URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
8. September 2026 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinien 77/187/EWG und 2001/23/EG – Betriebsübergang – Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer – Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 – Pflicht, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV einzureichen – Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch diesem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind – Verstöße, die einem nationalen Gericht zuzurechnen sind, dessen Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können – Berücksichtigung der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung dieses nationalen Gerichts, dem vorgeworfen wird, einen solchen Schaden verursacht zu haben“
In der Rechtssache C‑293/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) mit Entscheidung vom 13. März 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 23. April 2024, in dem Verfahren
João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a.
gegen
Estado português
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentinnen K. Jürimäe und M. L. Arastey Sahún, der Kammerpräsidenten J. Passer und F. Schalin, der Richter S. Rodin, E. Regan, D. Gratsias, M. Gavalec (Berichterstatter), Z. Csehi, S. Gervasoni und N. Fenger sowie der Richterin R. Frendo,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2025,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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von Herrn Ferreira da Silva e Brito u. a., vertreten durch J. L. da Cruz Vilaça, I. Domingues Alves, M. Martins Pereira und T. Santos Silva, Advogados, |
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der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, M. J. Castello-Branco, C. Freire, S. Leite und A. Pimenta als Bevollmächtigte, |
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der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte, |
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der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Afonso, S. Delaude und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. Oktober 2025
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. 1977, L 61, S. 26) und von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 2001, L 82, S. 16) sowie von Art. 267 Abs. 3 AEUV. |
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2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn João Filipe Ferreira da Silva e Brito und anderen ehemaligen Arbeitnehmern der Fluggesellschaft Air Atlantis S. A. (im Folgenden: AIA) und dem Estado português (Portugiesischer Staat) über den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den vom Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) in seinem Urteil vom 25. Februar 2009 (im Folgenden: Urteil vom 25. Februar 2009) begangenen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sein soll. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
AEU-Vertrag
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3 |
Art. 267 AEUV bestimmt: „Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. …“ |
Richtlinie 77/187
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4 |
Dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 77/187 zufolge „sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten“. |
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Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187 bestimmte: „Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.“ |
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6 |
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/187 sah vor: „Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über.“ |
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7 |
In Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/187 hieß es: „Der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils stellt als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. Diese Bestimmung steht etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegen.“ |
Richtlinie 2001/23
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8 |
Mit der Richtlinie 2001/23 wurde die Richtlinie 77/187 in der durch die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. 1998, L 201, S. 88) geänderten Fassung mit Wirkung vom 11. April 2001 kodifiziert. |
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Die Erwägungsgründe 3 und 8 der Richtlinie 2001/23 lauten:
…
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Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 bestimmt:
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In Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23 heißt es: „Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über.“ |
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12 |
Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23 sieht vor: „Der Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens- bzw. Betriebsteils stellt als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. Diese Bestimmung steht etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegen.“ |
Portugiesisches Recht
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13 |
Art. 23 Abs. 3 des Regime jurídico da cessação do contrato individual de trabalho (Rechtliche Regelung der Beendigung von Einzelarbeitsverträgen), verabschiedet durch das Decreto-Lei n. 64‑A/89 (Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 64‑A/89) vom 27. Februar 1989 (Diário da República, Serie I, Nr. 48/1989, Beilage 2, vom 27. Februar 1989) (im Folgenden: LCCT), sah vor: „Die Annahme des in diesem Artikel vorgesehenen Ausgleichs durch den Arbeitnehmer gilt als Zustimmung zur Kündigung.“ |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
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Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind ehemalige Arbeitnehmer der Fluggesellschaft AIA. Sie waren aufgrund der Auflösung dieser Fluggesellschaft mit Wirkung vom 30. April 1993 von Massenentlassungen betroffen. |
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Ab 1. Mai 1993 führte die Transportes Aéreos Portugueses S. A. (im Folgenden: TAP) einen Teil der Charterflüge durch, zu deren Durchführung sich AIA, deren Hauptaktionärin TAP war, für die Sommersaison 1993 der Internationalen Luftverkehrsorganisation (IATA), d. h. für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 1993, verpflichtet hatte. Zur Durchführung dieser Flüge verwendete TAP, die bis dahin nicht auf dem Charterflugmarkt tätig war, im Wesentlichen vier der acht von AIA betriebenen Flugzeuge sowie Büromaterial und einen Teil des Bordgeschirrs von AIA. Gelegentlich griff TAP auch auf eigene Flugzeuge sowie auf eigene Besatzungen zurück. |
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Der Vorlageentscheidung zufolge zielte die Entscheidung von TAP, diese Flüge durchzuführen, zumindest teilweise darauf ab, die Zahlung der hohen Entschädigungen zu vermeiden, die für den Fall der Nichterfüllung der zwischen AIA und den Reiseveranstaltern geschlossenen Verträge vorgesehen waren. Ebenso schloss TAP, da sie für die vier von AIA gemieteten Flugzeuge Miete zahlen musste, eine Vereinbarung mit den betreffenden Leasinggebern über die Nutzung dieser Flugzeuge. |
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Die Kläger des Ausgangsverfahrens machen geltend, sie hätten den Ausgleich für die Entlassung akzeptiert, da die Auflösung von AIA in Anbetracht der Liberalisierung des internationalen Luftverkehrs und der allgemeinen Krise, die durch den ersten Golfkrieg hervorgerufen worden sei, aus ihrer Sicht unausweichlich gewesen sei. Zum Zeitpunkt ihrer Entlassung hätten sie jedoch nicht gewusst, dass TAP nach der Kündigung ihrer Arbeitsverträge einen Teil des Materials von AIA übernehmen und deren Tätigkeit im Charterflugbereich weiterführen würde. |
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Vor diesem Hintergrund habe TAP nach der Auflösung von AIA zwei von ihr bis dahin in die Geschäftsleitung von AIA entsendete Angestellte wieder in ihre eigene Geschäftsleitung eingegliedert und ihnen Aufgaben im Bereich Charterflüge für die IATA-Sommersaison 1993 übertragen. |
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Außerdem habe TAP in der IATA-Sommersaison 1994 Charterflüge durchgeführt, die sie zuvor nie durchgeführt habe und die den traditionell von AIA betriebenen Strecken entsprochen hätten. |
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In den Jahren 1993 und 1994 erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens beim Tribunal do Trabalho de Lisboa (Arbeitsgericht Lissabon, Portugal) Klage u. a. gegen ihre Massenentlassungen und beantragten ihre Einstellung bei TAP. Sie machten geltend, dass die tatsächliche Absicht von TAP darin bestanden habe, die Tätigkeiten von AIA auf dem Charterflugmarkt mit geringeren Kosten zu übernehmen, was für einen Betriebsübergang kennzeichnend sei. |
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Mit Urteil vom 6. Februar 2007 verurteilte dieses Gericht TAP dazu, die Kläger des Ausgangsverfahrens wieder einzustellen und ihnen Schadensersatz zu zahlen. |
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Mit Urteil vom 16. Januar 2008 änderte das Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht Lissabon, Portugal) dieses Urteil ab und stellte fest, dass die Auflösung von AIA u. a. auf deren schlechte Geschäftsergebnisse zurückzuführen sei und dass das Liquidationsverfahren zur Streuung der Vermögenswerte des Unternehmens geführt habe, so dass es keinen Betrieb mehr gebe, der übergehen könne. |
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Außerdem könne die Übertragung bestimmter Vermögenswerte von AIA auf TAP nicht als Übergang eines Betriebsteils eingestuft werden. TAP habe lediglich einzelne Bestandteile erworben, die aus der Zerschlagung von AIA hervorgegangen seien und denen die eigene Organisation fehle, die eine wirtschaftliche Einheit, die in der Lage sei, eigenständig auf dem Markt zu agieren, kennzeichne. Zudem sei keiner dieser Bestandteile entscheidend oder wesentlich für die Aufrechterhaltung der von TAP ausgeübten Tätigkeit im Charterflugbereich. Im Übrigen habe TAP in der IATA-Sommersaison 1993 ihre eigenen Flugzeuge genutzt, um bestimmte Flüge durchzuführen, zu deren Durchführung sich AIA verpflichtet habe. Die ehemaligen Flugzeuge von AIA seien bis zu ihrer Rückgabe an die Leasinggeber ebenfalls für die Durchführung von Linienflügen im Auftrag der TAP eingesetzt worden. |
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Zwar habe es auf den ersten Blick den Anschein haben können, dass TAP die von AIA ausgeübte Tätigkeit weiterführe, doch hat das Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht Lissabon) diese Interpretation zurückgewiesen. Erstens hätte die Nichterfüllung der von AIA geschlossenen Verträge TAP erheblichen Entschädigungsforderungen ausgesetzt. Zweitens sei TAP in der Lage gewesen, selbst die Einhaltung der von AIA geschlossenen Verträge sicherzustellen. Drittens könne kein Betriebsübergang festgestellt werden, da TAP ihr eigenes Unternehmen genutzt habe, um auf dem Markt für Charterflüge tätig zu werden. Viertens habe TAP dadurch, dass sie im Jahr 1994 Charterflüge durchgeführt habe, versucht, einen durch die Auflösung von AIA frei gewordenen Marktanteil zu gewinnen, was nicht als Übertragung des Kundenstamms von AIA auf TAP gewertet werden könne, zumal ein solcher Kundenstamm auf dem Markt für Charterflüge sehr unbeständig sei. Fünftens sei der Betrieb, über den AIA verfügt habe, mit einer nicht übertragbaren Flugbetriebslizenz verbunden gewesen, was die Übertragung des Betriebs unmöglich gemacht habe. |
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25 |
Mit Urteil vom 25. Februar 2009 wies das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) die von den Klägern des Ausgangsverfahrens gegen das Urteil des Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht Lissabon) vom 16. Januar 2008 eingelegte Revision mit der Begründung zurück, dass zum einen kein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 77/187 stattgefunden habe und zum anderen keine Vorlage an den Gerichtshof erforderlich sei. |
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Als Erstes schloss sich das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) der Argumentation des Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht Lissabon) an, außer in Bezug auf die Bedeutung, die dem Umstand beigemessen worden sei, dass AIA über einen Betrieb verfügt habe, der mit einer nicht übertragbaren Flugbetriebslizenz verbunden gewesen sei. Da TAP nämlich selbst Inhaberin einer Lizenz zur Durchführung von Linien- und Gelegenheitsflügen gewesen sei, habe der Umstand, dass die AIA für Charterflüge zustehende Lizenz nicht übertragbar sei, TAP nicht daran gehindert, diese Tätigkeit auszuüben. |
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Allerdings habe es nach der Liquidation der Vermögenswerte von AIA innerhalb von TAP „keine wirtschaftliche Einheit gegeben, die direkt und eigenständig der Weiterführung der zuvor von AIA betriebenen Tätigkeit im Charterflugbereich gewidmet gewesen ist“. |
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Darüber hinaus habe es im Interesse von TAP als Hauptgläubigerin von AIA gelegen, die von AIA geschlossenen Verträge zu erfüllen, um die darin für den Fall der Annullierung der Flüge vorgesehenen hohen Entschädigungen nicht zahlen zu müssen. Auch die mit der Liquidationskommission von AIA und den Vermietern geschlossene Vereinbarung über die Übertragung von vier von AIA gemieteten Flugzeugen habe darauf abgezielt, die durch die Auflösung von AIA entstandenen Verluste zu verringern, da TAP Untervermieterin eines dieser Flugzeuge gewesen sei und für die Miete der drei anderen Flugzeuge gebürgt habe. Außerdem seien diese Flugzeuge unterschiedslos für Linien- und Gelegenheitsflüge verwendet worden, bevor sie nach Ablauf der Verträge zwischen 1998 und 2000 an die Leasinggeber zurückgegeben worden seien. Diese Umstände ließen daher keine Absicht erkennen, die „Charter“-Tätigkeit von AIA wieder aufzunehmen, und reichten nicht aus, um darzutun, dass diese Tätigkeit innerhalb von TAP eigenständig ausgebaut worden sei. |
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Das vorlegende Gericht bestätigte in seinem Urteil vom 25. Februar 2009, dass TAP in Bezug auf die im Jahr 1994 durchgeführten Flüge lediglich versucht habe, einen durch die Liquidation von AIA frei gewordenen Marktanteil zu gewinnen, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen diesen beiden Gesellschaften schließen lasse. |
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Im Übrigen sei die Übergabe des Bordgeschirrs und des Büromaterials von AIA an TAP nicht nur deshalb irrelevant, weil sie im Rahmen der Liquidation berücksichtigt worden sei, sondern auch, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass dieses Geschirr und dieses Material für die „Charter“-Tätigkeit verwendet worden seien. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass sie Teil einer organisierten Gesamtheit von Gütern und Personen seien, die speziell der Tätigkeit im Rahmen von Gelegenheitsflügen gewidmet seien. |
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Schließlich habe TAP nach der Auflösung von AIA nur zwei von ihr bis dahin in die Geschäftsleitung von AIA entsendete Angestellte unter Zuweisung gleichwertiger Funktionen wieder bei sich beschäftigt. |
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Als Zweites stellte das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) in seinem Urteil vom 25. Februar 2009 fest, dass es in Anbetracht des Inhalts der Richtlinien 77/187 und 2001/23, ihrer Auslegung durch den Gerichtshof und der Merkmale des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich sei, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen. Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sei „nicht absolut“ und könne nicht allein deshalb gelten, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens die Anrufung des Gerichtshofs beantragten, da sich das Vorabentscheidungsverfahren andernfalls „zu einem ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf“ verwandeln würde. Ferner habe der Gerichtshof „selbst ausdrücklich anerkannt, dass ‚die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig sein kann, dass sie keinen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung über die aufgeworfene Frage aufkommen lässt‘“. |
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Das vorlegende Gericht fügte hinzu, dass im vorliegenden Fall „unter Berücksichtigung des Inhalts der Bestimmungen der Richtlinien [77/187 und 2001/23], der Auslegung dieser Bestimmungen durch den Gerichtshof und der im Rahmen des vorliegenden Urteils geprüften Merkmale der in Rede stehenden Rechtssache die Ausübung der Auslegung keinen relevanten Zweifel aufwirft, der eine Vorlage zur Vorabentscheidung erforderlich machen könnte, wobei das Fehlen einer vollkommenen Übereinstimmung zwischen den im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen und den dem Gerichtshof vorgelegten Sachverhalten unerheblich ist“. Es führte hierzu aus, dass „der Gerichtshof eine umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung zur Frage der Auslegung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften über den ‚Betriebsübergang‘ geschaffen hat“ und dass „die [Richtlinie 2001/23] bereits die auf der Grundlage dieser Rechtsprechung erfolgte Konsolidierung der darin enthaltenen Begriffe widerspiegelt, die nunmehr eine solche Klarheit in der Auslegung durch die Rechtsprechung (auf Gemeinschaftsebene und sogar auf nationaler Ebene) aufweisen, dass im vorliegenden Fall auf eine vorherige Befassung des Gerichtshofs verzichtet werden kann“. |
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Da die Kläger des Ausgangsverfahrens der Ansicht waren, dass das Urteil vom 25. Februar 2009 auf einer offenkundig fehlerhaften Auslegung des Begriffs „Betriebsübergang“ im Sinne der Richtlinie 2001/23 beruhe und dass das vorlegende Gericht dabei gegen die in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehene Vorlagepflicht verstoßen habe, erhoben sie bei den Varas Cíveis de Lisboa (Zivilkammern von Lissabon, Portugal) Klage auf Ersatz der Schäden, die ihnen durch dieses Urteil entstanden sein sollen. |
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Dieses Gericht beschloss, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen. |
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Im Urteil vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a. (C‑160/14, im Folgenden: Urteil Ferreira da Silva e Brito I, EU:C:2015:565), entschied der Gerichtshof in Beantwortung dieses Vorabentscheidungsersuchens u. a., dass zum einen die Umstände des Ausgangsrechtsstreits es erlaubten, einen „Betriebsübergang“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 festzustellen. Zum anderen war unter Umständen, die sowohl durch unterschiedliche Entscheidungen untergeordneter Gerichte über die Auslegung dieses Begriffs als auch durch wiederkehrende Schwierigkeiten bei seiner Auslegung in den verschiedenen Mitgliedstaaten gekennzeichnet waren, so dass eine große Zahl nationaler Gerichte gezwungen war, den Gerichtshof anzurufen, das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Begriffs „Betriebsübergang“ zu ersuchen. |
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In ihrem nach der Verkündung des Urteils Ferreira da Silva e Brito I ergangenen Urteil wiesen die Varas Cíveis de Lisboa (Zivilkammern von Lissabon) die Klage der Kläger des Ausgangsverfahrens mit der Begründung ab, dass diese keinen offenkundigen Verstoß des Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) gegen das Unionsrecht nachgewiesen hätten. Nachdem die Berufung der Kläger des Ausgangsverfahrens vom Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht Lissabon) mit Urteil vom 16. März 2023 zurückgewiesen worden war, legten sie beim Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof), dem vorlegenden Gericht, außerordentliche Revision ein. |
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Da das Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht Lissabon) in seinem Urteil vom 16. März 2023 das Urteil Ferreira da Silva e Brito I u. a. mit der Begründung beanstandet habe, dass der Gerichtshof darin den Begriff „Betriebsübergang“ im Licht von Entscheidungen beurteilt habe, die nach dem 25. Februar 2009 ergangen seien, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klarstellung, ob diese Beurteilung allein auf die vor dem 25. Februar 2009 ergangene Rechtsprechung gestützt werden könne. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof ferner, konkret zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der Erlass des Urteils vom 25. Februar 2009 als hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht eingestuft werden könne. Für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens einen „Betriebsübergang“ im Sinne der Richtlinien 77/187 und 2001/23 darstelle, stelle sich schließlich die Frage, ob Art. 23 Abs. 3 LCCT, wonach die Annahme des in diesem Artikel vorgesehenen Ausgleichs durch den Arbeitnehmer als Zustimmung zur Kündigung gelte, mit dem damals geltenden Unionsrecht, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/187, vereinbar sei. |
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Unter diesen Umständen hat das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
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40 |
In seinen Vorlagefragen bezieht sich das vorlegende Gericht teils auf die Richtlinie 77/187, teils auf die Richtlinie 2001/23, mit der die Richtlinie 77/187 in der durch die Richtlinie 98/50 geänderten Fassung kodifiziert wurde. Da die Massenentlassung der Kläger des Ausgangsverfahrens am 30. April 1993 wirksam wurde, müsste die erstgenannte Richtlinie anzuwenden sein. Der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinien ist jedoch weitgehend ähnlich, so dass die Antworten auf die Fragen nicht davon abhängen können, ob sie die eine oder die andere dieser Richtlinien betreffen. |
Zu den ersten drei Fragen
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Mit seinen Fragen 1 bis 3, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Haftung eines Mitgliedstaats durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187 oder Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 durch eines seiner Gerichte, dessen Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können, wie die vom Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) in seinem Urteil vom 25. Februar 2009 vorgenommene Auslegung, in dem Fehler bei der Auslegung der maßgeblichen Bestimmung und die Missachtung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch dieses Gericht zusammentrafen, ausgelöst werden kann. |
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42 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zurechenbare Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge innewohnt, auf denen die Union beruht (Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a., C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428, Rn. 35). Dieser Grundsatz gilt für jeden Fall eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht, unabhängig davon, welche staatliche Stelle ihn begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 31 und 32, sowie vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre [Haftung des Staates für die Luftverschmutzung], C‑61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 43). |
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43 |
Dieser Grundsatz ist auch dann anwendbar, wenn der in Rede stehende Verstoß aus einer Entscheidung eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts folgt. Der Gerichtshof hat nämlich bereits festgestellt, dass die Judikative eine entscheidende Rolle beim Schutz der dem Einzelnen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zustehenden Rechte spielt und dass ein letztinstanzliches Gericht definitionsgemäß die letzte Instanz ist, vor der er die ihm aufgrund dieser Bestimmungen zustehenden Rechte geltend machen kann. Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Unionsrechts beeinträchtigt und der Schutz dieser Rechte gemindert wäre, wenn es ausgeschlossen wäre, dass der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für die Schäden erlangen kann, die ihm durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts zuzurechnen ist, entstanden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 32 bis 36 und 59, vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C‑173/03, EU:C:2006:391, Rn. 31, und vom 28. Juli 2016, Tomášová, C‑168/15, EU:C:2016:602, Rn. 20). |
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44 |
Der Gerichtshof hat, was die Voraussetzungen für den Eintritt dieser Haftung betrifft, wiederholt entschieden, dass die Geschädigten einen Ersatzanspruch haben, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Die Unionsrechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, ihnen Rechte zu verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51, vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre [Haftung des Staates für die Luftverschmutzung], C‑61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 44, sowie vom 18. Dezember 2025, Hamoudi/Frontex, C‑136/24 P, EU:C:2025:977, Rn. 68). |
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45 |
Diese drei Voraussetzungen sind erforderlich und ausreichend, um die Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht auszulösen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 66, sowie vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 57). |
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46 |
Das Unionsrecht steht daher der Aufstellung von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen als den in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannten im nationalen Recht entgegen. Es schließt hingegen keineswegs aus, dass die Haftung des Staates für einen Verstoß gegen das Unionsrecht auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger einschränkenden Voraussetzungen ausgelöst werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 66, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C‑524/04, EU:C:2007:161, Rn. 115, sowie vom 25. November 2010, Fuß, C‑429/09, EU:C:2010:717, Rn. 65 und 66). |
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Was insbesondere die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden betrifft, die durch eine unionsrechtswidrige Entscheidung eines nationalen Gerichts verursacht wurden, dessen Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass für diese Haftung die drei in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 52, und vom 28. Juli 2016, Tomášová, C‑168/15, EU:C:2016:602, Rn. 23). |
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Im vorliegenden Fall ist die erste Voraussetzung für die Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht erfüllt, da Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187 und Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 offensichtlich bezwecken, den Arbeitnehmern Rechte zu verleihen. |
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Diese Richtlinien verfolgen nämlich das Ziel des Arbeitnehmerschutzes. Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 77/187 und dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 sowie nach dem Titel dieser Richtlinien besteht ihr Ziel darin, die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel zu schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche zu gewährleisten, was der Gerichtshof wiederholt betont hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting, C‑29/91, EU:C:1992:220, Rn. 11, vom 12. November 1992, Watson Rask und Christensen, C‑209/91, EU:C:1992:436, Rn. 26, vom 14. April 1994, Schmidt, C‑392/92, EU:C:1994:134, Rn. 15, sowie vom 15. Dezember 2005, Güney-Görres und Demir, C‑232/04 und C‑233/04, EU:C:2005:778, Rn. 40). |
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50 |
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinien bezwecken somit im Interesse der Arbeitnehmer die Wahrung ihrer Ansprüche im Fall eines Wechsels des Arbeitgebers dadurch zu gewährleisten, dass sie es ihnen ermöglichen, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Erwerber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren. Diese Bestimmungen sollen so weit wie möglich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in seiner ursprünglichen Form mit dem Erwerber sicherstellen, insbesondere indem sie ihn verpflichten, die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen aufrechtzuerhalten, und indem sie die Arbeitnehmer vor Kündigungen schützen, die nur mit dem Übergang begründet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1985, Wendelboe u. a., 19/83, EU:C:1985:54, Rn. 15, vom 11. Juli 1985, Foreningen af Arbejdsledere i Danmark, 105/84, EU:C:1985:331, Rn. 15, vom 25. Juli 1991, d’Urso u. a., C‑362/89, EU:C:1991:326, Rn. 9, sowie vom 27. November 2008, Juuri, C‑396/07, EU:C:2008:656, Rn. 28). |
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51 |
In Bezug auf die zweite Voraussetzung für die Auslösung der Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht, nämlich das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht, sind die Besonderheit der richterlichen Funktion sowie die berechtigten Belange der Rechtssicherheit zu berücksichtigen. Somit kann die Haftung des Staates für einen Verstoß gegen das Unionsrecht durch eine Entscheidung eines nationalen Gerichts, dessen Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können, nur in dem Ausnahmefall ausgelöst werden, dass das Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen hat (Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 53). |
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52 |
Bei der Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss das mit einer Schadensersatzklage befasste nationale Gericht alle Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen, u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, den Umfang des Ermessens, das die verletzte Vorschrift den nationalen oder den Unionsbehörden belässt, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich oder unbeabsichtigt begangen bzw. zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums, der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Unionsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, dass unionsrechtswidrige nationale Maßnahmen oder Praktiken unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden, und die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das in Rede stehende Gericht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 54 und 55, sowie vom 28. Juli 2016, Tomášová, C‑168/15, EU:C:2016:602, Rn. 25 und 26). |
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53 |
Es ist jedoch klarzustellen, dass nicht alle in der vorstehenden Randnummer genannten Kriterien erfüllt sein müssen, um die Haftung eines Mitgliedstaats auszulösen. |
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54 |
Da zudem im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über die Haftung der Mitgliedstaaten wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht der „hinreichend qualifizierte Verstoß“ gegen das Unionsrecht zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden rechtswidrigen Entscheidung zu beurteilen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 39 und 55), ist insoweit die Rechtsprechung maßgeblich, die zu dem Zeitpunkt existiert, zu dem das nationale Gericht, dessen Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können, die streitige Entscheidung erlassen hat. |
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55 |
Der Umstand, dass ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nicht nachkommt, ist je nach den Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. |
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56 |
Denn auch wenn der Verstoß gegen diese Pflicht geeignet sein mag, zu der Feststellung beizutragen, dass ein von einem solchen Gericht begangener Verstoß gegen das Unionsrecht offenkundig ist, kann er für sich genommen nicht ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, festzustellen und damit die Haftung eines Mitgliedstaats auszulösen. |
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57 |
Diese Pflicht fügt sich in den Rahmen der gerichtlichen Zusammenarbeit ein, die zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten im Wege eines Dialogs von Gericht zu Gericht eingeführt wurde, um zum einen die Kohärenz, die volle Geltung und den eigenen Charakter des Unionsrechts sowie die Autonomie des Rechtssystems der Union, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, und zum anderen die ordnungsgemäße Anwendung und einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu gewährleisten. Diese Zusammenarbeit ermöglicht es insbesondere zu verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die nicht mit den Vorschriften des Unionsrechts in Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 1965, Schwarze, 16/65, EU:C:1965:117, S. 1165, vom 24. Mai 1977, Hoffmann-La Roche, 107/76, EU:C:1977:89, Rn. 5, vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C‑144/23, EU:C:2024:881, Rn. 33 und 35, sowie vom 24. März 2026, Remling, C‑767/23, EU:C:2026:243, Rn. 19 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Sie impliziert somit eine gemeinsame Verantwortung der nationalen Gerichte, insbesondere derjenigen, deren Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können, und des Gerichtshofs, um eine einheitliche und kohärente Auslegung des Unionsrechts sicherzustellen. |
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58 |
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das durch Art. 267 AEUV eingeführte System der unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten keinen Rechtsbehelf darstellt, der für die Parteien eines bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits eröffnet wäre. Das betreffende Gericht muss also nicht schon allein deshalb, weil eine Partei geltend macht, der Rechtsstreit werfe eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts auf, davon ausgehen, dass eine solche Frage im Sinne von Art. 267 AEUV gestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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59 |
Folglich setzt die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht, der die Haftung eines Mitgliedstaats auslöst, voraus, dass der Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einem Verstoß gegen eine andere Unionsrechtsnorm einhergeht, die dem Einzelnen Rechte verleiht. |
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60 |
Im vorliegenden Fall hat das Urteil vom 25. Februar 2009, wie sich aus den Nrn. 1 und 2 des Tenors des Urteils Ferreira da Silva e Brito I ergibt, sowohl gegen Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 als auch gegen die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verstoßen. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die vom vorlegenden Gericht im Urteil vom 25. Februar 2009 vorgenommene Auslegung des Unionsrechts als hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht eingestuft werden kann. |
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61 |
Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die betreffende Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkennt (Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 56, und vom 28. Juli 2016, Tomášová, C‑168/15, EU:C:2016:602, Rn. 26). |
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62 |
Allerdings obliegt es grundsätzlich den nationalen Gerichten, die Kriterien für die Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, entsprechend den vom Gerichtshof entwickelten Leitlinien anzuwenden (Urteile vom 1. Juni 1999, Konle, C‑302/97, EU:C:1999:271, Rn. 59, und vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 100; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 28. Juli 2016, Tomášová, C‑168/15, EU:C:2016:602, Rn. 21, und vom 10. Dezember 2020, Euromin Holdings [Cyprus], C‑735/19, EU:C:2020:1014, Rn. 70). |
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63 |
Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. Urteile vom 21. März 1985, Celestri & C., 172/84, EU:C:1985:137, Rn. 12, vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 30, und vom 19. März 2026, Oblastní nemocnice Kolín, C‑513/24, EU:C:2026:214, Rn. 26). |
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64 |
Insoweit sind drei den Erlass des Urteils vom 25. Februar 2009 durch das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) kennzeichnende Gesichtspunkte entscheidend für die Feststellung, ob dieses Urteil einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt. |
Zu den Fehlern bei der Auslegung des Unionsrechts im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) beim Erlass des Urteils vom 25. Februar 2009 zu berücksichtigen hatte
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65 |
Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Nr. 1 des Tenors des Urteils Ferreira da Silva e Brito I entschieden hat, dass „Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass der Begriff ‚Betriebsübergang‘ einen Sachverhalt erfasst, bei dem ein auf dem Charterflugmarkt tätiges Unternehmen durch seinen Mehrheitsaktionär, der ebenfalls ein im Luftverkehrssektor tätiges Luftfahrtunternehmen ist, aufgelöst wird und im Anschluss daran der Mehrheitsaktionär an die Stelle der aufgelösten Gesellschaft tritt und in die Mietverträge über Flugzeuge und die bestehenden Charterflugverträge eintritt sowie zuvor vom aufgelösten Unternehmen ausgeübte Tätigkeiten wahrnimmt, einige der bis dahin an dieses Unternehmen entsendeten Arbeitnehmer reintegriert und für Tätigkeiten einsetzt, die mit ihren vorherigen Aufgaben übereinstimmen, und kleinere Ausrüstungsgegenstände dieses Unternehmens übernimmt“. |
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Es trifft zu, dass sich der Gerichtshof, um zu dieser Auslegung zu gelangen, in den Rn. 24, 25 und 27 des Urteils Ferreira da Silva e Brito I auf zwei Urteile aus der Zeit nach dem Urteil vom 25. Februar 2009 bezogen hat, nämlich auf die Urteile vom 29. Juli 2010, UGT‑FSP (C‑151/09, EU:C:2010:452), und vom 6. März 2014, Amatori u. a. (C‑458/12, EU:C:2014:124). Ebenso hat er in den Rn. 33 und 34 des Urteils Ferreira da Silva e Brito I auf das Urteil vom 12. Februar 2009, Klarenberg (C‑466/07, EU:C:2009:85), Bezug genommen. Angesichts dessen zeitlicher Nähe zu dem Urteil vom 25. Februar 2009 ist nicht sicher, ob das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) vor Erlass dieses Urteils davon Kenntnis nehmen konnte. |
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Daher ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs vor dem Urteil vom 12. Februar 2009, Klarenberg (C‑466/07, EU:C:2009:85), darzulegen, um festzustellen, ob die im Urteil Ferreira da Silva e Brito I vorgenommene Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 bereits ohne Weiteres aus ihr abgeleitet werden konnte. |
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68 |
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 25. Februar 2009 hatte der Gerichtshof offensichtlich in seiner Rechtsprechung bereits eine gemeinsame Beurteilungsmethode für die verschiedenen Fälle des Übergangs von Unternehmen oder Betrieben entwickelt. Der Gerichtshof hat nämlich bereits im Urteil vom 18. März 1986, Spijkers (24/85, EU:C:1986:127), die tatsächlichen Umstände erläutert, die den in Rede stehenden Vorgang kennzeichnen müssen, damit er als „Übergang von Unternehmen oder Betrieben“ eingestuft werden kann; diese Umstände sind in der Folge, insbesondere in den Urteilen vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting (C‑29/91, EU:C:1992:220), und vom 11. März 1997, Süzen (C‑13/95, EU:C:1997:141), systematisiert worden. |
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69 |
So ging bereits aus der Rechtsprechung hervor, dass zum einen für die Feststellung, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit nach dem Wechsel der für die Führung des Unternehmens oder Betriebs verantwortlichen Person ihre Identität bewahrt, diese Einheit auf Dauer angelegt sein muss, wobei sich ihre Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränken darf. Der Begriff Einheit bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 1995, Rygaard, C‑48/94, EU:C:1995:290, Rn. 20, und vom 11. März 1997, Süzen, C‑13/95, EU:C:1997:141, Rn. 13). |
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70 |
Zum anderen besteht das entscheidende Kriterium für die Feststellung des Vorliegens eines Übergangs im Sinne der Richtlinie 77/187 sowie der Richtlinie 2001/23 darin, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann der Fall ist, wenn die Geschäftstätigkeit tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird (Urteile vom 18. März 1986, Spijkers, 24/85, EU:C:1986:127, Rn. 11, vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting, C‑29/91, EU:C:1992:220, Rn. 23, und vom 11. März 1997, Süzen, C‑13/95, EU:C:1997:141, Rn. 10). |
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71 |
Da sich hingegen bereits aus dem Wortlaut von Art. 1 der Richtlinie 77/187 und Art. 1 der Richtlinie 2001/23 ergibt, dass deren Anwendungsbereich sich auf alle Fälle erstreckt, in denen im Rahmen vertraglicher Beziehungen die natürliche oder juristische Person, die für die Führung des Unternehmens oder Betriebs verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, wechselt, ohne dass es darauf ankommt, ob das Eigentum an den Betriebsmitteln übertragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1987, Ny Mølle Kro, 287/86, EU:C:1987:573, Rn. 12, vom 12. November 1992, Watson Rask und Christensen, C‑209/91, EU:C:1992:436, Rn. 15, vom 20. November 2003, Abler u. a., C‑340/01, EU:C:2003:629, Rn. 41, sowie vom 15. Dezember 2005, Güney-Görres und Demir, C‑232/04 und C‑233/04, EU:C:2005:778, Rn. 37). |
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72 |
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Wahrung der Identität der betreffenden Einheit erfüllt sind, müssen sämtliche den in Rede stehenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 1986, Spijkers, 24/85, EU:C:1986:127, Rn. 13, vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting, C‑29/91, EU:C:1992:220, Rn. 24, und vom 11. März 1997, Süzen, C‑13/95, EU:C:1997:141, Rn. 14). |
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73 |
Im Übrigen ergab sich bereits aus der Rechtsprechung, deren Kenntnis vom Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 25. Februar 2009 vernünftigerweise erwartet werden konnte, dass bei dieser Beurteilung insbesondere die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs zu berücksichtigen ist. Den für das Vorliegen eines „Übergangs von Unternehmen oder Betrieben“ im Sinne der Richtlinien 77/187 und 2001/23 maßgeblichen Kriterien kommt nämlich notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und auch nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 1997, Süzen, C‑13/95, EU:C:1997:141, Rn. 18, vom 10. Dezember 1998, Hidalgo u. a., C‑173/96 und C‑247/96, EU:C:1998:595, Rn. 31, vom 2. Dezember 1999, Allen u. a., C‑234/98, EU:C:1999:594, Rn. 28, sowie vom 15. Dezember 2005, Güney-Görres und Demir, C‑232/04 und C‑233/04, EU:C:2005:778, Rn. 35). |
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74 |
So muss in Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt und in denen eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen kann, der Schwerpunkt auf der Übernahme des Personals liegen. Eine solche Einheit kann ihre Identität nämlich über ihren Übergang hinaus bewahren, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Dann erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (Urteile vom 11. März 1997, Süzen, C‑13/95, EU:C:1997:141, Rn. 21, vom 10. Dezember 1998, Hidalgo u. a., C‑173/96 und C‑247/96, EU:C:1998:595, Rn. 32, sowie vom 2. Dezember 1999, Allen u. a., C‑234/98, EU:C:1999:594, Rn. 29). |
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75 |
Dagegen schließt in einer Branche wie der des öffentlichen Linienbusverkehrs, in der die materiellen Betriebsmittel von erheblicher Bedeutung für die Ausübung der Tätigkeit sind, die Tatsache, dass diese für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einheit unerlässlichen Mittel nicht in nennenswertem Umfang vom alten auf den neuen Auftragnehmer übergehen, aus, dass diese Einheit ihre Identität bewahrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne, C‑172/99, EU:C:2001:59, Rn. 42). |
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76 |
Mehrere Jahre vor der Verkündung des Urteils vom 25. Februar 2009 hatte der Gerichtshof in diesem Sinne klargestellt, dass die Übernahme der materiellen Betriebsmittel, die für die Ausübung der Tätigkeit unerlässlich sind, für die Einstufung als Übergang einer wirtschaftlichen Einheit entscheidend sein kann, wenn es bei der Tätigkeit nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, da sie Inventar in beträchtlichem Umfang erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2003, Abler u. a., C‑340/01, EU:C:2003:629, Rn. 36), und zwar auch dann, wenn diese Übernahme nicht mit der Übertragung des Eigentums an diesen materiellen Betriebsmitteln einhergeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1999, Allen u. a., C‑234/98, EU:C:1999:594, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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77 |
Umgekehrt reicht in einem solchen Tätigkeitsbereich der Umstand, dass der neue Unternehmer keinen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, welches sein Vorgänger für die Durchführung derselben Tätigkeit eingesetzt hat, nicht aus, um den Übergang einer ihre Identität bewahrenden Einheit im Sinne der Richtlinien 77/187 und 2001/23 auszuschließen. Eine gegenteilige Argumentation würde dem Hauptzweck dieser Richtlinien widersprechen, der darin besteht, auch gegen den Willen des Erwerbers die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer des Veräußerers aufrechtzuerhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2003, Abler u. a., C‑340/01, EU:C:2003:629, Rn. 37). |
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78 |
Aus den Rn. 68 bis 77 des vorliegenden Urteils ergibt sich somit, dass der Gerichtshof lange vor der Verkündung des Urteils vom 25. Februar 2009 eine Beurteilungsmethode für den Begriff „Übergang von Unternehmen oder Betrieben“ entwickelt hatte, der zufolge danach zu unterscheiden war, ob es für die Tätigkeit in der betreffenden Branche im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft oder umgekehrt auf Inventar in beträchtlichem Umfang ankommt. |
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79 |
Das Urteil vom 25. Februar 2009 enthält jedoch weder eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Methode noch Anhaltspunkte dafür, dass das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) sie in diesem Urteil stillschweigend angewandt hat. Da die Branche des zivilen Luftverkehrs, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht, offensichtlich zu den Branchen gehört, in denen es nicht in erster Linie auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, da sie Inventar in beträchtlichem Umfang erfordern, stellt dies einen Verstoß gegen die insbesondere in den Rn. 75 bis 77 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs dar. |
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80 |
Überdies wurde diese Methode durch die Urteile vom 12. Februar 2009, Klarenberg (C‑466/07, EU:C:2009:85), vom 29. Juli 2010, UGT‑FSP (C‑151/09, EU:C:2010:452), und vom 6. März 2014, Amatori u. a. (C‑458/12, EU:C:2014:124), auf die der Gerichtshof im Urteil Ferreira da Silva e Brito I Bezug genommen hat, nicht geändert. |
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81 |
Erstens hat der Gerichtshof in Rn. 24 des Urteils Ferreira da Silva e Brito I festgestellt, dass er bereits „entschieden hat, dass die durch die Richtlinie 2001/23 kodifizierte Richtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar war, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. Urteile [vom 7. März 1996,] Merckx und Neuhuys, C‑171/94 und C‑172/94, EU:C:1996:87, Rn. 28, [vom 10. Dezember 1998,] Hernández Vidal u. a., C‑127/96, C‑229/96 und C‑74/97, EU:C:1998:594, Rn. 23, sowie [vom 6. März 2014,] Amatori u. a., C‑458/12, EU:C:2014:124, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung)“. Rn. 29 des Urteils vom 6. März 2014, Amatori u. a. (C‑458/12, EU:C:2014:124), übernimmt wörtlich Rn. 28 des Urteils vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys (C‑171/94 und C‑172/94, EU:C:1996:87). |
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82 |
Dabei hat sich der Gerichtshof in Rn. 24 des Urteils Ferreira da Silva e Brito I darauf beschränkt, eine recht alte Formulierung zu bestätigen, die auf das Urteil vom 17. Dezember 1987, Ny Mølle Kro (287/86, EU:C:1987:573, Rn. 12), zurückgeht und die er in der Folge mehrfach wiederholt hat, u. a. in den Urteilen vom 15. Juni 1988, Bork International u. a. (101/87, EU:C:1988:308, Rn. 13), und vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting (C‑29/91, EU:C:1992:220, Rn. 11). |
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83 |
Im Übrigen wird in Rn. 25 des Urteils Ferreira da Silva e Brito I u. a. auf Rn. 30 des Urteils vom 6. März 2014, Amatori u. a. (C‑458/12, EU:C:2014:124), Bezug genommen, um aufzuzeigen, dass das entscheidende Kriterium für die Feststellung, ob ein Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23 vorliegt, darin besteht, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn die Geschäftstätigkeit tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird. Diese Rn. 30 ist jedoch weitgehend an die Rn. 11 und 12 des Urteils vom 18. März 1986, Spijkers (24/85, EU:C:1986:127), angelehnt, die ebenfalls in Rn. 25 des Urteils Ferreira da Silva e Brito I angeführt werden. |
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84 |
Schließlich wiederholt Rn. 28 des Urteils vom 29. Juli 2010, UGT‑FSP (C‑151/09, EU:C:2010:452), auf die Rn. 27 des Urteils Ferreira da Silva e Brito I verweist, eine ständige Rechtsprechung, wonach, wie in Rn. 73 des vorliegenden Urteils ausgeführt, den maßgeblichen Kriterien notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit unterschiedliches Gewicht zukommt. |
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85 |
Zweitens hat der Gerichtshof in den Rn. 33 und 34 des Urteils Ferreira da Silva e Brito I zwar ausgeführt, dass aus den Rn. 46 bis 48 des Urteils vom 12. Februar 2009, Klarenberg (C‑466/07, EU:C:2009:85), das nur wenige Tage vor dem Urteil vom 25. Februar 2009 verkündet wurde, hervorgeht, dass „nicht die Beibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer, sondern die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren das maßgebliche Kriterium für die Bewahrung der Identität des übertragenen Unternehmens darstellt“ und dass folglich „die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren [es] dem Erwerber [erlaubt], diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen“. |
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86 |
Gleichwohl hat der Gerichtshof in Rn. 44 des Urteils vom 12. Februar 2009, Klarenberg (C‑466/07, EU:C:2009:85), unter Bezugnahme auf frühere Urteile ausgeführt, dass er zwar zuvor entschieden hat, dass das Kriterium der Arbeitsorganisation zu den Kriterien für die Bestimmung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit gehört, dass er aber auch entschieden hat, dass eine Änderung der Organisationsstruktur der übertragenen Einheit der Anwendung der Richtlinie 2001/23 nicht entgegenstehen kann. |
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87 |
Unter Verkennung der weiten Auslegung des Begriffs „Übergang von Unternehmen oder Betrieben“, wie sie sich aus dieser vor dem Urteil vom 12. Februar 2009, Klarenberg (C‑466/07, EU:C:2009:85), ergangenen Rechtsprechung ergab, hat das vorlegende Gericht im Urteil vom 25. Februar 2009 entschieden, dass geprüft werden müsse, ob die „Charter“-Tätigkeit von AIA innerhalb von TAP eigenständig ausgebaut worden sei, um zu beurteilen, ob die Veräußerung der übertragenen Einheit an TAP als „Übergang von Unternehmen oder Betrieben“ im Sinne der Richtlinie 77/187 anzusehen sei. |
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88 |
Das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) hat nämlich dadurch, dass es die Feststellung eines solchen Übergangs von der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs nie herangezogenen Voraussetzung abhängig gemacht hat, dass die übertragene Einheit ihre organisatorische Selbständigkeit innerhalb der Einheit, die sie übernommen habe, behalte, eine Voraussetzung aufgestellt, die in diesen Richtlinien keine Grundlage findet und von der in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs angewandten Methode abweicht, deren Berücksichtigung vom vorlegenden Gericht beim Erlass des Urteils vom 25. Februar 2009 vernünftigerweise erwartet werden konnte. |
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89 |
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht im Urteil vom 25. Februar 2009 festgestellt hat, dass „das Verhalten von TAP wirtschaftlich kohärent ist“, soweit es darin bestanden habe, „die Auflösung von AIA mit der Begründung vorzuschlagen, dass ihr wirtschaftlicher Betrieb nicht tragfähig ist, und im Rahmen der Liquidation Flüge, zu deren Durchführung sich AIA zuvor verpflichtet hatte, zu übernehmen, um hohe Entschädigungen zu vermeiden“. |
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90 |
Mit diesem Vorgehen zur Rechtfertigung seiner Auslegung des Begriffs „Übergang von Unternehmen oder Betrieben“ hat das vorlegende Gericht einen subjektiven Ansatz hinsichtlich eines solchen Vorgangs gewählt, indem es ihn systematisch in den Kontext der Liquidation von AIA und des Ziels von TAP, die durch diese Liquidation entstandenen Verluste zu verringern, gestellt hat. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, deren Berücksichtigung durch das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) beim Erlass des Urteils vom 25. Februar 2009 vernünftigerweise erwartet werden konnte, ging jedoch eindeutig hervor, dass dieser Begriff auf objektiven Kriterien beruht. Wie in Rn. 69 des vorliegenden Urteils ausgeführt, besteht das entscheidende Kriterium für die Feststellung des Vorliegens eines Übergangs eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils im Sinne der Richtlinien 77/187 und 2001/23 darin, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann der Fall ist, wenn die Geschäftstätigkeit tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird. |
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91 |
Daraus folgt, dass das vorlegende Gericht sowohl den Kontext der Liquidation von AIA als auch das Ziel von TAP, die durch diese Liquidation entstandenen Verluste zu verringern, hätte außer Acht lassen und die zahlreichen objektiven Indizien hätte berücksichtigen müssen, die zeigten, dass TAP die bisher von AIA ausgeübte Tätigkeit im Charterflugbereich tatsächlich weiterführte. Das wichtigste Indiz ist insoweit der Betrieb von vier der acht von AIA gemieteten Flugzeuge durch TAP während eines nicht unerheblichen Zeitraums, nämlich von 1993 bis zu ihrer Rückgabe nach Ablauf der Mietverträge zwischen 1998 und 2000. |
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92 |
In Anbetracht der Rechtsprechung, die das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) hätte berücksichtigen müssen, zeigt das Zusammentreffen der von ihm im Urteil vom 25. Februar 2009 begangenen Fehler bei der Auslegung des Unionsrechts, wie sie in den Rn. 79, 87, 88 und 90 des vorliegenden Urteils festgestellt worden sind, dass das Urteil vom 25. Februar 2009 mit einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht behaftet ist. |
Zum Verstoß des Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) gegen die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV
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93 |
Als Zweites stellt auch die Missachtung der Vorlagepflicht durch das vorlegende Gericht unter Verstoß gegen Art. 267 Abs. 3 AEUV ein Indiz in diesem Sinne dar. Wie sich nämlich aus Nr. 2 des Tenors des Urteils Ferreira da Silva e Brito I ergibt, hat das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) in seinem Urteil vom 25. Februar 2009 gegen diese Pflicht verstoßen. |
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94 |
In seinem Urteil vom 25. Februar 2009 hat das vorlegende Gericht, wie in Rn. 33 des vorliegenden Urteils dargelegt, ausgeführt, dass für es kein Anlass bestehe, ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen. Es hat hierzu ausgeführt, dass „unter Berücksichtigung des Inhalts der Bestimmungen der Richtlinien [77/187 und 2001/23], der Auslegung dieser Bestimmungen durch den Gerichtshof und der … Merkmale [des Ausgangsverfahrens] die Ausübung der Auslegung keinen relevanten Zweifel aufwirft, der eine Vorlage zur Vorabentscheidung erforderlich machen könnte, wobei das Fehlen einer vollkommenen Übereinstimmung zwischen den im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen und den dem Gerichtshof vorgelegten Sachverhalten unerheblich ist“. Es fügte hinzu, dass „der Gerichtshof eine umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung zur Frage der Auslegung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften über den ‚Betriebsübergang‘ geschaffen hat [und] die [Richtlinie 2001/23] bereits die auf der Grundlage dieser Rechtsprechung erfolgte Konsolidierung der darin enthaltenen Begriffe widerspiegelt, die nunmehr eine solche Klarheit in der Auslegung durch die Rechtsprechung (auf Gemeinschaftsebene und sogar auf nationaler Ebene) aufweisen, dass im vorliegenden Fall auf eine vorherige Befassung des Gerichtshofs verzichtet werden kann“. |
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95 |
Da es zunächst auf die Auslegung der Richtlinien 77/187 und 2001/23 durch den Gerichtshof, sodann auf den Umstand, dass „das Fehlen einer vollkommenen Übereinstimmung zwischen den im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen und den dem Gerichtshof vorgelegten Sachverhalten unerheblich ist“, und schließlich darauf Bezug nimmt, dass der Gerichtshof „eine umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung zur Frage der Auslegung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften über den ‚Betriebsübergang‘ geschaffen hat“, ist das vorlegende Gericht offenbar davon ausgegangen, dass es im vorliegenden Fall von seiner Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV befreit sei, weil sich die Antwort auf die aufgeworfene Frage aus einer gesicherten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst worden sei, selbst wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch seien. |
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96 |
Wenn gegen eine Entscheidung eines nationalen Gerichts kein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben ist, ist dieses Gericht jedoch grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts oder der Gültigkeit eines Aktes des abgeleiteten Unionsrechts stellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit, 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 11, vom 4. November 1997, Parfums Christian Dior, C‑337/95, EU:C:1997:517, Rn. 26, vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C‑136/12, EU:C:2013:489, Rn. 25, und vom 24. März 2026, Remling, C‑767/23, EU:C:2026:243, Rn. 20). |
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97 |
Ein solches nationales Gericht kann daher nur dann von dieser Pflicht befreit werden, wenn es sich in einer der drei vom Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21), genannten Situationen befindet, d. h., wenn die vor ihm aufgeworfene unionsrechtliche Frage nicht entscheidungserheblich ist, die betreffende Bestimmung des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. |
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98 |
Wie in Rn. 57 des vorliegenden Urteils ausgeführt, haben die nationalen Gerichte, erst recht diejenigen, deren Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können, und der Gerichtshof im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit der Gerichte, die eine gemeinsame Verantwortung impliziert, unter Beachtung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und mit dem Ziel, die einheitliche Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, unmittelbar und gemeinsam zur Rechtsfindung beizutragen. |
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99 |
Diese Verantwortung in Verbindung mit der grundsätzlichen Pflicht der Gerichte, deren Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können, zur Vorlage an den Gerichtshof bedeutet, dass ein solches nationales Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass sich die Antwort auf die vor ihm aufgeworfene unionsrechtliche Frage aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, nur über ein eingeschränktes Ermessen verfügt, das sich darauf beschränkt, entweder der zuvor vom Gerichtshof entwickelten Auslegung zu folgen oder ihn um Vorabentscheidung zu ersuchen, um zusätzliche Klarstellungen zu erbitten oder eine Änderung der Rechtsprechung vorzuschlagen. |
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100 |
Denn ohne die Bindungswirkung der im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteile für die nationalen Gerichte hinsichtlich der Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen, auf die sie sich beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 1977, Benedetti, 52/76, EU:C:1977:16, Rn. 26, vom 11. Juni 1987, X, 14/86, EU:C:1987:275, Rn. 12, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 74) und die dem Vorabentscheidungsverfahren innewohnende Logik der Zusammenarbeit der Gerichte in Frage zu stellen, kann ein nationales Gericht nicht von sich aus von einer Auslegung, die der Gerichtshof zuvor aus einer Bestimmung des Unionsrechts abgeleitet hat, die auf den bei diesem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit anwendbar ist, abweichen, ohne zuvor ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten. |
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101 |
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) den Begriff „Übergang von Unternehmen oder Betrieben“ unter Abweichung von der in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Bereich angewandten Methode ausgelegt hat, hat die von diesem nationalen Gericht einseitig getroffene Entscheidung somit erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt. |
Zur Entschuldbarkeit der Verkennung des Unionsrechts durch das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof)
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102 |
Als Drittes und Letztes hat der Gerichtshof, wie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils dargelegt, in Rn. 55 des Urteils vom 30. September 2003, Köbler (C‑224/01, EU:C:2003:513), ausgeführt, dass die Entschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums zu den maßgeblichen Gesichtspunkten gehört, die für den Sachverhalt, der dem mit einer Schadensersatzklage befassten nationalen Gericht vorliegt, kennzeichnend sind, um zu beurteilen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt. |
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103 |
Im vorliegenden Fall beruhte, wie in Rn. 88 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das Urteil vom 25. Februar 2009 auf der Prämisse, dass die Feststellung eines Übergangs von Unternehmen oder Betrieben im Sinne der Richtlinien 77/187 und 2001/23 voraussetze, dass die übertragene Einheit ihre organisatorische Selbständigkeit innerhalb der Einheit, die sie übernommen habe, behalte. |
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104 |
Dem Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) konnte damals nicht unbekannt sein, dass die Vereinbarkeit einer solchen Prämisse mit dem Begriff „Übergang von Unternehmen oder Betrieben“ im Sinne dieser Richtlinien gerade Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof war, in dem die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Klarenberg (C‑466/07, EU:C:2008:614) am 6. November 2008 vorgelegt worden waren. |
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105 |
Wenn die Entscheidung des bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung des Unionsrechts abhängt, die Gegenstand eines parallelen Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof ist, das dieselben Aspekte des Unionsrechts betrifft, folgt aus der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, dass das nationale Gericht zur Vermeidung des Erlasses einer gegebenenfalls zu der Entscheidung des Gerichtshofs im Widerspruch stehenden Entscheidung die erforderlichen Schritte unternehmen müsste, um sicherzustellen, dass das in diesem Vorabentscheidungsverfahren, in dem die Schlussanträge eines Generalanwalts des Gerichtshofs mehrere Monate vor Urteilsverkündung verfügbar waren, ergangene Urteil berücksichtigt wird. |
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106 |
Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall die in Rn. 104 des vorliegenden Urteils dargelegten Umstände das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) auf die Gefahr, dass die in Rn. 103 des vorliegenden Urteils angeführte Prämisse vom Gerichtshof im Wesentlichen abgelehnt wird, hätten aufmerksam machen müssen. Sie sind daher geeignet, die Wahrscheinlichkeit zu verringern, dass die vom Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) im Urteil vom 25. Februar 2009 begangene fehlerhafte Auslegung des Unionsrechts als entschuldbar angesehen werden kann. |
Ergebnis zu den ersten drei Fragen
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107 |
Unter gebührender Berücksichtigung der Erwägungen in den Rn. 65 bis 106 des vorliegenden Urteils hat das vorlegende Gericht im Rahmen einer Prüfung aller Gesichtspunkte des Einzelfalls im Sinne der Rn. 54 und 55 des Urteils vom 30. September 2003, Köbler (C‑224/01, EU:C:2003:513), festzustellen, ob das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) in seinem Urteil vom 25. Februar 2009 in hinreichend qualifizierter Weise gegen das Unionsrecht verstoßen hat. |
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108 |
Es ist auch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob – wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten zu ergeben scheint – ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187 und dem gesamten oder einem Teil der Schäden besteht, die den Klägern des Ausgangsverfahrens infolge des sie betreffenden Massenentlassungsverfahrens entstanden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. November 2010, Fuß, C‑429/09, EU:C:2010:717, Rn. 59, und vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C‑571/16, EU:C:2018:807, Rn. 116). |
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109 |
Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass die Umstände, dass erstens das Urteil des Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) vom 25. Februar 2009 mit einem Zusammentreffen von Fehlern bei der Auslegung des Unionsrechts behaftet ist, die anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs beurteilt wurden, deren Berücksichtigung durch das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) bei Erlass dieses Urteils vernünftigerweise erwartet werden konnte, zweitens dieses Urteil vom 25. Februar 2009 unter Missachtung der diesem Gericht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV obliegenden Vorlagepflicht ergangen ist, und drittens dem Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) nicht unbekannt sein konnte, dass die Vereinbarkeit des in diesem Urteil gewählten methodischen Ansatzes mit dem Unionsrecht ausdrücklich Gegenstand eines beim Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsersuchens war, zum Nachweis beitragen, dass das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) in seinem Urteil vom 25. Februar 2009 in hinreichend qualifizierter Weise gegen Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187 verstoßen hat. |
Zur vierten Frage
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110 |
Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der es als Zustimmung zur Kündigung gilt, wenn ein Arbeitnehmer den ihm infolge einer Massenentlassung gesetzlich zustehenden Ausgleich annimmt, so dass er die Möglichkeit verliert, diese Kündigung anzufechten und die Wahrung seiner Ansprüche aus diesen Richtlinien zu verlangen. |
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111 |
Hierzu genügt die Feststellung, dass der Schutz, den die Richtlinien 77/187 und 2001/23 den von einem Unternehmens- oder Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern gewährleisten sollen, zum zwingenden Recht gehört und daher der Verfügung der Parteien des Arbeitsvertrags entzogen ist. Insbesondere die Bestimmungen dieser Richtlinien über den Schutz der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung aufgrund des Übergangs sind daher als zwingend in dem Sinne anzusehen, dass von ihnen nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden darf. Daraus folgt, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht auf die Rechte verzichten können, die ihnen aufgrund der Richtlinie zustehen, und dass eine Verkürzung dieser Rechte selbst mit ihrer Zustimmung unzulässig ist (Urteil vom 10. Februar 1988, Foreningen af Arbejdsledere i Danmark, 324/86, EU:C:1988:72, Rn. 14 und 15). |
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112 |
Folglich ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der es als Zustimmung zur Kündigung gilt, wenn ein Arbeitnehmer den ihm infolge einer Massenentlassung gesetzlich zustehenden Ausgleich annimmt, so dass er die Möglichkeit verliert, diese Kündigung anzufechten und die Wahrung seiner Ansprüche aus diesen Richtlinien zu verlangen. |
Kosten
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113 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Portugiesisch.