Volltext

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. September 2026. – BX gegen Statul Român – Ministerul Finanţelor Publice und Curtea de Apel Bucureşti.

CELEX: 62024CJ0163 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

8. September 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Direktzahlungen – Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 – Art. 20 Abs. 1 – System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen – Effiziente Verwaltung und Kontrolle – Verordnung (EG) Nr. 796/2004 – Art. 68 – Verpflichtung des Betriebsinhabers, die Flächen richtig anzugeben und die genutzte Parzelle und ihre Grenzen korrekt zu identifizieren – Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen – Ausnahmen – Begriff ‚sachlich richtige Angaben‘ – Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch den Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind – Verstoß, der einem letztinstanzlichen nationalen Gericht zuzurechnen ist – Keine Bestimmung, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen“

In der Rechtssache C‑163/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 21. Dezember 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 1. März 2024, in dem Verfahren

BX

gegen

Statul Român – Ministerul Finanțelor Publice,

Curtea de Apel Bucureşti

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentinnen K. Jürimäe und M. L. Arastey Sahún, der Kammerpräsidenten J. Passer und F. Schalin, der Richter S. Rodin, E. Regan, D. Gratsias, M. Gavalec (Berichterstatter), Z. Csehi, S. Gervasoni und N. Fenger sowie der Richterin R. Frendo,

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: R. Șereș, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2025,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–

von BX, vertreten durch sich selbst und durch I. Kis, Avocate,

–

der rumänischen Regierung, vertreten durch E. Gane, L. Ghiță und L. Lițu als Bevollmächtigte,

–

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. C. Becker und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Oktober 2025

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. 2003, L 270, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1009/2008 des Rates vom 9. Oktober 2008 (ABl. 2008, L 276, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1782/2003) sowie von Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs‑ und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. 2004, L 141, S. 18) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 381/2007 der Kommission vom 4. April 2007 (ABl. 2007, L 95, S. 8) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 796/2004).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen BX, einem Landwirt, und dem Statul Român – Ministerul Finanţelor Publice (Rumänischer Staat, vertreten durch das Ministerium für öffentliche Finanzen) sowie der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien), der darauf abzielt, die Haftung dieses Mitgliedstaats auszulösen, da dieses Gericht Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 und Art. 68 der Verordnung Nr. 796/2004 verkannt und gegen die in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehene Pflicht, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, verstoßen habe.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

AEU-Vertrag

3

Art. 267 AEUV bestimmt:

„Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

a)

über die Auslegung der Verträge,

b)

über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union[.]

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

…“

Verordnung Nr. 1782/2003

4

In den Erwägungsgründen 11 und 13 bis 16 der Verordnung Nr. 1782/2003, die auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar war, hieß es:

„(11)

Um die Wirksamkeit und Nützlichkeit der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen zu verbessern, [muss] das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen [(ABl. 1992, L 355, S. 1)] eingeführte System [angepasst] werden.

…

(13)

Die verschiedenen Elemente des integrierten [Verwaltungs- und Kontrollsystems] haben eine effizientere Verwaltung und Kontrolle zum Ziel. …

(14)

Wegen der Komplexität des Systems sowie der Vielzahl der zu bearbeitenden Beihilfeanträge sind geeignete technische Mittel sowie Verwaltungs- und Kontrollmethoden unerlässlich. Das integrierte System sollte daher in jedem Mitgliedstaat eine elektronische Datenbank, ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, Beihilfeanträge von Betriebsinhabern, ein harmonisiertes Kontrollsystem sowie im Rahmen der Betriebsprämienregelung ein System zur Identifizierung und Erfassung der Zahlungsansprüche umfassen.

(15)

Um die erhobenen Daten bearbeiten und zur Überprüfung der Beihilfeanträge verwenden zu können, ist eine leistungsfähige elektronische Datenbank erforderlich, die insbesondere einen Kontrollabgleich gestattet.

(16)

Die Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ist ein Schlüsselelement für die ordnungsgemäße Anwendung flächenbezogener Regelungen. Es hat sich gezeigt, dass die praktizierten Verfahren bestimmte Schwachstellen aufweisen. Daher sollte ein Identifikationssystem vorgesehen werden, das gegebenenfalls durch die Fernerkundung unterstützt wird.“

5

Die Art. 13 bis 16 dieser Verordnung betrafen ein als „landwirtschaftliche Betriebsberatung“ bezeichnetes System zur Beratung in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung.

6

Art. 17 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Verordnung bestimmte:

„Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden ‚integriertes System‘ genannt) ein.“

7

Art. 18 („Bestandteile des integrierten Systems“) Abs. 1 Buchst. b der Verordnung sah vor:

„Das integrierte System umfasst

…

b) ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen“.

8

In Art. 19 („Elektronische Datenbank“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 hieß es:

„In die elektronische Datenbank werden für jeden landwirtschaftlichen Betrieb die Daten aus den Beihilfeanträgen eingespeichert.

Diese Datenbank ermöglicht es insbesondere, über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000 und für die gemäß Titel IV Kapitel 10b gewährte Beihilfe ab dem 1. Mai 1998 direkt und sofort abzurufen.“

9

Art. 20 („System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmte:

„Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Katasterpläne und ‑unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.“

10

Art. 21 („System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen“) der Verordnung lautete:

„(1)   Das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen muss die Überprüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen ermöglichen.

(2)   Das System ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der drei letzten aufeinander folgenden Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre.“

11

Art. 22 („Beihilfeanträge“) der Verordnung sah vor:

„(1)   Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

–

alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

…

(2)   Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind. Der Mitgliedstaat gibt vorgedruckte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume aus.

…“

12

Art. 23 („Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 bestimmte:

„Die Mitgliedstaaten überprüfen die Beihilfeanträge einschließlich der beihilfefähigen Flächen und der entsprechenden Zahlungsansprüche im Wege der Verwaltungskontrolle.“

Verordnung Nr. 796/2004

13

In den Erwägungsgründen 13 und 55 der Verordnung Nr. 796/2004, die auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar war, hieß es:

„(13)

Im Interesse einer wirksamen Kontrolle sind alle Arten der Flächennutzung und alle betreffenden Beihilferegelungen gleichzeitig anzumelden. Daher ist die Einreichung eines Sammelantrags vorzusehen, der alle flächenbezogenen Beihilfeanträge umfasst.

…

(55)

Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen, sind geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen. Für die Behandlung festgestellter Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Beihilfevoraussetzungen sollten dabei gesonderte Vorschriften bei den unterschiedlichen Beihilferegelungen gelten.“

14

Art. 2 („Definitionen“) Nr. 22 dieser Verordnung sah vor:

„Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

…

(22)

‚ermittelte Fläche‘: Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten“.

15

Art. 12 („Inhalt des Sammelantrags“) Abs. 1 Buchst. d der Verordnung bestimmte:

„Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

…

d)

die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird.“

16

Art. 15 („Änderungen des Sammelantrags“) Abs. 3 der Verordnung Nr. 796/2004 sah vor:

„Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig.“

17

In Art. 22 („Rücknahme von Beihilfeanträgen“) der Verordnung Nr. 796/2004 hieß es:

„(1)   Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

…

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2)   Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.“

18

Art. 24 („Gegenkontrollen“) Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung bestimmte:

„Die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 23 der Verordnung [Nr. 1782/2003] müssen es gestatten, dass Unregelmäßigkeiten – insbesondere anhand elektronischer Mittel automatisch – festgestellt werden, und umfassen folgende Gegenkontrollen:

…

c)

zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen, um die Beihilfefähigkeit der Flächen als solche zu überprüfen;

…“

19

Art. 51 („Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen“) Abs. 1 dieser Verordnung sah im Wesentlichen vor, dass, wenn die festgestellte Differenz zwischen der angemeldeten und der gemäß dieser Verordnung ermittelten Fläche über 20 % der ermittelten Fläche lag, für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt wurde.

20

Art. 68 („Ausnahmen von der Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen“) Abs. 1 dieser Verordnung lautete:

„Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.“

Verordnung Nr. 1973/2004

21

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. 2004, L 345, S. 1) enthielt einen Art. 138 („Kürzungen und Ausschlüsse im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung“). Nach seinem Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 wurde, wenn sich bei Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen herausstellte, dass sich die Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche im Sinne von Art. 2 Nr. 22 der Verordnung Nr. 796/2004 auf 30 % bis 50 % der ermittelten Fläche belief, für das betreffende Kalenderjahr keine Beihilfe gezahlt wurde.

Rumänisches Recht

22

In Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 125/2006 pentru aprobarea schemelor de plăți directe și plăți naționale directe complementare, care se acordă în agricultură începând cu anul 2007, și pentru modificarea articolului 2 din Legea nr. 36/1991 privind societățile agricole și alte forme de asociere în agricultură (Dringlichkeitsverordnung Nr. 125/2006 der Regierung zur Genehmigung der Regelungen für Direktzahlungen und ergänzende nationale Direktzahlungen im Agrarsektor ab 2007 sowie zur Änderung von Art. 2 des Gesetzes Nr. 36/1991 über die landwirtschaftlichen Gesellschaften und andere Formen landwirtschaftlicher Vereinigungen) vom 21. Dezember 2006 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 1043 vom 29. Dezember 2006) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung hieß es:

„Um Zahlungen im Rahmen der Regelungen für die einheitliche Flächenzahlung zu erhalten, müssen die Antragsteller in das von der Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură (Zahlungs- und Interventionsstelle für die Landwirtschaft, Rumänien) verwaltete Register der Landwirte eingetragen sein, ihren Zahlungsantrag fristgerecht einreichen und die folgenden allgemeinen Bedingungen erfüllen:

…

b)

Angabe aller landwirtschaftlichen Parzellen;

c)

unter Androhung strafrechtlicher Verfolgung: Vorlage wahrheitsgemäßer, vollständiger und uneingeschränkt gültiger Angaben im Antragsformular für die einheitliche Flächenzahlung und in den diesem beigefügten Unterlagen, einschließlich der Liste der Flächen;

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

23

Am 14. Mai 2007 stellte BX, ein rumänischer Betriebsinhaber, bei der Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură – Centrul Județean Argeș (Agentur für Zahlungen und Interventionen in der Landwirtschaft – Kreiszentrum Argeș, Rumänien) (im Folgenden: APIA Argeș) im Rahmen der Regelungen für die einheitliche Flächenzahlung und die Zahlung für benachteiligte landwirtschaftliche Gebiete einen Antrag für das Jahr 2007. In diesem Antrag war eine landwirtschaftliche Gesamtfläche von 264,71 Hektar (ha) angegeben, die 129,09 ha in der Ortschaft Rucăr umfasste und auf mehrere Parzellen aufgeteilt war. Die entsprechenden Flächen hatte BX anhand von durch die APIA Argeș bereitgestellten Karten ermittelt und identifiziert.

24

Nachdem die APIA Argeș bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt hatte, dass auch andere Personen für einige von BX angemeldete Flächen eine einheitliche Flächenzahlung beantragt hatten, forderte sie BX und die anderen betroffenen Personen zur Klarstellung auf. BX und diese Personen ermittelten die von den einzelnen Betriebsinhabern genutzten Flächen und gaben sodann am 28. November 2007 an, dass BX von den in seinem Antrag für den Ort Rucăr angemeldeten 129,09 ha nur 45 ha nutze.

25

Am selben Tag reichte BX bei der APIA Argeș das Formular M.1.1 „Änderung der Flächenangabe“ (im Folgenden: Formular M.1.1) ein, um seinen Antrag vom 14. Mai 2007 entsprechend zu korrigieren. Darüber hinaus legte er eine handschriftliche Erklärung vor, in der er erläuterte, dass die Abweichung zwischen seiner ursprünglichen und der geänderten Anmeldung zum einen auf einer fehlerhaften Identifizierung der Grenzen des Bergs Găinațu Mic (Rumänien) beruhe, da in den topografischen Karten der APIA Argeș keine Orientierungspunkte existierten, und zum anderen auf der Differenz zwischen der im Pachtvertrag der Parzellen angegebenen Fläche und der Summe der Flächen der beiden Feldblöcke, aus denen dieser Berg besteht.

26

Mit Entscheidung vom 28. Mai 2008 stellte die APIA Argeș fest, dass die ursprünglich von BX angemeldete Fläche von 264,71 ha die tatsächliche Fläche von 180,62 ha um 46,56 % übersteige, und lehnte daher seinen Beihilfeantrag gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1973/2004 ab.

27

BX erhob vor dem Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) Klage u. a. auf Aufhebung dieser Entscheidung sowie auf Verurteilung der APIA Argeș auf Zahlung von 697391 Euro als Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund der rechtswidrigen Ablehnung seines Beihilfeantrags für das Jahr 2007 entstanden sein soll. Die ihm zur Last gelegte Übererklärung sei in Wirklichkeit der APIA Argeș zuzurechnen, die ihm nicht hinreichend genaue und nicht Art. 20 der Verordnung Nr. 1782/2003 genügende topografische Karten zur Verfügung gestellt habe, was er durch Unterlagen, Zeugenaussagen und eine topografische Vermessung beweisen könne. Da ihn keine Schuld treffe, hätte bei ihm gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 weder eine Kürzung noch ein Ausschluss der Beihilfe Anwendung finden dürfen.

28

Das Gericht wies diese Klage mit Urteil vom 20. Januar 2011 ab, gegen das BX bei der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) ein Rechtsmittel einlegte.

29

Mit Beschluss vom 2. April 2012 lehnte dieses als Erstes den Antrag von BX, den Gerichtshof nach der Auslegung von Art. 68 der Verordnung Nr. 796/2004 zu befragen, mit der Begründung ab, dass die von BX vorgebrachten Gesichtspunkte keine Vorlage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV erforderten.

30

Als Zweites wies die letztinstanzliche Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) mit Entscheidung vom 9. April 2012 das Rechtsmittel von BX als unbegründet zurück. Sie war der Auffassung, dass die Entscheidung vom 28. Mai 2008 in Anbetracht von Art. 138 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1973/2004 gerechtfertigt sei, da BX die von ihm genutzte Fläche zu hoch angegeben habe, was er mit der Einreichung des Formulars M.1.1 eingeräumt habe.

31

Insoweit obliege es erstens dem Nutzer einer Parzelle, im Beihilfeantrag deren tatsächliche Fläche anzugeben, ohne sich auf die Fläche zu verlassen, die in den diese Parzelle betreffenden Eigentumstiteln angegeben sei. Die Ungenauigkeit der Karten der APIA Argeș könne daher die überhöhte Ansetzung der von BX genutzten Flächen durch ihn nicht rechtfertigen, insbesondere unter Berücksichtigung der Verpflichtung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 125/2006, unter Androhung strafrechtlicher Verfolgung wahrheitsgemäße, vollständige und uneingeschränkt gültige Angaben im Antragsformular flächenbezogene Direktzahlungen vorzulegen.

32

Zweitens könne die Übererklärung, nachdem sowohl die ursprüngliche Anmeldung als auch die Erklärung über die Änderung der Flächen im Formular M.1.1 auf der Grundlage derselben Karten der APIA Argeș abgegeben worden seien, nicht mit etwaigen Fehlern in diesen Karten gerechtfertigt werden. Die Ungenauigkeiten dieser Karten könnten keinesfalls eine Übererklärung der Fläche von 46,56 % rechtfertigen.

33

Drittens sei die Vorlage des Formulars M.1.1 als Antrag auf teilweise Flächenstilllegung anzusehen, auf den Art. 22 der Verordnung Nr. 796/2004 anzuwenden sei. Da BX seinen Stilllegungsantrag aber eingereicht habe, nachdem er von der APIA Argeș zur Klarstellung aufgefordert worden sei, stehe Art. 15 Abs. 3 dieser Verordnung dem entgegen, dass er von der Anwendung der in deren Art. 51 vorgesehenen Sanktionen ausgenommen werden könne.

34

Viertens werde die Situation von BX auch nicht von den Fällen in Art. 68 Abs. 1 dieser Verordnung erfasst. Denn BX habe ursprünglich eine Gesamtfläche von 264,71 ha angemeldet, bevor er einen Antrag auf Stilllegung einer Fläche von 84,09 ha gestellt habe, obwohl sich an der Grundstückssituation nichts geändert habe. Er habe daher keine sachlich richtigen Angaben vorgelegt.

35

Fünftens hielt die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) Zeugenvernehmungen nicht für erforderlich, da sie davon ausging, dass die Zurückweisung des Antrags auf Schadensersatz nicht auf dem fehlenden Nachweis des materiellen Schadens, sondern auf der Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Entscheidung vom 28. Mai 2008 beruht habe. Auch eine topografische Vermessung wurde nicht für sachdienlich erachtet, da das Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest) festgestellt habe, dass die Übererklärung auf der Stilllegung von Flächen durch BX beruht habe.

36

Die von BX gegen die Entscheidung der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) vom 9. April 2012 eingelegten außerordentlichen Rechtsbehelfe wurden von diesem Gericht als unzulässig zurückgewiesen.

37

Am 8. April 2013 erhob BX beim Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest) Klage auf Haftung des rumänischen Staates für den materiellen und immateriellen Schaden, der durch den Verstoß der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) gegen das Unionsrecht in ihrer Entscheidung vom 9. April 2012 entstanden sei. Sie habe nämlich zum einen Art. 20 der Verordnung Nr. 1782/2003 und Art. 68 der Verordnung Nr. 796/2004 nicht angewandt und zum anderen gegen Art. 267 Abs. 3 AEUV verstoßen, indem sie ihre Weigerung, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, nicht begründet habe.

38

Mit Urteil vom 1. Juli 2016 wies das Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest) die Klage von BX als unbegründet ab.

39

Es war u. a. der Ansicht, dass Art. 68 der Verordnung Nr. 796/2004 im Gegensatz zu Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 dem Einzelnen Rechte verleihe. Folglich habe die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) gegen Art. 68 der Verordnung Nr. 796/2004 verstoßen, und zwar erstens dadurch, dass sie nicht ermittelt habe, was die darin enthaltene Wendung „sachlich richtige Angaben“ bedeute, zweitens dadurch, dass sie allein auf der Grundlage der der Entscheidung der APIA Argeș zugrunde liegenden Dokumente und somit unter Außerachtlassung der weiteren, von BX vorgelegten Unterlagen zu dem Schluss gekommen sei, dass diese Bestimmung auf BX keine Anwendung finde, und drittens dadurch, dass sie diesem nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, mit allen Beweismitteln nachzuweisen, dass ihn an der Übererklärung keine Schuld treffe.

40

Auf der Grundlage der in den Rn. 55 und 56 des Urteils vom 30. September 2003, Köbler (C‑224/01, EU:C:2003:513), genannten Gesichtspunkte vertrat das Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest) jedoch die Auffassung, dass der Verstoß der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) gegen das Unionsrecht nicht offensichtlich sei.

41

Insoweit wies das Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest) erstens u. a. darauf hin, dass Art. 68 der Verordnung Nr. 796/2004 insoweit eindeutig sei, als er das Recht des Betriebsinhabers in den beiden in diesem Artikel genannten Fällen regele, von der Sanktion einer Kürzung der Beihilfe oder eines Ausschlusses von diesem Anspruch ausgenommen zu werden.

42

Zweitens reiche der Umstand, dass die Europäische Kommission mehrfach – u. a. in einer Erhebung zu den Mängeln des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, das auf einem EDV-gestützten geografischen Informationssystem beruhen müsse – behauptet habe, dass die rumänischen Rechtsvorschriften die Wirksamkeit der von der Verwaltung durchgeführten Gegenkontrollen nicht gewährleisteten, nicht für die Feststellung eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Unionsrecht aus.

43

Drittens habe die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) nicht vorsätzlich und unentschuldbar gegen das Unionsrecht verstoßen. Sie habe nämlich dargelegt, aus welchen Gründen sie es zum einen nicht für erforderlich gehalten habe, die von BX geforderten zusätzlichen Beweise zuzulassen, und zum anderen der Meinung gewesen sei, dass Art. 68 dieser Verordnung im Ausgangsrechtsstreit keine Anwendung finde.

44

Viertens schließlich führte das Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest) aus, dass der Verstoß gegen Art. 267 Abs. 3 AEUV an sich keine Staatshaftung begründen könne, da diese Bestimmung dem Einzelnen keine Rechte verleihe.

45

Gegen dieses Urteil legte BX bei der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein. Dieses hält es für erforderlich, den Gerichtshof zu fragen, ob erstens Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 dem Einzelnen Rechte verleiht, ob zweitens der Begriff „sachlich richtige Angaben“ im Sinne von Art. 68 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 sowohl die richtige Angabe der Flächen durch den Betriebsinhaber als auch die korrekte Identifizierung der genutzten Parzelle, d. h. ihrer Grenzen, umfasst und ob drittens unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Nichtvorlage einer Frage zur Vorabentscheidung über die Auslegung dieser Bestimmung einen offenkundigen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, der zur Haftung des rumänischen Staates führen kann.

46

Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 eine Unionsvorschrift, die dem Einzelnen konkrete Rechte verleiht, deren Verletzung zur Staatshaftung wegen einer Entscheidung eines nationalen letztinstanzlichen Gerichts führen könnte?

2.

Ist der in Art. 68 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 geregelte Begriff „sachlich richtige Angaben“ dahin auszulegen, dass er sowohl die richtige Angabe der Flächen durch den Betriebsinhaber als auch die korrekte Identifizierung der genutzten Parzelle und ihrer Grenzen umfasst?

3.

Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Nichtvorlage an den Gerichtshof durch das nationale letztinstanzliche Gericht zur Auslegung von Art. 68 der Verordnung Nr. 796/2004 ein offenkundiger Rechtsverstoß von hinreichender Schwere, der zur Staatshaftung für die Schäden führen kann, die das Urteil dieses Gerichts verursacht haben soll?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

47

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 dahin auszulegen ist, dass er eine Unionsrechtsnorm darstellt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, deren Verletzung zur Begründung einer Klage auf außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats mit Erfolg geltend gemacht werden kann.

48

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zurechenbare Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge innewohnt, auf denen die Union beruht (Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a.,C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428, Rn. 35). Dieser Grundsatz gilt für jeden Fall eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht, unabhängig davon, welche staatliche Stelle ihn begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 31 und 32, sowie vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre [Haftung des Staates für die Luftverschmutzung], C‑61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 43). Dieser Grundsatz ist auch dann anwendbar, wenn der in Rede stehende Verstoß in einer Entscheidung eines Gerichts besteht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (im Folgenden: nationales Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können) (Urteile vom 30. September 2003, Köbler,C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 50, und vom 28. Juli 2016, Tomášová,C‑168/15, EU:C:2016:602, Rn. 20).

49

Der Gerichtshof hat, was die Voraussetzungen für den Eintritt dieser Haftung betrifft, wiederholt entschieden, dass die Geschädigten einen Ersatzanspruch haben, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Die Unionsrechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, ihnen Rechte zu verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51, vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre [Haftung des Staates für die Luftverschmutzung], C‑61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 44, sowie vom 18. Dezember 2025, Hamoudi/Frontex,C‑136/24 P, EU:C:2025:977, Rn. 68).

50

Diese drei Voraussetzungen sind erforderlich und ausreichend, um die Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht auszulösen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 66, und vom 30. September 2003, Köbler,C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 57).

51

Das Unionsrecht steht daher der Aufstellung von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen als den in Rn. 49 des vorliegenden Urteils genannten im nationalen Recht entgegen. Es schließt hingegen keineswegs aus, dass die Haftung des Staates für einen Verstoß gegen das Unionsrecht auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger einschränkenden Voraussetzungen ausgelöst werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 66, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation,C‑524/04, EU:C:2007:161, Rn. 115, sowie vom 25. November 2010, Fuß,C‑429/09, EU:C:2010:717, Rn. 65 und 66).

52

Was insbesondere die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden betrifft, die durch eine unionsrechtswidrige Entscheidung eines nationalen Gerichts verursacht wurden, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass für diese Haftung die drei in Rn. 49 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler,C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 52, und vom 28. Juli 2016, Tomášová,C‑168/15, EU:C:2016:602, Rn. 23).

53

Da die erste Vorlagefrage speziell die erste Voraussetzung für die Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht betrifft, ist insoweit darauf hinzuweisen, dass nur ein Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, die Haftung des Staates auslösen kann. Solche Rechte entstehen nicht nur, wenn unionsrechtliche Vorschriften dies ausdrücklich bestimmen, sondern sie können sich auch aus eindeutigen positiven oder negativen Verpflichtungen ergeben, die diese Vorschriften dem Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Union auferlegen. Der Verstoß eines Mitgliedstaats gegen solche positiven oder negativen Verpflichtungen kann nämlich die Rechtsstellung verändern, die diese Vorschriften für die betroffenen Einzelnen schaffen sollen, indem sie diese an der Ausübung der Rechte hindern, die die fraglichen unionsrechtlichen Vorschriften ihnen implizit verleihen und auf die sie sich vor den nationalen Gerichten berufen können sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre [Haftung des Staates für die Luftverschmutzung], C‑61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 45 bis 47).

54

Verfolgt eine unionsrechtliche Vorschrift nur ein allgemeines Ziel des Schutzes des öffentlichen Interesses, kann dagegen nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Sinne der in Rn. 49 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung bezweckt, Rechte zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre [Haftung des Staates für die Luftverschmutzung], C‑61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 55 und 56).

55

Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 bestimmt, dass sich das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Katasterpläne und ‑unterlagen oder anderes Kartenmaterial stützt. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.

56

Aus dem Wortlaut dieses Art. 20 Abs. 1 ergibt sich eindeutig seine institutionelle Dimension in dem Sinne, dass er ausschließlich für die Mitgliedstaaten festlegt, wie sie das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen zu gestalten haben.

57

Eine systematische und teleologische Auslegung dieses Art. 20 Abs. 1 bestätigt, dass er nicht bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

58

Erstens ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1782/2003, dass das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen Bestandteil des integrierten Systems ist, das die Mitgliedstaaten nach Art. 17 dieser Verordnung einzurichten hatten.

59

In den Erwägungsgründen 11 und 13 dieser Verordnung wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Wirksamkeit und Nützlichkeit der Verwaltung und Kontrolle durch eine Anpassung des mit der Verordnung Nr. 3508/92 eingeführten früheren Systems zu verbessern und sie effizienter zu gestalten. Im 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1782/2003 wird u. a. hervorgehoben, dass wegen der Komplexität des Systems sowie der Vielzahl der zu bearbeitenden Beihilfeanträge geeignete technische Mittel sowie Verwaltungs- und Kontrollmethoden unerlässlich sind, was bedeutet, dass jeder Mitgliedstaat über ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen verfügen muss. In gleicher Weise betont der 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung das Erfordernis einer leistungsfähigen elektronischen Datenbank, die insbesondere einen Kontrollabgleich gestattet, um die erhobenen Daten bearbeiten und zur Überprüfung der Beihilfeanträge verwenden zu können. Schließlich benennt der 16. Erwägungsgrund dieser Verordnung die Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen als Schlüsselelement für die ordnungsgemäße Anwendung flächenbezogener Regelungen und fügt hinzu, dass sich gezeigt hat, dass die praktizierten Verfahren bestimmte Schwachstellen aufweisen, und daher ein Identifikationssystem vorgesehen werden sollte, das gegebenenfalls durch die Fernerkundung unterstützt wird.

60

Die in der vorstehenden Randnummer genannten Erwägungsgründe bestätigen somit, dass die Elemente des integrierten Systems, zu dem das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gehört, eine effizientere Verwaltung und Kontrolle zum Ziel haben. Die Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ist nämlich ein Schlüsselelement für die ordnungsgemäße Anwendung flächenbezogener Regelungen.

61

Daraus folgt, wie der Generalanwalt in den Nrn. 70 und 71 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dass das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen als Baustein des integrierten Systems nicht autonom, unter Außerachtlassung der mit der Einsetzung des integrierten Systems verfolgten allgemeineren Ziele -eine effizientere Verwaltung und Kontrolle und der Schutz der finanziellen Interessen der Union – untersucht werden kann.

62

Diese beiden Ziele werden auch in den Erwägungsgründen 13 und 55 der Verordnung Nr. 796/2004 erwähnt, ebenso wie die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug.

63

Unter diesem letztgenannten Blickwinkel trägt das in Art. 20 der Verordnung Nr. 1782/2003 geregelte System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen dazu bei, die den Mitgliedstaaten durch Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 übertragene Aufgabe der Überprüfung der Beihilfeanträge einschließlich der beihilfefähigen Flächen und der entsprechenden Zahlungsansprüche im Wege der Verwaltungskontrolle zu erleichtern. Wie Art. 24 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 796/2004 klarstellt, müssen diese Verwaltungskontrollen es gestatten, dass Unregelmäßigkeiten – insbesondere anhand elektronischer Mittel automatisch – festgestellt werden, und sie umfassen Gegenkontrollen zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen, um die Beihilfefähigkeit der Flächen als solche zu überprüfen.

64

Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, zielt Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 somit dadurch, dass er für die im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen verwendeten Karten ein Mindestmaß an Genauigkeit vorschreibt, nicht darauf ab, Ansprüche zugunsten der beihilfeantragstellenden Betriebsinhaber zu schaffen, sondern auf effizientere Kontrollen, indem er sicherstellt, dass die zuständigen nationalen Behörden die Vereinbarkeit der Beihilfeanträge mit den Anforderungen des Unionsrechts überprüfen können.

65

Daraus folgt, dass das Ziel einer effizienten Verwaltung und Kontrolle der Direktzahlungen der Schutz der finanziellen Interessen der Union ist, so dass die Verwendung unzureichend genauer Karten die Wirksamkeit der Kontrolle beeinträchtigen kann, wodurch die Gefahr entsteht, dass die Mitgliedstaaten rechtsgrundlos geleistete Zahlungen nicht aufdecken.

66

Zweitens gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 eine doppelte Natur in dem Sinne hätte, dass er über seine dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienende institutionelle Dimension hinaus auch bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

67

Diese Bestimmung gewährt den Betriebsinhabern, die eine Beihilfe beantragen, nämlich kein Recht auf Zugang zu den im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen enthaltenen Informationen.

68

Zwar sehen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003, die sich auf die elektronische Datenbank bzw. das System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche beziehen, den direkten und sofortigen Abruf der Daten zum einen der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000 und zum anderen mindestens der drei letzten aufeinanderfolgenden Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats vor.

69

Wie die rumänische Regierung und die Kommission in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben haben, bezieht sich das Recht auf Zugang zu den Dokumenten, die sich im Besitz der zuständigen nationalen Behörde befinden, jedoch nur auf die Daten aus den Beihilfeanträgen, wie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung ausdrücklich vorsieht. Dieses Zugangsrecht bezieht sich daher nicht auf die Daten des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen selbst.

70

Jedenfalls werden, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die in Art. 20 der Verordnung Nr. 1782/2003 genannten Kartenunterlagen nicht in der Datenbank nach Art. 19 dieser Verordnung aufbewahrt. Außerdem funktioniert das integrierte System im Unterschied zu dem System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, auf das in den Art. 13 bis 16 dieser Verordnung Bezug genommen wird, nicht als Unterstützungs- und Hilfsinstrument für die Betriebsinhaber, sondern, wie sein Name zeigt, als Kontrollinstrument.

71

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 dahin auszulegen ist, dass er keine Unionsrechtsnorm darstellt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, deren Verletzung zur Begründung einer Klage auf außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats mit Erfolg geltend gemacht werden kann.

Zur zweiten Frage

72

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung Nr. 796/2004 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „sachlich richtige Angaben“ im Sinne dieses Art. 68 Abs. 1 sowohl die richtige Angabe der Flächen durch den Betriebsinhaber als auch die korrekte Identifizierung der genutzten Parzelle und ihrer Grenzen durch ihn umfasst.

73

Nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse von Zahlungen keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

74

Art. 12 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung, der den Inhalt des Sammelantrags präzisiert und folglich die Tragweite von Art. 68 Abs. 1 erläutert, bestimmt, dass der Sammelantrag alle Informationen enthalten muss, die für die Entscheidung über die Beihilfefähigkeit erforderlich sind, insbesondere die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen sowie ihre Lage.

75

Aus einer Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen ergibt sich somit, dass der Begriff „sachlich richtige Angaben“ im Sinne von Art. 68 Abs. 1 dahin zu verstehen ist, dass er sowohl die richtige Angabe der Flächen durch den Betriebsinhaber als auch die korrekte Identifizierung der genutzten Parzelle und ihrer Grenzen durch ihn umfasst.

76

Nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 kann jedoch ein Betriebsinhaber, der der zuständigen nationalen Behörde unrichtige Angaben übermittelt hat, einer Kürzung oder einem Ausschluss von Zahlungen entgehen, wenn er belegt, dass ihm der von dieser Behörde festgestellte Fehler nicht anzulasten ist.

77

Wie der Generalanwalt in Nr. 86 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist im vorliegenden Fall zum einen der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass BX es versäumt hat, in seinen Erklärungen einen tatsächlichen Umstand anzugeben, der jedoch wesentlich erscheint, und zwar die richtige Fläche, obwohl er hätte vorhersehen müssen und können, dass einige der angemeldeten Flächen von ihrem Eigentümer oder von anderen Personen genutzt wurden, zumal die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Übererklärung eine Differenz von mehr als 80 ha betraf. Eine solche Differenz kann dem Kläger des Ausgangsverfahrens, der als landwirtschaftliche Parzellen nutzender Betriebsinhaber verpflichtet ist, diese im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu verwalten, bei vernünftiger Betrachtung nicht entgangen sein. Zum anderen macht BX zwar Fehler in den ihm von der APIA Argeș zur Verfügung gestellten topografischen Karten geltend, doch geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Informationen hervor, dass sowohl die ursprüngliche Anmeldung als auch die Erklärung der Flächenänderung auf der Grundlage derselben Karten der APIA Argeș erfolgt waren. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, die für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlichen Prüfungen vorzunehmen.

78

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung Nr. 796/2004 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „sachlich richtige Angaben“ im Sinne dieses Art. 68 Abs. 1 sowohl die richtige Angabe der Flächen durch den Betriebsinhaber als auch die korrekte Identifizierung der genutzten Parzelle und ihrer Grenzen durch ihn umfasst.

Zur dritten Frage

79

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass ein letztinstanzliches nationales Gericht in einem früheren Stadium des Ausgangsrechtsstreits dem Gerichtshof keine Vorabentscheidungsfrage zur Auslegung von Art. 68 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 vorgelegt hat, einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, der geeignet ist, die Haftung des rumänischen Staates auszulösen.

80

Im Kontext der vorliegenden Rechtssache und nach den Erläuterungen von BX in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichtshofs zielt diese Frage konkret darauf ab, festzustellen, ob das vorlegende Gericht mit seinem Beschluss vom 2. April 2012 offensichtlich gegen das Unionsrecht verstoßen und damit die Haftung des rumänischen Staates ausgelöst hat, indem es den Gerichtshof nicht um Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 68 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 ersucht hat und diese Weigerung nicht begründet hat.

81

Wie in Rn. 48 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, auch dann anwendbar, wenn der in Rede stehende Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts besteht. Der Gerichtshof hat nämlich bereits festgestellt, dass die Judikative eine entscheidende Rolle beim Schutz der dem Einzelnen aufgrund Unionsrechtsnormen zustehenden Rechte spielt und dass ein letztinstanzliches Gericht definitionsgemäß die letzte Instanz ist, vor der er die ihm aufgrund dieser Normen zustehenden Rechte geltend machen kann. Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die volle Wirksamkeit der Unionsrechtsnormen beeinträchtigt und der Schutz dieser Rechte gemindert wäre, wenn es ausgeschlossen wäre, dass der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für die Schäden erlangen kann, die ihm durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts zuzurechnen ist, entstanden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler,C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 32 bis 36 und 59, vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo,C‑173/03, EU:C:2006:391, Rn. 31, und vom 28. Juli 2016, Tomášová,C‑168/15, EU:C:2016:602, Rn. 20).

82

Was insbesondere die zweite Voraussetzung für die Auslösung der Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht betrifft, nämlich das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht, sind die Besonderheit der richterlichen Funktion sowie die berechtigten Belange der Rechtssicherheit zu berücksichtigen. Somit kann die Haftung eines Mitgliedstaats für einen solchen Verstoß durch eine Entscheidung eines nationalen Gerichts, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, nur in dem Ausnahmefall ausgelöst werden, dass das Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen hat (Urteil vom 30. September 2003, Köbler,C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 53).

83

Bei der Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss das mit einer Schadensersatzklage befasste nationale Gericht alle Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen, u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, den Umfang des Ermessens, das die verletzte Vorschrift den nationalen oder den Unionsbehörden belässt, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich oder unbeabsichtigt begangen bzw. zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums, der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Unionsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, dass unionsrechtswidrige nationale Maßnahmen oder Praktiken unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden, und die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das in Rede stehende Gericht. Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die fragliche Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkennt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler,C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 54 bis 56, und vom 28. Juli 2016, Tomášová,C‑168/15, EU:C:2016:602, Rn. 25 und 26).

84

Es ist jedoch klarzustellen, dass nicht alle in der vorstehenden Randnummer genannten Kriterien erfüllt sein müssen, um die Haftung eines Mitgliedstaats auszulösen.

85

Der Umstand, dass ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nicht nachkommt, ist je nach den Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung.

86

Denn auch wenn der Verstoß gegen diese Pflicht geeignet sein mag, zu der Feststellung beizutragen, dass ein von einem solchen Gericht begangener Verstoß gegen das Unionsrecht offenkundig ist, kann er für sich genommen nicht ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, festzustellen und damit die Haftung eines Mitgliedstaats auszulösen.

87

Diese Pflicht fügt sich in den Rahmen der gerichtlichen Zusammenarbeit ein, die zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten im Wege eines Dialogs von Gericht zu Gericht eingeführt wurde, um zum einen die Kohärenz, die volle Geltung und den eigenen Charakter des Unionsrechts sowie die Autonomie des Rechtssystems der Union, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, und zum anderen die ordnungsgemäße Anwendung und einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu gewährleisten. Diese Zusammenarbeit ermöglicht es insbesondere, zu verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die nicht mit den Vorschriften des Unionsrechts in Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 1965, Schwarze, 16/65, EU:C:1965:117, S. 1165, vom 24. Mai 1977, Hoffmann-La Roche,107/76, EU:C:1977:89, Rn. 5, vom 15. Oktober 2024, KUBERA,C‑144/23, EU:C:2024:881, Rn. 33 und 35, sowie vom 24. März 2026, Remling,C‑767/23, EU:C:2026:243, Rn. 19 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Sie impliziert somit eine gemeinsame Verantwortung der nationalen Gerichte, insbesondere derjenigen, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, und des Gerichtshofs, um eine einheitliche und kohärente Auslegung des Unionsrechts sicherzustellen.

88

Außerdem stellt das mit Art. 267 AEUV geschaffene System der unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten keinen Rechtsbehelf dar, der für die Parteien eines bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits eröffnet wäre. Das betreffende Gericht muss also nicht schon allein deshalb, weil eine Partei geltend macht, der Rechtsstreit werfe eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts auf, davon ausgehen, dass eine solche Frage im Sinne von Art. 267 AEUV gestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

89

Folglich setzt die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht, der die Haftung eines Mitgliedstaats auslöst, voraus, dass der Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einem Verstoß gegen eine andere Unionsrechtsnorm einhergeht, die dem Einzelnen Rechte verleiht.

90

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Antwort auf die erste und die zweite Vorlagefrage, dass zum einen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 nicht bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und zum anderen ein Betriebsinhaber sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht mit Erfolg auf Art. 68 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 berufen kann. Selbst wenn die Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest) ihre Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verstoßen haben sollte, könnte ein solcher Verstoß daher jedenfalls nicht dazu beitragen, auf der Grundlage des Unionsrechts die Haftung des rumänischen Staates für den materiellen und immateriellen Schaden festzustellen, der dem Kläger des Ausgangsverfahrens durch die Entscheidung dieses Gerichts vom 9. April 2012 entstanden sein soll.

91

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass ein letztinstanzliches nationales Gericht in einem früheren Stadium des Ausgangsrechtsstreits dem Gerichtshof keine Vorabentscheidungsfrage zur Auslegung von Art. 68 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 vorgelegt hat, keinen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, der geeignet wäre, die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats auszulösen.

Kosten

92

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1009/2008 des Rates vom 9. Oktober 2008 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

er keine Unionsrechtsnorm darstellt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, deren Verletzung zur Begründung einer Klage auf außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats mit Erfolg geltend gemacht werden kann.

 

2.

Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der durch die Verordnung (EG) Nr. 381/2007 der Kommission vom 4. April 2007 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

der Begriff „sachlich richtige Angaben“ im Sinne dieses Art. 68 Abs. 1 sowohl die richtige Angabe der Flächen durch den Betriebsinhaber als auch die korrekte Identifizierung der genutzten Parzelle und ihrer Grenzen durch ihn umfasst.

 

3.

Art. 267 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein letztinstanzliches nationales Gericht in einem früheren Stadium des Ausgangsrechtsstreits dem Gerichtshof keine Vorabentscheidungsfrage zur Auslegung von Art. 68 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 vorgelegt hat, keinen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, der geeignet wäre, die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats auszulösen.

 

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.