URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
12. März 2026 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Verordnung (EG) Nr. 765/2006 – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus – Art. 2 Abs. 1 – Anhang I – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen – Aufnahme des Namens eines Anteilseigners einer Gesellschaft in diese Liste – Beteiligung dieses Anteilseigners in Höhe von 50 % am Kapital dieser Gesellschaft – Einfrieren der Gelder der Gesellschaft, die nicht in der Liste aufgeführt ist – Kontrolle über eine juristische Person, die nicht in der Liste aufgeführt ist, durch eine Person oder Organisation, die in der Liste aufgeführt ist – Beurteilungskriterien – Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz – Verteidigungsrechte“
In der Rechtssache C‑84/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberstes Gericht Litauens) mit Entscheidung vom 31. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Februar 2024, in dem Verfahren
UAB „EM SYSTEM“
gegen
AB SEB bankas,
AS „Citadele banka“ Lietuvos filialas
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin und S. Gervasoni,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2025,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der UAB „EM SYSTEM“, vertreten durch G. Blaškevičius und L. Račkauskienė, Advokatai, |
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der AB SEB bankas und der AS „Citadele banka“ Lietuvos filialas, vertreten durch E. Racius und V. Vaitkutė Pavan, Advokatai, |
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der litauischen Regierung, vertreten durch V. Kazlauskaitė-Švenčionienė und V. Vasiliauskienė als Bevollmächtigte, |
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der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte, |
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der estnischen Regierung, vertreten durch M. Kriisa als Bevollmächtigte, |
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der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte, |
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der lettischen Regierung, vertreten durch J. Davidoviča und K. Pommere als Bevollmächtigte, |
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der finnischen Regierung, vertreten durch M. Pere als Bevollmächtigte, |
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des Rates der Europäischen Union, vertreten durch A. Antoniadis, D. Mykolaitis und S. Van Overmeire als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Carpus-Carcea, L. Puccio und A. Steiblytė als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. Juli 2025
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2006, L 134, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1014/2012 vom 6. November 2012 (ABl. 2012, L 307, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 765/2006). |
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2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der UAB „EM SYSTEM“ (im Folgenden: EM System) auf der einen Seite und der AB SEB bankas sowie der AS „Citadele banka“ Lietuvos filialas, beides Bankinstitute, auf der anderen Seite; der Rechtsstreit betrifft die Entscheidung der beiden Bankinstitute, die Guthaben von EM System auf den in ihrem Namen bei den Bankinstituten geführten Bankkonten einzufrieren. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Beschluss 2012/642/GASP
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3 |
In den Erwägungsgründen 5 bis 8 des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2012, L 285, S. 1) heißt es:
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4 |
Art. 4 dieses Beschlusses sieht vor: „(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum folgender im Anhang aufgeführter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren:
(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“ |
Verordnung Nr. 765/2006
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5 |
In den Erwägungsgründen 2 bis 4 der Verordnung Nr. 765/2006 heißt es:
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Art. 1 Nr. 1 Buchst. b dieser Verordnung bestimmt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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Art. 2 dieser Verordnung sieht vor: „(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. (2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (3) Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. (4) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses [2012/642] als Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, und der mit ihnen in Verbindung stehenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen. (5) Anhang I enthält auch eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses [2012/642] als natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, sowie der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.“ |
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8 |
In Art. 3 dieser Verordnung heißt es: „(1) Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
(2) Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der [Europäischen] Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte. (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 erteilte Genehmigung.“ |
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9 |
Art. 4a der Verordnung Nr. 765/2006 sieht vor: „Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden beziehungsweise für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, so können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern
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Art. 4b dieser Verordnung bestimmt: „Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II angegebenen Websites aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen erforderlich sind, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen.“ |
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Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung lautet: „Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
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Art. 7 dieser Verordnung sieht vor: „Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere Informationen über Verstöße, Durchführungsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.“ |
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Art. 8a der Verordnung Nr. 765/2006 bestimmt: „(1) Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend. (2) Der Rat setzt die in … Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme. (3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend. (4) Die Listen in Anhang I werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.“ |
Verordnung (EG) Nr. 2580/2001
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In der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 70) wird in Art. 1 Nr. 5 der Ausdruck „Eigentum an einer juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft“ definiert als „der Besitz von mindestens 50 % der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung an der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft“. |
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Art. 1 Nr. 6 dieser Verordnung definiert den Begriff „Kontrolle über eine juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft“ als eine der folgenden Situationen:
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Leitlinien des Rates von 2018
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Die vom Rat am 4. Mai 2018 angenommenen Leitlinien zur Umsetzung und Evaluierung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (im Folgenden: Leitlinien des Rates von 2018) sehen in Nr. 55a vor: „Maßgebliches Kriterium dafür, dass eine juristische Person oder eine Organisation im Eigentum einer anderen Person oder Organisation steht, ist der Besitz von mehr als 50 % der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung. Ist dieses Kriterium erfüllt, so gilt die betreffende juristische Person oder Organisation als Eigentum einer anderen Person oder Organisation.“ |
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Eine Fußnote zu der genannten Nr. 55a stellt klar, dass das dort genannte Kriterium in der Verordnung Nr. 2580/2001 festgelegt ist. |
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Nr. 55b der Leitlinien des Rates von 2018 bestimmt: „Ob eine juristische Person oder eine Organisation von einer anderen Person oder Organisation allein oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Anteilseigner oder einem Dritten kontrolliert wird, ist unter anderem anhand folgender Kriterien … zu klären:
Ist eines dieser Kriterien erfüllt, so ist davon auszugehen, dass die juristische Person oder Organisation von der anderen Person oder Organisation kontrolliert wird, sofern sich nicht im Einzelfall das Gegenteil beweisen lässt.“ |
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Eine Fußnote zu der genannten Nr. 55b stellt klar, dass das dort genannte Kriterium in der Verordnung Nr. 2580/2001 festgelegt ist. |
Vorbildliche Verfahren 2018
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Das Dokument des Rates vom 24. Juni 2015 mit dem Titel „Vorbildliche Verfahren der [Europäischen Union] für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen“ in der geänderten Fassung vom 4. Mai 2018 (im Folgenden: Vorbildliche Verfahren 2018) sieht in Nr. 34 vor: „Das Einfrieren erstreckt sich auf sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum von benannten Personen und Organisationen befinden oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden. Unter ‚Halten‘ oder ‚Kontrollieren‘ sind alle Fälle zu verstehen, in denen eine benannte Person oder Organisation, die über keine Eigentumsrechte verfügt, rechtlich in der Lage ist, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die ihr nicht gehören, zu veräußern oder zu transferieren, ohne dass der rechtmäßige Eigentümer vorab zustimmen muss. Es wird davon ausgegangen, dass eine benannte Person Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen hält oder kontrolliert, wenn sie u. a.
Was die Begriffe ‚Eigentum‘ und ‚Kontrolle‘ im Zusammenhang mit dem Verbot, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, bedeuten, wird in Abschnitt B Teil VIII näher erläutert.“ |
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Nr. 35 der Vorbildlichen Verfahren 2018 bestimmt: „Grundsätzlich sollten keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die sich weder im Besitz noch im Eigentum von benannten Personen oder Organisationen befinden noch von diesen gehalten oder kontrolliert werden. So werden z. B. die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen des nicht benannten Arbeitgebers einer benannten Person nicht erfasst, es sei denn, sie werden von dieser Person kontrolliert oder gehalten. Ebenfalls nicht erfasst werden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer nicht benannten Organisation, die eine von der benannten Person oder Organisation getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt, sofern diese Gelder und Ressourcen nicht von der benannten Person oder Organisation kontrolliert oder gehalten werden. Dennoch werden in der Praxis die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einer benannten Person oder Organisation und einer nicht benannten Person oder Organisation gemeinsam gehören, in ihrer Gesamtheit eingefroren.“ |
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22 |
Die das Eigentum betreffende Nr. 62 der Vorbildlichen Verfahren 2018 lautet: „Maßgebliches Kriterium dafür, dass eine juristische Person oder eine Organisation im Eigentum einer anderen Person oder Organisation steht, ist der Besitz von mehr als 50 % der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung. Ist dieses Kriterium erfüllt, so gilt die betreffende juristische Person oder Organisation als Eigentum einer anderen Person oder Organisation.“ |
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23 |
Eine Fußnote zu der genannten Nr. 62 stellt klar, dass dieses Kriterium der Definition in der Verordnung Nr. 2580/2001 entspricht. |
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24 |
Nr. 63 der Vorbildlichen Verfahren 2018, die sich auf die Kontrolle bezieht, sieht vor: „Ob eine juristische Person oder eine Organisation von einer anderen Person oder Organisation allein oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Anteilseigner oder einem Dritten kontrolliert wird, ist unter anderem anhand folgender Kriterien zu klären:
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25 |
Nr. 64 der Vorbildlichen Verfahren 2018 lautet: „Ist eines dieser Kriterien erfüllt, so ist davon auszugehen, dass die juristische Person oder Organisation von der anderen Person oder Organisation kontrolliert wird, sofern sich nicht im Einzelfall das Gegenteil beweisen lässt.“ |
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Nr. 65 der Vorbildlichen Verfahren 2018 bestimmt: „Dass die vorgenannten Eigentums- und Kontrollkriterien erfüllt sind, kann von Fall zu Fall widerlegt werden.“ |
Litauisches Recht
Gesetz vom 22. April 2004
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Gemäß Art. 11 Abs. 1 des Lietuvos Respublikos ekonominių ir kitų tarptautinių sankcijų įgyvendinimo įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Umsetzung wirtschaftlicher und anderer internationaler Sanktionen) vom 22. April 2004 (im Folgenden: Gesetz vom 22. April 2004) in der am 18. Dezember 2020 geltenden Fassung, dem Zeitpunkt, zu dem die betreffenden Gelder im Ausgangsverfahren eingefroren wurden, koordinierte das litauische Außenministerium die Umsetzung der internationalen Sanktionen in Litauen und informierte natürliche und juristische Personen zu Fragen im Zusammenhang mit dieser Umsetzung. |
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28 |
Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. April 2004 bestimmte, dass der dem Innenministerium der Republik Litauen unterstellte Ermittlungsdienst für Finanzkriminalität (im Folgenden: FNTT), die dem Finanzministerium der Republik Litauen unterstellte Zollabteilung und die Bank von Litauen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Überwachung der Umsetzung von Finanzsanktionen verantwortlich waren. |
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29 |
Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 2004 sah vor, dass die betreffenden Personen, um in den Genuss einer Befreiung zu kommen, einen Antrag bei der in Art. 12 dieses Gesetzes genannten Finanzbehörde oder dem dort genannten Finanzinstitut stellen mussten und diese Behörde oder dieses Finanzinstitut diese Befreiung erst nach Erhalt der Zustimmung des litauischen Außenministeriums anwenden durfte. |
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30 |
Nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. April 2004 in der zum Zeitpunkt der Prüfung des Ausgangsverfahrens durch das vorlegende Gericht geltenden Fassung, insbesondere nach Art. 10 Abs. 1 dieses Gesetzes, erfolgte die Koordination der Umsetzung internationaler Sanktionen durch eine von der Regierung eingesetzte Kommission. |
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31 |
Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. April 2004 in seiner letzten Fassung sah seinerseits vor, dass der FNTT, das Finanzministerium der Republik Litauen, die dem Finanzministerium der Republik Litauen unterstellte Zollabteilung sowie andere Institutionen je nach den ihnen zugewiesenen Tätigkeitsbereichen die zuständigen Behörden für die Umsetzung der Beschränkungen hinsichtlich des Zugangs zu Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, des Zahlungsverkehrs und anderer finanzieller Aktivitäten waren. |
Entschließung Nr. 535 der Regierung der Republik Litauen
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32 |
Die Lietuvos Respublikos Vyriausybės nutarimu Nr. 535 (Entschließung Nr. 535 der Regierung der Republik Litauen) vom 25. Mai 2022 in der geänderten Fassung vom 22. Mai 2024 beschreibt das Verfahren zur Umsetzung internationaler Sanktionen. |
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33 |
Nr. 13 dieser Entschließung sieht vor, dass der FNTT in Ausübung seiner ihm gemäß Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. April 2014 zugewiesenen Funktionen als zuständige Behörde die Umsetzung von Finanzsanktionen in Litauen koordiniert, überwacht und sicherstellt. |
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34 |
Insbesondere wenn der FNTT von sich aus oder auf der Grundlage von Informationen, die von den zuständigen Behörden anderer Staaten, von Finanzinstituten der Republik Litauen oder von anderen Stellen bereitgestellt werden, gemäß den in den Rechtsinstrumenten zu internationalen Sanktionen festgelegten Kriterien feststellt, dass eine juristische Person oder eine andere Organisation ohne Rechtspersönlichkeit von einer sanktionierten Einrichtung gehalten oder kontrolliert wird, erlässt der FNTT eine Verfügung, um auch gegen diese juristische Person oder diese andere Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die von ihr gehalten oder kontrolliert wird, finanzielle Sanktionen zu verhängen. |
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35 |
Eine Liste der juristischen Personen oder anderen Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die von einer sanktionierten Einrichtung gehalten oder kontrolliert werden und für die ein vorläufiger Verwalter weder benannt noch bestellt noch auf den neuesten Stand der erlassenen Verfügungen gebracht wurde, wird der Öffentlichkeit auf der Website des FNTT innerhalb von zwei Werktagen nach Erlass der jeweiligen Verfügungen zugänglich gemacht und den Verwaltern staatlicher Register und Informationssysteme zur Verfügung gestellt. |
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36 |
Darüber hinaus trifft der FNTT Entscheidungen über die Anwendung von Ausnahmen oder die Gewährung von Abweichungen von den Beschränkungen und Verpflichtungen, die in den Rechtsvorschriften über internationale Sanktionen vorgesehen sind. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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EM System unterhält mehrere Bankkonten bei der SEB bankas und der litauischen Niederlassung von Citadele banka. |
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38 |
Am 18. Dezember 2020 froren die beiden Bankinstitute, die im Ausgangsverfahren Beklagte sind, die Guthaben auf diesen Bankkonten mit der Begründung ein, dass am 17. Dezember 2020 A.V.S. (im Folgenden: in einer Liste aufgeführter Anteilseigner), der 50 % des Kapitals von EM System halte, in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 765/2006 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2129 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2020, L 426 I, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: geänderter Anhang I) aufgenommen worden sei. |
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39 |
Am 30. November 2021 reichte EM System beim Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius-Stadt, Litauen) eine Klage ein, mit der die Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und damit zur Aufhebung des Einfrierens der Guthaben auf diesen Bankkonten verurteilt werden sollten. |
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40 |
Mit Urteil vom 25. Januar 2023 wies dieses erstinstanzliche Gericht die Klage mit der Begründung ab, dass gemäß Nr. 63 des Dokuments des Rates vom 24. Juni 2015 mit dem Titel „Vorbildliche Verfahren der [Europäischen Union] für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen“ in der Fassung vom 27. Juni 2022 und gemäß Nr. 55b der Leitlinien des Rates von 2018 die Frage, ob eine juristische Person oder eine Organisation von einer anderen Person oder Organisation allein oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Anteilseigner oder einem Dritten kontrolliert werde, u. a. anhand des Kriteriums zu klären sei, ob die Person oder Organisation das Recht oder die Befugnis habe, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der betreffenden juristischen Person oder Organisation zu bestellen oder abzuberufen. Im vorliegenden Fall jedoch, da gemäß der Satzung von EM System ihre Anteilseigner, d. h. der in einer Liste eingetragene Anteilseigner und I. S., jeweils 50 % ihres Kapitals hielten, so dass die Geschäftsführung von EM System nicht ohne den Beschluss des einen oder anderen ihrer Anteilseigner bestellt werden könne, würden die Gelder von EM System von einer in der geänderten Liste in Anhang I aufgeführten Person kontrolliert, so dass diese Gelder gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 eingefroren werden müssten. |
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41 |
EM System legte gegen dieses Urteil Berufung beim Vilniaus apygardos teismas (Regionalgericht Vilnius, Litauen) ein, das diese Berufung mit Beschluss vom 23. Mai 2023 zurückwies. Dieses Gericht war der Ansicht, dass das erstinstanzliche Gericht zu Recht entschieden habe, dass der Umstand, dass der in einer Liste eingetragene Anteilseigner 50 % des Kapitals von EM System halte, die Feststellung zulasse, dass er Eigentümer dieser Gesellschaft sei und dass daher die Gelder dieser Gesellschaft von einer in der Liste im geänderten Anhang I aufgeführten Person kontrolliert würden. |
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42 |
EM System legte gegen diesen Beschluss beim Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberstes Gericht Litauens), dem vorlegenden Gericht, ein Rechtsmittel ein. Dieses führt zunächst aus, dass EM System durch eine Verfügung des Direktors des FNTT vom 14. Oktober 2022 in die Liste der Einrichtungen aufgenommen worden sei, die Verbindungen zu sanktionierten Personen hätten, und dass diese Gesellschaft beim Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionalverwaltungsgericht Vilnius, Litauen) eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Verfügung eingereicht habe, über die noch nicht entschieden worden sei. |
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43 |
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass zur Feststellung, ob die Gelder einer juristischen Person oder einer Organisation gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 einzufrieren seien, zu prüfen sei, ob diese juristische Person oder diese Organisation von einer von den Sanktionen betroffenen Person oder Organisation gehalten oder kontrolliert werde. |
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44 |
Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass am 18. Dezember 2020, dem Zeitpunkt des Einfrierens der Bankkonten von EM System durch die Beklagten des Ausgangsverfahrens, die Verordnung Nr. 765/2006 die Kriterien, anhand deren zu bestimmen gewesen sei, ob eine juristische Person oder eine Organisation von einer anderen Person oder Organisation gehalten oder kontrolliert werde, nicht definiert habe. Das vorlegende Gericht führt zum einen aus, dass die auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Leitlinien des Rates von 2018 in ihrer Nr. 55a festlegten, dass „der Besitz von mehr als 50 % der Eigentumsrechte an einer Einrichtung oder eine Mehrheitsbeteiligung“ das maßgebliche Kriterium dafür sei, dass eine juristische Person oder eine Organisation im Eigentum einer anderen Person oder Organisation stehe. Zum anderen verweise eine Fußnote in der genannten Nr. 55a auf die Verordnung Nr. 2580/2001 als Maßstab. Diese Verordnung definiere den Ausdruck „Eigentum an einer juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft“ als „den Besitz von mindestens 50 % der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung an der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft“. Dieses Kriterium werde in einer ähnlichen Formulierung im Dokument des Rates vom 24. Juni 2015 mit dem Titel „Vorbildliche Verfahren der [Europäischen Union] für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen“ in der Fassung vom 27. Juni 2022 genannt. |
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45 |
Unter diesen Umständen habe dieses Gericht Schwierigkeiten, die Kriterien zu ermitteln, anhand deren festgestellt werden könne, ob eine juristische Person wie EM System von einer in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Person oder Organisation gehalten oder kontrolliert werde. Es stelle sich insbesondere die Frage, ob das Halten von 50 % des Kapitals einer Gesellschaft durch eine in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Person eine Vermutung dafür begründe, dass diese Person diese Gesellschaft halte oder kontrolliere, und, falls ja, ob davon auszugehen sei, dass die Gelder dieser Gesellschaft Eigentum dieser Person seien oder von ihr gehalten oder kontrolliert würden. |
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46 |
Das vorlegende Gericht stellt ferner die Frage, ob diese Vermutung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens widerlegt werden könne, in dem die betroffene Gesellschaft bei einem nationalen Gericht beantrage, die Bankinstitute zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu verurteilen und damit das Einfrieren ihrer Gelder aufzuheben, weil diese nicht von einer in Anhang I der Verordnung Nr. 765/2006 aufgeführten Person verwendet würden oder dieser Person zugutekämen. |
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47 |
Unter diesen Umständen hat der Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberstes Gericht Litauens) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
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48 |
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 765/2006 dahin auszulegen ist, dass bei Guthaben auf Bankkonten einer Gesellschaft, die nicht in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist, deren Kapital jedoch zu 50 % von einer in dieser Liste aufgeführten Person gehalten wird, vermutet wird, dass sie Gelder sind, die Eigentum oder Besitz dieser Person sind oder von ihr gehalten oder kontrolliert werden und daher gemäß dieser Bestimmung einzufrieren sind. |
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49 |
Zunächst ist festzustellen, dass, soweit im vorliegenden Fall die Vermögenswerte von EM System von den Beklagten des Ausgangsverfahrens gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 mit der Begründung eingefroren wurden, dass diese Gesellschaft von dem in einer Liste aufgeführten Anteilseigner kontrolliert werde, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits allein die Auslegung dieser Bestimmung maßgeblich ist. |
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50 |
Gemäß Art. 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 765/2006 bezeichnet der Ausdruck „Gelder“ im Sinne dieser Verordnung finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die „Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen“ einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind. |
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51 |
Daraus folgt, dass Guthaben auf den Bankkonten einer Gesellschaft „Gelder“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 darstellen können. |
Zum Einfrieren der Gelder einer Gesellschaft, die nicht in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 765/2006 aufgeführt ist
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52 |
Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist zunächst die Frage zu klären, ob gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 Gelder einer Gesellschaft eingefroren werden können, die nicht in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist. |
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53 |
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 20, sowie vom 4. September 2025, Kwizda Pharma II, C‑451/24, EU:C:2025:663, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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54 |
Aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 geht hervor, dass „[s]ämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, … eingefroren [werden]“. |
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55 |
Die Formulierung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 deutet an keiner Stelle darauf hin, dass der Besitz, das Halten oder die Kontrolle von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen notwendigerweise unmittelbar sein müssen, so dass Fälle ausgeschlossen wären, in denen dieser Besitz, dieses Halten oder diese Kontrolle mittelbar erfolgen, insbesondere über eine juristische Person, eine Organisation oder Einrichtung oder eine Kette von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen; ebenso deutet nichts darauf hin, dass Letztere selbst zwingend in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sein müssen. |
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56 |
Im Gegenteil lässt sich aus der Formulierung dieser Bestimmung ableiten, dass sie eine Vielzahl von Rechtsbeziehungen zwischen der Person, der Organisation oder Einrichtung, die in der Liste in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt ist, und den betreffenden Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen umfasst, die von der umfassendsten Rechtsbeziehung, nämlich dem Eigentum, bis hin zu Situationen reichen, in denen die Person, die Organisation oder die Einrichtung mittelbar oder unmittelbar eine tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Gelder und diese Ressourcen ausüben kann. |
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57 |
Aus der wörtlichen Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 ergibt sich somit, dass sich das Einfrieren von Geldern nach dieser Bestimmung auch auf die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Gesellschaft bezieht, die nicht in dieser Liste aufgeführt ist, sofern diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen Eigentum oder Besitz einer Person, einer Organisation oder einer Einrichtung sind, die in dieser Liste aufgeführt ist, oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden. |
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58 |
Was den Kontext betrifft, in dem Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 steht, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 5 dieser Verordnung vorsieht, dass Anhang I der genannten Verordnung „auch eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen [enthält], die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses [2012/642] des Rates als natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, sowie der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen“. |
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59 |
Da die vom Rat auf der Grundlage von Art. 215 AEUV erlassenen Maßnahmen dazu dienen, den Beschluss 2012/642 in Unionsrecht umzusetzen und ihm Wirksamkeit zu verleihen, ist die Verordnung Nr. 765/2006, soweit erforderlich, im Licht dieses Beschlusses auszulegen. |
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60 |
Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des genannten Beschlusses sieht vor, dass „[s]ämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum folgender im Anhang [dieses Beschlusses] aufgeführter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, … eingefroren [werden]“, darunter „natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von dem Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen, sowie die in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen“. |
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61 |
Es ist festzustellen, dass diese Bestimmungen einen direkten Zusammenhang zwischen dem Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß dem Beschluss 2012/642 und der Verordnung Nr. 765/2006 auf der einen Seite und der Aufnahme von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Listen im Anhang dieses Beschlusses und dieser Verordnung auf der anderen Seite herstellen. |
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62 |
Ein solcher Zusammenhang könnte für eine Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 sprechen, wonach die Verhängung einer Maßnahme zum Einfrieren von Geldern nach dieser Bestimmung voraussetzt, dass die juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von dieser Maßnahme betroffen sind und die von einer in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Person gehalten oder kontrolliert werden, ebenfalls selbst in dieser Liste aufgeführt sein müssen. Ferner könnte sich aus einer wörtlichen Auslegung von Art. 8a der Verordnung Nr. 765/2006 ergeben, dass nur juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die selbst in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, eine Maßnahme zum Einfrieren von Geldern nach dieser Bestimmung auferlegt werden kann. Dieser Art. 8a sieht nämlich vor, dass der Rat, wenn er beschließt, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Maßnahmen zu unterwerfen, Anhang I dieser Verordnung entsprechend ändert. |
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63 |
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006, wonach die Verhängung einer Maßnahme zum Einfrieren von Geldern nach dieser Bestimmung voraussetzen würde, dass die juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von dieser Maßnahme betroffen sind und die von einer in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Person gehalten oder kontrolliert werden, selbst in dieser Liste aufgeführt sein müssen, die praktische Wirksamkeit des durch die Verordnung Nr. 765/2006 geschaffenen Systems restriktiver Maßnahmen in Frage stellen könnte. |
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64 |
In einem solchen Fall würde die Verhängung einer Maßnahme zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 nämlich voraussetzen, dass der Rat von Fall zu Fall prüft, ob die Kriterien für das Halten oder die Kontrolle einer juristischen Person, einer Organisation oder einer Einrichtung, deren Eigentum die Gelder sind, durch eine in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Person erfüllt sind und ob, falls dies der Fall ist, diese juristische Person, diese Organisation oder diese Einrichtung unter Angabe von Gründen in diese Liste aufgenommen wurde. Eine solche Prüfung könnte sich jedoch als äußerst komplex erweisen, da sie die Sammlung und Analyse von Informationen und Beweismitteln erfordern würde, die sich insbesondere auf die finanziellen Beteiligungen der in der genannten Liste aufgeführten Person am Kapital der genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sowie auf den Umfang dieser Beteiligungen beziehen. |
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65 |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darf eine Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts jedoch nicht dazu führen, dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung jede praktische Wirksamkeit zu nehmen (Urteil vom 23. November 2023, Ministarstvo financija, C‑682/22, EU:C:2023:920, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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66 |
Insoweit ergibt sich, wie in Rn. 57 des vorliegenden Urteils festgestellt, aus der Formulierung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006, dass sich das Einfrieren von Geldern nach dieser Bestimmung auch auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einer Gesellschaft bezieht, die nicht in der Liste im Anhang dieser Verordnung aufgeführt ist, sofern diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen Eigentum oder Besitz einer in dieser Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden. |
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67 |
Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass aus Nr. 35 der Vorbildlichen Verfahren 2018 hervorgeht, dass „[g]rundsätzlich … keine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden [sollten], die sich weder im Besitz noch im Eigentum von benannten Personen oder Organisationen befinden noch von diesen gehalten oder kontrolliert werden“, und dass beispielsweise die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer nicht benannten Organisation, die eine von einer benannten Person oder Organisation getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt, nicht erfasst werden, „sofern diese Gelder und Ressourcen nicht von der benannten Person oder Organisation kontrolliert oder gehalten werden“. In dieser Nr. 35 wird klargestellt, dass „[d]ennoch … in der Praxis Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die einer benannten Person oder Organisation und einer nicht benannten Person oder Organisation gemeinsam gehören, in ihrer Gesamtheit eingefroren [werden]“. |
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68 |
Diese Erwägungen spiegeln die wörtliche Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 wider, wie sie in Rn. 57 des vorliegenden Urteils dargelegt wurde, wonach das in dieser Bestimmung vorgesehene Einfrieren von Geldern nicht nur für die Personen und Organisationen gilt, die in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, sondern auch für Personen und Organisationen, die in dieser Liste nicht namentlich genannt sind, sofern deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen ebenfalls Eigentum oder Besitz einer in dieser Liste aufgeführten Person sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden. |
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69 |
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Auslegung durch das Ziel der Unionsregelung, zu der die genannte Bestimmung gehört, bestätigt wird. |
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70 |
Aus den Erwägungsgründen 5 bis 8 des Beschlusses 2012/642 sowie aus den Erwägungsgründen 2 bis 4 der Verordnung Nr. 765/2006 geht nämlich hervor, dass die restriktiven Maßnahmen, wie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung, eingeführt wurden, weil sich die Lage in Belarus in Bezug auf Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit nicht verbessert hat. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Druck auf das Lukaschenko-Regime zu erhöhen und es zu einer Änderung seines Verhaltens zu zwingen; aus diesem Grund wurde die Aufnahme von Personen in die betreffende Liste schrittweise ausgeweitet, um auch Personen und Organisationen, die vom belarussischen Regime profitieren oder dieses unterstützen, sowie Organisationen, die von diesen Personen oder Organisationen gehalten oder kontrolliert werden, zu erfassen. |
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71 |
Um das Ziel zu erreichen, das mit den in der Verordnung Nr. 765/2006 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen verfolgt wird, ist es aber unerlässlich, sowohl den Überraschungseffekt als auch die Schnelligkeit, mit der diese Maßnahmen verhängt werden, zu gewährleisten, damit es nicht möglich ist, ohne Schwierigkeiten Schwächen auszunutzen, die diesen Maßnahmen ihre praktische Wirksamkeit nehmen würden. |
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72 |
Folglich ist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 dahin auszulegen, dass das Einfrieren von Geldern nach dieser Bestimmung nicht auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen beschränkt ist, die Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind. |
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73 |
Somit ist der Ausdruck „Gelder und [wirtschaftliche] Ressourcen, die Besitz [von ihnen] … sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 dahin auszulegen, dass er die Gelder einer juristischen Person, einer Organisation oder einer Einrichtung, die selbst nicht in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist, umfasst, sofern diese juristische Person, Organisation oder Einrichtung von einer in dieser Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung gehalten oder kontrolliert wird. |
Zum Einfrieren der Gelder einer Gesellschaft, die nicht in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 765/2006 aufgeführt ist und deren Kapital zu 50 % Eigentum einer in dieser Liste aufgeführten Person ist
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74 |
Um dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben, ist zweitens zu klären, ob Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 dahin auszulegen ist, dass Gelder, die Eigentum einer Gesellschaft sind, deren Kapital zu 50 % von einer in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 765/2006 aufgeführten Person gehalten wird, als von dieser Person gehalten oder kontrolliert anzusehen und daher einzufrieren sind. |
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75 |
Zunächst ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 765/2006 die Begriffe „Halten“ und „Kontrolle“ durch eine juristische Person, eine Organisation oder eine Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung nicht definiert und keinen Hinweis auf den Umfang der finanziellen Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft, beispielsweise in Form eines Prozentsatzes, enthält. Diese Begriffe werden auch nicht in einer Durchführungsverordnung zu dieser Verordnung definiert. |
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76 |
Vor diesem Hintergrund ist daran zu erinnern, dass, wie aus Rn. 70 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die restriktiven Maßnahmen wie das in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 vorgesehene Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen darauf abzielen, den Druck auf das Lukaschenko-Regime zu erhöhen und es zu einer Änderung seines Verhaltens zu zwingen, weshalb die Aufnahme von Personen in die in Rede stehenden Listen schrittweise ausgeweitet wurde, um auch Personen und Organisationen, die vom belarussischen Regime profitieren oder dieses unterstützen, sowie Organisationen, die von diesen Personen oder Einrichtungen gehalten oder kontrolliert werden, zu erfassen. |
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77 |
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass es zur Erreichung des mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten Ziels nicht nur legitim, sondern auch unerlässlich ist, die Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ weit auszulegen, da das verfolgte Ziel darin besteht, jede Verwendung der eingefrorenen Vermögenswerte zu verhindern, die es ermöglichen würde, die fraglichen Verordnungen zu umgehen und die Schwächen des Systems restriktiver Maßnahmen auszunutzen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah, C‑340/20, EU:C:2021:903, Rn. 56). |
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78 |
Aus denselben Gründen ist eine weite Auslegung der Begriffe „Halten“ und „Kontrolle“ durch eine juristische Person, eine Organisation oder eine Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 geboten. |
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79 |
Aus Rn. 71 des vorliegenden Urteils geht nämlich hervor, dass es zur Erreichung des Ziels, das mit den in der Verordnung Nr. 765/2006 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen verfolgt wird, zum einen erforderlich ist, dass diese Maßnahmen, um ihre Umgehung zu verhindern, auf einen möglichst großen Kreis von Personen, Gruppen oder Organisationen angewendet werden. |
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80 |
Folglich sind, wie die Generalanwältin in Nr. 75 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen hervorgehoben hat, bei der Auslegung der Begriffe „Halten“ und „Kontrolle“ in Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Art der Einflussnahme auf die Verwendung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person, einer Organisation oder einer Einrichtung, die mit einer in der Liste aufgeführten Person verbunden ist, zu berücksichtigen. |
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81 |
Andernfalls würde dieses Ziel vereitelt. Denn durch den Rückgriff auf juristische Konstruktionen oder andere mehr oder weniger ausgeklügelte Mechanismen könnten die in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen der wirksamen Anwendung des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen entgehen. |
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82 |
Zum anderen ist es zur Erreichung dieses Ziels unerlässlich, sowohl den Überraschungseffekt als auch die Schnelligkeit, mit der diese Maßnahmen umgesetzt werden, zu gewährleisten. |
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83 |
Im Fall einer Verzögerung bei der Umsetzung der restriktiven Maßnahmen besteht die Gefahr, dass die Vermögenswerte der von diesen Maßnahmen betroffenen Person dem Zugriff entzogen werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dafür zu sorgen, dass alle Stellen, die mit der Durchführung der Verordnung Nr. 765/2006 betraut sind, so schnell wie möglich über das Einfrieren der von diesen Maßnahmen erfassten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen entscheiden können. |
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84 |
Zu diesem Zweck ist es erforderlich, mit klaren Kriterien sowie – wie die Generalanwältin in Nr. 79 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – mit bestimmten Vermutungen hinsichtlich der internen Entscheidungsstruktur betroffener juristischer Personen zu arbeiten. |
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85 |
Die Anwendung solcher Vermutungen und klarer Kriterien zur Feststellung, ob eine juristische Person oder Organisation von einer in Anhang I der Verordnung Nr. 765/2006 aufgeführten Person gehalten oder kontrolliert wird, erleichtert die Identifizierung der einzufrierenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen, was dazu beiträgt, die Entwicklung komplexer Umgehungsmechanismen zu erschweren, die Verschiebung von Geldern zu verhindern und somit eine wirksame Umsetzung der restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten. |
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86 |
Was die insoweit einschlägigen Kriterien betrifft, geht aus Nr. 34 der Vorbildlichen Verfahren von 2018 hervor, dass „[u]nter ‚Halten‘ oder ‚Kontrollieren‘ … alle Fälle zu verstehen [sind], in denen eine benannte Person oder Organisation, die über keine Eigentumsrechte verfügt, rechtlich in der Lage ist, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die ihr nicht gehören, zu veräußern oder zu transferieren, ohne dass der rechtmäßige Eigentümer vorab zustimmen muss“. |
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87 |
Darüber hinaus ergibt sich aus Nr. 55b der Leitlinien des Rates von 2018, dass die Frage, ob eine juristische Person oder eine Organisation von einer anderen Person oder Organisation allein oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Anteilseigner oder einem Dritten kontrolliert wird, u. a. anhand der Kriterien zu klären ist, ob die Person oder Organisation das Recht oder die Befugnis hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person oder der Organisation zu bestellen oder abzuberufen, ob sie das Recht oder die Befugnis hat, auf die juristische Person oder die Organisation einen beherrschenden Einfluss auszuüben, oder auch ob sie das Recht hat, die Gesamtheit oder einen Teil der Vermögenswerte der juristischen Person oder der Organisation zu verwenden. |
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88 |
Diese Nr. 55b besagt, dass bei Erfüllung eines dieser Kriterien davon auszugehen ist, dass die juristische Person oder Organisation von der anderen Person oder Organisation kontrolliert wird, sofern sich nicht im Einzelfall das Gegenteil beweisen lässt. In einer Fußnote zu dieser Nummer wird erläutert, dass diese Kriterien auf der Definition in der Verordnung Nr. 2580/2001 beruhen, die sich speziell auf den Terrorismus bezieht. Art. 1 Nr. 6 dieser Verordnung greift in seiner Definition des Ausdrucks „Kontrolle über eine juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft“ dieselben Kriterien auf, die in der genannten Nr. 55b verwendet werden. |
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89 |
Aus diesen Erwägungen folgt, dass zu den relevanten Kriterien für die Feststellung, ob eine Person oder Organisation eine andere juristische Person, eine andere Organisation oder eine andere Einrichtung und damit deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen hält oder kontrolliert, die Möglichkeit gehört, über diese Mittel oder wirtschaftlichen Ressourcen zu verfügen oder diese zu übertragen, oder, allgemeiner gesagt, die Möglichkeit, auf die juristische Person, die Einrichtung oder die Organisation einen beherrschenden Einfluss auszuüben, insbesondere durch das Recht oder die Befugnis, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dieser juristischen Person, dieser Organisation oder dieser Einrichtung zu bestellen oder abzuberufen. |
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90 |
Wie die Generalanwältin in Nr. 81 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann eine solche Befugnis zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf eine juristische Person oder eine Organisation zwar auch bei einer Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft von weniger als 50 % gegeben sein, doch ist eine Person, die zu 50 % an einer Gesellschaft beteiligt ist, grundsätzlich in der Lage, bestimmte Entscheidungen innerhalb dieser Gesellschaft zu diktieren oder zu verhindern oder zumindest dafür zu sorgen, dass die Geschäfte dieser Gesellschaft in Übereinstimmung mit ihren Wünschen geführt werden. |
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91 |
Folglich ist davon auszugehen, dass eine Beteiligung in Höhe von 50 % am Kapital einer Gesellschaft es ermöglicht, nicht nur diese Gesellschaft, sondern auch ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu kontrollieren. |
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92 |
Eine solche Auslegung spiegelt sich in Nr. 55a der Leitlinien des Rates von 2018 wider, in der festgelegt ist, dass das maßgebliche Kriterium dafür, dass eine juristische Person oder eine Organisation im Eigentum einer anderen Person oder anderen Organisation steht, der Besitz von mehr als 50 % der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung ist. Ist dieses Kriterium erfüllt, so gilt die betreffende juristische Person oder Organisation als Eigentum einer anderen Person oder Organisation. Eine Fußnote in der genannten Nr. 55a erläutert auch, dass dieses Kriterium dem in der Verordnung Nr. 2581/2001 festgelegten entspricht. Diese Verordnung definiert in ihrem Art. 1 Nr. 5 den Ausdruck „Eigentum an einer juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft“ als „de[n] Besitz von mindestens 50 % der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung an der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft“. |
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93 |
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 dahin auszulegen ist, dass bei Guthaben auf Bankkonten einer Gesellschaft, die nicht in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist, deren Kapital jedoch zu 50 % von einer in dieser Liste aufgeführten Person gehalten wird, vermutet wird, dass sie Gelder sind, die von dieser Person gehalten oder kontrolliert werden, und daher gemäß dieser Bestimmung einzufrieren sind. |
Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage
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94 |
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das vorlegende Gericht bei seiner zweiten und seiner dritten Frage von der Prämisse ausgeht, dass, sofern die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Gesellschaft, die nicht in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 765/2006 aufgeführt ist, die Kriterien für die Vermutung erfüllen, dass sie von einer in dieser Liste aufgeführten Person gehalten oder kontrolliert werden, und daher gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung eingefroren werden, davon auszugehen ist, dass Art. 2 Abs. 2 ein Verbot der Verwendung dieser Gelder nur dann begründet, wenn sie von der in dieser Liste aufgeführten Person verwendet werden oder ihr zugutekommen. |
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95 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 765/2006 den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen. |
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96 |
Wie die Generalanwältin in Nr. 106 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, stellt das in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 vorgesehene Einfrieren von Geldern eine autonome Verpflichtung dar, die unabhängig von dem in Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Verbot ist. |
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97 |
Es ist daher wichtig, die in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 765/2006 genannten Ausnahmen vom Verbot, den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen unmittelbar oder mittelbar Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder ihnen zugutekommen zu lassen, nicht mit der Möglichkeit einer Person zu verwechseln, die Entscheidung anzufechten, mit der ihre Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen, die sie hält oder kontrolliert, gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung eingefroren wurden. |
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98 |
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten und seiner dritten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass eine Gesellschaft, die nicht in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 765/2006 aufgeführt ist und deren Gelder gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung von Kreditinstituten eingefroren wurden, weil vermutet wird, dass diese Gelder von einer in dieser Liste aufgeführten Person gehalten oder kontrolliert werden, diese Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder anfechten und gegebenenfalls deren Aufhebung erwirken kann. |
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99 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 765/2006 keine Bestimmungen enthält, die das Verfahren regeln, nach dem eine Gesellschaft, die nicht in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist, die von einer privaten Einrichtung gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung getroffene Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder anfechten kann. |
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100 |
Zwar sieht die Verordnung Nr. 765/2006 in ihren Art. 3, 4a und 4b die Möglichkeit vor, dass Personen, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung verhängt wurde, eine Ausnahme oder eine Abweichung von dieser Maßnahme erwirken können, wobei diese streng auf bestimmte Situationen beschränkt sind und in jedem Fall der Genehmigung durch die zuständige nationale Behörde bedürfen. Diese Ausnahmen und Abweichungen betreffen jedoch nicht den Fall, dass die von einer solchen Maßnahme betroffene Person die Gründe für diese Maßnahme bestreitet, insbesondere die Tatsache, dass die betreffenden Gelder von der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Person gehalten oder kontrolliert werden. |
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101 |
Es steht fest, dass, wenn die Person, deren Gelder gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 eingefroren wurden, in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist, diese Person die Entscheidung, die der Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder zugrunde liegt, anfechten kann, indem sie gemäß den Art. 256 und 263 AEUV beim Gericht der Europäischen Union eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates erhebt, mit dem sie in diese Liste aufgenommen wurde. |
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102 |
Darüber hinaus ist der Rat beim Erlass restriktiver Maßnahmen verpflichtet, den in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu beachten, der insbesondere die Verpflichtung der Verwaltung umfasst, ihre Entscheidungen zu begründen. |
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103 |
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass, da dem Betroffenen vor dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über die Aufnahme seines Namens in die Listen der Personen, Organisationen oder Gruppen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, wie beispielsweise die geänderte Liste in Anhang I, kein Anhörungsrecht zusteht, der Erfüllung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zukommt, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann. Daraus folgt, dass der Rat einer von restriktiven Maßnahmen betroffenen Person, Gruppe oder Organisation grundsätzlich die besonderen und konkreten Gründe nennen muss, aufgrund deren er der Ansicht ist, dass diese Maßnahmen erlassen werden mussten. Er muss folglich die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte angeben, auf denen die rechtliche Begründung der betreffenden wirtschaftlichen Maßnahmen beruht, sowie die Erwägungen, die ihn zu deren Erlass veranlasst haben (Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 51 und 52). |
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104 |
Eine restriktive Maßnahme muss somit zwar, um ihre Wirksamkeit nicht einzubüßen, schon aufgrund ihrer Natur überraschend kommen und sofort angewandt werden können, doch erfordert die Achtung der Verteidigungsrechte zum einen, dass die zuständige Unionsbehörde der betroffenen Person oder Organisation die gegen sie vorgebrachten Gründe und Beweismittel mitteilt und sie gleichzeitig mit oder unmittelbar nach Erlass des sie betreffenden Beschlusses anhört, und zum anderen, dass diese Behörde auf Antrag des Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Zugang zu allen nicht vertraulichen behördlichen Unterlagen gewährt (Urteile vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61, sowie vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 98 bis 100, 111 und 112). |
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105 |
Daraus folgt, dass, wenn die Person, deren Gelder gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 eingefroren wurden, in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist, sie vor dem Rat und gegebenenfalls anschließend vor dem Gericht der Europäischen Union den Beschluss, auf deren Grundlage die Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder gegen sie verhängt wurde, und damit die dieser Maßnahme zugrunde liegenden Gründe anfechten kann. Sie kann sich darüber hinaus auf bestimmte Garantien berufen, die insbesondere – vorbehaltlich der in Rn. 101 des vorliegenden Urteils dargelegten Vorbehalte – die Wahrung ihrer Verteidigungsrechte betreffen. |
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106 |
Damit das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz einer juristischen Person, einer Organisation oder einer Einrichtung, die selbst nicht in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 765/2006 aufgeführt ist, deren Gelder jedoch gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung mit der Begründung eingefroren wurden, dass diese von einer in dieser Liste aufgeführten Person kontrolliert oder gehalten werden, gewährleistet ist, muss diese Organisation oder Einrichtung dagegen gemäß Art. 47 der Charta und Art. 19 Abs. 1 EUV in die Lage versetzt werden, diese Maßnahme des Einfrierens von Geldern vor den nationalen Behörden und gegebenenfalls vor den zuständigen nationalen Gerichten anzufechten, und muss die Wahrung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet sein. Ebenso muss die in dieser Liste aufgeführte Person, die gemäß derselben Bestimmung einer Maßnahme des Einfrierens der von ihr gehaltenen oder kontrollierten Gelder unterworfen wurde, die gleiche Möglichkeit haben, diese Maßnahme anzufechten. |
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107 |
Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen, insbesondere in Art. 8a der Verordnung Nr. 765/2006 vorgesehen ist. Daraus folgt, dass Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nicht in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, über die Gründe informiert werden müssen, aufgrund deren ihre Gelder eingefroren wurden, im vorliegenden Fall insbesondere die Gründe, aufgrund deren die Beklagten des Ausgangsverfahrens zu der Auffassung gelangt sind, dass bei EM System zu vermuten sei, dass sie im Sinne von Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung von einer in dieser Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung gehalten oder kontrolliert werde. |
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108 |
Im vorliegenden Fall haben die Beklagten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof dargelegt, dass sie EM System Schreiben übermittelt hätten, in denen sie die Rechtsgrundlage und die Gründe für die Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder dargelegt hätten, woraufhin EM System ihnen Ersuchen um zusätzliche Informationen übermittelt habe, die sie unter Angabe von Gründen beantwortet hätten. Darüber hinaus habe auch das Außenministerium der Republik Litauen seine Stellungnahme zu dieser Maßnahme übermittelt. Es scheint daher, dass die Begründungspflicht von den Beklagten des Ausgangsverfahrens erfüllt wurde, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. |
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109 |
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 EUV die erforderlichen Rechtsbehelfe schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Darüber hinaus bekräftigt Art. 47 der Charta den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Nach seinem Abs. 1 hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in Art. 47 der Charta vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 100, sowie vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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110 |
Im Übrigen bestimmt Art. 7 der Verordnung Nr. 765/2006, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mitteilen, insbesondere Informationen über Verstöße, Durchführungsprobleme und Urteile nationaler Gerichte. |
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111 |
Daraus folgt, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, ein Verfahren einzurichten, das es juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 eingefroren wurden, weil vermutet wurde, dass sie von einer in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Person gehalten oder kontrolliert werden, sowie dieser Person selbst ermöglicht, diese Maßnahme anzufechten und gegebenenfalls ihre Aufhebung zu erwirken. |
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112 |
Eine solche Vermutung des Haltens oder der Kontrolle steht nämlich nur dann im Einklang mit dem Grundsatz der guten Verwaltung und dem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, wenn sie widerlegbar ist und die betroffene juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Lage versetzt wurde, diese Vermutung gegebenenfalls zu widerlegen, indem sie nachweist, dass ihre Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen faktisch nicht von der in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 765/2006 aufgeführten Person gehalten oder kontrolliert werden – insbesondere mit Blick auf die Führungsstruktur, die Satzung und die tatsächliche Funktionsweise der betreffenden juristischen Person, Organisation oder Einrichtung – und die betroffene juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Lage versetzt wurde, in der Folge die Aufhebung des Einfrierens ihrer Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zu erwirken. Eine solche Möglichkeit, die Vermutung des Haltens oder der Kontrolle zu widerlegen, muss auch der in dieser Liste aufgeführten Person eingeräumt werden. |
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113 |
Im vorliegenden Fall wurden die litauischen Rechtsvorschriften im Lauf des Jahres 2022 geändert, um dem FNTT die Aufgabe zu übertragen, die Umsetzung der finanziellen Sanktionen in Litauen, insbesondere der in der Verordnung Nr. 765/2006 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen, zu koordinieren, zu überwachen und sicherzustellen. |
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114 |
In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat die litauische Regierung erläutert, dass der FNTT die Verbindungen zwischen den in Anhang I der Verordnung Nr. 765/2006 aufgeführten Personen und Organisationen und den Personen und Organisationen, die von diesen benannten Personen und Organisationen gehalten oder kontrolliert würden, analysiere und auf der Grundlage der in dieser Verordnung und in den Vorbildlichen Verfahren 2018 vorgesehenen Kriterien die Liste der juristischen Personen und Organisationen, die von einer in dieser Liste aufgeführten Person gehalten oder kontrolliert würden, erstelle. Diese Liste werde im Wege des Erlasses von Verfügungen erstellt und geändert, die vorsähen, dass die restriktiven Maßnahmen auch für Personen gälten, die von den in Anhang I der Verordnung Nr. 765/2006 aufgeführten Personen gehalten oder kontrolliert würden. Außerdem eröffne eine erfolglose Anfechtung der Aufnahme in die vom FNTT erstellte Liste und des daraus resultierenden Einfrierens von Geldern den Weg für eine Klage vor den litauischen Verwaltungsgerichten. |
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115 |
Es ist festzustellen, dass ein solches im litauischen Recht vorgesehenes Verfahren geeignet ist, die Wahrung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und der Verteidigungsrechte der betroffenen Personen zu gewährleisten, und somit den Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 EUV entspricht. |
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116 |
Zwar geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass ein solches Verfahren am 18. Dezember 2020, dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagten des Ausgangsverfahrens die Gelder von EM System eingefroren haben, noch nicht existierte. Gleichwohl haben die Beklagten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof erklärt, dass sie das Außenministerium der Republik Litauen unverzüglich über die gegen EM System verhängte Maßnahme des Einfrierens von Geldern informiert hätten und dass daraufhin ein Austausch zwischen diesem Ministerium und EM System stattgefunden habe, insbesondere über die Anfechtung der Begründetheit dieser Maßnahme durch EM System. Den Beklagten des Ausgangsverfahrens zufolge hatte EM System, die bei diesem Austausch kein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt hatte, zwei Möglichkeiten: entweder beim Verwaltungsgericht eine Klage gegen die Weigerung des genannten Ministeriums, die Maßnahme des Einfrierens der Gelder von EM System aufzuheben, einzureichen oder beim ordentlichen Gericht eine Klage gegen das Vorgehen der Beklagten des Ausgangsverfahrens einzureichen. EM System entschied sich für die zweite Option. |
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Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt der Ereignisse im Ausgangsverfahren in Litauen zumindest ein Rechtsbehelf zur Verfügung stand, der es im Einklang mit den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ergeben, einer juristischen Person, einer Organisation oder einer Einrichtung, die nicht in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 765/2006 aufgeführt ist, wie EM System, ermöglichte, die von privaten Einrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung getroffene Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder, die damit begründet wurde, dass diese Gelder von einer in dieser Liste aufgeführten Person kontrolliert würden, anzufechten und die Aufhebung dieser Maßnahme zu erwirken, indem sie den Nachweis erbringt, dass eine solche Kontrolle nicht vorliegt. |
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Insoweit ist hinzuzufügen, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geltend gemacht haben, dass das Einfrieren der Gelder von EM System von dem vorlegenden Gericht nicht aufgehoben werden könne, selbst wenn hinreichend nachgewiesen würde, dass EM System nicht von dem in einer Liste eingetragenen Anteilseigner kontrolliert werde. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht nämlich hervor, dass EM System durch die Verfügung des Direktors des FNTT vom 14. Oktober 2022 in die Liste der Personen aufgenommen wurde, die von einer in der geänderten Liste in Anhang I aufgeführten Person kontrolliert werden, so dass ihre Gelder aufgrund dieser Verfügung in jedem Fall einzufrieren sind. |
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Da EM System gegen diese Verfügung jedoch vor einem litauischen Gericht Rechtsmittel eingelegt hat, bleibt ihr die Möglichkeit erhalten, gegebenenfalls die Aufhebung dieser Verfügung und damit die Aufhebung der genannten Maßnahme zu erwirken. Folglich scheint ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, wie es durch Art. 19 Abs. 1 EUV garantiert ist, in jedem Fall gewährleistet zu sein. |
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Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass eine Gesellschaft, die nicht in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 765/2006 aufgeführt ist und deren Gelder von privaten Einrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung eingefroren wurden, weil vermutet wird, dass diese Gelder von einer in dieser Liste aufgeführten Person gehalten oder kontrolliert werden – um ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten –, in die Lage versetzt werden muss, im Rahmen eines Rechtsbehelfs vor den nationalen Behörden und gegebenenfalls vor den zuständigen nationalen Gerichten die Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder anzufechten und deren Aufhebung zu erwirken, sofern sie nachweist, dass diese Gelder in Wirklichkeit nicht von der in dieser Liste aufgeführten Person gehalten oder kontrolliert werden. |
Kosten
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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Litauisch.