Volltext

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. September 2026. – BdM Banca SpA gegen Europäische Kommission.

CELEX: 62024CJ0145 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

3. September 2026 ( *1 )

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfe nationaler Behörden zugunsten eines Kreditinstituts – Beschluss der Kommission, mit dem die Maßnahme als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe eingestuft wird – Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses – Schadensersatzklage – Art. 340 Abs. 2 AEUV – Verjährungsfrist – Unionsrechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen – Hinreichend qualifizierter Verstoß – Kausalzusammenhang“

In der Rechtssache C‑145/24 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Februar 2024,

BdM Banca SpA, vormals Banca Popolare di Bari SpA, vertreten durch Avvocati D. Gallo, G. Parisi und A. Zoppini,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch I. Barcew, L. Flynn und P. A. Messina als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin, M. Gavalec und Z. Csehi (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2025,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Dezember 2025

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die BdM Banca SpA, vormals Banca Popolare di Bari SpA, die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Dezember 2023, Banca Popolare di Bari/Kommission (T‑415/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:833), mit dem das Gericht ihre auf Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV gestützte Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr infolge des Erlasses des Beschlusses (EU) 2016/1208 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Banca Tercas (SA.39451 [2015/C] [ex 2015/NN]) (ABl. 2016, L 203, S. 1, im Folgenden: Tercas-Beschluss) entstanden sein soll, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

AEU-Vertrag

2

Art. 340 Abs. 2 AEUV bestimmt:

„Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die [Europäische] Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.“

Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

3

In Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union heißt es:

„Die aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Unionsorgan geltend macht. In letzterem Fall muss die Klage innerhalb der in Artikel 263 AEUV vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden; gegebenenfalls findet Artikel 265 Absatz 2 AEUV Anwendung.

…“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

4

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 18 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

„2

Am 30. April 2012 beschloss das italienische Wirtschafts- und Finanzministerium auf Vorschlag der Banca d’Italia (italienische Zentralbank), die Unregelmäßigkeiten bei der Banca Tercas (im Folgenden: Tercas) festgestellt hatte, diese unter Sonderverwaltung zu stellen.

3

Im Oktober 2013 nahm der von der italienischen Zentralbank bestellte Sonderverwalter nach Prüfung verschiedener Möglichkeiten Verhandlungen mit der [Rechtsmittelführerin] auf, die ihr Interesse an der Zeichnung einer Kapitalerhöhung von Tercas bekundet hatte, vorbehaltlich einer vorherigen Due-Diligence-Prüfung von Tercas und der vollständigen Abdeckung des Vermögensdefizits dieser Bank durch den Fondo interbancario di tutela dei depositi (Interbankenfonds zur Einlagensicherung, Italien, im Folgenden: FITD).

4

Am 28. Oktober 2013 beschloss der Exekutivausschuss des FITD auf Antrag des Sonderverwalters von Tercas, dieser Bank Unterstützungsmaßnahmen zu gewähren, die von der italienischen Zentralbank genehmigt wurden.

…

6

Am 30. Mai 2014 beschlossen der Exekutivausschuss und der Verwaltungsrat des FITD, zur Unterstützung von Tercas tätig zu werden.

7

Am 7. Juli 2014 genehmigte die italienische Zentralbank diese Intervention des FITD zur Unterstützung von Tercas. Diese Intervention sah drei Maßnahmen vor, nämlich erstens einen Zuschuss in Höhe von 265 Mio. Euro zur Deckung des negativen Eigenkapitals von Tercas, zweitens eine Garantie in Höhe von 35 Mio. Euro zur Deckung des Kreditrisikos im Zusammenhang mit bestimmten Engagements von Tercas und drittens eine Garantie in Höhe von 30 Mio. Euro zur Deckung der sich aus der steuerlichen Behandlung der ersten Maßnahme ergebenden Kosten.

8

Der Sonderverwalter von Tercas berief im Einvernehmen mit der italienischen Zentralbank eine Hauptversammlung der Aktionäre von Tercas für den 27. Juli 2014 ein, damit diese Aktionäre über die teilweise Deckung der während der Sonderverwaltung festgestellten Verluste und über eine der [Rechtsmittelführerin] angebotene Kapitalerhöhung entscheiden konnten. Diese Kapitalerhöhung erfolgte am 27. Juli 2014.

9

Am 1. Oktober 2014 wurde die Sonderverwaltung für Tercas aufgehoben, und die [Rechtsmittelführerin] setzte eine neue Geschäftsführung ein.

10

Im Dezember 2014 nahm die [Rechtsmittelführerin] eine Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien vor. Mit der Kapitalerhöhung wollte sie ihre durch die Übernahme von Tercas und deren Tochtergesellschaft, der Banca Caripe SpA …, belasteten Kapitalquoten stärken.

11

Im März 2015 zeichnete die [Rechtsmittelführerin] eine weitere Kapitalerhöhung von Tercas zur Deckung der Verluste im vierten Quartal 2014 und der Umstrukturierungskosten in den Jahren 2015 und 2016 sowie zur Verbesserung der Kapitalquoten von Tercas.

12

Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 teilte die Europäische Kommission der Italienischen Republik ihre Entscheidung mit, das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren in Bezug auf die Intervention des FITD zur Unterstützung von Tercas einzuleiten.

13

Am 23. Dezember 2015 erließ die Kommission den Tercas-Beschluss.

14

In diesem Beschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von der italienischen Zentralbank am 7. Juli 2014 genehmigte Intervention des FITD zur Unterstützung von Tercas, deren gesamtes Vermögen seit dem 1. Oktober 2014 von der [Rechtsmittelführerin] gehalten werde, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle, die die Italienische Republik von ihrem Empfänger zurückfordern müsse.

15

Am 4. Februar 2016 nahm der FITD eine ‚freiwillige‘ Intervention zur Unterstützung von Tercas vor, und am 14. Juli 2016 übernahm die [Rechtsmittelführerin] Tercas.

16

Mit Urteil vom 19. März 2019, Italien u. a./Kommission (T‑98/16, T‑196/16 und T‑198/16, EU:T:2019:167), das durch das Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a. (C‑425/19 P, EU:C:2021:154), bestätigt worden ist, wurde der Tercas-Beschluss für nichtig erklärt.

17

Mit Schreiben vom 28. April 2021 beantragte die [Rechtsmittelführerin] bei der Kommission gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Ersatz der Schäden, die ihr durch den Erlass des Tercas-Beschlusses entstanden sein sollen, und verlangte eine Entschädigung in Höhe von 228 Mio. Euro.

18

Am 11. Mai 2021 lehnte die Kommission diesen Antrag ab.“

Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

5

Mit Klageschrift, die am 10. Juli 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin auf der Grundlage von Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr infolge des Erlasses des Tercas-Beschlusses entstanden sein soll.

6

Sie beantragte,

–

die Union, vertreten durch die Kommission, zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 280 Mio. Euro oder, hilfsweise, in Höhe von 203 Mio. Euro als Ersatz des materiellen Schadens zu zahlen, der ihr durch den Erlass des Tercas-Beschlusses entstanden sein soll, sowie einen angemessenen Betrag als Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr durch den Erlass des Tercas-Beschlusses entstanden sein soll;

–

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

7

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin insgesamt als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet ab.

8

Zur Zulässigkeit entschied das Gericht im Wesentlichen, dass der Schadensersatzanspruch verjährt und die Klage folglich unzulässig sei, soweit damit Schäden geltend gemacht würden, die mit dem Personalabbau und den Rechnungen über die Rechtsbeistandskosten zusammenhingen, wobei dies mit Ausnahme der Rechnungen gelte, die mit der Einleitung der den Tercas-Beschluss betreffenden gerichtlichen Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof in Verbindung stünden.

9

Was den etwaigen Schaden aufgrund des Personalabbaus im Besonderen betrifft, entschied das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils, dass dieser auf den an die Belegschaft gerichteten Anreizplan für ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuführen sei, der am 30. Dezember 2015 umgesetzt worden sei. Somit habe sich der behauptete Schaden genau zu diesem Zeitpunkt konkretisiert, weswegen die fünfjährige Verjährungsfrist für den diesen Schaden betreffenden Ersatzanspruch abgelaufen gewesen sei, als die Rechtsmittelführerin ihren Anspruch vorher gegenüber der Kommission geltend gemacht habe.

10

Im Hinblick auf die übrigen behaupteten Schäden wies das Gericht die Klage als unbegründet ab, da die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union, die zum einen das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und zum anderen das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beträfen, nicht erfüllt seien.

11

Was als Erstes die Voraussetzung des Vorliegens eines hinreichend qualifizierten Verstoßes betrifft, stellte das Gericht in Rn. 120 des angefochtenen Urteils im Einzelnen fest, dass die Kommission den Begriff „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV in einem besonders komplexen rechtlichen und tatsächlichen Kontext, in dem die Beihilfemaßnahmen von einer privaten Einrichtung gewährt worden seien, habe anwenden und dabei die Umstände und Gesichtspunkte würdigen müssen, aus denen die Zurechenbarkeit der Maßnahme, der tatsächliche und rechtliche Kontext der nationalen Maßnahmen, die Gegenstand des Tercas-Beschlusses gewesen seien, die Beteiligung der Vertreter des Staates an den verschiedenen Phasen der Intervention und der dem FITD erteilte öffentliche Auftrag hätten abgeleitet werden können.

12

In Rn. 121 des angefochtenen Urteils führte das Gericht aus, der Umstand, dass die Kommission im Tercas-Beschluss unter diesen komplexen rechtlichen und tatsächlichen Umständen nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass die italienischen Behörden am Erlass der fraglichen Maßnahme beteiligt gewesen seien und diese Maßnahme folglich dem Staat im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zuzurechnen gewesen sei, reiche nicht aus, um auf eine offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen zu schließen, denen das Ermessen der Kommission unterliege. In Rn. 122 dieses Urteils stellte es fest, dass die von der Kommission im vorliegenden Fall begangene Unregelmäßigkeit dem üblichen, vorsichtigen und sorgfältigen Verhalten eines Organs, das damit betraut sei, die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften zu überwachen, nicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs fremd sei.

13

Was als Zweites die Voraussetzung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden betrifft, hat das Gericht in den Rn. 160 und 161 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden, dass die Rechtsmittelführerin das Bestehen eines solchen Kausalzusammenhangs nicht dargetan habe. Insbesondere ergebe sich aus der Gesamtwürdigung der relevanten Beweisstücke, dass der Tercas-Beschluss beim Vertrauensverlust der Kunden der Rechtsmittelführerin zwar eine gewisse Rolle gespielt haben möge, dieser Verlust aber auch durch andere Faktoren herbeigeführt worden sei, so dass der Beschluss nicht als entscheidende und unmittelbare Ursache der geltend gemachten Schäden angesehen werden könne.

Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

14

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

–

das angefochtene Urteil aufzuheben,

–

gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union endgültig in der Sache zu entscheiden,

–

hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung über die Klage an das Gericht zurückzuverweisen, und

–

der Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

15

Die Kommission beantragt,

–

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–

der Rechtsmittelführerin sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

16

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 46 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union rügt, soweit das Gericht entschieden habe, dass die Klage in dem Umfang, in dem sie sich auf die mit dem Personalabbau zusammenhängenden Schäden beziehe, unzulässig sei, zweitens einen Verstoß gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV, soweit das Gericht nicht festgestellt habe, dass das rechtswidrige Verhalten der Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und drittens einen Verstoß gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV sowie gegen Art. 91 Buchst. e und Art. 96 der Verfahrensordnung des Gerichts, soweit das Gericht entschieden habe, dass zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Kommission und den Schäden, die der Rechtsmittelführerin entstanden sein sollen, kein Kausalzusammenhang bestehe.

17

Die Kommission macht zunächst geltend, dass das Rechtsmittel insgesamt unzulässig sei. Insoweit entwickelt sie ihre Argumentation jedoch erst im Rahmen ihrer Ausführungen zu den drei vorgebrachten Rechtsmittelgründen. Die einzelnen Unzulässigkeitsgründe, die auf diese Weise geltend gemacht worden sind, sind daher im Rahmen der Beurteilung der Rechtsmittelgründe zu prüfen, auf die sie sich beziehen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

18

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, gegen Art. 46 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verstoßen zu haben, indem es entschieden habe, dass die Klage unzulässig sei, soweit sie sich auf die mit dem Personalabbau zusammenhängenden Schäden beziehe.

19

In den Rn. 61 und 68 des angefochtenen Urteils habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass der Schadensersatzanspruch in Bezug auf den etwaigen mit dem Personalabbau zusammenhängenden Schaden verjährt sei, da dieser sofort eingetreten sei. Die Rechtsmittelführerin beanstandet insbesondere die Feststellungen des Gerichts, wonach der Schaden aufgrund des Personalabbaus auf den am 30. Dezember 2015 umgesetzten Anreizplan zurückzuführen sei und sich genau zu diesem Zeitpunkt konkretisiert habe. Zwar habe sie am 30. Dezember 2015 eine Vereinbarung mit den Gewerkschaften über diesen Anreizplan geschlossen, doch sei zu berücksichtigen, dass die mit dieser Vereinbarung verbundene Belastung tatsächlich im Zuge der Auszahlungen im Zusammenhang mit der schrittweisen Umsetzung des Anreizplans in den Folgejahren und somit zum Großteil nach dem 28. April 2016 getragen worden sei. Folglich sei der geltend gemachte Schaden nicht sofort eingetreten, sondern nach und nach in dem Maße, in dem das Personal der Rechtsmittelführerin tatsächlich abgebaut worden sei, so dass der Schaden sukzessiven Charakter habe.

20

Nach Auffassung der Kommission ist der erste Rechtsmittelgrund unzulässig, da die Rechtsmittelführerin damit eine neue Beweis- und Tatsachenwürdigung durch den Gerichtshof erreichen wolle, ohne jedoch eine offensichtliche Verfälschung dieser Beweise und Tatsachen geltend zu machen. Jedenfalls sei dieser Rechtsmittelgrund unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

21

Als Erstes ist zur Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin damit im Wesentlichen die rechtliche Qualifizierung der Tatsachen durch das Gericht beanstandet, soweit dieses den geltend gemachten Schaden nicht als „sukzessiv“ sondern als „sofort eingetreten“ qualifiziert hat. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass die rechtliche Qualifizierung einer Tatsache oder Handlung durch das Gericht eine Rechtsfrage ist, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteil vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission, C‑430/20 P, EU:C:2022:377, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zulässig.

23

Was als Zweites die Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, verjähren die aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt.

24

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beginnt diese Frist zu laufen, wenn die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Insoweit hat das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der etwaige Schaden aufgrund des Personalabbaus auf den am 30. Dezember 2015 umgesetzten Anreizplan zurückzuführen sei, so dass sich der behauptete Schaden genau zu diesem Zeitpunkt konkretisiert habe. Daraus folge, dass die fünfjährige Verjährungsfrist abgelaufen gewesen sei, als die Rechtsmittelführerin ihren Anspruch vorher gegenüber der Kommission geltend gemacht habe. Auch wenn das Gericht sich nicht ausdrücklich zur Art dieses Schadens geäußert hat, geht aus dieser Randnummer des angefochtenen Urteils – in der auf einen bestimmten Zeitpunkt des Schadenseintritts verwiesen wird – hervor, dass der Schaden nach Auffassung des Gerichts seinem Wesen nach sofort eingetreten ist.

26

Soweit die Rechtsmittelführerin entgegen den Feststellungen in Rn. 61 des angefochtenen Urteils geltend macht, dass die aus dem Personalabbau entstandenen Schäden sukzessiven Charakter hätten, da sie aus den schrittweisen Auszahlungen im Zusammenhang mit den Abgängen von Mitarbeitern resultierten, gilt ein Schaden nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als sukzessive eingetretener Schaden, wenn sich der Schadensbetrag im Verhältnis zur Zahl der verstrichenen Tage erhöht (Urteil vom 28. Februar 2013, Inalca und Cremonini/Kommission, C‑460/09 P, EU:C:2013:111, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Im vorliegenden Fall trifft es, wie der Generalanwalt in Nr. 14 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zwar zu, dass die Rechtsmittelführerin zum Zeitpunkt der Annahme des Anreizplans nicht in der Lage war, die genaue Höhe des Schadens zu beziffern, der je nach Erfolg oder Misserfolg dieses Plans variieren konnte; jedoch war sie zu diesem Zeitpunkt in der Lage, den Höchstbetrag des geltend gemachten Schadens zu ermitteln und die erforderlichen Mittel bereitzustellen, um dieser Eventualität zu begegnen. Darüber hinaus hat die Rechtsmittelführerin, wie sie vor dem Gerichtshof ausgeführt hat, im Vorhinein eine Rückstellung für die zu tragende Belastung gebildet und in ihrer Bilanz vom 31. Dezember 2015 ausgewiesen.

28

Somit war ab dem 30. Dezember 2015 – dem Zeitpunkt der Umsetzung des Anreizplans – der höchstmögliche Betrag, der nach diesem Plan hätte anfallen können, bekannt und konnte nicht mit der Zeit steigen, so dass der fragliche Schaden nicht als „sukzessiv“ qualifiziert werden kann.

29

Daher hat das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass sich der geltend gemachte Schaden im Zusammenhang mit dem Personalabbau genau zum Zeitpunkt der Umsetzung des Anreizplans konkretisiert hat und der diesen Schaden betreffende Schadensersatzanspruch bereits verjährt war, als die Rechtsmittelführerin ihren Anspruch vorher bei der Kommission geltend gemacht hat.

30

Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

31

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV verstoßen zu haben, indem es festgestellt habe, dass das rechtswidrige Verhalten der Kommission – das im Erlass des Tercas-Beschlusses bestanden habe – keinen „hinreichend qualifizierten Verstoß“ gegen eine Rechtsnorm, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dargestellt habe.

32

Insoweit macht sie als Erstes geltend, dass es das Gericht versäumt habe, die Konsequenzen aus dem Urteil des Gerichts vom 19. März 2019, Italien u. a./Kommission (T‑98/16, T‑196/16 und T‑198/16, EU:T:2019:167), zu ziehen, das im Rechtsmittelverfahren durch das Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a. (C‑425/19 P, EU:C:2021:154), bestätigt worden sei. Im ersten Urteil habe das Gericht nämlich eindeutig festgestellt, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf wesentliche rechtliche und tatsächliche Umstände begangen habe, was vom Gerichtshof im zweiten Urteil uneingeschränkt bestätigt worden sei. Diese eindeutigen Feststellungen, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht mehr überprüft werden könnten, reichten aus, um das Vorliegen eines solchen hinreichend qualifizierten Verstoßes darzutun.

33

Im Einzelnen habe das Gericht das Kriterium des Vorliegens einer offenkundigen und erheblichen Ermessensüberschreitung, wie es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert worden sei, nicht richtig angewandt, wonach, wenn ein Unionsorgan bei der Ausübung seiner Tätigkeiten über ein verringertes oder gar auf null reduziertes Ermessen verfüge, der bloße Verstoß gegen die Rechtsnorm ausreiche, um dessen außervertragliche Haftung zu begründen.

34

Im vorliegenden Fall habe die Kommission bei der Beurteilung, ob es sich bei der Intervention des FITD zur Unterstützung von Tercas um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehandelt habe, über kein Ermessen verfügt, da ein objektiver Rechtsbegriff anzuwenden gewesen sei. Folglich hätte das Gericht der Rechtsmittelführerin zufolge bejahen und feststellen müssen, dass die Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen diese Bestimmung begangen habe.

35

Als Zweites hätte das Gericht nach Auffassung der Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall – selbst unter der Annahme, dass die Kommission aufgrund der angeblichen Komplexität der Rechtssache auf Rechts- und Tatsachenebene über ein Ermessen verfügt habe – angesichts der in den oben in Rn. 32 angeführten Urteilen des Gerichts und des Gerichtshofs festgestellten offenkundigen und erheblichen Ermessensüberschreitungen eine solche Komplexität bei der Beurteilung, ob im Rahmen einer Klage aus außervertraglicher Haftung ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliege, nicht berücksichtigen dürfen. Jedenfalls hätte es diese Komplexität verneinen müssen, soweit sie in diesen Urteilen ausdrücklich ausgeschlossen worden sei.

36

Die Kommission hält dem entgegen, dass der zweite Rechtsmittelgrund unzulässig sei, da die Rechtsmittelführerin zum einen die beanstandeten Punkte der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht genau bezeichnet und sich zum anderen darauf beschränkt habe, Argumente zu wiederholen, die das Gericht bereits zurückgewiesen habe, um so schlicht eine erneute Prüfung des Sachverhalts zu erreichen, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs falle. Darüber hinaus betreffe die Beurteilung des Komplexitätsgrades der in Rede stehenden Rechtssache eine Tatsachenfrage, die nur im Fall einer Verfälschung Gegenstand einer Kontrolle durch den Gerichtshof sein könne; die Rechtsmittelführerin habe jedoch keine Verfälschung geltend gemacht.

37

Hilfsweise trägt die Kommission vor, dass der zweite Rechtsmittelgrund unbegründet sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

38

Was als Erstes die Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft, soweit die Kommission der Rechtsmittelführerin erstens vorwirft, die beanstandeten Punkte des angefochtenen Urteils nicht genau bezeichnet zu haben, folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Im vorliegenden Fall geht aus dem Teil der Rechtsmittelschrift, der sich auf den zweiten Rechtsmittelgrund bezieht, sowie aus dessen Überschrift eindeutig hervor, dass die Rechtsmittelführerin mit diesem Teil der Rechtsmittelschrift alle Erwägungen des Gerichts zum Begriff „hinreichend qualifizierter Verstoß“ in den Rn. 114 bis 125 des angefochtenen Urteils beanstanden möchte.

40

Was zweitens das Vorbringen der Kommission betrifft, wonach sich die Rechtsmittelführerin im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes darauf beschränkt habe, Argumente zu wiederholen, die das Gericht bereits zurückgewiesen habe, genügt ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt werden, freilich nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus den oben in Rn. 38 angeführten Vorschriften ergeben. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Urteil vom 20. September 2016, Mallis u. a./Kommission und EZB, C‑105/15 P bis C‑109/15 P, EU:C:2016:702, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Allerdings können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 20. September 2016, Mallis u. a./Kommission und EZB, C‑105/15 P bis C‑109/15 P, EU:C:2016:702, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Im vorliegenden Fall zielt die Rechtsmittelführerin mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund darauf ab, die Auslegung und Anwendung des Begriffs „hinreichend qualifizierter Verstoß“ durch das Gericht in Frage zu stellen, was nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung Gegenstand einer Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens sein kann.

43

Was drittens das Vorbringen der Kommission betrifft, wonach die Beurteilung des Komplexitätsgrades der in Rede stehenden Rechtssache eine Tatsachenfrage betreffe, die außer im Fall einer Verfälschung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens falle, ist, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, der Gerichtshof nach seiner Rechtsprechung befugt, seine Kontrolle auszuüben, sofern das Gericht diese Tatsachen rechtlich qualifiziert und aus ihnen rechtliche Folgen abgeleitet hat. Die Kontrollbefugnis des Gerichtshofs erstreckt sich insbesondere darauf, ob das Gericht bei seiner Tatsachenwürdigung die richtigen rechtlichen Kriterien angewandt hat (Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C‑638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Im vorliegenden Fall beanstandet die Rechtsmittelführerin entgegen dem Vorbringen der Kommission die rechtlichen Kriterien, die das Gericht angewandt hat, nämlich u. a. das Kriterium des Komplexitätsgrades der Rechtssache auf Tatsachen- und Rechtsebene, das das Gericht aus der in den Rn. 106, 110 und 113 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung abgeleitet hat, um auf das Vorliegen eines „hinreichend qualifizierten Verstoßes“ zu schließen; dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens unterliegt.

45

Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund zulässig.

46

Was als Zweites die Begründetheit des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft, hängt der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich von einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, vom tatsächlichen Bestehen des Schadens sowie von einem Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber der Handlung obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden (Urteil vom 5. März 2024, Kočner/Europol, C‑755/21 P, EU:C:2024:202, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Im Hinblick auf die Voraussetzung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist, ist das Gericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Kommission keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen habe, indem sie im Tercas-Beschluss den Begriff „staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel“ im Sinne dieser Bestimmung nicht richtig angewandt habe.

48

Im Einzelnen hat das Gericht in den Rn. 120 und 121 des angefochtenen Urteils festgestellt, der Umstand, dass die Kommission im Tercas-Beschluss nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass die italienischen Behörden am Erlass der fraglichen Maßnahme beteiligt gewesen seien und diese Maßnahme folglich dem Staat im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zuzurechnen gewesen sei, stelle angesichts des komplexen rechtlichen und tatsächlichen Kontexts, in dem die fraglichen Beihilfemaßnahmen von einer privaten Einrichtung gewährt worden seien, keine offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen dar, denen das Ermessen der Kommission unterliege.

49

Insoweit ist, was erstens das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, wonach das Gericht das Kriterium der „offenkundigen und erheblichen Überschreitung“, wie es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert sei, nicht richtig angewandt habe, darauf hinzuweisen, dass nach dieser Rechtsprechung anhand der jeweiligen Fallgestaltung zu beurteilen ist, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt. So ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert, wenn ein Unionsorgan bei der Ausübung seiner Rechtsetzungsbefugnis, für die ihm das Unionsrecht ein Ermessen belässt, die Grenzen, die der Ausübung dieses Ermessens gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Hat das Organ jedoch keine Wahl zwischen verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten gehabt und nur über ein erheblich verringertes oder gar auf null reduziertes Ermessen verfügt, kann der bloße Verstoß gegen das Unionsrecht ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C‑282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. März 2024, Kočner/Europol, C‑755/21 P, EU:C:2024:202, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Was den vorliegenden Fall betrifft, ist im Urteil des Gerichts vom 19. März 2019, Italien u. a./Kommission (T‑98/16, T‑196/16 und T‑198/16, EU:T:2019:167, Rn. 70 und 87 bis 90), und im Rechtsmittelverfahren im Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a. (C‑425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 63 und 67), entschieden worden, dass die Rechtswidrigkeit des Tercas-Beschlusses im Wesentlichen auf zwei konzeptionelle Fehler zurückzuführen war. Der erste dieser Fehler ergibt sich aus einer Vermischung der Voraussetzung der Zurechenbarkeit einer Beihilfe und jener der staatlichen Mittel, während der zweite darin besteht, dass die Voraussetzung der Zurechnung einer Beihilfe – die jedoch durch eine private Einrichtung gewährt wurde – an den Staat anhand desselben Tests geprüft wurde, der zur Anwendung kommt, wenn eine Beihilfe durch ein öffentliches Unternehmen gewährt wird.

51

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff „staatliche Beihilfe“, wie er im AEU-Vertrag definiert ist, ein Rechtsbegriff und anhand objektiver Kriterien auszulegen. Deshalb haben die Unionsgerichte die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C‑486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Folglich verfügt die Kommission bei der Qualifizierung einer Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nur über ein erheblich verringertes oder gar auf null reduziertes Ermessen, so dass der bloße Verstoß gegen diese Bestimmung ausreichen kann, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen.

53

Was zweitens das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, wonach sich das Gericht nicht auf die Komplexität der Rechtssache auf Tatsachen- und Rechtsebene hätte stützen dürfen, um das Vorliegen eines solchen hinreichend qualifizierten Verstoßes zu verneinen, folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die das Gericht in Rn. 113 des angefochtenen Urteils zu Recht hingewiesen hat, dass das System, das der Gerichtshof zur außervertraglichen Haftung der Union entwickelt hat, gegebenenfalls der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte Rechnung trägt (Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C‑440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar auch dann, wenn die verletzte Rechtsnorm der betreffenden Behörde keinerlei Ermessen belässt.

54

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es sich beim Umfang des Ermessens, das die verletzte Rechtsnorm der Unionsbehörde belässt, zwar um einen relevanten Gesichtspunkt handelt, der in allen Fällen bei der Feststellung zu prüfen ist, ob die Behörde einen hinreichend qualifizierten Verstoß begangen hat, jedoch folgt aus dem Fehlen eines Ermessens nicht automatisch, dass der Verstoß gegen diese Rechtsnorm hinreichend qualifiziert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2024, Dyson u. a./Kommission, C‑122/22 P, EU:C:2024:11, Rn. 52).

55

Je nach den Umständen des Einzelfalls können nämlich im Hinblick auf den Kontext, in dem der festgestellte Verstoß begangen wurde, andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden. So ist es möglich, dass der Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die der betreffenden Behörde kein Ermessen belässt, im Licht dieser Umstände nicht offensichtlich und somit nicht hinreichend qualifiziert erscheint, insbesondere, wenn er auf einem Rechtsirrtum beruht, der angesichts der Komplexität des zu regelnden Sachverhalts und der Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften, die diese Norm enthalten, entschuldbar ist (Urteil vom 11. Januar 2024, Dyson u. a./Kommission, C‑122/22 P, EU:C:2024:11, Rn. 53).

56

Solche Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten können geeignet sein, das Verhalten eines Organs zu erklären, wenn es so gehandelt hat, wie es eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen getan hätte (Urteil vom 22. September 2022, IMG/Kommission, C‑619/20 P und C‑620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 192).

57

Was den vorliegenden Fall betrifft, hat – wie bereits oben in Rn. 50 ausgeführt – das Gericht in seinem Urteil vom 19. März 2019, Italien u. a./Kommission (T‑98/16, T‑196/16 und T‑198/16, EU:T:2019:167), das im Rechtsmittelverfahren durch das Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a. (C‑425/19 P, EU:C:2021:154), bestätigt worden ist, festgestellt, dass die Kommission mit dem Erlass des Tercas-Beschlusses zwei konzeptionelle Fehler im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des Begriffs „staatliche Beihilfe“ begangen habe, die sich auf die grundlegenden Kriterien für den staatlichen Ursprung der fraglichen Beihilfemaßnahmen bezogen hätten.

58

Folglich hat die Kommission, wie der Generalanwalt in Nr. 27 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, im Tercas-Beschluss einen falschen Test zur Einordnung der fraglichen Beihilfemaßnahmen angewandt. Indem sie solche konzeptionellen Fehler begangen hat, hat die Kommission entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 120 und 121 des angefochtenen Urteils und unabhängig von etwaigen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Begriffs „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV in hinreichend qualifizierter Weise gegen diese Bestimmung verstoßen.

59

Folglich hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt hat, dass die Kommission keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen habe. Somit ist dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

60

Da dem zweiten Rechtsmittelgrund stattgegeben worden ist, ist auch der dritte Rechtsmittelgrund zu prüfen. Obwohl der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes festgestellt hat, dass der Tercas-Beschluss in hinreichend qualifizierter Weise gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, ist angesichts des kumulativen Charakters der drei oben in Rn. 46 genannten Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union zu prüfen, ob ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verstoß gegen das Unionsrecht und den Schäden besteht, die der Rechtsmittelführerin entstanden sein sollen.

61

Insoweit hat die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Tercas-Beschluss kausal für eine Beschädigung des Vertrauens der Kundschaft ihr gegenüber gewesen sei, da seinetwegen Unsicherheit darüber bestanden habe, ob sie in der Lage sein werde, die Verschmelzung durch Aufnahme von Tercas erfolgreich abzuschließen, was zu einem Verlust an Einlagen und Kundschaft (entgangener Gewinn) sowie zu einer Beeinträchtigung ihres Rufes (immaterieller Schaden) und zu Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Minderung der negativen Auswirkungen des Tercas-Beschlusses (tatsächlicher Schaden) geführt habe.

62

Der dritte Rechtsmittelgrund ist in vier Teile untergliedert.

Zum ersten Teil

– Vorbringen der Parteien

63

Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin in Bezug auf den durch den Verlust an Kundschaft entstandenen Schaden zum einen geltend, dass das Gericht gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV verstoßen habe, indem es in Rn. 137 des angefochtenen Urteils das Bestehen eines Kausalzusammenhangs verneint habe, da sie nicht zwischen ihren eigenen Kunden und denen von Tercas unterschieden habe. Diese fehlende Unterscheidung sei im vorliegenden Fall ohne Belang, da es nach der Verschmelzung von Tercas mit der Rechtsmittelführerin nicht mehr möglich gewesen sei, die Kunden der einen Bank von den Kunden der anderen Bank zu unterscheiden. Jedenfalls sei der Tercas-Beschluss aufgrund einer erhöhten Unsicherheit in Bezug auf die von der Rechtsmittelführerin erwartete Fähigkeit, den komplexen Prozess der Eingliederung von Tercas erfolgreich abzuschließen und allgemeiner ihre strategischen Ziele unter in wirtschaftlicher und vermögensbezogener Hinsicht ausgewogenen Bedingungen zu erreichen, kausal für den Vertrauensverlust ihrer Kunden gewesen.

64

Zum anderen macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht Art. 340 Abs. 2 AEUV in den Rn. 139 und 141 des angefochtenen Urteils falsch angewandt habe, indem es davon ausgegangen sei, dass es sich bei der freiwilligen Intervention des FITD zur Unterstützung von Tercas um einen Umstand gehandelt habe, der geeignet gewesen sei, den Kausalzusammenhang zwischen dem der Rechtsmittelführerin entstandenen Verlust an Kundschaft und dem Erlass des Tercas-Beschlusses aufzuheben. Der Tercas-Beschluss habe eine unsichere Situation geschaffen und dadurch das Phänomen eines „Bankensturms“ ausgelöst, das sich im vorliegenden Fall im Verlust an Kunden und Einlagen geäußert habe. Zudem habe die spätere freiwillige Intervention des FITD diesen Vertrauensverlust nicht wettmachen können.

65

Die Kommission hält dem entgegen, dass der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes offensichtlich unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei.

– Würdigung durch den Gerichtshof

66

Auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der Union ist die Frage, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der auslösenden Tatsache und dem Schaden besteht, der eine Voraussetzung für die Begründung dieser Haftung ist, eine Rechtsfrage, die damit der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt (Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C‑440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 192).

67

Wie jedoch der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, fällt die Sachverhaltsbeurteilung des Gerichts betreffend den Kausalzusammenhang nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, sofern keine Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Agriconsulting Europe/Kommission, C‑198/16 P, EU:C:2017:784, Rn. 22).

68

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerin mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes gegen die im angefochtenen Urteil vorgenommenen Tatsachenfeststellungen in Bezug auf ihr Vorbringen wendet, mit dem dargetan werden sollte, dass der Tercas-Beschluss zum Vertrauensverlust ihrer Kundschaft und somit zu Verlusten an Kunden und Einlagen geführt habe. Bei der Beanstandung dieser Feststellungen des Gerichts hat die Rechtsmittelführerin jedoch keinerlei Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen geltend gemacht und eine solche erst recht nicht dargetan.

69

Was im Besonderen das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, wonach das Gericht, um das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Kommission und dem Verlust an Kundschaft in Rn. 137 des angefochtenen Urteils zu verneinen, entschieden habe, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kunden nicht von denen von Tercas unterschieden habe, hat sich das Gericht – wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – anders als von der Rechtsmittelführerin behauptet nicht darauf beschränkt, festzustellen, dass sie ihre eigene Kundschaft nicht von der von Tercas unterschieden habe. Es hat nämlich entschieden, dass die Rechtsmittelführerin auch keine spezifischen Argumente für die Prüfung vorgebracht habe, ob die von Tercas erlittenen Verluste an Kundschaft und direkten Einlagen auf den Tercas-Beschluss zurückzuführen gewesen seien.

70

Folglich ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil

– Vorbringen der Parteien

71

Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, in den Rn. 150 und 151 des angefochtenen Urteils zu Unrecht auf das Urteil vom 30. Juni 2021, Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a./Kommission (T‑635/19, EU:T:2021:394), verwiesen zu haben, ohne den Unterschieden zwischen der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, und der vorliegenden Rechtssache Rechnung zu tragen. In der erstgenannten Rechtssache habe sich die Kommission darauf beschränkt, die Vereinbarkeit einer Intervention der nationalen Behörden mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Frage zu stellen – jedoch nicht, indem sie einen Beschluss erlassen habe, sondern ausschließlich durch die Ausübung rechtswidrigen Drucks auf die italienischen Behörden. Die Stellungnahmen der Kommission hätten sich somit im Unterschied zur vorliegenden Rechtssache – in der sie den für die betroffenen Parteien verbindlichen Tercas-Beschluss erlassen habe – nicht auf eine konkrete Maßnahme bezogen.

72

Die Kommission macht geltend, dass der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes nicht nur unzulässig, sondern auch offensichtlich unbegründet sei, da er den Inhalt des angefochtenen Urteils verfälsche. Jedenfalls gehe dieser Teil ins Leere.

– Würdigung durch den Gerichtshof

73

Im angefochtenen Urteil hat das Gericht auf sein Urteil vom 30. Juni 2021, Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a./Kommission (T‑635/19, EU:T:2021:394), verwiesen, um zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin Stellung zu nehmen. So hat das Gericht in den Rn. 150 bis 152 des angefochtenen Urteils nach einer Analyse des Urteils vom 30. Juni 2021 das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach dieses Urteil das Bestehen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs im vorliegenden Fall bestätige, im Wesentlichen zurückgewiesen und festgestellt, dass das Urteil nicht ausreiche, um darzutun, dass ein solcher Zusammenhang bestehe. Außerdem hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Rn. 152 des angefochtenen Urteils ausdrücklich anerkannt, das sich die Rechtssache, in der das Urteil vom 30. Juni 2021 ergangen sei, von der vorliegenden Rechtssache unterscheide.

74

Folglich handelt es sich bei den Erwägungen des Gerichts zum Urteil vom 30. Juni 2021, Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a./Kommission (T‑635/19, EU:T:2021:394), nicht um die Grundlage für seine Entscheidung, da sich das Gericht auf die ihm vorgelegten Beweisstücke und nicht auf dieses Urteil gestützt hat, um im vorliegenden Fall das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zu verneinen.

75

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass ein Rechtsmittelgrund, mit dem Entscheidungsgründe eines angefochtenen Urteils beanstandet werden, die sich nicht auf dessen Tenor auswirken, ins Leere geht und daher zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 1993, Parlament/Frederiksen, C‑35/92 P, EU:C:1993:104, Rn. 31, und vom 27. April 2023, Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a./Kommission, C‑549/21 P, EU:C:2023:340, Rn. 80).

76

Folglich ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zum dritten Teil

– Vorbringen der Parteien

77

Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV verstoßen zu haben, indem es festgestellt habe, dass es neben dem Tercas-Beschluss weitere Faktoren gegeben habe, die zum Entstehen der Schäden beigetragen hätten, die die Rechtsmittelführerin erlitten habe, und daher das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen Schäden und dem Verhalten der Kommission – das im Erlass dieses Beschlusses bestanden habe – verneint habe.

78

Als Erstes stellt die Rechtsmittelführerin in Abrede, dass die in den Rn. 144 bis 149 des angefochtenen Urteils dargelegten Umstände diesen Kausalzusammenhang hätten unterbrechen können.

79

Erstens seien die in ihrer Bilanz vom 31. Dezember 2015 ausgewiesenen Verluste in einem Kontext entstanden, in dem der Tercas-Beschluss ihren Ruf bereits erheblich geschädigt habe. Jedenfalls habe die Rechtsmittelführerin auf der Grundlage der technischen Gutachten ihrer Berater die Auswirkungen dieses Faktors bei der Bezifferung des geltend gemachten Schadens berücksichtigt, indem sie lediglich einen Anteil von 50 % der zwischen Juni und Dezember 2016 verzeichneten Verluste an Kundschaft und Einlagen als unmittelbar auf den Tercas-Beschluss zurückzuführen angesehen habe.

80

Zweitens sei es im vorliegenden Fall ohne Belang, dass die Geschäftsführung der Rechtsmittelführerin mit Verwaltungssanktionen belegt worden sei, da diese Sanktionen erst zwischen September und November 2018 – also lange nachdem der geltend gemachte Schaden eingetreten sei – verhängt worden seien. Ebenso räume die Kommission in Bezug auf die Involvierung der Geschäftsführung der Rechtsmittelführerin in Strafverfahren selbst ein, dass die entsprechenden Ermittlungen erst in den Jahren 2017, 2020 und 2021 eingeleitet worden seien, nachdem sich der Schaden bereits konkretisiert habe.

81

Drittens macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass die früheren Zahlungsschwierigkeiten von Tercas keine entscheidende Ursache für den geltend gemachten Schaden hätten darstellen können, da dieser Umstand bereits mehrere Monate vor dem Erlass des Tercas-Beschlusses bekannt gewesen sei und es sich dabei gerade um den Grund dafür gehandelt habe, dass dem Prozess der Eingliederung von Tercas ab 2014 nicht nur eine vollständige Deckung des Finanzdefizits von Tercas durch den FITD, sondern auch zusätzliche Maßnahmen zur Konsolidierung der Eigenmittel sowohl von Tercas als auch der Rechtsmittelführerin vorausgegangen seien.

82

Viertens seien die Kosten für Maßnahmen zur Minderung der negativen Auswirkungen des Tercas-Beschlusses offensichtlich unmittelbar auf den Tercas-Beschluss zurückzuführen, da die Rechtsmittelführerin sie gerade deshalb aufgewendet habe, um die negativen Auswirkungen dieses Beschlusses so weit wie möglich zu verringern.

83

Als Zweites trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Vorliegen anderer Ereignisse, die zu den geltend gemachten Schäden hätten beitragen können, jedenfalls nicht den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Kommission – das im Erlass des Tercas-Beschlusses bestanden habe – und diesen Schäden habe unterbrechen können. Das Vorliegen anderer Kausalitätsfaktoren könne sich nämlich ausschließlich auf die Berechnung der Entschädigung auswirken, die vom Gerichtshof – auch nach billigem Ermessen – herabgesetzt würde.

84

Die Kommission hält dem entgegen, dass der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen sei.

– Würdigung durch den Gerichtshof

85

Was als Erstes das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, mit dem sie in Abrede stellt, dass die in den Rn. 144 bis 149 des angefochtenen Urteils dargelegten Umstände den Kausalzusammenhang zwischen dem Tercas-Beschluss und den entstandenen Schäden hätten unterbrechen können, fällt die Sachverhaltsbeurteilung des Gerichts betreffend den Kausalzusammenhang nach der oben in Rn. 67 angeführten Rechtsprechung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, sofern keine Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen vorliegt.

86

Da die Rechtsmittelführerin eine solche Verfälschung nicht geltend gemacht und erst recht nicht dargetan hat, ist dieses Vorbringen als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

87

Was als Zweites ihr Vorbringen angeht, wonach das Vorliegen anderer, konkurrierender Kausalitätsfaktoren den Kausalzusammenhang zwischen dem Tercas-Beschluss und den Schäden, die ihr entstanden sein sollen, nicht unterbrechen, sondern sich ausschließlich auf die Berechnung der Entschädigung auswirken könne, betrifft dieses Vorbringen eine Rechtsfrage, die dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels zur Kontrolle vorgelegt werden kann.

88

Mit diesem Vorbringen ersucht die Rechtsmittelführerin den Gerichtshof nämlich, darüber zu entscheiden, ob das Gericht die richtigen Kriterien herangezogen hat, um festzustellen, ob zwischen der auslösenden Tatsache und dem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht, wenn der Schaden durch andere, konkurrierende Kausalitätsfaktoren verursacht werden konnte, und im Besonderen darüber, ob sich, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, mögliche gleichzeitig wirkende Ursachen zwangsläufig nur auf die Schadensbemessung auswirken oder ob sie gegebenenfalls auch Folgen für das Bestehen eines solchen Kausalzusammenhangs selbst haben können.

89

Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass sich die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs darauf bezieht, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Unionsorgane und dem Schaden in der Weise besteht, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden sein muss, wobei die klagende Partei die Beweislast für diesen Zusammenhang trägt (Urteil vom 27. April 2023, Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a./Kommission, C‑549/21 P, EU:C:2023:340, Rn. 114 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

90

Genauer gesagt muss sich der Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem rechtswidrigen Verhalten ergeben (Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 135).

91

Somit könnte selbst im Fall eines etwaigen Beitrags der Organe zu dem Schaden, dessen Ersatz gefordert wird, dieser Beitrag wegen anderer Faktoren, wie der Verantwortlichkeit Dritter oder gegebenenfalls der klagenden Partei, zu weit entfernt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 59).

92

Wie auch der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, folgt daraus, dass sich mögliche gleichzeitig wirkende Ursachen nicht nur auf die Schadensbemessung auswirken, sondern auch Folgen für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den einem Organ zuzurechnenden Handlungen und dem Schaden selbst haben können.

93

Im vorliegenden Fall hat das Gericht daher im Hinblick auf die Feststellung, ob ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Tercas-Beschluss und den geltend gemachten Schäden besteht, insbesondere in den Rn. 132, 134 und 143 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die Rechtsmittelführerin nicht nur darzutun hat, dass dieser Beschluss mitursächlich für diese Schäden sein konnte, sondern beweisen muss, dass es sich dabei um die entscheidende Ursache der Schäden handelt.

94

Daraus folgt, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es im Rahmen seiner Prüfung, ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem Tercas-Beschluss und den geltend gemachten Schäden besteht, das Vorliegen anderer Faktoren berücksichtigt hat, die zur Ursache dieser Schäden haben beitragen können.

95

Folglich ist der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Teil

– Vorbringen der Parteien

96

Mit dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, entschieden zu haben, dass zwei von einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft bzw. einem Universitätsprofessor erstellte technische Gutachten, die die Rechtsmittelführerin vorgelegt habe, nicht belastbar seien, da sie ausschließlich auf Dokumente und Buchhaltungsbelege gestützt seien, die die Rechtsmittelführerin selbst zur Verfügung gestellt habe. Darüber hinaus macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht, sollte es die von ihr vorgelegten Dokumente aufgrund ihres einseitigen Charakters für unzureichend erachtet haben, auf der Grundlage von Art. 91 Buchst. e und Art. 96 seiner Verfahrensordnung einen gerichtlichen Sachverständigen hätte bestellen können, um auf der Grundlage der von beiden Parteien vorgelegten Unterlagen die erforderlichen Bewertungen vorzunehmen.

97

Nach Auffassung der Kommission ist dieser Teil des Rechtsmittelgrundes unzulässig und, jedenfalls soweit die Rechtsmittelführerin beanstandet, dass das Gericht keinen Sachverständigen bestellt habe, offensichtlich unbegründet.

– Würdigung durch den Gerichtshof

98

Was zum einen das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, wonach das Gericht entschieden habe, dass die von ihr vorgelegten technischen Gutachten nicht belastbar seien, hat sich das Gericht – wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – nicht darauf beschränkt, deren Belastbarkeit als solche in Frage zu stellen. Nachdem es die Gutachten in den Rn. 156 und 158 des angefochtenen Urteils geprüft hat, hat das Gericht nämlich in Rn. 159 des Urteils festgestellt, dass diese als solche nicht zum Nachweis dafür ausreichten, dass die geltend gemachten Schäden eine unmittelbare Folge des Verhaltens der Kommission seien.

99

Insoweit ist es allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob die ihm in einer Rechtssache vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen. Ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen ist, sofern nicht dem Gericht vorgelegte Beweismittel verfälscht worden sind oder die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts sich aus den Akten ergibt (Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 163).

100

Somit ist festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerin mit dem oben in Rn. 98 angeführten Vorbringen darauf beschränkt, die Würdigung der tatsächlichen Umstände durch das Gericht zu beanstanden, ohne jedoch eine Verfälschung der Tatsachen oder Beweise darzutun oder auch nur geltend zu machen, so dass dieses Vorbringen offensichtlich unzulässig ist.

101

Zum anderen ist auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin als unbegründet zurückzuweisen, wonach das Tribunal einen gerichtlichen Sachverständigen hätte bestellen können, um auf der Grundlage der von beiden Parteien vorgelegten Unterlagen die erforderlichen Bewertungen vorzunehmen, da es nach der oben in Rn. 99 angeführten Rechtsprechung allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob die ihm in einer Rechtssache vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen.

102

Folglich ist der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

103

Unter diesen Umständen ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

104

Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, dass die Kommission keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen habe. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Zur Klage vor dem Gericht

105

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen oder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

106

Da die Rechtssache zur Entscheidung reif ist, ist anhand der oben in Rn. 46 genannten Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union zu prüfen, ob diese Haftung zum Tragen kommt.

107

Insoweit geht aus den Rn. 59 bis 102 des vorliegenden Urteils hervor, dass das Gericht in Rn. 161 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass die Rechtsmittelführerin nicht dargetan hat, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich rechtswidrigen Verhalten der Kommission und den geltend gemachten Schäden besteht.

108

Da es sich beim Bestehen eines solchen Kausalzusammenhangs um eine der kumulativen Voraussetzungen handelt, die für die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV erfüllt sein müssen, kommt diese Haftung nicht zum Tragen.

109

Folglich ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Kosten

110

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

111

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 138 Abs. 3 Satz 1 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

112

Im vorliegenden Fall sind unter Berücksichtigung des Umstands, dass das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben, aber der Schadensersatzantrag zurückgewiesen wird, der Rechtsmittelführerin und der Kommission ihre eigenen durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Dezember 2023, Banca Popolare di Bari/Kommission (T‑415/21, EU:T:2023:833), wird aufgehoben, soweit darin entschieden wird, dass die BdM Banca SpA nicht dargetan habe, dass die Europäische Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen habe.

 

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

 

3.

Die Klage der BdM Banca SpA nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der ihr infolge des Erlasses des Beschlusses (EU) 2016/1208 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Banca Tercas (SA.39451 [2015/C] [ex 2015/NN]) entstanden sein soll, wird abgewiesen.

 

4.

Die BdM Banca SpA und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens.

 

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.