URTEIL DES GERICHTS (Siebte erweiterte Kammer)
3. September 2025 ( *1 )
„Digitale Dienste – Verordnung (EU) 2022/2065 – Benennung einer sehr großen Online-Plattform – Einrede der Rechtswidrigkeit – Art. 33 Abs. 1 und 4 der Verordnung 2022/2065 – Rechtssicherheit – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht“
In der Rechtssache T‑348/23,
Zalando SE mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte R. Briske und K. Ewald sowie Rechtsanwältinnen L. Schneider und J. Trouet,
Klägerin,
unterstützt durch
Bundesverband E‑Commerce und Versandhandel Deutschland e. V. (bevh) mit Sitz in Berlin, vertreten durch Rechtsanwalt R. van der Hout und Rechtsanwältin V. Lemonnier,
Streithelfer,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch L. Armati, L. Wildpanner und P.‑J. Loewenthal als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Europäisches Parlament, vertreten durch U. Rösslein, M. Menegatti und G. Bartram als Bevollmächtigte,
durch
Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Sitbon, N. Brzezinski und M. Moore als Bevollmächtigte,
und durch
European Information Society Institute o.z. (EISi) mit Sitz in Košice (Slowakei), vertreten durch Rechtsanwalt M. Husovec,
Streithelfer,
erlässt
DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin), der Richter E. Buttigieg, G. Hesse und I. Dimitrakopoulos sowie der Richterin B. Ricziová,
Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2025
folgendes
Urteil
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1 |
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Zalando SE, die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2023) 2727 final der Kommission vom 25. April 2023 (im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem ihre Plattform Zalando gemäß Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates als sehr große Online-Plattform benannt wurde. |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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Die Klägerin betreibt einen Online-Shop, der u. a. auf der Website „www.zalando.de“ sowie unter den entsprechenden URL-Adressen mit Top-Level-Domains aus anderen Ländern zugänglich ist. Über diesen Shop werden Modeartikel und Beauty-Produkte vertrieben. Die Kunden dieses Shops können Produkte kaufen, die entweder direkt von der Klägerin über einen Vertriebskanal namens „Zalando Retail“ verkauft werden oder deren Verkauf durch Drittverkäufer erfolgt, die an einem sogenannten „Partnerprogramm“ teilnehmen. |
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Am 17. Februar 2023 veröffentlichte die Klägerin gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. 2022, L 277, S. 1) auf ihrer Website „www.zalando.de“ zwei Zahlen zur durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer der Plattform Zalando in der Europäischen Union. Diesen Angaben zufolge beträgt zum einen die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer dieser Plattform insgesamt (d. h. Zalando Retail und das Partnerprogramm zusammengenommen) 83,341 Millionen. Zum anderen beträgt nach diesen Angaben die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer dieser Plattform, da der Brutto-Warenwert der im Rahmen des Partnerprogramms vertriebenen Produkte sich auf 37 % des Brutto-Warenwerts aller auf der Plattform vertriebenen Produkte belaufe, 37 % von 83,341 Millionen, d. h. 30,836 Millionen. |
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Am 22. Februar 2023 teilte die Europäische Kommission zum einen der Klägerin ihre vorläufigen Feststellungen mit, wonach die Plattform Zalando die Voraussetzungen für die Benennung als sehr große Online-Plattform gemäß Art. 33 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 erfülle. Insbesondere stellte sie fest, dass die Gesamtzahl der aktiven Nutzer dieser Plattform zu berücksichtigen sei und nicht lediglich der Anteil der Nutzer, der dem Anteil des Brutto-Warenwerts des im Rahmen des Partnerprogramms erzielten Umsatzes entspreche. Sie leitete daraus ab, dass die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer über dem in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 genannten Schwellenwert von 45 Millionen liege. |
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Zum anderen unterrichtete die Kommission die Bundesrepublik Deutschland über ihre Absicht, die Plattform Zalando als sehr große Online-Plattform gemäß Art. 33 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 zu benennen. |
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Am 27. Februar 2023 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission mit, dass keine Einwände bestünden. |
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Am 1. März 2023 übermittelte die Klägerin ihre Stellungnahme zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission. Der Klägerin zufolge darf die Kommission die Nutzer der Plattform Zalando nur insoweit berücksichtigen, als es sich bei dieser Plattform um eine „Online-Plattform“ im Sinne von Art. 3 Buchst. i der Verordnung 2022/2065 handele. Insoweit sei die Plattform Zalando nur hinsichtlich des Partnerprogramms eine Online-Plattform. Die Kommission dürfe daher nur den Anteil der Nutzer berücksichtigen, der dem Anteil des Brutto-Warenwerts des im Rahmen des Partnerprogramms von Drittverkäufern erzielten Umsatzes entspreche. Daraus ergebe sich, dass die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer der Plattform 30,836 Millionen betrage und daher unter dem in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung festgelegten Schwellenwert von 45 Millionen liege. |
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Im angefochtenen Beschluss vertrat die Kommission die Auffassung, es ergebe sich insbesondere aus dem 77. Erwägungsgrund sowie aus Art. 3 Buchst. b und p der Verordnung 2022/2065, dass der Begriff „aktiver Nutzer einer Online-Plattform“ alle Nutzer umfasse, die die betreffende Plattform tatsächlich in Anspruch nähmen, etwa indem sie Informationen ausgesetzt seien, die darüber verbreitet würden, und dieser Begriff sich nicht auf Nutzer beschränke, die auf ihr Transaktionen durchführten. Insoweit habe sie festgestellt, dass die von der Klägerin selbst und die von Drittverkäufern vertriebenen Produkte zusammen angezeigt würden, ohne dass auf der Online-Schnittstelle zwischen ihnen unterschieden werden könne. So könnten die von Drittverkäufern vertriebenen Produkte zusammen mit den Produkten der Klägerin auf derselben Website angezeigt werden, und wenn Drittverkäufer und die Klägerin das gleiche Produkt vertrieben, jedoch in unterschiedlichen Größen oder Farben, so werde erst dann angezeigt, wer der Verkäufer sei, wenn der Nutzer die Größe bzw. Farbe des Produkts auswähle. |
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Der Kommission zufolge lässt sich daher nicht feststellen, welche Nutzer nur Informationen zu den Produkten der Klägerin und welche nur Informationen zu den Produkten von Drittverkäufern ausgesetzt gewesen seien. Deshalb habe die Klägerin die Zahl 30,836 Millionen ausgehend von der Zahl 83,341 Millionen berechnen müssen und sich auf das Kriterium des Anteils des Wertes des von Drittverkäufern erzielten Umsatzes stützen müssen. Allerdings sei dieses Kriterium insofern ungeeignet, als es dazu führe, Nutzer auszunehmen, die, obwohl sie von Drittverkäufern stammenden Informationen ausgesetzt gewesen seien, letztlich keine Produkte oder nur durch die Klägerin direkt vertriebene Produkte gekauft hätten. In Anbetracht dieser Erwägungen betrage die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer der Plattform Zalando 83,341 Millionen und nicht 30,836 Millionen, so dass diese Plattform als sehr große Online-Plattform im Sinne von Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 benannt werden müsse. |
Anträge der Parteien
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Die Klägerin und der Bundesverband E‑Commerce und Versandhandel Deutschland e. V. (bevh) beantragen,
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Die Kommission und das Europäische Parlament beantragen,
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Der Rat der Europäischen Union und das European Information Society Institute o.z. (EISi) beantragen, die Klage abzuweisen. |
Rechtliche Würdigung
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Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Buchst. g und i sowie Art. 33 Abs. 1 und 4 der Verordnung 2022/2065 geltend, mit dem zweiten Klagegrund erhebt sie die Einrede, dass Art. 33 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung rechtswidrig sei, und mit dem dritten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV. |
Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Buchst. g und i sowie Art. 33 Abs. 1 und 4 der Verordnung 2022/2065 geltend gemacht wird
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Im Rahmen des ersten Klagegrundes bringt die Klägerin vor, dass die Kommission gegen Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Buchst. g und i sowie Art. 33 Abs. 1 und 4 der Verordnung 2022/2065 verstoßen habe, da sie zu Unrecht angenommen habe, dass die Plattform Zalando eine sehr große Online-Plattform sei. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil macht die Klägerin geltend, dass es sich bei der genannten Plattform weder um eine Online-Plattform noch um einen Hostingdienst oder einen Vermittlungsdienst handele. Mit dem zweiten Teil bringt sie vor, dass die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer dieser Plattform sich auf weniger als 45 Millionen Nutzer belaufe. |
Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes, wonach es sich bei der Plattform Zalando weder um eine Online-Plattform noch um einen Hostingdienst oder einen Vermittlungsdienst handelt
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Mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes macht die Klägerin, unterstützt durch den bevh, geltend, dass es sich bei ihrem Dienst Zalando Retail weder um einen Vermittlungsdienst im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Verordnung 2022/2065 noch um einen Hostingdienst oder eine Online-Plattform gemäß Art. 3 Buchst. g und i der Verordnung handele. Zudem falle der Verkauf von Produkten durch Drittverkäufer im Rahmen des Partnerprogramms ebenfalls nicht unter die Begriffe „Vermittlungsdienst“, „Hostingdienst“ oder „Online-Plattform“, da die von den Drittverkäufern zur Verfügung gestellten Produktbeschreibungen und ‑bilder von ihr systematisch kontrolliert und gegebenenfalls bearbeitet würden. Daher habe die Kommission die Plattform Zalando zu Unrecht als sehr große Online-Plattform benannt. |
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Die Kommission, unterstützt durch das EISi, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 bestimmt, dass diese Verordnung für solche Vermittlungsdienste gilt, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsorts des Anbieters dieser Vermittlungsdienste. |
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Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 gilt diese Verordnung weder für Dienstleistungen, die keine Vermittlungsdienste sind, noch für Anforderungen, die an solche Dienstleistungen gestellt werden, ungeachtet dessen, ob die Dienstleistung durch Inanspruchnahme eines Vermittlungsdiensts erbracht wird. |
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Art. 3 Buchst. g der Verordnung 2022/2065 sieht vor, dass es sich bei Vermittlungsdiensten um bestimmte Dienstleistungen der Informationsgesellschaft handelt, d. h. bestimmte in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und im individuellen Auftrag eines Nutzers erbrachte Dienstleistungen. Nach diesem Artikel gehören zu den Vermittlungsdiensten u. a. Hostingdienste, die darin bestehen, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern. |
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Nach Art. 3 Buchst. i der Verordnung 2022/2065 ist eine Online-Plattform ein Hostingdienst, der auf Verlangen eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet. Indes wird klargestellt, dass es sich bei einem Hostingdienst nicht um eine Online-Plattform handelt, sofern es sich bei der Tätigkeit, Informationen zu speichern und öffentlich zu verbreiten, „nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion der Nebenfunktion oder der unbedeutenden Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen“. |
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Daraus folgt, dass, wie aus dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065 hervorgeht, eine Online-Plattform im Sinne dieser Verordnung nur eine „Unterkategorie“ innerhalb der weiter gefassten Kategorie Hostingdiensteanbieter ist, die ihrerseits nur eine Unterkategorie der Vermittlungsdienste sind. Im 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung wird auch erläutert, dass eine Online-Plattform ein soziales Netzwerk oder eine Online-Plattform, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht (im Folgenden: Marktplatz), sein kann. |
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Nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 gelten die in Kapitel III Abschnitt 5 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen für Online-Plattformen, die eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern in der Union haben und die gemäß Art. 33 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 als sehr große Online-Plattformen benannt sind. |
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Gemäß Art. 33 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 erlässt die Kommission einen Beschluss, mit dem eine Online-Plattform, deren durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer mindestens der in Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Zahl entspricht, als sehr große Online-Plattform benannt wird. Ergänzend wird darin ausgeführt, dass die Kommission diesen Beschluss auf der Grundlage der vom Anbieter der betreffenden Online-Plattform u. a. gemäß Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung gemeldeten Daten oder etwaiger anderer der Kommission zur Verfügung stehender Informationen fasst. |
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Ferner wird in Art. 3 Buchst. b der Verordnung 2022/2065 erläutert, dass es sich bei einem Nutzer um eine natürliche oder juristische Person handelt, die einen Vermittlungsdienst in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. |
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Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus der Verordnung 2022/2065, dass die Kommission zur Benennung der Plattform Zalando als sehr große Online-Plattform im Sinne von Art. 33 Abs. 4 dieser Verordnung zunächst nachweisen musste, dass es sich bei dieser Plattform um eine Online-Plattform im Sinne von Art. 3 Buchst. i dieser Verordnung handelt und sie demnach ein Hostingdienst ist, der zu den Vermittlungsdiensten im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Verordnung gehört. |
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Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Direktverkauf von Produkten durch die Klägerin im Rahmen des Dienstes Zalando Retail kein zu den Vermittlungsdiensten gehörender Hostingdienst im Sinne der Verordnung 2022/2065 ist, da bei diesem Dienst keine von einem Nutzer bereitgestellten Informationen, sondern lediglich von der Klägerin stammende Informationen gespeichert werden. |
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Dagegen nutzt die Klägerin im Rahmen des Partnerprogramms die von Drittverkäufern für den Vertrieb ihrer Produkte bereitgestellten Informationen. Hierzu erläutert sie in der Klageschrift, dass diese Verkäufer ihr Produktbilder lieferten und sie die Produktbeschreibungen selbst verfassten. Sofern die Klägerin anschließend prüft, ob die Produktbilder und ‑beschreibungen ihre geschäftlichen Anforderungen erfüllen, und sie diese entsprechend ändert oder ergänzt, bedeutet dies lediglich, dass sie die Möglichkeit hat, die Art und Weise zu ändern, in der die von Drittverkäufern stammenden Informationen präsentiert werden, und zusätzlich zu den von diesen Drittverkäufern stammenden Informationen ihre eigenen Informationen verbreiten kann. Indes ändert dies nichts daran, dass diese Informationen zumindest teilweise von den genannten Verkäufern stammen. |
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Als Erstes ergibt sich nämlich entgegen dem Vorbringen der Klägerin weder aus der Verordnung 2022/2065 noch aus der durch die genannte Verordnung geänderten Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1), dass die Speicherung und Verbreitung von Informationen im Sinne von Art. 3 Buchst. i dieser Verordnung die Speicherung und Verbreitung solcher Informationen ausschließen, deren Präsentation vom Anbieter der Online-Plattform geändert oder ergänzt worden sein soll. |
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Insoweit ergibt sich wörtlich aus dem in der Verordnung 2022/2065 verwendeten Begriff „Information“, dass hiervon u. a. Fotografien erfasst werden, die Drittverkäufer zu ihren Produkten bereitstellen, sowie Informationen, die in den von den Drittverkäufern erstellten Beschreibungen enthalten sind, und nicht lediglich der Text dieser Beschreibungen, so wie er von den betreffenden Verkäufern abgefasst wurde. Im Übrigen ist der Begriff „Informationen“, worauf Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen YouTube und Cyando (C‑682/18 und C‑683/18, EU:C:2020:586, Fn. 134) hingewiesen hat, in Bezug auf Hostingdienste im Sinne der Richtlinie 2000/31 weit zu verstehen. Der Klägerin steht es somit frei, Informationen, die von Drittverkäufern stammen, weiterzugeben und gleichzeitig deren Texte zu ändern, um sie ihren geschäftlichen Anforderungen anzupassen, und zwar ausschließlich mit dem Ziel, „ein einzigartiges Kundenerlebnis [zu garantieren], das sich von den Wettbewerbern abhebt“. |
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Darüber hinaus handelt es sich bei Daten über Produktangebote von Drittverkäufern um „Informationen“, wie der Gerichtshof in Bezug auf die Richtlinie 2000/31 bereits im Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a. (C‑324/09, EU:C:2011:474, Rn. 110 und 111), entschieden hat. Wie die Kommission ausführt, ergibt sich eine derartige Feststellung u. a. aus der in der Verordnung 2022/2065 enthaltenen Definition von „rechtswidrige Inhalte“. Insbesondere folgt aus Art. 3 Buchst. h dieser Verordnung, ausgelegt im Licht ihres zwölften Erwägungsgrundes, dass der Begriff „rechtswidrige Inhalte“ Informationen über den rechtswidrigen Verkauf von Produkten oder die rechtswidrige Erbringung von Dienstleistungen umfasst, und zwar einschließlich des Verkaufs nicht konformer oder gefälschter Produkte und des Verkaufs von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen unter Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht. Demnach kann die bloße Referenzierung eines Produkts zum Zweck seines Vertriebs einen rechtswidrigen Inhalt darstellen, insbesondere wenn dieses Produkt nicht konform ist, weshalb sie als Information im Sinne der Verordnung anzusehen ist. Daraus folgt, dass die Angebote von Drittverkäufern im Rahmen des Partnerprogramms als von Nutzern bereitgestellte Informationen im Sinne von Art. 3 Buchst. i dieser Verordnung anzusehen sind. |
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Als Zweites geht entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus dem 18. Erwägungsgrund und den Art. 7 und 8 der Verordnung 2022/2065, die die Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten betreffen, nicht hervor, dass der Unionsgesetzgeber diejenigen Anbieter vom Begriff „Anbieter von Online-Plattformen“ ausnehmen wollte, die von Nutzern des Dienstes stammende Informationen vor ihrer Verbreitung einer Kontrolle unterziehen. |
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Im 18. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065 heißt es nämlich, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Haftungsausschlüsse für einen Anbieter von Vermittlungsdiensten, der „dahin gehend eine aktive Rolle einnimmt, dass er Wissen oder Kontrolle über [die vom Nutzer bereitgestellten] Informationen erhält“, nicht gelten sollten. Insoweit sieht Art. 6 („Hosting“) dieser Verordnung einen Haftungsausschluss für den Fall vor, dass der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat. Nach Art. 7 der Verordnung wird jedoch davon ausgegangen, dass Anbieter von Vermittlungsdiensten für diesen Haftungsausschluss auch dann in Betracht kommen, „wenn sie auf Eigeninitiative nach Treu und Glauben und sorgfältig freiwillige Untersuchungen durchführen oder andere Maßnahmen zur Entdeckung, Feststellung und Entfernung rechtswidriger Inhalte … treffen“. |
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Darüber hinaus bestimmt Art. 8 der Verordnung 2022/2065, dass „Anbietern von Vermittlungsdiensten … keine allgemeine Verpflichtung auferlegt [wird], die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen“. |
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Auch wenn die Verordnung 2022/2065 Anbieter einer Online-Plattform nicht verpflichtet, die von ihnen gespeicherten Informationen zu kontrollieren, sieht sie somit doch ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass diese Anbieter die genannten Informationen auf Eigeninitiative kontrollieren können, um auf den für sie geltenden Haftungsmaßstab Einfluss zu nehmen. Folglich kann diese Verordnung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie den betreffenden Anbietern die Möglichkeit nimmt, solche Kontrollen durchzuführen. |
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Im Übrigen heißt es im 41. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065, dass „[d]ie Sorgfaltspflichten … unabhängig von der Frage der Haftung von Anbietern von Vermittlungsdiensten [sind], weshalb sie auch gesondert bewertet werden“. Somit können die Haftungsregelungen für Anbieter von Vermittlungsdiensten, zu denen die Art. 7 und 8 dieser Verordnung gehören, nicht herangezogen werden, um zu entscheiden, ob für die Klägerin die im Rahmen von Kapitel III dieser Verordnung vorgesehenen Sorgfaltspflichten einschließlich derjenigen gelten, die den Anbietern sehr großer Online-Plattformen nach Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung auferlegt werden. Dementsprechend können die Bestimmungen über die Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht herangezogen werden, um festzustellen, ob die Plattform Zalando als sehr große Online-Plattform zu benennen ist. |
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Als Drittes ist es entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht möglich, den Begriff „Vermittlungsdienst“ im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Verordnung 2022/2065 mittels der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Haftungsausschlüssen, die für Anbieter von Hostingdiensten im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/31 in Betracht kommen, klarer zu umreißen. |
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Art. 14 der Richtlinie 2000/31 sieht nämlich vor, dass ein Anbieter von Hostingdiensten insbesondere dann nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich sein kann, wenn er keine tatsächliche Kenntnis von der „rechtswidrigen Tätigkeit oder Information“ hat. |
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38 |
Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a. (C‑324/09, EU:C:2011:474, Rn. 112 und 113), entschieden, dass die „wesentliche Voraussetzung dafür“, dass ein Anbieter eines Internetdiensts in den Anwendungsbereich von Art. 14 der Richtlinie 2000/31 fallen kann, darin besteht, „dass er ‚Vermittler‘ in dem vom Gesetzgeber im Rahmen von Kapitel II Abschnitt 4 dieser Richtlinie gewollten Sinne ist“. Insoweit hat er entschieden, dass der Anbieter des Dienstes kein solcher Vermittler ist, wenn er, anstatt sich darauf zu beschränken, diesen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen, eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Daten oder eine Kontrolle über sie verschafft. |
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39 |
Der Gerichtshof hat jedoch zum einen ausgeführt, dass er bei der Auslegung von Art. 14 der Richtlinie 2000/31 dessen Zusammenhang und die Ziele dieser Richtlinie berücksichtigt hat (Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a., C‑324/09, EU:C:2011:474, Rn. 111). Hierzu hat er festgestellt, dass Abschnitt 4 des Kapitels II dieser Richtlinie, zu dem ihr Art. 14 gehört, die Überschrift „Verantwortlichkeit der Vermittler“ trug und die Fälle beschränken sollte, in denen nach dem einschlägigen nationalen Recht Vermittler zur Verantwortung gezogen werden können (Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a., C‑324/09, EU:C:2011:474, Rn. 107). Folglich wollte der Gerichtshof mit der Beschränkung des Begriffs „Vermittler“ auch den Umfang der Haftungsbefreiungen beschränken, die die betreffenden Diensteanbieter in Anspruch nehmen können. |
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40 |
Zum anderen hat der Gerichtshof zur Definition des Begriffs „Vermittler“ im Sinne von Kapitel II Abschnitt 4 der Richtlinie 2000/31 auf das frühere Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google (C‑236/08 bis C‑238/08, EU:C:2010:159, Rn. 112 bis 116), Bezug genommen. Aus diesem Urteil geht hervor, dass sich die Auslegung dieses Begriffs auf den 42. Erwägungsgrund dieser Richtlinie stützt, wonach „[d]ie [insbesondere in Art. 14 dieser Richtlinie] hinsichtlich der Verantwortlichkeit vorgesehenen Ausnahmen … nur Fälle [abdecken], in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben“, wobei „[d]iese Tätigkeit … rein technischer, automatischer und passiver Art [ist]“. |
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41 |
Daraus folgt, dass die Auslegung des Begriffs „Vermittler“ durch den Gerichtshof, wie von ihm ausdrücklich festgestellt wurde, sich auf den „vom Gesetzgeber im Rahmen von Kapitel II Abschnitt 4 [der] Richtlinie [2000/31] gewollten [Sinn]“ beschränkt (Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a., C‑324/09, EU:C:2011:474, Rn. 112) und nicht für die Anwendung der Verordnung 2022/2065 herangezogen werden kann, die, wie oben in den Rn. 31 bis 35 ausgeführt, eine eigene Haftungsregelung vorsieht. Dies gilt umso mehr, als durch Art. 89 Abs. 1 dieser Verordnung Abschnitt 4 des Kapitels II der Richtlinie 2000/31, der Gegenstand der Auslegung durch den Gerichtshof war, gestrichen wurde. |
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42 |
Im Übrigen ist für den Fall, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend machen wollte, es ergebe sich aus dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 2000/31 „übertragen“ werden müsse, um diese Verordnung auszulegen, darauf hinzuweisen, dass dieser Erwägungsgrund von den Unterschieden zwischen drei Kategorien von Vermittlungsdiensten handelt, nämlich denjenigen, die die Dienste „reine Durchleitung“, „Caching“ und „Hosting“ betreffen. Insofern hat der Unionsgesetzgeber, obgleich er der Ansicht war, dass für diese drei Kategorien von Vermittlungsdiensten im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs besondere Vorschriften gelten sollten, nicht zu verstehen gegeben, dass der Begriff „Vermittlungsdienste“, den der Gerichtshof unter Bezugnahme auf den 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 definiert hat, für die Zwecke der Anwendung der Verordnung 2022/2065 fortgelten sollte. |
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43 |
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Plattform Zalando Informationen speichert und verbreitet, die von Nutzern in deren Auftrag im Rahmen des Partnerprogramms bereitgestellt werden. |
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44 |
Außerdem wird nicht behauptet, dass es sich bei einer solchen Tätigkeit der Speicherung und Verbreitung „nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann“. Vielmehr weist die Klägerin selbst darauf hin, dass 37 % des Brutto-Warenwerts der auf der Plattform Zalando vertriebenen Produkte auf den im Rahmen des Partnerprogramms erzielten Umsatz zurückzuführen seien. |
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45 |
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Plattform Zalando eine Online-Plattform im Sinne von Art. 3 Buchst. i der Verordnung 2022/2065 ist, soweit dort Drittverkäufer im Rahmen des Partnerprogramms Produkte vertreiben. Darauf hatte übrigens, wie oben in Rn. 7 ausgeführt, auch die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission hingewiesen. |
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46 |
Demnach handelt es sich bei der Plattform Zalando auch um einen Vermittlungsdienst und einen Hostingdienst im Sinne von Art. 3 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung 2022/2065. |
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Das übrige Vorbringen der Klägerin ändert nichts an dieser Feststellung. |
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48 |
Erstens macht die Klägerin nämlich geltend, dass in Anbetracht der von ihr durchgeführten Kontrollen die Informationen, die sie im Rahmen des Partnerprogramms von Drittverkäufern erhalte, genauso zu behandeln seien wie die Fotografien, die sie von einem Fotografen erhalte, den sie für die von ihr im Rahmen des Dienstes Zalando Retail direkt zu verkaufenden Produkte beauftrage. |
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49 |
Es genügt jedoch der Hinweis, dass eine Online-Plattform nach Art. 3 Buchst. i und k der Verordnung 2022/2065 ein Hostingdienst ist, der „im Auftrag des Nutzers, der die Informationen bereitgestellt hat“, Informationen speichert und öffentlich verbreitet. Denn zum einen ist, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, der Fotograf im Beispiel der Klägerin kein Nutzer der Plattform Zalando, da es sich bei ihm nicht um eine Person handelt, die diese Plattform im Sinne von Art. 3 Buchst. b dieser Verordnung nutzt. Zum anderen werden die von diesem Fotografen aufgenommenen Fotografien nicht in dessen Auftrag, sondern auf Initiative der Klägerin auf der Plattform gespeichert und verbreitet. |
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50 |
Im Unterschied zu den Drittverkäufern im Rahmen des Partnerprogramms nutzt der Fotograf im Beispiel der Klägerin somit keine Online-Plattform im Sinne von Art. 3 Buchst. i der Verordnung 2022/2065. Daraus folgt, dass die unterschiedliche Behandlung der von einem Fotografen aufgenommenen Fotografien und der von Drittverkäufern im Rahmen des Partnerprogramms bereitgestellten Fotografien sich aus der Systematik dieser Verordnung selbst ergibt und demnach nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses führen kann. |
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51 |
Zweitens bringt die Klägerin vor, aus dem Urteil vom 22. Dezember 2022, Louboutin (Benutzung eines markenverletzenden Zeichens auf einem Online-Marktplatz) (C‑148/21 und C‑184/21, EU:C:2022:1016), gehe hervor, dass sie von Drittverkäufern im Rahmen des Partnerprogramms vertriebene Marken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) „benutze“. Die Präsentation der Angebote im Rahmen des Dienstes Zalando Retail und im Rahmen des Partnerprogramms sei nämlich einheitlich, so dass sie für etwaige Markenrechtsverletzungen hafte, die sich aus dem Vertrieb von Produkten im Rahmen des Partnerprogramms ergäben. |
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Es genügt jedoch die Feststellung, dass die Frage, ob die Klägerin die von Drittverkäufern im Rahmen des Partnerprogramms vertriebenen Marken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 benutzt, für die Feststellung unerheblich ist, ob es sich bei der Plattform Zalando um eine Online-Plattform im Sinne von Art. 3 Buchst. i der Verordnung 2022/2065 handelt. |
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53 |
Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist demnach zurückzuweisen. |
Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes, wonach die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer der Plattform Zalando weniger als 45 Millionen beträgt
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Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes wirft die Klägerin, unterstützt durch den bevh, der Kommission vor, sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Plattform Zalando eine durchschnittliche monatliche Zahl von mehr als 45 Millionen aktiven Nutzern habe. Nach Art. 3 Buchst. p der Verordnung 2022/2065 habe die Kommission nur die aktiven Nutzer dieser Plattform berücksichtigen dürfen, also nur die Nutzer, die den Informationen der Drittverkäufer im Rahmen des Partnerprogramms tatsächlich ausgesetzt gewesen seien, nicht aber die Nutzer, die den von ihr selbst bereitgestellten Informationen im Rahmen des Dienstes Zalando Retail ausgesetzt gewesen seien. Mangels alternativer Möglichkeiten zur Erfassung dieser aktiven Nutzer sei deren Zahl anhand des Anteils der durch die Drittverkäufer tatsächlich erzielten Umsätze zu ermitteln und folglich festzustellen, dass die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer der Plattform nur 30,836 Millionen betrage. |
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Die Kommission, unterstützt durch das EISi, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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Gemäß Art. 3 Buchst. p der Verordnung 2022/2065 ist ein aktiver Nutzer einer Online-Plattform ein Nutzer des Dienstes, der eine Online-Plattform nutzt, indem er die Online-Plattform damit beauftragt, Informationen zur Verfügung zu stellen, oder der den Inhalten der Online-Plattform ausgesetzt ist, die diese zur Verfügung stellt und über ihre Online-Schnittstelle verbreitet. |
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57 |
Ferner geht aus Art. 33 Abs. 1 und 4 der Verordnung 2022/2065 hervor, dass die Kommission Online-Plattformen mit einer durchschnittlichen monatlichen Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern als sehr große Online-Plattform benennt, wobei sie sich u. a. auf die von den Anbietern dieser Plattformen gemäß Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung übermittelten Daten oder auf andere der Kommission zur Verfügung stehende Informationen stützt. |
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Schließlich bestimmt Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065, dass Anbieter für jede Online-Plattform bis zum 17. Februar 2023 und danach mindestens alle sechs Monate in einem öffentlich zugänglichen Bereich ihrer Online-Schnittstelle Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der Union veröffentlichen, die als Durchschnitt der vergangenen sechs Monate und nach der Methode, die in den in Art. 33 Abs. 3 der Verordnung genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wird, wenn diese delegierten Rechtsakte erlassen wurden, berechnet wird. |
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Im vorliegenden Fall hat die Klägerin erstens am 17. Februar 2023 in einem öffentlich zugänglichen Bereich ihrer Online-Schnittstelle Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der Union veröffentlicht. Zum einen beträgt die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer der Plattform Zalando insgesamt (d. h. Zalando Retail und das Partnerprogramm zusammen genommen) ihren Angaben zufolge 83,341 Millionen. Zum anderen beläuft sich die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer dieser Plattform nach Angaben der Klägerin auf 37 % von 83,341 Millionen, da der Brutto-Warenwert der im Rahmen des Partnerprogramms vertriebenen Produkte 37 % des Brutto-Warenwerts aller auf der Plattform vertriebenen Produkte ausmache, und damit auf 30,836 Millionen. |
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Zweitens ist mit der Kommission festzustellen, dass nach Art. 3 Buchst. p der Verordnung 2022/2065 der Nutzer einer Online-Plattform bereits dann als aktiver Nutzer einer Online-Plattform einzustufen ist, wenn er mit dieser Plattform in Kontakt gekommen ist, etwa wenn er den von der Online-Plattform gespeicherten und über ihre Online-Schnittstelle verbreiteten Informationen ausgesetzt war. Somit ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass der Begriff „aktiver Nutzer einer Online-Plattform“ nicht auf Personen beschränkt ist, die auf der Plattform Zalando Transaktionen durchgeführt haben. Er umfasst vielmehr sämtliche Personen, die den von den Drittverkäufern bereitgestellten Informationen „ausgesetzt“ waren, und zwar auch durch Kenntnisnahme des Namens der von diesen Drittverkäufern vertriebenen Produkte, ihres Herstellers, ihrer Beschreibung und ihrer Abbildungen. |
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Diese Auslegung von Art. 3 Buchst. p der Verordnung 2022/2065 wird im Übrigen durch den 77. Erwägungsgrund dieser Verordnung bestätigt, wo es heißt, dass Nutzer Informationen schon dadurch ausgesetzt sein können, dass sie diese „ansehen oder anhören“, und dass „Inanspruchnahme [sich] nicht auf die Interaktion mit Informationen durch Anklicken, Kommentieren, Verlinken, Teilen, Kaufen oder Durchführen von Transaktionen auf einer Online-Plattform [beschränkt]“. |
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Insoweit kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin der 77. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065 nicht als für die Auslegung von Art. 3 Buchst. p dieser Verordnung irrelevant angesehen werden. Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts können nämlich den Inhalt seiner Bestimmungen präzisieren und Auslegungshinweise liefern, die Erläuterungen zum Willen des Urhebers dieses Rechtsakts bereithalten, auch wenn sie rechtlich nicht verbindlich sind und weder geltend gemacht werden können, um von den Bestimmungen dieses Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem Wortlaut zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2024, LEA, C‑10/22, EU:C:2024:254, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall beschränkt sich der genannte Erwägungsgrund darauf, den Inhalt dieses Artikels zu präzisieren, ohne davon abzuweichen oder ihm zu widersprechen, wie die Klägerin im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, da ein aktiver Nutzer auch dann mit Informationen „in Kontakt kommen“ und ihnen „ausgesetzt“ sein kann, wenn er mit ihnen nicht interagiert. |
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Drittens ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Klägerin ausführt, bei bestimmten Produkten, die sowohl von ihr als auch von Drittverkäufern vertrieben werden, „die Produktpräsentation stets einheitlich und unabhängig von der Identität des jeweiligen Verkäufers [ist]“. Sie stellt sodann klar, dass „nur eine einzige Produktdetailseite existiert, auf welcher die Produktinformationen und ‑bilder jeweils identisch sind“, und dass der Verbraucher erst nach Vorauswahl der Spezifikationen des betreffenden Produkts, z. B. der Größe eines Kleidungsstücks, erfährt, wer der Verkäufer ist. |
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Insoweit bringt die Klägerin zwar vor, dass die Informationen über Produkte, die sowohl von ihr als auch von Drittverkäufern vertrieben würden, „in der Regel“ von ihr und nicht von Letzteren stammten. Dass dies systematisch der Fall sei, wird von ihr indes nicht behauptet. |
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Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verbraucher Kenntnis von Informationen über ausschließlich von Drittverkäufern vertriebene Waren erlangen, sich letztlich aber dafür entscheiden, ein anderes, von der Klägerin direkt vertriebenes Produkt zu kaufen. |
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Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Zahl der aktiven Nutzer im Sinne von Art. 3 Buchst. p der Verordnung 2022/2065 nicht anhand des Anteils des von den Drittverkäufern im Rahmen des Partnerprogramms erzielten Umsatzes bestimmt werden kann. Die Klägerin und der bevh können sich daher nicht darauf berufen, dass die Plattform Zalando eine durchschnittliche monatliche Zahl von 30,836 Millionen aktiven Nutzern hatte und folglich diese durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer unter dem in Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Schwellenwert von 45 Millionen lag. |
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Diese Feststellung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, wonach es nach Art. 3 Buchst. p der Verordnung 2022/2065 für die Einstufung als aktive Nutzer einer Online-Plattform erforderlich sei, dass sie diesen Informationen tatsächlich ausgesetzt seien und nicht nur diesen Informationen ausgesetzt sein könnten. Denn es genügt insofern die Feststellung, dass es gemäß Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung Sache der Klägerin war, selbst zu ermitteln, wie viele Personen diesen Informationen tatsächlich ausgesetzt worden waren. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei nicht in der Lage gewesen, unter den 83,341 Millionen für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer berücksichtigten Personen diejenigen, die den von Drittverkäufern stammenden Informationen tatsächlich ausgesetzt gewesen seien, von denen zu unterscheiden, die diesen Informationen nicht ausgesetzt gewesen seien, ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht für diese Personen insgesamt angenommen hat, dass sie diesen Informationen tatsächlich ausgesetzt gewesen sind. Folglich ist die Kommission ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass sich die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer der Plattform Zalando auf 83,341 Millionen belief. |
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Soweit die Klägerin im Übrigen der Ansicht ist, dass der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, weil nach den Ausführungen der Kommission in diesem Beschluss die Plattform Zalando als sehr große Online-Plattform benannt worden sei, und zwar auch für den Fall, dass „99,99 % der … Informationen“, die öffentlich verbreitet worden seien, von ihr stammten, genügt die Feststellung, dass sie nicht behauptet, dass diese Annahme tatsächlich der Wirklichkeit entspräche. Vielmehr macht sie, wie oben in Rn. 44 ausgeführt, geltend, dass der im Rahmen des Partnerprogramms erzielte Umsatz 37 % des Brutto-Warenwerts der auf der Plattform Zalando vertriebenen Produkte ausmache, was darauf hindeutet, dass die von den Drittverkäufern stammenden Informationen einen erheblichen Teil der auf der Plattform Zalando verbreiteten Informationen ausmachen. |
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Außerdem erläutert die Klägerin nicht, warum die Verbreitung der von Drittverkäufern stammenden Informationen, die in ihrem Beispiel nur 0,01 % der auf der Plattform Zalando verbreiteten Informationen ausmachten, eine unbedeutende oder reine Nebenfunktion dieser Plattform im Sinne von Art. 3 Buchst. i der Verordnung 2022/2065 sein solle. |
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Folglich ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. |
Zum zweiten Klagegrund, mit dem die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 33 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 vorgebracht wird
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Im Rahmen des zweiten Klagegrundes beruft sich die Klägerin auf die Rechtswidrigkeit von Art. 33 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065. Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen. |
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Mit dem ersten Teil macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass Art. 33 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße. |
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Mit dem zweiten und dem dritten Teil bringt sie vor, dass Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. |
Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes, wonach Art. 33 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt
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74 |
Mit dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin, unterstützt durch den bevh, geltend, dass Art. 33 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, da der Begriff „aktiver Nutzer einer Online-Plattform“ zu unbestimmt sei und die Benennung als sehr große Online-Plattform demnach nicht hinreichend vorhersehbar sei. |
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75 |
Die Kommission, unterstützt durch das Parlament, den Rat und das EISi, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit u. a. verlangt, dass eine Regelung klar und deutlich ist, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sich somit in ihrem Verhalten darauf einstellen können (Urteile vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C‑344/04, EU:C:2006:10, Rn. 68, sowie vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C‑205/20, EU:C:2022:168, Rn. 46). Dieser Grundsatz gilt in besonderem Maß bei einer Regelung, die finanzielle Konsequenzen haben kann (vgl. Urteil vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C‑504/19, EU:C:2021:335, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), wie dies bei der Verordnung 2022/2065 der Fall ist. |
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Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt allerdings nicht, dass eine Norm jeden Zweifel an ihrer Auslegung ausschließt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der fragliche Rechtsakt derart unklar ist, dass man etwaige Zweifel an der Tragweite oder dem Sinn der Bestimmung nicht mit hinreichender Sicherheit ausräumen kann (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache FCD und FMB, C‑106/14, EU:C:2015:93, Nr. 55; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C‑110/03, EU:C:2005:223, Rn. 31). Dass die Unionsgerichte andere Auslegungsmethoden als die wörtliche Auslegung einer Vorschrift mit allgemeiner Geltung anwenden müssen, reicht insofern nicht aus, um gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit zu verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Irish Ferries, C‑570/19, EU:C:2021:664, Rn. 167). |
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78 |
Außerdem bedeutet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass in einer Bestimmung keine konkrete Methode oder Vorgehensweise vorgeschrieben wird, noch nicht, dass sie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt (vgl. Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C‑160/20, EU:C:2022:101, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). In einem solchen Fall ist es nämlich Sache der betreffenden Behörde oder der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, eine zuverlässige Methode festzulegen, mit der die Einhaltung der Anforderung, die sich aus dieser Bestimmung ergibt, sichergestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2019, Planta Tabak, C‑220/17, EU:C:2019:76, Rn. 33). |
– Einleitende Bemerkungen
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Im vorliegenden Fall ist mit der Kommission festzustellen, dass der Begriff „aktiver Nutzer einer Online-Plattform“ auf ein breites Spektrum von Sachverhalten Anwendung finden soll. Aus Art. 3 Buchst. i und dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065 ergibt sich nämlich, dass der Begriff „Online-Plattform“ sowohl soziale Netzwerke als auch Marktplätze umfasst. Die Klägerin räumt außerdem ein, dass es eine „große Vielfalt an Online-Plattformen“ gebe, die „in der Art ihrer Dienste … unterschiedlich“ seien. Der Begriff „aktiver Nutzer einer Online-Plattform“ ist somit dahin zu verstehen, dass er verschiedene Arten von Online-Plattformen erfassen kann, mit denen unterschiedliche Arten von Inhalten, darunter Ton- und Bildinhalte, auf unterschiedliche Weise präsentiert werden können, z. B. mittels einer Website, einer App oder dadurch, dass der Zugang zu diesen Inhalten gegebenenfalls von einer vorherigen Registrierung und der Eröffnung eines Kontos abhängt. |
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Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass dem Begriff „aktiver Nutzer einer Online-Plattform“ ein gewisser Grad an Unbestimmtheit in Bezug auf seinen Sinn und seine Reichweite zu eigen ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C‑110/03, EU:C:2005:223, Rn. 31). |
– Zum Vorhandensein unterschiedlicher Methoden zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer von Online-Plattformen
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Die Klägerin und der bevh machen geltend, dass die Kommission und Anbieter von Online-Plattformen angesichts der Ungenauigkeit des Begriffs „aktiver Nutzer einer Online-Plattform“ in der Praxis unterschiedliche Methoden zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer angewandt hätten. |
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Als Erstes äußert die Klägerin die Vermutung, dass einige Anbieter eine zu geringe durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer ihrer Online-Plattformen angäben. |
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So ließen erstens einzelne Anbieter von Online-Plattformen Internetprotokoll-Adressen (IP-Adressen) unberücksichtigt, die, obwohl sie Geräten in der Union zugewiesen seien, nicht auf einen Mitgliedstaat verwiesen, in dem diese Anbieter tätig seien oder ihre Produkte geliefert werden könnten. Zudem werde in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 lediglich auf aktive Nutzer in der Union Bezug genommen, ohne anzugeben, ob es sich um Nutzer handele, die ihren Sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Union hätten, oder um solche, die eine andere „Art des räumlichen Bezugs“ zur Union unterhielten. |
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Zum einen stützt sich das Vorbringen der Klägerin offenbar auf die deutsche Fassung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065, wonach diese Verordnung u. a. für Vermittlungsdienste gilt, die für Nutzer, darunter natürliche Personen, mit „Sitz“ in der Union angeboten werden. Die anderen Sprachfassungen dieser Bestimmung verlangen jedoch lediglich, dass diese Nutzer sich in der Union befinden, ohne dies näher auszuführen. |
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Nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen (Urteile vom 21. März 2024, Cobult, C‑76/23, EU:C:2024:253, Rn. 25, und vom 17. Januar 2023, Spanien/Kommission, C‑632/20 P, EU:C:2023:28, Rn. 40). |
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Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es allein auf den Ort ankommt, an dem sich die Nutzer des in Rede stehenden Dienstes befinden, wenn sie den von der Online-Plattform bereitgestellten Informationen ausgesetzt sind, unabhängig davon, wo sie ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Somit geht entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aus den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 in ihrer Gesamtheit nicht hervor, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff „Sitz“ für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung zu definieren habe. Im Übrigen geht aus Rn. 41 der Klageschrift hervor, dass die Klägerin diese Bestimmung bei der Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer der Plattform Zalando zutreffend ausgelegt hat, da sie nur den Ort berücksichtigt hat, von dem aus Websites und Apps zu dieser Plattform abgerufen worden sind. |
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Zum anderen erlaubt keine der Sprachfassungen von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065, Nutzer aus dem Grund auszunehmen, dass sie zwar in der Union ansässig seien, sich jedoch in einem Mitgliedstaat befänden, in dem der Anbieter der Online-Plattform nicht aktiv sei oder seine Produkte nicht geliefert werden könnten. |
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Daraus folgt, dass, wie die Kommission ausführt, die von der Klägerin beschriebene Vorgehensweise zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer einer Online-Plattform gegen die Verordnung 2022/2065 verstößt. Folglich kann aus dem – hier als erwiesen unterstellten – Umstand, dass einige Anbieter von Online-Plattformen in dieser Weise vorgegangen sind, nicht darauf geschlossen werden, dass aufgrund der Ungenauigkeit des in dieser Verordnung verwendeten Begriffs „aktiver Nutzer einer Online-Plattform“ ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vorliegt. |
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Zweitens trägt die Klägerin vor, dass manche Anbieter von Online-Plattformen nur die aktiven Nutzer ihrer Websites, nicht aber diejenigen der dazugehörigen Apps berücksichtigten. Ferner berücksichtigten einzelne Anbieter von Online-Plattformen, auf denen sowohl ihre Inhalte als auch die Inhalte von Drittverkäufern abgerufen werden könnten, nur „Nutzer von Inhalten Dritter“, und zwar auch dann, wenn diese Anbieter ihre eigenen Inhalte auf derselben Schnittstelle präsentierten. Zudem würden einige Anbieter von Online-Plattformen keine aktiven Nutzer berücksichtigen, die ihre Einwilligung zur Verwendung von Cookies verweigerten. Außerdem könne unterstellt werden, dass Anbieter von Online-Plattformen, die nur von eingeloggten Personen genutzt werden könnten, deren Inhalte aber für nicht eingeloggte Personen zugänglich seien, diese nicht eingeloggten Personen nicht berücksichtigten. Schließlich setzten einige Anbieter von Online-Plattformen aktive Nutzer „Bots“ gleich, wenn sie mehr als 30 Minuten inaktiv seien, so dass diese Anbieter sie bei der Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer nicht berücksichtigten. |
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Die von der Klägerin beschriebenen Vorgehensweisen verstoßen allerdings auch in diesem Punkt gegen die Verordnung 2022/2065, was sie im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Sie können folglich nicht als Beleg für eine unzureichende Genauigkeit dieser Verordnung herangezogen werden. |
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Zum einen stellt nämlich der 77. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065 klar, dass ein Nutzer „nach Möglichkeit nur einmal gezählt werden [sollte]“, dass diese Verordnung „Anbieter von Online-Plattformen … nicht dazu [verpflichtet], ein spezifisches Online-Tracking von Einzelpersonen durchzuführen“, und dass diese Anbieter, wenn sie dazu „in der Lage sind, automatisierte Nutzer wie Bots oder Scraper ohne weitere Verarbeitung personenbezogener Daten und Nachverfolgung außer Acht zu lassen, … dies tun [können]“. Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass Anbieter bei der Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer bestimmte aktive Nutzer unberücksichtigt lassen dürften, weil einige von ihnen die Verwendung von Cookies ablehnten und weil Bots nicht erfasst werden müssten. |
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Vielmehr geht aus dem 77. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065 hervor, dass Anbieter von Online-Plattformen Bots womöglich erfassen werden, wenn sie diese nicht ohne weitere Verarbeitung personenbezogener Daten oder ein spezifisches Online-Tracking ausschließen können, und ein und denselben aktiven Nutzer mehrfach zählen werden, wenngleich das Ziel darin besteht, die aktiven Nutzer „nach Möglichkeit“ nur einmal zu zählen. Insofern werden diese Anbieter unter bestimmten Umständen im Einklang mit dieser Verordnung womöglich eine zu hohe durchschnittliche monatliche Zahl an aktiven Nutzern ihrer Online-Plattform angeben. Dieser Erwägungsgrund lässt indes nicht zu, dass Anbieter die genannte Zahl zu niedrig ansetzen. Wie sich aus der oben in Rn. 78 angeführten Rechtsprechung ergibt, ist es insbesondere Sache der betreffenden Anbieter, eine zuverlässige Methode zu wählen, mit der die Einhaltung des Erfordernisses, die fragliche Zahl nicht zu unterschätzen, sichergestellt werden kann. |
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Soweit die Klägerin vorbringt, dass Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 auf die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer und nicht auf die durchschnittliche monatliche Zahl von Nutzungen der betreffenden Online-Plattform abstelle, wird diese Feststellung dadurch nicht in Frage gestellt. Denn diese Bestimmung besagt in ihrer Auslegung im Licht des 77. Erwägungsgrundes der Verordnung mitnichten, dass die Gesamtheit dieser Nutzungen zu erfassen ist, auch wenn sie möglicherweise bedingt, dass für die betreffende Online-Plattform eine zu hohe Zahl an aktiven Nutzern angesetzt wird. |
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Zum anderen ist der Nutzer des Dienstes, wie oben in Rn. 60 ausgeführt, bereits dann als aktiver Nutzer einer Online-Plattform im Sinne von Art. 3 Buchst. p der Verordnung 2022/2065 einzustufen, wenn er mit dieser Plattform in Kontakt gekommen ist, insbesondere indem er den von ihr gespeicherten und über ihre Online-Schnittstelle verbreiteten Informationen ausgesetzt war. |
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Daraus folgt, dass ein Anbieter einer Online-Plattform bei der Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer die Nutzer des Dienstes nicht ausnehmen darf, die den von dieser Online-Plattform gespeicherten Informationen ausgesetzt waren, obschon sie dort nicht registriert sind, dort keine Transaktion durchgeführt haben, eine gewisse Zeit untätig geblieben sind, die Verwendung von Cookies verweigert haben oder von einer App aus auf die Plattform zugegriffen haben. |
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Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass einige Anbieter von Online-Plattformen ihre Besorgnis darüber ausdrückten, ein und denselben aktiven Nutzer mehrfach zu zählen, wenn sie sich nur auf die Zahl der Aufrufe ihrer Online-Plattformen stützten. Außerdem werde die Zahl dieser mehrfach erfassten Nutzer von diesen Anbietern auf unterschiedliche Weise geschätzt. Solche Umstände sind jedoch nicht geeignet, um zu belegen, dass aufgrund der Ungenauigkeit des Begriffs „aktiver Nutzer einer Online-Plattform“ in der Verordnung 2022/2065 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen wird. |
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Als Drittes bringt die Klägerin vor, dass einzelne Anbieter anstelle der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer ihrer Online-Plattformen lediglich angäben, dass diese Zahl unter 45 Millionen liege, und dies damit begründeten, dass Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 sie nur verpflichte, „Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer“ zu veröffentlichen, aber nicht die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer als solche. Als Beleg dafür, dass aufgrund der Ungenauigkeit des Begriffs „aktiver Nutzer einer Online-Plattform“ in dieser Verordnung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen wurde, taugt ein solcher Sachverhalt jedoch nicht. |
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Als Viertes macht die Klägerin geltend, dass die Anbieter von Online-Plattformen bei der Berechnung der durchschnittlichen Zahl der aktiven Nutzer nur diejenigen Nutzer des Dienstes erfassten, die hinreichend lange auf diesen Online-Plattformen verweilten. Die zugrunde gelegte Mindestzeitspanne variiere je nach Anbieter zwischen drei und 45 Sekunden, wobei die gewählte Zeitspanne sich erheblicher auf die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer ihrer Online-Plattform auswirken könne. |
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Insoweit ist zwar unstreitig, dass die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer einer Online-Plattform unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem, ob eine Mindestzeitspanne von drei Sekunden oder 45 Sekunden zugrunde gelegt wird, in denen die Nutzer auf dieser Plattform verweilen müssen, um als aktive Nutzer erfasst zu werden. |
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100 |
Im 77. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065 heißt es jedoch, dass für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer und damit der Zahl der Personen, die den von einer Online-Plattform gespeicherten Informationen ausgesetzt sind, „die Art des Dienstes und die Art und Weise, wie die Nutzer des Dienstes mit diesem interagieren“, maßgeblich sein können. Der Umstand, dass diese Verordnung nicht abstrakt und für alle Online-Plattformen die Mindestzeitspanne festlegt, die von Anbietern dieser Plattformen für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer zugrunde zu legen ist, lässt daher nicht den Schluss zu, dass die Verordnung in Anbetracht der besonderen Merkmale einer Online-Plattform keine Möglichkeit bietet, die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer einer bestimmten Online-Plattform zu ermitteln. |
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101 |
Darüber hinaus ist mit der Kommission festzustellen, dass von der Klägerin nicht behauptet wird, es wäre ihr im vorliegenden Fall unmöglich gewesen, die in Rede stehende Mindestzeitspanne für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer der Plattform Zalando zu bestimmen. Vielmehr ergibt sich aus ihrem Vorbringen, dass sie eine Mindestzeitspanne von zehn Sekunden zugrunde gelegt hat, und zwar auch in Bezug auf die von der Kommission letztlich zugrunde gelegte Zahl von 83,341 Millionen. Außerdem trägt sie nichts vor, um darzutun, weshalb in Anbetracht der Merkmale dieser Plattform eine solche Zeitspanne ungeeignet sein sollte, um festzustellen, ob ein Nutzer des Dienstes von Drittverkäufern stammenden Informationen hätte ausgesetzt sein können, oder dass diese Zeitspanne willkürlich allein zu dem Zweck gewählt worden sei, der Veröffentlichungspflicht nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 nachzukommen. |
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102 |
Als Fünftes bringt der bevh vor, dass nicht jeder aktive Nutzer zwangsläufig den von der Online-Plattform gespeicherten Informationen ausgesetzt sei, so dass Anbieter von Online-Plattformen für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer eine „Bereinigung“ vornehmen müssten. Zudem akzeptiere die Kommission, dass die Klägerin im vorliegenden Fall eine solche Bereinigung habe vornehmen dürfen, vor allem, um ein und denselben aktiven Nutzer nicht mehrfach zu erfassen oder um keine „unbeabsichtigte Nutzung“ der Plattform Zalando zu erfassen, bei der niemand Inhalten ausgesetzt sei, die von dieser Plattform zur Verfügung gestellt würden. Allerdings seien die zulässigen Maßnahmen zur Bereinigung in der Verordnung 2022/2065 nicht abschließend aufgeführt. Insofern sei zu rügen, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff „aktiver Nutzer einer Online-Plattform“ unter Heranziehung des Begriffs „ausgesetzt sein“ definiert habe, obwohl dieser Begriff ebenfalls ungenau sei. |
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103 |
Hierzu geht zum einen aus Art. 3 Buchst. p der Verordnung 2022/2065 hervor, dass ein aktiver Nutzer einer Online-Plattform die Person ist, die diese Plattform damit beauftragt, Informationen zur Verfügung zu stellen, oder die Person, die diesen Informationen über die Online-Schnittstelle dieser Plattform ausgesetzt ist. Folglich musste im vorliegenden Fall ein Verbraucher, um als aktiver Nutzer der Plattform Zalando erfasst zu werden, notwendigerweise den auf dieser Plattform im Auftrag von Drittverkäufern zur Verfügung gestellten Informationen ausgesetzt gewesen sein. Somit ist es entgegen dem Vorbringen des bevh nicht möglich, unter den aktiven Nutzern die Verbraucher zu ermitteln, die diesen Informationen nicht ausgesetzt waren. Daher durfte zwar die Zahl der Nutzungen oder die Zahl der Nutzer des Dienstes zur Bestimmung der Zahl der Verbraucher, die als aktive Nutzer dieser Plattform zu zählen sind, „bereinigt“ werden; dafür, die Zahl der aktiven Nutzer zu bereinigen, um die durchschnittliche monatliche Zahl von Nutzern der Plattform zu berechnen, bestand dagegen kein Raum. |
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104 |
Zum anderen zielte die vom bevh geltend gemachte Bereinigung in Wirklichkeit darauf ab, zu vermeiden, dass ein und derselbe aktive Nutzer mehrfach gezählt wird oder Personen gezählt werden, die unbeabsichtigt auf der Plattform Zalando verweilten, ohne von Drittverkäufern stammenden Informationen tatsächlich ausgesetzt zu sein. Demnach kann daraus entgegen dem Vorbringen des bevh nicht darauf geschlossen werden, die Kommission habe anerkannt, dass nicht jeder aktive Nutzer Informationen ausgesetzt sei, die von Drittverkäufern stammten. Schließlich wird insbesondere in Anbetracht der Erläuterungen im 77. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/2065 die vom bevh vorgebrachte Behauptung, wonach der Begriff „ausgesetzt sein“ nicht hinreichend genau sei, vom ihm nicht untermauert. |
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105 |
Als Sechstes macht die Klägerin geltend, dass die Kommission selbst unterschiedliche Methoden zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer der Plattform Zalando angewandt habe. So habe die Kommission mit einem nach dem angefochtenen Beschluss ergangenen Beschluss vom 27. September 2023 die Höhe der von der Klägerin nach Art. 43 der Verordnung 2022/2065 zu zahlenden Aufsichtsgebühren festgesetzt. Hierbei sei die Kommission davon ausgegangen, dass sich die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer dieser Plattform nur auf 47,5 Millionen belaufe und nicht, wie sie im angefochtenen Beschluss angegeben habe, auf 83,341 Millionen. In Entsprechung hierzu stellt die Klägerin fest, dass die von anderen Anbietern sehr großer Online-Plattformen gemäß Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung veröffentlichten Daten und die von der Kommission für die Berechnung dieser Gebühren herangezogenen Daten erheblich voneinander abwichen. |
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106 |
Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 43 der Verordnung 2022/2065 u. a. vorsieht, dass von den Anbietern von Vermittlungsdiensten, die als sehr große Online-Plattformen benannt sind, von der Kommission Aufsichtsgebühren erhoben werden. Der Gesamtbetrag dieser jährlichen Gebühren deckt die geschätzten Kosten, die der Kommission im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung entstehen. |
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107 |
Ferner sieht Art. 4 Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1127 der Kommission vom 2. März 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates durch detaillierte Methoden und Verfahren für die durch die Kommission von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zu erhebenden Aufsichtsgebühren (ABl. 2023, L 149, S. 16) vor, dass der Grundbetrag der Aufsichtsgebühren unter den betreffenden Anbietern von Vermittlungsdiensten u. a. nach Maßgabe ihrer durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer aufzuteilen ist. Diese Bestimmung sieht ferner vor, dass sich die Kommission u. a. auf die vom Anbieter der betreffenden sehr großen Online-Plattform gemäß Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung veröffentlichte durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer oder auf „andere Informationen“ stützen kann, die am 31. August des Jahres vorliegen, für das die Gebühren erhoben werden. |
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108 |
Folglich ist festzustellen, dass Art. 4 der Verordnung 2023/1127 der Kommission ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, sich für die Zwecke der Benennung der Plattform Zalando als sehr große Online-Plattform auf andere Informationsquellen wie Daten dritter Unternehmen zu stützen und somit für die Zwecke der Benennung der Plattform Zalando als sehr große Online-Plattform eine andere durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer zu berücksichtigen als die, die von der Klägerin am 17. Februar 2023 gemäß Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung veröffentlicht wurde. Insoweit ergibt sich aus Rn. 67 des vorliegenden Urteils, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Recht die von der Klägerin nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung veröffentlichte durchschnittliche monatliche Zahl von 83,341 Millionen aktiven Nutzern zugrunde gelegt hat. |
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109 |
Zweitens hat die Kommission zwar im Beschluss vom 27. September 2023 und in ihrer vor diesem Beschluss erfolgten und in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 2023/1127 genannten Mitteilung an die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie es vorgezogen habe, sich bei der Bestimmung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer der Plattform Zalando auf Daten von Drittunternehmen statt auf die von der Klägerin stammenden Daten zu stützen. Die Entscheidung, sich auf Daten von Drittunternehmen zu stützen, rechtfertige sich damit, eine gemeinsame Berechnungsmethode für alle 19 Vermittlungsdienste festzulegen, die 2023 Aufsichtsgebühren zu entrichten hätten, und damit den Betrag im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung gerecht auf die Anbieter dieser Dienste zu verteilen. Sie ging daher davon aus, dass sich die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer der Plattform Zalando nur noch auf 47,5 Millionen belaufe. |
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110 |
Es ist jedoch festzustellen, dass die Kommission auch eingeräumt hat, dass es sich bei den Daten von Drittunternehmen nur um Schätzungen handele, die ihrem Wesen nach weniger zuverlässig seien als die von den Plattformen selbst stammenden Daten, was von der Klägerin nicht bestritten wird. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 27. September 2023, der nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist, ist festzustellen, dass der Umstand, dass sich die Kommission im angefochtenen Beschluss auf die zuverlässigsten Daten gestützt hat, um die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer zu bestimmen, nicht zum Nachweis dafür herangezogen werden kann, dass der Begriff „aktiver Nutzer einer Online-Plattform“ im Sinne des Grundsatzes der Rechtssicherheit nicht hinreichend genau ist. Ein solcher Umstand ist demnach auch nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des letztgenannten Beschlusses in Frage zu stellen, zumal die Kommission im Beschluss vom 27. September 2023 ebenfalls eine durchschnittliche monatliche Zahl von mehr als 45 Millionen aktiven Nutzern zugrunde gelegt hat. |
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111 |
Folglich ist festzustellen, dass die Klägerin und der bevh nicht mit Erfolg geltend machen können, dass das Vorhandensein unterschiedlicher Methoden zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer der Plattformen belegt, dass Art. 33 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt. |
– Zum sonstigen Vorbringen der Klägerin und des bevh
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112 |
Als Erstes bringt die Klägerin vor, Art. 33 Abs. 3 der Verordnung 2022/2065 bestimme, dass „[d]ie Kommission … delegierte Rechtsakte … erlassen [kann], um für die Zwecke von [Art. 33 Abs. 1] und von Artikel 24 Absatz 2 [dieser Verordnung] die Bestimmungen dieser Verordnung zu ergänzen, indem sie die Methode zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in der Union ergänzt und sicherstellt, dass die Methode den Markt- und Technologieentwicklungen Rechnung trägt“. |
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113 |
Es ist jedoch nicht erforderlich, dass ein Gesetzgebungsakt selbst Angaben technischer Natur enthält, da der Unionsgesetzgeber einen allgemeinen Rechtsrahmen schaffen kann, der gegebenenfalls später konkretisiert wird (Urteil vom 4. Oktober 2024, Litauen u. a./Parlament und Rat [Mobilitätspaket], C‑541/20 bis C‑555/20, EU:C:2024:818, Rn. 160). Außerdem kann es, wie sich aus Rn. 78 des vorliegenden Urteils ergibt, in Ermangelung solcher Angaben Sache der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sein, eine zuverlässige Methode festzulegen, mit der die Einhaltung der Anforderungen, die sich aus diesem Gesetzgebungsakt ergeben, sichergestellt werden kann. |
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114 |
Folglich reicht entgegen dem Vorbringen der Klägerin der Umstand, dass die Verordnung 2022/2065 der Kommission die Möglichkeit einräumt, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, nicht für die Feststellung, dass diese Verordnung ohne einen solchen delegierten Rechtsakt so mehrdeutig wäre, dass ihre Anwendung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt. |
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115 |
Soweit der bevh die Rechtswidrigkeit von Art. 33 Abs. 3 der Verordnung 2022/2065 mit der Begründung geltend macht, diese Bestimmung sehe unter Verstoß gegen Art. 290 Abs. 1 AEUV den Erlass eines delegierten Rechtsakts vor, der sich nicht darauf beschränke, nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, genügt im Übrigen der Hinweis, dass eine Einrede der Rechtswidrigkeit nur gegenüber den Bestimmungen eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung erhoben werden kann, auf denen eine Einzelentscheidung beruht oder die in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit einer solchen Entscheidung stehen, eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, zu dem diese Entscheidung keine Durchführungsmaßnahme darstellt, hingegen unzulässig ist (vgl. Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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116 |
Es ist indes festzustellen, dass Art. 33 Abs. 3 der Verordnung 2022/2065 keinen unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss aufweist. Da die Kommission nämlich keinen delegierten Rechtsakt erlassen hat, wie es diese Bestimmung zulässt, konnte sie für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer der Plattform Zalando nicht auf eine darin enthaltene Methode zurückgreifen. Folglich ist eine solche Einrede der Rechtswidrigkeit ungeachtet dessen, ob sie, wie die Kommission vorbringt, verspätet erhoben worden ist, als unzulässig zurückzuweisen. |
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117 |
Als Zweites weist die Klägerin darauf hin, dass die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. 2022, L 265, S. 1) einen Anhang enthalte, in dem die Methode zur Ermittlung und Berechnung der „aktiven Endnutzer“ erläutert werde. Dieser Umstand ist jedoch für die Entscheidung unerheblich, ob die Verordnung 2022/2065 den Begriff „aktiver Nutzer einer Online-Plattform“ im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit hinreichend genau definiert. |
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118 |
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass weder die Klägerin noch der bevh einen Gesichtspunkt vorgetragen haben, der die Annahme zulassen würde, dass die in der Verordnung 2022/2065 enthaltenen Klarstellungen nicht ausreichten, um unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Besonderheiten der in Rede stehenden Plattform die Zahl der Personen bestimmen zu können, die den von ihr zur Verfügung gestellten und verbreiteten Informationen ausgesetzt waren, und einen Durchschnittswert über sechs Monate berechnen zu können. |
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119 |
Daraus folgt, dass die Klägerin und der bevh nicht mit Erfolg geltend machen können, dass Art. 33 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt. |
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120 |
Daher ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen. |
Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes, wonach Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt
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121 |
Mit dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin, unterstützt durch den bevh, geltend, dass Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, da er vergleichbare Online-Plattformen unterschiedlich und unterschiedliche Online-Plattformen gleichbehandele. |
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122 |
Die Kommission, unterstützt durch das Parlament, den Rat und das EISi, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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123 |
Der in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 23. November 2023, Seven.One Entertainment Group, C‑260/22, EU:C:2023:900, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung, ob ein solcher Verstoß gegen diesen Grundsatz vorliegt, insbesondere auf das Ziel und den Zweck der Bestimmung abzustellen, die angeblich gegen den Grundsatz verstößt (vgl. Urteil vom 6. September 2018, Piessevaux/Rat, C‑454/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:680, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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124 |
Ferner ist in einem Bereich, in dem der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber eine willkürliche oder im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgte Ziel offensichtlich unangemessene Differenzierung vornimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C‑116/21 P bis C‑118/21 P, C‑138/21 P und C‑139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 127, und vom 9. März 2023, Grossetête/Parlament, C‑714/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:187, Rn. 48). |
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125 |
Im vorliegenden Fall macht die Klägerin als Erstes geltend, die Unbestimmtheit des Begriffs „aktiver Nutzer einer Online-Plattform“ führe dazu, dass Anbieter von Online-Plattformen und die Kommission die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer je nach Online-Plattform unterschiedlich bestimmten. |
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126 |
Zum einen haben jedoch, wie sich aus den Rn. 118 und 119 des vorliegenden Urteils ergibt, weder die Klägerin noch der bevh nachgewiesen, dass die in der Verordnung 2022/2065 enthaltenen Erläuterungen nicht ausreichten, um die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer einer Online-Plattform bestimmen zu können. Zum anderen nennt die Klägerin namentlich keine mit der Plattform Zalando vergleichbare Online-Plattform, die von der Kommission wegen der angeblichen Mehrdeutigkeit dieser Verordnung nicht als sehr große Online-Plattform benannt worden sei. |
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127 |
Als Zweites macht die Klägerin geltend, es bestehe die Möglichkeit, dass Anbieter von Online-Plattformen der Kommission oder dem Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Niederlassung Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer ihrer Online-Plattformen gemäß Art. 24 Abs. 3 der Verordnung 2022/2065 niemals offenlegen müssten, weil diese sie nicht angefordert hätten. Anbieter von Online-Plattformen, deren Online-Plattformen nicht als sehr große Online-Plattformen benannt würden, hätten einen wettbewerblichen Vorteil. Um von einem solchen Vorteil zu profitieren, könnten Anbieter – gegebenenfalls vorsätzlich – die Zahl der aktiven Nutzer unterschätzen oder gegen ihre Verpflichtung aus Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung zur Veröffentlichung von Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer verstoßen. Der Unionsgesetzgeber habe zwar vorgesehen, dass die Kommission gegen Anbieter, deren Online-Plattformen aufgrund eines Verstoßes gegen diese Verordnung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als sehr große Online-Plattformen benannt worden seien, Sanktionen verhängen könne, doch habe er keine „Ausgleichszahlungen“ vorgesehen, um den „Wettbewerbsnachteil“ auszugleichen, den Anbieter erlitten hätten, deren Plattformen bereits als sehr große Online-Plattformen benannt worden seien. |
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128 |
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 Anbieter verpflichtet, für jede ihrer Online-Plattformen bis zum 17. Februar 2023 und danach mindestens alle sechs Monate Informationen über den monatlichen Durchschnitt ihrer aktiven Nutzer zu veröffentlichen. |
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129 |
Zum einen ist der – hier als erwiesen unterstellte – Umstand, dass Anbieter von Online-Plattformen gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 verstoßen haben, nicht geeignet, zu belegen, dass Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt. Außerdem erläutert die Klägerin nicht, warum die in Art. 74 dieser Verordnung vorgesehene Geldbuße, die die Kommission im Fall eines solchen Verstoßes verhängen könnte, nicht ausreichen soll, um den angeblichen „Wettbewerbsnachteil“ auszugleichen, den die anderen Anbieter erlitten haben, die Art. 24 Abs. 2 der Verordnung befolgt haben und deren Plattformen dementsprechend als sehr große Online-Plattformen benannt wurden. |
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130 |
Zum anderen trifft es zwar zu, dass die Kommission nach Art. 24 Abs. 3 der Verordnung 2022/2065 von den Anbietern von Online-Plattformen verlangen kann, ihr zusätzliche Informationen zu den in Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Informationen zu übermitteln, doch lässt der bloße Umstand, dass diese Bestimmung der Kommission insoweit ein Ermessen einräumt, nicht den Schluss zu, dass sie ihr Ermessen zwangsläufig unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ausüben wird. |
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131 |
Als Drittes trägt die Klägerin vor, Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 berücksichtige für die Zwecke der Benennung als sehr große Online-Plattformen nur die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer und weder die Art der betreffenden Online-Plattformen noch die gesellschaftlichen Risiken, die von diesen ausgehen könnten. Anders als soziale Netzwerke sollten Marktplätze jedoch nicht den zusätzlichen Verpflichtungen unterliegen, die sehr großen Online-Plattformen nach dieser Bestimmung auferlegt würden. Überdies sei die Plattform Zalando, auf der nur von ihr ausgewählte Drittverkäufer Produkte vertreiben könnten, weniger gefährlich als Plattformen, auf denen Verkäufer anonym aufträten oder sich keinem Auswahlverfahren unterziehen müssten. Im Übrigen sei bisher noch nicht eine einzige Produktpiraterieware auf der Plattform Zalando angeboten worden. |
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132 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 34 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 eine Liste systemischer Risiken enthält, die von sehr großen Online-Plattformen ausgehen können. |
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133 |
Insbesondere sieht zum einen Art. 34 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2022/2065 vor, dass zu den systemischen Risiken die Verbreitung rechtswidriger Inhalte über sehr große Online-Plattformen gehört. Konkret handelt es sich dabei gemäß Art. 3 Buchst. h dieser Verordnung um Risiken im Zusammenhang mit der Verbreitung von „Informationen, die als solche oder durch ihre Bezugnahme auf eine Tätigkeit, einschließlich des Verkaufs von Produkten …, nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften“. |
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134 |
Zum anderen sieht Art. 34 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2022/2065 vor, dass die systemischen Risiken „etwaige tatsächliche oder vorhersehbare nachteilige Auswirkungen auf die Ausübung der Grundrechte, insbesondere … den in Artikel 38 der Charta verankerten umfangreichen Verbraucherschutz“, einschließen. |
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135 |
Erstens bestreitet die Klägerin nicht, dass Marktplätze, insbesondere solche, auf denen die Verkäufer sich keinen Auswahlverfahren unterziehen mussten, die Vermarktung gefährlicher oder rechtswidriger Produkte erleichtern können. Ferner kann, sofern Anbieter von Marktplätzen wie die Klägerin die auf ihren Marktplätzen aktiven Verkäufer bisher sorgfältig ausgewählt haben, deswegen nicht ausgeschlossen werden, dass sie zukünftig den Vertrieb solcher Produkte an einen erheblichen Teil der Bevölkerung der Union zulassen könnten, wenn ihre durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer sich weiterhin auf 45 Millionen oder mehr beläuft. |
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136 |
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass Marktplätze in ihrer Gesamtheit rechtswidrige Inhalte im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten verbreiten können und sich negativ auf das in Art. 38 der Charta verankerte Grundrecht auf ein hohes Verbraucherschutzniveau auswirken können. |
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137 |
Folglich hat der Unionsgesetzgeber keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er davon ausging, dass von Marktplätzen systemische Risiken im Sinne von Art. 34 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 ausgehen können. Im Übrigen lässt sich, entgegen dem Vorbringen des bevh, der – hier als erwiesen unterstellte – Umstand, dass diese Bestimmung auch Risiken erfasst, die nicht von Marktplätzen ausgehen können, nicht zum Beleg dafür anführen, dass von diesen Marktplätzen keines der von dieser Bestimmung erfassten Risiken ausgehen könne. |
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138 |
Zweitens kann der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass durch bestimmte Online-Plattformen, darunter soziale Netzwerke, größere gesellschaftliche Risiken ausgehen könnten als von Marktplätzen, nicht belegen, dass die diesen Marktplätzen auferlegten Verpflichtungen zur Erreichung der Ziele der Verordnung 2022/2065 offensichtlich ungeeignet wären. |
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139 |
Insbesondere ist festzustellen, dass die Klägerin nichts vorträgt, um darzutun, dass die zusätzlichen Verpflichtungen, die den Anbietern von als sehr große Online-Plattformen eingestuften Marktplätzen durch Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 auferlegt werden und in den Art. 34 bis 43 dieser Verordnung aufgeführt sind, offensichtlich ungeeignet wären, die von diesen Marktplätzen ausgehenden systemischen Risiken zu mindern. |
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140 |
Zwar macht der bevh geltend, dass durch die Art. 34 bis 43 der Verordnung 2022/2065 keine Verbesserung des Verbraucherschutzes erreicht werden könne. Dieses Vorbringen ist jedoch zurückzuweisen, da es ins Leere geht. Wie sich nämlich aus den Rn. 132 bis 134 des vorliegenden Urteils ergibt, betreffen die in diesen Bestimmungen vorgesehenen zusätzlichen Verpflichtungen nicht nur den Verbraucherschutz, vielmehr werden mit ihnen auch andere Ziele verfolgt, darunter das Bekämpfen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte. Somit ist das Vorbringen des bevh nicht geeignet, um zu belegen, dass diese Verpflichtungen offensichtlich ungeeignet wären, wenigstens einige der von Marktplätzen ausgehenden systemischen Risiken zu mindern. |
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141 |
Darüber hinaus ist jedenfalls festzustellen, dass der bevh nichts vorträgt, was die Annahme zulässt, dass die Art. 34 bis 43 der Verordnung 2022/2065 nicht zum Verbraucherschutz beitragen würden. Die Behauptung, dass die Art. 34 bis 37 dieser Verordnung nicht genau genug seien, um die Verbraucher zu schützen, wird vom bevh nämlich nicht untermauert. Genauso wenig erläutert der bevh, weshalb Art. 38 der Verordnung, der vorsieht, dass Verbraucher ein Empfehlungssystem wählen können, das nicht auf Profiling beruht, zum Schutz der Verbraucher ungeeignet sein soll. Der bevh macht zwar geltend, dass die Art. 39 bis 42 dieser Verordnung dem Verständnis der systemischen Risiken dienten und daher die Verbraucher nicht „unmittelbar“ schützten, zugleich schließt er aber nicht aus, dass sie zumindest einen „indirekten“ Schutz der Verbraucher ermöglichen könnten, da das Verständnis dieser Risiken einen Schritt zu ihrer Vermeidung darstellen könne. Schließlich dient Art. 43 der in Rede stehenden Verordnung, soweit damit der Kommission die Mittel zugesprochen werden, um diese Verordnung umzusetzen, naturgemäß dazu, die Verbraucher zu schützen. |
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142 |
Drittens ist für den Fall, dass die Klägerin dem Unionsgesetzgeber vorwerfen sollte, sie habe für die Benennung sehr großer Online-Plattformen keine „qualitativen“ Kriterien herangezogen, darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der dem Verordnungsvorschlag beigefügten Folgenabschätzung angegeben hatte, andere Kriterien als allein das Kriterium der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in Betracht gezogen zu haben, darunter „qualitative“ Kriterien, die die gesellschaftliche und wirtschaftliche Wirkung der betreffenden Online-Plattform berücksichtigten. Allerdings läuft die Berücksichtigung solcher qualitativen Kriterien der Kommission zufolge auf einen einzelfallbezogenen Ansatz hinaus, der zu Rechtsunsicherheit und zu langen und kostspieligen Verfahren für die Benennung sehr großer Online-Plattformen führen könnte. |
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143 |
Dass es ein solches Verfahren langwierig und kostspielig machen würde, wenn die Kommission die Art der Online-Plattformen und die Risiken, die von diesen ausgehen können, bei der Einstufung als sehr große Online-Plattform berücksichtigen würde, wird von der Klägerin nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund genügt die Feststellung, dass die von der Klägerin angeführten „qualitativen“ Kriterien die Erfüllung der in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 genannten Verpflichtungen verzögern und dazu führen könnten, dass die Kommission um ein Teil ihrer für die Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel gebracht wird. Folglich ist davon auszugehen, dass mit diesen Kriterien die genannten Ziele nicht ebenso wirksam erreicht werden können wie mit dem Kriterium der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer. |
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144 |
Unter diesen Umständen ist das Kriterium der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer für die Zwecke der Benennung als sehr große Online-Plattform nicht offensichtlich ungeeignet, um die Ziele der Verordnung 2022/2065 zu erreichen. |
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145 |
Durch den vom bevh geltend gemachten Umstand, dass Vertreter mehrerer Mitgliedstaaten in der Sitzung einer E‑Commerce-Expertengruppe am 14. Juni 2018„allgemein“ erklärt hätten, dass, was die Verbreitung rechtswidriger Online‑Inhalte anbelange, „große Plattformen recht aktiv und zur Zusammenarbeit [mit den Behörden] bereit seien“, und dass der Vertreter eines Mitgliedstaats darauf hingewiesen habe, dass „im Allgemeinen“ bei „kleinen Hosting-Diensteanbietern“ keine Bereitschaft bestehe, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, ändert sich nichts an dieser Feststellung. |
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146 |
Zum einen betrafen nämlich die Äußerungen der Vertreter der Mitgliedstaaten, die an der Sitzung am 14. Juni 2018 teilgenommen haben, Hostingdienste im Allgemeinen und nicht speziell Marktplätze. Zum anderen kann der Umstand, dass bestimmte Unternehmen mehr mit den Behörden zusammenarbeiten wollen, um die Verbreitung rechtswidriger Inhalte zu bekämpfen, den Unionsgesetzgeber nicht daran hindern, diesen Unternehmen gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung Verpflichtungen zum Management der mit der Verbreitung solcher Inhalte verbundenen Risiken aufzuerlegen. Dies gilt umso mehr, wenn ihre Online-Plattformen aufgrund der hohen durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer geeignet sind, einen erheblichen Teil der Bevölkerung der Union diesen Inhalten auszusetzen. |
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147 |
Unter diesen Umständen können die Klägerin und der bevh nicht mit Erfolg geltend machen, dass Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt. |
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148 |
Der zweite Teil des zweiten Klagegrundes ist folglich zurückzuweisen. |
Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes, wonach Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt
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149 |
Mit dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes rügt die Klägerin, unterstützt durch den bevh, dass Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. |
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150 |
Die Kommission, unterstützt durch das Parlament, den Rat und das EISi, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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151 |
Insofern ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und dass die verursachten Nachteile gegenüber den angestrebten Zielen nicht unangemessen sein dürfen (vgl. Urteil vom 30. April 2019, Italien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C‑611/17, EU:C:2019:332, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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152 |
Was die gerichtliche Kontrolle der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betrifft, ist aufgrund des weiten Ermessens, über das der Unionsgesetzgeber in Bereichen verfügt, in denen seine Tätigkeit sowohl politische als auch wirtschaftliche oder soziale Entscheidungen verlangt, eine in diesen Bereichen erlassene Maßnahme jedoch nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des vom zuständigen Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist. Es geht somit nicht darum, ob die vom Unionsgesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C‑58/08, EU:C:2010:321, Rn. 52, und vom 30. April 2019, Italien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C‑611/17, EU:C:2019:332, Rn. 56). |
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153 |
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin erstens im Wesentlichen der Ansicht, dass die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer kein geeignetes Kriterium sei, um die Online-Plattformen, von denen die größten Risiken ausgingen, zu ermitteln. |
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154 |
Aus den vorstehenden Rn. 135 bis 137 ergibt sich jedoch, dass Marktplätze genutzt werden können, um den Vertrieb gefährlicher oder rechtswidriger Produkte an einen erheblichen Teil der Bevölkerung der Union zu erleichtern, wenn sie eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern haben. |
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155 |
Die Klägerin macht insoweit zwar geltend, aus den gemäß den Art. 15, 24 und 42 der Verordnung 2022/2065 veröffentlichten Transparenzberichten gehe hervor, dass die Plattform Zalando in einigen Monaten des Jahres 2023 in Bezug auf potenziell rechtswidrige Inhalte erheblich weniger Meldungen nach Art. 16 dieser Verordnung erhalten habe als die Plattform Amazon Store. Im Unterschied zur Plattform Amazon Store würden die von den Nutzern des Dienstes stammenden Informationen kontrolliert, bevor sie auf der Plattform Zalando öffentlich verbreitet würden. |
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156 |
Wie sich jedoch aus Rn. 135 des vorliegenden Urteils ergibt, lässt sich ungeachtet des – hier als erwiesen unterstellten – Umstands, dass die Klägerin bislang die Informationen wirksam kontrolliert hat, bevor sie auf ihrer Plattform öffentlich verbreitet wurden, nicht ausschließen, dass die Plattform zukünftig einen erheblichen Teil der Bevölkerung der Union rechtswidrigen Inhalten aussetzen kann, wenn ihre durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer sich weiterhin auf 45 Millionen und mehr beläuft. Folglich ist das Kriterium der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer zur Erreichung der Ziele der Verordnung 2022/2065 nicht offensichtlich ungeeignet. |
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157 |
Darüber hinaus macht der bevh geltend, dass der Unionsgesetzgeber, wie in anderen Bereichen des Unionsrechts, etwa der Produkt- und Cybersicherheit, „qualitative“ Kriterien hätte einführen können oder sich, wie in der Verordnung 2022/1925, für ein System der widerlegbaren Vermutung hätte entscheiden können. Wie sich jedoch aus Rn. 152 des vorliegenden Urteils ergibt, ist der bloße Umstand, dass der Unionsgesetzgeber andere Kriterien hätte festlegen können, für die Feststellung unerheblich, ob das von ihm letztlich herangezogene Kriterium der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer zur Erreichung der Ziele der Verordnung 2022/2065 offensichtlich ungeeignet war. Darüber hinaus ergibt sich aus den vorstehenden Rn. 142 und 143, dass „qualitative“ Kriterien, wie sie vom bevh geltend gemacht werden, es jedenfalls nicht ermöglichten, diese Ziele ebenso wirksam zu erreichen wie das Kriterium der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer. |
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158 |
Zweitens bringt die Klägerin vor, dass für Online-Plattformen und im Online-Handel tätige Verkäufer bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung 2022/2065 ausreichende Verpflichtungen gegolten hätten, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen. Die mit der Verordnung aufgestellten Verpflichtungen seien daher nicht erforderlich. |
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159 |
Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin ihr Vorbringen nicht untermauert. Außerdem geht es, wie sich aus Rn. 152 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht darum, ob das vor dem Inkrafttreten der Verordnung 2022/2065 geltende Recht ausreichte, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, sondern darum, ob die in der Verordnung nach ihrem Art. 33 Abs. 1 vorgesehenen neuen Verpflichtungen zur Erreichung dieser Ziele offensichtlich ungeeignet oder weniger wirksam sind. Daraus folgt, dass ein solches Vorbringen jedenfalls nicht geeignet ist, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu belegen. |
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160 |
Drittens ist es der Klägerin zufolge unverhältnismäßig, bei der Bestimmung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer alle Nutzer zu berücksichtigen, auch wenn, wie im vorliegenden Fall, diese Nutzer den von Drittverkäufern stammenden Informationen tatsächlich nicht ausgesetzt worden seien. |
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161 |
Hierzu ist festzustellen, dass, wie sich aus Rn. 67 des vorliegenden Urteils ergibt, es der Klägerin freistand, bei der Bestimmung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer der Plattform Zalando im Einklang mit der Verordnung 2022/2065 die Nutzer des Dienstes auszunehmen, die den von Drittverkäufern stammenden Informationen tatsächlich nicht ausgesetzt waren. Aus den oben in den Rn. 63 bis 66 genannten Gründen entspricht die von ihr angegebene Zahl von 30,836 Millionen Nutzern allerdings nicht der Zahl der aktiven Nutzer, die den von Drittverkäufern stammenden Informationen tatsächlich ausgesetzt waren. |
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162 |
Soweit der bevh geltend macht, dass die in den Art. 34 bis 37 der Verordnung 2022/2065 vorgesehenen Verpflichtungen „über die Regelungen [hinausgehen], welche die ‚Offline-Umgebung‘ betreffen“, genügt im Übrigen der Hinweis, dass der bevh nicht erläutert, warum ein solcher Vergleich mit dem stationären Handel die Feststellung ermöglichen soll, dass das Kriterium der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. |
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163 |
Unter diesen Umständen können die Klägerin und der bevh nicht mit Erfolg geltend machen, dass Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. |
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164 |
Selbst wenn man im Übrigen annimmt, dass die Klägerin aus dem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit, den freien Warenverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr ableiten möchte, lässt sich jedenfalls ein solcher Eingriff aufgrund des fehlenden Nachweises für einen Verstoß gegen diesen Grundsatz nicht feststellen. Soweit schließlich der bevh auch eine Verletzung der unternehmerischen Freiheit geltend machen will, genügt der Hinweis, dass seine Rüge nicht hinreichend substantiiert ist, um deren Begründetheit beurteilen zu können. |
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165 |
Folglich ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen, ohne dass über seine von der Kommission in Abrede gestellte Zulässigkeit entschieden zu werden braucht. |
Zum dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 296 AEUV geltend gemacht wird
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166 |
Im Rahmen des dritten Klagegrundes macht die Klägerin, unterstützt durch den bevh, geltend, dass die Kommission gegen Art. 296 AEUV verstoßen und damit eine wesentliche Formvorschrift verletzt habe, da der angefochtene Beschluss nicht hinreichend begründet sei. Insbesondere habe die Kommission keine Begründung angegeben, weshalb sie die Plattform Zalando als einen von Art. 3 Buchst. g Ziff. iii und Buchst. i der Verordnung 2022/2065 erfassten Dienst ansehe. Zudem habe die Kommission nicht erläutert, weshalb sie die „[Nutzer] des reinen Direktvertriebs“ berücksichtigt habe. |
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167 |
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Art des betreffenden Rechtsakts angepasst sein muss und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Insoweit ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C‑42/01, EU:C:2004:379, Rn. 66, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C‑390/06, EU:C:2008:224, Rn. 79). |
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Im vorliegenden Fall ist erstens mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass diese im ersten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angegeben hatte, dass die Plattform Zalando im Auftrag von Nutzern Informationen speichere und diese öffentlich verbreite. |
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170 |
Außerdem hat die Kommission im angefochtenen Beschluss auf den Kontext hingewiesen, in dem dieser Beschluss erlassen wurde. Aus diesem Kontext geht hervor, dass die Klägerin vor dem Erlass des Beschlusses Kenntnis davon hatte, warum es sich bei der Plattform Zalando um eine Online-Plattform handelt. |
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171 |
Zum einen hat die Kommission nämlich im zweiten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Klägerin gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 Informationen über den monatlichen Durchschnitt der aktiven Nutzer der Plattform Zalando veröffentlicht habe und dadurch eingeräumt habe, dass es sich bei dieser Plattform um eine Online-Plattform im Sinne dieser Bestimmung handele. |
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Zum anderen hat die Kommission im fünften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission akzeptiert habe, dass die Plattform Zalando in Bezug auf das Partnerprogramm eine Online-Plattform im Sinne von Art. 3 Buchst. i der Verordnung 2022/2065 sei. Die Klägerin habe sich insoweit damit begnügt, die Berücksichtigung der Nutzer des Dienstes Zalando Retail für die Zwecke der Benennung als sehr große Online-Plattform zu beanstanden. |
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173 |
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kommission in Anbetracht des Kontexts, in dem der angefochtene Beschluss erlassen wurde und wie er in diesem Beschluss dargestellt wurde, hinreichend klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, warum sie der Ansicht ist, dass es sich bei der Plattform Zalando um eine Online-Plattform im Sinne von Art. 3 Buchst. i der Verordnung 2022/2065 handelt und sie folglich ein Hostingdienst im Sinne von Art. 3 Buchst. g Ziff. iii dieser Verordnung ist. |
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Zweitens geht aus den Rn. 8 und 9 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss erläutert hat, dass Nutzer, die Produkte über den Dienst Zalando Retail kauften, im Rahmen des Partnerprogramms zuvor von Drittverkäufern stammenden Informationen ausgesetzt gewesen sein könnten. Sie hat somit hinreichend klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, weshalb die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer der Plattform Zalando nicht anhand des von diesen Drittverkäufern erzielten Umsatzes bestimmt werden konnte. |
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Daher können die Klägerin und der bevh nicht mit Erfolg geltend machen, dass der angefochtene Beschluss mit einem Begründungsmangel im Sinne von Art. 296 AEUV behaftet ist, und somit auch nicht, dass die Kommission ein wesentliches Formerfordernis verletzt hat. |
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176 |
Unter diesen Umständen ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und folglich die Klage insgesamt abzuweisen. |
Kosten
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177 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission deren Kosten aufzuerlegen. |
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178 |
Im Übrigen tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Somit tragen das Parlament und der Rat ihre eigenen Kosten. |
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179 |
Das EISi und der bevh tragen nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung gleichfalls ihre eigenen Kosten. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Kowalik-Bańczyk Buttigieg Hesse Dimitrakopoulos Ricziová Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. September 2025. Der Kanzler V. Di Bucci Die Präsidentin O. Porchia |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.