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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. März 2026. – Rumänien gegen Europäische Kommission.

CELEX: 62024CJ0457 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

5. März 2026 ( *1 )

„Rechtsmittel – Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) – Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2020 – Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben – Von Rumänien getätigte Ausgaben – Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 – Art. 52 – Konformitätsabschlussverfahren – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 – Art. 34 – Änderung der Rechtsgrundlage für die Finanzkorrekturvorschläge der Europäischen Kommission – Möglichkeit für den betroffenen Mitgliedstaat, seinen Standpunkt zu diesen Vorschlägen sachdienlich darzulegen – Begriff ‚externer Faktor‘ – Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – Art. 44 – Diversifizierungsanforderungen – Verwechslung zwischen brachliegenden Flächen und temporären Grünflächen – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 – Art. 35 – Erhöhung des Kontrollsatzes – Begriff ‚erheblicher Verstoß‘“

In der Rechtssache C‑457/24 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Juni 2024,

Rumänien, vertreten durch E. Gane, R. Antonie und M. Chicu als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Biolan und M. Salyková als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen (Berichterstatter) sowie der Richterin R. Frendo,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2025,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt Rumänien die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. April 2024, Rumänien/Kommission (T‑49/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:254), mit dem seine Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2020 der Kommission vom 17. November 2021 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2021, L 413, S. 10, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit dieser Beschluss die von Rumänien zulasten des EGFL und des ELER (im Folgenden zusammen: Fonds) in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 in Höhe von 178320110,85 Euro getätigten Ausgaben betrifft, vom Gericht abgewiesen worden ist.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

2

Art. 85 („Finanzielle Berichtigungen durch die Kommission“) Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 320) sieht vor:

„Bei der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung gemäß Absatz 1 wahrt die [Europäische] Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Art und Schweregrad des Verstoßes gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften und dessen finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der [Europäischen] Union berücksichtigt. Die Kommission hält das Parlament über Beschlüsse über die Anwendung von finanziellen Berichtigungen auf dem Laufenden.“

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

3

In den Erwägungsgründen 36, 37 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549, berichtigt in ABl. 2016, L 130, S. 9 und in ABl. 2017, L 327, S. 83) heißt es:

„(36)

Die Kommission ist nach Artikel 317 des AEUV dafür verantwortlich, den Haushaltsplan der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten auszuführen. Um einheitliche Bedingungen für die Ausführung dieses Haushaltsplans sicherzustellen, werden der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen, wonach sie im Wege von Durchführungsrechtsakten darüber entscheiden kann, ob die getätigten Ausgaben der Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, ihre Zahlungsentscheidungen zu rechtfertigen und eine Schlichtung zu verlangen, wenn zwischen ihnen und der Kommission keine Einigkeit besteht. …

(37)

Was den EGFL betrifft, so sollten wieder eingezogene Beträge an diesen Fonds zurückfließen, wenn die Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden und kein Anspruch bestand. Damit genügend Zeit für alle erforderlichen Verwaltungsverfahren, einschließlich interner Kontrollen, eingeräumt wird, sollten die Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten, nachdem ein Kontrollbericht oder ein ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, angenommen wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist, die Beträge vom Begünstigten wieder einziehen. Es sollte geregelt werden, wer die finanzielle Verantwortung trägt, wenn Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind und wenn die betreffenden Beträge nicht vollständig wieder eingezogen wurden. In diesem Zusammenhang sollte ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen des Haushalts der Union beschließen kann, aufgrund von Unregelmäßigkeiten abgeflossene Beträge, die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder eingezogen werden, teilweise dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten. …

…

(39)

Zum Schutz der finanziellen Interessen des Haushalts der Union sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sich davon zu überzeugen, dass die aus den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und korrekt durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Unregelmäßigkeiten oder den Verstoß gegen Verpflichtungen seitens der Begünstigten verhindern, aufdecken bzw. wirksam bekämpfen. …“

4

Art. 52 („Konformitätsabschluss“) der Verordnung Nr. 1306/2013 bestimmt:

„(1)   Wenn sie feststellt, dass Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht oder, für den ELER, nicht in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Unions- und nationalen Recht gemäß Artikel 85 der Verordnung [Nr. 1303/2013] getätigt worden sind, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung, welche Beträge von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind. …

(2)   Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art des Verstoßes sowie dem der Union entstandenen finanziellen Schaden Rechnung. Bei dem Ausschluss stützt sie sich auf die Ermittlung der zu Unrecht gezahlten Beträge oder, wenn die Beträge nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden können, auf eine Extrapolation oder pauschale Korrekturen. Pauschale Korrekturen werden nur vorgenommen, wenn sich der finanzielle Schaden, der der Union entstanden ist, aufgrund der Natur des Falls oder weil der Mitgliedstaat der Kommission nicht die erforderlichen Informationen übermittelt hat, nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand genauer ermitteln lässt.

(3)   Vor jedem Beschluss über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen. In diesem Stadium des Verfahrens erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang des Verstoßes geringer ist als von der Kommission angenommen.

Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen. Die Ergebnisse dieses Verfahrens werden der Kommission in einem Bericht übermittelt. Die Kommission berücksichtigt die Empfehlungen des Berichts, bevor sie beschließt, ob sie die Finanzierung ablehnt, und sie liefert eine Begründung, wenn sie beschließt, diesen Empfehlungen nicht zu folgen.

…“

5

Art. 53 („Befugnisse der Kommission“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften zu Folgendem:

…

b)

dem Konformitätsabschluss gemäß Artikel 52 betreffend die im Hinblick auf die Annahme und Durchführung des Beschlusses über den Konformitätsabschluss zu treffenden Maßnahmen, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und der einzuhaltenden Fristen sowie des in dem genannten Artikel vorgesehenen Schlichtungsverfahrens mit Bestimmungen über Einsetzung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten der Schlichtungsstelle.“

6

In Art. 58 („Schutz der finanziellen Interessen der Union“) der Verordnung heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der [Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)] alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a)

sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

…

(2)   Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

…“

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

7

Art. 43 („Allgemeine Vorschriften“) Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608, berichtigt in ABl. 2016, L 130, S. 23) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1307/2013) bestimmte:

„Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.“

8

Art. 44 („Anbaudiversifizierung“) dieser Verordnung sah vor:

„(1)   Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers zwischen 10 und 30 Hektar und dient es nicht vollständig dem Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus, so müssen auf diesem Ackerland mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieses Ackerlands einnehmen.

Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 30 Hektar und dient es nicht vollständig dem Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus, so müssen auf diesem Ackerland mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % dieses Ackerlands einnehmen.

(2)   Unbeschadet der Anzahl an erforderlichen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemäß Absatz 1 finden die darin festgelegten Höchstgrenzen keine Anwendung auf Betriebe, bei denen Gras und andere Grünfutterpflanzen oder brachliegende Flächen mehr als 75 % des Ackerlands ausmachen. In diesen Fällen darf die Hauptkultur auf dem verbleibenden Ackerland nicht mehr als 75 % des verbleibenden Ackerlands einnehmen, es sei denn, diese verbleibende Fläche wird von Gras und anderen Grünfutterpflanzen eingenommen oder ist brachliegendes Land.

(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Betriebe,

a)

bei denen mehr als 75 % des Ackerlands für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dient, sofern das nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet;

b)

bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient, sofern das nicht diesen Nutzungen dienende Ackerland eine Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet;

c)

bei denen mehr als 50 % der als Ackerland angemeldeten Flächen von dem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag des vorangehenden Jahres nicht angemeldet wurden und wo ein Vergleich der Geodaten der Beihilfeanträge ergibt, dass auf dem gesamten Ackerland eine andere landwirtschaftliche Kulturpflanze als im vorangegangenen Kalenderjahr angebaut wird;

…“

9

Durch Art. 3 der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. 2017, L 350, S. 15) wurde Art. 44 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1307/2013 wie folgt geändert:

„(2)   Unbeschadet der Anzahl an erforderlichen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemäß Absatz 1 finden die darin festgelegten Höchstgrenzen keine Anwendung auf Betriebe, bei denen Gras und andere Grünfutterpflanzen oder brachliegende Flächen oder Flächen, die während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus dem Anbau von Kulturen im Nassanbau dienen, mehr als 75 % des Ackerlands ausmachen. In diesen Fällen darf die Hauptkultur auf dem verbleibenden Ackerland nicht mehr als 75 % des verbleibenden Ackerlands einnehmen, es sei denn, diese verbleibende Fläche wird von Gras und anderen Grünfutterpflanzen eingenommen oder ist brachliegendes Land.

(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Betriebe,

a)

bei denen mehr als 75 % des Ackerlands für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, dem Anbau von Leguminosen dient, brachliegendes Land ist oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;

b)

bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.“

10

Nach Art. 6 der Verordnung 2017/2393 galt die Änderung von Art. 44 der Verordnung Nr. 1307/2013 ab dem 1. Januar 2018.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014

11

Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 181, S. 48) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16. Februar 2017 (ABl. 2016, L 107, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Delegierte Verordnung Nr. 640/2014) bestimmt:

„(1)   Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung [Nr. 1306/2013] gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung [Nr. 1307/2013] und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung [Nr. 1306/2013].

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

…

23. ‚ermittelte Fläche‘:

a)

im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, …

…“

12

Art. 23 („Berechnungsgrundlage für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden hinsichtlich der im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldeten beihilfefähigen Hektarfläche“) Abs. 2 dieser Delegierten Verordnung sieht vor:

„Ist die für die Zahlung der Basisprämie oder für die einheitliche Flächenzahlung im Sammelantrag angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche, so wird, unbeschadet der nach Artikel 28 vorzunehmenden Verwaltungssanktionen, bei der Berechnung der Ökologisierungszahlung die ermittelte Fläche zugrunde gelegt.

Ist die für die Basisprämienregelung oder die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ermittelte Fläche größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird jedoch für die Berechnung der Ökologisierungszahlung die angemeldete Fläche zugrunde gelegt.“

13

Art. 24 („Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen“) der Delegierten Verordnung lautet:

„(1)   Müssen auf Ackerland gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung [Nr. 1307/2013] mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75 % des gesamten Ackerlands einnehmen darf, und nimmt die für die Hauptkultur ermittelte Fläche mehr als 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um das Doppelte der Fläche verringert, um welche die Fläche mit der Hauptkultur 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands übersteigt.

(2)   Müssen auf Ackerland gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung [Nr. 1307/2013] mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75 % des gesamten Ackerlands einnehmen darf, und nimmt die für die Hauptkultur ermittelte Fläche mehr als 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die Fläche verringert, um welche die Fläche mit der Hauptkultur 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands übersteigt.

(3)   Müssen auf Ackerland gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung [Nr. 1307/2013] mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden, wobei die beiden größten Kulturen nicht mehr als 95 % des gesamten Ackerlands einnehmen dürfen, und nimmt die für die beiden größten Kulturen ermittelte Fläche mehr als 95 % des ermittelten gesamten Ackerlands ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um das Fünffache der Fläche verringert, um welche die Fläche mit den beiden größten Kulturen 95 % des ermittelten gesamten Ackerlands übersteigt.

(4)   Darf gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung [Nr. 1307/2013] die Hauptkultur auf dem verbleibenden Ackerland nicht mehr als 75 % dieses verbleibenden Ackerlands einnehmen und nimmt die für die Hauptkultur auf dem verbleibenden Ackerland ermittelte Fläche mehr als 75 % ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um das Doppelte der Fläche verringert, um welche die Fläche mit der Hauptkultur 75 % dieses ermittelten verbleibenden Ackerlands übersteigt.

(5)   Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren wie in diesem Artikel beschrieben gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen verstoßen hat, so wird die Fläche, die in den Folgejahren gemäß den Absätzen 1 bis 4 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, mit zwei multipliziert.“

14

Art. 25 („Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die für Dauergrünland geltenden Anforderungen“) der Delegierten Verordnung sieht vor:

„(1)   Wird ein Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung [Nr. 1307/2013] festgestellt, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert.

(2)   Wird ein Verstoß gegen die Auflagen gemäß Artikel 44 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 [der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. 2014, L 181, S. 1)] festgestellt, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert.

(3)   Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 74 der Verordnung [Nr. 1306/2013] ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde oder Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.“

15

Art. 26 („Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse“) der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 lautet:

„(1)   Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung [Nr. 1307/2013] als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: ‚vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche‘) wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung [Nr. 1307/2013] auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.

(2)   Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung [Nr. 1307/2013] vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so wird von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann die ermittelte ökologische Vorrangfläche die im Rahmen der gemeldeten Gesamtackerfläche gemeldeten ökologischen Vorrangflächen nicht übersteigen.

(3)   Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren wie in diesem Artikel beschrieben gegen die geltenden Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse verstoßen hat, so wird die Fläche, die in den Folgejahren gemäß Absatz 2 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, mit zwei multipliziert.“

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014

16

Art. 35 („Erhöhung des Kontrollsatzes“) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 227, S. 69) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/746 der Kommission vom 18. Mai 2018 (ABl. 2018, L 125, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung Nr. 809/2014) lautet:

„Werden bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme oder in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet erhebliche Verstöße festgestellt, so nimmt die zuständige Behörde eine entsprechende Erhöhung des Anteils der Begünstigten vor, die im darauf folgenden Jahr einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden.“

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014

17

Im 27. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. 2014, L 255, S. 59, berichtigt in ABl. 2015, L 114, S. 25) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/56 der Kommission vom 12. Januar 2018 (ABl. 2018, L 10, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung Nr. 908/2014) heißt es:

„Um sicherzustellen, dass das Konformitätsabschlussverfahren innerhalb einer angemessenen Zeitspanne abgeschlossen wird, sollten spezifische Fristen für die einzelnen Stufen des Verfahrens festgelegt werden, die die Kommission und die Mitgliedstaaten einhalten müssen. Gleichzeitig sollte die Kommission jedoch diese Fristen verlängern können, wenn dies aufgrund der Komplexität des betreffenden Falls erforderlich ist. Das Konformitätsabschlussverfahren sollte den Mitgliedstaaten das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren einräumen und eine ordnungsgemäße Prüfung der Informationen vorsehen, die für die Bewertung des Risikos für die Fonds erforderlich sind.“

18

Art. 34 („Konformitätsabschluss“) dieser Durchführungsverordnung bestimmt:

„(1)   Zur Bestimmung, welche Beträge von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, wenn sich herausstellt, dass Ausgaben nicht im Einklang mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, stützt sich die Kommission auf ihre eigenen Feststellungen und berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Angaben, sofern diese Angaben innerhalb der von der Kommission im Rahmen des gemäß Artikel 52 der Verordnung [Nr. 1306/2013] durchgeführten Konformitätsabschlussverfahrens festgesetzten Frist nach Maßgabe des vorliegenden Artikels übermittelt werden.

(2)   Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und nennt die Abhilfemaßnahmen, die künftig die Beachtung dieser Vorschriften sicherstellen sollen, sowie die vorläufige Höhe der finanziellen Berichtigung, die sie in der gegenwärtigen Phase des Verfahrens als ihren Feststellungen entsprechend erachtet. In dieser Mitteilung wird zudem eine bilaterale Besprechung innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf der für den Mitgliedstaat geltenden Antwortfrist anberaumt. Diese Mitteilung muss auf den vorliegenden Artikel Bezug nehmen.

Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung. In seiner Antwort hat der Mitgliedstaat insbesondere die Möglichkeit,

a)

der Kommission nachzuweisen, dass das tatsächliche Ausmaß der Nichtkonformität oder des Risikos für den Fonds geringer ist als von der Kommission angegeben;

b)

der Kommission die Abhilfemaßnahmen mitzuteilen, die er zur Einhaltung der Unionsvorschriften getroffen hat, und den Termin zu nennen, ab dem diese Maßnahmen tatsächlich angewendet werden.

In begründeten Fällen kann die Kommission auf begründeten Antrag des Mitgliedstaats einer Verlängerung der Zweimonatsfrist um höchstens zwei Monate zustimmen. Der betreffende Antrag ist vor Ablauf dieser Frist an die Kommission zu richten.

Hält der Mitgliedstaat eine bilaterale Besprechung für nicht erforderlich, so teilt er dies der Kommission in seiner Antwort auf die obengenannte Mitteilung mit.

(3)   Bei der bilateralen Besprechung versuchen die beiden Parteien, Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen sowie über die Bewertung der Schwere des Verstoßes und des für den Unionshaushalt entstandenen finanziellen Schadens zu erzielen.

Die Kommission erstellt innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der bilateralen Besprechung das Protokoll und versendet es an den Mitgliedstaat. Der Mitgliedstaat kann der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt des Protokolls seine Bemerkungen mitteilen.

Innerhalb von sechs Monaten nach Versendung des Protokolls der bilateralen Besprechung teilt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerungen auf der Grundlage der ihr im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens zugegangenen Informationen förmlich mit. In dieser Mitteilung werden die von der Unionsfinanzierung gemäß Artikel 52 der Verordnung [Nr. 1306/2013] und Artikel 12 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 [der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. 2014, L 255, S. 18)] auszuschließenden Ausgaben bewertet. In dieser Mitteilung ist auf Artikel 40 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Bezug zu nehmen.

…

(6)   Bei der Bewertung der von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Ausgaben können die vom Mitgliedstaat nach der förmlichen Mitteilung der Kommission gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 übermittelten Angaben nur dann berücksichtigt werden, wenn

a)

dies erforderlich ist, damit der dem Unionshaushalt entstandene finanzielle Schaden nicht wesentlich zu hoch eingeschätzt wird, und

b)

die verspätete Übermittlung der betreffenden Angaben durch externe Faktoren gerechtfertigt ist und der rechtzeitige Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 52 der Verordnung [Nr. 1306/2013] durch die Kommission dadurch nicht gefährdet wird.

…“

19

Art. 40 („Schlichtungsverfahren“) Abs. 1 der Durchführungsverordnung sieht vor:

„Ein Mitgliedstaat kann die Schlichtungsstelle innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der förmlichen Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 3 anrufen, indem er einen mit Gründen versehenen Antrag auf Schlichtung an das Sekretariat der Schlichtungsstelle richtet.

…“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

20

Die vom Gericht in den Rn. 2 bis 30 des angefochtenen Urteils dargestellte Vorgeschichte des Rechtsstreits lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.

Untersuchung von 2017

21

Die Kommission leitete gegenüber Rumänien gemäß Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 und Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 die Untersuchung AA/2017/002/RO (im Folgenden: Untersuchung von 2017) ein, um zu überprüfen, ob Rumänien die Verwaltung und Kontrolle der Regelungen über die aus den Fonds gewährten flächenbezogenen Beihilfen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 im Einklang mit dem Unionsrecht vorgenommen hatte.

22

Vom 12. bis 16. Juni 2017 führte die Kommission eine Vor-Ort-Prüfung in Rumänien durch.

23

Im Anschluss an diese Prüfung teilte die Kommission Rumänien am 28. August 2017 nach Art. 34 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit und forderte zusätzliche Informationen an.

24

Am 20. Februar 2018 beraumte die Kommission gemäß Art. 34 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 eine bilaterale Besprechung an (im Folgenden: bilaterale Besprechung betreffend 2017).

25

Am 3. April 2018 wurde Rumänien das Protokoll der bilateralen Besprechung betreffend 2017 zusammen mit der Aufforderung übermittelt, bis zum 2. Juli 2018 zusätzliche Informationen vorzulegen.

26

Rumänien übermittelte gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 am 25. April 2018 seine Bemerkungen zum Protokoll der bilateralen Besprechung betreffend 2017 sowie am 2. Juli und 11. September 2018 seine Antworten auf die im Protokoll enthaltene Aufforderung zur Vorlage zusätzlicher Informationen.

27

Am 1. März 2019 teilte die Kommission Rumänien nach Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 3 und Art. 40 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 ihre Schlussfolgerungen auf der Grundlage der ihr im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens zugegangenen Informationen mit. Die Kommission erklärte konkret, sie halte an ihrer Auffassung fest, dass das von Rumänien in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 angewandte System, das Gegenstand der Untersuchung von 2017 gewesen sei, Mängel hinsichtlich der Funktionsweise von fünf Schlüsselkontrollen aufweise, und bezifferte den Betrag, den sie von der Unionsfinanzierung auszuschließen beabsichtigte.

28

Am 10. April 2019 beantragte Rumänien eine Schlichtung. Nach der Schlichtung wurde ihm am 24. Juni 2019 ein Bericht der Schlichtungsstelle zugeleitet.

29

Am 10. Juli 2019 übersandte Rumänien der Kommission im Anschluss an diesen Bericht eine überarbeitete Folgenabschätzung gemäß Art. 34 Abs. 6 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014.

30

Daraufhin übermittelte die Kommission Rumänien ihren endgültigen Standpunkt, dem zufolge sie ihre in ihren Schlussfolgerungen vom 1. März 2019 dargelegte Auffassung teilweise beibehielt und den Betrag, dessen Ausschluss von der Unionsfinanzierung sie vorschlug, nach Berücksichtigung der von Rumänien übersandten überarbeiteten Folgenabschätzung verringerte (im Folgenden: endgültiger Standpunkt betreffend 2017).

31

Rumänien wurde sodann der zusammenfassende Bericht über die Untersuchung von 2017 übermittelt.

Untersuchung von 2018

32

Die Kommission leitete gegenüber Rumänien gemäß Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 und Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 die Untersuchung AA/2018/007/RO (im Folgenden: Untersuchung von 2018) ein, um zu überprüfen, ob Rumänien die Verwaltung und Kontrolle der Regelungen über die aus den Fonds gewährten flächenbezogenen Beihilfen für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 im Einklang mit dem Unionsrecht vorgenommen hatte.

33

Vom 2. bis 6. Juli 2018 führte die Kommission eine Vor-Ort-Prüfung in Rumänien durch (im Folgenden: Prüfung von 2018).

34

Mit Schreiben vom 28. August 2018 teilte die Kommission Rumänien nach Art. 34 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit.

35

Am 29. Oktober 2018 übermittelte Rumänien der Kommission seine Bemerkungen zu den Ergebnissen der Überprüfungen.

36

Am 23. Januar 2019 lud die Kommission Rumänien nach Art. 34 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 zu einer bilateralen Besprechung ein.

37

Am 5. März 2019 kamen die Kommission und die rumänischen Behörden zu einer bilateralen Besprechung zusammen (im Folgenden: bilaterale Besprechung betreffend 2018).

38

Am 10. April 2019 übersandte die Kommission Rumänien das Protokoll der bilateralen Besprechung betreffend 2018 (im Folgenden: Protokoll der Untersuchung von 2018).

39

Am 3. Mai 2019 übermittelte Rumänien der Kommission seine Bemerkungen zum Protokoll der Untersuchung von 2018.

40

Mit Schreiben vom 10. Juni 2019 übermittelte Rumänien seine Antworten auf die im Protokoll der Untersuchung von 2018 enthaltene Aufforderung zur Vorlage zusätzlicher Informationen.

41

Daraufhin teilte die Kommission Rumänien am 19. Dezember 2019 gemäß Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 die vorläufigen Schlussfolgerungen zu der Untersuchung von 2018 mit (im Folgenden: Mitteilung über die für 2018 ausgeschlossenen Ausgaben), in denen sie ihren Vorschlag unterbreitete, einen Betrag in Höhe von 178846662,94 Euro von der Unionsfinanzierung auszuschließen, und ihre Auffassung bestätigte, dass in Rumänien bei der Anwendung der flächenbezogenen Beihilferegelung in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 gegen Unionsrecht verstoßen worden sei.

42

Die Kommission stellte insbesondere fest, dass die Gründe für den Ausschluss der betreffenden Ausgaben von den Fonds mit Mängeln bei vier Schlüsselkontrollen zusammenhingen: den Verwaltungskontrollen hinsichtlich der Abgrenzung brachliegender Flächen von temporären Grünflächen, der Durchführung von Gegenkontrollen zur Feststellung der Förderfähigkeit der gemeldeten Parzellen, der Durchführung einer ausreichenden Zahl von Vor-Ort-Kontrollen und der Durchführung qualitativ hinreichender Vor-Ort-Kontrollen.

43

Am 5. Februar 2020 stellte Rumänien einen Antrag auf Schlichtung (im Folgenden: Schlichtungsantrag für 2018).

44

Am 15. Dezember 2020 nahm Rumänien an einem Schlichtungstreffen teil.

45

Am 4. Januar 2021 legte die Schlichtungsstelle ihren Bericht vor, in dem sie feststellte, dass eine Schlichtung nicht möglich sei.

46

Am 5. Juli 2021 teilte die Kommission Rumänien ihren endgültigen Standpunkt mit, den sie im Anschluss an den Schlichtungsbericht festgelegt hatte. In diesem Standpunkt hielt die Kommission im Wesentlichen an ihrer Einschätzung fest, dass das in Rumänien in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 angewandte System Mängel bei der Funktionsweise von vier Schlüsselkontrollen aufweise. Außerdem verringerte die Kommission die vorgeschlagenen pauschalen Korrekturen auf einen Betrag von 178320110,85 Euro.

47

Sodann leitete die Kommission Rumänien einen zusammenfassenden Bericht zu, in dem sie die verschiedenen Phasen der Untersuchung von 2018, die Bedeutung der von Rumänien im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens vorgebrachten Bemerkungen und die Begründung ihrer endgültigen Schlussfolgerungen darlegte.

48

Am 17. November 2021 erließ die Kommission den streitigen Beschluss.

49

Zu den von Rumänien im Rahmen der Fonds für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 getätigten Ausgaben stellte die Kommission die in Rn. 42 dieses Urteils genannten Verstöße gegen das Unionsrecht fest und beschloss, gegenüber Rumänien eine pauschale Korrektur in Höhe von 178320110,85 Euro anzuwenden.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

50

Mit am 27. Januar 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Rumänien Klage auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit dieser die Ausgaben betraf, die Rumänien in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 zulasten der Fonds in Höhe von 178320110,85 Euro getätigt hatte.

51

Rumänien stützte seine Klage auf drei Klagegründe.

52

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht diese Klagegründe als unbegründet zurück und daher die Klage in vollem Umfang ab.

53

Als Erstes prüfte das Gericht in den Rn. 34 bis 173 des angefochtenen Urteils den aus fünf Teilen bestehenden ersten Klagegrund, mit dem der Kommission vorgeworfen wurde, sie habe ihre Befugnis, gemäß Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 Beträge von der Unionsfinanzierung auszuschließen, nicht ordnungsgemäß ausgeübt, und wies diesen Klagegrund zurück.

54

Erstens prüfte das Gericht in den Rn. 37 bis 52 des Urteils den ersten Teil dieses Klagegrundes, wonach der Kommission bei der Feststellung von Mängeln im Bereich der Verwaltungskontrollen betreffend das Verhältnis zwischen der Untersuchung von 2017 und der Untersuchung von 2018 sowie in Bezug auf die Frist für die von Rumänien im Rahmen der Untersuchung von 2018 übermittelten Angaben Fehler unterlaufen seien, und wies ihn als unbegründet zurück.

55

Dazu stellte das Gericht insbesondere in den Rn. 41 und 42 des Urteils fest, dass sich die Untersuchung von 2017 und die Untersuchung von 2018 in Bezug auf die vier Schlüsselkontrollen, bei denen die Kommission Verstöße festgestellt habe, überschnitten. Diese Verstöße beträfen jedoch zwei verschiedene Zeiträume, da sich die Untersuchung von 2017 auf die Haushaltsjahre 2015 und 2016 und die Untersuchung von 2018 auf die Haushaltsjahre 2017 und 2018 bezogen habe; auch sei der nach der Untersuchung von 2017 ergangene Beschluss nicht angefochten worden und somit bestandskräftig geworden. Die Klage sei gegen den streitigen Beschluss erhoben worden, der nach Abschluss der Untersuchung von 2018 erlassen worden sei, und habe die Haushaltsjahre 2017 und 2018 zum Gegenstand. Rumänien könne deshalb die Untersuchung von 2017 nur insoweit beanstanden, als die Kommission auf diese Untersuchung im Rahmen der Untersuchung von 2018 verwiesen und den streitigen Beschluss auf diese Verweise gestützt habe.

56

Zu der Frist für die Übermittlung von Angaben durch Rumänien im Rahmen der Untersuchung von 2018 wies das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass die beiden hierfür in Art. 34 Abs. 6 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ seien, weshalb sich, wenn eine der beiden nicht erfüllt sei, eine Prüfung der anderen erübrige.

57

Das Gericht entschied sodann in Rn. 49 des Urteils, dass die teilweise Überschneidung der Untersuchung von 2017 mit der Untersuchung von 2018 keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses habe, weshalb das der Kommission von Rumänien vorgeworfene Verhalten, wonach Rumänien wegen des Verhaltens der Kommission im Rahmen der Untersuchung von 2017 nicht in der Lage gewesen sei, die für die Untersuchung von 2018 wesentlichen Angaben zu übermitteln, nicht als externer Faktor im Sinne von Art. 34 Abs. 6 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 908/2004 angesehen werden könne.

58

Außerdem führte das Gericht in Rn. 50 des Urteils aus, im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens müsse der betreffende Mitgliedstaat eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgehe, dass die im Anschluss an die förmliche Mitteilung der Kommission verspätete Übermittlung von Angaben durch externe Faktoren gerechtfertigt gewesen sei, wobei die Kommission zu beurteilen habe, ob diese Erklärung hinreichend sei, denn der betreffende Mitgliedstaat könne, falls die Kommission diese Erklärung zurückweise und Art. 34 Abs. 6 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 nicht anwende, die Weigerung, die von ihm übermittelten Angaben zu berücksichtigen, vor dem Gericht beanstanden.

59

In Rn. 51 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass Rumänien bei der Untersuchung von 2018 als einzigen externen Faktor die Angaben zu den Fehlerquoten angeführt habe, die zur Berechnung des Risikos für den EGFL herangezogen worden seien. Rumänien habe das Verhalten der Kommission auch nicht im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens, sondern erst vor dem Gericht beanstandet, so dass der Kommission nicht mit Erfolg vorgeworfen werden könne, sie habe den Begriff „externer Faktor“ im Sinne von Art. 34 Abs. 6 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 908/2004 nicht richtig geprüft.

60

Zweitens prüfte das Gericht in den Rn. 53 bis 99 des Urteils den zweiten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem Beurteilungsfehler der Kommission bei der Feststellung von Mängeln im Rahmen der Verwaltungskontrollen betreffend die Abgrenzung brachliegender Flächen von temporären Grünflächen gerügt wurden, und wies ihn als unbegründet zurück.

61

In diesem Kontext wies das Gericht zunächst in Rn. 77 des Urteils eine erste Rüge zurück, die sich dagegen richtete, dass die Kommission im Rahmen der Untersuchung von 2018 auf die Untersuchung von 2017 verwiesen hatte.

62

Soweit Rumänien argumentierte, der Umstand, dass bei Ackerland mit einer Fläche zwischen 10 und 30 ha brachliegendes Land mit temporärem Grünland verwechselt werde, stelle kein Risiko für die Fonds dar, so dass Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 im vorliegenden Fall beachtet worden sei, entschied das Gericht insbesondere in Rn. 70 des angefochtenen Urteils, Rumänien habe mit der Erklärung, dass in fast allen Fällen, in denen eine der beiden Kulturen – temporäre Grünfläche oder brachliegende Fläche – unter einer der beiden für die Diversifizierung erforderlichen Kategorien (Haupt- oder Nebenkultur) angemeldet werde, unter der jeweils anderen Kategorie andere Kulturen angemeldet würden, implizit eingeräumt, dass es nicht in der Lage sei, zu gewährleisten, dass kein Risiko für die Fonds bestehe.

63

In Rn. 71 des Urteils führte das Gericht aus, mit dieser Argumentation werde letztlich anerkannt, dass es Fälle geben könne, in denen die beiden nach Art. 44 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 erforderlichen Kulturen aus brachliegenden Flächen und temporären Grünflächen bestünden. Entgegen dem Vorbringen Rumäniens hätte somit zwischen brachliegenden Flächen und temporären Grünflächen unterschieden werden müssen, um die Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderung zu gewährleisten, wonach auf dem Ackerland eines Betriebsinhabers mit einer Fläche zwischen 10 und 30 ha zwei Kulturpflanzen vorkommen müssten, denn es sei eine Situation denkbar, in der das Ackerland tatsächlich ganz aus brachliegenden Flächen oder aus temporären Grünflächen bestehe.

64

Zu dem Vorbringen Rumäniens, wonach die Hauptkultur zwar grundsätzlich nicht mehr als 75 % des Ackerlands einnehmen dürfe, eine Überschreitung dieses Schwellenwerts jedoch gemäß Art. 44 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1307/2013 sowohl bei Brachland als auch bei temporärem Grünland zulässig sei, so dass selbst bei einer Kumulierung beider Kulturen kein Risiko für die Fonds bestehe, stellte das Gericht in Rn. 72 des Urteils fest, Rumänien habe nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzung für die Anwendung der in Art. 44 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung vorgesehenen Ausnahme, nämlich dass das temporäre Grünland, das brachliegende Land oder eine Kombination aus beiden mehr als 75 % des Ackerlands eines Betriebs ausmache, erfüllt sei.

65

Soweit Rumänien argumentierte, seine Prüfer hätten die als Brachland angemeldeten Flächen zwei Jahre in Folge kontrolliert, um etwaige Unregelmäßigkeiten zu ahnden, wies das Gericht in Rn. 76 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass die Prüfung von 2018 ein anderes Problem aufgezeigt habe, nämlich eine falsche Einstufung der Flächen vor Ort, was eine Kettenreaktion ausgelöst und die Anwendung der auf der Anbaudiversifizierung beruhenden Ökologisierungsschwellenwerte gemäß Art. 44 der Verordnung Nr. 1307/2013 beeinträchtigt habe.

66

Das Gericht wies sodann in Rn. 87 des Urteils die auf eine unklare Rechtsgrundlage für die Untersuchung von 2018 gestützte zweite Rüge zurück.

67

Das Gericht stellte in den Rn. 83 bis 86 des Urteils fest, dass Rumänien spätestens am 10. April 2019, als ihm das Protokoll der Untersuchung von 2018 übermittelt worden sei, Kenntnis von der Rechtsgrundlage dieser Untersuchung erhalten habe. Rumänien könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Erwähnung von Art. 44 der Verordnung Nr. 1307/2013, der die Anbaudiversifizierung zwecks Inanspruchnahme der Prämienregelung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden betreffe, nicht ausreichend gewesen sei, um Art und Umfang der Einwände seitens der Kommission zu verstehen.

68

Schließlich wies das Gericht in Rn. 99 des angefochtenen Urteils die dritte Rüge zurück, die sich auf eine fehlerhafte Berechnung der von der Kommission bei der Untersuchung von 2018 vorgenommenen pauschalen Korrektur stützte.

69

Insoweit hob es insbesondere in Rn. 95 des Urteils hervor, dass die in Art. 34 Abs. 6 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 vorgesehene Ausnahme im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Außerdem befand es in Rn. 97 des Urteils, Rumänien habe nicht nachgewiesen, dass der Kommission ein Beurteilungsfehler unterlaufen wäre, als sie annahm, dass die Berichtigung, auf die sich Rumänien im Rahmen seines Vorbringens zu dem geringen Schweregrad und Ausmaß der von der Kommission gerügten Unregelmäßigkeit berufen habe, nicht erfolgt sei.

70

Drittens prüfte das Gericht in den Rn. 100 bis 152 des angefochtenen Urteils den dritten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem Beurteilungsfehler der Kommission bei der Feststellung von Mängeln im Rahmen der Durchführung der Gegenkontrollen zur Ermittlung der Förderfähigkeit der angemeldeten Parzelle gerügt wurden, und wies ihn als unbegründet zurück.

71

Die auf Beurteilungsfehler der Kommission bei der Feststellung von Mängeln bei der Durchführung der Kontrollen im Rahmen des EGFL gestützte erste Rüge wies das Gericht in Rn. 143 des Urteils zurück.

72

Insbesondere unterschied es in den Rn. 121 und 122 des Urteils zwischen der Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (Land Parcel Identification System, im Folgenden: LPIS) und dem geringen Prozentsatz der bei der Untersuchung von 2018 festgestellten Unregelmäßigkeiten und befand, die Kommission habe im streitigen Beschluss beurteilungsfehlerfrei festgestellt, dass es bezüglich dieser Aktualisierung keinen Schwellenwert für Fehler gebe.

73

Im Hinblick auf diese Aktualisierung entschied das Gericht in den Rn. 130 und 131 des angefochtenen Urteils, die Frage nach der Rechtsgrundlage für die dreijährliche LPIS-Aktualisierung lasse die von der Kommission festgestellten Unregelmäßigkeiten unberührt. Aus dem von Rumänien selbst angeführten Protokoll der bilateralen Besprechung vom 8. September 2017 zum Aktionsplan für 2017 gehe nämlich hervor, dass kein Mitgliedstaat deshalb belangt worden wäre, weil er das LPIS nicht alle drei Jahre aktualisiert habe, sondern dass die aus der fehlenden Aktualisierung resultierenden Fehler ein Risiko für die Fonds darstellten und die Grundlage für finanzielle Berichtigungen bilden könnten. Zudem liege, wie das Gericht bereits im Zusammenhang mit anderen Argumenten Rumäniens festgestellt habe, der Grund für das dem EGFL drohende Risiko im Alter der LPIS-Bilder.

74

Die auf Fehler der Kommission bei der Feststellung von Mängeln bei der Durchführung der Kontrollen im Rahmen des ELER gestützte zweite Rüge wies das Gericht in Rn. 152 des Urteils zurück.

75

Das Gericht entschied in Rn. 149 des Urteils, die Kommission habe in der Mitteilung über die für 2018 ausgeschlossenen Ausgaben zu Recht erklärt, dass sie die von Rumänien vorgelegten Berechnungen nicht berücksichtigt habe, da sie nicht dem entsprochen hätten, was in der bilateralen Besprechung betreffend 2018 vereinbart worden sei. In Rn. 150 des Urteils befand es, die Kommission habe beurteilungsfehlerfrei angenommen, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 6 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 im vorliegenden Fall keine Anwendung finde.

76

Das Gericht betonte in Rn. 151 des angefochtenen Urteils auch, es sei jedenfalls nicht Sache der Kommission, die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen eines Mitgliedstaats nachzuweisen; vielmehr müsse der Mitgliedstaat dartun, dass die Umstände, auf die sich die Kommission bei der Äußerung ihrer Zweifel gestützt habe, fehlerhaft seien, was Rumänien im vorliegenden Fall nicht getan habe.

77

Viertens prüfte das Gericht in den Rn. 153 bis 169 des Urteils den vierten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem der Kommission Beurteilungsfehler bei der Feststellung von Mängeln bei der Durchführung einer ausreichenden Zahl von Vor-Ort-Kontrollen vorgeworfen wurden, und wies ihn als unbegründet zurück.

78

Soweit sich Rumänien und die Kommission darüber uneinig waren, welcher Anteil der Begünstigten im Rahmen der Maßnahmen zur Förderung der Ökologisierung kontrolliert werden müsse, wenn erhebliche Verstöße festgestellt würden, stellte das Gericht zunächst in Rn. 162 des angefochtenen Urteils klar, dass sich diese Divergenz auf die Ermittlung des Anteils beziehe, der aus der Berechnung zur Bestimmung eines der beiden für die Ermittlung dieses Anteils erforderlichen Werte resultiere.

79

Zu dem von Rumänien erwähnten Arbeitspapier DS/CDP/2015/19 stellte das Gericht in Rn. 163 des Urteils fest, aus diesem Dokument gehe hervor, dass die Ökologisierungszahlung nur für eine grundsätzlich förderfähige Fläche geleistet werden könne, d. h. eine Fläche, die den Förderkriterien der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (Single Area Payment Scheme, im Folgenden: SAPS) entspreche. In Rn. 164 des Urteils führte das Gericht aus, in diesem Dokument heiße es in Bezug auf die Formel zur Bestimmung des im Folgejahr nach erheblichen Verstößen zu erhöhenden Ökologisierungs-Kontrollsatzes, dass der Zähler, d. h. die Gesamtverringerung der Ökologisierungsfläche in Hektar, als Gesamtverringerung der Hektarzahl für das kontrollierte Gebiet, einschließlich der Verringerung wegen aller Ökologisierungs-Anforderungen, zu verstehen sei. Daher sei nicht nur die Verringerung wegen aller Ökologisierungs-Anforderungen, sondern auch die Verringerung der Hektarzahl für das kontrollierte Gebiet zu berücksichtigen.

80

Fünftens prüfte das Gericht in den Rn. 170 bis 173 des angefochtenen Urteils den fünften Teil des ersten Klagegrundes, mit dem Fehler der Kommission bei der Feststellung von Mängeln bei der Durchführung qualitativ hinreichender Vor-Ort-Kontrollen gerügt wurden, und wies ihn als unbegründet zurück, da die Begründetheit dieses Teils mit der des zweiten und des dritten Teils des ersten Klagegrundes zusammenhänge.

81

Als Zweites prüfte das Gericht in den Rn. 174 bis 181 des Urteils den auf eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gestützten zweiten Klagegrund und wies ihn als unbegründet zurück.

82

Hierzu erklärte das Gericht in Rn. 180 des Urteils, Rumänien habe sich im Rahmen dieses Klagegrundes erneut darauf berufen, dass es wegen der Überschneidung der Untersuchung von 2017 mit der Untersuchung von 2018 nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb der Frist von Art. 34 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 geeignete Berechnungen vorzulegen, und dass die Kommission Art. 34 Abs. 6 dieser Durchführungsverordnung nicht angewandt und somit die von Rumänien im Schlichtungsantrag für 2018 vorgelegten Berechnungen nicht berücksichtigt habe. Das Gericht führte daher in Rn. 181 des Urteils aus, da es in diesem Urteil entschieden habe, dass die Vorlage geeigneter Berechnungen im Rahmen der Untersuchung von 2018 nicht von den Berechnungen der Untersuchung von 2017 abhänge und die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 6 dieser Durchführungsverordnung im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, sei der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

83

Als Drittes prüfte das Gericht in den Rn. 182 bis 209 des angefochtenen Urteils den auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützten dritten Klagegrund und wies ihn als unbegründet zurück.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

84

Rumänien beantragt,

–

das Rechtsmittel für zulässig zu erklären und das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben;

–

über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und der Klage auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses stattzugeben oder

–

hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses neu entscheidet und der von Rumänien erhobenen Klage auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses stattgibt, und

–

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

85

Die Kommission beantragt,

–

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–

Rumänien die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

86

Rumänien stützt sein Rechtsmittel auf vier Gründe.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta)

87

Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen.

Zum ersten Teil: Änderung der Rechtsgrundlage für die Finanzkorrekturvorschläge der Kommission während des Konformitätsabschlussverfahrens

– Vorbringen der Parteien

88

Im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes beanstandet Rumänien die Rn. 85 und 86 des angefochtenen Urteils.

89

Zum einen habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass die Kommission die Rechtsgrundlage für ihre Finanzkorrekturvorschläge während des Konformitätsabschlussverfahrens, und zwar auch im Rahmen der bilateralen Besprechung, ändern könne. Zum anderen habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass Rumänien spätestens am 10. April 2019, als ihm das Protokoll der Untersuchung von 2018 übermittelt worden sei, Kenntnis von der Rechtsgrundlage dieser Vorschläge erhalten habe und in der Lage gewesen sei, sachdienlich Stellung zu nehmen, bevor die Kommission ihm die Mitteilung über die ausgeschlossenen Ausgaben übermittelt habe.

90

Nach Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 müsse die Kommission nämlich bereits in der ersten Phase des Konformitätsabschlussverfahrens die unionsrechtlichen Vorschriften, deren Verletzung sie geltend mache, sowie die erforderlichen Maßnahmen und die diesbezüglich vorgesehene Berichtigung angeben.

91

Rumänien weist unter Bezugnahme auf das Urteil vom 3. Mai 2012, Spanien/Kommission (C‑24/11 P, EU:C:2012:266, Rn. 26 bis 28), darauf hin, dass die Kommission, wenn sie aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss gelange, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt worden seien, dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mitteilen und die zu treffenden Korrekturmaßnahmen benennen müsse, die künftig die Beachtung dieser Vorschriften sicherstellen sollten. Damit eine solche Mitteilung ihren Warnzweck gegenüber diesem Mitgliedstaat erfüllen könne, müsse die Kommission ihm umfassende Kenntnis von ihren Vorbehalten vermitteln und insbesondere die ihm zur Last gelegte Unregelmäßigkeit hinreichend genau angeben.

92

Nach Ansicht der Kommission ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

93

Zunächst ist zum einen zu beachten, dass der Konformitätsabschluss in Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 geregelt ist.

94

Nach Art. 52 Abs. 1 dieser Verordnung erfolgt ein Konformitätsabschluss, wenn die Kommission feststellt, dass Ausgaben nach deren Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht oder, für den ELER, nicht in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Unions- und nationalen Recht gemäß Art. 85 der Verordnung Nr. 1303/2013 getätigt worden sind. Die Kommission erlässt dann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung, welche Beträge von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind.

95

Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 legt das Verfahren fest, das vor jedem Beschluss über eine Ablehnung der Finanzierung einzuhalten ist. Daraus ergibt sich, dass der Erlass eines solchen Beschlusses einen Schriftwechsel zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat über die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Überprüfungen voraussetzt, um zu einer Einigung über das weitere Vorgehen zu gelangen. Wird keine Einigung erzielt, kann der betroffene Mitgliedstaat die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beantragen, nach dessen Abschluss der Kommission ein Bericht mit Empfehlungen übermittelt wird, die diese berücksichtigt, bevor sie beschließt, ob sie die Finanzierung ablehnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2025, Bulgarien/Kommission [Zu Unrecht über den EGFL finanzierte Ausgaben], C‑294/23 P, EU:C:2025:823, Rn. 56).

96

Dieses Verfahren stellt somit einen Dialog zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat her und bezweckt im Wesentlichen, erstens diesen zu ermöglichen, Informationen auszutauschen, zweitens dem Mitgliedstaat Gelegenheit zu geben, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, drittens dem Mitgliedstaat zu ermöglichen, darzutun, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, und viertens schließlich dem Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, der Kommission die Abhilfemaßnahmen mitzuteilen, die er zur Einhaltung der Unionsvorschriften ergriffen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Februar 2020, Griechenland/Kommission [Dauergrünland], C‑252/18 P, EU:C:2020:95, Rn. 84).

97

Zum anderen hat die Kommission gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1306/2013 die Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 erlassen, in deren Art. 34 die Modalitäten des in Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 vorgesehenen Konformitätsabschlussverfahrens festgelegt sind.

98

Wie aus Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 in Verbindung mit dem 27. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren, für dessen verschiedene Stufen spezifische Fristen einzuhalten sind, um sicherzustellen, dass das Verfahren innerhalb einer angemessenen Zeitspanne abgeschlossen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2025, Bulgarien/Kommission [Zu Unrecht über den EGFL finanzierte Ausgaben], C‑294/23 P, EU:C:2025:823, Rn. 58).

99

Im Zuge der ersten Verfahrensstufe teilt die Kommission gemäß Art. 34 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und nennt die Abhilfemaßnahmen, die sie für erforderlich hält, sowie die vorläufige Höhe der finanziellen Berichtigung, die sie als angemessen erachtet.

100

Nach der Rechtsprechung muss diese Mitteilung sämtliche dem betroffenen Mitgliedstaat zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten, die die beabsichtigte finanzielle Berichtigung letztlich begründet haben, hinreichend genau angeben. Nur eine solche Mitteilung kann eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2025, Bulgarien/Kommission [Zu Unrecht über den EGFL finanzierte Ausgaben], C‑294/23 P, EU:C:2025:823, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101

Außerdem muss in dieser Mitteilung nach Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf der dem betroffenen Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Antwortfrist eine bilaterale Besprechung anberaumt werden. Gemäß Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Durchführungsverordnung erstellt die Kommission innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der bilateralen Besprechung deren Protokoll und versendet es an den betroffenen Mitgliedstaat, der ihr innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt des Protokolls seine Bemerkungen mitteilen kann.

102

Obwohl die in Rn. 99 des vorliegenden Urteils erwähnte Mitteilung dem betroffenen Mitgliedstaat eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission vermitteln muss, so dass sie einen Warnzweck erfüllen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2020, Griechenland/Kommission [Dauergrünland], C‑252/18 P, EU:C:2020:95, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung), folgt daraus nicht, dass alle Rechtsvorschriften, die durch die ursprünglich festgestellte Unregelmäßigkeit möglicherweise verletzt wurden, in dieser Mitteilung zwingend aufgeführt werden müssten.

103

Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass, sofern diese Mitteilung einen Warnzweck erfüllen kann, der bloße Umstand, dass es darin an einer Bezugnahme auf eine einzelne Rechtsvorschrift fehlt, keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2002, Finnland/Kommission, C‑170/00, EU:C:2002:51, Rn. 34, und vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C‑153/01, EU:C:2004:589, Rn. 93).

104

Auch wenn die Kommission im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten die Bedingungen erfüllen muss, die sie für sich selbst mit Durchführungsverordnungen aufgestellt hat, dürfen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Beziehungen zur Kommission keinen rein formalistischen Standpunkt einnehmen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass ihre Rechte in vollem Umfang geschützt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2002, Finnland/Kommission, C‑170/00, EU:C:2002:51, Rn. 34, und vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C‑153/01, EU:C:2004:589, Rn. 93). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der betroffene Mitgliedstaat die Gründe für die Finanzkorrekturvorschläge der Kommission nachvollziehen und seinen Standpunkt während des Konformitätsabschlussverfahrens in sachdienlicher Weise vortragen konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 2006, Comunità montana della Valnerina/Kommission, C‑240/03 P, EU:C:2006:44, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105

Hinzu kommt, dass entgegen dem Vorbringen Rumäniens bei einer Auslegung von Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 – wonach im Anschluss an die in Rn. 99 des vorliegenden Urteils erwähnte Mitteilung, welche die erste Stufe des Konformitätsabschlussverfahrens darstellt, die Rechtsgrundlage für die Finanzkorrekturvorschläge der Kommission nicht mehr geändert werden könnte – entgegen der in Rn. 104 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung zugelassen würde, dass die Mitgliedstaaten den Fortgang dieses Verfahrens behindern könnten. Bei dieser Auslegung würde die Dynamik dieses Verfahrens, das auf einem Informationsaustausch zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat beruht, missachtet und die Kommission gezwungen, dasselbe Verfahren erneut einzuleiten, wenngleich aus den Umständen des Falles hervorgeht, dass dieser Mitgliedstaat die Finanzkorrekturvorschläge der Kommission verstanden hat und seinen Standpunkt dazu in sachdienlicher Weise vortragen konnte, bevor sie ihm gemäß Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 ihre Schlussfolgerungen auf der Grundlage der ihr im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens zugegangenen Informationen mitteilt. Eine solche Auslegung würde also dem in den Erwägungsgründen 37 und 39 der Verordnung Nr. 1306/2013 genannten Ziel der Wahrung der finanziellen Interessen des Haushalts der Union zuwiderlaufen, da sie die Wirksamkeit der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge beeinträchtigen könnte.

106

Das Gericht konnte daher in Rn. 85 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entscheiden, dass die Kommission während des Konformitätsabschlussverfahrens die Rechtsgrundlage ihrer Finanzkorrekturvorschläge ändern darf, sofern diese Änderung zu einem Zeitpunkt des Verfahrens erfolgt, zu dem der Mitgliedstaat zu diesen Vorschlägen Stellung nehmen kann.

107

Zu der Frage, ob das Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass Rumänien spätestens am 10. April 2019 über die Rechtsgrundlage der Einwände der Kommission unterrichtet worden sei und daher zu deren Vorschlägen sinnvoll habe Stellung nehmen können, ergibt sich aus der von Rumänien nicht beanstandeten Würdigung des Sachverhalts, die das Gericht in den Rn. 83 und 84 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, dass die Kommission im Protokoll der Untersuchung von 2018, das Rumänien am 10. April 2019 übermittelt worden war, erklärt hatte, Rechtsgrundlage für die Rumänien zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten seien die Art. 4 und 44 bis 46 der Verordnung Nr. 1307/2013. In Rn. 84 dieses Urteils hat das Gericht zudem ausgeführt, Rumänien habe die im Rahmen der Prüfung von 2018 festgestellten Mängel hinsichtlich der Abgrenzung zwischen brachliegendem Land und temporärem Grünland gekannt, so dass es nicht mit Erfolg geltend machen könne, die Erwähnung von Art. 44 dieser Verordnung, der die Anbaudiversifizierung zwecks Inanspruchnahme der Prämienregelung für die Ökologisierung betreffe, habe nicht ausgereicht, um Art und Umfang der Einwände der Kommission zu verstehen.

108

Da Rumänien somit die Möglichkeit hatte, seine Bemerkungen zu diesem Dokument mitzuteilen, wie es die in Rn. 101 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen verlangen, konnte das Gericht unter diesen Umständen in Rn. 86 des angefochtenen Urteils entscheiden, dass Rumänien spätestens am 10. April 2019, als ihm das Protokoll der Untersuchung von 2018 übermittelt worden sei, Kenntnis von der Rechtsgrundlage der Finanzkorrekturvorschläge der Kommission erhalten habe, so dass es in der Lage gewesen sei, sachdienlich Stellung zu nehmen, bevor die Kommission ihm ihre Schlussfolgerungen zu den für 2018 ausgeschlossenen Ausgaben übermittelt habe.

109

Infolgedessen ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: Anwendbarkeit von Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 auf die Übermittlung von Angaben zum Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht

– Vorbringen der Parteien

110

Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes wendet sich Rumänien gegen die Rn. 50 und 51 des angefochtenen Urteils.

111

Das Gericht habe darin zu Unrecht entschieden, dass Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 nicht nur für die Übermittlung von Informationen über die Berechnung der finanziellen Berichtigung gelte, sondern auch für die Übermittlung von Angaben zum Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht.

112

Das Gericht habe sich in diesen Randnummern auf die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 6 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2004 berufen, um im Wesentlichen die Auffassung der Kommission zu bestätigen, wonach diese die Angaben nicht habe berücksichtigen müssen, die von Rumänien nach der Mitteilung über die für 2018 ausgeschlossenen Ausgaben übermittelt worden seien und mit denen das Fehlen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht habe nachgewiesen werden sollen.

113

Die Voraussetzung in Art. 34 Abs. 6 Buchst. a dieser Durchführungsverordnung betreffe die Berücksichtigung von Angaben, die der Mitgliedstaat verspätet übermittelt habe, damit der dem Unionshaushalt entstandene finanzielle Schaden nicht wesentlich zu hoch eingeschätzt werde. Diese Bestimmung stelle eine Ausnahme dar, die deshalb eng auszulegen und anzuwenden sei. Sie gelte somit nicht für die Übermittlung von Angaben zum Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht.

114

Die Kommission hält den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes primär für unzulässig. Die Kontrolle des Gerichtshofs sei im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Bewertung des vor dem Gericht erörterten Vorbringens beschränkt. Rumänien habe vor dem Gericht jedoch nicht geltend gemacht, dass Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 auf das Konformitätsabschlussverfahren, das zu dem streitigen Beschluss geführt habe, keine Anwendung finde, sondern das Gegenteil vorgebracht. Außerdem lasse das Vorbringen Rumäniens nicht eindeutig erkennen, inwiefern im Rahmen des im vorliegenden Fall durchgeführten Konformitätsabschlussverfahrens ein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegen solle, den dieser Mitgliedstaat im Übrigen als „nicht existent“ betrachte.

115

Die Kommission trägt hilfsweise vor, der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei als unbegründet zurückzuweisen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

116

Zunächst rügt die Kommission die Unzulässigkeit des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, da Rumänien zum einen das Argument, wonach Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 für die Übermittlung von Angaben zum Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht nicht gelte, vor dem Gericht nicht vorgebracht habe, und da dieses Argument zum anderen unklar sei.

117

Hierzu genügt der Hinweis, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Befugnisse des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt sind. Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit letztlich gestattet würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse bei Rechtsmitteln begrenzt sind, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Allerdings kann ein Rechtsmittelführer zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe und Argumente geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sigma Alimentos Exterior/Kommission, C‑50/19 P, EU:C:2021:792, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

118

Im vorliegenden Fall beanstandet Rumänien präzise und substantiiert die Gründe des angefochtenen Urteils, die in dessen Rn. 50 und 51 angeführt sind. Fände Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 auf die Übermittlung von Angaben zum Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht keine Anwendung, wie Rumänien geltend macht, wäre die vom Gericht in diesen Randnummern vorgenommene Würdigung hinsichtlich der verspäteten Übermittlung dieser Angaben fehlerhaft. Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes kann daher weder als eine Änderung des vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstands noch als unverständlich angesehen werden, was zur Unzulässigkeit dieses Teils führen würde.

119

Infolgedessen ist die gegen den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes gerichtete Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen.

120

In der Sache selbst geht aus Art. 34 Abs. 6 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 hervor, dass diese Bestimmung die Bewertung der von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Ausgaben betrifft.

121

Die Prüfung, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt, der einen solchen Ausschluss nach sich zieht, und die Festsetzung der Höhe der sich daraus ergebenden finanziellen Berichtigung hängen aber untrennbar miteinander zusammen. Daher lässt sich, anders als Rumänien im Wesentlichen geltend macht, nicht die Auffassung vertreten, dass der betroffene Mitgliedstaat zusätzliche Angaben nach der Mitteilung der förmlichen Schlussfolgerungen der Kommission übermitteln könnte, um das Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht nachzuweisen, ohne dass er dabei den durch Art. 34 Abs. 6 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 festgelegten Rahmen beachten müsste, der die Voraussetzungen regelt, unter denen der Mitgliedstaat solche Angaben übermitteln kann.

122

Wäre diese Bestimmung nämlich auf die Übermittlung solcher Angaben nicht anwendbar, könnten die Mitgliedstaaten der Kommission nach der Mitteilung ihrer förmlichen Schlussfolgerungen zusätzliche Informationen zuleiten, wodurch diese gezwungen wäre, ihre eigenen Schlussfolgerungen zu dem angeblich nicht vorliegenden Verstoß gegen das Unionsrecht ständig zu überprüfen.

123

Außerdem ist das Konformitätsabschlussverfahren, wie aus Rn. 98 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ein kontradiktorisches Verfahren, für dessen verschiedene Stufen spezifische Fristen einzuhalten sind, um sicherzustellen, dass das Verfahren innerhalb einer angemessenen Zeitspanne abgeschlossen wird.

124

Die von Rumänien vorgeschlagene Auslegung von Art. 34 Abs. 6 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 hätte jedoch eine Verlängerung dieses Verfahrens zur Folge und würde die spezifischen Fristen, die die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß Art. 34 Abs. 3 dieser Durchführungsverordnung einhalten müssen, bedeutungslos machen.

125

Eine solche Auslegung wäre zudem, da sie es den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, das Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge zu verlängern, schwerlich mit dem in den Erwägungsgründen 37 und 39 der Verordnung Nr. 1306/2013 genannten Ziel der Wahrung der finanziellen Interessen des Haushalts der Union vereinbar. Eine Verlängerung des Konformitätsabschlussverfahrens könnte nämlich, wie bereits in Rn. 105 des vorliegenden Urteils erwähnt, die Wirksamkeit der Wiedereinziehung dieser Beträge beeinträchtigen.

126

Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Teil: Begriff „externer Faktor“ im Sinne von Art. 34 Abs. 6 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr.908/2014

– Vorbringen der Parteien

127

Im Rahmen des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes beanstandet Rumänien Rn. 49 des angefochtenen Urteils.

128

Das Gericht habe darin zu Unrecht entschieden, dass ein Verhalten der Kommission, nämlich eine teilweise Überschneidung zweier Untersuchungen und die im Rahmen der ersten Untersuchung verspätete Klärung von für die zweite Untersuchung relevanten Umständen, keinen „externen Faktor“ dieser zweiten Untersuchung im Sinne von Art. 34 Abs. 6 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 darstellen könne.

129

Jedes äußere Element, das es einem Mitgliedstaat unmöglich mache, die ihm zur Last gelegten Umstände zu erkennen, stelle aber einen „äußeren Faktor“ im Sinne dieser Bestimmung dar. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Kommission die vorgeworfene Unregelmäßigkeit verspätet erläutere oder bei zwei gleichzeitig durchgeführten Untersuchungen einen jeweils unterschiedlichen Ansatz verfolge.

130

Entgegen der Darstellung in den Rn. 41 und 42 des angefochtenen Urteils habe Rumänien die Überschneidung der beiden Untersuchungen auch nicht gerügt, um die Rechtmäßigkeit der die Jahre 2015 und 2016 betreffenden Untersuchung von 2017 in Frage zu stellen. Diese Überschneidung habe die Rechtmäßigkeit der Untersuchung von 2018 berührt, da Rumänien nicht rechtzeitig habe erfahren können, was ihm in dieser Untersuchung vorgeworfen worden sei.

131

Die Kommission hält den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes primär für unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung sei das Rechtsmittel gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt. Rumänien begnüge sich aber in Wirklichkeit damit, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Rn. 49 des angefochtenen Urteils zu beanstanden. Hilfsweise hält die Kommission die Argumentation Rumäniens für unbegründet.

– Würdigung durch den Gerichtshof

132

Zunächst trägt die Kommission vor, Rumänien wende sich mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in Wahrheit gegen die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Rn. 49 des angefochtenen Urteils, so dass dieser Teil für unzulässig zu erklären sei.

133

Insoweit genügt der Hinweis, dass Rumänien keine Tatsachenwürdigung des Gerichts, sondern die Auslegung des Begriffs „externer Faktor“ im Sinne von Art. 34 Abs. 6 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 beanstandet, die in Rn. 49 des angefochtenen Urteils erfolgt ist und wonach ein Verhalten der Kommission, nämlich eine teilweise Überschneidung zweier Untersuchungen und die von ihr im Rahmen der ersten Untersuchung vorgenommene Klärung von für die zweite Untersuchung relevanten Umständen, keinen solchen „externen Faktor“ dieser zweiten Untersuchung darstelle, der es rechtfertigen könnte, dass bei dieser Untersuchung gemäß dieser Bestimmung die Angaben berücksichtigt würden, die von dem betroffenen Mitgliedstaat nach der in Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 3 dieser Durchführungsverordnung genannten förmlichen Mitteilung der Kommission übermittelt worden seien.

134

Daher ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zulässig.

135

In der Sache selbst macht Rumänien geltend, das Gericht habe in Rn. 49 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass das der Kommission von Rumänien im Rahmen der Untersuchung von 2017 vorgeworfene Verhalten nicht als externer Faktor im Sinne von Art. 34 Abs. 6 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 gewertet werden könne.

136

Wie das Gericht jedoch in Rn. 50 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, muss der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass externe Faktoren die verspätete Übermittlung von Angaben nach der förmlichen Mitteilung des Protokolls der bilateralen Besprechung durch die Kommission rechtfertigten, wobei Letztere zu beurteilen hat, ob diese Erklärung hinreichend ist, denn der betreffende Mitgliedstaat kann, falls die Kommission seine Erklärung zurückweist und Art. 34 Abs. 6 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 nicht anwendet, die Weigerung, die übermittelten Angaben zu berücksichtigen, vor dem Gericht beanstanden.

137

In diesem Zusammenhang geht aus Rn. 51 des angefochtenen Urteils zum einen hervor, dass die Kommission vor dem Gericht ohne Widerspruch von Seiten Rumäniens geltend gemacht hatte, Rumänien habe bei der Untersuchung von 2018 als einzigen externen Faktor die Angaben zu den Fehlerquoten angeführt, die zur Berechnung des Risikos für den EGFL herangezogen worden seien. Zum anderen hatte Rumänien das Verhalten der Kommission nicht im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens, sondern erst vor dem Gericht beanstandet.

138

Diese Gründe rechtfertigen für sich allein, dass das Gericht in Rn. 52 des angefochtenen Urteils das Vorbringen Rumäniens zu der Frist für die von ihm im Rahmen der Untersuchung von 2018 übermittelten Angaben zurückgewiesen hat.

139

Das gegen Rn. 49 des angefochtenen Urteils gerichtete Vorbringen ist somit nicht geeignet, die Zurückweisung des ersten Teils des ersten Klagegrundes der Nichtigkeitsklage durch das Gericht in Rn. 52 des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen. Es geht also ins Leere.

140

Daher ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, da er zum Teil ins Leere geht und zum Teil unbegründet ist.

Zum vierten Teil: Recht des Mitgliedstaats auf effektive gerichtliche Kontrolle

– Vorbringen der Parteien

141

Im Rahmen des vierten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes trägt Rumänien vor, das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 47 der Charta sein Recht auf eine effektive gerichtliche Kontrolle beschnitten. Denn die im Rahmen der ersten drei Teile dieses Rechtsmittelgrundes aufgezeigten drei Rechtsfehler hätten dazu geführt, dass es diesem Mitgliedstaat erschwert worden sei, vor der Kommission und sodann vor dem Gericht wesentliche Aspekte in Bezug auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht erfolgreich anzuführen, wobei dieser Verstoß eine Voraussetzung für die Anordnung finanzieller Berichtigungen sei.

142

Nach Ansicht der Kommission ist der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wegen Unklarheit für unzulässig zu erklären. Rumänien habe nämlich nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die Kommission oder das Gericht gegen Art. 47 der Charta verstoßen haben sollte. Jedenfalls sei dieser Teil als unbegründet zurückzuweisen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

143

Zu dem Einwand der Kommission, das Vorbringen Rumäniens hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 47 der Charta sei wegen mangelnder Klarheit unzulässig, ist von vornherein festzustellen, dass, wie aus der Rechtsmittelschrift eindeutig hervorgeht, dieses im vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes enthaltene Vorbringen nach der Auffassung Rumäniens eine Folge der von ihm im Rahmen der ersten drei Teile dieses Rechtsmittelgrundes gerügten Fehler ist.

144

Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit zulässig.

145

Da sich der im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes angesprochene Verstoß gegen Art. 47 der Charta jedoch nach Ansicht Rumäniens aus den von ihm im Rahmen der ersten drei Teile dieses Rechtsmittelgrundes gerügten Fehlern ergibt, genügt der Hinweis, dass die Prüfung dieser ersten drei Teile ausweislich der Rn. 93 bis 109, 120 bis 126 und 135 bis 140 des vorliegenden Urteils keine rechtsfehlerhafte Würdigung durch das Gericht ergeben hat.

146

Unter diesen Umständen kann auch der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nicht durchgreifen.

147

Daher ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1307/2013 und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

148

Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus fünf Teilen.

Zum ersten Teil: Vorschriften über die Anbaudiversifizierung bei Ackerland mit einer Fläche zwischen 10 und 30 ha

– Vorbringen der Parteien

149

Im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes wendet sich Rumänien im Wesentlichen dagegen, wie das Gericht in den Rn 69 bis 72 und 76 des angefochtenen Urteils die Vorschriften über die Anbaudiversifizierung in Art. 44 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1307/2013 auf den Fall angewandt hat, in dem es sich um angemeldetes Ackerland mit einer Fläche zwischen 10 und 30 ha handelt.

150

Dieser Teil hat insbesondere die Prüfung des Gerichts in den Rn 69 bis 72 dieses Urteils und die Zurückweisung des Vorbringens zum Gegenstand, mit dem Rumänien geltend gemacht hatte, bei Ackerland mit einer Fläche zwischen 10 und 30 ha stelle eine Verwechslung zwischen Brachland und temporärem Grünland kein Risiko für die Fonds dar. Es sei keine Situation denkbar, in der die Verwechslung von Brachland mit temporärem Grünland bei Ackerland mit einer Fläche zwischen 10 und 30 ha zu einem Verstoß gegen Art. 44 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1307/2013 führen könnte.

151

Zudem habe das Gericht in Rn. 76 dieses Urteils mittelbar zu Unrecht entschieden, dass die Verwechslung von Brachland mit temporärem Grünland eine Kettenreaktion ausgelöst habe, was die Anwendung der auf der Anbaudiversifizierung beruhenden Ökologisierungsschwellenwerte gemäß Art. 44 der Verordnung Nr. 1307/2013 in Frage gestellt habe.

152

Nach Ansicht der Kommission ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

153

Soweit Rumänien zunächst im Wesentlichen die Begründung in den Rn. 70 bis 72 des angefochtenen Urteils beanstandet, mit der das Gericht sein Vorbringen, bei Ackerland mit einer Fläche zwischen 10 und 30 ha stelle eine Verwechslung zwischen Brachland und temporärem Grünland kein Risiko für die Fonds dar, zurückgewiesen hat, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 44 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 auf dem Ackerland des Betriebsinhabers, das zwischen 10 und 30 ha beträgt und nicht vollständig dem Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus dient, mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden müssen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75 % dieses Ackerlands einnehmen darf.

154

Nach dieser Bestimmung müssen also auf Ackerland mit einer Fläche zwischen 10 und 30 ha grundsätzlich mindestens zwei verschiedene Kulturpflanzen angebaut werden, damit eine Anbaudiversifizierung gewährleistet ist.

155

Es ist daher festzustellen, dass eine Verwechslung zwischen brachliegenden Flächen und temporären Grünflächen einen Verstoß gegen diese Vorschrift zur Folge haben kann.

156

Wie das Gericht in den Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, kommt es, falls eine der beiden Kulturen – temporäre Grünfläche oder brachliegende Fläche – unter einer der beiden nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 für die Diversifizierung erforderlichen Kategorien, d. h. Haupt- oder Nebenkultur, angemeldet wird, nämlich dazu, dass unter der jeweils anderen Kategorie andere Kulturen angemeldet werden. In einem solchen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Situation eintritt, in der das Ackerland tatsächlich ganz aus brachliegenden Flächen oder aus temporären Grünflächen besteht, so dass die Voraussetzung in Art. 44 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013, wonach auf Ackerland mit einer Fläche zwischen 10 und 30 ha mindestens zwei landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden müssen, nicht erfüllt wäre.

157

Daher kann es dem Gericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es zur Gewährleistung einer Anbaudiversifizierung gemäß den Vorgaben von Art. 44 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 eine Unterscheidung zwischen brachliegenden Flächen und temporären Grünlandflächen für erforderlich erachtet hat.

158

Soweit Rumänien sodann geltend macht, eine Verwechslung zwischen Brachland und temporärem Grünland bedeute in Bezug auf Ackerland mit einer Fläche zwischen 10 und 30 ha kein Risiko für die Fonds, da sowohl bei Brachland als auch bei temporärem Grünland eine Überschreitung des Schwellenwerts von 75 % zulässig sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 44 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1307/2013 – sowohl in der vor dem 1. Januar 2018 als auch in der aufgrund der Änderung durch die Verordnung 2017/2393 danach geltenden Fassung – die Abs. 1 und 2 dieses Art. 44 keine Anwendung auf Betriebe finden, bei denen mehr als 75 % des Ackerlands für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, brachliegendes Land ist oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dient.

159

Wie das Gericht in Rn. 72 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, setzt die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift somit die Erfüllung einer Voraussetzung voraus: Das temporäre Grünland, das brachliegende Land oder eine Kombination aus beiden muss mehr als 75 % des Ackerlands eines Betriebs ausmachen.

160

Da das Gericht jedoch in Rn. 72 des angefochtenen Urteils im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts sowie der Tatsachen- und Beweiswürdigung festgestellt hat, Rumänien sei den Nachweis schuldig geblieben, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt gewesen sei, konnte es auch zu Recht das Vorbringen Rumäniens zur möglichen Anwendung von Art. 44 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1307/2013 zurückweisen.

161

Schließlich kann Rumänien auch nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, das Gericht habe in Rn. 76 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass die Verwechslung zwischen brachliegenden Flächen und temporären Grünflächen eine Kettenreaktion ausgelöst und die Anwendung der auf der Anbaudiversifizierung beruhenden Ökologisierungsschwellenwerte gemäß Art. 44 der Verordnung Nr. 1307/2013 beeinträchtigt habe, denn das Gericht hat Art. 44 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1307/2013 betreffend die Vorschriften über die Anbaudiversifizierung im Fall von Ackerland mit einer Fläche zwischen 10 und 30 ha rechtsfehlerfrei ausgelegt.

162

Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: Verfälschung der Argumentation Rumäniens

– Vorbringen der Parteien

163

Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist gegen die Rn. 58 und 69 bis 71 des angefochtenen Urteils gerichtet. Rumänien trägt vor, das Gericht habe das Vorbringen in Rn. 63 und Rn. 64 der Klageschrift durcheinandergebracht. Damit habe es den Inhalt der Argumentation Rumäniens verfälscht, die den konkreten Fall von Ackerland mit einer Fläche zwischen 10 und 30 ha betroffen habe.

164

Wegen dieser Verfälschung habe das Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, die rumänischen Behörden hätten implizit eingeräumt, dass sie nicht in der Lage seien, zu gewährleisten, dass in Bezug auf Ackerland mit einer Fläche zwischen 10 und 30 ha kein Risiko für die Fonds bestehe.

165

In Wirklichkeit habe Rumänien argumentiert, dass eine Verwechslung zwischen Brachland und temporärem Grünland bei diesem Ackerland keinen Verstoß gegen die Diversifizierungsanforderungen darstelle.

166

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

167

Das Vorbringen, mit dem eine Verfälschung der Argumentation Rumäniens insbesondere in Rn. 70 des angefochtenen Urteils gerügt wird, kann nicht durchgreifen.

168

Diese Rn. 70 ist Teil einer Argumentation, mit der das Gericht auf mehrere Argumente eingegangen ist, mit denen Rumänien aufzeigen wollte, dass eine Verwechslung zwischen brachliegenden Flächen und temporären Grünflächen bei Ackerland mit einer Fläche zwischen 10 und 30 ha kein Risiko für die Fonds darstelle.

169

Wie aus den Rn. 153 bis 162 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat das Gericht in den Rn. 71 und 72 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass eine Verwechslung zwischen brachliegenden Flächen und temporären Grünflächen im Fall dieses Ackerlands einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Anbaudiversifizierung zur Folge haben und eine Gefahr für den Haushalt der Union darstellen könne. Mit der Behauptung, dass eine Verwechslung zwischen brachliegenden Flächen und temporären Grünflächen bei diesem Ackerland zu keinem Verstoß gegen die Diversifizierungsanforderungen führe, hat Rumänien aber implizit eingeräumt, dass es nicht in der Lage war, für die Zwecke der Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften in Art. 44 der Verordnung Nr. 1307/2013 zwischen brachliegenden Flächen und temporären Grünflächen zu unterscheiden.

170

Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist somit nicht geeignet, die Würdigung durch das Gericht zu entkräften. Er geht daher ins Leere und ist folglich zurückzuweisen.

Zum dritten Teil: mutmaßliche Verpflichtung der Kommission, Angaben zum Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht bei Ackerland mit einer Fläche zwischen 10 und 30 ha zu berücksichtigen

– Vorbringen der Parteien

171

Der dritte Teil richtet sich gegen die Feststellung in Rn. 95 des angefochtenen Urteils, wonach die Dienststellen der Kommission nicht verpflichtet gewesen seien, die von Rumänien übermittelten Angaben zum Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht im Fall von Ackerland mit einer Fläche zwischen 10 und 30 ha zu berücksichtigen.

172

Die Kommission tritt dem Vorbringen Rumäniens entgegen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

173

Im Rahmen des dritten Teils seines zweiten Rechtsmittelgrundes wiederholt Rumänien einige der schon zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente. Zwar ist dieser Teil gegen Rn. 95 des angefochtenen Urteils gerichtet und nicht, wie der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, gegen dessen Rn. 50 und 51, doch hat das Gericht in dieser Rn. 95 nur daran erinnert, dass aufgrund der Prüfung in den Rn. 49 bis 51 des angefochtenen Urteils die in Art. 34 Abs. 6 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 vorgesehene Ausnahmevorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

174

Wie sich aus Rn. 126 des vorliegenden Urteils ergibt, hat das Gericht bei seiner Auslegung von Art. 34 Abs. 6 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 aber keinen Rechtsfehler begangen.

175

Daher ist der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Teil: Verstoß gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014

– Vorbringen der Parteien

176

Im Rahmen des vierten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes beanstandet Rumänien die Auslegung von Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014, die das Gericht in den Rn. 83 bis 87 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat.

177

Nach Ansicht der Kommission ist dieser Teil als unbegründet zurückzuweisen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

178

Im Rahmen des vierten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes macht Rumänien unter Bezugnahme auf die Argumentation im ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes geltend, das Gericht habe ausweislich der Rn. 83 bis 87 des angefochtenen Urteils Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 rechtsfehlerhaft ausgelegt.

179

Wie sich aus der Prüfung in den Rn. 93 bis 108 des vorliegenden Urteils ergibt, hat das Gericht bei der Auslegung dieser Bestimmungen aber keinen Rechtsfehler begangen.

180

Daher ist der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum fünften Teil: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Anwendung der pauschalen Korrektur von 5 %

– Vorbringen der Parteien

181

Im Rahmen des fünften Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes macht Rumänien geltend, das Gericht habe nach einer oberflächlichen Prüfung in den Rn 95 bis 99 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt habe, als sie für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 eine pauschale Korrektur von 5 % vorgenommen habe.

182

Eine solche finanzielle Berichtigung sei nur dann gerechtfertigt, wenn bei der Anwendung ausdrücklicher unionsrechtlicher Vorschriften ein erheblicher Mangel vorliege, der die Fonds tatsächlich dem Risiko eines Verlusts oder einer Unregelmäßigkeit aussetze.

183

Die oberflächliche Prüfung des Gerichts in den Rn. 95 bis 99 des angefochtenen Urteils stütze aber nicht dessen Beurteilung, wonach die Anwendung der pauschalen Korrektur von 5 % gemäß den Vorgaben in Art. 85 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1303/2013 und Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehe.

184

Das Gericht habe bei seiner Würdigung von Schwere und Ausmaß des festgestellten Verstoßes in Rn. 97 des angefochtenen Urteils nicht geprüft, welche Gründe die Anwendung pauschaler Korrekturen gerechtfertigt hätten, die deutlich mehr als doppelt so hoch wie die Korrekturen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 gewesen seien.

185

Zu Dauer und Häufigkeit des angeblichen Verstoßes mache das Gericht in Rn. 98 dieses Urteils allgemeine Aussagen, denen sich nicht entnehmen lasse, warum es gerechtfertigt sein sollte, das Verhalten Rumäniens, weil es wiederholt vorgekommen sei, zu ahnden, obwohl zuvor nicht rechtskräftig entschieden worden sei, dass dieses Verhalten gegen das Unionsrecht verstoße. Der endgültige Standpunkt betreffend 2017 sei den rumänischen Behörden erst am 20. Dezember 2019 übermittelt worden, also nach der Mitteilung über die für 2018 ausgeschlossenen Ausgaben. Zu diesem Zeitpunkt habe Rumänien jedoch objektiv sein Verhalten für die durch die Untersuchung von 2018 betroffenen Haushaltsjahre nicht mehr ändern können.

186

Nach Ansicht der Kommission ist der fünfte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

187

Soweit Rumänien erstens eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils rügt, ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung die Überlegungen des Gerichts aus der Begründung eines Urteils klar und eindeutig hervorgehen müssen, so dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 19. September 2019, Polen/Kommission, C‑358/18 P, EU:C:2019:763, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

188

Die Begründungspflicht verlangt jedoch nicht vom Gericht, alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion ausüben kann (Urteil vom 19. September 2019, Polen/Kommission, C‑358/18 P, EU:C:2019:763, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

189

Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass das Gericht zu dem Argument Rumäniens, wonach die im Schlichtungsantrag für 2018 vorgebrachte Berechnung hätte berücksichtigt werden müssen, zunächst in Rn. 95 des angefochtenen Urteils – unter Bezugnahme auf die Prüfung in dessen Rn. 49 bis 51, der zufolge die beiden Voraussetzungen gemäß Art. 34 Abs. 6 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 nicht erfüllt waren – dargelegt hat, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme im vorliegenden Fall nicht anwendbar gewesen sei. Das Gericht hat sich sodann in Rn. 97 dieses Urteils zu dem Vorbringen Rumäniens geäußert, wonach die von der Kommission festgestellte Unregelmäßigkeit nur von geringer Schwere und geringem Ausmaß gewesen sei. Hierbei hat es auf die Würdigung in den Rn. 73 bis 75 des angefochtenen Urteils verwiesen, wonach Rumänien nicht nachgewiesen habe, dass die festgestellten Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Verwaltungskontrollen behoben worden wären. In Rn. 98 dieses Urteils hat das Gericht zu dem Vorbringen Rumäniens, diese Unregelmäßigkeiten seien nicht dauerhaft und häufig gewesen, ausgeführt, dass sich die von Rumänien angeführten Umstände auf die Untersuchung von 2017, nicht aber auf die Untersuchung von 2018 bezogen hätten.

190

Außerdem ist das Gericht in den von Rumänien nicht beanstandeten Rn. 174 bis 181 des angefochtenen Urteils auf den zweiten Klagegrund eingegangen, mit dem dieser Mitgliedstaat eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anwendung pauschaler Korrekturen in Höhe von 5 % für den EGFL und von 2 % für den ELER gerügt hatte. Deshalb lässt sich dem Gericht nicht mit Erfolg vorwerfen, es habe in den Rn. 95 bis 99 dieses Urteils keine die Wahrung dieses Grundsatzes betreffenden spezifischen Gründe zusätzlich zur Antwort auf alle Argumente dargelegt, mit denen Rumänien im Rahmen der dritten Rüge des zweiten Teils des ersten Klagegrundes der Kommission Fehler bei der Berechnung der im Rahmen der Untersuchung von 2018 angewandten pauschalen Korrektur vorgeworfen hatte.

191

Das Gericht hat seine Begründungspflicht somit nicht verletzt, denn die in den Rn. 95 bis 99 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründe lassen klar und eindeutig erkennen, aufgrund welcher Überlegungen das Gericht das Vorbringen zurückgewiesen hat, mit dem Rumänien der Kommission eine fehlerhafte Berechnung der von ihr im Rahmen der Untersuchung von 2018 angewandten pauschalen Korrektur vorgeworfen hatte.

192

Die Rüge eines Begründungsmangels ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

193

Soweit Rumänien zweitens im Wesentlichen geltend macht, das Gericht habe den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, weil es nicht die Unangemessenheit der von der Kommission in dem streitigen Beschluss vorgenommenen pauschalen Korrektur festgestellt habe, ist darauf hinzuweisen, dass Rumänien nur vorbringt, die oberflächliche Begründung des Gerichts trage nicht die Würdigung, wonach die Anwendung einer pauschalen Korrektur von 5 % im Rahmen der Untersuchung von 2018 den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahre, jedoch nicht die rechtlichen Argumente genau bezeichnet, auf die dieses Vorbringen gestützt ist. Es ist aber nicht Sache des Gerichtshofs, zu ermitteln, welchen Rechtsfehler das Gericht begangen haben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Vnesheconombank/Rat, C‑731/18 P, EU:C:2020:500, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

194

Daher ist der fünfte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes teilweise als unbegründet und teilweise als unzulässig zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 und Missachtung der Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen

195

Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund trägt Rumänien vor, das Gericht habe gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 verstoßen und die Mitteilung der Kommission C(2015) 3675 final vom 8. Juni 2015 mit dem Titel „Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens und des Rechnungsabschlussverfahrens“ (im Folgenden: Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen) missachtet. Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes wendet sich Rumänien gegen die Rn. 121 und 122 sowie 130 und 131 des angefochtenen Urteils.

Vorbringen der Parteien

196

Rumänien macht geltend, das Gericht habe hinsichtlich der Unregelmäßigkeit bei der Aktualisierung des „LPIS-Qualität“ gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 verstoßen und die Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen missachtet, indem es in den Rn. 121 und 122 des angefochtenen Urteils das Vorbringen Rumäniens zum geringen Prozentsatz der festgestellten Unregelmäßigkeiten für insoweit irrelevant und in den Rn. 130 und 131 dieses Urteils das Vorbringen Rumäniens zu dem im Oktober 2017 aufgestellten Aktionsplan für unbegründet erklärt habe.

197

Damit habe das Gericht die mit der unterbliebenen dreijährlichen LPIS-Aktualisierung verbundene Unregelmäßigkeit widersprüchlich definiert.

198

Denn mit der Feststellung, dass es keinen Schwellenwert für die Fehler im Zusammenhang mit der LPIS-Aktualisierung gebe und dass jeder Fehler finanzielle Folgen nach sich ziehen könne, habe das Gericht auch die Auffassung vertreten, dass die unterbliebene dreijährliche „Aktualisierung des LPIS-Qualität“ objektiv die Unregelmäßigkeit darstelle, auf der die Anwendung der finanziellen Berichtigung beruhe.

199

Wenn wegen der durch die veralteten Bilder verursachten Fehler ein Risiko für die Fonds bestehe und die Frage nach der Rechtsgrundlage für die dreijährliche LPIS-Aktualisierung irrelevant sei, folge daraus auch, dass die sich aus der unterbliebenen LPIS-Aktualisierung ergebenden Fehler die Unregelmäßigkeit darstellten, die der Anwendung der finanziellen Berichtigung zugrunde lägen.

200

Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 enthalte eine Regel, wonach alle Mängel, Nichtübereinstimmungen oder Unregelmäßigkeiten, die Anlass für eine finanzielle Berichtigung gäben, auf einem Verstoß gegen das Unionsrecht beruhen müssten, was daher eine klar erkennbare Rechtsgrundlage erfordere. Außerdem dürften bei unvollständig durchgeführten Kontrollen finanzielle Berichtigungen nach den Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen nur im Fall eines gravierenden Verstoßes gegen eindeutig identifizierte unionsrechtliche Bestimmungen vorgenommen werden.

201

Es sei aber keine Rechtsgrundlage für die dreijährliche LPIS-Aktualisierung benannt worden, zumal die Kommission im Protokoll der bilateralen Besprechung vom 8. September 2017 zum Aktionsplan für 2017 darauf hingewiesen habe, dass diese Aktualisierung nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhe, sondern nur einer bewährten Praxis entspreche. Außerdem sei das Gericht von einer Unregelmäßigkeit ausgegangen, die in Fehlern infolge der unterbliebenen LPIS-Aktualisierung bestanden habe, obwohl bei der Untersuchung von 2018 kein derartiger Fehler festgestellt worden sei. Es habe das Vorbringen Rumäniens zum geringen Prozentsatz der Unregelmäßigkeiten zu Unrecht zurückgewiesen. Eine solche Würdigung widerspreche den Feststellungen der Kommission zur LPIS-Aktualisierung bei der Untersuchung von 2018. Die Arbeitshypothese der Kommission im Rahmen dieser Untersuchung beruhe vielmehr auf dem bereits zuvor bestehenden allgemeinen Problem der veralteten LPIS-Bilder.

202

Die durch die unterbliebene LPIS-Aktualisierung verursachten Fehler entsprächen allerdings nicht der als „Aktualisierung des LPIS-Qualität“ bezeichneten Unregelmäßigkeit, wie die Kommission sie in ihren Feststellungen zur Qualität der LPIS-Aktualisierung beschrieben habe. Die schriftliche Mitteilung müsse aber, um ihren Warnzweck erfüllen zu können, dem betroffenen Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission verschaffen. Indem das Gericht auf eine andere Unregelmäßigkeit abgestellt habe, habe es den Warnzweck der Feststellungen der Kommission im Konformitätsabschlussverfahren jedoch „zunichtegemacht“.

203

Die Kommission tritt dem Vorbringen Rumäniens entgegen.

204

Sie hält das Argument, das Gericht habe durch die Bezugnahme auf eine andere als die in ihren Feststellungen im Konformitätsabschlussverfahren beschriebene Unregelmäßigkeit den Warnzweck dieser Feststellungen „zunichtegemacht“, für unzulässig, da Rumänien dieses Argument im ersten Rechtszug nicht vorgebracht habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

205

Zunächst ist zu beachten, dass die Verordnung Nr. 1306/2013 den Mitgliedstaaten bestimmte Verpflichtungen auferlegt, damit eine wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts gewährleistet wird und die finanziellen Interessen der Union geschützt werden. So haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 58 Abs. 1 dieser Verordnung im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 58 Abs. 2 dieser Verordnung wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme einrichten, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

206

Daher müssen die Mitgliedstaaten, auch wenn die Häufigkeit der Aktualisierungen des LPIS unionsrechtlich nicht geregelt ist, jedenfalls entsprechend den in Rn. 205 des vorliegenden Urteils genannten Verpflichtungen dafür sorgen, dass die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union mit Hilfe des LPIS wirksam gewährleistet und das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduziert wird.

207

Allerdings ist dem angefochtenen Urteil, insbesondere dessen Rn. 121, 122, 130 und 131, keineswegs zu entnehmen, dass das Gericht das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit festgestellt hätte, die darin bestünde, dass das LPIS nicht alle drei Jahre aktualisiert wurde.

208

Entgegen dem Vorbringen Rumäniens hat das Gericht vor allem in Rn. 122 des angefochtenen Urteils unter Hinweis darauf, dass das LPIS aktualisiert werden müsse, bevor eine Vor-Ort-Kontrolle stattfinde, das Argument dieses Mitgliedstaats zurückgewiesen, wonach der geringe Prozentsatz der bei den Kontrollen festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Anordnung der finanziellen Berichtigung hätte berücksichtigt werden müssen. Das Gericht hat dort keineswegs festgestellt, dass dieser Mitgliedstaat verpflichtet wäre, das LPIS alle drei Jahre zu aktualisieren. In Rn. 131 dieses Urteils hat das Gericht ausgeführt, da das Risiko für den EGFL auf das Alter der LPIS-Bilder, d. h. die Qualität der erfassten Bilder, nicht aber die Häufigkeit der LPIS-Aktualisierung zurückzuführen sei, habe die Frage nach der Rechtsgrundlage für den Turnus der Aktualisierung dieser Bilder keinen Einfluss auf die Anwendung der im Rahmen der Untersuchung von 2018 vorgenommenen Berichtigungen.

209

Soweit Rumänien vorträgt, die Würdigung des Gerichts und die Feststellungen der Kommission hinsichtlich des Vorliegens einer neuen Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit der unterbliebenen LPIS-Aktualisierung widersprächen sich, ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem die Kommission geltend macht, diese Rüge sei unzulässig, weil der Mitgliedstaat sie nicht bereits im ersten Rechtszug vorgebracht habe.

210

Wie aus der in Rn. 117 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, kann ein Rechtsmittelführer zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe und Argumente geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird.

211

So verhält es sich im vorliegenden Fall, denn Rumänien macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe hinsichtlich der LPIS-Aktualisierung eine andere Unregelmäßigkeit festgestellt als die Kommission im Rahmen der Untersuchung von 2018 und deshalb entschieden, dass eine neue Unregelmäßigkeit vorliege, die von der Kommission im Konformitätsabschlussverfahren nicht festgehalten worden sei. Diese Rüge ist daher zulässig.

212

Was jedoch die Begründetheit der Argumentation Rumäniens betrifft, so lässt sich entgegen dem Vorbringen dieses Mitgliedstaats den Rn. 121, 122, 131 und 133 des angefochtenen Urteils nicht entnehmen, dass das Gericht im Widerspruch zu den Feststellungen der Kommission eine neue Unregelmäßigkeit wegen der unterbliebenen LPIS-Aktualisierung festgestellt hätte.

213

Wie bereits in Rn. 208 des vorliegenden Urteils dargelegt, hat sich das Gericht nämlich auf die Feststellung beschränkt, dass das Risiko für den EGFL auf das Alter der LPIS-Bilder, nicht aber die Häufigkeit der LPIS-Aktualisierung zurückzuführen sei.

214

Daher kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es habe in den Rn. 121, 122, 130 und 131 des angefochtenen Urteils gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 verstoßen und die Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen missachtet oder dabei eine angebliche Unregelmäßigkeit hinsichtlich der dreijährlichen LPIS-Aktualisierung widersprüchlich festgestellt.

215

Der dritte Rechtsmittelgrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 31, 34 und 35 der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014 sowie die Art. 23 bis 26 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 und Missachtung des Arbeitspapiers DS/CDP/2015/19

216

Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund wirft Rumänien dem Gericht vor, gegen die Art. 31, 34 und 35 der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014 sowie die Art. 23 bis 26 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 verstoßen und das Arbeitsdokument DS/CDP/2015/19 missachtet zu haben. Dieser Rechtsmittelgrund betrifft die Rn. 163 und 164 des angefochtenen Urteils.

Vorbringen der Parteien

217

Nach Ansicht Rumäniens hat das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die im Rahmen der SAPS nicht beihilfefähige Fläche bei der Berechnung der Gesamtverringerung der Ökologisierungsfläche in Hektar zu berücksichtigen sei, um die Stichprobe (Prozentsatz) für die Vor-Ort-Kontrollen zu erweitern. Eine solche Auslegung, welche die im Rahmen der SAPS nicht beihilfefähige Fläche mit einer Kürzung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (im Folgenden: Ökologisierungszahlung) gleichsetze, verstoße gegen die Art. 31, 34 und 35 der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014 sowie die Art. 23 bis 26 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 und missachte das Arbeitspapier DS/CDP/2015/19.

218

In Anhang I dieses Arbeitspapiers sei die prozentuale Erhöhung des Kontrollsatzes für die Ökologisierungszahlung unter Bezugnahme auf zwei Werte festgelegt. Der erste, als „A“ bezeichnete Wert beziehe sich auf den Prozentsatz der vor Ort kontrollierten Hektarflächen, für die Kürzungen im Rahmen der Ökologisierung vorgenommen worden seien. Der Wert „B“ entspreche dem Anteil der vor Ort kontrollierten Betriebsinhaber, bei denen ein oder mehrere Verstöße gegen die Ökologisierungs-Anforderungen festgestellt worden seien.

219

Wenn die Vor-Ort-Kontrolle für die Ökologisierungszahlung gemäß Art. 34 Abs. 2 Buchst. b und c der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014 eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe und eine auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählte Stichprobe umfasse, werde der durch den Wert „A“ ausgedrückte Prozentsatz für jede der beiden Stichproben getrennt ermittelt. Der Durchschnitt der beiden sich hieraus ergebenden Prozentsätze bilde den Wert „A“, der herangezogen werde, um die Erhöhung des Vor-Ort-Kontrollsatzes für die Ökologisierungszahlung zu bestimmen.

220

Bei der Ermittlung der Gesamtkürzung der Ökologisierungszahlung pro Hektarfläche, die angewandt werde, um die Erhöhung des Vor-Ort-Kontrollsatzes für die Ökologisierungszahlung zu bestimmen, seien auch die Art. 24 bis 26 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 zu beachten. Nach diesen Artikeln sei die Ökologisierungszahlung in drei Fällen zu kürzen, nämlich bei Verstoß gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen, bei Verstoß gegen die für Dauergrünland geltenden Anforderungen und bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse. Entgegen der Entscheidung des Gerichts stelle die im Rahmen der SAPS nicht beihilfefähige Fläche aber keinen Fall für eine Kürzung der Ökologisierungszahlung dar.

221

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 23 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 umfasse die ermittelte Fläche nur die für die Zahlung in Frage kommenden Hektarflächen.

222

Im Übrigen würden im Fall von Kürzungen der Ökologisierungszahlung wegen eines Verstoßes gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen und wegen eines Verstoßes gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse die Gebiete oder Flächen, auf die sich die Kürzung beziehe, unter Bezugnahme auf dieselbe ermittelte Fläche berechnet. Folglich kämen nicht alle im Rahmen der SAPS beihilfefähigen Hektarflächen für die Ökologisierungszahlung in Frage.

223

Wie aus Art. 35 der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014 hervorgehe und durch das Arbeitspapier DS/CDP/2015/19 bestätigt werde, müsse bei den Vor-Ort-Kontrollen für die Ökologisierungszahlung ein wesentlicher Verstoß festgestellt werden.

224

Nach Ansicht der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

225

Im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes wirft Rumänien dem Gericht vor, dadurch gegen die Art. 31, 34 und 35 der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014 sowie die Art. 23 bis 26 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 verstoßen und das Arbeitsdokument DS/CDP/2015/19 missachtet zu haben, dass es in den Rn. 163 und 164 des angefochtenen Urteils entschieden habe, die im Rahmen der SAPS nicht beihilfefähige Fläche sei bei der Berechnung der Gesamtverringerung der Ökologisierungsfläche in Hektar zu berücksichtigen, um die Stichprobe (Prozentsatz) für die Vor-Ort-Kontrollen zu erweitern.

226

Soweit Rumänien als Erstes rügt, die im Rahmen der SAPS nicht beihilfefähige Fläche dürfe bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt werden, ist zu beachten, dass die zuständige Behörde gemäß Art. 35 der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014, wenn bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme oder in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet erhebliche Verstöße festgestellt werden, eine entsprechende Erhöhung des Anteils der Begünstigten vornimmt, die im darauffolgenden Jahr einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden.

227

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Einhaltung der im Rahmen der SAPS geltenden Förderkriterien zu den Voraussetzungen gehört, die erfüllt sein müssen, damit Betriebsinhaber für die Ökologisierungszahlung in Frage kommen.

228

Erstens definiert nämlich Art. 2 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 den Begriff „ermittelte Fläche“ im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen als die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt.

229

Zweitens sieht Art. 23 Abs. 2 dieser Delegierten Verordnung vor, dass, wenn die für die Zahlung der Basisprämie oder für die einheitliche Flächenzahlung im Sammelantrag angemeldete Fläche größer ist als die ermittelte Fläche, bei der Berechnung der Ökologisierungszahlung, unbeschadet der nach Art. 28 dieser Verordnung vorzunehmenden Verwaltungssanktionen, die ermittelte Fläche zugrunde gelegt wird.

230

Drittens bezieht sich Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 auf die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der SAPS-Regelung beihilfefähigen Hektarflächen. Daraus folgt insbesondere, dass Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen einer dieser Regelungen haben, auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 bis 5 dieser Verordnung die in Abs. 2 dieses Art. 43 genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in dessen Abs. 3 genannten gleichwertigen Methoden einhalten müssen.

231

Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, dass die SAPS-Kriterien zu den Anforderungen gehören, deren Einhaltung überprüft werden muss, damit festgestellt werden kann, ob im Rahmen einer Beihilferegelung oder einer Stützungsmaßnahme ein erheblicher Verstoß im Sinne von Art. 35 der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014 vorliegt. Deshalb muss der Umstand, dass eine Fläche im Rahmen der SAPS nicht beihilfefähig ist, bei der Fehlerquote im Zusammenhang mit der Ökologisierung berücksichtigt werden, die zur Erhöhung der Vor-Ort-Kontrollen im Folgejahr herangezogen wird.

232

Dem Gericht kann daher kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass es in den Rn. 163 und 164 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, die im Rahmen der SAPS nicht beihilfefähige Fläche sei bei der Berechnung der Gesamtverringerung der Ökologisierungsfläche in Hektar zu berücksichtigen, um den Anteil der zu kontrollierenden Begünstigten zu erhöhen.

233

Soweit Rumänien als Zweites argumentiert, angesichts von Art. 23 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 bestehe kein Risiko für die Gewährung von Ökologisierungszahlungen für im Rahmen der SAPS nicht beihilfefähige Hektarflächen, genügt der Hinweis, dass dieser Befund zwar für einen konkreten Begünstigten zutrifft, der ordnungsgemäß vor Ort kontrolliert wurde, wobei ordnungsgemäß festgestellt wurde, dass er im Rahmen der SAPS gegebenenfalls nicht beihilfeberechtigt ist.

234

Wie die Kommission jedoch zu Recht hervorgehoben hat, gilt dies nicht für alle anderen betroffenen Begünstigten, bei denen keine ordnungsgemäße Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde.

235

Als Drittes ist festzustellen, dass die Rüge Rumäniens, das Gericht habe die im Rahmen der SAPS nicht beihilfefähige Fläche zu Unrecht als einen Fall der Kürzung der Ökologisierungszahlung gemäß den Art. 24 bis 26 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 behandelt, auf einem Missverständnis des angefochtenen Urteils beruht.

236

Wie nämlich aus den Rn. 163 und 164 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Gericht lediglich entschieden, dass die im Rahmen der SAPS nicht beihilfefähige Fläche bei der Fehlerquote im Zusammenhang mit der Ökologisierung zu berücksichtigen sei, die zur Erweiterung der Stichproben für die Vor-Ort-Kontrollen herangezogen werde. Entgegen der von Rumänien offenbar vertretenen Auffassung führt eine etwaige Erhöhung des Anteils der Begünstigten, die im Folgejahr einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden müssen, für sich genommen nicht zu einer Kürzung der Ökologisierungszahlung im Sinne der Art. 24 bis 26 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014.

237

Nach alledem kann der vierte Rechtsmittelgrund nicht durchgreifen.

238

Da keiner der zur Stützung des vorliegenden Rechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

239

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

240

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

241

Da Rumänien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Rumänien trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

 

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.