Volltext

Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 30. April 2025. – Ville Kivikoski u. a. gegen Rat der Europäischen Union.

CELEX: 62023TJ0202 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)

30. April 2025 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2022 – Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AST 8 zu befördern – Aufhebungsklage – Rechtsschutzinteresse – Darlegung der Aussicht auf Beförderung – Zulässigkeit – Art. 6 Abs. 2 des Statuts – Standard-Multiplikationssätze – Art. 45 Abs. 1 des Statuts – Abwägung der Verdienste“

In der Rechtssache T‑202/23,

Ville Kivikoski, wohnhaft in Wezembeek-Oppem (Belgien),

Ottavia Maffia, wohnhaft in Brüssel (Belgien),

Peter Pristovnik, wohnhaft in Brüssel,

vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und I. Demoulin als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richter L. Truchot, H. Kanninen und M. Sampol Pucurull sowie der Richterin T. Perišin (Berichterstatterin),

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2024

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragen die Kläger, Herr Ville Kivikoski, Frau Ottavia Maffia und Herr Peter Pristovnik, die Aufhebung der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 13. Juli 2022, sie im Beförderungsverfahren 2022 nicht nach Besoldungsgruppe AST 8 zu befördern (im Folgenden: Entscheidung über die Nichtbeförderung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Die Kläger sind Beamte des Rates der Besoldungsgruppe AST 7.

3

Am 20. Juni 2022 veröffentlichte das Generalsekretariat des Rates mit der Personalmitteilung Nr. 30/22 die Liste der beförderungsfähigen Beamten, die u. a. eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe am 1. Januar 2022 nachweisen konnten, sowie die Zahl der Beförderungen, die für jede Funktionsgruppe und jede Besoldungsgruppe im Beförderungsverfahren 2022 zur Verfügung standen. In dieser Liste waren die Namen der Kläger unter den 81 nach Besoldungsgruppe AST 8 beförderungsfähigen Beamten aufgeführt, und es wurde die Eröffnung von 18 Beförderungsmöglichkeiten in diese Besoldungsgruppe angekündigt.

4

Am 13. Juli 2022 erließ die Anstellungsbehörde des Rates mit der Personalmitteilung Nr. 38/22 die Entscheidung über die Nichtbeförderung, indem sie die Liste der vom beratenden Beförderungsausschuss zur Beförderung empfohlenen Bediensteten der Funktionsgruppe AST veröffentlichte und billigte. Die Namen der Kläger befanden sich nicht auf dieser Liste.

5

Am 12. Oktober 2022 legten die Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) Beschwerde gegen die Entscheidung über die Nichtbeförderung ein.

6

Mit ihrer Beschwerde machten die Kläger geltend, die Entscheidung über die Nichtbeförderung verstoße zum einen gegen Art. 6 Abs. 2 des Statuts in Verbindung mit dessen Anhang I Abschnitt B (im Folgenden: Bestimmungen des Statuts), da 37 anstelle von 18 Beförderungsmöglichkeiten für das Beförderungsverfahren 2022 in die Besoldungsgruppe AST 8 hätten eröffnet werden müssen, und zum anderen gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit.

7

Am 2. Februar 2023 wies die Generalsekretärin des Rates die Beschwerde der Kläger zurück (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde).

8

In der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vertrat die Generalsekretärin des Rates die Auffassung, dass die Beschwerde der Kläger unzulässig sei, da diese nicht dargetan hätten, dass sie, falls die Zahl der ihrer Ansicht nach für eine Beförderung zur Verfügung stehenden Stellen eingehalten worden wäre, Aussicht auf eine Beförderung gehabt hätten. Hilfsweise machte sie geltend, dass die in Anhang I Abschnitt B des Statuts vorgesehenen Sätze (im Folgenden: Multiplikationssätze) nicht anzuwenden seien, und wies darauf hin, dass deren Anwendung dazu geführt hätte, dass Beamte der Besoldungsgruppe AST 7 nach zwei Jahren in dieser Besoldungsgruppe automatisch befördert worden wären, was gegen den Grundsatz einer Beförderung aufgrund der Verdienste nach Art. 45 des Statuts verstoßen hätte. Schließlich seien die Kläger nicht ungleich behandelt worden, da sie sich nicht in einer Situation befänden, die mit der von Beamten vergleichbar sei, die in verschiedenen Besoldungsgruppen seien.

Anträge der Parteien

9

Die Kläger beantragen,

–

die Entscheidung über die Nichtbeförderung aufzuheben;

–

erforderlichenfalls die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

–

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

10

Der Rat beantragt,

–

die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

–

den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum Gegenstand der Klage

11

Mit ihrem ersten und ihrem zweiten Antrag beantragen die Kläger die Aufhebung der Entscheidung über die Nichtbeförderung und, soweit erforderlich, der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde.

12

Da die ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde keinen eigenständigen Gehalt hat, soweit sie nur die Entscheidung über die Nichtbeförderung bestätigt, ist davon auszugehen, dass die vorliegenden Aufhebungsanträge lediglich auf die Aufhebung der Entscheidung über die Nichtbeförderung gerichtet sind, deren Rechtmäßigkeit unter Berücksichtigung der Begründung in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 6. Juli 2022, MZ/Kommission, T‑631/20, EU:T:2022:426, Rn. 21).

Zur Zulässigkeit der Klage

13

Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erheben, macht der Rat geltend, dass die Klage im Wesentlichen unzulässig sei. Insoweit bestreitet er zwar nicht, dass die Kläger durch die Entscheidung über die Nichtbeförderung beschwert seien, ist aber insbesondere auf der Grundlage des Urteils vom 14. Februar 2017, Schönberger/Rechnungshof (T‑688/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:76), der Ansicht, dass die Kläger nicht nachgewiesen hätten, dass sie ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf diese Entscheidung hätten. Es sei Sache der Kläger gewesen, darzulegen, dass ihnen die Aufhebung dieser Entscheidung in Anbetracht ihrer persönlichen Situation und ohne den behaupteten Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 des Statuts die Aussicht auf eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 8 eröffnen könne.

14

Die Kläger treten dem Vorbringen des Rates entgegen und machen geltend, dass die Klage zulässig sei.

15

Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig ist, wenn diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 6. Juli 2023, Julien/Rat, C‑285/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:551, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 22. Dezember 2023, TB/ENISA, T‑322/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:877, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16

Außerdem ist ein Beamter nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt, im Interesse des Gesetzes oder der Organe tätig zu werden, und kann zur Begründung einer Aufhebungsklage nur die Beschwerdepunkte geltend machen, die ihn persönlich betreffen (vgl. Beschluss vom 8. März 2007, Strack/Kommission, C‑237/06 P, EU:C:2007:156, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Als beschwerende Maßnahmen können insbesondere nur solche angesehen werden, die die Rechtsstellung des Betroffenen unmittelbar und sofort berühren, wobei diese Prüfung nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers zu erfolgen hat (vgl. Urteil vom 24. April 2009, Sanchez Ferriz u. a./Kommission, T‑492/07 P, EU:T:2009:116, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17

In diesem Zusammenhang handelt es sich zum einen bei der Liste der beförderten Beamten um ein Bündel von Einzelmaßnahmen, die an die nach der betreffenden Besoldungsgruppe beförderten Beamten gerichtet sind. Durch dieses Bündel von Maßnahmen werden jedoch die Beamten, deren Namen nicht in der Liste aufgeführt sind, beschwert, da es eine stillschweigende Ablehnung ihrer Beförderungen darstellt (vgl. Urteil vom 24. April 2009, Sanchez Ferriz u. a./Kommission, T‑492/07 P, EU:T:2009:116, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18

Zum anderen muss ein Beamter, wenn er sich auf einen Klagegrund stützt, mit dem gerügt wird, dass die in einem Beförderungsverfahren angewandten Multiplikationssätze nicht mit Art. 6 Abs. 2 des Statuts vereinbar seien, nachweisen, dass er ein Interesse hat, sich darauf zu berufen, indem er darlegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation Aussicht auf Beförderung gehabt hätte, wenn die geforderte Stellenzahl eingehalten worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. April 2009, Sanchez Ferriz u. a./Kommission, T‑492/07 P, EU:T:2009:116, Rn. 34, und vom 14. Februar 2017, Schönberger/Rechnungshof, T‑688/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:76, Rn. 64 bis 66).

19

Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Entscheidung über die Nichtbeförderung die Kläger beschwert, da ihre Namen nicht in der oben in Rn. 4 genannten Liste aufgeführt sind, und diese Liste somit eine stillschweigende Ablehnung ihrer Beförderungen darstellt.

20

Zweitens ist, was die Darlegung des Interesses der Kläger angeht, sich auf eine Unvereinbarkeit der angewandten Multiplikationssätze mit Art. 6 Abs. 2 des Statuts zu berufen, daran zu erinnern, dass nach dieser Bestimmung unbeschadet des in Art. 45 festgelegten Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste die Zahl der zum 1. Januar eines jeden Jahres freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe des Stellenplans der Zahl der Beamten im aktiven Dienst entspricht, die sich zum 1. Januar des Vorjahres in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe befanden, wobei die letztgenannte Zahl mit den in Anhang I Abschnitt B des Statuts für diese Besoldungsgruppe festgelegten Sätzen multipliziert wird, also mit 25 % für die Besoldungsgruppen AST 5 bis AST 8. Diese Sätze werden ab dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt.

21

Insoweit bezieht sich der Ausdruck „Beamte im aktiven Dienst“ auf eine der in Art. 35 des Statuts genannten dienstrechtlichen Stellungen. Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des Statuts ergibt sich, dass im Rahmen der jährlichen Festlegung der Zahl der freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe nur die dienstrechtliche Stellung der Beamten im aktiven Dienst in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe zum 1. Januar des Vorjahres zu berücksichtigen ist, unabhängig davon, ob sie für eine etwaige Beförderung in Betracht kommen.

22

Daher hätten für den Fall, dass die Multiplikationssätze angewandt worden wären, im Beförderungsverfahren 2022, so die Kläger, 37 Beförderungsmöglichkeiten in die Besoldungsgruppe AST 8 anstelle der im Rahmen der Personalmitteilung Nr. 30/22 angekündigten 18 Beförderungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen müssen.

23

In diesem Zusammenhang machen die Kläger auf der Grundlage der Angaben der Generalsekretärin des Rates in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde geltend, dass sie u. a. eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in der Besoldungsgruppe AST 7 abgeleistet hätten und zufriedenstellende Beurteilungen aufweisen könnten, die mit Noten anderer beförderungsfähiger Beamter vergleichbar seien.

24

Insoweit steht fest, dass alle für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 8 beförderungsfähigen Beamten, darunter die Kläger, am 1. Januar 2022 eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in der Besoldungsgruppe AST 7 gemäß Art. 45 Abs. 1 des Statuts abgeleistet hatten.

25

Zwar stellte die Generalsekretärin des Rates in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde fest – ohne dass die Kläger dem widersprochen hätten –, dass alle beförderungsfähigen Beamten eine Dienstzeit aufwiesen, die gleich hoch oder höher sei als die von Herrn Pristovnik und dass 49 von ihnen eine Dienstzeit aufwiesen, die ebenso hoch oder höher sei als die von Herrn Kivikoski und Frau Maffia.

26

Jedoch ist festzustellen, dass dieser Umstand nicht ausschloss, dass die Kläger im Beförderungsverfahren 2022 Aussicht auf eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 8 hatten. Denn auch wenn eine solche Dienstzeit für sich genommen nicht ausreicht, um eine Aussicht auf eine Beförderung zu begründen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. September 2015, Schönberger/Rechnungshof, F‑14/12 RENV, EU:F:2015:112, Rn. 47), vermag sie diese Aussicht auch nicht auszuschließen. Diese Feststellung trägt im Übrigen dem Rechnung, dass die Verdoppelung der Zahl der Beförderungsmöglichkeiten nach Besoldungsgruppe AST 8 in Anwendung der Multiplikationssätze gleichzeitig die Chancen und folglich die Aussichten der Kläger auf eine Beförderung im Beförderungsverfahren 2022 erhöht hätte.

27

Das Gleiche gilt für den von der Generalsekretärin des Rates in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde angeführten Umstand, dass sich die Kläger hinsichtlich der Beurteilung oder der Verantwortung, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben wahrgenommen hätten, nicht von den anderen nach Besoldungsgruppe AST 8 beförderungsfähigen Beamten unterschieden. Diese Umstände sprechen vielmehr dafür, dass die Kläger, falls die Multiplikationssätze angewandt worden wären, ebenso wie die anderen beförderungsfähigen Beamten und vorbehaltlich der in Art. 45 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Abwägung der Verdienste Aussicht gehabt hätten, im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2022 befördert zu werden. Dies gilt umso mehr, als, wie der Rat in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, im Beförderungsverfahren 2022 für die Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 8 kein spezifisches Kriterium vorgesehen war.

28

Vor diesem Hintergrund ist der Schluss zu ziehen, dass die Kläger nachgewiesen haben, dass sie in Anbetracht ihrer jeweiligen persönlichen Situation für den Fall, dass die von ihnen beanspruchte Zahl der Beförderungsmöglichkeiten nach Besoldungsgruppe AST 8 im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2022 eingehalten worden wäre, Aussicht auf eine Beförderung hatten. Folglich haben sie ein Interesse, eine Unvereinbarkeit der angewandten Multiplikationssätze mit Art. 6 Abs. 2 des Statuts geltend zu machen, und damit ihr Rechtsschutzinteresse dargelegt.

29

Somit ist die Klage zulässig.

Zur Begründetheit

30

Die Kläger stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens eine fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen des Statuts und zweitens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit rügen.

31

Mit ihrem ersten Klagegrund machen die Kläger geltend, nach den Bestimmungen des Statuts hätte die Zahl der Beförderungsmöglichkeiten nach Besoldungsgruppe AST 8 im Beförderungsverfahren 2022 der Zahl der am 1. Januar 2021 im aktiven Dienst in der Besoldungsgruppe AST 7 befindlichen Beamten, multipliziert mit 0,25 (25 %), entsprechen müssen. In diesem Zusammenhang weisen die Kläger darauf hin, dass am 1. Januar 2021 der Besoldungsgruppe AST 7145 Beamte angehört hätten und folglich 37 Beförderungsmöglichkeiten nach Besoldungsgruppe AST 8 in diesem Verfahren hätten eröffnet werden müssen.

32

Außerdem machen die Kläger geltend, dass die Bestimmungen des Statuts in den dem Beförderungsverfahren 2022 vorausgehenden Beförderungsverfahren systematisch nicht angewandt worden seien.

33

Der Rat ist der Ansicht, dass Art. 6 Abs. 2 des Statuts in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B des Statuts zu lesen sei, und vertritt die Auffassung, dass die Organe dafür Sorge zu tragen hätten, dass die Zahl der in jedem Beförderungsverfahren eröffneten Planstellen auf der Grundlage eines Fünfjahreszeitraums den in diesem Anhang festgelegten Multiplikationssätzen angenähert werde, die die durchschnittliche Laufbahn der Beamten in ihrer Funktionsgruppe widerspiegelten. Diese Bestimmungen ließen den Organen somit einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Mittel, über die sie zur Erreichung dieses Ziels verfügten. Wenn ein Organ erhebliche Ungleichgewichte zwischen der Zahl der beförderungsfähigen Beamten in bestimmten Besoldungsgruppen und der durchschnittlichen Wartezeit in diesen Besoldungsgruppen feststelle, sei es verpflichtet, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die tatsächliche Laufbahnentwicklung der Beamten an die durchschnittliche Wartezeit anzugleichen, die in Anhang I Abschnitt B des Statuts für die fraglichen Besoldungsgruppen vorgesehen sei.

34

In diesem Zusammenhang macht der Rat geltend, dass ohne zwischen 2017 und 2022 ergriffene Korrekturmaßnahmen die Umsetzung von Art. 45 des Statuts gefährdet worden wäre, da die beratenden Beförderungsausschüsse und die Anstellungsbehörde, sobald die Beförderungsmöglichkeiten für eine bestimmte Besoldungsgruppe festgelegt worden seien, im Rahmen der Abwägung der Verdienste die Zahl der beförderten Beamten nicht so anpassen könnten, dass sie den Multiplikationssätzen entspreche.

35

Unter diesen Umständen erfülle der in Art. 6 Abs. 2 des Statuts vorgesehene Mechanismus des Fünfjahresdurchschnitts seinen Zweck, wenn die Zahl der Beamten, die von Jahr zu Jahr in eine bestimmte Besoldungsgruppe übergingen, schwanke. Dieser Mechanismus allein erlaube es jedoch nicht, die praktische Wirksamkeit von Art. 6 Abs. 2 des Statuts in Verbindung mit Art. 45 des Statuts und Anhang I Abschnitt B des Statuts in Bezug auf die Besoldungsgruppe AST 7 sicherzustellen, in der es eine stetige Anhäufung von Beamten gegeben habe, die in den letzten Jahren nicht für eine Beförderung in die nächsthöheren Besoldungsgruppen in Betracht gekommen seien. Diese Anhäufung von Beamten in der Besoldungsgruppe AST 7 sei auf die Reformen des Statuts in den Jahren 2004 und 2013 zurückzuführen. Insoweit hätten sich 238 Beamte im letzten Bescheinigungsverfahren 2014 dafür entschieden, in der Laufbahnschiene AST 1/AST 7 zu verbleiben und folglich auf eine künftige Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 8 zu verzichten. Der Rat schließt daraus, dass die in der Besoldungsgruppe AST 7 angewandten Korrekturmaßnahmen erforderlich gewesen seien, um die praktische Wirksamkeit der genannten Bestimmungen zu gewährleisten.

36

Nach Art. 6 Abs. 1 des Statuts ist die Anzahl der Planstellen je Besoldungs- und Funktionsgruppe in einem Stellenplan festgelegt, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist. Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Statuts gewährleistet dieser Stellenplan unbeschadet des in Art. 45 festgelegten Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste, dass bei jedem Organ die Zahl der zum 1. Januar eines jeden Jahres freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe des Stellenplans der Zahl der Beamten im aktiven Dienst entspricht, die sich zum 1. Januar des Vorjahrs in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe befanden, wobei die letztgenannte Zahl mit den in Anhang I Abschnitt B für diese Besoldungsgruppe festgelegten Sätzen multipliziert wird, die ab dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt werden.

37

Insoweit ist die Wendung „unbeschadet des in Artikel 45 des Statuts niedergelegten Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste“ dahin auszulegen, dass sie auf die ständige Rechtsprechung des Gerichts verweist, wonach das Statut auch Beamten, die alle Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen, keinen Anspruch auf Beförderung verleiht. Beamte sind gemäß Art. 45 des Statuts lediglich beförderungsfähig. Eine Beförderungsentscheidung hängt nicht allein von den Qualifikationen und Fähigkeiten des Bewerbers ab, sondern auch von deren Beurteilung im Vergleich zu denen der anderen beförderungsfähigen Bewerber, und zwar in jedem neuen Beförderungsverfahren (vgl. Urteil vom 22. November 2023, QN/eu-LISA, T‑484/22, EU:T:2023:741, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus diesem Wortlaut, der auf eine spätere Stufe des Beförderungsverfahrens verweist, lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Grundsatz der Beförderung aufgrund der Verdienste angewandt werden könnte, um bei der Bestimmung der jährlichen Zahl freier Planstellen in jeder Besoldungsgruppe und damit der Beförderungsmöglichkeiten von der Anwendung der Multiplikationssätze auf die Zahl der Beamten, die am 1. Januar des Vorjahres in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe tätig waren, abzuweichen.

38

Anhang I Abschnitt B („Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen“) des Statuts legt in einer Tabelle in Abs. 1 die Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen in den Funktionsgruppen AST und AD fest. Für die Besoldungsgruppe AST 8 beträgt dieser Satz 25 %.

39

Insoweit ist daran zu erinnern, dass diese Multiplikationssätze auf die Zahl der Beamten anzuwenden sind, die im Sinne von Art. 35 des Statuts „im aktiven Dienst“ waren, und zwar in der am 1. Januar des Vorjahres niedrigeren Besoldungsgruppe (siehe oben, Rn. 21).

40

Außerdem ist hervorzuheben, dass die Multiplikationssätze für zwei unterschiedliche Zwecke herangezogen werden. Zum einen dienen diese Sätze gemäß Art. 6 Abs. 2 des Statuts der Berechnung der Zahl der jährlich frei werdenden Planstellen, die für jede Besoldungsgruppe für die Beförderung eröffnet sind, und werden zu diesem Zweck auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2023, QN/eu-LISA, T‑484/22, EU:T:2023:741, Rn. 59 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Zum anderen dienen diese Sätze unabhängig von Art. 6 Abs. 2 des Statuts dazu, die durchschnittliche Verweildauer in einer Besoldungsgruppe zu bestimmen. Hierfür sind die Multiplikationssätze zu berücksichtigen, die während der Jahre galten, in denen sich der Beamte in der betreffenden Besoldungsgruppe befand, so dass die in Art. 6 Abs. 2 des Statuts vorgesehene Beschränkung auf den Fünfjahresdurchschnitt daher keine Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2023, QN/eu-LISA, T‑484/22, EU:T:2023:741, Rn. 60 und 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Daraus folgt, dass die Frage, wie die durchschnittliche Verweildauer in einer Besoldungsgruppe zu bestimmen ist, von derjenigen zu unterscheiden ist, wie viele Stellen einer bestimmten Besoldungsgruppe für ein Beförderungsverfahren zur Verfügung hätten gestellt werden müssen. Die Antwort auf die letztgenannte Frage hängt insbesondere von der Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Statuts ab, wonach die in Anhang I Abschnitt B des Statuts genannten Sätze ab dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 2017, Schönberger/Rechnungshof, T‑688/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:76, Rn. 121, und vom 22. November 2023, QN/eu-LISA, T‑484/22, EU:T:2023:741, Rn. 61).

43

In diesem Zusammenhang darf nach ständiger Rechtsprechung die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts im Licht ihres Zusammenhangs und ihres Zwecks nicht dazu führen, dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung jede praktische Wirksamkeit zu nehmen, andernfalls wäre sie contra legem und damit unvereinbar mit den Anforderungen des Grundsatzes der Rechtssicherheit. Somit können die Unionsgerichte, wenn sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht von dieser Auslegung abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2023, Mensing, C‑180/22, EU:C:2023:565, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juni 2021, Lucaccioni/Kommission, T‑316/19, EU:T:2021:367, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob der Rat, wie die Kläger geltend machen, die Bestimmungen des Statuts falsch angewandt hat.

45

Im vorliegenden Fall geht aus den Akten und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hervor, dass sich am 1. Januar 2021 beim Rat 145 Beamte der Besoldungsgruppe AST 7 im aktiven Dienst befanden und dass das Jahr 2022 das Ende eines Fünfjahreszeitraums war, in dem in der Besoldungsgruppe AST 7 regelmäßig Korrekturmaßnahmen angewandt wurden. Insoweit hat der Rat nicht dargelegt, dass er am Ende dieses Fünfjahreszeitraums unter Berücksichtigung der während dieses Fünfjahreszeitraums durchgeführten Korrekturmaßnahmen einerseits einen anderen Multiplikationssatz als den in Anhang I Abschnitt B des Statuts vorgesehenen anwenden und andererseits im Sinne von Art. 35 des Statuts in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des Statuts von der Zahl der am 1. Januar 2021 in der Besoldungsgruppe AST 7 im aktiven Dienst befindlichen Beamten abweichen konnte (siehe oben, Rn. 21). Folglich war der Rat verpflichtet, diesen Satz und diese Zahl zu beachten, um die Beförderungsmöglichkeiten nach Besoldungsgruppe AST 8 zu bestimmen. Daraus folgt, dass der Rat dadurch, dass er die Eröffnung von 18 Beförderungsmöglichkeiten in diese Besoldungsgruppe ankündigte, im Beförderungsverfahren 2022 die Bestimmungen des Statuts, wie oben in den Rn. 36 bis 39 angeführt, fehlerhaft angewandt hat.

46

Diese Schlussfolgerung kann durch die beiden Argumente des Rates, die nachfolgen, nicht in Frage gestellt werden.

47

Erstens können die besonderen Umstände, ihr Vorliegen unterstellt, die die Situation der Beamten der Besoldungsgruppe AST 7 kennzeichnen, die der Rat in seinen Schriftsätzen beschrieben hat und die oben in Rn. 35 wiedergegeben sind, es nicht rechtfertigen, von dem klaren und genauen Wortlaut der Bestimmungen des Statuts durch Korrekturmaßnahmen abzuweichen, ohne die Anwendung höherrangiger Vorschriften wie der des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union oder der allgemeinen Rechtsgrundsätze zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2023, QN/eu-LISA, T‑484/22, EU:T:2023:741, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Insoweit ist das Vorbringen des Rates, wonach die tatsächliche Laufbahnentwicklung der Beamten an die in Anhang I Abschnitt B des Statuts vorgesehene durchschnittliche Wartezeit in jeder Besoldungsgruppe anzunähern sei, wenn ein Ungleichgewicht zwischen der Zahl der in bestimmten Besoldungsgruppen beförderungsfähigen Beamten und der durchschnittlichen Wartezeit in diesen Besoldungsgruppen bestehe, unerheblich. Wie sich nämlich oben aus Rn. 42 ergibt, darf die Frage der Bestimmung der Zahl der Beförderungsmöglichkeiten nach Besoldungsgruppe AST 8 im Beförderungsverfahren 2022 nicht mit der Frage verwechselt werden, wie die durchschnittliche Dauer der Laufbahn in der Besoldungsgruppe AST 7 bestimmt werden soll, die im Gegensatz zu dieser ersten Frage nicht der Beschränkung unterliegt, die sich aus dem in Art. 6 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Fünfjahresdurchschnitt ergibt.

49

Zweitens hätten, da sich aus den Akten ergibt, dass sich am 1. Januar 2021 beim Rat 145 Beamte der Besoldungsgruppe AST 7 im aktiven Dienst befanden, den 81 im Beförderungsverfahren 2022 beförderungsfähigen Beamten in Anwendung der Bestimmungen des Statuts theoretisch 36,25 Beförderungsmöglichkeiten nach Besoldungsgruppe AST 8 zur Verfügung stehen müssen. Unter diesen Umständen ist entgegen dem Vorbringen des Rates nicht dargetan worden, dass die Anwendung dieser Bestimmungen in der vorliegenden Rechtssache, insbesondere im Hinblick auf die Differenz zwischen der Zahl der beförderungsfähigen Beamten und der Zahl der Beförderungsmöglichkeiten, geeignet war, die in Art. 45 Abs. 1 des Statuts vorgesehene Abwägung der Verdienste der Beamten zu verhindern.

50

Nach alledem ist der erste Klagegrund, mit dem eine fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen des Statuts geltend gemacht wird, begründet, und ihm muss folglich stattgegeben werden. Demnach ist die Entscheidung über die Nichtbeförderung aufzuheben, ohne dass es erforderlich wäre, den zweiten von den Klägern geltend gemachten Klagegrund zu prüfen oder über ihren Antrag auf Vorlage der Liste der im Beförderungsverfahren 2022 nach Besoldungsgruppe AST 8 beförderten Beamten der Besoldungsgruppe AST 7 unter Angabe der Dienstzeit jedes Beamten, seiner Verdienste und des Maßes der getragenen Verantwortung zu entscheiden.

Kosten

51

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

Das GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 13. Juli 2022, Herrn Ville Kivikoski, Frau Ottavia Maffia und Herrn Peter Pristovnik im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2022 nicht nach Besoldungsgruppe AST 8 zu befördern, wird aufgehoben.

 

2.

Der Rat trägt die Kosten.

 

Papasavvas

Truchot

Kanninen

Sampol Pucurull

Perišin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. April 2025.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.