URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
18. Dezember 2024 ( *1 )
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die Moldau destabilisieren – Einfrieren von Geldern – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden und deren Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Beschränkungen unterliegt – Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen und Belassung auf den Listen – Planung und Steuerung gewaltsamer Demonstrationen – Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Beschlusses (GASP) 2023/891 sowie Art. 2 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) 2023/888 – Begründungspflicht – Einrede der Rechtswidrigkeit – Beurteilungsfehler – Unternehmerische Freiheit – Eigentumsrecht – Außervertragliche Haftung“
In der Rechtssache T‑489/23,
Ilan Mironovich Shor, wohnhaft in Caesarea (Israel), vertreten durch Rechtsanwälte T. Bontinck und L. Marchal sowie C. Zatschler, SC,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Boggio-Tomasaz und E. Nadbath als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin E. Raoult,
Beklagter,
unterstützt durch
Europäische Kommission, vertreten durch M. Carpus Carcea, L. Baumgart und T. Baumé als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen (Berichterstatter), des Richters C. Mac Eochaidh und der Richterin M. Stancu,
Kanzler: H. Eriksson, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere
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der am 9. August 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift, |
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der Entscheidung vom 11. Dezember 2023, mit der die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung des Rates zugelassen wird, |
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des am 5. Juli 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Anpassungsschriftsatzes, |
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2024
folgendes
Urteil
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1 |
Mit seiner Klage begehrt der Kläger, Herr Ilan Mironovich Shor, zum einen gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung erstens des Beschlusses (GASP) 2023/1047 des Rates vom 30. Mai 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/891 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Republik Moldau destabilisieren (ABl. 2023, L 140 I, S. 9), und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1045 des Rates vom 30. Mai 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/888 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Republik Moldau destabilisieren (ABl. 2023, L 140 I, S. 1) (im Folgenden zusammen: ursprüngliche Rechtsakte), sowie zweitens des Beschlusses (GASP) 2024/1242 des Rates vom 26. April 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/891 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Republik Moldau destabilisieren (ABl. L, 2024/1242), und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1243 des Rates vom 26. April 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/888 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Republik Moldau destabilisieren (ABl. L, 2024/1243) (im Folgenden zusammen: Fortsetzungsrechtsakte), soweit diese Rechtsakte (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) ihn betreffen, und zum anderen gemäß Art. 268 AEUV Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm infolge des Erlasses der ursprünglichen Rechtsakte entstanden sein soll. |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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2 |
Der Kläger ist Geschäftsmann und Politiker mit moldawischer und israelischer Staatsangehörigkeit. Er war der Führer der moldawischen politischen Partei ȘOR bis zu deren Auflösung am 19. Juni 2023. |
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3 |
Die vorliegende Rechtssache steht im Kontext von restriktiven Maßnahmen, die die Europäische Union auf Ersuchen der derzeitigen Führung der Republik Moldau aufgrund der destabilisierenden Aktionen, denen das Land ausgesetzt ist, ergriffen hat. Diese Aktionen haben sich seit Beginn des Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine verschärft und drohen, den Beitritt des Landes zur Union zu behindern. |
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4 |
Am 28. April 2023 erließ der Rat der Europäischen Union auf Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss (GASP) 2023/891 des Rates vom 28. April 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Republik Moldau destabilisieren (ABl. 2023, L 114, S. 15). Am selben Tag erließ der Rat auf Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV die Verordnung (EU) 2023/888 des Rates vom 28. April 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Republik Moldau destabilisieren (ABl. 2023, L 114, S. 1). |
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5 |
Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2023/891 sieht Folgendes vor: „Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass folgende Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen:
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Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2023/891 sieht vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für die Untergrabung oder Bedrohung der Souveränität und der Unabhängigkeit der Republik Moldau oder der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Stabilität oder der Sicherheit in der Republik Moldau durch eine der Handlungen oder politische Maßnahmen im Sinne von Rn. 5 verantwortlich sind, diese unterstützen oder umsetzen, eingefroren werden. |
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Mit den ursprünglichen Rechtsakten wurde der Name des Klägers aus den folgenden Gründen in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen, die im Anhang des Beschlusses 2023/891 und in Anhang I der Verordnung 2023/888 (im Folgenden: fragliche Listen) aufgeführt sind: „Ilan Schor ist Politiker (Vorsitzender der Partei ȘOR) und Unternehmer in der Republik Moldau, der an der illegalen Finanzierung politischer Parteien in der Republik Moldau und an der Aufstachelung zu Gewalt gegen die politische Opposition beteiligt ist. Die Partei ȘOR unter dem Vorsitz von Ilan Schor ist an der Bezahlung und Ausbildung von Personen beteiligt, die im Rahmen der Proteste in der Republik Moldau Chaos und Aufruhr schüren sollen. Am 13. April 2023 wurde Ilan Schor durch das Berufungsgericht von Chisinau wegen Betrugs und Geldwäsche in der Rechtssache ‚Bankbetrug‘ zu einer 15‑jährigen Haftstrafe und Beschlagnahme von Vermögenswerten im Umfang von 254 Mio. EUR verurteilt. Die Mittel aus diesem Bankbetrug im großen Stil sowie Verbindungen zu korrupten Oligarchen und in Moskau niedergelassenen Organisationen wurden und werden nach Aussage der Behörden der Republik Moldau genutzt, um künstlich politische Unruhe im Land zu stiften. Zu seinen auf die Untergrabung der Demokratie in der Republik Moldau ausgerichteten Aktivitäten gehört auch die illegale Bereitstellung von Finanzmitteln zur Unterstützung kremlfreundlicher politischer Tätigkeiten in der Republik Moldau. Ein Beispiel für den Einsatz dieser Mittel ist die Organisation von gewalttätigen Demonstrationen und Protestkundgebungen, vor allem in der Hauptstadt Chișinău, mit Hilfe von Demonstranten, die von der Schor-Partei bezahlt wurden, in den Jahren 2022 und 2023. Da Ilan Schor gewaltsame Demonstrationen geplant und geleitet sowie schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder gezeigt und unerlaubt Kapital ausgeführt hat, ist er für Handlungen verantwortlich, die die Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau sowie die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität und die Sicherheit in der Republik Moldau untergraben und bedrohen.“ |
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Am 31. Mai 2023 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2023/891 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/1047 des Rates, und der Verordnung (EU) 2023/888 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1045 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Republik Moldau destabilisieren, unterliegen (ABl. 2023, C 190, S. 5). Mit dieser Mitteilung wurden die von diesen restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dem Rat einen Antrag auf Überprüfung der Aufnahme ihrer Namen in die fraglichen Listen übermitteln können. |
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Am 8. Juni 2023 beantragte der Kläger die Übermittlung von Beweisen, die die Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen stützen. |
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Am 14. Juni 2023 übermittelte der Rat dem Kläger das Dokument WK 6381/2023 REV 1 mit den ihn betreffenden Beweisen (im Folgenden: Dokument WK 6381/2023). |
Nach Klageerhebung eingetretene Tatsachen
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Mit E‑Mail vom 27. Februar 2024 teilte der Rat dem Kläger mit, dass er beabsichtige, seinen Namen auf den fraglichen Listen zu belassen, und zwar aus Gründen, die im Wesentlichen mit denen identisch seien, die die ursprüngliche Aufnahme seines Namens gerechtfertigt hätten. Der Rat übermittelte ihm auch das Dokument WK 2428/2024 mit den Beweisen, die die Beibehaltung seines Namens auf den fraglichen Listen rechtfertigten (im Folgenden: Dokument WK 2428/2024), und teilte ihm mit, dass er bis zum 13. März 2024 Stellung nehmen könne. |
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Mit E‑Mail vom 18. März 2024 äußerte sich der Kläger zur E‑Mail vom 27. Februar 2024 und zum Dokument WK 2428/2024. |
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Am 26. April 2024 erließ der Rat die Fortsetzungsrechtsakte, mit denen die restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger bis 29. April 2025 verlängert wurden. |
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In den Fortsetzungsrechtsakten begründete der Rat die Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger, wobei er zwei Änderungen an der ursprünglichen Begründung vornahm, die sich auf die Tatsache bezogen, dass seine politische Partei im Juni 2023 für verfassungswidrig erklärt worden war. So heißt es in der Begründung der Aufrechterhaltungsrechtsakte, dass, einerseits, „[d]ie [Partei des Klägers] …, bevor sie im Juni 2023 für verfassungswidrig erklärt wurde, an der Bezahlung und Ausbildung von Personen beteiligt [war], die im Rahmen der Proteste in der Republik Moldau Chaos und Aufruhr schüren sollen“, und, andererseits „[n]achdem die [Partei des Klägers] für verfassungswidrig erklärt wurde, [er] weiterhin die Einflussnahme Russlands auf die politische Szene der Republik Moldau [unterstützte], indem er illegal andere Parteien finanzierte und versuchte, Politiker zu bestechen“. |
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Mit E‑Mail vom 29. April 2024 informierte der Rat die Vertreter des Klägers über seine Entscheidung, den Namen des Klägers auf den fraglichen Listen zu belassen, sowie über die Möglichkeit, vor dem 1. November 2024 weitere Stellungnahmen einzureichen. |
Anträge der Parteien
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Der Kläger beantragt,
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Der Rat beantragt,
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Die Europäische Kommission beantragt, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtliche Würdigung
Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte
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Aus den Gründen für die Aufnahme des Namens des Klägers in die fraglichen Listen und seine Belassung in diesen Listen geht ausdrücklich hervor, dass gegenüber dem Kläger restriktive Maßnahmen erlassen wurden, weil der Rat der Ansicht war, dass der Kläger aufgrund von zwei der drei Handlungen, die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2023/891 genannt werden, für Handlungen verantwortlich sei, die die Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau, sowie die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität und die Sicherheit des Staates untergrüben und bedrohten. |
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20 |
Zum einen wirft der Rat dem Kläger vor, im Sinne des Kriteriums in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Beschlusses 2023/891 sowie Art. 2 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung 2023/888 (im Folgenden: Kriterium ii) gewaltsame Demonstrationen in der Republik Moldau zu steuern und zu planen. Zum anderen ist der Rat der Auffassung, dass der Kläger im Sinne des Kriteriums in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iii und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iii des Beschlusses 2023/891 sowie Art. 2 Abs. 3 Buchst. a Ziff. iii der Verordnung 2023/888 (im Folgenden: Kriterium iii) für schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder und die unerlaubte Ausfuhr von Kapital verantwortlich sei. |
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21 |
Angesichts des alternativen Charakters der beiden Kriterien, die der Rat bei der Aufnahme des Namens des Klägers in die fraglichen Listen und seiner Belassung in diesen Listen zugrunde gelegt hat, sind die angefochtenen Rechtsakte bereits dann rechtlich begründet, wenn eines dieser Kriterien zu Recht herangezogen wurde, wie die Parteien im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich hält es das Gericht für angebracht, zunächst die Klagegründe und Argumente des Klägers zu prüfen, mit denen er die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte rügt, soweit sie auf das Kriterium ii gestützt sind. |
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22 |
Der Kläger stützt seine Klage insoweit auf vier Klagegründe: erstens eine Einrede der Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2023/891 und der Verordnung 2023/888, zweitens Verstöße gegen die Begründungspflicht und das Recht auf effektiven Rechtsschutz, die in erster Linie zu prüfen sind, drittens Beurteilungsfehler und viertens eine Verletzung von Grundrechten. |
Zum zweiten Klagegrund: Verstöße gegen die Begründungspflicht und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz
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23 |
Der Kläger macht geltend, dass die angefochtenen Rechtsakte eine unzureichende Begründung aufwiesen, was ihn daran hindere, sich zu verteidigen, und somit sein Recht auf effektiven Rechtsschutz beeinträchtige. |
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24 |
Insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf, „gewalttätige Demonstrationen gesteuert und geplant“ zu haben, ermögliche es ihm die Begründung der angefochtenen Rechtsakte nicht, zu verstehen, welche Handlungen ihm konkret vorgeworfen würden. Die Begründung der angefochtenen Rechtsakte sei ungenau, und die faktischen Elemente, auf die sich der Rat bei der Feststellung, dass dieses Kriterium erfüllt sei, gestützt habe, seien nicht erkennbar. |
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25 |
Der Rat widerspricht dieser Argumentation. |
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26 |
Nach der Rechtsprechung muss die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, nicht nur die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme nennen, sondern auch die besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. Urteil vom 13. September 2018, Sberbank of Russia/Rat, T‑732/14, EU:T:2018:541, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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27 |
Es ist nicht erforderlich, dass in der Begründung alle tatsächlichen und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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28 |
Im vorliegenden Fall sind die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Rechtsakte leicht zu identifizieren, da sie ausdrücklich aus den oben in den Rn. 7 und 14 wiedergegebenen Gründen hervorgehen. |
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29 |
Wie oben in Rn. 19 festgestellt, war der Rat der Ansicht, dass der Kläger für Handlungen verantwortlich gewesen sei, die die Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau sowie die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität und die Sicherheit des Staates aufgrund von zwei der drei in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2023/891 sowie in Art. 2 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2023/888 genannten Handlungen (Kriterien ii und iii) gefährdeten. |
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30 |
In Bezug auf das Kriterium ii legte der Rat auf verständliche und hinreichend genaue Weise die spezifischen und konkreten Gründe dar, aus denen er in Ausübung seines Beurteilungsspielraums der Ansicht war, dass der Kläger durch die von ihm gesteuerten und geplanten Demonstrationen für Handlungen verantwortlich sei, die die Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau sowie die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität und die Sicherheit des Staates untergrüben und bedrohten. |
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31 |
Denn zum einen gab der Rat an, dass der Kläger an Aufrufen zur Gewalt gegen die derzeitige Regierung der Republik Moldau beteiligt gewesen sei. Zum anderen warf er ihm vor, eine prorussische politische Aktivität in diesem Land zu unterstützen, insbesondere indem er Personen für die Teilnahme an von seiner Partei organisierten Demonstrationen bezahlte und sie ausbildete, um künstlich Unruhen im Land zu verursachen. |
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32 |
Im Einklang mit der oben in Rn. 27 angeführten Rechtsprechung müssen diese Angaben im Licht des Kontexts gelesen werden, in dem die angefochtenen Rechtsakte angenommen wurden. In dieser Hinsicht geht aus den Erwägungsgründen 1 bis 12 des Beschlusses 2023/891 im Wesentlichen hervor, dass der Rat sich verpflichtet hat, die Republik Moldau gegen die Destabilisierungsmaßnahmen, die mit Unterstützung und im Interesse der Russischen Föderation durchgeführt werden, um ihren Beitritt zur Union zu behindern, zu unterstützen, indem er insbesondere Personen in den Blick nimmt, die durch Gewalttaten wie die dem Kläger vorgeworfenen eine Bedrohung für die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit sowie für die Stabilität und die Sicherheit der Republik Moldau darstellen. |
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33 |
In Anbetracht dieses Kontexts war die Begründung der angefochtenen Rechtsakte im Sinne des Kriteriums ii ausreichend, um es dem Kläger zu ermöglichen, sich zu verteidigen und die spezifischen und konkreten Gründe für die Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen und seine Belassung auf diesen Listen zu verstehen, und dem Gericht zu ermöglichen, ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. |
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34 |
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die angefochtenen Rechtsakte, soweit sie sich auf das Kriterium ii stützen, nicht auf der Entscheidung des Berufungsgerichts Chisinau (Moldau) vom 13. April 2023 beruhen; auf diese wird in den angefochtenen Rechtsakten lediglich verwiesen, um die Aufnahme und Belassung des Namens des Klägers nach dem Kriterium iii zu rechtfertigen. |
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35 |
Um seiner Pflicht zur Begründung des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte gemäß dem Kriterium ii nachzukommen, war der Rat daher nicht verpflichtet, die Gründe darzulegen, aus denen er der Ansicht war, dass dieser gerichtliche Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde, wie es die Rechtsprechung insbesondere im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), verlangt, was der Kläger im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. |
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36 |
Schließlich ist das gegen die Fortsetzungsrechtsakte vorgebrachte Argument zurückzuweisen, mit dem geltend gemacht wird, dass der Rat in der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung behauptet habe, dass der Name des Klägers auf der Grundlage des in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Beschlusses 2023/891 vorgesehenen Kriteriums in die fraglichen Listen aufgenommen worden sei, das Personen betreffe, die den demokratischen politischen Prozess in der Republik Moldau behinderten oder untergrüben. Ob die Begründung der angefochtenen Rechtsakte ausreichend ist, kann nämlich nicht anhand des Inhalts der vom Rat eingereichten Schriftsätze beurteilt werden, zumal der Rat eingeräumt hat, dass diese Schriftsätze in diesem Punkt einen Schreibfehler enthielten. |
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37 |
Nach alledem ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum ersten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2023/891 und der Verordnung 2023/888
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38 |
Der erste Klagegrund ist im Wesentlichen in fünf Teile gegliedert, die erstens auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage für den Beschluss 2023/891 und die Verordnung 2023/888, zweitens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, drittens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, viertens auf einen Befugnismissbrauch und fünftens auf Verstöße gegen Art. 2, Art. 8 und Art. 21 Abs. 1 EUV gestützt sind. |
– Zur Zuständigkeit des Gerichts
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39 |
Der Rat trägt vor, dass der Kläger mit dem ersten Klagegrund beantrage, den Beschluss 2023/891 und die Verordnung 2023/888 insgesamt für unanwendbar zu erklären. Nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 275 AEUV sei das Gericht indessen nicht dafür zuständig, über die Zweckmäßigkeit des Erlasses dieser Rechtsakte im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zu entscheiden. |
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40 |
Der Kläger widerspricht dieser Argumentation. |
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41 |
Zwar sind die Unionsgerichte nach Art. 275 Abs. 1 AEUV weder für die Bestimmungen hinsichtlich der GASP noch für die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte zuständig. |
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42 |
Nach Art. 275 Abs. 2 AEUV sind die Unionsgerichte jedoch für unter den Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV erhobene Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen zuständig, die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 EUV erlassen hat. Diese Bestimmung schließt nicht die Möglichkeit aus, die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung gemäß Art. 277 AEUV inzident zu bestreiten, um darauf eine Klage auf Nichtigerklärung einer einzelfallbezogenen restriktiven Maßnahme zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat, T‑331/14, EU:T:2016:49, Rn. 62). |
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43 |
Da Art. 277 AEUV nicht den Zweck hat, einer Partei zu gestatten, die Anwendbarkeit jedes beliebigen Rechtsakts allgemeinen Charakters im Rahmen einer beliebigen Klage in Abrede zu stellen, ist die Tragweite einer Rechtswidrigkeitseinrede auf das zu beschränken, was zur Entscheidung über den Rechtsstreit unerlässlich ist (vgl. Urteil vom 30. April 2019, Wattiau/Parlament, T‑737/17, EU:T:2019:273, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). So hat das Gericht im Zusammenhang mit Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse des Rates, mit denen restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen verhängt wurden, anerkannt, dass die Bestimmung des Rechtsakts mit allgemeiner Geltung, in der das Kriterium genannt wird, nach dem der Name des Betroffenen in die fraglichen Listen aufgenommen wurde, zulässigerweise Gegenstand einer Einrede der Rechtswidrigkeit sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T‑348/14, EU:T:2016:508, Rn. 57 bis 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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44 |
Im vorliegenden Fall ist das Gericht daher für eine Rechtswidrigkeitseinrede zuständig, die auf die Bestimmungen des Beschlusses 2023/891 und der Verordnung 2023/888 beschränkt ist, die die Kriterien ii und iii vorsehen, was der Rat im Übrigen auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. |
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45 |
In Anbetracht von Rn. 21 oben ist daher der erste Klagegrund zu prüfen, soweit er darauf abzielt, die Rechtmäßigkeit der Bestimmungen, die das Kriterium ii vorsehen, in Frage zu stellen. |
– Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Fehlen einer Rechtsgrundlage für den Beschluss 2023/891 und die Verordnung 2023/888; zum vierten Teil des ersten Klagegrundes: Befugnismissbrauch; zum fünften Teil des ersten Klagegrundes: Verstöße gegen Art. 2, Art. 8 und Art. 21 Abs. 1 EUV
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46 |
Im Rahmen des ersten, des vierten und des fünften Teils des ersten Klagegrundes, die zusammen zu prüfen sind, macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass der Beschluss 2023/891 und die Verordnung 2023/888 andere Ziele verfolgten als diejenigen, zu deren Verfolgung der Rat im Rahmen der GASP befugt sei. |
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47 |
Nach Ansicht des Klägers ist das Ziel, den Beitritt eines Drittstaats zur Union zu erleichtern, kein Ziel der GASP, da der Beitrittsprozess durch Art. 49 EUV geregelt werde, der nicht in einem Kapitel des Vertrags über die GASP enthalten sei. Darüber hinaus verfolge der Rat in Wirklichkeit das Ziel, den internen demokratischen Prozess eines Nachbarlandes zu verzerren, so dass die Berufung auf Art. 29 EUV und Art. 215 Abs. 2 AEUV zur Rechtfertigung der Annahme des Beschlusses 2023/891 bzw. der Verordnung 2023/888 einen Befugnismissbrauch darstelle. Dem Kläger zufolge haben diese restriktiven Maßnahmen lediglich den Zweck, auf Ersuchen der moldawischen Regierung bestimmte Mitglieder der politischen Opposition ins Visier zu nehmen, was eine Einmischung in den internen demokratischen politischen Prozess der Republik Moldau darstelle und gegen Art. 2, Art. 8 und Art. 21 Abs. 1 EUV verstoße. |
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48 |
Der Rat, unterstützt durch die Kommission, widerspricht dieser Argumentation. |
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49 |
Im vorliegenden Fall haben der Beschluss 2023/891 und die Verordnung 2023/888 ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 EUV bzw. Art. 215 Abs. 2 AEUV, d. h. in den für die GASP relevanten Rechtsgrundlagen, was als solches vom Kläger nicht bestritten wird. Seine Argumentation impliziert vielmehr, dass zu prüfen ist, ob diese Rechtsakte tatsächlich in den Rahmen der GASP fallen. |
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50 |
In dieser Hinsicht gestehen die Unionsgerichte dem Rat in Anbetracht des breiten Spektrums der in Art. 3 Abs. 5 und Art. 21 EUV sowie in den speziellen Vorschriften über die GASP, insbesondere den Art. 23 und 24 EUV, genannten Ziele und Zwecke der GASP, einen weiten Spielraum bei der Festlegung des Gegenstands der von der Union im Bereich der GASP erlassenen restriktiven Maßnahmen zu (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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51 |
Die Wahl der Rechtsgrundlage für den fraglichen Rechtsakt ist anhand objektiver und gerichtlich nachprüfbarer Umstände zu prüfen, zu denen das Ziel und der Inhalt des fraglichen Rechtsakts gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C‑220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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52 |
Im vorliegenden Fall ist der Zweck des Beschlusses 2023/891 laut dessen elftem Erwägungsgrund die Verhängung von Maßnahmen zur Reisebeschränkung und zum Einfrieren von Vermögenswerten gegen Personen, die für die Untergrabung oder Bedrohung der Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau sowie der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Stabilität oder der Sicherheit in der Republik Moldau verantwortlich sind, oder diese unterstützen oder umsetzen, und gegen mit ihnen verbundene Personen, Organisationen oder Einrichtungen. |
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53 |
Gemäß dem zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses 2023/891 sind diese restriktiven Maßnahmen Teil einer Politik der Unterstützung der derzeitigen Führung der Republik Moldau, eines Bewerberlandes für den Beitritt zur Union, die darauf abzielt, die Resilienz, Sicherheit, Stabilität, Wirtschaft und Energieversorgung des Landes angesichts destabilisierender Maßnahmen externer Akteure zu stärken. |
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54 |
Diese Unterstützungspolitik ist vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 3 und 4 des Beschlusses 2023/891 zu sehen, wonach die Regierung der Republik Moldau bei der Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie bei der Korruptionsbekämpfung bedeutende Fortschritte erzielt hat, jedoch mit mehreren Krisen und zunehmend mit unmittelbaren Bedrohungen für ihre Stabilität konfrontiert ist, die sowohl von internen Gruppen mit besonderen Interessen als auch von Russland ausgehen und häufig darauf abzielen, das Land von seinem Reformkurs abzubringen. Aus dem sechsten Erwägungsgrund des Beschlusses geht außerdem hervor, dass nach Auffassung des Rates solche destabilisierenden Handlungen angesichts der Bedeutung einer stabilen Republik Moldau als Bewerberland an den Grenzen der Union eine sofortige Reaktion erfordern. |
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55 |
Vor diesem Hintergrund stellte der Rat im siebten Erwägungsgrund des Beschlusses 2023/891 fest, dass von für Gewalttaten verantwortlichen Personen eine Bedrohung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie der Stabilität und Sicherheit der Republik Moldau ausgeht. |
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56 |
In Anbetracht des Zwecks und des Inhalts des Beschlusses 2023/891 zeigt sich, dass dieser Beschluss in direktem Zusammenhang mit den in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV genannten Zielen der GASP steht, da er im Wesentlichen darauf abzielt, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in der Republik Moldau zu festigen und zu fördern. |
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57 |
In diesem Rahmen ist davon auszugehen, dass die Planung, Steuerung oder Beteiligung an gewaltsamen Demonstrationen oder anderen Gewalttaten ein Tätigwerden der Union im Rahmen der GASP rechtfertigen kann, das auf dem Ziel der Festigung und Förderung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in einem Drittland beruht. |
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58 |
Im Gegensatz zu friedlichen Demonstrationen, die ein wesentlicher Bestandteil der Demokratie in einem Rechtsstaat sind, können gewaltsame Demonstrationen die rechtlichen und institutionellen Grundlagen des betreffenden Landes untergraben und fallen nicht unter das Grundrecht auf friedliche Versammlung, das in Art. 11 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und in Art. 12 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert ist. |
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59 |
Daraus folgt, dass Kriterium ii durch den Beschluss 2023/891 und die Verordnung 2023/888, die auf Art. 29 EUV bzw. Art. 215 Abs. 2 AEUV basieren, in die Rechtsordnung der Union eingeführt werden konnte. |
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60 |
Diese Schlussfolgerung wird durch die Argumente des Klägers nicht widerlegt. |
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61 |
Zunächst ist das Argument zurückzuweisen, dass der Rat mit seinem Bestreben, den Beitritt eines Bewerberlandes zur Union zu erleichtern, ein Ziel verfolge, das nicht mit der GASP im Zusammenhang stehe. |
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62 |
Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die einen wesentlichen Wert darstellt, auf dem die Union beruht, ist nämlich eine Vorbedingung für den Beitritt zur Union, und Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV ermächtigt den Rat, restriktive Maßnahmen zu erlassen, um insbesondere die Rechtsstaatlichkeit in einem Drittland zu fördern. Folglich ist der Rat befugt, restriktive Maßnahmen zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit in einem Drittland, das den Beitritt zur Union beantragt hat, zu erlassen. |
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63 |
Des Weiteren kann das Argument des Klägers, der Rat habe seine Befugnisse missbraucht, keinen Erfolg haben. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Befugnismissbrauch nämlich nur dann vor, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass ein Rechtsakt ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen Zwecken als denen, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen wurde, ein Verfahren zu umgehen, das die Verträge speziell vorsehen, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 208 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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64 |
Der Kläger hat jedoch keine solchen Indizien vorgelegt, die belegen könnten, dass der Rat andere Ziele verfolgte als die, die aus dem Beschluss 2023/891 hervorgehen. Insbesondere bedeutet die bloße Tatsache, dass der Rat positiv auf ein Ersuchen um Unterstützung durch die Union angesichts der Handlungen, die die Republik Moldau zu destabilisieren drohten, reagierte, nicht, dass die in diesem Zusammenhang erlassenen Rechtsakte mit einem Befugnismissbrauch behaftet sind. Ebenso wird die Behauptung, die restriktiven Maßnahmen seien „darauf ausgelegt, … speziell die wichtigsten Oppositionsführer ins Visier zu nehmen“, durch die allgemeine Formulierung der fraglichen Aufnahmekriterien widerlegt, die es ermöglicht, sie auch auf andere Kategorien von Personen als politische Persönlichkeiten anzuwenden. |
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65 |
Da schließlich feststeht, dass der Rat befugt war, den Beschluss 2023/891 und die Verordnung 2023/888 u. a. zur Förderung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Republik Moldau gemäß Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV zu erlassen, kann die Argumentation, mit der Verstöße gegen Art. 2, Art. 8 und Art. 21 Abs. 1 EUV geltend gemacht werden, keinen Erfolg haben. |
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66 |
Entgegen dem Vorbringen des Klägers im Anpassungsschriftsatz werden die vorstehenden Schlussfolgerungen auch nicht durch die Tatsache entkräftet, dass der Rat darauf hingewiesen hat, dass ihm keine Unterlagen über das Ersuchen der Republik Moldau auf Unterstützung vorlägen, auf das im zehnten Erwägungsgrund des Beschlusses 2023/891 Bezug genommen wird. |
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67 |
In diesem Zusammenhang erklärt der Kläger nicht, wie das Fehlen eines Dokuments zu diesem Ersuchen die Feststellung ermöglichen soll, dass die Entscheidung 2023/891 und die Verordnung 2023/888 in irgendeiner Weise rechtswidrig sind. |
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68 |
Daher sind der erste, der vierte und der fünfte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen. |
– Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
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69 |
Der Kläger bringt vor, dass die vom Rat vertretene Auslegung des Kriteriums ii unverhältnismäßig sei und dazu führe, dass viele Politiker in der Union dieses Kriterium erfüllen könnten. In Anbetracht des Grundrechts auf friedliche Versammlung könnten nur Demonstrationen, die vorsätzlich mit dem Ziel organisiert würden, Gewalttaten zu begehen, Gegenstand von restriktiven Maßnahmen sein. |
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70 |
Der Rat, unterstützt durch die Kommission, widerspricht dieser Argumentation. |
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71 |
Insoweit hat der Gerichtshof in Bezug auf die gerichtliche Kontrolle der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entschieden, dass der Unionsgesetzgeber in Bereichen, in denen er politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen treffen und komplexe Beurteilungen vornehmen muss, über einen großen Wertungsspielraum verfügt. Folglich ist eine in einem solchen Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des vom zuständigen Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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72 |
Im vorliegenden Fall kann der Kreis der Personen, die potenziell von restriktiven Maßnahmen auf Grundlage des Kriteriums ii betroffen sind, entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht als unverhältnismäßig weit angesehen werden. |
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73 |
Denn schon aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Beschlusses 2023/891 geht hervor, dass nicht jede Organisation, Leitung oder Teilnahme an einer gewaltsamen Demonstration oder anderen Gewalttaten den Erlass restriktiver Maßnahmen rechtfertigt. |
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74 |
Zunächst müssen die Handlungen der betreffenden Person geeignet sein, die Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau oder die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität oder die Sicherheit in diesem Staat zu untergraben oder zu bedrohen, damit auf der Grundlage dieses Kriteriums restriktive Maßnahmen erlassen werden können. Mit anderen Worten müssen diese Handlungen geeignet sein, die institutionellen und rechtlichen Grundlagen dieses Staates zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T‑346/14, EU:T:2016:497, Rn. 101). |
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75 |
Ferner impliziert die Verwendung der Begriffe „gewaltsame Demonstrationen“ und „andere Gewalttaten“, wie der Kläger feststellt, notwendigerweise, dass restriktive Maßnahmen nicht gegen Personen ergriffen werden können, die für die Planung, Steuerung oder Beteiligung an Demonstrationen verantwortlich sind, die unter das in Art. 11 EMRK und Art. 12 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf friedliche Versammlung fallen. |
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76 |
In dieser Hinsicht ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 11 EMRK, die gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta bei der Bestimmung der Bedeutung und Tragweite des in Art. 12 Abs. 1 der Charta verankerten Rechts auf friedliche Versammlung zu berücksichtigen ist, dass nicht jede Demonstration, bei der Gewalttaten festgestellt wurden, die Annahme restriktiver Maßnahmen gegen ihre Organisatoren rechtfertigen kann. |
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77 |
Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gilt das Recht auf friedliche Versammlungsfreiheit für alle Versammlungen, mit Ausnahme solcher, bei denen die Organisatoren oder Teilnehmer von gewaltsamen Absichten geleitet werden, zu Gewalt aufrufen oder auf andere Weise die Grundlagen der demokratischen Gesellschaft verleugnen (vgl. EGMR, 15. Oktober 2015, Kudrevičius und andere gegen Litauen, CE:ECHR:2015:1015JUD003755305, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). Darüber hinaus verliert eine Person nicht aufgrund sporadischer Gewalttätigkeiten oder anderer verwerflicher Handlungen anderer Personen während der Demonstration das Recht auf friedliche Versammlung, solange die Absichten oder das Verhalten der betreffenden Person friedlich bleiben (vgl. EGMR, 5. Januar 2016, Frumkin v. Russland, CE:ECHR:2016:0105JUD007456812, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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78 |
Schließlich besteht ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Kriterium ii und den Zielen, die mit dem Beschluss 2023/891 und der Verordnung 2023/888 verfolgt werden. Da der Rat insbesondere die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in der Republik Moldau dadurch unterstützen wollte, dass verhindert wird, dass Destabilisierungsmaßnahmen externer Akteure den Beitritt des Landes zur Union zu behindern drohen, entspricht der Ansatz, Personen ins Visier zu nehmen, die für die Planung, Steuerung oder Beteiligung an gewaltsamen Demonstrationen oder anderen Gewalttaten, die diesen Beitritt gefährden könnten, verantwortlich sind, in kohärenter Weise diesen Zielen. |
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79 |
In Anbetracht dessen erscheint das Kriterium ii im Hinblick auf die vom Rat verfolgten Ziele nicht offensichtlich unangemessen. |
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80 |
Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen. |
– Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit
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81 |
Der Kläger macht geltend, dass der Rat gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe, da die in dem Beschluss 2023/891 und der Verordnung 2023/888 festgelegten Kriterien es einer betroffenen Person unabhängig von ihrem Verhalten unmöglich machen würden, den restriktiven Maßnahmen zu entgehen. In dieser Hinsicht habe der Rat in seiner Antwort vom 13. Mai 2024 auf den Antrag des Klägers auf Zugang zu Dokumenten, den er auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) gestellt habe, mitgeteilt, dass eine Offenlegung der vorbereitenden Handlungen zu den angefochtenen Rechtsakten die Gefahr berge, dass die restriktiven Maßnahmen ihre praktische Wirksamkeit verlören, da sie erkennen lasse, wie die betroffenen Personen dem System der restriktiven Maßnahmen leichter entgehen könnten, was mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar sei. |
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82 |
Darüber hinaus ziele das Kriterium ii auf die rückwirkende Verhängung strafrechtlicher Sanktionen aufgrund eines vergangenen Verhaltens ab und sei nicht hinreichend klar. |
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83 |
Der Rat, unterstützt durch die Kommission, widerspricht dieser Argumentation. |
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84 |
Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass Rechtsakte der Union eindeutig und ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar sind (vgl. Urteil vom 17. Februar 2017, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T‑14/14 und T‑87/14, EU:T:2017:102, Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Regelungen müssen klar und deutlich sein, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sich somit in ihrem Verhalten darauf einstellen können (vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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85 |
Zunächst hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht die Aspekte des Kriteriums ii bezeichnet, die seiner Meinung nach nicht klar oder präzise genug sind. |
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86 |
Ferner ist die Behauptung zurückzuweisen, dass das Kriterium ii darauf abziele, bestimmte Personen aufgrund ihres früheren Verhaltens strafrechtlich zu sanktionieren. |
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87 |
Denn generell haben restriktive Maßnahmen nicht den Charakter einer strafrechtlichen Sanktion, da die fraglichen Gelder vorsorglich und damit vorläufig eingefroren werden. |
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88 |
Im vorliegenden Fall wird der Sicherungscharakter der fraglichen restriktiven Maßnahmen durch die Erwägungsgründe 4 und 5 sowie 7 bis 10 des Beschlusses 2023/891 belegt, aus denen hervorgeht, dass die verschiedenen darin enthaltenen Aufnahmekriterien darauf abzielen, destabilisierende Handlungen zu bekämpfen, die eine „Bedrohung“ für die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in der Republik Moldau darstellen. |
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89 |
Mit anderen Worten: Personen, die für solche destabilisierenden Handlungen verantwortlich sind, werden nicht wegen ihres früheren Verhaltens bestraft, vielmehr werden restriktive Maßnahmen gegen sie verhängt, weil sie nach Ansicht des Rates aufgrund ihrer Handlungen am Tag der Annahme dieser Maßnahmen eine Bedrohung für die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in diesem Land darstellten. |
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90 |
Insofern sollen die Maßnahmen im Wesentlichen verhindern, dass solche Handlungen begangen oder wiederholt werden, und sie beruhen mehr auf der Einschätzung einer aktuellen oder zukünftigen Bedrohung als auf der Beurteilung eines Verhaltens in der Vergangenheit (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 110). Jede andere Auslegung würde dazu führen, dass der Rat nur auf Handlungen nach der Einführung der fraglichen Kriterien abstellen müsste, wodurch die ihm durch Art. 29 EUV und Art. 215 AEUV übertragenen Befugnisse ihrer Wirksamkeit beraubt würden. |
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91 |
Schließlich ist die Behauptung, dass die Formulierung dieses Kriteriums dazu führe, dass es unmöglich sei, restriktiven Maßnahmen zu entgehen, nicht stichhaltig. |
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92 |
Die Gültigkeit restriktiver Maßnahmen ist nämlich immer von der Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die ihrem Erlass zugrunde gelegen haben, sowie von der Notwendigkeit abhängig, sie zur Erreichung des mit ihnen verbundenen Ziels aufrechtzuerhalten. Daher hat der Rat bei der regelmäßigen Überprüfung dieser restriktiven Maßnahmen eine aktualisierte Bewertung der Lage vorzunehmen und eine Bilanz der Auswirkungen dieser Maßnahmen zu ziehen, um festzustellen, ob sie es ermöglicht haben, die mit der ursprünglichen Aufnahme der Namen der betreffenden Personen und Einrichtungen in die fragliche Liste verfolgten Ziele zu erreichen, oder ob im Hinblick auf diese Personen und Einrichtungen nach wie vor dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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93 |
Insoweit lässt sich auch aus dem Argument, das aus dem Inhalt der Antwort des Rates vom 13. Mai 2024 auf den Zweitantrag auf Zugang, den die Vertreter des Klägers auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellt haben, hergeleitet wird, nicht der Schluss ziehen, dass der Beschluss 2023/891 und die Verordnung 2023/888 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. |
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94 |
Diese Argumentation zielt nämlich in Wirklichkeit darauf ab, die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Rates vom 13. Mai 2024 über die teilweise Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten zu kritisieren. Da dieser Beschluss Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV sein kann, kann sich der Kläger im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht auf dessen Rechtswidrigkeit berufen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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95 |
Daher ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen. |
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96 |
Nach alledem ist der erste Klagegrund in seiner Gesamtheit als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum dritten Klagegrund: Beurteilungsfehler
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97 |
Zum einen trägt der Kläger vor, dass den Presseartikeln in der Beweisakte des Rates keine Beweiskraft zugesprochen werden könne, da die moldawische Presse nicht unabhängig sei. Außerdem könne sich der Rat nur dann auf solche Presseartikel stützen, wenn er keine Ermittlungsbefugnisse in einem Drittland habe. Im vorliegenden Fall sei die Delegation der Union in der Republik Moldau durchaus in der Lage gewesen, Ermittlungen vor Ort durchzuführen. |
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Zum anderen könnten die Versammlungen am 19. Juni 2022 und am 12. März 2023 nicht als „gewaltsam“ im Sinne des Kriteriums ii eingestuft werden. |
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Dem Kläger zufolge verliefen diese Demonstrationen, bei denen es um legitime Forderungen gegen den sinkenden Lebensstandard in der Republik Moldau gegangen sei, friedlich und standen in keiner Verbindung mit Versuchen, das Land zu destabilisieren. Im Gegenteil, sie spiegelten lediglich die Arbeit der demokratisch gewählten Opposition wider. Darüber hinaus seien die einzigen gewalttätigen Aktionen, die bei diesen Versammlungen festgestellt wurden, der Polizei zuzuschreiben, die den Zugang der Teilnehmer zu den Versammlungsorten blockiert und Demonstranten ohne Rechtfertigung festgehalten habe. Darüber hinaus sei die Bezahlung von Personen für die Teilnahme an Demonstrationen nicht illegal. In dieser Hinsicht habe die vom Rat erwähnte Finanzierung lediglich bezweckt, den Transport der Demonstranten sicherzustellen und ihnen Essen und Ausrüstung zu bieten, um ihnen die Teilnahme an den Demonstrationen zu ermöglichen. Schließlich bestreitet der Kläger, dass er „Reisen“ in die Türkei organisiert habe, um junge Moldauer in Techniken zu schulen, mit denen sie bei Demonstrationen Massenunruhen auslösen können. Seine Partei, die Erfahrung mit der Organisation von Veranstaltungen habe, habe lediglich einer Jugendorganisation dabei geholfen, ein Hotel in der Türkei zu buchen und Aktivitäten zu organisieren. |
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100 |
In Bezug auf die Fortsetzungsrechtsakte macht der Kläger geltend, dass die Ermittlungen und Gerichtsverfahren, die in einem stark durch Korruption geprägten Kontext und ohne die Gewährleistung der Verteidigungsrechte eingeleitet worden seien, nicht dazu dienen könnten, die Beibehaltung seines Namens auf den fraglichen Listen zu untermauern. Außerdem seien die Artikel in WK 6381/2023 über ein Jahr alt, und der Rat habe nicht erklärt, wie der Kläger nach der Auflösung seiner Partei im Juni 2023 weiterhin gewaltsame Demonstrationen im Sinne des Kriteriums ii organisiert haben soll. |
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101 |
Der Rat, unterstützt durch die Kommission, widerspricht dieser Argumentation. |
– Zu den Beweisen, die der Rat berücksichtigt hat, um die Einschätzung zu stützen, dass der Kläger gewaltsame Demonstrationen im Sinne des Kriteriums ii geplant und gesteuert hat
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102 |
Erstens ist in Bezug auf die Frage, ob der Rat die angefochtenen Rechtsakte erlassen durfte, ohne selbst Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung der Unionsbehörden, die restriktive Maßnahmen erlassen, in Ermangelung von Ermittlungsbefugnissen in Drittländern faktisch auf öffentlich zugängliche Informationsquellen, Berichte, Presseartikel oder ähnliche Informationsquellen stützen muss (vgl. Urteil vom 20. März 2024, Belshyna/Rat, T‑115/22, EU:T:2024:187, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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103 |
Im vorliegenden Fall bedeutet die Tatsache, dass die Union über eine Delegation in der Republik Moldau verfügt, nicht, dass diese Delegation Ermittlungsbefugnisse in diesem Land hätte. Diese Delegation ist nämlich nicht befugt, auf moldauischem Hoheitsgebiet Ermittlungen durchzuführen, um nach Beweisen zu suchen, die als Grundlage für den Erlass restriktiver Maßnahmen durch den Rat dienen könnten. |
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104 |
Die Tatsache, dass das fragliche System restriktiver Maßnahmen als Reaktion auf ein Unterstützungsersuchen der Republik Moldau erlassen wurde, sowie der Umstand, dass es sich um ein Land handelt, das den Beitritt zur Union beantragt hat, entkräften nicht die Feststellung, dass die Union in diesem Drittland keine Ermittlungsbefugnisse hat. |
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105 |
Daher konnte sich der Rat beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte auf öffentlich zugängliche Informationen wie Links zu Websites, Presseartikel und Screenshots in Bezug auf Veranstaltungen des Klägers und seiner Partei stützen. |
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106 |
Zweitens ist in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Beweise, auf die sich der Rat beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte gestützt hat, darauf hinzuweisen, dass im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, aus dem zum einen folgt, dass die Zulässigkeit eines Beweises, wenn er rechtmäßig erlangt worden ist, vor dem Gericht nicht in Frage gestellt werden kann, und zum anderen, dass das alleinige Kriterium für die Beurteilung der Beweiskraft ordnungsgemäß vorgelegter Beweise deren Glaubhaftigkeit ist (vgl. Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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107 |
Abgesehen davon ist es Sache des Klägers, anzugeben, welche Beweise genau Anlass zu Zweifeln an ihrer Verlässlichkeit geben könnten (vgl. Urteil vom 8. März 2023, Assaad/Rat, T‑426/21, EU:T:2023:114, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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108 |
In diesem Zusammenhang kann die allgemeine Darstellung der „moldauischen Medienlandschaft“ durch den Kläger in Ermangelung eines spezifischen Arguments zu den Beweisen, auf die sich der Rat beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte gemäß dem Kriterium ii stützte, nicht ausreichen, um den in diesen Dokumenten enthaltenen Presseartikeln den Beweiswert zu nehmen, wobei diese Presseartikel im Übrigen nicht nur aus moldauischen, sondern auch aus rumänischen, englischen und amerikanischen Quellen stammen, deren Zuverlässigkeit nicht in Frage gestellt wird. |
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109 |
Zwar hat der Kläger als Beispiele die angeblich fehlende Unabhängigkeit der Internetseiten „anticorupție.md“ und „deschide.md“ gerügt. |
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110 |
Zum einen jedoch enthalten die Dokumente WK 6381/2023 und WK 2428/2024 jeweils nur einen einzigen Presseartikel der Website „anticorupție.md“ und betreffen ausschließlich Behauptungen, der Kläger habe politische Parteien illegal finanziert und sei damit für schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder im Sinne des Kriteriums iii verantwortlich. Diese Artikel stützen daher nicht die Beurteilung des Rates, dass der Kläger für die Planung und Steuerung gewaltsamer Demonstrationen im Sinne des Kriteriums ii verantwortlich sei. Sie sind daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte irrelevant, soweit diese auf dem Kriterium ii beruhen. |
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111 |
Was zum anderen die Kritik an der Internetseite „deschide.md“ betrifft, so genügt es, festzustellen, dass die Beweisakten des Rates keinen einzigen Presseartikel von dieser Seite enthalten. |
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112 |
Unter diesen Umständen ist das Vorbringen, dass die Beweise in den Dokumenten WK 6381/2023 und WK 2428/2024 keinen Beweiswert hätten, als ins Leere gehend zurückzuweisen. |
– Zur Stichhaltigkeit der Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers in die fraglichen Listen und seine Belassung auf diesen Listen gemäß dem Kriterium ii
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113 |
Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger nicht bestreitet, dass seine Partei in den Jahren 2022 und 2023 in Chisinau mehrere Demonstrationen gegen die Regierung organisiert hat. |
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114 |
In Anbetracht der oben in Rn. 76 angeführten Rechtsprechung muss, um diese Demonstrationen als „gewaltsam“ im Sinne des Kriteriums ii einstufen zu können, geprüft werden, ob der Rat der ihm obliegenden Beweislast nachgekommen ist, indem er ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien angeführt hat, die belegen, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Führer der Partei, die die fraglichen Demonstrationen organisiert hat, gewaltsame Absichten verfolgte oder zu Gewalt aufgerufen oder auf andere Weise die Grundlagen der demokratischen Gesellschaft verleugnet hat. |
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115 |
In dieser Hinsicht geht erstens aus den Beweisen Nrn. 9 und 17 des Dokuments WK 6381/2023, d. h. aus Artikeln, die am 7. März 2023 auf der Website „hotnews.ro“ und am 17. April 2023 auf der Website der Zeitung Times erschienen sind, hervor, dass die Partei des Klägers zwischen dem 3. und 6. März 2023 eine Reise nach Belek (Türkei) organisierte, um etwa 80 Personen in Techniken zur Auslösung von Massenunruhen bei Demonstrationen zu schulen; insbesondere wurde dazu ermutigt, Zusammenstöße mit der Polizei dadurch herbeizuführen, dass versucht wird, Straßensperren zu durchbrechen, und Steine oder Rauchbomben geworfen werden. |
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116 |
In diesem Punkt bestreitet der Kläger nicht, dass es eine Reise in die Türkei gab, die mit Hilfe seiner Partei organisiert wurde. Er behauptet jedoch, dass es sich um den Urlaub von Mitgliedern einer Jugendorganisation gehandelt habe und dass seine Partei diesen lediglich bei der Hotelbuchung und der Organisation von Aktivitäten geholfen habe, da sie „mehr Erfahrung mit der Organisation solcher Veranstaltungen“ gehabt habe. |
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117 |
Diese Behauptung wird jedoch durch keine Aktenstücke gestützt. |
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118 |
Insbesondere hat der Kläger nichts vorgelegt, anhand dessen das Gericht beurteilen könnte, ob die Beteiligung seiner Partei an der Veranstaltung dieser Reise auf die Buchung eines Hotels und die Organisation von Aktivitäten beschränkt war oder, allgemeiner, ob seine Partei in der Vergangenheit andere Reisen dieser Art organisiert hatte. In diesem Zusammenhang geht aus der Satzung seiner Partei, die als Anlage A.7 der Klageschrift vorgelegt wurde, nicht hervor, dass ihr Gesellschaftszweck beispielsweise die Organisation von Ferien im Ausland ist, was die Behauptung, dass seine Partei Erfahrung mit der Organisation solcher Veranstaltungen habe, tendenziell unglaubhaft macht. |
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119 |
Daraus folgt, dass die Angabe in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte, dass der Kläger an der Ausbildung von Personen mit dem Ziel, bei Demonstrationen in der Republik Moldau Unruhe und Aufruhr zu verursachen, teilgenommen habe, nicht mit einem Beurteilungsfehler behaftet ist. |
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120 |
Zweitens gibt es mehrere konkrete, präzise und übereinstimmende Beweise dafür, dass zahlreiche Personen von der Partei des Klägers ausgewählt und bezahlt wurden, um an den fraglichen Demonstrationen teilzunehmen. Insbesondere geht aus ihnen hervor, dass die Absicht des Klägers darin bestand, bestimmte Personen mit einem besonderen Profil, das geeignet war, bei den Demonstrationen Unruhe und Aufruhr zu verursachen, zur Teilnahme an diesen Demonstrationen zu bewegen, um die Regierung einzuschüchtern. |
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121 |
Dazu berichtet das Beweisstück Nr. 13 des Dokuments WK 6381/2023, ein Artikel, der am 3. Oktober 2022 auf der Website „Zdg.md“ erschienen ist, von einer Untersuchung durch Journalisten, die sich in eine von der Partei des Klägers organisierte Demonstration eingeschleust hatten. |
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Zunächst einmal beleuchtet der Artikel die umfangreichen Vorkehrungen der Partei des Klägers, um Personen auszuwählen, sie mit Kleinbussen zum Ort der Demonstrationen zu bringen und ihnen für die Teilnahme an den Demonstrationen für einige Stunden eine Vergütung zwischen 200 und 400 moldauischen Lei (MDL) (ca. 10 bis 20 Euro) zu zahlen. Dem Artikel zufolge wurden anderen Personen bis zu 200 US-Dollar (USD) (ca. 185 Euro) gezahlt, um zwei Nächte in Zelten zu kampieren, die vor dem moldauischen Parlament aufgestellt wurden. |
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Zweitens beschreibt der Artikel die Techniken, mit denen die Parteivertreter ihr manipulatives Vorgehen verschleierten. Zum einen verwendeten sie untereinander eine verschlüsselte Sprache, wenn sie über die Bezahlung der von ihnen angeworbenen Personen kommunizierten. Andererseits gaben sie jeder Person für den Fall, dass sie von der Polizei kontrolliert würde, ein Busticket, damit sie behaupten konnte, sie habe versucht, selbst zu den Demonstrationen zu gelangen, und sei auf dem Weg von einem Minibus der Partei des Klägers eingesammelt worden. |
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Schließlich geht aus dem Artikel hervor, dass die Vertreter der Partei des Klägers den Anwesenden Anweisungen gaben, dass sie aktiv demonstrieren sollten. Diejenigen, die weniger Enthusiasmus zeigten, wurden ermahnt. |
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125 |
Dass Personen, die für die Teilnahme an Demonstrationen angeworben wurden, bezahlt wurden, wird durch das Beweisstück Nr. 20 des Dokuments WK 6381/2023 gestützt, nämlich einen am 28. Oktober 2022 auf der Website der Zeitung Washington Post erschienenen Artikel, in dem die Festnahme von 24 Personen, darunter Mitglieder der Partei des Klägers, sowie die Beschlagnahme von 20 Taschen voller Geldscheine im Gesamtwert von 3,5 Mio. MDL (ca. 183000 Euro) erwähnt werden, die zur Finanzierung der Demonstrationen verwendet werden sollten. |
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126 |
Die Tatsache, dass ein Teil der bei den Demonstrationen anwesenden Personen von der Partei des Klägers ausgewählt wurde, wird auch durch die Beweise Nrn. 18 und 19 des Dokuments WK 6381/2023 untermauert, nämlich Artikel, die am 17. Februar 2023 auf der Website der Zeitung Times erschienen. |
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127 |
Diese Artikel berichten, indem sie u. a. eine Aussage eines der in die Demonstrationen eingeschleusten Journalisten wiedergeben, dass der Kläger Mitglieder paramilitärischer Gruppen und ehemalige Soldaten und Polizeioffiziere auswählte, um bei den Versammlungen soziale Unruhe zu erzeugen. |
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128 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Organisation der Demonstrationen entgegen der Behauptung des Klägers über die bloße Bereitstellung von Transportmitteln für die Anreise hinausging. |
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129 |
Insbesondere zeigen die vom Rat vorgelegten Beweise, dass die Partei Personen mit einem sehr speziellen Profil ausgebildet und ausgewählt hat, die in der Lage waren, Gewalttätigkeiten zu verursachen und an Demonstrationen aus teilweise finanziellen Gründen teilzunehmen, die nicht mit dem Zweck der Demonstrationen in Zusammenhang stehen. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Personen ihr Recht auf friedliche Versammlung ausüben wollten, indem sie an den von der Partei des Klägers organisierten Demonstrationen teilnahmen. Tatsächlich nahmen sie an diesen Veranstaltungen gegen eine Vergütung teil und nicht, um ihre persönlichen Überzeugungen und Meinungen zum Ausdruck zu bringen. |
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Darüber hinaus belegt die Tatsache, dass der Kläger und seine Partei Personen für die Teilnahme an den Demonstrationen entlohnt haben, den künstlichen Charakter der Unruhen, die ausgelöst werden sollten. |
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Daraus folgt, dass die Angabe in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte, die Partei des Klägers habe in den Jahren 2022 und 2023 gewaltsame Demonstrationen und Kundgebungen, hauptsächlich in der Hauptstadt Chisinau, mit Hilfe von Demonstranten, die von seiner Partei bezahlt wurden, organisiert, nicht mit einem Beurteilungsfehler behaftet ist. |
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Drittens belegen mehrere Beweise, dass der Kläger durch seine Äußerungen zu Gewalt gegen die politische Opposition aufgerufen hat. |
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In diesem Sinne gibt das Beweisstück Nr. 14 des Dokuments WK 6381/2023, eine auf der Website der Partei des Klägers veröffentlichte Pressemitteilung, folgende Aussage wieder: „Schließlich versucht diese Macht, uns davon zu überzeugen, dass der Grund für die Krisen, die wir durchmachen, der Konflikt in der Ukraine ist. Das ist eine Lüge. Schon bis zum Ausbruch dieser Krise lebte das moldauische Volk immer schlechter. Heute erklären wir dem derzeitigen Regime den totalen Krieg und fordern alle auf, dafür zu kämpfen, es von der Macht zu vertreiben. Heute sagen wir Stopp. Unsere Botschaft lautet: Entweder Maia Sandu geht von selbst, zusammen mit ihrer ganzen Clique, oder wir packen sie bei den Ohren und bringen sie dorthin, wo sie hingehören, ins Gefängnis und in die Klapsmühle.“ |
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134 |
Das Facebook-Konto des Klägers enthält weitere Videos ähnlicher Art, in denen zu Gewalt gegen die politische Opposition aufgerufen wird, wie aus dem Beweisstück Nr. 2 des Dokuments WK 6381/2023 hervorgeht, nämlich einem im Januar 2019 auf der Website „moldovacurata.md“ erschienenen Artikel, in dem folgende Aussage über einen Politiker einer anderen Partei als der eigenen weiterverbreitet wird: „Lassen Sie uns nun über meinen Gürtel sprechen, er ist vier Jahre alt, meine Frau hat ihn mir geschenkt, es ist mein Glücksgürtel, ich habe ihn getragen und werde ihn tragen und mit seiner Schnalle werde ich auch dich Andrusa und [deine] Mutter ficken. Und sollten Journalisten es sich erlauben, obszöne Dinge über Menschen zu schreiben, wenn ich an die Macht komme, und das wird sehr bald sein, dann werde ich euch bestrafen. Hört auf, oder es wird wehtun.“ |
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135 |
In Anbetracht der Absichten des Klägers (siehe Rn. 115 bis 131 oben), müssen seine eigenen Äußerungen als Aufrufe zum Sturz der Regierung durch Gewaltanwendung gewertet werden. |
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136 |
Daraus folgt, dass die Angabe in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte, dass der Kläger an Aufrufen zur Gewalt gegen die politische Opposition beteiligt ist, nicht mit einem Beurteilungsfehler behaftet ist. |
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137 |
Aus den vorstehenden Ausführungen ist zu schließen, dass der Rat der ihm obliegenden Beweislast nachgekommen ist, indem er ein Bündel an hinreichend konkreten, genauen und übereinstimmenden Indizien angeführt hat, die belegen, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Führer der Partei, die die fraglichen Demonstrationen geplant hat, im Sinne der oben in Rn. 76 zitierten Rechtsprechung gewaltsame Absichten hatte und zu Gewalt aufgerufen hat. |
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138 |
Es bleibt daher zu beurteilen, ob die Tatsache, dass der Kläger diese gewaltsamen Demonstrationen gesteuert und geplant hat, ausreicht, um ihn für Handlungen verantwortlich zu machen, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in der Republik Moldau im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2023/891 untergraben oder bedrohen. |
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139 |
Bei dieser Beurteilung sind die Beweise nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu prüfen, in dem sie stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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140 |
Insoweit geht erstens aus den Erwägungsgründen 1 bis 7 des Beschlusses 2023/891 hervor, dass die Republik Moldau Destabilisierungsmaßnahmen ausgesetzt ist, die zum einen darauf abzielen, ihren Beitritt zur Union zu behindern, und zum anderen von externen Akteuren wie der Russischen Föderation ausgehen, deren Maßnahmen seit Beginn ihres Angriffskriegs gegen die Ukraine intensiviert wurden. |
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141 |
Die Beweise Nrn. 5, 6 und 10 in WK 6381/2023 – ein Artikel vom 19. Februar 2023 auf der Website „rferl.org“, eine Pressemitteilung des United States Department of the Treasury vom 26. Oktober 2022 und ein Artikel vom 15. März 2023 auf der Website „G 4Media.ro“, machen deutlich, dass die Strategie der Russischen Föderation darin besteht, die Schwächen bestimmter Zielländer auszunutzen, um dort eine prorussische Regierung zu installieren, die sich ihrem Angriffskrieg gegen die Ukraine anschließen wird. |
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142 |
In Bezug auf die von der Russischen Föderation ausgehenden Destabilisierungsmaßnahmen, um die es in diesem Fall geht, wird in den Beweisen Nrn. 11, 18 und 20 des Dokuments WK 6381/2023, einem Artikel vom 3. November 2022 auf der Website „rferl.org“, einem Artikel vom 17. Februar 2023, der auf der Website der Zeitung Times erschien, und einem Artikel vom 28. Oktober 2022, der auf der Website der Zeitung Washington Post erschien, erläutert, wie die Russische Föderation versucht, die Abhängigkeit der Republik Moldau von russischem Gas auszunutzen, um Unruhe in der Bevölkerung zu erzeugen und die derzeitige Regierung einzuschüchtern. |
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143 |
Im Wesentlichen stellen diese verschiedenen Informationsquellen fest, dass die Russische Föderation versucht, die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, um in der Bevölkerung Unzufriedenheit mit der derzeitigen moldauischen Regierung zu schüren, mit dem Ziel, diese zu stürzen, indem sie das Land in eine Energiekrise stürzt. |
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144 |
Zweitens werden die Verbindungen zwischen der Russischen Föderation und dem Kläger durch verschiedene Dokumente belegt, wie z. B. den Artikel vom 19. Februar 2023 auf der Website „rferl.org“, den Artikel vom 7. März 2023 auf der Website „hotnews.ro“ oder den Artikel vom 12. April 2023 auf der Website „romania.europalibera.org“. |
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145 |
Tatsächlich wird die Partei des Klägers als „russlandfreundlich“ oder „prorussisch“ beschrieben. Er selbst wird in mehreren Artikeln als eng mit der Russischen Föderation verbunden oder sogar als „auf der Gehaltsliste“ des russischen Föderalen Sicherheitsbüros stehend dargestellt. |
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146 |
Beispielhaft wird in dem am 3. November 2022 auf der Website „rferl.org“ erschienenen Artikel und in der Pressemitteilung des US-Finanzministeriums vom 26. Oktober 2022 angeführt, dass der Kläger versucht habe, eine Allianz mit Russen zu bilden, um das moldauische Parlament in der Absicht zu kontrollieren, dort Gesetzesentwürfe zu unterstützen, die russischen Interessen förderlich sind, und die Abstimmung über den Antrag auf Zuerkennung des Status eines Bewerberlandes für die Mitgliedschaft in der Union zu gefährden. In dem Artikel vom 3. November 2022 heißt es außerdem, dass anlässlich eines Besuchs von Mitgliedern der Partei des Klägers in Russland der Vorsitzende des Ausschusses für internationale Angelegenheiten der Gosudarstvennaya Duma Federal’nogo Sobrania Rossiskoï Federatsii (Staatsduma der Russischen Föderation) den Kläger und seine Partei als „zuverlässige Partner“ der Russischen Föderation lobte. In diesem Sinne erwähnt auch das Beweisstück Nr. 7 des Dokuments WK 6381/2023, eine am 14. April 2023 auf der Website der Partei des Klägers veröffentlichte Pressemitteilung, die Unterstützung des Vorsitzenden des Ausschusses für internationale Angelegenheiten der Staatsduma der Russischen Föderation für den Kandidaten der Partei des Klägers bei den Gouverneurswahlen in Gagausien. |
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147 |
Darüber hinaus geht aus seinen eigenen Erklärungen (siehe oben, Rn. 133) hervor, dass der Kläger versucht, die Verantwortung für die steigenden Energiekosten der moldauischen Regierung zuzuschieben, was dazu beiträgt, die Unzufriedenheit der Bevölkerung zu schüren, um diese Regierung zu stürzen. |
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148 |
Drittens belegen mehrere Beweise, dass es Versuche der Russischen Föderation gab, die von der Partei des Klägers organisierten Demonstrationen auszunutzen, um Unruhe zu stiften und die moldauische Regierung zu destabilisieren. |
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149 |
In diesem Zusammenhang erläutert der Bericht der Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe der Kommission vom 9. März 2023 mit dem Titel „Ukraine/Moldau – Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine“, der dem Dokument WK 6381/2023 beigefügt ist, dass die Russische Föderation ihre Versuche fortsetzt, die politische Lage in der Republik Moldau durch verschiedene hybride Bedrohungen zu destabilisieren, darunter von der Partei des Klägers organisierte Demonstrationen, bei denen auch Demonstranten aus Russland anwesend waren. |
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150 |
Im Einzelnen beschreiben die Artikel, die am 15. März 2023 auf der Website „G4Media.ro“, am 12. April 2023 auf der Website „romania.europalibera.org“ und am 17. April 2023 auf der Website der Zeitung Times erschienen, wie die moldauischen Behörden einen Versuch mehrerer von der Russischen Föderation unterstützter Personen vereitelten, die darin ausgebildet worden waren, bei den von der Partei des Klägers organisierten Demonstrationen zu Gewalt aufzurufen, was zu sieben Verhaftungen führte. |
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151 |
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die fraglichen gewaltsamen Demonstrationen im Interesse und mit Unterstützung der Russischen Föderation organisiert wurden, so dass sie voll und ganz Teil der Maßnahmen zur Destabilisierung der moldauischen Regierung sind, auf die mit den fraglichen restriktiven Maßnahmen reagiert werden soll. |
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152 |
Im Licht dieses Kontexts hat der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen, als er feststellte, dass der Kläger aufgrund der von ihm gesteuerten und geplanten gewaltsamen Demonstrationen für Handlungen verantwortlich ist, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in der Republik Moldau im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2023/891 untergruben oder bedrohten. |
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153 |
Entgegen der Behauptung des Klägers hat die Tatsache, dass seine Partei im Juni 2023 für verfassungswidrig erklärt wurde, die gegen ihn erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht überflüssig gemacht. |
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154 |
Im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen kommt es bei der Prüfung, ob der Name einer Person weiterhin in den betreffenden Listen aufzuführen ist, nämlich darauf an, ob sich seit der Aufnahme des Namens dieser Person oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Beteiligung dieser Person an Tätigkeiten, auf die die restriktiven Maßnahmen abzielen, nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C‑46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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155 |
Zwar nimmt die Tatsache, dass die Partei des Klägers für verfassungswidrig erklärt und daraufhin aufgelöst wurde, dem Kläger gewisse Möglichkeiten, weiterhin gewaltsame Demonstrationen, wie die, die zur Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen führten, zu organisieren. |
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156 |
Die Fortsetzung solcher Aktionen hängt jedoch als solche nicht von der Existenz der politischen Partei ab, deren Vorsitzender er war. |
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157 |
Tatsächlich konnten die Beteiligung des Klägers in führender Position an der Organisation der gewaltsamen Demonstrationen – einschließlich der Anwerbung und Ausbildung von bezahlten Teilnehmern –, die zu seiner Aufnahme in die betreffenden Listen führte (siehe oben, Rn. 119, 120 und 127), die Tatsache, dass diese gewaltsamen Demonstrationen Teil der Versuche waren, die politische Lage in der Republik Moldau zu destabilisieren (siehe oben, Rn. 149 bis 151), sowie die Äußerungen des Klägers und seine Aktivitäten in sozialen Netzwerken, die seine Absicht belegen, Unruhe und Aufruhr in der Bevölkerung zu stiften (siehe oben, Rn. 133, 134 und 147), den Rat zu der Annahme veranlassen, dass er auch weiterhin in der Lage ist, gewaltsame Demonstrationen oder andere Gewalttaten direkt oder indirekt zu planen, zu steuern oder sich daran zu beteiligen. |
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158 |
Im Übrigen bedeutet der Umstand, dass sich die Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers in die fraglichen Listen auf eine Sachlage beziehen, die vor dem Erlass der ursprünglichen Rechtsakte bestand und sich erst vor sehr kurzer Zeit geändert hat, nicht zwangsläufig, dass die mit diesen Rechtsakten gegen ihn erlassenen restriktiven Maßnahmen überholt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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159 |
Diese Auslegung wird durch Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses 2023/891, wonach die betreffenden restriktiven Maßnahmen gegebenenfalls verlängert oder geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele nicht erreicht wurden, und durch Art. 13 Abs. 4 der Verordnung 2023/888, wonach die Liste in Anhang I in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate, überprüft wird, untermauert. Sofern diese Bestimmungen ihre praktische Wirksamkeit nicht verlieren sollen, ist davon auszugehen, dass sie es zulassen, dass die Namen von Personen und Organisationen, die in dem Zeitraum vor der Überprüfung keine Handlungen zur Destabilisierung der Republik Moldau begangen haben, weiterhin in den fraglichen Listen aufgeführt werden, wenn diese Beibehaltung in Anbetracht aller relevanten Umstände und insbesondere der Tatsache weiterhin gerechtfertigt ist, dass die mit den restriktiven Maßnahmen angestrebten Ziele nicht erreicht worden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 27. April 2022, Ilunga Luyoyo/Rat, T‑108/21, EU:T:2022:253, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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160 |
Ungeachtet der Tatsache, dass der Rat keinen Beweis dafür erbracht hat, dass der Kläger seit der Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen direkt oder indirekt gewaltsame Demonstrationen oder andere Gewalttaten geplant, gesteuert oder sich daran beteiligt hatte, und angesichts der Tatsache, dass der Rat im dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 2024/1242 festgestellt hat, dass die Bedrohung für die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit sowie für die Stabilität und Sicherheit der Republik Moldau fortbesteht, kann die bloße Auflösung der Partei des Klägers nicht ausreichen, um die gegen ihn erlassenen restriktiven Maßnahmen obsolet zu machen. |
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161 |
Im Übrigen gibt das Beweisstück Nr. 3 des Dokuments WK 2428/2024, ein Presseartikel, der am 11. Oktober 2023 auf der Website „hotnews.ro“ erschien, insbesondere eine Erklärung des Klägers wieder, in der er die Gründung einer neuen politischen Formation namens „Ș.OR Bloc“ und sein Bündnis mit der politischen Partei „Chance“ unmittelbar nach der Auflösung seiner eigenen Partei im Juni 2023 ankündigte. Diese Information wird durch das Beweisstück Nr. 5 des Dokuments WK 2428/2024 gestützt, einen Presseartikel, der am 3. November 2023 auf der Website „moldova.europalibera.org“ erschien, aus dem unter Berufung auf eine weitere Aussage des Klägers hervorgeht, dass er die Partei „Chance“ finanziert. |
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162 |
Darüber hinaus stimmen Beweisstück Nr. 1 des Dokuments WK 2428/2024, ein am 22. September 2023 auf der Website „Zdg.md“ erschienener Presseartikel, und der am 3. November 2023 auf der Website „moldova.europalibera.org“ veröffentlichte Artikel darin überein, dass die oben in den Rn. 144 bis 147 beschriebenen Verbindungen zwischen dem Kläger und der Russischen Föderation nicht weggefallen sind, bloß weil seine Partei im Juni 2023 aufgelöst wurde. |
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163 |
Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich der Kontext, der die ursprüngliche Aufnahme des Namens des Klägers in die fraglichen Listen rechtfertigte, nicht derart verändert hat, dass der Rat daran gehindert wäre, den Namen des Klägers gemäß dem Kriterium ii auf diesen Listen zu belassen und sich dabei auf dieselben Beweise zu stützen, die die ursprüngliche Aufnahme des Namens des Klägers rechtfertigten, ergänzt durch die in Dokument WK 2428/2024 enthaltenen Beweise. |
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164 |
In diesem Punkt kann das Argument, dass die im Dokument WK 6381/2023 enthaltenen Artikel mehr als ein Jahr alt seien, nicht zur Nichtigkeit der Fortsetzungsrechtsakte führen. |
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165 |
Mit Ausnahme eines im Januar 2019 veröffentlichten Artikels wurden nämlich alle im Dokument WK 6381/2023 enthaltenen Beweise zwischen dem 21. März 2022 und dem 18. April 2023 ins Internet gestellt. Der Zeitraum zwischen einerseits der Veröffentlichung dieser Beweise, die als Grundlage für die ursprüngliche Eintragung des Namens des Klägers dienten, und andererseits dem Erlass der Fortsetzungsrechtsakte am 26. April 2024 kann nicht als erheblich bezeichnet werden. |
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166 |
Diese verschiedenen Beweise waren also weiterhin relevant, um zu beurteilen, ob der Name des Klägers auf den fraglichen Listen zu belassen ist. |
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167 |
Der dritte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum vierten Klagegrund: Verletzung von Grundrechten
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168 |
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Erlass individueller restriktiver Maßnahmen gegen ihn unverhältnismäßig sei, da er seine unternehmerische Freiheit und sein Eigentumsrecht beeinträchtige. Er beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass das Einfrieren seines Vermögens ihn daran hindern würde, finanzielle Handlungen vorzunehmen oder Wertpapier- und Immobilientransaktionen zu tätigen. Es sei ihm nicht möglich, Spenden zu erhalten oder Ausgaben für Wahlkampfzwecke zu tätigen und somit am politischen Leben in Moldau teilzunehmen. Nach Ansicht des Klägers sei der Eingriff in sein Eigentumsrecht weder angemessen noch erforderlich, um die mit dem Beschluss 2023/891 verfolgten Ziele zu erreichen. Darüber hinaus würden die restriktiven Maßnahmen sein Recht auf Vereinigungsfreiheit und Meinungsfreiheit beeinträchtigen. Das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit in Moldau zu verteidigen, könnte nicht durch die Annahme restriktiver Maßnahmen gegen Mitglieder der politischen Oppositionsparteien erreicht werden. |
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169 |
Der Rat ist der Ansicht, dass dieser Klagegrund aufgrund seiner mangelnden Klarheit unzulässig sei. Wie die Kommission ist er jedenfalls der Ansicht, dass dieses Vorbringen unbegründet sei. |
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170 |
Da der Rat in der Lage war, auf die Argumente, die zur Stützung dieses Klagegrundes vorgebracht wurden, inhaltlich zu antworten, kann die Einrede der angeblich mangelnden Klarheit der Schriftsätze des Klägers nur zurückgewiesen werden. |
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171 |
Inhaltlich ist darauf hinzuweisen, dass Grundrechte, wie die vom Kläger geltend gemachten, nicht uneingeschränkt gelten und ihre Ausübung Beschränkungen unterworfen werden kann, die durch von der Union verfolgte Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C‑600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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172 |
Um mit dem Unionsrecht vereinbar zu sein, muss ein Eingriff in die betreffenden Grundrechte somit gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt dieser Rechte achten, einer als solcher von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entsprechen und verhältnismäßig sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 222 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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173 |
Im vorliegenden Fall sind diese vier Bedingungen erfüllt. |
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174 |
Erstens sind die fraglichen restriktiven Maßnahmen „gesetzlich vorgesehen“, da sie in Rechtsakten festgelegt sind, die insbesondere allgemeine Geltung haben und über eine klare Rechtsgrundlage im Unionsrecht sowie über eine ausreichende Vorhersehbarkeit verfügen. |
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175 |
Zweitens gelten die angefochtenen Rechtsakte für einen bestimmten Zeitraum und werden fortlaufend überprüft, wie in Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses 2023/891 vorgesehen. Da diese Maßnahmen zeitlich begrenzt und reversibel sind, ist davon auszugehen, dass sie den Wesensgehalt der geltend gemachten Freiheiten nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus sehen der Beschluss 2023/891 und die Verordnung 2023/888 die Möglichkeit vor, Ausnahmen von den angewandten restriktiven Maßnahmen zuzulassen. Insbesondere in Bezug auf das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sehen Art. 2 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2023/891 und Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2023/888 die Möglichkeit vor, einerseits die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen oder zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen zu genehmigen und andererseits Sondergenehmigungen zu erteilen, um Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder andere wirtschaftliche Ressourcen freizugeben. |
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176 |
Drittens entsprechen die fraglichen restriktiven Maßnahmen einer als solcher von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung, die geeignet ist, selbst erhebliche negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer zu rechtfertigen. Sie zielen nämlich darauf ab, die moldauischen Behörden angesichts der Destabilisierungsmaßnahmen, mit denen sie konfrontiert sind und die den Beitritt dieses Staates zur Union behindern könnten, zu unterstützen, indem sie insbesondere auf Personen Anwendung finden, die durch ihre Gewalttaten eine Bedrohung für die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in der Republik Moldau darstellen. |
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177 |
Viertens ist in Bezug auf die Angemessenheit der fraglichen restriktiven Maßnahmen festzustellen, dass sie im Hinblick auf so grundlegende Ziele des Allgemeininteresses wie die in Rn. 176 genannten als solche nicht als unangemessen angesehen werden können. Im Übrigen hat der Kläger nicht geltend gemacht, dass die verfolgten Ziele mit weniger einschneidenden Maßnahmen ebenso wirksam hätten erreicht werden können. |
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178 |
In diesem Rahmen können die dem Kläger entstandenen Nachteile gemessen an der Bedeutung der mit den angefochtenen Rechtsakten verfolgten Ziele nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. |
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179 |
Insoweit ist das Argument zu verwerfen, dass die Annahme restriktiver Maßnahmen gegen Mitglieder politischer Oppositionsparteien nicht der Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit in der Republik Moldau diene. Tatsächlich wurden die betreffenden Maßnahmen nicht deshalb ergriffen, weil der Kläger Mitglied einer oppositionellen politischen Partei war, sondern weil er gewaltsame Demonstrationen organisiert und zur Gewalt gegen die politische Opposition aufgerufen hatte. Dadurch war er für Handlungen verantwortlich, die die Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau sowie die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität und die Sicherheit des Landes untergraben oder bedrohen. |
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180 |
Im Übrigen hindern die gegen den Kläger erlassenen restriktiven Maßnahmen ihn nicht unwiderruflich daran, in der Republik Moldau eine oppositionelle politische Tätigkeit auszuüben, gegebenenfalls durch die Organisation von Demonstrationen gegen die derzeitige Regierung, sofern diese „friedlich“ im Sinne von Art. 11 EMRK und Art. 12 Abs. 1 der Charta und nicht Teil von Destabilisierungsmaßnahmen externer Akteure wie der Russischen Föderation sind. |
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181 |
Daher ist der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen. Nach alledem ist der Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen. |
Zum Schadensersatzantrag
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182 |
Der Kläger beantragt, den Rat zu verurteilen, den Schaden, der seinem Ruf durch den Erlass der ursprünglichen Rechtsakte zugefügt worden sei, durch die Zahlung eines vorläufigen Betrags in Höhe von 100000 Euro zu ersetzen. Der Kläger führt aus, dass sein Name nun öffentlich mit einem Verhalten in Verbindung gebracht werde, das als schädlich für den Frieden, die Sicherheit und den demokratischen Prozess in der Republik Moldau angesehen werde, wodurch ihm zwangsläufig ein Schaden entstehe. |
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183 |
Der Rat, unterstützt durch die Kommission, widerspricht dieser Argumentation. |
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184 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass die außervertragliche Haftung der Union nur dann geltend gemacht werden kann, wenn der Kläger wirklich einen „tatsächlichen und sicheren“ Schaden erlitten hat, und insoweit obliegt es dem Betroffenen, schlüssige Beweise sowohl für das Vorliegen als auch für den Umfang des von ihm geltend gemachten Schadens zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 61 und 62). |
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185 |
Im vorliegenden Fall hat der Kläger in Rn. 267 der Klageschrift und in Rn. 46 seiner Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz der Kommission lediglich behauptet, dass die ursprünglichen Rechtsakte seinen Ruf geschädigt hätten, ohne einen Anfangsbeweis für das Vorliegen und den Umfang eines solchen Schadens zu erbringen. |
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186 |
Was jedenfalls die Tatsache betrifft, dass sein Name nun mit einem Verhalten in Verbindung gebracht wird, das mit dem demokratischen Prozess in der Republik Moldau unvereinbar ist, genügt es festzustellen, dass sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dass die Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen und sein Belassen auf diesen Listen auf der Grundlage des Kriteriums ii nicht rechtswidrig sind. |
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187 |
Der Antrag auf Schadensersatz ist daher zurückzuweisen. |
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188 |
Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Eintragung und Beibehaltung des Namens des Klägers in den fraglichen Listen auf Grundlage des Kriteriums iii geprüft oder über die von ihm beantragten prozessleitenden Maßnahmen entschieden werden muss, da das Gericht durch die in der Akte enthaltenen Angaben ausreichend informiert ist, um den Rechtsstreit zu entscheiden. |
Kosten
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189 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Außerdem tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. |
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190 |
Da der Kläger im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihm gemäß den Anträgen des Rates seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates aufzuerlegen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Svenningsen Mac Eochaidh Stancu Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Dezember 2024. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.