URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)
10. September 2025 ( *1 )
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme und Verbleib des Namens des Klägers auf der Liste – Begriff ‚Organisationen, die im russischen IT‑Sektor tätig sind und über eine FSB-Genehmigung verfügen‘ – Art. 2 Abs. 1 Buchst. i des Beschlusses 2014/145/GASP – Art. 3 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Einrede der Rechtswidrigkeit – Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte“
In der Rechtssache T‑573/23,
Positive Group PAO mit Sitz in Moskau (Russland), vertreten durch Rechtsanwältin A. Beauchemin und Rechtsanwalt W. Julié,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Nadbath, A. Boggio-Tomasaz und P. Mahnič als Bevollmächtigte,
Beklagter,
unterstützt durch
Königreich der Niederlande, vertreten durch M. K. Bulterman, C. Schillemans und E. Besselink als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
erlässt
DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere (Berichterstatter), D. Petrlík und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,
Kanzler: M. Zwozdziak-Carbonne, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere
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der am 15. September 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift, |
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des am 22. Mai 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen ersten Anpassungsschriftsatzes, |
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des am 25. November 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen zweiten Anpassungsschriftsatzes, |
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2025
folgendes
Urteil
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1 |
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Positive Group PAO, die Nichtigerklärung erstens des Beschlusses (GASP) 2023/1218 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 159 I, S. 526), und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1216 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 159 I, S. 335) (im Folgenden zusammen: ursprüngliche Rechtsakte), zweitens des Beschlusses (GASP) 2023/1767 des Rates vom 13. September 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 226, S. 104), und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 226, S. 3) (im Folgenden zusammen: erste Fortsetzungsrechtsakte), drittens des Beschlusses (GASP) 2024/847 des Rates vom 12. März 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2024/847), und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/849 des Rates vom 12. März 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2024/849) (im Folgenden zusammen: zweite Fortsetzungsrechtsakte), und viertens des Beschlusses (GASP) 2024/2456 des Rates vom 12. September 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2024/2456), und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2455 des Rates vom 12. September 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2024/2455) (im Folgenden zusammen: dritte Fortsetzungsrechtsakte), soweit diese Rechtsakte (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) sie betreffen. |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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2 |
Die Klägerin ist eine in Russland ansässige Holdinggesellschaft, die im Bereich der Informationstechnologie und insbesondere der Cybersicherheit tätig ist. |
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Hintergrund der vorliegenden Rechtssache sind die von der Europäischen Union verabschiedeten restriktiven Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
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Am 17. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16). Am selben Tag erließ er auf der Grundlage von Art. 215 AEUV die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6). |
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Am 23. Juni 2023 erließ der Rat unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Russische Föderation den Informationskrieg als ein wesentliches Mittel zur Durchführung ihres Angriffskriegs gegen die Ukraine einsetzte, den Beschluss 2023/1218 und die Verordnung (EU) 2023/1215 zur Änderung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2023, L 159 I, S. 330), um insbesondere die Kriterien zu ändern, nach denen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen den restriktiven Maßnahmen unterworfen werden konnten, die die Union angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verabschiedet hatte. |
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Mit Art. 1 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2023/1218 wurde das neue Kriterium für die Aufnahme in die Liste gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. i des Beschlusses 2014/145 (im Folgenden: Kriterium i) eingeführt. Die letztgenannte Bestimmung sieht vor: „(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von: …
werden eingefroren“. |
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Mit gleichem Wortlaut wurde das Kriterium i durch Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2023/1215 in Art. 3 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 269/2014 aufgenommen. |
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Mit den ursprünglichen Rechtsakten wurde der Name der Klägerin unter der Bezeichnung „Positive Group PJSC alias Positive Technologies alias Gruppa Pozitiva“ aus folgenden Gründen in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des geänderten Beschlusses 2014/145 und in die Liste in Anhang I der geänderten Verordnung Nr. 269/2014 (im Folgenden zusammen: in Rede stehende Listen) aufgenommen: „Positive Group PJSC besitzt eine vom FSB ausgestellte Genehmigung. Die FSB-Genehmigung wird IT‑Unternehmen ausgestellt, die Verschlüsselungstechnologien und Kryptotechnik, Informationssysteme und Telekommunikationssysteme für die russischen Nachrichtendienste entwickeln, sowie IT‑Unternehmen, die ‚Systeme für die Verwaltung personenbezogener Datenbanken‘ für die russischen Sicherheitsdienste entwickeln (d. h. IT‑Tools, die speziell dafür konzipiert sind, große Mengen von Daten zu speichern, abzurufen und zu verwalten, welche z. B. durch die Extraktion von Daten aus sozialen Medien (‚social media scraping‘) oder andere Praktiken der Erkenntnisgewinnung erhalten wurden). Positive Group PJSC ist daher eine im russischen IT‑Sektor tätige Organisation mit einer von der Abteilung für Genehmigung, Zertifizierung und Schutz von Staatsgeheimnissen des FSB ausgestellten Genehmigung.“ |
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Am 26. Juni 2023 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung an die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145, geändert durch den Beschluss 2023/1218, und nach der Verordnung Nr. 269/2014, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung 2023/1216, unterliegen (ABl. 2023, C 222, S. 39). |
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Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 beantragte die Klägerin beim Rat, ihr die Beweisakte zu übermitteln, auf deren Grundlage dieser beschlossen hatte, ihren Namen in die in Rede stehenden Listen aufzunehmen. |
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Am 4. August 2023 übersandte der Rat der Klägerin eine Kopie der Beweisakte mit dem Aktenzeichen WK 5423/2023 (im Folgenden: erste Beweisakte) vom 3. Mai 2023. |
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12 |
Am 13. September 2023 erließ der Rat die ersten Fortsetzungsrechtsakte, mit denen der Name der Klägerin aus dem gleichen Grund wie in den ursprünglichen Rechtsakten auf den in Rede stehenden Listen belassen wurde. |
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13 |
Am 14. September 2023 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt eine Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145, geändert durch den Beschluss 2023/1767, und nach der Verordnung Nr. 269/2014, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung 2023/1765, unterliegen (ABl. 2023, C 324, S. 8). |
Sachverhalt nach Klageerhebung
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Mit Schreiben vom 25. September 2023 beantragte die Klägerin beim Rat die Übermittlung der Dokumente, auf deren Grundlage ihr Name auf den in Rede stehenden Listen belassen wurde. |
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Am 31. Oktober 2023 übersandte der Rat der Klägerin erneut eine Kopie der ersten Beweisakte und übermittelte ihr auch die Unterlagen aus der Beweisakte mit dem Aktenzeichen WK 6512/2023 (im Folgenden: zweite Beweisakte) vom 16. Mai 2023. |
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16 |
Mit Schreiben vom 1. November 2023 beantragte die Klägerin beim Rat die Überprüfung des Beschlusses über die Aufnahme ihres Namens in die in Rede stehenden Listen und seine Belassung auf diesen Listen. |
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Am 12. März 2024 erließ der Rat die zweiten Fortsetzungsrechtsakte, mit denen der Name der Klägerin aus dem gleichen Grund wie in den ursprünglichen Rechtsakten auf den in Rede stehenden Listen belassen wurde. |
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Am 13. März 2024 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt eine Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145, geändert durch den Beschluss 2024/847, und nach der Verordnung Nr. 269/2014, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung 2024/849, unterliegen (ABl. C, C/2024/2191). |
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Mit Schreiben vom 13. März 2024 wies der Rat den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 1. November 2023 zurück. |
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Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 bestätigte der Rat in Beantwortung von E‑Mails der Klägerin vom 30. April und 14. Mai 2024, in denen sie Zugang zu allen Unterlagen beantragt hatte, auf die die Belassung ihres Namens auf den in Rede stehenden Listen gestützt war, dass ihr sämtliche Dokumente, d. h. die erste und die zweite Beweisakte, bereits am 4. August bzw. 31. Oktober 2023 übermittelt worden seien. |
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Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 beantragte die Klägerin beim Rat die Überprüfung der mit den zweiten Fortsetzungsrechtsakten getroffenen Entscheidung, ihren Namen auf den in Rede stehenden Listen zu belassen. |
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Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 unterrichtete der Rat die Klägerin von seiner Absicht, ihren Namen mit geänderter Begründung auf den in Rede stehenden Listen zu belassen, und übermittelte ihr diese neue Begründung sowie die Beweisakte mit dem Aktenzeichen WK 9908/2024 (im Folgenden: dritte Beweisakte) vom 10. Juli 2024, auf die er sich gestützt hatte. |
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Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 antwortete die Klägerin auf das Schreiben des Rates vom 16. Juli 2024 und legte ihm ihre Stellungnahme zu dessen Absicht vor, ihren Namen unter Berücksichtigung der geänderten Begründung auf den in Rede stehenden Listen zu belassen. |
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24 |
Am 12. September 2024 erließ der Rat die dritten Fortsetzungsrechtsakte, mit denen der Name der Klägerin auf den in Rede stehenden Listen belassen wurde. Die Begründung der Aufnahme ihres Namens wurde wie folgt geändert: „Positive Group PJSC ist die Holdinggesellschaft eines Konglomerats, zu dem AO Pozitiv Teknolodzhiz gehört. AO Pozitiv Teknolodzhiz ist im russischen IT‑Sektor tätig und verfügt über eine von der Abteilung für Genehmigung, Zertifizierung und Schutz von Staatsgeheimnissen des FSB ausgestellte Genehmigung. Somit ist Positive Group PJSC die Holdinggesellschaft eines Konglomerats, das eine Organisation umfasst, die im russischen IT‑Sektor tätig ist und über eine vom FSB ausgestellte Genehmigung verfügt. Positive Group PJSC ist daher eine im russischen IT‑Sektor tätige Organisation mit einer von der Abteilung für Genehmigung, Zertifizierung und Schutz von Staatsgeheimnissen des FSB ausgestellten Genehmigung.“ |
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25 |
Am 13. September 2024 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt eine Mitteilung an die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145, geändert durch den Beschluss 2024/2456, und nach der Verordnung Nr. 269/2014, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung 2024/2455, unterliegen (ABl. C, C/2024/5573). |
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26 |
Mit Schreiben vom 13. September 2024 wies der Rat den Antrag der Klägerin auf Überprüfung, der in den Schreiben vom 31. Mai und 31. Juli 2024 enthalten war, zurück und teilte ihr seine Entscheidung mit, ihren Namen auf den in Rede stehenden Listen zu belassen. |
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27 |
Mit Schreiben vom 1. November 2024 beantragte die Klägerin beim Rat die Überprüfung der mit den dritten Fortsetzungsrechtsakten getroffenen Entscheidung, ihren Namen auf den in Rede stehenden Listen zu belassen. |
Anträge der Parteien
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Die Klägerin beantragt nach Anpassung der Klageschrift,
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Der Rat, unterstützt durch das Königreich der Niederlande, beantragt,
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Rechtliche Würdigung
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Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe, mit denen sie erstens eine Einrede der Rechtswidrigkeit des Kriteriums i, zweitens eine Verletzung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, drittens offensichtliche Beurteilungsfehler und viertens eine Verletzung der Verteidigungsrechte sowie einen Verstoß gegen die Pflicht zur Überprüfung des Beschlusses über die Aufnahme ihres Namens in die in Rede stehenden Listen geltend macht. |
Zur Zulässigkeit des Streithilfeschriftsatzes des Königreichs der Niederlande
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31 |
Die Klägerin macht geltend, dass der Streithilfeschriftsatz des Königreichs der Niederlande unzulässig sei, da er die geltend gemachten Gründe und Argumente nicht hinreichend klar und präzise darlege und somit nicht den Voraussetzungen von Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichts entspreche. |
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32 |
Nach Art. 145 Abs. 2 Buchst. b der Verfahrensordnung muss der Streithilfeschriftsatz die vom Streithelfer geltend gemachten Gründe und Argumente enthalten. |
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33 |
Nach ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die Klageschrift, die entsprechend für Streithilfeschriftsätze gilt, muss die kurze Darstellung der Klagegründe so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (vgl. Urteil vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑227/01 bis T‑229/01, T‑265/01, T‑266/01 und T‑270/01, EU:T:2009:315, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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34 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass das Königreich der Niederlande in seinem Streithilfeschriftsatz die Bedeutung hervorhebt, die dem Kriterium i für die Reaktion auf den Informationskrieg der Russischen Föderation in der Ukraine zukommt. Es weist auf die enge Verbindung zwischen den russischen Nachrichten- und Sicherheitsdiensten und dem russischen IT‑Sektor sowie auf die Rolle der unter das unter Kriterium i fallenden russischen IT‑Unternehmen im Informationskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine hin. In diesem Zusammenhang führt das Königreich der Niederlande Beispiele an, die verdeutlichen, dass Unternehmen, die über eine von der Abteilung für Genehmigung, Zertifizierung und Schutz von Staatsgeheimnissen des Inlandsgeheimdiensts der Russischen Föderation (FSB) ausgestellte Genehmigung (im Folgenden: FSB-Genehmigung) für die Arbeit mit Verschlüsselungswerkzeugen verfügen, eine wichtige Rolle im russischen Cyber-Militärsystem spielen. Es schließt daraus, dass das Kriterium i erforderlich sei, weil es die Möglichkeit der Russischen Föderation einschränke, weiterhin einen Informationskrieg gegen die Ukraine zu führen, und dass es verhältnismäßig sei. |
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35 |
Somit geht aus dem Streithilfeschriftsatz des Königreichs der Niederlande hinreichend klar hervor, dass die vorgebrachten Argumente auf die Zurückweisung des ersten Klagegrundes abzielen, mit dem eine Einrede der Rechtswidrigkeit des Kriteriums i erhoben wird. |
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36 |
Folglich entspricht der Streithilfeschriftsatz des Königreichs der Niederlande den Anforderungen von Art. 145 Abs. 2 Buchst. b der Verfahrensordnung und ist daher zulässig. |
Erster Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit des Kriteriums i
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37 |
Die Klägerin erhebt gemäß Art. 277 AEUV eine Einrede der Rechtswidrigkeit des Kriteriums i, auf dessen Grundlage ihr Name in die in Rede stehenden Listen aufgenommen und dort belassen wurde. Sie macht geltend, dass das Kriterium i, wie es vom Rat ausgelegt werde – nämlich so, dass es für jedes IT‑Unternehmen gelte, das über eine FSB-Genehmigung verfüge, ohne dass es auf die Art der Genehmigung ankomme und ohne dass ein Zusammenhang mit Tätigkeiten, die „die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben oder bedrohen“, nachgewiesen werden müsse – erstens gegen die Grundsätze der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit verstoße, zweitens gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße und drittens einen unverhältnismäßigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit darstelle. |
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38 |
Nach Art. 277 AEUV kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Art. 263 Abs. 2 AEUV genannten Gründen geltend machen. |
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39 |
Art. 277 AEUV ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Aufhebung einer an sie gerichteten Entscheidung inzident die Gültigkeit derjenigen Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zu bestreiten, die die Rechtsgrundlage für die Entscheidung bilden, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Rechtsakte zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Aufhebung hätte beantragen können. Der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, muss unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen (vgl. Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat,T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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40 |
Hinsichtlich der Intensität der gerichtlichen Kontrolle müssen die Unionsgerichte nach ständiger Rechtsprechung im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund des AEU-Vertrags zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten. Dieses Erfordernis ist in Art. 275 Abs. 2 AEUV ausdrücklich verankert (vgl. Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat,T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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41 |
Gleichwohl verfügt der Rat bei der allgemeinen und abstrakten Bestimmung der rechtlichen Kriterien und der Einzelheiten des Erlasses restriktiver Maßnahmen über ein weites Ermessen. Daher sind allgemeine Regeln über diese Kriterien und Einzelheiten, wie die Bestimmungen der angefochtenen Rechtsakte, die das mit diesem Klagegrund beanstandete Kriterium vorsehen, Gegenstand einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die sich auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde, kein Rechtsfehler vorliegt und weder ein offensichtlicher Fehler in der Beurteilung der Tatsachen noch Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat,T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen die restriktiven Maßnahmen beruhen (Urteil vom 29. April 2015, Bank of Industry and Mine/Rat,T‑10/13, EU:T:2015:235, Rn. 75; vgl. auch Urteil vom 13. September 2023, Venezuela/Rat, T‑65/18 RENV, EU:T:2023:529, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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42 |
Trotz seines weiten Ermessensspielraums bei der Festlegung der rechtlichen Kriterien für den Erlass restriktiver Maßnahmen darf der Rat jedoch weder gegen die Werte der Rechtsstaatlichkeit noch gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Grundsätze und Grundrechte verstoßen, so dass es daher Aufgabe des Gerichts ist, zu prüfen, ob das Kriterium i mit den Grundsätzen der Vorhersehbarkeit, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat, T‑578/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:678, Rn. 110 und 111, sowie vom 4. September 2015, NIOC u. a./Rat, T‑577/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:596, Rn. 129 und 130). |
Erste Rüge: Verstoß gegen die Grundsätze der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit
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43 |
Die Klägerin macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kriteriums i nicht hinreichend genau definiert seien. Die vom Rat gewählte wörtliche Auslegung des Kriteriums i räume ihm eine unbegrenzte Ermessensbefugnis ein und ermögliche es ihm, restriktive Maßnahmen gegen jedes Unternehmen des russischen IT‑Sektors zu ergreifen, das über eine FSB-Genehmigung verfüge, ohne dass diese Maßnahmen auf konkrete Aktivitäten gestützt würden, was gegen die Grundsätze der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit verstoße. |
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44 |
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass Rechtsakte der Union eindeutig sind und dass ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar ist. Diese Rechtsvorschriften müssen klar und bestimmt sein, damit die Einzelnen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen können (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2024, Mironovich Shor/Rat,T‑489/23, EU:T:2024:912, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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45 |
In diesem Zusammenhang ergibt sich erstens aus dem Wortlaut des oben in Rn. 6 genannten Kriteriums i, dass dessen Anwendung die Erfüllung zweier objektiver Voraussetzungen voraussetzt, nämlich zum einen, dass die betroffene juristische Person, Organisation oder Einrichtung im russischen IT‑Sektor tätig ist, und zum anderen, dass sie über eine FSB-Genehmigung oder eine Genehmigung für „Waffen und militärische Ausrüstung“ verfügt. |
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46 |
Somit definieren die Anwendungsvoraussetzungen des Kriteriums i objektiv einen abgegrenzten Personenkreis. |
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47 |
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung 2023/1215 hervorgeht, dass der Rat den Beschluss 2023/1218, mit dem das Kriterium i eingeführt wurde, „als Reaktion auf den Informationskrieg [der Russischen Föderation] im Zuge [ihres] Angriffskriegs gegen die Ukraine“ angenommen hat. |
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48 |
Das Kriterium i fügt sich somit in einen Rechtsrahmen ein, der durch die Ziele der für die betreffenden restriktiven Maßnahmen geltenden Regelung bestimmt ist, nämlich durch die Notwendigkeit, angesichts der ernsten Lage maximalen Druck auf die russischen Behörden auszuüben, damit diese ihre Handlungen und politischen Maßnahmen, die die Ukraine destabilisieren, sowie ihre militärische Aggression gegen dieses Land beenden. Unter diesem Blickwinkel entsprechen die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen der in Art. 21 Abs. 2 Buchst. c EUV genannten Zielsetzung, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichneten Charta der Vereinten Nationen den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat,T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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49 |
Außerdem wird der dem Rat durch das Kriterium i eingeräumte Ermessensspielraum durch eine Begründungspflicht und durch gestärkte Verfahrensrechte ausgeglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat,T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass in Fällen, in denen die Organe der Union über einen Beurteilungsspielraum verfügen, der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso grundlegendere Bedeutung zukommt (vgl. Urteile vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat, T‑578/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:678, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. September 2015, NIOC u. a./Rat, T‑577/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:596, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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50 |
Darüber hinaus ist mit dem Rat darauf hinzuweisen, dass sich dessen Beurteilungsspielraum auf die Frage beschränkt, ob alle Organisationen, die das Kriterium i erfüllen, oder nur bestimmte von ihnen in die Listen der Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten, und wenn Letzteres der Fall ist, welche. |
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51 |
Der Rat darf zwar keine Namen von Personen in die Listen aufnehmen, die die in den anwendbaren Rechtsakten festgelegten Kriterien für die Aufnahme nicht erfüllen, ist jedoch nicht verpflichtet, die Namen aller Personen, die diese Kriterien erfüllen, in diese Listen aufzunehmen. Der Rat verfügt insoweit über ein weites Ermessen, das es ihm ermöglicht, gegebenenfalls gegen eine solche Person oder Organisation keine restriktiven Maßnahmen zu verhängen, wenn er dies im Hinblick auf deren Zweck nicht für angezeigt hält (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2024, Rosbank/Rat, T‑270/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:904, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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52 |
Daraus folgt, dass der dem Rat durch das Kriterium i eingeräumte Beurteilungsspielraum nicht als unbegrenzt oder willkürlich eingestuft werden kann, da dieses Kriterium hinreichend klar und vorhersehbar ist und die Befugnis des Rates durch die verfolgten Ziele begrenzt wird. Somit entspricht das Kriterium i den Grundsätzen der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit. |
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53 |
Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. |
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54 |
Was als Erstes die in Kriterium i vorgesehene Voraussetzung des Besitzes einer FSB-Genehmigung betrifft, macht die Klägerin geltend, dass diese Voraussetzung zu allgemein formuliert sei und auf einem falschen Verständnis des Systems der Genehmigungen in Russland beruhe. |
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55 |
Die Klägerin hält den Wortlaut des Kriteriums i für nicht präzise genug, weil er den Eindruck erwecke, dass es nur eine einzige Art von Genehmigungen gebe, die vom FSB ausgestellt würden, dieser aber ein breites Spektrum von Genehmigungen für gewöhnliche gewerbliche Tätigkeiten erteile. |
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56 |
Die Klägerin trägt insbesondere vor, dass es 28 Genehmigungen des „Typs 4“ gebe, d. h. Genehmigungen, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Verschlüsselung erteilt würden. Sie weist darauf hin, dass nur eine dieser Genehmigungen die Entwicklung von Verschlüsselungswerkzeugen betreffe, während die anderen 27 die Nutzung von Verschlüsselungstechnologien beträfen, beispielsweise für Online-Banking-Anwendungen, und dass fast alle Banken in Russland, einschließlich ausländischer Banken, über solche Genehmigungen verfügten. Sie weist auch darauf hin, dass es drei Arten von „Staatsgeheimnis“-Genehmigungen gebe und dass diese nicht nur für im IT‑Sektor tätige Unternehmen ausgestellt würden, sondern auch für Mobilfunkbetreiber, Bauunternehmen und sogar Reinigungsdienstleister. Sie macht geltend, dass Tausende russischer Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen über Genehmigungen des FSB verfügten und in keiner Weise am Informationskrieg beteiligt seien. |
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57 |
Hierzu ist festzustellen, dass die zweite vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) zusammengestellte Beweisakte, auf die sich der Rat bei der Einführung des Kriteriums i gestützt hat, einen Auszug aus der Website des FSB enthält, in dem die verschiedenen Tätigkeiten beschrieben werden, für die eine Genehmigung erforderlich ist, und in dem der FSB sieben Arten von Genehmigungen unterscheidet. |
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58 |
Aus der Website des FSB geht hervor, dass Genehmigungen des „Typs 1“ die Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Informationen betreffen, die ein Staatsgeheimnis darstellen, Genehmigungen des „Typs 2“ Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schaffung von Mitteln zum Schutz von Informationen, die ein Staatsgeheimnis darstellen, und Genehmigungen des „Typs 3“ die Umsetzung von Maßnahmen oder die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Schutzes von Staatsgeheimnissen. Diese drei Arten von Genehmigungen stellen „Staatsgeheimnis“-Genehmigungen dar und werden gemäß der Entschließung Nr. 333 der Regierung der Russischen Föderation vom 15. April 1995 zur Billigung der Verordnung über die „Erteilung von Genehmigungen an Unternehmen, Institutionen und Organisationen zur Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von Informationen, die Staatsgeheimnisse darstellen, der Schaffung von Mitteln zum Schutz von Informationen sowie der Umsetzung von Maßnahmen und/oder der Erbringung von Dienstleistungen zum Schutz von Staatsgeheimnissen“ erteilt. Die Genehmigungen des „Typs 4“ betreffen reglementierte Tätigkeiten im Zusammenhang mit (kryptografischen) Verschlüsselungswerkzeugen und werden gemäß der Entschließung Nr. 313 der Russischen Föderation vom 16. April 2012 zur Billigung der Verordnung über die „Erteilung von Genehmigungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb (kryptografischer) Verschlüsselungswerkzeuge und durch (kryptografische) Verschlüsselungswerkzeuge geschützter IT‑ und Telekommunikationssysteme sowie für die Ausführung von Arbeiten und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Informationsverschlüsselung, der technischen Wartung (kryptografischer) Verschlüsselungswerkzeuge sowie durch (kryptografische) Verschlüsselungswerkzeuge geschützter IT‑ und Telekommunikationssysteme“ (im Folgenden: Verordnung 313) erteilt. Genehmigungen des „Typs 5“ betreffen die Entwicklung, die Herstellung, den Vertrieb und den zum Weiterverkauf bestimmten Erwerb spezieller technischer Mittel zur geheimen Informationsbeschaffung, Genehmigungen des „Typs 6“ Tätigkeiten zur Identifizierung elektronischer Geräte, die zur geheimen Informationsbeschaffung bestimmt sind, und Genehmigungen des „Typs 7“ Tätigkeiten der Entwicklung und Herstellung von Mitteln zum Schutz vertraulicher Informationen. |
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59 |
Darüber hinaus wird die Tatsache, dass die in der zweiten Beweisakte erwähnte Verordnung 313 28 verschiedene Genehmigungen des „Typs 4“ für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Verschlüsselungswerkzeugen vorsieht, vom Rat nicht bestritten. |
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60 |
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann daher aus der Tatsache, dass das Kriterium i auf Organisationen abzielt, die im russischen IT‑Sektor tätig sind und u. a. über eine FSB-Genehmigung verfügen, nicht abgeleitet werden, dass der Rat davon ausgegangen sei, dass der FSB nur eine einzige Art von Genehmigungen erteile. |
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61 |
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Kriteriums i nicht auf die Voraussetzung beschränkt ist, dass eine Organisation über eine FSB-Genehmigung verfügt, sondern auch voraussetzt, dass diese Organisation im russischen IT‑Sektor tätig ist. Somit ist der Umstand, dass Unternehmen aus anderen Wirtschaftsbereichen über eine FSB-Genehmigung verfügen, nicht relevant, da sie nicht unter das Kriterium i fallen. |
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62 |
Daher ist das Argument der Klägerin, dass sich Genehmigungen des FSB nicht auf Unternehmen beschränkten, die im IT‑Sektor tätig seien, als für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Kriteriums i irrelevant zurückzuweisen. |
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63 |
Ebenso ist das Argument der Klägerin, dass der Besitz einer Verschlüsselungsgenehmigung des „Typs 4“ nicht zwangsläufig den Besitz einer „Staatsgeheimnis“-Genehmigung impliziere, irrelevant, da das Kriterium i eindeutig nur den Besitz einer FSB-Genehmigung – unabhängig von deren Art – voraussetzt, ohne dass es sich dabei um eine „Staatsgeheimnis“-Genehmigung handeln muss. |
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64 |
Aus einer wörtlichen Auslegung des Kriteriums i geht hervor, dass dieses Kriterium für alle Organisationen gilt, die im russischen IT‑Sektor tätig sind und über eine FSB-Genehmigung verfügen, unabhängig von der Art dieser Genehmigung. Diese Auslegung kann nicht bedeuten, dass die Entscheidung für dieses Kriterium auf einem falschen Verständnis des russischen Systems der Erteilung von Genehmigungen beruht. |
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65 |
Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutet der Umstand, dass das Kriterium i jede Art vom FSB ausgestellter Genehmigungen betrifft, somit nicht, dass dieses Kriterium unklar oder unpräzise ist. |
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66 |
Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass das Kriterium i nicht hinreichend präzise sei, weil es sich nicht auf eine bestimmte Tätigkeit der betroffenen Person beziehe, wie es die Rechtsprechung verlange. |
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67 |
Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 81 des Urteils vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C‑280/12 P, EU:C:2013:775), auf das sich die Klägerin stützt, lediglich festgestellt hat, dass es sich in dieser Rechtssache „um eine gezielte Maßnahme [handelt], die nicht einen bestimmten Wirtschaftssektor, sondern ein einzelnes Unternehmen wegen einer bestimmten angeblichen Tätigkeit betrifft“. Daraus geht hervor, dass der Gerichtshof lediglich festgestellt hat, dass die in Rede stehende individuelle restriktive Maßnahme unter Anwendung eines Kriteriums erlassen wurde, das sich auf die Tätigkeit der betroffenen Person bezieht, und dass daher das Argument des Rates, er sei gemäß Art. 215 Abs. 1 AEUV berechtigt, allgemeine Wirtschaftssanktionen zu erlassen oder bestimmte Sektoren der iranischen Wirtschaft mit Sanktionen zu belegen, keine Rolle spielt. Da dieses Urteil nicht die Auslegung eines Aufnahmekriteriums betrifft, ist es im vorliegenden Fall nicht relevant. |
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68 |
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Anwendung des Kriteriums i gemäß seiner ersten Voraussetzung auf Organisationen beschränkt, die in einem bestimmten Sektor tätig sind, nämlich im russischen IT‑Sektor. Darüber hinaus setzt die zweite in diesem Kriterium vorgesehene Voraussetzung, die den Besitz einer FSB-Genehmigung betrifft, ebenfalls die Ausübung bestimmter oben in Rn. 58 genannter Tätigkeiten voraus, für die diese Genehmigungen erteilt werden. |
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69 |
Zudem ist festzustellen, dass die Klägerin nicht näher erläutert, was sie unter einer „bestimmten Tätigkeit“ versteht, und dass sie nicht geltend macht, die Beschränkung der Anwendung des Kriteriums i auf Tätigkeiten im russischen IT‑Sektor sei nicht hinreichend präzise. |
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70 |
Dieses Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen. |
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71 |
Als Drittes macht die Klägerin geltend, dass die Erteilung einer Genehmigung eine gesetzliche Voraussetzung für die Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit sei und das Kriterium i somit für rechtmäßige Tätigkeiten gelte. Aus der Rechtsprechung des Gerichts gehe jedoch hervor, dass eine Person nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, wie beispielsweise der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, sanktioniert werden dürfe und dass der Besitz einer Genehmigung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, insbesondere in einem regulierten Sektor, keinen ausreichenden Grund für die Verhängung einer individuellen restriktiven Maßnahme darstelle. |
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72 |
Hierzu ist festzustellen, dass die von der Klägerin zur Stützung dieses Vorbringens angeführte Rechtsprechung nicht die Rechtmäßigkeit eines Kriteriums für die Aufnahme in die Listen restriktiven Maßnahmen unterliegender Personen betraf, sondern darauf abzielte, festzustellen, ob der Rat hinreichende Beweise dafür vorgelegt hatte, dass die Klägerinnen die Voraussetzungen des in Rede stehenden Aufnahmekriteriums erfüllten. |
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73 |
So hat das Gericht in den von der Klägerin angeführten Urteilen festgestellt, dass der Rat aus der Zahlung von Steuern durch die betreffende Person nicht darauf schließen kann, dass sie das Kriterium der finanziellen Unterstützung des Regimes eines Drittstaats erfüllt, weil eine solche Zahlung eine gesetzliche Pflicht darstellt, die für alle Steuerpflichtigen gilt (Urteile vom 9. Dezember 2014, Peftiev/Rat, T‑441/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1041, Rn. 188, und vom 6. Oktober 2015, Chyzh u. a./Rat, T‑276/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:748, Rn. 169). Das Gericht hat außerdem entschieden, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen in einem regulierten Sektor tätig war, zwar Verbindungen zu dem betreffenden Regime implizierte, jedoch für sich genommen kein Beleg dafür war, dass dieses Unternehmen dieses Regime finanziell unterstützte (Urteil vom 9. Dezember 2014, Peftiev/Rat, T‑441/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1041, Rn. 195), bzw. dass der Umstand, dass es Genehmigungen für die Ein- und Ausfuhr von Waffen benötigte, nicht ausreichte, um festzustellen, dass es vom betreffenden Regime profitierte (Urteil vom 27. September 2017, BelTechExport/Rat, T‑765/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:669, Rn. 100). |
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74 |
Aus den von der Klägerin angeführten Urteilen lässt sich daher nicht ableiten, dass das Gericht festgestellt habe, der Rat dürfe kein Kriterium für die Aufnahme in die Liste vorsehen, das den Besitz einer bestimmten Genehmigung zu einer Voraussetzung für den Erlass restriktiver Maßnahmen mache. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung ist daher als für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Kriteriums i irrelevant anzusehen. |
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75 |
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Klägerin nicht darlegt, warum der Umstand, dass für die Ausübung rechtmäßiger Tätigkeiten in Russland eine FSB-Genehmigung erforderlich ist, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Kriteriums i im Hinblick auf die Grundsätze der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit relevant sein soll. Jedenfalls machen weder der Beschluss 2014/145 noch die Verordnung Nr. 269/2014 die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Namen in den in Rede stehenden Listen aufgeführt sind, davon abhängig, dass diese eine in Russland als illegal angesehene Tätigkeit ausüben. |
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76 |
Die Tatsache, dass das Kriterium i jede Person erfasst, die über eine FSB-Genehmigung verfügt, unabhängig davon, ob ihre Tätigkeiten rechtmäßig oder unrechtmäßig sind, bedeutet daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass dieses Kriterium nicht hinreichend klar oder vorhersehbar ist. |
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77 |
Als Viertes macht die Klägerin in ihrem die dritten Fortsetzungsrechtsakte betreffenden Anpassungsschriftsatz geltend, dass der Rat das Kriterium i so ausgelegt habe, dass er die Namen von Unternehmen, die selbst nicht Inhaber einer FSB-Genehmigung seien, schon allein deshalb in die in Rede stehenden Listen aufnehmen dürfe, weil eine ihrer Tochtergesellschaften über eine solche Genehmigung verfüge. Sie macht geltend, dass die Auslegung des Kriteriums i durch den Rat in Fällen komplexer Unternehmensstrukturen, zu denen eine Holdinggesellschaft mit mehreren Tochtergesellschaften gehöre, dazu führen könne, dass die gesamte Unternehmensgruppe, insbesondere auch Tochtergesellschaften, die nicht in dem betreffenden Sektor tätig seien oder nicht über eine FSB-Genehmigung verfügten, allein deshalb restriktiven Maßnahmen unterworfen werden könnten, weil ein einziges Unternehmen innerhalb der Gruppe Inhaber einer entsprechenden Genehmigung sein könnte. |
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78 |
Zunächst ist festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut des Kriteriums i ergibt, dass es ausdrücklich „juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen“ betrifft. Die drei in Kriterium i verwendeten Begriffe sind als unterschiedlich weit gefasst anzusehen. |
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Mit der Verwendung des Begriffs „Organisation“ soll erreicht werden, dass das Kriterium i auf jede „Organisation“ angewendet werden kann, unabhängig von ihrer Rechtsform. |
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80 |
Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf den Wortlaut des Kriteriums i in seiner englischen Fassung, in der von „legal persons, entities or bodies“ die Rede ist, geltend gemacht, dass dieses Kriterium so auszulegen sei, dass es für „legal persons, legal entities or legal bodies“ gelte. |
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81 |
Das Argument der Klägerin, wonach der Begriff „Organisation“ nur „juristische Organisationen“ bezeichne, hätte jedoch zur Folge, diesen Begriff auf den der „juristischen Person“ zu reduzieren, wodurch die Aufzählung in Kriterium i ihre praktische Wirksamkeit verlieren würde. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch bei mehreren möglichen Auslegungen einer Vorschrift des Unionsrechts derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (Urteil vom 29. Juni 2023, Interfel,C‑501/22 bis C‑504/22, EU:C:2023:531, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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82 |
Der Begriff „Organisation“ deckt sich somit nicht mit dem Begriff „juristische Person“ und ist weiter zu fassen, damit restriktive Maßnahmen gegen jede „Organisation“ ergriffen werden können, die die in Kriterium i vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, ohne durch die verschiedenen in Russland möglicherweise bestehenden Rechtsformen oder das Fehlen einer Rechtspersönlichkeit eingeschränkt zu sein. |
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83 |
Daher ist davon auszugehen, dass eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft, auch wenn sie rechtlich gesehen unterschiedliche Personen sind, gleichwohl – insbesondere nach Maßgabe der Beteiligung oder Intensität der Kontrolle durch die Muttergesellschaft – eine einzige Organisation bilden können. |
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84 |
Die Verwendung des Begriffs „Organisation“ in Kriterium i ermöglicht somit die Einbeziehung einer Gruppe, die aus einer Muttergesellschaft und von ihr kontrollierten oder ihr gegenüber nicht autonomen Tochtergesellschaften besteht. |
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85 |
Wie der Rat ausführt, würde in diesem Zusammenhang jede andere Auslegung des Kriteriums i dessen praktische Wirksamkeit und die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen beeinträchtigen, indem sie es einem Unternehmen ermöglichen würde, die Anwendung dieses Kriteriums dadurch zu umgehen, dass es eine Tochtergesellschaft gründet, um eine FSB-Genehmigung zu erhalten und über sie zu verfügen. |
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86 |
Daraus folgt, dass eine Muttergesellschaft, die eine ihrer Tochtergesellschaften so hält oder kontrolliert, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf sie ausübt, mit ihr zusammen eine einzige Gruppe und somit eine einzige Organisation im Sinne des Kriteriums i bildet. In diesem Fall sind die Voraussetzungen für die Aufnahme der aus der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft bestehenden Organisation gemäß Kriterium i erfüllt, wenn die Tochtergesellschaft im russischen IT‑Sektor tätig ist und über eine FSB-Genehmigung verfügt. |
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Entgegen dem Vorbringen der Klägerin steht eine solche Auslegung daher im Einklang mit dem Wortlaut des Kriteriums i, das als hinreichend klar und vorhersehbar anzusehen ist. |
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Nach alledem ist die erste Rüge zurückzuweisen. |
Zweite Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
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89 |
Die Klägerin macht geltend, dass die wörtliche Auslegung des Kriteriums i durch den Rat es diesem ermögliche, jedes Unternehmen zu sanktionieren, das im IT‑Sektor tätig sei und über eine FSB-Genehmigung verfüge, ohne dass ein Zusammenhang mit den „russischen Nachrichtendiensten“ oder dem Informationskrieg nachgewiesen sei, was über das hinausgehe, was zur Erreichung des mit den gegen die Russische Föderation verhängten Sanktionen verfolgten Ziels erforderlich sei. |
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Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat,C‑380/09 P, EU:C:2012:137, Rn. 52; vgl. auch Urteile vom 13. September 2023, Venezuela/Rat, T‑65/18 RENV, EU:T:2023:529, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Dezember 2023, Islentyeva/Rat,T‑233/22, EU:T:2023:828, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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91 |
Was die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betrifft, geht zudem aus der Rechtsprechung hervor, dass dem Unionsgesetzgeber in Bereichen, in denen er politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen treffen und komplexe Beurteilungen vornehmen muss, ein weites Ermessen zuzugestehen ist. Folglich ist eine in diesen Bereichen erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat,C‑440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 77; vgl. auch Urteil vom 13. September 2023, Venezuela/Rat, T‑65/18 RENV, EU:T:2023:529, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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92 |
Erstens ist in Bezug auf die mit der Einführung des Kriteriums i verfolgten Ziele festzustellen, dass aus dem zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses 2023/1218 hervorgeht, dass „[d]ie Union … nach wie vor die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine [unterstützt]“. Dem dritten Erwägungsgrund dieses Beschlusses zufolge hat der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 2023„bekräftigt, dass die Union nach wie vor entschlossen ist, den kollektiven Druck auf [die Russische Föderation] aufrechtzuerhalten und, auch durch mögliche weitere restriktive Maßnahmen, zu erhöhen.“ Aus dem fünften Erwägungsgrund des Beschlusses 2023/1218 geht auch hervor, dass „der Rat zu der Einschätzung gelangt [ist], dass der Informationskrieg ein wichtiges Mittel des gegen die Ukraine geführten Angriffskriegs [der Russischen Föderation] und für die von [der Russischen Föderation] begangenen schweren Verstöße gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen ist“. |
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93 |
Darüber hinaus hat der Rat, wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung 2023/1215 ausgeführt, den Beschluss 2023/1218 angenommen, mit dem das Kriterium i „als Reaktion auf den Informationskrieg [der Russischen Föderation] im Zuge [ihres] Angriffskriegs gegen die Ukraine“ eingeführt wurde. |
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94 |
Die Rolle, die die Manipulation von Informationen durch die Russische Föderation im Rahmen ihres Angriffskriegs gegen die Ukraine spielt, wird durch zahlreiche Dokumente und Presseartikel belegt, die in der zweiten Beweisakte enthalten sind. Diese Rolle wurde auch in mehreren der Klagebeantwortung beigefügten Berichten hervorgehoben, darunter im Bericht von 2022 über die Aktivitäten des EAD zur Bekämpfung von ausländischer Informationsmanipulation und Einmischung, der am 2. Februar 2023 veröffentlicht wurde, im ersten Bericht des EAD vom Februar 2023 über Bedrohungen durch ausländische Informationsmanipulation und Einmischung sowie im Bericht des EAD und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) vom Dezember 2022 mit dem Titel „Foreign Information Manipulation and Interference (FIMI) and Cybersecurity – Threat landscape“ (Ausländische Informationsmanipulation und Einmischung sowie Cybersicherheit – Bedrohungslage). |
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95 |
Da Propaganda und Desinformationskampagnen als integraler Bestandteil des modernen Kriegsarsenals geeignet sind, die Grundlagen demokratischer Gesellschaften in Frage zu stellen, fügen sich die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen überdies auch in den Rahmen ein, in dem die Union die ihr durch Art. 3 Abs. 1 und 5 EUV zugewiesenen, insbesondere den Frieden betreffenden Ziele verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat,T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 162). |
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96 |
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Informationskrieg der Russischen Föderation von den russischen Sicherheitsdiensten im Rahmen von Desinformationskampagnen im Internet, insbesondere über soziale Netzwerke, oder mittels Cyberangriffen, gesteuert wird. |
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Hierzu ist zum einen feststellen, dass zahlreiche Dokumente, die der Klagebeantwortung und dem Streithilfeschriftsatz des Königreichs der Niederlande beigefügt sind, die Beteiligung der russischen Sicherheitsdienste, insbesondere der Hauptverwaltung für militärische Aufklärung (GRU), des FSB und des Auslandsgeheimdienstes (SVR), an Cyberoperationen zur Desinformation, Einmischung und Destabilisierung außerhalb Russlands belegen. Ebenso beschreiben mehrere in der zweiten Beweisakte enthaltene Dokumente die Art der Beteiligung des FSB an dem von den russischen Staatsorganen geführten Informationskrieg. |
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98 |
Zum anderen hat der Rat im fünften Erwägungsgrund des Beschlusses 2023/1218 festgestellt, dass „Unternehmen aus dem IT‑Sektor … den russischen Nachrichtendiensten kritische Technologie und Software bereitstellen“ und dass diese Unternehmen über eine FSB-Genehmigung oder eine besondere Genehmigung für „Waffen und militärische Ausrüstung“ verfügen. |
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99 |
In diesem Zusammenhang belegen zahlreiche vom Rat und vom Königreich der Niederlande vorgelegte Dokumente, dass die russischen Sicherheitsdienste bei ihren Maßnahmen im Rahmen des Informationskriegs von privaten russischen Unternehmen unterstützt werden, die im IT‑Sektor und insbesondere im Bereich der Informatik und Cybersicherheit tätig sind. Aus diesen Dokumenten geht beispielsweise hervor, dass Unternehmen dieses Sektors Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten für die russischen Sicherheitsdienste durchführen oder ihnen technische Mittel zur Verfügung stellen und Unterstützung bei der Rekrutierung leisten. |
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100 |
Dazu ist festzustellen, dass die Klägerin lediglich zwei Anhänge der Klagebeantwortung beanstandet, indem sie geltend macht, dass diese nicht hinreichend belegten, dass die russischen IT‑Unternehmen einerseits die russischen Sicherheitsdienste bei Forschung und Entwicklung unterstützten und andererseits Wettbewerbe und Konferenzen organisierten, um diesen Diensten die Personalrekrutierung zu erleichtern. |
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101 |
Mit dem Rat ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Inhalt dieser beiden Anhänge durch zahlreiche weitere Beweismittel bestätigt wird, die im Anhang der Klagebeantwortung und der Streithilfeschriftsatz der Niederlande enthalten sind und von der Klägerin nicht bestritten werden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass bestimmte russische Unternehmen des IT‑Sektors die russischen Sicherheitsdienste unterstützten. |
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102 |
Der Rat konnte sich daher zu Recht auf diese Beweise stützen, um festzustellen, dass zwischen dem russischen IT‑Sektor und den russischen Sicherheitsdiensten eine Verbindung besteht. |
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103 |
Da sich das Kriterium i auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bezieht, die im russischen IT‑Sektor tätig sind und über eine FSB-Genehmigung oder eine Genehmigung für „Waffen und militärische Ausrüstung“ verfügen, kann es somit die Mittel einschränken, die der Regierung der Russischen Föderation für ihren Informationskrieg zur Verfügung stehen. Diese juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stärken nämlich aufgrund ihrer Verbindung zu den russischen Sicherheitsdiensten direkt oder indirekt die Fähigkeit dieser Regierung zur Durchführung ihrer Handlungen und politischen Maßnahmen, mit denen sie die territoriale Integrität, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben sucht. |
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104 |
Daraus folgt, dass das Kriterium i dem verfolgten Ziel, den Druck auf die russischen Staatsorgane zu erhöhen, in kohärenter Weise entspricht und nicht als im Hinblick auf dieses Ziel offensichtlich ungeeignet im Sinne der oben in Rn. 91 angeführten Rechtsprechung angesehen werden kann. |
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105 |
Darüber hinaus hat sich der Rat aufgrund der anhaltenden, ja sogar sich verschärfenden Lage in der Ukraine veranlasst gesehen, den Kreis der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen durch die Einführung des Kriteriums i zu erweitern, um den Druck auf die Regierung der Russischen Föderation zu erhöhen, indem ihre Möglichkeiten zur Führung eines Informationskriegs eingeschränkt werden. Aus einem solchen auf die Abstufung der Rechtsbeeinträchtigung nach Maßgabe der Wirksamkeit der Maßnahmen gestützten Vorgehen folgt, dass diese verhältnismäßig sind (vgl. entsprechend Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 126, vom25. Januar 2017, Almaz-Antey Air and Space Defence/Rat, T‑255/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:25, Rn. 104, und vom 20. November 2024, Uss/Rat, T‑571/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:839, Rn. 78). |
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106 |
Das Kriterium i ist erforderlich, um den Druck auf die russischen Staatsorgane zu erhöhen, damit diese ihre die Ukraine destabilisierenden Handlungen und politischen Maßnahmen – insbesondere in Form eines Informationskriegs – sowie ihre militärische Aggression gegen dieses Land einstellen. Daher erweist sich das Kriterium i nicht als im Hinblick auf die verfolgten Ziele offensichtlich unverhältnismäßig. |
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107 |
Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. |
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108 |
Die Klägerin macht geltend, dass das Kriterium i nur dann als mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar angesehen werden könne, wenn es im Licht der Ziele ausgelegt werde, die seine Einführung gerechtfertigt hätten und im fünften Erwägungsgrund des Beschlusses 2023/1218 sowie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung 2023/1215 vorgesehen seien. Für das Vorliegen eines ausreichenden Zusammenhangs zwischen dem Kriterium i und diesen Zielen sei der Nachweis erforderlich, dass die im IT‑Sektor tätigen Organisationen zum einen über eine FSB-Genehmigung, die ihnen die Verarbeitung von Informationen der Geheimhaltungsstufe „Staatsgeheimnisse“ erlaube, oder über eine Genehmigung für „Waffen und militärische Ausrüstung“ verfügten, und dass sie zum anderen Technologien und Software für die „russischen Nachrichtendienste“ entwickelten und ihre Tätigkeiten mit der Beteiligung am Informationskrieg der Russischen Föderation einhergingen. |
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109 |
Als Erstes macht die Klägerin geltend, dass das Kriterium i so auszulegen sei, dass es sich nur auf Organisationen beziehe, die sich tatsächlich am Informationskrieg der Russischen Föderation beteiligten. |
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110 |
Zum einen ist zu festzustellen, dass eine Auslegung des Kriteriums i, die seine Anwendung auf Organisationen beschränkt, die tatsächlich Technologien für die russischen Sicherheitsdienste entwickeln oder am Informationskrieg beteiligt sind, dazu führen würde, diesem Kriterium jede praktische Wirksamkeit zu nehmen. |
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111 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es die Konfliktsituation, in der sich die Russische Föderation und die Ukraine befinden, praktisch ausgesprochen schwierig macht, Zugang zu bestimmten Quellen zu erhalten, die Primärquelle bestimmter Informationen ausdrücklich anzugeben und etwaige Zeugenaussagen von Personen einzuholen, die bereit sind, namhaft gemacht zu werden. Die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bei der Ermittlung können somit dazu beitragen, die Erbringung präziser Beweise und objektiver Informationen zu behindern (vgl. Urteile vom 15. November 2023, OT/Rat,T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. September 2024, Tokareva/Rat,T‑744/22, EU:T:2024:608, Rn. 60). |
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112 |
Die Zusammenarbeit der Unternehmen des russischen IT‑Sektors mit den russischen Sicherheitsdiensten bei der Durchführung von Desinformationskampagnen ist naturgemäß geheim. In der Praxis wäre es für den Rat daher äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich, den Nachweis einer solchen Zusammenarbeit zu erbringen. |
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113 |
In diesem Zusammenhang hat der EAD in der zweiten Beweisakte, die aus einem von ihm zur Unterstützung der Einführung des Kriteriums i erstellten Arbeitsdokument besteht, darauf hingewiesen, dass angesichts der geheimen Natur der Tätigkeiten von Organisationen, die über eine FSB-Genehmigung oder eine Genehmigung für „Waffen und militärische Ausrüstung“ verfügten, „[d]ie verfügbaren Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen … häufig nicht aus[reichen], um diese Unternehmen direkt mit den russischen Nachrichtendiensten in Verbindung zu bringen, abgesehen von dem einzigen öffentlich zugänglichen Dokument, das bestätigt, dass diese Unternehmen über eine [solche] Genehmigung verfügen“. |
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114 |
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der auf der Grundlage des Kriteriums i erlassenen restriktiven Maßnahmen darin besteht, den Druck auf die Russische Föderation zu erhöhen, indem ihre Möglichkeiten zur Durchführung ihres Informationskriegs, der integraler Bestandteil ihres Angriffskriegs gegen die Ukraine ist, eingeschränkt werden. |
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115 |
Zu diesem Zweck zielt das Kriterium i in objektiver Weise auf Organisationen ab, die im IT‑Sektor tätig sind und die, auch wenn sie in keinem direkten Zusammenhang mit dem Informationskrieg der Russischen Föderation stehen, diesen gleichwohl dadurch fördern können, dass sie den russischen Sicherheitsdiensten technische Mittel zur Verfügung stellen, die es ihnen ermöglichen, ihre Desinformationskampagnen fortzuführen. |
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116 |
Im Rahmen seines weiten Ermessens konnte der Rat zu Recht davon ausgehen, dass die Einführung des Kriteriums i zur Erreichung des Ziels beitragen werde, den Druck auf die Regierung der Russischen Föderation zu erhöhen, da dieses Kriterium die Fähigkeit solcher Organisationen beeinträchtigt, die russischen Sicherheitsdienste zu unterstützen, und somit deren Fähigkeit einschränkt, ihren Informationskrieg zu führen. |
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117 |
In diesem Zusammenhang muss der Rat nicht nachweisen, dass die restriktiven Maßnahmen eine solche Wirkung haben, sondern nur, dass sie eine solche Wirkung haben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 2020, VTB Bank/Rat, C‑729/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:499, Rn. 66, und vom 20. November 2024, Uss/Rat, T‑571/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:839, Rn. 83). |
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118 |
Daraus folgt, dass das Kriterium i, soweit es dem Rat nicht auferlegt, eine tatsächliche Beteiligung der betreffenden Organisation an der Informationskriegsführung nachzuweisen, im Hinblick auf das mit dem Beschluss 2023/1218 und der Verordnung 2023/1215 verfolgte Ziel nicht offensichtlich ungeeignet ist und daher nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann. |
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119 |
Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass die Auslegung des Kriteriums i durch den Rat unverhältnismäßig sei, weil er aus dem Besitz einer FSB-Genehmigung die Vermutung eines Zusammenhangs zwischen den betroffenen Organisationen einerseits und den russischen Sicherheitsdiensten oder dem Informationskrieg andererseits abgeleitet habe. |
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Erstens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Auslegung des Kriteriums i durch den Rat unverhältnismäßig sei, weil der Besitz einer FSB-Genehmigung nicht voraussetze, dass ihr Inhaber Technologien für die russischen Sicherheitsdienste entwickle oder am Informationskrieg beteiligt sei. |
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Wie oben in Rn. 118 dargelegt, kann der Umstand, dass das Kriterium i keine tatsächliche Beteiligung der betreffenden Organisation an der Informationskriegsführung erfordert, im Hinblick auf das mit dem Beschluss 2023/1218 und der Verordnung 2023/1215 verfolgte Ziel nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. |
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122 |
In diesem Zusammenhang ist die Behauptung in dem von der Klägerin in Anhang C.5 der Erwiderung vorgelegten Sachverständigengutachten, dass der Besitz einer Genehmigung jeglicher Art, einschließlich einer „Staatsgeheimnis“-Genehmigung, weder eine aktive Zusammenarbeit mit den Geheimdiensten oder dem FSB noch eine aktive Beteiligung am Informationskrieg impliziere, daher nicht relevant. |
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123 |
Abgesehen davon ist festzustellen, dass das der Erwiderung beigefügte Sachverständigengutachten von einer russischen Anwaltskanzlei im Auftrag der Klägerin erstellt wurde. |
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124 |
Nach ständiger Rechtsprechung gilt für die Unionsgerichte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, und für die Würdigung der vorgelegten Beweise ist allein deren Glaubhaftigkeit maßgeblich. Zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments ist die Plausibilität der darin enthaltenen Informationen zu untersuchen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen sind und die Frage zu beantworten ist, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteile vom 15. November 2023, OT/Rat,T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. September 2024, Tokareva/Rat,T‑744/22, EU:T:2024:608, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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125 |
Mit dem Rat ist daher davon auszugehen, dass dieses Gutachten zum Zweck der Verteidigung der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erstellt wurde und ihm daher ein begrenzter Beweiswert zukommt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat,T‑731/15, EU:T:2018:90, Rn. 124). |
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126 |
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die im IT‑Sektor tätigen russischen Organisationen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine FSB-Genehmigung benötigen, was die Klägerin nicht bestreitet. |
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127 |
Der Rat führt aus, dass das Kriterium i in Anbetracht des Ziels, die Fähigkeit der russischen Sicherheitsdienste zur Durchführung eines Informationskriegs einzuschränken, auf Organisationen des russischen IT‑Sektors abzielt, die über eine FSB-Genehmigung verfügen und entweder mit den russischen Sicherheitsdiensten zusammenarbeiten oder vom FSB abhängig sind, der sie zur Unterstützung der Aktivitäten dieser Dienste, insbesondere zur Durchführung von Desinformationskampagnen, heranziehen kann. |
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128 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem Informationskrieg der Russischen Föderation die Tatsache, dass die Genehmigungen für die russischen Unternehmen des IT‑Sektors vom FSB, einem Nachrichtendienst, erteilt werden, ein maßgeblicher Faktor ist. In diesem Zusammenhang belegen mehrere Dokumente im Anhang der Klagebeantwortung, die von der Klägerin nicht bestritten werden, die Fähigkeit des FSB, russische IT‑Unternehmen zu seiner Unterstützung heranzuziehen. Beispielsweise wird in einem im Juni 2018 von der Foundation for Defense of Democracies unter dem Titel „Kaspersky and Beyond. Understanding Russia’s Approach to Cyber-Enabled Economic Warfare“ (Kaspersky und darüber hinaus. Russlands Ansatz zur Cyber-Wirtschaftskriegsführung verstehen) veröffentlichten und in Anhang B.18 der Klagebeantwortung vorgelegten Bericht u. a. erläutert, dass „jede Organisation in Russland, die in irgendeiner Form im IT‑Sektor tätig ist, vom FSB aufgefordert werden kann, ihn bei seinen Operationen zu unterstützen“. |
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129 |
Darüber hinaus heißt es in einem Bericht mit dem Titel „Don’t Underestimate Economic Side of Russia’s Cyber Warfare“ (Unterschätzen Sie nicht die wirtschaftliche Seite der russischen Cyberkriegsführung), der am 25. Juni 2018 auf der Website „thecypherbrief.com“ veröffentlicht und in Anhang B.25 der Klagebeantwortung vorgelegt wurde: „Es ist kein Zufall, dass das russische Recht den [FSB] als Genehmigungsbehörde für Verschlüsselungsaktivitäten festlegt“; „[a]ufgrund ihrer Konzeption geben die Gesetze und Vorschriften für IT‑Systeme, Telekommunikation und Verschlüsselung dem Kreml und seinen Sicherheitsdiensten Instrumente an die Hand, um deren Macht im Inland zu festigen und aggressive Tätigkeiten im Ausland zu entfalten.“ |
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130 |
Ebenso heißt es in einem am 18. August 2021 auf der Website „forbes.com“ veröffentlichten und in Anhang N.1 des Streithilfeschriftsatzes des Königreichs der Niederlande vorgelegten Artikel mit dem Titel „This $500 million russian cyber mogul planned to take his company public – Then America accused it of hacking for Putin’s spies“ (Dieser russische Cyber-Mogul mit einem Vermögen von 500 Mio. Dollar plante, sein Unternehmen an die Börse zu bringen – bis die USA es des Hackings für Putins Spione beschuldigten): „Russische Cyberunternehmen haben keine andere Wahl, als die Anweisungen der Regierung und ihres Sicherheitsapparats auszuführen“; „[e]s ist unmöglich, in diesem Bereich zu arbeiten, ohne Beziehungen zu den russischen Sicherheitsdiensten zu unterhalten.“ |
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131 |
Daher ist davon auszugehen, dass die russischen Organisationen des IT‑Sektors bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten vom FSB abhängig sind und dieser somit über ein Druckmittel verfügt, um sie zur Unterstützung der russischen Sicherheitsdienste, insbesondere bei der Durchführung des Informationskriegs, heranzuziehen. |
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132 |
Unter Berufung auf das in Anhang C.5 der Erwiderung vorgelegte Sachverständigengutachten macht die Klägerin geltend, dass die Bedingungen für die Erteilung von Genehmigungen es dem FSB nicht erlaubten, IT‑Unternehmen zu verpflichten, mit ihm zusammenzuarbeiten oder ihm Unterstützung zu leisten. |
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133 |
Der Rat hat jedoch nicht geltend gemacht, dass eine gesetzliche Verpflichtung bestehe, die es dem FSB erlaube, russische IT‑Unternehmen, die über eine Genehmigung verfügen müssen, zur Zusammenarbeit mit ihm zu verpflichten. Der Rat hat sich darauf gestützt, dass der FSB in der Lage ist, Druck auf diese Unternehmen auszuüben, weil zwischen dem russischen IT‑Sektor und den russischen Sicherheitsdiensten eine Verbindung besteht und die Unternehmen dieses Sektors von einer FSB-Genehmigung abhängig sind, um ihre Tätigkeiten ausüben zu können. |
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134 |
Darüber hinaus hat der Rat festgestellt, dass die Abhängigkeit dieser Unternehmen vom russischen Markt und von der russischen Regierung auch dadurch verstärkt wird, dass sie für ihre Verschlüsselungswerkzeuge russische Standards verwenden, die im Ausland als suspekt gelten und sie auf ausländischen Märkten als wenig vertrauenswürdig erscheinen lassen. Nach Ansicht des Rates werden russische IT‑Unternehmen dadurch vom Weltmarkt abgeschnitten, was sie noch stärker vom russischen Markt und von der russischen Regierung abhängig macht. |
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135 |
Insoweit hat sich der Rat insbesondere auf einen Artikel mit dem Titel „Russia’s FSB Is Making Life Harder for Blockchain Companies“ (Der russische FSB erschwert das Leben für Blockchain-Unternehmen) gestützt, der am 14. September 2021 auf der Website „coindesk.com“ veröffentlicht wurde und in Anhang B.26 der Klagebeantwortung enthalten ist. In diesem Artikel wird erwähnt, dass russische Unternehmen, die die „Blockchain“-Technologie nutzen, verpflichtet sind, ihre Verschlüsselungswerkzeuge vom FSB zertifizieren zu lassen und für Verschlüsselungswerkzeuge geltende russische Standards zu verwenden, die im Ausland als suspekt gelten. |
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136 |
Die Klägerin macht lediglich geltend, dass dieser Anhang nur einen sehr spezifischen Sektor betreffe, nämlich den Sektor, der die „Blockchain“-Technologie nutze. |
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137 |
Dieses Vorbringen kann jedoch die Relevanz dieses Anhangs nicht in Frage stellen, da er ein Beispiel dafür ist, wie sehr russische IT‑Unternehmen, die Verschlüsselungswerkzeuge verwenden, von den russischen Behörden und insbesondere vom FSB abhängig sind. |
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138 |
Zweitens trägt die Klägerin vor, dass von den 28 verschiedenen Genehmigungen des „Typs 4“, die gemäß der Verordnung 313 für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verschlüsselung erteilt würden, nur eine einzige die Entwicklung von Verschlüsselungswerkzeugen erlaube. Sie macht geltend, dass das Kriterium i, um mit dem im fünften Erwägungsgrund des Beschlusses 2023/1218 und im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung 2023/1215 genannten Ziel im Einklang zu stehen, nur für die Unternehmen des russischen IT‑Sektors gelten sollte, die über eine solche Genehmigung verfügten, da nur diese den russischen Sicherheitsdiensten Verschlüsselungssoftware liefern könnten. |
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139 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel des Kriteriums i darin besteht, die Fähigkeiten der russischen Sicherheitsdienste zur Durchführung eines Informationskriegs einzuschränken, indem restriktive Maßnahmen gegen die Unternehmen des IT‑Sektors ergriffen werden, die diese Dienste dabei unterstützen könnten. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin beschränkt sich diese Unterstützung aber nicht auf die Bereitstellung von Verschlüsselungssoftware, sondern umfasst auch die Bereitstellung anderer technologischer oder technischer Mittel. |
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140 |
Die Klägerin erläutert jedoch nicht, warum ein Unternehmen des IT‑Sektors, das über eine Genehmigung des „Typs 4“ gemäß der Verordnung 313 verfügt, die ihm beispielsweise die Entwicklung oder Herstellung von Informations- oder Telekommunikationssystemen unter Verwendung von Verschlüsselungswerkzeugen oder die Modernisierung, Zusammenstellung, Installation, Justierung oder Reparatur von Verschlüsselungswerkzeugen erlaubt, nicht in der Lage sein soll, die russischen Sicherheitsdienste bei der Informationskriegsführung zu unterstützen. |
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141 |
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hängt die Fähigkeit des FSB, Druck auf die russischen Organisationen des IT‑Sektors auszuüben, nicht von der Art der Genehmigung ab, über die sie verfügen. |
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142 |
Die Erläuterungen der Klägerin zu den verschiedenen Arten vom FSB erteilter Genehmigungen und zur Unterscheidung zwischen Genehmigungen des „Typs 4“ für Verschlüsselungsaktivitäten und „Staatsgeheimnis“-Genehmigungen sind daher nicht relevant. Das Gleiche gilt für die Ausführungen in dem der Erwiderung beigefügten Sachverständigengutachten, wonach die FSB-Genehmigungen nicht zum Zweck der Zusammenarbeit mit dem FSB erteilt werden. |
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143 |
Daraus folgt, dass die in Kriterium i vorgesehene Voraussetzung des Besitzes einer FSB-Genehmigung oder einer Genehmigung für „Waffen und militärische Ausrüstung“ insofern geeignet und erforderlich ist, um das mit diesem Kriterium verfolgte und oben in Rn. 114 genannte Ziel einer Einschränkung der Fähigkeiten der Russischen Föderation zur Informationskriegsführung zu erreichen, als sie es ermöglicht, nicht nur diejenigen Organisationen des russischen IT‑Sektors zu erfassen, die tatsächlich am Informationskrieg beteiligt sind, sondern auch solche, die von den russischen Sicherheitsdiensten zur Unterstützung herangezogen werden könnten. |
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144 |
Daher ist die zweite Rüge zurückzuweisen. |
Dritte Rüge: Unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Freiheit
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145 |
Die Klägerin macht geltend, dass es einen unverhältnismäßigen Eingriff in die in Art. 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit darstelle, alle russischen IT‑Unternehmen zu sanktionieren, weil sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit über eine FSB-Genehmigung verfügen müssten. |
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146 |
Gemäß Art. 16 der Charta „[wird d]ie unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt“. |
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147 |
Nach der Rechtsprechung gilt die unternehmerische Freiheit – wie andere Grundrechte auch – nicht uneingeschränkt, und ihre Ausübung kann Beschränkungen unterworfen werden, die durch im Allgemeininteresse liegende Ziele der Union gerechtfertigt sind, sofern die Beschränkungen tatsächlich diesen im Allgemeininteresse liegenden Zielen entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft,C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat,T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 220). |
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148 |
Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass die unternehmerische Freiheit angesichts des Wortlauts von Art. 16 der Charta, der sich von dem der anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten, die in ihrem Titel II verankert sind, unterscheidet und dabei dem Wortlaut einiger Bestimmungen ihres Titels IV ähnelt, einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden kann, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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149 |
Die restriktiven Maßnahmen haben definitionsgemäß Auswirkungen, die u. a. die freie Berufsausübung beeinträchtigen, und schädigen dadurch Parteien, die für die Situation, die zum Erlass der Sanktionen geführt hat, nicht verantwortlich sind. Solche Auswirkungen haben gezielte restriktive Maßnahmen erst recht für die Organisationen, gegen die sie gerichtet sind (vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft,C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat,T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 221). |
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150 |
Es ist zwar richtig, dass restriktive Maßnahmen, die auf einem Kriterium wie dem hier in Rede stehenden beruhen, unbestreitbar die Rechte der Klägerin nach Art. 16 der Charta beschränken; gleichwohl kann die von der Klägerin geltend gemachte unternehmerische Freiheit unter den Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 52 Abs. 1 der Charta zum einen „[j]ede Einschränkung der Ausübung der in [der] Charta anerkannten Rechte und Freiheiten … gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten [muss]“ und zum anderen „[u]nter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit … Einschränkungen nur vorgenommen werden [dürfen], wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen“. Eine Einschränkung der Ausübung der betreffenden Grundrechte muss daher jedenfalls, um mit dem Unionsrecht vereinbar zu sein, drei Voraussetzungen erfüllen. Erstens muss die Einschränkung gesetzlich vorgesehen sein. Die Maßnahme muss, mit anderen Worten, eine Rechtsgrundlage haben. Zweitens muss die Einschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel, das als solches von der Union anerkannt wird, verfolgen. Drittens darf die Einschränkung nicht unverhältnismäßig sein. Einerseits muss sie in Bezug auf das verfolgte Ziel erforderlich und angemessen sein. Andererseits darf der „Wesensgehalt“, d. h. die Substanz, des fraglichen Rechts oder der in Rede stehenden Freiheit nicht beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. September 2018, Gazprom Neft/Rat,T‑735/14 und T‑799/14, EU:T:2018:548, Rn. 160 bis 163 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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151 |
Es ist festzustellen, dass diese drei Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. |
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152 |
Erstens ist die Beschränkung der unternehmerischen Freiheit, die sich aus der Anwendung des Kriteriums i ergibt, gesetzlich vorgesehen, da die Verhängung restriktiver Maßnahmen gemäß diesem Kriterium in den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 2014/145 und der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehen ist. |
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153 |
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass das Kriterium i einem dem Gemeinwohl dienenden Ziel entspricht, das als solches von der Union anerkannt wird und solche Beschränkungen rechtfertigen kann. Dieses Kriterium soll nämlich den Druck auf die Russische Föderation erhöhen, indem es den von ihr im Zuge ihres Angriffskriegs gegen die Ukraine gesteuerten Informationskrieg bekämpft, und die Fähigkeiten der russischen Sicherheitsdienste zur Durchführung von Desinformationskampagnen einschränken, indem es auf Organisationen abzielt, die mit ihnen zusammenarbeiten könnten. In dieser Hinsicht steht das Kriterium i im Einklang mit den Zielen des Schutzes der territorialen Unversehrtheit, der Souveränität und der Unabhängigkeit der Ukraine sowie der Förderung einer friedlichen Beilegung der Krise in diesem Land, die sich im Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union und den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen in das übergeordnete Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit einfügen und selbst erhebliche negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft,C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 150, vom 25. Juni 2020, Vnesheconombank/Rat, C‑731/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:500, Rn. 87, und vom 29. Mai 2024, Vinokurov/Rat, T‑302/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:325, Rn. 197). Somit fügt sich das Kriterium i in die Reaktion der Union ein, die mit den ihr zur Verfügung stehenden friedlichen Mitteln und zur Erreichung der in Art. 3 Abs. 5 EUV genannten Ziele einer gegen Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen verstoßenden Aggression und damit einer Verletzung der nach dem Völkerrecht erga omnes bestehenden Verpflichtungen entgegentritt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat,T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 164). |
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154 |
Drittens konnte der Rat in Anbetracht der überragenden Bedeutung dieser Ziele ohne Überschreitung seines Ermessens zu der Auffassung gelangen, dass die sich aus der Anwendung des Kriteriums i ergebenden Eingriffe in die unternehmerische Freiheit geeignet und erforderlich waren, um den Druck auf die Russische Föderation zu erhöhen. Daher können solche Eingriffe nicht als eine im Hinblick auf die verfolgten Ziele unverhältnismäßige und unzumutbare Maßnahme angesehen werden, die den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit der unter dieses Kriterium fallenden Organisationen beeinträchtigt. Diese Maßnahmen hindern die russischen Unternehmen des IT‑Sektors nämlich nicht daran, ihre Geschäftstätigkeit auszuüben. |
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155 |
Folglich kann das Kriterium i nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Freiheit angesehen werden. |
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156 |
Daher ist die dritte Rüge und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und der Begründungspflicht
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157 |
In der Klageschrift und im ersten Anpassungsschriftsatz macht die Klägerin geltend, dass der in den ursprünglichen Rechtsakten sowie den ersten und den zweiten Fortsetzungsrechtsakten angegebene Grund für die Aufnahme ihres Namens in die in Rede stehenden Listen nicht hinreichend präzise und konkret sei, weil er sich auf eine Wiedergabe des Kriteriums für die Aufnahme beschränke und keine Informationen zu ihrer individuellen Situation enthalte. Der Rat habe sich mit einer allgemeinen und stereotypen Begründung begnügt, die bis auf eine einzige Ausnahme für alle Unternehmen gelte, deren Namen gemäß dem Kriterium i in die in Rede stehenden Listen aufgenommen worden seien. |
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158 |
Zum einen verlangt das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach ständiger Rechtsprechung, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch das Studium der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe (vgl. Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi,C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. September 2018, Sberbank of Russia/Rat,T‑732/14, EU:T:2018:541, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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159 |
Zum anderen muss die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen in die Lage versetzt werden, ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen, um ihre Rechtmäßigkeit beurteilen zu können, und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba,C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. April 2021, Rat/PKK,C‑46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 4. September 2024, Shamalov/Rat, T‑651/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:576, Rn. 37). |
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160 |
Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen insbesondere nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Folglich ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba,C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 28. März 2017, Rosneft,C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 122, und vom 15. November 2023, OT/Rat,T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 64). |
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161 |
Nach der Rechtsprechung muss überdies in der Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, nicht nur die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme genannt werden, sondern es müssen auch die besonderen und konkreten Gründe angegeben werden, aus denen der Rat es in Ausübung seines Ermessens für angebracht hielt, den Betroffenen einer solchen Maßnahme zu unterwerfen (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat,T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat,T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 66). |
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162 |
Die Begründung für eine Maßnahme des Einfrierens von Vermögenswerten darf grundsätzlich nicht aus einer allgemeinen und stereotypen Formulierung bestehen. Sie muss vielmehr die spezifischen und konkreten Gründe enthalten, die den Rat zu der Annahme veranlasst haben, dass die einschlägigen Bestimmungen auf den Betroffenen anwendbar sind (vgl. Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat,T‑346/14, EU:T:2016:497, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 30. Januar 2019, Stavytskyi/Rat,T‑290/17, EU:T:2019:37, Rn. 47). |
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163 |
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen diese Entscheidung beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann. Daraus folgt, dass die Rügen und Argumente, die die Begründetheit eines Rechtsakts in Frage stellen sollen, im Rahmen eines Klagegrundes, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, unerheblich sind (vgl. Urteil vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat,C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 30. November 2022, PKK/Rat, T‑316/14 RENV und T‑148/19, EU:T:2022:727, Rn. 234 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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164 |
Zunächst ist festzustellen, dass die von der Klägerin in ihrer Erwiderung vorgebrachten Argumente, mit denen sie die sachliche Richtigkeit der Begründung bestreitet, in Wirklichkeit die Frage betrifft, ob der Grund für die Aufnahme ihres Namens stichhaltig ist. Daher sind diese Argumente als für den vorliegenden Klagegrund irrelevant zurückzuweisen und werden im Rahmen des dritten Klagegrundes geprüft. |
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165 |
Erstens ist mit dem Rat festzustellen, dass die Klägerin nicht geltend macht, sie habe den Grund für die Aufnahme ihres Namens in die ursprünglichen Rechtsakte sowie in die ersten und die zweiten Fortsetzungsrechtsakte nicht verstehen können. |
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166 |
Zweitens macht die Klägerin nicht geltend, dass ihr der Kontext, in dem diese Rechtsakte erlassen wurden, und die mit ihnen verfolgten Ziele – nämlich, wie aus den Erwägungsgründen des Beschlusses 2023/1218 und der Verordnung 2023/1215 hervorgeht, den Druck auf die Russische Föderation zu erhöhen, indem restriktive Maßnahmen als Reaktion auf den Informationskrieg ergriffen werden, den diese im Zuge ihres Angriffskriegs gegen die Ukraine führt – nicht bekannt gewesen seien. |
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167 |
Drittens geht aus der Lektüre des in den ursprünglichen Rechtsakten sowie in den ersten und den zweiten Fortsetzungsrechtsakten enthaltenen und oben in Rn. 8 angeführten Grundes hinreichend klar hervor, dass der Rat den Namen der Klägerin auf der Grundlage des Kriteriums i in die in Rede stehenden Listen aufgenommen und dort belassen hat, was diese nicht bestreitet. |
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168 |
Hierzu ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin festzustellen, dass sich der Rat in diesem Grund nicht darauf beschränkt hat, den Wortlaut des Kriteriums i wiederzugeben. Die Angaben, wonach die Klägerin eine im russischen IT‑Sektor tätige Organisation ist, die über eine FSB-Genehmigung verfügt, sind nämlich Informationen, die sich auf die individuelle Situation der Klägerin beziehen. |
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169 |
Viertens ist zur behaupteten stereotypen Art der Begründung festzustellen, dass in der Begründung der ursprünglichen Rechtsakte sowie in der Begründung der ersten und der zweiten Fortsetzungsrechtsakte zwar die gleichen Erwägungen angeführt werden wie die, auf die die restriktiven Maßnahmen gegen andere in die Liste aufgenommene Personen gestützt wurden, diese Erwägungen aber gleichwohl darauf abzielen, die konkrete Situation der Klägerin zu beschreiben, die ebenso wie andere russische Organisationen des russischen IT‑Sektors Inhaberin einer FSB-Genehmigung ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat,T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 115, vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat,T‑346/14, EU:T:2016:497, Rn. 82, und vom 30. Januar 2019, Stavytskyi/Rat,T‑290/17, EU:T:2019:37, Rn. 56). |
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170 |
Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutet die Tatsache, dass die Namen anderer Organisationen, die die Voraussetzungen des Kriteriums i erfüllen, aus ähnlichen Gründen in die in Rede stehenden Listen aufgenommen wurden, wie sie für die Aufnahme des Namens der Klägerin in diese Listen angeführt wurden, daher nicht, dass die Begründung der ursprünglichen Rechtsakte sowie der ersten und der zweiten Fortsetzungsrechtsakte nicht auch auf ihre eigene Situation zutraf. |
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171 |
Mithin geht aus der Begründung der ursprünglichen Rechtsakte sowie der ersten und der zweiten Fortsetzungsrechtsakte hervor, dass die spezifischen und konkreten Gründe, die den Rat veranlasst haben, den Namen der Klägerin in die in Rede stehenden Listen aufzunehmen und dort zu belassen, so klar und präzise angegeben sind, dass die Klägerin sie nachvollziehen konnte und das Gericht insoweit seine Kontrolle ausüben kann. |
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172 |
Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen. |
Dritter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler
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173 |
Zunächst ist davon auszugehen, dass mit dem dritten Klagegrund Beurteilungsfehler und nicht offensichtliche Beurteilungsfehler gerügt werden. Denn der Rat hat zwar ein gewisses Ermessen, um im Einzelfall festzustellen, ob die rechtlichen Kriterien, auf die die betreffenden restriktiven Maßnahmen gestützt werden, erfüllt sind, doch müssen die Unionsgerichte eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union gewährleisten (vgl. Urteil vom 11. September 2024, Tokareva/Rat,T‑744/22, EU:T:2024:608, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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174 |
Die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta garantierten gerichtlichen Kontrolle erfordert u. a., dass sich die Unionsgerichte vergewissern, ob die Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden und die eine individuelle Betroffenheit der betroffenen Person oder Organisation begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (vgl. Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat,C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 15. November 2023, OT/Rat,T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. September 2024, Tokareva/Rat,T‑744/22, EU:T:2024:608, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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175 |
Bei dieser Beurteilung sind die Beweise und Informationen nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu prüfen, in dem sie stehen. Der Rat genügt der ihm obliegenden Beweislast, wenn er vor den Unionsgerichten auf ein Bündel von Indizien hinweist, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass die Person, gegen die eine restriktive Maßnahme verhängt wurde, zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Rechtsakte die Voraussetzungen des angewandten Kriteriums erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2023, OT/Rat,T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. September 2024, Tokareva/Rat,T‑744/22, EU:T:2024:608, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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176 |
Im Streitfall ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person oder Organisation angeführten Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person oder Organisation, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (vgl. Urteile vom 15. November 2023, OT/Rat,T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. September 2024, Tokareva/Rat,T‑744/22, EU:T:2024:608, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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177 |
Es ist dem Rat nicht verwehrt, sich zur Rechtfertigung der Belassung des Namens einer Person auf der in Rede stehenden Liste auf die gleichen Beweise zu stützen, die die erste Aufnahme, die erneute Aufnahme oder die frühere Belassung des Namens der betroffenen Person auf dieser Liste gerechtfertigt haben, sofern zum einen die Gründe für die Aufnahme unverändert sind und sich zum anderen der Kontext nicht in einer Weise weiterentwickelt hat, dass diese Beweise obsolet geworden wären (vgl. Urteile vom 15. November 2023, OT/Rat,T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Mai 2024, Belavia/Rat,T‑116/22, EU:T:2024:334, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit sind, wenn sich der Kontext weiterentwickelt, zum einen die Situation des Landes, gegenüber dem das System restriktiver Maßnahmen errichtet wurde, sowie die besondere Situation der betroffenen Person und zum anderen alle relevanten Umstände und insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass die mit den restriktiven Maßnahmen angestrebten Ziele nicht erreicht worden sind (vgl. Urteil vom 11. September 2024, Tokareva/Rat,T‑744/22, EU:T:2024:608, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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178 |
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Kontext der fraglichen Maßnahmen berücksichtigt werden muss und dass die Beweisanforderungen, die an den Rat gestellt werden können, mit Rücksicht auf die Schwierigkeit, Zugang zu Beweisen und objektiven Informationen zu erhalten, angepasst werden müssen (vgl. Urteile vom 1. Juni 2022, Prigozhin/Rat, T‑723/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:317, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. November 2024, Zubitskiy/Rat, T‑1074/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:840, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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179 |
Die Unionsbehörden müssen sich, da ihnen in Drittstaaten keine Ermittlungsbefugnisse zustehen, bei ihrer Beurteilung de facto auf öffentlich zugängliche Informationsquellen, Berichte, Presseartikel, Geheimdienstberichte oder andere ähnliche Informationsquellen stützen (vgl. Urteile vom 15. November 2023, OT/Rat,T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. September 2024, Tokareva/Rat, T‑744/22, EU:T:2024:608, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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180 |
Was den allgemeinen Kontext der Lage in der Ukraine betrifft, ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Verabschiedung der angefochtenen Rechtsakte die Lage in der Ukraine weiterhin ernst blieb. Auch waren die restriktiven Maßnahmen nach wie vor im Hinblick auf das mit der Einführung des Kriteriums i verfolgte Ziel gerechtfertigt, nämlich den Druck auf die Russische Föderation durch Bekämpfung des von ihr im Zuge ihres Angriffskriegs gegen die Ukraine gesteuerten Informationskriegs zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 20. November 2024, Uss/Rat, T‑571/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:839, Rn. 134 und 135, sowie vom 20. November 2024, Zubitskiy/Rat, T‑1074/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:840, Rn. 110 und 111). |
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181 |
Zur spezifischen Situation der Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass für die Aufnahme ihres Namens in die in Rede stehenden Listen gemäß dem Kriterium i zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nämlich erstens, dass sie eine im russischen IT‑Sektor tätige Organisation ist, und zweitens, dass sie Inhaberin einer FSB-Genehmigung ist. |
Ursprüngliche Rechtsakte und erste Fortsetzungsrechtsakte
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182 |
Die Klägerin macht geltend, dass die Aufnahme ihres Namens in die in Rede stehenden Listen und dessen Belassung auf diesen Listen auf unbegründeten und falschen Behauptungen beruhten und der Rat nicht nachgewiesen habe, dass sie unter das Kriterium i falle. |
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183 |
Sie trägt vor, dass sie in den ursprünglichen Rechtsakten und in den ersten Fortsetzungsrechtsakten als juristische Person oder „rechtliche Einheit“ bezeichnet worden sei und dass sie als Holdinggesellschaft die Voraussetzungen des Kriteriums i nicht erfülle. |
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184 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in den ursprünglichen Rechtsakten und in den ersten Fortsetzungsrechtsakten unter dem Namen „Positive Group PJSC alias Positive technologies alias Gruppa Pozitiva“ aufgeführt ist. Der oben in Rn. 8 genannte Grund für die Aufnahme ihres Namens besagt, dass sie „eine im russischen IT‑Sektor tätige Organisation mit einer [vom FSB] ausgestellten Genehmigung [ist]“. |
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185 |
Daraus folgt, dass die Klägerin in den ursprünglichen Rechtsakten und in den ersten Fortsetzungsrechtsakten als Organisation aufgeführt ist, die entweder mit ihrem Namen oder mit dem Namen Positive Technologies bezeichnet wird. |
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186 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zur Darstellung ihrer Tätigkeiten in den Anhängen A.13 bis A.22 der Klageschrift selbst Auszüge aus der Website von Positive Technologies, „ptsecurity.com“, die sie als „ihre“ Website bezeichnet, vorgelegt hat. |
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187 |
So wird in den Anhängen A.13 und A.14 der Klageschrift beispielsweise angegeben, dass „Positive Technologies … das erste und einzige an der Moskauer Börse notierte Cybersicherheitsunternehmen in Russland [ist]“. |
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188 |
Darüber hinaus wurde, wie der Rat ausführt, die nach der Verabschiedung der ursprünglichen Rechtsakte am 23. Juni 2023 in der Presse veröffentlichte und in Anhang B.29 der Klagebeantwortung wiedergegebene Erklärung von Vertretern von Positive Technologies abgegeben, und sie erwähnt „die Entscheidung der [Union], Sanktionen gegen Positive Technologies zu verhängen“. Die Klägerin gibt an, diese Erklärung verfasst zu haben. |
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189 |
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Anhang B.29 vier von verschiedenen Websites abgerufene Presseartikel umfasst, die am 23. und 24. Juni 2023 veröffentlicht wurden, sich mit den gegen Positive Technologies verhängten Sanktionen befassen und diese Erklärung erwähnen. Den auf den Websites „rg.ru“, „xakep.ru“ und auf der Website von MNIAP veröffentlichten Artikeln zufolge wird diese Erklärung Positive Technologies zugeschrieben. Auf der Website „cnews.ru“ wird die Erklärung Vertretern der Klägerin zugeschrieben. |
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190 |
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erläutert, dass Positive Technologies ein Handelsname sei, der die gesamte Gruppe bezeichne, die aus ihr selbst als Holdinggesellschaft und allen ihren Tochtergesellschaften bestehe, und dass die Website „ptsecurity.com“ dazu diene, alle Aktivitäten der Gruppe Positive Technologies vorzustellen. |
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191 |
Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin durch die Darstellung der Website „ptsecurity.com“ als „ihre“ Website und durch die Abgabe von Erklärungen im Namen von Positive Technologies stillschweigend, aber zwangsläufig einräumt, dass zwischen der Organisation Positive Technologies und ihr kein Unterschied besteht. |
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192 |
Daraus folgt, dass es sich bei der in den ursprünglichen Rechtsakten und in den ersten Fortsetzungsrechtsakten benannten Person, in Bezug auf die nachzuweisen ist, dass sie die Voraussetzungen des Kriteriums i erfüllt, um die Klägerin als – auch als Positive Technologies oder Gruppa Pozitiva bezeichnete – Organisation und nicht um die Klägerin als Gesellschaft oder juristische Person handelt. |
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193 |
Was als Erstes die erste Voraussetzung des Kriteriums i betrifft, ist festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass sie ihre Tätigkeiten im russischen IT‑Sektor ausübt. |
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194 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin in ihrer Klageschrift als ein Unternehmen darstellt, das im Bereich der Bereitstellung von Lösungen für Cybersicherheit und Informationssicherheit tätig ist und insbesondere Softwarelösungen und ‑systeme für Unternehmen anbietet, um diese vor böswilligen Cyberangriffen zu schützen. Zur Erläuterung ihrer Tätigkeiten legt die Klägerin in den Anhängen A.13 bis A.22 der Klageschrift auch Auszüge aus der Website von Positive Technologies, „ptsecurity.com“, vor. |
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195 |
In der Klageschrift erklärt sie, dass sie die Richtigkeit der in der ersten Beweisakte enthaltenen Dokumente Nr. 1 und 6, bei denen es sich um Auszüge aus öffentlichen Unternehmensdatenbanken handelt, nicht bestreite, weist jedoch darauf hin, dass diese Dokumente für die Aufnahme ihres Namens in die in Rede stehenden Listen nicht relevant seien. |
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196 |
Aus dem Dokument Nr. 1 der ersten Beweisakte, das die Seite mit Informationen über die Klägerin aus der Unternehmensdatenbank Ready Ratios enthält, geht jedoch hervor, dass die Klägerin hauptsächlich als Holdinggesellschaft tätig ist. Dieses Dokument enthält die Angabe, dass die Klägerin auch in den Bereichen der Computerprogrammierung, der IT‑Beratung sowie sonstiger IT‑Tätigkeiten und -Dienstleistungen tätig ist und sich mit der Erstellung und Nutzung von Datenbanken und Informationsressourcen befasst. |
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197 |
Darüber hinaus geht aus dem Dokument Nr. 6 der ersten Beweisakte, das einen die Klägerin betreffenden Auszug aus dem russischen Unternehmensregister „Spark‑Interfax“ enthält, insbesondere hervor, dass diese im russischen IT‑Sektor tätig ist. |
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198 |
Da diese Dokumente die Tätigkeiten der Klägerin beschreiben, sind sie mithin insofern relevant, als sie dem Rat die Feststellung ermöglicht haben, dass die Klägerin eine „im russischen IT‑Sektor tätige Organisation“ ist und die erste Voraussetzung des Kriteriums i erfüllt. |
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199 |
Daher ist festzustellen, dass der Rat auf der Grundlage der ersten Beweisakte hinreichend nachgewiesen hat, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rechtsakte und der ersten Fortsetzungsrechtsakte eine „im russischen IT‑Sektor tätige Organisation“ war und somit die erste Voraussetzung des Kriteriums i erfüllte. |
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200 |
Als Zweites macht die Klägerin in Bezug auf die zweite Voraussetzung des Kriteriums i geltend, dass keines der in der ersten Beweisakte enthaltenen Dokumente ausreiche, um nachzuweisen, dass sie Inhaberin einer FSB-Genehmigung sei und für die russischen Sicherheitsdienste Technologien und Software entwickle, die den Informationskrieg erleichterten. |
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201 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Rat seine Feststellung, dass die Klägerin die zweite, den Besitz einer FSB-Genehmigung betreffende Voraussetzung des Kriteriums i erfülle, auf das Dokument Nr. 2 der ersten Beweisakte gestützt hat. Dieses Dokument ist ein Auszug aus einer PowerPoint-Präsentation, die auf der Website „ptsecurity.com“ veröffentlicht wurde, die als offizielle Website der Klägerin anzusehen ist, und verschiedene Genehmigungen zeigt, über die Positive Technologies verfügt, darunter eine FSB-Genehmigung. |
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202 |
Die Klägerin bestreitet im Wesentlichen die Beweiskraft des Dokuments Nr. 2, das in der ersten Beweisakte enthalten ist. Sie macht geltend, dass dieses Dokument, das kaum lesbar sei und aus dem Jahr 2019 stamme, keine Informationen über die Art der Genehmigung enthalte, über die sie nach Ansicht des Rates verfüge. Sie macht geltend, dass sie jedenfalls nicht über eine FSB-Genehmigung verfüge. |
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203 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus der ersten Beweisakte hervorgeht, dass das Dokument Nr. 2 zwar aus dem Jahr 2019 stammt, der Rat es jedoch am 13. Februar 2023 abgerufen hat. Die Klägerin trägt jedoch nichts vor, um darzulegen, dass die auf der Website „ptsecurity.com“ verfügbaren Informationen zum Zeitpunkt ihres Abrufs durch den Rat, d. h. vor dem Erlass der ursprünglichen Rechtsakte und der ersten Fortsetzungsrechtsakte, veraltet gewesen seien. |
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204 |
Ferner ist festzustellen, dass die Wiedergabe der Genehmigungen in Dokument Nr. 2 zwar tatsächlich von schlechter Qualität ist, auf dieser Website „ptsecurity.com“ jedoch eindeutig angegeben ist, dass Positive Technologies über eine FSB-Genehmigung verfügt. |
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205 |
Da sich das Kriterium i auf jede Art vom FSB ausgestellter Genehmigungen erstreckt, ist es in dieser Hinsicht ohne Belang, dass die Art der FSB-Genehmigung in Dokument Nr. 2 nicht deutlich lesbar ist. |
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206 |
Schließlich ist festzustellen, dass der Inhalt des Dokuments Nr. 2 durch die Auszüge aus der Website „ptsecurity.com“ bestätigt wird, die in den Anhängen B.27 und B.28 der Klagebeantwortung enthalten sind. |
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207 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union nach ständiger Rechtsprechung anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 11. September 2024, Tokareva/Rat, T‑744/22, EU:T:2024:608, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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208 |
Ferner hat die dem Gericht obliegende Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit, insbesondere in Rechtsstreitigkeiten über restriktive Maßnahmen, nicht nur auf der Grundlage der in den Begründungen der streitigen Rechtsakte enthaltenen Angaben, sondern auch auf der Grundlage der Angaben zu erfolgen, die der Rat dem Gericht im Bestreitensfall vorlegt, um die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen (vgl. Urteil vom 11. September 2024, Tokareva/Rat, T‑744/22, EU:T:2024:608, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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209 |
Dass die von den restriktiven Maßnahmen betroffene Person einen Gesichtspunkt zu ihrer Entlastung mitgeteilt hat, schließt es nicht aus, dass ihr dieser Gesichtspunkt gegebenenfalls entgegengehalten wird, um die Stichhaltigkeit der Gründe festzustellen, die den gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen zugrunde liegen (vgl. Urteile vom 14. März 2018, Kim u. a./Rat und Kommission, T‑533/15 und T‑264/16, EU:T:2018:138, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. September 2024, Mordashova/Rat, T‑497/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:604, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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210 |
Anhang B.27 der Klageerwiderung enthält einen auf den 20. November 2014 datierten Auszug aus der Website „ptsecurity.com“ mit dem Titel „Positive Technologies received a license from the FSB, allowing work with cryptographic protection tools“ (Positive Technologies hat eine FSB-Genehmigung erhalten, die es ihr erlaubt, mit kryptografischen Schutzwerkzeugen zu arbeiten). Im selben Auszug kündigte Positive Technologies die Erneuerung einer vom FSB ausgestellten Genehmigung für Arbeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Informationen an, die Staatsgeheimnisse darstellen. |
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211 |
Anhang B.28 der Klagebeantwortung enthält auch einen auf das Jahr 2018 datierten Auszug aus der Website „ptsecurity.com“, in dem eine Liste der Genehmigungen und Zertifikate aufgeführt ist, über die Positive Technologies verfügte, darunter eine „Genehmigung des russischen FSB für die Arbeit mit kryptografischen Schutzwerkzeugen“ und eine „Genehmigung des russischen FSB für die Durchführung von Arbeiten unter Verwendung von Informationen, die ein Staatsgeheimnis darstellen“, sowie Kopien dieser beiden Genehmigungen. |
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212 |
In der Erwiderung macht die Klägerin geltend, dass die vom Rat in den Anhängen B.27 und B.28 der Klagebeantwortung vorgelegten Auszüge aus der Website „ptsecurity.com“ sie nicht beträfen. Zum einen trägt sie vor, dass die am 20. November 2014 veröffentlichte Erklärung, die in Anhang B.27 dieses Schriftsatzes enthalten sei, sie nicht betreffen könne, weil sie am 27. September 2017 als Unternehmen eingetragen worden sei. Zum anderen seien die Eintragungsnummer und die Steueridentifikationsnummer in den in Anhang B.28 dieses Schriftsatzes vorgelegten Genehmigungen nicht die ihren, und diese Genehmigungen stammten vom 28. April 2015 und vom 10. November 2014, mithin aus der Zeit vor der Eintragung der Klägerin. |
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213 |
Hierzu ist festzustellen, dass diese Argumente der Klägerin auf der falschen Prämisse beruhen, sie sei als juristische Person in die in Rede stehenden Listen aufgenommen worden. |
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214 |
Der Aufnahmegrund betrifft die Klägerin (alias Positive Technologies) nämlich als Organisation und nicht als juristische Person. |
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215 |
Daraus folgt, dass das Datum der Eintragung der Klägerin als juristische Person für die Frage, ob die betroffene Organisation über eine Genehmigung verfügt, irrelevant ist. |
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216 |
Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich die Klägerin zur Beschreibung ihrer Tätigkeiten auf einen in Anhang A.14 der Klageschrift vorgelegten Auszug aus der Website „ptsecurity.com“ aus dem Jahr 2023 stützt und darauf hinweist, dass es „[w]ie auf [ihrer] Website angegeben: ‚[s]eit nunmehr 21 Jahren [ihr] Hauptziel [ist], Hackerangriffe zu verhindern‘“. Außerdem geht aus einem vom Königreich der Niederlande in Anhang N.7 seines Streithilfeschriftsatzes vorgelegten Auszug aus derselben Website mit der Überschrift „About Company“ hervor, dass Positive Technologies im Jahr 2002 gegründet wurde. |
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217 |
Somit geht aus den in den Anhängen B.27 und B.28 der Klagebeantwortung vorgelegten Auszügen aus der Website „ptsecurity.com“ hervor, dass die betroffene Organisation, d. h. die Klägerin alias Positive Technologies, über eine FSB-Genehmigung verfügt. |
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218 |
Um nachzuweisen, dass die Steueridentifikationsnummer, die in den in Anhang B.28 der Klagebeantwortung vorgelegten Genehmigungen angegeben ist, nicht ihre eigene sei, hat die Klägerin zudem in Anhang C.15 der Erwiderung eine Übersetzung der Kopien dieser Genehmigungen vorgelegt. |
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219 |
Aus dieser Übersetzung geht hervor, dass die in diesen Genehmigungen angegebene Steueridentifikationsnummer mit derjenigen von Pozitiv Teknolodzhiz übereinstimmt, wie sie auch in dem diese betreffenden und in Anhang D.2 der Gegenerwiderung vorgelegten Auszug aus der Datenbank Ready Ratios angegeben ist. Anhang B.28 der Klagebeantwortung belegt, dass Pozitiv Teknolodzhiz seit dem 10. November 2014 über eine vom FSB ausgestellte Genehmigung für die Arbeit mit kryptografischen Schutzwerkzeugen sowie seit dem 28. April 2015 über eine vom FSB für die Stadt und die Region Moskau (Russland) ausgestellte Genehmigung zur Durchführung von Arbeiten unter Verwendung von Informationen, die ein Staatsgeheimnis darstellen, verfügt. |
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220 |
Erstens besteht das in der ersten Beweisakte enthaltene Dokument Nr. 1 aus der Seite mit Informationen über die Klägerin aus der Unternehmensdatenbank Ready Ratios vom 13. Februar 2023. Aus diesem Dokument geht hervor, dass Pozitiv Teknolodzhiz eine Tochtergesellschaft der Klägerin ist und beide seit dem 6. August 2021 denselben Generaldirektor haben. |
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221 |
Zweitens hat der Rat im Anhang der Gegenerwiderung die vom 15. März 2024 stammenden Seiten aus der Unternehmensdatenbank Ready Ratios vorgelegt, die Informationen über die Klägerin und Pozitiv Teknolodzhiz enthalten und aus denen hervorgeht, dass sie denselben Generaldirektor und auch dieselbe Anschrift und denselben Gründer haben und dass Letztere am 9. Oktober 2007 eingetragen wurde. |
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222 |
Drittens ergibt sich aus dem konsolidierten Jahresabschluss der Klägerin für das Geschäftsjahr 2021 sowie aus dem konsolidierten Zwischenabschluss der Klägerin für das erste Quartal 2023, die der Gegenerwiderung beigefügt sind, dass Pozitiv Teknolodzhiz eine ihrer Tochtergesellschaften ist, an der sie 100 % der Anteile hält. |
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223 |
Daher konnte der Rat, wie oben in den Rn. 83 bis 85 ausgeführt, angesichts dieser Beteiligungsquote, auch wenn Pozitiv Teknolodzhiz eine von der Klägerin rechtlich getrennte juristische Person ist, zu Recht davon ausgehen, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausübte und dass diese keine von der Klägerin unabhängige Organisation war. |
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224 |
Somit ist davon auszugehen, wie oben aus Rn. 86 hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme der Klägerin als Organisation gemäß Kriterium i erfüllt sind, da feststeht, dass ihre Tochtergesellschaft Pozitiv Teknolodzhiz über eine FSB-Genehmigung verfügt. |
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225 |
Folglich ist die Tatsache, dass die Steueridentifikationsnummer auf den in den Anhängen B.27 und B.28 der Klagebeantwortung vorgelegten FSB-Genehmigungen nicht mit derjenigen der Klägerin als juristischer Person übereinstimmt, für die Feststellung, dass die Klägerin als Organisation die Voraussetzungen für die Aufnahme ihres Namens gemäß Kriterium i erfüllt, ohne Belang. |
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226 |
Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als er davon ausging, dass die Klägerin (alias Positive Technologies) eine Organisation war, die über eine FSB-Genehmigung verfügte. |
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227 |
Dieses Ergebnis wird durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. |
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228 |
Erstens stützt sich die Klägerin auf eine Erklärung ihres Betriebsleiters, um geltend zu machen, dass sie über keine FSB-Genehmigung verfüge. In dieser Erklärung vom 12. September 2023 bestätigt der Betriebsleiter der Klägerin, dass die Positive Group PAO, deren Steueridentifikationsnummer 9718077239 lautet, keine Genehmigung besitze und nie eine vom FSB oder einer anderen Regierungsbehörde ausgestellte Genehmigung erhalten habe. |
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229 |
Hierzu ist festzustellen, dass diese Erklärung im vorliegenden Fall nicht relevant ist, da sie die Klägerin als juristische Person betrifft und nicht die in den ursprünglichen Rechtsakten und in den ersten Fortsetzungsrechtsakten genannte Organisation. |
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230 |
Zweitens trägt die Klägerin vor, aus dem Dokument Nr. 1 der ersten Beweisakte, das die sie betreffende Informationsseite vom 13. Februar 2023 aus der Unternehmensdatenbank Ready Ratios enthalte, gehe hervor, dass sie über keine Genehmigung verfüge. Sie weist darauf hin, dass diese Informationsseite stets die Genehmigungen der betreffenden Unternehmen und die Tätigkeiten erwähne, für die sie erteilt worden seien. |
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231 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die in Dokument Nr. 2 wiedergegebene FSB-Genehmigung im Besitz von Pozitiv Teknolodzhiz, einer Tochtergesellschaft der Klägerin, befindet. Somit kann die Tatsache, dass diese Genehmigung in dem die Klägerin als juristische Person betreffenden Auszug aus der Unternehmensdatenbank Ready Ratios nicht aufgeführt ist, nicht als Beweis dafür dienen, dass die im Aufnahmegrund genannte Organisation nicht über eine FSB-Genehmigung verfügte. |
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232 |
Drittens macht die Klägerin geltend, dass das Dokument Nr. 1, das die sie betreffende Informationsseite aus der Unternehmensdatenbank Ready Ratios enthalte, aktueller und daher relevanter sei als das Dokument Nr. 2, das seit September 2023 nicht mehr abrufbar sei. Um nachzuweisen, dass das Dokument Nr. 2 veraltet und seit September 2023 nicht mehr abrufbar sei, legt sie in Anhang C.14 der Erwiderung eine Seite der Website „pt.security.com“ vom 8. Februar 2024 mit dem Hinweis „not found“ (nicht gefunden) vor. |
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233 |
Dieser Anhang hat jedoch keinerlei Beweiskraft. Zum einen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die in Anhang C.14 der Erwiderung aufgeführte Internetseite der in Dokument Nr. 2 wiedergegebenen Seite der Website „pt.security.com“ entspricht. Zum anderen lässt sich angesichts des Datums dieses Anhangs nicht ausschließen, dass die Seite der Website „pt.security.com“, auf der die Genehmigungen von Positive Technologies aufgeführt waren, möglicherweise erst nach Erhebung der vorliegenden Klage entfernt worden ist. |
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234 |
Viertens macht die Klägerin geltend, dass die von ihr in der Presse veröffentlichte Erklärung, die in Anhang B.29 der Klagebeantwortung enthalten ist, nicht als Anerkenntnis der Tatsache ausgelegt werden könne, dass sie über eine FSB-Genehmigung verfüge. |
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235 |
Anhang B.29 der Klageerwiderung enthält vier auf verschiedenen Websites veröffentlichte Presseartikel, die oben in Rn. 189 erwähnt sind und sich mit der Entscheidung des Rates befassen, Sanktionen gegen Positive Technologies zu verhängen. Die Websites „rg.ru“ und „xakep.ru“ sowie die Website von MNIAP erwähnen eine Positive Technologies zugeschriebene Erklärung, der zufolge „[d]ie Entscheidung der [Union], Sanktionen gegen Positive Technologies zu verhängen, darauf beruht, dass dieses Unternehmen über eine Genehmigung des FSB der Russischen Föderation verfügt“, und „[d]ie Erlangung einer FSB-Genehmigung eine Voraussetzung für die Arbeit aller wichtigen Akteure auf dem Markt für Cybersicherheit ist“. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, wie oben in Rn. 188 erwähnt, nach eigenen Angaben Urheberin dieser Erklärung ist. Das Zitat weicht geringfügig von dem auf der Website „cnews.ru“ veröffentlichten Artikel ab, in dem es heißt: „Die Vertreter [der Klägerin] haben erklärt, dass die Entscheidung der Union gegenüber dem Unternehmen darauf beruhe, dass es über eine Lizenz des FSB verfüge.“ |
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236 |
Zum einen stellt sich die Klägerin jedoch in der Klageschrift unter dem Namen Positive Technologies selbst als Marktführerin im Bereich der Cybersicherheit dar, was dieser Erklärung zufolge bedeutet, dass sie über eine FSB-Genehmigung verfügt. Zum anderen bestreitet die Klägerin an keiner Stelle dieser Erklärung, dass sie über eine FSB-Genehmigung verfügt, was – wie sie einräumt – der Grund für die Aufnahme ihres Namens oder des Namens von Positive Technologies in die in Rede stehenden Listen war. |
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237 |
Was im Übrigen das Vorbringen der Klägerin angeht, der Rat habe nicht nachgewiesen, dass sie sich tatsächlich am Informationskrieg der Russischen Föderation beteiligt oder Technologien für die russischen Sicherheitsdienste entwickelt habe, genügt der Hinweis, dass dies keine Voraussetzung für die Anwendung des Kriteriums i ist. |
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238 |
Der Rat brauchte nämlich eine tatsächliche Zusammenarbeit der Klägerin mit den russischen Sicherheitsdiensten nicht nachzuweisen, so dass dieses Vorbringen als ins Leere gehend zurückzuweisen ist. |
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239 |
In dieser Hinsicht gehen auch die Argumente der Klägerin, mit denen sie die Dokumente Nrn. 3 bis 5 der ersten Beweisakte beanstandet, ins Leere. Diese Dokumente erwähnen nämlich die Sanktionen, die die Vereinigten Staaten von Amerika 2021 gegen die Klägerin verhängt haben, weil sie jährliche Konferenzen organisiert haben soll, die als Rekrutierungsort für den FSB und den GRU gedient hätten. Diese Dokumente sind jedoch für die Feststellung, dass die Klägerin die Voraussetzungen des Kriteriums i erfüllte, nicht relevant. |
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240 |
Aus alledem geht hervor, dass der Rat in den ursprünglichen Rechtsakten und den ersten Fortsetzungsrechtsakten keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als er davon ausging, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums i erfüllte, und er ihren Namen daher in die in Rede stehenden Listen aufgenommen und dort belassen hat. |
Zweite Fortsetzungsrechtsakte
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241 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Name der Klägerin in den zweiten Fortsetzungsrechtsakten aus dem gleichen Grund wie in den ursprünglichen Rechtsakten und den ersten Fortsetzungsrechtsakten auf den in Rede stehenden Listen belassen wurde. |
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242 |
In dem die zweiten Fortsetzungsrechtsakte betreffenden Anpassungsschriftsatz, der am 22. Mai 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beschränkt sich die Klägerin darauf, auf die Argumente zu verweisen, die sie in Bezug auf die ursprünglichen Rechtsakte und die ersten Fortsetzungsrechtsakte vorgebracht hatte. |
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243 |
Daher ist aus denselben Gründen wie den oben in den Rn. 184 bis 240 dargelegten festzustellen, dass der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als er den Namen der Klägerin in den zweiten Fortsetzungsrechtsakten auf den in Rede stehenden Listen belassen hat. |
Dritte Fortsetzungsrechtsakte
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244 |
Mit dem Erlass der dritten Fortsetzungsrechtsakte hat der Rat die Klägerin unter dem Namen „Positive Group PJSC alias Positive technologies alias Gruppa Pozitiva“ auf den in Rede stehenden Listen belassen und den auf Kriterium i gestützten Aufnahmegrund geändert. In diesem oben in Rn. 24 wiedergegebenen Grund wird ausgeführt, dass die Klägerin die Holdinggesellschaft eines Konglomerats ist, das Pozitiv Teknolodzhiz umfasst, die im russischen IT‑Sektor tätig ist und über eine FSB-Genehmigung verfügt, und dass die Klägerin folglich eine im russischen IT‑Sektor tätige Organisation ist und über eine FSB-Genehmigung verfügt. |
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245 |
Um den Erlass der dritten Fortsetzungsrechtsakte gegenüber der Klägerin zu rechtfertigen, hat sich der Rat darüber hinaus auf die dritte Beweisakte gestützt. |
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246 |
Was als Erstes die erste Voraussetzung des Kriteriums i betrifft, ist festzustellen, dass das Dokument Nr. 3 der dritten Beweisakte einen Auszug aus der Pozitiv Teknolodzhiz betreffenden Informationsseite aus der Unternehmensdatenbank Ready Ratios enthält, in dem angegeben ist, dass Pozitiv Teknolodzhiz im Bereich der Computerprogrammierung tätig ist. |
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247 |
Ferner handelt es sich bei den Dokumenten Nr. 6 und 7 der dritten Beweisakte um Seiten der Website „pt.security.com“ vom 3. Juli 2024, die belegen, dass Pozitiv Teknolodzhiz eine 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin ist und im russischen IT‑Sektor tätig ist. |
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248 |
Daraus folgt, dass Pozitiv Teknolodzhiz eine vollständig von der Klägerin beherrschte Tochtergesellschaft ist, die im russischen IT‑Sektor tätig ist. |
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249 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass oben aus den Rn. 220 bis 223 hervorgeht, dass die Klägerin 100 % der Anteile ihrer Tochtergesellschaft Pozitiv Teknolodzhiz hält, dass beide denselben Generaldirektor und dieselbe Anschrift haben, was die Klägerin nicht bestreitet, und dass der Rat daher zu Recht davon ausgehen konnte, dass sie eine einzige Organisation bilden. |
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250 |
Daher ist festzustellen, dass der Rat auf der Grundlage der dritten Beweisakte hinreichend nachgewiesen hat, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der dritten Fortsetzungsrechtsakte „eine im russischen IT‑Sektor tätige Organisation“ war und damit die erste Voraussetzung des Kriteriums i erfüllte, was die Klägerin nicht bestreitet. |
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251 |
Als Zweites macht die Klägerin in ihrem die dritten Fortsetzungsrechtsakte betreffenden Anpassungsschriftsatz im Wesentlichen geltend, dass der Rat einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er davon ausgegangen sei, dass sie die zweite Voraussetzung des Kriteriums i, die den Besitz einer FSB-Genehmigung betreffe, erfüllt habe. |
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252 |
Erstens macht die Klägerin geltend, dass ihr Name nicht aufgrund einer FSB-Genehmigung, über die eine ihrer Tochtergesellschaften verfügt haben soll, in die in Rede stehenden Listen hätte aufgenommen werden dürfen. Nach einer wörtlichen Auslegung des Kriteriums i sei es erforderlich, dass die betreffende Organisation selbst Inhaberin einer FSB-Genehmigung sei. Sie trägt vor, dass in einer Mutter-Tochter-Beziehung jedes Unternehmen rechtlich eigenständig sei und das Verhalten der Tochtergesellschaft nicht automatisch der Muttergesellschaft zugerechnet werden könne. Eine Genehmigung gelte nur für die juristische Person, der sie erteilt worden sei. |
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253 |
Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass sich die dritten Fortsetzungsrechtsakte nicht gegen die Klägerin als „juristische Person“ oder „Rechtsträger“ richten, sondern gegen sie als „Organisation“. Daher ist der Umstand, dass die Klägerin eine von ihrer Tochtergesellschaft getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt, für die Feststellung, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Aufnahme gemäß Kriterium i erfüllt, ohne Bedeutung. |
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254 |
Zum anderen bedeutet die Anwendung des Kriteriums i entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass das Verhalten einer Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zugerechnet wird. Die Anwendung des Kriteriums i erfordert weder den Nachweis eines bestimmten Verhaltens der Klägerin noch eines solchen Verhaltens ihrer Tochtergesellschaft, sondern lediglich den Nachweis, dass die von den restriktiven Maßnahmen betroffene Organisation Inhaberin einer FSB-Genehmigung ist. |
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255 |
Daher geht das Argument, dass von einer Genehmigung, die einer juristischen Person erteilt worden sei, ein anderes Unternehmen, d. h. eine Muttergesellschaft oder eine andere Tochtergesellschaft, keinen Gebrauch machen könne, ins Leere. |
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256 |
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich oben aus Rn. 249 ergibt, dass der Rat zu Recht davon ausgegangen ist, dass Pozitiv Teknolodzhiz und die Klägerin eine Einheit bildeten. |
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257 |
Mithin sind unter diesen Umständen, wie oben aus Rn. 86 hervorgeht, die Voraussetzungen für die Aufnahme der Klägerin als Organisation gemäß Kriterium i erfüllt, wenn feststeht, dass ihre Tochtergesellschaft Pozitiv Teknolodzhiz diese Voraussetzungen erfüllt. |
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258 |
Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die dritte Beweisakte keine relevanten Informationen darüber enthalte, dass Pozitiv Teknolodzhiz über eine FSB-Genehmigung verfüge. |
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259 |
Um nachzuweisen, dass Pozitiv Teknolodzhiz über eine FSB-Genehmigung verfügte, hat sich der Rat auf mehrere Dokumente der dritten Beweisakte gestützt. Das oben in Rn. 201 erwähnte Dokument Nr. 2, das bereits in der ersten Beweisakte enthalten war, ist ein Auszug aus einer PowerPoint-Präsentation, die auf der Website von Positive Technologies, „ptsecurity.com“, veröffentlicht wurde und verschiedene Genehmigungen zeigt, über die Positive Technologies verfügte, darunter eine FSB-Genehmigung. Das Dokument Nr. 8, das mit dem oben in Rn. 211 genannten Dokument identisch ist, enthält einen Auszug aus derselben Website aus dem Jahr 2018, den der Rat am 3. Juli 2024 abgerufen hat und der eine Liste der Genehmigungen und Zertifikate enthält, über die Positive Technologies verfügte, darunter eine „Genehmigung des russischen FSB für die Arbeit mit kryptografischen Schutzwerkzeugen“ und eine „Genehmigung des russischen FSB für die Durchführung von Arbeiten unter Verwendung von Informationen, die ein Staatsgeheimnis darstellen“, sowie Kopien dieser beiden Genehmigungen. Das Dokument Nr. 9, das mit dem oben in Rn. 210 genannten Dokument identisch ist, enthält ebenfalls einen Auszug aus der Website „ptsecurity.com“, der vom 20. November 2014 datiert, vom Rat im November 2023 abgerufen wurde und den Titel „Positive Technologies received a license from the FSB, allowing work with cryptographic protection tools“ (Positive Technologies hat eine FSB-Genehmigung erhalten, die es ihr erlaubt, mit kryptografischen Schutzwerkzeugen zu arbeiten) trägt. Im selben Auszug kündigte Positive Technologies die Erneuerung einer vom FSB ausgestellten Genehmigung für Arbeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Informationen an, die Staatsgeheimnisse darstellen. |
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260 |
Die Klägerin macht geltend, dass das Dokument Nr. 2 kaum lesbar sei und sich aus ihm nicht ermitteln lasse, welcher Art die betreffende Genehmigung sei, wer über sie verfüge und ob sie zum Zeitpunkt des Erlasses der dritten Fortsetzungsrechtsakte noch gültig gewesen sei. |
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261 |
Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass – wie oben aus den Rn. 204 und 205 hervorgeht – auf der in Dokument Nr. 2 enthaltenen Seite der Website von Positive Technologies angegeben ist, dass diese über eine FSB-Genehmigung verfügt, und dass es unerheblich ist, dass die Art dieser Genehmigung nicht lesbar ist. |
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262 |
In der dritten Beweisakte wird das Dokument Nr. 2 durch das Dokument Nr. 8 ergänzt, das eine Liste enthält, aus der die verschiedenen Genehmigungen, über die Positive Technologies verfügte, sowie eine Kopie von zwei FSB-Genehmigungen, deren Übersetzung die Klägerin in Anhang C.15 der Erwiderung vorgelegt hat, klar ersichtlich sind. |
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263 |
Wie bereits oben in Rn. 219 festgestellt, stimmt die auf diesen Genehmigungen angegebene Steueridentifikationsnummer mit derjenigen von Pozitiv Teknolodzhiz überein, die in dem diese betreffenden und in Dokument Nr. 3 der dritten Beweisakte enthaltenen Auszug aus der Datenbank Ready Ratios erwähnt ist. |
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264 |
Was die erste Genehmigung betrifft, die der FSB Pozitiv Teknolodzhiz am 10. November 2014 für Tätigkeiten unter Verwendung von Verschlüsselungswerkzeugen erteilt hat, macht die Klägerin geltend, dass der Rat nicht nachgewiesen habe, dass diese Genehmigung zum Zeitpunkt des Erlasses der dritten Fortsetzungsrechtsakte noch gültig gewesen sei. |
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265 |
Hierzu ist festzustellen, dass der FSB die in Dokument Nr. 8 enthaltene FSB-Genehmigung für unbegrenzte Zeit ausgestellt hat und der Rat daraus vernünftigerweise ableiten konnte, dass Pozitiv Teknolodzhiz zum Zeitpunkt des Erlasses der dritten Fortsetzungsrechtsakte noch Inhaberin dieser Genehmigung war. |
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266 |
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Kriterium i den Besitz einer wie auch immer gearteten FSB-Genehmigung vorsieht, so dass das Vorbringen der Klägerin zur Art dieser Verschlüsselungsgenehmigung ins Leere geht. |
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267 |
Was die zweite FSB-Genehmigung betrifft, die der FSB Pozitiv Teknolodzhiz am 28. April 2015 zur Durchführung von Arbeiten unter Verwendung von Informationen, die ein Staatsgeheimnis darstellen, erteilt hat und die bis zum 8. April 2020 gültig war, macht die Klägerin geltend, dass diese Genehmigung abgelaufen sei. |
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268 |
Hierzu ist festzustellen, dass der Rat das Dokument Nr. 9 der dritten Beweisakte berücksichtigt hat, aus dem hervorgeht, dass diese Genehmigung Pozitiv Teknolodzhiz nach einem Antrag auf Erneuerung einer früheren Genehmigung erteilt wurde. Der Rat hat es daher als wahrscheinlich bezeichnet, dass Pozitiv Teknolodzhiz ein weiteres Mal eine Erneuerung dieser Genehmigung beantragt und erhalten hat. |
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269 |
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin reicht der Umstand, dass das Dokument Nr. 9 aus dem Jahr 2014 stammt, nicht aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses der dritten Fortsetzungsrechtsakte nicht mehr relevant gewesen sei. Diesem Dokument lässt sich nämlich entnehmen, dass Positive Technologies 2014 die Erneuerung dieser zweiten FSB-Genehmigung angekündigt hat. |
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270 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß der oben in den Rn. 175 und 176 angeführten Rechtsprechung Sache des Rates ist, die Stichhaltigkeit der gegen die Klägerin angeführten Gründe zum Zeitpunkt des Erlasses der dritten Fortsetzungsrechtsakte nachzuweisen, und dass er der ihm obliegenden Beweislast genügt, wenn er auf ein Bündel von Indizien hinweist, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind. Darüber hinaus ist nach der oben in den Rn. 111, 177 und 179 angeführten Rechtsprechung die Schwierigkeit des Zugangs zu Beweismitteln oder bestimmten Informationen zu berücksichtigen, insbesondere angesichts der Konfliktsituation zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine. |
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271 |
In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem Pozitiv Teknolodzhiz betreffenden Auszug aus der Datenbank Ready Ratios, der im Anhang der Gegenerwiderung vorgelegt wurde, dass der Teil, der sich auf die Genehmigungen bezieht, über die Pozitiv Teknolodzhiz verfügt, gemäß dem russischen Bundesrecht entfernt und durch den Vermerk „Der Zugang zu diesen Informationen ist eingeschränkt“ ersetzt worden ist. |
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272 |
Der Rat durfte jedoch vernünftigerweise davon ausgehen, dass es nicht notwendig gewesen wäre, diesen Teil zu entfernen, wenn Pozitiv Teknolodzhiz über keine Genehmigung verfügt hätte. |
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273 |
Daraus folgt, dass sich der Rat auf eine Reihe hinreichend glaubhafter Beweise gestützt hat, um vernünftigerweise davon ausgehen zu können, dass Pozitiv Teknolodzhiz die Erneuerung der zweiten Genehmigung beantragt hatte, um auch nach 2020 Arbeiten unter Verwendung von Informationen durchzuführen, die ein Staatsgeheimnis darstellen, und dass sie zum Zeitpunkt der Annahme der dritten Fortsetzungsrechtsakte nach wie vor Inhaberin dieser Genehmigung war. |
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274 |
Die Klägerin trägt nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen könnte. Auf die ihr dazu in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hat sie mehrfach erklärt, dass sie keine Informationen darüber habe, ob Pozitiv Teknolodzhiz über eine FSB-Genehmigung verfüge oder nicht. |
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275 |
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die in der dritten Beweisakte enthaltenen Unterlagen rechtlich hinreichend belegen, dass Pozitiv Teknolodzhiz, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin, zum Zeitpunkt des Erlasses der dritten Fortsetzungsrechtsakte Inhaberin einer FSB-Genehmigung war. |
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276 |
Daher ist festzustellen, dass der Rat nachgewiesen hat, dass die Klägerin (alias Positive Technologies) eine Organisation war, die über eine FSB-Genehmigung verfügte, und dass sie die zweite Voraussetzung des Kriteriums i erfüllte. |
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277 |
Mithin hat der Rat in den dritten Fortsetzungsrechtsakten keinen Beurteilungsfehler begangen, als er davon ausging, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums i erfüllte, und er ihren Namen daher auf den in Rede stehenden Listen beließ. |
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278 |
Daraus folgt, dass der dritte Klagegrund zurückzuweisen ist. |
Vierter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und der Pflicht zur Überprüfung des Beschlusses über die Aufnahme des Namens der Klägerin in die in Rede stehenden Listen
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279 |
Der vierte Klagegrund gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile, von denen der erste auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte und der zweite auf eine Verletzung der Pflicht des Rates zur Überprüfung seines Beschlusses über die Aufnahme des Namens der Klägerin in die in Rede stehenden Listen gestützt wird. |
Erster Teil: Verletzung der Verteidigungsrechte
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280 |
In der Erwiderung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der Rat ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, indem er ihr die zweite Beweisakte verspätet übermittelt habe. |
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281 |
Die Klägerin weist zum einen darauf hin, der Rat habe ihr in Beantwortung ihres Antrags vom 13. Juli 2023, ihr die Akte zu übermitteln, auf die sich die Aufnahme ihres Namens in die den ursprünglichen Rechtsakten beigefügten Listen stütze, die zweite Beweisakte, die vom 16. Mai 2023 und somit aus der Zeit vor dem Erlass der ursprünglichen Rechtsakte stamme, nicht übersandt. Zum anderen macht sie geltend, dass die zweite Beweisakte – da sie ihr erst auf ihr Ersuchen vom 25. September 2023 hin übermittelt worden sei, mit dem sie Zugang zu den Unterlagen beantragt habe, die die Belassung ihres Namens auf den in Rede stehenden Listen rechtfertigten – neue Gesichtspunkte zur Rechtfertigung dieser Beibehaltung enthalten habe. Der Rat sei daher verpflichtet gewesen, ihr diese Beweise vor der Annahme der ersten Fortsetzungsrechtsakte zur Verfügung zu stellen. |
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282 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsgerichte bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten müssen. Grundrechtsrang haben u. a. das Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2024, CRA/Rat, T‑201/23, EU:T:2024:697, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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283 |
Nach gefestigter Rechtsprechung ist das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta vorgesehene Recht, in jedem Verfahren gehört zu werden, integraler Bestandteil der Wahrung der Verteidigungsrechte und garantiert jeder Person, dass sie die Möglichkeit hat, in einem Verwaltungsverfahren in sachdienlicher und wirksamer Weise ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine Entscheidung ergeht, die für ihre Interessen nachteilig sein kann (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 79). |
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284 |
Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Rat im Fall des ursprünglichen Beschlusses über die Aufnahme des Namens einer Person oder Organisation in eine Liste von Personen und Organisationen, deren Gelder eingefroren werden, nicht verpflichtet ist, der betreffenden Person oder Organisation im Voraus die Gründe für ihre beabsichtigte Aufnahme in die Liste mitzuteilen. Eine solche Maßnahme muss nämlich, um ihre Wirksamkeit nicht einzubüßen, schon aufgrund ihrer Natur überraschend kommen und sofort angewandt werden. Sobald der Rechtsakt erlassen wurde, hat die betreffende Person oder Organisation auch das Recht, beim Rat zu beantragen, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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285 |
Dagegen ist es im Rahmen eines Verfahrens, das den Erlass der Entscheidung betrifft, den Namen einer Person in eine Liste im Anhang eines Rechtsakts zum Erlass restriktiver Maßnahmen aufzunehmen oder auf dieser Liste zu belassen, zur Achtung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erforderlich, dass die zuständige Unionsbehörde der betroffenen Person die ihr vorliegenden, diese Person belastenden Informationen, auf die sie ihre Entscheidung stützt, mitteilt, damit diese Person ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, die Unionsgerichte anzurufen. Im Zusammenhang mit dieser Mitteilung muss die zuständige Unionsbehörde diese Person in die Lage versetzen, ihren Standpunkt zu den in Bezug auf sie herangezogenen Gründen in sachdienlicher Weise vorzutragen (Urteile vom 10. Mai 2016, Mikhalchanka/Rat, T‑693/13, EU:T:2016:283, Rn. 46 und 47, sowie vom 12. Februar 2020, Amisi Kumba/Rat, T‑163/18, EU:T:2020:57, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 111 und 112). |
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286 |
Das Recht, vor dem Erlass von Rechtsakten, mit denen der Name einer Person oder Organisation auf einer Liste von restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen oder Organisationen belassen wird, gehört zu werden, muss gewahrt werden, wenn der Rat in dem Beschluss, den Namen einer Person auf dieser Liste zu belassen, ihr gegenüber neue Umstände anführt, d. h. solche, die im ursprünglichen Beschluss über ihre Aufnahme in diese Liste nicht enthalten waren (vgl. Urteile vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat, C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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287 |
Wenn jedoch der Name der betreffenden Person oder Organisation auf einer Liste von restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen oder Organisationen aufgrund derselben Gründe belassen wird, mit denen der Erlass des ursprünglichen Rechtsakts gerechtfertigt wurde, ohne dass ihr gegenüber neue Umstände angeführt werden, ist der Rat nicht gehalten, ihr zur Wahrung ihres Rechts auf Anhörung erneut die belastenden Umstände mitzuteilen (vgl. Urteile vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. September 2024, Shamalov/Rat, T‑651/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:576, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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288 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die zweite Beweisakte ein vom EAD erstelltes Arbeitsdokument mit dem Betreff „UKRAINE …, Underlying/supporting evidence – Horizontal Evidence Pack – status based IT – territorial integrity regime“ (UKRAINE …, Zugrunde liegende/unterstützende Beweise – Bereichsübergreifende Beweisakte – Statusbasierte IT – System territorialer Integrität) enthält. Dieses Arbeitsdokument wurde dem Rat zur Unterstützung seiner Absicht vorgelegt, ein neues Kriterium für die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen einzuführen, die im russischen IT‑Sektor tätig sind und über eine vom FSB oder vom russischen Ministerium für Industrie und Handel ausgestellte Lizenz verfügen. Dieses Dokument umfasst verschiedene Quellen zu den russischen Bedrohungen im Bereich der Information und Informationstechnologie, zu den FSB-Genehmigungen und zur Genehmigung für „Waffen und militärische Ausrüstung“, die vom russischen Ministerium für Industrie und Handel ausgestellt wird. |
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289 |
Mit dem Rat ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der zweiten Beweisakte um ein Arbeitsdokument des EAD handelt, das zur Stützung der Einführung des Kriteriums i erstellt wurde, jedoch keine Angaben zur individuellen Situation der Klägerin oder zur Aufnahme ihres Namens in die in Rede stehenden Listen enthält, was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. |
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290 |
Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich das Recht auf Anhörung im Rahmen eines eine bestimmte Person betreffenden Verwaltungsverfahrens, das auch dann beachtet werden muss, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt, aber nicht auf ein Verfahren gemäß Art. 29 EUV oder Art. 215 AEUV übertragen, das wie im vorliegenden Fall zum Erlass einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung führt. Es gibt nämlich keine Bestimmung, die den Rat verpflichtet, jede möglicherweise von einem neuen Kriterium mit allgemeiner Geltung erfasste Person von der Verwendung dieses Kriteriums zu unterrichten (vgl. Urteil vom 13. September 2023, Venezuela/Rat, T‑65/18 RENV, EU:T:2023:529, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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291 |
Da die zweite Beweisakte keine belastenden Angaben enthielt, die als Grundlage dafür dienten, den Namen der Klägerin in die in Rede stehenden Listen aufzunehmen und dort zu belassen, war der Rat folglich gemäß der oben in den Rn. 284 bis 286 angeführten Rechtsprechung nicht verpflichtet, der Klägerin diese Akte zu übermitteln, sei es auf ihren Antrag vom 13. Juli 2023 hin oder vor dem Erlass der ersten Fortsetzungsrechtsakte. Eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte kann die Klägerin daher nicht mit Erfolg geltend machen. |
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292 |
Daher ist der erste Teil zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorbringen des Rates eingegangen zu werden braucht, mit dem die Zulässigkeit dieses Teils in Abrede gestellt werden soll. |
Zweiter Teil: Verletzung der Pflicht des Rates zur Überprüfung seines Beschlusses über die Aufnahme des Namens der Klägerin in die in Rede stehenden Listen
– In Bezug auf die ersten Fortsetzungsrechtsakte
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293 |
Die Klägerin macht geltend, dass der Rat seine in Art. 6 des Beschlusses 2014/145 und in Art. 14 der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehene Verpflichtung verletzt habe, seine Entscheidungen über die Aufnahme in die Listen der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt worden seien, regelmäßig zu überprüfen, um sich zu vergewissern, dass diese Maßnahmen weiterhin angemessen seien. Sie macht geltend, dass eine ordnungsgemäße Prüfung der zur Stützung der Aufnahme ihres Namens in die in Rede stehenden Listen vorgelegten Beweise ergeben hätte, dass sie nicht im Besitz einer FSB-Genehmigung sei, und zur Streichung ihres Namens aus diesen Listen hätte führen müssen. |
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294 |
Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses 2014/145 sieht vor, dass „[d]ieser Beschluss … fortlaufend überprüft [wird]“. Art. 14 Abs. 4 der Verordnung Nr. 269/2014 besagt, dass „[d]ie Liste in Anhang I … regelmäßig, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft [wird]“. |
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295 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass restriktive Maßnahmen Sicherungscharakter haben und definitionsgemäß vorläufiger Natur sind, so dass ihre Gültigkeit immer von der Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die ihrem Erlass zugrunde gelegen haben, sowie von der Notwendigkeit abhängig ist, sie zur Erreichung des mit ihnen verbundenen Ziels aufrechtzuerhalten. Daher hat der Rat bei der regelmäßigen Überprüfung dieser restriktiven Maßnahmen eine aktualisierte Bewertung der Lage vorzunehmen und eine Bilanz der Auswirkungen dieser Maßnahmen zu ziehen, um festzustellen, ob sie es ermöglicht haben, die mit der ursprünglichen Aufnahme der Namen der betreffenden Personen und Organisationen in die streitige Liste verfolgten Ziele zu erreichen, oder ob im Hinblick auf diese Personen und Organisationen nach wie vor dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. Urteile vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. Mai 2024, Belavia/Rat, T‑116/22, EU:T:2024:334, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. September 2024, Tokareva/Rat, T‑744/22, EU:T:2024:608, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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296 |
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es dem Rat nicht verwehrt ist, sich zur Rechtfertigung der Belassung des Namens einer Person auf der Liste auf die gleichen Beweise zu stützen, die die erste Aufnahme, die erneute Aufnahme oder die frühere Belassung des Namens der betroffenen Person auf der Liste gerechtfertigt haben, sofern zum einen die Gründe für die Aufnahme unverändert geblieben sind und sich zum anderen der Kontext nicht in einer Weise weiterentwickelt hat, dass diese Beweise obsolet geworden wären. Der genannte Kontext umfasst nicht nur die Situation des Landes, gegenüber dem das System restriktiver Maßnahmen errichtet wurde, sondern auch die besondere Situation der betroffenen Person (vgl. Urteile vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Mai 2024, Belavia/Rat, T‑116/22, EU:T:2024:334, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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297 |
Im vorliegenden Fall wurden die Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die sich die in den ursprünglichen Rechtsakten vorgesehenen restriktiven Maßnahmen richten, durch die im Amtsblatt vom 26. Juni 2023 veröffentlichte und oben in Rn. 9 erwähnte Mitteilung darüber unterrichtet, dass sie vor dem 14. Juli 2023 beim Rat beantragen konnten, dass der Beschluss, mit dem ihre Namen in die diesen Rechtsakten beigefügten Listen aufgenommen wurden, überprüft wird. |
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298 |
Zum einen hat die Klägerin jedoch von der ihr eingeräumten Möglichkeit, nach Erlass der ursprünglichen Rechtsakte beim Rat eine Überprüfung der Aufnahme ihres Namens in die in Rede stehenden Listen zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht. |
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299 |
Zum anderen ist festzustellen, dass sich der Rat beim Erlass der ersten Fortsetzungsrechtsakte auf denselben Grund gestützt hat, der auch den Erlass der ursprünglichen Rechtsakte gerechtfertigt hatte, und dass er sich auf die erste Beweisakte gestützt hat, ohne dass neue Gesichtspunkte in Bezug auf die Klägerin berücksichtigt worden wären. |
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300 |
Ferner ergibt sich aus der Prüfung des dritten Klagegrundes, dass der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als er zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Fortsetzungsrechtsakte davon ausging, dass die Lage in der Ukraine weiterhin ernst war und die Klägerin die Voraussetzungen des Kriteriums i erfüllte. |
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301 |
Daher kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Rat vor dem Erlass der ersten Fortsetzungsrechtsakte seine Überprüfungspflicht verletzt habe. |
– In Bezug auf die zweiten Fortsetzungsrechtsakte
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302 |
Die Klägerin macht geltend, dass der Rat vor dem Erlass der zweiten Fortsetzungsrechtsakte nicht erneut geprüft habe, ob der Grund für die Aufnahme ihres Namens in die in Rede stehenden Listen noch relevant gewesen sei, und ihre Stellungnahme nicht berücksichtigt habe, was gegen Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2014/145 und Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 269/2014 verstoßen habe. In ihrem Antrag auf Überprüfung vom 1. November 2023 habe sie klar dargelegt, dass der Rat das Kriterium i infolge eines falschen Verständnisses des russischen Genehmigungssystems nicht ordnungsgemäß angewandt habe, und dass sie nachgewiesen habe, dass sie nicht unter dieses Kriterium falle. |
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303 |
Die Klägerin weist darauf hin, dass der Rat in seinem Schreiben vom 13. März 2024 – ohne sich auf eine Erörterung einzulassen oder eine Begründung zu geben – lediglich erklärt habe, ihre Auslegung des Kriteriums i nicht akzeptieren zu können. Der Rat habe einen sie betreffenden Beweis nicht berücksichtigt, nämlich den Auszug aus der Datenbank Ready Ratios, der belege, dass sie über keine FSB-Genehmigung verfügt habe. Sie macht geltend, dass der Rat ihren Namen nicht auf den in Rede stehenden Listen belassen hätte, wenn er die von ihr vorgelegten Informationen geprüft und eine Überprüfung seines Beschlusses vorgenommen hätte. |
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304 |
Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2014/145 und Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 269/2014 sehen vor: „Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.“ |
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305 |
Nimmt die betroffene Person zu der Begründung Stellung, ist die zuständige Unionsbehörde verpflichtet, die Stichhaltigkeit der angeführten Gründe im Licht dieser Stellungnahme und der ihr gegebenenfalls beigefügten entlastenden Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch zu prüfen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 114, und vom 6. Juni 2018, Arbuzov/Rat, T‑258/17, EU:T:2018:331, Rn. 61). |
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306 |
Die Achtung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör verlangt zwar, dass die Unionsorgane der von einer beschwerenden Maßnahme betroffenen Person Gelegenheit geben, ihren Standpunkt sachgerecht zu vertreten, verpflichtet die Organe aber nicht, diesen Standpunkt zu übernehmen (Urteile vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T‑288/15, EU:T:2018:619, Rn. 330, und vom 11. September 2024, Mordashova/Rat, T‑497/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:604, Rn. 70). |
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307 |
Daher kann der alleinige Umstand, dass der Rat nicht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Verlängerung der restriktiven Maßnahmen unbegründet sei, und er es auch nicht einmal für notwendig erachtet hat, angesichts der Stellungnahmen der Klägerin Überprüfungen vorzunehmen, als solcher nicht bedeuten, dass er diese Stellungnahmen nicht berücksichtigt hat (Urteil vom 11. September 2024, Mordashova/Rat, T‑497/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:604, Rn. 71; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T‑288/15, EU:T:2018:619, Rn. 331). |
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308 |
Der Rat ist überdies nicht verpflichtet, vor dem Erlass geplanter restriktiver Maßnahmen auf Stellungnahmen der betroffenen Person oder Organisation zu antworten (Urteile vom 31. Januar 2019, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C‑225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 92, und vom 11. September 2024, Mordashova/Rat, T‑497/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:604, Rn. 72). |
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309 |
Im vorliegenden Fall wurden die Personen und Organisationen, gegen die sich die in den ersten Fortsetzungsrechtsakten vorgesehenen restriktiven Maßnahmen richten, durch die im Amtsblatt vom 14. September 2023 veröffentlichte und oben in Rn. 13 erwähnte Mitteilung darüber unterrichtet, dass sie vor dem 2. November 2023 beim Rat beantragen konnten, dass der Beschluss, mit dem ihre Namen in die diesen Rechtsakten beigefügten Listen aufgenommen wurden, überprüft wird. Darüber hinaus hat der Rat der Klägerin am 31. Oktober 2023 auf ihren Antrag hin erneut eine Kopie der ersten Beweisakte übersandt und ihr die zweite Beweisakte übermittelt. Am 1. November 2023 hat die Klägerin beim Rat einen Antrag auf Überprüfung seines Beschlusses gestellt, ihren Namen durch die ersten Fortsetzungsrechtsakte auf den betreffenden Listen zu belassen. |
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310 |
Mit Schreiben vom 13. März 2024 hat der Rat auf die Stellungnahme der Klägerin geantwortet und ihren Antrag auf Überprüfung zurückgewiesen. Der Rat hat im Wesentlichen festgestellt, dass die Ausführungen der Klägerin zur Auslegung des Kriteriums i und dazu, dass sie angeblich über keine FSB-Genehmigung verfügt habe, mit den im Rahmen der vorliegenden Klage vorgebrachten Argumenten identisch waren, und auf seine in der Klagebeantwortung dargelegten Argumente verwiesen. Er hat außerdem bekräftigt, dass aus der ersten Beweisakte hervorgehe, dass die Klägerin als Organisation über eine FSB-Genehmigung verfügt habe. |
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311 |
In Anbetracht der oben in den Rn. 306 und 307 angeführten Rechtsprechung wirft die Klägerin dem Rat daher zu Unrecht vor, seine Verpflichtung verletzt zu haben, ihre Situation vor dem Erlass der zweiten Fortsetzungsrechtsakte zu überprüfen. |
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312 |
Darüber hinaus geht aus der oben in Rn. 308 angeführten Rechtsprechung hervor, dass die Klägerin dem Rat nicht mit Erfolg vorwerfen kann, sich nicht auf eine Erörterung der Auslegung des Kriteriums i und der Ausführungen zu den „Staatsgeheimnis“-Genehmigungen, die im der Erwiderung beigefügten Sachverständigengutachten enthalten sind, eingelassen zu haben. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin dieses am 7. Februar 2024 erstellte Gutachten nicht zur Stützung ihres Antrags auf Überprüfung vom 1. November 2023 vorgelegt hatte. |
– In Bezug auf die dritten Fortsetzungsrechtsakte
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313 |
Die Klägerin macht geltend, dass der Rat vor dem Erlass der dritten Fortsetzungsrechtsakte gegen die Pflicht verstoßen habe, den Beschluss über die Belassung ihres Namens auf den in Rede stehenden Listen ordnungsgemäß zu überprüfen, zumal er in dem mit diesen Fortsetzungsrechtsakten geänderten Aufnahmegrund einräume, dass sie nicht Inhaberin einer FSB-Genehmigung sei und somit die Voraussetzungen des Kriteriums i nicht erfülle. Sie weist darauf hin, dass der Rat in seinem Schreiben vom 13. September 2024 ungeachtet der zahlreichen von ihr vorgelegten Beweise und Erläuterungen an seiner Beurteilung festgehalten habe, dass ein Zusammenhang zwischen dem Besitz einer FSB-Genehmigung und der Beteiligung an den Aktivitäten der russischen Sicherheitsdienste bestehe. |
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314 |
Hierzu ist festzustellen, dass die Personen und Organisationen, gegen die sich die in den zweiten Fortsetzungsrechtsakten vorgesehenen restriktiven Maßnahmen richten, durch die im Amtsblatt vom 13. März 2024 veröffentlichte und oben in Rn. 18 erwähnte Mitteilung darüber unterrichtet wurden, dass sie vor dem 3. Juni 2024 beim Rat beantragen konnten, dass der Beschluss, mit dem ihre Namen in die diesen Rechtsakten beigefügten Listen aufgenommen wurden, überprüft wird. Am 31. Mai 2024 hat die Klägerin beim Rat einen Antrag auf Überprüfung seines Beschlusses gestellt, ihren Namen durch die zweiten Fortsetzungsrechtsakte auf den in Rede stehenden Listen zu belassen. |
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315 |
Am 16. Juli 2024 hat der Rat der Klägerin mitgeteilt, dass er beabsichtige, ihren Namen auf der Grundlage einer geänderten Begründung auf den in Rede stehenden Listen zu belassen, und ihr die dritte Beweisakte übermittelt. Am 31. Juli 2024 hat die Klägerin dem Rat eine Stellungnahme zu dessen Absicht vorgelegt, ihren Namen unter Berücksichtigung der geänderten Begründung auf den in Rede stehenden Listen zu belassen. |
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316 |
Mit Schreiben vom 13. September 2024 hat der Rat auf die Stellungnahmen der Klägerin in den Schreiben vom 31. Mai und 31. Juli 2024 geantwortet und den Antrag auf Überprüfung zurückgewiesen. Der Rat hat erklärt, dass die geänderte Begründung seinen Standpunkt seit dem Erlass der ursprünglichen Rechtsakte widerspiegele, nämlich dass die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft Pozitiv Teknolodzhiz eine einzige Organisation bildeten und die Klägerin Inhaberin einer FSB-Genehmigung sei, weil diese Genehmigung ihrer Tochtergesellschaft erteilt worden sei. Er hat festgestellt, dass die dritte Beweisakte ausreichende Beweise dafür enthalte, dass Pozitiv Teknolodzhiz über eine FSB-Genehmigung verfügt habe. Er hat auf seine im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgebrachten Argumente verwiesen und ausgeführt, dass er sich auf eine Vielzahl von Beweisen gestützt habe, um seine Beurteilung zu untermauern, dass die im russischen IT‑Sektor tätigen Organisationen, die über eine FSB-Genehmigung verfügten, de facto zur Unterstützung der Sicherheitsdienste herangezogen werden könnten, und dem hinzugefügt, dass die Klägerin keine Beweise vorgelegt habe, die diese Beurteilung in Frage stellen könnten. |
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317 |
In Anbetracht der oben in den Rn. 306 und 307 angeführten Rechtsprechung wirft die Klägerin dem Rat daher zu Unrecht vor, seine Pflicht, ihre Situation vor dem Erlass der dritten Fortsetzungsrechtsakte zu überprüfen, und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. |
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318 |
Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Rat seiner Pflicht nachgekommen ist, zum einen die Situation der Klägerin im Hinblick auf die Verlängerung der gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen zu überprüfen und zum anderen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen der Verfahren zu wahren, die zum Erlass der Fortsetzungsrechtsakte geführt haben. |
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319 |
Folglich ist der zweite Teil und damit der vierte Klagegrund zurückzuweisen. |
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320 |
Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen. |
Kosten
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321 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
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322 |
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. |
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323 |
Da die Klägerin im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates ihre eigenen Kosten und die dem Rat entstandenen Kosten aufzuerlegen. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Kornezov De Baere Petrlík Kecsmár Kingston Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. September 2025. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.