminalität noch in einen Kriminalitätsbereich fällt, der eine grenzüberschreitende Dimension oder einen schwerwiegenden Charakter annehmen kann, dieses Delikt keine „Straftat“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212 darstellt und nicht in dessen sachlichen Anwendungsbereich fällt.

38

Diese Auslegung findet drittens auch in der Entstehungsgeschichte des Rahmenbeschlusses 2005/212 eine Stütze.

39

Insoweit geht aus der Erläuterung zur Initiative des Königreichs Dänemark im Hinblick auf die Annahme eines Entwurfs für einen Rahmenbeschluss über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (Mitteilung des Königreichs Dänemark, Ratsdokument Nr. 9956/02 ADD 1) hervor, dass diese Initiative auf die Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates in Wien vom Dezember 1998 und in Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 zu verschiedenen Aktionen, die im Wesentlichen die Bekämpfung der organisierten Kriminalität auf Unionsebene sowie die Empfehlung zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität betreffen, auf das Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und auf den Rahmenbeschluss 2001/500 Bezug nimmt. In diesem Zusammenhang wird in dieser Erläuterung auf die Notwendigkeit hingewiesen, ein horizontales Instrument zu erlassen, mit dem die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Einziehung eindeutig festgelegt werden.

40

Zur Frage des vorlegenden Gerichts zur Anwendbarkeit der Charta ist festzuhalten, dass ihr Anwendungsbereich in Art. 51 Abs. 1 definiert wird, wonach die Bestimmungen der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, für diese ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT, C‑609/17 und C‑610/17, EU:C:2019:981, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Darüber hinaus finden nach ständiger Rechtsprechung die in der Unionsrechtsordnung gewährleisteten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung (Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT, C‑609/17 und C‑610/17, EU:C:2019:981, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Wie sich aus Rn. 37 des vorliegenden Urteils ergibt, fällt das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verkehrsdelikt, das im Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss besteht, nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/212. Daraus folgt, dass die Einziehung des Fahrzeugs zur Ahndung eines solchen Delikts nicht dem Unionsrecht unterliegt und dass folglich auch die Charta im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

43

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Rahmenbeschluss 2005/212 auf ein Verkehrsdelikt, das im Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss besteht und mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, nicht anwendbar ist.

Zu den Fragen 2 bis 4

44

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich eine Antwort auf die Fragen 2 bis 4.

Kosten

45

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

Der Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten in der durch die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 geänderten Fassung ist auf ein Verkehrsdelikt, das im Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss besteht und mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, nicht anwendbar.

 

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.

( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.