BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
27. Januar 2026 ( *1 )
„Urteilsberichtigung“
In der Rechtssache C‑743/23 REC
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landessozialgericht für das Saarland (Deutschland) mit Beschluss vom 15. November 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Dezember 2023, in dem Verfahren
A
gegen
GKV-Spitzenverband,
Beteiligte:
Moguntia Food Group AG,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin und S. Gervasoni,
Generalanwalt: A. Rantos,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
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1 |
Am 11. Dezember 2025 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Urteil GKV-Spitzenverband (C‑743/23, EU:C:2025:954) erlassen. |
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2 |
Dieses Urteil enthält in seiner Fassung in der Verfahrenssprache eine Auslassung, die auf Antrag der französischen Regierung gemäß Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen: |
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Luxemburg, den 27. Januar 2026 Der Kanzler A. Calot Escobar Der Kammerpräsident F. Biltgen |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.