URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
13. November 2025 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen – Verordnung (EU) Nr. 995/2010 – Anwendung, auf dem neuesten Stand Halten und regelmäßige Bewertung einer Sorgfaltspflichtregelung – Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Art. 6 – Firmengruppe – Zugang eines Marktteilnehmers zu einer Sorgfaltspflichtregelung, die von seiner Muttergesellschaft auf dem neuesten Stand gehalten und bewertet wird oder von einer Überwachungsorganisation erstellt wurde und von der Muttergesellschaft angewendet wird“
In der Rechtssache C‑117/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) mit Entscheidung vom 1. Februar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Februar 2024, in dem Verfahren
JYSK Kereskedelmi Kft.
gegen
Nemzeti Élelmiszerlánc-biztonsági Hivatal
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin (Berichterstatter) und S. Gervasoni,
Generalanwalt: R. Norkus,
Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2025,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der JYSK Kereskedelmi Kft., vertreten durch E. Lovász und Sz. T. Szöghy, Ügyvédek, |
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des Nemzeti Élelmiszerlánc-biztonsági Hivatal, vertreten durch D. Nagy und R. M. Szente als Bevollmächtigte, |
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der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und R. Kissné Berta als Bevollmächtigte, |
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der spanischen Regierung, vertreten durch A. Pérez-Zurita Gutiérrez als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Jokubauskaitė, C. Kovács und Zs. Teleki als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Mai 2025
folgendes
Urteil
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1 |
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. 2010, L 295, S. 23). |
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2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der JYSK Kereskedelmi Kft. (im Folgenden: JYSK) und dem Nemzeti Élelmiszerlánc-biztonsági Hivatal (Nationales Amt für die Sicherheit der Lebensmittelkette, Ungarn) (im Folgenden: nationales Amt) über die Bedingungen der Anwendung einer Sorgfaltspflichtregelung durch JYSK im Rahmen ihrer Tätigkeit der Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen. |
Rechtlicher Rahmen
Verordnung Nr. 995/2010
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In den Erwägungsgründen 16 bis 18 und 31 der Verordnung Nr. 995/2010 heißt es:
…
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Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung sieht vor: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck …
…“ |
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Art. 4 („Verpflichtungen der Marktteilnehmer“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) Das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag ist verboten. (2) Die Marktteilnehmer lassen die gebotene Sorgfalt walten, wenn sie Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringen. Zu diesem Zweck wenden sie eine Regelung mit Verfahren und Maßnahmen (nachstehend ‚Sorgfaltspflichtregelung‘ genannt) an, die in Artikel 6 genauer ausgeführt ist. (3) Jeder Marktteilnehmer hält die von ihm angewendete Sorgfaltspflichtregelung auf dem neuesten Stand und bewertet sie regelmäßig, es sei denn, er wendet eine Sorgfaltspflichtregelung an, die von einer Überwachungsorganisation im Sinne des Artikels 8 erstellt wurde. …“ |
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Art. 6 („Sorgfaltspflichtregelungen“) dieser Verordnung sieht vor: „(1) Die in Artikel 4 Absatz 2 genannte Sorgfaltspflichtregelung beinhaltet folgende Elemente:
…“ |
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In Art. 8 („Überwachungsorganisationen“) der Verordnung Nr. 995/2010 heißt es: „(1) Eine Überwachungsorganisation hat folgende Aufgaben:
(2) Eine Organisation kann die Anerkennung als Überwachungsorganisation beantragen, wenn sie folgenden Anforderungen genügt:
(3) Die Kommission erkennt nach Konsultation des betroffenen Mitgliedstaats/der betroffenen Mitgliedstaaten einen Antragsteller, der den Anforderungen nach Absatz 2 genügt, als Überwachungsorganisation an. Die Entscheidung, eine Überwachungsorganisation anzuerkennen, wird den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt. (4) Die zuständigen Behörden überprüfen im Rahmen regelmäßiger Kontrollen, dass die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Überwachungsorganisationen die Aufgaben gemäß Absatz 1 weiterhin erfüllen und den Anforderungen gemäß Absatz 2 weiterhin genügen. … (5) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine Überwachungsorganisation die Aufgaben gemäß Absatz 1 entweder nicht mehr erfüllt oder den Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr genügt, so unterrichtet sie unverzüglich die Kommission. (6) Die Kommission entzieht einer Überwachungsorganisation die Anerkennung, wenn sie, insbesondere anhand der nach Absatz 5 vorgelegten Informationen, festgestellt hat, dass die Überwachungsorganisation die Aufgaben gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder den Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr genügt. … …“ |
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Art. 10 („Kontrolle der Marktteilnehmer“) dieser Verordnung sieht vor: „(1) Die zuständigen Behörden führen Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Marktteilnehmer die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 6 einhalten. … (3) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen können unter anderem Folgendes umfassen:
… (5) Wenn nach den Kontrollen gemäß Absatz 1 Mängel entdeckt wurden, kann die zuständige Behörde … dem Marktteilnehmer Abhilfemaßnahmen vorschreiben. …“ |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012
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Art. 4 („Risikobewertung und ‑minderung“) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. 2012, L 177, S. 16) bestimmt: „Bei den Verfahren zur Risikobewertung und ‑minderung kann Zertifizierungs- oder sonstigen von Dritten überprüften Regelungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der [Verordnung Nr. 995/2010] Rechnung getragen werden, die folgenden Kriterien entsprechen:
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Art. 5 („Aufzeichnungspflichten der Marktteilnehmer“) dieser Durchführungsverordnung sieht vor: „(1) Informationen über die Lieferungen durch Marktteilnehmer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung [Nr. 995/2010] und die Anwendung von Risikominderungsverfahren sind durch angemessene Aufzeichnungen zu dokumentieren, die fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde zu Kontrollzwecken zur Verfügung zu stellen sind. (2) Die Marktteilnehmer müssen bei der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichtregelung nachweisen können, wie die gesammelten Informationen anhand der Risikokriterien gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [Nr. 995/2010] überprüft wurden, wie eine Entscheidung über Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurde und wie der Marktteilnehmer den Umfang des Risikos ermittelt hat.“ |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
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Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass JYSK eine Gesellschaft ungarischen Rechts ist, die im Rahmen ihrer Tätigkeit, der Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen, Holz und Holzerzeugnisse aus Drittländern einführt. Ihr Kapital wird vollständig von der in Dänemark eingetragenen LLG A/S (im Folgenden: Muttergesellschaft) gehalten. |
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Im Laufe des Jahres 2023 führte das nationale Amt, die für die Anwendung der Verordnung Nr. 995/2010 in Ungarn zuständige Behörde, eine Kontrolle bei JYSK durch, um u. a. zu überprüfen, ob sie über eine den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende Sorgfaltspflichtregelung verfügte. |
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Mit Bescheid vom 26. Mai 2023 stellte das nationale Amt u. a. einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 995/2010 durch JYSK fest, verhängte eine Geldbuße gegen sie und wies sie an, selbst eine Sorgfaltspflichtregelung zu erstellen, da sie weder über eine auf ihren Namen lautende und speziell für die von ihr ausgeübte Tätigkeit erstellte noch über eine von einer Überwachungsorganisation im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 995/2010 erstellte Sorgfaltspflichtregelung verfüge. |
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Das nationale Amt stellte fest, dass JYSK ein Marktteilnehmer im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 995/2010 sei und dass JYSK im Rahmen der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit eine von ihrer Muttergesellschaft entwickelte Sorgfaltspflichtregelung anwende, die auf Risikobewertungen beruhe, die sowohl von der Muttergesellschaft als auch von einer Überwachungsorganisation durchgeführt worden seien. |
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JYSK erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn), dem vorlegenden Gericht, mit der Begründung, dass die von ihrer Muttergesellschaft auf dem neuesten Stand gehaltene Sorgfaltspflichtregelung als ihr eigenes System betrachtet werden könne, da die Verordnung Nr. 995/2010 nur die Verpflichtung zur Anwendung, nicht aber zur Erstellung einer Sorgfaltspflichtregelung vorsehe. Die Muttergesellschaft verfüge über zahlreiche Tochtergesellschaften in Europa, die alle diese Sorgfaltspflichtregelung anwendeten. |
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Das nationale Amt ist dagegen der Ansicht, dass ein Marktteilnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 995/2010 verpflichtet sei, selbst eine Sorgfaltspflichtregelung auf dem neuesten Stand zu halten. Da die Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaften bei der Einfuhr von Holz und Holzerzeugnissen eigenständig agieren lasse, müsse gemäß der Verordnung jede dieser Tochtergesellschaften ihre eigene Sorgfaltspflichtregelung auf dem neuesten Stand halten. |
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Vor diesem Hintergrund fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Verordnung Nr. 995/2010 von einem Marktteilnehmer lediglich verlangt, eine Sorgfaltspflichtregelung zur Erhebung von Daten, zur Risikobewertung und gegebenenfalls zur Risikominderung in Bezug auf Holz und Holzerzeugnisse, die er erstmalig im Binnenmarkt in Verkehr bringt, anzuwenden oder ob er vielmehr über eine auf seinen Namen lautende und speziell für die von ihm ausgeübte Tätigkeit erstellte Sorgfaltspflichtregelung verfügen muss. Außerdem ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass JYSK in Anbetracht ihrer Tätigkeit selbst als Marktteilnehmerin im Sinne dieser Verordnung den Verpflichtungen im Bereich der Sorgfaltspflichtregelung unterliege. |
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Daher hat das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 995/2010 dahin auszulegen, dass es mit diesen Bestimmungen in Einklang steht, wenn der Marktteilnehmer Zugang zu den in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung genannten Elementen der Sorgfaltspflichtregelung hat, die von seiner Muttergesellschaft auf dem neuesten Stand gehalten und bewertet wird oder die von dieser angewendet wird und von einer Überwachungsorganisation im Sinne von Art. 8 der Verordnung erstellt wurde? |
Zur Vorlagefrage
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Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 995/2010 dahin auszulegen sind, dass es für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen genügt, dass ein Marktteilnehmer im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Verordnung, der einer Unternehmensgruppe angehört, Zugang zu den in Art. 6 Abs. 1 genannten Elementen einer Sorgfaltspflichtregelung hat, die entweder von der Muttergesellschaft dieser Gruppe erstellt, auf dem neuesten Stand gehalten und bewertet wird oder von einer Überwachungsorganisation im Sinne von Art. 8 der Verordnung erstellt wurde und von der Muttergesellschaft angewendet wird. |
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 995/2010 einem Marktteilnehmer im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Verordnung zwei unterschiedliche Verpflichtungen in Bezug auf die Sorgfaltspflichtregelung auferlegt. Zum einen muss ein Marktteilnehmer, wenn er Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringt, eine gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung erstellte Sorgfaltspflichtregelung anwenden. Zum anderen muss er die von ihm angewendete Sorgfaltspflichtregelung auf dem neuesten Stand halten und regelmäßig bewerten, es sei denn, er wendet eine Sorgfaltspflichtregelung an, die von einer Überwachungsorganisation im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 995/2010 erstellt wurde. |
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Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass JYSK zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Anwendung einer Sorgfaltspflichtregelung durch ihre Muttergesellschaft Zugang zu den verschiedenen Elementen einer einheitlichen und gemeinsamen Sorgfaltspflichtregelung der Unternehmensgruppe erhält, zu der diese beiden Gesellschaften gehören, wobei diese Elemente entweder von der Muttergesellschaft selbst oder von einer Überwachungsorganisation im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 995/2010 festgelegt werden. Außerdem steht fest, dass JYSK die Sorgfaltspflichtregelung, zu der sie Zugang hat, nicht selbst auf dem neuesten Stand hält und bewertet und die ihr insoweit obliegenden Verpflichtungen von ihrer Muttergesellschaft übernommen werden, gegebenenfalls unter Rückgriff auf eine Überwachungsorganisation. |
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Um die Vorlagefrage sachdienlich zu beantworten, ist zum einen zu prüfen, ob ein Marktteilnehmer seiner Verpflichtung zur Anwendung einer Sorgfaltspflichtregelung dadurch nachkommen kann, dass er Zugang zu den Elementen einer Sorgfaltspflichtregelung hat, die von einem Dritten erstellt wurde, und zum anderen, ob es zur Erfüllung seiner Verpflichtung, die von ihm angewendete Sorgfaltspflichtregelung auf dem neuesten Stand zu halten und regelmäßig zu bewerten, ausreicht, dass ein Marktteilnehmer Zugang zu einer Sorgfaltspflichtregelung hat, die entweder von einem Dritten, der keine Überwachungsorganisation im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 995/2010 ist, erstellt, auf dem neuesten Stand gehalten und regelmäßig bewertet wird, oder von einer solchen Organisation erstellt, aber von einem Dritten angewendet wird. |
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23 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts neben dem Wortlaut auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 27. Februar 2025, Dun & Bradstreet Austria u. a., C‑203/22, EU:C:2025:117, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Was als Erstes die wörtliche Auslegung der in der Vorlagefrage genannten Bestimmungen betrifft, lässt sich anhand der Bedeutung des Begriffes „wendet … an“, der sich sowohl in Art. 4 Abs. 2 als auch in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 995/2010 findet, nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nicht eindeutig feststellen, inwieweit ein Marktteilnehmer auf Dritte zurückgreifen kann, um seinen Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen nachzukommen. |
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Gleichwohl ist erstens, wie sich eindeutig aus Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 995/2010 ergibt, der Marktteilnehmer verpflichtet, eine Sorgfaltspflichtregelung anzuwenden, die zwingend die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung genannten Elemente enthält. In Anbetracht der Buchst. a bis c der letztgenannten Bestimmung in Verbindung mit den Erwägungsgründen 16 und 17 der Verordnung sind drei Elemente erforderlich: zunächst die Maßnahmen und Verfahren, durch die Zugang zu den Informationen über die Quellen und die Lieferanten von Holz und Holzerzeugnissen, die erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, bereitgestellt wird, sodann die Verfahren, mit deren Hilfe der Marktteilnehmer auf der Basis dieser Informationen das Risiko des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Holzeinschlag analysieren und bewerten kann, und schließlich, wenn sich dieses Risiko als nicht vernachlässigbar erweist, die Risikominderungsmaßnahmen und ‑verfahren. |
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Die Verpflichtung zur Anwendung einer Sorgfaltspflichtregelung impliziert jedoch ein aktives Verhalten des Marktteilnehmers in dem Sinne, dass es ihm obliegt, geeignete Maßnahmen zur Durchführung der Sorgfaltspflichtregelung zu ergreifen, um das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag zu verhindern. Außerdem müssen sich die drei Elemente, aus denen sich die Sorgfaltspflichtregelung zusammensetzt, zwangsläufig auf die eigene gewerbliche Tätigkeit dieses Marktteilnehmers beziehen, die zu einem Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt führt, und an das durch diese Tätigkeit verursachte spezifische Risiko angepasst sein. |
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Zweitens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 995/2010, dass die Verpflichtung zur Anwendung einer Sorgfaltspflichtregelung beim Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt und damit die Verpflichtung zur Durchführung der Sorgfaltspflichtregelung unter den drei in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Aspekten allein dem Marktteilnehmer obliegt. Die Verordnung sieht keine Möglichkeit für einen Marktteilnehmer vor, einen Dritten mit der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Anwendung einer Sorgfaltspflichtregelung zu betrauen, da Art. 4 Abs. 3 bestimmt, dass nur das auf dem neuesten Stand Halten und die Bewertung der vom Marktteilnehmer angewendeten Sorgfaltspflichtregelung einer Überwachungsorganisation im Sinne von Art. 8 der Verordnung übertragen werden können, wenn der Marktteilnehmer eine von einer solchen Organisation erstellte Sorgfaltspflichtregelung anwendet. |
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Das Unionsrecht verbietet es einem Marktteilnehmer zwar nicht, sich bei der Bestimmung der einzelnen Elemente einer Sorgfaltspflichtregelung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 995/2010 von einem Dritten unterstützen zu lassen. So sieht Art. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 607/2012 ausdrücklich vor, dass bei den Verfahren zur Risikobewertung und ‑minderung in Bezug auf das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag den Zertifizierungs- oder sonstigen von Dritten überprüften Regelungen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 2 erster Gedankenstrich und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 995/2010 grundsätzlich Rechnung getragen werden kann. |
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Jedoch ist grundsätzlich der Marktteilnehmer verpflichtet, die Sorgfaltspflichtregelung zu erstellen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Durchführung zu erlassen, um das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag zu verhindern, wobei die Erstellung der Sorgfaltspflichtregelung, wie sich aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 995/2010 ergibt, auch von einer Überwachungsorganisation übernommen werden kann. |
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Drittens beschränkt Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 995/2010 die Möglichkeit eines Marktteilnehmers, sich von seiner Verpflichtung zu entbinden, die Sorgfaltspflichtregelung auf dem neuesten Stand zu halten und zu bewerten, eindeutig auf den Fall der von einer Überwachungsorganisation im Sinne von Art. 8 dieser Verordnung erstellten Sorgfaltspflichtregelung, wobei in der erstgenannten Bestimmung klargestellt wird, dass es sich um die von dem Marktteilnehmer angewendete Sorgfaltspflichtregelung handeln muss. |
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Unter diesen Umständen lässt sich aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 995/2010 zum einen ableiten, dass der bloße Zugang eines Marktteilnehmers zu den Elementen einer Sorgfaltspflichtregelung im Sinne von Art. 6 Abs. 1, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten, der keine Überwachungsorganisation ist, stammt – wie der Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe, der er angehört – nicht dem Erfordernis eines aktiven Verhaltens genügt, das dem Marktteilnehmer aufgrund seiner Verpflichtung obliegt, eine Sorgfaltspflichtregelung anzuwenden, wenn er Holz oder Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringt. Zum anderen kann der Marktteilnehmer einen Dritten nur dann mit der Erfüllung seiner Verpflichtung betrauen, eine Sorgfaltspflichtregelung auf dem neuesten Stand zu halten und regelmäßig zu bewerten, wenn er eine solche Sorgfaltspflichtregelung anwendet. Jedenfalls kommt eine solche Möglichkeit nur dann in Betracht, wenn die von dem Marktteilnehmer angewendete Sorgfaltspflichtregelung von einer Überwachungsorganisation im Sinne von Art. 8 der Verordnung erstellt wurde. |
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Die Auslegung in der vorstehenden Randnummer wird sowohl durch den Kontext der Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht wird, als auch durch das mit der Verordnung Nr. 995/2010 verfolgte Ziel bestätigt. |
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Was nämlich als Zweites die systematische Auslegung dieser Bestimmungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Behörden nach Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 995/2010 Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Marktteilnehmer die Anforderungen nach den Art. 4 und 6 dieser Verordnung einhalten; diese Kontrollen betreffen u. a. die Prüfung der Sorgfaltspflichtregelung einschließlich der Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren in Bezug auf das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag sowie die Prüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen, mit denen das ordnungsgemäße Funktionieren der Sorgfaltspflichtregelung und der Verfahren belegt wird. |
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Hierfür sieht Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 607/2012 die Verpflichtung der Marktteilnehmer vor, Aufzeichnungen über die Lieferung von Holz oder Holzerzeugnissen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 995/2010 und über die Anwendung von Risikominderungsverfahren in Bezug auf das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag zu führen. Nach Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 607/2012 müssen die Marktteilnehmer nachweisen können, wie eine Entscheidung über Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurde und wie sie den Umfang des Risikos ermittelt haben. |
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In Anbetracht der den Marktteilnehmern somit im Zuge der Anwendung, dem auf dem neuesten Stand halten und der Bewertung einer Sorgfaltspflichtregelung gemäß den Art. 4 und 6 der Verordnung Nr. 995/2010 auferlegten Verpflichtungen wäre die Wirksamkeit der von den zuständigen Behörden im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit eines Marktteilnehmers gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 995/2010 durchgeführten Kontrollen nicht in vollem Umfang gewährleistet, wenn der Marktteilnehmer sich – vorbehaltlich der in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vorgesehenen Ausnahme – damit begnügen könnte, mit diesen Behörden seinen Zugang zu den Elementen einer von einem Dritten erstellten Sorgfaltspflichtregelung zu teilen. Der Umstand, dass es sich bei dem Dritten gegebenenfalls um die Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe handelt, der der Marktteilnehmer angehört, er eine ähnliche oder sogar die gleiche gewerbliche Tätigkeit wie der Marktteilnehmer ausübt und dass beide Unternehmen dieselben Lieferketten in Anspruch nehmen, ist unerheblich. |
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Entsprechendes gilt für Art. 10 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 995/2010, wonach die zuständigen Behörden, wenn sie Mängel bei den von ihnen durchgeführten Kontrollen entdecken, dem Marktteilnehmer Abhilfemaßnahmen vorschreiben können. Denn die rasche und wirksame Umsetzung solcher Maßnahmen durch den Marktteilnehmer wäre nicht gewährleistet, wenn er nicht in der Lage wäre, selbst in die verschiedenen Elemente der betreffenden Sorgfaltspflichtregelung einzugreifen. |
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37 |
Was drittens die teleologische Auslegung der in der Frage genannten Bestimmungen betrifft, besteht das mit der Verordnung Nr. 995/2010 verfolgte Ziel, wie sich aus deren 31. Erwägungsgrund ergibt, im Kampf gegen illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2024, Mesto Rimavská Sobota, C‑370/23, EU:C:2024:972, Rn. 36). Außerdem lässt sich dem 16. Erwägungsgrund dieser Verordnung entnehmen, dass die Anwendung einer Sorgfaltspflichtregelung darauf abzielt, das Risiko, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, weitestgehend zu begrenzen. |
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38 |
Nur der Marktteilnehmer selbst, der beim Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt unmittelbar der Sorgfaltspflicht nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 995/2010 unterliegt, ist in der Lage, die einschlägigen Informationen über seine gewerbliche Tätigkeit sowie über die Beurteilung von und den Umgang mit Risiken im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit in zufriedenstellender Weise zur Verfügung zu stellen und so die Durchführung der mit dieser Verordnung eingeführten Sorgfaltspflichtregelung im Einklang mit den in der vorstehenden Randnummer genannten Zielen sicherzustellen. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 58 und 59 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, kann ein bloßer Zugang des Marktteilnehmers zu einer Sorgfaltspflichtregelung, deren Durchführungsmaßnahmen nicht vom Marktteilnehmer selbst oder von einer Überwachungsorganisation, sondern von einem Dritten wie seiner Muttergesellschaft stammen, die Erreichung dieser Ziele nicht in gleicher Weise gewährleisten. |
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39 |
Insoweit können die Verpflichtungen des Marktteilnehmers aus Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 995/2010 nicht allein deshalb als erfüllt angesehen werden, weil ein Marktteilnehmer nachweisen kann, dass er Zugang zu den Elementen einer von einem Dritten erstellten Sorgfaltspflichtregelung hat und dass er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit kein Holz und keine Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag im Binnenmarkt in Verkehr gebracht hat. Ein solcher Ansatz trüge dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass mit der Verordnung Nr. 995/2010 Anforderungen an den Marktteilnehmer eingeführt werden sollen, die ihm ein aktives Verhalten vor jedem Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt vorschreiben. |
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40 |
Zwar trägt die Verordnung Nr. 995/2010, wie sich aus ihrem 18. Erwägungsgrund ergibt, der Notwendigkeit Rechnung, unnötigen Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer zu vermeiden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung, das Halten auf dem neuesten Stand und die regelmäßige Bewertung einer Sorgfaltspflichtregelung, die an die spezifische gewerbliche Tätigkeit jeder Tochtergesellschaft einer Unternehmensgruppe angepasst ist, sich sowohl für die Muttergesellschaft als auch für die Tochtergesellschaften finanziell auswirken können. |
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41 |
Solche Erwägungen zu den Vorteilen, die mit dem Bestehen ein und derselben Sorgfaltspflichtregelung innerhalb einer Unternehmensgruppe verbunden sind, können die Marktteilnehmer jedoch nicht von der Sorgfaltspflicht gemäß den Anforderungen der Verordnung Nr. 995/2010 entbinden. |
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42 |
Im Übrigen kann die Möglichkeit eines Marktteilnehmers, seine Verpflichtung, die Sorgfaltspflichtregelung auf dem neuesten Stand zu halten und regelmäßig zu bewerten, durch die Anwendung der von einer Überwachungsorganisation im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 995/2010 erstellten Sorgfaltspflichtregelung zu erfüllen, jedenfalls nicht auf den Fall erstreckt werden, in dem die Sorgfaltspflichtregelung von einem Dritten, wie der Muttergesellschaft dieses Marktteilnehmers, erstellt, auf dem neuesten Stand gehalten und bewertet wird. Ein solcher Ansatz würde nämlich eine Umgehung der Bestimmungen über die Organisation und die Aufgaben der Überwachungsorganisationen und die Aufsicht über sie gemäß Art. 8 Abs. 1 bis 6 darstellen und könnte somit die in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Ziele beeinträchtigen. |
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43 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 995/2010 dahin auszulegen sind, dass es für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen nicht genügt, dass ein Marktteilnehmer im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Verordnung, der einer Unternehmensgruppe angehört, Zugang zu den in Art. 6 Abs. 1 genannten Elementen einer Sorgfaltspflichtregelung hat, die entweder von der Muttergesellschaft dieser Gruppe erstellt, auf dem neuesten Stand gehalten und bewertet wird oder von einer Überwachungsorganisation im Sinne von Art. 8 der Verordnung erstellt wurde und von der Muttergesellschaft angewendet wird. |
Kosten
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44 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: |
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Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, |
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sind dahin auszulegen, dass |
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es für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen nicht genügt, dass ein Marktteilnehmer im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Verordnung, der einer Unternehmensgruppe angehört, Zugang zu den in Art. 6 Abs. 1 genannten Elementen einer Sorgfaltspflichtregelung hat, die entweder von der Muttergesellschaft dieser Gruppe erstellt, auf dem neuesten Stand gehalten und bewertet wird oder von einer Überwachungsorganisation im Sinne von Art. 8 der Verordnung erstellt wurde und von der Muttergesellschaft angewendet wird. |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.