URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
4. März 2026 ( *1 )
„Dumping – Aus der Türkei versandte Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) – Ausweitung des auf bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren – Durchführungsverordnung (EU) 2023/825 – Umgehung – Begriff ‚Montagevorgang‘ – Begriff ‚Fertigstellungsvorgang‘ – Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Rechtsfehler“
In der Rechtssache T‑379/23,
Çolakoğlu Metalurji AŞ mit Sitz in Istanbul (Türkei), vertreten durch Rechtsanwälte J. Cornelis und F. Graafsma,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch L. Di Masi, R. Pethke und J. Zieliński als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Eurofer, Association européenne de l’acier, AISBL, mit Sitz in Brüssel (Belgien), vertreten durch Rechtsanwälte O. Prost und C. Bouvarel, Rechtsanwältin M. Parys und Rechtsanwalt O. Chef,
Streithelferin,
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Richters G. De Baere (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Richter D. Petrlík und K. Kecsmár, der Richterin S. Kingston und des Richters H. Cassagnabère,
Kanzler: I. Kurme, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2025
folgendes
Urteil
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1 |
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Çolakoğlu Metalurji AŞ, die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/825 der Kommission vom 17. April 2023 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408 eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien auf aus der Türkei versandte Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils), ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (ABl. 2023, L 103, S. 12, im Folgenden: angefochtene Verordnung), soweit diese Verordnung sie betrifft. |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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2 |
Die Klägerin ist ein türkischer ausführender Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) (im Folgenden: SSHR). Die SSHR werden aus Brammen aus nicht rostendem Stahl hergestellt. |
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3 |
Am 6. Oktober 2020 erließ die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. 2020, L 325, S. 26, im Folgenden: ursprüngliche Verordnung). Die durch die ursprüngliche Verordnung eingeführten Antidumpingzölle betrugen 17,3 % für alle indonesischen ausführenden Hersteller. |
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4 |
Auf eine Beschwerde der Streithelferin, Eurofer, Association européenne de l’acier (Verband der Europäischen Stahlhersteller), AISBL, erließ die Kommission am 26. Juli 2022 die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1310 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung 2020/1408 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien durch aus der Türkei versandte Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils), ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. 2022, L 198, S. 8), gestützt insbesondere auf Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21, im Folgenden: Grundverordnung). |
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Nach Abschluss dieser Untersuchung erließ die Kommission die angefochtene Verordnung. In dieser Verordnung stellte sie fest, dass die in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 der Grundverordnung vorgesehenen und für die Feststellung einer Umgehung geltender Antidumpingmaßnahmen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren. |
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Speziell zu der Voraussetzung, dass sich die Veränderung des Handelsgefüges zwischen einem Drittland und der Europäischen Union aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, wies die Kommission darauf hin, dass eine Veredelungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Marcegaglia Specialties SpA, einer Gesellschaft italienischen Rechts, vorliege. Im Rahmen dieser Veredelungsvereinbarung habe Marcegaglia Specialties aus nicht rostendem Stahl gefertigte Brammen aus Indonesien bezogen, diese in die Türkei geliefert, um sie von der Klägerin zu SSHR weiterverarbeiten zu lassen, und diese SSHR anschließend in die Union eingeführt. |
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Die Kommission war der Ansicht, dass diese Veredelungsvereinbarung eine Fertigstellung darstelle, die unter den Begriff „Montagevorgang“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung falle. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Begriff „Montagevorgang“ Fertigstellungsvorgänge ausdrücklich einschließe und „nicht nur Vorgänge umfasst, die im Zusammenfügen von Teilen eines zusammengesetzten Erzeugnisses bestehen, sondern auch die Weiterverarbeitung, d. h. die Endbearbeitung eines Erzeugnisses, einschließen kann“. |
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Die Kommission wies ferner zum einen darauf hin, dass die Brammen aus nicht rostendem Stahl aus Indonesien nahezu 100 % des Gesamtwerts der Teile der montierten bzw. fertiggestellten Ware ausmachten, und zum anderen, im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung, dass der Wert, der den verwendeten eingeführten Teilen während der Montage oder Fertigstellung hinzugefügt wurde, weniger als 25 % der Herstellkosten betrug. |
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Da sie alle in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 der Grundverordnung vorgesehenen Voraussetzungen als erfüllt ansah, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der durch die ursprüngliche Verordnung auf Einfuhren von SSHR mit Ursprung in Indonesien eingeführte Antidumpingzoll durch die Einfuhren bestimmter von der Klägerin aus der Türkei versandter SSHR umgangen wurde. |
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Angesichts der Tatsache, dass die Feststellungen zu Umgehungspraktiken in Bezug auf die Klägerin repräsentativ für die gesamten Einfuhren aus der Türkei waren, beschloss die Kommission, den durch die ursprüngliche Verordnung eingeführten, für „alle übrigen Unternehmen“ aus Indonesien geltenden endgültigen Antidumpingzoll von 17,3 % auf Einfuhren bestimmter aus der Türkei versandter SSHR, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, auszuweiten. |
Anträge der Hauptparteien
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Die Klägerin beantragt,
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Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, beantragt,
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Entscheidungsgründe
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Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung und zweitens einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 und 4 derselben Verordnung, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen grundlegende Verfahrensrechte sowie einen Befugnismissbrauch rügt. |
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Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Produktion von SSHR in der Türkei keinen „Montagevorgang“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. d und Abs. 2 der Grundverordnung darstelle. Die Kommission habe somit nicht nachgewiesen, dass eine „Praxis, ein Fertigungsprozess oder eine Arbeit“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 der Grundverordnung vorliege. Folglich sei eine der kumulativen Voraussetzungen, die nach dieser Bestimmung für die Feststellung einer Umgehung der geltenden Antidumpingmaßnahmen erforderlich seien, nicht erfüllt. |
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Die Kommission vertritt mit Unterstützung der Streithelferin die Auffassung, dass sie zu Recht angenommen habe, dass die Verarbeitung von Brammen aus nicht rostendem Stahl zu SSHR eine unter den Begriff „Montagevorgang“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. d und Abs. 2 der Grundverordnung fallende Fertigstellung darstelle. |
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Nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. |
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Nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung ist eine Umgehung von Antidumpingmaßnahmen erwiesen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen einem Drittland und der Union oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von den Maßnahmen betroffenen Land und der Union vorliegen. Zweitens muss sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Drittens müssen Anhaltspunkte vorliegen, die belegen, dass der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird oder dass die Abhilfewirkung des Antidumpingzolls untergraben wird. Viertens müssen Beweise für Dumping vorliegen (Urteil vom 21. Juni 2023, Hangzhou Dingsheng Industrial Group u. a./Kommission, T‑748/21, EU:T:2023:346, Rn. 28 [nicht veröffentlicht]; vgl. entsprechend auch Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/Chin Haur Indonesia, C‑247/15 P, C‑253/15 P und C‑259/15 P, EU:C:2017:61, Rn. 55). |
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Was die zweite der oben in Rn. 17 genannten Voraussetzungen betrifft, ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. d der Grundverordnung, dass als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, u. a., „unter den in Absatz 2 genannten Umständen, die Montage von Teilen durch einen Montagevorgang in der Union oder einem Drittland“ gilt. |
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Gemäß Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung wird ein Montagevorgang in einem Drittland als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn er die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Hierzu gehören die sich aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung ergebende Voraussetzung, dass die Teile, deren Wert 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht, ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten (im Folgenden: Voraussetzung der 60%-Schwelle), und die sich aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. b a. E. dieser Verordnung ergebende Negativvoraussetzung, dass der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 % der Herstellkosten beträgt, nicht als Umgehung gilt (im Folgenden: Voraussetzung der 25%-Obergrenze). |
Zur Stichhaltigkeit des ersten Klagegrundes
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Die Streithelferin macht geltend, dass der erste Klagegrund nicht durchgreife, da die Verarbeitung von Brammen aus nicht rostendem Stahl zu SSHR, selbst wenn sie keinen Montage- oder Fertigstellungsvorgang darstellen sollte, jedenfalls eine Praxis, einen Fertigungsprozess oder eine Arbeit im Sinne der zweiten in Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehenen Voraussetzung darstelle. |
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Wie die Kommission auf die prozessleitende Maßnahme des Gerichts hin anerkannt hat, ergibt sich jedoch aus der Durchführungsverordnung 2022/1310 und aus der angefochtenen Verordnung, insbesondere aus deren Erwägungsgründen 4, 26 und 44, dass die Untersuchung der Umgehung mit der Begründung eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen wurde, dass die von der Klägerin in der Türkei durchgeführten Vorgänge der Verarbeitung von Brammen aus nicht rostendem Stahl zu SSHR eine Montage oder Fertigstellung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung darstellten. Aus den oben genannten Verordnungen ergibt sich nicht, dass die Kommission beabsichtigt hätte, diese Vorgänge anders als speziell als Montage oder Fertigstellung einzustufen. Daher hat die Klägerin ihre Verfahrensrechte im Lauf des Verwaltungsverfahrens lediglich gegenüber dieser Einstufung ausgeübt. |
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Somit ist festzustellen, dass der erste Klagegrund, sollte ihm stattgegeben werden, zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen könnte, soweit sie die Klägerin betrifft. Mithin ist das Vorbringen der Streithelferin, der erste Klagegrund greife nicht durch, zurückzuweisen. |
Zur Begründetheit des ersten Klagegrundes
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Die Klägerin bringt vor, dass für das Vorliegen eines Montagevorgangs im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. d und Abs. 2 der Grundverordnung notwendig sei, dass mehrere Teile existierten und dass diese montiert würden. Vorliegend würden die Brammen aus nicht rostendem Stahl jedoch im Rahmen eines einzigen Fertigungsschritts zu SSHR verarbeitet, ohne dass andere „Teile“ hinzugefügt würden. |
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Ferner sei die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Verarbeitung von Brammen aus nicht rostendem Stahl zu SSHR eine Fertigstellung darstelle, die unter den Begriff „Montagevorgang“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung falle. Da Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. d und Abs. 2 der Grundverordnung lediglich die Montage nenne und der Verweis auf die Montage oder Fertigstellung nur im Rahmen der in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzung der 25%-Obergrenze erfolge, könne nicht festgestellt werden, dass die oben genannten Bestimmungen Fertigstellungsvorgänge ohne Montage umfassten. |
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Zum einen werde in der Voraussetzung der 25%-Obergrenze der Begriff „Teile“ im Plural verwendet, so dass die Fertigstellung jedenfalls mehrere Teile erfordere. Zum anderen verlöre die Voraussetzung der 60%-Schwelle ihren Sinn, wenn sie auf Fertigstellungsvorgänge angewandt würde, bei denen nur ein einziges „Teil“ verwendet werde, wie bei der Verarbeitung von Brammen aus nicht rostendem Stahl zu SSHR. |
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Nach Auffassung der Klägerin beeinträchtige ihre Auslegung von Art. 13 der Grundverordnung weder die Wirksamkeit der Antidumpingzölle noch das Ziel, deren Umgehung zu verhindern. Entgegen dem Vorbringen der Kommission sei der allgemeine Begriff „Umgehung“ nach der Rechtsprechung weit auszulegen, und nicht der Begriff „Montagevorgang“. |
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Was die Entstehungsgeschichte von Art. 13 der Grundverordnung betrifft, ist die Klägerin der Ansicht, dass der Gesetzgeber, wenn er gewollt hätte, dass der Begriff „Montagevorgang“ auch Fertigstellungsvorgänge ohne Montage umfasst, den Ausdruck „Montage oder Fertigstellung“ auch in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. d und Abs. 2 der Grundverordnung verwendet hätte. |
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Die Kommission macht geltend, dass der Begriff „Montagevorgang“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. d und Abs. 2 der Grundverordnung zwei verschiedene Konstellationen umfasse, und zwar zum einen die Montage im engeren Sinne, die in einem Herstellungsprozess bestehe, durch den verschiedene Teile zusammengesetzt würden, um ein Endprodukt zu schaffen, und zum anderen die Fertigstellung. Der Begriff „Fertigstellung“ bezeichne alle Vorgänge, die die Weiterverarbeitung, d. h. die Endbearbeitung eines Erzeugnisses, einschlössen. Mit anderen Worten umfasse dieser Begriff Vorgänge, die der Verarbeitung eines Halbfabrikats oder Werkstoffs, d. h. eines einzelnen Inputs, zum Endprodukt dienten. |
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Nach Auffassung der Kommission legt der Umstand, dass nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. d der Grundverordnung die Montage „unter den in Absatz 2 genannten Umständen“ als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit gilt, die bzw. der zu einer Umgehung führt, nahe, die Bedeutung des Begriffs „Montagevorgang“ im Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung zu suchen. In dieser Bestimmung werde im Rahmen der Voraussetzung der 25%-Obergrenze die Montage oder Fertigstellung speziell genannt. Die Verwendung der Konjunktion „oder“ deute darauf hin, dass der Montage und der Fertigstellung eine unterschiedliche Bedeutung zukomme. |
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Der Begriff „Teile“ sei dahin zu verstehen, dass er sowohl die verschiedenen im Rahmen einer Montage verwendeten Komponenten als auch die halbfertigen Inputs oder andere Inputs umfasse, die bei „Fertigstellungsvorgängen“ verwendet würden, gleichviel, ob es sich – wie im vorliegenden Fall – um einzelne oder um mehrere Teile handele. |
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Ferner macht die Kommission gestützt u. a. auf das Urteil vom 12. September 2019, Kommission/Kolachi Raj Industrial (C‑709/17 P, EU:C:2019:717), geltend, dass Art. 13 der Grundverordnung weit auszulegen sei, um seine Wirksamkeit zu wahren. Ihre Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung ermögliche es, alle Praktiken zur Herstellung von Erzeugnissen, insbesondere Erzeugnissen aus Eisen- und Nichteisenmetallen (Eisen, Stahl, Aluminium), für die ausschließlich halbfertige Inputs verwendet würden, die in Drittländer weiterbefördert würden, zu bekämpfen und zugleich die Verhältnismäßigkeit des Systems und die Rechtssicherheit für die Unternehmen zu gewährleisten. |
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Die Entstehungsgeschichte von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung zeige, dass der Begriff „Montage“ stets weit gefasst gewesen sei und dass die Bestimmung zur Verhinderung der Umgehung von Maßnahmen flexibel und ausschließlich durch quantitative Schwellenwerte in Bezug auf den Anteil der aus dem Land, für das die Maßnahmen gelten, eingeführten Teile und den diesen Teilen durch den Vorgang hinzugefügten Wert begrenzt sein sollte. |
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33 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach dem allgemeinen Wortsinn bei einer „Montage“ um das Zusammenfügen mehrerer Teile zu einem Gegenstand handelt. Hinsichtlich dieser Definition sind sich die Parteien im Übrigen einig. |
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Es ist jedoch festzustellen, dass die Herstellung der SSHR in einem einzigen Fertigungsschritt, dem Erwärmen und sodann Warmwalzen eines einzigen Inputs, der Brammen aus nicht rostendem Stahl, erfolgt. Folglich stellt der Verarbeitungsprozess von Brammen aus nicht rostendem Stahl zu SSHR, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, keine Montage im Sinne der oben in Rn. 33 festgehaltenen Definition dar. |
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35 |
Aus den Erwägungsgründen 87 und 88 der angefochtenen Verordnung ergibt sich allerdings, dass die Kommission die Verarbeitung von Brammen aus nicht rostendem Stahl zu SSHR konkret als unter den Begriff „Montagevorgang“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung fallende Fertigstellung eingestuft hat (siehe oben, Rn. 7). |
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36 |
Daher ist zu prüfen, ob die Verarbeitung von Brammen aus nicht rostendem Stahl zu SSHR als Fertigstellungsvorgang, der unter den Begriff „Montagevorgang“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung fällt, angesehen werden kann. |
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Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen streitig, ob der Begriff „Fertigstellungsvorgang“, der unter den Begriff „Montagevorgang“ fällt, dahin zu verstehen ist, dass er Verarbeitungen eines einzelnen Inputs zu einem Endprodukt, die keinerlei Montage beinhalten, wie die Verarbeitung von Brammen aus nicht rostendem Stahl zu SSHR, umfasst, wie die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, geltend macht, oder ob er dahin zu verstehen ist, dass er nur Vorgänge umfasst, die eine Form der Montage mehrerer Teile beinhalten, wie die Klägerin geltend macht. |
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Es ist daher erforderlich, die Tragweite des in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung enthaltenen Begriffs „Fertigstellung“ zu bestimmen. |
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39 |
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (vgl. Urteile vom 3. September 2024, Illumina und Grail/Kommission, C‑611/22 P und C‑625/22 P, EU:C:2024:677, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Mai 2025, Provincie Oost-Vlaanderen und Sogent, C‑236/24, EU:C:2025:321, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
Zur Auslegung anhand des Wortlauts und des Zusammenhangs
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40 |
Vorab ist, wie von der Kommission im 88. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung angemerkt, festzustellen, dass der in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung enthaltene Begriff „Fertigstellung“ in dieser Verordnung nicht definiert wird. |
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41 |
Des Weiteren ist mit der Kommission festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung in den verschiedenen Sprachfassungen Unterschiede aufweist, was den Ausdruck „Fertigstellung“ im Rahmen der Voraussetzung der 25%-Obergrenze betrifft. Zum Beispiel verweisen die in der englischen (completion operation), italienischen (operazione di completamento), niederländischen (voltooiingswerkzaamheden), deutschen (Fertigstellung) und griechischen (diadikasia symplírosis) Sprachfassung dieser Bestimmung verwendeten Formulierungen nur auf den Begriff „Fertigstellung“. Dagegen präzisieren die französische (opération d’achèvement de la fabrication) und die slowenische (končne izdelave) Sprachfassung dieser Bestimmung, dass es sich um die Fertigstellung „der Herstellung“ handelt. Die portugiesische (operação de fabrico), estnische (valmistamise) und finnische (valmistuksessa) Sprachfassung dieser Bestimmung verweisen auf den Begriff „Herstellungsvorgänge“ und nicht auf den Gedanken der Fertigstellung. |
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42 |
Nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen. Eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts unvereinbar. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil vom 4. September 2025, Hakamp, C‑203/24, EU:C:2025:662, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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43 |
In dieser Hinsicht hat das Gericht zum Kontext bereits entschieden, dass Fertigstellungen im Gegensatz zu Montagevorgängen in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. a bis d der Grundverordnung nicht als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit aufgeführt werden, die eine Umgehung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 derselben Verordnung darstellen können. Der Verweis auf den Begriff „Fertigstellung“ in dem Teil von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung, in dem die Voraussetzungen aufgeführt sind, unter denen ein Montagevorgang als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen wird, ermöglicht jedoch die Feststellung, dass Fertigstellungen in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung fallen. Daher können Fertigstellungen als eine Variante von Montagevorgängen ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 2024, PGTEX Morocco/Kommission, T‑245/22, EU:T:2024:879, Rn. 112 bis 114, und vom 4. Dezember 2024, PGTEX Morocco/Kommission, T‑246/22, EU:T:2024:880, Rn. 133 bis 135). |
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44 |
Ferner hat das Gericht entschieden, dass sich die Begriffe „Montage“ und „Fertigstellung“ zwar unterscheiden, wie die Verwendung der Konjunktion „oder“ zwischen diesen beiden Begriffen in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung bestätigt, dies jedoch nicht daran hindert, den Begriff „Fertigstellung“ als einen Begriff anzusehen, der unter den Begriff „Montage“ subsumiert werden kann, und somit anzuerkennen, dass Fertigstellungen als Montagevorgänge im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 2024, PGTEX Morocco/Kommission, T‑245/22, EU:T:2024:879, Rn. 116, und vom 4. Dezember 2024, PGTEX Morocco/Kommission, T‑246/22, EU:T:2024:880, Rn. 137). |
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45 |
Da Fertigstellungsvorgänge nach der oben in den Rn. 43 und 44 angeführten Rechtsprechung von den Montagevorgängen umfasst sind und eine Variante hiervon darstellen, ist mit der Klägerin festzustellen, dass Verarbeitungen eines einzelnen Inputs zu einem Endprodukt, die keinerlei Montage, d. h. das Zusammenfügen mehrerer Teile zu einem Gegenstand, beinhalten, nicht unter Fertigstellungsvorgänge fallen können (siehe oben, Rn. 33). |
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46 |
Ferner kann entgegen dem Vorbringen der Kommission daraus, dass sich die Bedeutung des Begriffs „Fertigstellung“ von derjenigen des Begriffs „Montagevorgang“ unterscheidet, nicht gefolgert werden, dass Fertigstellungsvorgänge die Verarbeitungen eines einzelnen Inputs zu einem Endprodukt, die keinerlei Montage beinhalten, umfassen können. |
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47 |
Wie sich aus der oben in den Rn. 43 und 44 angeführten Rechtsprechung ergibt, ist der Begriff „Fertigstellung“, auch wenn er sich von dem Begriff „Montage“ unterscheidet, gleichwohl von diesem umfasst. |
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48 |
In dieser Hinsicht ist unabhängig von der These der Klägerin, wonach die Fertigstellung nach dem Montagevorgang stattfindet, festzustellen, dass es nach der Rechtsprechung eine Vielzahl von Vorgängen gibt, die unter den Begriff „Montage“ fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 2024, PGTEX Morocco/Kommission, T‑245/22, EU:T:2024:879, Rn. 116, und vom 4. Dezember 2024, PGTEX Morocco/Kommission, T‑246/22, EU:T:2024:880, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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49 |
Jedenfalls genügt der Hinweis, dass die Tragweite der Fertigstellung nicht über diejenige der Kategorie, zu der sie gehört, d. h. die Tragweite der Montagevorgänge, hinausgehen kann, wie sich aus der oben in den Rn. 43 und 44 angeführten Rechtsprechung ergibt. |
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50 |
Erstens wird die Schlussfolgerung, dass Fertigstellungen eine Variante der Montagevorgänge darstellen und daher keine Verarbeitung eines einzigen Inputs ohne Montage einschließen können, durch den 20. Erwägungsgrund der Grundverordnung bestätigt, in dem die „[einfache] Montage in der Union oder in einem Drittland“ als Beispiel für eine Praxis zur Umgehung von Antidumpingmaßnahmen, deren Regelung die Unionsvorschriften bezwecken, angeführt wird, ohne dass der Begriff „Fertigstellung“ genannt wird. |
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51 |
Zweitens wird die oben in Rn. 50 genannte Schlussfolgerung auch durch die Verwendung des Begriffs „Teile“ im Rahmen der Voraussetzung der 60%-Schwelle und der Voraussetzung der 25%-Obergrenze untermauert. |
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52 |
Wie sich aus obiger Rn. 19 ergibt, müssen diesen Voraussetzungen zufolge für den Nachweis, dass ein Montagevorgang die geltenden Antidumpingmaßnahmen umgeht, zum einen die „Teile“, die ihren Ursprung in dem Land haben, für das die Maßnahmen gelten, 60 % oder mehr des Gesamtwerts der „Teile der montierten Ware“ ausmachen und zum anderen muss im Wesentlichen der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den „verwendeten eingeführten Teilen“ hinzugefügt wurde, weniger als 25 % der Herstellkosten betragen. |
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53 |
Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, stützt die Verwendung des Begriffs „Teile“ im Plural in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung in Verbindung mit den Begriffen „montierte Ware“ im Singular die Auslegung, wonach sich diese Bestimmung auf Montage- oder Fertigstellungsvorgänge bezieht, in deren Rahmen mehrere Teile zu einem einzigen Gegenstand zusammengefügt werden. |
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54 |
Daher ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, wonach sich unter den Begriff „Teile“ mehrere Inputs, aber auch – wie vorliegend – ein einzelner Input subsumieren lassen könnten. |
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55 |
Ferner bedeutet die Verwendung des Begriffs „Teile“ im Plural in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung zwar, wie die Kommission geltend macht, nicht zwangsläufig, dass dieser dahin auszulegen ist, dass Teile verschiedener Art gemeint sind, doch impliziert er, dass mehrere Teile vorliegen, unabhängig davon, ob diese identisch sind oder nicht. |
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56 |
Darüber hinaus impliziert auch die Formulierung „verwendeten eingeführten Teilen“ im Rahmen der Voraussetzung der 25%-Obergrenze, dass während des Fertigstellungsvorgangs mehrere Teile zusammengefügt werden. |
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57 |
Drittens wird die oben in Rn. 50 genannte Schlussfolgerung durch die Analyse der Voraussetzung der 60%-Schwelle, die eine Prüfung erfordert, ob 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ihren Ursprung in dem Land haben, für das die Maßnahmen gelten, untermauert. |
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58 |
Wie die Klägerin nämlich zu Recht vorbringt, verliert diese Voraussetzung im Fall der Verarbeitung eines einzigen Inputs ihre praktische Wirksamkeit, da die 60 %-Schwelle zwangsläufig entweder erreicht ist, wenn ein einziger Input aus dem Land, für das die Maßnahmen gelten, verarbeitet wird, oder nicht erreicht ist, wenn ein einziger Input, der seinen Ursprung nicht in dem Land hat, für das die Maßnahmen gelten, verarbeitet wird. Durch die fehlende Montage erübrigt sich in diesem Fall die Berechnung des Verhältnisses der Teile, die ihren Ursprung in dem Land haben, für das die Maßnahmen gelten, zum Gesamtwert der Teile des betreffenden Erzeugnisses. |
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59 |
Insoweit ist daran zu erinnern, dass bei mehreren möglichen Auslegungen einer Vorschrift des Unionsrechts derjenigen der Vorzug zu geben ist, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (vgl. Urteile vom 1. August 2025, Tradeinn Retail Services, C‑76/24, EU:C:2025:593, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Juni 2025, RWE Supply & Trading/ACER, T‑95/23, EU:T:2025:632, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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60 |
Des Weiteren wird das Vorbringen der Kommission, wonach die Voraussetzung der 60%-Schwelle bezogen auf die Gesamtproduktion des Unternehmens unter Berücksichtigung aller im Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses während des Zeitraums der Untersuchung der Umgehung verwendeten Inputs beurteilt werden könnte, durch die Verwendung der Formulierung „[Gesamtwert] der Teile der montierten Ware“ in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung entkräftet. Denn diese Formulierung impliziert, dass das Verhältnis der Teile, die ihren Ursprung in dem Land haben, für das die Maßnahmen gelten, zum Gesamtwert der zur Herstellung eines jeden einzelnen Erzeugnisses verwendeten Teile berechnet wird. |
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61 |
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission mit ihrer auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts hin vorgebrachten Argumentation, die Urteile vom 4. Dezember 2024, PGTEX Morocco/Kommission (T‑245/22, EU:T:2024:879), und vom 4. Dezember 2024, PGTEX Morocco/Kommission (T‑246/22, EU:T:2024:880), würden bestätigen, dass die Verarbeitung von Inputs unter den Begriff „Fertigstellung“ falle, nicht durchdringen kann. Es genügt nämlich die Feststellung, dass sich das Gericht in diesen Urteilen nicht zu der Frage geäußert hat, ob dieser Begriff Verarbeitungen eines einzelnen Inputs, die keinerlei Montage beinhalten, bezeichnen kann. Ferner genügt, auch wenn das Gericht in diesen Urteilen zu dem Schluss gelangt ist, dass die Kommission das in den Rechtssachen, in denen die oben genannten Urteile ergangen sind, in Rede stehende Näh-Strickverfahren der Glasfaserrovings anhand des Begriffs „Fertigstellung“ prüfen konnte, die Feststellung, dass im Näh-Strickverfahren, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat, mehrere Glasfaserrovings zusammengefügt werden. Da in diesem Verfahren eine Form der Montage stattfindet, lässt sich aus diesen Urteilen kein Schluss hinsichtlich der Frage ziehen, ob die Verarbeitung eines einzigen Inputs ohne Montage, wie der Fall hier liegt, als unter den Begriff „Montagevorgang“ fallende Fertigstellung angesehen werden kann. |
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62 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die These der Kommission, wonach als Fertigstellungen, die unter den Begriff „Montagevorgang“ fallen, Verarbeitungen eines einzelnen Inputs, die keinerlei Montage beinhalten, bezeichnet werden können, durch die grammatikalische und systematische Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung nicht gestützt wird. |
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63 |
Die These der Kommission wird auch durch die Analyse des mit der Grundverordnung verfolgten Zwecks nicht gestützt. |
Zur teleologischen Auslegung
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64 |
Nach der Rechtsprechung bezweckt eine Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls allein, dessen Wirksamkeit zu gewährleisten und seine Umgehung zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2019, Kommission/Kolachi Raj Industrial, C‑709/17 P, EU:C:2019:717, Rn. 96, vom 4. Dezember 2024, PGTEX Morocco/Kommission, T‑245/22, EU:T:2024:879, Rn. 46, und vom 4. Dezember 2024, PGTEX Morocco/Kommission, T‑246/22, EU:T:2024:880, Rn. 42). |
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Globalisierung des internationalen Handels Unternehmen die Möglichkeit bietet, die Produktion von Gütern in verschiedene Länder zu verlagern. Für die Union ist es daher wichtig, über handelspolitische Schutzinstrumente zu verfügen, die geeignet sind, den Herausforderungen, die sich aufgrund dieses wirtschaftlichen Umfelds stellen, durch die Gewährleistung eines effizienten Schutzes des Wirtschaftszweigs der Union vor Einfuhren gedumpter Waren wirksam zu begegnen. Unter diesen Instrumenten spielen die Regeln zur Verhinderung der Umgehung von Maßnahmen eine wesentliche Rolle bei der Gewährleistung der Effizienz der von der Union eingeführten Antidumpingmaßnahmen (Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Kommission/Kolachi Raj Industrial, C‑709/17 P, EU:C:2019:303, Nr. 1). |
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66 |
Die Notwendigkeit, die Effizienz der geltenden Antidumpingmaßnahmen zu gewährleisten, vermag jedoch eine extensive Auslegung des unter den Begriff „Montagevorgang“ nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung fallenden Begriffs „Fertigstellung“ dahin, dass er Verarbeitungen eines einzelnen Inputs, die keinerlei Montage beinhalten, umfassen kann, nicht zu rechtfertigen. |
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Selbst unter der Annahme, dass sich die Bestimmungen über die Umgehung als unzureichend erweisen würden, um bestimmte Vorgänge zu kontrollieren, die erhebliche Auswirkungen auf die Effizienz der Antidumpingmaßnahmen haben könnten, kann der klare Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. d und Abs. 2 der Grundverordnung, der auf Montagevorgänge abstellt, worunter das Zusammenfügen mehrerer Teile zu einem Gegenstand zu verstehen ist (siehe oben, Rn. 33), grundsätzlich nicht durch eine teleologische Auslegung des unter den Begriff „Montagevorgang“ fallenden Begriffs „Fertigstellung“ in Frage gestellt werden, die den Anwendungsbereich des Begriffs „Montagevorgang“ auszuweiten drohte, worüber ausschließlich der Unionsgesetzgeber zu entscheiden hat (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2020, Entoma, C‑526/19, EU:C:2020:769, Rn. 42; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 3. September 2024, Illumina und Grail/Kommission, C‑611/22 P und C‑625/22 P, EU:C:2024:677, Rn. 216). Eine solche teleologische Auslegung kann nicht contra legem erfolgen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2020, Entoma, C‑526/19, EU:C:2020:769, Rn. 43). |
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68 |
Jedenfalls ist anzumerken, dass Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung eine Liste von Praktiken, Fertigungsprozessen oder Arbeiten enthält, die eine Umgehung darstellen können und die Montagevorgänge einschließen. Diese verschiedenen Arten von Umgehungspraktiken sind darin jedoch nur als Beispiele aufgeführt, wie durch den Ausdruck „unter anderem“ verdeutlicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2018, Asia Leader International [Cambodia]/Kommission, T‑462/15, EU:T:2018:196, Rn. 56 und 57, und vom 4. Dezember 2024, PGTEX Morocco/Kommission, T‑246/22, EU:T:2024:880, Rn. 109). |
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69 |
Ferner ist daran zu erinnern, dass die Definition der „Umgehung“ in Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung in sehr allgemeinen Worten, die den Unionsorganen einen weiten Spielraum lassen, formuliert ist (Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 48, und vom 21. Juni 2023, Hangzhou Dingsheng Industrial Group u. a./Kommission, T‑748/21, EU:T:2023:346, Rn. 44). |
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70 |
Daher steht es der Kommission, wie die Klägerin zu Recht vorbringt, frei, von ihrem weiten Spielraum Gebrauch zu machen und zu prüfen, inwieweit die Verarbeitung eines einzigen Inputs aus einem von geltenden Antidumpingmaßnahmen betroffenen Land in einem Drittland zur Herstellung eine Ware, die mit derjenigen, für die diese Maßnahmen gelten, identisch oder vergleichbar ist, eine Umgehung darstellen kann, selbst wenn eine solche Praxis keiner Fertigstellung entspricht, die unter den Begriff „Montagevorgang“ fällt, sofern die anderen Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 der Grundverordnung erfüllt sind. |
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71 |
Die Kommission kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass es die Fähigkeit der Union, die Umgehung wirksam zu bekämpfen, schwerwiegend beeinträchtigen würde, wenn man ihrer Auslegung des Begriffs „Fertigstellung“ nicht folgte. |
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Folglich wird die These der Kommission, wonach als Fertigstellungen, die unter den Begriff „Montagevorgang“ fallen, Verarbeitungen eines einzelnen Inputs, die keinerlei Montage beinhalten, bezeichnet werden können, durch die teleologische Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung nicht gestützt. |
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Die These der Kommission wird auch durch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung nicht gestützt. |
Zur historischen Auslegung
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Es ist darauf hinzuweisen, dass zur Bekämpfung der Praxis, die darin bestand, die Ausfuhr von Waren im fertigen Zustand durch die Ausfuhr von Einzelteilen zu ersetzen, die sodann in „Schraubenzieherwerken“ in einem Mitgliedstaat montiert wurden, durch die Verordnung (EWG) Nr. 1761/87 des Rates vom 22. Juni 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1987, L 167, S. 9) in Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1984, L 201, S. 1) ein Abs. 10 eingefügt wurde, der unter bestimmten Voraussetzungen die Erhebung endgültiger Antidumpingzölle auf in der Union montierte oder hergestellte Waren vorsah, die dann dort in den Wirtschaftskreislauf gebracht wurden (Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:261, Nr. 9). |
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75 |
Genauer gesagt sah die Verordnung Nr. 1761/87 die Möglichkeit der Erhebung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Waren vor, die in die Union eingeführt wurden, nachdem sie von einem mit einem Hersteller, dessen Ausfuhren von gleichartigen Waren einem endgültigen Antidumpingzoll unterlagen, verbundenen Beteiligten montiert oder hergestellt worden waren, vorausgesetzt u. a., dass „der Wert der bei der Montage oder Herstellung verwendeten Teile oder Werkstoffe … den Wert aller anderen verwendeten Teile oder Werkstoffe um mindestens 50 v. H. übersteigt“. |
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In der Folge wurde die Frage der Umgehung der Antidumpingmaßnahmen im Rahmen der Verhandlungen erörtert, die dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 11, im Folgenden: GATT 1994) und dem durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigten Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des GATT 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103) im Anhang des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) vorausgingen. Insbesondere sah der Entwurf der Schlussakte des GATT‑Handelsverhandlungsausschusses (TNC) vom 20. Dezember 1991 über die Ergebnisse der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (MTN.TNC/W/FA) (im Folgenden: Dunkel-Entwurf) eine Bestimmung vor, die es den Staaten erlaubte, zur Montage oder Endverarbeitung im Einfuhrland bestimmte Teile oder Komponenten in den Anwendungsbereich einer für eine eingeführte Ware geltenden bestehenden Antidumpingmaßnahme einzubeziehen. Da jedoch auf WTO-Ebene keine Einigung zur Frage der Umgehung erzielt werden konnte, enthält das GATT 1994 letztlich dazu keine Bestimmung (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:261, Nr. 10, und des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Kommission/Kolachi Raj Industrial, C‑709/17 P, EU:C:2019:303, Nr. 37). |
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Vor diesem Hintergrund beschloss die Union durch die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1994, L 349, S. 1), einseitig neue Maßnahmen zu erlassen, die sich von den bisherigen zum einen dadurch unterschieden, dass sie sich auch auf andere Formen der Umgehung als die Umgehung durch Montage erstreckten, und die zum anderen auf die Montage sowohl in Drittländern als auch in einem Mitgliedstaat abzielten (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:261, Nr. 11). |
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Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3283/94 stellte eine allgemeine Definition der Umgehung auf und Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung war spezieller den Montagevorgängen gewidmet. Dieser letztgenannte Absatz sah vor, dass „[e]in Montagevorgang in der Gemeinschaft oder in einem Drittland … als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen [wird], wenn … ii) der Wert dieser Teile 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht[,] als Umgehung … jedoch nicht der Fall [gilt], in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt“. |
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Art. 13 der Verordnung Nr. 3283/94 wurde in den später erlassenen Verordnungen einschließlich der Grundverordnung inhaltlich ohne wesentliche Änderungen übernommen. |
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80 |
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich entgegen dem Vorbringen der Kommission aus der Entstehungsgeschichte von Art. 13 der Grundverordnung nicht ergibt, dass mit den aktuell in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung angeführten Fertigstellungen, die unter den Begriff „Montagevorgang“ fallen, Verarbeitungen eines einzelnen Inputs zu einem Endprodukt bezeichnet werden können, die keinerlei Montage beinhalten. |
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Obgleich die ursprüngliche Umgehungsbestimmung zur Bekämpfung der Praxis eingeführt wurde, die darin bestand, die Ausfuhr von Waren im fertigen Zustand durch die Ausfuhr von Einzelteilen zu ersetzen, die in „Schraubenzieherwerken“ in einem Mitgliedstaat montiert werden sollten, ist zwar zutreffend, dass in Art. 13 der Verordnung Nr. 2176/84 in der durch die Verordnung Nr. 1761/87 geänderten Fassung die Formulierungen „Montage oder Herstellung“ und „Teile oder Werkstoffe“ verwendet wurden, wie sich aus obiger Rn. 75 ergibt. Wie die Kommission vorbringt, scheinen diese Formulierungen weiter gefasst zu sein als die nunmehr in Art. 13 der Grundverordnung enthaltenen Begriffe „Montage“ und „Teile“. |
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82 |
Gleichwohl ist mit der Klägerin festzustellen, dass sich der ursprüngliche Wortlaut der Umgehungsbestimmung bei Erlass der Verordnung Nr. 3283/94 geändert hat. In Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3283/94, der die Voraussetzungen vorsieht, unter denen festgestellt werden kann, dass eine in der Union oder in einem Drittland durchgeführte Montage die geltenden Antidumpingmaßnahmen umgeht, hat der Gesetzgeber nämlich die Begriffe „Herstellung“ und „Werkstoffe“ aufgegeben. Somit hat er sich mit Ausnahme der Voraussetzung der 25%-Obergrenze darauf beschränkt, die von dieser Bestimmung erfasste Umgehungsform als Montage aus „Teilen“ zu bezeichnen. |
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83 |
Speziell zu der mit der Verordnung Nr. 3283/94 eingeführten Voraussetzung der 25%-Obergrenze, in der die Begriffe „Montage oder Fertigstellung“ genannt sind, ist festzustellen, dass, wie sich aus dem der Verordnung Nr. 3283/94 zugrunde liegenden Legislativvorschlag COM(94) 414 final der Kommission ergibt, „[sich d]ie Bestimmungen über [die] Montage im Einfuhrland oder in einem Drittland möglichst weitgehend an die Bestimmung über das Einfuhrland im ‚Dunkel-Entwurf‘ anlehnen“ (siehe oben, Rn. 76). |
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84 |
Laut Art. 12 des Dunkel-Entwurfs „[konnten] die Behörden … die zur Montage oder zur Endverarbeitung im Einfuhrland bestimmten Teile oder Komponenten in den Anwendungsbereich eines bestehenden endgültigen Antidumpingzolls auf eine eingeführte Ware einbeziehen“, wenn mehrere Voraussetzungen nachgewiesen waren. Insbesondere bestand eine Voraussetzung von Art. 12.1 Ziff. v des Dunkel-Entwurfs darin, dass „Teile und Komponenten … nicht in den Anwendungsbereich endgültiger Maßnahmen [fielen], wenn der durch die Montage oder die Endverarbeitung hinzugefügte Wert mehr als 25 [%] der Kosten ab Werk der vergleichbaren im Hoheitsgebiet des Einfuhrlandes montierten oder fertiggestellten Ware betr[ug]“. |
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Die Einführung der Voraussetzung der 25%-Obergrenze in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3283/94, der die Formulierung „Montage oder Fertigstellung“ enthält, kann als an die Formulierung „Montage oder Endverarbeitung“ in Art. 12.1 Ziff. v des Dunkel-Entwurfs angelehnt angesehen werden. |
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Gleichwohl ist festzustellen, dass die Begriffe „Montage oder Endverarbeitung“ in Art. 12 des Dunkel-Entwurfs systematisch zusammen verwendet wurden. Diese Begriffe bezeichneten folglich die Form der Umgehung, der der Dunkel-Entwurf entgegenwirken sollte, in umfassender Weise. |
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Dagegen stellte Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3283/94 nicht auf Montage- oder Fertigstellungsvorgänge ab, sondern nur auf Montagevorgänge. Nur die Voraussetzung der 25%-Obergrenze nannte die Begriffe „Montage oder Fertigstellung“. |
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In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Art. 12.1 des Dunkel-Entwurfs die Möglichkeit vorsah, die geltenden Antidumpingzölle auf „Teile oder Komponenten“ der Ware, die im Einfuhrland aus diesen Teilen oder Komponenten montiert oder endbearbeitet wurde, auszuweiten. In Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3283/94 war jedoch nur der Begriff „Teile“ enthalten. |
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Folglich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unionsgesetzgeber mit der Anlehnung an den Dunkel-Entwurf und der Einführung der Voraussetzung der 25%-Obergrenze in der Grundverordnung dem Begriff „Fertigstellung“ eine andere und umfassendere Tragweite verleihen wollte als dem Begriff „Montage“. |
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Die übrigen Argumente der Kommission in Bezug auf die historische Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung verfangen ebenfalls nicht. |
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Dass die Verordnung Nr. 3283/94 die Bestimmung zur Verhinderung der Umgehung von Maßnahmen weiter gefasst hat, vermag die Feststellung der Kommission, dass der Begriff „Montage“ ebenfalls weit gefasst sei, nicht zu stützen. Es trifft zwar zu, dass sich der Gesetzgeber mit dieser Verordnung für eine weitere Fassung der Bestimmung zur Verhinderung der Umgehung von Maßnahmen entschieden hat, um andere Formen der Umgehung als Montagevorgänge zu erfassen und, was speziell die Montage betrifft, sowohl die Montage in Drittländern als auch diejenige in einem Mitgliedstaat zu erfassen. Wie die Klägerin geltend macht, bedeutet dies allerdings nicht, dass die Definition der Montagevorgänge ebenfalls erweitert wurde. Im Gegenteil wurde die Tragweite dieses Begriffs bei Erlass der Verordnung Nr. 3283/94 auf die „Montage“ von „Teilen“ beschränkt, wie sich aus obiger Rn. 82 ergibt. |
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92 |
Ferner kann sich die Kommission nicht darauf stützen, dass die Bestimmung zur Verhinderung der Umgehung von Maßnahmen von Beginn an einen quantitativen Schwellenwert als Voraussetzung für die Feststellung vorsah, dass ein Montagevorgang die geltenden Antidumpingmaßnahmen umgeht, und dass dieser Schwellenwert das entscheidende Element dieser Bestimmung darstellte. |
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Zwar hat die Bestimmung zur Verhinderung der Umgehung von Maßnahmen stets einen quantitativen Schwellenwert hinsichtlich des Anteils der Teile, die ihren Ursprung in dem Land haben, für das die Antidumpingmaßnahmen gelten, vorgesehen (siehe oben, Rn. 75), und Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung enthält noch immer die Voraussetzungen der 60%-Schwelle und der 25%-Obergrenze. |
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94 |
Es ist jedoch zwischen der Stufe, auf der die Einstufung eines bestimmten Vorgangs als Montage oder Fertigstellung vorzunehmen ist, und der nachfolgenden Stufe, auf der zu prüfen ist, ob dieser Montagevorgang die geltenden Antidumpingmaßnahmen umgeht, zu unterscheiden. Entgegen dem Vorbringen der Kommission kann nicht festgestellt werden, dass die Erfüllung der Voraussetzungen der 60%‑Schwelle und der 25%-Obergrenze über die Einstufung eines bestimmten Vorgangs als Montage oder Fertigstellung entscheidet. |
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95 |
Mithin ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung nicht, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff „Fertigstellung“ oder den Begriff „Montagevorgang“ weit fassen wollte, so dass sie die Verarbeitung eines einzelnen Inputs, die keinerlei Montage beinhaltet, einschließen würden. Die These der Kommission wird somit durch die historische Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung nicht gestützt. |
Ergebnis
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96 |
Aus den vorstehenden Erwägungen ist, ohne dass über die Relevanz des von der Klägerin als systematischen Gesichtspunkt für die Auslegung des Begriffs „Fertigstellung“ angeführten Zollrechts zu entscheiden ist, zu schließen, dass die These der Kommission, wonach als „Fertigstellungen“, die unter den Begriff „Montagevorgang“ fallen, Verarbeitungen eines einzelnen Inputs zu einem Endprodukt bezeichnet werden können, die keinerlei Montage beinhalten, durch die grammatikalische, systematische, teleologische und historische Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung nicht gestützt wird. |
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97 |
Die Kommission hat folglich in der angefochtenen Verordnung zu Unrecht angenommen, dass die Verarbeitung von Brammen aus nicht rostendem Stahl zu SSHR, die der keinerlei Montagevorgang beinhaltenden Verarbeitung eines einzelnen Inputs zu einem Endprodukt entspricht (siehe oben, Rn. 33), einen Fertigstellungsvorgang darstelle, der unter den Begriff „Montagevorgang“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung falle. |
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98 |
Somit ist die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen, dass die oben in Rn. 17 genannte, für die Feststellung einer Umgehung der geltenden Antidumpingmaßnahmen erforderliche zweite Voraussetzung erfüllt sei. |
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99 |
Folglich ist dem ersten Klagegrund und damit der Klage insgesamt stattzugeben, ohne dass der zweite Klagegrund geprüft zu werden braucht. |
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100 |
Nach alledem ist die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft. |
Kosten
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101 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
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102 |
Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten gemäß dem Antrag der Klägerin auch deren Kosten aufzuerlegen. |
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103 |
Die Streithelferin trägt gemäß Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Achte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) für Recht erkannt und entschieden: |
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De Baere Petrlík Kecsmár Kingston Cassagnabère Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. März 2026. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.