URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
18. Juni 2026 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Offene Daten und Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors – Richtlinie (EU) 2019/1024 – Art. 2 Nr. 3 – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Begriff ‚öffentliches Unternehmen‘ – Unternehmen, das von mehreren öffentlichen Stellen gehalten wird – Vermutung eines ‚beherrschenden Einflusses‘ – Beurteilungskriterien“
In der Rechtssache C‑575/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 23. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 28. August 2024, in dem Verfahren
Vodovody a kanalizace Přerov, a.s.
gegen
Úřad pro ochranu osobních údajů
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan, D. Gratsias (Berichterstatter) und B. Smulders,
Generalanwalt: R. Norkus,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der Vodovody a kanalizace Přerov, a.s., vertreten durch F. Korbel, Advokát, |
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des Úřad pro ochranu osobních údajů, vertreten durch P. Jäger, |
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der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und L. Halajová als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Meeßen und K. Walkerová als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. März 2026
folgendes
Urteil
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Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. 2019, L 172, S. 56). |
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Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Vodovody a kanalizace Přerov, a.s. (im Folgenden: VaK Přerov) und dem Úřad pro ochranu osobních údajů (Behörde für den Schutz personenbezogener Daten, Tschechische Republik, im Folgenden: Datenschutzbehörde) wegen eines auf Übermittlung von Sitzungsprotokollen ihrer Organe abzielenden Auskunftsersuchens an die VaK Přerov. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2014/25/EU
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3 |
Art. 3 („Öffentliche Auftraggeber“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. 2014, L 94, S. 243) sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚öffentliche Auftraggeber‘ den Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder die Verbände, die aus einer oder mehrerer dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.“ |
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Gemäß Art. 4 („Auftraggeber“) Abs. 2 dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „‚öffentliches Unternehmen‘ ein Unternehmen, auf das die öffentlichen Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Es wird vermutet, dass der öffentliche Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss [ausüben kann], wenn er unmittelbar oder mittelbar
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Richtlinie 2019/1024
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In den Erwägungsgründen 1, 13, 20, 23 bis 26 und 29 der Richtlinie 2019/1024 heißt es:
…
…
…
…
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Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2019/1024 bestimmt: „(1) Um die Verwendung offener Daten zu fördern und Anreize für die Innovation bei Produkten und Dienstleistungen zu vermitteln, enthält diese Richtlinie Mindestvorschriften für die Weiterverwendung und die praktischen Modalitäten zur Erleichterung der Weiterverwendung von
… (2) Diese Richtlinie gilt nicht für …
…
…
… (3) Diese Richtlinie stützt sich auf die Zugangsregelungen der Union und der Mitgliedstaaten und lässt diese Regelungen unberührt. … (7) Diese Richtlinie regelt die Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen und öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten sind …“ |
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Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2019/1024 lautet wie folgt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
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Tschechisches Recht
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Der Zákon č. 106/1999 Sb., o svobodném přístupu k informacím (Gesetz Nr. 106/1999 über den freien Zugang zu Informationen) wurde durch den Zákon č. 241/2022 Sb., kterým se mění zákon č. 106/1999 Sb., o svobodném přístupu k informacím, ve znění pozdějších předpisů, zákon č. 123/1998 Sb., o právu na informace o životním prostředí, ve znění pozdějších předpisů, a zákon č. 130/2002 Sb., o podpoře výzkumu, experimentálního vývoje a inovací z veřejných prostředků a o změně některých souvisejících zákonů (zákon o podpoře výzkumu, experimentálního vývoje a inovací), ve znění pozdějších předpisů (Gesetz Nr. 241/2022 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 106/1999 Slg. über den freien Zugang zu Informationen in geltender Fassung, des Gesetzes Nr. 123/1998 Slg. über das Recht auf Informationen über die Umwelt in geltender Fassung und des Gesetzes Nr. 130/2002 Slg. über die Förderung von Forschung, experimenteller Entwicklung und Innovation aus öffentlichen Mitteln und zur Änderung einiger damit zusammenhängender Gesetze [Gesetz zur Förderung von Forschung, experimenteller Entwicklung und Innovation] in geltender Fassung) (im Folgenden: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1024) geändert. |
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§ 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 106/1999 über den freien Zugang zu Informationen in der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1024 geänderten Fassung (im Folgenden: Informationsfreiheitsgesetz) bestimmt: „Verpflichtete Stellen, die nach diesem Gesetz die Verpflichtung haben, Informationen in Bezug auf ihre Zuständigkeit bereitzustellen, sind staatliche Behörden, Gebietskörperschaften und deren Organe sowie öffentliche Einrichtungen.“ |
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In § 2a dieses Gesetzes heißt es: „(1) Eine verpflichtete Stelle ist auch ein öffentliches Unternehmen, unter dem für die Zwecke dieses Gesetzes eine juristische Person zu verstehen ist, die keine verpflichtete Stelle nach § 2 Abs. 1 ist und
(2) Die Voraussetzung des beherrschenden Einflusses gilt als erfüllt, wenn die verpflichtete Stelle nach § 2 Abs. 1 unmittelbar oder mittelbar
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Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
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VaK Přerov ist eine Aktiengesellschaft nach tschechischem Recht, die im Bereich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung tätig ist. Ihre Anteile werden zu fast 100 % von tschechischen Städten und Gemeinden gehalten, wobei kein Aktionär eine Mehrheitsbeteiligung besitzt. |
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Bei dieser Gesellschaft wurde auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes ein Antrag auf Übermittlung von Sitzungsprotokollen ihrer Organe gestellt. Da die Gesellschaft der Ansicht war, dass sie keine „verpflichtete Stelle“ im Sinne dieses Gesetzes sei und daher nicht zur Bereitstellung solcher Informationen verpflichtet sei, lehnte sie den Antrag ab. |
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Gegen diese Entscheidung wurde bei der Datenschutzbehörde Einspruch eingelegt, die mit Beschluss vom 7. März 2023 VaK Přerov anwies, den Antrag auf Einsichtnahme ordnungsgemäß nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu bearbeiten. VaK Přerov erhob gegen den Beschluss Klage beim -Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag, Tschechische Republik), dem vorlegenden Gericht. Zur Begründung ihrer Klage macht diese Gesellschaft geltend, dass sie keine „verpflichtete Stelle“ im Sinne dieses Gesetzes sei. |
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Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu klären sei, ob VaK Přerov ein „öffentliches Unternehmen“ im Sinne von § 2a Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, eine durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1024 in das Informationsfreiheitsgesetz aufgenommene Kategorie, sei. |
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Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts betrifft dieser Rechtsstreit insbesondere die Frage, ob, um als „öffentliches Unternehmen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2019/1024 und damit im Sinne von § 2a Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes eingestuft zu werden, der beherrschende Einfluss auf dieses Unternehmen im Sinne der erstgenannten Bestimmung von einer einzigen öffentlichen Stelle oder gegebenenfalls von mehreren öffentlichen Stellen gemeinsam ausgeübt werden muss. Diese letztgenannte Auffassung wird im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits von der Datenschutzbehörde vertreten. |
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VaK Přerov ist hingegen der Ansicht, dass sich eine solche Auslegung nicht aus der Richtlinie 2019/1024 ergebe und dass im vorliegenden Fall ein „beherrschender Einfluss“ im Sinne dieser Richtlinie nur vorliegen könne, wenn eine der zu ihren Aktionären gehörenden Gebietskörperschaften allein eine Mehrheitsbeteiligung halte oder es offensichtlich sei, dass verschiedene Aktionäre einvernehmlich gehandelt hätten. |
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Unter diesen Umständen hat der Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Zu den Vorlagefragen
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
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Es ist Sache des Gerichtshofs, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit für die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2020, J & S Service, C‑620/19, EU:C:2020:1011, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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19 |
Die Europäische Kommission macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Ausgangsrechtsstreit nicht die in der Richtlinie 2019/1024 geregelte Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors betreffe, sondern einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten, der nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie falle. Ein solcher Antrag werde nämlich, wie sich aus Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1024 in Verbindung mit ihrem 23. Erwägungsgrund ergebe, durch das Recht der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls durch sektorspezifische Vorschriften der Union über den Zugang zu Informationen geregelt. |
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Im vorliegenden Fall liegt dem Rechtsstreit ein Antrag auf Zugang zu Informationen zugrunde, der auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes gestellt wurde. Wie das vorlegende Gericht in seiner Antwort auf das Ersuchen des Gerichtshofs um Klarstellung ausführt, verlangt dieses Gesetz nicht, dass der Antragsteller ausdrücklich seine Absicht angibt, eine Weiterverwendung der angeforderten Informationen im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2019/1024 vorzunehmen. |
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Aus der vom vorlegenden Gericht in dieser Antwort dargelegten Begründung des Entwurfs, der zum Erlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1024 geführt hat, geht hervor, dass sich der tschechische Gesetzgeber seit der Umsetzung der Richtlinie 2003/98 durchgehend für eine Regelung entschieden hat, die die Weiterverwendung von Informationen durch die Ausübung des Rechts auf Information gewährleistet. |
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22 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof wiederholt dafür zuständig erklärt hat, über Vorabentscheidungsersuchen zu entscheiden, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind. In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C‑297/88 und C‑197/89, EU:C:1990:360, Rn. 37, vom 21. November 2019, Deutsche Post u. a., C‑203/18 und C‑374/18, EU:C:2019:999, Rn. 36, und vom 10. Dezember 2020, J & S Service, C‑620/19, EU:C:2020:1011, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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23 |
Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof bei Sachverhalten, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch diese Vorschriften geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden (Urteil vom 21. November 2019, Deutsche Post u. a., C‑203/18 und C‑374/18, EU:C:2019:999, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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24 |
Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, dass der nationale Gesetzgeber mit dem Erlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1024 im Jahr 2022 den Kreis der zur Bereitstellung von Informationen verpflichteten Stellen auf diejenigen ausgedehnt habe, die nach dieser Richtlinie den darin vorgesehenen Verpflichtungen unterlägen, und damit bewusst entschieden habe, den persönlichen Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes an den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie anzugleichen. |
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25 |
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2019/1024, in dem der Begriff „öffentliches Unternehmen“ definiert wird, im Sinne der in Rn. 23 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unmittelbar und unbedingt für auf Sachverhalte anwendbar erklärt hat, die nicht notwendigerweise in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, aber durch dieses Gesetz geregelt werden. |
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26 |
Zwar geht aus Art. 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2019/1024 hervor, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die „Weiterverwendung“ eines Dokuments im Sinne dieser Richtlinie den Zugang zu diesem Dokument voraussetzt, was den engen Zusammenhang zwischen diesen beiden Vorgängen hervorhebt. Jedoch handelt es sich dabei um offensichtlich unterschiedliche Vorgänge. Diese Richtlinie gewährt nämlich kein Recht auf Zugang zu Dokumenten des öffentlichen Sektors, sondern setzt ein solches Recht im Recht der Mitgliedstaaten oder im Unionsrecht voraus, so dass die Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Dokumenten nicht in ihren Anwendungsbereich fallen (Urteil vom 21. November 2024, HP – Hrvatska pošta, C‑336/23, EU:C:2024:979, Rn. 28 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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27 |
In Anbetracht der in den Rn. 22 und 23 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung erscheint eine solche Unterscheidung jedoch im vorliegenden Fall für die Feststellung, ob der Gerichtshof für die Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Fragen zuständig ist, nicht relevant. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht nämlich hervor, dass § 2a des Informationsfreiheitsgesetzes – darin dem Beispiel des Unionsrechts über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors folgend – den persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf öffentliche Unternehmen erstreckt, die solche Informationen besitzen. Wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausführt, hat sich der nationale Gesetzgeber nicht nur an der Richtlinie 2019/1024 orientiert, sondern ihre normative Wirkung auf Sachverhalte ausgedehnt, die dem nationalen Recht unterliegen, ohne insoweit Vorbehalte zu machen und ohne den Inhalt des Begriffs „öffentliches Unternehmen“, wie er in Art. 2 Nr. 3 dieser Richtlinie definiert ist, zu ändern. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass § 2a dieses Gesetzes die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie genannten Kategorien öffentlicher Unternehmen nahezu identisch übernimmt. |
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28 |
Somit ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung als solche durch das nationale Recht für anwendbar erklärt worden ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 10. Dezember 2020, J & S Service, C‑620/19, EU:C:2020:1011, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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29 |
Unter diesen Umständen besteht ein offensichtliches Interesse daran, dass der Gerichtshof Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2019/1024 auslegt, um eine einheitliche Auslegung sicherzustellen. Er ist daher nach Art. 267 AEUV für die Beantwortung der vom vorlegenden Gericht hierzu gestellten Fragen zuständig. |
Zu den Vorlagefragen
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Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2019/1024 dahin auszulegen ist, dass ein Unternehmen, auf das mehrere öffentliche Stellen gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können, unter den Begriff „öffentliches Unternehmen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt und, wenn ja, ob für die Vermutung eines solchen Einflusses geprüft werden muss, ob diese Stellen einvernehmlich handeln und gemeinsame Interessen haben. |
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31 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang der Vorschrift und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der die Vorschrift gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 5. Februar 2026, Hauptzollamt Düsseldorf [Fahrzeug mit Ursprung in Russland], C‑619/24, EU:C:2026:73, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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32 |
Was erstens den Wortlaut von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2019/1024 betrifft, bezieht sich diese Vorschrift ausdrücklich auf „ein Unternehmen“, auf das „öffentliche Stellen“, im Plural, „aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können“. |
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33 |
Was zweitens den Zusammenhang dieser Vorschrift betrifft, geht aus dem 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/1024 hervor, dass sich der Unionsgesetzgeber im Rahmen dieser Richtlinie dafür entschieden hat, die Definition des Begriffs „öffentliches Unternehmen“ in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/25 zu übernehmen. Diese Bestimmung bezieht sich auf „ein Unternehmen“, auf das „die öffentlichen Auftraggeber“, im Plural, „aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können“. |
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34 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber ausdrücklich entschieden hat, unter den Begriff „öffentliches Unternehmen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2019/1024 nicht nur Unternehmen zu fassen, auf die eine einzige öffentliche Stelle einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, sondern auch Unternehmen, auf die ein solcher Einfluss von mehreren öffentlichen Stellen ausgeübt werden kann. |
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Drittens wird ein solches Verständnis von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2019/1024 durch die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele bestätigt. Zum einen zielt diese Richtlinie, wie in ihrem 13. Erwägungsgrund ausgeführt wird, darauf ab, das Potenzial von Informationen des öffentlichen Sektors oder Informationen, die bei der Erfüllung eines öffentlichen Auftrags oder der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse erhoben, erstellt, reproduziert und verbreitet werden, für die europäische Wirtschaft und Zivilgesellschaft auszuschöpfen. |
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36 |
Zum anderen geht aus den Erwägungsgründen 24 und 25 dieser Richtlinie hervor, dass der Unionsgesetzgeber mit ihrem Erlass den Anwendungsbereich des Rechtsahmens der Union erweitern wollte, um Dokumente, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse von öffentlichen Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2014/25 erstellt werden, zu erfassen und damit dem Ziel der Richtlinie 2019/1024 bestmöglich zu dienen. |
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37 |
Daher ist festzustellen, dass in Anbetracht der in den Rn. 35 und 36 des vorliegenden Urteils angeführten Ziele der Richtlinie 2019/1024 die Bestimmungen, die den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie definieren, und insbesondere diejenigen, die den Begriff „öffentliches Unternehmen“ definieren, weit auszulegen sind. |
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38 |
Hierzu ist festzustellen, dass sowohl Unternehmen, auf die nur eine öffentliche Stelle einen beherrschenden Einfluss ausübt, als auch Unternehmen, auf die ein solcher Einfluss von mehreren dieser Stellen gemeinsam ausgeübt wird, eine öffentliche Aufgabe erfüllen oder eine Dienstleistung von allgemeinem Interesse erbringen können. Wäre Art. 2 Nr. 3 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er nur für die erstgenannten Unternehmen gilt, würde dies somit nicht die vollständige Verwirklichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele ermöglichen, nämlich das Potenzial von Informationen des öffentlichen Sektors auszuschöpfen und den Anwendungsbereich des betreffenden Rechtsrahmens zu erweitern. |
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Daher ist Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2019/1024 dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, auf das mehrere öffentliche Stellen gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können, unter den Begriff „öffentliches Unternehmen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. |
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40 |
Soweit das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klarstellung ersucht, ob diese Stellen in einem solchen Fall einvernehmlich handeln und gemeinsame Interessen haben müssen, damit davon ausgegangen werden kann, dass dieser Einfluss im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2019/1024 beherrschend ist, ist zunächst festzustellen, dass sich ein solches Erfordernis weder aus dem Wortlaut dieser Bestimmung noch aus ihrem Zusammenhang ergibt. In dieser Bestimmung hat sich der Unionsgesetzgeber nämlich auf den Hinweis beschränkt, dass von einem beherrschenden Einfluss in ihrem Sinne auszugehen ist, wenn diese Stellen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens halten, über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen können. |
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41 |
Diese alternativen Kriterien spiegeln objektive Situationen wider, ohne dass Gesichtspunkte wie Einvernehmen und gemeinsame Interessen der betreffenden öffentlichen Stellen berücksichtigt werden, die im Übrigen für die Dauer der Existenz eines Unternehmens u. a. je nach den Herausforderungen, mit denen dessen Entscheidungsorgane konfrontiert sind, und den Entscheidungen, die sie insoweit zu treffen haben, variieren können. Die Berücksichtigung von Gesichtspunkten, die zu solchen komplexen Tatsachenbeurteilungen gehören, liefe jedoch den in den Rn. 35 und 36 des vorliegenden Urteils dargelegten Zielen der Richtlinie 2019/1024 zuwider. |
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42 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2019/1024 dahin auszulegen ist, dass ein Unternehmen, auf das mehrere öffentliche Stellen gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können, unter den Begriff „öffentliches Unternehmen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, ohne dass für die Vermutung eines solchen Einflusses geprüft werden muss, ob diese Stellen einvernehmlich handeln und gemeinsame Interessen haben. |
Kosten
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43 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: |
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Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors |
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ist dahin auszulegen, dass |
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ein Unternehmen, auf das mehrere öffentliche Stellen gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können, unter den Begriff „öffentliches Unternehmen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, ohne dass für die Vermutung eines solchen Einflusses geprüft werden muss, ob diese Stellen einvernehmlich handeln und gemeinsame Interessen haben. |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Tschechisch.