URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
3. September 2026 ( *1 )
„Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 – Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei – Endgültiger Antidumpingzoll – Berechnung des Normalwerts – Gerechter Vergleich – Verordnung (EU) 2016/1036 – Art. 2 Abs. 5 – Art. 2 Abs. 10 Buchst. j – Berichtigungen – Währungsumrechnungen – Absicherung der Gewinne und Verluste – Art. 18 Abs. 3 und 6 – Mitarbeit der Beteiligten“
In der Rechtssache C‑499/24 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 17. Juli 2024,
Ereğli Demir ve Çelik Fabrikaları TAŞ mit Sitz in Istanbul (Türkei),
İskenderun Demir ve Çelik AŞ mit Sitz in Payas (Türkei),
Erdemir Çelik Servis Merkezi Sanayi ve Ticaret AŞ mit Sitz in Gebze (Türkei),
vertreten durch J. Cornelis und F. Graafsma, Advocaten,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, zunächst vertreten durch G. Gattinara, G. Luengo und J. Zieliński, dann durch G. Gattinara und J. Zieliński als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters E. Regan in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer sowie der Richter D. Gratsias und B. Smulders (Berichterstatter),
Generalanwalt: R. Norkus,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. November 2025
folgendes
Urteil
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1 |
Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Ereğli Demir ve Çelik Fabrikaları TAŞ, die İskenderun Demir ve Çelik AŞ und die Erdemir Çelik Servis Merkezi Sanayi ve Ticaret AŞ (im Folgenden: Erdemir, Isdemir bzw. Ersem) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Mai 2024, Ereğli Demir ve Çelik Fabrikaları u. a./Kommission (T‑629/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:303), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. 2021, L 238, S. 32, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat. |
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
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Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigte der Rat der Europäischen Union das am 15. April 1994 in Marrakesch (Marokko) unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die Übereinkünfte in dessen Anhängen 1 bis 3, darunter das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen). |
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3 |
Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) des Antidumping-Übereinkommens sieht vor: „2.1. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt eine Ware als gedumpt, das heißt als unter ihrem Normalwert auf den Markt eines anderen Landes gebracht, wenn ihr Preis bei Ausfuhr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr. 2.2. … 2.2.1. Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Verkäufe in ein Drittland zu Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Verwaltungs‑, Vertriebs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus preislichen Gründen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und bei der Bestimmung des Normalwertes unberücksichtigt gelassen werden, wenn die Behörden … feststellen, dass solche Verkäufe während eines längeren Zeitraums … in erheblichen Mengen … und zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen Zeitraums nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen. Wenn die Preise, die zum Zeitpunkt des Verkaufs unter den Stückkosten liegen, die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten im Untersuchungszeitraum übersteigen, gelten sie als Preise, die während eines angemessenen Zeitraums die Deckung der Kosten ermöglichen. 2.2.1.1. Für die Zwecke des Absatzes 2 werden die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Ausfuhrlandes entsprechen und die mit der Produktion und dem Verkauf der fraglichen Ware zusammenhängenden Kosten angemessen darstellen. Die Behörden berücksichtigen alle verfügbaren Nachweise für die ordnungsgemäße Kostenverteilung – einschließlich der Nachweise, die der Ausführer oder Hersteller während der Untersuchung vorlegt –, sofern solche Kostenverteilungen traditionell von dem Ausführer oder Hersteller vorgenommen wurden, und dies insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung angemessener Tilgungs- und Abschreibungszeiträume sowie angemessener Berichtigungen für Investitionsausgaben und sonstige Entwicklungskosten. Sofern dies nicht bereits bei den Kostenverteilungen gemäß diesem Unterabsatz erfolgt ist, werden angemessene Berichtigungen vorgenommen für die nichtwiederkehrenden Kostenfaktoren, die der künftigen und/oder derzeitigen Produktion zugute kommen, sowie in den Fällen, in denen die Kosten im Untersuchungszeitraum durch die Produktionsaufnahme beeinflusst werden. … 2.2.2. Für die Zwecke des Absatzes 2 werden die Beträge für Verwaltungs‑, Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne anhand von Zahlen festgesetzt, die der untersuchte Hersteller oder Ausführer bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist dies nicht möglich, so können die Beträge festgesetzt werden:
… 2.4. Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein fairer Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe, und zwar normalerweise auf der Stufe ab Werk, und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten getätigt werden. Dabei werden jedesmal gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, einschließlich Unterschieden in den Verkaufsbedingungen, der Besteuerung, den Handelsstufen, den Mengen und den materiellen Eigenschaften sowie sonstigen Faktoren, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. … In den in Absatz 3 genannten Fällen sollten ferner Berichtigungen für die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich Zöllen und Steuern, sowie für erzielte Gewinne vorgenommen werden. Ist in diesen Fällen die Vergleichbarkeit der Preise nicht gegeben, so bestimmen die Behörden den Normalwert auf der gleichen Handelsstufe wie den rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis, oder nehmen gemäß diesem Absatz gebührende Berichtigungen vor. Die Behörden setzen die betroffenen Parteien davon in Kenntnis, welche Informationen für einen fairen Vergleich erforderlich sind, und legen diesen Parteien keine unangemessene Beweislast auf. 2.4.1. Erfordert der Vergleich nach Absatz 4 eine Währungsumrechnung, so soll dafür der Wechselkurs vom Verkaufstag … herangezogen werden; steht ein Devisenverkauf auf Terminmärkten unmittelbar mit dem fraglichen Ausfuhrgeschäft in Zusammenhang, so wird jedoch der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs herangezogen. Wechselkursschwankungen werden nicht berücksichtigt; bei einer Untersuchung räumen die Behörden den Ausführern eine Mindestfrist von 60 Tagen ein, damit diese ihre Ausfuhrpreise zur Berücksichtigung anhaltender Wechselkursschwankungen im Untersuchungszeitraum anpassen können. 2.4.2. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 4 über einen fairen Vergleich werden Dumpingspannen während der Untersuchung normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte oder durch einen Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang ermittelt. … …“ |
Unionsrecht
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Der 27. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21, im Folgenden: Grundverordnung) lautet: „Es ist erforderlich, vorzusehen, dass für Parteien, die nicht in zufriedenstellender Weise an der Untersuchung mitarbeiten, andere Informationen für die Sachaufklärung herangezogen werden können und dass derartige Informationen für die Parteien weniger günstig sein können, als wenn sie an der Untersuchung mitgearbeitet hätten.“ |
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Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) der Grundverordnung sieht vor: „A. Normalwert (1) Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind. … (3) Wird die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft oder lassen diese Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zu, so wird der Normalwert der gleichartigen Ware anhand der Herstellkosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne oder anhand der Preise bestimmt, die bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten, sofern diese Preise repräsentativ sind. … (5) Die Kosten werden normalerweise anhand der Aufzeichnungen der Partei berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des betreffenden Landes entsprechen und nachgewiesen wird, dass diese Aufzeichnungen die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln. Spiegeln die Aufzeichnungen der betreffenden Partei die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise wider, so werden diese Kosten berichtigt oder anhand der Kosten anderer Hersteller oder Ausführer in demselben Land bzw., wenn solche Informationen nicht zur Verfügung stehen oder nicht verwendet werden können, auf einer anderen angemessenen Grundlage einschließlich Informationen aus anderen repräsentativen Märkten ermittelt. Die für die ordnungsgemäße Kostenverteilung vorgelegten Nachweise werden berücksichtigt, sofern diese Kostenverteilungen traditionell vorgenommen wurden. In Ermangelung einer besseren Methode wird die Kostenverteilung auf Umsatzbasis bevorzugt. Sofern dies nicht bereits bei den Kostenverteilungen gemäß diesem Unterabsatz erfolgt ist, werden angemessene Berichtigungen für die nicht wiederkehrenden Kostenfaktoren vorgenommen, die der künftigen und/oder derzeitigen Produktion zugutekommen. … (6) Die Beträge für Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne werden anhand der Zahlen festgesetzt, die der untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist dies nicht möglich, so können die Beträge festgesetzt werden:
… B. Ausfuhrpreis … C. Vergleich (10) Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden: …
…“ |
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6 |
Art. 6 („Untersuchung“) der Grundverordnung bestimmt: „(1) Nach Einleitung des Verfahrens leitet die [Europäische] Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Untersuchung auf Unionsebene ein. Diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden. Für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der im Fall von Dumping normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst. Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden normalerweise nicht berücksichtigt. (2) Den Parteien, denen im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung Fragebogen zugesandt werden, wird eine Beantwortungsfrist von mindestens 30 Tagen eingeräumt. Die Frist für die Ausführer beginnt an dem Tag des Eingangs des Fragebogens, wobei davon ausgegangen wird, dass der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Ausführer abgesandt oder der zuständigen diplomatischen Vertretung des Ausfuhrlandes übermittelt wurde. Eine Verlängerung der 30-Tage-Frist kann unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung gewährt werden, sofern die Partei wegen besonderer Umstände einen triftigen Grund für diese Verlängerung angeben kann. …“ |
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In Art. 16 („Kontrollbesuche“) der Grundverordnung heißt es: „(1) Die Kommission führt, wenn sie es für angemessen erachtet, Kontrollbesuche durch, um die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und ‑organisationen einzusehen und die Informationen zu dem Dumping und der Schädigung zu überprüfen. Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann die Kommission entscheiden, einen Kontrollbesuch nicht durchzuführen. (2) Die Kommission kann bei Bedarf Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen, sie die Vertreter der Regierung des betroffenen Drittlandes unterrichtet und letzteres keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Sobald die betreffenden Unternehmen ihre Zustimmung erteilt haben, teilt die Kommission den Behörden des Ausfuhrlandes die Namen und die Anschriften der Unternehmen, die besucht werden sollen, und die vereinbarten Termine mit. (3) Die betreffenden Unternehmen werden über die Art der bei den Kontrollbesuchen zu überprüfenden Informationen und die während dieser Besuche vorzulegenden sonstigen Informationen unterrichtet; dies schließt jedoch nicht aus, dass an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten angefordert werden können. …“ |
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In Art. 18 („Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit“) der Grundverordnung heißt es: „… (3) Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat. … (6) Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Untersuchungsergebnis führen, dass für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.“ |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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In den Rn. 2 bis 10 des angefochtenen Urteils wird die Vorgeschichte des Rechtsstreits wie folgt zusammengefasst.
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Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
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Mit Klageschrift, die am 29. September 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführerinnen eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung. |
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Zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage machten die Rechtsmittelführerinnen vier Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 5, Abs. 10 Sätze 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund wurde mit der Begründung, dass die Kommission es abgelehnt habe, eine Berichtigung nach Maßgabe der Absicherung der Gewinne und Verluste vorzunehmen, ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung, gegen Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens und gegen den Grundsatz der guten Verwaltung gerügt. Mit ihrem dritten Klagegrund machten die Rechtsmittelführerinnen einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 5 und 6 sowie Abs. 10 Sätze 1 bis 3 der Grundverordnung geltend. Mit dem vierten Klagegrund schließlich wurde ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6 der Grundverordnung und gegen Art. 2.2.2 des Antidumping-Übereinkommens gerügt. |
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese vier Klagegründe zurückgewiesen und folglich die Klage insgesamt abgewiesen. |
Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
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Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,
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Die Kommission beantragt,
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Zum Rechtsmittel
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Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf acht Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Begründungsmangel und ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung gerügt, da das von den Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug vorgebrachte Argument, wonach alle Zahlenangaben in derselben Währung vorgelegt worden seien und die zusätzliche Umrechnung durch die Kommission daher nicht erforderlich gewesen sei, missverstanden worden sei. Zur Stützung ihres zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen einen Verstoß gegen die Verpflichtung geltend, die WTO-Übereinkommen bei der Auslegung der Bestimmungen der Grundverordnung zu berücksichtigen. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung verkannt, indem es festgestellt habe, dass Art. 2 Abs. 5 dieser Verordnung keine Verpflichtung zur Anwendung eines bestimmten Wechselkurses vorsehe. Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe die Beweise verfälscht, indem es davon ausgegangen sei, dass sie eine monatliche Umrechnung verlangt und begrüßt sowie selbst eine solche Umrechnung vorgenommen hätten. Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe ihnen eine übermäßige Beweislast auferlegt, indem es die Vorlage neuer Informationen über die Herstellkosten in türkischen Lira verlangt habe. Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wird eine fehlerhafte Auslegung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung gerügt. Mit dem siebten Rechtsmittelgrund wird ein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils gerügt, da das Gericht auf einen Teil der von den Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente nicht eingegangen sei. Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund schließlich machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts zur Informationspflicht der von einer Antidumpinguntersuchung betroffenen ausführenden Hersteller falsch ausgelegt und dieser Pflicht eine Tragweite beigemessen, bei der die Gefahr bestehe, dass die der Kommission obliegende Pflicht zur Sorgfalt und zur guten Verwaltung gänzlich leerlaufe. |
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 45, 47 bis 49 und 68 des angefochtenen Urteils gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug, wonach eine Währungsumrechnung nur vorgenommen werden dürfe, wenn sie erforderlich sei, missverstanden und Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung falsch angewandt habe. |
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Das Gericht habe geprüft, ob Währungsumrechnungen generell erforderlich gewesen seien, obwohl die Rechtsmittelführerinnen bereits alle nicht in US-Dollar (USD) ausgewiesenen Geschäftsvorgänge in diese Währung – die ihre Buchführungswährung sei – umgerechnet hätten, um sie zum Zeitpunkt des Geschäftsvorgangs buchhalterisch zu erfassen. Vor dem Gericht sei die später von der Kommission vorgenommene Umrechnung angefochten worden, da sie nicht erforderlich gewesen sei, um einen gerechten Vergleich vornehmen zu können. Alle für den Preisvergleich erforderlichen relevanten Daten (Verkäufe auf dem Inlandsmarkt, Ausfuhrverkäufe, Herstellkosten sowie Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten) seien nämlich in US-Dollar angegeben worden, so dass eine Umrechnung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung unnötig gewesen sei. Folglich sei die zweite von der Kommission vorgenommene Umrechnung überflüssig gewesen und verstoße daher gegen diese Bestimmung. |
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18 |
Das Gericht habe sich jedoch nicht mit der Erforderlichkeit dieser zweiten Währungsumrechnung anhand der von ihm aufgestellten Kriterien befasst, nach denen es Sache der Kommission sei, die Umrechnungen in Bezug auf Ausfuhrverkäufe, Inlandsverkäufe und Herstellkosten zu rechtfertigen. Diese Unterlassung stelle einen Begründungsmangel sowie eine fehlerhafte Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung dar. Sie betreffe auch Rn. 68 des angefochtenen Urteils, wonach es erforderlich gewesen sei, die Herstellkosten in türkische Lira umzurechnen, da es als erforderlich erachtet worden sei, die Ausfuhrpreise und den Normalwert in diese Währung umzurechnen, um einen gerechten Vergleich im Sinne von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung zu gewährleisten. |
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Nach Ansicht der Kommission entbehrt dieser Rechtsmittelgrund einer Grundlage und geht ins Leere. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (Urteile vom 13. Januar 2022, Deutschland – Ville de Paris u. a./Kommission, C‑177/19 P bis C‑179/19 P, EU:C:2022:10, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. November 2024, LE/Kommission, C‑781/22 P, EU:C:2024:960, Rn. 73). |
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Des Weiteren ist festzustellen, dass nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung eine Berichtigung in Form einer Währungsumrechnung vorgenommen werden kann, um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu gewährleisten. |
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22 |
Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen mit der Frage befasst, ob die „spätere“ Währungsumrechnung – die der von den Rechtsmittelführerinnen angeführten „zweiten“ Umrechnung entspricht – erforderlich war. Bevor das Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Urteils die Rechtmäßigkeit dieser Umrechnung geprüft hat, hat es klar festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen Daten aus ihrer Buchführung vorgelegt hatten, die in US-Dollar umgerechnet worden waren. So hat das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass zwischen den Parteien unstreitig sei, dass der US-Dollar die hauptsächliche Buchführungswährung der Rechtsmittelführerinnen sei. In Rn. 45 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass „[a]uf der Grundlage der Buchführungsberichte [der Klägerinnen] … die Kommission zum einen die in US-Dollar übermittelten Daten, nämlich die Inlandsverkäufe, die Ausfuhrverkäufe, die Berichtigungen bei den Verkäufen und die Herstellkosten – über den Euro – und zum anderen die von den Klägerinnen in Euro in Rechnung gestellten Ausfuhrverkäufe in türkische Lira um[rechnete]“. Sodann hat das Gericht in Rn. 46 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Kommission im 127. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung „diese Umrechnungen“ begründet habe. In diesem Erwägungsgrund wies die Kommission im Wesentlichen darauf hin, dass sie erstens festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerinnen Geschäfte in US-Dollar, Euro und türkischen Lira getätigt hätten und dass daher Währungsumrechnungen erforderlich gewesen seien, um die Werte zur Ermöglichung eines Vergleichs in einer einheitlichen Währung auszudrücken. Zweitens wies die Kommission darauf hin, dass sie nicht bestritten habe, dass die Rechtsmittelführerinnen selbst alle Werte in US-Dollar umgerechnet hätten, da diese Währung die Buchführungswährung der Rechtsmittelführerinnen sei. Dennoch habe sie es für angemessen gehalten, für den Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis die Währung des betreffenden Landes, d. h. die türkische Lira, zugrunde zu legen. |
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23 |
In Rn. 47 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass eine Währungsumrechnung erforderlich gewesen sei, um einen solchen gerechten Vergleich vornehmen zu können, da, wie die Rechtsmittelführerinnen eingeräumt hätten, ihre Ausfuhrverkäufe in die Union in Euro und in US-Dollar getätigt worden seien, während sämtliche Rechnungen über Inlandsverkäufe außer einer Rechnung von Ersem auf türkische Lira gelautet hätten und der US-Dollar lediglich als Zusatzwährung angegeben worden sei. Außerdem sei die Zahlung, sobald die Rechnung beglichen worden sei, in einer dieser Währungen angegeben worden. |
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24 |
Damit hat das Gericht nicht gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung verstoßen. Diese Bestimmung verpflichtete die Kommission nämlich nicht dazu, die Währung zu berücksichtigen, die die Rechtsmittelführerinnen nach ihren Angaben für ihre Buchungsvorgänge verwendeten. Wie das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, verpflichtet Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung die Kommission, wenn sich eine solche Umrechnung als erforderlich erweist, nicht dazu, die Währung der Ausfuhrverkäufe in die vom ausführenden Hersteller verlangte Währung umzurechnen. Somit genügt der Umstand, dass die Rechtsmittelführerinnen selbst eine Währungsumrechnung zu Buchführungszwecken vorgenommen hatten, nicht für den Nachweis, dass die Kommission gegen diese Bestimmung verstoßen hat, indem sie auf der Grundlage dieser Bestimmung eine Umrechnung in eine andere als die von den Rechtsmittelführerinnen zugrunde gelegte Währung vorgenommen hat. |
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25 |
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen konkret und nicht allgemein geprüft hat, ob die von der Kommission vorgenommene „zweite Umrechnung“, d. h. die Umrechnung in türkische Lira, im vorliegenden Fall erforderlich war. Es hat auch konkret geprüft, ob die von der Kommission vorgelegten Beweise die Kriterien erfüllten, die es u. a. in den Rn. 40, 42 und 43 des angefochtenen Urteils dargelegt hat. |
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26 |
Damit ist das Gericht seiner Begründungspflicht nachgekommen und hat nicht gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung verstoßen. |
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27 |
Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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28 |
Der zweite Rechtsmittelgrund ist gegen die Rn. 63, 66, 67 und 70 des angefochtenen Urteils gerichtet. Mit diesem Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Verpflichtung geltend gemacht, die WTO-Übereinkommen bei der Auslegung der Bestimmungen der Grundverordnung zu berücksichtigen. |
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29 |
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen ergibt sich u. a. aus Rn. 31 des Urteils vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube (C‑891/19 P, EU:C:2022:38), dass der Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge es gebiete, die Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Verträgen auszulegen. In Rn. 63 des angefochtenen Urteils habe das Gericht jedoch festgestellt, dass Art. 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens „keinen Einfluss auf die Auslegung von Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung [hat]“. |
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30 |
Indem das Gericht es somit ungerechtfertigterweise abgelehnt habe, Art. 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens in seiner Auslegung durch die Panels und das Berufungsgremium der WTO bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung zu berücksichtigen, habe es die Grenzen außer Acht gelassen, die der Möglichkeit der mit der Untersuchung betrauten Behörden gesetzt seien, sich nicht auf die Aufzeichnungen eines ausführenden Herstellers zu beziehen. Somit hätte die Kommission im vorliegenden Fall das Vorliegen eines „zwingenden Grundes“ begründen müssen, um nicht auf die Aufzeichnungen der Rechtsmittelführerinnen Bezug nehmen zu müssen, was sie nicht getan habe. |
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31 |
Außerdem bedeute die Verwendung des Ausdrucks „anhand der Aufzeichnungen“ in Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung nicht, dass die Aufzeichnungen von der mit der Untersuchung betrauten Behörde nach Belieben angepasst oder bearbeitet werden könnten. Zwar ergebe sich aus Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 dieser Verordnung, dass es dieser Behörde gestattet sei, bestimmte Berichtigungen der Kosten vorzunehmen, um eine genauere Berechnung zu erhalten und einen echten Zusammenhang zwischen den in den Aufzeichnungen ausgewiesenen Kosten und den mit der Herstellung und dem Verkauf der betreffenden spezifischen Ware verbundenen Kosten zu gewährleisten. Diese Frage habe sich jedoch vor dem Gericht nicht gestellt, da die Kommission die von den Rechtsmittelführerinnen angewandte Kostenverteilung akzeptiert gehabt habe. |
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32 |
Folglich habe das Gericht die Rechtsprechung der Panels und des Berufungsgremiums der WTO nicht berücksichtigt, als es in Rn. 66 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass „die Kommission nicht verpflichtet ist, sich ohne jede Überprüfung auf die von der betroffenen Partei im Lauf der Untersuchung vorgelegten Aufzeichnungen zu verlassen, und … diese nicht unverändert verwenden muss“. |
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33 |
Die Kommission beantragt, diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, da er auf einem falschen Verständnis von Rn. 63 des angefochtenen Urteils beruhe. Außerdem gehe dieser Rechtsmittelgrund, soweit er sich gegen die Rn. 67 und 70 dieses Urteils richte, ins Leere. Jedenfalls entbehre er einer Grundlage. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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34 |
Es ist festzustellen, dass der zweite Rechtsmittelgrund auf einem falschen Verständnis von Rn. 63 des angefochtenen Urteils beruht, in der das Gericht entschieden hat, dass „Art. 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens, auf den sich die Klägerinnen berufen, … eine nahezu identische Formulierung auf[weist] und … daher keinen Einfluss auf die Auslegung von Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung [hat]“. |
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35 |
Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen geht aus dieser Erwägung nämlich hervor, dass das Gericht es nicht abgelehnt hat, Art. 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens oder die einschlägigen Entscheidungen der Panels oder des Berufungsgremiums der WTO zu berücksichtigen, sondern dass es im Gegenteil die Formulierung dieser Bestimmung berücksichtigt und festgestellt hat, dass sie mit derjenigen von Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung „nahezu identisch“ sei. Damit hat das Gericht nicht festgestellt, dass Art. 2.2.1.1 dieses Übereinkommens als solcher irrelevant wäre, sondern dass der Wortlaut dieser Bestimmung angesichts des nahezu identischen Wortlauts von Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung kein zusätzliches Indiz für die Auslegung von Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung enthalte. |
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36 |
Außerdem kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, die in der Klageschrift angeführten einschlägigen Entscheidungen der WTO zur Auslegung von Art. 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens nicht berücksichtigt zu haben. Aus dem angefochtenen Urteil geht nämlich hervor, dass das Gericht, ohne die in Rn. 69 dieses Urteils genannte Entscheidung des WTO-Panels in Frage zu stellen, nach der die Kommission die Berücksichtigung der Aufzeichnungen des betreffenden Herstellers nur dann ablehnen kann, wenn sie das Vorliegen eines „zwingenden Grundes“ nachweisen kann, unter Verweis auf seine Ausführungen in Rn. 67 dieses Urteils in Rn. 70 des Urteils festgestellt hat, dass die Kommission die Aufzeichnungen der Rechtsmittelführerinnen nicht außer Acht gelassen habe. Die Kommission war daher erst recht nicht verpflichtet, das Vorliegen eines solchen „zwingenden Grundes“ zu begründen. |
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37 |
Folglich geht aus dem angefochtenen Urteil weder hervor, dass das Gericht Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung dahin ausgelegt hätte, dass es der Kommission erlaubt wäre, von den Aufzeichnungen des ausführenden Herstellers abzuweichen, ohne den Nachweis eines „zwingenden Grundes“ erbringen zu müssen, noch, dass die Kommission diese Unterlagen im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt hätte. |
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38 |
Der zweite Rechtsmittelgrund, der somit auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht, ist als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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39 |
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung verkannt, indem es in Rn. 72 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass Art. 2 Abs. 5 dieser Verordnung keine Verpflichtung zur Verwendung eines bestimmten Wechselkurses vorsehe. |
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40 |
Die Rechtsmittelführerinnen machen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung zu Unrecht entschieden, dass keine Verpflichtung hinsichtlich des für die Umrechnung der Herstellkosten zugrunde zu legenden Wechselkurses bestehe, obwohl zum einen Art. 2 Abs. 10 Buchst. j Satz 1 dieser Verordnung die Verwendung des zum Zeitpunkt des Geschäftsvorgangs geltenden Wechselkurses verlange und zum anderen das Gericht bereits entschieden habe, dass diese Bestimmung auf die Umrechnung der Herstellkosten Anwendung finde. |
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41 |
Die Kommission macht geltend, der dritte Rechtsmittelgrund sei als unzulässig zurückzuweisen, da die Rechtsmittelführerinnen zum einen das Argument, das sie aus Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung herleiten wollten, nicht hinreichend genau darlegten und zum anderen, indem sie sich erstmals vor dem Gerichtshof zur Stützung ihres vor dem Gericht geltend gemachten Vorbringens, die Verwendung monatlicher Wechselkurse verstoße gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung, auf diese Bestimmung beriefen, ein neues Angriffsmittel geltend machten und den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand änderten. |
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42 |
Außerdem gehe dieser Rechtsmittelgrund angesichts der Entscheidung des Gerichts in Rn. 67 des angefochtenen Urteils, die von den Rechtsmittelführerinnen nicht beanstandet werde, ins Leere. Jedenfalls sei dieser Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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43 |
Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnet werden müssen; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2025, Hamoudi/Frontex, C‑136/24 P, EU:C:2025:977, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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44 |
Außerdem sind nach gefestigter Rechtsprechung die Befugnisse des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit letztlich gestattet würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse bei Rechtsmitteln begrenzt sind, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Allerdings kann ein Rechtsmittelführer zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe und Argumente geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, Sigma Alimentos Exterior/Kommission, C‑50/19 P, EU:C:2021:792, Rn. 38 bis 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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45 |
Im vorliegenden Fall ist zur Zulässigkeit des dritten Rechtsmittelgrundes zum einen festzustellen, dass er den behaupteten Fehler eindeutig bezeichnet und daher entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht ungenau ist. Die Rechtsmittelführerinnen haben nämlich die angefochtene Randnummer des angefochtenen Urteils, d. h. dessen Rn. 72, angegeben und dabei dargelegt, dass der Fehler des Gerichts darin bestehe, dass es festgestellt habe, dass Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung keine Verpflichtung zur Verwendung eines bestimmten Wechselkurses vorsehe, während es in Rn. 40 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass Art. 2 Abs. 10 Buchst. j dieser Verordnung auf die Umrechnung der Herstellkosten anwendbar sei, was die Verpflichtung zur Verwendung des Wechselkurses vom Verkaufstag impliziere. |
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46 |
Zum anderen hatten die Rechtsmittelführerinnen in ihrer Klageschrift geltend gemacht, dass die Verwendung eines monatlichen Wechselkurses anstatt eines täglichen Kurses, auf den Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung abstelle und den die Rechtsmittelführerinnen für ihre Buchführung herangezogen hätten, zu einem Verstoß gegen Art. 2 Abs. 5 dieser Verordnung führe. Da die Rechtsmittelführerinnen mit dem dritten Rechtsmittelgrund im Wesentlichen rügen, das Gericht habe dieses von ihnen vor ihm vorgebrachte Argument zurückgewiesen, kann dieser Rechtsmittelgrund somit nicht als Änderung des vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstands angesehen werden. |
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47 |
Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund zulässig. |
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48 |
Außerdem reicht Rn. 67 des angefochtenen Urteils entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht aus, um die Entscheidung des Gerichts zu tragen, wonach die Kommission für die von ihr im Rahmen der Überprüfung der Herstellkosten der Rechtsmittelführerinnen vorgenommenen Umrechnungen einen monatlichen Wechselkurs habe verwenden dürfen. |
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49 |
Was die Begründetheit dieses dritten Rechtsmittelgrundes anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung der Normalwert der gleichartigen Ware in besonderen Fällen anhand der Herstellkosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne bestimmt wird. |
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50 |
Außerdem bestimmt Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung u. a., dass die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen der betroffenen Partei berechnet werden, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des betreffenden Landes entsprechen und nachgewiesen wird, dass diese Aufzeichnungen die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln. Ist dies nicht der Fall, so werden diese Kosten berichtigt oder anhand der Kosten anderer Hersteller oder Ausführer in demselben Land bzw., wenn solche Informationen nicht zur Verfügung stehen oder nicht verwendet werden können, auf einer anderen angemessenen Grundlage ermittelt. |
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51 |
Die letztgenannte Bestimmung enthält jedoch keinen Hinweis auf eine Umrechnung des in einer bestimmten Währung ausgedrückten Betrags dieser zu berücksichtigenden Kosten und erst recht nicht auf die Art von Wechselkurs, die bei dieser Umrechnung anzuwenden wäre. |
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52 |
Folglich hat das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung keine Verpflichtung zur Anwendung einer bestimmten Art von Wechselkurs vorsieht. |
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53 |
Diese Erwägung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung ein gerechter Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert vorzunehmen ist und dass ein solcher Vergleich eine Umrechnung der Währungen unter Verwendung grundsätzlich des Wechselkurses vom Verkaufstag erfordert, es sei denn, ein Devisenverkauf steht auf Terminmärkten unmittelbar mit dem Ausfuhrgeschäft in Zusammenhang – dann wird der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs herangezogen. |
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54 |
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht nämlich klar hervor, dass sich der darin enthaltene Ausdruck „Wechselkurs vom Verkaufstag“ auf den Verkaufspreis bezieht und nicht auf die Kosten, die bei der Berechnung des Normalwerts berücksichtigt werden. |
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55 |
Diese Auslegung steht im Einklang mit der Auslegung von Art. 2.4.1 des Antidumping-Übereinkommens – der Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung entspricht –, die aus dem Bericht des WTO-Panels vom 22. Dezember 2000 in der Sache Vereinigte Staaten – Antidumpingmaßnahmen gegenüber nichtrostendem Stahlblech in Rollen und Blechen und Bändern aus nichtrostendem Stahl aus Korea (USA – Nichtrostender Stahl) (WT/DS179/R) hervorgeht, auf den sich die Rechtsmittelführerinnen berufen und der u. a. die Frage betraf, ob zum Zweck eines gerechten Vergleichs Währungsumrechnungen der Preise unter Verstoß gegen diesen Artikel 2.4.1 vorgenommen worden waren. |
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56 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Auslegung von Art. 2.4.1 des Antidumping-Übereinkommens in den Nrn. 6.9 bis 6.41 dieses Berichts nur auf die im ersten Teil des ersten Satzes von Art. 2.4.1 des Antidumping-Übereinkommens aufgestellte Regel bezieht, wonach eine Währungsumrechnung nur vorzunehmen ist, wenn sie für den gerechten Vergleich erforderlich ist. Dagegen befasst sich der Bericht in keiner Weise mit der Anwendung der anderen in diesem ersten Satz genannten Bestimmungen, betreffend die Bestimmung des anwendbaren Wechselkurses bei einer Währungsumrechnung zum Zweck eines gerechten Vergleichs, auf Herstellkosten. |
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57 |
Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum vierten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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58 |
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund stellen die Rechtsmittelführerinnen in Abrede, dass das Gericht in Rn. 73 des angefochtenen Urteils mit Recht davon ausgehen konnte, dass sie erstens die Verwendung eines monatlichen Wechselkurses durch die Kommission sowohl für die Verkäufe als auch für die Kosten verlangt und gebilligt hätten und zweitens der Kommission selbst eine Liste der auf US-Dollar lautenden und unter Verwendung monatlicher Wechselkurse in türkische Lira umgerechneten Verkäufe auf dem Inlandsmarkt vorgelegt hätten. Mit dieser Entscheidung habe das Gericht die ihm zur Würdigung vorgelegten Beweise verfälscht. |
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59 |
Insoweit machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, dass sie, nachdem sie in der Phase der vorläufigen Sachaufklärung die Währungsumrechnung durch die Kommission beanstandet gehabt hätten, eine kohärente Verwendung der Wechselkursarten für die Umrechnung der Herstell- und Verkaufskosten verlangt hätten. Nachdem die Kommission in der Phase der endgültigen Unterrichtung die verwendeten Wechselkurse geändert gehabt habe, hätten die Rechtsmittelführerinnen die kohärente Verwendung derselben Art von Wechselkurs, nämlich eines monatlichen Wechselkurses, tatsächlich begrüßt – allerdings nur insoweit, als dies die schwerwiegendsten wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der vorherigen Methode in Bezug auf die Berechnung der Dumpingspanne beseitigt habe – und im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die von der Kommission herangezogenen, auf türkische Lira lautenden Kosten nicht die Herstellkosten Erdemirs und Isdemirs, die in deren Aufzeichnungen ausgewiesen gewesen seien, widergespiegelt hätten. |
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60 |
Aus den Stellungnahmen, die sie nach der Phase der endgültigen Unterrichtung übermittelt hätten, gehe hervor, dass sie die Verwendung eines monatlichen Wechselkurses nicht verlangt hätten, sondern die Verwendung dieser Art von Wechselkurs lediglich „begrüßt“ hätten, soweit dies mit der vorherigen von der Kommission verwendeten Methode im Einklang stehe, und dass sie sodann an ihrem Argument festgehalten hätten, dass die Verwendung eines monatlichen Wechselkurses anstatt eines täglichen Kurses gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung verstoße. Das Gericht habe daher die in den Akten enthaltenen Beweise verfälscht. |
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61 |
Ebenso stellten die Erwägung in Rn. 73 des angefochtenen Urteils, dass die Rechtsmittelführerinnen eine Liste der anhand eines monatlichen Wechselkurses umgerechneten Daten der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt vorgelegt hätten, und die Unterstellung, die Rechtsmittelführerinnen hätten damit der Verwendung eines monatlichen Wechselkurses „zugestimmt“, eine Verfälschung der Beweise dar. Diese Liste sei nämlich nur auf ausdrückliches Ersuchen der Kommission im Rahmen des Fernabgleichs vorgelegt worden, um zu verhindern, dass die Kommission mit der Begründung, dass die angeforderten Informationen nicht übermittelt worden seien, beschließen würde, ihre Feststellungen gemäß Art. 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen. |
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62 |
Nach Ansicht der Kommission ist der vierte Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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63 |
Nach gefestigter Rechtsprechung liegt eine Verfälschung von Beweisen u. a. dann vor, wenn das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Würdigung dieser Beweise offensichtlich überschritten hat. Die Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf. Insoweit genügt es nicht, darzutun, dass ein Dokument anders ausgelegt werden könnte, als das Gericht es getan hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2023, Kommission/Italien und Spanien, C‑635/20 P, EU:C:2023:98, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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64 |
Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 73 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „die Klägerinnen die Kommission während der Untersuchung ausdrücklich ersuchten, bei den Wechselkursen für Verkäufe und Kosten nach demselben Ansatz vorzugehen und einen monatlichen Wechselkurs zu verwenden. Sodann begrüßten die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren den Ansatz der Kommission, die Wechselkurse unter Zugrundelegung eines Monatskurses aufeinander abzustimmen. Darüber hinaus hatten die Klägerinnen in der Liste der Inlandsverkäufe ‚Geschäftsvorgang für Geschäftsvorgang‘, die sie der Kommission vorlegten, selbst einen durchschnittlichen monatlichen Wechselkurs für die Umrechnung [von US-Dollar in türkische Lira] aufgenommen“. |
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65 |
Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht dargetan haben, dass aus den in den Akten enthaltenen Beweisen offensichtlich hervorgeht, dass sie die Verwendung eines täglichen Wechselkurses anstatt eines monatlichen Wechselkurses verlangt hätten. |
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66 |
Zwar geht aus der Stellungnahme der Rechtsmittelführerinnen zur endgültigen Unterrichtung hervor, dass sie der Ansicht waren, dass die von der Kommission zugrunde gelegten Herstellkosten nicht die in den Aufzeichnungen von Erdemir und Isdemir aufgeführten Herstellkosten widerspiegelten, doch geht aus dieser Stellungnahme nicht ausdrücklich hervor, dass die Ursache für diese angebliche Abweichung auf eine fehlende tagesbezogene Umrechnung zurückzuführen war. |
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67 |
Außerdem hat das Gericht im letzten Satz von Rn. 73 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen eine Liste der auf der Grundlage eines monatlichen Wechselkurses umgerechneten Verkäufe auf dem Inlandsmarkt vorgelegt hätten, was von den Rechtsmittelführerinnen im Rahmen ihres Rechtsmittels nicht bestritten wird. |
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68 |
Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht in Rn. 73 des angefochtenen Urteils die Grenzen einer vernünftigen Würdigung dieser Stellungnahme überschritten oder die ihm zur Würdigung vorgelegten Beweise verfälscht hätte. |
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69 |
Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum fünften Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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70 |
Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund beanstanden die Rechtsmittelführerinnen Rn. 74 des angefochtenen Urteils und rügen, das Gericht habe ihnen eine übermäßige Beweislast auferlegt, indem es die Vorlage neuer Informationen zu den Herstellkosten in türkischen Lira verlangt habe. |
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71 |
Unter Verweis auf das Urteil vom 21. Februar 2024, Sinopec Chongqing SVW Chemical u. a./Kommission (T‑762/20, EU:T:2024:113, Rn. 129), wonach die Unionsorgane nach dem Grundsatz der guten Verwaltung verpflichtet seien, einer Partei, die die Anwendung einer Berichtigung beantrage, mitzuteilen, welche Informationen dafür benötigt würden, und ihr keine unzumutbare Beweislast aufzuerlegen, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass es ihnen angesichts der Frist von nur zehn Tagen, die ihnen für die Abgabe einer Stellungnahme in der Phase der endgültigen Unterrichtung gesetzt worden sei, praktisch unmöglich gewesen sei, neue, unter Zugrundelegung eines täglichen Wechselkurses in türkische Lira umgerechnete Herstellkosten vorzulegen. Jedenfalls habe das Gericht in Rn. 114 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass eine nach Abschluss der Überprüfung (oder des Fernabgleichs) vorgelegte neue Liste nicht hätte berücksichtigt werden können, so dass nicht klar ersichtlich sei, welchen Sinn die Vorlage einer solchen Liste gehabt hätte. |
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72 |
Nach Ansicht der Kommission ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen, da die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage stellten. Das Gericht sei nämlich im Rahmen seiner Befugnis zur freien Würdigung davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelführerinnen genügend Zeit gehabt hätten, ihre eigenen Umrechnungen der Verkaufs- und Herstellkostendaten in türkische Lira unter Anwendung ihrer eigenen Art von Wechselkurs mitzuteilen. Die Rechtsmittelführerinnen hätten insoweit keine Verfälschung der Tatsachen geltend gemacht. Außerdem sei das Argument eines Verstoßes gegen den Grundsatz der guten Verwaltung durch Auferlegung einer übermäßigen Beweislast vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden und daher unerheblich. Jedenfalls hätten die Rechtsmittelführerinnen entgegen ihrem Vorbringen über mehr als zehn Tage verfügt, um die oben genannten Daten zur Verfügung zu stellen, was sie nicht bestreiten würden. Dieser Rechtsmittelgrund sei somit zurückzuweisen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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73 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. Die behauptete Verletzung von Beweisregeln ist jedoch eine Rechtsfrage, die mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann (Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C‑248/15 P, C‑254/15 P und C‑260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 52 und 53). |
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74 |
In Rn. 74 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass „[n]ach dem Austausch mit der Kommission und insbesondere nach der Vorabunterrichtung, mit der diese ihre Absicht mitgeteilt hatte, die von den Klägerinnen gemeldeten Verkaufs- und Herstellkostendaten in türkische Lira umzurechnen, … die Klägerinnen die Möglichkeit [hatten], eigene Umrechnungen dieser Zahlen in türkische Lira mitzuteilen, gegebenenfalls unter Verwendung eines täglichen Wechselkurses, was sie jedoch nicht getan haben“. |
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75 |
Damit hat das Gericht den Rechtsmittelführerinnen entgegen deren Vorbringen keine wie auch immer geartete Beweislast auferlegt, indem es davon ausgegangen ist, dass es ihnen oblegen habe, der Kommission ihre eigenen Umrechnungen der Zahlenangaben betreffend die Verkäufe und Herstellkosten in türkische Lira vorzulegen, sondern lediglich auf der Grundlage einer freien Würdigung des Sachverhalts, dessen Verfälschung die Rechtsmittelführerinnen nicht behaupten, festgestellt, dass sie angesichts des Zeitpunkts, zu dem sie über die Absicht der Kommission informiert worden seien, diese Angaben selbst in türkische Lira umzuwandeln, die Möglichkeit und die erforderliche Zeit gehabt hätten, ihre eigenen Zahlenangaben hierzu mitzuteilen, was sie jedoch nicht getan hätten. Das Gericht hat sich somit auf die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerinnen es unterlassen hätten, der Kommission ihre eigenen Umrechnungen der oben genannten Angaben mitzuteilen, beschränkt, und zwar als bestätigenden Gesichtspunkt für die in Rn. 73 des angefochtenen Urteils angeführten Gründe, die die Schlussfolgerung in Rn. 75 dieses Urteils rechtfertigen, dass die Kommission für diese Umrechnungen den durchschnittlichen monatlichen Umrechnungskurs habe verwenden dürfen und damit nicht gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen habe. |
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76 |
Da der fünfte Rechtsmittelgrund auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht, ist er als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum sechsten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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77 |
Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen die Rn. 85 bis 87 und 91 bis 94 des angefochtenen Urteils und machen gelten, das Gericht habe gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung verstoßen, indem es sich auf die vom Absicherungsvertrag erfassten Währungen und nicht auf den Zeitpunkt der Festlegung des Wechselkurses in diesem Vertrag bezogen habe. |
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78 |
Diese Bestimmung lege den Schwerpunkt unabhängig von den Währungen, deren Wechselkurs im Absicherungsvertrag festgelegt sei, auf das Datum des Wechselkurses. Dies ergebe sich aus der in jedem Satz dieser Bestimmung enthaltenen Bezugnahme auf das „Verkaufsdatum“. Außerdem sei die Bezugnahme auf dieses Datum und nicht auf die vom Absicherungsvertrag erfassten Währungen angesichts des Umstands, dass die Wechselkurse zwischen den verschiedenen Währungen miteinander zusammenhingen, aus finanzieller Sicht logisch. |
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79 |
Die Rechtsmittelführerinnen sind daher der Ansicht, dass es für die Kommission zu einfach wäre, die Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 10 Buchst. j Satz 1 der Grundverordnung zu umgehen, wäre dem Standpunkt zu folgen, dass Absicherungsgeschäfte nur dann Berücksichtigung finden könnten, wenn das Geschäft die Währung der Rechnung und die von der Kommission verwendete Umrechnungswährung betreffe. Die Kommission könnte die Geschäftsvorgänge nämlich in Euro oder in andere Währungen umrechnen, um Absicherungsgeschäfte zwischen Euro und türkischen Lira nicht berücksichtigen zu müssen. Die Auslegung dieser Bestimmung dürfe es der Kommission aber nicht ermöglichen, ihr ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen. |
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80 |
Nach Ansicht der Kommission ist der sechste Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen, da die Rechtsmittelführerinnen Rn. 82 des angefochtenen Urteils nicht beanstanden würden. Jedenfalls sei der Rechtsmittelgrund unbegründet. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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81 |
Als Erstes ist festzustellen, dass die Kommission zu Unrecht geltend macht, der sechste Rechtsmittelgrund gehe ins Leere, da die Rechtsmittelführerinnen Rn. 82 des angefochtenen Urteils nicht beanstandet hätten. In dieser Randnummer wird nämlich nur der Inhalt des 98. Erwägungsgrundes der streitigen Verordnung dargestellt, ohne dass das Gericht darin eine Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Verordnung vorgenommen hätte, so dass das Nichtbeanstanden dieser Randnummer nicht ausreicht, um diesen Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend anzusehen. |
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82 |
Was als Zweites die Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes anbelangt, ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 85 bis 87 und 91 bis 94 des angefochtenen Urteils den von der Kommission in der streitigen Verordnung vertretenen Ansatz bestätigt hat, wonach die von den Rechtsmittelführerinnen geschlossenen Absicherungsverträge für die Währungsumrechnungen, die die Kommission vornehme, um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung zu gewährleisten, nicht relevant seien. |
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83 |
Insbesondere hat das Gericht in Rn. 85 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es keine Absicherung für die in US-Dollar fakturierten Geschäfte gegeben habe, sondern nur eine Absicherung für die in Euro fakturierten Geschäfte, und dass die in Euro getätigten Ausfuhrverkäufe der Rechtsmittelführerinnen von der Kommission in türkische Lira hätten umgerechnet werden müssen, um einen gerechten Vergleich zwischen diesen und den Inlandsverkäufen zu gewährleisten, was die Kommission direkt und ohne Zwischenumrechnung in US-Dollar getan habe, entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen. Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass, da die in Rede stehenden Absicherungsverträge eine Absicherung in US-Dollar durch Vereinbarung eines Umrechnungskurses zwischen Euro und US-Dollar vorsähen, diese Umrechnung nichts mit dem von der Kommission vorgenommenen Umrechnungsvorgang, d. h. der Umrechnung von Euro in türkische Lira, zu tun habe. Das Gericht hat daher das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, wonach die Kommission verpflichtet gewesen sei, den in den Absicherungsverträgen vorgesehenen Umrechnungskurs zu verwenden. |
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84 |
Die Rechtsmittelführerinnen sind der Ansicht, dass diese Beurteilung auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung beruhe, da sie sich auf die im Absicherungsvertrag genannten Währungen und nicht auf das Datum der Festlegung des Wechselkurses in diesem Vertrag – auf das sich diese Bestimmung aber beziehe – stütze und die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung verletze. |
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85 |
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung ein gerechter Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert durchgeführt wird. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, sind, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. |
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86 |
Zu den Faktoren, aufgrund deren Berichtigungen vorgenommen werden können, gehört nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. j die Währungsumrechnung. Diese Bestimmung sieht vor, dass, wenn der Preisvergleich eine solche Umrechnung erfordert, dafür der Wechselkurs vom Verkaufstag herangezogen wird; steht ein Devisenverkauf auf Terminmärkten unmittelbar mit dem Ausfuhrgeschäft in Zusammenhang, so wird jedoch der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs herangezogen. In dieser Bestimmung heißt es weiter, dass normalerweise das Datum des Verkaufs dem Datum der Rechnung entspricht, jedoch kann auch das Datum des Vertrags, des Kaufauftrags oder der Auftragsbestätigung herangezogen werden, wenn diese für die Ermittlung der wesentlichen Verkaufsbedingungen eher geeignet sind. Wechselkursschwankungen werden nicht berücksichtigt, und den Ausführern wird eine Frist von 60 Tagen eingeräumt, um anhaltende Wechselkursschwankungen im Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen. |
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87 |
Ist daher eine Währungsumrechnung erforderlich, um den Ausfuhrpreis gerecht mit dem Normalwert zu vergleichen, legt Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung fest, wie der für diese Umrechnung anzuwendende Wechselkurs zu bestimmen ist. Dieser Wechselkurs muss dem zum Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Wechselkurs entsprechen, es sei denn, der Wechselkurs wurde bei einem Terminverkauf vereinbart, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausfuhrverkauf steht, der beim Vergleich mit dem Normalwert zu berücksichtigen ist. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht nämlich hervor, dass, wenn der Devisenverkauf auf dem Terminmarkt unmittelbar mit dem betreffenden Ausfuhrgeschäft in Zusammenhang steht, der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs herangezogen wird. Diese Bestimmung legt außerdem fest, wie das Datum des Verkaufs zu bestimmen ist, wenn es zu berücksichtigen ist, und weist darauf hin, dass Wechselkursschwankungen nicht berücksichtigt werden. |
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88 |
Sodann ist festzustellen, dass Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung keinen Hinweis darauf enthält, in welche Währung die Umrechnung vorzunehmen ist, wenn eine Umrechnung erforderlich ist, um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert durchzuführen. Daraus folgt, dass die Kommission, wenn eine Währungsumrechnung erforderlich ist, um einen solchen Vergleich durchführen zu können, über einen Beurteilungsspielraum verfügt, um zu bestimmen, in welche Währung diese Preise umzurechnen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieses Beurteilungsspielraums ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Wahl der Währung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Befugnismissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2024, Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission, C‑269/23 P und C‑272/23 P, EU:C:2024:984, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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89 |
Schließlich ermöglicht ein Absicherungsvertrag es, wie das Gericht in Rn. 84 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Wechselkurs, der auf eine zu einem künftigen Zeitpunkt stattfindende Geldtransaktion anzuwenden ist, festzuschreiben und damit das finanzielle Risiko zu verringern, dem ein Vertragspartner aufgrund ungünstiger Wechselkursschwankungen ausgesetzt ist. |
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90 |
Ein Absicherungsvertrag legt somit einen Wechselkurs für Terminverkäufe im Sinne von Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung fest. |
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91 |
Da diese Bestimmung jedoch, wie sich aus den Rn. 87 und 88 des vorliegenden Urteils ergibt, festlegt, wie der Wechselkurs zu bestimmen ist, der bei einer Währungsumrechnung anzuwenden ist, um den Ausfuhrpreis mit dem Normalwert zu vergleichen, aber keinen Hinweis hinsichtlich der Wahl der Währung, in die diese Umrechnung vorzunehmen ist, gibt, kann die Kommission nicht nach dieser Bestimmung verpflichtet sein, für diesen Vergleich die in dem Absicherungsvertrag verwendeten Währungen zu berücksichtigen, und folglich auch nicht, den in diesem Vertrag festgelegten Wechselkurs allein deshalb anzuwenden, weil er unmittelbar mit dem betreffenden Ausfuhrverkauf zusammenhängt. |
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92 |
Damit die Kommission verpflichtet ist, den in einem Absicherungsvertrag festgelegten Wechselkurs zu berücksichtigen, ist es nicht nur erforderlich, dass dieser Vertrag unmittelbar mit dem betreffenden Ausfuhrverkauf zusammenhängt, sondern auch, dass die Währung, auf die sich dieser Vertrag bezieht, auch diejenige ist, in die die Preise nach Auffassung der Kommission umzurechnen sind, um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu ermöglichen. Der Umstand, dass ein Absicherungsvertrag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Ausfuhrverkauf steht, gibt jedoch keinerlei Hinweis darauf, ob die Währung, deren Wechselkurs in diesem Vertrag festgelegt ist, diejenige ist, in die die Ausfuhrpreise und der Normalwert umzurechnen sind, um einen gerechten Vergleich gemäß Art. 2 Abs. 10 Satz 1 der Grundverordnung zu gewährleisten. |
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93 |
Folglich ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen aus dem Umstand, dass Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung den Schwerpunkt unabhängig von den Währungen, deren Wechselkurs im Vertrag festgelegt ist, auf das Datum des Wechselkurses legt, nicht, dass die Kommission, wenn ein ausführender Hersteller einen Absicherungsvertrag geschlossen hat, notwendigerweise verpflichtet wäre, eine Umrechnung nach Maßgabe der in diesem Vertrag genannten Währungen vorzunehmen, um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu gewährleisten. |
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94 |
Außerdem machen die Rechtsmittelführerinnen zu Unrecht geltend, der Umstand, dass ein Absicherungsvertrag nur zu berücksichtigen sei, wenn das Absicherungsgeschäft die Währung der Rechnung und die von der Kommission verwendete Umrechnungswährung betreffe, liefe darauf hinaus, es der Kommission zu ermöglichen, die in Art. 2 Abs. 10 Buchst. j Satz 1 der Grundverordnung aufgestellte Verpflichtung zu umgehen. Wie in den Rn. 91 und 92 des vorliegenden Urteils ausgeführt, betrifft diese Verpflichtung nämlich nur die Art und Weise der Bestimmung des Umrechnungskurses, der für einen gerechten Vergleich anzuwenden ist, nicht aber die Wahl der umzurechnenden Währungen. |
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95 |
Zudem hat diese Auslegung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung entgegen der von den Rechtsmittelführerinnen ebenfalls vertretenen Auffassung nicht zur Folge, dass es der Kommission ermöglicht würde, dieser Verpflichtung jede praktische Wirksamkeit zu nehmen. Ist die Kommission nämlich der Ansicht, dass die Preise der Ausfuhrverkäufe in eine andere Währung umzurechnen sind als diejenige, die unter einen unmittelbar mit diesen Verkäufen zusammenhängenden Absicherungsvertrag fällt, bleibt sie nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. j Satz 1 der Grundverordnung grundsätzlich verpflichtet, den Wechselkurs vom Verkaufstag zugrunde zu legen. |
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96 |
Darüber hinaus – und dies ist noch grundlegender – ist die Kommission verpflichtet, bei der Wahl der Währung, in die die fraglichen Preise ihrer Ansicht nach umzurechnen sind, aufgrund der sich aus Art. 2 Abs. 10 Satz 1 der Grundverordnung ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung sicherzustellen, dass diese Wahl es ermöglicht, einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu gewährleisten. Diese Wahl, die in die Beurteilungsbefugnis fällt, über die die Kommission aufgrund der Komplexität der von ihr zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte verfügt, bleibt jedoch, wie sich aus Rn. 88 des vorliegenden Urteils ergibt, der unionsgerichtlichen Kontrolle unterworfen. |
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97 |
Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung nicht falsch ausgelegt hat, indem es nach der Feststellung, dass die von den Rechtsmittelführerinnen geschlossenen Absicherungsverträge einen Wechselkurs zwischen Euro und US-Dollar festlegten, befunden hat, dass dieser Kurs für die von der Kommission vorgenommene Umrechnung der Ausfuhrpreise, nämlich von Euro in türkische Lira, nicht relevant war. |
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98 |
Folglich ist der sechste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum achten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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99 |
Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund, mit dem sie die Rn. 108 bis 117 des angefochtenen Urteils beanstanden, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, aus der in diesen Randnummern angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts, die die Anwendung von Art. 18 der Grundverordnung betreffe, zu Unrecht eine Informationspflicht der von einer Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller abgeleitet zu haben, die darin bestehe, der Kommission von Beginn des Verfahrens an und nach bestem Vermögen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für das richtige Verständnis ihrer Daten erforderlich gewesen seien, um nicht die Gefahr zu begründen, den ordnungsgemäßen Ablauf des Antidumpingverfahrens zu beeinträchtigen, und um der Kommission zu ermöglichen, die erforderlichen Überprüfungen rechtzeitig vorzunehmen. Erstens sei diese Rechtsprechung zu Art. 18 der Grundverordnung, der die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit betreffe, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Rechtsmittelführerinnen im Antidumpingverfahren kooperiert hätten. Zweitens habe das Gericht dieser Informationspflicht einen zu weiten Umfang beigemessen, indem es der Kommission zugestanden habe, bestimmte Informationen nicht zu berücksichtigen, wenn sie der Ansicht sei, dass diese Informationen nicht klar seien, ohne dass die Kommission versuchen müsste, sie aufgrund ihrer Befugnis, von den ausführenden Herstellern zusätzliche Auskünfte zu verlangen, zu klären. Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung lasse eine gewisse Flexibilität zu, da er vorsehe, dass Informationen, die „[sich] nicht in jeder Hinsicht als vollkommen [erweisen]“, von der Kommission nicht automatisch außer Acht gelassen werden dürften. Drittens bestehe somit bei der Auferlegung einer solchen Verpflichtung gegenüber den ausführenden Herstellern die Gefahr, dass die der Kommission obliegende Pflicht zur Sorgfalt und zur guten Verwaltung gänzlich leerlaufe. |
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100 |
Die Kommission ist der Ansicht, dass der achte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen sei. |
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101 |
Insoweit macht die Kommission erstens geltend, dass die Behauptungen der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe ihnen zu Unrecht vorgeworfen, nicht bereits von Beginn des Antidumpingverfahrens an alle für das richtige Verständnis ihrer Daten sachdienlichen Informationen geliefert zu haben, offensichtlich unzulässig sei. Mit diesen Behauptungen würden die Rechtsmittelführerinnen nämlich, ohne irgendeine Verfälschung ihrer diesbezüglichen Stellungnahme oder des Akteninhalts geltend zu machen, vom Gerichtshof verlangen, die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts durch seine eigene zu ersetzen. Zweitens würden die Rechtsmittelführerinnen, indem sie ihr Vorbringen auf Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung stützten, ein neues und somit im Stadium des Rechtsmittels unzulässiges Angriffsmittel geltend machen. Die Rechtsmittelführerinnen hätten nämlich vor dem Gericht weder geltend gemacht, dass die Kommission gegen diese Bestimmung verstoßen habe, indem sie die Informationen betreffend die Rolle Erdemirs bei den Inlandsverkäufen Isdemirs, die sie ihr übermittelt hätten, nicht berücksichtigt habe, noch, dass die Kommission gegen ihre Pflicht zur Sorgfalt oder zur guten Verwaltung verstoßen habe. |
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102 |
Die Kommission hält den achten Rechtsmittelgrund jedenfalls für unbegründet. |
Würdigung durch den Gerichtshof
– Zur Zulässigkeit
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103 |
Erstens ist festzustellen, dass mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund weder die Würdigung der von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Tatsachen und Beweise durch das Gericht noch dessen Feststellung in Rn. 110 des angefochtenen Urteils, dass es für die Kommission angesichts der von den Rechtsmittelführerinnen erteilten Informationen betreffend die Inlandsverkäufe Isdemirs weiterhin schwierig gewesen sei, zu prüfen, ob sich die Verkaufsfunktionen Erdemirs in den von Isdemir angegebenen Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden: VVG-Kosten) korrekt widerspiegelten, in Frage gestellt werden soll. Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht nämlich vor, in Rn. 116 dieses Urteils auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Informationspflicht, die den von einer Antidumpinguntersuchung betroffenen ausführenden Herstellern obliegt, einen zu weiten Umfang beigemessen zu haben. |
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104 |
Da somit mit dem Rechtsmittelgrund vom Gerichtshof nicht verlangt wird, eine neue Tatsachen- oder Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern sich mit einer Rechtsfrage zu befassen, ist die insoweit von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen. |
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105 |
Zweitens ist festzustellen, dass der Rechtsmittelgrund auch nicht deshalb neu ist, weil mit ihm ein Verstoß gegen Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung gerügt werde, der im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sei. |
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106 |
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Rechtsmittelführer nämlich zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (Urteile vom 6. September 2018, Tschechische Republik/Kommission, C‑4/17 P, EU:C:2018:678, Rn. 24, und vom 6. Oktober 2021, Sigma Alimentos Exterior/Kommission, C‑50/19 P, EU:C:2021:792, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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107 |
Im vorliegenden Fall machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe sich bei der Zurückweisung des ersten Teils ihres dritten Klagegrundes auf eine Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 18 der Grundverordnung gestützt. In diesem Zusammenhang machen sie einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 3 dieser Verordnung nicht durch die Kommission, sondern durch das Gericht geltend, da es den genauen Umfang der ihnen durch diese Bestimmung auferlegten Informationspflicht verkannt habe. Sie werfen der Kommission auch nicht vor, sie habe gegen ihre Pflicht zur Sorgfalt oder zur guten Verwaltung verstoßen, sondern machen geltend, dass die Informationspflicht in ihrer Auslegung durch das Gericht zur Folge habe, dass jene Pflicht gänzlich leerlaufe. Es handelt sich somit um eine Rechtsfrage, die in die Zuständigkeit des mit einem Rechtsmittel befassten Gerichtshofs fällt. |
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108 |
Die von der Kommission insoweit erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist folglich zurückzuweisen. |
– Zur Begründetheit
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109 |
Wie sich aus Rn. 103 des vorliegenden Urteils ergibt, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, nicht nur dadurch gegen Art. 18 der Grundverordnung verstoßen zu haben, dass es angenommen habe, dass die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall der sich aus dieser Bestimmung ergebenden Informationspflicht unterlägen, obwohl sie bei der Untersuchung kooperiert hätten, sondern auch dadurch, dass es dieser Verpflichtung auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen zu weiten Umfang in dem Sinne verliehen habe, dass die Kommission die Berücksichtigung bestimmter Informationen mit der Begründung ablehnen könne, sie seien nicht hinreichend klar. Aus Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung müsse man in dieser Hinsicht aber eine gewisse Toleranz ableiten. Würde dieser Informationspflicht ein solcher Umfang beigemessen, bestünde zudem die Gefahr, dass die Pflicht der Kommission zur Sorgfalt und zur ordnungsgemäßen Verwaltung gänzlich leerlaufe, da die Kommission nicht verpflichtet wäre, aufgrund ihrer Befugnis, zusätzliche Informationen anzufordern, etwaige Erläuterungen zu verlangen. |
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110 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus einer Gesamtbetrachtung der Art. 6, 16 und 18 der Grundverordnung ergibt, dass die Kommission, wenn sie das Vorliegen von Dumping und einer Schädigung untersucht, in erster Linie zu versuchen hat, durch freiwillige Mitarbeit der interessierten Parteien maßgebliche Informationen zu erhalten. Außerdem ist die Kommission entsprechend dem Ziel der Grundverordnung, das Vorliegen von Dumping und einer Schädigung objektiv festzustellen, um Antidumpingzölle in entsprechender Höhe einzuführen, verpflichtet, alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 48 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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111 |
In den Rn. 112 bis 114 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auf die Verpflichtungen hingewiesen, die der Kommission und den ausführenden Herstellern im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung obliegen. Insbesondere hat es unter Verweis auf Präzedenzfälle in der Rechtsprechung zur Auslegung der Art. 6 und 16 der Grundverordnung oder der durch diese ersetzten Verordnung ausgeführt, dass die Parteien, denen ein Fragebogen übermittelt werde, verpflichtet seien, der Kommission die Informationen zu übermitteln, die es ihr ermöglichten, die Antidumpinguntersuchung durchzuführen. Es hat ferner die Bedeutung einer Überprüfung vor Ort und eines Fernabgleichs zur Überprüfung der Informationen dargelegt, die bei den Parteien eingeholt werden, bei denen eine solche Untersuchung durchgeführt wird. |
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112 |
Außerdem hat das Gericht auf die Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 18 Abs. 3 und 6 der Grundverordnung verwiesen, die Fälle einer unzureichenden oder nur teilweisen Mitarbeit der interessierten Parteien betrifft. So hat es in Rn. 115 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich aus diesen Bestimmungen ergebe, dass die Auskünfte, die diese Parteien der Kommission zu erteilen hätten, von den Unionsorganen verwendet werden müssten, um in der Antidumpinguntersuchung Feststellungen zu treffen, und dass diese Parteien die maßgeblichen Informationen nicht vorenthalten dürften. |
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113 |
Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung sieht vor, dass, wenn sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen erweisen, diese Informationen nicht unberücksichtigt bleiben, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat. Da jedoch keine Bestimmung der Grundverordnung der Kommission die Befugnis verleiht, die interessierten Parteien zur Mitwirkung an der Untersuchung oder zur Erteilung von Auskünften zu zwingen, ist sie darauf angewiesen, dass diese Parteien durch die Vorlage der erforderlichen Informationen freiwillig mit ihr zusammenarbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2017, EBMA/Giant [China], C‑61/16 P, EU:C:2017:968, Rn. 54). |
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114 |
Aus dem 27. Erwägungsgrund der Grundverordnung ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber in diesem Zusammenhang beabsichtigte, vorzusehen, dass für Parteien, die nicht in zufriedenstellender Weise an der Untersuchung mitarbeiten, andere Informationen für die Feststellung von Dumping und eines Schadens herangezogen werden können und dass derartige Informationen sich für die Parteien als weniger günstig erweisen können, als wenn sie an der Untersuchung mitgearbeitet hätten. Somit besteht der Zweck von Art. 18 der Grundverordnung darin, der Kommission zu ermöglichen, die Untersuchung auch dann fortzusetzen, wenn die interessierten Parteien die Mitarbeit verweigern oder die Mitarbeit unzureichend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2017, EBMA/Giant [China], C‑61/16 P, EU:C:2017:968, Rn. 55). |
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115 |
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Art. 6 und 16 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 und 6 der Grundverordnung sowohl die Bestimmung des Umfangs bezwecken, in dem die Kommission die von der von einer Antidumpinguntersuchung betroffenen Partei vorgelegten Informationen zu berücksichtigen hat, als auch die Folgen, die mit einer fehlenden, teilweisen oder lückenhaften Mitarbeit dieser Partei verbunden sein können. So muss die Kommission zum einen diese Informationen nur berücksichtigen, wenn sie die in Rn. 113 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllen. Zum anderen kann sich daraus bei unzureichender Mitarbeit für diese Partei eine ungünstigere Lage ergeben, als wenn sie mitgearbeitet hätte. |
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116 |
Daraus folgt erstens, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, ohne gegen diese Bestimmungen der Grundverordnung, insbesondere gegen deren Art. 18, zu verstoßen, in Rn. 116 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass es den Rechtsmittelführerinnen oblegen habe, der Kommission bereits von Beginn des Antidumpingverfahrens an und nach bestem Vermögen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für das richtige Verständnis ihrer Daten erforderlich gewesen seien, um nicht die Gefahr zu begründen, den ordnungsgemäßen Ablauf dieses Verfahrens zu beeinträchtigen, und um der Kommission zu ermöglichen, die erforderlichen Überprüfungen rechtzeitig vorzunehmen. |
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117 |
Zweitens konnte das Gericht im vorliegenden Fall, da es in Rn. 110 des angefochtenen Urteils – ohne dass insoweit eine Verfälschung geltend gemacht worden wäre – festgestellt hat, dass die von den Rechtsmittelführerinnen übermittelten Informationen auch nach dem Fernabgleich nicht hinreichend klar gewesen seien und es der Kommission nicht ermöglicht hätten, zu prüfen, ob sich die Beteiligung Erdemirs an den Verkäufen Isdemirs in den von Isdemir angegebenen VVG-Kosten korrekt widergespiegelt habe, mit Recht davon ausgehen, dass diese Tatsachen in den Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung fielen, da die betreffenden Informationen nicht nachprüfbar im Sinne dieser Bestimmung waren. Die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerinnen keine klaren, richtigen und ausreichenden Informationen übermittelt hätten, hat es dem Gericht auch ermöglicht, in Rn. 117 dieses Urteils rechtsfehlerfrei zu entscheiden, dass die Kommission berechtigt war, einen entsprechend bemessenen Betrag an VVG-Kosten hinzurechnen, um die Beteiligung Erdemirs am Verkaufsprozess Isdemirs auf dem Inlandsmarkt korrekt widerzuspiegeln. |
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118 |
Daher kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es habe dadurch gegen Art. 18 der Grundverordnung verstoßen, dass es diese Bestimmung auf einen Fall angewandt habe, in dem sie nicht anwendbar sei, oder eine zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auf einen solchen Fall übertragen. |
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119 |
Drittens kann dem Gericht auch nicht vorgeworfen werden, es habe dadurch gegen Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung verstoßen, dass es, obwohl diese Bestimmung vorsehe, dass Informationen, die sich nicht „in jeder Hinsicht als vollkommen“ erwiesen, nicht von Amts wegen unberücksichtigt gelassen werden dürften, davon ausgegangen sei, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, bestimmte Informationen zu berücksichtigen, wenn sie der Ansicht sei, dass sie nicht klar seien, ohne zuvor versuchen zu müssen, sie aufgrund ihrer Befugnis, von den ausführenden Herstellern zusätzliche Auskünfte zu verlangen, zu klären. |
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120 |
Aus dem angefochtenen Urteil geht nämlich nicht hervor, dass das Gericht entschieden hätte, dass die Kommission berechtigt gewesen wäre, die Berücksichtigung dieser Daten abzulehnen. Vielmehr hat das Gericht in Rn. 115 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Kommission die übermittelten Informationen verwenden müsse, um Feststellungen der Antidumpinguntersuchung zu treffen. Hingegen hat es zu Recht entschieden, dass die Kommission den Betrag der von einem verbundenen Unternehmen angegebenen Kosten erhöhen darf, um dessen Beteiligung am Prozess der Inlandsverkäufe des betroffenen ausführenden Herstellers widerzuspiegeln, wenn sie selbst, auch nach entsprechenden Schritten, nicht in der Lage ist, die Richtigkeit der von den betroffenen Parteien hierzu übermittelten Daten zu überprüfen. Wie sich aus den Rn. 110 und 111 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht im vorliegenden Fall festgestellt, dass es selbst in Anbetracht der nach einem Fernabgleich übermittelten Dokumente für die Kommission weiterhin schwierig gewesen sei, zu prüfen, ob die Verkaufsfunktionen in den von Isdemir angegebenen VVG-Kosten korrekt widergespiegelt worden seien. |
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121 |
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der achte Rechtsmittelgrund, soweit mit ihm ein Verstoß des Gerichts gegen Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung gerügt wird, da es anerkannt habe, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, bestimmte Informationen, die nicht hinreichend klar seien, von Amts wegen unberücksichtigt zu lassen oder deren Verwendung abzulehnen, auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht und für unbegründet zu erklären ist. |
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122 |
Viertens schließlich ist daher auch die Rüge zurückzuweisen, mit der geltend gemacht wird, dass die Gefahr bestehe, dass die Pflicht der Kommission zur Sorgfalt und zur ordnungsgemäßen Verwaltung gänzlich leerlaufe, da diese Rüge auf der falschen Prämisse beruht, dass das Gericht zu Unrecht entschieden habe, dass es der Kommission gestattet sei, die Verwendung bestimmter Informationen von Amts wegen abzulehnen, ohne versuchen zu müssen, sie zu klären. |
Zum siebten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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123 |
Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund, mit dem die Rn. 116, 117, 122, 124 und 125 des angefochtenen Urteils beanstandet werden, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, da es nur teilweise auf ihr Vorbringen zur Stützung des ersten Teils ihres dritten Klagegrundes eingegangen sei, mit dem sie geltend gemacht hätten, dass die Kommission bestimmte VVG-Kosten zweimal in die Berechnung einbezogen habe, nämlich Transportkosten, die Erdemir entstanden seien und die diese Isdemir unmittelbar in Rechnung gestellt habe. Das Gericht habe die Frage der doppelten Einbeziehung in die Berechnung jedoch nur im Hinblick auf die „Gruppendienstleistungen“ geprüft, nicht aber im Hinblick auf die „Transportkosten“. |
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124 |
Die Kommission hält den siebten Rechtsmittelgrund für unbegründet. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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125 |
Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (Urteile vom 13. Januar 2022, Deutschland – Ville de Paris u. a./Kommission, C‑177/19 P bis C‑179/19 P, EU:C:2022:10, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. November 2024, LE/Kommission, C‑781/22 P, EU:C:2024:960, Rn. 73). Die Begründungspflicht verlangt jedoch nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Urteile vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C‑718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. Januar 2025, Frajese/Kommission, C‑586/23 P, EU:C:2025:45, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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126 |
Es ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 96 bis 125 des angefochtenen Urteils auf das Vorbringen, mit dem eine etwaige doppelte Einbeziehung der mit den von Erdemir getätigten Inlandsverkäufen Isdemirs zusammenhängenden Transportkosten in die Berechnung geltend gemacht wurde, eingegangen ist und die Zurückweisung des ersten Teils des dritten Klagegrundes der Rechtsmittelführerinnen rechtlich hinreichend begründet hat. |
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127 |
Insoweit hat es von vornherein, in den Rn. 96 und 97 des angefochtenen Urteils, die Tragweite der von den Rechtsmittelführerinnen zur Stützung dieses ersten Teils vorgebrachten Argumente erfasst und ausgeführt, dass diese Verkäufe den Angaben der Rechtsmittelführerinnen zufolge im Prozess der Inlandsverkäufe Isdemirs an die unabhängigen Kunden von Erdemir zum gleichen Wert wie dem Erdemir von Isdemir in Rechnung gestellten weiterfakturiert worden seien, während die Transportkosten von den Frachtdienstleistern Erdemir in Rechnung gestellt worden seien, die sie an Isdemir weiterfakturiert habe. Die Kommission habe bei der Berechnung der Dumpingspanne für Isdemir im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung zu Unrecht die von Isdemir für Inlandsverkäufe angegebenen VVG-Kosten um einen Betrag erhöht, von dem sie angenommen habe, dass er den VVG-Kosten entspreche, die die Beteiligung von Erdemir am Verkaufsprozess Isdemirs auf dem Inlandsmarkt abgedeckt hätten. |
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128 |
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelführerinnen in Rn. 115 ihrer Klageschrift darauf hingewiesen hatten, dass die ursprünglich Erdemir entstandenen Transportkosten an Isdemir weiterfakturiert worden seien und dass diese Kosten bei den VVG-Kosten Isdemirs berücksichtigt worden seien. Außerdem haben die Rechtsmittelführerinnen in Rn. 120 der Klageschrift – im Zusammenhang mit dem 74. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung, auf den in Rn. 118 der Klageschrift hingewiesen wird und in dem die Kommission ausgeführt hat, dass sie nicht habe feststellen können, ob sich die in Rechnung gestellten Dienstleistungen auf die beim Weiterverkauf auf dem Inlandsmarkt angefallenen Kosten bezögen, da alle verbuchten Geschäftsvorgänge und/oder ausgestellten Rechnungen nur als „Gruppendienstleistungen“ gekennzeichnet gewesen seien – eingeräumt, dass sich die Rechnungen und Buchungsunterlagen auf „Gruppendienstleistungskosten“ bezogen hätten, wobei sie geltend machten, dass sie detaillierte Erläuterungen zur Berechnung der Kostenverteilung gegeben hätten, um die den einzelnen Unternehmen entstandenen Kosten zu bestimmen. |
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129 |
Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen hielt es das Gericht daher, wie aus den Rn. 96 und 97 des angefochtenen Urteils hervorgeht, für erforderlich, die Frage einer etwaigen doppelten Einbeziehung der mit diesen Inlandsverkäufen zusammenhängenden Transportkosten in die Berechnung als Teil der von Isdemir angegebenen VVG-Kosten zu prüfen, soweit sie in den „Gruppendienstleistungen“ enthalten gewesen sein sollen, die Erdemir Isdemir in Rechnung gestellt hatte. |
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130 |
In diesem Rahmen hat das Gericht zunächst in den Rn. 101 und 102 des angefochtenen Urteils dargelegt, dass die Kommission zur Ermittlung der Rentabilität der Inlandsverkäufe gegebenenfalls die VVG-Kosten der verbundenen Händler berücksichtige, und darauf hingewiesen, dass die diesen Kosten und den Gewinnen entsprechenden Beträge auf die tatsächlichen Produktions- und Verkaufszahlen gestützt seien. |
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131 |
Sodann hat das Gericht in Rn. 104 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht habe feststellen können, ob die in Rechnung gestellten Dienstleistungen tatsächlich Kosten betroffen hätten, die beim Weiterverkauf auf dem Inlandsmarkt entstanden seien, da die verbuchten Geschäftsvorgänge bzw. die ausgestellten Rechnungen sämtlich als „Gruppendienstleistungen“ gekennzeichnet gewesen seien. Außerdem hat es in Rn. 110 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission im Rahmen des Fernabgleichs nicht habe feststellen oder überprüfen können, ob die Isdemir von Erdemir in Rechnung gestellten Dienstleistungen die Beteiligung Erdemirs am Prozess der Inlandsverkäufe korrekt widerspiegelten, und dass es für die Kommission außerdem nach dem Fernabgleich und trotz der Vorlage von Rechnungen oder Bilanzauszügen weiterhin schwierig gewesen sei, zu prüfen, ob die von Isdemir angegebenen VVG-Kosten die Verkaufsfunktionen Erdemirs korrekt widerspiegelten. |
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132 |
Schließlich ist das Gericht, nachdem es in Rn. 112 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, aus den Antworten auf den Fragebogen und die Ersuchen um zusätzliche Informationen abzuleiten, dass die Inlandsverkäufe Isdemirs über Erdemir in Rechnung gestellt worden seien, in Rn. 117 dieses Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kommission nicht vorgeworfen werden könne, dass sie sich außerstande gesehen habe, festzustellen und zu prüfen, ob die Isdemir von Erdemir in Rechnung gestellten Dienstleistungen eine solche Beteiligung Erdemirs korrekt widerspiegelten, und dass die Kommission daher zu Recht einen Betrag an VVG-Kosten habe hinzurechnen können, um die von Erdemir erbrachten Verkaufsdienstleistungen zu berücksichtigen. |
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133 |
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Gericht im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts entschieden hat, dass die von den Rechtsmittelführerinnen übermittelten Informationen es der Kommission nicht ermöglicht hätten, zu erkennen, welche Kosten genau zu den von Erdemir in Rechnung gestellten „Gruppendienstleistungen“ gehörten, und folglich auch nicht, zu prüfen, ob die Transportkosten, die Erdemir entstanden seien und die mit den Verkäufen auf dem Inlandsmarkt zusammenhingen, die diese Gesellschaft als Vermittlerin für Isdemir getätigt habe, in diesen Dienstleistungen oder in den Isdemir aufgrund der Inlandsverkäufe entstandenen und von ihr angegebenen VVG-Kosten korrekt widergespiegelt worden seien. |
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134 |
Diese Begründung ermöglicht es den Rechtsmittelführerinnen somit, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und liefert dem Gerichtshof ausreichende Angaben, damit er seine Kontrolle ausüben kann. |
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135 |
Folglich ist der siebte Rechtsmittelgrund, mit dem ein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils gerügt wird, als unbegründet zurückzuweisen. |
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136 |
Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen. |
Kosten
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137 |
Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. |
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138 |
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
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139 |
Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission im vorliegenden Fall neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.