Volltext

Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 19. November 2025. – YH gegen Europäische Zentralbank.

CELEX: 62023TJ0366 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

19. November 2025 ( *1 )

„Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Richtlinie 2013/36/EU – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Der Europäischen Zentralbank (EZB) übertragene besondere Aufsichtsaufgaben – Beurteilung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen – Einspruch gegen den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung – Recht auf Anhörung – Begriff ‚qualifizierte Beteiligung‘ – Leumund und fachliche Eignung des interessierten Erwerbers – Durch die Charta geschützte Rechte – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache T‑366/23,

YH, vertreten durch Rechtsanwälte J. Lehnhardt und R. Hübner sowie Rechtsanwältin A. Walter,

Klägerin,

gegen

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch E. Yoo, R. Bax und V. Hümpfner als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos, der Richterinnen N. Półtorak, I. Reine und T. Pynnä (Berichterstatterin) sowie des Richters H. Cassagnabère,

Kanzler: A. Marghelis, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Klägerin und die EZB und deren Antworten auf diese Fragen, die am 6. Dezember 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2025

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, YH, die Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 5. Mai 2023, mit dem diese gegen den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an der M.M. Warburg & Co (AG & Co.) KGaA (im Folgenden: Zielunternehmen), der M.M. Warburg & CO Hypothekenbank AG (im Folgenden: Zielunternehmen Hyp) und der Marcard, Stein & Co AG (im Folgenden: Zielunternehmen MS) durch die Klägerin Einspruch erhoben hat (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Das Zielunternehmen ist ein sogenanntes „weniger bedeutendes“ Kreditinstitut, das direkt von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Deutschland) und indirekt von der EZB beaufsichtigt wird.

3

Das Zielunternehmen steht im Eigentum der Familie des Ehemanns der Klägerin. Im Jahr 2013 wollte dieser die Übertragung seiner Beteiligung am Kapital des Zielunternehmens auf seine Kinder organisieren.

4

Zu diesem Zweck übertrug der Ehemann der Klägerin in einem ersten Schritt 87,5 % des Kapitals der Gesellschaft 1. Max Warburg Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: MWB 1) auf die Familie Max Warburg Vermögensverwaltung KG (im Folgenden: FMWV) zugunsten seiner Kinder. Er behielt die restlichen 12,5 % des Kapitals von MWB 1 und insbesondere eine Vorzugsaktie, die ihm 51 % der Stimmrechte in MWB 1 einräumt. FMWV und der Ehemann der Klägerin verpflichteten sich, ihre Stimmrechte einheitlich auszuüben (im Folgenden: Poolingvereinbarung), und Letzterem steht auf Lebenszeit ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht an den auf FMWV übertragenen Anteilen zu.

5

MWB 1 hält 40,24 % des Kapitals der Finanzholding der Aufsichtsgruppe MMWarburg & CO, nämlich der MMWarburg & CO Gruppe GmbH (im Folgenden: Warburg Gruppe). Warburg Gruppe wird außerdem von einem weiteren Mehrheitsanteilseigner mit einem Anteil von 41,25 % und sieben Minderheitsanteileignern gehalten, darunter Familienangehörige des Ehemanns der Klägerin.

6

Warburg Gruppe hält ihrerseits 100 % des Kapitals des Zielunternehmens, das zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses selbst 100 % bzw. 60 % des Kapitals des Zielunternehmens MS bzw. des Zielunternehmens Hyp hielt, bei denen es sich ebenfalls um Kreditinstitute handelt. Das Zielunternehmen Hyp wurde am 3. November 2022 veräußert, wobei diese Veräußerung am 1. Juni 2023 wirksam wurde.

7

Über Warburg Gruppe hielt MWB 1 somit eine indirekte Beteiligung am Zielunternehmen, dem Zielunternehmen Hyp und dem Zielunternehmen MS (nachfolgend zusammen: die Zielunternehmen).

8

In einem zweiten Schritt sollte die Klägerin die Vorzugsaktien ihres Ehemanns erhalten und somit 0,01 % des Kapitals von MWB 1 und 51 % der Stimmrechte in dieser Gesellschaft erwerben (im Folgenden: beabsichtigter Erwerb). Auch sollte sie Partei der Poolingvereinbarung betreffend MWB 1 werden. Ihr Ehemann sollte 12,49 % des Kapitals von MWB 1 und 6 % der Stimmrechte in dieser Gesellschaft behalten, während FMWV 87,5 % des Kapitals und 43 % der verbleibenden Stimmrechte in dieser Gesellschaft behalten sollte. Die Struktur des beabsichtigten Erwerbs wird in folgendem Schema dargestellt:

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9

Die Umsetzung dieses zweiten Schritts verzögerte sich aufgrund einer Untersuchung der deutschen Behörden zu „Cum‑Ex“-Börsengeschäften, die das Zielunternehmen zwischen 2007 und 2011 getätigt hatte, als der Ehemann der Klägerin Geschäftsführer des Unternehmens war. Anlässlich eines Neubeurteilungsverfahrens, das von der BaFin im Jahr 2019 im Zusammenhang mit dem gegen den Ehemann der Klägerin erhobenen Vorwurf der Steuerhinterziehung aufgrund der genannten „Cum‑Ex“-Börsengeschäfte durchgeführt wurde, vereinbarte MWB 1 mit der BaFin, dass ihre Stimmrechte in Warburg Gruppe durch zwei Bevollmächtigte ausgeübt werden sollten, die seit Februar 2020 im Amt sind.

10

Am 12. November 2021 zeigte die Klägerin der BaFin den beabsichtigten Erwerb gemäß den geltenden Rechtsvorschriften über die Kontrolle qualifizierter Beteiligungen an. Diese Anzeige ging am 16. November 2021 bei der BaFin ein.

11

Am 16. August 2022 bestätigte die BaFin, die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs erhalten zu haben.

12

Am 14. September 2022 forderte die BaFin zusätzliche Informationen über den beabsichtigten Erwerb an und forderte die Klägerin auf, zwei weitere Anzeigen für ihren Erwerb einer indirekten Beteiligung am Zielunternehmen MS und dem Zielunternehmen Hyp einzureichen.

13

Die Klägerin beantwortete diese Aufforderungen am 29. September und 14. Oktober 2022. Außerdem nahm sie am 12. Dezember 2022 bzw. 19. Januar 2023 eine Anzeige für das Zielunternehmen MS und das Zielunternehmen Hyp vor.

14

Am 27. Januar 2023 sandte die BaFin der Klägerin eine E‑Mail mit der Aufforderung, bestimmte Unterlagen vorzulegen und zusätzliche Fragen zu beantworten, damit die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs als vollständig angesehen werden könne.

15

Mit E‑Mail vom 1. Februar 2023 beantwortete die Klägerin die von der BaFin in deren E‑Mail vom 27. Januar 2023 gestellten Fragen und übermittelte die angeforderten Unterlagen als Anhang zu ihrer E‑Mail, wobei sie darauf hinwies, dass dieser Versand „vorab per E‑Mail“ erfolge. Sie beantwortete diese Anfragen auch per Post.

16

Am 3. Februar 2023 erhielt die BaFin das vorstehend in Rn. 15 genannte Antwortschreiben der Klägerin.

17

Am 21. Februar 2023 bestätigte die BaFin, die Informationen erhalten zu haben, aufgrund derer die Anzeige am 3. Februar 2023 als vollständig angesehen werden könne. Sie teilte der Klägerin mit, dass der Beurteilungszeitraum von 60 Arbeitstagen am 8. Februar 2023 begonnen habe und am 5. Mai 2023 enden werde.

18

Am 3. April 2023 trafen sich die Klägerin und ihre Beistände mit Vertretern der EZB, darunter dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, um die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb zu erörtern.

19

Am 4. April 2023 schlug die BaFin der EZB vor, keinen Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben.

20

Am 5. April 2023 schlug die Klägerin in einem Schreiben vor, die von MWB 1 gehaltenen Stimmrechte in Warburg Gruppe für ein Jahr mit einem der beiden Bevollmächtigten auszuüben, um den von der EZB in der Sitzung vom 3. April 2023 geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen. In Beantwortung dieses Schreibens teilte der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB der Klägerin am 12. April 2023 mit, dass sie in Kürze den Entwurf eines Beschlusses über den Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb erhalten werde.

21

Am 12. April 2023 übermittelte die EZB der Klägerin einen Beschlussentwurf, in dem Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb erhoben wurde, da die Klägerin nicht die gesetzlichen Anforderungen für den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut erfülle. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Akteneinsicht und einen Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einreichung ihrer Stellungnahme. Am 14. April 2023 gab die EZB diesen Anträgen statt.

22

Am 21. April 2023 nahm die Klägerin zu diesem Beschlussentwurf Stellung.

23

Mit E‑Mail vom 5. Mai 2023 übermittelte die EZB der Klägerin den angefochtenen Beschluss, in dem sie ihren oben in Rn. 21 genannten Beschlussentwurf inhaltlich bestätigte. Nach der Feststellung, dass die Klägerin über MWB 1 eine qualifizierte Beteiligung am Zielunternehmen in Höhe von 100 % der Stimmrechte und 100 % des Kapitals erwerben würde, gab die EZB die Gründe an, aus denen sie der Ansicht war, dass die Klägerin die gesetzlichen Kriterien für den Erwerb einer solchen qualifizierten Beteiligung nicht erfülle. Erstens war die EZB der Ansicht, dass die Klägerin das Leumundserfordernis nicht erfülle, wobei sie zum einen feststellte, dass sie unter dem Einfluss ihres Ehemanns stehe, der nach Ansicht des Organs nicht gut beleumundet sei, und zum anderen, dass sie nicht über die erforderliche fachliche Eignung verfüge. Zweitens stellte die EZB fest, dass die Klägerin nicht über die erforderliche finanzielle Solidität verfüge, um dem Zielunternehmen die erforderlichen Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Drittens ging die EZB u. a. davon aus, dass der beabsichtigte Erwerb keine wirksame Aufsicht über das Zielunternehmen ermögliche.

24

Nachdem die EZB den Berater der Klägerin am 5. Mai 2023 wiederholt aufgefordert hatte, die ordnungsgemäße Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu bestätigen, antwortete dieser der EZB am 8. Mai 2023, dass er die Gültigkeit der erfolgten Zustellung in Abrede stelle.

25

Mit E‑Mail vom 12. Mai 2023 stellte die Klägerin erneut die Gültigkeit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses in Abrede und beantragte, dass ihr der im angefochtenen Beschluss erwähnte gesonderte Beurteilungsvermerk, in der auf ihre Stellungnahme zum Beschlussentwurf eingegangen werde (im Folgenden: gesonderter Beurteilungsvermerk), übermittelt werde.

26

Am 15. Mai 2023 übermittelte die EZB der Klägerin den gesonderten Beurteilungsvermerk.

Anträge der Parteien

27

Die Klägerin beantragt,

–

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–

der EZB die Kosten aufzuerlegen.

28

Die EZB beantragt,

–

die Klage als unbegründet abzuweisen;

–

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

29

Die Klägerin stützt ihre Klage auf sieben Klagegründe und rügt damit erstens einen Verstoß gegen die Verfahrensregeln zur Beurteilung qualifizierter Beteiligungen, zweitens einen Verstoß gegen das Recht auf Anhörung und gegen die Begründungspflicht, drittens eine fehlende Prüfung erheblicher Tatsachen und einen Erlass des Beschlusses auf einer nicht ausreichend soliden Tatsachengrundlage, viertens eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Begriffs „qualifizierte Beteiligung“ seitens der EZB, fünftens eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Beurteilungskriterien für den interessierten Erwerber, sechstens einen Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und siebtens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Verfahrensregeln zur Beurteilung qualifizierter Beteiligungen

30

Die Klägerin hat den ersten Klagegrund in drei Teile gegliedert, mit denen sie erstens das Fehlen einer Eingangsbestätigung für die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs, zweitens die fehlende Zustellung des angefochtenen Beschlusses und drittens den Ablauf des Beurteilungszeitraums rügt.

Erster Teil: Fehlen einer Eingangstätigung für die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs

31

Die Klägerin macht geltend, dass die BaFin und die EZB nach Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338, im Folgenden: CRD‑IV-Richtlinie) und § 2c Abs. 1 Satz 9 des zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangenen Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz) in der Fassung der Bekanntgabe vom 9. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 2776), geändert durch das Gesetz vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) (im Folgenden: KWG), den Eingang der Anzeige des beabsichtigten Erwerbs innerhalb von zwei Arbeitstagen, d. h. am 19. November 2021, hätten bestätigen müssen. Im vorliegenden Fall habe die BaFin eine Frist von acht Monaten verstreichen lassen, bevor sie zusätzliche Informationen angefordert habe, und den Eingang der vollständigen Anzeige erst am 21. Februar 2023 rückwirkend zum 8. Februar 2023 bestätigt.

32

Die Klägerin macht geltend, dass die Frist von zwei Arbeitstagen ab der Anzeige des beabsichtigten Erwerbs, unabhängig davon, ob die Anzeige vollständig sei oder nicht, zu laufen beginnen müsse. Dieses Kriterium der Vollständigkeit sei nicht in Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 1 der CRD‑IV-Richtlinie enthalten, der lediglich auf die Anzeige nach Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie verweise, ohne alle für die Zwecke der Beurteilung erforderlichen Unterlagen zu erwähnen. Im Übrigen verbiete es die Richtlinie den Mitgliedstaaten, strengere Anforderungen an die Anzeige zu stellen, als sie in der Richtlinie selbst vorgesehen seien. § 2c Abs. 1 Satz 9 KWG sei daher in diesem Sinne auszulegen und könne folglich nicht verlangen, dass die Anzeige vollständig sei, damit die Frist von zwei Arbeitstagen zu laufen beginnen könne, wie dies in Abs. 9.2 der am 20. Dezember 2016 veröffentlichten Gemeinsamen Leitlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor (JC/GL/2016/01, im Folgenden: Gemeinsame Leitlinien) bestätigt werde.

33

Im Übrigen stehe diese Auslegung im Einklang mit den besonderen Regeln für die Anforderung zusätzlicher Informationen, mit denen unter Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit ungerechtfertigte Verzögerungen seitens der zuständigen Behörden verhindert werden sollten. Diese Auslegung schütze die interessierten Erwerber im Einklang mit den Zielen, die sowohl mit der CRD‑IV-Richtlinie als auch mit der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der EZB vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (ABl. 2014, L 141, S. 1, im Folgenden: SSM-Rahmenverordnung) verfolgt würden, vor erheblichen Verzögerungen eines angezeigten Erwerbsvorhabens.

34

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Wirksamkeit der Aufsicht durch die von ihr vertretene Auslegung nicht in Frage gestellt werde, da die zuständigen Behörden Einspruch gegen einen Erwerb erheben könnten, wenn die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig seien. Diese Auslegung würde auch nicht zu einer erhöhten Arbeitsbelastung für die zuständigen Behörden führen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die im Rahmen der Kontrolle qualifizierter Beteiligungen aufgestellten klaren Fristenregeln von den zuständigen Behörden eingehalten werden müssten, da sie andernfalls ihre Entscheidung unbegrenzt hinausschieben könnten. Sie folgert daraus, dass die Anmeldung als vollständig anzusehen sei, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zwei Arbeitstagen antworte.

35

Die EZB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

36

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. 2013, L 287, S. 63, im Folgenden: SSM-Verordnung) in Verbindung mit deren Art. 15 Abs. 3 und mit Art. 87 der SSM-Rahmenverordnung nur die EZB dafür zuständig ist, nach Abschluss des u. a. in Art. 15 der SSM-Verordnung und in den Art. 85 und 86 der SSM-Rahmenverordnung vorgesehenen Verfahrens den beabsichtigten Erwerb zu genehmigen oder nicht zu genehmigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 54).

37

Im Übrigen besteht im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 2 der SSM-Verordnung durch den Grundsatz der Zusammenarbeit geregelten Beziehungen die Rolle der nationalen Behörden – wie sich aus dieser Vorschrift, aus Art. 15 Abs. 1 und 2 der SSM-Verordnung und aus den Art. 85 und 86 der SSM-Rahmenverordnung ergibt – darin, die Genehmigungsanträge zu registrieren und die allein entscheidungsbefugte EZB insbesondere dadurch zu unterstützen, dass sie ihr alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen mitteilen, die Anträge prüfen und anschließend der EZB einen Beschlussvorschlag übermitteln, an den die EZB nicht gebunden ist (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 55).

38

Folglich haben die Unionsgerichte gemäß ihrer auf der Grundlage von Art. 263 AEUV bestehenden ausschließlichen Zuständigkeit für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union über die Rechtmäßigkeit der von der EZB erlassenen endgültigen Entscheidung zu entscheiden und zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes der Beteiligten die etwaigen Mängel der vorbereitenden Handlungen oder Vorschläge der nationalen Behörden zu prüfen, die die Gültigkeit der endgültigen Entscheidung beeinträchtigen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 44).

39

Nach Art. 22 Abs. 1 der CRD‑IV-Richtlinie schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass ein interessierter Erwerber den für das Kreditinstitut, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zuständigen Behörden diese Tatsache vor dem Erwerb schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den einschlägigen Informationen nach Art. 23 Abs. 4 anzuzeigen hat. Nach Art. 22 Abs. 2 dieser Richtlinie bestätigen die zuständigen Behörden dem interessierten Erwerber umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige schriftlich deren Eingang. Sie verfügen über höchstens 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller von dem Mitgliedstaat verlangten Unterlagen, die der Anzeige nach Maßgabe der in Art. 23 Abs. 4 der CRD‑IV-Richtlinie genannten Liste beizufügen sind.

40

Art. 23 Abs. 4 der CRD‑IV-Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten eine Liste der Informationen veröffentlichen, die für die Beurteilung erforderlich sind und den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Mitteilung nach Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie zu übermitteln sind.

41

Art. 22 Abs. 1 und 2 sowie Art. 23 Abs. 4 der CRD‑IV-Richtlinie sind durch § 2c Abs. 1 und 1a KWG in deutsches Recht umgesetzt worden.

42

Nach § 2c Abs. 1 Satz 2 KWG hat der interessierte Erwerber in seiner Anzeige zum einen die für die Höhe der Beteiligung und die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses, die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach § 2c Abs. 1b Satz 1 KWG wesentlichen Tatsachen und Unterlagen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 KWG näher zu bestimmen sind, und zum anderen die Personen oder Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will.

43

Nach § 2c Abs. 1 Satz 9 KWG hat die BaFin sodann dem Anzeigepflichtigen den Eingang einer vollständigen Anzeige umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich zu bestätigen.

44

§ 2c Abs. 1a Satz 1 KWG sieht vor, dass die BaFin ihre Beurteilung innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat, durchführen muss. § 2c Abs. 1a Satz 2 KWG bestimmt, dass in der Eingangsbestätigung der Bafin der Tag anzugeben ist, an dem der Beurteilungszeitraum endet.

45

Aus dem Wortlaut der vorstehend in den Rn. 42 bis 44 angeführten deutschen Bestimmungen ergibt sich zum einen, dass die BaFin den Eingang einer vollständigen Anzeige unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrem Zugang bestätigt, und zum anderen, dass der Beurteilungszeitraum von 60 Arbeitstagen erst ab dem Datum der Ausstellung dieser Eingangsbestätigung läuft, in der das Datum, an dem der Beurteilungszeitraums endet, angegeben werden muss.

46

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die europäischen Aufsichtsbehörden 2016 Gemeinsame Leitlinien erlassen haben, um die Praxis in den Mitgliedstaaten anzugleichen.

47

Für die Bankinstitute findet sich die Rechtsgrundlage für die Gemeinsamen Leitlinien in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (EBA), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. 2010, L 331, S. 12), wonach die EBA Leitlinien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute herausgibt, um innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen.

48

Auch wenn es sich bei den Gemeinsamen Leitlinien um Rechtsakte handelt, die nicht verbindlich sind, geht aus Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1093/2010 hervor, dass die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um ihnen nachzukommen (Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Berlusconi und Fininvest, C‑219/17, EU:C:2018:502, Nrn. 84 und 85). Allerdings heißt es in der Bestimmung, dass diese Behörden bestätigen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, und, wenn dies nicht der Fall ist, sie der EBA ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe mitteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, FBF,C‑911/19, EU:C:2021:599, Rn. 43). So hat sich die EZB verpflichtet, wie sie in ihren Schriftsätzen erklärt hat, diese Gemeinsamen Leitlinien einzuhalten. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass die BaFin ihre Absicht bekundet habe, den Gemeinsamen Leitlinien nachzukommen.

49

In Abs. 9.1 der Gemeinsamen Leitlinien wird der Grundsatz übernommen, dass die zuständigen Behörden den Eingang der Anzeige umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt gegenüber dem interessierten Erwerber schriftlich bestätigen müssen. Nach Abs. 9.2 der Gemeinsamen Leitlinien, auf den sich die Klägerin im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Klagegrundes selbst beruft, sollte unabhängig davon, ob die Anzeige vollständig ist oder nicht, innerhalb von zwei Werktagen eine Eingangsbestätigung ausgestellt werden. Dieser Absatz sieht nämlich vor, dass die zuständige Behörde im Fall einer unvollständigen Anzeige den Eingang innerhalb von zwei Arbeitstagen bestätigen und dem interessierten Erwerber innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen muss, welche Informationen fehlen.

50

Eine unvollständige Anzeige hat jedoch weder die Tragweite noch die Wirkungen einer vollständigen Anzeige, wie sie in Abs. 9.1 der Gemeinsamen Leitlinien festgelegt sind. Aus Satz 2 dieses Absatzes geht hervor, dass die Anzeige nur dann als vollständig betrachtet werden sollte, wenn sie alle von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangten Informationen enthält. In Satz 3 dieses Absatzes heißt es im Übrigen, dass die Bestätigung der Anzeige ausschließlich einen Verfahrensschritt darstellen sollte, der die formelle Vollständigkeit der Anzeige betrifft und dazu führt, dass die Frist von 60 Werktagen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung zu laufen beginnt, und dass sie keine materielle Prüfung der zur Verfügung gestellten Informationen durch die Aufsichtsbehörde der Zielbank beinhaltet.

51

Indem diese Leitlinien vorsehen, dass eine Eingangsbestätigung den Beurteilungszeitraum von 60 Arbeitstagen nur dann in Lauf setzen kann, wenn die Anzeige vollständig ist, verweisen sie nur auf die in Art. 22 Abs. 1 und 2 der CRD‑IV-Richtlinie vorgesehene Regel, wonach die Frist von 60 Arbeitstagen erst zu laufen beginnt, wenn die Anzeige zusammen mit „alle[n] von dem Mitgliedstaat verlangten Unterlagen“ eingegangen ist und nachdem die zuständige Behörde deren Eingang innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Erhalt bestätigt hat.

52

Aus dem Vorstehenden ergibt sich erstens, dass eine unvollständige Anzeige die in Art. 22 Abs. 2 der CRD‑IV-Richtlinie vorgesehene Frist von 60 Arbeitstagen nicht in Lauf setzt, zweitens, dass die zuständige Behörde im Fall einer unvollständigen Anzeige nicht verpflichtet ist, in der Bestätigung des Eingangs der unvollständigen Anzeige anzugeben, welche Informationen fehlen, sondern dies nur innerhalb einer angemessenen Frist tun muss, und drittens, dass, wie im Übrigen in § 2c Abs. 1a KWG vorgesehen, der Beurteilungszeitraum von 60 Arbeitstagen am Tag der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige beginnt.

53

Die Klägerin macht jedoch im Wesentlichen geltend, dass die BaFin, da sie den Eingang der Anzeige vom 12. November 2021 nicht bestätigt und ihr die Liste der fehlenden Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt habe, die von der EZB vorzunehmende Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs zu Unrecht hinausgezögert habe.

54

Insoweit ist festzustellen, dass aus den Akten hervorgeht, dass die BaFin erst neun Monate später, d. h. nach Ablauf einer relativ langen Frist, auf die Anzeige vom 12. November 2021 reagiert hat. Dieser Umstand hat de facto den tatsächlichen Beginn der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs durch die EZB verzögert.

55

Nach der Rechtsprechung des Gerichts kann der Verstoß gegen eine zwingende Formvorschrift jedoch nur dann zur Rechtswidrigkeit der verfahrensabschließenden Entscheidung des betreffenden Organs führen, wenn er hinreichend schwerwiegend ist und sich nachteilig auf die rechtliche und tatsächliche Situation der Partei auswirkt, die einen solchen Fehler geltend macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2022, Vialto Consulting/Kommission, T‑537/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:852, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

Im vorliegenden Fall hatte in Anbetracht des oben in den Rn. 39 bis 52 dargelegten rechtlichen Rahmens der Umstand, dass die BaFin keine Eingangsbestätigung für den Empfang der – zu diesem Zeitpunkt unvollständigen – Anzeige vom 12. November 2021 ausgestellt hat, weder Auswirkungen auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses noch auf die Beurteilungsfrist von 60 Arbeitstagen.

57

Außerdem erklärt sich die Frist von neun Monaten, die die BaFin benötigt habe, um auf die Anmeldung des beabsichtigten Erwerbs zu reagieren, nach Ansicht der EZB dadurch, dass die BaFin bis zu einem Telefongespräch mit der Klägerin davon ausgegangen sei, dass die Anzeige der Klägerin nur einen Teil der beabsichtigten Verschmelzung von Warburg Gruppe mit dem Zielunternehmen betreffe.

58

Hierzu stellt das Gericht fest, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Anzeige des beabsichtigten Erwerbs angegeben hat, dass diese Anzeige „im Zusammenhang“ mit dem Verschmelzungsvorhaben von Warburg Gruppe und dem Zielunternehmen erfolgt sei. Unter diesen Umständen konnte die BaFin, wie die EZB geltend macht, zu Recht davon ausgehen, dass die Anzeige vom 12. November 2021 im weiteren Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben geprüft werden musste.

59

Daher ist festzustellen, dass die Klägerin nicht dartut, inwiefern die unterbliebene Übersendung der Eingangsbestätigung für die unvollständige Anzeige hinreichend schwerwiegend war. Sie führt auch keine Beweise dafür an, dass das Fehlen einer solchen Bestätigung nach der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung geeignet wäre, sich nachteilig auf ihre rechtliche und tatsächliche Lage auszuwirken.

60

Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Dritter Teil: Ablauf des Beurteilungszeitraums

61

Die Klägerin macht geltend, dass die zuständige Behörde nach Art. 22 Abs. 2 und 6 der CRD‑IV-Richtlinie, so wie sie in deutsches Recht umgesetzt worden sei, ihre Beurteilung innerhalb einer strengen Frist von höchstens 60 Arbeitstagen vornehmen müsse, sofern keine ergänzenden Informationen angefordert worden seien. Erhebe die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist keinen Einspruch gegen den ihr angezeigten beabsichtigten Erwerb, so gelte dieser als genehmigt.

62

Erstens trägt die Klägerin vor, dass die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs vom 12. November 2021 am 16. November 2021 bei der BaFin eingegangen sei, was dazu hätte führen müssen, dass der Beurteilungszeitraum am 19. November 2021 begonnen habe.

63

Sie macht geltend, dass die Tatsache, dass der zuständigen Behörde begrenzte Fristen gesetzt würden, dem Beurteilungsverfahren Klarheit und Vorhersehbarkeit verleihe, wobei gleichzeitig der Erlass einer raschen Entscheidung gewährleistet werde.

64

Die Klägerin fügt hinzu, dass nach Art. 41 der Charta und den vorbereitenden Dokumenten zur Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. 2007, L 247, S. 1) in deutsches Recht, § 2c Abs. 1 Satz 9 KWG dahin auszulegen sei, dass der Beurteilungszeitraum unabhängig von einer Bestätigung der Vollständigkeit zwei Tage nach Eingang der Anzeige bei der BaFin beginne.

65

Zweitens macht die Klägerin hilfsweise geltend, dass der Beurteilungszeitraum in Anbetracht der Eingangsbestätigung der BaFin vom 16. August 2022 am 19. August 2022 hätte beginnen müssen.

66

Drittens macht die Klägerin weiter hilfsweise geltend, dass sie die letzten Anzeigen für das Zielunternehmen MS und das Zielunternehmen Hyp am 19. Januar 2023 eingereicht habe und der Beurteilungszeitraum daher auch ohne Eingangsbestätigung am 23. Januar 2023 hätte beginnen müssen. Da die BaFin am 27. Januar 2023, d. h. nach Ablauf der verbindlichen Frist von zwei Arbeitstagen, ergänzende Informationen angefordert habe, hätte der Beurteilungszeitraum spätestens am 19. April 2023 enden müssen.

67

Viertens habe die BaFin den Beurteilungszeitraum falsch berechnet, indem sie sich auf die Annahme gestützt habe, dass sie die letzten Informationen der Klägerin am 3. Februar 2023 erhalten habe, obwohl die letzten angeforderten Informationen von der Klägerin am 1. Februar 2023 übermittelt worden seien. Die EZB könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Anzeige und die dazugehörigen Informationen schriftlich einzureichen seien, da dieser Standpunkt nicht nur im Widerspruch dazu stehe, dass die EZB selbst entscheide, welche Art der elektronischen Anzeige sie für angemessen erachtete, sondern auch rechtlich fehlerhaft sei, da diese Art der Anzeige weder nach Art. 22 der CRD‑IV-Richtlinie noch nach § 2c Abs. 1a KWG vorgeschrieben sei.

68

Die Klägerin kommt zu dem Ergebnis, dass die EZB im Beurteilungszeitraum keinen Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb erhoben habe, so dass dieser als genehmigt gelte.

69

Die EZB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

70

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der beabsichtigte Erwerb nach Art. 22 Abs. 6 der CRD‑IV-Richtlinie als genehmigt gilt, wenn die zuständigen Behörden innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen schriftlichen Einspruch erheben.

71

Die Umsetzung dieser Bestimmung in deutsches Recht findet sich in § 2c Abs. 1b Satz 8 KWG, wonach der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung vollzogen werden kann, wenn die zuständige Behörde den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich untersagt.

72

Wie sich aus der Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrundes ergibt, beginnt der Beurteilungszeitraum von 60 Arbeitstagen erst mit der Eingangsbestätigung für die vollständige Anzeige (siehe oben, Rn. 45).

73

Außerdem ergibt sich aus Art. 22 Abs. 1 der CRD‑IV-Richtlinie, dass die Anzeige einer qualifizierten Beteiligung schriftlich zu erfolgen hat, ohne dass diese Schriftform dort definiert wird. Im deutschen Recht sieht § 2c Abs. 1 Satz 1 KWG demzufolge vor, dass die Anzeige einer qualifizierten Beteiligung nach Maßgabe von Satz 2 dieser Bestimmung schriftlich zu erfolgen hat. In diesem Satz 2 heißt es, dass der interessierte Erwerber in seiner Anzeige die wesentlichen Tatsachen und Unterlagen anzugeben hat, die u. a. durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 KWG näher zu bestimmen sind.

74

Folglich war die Übermittlung der angeforderten Informationen durch die Klägerin eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die BaFin die Eingangsbestätigung für die vollständige Anzeige versenden konnte und der Beurteilungszeitraum zu laufen beginnen konnte.

75

Im vorliegenden Fall hat die BaFin am 27. Januar 2023 Informationen zur finanziellen Lage der Klägerin angefordert. Diese Informationen betrafen u. a. die Bestimmung des Kaufpreises für ihre Beteiligung am Zielunternehmen, ihre Steuererklärungen und die Beschreibung ihrer Einnahmequellen.

76

Diese Art von Informationen sind in § 13 Abs. 3 der Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Inhaberkontrollverordnung) vom 20. März 2009 (BGBl. 2009 I S. 562, im Folgenden: InhKontrollV) enthalten, in der gemäß § 24 Abs. 4 KWG die für die Anzeige eines Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung erforderlichen Angaben aufgeführt sind.

77

Daraus folgt, dass die Anzeige vor Erhalt dieser Informationen nicht vollständig war und die Frist für den Beurteilungszeitraum somit nicht zu laufen beginnen konnte.

78

Am 1. Februar 2023 hat die Klägerin der BaFin eine E‑Mail als Antwort auf deren Anfrage vom 27. Januar 2023 übermittelt. Diese E‑Mail enthielt als Anlagen eine gescannte Version des mit dem Namen der Klägerin unterzeichneten Antwortschreibens mit dem Vermerk „vorab per E‑Mail“ sowie vier Anhänge im PDF‑Format. Dieses Schreiben und diese Anhänge wurden von der Klägerin auch per Post versandt.

79

Mit einer Eingangsbestätigung vom 21. Februar 2023 teilte die BaFin der Klägerin mit, dass ihr Antwortschreiben vom 1. Februar 2023 am 3. Februar 2023 eingegangen sei und dass ihre Anzeige als vollständig erachtet werde. In demselben Schreiben teilte die BaFin der Klägerin ausdrücklich mit, dass der Beurteilungszeitraum daher vom 8. Februar bis zum 5. Mai 2023 laufen würde.

80

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bis zur Einreichung ihrer Klageschrift keine Stellungnahme zu diesem Schreiben abgegeben hat, in dem die BaFin den Standpunkt vertreten hatte, dass der Zeitpunkt des Beginns des Beurteilungszeitraum nicht der Eingang der E‑Mail vom 1. Februar 2023, sondern der Eingang der Unterlagen in Papierform vom 3. Februar 2023 sei.

81

Angesichts dieser Eingangsbestätigung konnte der Beurteilungszeitraum gemäß § 2c Abs. 1a KWG, wie er im Licht von Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 der CRD‑IV-Richtlinie verstanden und ausgelegt wird, somit weder vor dem 8. Februar 2023 beginnen noch vor dem 5. Mai 2023 enden.

82

Allein aus diesem Grund ist die EZB rechtsfehlerfrei und insbesondere ohne gegen Art. 41 der Charta zu verstoßen, davon ausgegangen, dass der Beurteilungszeitraum vom 8. Februar 2023 bis zum 5. Mai 2023 lief.

83

Die Klägerin macht jedoch geltend, dass sie die letzten erforderlichen Informationen am 1. Februar 2023 und nicht, wie von der BaFin behauptet, am 3. Februar 2023 übermittelt habe. Die EZB könne nicht zu Recht geltend machen, dass die der Anzeige beigefügten Informationen schriftlich einzureichen seien und dass die Anzeige daher erst ab dem 3. Februar 2023 als vollständig anzusehen sei. Die Klägerin macht somit geltend, dass die Einhaltung der Schriftform für die Übermittlung der von der BaFin am 27. Januar 2023 angeforderten Informationen nicht erforderlich gewesen sei.

84

Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin die von der BaFin und der EZB für die ursprüngliche Anzeige des beabsichtigten Erwerbs vom 12. November 2021 verlangte Schriftform eingehalten hat.

85

Es stellt sich daher die Frage, ob letztlich die gleiche Form für die Übermittlung der von der BaFin am 27. Januar 2023 angeforderten Informationen erforderlich ist, damit die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs als vollständig angesehen werden kann.

86

Wie sich aus den vorstehenden Rn. 73 bis 77 ergibt, mussten diese Informationen, die sich auf die finanzielle Lage der Klägerin bezogen und insbesondere die Bestimmung des Kaufpreises für ihre Beteiligung am Zielunternehmen, ihre Steuererklärungen und die Beschreibung ihrer Einnahmequellen betrafen, der BaFin übermittelt werden, damit die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs als vollständig angesehen werden konnte. Diese Informationen mussten der BaFin daher ebenfalls in der für die ursprüngliche Anzeige geltenden Form übermittelt werden.

87

Es steht jedoch fest, dass die E‑Mail der Klägerin vom 1. Februar 2023, die in Beantwortung der Anfragen der BaFin vom 27. Januar 2023 übermittelt wurde, nicht der für die ursprüngliche Anzeige erforderlichen Schriftform entspricht. Außerdem bestreitet die Klägerin in ihren Schriftsätzen zwar, dass § 126 Satz 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs im vorliegenden Fall anwendbar sei, doch geht aus den Akten hervor, dass sie die Anzeige vom 12. November 2021 per Post vorgenommen hat. Damit hat die Klägerin akzeptiert, dass die nach § 2c Abs. 1 Satz 1 KWG erforderliche Schriftform die Übermittlung der vorgenannten Anzeige in physischer Form und mit ihrer eigenhändigen Unterschrift erforderte.

88

Insoweit hat das Gericht die Parteien im Wege einer prozessleitenden Maßnahme vom 13. November 2024 aufgefordert, die Definition der Schriftform in der vorstehend in Rn. 87 genannten Bestimmung im Hinblick auf das nationale deutsche Recht zu präzisieren. Die Frage ist auch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden.

89

Aus den schriftlichen Antworten der Parteien und ihren mündlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass die in § 2c Abs. 1 Satz 1 KWG – durch den Art. 22 Abs. 1 der CRD‑IV-Richtlinie umgesetzt wurde – vorgeschriebene Schriftform weder im deutschen Rechtsrahmen noch durch die nationalen Verwaltungsgerichte definiert ist. Wie die EZB ausführt, ist § 126 Satz 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs auch im Rahmen der Anwendung von § 2c Abs. 1 Satz 1 KWG relevant. Diese Bestimmung sieht vor, dass die betreffende Urkunde, wenn die Schriftform durch Gesetz vorgeschrieben ist, von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss.

90

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin selbst am Anfang ihrer E‑Mail vom 1. Februar 2023 folgende Worte eingefügt: „vorab per E‑Mail“. In der mündlichen Verhandlung hat sie auch erläutert, dass sie die dieser E‑Mail beigefügten Dokumente in physischer Form übersandt habe, um zu vermeiden, dass die Frist erst mit dem Eingang der Dokumente in dieser Form zu laufen beginne.

91

Damit hat die Klägerin nicht nur nicht bestritten, dass die Pflicht zur Anzeige des beabsichtigten Erwerbs, die „schriftlich“ zu erfolgen hatte, eine Versendung in Papierform beinhaltete, sondern sie hat dies offenbar auch selbst eingeräumt.

92

Außerdem kann die Schriftform unter den Voraussetzungen von § 3a Abs. 2 des deutschen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102, im Folgenden: VwVfG) durch die elektronische Form ersetzt werden. Nach diesem Artikel ist die Übermittlung elektronischer Dokumente nur zulässig, „soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet“ oder wenn die betreffenden Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. 2014, L 257, S. 73) versehen sind. Im vorliegenden Fall ist jedoch keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt.

93

In Beantwortung einer mündlichen Frage des Gerichts und ergänzend zu ihrer Antwort auf die vorstehend in Rn. 88 genannte prozessleitende Maßnahme hat die EZB, ohne dass ihr die Klägerin insoweit widersprochen hätte, erläutert, dass die BaFin in ihren E‑Mails die spezifischen E‑Mail-Adressen angebe, an die die Dokumente in elektronischer Form zu senden seien. Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass auch die Website der BaFin ausdrücklich darauf hinweise, dass jedes elektronische Dokument ausschließlich an diese beiden Adressen zu senden sei, was von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht bestritten wurde.

94

Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin im Anschluss an die ihr von der BaFin am 27. Januar 2023 übermittelte E‑Mail, in der diese Funktionsadressen angegeben waren, die E‑Mail vom 1. Februar 2023 nicht an eine von ihnen versandt hat und die Dokumente, die im Original mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen waren, keine elektronische Unterschrift enthielten.

95

Daraus folgt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die von der Klägerin am 1. Februar 2023 übermittelten Dokumente wirksam auf elektronischem Weg zugestellt wurden und folglich die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs vom 12. November 2021 wirksam vervollständigt haben.

96

Schließlich ist im Hinblick auf § 3a Abs. 2 VwVfG das Vorbringen zurückzuweisen, wonach die Klägerin auf die E‑Mail der BaFin vom 27. Januar 2023 mit einer an dieselbe Adresse gerichteten E‑Mail habe antworten können.

97

Jedenfalls ist auch darauf hinzuweisen, dass jeder Verfahrensbeteiligte die für ihn geltenden Regeln einhalten muss. Während die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs den Bedingungen von § 2c Abs. 1 Satz 1 KWG unterlag, müsste die Zustellung eines Aufsichtsbeschlusses durch die EZB ihrerseits dem in den nachstehenden Rn. 123 bis 126 dargelegten Rechtsrahmen entsprechen, der im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes geprüft wird.

98

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die BaFin in Anbetracht des rechtlichen und tatsächlichen Rahmens des vorliegenden Falles keinen Rechtsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass die schriftliche Zustellung am Tag des Eingangs der von der Klägerin in einem physischen Format übermittelten Informationen, d. h. am 3. Februar 2023, vollständig gewesen sei, da die Klägerin die verlangten Informationen per E‑Mail an eine hierfür nicht vorgesehene Adresse geschickt und gleichzeitig einen Versand in physischer Form angekündigt und vorgenommen hat.

99

Nach alledem ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zweiter Teil: fehlende Schriftform und fehlende Zustellung des angefochtenen Beschlusses

100

Als Erstes macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, da er ihr nicht gemäß Art. 35 Abs. 1 und 10 sowie Art. 88 Abs. 1 Buchst. b der SSM-Rahmenverordnung zugestellt worden sei.

101

Der angefochtene Beschluss sei der Klägerin als Anlage zu einer E‑Mail übermittelt worden, obwohl die EZB keinen Beschluss über die Kriterien für die Zustellung auf elektronischem Weg gemäß Art. 35 Abs. 10 der SSM-Rahmenverordnung gefasst habe.

102

Die Klägerin fügt hinzu, dass Art. 35 Abs. 10 der SSM-Rahmenverordnung der EZB nicht die Möglichkeit einräume, dasjenige elektronische Kommunikationsmittel zu wählen, das sie für die Zustellung eines Beschlusses für geeignet halte. Dieser Artikel verpflichte die EZB, Kriterien für die elektronische Zustellung zu erlassen, die dem Grundsatz der Rechtssicherheit entsprächen und es dem Adressaten des Beschlusses ermöglichten, seine Echtheit und den genauen Zeitpunkt seiner Zustellung zu überprüfen. Die Klägerin führt insoweit beispielhaft Art. 100 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts an.

103

Als Zweites fügt die Klägerin hinzu, sie habe keine Kenntnis von dem angefochtenen Beschluss nehmen können, da ihr der gesonderte Beurteilungsvermerk, der integraler Bestandteil der Argumentation der EZB sei, nicht als Teil oder Anhang dieses Beschlusses übermittelt worden sei.

104

Als Drittes macht die Klägerin zusätzlich zu ihren Antworten auf die prozessleitende Maßnahme vom 13. November 2024 geltend, aus § 2c Abs. 1b Sätze 5 und 8 KWG sowie Art. 22 Abs. 6 der CRD‑IV-Richtlinie gehe hervor, dass ein Beschluss über den Einspruch gegen einen beabsichtigten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung schriftlich erlassen und zugestellt werden müsse. Nach § 37 Abs. 2 und 3 VwVfG setze diese Schriftform voraus, dass der Verwaltungsakt in physischer Form vorliege.

105

Zwar könne die Schriftform gemäß § 3a Abs. 2 und § 37 Abs. 3 VwVfG durch die elektronische Form ersetzt werden. Der angefochtene Beschluss entspreche jedoch nicht dieser Form, da er nicht mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Art. 3 Nr. 12 der Verordnung Nr. 910/2014 unterzeichnet sei.

106

Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass der angefochtene Beschluss aufgrund fehlender Feststellung fehlerhaft sei, was an sich schon zu seiner Nichtigerklärung führen müsse.

107

Die EZB weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

108

Mit ihrer dritten Rüge macht die Klägerin im Rahmen ihrer Antworten auf die prozessleitende Maßnahme vom 13. November 2024 geltend, der angefochtene Beschluss entspreche weder der Schriftform, da er nicht in physischer Form vorliege, noch der elektronischen Form, da er nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei.

109

Die Gültigkeit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses kann jedoch nicht im Hinblick auf das nationale Verfahrensrecht in Frage gestellt werden.

110

Zum einen ist das Verfahren zur Kontrolle qualifizierter Beteiligungen, wie oben in den Rn. 36 und 37 ausgeführt, ein mehrteiliges Verfahren, das zunächst vor der zuständigen nationalen Behörde und dann vor der EZB stattfindet. In diesem Rahmen ist die EZB gemäß Art. 4 Abs. 3 der SSM-Verordnung verpflichtet, „das einschlägige Unionsrecht an[zuwenden], und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, … die nationalen Rechtsvorschriften an[zuwenden], mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden“. Hierzu heißt es im 34. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass „die EZB die materiellen Vorschriften für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten anwenden [sollte]“.

111

Daher müssen § 3a und § 37 VwVfG, die nicht unter das materielle Aufsichtsrecht fallen, nicht von der EZB angewendet werden.

112

Zum anderen ist, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Zustellung nicht im Sinne des deutschen Rechts schriftlich oder elektronisch erfolgt ist, daran zu erinnern, dass die Zustellung einer Entscheidung bereits dann ordnungsgemäß ist, wenn diese ihrem Adressaten mitgeteilt wird und dieser davon Kenntnis nehmen kann, wobei allfällige Unregelmäßigkeiten der Zustellung die Recht- oder Ordnungsmäßigkeit der zugestellten Handlung selbst nicht beeinträchtigen (Urteil vom 12. März 2020, LL-Carpenter/Kommission, T‑531/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:91, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beschluss der Klägerin mit E‑Mail vom 5. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht. In diesem Beschluss wurde der Einspruch der EZB gegen den beabsichtigten Erwerb klar zum Ausdruck gebracht und es wurden auch die Gründe für diesen Einspruch dargelegt.

114

Ebenfalls am 5. Mai 2023 bat die EZB per E‑Mail um Bestätigung des Erhalts des angefochtenen Beschlusses. Am 8. Mai 2023 antwortete der Berater der Klägerin auf diese E‑Mail und teilte mit, dass er die Gültigkeit der Zustellung in Abrede stelle, und bat um Informationen zu den Kriterien, die für eine Zustellung auf elektronischem Weg erfüllt sein müssten.

115

Die Klägerin bestreitet daher nicht, dass sie den angefochtenen Beschluss erhalten hat und am 5. Mai 2023 davon Kenntnis nehmen konnte. Diese Kenntnisnahme wird jedenfalls dadurch belegt, dass sie am 12. Mai 2023 die Übermittlung des gesonderten Beurteilungsvermerks beantragt und dabei ausdrücklich auf den Hinweis im angefochtenen Beschluss auf diesen Vermerk Bezug genommen hat.

116

Die behauptete Nichtbeachtung der Schriftform und der elektronischen Form kann sich daher im vorliegenden Fall nicht im Sinne der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung nachteilig auf die rechtliche und tatsächliche Situation der Klägerin auswirken. Da sich die Nichtbeachtung der Regeln über die Zustellung des angefochtenen Beschlusses jedenfalls nicht auf die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses auswirken kann, ist festzustellen, dass die Rüge der Klägerin ins Leere geht.

117

Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

118

Schließlich macht die Klägerin eine fehlende Feststellung des angefochtenen Beschlusses geltend, weil dieser u. a. keine qualifizierte elektronische Signatur enthalte. Diese Feststellung stellt eine wesentliche Formvorschrift dar, deren Verletzung zur Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts führen und vom Gericht von Amts wegen geprüft werden kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 152).

119

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Feststellung eines Rechtsakts die Rechtssicherheit gewährleisten soll, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt. Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung eingehalten wurde, läuft somit auf eine Prüfung der Bestimmtheit des Rechtsakts hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB,T‑323/16, EU:T:2019:822, Rn. 75 und 77).

120

Wie die Klägerin in ihrer Klageschrift feststellt, wird im angefochtenen Beschluss der Beschlussentwurf, der im Verwaltungsverfahren übermittelt wurde, mit Ausnahme einiger geringfügiger formaler Änderungen unverändert übernommen. Die Klägerin macht nicht geltend, dass der angefochtene Beschluss nach seiner Unterzeichnung geändert worden sei, und bestreitet weder die Identität noch die Befugnis des Unterzeichners. Sie macht lediglich den formellen Mangel dieser Unterzeichnung geltend, ohne deren Beweiskraft in Abrede zu stellen.

121

Folglich und mangels anderer Anhaltspunkte, die Zweifel an der Bestimmtheit des angefochtenen Beschlusses aufkommen lassen könnten, kann dessen Feststellung nicht in Frage gestellt werden.

122

Zum Vorbringen der Klägerin, der angefochtene Beschluss sei ihr nicht gemäß Art. 35 Abs. 1 und 10 sowie Art. 88 Abs. 1 Buchst. b der SSM-Rahmenverordnung bekannt gegeben worden, ist Folgendes festzustellen.

123

Nach Art. 35 Abs. 1 und 10 der SSM-Rahmenverordnung kann die EZB einer Partei einen EZB-Aufsichtsbeschluss u. a. auf elektronischem Weg zustellen. Art. 35 Abs. 10 der SSM-Rahmenverordnung sieht außerdem vor, dass die EZB die Kriterien festlegen kann, nach denen ein EZB-Aufsichtsbeschluss auf elektronischem Weg oder auf sonstigem, vergleichbarem Weg zugestellt werden kann.

124

Es steht fest, dass die EZB keine solchen Kriterien festgelegt hat. Der Wortlaut von Art. 35 der genannten SSM-Rahmenverordnung macht jedoch die Möglichkeit der EZB, einen Aufsichtsbeschluss auf elektronischem Weg zuzustellen, nicht davon abhängig, dass diese Kriterien zuvor festgelegt wurden. Art. 35 Abs. 10 der SSM-Rahmenverordnung sieht nämlich nur die Möglichkeit für die EZB vor, die Kriterien festzulegen, nach denen ein Aufsichtsbeschluss auf elektronischem Weg oder auf sonstigem, vergleichbarem Weg zugestellt werden kann. Dieser Artikel hinderte die EZB somit nicht daran, der Klägerin den angefochtenen Beschluss per E‑Mail bekannt zu geben.

125

Im Übrigen heißt es in Art. 88 Abs. 1 Buchst. b der SSM-Rahmenverordnung, dass die EZB den Parteien gemäß Art. 35 dieser Rahmenverordnung Beschlüsse über den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut unverzüglich bekannt gibt.

126

Art. 22 Abs. 5 der CRD‑IV-Richtlinie sieht schließlich vor, dass die zuständigen Behörden, wenn sie entscheiden, Einspruch gegen einen Erwerb zu erheben, den interessierten Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen und innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis setzen.

127

Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie ihrem Adressaten mitgeteilt wird und dieser in die Lage versetzt wird, von ihr Kenntnis zu nehmen. Eine Form der Zustellung wird daher als angemessen angesehen, wenn sie es ermöglicht, den Beginn der Klagefrist mit Sicherheit zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 1995, BASF u. a./Kommission,T‑80/89, T‑81/89, T‑83/89, T‑87/89, T‑88/89, T‑90/89, T‑93/89, T‑95/89, T‑97/89, T‑99/89 bis T‑101/89, T‑103/89, T‑105/89, T‑107/89 und T‑112/89, EU:T:1995:61, Rn. 59).

128

Es ist festzustellen, dass die EZB nicht gegen Art. 35 Abs. 1 und 10 sowie Art. 88 Abs. 1 Buchst. b der SSM-Rahmenverordnung verstoßen hat, indem sie der Klägerin mit einer E‑Mail vom 5. Mai 2023 unter Bedingungen, die mit Art. 22 Abs. 5 der CRD‑IV-Richtlinie zu vereinbaren waren, ihre Entscheidung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben sowie die Gründe für diese Entscheidung zur Kenntnis gebracht hat.

129

Das Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

130

Im Übrigen kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die verspätete Übermittlung des gesonderten Beurteilungsvermerks es ihr nicht ermöglicht habe, vom angefochtenen Beschluss Kenntnis zu nehmen.

131

Es steht zwar fest, dass der gesonderte Beurteilungsvermerk der Klägerin erst am 15. Mai 2023, d. h. zehn Tage nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses, auf ihren entsprechenden Antrag hin übermittelt wurde. Die EZB trägt vor, dass diese spätere Übermittlung auf einen internen Fehler zurückzuführen sei.

132

Diese nachfolgende Übermittlung des gesonderten Beurteilungsvermerks hat jedoch keine Auswirkungen auf die Berechnung der Frist, innerhalb derer die EZB ihre Bewertung abschließen muss, da, wie vorstehend in den Rn. 112 bis 115 dargelegt, im angefochtenen Beschluss, wie er der Klägerin am 5. Mai 2023 übermittelt wurde, der gegen den beabsichtigten Erwerb eingelegte Einspruch der EZB – gegen den die Klägerin mit ihrer Klage vorgeht – eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde.

133

Der Einspruch der EZB gegen den beabsichtigten Erwerb wird im angefochtenen Beschluss nämlich begründet. Die EZB stellt fest, dass ein gemeinsames Handeln vorlag und damit eine qualifizierte Beteiligung durch die Klägerin erworben wurde. Wie vorstehend in Rn. 23 dargelegt, erläutert sie auch ausführlich, warum die Klägerin nicht die Kriterien erfüllt, die ein Anteilseigner, der am Erwerb einer qualifizierten Beteiligung interessiert ist, erfüllen muss.

134

Folglich ist dieses Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

135

Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Anhörung und gegen die Begründungspflicht

136

Die Klägerin hat ihren zweiten Klagegrund in zwei Teile gegliedert, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen ihr Recht auf Anhörung und zweitens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend macht.

Erster Teil: Verstoß gegen das Recht auf Anhörung

137

Die Klägerin trägt vor, die EZB habe im Hinblick auf Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta, Art. 31 der SSM-Rahmenverordnung und Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der SSM-Verordnung gegen ihr Recht auf Anhörung verstoßen.

138

Die EZB habe den angefochtenen Beschluss nämlich auf der Grundlage von Tatsachen erlassen, die erstmals in einem gesonderten Beurteilungsvermerk erwähnt worden seien, der der Klägerin zehn Tage nach Erlass des angefochtenen Beschlusses übermittelt worden sei und daher nicht berücksichtigt werden dürfe. Diese Tatsachen hätten die EZB gleichwohl zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass die Anteilseigner von Warburg Gruppe gemeinsam gehandelt hätten. Die EZB habe daraufhin festgestellt, dass sich der beabsichtigte Erwerb auf eine qualifizierte Beteiligung von 100 % der Stimmrechte und des Kapitals des Zielunternehmens sowie auf eine Übernahme der Kontrolle über das Zielunternehmen MS und das Zielunternehmen Hyp bezogen habe.

139

Die EZB habe der Klägerin somit die Möglichkeit genommen, zu diesen Tatsachen Stellung zu nehmen und dementsprechend nachzuweisen, dass die Anteilseigner von Warburg Gruppe insbesondere in Bezug auf den beabsichtigten Erwerb nicht gemeinsam gehandelt hätten. Ohne ein gemeinsames Handeln der Anteilseigner von Warburg Gruppe entspräche die qualifizierte Beteiligung der Klägerin nicht 100 % der Stimmrechte und des Kapitals des Zielunternehmens, und die EZB hätte in einem solchen Fall weniger strenge Beurteilungskriterien auf den beabsichtigten Erwerb anwenden können.

140

Die Klägerin fügt hinzu, dass der gesonderte Beurteilungsvermerk eine fehlerhafte Analyse enthalte, da die EZB zu Unrecht denselben Sachverhalt herangezogen habe, um das Vorliegen eines gemeinsamen Handelns sowohl auf der Ebene von MWB 1 als auch auf der Ebene von Warburg Gruppe festzustellen. Ebenso habe die EZB die – auf einem gemeinsamen Handeln beruhende – Anzeige der geplanten Verschmelzung zwischen Warburg Gruppe und dem Zielunternehmen zu Unrecht berücksichtigt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Anteilseigner von Warburg Gruppe generell gemeinsam handelten. Diese Anzeige ergebe sich nämlich aus § 2c Abs. 1 Satz 1 KWG, der eine gemeinsame Anzeige verlange, wenn die Anteilseigner für die Zwecke der beabsichtigten Transaktion im Zusammenwirken handelten. Die EZB habe auch keine Tatsachen vorgetragen, die das Bestehen eines Abstimmungsmusters zwischen den Anteilseignern von Warburg Gruppe belegten.

141

Die Klägerin macht geltend, dass selbst wenn die Anteilseigner von Warburg Gruppe nicht gemeinsam gehandelt hätten, ihr keine Beteiligung von 40,24 % am Kapital des Zielunternehmens zugerechnet werden könne, da diese Argumentation auf § 5 Abs. 1 Satz 2 InhKontrollV beruhe, der rechtswidrig sei.

142

Jedenfalls kann nach Ansicht der Klägerin nicht ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis des Verfahrens anders hätte ausfallen können, wenn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre, so dass das Verfahren fehlerhaft sei.

143

Die EZB weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

144

Die Klägerin wirft der EZB im Wesentlichen vor, sie nicht zu den Gesichtspunkten angehört zu haben, auf die sie sich gestützt habe, um das Vorliegen eines gemeinsamen Handelns der Anteilseigner von Warburg Gruppe festzustellen, da diese Gesichtspunkte nur in dem gesonderten Beurteilungsvermerk enthalten seien, der nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses übermittelt worden sei.

145

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta das Recht auf eine gute Verwaltung das Recht jeder Person umfasst, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird.

146

Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird. Außerdem verfolgt das Recht auf Anhörung nach ständiger Rechtsprechung ein doppeltes Ziel. Er dient zum einen der Zusammenstellung der Akten und einer möglichst genauen und zutreffenden Ermittlung des Sachverhalts und ermöglicht es zum anderen, einen wirksamen Schutz der betroffenen Person zu gewährleisten. Das Recht auf Anhörung soll insbesondere gewährleisten, dass jede beschwerende Entscheidung in Kenntnis aller Umstände getroffen wird, und soll u. a. der zuständigen Behörde erlauben, einen Fehler zu berichtigen, und der betroffenen Person, individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. Urteil vom 22. November 2023, Del Valle Ruíz u. a./SRB,T‑302/20, T‑303/20 und T‑307/20, EU:T:2023:735, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

147

Wie sich bereits aus seinem Wortlaut ergibt, ist Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta allgemein anwendbar. Folglich muss das Recht auf Anhörung in allen Verfahren gewahrt werden, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können, auch wenn die anwendbare Regelung ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteil vom 22. November 2023, Del Valle Ruíz u. a./SRB,T‑302/20, T‑303/20 und T‑307/20, EU:T:2023:735, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

148

Da der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, die das Recht auf Anhörung einschließen, ein fundamentaler und allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, kann seine Anwendung durch eine Verordnung weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden, und seine Beachtung ist daher sowohl bei völligem Fehlen einer Sonderregelung als auch bei Vorliegen einer Regelung, die ihm nicht selbst Rechnung trägt, sicherzustellen (vgl. Urteil vom 22. November 2023, Del Valle Ruíz u. a./SRB,T‑302/20, T‑303/20 und T‑307/20, EU:T:2023:735, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

149

Aus Art. 31 Abs. 1 der SSM-Rahmenverordnung ergibt sich, dass vor Erlass eines EZB-Aufsichtsbeschlusses, der die Rechte einer Partei beeinträchtigen würde, dieser Partei – außer in dringenden Fällen – Gelegenheit zu geben ist, sich schriftlich gegenüber der EZB zu den für den EZB-Aufsichtsbeschluss erheblichen Tatsachen, Beschwerdepunkten und Rechtsgründen zu äußern, wobei in der Mitteilung, mittels derer die EZB der Partei Gelegenheit zur Äußerung gibt, der wesentliche Inhalt des geplanten Aufsichtsbeschlusses sowie die wesentlichen Tatsachen, Beschwerdepunkte und Rechtsgründe angegeben werden, auf die sie ihren Beschluss zu stützen gedenkt.

150

Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der SSM-Verordnung sieht außerdem vor, dass die EZB außer in dringenden Fällen ihre Beschlüsse zur Beurteilung einer qualifizierten Beteiligung nur auf die Beschwerdepunkte stützt, zu denen sich die betreffenden Parteien äußern konnten.

151

Im vorliegenden Fall werden in den Beschlussentwürfen der EZB und der BaFin die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte angegeben, auf die der angefochtene Beschluss gestützt ist. In diesen Entwürfen wird u. a. festgestellt, dass die Anteilseigner von Warburg Gruppe gemeinsam handelten. In Anbetracht dieses gemeinsamen Handelns wurde in diesen Entwürfen anschließend der beabsichtigte Erwerb analysiert und der Schluss gezogen, dass dieser Erwerb dazu führen würde, dass die Klägerin eine qualifizierte Beteiligung am Zielunternehmen erwirbt.

152

In Übereinstimmung mit Art. 31 Abs. 1 der SSM-Rahmenverordnung hat die EZB der Klägerin den Entwurf des angefochtenen Beschlusses, der in seinen Nrn. 1.1 und 2.1 ausdrücklich auf die von der BaFin in ihrem Beschlussentwurf vorgenommene Analyse Bezug nimmt, zur Verfügung gestellt. Am 14. April 2023 wurde der Klägerin Akteneinsicht gewährt. Sie war somit in der Lage, vom Beschlussentwurf der BaFin Kenntnis zu nehmen.

153

In ihrer Stellungnahme vom 21. April 2023 zum Beschlussentwurf der EZB konnte die Klägerin somit ihren Standpunkt zum Vorliegen eines gemeinsamen Handelns der Anteilseigner von Warburg Gruppe geltend machen, um die Schlussfolgerung zu beanstanden, dass sie eine qualifizierte Beteiligung am Zielunternehmen erwerben würde. Sie hat u. a. ausgeführt, dass die Anteilseigner von Warburg Gruppe nicht gemeinsam handelten, und geltend gemacht, dass die diesbezügliche Feststellung der EZB mangels Untermauerung willkürlich sei.

154

Aus dem gesonderten Beurteilungsvermerk geht hervor, dass die EZB die Stellungnahme der Klägerin berücksichtigt und darauf geantwortet hat. So hat sie näher dargelegt, welche Gesichtspunkte ihrer Ansicht nach ein gemeinsames Handeln der Anteilseigner von Warburg Gruppe belegten.

155

Daraus folgt, dass die Klägerin ihr Recht auf Anhörung im Hinblick auf diesen Aspekt des angefochtenen Beschlusses vor dessen Erlass ausgeübt hat.

156

Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Zweiter Teil: unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses

157

Erstens macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss sei im Hinblick auf Art. 296 Abs. 2 AEUV, Art. 33 Abs. 1 und 2 der SSM-Rahmenverordnung und Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Unterabs. 2 der SSM-Verordnung nicht hinreichend begründet.

158

Zweitens ist die Klägerin der Ansicht, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses für sich genommen ausreichend sein müsse, ohne dass ein Verweis auf den gesonderten Beurteilungsvermerk erforderlich sei, bei dem es sich um keinen integralen Bestandteil des Beschlusses handele, da er diesem nicht beigefügt worden sei. Auch sei dieser Beurteilungsvermerk nach Erlass des angefochtenen Beschlusses erstellt worden. Die Tatsachen, auf die sich die EZB stütze, um das Vorliegen eines gemeinsamen Handelns auf der Ebene von Warburg Gruppe festzustellen, seien jedoch nur in dem gesonderten Beurteilungsvermerk enthalten. Dies werde dadurch belegt, dass der gesonderte Beurteilungsvermerk fast doppelt so lang sei wie der angefochtene Beschluss und dass die EZB in ihren Schriftsätzen mehrfach auf ihn Bezug nehme.

159

Zusätzlich zu ihren Antworten auf die prozessleitende Maßnahme vom 13. November 2024 fügt die Klägerin hinzu, dass der gesonderte Beurteilungsvermerk, der ein wesentliches Element des angefochtenen Beschlusses darstelle, nicht untrennbar mit diesem verbunden sei und dass keine qualifizierte elektronische Signatur mit ihm verbunden sei. Es könne nicht festgestellt werden, welche Fassung dieses Dokuments dem EZB-Rat zur Annahme vorgelegt worden sei. Seine Echtheit sei daher nicht erwiesen.

160

Die Klägerin weist auch darauf hin, dass es unerheblich sei, dass sie nach Erhalt des gesonderten Beurteilungsvermerks ausreichend Zeit gehabt habe, um Klage zu erheben. Zunächst habe die EZB ihr den gesonderten Beurteilungsvermerk erst auf ihren entsprechenden Antrag hin übermittelt. Sodann sei es nicht möglich, die Klagefristen, die zwingenden Rechts seien, in irgendeiner Weise zu verkürzen. Schließlich verlange die Rechtsprechung, dass die Begründung einer Entscheidung eines Organs gleichzeitig mit der Bekanntgabe der betreffenden Entscheidung mitgeteilt werde. Dies gelte erst recht, wenn eine solche Entscheidung, wie im vorliegenden Fall, innerhalb einer vorgeschriebenen Frist erlassen werden müsse.

161

Drittens habe die EZB die Begründung des angefochtenen Beschlusses im Laufe des Verfahrens geändert und ergänzt, was der Rechtsprechung zuwiderlaufe. Insbesondere ist die Klägerin der Ansicht, dass das Vorbringen der EZB zu ihrem angeblich fehlenden guten Leumund und ihrer mangelnden fachlichen Eignung, das sowohl im Hinblick auf den Inhalt ihrer Klageschrift als auch auf ihre Korrespondenz mit der BaFin neu entwickelt worden sei, zurückgewiesen werden müsse. Ebenso könne sich die EZB nicht auf den im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process) erlassenen Beschluss (im Folgenden: SREP-Beschluss) von 2022 berufen, da dieser Beschluss nach dem angefochtenen Beschluss erlassen worden sei. Auch aus der nicht vertraulichen Fassung des SREP-Beschlusses von 2021 gehe nicht hervor, dass der Ehemann der Klägerin das Zielunternehmen erheblichen Risiken ausgesetzt habe.

162

Schließlich weist die Klägerin darauf hin, dass die Analyse, wonach sie nach § 5 Abs. 1 Satz 2 InhKontrollV jedenfalls 40,24 % des Kapitals des Zielunternehmens erwerben würde, im angefochtenen Beschluss überhaupt nicht enthalten sei und daher nicht berücksichtigt werden könne.

163

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

164

Erstens ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 296 Abs. 2 AEUV die Rechtsakte der Unionsorgane mit einer Begründung zu versehen sind, und zum anderen darauf, dass das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verpflichtet, ihre Entscheidungen zu begründen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 102).

165

Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

166

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass diese Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein muss. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die Adressaten des Rechtsakts an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

167

Im vorliegenden Fall werden der Sachverhalt in Bezug auf den beabsichtigten Erwerb und die Schlussfolgerung, dass dieser angesichts des gemeinsamen Handelns der Anteilseigner von Warburg Gruppe zum Erwerb einer qualifizierten Beteiligung am Zielunternehmen durch die Klägerin führen würde, in den Nrn. 1.1 bis 1.5 und 2.1 des angefochtenen Beschlusses erläutert.

168

Die den Einspruch der EZB gegen den beabsichtigten Erwerb rechtfertigenden Kriterien, auf die oben in Rn. 23 Bezug genommen wird, werden im Übrigen in den Nrn. 2.3 bis 2.12 in Bezug auf den Leumund der Klägerin, in Nr. 2.12 Buchst. c in Bezug auf ihre Solvenz und in den Nrn. 2.13 bis 2.15 in Bezug auf die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen an das Zielunternehmen klar geprüft. Außerdem ergeht der angefochtene Beschluss in einem Kontext, der der Klägerin bekannt war, da sie selbst die Angaben über den beabsichtigten Erwerb übermittelt hat und im Verwaltungsverfahren vor dem Erlass dieses Beschlusses konsultiert wurde.

169

Daraus folgt, dass der angefochtene Beschluss die relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte angibt, auf die er gestützt wird, ohne dass ein Rückgriff auf den gesonderten Beurteilungsvermerk oder die nachträglichen Erläuterungen der EZB erforderlich wäre.

170

Dieser Beschluss ist somit hinreichend begründet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung dieses Beschlusses zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T‑332/09, EU:T:2012:672, Rn. 179).

171

Zweitens macht die Klägerin in Bezug auf den gesonderten Beurteilungsvermerk im Wesentlichen geltend, dass dieser, obwohl er ein wesentliches Element des angefochtenen Beschlusses darstelle, nicht integraler Bestandteil dieses Beschlusses sei, und dass er nach der Zustellung dieses Beschlusses verfasst worden sei. Daher dürfe er bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht berücksichtigt werden.

172

Es ist entschieden worden, dass die Antworten der EZB auf die Stellungnahmen interessierter Erwerber zu einem Beschlussentwurf, da sie am selben Tag wie die Zustellung dieses Beschlusses übermittelt worden waren, ebenso wie die an die interessierten Erwerber gerichtete Korrespondenz der BaFin im Verwaltungsverfahren und der Beschlussvorschlag der BaFin zum Kontext des angefochtenen Beschlusses gehörten und bei der Beurteilung der Begründung dieses Beschlusses zu berücksichtigen waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2024, PH u. a./EZB, T‑323/22, EU:T:2024:460, Rn. 20 sowie Rn. 85 und 86 [nicht veröffentlicht]). Dies gilt insbesondere auch für Informationen, die zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses auf der Website des in Rede stehenden Organs zugänglich waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 168).

173

Im vorliegenden Fall wurde der gesonderte Beurteilungsvermerk der Klägerin zehn Tage nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses übermittelt.

174

In Nr. 1.12 des angefochtenen Beschlusses wird der gesonderte Beurteilungsvermerk wie folgt erwähnt: „Die Kommentare [der Klägerin] wurden bewertet und werden in einem gesonderten Beurteilungsvermerk, der dem interessierten Erwerber übermittelt wurde, sowie in den Nrn. 1.10 und 2.10 dieses Beschlusses behandelt.“ Diese Formulierung bezeichnet den gesonderten Beurteilungsvermerk nicht als einen Anhang des angefochtenen Beschlusses, mit dem er untrennbar verbunden wäre.

175

Jedoch wurde der gesonderte Beurteilungsvermerk darin ausdrücklich erwähnt. Im Licht der oben in Rn. 172 angeführten Rechtsprechung kann der gesonderte Beurteilungsvermerk daher als Teil des Kontexts des angefochtenen Beschlusses angesehen und bei der Würdigung der Begründung dieses Beschlusses berücksichtigt werden.

176

Zwar ist die Begründung einer Entscheidung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung). Unter außergewöhnlichen Umständen kann sich die Begründung eines Rechtsakts jedoch aus nachträglichen Erläuterungen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, EU:T:2005:221, Rn. 287).

177

Im vorliegenden Fall beruht die verspätete Übermittlung des gesonderten Beurteilungsvermerks auf einem internen Bearbeitungsfehler bei der EZB. Gleichwohl wird im angefochtenen Beschluss ausdrücklich auf diesen Vermerk, in dem von den zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses verfügbaren Gründen die Rede war, Bezug genommen, so dass die Klägerin bereits bei Zustellung des angefochtenen Beschlusses von seiner Existenz in Kenntnis gesetzt wurde und ab dem Erhalt dieses Beschlusses die Übermittlung des Vermerks verlangen konnte. So hat die Klägerin am Freitag, den 12. Mai 2023, also fünf Arbeitstage nach Erhalt des angefochtenen Beschlusses, Zugang zu diesem Dokument beantragt. Die EZB kam diesem Antrag umgehend nach, da sie ihr dieses Dokument am nächsten Arbeitstag, d. h. am Montag, den 15. Mai 2023, übermittelt hat.

178

Die oben in Rn. 177 genannten Umstände haben somit dazu geführt, dass der gesonderte Beurteilungsvermerk der Klägerin von der EZB zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt wurde, ohne dass ihr jedoch die Möglichkeit genommen wurde, davon Kenntnis zu nehmen. Ferner ist festzustellen, dass die Klägerin weder nachgewiesen noch auch nur behauptet hat, dass die verspätete Übermittlung des gesonderten Beurteilungsvermerks ihre Rechte beeinträchtigt hätte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 7. April 1987, SISMA/Kommission, 32/86, EU:C:1987:187, Rn. 4). Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass diese Übermittlung ihre Möglichkeit, innerhalb der Frist von Art. 263 AEUV Klage zu erheben, beeinträchtigt hätte oder dass diese Frist hätte verlängert werden müssen.

179

Die Klägerin trägt vor, der ihr übermittelte gesonderte Beurteilungsvermerk sei nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erstellt worden, wie aus den Metadaten dieses Dokuments hervorgehe.

180

Hierzu ist festzustellen, dass dieses Vorbringen durch die von der EZB angeführten Gesichtspunkte in Frage gestellt wird. Die EZB erläutert nämlich, dass sich die Metadaten, auf die sich die Klägerin beziehe, selbst wenn sie erwiesen wären, daraus ergäben, dass der gesonderte Vermerk unmittelbar vor der Übermittlung an die Klägerin aus dem internen Speichersystem der EZB heruntergeladen und in PDF‑Format umgewandelt worden sei. Außerdem legt die EZB einen Screenshot der Word-Version des gesonderten Beurteilungsvermerks vor, wie sie in dem vorgenannten Speichersystem gespeichert ist. Zwar ist dieser Screenshot nicht datiert, doch geht aus ihm hervor, dass die Word-Version des gesonderten Beurteilungsvermerks bereits am 25. April 2023, weit vor der Zustellung des angefochtenen Beschlusses, erstellt wurde.

181

Angesichts dieser Gesichtspunkte ist nicht nachgewiesen, dass der gesonderte Beurteilungsvermerk nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses erstellt wurde.

182

In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles steht die verspätete Übermittlung des gesonderten Beurteilungsvermerks einer Berücksichtigung der darin enthaltenen Informationen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht entgegen.

183

Drittens wirft die Klägerin der EZB vor, dass sie die Begründung des angefochtenen Beschlusses vor dem Gericht ergänzt habe, um darzutun, dass der beabsichtigte Erwerb zum Erwerb einer qualifizierten Beteiligung am Zielunternehmen führen würde, und um ihren Einspruch gegen diesen Erwerb im Hinblick auf die gesetzlichen Beurteilungskriterien zu rechtfertigen.

184

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Begründung nicht zum ersten Mal und nachträglich vor den Unionsgerichten erfolgen kann, sofern nicht außergewöhnliche Umstände gegeben sind (Urteil vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission, T‑590/20, EU:T:2023:650, Rn. 175).

185

Ein von der EZB erstmals vor dem Gericht vorgebrachter Grund kann, sofern dies nicht durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt wird, bei der Beurteilung der Begründung des angefochtenen Beschlusses, die gemäß der vorstehenden Rn. 170 ohnehin für hinreichend befunden wurde, nicht berücksichtigt werden.

186

Daraus folgt, dass das Gericht im Rahmen der Prüfung des vierten und des fünften Klagegrundes, auf die verwiesen wird, etwaige neue und nicht durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigte Gründe nicht berücksichtigen kann.

187

Daher ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: fehlende Prüfung erheblicher Tatsachen und Erlass des Beschlusses auf einer nicht ausreichend soliden Tatsachengrundlage

188

Die Klägerin macht geltend, dass die EZB die Tatsachen, auf die sie den angefochtenen Beschluss gestützt habe, nicht sorgfältig und unparteiisch geprüft habe, und bestreitet deren Richtigkeit.

189

Die Klägerin ist der Ansicht, die EZB habe das von der BaFin im Jahr 2019 durchgeführte Aufsichtsverfahren in Bezug auf die Eignung ihres Ehemanns zur Ausübung seiner Stimmrechte im Zielunternehmen zu Unrecht berücksichtigt. Die EZB hätte die Richtigkeit der Schlussfolgerungen der BaFin überprüfen und in diesem Rahmen den Umstand, dass ihr Ehemann nach sieben Jahren Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung nicht verurteilt worden sei, und insbesondere das Urteil des Landgerichts Bonn (Deutschland) vom 13. Dezember 2022 berücksichtigen müssen, in dem festgestellt worden sei, dass es keine ausreichenden Beweise für seine vorsätzliche Beteiligung an der Steuerhinterziehung gebe.

190

Die Schlussfolgerungen der EZB zum gemeinsamen Handeln der Anteilseigner von Warburg Gruppe und zur Einbindung der Zielunternehmen in ein Unternehmensnetzwerk beruhten auf überholten Informationen, obwohl die Klägerin der EZB im Verwaltungsverfahren mitgeteilt habe, dass die ihr zur Verfügung stehenden Informationen nicht mehr aktuell seien. Die Klägerin fügt hinzu, dass die gemeinsame Anzeige der beabsichtigten Verschmelzung zwischen Warburg Gruppe und dem Zielunternehmen, die erstmals in dem gesonderten Beurteilungsvermerk erwähnt werde, darauf zurückzuführen sei, dass die Anteilseigner von Warburg Gruppe für die Zwecke dieser spezifischen Transaktion gemeinsam handelten, aber nicht belege, dass sie generell gemeinsam handelten. Außerdem habe der SREP-Beschluss von 2021 die von der Zielgesellschaft umzusetzenden Aufsichtsmaßnahmen nicht berücksichtigt, und der SREP-Beschluss von 2022 sei zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses noch nicht erlassen gewesen.

191

Die EZB weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

192

Vorab ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss ein Rechtsakt bezüglich der Aufsicht über ein Kreditinstitut ist, der von der EZB erlassen wurde, die hierbei über ein weites Ermessen verfügt, da, wie es im 55. Erwägungsgrund der SSM-Verordnung heißt, die Übertragung von Aufsichtsaufgaben mit einer erheblichen Verantwortung der EZB für den Schutz der Finanzmarktstabilität in der Union und mit der Verpflichtung einhergeht, die Aufsichtsbefugnisse auf möglichst wirksame und verhältnismäßige Weise auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C‑450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 86).

193

Das weite Ermessen der EZB ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der angefochtene Beschluss die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher und finanzieller Tatsachen und Umstände voraussetzt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 10. November 2022, Kommission/Valencia Club de Fútbol, C‑211/20 P, EU:C:2022:862, Rn. 34, und vom 22. Juni 2023, Deutschland und Estland/Pharma Mar und Kommission, C‑6/21 P und C‑16/21 P, EU:C:2023:502, Rn. 52).

194

Daher darf die richterliche Kontrolle, die das Unionsgericht über die Stichhaltigkeit der Gründe eines Beschlusses wie des angefochtenen Beschlusses ausüben muss, nicht dazu führen, dass es seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch die EZB setzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob der Beschluss nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob er nicht mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. September 2021, EPSU/Kommission, C‑928/19 P, EU:C:2021:656, Rn. 96, und vom 4. Mai 2023, EZB/Crédit lyonnais, C‑389/21 P, EU:C:2023:368, Rn. 55).

195

Der Unionsrichter muss insbesondere nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 4. Mai 2023, EZB/Crédit lyonnais, C‑389/21 P, EU:C:2023:368, Rn. 56).

196

Wenn ein Organ über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, kommt nämlich der Beachtung der verfahrensrechtlichen Garantien eine große Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteil vom 4. Mai 2023, EZB/Crédit lyonnais, C‑389/21 P, EU:C:2023:368, Rn. 57).

197

Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin zum einen die Richtigkeit des Sachverhalts, den die EZB bei der Prüfung des Leumunds ihres Ehemanns berücksichtigt hat, und macht zum anderen geltend, dass das Vorliegen eines gemeinsamen Handelns der Anteilseigner von Warburg Gruppe und die Einbindung der Zielunternehmen in ein Unternehmensnetzwerk auf überholten Informationen beruhten.

198

Zur ersten Rüge der Klägerin wird im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass die EZB aufgrund des von der BaFin 2019 in Bezug auf den Ehemann der Klägerin durchgeführten Neubeurteilungsverfahrens „sehr ernsthafte Zweifel“ an dessen Leumund habe.

199

Im Rahmen dieses 2019 durchgeführten Verfahrens hatte die BaFin erwogen, Aufsichtsmaßnahmen gegen den Ehemann der Klägerin zu verhängen, um dessen Einfluss auf das Zielunternehmen zu begrenzen. Angesichts der von diesem eingegangenen Verpflichtungen hat sie dies nicht getan. Damit hat die BaFin ihre Analyse des Einflusses des Ehemanns der Klägerin auf das Zielunternehmen nicht in Frage gestellt.

200

Wie die EZB im Übrigen im angefochtenen Beschluss geltend macht, bestätigt die Absicht der BaFin, die oben in Rn. 9 genannte Lösung der Übertragung der Stimmrechte von MWB 1 in Warburg Gruppe auf zwei Bevollmächtigte auch nach der möglichen Umsetzung des beabsichtigten Erwerbs beizubehalten, dass die BaFin in ihrer Analyse in Bezug auf den Ehemann der Klägerin auch während des Beurteilungszeitraums konsistent geblieben ist.

201

In Nr. 1.8 des angefochtenen Beschlusses wird im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung ferner darauf hingewiesen, dass auch der von der BaFin erlassene SREP-Beschluss von 2021 davon ausgehe, dass die mittelbaren Eigentümer des Zielunternehmens ungeeignet seien und trotz der Erfüllung der Verpflichtungen, die der Ehemann der Klägerin gegenüber der BaFin eingegangen sei, weiterhin Einfluss auf das Zielunternehmen ausübten. Dem Zielunternehmen wurde somit die Punktzahl 4 (dies entspricht dem niedrigsten Ergebnis, das in diesem Rahmen vergeben werden kann) zugewiesen. Dieser SREP-Beschluss, der mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs bestandskräftig geworden ist, bestätigt die Beurteilung, dass der Ehemann der Klägerin keinen guten Leumund besaß. Wie die EZB in ihren Schriftsätzen erläutert, ergab sich dieser Beschluss aus der jüngsten in der Beurteilungsphase verfügbaren aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Zielunternehmens.

202

Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, dass diese Beurteilungen auf überholten Tatsachen beruhten, da im Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2022 festgestellt worden sei, dass kein ausreichender Nachweis für die vorsätzliche Beteiligung ihres Ehemanns an der Steuerhinterziehung, die dem von der BaFin 2019 durchgeführten Neubeurteilungsverfahren zugrunde gelegen habe, vorliege.

203

Wie die EZB in ihren Schriftsätzen und in dem gesonderten Beurteilungsvermerk geltend macht, betraf zum einen das oben in Rn. 202 angeführte Urteil die Schuld eines Dritten und nicht die des Ehemanns der Klägerin und war zum anderen das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen diesen noch anhängig, was die Klägerin nicht bestritten hatte.

204

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer Person im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nicht von gleicher Art ist wie die Beurteilung des Leumunds eines interessierten Erwerbers im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens im Bereich der Bankenaufsicht, um das es im vorliegenden Fall geht. Folglich kann das in einem Strafverfahren ergangene Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2022 die Beurteilung des Leumunds des Ehemanns der Klägerin durch die BaFin und die EZB jedenfalls nicht entkräften.

205

Nach alledem reicht das Vorbringen der Klägerin nicht aus, um die Richtigkeit des von der EZB bei der Prüfung des Leumunds ihres Ehemanns berücksichtigten Sachverhalts in Abrede zu stellen.

206

Die erste Rüge des dritten Klagegrundes der Klägerin wird daher zurückgewiesen.

207

Zur zweiten Rüge, mit der die Klägerin geltend macht, die EZB habe sich auf überholte Informationen über die Einbindung der Zielunternehmen in ein Unternehmensnetzwerk und das gemeinsame Handeln der Anteilseigner von Warburg Gruppe gestützt, ist festzustellen, dass die Klägerin nicht angibt, welche der ihrer Klage beigefügten relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, falls die von der EZB im angefochtenen Beschluss angeführten Gesichtspunkte überholt sein sollten.

208

Darüber hinaus verweist die Klägerin im Rahmen dieser Rüge auf die Argumente im Rahmen des vierten Klagegrundes zu dem von der EZB im angefochtenen Beschluss festgestellten gemeinsamen Handeln der Anteilseigner von Warburg Gruppe.

209

Folglich sind die Argumente der Klägerin zur Integration der Zielunternehmen in ein Unternehmensnetzwerk zurückzuweisen und diejenigen, die sich auf ein gemeinsames Handeln der Anteilseigner von Warburg Gruppe beziehen, im Rahmen des vierten Klagegrundes zu prüfen.

210

Nach alledem ist die zweite Rüge des dritten Klagegrundes und damit der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Vierter Klagegrund: fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Begriffs „qualifizierte Beteiligung“ seitens der EZB

211

Die Klägerin stellt in Abrede, dass sie eine qualifizierte Beteiligung an dem Zielunternehmen erwerben würde, sei es in Bezug auf die Stimmrechte oder das Kapital.

212

Mit dem ersten Teil ihres vierten Klagegrundes bestreitet die Klägerin den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung in Bezug auf Stimmrechte.

213

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie eine qualifizierte Beteiligung nur dann indirekt erwerben könne, wenn ihr die Stimmrechte auf der Ebene von MWB 1 und Warburg Gruppe zugeteilt würden. MWB 1 kontrolliere Warburg Gruppe jedoch weder allein noch gemeinsam mit den anderen Anteilseignern von Warburg Gruppe im Rahmen eines gemeinsamen Handelns.

214

Die EZB gehe willkürlich von einem gemeinsamen Handeln von MWB 1 und den anderen Anteilseignern von Warburg Gruppe aus, da es im angefochtenen Beschluss oder in den Akten keinen tatsächlichen Anhaltspunkt gebe, der eine solche Schlussfolgerung stütze. Die im gesonderten Beurteilungsvermerk zur Stützung des Vorliegens eines gemeinsamen Handelns angeführten Gesichtspunkte seien überholt, falsch oder irrelevant, unabhängig davon, ob es sich um die Anteilseignervereinbarung auf der Ebene von Warburg Gruppe, die behaupteten familiären Beziehungen zwischen den Anteilseignern von Warburg Gruppe, die Beziehungen zwischen den Gesellschaften von Warburg Gruppe, die Finanzierungsquellen der Anteilseigner von Warburg Gruppe oder ihre früheren Abstimmungsmuster handele. Solche Tatsachen könnten daher kein Vorliegen eines gemeinsamen Handelns der Anteilseigner von Warburg Gruppe belegen.

215

Die EZB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

216

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1), auf den Art. 3 Abs. 1 Nr. 33 der CRD‑IV-Richtlinie verweist, eine qualifizierte Beteiligung als das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens definiert.

217

Bei dem Begriff „Erwerb einer qualifizierten Beteiligung“ an einem Kreditinstitut handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts. Das ergibt sich daraus, dass weder die in Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung Nr. 575/2013 enthaltene Definition des Begriffs „qualifizierte Beteiligung“ noch Art. 15 der SSM-Verordnung oder Art. 22 der CRD‑IV-Richtlinie, die die Modalitäten der Kontrolle des Erwerbs einer solchen Beteiligung festlegen, auf das nationale Recht verweisen. Außerdem lässt sich dies dem vom Unionsgesetzgeber verfolgten, insbesondere im elften Erwägungsgrund und in Art. 1 der SSM-Verordnung zum Ausdruck kommenden Ziel der Einführung einer harmonisierten Aufsicht über das Finanzsystem, insbesondere – wie im 22. Erwägungsgrund dieser Verordnung vorgesehen – über den Erwerb erheblicher, sogenannter „qualifizierter“ Beteiligungen an Kreditinstituten, entnehmen (Urteil vom 19. September 2024, Fininvest u. a./EZB u. a., C‑512/22 P und C‑513/22 P, EU:C:2024:774, Rn. 48).

218

In diesem Zusammenhang darf der Begriff „qualifizierte Beteiligung“ nicht eng ausgelegt werden, da sonst das Beurteilungsverfahren umgangen werden könnte, indem bestimmte Arten des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen der Kontrolle durch die EZB entzogen und somit die verfolgten Ziele in Frage gestellt würden. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass aus dem 22. Erwägungsgrund der SSM-Verordnung hervorgeht, dass die Beurteilung der Eignung eines neuen Eigentümers im Vorfeld des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut ein unverzichtbares Mittel ist, um die Eignung und finanzielle Solidität der Eigentümer dieser Institute kontinuierlich sicherzustellen.

219

Im vorliegenden Fall wird in Nr. 2.1 des angefochtenen Beschlusses unter Bezugnahme u. a. auf § 1 Abs. 9 Satz 2 KWG in seiner Auslegung im Licht der Gemeinsamen Leitlinien ausgeführt, dass der beabsichtigte Erwerb dazu führen würde, dass die Klägerin 100 % der Stimmrechte im Zielunternehmen erwirbt.

220

Wie oben in Rn. 192 ausgeführt, verfügt die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben, zu denen ihre Aufgabe gehört, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen zu kontrollieren, über ein weites Ermessen.

221

Folglich muss das Gericht im vorliegenden Fall prüfen, ob der angefochtene Beschluss, soweit darin das Vorliegen eines gemeinsamen Handelns der Anteilseigner von Warburg Gruppe festgestellt wird, nicht, wie die Klägerin behauptet, auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.

222

In diesem Zusammenhang obliegt es insbesondere der klagenden Partei, ausreichende Beweise beizubringen, um die in dem angefochtenen Unionsrechtsakt vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts als nicht plausibel erscheinen zu lassen, damit nachgewiesen werden kann, dass das Unionsorgan, das ihn erlassen hat, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, der geeignet ist, die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T‑444/11, EU:T:2014:773, Rn. 62).

223

Im vorliegenden Fall führt die EZB im angefochtenen Beschluss aus, dass die Anteilseigner von Warburg Gruppe gemeinsam handelten und gemeinsam indirekt 100 % der Anteile am Zielunternehmen und der Stimmrechte in diesem Unternehmen hielten. Sie fügt hinzu, dass aufgrund der Poolingvereinbarung auch auf der Ebene von MWB 1 von einem gemeinsamen Handeln ausgegangen werde. Die EZB schließt daraus, dass die Klägerin 100 % der Anteile am Zielunternehmen und der Stimmrechte in diesem Unternehmen erwerben werde, das sie indirekt kontrollieren könne.

224

In dem gesonderten Beurteilungsvermerk werden die Kriterien geprüft, die in Abs. 4.6 der Gemeinsamen Leitlinien für die Beurteilung des Vorliegens eines gemeinsamen Handelns aufgeführt sind, bevor festgestellt wird, dass dem interessierten Erwerber die Stimmrechte in Anbetracht dieses gemeinsamen Handelns in vollem Umfang zuzuteilen seien. In diesem Zusammenhang werden die Vereinbarung zwischen den Anteilseignern von Warburg Gruppe, die Beziehungen innerhalb des Zielunternehmens, die Finanzierungsquellen der Anteilseigner von Warburg Gruppe und die früheren Abstimmungsmuster dieser Anteilseigner berücksichtigt.

225

Die Klägerin bestreitet, dass MWB 1 und die anderen Mitanteilseigner von Warburg Gruppe gemeinsam handelten. Sie macht geltend, dass sich aus den Angaben in dem gesonderten Beurteilungsvermerk kein solches gemeinsames Handeln ableiten lasse.

226

Die auf der Ebene von Warburg Gruppe geschlossene Anteilseignervereinbarung sei zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses wegen der Annahme einer neuen Satzung im Jahr 2021 nicht mehr in Kraft gewesen. Außerdem heiße es in Abs. 4.6 der Gemeinsamen Leitlinien ausdrücklich, dass derartige Verkaufsbeschränkungen nicht ausreichten, um ein gemeinsames Handeln zu begründen.

227

Wie die EZB jedoch geltend macht, ist ihre Analyse in dem gesonderten Beurteilungsvermerk nicht überholt, da die neue Satzung von Warburg Gruppe ebenso wie die oben in Rn. 226 erwähnte Anteilseignervereinbarung vorsieht, dass die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an Personen außerhalb der Anteilseignerfamilien der vorherigen Zustimmung der „Gesellschaft“ im Wege eines Beschlusses der Hauptversammlung bedarf.

228

Das Vorbringen der Klägerin ist daher nicht geeignet, zum einen nachzuweisen, dass der Beschluss der EZB auf unzutreffenden Tatsachen beruht, oder zum anderen ihre Beurteilung als nicht plausibel erscheinen zu lassen.

229

Außerdem schließt Abs. 4.6 der Gemeinsamen Leitlinien, wie die EZB geltend macht, diese Art von Vereinbarungen – im Gegensatz zu reinen Kaufvereinbarungen, Tag-Along-Agreements und Drag-Along-Agreements sowie rein gesetzlichen Bezugsrechten – nicht von seinem Anwendungsbereich aus.

230

Zu dem von der EZB festgestellten Umstand, dass zwei weitere Familienmitglieder ihres Ehemanns Anteile an Warburg Gruppe hielten, macht die Klägerin geltend, dass diese Familienmitglieder, bei denen es sich um weit entfernte Verwandte handele, mit denen sie nicht in Kontakt stehe, nur 0,58 % hielten, die es ihr zusammen mit der Beteiligung von MWB 1 jedenfalls nicht ermöglichten, mehr als 50 % des Kapitals von Warburg Gruppe zu halten.

231

Es ist festzustellen, dass die Klägerin mit diesem Vorbringen die von der EZB angeführten Tatsachen, nämlich dass zwei weitere Mitglieder der Familie Warburg Anteile an der Warburg Gruppe halten, nicht bestreitet. Sie legt auch keine Beweise vor, die die Beurteilung dieser familiären Beziehungen durch die EZB in Frage stellen würden.

232

Was die Beziehungen zwischen Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe anbelangt, hat die EZB im gesonderten Beurteilungsvermerk erläutert, dass der Ehemann der Klägerin und A eine Stiftung verträten, die ihrer beider Namen trage. Auch seien sie Geschäftsführer des Hauptanteilseigners neben MWB 1 an Warburg Gruppe und von MWB 1 gewesen. Der Ehemann der Klägerin, A, MWB 1 und der Hauptanteilseigner neben MWB 1 an Warburg Gruppe hätten auch dieselben Prozessvertreter.

233

Die Klägerin macht geltend, dass die oben in Rn. 232 angeführte Stiftung eine wohltätige Stiftung sei, die nur bis Februar 2022 0,02 % des Kapitals an Warburg Gruppe gehalten habe, so dass sie im Rahmen der Beziehungen zwischen den Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe nicht berücksichtigt werden könne.

234

Es ist festzustellen, dass die Klägerin den von der EZB dargelegten Sachverhalt nicht in Frage stellt, da die Beteiligung dieser Stiftung am Kapital von Warburg Gruppe nicht zu den von der EZB berücksichtigten Gesichtspunkten gehört. Diese Behauptungen reichen nicht aus, um die Beurteilung der EZB, wonach die Beziehungen zwischen dem Ehemann der Klägerin und A als Verbindungen zwischen Unternehmen im Sinne von Abs. 4.6 Buchst. b Nr. 3 der Gemeinsamen Leitlinien berücksichtigt werden können, als nicht plausibel erscheinen zu lassen. Zur Berücksichtigung einer einzigen Finanzierungsquelle weist die EZB darauf hin, dass sich die Mitanteilseigner von Warburg Gruppe in der Vergangenheit darauf geeinigt hätten, den Erwerb des Zielunternehmens Hyp durch eine Sonderausschüttung nicht ausgeschütteter Gewinne zu finanzieren.

235

Die Klägerin macht geltend, dass die Bestimmung in den Gemeinsamen Leitlinien, wonach die Nutzung der gleichen Finanzierungsquelle ein Hinweis auf ein gemeinsames Handeln sein könne, sich auf externe Finanzierungsquellen und nicht auf interne Finanzierungsquellen wie von dem Zielunternehmen ausgeschüttete Dividenden beziehe.

236

Wie die EZB zu Recht hervorhebt, wird diese Behauptung nicht durch Abs. 4.6 Buchst. b Nr. 4 der Gemeinsamen Leitlinien gestützt, wonach „die Verwendung der gleichen Finanzierungsquelle durch verschiedene Personen zum Erwerb oder zur Erhöhung von Beteiligungen am Zielunternehmen“ einen Hinweis für ein gemeinsames Handeln darstellt, ohne zwischen „externen“ und „internen“ Quellen zu unterscheiden.

237

Folglich ist dieses Argument der Klägerin zurückzuweisen.

238

Zu den früheren Abstimmungsmustern heißt es in dem gesonderten Beurteilungsvermerk, dass die BaFin frühere Beschlüsse der Anteilseigner geprüft habe und diese keinen Hinweis auf ein abweichendes Abstimmungsverhalten enthielten. In dem Vermerk heißt es, dass komplexe Beschlüsse ohne vorhergehende eingehende Erörterung einstimmig und innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums gebilligt worden seien, was eine vorherige Einigung über die Abstimmungsmuster voraussetze. Auch seien Minderheitsanteilseigner häufig vertreten gewesen.

239

Die Klägerin trägt vor, dass ihr die von der EZB angesprochenen früheren Abstimmungsmuster, an denen sie nicht beteiligt gewesen sei, nicht bekannt seien und sie nicht beabsichtige, ihr Abstimmungsverhalten mit den anderen Anteilseignern von Warburg Gruppe abzustimmen. Die EZB stütze sich auf reine Spekulationen, und es sei nicht ihre Sache, den negativen Nachweis zu erbringen, dass die Begründung des Beschlusses nicht stichhaltig sei.

240

Es ist festzustellen, dass die Klägerin keine Beweise vorgelegt hat, die dem Standpunkt der EZB widersprechen, wie z. B. Beispiele für Beschlüsse, die von den Anteilseignern von Warburg Gruppe in nicht koordinierter Weise gefasst wurden. Auch hat sie nicht begründet, warum sie nicht in der Lage gewesen sein soll, solche Beweise vorzulegen.

241

Darüber hinaus geht aus einem in der Erwiderung angeführten Schreiben der Klägerin vom 29. September 2022 hervor, dass sie nicht beabsichtige, davon abzusehen, ihren Ehemann, den ehemaligen Hauptanteilseigner von MWB 1, um Rat zu fragen, ebenso wie sie auch anderen Ratschlägen Gehör schenken würde. In demselben Schreiben gab sie auch an, dass sie regelmäßig mit den Bevollmächtigten, die die Stimmrechte von MWB 1 in Warburg Gruppe ausübten, kommuniziere.

242

Das Vorbringen der Klägerin ist daher weder geeignet, den von der EZB angeführten Sachverhalt in Frage zu stellen, noch, deren Beurteilung als nicht plausibel erscheinen zu lassen.

243

Folglich hat die EZB auf der Grundlage relevanter Gesichtspunkte und ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler festgestellt, dass ein gemeinsames Handeln von MWB 1 und den anderen Anteilseignern von Warburg Gruppe vorlag. Daraus folgt, dass dieses Argument der Klägerin und damit der erste Teil des vierten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen sind.

244

Die Behauptung der Klägerin, dass vom Erwerb einer qualifizierten Beteiligung in Bezug auf Stimmrechte keine Rede sein könne, ist daher zurückzuweisen. Da der Erwerb von Stimmrechten und Beteiligungsrechten in Art. 22 Abs. 1 der CRD‑IV-Richtlinie und in Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung Nr. 575/2013 alternativ genannt wird, um den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung anzunehmen, ist es nicht erforderlich, den zweiten Teil des vierten Klagegrundes, der den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung in Bezug auf Kapitalanteile betrifft, oder die Fragen der Vereinbarkeit des deutschen Rechts und von Abs. 6.6 der Gemeinsamen Leitlinien mit dem anwendbaren unionsrechtlichen Rahmen zu prüfen.

245

Der vierte Klagegrund wird daher zurückgewiesen.

Fünfter Klagegrund: fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Beurteilungskriterien für den interessierten Erwerber durch die EZB

246

Die Klägerin hat ihren fünften Klagegrund in drei Teile gegliedert, mit denen sie eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Kriteriums „Leumund des interessierten Erwerbers“, des Begriffs „finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers“ und des Begriffs „Einhaltung der Aufsichtsanforderungen“ rügt.

247

Zum ersten Teil, der auf eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Kriteriums „Leumund des interessierten Erwerbers“ gestützt wird, macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Beschluss, soweit darin festgestellt werde, dass das Leumundskriterium nicht erfüllt sei, gegen Art. 23 Abs. 1 und 2 der CRD‑IV-Richtlinie sowie dessen Umsetzung in deutsches Recht durch § 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 KWG verstoße. Außerdem beruhe der angefochtene Beschluss weder auf zuverlässigen Beweisen noch auf vernünftigen Gründen und bringe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der EZB zum Ausdruck.

248

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 23 Abs. 1 der CRD‑IV-Richtlinie vorsieht, dass die zuständigen Behörden im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf jenes Kreditinstitut die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs anhand einer nicht erschöpfenden Liste von Kriterien zu prüfen haben. Zu diesen Kriterien gehört u. a. das Kriterium des Leumunds des interessierten Erwerbers.

249

Das in Art. 23 der CRD‑IV-Richtlinie vorgesehene Kriterium des Leumunds des interessierten Erwerbers wird in § 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 KWG in deutsches Recht umgesetzt. Konkret sieht diese Bestimmung vor, dass ein Erwerb untersagt werden kann, wenn „der Anzeigepflichtige … nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt“.

250

Mit ihrer ersten Rüge macht die Klägerin geltend, dass die fachliche Eignung des interessierten Erwerbers nach § 2c Abs. 1b KWG kein Kriterium für den Leumund des interessierten Erwerbers sei. Zudem sei jede gegenteilige Auslegung nicht nur diskriminierend, sondern verstoße auch gegen Art. 22 Abs. 8 der CRD‑IV-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten keine strengeren Anforderungen stellen dürften, als in dieser Richtlinie vorgesehen sei. Schließlich sei Abs. 10.1 der Gemeinsamen Leitlinien, der die fachliche Kompetenz als ein Kriterium für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der interessierten Erwerber berücksichtige, nicht anwendbar, da er im Widerspruch zu § 2c Abs. 1b KWG stehe.

251

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass weder Art. 23 Abs. 1 der CRD‑IV-Richtlinie noch § 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 KWG eine Definition des Leumundskriteriums oder eine Aufzählung der Verhaltensweisen enthalten, die unter diesen Begriff fallen können. Daher müssen die zuständigen Behörden im Einzelfall prüfen, ob ein Anteilseigner, der am Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut interessiert ist, dieses Kriterium erfüllt, wobei sie die relevanten Tatsachen, die dieses Kriterium tragenden Gründe und die mit ihm verfolgten Ziele zu berücksichtigen haben.

252

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsbestimmung nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a.,C‑17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

253

Nach üblichem Verständnis bedeutet der Begriff „Leumund“„Achtbarkeit“ oder „offenkundige Ehrsamkeit“. Ein solches Begriffsverständnis, das insbesondere auf der öffentlichen Meinung fußt, schließt nicht aus, dass der Leumund einer Person von ihrer fachlichen Eignung abhängt (Urteil vom 10. Juli 2024, PH u. a./EZB, T‑323/22, EU:T:2024:460, Rn. 363).

254

Was den Zusammenhang anbelangt, in dem dieses Kriterium steht, ist zu berücksichtigen, dass es im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/44 heißt, dass die „Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers“ nicht nur der Integrität des interessierten Erwerbers, sondern auch seiner fachlichen Eignung Rechnung tragen muss. Dies ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, da durch Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44 Art. 19a Abs. 1 in die Richtlinie 2006/48 eingefügt wurde, der später zu Art. 23 Abs. 1 der CRD‑IV-Richtlinie wurde. Diese zweifache Beurteilung – der Integrität und der fachlichen Eignung – ermöglicht es, die in Art. 23 Abs. 1 der CRD‑IV-Richtlinie genannten Ziele zu verfolgen, nämlich die Eignung des interessierten Erwerbers zu beurteilen, um eine solide und umsichtige Führung des Kreditinstituts zu gewährleisten.

255

In Abs. 10.1 der Gemeinsamen Leitlinien wird ebenfalls erläutert, dass die Beurteilung des Leumunds eines interessierten Erwerbers seine Integrität und seine fachliche Kompetenz umfassen sollte.

256

Folglich ist das in Art. 23 Abs. 1 der CRD‑IV-Richtlinie genannte Leumundskriterium dahin auszulegen, dass es auch die Beurteilung der fachlichen Eignung des interessierten Erwerbers umfasst (Urteil vom 10. Juli 2024, PH u. a./EZB, T‑323/22, EU:T:2024:460, Rn. 368).

257

Daraus folgt, dass die von der EZB im angefochtenen Beschluss vorgenommene zweifache Beurteilung mit dem im vorliegenden Fall anwendbaren rechtlichen Rahmen im Einklang steht.

258

Der Umstand, dass das KWG dieses Kriterium nicht ausdrücklich erwähnt, bedeutet nicht, dass die EZB einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie sowohl die fachliche Kompetenz als auch die Integrität der Klägerin beurteilt hat.

259

Nach ständiger Rechtsprechung müssen die nationalen Gerichte nämlich das innerstaatliche Recht bei seiner Anwendung so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auslegen, um das darin festgelegte Ziel zu erreichen. Diese Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (vgl. Urteile vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C‑555/07, EU:C:2010:21, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Januar 2012, Dominguez, C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 55, 57 und 58). Dieselbe Verpflichtung gilt nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der SSM-Verordnung grundsätzlich für die EZB und – im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihres Handelns – für das Gericht, die das innerstaatliche Recht zur Umsetzung einer Richtlinie so weit wie möglich richtlinienkonform auslegen und anwenden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2025, EZB und Kommission/Corneli, C‑777/22 P und C‑789/22 P, EU:C:2025:580, Rn. 135 und 137).

260

In dieser Auslegung steht das KWG nicht im Widerspruch zu den Gemeinsamen Leitlinien. Der Wortlaut von § 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 KWG schließt nämlich nicht aus, dass die fachliche Eignung des interessierten Erwerbers bei der Prüfung seines Leumunds berücksichtigt wird (Urteil vom 10. Juli 2024, PH u. a./EZB, T‑323/22, EU:T:2024:460, Rn. 367). Die erste Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

261

Mit ihrer zweiten Rüge wendet sich die Klägerin gegen die von der EZB vorgenommene Beurteilung ihrer fachlichen Eignung.

262

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss ein Rechtsakt bezüglich der Aufsicht über ein Kreditinstitut ist, der von der EZB erlassen wurde, die hierbei über ein weites Ermessen verfügt, und dass mit der richterliche Kontrolle, die das Unionsgericht über die Stichhaltigkeit der Gründe eines Beschlusses wie des angefochtenen Beschlusses ausüben muss, u. a. überprüft werden soll, ob dieser Beschluss nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob er nicht mit einem Rechtsfehler oder einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist (siehe oben, Rn 192 und 194).

263

Aus Nr. 2.12 Ziff. i bis v des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass die Klägerin das Kriterium der fachlichen Eignung bei der von der EZB zugrunde gelegten Konstellation einer Übernahme der Kontrolle über das Zielunternehmen nicht erfüllen würde.

264

In den Gemeinsamen Leitlinien wird festgelegt, was vom Kriterium der fachlichen Eignung umfasst wird.

265

Nach Abs. 10.3 der Gemeinsamen Leitlinien sollte bei der Beurteilung der fachlichen Kompetenz der Einfluss, den der interessierte Erwerber auf das Zielunternehmen ausüben wird, berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Kompetenzanforderungen für interessierte Erwerber, die nicht in der Lage sind, bedeutenden Einfluss auf das Zielunternehmen auszuüben, oder die sich verpflichten, dies nicht zu tun, herabgesetzt werden sollten.

266

Nach Abs. 10.23 der Gemeinsamen Leitlinien umfasst die fachliche Kompetenz des interessierten Erwerbers die Kompetenz im Bereich Unternehmensführung (im Folgenden: Unternehmensführungskompetenz) und die Kompetenz im Bereich Finanzaktivitäten, die vom Zielunternehmen ausgeführt werden (im Folgenden: technische Kompetenz).

267

In Abs. 10.24 der Gemeinsamen Leitlinien heißt es im Übrigen, dass die Unternehmensführungskompetenz auf der Vorerfahrung beruhen kann, die der interessierte Erwerber bezüglich des Erwerbs und der Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen mitbringt, und nachweisen sollte, dass der interessierte Erwerber über die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verfügt und bestrebt ist, die jeweiligen Normen einzuhalten.

268

Nach Abs. 10.25 der Gemeinsamen Leitlinien kann die technische Kompetenz auf der Vorerfahrung gründen, über die der interessierte Erwerber im Bereich des Betriebs und der Verwaltung von Finanzinstituten als kontrollierender Anteilsinhaber oder als Person, die tatsächlich die Geschäfte des Finanzunternehmens führt, verfügt.

269

In Abs. 10.29 der Gemeinsamen Leitlinien wird klargestellt, dass im Falle eines erheblichen Einflusses die Anforderungen an die technische Kompetenz höher sind.

270

Im vorliegenden Fall werden im angefochtenen Beschluss die Kriterien genannt, die für die Prüfung der fachlichen Eignung der Klägerin herangezogen wurden. So werden die Unternehmensführungskompetenz und die technische Kompetenz sowie deren Definitionen (Nr. 2.12 Ziff. ii des angefochtenen Beschlusses) sowie der Umstand erwähnt, dass im Fall eines erheblichen Einflusses die Anforderungen an die technische Kompetenz höher seien (Nr. 2.12 Ziff. iii des angefochtenen Beschlusses).

271

Aus Nr. 1.10 des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass die Klägerin ein Hochschulstudium und einen Doktortitel in Betriebswirtschaftslehre sowie eine 13-jährige Berufserfahrung im Immobilienwesen nachweist, die 2006 aus familiären Gründen unterbrochen wurde. Seit 2014 arbeitet sie ehrenamtlich für Wohltätigkeitsorganisationen, verfügt jedoch über keine Berufserfahrung in der Bankenindustrie.

272

In Nr. 2.12 Ziff. iv des angefochtenen Beschlusses weist die EZB u. a. darauf hin, dass die Klägerin nicht über die beruflichen Fähigkeiten verfüge, die für jemanden, der eine qualifizierte Kontrollbeteiligung an einem Kreditinstitut erwerbe, erforderlich seien. Sie verfüge über keine Erfahrung im stark regulierten Banken- und Finanzsektor, habe in den letzten 16 Jahren keine Berufserfahrung gesammelt und keine Nachweise dafür vorgelegt, dass sie über die erforderlichen Fähigkeiten verfüge, um eine Tätigkeit des Erwerbs oder der Verwaltung von Beteiligungen auszuüben.

273

In Nr. 2.12 Ziff. v des angefochtenen Beschlusses weist die EZB darauf hin, dass die unzureichenden beruflichen Fähigkeiten der Klägerin trotz der Anwesenheit von zwei Bevollmächtigten, die mit der Ausübung der Stimmrechte von MWB 1 in Warburg Gruppe betraut seien, weiterhin problematisch seien. Obwohl die BaFin derzeit beabsichtige, diese Bevollmächtigten auch im Falle der Durchführung des beabsichtigten Erwerbs beizubehalten, weist die EZB darauf hin, dass die Klägerin beabsichtige, die gesamte Beteiligung ihres Ehemanns an MWB 1 zu übernehmen, und dass in einem solchen Fall nicht garantiert werden könne, dass die Bevollmächtigten beibehalten würden.

274

Die Klägerin macht geltend, die EZB könne nicht davon ausgehen, dass sie die Kontrolle über das Zielunternehmen erwerbe, und infolgedessen verstärkte technische Kompetenzen verlangen. Die EZB verhalte sich diskriminierend, wenn sie annehme, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, ihre Beteiligung mit Unterstützung des Vorstands, des Aufsichtsrats und externer Berater zu verwalten.

275

Es ist festzustellen, dass die Klägerin die von der EZB in Bezug auf ihre Kompetenzen dargelegten Tatsachen nicht bestreitet.

276

Die Klägerin beanstandet das Anforderungsniveau der EZB mit der Begründung, dass sie nicht die Kontrolle über das Zielunternehmen erwerben würde.

277

Die EZB ging jedoch davon aus, dass die Klägerin eine qualifizierte Kontrollbeteiligung am Zielunternehmen erwerben würde, ohne dass diese Beurteilung mit einem offensichtlichen Fehler behaftet wäre. Auf dieser Grundlage hat sie in Nr. 2.12 Ziff. iii des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten, dass im Fall eines Kontrollerwerbs die Anforderungen an die technische Kompetenz erhöht seien, ohne jedoch den für den Geschäftsführer eines Kreditinstituts geltenden Anforderungen gleichwertig zu sein. Folglich müsse ein Inhaber einer qualifizierten Beteiligung, der nicht für die laufende Geschäftsführung eines Kreditinstituts verantwortlich sei, über eine angemessene Kenntnis der Rechte und Pflichten verfügen, die für einen kontrollierenden Anteilseigner an einem Kreditinstitut nach dem Gesellschaftsrecht und dem Bankenaufsichtsrecht gelten.

278

Daraus folgt, dass das von der EZB verlangte Kompetenzniveau in Anbetracht des anwendbaren rechtlichen Rahmens, ausgelegt im Licht der Gemeinsamen Leitlinien, nicht falsch ist.

279

Die EZB hat auch keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Auffassung vertrat, dass die Klägerin trotz ihrer früheren Ausbildung und Berufserfahrung nicht über das erforderliche Kompetenzniveau verfüge, insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie in den letzten 16 Jahren nicht beruflich aktiv gewesen und nie im Bankensektor tätig gewesen sei.

280

Die zweite Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

281

Da das Vorbringen der Klägerin, mit dem die Beurteilung der EZB in Bezug auf ihre fachliche Eignung in Frage gestellt werden soll, zurückgewiesen worden ist, bleibt die Schlussfolgerung der EZB in Bezug auf ihren Leumund unabhängig von der Antwort des Gerichts auf ihre Rügen in Bezug auf das Integritätskriterium gültig. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege hält es das Gericht jedoch für angebracht, das Kriterium der Integrität der Klägerin zu prüfen.

282

Mit ihrer dritten Rüge wendet sich die Klägerin gegen den angefochtenen Beschluss, soweit darin festgestellt wird, dass sie nicht das Kriterium der Integrität erfülle. Sie trägt in diesem Sinne vor, dass die Prüfung ihrer Integrität im Hinblick auf ihr eigenes Verhalten in der Vergangenheit und nicht im Hinblick auf das frühere Verhalten ihres Ehemanns erfolgen müsse, und wendet sich gegen die Schlussfolgerung hinsichtlich des Einflusses, den dieser auf sie habe. Das in Art. 23 der CRD‑IV-Richtlinie vorgesehene Leumundskriterium wird in § 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 KWG in deutsches Recht umgesetzt (siehe oben, Rn. 248 und 249).

283

Nach Abs. 10.10 der Gemeinsamen Leitlinien umfassen die Anforderungen an die Integrität, ohne sich darauf zu beschränken, das Fehlen von „negativen Bewertungen“.

284

In Abs. 10.13 der Gemeinsamen Leitlinien sind die Faktoren aufgeführt, die besonders berücksichtigt werden sollten, darunter jede Verurteilung oder Rechtsverfolgung wegen einer Straftat (insbesondere alle Straftaten, die gegen Gesetze aus den Bereichen Banken, Finanzwesen, Wertpapiere und Versicherungen, Wertpapiermärkte oder Zahlungsinstrumente verstoßen; alle Straftaten, die in Untreue, Betrug oder Finanzdelikten bestehen, einschließlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Marktmanipulation, Insiderhandel, Wucher und Korruption; alle Steuerstraftaten; alle sonstigen Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz von Unternehmen, zum Schutz vor Bankrott, Insolvenz oder zum Verbraucherschutz), alle relevanten Feststellungen, die sich aus Kontrollen vor Ort und von außerhalb, aus Nachforschungen oder Durchsetzungsmaßnahmen ergeben, insoweit diese direkt oder indirekt mit dem interessierten Erwerber in Verbindung stehen, alle relevanten Durchsetzungsmaßnahmen durch alle anderen Regulierungs- oder Berufsgremien wegen der Nichteinhaltung maßgeblicher Bestimmungen, und alle sonstigen Informationen aus glaubwürdigen und verlässlichen Quellen, die in diesem Zusammenhang relevant sind.

285

In Abs. 10.14 der Gemeinsamen Leitlinien wird klargestellt, dass die zuständigen Behörden nicht davon ausgehen dürfen, dass allein die Tatsache, dass keine strafrechtliche Verurteilung oder Strafverfolgung, Verwaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen vorliegen, einen hinreichenden Beweis für die Integrität des interessierten Erwerbers darstellt. Dies gilt vor allem dann, wenn weiterhin strafrechtliche Anschuldigungen vorliegen.

286

§ 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 KWG erlaubt es in diesem Sinne, den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung zu untersagen, wenn ein interessierter Erwerber „aus anderen Gründen [als seiner mangelnden Zuverlässigkeit] nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt“.

287

Wie aus dem 22. Erwägungsgrund der SSM-Verordnung und Art. 23 Abs. 1 der CRD‑IV-Richtlinie hervorgeht, soll die Beurteilung des Leumunds der Anteilseigner von Kreditinstituten eine solide und umsichtige Führung dieser Institute sowie die Eignung und finanzielle Solidität der Eigentümer von Kreditinstituten kontinuierlich sicherstellen und so den Schutz und die Stabilität des Finanzsystems in der Union und jedem einzelnen Mitgliedstaat gewährleisten.

288

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der auf Art. 23 der CRD‑IV-Richtlinie gestützten Beurteilung um eine vorausschauende Beurteilung handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Dezember 2022, PNB Banka/EZB, T‑330/19, EU:T:2022:775, Rn. 114), die es ermöglichen muss, Gefahren für die Solidität von Kreditinstituten und, im weiteren Sinne, für das Finanzsystem in der Union und jedem einzelnen Mitgliedstaat abzuwenden.

289

In diesem legislativen Kontext wird in Abs. 10.21 der Gemeinsamen Leitlinien betont, dass die zuständige Behörde die Integrität und Zuverlässigkeit jeder mit dem interessierten Erwerber verbundenen Person, d. h. jeder Person, die mit dem interessierten Erwerber in enger familiärer Beziehung oder Geschäftsbeziehung steht oder zu stehen scheint, berücksichtigen kann. Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die CRD‑IV-Richtlinie, so wie sie in deutsches Recht umgesetzt wurde, nicht ausschließt, dass sich der fehlende gute Leumund des interessierten Erwerbers aus dessen Beziehungen zu einem Dritten ergeben kann. Wie das Gericht kürzlich entschieden hat (Urteil vom 10. Juli 2024, PH u. a./EZB, T‑323/22, EU:T:2024:460, Rn. 325 und 326 [nicht veröffentlicht]), ist es nämlich nicht ausgeschlossen, dass die von einem interessierten Erwerber vorgenommene Wahl seiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehungen Zweifel an seiner Integrität aufkommen lässt und sich nachteilig auf das Ziel einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des betreffenden Kreditinstituts auswirken kann.

290

Vor dem Hintergrund dieses rechtlichen Rahmens ist zu prüfen, ob die EZB bei ihrer Prüfung der Integrität der Klägerin einen Rechtsfehler oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

291

Im vorliegenden Fall geht aus Nr. 2.6 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die EZB nach einer Darlegung der Bestimmungen, auf die ihre Beurteilung gestützt sind, darauf hingewiesen hat, dass die Verfahren betreffend qualifizierte Beteiligungen dazu dienten, die ordnungsgemäße Führung der Institute und die allgemeine Finanzstabilität zu gewährleisten. Eine schlechte Führung von Kreditinstituten könne zu finanzieller Instabilität führen und gravierendere Auswirkungen auf die Finanzmärkte und darüber hinaus haben. Die Risiken, die mit Banktätigkeiten verbunden seien, müssten mit der gebotenen Umsicht angegangen werden und erforderten daher höhere Standards für die Eignung von Inhabern einer qualifizierten Beteiligung. Nach Ansicht der EZB besteht der Zweck des Verfahrens betreffend qualifizierte Beteiligungen darin, sicherzustellen, dass nur geeignete Anteilseigner einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einer Bank ausüben können; sie müssten daher anhand der relevanten Kriterien beurteilt werden. Die Tatsache, dass einem ungeeigneten Dritten gestattet werde, Einfluss zu nehmen, rechtfertige die Schlussfolgerung, dass der interessierte Erwerber selbst keine Voraussetzungen für eine solide und umsichtige Führung des Zielunternehmens schaffen wolle oder könne.

292

Die EZB weist in Nr. 2.7 des angefochtenen Beschlusses ferner darauf hin, dass die Beurteilung der Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers eine Ex-ante-Beurteilung sei, die zwangsläufig eine Prognose des künftigen Verhaltens des interessierten Erwerbers voraussetze. Die Tatsachen müssten auf eine abstrakte Gefahr hinweisen, d. h. auf die Wahrscheinlichkeit, dass ein Verstoß beabsichtigt sei.

293

Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat die EZB in Nr. 2.8 des angefochtenen Beschlusses erstens darauf hingewiesen, dass der Ehemann der Klägerin 2019 einer Neubeurteilung durch die BaFin unterzogen worden sei, was bei der EZB zu sehr ernsthaften Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit geführt habe, zweitens, dass die Klägerin offenbar von ihrem Ehemann finanziell abhängig sei, drittens, dass sie über keine Erfahrung im Bankwesen verfüge, und viertens, dass sie offen eingestanden habe, auch den Rat ihres Ehemanns einzuholen, mit dem sie eine Poolingvereinbarung abgeschlossen habe. Die EZB schließt daraus, dass ernsthafte Bedenken bestünden, dass der Ehemann der Klägerin, der nicht gut beleumundet sei, nach dem beabsichtigten Erwerb – über die Klägerin – einen maßgeblichen Einfluss auf das Zielunternehmen ausüben werde.

294

Als Erstes macht die Klägerin geltend, dass bei der Beurteilung des Kriteriums der Integrität das Verhalten des interessierten Erwerbers selbst in der Vergangenheit zu berücksichtigen sei. Eine familiäre Bindung zu einer Person, deren Leumund in Abrede gestellt werde, reiche nicht aus, um die Anwendung der Maßnahmen unabhängig vom persönlichen Verhalten der betreffenden Person zu rechtfertigen. Die EZB habe den angefochtenen Beschluss nur unter Berücksichtigung der Zuverlässigkeit des Ehemanns der Klägerin erlassen, ohne zu versuchen, die Klägerin individuell zu beurteilen.

295

Die Klägerin weist die Einschätzung der EZB, dass sie finanziell von ihrem Ehemann abhängig sei, als unzutreffend zurück. Die Tatsache, dass sie ihren Ehemann konsultiere, bedeute nicht, dass sie nicht in der Lage sei, selbständig und unter Beachtung des Gesetzes und moralischer Grundsätze Entscheidungen zu treffen. Die EZB habe auch zu Unrecht weder der Absicht ihres Ehemanns, in den Ruhestand zu treten, noch dem von ihr geäußerten Willen, selbständig zu handeln, Rechnung getragen.

296

Zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, inwieweit die Zuverlässigkeit ihres Ehemanns berücksichtigt werden kann, ist festzustellen, dass die EZB auf der Grundlage der Gemeinsamen Leitlinien und der oben in Rn. 289 angeführten Rechtsprechung bei der Beurteilung des Leumunds eines interessierten Erwerbers die Integrität und die Zuverlässigkeit einer Person berücksichtigen kann, die – wie im vorliegenden Fall der Ehemann der Klägerin – in einer engen familiären Beziehung zu diesem interessierten Erwerber steht.

297

Daraus folgt, dass die Prüfung des Leumunds des Ehemanns der Klägerin Teil der Beurteilung der Integrität der Klägerin sein kann. Das Vorbringen der Klägerin, mit dem das Gegenteil bewiesen werden soll, ist daher zurückzuweisen.

298

Zum Vorbringen der Klägerin, dass die eheliche Verbindung zwischen ihr und ihrem Ehemann nicht bedeute, dass dieser Einfluss auf sie habe, ist auf Folgendes hinzuweisen.

299

Erstens wird die enge familiäre Beziehung in den Gemeinsamen Leitlinien in Abs. 10.21 ausdrücklich als Gesichtspunkt genannt, der zur Bestimmung der Personen, deren Integrität und Zuverlässigkeit bei der Beurteilung des potenziellen Erwerbers berücksichtigt werden, herangezogen werden kann.

300

Die Klägerin bestreitet diese Beziehung nicht und behauptet nicht, dass sie keine enge Beziehung im Sinne der Gemeinsamen Leitlinien darstelle.

301

Zweitens stützte sich die EZB auf Umstände, die sich nicht allein auf die eheliche Verbindung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann beschränken.

302

In Nr. 2.10 des angefochtenen Beschlusses wird hervorgehoben, dass die Klägerin nur 0,01 % des Kapitals von MWB 1 erwerben sollte und daher nicht an deren geschäftlichen Erfolg teilhaben wird. Der Ehemann der Klägerin, der 12,49 % des Kapitals von MWB 1 hält und dem an der Beteiligung in Höhe von 87,5 %, die FMWV an MWB 1 hält, ein Nießbrauchsrecht zusteht, wird die gegebenenfalls ausgeschütteten Gewinne erhalten. Aus derselben Nummer ergibt sich, dass die Klägerin nicht über regelmäßige Einkünfte verfügt. Abgesehen von den liquiden Mitteln aus dem Verkauf einer Immobilie stammt ein großer Teil ihres Nettovermögens aus einer Beteiligung, die von einer Gesellschaft finanziert wurde, deren Geschäftsführer ihr Ehemann ist.

303

Nach Ansicht der EZB deutet diese finanzielle Verbindung zusammen mit dem Fehlen regelmäßiger Einkünfte der Klägerin darauf hin, dass diese finanziell von ihrem Ehemann abhängig sei. Ferner deute nichts darauf hin, dass sich die finanzielle Lage der Klägerin in Zukunft ändern könnte, wenn z. B. zusätzliche Kapitaleinlagen erforderlich würden. Schließlich fügt sie hinzu, es könne davon ausgegangen werden, dass die Person, die die finanziellen Mittel bereitstelle, auch versuchen werde, Einfluss auf die Entscheidungen im Zusammenhang mit dieser Investition zu behalten. Nach Ansicht der EZB lassen diese Gründe ernsthafte Zweifel daran aufkommen, dass der Ehemann der Klägerin davon absehen werde, sie im Hinblick auf die Art und Weise der Ausübung ihrer Stimmrechte zu beeinflussen.

304

In Nr. 2.11 des angefochtenen Beschlusses führt die EZB aus, dass die Klägerin ihre Absicht bekundet habe, die Ratschläge ihres Ehemanns zu berücksichtigen. Sie weist außerdem darauf hin, dass die Klägerin zwar über eine gute Ausbildung verfüge, in den letzten 16 Jahren jedoch nicht mehr berufstätig gewesen sei, keine Erfahrung im Bankwesen habe und zuvor weder an der Geschäftsführung des Zielunternehmens beteiligt noch in ihrer Eigenschaft als Anteilseignerin des Unternehmens involviert gewesen sei. Schließlich ist sie der Ansicht, dass der Ehemann der Klägerin angesichts seiner fortbestehenden Beteiligung am Zielunternehmen und der mangelnden Erfahrung der Klägerin im Bankwesen versuchen werde, sie bei Gesprächen im Rahmen der Poolingvereinbarung, der die Klägerin nach dem beabsichtigten Erwerb beitreten sollte, zu beeinflussen.

305

In Nr. 2.12 des angefochtenen Beschlusses vertritt die EZB die Auffassung, dass auch die Anwesenheit von Bevollmächtigten zu keinem anderen Ergebnis führe. Diese übten die Stimmrechte in Warburg Gruppe auf vertraglicher Grundlage aus, seien aber weder die rechtlichen noch die wirtschaftlichen Eigentümer der in Rede stehenden Anteile. Die rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin dieser Anteile bleibe MWB 1, die von der Klägerin kontrolliert werde. Darüber hinaus macht die EZB geltend, dass einer dieser beiden Bevollmächtigten vom Ehemann der Klägerin, an den er ausschließlich berichte, zum Alleingeschäftsführer von MWB 1 ernannt worden sei. Daher sei nicht gewährleistet, dass dieser Bevollmächtigte bei der Ausübung der Stimmrechte von MWB 1 in Warburg Gruppe gegenüber dem Ehemann der Klägerin unabhängig sei.

306

Drittens macht die Klägerin zum einen geltend, dass sie nicht von ihrem Ehemann abhängig sei, da sie über persönliches Vermögen verfüge und leicht eine Beschäftigung finden könne.

307

Mit diesem Vorbringen soll dargetan werden, dass sie die Möglichkeit hätte, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

308

Die Analyse der EZB im angefochtenen Beschluss zielt jedoch darauf ab, festzustellen, dass die Klägerin von ihrem Ehemann abhängig wäre, um dem Zielunternehmen zusätzliches Kapital zuzuführen. Die Klägerin stellt diese Analyse nicht in Frage.

309

Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

310

Zum anderen macht die Klägerin geltend, dass sie nicht nur den Rat ihres Ehemanns einholen werde und dass sie in der Lage sei, eigenständige Entscheidungen zu treffen. Die EZB habe ihre im Stadium des Verwaltungsverfahrens abgegebenen und in ihrer Erwiderung angeführten Erklärungen über ihre Absicht, ihren Ehemann zu konsultieren, verzerrt dargestellt.

311

Es ist festzustellen, dass die Klägerin weder den von der EZB dargelegten Sachverhalt noch deren Schlussfolgerungen in Frage stellt, wenn sie zunächst geltend macht, dass die Gespräche im Rahmen der Poolingvereinbarung nicht auf eine „unzulässige Einflussnahme“ hindeuteten, sodann, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie MWB 1 und ihre Stimmrechte in der Warburg Gruppe nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz, den Aufsichtsanforderungen und moralischen Grundsätzen führen bzw. ausüben würde, und schließlich, dass ihr Ehemann aufgrund seines fortgeschrittenen Alters beabsichtige, in den Ruhestand zu treten.

312

Die Analyse der EZB wird auch nicht durch die Erklärungen der Klägerin im Stadium des Verwaltungsverfahrens entkräftet, da aus diesen hervorgeht, dass die Klägerin es nicht ausgeschlossen hat, ihren Ehemann um Rat zu fragen – sie hatte lediglich ihre Absicht bekundet, auch die anderen Beteiligten anzuhören, um sich eine Meinung zu bilden.

313

Das Vorbringen der Klägerin, dass die EZB die Schlussfolgerung der BaFin, wonach die Unabhängigkeit der Bevollmächtigten nicht in Frage gestellt werde, verfälscht habe, kann, selbst wenn es begründet wäre, die Argumentation der EZB bezüglich des Einflusses des Ehemannes der Klägerin auf diese nicht entkräften. Jedenfalls wird, wie die EZB argumentiert, die Bestellung dieser beiden Bevollmächtigten möglicherweise nicht unbegrenzt aufrechterhalten werden, insbesondere wenn die Klägerin – wie von ihr beabsichtigt – die gesamte Beteiligung ihres Ehemanns an MWB 1 erwerben sollte.

314

Folglich ist dieses Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

315

Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass die ernsthaften Zweifel der EZB am Leumund ihres Ehemanns unerheblich seien, und beruft sich auf die Unschuldsvermutung, nach der eine bloße Beschuldigung den Leumund eines interessierten Erwerbers nicht in Frage stellen könne. Die Feststellung, dass ein interessierter Erwerber einen schlechten Ruf habe, müsse auf konkreten Beweisen beruhen. Die EZB habe lediglich strafrechtliche Ermittlungen gegen ihren Ehemann berücksichtigt, die zudem nicht zu einer Verurteilung geführt hätten.

316

Der angefochtene Beschluss beruhe im Übrigen auf veralteten Informationen, die 2019 von der BaFin gesammelt worden seien, ohne die von der BaFin im Jahr 2022 durchgeführte aufsichtsrechtliche Beurteilung zu berücksichtigen.

317

Im vorliegenden Fall wird in Nr. 2.8 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass der Ehemann der Klägerin 2019 einer Neubeurteilung durch die BaFin unterzogen worden sei.

318

In Nr. 1.7 des angefochtenen Beschlusses wird ausgeführt, dass die BaFin im Jahr 2019 ein Aufsichtsverfahren eingeleitet habe, um die Stimmrechte des Ehemanns der Klägerin in der Zielgesellschaft wegen seiner Verantwortlichkeit für die Beteiligung dieser Gesellschaft an „Cum‑Ex“-Geschäften zwischen 2007 und 2011 auszusetzen. Die BaFin hat im Rahmen ihrer laufenden Aufsicht geprüft, inwieweit der Ehemann der Klägerin und A in die mutmaßliche Beteiligung des Zielunternehmens an diesen Geschäften involviert waren. Sie war der Ansicht, dass Letztere einen schlechten Leumund hätten, und bereitete 2019 Aufsichtsmaßnahmen vor, um ihnen ihre Mandate für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat des Zielunternehmens zu entziehen und ihren Einfluss auf dieses Unternehmen zu begrenzen, u. a. durch die Aussetzung ihrer Stimmrechte in Warburg Gruppe, die Bevollmächtigten übertragen wurden. Während der Anhörungsphase haben sich der Ehemann der Klägerin und A bereit erklärt, freiwillig ihre Mandate als Mitglied des Aufsichtsrats des Zielunternehmens niederzulegen, und bestellten Bevollmächtigte für die Ausübung ihrer Stimmrechte in Warburg Gruppe. Die BaFin war der Auffassung, dass die Bestellung dieser Bevollmächtigten ausreiche, um den Einfluss dieser beiden größten indirekten Anteilseigner des Zielunternehmens zu begrenzen, und verzichtete auf die weitere Umsetzung der vorgenannten Aufsichtsmaßnahmen.

319

In Nr. 1.8 des angefochtenen Beschlusses wird ferner darauf hingewiesen, dass in dem von der BaFin erlassenen SREP-Beschluss von 2021 festgestellt worden sei, dass die indirekten Eigentümer des Zielunternehmens ungeeignet seien und trotz des Einsatzes von Bevollmächtigten weiterhin Einfluss auf das Zielunternehmen ausübten. Außerdem wurde im Rahmen dieser Beurteilung davon ausgegangen, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Einbeziehung des Zielunternehmens in eine Gruppe von Unternehmen, die mit dem Ehemann der Klägerin und A verbunden seien, in der Vergangenheit eine wirksame Aufsicht behindert habe, wobei Interessenkonflikte, verdächtige Tätigkeiten innerhalb der Unternehmensgruppe sowie das Risiko einer potenziellen Konzentration erwähnt wurden.

320

Aus der Analyse des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass die EZB im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 der CRD‑IV-Richtlinie, § 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 KWG und die Gemeinsamen Leitlinien relevante Tatsachen berücksichtigt hat. Im angefochtenen Beschluss ist nämlich in Bezug auf den Ehemann der Klägerin von „negativen Bewertungen“ im Sinne von Abs. 10.10 dieser Leitlinien die Rede.

321

Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, diese Beurteilung der EZB in Frage zu stellen.

322

Erstens beruft sich die Klägerin auf die Unschuldsvermutung und macht geltend, dass bloße strafrechtliche Ermittlungen, die nicht zu einer Verurteilung geführt hätten, nicht für die Annahme ausreichen könnten, dass ihr Ehemann keinen guten Leumund habe.

323

Zunächst ist jedoch festzustellen, dass der angefochtene Beschluss, wie die EZB geltend macht, nicht allein auf den strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Ehemann der Klägerin beruht.

324

Sodann ergibt sich aus Abs. 10.14 der Gemeinsamen Leitlinien, dass die zuständigen Behörden nicht davon ausgehen dürfen, dass allein die Tatsache, dass keine strafrechtliche Verurteilung oder Strafverfolgung oder Verwaltungsmaßnahmen vorliegen, einen hinreichenden Beweis für die Integrität des interessierten Erwerbers darstellt.

325

Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die EZB gegen die Unschuldsvermutung zugunsten des Ehemanns der Klägerin verstoßen hat, da sie zum einen dessen Schuld im Rahmen der Strafverfolgung nicht erwähnt und zum anderen ihre Beurteilung nicht auf dessen etwaige strafrechtliche Schuld gestützt hat.

326

Folglich ist dieses Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

327

Zweitens macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss beruhe auf überholten Informationen, die 2019 von der BaFin gesammelt worden seien, ohne zu berücksichtigen, dass ihr Ehemann auf die Bedenken der BaFin eingegangen sei und das Zielunternehmen an seine Kinder und seine Frau habe übertragen wollen. Darüber hinaus beanstandet die Klägerin, dass die EZB Handlungen ihres Ehemanns im Interesse des Zielunternehmens nicht berücksichtigt habe. Schließlich weist sie darauf hin, dass die EZB nicht die von der BaFin im Jahr 2022 durchgeführte aufsichtsrechtliche Beurteilung berücksichtigt habe, aus der nicht hervorgehe, dass ihr Ehemann die Bevollmächtigten direkt beeinflusst oder gegen die Verpflichtung, ihnen keine Abstimmungsanweisungen zu erteilen, verstoßen habe.

328

Zum einen ist festzustellen, dass die Klägerin mit dem oben in Rn. 327 angeführten Vorbringen nicht die von der EZB berücksichtigten tatsächlichen Gesichtspunkte in Frage stellt, sondern neue Gesichtspunkte anführt, die darauf hindeuten könnten, dass ihr Ehemann keinen schlechten Leumund mehr habe. In Abs. 10.10 der Gemeinsamen Leitlinien heißt es, dass die EZB das Vorhandensein „negativer Bewertungen“ berücksichtigen muss. Sie muss eine umfassende Analyse des Verhaltens der betroffenen Person vornehmen, wobei das Vorliegen neuer Umstände oder Verhaltensweisen, die angeblich den Willen der betroffenen Person zum Ausdruck bringen, ihren Leumund wiederherzustellen, nicht zwangsläufig bedeutet, dass die EZB zu dem Schluss gelangen muss, dass diese Person tatsächlich gut beleumundet ist.

329

Zum anderen sind die von der Klägerin im Rahmen dieses Vorbringens angeführten Gesichtspunkte nicht geeignet, die von der EZB bei ihrer Prüfung berücksichtigten Gesichtspunkte in Frage zu stellen. Darüber hinaus verweist der Beschlussvorschlag der BaFin vom 4. April 2023 auf eine im Jahr 2022 vorgenommene aufsichtsrechtliche Beurteilung, ohne dies näher zu erläutern. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der SREP-Beschluss von 2022 nach dem angefochtenen Beschluss erlassen wurde, so dass er bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht zu berücksichtigen ist. Die BaFin hält jedenfalls daran fest, dass sie weiterhin von einem schlechten Leumund des Ehemanns der Klägerin ausgehe.

330

Das Vorbringen der Klägerin reicht daher nicht aus, um darzutun, dass der angefochtene Beschluss auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht oder dass er mit einem Rechtsfehler oder einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.

331

Folglich ist dieses Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

332

Daher ist auch der die Integrität der Klägerin betreffende erste Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

333

Es sei daran erinnert, dass die zuständige Behörde gegen den beabsichtigten Erwerb Einspruch erheben kann, wenn es dafür vernünftige Gründe auf der Grundlage eines oder mehrerer der in Art. 23 Abs. 1 der CRD‑IV-Richtlinie genannten Kriterien gibt.

334

Da feststeht, dass der beabsichtigte Erwerb im Hinblick auf das Leumundskriterium untersagt werden kann, wie sich aus der Prüfung des ersten Teils des fünften Klagegrundes ergibt, brauchen die anderen Teile dieses Klagegrundes, die die anderen von der EZB im angefochtenen Beschluss genannten Beurteilungskriterien betreffen, vom Gericht folglich nicht geprüft zu werden.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Charta

335

Die Klägerin macht geltend, dass der angefochtene Beschluss in mehreren Punkten gegen die Charta verstoße.

336

Zunächst habe der angefochtene Beschluss dadurch, dass er den fehlenden guten Leumund der Klägerin allein aufgrund ihrer Ehe und des Umstands, dass sie vollständig von ihrem Ehemann abhängig sei, festgestellt habe, gegen Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 9 (Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen) und Art. 33 (Familien- und Berufsleben) der Charta verstoßen. Sodann habe der angefochtene Beschluss dadurch, dass er die von der Klägerin mit dem beabsichtigten Erwerb verfolgten Ziele nicht berücksichtigt und sich auf ein Vorurteil gestützt habe, auch gegen Art. 21 (Nichtdiskriminierung) der Charta verstoßen. Außerdem habe die EZB, indem sie festgestellt habe, dass der Ehemann der Klägerin keinen guten Leumund habe, was zur Folge habe, dass die Klägerin selbst als nicht gut beleumundet anzusehen sei, gegen Art. 48 (Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte) der Charta verstoßen. Schließlich verstoße der angefochtene Beschluss gegen Art. 17 (Eigentumsrecht) der Charta, da er – außer im Falle des Todes des Ehemanns der Klägerin – zur Übertragung des Zielunternehmens außerhalb der Familie Warburg führen würde.

337

Die EZB bestreitet jeden Verstoß gegen die Charta.

338

Was den behaupteten Verstoß gegen Art. 21 der Charta betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Klageschrift nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Beschluss vom 17. November 2020, González Calvet/SRB, T‑257/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:541, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

339

Die Klägerin behauptet, dass der angefochtene Beschluss auf einem Vorurteil beruhe, das sie als „offenkundig“ bezeichnet und das sie diskriminiert habe. Sie erläutert jedoch weder, worin dieses Vorurteil besteht, noch, aufgrund welchen Kriteriums sie sich als Opfer einer Diskriminierung im Sinne von Art. 21 der Charta betrachtet.

340

Die von der EZB erhobene Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung ist demzufolge begründet, und der Teil, mit dem ein Verstoß gegen Art. 21 der Charta gerügt wird, ist zurückzuweisen.

341

In Bezug auf den behaupteten Verstoß gegen die Art. 7, 9 und 33 der Charta macht die Klägerin geltend, die EZB habe sich ausschließlich auf ihre familiären Bindungen zu ihrem Ehemann gestützt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass sie das Leumundskriterium nicht erfülle. In ihrer Erwiderung fügt sie hinzu, die EZB habe sie aufgrund von Vorurteilen als völlig von ihrem Ehemann abhängig angesehen, weil sie eine Frau sei.

342

Es ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin in Anbetracht der Gesichtspunkte, die die EZB bei der Prüfung des Leumundskriteriums berücksichtigt hat, unbegründet ist.

343

Zum einen kommt die EZB nämlich zu dem Ergebnis, dass die Klägerin, wie sich aus den vorstehenden Rn. 270 bis 280 ergibt, unabhängig von ihrer ehelichen Verbindung mit ihrem Ehemann nicht über die erforderliche fachliche Eignung verfüge. Zum anderen stellt die EZB fest, dass der Ehemann der Klägerin angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, wie aus den vorstehenden Rn. 301 bis 304 hervorgeht, Einfluss auf deren Entscheidungen nehmen könnte.

344

Die Klägerin hat somit nicht nachgewiesen, dass der angefochtene Beschluss zu einem Verstoß gegen die Art. 7, 9 und 33 der Charta geführt hat.

345

Zum Vorbringen der Klägerin, die EZB habe gegen die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte ihres Ehemanns verstoßen, die durch Art. 48 der Charta geschützt würden, ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung eines subjektiven Rechts nur von der Person geltend gemacht werden kann, deren Recht angeblich verletzt wurde, nicht aber von Dritten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2023, Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission, T‑540/20, EU:T:2023:91, Rn. 35 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

346

Da die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte subjektive Rechte sind, kann sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung dieser Rechte in Bezug auf ihren Ehemann berufen, der selbst nicht am Verfahren beteiligt ist.

347

Jedenfalls geht aus der Prüfung des fünften Klagegrundes hervor, dass die EZB die besondere Situation der Klägerin und insbesondere ihre fachliche Eignung berücksichtigt hat, um Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben.

348

Die von der Klägerin behauptete Verletzung der Unschuldsvermutung und der Verteidigungsrechte ist daher zurückzuweisen.

349

In Bezug auf die Argumente der Klägerin, der angefochtene Beschluss zwinge die Familie Warburg, das Zielunternehmen zu veräußern, und verhindere die Übertragung des Zielunternehmens auf die nächste Generation, obwohl dieses Unternehmen seit Langem von der Familie gehalten werde, was einen Verstoß gegen Art. 17 der Charta darstelle, ist festzustellen, dass das Eigentumsrecht ein subjektives Recht ist. Das von der Klägerin im vorliegenden Fall geltend gemachte Recht ist das Recht ihres Ehemanns, der nicht am Verfahren beteiligt ist. Folglich kann sich die Klägerin nach der oben in Rn. 345 angeführten Rechtsprechung nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Art. 17 der Charta berufen.

350

Jedenfalls bestimmt Art. 17 Abs. 1 der Charta, dass jede Person das Recht hat, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben.

351

Auch ist daran zu erinnern, dass das in Art. 17 Abs. 1 der Charta verbürgte Eigentumsrecht nicht uneingeschränkt gilt und seine Ausübung Beschränkungen unterworfen werden kann, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

352

Das Eigentumsrecht kann daher, wie aus Art. 52 Abs. 1 der Charta hervorgeht, Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

353

Hierzu ist festzustellen, dass die Kontrolle qualifizierter Beteiligungen einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Union entspricht, nämlich zur Wahrung der Stabilität des Bankensystems der Union beizutragen, wie aus den Rn. 192 und 287 des vorliegenden Urteils hervorgeht.

354

Im vorliegenden Fall steht der angefochtene Beschluss dem beabsichtigten Erwerb entgegen, da die Klägerin mindestens eines der in Art. 23 der CRD‑IV-Richtlinie und § 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 KWG genannten Beurteilungskriterien nicht erfüllt.

355

In Anbetracht des Ziels, die Stabilität des Bankensystems in der Union zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass der beabsichtigte Erwerb keine solide und umsichtige Führung des Zielunternehmens gewährleisten konnte, stellt der angefochtene Beschluss keinen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff dar, der das Eigentumsrecht, auf das sich die Klägerin beruft, in seinem Wesensgehalt antastet. Er kann daher nicht als ungerechtfertigte Beschränkung dieses Rechts angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 71 bis 74).

356

In Anbetracht dessen ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 der Charta rügt, zurückzuweisen.

357

Nach alledem ist der sechste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

358

Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der ein in Art. 5 Abs. 4 AEUV verankerter fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts sei.

359

Die Klägerin ist der Auffassung, die EZB habe zu Unrecht weder die Schäden identifiziert, die sich aus dem beabsichtigten Erwerb ergeben könnten, noch diese Schäden gegen ihre ernsthaften Zweifel abgewogen.

360

Auch habe die EZB keine weniger einschneidenden Maßnahmen als das Verbot des beabsichtigten Erwerbs in Betracht gezogen, obwohl sie gemäß § 2c Abs. 1b Satz 3 KWG die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Es wäre angemessener gewesen, den beabsichtigten Erwerb zu genehmigen und diese Genehmigung mit Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Zielunternehmen zu verbinden.

361

Die Klägerin macht ferner geltend, die EZB habe keinen angemessenen und verhältnismäßigen Bewertungsstandard angewandt, indem sie zu Unrecht angenommen habe, dass sie eine Mehrheitsbeteiligung am Zielunternehmen erwerben würde. Die BaFin und die EZB hätten daher von der Klägerin nicht verlangen dürfen, ihnen einen Geschäftsplan oder einen zusätzlichen Plan im Hinblick auf die Eigenkapitallücke vorzulegen. Auch habe die EZB keine strenge Bewertung der finanziellen Solidität der Klägerin vornehmen dürfen.

362

Schließlich macht die Klägerin geltend, die EZB habe einen Befugnismissbrauch begangen, indem sie die Familie Warburg in Anbetracht des Verdachts der Steuerhinterziehung gegen ihren Ehemann, der auf dieser Grundlage über keinen guten Leumund verfüge, zur Veräußerung des Zielunternehmens gezwungen habe.

363

Die EZB weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

364

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteil vom 29. Juli 2024, Koiviston Auto Helsinki/Kommission, C‑697/22 P, EU:C:2024:641, Rn. 77).

365

Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme ist mit der Beachtung des Ermessensspielraums, der den Unionsorganen bei ihrem Erlass eventuell eingeräumt wird, in Einklang zu bringen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C‑450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie oben in den Rn. 192 und 193 ausgeführt, verfügt die EZB über ein weites Ermessen. Dieser Umstand muss daher im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des angefochtenen Beschlusses berücksichtigt werden.

366

Im vorliegenden Fall enthält Nr. 2.16 des angefochtenen Beschlusses eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit. In dieser Nummer werden zunächst die mit der Kontrolle qualifizierter Beteiligungen verfolgten Ziele dargelegt, nämlich einen Beitrag zur Wahrung der Stabilität des Bankensystems zu leisten, indem sichergestellt werde, dass nur solide und ordnungsgemäß funktionierende Kreditinstitute in diesem System tätig seien, um die Einleger zu schützen und damit die Kreditinstitute vor nachteiligen Einflüssen künftiger Anteilseigner zu bewahren, die die Einhaltung der Vorschriften gefährden könnten. In derselben Nummer wird weiter ausgeführt, dass die Klägerin die in § 2c Abs. 1b KWG aufgeführten Kriterien nicht erfülle.

367

Darüber hinaus fügt die EZB in Nr. 2.16 des angefochtenen Beschlusses hinzu, dass die Frage, ob das Ziel des beabsichtigten Erwerbs, nämlich die Zielunternehmen im Besitz der Familie Warburg zu belassen, durch eine andere Gestaltung der Transaktion erreicht werden könne, über den Rahmen der geprüften Transaktion hinausgehe.

368

In der Tat ist es Sache der Klägerin, die von der EZB im Beurteilungszeitraum geäußerten Zweifel gegebenenfalls durch eine Umstrukturierung der geplanten Transaktion auszuräumen. Es steht jedoch fest, dass die Klägerin keine Alternative zu der geplanten Transaktion vorgeschlagen hat.

369

Schließlich weist die EZB in Nr. 2.16 des angefochtenen Beschlusses den einzigen Vorschlag zurück, den die Klägerin im Beurteilungsverfahren unterbreitet hatte. Der Vorschlag bestand darin, dass die Klägerin ihre Stimmrechte in Warburg Gruppe für einen Zeitraum von einem Jahr gemeinsam mit einem der Bevollmächtigten von MWB 1 ausüben sollte.

370

Die EZB ist jedoch erstens der Ansicht, dass die BaFin beabsichtigt habe, die Bestellung der beiden mit der Ausübung der Stimmrechte von MWB 1 in der Warburg Gruppe beauftragten Bevollmächtigten auch nach dem beabsichtigten Erwerb aufrechtzuerhalten. Dieser Umstand schließe daher aus, dass die Klägerin ihre Stimmrechte in Warburg Gruppe entweder allein oder gemeinsam mit einem der Bevollmächtigten ausüben könne. Zweitens ist die EZB der Ansicht, dass die Ausübung der Stimmrechte von MWB 1 in Warburg Gruppe durch die Bevollmächtigten keine dauerhafte Lösung sei. Drittens äußert sie aus den in Nr. 2.12 des angefochtenen Beschlusses dargelegten Gründen ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit eines der beiden Bevollmächtigten.

371

Damit hat die EZB den Vorschlag der Klägerin zwar berücksichtigt, ihn jedoch als ungeeignet abgelehnt. Der Klägerin ist es somit nicht gelungen, die von der EZB im Beurteilungszeitraum geäußerten Zweifel durch eine Umstrukturierung der geplanten Transaktion auszuräumen.

372

Die Klägerin macht jedoch geltend, die EZB hätte den beabsichtigten Erwerb genehmigen und anschließend geeignete Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Zielunternehmen erlassen können. Dieses Argument ist indes irrelevant.

373

Zum einen benennt die Klägerin keine Bestimmung des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, die die Möglichkeit für die EZB vorsieht, einen bedingten Genehmigungsbeschluss zu erlassen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. Juni 2015, CO Sociedad de Gestión y Participación u. a., C‑18/14, EU:C:2015:419, Rn. 34, 37, 38 und 46).

374

Zum anderen läuft die Genehmigung des beabsichtigten Erwerbs unter dem Vorbehalt des Erlasses weiterer Aufsichtsmaßnahmen, wie die EZB geltend macht, den mit der Kontrolle qualifizierter Beteiligungen verfolgten – insbesondere präventiven – Zielen zuwider, auf die u. a. oben in Rn. 248 hingewiesen wurde.

375

Schließlich hält die Klägerin den angefochtenen Beschluss für unverhältnismäßig, da die EZB einen „fehlerhaften Bewertungsstandard“ angewandt habe, indem sie davon ausgegangen sei, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf die Zielunternehmen ausüben könne.

376

Wie jedoch im Rahmen der Prüfung des vierten Klagegrundes festgestellt wurde, hat die EZB keine unzutreffenden Tatsachen berücksichtigt oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin nach dem beabsichtigten Erwerb die Kontrolle über das Zielunternehmen erwerben würde.

377

Nach alledem ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.

378

Da alle von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen wurden, ist die Klage abzuweisen.

Kosten

379

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

380

Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der EZB ihre eigenen Kosten und die Kosten der EZB aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

YH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB).

 

da Silva Passos

Półtorak

Reine

Pynnä

Cassagnabère

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. November 2025.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.