Volltext

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juli 2026. – X. Y. u. a.

CELEX: 62024CJ0096 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

16. Juli 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstaatlichkeit – Richterliche Unabhängigkeit – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Nationale Regelung, nach der die Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) tätigen Richters überprüft werden kann – Zusammensetzung des Spruchkörpers, der die Einhaltung dieser Anforderungen zu überwachen hat – Vorschriftswidrigkeit der Bedingungen der Ernennung eines Mitglieds eines solchen Spruchkörpers – Aus dieser Vorschriftswidrigkeit zu ziehende Konsequenzen – Unparteilichkeit – Vorrang des Unionsrechts“

In den verbundenen Rechtssachen C‑96/24, C‑103/24 und C‑112/24

betreffend drei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) mit Entscheidungen vom 11. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 6., 7. bzw. 12. Februar 2024, in den Verfahren

X. Y. (C‑96/24),

X. Y. (C‑103/24),

L. S. (C‑112/24),

Beteiligte:

Prokuratura Krajowa,

Rzecznik Dyscyplinarny Sądu Najwyższego,

Zastępca Rzecznika Dyscyplinarnego przy Sądzie Okręgowym w Piotrkowie Trybunalskim,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen sowie der Richterin R. Frendo,

Generalanwalt: N. Emiliou,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und S. Żyrek als Bevollmächtigte,

–

der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann und P. J. O. Van Nuffel als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Sie ergehen im Rahmen eines Verfahrens betreffend X. Y., Richter am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) (Rechtssache C‑96/24), vor der Izba Odpowiedzialności Zawodowej (Kammer für dienstrechtliche Verantwortung), einer Kammer dieses Gerichts, aufgrund eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Erteilung der Zustimmung zur Strafverfolgung dieses Richters, sowie im Rahmen von Disziplinarverfahren gegen X. Y. und L. S., Richter am Sąd Rejonowy w P. (Rayongericht P., Polen) (Rechtssachen C‑103/24 und C‑112/24), vor der Kammer für dienstrechtliche Verantwortung.

Rechtlicher Rahmen

Gesetz über das Oberste Gericht

3

Art. 29 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (Dz. U. 2018, Position 5) in der durch die Ustawa o zmianie ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 9. Juni 2022 (Dz. U. 2022, Position 1259) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz über das Oberste Gericht) bestimmt:

„…

(2)   Im Rahmen der Tätigkeit des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen)] oder seiner Organe ist es nicht zulässig, die Legitimität der [Gerichte], der Verfassungsorgane des Staates oder der Organe zur Kontrolle und zum Schutz des Rechts in Frage zu stellen.

(3)   Der [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] oder ein anderes Staatsorgan darf die Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters oder der sich aus dieser Ernennung ergebenden Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtspflege weder feststellen noch beurteilen.

(4)   Die Umstände der Ernennung eines Richters des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] können keinen ausschließlichen Grund dafür darstellen, eine Entscheidung anzufechten, die unter Beteiligung dieses Richters getroffen wurde, oder dafür, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Frage zu stellen.

(5)   Es ist zulässig, die Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Richter des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] oder einen an dieses Gericht abgeordneten Richter unter Berücksichtigung der Umstände seiner Ernennung und seines Verhaltens nach seiner Ernennung auf Antrag des in Abs. 7 genannten Rechtsuchenden zu prüfen, wenn dies unter den Umständen einer bestimmten Rechtssache unter Berücksichtigung der Situation des Rechtsuchenden und der Art der Rechtssache zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit führen kann, der den Ausgang der Rechtssache beeinträchtigt.

(6)   Ein Antrag auf Feststellung, dass die in Abs. 5 genannten Anforderungen erfüllt sind [(im Folgenden: Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit)] kann gegen einen Richter des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] oder einen an dieses Gericht abgeordneten Richter eines Spruchkörpers gestellt werden, der Folgendes prüft:

1.

eine Klage;

…

(7)   Jede Partei des Verfahrens vor dem [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] hat in den in Abs. 6 genannten Fällen das Recht, einen solchen Antrag zu stellen.

…

(9)   Der Antrag muss den Anforderungen an einen Schriftsatz entsprechen und zusätzlich enthalten:

1.

einen Antrag auf Feststellung, dass im konkreten Fall die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen vorliegen;

2.

eine Darlegung der Umstände, die den Antrag rechtfertigen, zusammen mit Beweisen, die dies belegen.

(10)   Ein Antrag, der die in Art. 29 Abs. 9 des Gesetzes über das Oberste Gericht genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ohne Aufforderung zur Beseitigung von Formfehlern abgelehnt. Ein Antrag, der nach Ablauf der Frist eingereicht wird oder der aus anderen Gründen unzulässig ist, wird ebenfalls abgelehnt.

…

(15)   Der [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] prüft den Antrag unter Ausschluss der Öffentlichkeit in einem Spruchkörper mit fünf Richtern, die aus dem Kreis aller Mitglieder des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] ausgelost werden, nach Anhörung des Richters, gegen den sich der Antrag richtet, es sei denn, eine Anhörung ist unmöglich oder sehr schwierig. Der Richter kann sich schriftlich dazu äußern. Der betroffene Richter ist von der Auslosung ausgeschlossen.

…

(18)   Gibt der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) dem Antrag statt, so schließt er den Richter von der Verhandlung der Rechtssache aus. Der Ausschluss eines Richters von der Teilnahme an einer bestimmten Rechtssache kann keinen Grund für den Ausschluss dieses Richters in anderen Rechtssachen darstellen, mit denen er befasst ist.

…

(21)   Gegen den nach der Prüfung des Antrags erlassenen Beschluss kann beim [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] in einem Spruchkörper mit sieben Richtern, die aus dem Kreis aller Mitglieder [des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] ausgelost werden, Beschwerde eingelegt werden. Der betroffene Richter und der Richter, der am Erlass des angefochtenen Beschlusses mitgewirkt hat, sind von der Auslosung ausgeschlossen.

…

(24)   In Bereichen, die dem Gesetz nicht unterliegen, gelten die auf das Antragsverfahren anwendbaren Vorschriften über Zwischenstreitigkeiten entsprechend auch für das auf einen Antrag hin eingeleitete Verfahren und für das Rechtsbehelfsverfahren.

…“

Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit

4

Art. 128 der Ustawa Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 (Dz. U. Nr. 98, Position 1070) in der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung sieht vor:

„Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs und die Bestimmungen der Strafprozessordnung gelten mit Ausnahme von Art. 344a und Art. 396a entsprechend für Rechtssachen, die nicht in diesem Kapitel geregelt sind, wobei die sich aus der Eigenart des Disziplinarverfahrens ergebenden Besonderheiten zu berücksichtigen sind.“

Strafprozessordnung

5

Die Art. 40 und 41 der Ustawa – Kodeks postępowania karnego (Strafprozessordnung) vom 6. Juni 1997 (Dz. U. 1997, Nr. 89, Position 555) in geänderter Fassung (im Folgenden: Strafprozessordnung) regeln die Fälle, in denen ein Richter kraft Gesetzes als außerstande angesehen wird, über eine Rechtssache zu entscheiden (iudex inhabilis, Art. 40 der Strafprozessordnung), sowie die Fälle, in denen ein Ablehnungsantrag namentlich dann gestellt werden kann, wenn ein Umstand vorliegt, der begründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit in der ihm übertragenen Rechtssache weckt (iudex suspectus, Art. 41 der Strafprozessordnung).

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache C‑96/24

6

Vor der Kammer für dienstrechtliche Verantwortung des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) wurde ein Verfahren zur Erteilung der Zustimmung zur Strafverfolgung des an diesem Gericht tätigen Richters X. Y. eingeleitet, was die Aufhebung seiner Immunität zur Folge hatte.

7

Im Rahmen dieses Verfahrens stellte Richter X. Y. gemäß Art. 29 Abs. 5 des Gesetzes über das Oberste Gericht einen Antrag auf Überprüfung, ob Richterin A. K., die als Einzelrichterin in der Kammer für dienstrechtliche Verantwortung tätig war, den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügte. Er machte u. a. geltend, diese Richterin sei an den Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) auf Vorschlag der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat, Polen) (im Folgenden: KRS) in ihrer neuen Zusammensetzung ernannt worden, und wies auf eine Aussage dieser Richterin in den Medien hin, in der sie zwischen den „alten“ und den „neuen“ Richtern unterscheide und betone, dass die Ersteren „sich unkultiviert, unelegant und in einer Weise benehmen, die mit der Würde eines Richters nicht vereinbar ist“.

8

Gemäß dem in Art. 29 des Gesetzes über das Oberste Gericht vorgesehenen Verfahren musste dieser Antrag von einem besonderen Spruchkörper mit fünf unter den Mitgliedern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ausgelosten Richtern geprüft werden. Im vorliegenden Fall gehören diesem Spruchkörper drei auf Vorschlag der früheren KRS ernannte Richter sowie zwei Richter, Z. B. und A. S., an, die auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung nach dem gleichen Verfahren ernannt wurden, nach dem auch Richterin A. K. ernannt worden war.

9

Richter X. Y. beantragte gemäß Art. 29 Abs. 5 des Gesetzes über das Oberste Gericht eine Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter Z. B. und A. S. Diese Anträge wurden durch zwei Beschlüsse des Präsidenten des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), der auch die Kammer für dienstrechtliche Verantwortung leitet, für unzulässig erklärt, weil das Verfahren zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht für Richter gelte, die dem Spruchkörper zugelost worden seien, der über derartige Anträge zu entscheiden habe.

10

In Anwendung von Art. 29 Abs. 24 des Gesetzes über das Oberste Gericht sowie der Art. 40 ff. der Strafprozessordnung beantragte der Berichterstatter des mit dem in Rn. 7 des vorliegenden Urteils genannten Antrag befassten Spruchkörpers mit fünf Richtern – der selbst auf Vorschlag der früheren KRS ernannt worden war und bei dem es sich um das vorlegende Gericht handelt – den Ausschluss der Richter Z. B. und A. S., da diese nach seiner Ansicht vermutlich nicht den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügten. Er betonte ferner, dass dieser Ablehnungsantrag nicht von einem Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) geprüft werden dürfe, der im Rahmen des neuen Richterernennungsverfahrens unter Beteiligung der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung ernannt worden sei.

11

Der Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 nach Art. 29 Abs. 4 des Gesetzes über das Oberste Gericht sowie Art. 41 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung und in entsprechender Anwendung von Art. 128 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung für unzulässig erklärt. Diesen Beschluss erließ ein Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), der in einem auf einer Entschließung der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung beruhenden Ernennungsverfahren in dieses Amt berufen worden war.

12

Das vorlegende Gericht führt aus, die in Art. 29 Abs. 5 des Gesetzes über das Oberste Gericht vorgesehene Möglichkeit, eine Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) zu beantragen, erlaube es nicht, der Missachtung des Erfordernisses eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts abzuhelfen, zumal diese Möglichkeit vom polnischen Gesetzgeber erheblich eingeschränkt worden sei. Denn nach Art. 29 Abs. 4 dieses Gesetzes könne die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines Richters nicht allein wegen der Umstände seiner Ernennung in Frage gestellt werden.

13

Falls in dem Antrag auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit Umstände angeführt würden, die sich auf das Verhalten des betreffenden Richters nach seiner Ernennung bezögen, könne dies zwar nicht zur Unzulässigkeit des Antrags führen. Wenn sich mit solchen Umständen jedoch keine Missachtung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit begründen lasse, könne dieser Antrag zurückgewiesen werden, auch wenn der betreffende Richter im Rahmen eines grob fehlerhaften Verfahrens ernannt worden sei.

14

Darüber hinaus beschränke Art. 29 Abs. 6 des Gesetzes über das Oberste Gericht den Kreis der Rechtssachen, in denen ein solcher Antrag gestellt und ihm stattgegeben werden könne.

15

Der polnische Gesetzgeber habe zu Unrecht unterstellt, dass jede auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung erfolgte Ernennung eines Richters automatisch das Erfordernis eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts erfülle. Diese Gesetzeskonstruktion weise somit nicht nur logische Unstimmigkeiten auf, sondern beruhe auch auf einem Zirkelschluss.

16

Trotz des offensichtlichen Widerspruchs zwischen Art. 29 Abs. 5 des Gesetzes über das Oberste Gericht und dem Unionsrecht sowie der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) bedürfe es einer Stellungnahme des Gerichtshofs zu den vorgelegten Fragen. Das in Art. 29 Abs. 5 ff. des Gesetzes über das Oberste Gericht vorgesehene Rechtsinstitut stelle nämlich eine gesetzgeberische Hybridlösung dar, die dazu diene, die im Hinblick auf das Erfordernis eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts vorschriftswidrig an den Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ernannten Richter faktisch zu legitimieren.

17

Der Gerichtshof müsse aufzeigen, wie Anträge auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit unionsrechtlich insbesondere von einem Richter eines Mitgliedstaats zu behandeln seien, der einem für die Entscheidung zuständigen, aber vorschriftswidrig zusammengesetzten Spruchkörper zugewiesen worden sei und der alle Mittel des innerstaatlichen Rechts ausgeschöpft habe, um eine ordnungsgemäße Besetzung zu erreichen.

18

Unter diesen Umständen hat der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in Einzelrichterbesetzung beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta dahin auszulegen,

a)

dass der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) im Rahmen eines besonderen auf Antrag einer betroffenen Partei hin eingeleiteten Verfahrens zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Richter am Obersten Gericht, der dem Spruchkörper zugewiesen wurde, der über die Zustimmung zur Strafverfolgung eines anderen Richters am Obersten Gericht zu befinden hat, von Amts wegen prüfen muss, ob der im Wege einer Auslosung unter allen Richtern am Obersten Gericht ausgewählte und mit diesem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters befasste Spruchkörper ein „zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“ ist, wenn das nationale Recht nur eine Prüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters vorschreibt;

b)

dass, falls der Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Richter am Obersten Gericht auf den Einwand gestützt wurde, dieser Richter sei in einem (grob) fehlerhaften Verfahren zum Richter ernannt worden, dem mit diesem Antrag befassten Spruchkörper, der aus fünf Richtern besteht, die unter allen Richtern am Obersten Gericht ausgelost wurden, keine Richter am Obersten Gericht angehören dürfen, die in dem gleichen fehlerhaften Verfahren ernannt wurden, da ein solcher Spruchkörper des Obersten Gerichts nicht als ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht angesehen werden kann;

c)

dass, wenn in einem Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Richter am Obersten Gericht, der dem Spruchkörper zugewiesen wurde, der über die Zustimmung zur Strafverfolgung eines anderen Richters am Obersten Gericht zu befinden hat, durch eine Partei nachgewiesen wurde, dass der mit dem Antrag auf Zustimmung zur Strafverfolgung befasste Richter in einem (grob) fehlerhaften Verfahren zum Richter ernannt wurde, so dass der ausgewählte Spruchkörper des Gerichts den Anforderungen an ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht nicht genügt, zur Entscheidung über den Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch den betreffenden Richter es nicht mehr erforderlich ist, die vom nationalen Recht vorgeschriebene Prüfung des Verhaltens dieses Richters nach seiner Ernennung zum Richter sowie der Gegebenheiten des Rechtsstreits (über die Zustimmung zur Strafverfolgung) vorzunehmen, so dass der Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht allein deswegen zurückgewiesen werden kann, weil der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, dass das Verhalten dieses Richters nach seiner Ernennung Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit weckt?

Falls die Frage 1b bejaht wird:

2.

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta dahin auszulegen, dass

ein Richter, der dem Spruchkörper angehört, der über den Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Richter (der dem Spruchkörper zugewiesen wurde, der über die Zustimmung zur Strafverfolgung eines anderen Richters am Obersten Gericht befinden soll) zu entscheiden hat, erstens beantragen kann, einen anderen/andere Richter, der/die unter allen Richtern am Obersten Gericht ausgelost wurde(n), von dem mit diesem Überprüfungsantrag befassten Spruchkörper auszuschließen, wenn diese(r) zum Richter am Obersten Gericht in einem (grob) fehlerhaften Verfahren ernannt wurde(n), das es unmöglich macht, das Gericht, dem er/sie angehört/angehören, als ein durch Gesetz errichtetes, unabhängiges und unparteiliches Gericht anzusehen, und zweitens fordern kann, dass über einen solchen Überprüfungsantrag kein Richter befindet, der ebenfalls in einem solchen fehlerhaften Verfahren zum Richter am Obersten Gericht ernannt wurde?

3.

Kann im Fall einer Nichtbefassung mit dem Antrag, von dem in Frage 2 die Rede ist (aufgrund eines Beschlusses des nationalen Gerichts), der Richter, der einen solchen Antrag gestellt hat, es ablehnen, an dem Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen anderen Richter am Obersten Gericht mitzuwirken, oder muss er sich an dem Erlass der Entscheidung beteiligen und es der Partei überlassen, ob sie diese wegen einer Verletzung ihres Rechts auf eine Entscheidung durch ein Gericht anfechten will, das den Anforderungen in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta genügt?

4.

Wirkt es sich auf die Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung des gesamten Spruchkörpers – im Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Richter – im Kontext von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta aus, wenn von den fünf Richtern des mit dem Antrag auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit befassten Spruchkörpers nur zwei in einem (grob) fehlerhaften Verfahren zu Richtern am Obersten Gericht ernannt wurden, d. h., kann in diesem Fall das Verfahren dennoch fortgesetzt und eine Entscheidung erlassen werden, da doch die Mehrheit der Mitglieder des ausgewählten Spruchkörpers in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu Richtern am Obersten Gericht ernannt wurde?

Rechtssache C‑103/24

19

Im Anschluss an die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den am Sąd Rejonowy w P. (Rayongericht P.) tätigen Richter X. Y. vor der Kammer für dienstrechtliche Verantwortung des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) wurden die Richter K. B. und C. W. sowie M. M., ein Laienrichter, als Mitglieder des mit diesem Verfahren betrauten Spruchkörpers benannt.

20

Im Rahmen dieses Verfahrens stellte der beschuldigte Richter X. Y. nach Art. 29 Abs. 5 des Gesetzes über das Oberste Gericht einen Antrag auf Überprüfung, ob Richter K. B., Mitglied dieser Disziplinarkammer, den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit u. a. deswegen genügte, weil er an den Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung ernannt worden sei. Richter X. Y. beantragte ferner, Richter K. B. von diesem Disziplinarverfahren auszuschließen.

21

Für die Entscheidung über diesen Antrag wurde ein besonderer Spruchkörper mit fünf Richtern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) im Wege der Auslosung gebildet. Ihm gehören drei auf Vorschlag der früheren KRS ernannte Richter sowie zwei Richter, C. W. und B. Z., an, die auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung nach dem gleichen Verfahren ernannt wurden, nach dem auch Richter K. B. ernannt worden war.

22

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Berichterstatter dieses Spruchkörpers – der selbst auf Vorschlag der früheren KRS ernannt worden war und bei dem es sich um das vorlegende Gericht handelt – anders als in den beiden anderen Rechtssachen, die Gegenstand des vorliegenden Urteils sind, beschloss, keinen Antrag auf Ausschluss der Richter zu stellen, die auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung ernannt worden waren, hier der Richter C. W. und B. Z., da ähnliche Anträge ohne Sachprüfung zurückgewiesen worden seien, was einen neuen diesbezüglichen Antrag überflüssig erscheinen lasse.

23

Unter diesen Umständen hat der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in Einzelrichterbesetzung beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta dahin auszulegen,

a)

dass der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) im Rahmen eines besonderen auf Antrag einer Partei eingeleiteten Verfahrens zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Richter am Obersten Gericht, der dem Spruchkörper zugewiesen wurde, der in einer Disziplinarsache gegen einen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu befinden hat, von Amts wegen prüfen muss, ob der im Wege einer Auslosung unter allen Richtern am Obersten Gericht ausgewählte Spruchkörper auch ein „zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“ ist;

b)

dass, falls der Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Richter am Obersten Gericht auf den Einwand gestützt wurde, dieser Richter sei in einem (grob) fehlerhaften Verfahren zum Richter ernannt worden, dem mit diesem Antrag befassten Spruchkörper, der aus fünf Richtern besteht, die unter allen Richtern am Obersten Gericht ausgelost wurden, keine Richter am Obersten Gericht angehören dürfen, die in dem gleichen fehlerhaften Verfahren ernannt wurden, da ein solcher Spruchkörper des Obersten Gerichts nicht als ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht angesehen werden kann?

Falls die Frage 1b bejaht wird:

2.

Wirkt es sich auf die Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung des gesamten Spruchkörpers – im Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Richter des Obersten Gerichts – im Kontext von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta aus, wenn von den fünf Richtern des Spruchkörpers nur zwei in einem (grob) fehlerhaften Verfahren zu Richtern am Obersten Gericht ernannt wurden, d. h., kann in diesem Fall das Verfahren dennoch fortgesetzt und eine Entscheidung erlassen werden, da doch die Mehrheit der Mitglieder des ausgewählten Spruchkörpers in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu Richtern am Obersten Gericht ernannt wurde?

Falls die Frage 2 dahin beantwortet wird, dass, wenn dem Spruchkörper, der nach nationalem Recht mit fünf Richtern zu besetzen ist, zwei fehlerhaft ernannte Richter am Obersten Gericht (oder zumindest ein solcher Richter) angehören, ein derartiges Gericht kein Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta ist, sofern das Ernennungsverfahren als grob fehlerhaft einzustufen ist:

3.

Ist es zur Gewährleistung des Rechts der Parteien auf eine gerichtliche Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta zulässig, dass über den Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Richter am Obersten Gericht (dem eine Disziplinarsache gegen einen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen wurde) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, dessen Ernennung zum Richter am Obersten Gericht keine Zweifel weckt, indem er diesen Antrag als einen Antrag auf Ausschluss eines Richters am Obersten Gericht nach den allgemeinen Regelungen behandelt?

Rechtssache C‑112/24

24

Im Anschluss an die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den am Sąd Rejonowy w P. (Rayongericht P.) tätigen Richter L. S. vor der Kammer für dienstrechtliche Verantwortung des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) wurde Richter K. B. in den mit diesem Verfahren betrauten Spruchkörper berufen.

25

Im Rahmen dieses Verfahrens stellte der beschuldigte Richter nach Art. 29 Abs. 5 des Gesetzes über das Oberste Gericht einen Antrag auf Überprüfung, ob Richter K. B., Mitglied dieser Disziplinarkammer, den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügte, weil er an den Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung ernannt worden sei.

26

Gemäß dem in Art. 29 Abs. 15 des Gesetzes über das Oberste Gericht vorgesehenen Verfahren wurde im Wege der Auslosung ein besonderer Spruchkörper mit fünf Richtern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) gebildet, der über diesen Antrag entscheiden sollte. Diesem Spruchkörper gehören vier auf Vorschlag der früheren KRS ernannte Richter an, während der fünfte, Richter X. Y., auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung unter den gleichen Umständen ernannt wurde, unter denen auch Richter K. B. ernannt worden war.

27

Eines der auf Vorschlag der früheren KRS ernannten Mitglieder dieses Spruchkörpers beantragte gemäß Art. 29 Abs. 5 des Gesetzes über das Oberste Gericht in Verbindung mit den Art. 40 ff. der Strafprozessordnung den Ausschluss von Richter X. Y. mit der Begründung, dass dessen Mitwirkung die Unparteilichkeit des Spruchkörpers gefährde.

28

Diesen Ablehnungsantrag erklärte ein Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), der ebenfalls auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung ernannt worden war, mit Beschluss vom 29. November 2023 für unzulässig.

29

Unter diesen Umständen hat der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in Einzelrichterbesetzung beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta dahin auszulegen,

a)

dass der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) im Rahmen eines besonderen auf Antrag einer Partei eingeleiteten Verfahrens zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Richter am Obersten Gericht, der dem Spruchkörper zugewiesen wurde, der in einer Disziplinarsache gegen einen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu befinden hat, von Amts wegen prüfen muss, ob der im Wege einer Auslosung unter allen Richtern am Obersten Gericht ausgewählte Spruchkörper auch ein „zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“ ist;

b)

dass, falls der Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Richter am Obersten Gericht auf den Einwand gestützt wurde, dieser Richter sei in einem (grob) fehlerhaften Verfahren zum Richter ernannt worden, dem mit diesem Antrag befassten Spruchkörper, der aus fünf Richtern besteht, die unter allen Richtern am Obersten Gericht ausgelost wurden, keine Richter am Obersten Gericht angehören dürfen, die in dem gleichen fehlerhaften Verfahren ernannt wurden, da ein solcher Spruchkörper des Obersten Gerichts nicht als ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht angesehen werden kann;

c)

dass, wenn in einem Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Richter am Obersten Gericht, der dem Spruchkörper zugewiesen wurde (der in einer Disziplinarsache gegen einen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu befinden hat), durch eine Partei nachgewiesen wurde, dass der mit der Disziplinarsache befasste Richter in einem (grob) fehlerhaften Verfahren zum Richter ernannt wurde, so dass der ausgewählte Spruchkörper des Gerichts den Anforderungen an ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht nicht genügt, zur Entscheidung über den Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch den betreffenden Richter es nicht mehr erforderlich ist, die vom nationalen Recht vorgeschriebene Prüfung des Verhaltens dieses Richters nach seiner Ernennung zum Richter sowie der Gegebenheiten der Disziplinarsache vorzunehmen, so dass die Nichtbenennung von das Verhalten dieses Richters nach seiner Ernennung zum Richter am Obersten Gericht betreffenden Umständen in dem Antrag auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit es nicht rechtfertigt, diesen Antrag nach den nationalen Rechtsvorschriften (Art. 29 Abs. 10 des Gesetzes über das Oberste Gericht) zurückzuweisen?

Falls die Frage 1b bejaht wird:

2.

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta dahin auszulegen, dass

ein Richter, der dem Spruchkörper angehört, der über den Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Richter (der dem Spruchkörper zugewiesen wurde, der in der Disziplinarsache gegen einen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit befinden soll) zu entscheiden hat, erstens beantragen kann, einen anderen/andere Richter, der/die unter allen Richtern am Obersten Gericht ausgelost wurde(n), von dem mit diesem Überprüfungsantrag befassten Spruchkörper auszuschließen, wenn diese(r) zum Richter am Obersten Gericht in einem (grob) fehlerhaften Verfahren ernannt wurde(n), das es unmöglich macht, das Gericht, dem er/sie angehört/angehören, als ein durch Gesetz errichtetes, unabhängiges und unparteiisches Gericht anzusehen, und zweitens fordern kann, dass über einen solchen Überprüfungsantrag kein Richter befindet, der ebenfalls in einem solchen fehlerhaften Verfahren zum Richter am Obersten Gericht ernannt wurde?

3.

Kann im Fall einer Nichtbefassung mit dem Antrag, von dem in Frage 2 die Rede ist (aufgrund eines Beschlusses des nationalen Gerichts), der Richter, der einen solchen Antrag gestellt hat, es ablehnen, an dem Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen anderen Richter am Obersten Gericht mitzuwirken, oder muss er sich an dem Erlass der Entscheidung beteiligen und es der Partei überlassen, ob sie diese wegen einer Verletzung ihres Rechts auf eine Entscheidung durch ein Gericht anfechten will, das den Anforderungen in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta genügt?

4.

Wirkt es sich auf die Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung des gesamten Spruchkörpers – im Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Richter – im Kontext von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 Abs. 1 der Charta aus, wenn von den fünf Richtern des mit dem Antrag auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit befassten Spruchkörpers nur einer in einem (grob) fehlerhaften Verfahren zum Richter am Obersten Gericht ernannt wurde, d. h., kann in diesem Fall das Verfahren dennoch fortgesetzt und eine Entscheidung erlassen werden, da doch die Mehrheit der Mitglieder des ausgewählten Spruchkörpers in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu Richtern am Obersten Gericht ernannt wurde?

Verfahren vor dem Gerichtshof

30

Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. März 2024 sind die Rechtssachen C‑96/24, C‑103/24 und C‑112/24 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

31

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Gerichtshofs selbst ist, die Umstände, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wurde, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens zu überprüfen (Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑508/19, EU:C:2022:201, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Insoweit ist erstens zu beachten, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüfen kann (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Im vorliegenden Fall weisen die Vorlagefragen in jeder der drei verbundenen Rechtssachen in ihrem Wortlaut gewisse Abweichungen hinsichtlich der Bestimmungen des Unionsrechts auf, um deren Auslegung ersucht wird. Einige Fragen beziehen sich nämlich auf die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta, während andere auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta gerichtet sind. Daher ist der Anwendungsbereich dieser letztgenannten Bestimmung zu klären.

34

Der Anwendungsbereich der Charta ist, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in ihrem Art. 51 Abs. 1 definiert. Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union; diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht, was Art. 47 der Charta anbelangt, keine Angaben dazu gemacht, dass die Ausgangsrechtsstreitigkeiten die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung des Unionsrechts beträfen, die auf nationaler Ebene durchgeführt würde.

36

Daher findet Art. 47 der Charta gemäß ihrem Art. 51 Abs. 1 auf diese Rechtsstreitigkeiten als solcher keine Anwendung.

37

Gleichwohl ist, da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz im Sinne u. a. von Art. 47 der Charta gewährleistet ist, die letztgenannte Bestimmung bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (Urteile vom 3. Juli 2025, Lita und Jeszek, C‑646/23 und C‑661/23, EU:C:2025:519, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. September 2025, AW T, C‑225/22, EU:C:2025:649, Rn. 34).

38

Zweitens ist zu beachten, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die erforderlichen Rechtsbehelfe schaffen, damit den Einzelnen die Wahrung ihres Anspruchs auf einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet wird. Die Mitgliedstaaten müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Was den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV angeht, so betrifft diese Bestimmung die „vom Unionsrecht erfassten Bereiche“, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht durchführen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist u. a. auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Dies trifft auf das vorlegende Gericht zu, das zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein kann und als „Gericht“ im unionsrechtlichen Sinne Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den „vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, so dass es den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Der Gerichtshof ist somit in den vorliegenden Rechtssachen dafür zuständig, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta auszulegen.

Zu den Vorlagefragen

Zur jeweiligen Frage 1c in den Rechtssachen C‑96/24 und C‑112/24

43

Mit der jeweiligen Frage 1c in den Rechtssachen C‑96/24 und C‑112/24 möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass die Umstände der Ernennung eines Richters für sich allein bereits eine Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne dieser Bestimmungen begründen können.

44

Vorab ist daran zu erinnern, dass, wie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte, zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, dass diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit aber die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 EUV, ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 28).

45

Insoweit stellt der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der insbesondere in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankert ist, dem Art. 47 Abs. 2 der Charta entspricht. Wie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils dargelegt, ist diese letztere Bestimmung daher bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 42).

46

Die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das zuvor durch Gesetz errichtet wurde, insbesondere diejenigen, die für den Begriff und die Zusammensetzung des Gerichts bestimmend sind, bilden den Grundpfeiler des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Überprüfung, ob eine Einrichtung in Anbetracht ihrer Zusammensetzung ein solches Gericht ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht, ist im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsuchenden wecken müssen (Urteil vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Nach ständiger Rechtsprechung setzen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der betreffenden Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 109, und vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 70).

48

Der Gerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellt, dass das Recht auf ein „zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“ zwar ein eigenständiges Recht ist, es aber dennoch sehr eng mit den Garantien der „Unabhängigkeit“ und „Unparteilichkeit“ verbunden ist. Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (Urteil vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Insoweit soll das Erfordernis eines „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ im Sinne des Unionsrechts verhindern, dass die Organisation des Justizsystems in das Ermessen der Exekutive gestellt wird, und dafür sorgen, dass dieser Bereich durch ein Gesetz geregelt wird, das von der gesetzgebenden Gewalt im Einklang mit den Vorschriften über die Ausübung ihrer Zuständigkeit erlassen wurde. Dieser Ausdruck spiegelt insbesondere den Wert der Achtung der Rechtsstaatlichkeit wider und umfasst nicht nur die Rechtsgrundlage für die Existenz des Gerichts, sondern auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers in der jeweiligen Rechtssache sowie alle weiteren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die Rechtssache regelwidrig macht, was insbesondere Vorschriften über die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Mitglieder des betreffenden Gerichts einschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, EU:C:2020:232, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 129, und vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 73).

50

Es ist daher sicherzustellen, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass von Richterernennungsentscheidungen so beschaffen sind, dass sie bei den Einzelnen, sind die betreffenden Richter erst einmal ernannt, keine berechtigten Zweifel an deren Unempfänglichkeit für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen lassen. Die dafür genannten Voraussetzungen und Modalitäten müssen u. a. so ausgestaltet sein, dass sie den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen genügen (Urteil vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Zum Verfahren zur Ernennung von Richtern hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Verfahren in Anbetracht seiner grundlegenden Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Legitimität der Justiz in einem demokratischen Rechtsstaat zwangsläufig eng mit dem Begriff des „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta verbunden ist, wobei die Unabhängigkeit eines Gerichts im Sinne dieser Bestimmung u. a. an der Art und Weise der Ernennung seiner Mitglieder gemessen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Allerdings ist nicht schon jeder Fehler, der im Zuge des Ernennungsverfahrens eines Richters auftreten mag, geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Richters und damit an der Eigenschaft eines Spruchkörpers, dem er angehört, als „unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“ im Sinne des Unionsrechts aufkommen zu lassen (Urteil vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine bei der Ernennung der Richter im betroffenen Justizsystem begangene Vorschriftswidrigkeit insbesondere dann einen Verstoß gegen das Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts dar, wenn die Art und Schwere der Vorschriftswidrigkeit dergestalt ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt – insbesondere die Exekutive – ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben können, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt und so beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden, was der Fall ist, wenn es um Grundregeln geht, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit dieses Justizsystems sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, EU:C:2020:232, Rn. 75, und vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Die Feststellung eines Verstoßes gegen das Erfordernis eines „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ und seiner Folgen erfordert eine Gesamtwürdigung einer Reihe von Faktoren, die zusammen betrachtet dazu beitragen, bei den Rechtsuchenden berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter zu wecken (Urteil vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55

In Anwendung der in den Rn. 46 bis 48 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hat der Gerichtshof in Rn. 77 des Urteils vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C‑718/21, EU:C:2023:1015), bei der Beurteilung, ob die Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV darstellt, angenommen, dass die systemischen und umstandsbezogenen Faktoren, die für die Berufung mehrerer Richter in dieses Gremium kennzeichnend waren, zusammen genommen dazu führen, dass Letzteres nicht die Eigenschaft eines „unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, AW T, C‑225/22, EU:C:2025:649, Rn. 49 und 50).

56

Ebenso hat der Gerichtshof in den Rn. 35 und 37 des Urteils vom 7. November 2024, Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów (C‑326/23, EU:C:2024:940), festgestellt, dass die Mängel des Verfahrens zur Ernennung des Einzelrichters, aus dem die vorlegende Einrichtung bestand und der in die Zivilkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) berufen worden war, mit denen identisch sind, die das Verfahren zur Ernennung der Richter der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten beeinträchtigt haben, und für sich allein ausreichen, um bei den Rechtsuchenden berechtigte und ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Richters zu wecken, weshalb er kein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV darstellt.

57

Daher können bestimmte Mängel im Ernennungsverfahren von Richtern schon für sich genommen darauf hindeuten, dass die betreffenden Richter die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht erfüllen. In solchen Fällen kann von einem Verfahrensbeteiligten, der die Frage nach der Erfüllung dieser Erfordernisse aufwirft, nicht verlangt werden, dass er weitere Umstände anführt, um deren angebliche Missachtung zu untermauern.

58

Was den Antrag auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines einem Spruchkörper angehörenden Richters betrifft, mit dem festgestellt werden soll, ob dieser Spruchkörper den Anforderungen an ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta genügt, so müsste sich der Antragsteller also darauf beschränken können, Argumente vorzubringen, die nur auf die Umstände der Ernennung dieses Richters gestützt sind und darauf hindeuten, dass dabei eine Vorschriftswidrigkeit begangen wurde, deren Art und Schwere dergestalt ist, dass sie bei den Rechtsuchenden Zweifel an dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber der Exekutive oder der Legislative weckt, ohne dass weitere Umstände geltend zu machen wären.

59

Der gemäß Art. 29 des Gesetzes über das Oberste Gericht mit der Prüfung der Frage der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters dieses Gerichts betraute Spruchkörper des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) muss somit selbst den Anforderungen an ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta genügen.

60

Nach alledem ist auf die jeweilige Frage 1c in den Rechtssachen C‑96/24 und C‑112/24 zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass die Umstände der Ernennung eines Richters für sich allein bereits eine Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne dieser Bestimmungen begründen können, wenn diese Umstände eine Vorschriftswidrigkeit bedingen, deren Art und Schwere dergestalt ist, dass sie bei den Rechtsuchenden berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit dieses Richters weckt.

Zur jeweiligen Frage 1b in den Rechtssachen C‑96/24, C‑103/24 und C‑112/24

61

Mit der jeweiligen Frage 1b in diesen drei Rechtssachen möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass die Prüfung, ob ein an einem Gericht tätiger Richter den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügt und ob somit das Recht auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne dieser Bestimmungen gewahrt ist, einem Spruchkörper dieses Gerichts anvertraut wird, dem ein oder mehrere Richter angehören, die sich wegen der Umstände ihrer Ernennung in der gleichen Situation befinden wie der zu überprüfende Richter.

62

Insoweit stellt, wie in Rn. 45 des vorliegenden Urteils erwähnt, der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und insbesondere in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankert ist, dem Art. 47 Abs. 2 der Charta entspricht.

63

Da ferner die in der Charta enthaltenen Rechte den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, soll mit Art. 52 Abs. 3 der Charta die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta enthaltenen Rechten und den durch die EMRK gewährleisteten entsprechenden Rechten geschaffen werden, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts berührt wird. Nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) entspricht Art. 47 Abs. 2 der Charta Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in der vorliegenden Rechtssache ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64

Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65

Insoweit ist festzustellen, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66

Nach ständiger Rechtsprechung umfasst dieses Erfordernis der Unabhängigkeit zwei Aspekte. Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 121, und vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50).

67

Der zweite, das Innenverhältnis betreffende Aspekt steht mit dem Begriff der Unparteilichkeit in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 122, und vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 51).

68

Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 123, und vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 52).

69

Was insbesondere den Grundsatz der Unparteilichkeit betrifft, so verlangt dieser von Richtern, dass sie Rechtsstreitigkeiten ohne Eigeninteresse, Voreingenommenheit oder Vorurteile entscheiden und alle Parteien gleich und fair behandeln.

70

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass Unparteilichkeit in der Regel das Fehlen von Vorurteilen oder Voreingenommenheit bedeutet, was auf vielfältige Weise überprüft werden kann. Nach Ansicht dieses Gerichtshofs muss die Unparteilichkeit sowohl anhand eines subjektiven Kriteriums beurteilt werden, bei dem die persönliche Überzeugung und das Verhalten des jeweiligen Richters berücksichtigt werden, um festzustellen, ob er in der ihm unterbreiteten Rechtssache ein Vorurteil oder Voreingenommenheit an den Tag gelegt hat, als auch anhand eines objektiven Kriteriums, bei dem geprüft wird, ob das Gericht selbst und namentlich seine Zusammensetzung hinreichende Gewähr für den Ausschluss berechtigter Zweifel an seiner Unparteilichkeit bieten (vgl. in diesem Sinne EGMR, 15. Oktober 2009, Micallef/Malta, CE:ECHR:2009:1015JUD001705606, § 93).

71

Im Rahmen der objektiven Beurteilung der Unparteilichkeit ist zu klären, ob unabhängig vom persönlichen Verhalten der Richter bestimmte nachprüfbare Umstände Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen lassen können. Hierbei kann auch ein Eindruck von Bedeutung sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird bei der Entscheidung, ob Anlass zu der Befürchtung besteht, dass die Erfordernisse der Unabhängigkeit oder objektiven Unparteilichkeit in einem bestimmten Fall nicht erfüllt sind, der Standpunkt einer Partei zwar berücksichtigt, spielt aber keine entscheidende Rolle. Maßgeblich ist, ob die Befürchtungen als objektiv gerechtfertigt angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne EGMR, 15. Oktober 2009, Micallef/Malta, CE:ECHR:2009:1015JUD001705606, §§ 96 und 98, sowie Urteil vom 19. Dezember 2024, Vivacom Bulgaria, C‑369/23, EU:C:2024:1043, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72

In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Wesentlichen auch entschieden, dass die Mitwirkung von Richtern an einer Entscheidung über die Ablehnung eines ihrer Kollegen, der demselben Spruchkörper angehört, eine Rüge wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK begründen kann, wenn sie selbst Gegenstand eines solchen Ablehnungsantrags sind (vgl. in diesem Sinne EGMR, 22. September 1994, Debled/Belgien, CE:ECHR:1994:0922JUD002681891, § 37).

73

Die Mitglieder eines Spruchkörpers, der darüber zu entscheiden hat, ob die Mitwirkung eines Richters in einer bestimmten Einrichtung gegen das Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts verstößt, dürfen sich also nicht selbst in der gleichen Situation wie dieser Richter befinden. Es kann nämlich bei den Rechtsuchenden berechtigte Zweifel an der Neutralität dieses Spruchkörpers in Bezug auf die widerstreitenden Interessen wecken, wenn dessen Mitglieder unter den gleichen Umständen wie der betreffende Richter ernannt wurden. Daher dürfen die Mitglieder dieses Spruchkörpers nicht die Frage der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des in Rede stehenden Richters prüfen, wenn sie sich in der gleichen Situation wie dieser befinden.

74

Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die Vorschriften über das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) tätigen Richters infolge einer Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht im Jahr 2022 in Kraft getreten sind, damit den Rechtsuchenden das Recht auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta gewährleistet wird. Mit diesem Verfahren können die Parteien eines Verfahrens vor dem Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) eine Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters dieses Gerichts beantragen, der mit der Entscheidung in der sie betreffenden Rechtssache betraut ist, um feststellen zu lassen, ob dieser Richter den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügt, wobei die Prüfung dieses Antrags einem besonderen Spruchkörper mit fünf Richtern übertragen wird, die unter den Richtern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) unter Ausschluss des von diesem Antrag betroffenen Richters ausgelost werden.

75

Wie in Rn. 59 des vorliegenden Urteils ausgeführt, muss der gemäß Art. 29 des Gesetzes über das Oberste Gericht mit der Prüfung der Frage der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters dieses Gerichts betraute Spruchkörper des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) selbst den Anforderungen an ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta genügen.

76

Das vorlegende Gericht wirft insbesondere die Frage auf, ob ein auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung zum Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ernannter Richter dem Spruchkörper mit fünf Richtern angehören kann, der über einen Antrag nach Art. 29 des Gesetzes über das Oberste Gericht auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters zu entscheiden hat, wenn er unter den gleichen Umständen wie der Richter ernannt wurde, der Gegenstand dieses Antrags ist.

77

Dazu ergibt sich aus den Vorlageentscheidungen, dass in den mit den Anträgen auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in den drei Ausgangsverfahren befassten Spruchkörpern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) mindestens ein Richter u. a. auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung ernannt worden ist.

78

Wie in Rn. 73 des vorliegenden Urteils dargelegt, darf deshalb ein am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) tätiger Richter, der unter den gleichen Umständen ernannt wurde wie der Richter, der Gegenstand eines genau auf diese Umstände gestützten Antrags auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist, nicht in dem Spruchkörper dieses Gerichts mitwirken, der über diesen Antrag zu entscheiden hat.

79

Nach alledem ist auf die jeweilige Frage 1b in den Rechtssachen C‑96/24, C‑103/24 und C‑112/24 zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass die Prüfung, ob ein an einem Gericht tätiger Richter den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügt und ob somit das Recht auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne dieser Bestimmungen gewahrt ist, einem Spruchkörper dieses Gerichts anvertraut wird, dem ein oder mehrere Richter angehören, die sich wegen der Umstände ihrer Ernennung in der gleichen Situation befinden wie der zu überprüfende Richter.

Zu den jeweiligen Fragen 1a und 2 in den Rechtssachen C‑96/24, C‑103/24 und C‑112/24, zur dritten Frage in der Rechtssache C‑103/24 sowie zur jeweils vierten Frage in den Rechtssachen C‑96/24 und C‑112/24

80

Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta den Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob der Spruchkörper, der über einen Antrag auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters des Gerichts zu entscheiden hat, das Erfordernis eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts erfüllt. Es möchte zudem wissen, ob ein Mitglied dieses Spruchkörpers, das Zweifel daran hegt, dass ein anderes Mitglied desselben den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügt, dessen Ausschluss beantragen muss und ob die Beurteilung dieses Antrags durch einen Spruchkörper erfolgen kann, bei dem nur eine Minderheit der Mitglieder nach einem fehlerhaften Verfahren ernannt wurde.

81

Es ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit diesen Fragen im Kern geklärt wissen möchte, welche Maßnahmen geeignet sind, um zu gewährleisten, dass Anträge auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) von einem Spruchkörper dieses Gerichts geprüft werden, der den Anforderungen an ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta genügt.

82

Unter diesen Umständen sind die jeweiligen Fragen 1a und 2 in den Rechtssachen C‑96/24, C‑103/24 und C‑112/24, die dritte Frage in der Rechtssache C‑103/24 sowie die jeweils vierte Frage in den Rechtssachen C‑96/24 und C‑112/24 so umzuformulieren, dass das vorlegende Gericht damit im Kern wissen möchte, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass, falls der Spruchkörper eines Gerichts, der über einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Mitglieds dieses Gerichts zu entscheiden hat, selbst das Recht auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht missachtet, weil ihm ein Richter angehört, der diesen Anforderungen nicht genügt, das betreffende Gericht dafür Sorge zu tragen hat, dass ein solcher Richter nicht an der Prüfung dieses Antrags mitwirkt, und gegebenenfalls von der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Zusammensetzung dieses Spruchkörpers absehen muss, damit dieser Antrag von einer Einrichtung geprüft werden kann, die diesen Bestimmungen des Unionsrechts entspricht.

83

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Grundrecht auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht nach ständiger Rechtsprechung impliziert, dass jedes nationale Gericht, das Unionsrecht anzuwenden hat, überprüfen muss, ob es in Anbetracht seiner Zusammensetzung ein solches Gericht ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht, da diese Überprüfung im Hinblick auf das Vertrauen, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsuchenden wecken müssen, erforderlich ist, oder dass ein nationales Gericht unter bestimmten Umständen prüfen können muss, ob eine Vorschriftswidrigkeit des Verfahrens zur Ernennung eines Richters zu einer Verletzung dieses Grundrechts führen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, EU:C:2020:232, Rn. 57, sowie vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 276).

84

Der Gerichtshof hat auch bereits entschieden, dass ein Spruchkörper schon dann kein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta darstellt, wenn an ihm auch nur ein einziger Richter mitwirkt, der nicht unabhängig oder unparteiisch ist oder nicht zuvor durch Gesetz bestimmt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, EU:C:2020:232, Rn. 69 bis 75, und vom 4. September 2025, AW T, C‑225/22, EU:C:2025:649, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85

Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung besagt, dass das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht. Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C‑615/20 und C‑671/20, EU:C:2023:562, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86

Dieser Grundsatz verpflichtet somit u. a. jedes nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, dazu, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung zuwiderläuft, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist insbesondere erforderlich, um die Achtung der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen sicherzustellen, und ist Ausdruck des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C‑615/20 und C‑671/20, EU:C:2023:562, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87

Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta –, der den Mitgliedstaaten eine klare und präzise und an keine Bedingung geknüpfte Ergebnispflicht auferlegt, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte sowie das Erfordernis, dass diese Gerichte zuvor durch Gesetz errichtet wurden, eine solche unmittelbare Wirkung hat, die bedeutet, dass jede nationale Bestimmung, Rechtsprechung oder Praxis, die mit diesen unionsrechtlichen Bestimmungen in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof unvereinbar ist, unangewendet bleiben muss (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C‑615/20 und C‑671/20, EU:C:2023:562, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung obliegt es den nationalen Gerichten, selbst wenn eine vom Gerichtshof festgestellte Vertragsverletzung nicht durch nationale gesetzgeberische Maßnahmen abgestellt wurde, alle Maßnahmen zu ergreifen, um entsprechend den Vorgaben des Urteils, mit dem diese Vertragsverletzung festgestellt wurde, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu erleichtern. Im Übrigen sind diese Gerichte nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2022, Grossmania, C‑177/20, EU:C:2022:175, Rn. 38 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C‑615/20 und C‑671/20, EU:C:2023:562, Rn. 64).

89

Um den in den Rn. 85 bis 88 des vorliegenden Urteils genannten Verpflichtungen nachzukommen, muss ein nationales Gericht die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften so weit wie möglich dergestalt auslegen, dass sie mit den Anforderungen des Unionsrechts im Einklang stehen. Dieses Gericht ist jedoch, falls mit einer solchen Auslegung eine Verletzung des Rechts der Rechtsuchenden auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht nicht verhindert werden kann, verpflichtet, zur Gewährleistung des Vorrangs des Unionsrechts die betreffenden nationalen Vorschriften unangewendet zu lassen, wenn diese insbesondere dazu führen würden, dass eine Rechtssache von Richtern geprüft würde, denen es an der gebotenen Unparteilichkeit fehlen könnte oder zu fehlen scheint (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 159 und 161, sowie vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C‑615/20 und C‑671/20, EU:C:2023:562, Rn. 65).

90

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV schreibt den Mitgliedstaaten jedoch weder zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes noch zur Wiederherstellung des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Justizsystem aufgrund systemischer Vorschriftswidrigkeiten bei der Ernennung auf Richterstellen ein einheitliches System vor (Urteil vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 64).

91

Es ist daher Sache der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten zu regeln, mit denen sichergestellt werden kann, dass ein Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Mitglieds eines Gerichts von einem Spruchkörper geprüft wird, der den Anforderungen des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu einem unparteiischen Gericht genügt.

92

Nach alledem ist auf die jeweiligen Fragen 1a und 2 in den vorliegenden drei Rechtssachen, auf die dritte Frage in der Rechtssache C‑103/24 sowie auf die jeweils vierte Frage in den Rechtssachen C‑96/24 und C‑112/24 zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass, falls der Spruchkörper eines Gerichts, der über einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Mitglieds dieses Gerichts zu entscheiden hat, selbst das Recht auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht missachtet, weil ihm ein Richter angehört, der diesen Anforderungen nicht genügt, das betreffende Gericht dafür Sorge zu tragen hat, dass ein solcher Richter nicht an der Prüfung dieses Antrags mitwirkt, und gegebenenfalls von der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Zusammensetzung dieses Spruchkörpers absehen muss, damit dieser Antrag von einer Einrichtung geprüft werden kann, die diesen Bestimmungen des Unionsrechts entspricht. Insbesondere sind Richter, die den Anforderungen an die gebotene Unparteilichkeit nicht genügen, von dem mit dieser Prüfung betrauten Spruchkörper auszuschließen. Es ist Sache der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten zu regeln, mit denen sichergestellt werden kann, dass ein solcher Antrag von einem Spruchkörper geprüft wird, der den Anforderungen des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu einem unparteiischen Gericht genügt.

Zur jeweils dritten Frage in den Rechtssachen C‑96/24 und C‑112/24

93

In Anbetracht der Antwort auf die jeweiligen Fragen 1a und 2 in den Rechtssachen C‑96/24, C‑103/24 und C‑112/24, auf die dritte Frage in der Rechtssache C‑103/24 sowie auf die jeweils vierte Frage in den Rechtssachen C‑96/24 und C‑112/24 ist die jeweils dritte Frage in den Rechtssachen C‑96/24 und C‑112/24 nicht zu beantworten.

Kosten

94

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

die Umstände der Ernennung eines Richters für sich allein bereits eine Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne dieser Bestimmungen begründen können, wenn diese Umstände eine Vorschriftswidrigkeit bedingen, deren Art und Schwere dergestalt ist, dass sie bei den Rechtsuchenden berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit dieses Richters weckt.

 

2.

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte

dahin auszulegen, dass

er dem entgegensteht, dass die Prüfung, ob ein an einem Gericht tätiger Richter den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügt und ob somit das Recht auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne dieser Bestimmungen gewahrt ist, einem Spruchkörper dieses Gerichts anvertraut wird, dem ein oder mehrere Richter angehören, die sich wegen der Umstände ihrer Ernennung in der gleichen Situation befinden wie der zu überprüfende Richter.

 

3.

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte

dahin auszulegen, dass,

falls der Spruchkörper eines Gerichts, der über einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Mitglieds dieses Gerichts zu entscheiden hat, selbst das Recht auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht missachtet, weil ihm ein Richter angehört, der diesen Anforderungen nicht genügt, das betreffende Gericht dafür Sorge zu tragen hat, dass ein solcher Richter nicht an der Prüfung dieses Antrags mitwirkt, und gegebenenfalls von der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Zusammensetzung dieses Spruchkörpers absehen muss, damit dieser Antrag von einer Einrichtung geprüft werden kann, die diesen Bestimmungen des Unionsrechts entspricht. Insbesondere sind Richter, die den Anforderungen an die gebotene Unparteilichkeit nicht genügen, von dem mit dieser Prüfung betrauten Spruchkörper auszuschließen. Es ist Sache der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten zu regeln, mit denen sichergestellt werden kann, dass ein solcher Antrag von einem Spruchkörper geprüft wird, der den Anforderungen des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu einem unparteiischen Gericht genügt.

 

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.