URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
16. Juli 2026 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Disziplinarsanktionen im Bereich des Sports – Vorübergehendes Verbot der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten, das durch einen nationalen Sportverband gegen zwei Funktionäre eines Profifußballvereins verhängt wurde – Verstoß durch Abgabe oder Genehmigung unrichtiger Erklärungen zum Finanz- und Rechnungswesen – Binnenmarkt – Art. 45 und 56 AEUV – Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und des freien Dienstleistungsverkehrs – Rechtfertigung – Legitimes Ziel des Allgemeininteresses – Ordnungsgemäßer Ablauf von Sportwettbewerben – Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Festlegung von Sanktionen – Vorhandensein transparenter, objektiver, nicht diskriminierender, verhältnismäßiger und überprüfbarer Kriterien – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Vorhandensein einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle – Nationale Regelung, nach denen das für die inzidente Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Sanktionen zuständige Gericht den Sanktionierten eine Entschädigung zusprechen kann, diese Sanktionen jedoch nicht aufheben oder aussetzen kann“
In den verbundenen Rechtssachen C‑424/24 und C‑425/24
betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) mit Entscheidung vom 6. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juni 2024, in den Verfahren
ZD (C‑424/24),
MI (C‑425/24)
gegen
Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC),
Comitato Olimpico Nazionale Italiano (CONI),
Procura federale presso la Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC) (C‑424/24),
Collegio di garanzia dello sport presso il Comitato Olimpico Nazionale Italiano (CONI) (C‑424/24),
Corte federale d’appello presso la Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC) (C‑424/24)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer (Berichterstatter), D. Gratsias, B. Smulders und N. Fenger,
Generalanwalt: D. Spielmann,
Kanzler: E. Sartori, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2025,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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von ZD, vertreten durch V. Angiolini, G. Gomitoni und S. Invernizzi, Avvocati, |
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von MI, vertreten durch N. Paolantonio, Avvocato, |
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der Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC), vertreten durch G. Viglione, Avvocato, |
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des Comitato Olimpico Nazionale Italiano (CONI), vertreten durch A. Angeletti, S. Fidanzia und A. Gigliola, Avvocati, |
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der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten, im Beistand von M. Cherubini und L. D’Ascia, Avvocati dello Stato, |
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der portugiesischen Regierung, vertreten durch C. Alves und P. Barros da Costa als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Baches Opi, G. Conte und F. Ronkes Agerbeek als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Dezember 2025
folgendes
Urteil
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1 |
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 6 und 19 EUV, der Art. 45, 49, 56, 101 und 102 AEUV sowie der Art. 47 bis 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). |
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2 |
Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten. In der ersten Rechtsstreitigkeit stehen sich ZD auf der einen Seite und die Federazione Italiana Giuoco Calcio (Italienischer Fußballverband) (FIGC), das Comitato Olimpico Nazionale Italiano (Nationales Olympisches Komitee Italiens) (CONI), die Procura federale presso la Federazione Italiana Giuoco Calcio (Staatsanwaltschaft bei der FIGC, im Folgenden: Verbandsstaatsanwaltschaft), das Collegio di garanzia dello sport presso il Comitato Olimpico Nazionale Italiano (Schiedsgericht für Sport beim CONI, im Folgenden: Sportschiedsgericht) sowie die Corte federale d’appello presso la Federazione Italiana Giuoco Calcio (Verbandsberufungsgericht der FIGC, im Folgenden: Verbandsberufungsgericht) gegenüber, und in der zweiten streitet MI mit der FIGC und dem CONI. Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten sind Entscheidungen, mit denen das Verbandsberufungsgericht gegen ZD und MI eine Sanktion verhängt hat, die in einem vorübergehenden Verbot der Ausübung beruflicher Tätigkeiten innerhalb der FIGC bestand. |
Rechtlicher Rahmen
Italienisches Recht
Verfassung
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3 |
Art. 18 Abs. 1 der Costituzione della Repubblica Italiana (Verfassung der Italienischen Republik, im Folgenden: Verfassung) lautet: „Die Staatsbürger haben das Recht, sich frei und ohne Genehmigung zu Zwecken zusammenzuschließen, die dem Einzelnen durch das Strafgesetz nicht untersagt sind.“ |
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4 |
In Art. 24 Abs. 1 der Verfassung heißt es: „Jedermann darf zum Schutz der eigenen Rechte und seiner rechtmäßigen Interessen vor einem Gericht Klage erheben.“ |
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5 |
Art. 103 Abs. 1 der Verfassung bestimmt: „Der Staatsrat und die anderen Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben Rechtsprechungsgewalt zum Schutz der rechtmäßigen Interessen gegenüber der öffentlichen Verwaltung und, in besonderen durch Gesetz bezeichneten Fällen, auch zum Schutz der subjektiven Rechte.“ |
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6 |
In Art. 113 der Verfassung heißt es: „Gegen Akte der öffentlichen Verwaltung ist der Rechtsweg zum Schutz der Rechte und der rechtmäßigen Interessen vor den Stellen der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit jederzeit zulässig. Dieser Rechtsschutz darf nicht ausgeschlossen oder auf besondere Rechtsmittel oder auf bestimmte Arten von Akten beschränkt werden. Das Gesetz bestimmt, welche Organe der Rechtsprechung Akte der öffentlichen Verwaltung in den Fällen und mit den Wirkungen, die vom Gesetz selbst vorgesehen sind, aufheben können.“ |
Verwaltungsgerichtsordnung
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7 |
Art. 1 Abs. 1 des Codice del processo amministrativo (Verwaltungsgerichtsordnung) bestimmt: „Die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleistet einen umfassenden und wirksamen Schutz gemäß den Grundsätzen der Verfassung und des europäischen Rechts.“ |
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8 |
Art. 30 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung sieht vor: „Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist ausschließlich zuständig für alle Anträge auf Ersatz von Schäden, die auf der Verletzung rechtmäßiger Interessen oder – in den Bereichen ihrer ausschließlichen Zuständigkeit – auf der Verletzung subjektiver Rechte beruhen.“ |
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9 |
In Art. 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung heißt es: „Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht ausschließlich zuständig für: …
…“ |
Gesetz Nr. 280/2003
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10 |
Die Art. 1 bis 3 des Decreto-legge n. 220 – Disposizioni urgenti in materia di giustizia sportiva (Gesetzesdekret Nr. 220 zur Festlegung dringender Bestimmungen im Bereich der Sportgerichtsbarkeit) vom 19. August 2003 (GURI Nr. 192 vom 20. August 2003, S. 4), mit Änderungen überführt in ein Gesetz durch die Legge n. 280 (Gesetz Nr. 280) vom 17. Oktober 2003 (GURI Nr. 243 vom 18. Oktober 2003, S. 4) (im Folgenden: Gesetz Nr. 280/2003), sehen vor: „Artikel 1 – Allgemeine Grundsätze 1. Der Staat anerkennt und fördert die Autonomie der nationalen Sportrechtsordnung als Ausfluss des vom Internationalen Olympischen Komitee geprägten internationalen Sportrechts. 2. Das Verhältnis zwischen der Sportrechtsordnung und dem staatlichem Recht ist am Grundsatz der Autonomie ausgerichtet, außer in den Fällen, in denen subjektive Rechte, die mit der Sportrechtsordnung zusammenhängen, für die staatliche Rechtsordnung von Bedeutung sind. Artikel 2 – Autonomie der Sportrechtsordnung 1. Gemäß den in Art. 1 festgelegten Grundsätzen ist die Regelung folgender Angelegenheiten der Sportrechtsordnung vorbehalten:
2. In den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten sind die Vereine, Verbände, angeschlossenen Organisationen und Mitglieder verpflichtet, gemäß den Vorschriften der Statuten und Ordnungen des [CONI] und der Sportverbände … die Organe der Sportgerichtsbarkeit anzurufen. … Artikel 3 – Zuständigkeits- und Übergangsvorschriften 1. Nach Erschöpfung des Rechtswegs der Sportgerichtsbarkeit und unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Vereinen, Verbänden und Athleten werden alle übrigen Streitigkeiten, die die Tätigkeit des [CONI] oder der Sportverbände zum Gegenstand haben und deren Entscheidung nicht gemäß Art. 2 den Organen der Sportgerichtsbarkeit vorbehalten ist, durch die Verwaltungsgerichtsordnung geregelt, wobei in jedem Fall die Bestimmungen etwaiger Schiedsklauseln, die in den Statuten und Ordnungen des [CONI] und der Sportverbände im Sinne von Art. 2 Abs. 2 enthalten sind, … unberührt bleiben. …“ |
FIGC‑Kodex der Sportgerichtsbarkeit
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11 |
Bei dem Regelwerk, auf dessen Grundlage die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sanktionen verhängt wurden, handelt es sich um den Codice di giustizia sportiva della FIGC (FIGC‑Kodex der Sportgerichtsbarkeit). |
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12 |
Gemäß Art. 2 Abs. 1 dieses Kodex gilt dieser insbesondere für „Funktionäre“, die eine berufliche Tätigkeit im Bereich des Sports ausüben. |
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13 |
Art. 4 („Zwingender Charakter der allgemeinen Bestimmungen“) des Kodex sieht vor: „1. Die in Art. 2 genannten Personen sind verpflichtet, die Satzung, den Kodex, die internen Organisationsregeln der FIGC sowie die übrigen Verbandsvorschriften einzuhalten und die Grundsätze der Loyalität, der Fairness und der Redlichkeit bei sämtlichen Beziehungen, die mit der sportlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, zu beachten. 2. Bei Verstößen gegen die in Abs. 1 genannten Verpflichtungen finden die in Art. 8 Abs. 1 Buchstaben a, b, c und g sowie in Art. 9 Abs. 1 Buchstaben a, b, c, d, f, g und h genannten Sanktionen Anwendung. …“ |
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14 |
Unter den in Art. 4 Abs. 2 genannten Sanktionen nimmt Art. 9 Abs. 1 Buchst. f dieses Kodex Bezug auf den „Ausschluss aus der FIGC für einen bestimmten Zeitraum, mit der Möglichkeit, eine Ausweitung auf die [Union of European Football Associations (Union Europäischer Fußballverbände, im Folgenden: UEFA)]“ zu beantragen. |
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Art. 31 („Verstöße im Bereich von Wirtschaft und Verwaltung“) Abs. 1 des FIGC‑Kodex der Sportgerichtsbarkeit sieht vor: „Die Nichtvorlage, die auch nur teilweise materielle oder inhaltliche Veränderung oder Fälschung von Unterlagen, die von den Organen der Sportgerichtsbarkeit, der Commissione di Vigilanza sulle Società di Calcio Professionistiche [(Aufsichtskommission für Profifußballvereine, Italien)] und anderen Kontrollorganen des Verbandes sowie von den für die Erteilung von UEFA- und FIGC‑Lizenzen zuständigen Stellen verlangt werden, und die Angabe unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Informationen gelten als Ordnungswidrigkeit. Ebenfalls als Ordnungswidrigkeit gilt jedes Verhalten, das in irgendeiner Weise darauf abzielt, die Verbandsordnungen zu den Bereichen Verwaltung und Wirtschaft zu umgehen, sowie die Nichtumsetzung von Entscheidungen der in diesem Bereich zuständigen Verbandsorgane. Unbeschadet der Anwendung schärferer Sanktionen gemäß den UEFA-Lizenzbestimmungen oder anderen Sonderregelungen sowie schärferer Sanktionen, die aufgrund anderer in diesem Artikel genannter Sachverhalte verhängt werden können, wird gegen einen Verein, der die in diesem Absatz genannten Verstöße begeht, eine Geldstrafe mit Verwarnung verhängt.“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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16 |
ZD war Präsident und MI war Mitglied des Verwaltungsrats der Juventus Football Club SpA (im Folgenden: Juventus), eines in Italien ansässigen Profifußballvereins. Es ist unstreitig, dass sie insoweit „Funktionäre“ waren, die eine berufliche Tätigkeit im Bereich des Sports im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des FIGC‑Kodex der Sportgerichtsbarkeit ausübten. |
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17 |
Die FIGC ist ein privatrechtlicher Verband mit Sitz in Italien. Verbandszweck der FIGC ist die Förderung und Ordnung des italienischen Profi- und Amateurfußballs. Die FIGC ist Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (Weltfußballverband, im Folgenden: FIFA) und der UEFA. |
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18 |
Das CONI ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Italien. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts ist es für die Koordinierung der Tätigkeiten der verschiedenen italienischen Sportverbände zuständig. |
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19 |
Am 1. April 2022 erhob die Verbandsstaatsanwaltschaft, das für Disziplinarverfahren zuständige Organ der FIGC, beim Tribunale federale nazionale presso la Federazione Italiana Giuoco Calcio, Sezione disciplinare (Nationales Verbandsgericht der FIGC, Abteilung für Disziplinarsachen, Italien, im Folgenden: Verbandsgericht) Anklage gegen mehrere italienische Profifußballvereine, darunter Juventus, sowie gegen mehrere ihrer Funktionäre. Darin wirft sie diesen Funktionären u. a. vor, gegen die in den Art. 4 und 31 des Kodex der Sportgerichtsbarkeit der FIGC verankerten Grundsätze der Loyalität, der Fairness und der Redlichkeit verstoßen zu haben. Konkret warf die Verbandsstaatsanwaltschaft ZD und MI im Wesentlichen vor, dass sie an der Einrichtung eines Systems fiktiver Kapitalgewinne in Höhe von über 60 Mio. Euro beteiligt gewesen seien, da sie in den Finanzberichten und Rechnungsabschlüssen von Juventus für die Jahre 2020 und 2021 Erklärungen abgegeben oder genehmigt hätten, in denen eine Reihe von Spielertransfers wahrheitswidrig als eigenständige Vorgänge dargestellt worden seien. In Wirklichkeit habe es sich um Tauschgeschäfte gehandelt, mit denen bezweckt worden sei, die Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards auf diese Vorgänge zu umgehen und letztlich höhere Erlöse und Vermögenswerte als die tatsächlichen Erlöse und Vermögenswerte der an diesem System beteiligten Vereine zu erklären. |
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20 |
Mit Entscheidung vom 22. April 2022 sprach das Verbandsgericht, das namentlich für Disziplinarsanktionen zuständige Organ der FIGC, alle von der Anklage betroffenen natürlichen und juristischen Personen frei. |
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Die Verbandsstaatsanwaltschaft legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Verbandsberufungsgericht ein. |
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Mit Entscheidung vom 27. Mai 2022 bestätigte das Verbandsberufungsgericht die Entscheidung des Verbandsgerichts. |
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Am 24. November 2022 erhielt die Verbandsstaatsanwaltschaft von der Procura della Repubblica presso il Tribunale di Torino (Staatsanwaltschaft beim Gericht Turin, Italien) eine Kopie der Unterlagen aus den Akten eines parallel von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Strafverfahrens aufgrund der oben in Rn. 19 dargestellten Sachverhalte. Nach Erhalt dieser Unterlagen kam die Verbandsstaatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass diese Unterlagen einen Antrag auf Wiederaufnahme beim Verbandsberufungsgericht rechtfertigten. |
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24 |
Im Januar 2023 traf das Verbandsberufungsgericht eine Entscheidung, mit der es dem Antrag auf Wiederaufnahme der Verbandsstaatsanwaltschaft stattgab. Mit dieser Entscheidung wurde u. a. für die Dauer von 24 Monaten eine Disziplinarsanktion gegen ZD und MI in Form eines Verbots der Ausübung beruflicher Tätigkeiten innerhalb der FIGC verhängt, das mit einem Antrag auf Ausweitung dieser Sanktion auf die UEFA und die FIFA verbunden wurde. Dieses Verbot, das sich in der Praxis auf die Ausübung jeglicher beruflichen Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der FIGC und mithin im italienischen Profi- und Amateurfußball erstreckt, wurde später von der Disziplinarkommission der FIFA auf die ganze Welt ausgeweitet. |
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25 |
ZD und MI fochten diese Entscheidung vor dem Sportschiedsgericht an. |
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26 |
Mit Entscheidung vom 8. Mai 2023 wies das Sportschiedsgericht die Klagen von ZD und MI ab. |
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27 |
Am 25. Mai 2023 wurde das oben in Rn. 23 genannte Strafverfahren eingestellt. |
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28 |
In der Folge erhoben ZD und MI beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen die nacheinander ergangenen Entscheidungen des Verbandsberufungsgerichts und des Sportschiedsgerichts, soweit diese Entscheidungen sie betreffen. |
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29 |
In seinen Vorlageentscheidungen führt dieses Gericht als Erstes aus, dass ZD und MI mit ihren jeweiligen Klagen in erster Linie beantragten, dass die gegen sie vom Verbandsberufungsgericht verhängte Disziplinarsanktion ausgesetzt und aufgehoben werde, und lediglich hilfsweise, dass ihnen der durch diese Sanktion entstandene Schaden ersetzt werde. Nach dem geltenden italienischen Recht, wie es durch die Corte Costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) ausgelegt werde, sei es jedoch verpflichtet, beide Klagen, soweit sie auf die Aussetzung und Aufhebung dieser Disziplinarsanktionen gerichtet seien, als „unzulässig wegen Unzuständigkeit“ abzuweisen. |
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30 |
In zwei Urteilen vom 7. Februar 2011 und vom 17. April 2019 habe die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) nämlich im Wesentlichen festgestellt, dass die Art. 2 und 3 des Gesetzes Nr. 280/2003 dahin auszulegen seien, dass darin den „Organen der Sportgerichtsbarkeit“, zu denen das Verbandsgericht, das Verbandsberufungsgericht und das Sportschiedsgericht gehörten, die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf Aussetzung und Aufhebung von Disziplinarsanktionen übertragen werde, die gegen juristische oder natürliche Personen, die Mitglieder der verschiedenen italienischen Sportverbände oder mit diesen verbunden seien, verhängt würden. Nach Art. 133 Abs. 1 Buchst. z der Verwaltungsgerichtsordnung seien die nationalen Verwaltungsgerichte ausschließlich zuständig, um über Streitigkeiten zu entscheiden, die Handlungen des CONI und der italienischen Sportverbände beträfen und nicht den Organen der Sportgerichtsbarkeit vorbehalten seien. Zu diesen Streitigkeiten gehörten Rechtsbehelfe, mit denen Personen, gegen die solche Disziplinarsanktionen verhängt worden seien, bei ihnen nach „Erschöpfung des Rechtswegs der Sportgerichtsbarkeit“ beantragten, die Rechtmäßigkeit dieser Disziplinarsanktionen im Wege der Inzidentkontrolle zu überprüfen, um gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, der lediglich in Form einer finanziellen Entschädigung für den diesen Personen entstandenen Schaden erfolgen könne. |
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31 |
Wie aus diesen Urteilen hervorgehe, stütze die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) diese Auslegung der betreffenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 280/2003 bzw. der Verwaltungsgerichtsordnung auf die Feststellung, dass diese Bestimmungen das Ergebnis einer „vertretbaren Abwägung“ seien, die der italienische Gesetzgeber in Art. 1 dieses Gesetzes zwischen dem in den Art. 24, 103 und 113 der Verfassung verankerten Grundsatz des wirksamen und umfassenden gerichtlichen Rechtsschutzes einerseits und der Notwendigkeit, die Autonomie der Sportrechtsordnung, die durch die Art. 2 und 18 der Verfassung geschützt sei, zu wahren, andererseits vorgenommen habe. Der gerichtliche Schutz der betroffenen Personen sei somit in Bezug auf rechtliche Fragestellungen, wie sie z. B. bei der Verhängung von Disziplinarsanktionen aufträten, die in einer „bereichsspezifischen Rechtsordnung“ wie der „Sportrechtsordnung“, nicht jedoch in der „allgemeinen Rechtsordnung“ von Bedeutung seien, wirksam durch die „Sportgerichtsbarkeit“ gewährleistet, bei der es sich um eine besondere Erscheinungsform der „Verbandsgerichtsbarkeit“ handele. Parallel hierzu werde der wirksame gerichtliche Rechtsschutz der „subjektiven Rechte“ dieser Personen im Hinblick auf die „allgemeine Rechtsordnung“ weiterhin durch die Verwaltungsgerichte gewährleistet. |
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32 |
Als Zweites hält es das vorlegende Gericht für erforderlich, den Gerichtshof zur Auslegung des Unionsrechts zu befragen, um über die Zulässigkeit der von ZD und MI erhobenen Klagen sowie über deren Begründetheit entscheiden zu können. |
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33 |
Als Drittes und Letztes führt es im Wesentlichen aus, dass es aus drei Gründen Zweifel an der Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 280/2003 mit dem Unionsrecht habe. |
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34 |
Insoweit wirft es zunächst die Frage auf, ob dieses Gesetz gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta verstößt. Personen, gegen die nationale Sportverbände Disziplinarsanktionen verhängt hätten, die – wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbote der Ausübung beruflicher Tätigkeiten – sich unmittelbar schwerwiegend auswirken könnten, würden durch dieses Gesetz nämlich dazu gezwungen, die Organe der Sportgerichtsbarkeit anzurufen, um die Aufhebung dieser Disziplinarsanktionen zu erreichen. Damit einhergehend nehme es ihnen jede Möglichkeit, sich zu diesem Zweck an Gerichte im Sinne des Unionsrechts zu wenden, die die erforderlichen Garantien für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit böten und über alle erforderlichen Befugnisse verfügten, um für den Einzelnen einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz – auch vorläufig – zu gewährleisten. Im Grunde sei es möglicherweise die von der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vorgenommene Abwägung zwischen dem in der Verfassung verankerten Erfordernis des gerichtlichen Rechtsschutzes einerseits und dem Grundsatz der Autonomie der Sportrechtsordnung andererseits, die gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoße. Diese Abwägung habe nämlich zur Folge, dass Einzelne teilweise um das ihnen durch das Unionsrecht garantierte Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und das zuständige nationale Gericht teilweise um Befugnisse, die es bräuchte, um die Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen, gebracht würden. Auch wenn eine solche Abwägung bei ausschließlich den Sport betreffenden Fragen, die nicht unter das Unionsrecht fielen, vorstellbar sei, gelte dies nicht zwangsläufig gleichermaßen für Disziplinarsanktionen, die im Zusammenhang mit der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Bereich des Sports verhängt würden und als solche unter das Unionsrecht fielen. Dieses habe Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht und dessen Auslegung durch die nationalen Gerichte, und zwar auch der Verfassungsgerichte. |
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35 |
Sodann möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es zulässig ist, Disziplinarsanktionen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu verhängen, wenn eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die in einem Verstoß gegen die in den Art. 4 und 31 des FIGC‑Codex der Sportgerichtsbarkeit genannten „Grundsätze der Loyalität, der Fairness und der Redlichkeit“ besteht. Es bezweifele nämlich, dass eine solche Ordnungswidrigkeit, die seiner Ansicht nach „Strafcharakter“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte habe, den Erfordernissen genüge, die sich aus dem in Art. 49 der Charta verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen ergäben. |
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36 |
Schließlich wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob solche Disziplinarsanktionen und allgemeiner das Bestehen und die Ausübung der Befugnis, sie gegen Personen zu verhängen, die in die Zuständigkeit eines nationalen Sportverbands wie der FIGC fallen, im Hinblick auf die durch die Art. 45, 49 und 56 AEUV garantierten Verkehrsfreiheiten sowie die in den Art. 101 und 102 AEUV aufgestellten Wettbewerbsregeln beurteilt werden müssen. Auf Antrag der FIGC sei es nämlich möglich, dass die UEFA und die FIFA diese Disziplinarsanktionen europa- oder weltweit ausweiteten. Außerdem hätten die Disziplinarsanktionen nachweislich Auswirkungen auf die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten der Funktionäre, gegen die sie verhängt worden seien, und folglich auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten der von ihnen geleiteten Unternehmen, wie im vorliegenden Fall Juventus. |
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37 |
Unter diesen Umständen hat in der Rechtssache C‑424/24 das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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38 |
Unter denselben Umständen hat in der Rechtssache C‑425/24 das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium) ebenfalls beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
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39 |
Die erste Frage, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof in jeder der vorliegenden verbundenen Rechtssachen stellt, zielt darauf ab, darüber entscheiden zu können, ob eine nationale Regelung, in der die Rechtsbehelfe festgelegt sind, mit denen Einzelnen gerichtlicher Rechtsschutz gegen Sanktionen gewährt wird, die ein nationaler Sportverband gegen sie verhängen kann, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. |
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40 |
Die zweite Frage und die dritte Frage, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof in jeder dieser verbundenen Rechtssachen stellt, zielen darauf ab, darüber entscheiden zu können, ob diese nationale Regelung, soweit sie es einem solchen Verband erlaubt, zuvor solche Sanktionen zu verhängen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. |
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41 |
In Anbetracht ihres jeweiligen Gegenstands sind zunächst die zweite Frage und die dritte Frage zusammen zu beantworten, bevor sodann die erste Frage in den Rechtssachen beantwortet wird. |
Zur zweiten Frage und zur dritten Frage in den Rechtssachen C‑424/24 und C‑425/24
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42 |
Mit seiner zweiten Frage und seiner dritten Frage in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 6 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, die Art. 45, 49, 56, 101 und 102 AEUV sowie Art. 47 der Charta im Licht der Art. 48 und 49 der Charta, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte einem nationalen Sportverband die Befugnis einräumt, unter Berücksichtigung der ihm vom innerstaatlichen Recht zuerkannten rechtlichen Autonomie eine Sanktion gegen Sportfunktionäre zu verhängen, die in einem vorübergehenden Verbot der Ausübung ihrer in den Zuständigkeitsbereich des Verbandes fallenden beruflichen Tätigkeit besteht, und zwar aufgrund unrichtiger Erklärungen zum Finanz- und Rechnungswesen, die gegen die Grundsätze der Loyalität, der Fairness und der Redlichkeit verstoßen, die diese Sportfunktionäre gemäß dem Regelwerk, für dessen Anwendung der Verband zuständig ist, einzuhalten haben. |
Zur Zulässigkeit
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43 |
Als Erstes ist in Anbetracht der Bestimmungen des Unionsrechts, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, sowie aufgrund der schriftlichen und mündlichen Erklärungen, die die Parteien des Ausgangsverfahrens, die beteiligten Regierungen und die Europäische Kommission vor dem Gerichtshof abgegeben haben, darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Vorlageentscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits darzulegen und die erforderlichen Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang zu geben hat, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Urteil vom 16. Oktober 2025, Anesar-CV u. a., C‑718/23 bis C‑721/23 und C‑60/24, EU:C:2025:797, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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44 |
Diese kumulativen Anforderungen an den Inhalt einer Vorlageentscheidung sind in Art. 94 der Verfahrensordnung, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat, ausdrücklich aufgeführt. Auf sie wird außerdem in den Nrn. 13, 15 und 16 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1) hingewiesen, die nunmehr in den Nrn. 13, 15 und 16 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. C, C/2024/6008) enthalten sind. |
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45 |
Die genannten Anforderungen gelten ganz besonders in Bereichen, die – wie der Bereich des Wettbewerbs – durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 63). |
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46 |
Im vorliegenden Fall erläutert das vorlegende Gericht in seinen Vorlageentscheidungen jedoch weder hinreichend, aus welchen Gründen es den Gerichtshof um Auslegung der Art. 49, 101 und 102 AEUV ersucht, noch den Zusammenhang, den es zwischen der Niederlassungsfreiheit, dem Kartellverbot und dem Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, die in diesen drei Artikeln verankert sind, einerseits und den Ausgangsrechtsstreitigkeiten und der auf diese Rechtsstreitigkeiten anwendbaren nationalen Regelung, zu der es sich Fragen stellt, andererseits herstellt. Insbesondere lassen diese Entscheidungen nicht erkennen, weshalb sich die Sanktionen, die gegen die im Ausgangsverfahren klagenden Funktionäre verhängt wurden, darauf auswirken können sollten, ob die Fußballvereine, in denen diese Funktionäre ihre beruflichen Tätigkeiten ausgeübt haben oder ausüben könnten, sich in einem anderen Mitgliedstaat als der Italienischen Republik niederlassen können, und ob diese Vereine miteinander in Wettbewerb treten können. |
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Im Übrigen legt das vorlegende Gericht nicht mit hinreichender Klarheit und Genauigkeit dar, aus welchen Gründen es der Ansicht ist, dass die Vereinbarkeit von Art. 2 des Gesetzes Nr. 280/2003 mit Art. 6 EUV im Licht der Art. 47 bis 49 der Charta zu prüfen sei. Außerdem erläutert das vorlegende Gericht nicht den Zusammenhang, den es zwischen diesen Bestimmungen des Unionsrechts und der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren nationalen Regelung herzustellen versucht. |
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In Bezug auf diese beiden Aspekte entsprechen seine Vorabentscheidungsersuchen daher nicht den Anforderungen von Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung. |
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Folglich sind die zweite Frage und die dritte Frage in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen unzulässig, soweit sie die Auslegung der Art. 49, 101 und 102 AEUV sowie von Art. 6 EUV im Licht der Art. 47 bis 49 der Charta betreffen. |
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Als Zweites finden die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr keine Anwendung auf Situationen, deren Elemente sämtlich nicht über die Grenzen nur eines Mitgliedstaats hinausweisen, außer wenn es sich um bestimmte Einzelfälle handelt, in denen aus der Vorlageentscheidung konkrete Elemente hervorgehen, die die Feststellung erlauben, dass die erbetene Auslegung im Wege der Vorabentscheidung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits aufgrund eines Zusammenhangs zwischen seinem Gegenstand oder seinen Umständen und den Art. 45, 49, 56 oder 63 AEUV im Einklang mit den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung erforderlich ist (Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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51 |
Allerdings betreffen im vorliegenden Fall die Ausgangsrechtsstreitigkeiten entgegen dem Vorbringen insbesondere der Beklagten der Ausgangsverfahren, der italienischen Regierung und der Kommission keine Situationen, deren Elemente sämtlich nicht über die Grenzen nur eines Mitgliedstaats hinausweisen und die daher keinen grenzüberschreitenden Charakter haben, im Sinne dieser Rechtsprechung. Aus den oben in den Rn. 14 und 24 wiedergegebenen Ausführungen in den Vorlageentscheidungen geht nämlich klar hervor, dass die Sanktionen des vorübergehenden Verbots der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die gegen die im Ausgangsverfahren klagenden Funktionäre im Bereich des zuständigen nationalen Sportverbands, d. h. der FIGC, verhängt wurden, aufgrund der Befugnisse dieses Verbandes mit Anträgen auf Ausweitung auf die UEFA und die FIFA verbunden worden sind. In Anbetracht ihres Inhalts und ihres Wesensgehalts konnten mit diesen Sanktionen demnach Auswirkungen auf die Ausübung der Freizügigkeit dieser Funktionäre einhergehen, und zwar entweder als Arbeitnehmer, für die Art. 45 AEUV gilt, oder als Erbringer von Dienstleistungen, für die Art. 56 AEUV gilt. Im Übrigen geht aus den Akten, über die der Gerichtshof verfügt, hervor, dass die FIFA dem von der FIGC an sie gerichteten Antrag auf Ausweitung in der Folgezeit stattgegeben hat. |
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52 |
Die zweite Frage und die dritte Frage in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen sind daher zulässig, soweit sie die Auslegung der Art. 45 und 56 AEUV betreffen. |
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53 |
Als Drittes und Letztes ist in Anbetracht des jeweiligen Gegenstands der zweiten Frage und der dritten Frage einerseits und der ersten Frage andererseits, wie sie in den Rn. 39 und 40 des vorliegenden Urteils konkretisiert worden sind, festzustellen, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … die erforderlichen Rechtsbehelfe [schaffen], damit ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist“, nur für die Beantwortung der ersten Frage relevant ist. |
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54 |
Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit der zweiten Frage und der dritten Frage im Wesentlichen nur wissen möchte, ob die Art. 45 und 56 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte einem nationalen Sportverband die Befugnis einräumt, unter Berücksichtigung der ihm vom innerstaatlichen Recht zuerkannten rechtlichen Autonomie eine Sanktion gegen Sportfunktionäre zu verhängen, die in einem vorübergehenden Verbot der Ausübung ihrer in den Zuständigkeitsbereich des Verbandes fallenden beruflichen Tätigkeit besteht, und zwar aufgrund unrichtiger Erklärungen zum Finanz- und Rechnungswesen, die gegen die Grundsätze der Loyalität, der Fairness und der Redlichkeit verstoßen, die diese Sportfunktionäre gemäß dem Regelwerk, für dessen Anwendung der Verband zuständig ist, einzuhalten haben. |
Zur Beantwortung der Vorlagefragen
– Zur Anwendbarkeit der Grundfreiheiten auf Sportverbände
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55 |
In Anbetracht des Inhalts der zweiten Frage und der dritten Frage in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen sowie des Gegenstands der nationalen Rechtsvorschriften, auf den sich diese Fragen beziehen, ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die im AEU-Vertrag verankerten Grundfreiheiten nicht nur von den nationalen Behörden zu beachten sind, sondern auch dann, wenn eine nicht dem nationalen öffentlichen Recht unterliegende Einrichtung, Vereinigung oder andere juristische Person über eine rechtliche Autonomie oder eine Befugnis verfügt, mit der sie den Einzelnen Bedingungen unterwerfen kann, die die Wahrnehmung dieser Freiheiten beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Ferlini, C‑411/98, EU:C:2000:530, Rn. 50, sowie vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 39). Die Abschaffung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten wäre nämlich gefährdet, wenn die Beseitigung der staatlichen Schranken dadurch in ihren Wirkungen wieder aufgehoben würde, dass Hindernisse durch die Ausübung einer solchen rechtlichen Autonomie oder einer solchen Befugnis erwachsen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 83, sowie vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 38). |
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56 |
Insbesondere haben die dem Privatrecht unterfallenden nationalen oder internationalen Sportverbände die Art. 45 und 56 AEUV zu beachten, wenn sie Regeln in Bezug auf die unselbständige Arbeit oder die Erbringung von Dienstleistungen der haupt- bzw. nebenberuflichen Spieler aufstellen und – allgemeiner – Regeln, die sich, auch wenn sie nicht förmlich für diese Arbeit oder diese Dienstleistungen gelten, unmittelbar auf die Arbeit oder die Dienstleistungen auswirken (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 77). Ebenso müssen diese Verbände diese Artikel beachten, wenn sie Regeln in Bezug auf die unselbständige Arbeit oder die Erbringung von Dienstleistungen anderer Personengruppen aufstellen, die keine Spieler sind, aber wirtschaftliche Tätigkeiten im Bereich des Sports ausüben, wie dies vorliegend bei Funktionären wie den Klägern der Ausgangsverfahren der Fall ist. |
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57 |
Die Frage, ob nationale Sportverbände, die jeweils für die Aufstellung und Anwendung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln zuständig sind, unter das innerstaatliche öffentliche Recht fallen, wie dies beim CONI der Fall zu sein scheint, oder unter das innerstaatliche Privatrecht, wie dies bei der FIGC der Fall zu sein scheint, ist daher weder für die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung der Art. 45 und 56 AEUV noch für die Anwendung dieser Artikel, die das vorlegende Gericht im Licht dieser Auslegung im Rahmen der Ausgangsrechtsstreitigkeiten vorzunehmen hat, von Bedeutung. |
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58 |
Dass die rechtliche Autonomie, über die diese Verbände verfügen, durch das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, anerkannt worden ist, wirkt sich ebenso wenig auf die betreffende Auslegung und Anwendung aus. Denn unabhängig von der rechtlichen Bedeutung, die dieses Recht einer solchen Anerkennung beimisst, kann diese in Anbetracht der Ratio der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung keinesfalls die rechtliche oder praktische Wirkung haben, die betreffenden Verbände von der Beachtung der im AEU-Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten auszunehmen. |
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59 |
Ganz gleich, ob eine solche Anerkennung erfolgt ist oder fehlt, dürfen solche nationalen Sportverbände demnach, auch wenn sie über die rechtliche Autonomie verfügen, um bestimmte Regeln – etwa betreffend die Ausrichtung von Wettbewerben in ihren jeweiligen Sportarten, den ordnungsgemäßen Ablauf dieser Wettbewerbe und die Teilnahme der Athleten an den Wettbewerben, betreffend die verbindliche Anrufung der Schiedsgerichtsbarkeit oder auch betreffend die kollektive Organisation unselbständiger Arbeit und der Erbringung von Dienstleistungen der in ihre Zuständigkeit fallenden Personen – aufzustellen, die Ausübung der Rechte und Freiheiten, die das Unionsrecht den Einzelnen verleiht, nicht beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing, C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 95). |
– Zum Vorliegen einer Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und des freien Dienstleistungsverkehrs
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60 |
Als Zweites geht, was das Vorliegen einer etwaigen Beschränkung der im AEU-Vertrag geregelten Grundfreiheiten betrifft, aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass zum einen Art. 45 AEUV, der unmittelbare Wirkung hat, jeder Maßnahme – gleichgültig, ob sie auf der Staatsangehörigkeit beruht oder unabhängig von der Staatsangehörigkeit anwendbar ist – entgegensteht, die geeignet ist, Unionsbürger zu benachteiligen, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen, indem sie daran gehindert oder davon abgehalten werden, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen (Urteile vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C‑680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 86). |
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61 |
Zum anderen steht Art. 56 AEUV, in dem der freie Dienstleistungsverkehr sowohl für Erbringer als auch für Empfänger solcher Dienstleistungen verankert ist, jeder – auch unterschiedslos anwendbaren – Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung dieser Freiheit dadurch zu beschränken, dass sie die Tätigkeit der Dienstleistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten als denen ihrer Niederlassung verbietet, behindert oder weniger attraktiv macht (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 247 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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62 |
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahmen, wie sich aus dem Wortlaut der Fragen des vorlegenden Gerichts und seinen oben in Rn. 51 wiedergegebenen Ausführungen ergibt, um zwei Sanktionen, mit denen verboten wird, während eines Zeitraums von 24 Monaten berufliche Tätigkeiten auszuüben, die in die Zuständigkeit eines nationalen Sportverbands fallen, dessen Verbandszweck die Förderung und Ordnung des Profi- und Amateurfußballs ist, die mit Anträgen auf Ausweitung auf die FIFA und die UEFA verbunden und gegen zwei Funktionäre eines Fußballvereins verhängt wurden, die gegen die Grundsätze der Loyalität, der Fairness und der Redlichkeit verstoßen haben, die sie gemäß dem Regelwerk, für dessen Anwendung dieser Verband zuständig ist, einzuhalten haben, indem sie unrichtige Erklärungen zum Finanz- und Rechnungswesen abgegeben oder genehmigt haben. |
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63 |
Da die rechtliche Autonomie, über die juristische Personen wie die im Ausgangsverfahren beklagten nationalen Sportverbände verfügen, es diesen juristischen Personen ermöglicht, eine Reihe von Regeln aufzustellen, insbesondere die oben in Rn. 59 genannten Regeln betreffend die kollektive Organisation unselbständiger Arbeit und der Erbringung von Dienstleistungen der in ihre Zuständigkeit fallenden Personen, steht es diesen juristischen Personen auch frei, ergänzende Vorschriften zu erlassen, mit denen die Wirksamkeit dieser Regeln gewährleistet werden soll, und zwar insbesondere Vorschriften, die die Verhängung von Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen die betreffenden Regeln vorsehen. Folglich kann die Aufstellung solcher Vorschriften für sich genommen nicht als Verstoß gegen Art. 45 und 56 AEUV angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 145 und 146 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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64 |
Wird dagegen gegen einen Einzelnen in einem konkreten Fall gemäß diesen Vorschriften eine Sanktion verhängt, kann dies je nach Art und Umfang dieser Sanktion in rechtlicher sowie in tatsächlicher Hinsicht die diesem Einzelnen zukommende Grundfreiheit auf Freizügigkeit beschränken, und zwar unabhängig davon, ob die in Art. 45 AEUV verankerte Arbeitnehmerfreizügigkeit oder vielmehr die in Art. 56 AEUV verankerte Dienstleistungsfreiheit betroffen ist. Dies gilt insbesondere im Fall einer Sanktion wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorübergehenden Verboten der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten, denen von der UEFA und der FIFA auf Ebene sämtlicher Mitgliedstaaten aufgrund des an diese Sportverbände gerichteten Antrags, diese europa- bzw. weltweit auszuweiten, Geltung verschafft werden kann. |
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65 |
Eine solche Sanktion hat nämlich nicht nur möglicherweise zur Folge, der Person, gegen die sie verhängt wurde, die Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit und damit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit über ihren Herkunftsmitgliedstaat hinaus auch in anderen Ländern, einschließlich sämtlicher weiterer Mitgliedstaaten, zu verbieten, sondern dient gerade diesem Zweck. |
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66 |
Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sanktionen geeignet sind, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder die Dienstleistungsfreiheit der Funktionäre, gegen die diese Sanktionen verhängt wurden, nach Maßgabe des Rechtsrahmens zu beschränken, nach dem diese Funktionäre in anderen Mitgliedstaaten als der Italienischen Republik berufliche Tätigkeiten ausüben können. |
– Zum Vorliegen einer etwaigen Rechtfertigung
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67 |
Als Drittes und Letztes geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass Maßnahmen nicht staatlichen Ursprungs auch dann zulässig sein können, wenn sie eine im AEU-Vertrag verankerte Verkehrsfreiheit beschränken, sofern erstens feststeht, dass mit ihrem Erlass ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, das mit dem AEU-Vertrag vereinbar und demnach nicht rein wirtschaftlicher Natur ist, und zweitens, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist. Speziell zur Voraussetzung der Geeignetheit solcher Maßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass sie nur dann als geeignet angesehen werden können, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 251, und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 95). |
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68 |
In gleicher Weise wie bei Maßnahmen staatlichen Ursprungs obliegt dem Urheber von Maßnahmen nicht staatlichen Ursprungs der Nachweis, dass diese beiden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 252, und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 96). |
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69 |
Im vorliegenden Fall wird es daher Sache des vorlegenden Gerichts sein, nach Prüfung der von den Parteien vorgetragenen Argumente und vorgelegten Nachweise festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sanktionen diese kumulativen Voraussetzungen erfüllen. In Anbetracht dieser Argumente und Nachweise ist der Gerichtshof gleichwohl in der Lage, dem vorlegenden Gericht folgende Hinweise zu geben. |
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70 |
Was erstens das Vorliegen eines oder mehrerer legitimer im Allgemeininteresse liegender Ziele betrifft, die mit dem AEU-Vertrag vereinbar sind, so ist dieses Vorliegen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Sportart zu prüfen, für die der Verband, dessen Regelwerk oder Verhalten in Rede stehen, verantwortlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 105 und 106), sowie der von diesem Verband verfolgten Zwecke, wie sie sich aus seiner Satzung oder gegebenenfalls aus den ihm von der öffentlichen Hand übertragenen besonderen Aufgaben ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 99 und 100). |
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71 |
Im vorliegenden Fall geht aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sanktionen gegen die klagenden Funktionäre der Ausgangsverfahren mit der Begründung verhängt wurden, dass sie gegen die Grundsätze der Loyalität, der Fairness und der Redlichkeit verstoßen hätten, die sie in ihrer Eigenschaft als Funktionäre, die eine berufliche Tätigkeit im Bereich des Fußballs ausübten, zu beachten hätten, indem sie an der Einrichtung eines Systems fiktiver Kapitalgewinne mitgewirkt hätten und insbesondere Erklärungen zum Finanz- und Rechnungswesen abgegeben oder genehmigt hätten, in denen eine Reihe von Spielertransfers wahrheitswidrig als eigenständige Vorgänge dargestellt worden seien, obwohl es sich in Wirklichkeit um Tauschgeschäfte gehandelt habe, mit denen bezweckt worden sei, die Anwendung der auf diese Vorgänge anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards umgehen zu können und letztlich höhere Erlöse und Vermögenswerte als die tatsächlichen Erlöse und Vermögenswerte der von ihnen geleiteten Vereine zu erklären. |
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72 |
Insoweit ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 67 und 68 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, davon auszugehen, dass mit Regeln, die durch Disziplinarsanktionen die tatsächliche Einhaltung der für Fußballvereine geltenden Finanz- und Rechnungslegungsstandards sowie die Richtigkeit und Redlichkeit der von den Funktionären dieser Vereine abgegebenen oder genehmigten Erklärungen zum Finanz- und Rechnungswesen gewährleisten sollen, das legitime im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt werden kann, den ordnungsgemäßen Ablauf von Sportwettbewerben – etwa Fußballwettbewerben – zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 100 und 101, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C‑133/24, EU:C:2026:361, Rn. 96). |
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73 |
Sportwettbewerbe zeichnen sich nämlich u. a. dadurch aus, dass, auch wenn die Teilnahme an ihnen Mannschaften vorbehalten ist, die bestimmte sportliche Ergebnisse erzielt haben, und ihr Ablauf auf dem Aufeinandertreffen sowie dem schrittweisen Ausscheiden dieser Mannschaften und somit auf sportlichen Leistungen gründet, ihr reibungsloser Ablauf, ihr Fortbestand und ihr Erfolg auch auf der Aufrechterhaltung eines gewissen sportlichen und finanziellen Gleichgewichts sowie einer gewissen Chancengleichheit zwischen den an ihnen teilnehmenden Profifußballvereinen unter Berücksichtigung der zwischen ihnen bestehenden wechselseitigen Abhängigkeit beruht (Urteil vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C‑133/24, EU:C:2026:361, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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74 |
Dieses finanzielle Gleichgewicht und damit letztlich das sportliche Gleichgewicht sowie der ordnungsgemäße Ablauf der Sportwettbewerbe, zu denen es beiträgt, liefen Gefahr, ge- oder gar zerstört bzw. vereitelt zu werden, wenn es Funktionären, die eine berufliche Tätigkeit im Bereich des Fußballs ausüben, gestattet wäre, sich in Fragen des Finanz- und Rechnungswesens wie oben in den Rn. 19 und 71 beschrieben zu gebaren, ohne dass dies geahndet würde. Dies gilt umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein solches Gebaren im Finanz- und Rechnungswesen Spielertransfers betrifft, mithin Vorgänge, die sich unmittelbar auf die Zusammensetzung der Mannschaften auswirken, die einen der wesentlichen Parameter der Wettbewerbe darstellt, unter denen Profifußballvereine aufeinandertreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C‑680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 61, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C‑133/24, EU:C:2026:361, Rn. 33). |
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75 |
Was zweitens die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betrifft, ist festzustellen, dass die Aufstellung von Vorschriften, die die Verhängung von Sanktionen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ermöglichen, für sich genommen ein geeignetes Mittel darstellt, um die Erreichung des oben in Rn. 72 genannten Ziels zu gewährleisten. |
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76 |
Dies gilt insbesondere für die Aufstellung von Vorschriften, die es ermöglichen, Sanktionen wie das Verbot der Ausübung beruflicher Tätigkeiten innerhalb der FIGC für einen bestimmten Zeitraum, die gegen Funktionäre wie die Kläger der Ausgangsverfahren verhängt werden können und im Regelwerk des CONI konkret als „Ausschluss aus der FIGC für einen bestimmten Zeitraum, mit der Möglichkeit, eine Ausweitung auf die [UEFA] zu beantragen“, eingestuft werden, wenn es ein Gebaren wie das oben in den Rn. 71 und 74 genannte vorliegt, das in diesem Regelwerk als „Ordnungswidrigkeit“„in den Bereichen Verwaltung und Wirtschaft“ eingestuft wird, wie sich aus den Rn. 12 bis 15 des vorliegenden Urteils ergibt. |
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77 |
Insoweit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Aufstellung von Vorschriften, die die Verhängung von Sanktionen wie den in den beiden vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils genannten ermöglichen, tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, das oben in Rn. 72 genannte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Zu diesem Zweck hat es insbesondere zu prüfen, ob die verschiedenen Sanktionen, die bei Vorliegen einer solchen „Ordnungswidrigkeit in den Bereichen Verwaltung und Wirtschaft“ verhängt werden können, eine kohärente und umfassende Regelung von Maßnahmen darstellen, mit denen nicht nur den unterschiedlichen Verhaltensweisen Einhalt geboten werden kann, mit denen der Tatbestand dieser Ordnungswidrigkeit – dass etwa gar keine oder unvollständige, vage, irreführende oder gar gefälschte Unterlagen vorgelegt werden – erfüllt werden kann, sondern auch unterbunden werden kann, dass sich solche Verhaltensweisen wiederholen. |
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78 |
Außerdem ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zum einen zu prüfen, ob die Festlegung dieser Sanktionen in jedem Einzelfall von transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien begrenzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 257, und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 111). |
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79 |
Zum anderen müssen diese Kriterien gewährleisten, dass alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden können, insbesondere die Art, die Dauer und die Schwere der festgestellten Ordnungswidrigkeit. Daher muss das Organ, das mit der Anwendung dieser Kriterien im Einzelfall und der Handhabung der genannten Festlegung betraut ist, über ein gewisses Ermessen verfügen, dessen Ausübung seinerseits Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch ein nationales Gericht anhand derselben Kriterien sowie sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls sein können muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 151, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 106 und 111 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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80 |
Nach alledem ist auf die zweite Frage und die dritte Frage in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen zu antworten, dass die Art. 45 und 56 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte einem nationalen Sportverband die Befugnis einräumt, unter Berücksichtigung der ihm vom innerstaatlichen Recht zuerkannten rechtlichen Autonomie eine Sanktion gegen Sportfunktionäre zu verhängen, die in einem vorübergehenden Verbot der Ausübung ihrer in den Zuständigkeitsbereich des Verbandes fallenden beruflichen Tätigkeit besteht, und zwar aufgrund unrichtiger Erklärungen zum Finanz- und Rechnungswesen, die gegen die Grundsätze der Loyalität, der Fairness und der Redlichkeit verstoßen, die diese Sportfunktionäre gemäß dem Regelwerk, für dessen Anwendung der Verband zuständig ist, einzuhalten haben, sofern
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Zur jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C‑424/24 und C‑425/24
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81 |
Mit seiner jeweils ersten Frage in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 6 EUV und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte entgegensteht, die – mit Ausnahme der Befugnisse, einstweilige Maßnahmen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu erlassen sowie diese Sanktion aufzuheben und ihre Wirkungen zu beenden – die Befugnisse des nationalen Gerichts, das eine von einem nationalen Sportverband verhängte Sanktion zu prüfen hat, darauf beschränken, „nach Erschöpfung des Rechtswegs der nationalen Sportgerichtsbarkeit“ eine Entschädigung zu gewähren, wenn es die Sanktion für rechtswidrig hält. |
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82 |
Vorab ist festzustellen, dass diese Fragen aus ähnlichen Gründen wie den oben in den Rn. 47 bis 49 dargelegten unzulässig sind, soweit sie Art. 6 EUV betreffen. Folglich sind sie allein im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta zu beantworten, wobei Art. 47 der Charta bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 44 und 45, sowie vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing, C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 70). |
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83 |
Hierzu ist es in einem ersten Schritt erforderlich, den Umfang der den Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta obliegenden Verpflichtung zu klären, den Einzelnen allgemein einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, wenn eine ihrer Gerichtsbarkeit angehörende Instanz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Sanktionen, die von Sportverbänden gegen Einzelne verhängt wurden, anhand des Unionsrechts und als „Gericht“ im Sinne des Unionsrechts zu prüfen hat. In einem zweiten Schritt sind die Kriterien zu präzisieren, anhand deren bestimmt werden kann, welches nationale Gericht für die Ausübung dieser Kontrolle zuständig ist, insbesondere in dem besonderen Fall, dass ein solches nationales Gericht, wie im vorliegenden Fall, die Kontrolle „nach Erschöpfung des Rechtswegs der nationalen Sportgerichtsbarkeit“ durchzuführen hat. |
Zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle der von Sportverbänden gegen Einzelne verhängten Sanktionen
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84 |
Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, um zu gewährleisten, dass der Anspruch Einzelner auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewahrt wird. Der Grundsatz des wirksamen Schutzes der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in dieser Bestimmung die Rede ist, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist u. a. in Art. 47 der Charta verankert, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C‑497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Oktober 2025, PROFIL-COPY 2002, C‑510/24, EU:C:2025:795, Rn. 38). |
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85 |
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich als Erstes, dass nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta Einzelnen, die im Rahmen eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Union geltend machen, durch eine Handlung, Maßnahme oder Verhaltensweise in den Rechten oder Freiheiten, die ihnen das Unionsrecht verleiht, verletzt worden zu sein, ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen muss, der es ihnen ermöglicht, unter dem Gesichtspunkt des Unionsrechts gegen diese Handlung, Maßnahme oder Verhaltensweise in der Hauptsache oder inzident vorzugehen und unter dem Gesichtspunkt dieses Rechts von einem nationalen Gericht eine wirksame gerichtliche Kontrolle dieser Handlung, Maßnahme oder Verhaltensweise zu erwirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing, C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 75, 76 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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86 |
In Anbetracht der oben in den Rn. 55 und 56 angeführten Rechtsprechung muss Einzelnen ein solcher Rechtsbehelf daher insbesondere zur Verfügung stehen, wenn sie im Rahmen eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Union geltend machen, dass eine von einem Sportverband gegen sie verhängte Sanktion eine oder mehrere Grundfreiheiten, die ihnen das Unionsrecht verleihe, wie im vorliegenden Fall die in Art. 45 AEUV verankerte Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die in Art. 56 AEUV verankerte Dienstleistungsfreiheit, verletzt habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing, C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 71 und 108). |
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87 |
Als Zweites bedeutet das Erfordernis einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle – bei der es sich um einen integralen Bestandteil des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes handelt, den die Mitgliedstaaten gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV Einzelnen in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten verpflichtet sind – zunächst, dass grundsätzlich das nationale Gericht, vor dem Einzelne gegen eine von einem Sportverband verhängte Sanktion vorgehen können, dafür zuständig sein muss, alle für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits relevanten Rechts- und Tatsachenfragen zu prüfen, falls erforderlich, nachdem es dem Gerichtshof unter den in Art. 267 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts oder zur Gültigkeit eines Unionsrechtsakts zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing, C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 75, 77 und 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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88 |
Insbesondere muss das zuständige nationale Gericht zum einen die rechtlichen und tatsächlichen Gründe, aus denen eine solche Sanktion gegen solche Einzelnen verhängt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing, C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 86 und 101), und zum anderen, wie sich oben aus Rn. 79 ergibt, diese Sanktion im eigentlichen Sinne unter dem Gesichtspunkt des Unionsrechts einer Kontrolle unterziehen können. Diese letztgenannte Kontrolle muss sich je nach den Maßnahmen, mit denen das zuständige nationale Gericht befasst ist, auf die Voraussetzungen, unter denen die Sanktion verhängt wurde, auf ihre Begründung und auf ihre Bestimmung erstrecken können. |
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89 |
Sodann darf sich das zuständige nationale Gericht nicht darauf beschränken, gegebenenfalls festzustellen, dass gegen das Unionsrecht verstoßen wurde, vielmehr muss es grundsätzlich im Rahmen seiner Zuständigkeiten und im Einklang mit den anwendbaren nationalen Vorschriften auch alle im Fall einer solchen Feststellung gebotenen rechtlichen Konsequenzen ziehen können, so dass dieser Verstoß nicht fortdauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing, C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 102 und 103). |
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90 |
Insbesondere müssen die betroffenen Einzelnen, wenn es um einen Verstoß gegen eine oder mehrere im AEU-Vertrag vorgesehene Grundfreiheiten geht, bei diesem Gericht nicht nur beantragen können, diesen Verstoß festzustellen und den Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens anzuordnen, sondern auch, soweit erforderlich, das diesen Verstoß begründende Verhalten abzustellen oder, wenn eine Handlung in Rede steht, diese Handlung aufzuheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing, C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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91 |
Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei der Maßnahme, die mit einem solchen Verstoß gegen das Unionsrecht behaftet ist, um eine Sanktion wie ein gegen Einzelne verhängtes Verbot der Ausübung beruflicher Tätigkeiten handelt. In einem solchen Fall ist es nämlich notwendig, die Handlung aufzuheben, die dieser Sanktion Geltung verschafft, soweit dies erforderlich ist, um die Sanktion aus der Rechtsordnung zu entfernen und ihre Wirkungen zu beenden, damit der wirksame gerichtliche Rechtsschutz der betroffenen Einzelnen gewährleistet wird, indem sie in die Lage versetzt werden, ihre Freiheiten und damit ihre beruflichen Tätigkeiten, die ihnen ohne eine solche Aufhebung verwehrt bleiben würden, wieder ausüben zu können. |
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92 |
Schließlich muss es dem zuständigen nationalen Gericht möglich sein, bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilige Maßnahmen zu erlassen. Ohne eine solche Möglichkeit könnte nämlich die volle Wirksamkeit dieser Entscheidung nicht gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing, C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 105 und 106 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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93 |
In einem Fall, in dem gemäß einem Rechtsakt des abgeleiteten Unionsrechts die Neukonfiguration eines Frequenzbands vor einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen musste und die Aufhebung von Rechtsakten über die Zuteilung von Rechten zur Nutzung bestimmter Funkfrequenzen, die von den zuständigen nationalen Behörden erlassen wurden, um diese Neukonfiguration zu ermöglichen, geeignet war, nicht nur die vom Unionsgesetzgeber verfolgten im Allgemeininteresse liegenden Ziele, sondern auch die Rechte gutgläubiger Dritter zu beeinträchtigen, hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die zum einen die Wirkungen von Rechtsbehelfen, die von Wirtschaftsteilnehmern gegen solche Rechtsakte eingelegt werden, auf die Gewährung einer finanziellen Entschädigung beschränkt und zum anderen den Umfang des vorläufigen Rechtsschutzes, der bis zur Prüfung solcher Rechtsbehelfe gewährt werden kann, auf die Zahlung eines vorläufigen Betrags beschränkt (Urteil vom 11. September 2025, Cairo Network u. a., C‑764/23 bis C‑766/23, EU:C:2025:691, Rn. 73 bis 86). |
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94 |
Die Situation von Personen, gegen die von einem Sportverband eine Sanktion verhängt wurde, die die ihnen durch das Unionsrecht verliehenen Verkehrsfreiheiten beeinträchtigt, stellt jedoch keinen solchen Fall dar. Zu keinem anderen Ergebnis kann das von der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument führen, dass eine etwaige Aufhebung der gegen die Kläger der Ausgangsverfahren verhängten Sanktionen zur Aufhebung von Sanktionen in Form von Strafpunkten im Rahmen der nationalen Fußballmeisterschaft führen könnte, die gegen den Fußballverein, bei dem diese Kläger beschäftigt waren, verhängt wurden, und so zur Situation einer anhaltenden Ungewissheit hinsichtlich der Endplatzierung in dieser Meisterschaft führen könnte. Hierzu genügt der Hinweis, dass sich die in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen gestellten Fragen ausschließlich auf die Situation dieser Kläger beziehen, und nicht auf die Situation des Fußballvereins, bei dem sie ihre Tätigkeiten ausgeübt haben, oder gar auf die Rechtmäßigkeit etwaiger gegen diesen Verein verhängter Sanktionen. |
Zur Bestimmung des nationalen Gerichts, das für die Kontrolle der von Sportverbänden gegen Einzelne verhängten Sanktionen zuständig ist
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95 |
Als Erstes ist daran zu erinnern, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte, zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, dass diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit aber die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 EUV, ergeben (Urteile vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 44). |
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96 |
Wie oben in Rn. 84 ausgeführt, schaffen die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit für die Einzelnen ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (Urteile vom 26. März 2020,Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 34). |
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97 |
Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den von diesem Recht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (Urteile vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 36). |
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98 |
Die Mitgliedstaaten haben demnach nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen, dass alle Einrichtungen, die als „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Rechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den von dem Recht erfassten Bereichen sind, den Erfordernissen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47). |
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99 |
Zu diesen Erfordernissen gehört erstens das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist und zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, denen als Garanten für den Schutz sämtlicher den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49). |
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Das Erfordernis der Unabhängigkeit umfasst zwei Aspekte. Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 121, sowie vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50). |
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101 |
Der zweite, das Innenverhältnis betreffende Aspekt steht mit dem Begriff der Unparteilichkeit in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 122, sowie vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 51). |
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102 |
Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtssuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 123, sowie vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 52). |
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103 |
Insoweit sind die Richter vor Interventionen oder Druck von außen, der ihre Unabhängigkeit gefährden könnte, zu schützen. Die für den Status der Richter und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, zu unterbinden und damit auszuschließen, dass diese Richter den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtssuchenden schaffen muss (Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 53). |
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104 |
Auch wenn der das Außenverhältnis betreffende Aspekt der Unabhängigkeit im Wesentlichen darauf abzielt, im Einklang mit dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung die Unabhängigkeit der Gerichte von der Legislative und der Exekutive zu wahren, ist dieser Aspekt dahin zu verstehen, dass er auch dem Schutz der Richter vor unmittelbaren oder mittelbaren Interventionen, Druck oder Einflussnahme – z. B. was ihre Ernennung oder die Behandlung der Rechtssachen anbelangt, über die sie zu entscheiden haben – dient, die von anderen externen Quellen ausgehen könnten, konkret etwa von Sportverbänden, bei denen die Organe der Sportgerichtsbarkeit sich veranlasst sehen könnten, über bestimmte Handlungen oder Tätigkeiten eine Kontrolle auszuüben. |
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105 |
Zweitens ist nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Anbetracht des untrennbaren Zusammenhangs, der zwischen den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter sowie des Zugangs zu einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht besteht, außerdem erforderlich, dass es sich um ein Gericht handelt, das zuvor durch Gesetz errichtet wurde. Diese Wendung spiegelt insbesondere den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit wider und bezieht sich nicht nur auf die Rechtsgrundlage für das Vorhandensein des betreffenden Gerichts, sondern auch auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers in jeder Rechtssache (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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106 |
Mit der Wendung „zuvor durch Gesetz errichtet“ soll insbesondere verhindert werden, dass die Organisation des Justizsystems in das Ermessen der Exekutive gestellt wird, und sichergestellt werden, dass dieser Bereich durch ein Gesetz geregelt wird. In Ländern mit kodifiziertem Recht kann die Ausgestaltung des Justizsystems auch nicht in das Ermessen der Justizbehörden gestellt werden, was freilich nicht ausschließt, dass den Gerichten ein gewisser Spielraum bei der Auslegung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zukommt (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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107 |
Erst recht kann die Organisation des Justizsystems nicht in das Ermessen von Berufsverbänden, einschließlich solcher des Privatrechts, gestellt werden, auch wenn der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, dass solche Berufsverbände „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts darstellen können, sofern sie den von der einschlägigen Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen genügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1981, Broekmeulen, 246/80, EU:C:1981:218, Rn. 3, 4, 9 und 17, sowie vom 13. Januar 2022, Minister Sprawiedliwości, C‑55/20, EU:C:2022:6, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Damit solche Berufsverbände oder bestimmte bei ihnen angesiedelte Organe als Gerichte angesehen werden können, ist es daher insbesondere erforderlich, dass ihre Existenz, ihre Zusammensetzung und ihre Organisation zuvor durch Gesetz festgelegt worden sind. |
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108 |
Außerdem bezieht sich die Wendung „zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“ auf die Einrichtung eines Organs, das durch seine richterliche Tätigkeit gekennzeichnet ist, d. h. dadurch, dass es auf der Grundlage von Rechtsnormen und nach Durchführung eines geordneten Verfahrens über alle in seine Zuständigkeit fallenden Fragen entscheidet. Ein solches Organ muss daher über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Mitglieder hinaus auch weitere Voraussetzungen erfüllen, zu denen insbesondere gehört, dass das vor ihr durchgeführte Verfahren bestimmte Garantien bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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109 |
Zu diesen Garantien gehört der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der integraler Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren und auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz ist. Dieser Grundsatz bedeutet insbesondere, dass die Parteien alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kontradiktorisch erörtern können (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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110 |
Drittens muss die betreffende Einrichtung gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in der Lage sein, eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Handlungen, Maßnahmen und Verhaltensweisen auszuüben, über die sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu entscheiden hat, wie sich oben aus den Rn. 87 bis 92 ergibt. |
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111 |
Als Zweites umfasst der nunmehr in Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, der, wie oben in Rn. 82 ausgeführt, bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen ist, nicht das Recht auf Zugang zu zwei Rechtszügen, sondern nur zu einem Gericht (Urteile vom 28. Juli 2011, Samba Diouf, C‑69/10, EU:C:2011:524, Rn. 69; vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 36, und vom 21. Dezember 2023, Scuola europea di Varese, C‑431/22, EU:C:2023:1021, Rn. 93). |
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112 |
Das Unionsrecht hindert die Mitgliedstaaten demnach zwar nicht daran, zwei Rechtszüge zu schaffen, um auf diese Weise den effektiven gerichtlichen Rechtsschutz für Einzelne allgemein oder in einem bestimmten Bereich zu verbessern, ebenso wenig verpflichtet es sie jedoch dazu. |
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113 |
In Anbetracht der oben in Rn. 111 angeführten Rechtsprechung ist als Drittes und Letztes festzustellen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden das vorlegende Gericht nur dann, wenn sich herausstellen sollte, dass keines der Organe, die an verschiedenen Stellen an dem „Rechtsweg der nationalen Sportgerichtsbarkeit“ beteiligt sind, auf den es in seinen Fragen Bezug nimmt, den kumulativen und oben in den Rn. 98 bis 110 erörterten Erfordernissen genügt, wie sie sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergeben, im Einklang mit dem Unionsrecht die Sanktionen, die Sportverbände gegen Einzelne verhängen können, im Sinne der Ausführungen oben in den Rn. 87 bis 92 einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterziehen können muss. |
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114 |
Sollte sich nämlich herausstellen, dass zumindest die in letzter Instanz entscheidende Einrichtung der Sportrechtsordnung diesen kumulativen Erfordernissen genügt, d. h. wenn sie als „Gericht“ eingestuft werden kann, das die erforderlichen Garantien für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bietet, wenn ihr Vorhandensein, ihre Zusammensetzung und ihre Organisation zuvor durch Gesetz festgelegt worden sind, wenn sie tatsächlich eine richterliche Tätigkeit ausübt, wenn das vor ihr angewandte Verfahren die erforderlichen Garantien bietet, insbesondere diejenigen, die die Wahrung der Verteidigungsrechte und die Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens betreffen, und wenn sie in der Lage ist, eine wirksame gerichtliche Kontrolle auszuüben, indem sie gegebenenfalls den Gerichtshof um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV ersucht, dann gäbe es bereits einen Rechtsbehelf, der Einzelnen einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gewährleistet, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 101 seiner Schlussanträge ausgeführt hat. |
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115 |
Folglich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht der folgenden Hinweise festzustellen, ob zumindest die in letzter Instanz entscheidende Einrichtung der Sportrechtsordnung diesen kumulativen Erfordernissen tatsächlich genügt. |
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116 |
Was erstens die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit betrifft, ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht, obwohl die Parteien des Ausgangsverfahrens und einige der betroffenen Regierungen sie vor dem Gerichtshof ausführlich erörtert haben, hierauf in seinen Vorlageentscheidungen nur beiläufig und vereinzelt eingegangen ist. Folglich fehlt es an hinreichenden Angaben des vorlegenden Gerichts für den Gerichtshof, um dem vorlegenden Gericht hierzu Hinweise geben zu können. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht der oben in den Rn. 99 bis 104 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs festzustellen, ob diese Erfordernisse erfüllt sind oder nicht. |
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117 |
Was zweitens das Erfordernis betrifft, dass die in Rede stehenden Organe zuvor durch Gesetz errichtet worden sein müssen, ist zum einen festzustellen, dass es nicht allein deshalb als erfüllt angesehen werden kann, weil die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung bestimmt, dass die betroffenen Personen „verpflichtet [sind], gemäß den Vorschriften der Statuten und Ordnungen des [CONI] und der Sportverbände die Organe der Sportgerichtsbarkeit anzurufen“. Ein solcher allgemeiner und pauschaler Verweis auf die Statuten und Ordnungen der betreffenden nationalen Sportverbände lässt nämlich nicht den Schluss zu, dass über die alleinige Rechtsgrundlage für das Vorhandensein der betreffenden Einrichtungen hinaus ihre Zusammensetzung, ihre Organisation, ihre richterliche Tätigkeit und die Garantien für das Verfahren, dem vor ihnen zu folgen ist, gesetzlich vorgesehen sind, so dass sie nicht in das Ermessen der Exekutive, der Judikative oder gar der nationalen Sportverbände selbst gestellt werden. |
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118 |
Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese verschiedenen Elemente in einem anderen Gesetz als der nationalen Regelung vorgesehen sind, in Bezug auf die es Zweifel hat. Insoweit ist klarzustellen, dass das Regelwerk eines nationalen Sportverbands zwar für sich genommen seiner Entstehung und seinem Wesen nach kein solches Gesetz darstellt, dies aber nicht zwangsläufig ausschließt, dass es in bestimmten Situationen, etwa im Fall einer Billigung durch ein Gesetz, wenn diese unter angemessenen Bedingungen erfolgt, als ein solches angesehen werden kann. |
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119 |
Zum anderen ist es, sofern das in den beiden vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils genannte Erfordernis erfüllt wird, Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die in Rede stehenden Organe – im Gegensatz z. B. zu einer disziplinarischen Tätigkeit – tatsächlich eine richterliche Tätigkeit ausüben. Sollte dies der Fall sein, hat es darüber hinaus zu prüfen, ob diese Tätigkeit im Rahmen eines Verfahrens ausgeübt wird, das alle oben in den Rn. 108 und 109 aufgezählten Garantien bietet. |
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Was drittens die gerichtliche Kontrolle betrifft, die von solchen Organen bei Vorliegen von Sanktionen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorgenommen werden kann, ist es in Ermangelung von Angaben in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten sowie von Angaben in den Vorlageentscheidungen ebenfalls allein Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob sie den oben in den Rn. 87 bis 92 genannten Erfordernissen genügt. |
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121 |
Nach alledem ist auf die jeweils erste Frage in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte nicht entgegensteht, die – mit Ausnahme der Befugnisse, einstweilige Maßnahmen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu erlassen sowie diese Sanktion aufzuheben und ihre Wirkungen zu beenden – die Befugnisse des nationalen Gerichts, das eine von einem nationalen Sportverband verhängte Sanktion zu prüfen hat, darauf beschränken, „nach Erschöpfung des Rechtswegs der nationalen Sportgerichtsbarkeit“ eine Entschädigung zu gewähren, wenn es die Sanktion für rechtswidrig hält, sofern zumindest das in letzter Instanz entscheidende Organ dieser „nationalen Sportgerichtsbarkeit“
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Kosten
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122 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.