URTEIL DES GERICHTS (Siebte erweiterte Kammer)
19. November 2025 ( *1 )
„Digitale Dienste – Verordnung (EU) 2022/2065 – Benennung einer sehr großen Online-Plattform – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zulässigkeit – Art. 33 Abs. 1 und 4 der Verordnung 2022/2065 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Unternehmerische Freiheit – Eigentumsrecht – Gleichbehandlung – Freiheit der Meinungsäußerung – Datenschutz“
In der Rechtssache T‑367/23,
Amazon EU Sàrl als Rechtsnachfolgerin der Amazon Services Europe Sàrl mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg), vertreten durch Rechtsanwälte A. Conrad, M. Frank, R. Spanó und I. Ioannidis,
Klägerin,
unterstützt durch
Bundesverband E‑Commerce und Versandhandel Deutschland e. V. (bevh) mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt R. van der Hout und Rechtsanwältin V. Lemonnier,
Streithelfer,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch L. Armati, P. Pernas Castrillo und P.‑J. Loewenthal als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Europäisches Parlament, vertreten durch M. Menegatti, E. Ni Chaoimh und L. Taïeb als Bevollmächtigte,
durch
Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Sitbon, N. Brzezinski und M. Moore als Bevollmächtigte,
und durch
Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) mit Sitz in Brüssel (Belgien), vertreten durch Rechtsanwältin A. Fratini,
Streithelfer,
erlässt
DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer),
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin), der Richter E. Buttigieg und I. Dimitrakopoulos sowie der Richterin B. Ricziová,
Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Beschlusses des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. März 2024 und des Beschlusses vom 27. September 2023, mit dem die Kostenentscheidung in der Rechtssache T‑367/23 R vorbehalten bleibt,
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2025
folgendes
Urteil
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1 |
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Amazon EU Sàrl, als Rechtsnachfolgerin der Amazon Services Europe Sàrl die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2023) 2746 final der Kommission vom 25. April 2023, mit dem ihre Plattform Amazon Store nach Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates als sehr große Online-Plattform benannt wird (im Folgenden: angefochtener Beschluss). |
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
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2 |
Die Klägerin betreibt die Plattform Amazon Store, einen Online-Shop für von ihr oder von Drittanbietern vermarktete Konsumgüter. Dieser Shop ist über verschiedene Websites zugänglich, darunter „www.amazon.fr“, „www.amazon.de“, „www.amazon.es“, „www.amazon.it“, „www.amazon.nl“, „www.amazon.pl“, „www.amazon.se“ und „www.amazon.com.be“. |
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3 |
Am 17. Februar 2023 teilte die Klägerin auf ihren Websites gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. 2022, L 277, S. 1) mit, dass die durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer der Plattform Amazon Store in der Europäischen Union mehr als 45 Millionen betrage. |
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4 |
Am 22. Februar 2023 teilte die Europäische Kommission zum einen Amazon.com, Inc. und der Klägerin ihre vorläufigen Feststellungen mit, wonach die Plattform Amazon Store die Voraussetzungen für die Benennung als sehr große Online-Plattform gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 erfülle. |
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5 |
Zum anderen unterrichtete die Kommission das Großherzogtum Luxemburg über ihre Absicht, die Plattform Amazon Store als sehr große Online-Plattform gemäß Art. 33 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 zu benennen. |
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Am 27. Februar 2023 teilte das Großherzogtum Luxemburg der Kommission mit, dass keine Einwände bestünden. |
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7 |
Am 15. März 2023 übermittelte die Klägerin ihre Stellungnahme zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission und bestritt nicht, dass die Plattform Amazon Store die Voraussetzungen für eine Benennung als sehr große Online-Plattform gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 erfüllte. |
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8 |
Mit dem angefochtenen Beschluss benannte die Kommission die Plattform Amazon Store gemäß Art. 33 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 als sehr große Online-Plattform im Sinne von Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung. |
II. Anträge der Parteien
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9 |
Die Klägerin und der Bundesverband E‑Commerce und Versandhandel Deutschland e. V. (im Folgenden: bevh) beantragen im Wesentlichen,
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10 |
Die Kommission, das Europäische Parlament und das Bureau européen des unions de consommateurs (Europäischer Verbraucherverband, im Folgenden: BEUC) beantragen,
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11 |
Der Rat der Europäischen Union beantragt, die Klage abzuweisen. |
III. Rechtliche Würdigung
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12 |
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie in Bezug auf Art. 33 Abs. 1 sowie die Art. 38 und 39 der Verordnung 2022/2065 die Einrede der Rechtswidrigkeit erhebt. |
A. Zum ersten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065
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13 |
Die Kommission, der Rat und das BEUC halten den ersten Klagegrund für unzulässig. |
1. Zur Unzulässigkeitseinrede des Rates
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14 |
Der Rat macht geltend, der erste Klagegrund sei als unzulässig zurückzuweisen, da er nicht hinreichend substantiiert sei, um seine Begründetheit beurteilen zu können. Insoweit bestehe ein „Widerspruch“ zwischen den Rn. 166 und 203 der Klageschrift: Es lasse sich nicht feststellen, ob die Klägerin nur die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage stelle oder ob sie darüber hinaus die Rechtswidrigkeit bestimmter Vorschriften der Verordnung 2022/2065 geltend mache. Im Übrigen könne für den Fall, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit solcher Vorschriften geltend mache, nicht festgestellt werden, ob es sich um Art. 33 oder die Art. 34 bis 43 dieser Verordnung handle. |
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Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen so klar und deutlich sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben (Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C‑505/09 P, EU:C:2012:179, Rn. 34). |
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Im vorliegenden Fall lässt sich die Tragweite des ersten Klagegrundes anhand der Klageschrift hinreichend genau bestimmen, um seine Begründetheit beurteilen zu können. |
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17 |
In den Rn. 10 und 12 der Klageschrift führt die Klägerin nämlich aus, dass sie mit ihrem ersten Klagegrund die Rechtmäßigkeit von Art. 33 der Verordnung 2022/2065 mit der Begründung in Frage stellen wolle, dass diese Vorschrift gegen die Art. 7, 11, 16, 17 und 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoße. Ebenso weist sie im Rahmen ihres Vorbringens zur Zulässigkeit ihrer Klagegründe in den Rn. 134 und 135 der Klageschrift im Wesentlichen darauf hin, dass sich die im Rahmen des ersten Klagegrundes erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 33 dieser Verordnung richte. Außerdem geht aus der Überschrift zu diesem Klagegrund, wie sie in der Klageschrift enthalten ist, hervor, dass die Klägerin die Rechtmäßigkeit des in Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Kriteriums für die Benennung sehr großer Online-Plattformen in Abrede stellt. Schließlich geht insbesondere aus den Rn. 166 bis 169 und 187 bis 189 der Klageschrift hervor, dass die Klägerin die Rechtmäßigkeit dieses Kriteriums und folglich von Art. 33 Abs. 1 der fraglichen Verordnung in Frage stellt, soweit er sie den Verpflichtungen aus den Art. 34 bis 43 dieser Verordnung unterwirft. |
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18 |
Im Übrigen ist der vom Rat angeführte Umstand, dass die Klägerin die in den Art. 34 bis 43 der Verordnung 2022/2065 vorgesehenen Verpflichtungen für rechtswidrig hält, nicht unvereinbar damit, dass sie mit ihrem ersten Klagegrund die Rechtswidrigkeit von Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung mit der Begründung geltend macht, dass er ihr solche Verpflichtungen auferlege, die ebenfalls rechtswidrig seien. |
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19 |
Wenngleich die Klägerin in Rn. 203 der Klageschrift ausführt, dass ihr der angefochtene Beschluss Verpflichtungen auferlege, die gegen die Charta verstießen, ist daher davon auszugehen, dass sie in Wirklichkeit geltend macht, dass dieser Beschluss eine Maßnahme zur Durchführung von Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 sei, der seinerseits rechtswidrig sei, soweit er dazu führe, dass ihr solche Verpflichtungen auferlegt würden. |
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20 |
Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen des Rates aus der Klageschrift hinreichend klar hervorgeht, dass die Klägerin mit ihrem ersten Klagegrund die Rechtswidrigkeit von Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 geltend macht. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Rat in seinen Schriftsätzen selbst hilfsweise auf der Grundlage einer solchen Auslegung dieses Klagegrundes argumentiert hat, dass dieser Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen sei. |
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Folglich ist die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen. |
2. Zur Unzulässigkeitseinrede der Kommission und des BEUC
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22 |
Die Kommission und das BEUC tragen vor, der erste Klagegrund sei als unzulässig zurückzuweisen, da die Klägerin mit diesem Klagegrund die Rechtswidrigkeit von Vorschriften der Verordnung 2022/2065 geltend mache, die weder die Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses darstellten noch damit in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang stünden. |
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23 |
Zum einen trägt die Kommission vor, dass der angefochtene Beschluss auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 erlassen worden sei und die Klägerin die Rechtswidrigkeit dieser Vorschrift nicht geltend mache. Außerdem wäre zwar ein auf die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung gestützter Klagegrund zulässig; indessen habe die Klägerin, obwohl mit dem ersten Klagegrund formal die Rechtswidrigkeit dieser Vorschrift geltend gemacht werde, in Wirklichkeit nur bestritten, dass Marktplätze den Verpflichtungen aus den Art. 34 bis 43 dieser Verordnung unterliegen könnten, wenn die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der Union 45 Millionen erreiche. Die Art. 34 bis 43 dieser Verordnung stünden jedoch in keinem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss. |
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24 |
Zum anderen macht das BEUC geltend, die Klägerin sei berechtigt gewesen, die Anwendbarkeit der in den Art. 34 bis 43 der Verordnung 2022/2065 vorgesehenen Verpflichtungen auf Marktplätze in Abrede zu stellen. Die Klägerin stelle mit ihrem ersten Klagegrund jedoch in Wirklichkeit die Rechtmäßigkeit dieser Verpflichtungen als solche in Frage, obwohl sie in keinem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss stünden. |
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25 |
Die Klägerin, unterstützt durch den bevh, hält den ersten Klagegrund für zulässig. |
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26 |
Nach Art. 277 AEUV kann jede Partei ungeachtet des Ablaufs der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist in einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Art. 263 Abs. 2 AEUV genannten Gründen geltend machen. |
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27 |
Diese Bestimmung ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht einräumt, zum Zweck der Nichtigerklärung eines an sie gerichteten Beschlusses inzidenter die Gültigkeit der Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zu bestreiten, auf denen der Beschluss beruht (vgl. Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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28 |
Da Art. 277 AEUV nicht dazu dient, einer Partei zu gestatten, die Anwendbarkeit irgendeines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung mittels einer beliebigen Klage zu bestreiten, muss der Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit behauptet wird, mittelbar oder unmittelbar auf den Sachverhalt anwendbar sein, der den Gegenstand der Klage bildet (vgl. Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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29 |
So hat der Gerichtshof im Rahmen von Nichtigkeitsklagen gegen Einzelentscheidungen anerkannt, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit gegenüber den Bestimmungen eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung erhoben werden kann, auf denen diese Entscheidungen beruhen oder die in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit solchen Entscheidungen stehen (vgl. Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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30 |
Dagegen hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, zu dem die angefochtene Einzelentscheidung keine Durchführungsmaßnahme darstellt, unzulässig ist (vgl. Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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31 |
Insoweit ergibt sich erstens oben aus den Rn. 17 bis 20, dass die Klägerin in der Klageschrift die Rechtswidrigkeit von Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 geltend macht, soweit diese Vorschrift bestimmte Marktplätze den in den Art. 34 bis 43 dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen unterwirft. |
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32 |
Zweitens ist festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die Rechtswidrigkeit von Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 geltend zu machen, wie die Kommission und das BEUC im Wesentlichen einräumen. |
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33 |
Nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 gelten die in den Art. 34 bis 43 dieser Verordnung vorgesehenen zusätzlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken für Online-Plattformen, die eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern in der Union haben und die gemäß Art. 33 Abs. 4 dieser Verordnung als sehr große Online-Plattformen benannt sind. |
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34 |
Gemäß Art. 33 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 erlässt die Kommission einen Beschluss, mit dem eine Online-Plattform, deren durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer in der Union mindestens der in Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Zahl entspricht, als sehr große Online-Plattform benannt wird. |
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35 |
Daraus folgt, dass Art. 33 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 die Kommission zwar ermächtigt, eine Online-Plattform als sehr große Online-Plattform zu benennen, Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung jedoch bestimmt, welche Online-Plattformen für die Zwecke der Anwendung der Art. 34 bis 43 dieser Verordnung Gegenstand einer solchen Benennung sein müssen. |
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36 |
So hat die Kommission im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Plattform Amazon Store als eine sehr große Online-Plattform „im Sinne von Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065“ benannt werden sollte. |
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37 |
Daher ist davon auszugehen, dass der angefochtene Beschluss, obwohl er auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 erlassen wurde, das in Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung genannte Kriterium anwendet. Mithin müsste die etwaige Rechtswidrigkeit der letztgenannten Vorschrift, die zu ihrer Unanwendbarkeit nach Art. 277 AEUV führen würde, zwangsläufig die Nichtigerklärung dieses Beschlusses nach sich ziehen. |
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38 |
Folglich ist davon auszugehen, dass der angefochtene Beschluss in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung steht. |
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39 |
Demnach sind die von der Kommission und das BEUC erhobenen Unzulässigkeitseinreden zurückzuweisen. |
3. Zur Begründetheit des ersten Klagegrundes
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40 |
Wie oben in Rn. 31 ausgeführt, macht die Klägerin mit ihrem ersten Klagegrund die Rechtswidrigkeit von Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 geltend, soweit er bestimmte Marktplätze den in den Art. 34 bis 43 dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen unterwirft. |
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41 |
Der erste Klagegrund besteht im Wesentlichen aus fünf Teilen, mit denen geltend gemacht wird, dass Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 gegen Art. 7, Art. 11 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 1 bzw. Art. 20 der Charta verstoße. |
a) Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 16 der Charta
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42 |
Die Klägerin, unterstützt durch den bevh, macht geltend, Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 verstoße gegen Art. 16 der Charta, soweit er bestimmte Marktplätze den in den Art. 34 bis 43 dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen unterwerfe. Sie macht insbesondere geltend, diese Verpflichtungen stellten für sie eine erhebliche Belastung und folglich einen Eingriff in ihre unternehmerische Freiheit dar. Die fraglichen Verpflichtungen seien ferner nicht geeignet, die Ziele dieser Verordnung zu erreichen. Die systemischen Risiken, die die in Rede stehenden Verpflichtungen verringern sollten, würden nicht durch die Marktplätze verursacht. Außerdem stellt die Klägerin fest, dass Marktplätze kein „System“ seien und daher keine „systemischen“ Risiken bewirken könnten. Schließlich macht sie geltend, der Unionsgesetzgeber hätte andere, weniger einschneidende Maßnahmen erlassen können, um seine Ziele zu erreichen. |
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43 |
Die Kommission, unterstützt durch das Parlament, den Rat und das BEUC, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
1) Zum Vorliegen eines Eingriffs in die in Art. 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit
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44 |
Die Klägerin macht geltend, Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 stelle einen Eingriff in die in Art. 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit dar, soweit er bestimmte Marktplätze den in den Art. 34 bis 43 dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen unterwerfe. |
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45 |
Gemäß Art. 16 der Charta wird die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt. |
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46 |
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta sind bei deren Auslegung die Erläuterungen zur Charta (ABl. 2007, C 303, S. 17) zu berücksichtigen. |
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47 |
In den Erläuterungen zur Charta heißt es, dass sich „Artikel [16 der Charta] … auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs [der Europäischen Union stützt], der die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, … und die Vertragsfreiheit … anerkannt hat, sowie auf Artikel 119 Absätze 1 und 3 [AEUV], in dem der freie Wettbewerb anerkannt wird“, dass „[d]ieses Recht … natürlich unter Einhaltung des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausgeübt [wird]“ und dass „[e]s … nach Artikel 52 Absatz 1 der Charta beschränkt werden [kann]“. |
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48 |
Somit ist davon auszugehen, dass der durch Art. 16 der Charta gewährte Schutz die Freiheit, eine Wirtschafts‑ oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb umfasst (vgl. Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich,C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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49 |
Das Recht auf unternehmerische Freiheit umfasst insbesondere das Recht jedes Unternehmens, in den Grenzen seiner Verantwortlichkeit für seine eigenen Handlungen frei über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen verfügen zu können (Urteile vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C‑314/12, EU:C:2014:192, Rn. 49, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 78). |
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50 |
Ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit stellt daher eine Maßnahme dar, die ihrem Adressaten einen Zwang auferlegt, der die freie Nutzung der ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen einschränkt, da sie ihn verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die für ihn unter Umständen mit erheblichen Kosten verbunden sind, beträchtliche Auswirkungen auf die Ausgestaltung seiner Tätigkeiten haben oder schwierige und komplexe technische Lösungen erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C‑314/12, EU:C:2014:192, Rn. 50, und vom 27. Juni 2024, Gestore dei Servizi Energetici, C‑148/23, EU:C:2024:555, Rn. 64). |
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51 |
Im vorliegenden Fall unterwirft Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 die Anbieter sehr großer Online-Plattformen, darunter auch Marktplätze, den in den Art. 34 bis 43 dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen. |
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52 |
Aus den Art. 34 bis 43 der Verordnung 2022/2065 ergibt sich, dass Anbieter sehr großer Online-Plattformen alle systemischen Risiken ermitteln, analysieren und bewerten müssen, die sich aus der Konzeption oder dem Betrieb ihrer Dienste ergeben (Art. 34), dass sie folglich gegebenenfalls die Gestaltung, die Merkmale und die Funktionsweise ihrer Dienste anpassen, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern und die Anzeige von Werbung beschränken müssen (Art. 35 und 36), dass sie sich auf eigene Kosten einer unabhängigen Prüfung unterziehen (Art. 37) und eine Option für jedes ihrer Empfehlungssysteme vorlegen müssen, die nicht auf Profiling beruht (Art. 38), dass sie auf ihren Schnittstellen Angaben zu der von ihnen verbreiteten Werbung veröffentlichen (Art. 39), Forschern Zugang zu bestimmten Daten gewähren (Art. 40), eine Compliance-Abteilung einrichten (Art. 41), Transparenzberichte veröffentlichen (Art. 42) und an die Kommission eine Aufsichtsgebühr zahlen (Art. 43) müssen. |
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53 |
Daher ist davon auszugehen, dass die Art. 34 bis 43 der Verordnung 2022/2065 die Anbieter sehr großer Online-Plattformen verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, die für sie unter Umständen mit erheblichen Kosten verbunden sind, beträchtliche Auswirkungen auf die Ausgestaltung ihrer Tätigkeiten haben oder schwierige und komplexe technische Lösungen erfordern. |
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Folglich ist festzustellen, dass Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 einen Eingriff in die in Art. 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit darstellt, da er den Anbietern sehr großer Online-Plattformen vorschreibt, sich den Art. 34 bis 43 dieser Verordnung zu unterwerfen. |
2) Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die unternehmerische Freiheit
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55 |
Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. |
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56 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane geeignet sind, die mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen, und nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist (vgl. Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C‑293/12 und C‑594/12, EU:C:2014:238, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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57 |
Was die gerichtliche Kontrolle betrifft, so hat der Gerichtshof dem Unionsgesetzgeber ein weites Ermessen im Rahmen der Ausübung der ihm übertragenen Zuständigkeiten zugebilligt, wenn seine Tätigkeit politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen erfordert und wenn er komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss (vgl. Urteil vom 30. Januar 2019, Planta Tabak, C‑220/17, EU:C:2019:76, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Er hat klargestellt, dass das Handeln des Gesetzgebers im Bereich des Verbraucherschutzes solche Entscheidungen verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C‑157/14, EU:C:2015:823, Rn. 76, und vom 8. Juni 2017, Dextro Energy/Kommission, C‑296/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:437, Rn. 49). |
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58 |
Daher kann eine in einem Bereich wie dem vorliegenden erlassene Maßnahme, die ein weites Ermessen verlangt, nur dann rechtswidrig sein, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C‑491/01, EU:C:2002:741, Rn. 123, und vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C‑358/14, EU:C:2016:323, Rn. 79). |
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59 |
Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 16 der Charta, dass die unternehmerische Freiheit einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden kann, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich,C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 46). Somit ist darauf hinzuweisen, dass die unternehmerische Freiheit nicht absolut gewährleistet wird und in einem Kontext wie dem vorliegenden mit Art. 38 der Charta in Einklang gebracht werden muss, der wie Art. 169 AEUV darauf abzielt, dass in der Politik der Union ein hohes Niveau des Schutzes der Verbraucher gewährleistet ist (Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C‑28/20, EU:C:2021:226, Rn. 49). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die dem Ziel des Schutzes der Verbraucher zukommende Bedeutung negative wirtschaftliche Folgen, selbst von beträchtlichem Ausmaß, für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann (Urteile vom 23. März 2021, Airhelp, C‑28/20, EU:C:2021:226, Rn. 50, und vom 2. September 2021, Association of Independent Meat Suppliers und Cleveland Meat Company, C‑579/19, EU:C:2021:665, Rn. 97). |
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60 |
Im vorliegenden Fall stellt die Klägerin nicht in Abrede, dass Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit der Anbieter von Marktplätzen nicht berührt. Überdies ist festzustellen, dass diese Anbieter durch die in den Art. 34 bis 43 dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen an der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit als solcher nicht gehindert werden, nämlich es Verbrauchern zu ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Unternehmern zu schließen. Ebenso wenig bestreitet die Klägerin, dass diese Verpflichtungen in einem Gesetzgebungsakt vorgesehen sind und daher als gesetzlich vorgesehen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta zu betrachten sind. |
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61 |
Die Klägerin macht hingegen geltend, dass der Eingriff in die unternehmerische Freiheit offensichtlich unverhältnismäßig sei, da erstens von den Marktplätzen keine systemischen Risiken im Sinne der Verordnung 2022/2065 bewirkt würden, zweitens die Ziele dieser Verordnung mit für die Anbieter dieser Marktplätze weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden könnten und drittens die von diesen Anbietern getragenen Kosten beträchtlich seien. |
i) Zum Vorliegen von den Marktplätzen bewirkter systemischer Risiken
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62 |
Art. 1 der Verordnung 2022/2065 zufolge verfolgt diese Verordnung, das Ziel, durch die Festlegung harmonisierter Vorschriften für ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem Innovationen gefördert und die in der Charta verankerten Grundrechte, darunter der Grundsatz des Verbraucherschutzes, wirksam geschützt werden, einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für Vermittlungsdienste zu leisten. |
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63 |
Im 75. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065 heißt es: „Da sehr große Online-Plattformen aufgrund ihrer Reichweite – insbesondere der Zahl der Nutzer – für die Erleichterung von öffentliche[n] Debatten, Wirtschaftstransaktionen und der öffentlichen Verbreitung von Informationen, Meinungen und Ideen sowie bei der Beeinflussung der Informationsbeschaffung und ‑übermittlung im Internet eine bedeutende Rolle spielen, ist es notwendig, den Anbietern dieser Plattformen neben den für alle Online-Plattformen geltenden Pflichten besondere Pflichten aufzuerlegen.“ |
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64 |
Im 76. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065 heißt es weiter, dass „[s]ehr große Online-Plattformen … gesellschaftliche Risiken bewirken [können], die sich hinsichtlich Umfang und Auswirkungen von denen kleinerer Plattformen unterscheiden“. In diesem Erwägungsgrund wird auch ausgeführt, dass „Anbieter solcher sehr großen Online-Plattformen … daher höchsten Sorgfaltspflichten unterliegen [sollten], die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren gesellschaftlichen Auswirkungen stehen … Sobald die Zahl der aktiven Nutzer einer Online-Plattform, berechnet als Durchschnitt über einen Zeitraum von sechs Monaten, in der Union einen erheblichen Bevölkerungsanteil erreicht, können auch die mit der Online-Plattform … verbundenen systemischen Risiken in der Union unverhältnismäßige Auswirkungen haben. Von einer solchen erheblichen Reichweite sollte ausgegangen werden, wenn die Zahl eine operative Schwelle von 45 Millionen – 10 % der Bevölkerung in der Union – überschreitet.“ |
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65 |
Insoweit enthält Art. 34 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 eine Auflistung systemischer Risiken, die sehr große Online-Plattformen mit sich bringen können. |
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66 |
Zunächst sieht Art. 34 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2022/2065 vor, dass zu den systemischen Risiken die Verbreitung rechtswidriger Inhalte über sehr große Online-Plattformen gehört. Nach Art. 3 Buchst. h dieser Verordnung handelt es sich, genauer gesagt, um Risiken im Zusammenhang mit der Verbreitung von „alle[n] Informationen, die als solche oder durch ihre Bezugnahme auf eine Tätigkeit, einschließlich des Verkaufs von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften“. |
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67 |
Sodann bestimmt Art. 34 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2022/2065, dass zu den systemischen Risiken „etwaige tatsächliche oder vorhersehbare nachteilige Auswirkungen auf die Ausübung der Grundrechte, insbesondere des in Artikel 1 der Charta verankerten Grundrechts auf Achtung der Menschenwürde, des in Artikel 7 der Charta verankerten Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des in Artikel 8 der Charta verankerten Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten, des in Artikel 11 der Charta verankerten Grundrechts auf die Meinungs- und Informationsfreiheit, einschließlich Medienfreiheit und ‑pluralismus[,] auf das in Artikel 21 der Charta verankerte Grundrecht auf Nichtdiskriminierung, die in Artikel 24 der Charta verankerten Rechte des Kindes und den in Artikel 38 der Charta verankerten umfangreichen Verbraucherschutz“ gehören. |
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68 |
Schließlich heißt es in Art. 34 Abs. 1 Buchst. c und d der Verordnung 2022/2065, dass die systemischen Risiken „alle tatsächlichen oder absehbaren nachteiligen Auswirkungen auf die gesellschaftliche Debatte und auf Wahlprozesse und die öffentliche Sicherheit“ sowie „alle tatsächlichen oder absehbaren nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt, den Schutz der öffentlichen Gesundheit und von Minderjährigen sowie schwerwiegende nachteilige Folgen für das körperliche und geistige Wohlbefinden einer Person“ umfassen. |
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69 |
Insoweit macht die Klägerin als Erstes geltend, dass Marktplätze keine systemischen Risiken bewirkten, da sie im Gegensatz zu Finanzinstituten nicht Teil eines „Systems“ seien. Während die Letztgenannten aufgrund der „vernetzten Natur [ihrer] Tätigkeiten“ ein „globales Finanzsystem“ bildeten, seien Marktplätze nicht voneinander abhängig und stellten daher kein System dar. Daraus schließt sie, dass Marktplätze nicht geeignet seien, systemische Risiken mit sich zu bringen. Sie trägt zudem vor, dass Marktplätze, soziale Netzwerke, Dienste für das Teilen von Inhalten und Suchdienste ebenfalls kein „System“ darstellten und dass keine Gefahr eines schädlichen Einflusses zwischen ihnen bestehe. |
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70 |
Es genügt jedoch der Hinweis, dass die Verordnung 2022/2065 entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht darauf abzielt, den systemischen Risiken vorzubeugen, die Marktplätze darstellen könnten, sofern sie Teil eines „Systems“ sind. Wie sich nämlich aus Rn. 64 des vorliegenden Urteils ergibt, zielt diese Verordnung darauf ab, die systemischen Risiken für die Gesellschaft insgesamt zu mindern, soweit sie einen erheblichen Teil der Bevölkerung der Union betreffen könnten. Daraus folgt, dass aufgrund des Umstands, dass Marktplätze voneinander und von den anderen Arten von Online-Plattformen unabhängig sind und zusammen kein System bilden, nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Marktplätze einige der in Art. 34 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 genannten systemischen Risiken mit sich bringen können. |
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71 |
Als Zweites macht die Klägerin geltend, die Werbung und die Kommentare der Kunden auf den Marktplätzen beträfen hauptsächlich die auf diesen Marktplätzen vermarkteten Produkte. Daraus schließt sie, dass Marktplätze keine Risiken im Zusammenhang mit demokratischen Prozessen, öffentlicher Gesundheit, Desinformation, Menschenwürde, Meinungs- und Informationsfreiheit, Privatsphäre, Datenschutz, Diskriminierung und Kinderrechten bewirkten. Es sei weder erwiesen, dass sehr große Online-Plattformen Risiken für die Verbraucher darstellten, noch dass sie bei der rechtswidrigen Vermarktung von Tieren oder gefälschten oder gefährlichen Produkten eine wichtige Rolle spielten. |
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72 |
Erstens bestreitet die Klägerin jedoch nicht, dass Nutzer des Dienstes Werbung oder Kommentare dazu verwenden können, rechtswidrige oder politische und religiöse Inhalte zu übermitteln. Sie macht vielmehr selbst geltend, dass die Marktplätze in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Regeln zur Verhütung der Verbreitung von Inhalten vorgesehen hätten, die rechtswidrig seien oder sich negativ auf die Ausübung von Grundrechten, den staatsbürgerlichen Diskurs, Wahlprozesse oder den Schutz der öffentlichen Gesundheit und von Minderjährigen auswirkten. So stellt die Klägerin klar, dass sie in ihren die Werbung betreffenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich „Werbung, die Kinder in gefährlichen Situationen zeigt, wie z. B. Radfahren ohne Helm; irreführende, falsche oder täuschende Inhalte; obszöne, kontroverse, verleumderische, rechtswidrige oder in die Privatsphäre anderer eindringende Werbung; politische Inhalte, wie Kampagnen für oder gegen einen Politiker oder eine politische Partei oder in Verbindung mit einer Wahl, oder Inhalte im Zusammenhang mit politischen Themen in der öffentlichen Debatte; religiöse Fürsprache, ob zur Verteidigung oder Kritik einer Religion, [und] diskriminierende Inhalte“ verbiete. |
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73 |
Zweitens räumt die Klägerin ein, dass illegale Produkte auf Marktplätzen vermarktet werden könnten, obwohl sie der Ansicht ist, dass die Vermarktung solcher Produkte auf kleinen Marktplätzen wahrscheinlicher sei, weil große Plätze mehr auf ihren Ruf achteten. Daher ist festzustellen, dass Marktplätze zur Verbreitung rechtswidriger Inhalte genutzt werden können, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf gefährlicher oder nicht konformer Produkte, und dass sie sich folglich negativ auf den Verbraucherschutz auswirken können. Im Übrigen bestreitet die Klägerin nicht die Feststellung des BEUC, dass trotz ihrer Bemühungen, sie zu entfernen, tatsächlich rechtswidrige Inhalte auf der Plattform Amazon Store vorhanden sind. |
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74 |
Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, ein gefährliches Produkt verbreite sich auf einer Online-Plattform mit einer hohen durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer in der Union nicht schneller. Sie trägt jedoch nichts vor, was diese Behauptung stützen könnte. Im Übrigen ist der Umstand, dass eine Online-Plattform über eine hohe durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer in der Union verfügt, geeignet, die Zahl der Personen zu erhöhen, die sich das in Rede stehende Produkt beschaffen können. |
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75 |
Als Drittes macht der bevh geltend, die in den Art. 34 bis 43 der Verordnung 2022/2065 vorgesehenen Verpflichtungen ermöglichten keine Verbesserung des Verbraucherschutzes dahin, dass den Verbrauchern ein Schutzniveau geboten werde, das dem offline gewährten vergleichbar sei, und beugten folglich auch keinen systemischen Risiken im Sinne von Art. 34 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 vor. Insbesondere macht der bevh geltend, dass die in den Art. 34 bis 37 der Verordnung 2022/2065 speziell vorgesehenen Verpflichtungen „[weiter reichen als] die Vorschriften, welche die ‚Offline-Umgebung‘ betreffen“, und vage seien. |
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76 |
Insoweit heißt es im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065 zwar, dass „die Definition des Begriffs ‚rechtswidrige Inhalte‘ für die Zwecke dieser Verordnung im Großen und Ganzen den bestehenden Regeln in der Offline-Umgebung entsprechen [sollte]“. Zum einen kann daraus jedoch entgegen dem Vorbringen des bevh nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber zum Schutz der Verbraucher für Marktplätze keine strengeren Maßnahmen als für „stationäre“ Verkaufsstellen erlassen durfte. Zum anderen trägt der bevh nichts vor, was belegen könnte, dass die Art. 34 bis 43 der Verordnung 2022/2065 nicht zum Verbraucherschutz beitragen könnten, weil sie nicht präzise genug wären. |
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77 |
Daher ist festzustellen, dass dem Gesetzgeber kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als er davon ausging, dass von Marktplätzen, deren durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer in der Union 45 Millionen erreicht habe, verschiedene in Art. 34 Abs. 1 Buchst. a bis d der Verordnung 2022/2065 genannte systemische Risiken ausgehen könnten. |
ii) Zu den weniger belastenden alternativen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Verordnung 2022/2065
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78 |
Die Klägerin macht geltend, der Gesetzgeber hätte weniger belastende alternative Maßnahmen erlassen können, um die Ziele der Verordnung 2022/2065 zu erreichen. |
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79 |
Aus Rn. 58 des vorliegenden Urteils ergibt sich jedoch, dass die unternehmerische Freiheit nur verletzt wird, wenn der Gesetzgeber eine im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Regelung offensichtlich ungeeignete Maßnahme erlässt. Daraus folgt, dass der bloße Umstand, dass der Gesetzgeber weniger belastende Maßnahmen hätte erlassen können, nicht ausreicht, um einen Verstoß gegen Art. 16 der Charta nachzuweisen. |
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80 |
Außerdem ist festzustellen, dass es mit den von der Klägerin angeführten weniger belastenden Maßnahmen jedenfalls nicht möglich ist, die Ziele der Verordnung 2022/2065 auf ebenso effiziente Weise zu erreichen. |
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Die Klägerin macht nämlich erstens geltend, der Gesetzgeber hätte für Marktplätze einen Ausschluss von den in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 genannten sehr großen Online-Plattformen vorsehen können, um die Anwendung der Art. 34 bis 43 dieser Verordnung nur auf Dienste zu beschränken, die die in Art. 34 Abs. 1 dieser Verordnung genannten systemischen Risiken mit sich bringen könnten. |
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82 |
Wie oben in Rn. 77 ausgeführt, können Marktplätze jedoch zahlreiche in Art. 34 Abs. 1 Buchst. a bis d der Verordnung 2022/2065 genannte systemische Risiken mit sich bringen. Es könnte daher der Kapazität der Verordnung, diese Risiken zu mindern, abträglich sein, wenn für Marktplätze ein Ausschluss von den in Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung genannten sehr großen Online-Plattformen vorgesehen würde. |
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83 |
Zweitens machen die Klägerin und der bevh geltend, der Gesetzgeber hätte „qualitative“ Kriterien festlegen können, wie er es in anderen Bereichen des Unionsrechts, darunter dem Telekommunikationssektor, getan habe, oder ein mit einer einfachen Vermutung arbeitendes System zugrunde legen können, wie er es in der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. 2022, L 265, S. 1), getan habe. Die Klägerin fügt hinzu, die Benennung als sehr große Online-Plattformen betreffe nur eine begrenzte Zahl von Online-Plattformen. Daraus schließt sie, dass der zusätzliche Aufwand, der von der Kommission für die Umsetzung dieser Kriterien verlangt worden sei, angesichts der Höhe der Kosten, die den Anbietern durch eine solche Benennung entstünden, nicht unverhältnismäßig gewesen wäre. |
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84 |
Insoweit steht fest, dass die Kommission in der dem Vorschlag für die Verordnung 2022/2065 beigefügten Folgenabschätzung angegeben hatte, andere Kriterien als allein das Kriterium der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer in der Union in Betracht gezogen zu haben, darunter „qualitative“ Kriterien, die die gesellschaftliche und wirtschaftliche Wirkung der betreffenden Online-Plattform berücksichtigten. Allerdings läuft die Berücksichtigung solcher qualitativen Kriterien der Kommission zufolge auf einen einzelfallbezogenen Ansatz hinaus, der zu Rechtsunsicherheit und zu längeren und kostspieligeren Verfahren für die Benennung sehr großer Online-Plattformen führen könnte. |
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85 |
Weder die Klägerin noch der bevh bestreiten, dass ein solcher Prozess für die Kommission langwieriger und kostspieliger gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund genügt die Feststellung, dass die von der Klägerin angeführten Kriterien die Umsetzung der in den Art. 34 bis 43 der Verordnung 2022/2065 genannten Verpflichtungen verzögern und dazu führen könnten, dass die Kommission um einen Teil ihrer für die Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel gebracht wird. |
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86 |
Drittens macht die Klägerin geltend, der Gesetzgeber hätte die Anbieter sehr großer Online-Plattformen im Wege von Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 insoweit der in deren Art. 39 vorgesehenen Verpflichtung unterwerfen dürfen, wie diese die Bereitstellung des Archivs für Forscher und Behörden, nicht aber für die Öffentlichkeit insgesamt vorsehe. |
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87 |
Art. 39 der Verordnung 2022/2065 bestimmt, dass die Anbieter sehr großer Online-Plattformen in einem spezifischen Bereich ihrer Online-Schnittstelle ein Archiv zusammenstellen und dieses über Anwendungsprogrammierschnittstellen mit Hilfe eines durchsuchbaren und verlässlichen Werkzeugs, das mit mehreren Kriterien abgefragt werden kann, öffentlich zugänglich machen, wobei dieses Archiv insbesondere folgende Angaben enthalten muss: den Inhalt der Werbung, einschließlich des Namens des Produkts, der Dienstleistung oder der Marke und des Gegenstands der Werbung, die natürliche oder juristische Person, in deren Namen die Werbung angezeigt wird, den Zeitraum, in dem die Werbung angezeigt wurde, ob die Werbung gezielt einer oder mehreren bestimmten Gruppen von Nutzern angezeigt werden sollte, und falls ja, welche Hauptparameter zu diesem Zweck verwendet wurden, einschließlich der wichtigsten Parameter, die gegebenenfalls zum Ausschluss einer oder mehrerer solcher bestimmter Gruppen verwendet werden, und die Gesamtzahl der erreichten Nutzer und gegebenenfalls aggregierte Zahlen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat für die Gruppe oder Gruppen von Nutzern, an die die Werbung gezielt gerichtet war. |
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88 |
Insoweit heißt es im 69. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065, dass es für Nutzer „besonders schwerwiegende negative Auswirkungen haben [kann“], wenn ihnen „Werbung angezeigt wird, die auf Techniken der Personalisierung von Werbung beruht, welche optimiert sind, um ihren Interessen zu entsprechen und möglicherweise auf ihre Schwächen abzuzielen“. Im 95. Erwägungsgrund dieser Verordnung wird hinzugefügt, dass von sehr großen Online-Plattformen genutzte Werbesysteme „angesichts ihres Umfangs und der Tatsache, dass sie die Nutzer auf der Grundlage ihres Verhaltens innerhalb und außerhalb der Online-Schnittstelle … gezielt erreichen können, eine weitergehende öffentliche und regulatorische Aufsicht erforderlich [machen]“ und dass dieses Archiv „Angaben sowohl zu den Kriterien für die Zielausrichtung als auch zu den Kriterien für die Bereitstellung enthalten [sollte], insbesondere, wenn Werbung für schutzbedürftige Personen, wie etwa Minderjährige, bereitgestellt wird“. |
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89 |
Daher ist festzustellen, dass die nach Art. 39 der Verordnung 2022/2065 veröffentlichten Informationen Verbrauchern die Möglichkeit geben, sich über die Werbung zu informieren, der sie ausgesetzt sind. Außerdem ermöglichen sie, wie der Rat ausführt, den Medien und den Verbraucherschutzverbänden auch die Kontrolle der auf sehr großen Online-Plattformen verbreiteten Werbung, insbesondere um zu verhindern, dass bei bestimmten Verkehrskreisen wie Minderjährigen für illegale oder ungeeignete Produkte geworben werde. Mithin ist davon auszugehen, dass diese Vorschrift u. a. geeignet ist, die Verbreitung rechtswidriger Inhalte zu beschränken, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen und negative Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Schutz von Minderjährigen zu vermeiden. Daraus folgt, dass sie verschiedenen systemischen Risiken im Sinne von Art. 34 Abs. 1 dieser Verordnung vorbeugen kann. Dieses Ziel wäre indes schwerer zu erreichen, wenn nur Forscher und Behörden Zugang zu den betreffenden Informationen hätten. |
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90 |
Demnach ist davon auszugehen, dass die Klägerin, um einen Verstoß gegen Art. 16 der Charta nachzuweisen, nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass der Gesetzgeber weniger belastende alternative Maßnahmen hätte erlassen können. |
iii) Zur Höhe der Kosten, die von den Anbietern von Marktplätzen getragen werden
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91 |
Die Klägerin macht geltend, durch Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 würden den Anbietern von Marktplätzen, indem sie den in den Art. 34 bis 43 dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen unterworfen würden, erhebliche Kosten auferlegt. |
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92 |
Als Erstes wirft die Klägerin der Kommission vor, in ihrer Folgenabschätzung wenig glaubhafte wirtschaftliche Annahmen zugrunde gelegt und bestimmte Kosten, die sich aus der Umsetzung der Art. 38 und 39 der Verordnung 2022/2065 ergäben, nicht berücksichtigt zu haben. Die Kommission sei in der dem Vorschlag für die Verordnung 2022/2065 beigefügten Begründung zu Unrecht davon ausgegangen, dass, „[w]as die unternehmerische Freiheit der Diensteanbieter betrifft, … die den Unternehmen entstehenden Kosten durch eine Verringerung der Fragmentierung im Binnenmarkt ausgeglichen [werden]“, dass [m]it dem Vorschlag … Schutzvorkehrungen eingeführt [werden], um den Aufwand für Diensteanbieter zu verringern, darunter Maßnahmen gegen wiederholte ungerechtfertigte Meldungen und behördliche Vorabüberprüfungen vertrauenswürdiger Hinweisgeber“, und dass sich „[d]arüber hinaus … bestimmte Verpflichtungen nur an sehr große Online-Plattformen [richten], auf denen häufig die größten Risiken auftreten und die die zusätzliche Belastung bewältigen können“. |
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93 |
Insoweit festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber nicht verpflichtet ist, unter allen Umständen über eine Folgenabschätzung zu verfügen, und dass eine solche Folgenabschätzung ihn jedenfalls nicht bindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Litauen u. a./Parlament und Rat [Mobilitätspaket], C‑541/20 bis C‑555/20, EU:C:2024:818, Rn. 230). Selbst unterstellt, dass sich die Kommission in ihrer Folgenabschätzung auf zu optimistische wirtschaftliche Annahmen gestützt und die von den Anbietern sehr großer Online-Plattformen zu tragenden Kosten unterschätzt hätte, ließe sich allein anhand dessen noch nicht dartun, dass die Bestimmungen dieser Verordnung als solche einen offensichtlich unverhältnismäßigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit darstellen. |
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94 |
Als Zweites macht die Klägerin geltend, die in Art. 38 der Verordnung 2022/2065 vorgesehene Verpflichtung beschränke ihre Fähigkeit, ihre Kunden über die Angebote auf der Plattform Amazon Store zu informieren. Diese Verpflichtung schade zum einen dadurch ihren Kunden, dass sie ihnen das leichte Auffinden derjenigen Produkte, die sie am stärksten interessieren könnten, verunmögliche, und sei zum anderen nicht geeignet, einem systemischen Risiko im Sinne dieser Verordnung vorzubeugen. Außerdem ermöglichten es die auf Profiling beruhenden Empfehlungssysteme, die Produkte kleiner und mittlerer Unternehmen (im Folgenden: KMU) zu fördern; ohne solche Systeme würde die Klägerin zwangsläufig Produkte bekannterer Unternehmen fördern. Darüber hinaus macht sie geltend, aus der Mitteilung der Kommission an das Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 26. April 2018 mit dem Titel „Bekämpfung von Desinformation im Internet: ein europäisches Konzept“ (COM[2018] 236 final) gehe hervor, dass diese Vorschrift darauf abziele, den Zugang der Öffentlichkeit zu verschiedenen Informationsquellen in den sozialen Netzwerken, Diensten für das Teilen von Inhalten und Suchdiensten zu gewährleisten. Ein solches Ziel sei jedoch im Zusammenhang mit Marktplätzen nicht relevant. |
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95 |
Insoweit bestimmt Art. 38 der Verordnung 2022/2065, dass die Anbieter sehr großer Online-Plattformen, die Empfehlungssysteme verwenden, mindestens eine Option für jedes ihrer Empfehlungssysteme vorlegen, die nicht auf Profiling gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1) beruht. |
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96 |
Art. 4 Nr. 4 der Verordnung 2016/679 definiert Profiling als „jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen“. |
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97 |
In Bezug auf Empfehlungssysteme wird im 70. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065 erläutert, dass „[e]in zentraler Bestandteil der Geschäftstätigkeiten einer Online-Plattform … die Art und Weise [ist], in der Informationen priorisiert und auf ihrer Online-Schnittstelle dargestellt werden, um den Zugang zu Informationen für die Nutzer zu erleichtern und zu optimieren“, und dass „[d]ies … beispielsweise durch algorithmische Empfehlungen, Einstufung und Priorisierung von Informationen, die durch textliche oder andere visuelle Darstellungen kenntlich gemacht werden, oder durch andere Arten der Kuratierung der von Nutzern bereitgestellten Informationen [geschieht]“. In diesem Erwägungsgrund heißt es weiter, dass „[d]iese Empfehlungssysteme … wesentliche Auswirkungen auf die Fähigkeit der Nutzer haben [können], Informationen online abzurufen und mit ihnen zu interagieren … [und so] … beispielsweise die Suche nach für die Nutzer relevanten Informationen erleichtern und zu einer verbesserten Nutzererfahrung beitragen [können]“ und dass sie „[z]udem … eine wichtige Rolle bei der Verstärkung bestimmter Botschaften, der viralen Verbreitung von Informationen und der Anregung zu Online-Verhaltensweisen [spielen]“. |
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98 |
Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 38 der Verordnung 2022/2065 es den Nutzern sehr großer Online-Plattformen ermöglichen soll, in einem gewissen Umfang auszuwählen, welchen Informationen sie ausgesetzt werden, wie sich aus dem 70. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt. Namentlich räumt Art. 38 dieser Verordnung den Nutzern die Möglichkeit ein, sich nur Produkte empfehlen zu lassen, deren Auswahl nicht durch die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten beeinflusst wurde. |
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99 |
Daher ist zum einen festzustellen, dass Art. 38 der Verordnung 2022/2065 die Nutzer einer sehr großen Online-Plattform nicht daran hindert, ein auf Profiling beruhendes Empfehlungssystem zu verwenden. Außerdem erlaubt es diese Vorschrift diesen Nutzern, auf eine auf Profiling beruhende Option zurückzugreifen, falls sie mit den Empfehlungen, die ihnen ohne ein solches Profiling gegeben wurden, nicht zufrieden sein sollten. |
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100 |
Folglich ist davon auszugehen, dass Art. 38 der Verordnung 2022/2065 entgegen dem Vorbringen der Klägerin Verbraucher nicht schädigen kann, die Marktplätze nutzen. |
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101 |
Zum anderen ist davon auszugehen, dass Art. 38 der Verordnung 2022/2065 die Rechte der Verbraucher stärkt, indem er ihnen die Möglichkeit gibt, eine Wahl hinsichtlich dessen zu treffen, welche Produkte ihnen angeboten werden. Diese Vorschrift ist daher zumindest geeignet, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen und damit einem systemischen Risiko im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung vorzubeugen. |
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102 |
Zweitens ist festzustellen, dass sich mit dem von der Klägerin geltend gemachten Umstand, wonach Art. 38 der Verordnung 2022/2065 Großunternehmen zum Nachteil von KMU auf den Marktplätzen begünstige, nicht dartun lässt, dass gegen die unternehmerische Freiheit der Anbieter eben dieser Marktplätze verstoßen worden wäre. |
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103 |
Soweit außerdem zum einen aus der Wirtschaftsstudie in Anlage A.2 zur Klageschrift (im Folgenden: Wirtschaftsstudie der Klägerin) hervorgeht, dass Empfehlungssysteme, die auf Profiling beruhten, eine bessere Vermarktung von „Nischenprodukten“ ermöglichten, ist dies keine Erklärung dafür, weshalb große Unternehmen nicht in der Lage sein sollten, innerhalb ihrer Produktpalette solche Produkte für ein spezialisiertes Publikum zu entwickeln. Selbst unterstellt, dass auf Profiling beruhende Empfehlungssysteme die Vermarktung von Nischenprodukten begünstigen, lässt sich daraus somit nicht ableiten, dass solche Systeme ihrer Natur nach für KMU günstig wären. |
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104 |
Zum anderen erläutert die Klägerin, wie die Kommission im Wesentlichen ausführt, nicht, warum Marktplätze es Verbrauchern nicht ermöglichen können sollten, an ihrer Schnittstelle anhand Kriterien zu suchen, mit denen Nischenprodukte gefunden werden können. |
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105 |
Folglich weist die Klägerin nicht nach, dass Art. 38 der Verordnung 2022/2065 geeignet wäre, erhebliche Kosten für KMU bzw. folglich auch für Anbieter von Marktplätzen zu verursachen. |
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106 |
Drittens ist festzustellen, dass die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Mitteilung COM(2018) 236 verweisen kann: Diese stammt einzig und allein von der Kommission und ist nicht dergestalt verbindlich, dass sie die Rechtmäßigkeit der Verordnung 2022/2065 in Frage zu stellen vermöchte. Überdies geht aus dieser Mitteilung zwar hervor, dass nach der Intention der Kommission „Nutzer“ von Online-Plattformen Zugang zu „Instrumente[n haben können sollten], die eine individuelle und interaktive Online-Erfahrung ermöglichen, um das Auffinden von Inhalten und den Zugang zu unterschiedlichen, alternative Standpunkte vertretenden Informationsquellen zu erleichtern“ und so Desinformation zu bekämpfen; doch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass Art. 38 dieser Verordnung nicht auch eine Verbesserung der Informationen der Verbraucher auf Marktplätzen möglich machen kann. |
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107 |
Als Drittes führt die Klägerin aus, dass Art. 39 der Verordnung 2022/2065 dazu führe, dass vertrauliche Informationen über die Werbetätigkeiten der Werbetreibenden auf der Plattform Amazon Store offengelegt würden. Daraus schließt sie, dass diese Plattform für Werbetreibende, insbesondere im Hinblick auf Online-Plattformen, die nicht als sehr große Online-Plattformen benannt würden, weniger attraktiv sei. Darüber hinaus macht sie geltend, dass die Umsetzung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Verpflichtung höhere Kosten verursache als die von der Kommission in ihrer Folgenabschätzung geschätzten. |
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108 |
Wie oben in Rn. 87 ausgeführt, sieht Art. 39 der Verordnung 2022/2065 die Verbreitung von Informationen an die Öffentlichkeit vor: Hierzu gehören u. a. der Inhalt der Werbung, einschließlich des Namens des Produkts, der Dienstleistung oder der Marke und des Gegenstands der Werbung, die natürliche oder juristische Person, in deren Namen die Werbung angezeigt wird, der Zeitraum, in dem die Werbung angezeigt wurde, Informationen darüber, ob die Werbung gezielt einer oder mehreren bestimmten Gruppen von Nutzern angezeigt werden sollte, und falls ja, welche Hauptparameter zu diesem Zweck verwendet wurden, einschließlich der wichtigsten Parameter, die gegebenenfalls zum Ausschluss einer oder mehrerer solcher bestimmter Gruppen verwendet werden, und die Gesamtzahl der erreichten Nutzer und gegebenenfalls aggregierte Zahlen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat für die Gruppe oder Gruppen von Nutzern, an die die Werbung gezielt gerichtet war. |
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109 |
Die Klägerin trägt jedoch nichts vor, was belegen könnte, dass sich die Verbreitung der in Art. 39 der Verordnung 2022/2065 genannten Informationen für Werbetreibende negativ auf die Attraktivität der Plattform Amazon Store auswirken würde. |
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110 |
Die Wirtschaftsstudie der Klägerin beschränkt sich nämlich auf die Feststellung, dass Informationen über den Inhalt, die Ausrichtung und den Erfolg einer Werbung es den Wettbewerbern des Werbetreibenden ermöglichten, seine Strategie zu kopieren. In dieser Studie heißt es insoweit, dass die Informationen über den „Erfolg“ einer Werbung „entscheidend“ seien. |
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111 |
Bestimmte Informationen, darunter Informationen über den Inhalt der Werbung, sind jedoch ihrer Natur nach unabhängig von Art. 39 der Verordnung 2022/2065 öffentlich zugänglich. Außerdem trägt die Klägerin nichts vor, um darzutun, dass die Informationen über die Zielausrichtung nicht aus Beobachtungen der betreffenden Plattform und in Ansehung der Art des Produkts, das Gegenstand der in Rede stehenden Werbung ist, abgeleitet werden könnten. Im Übrigen stuft sie, im Unterschied zu Informationen über den Erfolg einer Werbung, Informationen über die Zielausrichtung nicht als „entscheidend“ ein. |
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112 |
Hinsichtlich der Informationen über den Erfolg einer Werbung verweist die Wirtschaftsstudie der Klägerin auf eine frühere Wirtschaftsstudie aus dem Jahr 1953, deren Schlussfolgerungen nicht unbedingt auf Online-Plattformen anwendbar sind. Außerdem wird in dieser Studie der Klägerin nicht erläutert, wie sie den Erfolg einer Werbung definiert. Für den Fall, dass die Klägerin auf eine etwaige Steigerung des Absatzes des Produkts, das Gegenstand der in Rede stehenden Werbung ist, Bezug nehmen möchte, genügt der Hinweis, dass Art. 39 der Verordnung 2022/2065 insoweit keine Verbreitung von Informationen vorsieht. |
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113 |
Als Viertes macht die Klägerin geltend, Art. 40 Abs. 4 und 12 der Verordnung 2022/2065 verpflichte sie dazu, eine „unbegrenzte“ Menge von Daten, darunter vertrauliche Daten, offenzulegen, um „systemische Risiken“ zu untersuchen, obwohl das Vorliegen solcher Risiken nicht erwiesen sei. |
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114 |
Art. 40 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 sieht vor, dass die Anbieter sehr großer Online-Plattformen auf begründetes Verlangen des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist zugelassenen Forschern, die die Anforderungen in Art. 40 Abs. 8 dieser Verordnung erfüllen, Zugang zu Daten zum ausschließlichen Zweck der Durchführung von Forschungsarbeiten gewähren, die zur Aufspürung, zur Ermittlung und zum Verständnis systemischer Risiken in der Union gemäß Art. 34 Abs. 1 dieser Verordnung beitragen, auch in Bezug auf die Bewertung der Angemessenheit, der Wirksamkeit und der Auswirkungen der Risikominderungsmaßnahmen gemäß Art. 35 dieser Verordnung. |
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115 |
Zu den in Art. 40 Abs. 8 der Verordnung 2022/2065 genannten Bedingungen gehört es, dass Forscher nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, die mit jedem Verlangen verbundenen besonderen Anforderungen an die Datensicherheit und die Vertraulichkeit einzuhalten und personenbezogene Daten zu schützen. Zudem müssen sie in ihrem Verlangen die angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen beschreiben, die sie hierzu getroffen haben. |
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116 |
Darüber hinaus sieht Art. 40 Abs. 5 der Verordnung 2022/2065 vor, dass Anbieter sehr großer Online-Plattformen den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort ersuchen können, das Verlangen zu ändern, wenn sie sich u. a. deshalb außerstande sehen, Zugang zu den angeforderten Daten zu gewähren, weil die Gewährung des Zugangs zu den Daten zu erheblichen Schwachstellen beim Schutz vertraulicher Informationen, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen, führt. |
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117 |
Schließlich fügt Art. 40 Abs. 12 der Verordnung 2022/2065 hinzu, dass die Anbieter sehr großer Online-Plattformen unverzüglich Zugang zu Daten, einschließlich – soweit dies technisch möglich ist – zu Daten in Echtzeit gewähren, vorausgesetzt, die Daten sind über ihre Online-Schnittstelle Forschern öffentlich zugänglich, und zwar auch Forschern, die mit gemeinnützigen Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen verbunden sind, die die in Art. 40 Abs. 8 Buchst. b bis e dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllen und die Daten ausschließlich zu Forschungszwecken verwenden, die zur Aufdeckung, Identifizierung und zum Verständnis systemischer Risiken in der Union gemäß Art. 34 Abs. 1 dieser Verordnung beitragen. |
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118 |
Insoweit können erstens, wie oben in Rn. 77 ausgeführt, Marktplätze, deren durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer in der Union 45 Millionen erreicht, verschiedene in Art. 34 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 genannte Risiken mit sich bringen. Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin Art. 40 dieser Verordnung, der Forschungsarbeiten ermöglichen soll, die zur Aufspürung, zur Ermittlung und zum Verständnis dieser systemischen Risiken beitragen, geeignet ist, zur Verringerung der systemischen Risiken beizutragen, die von diesen Marktplätzen ausgehen. |
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119 |
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 40 Abs. 5 der Verordnung 2022/2065 dem Anbieter einer sehr großen Online-Plattform die Möglichkeit einräumt, zum Schutz vertraulicher Daten eine Änderung des Verlangens auf Zugang zu Daten zu beantragen. Falls dieser Anbieter zudem trotz Änderung des Verlangens solche Daten übermitteln muss, ist festzustellen, dass Art. 40 Abs. 8 der Verordnung 2022/2065 den betreffenden Forschern vorschreibt, nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die Vertraulichkeit der von ihnen erhaltenen Daten zu wahren. Insoweit war der Gesetzgeber entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet, in dieser Verordnung die konkreten Maßnahmen zu beschreiben, die Forscher ergreifen müssen, um die Vertraulichkeit der von ihnen erhaltenen Daten zu wahren. Er konnte sich nämlich damit begnügen, die Forscher zu verpflichten, zum einen nachzuweisen, dass sie bei jedem Zugangsantrag in der Lage sind, die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten, die Gegenstand dieses Verlangens sind, zu wahren, und zum anderen selbst die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu beschreiben, die sie hierzu getroffen hatten. |
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120 |
Als Fünftes machen die Klägerin und der bevh geltend, die Umsetzung der Verpflichtungen aus den Art. 34 bis 43 der Verordnung 2022/2065 erlege den Anbietern von Marktplätzen bedeutende Belastungen auf, etwa im Zusammenhang mit komplexen Änderungen an ihren IT‑Systemen. Sie legen jedoch keine Schätzung der mit diesen Änderungen verbundenen Kosten vor, und zwar auch nicht in der Wirtschaftsstudie der Klägerin. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Kosten auch für Anbieter sehr großer Online-Plattformen, die Zugang zu umfangreichen Ressourcen haben können, tatsächlich erheblich sind, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass, wie oben in Rn. 59 ausgeführt, die dem Ziel des Schutzes der Verbraucher zukommende Bedeutung negative wirtschaftliche Folgen, selbst von beträchtlichem Ausmaß, für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann. |
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121 |
Daher können die Klägerin und der bevh nicht mit Erfolg geltend machen, dass Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung offensichtlich ungeeignet sei; folglich können sie auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 gegen Art. 16 der Charta verstoße. |
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122 |
Daher ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen, ohne dass über die von der Kommission bestrittene Zulässigkeit bestimmter in der Erwiderung vorgebrachter Argumente entschieden zu werden braucht. |
b) Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 der Charta
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123 |
Die Klägerin, unterstützt durch den bevh, macht geltend, Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 verstoße gegen Art. 17 Abs. 1 der Charta, soweit er bestimmte Marktplätze den in den Art. 34 bis 43 dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen unterwerfe. Diese Verpflichtungen hätten erhebliche Auswirkungen auf ihre Tätigkeiten und stellten daher einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht dar. |
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124 |
Die Kommission, unterstützt durch das Parlament, den Rat und das BEUC, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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125 |
Nach Art. 17 Abs. 1 der Charta hat „[j]ede Person … das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben“, und darf „[n]iemandem … sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums“. Dieser Artikel bestimmt auch, dass „[d]ie Nutzung des Eigentums … gesetzlich geregelt werden [kann], soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist“. |
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126 |
Der durch Art. 17 Abs. 1 der Charta gewährte Schutz bezieht sich auf vermögenswerte Rechte, aus denen sich im Hinblick auf die Rechtsordnung eine gesicherte Rechtsposition ergibt, die eine selbständige Ausübung dieser Rechte durch und zugunsten ihres Inhabers ermöglicht (Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich,C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 34). So hat der Gerichtshof entschieden, dass ein administrativer Aufwand keinen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. Juli 1989, Schräder HS Kraftfutter, 265/87, EU:C:1989:303, Rn. 16 und 17). |
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127 |
Im vorliegenden Fall ist mit der Kommission festzustellen, dass die Klägerin nichts vorträgt, um ihr Vorbringen zu stützen, wonach die in den Art. 34 bis 43 der Verordnung 2022/2065 vorgesehenen Verpflichtungen einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht darstellten. |
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128 |
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die in den Art. 34 bis 43 der Verordnung 2022/2065 vorgesehenen und oben in Rn. 52 beschriebenen Verpflichtungen den Anbietern sehr großer Online-Plattformen zwar einen administrativen Aufwand auferlegen, ihnen aber nicht das Eigentum an diesen Plattformen entziehen. Selbst wenn aber diese Verpflichtungen als Eingriffe in das Eigentumsrecht der fraglichen Anbieter angesehen werden könnten, ist zudem davon auszugehen, dass diese Eingriffe jedenfalls aus Gründen gerechtfertigt wären, die den oben in den Rn. 62 bis 120 in Bezug auf Art. 16 der Charta dargelegten entsprechen. |
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129 |
Daraus folgt, dass die Klägerin und der bevh nicht mit Erfolg geltend machen können, dass Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 gegen Art. 17 der Charta verstoße. |
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130 |
Folglich ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen. |
c) Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 20 der Charta
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131 |
Die Klägerin, unterstützt durch den bevh, macht geltend, Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 verstoße gegen den in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung, soweit er bestimmte Marktplätze den in den Art. 34 bis 43 dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen unterwerfe. Insoweit stellt die Klägerin fest, dass Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung die unterschiedlichen Typen von Online-Plattformen ebenso wie im Übrigen auch Online-Suchmaschinen gleich behandele, obwohl Letztere, soziale Netzwerke und Dienste für das Teilen von Inhalten spezifische Risiken mit sich brächten, die von Marktplätzen nicht ausgingen. Außerdem behandele diese Vorschrift vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich, indem sie Einzelhändler und Marktplätze, deren durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer in der Union weniger als 45 Millionen betrage, von ihrem Anwendungsbereich ausnehme. |
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132 |
Die Kommission, unterstützt durch das Parlament, den Rat und das BEUC, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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133 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der u. a. in Art. 20 der Charta verankert ist, wonach alle Personen vor dem Gesetz gleich sind. |
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134 |
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 55, und vom 6. Juni 2023, O. G. [Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen], C‑700/21, EU:C:2023:444, Rn. 42). Für die Feststellung, ob ein solcher Verstoß gegen diesen Grundsatz vorliegt, ist insbesondere auf das Ziel und den Zweck der Bestimmung abzustellen, die angeblich gegen den Grundsatz verstößt (vgl. Urteil vom 6. September 2018, Piessevaux/Rat, C‑454/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:680, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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135 |
Ferner ist in einem Bereich wie dem vorliegenden, in dem der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber eine willkürliche oder im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgte Ziel offensichtlich unangemessene Differenzierung vornimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C‑116/21 P bis C‑118/21 P, C‑138/21 P und C‑139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 127, und vom 9. März 2023, Grossetête/Parlament, C‑714/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:187, Rn. 48). |
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136 |
Im vorliegenden Fall macht die Klägerin als Erstes geltend, dass sich zum einen Marktplätze und zum anderen soziale Netzwerke und Dienste für das Teilen von Inhalten sowie Online-Suchmaschinen für die Zwecke der Anwendung der in den Art. 34 bis 43 der Verordnung 2022/2065 vorgesehenen Verpflichtungen nicht in einer vergleichbaren Situation befänden. Konkret führt sie aus, dass diese Verpflichtungen vor allem darauf abzielten, Risiken vorzubeugen, die durch soziale Netzwerke und Dienste für das Teilen von Inhalten sowie Online-Suchmaschinen verursacht werden könnten, nicht aber durch Marktplätze. Daraus schließt sie, dass Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung zu Unrecht auf Letztere angewandt werde. |
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137 |
Erstens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass von Marktplätzen, deren durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer in der Union 45 Millionen erreicht, wie sich oben aus Rn. 77 ergibt, zahlreiche in Art. 34 Abs. 1 Buchst. a bis d der Verordnung 2022/2065 genannte systemische Risiken ausgehen können. |
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138 |
Soweit die Klägerin zweitens ohne nähere Erläuterungen behauptet, dass „viele“ der in den Art. 34 bis 43 der Verordnung 2022/2065 vorgesehenen Verpflichtungen nicht darauf abzielten, die Verbraucher zu schützen oder der Vermarktung gefälschter oder gefährlicher Produkte vorzubeugen, genügt der Hinweis, dass sie die Bestimmungen, auf die sie sich bezieht, nicht bezeichnet. Wenngleich sie auch vorträgt, dass Art. 38 dieser Verordnung die Wahrscheinlichkeit, dass ein Verbraucher auf Angebote illegaler Produkte stoße, nicht verringern könne, ist zudem festzustellen, dass diese Vorschrift nichtsdestotrotz aus den oben in Rn. 101 genannten Gründen dazu beiträgt, die Rechte der Verbraucher zu stärken. Im Übrigen ergibt sich oben aus den Rn. 71 bis 74 und 77, dass die durch Marktplätze bewirkten Risiken entgegen dem Vorbringen der Klägerin jedenfalls weder auf solche beschränkt sind, die sich negativ auf den Verbraucherschutz auswirken, noch auf Risiken der Vermarktung gefälschter oder gefährlicher Produkte. |
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139 |
Drittens macht die Klägerin in Bezug auf die „Verbreitung von Diskursen, Inhalten und Informationen“ geltend, dass Marktplätze genauso behandelt werden sollten wie Cloud-Computing- und Web-Hostingdienste, die keine Online-Plattformen im Sinne der Verordnung 2022/2065 darstellten und folglich nicht von Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung erfasst seien. |
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140 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im 13. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065 klargestellt wird, dass „Cloud-Computing- oder Web-Hostingdienste nicht als Online-Plattform angesehen werden [sollten], bei der die öffentliche Verbreitung bestimmter Informationen eine unbedeutende Nebenfunktion oder eine unbedeutende Funktion dieser Dienste darstellt“. Die Klägerin bestreitet nicht, dass die öffentliche Verbreitung von Informationen im Auftrag eines Nutzers keine unbedeutende oder reine Nebenfunktion der Marktplätze darstellt. Folglich ist festzustellen, dass Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung, soweit er sich auf Marktplätze und nicht auf bestimmte Cloud-Computing- und Web-Hostingdienste von Websites bezieht, keine willkürliche oder offensichtlich unangemessene Differenzierung zur Vermeidung der in Art. 34 Abs. 1 dieser Verordnung genannten systemischen Risiken vornimmt. |
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141 |
Daher ist festzustellen, dass Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065, soweit er zugleich auf Marktplätze, auf soziale Netzwerke, Dienste für das Teilen von Inhalten und Online-Suchmaschinen anwendbar ist, augenscheinlich nicht offensichtlich ungeeignet ist, um den in Art. 34 Abs. 1 dieser Verordnung genannten systemischen Risiken vorzubeugen. |
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142 |
Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass alle Anbieter von Marktplätzen, unabhängig von der durchschnittlichen monatlichen Zahl ihrer aktiven Nutzer in der Union, für die Zwecke der Anwendung der in den Art. 34 bis 43 der Verordnung 2022/2065 vorgesehenen Verpflichtungen gleich behandelt werden müssten. Daraus schließt sie, dass Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung zu Unrecht für Anbieter von Marktplätzen gelte, deren durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer in der Union 45 Millionen oder mehr betrage. |
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143 |
Insoweit macht die Klägerin erstens geltend, dass die mit der Verbreitung rechtswidriger Inhalte verbundenen Risiken auf kleinen Marktplätzen größer seien als auf großen und dass es daher widersinnig sei, den Anbietern großer Marktplätze zusätzliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Sie weist insbesondere darauf hin, dass illegale Produkte, darunter gefährliche oder gefälschte Produkte, hauptsächlich auf kleinen Marktplätzen, über soziale Netzwerke oder im Darknet vermarktet würden. Die Gefahr, dass solche Produkte auf großen Marktplätzen vermarktet werden könnten, sei gering. Aus dem 72. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065 gehe hervor, dass diese Verordnung allen Marktplätzen verschiedene Verpflichtungen auferlege, um sie „vom Verkauf von Produkten und Dienstleistungen unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften abzuhalten“. Daraus schließt sie, dass der Gesetzgeber selbst anerkannt habe, dass die mit der Vermarktung illegaler Produkte verbundenen Risiken keine systemischen Risiken darstellten und nicht mit der Zahl der aktiven Nutzer zunähmen. |
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144 |
Zum einen räumt die Klägerin jedoch ein, dass Marktplätze unabhängig von ihrer Größe genutzt werden könnten, um die Vermarktung gefährlicher oder illegaler Produkte zu erleichtern. |
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145 |
Zum anderen ist der Umstand, dass die Klägerin oder andere Anbieter von Marktplätzen, deren durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer in der Union 45 Millionen erreicht, bisher eine wirksame Kontrolle der auf ihren Plattformen verbreiteten Informationen vorgenommen haben, selbst wenn dies erwiesen wäre, nicht geeignet, auszuschließen, dass diese Plattformen künftig eine große Zahl von Personen rechtswidrigen Inhalten aussetzen können, sofern die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der Union 45 Millionen oder mehr beträgt. Folglich ist, wie sich oben aus den Rn. 73, 74 und 77 ergibt, festzustellen, dass ein Marktplatz, dessen durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer in der Union 45 Millionen erreicht, geeignet ist, einen erheblichen Teil der Union rechtswidrigen Inhalten auszusetzen und folglich ein systemisches Risiko im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2022/2065 zu verursachen. |
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146 |
Daher ist mit dem Gesetzgeber im 76. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065 festzustellen, dass Marktplätze, deren durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer in der Union 45 Millionen erreicht, gesellschaftliche Risiken bewirken können, die sich hinsichtlich Umfang und Auswirkungen von denen kleinerer Plattformen unterscheiden. |
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147 |
Im Übrigen reicht der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass die Verordnung 2022/2065 allen Marktplätzen Verpflichtungen auferlege, durch die der Vermarktung gefährlicher oder illegaler Produkte vorgebeugt werden solle, nicht aus, um nachzuweisen, dass die zusätzlichen Verpflichtungen, die Marktplätzen auferlegt werden, deren durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer in der Union 45 Millionen erreicht, offensichtlich ungeeignet wären, die den in Art. 34 Abs. 1 dieser Verordnung genannten systemischen Risiken vorzubeugen. |
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148 |
Zweitens macht die Klägerin geltend, sehr große Online-Plattformen müssten, um eine durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer in der Union in Höhe von 45 Millionen zu erreichen, in der Praxis zwangsläufig in mehreren Mitgliedstaaten tätig sein. Daraus schließt sie, dass die den Anbietern dieser sehr großen Online-Plattformen auferlegten Verpflichtungen nicht für Anbieter von Online-Plattformen gälten, die in einem einzigen Mitgliedstaat tätig seien, und zwar auch dann nicht, wenn ein erheblicher Teil der Bevölkerung dieses Mitgliedstaats den Inhalten dieser Plattformen ausgesetzt sei. Diese Ungleichbehandlung lasse sich nicht mit der Verhütung bestimmter systemischer Risiken rechtfertigen, zu denen solche im Zusammenhang mit dem demokratischen Prozess zählten, die nationales Gepräge aufwiesen. |
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149 |
Zum einen erläutert die Klägerin indessen nicht, warum bestimmte Risiken nur nationales Gepräge aufweisen sollten, obwohl es auf Unionsebene einen demokratischen Prozess gibt, wie sich aus Art. 10 EUV und Art. 22 Abs. 2 AEUV ergibt. |
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150 |
Zum anderen geht aus Art. 33 Abs. 2 und dem 76. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065 hervor, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass eine Online-Plattform unionsweite systemische Risiken mit sich bringen kann, wenn die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der Union 10 % der Bevölkerung der Union erreicht oder überschreitet. Es ist indes darauf hinzuweisen, dass Online-Plattformen, die nur in einem einzigen Mitgliedstaat präsent sind und deren durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer in der Union weniger als 45 Millionen beträgt, selbst wenn ein erheblicher Teil der Bevölkerung dieses Mitgliedstaats ihren Inhalten ausgesetzt wäre, weniger geeignet sind, systemische Risiken auf Unionsebene mit sich zu bringen als Online-Plattformen, deren durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer in der Union mehr als 45 Millionen beträgt. |
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151 |
Folglich ist festzustellen, dass Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065, soweit er nur für Anbieter von Marktplätzen gilt, deren durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer in der Union 45 Millionen erreicht, keine willkürliche oder offensichtlich unangemessene Differenzierung zur Verhütung der in Art. 34 Abs. 1 dieser Verordnung genannten systemischen Risiken vornimmt. |
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152 |
Als Drittes macht die Klägerin geltend, Anbieter von Marktplätzen müssten für die Zwecke der Anwendung der in den Art. 34 bis 43 der Verordnung 2022/2065 vorgesehenen Verpflichtungen genauso behandelt werden wie Einzelhändler. Sie behauptet, dass Einzelhändler, d. h. Unternehmen, die im Internet nur ihre eigenen Produkte vermarkteten, nicht von Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung erfasst würden, obwohl sie Verbrauchern ebenso wie Marktplätze den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichten. |
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153 |
Zum einen verbreiten jedoch Online-Plattformen im Unterschied zu den Websites der Einzelhändler von einem Nutzer bereitgestellte Informationen. Während die Websites der Einzelhändler grundsätzlich nur ihre eigenen Informationen verbreiten, können Online-Plattformen somit Informationen verbreiten, die von einer großen Zahl von Personen stammen. So geht aus der Wirtschaftsstudie der Klägerin hervor, dass mehrere Millionen Verkäufer ihre Produkte auf der Plattform Amazon Store vermarkten. |
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154 |
Daher ist festzustellen, dass die Anbieter von Online-Plattformen im Gegensatz zu Einzelhändlern nicht zwangsläufig Kenntnis von allen Informationen haben, die auf ihren Plattformen verbreitet werden. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass sie aus diesem Grund von Haftungsausschlüssen profitieren, deren Rechtmäßigkeit die Klägerin nicht in Abrede stellt. So geht aus Art. 6 der Verordnung 2022/2065 hervor, dass diese Anbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen haften, sofern sie keine Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten haben. Art. 8 dieser Verordnung fügt insoweit hinzu, dass diesen Anbietern keine allgemeine Verpflichtung auferlegt wird, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Fakten oder Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. |
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155 |
Daher ist festzustellen, dass Anbieter großer Online-Plattformen im Gegensatz zu Einzelhändlern die Verbreitung illegaler Inhalte erleichtern können, ohne davon zu wissen und ohne dafür zu haften. |
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156 |
Zum anderen hat die Kommission in ihrer Folgenabschätzung darauf hingewiesen, dass „[d]ie festgestellten Probleme … zu einem großen Teil auf die einzigartige Situation der größten Online-Plattformen, wie der sozialen Netzwerke oder Online-Marktplätze, zurückzuführen [sind]“, dass „[e]ine relativ begrenzte Zahl von Online-Plattformen … eine sehr große Zahl von Nutzern, sowohl von Verbrauchern als auch von Unternehmern, [bündelt]“ und dass „[s]ehr große Plattformen … ein höheres gesellschaftliches und wirtschaftliches Risiko [aufweisen], da sie de facto zu öffentlichen Räumen geworden sind und für Millionen von Bürgern und Unternehmen eine systemische Rolle spielen“. Die Kommission hat auch darauf hingewiesen, dass sie „mit anderen Worten deutlich größere Auswirkungen auf die Gesellschaft und den Binnenmarkt [haben] als kleinere Plattformen, da sie eine breite Öffentlichkeit erreichen“. Somit hatte die Kommission festgestellt, dass sehr große Online-Plattformen sowohl für die Verbraucher als auch für die Verkäufer, die ihre Produkte auf diesen Plattformen vermarkteten, eine erhebliche Rolle spielten. Es ist indes unstreitig, dass Einzelhändler keine solche Rolle spielen, zumindest nicht, was diese Verkäufer betrifft. |
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157 |
Daher ist festzustellen, dass Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065, soweit er für Anbieter von Marktplätzen und nicht für Einzelhändler gilt, keine willkürliche oder offensichtlich unangemessene Differenzierung zur Verhütung der in Art. 34 Abs. 1 dieser Verordnung genannten systemischen Risiken vornimmt. |
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158 |
Daraus folgt, dass die Klägerin und der bevh nicht mit Erfolg geltend machen können, dass Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 gegen Art. 20 der Charta verstoße. |
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159 |
Folglich ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen. |
d) Zum vierten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 der Charta
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160 |
Die Klägerin, unterstützt durch den bevh, macht geltend, Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 verstoße gegen die in Art. 11 Abs. 1 der Charta verankerte Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, soweit er bestimmte Marktplätze der in Art. 38 dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtung unterwerfe. Diese Verpflichtung bestehe nämlich darin, für jedes Empfehlungssystem eine Option vorzulegen, die nicht auf Profiling beruhe. Somit beeinträchtige diese Verpflichtung insofern die Freiheit der kommerziellen Meinungsäußerung von Marktplätzen, als sie sie daran hindere, den Verbrauchern die relevantesten Produkte zu präsentieren. Sie behindere außerdem die Fähigkeit von Drittanbietern auf den Marktplätzen, ihre Produkte wirksam zu bewerben und mit ihren Kunden zu kommunizieren. Schließlich lasse sich diese Verpflichtung nicht mit der Verhütung der in dieser Verordnung genannten systemischen Risiken rechtfertigen. |
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161 |
Die Kommission, unterstützt durch das Parlament, den Rat und das BEUC, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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162 |
Nach Art. 11 Abs. 1 der Charta hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. |
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163 |
In den Erläuterungen zur Charta heißt es, dass Art. 11 der Charta Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) entspricht. |
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164 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Art. 10 EMRK, der die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit schützt, insbesondere auf die Verbreitung von Informationen geschäftlicher Art durch einen Unternehmer, u. a. in Form von Werbebotschaften, anwendbar ist (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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165 |
Wie oben in Rn. 95 ausgeführt, bestimmt Art. 38 der Verordnung 2022/2065, dass die Anbieter sehr großer Online-Plattformen, die Empfehlungssysteme verwenden, mindestens eine Option für jedes ihrer Empfehlungssysteme vorlegen, die nicht auf Profiling beruht. |
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166 |
Insoweit ist zum einen festzustellen, dass die Klägerin nicht erläutert, warum Art. 38 der Verordnung 2022/2065, der nur für Anbieter sehr großer Online-Plattformen gilt, geeignet sein sollte, die Art und Weise zu beschränken, in der Verkäufer, die Produkte auf einem Marktplatz vermarkten, ihre geschäftlichen Informationen, darunter ihre Werbebotschaften, darstellen können. Folglich kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass diese Vorschrift einen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit dieser Verkäufer darstelle. |
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167 |
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 38 der Verordnung 2022/2065, soweit er die Anbieter sehr großer Online-Plattformen verpflichtet, für jedes ihrer Empfehlungssysteme mindestens eine Option vorzulegen, die nicht auf Profiling beruht, die Art und Weise beschränkt, in der diese Anbieter die auf ihren Plattformen vertriebenen Produkte präsentieren können, falls sich der Nutzer für eine solche Option entscheidet. |
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168 |
Art. 38 der Verordnung 2022/2065 stellt daher einen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit von Marktplätzen dar. |
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169 |
Die in Art. 11 der Charta verankerten Rechte können jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (Urteil vom 6. Oktober 2020, Privacy International, C‑623/17, EU:C:2020:790, Rn. 63). Wie sich oben aus Rn. 55 ergibt, muss jede Einschränkung dieser Rechte gesetzlich vorgesehen sein, ihren Wesensgehalt achten, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. |
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170 |
Im vorliegenden Fall ist erstens unstreitig, dass die sich aus Art. 38 der Verordnung 2022/2065 ergebende Einschränkung in einem Gesetzgebungsakt vorgesehen ist und folglich als gesetzlich vorgesehen anzusehen ist. |
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171 |
Zweitens wird der Wesensgehalt der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit der Anbieter sehr großer Online-Plattformen nicht berührt. Zum einen enthält Art. 38 der Verordnung 2022/2065 keine Vorschriften, die die Freiheit dieser Anbieter beschränken, die auf ihren Plattformen vermarkteten Produkte im Rahmen eines nicht auf Profiling beruhenden Empfehlungssystems zu präsentieren. Zum anderen verbietet es diese Bestimmung den Anbietern nicht, auf Profiling beruhende Empfehlungssysteme vorzulegen, sofern sie zusätzlich für jedes dieser Systeme eine Option anbieten, die nicht auf Profiling beruht. |
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172 |
Drittens wird mit der sich aus Art. 38 der Verordnung 2022/2065 ergebenden Einschränkung eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgt. Wie oben in Rn. 101 ausgeführt, ist diese Vorschrift geeignet, zu dem in Art. 38 der Charta verankerten hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen. |
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173 |
Viertens ist hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des festgestellten Eingriffs hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 10 Abs. 2 der EMRK die betreffenden Behörden bei der Entscheidung darüber, ob ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis besteht, das eine Einschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigen könnte, über ein gewisses Ermessen verfügen. Nach dieser Rechtsprechung ist dies in Sonderheit im Geschäftsleben und gerade in einem so komplexen und fluktuierenden Bereich wie der Werbung unerlässlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 91). |
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174 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 38 der Verordnung 2022/2065 vorgesehene Verpflichtung, für jedes Empfehlungssystem eine Option vorzulegen, die nicht auf Profiling beruht, aus einer Abwägung zwischen der Freiheit der Anbieter sehr großer Online-Plattformen zur kommerziellen Meinungsäußerung und dem Verbraucherschutz resultiert. Somit durfte der Gesetzgeber, ohne sein weites Ermessen zu überschreiten, davon ausgehen, dass es der Verbraucherschutz erfordert, dass die Verbraucher für jedes der auf sehr großen Online-Plattformen verwendeten Empfehlungssysteme Zugang zu einer nicht auf Profiling beruhenden Option haben, wenn sie dies wünschen. |
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175 |
Folglich ist festzustellen, dass die Klägerin und der bevh nicht mit Erfolg geltend machen können, dass Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 gegen Art. 11 der Charta verstoße. |
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176 |
Mithin ist der vierte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen. |
e) Zum fünften Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 7 der Charta
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177 |
Die Klägerin, unterstützt durch den bevh, macht geltend, dass Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065, soweit er bestimmte Marktplätze den Verpflichtungen nach Art. 39 und Art. 40 Abs. 4 und 12 dieser Verordnung unterwerfe, gegen den in Art. 7 der Charta verankerten Schutz vertraulicher Daten verstoße. Zum einen könne nämlich die Offenlegung der in Art. 39 dieser Verordnung genannten Informationen den Anbietern von Marktplätzen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden zufügen. Zum anderen könne Art. 40 Abs. 4 und 12 dieser Verordnung dazu führen, dass Forschern eine Vielzahl von Informationen übermittelt werde. Außerdem sehe diese Vorschrift keine hinreichenden Garantien vor, um die Vertraulichkeit dieser Informationen zu wahren. Schließlich seien weder Art. 39 noch Art. 40 Abs. 4 und 12 der fraglichen Verordnung gerechtfertigt, um den von dieser Verordnung erfassten systemischen Risiken vorzubeugen. |
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178 |
Die Kommission, unterstützt durch das Parlament, den Rat und das BEUC, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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179 |
Nach Art. 7 der Charta hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation. |
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180 |
In den Erläuterungen zur Charta heißt es, dass die Rechte nach Art. 7 der Charta den Rechten entsprechen, die durch Art. 8 EMRK garantiert sind. Daraus folgt, dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die möglichen legitimen Einschränkungen diejenigen sind, die Art. 8 EMRK gestattet. |
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181 |
Es ist insoweit darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, dass der Begriff „Privatleben“ die beruflichen und geschäftlichen Tätigkeiten natürlicher und juristischer Personen hiervon nicht ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 2008, Varec, C‑450/06, EU:C:2008:91, Rn. 48, und vom 29. Juli 2024, Belgian Association of Tax Lawyers u. a., C‑623/22, EU:C:2024:639, Rn. 126). |
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182 |
Im vorliegenden Fall sieht Art. 39 der Verordnung 2022/2065, wie oben in Rn. 87 ausgeführt, zum einen vor, dass die Anbieter sehr großer Online-Plattformen ein Archiv mit Angaben zu ihrer Werbetätigkeit zusammenstellen und es für den gesamten Zeitraum, in dem sie die betreffende Werbung anzeigen, und ein Jahr lang nach ihrer letzten Anzeige öffentlich zugänglich machen. In dieser Vorschrift heißt es zudem, dass diese Anbieter sicherstellen, dass das Archiv keine personenbezogenen Daten der Nutzer enthält, denen die Werbung angezeigt wurde oder hätte angezeigt werden können. |
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183 |
Zum anderen ergibt sich oben aus den Rn. 114 und 117, dass nach Art. 40 Abs. 4 und 12 der Verordnung 2022/2065 die Anbieter sehr großer Online-Plattformen auf begründetes Verlangen des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort verpflichtet werden können, zugelassenen Forschern verschiedene Informationen, darunter vertrauliche Informationen, zu übermitteln. |
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184 |
Daher ist festzustellen, dass Art. 39 und Art. 40 Abs. 4 und 12 der Verordnung 2022/2065 einen Eingriff in das in Art. 7 der Charta garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen, soweit sie die Anbieter sehr großer Online-Plattformen verpflichten, Informationen offenzulegen, die vertraulich sein können. |
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185 |
Die in Art. 7 der Charta verankerten Rechte können jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (Urteile vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C‑311/18, EU:C:2020:559, Rn. 172, und vom 29. Juli 2024, Belgian Association of Tax Lawyers u. a., C‑623/22, EU:C:2024:639, Rn. 134). Wie sich aus der obigen Rn. 55 ergibt, muss jede Einschränkung dieser Rechte gesetzlich vorgesehen sein, ihren Wesensgehalt achten, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. |
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186 |
Im vorliegenden Fall ist es als Erstes unstreitig, dass die sich aus Art. 39 und Art. 40 Abs. 4 und 12 der Verordnung 2022/2065 ergebenden Einschränkungen in einem Gesetzgebungsakt vorgesehen sind und daher als gesetzlich vorgesehen zu betrachten sind. |
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187 |
Als Zweites wird der Wesensgehalt des Rechts auf Achtung des Privatlebens der Anbieter sehr großer Online-Plattformen nicht berührt. |
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188 |
Erstens sieht Art. 39 der Verordnung 2022/2065 die Verbreitung von Informationen nämlich nur für einen begrenzten Zeitraum und nur für einen begrenzten Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit der Marktplätze vor. Insoweit räumt die Klägerin selbst ein, dass ihre Werbeeinnahmen nur 7 % ihrer Gesamteinnahmen ausmachen. Außerdem sieht diese Vorschrift, wie oben in den Rn. 110 und 112 ausgeführt, nicht die Verbreitung von Informationen über den Erfolg einer Werbung vor, die nach Ansicht der Klägerin die geschäftlich sensibelsten Informationen sind. Im Übrigen ist ein Teil dieser Informationen, wie z. B. die Informationen über den Inhalt der Werbung, der Produkte und Marken, die Gegenstand der in Rede stehenden Werbung sind, nicht vertraulich. Schließlich schließt diese Vorschrift die Verbreitung jeglicher personenbezogenen Daten von Nutzern aus, die dieser Werbung ausgesetzt sind. |
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189 |
Im Übrigen hat die Klägerin in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zwar geltend gemacht, dass Art. 39 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung 2022/2065 die Offenlegung der Identität der natürlichen Person verlange, in deren Namen die Werbung angezeigt werde oder die sie bezahlt habe. Es ist jedoch festzustellen, dass eine solche Offenlegung für sich genommen keinen Einblick in das Privat- und Familienleben der betroffenen Person ermöglichen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Offenlegung der bloßen Identität eines Werbetreibenden den Wesensgehalt der Rechte nach Art. 7 Charta beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Gutachten 1/15, [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 150 und 151; Urteile vom22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 50 bis 52, und vom 21. März 2024, Landeshauptstadt Wiesbaden, C‑61/22, EU:C:2024:251, Rn. 80 und 81). |
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190 |
Zweitens sieht Art. 40 Abs. 4 und 12 der Verordnung 2022/2065 die Übermittlung von Informationen nur auf begründetes Verlangen des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort und zur Verwendung durch zugelassene Forscher vor, die gemäß Art. 40 Abs. 8 Buchst. d dieser Verordnung u. a. nachgewiesen haben, dass sie in der Lage sind, die besonderen Anforderungen an die Datensicherheit und die Vertraulichkeit einzuhalten. |
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191 |
Als Drittes ist hinsichtlich der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erstens zu klären, ob die in Art. 39 und Art. 40 Abs. 4 und 12 der Verordnung 2022/2065 vorgesehenen Verpflichtungen geeignet sind, eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung zu erreichen, zweitens, ob der Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens, der sich aus diesen Verpflichtungen ergeben kann, insofern auf das absolut Notwendige beschränkt ist, als die verfolgte Zielsetzung bei vernünftiger Betrachtung nicht ebenso wirksam durch andere Mittel erreicht werden könnte, die dieses Recht weniger beeinträchtigen, und drittens, ob, sofern dies der Fall ist, der Eingriff nicht unverhältnismäßig ist und keine Nachteile mit sich bringt, die außer Verhältnis zu der Zielsetzung stehen, was insbesondere eine Gewichtung ihrer Bedeutung und der Schwere des Eingriffs impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Belgian Association of Tax Lawyers u. a., C‑623/22, EU:C:2024:639, Rn. 139). Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Recht, in das Privatleben einzugreifen, bei beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeiten durchaus weiter gehen könnte als in anderen Fällen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C‑94/00, EU:C:2002:603, Rn. 29, und vom 29. Juli 2024, Belgian Association of Tax Lawyers u. a., C‑623/22, EU:C:2024:639, Rn. 127). |
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192 |
Erstens sind die sich aus Art. 39 und Art. 40 Abs. 4 und 12 der Verordnung 2022/2065 ergebenden Einschränkungen entgegen dem Vorbringen des bevh geeignet, eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung zu erreichen. Wie oben in den Rn. 89 und 118 ausgeführt, zielen diese Bestimmungen nämlich darauf ab, systemische Risiken zu verringern, um u. a. zu dem in Art. 38 der Charta verankerten hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen. |
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193 |
Zweitens kann mit den von der Klägerin angeführten alternativen Maßnahmen zu Art. 39 der Verordnung 2022/2065 nicht ein gleich hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden, wie sich aus den Rn. 86 bis 89 des vorliegenden Urteils ergibt. |
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194 |
Zudem trägt die Klägerin nichts vor, was belegen könnte, dass Art. 39 der Verordnung 2022/2065 über das hinausginge, was unbedingt erforderlich ist, um die Verbraucher in die Lage zu versetzen, die auf sehr großen Online-Plattformen verbreitete Werbung einschließlich derjenigen zu erkennen, der sie in Anbetracht der verwendeten Parameter der Zielausrichtung nicht ausgesetzt wären, und die Gründe zu verstehen, aus denen sie in Anbetracht dieser Parameter bestimmten Werbungen eher als anderen ausgesetzt sind. Sie trägt auch nichts vor, was belegen könnte, dass diese Vorschrift über das hinausgeht, was unbedingt erforderlich ist, um den Medien und den Verbraucherschutzverbänden die Kontrolle der auf sehr großen Online-Plattformen verbreiteten Werbung, insbesondere um Werbung für illegale oder ungeeignete Produkte bei bestimmten Verkehrskreisen wie Minderjährigen zu verhüten, zu ermöglichen. |
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195 |
Auch trägt die Klägerin nichts vor, was die Annahme zuließe, dass Art. 40 Abs. 4 und 12 der Verordnung 2022/2065 über das hinausginge, was unbedingt erforderlich ist, um systemische Risiken in der Union aufspüren, ermitteln und verstehen zu können. Im Übrigen macht die Klägerin nicht geltend, dass es alternative Maßnahmen zu dieser Bestimmung gebe, mit denen dieses Ziel erreicht werden könne. |
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196 |
Drittens ist zum einen, wie oben in den Rn. 111 und 188 ausgeführt, festzustellen, dass sich die nach Art. 39 der Verordnung 2022/2065 verbreiteten Informationen nur auf einen begrenzten Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit der Marktplätze beziehen. Außerdem ist ein Teil dieser Informationen, wie z. B. die Informationen über den Inhalt der Werbung, die Produkte und Marken, die Gegenstand der in Rede stehenden Werbung sind, nicht vertraulich und gehören die für die Klägerin geschäftlich sensibelsten Informationen, nämlich diejenigen, die sich auf den Erfolg einer Werbung beziehen, nicht zu den nach dieser Vorschrift verbreiteten Informationen. |
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197 |
Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die Offenlegung der Identität der in Art. 39 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung 2022/2065 genannten natürlichen Personen berufen hat, ist außerdem festzustellen, dass diese Offenlegung nur Werbetreibende betrifft, die sich dafür entschieden haben, auf einer sehr großen Online-Plattform zu werben. Außerdem ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass das Archiv keine Angaben zu einer natürlichen Person enthält, wenn die Werbung von einer juristischen Person angezeigt und bezahlt wurde. Somit steht es diesen Werbetreibenden frei, eine juristische Person zu gründen, damit ihre Identität nicht offengelegt wird. |
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198 |
Zum anderen sieht Art. 40 Abs. 4 und 12 der Verordnung 2022/2065 lediglich in besonderen Fällen die Übermittlung von Informationen an zugelassene Forscher vor, um ihren etwaigen vertraulichen Charakter zu wahren. |
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199 |
Im Übrigen hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung die Art und die Bedeutung des öffentlichen Interesses hervorgehoben, der im Schutz der Verbraucher liegt, die sich gegenüber Unternehmern in einer Position der Unterlegenheit befinden (vgl. Urteil vom 3. April 2019, Aqua Med, C‑266/18, EU:C:2019:282, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Ziel des Verbraucherschutzes ist aber umso wichtiger, wenn es um Anbieter sehr großer Online-Plattformen wie die Klägerin geht, die, wie oben in Rn. 77 ausgeführt, systemische Risiken für die Gesellschaft mit sich bringen können. |
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200 |
Daher ist davon auszugehen, dass Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065, soweit er bestimmte Marktplätze den in Art. 39 und Art. 40 Abs. 4 und 12 dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen unterwirft, keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das in Art. 7 der Charta garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt und keine Nachteile mit sich bringt, die außer Verhältnis zu den Zielsetzungen stehen. |
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201 |
Daraus folgt, dass die Klägerin und der bevh nicht mit Erfolg geltend machen können, dass Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 gegen Art. 7 der Charta verstoße. |
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202 |
Schließlich macht der bevh geltend, Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 verstoße gegen den durch Art. 8 der Charta geschützten Schutz personenbezogener Daten, soweit er bestimmte Marktplätze den Verpflichtungen aus Art. 39 dieser Verordnung unterwerfe. Zu den nach der letztgenannten Vorschrift verbreiteten Informationen gehörten „die Identität oder die juristische Person, in deren Namen die Werbung angezeigt und bezahlt wird“. Es genügt indes die Feststellung, dass personenbezogene Daten nur natürliche und nicht juristische Personen betreffen können, wie sich aus den Erläuterungen zur Charta und aus der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) ergibt, auf die diese Erläuterungen verweisen. Darüber hinaus ist für den Fall, dass der bevh auf die in Art. 39 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung 2022/2065 genannten natürlichen Personen Bezug nehmen wollte, darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen Art. 8 der Charta jedenfalls aus den oben in den Rn. 189 und 197 dargelegten Gründen ausgeschlossen wäre. |
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203 |
Folglich ist der fünfte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen, ohne dass über die von der Kommission in Abrede gestellte Zulässigkeit bestimmter zu seiner Stützung in der Erwiderung vorgebrachter Argumente entschieden zu werden braucht. |
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204 |
Daher ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. |
B. Zum zweiten und zum dritten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf die Art. 38 und 39 der Verordnung 2022/2065
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205 |
Mit dem zweiten und dem dritten Klagegrund macht die Klägerin die Rechtswidrigkeit von Art. 38 bzw. Art. 39 der Verordnung 2022/2065 geltend. |
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206 |
Die Klägerin trägt vor, die Argumentation im Rahmen des zweiten und des dritten Klagegrundes sei so zu verstehen, dass sie auch im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgebracht worden sei. |
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207 |
Insbesondere macht die Klägerin, wie oben in den Rn. 19 und 31 ausgeführt, mit ihrem ersten Klagegrund geltend, dass Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 rechtswidrig sei, weil er bestimmte Marktplätze den in den Art. 34 bis 43 dieser Verordnung genannten Verpflichtungen unterwerfe, die ihrerseits rechtswidrig seien. Aus Rn. 32 der Erwiderung ergibt sich, dass die klägerische Argumentation speziell zu den Art. 38 und 39 dieser Verordnung, die sie im Rahmen des ersten Klagegrundes entwickelt hat, ebenfalls als im Rahmen des zweiten und des dritten Klagegrundes entwickelt anzusehen ist und umgekehrt. |
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208 |
Da der erste Klagegrund als unbegründet zurückgewiesen worden ist, sind folglich auch der zweite und der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über ihre von der Kommission, dem Parlament, dem Rat und dem BEUC in Abrede gestellte Zulässigkeit entschieden zu werden braucht. |
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209 |
Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über die von der Kommission in Abrede gestellte Zulässigkeit des zweiten Klageantrags entschieden zu werden braucht. |
IV. Kosten
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210 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission deren Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen. |
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211 |
Im Übrigen tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Parlament und der Rat tragen daher ihre eigenen Kosten. |
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212 |
Ebenso tragen das BEUC und der bevh nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Papasavvas Kowalik-Bańczyk Buttigieg Dimitrakopoulos Ricziová Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. November 2025. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.