Volltext

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. September 2026. – XY u. a. gegen Ministerul Finanţelor.

CELEX: 62024CJ0606 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

3. September 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Unabhängigkeit von Richtern – Zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht – Verpflichtung der nationalen Gerichte, dem obersten Gericht vorab eine Rechtsfrage vorzulegen – Art. 267 AEUV“

In der Rechtssache C‑606/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 12. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 17. September 2024, in dem Verfahren

XY u. a.

gegen

Ministerul Finanţelor

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, der Richter M. Condinanzi (Berichterstatter) und N. Jääskinen, der Richterin R. Frendo sowie des Richters A. Kornezov,

Generalanwalt: R. Norkus,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–

der rumänischen Regierung, vertreten durch E. Gane, R. Antonie und M. Chicu als Bevollmächtigte,

–

der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Erlbacher, L. Nicolae und P. J. O. Van Nuffel als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Februar 2026

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen mehreren natürlichen Personen und dem Ministerul Finanțelor (Finanzministerium, Rumänien) über die Neuberechnung und Auszahlung der Vergütung, auf die diese Personen als aus öffentlichen Mitteln bezahlte Beschäftigte Anspruch haben.

Rechtlicher Rahmen

Zivilprozessordnung

3

Die Legea nr. 134/2010 privind Codul de procedură civilă (Gesetz Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung) vom 1. Juli 2010 in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilprozessordnung) enthält ein Buch II („Streitiges Verfahren“) mit vier Titeln, darunter der Titel III („Bestimmungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung“). Dieser Titel III enthält zwei Kapitel, und zwar Kapitel I („Rechtsbehelf zur Wahrung des Rechts“), das aus den Art. 514 bis 518 der Zivilprozessordnung besteht, und Kapitel II („Vorlage an die Înalta Curte de Casație și Justiție [(Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien)] zum Erlass einer Vorabentscheidung über Rechtsfragen“), das aus den Art. 519 bis 521 der Zivilprozessordnung besteht.

4

Art. 519 der Zivilprozessordnung bestimmt:

„Stellt ein mit der Entscheidung einer Rechtssache im letzten Rechtszug befasster Spruchkörper der Înalta Curte de Casație și Justiție [(Oberster Kassations- und Gerichtshof)], eines Berufungsgerichts oder eines Regionalgerichts während des Verfahrens fest, dass eine Rechtsfrage, von deren Klärung die Entscheidung der Rechtssache in der Sache abhängt, neu ist, dass die Înalta Curte de Casație și Justiție [(Oberster Kassations- und Gerichtshof)] nicht darüber entschieden hat und dass diese Rechtsfrage auch nicht Gegenstand eines anhängigen Rechtsbehelfs zur Wahrung des Rechts ist, kann dieser Spruchkörper die Înalta Curte de Casație și Justiție [(Oberster Kassations- und Gerichtshof)] um eine Entscheidung ersuchen, mit der die ihr vorgelegte Rechtsfrage grundsätzlich beantwortet wird.“

5

Art. 520 der Zivilprozessordnung bestimmt:

„(1)   Die Vorlage an die Înalta Curte de Casație și Justiție [(Oberster Kassations- und Gerichtshof)] erfolgt durch den Spruchkörper nach kontradiktorischer Erörterung der Standpunkte, sofern die Voraussetzungen nach Art. 519 erfüllt sind, durch Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Wird im Beschluss die Vorlage der Rechtssache angeordnet, enthält er eine Begründung der Zulässigkeit der Vorlage nach den Bestimmungen von Art. 519 sowie die Standpunkte des Spruchkörpers und der Parteien.

(2)   Mit dem Beschluss nach Abs. 1 wird das Verfahren bis zur Verkündung der Vorabentscheidung über die Rechtsfrage ausgesetzt.

…

(7)   Nachdem der Spruchkörper gemäß Abs. 6 besetzt worden ist, benennt der Vorsitzende dieses Spruchkörpers einen Richter als Berichterstatter, der einen Bericht über die vorgelegte Rechtsfrage erstellt. Der als Berichterstatter benannte Richter wird durch die Benennung nicht von der Mitwirkung an dem Verfahren ausgeschlossen.

…

(10)   Der Bericht wird den Parteien zugestellt, die innerhalb von 15 Tagen ab seiner Zustellung über ihren Rechtsanwalt oder gegebenenfalls ihren Rechtsberater schriftlich zu der vorgelegten Rechtsfrage Stellung nehmen können.

…

(12)   Über die Vorlage wird ohne Ladung der Parteien innerhalb von höchstens drei Monaten ab dem Datum ihrer Einreichung entschieden; die Entscheidung muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Richter des Spruchkörpers angenommen werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

…“

6

Art. 521 der Zivilprozessordnung bestimmt:

„(1)   Der Spruchkörper für die Entscheidung über Rechtsfragen erkennt über die Vorlage durch eine Entscheidung, die ausschließlich auf die zu entscheidende Rechtsfrage beschränkt ist.

…

(3)   Entscheidungen über Rechtsfragen sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung im Monitorul Oficial al României, Teil I, und für das Gericht, das um die Entscheidung über die betreffende Rechtsfrage ersucht hat, ab dem Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung bindend.

…“

OUG Nr. 62/2024

7

Die Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 62/2024 privind unele măsuri pentru soluționarea proceselor privind salarizarea personalului plătit din fonduri publice, precum și a proceselor privind prestații de asigurări sociale (Dringlichkeitsverordnung Nr. 62/2024 der Regierung mit Maßnahmen für die Entscheidung in Verfahren betreffend die Vergütung des aus öffentlichen Mitteln bezahlten Personals und in Verfahren betreffend Sozialversicherungsleistungen) vom 13. Juni 2024 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 559 vom 14. Juni 2024, im Folgenden: OUG Nr. 62/2024) trat am 14. Juni 2024 in Kraft.

8

In der Präambel der OUG Nr. 62/2024 heißt es:

„Um die Unterschiede bei der Feststellung und Auszahlung von Vergütungsansprüchen des aus öffentlichen Mitteln bezahlten Personals zu beseitigen, ist es dringend erforderlich, eine einheitliche und gleichförmige Rechtsprechung zu gewährleisten, die sich vorteilhaft auf die gleiche Gewährleistung der Justiz, die Gewährleistung der Gleichheit vor dem Gesetz sowie die sozioökonomischen Verhältnisse auswirkt.

In einem Rechtsstaat trägt die Justiz wesentlich zu sozialer Ausgewogenheit und Stabilität bei. Um dieser Aufgabe vollständig gerecht zu werden, ist es erforderlich, die Rechtsprechung zu vereinheitlichen und die Stabilität von Rechtsverhältnissen zu gewährleisten, und zwar auch im Bereich der Feststellung und Auszahlung von Vergütungsansprüchen des aus öffentlichen Mitteln bezahlten Personals.

Der Înalta Curte de Casație și Justiție [(Oberster Kassations- und Gerichtshof)] kommt gemäß Art. 126 Abs. 3 der Neuveröffentlichung der Verfassung Rumäniens die Aufgabe zu, die einheitliche Auslegung und Anwendung der Gesetze durch sämtliche Gerichte sicherzustellen.

Bei der uneinheitlichen Rechtsprechung von Gerichten, die in Verfahren über die Feststellung und/oder Auszahlung von Vergütungsansprüchen oder Ansprüchen mit Vergütungscharakter des aus öffentlichen Mitteln bezahlten Personals sowie in Verfahren über Rechtsstreitigkeiten über die Feststellung und/oder Auszahlung von Ruhegehaltsansprüchen und anderen Sozialversicherungsleistungen für dieses Personal entscheiden, handelt es sich um ein verbreitetes Phänomen, das sich zu verstetigen droht.

Es bedarf wirksamer verfahrensrechtlicher Lösungen, um das Ziel einer gleichförmigen Rechtsprechung in dem hier geregelten Bereich zu erreichen, ohne das ordnungsgemäße Funktionieren des Justizsystems insgesamt zu behindern.

Die derzeitige Ausgestaltung des Systems der Vorabentscheidung über Rechtsfragen und der Bindungswirkung der von der Înalta Curte de Casație și Justiție [(Oberster Kassations- und Gerichtshof)] erlassenen Entscheidungen steht völlig im Einklang mit ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung, die einheitliche Anwendung und Auslegung der Gesetze durch sämtliche rumänische Gerichte zu gewährleisten.

Die geplanten gesetzgeberischen Lösungen müssen sich umstandslos in das derzeitige Zivilverfahren und die derzeitige Zivilgerichtsbarkeit einfügen und ohne erhebliche Auswirkungen auf das Fallaufkommen des obersten Gerichts auskommen.

Dem Grundsatz der Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung – Ausfluss der Grundsätze einer in einheitlicher, unparteiischer und gleichförmiger Weise erfolgenden Rechtspflege und – allgemeiner gefasst – der Gleichheit vor dem Gesetz – ist unbedingt die gebotene Priorität einzuräumen.

Da sich mit den vorgeschlagenen gesetzgeberischen Maßnahmen schwierige Rechtsfragen zu einem frühen Zeitpunkt klären lassen, dürften sie sich positiv auf die Arbeit der Gerichte auswirken.

Die in derartigen Rechtsstreitigkeiten getroffenen Entscheidungen haben unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf den konsolidierten Gesamthaushalt. Diese werden dadurch verstärkt, dass es nach der Rechtsprechung der Curtea Constituțională [(Verfassungsgerichtshof, Rumänien)] im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz unabdingbar ist, die rechtliche Gleichbehandlung zu gewährleisten.

Dabei gilt es, die vorgenannten negativen Folgen zu vermeiden und gegebenenfalls abzuwenden.

Gemäß Art. 115 Abs. 4 der Neuveröffentlichung der Verfassung Rumäniens erlässt die rumänische Regierung daher die vorliegende Dringlichkeitsverordnung.“

9

Art. 1 der OUG Nr. 62/2024 sieht vor:

„(1)   Diese Dringlichkeitsverordnung gilt für Verfahren über die Feststellung und/oder Auszahlung von Vergütungsansprüchen oder Ansprüchen mit Vergütungscharakter des aus öffentlichen Mitteln bezahlten Personals, einschließlich solcher, die die Verpflichtung zum Erlass von Verwaltungsakten oder die Aufhebung von Verwaltungsakten betreffen, die an dieses Personal gerichtet wurden oder die die Arbeitsverhältnisse dieses Personals betreffen.

(2)   Diese Dringlichkeitsverordnung gilt auch für Verfahren über die Feststellung und/oder Auszahlung von Ruhegehaltsansprüchen, einschließlich solcher, die sich aus der Aktualisierung/Neuberechnung/Überprüfung der Ruhegehaltsansprüche ergeben, und/oder für Verfahren im Zusammenhang mit anderen Sozialversicherungsleistungen für das Personal im Sinne von Abs. 1.

(3)   Diese Dringlichkeitsverordnung gilt unabhängig von Art und Gegenstand der in den Abs. 1 und 2 genannten Verfahren, von der Stellung der Parteien oder von dem Gericht, das für die Entscheidung über diese Verfahren zuständig ist.“

10

Art. 2 der OUG Nr. 62/2024 bestimmt:

„(1)   Stellt der mit der Entscheidung einer Rechtssache im ersten Rechtszug oder im Rechtsmittelverfahren befasste Spruchkörper während des in Art. 1 genannten Verfahrens nach einer Prüfung fest, dass die Înalta Curte de Casație și Justiție [(Oberster Kassations- und Gerichtshof)] über eine Rechtsfrage, von deren Klärung die Entscheidung der Rechtssache in der Sache abhängt, nicht entschieden hat und dass diese Rechtsfrage auch nicht Gegenstand eines anhängigen Rechtsbehelfs zur Wahrung des Rechts ist, ersucht er um eine Entscheidung der Înalta Curte de Casație și Justiție [(Oberster Kassations- und Gerichtshof)], mit der die ihr vorgelegte Rechtsfrage grundsätzlich beantwortet wird.

(2)   Eine Abschrift des Vorlagebeschlusses ist von dem vorlegenden Gericht zusammen mit dem Schreiben an die Înalta Curte de Casație și Justiție [(Oberster Kassations- und Gerichtshof)] per E‑Mail auch anderen Gerichten, die für die Entscheidung über Verfahren der gleichen Art wie das Verfahren, in dem diese Entscheidung ergangen ist, entweder im ersten Rechtszug oder im Rechtsmittelverfahren zuständig sind, zu übermitteln. Die Präsidenten der zuständigen Gerichte ergreifen nach Erhalt der Abschrift des Vorlagebeschlusses die erforderlichen Maßnahmen, um die Richter der entsprechenden Kammern dieser Gerichte zu unterrichten.

(3)   Bei den Gerichten anhängige ähnliche Verfahren werden bis zur Verkündung der Vorabentscheidung über die Rechtsfrage ausgesetzt.

(4)   Vorlagen nach Abs. 1, die denselben Gegenstand haben oder deren Gegenstände eng miteinander zusammenhängen, werden verbunden.

(5)   Über Vorlagen nach Abs. 1 wird vorrangig, spätestens innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Înalta Curte de Casație și Justiție [(Oberster Kassations- und Gerichtshof)] mit der Sache befasst wird, entschieden.

(6)   Die Entscheidung ist spätestens 15 Tage nach ihrer Verkündung zu begründen und spätestens fünf Tage nach der Begründung im Monitorul Oficial al României, Teil I, zu veröffentlichen.“

11

Art. 3 der OUG Nr. 62/2024 lautet:

„Die Bestimmungen der Art. 1 und 2 gelten auch für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Dringlichkeitsverordnung anhängig sind.“

12

In Art. 4 der OUG Nr. 62/2024 heißt es:

„Die Bestimmungen dieser Dringlichkeitsverordnung werden durch die Bestimmungen [der neu gefassten Zivilprozessordnung] mit späteren Änderungen und Ergänzungen sowie durch die anderen einschlägigen Vorschriften ergänzt.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

13

Mit Klageschrift vom 20. November 2023 erhoben XY u. a. beim Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, Klage mit dem Antrag, das Finanzministerium zu verpflichten, ihnen gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung eine Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen der ihnen tatsächlich gewährten Vergütung und dem Vergütungshöchstsatz zu zahlen, der Beschäftigten anderer öffentlicher Verwaltungen mit ähnlichen Aufgaben gewährt wurde.

14

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die OUG Nr. 62/2024 im Laufe des Verfahrens in Kraft getreten sei und dass sie auch auf anhängige Rechtssachen, einschließlich des Ausgangsrechtsstreits, anwendbar sei.

15

Auf Nachfrage des Gerichtshofs hat das vorlegende Gericht klargestellt, dass es, wenn es diesen Rechtsstreit nicht ausgesetzt hätte, um das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen einzureichen, ihn gemäß Art. 2 Abs. 3 der OUG Nr. 62/2024 hätte aussetzen müssen, da der Rechtsstreit Rechtsfragen betreffe, die Gegenstand von derzeit bei der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) anhängigen Verfahren seien, die auf der Grundlage der OUG Nr. 62/2024 eingeleitet worden seien.

16

Nach der OUG Nr. 62/2024 habe nämlich ein Gericht, sofern es feststelle, dass die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache von der Klärung einer Rechtsfrage abhänge, die weder bereits Gegenstand einer Entscheidung der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) gewesen sei noch Gegenstand eines Rechtsbehelfs zur Wahrung des Rechts sei, das bei ihm anhängige Verfahren auszusetzen und die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, mit der diese Rechtsfrage grundsätzlich beantwortet werde. Ähnliche bei den Gerichten anhängige Rechtssachen würden bis zur Verkündung der Vorabentscheidung der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) ausgesetzt.

17

Für das vorlegende Gericht ist fraglich, ob eine solche Verpflichtung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta vereinbar ist.

18

Erstens sehe Art. 519 der Zivilprozessordnung bereits die Befugnis eines in letzter Instanz entscheidenden Gerichts vor, die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) anzurufen, damit sie eine Rechtsfrage mit einer Vorabentscheidung grundsätzlich beantworte. Diese Befugnis sei jedoch an strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft, insbesondere dass die Entscheidung über die Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sei und dass das Gericht in seinem Ersuchen die Zweifel anführe, die die Vorlage rechtfertigten.

19

Dagegen erhebe die OUG Nr. 62/2024, wenn eine bestimmte Art von Rechtssachen in Rede stehe, die im Wesentlichen die Vergütung von aus öffentlichen Mitteln bezahltem Personal und bestimmte Sozialversicherungsleistungen beträfen, diese Befugnis zu einer Pflicht für alle rumänischen Gerichte.

20

Der zwingende Charakter des durch die OUG Nr. 62/2024 eingeführten Verfahrens bringe einen Richter somit um die Möglichkeit, nach eigener Beurteilung selbst zu entscheiden, wie die ihm vorgelegte Rechtsfrage zu beantworten sei.

21

Zweitens stelle die OUG Nr. 62/2024 einen Eingriff der Exekutive in die Judikative dar und verstoße daher gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Gewaltenteilung. Insbesondere werde in der OUG Nr. 62/2024 nicht erläutert, weshalb die Verpflichtung zur Anwendung dieses Verfahrens nur für eine bestimmte Art von Rechtsstreitigkeiten gelte, in denen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) dadurch die Rolle eines Spezialgerichts zugewiesen werde.

22

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist die richterliche Unabhängigkeit bei der Rechtsanwendung dadurch zu gewährleisten, dass das Richteramt im Rahmen eines Systems von Gerichten ausgeübt werde, deren Zuständigkeit durch Gesetz festgelegt sei. Die Verpflichtung, die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, verstoße gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, da sie zum einen die Möglichkeit des zuständigen Gerichts beschränke, über die bei ihm anhängigen Rechtssachen autonom – ohne Eingreifen von außen – zu entscheiden, und zum anderen im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs und zu mehreren Dokumenten der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (sogenannte Venedig-Kommission) dazu führe, dass Richter sich anderen Richtern unterzuordnen hätten.

23

Im Übrigen gehe aus der Präambel der OUG Nr. 62/2024 hervor, dass die mit dieser Dringlichkeitsverordnung angestrebte Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch positive Auswirkungen gerechtfertigt sei, die sich daraus für den konsolidierten Gesamthaushalt und die sozioökonomische Stabilität ergeben dürften. Dies lasse den Schluss zu, dass mit dem Erlass der Dringlichkeitsverordnung u. a. das Ziel verfolgt werde, gerichtliche Entscheidungen an den finanziellen Interessen des Staates auszurichten.

24

Drittens werde mit der OUG Nr. 62/2024 die Fairness des Verfahrens untergraben, da die Einzelnen davon ausgehen könnten, dass die Rechtsstreitigkeiten aufgrund des durch diese Verordnung geregelten Verfahrens zugunsten der Verwaltung entschieden würden. Außerdem schaffe dieses Verfahren einen Präzedenzfall für eine übermäßige Zentralisierung der Rechtsprechung und eine erzwungene Vereinheitlichung der Rechtsauslegung bei einer bestimmten Art von Rechtsstreitigkeiten. Die Aussetzung einer großen Zahl von Rechtssachen sei zudem dazu angetan, sich nachteilig auf die geordnete Rechtspflege auszuwirken und die Verfahrensdauer zu verlängern.

25

Viertens könne das Bestehen einer divergierenden Rechtsprechung für sich genommen die Einführung eines solchen Verfahrens nicht rechtfertigen, da solche Divergenzen jedem Justizsystem inhärent seien und das rumänische System jedenfalls hinreichende Mechanismen zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung enthalte.

26

Fünftens sei das in Rede stehende Verfahren im Wege einer Dringlichkeitsverordnung eingeführt worden, obwohl die Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) die Ergebnisse eines Referendums, mit dem der Regierung untersagt werden solle, solche Verordnungen im Bereich der Gerichtsorganisation zu erlassen, bestätigt habe. Auch wenn ein solches Referendum nur empfehlenden Charakter habe, hätte sich die Regierung aufgrund der Verpflichtung zur Verfassungstreue darauf beschränken müssen, dem Parlament die Verabschiedung eines solchen normativen Aktes vorzuschlagen.

27

Unter diesen Umständen hat das Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV (in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta) dahin auszulegen, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit einer nationalen Regelung entgegensteht, die Spruchkörper, die in Verfahren über die Feststellung und/oder Auszahlung von Vergütungsansprüchen oder Ansprüchen mit Vergütungscharakter des aus öffentlichen Mitteln bezahlten Personals entscheiden, verpflichtet, die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) in allen von ihnen zu entscheidenden Rechtssachen um eine Vorabentscheidung über Rechtsfragen zu ersuchen, über die dieses oberste Gericht noch nicht entschieden hat, so dass die Möglichkeiten der mit den entsprechenden Rechtssachen befassten Richter, über diese Rechtssachen eigenständig zu entscheiden, allein aufgrund der Erwägung, dass sich eine uneinheitliche Rechtsprechung negativ auf den konsolidierten Gesamthaushalt und die sozioökonomische Stabilität des Landes auswirken kann, eingeschränkt werden?

Verfahren vor dem Gerichtshof

28

Das vorlegende Gericht hat mit seiner Vorlage zur Vorabentscheidung zugleich beantragt, die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen. Mit Beschluss vom 12. Februar 2025, Ministerul Finanţelor (C‑606/24, EU:C:2025:101), hat der Präsident des Gerichtshofs diesen Antrag zurückgewiesen, da im vorliegenden Fall keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die nach dieser Bestimmung erforderlich sind.

29

Mit Schriftsatz vom 30. September 2025 hat der Gerichtshof die rumänische Regierung gebeten, den Text der Art. 514 bis 521 der Zivilprozessordnung in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung einzureichen. Die rumänische Regierung hat die erbetenen Texte eingereicht.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

30

Die rumänische Regierung äußert Zweifel an der Zuständigkeit des Gerichtshofs, Art. 47 der Charta im vorliegenden Fall auszulegen, da diese Bestimmung auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar sei.

31

Insoweit ist als Erstes festzustellen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüfen kann (Urteil vom 4. September 2025, AW T, C‑225/22, EU:C:2025:649, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Der Anwendungsbereich der Charta ist, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in ihrem Art. 51 Abs. 1 definiert, wonach die Charta für die Mitgliedstaaten „bei der Durchführung des Rechts der Union“ gilt (Urteil vom 4. September 2025, AW T, C‑225/22, EU:C:2025:649, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht, was Art. 47 der Charta angeht, keine Angaben dazu gemacht, wie das Ausgangsverfahren die Auslegung oder Anwendung einer auf nationaler Ebene umgesetzten Vorschrift des Unionsrechts betreffen könnte.

34

Daher ist gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta deren Art. 47 als solcher nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar.

35

Gleichwohl ist, da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz im Sinne u. a. von Art. 47 der Charta gewährleistet ist, Art. 47 der Charta bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (Urteil vom 4. September 2025, AW T, C‑225/22, EU:C:2025:649, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Als Zweites ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die erforderlichen Rechtsbehelfe schaffen, damit den Einzelnen die Wahrung ihres Anspruchs auf einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet wird. Die Mitgliedstaaten müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (Urteil vom 4. September 2025, AW T, C‑225/22, EU:C:2025:649, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Was den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV angeht, so betrifft diese Bestimmung die „vom Unionsrecht erfassten Bereiche“, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht durchführen (Urteil vom 4. September 2025, AW T, C‑225/22, EU:C:2025:649, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist daher u. a. auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (Urteil vom 4. September 2025, AW T, C‑225/22, EU:C:2025:649, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Dies trifft auf das vorlegende Gericht zu, das zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein kann und als „Gericht“ im unionsrechtlichen Sinne Bestandteil des rumänischen Rechtsbehelfssystems in den „vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, so dass es den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden muss (Urteil vom 4. September 2025, AW T, C‑225/22, EU:C:2025:649, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Folglich ist der Gerichtshof im vorliegenden Fall für die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta zuständig.

Zur Vorlagefrage

Vorbemerkungen

41

Mit seiner Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht nur um die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta, sondern auch um die Auslegung von Art. 2 EUV.

42

Aus der Begründung der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass sich seine Zweifel im Wesentlichen auf den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit beziehen, der sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergibt.

43

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a., C‑422/23, C‑455/23, C‑459/23, C‑486/23 und C‑493/23, EU:C:2025:592, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Unter diesen Umständen erscheint die Auslegung von Art. 2 EUV weder erforderlich, um die Frage des vorlegenden Gerichts zu beantworten, noch, um ihm sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben.

Antwort des Gerichtshofs

45

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein nationales Gericht, das mit einem einen bestimmten Bereich betreffenden Rechtsstreit befasst ist, in dessen Rahmen es feststellt, dass sich eine Rechtsfrage stellt, die vom obersten Gericht noch nicht entschieden worden ist, das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen muss und entweder das oberste Gericht anrufen muss, damit es über die Rechtsfrage vorab entscheidet, oder, wenn die Frage bereits von einem anderen Gericht vorgelegt wurde, die Entscheidung des obersten Gerichts abwarten muss.

46

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten – namentlich die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte – in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit nichtsdestoweniger die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 EUV, ergeben (Urteil vom 4. September 2025, AW T, C‑225/22, EU:C:2025:649, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Daher muss jede nationale Maßnahme oder Praxis, die darauf abzielt, Divergenzen in der Rechtsprechung zu verhindern oder auszuräumen und so die Rechtssicherheit zu gewährleisten, den Anforderungen entsprechen, die sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 48).

48

Nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV hat jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, darunter dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, AW T, C‑225/22, EU:C:2025:649, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, denen als Garanten für den Schutz sämtlicher den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a., C‑422/23, C‑455/23, C‑459/23, C‑486/23 und C‑493/23, EU:C:2025:592, Rn. 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit umfasst zwei Aspekte. Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Der zweite, das Innenverhältnis betreffende Aspekt steht mit dem Begriff der „Unparteilichkeit“ in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a., C‑422/23, C‑455/23, C‑459/23, C‑486/23 und C‑493/23, EU:C:2025:592, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Insoweit sind die Richter vor Interventionen oder Druck von außen, die ihre Unabhängigkeit gefährden könnten, zu schützen. Die für den Status der Richter und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur unmittelbare Einflussnahmen in Form von Weisungen, sondern auch Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen und damit dem Eindruck vorzubeugen, dass diese Richter nicht unabhängig und unparteiisch seien, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Einzelnen schaffen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Zweitens impliziert Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV auch, dass die Einzelnen Zugang zu einem „zuvor durch Gesetz errichteten“ Gericht haben, wobei dieses Erfordernis untrennbar mit den Garantien der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a., C‑422/23, C‑455/23, C‑459/23, C‑486/23 und C‑493/23, EU:C:2025:592, Rn. 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Das Erfordernis, dass ein Gericht „zuvor durch Gesetz errichtet“ sein muss, soll insbesondere verhindern, dass die Organisation des Justizsystems in das Ermessen der Exekutive gestellt wird, und gewährleisten, dass sie durch Gesetz bestimmt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Ein „durch Gesetz errichtetes Gericht“ ist durch seine Rechtsprechungsfunktion gekennzeichnet, die darin besteht, auf der Grundlage von Rechtsnormen und nach Durchführung eines geordneten Verfahrens über alle in seine Zuständigkeit fallenden Fragen zu entscheiden. Es muss insoweit nicht nur die Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit seiner Mitglieder erfüllen, sondern auch die Garantien hinsichtlich des vor ihm durchgeführten Verfahrens gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

55

Drittens bedeutet der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der integrierender Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren und wirksamen Rechtsschutz ist, dass die Parteien alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kontradiktorisch erörtern können (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

56

Es ist zwar Sache des vorlegenden Gerichts, die oben in den Rn. 46 bis 55 angeführten Grundsätze anzuwenden, doch kann der Gerichtshof ihm im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Angaben in der Akte Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von Nutzen sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, AW T, C‑225/22, EU:C:2025:649, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass das vorlegende Gericht weder seine eigene Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit noch die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) in Zweifel zieht. Für das vorlegende Gericht ist zudem nicht fraglich, ob das in den Art. 519 bis 521 der Zivilprozessordnung geregelte Verfahren mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

58

Fragen wirft für das vorlegende Gerichts lediglich das mit der OUG Nr. 62/2024 eingeführte Verfahren auf, soweit danach ein Gericht, das mit einer Rechtsfrage befasst ist, die noch nicht von der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) entschieden worden ist, verpflichtet ist, das bei ihm anhängige Verfahren auszusetzen und entweder diesem obersten Gericht die Frage vorzulegen oder, wenn diese Frage bereits Gegenstand einer Vorlage durch ein anderes Gericht ist, die Entscheidung des obersten Gerichts abzuwarten.

59

Zweitens geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass das in der OUG Nr. 62/2024 vorgesehene Verfahren zwar Besonderheiten aufweist, sich aber dennoch in den Rahmen des in den Art. 519 bis 521 der Zivilprozessordnung vorgesehenen allgemeinen Verfahrens einfügt. Die Bestimmungen dieser Artikel finden auf das genannte besondere Verfahren Anwendung, soweit die Vorschriften für dieses Verfahren nicht davon abweichen.

60

Dies scheint insbesondere für die Zulässigkeitsvoraussetzungen des an die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) gerichteten Ersuchens zu gelten. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen betreffen u. a. zum einen das Vorliegen einer Rechtsfrage, die vom obersten Gericht noch nicht entschieden worden ist, und zum anderen die Erforderlichkeit der Klärung dieser Rechtsfrage für die Entscheidung des bei dem betreffenden Gericht anhängigen Rechtsstreits.

61

Zwar schreibt Art. 2 Abs. 1 der OUG Nr. 62/2024 im Gegensatz zu dem in Art. 519 der Zivilprozessordnung vorgesehenen fakultativen Verfahren die Vorlage an die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) vor, wenn das betreffende Gericht „nach einer Prüfung fest[stellt]“, dass eine Rechtsfrage vorliegt, deren Klärung für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von Bedeutung ist.

62

Diese Vorlagepflicht knüpft jedoch nicht allein an das abstrakte Vorliegen einer Rechtsfrage an. Es ist Sache des betreffenden Gerichts, das Vorliegen einer solchen Rechtsfrage selbst zu „prüfen“ und „festzustellen“ und daraufhin sein Ersuchen zu begründen, indem seine Beurteilung betreffend die Neuheit dieser Rechtsfrage und die Gründe, aus denen ihre Beantwortung für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich ist, herausgearbeitet werden. Diese Anforderungen schließen jeden Automatismus zwischen dem Vorliegen einer Rechtsfrage und der Vorlage an die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) aus.

63

Drittens scheint, wie auch der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) in Ausübung ihrer hohen richterlicher Aufgaben gemäß Art. 521 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, der nach Art. 4 der OUG Nr. 62/2024 anwendbar ist, dazu berufen zu sein, über eine Frage der Auslegung des Rechts in einem Bereich zu entscheiden, der durch diese Verordnung geregelt wird, während für die Anwendung der so ausgelegten Bestimmung weiterhin das Gericht zuständig ist, das an die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) vorgelegt hat. Für die Entscheidung des bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreits bleibt daher allein dieses Gericht zuständig.

64

Unter diesen Umständen kann die bindende Antwort der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) auf eine von dem betreffenden Gericht erkannte Rechtsfrage, bei der dieses Gericht selbst beurteilt, ob sie für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von Bedeutung ist, nicht als Eingriff in die Erfüllung der Aufgabe dieses Gerichts angesehen werden, in völliger Unabhängigkeit den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Anwendung der Rechtsnorm, die Gegenstand der Rechtsfrage ist, zu entscheiden.

65

Viertens stellt der zwingende Charakter der Vorlage an die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) diese Beurteilung nicht in Frage. Sofern nämlich die sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden Anforderungen in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht beachtet werden, steht diese Bestimmung grundsätzlich dem nicht entgegen, dass ein Mitgliedstaat zur Gewährleistung der Rechtssicherheit Mechanismen als Garanten für die Kohärenz und Vereinheitlichung der Rechtsprechung vorsieht, indem er namentlich einem obersten Gericht die ausschließliche Zuständigkeit überträgt, im Wege der Vorabentscheidung jede neue Rechtsfrage in einem bestimmten Bereich zu beantworten, die vor einem nationalen Gericht aufgeworfen wird und bei der eine Beantwortung für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits erforderlich ist.

66

Zwar ist, wie das vorlegende Gericht hervorhebt, jedem Justizsystem die Gefahr von Divergenzen in der Rechtsprechung inhärent. Die Mittel, mit denen diese Gefahr eingehegt werden soll, um einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und die Gleichbehandlung der Einzelnen zu gewährleisten, können jedoch je nach den Umständen, deren Bewertung von den Mitgliedstaaten vorzunehmen ist, unterschiedlich sein.

67

Wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist die zwingende Aussetzung von Rechtssachen vor den Instanzgerichten bis zur Entscheidung einer Rechtsfrage durch das oberste Gericht ferner durch das Ziel gerechtfertigt, dem Erlass von Entscheidungen durch Instanzgerichte vorzubeugen, die mit einer Auslegung einer Rechtsfrage im Widerspruch stehen könnten, die dieses oberste Gericht vorzunehmen hat.

68

Im vorliegenden Fall wollte der rumänische Gesetzgeber mit der Einführung des in Rede stehenden Verfahrens gerade verhindern, dass es in dem betreffenden Bereich zu Divergenzen in der Rechtsprechung kommt.

69

Die dem Gerichtshof vorliegenden Akten enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass mit einem solchen Verfahren die Grenzen überschritten werden, in denen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Beachtung der oben in Rn. 47 genannten Erfordernisse ihre Zuständigkeit im Bereich der Organisation der Justiz ausüben können.

70

Der Umstand, dass in den Art. 519 bis 521 der Zivilprozessordnung bereits ein allgemeines Verfahren vorgesehen ist, das eine Vorlage an die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) zum Zweck einer Vorabentscheidung ermöglicht, reicht für sich genommen nicht aus, um einem Mitgliedstaat die Möglichkeit der Einführung eines abweichenden Verfahrens, das den Erfordernissen einer bestimmten Art von Rechtsstreitigkeiten angepasst ist, zu versagen. Da im vorliegenden Fall der rumänische Gesetzgeber in dem von Art. 1 der OUG Nr. 62/2024 erfassten Bereich eine besondere Gefahr von Divergenzen in der Rechtsprechung ausgemacht hat, oblag es ihm, in Ausübung seiner Zuständigkeit im Bereich der Organisation der Justiz geeignete Vorschriften festzulegen, um dieser Gefahr vorzubeugen.

71

Fünftens greift nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die vorgeschaltete Einbeziehung der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) einer Ausübung der Zuständigkeit des an sie vorlegenden Gerichts vor und enthält den Einzelnen das zuvor durch Gesetz errichtete für sie zuständige Gericht vor.

72

Zunächst ist hierzu festzustellen, dass die Einbeziehung der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) durch objektive Kriterien begrenzt wird, die u. a. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 519 der Zivilprozessordnung betreffen, der gemäß Art. 4 der OUG Nr. 62/2024 auf das in Rede stehende Verfahren anwendbar ist. Das anwendbare nationale Recht scheint somit die jeweiligen Zuständigkeiten der nationalen Gerichte und der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) im Rahmen dieses Verfahrens klar und im Vorhinein voneinander abzugrenzen. Für die Rechtsanwendung und die Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits bleiben die nationalen Gerichte ausschließlich zuständig, während sich die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) abstrakt zur Auslegung der Vorschrift äußert, die Gegenstand der Vorlagefrage des betreffenden Gerichts ist.

73

Sodann erfolgt die Vorlage an die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a. (C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594), ergangen ist, durch das betreffende Gericht, bevor es eine abschließende Entscheidung in dem bei ihm anhängigen Verfahren erlässt. Gleiches gilt für die Gerichte, die verpflichtet sind, die bei ihnen anhängigen Verfahren auszusetzen, weil darin die Rechtsfrage aufgeworfen wird, die ein anderes Gericht der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) gemäß der OUG Nr. 62/2024 bereits vorgelegt hat.

74

Auch das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör wird offenbar in vollem Umfang gewahrt. Nach Art. 520 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, der gemäß Art. 4 der OUG Nr. 62/2024 auf das in Rede stehende Verfahren anwendbar ist, legt das betreffende Gericht an die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) nämlich mit einem nach kontradiktorischer Erörterung erlassenen Beschluss vor. In diesem Beschluss werden gegebenenfalls die Gründe für die Zulässigkeit der Vorlage nach Art. 519 der Zivilprozessordnung sowie die Standpunkte des Spruchkörpers und der Parteien dargelegt. Außerdem sieht Art. 520 Abs. 10 der Zivilprozessordnung vor, dass der vom Berichterstatter erstellte Bericht zu der vorgelegten Rechtsfrage den Parteien zugestellt wird, die innerhalb von 15 Tagen ab seiner Zustellung über einen Rechtsanwalt oder gegebenenfalls einen Rechtsberater schriftlich zu dieser Rechtsfrage Stellung nehmen können.

75

Schließlich ist zu den aufgeworfenen Fragen des vorlegenden Gerichts in Bezug auf mögliche Verletzungen des Grundsatzes der geordneten Rechtspflege festzustellen, dass das in Rede stehende Verfahren im Ausgangsrechtsstreit nicht dazu angetan sein dürfte, sich negativ auf das Erfordernis der Verfahrensbeschleunigung auszuwirken. Zum einen führt nämlich, wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, das in der OUG Nr. 62/2024 vorgesehene Verfahren dazu, das Auftreten von Rechtsprechungsdivergenzen auf der Ebene der Instanzgerichte zu verhindern, deren Klärung im Wege des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens viel Zeit in Anspruch nehmen kann. Zum anderen verfügt die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) gemäß Art. 2 Abs. 5 der OUG Nr. 62/2024 über eine Frist von 60 Tagen für die Entscheidung – und damit über eine kürzere Frist als die in Art. 520 Abs. 12 der Zivilprozessordnung vorgesehene Frist von drei Monaten.

76

Sechstens genügt, soweit das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der OUG Nr. 62/2024 mit der Verfassung Rumäniens hat, der Hinweis, dass der Gerichtshof im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens nicht für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist; diese Aufgabe kommt ausschließlich dem vorlegenden Gericht zu (Urteil vom 26. Oktober 2023, EDP – Energias de Portugal u. a., C‑331/21, EU:C:2023:812, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

77

Siebtens und abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das in der OUG Nr. 62/2024 geregelte Verfahren nur dann mit Art. 267 AEUV vereinbar ist, wenn weder die unbeschränkte Befugnis oder gegebenenfalls die Verpflichtung der nationalen Gerichte zur Vorlage an den Gerichtshof – sofern sie der Auffassung sind, dass ein bei ihnen anhängiges Verfahren Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, die einer Entscheidung durch diese Gerichte bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2026, Petlichev, C‑56/25, EU:C:2026:87, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung) – noch das ihnen eingeräumte Ermessen bei der Beurteilung, in welchem Verfahrensstadium eine solche Vorlage an den Gerichtshof zu richten ist, angetastet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2023, BK und ZhP [Teilweise Aussetzung des Ausgangsverfahrens], C‑176/22, EU:C:2023:416, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

78

Zum einen darf dieses Verfahren erstens nicht dazu führen, dass die anderen nationalen Gerichte sowohl vor der Vorlage an das oberste Gericht als auch nach dessen Entscheidung über die ihm vorgelegte Rechtsfrage an der Wahrnehmung ihrer Befugnis oder der Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert werden, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 47 und 57).

79

Insbesondere muss es einem Gericht, das nicht in letzter Instanz entscheidet, unbenommen bleiben, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen, bei denen es Zweifel hat, wenn es der Ansicht ist, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung durch ein übergeordnetes Gericht zu einer unionsrechtswidrigen Entscheidung gelangen könnte. Somit kann ein nationales Gericht, das nach einer Vorabentscheidung der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) gemäß der OUG Nr. 62/2024 zu entscheiden hat, nicht nach dem nationalen Verfahrensrecht an die rechtliche Beurteilung des übergeordneten Gerichts gebunden sein, wenn es der Auffassung ist, dass diese Beurteilung unter Berücksichtigung der Auslegung, die der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV vorgenommen hat, nicht dem Unionsrecht entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C‑173/09, EU:C:2010:581, Rn. 27 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

80

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn aus den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, nicht klar hervorgeht, ob die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) befugt ist, das bei ihr eröffnete Verfahren nach der OUG Nr. 62/2024 auszusetzen, um den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung zu ersuchen, der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts es den nationalen Gerichten vorbehaltlich des Verbots, das nationale Recht contra legem auszulegen, vorschreibt, das gesamte innerstaatliche Recht zu berücksichtigen und die dort anerkannten Auslegungsmethoden anzuwenden, um die volle Wirksamkeit der in Rede stehenden Bestimmungen des Unionsrechts – im vorliegenden Fall Art. 267 AEUV und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C‑144/23, EU:C:2024:881, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich ist das mit der OUG Nr. 62/2024 eingeführte Verfahren unter diesem Vorbehalt dahin auszulegen, dass es der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) ermöglicht, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

81

Außerdem verlangt nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts im Fall eines erwiesenen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, dass die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Unionsrecht anzuwenden haben, Bestimmungen des nationalen Rechts, die gegen die sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden Anforderungen verstoßen, von sich aus unangewendet lassen, ohne dass sie die vorherige Beseitigung dieser Bestimmungen auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein nationales Gericht, das mit einem einen bestimmte Bereich betreffenden Rechtsstreit befasst ist, in dessen Rahmen es feststellt, dass sich eine Rechtsfrage stellt, die vom obersten Gericht noch nicht entschieden worden ist, das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen muss und entweder das oberste Gericht anrufen muss, damit es über diese Frage vorab entscheidet, oder, wenn die Frage bereits von einem anderen Gericht vorgelegt wurde, die Entscheidung des obersten Gerichts abwarten muss.

Kosten

83

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

 

dahin auszulegen, dass

 

er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein nationales Gericht, das mit einem einen bestimmten Bereich betreffenden Rechtsstreit befasst ist, in dessen Rahmen es feststellt, dass sich eine Rechtsfrage stellt, die vom obersten Gericht noch nicht entschieden worden ist, das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen muss und entweder das oberste Gericht anrufen muss, damit es über diese Frage vorab entscheidet, oder, wenn die Frage bereits von einem anderen Gericht vorgelegt wurde, die Entscheidung des obersten Gerichts abwarten muss.

 

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.