Volltext

Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 5. Juni 2024. – VA gegen Europäische Kommission.

CELEX: 62023TJ0123 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

5. Juni 2024 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Familienzulagen – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Erziehungszulage – Entscheidungen über den Wegfall bestimmter Zulagen – Voraussetzungen für die Gewährung – Begriff ‚Abschluss der Ausbildung‘ – Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Rückforderung ohne rechtlichen Grund gezahlter Beträge – Art. 85 Abs. 1 des Statuts – Haftung“

In der Rechtssache T‑123/23,

VA, vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Bohr und M. Brauhoff als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter J. Svenningsen, J. Laitenberger, J. Martín y Pérez de Nanclares und der Richterin M. Stancu (Berichterstatterin),

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2024

folgendes

Urteil

1

Mit seiner auf Art. 270 AEUV gestützten Klage begehrt der Kläger, VA, die Aufhebung der Entscheidungen des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission zum einen vom 11. Mai 2022, mit der sein Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und auf die Erziehungszulage sowie auf den mit der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder verbundenen Steuerfreibetrag ab dem 1. Juli 2021 gestrichen wurde, und zum anderen vom 13. Juni 2022, mit der die Rückforderung der diesen finanziellen Ansprüchen entsprechenden Beträge gemäß Art. 85 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) mitgeteilt wurde, sowie den Ersatz des Schadens, der ihm daraus entstanden sein soll.

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Der Kläger ist Beamter im Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.

3

Seine Tochter studierte an einer belgischen Universität. Am 18. Juni 2021 legte sie die letzte Prüfung ihres Studiengangs ab, am 2. Juli 2021 erfuhr sie, dass sie ihre Prüfungen bestanden hatte, und am 27. August 2021 erhielt sie ihr Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss. Das Studienjahr endete am 13. September 2021.

4

Bis September 2021 erhielt der Kläger für seine Tochter die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage, die in den Art. 2 und 3 des Anhangs VII des Statuts vorgesehen sind, sowie einen an die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder geknüpften Steuerfreibetrag nach der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1968, L 56, S. 8) (im Folgenden zusammen: die in Rede stehenden finanziellen Ansprüche bzw. die den finanziellen Ansprüchen entsprechenden Beträge oder die in Rede stehenden Zulagen).

5

Am 16. September 2021 gab der Kläger in die IT‑Anwendung „Sysper 2“ die Erklärung ein, dass seine Tochter das Studium abgeschlossen habe und dass ihre letzte Prüfung am 18. Juni 2021 stattgefunden habe.

6

Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/792 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Beauftragung der Europäischen Kommission – des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) – mit der Ausübung bestimmter der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragenen Befugnisse (ABl. 2019, L 129, S. 3) ist es Aufgabe des PMO, individuelle finanzielle Ansprüche des Personals des Generalsekretariats des Rates, einschließlich der in Rede stehenden finanziellen Ansprüche, festzustellen und abzuwickeln.

7

Am 24. September 2021 informierte das PMO den Kläger, dass im Hinblick auf seine Erklärung vom 16. September 2021 die in Rede stehenden finanziellen Ansprüche rückwirkend ab dem 1. Juli 2021 weggefallen seien (im Folgenden: Entscheidung vom 24. September 2021). Weiter hieß es in dieser Entscheidung, dass jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag nach Art. 85 des Statuts zurückzuerstatten sei und dass er in einem gesonderten Schreiben über die Modalitäten der Erstattung der Beträge, die er seit dem 1. Juli 2021 ohne rechtlichen Grund erhalten habe, informiert werde. Aufgrund der Entscheidung vom 24. September 2021 wurden in der Gehaltsabrechnung für Oktober 2021 2619,66 Euro entsprechend der Höhe der in Rede stehenden finanziellen Ansprüche für den Zeitraum Juli bis September 2021 (im Folgenden: streitiger Zeitraum) einbehalten.

8

Am 3. Januar 2022 legte der Kläger gegen diese Gehaltsbescheinigung eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein (im Folgenden: erste Beschwerde).

9

Mit Entscheidung vom 5. Mai 2022 hob die Anstellungsbehörde die Entscheidung vom 24. September 2021 sowie die anschließende Rückforderung in Gestalt der Gehaltsabrechnung für Oktober 2021 auf und leitete die Akte des Klägers zur erneuten Prüfung seines Falles an die zuständige Dienststelle weiter mit der Begründung, dass der Kläger vor dem Erlass dieser Entscheidung nicht angehört worden sei.

10

Aufgrund der Entscheidung vom 5. Mai 2022 zahlte das PMO einen Vorschuss in Höhe von 3500 Euro an den Kläger. Dieser Betrag entspricht der Zahlung von vier Monatsraten der in Rede stehenden finanziellen Ansprüche.

11

Mit Entscheidung vom 11. Mai 2022 bestätigte das PMO den rückwirkenden Wegfall der in Rede stehenden finanziellen Ansprüche ab dem ersten Juli 2021 (im Folgenden: erste angefochtene Entscheidung), teilte dem Kläger jedoch gleichzeitig mit, dass diese Ansprüche nochmals geprüft werden könnten, wenn er eine offizielle Bescheinigung vorlegen könne, dass die „letzte Prüfung, die Abgabe und/oder die Verteidigung der Abschlussarbeit“ seiner Tochter nach Juni 2021 stattgefunden hätten, und wenn er seine Stellungnahme innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser Entscheidung abgeben könne. Das PMO teilte dem Kläger außerdem mit, dass alle ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge gemäß Art. 85 des Statuts zurückgefordert würden und dass er in einem gesonderten Schreiben über die Modalitäten der Rückzahlung der seit dem 1. Juli 2021 ohne rechtlichen Grund gezahlten Zulagen informiert werde.

12

Am 13. Juni 2022 erhielt der Kläger einen Rückforderungsbescheid gemäß Art. 85 des Statuts (im Folgenden: zweite angefochtene Entscheidung). In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass sich der vom Kläger zurückzuzahlende Gesamtbetrag auf 3500 Euro belaufe, dass dieser Betrag in drei Monatsraten ab August 2022 zurückgefordert werde und dass er ab dem Erhalt eben dieser Entscheidung 15 Tage Zeit habe, um seine Stellungnahme zu übermitteln.

13

Im Anschluss an diese Entscheidung kam es zu einem Austausch von E‑Mails zwischen dem Kläger, seinem Rechtsbeistand und dem PMO, um den Inhalt der ersten und der zweiten angefochtenen Entscheidung (im Folgenden zusammen: angefochtene Entscheidungen) zu klären.

14

Insbesondere teilte das PMO dem Kläger mit E‑Mail vom 22. Juni 2022 mit, dass er, da seine Tochter ihre Prüfungen im Juni 2021 im ersten Prüfungstermin bestanden habe, ab Juli 2021 keinen Anspruch mehr auf die in Rede stehenden Zulagen habe. Zudem habe der Kläger keine anderen Dokumente vorgelegt, die belegen könnten, dass seine Tochter ihr Hochschulstudium nach dem 30. Juni 2021 fortgesetzt habe. Hinsichtlich der Rückforderung des Betrags von 3500 Euro führte das PMO u. a. aus, dass der Kläger irrtümlich vier statt drei Monatsraten der in Rede stehenden Zulagen erhalten habe (siehe oben, Rn. 10).

15

Am 9. August 2022 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die angefochtenen Entscheidungen ein (im Folgenden: zweite Beschwerde) und verlangte auch die Erstattung der Anwaltskosten, die ihm im Zusammenhang mit der ersten Beschwerde entstanden seien.

16

Die zweite Beschwerde wurde mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 9. Dezember 2022 zurückgewiesen.

II. Anträge der Parteien

17

Der Kläger beantragt im Wesentlichen,

–

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben,

–

die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2441,84 Euro zu verurteilen,

–

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

18

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass er die Aufhebung der zweiten angefochtenen Entscheidung nur in Höhe von 2619,66 Euro beantrage, was dem Betrag der in Rede stehenden finanziellen Ansprüche entspreche, und nicht in Höhe von 3500 Euro; dies ist im Protokoll der mündlichen Verhandlung vermerkt worden.

19

Die Kommission beantragt,

–

die Klage als unbegründet abzuweisen,

–

dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A. Zum Antrag auf Aufhebung

20

Der Kläger macht fünf Klagegründe zur Stützung seines Aufhebungsantrags geltend, wobei die ersten drei Klagegründe gegen die erste angefochtene Entscheidung und die übrigen beiden Klagegründe gegen die zweite angefochtene Entscheidung gerichtet sind.

1.   Klagegründe gegen die erste angefochtene Entscheidung

21

Mit diesen Klagegründen wird erstens ein Verstoß gegen die Art. 2 und 3 des Anhangs VII des Statuts, zweitens ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und drittens ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt.

a)   Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 2 und 3 des Anhangs VII des Statuts

22

Mit seinem ersten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass die Kommission die Art. 2 und 3 des Anhangs VII des Statuts (im Folgenden: in Rede stehende Bestimmungen) verkannt habe, als sie davon ausgegangen sei, dass seine Tochter ihr Hochschulstudium am 18. Juni 2021, dem Tag ihrer letzten Prüfung, abgeschlossen habe und dass ihm deshalb für den streitigen Zeitraum die in Rede stehenden finanziellen Ansprüche nicht mehr zustünden. Der Zeitpunkt des Studienabschlusses seiner Tochter, der vorliegend zum Wegfall der in Rede stehenden finanziellen Ansprüche führe, sei das Ende des Studienjahres, d. h. der 13. September 2021, oder zumindest der Zeitpunkt, an dem sie die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss erhalten habe, d. h. der 27. August 2021.

23

Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass der Abschluss der Ausbildung frühestens der Zeitpunkt sein dürfe, an dem das Kind Kenntnis von den Prüfungsergebnissen erhalte, im vorliegenden Fall der 2. Juli 2021, da das Kind ab diesem Zeitpunkt das Ergebnis seines letzten Studienjahres kenne und daher mit der Suche nach einer Beschäftigung beginnen könne.

24

Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

25

Erstens müssten die in Rede stehenden Bestimmungen, da sie ein Recht auf finanzielle Leistungen begründeten, eng ausgelegt werden. Des Weiteren seien die in Rede stehenden finanziellen Ansprüche davon abhängig, dass die Schul- oder Berufsausbildung tatsächlich weitergeführt und der Unterricht regelmäßig und vollzeitlich besucht werde. Zweitens ergebe sich aus der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union, insbesondere aus den Urteilen vom 21. November 1991, Costacurta/Kommission (C‑145/90 P, EU:C:1991:435), und vom 19. September 2018, HD/Parlament (T‑604/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:562), dass die in Rede stehenden finanziellen Ansprüche Monat für Monat zu beurteilen seien und zu dem Zeitpunkt wegfallen müssten, zu dem das unterhaltsberechtigte Kind die Hochschule nicht mehr regelmäßig und vollzeitlich besuche. Außerdem sei es wahrscheinlich, dass das Kind, das diesen Unterricht nicht mehr besuche, einer Beschäftigung nachgehe, über ein Einkommen verfüge und somit tatsächlich seinen Lebensunterhalt bestreite. Drittens weist sie darauf hin, dass Art. 6 ihres Beschlusses vom 16. Dezember 2013 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Erziehungszulage zwischen den Schulferien am Ende eines Schuljahres und den Ferien nach dem letzten Schuljahr, in dem das Kind seine Ausbildung abschließe, unterscheide. Viertens habe der Kläger noch nicht den Beweis erbracht, dass seiner Tochter ohne ihr Hochschulzeugnis der Zugang zu einer bestimmten Beschäftigung verweigert worden wäre oder dass sie keine angemessene Beschäftigung gefunden hätte. Fünftens sei der Begriff „Abschluss der Ausbildung“ ein autonomer Begriff und müsse in allen Mitgliedstaaten, in denen die Kinder von Mitgliedern des Personals eine Ausbildung machten, einheitlich ausgelegt werden. Sechstens sei das Vorbringen des Klägers bezüglich eines Verstoßes gegen Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in keiner Weise belegt.

26

Schließlich macht die Kommission in Bezug auf das Hilfsvorbringen geltend, dass auch nicht auf den Zeitpunkt, an dem die Studierenden die Prüfungsergebnisse erführen, abgestellt werden könne, da sie nach der letzten Prüfung nicht mehr am Unterricht teilnähmen und somit die Hochschule nicht mehr regelmäßig und vollzeitlich besuchten.

27

Das Gericht stellt fest, dass der Kläger mit dem ersten Klagegrund einen Verstoß gegen die in Rede stehenden Bestimmungen geltend macht, da die Kommission die zum Wegfall der in Rede stehenden finanziellen Ansprüche führende Voraussetzung des „Abschlusses der Ausbildung“ falsch ausgelegt habe.

28

Insbesondere sind sich die Parteien nicht einig darüber, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzung zu überprüfen ist, d. h. beim Ablegen der letzten Hochschulprüfung, bei der Bekanntgabe der Ergebnisse der Abschlussprüfungen, bei der Ausstellung der Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss oder auch am Ende des Studienjahres. Im vorliegenden Fall liegen diese vier Zeitpunkte zwischen Juni und September 2021.

29

Vorab ist auf die Voraussetzungen hinzuweisen, die die in Rede stehenden finanziellen Ansprüche eröffnen, unter anderem die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage, sowie auf das Verhältnis zwischen diesen beiden Zulagen.

30

Hinsichtlich der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder bestimmt Art. 2 des Anhangs VII:

„(1)   Der Beamte erhält nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderzulage von monatlich …

…

(3)   Die Zulage wird gewährt:

a)

ohne weiteres für ein Kind unter achtzehn Jahren;

b)

auf begründeten Antrag des Beamten für ein Kind von achtzehn bis sechsundzwanzig Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.

…“

31

Hinsichtlich der Erziehungszulage bestimmt Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts:

„(1)   Der Beamte erhält unter den Voraussetzungen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für jedes mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs, das regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch entstandenen Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von …

Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind zum ersten Mal eine Grundschule besucht, und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Kind seine Ausbildung abschließt, bzw. mit dem Ende des Monats, in dem es das sechsundzwanzigste Lebensjahr vollendet, je nachdem, welches dieser beiden Ereignisse früher eintritt. …“

32

Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass die Erziehungszulage nur eine Konsequenz der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder ist, da die Erziehungszulage nicht gewährt werden kann, wenn nicht in einem ersten Schritt die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder erfüllt sind. Mit der Klarstellung, dass die Erziehungszulage „für jedes mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs“ gewährt wird, wollte der Gesetzgeber den Anspruch auf diese Zulage davon abhängig machen, dass in einem ersten Schritt die für die Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Mit anderen Worten: Die Erziehungszulage kann nur dann gezahlt werden, wenn der Beamte ein unterhaltsberechtigtes Kind im Alter von mindestens fünf Jahren hat, für das er eine solche Zulage erhält.

33

Der Anspruch auf die Erziehungszulage hängt außerdem von einer zweiten Voraussetzung ab, die kumulativ vorliegen muss, nämlich von der Voraussetzung, dass das Kind regelmäßig und vollzeitlich eine Schule besucht.

34

Da die Erziehungszulage nur gewährt werden kann, wenn zuvor, wie oben in Rn. 32 erläutert, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder erfüllt sind, muss die Beurteilung der Voraussetzung des regelmäßigen und vollzeitlichen Schulbesuchs (im Folgenden: Erfordernis des Schulbesuchs) in einem zweiten Schritt erfolgen, nachdem festgestellt wurde, dass das Kind, für das die Erziehungszulage beantragt wird, von dem Beamten Unterhalt erhält.

35

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen wird das Gericht als Erstes untersuchen, ob im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen für den Erhalt der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder erfüllt waren, und als Zweites, ob die Tochter des Klägers auch das in Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Erfordernis des Schulbesuchs erfüllte, so dass ein Anspruch auf die Erziehungszulage bestand.

1) Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder im streitigen Zeitraum

36

Es ist daran zu erinnern, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Kind ein Hochschulstudium absolviert, für den Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nämlich tatsächlicher Unterhalt des Beamten an sein Kind, dieses muss zwischen 18 und 26 Jahren alt sein und eine Schul- oder Berufsausbildung erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2021, KR/Kommission, T‑408/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:788, Rn. 24).

37

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die erste und die zweite Voraussetzung sowie der Charakter einer „Schulausbildung“, für die die Tochter des Klägers eingeschrieben war, von der Kommission nicht bestritten werden. Dagegen ist sie der Ansicht, dass die dritte Voraussetzung, der Schulbesuch, nicht erfüllt sei, da die Tochter des Klägers nach dem 18. Juni 2021, dem Zeitpunkt ihrer letzten Prüfung, keinen Unterricht mehr besucht habe.

38

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine „Ausbildung“ aus mehreren Abschnitten besteht, wie der Teilnahme an dem im Lehrplan vorgesehenen Unterricht und den darauf bezogenen Prüfungen, der Bewertung dieser Prüfungen und – nach der letzten Prüfung – der Bekanntgabe der Endergebnisse, die den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung bescheinigen, durch die Bildungseinrichtung, die die betreffende Ausbildung anbietet. Diese Abschnitte sind untrennbar miteinander verbunden, da durch die Teilnahme an den Prüfungen bewertet wird, ob ein Studierender die im Rahmen des Unterrichts vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hat.

39

Da ein Studierender erst nach Abschluss aller Prüfungen und nach Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Prüfungen durch die Bildungseinrichtung vom erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung Kenntnis erlangen kann, ist davon auszugehen, dass sich der Studierende ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Endergebnisse nicht mehr im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts in Ausbildung befindet.

40

Somit bleibt ein Kind zwischen 18 und 26 Jahren, das sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht bis zu dem Zeitpunkt, an dem dieses Kind seine letzte Prüfung ablegt, sondern bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Endergebnisse von der Bildungseinrichtung bekannt gegeben werden, gegenüber dem Beamten unterhaltsberechtigt.

41

Diese Auslegung steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil vom 17. April 2002, Sada/Kommission (T‑325/00, EU:T:2002:101, Rn. 37), ergibt, wonach die Bestimmungen des Unionsrechts, die einen Anspruch auf finanzielle Leistungen begründen, eng auszulegen sind, sowie mit der Rechtsprechung, wie sie sich aus den Urteilen vom 21. November 1991, Costacurta/Kommission (C‑145/90 P, EU:C:1991:435, Rn. 6), und vom 19. September 2018, HD/Parlament (T‑604/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:562, Rn. 133), ergibt, wonach aufgrund des monatlichen Charakters der in Rede stehenden finanziellen Ansprüche die Frage, ob die Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, Monat für Monat zu beurteilen ist.

42

Da die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder eine Zulage ist, die monatlich und für Kinder zwischen 18 und 26 Jahren auf „begründeten Antrag“ gezahlt wird, obliegt es dem Beamten, die Verwaltung über den Abschluss der Ausbildung seines Kindes zu informieren, indem er ihr unverzüglich den Zeitpunkt mitteilt, zu dem die Ergebnisse der Abschlussprüfung von der Bildungseinrichtung bekannt gegeben wurden, damit sie die Zahlung dieser Zulage sofort einstellen kann.

43

Im vorliegenden Fall geht sowohl aus Anlage A.9 zur Klageschrift, die eine von der Universität, an der die Tochter des Klägers eingeschrieben war, erteilte Bescheinigung vom 27. August 2021 über den erfolgreichen Studienabschluss enthält,, als auch aus der vom Kläger im Rahmen der prozessleitenden Maßnahme vom 7. Dezember 2023 vorgelegten E‑Mail des juristischen Dienstes dieser Universität hervor, dass die Ergebnisse der Abschlussprüfung von der Universität bereits am 2. Juli 2021 bekannt gegeben wurden. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Tochter des Klägers auch schon eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss herunterladen. Somit ist im Hinblick auf die Erwägungen oben in den Rn. 38 bis 40 davon auszugehen, dass ab dem Monat, der auf den Tag folgte, an dem die Ergebnisse der Abschlussprüfung von der Hochschule bekannt gegeben worden waren, d. h. ab August 2021, die Tochter des Klägers nicht mehr als unterhaltsberechtigt angesehen werden konnte und der Kläger keinen Anspruch mehr auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hatte.

44

Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, als sie es ablehnte, dem Kläger die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für den Monat Juli 2021 zu gewähren. Dagegen hat sie die Zahlung dieser Zulage für die Monate August und September 2021 zu Recht abgelehnt.

45

Eine solche Ablehnung kann nicht durch das weitere Vorbringen des Klägers in Frage gestellt werden, das darauf abzielt, zu beweisen, dass er sowohl für den Monat August als auch für den Monat September 2021 Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder gehabt habe. Soweit der Kläger geltend macht, dass seine Tochter der von ihr besuchten Universität und den belgischen Behörden zufolge ihren Status als Studierende bis Ende September 2021 behalten habe, ist erstens und im Einklang mit der Kommission festzustellen, dass die in Rede stehenden Bestimmungen autonom auszulegen sind. Wie aber oben in den Rn. 38 bis 40 ausgeführt, ist Art. 2 Abs. 3 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts dahin auszulegen, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem die Prüfungsergebnisse von der Bildungseinrichtung bekannt gegeben wurden, davon auszugehen ist, dass das Kind sich nicht mehr im Sinne dieser Bestimmung in „Ausbildung“ befindet. Daher ist es durchaus möglich, dass das Kind seine Ausbildung vor dem Ende des Studienjahres abschließt, auch wenn das Kind je nach Universität oder den Vorschriften des Staates, in dem die Universität ihren Sitz hat, bis zum Ende des Studienjahres noch in den Genuss des Status eines Studierenden kommen kann.

46

Zweitens ist das Vorbringen, dass es für den Zugang zu bestimmten Berufen erforderlich sei, das Universitätszeugnis zu haben, in keiner Weise belegt, und es steht offensichtlich im Widerspruch zu den Forderungen, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind. Es ist nämlich festzustellen, dass der Kläger, obwohl seiner Tochter dieses Zeugnis am 8. Oktober 2021 ausgehändigt wurde (vgl. Rn. 12 der Klageschrift), nicht geltend macht, dass er auch für den Monat Oktober 2021 die in Rede stehenden Zulagen habe beanspruchen können. Darüber hinaus bekräftigt der Kläger in Rn. 93 der Klageschrift, dass seine Tochter ab dem 1. Oktober 2021, also eine Woche vor der Übergabe des Zeugnisses, eine Beschäftigung gefunden habe.

47

Drittens wird das Vorbringen des Klägers in der Erwiderung, dass die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen durch die Kommission gegen Art. 52 der Charta der Grundrechte und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, zum einen weder untermauert noch begründet. Zum anderen wird jedenfalls im Rahmen des zweiten Klagegrundes, der im Anschluss untersucht werden wird und mit dem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gerügt wird, ein ähnliches Argument vorgetragen.

2) Zur Beachtung der in Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Voraussetzung des Schulbesuchs im streitigen Zeitraum

48

Vorab ist festzustellen, dass der Kläger, da er keinen Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für die Monate August und September 2021 hat (siehe oben, Rn. 44), auch die Erziehungszulage, wie sich oben aus Rn. 32 ergibt, für diese Monate nicht beanspruchen kann.

49

Folglich hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, als sie für die Monate August und September 2021 auch die Erziehungszulage für den Kläger ablehnte.

50

Des Weiteren ist, wie oben in Rn. 35 angekündigt, zu untersuchen, ob die Voraussetzung des Schulbesuchs im Monat Juli 2021 erfüllt war.

51

Nach Auffassung der Kommission ist diese Voraussetzung im Wesentlichen dann nicht mehr erfüllt, wenn das Kind die letzte Prüfung abgelegt habe, da es von diesem Zeitpunkt an eine Beschäftigung finden und selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen könne. Diese Auslegung geht wie bei der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder von der Prämisse aus, dass das Kind seine Ausbildung nach Ablegung der letzten Prüfung abgeschlossen hat.

52

Diese Prämisse ist jedoch falsch.

53

Wie nämlich oben in den Rn. 38 bis 40 im Rahmen der Untersuchung der Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder festgestellt wurde, ist die Ausbildung zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, an dem die Bildungsanstalt die Endergebnisse bekannt gibt.

54

Somit sind die oben in den Rn. 38 bis 44 zur Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder angeführten Erwägungen auf die Untersuchung der in Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Voraussetzung des Schulbesuchs zu übertragen.

55

Daraus folgt, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem die Endergebnisse von der Bildungseinrichtung bekannt gegeben wurden, davon auszugehen ist, dass das Kind des Beamten nicht mehr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts regelmäßig und vollzeitlich eine Lehranstalt bzw. Bildungseinrichtung besucht.

56

Da die Endergebnisse im vorliegenden Fall jedoch bereits am 2. Juli 2021 bekannt gegeben worden waren, dem Tag, an dem die Tochter des Klägers auch schon eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss herunterladen konnte, ist festzustellen, dass bis zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen war, dass sie regelmäßig und vollzeitlich die Hochschule besuchte, an der sie ihre Ausbildung absolvierte, so dass der Kläger für den Monat Juli 2021 Anspruch auf die Erziehungszulage hatte.

57

Somit hat die Kommission einen Rechtsfehler begangen, als sie es ablehnte, dem Kläger die Erziehungszulage für den Monat Juli 2021 zu gewähren.

58

Nach alledem ist die erste angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die finanziellen Ansprüche des Klägers für den Monat Juli 2021 ablehnt.

59

Es ist nun zu prüfen, ob die anderen Klagegründe, die gegen die erste angefochtene Entscheidung gerichtet sind, ebenfalls zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können, soweit sie die in Rede stehenden finanziellen Ansprüche für die Monate August und September 2021 ablehnt.

b)   Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

60

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da er gegenüber einem Beamten, dessen Kind die Ausbildung am Ende des zweiten Prüfungstermins abschließe, diskriminiert werde.

61

Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

62

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt ist. Konkret ist das für die Feststellung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltende Erfordernis der Vergleichbarkeit der Sachverhalte anhand aller die betreffenden Sachverhalte kennzeichnenden Merkmale zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C‑205/20, EU:C:2022:168, Rn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63

Es ist jedoch festzustellen, dass sich die Situation eines Studierenden, der seine Prüfungen im ersten Prüfungstermin besteht, von der eines Studierenden unterscheidet, der im zweiten Prüfungstermin antreten muss und eventuell zu gewärtigen hat, erneut durchzufallen und somit sein Studium nicht im selben Studienjahr abzuschließen. Im ersten Fall kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der Studierende seine Ausbildung bereits abgeschlossen hat, während der Studierende im zweiten Fall seine Ausbildung fortsetzt und sich erneut Prüfungen unterziehen muss, bevor er seine Ausbildung abschließen kann.

64

Der Kläger, dessen Tochter die Endergebnisse bereits am 2. Juli 2021 einsehen konnte (siehe oben, Rn. 43), kann seine Situation nicht mit der eines Beamten gleichsetzen, dessen Kind nach dem 2. Juli 2021 noch an den Prüfungen des zweiten Prüfungstermins teilnehmen musste.

65

Der zweite Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

c)   Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

66

Hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit macht der Kläger geltend, dass die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen durch die Kommission Rechtsunsicherheit schaffe, da sie von Amts wegen eine rückwirkende Rückforderung der in Rede stehenden Zulagen zur Folge habe. Der Beamte könne nämlich zum Zeitpunkt der Ablegung der letzten Prüfung seines Kindes nicht wissen, ob dieses die Prüfungen im ersten Prüfungstermin bestehen werde, da die Ergebnisse erst später bekannt gegeben würden.

67

Hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung trägt der Kläger vor, dass die Behandlung seines Vorgangs verwirrend gewesen sei, da die Kommission in der ersten angefochtenen Entscheidung einen Standpunkt vertreten habe, der mit dem der Entscheidung vom 24. September 2021 identisch sei, die jedoch aufgehoben worden sei. Hierzu führt der Kläger aus, dass die Kommission nicht geltend machen könne, dass sie, da die Entscheidung, mit der der ersten Beschwerde stattgegeben worden sei, ihn nicht beschwert habe, nicht verpflichtet gewesen sei, diese zu begründen. Wegen dieses Durcheinanders habe der Kläger eine zweite Beschwerde mit demselben Gegenstand wie die erste einreichen müssen.

68

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

69

Was erstens die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit angeht, ist festzustellen, dass diese Rüge die Situation betrifft, dass ein Beamter, der das Ende der Ausbildung seines Kindes zu dem Zeitpunkt erklärt, zu dem er von dessen Ergebnissen Kenntnis erhält, rückwirkend eine Rückforderung auf der Grundlage von Art. 85 des Statuts erhält, wie dies vorliegend der Fall gewesen wäre, wenn der Kläger als Datum des Abschlusses der Ausbildung den 2. Juli 2021 angegeben hätte. Da der Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn man ihn als begründet unterstellt, im vorliegenden Fall jedoch nur für den Monat Juli 2021 und nicht für die Monate August und September 2021 zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen würde (siehe oben, Rn. 59), ist die vorliegende Rüge als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2022, Cristescu/Kommission, T‑754/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:316, Rn. 171).

70

Was zweitens die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung betrifft, ist zunächst festzustellen, dass, soweit der Kläger einen Begründungsmangel der Entscheidung, mit der der ersten Beschwerde stattgegeben wurde, und eine schlechte Aktenführung, die ihn gezwungen habe, einen Anwalt mit der Abfassung der ersten Beschwerde zu beauftragen, geltend macht, diese Argumente ebenfalls ins Leere gehen, da sie die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 24. September 2021 betreffen, die jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist.

71

Sodann verstößt es nicht gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Verwaltung nach einer Aufhebung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Sache eine identische Entscheidung erlässt, da eine solche Verletzung nur bedeutet, dass das Verwaltungsverfahren ab dem von der Rechtswidrigkeit betroffenen Abschnitt wieder aufgenommen wird, und nicht notwendigerweise, dass das Ergebnis dieses Verfahrens ein anderes ist.

72

Schließlich weist der Kläger jedenfalls, wie die Kommission zu Recht geltend macht, nicht nach, dass der angebliche Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung die Begründetheit der ersten angefochtenen Entscheidung in einer Weise beeinflusst hätte, die geeignet gewesen wäre, zu ihrer Aufhebung zu führen.

73

Der vorliegende Klagegrund muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden.

74

Nach alledem ist die erste angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die in Rede stehenden finanziellen Ansprüche für den Monat Juli 2021 für den Kläger ablehnt.

2.   Zu den Klagegründen gegen die zweite angefochtene Entscheidung

75

Mit diesen Klagegründen wird im Wesentlichen erstens ein Verstoß gegen das Recht des Klägers auf Gewährung der in Rede stehenden finanziellen Ansprüche und zweitens ein Verstoß gegen Art. 85 des Statuts gerügt.

a)   Zum ersten Klagegrund: Verletzung des Rechts des Klägers auf Gewährung der in Rede stehenden finanziellen Ansprüche

76

Der Kläger trägt vor, dass die zweite angefochtene Entscheidung, die auf die erste angefochtene Entscheidung gestützt werde, die aus den im Rahmen der ersten drei gegen die erste angefochtene Entscheidung gerichteten Klagegründe dargelegten Gründen rechtswidrig sei, ebenfalls aufzuheben sei.

77

Die Kommission entgegnet, dass die erste angefochtene Entscheidung rechtmäßig sei, so dass die zweite angefochtene Entscheidung nicht aufgehoben werden müsse.

78

Nachdem das Gericht oben in Rn. 74 festgestellt hat, dass die erste angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, soweit sie die in Rede stehenden finanziellen Ansprüche des Klägers für den Monat Juli 2021 ablehnt, gilt dies ebenso für die zweite angefochtene Entscheidung. Da dieser monatliche Betrag nämlich, wie sich aus der Prüfung des ersten gegen die erste angefochtene Entscheidung gerichteten Klagegrundes ergibt, nicht „ohne rechtlichen Grund im Sinne von Art. 85 des Statuts“ gezahlt wurde, folgt daraus, dass die zweite angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, soweit sie die in Rede stehenden finanziellen Ansprüche für den Monat Juli 2021 betrifft.

79

Es ist nun zu prüfen, ob der zweite Klagegrund, der gegen die zweite angefochtene Entscheidung gerichtet ist, auch insoweit zur Aufhebung dieser Entscheidung führen kann, als sie die in Rede stehenden finanziellen Ansprüche für die Monate August und September 2021 betrifft.

b)   Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 85 des Statuts

80

Der Kläger behauptet, er sei fest davon überzeugt gewesen, dass er die in Rede stehenden Zulagen bis September 2021 habe beanspruchen können, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es zum einen weder Vorschriften noch Rechtsprechung gebe, die die Praxis des PMO bestätigten, und dass zum anderen die Verwaltung ihm 3500 Euro „bei Aufhebung“ der Entscheidung vom 24. September 2021 gezahlt habe. Darüber hinaus habe die Kommission weder nachgewiesen, dass er tatsächlich Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Auszahlung in Rede stehenden Zulagen gehabt habe, noch, dass diese Rechtswidrigkeit so offensichtlich gewesen sei, dass er zwangsläufig davon Kenntnis hätte haben müssen.

81

Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

82

Art. 85 des Statuts bestimmt, dass “[j]eder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag … zurückzuerstatten [ist], wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen“. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass für die Rückforderung eines ohne rechtlichen Grund gezahlten Betrags der Nachweis erforderlich ist, dass der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung tatsächlich kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte kennen müssen (vgl. Urteil vom 14. Juni 2018, Spagnolli u. a./Kommission, T‑568/16 und T‑599/16, EU:T:2018:347, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83

Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Anstellungsbehörde, wie aus der Entscheidung über die Zurückweisung der zweiten Beschwerde hervorgeht und wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, die zweite angefochtene Entscheidung auf die zweite Alternative in Art. 85 des Statuts stützen wollte.

84

Daher wird sich das Gericht bei seiner Analyse darauf beschränken, zu prüfen, ob die Kommission davon ausgehen konnte, dass der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, dass der Kläger ihn hätte kennen müssen.

85

Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet der Ausdruck „so offensichtlich“, der den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 des Statuts kennzeichnet, nicht, dass der Empfänger von zu Unrecht geleisteten Zahlungen von jeder Überlegungs- oder Kontrollbemühung entbunden ist. Vielmehr ist eine solche Erstattung geschuldet, sobald es sich um einen Fehler handelt, der einem normal sorgfältigen Beamten, von dem erwartet wird, dass er die für seine Besoldung geltenden Vorschriften kennt, nicht entgeht (vgl. Urteil vom 18. Juni 2019, Quadri di Cardano/Kommission, T‑828/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:422, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86

Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass der betroffene Beamte bei der Ausübung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht das Ausmaß des von der Verwaltung begangenen Fehlers genau bestimmen kann. Insoweit reicht es aus, dass er Zweifel an der Begründetheit der fraglichen Zahlungen hat, um verpflichtet zu sein, sich bei der Verwaltung zu melden, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornimmt (vgl. Urteil vom 18. Juni 2019, Quadri di Cardano/Kommission, T‑828/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:422, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass, wie oben aus Rn. 43 hervorgeht, die Endergebnisse der von der Tochter des Klägers absolvierten Ausbildung von der Hochschule ab dem 2. Juli 2021 zur Verfügung gestellt wurden, dem Tag, an dem sie auch schon eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss herunterladen konnte. Im Übrigen geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor, dass die Tochter des Klägers die in Rede stehende Ausbildung oder eine andere Ausbildung nach dem 2. Juli 2021 fortgesetzt hat, was einen Anspruch auf die in Rede stehenden Zulagen ab August 2021 hätte begründen können.

88

Angesichts dieser Umstände hätte der Kläger sich fragen können, ob er ab August 2021 noch Anspruch auf die in Rede stehenden Zulagen hatte.

89

Da es also offensichtlich war, dass die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte, musste der Kläger zwangsläufig davon Kenntnis haben.

90

Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen und die zweite angefochtene Entscheidung nur insoweit aufzuheben, als sie die in Rede stehenden finanziellen Ansprüche für den Monat Juli 2021 betrifft.

B. Zum Antrag auf Schadensersatz

91

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, ihm sei ein materieller Schaden in Höhe von 2441,84 Euro entstanden, was den Anwaltskosten entspreche, die für die Abfassung seiner ersten Beschwerde angefallen seien, weil die Kommission gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und der „Vorhersehbarkeit“ verstoßen habe, da die angefochtenen Entscheidungen mit denjenigen identisch seien, die durch die Entscheidung, mit der der ersten Beschwerde stattgegeben worden sei, aufgehoben worden seien.

92

Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

93

Es ist daran zu erinnern, dass Anwaltskosten im Stadium des Vorverfahrens, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, keinen ersatzfähigen materiellen Schaden darstellen können, da eine anwaltliche Vertretung im Vorverfahren in den Bestimmungen des Statuts nicht vorgeschrieben ist und dies allein in die persönliche Verantwortung des betroffenen Beamten fällt. In den Akten der vorliegenden Rechtssache ist nichts enthalten, das die Annahme erlauben würde, dass solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2022, OA/EWSA, T‑671/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:82, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94

Zudem verstößt, wie oben in Rn. 71 ausgeführt wurde, der Umstand, dass die Verwaltung nach einer Aufhebung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Sache eine identische Entscheidung erlässt, nicht gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und im Übrigen auch nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den „Grundsatz der Vorhersehbarkeit“, zu denen der Kläger nichts vorgetragen hat, und kann daher keine Rechtswidrigkeit darstellen, die eine außervertragliche Haftung der Union begründen könnte.

95

Daher ist der Antrag des Klägers auf Ersatz eines materiellen Schadens als unbegründet zurückzuweisen.

96

Nach alledem sind die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, soweit sie sich auf die in Rede stehenden finanziellen Ansprüche für den Monat Juli 2021 beziehen, und im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

IV. Kosten

97

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

98

Da die Kommission mit ihren Anträgen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission vom 11. Mai 2022, mit der der Anspruch von VA auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und auf die Erziehungszulage sowie auf den mit diesen Zulagen verbundenen Steuerfreibetrag ab dem 1. Juli 2021 gestrichen wurde, und die Entscheidung des PMO vom 13. Juni 2022, mit der die Rückforderung der diesen finanziellen Ansprüchen entsprechenden Beträge gemäß Art. 85 des Statuts der Beamten der Europäischen Union mitgeteilt wurde, werden aufgehoben, soweit sie die Ansprüche für den Monat Juli 2021 betreffen.

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von VA.

 

Papasavvas

Svenningsen

Laitenberger

Martín y Pérez de Nanclares

Stancu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Juni 2024.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.