BIB.JUDGMENT
C-776/23 P62023CJ0776Source annotation: NO.ECLI
- ECLI
- ECLI:EU:C:2025:487
Urteil vom 26. 6. 2025 – Verbundene Rechtssachen C‑776/23 P bis C‑780/23 P
Kommission / Spanien u. a. (Indirekte Beteiligungen)
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer)
26. Juni 2025(*)
In den verbundenen Rechtssachen C‑776/23 P bis C‑780/23 P
betreffend fünf Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. Dezember 2023,
Europäische Kommission, vertreten durch P. Němečková, B. Stromsky und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,Königreich Spanien, zunächst vertreten durch A. Gavela Llopis und I. Herranz Elizalde als Bevollmächtigte, dann durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,
Kläger im ersten Rechtszug (C‑776/23 P),Banco Santander SA mit Sitz in Santander (Spanien),
Santusa Holding SL mit Sitz in Boadilla del Monte (Spanien),
vertreten durch E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero, A. Lamadrid de Pablo und V. Romero Algarra, Abogados,
Abertis Infraestructuras SA mit Sitz in Barcelona (Spanien), vertreten durch E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero, M. Cenzual Aldaz, A. Lamadrid de Pablo und V. Romero Algarra, Abogados,
Axa Mediterranean Holding SA mit Sitz in Palma de Mallorca (Spanien), vertreten durch E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero, A. Lamadrid de Pablo, I. Otaegi Amundarain und V. Romero Algarra, Abogados,
Klägerinnen im ersten Rechtszug (C‑777/23 P),Sociedad General de Aguas de Barcelona SA mit Sitz in Barcelona, vertreten durch J. Huelin Martínez de Velasco, Abogado,
Klägerin im ersten Rechtszug (C‑778/23 P),Telefónica SA mit Sitz in Madrid (Spanien), vertreten durch J. Domínguez Pérez und J. Ruiz Calzado, Abogados,
Iberdrola SA mit Sitz in Bilbao (Spanien), vertreten durch S. Centeno Huerta, J. Domínguez Pérez und J. Ruiz Calzado, Abogados,
Klägerinnen im ersten Rechtszug (C‑779/23 P),Ferrovial SE, vormals Ferrovial SA, mit Sitz in Amsterdam (Niederlande),
Serveo Servicios SA, vormals Ferrovial Servicios SA, mit Sitz in Madrid,
Amey UK Ltd, vormals Amey UK plc, mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),
vertreten durch Rechtsanwälte E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero, A. Lamadrid de Pablo und V. Romero Algarra, Abogados,
Arcelormittal Spain Holding SL mit Sitz in Madrid, vertreten durch M. Muñoz Pérez und A. Santander Ruiz, Abogados,
Klägerinnen im ersten Rechtszug (C‑780/23 P),erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, des Präsidenten der Dritten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Achten Kammer und der Richterin O. Spineanu-Matei,
Generalanwalt: A. Rantos,
Kanzler: A. Calot Escobar,
Urteil
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- ECLI
- ECLI:EU:T:2023:582
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- ECLI:EU:T:2023:583
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- ECLI:EU:T:2023:585
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- ECLI:EU:T:2023:586
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- ECLI
- ECLI:EU:T:2023:584
Vorgeschichte des Rechtsstreits
„Artikel 1
(1)Die Beihilferegelung, die das Königreich Spanien nach Artikel 12 Absatz 5 [TRLIS] durchgeführt und unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 [EG] rechtswidrig angewendet hat, ist in Bezug auf die den Begünstigten für die Durchführung innergemeinschaftlicher Erwerbe gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.(2)Steuerabzüge, die den Begünstigten nach Artikel 12 Absatz 5 TRLIS im Rahmen innergemeinschaftlicher Erwerbe direkter oder indirekter Beteiligungen an ausländischen Unternehmen gewährt wurden, die – mit Ausnahme der Voraussetzung, das[s] die Begünstigten ihre Beteiligungen während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten haben – die einschlägigen Voraussetzungen der Beihilferegelung vor dem 21. Dezember 2007 erfüllten, können hingegen während des gesamten in der Beihilferegelung vorgesehenen Abschreibungszeitraums weiter geltend gemacht werden.(3)Steuerabzüge, die den Begünstigten nach Artikel 12 Absatz 5 TRLIS im Rahmen der Durchführung innergemeinschaftlicher Erwerbe gewährt wurden, können unter der Voraussetzung, dass vor dem 21. Dezember 2007 die unwiderrufliche Verpflichtung eingegangen worden ist, die genannten Beteiligungen zu halten, ferner, dass der Vertrag die aufschiebende Bedingung enthält, dass die fragliche Transaktion an die zwingende Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde gebunden ist, und dass die Transaktion vor dem 21. Dezember 2007 angemeldet worden ist, für den Teil der Beteiligungen, die ab dem Datum gehalten werden, an dem die aufschiebende Bedingung erfüllt ist, während des gesamten in der Beihilferegelung vorgesehenen Abschreibungszeitraums weiter geltend gemacht werden.…
Artikel 4
(1)Spanien fordert mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen, die nach der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Regelung in Form von Steuerermäßigungen gewährt wurden, von den Begünstigten zurück, es sei denn, deren im Rahmen innergemeinschaftlicher Erwerbe erworbenen Beteiligungen an ausländischen Unternehmen erfüllen die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Voraussetzungen.…(4)Spanien widerruft die im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Regelung gewährten ausstehenden Steuerermäßigungen mit Wirkung ab dem Datum des Erlasses dieser Entscheidung; dies gilt mit Ausnahme der Steuerermäßigungen, die für Beteiligungen an ausländischen Unternehmen gewährt wurden, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.…“
„(167)Die Kommission zieht... den Schluss, dass die durch die streitige Maßnahme Begünstigten berechtigterweise darauf vertrauten, dass die Beihilfe nicht zurückgefordert würde, und ordnet daher nicht die Rückforderung der Steuerbeihilfen an, die diesen Begünstigten im Rahmen von Beteiligungen, die ein erwerbendes spanisches Unternehmen vor dem Datum der Veröffentlichung... der Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens zur förmlichen Prüfung nach Artikel 88 Absatz 2 [EG] im Amtsblatt der Europäischen Union direkt oder indirekt an einem ausländischen Unternehmen gehalten hat und für die es die streitige Maßnahme damals in Anspruch genommen hat, gewährt worden sind....…
(170)In Fällen, in denen das erwerbende spanische Unternehmen die Beteiligungen erst nach dem 21. Dezember 2007 direkt oder indirekt gehalten hat, werden von diesem Begünstigten... alle mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zurückgefordert, es sei denn, folgende Voraussetzungen sind erfüllt: Erstens, ein erwerbendes spanisches Unternehmen ist vor dem 21. Dezember 2007 eine unwiderrufliche Verpflichtung eingegangen, die genannten Beteiligungen zu halten, zweitens, der Vertrag enthielt eine aufschiebende Bedingung hinsichtlich des Umstands, dass die fragliche Transaktion an die zwingende Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde gebunden ist, und drittens, die Transaktion ist vor dem 21. Dezember 2007 angemeldet worden....…
(175)… Da bis zum Datum der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung... der Grundsatz des Vertrauensschutzes anwendbar war, verzichtet die Kommission bei Beihilfen für Beteiligungen an ausländischen Unternehmen, die ein erwerbendes spanisches Unternehmen vor dem Datum der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 [EG] im Amtsblatt der Europäischen Union direkt oder indirekt gehalten hat, ausnahmsweise auf die Rückforderung der sich aus der Anwendung der Beihilferegelung ergebenden Steuervorteile; Ausnahmen bilden folgende Fälle: erstens, ein erwerbendes spanisches Unternehmen ist vor dem 21. Dezember 2007 eine unwiderrufliche Verpflichtung eingegangen, die genannten Beteiligungen zu halten, zweitens, der Vertrag enthielt die aufschiebende Bedingung, dass die fragliche Transaktion an die zwingende Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde gebunden ist, und drittens, die Transaktion ist vor dem 21. Dezember 2007 angemeldet worden.“
„Artikel 1
(1)Die Beihilferegelung, die das Königreich Spanien nach Artikel 12 Absatz 5 [TRLIS] durchgeführt und unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 [AEUV] rechtswidrig angewendet hat, ist in Bezug auf die den Begünstigten für die Durchführung von Erwerben außerhalb der Union gewährten Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar.(2)Steuerabzüge, die den Begünstigten nach Artikel 12 Absatz 5 TRLIS im Rahmen von Erwerben direkter oder indirekter Beteiligungen an ausländischen Unternehmen in Drittländern gewährt wurden, die – mit Ausnahme der Voraussetzung, das[s] die Begünstigten ihre Beteiligungen während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten haben – die einschlägigen Voraussetzungen der Beihilferegelung vor dem 21. Dezember 2007 erfüllten, können hingegen während des gesamten in der Beihilferegelung vorgesehenen Abschreibungszeitraums weiter geltend gemacht werden.(3)Steuerabzüge, die den Begünstigten nach Artikel 12 Absatz 5 TRLIS im Rahmen der Durchführung von Erwerben außerhalb der Union gewährt wurden, können unter der Voraussetzung, dass vor dem 21. Dezember 2007 die unwiderrufliche Verpflichtung eingegangen worden ist, die genannten Beteiligungen zu halten, ferner, dass der Vertrag die aufschiebende Bedingung enthält, dass die fragliche Transaktion an die zwingende Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde gebunden ist, und dass die Transaktion vor dem 21. Dezember 2007 angemeldet worden ist, für den Teil der Beteiligungen, die ab dem Datum gehalten werden, an dem die aufschiebende Bedingung erfüllt ist, während des gesamten in der Beihilferegelung vorgesehenen Abschreibungszeitraums weiter geltend gemacht werden.(4)Auch Steuerabzüge, die den Begünstigten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union im Rahmen der Durchführung von Erwerben außerhalb der Union im Zusammenhang mit direkten oder indirekten Mehrheitsbeteiligungen an ausländischen Unternehmen in China, Indien oder in anderen Ländern, in denen das Vorliegen ausdrücklicher rechtlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen nachgewiesen wurde oder nachgewiesen werden kann, gewährt wurden, können während des gesamten in der Beihilferegelung vorgesehenen Abschreibungszeitraums weiter geltend gemacht werden.(5)Während des gesamten in der Beihilferegelung vorgesehenen Abschreibungszeitraums weiter geltend gemacht werden können Steuerabzüge, die den Begünstigten nach Artikel 12 Absatz 5 TRLIS im Rahmen der Durchführung von Erwerben außerhalb der Union gewährt wurden, unter der Voraussetzung, dass vor der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union die unwiderrufliche Verpflichtung eingegangen wurde, die genannten Beteiligungen an ausländischen Unternehmen in China, Indien oder in anderen Ländern, in denen das Vorliegen ausdrücklicher rechtlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen nachgewiesen wurde oder nachgewiesen werden kann, zu halten, sofern auch folgende Voraussetzungen erfüllt sind: [D]er Vertrag enthielt eine aufschiebende Bedingung hinsichtlich des Umstands, dass die fragliche Transaktion an die zwingende Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde gebunden ist, und die Transaktion wurde vor der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union angemeldet; in diesen Fällen beginnt der Abschreibungszeitraum mit dem Datum der Aufhebung der aufschiebenden Bedingung zu laufen.…Artikel 4
(1)Spanien fordert mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen, die nach der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Regelung in Form von Steuerermäßigungen gewährt wurden, von den Begünstigten zurück, es sei denn, deren im Rahmen von Erwerben außerhalb der Union erworbene Beteiligungen an ausländischen Unternehmen erfüllen die in Artikel 1 Absätze 2 bis 5 aufgeführten Voraussetzungen.…(4)Spanien widerruft die im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Regelung gewährten ausstehenden Steuerermäßigungen mit Wirkung ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses; dies gilt mit Ausnahme der Steuerermäßigungen, die für Beteiligungen an ausländischen Unternehmen gewährt wurden, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.…“
„Da bis zum Datum der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung jedoch der Grundsatz des Vertrauensschutzes anwendbar war, verzichtet die Kommission ausnahmsweise auf die Rückforderung der sich aus der Anwendung der Beihilferegelung ergebenden Steuervorteile und akzeptiert, dass diese Steuervorteile bis zum Ende des in der Beihilferegelung vorgesehenen Abschreibungszeitraums weiter gewährt werden können, wenn es sich um Beihilfen bei Beteiligungen an ausländischen Unternehmen handelt, die ein erwerbendes spanisches Unternehmen bereits vor dem Datum der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV im Amtsblatt der Europäischen Union direkt oder indirekt gehalten hat. Ausnahmen bilden folgende Fälle: [E]rstens, ein erwerbendes spanisches Unternehmen ist vor dem 21. Dezember 2007 eine unwiderrufliche Verpflichtung eingegangen, die genannten Beteiligungen zu halten; zweitens, der Vertrag enthielt eine aufschiebende Bedingung hinsichtlich des Umstands, dass die fragliche Transaktion an die zwingende Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde gebunden ist; und drittens, die Transaktion ist vor dem 21. Dezember 2007 angemeldet worden. Ebenso hat die Kommission auf die Rückforderung der sich aus der Anwendung der Beihilferegelung ergebenden Steuervorteile zu verzichten und akzeptiert die Fortsetzung der Anwendung bis zum Ende des in der Beihilferegelung vorgesehenen Abschreibungszeitraums im Fall von Transaktionen zum Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen, die vor der Veröffentlichung dieses Beschlusses durchgeführt wurden, wenn sie Drittstaaten betreffe[n], in denen das Bestehen ausdrücklicher rechtlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Grundsätzen entsprechend nachgewiesen ist.“
„Am 28. Oktober 2009 bzw. am 12. Januar 2011 erließ die Kommission zwei Negativbeschlüsse, in denen die Rückforderung der den Beihilfeempfängern auf der Grundlage des Artikels 12 Absatz 5 TRLIS gewährten Beihilfen angeordnet wurde... Allerdings begrenzte die Kommission den Umfang der Rückforderungspflicht, da berechtigtes Vertrauen begründet worden war.
… Im März 2012 erließ das spanische Finanzministerium... auf einen Antrag auf ein steuerrechtliches Gutachten eine verbindliche behördliche Auslegung des Artikels 12 Absatz 5 TRLIS, die rückwirkend die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei verschiedenen Formen der Beteiligung ermöglichte. Wie Spanien in den Verwaltungsverfahren, die [zu der Entscheidung 2011/5 und dem Beschluss 2011/282] führten, erläuterte, war es bis dahin ständige Praxis gewesen, dass die Maßnahme nur auf den finanziellen Geschäfts- oder Firmenwert angewandt werden konnte, der sich aus direkten Beteiligungen ergab.
…
Wenn [in der Entscheidung 2011/5 und dem Beschluss 2011/282] sowohl der direkte als auch der indirekte Erwerb von Beteiligungen erwähnt wird, so nur deshalb, weil [die Entscheidung 2011/5 und der Beschluss 2011/282] auf den Wortlaut der einschlägigen Rechtsvorschriften Bezug nehmen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass bei der Bestimmung des Geltungsbereichs eines Beihilfebeschlusses nicht nur auf den tatsächlichen Wortlaut des Beschlusses abgestellt werden darf, sondern auch die Beihilferegelung, wie sie von dem betreffenden Mitgliedstaat während des Verwaltungsverfahrens beschrieben wurde, berücksichtigt werden muss....
Die Kommission ist beim derzeitigen Stand des Verfahrens der Auffassung, dass Spanien durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Maßnahme und damit der Zahl der in Betracht kommenden Erwerbe und letztlich auch der potenziellen Begünstigten der Regelung wesentliche Änderungen an der Regelung vorgenommen hat, die von der Kommission für unzulässig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt worden war.
…
Die Kommission ist daher beim derzeitigen Stand des Verfahrens der Auffassung, dass die neue behördliche Auslegung eine neue Beihilfe darstellt.
Die Kommission ist beim derzeitigen Stand des Verfahrens der Auffassung, dass das berechtigte Vertrauen, das [in der Entscheidung 2011/5 und dem Beschluss 2011/282] anerkannt wurde, nicht (rückwirkend) auf Fälle (indirekter Erwerb von Beteiligungen) ausgedehnt werden kann, die zum Zeitpunkt des Erlasses [der Entscheidung 2011/5 und des Beschlusses 2011/282] nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahme fielen.“
„Artikel 1
Die vom Königreich Spanien angenommene neue behördliche Auslegung, mit der der Geltungsbereich von Artikel 12 Absatz 5 [TRLIS] ausgeweitet wird, um den indirekten Erwerb von Beteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Unternehmen infolge des direkten Erwerbs von Beteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Holdinggesellschaften einzuschließen, und die das Königreich Spanien unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.…Artikel 4
(1)Das Königreich Spanien stellt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung im Zusammenhang mit Beihilfen, die Begünstigten für den indirekten Erwerb von Beteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Unternehmen infolge des direkten Erwerbs von Beteiligungen an Holdinggesellschaften gewährt werden, ein, da sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.(2)Das Königreich Spanien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück.(3)Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.…(5)Das Königreich Spanien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung ausstehenden Zahlungen ein.…“
„… Die Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Beteiligungen wurde … für den Zweck der [in der Entscheidung 2011/5 und dem Beschluss 2011/282] erforderlichen Beurteilung als nicht relevant erachtet. …“
„(190)Die Kommission … vertritt die Auffassung, dass der [in der Entscheidung 2011/5 und dem Beschluss 2011/282] anerkannte Vertrauensschutz nicht auf Situationen (indirekte Beteiligungen, die sich aus dem Erwerb von Beteiligungen an einer Holdinggesellschaft ergeben) ausgedehnt werden kann, die zum Zeitpunkt des Erlasses [der Entscheidung 2011/5 und des Beschlusses 2011/282] nicht in den Geltungsbereich der Maßnahme fielen. Schützenswertes Vertrauen kann sich nicht auf zukünftige Ereignisse wie die Einführung einer neuen behördlichen Auslegung, sondern nur auf Fakten stützen, die zum Zeitpunkt des Erlasses eines Beschlusses bekannt sind.…
(193)... Nach Auffassung der Kommission können die Unternehmen, die indirekte Beteiligungen erworben hatten, keinen Vertrauensschutz dahingehend geltend machen, dass Artikel 12 Absatz 5 TRLIS ebenfalls den indirekten Erwerb von Beteiligungen abdeckte, da diese Unternehmen sehr wohl Kenntnis von der bis 2012 geltenden Verwaltungspraxis der Steuerbehörde und des [Tribunal Económico-Administrativo Central (Zentrales Verwaltungskontrollorgan)] hatten....…
(197)In Bezug auf die Argumentation Spaniens und der Beteiligten, der zufolge die Antworten auf die schriftlichen parlamentarischen Anfragen ein schützenswertes Vertrauen bei den Beihilfeempfängern geschaffen hatten, stellt die Kommission fest, dass sich die schriftlichen parlamentarischen Anfragen nicht auf die unterschiedliche Behandlung von direkten und indirekten Beteiligungen konzentrierten, sondern es um die Frage ging, ob die in Artikel 12 Absatz 5 TRLIS vorgesehene Regelung möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellt. Aus diesem Grund kann aus den Antworten der Kommission auf die schriftlichen parlamentarischen Anfragen nicht geschlossen werden, dass sowohl direkte als auch indirekte Beteiligungen abgedeckt waren.…
(199)Des Weiteren vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Schriftverkehr zwischen Spanien und der Kommission – aus dem hervorgeht, dass in der Praxis nur der finanzielle Geschäfts- oder Firmenwert abzugsfähig war, der sich aus dem direkten Erwerb von Beteiligungen an Betriebsgesellschaften ergab – kein berechtigtes Vertrauen bei den Beihilfeempfängern dahingehend erweckt, dass indirekte Beteiligungen ebenfalls durch Artikel 12 Absatz 5 TRLIS abgedeckt waren, auch wenn dieser Schriftverkehr nicht im Wortlaut der [Entscheidung 2011/5 und des Beschlusses 2011/282] wiedergegeben wird. Den Beihilfeempfängern war die … kohärente und systematische … Praxis bereits bekannt, nach der der indirekte Erwerb von Beteiligungen durch den Erwerb von Beteiligungen an einer Holdinggesellschaft aus dem Geltungsbereich von Artikel 12 Absatz 5 TRLIS ausgeschlossen war.“
Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile
Rechtssache T‑826/14
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2021:792
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2021:793
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2021:794
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2021:795
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2021:796
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2021:797
Verbundene Rechtssachen T‑12/15, T‑158/15 und T‑258/15
Rechtssache T‑253/15
Verbundene Rechtssachen T‑256/15 und T‑260/15
Verbundene Rechtssachen T‑252/15 und T‑257/15
Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof
- –
die angefochtenen Urteile aufzuheben,
- –
die Klagen abzuweisen und
- –
den Klägern ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission im ersten Rechtszug und in den Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.
- –
die Rechtsmittel zurückzuweisen und
- –
der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der anderen Parteien des Verfahrens im ersten Rechtszug und in den Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.
Zu den Rechtsmitteln
Zum ersten Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C‑776/23 P bis C‑780/23 P: Rechtsfehler hinsichtlich des Geltungsbereichs der Entscheidung 2011/5 und des Beschlusses 2011/282
Vorbringen der Parteien
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:769
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2018:751
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:769
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2021:169
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:732
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2013:852
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- ECLI
- ECLI:EU:T:2018:786
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2021:795
Würdigung durch den Gerichtshof
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2013:852
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- ECLI
- ECLI:EU:T:2018:786
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2021:795
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:811
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2005:748
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2025:15
Zum zweiten Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C‑776/23 P bis C‑780/23 P: Rechtsfehler hinsichtlich der Bedeutung einer verbindlichen Verwaltungspraxis
Vorbringen der Parteien
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:757
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2016:990
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2022:859
Source annotation: NO.ECLI
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:769
Würdigung durch den Gerichtshof
Zum dritten Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C‑777/23 P bis C‑780/23 P: Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes
Vorbringen der Parteien
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- ECLI
- ECLI:EU:T:2018:786
Würdigung durch den Gerichtshof
Kosten
- 1.Die Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑776/23 P bis C‑780/23 P werden zurückgewiesen.
- 2.Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Königreichs Spanien, der Banco Santander SA, der Santusa Holding SL, der Abertis Infraestructuras SA, der Axa Mediterranean Holding SA, der Sociedad General de Aguas de Barcelona SA, der Telefónica SA, der Iberdrola SA, der Ferrovial SE, der Serveo Servicios SA, der Amey UK Ltd und der Arcelormittal Spain Holding SL in den Rechtsmittelverfahren.