URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
9. Juli 2026 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen – Richtlinie 2012/18/EU – Art. 2 – Anwendungsbereich – Art. 3 Nr. 12 – Begriff ‚Vorhandensein gefährlicher Stoffe‘ – Ständige Überwachung der in einem Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe – Vorgesehenes oder vernünftigerweise vorhersehbares Vorhandensein – Feststellung unter Bezugnahme auf die in der Betriebsgenehmigung angegebenen Höchstmengen an Stoffen“
In der Rechtssache C‑224/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 21. März 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 2024, in dem Verfahren
Società Eredi Raimondo Bufarini Srl – Servizi Ambientali
gegen
Ministero dell’Interno,
Ministero della Transizione Ecologica,
Comitato tecnico regionale delle Marche,
Coordinamento per l’uniforme applicazione sul territorio nazionale di cui all’art. 11 del D.Lgs. 105/2015,
Beteiligte:
Regione Marche,
FP,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen sowie der Richterin R. Frendo,
Generalanwalt: N. Emiliou,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der Società Eredi Raimondo Bufarini Srl – Servizi Ambientali, vertreten durch L. Filippucci, Avvocato, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Di Masi, J. Jokubauskaitė und D. Milanowska als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Oktober 2025
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Nr. 12 und von Art. 7 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. 2012, L 197, S. 1). |
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2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Società Eredi Raimondo Bufarini Srl – Servizi Ambientali, einer Gesellschaft italienischen Rechts, und dem Ministero dell’Interno (Innenministerium), dem Ministero della Transizione Ecologica (Ministerium für den ökologischen Übergang), dem Comitato tecnico regionale delle Marche (Technischer Ausschuss der Region Marken, Italien) (im Folgenden: Technischer Ausschuss) und dem Coordinamento per l’uniforme applicazione sul territorio nazionale di cui all’art. 11 del D. Lgs 105/2015 (Koordinierungsstelle für die einheitliche Anwendung im Staatsgebiet gemäß Art. 11 des Decreto legislativo Nr. 105/2015) über die vom Technischen Ausschuss getroffene Entscheidung, diese Gesellschaft zur Vorlage von Unterlagen zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen aufzufordern. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
AEU-Vertrag
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3 |
Art. 191 AEUV sieht vor: „(1) Die Umweltpolitik der [Europäischen] Union trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:
(2) Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. …“ |
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4 |
Art. 192 Abs. 1 AEUV lautet: „Das Europäische Parlament und der Rat [der Europäischen Union] beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des [Europäischen] Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des [Europäischen] Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Union zur Erreichung der in Artikel 191 genannten Ziele.“ |
Richtlinie 2008/98/EG
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5 |
In Art. 23 („Erteilung von Genehmigungen“) Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3) heißt es: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Anlagen und Unternehmen, die beabsichtigen, Abfallbehandlungen durchzuführen, bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung einholen. In diesen Genehmigungen ist mindestens Folgendes festzulegen:
…“ |
Richtlinie 2010/75/EU
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6 |
Art. 4 („Genehmigungspflicht“) der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. 2010, L 334, S. 17) bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass keine Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage ohne eine Genehmigung betrieben wird. …“ |
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7 |
Art. 12 („Genehmigungsantrag“) dieser Richtlinie in deren Kapitel II („Vorschriften für die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten“) sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ein Genehmigungsantrag eine Beschreibung von Folgendem enthält:
…“ |
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8 |
Nach Anhang I Teil 5 dieser Richtlinie gehört die Abfallbehandlung zu den von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten. |
Richtlinie 2012/18
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9 |
In den Erwägungsgründen 2 bis 4, 6, 12, 15 und 16 der Richtlinie 2012/18 heißt es:
…
…
…
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10 |
Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2012/18 lautet: „Diese Richtlinie legt Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und für die Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt fest, um auf abgestimmte und wirksame Weise in der ganzen Union ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.“ |
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11 |
Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Diese Richtlinie gilt für Betriebe im Sinne von Artikel 3 Nummer 1.“ |
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12 |
Art. 3 Nrn. 1 bis 3, 5 und 8 bis 12 dieser Richtlinie enthält folgende Begriffsbestimmungen: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
…
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13 |
Art. 5 („Allgemeine Betreiberpflichten“) Abs. 1 der Richtlinie 2012/18 lautet: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.“ |
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14 |
In Art. 7 („Mitteilungen“) dieser Richtlinie heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, der zuständigen Behörde eine Mitteilung mit folgenden Informationen zu übermitteln: …
… (2) Die Mitteilung bzw. ihre aktualisierte Fassung wird der zuständigen Behörde innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:
… (4) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde im Voraus im Falle
…“ |
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15 |
Art. 8 („Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle“) dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, ein schriftliches Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (im Folgenden ‚Konzept‘) auszuarbeiten und dessen ordnungsgemäße Umsetzung sicherzustellen. Das Konzept gewährleistet ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Es steht in angemessenem Verhältnis zu den Gefahren schwerer Unfälle. … (2) Das Konzept wird innerhalb der folgenden Fristen erstellt und, wenn dies durch das nationale Recht vorgesehen ist, der zuständigen Behörde übermittelt:
…“ |
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16 |
Nach Art. 10 („Sicherheitsbericht“) Abs. 1 der Richtlinie 2012/18 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Betreiber eines „Betriebs der oberen Klasse“ verpflichtet ist, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem u. a. dargelegt wird, dass ein Konzept umgesetzt wurde, dass die Gefahren schwerer Unfälle und mögliche Unfallszenarien ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen ergriffen wurden und dass bei der Auslegung, der Errichtung sowie dem Betrieb und der Wartung der betreffenden Anlagen der Sicherheit und Zuverlässigkeit Rechnung getragen wurde. Gemäß Art. 10 Abs. 3 und 5 dieser Richtlinie übermitteln zum einen neue Betriebe den Sicherheitsbericht der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, und überprüft zum anderen der Betreiber in regelmäßigen Abständen diesen Bericht und bringt ihn erforderlichenfalls auf den neuesten Stand. Darüber hinaus teilt die zuständige Behörde dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung dieses Berichts mit und untersagt gegebenenfalls die Inbetriebnahme oder die Weiterführung des betreffenden Betriebs (Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie). |
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17 |
Art. 11 („Änderung einer Anlage, eines Betriebs oder eines Lagers“) der Richtlinie 2012/18 hat folgenden Wortlaut: „Bei einer Änderung einer Anlage, eines Betriebs, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnten oder die dazu führen könnten, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder umgekehrt, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Betreiber die Mitteilung, das Konzept, das Sicherheitsmanagementsystem und den Sicherheitsbericht überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet sowie die zuständige Behörde vor Durchführung der Änderung über die Einzelheiten dieser Überarbeitungen unterrichtet.“ |
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18 |
Nach Art. 12 („Notfallpläne“) Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2012/18 stellen die Mitgliedstaaten bei allen „Betrieben der oberen Klasse“ sicher, dass der Betreiber einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs erstellt und der zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen übermittelt; gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie kommen die Betreiber neuer Betriebe diesen Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, nach. |
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19 |
In Anhang I („Gefährliche Stoffe“) dieser Richtlinie heißt es: „Auf gefährliche Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien des Teil 1 Spalte 1 dieses Anhangs fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teil 1 genannten Mengenschwellen Anwendung. Sofern ein gefährlicher Stoff unter Teil 1 dieses Anhangs fällt und ebenfalls in Teil 2 aufgeführt ist, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 2 genannten Mengenschwellen Anwendung. …“ |
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20 |
In den Anmerkungen 3 und 5 zu Anhang I dieser Richtlinie heißt es: „3. … Die für die Anwendung der einschlägigen Artikel zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. … …
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Italienisches Recht
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21 |
Die Richtlinie 2012/18 wurde durch das Decreto legislativo n. 105 – Attuazione della direttiva 2012/18/UE relativa al controllo del pericolo di incidenti rilevanti connessi con sostanze pericolose (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 105 – Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen) vom 26. Juni 2015 (GURI Nr. 161 vom 14. Juli 2015, Supplemento ordinario Nr. 38, im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 105/2015) in italienisches Recht umgesetzt. Diesem Decreto legislativo zufolge findet es keine Anwendung auf Betriebe, in denen gefährliche Stoffe die in dem Decreto legislativo festgelegte Mindestschwelle nicht überschreiten. Bewegt sich das Vorhandensein gefährlicher Stoffe hingegen zwischen der unteren und der oberen Mengenschwelle, so gelten die Bestimmungen dieses Decreto legislativo über „Betriebe der unteren Klasse“. Darüber hinaus gilt dieses Decreto legislativo für „Betriebe der oberen Klasse“ uneingeschränkt. |
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22 |
Art. 3 Buchst. n des Decreto legislativo Nr. 105/2015 definiert den Begriff „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ mit demselben Wortlaut, wie er in Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2012/18 verwendet wird. |
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23 |
Art. 13 Abs. 1 und 2 dieses Decreto legislativo, der im Wesentlichen den Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie 2012/18 aufgreift, unterwirft den Betreiber eines Betriebs der Verpflichtung, in der in Art. 13 Abs. 5 dieses Decreto legislativo bestimmten Weise eine anhand des Musters in dessen Anhang 5 erstellte Mitteilung mit den in Art. 13 Abs. 2 dieses Decreto legislativo aufgelisteten Angaben zu übermitteln. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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24 |
Die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens betreibt in Falconara Marittima (Italien) kraft einer von der Provinz Ancona (Italien) am 5. September 2012 erteilten integrierten Umweltgenehmigung eine Anlage zur Behandlung von gefährlichen und ungefährlichen Flüssigabfällen. Diese Genehmigung berechtigt sie, bis zu 800 t gefährlicher Abfälle zu lagern und täglich bis zu 200 t an derartigen Abfällen zu behandeln. |
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25 |
Am 18. Februar 2020 kam eine im Technischen Ausschuss gebildete, als zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2012/18 handelnde Arbeitsgruppe zu dem Ergebnis, dass der Betrieb der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens nicht vom Anwendungsbereich der italienischen Regelung zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen – und insbesondere nicht vom Anwendungsbereich des Decreto legislativo Nr. 105/2015 – ausgenommen werden könne. |
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26 |
Dementsprechend forderte der Technische Ausschuss mit Entscheidung vom 28. Mai 2020 die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens auf, die Mitteilung gemäß Art. 13 dieses Decreto legislativo einzureichen und den ebenfalls in diesem Decreto legislativo angesprochenen Sicherheitsbericht vorzulegen. |
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27 |
Auf ein neues Kontrollverfahren hin wiederholte der Technische Ausschuss mit Entscheidung vom 24. November 2020 diese Aufforderung, widrigenfalls die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens die Verwendung der in ihrem Betrieb befindlichen Auffangbecken physisch dergestalt einzuschränken habe, dass die im Decreto legislativo Nr. 105/2015 vorgesehenen Grenzwerte nicht überschritten würden. |
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28 |
Die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens focht die letztgenannte Entscheidung vor dem Tribunale amministrativo regionale per le Marche (Regionales Verwaltungsgericht Marken, Italien) an, das ihre Klage mit Urteil vom 23. Juni 2021 abwies. |
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29 |
Gegen dieses Urteil legte die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens ein Rechtsmittel zum Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), dem vorlegenden Gericht, ein. Sie machte dabei geltend, dass die betreffende italienische Regelung gegen die Vorschriften des Unionsrechts zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen verstoße, und forderte das vorlegende Gericht dazu auf, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2012/18 vorzulegen. |
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30 |
Mit Entscheidung vom 25. Januar 2022 beschloss das vorlegende Gericht, das Verfahren auszusetzen und im Rahmen des Ausgangsverfahrens beim Gerichtshof ein erstes Vorabentscheidungsersuchen einzureichen. Mit diesem Ersuchen unterbreitete das vorlegende Gericht dem Gerichtshof drei Vorabentscheidungsfragen. Deren erste beiden betrafen die Auslegung von Art. 267 AEUV, und zwar zum einen in Bezug auf das Recht eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts, davon abzusehen, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, wenn es der Auffassung ist, dass die Auslegung der betreffenden Bestimmung des Unionsrechts keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, und zum anderen in Bezug auf die Frage, ob eine nationale Regelung mit Art. 267 AEUV in Einklang stehe, nach der die Weigerung eines nationalen Gerichts, einem von einer der Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits gestellten Antrag, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, stattzugeben, die zivilrechtliche Haftung und disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit dieses Gerichts begründen könne. Mit der dritten Vorlagefrage, die für den Fall gestellt wurde, dass der Gerichtshof die ersten beiden Fragen bejaht, wurde danach gefragt, ob eine bestimmte Praxis, nach der die Mengen der in einer Abfallbehandlungsanlage vorhandenen gefährlichen Stoffe bestimmt werde, mit Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2012/18 vereinbar sei. |
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31 |
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2022, Società Eredi Raimondo Bufarini (C‑144/22, EU:C:2022:1013), antwortete der Gerichtshof auf die erste Frage im Wesentlichen, dass Art. 267 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, davon absehen kann, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, und sie stattdessen in eigener Verantwortung lösen darf, wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen. |
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32 |
Der Gerichtshof stellte insoweit klar, dass ein solches einzelstaatliches Gericht nicht substantiiert darlegen muss, dass die letztinstanzlichen Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und der Gerichtshof die gleiche Auslegung der betreffenden Bestimmungen des Unionsrechts vornehmen würden, es aber anhand einer Beurteilung unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte zu der Überzeugung gelangt sein muss, dass auch für diese anderen einzelstaatlichen Gerichte und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde. |
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33 |
Darüber hinaus erachtete der Gerichtshof in diesem Beschluss die zweite, in Rn. 30 des vorliegenden Urteils erwähnte Frage als unzulässig, da sie in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stand, und entschied, dass sich angesichts der Antwort auf die erste Frage die Beantwortung der dritten erübrige. |
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34 |
Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen entschied das vorlegende Gericht im Zuge desselben Ausgangsverfahrens, dem Gerichtshof erneut Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 2012/18 vorzulegen. Es ist nämlich der Auffassung, dass hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen dieser Richtlinie weiterhin vernünftige Zweifel bestünden. |
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35 |
Die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens vertritt vor dem vorlegenden Gericht insoweit die Ansicht, dass es in Anwendung des Unionsrechts zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen dem Betreiber einer Abfallbehandlungsanlage erlaubt sein müsse, durch ein Verwaltungssystem, das die ständige Überwachung der in dieser Anlage vorhandenen gefährlichen Stoffe vorsehe, nachweisen zu dürfen, dass das Vorhandensein solcher Stoffe im eigenen Betrieb zu keiner Zeit die Mindestschwelle im Sinne der Richtlinie 2012/18 überschreite. Die italienische Regelung, die eine solche Lösung nicht zulasse, verstoße daher gegen diese Richtlinie. |
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36 |
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kommt es für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits auf die Auslegung des Begriffs „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ in Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2012/18 insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit an, ein solches Vorhandensein mittels des von der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens angeführten Systems zu beurteilen. |
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37 |
Relevant sei die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2012/18 außerdem, um zu beurteilen, ob die zuständige italienische Behörde der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens habe erlauben müssen, die Angaben zur Identifizierung des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe auf eine andere als die in der italienischen Regelung vorgesehenen Weise mitzuteilen, und um dementsprechend zu beurteilen, ob die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Aufforderung rechtmäßig sei. Hinsichtlich der am besten geeigneten Methode, nach der der Betreiber diese Informationen übermitteln müsse, räume Art. 7 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten Wahlfreiheit ein. Indem die Richtlinie nur allgemein verlange, dass die „Wirksamkeit des Systems“ sichergestellt sei, hindere sie die Mitgliedstaaten nicht daran, nur eine einzige Verfahrensweise zur Übermittlung dieser Informationen zu wählen. So lege der in Art. 7 dieser Richtlinie verwendete Begriff „Mitteilung“ nahe, dass diese Richtlinie keine konkrete Art und Weise für eine solche Übermittlung vorschreibe. Bei der Feststellung, ob die Mitgliedstaaten eine einzige Verfahrensweise zur Mitteilung vorschreiben dürften, seien darüber hinaus die Grundsätze des freien Wettbewerbs sowie der Niederlassungsfreiheit auf der einen Seite und die Notwendigkeit des Schutzes der Umwelt und der Sicherheit auf der anderen Seite zum Ausgleich zu bringen. |
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38 |
Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
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Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2012/18 dahin auszulegen ist, dass er einer gegebenenfalls von der durch die zuständige Behörde erteilten Genehmigung zur Behandlung von Abfällen umfassten Praxis entgegensteht, nach der es zum Zweck der Bewertung des „Vorhandenseins gefährlicher Stoffe“ in einem Betrieb im Sinne dieser Bestimmung und des Nachweises, dass deren Mengen zu keiner Zeit die in Anhang I Teil 1 oder Teil 2 dieser Richtlinie angegebenen Mengen erreichen, nicht zulässig ist, sich ausschließlich auf ein vom Betreiber dieses Betriebs eingerichtetes Verwaltungssystem zu stützen, das die ständige Überwachung solcher in dem Betrieb tatsächlich vorhandenen Stoffe sicherstellt. |
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40 |
Insoweit bestimmt Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2012/18, dass diese für Betriebe im Sinne ihres Art. 3 gilt. Wie aus einer Zusammenschau von Art. 3 Nrn. 1 bis 3 und 10 dieser Richtlinie hervorgeht, bezeichnet der Begriff „Betrieb“ den gesamten unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden Bereich, in dem gefährliche Stoffe, die unter Anhang I Teil 1 dieser Richtlinie fallen oder in deren Anhang I Teil 2 aufgeführt sind, in einer oder in mehreren Anlagen vorhanden sind und den in diesem Anhang I genannten Mengen entsprechen oder darüberliegen. |
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41 |
Ob ein Betrieb in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18 fällt, hängt daher davon ab, in welchen Mengen gefährliche Stoffe in diesem Betrieb vorhanden sind. In den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen nämlich die Betriebe nicht, in denen diese Stoffe in Mengen vorhanden sind, die unter den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 oder Anhang I Teil 2 Spalte 2 dieser Richtlinie genannten Mengen liegen. Ferner werden die Betriebe nach Maßgabe dieser Mengen als „Betriebe der unteren Klasse“ bzw. „Betriebe der oberen Klasse“ im Sinne von Art. 3 Nr. 2 bzw. Nr. 3 dieser Richtlinie eingestuft. Von dieser Einstufung hängt der Umfang der Verpflichtungen ab, die kraft dieser Richtlinie dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat bzw. Betreiber auferlegt werden. |
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42 |
Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2012/18, um dessen Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, definiert den Begriff „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ als das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein solcher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 oder 2 dieser Richtlinie genannten „Mengenschwellen“ entsprechen oder darüber liegen. |
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43 |
Nach dieser Bestimmung gibt es mithin drei Fallgestaltungen, bei denen davon auszugehen ist, dass gefährliche Stoffe in einem Betrieb „vorhanden“ sind, und zwar dann, wenn das tatsächliche Vorhandensein solcher Stoffe in bestimmten Mengen festgestellt wird, dann, wenn dieses Vorhandensein vorgesehen ist, oder dann, wenn es bei außer Kontrolle geratenen Prozessen vernünftigerweise vorhersehbar ist. |
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44 |
Da aber die Begriffe „tatsächliches Vorhandensein“, „vorgesehenes Vorhandensein“ und „Stoffe…, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen … anfallen“, in der Richtlinie 2012/18 nicht bestimmt werden und diese zu diesem Zweck auch nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, sind nach ständiger Rechtsprechung die Bedeutung und Tragweite dieser Begriffe entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C‑34/10, EU:C:2011:669, Rn. 25 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Februar 2026, Stichting Koskea, C‑490/24, EU:C:2026:89, Rn. 24). |
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45 |
Was zunächst den üblichen Sinn dieser Begriffe angeht, so ist erstens festzustellen, dass „tatsächliches Vorhandensein“ eines gefährlichen Stoffes dessen effektives oder erwiesenes Vorhandensein bedeutet, zweitens, dass „vorgesehenes Vorhandensein“ eines solchen Stoffes dahin verstanden werden kann, dass es einen Stoff bezeichnet, dessen Erwerb oder Herstellung vorgesehen oder geplant ist, und drittens, dass das Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes, bei dem „vernünftigerweise vorhersehbar ist“, dass er bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfällt, den Eintritt eines Ereignisses meint, das unter gegebenen Umständen vernünftigerweise vorhergesehen werden kann. |
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46 |
Folglich erfasst Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2012/18 sowohl gefährliche Stoffe, die in bestimmten Mengen in einem Betrieb tatsächlich vorhanden sind, als auch solche, deren Vorhandensein in diesem Betrieb vorgesehen oder unter bestimmten Umständen vernünftigerweise vorhersehbar ist. Dass zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich keine solchen Stoffe in einem Betrieb vorhanden sind, ist daher allein nicht hinreichend, um diesen Betrieb vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18 gemäß deren Art. 2 und 3 auszunehmen, da auch das vorgesehene oder vernünftigerweise vorhersehbare Vorhandensein solcher Stoffe zu berücksichtigen ist. |
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47 |
Sodann ist festzustellen, dass diese wörtliche Auslegung von Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2012/18 durch den Zusammenhang bestätigt wird, in dem diese Bestimmung steht. |
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48 |
Für die Bestimmung der Mengen in einem Betrieb vorhandener gefährlicher Stoffe verweist Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2012/18 in Sonderheit auf die in deren Anhang I festgelegten „Mengenschwellen“. Gemäß Anmerkung 3 zu Anhang I dieser Richtlinie sind die für die Anwendung ihrer einschlägigen Artikel zu berücksichtigenden Mengen die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können. In Bezug auf die Zuordnung solcher Stoffe zu einer bestimmten Kategorie gefährlicher Stoffe ist auch in Anmerkung 5 zu Anhang I dieser Richtlinie von Stoffen die Rede, die in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können. |
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49 |
Wie aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/18 hervorgeht, sind Betreiber im Übrigen allgemein verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen zu mildern und zu beseitigen, wobei auch die gefährlichen Stoffe zu berücksichtigen sind, die bei einem schweren Unfall innerhalb des Betriebs entstehen können. Gemäß Art. 5 Abs. 1 sowie den Art. 7 und 8 dieser Richtlinie in Verbindung mit deren zwölftem Erwägungsgrund sind Betreiber zu diesem Zweck u. a. verpflichtet, der zuständigen Behörde ausreichende Informationen zu liefern, damit sie die gefährlichen Stoffe, die vorhanden sind oder vorhanden sein können, auch hinsichtlich ihrer Gefahrenkategorie, ihrer Menge und ihrer physikalischen Form bestimmen kann, diese Behörde im Fall erheblicher, die in diesen Bestimmungen genannten Elemente betreffenden Veränderungen im Voraus zu unterrichten und ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle auszuarbeiten und gegebenenfalls an die zuständige Behörde zu übermitteln. |
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50 |
Den Art. 10 und 12 der Richtlinie 2012/18 in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 15 und 16 ist zu entnehmen, dass ferner zum Nachweis dafür, dass alles Erforderliche unternommen wurde, um schwere Unfälle zu verhüten, „Betriebe der oberen Klasse“ Sicherheitsberichte und Notfallpläne zu erstellen haben, die u. a. Angaben zu möglichen Szenarien solcher Unfälle, zu Risikoanalysen und zu Verhütungsmaßnahmen enthalten. |
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51 |
Aus den in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen ergibt sich auch, dass in bestimmten Fällen, insbesondere bei neuen Betrieben, die in diesen Bestimmungen angesprochenen Unterlagen vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme dieser Betriebe zu erstellen und gegebenenfalls der zuständigen Behörde zuzuleiten sind. Außerdem prüft diese Behörde den Sicherheitsbericht vorab und kann als Ergebnis einer solchen Prüfung gegebenenfalls die Inbetriebnahme oder die Weiterführung des betreffenden Betriebs untersagen. |
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52 |
Zudem sieht Art. 11 der Richtlinie 2012/18 vor, dass bei Änderungen u. a. von Betrieben, Anlagen oder der gefährlichen Stoffe, aus denen sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnten oder die dazu führen könnten, dass ein „Betrieb der unteren Klasse“ zu einem „Betrieb der oberen Klasse“ wird oder umgekehrt, die Betreiber vor Durchführung der Änderungen die Mitteilung, das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle, das Sicherheitsmanagementsystem und den Sicherheitsbericht überprüfen und erforderlichenfalls überarbeiten sowie die zuständige Behörde über alle erforderlichen Einzelheiten unterrichten. |
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53 |
Dem Inhalt der in den Rn. 49 bis 52 des vorliegenden Urteils genannten Verpflichtungen ist zu entnehmen, dass diese einen präventiven Charakter haben. Um die praktische Wirksamkeit der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2012/18 sicherzustellen und die Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele zu gewährleisten, ist es zur Einhaltung dieser Verpflichtungen daher erforderlich, dass sie hinreichend frühzeitig erfüllt werden, damit eine vorherige Einschätzung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen gewährleistet ist. |
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54 |
Ein solcher präventiver Charakter schließt daher eine Auslegung von Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2012/18 aus, nach der der Betreiber eines Betriebs der vorgenannten Verpflichtungen allein schon deshalb enthoben wäre, weil es zu einem bestimmten Zeitpunkt am tatsächlichen Vorhandensein der betreffenden Mengen gefährlicher Stoffe in diesem Betrieb fehlt. Denn der mit dieser Richtlinie eingeführte Mechanismus zur Beherrschung schwerer Unfälle ist so ausgestaltet, dass die mengenmäßige Fluktuation dieser Stoffe, die in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können, berücksichtigt wird, wobei – wie aus Rn. 48 des vorliegenden Urteils hervorgeht – die Höchstmengen dieser Stoffe als Bezugspunkt herangezogen werden. |
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55 |
Schließlich lässt sich mit einer solchen wörtlichen und systematischen Auslegung von Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2012/18 auch die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie gewährleisten, die nach ihrem Art. 1 in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 2 bis 4 und 6 darauf abzielt, auf abgestimmte und wirksame Weise in der ganzen Union das Schutzniveau in Bezug auf die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu erhöhen und die Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, was die Konzeption und Anwendung von Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen zur Minimierung des Risikos voraussetzt. Außerdem wird im zweiten Erwägungsgrund dieser Richtlinie auf die Notwendigkeit hingewiesen, „geeignete vorbeugende Maßnahmen“ zu ergreifen. |
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56 |
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Richtlinie 2012/18 auf der Grundlage von Art. 192 Abs. 1 AEUV erlassen wurde, der das Tätigwerden der Union im Umweltbereich zur Erreichung der in Art. 191 AEUV genannten Ziele betrifft. Nach Art. 191 Abs. 1 erster und zweiter Gedankenstrich AEUV trägt die Umweltpolitik der Union zur Verfolgung der Ziele bei, die Umwelt zu erhalten und zu schützen sowie ihre Qualität zu verbessern und die menschliche Gesundheit zu schützen. Gemäß Art. 191 Abs. 2 AEUV zielt die Umweltpolitik der Union auf ein hohes Schutzniveau ab und beruht u. a. auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass der Schutz der Umwelt und die Verbesserung der Umweltqualität sowie der Schutz der menschlichen Gesundheit zwei eng miteinander verbundene Komponenten dieser Politik sind, zu der die Richtlinie 2012/18 gehört. Die in dieser Richtlinie aufgestellten Regeln konkretisieren somit die Verpflichtungen der Union im Bereich des Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, die sich u. a. aus Art. 191 Abs. 1 und 2 AEUV ergeben (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juni 2024, Ilva u. a., C‑626/22, EU:C:2024:542, Rn. 67, 68 und 70). |
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57 |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen der betreffenden gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und zweitens eine umfassende Bewertung des Umweltrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung. Wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, nicht schlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die Umwelt jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen, sofern sie nicht diskriminierend und objektiv sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Verlezza u. a., C‑487/17 bis C‑489/17, EU:C:2019:270, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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58 |
In Anbetracht der Notwendigkeit, ein hohes Schutzniveau sowie die Wahrung des Vorsorgeprinzips sicherzustellen, darf der Begriff „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ im Sinne von Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2012/18 daher nicht eng ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Oktober 2020, Sappi Austria Produktion und WasserverbandRegion Gratkorn-Gratwein, C‑629/19, EU:C:2020:824, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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59 |
Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass, auch wenn ein System der ständigen Überwachung der zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem Betrieb tatsächlich vorhandenen gefährlichen Stoffe aussagekräftige Hinweise auf das „tatsächliche Vorhandensein“ solcher Stoffe in diesem Betrieb geben kann, sich anhand dieses Systems allein nicht das „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ in diesem Betrieb im Sinne von Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2012/18 feststellen lässt. |
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60 |
Im Übrigen ist in Bezug auf die Umstände, die im Sinne von Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2012/18 Hinweise auf ein „vorgesehenes Vorhandensein“ gefährlicher Stoffe in einem Betrieb oder dafür darstellen, dass bei außer Kontrolle geratenen Prozessen der Anfall solcher Stoffe „vernünftigerweise vorhersehbar ist“, darauf hinzuweisen, dass sich diese Begriffe – wie den Rn. 45, 46, 53 und 54 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist – auf gefährliche Stoffe beziehen, die in diesem Betrieb vorhanden sein können, nämlich auf solche, deren Vorhandensein vorgesehen oder vernünftigerweise vorhersehbar ist und unter Heranziehung der Höchstmengen dieser Stoffe als Bezugspunkt vorab beurteilt werden muss. |
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61 |
Daher ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung dessen, dass diese Höchstmengen in vernünftiger Weise vorhersehbar sein müssen, zu den Umständen, von denen in der vorstehenden Randnummer die Rede ist, die in Anbetracht der dem Betreiber des betreffenden Betriebs erteilten Betriebsgenehmigung bestehenden Maximalkapazitäten zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Stoffe in diesem Betrieb zählen. Denn anhand einer solchen Genehmigung lässt sich, gegebenenfalls unter Würdigung weiterer einschlägiger Gesichtspunkte, grundsätzlich objektiv bewerten, welche Höchstmengen gefährlicher Stoffe in diesem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können. |
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62 |
Diese Feststellung gilt besonders für Genehmigungen im Sinne von Art. 23 der Richtlinie 2008/98 bzw. von Art. 4 der Richtlinie 2010/75, auf die sowohl das vorlegende Gericht als auch die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens verweisen; überdies wurden diese Richtlinien ebenso wie die Richtlinie 2012/18 zur Verwirklichung der Umweltpolitik der Union erlassen. Insoweit geht erstens bereits aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/98 hervor, dass die Genehmigungen zur Abfallbehandlung mindestens Art und Menge der Abfälle festlegen, die behandelt werden dürfen. |
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Zweitens dürfen gemäß den Art. 4 und 12 der Richtlinie 2010/75, liest man sie im Licht von deren Anhang I Teil 5, Anlagen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, die auch Anlagen zur Abfallbehandlung umfasst, nicht ohne Genehmigung betrieben werden. Die Erteilung einer solchen Genehmigung setzt indes eine Festlegung u. a. der Roh- und Hilfsstoffe und der sonstigen Stoffe voraus, die in der betreffenden Anlage verwendet oder erzeugt werden. Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass die vorherige Prüfung der Auswirkungen, die die Tätigkeit einer solchen Anlage sowohl auf die Umwelt als auch auf die menschliche Gesundheit hat, Bestandteil der Verfahren zur Erteilung und Überprüfung dieser Genehmigung sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2024, Ilva u. a., C‑626/22, EU:C:2024:542, Rn. 105). |
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Dementsprechend muss ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem es um die Anwendbarkeit nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18 auf den betreffenden Betrieb und insbesondere um die Beurteilung des „Vorhandenseins gefährlicher Stoffe“ in diesem Betrieb geht, prüfen, ob gefährliche Stoffe, die unter Anhang I dieser Richtlinie fallen, dort tatsächlich in Mengen vorhanden sind, die den in diesem Anhang I genannten Mengen entsprechen oder darüberliegen, bzw. ob ein solches Vorhandensein vorgesehen oder vernünftigerweise vorhersehbar ist. Bei dieser Prüfung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und ist zugleich für die Wahrung des Zwecks dieser Richtlinie und die Wahrung ihrer Effektivität Sorge zu tragen. |
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Außerdem können bestimmte Umstände aussagekräftige Anhaltspunkte für das „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ im Sinne von Art. 3 Nr. 12 dieser Richtlinie bilden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Oktober 2020, Sappi Austria Produktion und WasserverbandRegion Gratkorn-Gratwein, C‑629/19, EU:C:2020:824, Rn. 45). Zu diesen Umständen zählen die Höchstmengen an Stoffen, die ein Betrieb im Einklang mit einer Betriebsgenehmigung lagern oder behandeln darf, und zwar vor allem dann, wenn diese Genehmigung aufgrund von Rechtsvorschriften zur Umsetzung der in den Rn. 62 und 63 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen des Unionsrechts erteilt wurde. |
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Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2012/18 dahin auszulegen ist, dass er einer gegebenenfalls von der durch die zuständige Behörde erteilten Genehmigung zur Behandlung von Abfällen umfassten Praxis nicht entgegensteht, nach der es zum Zweck der Bewertung des „Vorhandenseins gefährlicher Stoffe“ in einem Betrieb im Sinne dieser Bestimmung und des Nachweises, dass deren Mengen zu keiner Zeit die in Anhang I Teil 1 oder Teil 2 dieser Richtlinie angegebenen Mengen erreichen, nicht zulässig ist, sich ausschließlich auf ein vom Betreiber dieses Betriebs eingerichtetes Verwaltungssystem zu stützen, das die ständige Überwachung solcher in dem Betrieb tatsächlich vorhandenen Stoffe sicherstellt. |
Zur zweiten Frage
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Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 der Richtlinie 2012/18 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorschreibt, dass eine Mitteilung der betreffenden Informationen an die zuständige Behörde im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie ausschließlich anhand eines in dieser Regelung erstellten Musters und nach den dort vorgesehenen Modalitäten erfolgen darf, und die die Möglichkeit ausschließt, dass eine solche Mitteilung mittels eines vom Betreiber eines Betriebs eingerichteten Verwaltungssystems erfolgt, das die ständige Überwachung der in diesem Betrieb tatsächlich vorhandenen gefährlichen Stoffe sicherstellt. |
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Die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens macht geltend, dass diese Frage offensichtlich unzulässig sei, da sie in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehe. |
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Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der es allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt, wobei für die Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteile vom 13. Juli 2000, Idéal tourisme, C‑36/99, EU:C:2000:405, Rn. 20, und vom 20. März 2025, Arce, C‑365/23, EU:C:2025:192, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Im vorliegenden Fall ergibt sich zwar aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass Art. 7 der Richtlinie 2012/18, wonach die Mitgliedstaaten den Betreiber verpflichten müssen, der zuständigen Behörde eine Mitteilung zu übermitteln, die Informationen u. a. über den betreffenden Betrieb und zu den in diesem Betrieb befindlichen gefährlichen Stoffen enthält, durch das im Ausgangsverfahren anwendbare Decreto legislativo Nr. 105/2015 in italienisches Recht umgesetzt wurde. |
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Wie der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, stellt die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens allerdings die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des als zuständige Behörde handelnden Technischen Ausschusses mit dem Vorbringen in Frage, und trägt vor, dass die von ihr betriebene Anlage zur Behandlung von Flüssigabfällen nicht in den Anwendungsbereich dieses Decreto legislativo falle. Die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung ergebe sich daraus, dass diese Behörde den Begriff „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“, wie er in einer nationalen Bestimmung zur Umsetzung von Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2012/18 in italienisches Recht definiert sei, falsch ausgelegt habe. Diese Behörde sei nämlich fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich anhand eines Verwaltungssystems wie des von der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens eingerichteten allein nicht beweisen lasse, dass in dieser Anlage keine solchen Stoffe vorhanden seien. |
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Somit liefern die dem Gerichtshof vorliegenden Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass es im Ausgangsrechtsstreit um die Modalitäten der Übermittlung von Informationen ginge, die aufgrund der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie 2012/18 erforderlich wären, und insbesondere darum, dass diese Bestimmungen nur eine einzige Verfahrensweise für eine solche Mitteilung vorsähen. Denn sowohl der Vorlageentscheidung als auch den schriftlichen Erklärungen der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens ist zu entnehmen, dass sich diese auf das von ihr eingerichtete Verwaltungssystem nicht als Modalität für die Mitteilung der in diesen nationalen Bestimmungen aufgeführten Informationen, sondern als Mittel zum Nachweis dessen beruft, dass in ihrem Betrieb keine gefährlichen Stoffe in Mengen vorhanden seien, die eine Anwendung des Decreto legislativo Nr. 105/2015 erforderten. Art. 7 dieser Richtlinie regelt aber nicht die Mittel zum Nachweis des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe in einem Betrieb, sondern er soll die Verpflichtung der Betreiber von „Betrieben der unteren Klasse“ bzw. „der oberen Klasse“ im Sinne dieser Richtlinie konkretisieren, der zuständigen Behörde diese Informationen zu liefern. |
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Zudem verweist das vorlegende Gericht auf das Erfordernis, bei der Feststellung, ob die Mitgliedstaaten eine einzige Modalität für die Mitteilung gemäß Art. 7 der Richtlinie 2012/18 vorschreiben dürfen, die Grundsätze des freien Wettbewerbs sowie der Niederlassungsfreiheit auf der einen Seite und die Notwendigkeit des Schutzes der Umwelt und der Sicherheit auf der anderen Seite in Ausgleich zu bringen. Es erläutert jedoch keineswegs, inwiefern eine solche Abwägung für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits relevant wäre. |
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74 |
Würde die zweite Frage unter diesen Umständen beantwortet, liefe dies daher offensichtlich darauf hinaus, dass unter Missachtung der dem Gerichtshof im Rahmen der mit Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit der Gerichte zugewiesenen Aufgabe ein Gutachten zu einer hypothetischen Frage abgegeben würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C‑160/20, EU:C:2022:101, Rn. 84). |
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Folglich ist die zweite Frage unzulässig. |
Kosten
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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: |
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Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates |
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ist dahin auszulegen, dass |
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er einer gegebenenfalls von der durch die zuständige Behörde erteilten Genehmigung zur Behandlung von Abfällen umfassten Praxis nicht entgegensteht, nach der es zum Zweck der Bewertung des „Vorhandenseins gefährlicher Stoffe“ in einem Betrieb im Sinne dieser Bestimmung und des Nachweises, dass deren Mengen zu keiner Zeit die in Anhang I Teil 1 oder Teil 2 der Richtlinie 2012/18 angegebenen Mengen erreichen, nicht zulässig ist, sich ausschließlich auf ein vom Betreiber dieses Betriebs eingerichtetes Verwaltungssystem zu stützen, das die ständige Überwachung solcher in dem Betrieb tatsächlich vorhandenen Stoffe sicherstellt. |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.