URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
30. April 2025 ( *1 )
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste und Belassung auf der Liste – Begriff ‚Verbindung‘ – Art. 2 Abs. 1 a. E. des Beschlusses 2014/145/GASP – Art. 3 Abs. 1 a. E. der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Einrede der Rechtswidrigkeit“
In der Rechtssache T‑102/23,
SBK Art OOO mit Sitz in Moskau (Russland), vertreten durch Rechtsanwälte G. Lansky und P. Goeth,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Boggio-Tomasaz als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Maingain,
Beklagter,
unterstützt durch
Republik Kroatien, vertreten durch G. Vidović Mesarek als Bevollmächtigte,
durch
Königreich der Niederlande, vertreten durch M. K. Bulterman, A. Hanje und C. Schillemans als Bevollmächtigte,
und durch
Europäische Kommission, vertreten durch M. Carpus Carcea, C. Georgieva und L. Puccio als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Mastroianni, der Richterin M. Brkan (Berichterstatterin) und des Richters T. Tóth,
Kanzler: I. Kurme, Verwaltungsrätin,
aufgrund des Beschlusses vom 27. Februar 2024, SBK Art/Rat (T‑102/23 R, nicht veröffentlicht),
aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere
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der am 26. Februar 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift, |
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des am 13. April 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Anpassungsschriftsatzes, |
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der Entscheidung vom 29. Juni 2023, mit der das Königreich der Niederlande als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen wurde, |
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des Beschlusses des Präsidenten der Ersten Kammer vom 27. Juli 2023, mit dem die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen wurde, |
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des Beschlusses des Präsidenten der Ersten Kammer vom 8. September 2023, mit dem die Republik Kroatien als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen wurde, |
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des am 24. November 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Anpassungsschriftsatzes, |
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des Beschlusses des Präsidenten der Ersten Kammer vom 13. Dezember 2023 über den Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung gegenüber der Republik Kroatien, |
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des am 18. April 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Anpassungsschriftsatzes, |
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der Entscheidung des Präsidenten der Ersten Kammer vom 14. Oktober 2024, den am 9. Oktober 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Anpassungsschriftsatz nicht zu den Akten zu nehmen, |
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des Schreibens der Klägerin vom 18. Oktober 2024, mit dem die Anwendung von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt wird, |
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der am 18. Oktober 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen und zu den Akten genommenen Unterlagen der Klägerin, |
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der am 5. November 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen und zu den Akten genommenen Unterlagen der Klägerin, |
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2024
folgendes
Urteil
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1 |
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, SBK Art OOO, die Nichtigerklärung erstens des Beschlusses (GASP) 2022/2477 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 322 I, S. 466), und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2476 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 322 I, S. 318) (im Folgenden zusammen: ursprüngliche Rechtsakte), zweitens des Beschlusses (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 134), und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 1) (im Folgenden zusammen: Fortsetzungsrechtsakte von März 2023), drittens des Beschlusses (GASP) 2023/1767 des Rates vom 13. September 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 226, S. 104), und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 226, S. 3) (im Folgenden zusammen: Fortsetzungsrechtsakte von September 2023), viertens des Beschlusses (GASP) 2024/847 des Rates vom 12. März 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2024/847), und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/849 des Rates vom 12. März 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2024/849) (im Folgenden zusammen: Fortsetzungsrechtsakte von März 2024), soweit alle diese Rechtsakte (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) sie betreffen. |
Vorgeschichte des Rechtsstreits und Ereignisse nach Klageerhebung
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2 |
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach russischem Recht. |
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3 |
Hintergrund der vorliegenden Rechtssache sind die von der Europäischen Union verabschiedeten restriktiven Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
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4 |
Am 17. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16). Am selben Tag erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 215 AEUV die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6). |
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5 |
Am 25. Februar 2022 erließ der Rat angesichts der sehr ernsten Lage in der Ukraine einerseits den Beschluss (GASP) 2022/329 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2022, L 50, S. 1) und andererseits die Verordnung (EU) 2022/330 zur Änderung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2022, L 51, S. 1), um insbesondere die Kriterien zu ändern, nach denen natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen den betreffenden restriktiven Maßnahmen unterworfen werden konnten. |
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6 |
Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung sieht vor: „(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von: …
und den mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.“ |
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7 |
Die Modalitäten dieses Einfrierens von Geldern werden in den darauffolgenden Absätzen von Art. 2 des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung festgelegt. |
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8 |
Die Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung sah die Annahme von Maßnahmen des Einfrierens von Geldern vor und regelte die Modalitäten dieses Einfrierens im Wesentlichen wortgleich mit dem Beschluss 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis g dieser Verordnung übernimmt nämlich im Wesentlichen Art. 2 Abs. 1 Buchst. a bis g dieses Beschlusses. |
Erstmalige Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen
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9 |
Am 21. Juli 2022 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1272 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2022, L 193, S. 219) und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1270 zur Durchführung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2022, L 193, S. 133), mit denen er die Sberbank in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung und in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung (im Folgenden: streitige Listen) aufnahm. |
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10 |
Am 16. Dezember 2022 erließ der Rat die ursprünglichen Rechtsakte, mit denen er den Namen der Klägerin mit folgender Begründung in die streitigen Listen aufnahm: „[Die Klägerin] ist ein Unternehmen in der Russischen Föderation, das mit der Sberbank verbunden ist. [Die Klägerin] wurde als Tochtergesellschaft der Sberbank vor deren Aufnahme in die Liste gegründet, mit dem Zweck, die Beteiligungen der Sberbank an der Fortenova-Gruppe zu halten. Die Sberbank behält die tatsächliche Kontrolle über die [Klägerin], ungeachtet der vorgeblichen Übertragung ihrer Anteile auf einen Geschäftsmann in den Vereinigten Arabischen Emiraten. [Die Klägerin] ist daher mit der Sberbank verbunden, die als eine Organisation in der Liste geführt ist, die die Regierung der Russischen Föderation finanziell unterstützt, und als eine Organisation, die in einem Bereich der Wirtschaft tätig ist, der dieser als wichtige Einnahmequelle dient.“ |
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11 |
Am 19. Dezember 2022 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung an die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145, geändert durch den Beschluss 2022/2477, und der Verordnung Nr. 269/2014, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung 2022/2476, unterliegen (ABl. 2022, C 481 I, S. 1). Dort hieß es u. a., dass die betroffenen Personen beim Rat unter Vorlage von Nachweisen beantragen können, dass die Entscheidung über die Aufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen überprüft wird. |
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12 |
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 beantragte die Klägerin beim Rat die Übermittlung der Akte, auf die er sich bei der Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen gestützt hatte. |
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13 |
Am 11. Januar 2023 übermittelte der Rat der Klägerin die Informationen aus der Akte mit dem Aktenzeichen WK 17709/2022 INIT vom 15. Dezember 2022, die die sie betreffenden Beweise enthielt (im Folgenden: erste WK-Akte). |
Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen bis zum 15. September 2023
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14 |
Am 6. Februar 2023 übermittelte der Rat der Klägerin die Akte mit dem Aktenzeichen WK 17709/2022 ADD 1 vom 25. Januar 2023 (im Folgenden: zweite WK-Akte) und die Akte mit dem Aktenzeichen WK 1325/23 INIT vom 30. Januar 2023 (im Folgenden: dritte WK-Akte). |
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15 |
Mit Schreiben vom 9. März 2023 beantragte die Klägerin beim Rat, die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen zu überprüfen. |
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16 |
Am 13. März 2023 erließ der Rat die Fortsetzungsrechtsakte von März 2023, mit denen die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin aus denselben Gründen wie oben in Rn. 10 bis zum 15. September 2023 verlängert wurden. |
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17 |
Mit Schreiben vom 13. April 2023 stellte die Klägerin beim Rat einen zweiten Antrag auf Überprüfung. |
Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen bis zum 15. März 2024
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18 |
Am 13. September 2023 erließ der Rat die Fortsetzungsrechtsakte von September 2023, mit denen die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin aus denselben Gründen wie oben in Rn. 10 bis zum 15. März 2024 verlängert wurden. |
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19 |
Mit Schreiben vom 15. September 2023 informierte der Rat die Klägerin über seine Entscheidung, ihren Namen auf den streitigen Listen zu belassen. |
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20 |
Mit Schreiben vom 22. September 2023 stellte die Klägerin beim Rat einen dritten Antrag auf Überprüfung. |
Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen bis zum 15. September 2024
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21 |
Am 12. März 2024 erließ der Rat die Fortsetzungsrechtsakte von März 2024, mit denen die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin aus denselben Gründen wie oben in Rn. 10 bis zum 15. September 2024 verlängert wurden. |
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22 |
Mit Schreiben vom 13. März 2024 lehnte der Rat den am 25. September 2023 eingegangenen Antrag der Klägerin auf Überprüfung mit der Begründung ab, dass deren Stellungnahme seine Beurteilung, dass der Beschluss über die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen durch hinreichende Gründe gerechtfertigt sei, nicht in Frage stelle, und teilte ihr seine Entscheidung mit, ihren Namen auf den streitigen Listen zu belassen. |
Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen bis zum 15. März 2025
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23 |
Am 12. September 2024 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2024/2456 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. L, 2024/2456) und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2455 zur Durchführung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. L, 2024/2455) (im Folgenden zusammen: Fortsetzungsrechtsakte von September 2024), mit denen die gegen die Klägerin verhängten restriktiven Maßnahmen aus denselben Gründen wie oben in Rn. 10 bis zum 15. März 2025 verlängert wurden. |
Anträge der Parteien
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24 |
Die Klägerin beantragt nach ihrem letzten Schriftsatz,
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25 |
Der Rat, unterstützt durch die Republik Kroatien, das Königreich der Niederlande und die Europäische Kommission, beantragt,
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Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie sich auf die Durchführungsverordnung 2023/1765 bezieht
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26 |
In seiner Stellungnahme zum zweiten Anpassungsschriftsatz macht der Rat, unterstützt durch die Kommission, geltend, dass dieser Schriftsatz unzulässig sei, soweit er auf die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2023/1765 gerichtet sei. Die durch diese Verordnung eingeführten Änderungen bezögen sich nicht auf die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen und beträfen sie daher weder unmittelbar noch mittelbar. |
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27 |
Die Klägerin macht geltend, dass die Durchführungsverordnung 2023/1765 zwar die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen technisch nicht ändere, jedoch eine stillschweigende Bestätigung ihrer vorangegangenen Aufnahme in diese Listen und insbesondere der Gründe dafür bewirke. |
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28 |
Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass der Rat verpflichtet sei, ihre Situation immer dann zu untersuchen, wenn er die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen überprüfe. Da die Durchführungsverordnung 2023/1765 dieser Verpflichtung nicht genüge, stelle dies einen Eingriff in ihre Rechte dar, und die Verordnung betreffe sie unmittelbar und individuell. |
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29 |
Die Beurteilung der Zulässigkeit der gegen die Durchführungsverordnung 2023/1765 erhobenen Klage muss mithin im Licht der Verpflichtung des Rates erfolgen, gemäß Art. 14 Abs. 4 der Verordnung Nr. 269/2014 die Liste in Anhang I dieser Verordnung in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung regelmäßig zu überprüfen. Hierzu ist festzustellen, dass die im Anschluss an Überprüfungen erlassenen Durchführungsverordnungen wie die Durchführungsverordnung 2023/1765 die an den streitigen Listen im Anschluss an diese Überprüfung vorgenommenen Änderungen und Streichungen erwähnen, so dass nach diesen Durchführungsverordnungen die Eintragungen, die nicht geändert oder gestrichen wurden, verlängert werden (vgl. entsprechend Urteil vom 28. April 2021, Sharif/Rat, T‑540/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:220, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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30 |
Nach der Rechtsprechung ist selbst dann, wenn die betroffene Person in einem nachfolgenden Rechtsakt zur Änderung der Liste, in die ihr Name aufgenommen wurde, nicht ausdrücklich genannt wird, und selbst dann, wenn dieser Rechtsakt die Gründe, aus denen ihr Name ursprünglich aufgenommen wurde, nicht ändert, ein solcher Rechtsakt als Ausdruck des Willens des Rates zu verstehen, den Namen der betroffenen Person auf dieser Liste zu belassen, so dass ihre Gelder eingefroren bleiben, da der Rat verpflichtet ist, diese Liste regelmäßig zu überprüfen (vgl. Urteil vom 11. September 2024, NSD/Rat, T‑494/22, EU:T:2024:607, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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31 |
Darüber hinaus muss der Rat gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung, wenn eine Stellungnahme abgegeben oder stichhaltige neue Beweise vorgelegt werden, seinen Beschluss, eine Person in die streitigen Listen aufzunehmen, überprüfen. Aus dem zweiten Anpassungsschriftsatz geht hervor, dass der Rat der Klägerin mit Schreiben vom 15. September 2023 mitgeteilt hat, dass er entschieden habe, die restriktiven Maßnahmen, die mit dem Erlass der Fortsetzungsrechtsakte von September 2023 gegen sie ergriffen worden seien, aufrechtzuerhalten. Daher ist davon auszugehen, dass diese Rechtsakte das Ergebnis einer Überprüfung der Situation der Klägerin sind. |
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32 |
Nach alledem ist festzustellen, dass die vorliegende Klage zulässig ist, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2023/1765, soweit sie die Klägerin betrifft, erwirkt werden soll. |
Zur Vorlage zusätzlicher Beweise
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33 |
Mit Schreiben, das am 18. Oktober 2024 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Klägerin unter Berufung auf Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts 19 weitere Dokumente eingereicht. Sie legt drei zusätzliche Beweispakete vor. Das erste Beweispaket betrifft die Behauptung, dass sie aus Fortenova Group ausgeschlossen worden sei. Das zweite Paket soll belegen, dass die Klägerin nicht von der Sberbank kontrolliert werde, und das dritte Paket betrifft die Veräußerung der Klägerin an einen emiratischen Investor. |
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34 |
Mit Schreiben vom 5. November 2024 hat die Klägerin unter erneuter Berufung auf Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung zwei zusätzliche Dokumente eingereicht. |
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35 |
Zur Rechtfertigung der verspäteten Vorlage all dieser Beweise beruft sich die Klägerin zum einen auf bedeutende Entwicklungen jüngeren Datums, die seit der Einreichung des Anpassungsschriftsatzes zu den Fortsetzungsrechtsakten von März 2024 eingetreten seien, sowie auf die Behauptung, dass sie aus Fortenova Group ausgeschlossen worden sei, und zum anderen auf die Notwendigkeit, auf das Vorbringen des Rates zu erwidern. |
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36 |
Der Rat, unterstützt durch die Kommission und die Republik Kroatien, hat in der mündlichen Verhandlung die Zulässigkeit der oben in den Rn. 33 und 34 genannten neuen Beweismittel wegen Verspätung in Abrede gestellt. |
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37 |
Nach Art. 85 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung sind Beweise im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen, wobei die Hauptparteien ausnahmsweise noch vor Abschluss des mündlichen Verfahrens Beweise oder Beweisangebote vorlegen können, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist. |
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38 |
Anders als Art. 85 Abs. 2 der Verfahrensordnung stellt Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung nicht bloß eine Ausnahme von der allgemeinen Präklusionsvorschrift in Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung dar, sondern, da die Möglichkeit gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur ausnahmsweise besteht, eine Ausnahme von der Grundregel und der Ausnahme, wie sie in Art. 85 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehen sind. Sie setzt also voraus, dass dargetan wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen (vgl. Urteil vom 23. November 2023, Ryanair und Airport Marketing Services, C‑758/21 P, EU:C:2023:917, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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39 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin die Rechtsakte, deren Nichtigerklärung durch die gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung vorgelegten Beweismittel gestützt werden soll, nicht ausdrücklich angegeben hat. Im Licht der Schriftsätze der Klägerin wird jedoch geprüft werden, ob diese Beweismittel in Bezug auf die Einreichung des Anpassungsschriftsatzes zu den Fortsetzungsrechtsakten von März 2024 als verspätet vorgebracht angesehen werden können. |
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40 |
Zur ersten Reihe von Dokumenten, die den behaupteten Ausschluss der Klägerin aus Fortenova Group betreffen, ist zum einen festzustellen, dass sie ein undatiertes Informationsblatt zu den allgemeinen Investitionsbedingungen, eine undatierte Zeichnungsvereinbarung und einen Auszug aus einem Dokument der Kommission zu den häufig gestellten Fragen zu restriktiven Maßnahmen vom 8. April 2022 vorlegt (Anlagen J.3, J.4 und J.8). Da diese Dokumente undatiert sind oder auf einen Zeitpunkt vor der Einreichung des Anpassungsschriftsatzes zu den Fortsetzungsrechtsakten von März 2024 datiert sind, ist davon auszugehen, dass sie verspätet vorgelegt wurden. Da sich die Klägerin jedoch darauf beschränkt hat, auf bedeutende Entwicklungen jüngeren Datums bezüglich ihres Ausschlusses aus Fortenova Group Bezug zu nehmen, ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nachzuweisen, sind diese Dokumente als nach Art. 85 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2017, Moravia Consulting/EUIPO – Citizen Systems Europe [SDC‑554S], T‑316/16, EU:T:2017:717, Rn. 63). Zum anderen legt die Klägerin eine Zusammenfassung des am 2. Juli 2024 eingereichten Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑465/24, ein Angebotsmemorandum der Open Pass AG vom 8. August 2024, eine Mitteilung der Kommission zur Fusionskontrolle vom 11. Juni 2024, eine Reihe von E‑Mails vom Juli und August 2024 und ein Dokument von Fortenova Group vom 2. August 2024 über die Veräußerung der Landwirtschaftssparte von Fortenova Group vor (Anlagen J.1 und J.2 sowie J.5 bis J.7). |
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41 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen, die zur Zeit des Erlasses des Aktes bestanden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C‑398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. September 2015, NIOC u. a./Rat, T‑577/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:596, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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42 |
Diese Dokumente beziehen sich jedoch auf Tatsachen späteren Datums als die angefochtenen Rechtsakte, die am 16. Dezember 2022, 13. März 2023, 13. September 2023 bzw. 12. März 2024 erlassen wurden. Ihre Berücksichtigung ist daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte ausgeschlossen. Ohne dass über die Zulässigkeit des Beweisangebots entschieden zu werden braucht, ist somit festzustellen, dass dieses Beweisangebot im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich ist, da diese Dokumente keinen Einfluss auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte haben. |
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43 |
Zum zweiten Beweispaket betreffend die Behauptung, dass die Klägerin nicht von der Sberbank kontrolliert werde, legt die Klägerin Presseartikel vor, die 2022 bzw. 2023 veröffentlicht wurden (Anlagen J.9 bis J.12). Es ist jedoch festzustellen, dass diese Presseartikel bereits als Anlage zu den Stellungnahmen der Klägerin zum Streithilfeschriftsatz der Republik Kroatien vorgelegt worden sind (Anlagen 3, 4, 8 und 9 dieser Stellungnahme) und dass sie zulässig waren, soweit damit auf den Streithilfeschriftsatz der Republik Kroatien geantwortet werden sollte. Folglich ist nicht über die Zulässigkeit dieser Beweismittel im Hinblick auf Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung zu befinden. |
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44 |
Außerdem legt die Klägerin eine Übersetzung eines Interviews mit einem Aktionär von Fortenova Group vor (Anlage J.13). Es handelt sich jedoch um ein undatiertes Dokument, das als verspätet im Sinne von Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung anzusehen ist. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 18. Oktober 2024 lediglich darauf hingewiesen, dass dieses Dokument im vorliegenden Fall relevant sei. Folglich hat sie keine Rechtfertigung für die verspätete Vorlage dieses Beweismittels vorgebracht, das gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen ist. |
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45 |
Bei dem dritten Beweispaket, das den Verkauf der Klägerin an einen emiratischen Investor betrifft, handelt es sich um eine von diesem emiratischen Investor ausgestellte Vollmacht vom 31. Oktober 2022, Zahlungsnachweise vom 31. Oktober 2022, einen Kaufvertrag und einen Nachtrag vom 24. Februar 2022 bzw. vom 31. Mai 2022, eine undatierte Zustimmung der Klägerin zur Forderungsabtretung, eine Mitteilung über die Forderungsabtretung vom 31. Oktober 2022 und ein Dokument vom selben Tag, in dem die Zahlung gemäß der Abtretungsvereinbarung bestätigt wird (Anlagen J.14 bis J.19). Da diese Dokumente undatiert sind oder auf einen Zeitpunkt vor der Einreichung des Anpassungsschriftsatzes zu den Fortsetzungsrechtsakten von März 2024 datiert sind, ist davon auszugehen, dass sie verspätet vorgelegt wurden. Um die verspätete Vorlage zu rechtfertigen, hat die Klägerin jedoch lediglich auf die Notwendigkeit verwiesen, auf das Vorbringen des Rates zu erwidern. Es ist festzustellen, dass die Klägerin nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen sie diese Dokumente nicht früher hatte vorlegen können. Folglich sind diese Beweismittel als unzulässig zurückzuweisen. |
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46 |
Zu den von der Klägerin am 5. November 2024 vorgelegten Dokumenten ist festzustellen, dass es sich um eine Schätzung des Wertes der Gesellschaft Agrokor vom 8. Juni 2018 und um einen Artikel vom 11. Januar 2019 über dieselbe Gesellschaft handelt. Da diese Dokumente auf einen Zeitpunkt vor der Einreichung des Anpassungsschriftsatzes zu den Fortsetzungsrechtsakten von März 2024 datiert sind, ist davon auszugehen, dass sie verspätet vorgelegt wurden. Die Klägerin beschränkt sich auf den Hinweis, dass sie aufgrund der Entwicklungen im Zusammenhang mit ihrem angeblichen Ausschluss aus Fortenova Group erst kürzlich Zugang zu diesen Dokumenten gehabt habe. Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin bereits in der Klageschrift auf die Umstrukturierung der Gesellschaft Agrokor, die zur Gründung von Fortenova Group geführt hat, verweist. Folglich hat sie nicht dargelegt, warum sie diese Dokumente in Bezug auf Agrokor nicht spätestens im Rahmen des Anpassungsschriftsatzes zu den Fortsetzungsrechtsakten von März 2024 hat vorlegen können, so dass sie deren verspätete Vorlage nicht gerechtfertigt hat. |
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47 |
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerin die verspätete Vorlage dieser zusätzlichen Beweise nicht im Sinne von Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung gerechtfertigt hat, so dass diese als unzulässig zurückzuweisen sind. |
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48 |
Folglich kann sich die Klägerin nicht auf Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung berufen, um diese zusätzlichen Beweismittel vorzulegen, da sie zum Teil unzulässig sind und zum Teil keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte haben. |
Zu dem am 18. Oktober 2024 eingereichten Antrag auf Anwendung von Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
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49 |
Am 9. Oktober 2024 hat die Klägerin mit gesondertem Schriftsatz gemäß Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung einen Anpassungsschriftsatz bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht, mit dem sie die Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte von September 2024 beantragte, soweit diese Rechtsakte sie betrafen. |
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50 |
Nach Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung in der durch die Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts vom 12. August 2024 (ABl. L, 2024/2095) geänderten Fassung, in Kraft getreten am 1. September 2024, kann der Kläger, wenn ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert wird, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einer Entscheidung, den Termin für die mündliche Verhandlung zu bestimmen, oder vor Zustellung der Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen. |
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51 |
Nach Art. 246 Abs. 3 der Verfahrensordnung findet ihr Art. 86 Abs. 1 nur Anwendung, wenn die in Art. 86 Abs. 2 genannte Frist, d. h. die Klagefrist nach Art. 263 Abs. 6 AEUV, nach dem 1. September 2024 zu laufen beginnt. |
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52 |
Es ist jedoch zum einen festzustellen, dass die Rechtsakte, die Gegenstand der Anpassung der Klageschrift sind, am 12. September 2024 erlassen und am folgenden Tag im Amtsblatt veröffentlicht wurden, was bedeutet, dass die Klagefrist von Art. 263 Abs. 6 AEUV nach dem 1. September 2024 zu laufen begann, so dass Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, und zum anderen, dass der Klägerin die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 18. September 2024 zugestellt wurde. Daher ist die Frist für die Einreichung des Anpassungsschriftsatzes zur Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte von September 2024 am 2. Oktober 2024 abgelaufen. |
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53 |
Da der Anpassungsschriftsatz nach Ablauf der in Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, ist mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer vom 14. Oktober 2024 entschieden worden, ihn nicht zu den Akten der Rechtssache zu nehmen, worüber die Klägerin am selben Tag mit Schreiben der Kanzlei unterrichtet worden ist. |
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54 |
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 hat die Klägerin einen auf Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestützten Antrag gestellt. Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, hat die Klägerin klargestellt, dass dieser Antrag darauf abziele, dass das Gericht den verspätet eingereichten Anpassungsschriftsatz auf der Grundlage von Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union für zulässig erkläre. Die Klägerin macht geltend, das Vorliegen eines Zufalls habe sie daran gehindert, den Anpassungsschriftsatz innerhalb der in Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung in geänderter Fassung vorgesehenen Frist einzureichen. Die Tatsache, dass die Änderungen der Verfahrensordnung während der Gerichtsferien mit angeblich mehrdeutigen Informationen auf der Website EUR-Lex veröffentlicht worden seien, habe nämlich zu einer Situation geführt, in der es für sie unvorhersehbar gewesen sei, dass eine gut bekannte und wichtige Frist innerhalb weniger Wochen ohne vorherige Warnung oder Ankündigung durch das Gericht ersetzt werde. |
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55 |
Der Rat, unterstützt durch die Republik Kroatien und die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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56 |
Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass von den Unionsvorschriften über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen – bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs – abgewichen werden kann, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu verhindern (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/EBA, C‑577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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57 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist. |
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58 |
Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Begriffe „Zufall“ und „höhere Gewalt“ ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche und außerhalb der Sphäre des Klägers liegende Umstände bezieht, und ein subjektives Merkmal umfassen, das mit seiner Verpflichtung zusammenhängt, sich gegen die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft. Insbesondere muss der Kläger den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens sorgfältig überwachen und insbesondere zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen (Urteil vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C‑195/91 P, EU:C:1994:412, Rn. 32). |
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59 |
Die Begriffe „Zufall“ und „höhere Gewalt“ sind nicht auf eine Situation anwendbar, in der eine sorgfältige und umsichtige Person objektiv in der Lage gewesen wäre, den Ablauf einer Klagefrist zu verhindern (vgl. Beschluss vom 11. Juni 2020, GMPO/Kommission, C‑575/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:448, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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60 |
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es nach Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem Betroffenen, der sich auf Zufall oder höhere Gewalt beruft, obliegt, deren Vorliegen nachzuweisen. |
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61 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Umstände darauf beruhen, dass sie von den Änderungen der Verfahrensordnung erst verspätet Kenntnis erlangt habe, weil diese während der Gerichtsferien veröffentlicht worden seien und die Darstellung der Verfahrensordnung auf der Website EUR‑Lex mehrdeutig gewesen sei, so dass diese Änderungen nicht klar erkennbar gewesen seien. |
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62 |
Wie der Rat zu Recht ausführt, ist jedoch festzustellen, dass die Änderungen der Verfahrensordnung am 12. August 2024 veröffentlicht wurden und als Datum des Inkrafttretens der 1. September 2024 angegeben wurde. Außerdem hat der Gerichtshof der Europäischen Union am 30. August 2024 eine Pressemitteilung dazu veröffentlicht, und eine konsolidierte Fassung der Verfahrensordnung war bereits am 1. September 2024 auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügbar, während im Schreiben vom 18. September 2024, mit dem die Kanzlei die Parteien zur mündlichen Verhandlung geladen hat, ein Link zu dieser konsolidierten Fassung der Verfahrensordnung enthalten war. |
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63 |
Ein von einem Unionsorgan erlassener Rechtsakt kann gegenüber natürlichen und juristischen Personen angewandt werden, wenn diese die Möglichkeit hatten, von dem Rechtsakt durch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung im Amtsblatt Kenntnis zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux, C‑161/06, EU:C:2007:773, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach dieser Veröffentlichung kann sich nämlich niemand auf Unkenntnis hinsichtlich des Inhalts des Amtsblatts berufen. |
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64 |
Folglich hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorlag, der eine Abweichung von der fraglichen Frist auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erlauben würde. |
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65 |
Nach alledem ist der auf Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestützte Antrag der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. |
Zur Begründetheit
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66 |
Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf fünf Klagegründe, mit denen sie eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 2 Abs. 1 a. E. des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung und von Art. 3 Abs. 1 a. E. der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, einen Beurteilungsfehler, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht. |
Zur Einrede der Rechtswidrigkeit des Kriteriums der Verbindung
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67 |
Die Klägerin erhebt auf der Grundlage von Art. 277 AEUV eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 2 Abs. 1 a. E. des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung und von Art. 3 Abs. 1 a. E. der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung, die Personen betreffen, die mit einer Person verbunden sind, die Gegenstand restriktiver Maßnahmen nach Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung sind (im Folgenden: Kriterium der Verbindung). |
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68 |
Die Klägerin macht geltend, dass das Kriterium der Verbindung nicht mit den Zielen von Art. 21 EUV und Art. 215 AEUV vereinbar sei, da es dem Rat erlaube, die Namen von Personen in die streitigen Listen aufzunehmen, die keine Verbindung zu dem Regime hätten, gegen das sich die fraglichen restriktiven Maßnahmen richteten. Sie macht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend. Insbesondere wendet sich die Klägerin gegen die weite Definition des Kriteriums der Verbindung, die dem Rat ein unbegrenztes und willkürliches Ermessen einräume und es ihm erlaube, jede Person in die streitigen Listen aufzunehmen. |
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69 |
In der Erwiderung macht die Klägerin geltend, dass sich die Willkürlichkeit der Aufnahme ihres Namens zum einen daraus ergebe, dass es nur eine einzige andere Organisation gebe, deren Name als mit einer anderen Organisation verbundene Organisation in die streitigen Listen aufgenommen worden sei, und zum anderen daraus, dass die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen nicht erforderlich sei, wenn sie, wie der Rat behaupte, weiterhin von der Sberbank kontrolliert werde. |
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70 |
Die Klägerin trägt ferner vor, dass sie nicht mehr von der Sberbank kontrolliert werde. |
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71 |
Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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72 |
Nach Art. 277 AEUV kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Art. 263 Abs. 2 AEUV genannten Gründen geltend machen. |
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73 |
Art. 277 AEUV ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Rechtshandlung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Organe in Frage zu stellen, die die Rechtsgrundlage für die streitige Rechtshandlung bilden, falls die betreffende Partei nicht das Recht hatte, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können. Der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, muss unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2017, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T‑14/14 und T‑87/14, EU:T:2017:102, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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74 |
Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Unionsgerichte im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund des AEU-Vertrags zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. die Wahrung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 326, sowie vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97 und 98). |
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75 |
Der Rat verfügt jedoch bei der allgemeinen und abstrakten Bestimmung der rechtlichen Kriterien und der Einzelheiten des Erlasses restriktiver Maßnahmen über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher sind allgemeine Regeln über diese Kriterien und Einzelheiten, wie die Bestimmungen der Rechtsakte, die die mit diesem Klagegrund beanstandeten Kriterien für die Aufnahme und die Belassung vorsehen, Gegenstand einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die sich auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde, kein Rechtsfehler vorliegt und weder ein offensichtlicher Fehler in der Beurteilung der Tatsachen noch Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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76 |
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Kriterium der Verbindung nicht mit Art. 21 EUV und Art. 215 AEUV vereinbar sei und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße. |
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77 |
Erstens erfordert der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass Rechtsakte der Union klar und präzise sind und dass ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar ist (vgl. Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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78 |
Insoweit ist entschieden worden, dass das Kriterium der Verbindung das Ermessen des Rates durch die Einführung objektiver Kriterien begrenzt, die das unionsrechtlich gebotene Maß an Vorhersehbarkeit und die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit gewährleisten (Urteil vom 6. September 2023, Pumpyanskiy/Rat, T‑291/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:499, Rn. 126). |
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79 |
Zweitens ist festzustellen, dass die Klägerin einen Klagegrund geltend macht, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 215 AEUV rügt, da keine hinreichende Verbindung zwischen den Personen, die Gegenstand restriktiver Maßnahmen seien, und dem in Rede stehenden Drittland bestehe, und sich dabei u. a. auf das Urteil vom 13. März 2012, Tay Za/Rat (C‑376/10 P, EU:C:2012:138, Rn. 64 und 68), stützt. Es ist jedoch festzustellen, dass sich die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung nicht auf Art. 215 AEUV, sondern auf die Art. 60 und 301 EG bezieht. |
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80 |
Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass infolge der nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 eingetretenen Änderungen im Primärrecht der Inhalt von Art. 60 EG, der restriktive Maßnahmen in Bezug auf den Kapital- und Zahlungsverkehr betraf, und von Art. 301 EG, der die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren Drittstaaten betraf, nun in Art. 215 AEUV wiedergegeben wird. Der Rat kann gemäß Art. 215 Abs. 2 AEUV restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nicht staatliche Einheiten erlassen, d. h. Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Einbeziehung von Art. 308 EG in ihre Rechtsgrundlage erforderten, wenn eine Verbindung zwischen ihren Adressaten und dem Regime eines Drittstaats fehlte (Urteil vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C‑130/10, EU:C:2012:472, Rn. 51 und 53). |
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81 |
Folglich ist das auf einen Verstoß gegen Art. 215 AEUV gestützte Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen. |
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82 |
Drittens ist festzustellen, dass das Kriterium der Verbindung nicht verlangt, dass die von diesem Kriterium erfasste Person einen direkten Bezug zur Situation in der Ukraine hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2024, Ezubov/Rat, T‑741/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:605, Rn. 120). |
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83 |
Die Möglichkeit, in einer solchen Situation restriktive Maßnahmen aufzuerlegen, erklärt sich aus der nicht unerheblichen Gefahr, dass eine Person, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, ihre Beziehung zu Personen, mit denen sie in Verbindung steht, ausnutzt, um diese Maßnahmen zu umgehen und Druck auf diese auszuüben (vgl. Urteil vom 11. September 2024, Ezubov/Rat, T‑741/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:605, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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84 |
Daher trägt dieses Kriterium dazu bei, die Effizienz der restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten und somit größtmöglichen Druck auf die russischen Behörden auszuüben, damit sie ihre Handlungen und ihre Politiken, die die Ukraine destabilisieren, sowie den militärischen Angriff auf dieses Land beenden. |
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85 |
Daraus folgt, dass das Kriterium der Verbindung und die in diesem Rahmen getroffenen restriktiven Maßnahmen der in Art. 21 Abs. 2 Buchst. c EUV genannten Zielsetzung entsprechen, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der am 26. Juni 1945 in San Francisco (USA) unterzeichneten Charta der Vereinten Nationen den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 46). |
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86 |
Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zum Fehlen eines Zusammenhangs zwischen der Lage in der Ukraine und der Rolle der natürlichen Personen, die den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen unterliegen, zurückzuweisen. |
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87 |
Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen willkürlich sei, da es nur eine einzige andere Organisation gebe, die von den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen auf der Grundlage des Kriteriums der Verbindung erfasst werde. Ein solches Argument betrifft nämlich die Anwendung des Kriteriums der Verbindung und nicht dessen Definition. |
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88 |
Außerdem betrifft das Vorbringen der Klägerin, sie werde nicht mehr von der Sberbank kontrolliert, die Frage der Begründetheit der Aufnahmegründe und nicht die Frage der Rechtmäßigkeit des Kriteriums, das die Rechtsgrundlage für die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen darstellt. |
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89 |
Folglich ist die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zurückzuweisen. |
Zum Klagegrund des Verstoßes gegen die Begründungspflicht
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90 |
Die Klägerin macht geltend, der Rat habe unter Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) keine ausreichenden oder angemessenen Gründe für die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen angegeben. |
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91 |
Erstens macht die Klägerin geltend, der Kontext der angefochtenen Rechtsakte habe es ihr nicht ermöglicht, die Tragweite der ihr gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen. Es sei ihr unmöglich gewesen, vorauszusehen, dass der Rat behaupten würde, sie werde „von der Sberbank kontrolliert“, obwohl sie von der Sberbank an einen neuen Eigentümer verkauft worden sei. |
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92 |
Zweitens sei die Behauptung, sie stehe weiterhin unter der tatsächlichen Kontrolle der Sberbank, unabhängig davon, dass sie falsch sei, nicht erläutert worden, obwohl der Rat eine genauere Begründung hätte geben können. |
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93 |
Drittens fügt die Klägerin in der Erwiderung hinzu, dass die Begründung es ihr nicht ermögliche, die genauen Gründe für die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen und dessen Belassung auf diesen Listen nachzuvollziehen. Da der Kontext, der sich aus dem dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 2022/2477 ergebe, von Raketen- und Drohnenangriffen der Russischen Föderation auf die ukrainische Zivilbevölkerung geprägt sei, gebe der Rat keine vernünftige Erklärung dafür, inwiefern die Klägerin sich in der gleichen Situation wie die für diese Angriffe „verantwortlichen Personen“ befinde. |
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94 |
Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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95 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen in die Lage versetzt werden, ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen zu entnehmen, um ihre Rechtmäßigkeit beurteilen zu können, und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 50; vgl. auch Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C‑46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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96 |
Die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung muss der Art des fraglichen Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angemessen sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt dieses Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen insbesondere weder alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden noch muss auf die Erwägungen des Betroffenen bei seiner Anhörung vor Erlass des Rechtsakts im Einzelnen eingegangen werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und 54; vgl. auch Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C‑46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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97 |
Nach der Rechtsprechung muss überdies in der Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, nicht nur die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme genannt werden, sondern es müssen auch die besonderen und konkreten Gründe angegeben werden, aus denen der Rat es in Ausübung seines Ermessens für angebracht hielt, den Betroffenen einer solchen Maßnahme zu unterwerfen (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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98 |
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67). Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen diese Entscheidung beruht. Weisen diese Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, ausreichend sein kann (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 181). |
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99 |
Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass der allgemeine Kontext, der den Rat zum Erlass der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen veranlasst hat, in den Erwägungsgründen der angefochtenen Rechtsakte klar dargelegt ist, in denen u. a. auf die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine Bezug genommen wird. Ebenso werden die Rechtsgrundlagen, auf deren Basis die genannten Rechtsakte erlassen wurden, nämlich Art. 29 EUV und Art. 215 AEUV, eindeutig angegeben. |
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100 |
Zweitens sind die Gründe, die in den angefochtenen Rechtsakten in Bezug auf die Klägerin angeführt werden, die oben in Rn. 10 dargelegten. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist festzustellen, dass die Gründe in Anbetracht ihres Wortlauts hinreichend klar und eindeutig sind, um es ihr zu ermöglichen, zu verstehen, warum ihr Name in die streitigen Listen aufgenommen und sodann dort belassen wurde. Aus dieser Begründung geht insbesondere hervor, dass der Rat den Namen der Klägerin in den ursprünglichen Rechtsakten sowie in den Fortsetzungsrechtsakten von März 2023, September 2023 und März 2024 auf der Grundlage des Kriteriums der Verbindung in die streitigen Listen aufgenommen und dort belassen hat. |
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101 |
Aus der Begründung geht nämlich klar hervor, dass der Name der Klägerin deshalb in die streitigen Listen aufgenommen wurde, weil sie „mit der Sberbank verbunden ist“, da die Sberbank ungeachtet der vorgeblichen Übertragung ihrer Anteile auf einen Geschäftsmann in den Vereinigten Arabischen Emiraten die tatsächliche Kontrolle über sie behalten habe. Durch die Verwendung des Ausdrucks „vorgebliche Übertragung“ wird in der Begründung klar hervorgehoben, dass der Rat den Verkauf der Klägerin an einen emiratischen Geschäftsmann in Frage stellt. |
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102 |
Drittens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, der Rat habe nicht hinreichend erläutert, inwiefern sie unter der Kontrolle der Sberbank geblieben sei, was falsch sei. Da sich dieses Vorbringen nämlich auf die Begründetheit der in den Gründen für die Aufnahme in die streitigen Listen enthaltenen Behauptungen bezieht, betrifft es in Wirklichkeit einen Beurteilungsfehler und keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht und wird im Rahmen des dritten Klagegrundes geprüft werden. |
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103 |
Viertens ist auch das von der Klägerin in der Erwiderung vorgebrachte Argument zurückzuweisen, der Rat gebe keine vernünftige Erklärung dafür, inwiefern sie sich in der gleichen Situation befinde wie die für Drohnenangriffe in der Ukraine „verantwortlichen Personen“. Zwar wird im dritten Erwägungsgrund der ursprünglichen Rechtsakte auf Raketen- und Drohnenangriffe der Russischen Föderation auf die Zivilbevölkerung sowie auf zivile Objekte und Infrastruktur in der Ukraine Bezug genommen, doch ist festzustellen, dass dieser Erwägungsgrund ebenso wie der vierte Erwägungsgrund dieser Rechtsakte, in dem auf die ernste Lage in der Ukraine hingewiesen wird, den allgemeinen Kontext beschreibt, in den sich die ursprünglichen Rechtsakte einfügen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin zielen die ursprünglichen Rechtsakte nicht darauf ab, sie mit den für diese Angriffe verantwortlichen Personen gleichzustellen. |
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104 |
Somit ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Rechtsakte, dass die besonderen und konkreten Gründe, die den Rat dazu veranlasst haben, den Namen der Klägerin in die streitigen Listen aufzunehmen und dann dort zu belassen, so klar angegeben sind, dass sie es der Klägerin ermöglichen, sie zu verstehen, und dem Gericht, seine Kontrollaufgabe in dieser Hinsicht wahrzunehmen. |
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105 |
Nach alledem ist der Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, zurückzuweisen. |
Zum Klagegrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
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106 |
In der Klageschrift macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta und insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Der Rat hätte sie vor dem Erlass der ursprünglichen Rechtsakte anhören müssen, da es nicht erforderlich gewesen sei, einen Überraschungseffekt zu erzeugen. Diesbezüglich macht sie erstens geltend, dass die von ihr gehaltenen Finanzinstrumente an Fortenova Group auch im Fall eines Eigentümerwechsels in der Union belegene Vermögenswerte blieben und daher nicht die Gefahr bestehe, dass die Finanzinstrumente aus der Union verbracht und vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung ausgeschlossen würden. |
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107 |
Zweitens macht die Klägerin geltend, die Finanzinstrumente seien bereits von Fortenova Group eingefroren worden, als sie im Eigentum der Sberbank gestanden habe. Ihr vor der erstmaligen Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wäre daher nicht nachteilig gewesen und hätte nicht zu einem Abfluss der Vermögenswerte aus der Union geführt. |
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108 |
In ihrem Anpassungsschriftsatz zu den Fortsetzungsrechtsakten von September 2023 macht die Klägerin geltend, dass vor einem Beschluss, den Namen einer Person auf den streitigen Listen zu belassen, die belastenden Umstände mitgeteilt werden müssten und der betroffenen Person Gelegenheit zu einer Anhörung gegeben werden müsse. Der Rat habe sie jedoch vor der Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen nicht kontaktiert. |
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109 |
Gleiches gelte für die Fortsetzungsrechtsakte vom März 2024, die der Rat unter Verstoß gegen seine Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung erlassen habe. |
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110 |
Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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111 |
Das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta vorgesehene Recht, in jedem Verfahren gehört zu werden, ist integraler Bestandteil der Wahrung der Verteidigungsrechte und garantiert jeder Person, dass sie die Möglichkeit hat, in einem Verwaltungsverfahren in sachdienlicher und wirksamer Weise ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine Entscheidung ergeht, die für ihre Interessen nachteilig sein kann (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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112 |
Im Rahmen eines Verfahrens, das den Erlass eines Beschlusses betrifft, mit dem der Name einer Person in eine Liste im Anhang eines Rechtsakts mit restriktiven Maßnahmen aufgenommen wird, gebietet es die Wahrung der Verteidigungsrechte, dass die zuständige Unionsbehörde der betroffenen Person die Gründe und die ihr zur Last gelegten Umstände mitteilt, auf die diese Behörde ihren Beschluss zu stützen beabsichtigt. Dabei muss die zuständige Unionsbehörde die betroffene Person in die Lage versetzen, ihren Standpunkt zu den in Bezug auf sie herangezogenen Gründen in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 111 und 112). |
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113 |
Art. 52 Abs. 1 der Charta lässt jedoch Einschränkungen der Ausübung der in ihr verankerten Rechte zu, sofern die betreffende Einschränkung den Wesensgehalt des fraglichen Grundrechts achtet sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und tatsächlich den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entspricht (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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114 |
Hierzu hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass für die Verteidigungsrechte Beschränkungen oder Ausnahmen gelten können, und zwar insbesondere im Bereich restriktiver Maßnahmen im Kontext der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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115 |
Ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, ist außerdem anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, insbesondere anhand der Natur des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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116 |
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Unionsgerichte zwischen der erstmaligen Aufnahme des Namens einer Person in die in Rede stehenden Listen zum einen und dem Verbleib des Namens dieser Person auf den Listen zum anderen unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2015, Al-Chihabi/Rat, T‑593/11, EU:T:2015:249, Rn. 40). |
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117 |
Das Vorbringen der Klägerin ist im Licht dieser Rechtsprechungsgrundsätze zu prüfen. |
– Zu den ursprünglichen Rechtsakten
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118 |
Im Bereich restriktiver Maßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass der Rat im Fall eines Ausgangsbeschlusses nicht verpflichtet ist, der betroffenen Person oder Einrichtung im Voraus die Gründe mitzuteilen, aus denen er die Aufnahme dieser Person oder Einrichtung in die streitigen Listen beabsichtigt. Denn eine solche Maßnahme muss, um ihre Wirksamkeit nicht zu gefährden, naturgemäß einen Überraschungseffekt haben und unverzüglich zur Anwendung kommen. In diesem Fall genügt es grundsätzlich, dass das Organ gleichzeitig mit oder unmittelbar nach Erlass dieses Beschlusses der betroffenen Person oder Organisation die Gründe mitteilt und sie anhört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 92 und 93). |
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119 |
Außerdem ist hervorzuheben, dass weder die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung und der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung noch der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte den Betroffenen ein Recht auf eine förmliche Anhörung verleihen, da die Möglichkeit, schriftliche Erklärungen einzureichen, genügt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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120 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Name der Klägerin erstmals durch die ursprünglichen Rechtsakte in die streitigen Listen aufgenommen wurde. Wie aus Rn. 11 des vorliegenden Urteils hervorgeht, war die Mitteilung der Gründe für die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen Gegenstand einer Mitteilung, die am 19. Dezember 2022 im Amtsblatt veröffentlicht wurde. |
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121 |
Nach der oben in Rn. 118 angeführten Rechtsprechung war der Rat unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht verpflichtet, vor dem Erlass der ursprünglichen Rechtsakte die Stellungnahme der Klägerin einzuholen. |
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122 |
Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, wonach der Überraschungseffekt angesichts des Umstands, dass ihre Gelder bereits eingefroren gewesen seien, nicht erforderlich gewesen sei. |
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123 |
Obwohl nämlich im vorliegenden Fall die Gelder der Klägerin innerhalb von Fortenova Group bereits vor der Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen infolge der Aufnahme des Namens der Sberbank in die streitigen Listen eingefroren worden waren, ist auch zu berücksichtigen, dass eine der Folgen der in Rede stehenden Transaktion gerade darin bestand, die Gelder der Klägerin wieder freizugeben. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nämlich eingeräumt, dass ihre innerhalb von Fortenova Group gehaltenen Gelder infolge der Transaktion vom 31. Oktober 2022, durch die sie von der Sberbank an einen emiratischen Investor verkauft worden sei, hätten freigegeben werden müssen. Dies wird auch durch die E‑Mail des emiratischen Investors an Fortenova Group vom 20. November 2022 bestätigt, die in der ersten WK-Akte im Abschnitt „Zusätzliche Beweise“ enthalten war und in der ausgeführt wurde, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer Einrichtung kontrolliert werde, die restriktiven Maßnahmen unterliege, und in der dieser Investor im Wesentlichen darum ersuchte, an künftigen Sitzungen von Fortenova Group teilnehmen und von seinen Stimmrechten Gebrauch machen zu dürfen. So konnte der Rat, auch wenn er selbst diesen Verkauf nicht anerkannte, nicht sicher sein, dass dies auch für alle Wirtschaftsteilnehmer, die das Einfrieren der fraglichen Gelder umsetzen mussten, der Fall sein würde. Angesichts der Gefahr, dass die Gelder wieder freigegeben würden, hat der Rat zu Recht angenommen, dass im vorliegenden Fall ein Überraschungseffekt erforderlich war, um die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten. |
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124 |
Nach alledem hat der Rat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör im Rahmen des Erlasses der ursprünglichen Rechtsakte nicht verletzt. |
– Zu den Fortsetzungsrechtsakten von September 2023
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125 |
Bei einer Entscheidung, die darin besteht, restriktive Maßnahmen gegen eine Person, die bereits von diesen Maßnahmen betroffen ist, aufrechtzuerhalten, ist der Rat gehalten, dieser Person die ihm vorliegenden Informationen, auf die er seine Entscheidung stützt, mitzuteilen und sie in die Lage zu versetzen, ihren Standpunkt zu den gegen sie herangezogenen Gründen vor Erlass dieser Entscheidung in sachdienlicher Weise vorzutragen. Diese doppelte Verfahrenspflicht muss vor dem Erlass dieser Entscheidung erfüllt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 111 bis 113 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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126 |
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Anhörung vor Erlass von Rechtsakten, mit denen restriktive Maßnahmen gegen Personen aufrechterhalten werden, die von diesen Maßnahmen bereits betroffen sind, besteht, wenn der Rat zulasten dieser Personen neue Erkenntnisse berücksichtigt hat, und nicht, wenn eine solche Beibehaltung auf denselben Gründen beruht, mit denen auch der ursprüngliche Rechtsakt gerechtfertigt wurde, mit dem die betreffenden restriktiven Maßnahmen erlassen wurden (Urteile vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission, C‑330/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:601, Rn. 67, und vom 7. Juni 2023, Shakutin/Rat, T‑141/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:303, Rn. 74). |
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127 |
Wenn der Name der betreffenden Person oder Organisation auf einer Liste von restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen oder Organisationen aufgrund derselben Gründe belassen wird, mit denen der Erlass des ursprünglichen Rechtsakts gerechtfertigt wurde, ohne dass ihr gegenüber neue Umstände angeführt werden, ist der Rat nicht gehalten, ihr zur Wahrung ihres Rechts auf Anhörung erneut die belastenden Umstände mitzuteilen (Urteil vom 22. Juni 2022, Haswani/Rat, T‑479/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:383, Rn. 85; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 7. April 2016, Central Bank of Iran/Rat, C‑266/15 P, EU:C:2016:208, Rn. 32 und 33). |
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128 |
Im vorliegenden Fall hat der Rat der Klägerin mit Schreiben vom 15. September 2023 mitgeteilt, dass ihr Name auf den streitigen Listen belassen werde. Da sich die Begründung der Fortsetzungsrechtsakte von September 2023 in Bezug auf die Klägerin nicht geändert hat und der Rat keine neuen zur Last gelegten Umstände zur Vervollständigung der dokumentarischen Grundlage, auf der die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen beruhte, vorgelegt hat, war er nicht gehalten, ihr auf eigene Initiative und ohne einen entsprechenden Antrag der Klägerin erneut die belastenden Umstände mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
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129 |
Folglich ist der zweite Klagegrund in Bezug auf die Fortsetzungsrechtsakte von September 2023 zurückzuweisen. |
– Zu den Fortsetzungsrechtsakten von März 2024
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130 |
Wie aus Rn. 21 des vorliegenden Urteils hervorgeht, wurde der Name der Klägerin mit den Fortsetzungsrechtsakten von März 2024 aus unveränderten Gründen auf den streitigen Listen belassen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Rat beim Erlass dieser Rechtsakte auf keine neuen belastenden Umstände gestützt hat. Daher war der Rat nach der oben in den Rn. 125 bis 127 angeführten Rechtsprechung zur Wahrung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht gehalten, ihr erneut dieselben ihr zur Last gelegten Umstände mitzuteilen und sie vor dem Erlass der Fortsetzungsrechtsakte vom März 2024 anzuhören. |
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131 |
Außerdem kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin der Umstand, dass der Rat sie vor der Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen nicht angehört hat, nach der oben in den Rn. 125 bis 127 angeführten Rechtsprechung keinen Verstoß gegen die Überprüfungspflicht des Rates darstellen. |
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132 |
Nach alledem ist der Klagegrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zurückzuweisen. |
Zum Klagegrund eines Beurteilungsfehlers
– Vorbemerkungen
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133 |
Vorab ist festzustellen, dass es zwar zutrifft, dass der Rat ein gewisses Ermessen hat, um im Einzelfall festzustellen, ob die rechtlichen Kriterien, auf die die betreffenden restriktiven Maßnahmen gestützt werden, erfüllt sind, doch müssen die Unionsgerichte eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat, T‑565/12, EU:T:2014:608, Rn. 54 und 55, sowie vom 26. Oktober 2022, Ovsyannikov/Rat, T‑714/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:674, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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134 |
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 47 der Charta gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle insbesondere erfordert, dass sich die Unionsgerichte vergewissern, dass die Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, und die eine individuelle Betroffenheit der betreffenden Person oder Organisation begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, und vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 128). |
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135 |
Bei dieser Beurteilung sind die Beweise und Informationen nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu prüfen, in dem sie stehen. Der Rat erfüllt die ihm obliegende Beweislast, wenn er vor dem Unionsgericht auf ein Bündel von Indizien hinweist, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der Organisation, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen ist, und dem bekämpften Regime oder ganz allgemein den bekämpften Situationen besteht (vgl. Urteil vom 20. Juli 2017, Badica und Kardiam/Rat, T‑619/15, EU:T:2017:532, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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136 |
Im Streitfall ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind. Die vorgelegten Informationen oder Beweise müssen die Gründe stützen, die gegen die betroffene Person vorliegen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121 und 122, sowie vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat, T‑565/12, EU:T:2014:608, Rn. 57). |
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137 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kontext der in Rede stehenden Maßnahmen zu berücksichtigen ist und die Anforderungen an den Beweis des Rates im Licht der Schwierigkeit des Zugangs zu objektiven Beweisen und Informationen angepasst werden müssen (vgl. Urteil vom 1. Juni 2022, Prigozhin/Rat, T‑723/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:317, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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138 |
Außerdem ist festzustellen, dass für die Unionsgerichte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt und für die Würdigung der vorgelegten Beweise allein ihre Glaubhaftigkeit maßgeblich ist. Insoweit ist zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Plausibilität der darin enthaltenen Informationen zu untersuchen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen sind und die Frage zu beantworten ist, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Kaddour/Rat, T‑461/16, EU:T:2018:316, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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139 |
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass restriktive Maßnahmen Sicherungscharakter haben und definitionsgemäß vorläufiger Natur sind, so dass ihre Gültigkeit immer von der Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die ihrem Erlass zugrunde gelegen haben, sowie von der Notwendigkeit abhängig ist, sie zur Erreichung des mit ihnen verbundenen Ziels aufrechtzuerhalten. Daher hat der Rat bei der regelmäßigen Überprüfung dieser restriktiven Maßnahmen eine aktualisierte Bewertung der Lage vorzunehmen und eine Bilanz der Auswirkungen dieser Maßnahmen zu ziehen, um festzustellen, ob sie es ermöglicht haben, die mit der ursprünglichen Aufnahme der Namen der betreffenden Personen und Einrichtungen in die streitigen Listen verfolgten Ziele zu erreichen, oder ob im Hinblick auf diese Personen und Einrichtungen nach wie vor dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (Urteil vom 12. Februar 2020, Amisi Kumba/Rat, T‑163/18, EU:T:2020:57, Rn. 58 und 59). |
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140 |
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen ist, die zur Zeit des Erlasses des Aktes bestanden (vgl. Urteile vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C‑398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 22, und vom 4. September 2015, NIOC u. a./Rat, T‑577/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:596, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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141 |
Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob dem Rat bei seiner Entscheidung, den Namen der Klägerin in die streitigen Listen aufzunehmen und dann dort zu belassen, Beurteilungsfehler unterlaufen sind. |
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142 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der Rat, um die Aufnahme und später die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen zu rechtfertigen, auf die Beweise in der ersten WK-Akte bzw. in der zweiten und der dritten WK-Akte gestützt hat. |
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143 |
Die erste WK-Akte enthält die folgenden Beweismittel:
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144 |
Die erste WK-Akte enthält auch mehrere Dokumente, die unter der Überschrift „Zusätzliche Beweise“ zusammengefasst sind und Folgendes umfassen:
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145 |
Die zweite WK-Akte enthält nur ein Urteil des Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam, Niederlande) vom 29. Dezember 2022. |
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146 |
Die dritte WK-Akte enthält nur die Zusammenfassung eines vertraulichen Beweises, die wie folgt lautet: „Beweis auf der Grundlage amtlicher Gesellschaftsregister, der bestätigt, dass die SBK Art LLC eine von der Regierung der Russischen Föderation kontrollierte Tochtergesellschaft ist“. |
– Zur Verlässlichkeit der vom Rat vorgelegten Beweise
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147 |
Die Klägerin stellt die Verlässlichkeit der Beweise in der ersten WK-Akte in Frage, auf die sich der Rat bei der Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen gestützt habe, da sie ihrer Ansicht nach aus unzuverlässigen Quellen stammen, nämlich aus im Internet veröffentlichten Presse- und Blogartikeln von minderer Qualität. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die in der ersten WK-Akte enthaltenen Medienartikel lediglich offizielle Erklärungen des Vorstandsvorsitzenden von Fortenova Kroatien wiedergäben. Außerdem stellt die Klägerin den Beweiswert des Dokuments einer Anwaltskanzlei in Frage, das insbesondere keine Informationen über seinen Verfasser enthalte und im Interesse von Fortenova Group erstellt worden sei. |
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148 |
Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Er habe sich nicht auf Presseartikel beschränkt, sondern auch Beweismaterial aus amtlichen Urkunden und Gerichtsverfahren vor den niederländischen Gerichten zusammengetragen. |
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149 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Unionsbehörden, da ihnen in Drittstaaten keine Ermittlungsbefugnisse zustehen, bei ihrer Beurteilung de facto auf öffentlich zugängliche Informationsquellen, Berichte, Presseartikel, Geheimdienstberichte oder andere ähnliche Informationsquellen stützen müssen. Nach der Rechtsprechung können Presseartikel zum Nachweis des Vorliegens bestimmter Tatsachen herangezogen werden, wenn sie in Bezug auf die darin beschriebenen Tatsachen hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind. Insoweit wäre es übertrieben und unverhältnismäßig, vom Rat zu verlangen, dass er selbst an Ort und Stelle Ermittlungen zum Wahrheitsgehalt von Tatsachen durchführt, über die in zahlreichen Medien berichtet wird (vgl. Urteil vom 1. Juni 2022, Prigozhin/Rat, T‑723/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:317, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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150 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Verlässlichkeit nur der in der ersten WK-Akte enthaltenen Beweise in Abrede stellt. |
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151 |
Zunächst ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, der Rat stütze sich für die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen nur auf Presse- und Blogartikel von minderer Qualität. Die Presseartikel stammen nämlich aus digitalen Informationsquellen unterschiedlicher Herkunft wie Reuters (Beweisstück Nr. 6), Euractiv (Beweisstück Nr. 7) oder Bloomberg News (Beweisstück Nr. 8). Zur Verlässlichkeit der vom Rat vorgelegten Beweise ist darauf hinzuweisen, dass sich die Unionsbehörden, wie oben in Rn. 149 ausgeführt, da ihnen in Drittstaaten keine Ermittlungsbefugnisse zustehen, bei ihrer Beurteilung de facto auf öffentlich zugängliche Informationsquellen, Berichte, Presseartikel oder andere ähnliche Informationsquellen stützen müssen. Im Übrigen führt die Klägerin keine weiteren Gesichtspunkte an, die die Verlässlichkeit dieser Beweise in Frage stellen könnten. |
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152 |
Sodann macht die Klägerin geltend, dass die Presseartikel nur Erklärungen eines Vertreters von Fortenova Group wiedergäben. Hierzu ist festzustellen, dass sich das Beweisstück Nr. 6 der ersten WK-Akte, ein Reuters-Artikel, und das Beweisstück Nr. 7, ein Artikel von Euractiv, nicht auf Erklärungen eines Vertreters von Fortenova Group beziehen. Zum Beweisstück Nr. 8, einem Artikel von Bloomberg News, ist festzustellen, dass diese Veröffentlichung tatsächlich die Äußerungen eines Vertreters von Fortenova Group anführt und auch die Äußerungen eines Vertreters der Sberbank wiedergibt. Der bloße Umstand, dass ein Presseartikel die Äußerungen eines Vertreters eines Unternehmens anführt, ist jedoch als solcher nicht geeignet, den Beweiswert dieses Beweismittels, das auch weitere Informationen enthält, in Frage zu stellen. Außerdem ist festzustellen, dass die Klägerin nichts vorgetragen hat, um zu belegen, dass die darin enthaltenen Erklärungen und Informationen falsch seien. |
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153 |
Nach alledem und da die Klägerin nichts vorgetragen hat, was die Verlässlichkeit der vom Rat herangezogenen Quellen in Frage stellen könnte, ist davon auszugehen, dass sie vernünftig und glaubhaft im Sinne der oben in Rn. 138 angeführten Rechtsprechung sind. |
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154 |
Was schließlich das Dokument einer Anwaltskanzlei betrifft, das Bestandteil der vom Rat im Abschnitt „Zusätzliche Beweise“ der ersten WK-Akte hinzugefügten Dokumente ist, ist mit dem Rat festzustellen, dass dieses auf Ersuchen von Fortenova Group erstellte Rechtsgutachten einen geringen Beweiswert hat. |
– Zur Anwendung des Kriteriums der Verbindung auf die Klägerin
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155 |
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der Rat trage keine konkreten, genauen und übereinstimmenden Beweise vor, die eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen auf der Grundlage des Kriteriums der Verbindung darstellen könnten. Die Klägerin bestreitet, dass die Sberbank sie weiterhin kontrolliere, und macht geltend, dass der Rat nicht den Beweis für eine solche tatsächliche Kontrolle erbracht habe. Erstens wendet sich die Klägerin gegen den Teil der Aufnahmegründe, wonach die Sberbank sie vorgeblich verkauft habe, indem sie geltend macht, dass ein solcher Verkauf dem russischen Recht unterliege und der Rat nicht nachgewiesen habe, dass er nicht stattgefunden habe. |
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156 |
Zweitens bestreitet die Klägerin, dass der Umstand, dass eines der Mitglieder des Vorstands von Fortenova Group, das ebenfalls bei der Sberbank beschäftigt gewesen sei, nach ihrem Verkauf durch die Sberbank im Amt geblieben sei, die Kontrolle durch die Sberbank belege, zumal ihre Vermögenswerte und Stimmrechte innerhalb von Fortenova Group eingefroren gewesen seien, was es ihr nicht ermöglicht habe, dieses Vorstandsmitglied zu ersetzen. |
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157 |
Drittens wendet sich die Klägerin gegen die Analyse in dem in der ersten WK-Akte enthaltenen Dokument einer Anwaltskanzlei, in dem diese Kanzlei zu dem Ergebnis gelange, dass sie nicht über ausreichende Informationen verfüge, um eine Stellungnahme über die Vereinbarkeit des Verkaufs der Klägerin durch die Sberbank mit dem Unionsrecht und über die Umstände dieses Verkaufs abgeben zu können. Die Klägerin macht geltend, dass die Umstände des Verkaufs ebenso wie die Finanzierung der Transaktion durch ein Darlehen einer russischen Bank nicht ungewöhnlich gewesen seien. |
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158 |
Viertens macht die Klägerin geltend, die Beweise in der WK-Akte ließen nicht die Feststellung zu, dass die Sberbank sie zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rechtsakte kontrolliert habe. |
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159 |
Insbesondere wendet sich die Klägerin gegen ein Dokument des kroatischen Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten aus der ersten WK-Akte, wonach sie weiterhin unter der Kontrolle der Sberbank stehe, insbesondere weil bei den kroatischen Behörden kein Antrag auf Genehmigung ihres Verkaufs gestellt worden sei. Die Klägerin macht geltend, dass die Behörden diesen Verkauf nicht hätten genehmigen müssen, da Art. 17 Buchst. e der Verordnung Nr. 269/2014, wonach diese Verordnung „für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden“, gelte, nicht anwendbar sei. |
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160 |
In der Erwiderung fügt die Klägerin zum einen hinzu, dass der Standpunkt des Rates, die Gültigkeit der Transaktion, mit der sie von der Sberbank an einen emiratischen Investor verkauft worden sei, in Frage zu stellen, unbegründet sei. Diese Transaktion, an der ein russischer Verkäufer (die Sberbank), ein russischer Vermögenswert (die Klägerin) und ein emiratischer Käufer beteiligt seien, falle nämlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 17 der Verordnung Nr. 269/2014. Der Klägerin zufolge stand es der Sberbank frei, sie zu verkaufen, ohne die Ausnahme von Art. 6b Abs. 2b der Verordnung Nr. 269/2014 in Anspruch zu nehmen. |
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161 |
Zum anderen tritt die Klägerin dem Vorbringen des Rates zur Umgehung entgegen, da eine außerhalb der Union geschlossene Transaktion über ausländische Vermögenswerte und mit einem ausländischen Käufer keine Umgehung im Sinne von Art. 9 der Verordnung Nr. 269/2014 darstellen könne. |
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162 |
Die Klägerin wiederholt in den Anpassungsschriftsätzen zu den Fortsetzungsrechtsakten von September 2023 und März 2024 das Argument, dass der Rat keine Beweise vorgelegt habe, mit denen schlüssig eine Verbindung zwischen ihr und der Sberbank belegt werde. |
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163 |
Der Rat, unterstützt durch die Republik Kroatien, das Königreich der Niederlande und die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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164 |
Es ist festzustellen, dass die Begründung der angefochtenen Rechtsakte auf das Kriterium der Verbindung in Art. 2 Abs. 1 a. E. des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung und in Art. 3 Abs. 1 a. E. der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung gestützt ist. |
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165 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Verbindung“ in den Rechtsakten des Rates zwar oft im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen verwendet wird, er jedoch als solcher nicht definiert ist und seine Bedeutung vom jeweiligen Kontext und den jeweiligen Umständen abhängt. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass dieser Begriff natürliche oder juristische Personen erfasst, die allgemein durch gemeinsame Interessen verbunden sind, ohne dass jedoch eine Verbindung durch eine wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich wäre, wobei diese gemeinsamen Interessen jedoch nicht ausschließlich auf einer familiären Beziehung beruhen dürfen (Urteil vom 25. Oktober 2023, QF/Rat, T‑386/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:670, Rn. 54, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. März 2023, Prigozhina/Rat, T‑212/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:104, Rn. 93, 103 und 104 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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166 |
Das Kriterium der Verbindung kann daher dahin ausgelegt werden, dass es jede natürliche oder juristische Person oder jede Einrichtung erfasst, die eine wie oben in Rn. 165 definierte Verbindung zu einer Person aufweist, die restriktiven Maßnahmen nach einem der im Beschluss 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung und in der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung vorgesehen Aufnahmekriterien unterliegt. |
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167 |
Wenn eine Einrichtung einer Einrichtung gehört oder von ihr kontrolliert wird, die restriktiven Maßnahmen auf der Grundlage eines der Aufnahmekriterien des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung und der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung unterliegt, stellt die Kapitalverflechtung oder das Kontrollverhältnis zwischen diesen beiden Einheiten darüber hinaus eindeutig eine Verbindung im Sinne von Rn. 165 des vorliegenden Urteils dar, da die nicht unerhebliche Gefahr besteht, dass die fragliche Muttereinrichtung Druck auf die ihr gehörende oder von ihr kontrollierte Einrichtung ausübt, um die Auswirkungen der gegen sie gerichteten Maßnahmen zu unterlaufen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2015, NIOC u. a./Rat, T‑577/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:596, Rn. 114). |
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168 |
Die Gründe, aus denen der Name der Klägerin in die streitigen Listen aufgenommen wurde, sind oben in Rn. 10 aufgeführt und in den Fortsetzungsrechtsakten von März 2023, September 2023 und März 2024 unverändert beibehalten worden. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass der Name der Klägerin als eine mit der Sberbank verbundene Einrichtung in die streitigen Listen aufgenommen und sodann dort belassen wurde, weil sie eine Tochtergesellschaft der Sberbank gewesen sei, die eigens mit dem Zweck gegründet worden sei, die Beteiligungen der Sberbank an Fortenova Group zu halten, und weil die Sberbank ungeachtet der vorgeblichen Übertragung der Anteile an der Klägerin auf einen Geschäftsmann in den Vereinigten Arabischen Emiraten die tatsächliche Kontrolle über sie behalten habe. |
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169 |
In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die vom Rat für den Erlass der angefochtenen Rechtsakte vorgelegten Beweise der ihm obliegenden Beweislast genügen und ein Bündel von Indizien darstellen, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind, um die Gründe für die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen auf der Grundlage des Kriteriums der Verbindung zu stützen. |
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170 |
Hinsichtlich der Eigenschaft der Klägerin als Tochtergesellschaft der Sberbank zum Zweck des Haltens der Beteiligungen der Sberbank an Fortenova Group ist im vorliegenden Fall zwischen den Parteien unstreitig, dass die Sberbank zu dem Zeitpunkt, als der Name der Sberbank durch den Beschluss 2022/1272 und die Durchführungsverordnung 2022/1270 in die streitigen Listen aufgenommen wurde, über ihre Tochtergesellschaften SBK Uranium und SBC Aktiv 100 % des Kapitals der Klägerin hielt. Außerdem bestreitet die Klägerin nicht, dass sie am 10. Dezember 2021 als Zweckgesellschaft gegründet wurde, um die Einlagenzertifikate und Wandelanleihen zu halten, die Sberbank an Fortenova Group, d. h. an der Gesellschaft Fortenova Group TopCo mit Sitz in den Niederlanden, hielt. Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass die Sberbank ihr am 5. April 2022 diese Einlagenzertifikate und Wandelanleihen übertragen hat. |
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171 |
Am 21. Juli 2022 erließ der Rat den Beschluss 2022/1272 und die Durchführungsverordnung 2022/1270, mit denen er den Namen der Sberbank unter der Nr. 108 in die streitigen Listen aufnahm. Gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 wurden zum Zeitpunkt der Aufnahme des Namens der Sberbank in die streitigen Listen, d. h. am 21. Juli 2022, sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die in der Union im Besitz der Sberbank standen oder von dieser gehalten oder kontrolliert wurden, eingefroren und es durften ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, was u. a. die Einlagenzertifikate und Wandelanleihen an der Fortenova Group TopCo mit Sitz in den Niederlanden umfasste, die von der Sberbank mittelbar über die Klägerin gehalten wurden. Außerdem war die Ausübung der mit diesen Einlagenzertifikaten und Wandelanleihen verbundenen Stimm- und Beteiligungsrechte ab diesem Zeitpunkt ebenfalls eingefroren, da sie wirtschaftliche Ressourcen im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 269/2014 darstellten. |
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172 |
Folglich bestand der einzige Zweck der Klägerin darin, die Einlagenzertifikate und Wandelanleihen der Sberbank an der Fortenova Group TopCo mit Sitz in den Niederlanden, die infolge der Aufnahme des Namens der Sberbank in die streitigen Listen eingefroren worden waren, als Zweckgesellschaft zu halten. |
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173 |
Die Klägerin bestreitet nicht, dass die von ihr gehaltenen Einlagenzertifikate und Wandelanleihen an der Fortenova Group TopCo mit Sitz in den Niederlanden ab der Aufnahme des Namens der Sberbank in die streitigen Listen eingefroren wurden. Sie macht jedoch geltend, dass sie ab dem 31. Oktober 2022, als sie von den Tochtergesellschaften der Sberbank, von denen sie gehalten worden sei – nämlich SBK Uranium und SBC Aktiv –, an einen emiratischen Investor verkauft worden sei, ihre Eigenschaft als Tochtergesellschaft der Sberbank verloren habe, und dass sie daher zum Zeitpunkt der Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen, d. h. am 16. Dezember 2022, und zum Zeitpunkt des Erlasses der Fortsetzungsrechtsakte von März 2023, September 2023 und März 2024 keine Tochtergesellschaft der Sberbank mehr gewesen sei. |
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174 |
In Bezug auf diesen Verkauf enthält die erste WK-Akte den von SBK Uranium und SBC Aktiv sowie einem emiratischen Investor unterzeichneten Kaufvertrag über die Klägerin und den Kaufvertrag zwischen Sberbank und diesem emiratischen Investor über eine Forderung der Sberbank, die diese aufgrund der Übertragung der Einlagenzertifikate und Wandelanleihen an der Fortenova Group TopCo auf die Klägerin am 5. April 2022 erlangt hatte. Die erste WK-Akte umfasst auch den Darlehensvertrag zwischen der (von dem emiratischen Investor für den Erwerb der Klägerin verwendeten) Zweckgesellschaft und einer russischen Bank sowie den Nachweis über die von dieser Bank an die Zweckgesellschaft vorgenommene Überweisung vom 31. Oktober 2022 und über die von der Zweckgesellschaft am selben Tag vorgenommene Überweisung an die Sberbank zur Begleichung dieser Forderung. |
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175 |
Der Rat, unterstützt durch die Republik Kroatien, das Königreich der Niederlande und die Kommission, ist der Ansicht, dass dieser Verkauf in der Union unwirksam sei, da er nicht von einer zuständigen nationalen Behörde gemäß der in Art. 6b Abs. 2b der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehenen Ausnahme genehmigt worden sei. |
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176 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass aus Rn. 171 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass ab der Aufnahme des Namens der Sberbank in die streitigen Listen am 21. Juli 2022 die von der Klägerin gehaltenen Einlagenzertifikate und Wandelanleihen an der Fortenova Group TopCo mit Sitz in der Union gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 eingefroren wurden. |
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177 |
Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 269/2014 definiert den Begriff „Einfrieren von Geldern“ als „die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen“. |
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178 |
Wie sich aus der Anwendung von Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 269/2014 auf den vorliegenden Fall ergibt, durften die von der Klägerin gehaltenen Einlagenzertifikate und Wandelanleihen daher ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Namens der Sberbank in die streitigen Listen, d. h. ab dem 21. Juli 2022, nicht mehr in einer Weise bewegt, transferiert, verändert oder verwendet werden bzw. zugänglich sein, dass insbesondere das Eigentum oder der Besitz an ihnen verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt worden wären, die ihre Nutzung hätte ermöglichen können. |
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179 |
Diese von der Klägerin gehaltenen Einlagenzertifikate und Wandelanleihen konnten nur freigegeben werden, wenn entweder der Name der Sberbank von den streitigen Listen gestrichen wurde oder eine der in der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehenen Ausnahmen anwendbar war. |
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180 |
Insoweit ist festzustellen, dass der Rat zu dem Zeitpunkt, zu dem der Name der Sberbank in die streitigen Listen aufgenommen wurde, mit dem Beschluss 2022/1272 in Art. 2 Abs. 15 des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung eine Ausnahmeregelung speziell für die unter Nr. 108 aufgeführte Sberbank eingefügt hat, die unter bestimmten Voraussetzungen die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen vorsah. Darüber hinaus enthält Art. 6b Abs. 2b der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung die gleiche Ausnahmeregelung mit dem gleichen Wortlaut wie in Art. 2 Abs. 15 des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung. |
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181 |
Es sei daran erinnert, dass die Klägerin Einlagenzertifikate und Wandelanleihen an der Fortenova Group TopCo mit Sitz in den Niederlanden hält. Außerdem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass weder bei der zuständigen niederländischen Behörde noch im Übrigen bei einer anderen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Veräußerung der Klägerin an den emiratischen Investor beantragt wurde. Dies wird auch durch die Beweisstücke Nrn. 7, 8 und 9 der ersten WK-Akte bestätigt, bei denen es sich um von Reuters, Euractiv und Bloomberg News veröffentlichte Artikel handelt, wonach weder bei den kroatischen noch den niederländischen Behörden ein Antrag auf Genehmigung für die Übertragung der Klägerin durch die Sberbank auf den emiratischen Investor gestellt worden sei. |
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182 |
Nach Auffassung der Klägerin ist Art. 6b Abs. 2b der Verordnung Nr. 269/2014 nur anwendbar, wenn eine Transaktion in den Anwendungsbereich von Art. 17 der Verordnung Nr. 269/2014 fällt, was hier nicht der Fall sei, da die in Rede stehende Transaktion die Übertragung des Eigentums an einer russischen Einrichtung, nämlich der Klägerin selbst, nach russischem Recht betreffe, und sich auf natürliche oder juristische Personen beziehe, die weder Unionsbürger noch in der Union niedergelassen seien. |
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183 |
Als Erstes ist zu prüfen, ob die Verordnung Nr. 269/2014 auf die Transaktion, mit der die Sberbank über ihre Tochtergesellschaften SBC Aktiv und SBK Uranium die Klägerin an den emiratischen Investor verkauft hat, anwendbar war. |
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184 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 269/2014 nach ihrem Art. 17 Buchst. a „im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums“ gilt. |
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185 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die in Rede stehende Transaktion zwischen der Sberbank – über ihre in Russland niedergelassenen Tochtergesellschaften SBC Aktiv und SBK Uranium – und einem emiratischen Investor durchgeführt wurde und den Verkauf einer in Russland niedergelassenen Gesellschaft, nämlich der Klägerin, betrifft. Wie sich jedoch aus dem Beweisstück Nr. 1 der ersten WK-Akte ergibt, wurde die Klägerin als Zweckgesellschaft allein zu dem Zweck gegründet, die Beteiligungen der Sberbank an Fortenova Group, d. h. die Einlagenzertifikate und Wandelanleihen an der Fortenova Group TopCo mit Sitz in den Niederlanden, die am 5. April 2022 auf die Klägerin übertragen wurden, zu halten. Folglich hält die Klägerin, obwohl sie eine in Russland niedergelassene Gesellschaft ist, in der Union belegene Gelder in Form von Einlagenzertifikaten und Wandelanleihen an einer in der Union niedergelassenen Gesellschaft. |
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186 |
Da der Verkauf der Klägerin durch die Sberbank an den emiratischen Investor die Übertragung dieser im Hoheitsgebiet der Union belegenen Gelder zur Folge hätte, war die Verordnung Nr. 269/2014 gemäß ihrem Art. 17 Buchst. a auf den Verkauf der Klägerin durch die Sberbank auf den emiratischen Investor anwendbar. |
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187 |
Als Zweites ist zu prüfen, ob die in Art. 6b Abs. 2b der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehene Ausnahmeregelung auf die in Rede stehende Transaktion, durch die die Klägerin an den emiratischen Investor verkauft wurde, anwendbar war. |
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188 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl – Ne bis in idem], C‑665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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189 |
Art. 6b Abs. 2b der Verordnung Nr. 269/2014 bestimmt: „Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihr geeigneten erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die im Anhang I unter dem Eintrag 108 aufgeführte Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Einrichtung befindlichen Eigentumsrechten an eine[r] in der Union niedergelassene[n] juristische[n] Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 31. Oktober 2022 abzuschließen.“ |
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190 |
Erstens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 6b Abs. 2b der Verordnung Nr. 269/2014, dass diese Ausnahmeregelung auf den Verkauf von unmittelbar oder mittelbar im Besitz der Sberbank befindlichen Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung anwendbar ist. |
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191 |
Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach diese Ausnahme auf die in Rede stehende Transaktion nicht anwendbar sei, da Gegenstand dieser Transaktion eine in Russland niedergelassene Gesellschaft, nämlich sie selbst, gewesen sei und keine in der Union belegenen Vermögenswerte betroffen habe. Wie oben in Rn. 170 dargelegt, hielt die Sberbank zum Zeitpunkt der Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen über ihre Tochtergesellschaften SBK Uranium und SBC Aktiv 100 % des Kapitals der Klägerin und hielt die Klägerin Einlagenzertifikate und Wandelanleihen am Kapital der Fortenova Group TopCo mit Sitz in den Niederlanden. Folglich stellten diese Einlagenzertifikate und Wandelanleihen unmittelbar oder mittelbar im Besitz der Sberbank befindliche Eigentumsrechte an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, nämlich der Fortenova Group TopCo mit Sitz in den Niederlanden, dar. |
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192 |
Zweitens ist zur systematischen Auslegung von Art. 6b Abs. 2b der Verordnung Nr. 269/2014 festzustellen, dass es sich bei der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme um eine Ausnahme von Art. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 handelt, wonach Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind, eingefroren werden. Ohne eine Genehmigung der Freigabe im Sinne von Art. 6b Abs. 2b der Verordnung Nr. 269/2014 dürfen die gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen nicht freigegeben werden und kann ihr Eigentum nicht übertragen werden. |
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193 |
Drittens wird diese Schlussfolgerung durch das mit der Verordnung Nr. 269/2014 verfolgte Ziel gestützt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen, wie die in Art. 6b Abs. 2b vorgesehene, zielen darauf ab, die Fälle, in denen die in den angefochtenen Listen aufgeführten Einrichtungen bei den zuständigen nationalen Behörden die Genehmigung zum Verkauf eingefrorener Vermögenswerte beantragen können, klar abzugrenzen und damit die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten. Folglich fügt sich diese Ausnahme in den Rahmen der Ziele der Vorschriften für die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen ein, mit denen Ziele verfolgt werden, die mit der Notwendigkeit verbunden sind, angesichts des Ernstes der Lage größtmöglichen Druck auf die russischen Behörden auszuüben, damit sie ihre Handlungen und ihre Politiken, die die Ukraine destabilisieren, sowie den militärischen Angriff auf dieses Land beenden. |
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194 |
Somit kann das Eigentum an eingefrorenen Geldern – wie den in der Union belegenen, von der Klägerin gehaltenen Vermögenswerten an Fortenova Group – von natürlichen oder juristischen Personen, deren Name in den streitigen Listen aufgeführt ist, nicht ohne Inanspruchnahme einer Ausnahme wie der in Art. 6b Abs. 2b der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehenen auf andere Personen außerhalb der Union übertragen werden. |
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195 |
Würde die Klägerin, deren einziger Zweck es ist, Einlagenzertifikate und Wandelanleihen an der Fortenova Group TopCo mit Sitz in der Union zu halten, von der Sberbank verkauft werden, hätte dies zur Folge, dass diese infolge der Aufnahme des Namens der Sberbank in die streitigen Listen eingefrorenen Vermögenswerte freigegeben und übertragen würden. |
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196 |
Folglich war Art. 6b Abs. 2b der Verordnung Nr. 269/2014 entgegen dem Vorbringen der Klägerin auf ihren Verkauf an den emiratischen Investor anwendbar, so dass es erforderlich war, bei der zuständigen niederländischen Behörde eine Genehmigung für die Durchführung der in Rede stehenden Transaktion einzuholen und zu erhalten. |
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197 |
Würde nämlich eine solche Transaktion in der Union anerkannt, ohne dass die Genehmigung einer zuständigen nationalen Behörde aufgrund einer in der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehenen Ausnahme vorliegt, würde dies die Wirkungen der gegen die Sberbank verhängten restriktiven Maßnahmen zunichtemachen. |
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198 |
Insoweit ist festzustellen, dass für diesen Verkauf keine vorherige Genehmigung durch eine zuständige nationale Behörde gemäß Art. 6b Abs. 2b der Verordnung Nr. 269/2014 erlangt wurde. Ohne eine solche Genehmigung kann dieser Verkauf jedoch im Hinblick auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über restriktive Maßnahmen keine Wirkung entfalten. Der Rat hat diesen Verkauf daher in den Gründen für die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen zu Recht als „vorgebliche Übertragung“ eingestuft. |
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199 |
Daraus folgt, dass die ohne Genehmigung einer zuständigen nationalen Behörde erfolgte Übertragung der – von der Klägerin innerhalb der Union an der Fortenova Group TopCo gehaltenen und seit der Aufnahme des Namens der Sberbank in die streitigen Listen eingefrorenen – Einlagenzertifikate und Wandelschuldverschreibungen durch die Sberbank an einen emiratischen Investor gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 269/2014 verstößt und daher als unionsrechtlich unwirksam anzusehen ist. |
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200 |
Folglich hat der behauptete Verkauf der Klägerin an einen emiratischen Investor aus unionsrechtlicher Sicht ihre Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rechtsakte und der Fortsetzungsrechtsakte von März 2023, September 2023 und März 2024 im Vergleich zu ihrer Situation zum Zeitpunkt der Aufnahme des Namens der Sberbank in die streitigen Listen nicht verändert. Die Klägerin hielt nämlich weiterhin Einlagenzertifikate und Wandelanleihen an der Fortenova Group TopCo, die infolge der Aufnahme des Namens der Sberbank in die streitigen Listen eingefroren waren und ab diesem Zeitpunkt ohne Genehmigung der Freigabe dieser Gelder durch eine zuständige nationale Behörde nicht mehr Gegenstand einer Veränderung oder einer Eigentumsübertragung sein konnten. |
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201 |
Daraus folgt, dass der Umstand, dass die Klägerin weiterhin Einlagenzertifikate und Wandelanleihen an der Fortenova Group TopCo mit Sitz in den Niederlanden hält, die infolge der Aufnahme des Namens der Sberbank in die streitigen Listen eingefroren wurden, belegt, dass gemeinsame Interessen bestehen, die sie mit der Sberbank verbinden. |
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202 |
Nach alledem ist festzustellen, dass der Rat ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien vorgelegt hat, die belegen können, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rechtsakte und der Fortsetzungsrechtsakte von März 2023, September 2023 und März 2024 eine mit Sberbank verbundene juristische Person im Sinne des Kriteriums der Vereinigung war, da sie weiterhin Beteiligungen der Sberbank an Fortenova Group hielt. |
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203 |
Nach der Rechtsprechung kann bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen erlassen werden, dann, wenn das Unionsgericht zu der Auffassung gelangt, dass zumindest einer der angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, dass er nachgewiesen ist und für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt, der Umstand, dass dies auf andere der Gründe nicht zutrifft, die Nichtigerklärung der Entscheidung in Anbetracht des präventiven Charakters der genannten Maßnahmen nicht rechtfertigen (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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204 |
Daher rechtfertigt die Stichhaltigkeit des Grundes, der daraus hergeleitet wird, dass die Klägerin eine Tochtergesellschaft der Sberbank ist, die Einlagenzertifikate und Wandelanleihen an der Fortenova Group TopCo hält, für sich allein die Zurückweisung des zweiten Klagegrundes, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die anderen Gründe, die darauf gestützt werden, dass die Sberbank weiterhin die tatsächliche Kontrolle über die Klägerin ausübe, stichhaltig sind. |
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205 |
Folglich ist der Klagegrund eines Beurteilungsfehlers zurückzuweisen. |
Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
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206 |
Die Klägerin macht geltend, die angefochtenen Rechtsakte trügen nicht zur Verwirklichung der Ziele der Union bei. Die Aufnahme und die Belassung ihres Namens in bzw. auf den streitigen Listen hätten nicht zum Ziel, die Kriegskosten für die Russische Föderation zu erhöhen, sondern dienten in Wirklichkeit anderen Zielen im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Interessen der Republik Kroatien an Fortenova Group, der dieser Mitgliedstaat strategische Bedeutung beimesse. |
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207 |
Die Klägerin macht geltend, dass die Aufnahme und die Belassung ihres Namens in bzw. auf den streitigen Listen überflüssig und unverhältnismäßig seien. Da die Aufnahme des Namens der Sberbank in die streitigen Listen dazu geführt habe, dass die in der Union belegenen Vermögenswerte aller ihrer Tochtergesellschaften eingefroren worden seien, sei es nicht notwendig gewesen, auch Sanktionen gegen die Klägerin zu verhängen, wenn die Sberbank, wie der Rat behaupte, nie die Kontrolle über sie verloren habe. |
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208 |
Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, dass Fortenova Group aufgrund der restriktiven Maßnahmen gegen die Sberbank habe handeln müssen. Wäre Fortenova Group zu dem Ergebnis gekommen, dass der emiratische Investor die Anteile an der Klägerin nicht im eigenen Namen gekauft hätte, wären die in Rede stehenden Finanzinstrumente auch dann eingefroren geblieben, wenn der Rat den Namen der Klägerin nicht auf die streitigen Listen gesetzt hätte. |
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209 |
Der Rat, unterstützt durch das Königreich der Niederlande und die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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210 |
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und in Art. 5 Abs. 4 EUV übernommen wurde, verlangt, dass die von einer unionsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 122). |
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211 |
Im vorliegenden Fall verfolgt die Benennung der Klägerin als mit der Sberbank verbundene juristische Person eines der Ziele der GASP. Der Erlass restriktiver Maßnahmen gegen Einrichtungen, die mit natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind, die auf der Grundlage eines der Kriterien des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung in die streitigen Listen aufgenommen wurden, entspricht nämlich dem in Art. 21 Abs. 2 Buchst. c EUV genannten Ziel, nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken. Daraus folgt, dass die die Klägerin betreffenden restriktiven Maßnahmen, was ihre Geeignetheit angeht, im Licht der Ziele, die mit ihnen verfolgt werden, für sich genommen nicht als unangemessen angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2020, Kalai/Rat, T‑178/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:580, Rn. 171 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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212 |
Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache ist auch darauf hinzuweisen, dass der Rat in den Erwägungsgründen 2 bis 10 des Beschlusses 2022/329 eine anhaltende Verschlechterung der Lage in der Ukraine festgestellt hat, die am 24. Februar 2022 zum Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine unter eklatanter Verletzung der territorialen Unversehrtheit, der Souveränität und der Unabhängigkeit dieses Staates führte. So war der Rat aufgrund der sich verschlechternden Lage in der Ukraine, geprägt durch den Beginn des von der Russischen Föderation geführten Angriffskriegs, der Überzeugung, dass er den Kreis der Personen und Organisationen, gegen die sich die restriktiven Maßnahmen richten, erweitern müsse, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Aus diesem auf die Abstufung der Rechtsbeeinträchtigung nach Maßgabe der Wirksamkeit der Maßnahmen gestützten Vorgehen folgt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig sind (vgl. entsprechend Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 126, und vom 25. Januar 2017, Almaz-Antey Air and Space Defence/Rat, T‑255/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:25, Rn. 104). |
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213 |
Außerdem konnte der Rat, indem er auch gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen vorging, die mit Personen verbunden sind, die auf der Grundlage eines der Kriterien in Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung in die streitigen Listen aufgenommen wurden, berechtigterweise erwarten, dass die Handlungen der Russischen Föderation eingestellt oder für diejenigen, die sie vornehmen, kostspieliger werden, um eine Beendigung der eklatanten Verletzung der territorialen Unversehrtheit, der Souveränität und der Unabhängigkeit der Ukraine zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Rosneft u. a./Rat, T‑715/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:544, Rn. 157). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin besteht daher ein Zusammenhang zwischen der Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen und dem Ziel, das mit den restriktiven Maßnahmen verfolgt wird. |
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214 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung der Ziele, die mit einem Unionsrechtsakt, der ein System restriktiver Maßnahmen errichtet, verfolgt werden, selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann, darunter auch für solche, die für die Situation, die zum Erlass der betreffenden Maßnahmen geführt hat, nicht verantwortlich sind (vgl. entsprechend Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 361, und vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 150). |
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215 |
Die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen als mit der Sberbank verbundene juristische Person und die sich daraus ergebenden restriktiven Maßnahmen sind auch erforderlich, um die in Art. 21 EUV genannten Ziele zu erreichen und zu verwirklichen, da alternative und weniger belastende restriktive Maßnahmen, z. B. ein System vorheriger Erlaubnis oder eine Verpflichtung, die Verwendung der gezahlten Beträge nachträglich zu belegen, es – namentlich in Anbetracht der Möglichkeit einer Umgehung der auferlegten Beschränkungen – nicht ermöglichen, die angestrebten Ziele ebenso wirksam zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2016, Makhlouf/Rat, T‑443/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:27, Rn. 112, und vom 25. Januar 2017, Almaz-Antey Air and Space Defence/Rat, T‑255/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:25, Rn. 106). Darüber hinaus hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass diese Ziele durch weniger belastende alternative Maßnahmen ebenso wirksam hätten erreicht werden können. |
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216 |
Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschluss 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung und die Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung die Möglichkeit vorsehen, Sondergenehmigungen zu erteilen, um eingefrorene Gelder, sonstige Vermögenswerte oder andere wirtschaftliche Ressourcen freizugeben, und die Aufnahme der betreffenden Personen oder Einrichtungen in die streitigen Listen regelmäßig zu überprüfen, damit die Personen und Einrichtungen, die nicht mehr die Kriterien erfüllen, um in diesen Listen aufgeführt zu werden, aus diesen gestrichen werden. |
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217 |
Zum Vorbringen der Klägerin, die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen sei überflüssig, weil die von ihr gehaltenen Vermögenswerte bereits infolge der Aufnahme des Namens der Sberbank in die streitigen Listen eingefroren worden seien, ist erstens festzustellen, dass sich die Möglichkeit, auch natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den mit Sanktionen belegten Personen verbunden sind, aus Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung und aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung ergibt. |
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218 |
Zweitens kann eine solche Aufnahme auch darauf abzielen, die Gefahr einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen zu vermeiden. Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, besteht nämlich, wenn die Gelder einer Einrichtung eingefroren werden, die nicht unerhebliche Gefahr, dass diese auf die ihr gehörenden oder von ihr kontrollierten Einrichtungen Druck ausübt, um die Auswirkungen der gegen sie gerichteten Maßnahmen zu unterlaufen, so dass das Einfrieren der Gelder dieser Einrichtungen erforderlich und angemessen ist, um die Wirksamkeit der erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten und um zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C‑380/09 P, EU:C:2012:137, Rn. 58, und vom 22. September 2016, NIOC u. a./Rat, C‑595/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:721, Rn. 89). |
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219 |
Entgegen den Feststellungen der Klägerin war der Erlass der angefochtenen Rechtsakte, mit denen ihr Name in die streitigen Listen aufgenommen und dort belassen wurde, somit nicht überflüssig, selbst wenn die von ihr gehaltenen Vermögenswerte in der Union bereits infolge der Aufnahme des Namens der Sberbank in die streitigen Listen eingefroren waren. Insoweit geht u. a. aus einer E‑Mail des emiratischen Investors an Fortenova Group vom 20. November 2022, die in der ersten WK-Akte im Abschnitt „Zusätzliche Beweise“ enthalten war, hervor, dass dieser Investor der Ansicht war, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer Einrichtung kontrolliert worden sei, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt worden seien, und darum ersuchte, an künftigen Sitzungen von Fortenova Group teilnehmen und von seinen Stimmrechten Gebrauch machen zu dürfen. |
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220 |
Im Übrigen ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Aufnahme ihres Namens in die Liste ein Mittel zum Schutz der Interessen der Republik Kroatien sei. Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung sieht nämlich vor, dass „[d]er Rat … auf Vorschlag eines Mitgliedstaats [einstimmig beschließt], die Liste im Anhang zu erstellen und zu ändern“. Somit hat der Rat – und nicht die Republik Kroatien – einstimmig beschlossen, den Namen der Klägerin in die streitigen Listen aufzunehmen, um die Ziele der GASP zu verfolgen. |
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221 |
Folglich ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen. |
Kosten
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222 |
Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
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223 |
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. |
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224 |
Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des Rates ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen. Die Republik Kroatien, das Königreich der Niederlande und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Mastroianni Brkan Tóth Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. April 2025. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.