Volltext

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. September 2026. – European Crop Care Association (ECCA) gegen Europäische Kommission.

CELEX: 62023CJ0773 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

10. September 2026 ( *1 )

„Rechtsmittel – Pflanzenschutzmittel – Wirkstoffe – Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – Art. 4 – Genehmigungskriterien für Wirkstoffe – Durchführungsverordnung (EU) 2020/17 – Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs ‚Chlorpyrifos-methyl‘ – Zulässigkeit – Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Klagebefugnis – Voraussetzung, dass der Rechtsmittelführer von dem Urteil unmittelbar berührt sein muss, gegen das sein Rechtsmittel gerichtet ist – Von einem Streithelfer im ersten Rechtszug eingelegtes Rechtsmittel“

In der Rechtssache C‑773/23 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. Dezember 2023,

European Crop Care Association (ECCA) mit Sitz in Brüssel (Belgien), vertreten durch S. Pappas und A. Pappas, Avocats,

Klägerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Ascenza Agro SA mit Sitz in Setúbal (Portugal),

Industrias Afrasa, SA mit Sitz in Paterna (Spanien),

vertreten durch V. McElwee, Solicitor, M. Ombredane, Avocate, sowie P. Sellar und K. Van Maldegem, Advocaten,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castilla Contreras und A. Dawes als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Königreich Dänemark,

Französische Republik, vertreten durch P. Chansou und B. Travard als Bevollmächtigte,

Health and Environment Alliance (HEAL) mit Sitz in Brüssel, vertreten durch A. Bailleux, Avocat,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin (Berichterstatter), S. Gervasoni und M. Bošnjak,

Generalanwältin: T. Ćapeta,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. November 2025

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem am 14. Dezember 2023 eingelegten Rechtsmittel beantragt die European Crop Care Association (ECCA) die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 4. Oktober 2023, Ascenza Agro und Industrias Afrasa/Kommission (T‑77/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:602), mit dem das Gericht die Nichtigkeitsklage der Ascenza Agro SA und der Industrias Afrasa SA gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2020/17 der Kommission vom 10. Januar 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Chlorpyrifos-methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2020, L 7, S. 11, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

AEU-Vertrag

2

Art. 263 Abs. 4 AEUV bestimmt:

„Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.“

Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

3

Art. 56 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sieht vor:

„Gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

Dieses Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder [Organe der Europäischen Union] können dieses Rechtsmittel jedoch nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

4

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist vom Gericht in den Rn. 2 bis 56 des angefochtenen Urteils dargestellt worden und lässt sich für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache wie folgt zusammenfassen.

5

Chlorpyrifos-methyl (im Folgenden: CHP-Methyl) ist ein Wirkstoff, der in Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von Schädlingen und zur Behandlung von gelagertem Getreide und leeren Lagerräumen verwendet wird. Dieser Wirkstoff gehört zu einer Gruppe chemischer Stoffe, die als Organophosphate bezeichnet werden und zu der auch der Wirkstoff Chlorpyrifos gehört.

6

Mit der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, L 230, S. 1) wurde die rechtliche Regelung für die Zulassung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln in der Union aufgestellt.

7

Diese Richtlinie sah die Aufnahme von Wirkstoffen in ihren Anhang I für einen anfänglichen Zeitraum von höchstens zehn Jahren vor, wenn zum einen angenommen werden konnte, dass ihre bei Anwendung gemäß guter Pflanzenschutzpraxis entstandenen Rückstände keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser bzw. keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hätten, und zum anderen, dass ihre Anwendung gemäß guter Pflanzenschutzpraxis keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hätte.

8

CHP-Methyl und Chlorpyrifos wurden durch die Richtlinie 2005/72/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme der Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram (ABl. 2005, L 279, S. 63) in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen. Die von der Europäischen Kommission erteilte Genehmigung für CHP-Methyl wurde dreimal erneuert, bevor sie am 31. Januar 2020 auslief.

9

Im Juni 2013 stellten zwei CHP-Methyl herstellende Unternehmen, nämlich Ascenza Agro, die damals als Sapec Agro SA firmierte, und die Dow AgroSciences Ltd, jeweils einen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für CHP-Methyl.

10

Am 9. Februar 2017 übermittelte das Königreich Spanien als berichterstattender Mitgliedstaat (im Folgenden: BEMS) Ascenza Agro den Entwurf eines Bewertungsberichts über die Erneuerung der Genehmigung von CHP-Methyl, in dem keine schädlichen Auswirkungen von CHP-Methyl auf die Gesundheit von Menschen festgestellt wurden und in dem empfohlen wurde, die Genehmigung für CHP-Methyl zu erneuern.

11

Nach der Übermittlung des Entwurfs des Bewertungsberichts an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie Sapec Agro und Dow AgroSciences begann am 18. Oktober 2017 eine öffentliche Konsultation.

12

Am 31. Juli 2019 übermittelte die EFSA der Kommission und den Mitgliedstaaten eine „Erklärung“ zu den verfügbaren Ergebnissen der Bewertung der von CHP-Methyl für die menschliche Gesundheit ausgehenden Risiken (im Folgenden: Erklärung vom 31. Juli 2019), die sie am 28. August 2019 auf ihrer Website veröffentlichte. Aus dieser Erklärung geht hervor, dass sich die mit der Bewertung der Risiken von CHP-Methyl beauftragten Experten einig gewesen seien, dass sowohl für die Genotoxizität als auch für die Neurotoxizität dieses Wirkstoffs kein Referenzwert ermittelt werden könne, was dazu führe, dass es nicht möglich sei, das Risiko zu bewerten, das für Verbraucher, Anwender, Arbeiter, Umstehende und Anwohner von ihm ausgehe. Aus der Erklärung vom 31. Juli 2019 geht auch hervor, dass die Experten einen vorsichtigen Ansatz verfolgt hatten, als sie davon ausgingen, dass CHP-Methyl auch die Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1) erfülle. Der von den Experten verfolgte Ansatz beruhte weitgehend auf den strukturellen Ähnlichkeiten zwischen CHP-Methyl und Chlorpyrifos.

13

Die Experten hatten nämlich festgestellt, dass zum genotoxischen Potenzial von CHP-Methyl keine öffentliche Literatur verfügbar sei, während es mehrere Veröffentlichungen zu Chlorpyrifos gebe, bezüglich dessen Bedenken geäußert worden seien. Sie waren sich damals daher einig, dass die in Bezug auf die potenziellen Wirkungen von CHP-Methyl bestehenden Unklarheiten bei der Bewertung des von diesem Wirkstoff ausgehenden Risikos zu berücksichtigen seien und dass daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine potenzielle Gefahr von Schädigungen der Desoxyribonukleinsäure bestehe.

14

Am 8. November 2019 nahm die EFSA nach einer zweiten Konsultation der Experten eine Aktualisierung der Erklärung vom 31. Juli 2019 an, in der sie zu dem Schluss kam, dass die die Gesundheit von Menschen betreffenden Kriterien, die in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1) vorgesehen seien, für die Erneuerung der Genehmigung von CHP-Methyl nicht erfüllt seien.

15

Auf dieser Grundlage erließ die Kommission am 10. Januar 2020 die streitige Verordnung, mit der sie beschloss, die Genehmigung für CHP-Methyl nicht zu erneuern. Sie stützte die Ablehnung der Erneuerung dieser Genehmigung auf drei Gründe, nämlich erstens darauf, dass „nicht auszuschließen [ist], dass [CHP]-Methyl genotoxisches Potenzial hat“, zweitens auf das Vorliegen von „Bedenken im Hinblick auf [seine] Entwicklungsneurotoxizität“ und drittens auf die Tatsache, dass es „möglicherweise angezeigt ist, [CHP]-Methyl … als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) einzustufen“.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

16

Mit Klageschrift, die am 10. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Ascenza Agro und Industrias Afrasa (im Folgenden: Klägerinnen im ersten Rechtszug) Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung. Sie wurden von der ECCA unterstützt, die mit Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichts vom 26. November 2020 als Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht zugelassen wurde. Mit demselben Beschluss wurde die Health and Environment Alliance (HEAL) als Streithelferin zur Unterstützung der Kommission zugelassen. Der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts ließ außerdem mit Beschluss vom selben Tag die dänische und die französische Regierung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Kommission zu.

17

Die Klägerinnen im ersten Rechtszug machten acht Klagegründe geltend: erstens eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, zweitens einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, drittens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, viertens einen Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip, fünftens einen Verstoß gegen die Verpflichtung, die relevanten Gesichtspunkte und Umstände der Situation zu berücksichtigen, die mit der streitigen Verordnung geregelt werden sollte, sechstens einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, siebtens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die von der EFSA und anschließend der Kommission vorgenommene Risikobewertung und achtens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

18

Die ECCA machte drei zusätzliche Klagegründe geltend, nämlich den neunten und den zehnten Klagegrund, mit denen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wurde, und den elften Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 2012, L 252, S. 26) rügte.

19

Erstens prüfte das Gericht die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf Art. 263 Abs. 4 AEUV, da die streitige Verordnung nicht an die Klägerinnen im ersten Rechtszug gerichtet war, und erklärte die Klage in Rn. 78 des angefochtenen Urteils für zulässig.

20

Zweitens prüfte das Gericht die von den Klägerinnen im ersten Rechtszug sowie die von der ECCA vorgebrachten Klagegründe.

21

Nach Prüfung dieser Klagegründe in den Rn. 101 bis 174, 175 bis 181, 182 bis 226, 227 bis 258, 259 bis 288, 289 bis 316, 317 bis 339, 340 bis 393, 394 bis 597, 598 bis 631 und 632 bis 655 des angefochtenen Urteils gab das Gericht jedoch keinem von ihnen statt und wies folglich die Klage in vollem Umfang ab.

Anträge der Parteien

22

Die ECCA beantragt,

–

das angefochtene Urteil aufzuheben,

–

die streitige Verordnung für nichtig zu erklären und

–

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

23

Die Klägerinnen im ersten Rechtszug beantragen, dem Rechtsmittel stattzugeben.

24

Die Kommission und die HEAL beantragen,

–

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–

der ECCA die Kosten aufzuerlegen.

25

Die Französische Republik beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittel

26

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die ECCA, unterstützt durch Ascenza Agro, vier Rechtsmittelgründe geltend.

27

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1107/2009 und das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Anwendung des Analogiekonzepts und des Beweiskraftansatzes. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV und mit dem dritten eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften.

28

Hilfsweise werden mit dem vierten Rechtsmittelgrund ein Verstoß gegen das Analogiekonzept und eine widersprüchliche Begründung gerügt.

29

Die Kommission und die HEAL halten das Rechtsmittel für unzulässig; hilfsweise sei es als unbegründet zurückzuweisen.

30

Nach Ansicht der Französischen Republik ist keiner der von der ECCA geltend gemachten Rechtsmittelgründe begründet, so dass das Rechtsmittel zurückzuweisen sei.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

Vorbringen der Parteien

31

Die Kommission und die HEAL halten das Rechtsmittel mit der Begründung für unzulässig, dass die ECCA als Streithelferin vom angefochtenen Urteil nicht unmittelbar betroffen und nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt sei. Um gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbar berührt zu sein, reiche es nämlich nicht aus, im ersten Rechtszug als Streithelfer zugelassen worden zu sein. Sie führen unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs aus, dass ein Streithelfer unmittelbar berührt sei, wenn das angefochtene Urteil eine ihm nachteilige Veränderung seiner eigenen Rechtsstellung oder seiner eigenen wirtschaftlichen oder ideellen Interessen bewirke. Im vorliegenden Fall sei die ECCA vom angefochtenen Urteil nur mittelbar betroffen.

32

Im Übrigen sei es nicht möglich, die Rechtsprechung zur Klagebefugnis von Vereinigungen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV entsprechend auf die Rechtsmittelbefugnis nach Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union heranzuziehen, und die ECCA habe insbesondere nicht nachgewiesen, dass sie vom angefochtenen Urteil unmittelbar berührt sei. Jeder andere Ansatz hätte zur Folge, dass das in der letztgenannten Bestimmung enthaltene Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit ausgehöhlt würde. Da nämlich mit Ausnahme der Mitgliedstaaten und der Unionsorgane jede vor dem Gericht auftretende Partei zur Zulassung als Streithelferin zwingend ein Interesse am Ausgang des Verfahrens nachgewiesen haben muss, würde ein solcher anderer Ansatz dazu führen, dass festgestellt würde, dass eine solche Partei damit stets die Voraussetzung der unmittelbaren Berührtheit erfülle.

33

Die ECCA macht erstens geltend, sie erfülle das Erfordernis, vom angefochtenen Urteil im Sinne von Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbar berührt zu sein. Dieses Urteil beeinträchtige nämlich erheblich und unmittelbar ihre Interessen, so dass sie befugt sei, das vorliegende Rechtsmittel einzulegen.

34

Insoweit gefährde das angefochtene Urteil die Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Ziele als Vereinigung und die Interessen ihrer Mitglieder. Die ECCA führt zunächst aus, dass es zu ihren satzungsmäßigen Zielen gehöre, im Allgemeinen die Standpunkte der Pflanzenschutzmittelindustrie nach Ablauf des Patentschutzes (Generika) in Europa sowie im Besonderen diejenigen der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bei Konsultationen zu geplanten neuen Rechtsvorschriften auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zu vertreten und ihre Mitglieder über die Entwicklung der Rechtsvorschriften über die Registrierung und die Erneuerung der Registrierung von Wirkstoffen in Europa zu informieren. Sie befasse sich zudem mit den rechtlichen, finanziellen, wissenschaftlichen und technischen Belangen ihrer Mitglieder und leite auch Gerichtsverfahren im Rahmen der Genehmigung von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln ein. Ihre satzungsgemäße Aufgabe umfasse im Übrigen die Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder vor den Unionsgerichten, so dass sie kein Mandat oder eine spezielle Bevollmächtigung eines ihrer Mitglieder vorlegen müsse, um klagebefugt zu sein.

35

Sodann verweist die ECCA in Bezug auf ihre Mitglieder auf die auf ihrer Website veröffentlichte Liste, wonach sie 19 Mitglieder habe, darunter Ascenza Agro, die Albaugh Europe SARL, die Barclay Chemicals R&D Ltd und die Lainco SA, die ebenfalls die Erneuerung der Genehmigung verschiedener Wirkstoffe beantragt hätten.

36

Schließlich habe das angefochtene Urteil erhebliche und unmittelbare Auswirkungen auf die Verfahren zur Genehmigung und zur Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen nach der Verordnung Nr. 1107/2009. Zum einen werde durch dieses Urteil ein Präzedenzfall für die Anwendung des Analogiekonzepts und des auf der Beweiskraft von Daten beruhenden Ansatzes in solchen Verfahren geschaffen. Zum anderen werde im angefochtenen Urteil der Grundsatz aufgestellt, dass die EFSA und die Kommission das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren zur Bewertung dieser Wirkstoffe willkürlich ändern könnten, u. a. indem sie die Zahl der im Genehmigungsverfahren für Wirkstoffe zu prüfenden Kriterien änderten und die Schlussfolgerungen der EFSA durch eine Erklärung ersetzten.

37

Zweitens macht die ECCA geltend, dass sie als Vereinigung die Interessen von Ascenza Agro vertrete, die Mitglied der ECCA und selbst zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt sei. Insoweit ist die ECCA der Ansicht, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für von Verbänden im Namen ihrer Mitglieder erhobene Nichtigkeitsklagen gälten, im Fall von Rechtsmitteln, die von Verbänden gemäß Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegt würden, entsprechende Anwendung finden sollten. Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, dass ein Verband klagebefugt sei, wenn seine Mitglieder oder einige von ihnen selbst klagebefugt seien (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Juli 1995, AITEC u. a./Kommission, T‑447/93 bis T‑449/93, EU:T:1995:130, Rn. 60, vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T‑380/94, EU:T:1996:195, Rn. 50, vom 11. Juni 2009, Confservizi/Kommission,T‑292/02, EU:T:2009:188, Rn. 52, und vom 18. März 2010, Forum 187/Kommission, T‑189/08, EU:T:2010:99, Rn. 58).

Würdigung durch den Gerichtshof

38

Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Unionsorgane ein Rechtsmittel nur dann einlegen können, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt.

39

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass es für die Einlegung eines Rechtsmittels nicht ausreicht, ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nachzuweisen und als Streithelfer im ersten Rechtszug zugelassen worden zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 55).

40

Das Kriterium der unmittelbaren Berührtheit im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beschränkt den Kreis der Personen, die dazu berechtigt sind, die Aufhebung eines Urteils des Gerichts zu beantragen, auf diejenigen, die dieses Urteil über ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hinaus berührt, das für die Zulassung als Streithelfer ausreicht. Diese Abgrenzung der Kategorie der Personen, die in einer bestimmten Rechtssache ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen können, soll eine geordnete Rechtspflege gewährleisten, indem u. a. eine gewisse Vorhersehbarkeit bei den Rechtsmitteln, die gegen die Entscheidungen des Gerichts eingelegt werden können, sichergestellt und die Umgehung der Fristen und der Zulässigkeitsvoraussetzungen, die für andere vom Unionsrecht vorgesehene Rechtsbehelfe gelten, verhindert wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Juni 2025, Tertianum Services/EUIPO, C‑800/24 P, EU:C:2025:425, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Daher genügt der bloße Umstand, dass ein Streithelfer im ersten Rechtszug die Anträge einer der Parteien der beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage unterstützt hat, nicht für den Nachweis, dass dieser Streithelfer von dem Urteil, mit dem über diese Klage entschieden wurde, unmittelbar berührt ist. Es ist Sache des Streithelfers, substantiiert darzutun, dass dieses Urteil dazu angetan ist, ihn unmittelbar zu berühren.

42

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Streithelfer im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbar berührt ist, wenn die Entscheidung des Gerichts, deren Aufhebung beantragt wird, wegen der erforderlichen Maßnahmen, die er zur Durchführung dieser Entscheidung zu ergreifen hat, eine ihm nachteilige Veränderung seiner eigenen Rechtsstellung oder seiner eigenen wirtschaftlichen oder ideellen Interessen bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 58, und vom 2. Oktober 2003, International Power u. a./NALOO, C‑172/01 P, C‑175/01 P, C‑176/01 P und C‑180/01 P, EU:C:2003:534, Rn. 52 und 53).

43

Daraus folgt, dass ein Streithelfer im ersten Rechtszug nur dann als von dem Urteil, dessen Aufhebung er beantragt, unmittelbar berührt angesehen werden kann, wenn dieses als solches verbindliche Wirkungen auf die eigene Rechtsstellung dieses Streithelfers entfaltet, wobei etwaige verbindliche Wirkungen dieses Urteils auf die Rechtsstellung der Hauptpartei, die der Streithelfer im ersten Rechtszug unterstützt hat, insoweit unerheblich sind.

44

Im vorliegenden Fall ist daher im Hinblick auf die in Rn. 42 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien zu prüfen, ob die ECCA dargetan hat, dass sie vom angefochtenen Urteil unmittelbar berührt ist.

45

Hierzu ist festzustellen, dass die ECCA zwar geltend macht, dass das angefochtene Urteil ihre Interessen erheblich und unmittelbar beeinträchtige, dass jedoch die in den Rn. 34 bis 36 des vorliegenden Urteils genannten, zur Stützung dieses Vorbringens angeführten Argumente eine solche Behauptung nicht untermauern können. Die Erläuterungen der ECCA beschränken sich nämlich auf eine Aufzählung der verschiedenen Umsätze und Dienstleistungen, die sie für ihre Mitglieder in Ausübung ihrer satzungsgemäßen Aufgabe erbringt, ohne die Maßnahmen zu bezeichnen, die sie zur Durchführung des angefochtenen Urteils ergreifen müsste und die möglicherweise eine ihr nachteilige Veränderung ihrer eigenen Rechtsstellung oder ihrer eigenen Interessen bewirken.

46

Nach alledem ist festzustellen, dass die ECCA nicht rechtlich hinreichend dargetan hat, dass sie vom angefochtenen Urteil im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbar berührt wäre.

47

Was zweitens die entsprechende Anwendung der Grundsätze betrifft, die im Zusammenhang mit einer durch einen repräsentativen Verband gegen eine nicht an ihn gerichtete Handlung erhobenen Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellt wurden, so ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Klage nach ständiger Rechtsprechung davon abhängt, dass dieser juristischen Person die Klagebefugnis zuerkannt wird. Die Klagebefugnis ist in zwei Fällen gegeben. Zum einen kann eine derartige Klage erhoben werden, wenn die Handlung die Person unmittelbar und individuell betrifft. Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Im vorliegenden Fall muss nicht darüber entschieden werden, ob im Rahmen eines Rechtsmittels die Kriterien entsprechend anzuwenden sind, die im Zusammenhang mit einer durch einen repräsentativen Verband gegen eine nicht an ihn gerichtete Handlung erhobenen Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellt wurden, sondern es genügt die Feststellung, dass diese Kriterien jedenfalls nicht erfüllt sind.

49

Zum einen hat die ECCA nämlich nicht dargetan, dass sie vom angefochtenen Urteil selbst unmittelbar berührt wäre, so dass keiner der beiden in Rn. 47 des vorliegenden Urteils beschriebenen Fälle auf sie zutrifft. Zum anderen ist die ECCA entgegen den Anforderungen, die sich aus der einschlägigen Rechtsprechung ergeben, den Nachweis schuldig geblieben, dass sie mit der Einlegung des vorliegenden Rechtsmittels im Namen von Ascenza Agro gehandelt hätte. Vielmehr legt die ECCA nur ein Dokument vor, aus dem hervorgeht, dass Ascenza Agro zu ihren Mitgliedern gehört.

50

Angesichts dessen ist das Rechtsmittel der ECCA als unzulässig zurückzuweisen.

Kosten

51

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

52

Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

53

Da die Kommission und die HEAL im vorliegenden Fall die Verurteilung der ECCA beantragt haben und die ECCA mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission und der HEAL aufzuerlegen.

54

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

55

Im vorliegenden Fall sind der Französischen Republik ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die European Crop Care Association (ECCA) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und der Health and Environment Alliance (HEAL).

 

3.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.