URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
3. September 2026 ( * )
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen 5
Völkerrecht 5
Unionsrecht 6
Vorgeschichte des Rechtsstreits 9
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil 11
Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof 16
Zum Rechtsmittel 17
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 18 der Grundverordnung 17
Vorbringen der Parteien 17
Würdigung durch den Gerichtshof 19
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und gegen den Grundsatz der guten Verwaltung sowie Verfälschung von Tatsachen 25
Zum ersten Teil 25
– Vorbringen der Parteien 25
– Würdigung durch den Gerichtshof 27
Zum zweiten Teil 31
– Vorbringen der Parteien 31
– Würdigung durch den Gerichtshof 32
Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung 36
Zum ersten Teil 36
– Vorbringen der Parteien 36
– Würdigung durch den Gerichtshof 37
Zum zweiten Teil 38
– Vorbringen der Parteien 39
– Würdigung durch den Gerichtshof 40
Zum Anschlussrechtsmittel 46
Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels 47
Vorbringen der Parteien 47
Würdigung durch den Gerichtshof 48
Begründetheit 48
Zum ersten Anschlussrechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 und Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung 48
– Vorbringen der Parteien 48
– Würdigung durch den Gerichtshof 49
Zum zweiten Anschlussrechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung 52
– Vorbringen der Parteien 52
– Würdigung durch den Gerichtshof 53
Zum dritten Anschlussrechtsmittelgrund: Verfälschung von Beweisen 53
– Vorbringen der Parteien 53
– Würdigung durch den Gerichtshof 54
Zum vierten Anschlussrechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör 55
– Vorbringen der Parteien 55
– Würdigung durch den Gerichtshof 55
Zur Klage vor dem Gericht 57
Kosten 60
„Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 – Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in China – Endgültiger Antidumpingzoll – Verordnung (EU) 2016/1036 – Art. 2 Abs. 6a – Rechnerische Ermittlung des Normalwerts aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland – Art. 2 Abs. 10 – Gerechter Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert auf derselben Handelsstufe – Stufe ‚ab Werk‘ – Berichtigungen der Ausfuhrpreise oder des Normalwerts – Nach der Stufe ab Werk entstandene Kosten – Nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer – Händler, der ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter – Beweislast – Verbot der Auferlegung einer unangemessenen Beweislast – Art. 18 – Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit – Unmöglichkeit der Ermittlung des Normalwerts – Verfügbare Informationen – Entscheidung, den höchsten Normalwert der anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller als verfügbare Informationen heranzuziehen – Entscheidungsspielraum der Europäischen Kommission“
In der Rechtssache C‑319/24 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 30. April 2024,
Europäische Kommission, zunächst vertreten durch G. Gattinara, G. Luengo und J. Zieliński, dann durch G. Gattinara, L. Di Masi und J. Zieliński, und schließlich durch G. Gattinara und J. Zieliński als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd mit Sitz in Chongqing (China),
Sinopec Great Wall Energy & Chemical (Ningxia) Co. Ltd mit Sitz in Lingwu (China),
Central-China Company, Sinopec Chemical Commercial Holding Co. Ltd mit Sitz in Wuhan (China),
vertreten durch J. Cornelis, F. Graafsma und E. Vermulst, Advocaten,
Klägerinnen im ersten Rechtszug,
Europäisches Parlament,
Rat der Europäischen Union,
Kuraray Europe GmbH mit Sitz in Hattersheim am Main (Deutschland), vertreten durch R. MacLean, Avocat, und D. Sevilla Pascual, Abogado,
Sekisui Specialty Chemicals Europe SL,
Wegochem Europe BV mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), vertreten durch R. Antonini, Avvocato, B. Maniatis und E. Monard, Avocats, sowie E. Zachari, Dikigoros,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan, D. Gratsias und B. Smulders (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Biondi,
Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2025,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Februar 2026
folgendes
Urteil
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1 |
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Februar 2024, Sinopec Chongqing SVW Chemical u. a./Kommission (T‑762/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:113), mit dem das Gericht die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2020, L 315, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) in Bezug auf die Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd (im Folgenden: Sinopec Chongqing), die Sinopec Great Wall Energy & Chemical (Ningxia) Co. Ltd (im Folgenden: Sinopec Ningxia) und die Central-China Company, Sinopec Chemical Commercial Holding Co. Ltd (im Folgenden: Sinopec Central-China) (im Folgenden zusammen: Unternehmen der Sinopec Group) für nichtig erklärt hat, soweit die Europäische Kommission bei der Berechnung des Antidumpingzollsatzes auf die Einfuhren der von diesen Unternehmen hergestellten und verkauften Polyvinylalkohole (im Folgenden: PVA) in die Europäische Union gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. e, g, i und k der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21) in der durch die Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 (ABl. 2017, L 338, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) Berichtigungen des Ausfuhrpreises nach unten vorgenommen hat. |
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2 |
Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragen die Unternehmen der Sinopec Group die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin die von der Kommission auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung vorgenommene Berichtigung des Normalwerts nach oben in Höhe der im Ausfuhrpreis enthaltenen nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuer bestätigt wurde. |
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Rechtlicher Rahmen |
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Völkerrecht |
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3 |
Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigte der Rat der Europäischen Union das am 15. April 1994 in Marrakesch (Marokko) unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) und die Übereinkünfte in dessen Anhängen 1 bis 3, zu denen das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) gehört. |
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4 |
Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) Abs. 3 und 4 des Antidumping-Übereinkommens sieht vor: |
„2.3. Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage.
2.4. Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein fairer Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe, und zwar normalerweise auf der Stufe ab Werk, und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten getätigt werden. Dabei werden jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, einschließlich Unterschieden in den Verkaufsbedingungen, der Besteuerung, den Handelsstufen, den Mengen und den materiellen Eigenschaften sowie sonstigen Faktoren, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen … In den in Absatz 3 genannten Fällen sollten ferner Berichtigungen für die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich Zöllen und Steuern, sowie für erzielte Gewinne vorgenommen werden. Ist in diesen Fällen die Vergleichbarkeit der Preise nicht gegeben, so bestimmen die Behörden den Normalwert auf der gleichen Handelsstufe wie den rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis, oder nehmen gemäß diesem Absatz gebührende Berichtigungen vor. Die Behörden setzen die betroffenen Parteien davon in Kenntnis, welche Informationen für einen fairen Vergleich erforderlich sind, und legen diesen Parteien keine unangemessene Beweislast auf.“
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5 |
Art. 6 („Beweise“) Abs. 8 des Antidumping-Übereinkommens bestimmt: |
„Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige und endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind die Bestimmungen des Anhangs II einzuhalten.“
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6 |
Anhang II („Beste verfügbare Informationen im Sinne des Artikels 6 Absatz 8“) Nr. 7 des Antidumping-Übereinkommens sieht vor: |
„Müssen die Behörden ihre Feststellungen, einschließlich der Feststellungen betreffend den Normalwert, auf Informationen aus zweiter Hand, einschließlich der Angaben in dem Antrag auf Einleitung der Untersuchung, stützen, so sollen sie mit besonderer Vorsicht vorgehen. In solchen Fällen sollen die Behörden, soweit möglich, die Informationen anhand von Angaben aus anderen ihnen zugänglichen unabhängigen Quellen (z. B. veröffentlichte Preislisten, amtliche Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen) sowie von Informationen prüfen, die andere interessierte Parteien während der Untersuchung vorlegen. Wenn eine interessierte Partei nicht mitarbeitet und somit den Behörden maßgebliche Informationen vorenthält, kann dies selbstverständlich zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist als wenn sie mitgearbeitet hätte.“
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Unionsrecht |
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7 |
Art. 1 der Grundverordnung bestimmt: |
„(1) Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware eingeführt werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Schädigung verursacht.
(2) Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Union niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.
…“
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8 |
Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) der Grundverordnung sieht vor: |
„A. NORMALWERT
…
(6a) a) Wird bei der Anwendung dieser oder einer anderen einschlägigen Bestimmung dieser Verordnung festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und ‑kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt, und zwar nach den nachstehenden Vorschriften.
Die Kommission kann unter anderem die folgenden Quellen heranziehen:
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– |
entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand, vorausgesetzt die jeweiligen Daten sind ohne Weiteres verfügbar; … |
…
Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.
b) Nennenswerte Verzerrungen sind Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. …
c) Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig. …
…
B. AUSFUHRPREIS
…
C. VERGLEICH
(10) Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden:
…
b) Einfuhrabgaben und indirekte Steuern
Eine Berichtigung des Normalwerts wird für alle Einfuhrabgaben oder indirekten Steuern vorgenommen, mit denen die gleichartige Ware oder die darin verarbeiteten Erzeugnisse belastet werden, wenn sie zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt sind, und nicht erhoben oder erstattet werden, wenn die Ware in die Union exportiert wird.
…
i) Provisionen
Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden.
Als ‚Provision‘ gilt auch der Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.
…
k) Andere Faktoren
Eine Berichtigung kann auch für Unterschiede bei anderen nicht unter den Buchstaben a bis j genannten Faktoren vorgenommen werden, sofern die Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne dieses Absatzes nachgewiesen werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kunden aufgrund der Unterschiede bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen.“
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9 |
In Art. 18 („Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit“) der Grundverordnung heißt es: |
„(1) Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden.
Die interessierten Parteien werden über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet.
…
(5) Stützen sich die Feststellungen, einschließlich der Ermittlung des Normalwerts, auf Absatz 1, einschließlich der Angaben in dem Antrag, so werden sie, soweit möglich und unter gebührender Berücksichtigung der Fristen, für die Untersuchung anhand von Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen wie veröffentlichte Preislisten, amtliche Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen oder anhand von Informationen geprüft, die von anderen interessierten Parteien während der Untersuchung vorgelegt wurden.
…
(6) Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Untersuchungsergebnis führen, [das] für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
…“
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Vorgeschichte des Rechtsstreits |
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10 |
Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittels kann die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie in den Rn. 2 bis 12 des angefochtenen Urteils dargestellt ist, wie folgt zusammengefasst werden. |
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11 |
Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia sind chinesische Unternehmen, die PVA herstellen, während Sinopec Central-China ein mit den vorgenannten Unternehmen verbundenes chinesisches Unternehmen ist, das u. a. die von ihnen hergestellten Waren in die Europäische Union ausführt. |
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12 |
Am 18. Juni 2019 stellte die Kuraray Europe GmbH (im Folgenden: Kuraray), ein PVA-Hersteller mit einem Anteil von mehr als 60 % der Gesamtproduktion der Union, bei der Kommission einen Antrag gemäß Art. 5 der Grundverordnung. Infolgedessen veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter PVA mit Ursprung in China. |
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13 |
Die Untersuchung bezüglich des Vorliegens von Dumping und einer daraus resultierenden Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019. |
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14 |
Nach mehreren Schriftwechseln mit den Unternehmen der Sinopec Group und anderen von ihrer Untersuchung betroffenen Unternehmen übermittelte die Kommission den Unternehmen der Sinopec Group am 3. Juli 2020 die in Art. 20 der Grundverordnung vorgesehene endgültige Unterrichtung (im Folgenden: endgültige Unterrichtung). Nach weiteren Schriftwechseln und einer Anhörung mit der Kommission am 17. Juli 2020 reichten die Unternehmen der Sinopec Group am 20. Juli 2020 ihre Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung ein. Am 24. Juli 2020 übermittelte die Kommission den Unternehmen der Sinopec Group eine zusätzliche endgültige Unterrichtung. Am 29. Juli 2020 nahmen die Unternehmen der Sinopec Group zu dieser zusätzlichen Unterrichtung Stellung. |
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15 |
Mit der streitigen Verordnung führte die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter PVA mit Ursprung in China ein und stellte fest, dass der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, für die Unternehmen der Sinopec Group 17,3 % betrage. |
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16 |
Auf der Grundlage ihres nach Art. 2 Abs. 6a Buchst. c der Grundverordnung veröffentlichten Länderberichts zu China stellte die Kommission in der streitigen Verordnung fest, dass es in diesem Drittland „nennenswerte Verzerrungen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 6a Buchst. b der Grundverordnung gebe, was sie dazu veranlasste, den Normalwert nach der Methode gemäß Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung zu ermitteln. Sie berechnete den Normalwert daher in drei Schritten, wobei der erste Schritt darin bestand, die unverzerrten direkten Kosten der Herstellung von PVA zu ermitteln. Zu diesem Zweck wandte sie die unverzerrten Stückkosten des türkischen Herstellers Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S. (im Folgenden: Ilkalem), des von ihr gewählten Herstellers im repräsentativen Land, auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren an, der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern angegeben wurde. In einem zweiten Schritt schlug die Kommission auf die unverzerrten direkten Herstellkosten die Herstellgemeinkosten auf, um zu den unverzerrten Herstellkosten zu gelangen. Den unverzerrten Herstellkosten fügte sie schließlich in einem dritten Schritt einen von ihr als unverzerrt und angemessen erachteten Betrag für Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden: VVG-Kosten) sowie für Gewinne des türkischen Herstellers Ilkalem hinzu. |
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17 |
Ferner stellte die Kommission bei Sinopec Ningxia im Hinblick auf die gemeldeten Herstellkosten wesentliche und schwerwiegende Mängel fest. Aus diesem Grund wandte die Kommission bei der nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung vorgenommenen rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der von Sinopec Ningxia hergestellten Waren Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung an, was dazu führte, dass sie sich auf die „verfügbaren Informationen“ stützte. Der Normalwert der von Sinopec Ningxia hergestellten Waren wurde daher auf der Grundlage der von anderen ausführenden Herstellern übermittelten Informationen berechnet, und für jeden betroffenen PVA-Typ verwendete die Kommission den höchsten rechnerisch ermittelten Normalwert dieser anderen ausführenden Hersteller. |
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18 |
Beim Vergleich des Normalwerts der von den Unternehmen der Sinopec Group hergestellten Waren mit ihrem Ausfuhrpreis nahm die Kommission zudem Berichtigungen gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. b und i der Grundverordnung vor. Zum einen nahm sie zwischen den Ausfuhrverkäufen aus China in die Union und dem Normalwert, bei dem indirekte Steuern wie die Mehrwertsteuer ausgenommen wurden, eine Berichtigung für die Differenz bei den indirekten Steuern vor, indem sie den Normalwert erhöhte. Zum anderen senkte sie den Ausfuhrpreis, da die in die Union erfolgenden Verkäufe der von Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia hergestellten PVA über Sinopec Central-China durchgeführt wurden, die nicht als interne Verkaufsabteilung, sondern als Händlerin anzusehen ist, die ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. Ferner nahm die Kommission auch Abwärtsberichtigungen des Ausfuhrpreises vor, um von diesem die Versicherungs‑, Transport‑, Bereitstellungs‑, Verlade- und Kreditkosten sowie die Bankgebühren (im Folgenden: streitige Kosten) abzuziehen und auf die einer Transaktion „ab Werk“ entsprechende Stufe zu gelangen. |
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Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil |
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19 |
Mit am 22. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben die Unternehmen der Sinopec Group Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung. |
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20 |
Die Wegochem Europe BV (im Folgenden: Wegochem) wurde als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Unternehmen der Sinopec Group zugelassen, während das Europäische Parlament, der Rat, Kuraray und die Sekisui Specialty Chemicals Europe SL als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen wurden. |
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21 |
Die Unternehmen der Sinopec Group stützten ihre Klage auf fünf Klagegründe: erstens Unvereinbarkeit der Anwendung von Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung mit den Verpflichtungen aus dem Recht der WTO, zweitens Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler, drittens Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 und 5 der Grundverordnung sowie Art. 6 Abs. 8 des Antidumping-Übereinkommens und gegen Anhang II des Antidumping-Übereinkommens, viertens Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung bei der Feststellung der Preisunterbietung sowie gegen Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung und fünftens Verletzung der Verteidigungsrechte. |
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22 |
Für die Prüfung des Rechtsmittels und des Anschlussrechtsmittels sind nur der zweite und der dritte Klagegrund relevant. |
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23 |
Der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt wurden, bestand aus drei Teilen: erstens Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler, zweitens Verstoß gegen die Bestimmungen des einleitenden Teils von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und drittens Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung. |
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24 |
In den Rn. 60 bis 113 des angefochtenen Urteils gab das Gericht dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung und insbesondere auf die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat (C‑468/15 P, EU:C:2016:803), im Wesentlichen mit der Begründung statt, dass die Kommission, die die Beweislast für die von ihr nach dieser Bestimmung vorgenommene Berichtigung trage, in der streitigen Verordnung nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass es ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte gebe, die belegen könnten, dass Sinopec Central-China als mit den betroffenen ausführenden Herstellern verbundene Händlerin Funktionen ausübe, die mit denen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters vergleichbar seien oder ihrer Einstufung als interner Verkaufsabteilung entgegenstünden. Das Gericht gelangte zu diesem Ergebnis, nachdem es nacheinander die fünf von der Kommission in der streitigen Verordnung angeführten Anhaltspunkte geprüft hatte, die ihrer Ansicht nach diese Berichtigung rechtfertigten, und nachdem es daraus im Rahmen einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts geschlossen hatte, dass der zweite und der dritte Anhaltspunkt nicht ausreichten, um ein solches Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte zu liefern. |
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25 |
In den Rn. 124 bis 139 des angefochtenen Urteils gab das Gericht auch dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes statt. |
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26 |
Zum einen stellte es fest, dass die Kommission, da sie sich dafür entschieden hätte, den fraglichen Vergleich auf der Stufe „ab Werk“ vorzunehmen, den Nachweis dafür zu erbringen habe, dass die Berichtigungen, die dazu dienten, diese Stufe für den Ausfuhrpreis zu erreichen, für einen gerechten Vergleich dieses Preises mit dem Normalwert erforderlich gewesen seien. |
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27 |
Zum anderen wies es darauf hin, dass die Unternehmen der Sinopec Group in ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung geltend gemacht hätten, dass die streitigen Kosten „höchstwahrscheinlich“ in den rechnerisch ermittelten Normalwert einbezogen worden seien, genauer gesagt in die VVG-Kosten, die von der Kommission bei der Ermittlung dieses Wertes berücksichtigt worden seien, und dass sie daher die Kommission aufgefordert hätten, entweder die streitigen Kosten nicht vom Ausfuhrpreis abzuziehen oder eine Abwärtsberichtigung des Normalwerts vorzunehmen, indem diese Kosten abgezogen würden. |
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28 |
Bei einem solchen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Vornahme von Berichtigungen müsse die Kommission die Unternehmen der Sinopec Group davon in Kenntnis setzen, welche Informationen für einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis erforderlich seien, und dürfe ihnen keine unangemessene Beweislast auferlegen. |
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29 |
Im vorliegenden Fall habe die Kommission den Unternehmen der Sinopec Group allerdings eine unangemessene Beweislast auferlegt. Die Kommission habe nämlich eingeräumt, dass sie selbst nicht über eine genauere Aufschlüsselung der VVG-Kosten des türkischen Herstellers Ilkalem verfügt habe, den sie für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung ausgewählt habe, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die streitigen Kosten in diese VVG-Kosten z. B. als „sonstige betriebliche Aufwendungen“ („other operating expenses“) einbezogen worden seien. Folglich habe die Kommission von den Unternehmen der Sinopec Group, die die Vornahme von Berichtigungen in Bezug auf die streitigen Kosten beantragt hätten, um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu gewährleisten, vernünftigerweise nicht verlangen können, dass sie ihr Anliegen weiter untermauerten und Daten zu einem dritten Unternehmen vorlegten, die genauer seien als die der Kommission vorliegenden Daten. |
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30 |
Mit dem dritten Teil ihres zweiten Klagegrundes warfen die Unternehmen der Sinopec Group der Kommission im Wege einer ersten Rüge vor, den Normalwert auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung nach oben berichtigt zu haben, um die Differenz zwischen dem zu zahlenden Mehrwertsteuersatz und dem Erstattungssatz für die Mehrwertsteuer bei Ausfuhrverkäufen Rechnung zu tragen. Im Wege einer zweiten Rüge machten sie geltend, die Kommission habe diese Berichtigung jedenfalls zu hoch angesetzt. |
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31 |
In den Rn. 144 bis 159 des angefochtenen Urteils wies das Gericht die erste Rüge zurück. |
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32 |
Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 387 und 388 der streitigen Verordnung dargelegt habe, weshalb sie eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung für erforderlich gehalten habe. In den Rn. 153 bis 155 des angefochtenen Urteils schloss es sodann aus zwei von der Kommission auf eine Frage des Gerichts hin vorgelegten Dokumenten, die jeweils als „Kontrollbericht“ bezeichnet waren, dass der 388. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung so zu verstehen sei, dass die Kommission zum einen festgestellt habe, dass der Ausfuhrpreis der Erzeugnisse der Sinopec Group einen Betrag enthalte, der der nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuer entspreche, während der Normalwert ohne Mehrwertsteuer ermittelt worden sei, und zum anderen, dass diese Umstände es rechtfertigten, den Normalwert nach oben zu berichtigen, um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten. |
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33 |
In den Rn. 157 und 158 des angefochtenen Urteils führte das Gericht allerdings aus, der Kommission sei ein Rechtsfehler unterlaufen, indem sie diese Berichtigung auf Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung gestützt habe, dass dieser Fehler aber nicht die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung rechtfertige, da die Kommission eine solche Berichtigung im vorliegenden Fall auf der Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage hätte vornehmen können, nämlich der von Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung, dessen Anwendungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien. |
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34 |
Mit der zweiten Rüge des dritten Teils des zweiten Klagegrundes machten die Unternehmen der Sinopec Group geltend, selbst wenn man die Notwendigkeit einer Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung unterstelle, sei die Berichtigung in der streitigen Verordnung zu hoch angesetzt. In den Rn. 162 bis 164 des angefochtenen Urteils wies das Gericht diese Rüge als sachlich unzutreffend zurück. |
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35 |
Demnach stellte das Gericht fest, dass die ersten beiden Teile des zweiten Klagegrundes begründet seien, während der dritte Teil unbegründet sei. |
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36 |
Der dritte Klagegrund der Unternehmen der Sinopec Group betraf einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 und 5 der Grundverordnung sowie gegen Art. 6 Abs. 8 des Antidumping-Übereinkommens und dessen Anhang II und bestand aus zwei Rügen. Dabei wiesen die Unternehmen zunächst darauf hin, dass nicht in Frage gestellt werde, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, den Normalwert von Sinopec Ningxia auf der Grundlage der „verfügbaren Informationen“ im Sinne von Art. 18 der Grundverordnung zu ermitteln. |
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37 |
In den Rn. 166 bis 174 des angefochtenen Urteils wies das Gericht die erste Rüge zurück, die im Übrigen für die Beurteilung des Vorbringens im Rahmen des Rechtsmittels und des Anschlussrechtsmittels irrelevant ist. |
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38 |
Dagegen gab das Gericht in den Rn. 175 bis 221 des angefochtenen Urteils der zweiten Rüge statt, mit der die Unternehmen der Sinopec Group der Kommission vorwarfen, in der streitigen Verordnung den Normalwert für jeden von Sinopec Ningxia hergestellten Warentyp auf der Grundlage des höchsten, für denselben Warentyp in Bezug auf die anderen ausführenden Hersteller berechneten Normalwerts ermittelt zu haben. |
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39 |
In Rn. 187 des angefochtenen Urteils wies das Gericht darauf hin, dass nach verschiedenen Berichten des Streitbeilegungsgremiums der WTO die Verwendung „verfügbarer Informationen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 8 des Antidumping-Übereinkommens, der Art. 18 der Grundverordnung entspreche, nicht dazu diene, die Parteien zu bestrafen, die der zuständigen Behörde nicht die angeforderten Informationen bereitstellten. |
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40 |
In einem ersten Schritt entschied das Gericht in den Rn. 194 bis 201 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, die Daten zu Sinopec Chongqing bei der Bestimmung der „verfügbaren Informationen“ als irrelevant anzusehen, dabei aber die Daten zu den anderen ausführenden Herstellern zu verwenden. |
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41 |
In einem zweiten Schritt führte es in Rn. 214 des angefochtenen Urteils aus, aus Art. 18 der Grundverordnung ergebe sich, dass der Unionsgesetzgeber keine gesetzliche Vermutung habe aufstellen wollen, die es erlaube, aus einer mangelnden Bereitschaft der interessierten Parteien zur Mitarbeit die unmittelbare Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Normalwert pro Warentyp nicht unterhalb dem höchsten Normalwert pro Warentyp der anderen, mitarbeitenden ausführenden Hersteller liege, und die damit die Unionsorgane von jedem Beweiserfordernis befreie. |
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42 |
Im vorliegenden Fall sei die Kommission im 333. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung aber von der Vermutung ausgegangen, dass der Normalwert pro Warentyp von Sinopec Ningxia nicht unter dem höchsten Normalwert pro Warentyp der anderen ausführenden Hersteller liege. |
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43 |
In Rn. 220 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, die Kommission habe durch die Anwendung dieser Vermutung folglich einen Rechtsfehler begangen. Folge man nämlich der Argumentation der Kommission, hätten die Unternehmen der Sinopec Group, um die Vermutung zu widerlegen, ihr die Informationen bereitstellen müssen, deren Nichtvorlage gerade dazu geführt habe, dass die Kommission die „verfügbaren Informationen“ im Sinne von Art. 18 der Grundverordnung verwendet habe. |
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44 |
Das Gericht folgerte daraus, dass der dritte Klagegrund in seiner zweiten Rüge begründet sei, während er in seiner ersten Rüge unbegründet sei. |
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45 |
Daher erklärte das Gericht die streitige Verordnung in Bezug auf die Unternehmen der Sinopec Group für nichtig, „soweit die [Kommission] bei der Berechnung des Antidumpingzollsatzes auf die Einfuhren [bestimmter] von diesen Unternehmen hergestellten und verkauften [PVA] gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. e, g, i und k der [Grundverordnung] Berichtigungen des Ausfuhrpreises nach unten vorgenommen hat“, und wies die Klage im Übrigen ab. |
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Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof |
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46 |
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission, |
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– |
das angefochtene Urteil aufzuheben und |
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den Unternehmen der Sinopec Group die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
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47 |
Kuraray schließt sich den Anträgen der Kommission an. |
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48 |
Die Unternehmen der Sinopec Group beantragen, |
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das Rechtsmittel zurückzuweisen, |
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hilfsweise, die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, und |
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– |
der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
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49 |
Wegochem schließt sich den Anträgen der Unternehmen der Sinopec Group an. |
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50 |
Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragen die Unternehmen der Sinopec Group, |
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in erster Linie, |
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das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die Berichtigung des Normalwerts um die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer bestätigt wurde, |
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die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit mit ihr eine Berichtigung des Normalwerts um die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer vorgenommen wurde, und |
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der Kommission die Kosten dieses Rechtsmittels aufzuerlegen, sowie |
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– |
hilfsweise, |
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die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und |
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die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten. |
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51 |
Die Kommission beantragt, |
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das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen und |
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den Unternehmen der Sinopec Group die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
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52 |
Kuraray schließt sich den Anträgen der Kommission an. |
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Zum Rechtsmittel |
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53 |
Die Kommission, unterstützt durch Kuraray, stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe: erstens auf einen Verstoß gegen Art. 18 der Grundverordnung, zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und gegen den Grundsatz der guten Verwaltung sowie auf eine Verfälschung von Tatsachen und drittens auf Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung. |
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Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 18 der Grundverordnung |
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Vorbringen der Parteien |
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54 |
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission, unterstützt durch Kuraray, geltend, das Gericht habe in den Rn. 211 bis 221 des angefochtenen Urteils gegen Art. 18 der Grundverordnung verstoßen, indem es entschieden habe, dass sie diese Bestimmung nicht gewahrt habe, als sie die höchsten Normalwerte der anderen ausführenden Hersteller als „verfügbare Informationen“ im Sinne dieser Bestimmung für jeden Warentyp verwendet habe, für den Sinopec Ningxia nicht die für die Berechnung ihres Normalwerts erforderlichen Informationen vorgelegt habe. |
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55 |
Die Kommission wirft dem Gericht insbesondere vor, entschieden zu haben, dass sie in den Erwägungsgründen 329 und 333 der streitigen Verordnung von der „Vermutung“ ausgegangen sei, dass der Normalwert jedes von Sinopec Ningxia hergestellten Warentyps nicht unter dem höchsten Normalwert jedes von den anderen ausführenden Herstellern hergestellten entsprechenden Warentyps liege, und diese Vermutung allein auf die fehlende Bereitschaft von Sinopec Ningxia zur Mitarbeit gestützt habe. |
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56 |
Die Kommission macht geltend, sie habe sich nicht auf eine Vermutung gestützt, sondern hergeleitet, dass der Normalwert jedes von Sinopec Ningxia hergestellten Warentyps mindestens dem höchsten Normalwert jedes entsprechenden Warentyps der anderen, mitarbeitenden ausführenden Hersteller entsprechen müsse. Sie sei berechtigt gewesen, diese Herleitung vorzunehmen, da Sinopec Ningxia wiederholt die fehlenden Angaben zu ihren Herstellkosten nicht vorgelegt habe, die für die Berechnung des Normalwerts ihrer Waren erforderlich gewesen seien. |
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57 |
Das Gericht habe die dem 333. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung zugrunde liegende Argumentation falsch eingeordnet, indem es entschieden habe, dass die Kommission eine Vermutung angewandt habe. Die Kommission habe in ihren Schriftsätzen im ersten Rechtszug an keiner Stelle auf eine solche Vermutung Bezug genommen. |
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58 |
Indem sie eine einfache Herleitung vorgenommen habe, habe sie Sinopec Ningxia nicht „bestraft“, sondern nur Informationen zu den anderen ausführenden Herstellern verwendet, die im Dossier enthalten gewesen seien. |
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59 |
Außerdem habe sie nicht die ungünstigsten unter den verschiedenen in Betracht kommenden Optionen als Ersatzinformationen für Sinopec Ningxia ausgewählt. Nur Sinopec Ningxia selbst könne beurteilen, ob die Normalwerte, die die Kommission als Ersatz für die fehlenden Informationen herangezogen habe, zu einem Ergebnis geführt hätten, das für sie weniger günstig gewesen sei als sie hätte erwarten können, wenn sie mitgearbeitet und die für die Berechnung der Normalwerte für ihre verschiedenen von der Untersuchung betroffenen Warentypen erforderlichen Daten vorgelegt hätte. |
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60 |
Die Kommission sei im Rahmen ihres weiten Ermessens in diesem Bereich berechtigt, die fehlenden Informationen auf angemessene Weise zu ersetzen. Dies habe sie im vorliegenden Fall getan. |
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61 |
Wegochem hält den ersten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da mit ihm Tatsachenfeststellungen des Gerichts und keine Rechtsfragen in Frage gestellt würden. Insbesondere versuche die Kommission, sowohl die Tatsachenfeststellungen in Frage zu stellen, aufgrund deren das Gericht zu dem Schluss gelangt sei, dass sie die in Rn. 55 des vorliegenden Urteils genannte Vermutung angewandt habe, als auch die Tatsachenfeststellungen des Gerichts, wonach die Kommission dadurch, dass sie als „verfügbare Informationen“ im Sinne von Art. 18 der Grundverordnung für jeden Warentyp, für den Sinopec Ningxia nicht die für die Berechnung ihres Normalwerts erforderlichen Informationen vorgelegt habe, die höchsten Normalwerte der anderen ausführenden Hersteller gewählt habe, Sinopec Ningxia dafür bestraft habe, dass sie nicht mitgearbeitet habe. Zur Begründetheit machen die Unternehmen der Sinopec Group, unterstützt durch Wegochem, geltend, dass das Vorbringen der Kommission nicht stichhaltig sei. |
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62 |
Die Kommission habe keine Nachweise vorgelegt und die systematische Verwendung des höchsten festgestellten Normalwerts pro Warentyp nicht begründet. Das Gericht sei daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission von der Vermutung ausgegangen sei, dass der Normalwert pro Warentyp von Sinopec Ningxia nicht unter dem höchsten Normalwert pro Warentyp der anderen ausführenden Hersteller liege. |
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63 |
Die Unternehmen der Sinopec Group berufen sich darüber hinaus auf mehrere Berichte des Streitbeilegungsgremiums der WTO, aus denen sich zum einen ergebe, dass die Untersuchungsbehörden bei der Feststellung der „verfügbaren Informationen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 8 des Antidumping-Übereinkommens nicht berechtigt seien, unangemessene oder voreingenommene Herleitungen vorzunehmen, um eine nicht mitarbeitende Partei mit einer Sanktion zu belegen, und zum anderen, dass diese Behörden, auch wenn sie angemessene Herleitungen vornehmen dürften, gleichwohl verpflichtet seien, diese Feststellung auf zusätzliche Nachweise zu stützen, da die Herleitungen für sich genommen nicht die Grundlage für eine Feststellung darstellen könnten. Im vorliegenden Fall habe sich die Kommission allerdings nicht an diese aus dem WTO-Recht abgeleiteten Grundsätze gehalten. |
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Würdigung durch den Gerichtshof |
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64 |
Was als Erstes die Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, so ist festzustellen, dass damit entgegen dem Vorbringen von Wegochem keine tatsächlichen Erwägungen in Frage gestellt werden sollen, sondern eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, nämlich hinsichtlich der Auslegung von Art. 18 der Grundverordnung und insbesondere der Grenzen des Ermessens, über das die Kommission bei der Wahl der „verfügbaren Informationen“ im Sinne dieser Bestimmung verfügt, wenn ein ausführender Hersteller nicht mitarbeitet, so dass es der Kommission nicht möglich ist, einen Normalwert für die von ihm hergestellten Waren auf der Grundlage seiner eigenen Herstellkosten zu berechnen. |
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65 |
Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zulässig. |
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66 |
Als Zweites ist zur Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes darauf hinzuweisen, dass es nach der Grundverordnung Sache der Kommission als ermittelnder Behörde ist, festzustellen, ob ein Dumping, eine Schädigung sowie ein Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung vorliegen. Dies muss nach einer zuverlässigen Untersuchung objektiv ermittelt werden. Keine Bestimmung der Grundverordnung verleiht der Kommission jedoch die Befugnis, die interessierten Parteien zur Mitwirkung an der Untersuchung oder zur Erteilung von Auskünften zu zwingen (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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67 |
So ist die Kommission insbesondere nicht befugt, bei einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit bei einer Antidumpinguntersuchung Geldbußen zu verhängen, im Gegensatz zu ihrer entsprechenden Befugnis im Bereich des Wettbewerbsrechts. |
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68 |
Die Kommission hat also, wenn sie das Vorliegen von Dumping und einer Schädigung untersucht, in erster Linie zu versuchen, durch freiwillige Mitarbeit der interessierten Parteien maßgebliche Informationen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 48). |
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69 |
Nur wenn eine interessierte Partei nicht an der Antidumpinguntersuchung mitarbeitet, indem sie den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigert oder diese nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen erteilt oder die Untersuchung erheblich behindert, kann die Kommission nach Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung ihre Feststellungen auf der Grundlage der „verfügbaren Informationen“ im Sinne dieser Bestimmung treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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70 |
Außerdem kann nach Art. 18 Abs. 6 der Grundverordnung, wenn eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit ist und maßgebliche Informationen vorenthalten werden, „dies zu einem Untersuchungsergebnis führen, [das] für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte“. |
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71 |
Da Art. 18 der Grundverordnung Bestimmungen enthält, die denen von Art. 6 Abs. 8 des Antidumping-Übereinkommens und dessen Anhang II entsprechen, ist er angesichts des Vorrangs der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts zudem nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Yieh United Steel/Kommission, C‑79/20 P, EU:C:2022:305, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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72 |
Darüber hinaus haben die Unionsgerichte zum Zwecke der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der Grundverordnung nach Möglichkeit die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens durch das Streitbeilegungsgremium der WTO zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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73 |
In diesem Zusammenhang geht aus Rn. 7.36 des WTO-Panelberichts vom 21. Januar 2021 zur Sache USA – Antidumping- und Ausgleichszölle auf bestimmte Waren und die Heranziehung verfügbarer Informationen (WT/DS539/R) zur Auslegung von Art. 6 Abs. 8 des Antidumping-Übereinkommens hervor, dass der Wortlaut dieser Bestimmung „im Licht ihres Kontexts und ihres Zwecks von den Untersuchungsbehörden verlangt, in unparteiischer und objektiver Weise die verfügbaren Informationen auszuwählen, die unter Berücksichtigung der spezifischen Tatsachen und Umstände des Einzelfalls angemessene Ersatzangaben für die fehlenden ‚erforderlichen‘ Informationen darstellen. Dabei müssen die Untersuchungsbehörden alle Informationen berücksichtigen, die ihnen zur Verfügung stehen. Bei der Auswahl der Ersatzinformationen sind die Untersuchungsbehörden nach [Art. 6 Abs. 8 des Antidumping-Übereinkommens] nicht verpflichtet, diejenigen Informationen auszuwählen, die für die nicht mitarbeitende Partei am ‚günstigsten‘ sind. Die Untersuchungsbehörden können zwar die verfahrensrechtlichen Umstände berücksichtigen, unter denen Informationen fehlen, doch ist nach [Art. 6 Abs. 8 des Antidumping-Übereinkommens] die Auswahl von Ersatzinformationen zum Zwecke der Bestrafung der interessierten Partei nicht akzeptabel.“ |
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74 |
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der Handelspolitik der Union, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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75 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 32 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, erstreckt sich dieses weite Ermessen auch auf die Auswahl der „verfügbaren Informationen“, die die Kommission nach Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung vorzunehmen hat, wenn die mangelnde Mitarbeit eines Wirtschaftsteilnehmers die Heranziehung angemessener Ersatzinformationen für die fehlenden Informationen erforderlich macht. |
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76 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung mithin auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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77 |
Das Gericht hat allerdings nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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78 |
Im vorliegenden Fall wiesen die von Sinopec Ningxia vorgelegten Daten, wie sich aus den Erwägungsgründen 327 bis 333 der streitigen Verordnung ergibt, auf die in Rn. 10 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, wesentliche und schwerwiegende Mängel im Hinblick auf ihre eigenen Herstellkosten auf. Im Übrigen steht fest, dass die Kommission Sinopec Ningxia mehrfach aufgefordert hat, ihr die fehlenden Daten zu übermitteln. Unter diesen Umständen, die im Übrigen vor dem Gericht von den Unternehmen der Sinopec Group nicht bestritten wurden, hat die Kommission also entschieden, bei der nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung vorgenommenen rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der von Sinopec Ningxia hergestellten Waren als „verfügbare Informationen“ im Sinne von Art. 18 der Grundverordnung für jeden von der Untersuchung betroffenen Warentyp oder jede betroffene Warenkategorie den höchsten Normalwert der anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller heranzuziehen. |
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79 |
Insbesondere aus dem 333. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung geht hervor, dass die Kommission der Ansicht war, dass dieser Ansatz nicht benachteiligend sei, sondern dass, „[d]a die Kommission nicht in der Lage war, die von Sinopec Ningxia übermittelten Daten zu überprüfen und folglich für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zu verwenden, es keinen Beweis [gibt], aus dem hervorginge, dass der Normalwert pro Warentyp von Sinopec Ningxia unter dem höchsten Normalwert pro Warentyp der anderen mitarbeitenden Hersteller, die ähnliche Rohstoffe verwenden, liegen würde“. |
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80 |
Das Gericht ist in Rn. 221 des angefochtenen Urteils dem Argument der Unternehmen der Sinopec Group zur Stützung ihres dritten Klagegrundes gefolgt, wonach die Kommission mit diesem Ansatz ihre mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit bestraft habe, indem es im Wesentlichen festgestellt hat, dass die Kommission auf diese Weise eine unwiderlegbare Vermutung angewandt habe, da diese Unternehmen, um die Vermutung zu widerlegen, ihr die Informationen hätten bereitstellen müssen, deren Nichtvorlage gerade dazu geführt habe, dass die Kommission die „verfügbaren Informationen“ im Sinne von Art. 18 der Grundverordnung herangezogen habe. |
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81 |
Wie auch der Generalanwalt in Nr. 38 der Schlussanträge und das Gericht in Rn. 214 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt haben, ist es in Anbetracht der in Art. 18 der Grundverordnung vorgesehenen Möglichkeit, Feststellungen auf der Grundlage der „verfügbaren Informationen“ im Sinne dieser Bestimmung zu treffen und eine Partei, die nicht oder nur teilweise zur Mitarbeit bereit ist, weniger günstig zu behandeln, als wenn sie mitgearbeitet hätte, den Unionsorganen gestattet, aus dem direkten Beweis von Tatsachen, die sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen ermitteln konnten, den indirekten Beweis der Tatsachen abzuleiten, die sie infolge der mangelnden Bereitschaft der Parteien zur Mitarbeit nicht überprüfen können. Jede andere Lösung würde die Gefahr bergen, die Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union immer dann zu untergraben, wenn die Unionsorgane im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung mit mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit konfrontiert sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 37). |
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82 |
Im vorliegenden Fall war die Kommission, wie in den Rn. 192 bis 211 des angefochtenen Urteils festgestellt, aufgrund der Nichtvorlage der für die Berechnung des Normalwerts von Sinopec Ningxia erforderlichen Informationen berechtigt, die Daten der anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die ähnliche Rohstoffe verwenden, als „verfügbare Informationen“ im Sinne von Art. 18 der Grundverordnung heranzuziehen. |
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83 |
Folglich hat die Kommission, als sie im 333. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung aus der fehlenden Möglichkeit, die für die Berechnung des Normalwerts von Sinopec Ningxia erforderlichen Informationen zu überprüfen und zu verwenden, abgeleitet hat, dass „es keinen Beweis [gibt], aus dem hervorginge“, dass dieser Normalwert unter dem höchsten Normalwert pro Warentyp der anderen mitarbeitenden Hersteller, die ähnliche Rohstoffe verwendeten, liege, keine unwiderlegbare Vermutung angewandt, sondern nur die Konsequenzen aus der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit dieser interessierten Partei gezogen, indem sie die relevantesten „verfügbaren Informationen“ verwendet hat, die sie zur Ermittlung ihres Normalwerts heranziehen konnte. |
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84 |
Dass dadurch keine unwiderlegbare Vermutung begründet worden ist, ergibt sich nämlich erstens daraus, dass es den interessierten Parteien freistand, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die sachliche Richtigkeit der Feststellungen der Kommission zu bestreiten und eine Analyse anderer „verfügbarer Informationen“ als der von der Kommission herangezogenen zugrunde zu legen, um nachzuweisen, dass es Beweise gebe, aus denen hervorginge, dass der Normalwert der Waren von Sinopec Ningxia unter dem von der Kommission zugrunde gelegten Wert liege. Im Übrigen haben sie, wie aus Rn. 176 des angefochtenen Urteils hervorgeht, genau dies vor dem Gericht getan, indem sie geltend gemacht haben, dass der für die Waren von Sinopec Ningxia ermittelte Normalwert um 50 % höher sei als der für die Waren von Sinopec Chongqing. Folglich hat das Gericht in Rn. 220 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Unternehmen der Sinopec Group, um die von der Kommission vermeintlich angewandte Vermutung zu widerlegen, zwangsläufig die Daten zum Normalwert von Sinopec Ningxia hätten bereitstellen müssen, deren Nichtvorlage gerade zur Anwendung von Art. 18 der Grundverordnung geführt habe. |
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85 |
Zweitens sind die mit einer Antidumpinguntersuchung betrauten Behörden, wie sich im Wesentlichen aus dem in Rn. 73 des vorliegenden Urteils angeführten WTO-Panelbericht ergibt, bei einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit einer interessierten Partei berechtigt, die verfahrensrechtlichen Umstände zu berücksichtigen, unter denen Informationen fehlen, sofern die ausgewählten Informationen nicht die Bestrafung dieser interessierten Partei bezwecken. Im vorliegenden Fall kann entgegen dem, was das Gericht in den Rn. 219 und 220 des angefochtenen Urteils nahezulegen scheint, der Umstand, dass sich die Kommission auf die mangelnde Bereitschaft von Sinopec Ningxia zur Mitarbeit gestützt hat, um daraus in Ermangelung gegenteiliger Beweise zu schließen, dass der Normalwert pro Warentyp von Sinopec Ningxia wahrscheinlich nicht unter dem höchsten Normalwert pro Warentyp der anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die ähnliche Rohstoffe verwenden, liege, für sich genommen nicht ausreichen, um eine Absicht zu belegen, Sinopec Ningxia wegen ihrer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit zu bestrafen. Erst recht reicht dieser Umstand nicht aus, um einen Rechtsfehler zu begründen. |
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86 |
Somit hat die Kommission, wie es Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung im Licht von Art. 6 Abs. 8 des Antidumping-Übereinkommens verlangt, die verfügbaren Informationen ausgewählt, die nach den in Rn. 73 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Worten des WTO-Panels „unter Berücksichtigung der spezifischen Tatsachen und Umstände des Einzelfalls angemessene Ersatzangaben für die fehlenden ‚erforderlichen‘ Informationen darstellen“. |
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87 |
Folglich hat die Kommission mit dieser Auswahl weder die Grenzen des weiten Ermessens überschritten, über das sie insoweit verfügt (siehe oben, Rn. 74 und 75), noch Sinopec Ningxia wegen mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit bestraft. |
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88 |
Zum Vorbringen der Unternehmen der Sinopec Group, die Kommission hätte niedrigere Normalwerte als „verfügbare Informationen“ auswählen können, insbesondere einen Normalwert, der auf der Grundlage eines Durchschnitts der Normalwerte der mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller berechnet worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 18 Abs. 6 der Grundverordnung, der im Wesentlichen dem Wortlaut von Anhang II Nr. 7 des Antidumping-Übereinkommens entspricht, wenn eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit ist und maßgebliche Informationen vorenthalten werden, dies zu einem Untersuchungsergebnis führen kann, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. |
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89 |
Im Übrigen könnten, wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wenn die Kommission generell dazu verpflichtet wäre, als „verfügbare Informationen“ Normalwerte heranzuziehen, die unter den höchsten Normalwerten pro Warentyp der mitarbeitenden ausführenden Hersteller liegen – z. B. einen Durchschnitt der Normalwerte dieser Hersteller –, ausführende Hersteller, die wissen oder davon ausgehen, dass ihre Herstellkosten höher sind als die der anderen ausführenden Hersteller, dazu veranlasst werden, nicht oder nur selektiv an der Untersuchung mitzuarbeiten, was offensichtlich die Wirksamkeit der Antidumpinguntersuchungen beeinträchtigen würde. |
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90 |
In diesem Zusammenhang hat das Streitbeilegungsgremium der WTO, wie in Rn. 73 des vorliegenden Urteils ausgeführt, Art. 6 Abs. 8 des Antidumping-Übereinkommens, der Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung entspricht, dahin ausgelegt, dass die Untersuchungsbehörden bei der Auswahl der „verfügbaren Informationen“ nicht verpflichtet sind, diejenigen Informationen auszuwählen, die für die nicht mitarbeitende Partei am „günstigsten“ sind. |
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91 |
Darüber hinaus kann nicht geltend gemacht werden, dass die Kommission durch die Auswahl der höchsten Normalwerte als „verfügbare Informationen“ zwangsläufig die für Sinopec Ningxia ungünstigsten Normalwerte ausgewählt hätte. |
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92 |
Wie auch der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hatte die Kommission nämlich nach Art. 18 Abs. 5 der Grundverordnung grundsätzlich die Möglichkeit, als „verfügbare Informationen“ u. a. die Angaben im Antrag oder amtliche Einfuhrstatistiken auszuwählen, was möglicherweise dazu hätte führen können, dass für die von Sinopec Ningxia hergestellten Waren ein Normalwert zugrunde gelegt worden wäre, der über dem höchsten Normalwert eines mitarbeitenden ausführenden Herstellers gelegen hätte. |
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93 |
Da außerdem nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Herstellkosten von Sinopec Ningxia höher waren als die der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, würde die Entscheidung der Kommission, für Sinopec Ningxia die höchsten Normalwerte als „verfügbare Informationen“ heranzuziehen, in diesem Fall zu einem günstigeren Ergebnis für Sinopec Ningxia führen als bei der Verwendung ihrer eigenen Herstellkosten. |
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94 |
Schließlich kann aus Art. 18 Abs. 6 der Grundverordnung abgeleitet werden, dass die Kommission bei der Auswahl der „verfügbaren Informationen“ berücksichtigen kann, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer möglicherweise einen Vorteil aus seiner mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit zieht. |
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95 |
Daraus folgt, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es entschieden hat, dass die Kommission in der streitigen Verordnung wegen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit von Sinopec Ningxia von der unwiderlegbaren Vermutung ausgegangen sei, dass der Normalwert jedes von Sinopec Ningxia hergestellten Warentyps nicht unter dem höchsten Normalwert jedes von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern hergestellten entsprechenden Warentyps liege. Daher ist es zu Unrecht auf dieser Grundlage dem Vorbringen der Unternehmen der Sinopec Group gefolgt, dass die Kommission sie damit wegen ihrer mangelnden Mitarbeit bestraft habe. Dadurch hat das Gericht gegen Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen. |
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96 |
Demnach ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben. |
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Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und gegen den Grundsatz der guten Verwaltung sowie Verfälschung von Tatsachen |
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97 |
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich in zwei Teile gliedert, wendet sich die Kommission gegen die Rn. 124 bis 139 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes der Unternehmen der Sinopec Group stattgegeben und entschieden hat, dass die von der Kommission vorgenommene Berichtigung des Ausfuhrpreises durch Abzug der streitigen Kosten und die Weigerung der Kommission, eine derartige Berichtigung des Normalwerts vorzunehmen, dass diese Kosten herausgerechnet würden, gegen die Bestimmungen des einleitenden Teils von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und den Grundsatz der guten Verwaltung verstießen. |
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Zum ersten Teil |
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Vorbringen der Parteien |
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98 |
Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 126 und 127 des angefochtenen Urteils gegen die Bestimmungen des einleitenden Teils von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung verstoßen, indem es davon ausgegangen sei, dass sie den Nachweis dafür zu erbringen habe, dass die Berichtigungen, die vorgenommen worden seien, um den Ausfuhrpreis an die Stufe „ab Werk“ anzupassen, für einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert erforderlich gewesen seien. |
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99 |
Es sei einerseits zwischen der allgemeinen Verpflichtung der Kommission, einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen durchzuführen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt würden, nach Satz 1 und dem ersten Teil von Satz 2 dieser Bestimmungen, und andererseits der Verpflichtung, andere Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten und Berichtigungen rechtfertigten, gebührend zu berücksichtigen, gemäß dem zweiten Teil von Satz 2 und Satz 3 dieser Bestimmungen, zu unterscheiden. |
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100 |
Diese beiden Verpflichtungen unterlägen unterschiedlichen Regeln hinsichtlich der Beweislast und des Beweismaßes. Während in Bezug auf die Verpflichtung zur Berücksichtigung anderer Unterschiede, die Berichtigungen rechtfertigten, derjenige, der eine Berichtigung beantrage, den Nachweis dafür zu erbringen habe, dass dies erforderlich sei, um die Vergleichbarkeit der Preise zu gewährleisten, sei die Verpflichtung, einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert auf derselben Handelsstufe durchzuführen, eine unbedingte Verpflichtung der Kommission, die etwaigen Berichtigungen vorgehe. |
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101 |
Bei der Anpassung des Ausfuhrpreises an die Handelsstufe, die sie für die Vornahme des Vergleichs ausgewählt habe (im vorliegenden Fall die Stufe „ab Werk“), d. h. beim sogenannten „netting back“, habe die Kommission lediglich nachzuweisen, dass die fraglichen Kosten im Ausfuhrpreis oder im Normalwert enthalten seien und nicht Teil des Preises auf der Handelsstufe seien, auf der der Vergleich durchgeführt werde. |
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102 |
In den Rn. 126 und 127 des angefochtenen Urteils habe das Gericht gegen diese Beweislastregeln verstoßen, indem es der Kommission den Nachweis auferlegt habe, dass Berichtigungen, die dazu dienten, für den Ausfuhrpreis die Stufe „ab Werk“ zu erreichen, „für einen gerechten Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert erforderlich“ gewesen seien. |
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103 |
Wegochem macht geltend, der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes gehe ins Leere, da sich aus der Wendung „jedenfalls“ in Rn. 128 des angefochtenen Urteils ergebe, dass das Gericht dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes nicht aus den in den Rn. 126 und 127 des angefochtenen Urteils, sondern in dessen Rn. 128 bis 135 dargelegten Gründen stattgegeben habe. Die Unternehmen der Sinopec Group, unterstützt durch Wegochem, halten den ersten Teil für nicht stichhaltig. |
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104 |
Ihrer Auffassung nach ergibt sich sowohl aus Art. 2 Abs. 4 des Antidumping-Übereinkommens als auch aus Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung, dass die Beweislast für denjenigen, der sich auf eine Berichtigung berufen wolle, den Nachweis dafür umfasse, dass der Faktor, aufgrund dessen eine Berichtigung beantragt werde, geeignet sei, den Normalwert oder den Ausfuhrpreis und damit deren Vergleichbarkeit zu beeinflussen. Dies gelte nicht nur für die „spezifischen“ Berichtigungen, die in Art. 2 Abs. 10 Buchst. a bis k der Grundverordnung aufgeführt seien, sondern auch für Berichtigungen, mit denen sichergestellt werden solle, dass der Vergleich zwischen diesen beiden Preisen auf derselben Handelsstufe durchgeführt werde. |
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105 |
Zudem sei der Kommission bei ihrer – im Übrigen nicht untermauerten – Behauptung, der von ihr berechnete Normalwert sei auf der Stufe „ab Werk“ ermittelt worden, ein grundlegender Fehler unterlaufen. Sie verfüge nämlich über keine Beweise dafür, dass der von ihr nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung berechnete Normalwert auf dieser Stufe liege. |
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Würdigung durch den Gerichtshof |
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106 |
Als Erstes ist, wie auch der Generalanwalt in Nr. 88 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, festzustellen, dass das Gericht in Rn. 139 des angefochtenen Urteils dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes aus zwei verschiedenen Gründen stattgegeben hat. Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft den ersten, in den Rn. 124 bis 127 des angefochtenen Urteils dargelegten Grund, wonach es nicht den Unternehmen der Sinopec Group obliege, ihren Berichtigungsantrag näher zu begründen, sondern der Kommission, nachzuweisen, dass die von ihr vorgenommenen Berichtigungen gerechtfertigt gewesen seien. Mit einem zweiten, in den Rn. 128 bis 135 des angefochtenen Urteils dargelegten Grund hat das Gericht erläutert, dass, selbst wenn die Beweislast für die Erheblichkeit der Berichtigung den Unternehmen der Sinopec Group oblegen hätte, diese Beweislast unangemessen gewesen wäre. |
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107 |
Entgegen dem Vorbringen von Wegochem geht der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der Kommission daher nicht ins Leere und muss geprüft werden. |
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108 |
Was als Zweites die Begründetheit des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft, so ergibt sich erstens aus der streitigen Verordnung, dass die Kommission, nachdem sie u. a. auf der Grundlage ihres nach Art. 2 Abs. 6a Buchst. c der Grundverordnung veröffentlichten Länderberichts zu China festgestellt hatte, dass es in diesem Drittland „nennenswerte Verzerrungen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 6a Buchst. b der Grundverordnung gebe, den Normalwert nach der Methode gemäß Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung ermittelt hat. |
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109 |
Zu diesem Zweck fügte die Kommission den Herstellkosten eines ausführenden Herstellers „in einem geeigneten repräsentativen Land“, die auf der Grundlage von „ohne Weiteres verfügbaren“ Daten berechnet wurden – im vorliegenden Fall die Herstellkosten des türkischen ausführenden Herstellers Ilkalem –, einen „unverzerrten und angemessenen“ Betrag für die von Ilkalem gemeldeten VVG-Kosten und Gewinne hinzu. |
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110 |
Zweitens geht zu den Bestimmungen des einleitenden Teils von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung aus den Rn. 5.205 und 5.207 des WTO-Panelberichts vom 18. Januar 2016 zur Sache Europäische Gemeinschaften – endgültige Antidumpingmaßnahmen gegen bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China (WT/DS 397/AB/RW) hinsichtlich der Tragweite des einleitenden Teils von Art. 2 Abs. 4 des Antidumping-Übereinkommens im Wesentlichen hervor, dass die dort vorgesehene Verpflichtung zur Durchführung eines fairen Vergleichs in allen Antidumpinguntersuchungen unabhängig von der zur Ermittlung des Normalwerts verwendeten Methode gilt, auch wenn dieser Wert auf der Grundlage eines alternativen Drittlands ermittelt wird. |
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111 |
Daher gilt die Verpflichtung zur Durchführung eines gerechten Vergleichs auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Normalwert nach der in Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung vorgesehenen Methode rechnerisch ermittelt worden ist. |
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112 |
Nach den Bestimmungen des einleitenden Teils von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung unterliegt die Kommission in Antidumpinguntersuchungen einer in Satz 1 dieser Bestimmungen genannten grundlegenden Verpflichtung, nämlich der Verpflichtung, einen „gerechten Vergleich“ zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert durchzuführen. Im weiteren Verlauf dieser Bestimmungen werden die Modalitäten für die Erfüllung dieser Verpflichtung geregelt. So sehen die Sätze 2 und 3 dieser Bestimmungen vor, dass dieser Vergleich auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, erfolgt und dass, wenn die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben ist, auf Antrag jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei den Faktoren vorgenommen werden, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. |
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113 |
Im einleitenden Teil von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung wird also zwischen zwei Arten von Berichtigungen unterschieden, die nacheinander Anwendung finden. Die erste Berichtigungsart besteht darin, nach der Festlegung der Handelsstufe, auf der der Normalwert und der Ausfuhrpreis miteinander verglichen werden sollen – in der Regel die Stufe „ab Werk“ –, die Ausfuhrpreise und/oder den Normalwert an diese Handelsstufe anzupassen, was als „netting back“ bezeichnet wird (siehe oben, Rn. 101). Die zweite Berichtigungsart ermöglicht die Berücksichtigung „anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen“, und erfolgt logischerweise erst nach dem „netting back“. |
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114 |
Die ersten drei Sätze des einleitenden Teils von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung haben im Wesentlichen den gleichen Umfang wie die ersten drei Sätze von Art. 2 Abs. 4 des Antidumping-Übereinkommens. Dort wird in gleicher Weise zwischen den in der vorstehenden Randnummer genannten Berichtigungsarten unterschieden. |
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115 |
Daher ist nach der in Rn. 72 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zum Zweck der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des einleitenden Teils von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung die Auslegung von Art. 2 Abs. 4 des Antidumping-Übereinkommens durch das Streitbeilegungsgremium der WTO zu berücksichtigen. |
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116 |
Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Berichtigungsarten wirkt sich jedoch als solche weder auf die Beweislastverteilung noch auf das Beweismaß aus, die gelten, wenn sich die Kommission oder die interessierten Parteien auf Berichtigungen berufen. |
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117 |
Für jede Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung gilt nämlich derselbe in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerte Grundsatz, wonach eine Partei, wenn sie gemäß dieser Bestimmung Berichtigungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne beantragt, den Nachweis erbringen muss, dass ihr Antrag berechtigt ist, indem sie nachweist, dass der in Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung genannte Faktor, aufgrund dessen die Berichtigung beantragt wird, geeignet ist, die Preise und damit ihre Vergleichbarkeit zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C‑468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. April 2022, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C‑666/19 P, EU:C:2022:323, Rn. 151). |
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118 |
Dieser Grundsatz ergibt sich im Übrigen ausdrücklich aus dem Wortlaut von Satz 3 sowohl des einleitenden Teils von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung als auch von Art. 2 Abs. 4 des Antidumping-Übereinkommens, da nach diesen Bestimmungen eine Berichtigung auf Antrag vorgenommen wird, wenn die fraglichen Unterschiede „nachweislich“ die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. |
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119 |
Im vorliegenden Fall oblag es nach diesem Grundsatz der Kommission, den Nachweis zu erbringen, dass die von ihr beabsichtigte Berichtigung – also der Abzug der streitigen Kosten vom Ausfuhrpreis, um diesen an die Handelsstufe „ab Werk“ anzupassen – berechtigt war, da die streitigen Kosten nicht diese Handelsstufe, sondern eine spätere Handelsstufe betrafen. |
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120 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 97 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, musste die Kommission, da sie den Nachweis hierfür erbracht hatte, nicht noch zusätzlich nachweisen, dass es sich bei den streitigen Kosten um Faktoren handelte, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Der Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis kann nämlich jedenfalls dann nicht gerecht sein, wenn diese Preise auf verschiedenen Handelsstufen verglichen werden. Da eindeutig feststand, dass die streitigen Kosten im Ausfuhrpreis enthalten waren, obwohl sie nicht zu den Bestandteilen des Preises auf der ausgewählten Handelsstufe, d. h. der Stufe „ab Werk“, gehörten, beeinflussten diese Kosten zwangsläufig die Vergleichbarkeit der Preise und waren vom Ausfuhrpreis abzuziehen. |
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121 |
Es oblag der Kommission daher nicht, vor der Berichtigung des Ausfuhrpreises nach unten durch Abzug der streitigen Kosten von diesem Preis zusätzlich den Nachweis dafür zu erbringen, dass auch der Normalwert durch Abzug der streitigen Kosten nach unten berichtigt werden müsste, unter der Annahme, dass diese Kosten auch die Ermittlung des Normalwerts beeinflussen. |
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122 |
Die Unternehmen der Sinopec Group haben die von der Kommission beabsichtigte Berichtigung zwar beanstandet, doch lag der Grund dafür darin, dass die streitigen Kosten ihrer Ansicht nach möglicherweise auch im rechnerisch ermittelten Normalwert enthalten waren, bei dem sie in Frage gestellt haben, ob er auf der Stufe „ab Werk“ berechnet wurde, so dass die streitigen Kosten vom Normalwert hätten abgezogen werden müssen. |
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123 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 94 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, oblag es den Unternehmen der Sinopec Group gemäß dem in der in Rn. 117 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerten Beweislastgrundsatz allerdings, den Nachweis zu erbringen, dass ihr Antrag auf Berichtigung des Normalwerts ihrer Waren nach unten durch Abzug der streitigen Kosten im Rahmen des „netting back“ (siehe oben, Rn. 101) berechtigt war, was den Nachweis erfordert, dass die streitigen Kosten oder ein Teil dieser Kosten im Normalwert enthalten waren und der Normalwert daher entgegen den Ausführungen der Kommission im 341. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung nicht auf der Stufe „ab Werk“ rechnerisch ermittelt wurde. |
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124 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Berichtigung des Ausfuhrpreises nicht automatisch eine Berichtigung des Normalwerts nach sich zieht. Eine solche Berichtigung ist von der Partei, die sie beantragt, auf der Grundlage von Tatsachen und Beweisen hinreichend zu begründen (WTO-Panelbericht vom 2. Oktober 2025 in der Sache Europäische Union – Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indonesien [WT/DS616/R, Rn. 7.596]). |
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125 |
Folglich ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es in den Rn. 126 und 127 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass es der Kommission, die sich dafür entschieden habe, den fraglichen Vergleich auf der Handelsstufe „ab Werk“ durchzuführen, obliege, nachzuweisen, dass die von ihr beabsichtigten Berichtigungen des Ausfuhrpreises durch Abzug der streitigen Kosten, um den Ausfuhrpreis an diese Handelsstufe anzupassen, für einen gerechten Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert erforderlich gewesen seien. |
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126 |
Dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist demnach stattzugeben. |
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Zum zweiten Teil |
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Vorbringen der Parteien |
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127 |
Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, es habe zum einen Tatsachen verfälscht und einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 128 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Unternehmen der Sinopec Group die Erforderlichkeit einer Berichtigung des Normalwerts infolge der von der Kommission vorgenommenen Berichtigung durch Abzug der streitigen Kosten vom Ausfuhrpreis nachgewiesen hätten, und zum anderen einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 129 bis 139 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission den Unternehmen der Sinopec Group eine unangemessene Beweislast auferlegt habe, indem sie sie aufgefordert habe, ihre Ausführungen zu den beantragten Berichtigungen zu untermauern. |
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128 |
Zu den Rn. 132 und 133 des angefochtenen Urteils trägt die Kommission in erster Linie vor, es handele sich um Argumente, die Wegochem erstmals vor dem Gericht vorgebracht habe. Die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung sei aber anhand der Informationen zu beurteilen, über die das Unionsorgan, das diese Entscheidung erlassen habe, zum Zeitpunkt ihres Erlasses verfügt habe. Selbst wenn sich das Gericht auf diese Argumente stützen dürfte, seien diese jedenfalls unbegründet. |
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129 |
Zu der Verpflichtung der Kommission nach Art. 2 Abs. 4 letzter Satz des Antidumping-Übereinkommens, den Parteien keine unangemessene Beweislast aufzuerlegen, trägt die Kommission vor, da sie den Unternehmen der Sinopec Group alle ihr vorliegenden Informationen über die beabsichtigte Berichtigung mitgeteilt habe und diese ihren Antrag dennoch nicht untermauert hätten, seien die Unternehmen der Sinopec Group ihrer Beweislast nicht nachgekommen. Daher könne der Kommission nicht vorgeworfen werden, eine unangemessene Beweislast auferlegt zu haben. |
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130 |
Der Gerichtshof habe hierzu bereits in Rn. 152 des Urteils vom 28. April 2022, Changmao Biochemical Engineering/Kommission (C‑666/19 P, EU:C:2022:323), entschieden, dass, sofern die Kommission dem von der Antidumpinguntersuchung betroffenen Unternehmen Daten über den Unionshersteller übermittelt habe und es zu diesen Daten habe Stellung nehmen können, dieses Unternehmen der Kommission nicht mit Erfolg vorwerfen könne, durch die Auferlegung einer unangemessenen Beweislast gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen und seine Verteidigungsrechte verletzt zu haben. |
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131 |
Die Unternehmen der Sinopec Group, unterstützt durch Wegochem, halten den zweiten Teil für nicht stichhaltig. Das Gericht habe ihre Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung hinsichtlich ihres Antrags auf Berichtigung des Normalwerts durch Abzug der streitigen Kosten, die bereits vom Ausfuhrpreis abgezogen worden seien, nicht verfälscht. Sie hätten der Kommission vorgeworfen, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts Daten zu den VVG-Kosten eines türkischen Unternehmens herangezogen zu haben, obwohl sich anhand dieser Daten nicht feststellen lasse, ob diese Kosten die streitigen Kosten umfassten. |
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Würdigung durch den Gerichtshof |
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132 |
Als Erstes macht die Kommission geltend, das Gericht habe in Rn. 128 des angefochtenen Urteils die Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung der Unternehmen der Sinopec Group verfälscht, indem es festgestellt habe, dass diese Unternehmen dort ausgeführt hätten, dass die Kommission die streitigen Kosten nicht beim Ausfuhrpreis berücksichtigt habe, während der Normalwert unter Einbeziehung der VVG-Kosten, die „höchstwahrscheinlich“ die streitigen Kosten umfasst hätten, rechnerisch ermittelt worden sei, weshalb der Vergleich nicht gerecht sein könne. In dieser Stellungnahme hätten die Unternehmen der Sinopec Group nämlich nur geltend gemacht, dass der Normalwert „wahrscheinlich“ auf der Stufe „geliefert“ und folglich nicht auf der Stufe „ab Werk“ ermittelt worden sei, da er alle Vertriebskosten des türkischen Herstellers Ilkalem umfasse, den die Kommission für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ausgewählt habe. |
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133 |
Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Rechtsmittelführer eine Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln durch das Gericht behauptet, er nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben muss, welche Tatsachen oder Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen muss, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Ferner muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 28. April 2022, Yieh United Steel/Kommission, C‑79/20 P, EU:C:2022:305, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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134 |
Zum anderen hat die Kommission in der streitigen Verordnung, nachdem sie festgestellt hatte, dass es in China „nennenswerte Verzerrungen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 6a Buchst. b der Grundverordnung gebe, den Normalwert nach der in Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung vorgesehenen Methode rechnerisch ermittelt. Im vorliegenden Fall hat die Kommission, wie sich aus Rn. 109 des vorliegenden Urteils ergibt, den Herstellkosten eines ausführenden Herstellers „in einem geeigneten repräsentativen Land“, die auf der Grundlage von „ohne Weiteres verfügbaren“ Daten berechnet wurden, nämlich den von Ilkalem gemeldeten Herstellkosten, einen „unverzerrten und angemessenen“ Betrag für die VVG-Kosten von Ilkalem sowie für Gewinne hinzugefügt. |
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135 |
In Anbetracht der in Rn. 133 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist festzustellen, dass das Gericht, indem es in Rn. 128 des angefochtenen Urteils die Stellungnahme der Unternehmen der Sinopec Group zur endgültigen Unterrichtung dahin zusammengefasst hat, dass diese geltend gemacht hätten, der Normalwert sei unter Einbeziehung der VVG-Kosten, die „höchstwahrscheinlich“ die streitigen Kosten umfasst hätten, rechnerisch ermittelt worden, keine offensichtliche Verfälschung dieser Stellungnahme vorgenommen hat, in der ausgeführt wurde, dass der Normalwert „wahrscheinlich“ auf der Stufe „geliefert“ ermittelt worden sei – auch wenn die Zusammenfassung des Gerichts verbesserungsfähig ist. |
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136 |
Als Zweites ist zur Rüge, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es in den Rn. 129 bis 139 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission den Unternehmen der Sinopec Group eine unangemessene Beweislast auferlegt habe, indem sie ihnen aufgegeben habe, ihre Ausführungen zu den beantragten Berichtigungen zu untermauern, in einem ersten Schritt darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn. 117 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eine Partei, die wegen eines der in Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung genannten Faktoren eine Berichtigung beantragt, nachzuweisen hat, dass dieser Faktor geeignet ist, die Preise und damit ihre Vergleichbarkeit zu beeinflussen. |
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137 |
Wenn also ein Hersteller eine Berichtigung des Normalwerts – grundsätzlich nach unten – oder der Ausfuhrpreise – denknotwendig nach oben – beantragt, obliegt es ihm, darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Berichtigung erfüllt sind. Ist die Kommission hingegen der Auffassung, dass der Ausfuhrpreis nach unten zu berichtigen sei, obliegt es ihr, zumindest übereinstimmende Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass diese Berichtigung gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 61). |
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138 |
Da sich der Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 des Antidumping-Übereinkommens ausdrücklich auf Unterschiede bezieht, die „nachweislich“ die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, obliegt es nach dieser Bestimmung den Ausführern, ihre Berichtigungsanträge wegen eines behaupteten Unterschieds, der die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen soll, angemessen zu begründen und Beweise zur Stützung dieser Anträge vorzulegen. Die bloße Erklärung eines Ausführers, der eine Berichtigung beantragt, ohne einen entsprechend begründeten Antrag vorzulegen, erfüllt dieses Erfordernis offensichtlich nicht (vgl. in diesem Sinne WTO-Panelbericht vom 2. Oktober 2025 in der Sache Europäische Union – Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indonesien [WT/DS616/R, Rn. 7.606 und 7.607]). |
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139 |
Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 131 bis 133 des angefochtenen Urteils zwar hervor, dass Wegochem vor dem Gericht eine Reihe von Argumenten entwickelt hat, um den Antrag der Unternehmen der Sinopec Group auf Berichtigung des Normalwerts hinsichtlich der streitigen Kosten zu untermauern, doch sind diese Argumente im Verwaltungsverfahren vor der Kommission nicht einmal ansatzweise vorgebracht worden. |
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140 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission aber aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die sie bei Erlass der Entscheidung verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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141 |
Daher ist die Frage, ob die Unternehmen der Sinopec Group ihren Antrag auf Berichtigung des Normalwerts durch Abzug der streitigen Kosten ordnungsgemäß begründet haben, ausschließlich anhand ihrer in Rn. 128 des angefochtenen Urteils in Bezug auf diesen Antrag zusammengefassten Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung zu prüfen, ohne die später von Wegochem vor dem Gericht hierzu vorgebrachten Argumente zu berücksichtigen. |
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142 |
Aus dieser Randnummer des angefochtenen Urteils ergibt sich allerdings, dass diese Frage eindeutig zu verneinen ist. |
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143 |
Das Gericht hat dort nämlich festgestellt, dass die Unternehmen der Sinopec Group ihren Berichtigungsantrag, die streitigen Kosten entweder nicht vom Ausfuhrpreis abzuziehen oder aber vom Normalwert abzuziehen, im Verwaltungsverfahren lediglich damit begründet hätten, dass „die Kommission die streitigen Kosten nicht beim Ausfuhrpreis berücksichtigt habe, während der Normalwert unter Einbeziehung der VVG-Kosten, die höchstwahrscheinlich die streitigen Kosten umfasst hätten, rechnerisch ermittelt worden sei, weshalb der Vergleich nicht gerecht sein könne“. |
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144 |
Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Berichtigungsantrag auf einer angemessenen Begründung und ordnungsgemäß vorgelegten Beweisen beruht, ist daraus zu schließen, dass die Kommission nicht gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung verstoßen hat, als sie diesen Antrag im 314. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung, der in Rn. 130 des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist, mit der Begründung abgelehnt hat, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass die streitigen Kosten in den von Ilkalem gemeldeten VVG-Kosten eingeschlossen gewesen seien. |
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145 |
Demnach ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es in Rn. 128 des angefochtenen Urteils entschieden hat, allein aus dem dort angeführten Vorbringen der Unternehmen der Sinopec Group sei zu folgern, dass sie ihren Antrag, der im Wesentlichen darauf gerichtet sei, dass die Kommission Berichtigungen vornehme, um einen gerechten Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert zu gewährleisten, „ordnungsgemäß begründet“ hätten. |
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146 |
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das Gericht in den Rn. 134 und 135 des angefochtenen Urteils zu Recht im Wesentlichen entschieden hat, aus dem 314. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung ergebe sich, dass die Kommission den Unternehmen der Sinopec Group eine unangemessene Beweislast auferlegt habe, weil sie – da sie selbst nicht über eine genauere Aufschlüsselung der VVG-Kosten von Ilkalem verfügt habe – von den Unternehmen der Sinopec Group vernünftigerweise nicht habe verlangen können, dass sie ihr Anliegen weiter untermauerten und Daten zu einem dritten Unternehmen vorlegten, die genauer seien als die der Kommission vorliegenden Daten. |
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147 |
Insoweit sieht Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung im Gegensatz zu Art. 2 Abs. 4 des Antidumping-Übereinkommens nicht vor, dass „[d]ie Behörden … die betroffenen Parteien davon in Kenntnis [setzen], welche Informationen für einen fairen Vergleich erforderlich sind, und … diesen Parteien keine unangemessene Beweislast auf[legen]“. |
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148 |
Wie das Gericht in Rn. 129 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, sind jedoch die Anforderungen, die sich aus dieser Bestimmung des Antidumping-Abkommens ergeben, soweit sie das Recht der Parteien eines Verwaltungsverfahrens, die notwendigen Informationen zu erhalten, um in Kenntnis der Sachlage an dem Verfahren teilnehmen zu können, und die Schwere der von ihnen zu tragenden Beweislast betreffen, Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und insbesondere des Grundsatzes der guten Verwaltung, der auch in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. |
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149 |
Es trifft zu, dass der Normalwert, wenn die Kommission ihn wie in der streitigen Verordnung nach der in Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung vorgesehenen Methode rechnerisch ermittelt, u. a. einen unverzerrten und angemessenen Betrag für die VVG-Kosten eines ausführenden Herstellers in einem geeigneten repräsentativen Land umfasst. |
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150 |
Bei einer solchen rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ist ein von einer Antidumpinguntersuchung betroffener ausführender Hersteller, der beabsichtigt, im Lauf dieser Untersuchung eine Berichtigung des Normalwerts nach unten zu beantragen, um bestimmte Kosten wie die streitigen Kosten zu berücksichtigen, weil diese in den VVG-Kosten enthalten sind, die Teil des Normalwerts sind, zur Begründung seines Antrags also vollständig auf die ihm von der Kommission hierzu übermittelten Informationen des Unternehmens aus dem betreffenden Drittland angewiesen ist, wobei die Kommission selbst grundsätzlich ebenfalls keinen Zugang zu diesen Informationen hat. |
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151 |
In diesem Kontext kann von demjenigen, der eine Berichtigung beantragt, nicht verlangt werden, schlüssige Beweise für die Begründetheit der Berichtigung vorzulegen, da sonst von ihm ein nicht zu erbringender Beweis verlangt oder ihm zumindest eine unangemessene Beweislast auferlegt würde. Daher sind in diesem besonderen Kontext die Grundsätze zur Beweislast bei Berichtigungen dahin auszugestalten, dass der Antragsteller zumindest konkrete Anhaltspunkte für die Begründetheit der von ihm geforderten Berichtigung zu erbringen hat. Legt der Antragsteller im Lauf der Untersuchung rechtzeitig solche konkreten Anhaltspunkte vor, obliegt es der Kommission, ihre Untersuchung im Geist des Dialogs und der Zusammenarbeit mit ihm fortzusetzen und alle vertretbaren Anstrengungen zu unternehmen, um ihm soweit möglich und unter Berücksichtigung der in der Grundverordnung für den Abschluss der Untersuchung vorgesehenen verbindlichen Fristen die Informationen bereitzustellen, die er benötigt, um seinen Antrag so bald wie möglich ordnungsgemäß begründen zu können. |
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152 |
Die Argumente von Wegochem vor dem Gericht, auf die in den Rn. 132 und 133 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, hätten somit für die Erbringung solcher konkreten Anhaltspunkte für die Einbeziehung der streitigen Kosten in die von Ilkalem gemeldeten VVG-Kosten herangezogen werden können, wenn sie von den Unternehmen der Sinopec Group im Lauf der Untersuchung und nicht, wie im vorliegenden Fall, von dieser Streithelferin erstmals vor dem Gericht vorgebracht worden wären. |
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153 |
Da die Unternehmen der Sinopec Group im Lauf der von der Kommission durchgeführten Untersuchung keine solchen konkreten Anhaltspunkte rechtzeitig erbracht haben, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, nicht im Einklang mit dem Grundsatz der guten Verwaltung gehandelt und die Verteidigungsrechte der Unternehmen der Sinopec Group verletzt zu haben, indem sie ihnen eine unangemessene Beweislast auferlegt habe. |
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154 |
Nach alledem ist auch dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben, so dass der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt begründet ist. |
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Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung |
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155 |
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, wendet sich die Kommission gegen die Rn. 65 bis 113 des angefochtenen Urteils, da das Gericht darin zu Unrecht festgestellt habe, dass sie gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie in der streitigen Verordnung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass Sinopec Central-China ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübe, und folglich den Ausfuhrpreis gemäß dieser Bestimmung nach unten berichtigt habe. |
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Zum ersten Teil |
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Vorbringen der Parteien |
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156 |
Die Kommission macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 69 und 70 des angefochtenen Urteils gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung verstoßen, da es nicht geprüft habe, ob die Kommission eine Berichtigung nach dieser Bestimmung auf der Grundlage übereinstimmender Anhaltspunkte habe vornehmen dürfen, die belegten, dass Sinopec Central-China unter denselben Bedingungen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Händler gehandelt habe, sondern stattdessen geprüft habe, ob sie übereinstimmende Anhaltspunkte vorgelegt habe, die belegen könnten, dass Sinopec Central-China nicht als interne Verkaufsabteilung angesehen werden könne. |
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157 |
Damit habe das Gericht gegen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Grundsatz der Beweislast hinsichtlich der Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung verstoßen. |
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158 |
Wie die Erwägungsgründe 372 und 373 der streitigen Verordnung bestätigten, sei die Kommission im vorliegenden Fall gleichwohl der ihr nach diesem Grundsatz obliegenden Beweislast ordnungsgemäß nachgekommen, so dass die Unternehmen der Sinopec Group den Nachweis dafür hätten erbringen müssen, dass diese Berichtigung nicht gerechtfertigt sei. |
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159 |
Die Unternehmen der Sinopec Group machen zunächst geltend, der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, da die Kommission in ihrem Rechtsmittel nicht genau angegeben habe, welche Randnummern des angefochtenen Urteils sie damit beanstanden wolle. |
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160 |
Zur Begründetheit machen sie insbesondere geltend, dass die Schlussfolgerungen, die das Gericht in den Rn. 69 und 70 des angefochtenen Urteils ziehe, offensichtlich sowohl mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Beweislast, die beim Antrag auf eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gelte, als auch mit dem Wortlaut dieser Bestimmung im Einklang stünden. |
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– |
Würdigung durch den Gerichtshof |
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161 |
Vorab ist die von den Unternehmen der Sinopec Group erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, wonach die Kommission in ihrem Rechtsmittel die Randnummern des angefochtenen Urteils, die sie mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes beanstanden wolle, nicht genau angegeben hätte. |
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162 |
Dieser Teil richtet sich nämlich gegen die Rn. 69 und 70 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen hat, dass es eine „allgemeine Regel“ gebe, wonach eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung „grundsätzlich“ vorzunehmen sei, sobald ein Unternehmen eine verbundene Handelsgesellschaft gründe, um seine Ausfuhrverkäufe durchzuführen, was einer Beweislastumkehr gleichkäme. |
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163 |
Zur Begründetheit ist festzustellen, dass diese „allgemeine Regel“ keine Grundlage in der Rechtsprechung des Gerichtshofs findet, auf die das Gericht im Übrigen zu Recht in den Rn. 65 bis 67 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat und aus der es die Schlussfolgerungen in den Rn. 68 bis 70 des angefochtenen Urteils gezogen hat. |
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164 |
Im Zuge dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der Ausfuhrpreis nach unten zu berichtigen sei, weil eine mit dem Hersteller verbundene Vertriebsgesellschaft ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübe, es ihr obliegt, zumindest übereinstimmende Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu liefern (Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C‑468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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165 |
Hat die Kommission übereinstimmende Anhaltspunkte dafür geliefert, dass ein mit einem Hersteller verbundener Händler ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübt, obliegt es folglich diesem Händler oder diesem Hersteller, den Nachweis zu erbringen, dass eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung nicht gerechtfertigt ist, indem er z. B. nachweist, dass sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. Zu diesem Zweck könnten die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer etwa belegen, dass sie nicht unabhängig tätig sind und dass sie durch Ausgleichsvereinbarungen verbunden sind (Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C‑468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 85). |
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166 |
Das Gericht hat daraus in Rn. 68 des angefochtenen Urteils zu Recht geschlossen, dass die Kommission, um die Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vornehmen zu können, übereinstimmende Anhaltspunkte dafür vorlegen muss, dass diese gerechtfertigt ist. In den Rn. 69 und 70 des angefochtenen Urteils hat es zudem zutreffend festgestellt, dass sich die Kommission daher nicht auf eine allgemeine Regel berufen kann, wonach eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung grundsätzlich vorzunehmen ist, sobald ein Unternehmen eine verbundene Handelsgesellschaft gründet, um seine Ausfuhrverkäufe durchzuführen. |
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167 |
Soweit die Kommission dem Gericht augenscheinlich vorwirft, sich auf die Prüfung beschränkt zu haben, ob sie übereinstimmende Anhaltspunkte dafür vorgelegt habe, dass Sinopec Central-China keine interne Verkaufsabteilung sei, und es daher versäumt habe, zu prüfen, ob Sinopec Central-China ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübe, so ist dieses Vorbringen zurückzuweisen, da das Gericht, wie aus den Rn. 88, 111 und 112 des angefochtenen Urteils hervorgeht, dies tatsächlich geprüft hat. |
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168 |
Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist demnach zurückzuweisen. |
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Zum zweiten Teil |
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169 |
Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, bei der in den Rn. 80 bis 113 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Prüfung der fünf in Rn. 80 des angefochtenen Urteils aufgezählten Umstände, die die Kommission in der streitigen Verordnung als Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte angeführt habe, die belegten, dass Sinopec Central-China nicht als interne Verkaufsabteilung habe angesehen werden können, so dass eine Berichtigung des Ausfuhrpreises nach unten gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerechtfertigt gewesen sei, mehrere Rechtsfehler begangen zu haben. |
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– |
Vorbringen der Parteien |
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170 |
Mit diesem zweiten Teil macht die Kommission als Erstes geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es diese fünf Umstände anhand ihrer individuellen Bedeutung getrennt beurteilt habe und nicht als Umstände, die die wirtschaftliche Realität der Beziehung zwischen dem betreffenden Hersteller und dem verbundenen Händler widerspiegelten. Folglich habe das Gericht nicht alle relevanten Faktoren berücksichtigt und daher nicht, wie es die Rechtsprechung verlange, eine umfassende Beurteilung dieser Faktoren vorgenommen. |
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171 |
Als Zweites beanstandet die Kommission die Würdigung jedes dieser Umstände durch das Gericht. |
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172 |
Was den ersten Umstand angehe, nämlich dass Sinopec Central-China Abnehmer gesucht und Kontakte zu ihnen hergestellt habe, so handele es sich entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 82 bis 84 des angefochtenen Urteils um einen Faktor, der für den Nachweis der Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung relevant sei. |
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173 |
Bei der Prüfung des zweiten Umstands, nämlich dass der Hersteller Sinopec Chongqing direkte Ausfuhrverkäufe durchgeführt habe, habe das Gericht mit der Prüfung des Umfangs der Direktverkäufe nicht das geeignete Kriterium für die Beurteilung dieses Beweises angewandt und somit nicht berücksichtigt, dass die fraglichen Direktverkäufe, wie im 368. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung angegeben, „echte Verkäufe“ seien und die Rechnungen zu diesen Verkäufen von Sinopec Chongqing ausgestellt würden. |
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174 |
Zum dritten Umstand, nämlich dass die Hersteller Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia Direktverkäufe in China getätigt hätten, habe das Gericht zwar zu Recht anerkannt, dies sei geeignet, zu belegen, dass diese Unternehmen die Struktur besäßen, die notwendig sei, um ihre Waren verkaufen zu können, ohne auf die Dienste von Sinopec Central-China oder anderer, möglicherweise nicht verbundener Unternehmen zurückzugreifen. Hingegen habe es einen Rechtsfehler begangen, als es anschließend in widersprüchlicher Weise die Relevanz dieses Umstands mit der nicht belegten und rein spekulativen Begründung ausgeschlossen habe, dass ein ausführender Hersteller bei den Ausfuhrverkäufen und den Verkäufen auf dem Inlandsmarkt auf verschiedene – verbundene oder nicht verbundene – Unternehmen oder interne Verkaufsabteilungen zurückgreifen könne. |
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175 |
Was den vierten Umstand angehe, nämlich dass Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia Kosten für die Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt sowie, was Sinopec Chongqing betreffe, für die Direktverkäufe zur Ausfuhr in die Vereinigten Staaten getragen hätten, so müsse der Nachweis, dass der zweite und der dritte Umstand in Bezug auf diese Verkäufe relevant seien, auch für den vierten Umstand gelten. |
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176 |
Beim fünften Umstand, dass Sinopec Central-China auch mit Waren anderer Hersteller als Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia gehandelt habe, sei das Gericht zu Unrecht von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen, da es sich auf einen einzigen Gesichtspunkt konzentriert habe, nämlich auf die Verkaufsmenge der Waren, die bei Drittherstellern bezogen worden seien, um die Relevanz dieses Umstands auszuschließen. Die Menge dieser Verkäufe sei aber nur einer von vielen anderen Beweisen, die die Kommission angeführt habe, um zu belegen, dass Sinopec Central-China ähnliche Funktionen ausübe wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Händler. |
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177 |
Wegochem macht vorab geltend, dass dieser Teil offensichtlich unzulässig sei, da die Kommission damit Tatsachenfeststellungen des Gerichts rüge, ohne eine Verfälschung von Beweisen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs geltend zu machen, geschweige denn zu belegen. |
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178 |
Die Unternehmen der Sinopec Group, unterstützt durch Wegochem, halten das Vorbringen der Kommission – auch hinsichtlich jedes einzelnen der fünf in Rn. 80 des angefochtenen Urteils genannten Umstände – für nicht stichhaltig. |
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– |
Würdigung durch den Gerichtshof |
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179 |
Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Frage, ob das Gericht bei der Prüfung der Beweismittel die zutreffende Rechtsnorm angewandt hat, eine Rechtsfrage darstellt, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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180 |
Im Übrigen stellt auch die Frage, ob die von der Kommission berücksichtigten Faktoren um festzustellen, ob ein Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter im Sinne von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung, für die Zwecke dieser Bestimmung relevant sind, und, wenn ja, welche Beweiskraft diese Faktoren haben, eine Rechtsfrage dar. |
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181 |
Unbeschadet einer etwaigen Unzulässigkeit bestimmter von der Kommission vorgebrachter Argumente ist daher entgegen dem Vorbringen von Wegochem der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes insgesamt zulässig. |
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182 |
Was als Zweites die Begründetheit dieses zweiten Teils betrifft, so sieht Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vor, dass eine Berichtigung für Unterschiede bei den Provisionen vorgenommen wird, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden. Gemäß Unterabs. 2 dieser Bestimmung gilt als „Provision“ auch der Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. |
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183 |
Im vorliegenden Fall hat die Kommission in der streitigen Verordnung eine Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i Unterabs. 2 der Grundverordnung vorgenommen. |
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184 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 162 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, bestand der Grund für die Einführung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i Unterabs. 2 der Grundverordnung darin, im Einklang mit der üblichen Praxis der Organe festzulegen, dass diese Berichtigungen auch dann gemacht werden sollen, wenn die betroffenen Parteien zwar nicht auf der Grundlage eines Auftraggeber-Vertreter-Verhältnisses tätig sind, aber als Käufer und Verkäufer dasselbe wirtschaftliche Resultat erzielen. |
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185 |
Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung lässt also eine Berichtigung nicht nur für Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden, sondern auch für den Aufschlag zu, den ein Unternehmen, das mit der Ware handelt, erhält, sofern es ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. |
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186 |
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Bestimmung geht hervor, dass die Kommission angesichts des Erfordernisses einer Feststellung, die die wirtschaftliche Realität der Beziehungen zwischen dem Hersteller und dem verbundenen Händler widerspiegelt, sämtliche relevanten Faktoren zu berücksichtigen hat, anhand deren bestimmt werden kann, ob dieser Händler Funktionen einer internen Vertriebsabteilung dieses Herstellers ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C‑468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 43). |
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187 |
Zwar verlangt diese Rechtsprechung, wie die Kommission geltend macht, ausdrücklich eine umfassende Beurteilung sämtlicher relevanten Faktoren bei der Prüfung, ob eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerechtfertigt ist, doch hat das Gericht im angefochtenen Urteil eine solche umfassende Beurteilung vorgenommen. |
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188 |
Das Gericht hat nämlich, nachdem es in den Rn. 82 bis 111 des angefochtenen Urteils jeden der fünf von der Kommission in der streitigen Verordnung angeführten Umstände geprüft hatte, mit denen dargetan werden sollte, dass die Berichtigung gerechtfertigt sei, in Rn. 112 des angefochtenen Urteils eine umfassende Beurteilung dieser fünf Umstände vorgenommen, und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der zweite und der dritte Umstand, die als einzige relevant seien, nicht ausreichten, um ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte zu liefern, die belegten, dass Sinopec Central-China ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübe, oder ihrer Anerkennung als interne Verkaufsabteilung entgegenstünden. |
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189 |
Zu den verschiedenen Rügen, die die Kommission gegen die Würdigung jeder der fünf in Rn. 80 des angefochtenen Urteils genannten Umstände durch das Gericht erhebt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie auch der Generalanwalt in Nr. 188 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, wenn die Prüfung dieser Rügen zu dem Ergebnis kommen sollte, dass das Gericht den ersten, den vierten und/oder den fünften Umstand zu Unrecht wegen ihrer Unerheblichkeit außer Acht gelassen hat, die umfassende Beurteilung dieser fünf Umstände durch das Gericht zwangsläufig fehlerhaft wäre. |
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190 |
Was den ersten dieser Umstände angeht, nämlich dass Sinopec Central-China Abnehmer gesucht und Kontakte zu ihnen hergestellt hat, so ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es entschieden hat, dass dieser Umstand keine Relevanz für den Nachweis habe, dass eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerechtfertigt sei, und dies allein aus dem von den Unternehmen der Sinopec Group angeführten Grund, dass es sich bei der Suche nach Abnehmern und der Herstellung des Kontakts zu ihnen um Tätigkeiten handle, die sowohl von einem unabhängigen Händler als auch von einer internen Verkaufsabteilung ausgeübt würden. |
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191 |
Wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 192 bis 194 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist dieser Umstand für den Nachweis, dass der verbundene Händler ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübt, zwar nicht entscheidend, doch handelt es sich dabei offensichtlich um einen relevanten Faktor, dem gegebenenfalls eine gewisse Bedeutung für diesen Nachweis zukommen kann. |
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192 |
Dies wird zum einen durch die übliche Bedeutung des Begriffs „Handelsvertreter“ bestätigt. So wird dieser Begriff z. B. in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. 1986, L 382, S. 17) als derjenige definiert, der als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für eine andere Person (Unternehmer genannt) den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen. |
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193 |
Aus dieser Definition ergibt sich tatsächlich, dass die Suche nach Abnehmern und die Herstellung des Kontakts zu ihnen eine charakteristische Aufgabe eines auf Provisionsgrundlage tätigen Handelsvertreters darstellt. |
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194 |
Zum anderen hat das Gericht im Urteil vom 25. Juni 2015, PT Musim Mas/Rat (T‑26/12, EU:T:2015:437, Rn. 79 und 80), bereits zu Recht entschieden, dass Tätigkeiten wie der Vertrieb von Waren, die Pflege von Kontakten zu bestehenden und potenziellen Kunden, die Vergabe und Entgegennahme von Aufträgen, das Aushandeln von Verkäufen, die Ausstellung von Rechnungen, die Organisation von Transport und Versicherung für die Abnehmer, die Bereitstellung von Kundendienst und die Tragung des Ausfallrisikos der Abnehmer ähnliche Funktionen darstellen wie die eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters. |
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195 |
Der zweite in Rn. 80 des angefochtenen Urteils genannte Umstand besteht darin, dass der Hersteller Sinopec Chongqing Direktverkäufe zur Ausfuhr in die Vereinigten Staaten durchgeführt hat. |
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196 |
Hierzu ist festzustellen, dass, wenn der in einem Drittland ansässige Hersteller einen Teil seiner Ausfuhrverkäufe direkt in Rechnung stellt, dies ein relevanter Faktor ist, den die Kommission berücksichtigen kann, und dass, je höher der Anteil dieser Direktverkäufe ist, sich umso schwerer vertreten lässt, dass der verbundene Händler die Funktionen einer internen Verkaufsabteilung ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C‑468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 49). |
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197 |
Daraus folgt, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission mit der Prüfung des Umfangs der fraglichen direkten Ausfuhrverkäufe das geeignete Kriterium für die Beurteilung dieses Beweises angewandt hat. |
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198 |
Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission, wie auch der Generalanwalt in Nr. 196 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, keinen konkreten Rechtsfehler geltend macht, den das Gericht bei seiner Würdigung dieses Umstands in den Rn. 85 bis 94 des angefochtenen Urteils begangen haben soll, sondern den Gerichtshof in Wirklichkeit um eine erneute Tatsachenwürdigung ersucht, wenn sie dem Gericht vorwirft, die Würdigung dieser direkten Ausfuhrverkäufe nicht mit einer Analyse ihrer Relevanz für die wirtschaftliche Beziehung zwischen Sinopec Chongqing und Sinopec Central-China verknüpft zu haben. |
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199 |
Wie sich aus der in Rn. 133 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung ergibt, ist der Gerichtshof jedoch nicht befugt, im Rahmen eines Rechtsmittels eine erneute Tatsachenwürdigung vorzunehmen, es sei denn, dem Gericht wird vorgeworfen, die ihm zur Würdigung vorgelegten Tatsachen oder Beweismittel verfälscht zu haben. |
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200 |
Im vorliegenden Fall legt die Kommission weder das Vorliegen einer Verfälschung dar, noch weist sie eine solche nach. |
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201 |
Folglich sind die Rügen, die die Kommission gegen die Würdigung des zweiten der in Rn. 80 des angefochtenen Urteils genannten Umstände durch das Gericht erhebt, als unzulässig zurückzuweisen. |
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202 |
Zum dritten dieser Umstände, nämlich dass Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia Direktverkäufe in China getätigt haben, hat das Gericht in den Rn. 97 bis 99 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass das Vorliegen dieser Verkäufe belegen könne, dass diese Unternehmen die „Struktur besaßen, die notwendig war, um ihre Waren verkaufen zu können, ohne auf die Dienste von Sinopec Central-China oder anderer, möglicherweise nicht verbundener Unternehmen zurückzugreifen“. Wie die Unternehmen der Sinopec Group geltend gemacht hätten, könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass ein ausführender Hersteller bei seinen Ausfuhrverkäufen und seinen Verkäufen auf dem Inlandsmarkt auf verschiedene – verbundene oder nicht verbundene – Unternehmen oder interne Verkaufsabteilungen zurückgreife, so dass der dritte Umstand kein stichhaltiger Anhaltspunkt dafür sei, dass Sinopec Central-China nicht als interne Verkaufsabteilung anerkannt werden könne. |
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203 |
Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist diese Würdigung weder widersprüchlich noch mit einem Begründungsmangel behaftet. |
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204 |
Das Bestehen von Verkaufsstrukturen innerhalb der Organisation eines ausführenden Herstellers, die für die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt zuständig sind, liefert nämlich nicht zwangsläufig einen Hinweis darauf, dass diese Strukturen für Ausfuhrverkäufe eingesetzt werden. |
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205 |
Diese Würdigung kann auch nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt werden, dass das Gericht den Kontext der von Sinopec Central-China getätigten Verkäufe isoliert beurteilt habe und dass es, wenn es den Kontext berücksichtigt hätte, zwangsläufig zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass, wenn die beiden fraglichen ausführenden Hersteller über Verkaufsabteilungen verfügten, die auch für die Ausfuhrmärkte eingesetzt werden könnten, Sinopec Central-China, die auch ihre eigenen Verkäufe auf dem Inlandsmarkt durchführe, als eigenständige Handelseinheit und nicht als interne Verkaufsabteilung aufgetreten sei. |
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206 |
Abgesehen davon, dass diese Schlussfolgerung spekulativ und unbelegt erscheint, erfordert sie jedenfalls eine Tatsachenwürdigung, die nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels fällt, es sei denn, es wird eine Verfälschung dargelegt und nachgewiesen, was hier nicht der Fall ist. |
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207 |
Zum vierten in Rn. 80 des angefochtenen Urteils genannten Umstand, nämlich dass Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia Kosten für die Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt sowie, im Fall von Sinopec Chongqing, für die direkten Ausfuhrverkäufe in die Vereinigten Staaten getragen haben, bringt die Kommission vor, der Nachweis, dass der zweite und der dritte Umstand in Bezug auf diese Verkäufe relevant seien, müsse auch für den vierten Umstand gelten. |
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208 |
Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da sich aus dem Vorstehenden ergibt, dass die Kommission die Gründe des angefochtenen Urteils vergeblich beanstandet hat, mit denen das Gericht festgestellt hat, dass der zweite und der dritte Umstand keine Relevanz für den Nachweis hätten, dass Sinopec Central-China ähnliche Funktionen ausübe wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter, und auch keine Anhaltspunkte lieferten, die ihrer Anerkennung als interner Verkaufsabteilung entgegenstünden. |
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209 |
Zum fünften Umstand betreffend den Handel von Sinopec Central-China mit Waren anderer Hersteller als Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia hat das Gericht in Rn. 111 des angefochtenen Urteils ebenfalls entschieden, dass er „für den Nachweis, dass Sinopec Central-China ähnliche Funktionen ausübte wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter, völlig irrelevant [ist]“. |
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210 |
Das Gericht hat dies erstens auf die Erwägung in Rn. 108 des angefochtenen Urteils gestützt, wonach die Kommission, da sie eingeräumt habe, die Bedeutung des Verkaufs jedweder Produkte, die Sinopec Central-China bei anderen Unternehmen als Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia gekauft habe, nicht im Rahmen des Gesamtumsatzes von Sinopec Central-China beurteilt zu haben, sich nicht auf den fünften Umstand als maßgebliches Indiz dafür berufen könne, dass der Hersteller und der verbundene Händler keine wirtschaftliche Einheit bildeten. |
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211 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 204 seiner Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, ist diese Erwägung rechtsfehlerhaft. |
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212 |
Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass es im Rahmen der Prüfung, ob zwischen einem Hersteller und seinem verbundenen Händler eine wirtschaftliche Einheit besteht, entscheidend ist, die wirtschaftliche Realität der Beziehungen zwischen diesem Hersteller und diesem Händler zu betrachten. Angesichts des Erfordernisses einer Feststellung, die diese wirtschaftliche Realität widerspiegelt, hat die Kommission sämtliche relevanten Faktoren zu berücksichtigen, anhand deren bestimmt werden kann, ob dieser Händler Funktionen einer Vertriebsabteilung innerhalb der Organisation dieses Herstellers ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C‑468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 42 und 43). |
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213 |
Da die Kommission nach dieser Rechtsprechung bei der Prüfung, ob der verbundene Händler in Anbetracht der wirtschaftlichen Realität der Beziehungen zwischen dem Hersteller und ihm die Funktionen einer Vertriebsabteilung innerhalb der Organisation dieses Herstellers ausübt, „sämtliche relevanten Faktoren“ zu berücksichtigen hat, war der Handel von Sinopec Central-China mit den von der Untersuchung betroffenen Waren (PVA), die von anderen Herstellern als Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia hergestellt wurden, entgegen den Feststellungen des Gerichts ein relevanter Faktor, den die Kommission im Rahmen dieser Prüfung berücksichtigen durfte. |
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214 |
Die Entscheidung des Gerichts in Rn. 111 des angefochtenen Urteils, dass der fünfte Umstand irrelevant sei, beruht jedoch auch auf anderen Gründen, die sich von den in Rn. 108 des angefochtenen Urteils unterscheiden und in den Rn. 109 und 110 des angefochtenen Urteils aufgeführt sind. |
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215 |
Zum einen hat das Gericht in Rn. 109 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Umsatz von Sinopec Central-China durch PVA-Verkäufe mit PVA erzielt worden sei, die sie fast ausschließlich von Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia gekauft hätte, wobei sie nur 2 % von Drittherstellern bezogen habe. Zum anderen hat das Gericht in Rn. 110 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Relevanz dessen, dass der Anteil der von Sinopec Central-China bei Drittherstellern getätigten PVA-Ankäufe 10 % des Gesamtvolumens der von ihr im Untersuchungszeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 in die Union ausgeführten PVA betrage, dadurch in Zweifel gezogen werde, dass die von Sinopec Central-China von Drittherstellern gekauften PVA nicht in die Union ausgeführt, sondern in China an ein verbundenes Unternehmen verkauft worden seien. |
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216 |
Insoweit hat die Kommission, wie in den Rn. 212 und 213 des vorliegenden Urteils ausgeführt, „sämtliche relevanten Faktoren“ zu berücksichtigen, anhand deren sich ermitteln lässt, ob der verbundene Händler in Anbetracht der wirtschaftlichen Realität der Beziehungen zwischen dem Hersteller und ihm die Funktionen einer Vertriebsabteilung innerhalb der Organisation dieses Herstellers ausübt. |
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217 |
Der Anteil der Waren nicht verbundener Hersteller an den Verkäufen des verbundenen Händlers kann im Übrigen ein wichtiger Faktor sein, den die Kommission bei der Prüfung, ob dieser Händler mit dem verbundenen Hersteller eine wirtschaftliche Einheit bildet, berücksichtigen darf. Je höher der Anteil dieser Verkäufe von Waren nicht verbundener Hersteller ist, umso schwerer lässt sich zudem vertreten, dass der verbundene Händler die Funktionen einer Vertriebsabteilung innerhalb der Organisation des verbundenen Herstellers ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C‑468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 48 und 49). |
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218 |
Daraus folgt, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es in den Rn. 111 und 112 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass aus den Rn. 109 und 110 des angefochtenen Urteils hervorgehe, dass der fünfte Umstand für den Nachweis, dass Sinopec Central-China ähnliche Funktionen ausübe wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter, „völlig irrelevant“ sei. |
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219 |
Zwar könnte sich die Beweiskraft dieses Umstands z. B. wegen des relativ geringen Anteils der Ankäufe bei Drittherstellern an den PVA-Verkäufen von Sinopec Central-China als begrenzt erweisen, dennoch ist ein solcher Umstand grundsätzlich ein relevanter und potenziell wichtiger Faktor bei der Feststellung, ob der verbundene Händler die Funktionen einer Vertriebsabteilung innerhalb der Organisation des Herstellers ausübt oder aber ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. |
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220 |
Dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist demnach stattzugeben. |
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221 |
Folglich ist das Rechtsmittel hinsichtlich der ersten beiden Gründe sowie des zweiten Teils des dritten Grundes begründet. |
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222 |
Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm der zweiten Rüge des dritten Klagegrundes sowie den ersten beiden Teilen des zweiten Klagegrundes stattgegeben und die streitige Verordnung infolgedessen in dem in Nr. 1 des Tenors genannten Umfang für nichtig erklärt wird. |
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Zum Anschlussrechtsmittel |
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223 |
Mit ihrem Anschlussrechtsmittel wenden sich die Unternehmen der Sinopec Group gegen die Rn. 141 bis 159 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht die erste Rüge des dritten Teils des zweiten Klagegrundes zurückgewiesen hat, wonach die Kommission den Normalwert rechtswidrig auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung nach oben berichtigt habe, um die im Ausfuhrpreis enthaltene nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. |
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224 |
Die Unternehmen der Sinopec Group stützen ihr Anschlussrechtsmittel auf vier Gründe. Erstens auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des einleitenden Teils von Art. 2 Abs. 10 und gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung. Zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung, da das Gericht zu Unrecht entschieden habe, dass diese Bestimmung den Preis der betreffenden Ware auf dem Inlandsmarkt „ersetzen“ solle. Drittens auf eine Verfälschung der Beweise, da das Gericht zu Unrecht entschieden habe, dass die Kommission den Nachweis für die Erforderlichkeit einer Berichtigung um die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer tatsächlich erbracht habe. Viertens darauf, dass mit dem angefochtenen Urteil die Begründungspflicht und der Anspruch auf rechtliches Gehör zunichtegemacht werde. |
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Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels |
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Vorbringen der Parteien |
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225 |
Kuraray macht im Wesentlichen geltend, das Anschlussrechtsmittel sei insgesamt unzulässig, da die Unternehmen der Sinopec Group mit den Anschlussrechtsmittelgründen nicht die Erforderlichkeit einer Berichtigung durch die Kommission bestritten, um die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer zu berücksichtigen und auf diese Weise einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis zu gewährleisten. Mangels eines solchen Bestreitens und des Nachweises eines Interesses, das die Unternehmen der Sinopec Group am Durchgreifen der Anschlussrechtsmittelgründe hätten, sei das Anschlussrechtsmittel unzulässig. Unter diesen Umständen hätten die Unternehmen der Sinopec Group nämlich kein Rechtsschutzinteresse. |
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226 |
Die Kommission führt aus, da sich das Anschlussrechtsmittel nicht gegen die Rn. 160 bis 164 des angefochtenen Urteils und insbesondere nicht gegen dessen Rn. 160 richte, gehe das Vorbringen der Unternehmen der Sinopec Group zur Stützung des Anschlussrechtsmittels ins Leere. Dadurch werde nämlich die Berichtigung des Normalwerts nach oben, wie sie in der streitigen Verordnung vorgenommen worden sei, um einen gerechten Vergleich im Sinne von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung zu gewährleisten, durch das Anschlussrechtsmittel, selbst wenn ihm stattgegeben würde, nicht in Frage gestellt. |
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Würdigung durch den Gerichtshof |
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227 |
Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen der Sinopec Group mit ihrem Anschlussrechtsmittel geltend machen, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen in Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung erfüllt seien, und das Gericht habe nicht ordnungsgemäß begründet, inwiefern nach dieser Bestimmung eine Berichtigung des Normalwerts nach oben erforderlich gewesen sei. Sollte der Gerichtshof dieser Argumentation folgen, so läge dies eindeutig im Interesse der Unternehmen der Sinopec Group, da dies zu einer Verringerung ihrer Dumpingspanne führen könnte. |
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228 |
Entgegen dem Vorbringen von Kuraray ist das Anschlussrechtsmittel daher zulässig. |
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229 |
Zweitens ist zum Vorbringen der Kommission, die Gründe zur Stützung des Anschlussrechtsmittels gingen ins Leere, da sich die Unternehmen der Sinopec Group nicht auch gegen die Rn. 160 bis 164 des angefochtenen Urteils gerichtet hätten, festzustellen, dass das Gericht, wie sich aus Rn. 160 des angefochtenen Urteils ergibt, in diesen Randnummern auf die Rüge eingegangen ist, die die Unternehmen der Sinopec Group im ersten Rechtszug für den Fall geltend gemacht haben, dass eine Berichtigung durch die Kommission gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung für erforderlich erachtet würde. |
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230 |
Da die Unternehmen der Sinopec Group mit ihrem Anschlussrechtsmittel gerade nur die Entscheidung des Gerichts beanstanden, die Kommission habe die Erforderlichkeit einer solchen Berichtigung rechtlich hinreichend nachgewiesen, führt die Nichtbeanstandung der Rn. 160 bis 164 des angefochtenen Urteils nicht dazu, dass die Gründe zur Stützung des Anschlussrechtsmittels ins Leere gehen. |
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Begründetheit |
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Zum ersten Anschlussrechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 und Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung |
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– |
Vorbringen der Parteien |
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231 |
Mit dem ersten Anschlussrechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 157 bis 159 des angefochtenen Urteils richtet, machen die Unternehmen der Sinopec Group geltend, das Gericht habe gegen den in ständiger Rechtsprechung verankerten Grundsatz verstoßen, wonach die Beweislast dafür, dass die in Art. 2 Abs. 10 Buchst. a bis k der Grundverordnung aufgeführten spezifischen Berichtigungen vorgenommen werden müssten, derjenige trage, der sich darauf berufe. Das Gericht habe nämlich in einem ersten Schritt die Rechtsgrundlage für die Berichtigung um die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer geändert, indem es von Amts wegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. k an die Stelle von Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung gesetzt habe, der von der Kommission in der streitigen Verordnung als Rechtsgrundlage herangezogen worden sei, und sei in einem zweiten Schritt davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung erfüllt seien. |
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232 |
Die Rolle des Gerichts beschränke sich jedoch auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Kommission und bestehe nicht darin, die von der Kommission begangenen Rechtsfehler zu beheben. |
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233 |
Die Begründetheit dieses Anschlussrechtsmittelgrundes werde durch die Begründung in den Rn. 153 bis 156 des angefochtenen Urteils nicht in Frage gestellt, da diese sich darauf beziehe, ob die Kommission nachgewiesen habe, dass die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung erfüllt seien, und nicht auf die gesonderte Frage, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung gegeben seien. |
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234 |
Folglich seien die Schlussfolgerungen des Gerichts in den Rn. 158 und 159 des angefochtenen Urteils aufzuheben. |
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235 |
Die Kommission, unterstützt durch Kuraray, tritt dem Vorbringen der Unternehmen der Sinopec Group im Rahmen ihres ersten Anschlussrechtsmittelgrundes entgegen. |
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236 |
Aus Rn. 153 des angefochtenen Urteils, in der die Feststellungen der Kommission aus ihrer Untersuchung zum chinesischen System der teilweisen Erstattung der Mehrwertsteuer auf Ausfuhren zusammengefasst seien, sowie aus den Schlussfolgerungen in den Rn. 155 und 156 des angefochtenen Urteils ergebe sich, dass die Kommission nach Ansicht des Gerichts unbestreitbar Beweise dafür vorgelegt habe, dass Unterschiede bei anderen als den in Art. 2 Abs. 10 Buchst. a bis j der Grundverordnung genannten Faktoren, nämlich Unterschiede bei der nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuer, die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigten. Das Gericht habe daraus in Rn. 158 des angefochtenen Urteils zu Recht geschlossen, dass eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung gerechtfertigt sei. |
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– |
Würdigung durch den Gerichtshof |
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237 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen der Sinopec Group nicht die Entscheidung des Gerichts in den Rn. 154 bis 156 des angefochtenen Urteils beanstanden, wonach die Kommission nachgewiesen habe, dass eine Berichtigung des Normalwerts nach oben erforderlich gewesen sei, um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, da der Ausfuhrpreis einen der nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuer entsprechenden Betrag enthalte, während der Normalwert ohne Mehrwertsteuer ermittelt worden sei. |
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238 |
Hingegen werfen sie dem Gericht vor, in Rn. 157 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass sich die Kommission auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt habe, als sie auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung eine Berichtigung des Normalwerts nach oben in Höhe der nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuer vorgenommen habe, dieser Fehler aber keinen entscheidenden Einfluss auf die Würdigung durch die Kommission gehabt habe, da diese Berichtigung auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung habe vorgenommen werden dürfen. |
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239 |
Es ist jedoch festzustellen, dass dem Gericht dabei kein Rechtsfehler unterlaufen ist. |
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240 |
Das Gericht hat nämlich in Rn. 157 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung, in dem es heißt, dass eine Berichtigung auch für Unterschiede bei anderen nicht unter den in Art. 2 Abs. 10 Buchst. a bis j der Grundverordnung genannten Faktoren vorgenommen werden kann, sofern die Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne dieses Absatzes nachgewiesen werden kann und dies insbesondere dann der Fall ist, wenn Kunden aufgrund der Unterschiede bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen, es der Kommission erlaubt war, die fragliche Berichtigung vorzunehmen, um die Symmetrie zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis des betreffenden Erzeugnisses wiederherzustellen und einen gerechten Vergleich zwischen diesen beiden Werten zu gewährleisten. |
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241 |
Das Gericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzung für die Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung erfüllt ist, wonach derjenige, der die Berichtigung beantragt, nachweisen muss, dass die in dieser Bestimmung genannten Unterschiede die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. |
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242 |
In diesem Zusammenhang trifft es zwar zu, dass das Gericht in Rn. 158 des angefochtenen Urteils offenbar die Auffassung vertreten hat, dass der Satzteil „dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kunden aufgrund der Unterschiede[, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen,] bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen“ in Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung dahin zu verstehen sei, dass er eine „zweite Voraussetzung“ für die Anwendung dieser Bestimmung vorsehe, die im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt sei. |
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243 |
Wie allerdings auch der Generalanwalt in Nr. 233 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, handelt es sich dabei nicht um eine zusätzliche Voraussetzung, sondern um einen Fall, in dem die Voraussetzung des Nachweises erfüllt wäre, dass der fragliche Unterschied die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusst. |
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244 |
Wie der Ausdruck „insbesondere“ bestätigt, handelt es sich nämlich nicht um eine Voraussetzung, die jedes Mal erfüllt sein müsste, wenn eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung in Betracht gezogen wird, sondern nur um einen Fall, in dem eine solche Berichtigung vorgenommen werden kann, da in diesem Fall davon auszugehen ist, dass das Bestehen von Unterschieden, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, rechtlich hinreichend nachgewiesen worden ist. |
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245 |
Hinzuzufügen ist, dass Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung bei einer anderen Auslegung keine Anwendung finden würde, wenn der Normalwert wie im vorliegenden Fall nicht auf der Grundlage der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt berechnet, sondern anhand der Herstellkosten rechnerisch ermittelt wird. Da es sich bei dieser Bestimmung um einen Auffangtatbestand für Fälle handelt, bei denen eine Berichtigung vorgenommen werden kann, die nicht ausdrücklich in Art. 2 Abs. 10 Buchst. a bis j der Grundverordnung genannt sind, hätte dies zur Folge, dass trotz Bestehens eines Unterschieds, der die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigt und einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert verhindert, keine Berichtigung vorgenommen werden könnte, was im Widerspruch zu der sich aus dem einleitenden Teil von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung ergebenden Anforderung stünde. |
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246 |
Eine andere Auslegung wäre im Übrigen unvereinbar mit dem bereits in Rn. 110 des vorliegenden Urteils dargelegten Grundsatz, dass die Verpflichtung zur Durchführung eines gerechten Vergleichs in allen Antidumpinguntersuchungen unabhängig von der zur Ermittlung des Normalwerts verwendeten Methode gilt, also auch dann, wenn der Normalwert wie im vorliegenden Fall rechnerisch ermittelt wird. |
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247 |
Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen der Unternehmen der Sinopec Group aus Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung nicht abgeleitet werden kann, dass die dort vorgesehene Berichtigung im Fall der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung nicht anwendbar wäre, da ein auf diese Weise rechnerisch ermittelter Normalwert die Berücksichtigung des tatsächlichen Preises auf dem Inlandsmarkt ausschließen würde. |
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248 |
Des Weiteren ist, wie der Generalanwalt in Nr. 235 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, wenn eine Berichtigung erforderlich ist, um einen gerechten Vergleich im Sinne der Bestimmungen des einleitenden Teils von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung zu gewährleisten, und wenn erwiesen ist, dass die festgestellten Unterschiede die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, wie in Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung vorausgesetzt, eine fehlerhafte Einstufung der Berichtigung, wie sie die Kommission in der streitigen Verordnung vorgenommen hat, indem sie ihre Berichtigung auf Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung gestützt hat, rein formaler Natur, da diese beiden Bestimmungen die gleiche Anwendungsvoraussetzung vorsehen, nämlich den Nachweis des Vorliegens eines Unterschieds, der die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusst. Der vom Gericht festgestellte Fehler der Kommission wirkt sich daher nicht auf die Gültigkeit der streitigen Verordnung aus, da er keinen entscheidenden Einfluss auf die Entscheidung der Kommission hatte, dass eine Berichtigung des Normalwerts nach oben in Höhe der nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuer erforderlich sei, wie das Gericht in Rn. 157 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat, C‑268/94, EU:C:1996:461, Rn. 79). |
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249 |
Was schließlich das Vorbringen der Unternehmen der Sinopec Group betrifft, das Gericht habe sich nicht darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung zu prüfen, da es die Rechtsfehler der Kommission bei der Einstufung der fraglichen Berichtigung behoben habe, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dem Gericht nicht vorgeworfen werden kann, das erforderliche Maß an gerichtlicher Kontrolle überschritten zu haben, indem es die Würdigung der Kommission durch seine eigene Würdigung ersetzt hätte, wenn es sich auf Gesichtspunkte stützt, die wesentlicher Bestandteil der Argumentation der Kommission in dem streitigen Rechtsakt sind, und seine Würdigung mit dem verfügenden Teil dieses Rechtsakts im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C‑81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 33). |
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250 |
Demnach ist der erste Anschlussrechtsmittelgrund der Unternehmen der Sinopec Group zurückzuweisen. |
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Zum zweiten Anschlussrechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung |
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– |
Vorbringen der Parteien |
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251 |
Mit dem zweiten Anschlussrechtsmittelgrund machen die Unternehmen der Sinopec Group geltend, das Gericht habe Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung falsch ausgelegt, indem es in Rn. 158 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass der nach dieser Bestimmung rechnerisch ermittelte Normalwert „den Preis der betreffenden Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlands ersetzt“. |
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252 |
Da die Kommission nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur dann eine rechnerische Ermittlung des Normalwerts vornehme, wenn „festgestellt [wird], dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und ‑kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen … bestehen“, könne sie die Inlandsverkäufe nicht berücksichtigen. Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung bezwecke daher nicht, den Preis der Inlandsverkäufe festzulegen oder zu ersetzen. |
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253 |
Folglich sei eine der Voraussetzungen für eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung, nämlich der Nachweis, dass „Kunden … auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen“, nicht erfüllt, wenn der Normalwert nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werde. |
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254 |
Kuraray macht geltend, der zweite Anschlussrechtsmittelgrund sei unzulässig, da er nicht klar und deutlich formuliert sei. Die Kommission, unterstützt durch Kuraray, hält das Vorbringen der Unternehmen der Sinopec Group für nicht stichhaltig. |
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– |
Würdigung durch den Gerichtshof |
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255 |
Als Erstes ist zur Zulässigkeit des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes darauf hinzuweisen, dass dieser entgegen dem Vorbringen von Kuraray so klar und deutlich formuliert ist, dass der Gerichtshof seine Stichhaltigkeit prüfen kann. |
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256 |
Folglich ist der zweite Anschlussrechtsmittelgrund zulässig. |
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257 |
Als Zweites ist allerdings zur Begründetheit festzustellen, dass der zweite Anschlussrechtsmittelgrund in der Sache keinen Erfolg hat. |
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258 |
Zum einen kann nämlich, wie bereits in den Rn. 242 bis 246 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Satzteil „dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kunden aufgrund der Unterschiede bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen“ in Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung nicht dahin verstanden werden, dass er eine zusätzliche Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung aufstellt. |
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259 |
Zum anderen ist zur Rüge der Unternehmen der Sinopec Group der Erwägung des Gerichts in Rn. 158 des angefochtenen Urteils, dass der gemäß Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung rechnerisch ermittelte Normalwert „den Preis der betreffenden Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlands ersetzt“, darauf hinzuweisen, dass diese Erwägung die in derselben Randnummer getroffene Feststellung stützt, dass „die zweite Voraussetzung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung im vorliegenden Fall erfüllt ist“. Da in Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung allerdings keine zusätzliche Anwendungsvoraussetzung aufgestellt wird, wirkt sich die etwaige Fehlerhaftigkeit dieser Erwägung nicht auf die Entscheidung des Gerichts in Rn. 159 des angefochtenen Urteils aus. Diese Rüge ist folglich als ins Leere gehend zurückzuweisen. |
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260 |
Demnach ist der zweite Anschlussrechtsmittelgrund der Unternehmen der Sinopec Group zurückzuweisen. |
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Zum dritten Anschlussrechtsmittelgrund: Verfälschung von Beweisen |
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– |
Vorbringen der Parteien |
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261 |
Mit dem dritten Anschlussrechtsmittelgrund werfen die Unternehmen der Sinopec Group dem Gericht vor, Beweise verfälscht zu haben, indem es in Rn. 156 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission die Erforderlichkeit einer Berichtigung um die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer nachgewiesen habe, ohne eine von ihnen vorgelegte Entscheidung des United States Court of International Trade (Bundesgericht der Vereinigten Staaten für internationalen Handel) zu berücksichtigen. Dieses eigentlich wesentliche Beweismittel werde im angefochtenen Urteil nicht erwähnt. |
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262 |
Kuraray macht geltend, der dritte Anschlussrechtsmittelgrund sei unzulässig, da er nicht mit Sicherheit erkennen lasse, gegen welche Randnummer des angefochtenen Urteils er gerichtet sei, und er nicht hinreichend klar und deutlich sei. Die Kommission, unterstützt durch Kuraray, hält diesen Anschlussrechtsmittelgrund für nicht stichhaltig. |
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– |
Würdigung durch den Gerichtshof |
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263 |
Zunächst ist entgegen dem Vorbringen von Kuraray festzustellen, dass der dritte Anschlussrechtsmittelgrund zulässig ist, da er sich gegen Rn. 156 des angefochtenen Urteils richtet und so klar und deutlich ist, dass der Gerichtshof seine Begründetheit prüfen kann. |
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264 |
Er kann jedoch in jedem Fall nicht durchgreifen. |
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265 |
Wie in Rn. 133 des vorliegenden Urteils ausgeführt, muss nämlich nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln durch das Gericht behauptet, genau angeben, welche Tatsachen oder Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben, die sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf. |
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266 |
Der dritte Anschlussrechtsmittelgrund, der in Rn. 261 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, entspricht offensichtlich nicht den Anforderungen dieser Rechtsprechung. |
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267 |
Außerdem verlangt die Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Urteil vom 7. Juni 2018, Equipolymers u. a./Rat, C‑363/17 P, EU:C:2018:402, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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268 |
Demnach ist der dritte Anschlussrechtsmittelgrund zurückzuweisen. |
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Zum vierten Anschlussrechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
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– |
Vorbringen der Parteien |
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269 |
Mit dem vierten Anschlussrechtsmittelgrund wenden sich die Unternehmen der Sinopec Group gegen die Rn. 150 bis 156 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht entschieden hat, dass der 388. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung nicht mit einem Begründungsmangel behaftet und dahin zu verstehen sei, dass zur Gewährleistung eines gerechten Vergleichs eine Berichtigung des Normalwerts nach oben erforderlich sei, da der Ausfuhrpreis einen der nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuer entsprechenden Betrag enthalte, während der Normalwert ohne Mehrwertsteuer ermittelt worden sei. |
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270 |
Zum einen habe das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie infolge der Änderung der Rechtsgrundlage der Berichtigung durch das Gericht nicht in der Lage gewesen seien, der Kommission Argumente dafür vorzulegen, warum die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kommission von der fraglichen Berichtigung abgesehen hätte, wenn sie ihre Argumente hierzu hätten vorbringen können. |
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271 |
Zum anderen hätten sie die Kommission unverzüglich und ausdrücklich aufgefordert, ihnen eine Erläuterung der Gründe zu geben, aus denen sie eine Berichtigung um die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer für erforderlich gehalten habe. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Begründungspflicht, der die Kommission in der streitigen Verordnung habe nachkommen müssen, vom Gericht im angefochtenen Urteil nachträglich habe wirksam erfüllt werden können. |
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272 |
Die Kommission, unterstützt durch Kuraray, hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig. |
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– |
Würdigung durch den Gerichtshof |
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273 |
Was erstens die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betrifft, so machen die Unternehmen der Sinopec Group im Wesentlichen geltend, sie seien nicht in der Lage gewesen, der Kommission ihre Argumente dafür vorzulegen, warum die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. |
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274 |
Diese erste Rüge ist zurückzuweisen. |
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275 |
Zum einen steht nämlich fest, dass die Unternehmen der Sinopec Group vor dem Gericht tatsächlich Gelegenheit hatten, die Argumente darzulegen, mit denen sie geltend machten, dass die Anwendungsvoraussetzung des Nachweises eines die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschieds nicht erfüllt sei – eine Voraussetzung, die Art. 2 Abs. 10 Buchst. b und Buchst. k der Grundverordnung gemein ist und die im Übrigen generell für alle in Art. 2 Abs. 10 Buchst. a bis k aufgeführten spezifischen Berichtigungen gilt, wie sich aus Satz 2 der Bestimmungen des einleitenden Teils von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung ergibt. |
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276 |
So konnten die Unternehmen der Sinopec Group, wie sich aus den Rn. 153 bis 155 des angefochtenen Urteils ergibt, die Erforderlichkeit einer Berichtigung des Normalwerts nach oben in Höhe der nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuer auf den Ausfuhrpreis, um die es im 388. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung geht, bestreiten. |
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277 |
Zum anderen, soweit die Unternehmen der Sinopec Group geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei insbesondere in Bezug auf die in Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung enthaltene zusätzliche Anwendungsvoraussetzung nicht beachtet worden, die sich aus dem Satzteil „dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kunden aufgrund der Unterschiede[, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen,] bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen“ ergebe, hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zwar ausgeführt, dass die betroffenen Unternehmen im Lauf des Verwaltungsverfahrens jedenfalls in die Lage versetzt werden müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C‑49/88, EU:C:1991:276, Rn. 17). |
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278 |
Wie sich jedoch aus den Rn. 262 bis 265 des vorliegenden Urteils ergibt, stellt dieser Satzteil keine zusätzliche Voraussetzung auf, die erfüllt sein muss, um eine Berichtigung nach dieser Bestimmung fordern zu können. |
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279 |
Wenn die Kommission, wie im vorliegenden Fall, Unterschiede nachgewiesen hat, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen und nicht von Art. 2 Abs. 10 Buchst. a bis j der Grundverordnung erfasst sind – wie vorliegend ein Unterschied aufgrund der nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuer auf die Ausfuhrpreise –, und dann annehmen durfte, dass eine Berichtigung des Normalwerts nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung vorzunehmen ist, kann dies folglich keinesfalls mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass Kunden aufgrund der Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, tatsächlich anhaltend unterschiedliche Preise auf dem Inlandsmarkt zahlten. |
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280 |
Vor diesem Hintergrund ist, wie auch der Generalanwalt in Nr. 257 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Rüge der Unternehmen der Sinopec Group, sie hätten ihre Argumente zum Nachweis dafür, dass dieser Umstand im vorliegenden Fall nicht erwiesen sei, nicht vorbringen können, zurückzuweisen. |
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281 |
Was zweitens die Rüge der Unternehmen der Sinopec Group eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht angeht, so ist festzustellen, dass das Gericht im vorliegenden Fall, wie aus den Rn. 153 bis 155 des angefochtenen Urteils hervorgeht, die Bedeutung des 388. Erwägungsgrundes der streitigen Verordnung geklärt hat, nachdem die Kommission bestimmte Anlagen zu ihrer Verwaltungsakte vorgelegt hatte, die an diese Unternehmen übermittelte Kontrollberichte enthielten, und dabei die von der Kommission gemachten näheren Angaben berücksichtigt hat. |
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282 |
Zwar ist der Inhalt des 388. Erwägungsgrundes der streitigen Verordnung, wie das Gericht im Übrigen in Rn. 149 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, nicht leicht zu verstehen. Die Berücksichtigung der Anlagen und Erläuterungen der Kommission durch das Gericht zur Klärung der Bedeutung gehört jedoch zur Ausübung seiner Befugnis zur freien Würdigung der Begründung der streitigen Verordnung, insbesondere im Hinblick auf den Kontext, in den sich diese Begründung einfügt. Dem Gericht kann nicht vorgeworfen werden, dadurch die Begründung der Kommission in der streitigen Verordnung nachträglich durch seine eigene ersetzt zu haben. |
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283 |
Unter diesen Umständen konnte das Gericht, ohne dass ihm ein Verstoß gegen seine Begründungspflicht vorgeworfen werden könnte, entscheiden, dass der 388. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung eine ausreichende Begründung enthält, die es den interessierten Parteien ermöglichte, die Gründe nachzuvollziehen, die die Kommission zu einer Berichtigung des Normalwerts um die im Ausfuhrpreis enthaltene nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer veranlasst hatten. |
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284 |
Hierzu hat sich das Gericht in Rn. 152 des angefochtenen Urteils im Übrigen zu Recht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt, nach der eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen die Argumentation der Kommission im Wesentlichen enthalten muss, jedoch keine besondere Begründung für jedes der zahlreichen sachlichen Argumente der interessierten Parteien aufzuführen braucht. Das Gericht kann insoweit zusätzliche Erläuterungen von der Kommission anfordern und sie im Rahmen seiner Prüfung berücksichtigen, sofern sie sich auf Gesichtspunkte stützen, die Teil der Akten der Kommission sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 92, 93, 95 und 96 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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285 |
Demnach ist der vierte Anschlussrechtsmittelgrund und damit das Anschlussrechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. |
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Zur Klage vor dem Gericht |
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286 |
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist. |
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287 |
Im vorliegenden Fall ist, da die Klage vor dem Gericht auf Klagegründe gestützt ist, die vor diesem streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, davon auszugehen, dass die Klage entscheidungsreif ist und endgültig über sie zu entscheiden ist, soweit der Rechtsstreit noch beim Gerichtshof anhängig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. März 2024, Kočner/Europol, C‑755/21 P, EU:C:2024:202, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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288 |
Angesichts der Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit mit ihm der zweiten Rüge des dritten Klagegrundes sowie dem ersten und dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes stattgegeben und die streitige Verordnung infolgedessen in dem in Nr. 1 des Tenors genannten Umfang für nichtig erklärt wird, sind insoweit nur diese Rüge und Teile der Klage zu prüfen. |
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289 |
Was zunächst die zweite Rüge des dritten Klagegrundes betrifft, mit der die Unternehmen der Sinopec Group einen Verstoß gegen Art. 18 der Grundverordnung geltend machen, da die Kommission in der streitigen Verordnung entschieden habe, als „verfügbare Informationen“ im Sinne dieser Bestimmung den höchsten Normalwert für denselben Warentyp der mitarbeitenden ausführenden Hersteller heranzuziehen, geht aus den Rn. 78 bis 83 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 329 und 333 der streitigen Verordnung mit dieser Entscheidung keinen Rechtsfehler begangen hat, so dass diese Rüge zurückzuweisen ist. |
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290 |
Was sodann den ersten und den zweiten Teil des zweiten Klagegrundes betrifft, so geht zum zweiten Teil aus den Rn. 132 bis 150 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Kommission nicht gegen das in den Bestimmungen des einleitenden Teils von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung vorgeschriebene Erfordernis eines gerechten Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert verstoßen hat, indem sie die streitigen Kosten vom Ausfuhrpreis abgezogen hat, um diesen an die Stufe „ab Werk“ anzupassen, ohne diese Kosten vom Normalwert abzuziehen, obwohl die Kosten nach Ansicht der Unternehmen der Sinopec Group „höchstwahrscheinlich“ Teil der VVG-Kosten des türkischen ausführenden Herstellers Ilkalem sind und von der Kommission zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts und damit der Dumpingspanne der Unternehmen der Sinopec Group herangezogen wurden. |
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291 |
Bei der Prüfung des ersten Teils des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerügt wird, ist, wie auch der Generalanwalt in Nr. 268 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, zu beurteilen, ob die fünf in Rn. 80 des angefochtenen Urteils genannten Umstände unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Beweiskraft zusammen betrachtet ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte für den Nachweis liefern, dass Sinopec Central-China ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. |
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292 |
Wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 269 bis 273 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, besitzt keiner dieser fünf Umstände eine solche Beweiskraft, dass er für sich genommen einen entscheidenden Beweis dafür liefern würde, dass Sinopec Central-China ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter und damit die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung erfüllt wären. |
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293 |
Bei der für die Prüfung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung erforderlichen umfassenden Beurteilung ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 270 und 273 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ferner zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall dem zweiten und dem fünften Umstand, auch wenn sie für diese Beurteilung relevant sind, nur ein geringerer Beweiswert zukommt. |
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294 |
Wie sich nämlich aus den Rn. 88 bis 93 und 103 bis 110 des angefochtenen Urteils ergibt, betrifft zum einen der Umfang der direkten Ausfuhrverkäufe nur eine begrenzte Zahl von Verkäufen in die Vereinigten Staaten, die sich dadurch erklären lässt, dass diese Direktverkäufe nicht von den in diesem Drittland für Sinopec Central-China geltenden Antidumpingmaßnahmen betroffen sind. Zum anderen ist auch das Verkaufsvolumen von Sinopec Central-China in Bezug auf Waren, die bei anderen Herstellern als Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia bezogen wurden, begrenzt, und alle diese Verkäufe sind für ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in China bestimmt gewesen. |
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295 |
Der dritte Umstand, der sich auf die Direktverkäufe von Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia in China bezieht, hat ebenfalls eine geringere Beweiskraft, da bei den Ausfuhrverkäufen und den Verkäufen auf dem Inlandsmarkt eines ausführenden Herstellers verschiedene – verbundene oder nicht verbundene – Unternehmen oder interne Verkaufsabteilungen eingebunden sein können. |
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296 |
In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass die fünf in Rn. 80 des angefochtenen Urteils genannten Umstände unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Beweiskraft zusammen genommen kein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte liefern, die rechtlich hinreichend belegen, dass Sinopec Central-China ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Händler, so dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. |
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297 |
Folglich ist dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerügt wird, stattzugeben. |
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298 |
Demnach ist die streitige Verordnung in Bezug auf die Unternehmen der Sinopec Group für nichtig zu erklären, soweit die Kommission bei der Berechnung des Antidumpingzollsatzes auf die Einfuhren von diesen Unternehmen hergestellten und verkauften PVA in die Union gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung Berichtigungen des Ausfuhrpreises nach unten vorgenommen hat. |
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Kosten |
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299 |
Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. |
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300 |
Art. 138 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, bestimmt in seinem Abs. 1, dass die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten, es sei denn, der Gerichtshof hält es in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls für gerechtfertigt, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt. |
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301 |
Da im vorliegenden Fall die Kommission beantragt hat, den Unternehmen der Sinopec Group die Kosten aufzuerlegen, und diese Unternehmen sowohl in Bezug auf das Rechtsmittel als auch auf das Anschlussrechtsmittel und weitgehend auch im Verfahren vor dem Gericht unterlegen sind, sind ihnen außer ihren eigenen Kosten die gesamten Kosten der Kommission im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel und dem Anschlussrechtsmittel sowie 80 % der Kosten, die der Kommission im ersten Rechtszug entstanden sind, aufzuerlegen. Der Kommission werden 20 % ihrer im ersten Rechtszug entstandenen Kosten auferlegt. |
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302 |
Nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung können einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, wenn sie das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, im Rechtsmittelverfahren Kosten nur dann auferlegt werden, wenn sie am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat. Nimmt eine solche Partei am Verfahren teil, so kann der Gerichtshof ihr ihre eigenen Kosten auferlegen. |
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303 |
Folglich sind Wegochem und Kuraray ihre eigenen Kosten in beiden Rechtszügen aufzuerlegen. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
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1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Februar 2024, Sinopec Chongqing SVW Chemical u. a./Kommission (T‑762/20, EU:T:2024:113), wird aufgehoben, soweit mit ihm der zweiten Rüge des dritten Klagegrundes sowie dem ersten und dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes stattgegeben und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China in dem in Nr. 1 seines Tenors genannten Umfang für nichtig erklärt wird. |
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2. |
Die Durchführungsverordnung 2020/1336 wird in Bezug auf die Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd, die Sinopec Great Wall Energy & Chemical (Ningxia) Co. Ltd und die Central-China Company, Sinopec Chemical Commercial Holding Co. Ltd für nichtig erklärt, soweit die Europäische Kommission bei der Berechnung des Antidumpingzollsatzes auf die Einfuhren der von diesen Unternehmen hergestellten und verkauften Polyvinylalkohole in die Europäische Union gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern in der durch die Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 geänderten Fassung Berichtigungen des Ausfuhrpreises nach unten vorgenommen hat. |
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3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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4. |
Das Anschlussrechtsmittel der Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd, der Sinopec Great Wall Energy & Chemical (Ningxia) Co. Ltd und der Central-China Company, Sinopec Chemical Commercial Holding Co. Ltd wird zurückgewiesen. |
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5. |
Die Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd, die Sinopec Great Wall Energy & Chemical (Ningxia) Co. Ltd und die Central-China Company, Sinopec Chemical Commercial Holding Co. Ltd tragen ihre eigenen Kosten sowie die gesamten Kosten, die der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel und dem Anschlussrechtsmittel entstanden sind, und 80 % der Kosten, die der Kommission im ersten Rechtszug entstanden sind. |
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6. |
Die Europäische Kommission trägt 20 % ihrer im ersten Rechtszug entstandenen Kosten. |
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7. |
Die Wegochem Europe BV und die Kuraray Europe GmbH tragen ihre in beiden Rechtszügen entstandenen eigenen Kosten. |
Unterschriften
( * ) Verfahrenssprache: Englisch.