Volltext

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juli 2026. – C. Limited gegen M. S.

CELEX: 62023CJ0748 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

16. Juli 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstaatlichkeit – Richterliche Unabhängigkeit – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Nationale Regelung, nach der die Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) tätigen Richters überprüft werden kann – Zusammensetzung des Spruchkörpers, der die Einhaltung dieser Anforderungen zu überwachen hat – Vorschriftswidrigkeit der Bedingungen der Ernennung eines Mitglieds eines solchen Spruchkörpers – Aus dieser Vorschriftswidrigkeit zu ziehende Konsequenzen – Unparteilichkeit – Vorrang des Unionsrechts“

In der Rechtssache C‑748/23 [Gekus] ( i )

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) mit Entscheidung vom 20. Oktober 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Dezember 2023, in dem Verfahren

C. Limited

gegen

M. S.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen sowie der Richterin R. Frendo,

Generalanwalt: N. Emiliou,

Kanzler: E. Sartori, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2025,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–

der C. Limited, vertreten durch M. Kotowicz und M. Radwan-Röhrenschef, Adwokaci,

–

von M. S., vertreten durch J. Baniewska und M. Gutowski, Adwokaci, sowie durch R. Rogala, Radca prawny,

–

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, D. Mazur, M. Rzotkiewicz und S. Żyrek als Bevollmächtigte,

–

der belgischen Regierung, vertreten durch C. Jacob, M. Jacobs, C. Pochet und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,

–

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte,

–

der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann, P. Stancanelli und P. J. O. Van Nuffel als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. August 2025

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der C. Limited, einer Gesellschaft irischen Rechts, und M. S., einem irischen Staatsangehörigen, wegen einer Zahlungsforderung im Zusammenhang mit in Polen vorgenommenen Rechtsgeschäften.

Rechtlicher Rahmen

3

Art. 29 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (Dz. U. 2018, Position 5) in der durch die Ustawa o zmianie ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 9. Juni 2022 (Dz. U. 2022, Position 1259) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz über das Oberste Gericht) bestimmt:

„…

(2)   Im Rahmen der Tätigkeit des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen)] oder seiner Organe ist es nicht zulässig, die Legitimität der [Gerichte], der Verfassungsorgane des Staates oder der Organe zur Kontrolle und zum Schutz des Rechts in Frage zu stellen.

(3)   Der [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] oder ein anderes Staatsorgan darf die Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters oder der sich aus dieser Ernennung ergebenden Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtspflege weder feststellen noch beurteilen.

(4)   Die Umstände der Ernennung eines Richters des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] können keinen ausschließlichen Grund dafür darstellen, eine Entscheidung anzufechten, die unter Beteiligung dieses Richters getroffen wurde, oder dafür, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Frage zu stellen.

(5)   Es ist zulässig, die Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Richter des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] oder einen an dieses Gericht abgeordneten Richter unter Berücksichtigung der Umstände seiner Ernennung und seines Verhaltens nach seiner Ernennung auf Antrag des in Abs. 7 genannten Rechtsuchenden zu prüfen, wenn dies unter den Umständen einer bestimmten Rechtssache unter Berücksichtigung der Situation des Rechtsuchenden und der Art der Rechtssache zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit führen kann, der den Ausgang der Rechtssache beeinträchtigt.

(6)   Ein Antrag auf Feststellung, dass die in Abs. 5 genannten Anforderungen erfüllt sind [(im Folgenden: Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit)], kann gegen einen Richter des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] oder einen an dieses Gericht abgeordneten Richter eines Spruchkörpers gestellt werden, der Folgendes prüft:

1.

eine Klage;

…

(7)   Jede Partei des Verfahrens vor dem [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] hat in den in Abs. 6 genannten Fällen das Recht, einen solchen Antrag zu stellen.

…

(9)   Der Antrag muss den Anforderungen an einen Schriftsatz entsprechen und zusätzlich enthalten:

1.

einen Antrag auf Feststellung, dass im konkreten Fall die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen vorliegen;

2.

eine Darlegung der Umstände, die den Antrag rechtfertigen, zusammen mit Beweisen, die dies belegen.

(10)   Ein Antrag, der die in Art. 29 Abs. 9 des Gesetzes über das Oberste Gericht genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ohne Aufforderung zur Beseitigung von Formfehlern abgelehnt. Ein Antrag, der nach Ablauf der Frist eingereicht wird oder der aus anderen Gründen unzulässig ist, wird ebenfalls abgelehnt.

…

(15)   Der [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] prüft den Antrag unter Ausschluss der Öffentlichkeit in einem Spruchkörper mit fünf Richtern, die aus dem Kreis aller Mitglieder des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] ausgelost werden, nach Anhörung des Richters, gegen den sich der Antrag richtet, es sei denn, eine Anhörung ist unmöglich oder sehr schwierig. Der Richter kann sich schriftlich dazu äußern. Der betroffene Richter ist von der Auslosung ausgeschlossen.

…

(18)   Gibt der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) dem Antrag statt, so schließt er den Richter von der Verhandlung der Rechtssache aus. Der Ausschluss eines Richters von der Teilnahme an einer bestimmten Rechtssache kann keinen Grund für den Ausschluss dieses Richters in anderen Rechtssachen darstellen, mit denen er befasst ist.

…

(21)   Gegen den nach der Prüfung des Antrags erlassenen Beschluss kann beim [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] in einem Spruchkörper mit sieben Richtern, die aus dem Kreis aller Mitglieder [des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] ausgelost werden, Beschwerde eingelegt werden. Der betroffene Richter und der Richter, der am Erlass des angefochtenen Beschlusses mitgewirkt hat, sind von der Auslosung ausgeschlossen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

4

Im Ausgangsrechtsstreit stehen sich C. Limited, eine irische Gesellschaft, und M. S., ein irischer Staatsangehöriger, gegenüber. Verfahrensgegenstand sind die jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit in Polen geschlossenen Rechtsgeschäften.

5

Ausweislich der dem Gerichtshof vorliegenden Akten hatte der Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau, Polen) mit Urteil vom 10. Juni 2021 M. S. verurteilt, an C. Limited einen Betrag in Höhe der Forderung dieser Gesellschaft zu zahlen.

6

Am 29. Juli 2021 beantragte M. S. beim High Court (Hohes Gericht, Irland) gemäß Art. 46 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1), die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) zu versagen, da sein Recht auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht dadurch verletzt worden sei, dass dem Spruchkörper, der dieses Urteil erlassen habe, ein vom polnischen Justizministerium auf unbestimmte Zeit abgeordneter Richter angehört habe.

7

Gleichzeitig legte M. S. beim Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) Kassationsbeschwerde gegen dieses Urteil des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) ein. Mit der Entscheidung über diese Kassationsbeschwerde wurde ein Spruchkörper mit drei Richtern, darunter Richter JG, betraut.

8

C. Limited beantragte, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters JG gemäß dem in Art. 29 des Gesetzes über das Oberste Gericht vorgesehenen Verfahren zu überprüfen.

9

Um nachzuweisen, dass Richter JG den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht genügte, berief sich C. Limited auf verschiedene Umstände, insbesondere auf solche, die mit dessen Ernennung zusammenhingen.

10

C. Limited machte erstens geltend, Richter JG sei am 10. Oktober 2018 auf der Grundlage der Entschließung Nr. 330/2018 der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat, Polen) (im Folgenden: KRS) zum Richter an der Zivilkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ernannt worden, obwohl der Vollzug dieser Entschließung am 27. September 2018 durch Beschluss des Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) ausgesetzt worden sei. Mit Urteil vom 6. Mai 2021 habe dieses Gericht die Entschließung für nichtig erklärt.

11

C. Limited berief sich zweitens auf das Verhalten von Richter JG nach dessen Berufung an die Zivilkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) und verwies insoweit auf eine Erklärung vom 28. November 2019, die von einigen Richtern dieser Kammer, darunter JG, unterzeichnet worden sei und wonach das Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982), nicht für Richter dieser Kammer gelte, die aufgrund einer Entschließung der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung ernannt worden seien.

12

C. Limited erwähnte drittens, dass M. S. vor den irischen Gerichten die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung des Urteils des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) begehre und zur Begründung eine Verletzung seines Rechts auf Entscheidung des Rechtsstreits durch ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht anführe. Daher müsse das Verfahren vor dem Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) vor Richtern stattfinden, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit über jeden Zweifel erhaben seien.

13

Gemäß dem in Art. 29 des Gesetzes über das Oberste Gericht vorgesehenen Verfahren wurden fünf Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ausgelost, um den Spruchkörper zu bilden, der über den Antrag auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entscheiden soll. Diesem Spruchkörper gehören zwei vor 2018 ernannte Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) und drei auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung ernannte Richter an.

14

Bei der Prüfung der Zulässigkeit dieses Antrags von C. Limited ist sich das vorlegende Gericht – bestehend aus einem Einzelrichter als Berichterstatter, der zugleich Vorsitzender dieses Spruchkörpers mit fünf Richtern ist – darüber im Unklaren, wie Art. 29 Abs. 5 des Gesetzes über das Oberste Gericht im Licht von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta auszulegen ist.

15

Hierzu weist dieses Gericht darauf hin, dass es zu dieser die Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit betreffenden nationalen Rechtsvorschrift in der Rechtsprechung des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) zwei Auslegungen gebe.

16

Nach der ersten, sogenannten „engen“ Auslegung würden auf Art. 29 Abs. 5 des Gesetzes über das Oberste Gericht gestützte Anträge schon im Stadium der Zulässigkeitsprüfung zurückgewiesen, wenn sie ausschließlich auf den Umständen der Ernennung des betreffenden Richters am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) beruhten. Nach dieser Auslegung seien in dem Überprüfungsantrag nämlich diese Umstände sowie das Verhalten des betreffenden Richters nach seiner Ernennung darzulegen, die die Annahme erlaubten, dass in seinem Fall die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht erfüllt seien; außerdem sei darin anzugeben, wie sich ein Verstoß gegen diese Anforderungen auf den Ausgang des Verfahrens, in dem der Antrag gestellt worden sei, unter Berücksichtigung der Eigenart dieses Verfahrens auswirken würde.

17

Nach der zweiten Auslegung müssten gemäß Art. 29 Abs. 5 des Gesetzes über das Oberste Gericht gestellte Anträge aufgrund der gemeinsamen Entschließung der Kammern für Zivil‑, Straf- sowie Arbeits- und Sozialversicherungssachen des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) vom 23. Januar 2020 – mit der festgestellt worden sei, dass die KRS, da sie seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. Dezember 2017 unmittelbar den politischen Instanzen unterstehe, kein unabhängiges Organ sei – in einem weiteren Rahmen geprüft werden. Nach dieser Entschließung stelle ein Spruchkörper, dem eine auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung zum Richter am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ernannte Person angehöre, ein vorschriftswidrig besetztes Gericht dar, so dass das betreffende Gerichtsverfahren unwirksam sei.

18

Im vorliegenden Fall wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob das Erfordernis eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts erfüllt ist, wenn drei Mitglieder des Spruchkörpers mit fünf Richtern, die ausgelost wurden, um den Antrag von C. Limited auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu prüfen, von der in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils erwähnten Entschließung der drei Kammern betroffen sind. Nach Ansicht dieses Gerichts sollten auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung an den Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) berufene Richter nicht an der Prüfung derartiger Anträge mitwirken, da dies das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Zusammenhang möchte das Gericht wissen, wie mit diesen Anträgen im Einklang mit den Erfordernissen von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta verfahren werden soll.

19

Unter diesen Umständen hat der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in Einzelrichterbesetzung beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass allein schon die Umstände der Ernennung eines Richters den Schluss zulassen, dass die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters nicht erfüllt sind, wenn diese Umstände zur Errichtung eines Gerichts führen, das das Recht des Einzelnen auf Zugang zu einem Gericht verletzt, hilfsweise dahin auszulegen, dass für die Nichterfüllung dieser Anforderungen die passive Akzeptanz des Richters (durch seine Rechtsprechungstätigkeit) entscheidend ist, der die Verfahrensfehler bei seiner Ernennung zum Richter hinnimmt, die zur Errichtung eines Gerichts geführt haben, das das Recht des Einzelnen auf Zugang zu einem Gericht verletzt?

2.

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass an der Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) keine Richter mitwirken dürfen, deren Mitwirkung in Anbetracht des Umstands, dass sie auf Antrag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung zu Richtern am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ernannt wurden, das Recht des Einzelnen auf Zugang zu einem Gericht verletzt?

3.

Falls die zweite Frage bejaht wird: Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) den mit der Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit befassten Spruchkörper nicht mit solchen Richtern besetzen darf und gegebenenfalls die nationale Rechtsvorschrift, die in solchen Verfahren eine Besetzung mit fünf Richtern vorsieht, letztlich unangewendet zu lassen und über den Antrag ohne Beteiligung solcher Richter in einer anderen Besetzung zu entscheiden hat, die das nationale Recht vorsieht?

Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

20

C. Limited macht im Wesentlichen geltend, die erste Frage sei unzulässig, da es einer Antwort des Gerichtshofs für die Entscheidung über ihren Antrag auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht bedürfe. Dieser Antrag sei nicht nur auf die Umstände der Ernennung des betreffenden Richters gestützt, sondern auch auf andere Faktoren, wie etwa das Verhalten dieses Richters nach seiner Ernennung. Der Antrag entspreche daher den Erfordernissen von Art. 29 des Gesetzes über das Oberste Gericht und müsse folglich unabhängig von der Antwort des Gerichtshofs auf diese Frage in der Sache geprüft werden.

21

Hierzu ist festzustellen, dass der Antrag auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Ausgangsverfahren zwar auf mehreren Faktoren beruht, von denen einige nichts mit den Umständen der Ernennung des betreffenden Richters zu tun haben. Dies allein kann jedoch der ersten Frage nicht ihre Relevanz für die Entscheidung des Rechtsstreits nehmen.

22

Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht nämlich im Kern wissen, ob Art. 19 Abs. 1 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass die Umstände der Ernennung eines Richters schon für sich allein bedingen können, dass dieser die nach diesen Bestimmungen notwendigen Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht erfüllt. Sollte der Gerichtshof diese Frage bejahen und sollten sich die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens angeführten Umstände der Ernennung des betreffenden Richters im vorliegenden Fall als zutreffend erweisen, könnte das vorlegende Gericht die Nichterfüllung dieser Anforderungen feststellen, ohne die übrigen zur Begründung des Antrags auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit vorgebrachten Faktoren prüfen zu müssen. Die Antwort auf die erste Frage kann daher bereits allein für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits ausschlaggebend sein.

23

In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien auch die Zulässigkeit der zweiten und der dritten Frage erörtert. Hierzu ist im Wesentlichen vorgebracht worden, das vorlegende Gericht sei möglicherweise nicht in der Lage, die Antworten des Gerichtshofs zu berücksichtigen. Das vorlegende Gericht tage im vorliegenden Ausgangsverfahren nämlich in Einzelrichterbesetzung, bestehend aus dem Berichterstatter, der zugleich Vorsitzender des mit dem Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit befassten Spruchkörpers mit fünf Richtern sei. Dies lasse es zweifelhaft erscheinen, ob dieses Gericht die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung des Unionsrechts tatsächlich anwenden könne. Weiter ist darauf hingewiesen worden, dass das Gesetz über das Oberste Gericht keine spezifischen Regeln über die Ablehnung von Richtern enthalte, die nach einer Auslosung in den Spruchkörper berufen würden, der über den Antrag auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines dieser Richter zu entscheiden habe. Unter diesen Umständen sei ungewiss, ob das vorlegende Gericht in der Lage wäre, vom Gerichtshof bei der Beantwortung der zweiten und der dritten Frage möglicherweise aufgezeigte Mängel zu beheben.

24

Hierzu ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht aus dem Vorsitzenden des mit dem Antrag auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit befassten Spruchkörpers mit fünf Richtern besteht, wobei eben dieser Vorsitzende das Vorabentscheidungsersuchen gestellt hat. Wie der Generalanwalt in Nr. 38 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat die polnische Regierung in der mündlichen Verhandlung aber bestätigt, dass nach polnischem Recht der Vorsitzende des Spruchkörpers verschiedene Maßnahmen ergreifen kann, um zu vermeiden, dass dieser vorschriftswidrig besetzt sei. Daher sind die Einwände gegen die Zulässigkeit der zweiten und der dritten Frage zurückzuweisen.

25

Die drei Vorlagefragen sind somit zulässig.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

26

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass die Umstände der Ernennung eines Richters für sich allein bereits eine Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne dieser Bestimmungen begründen können.

27

Vorab ist daran zu erinnern, dass, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte, zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, dass diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit aber die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 EUV, ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 28).

28

Insoweit stellt der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der insbesondere in Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist, dem Art. 47 Abs. 2 der Charta entspricht. Diese letztere Bestimmung ist daher bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a.,C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 42).

29

Die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das zuvor durch Gesetz errichtet wurde, insbesondere diejenigen, die für den Begriff und die Zusammensetzung des Gerichts bestimmend sind, bilden den Grundpfeiler des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Überprüfung, ob eine Einrichtung in Anbetracht ihrer Zusammensetzung ein solches Gericht ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht, ist im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsuchenden wecken müssen (Urteil vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Nach ständiger Rechtsprechung setzen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der betreffenden Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 6. Oktober 2021, W.Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 109, und vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 70).

31

Der Gerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellt, dass das Recht auf ein „zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“ zwar ein eigenständiges Recht ist, es aber dennoch sehr eng mit den Garantien der „Unabhängigkeit“ und „Unparteilichkeit“ verbunden ist. Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (Urteil vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Insoweit soll das Erfordernis eines „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ im Sinne des Unionsrechts verhindern, dass die Organisation des Justizsystems in das Ermessen der Exekutive gestellt wird, und dafür sorgen, dass dieser Bereich durch ein Gesetz geregelt wird, das von der gesetzgebenden Gewalt im Einklang mit den Vorschriften über die Ausübung ihrer Zuständigkeit erlassen wurde. Dieser Ausdruck spiegelt insbesondere den Wert der Achtung der Rechtsstaatlichkeit wider und umfasst nicht nur die Rechtsgrundlage für die Existenz des Gerichts, sondern auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers in der jeweiligen Rechtssache sowie alle weiteren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die Rechtssache regelwidrig macht, was insbesondere Vorschriften über die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Mitglieder des betreffenden Gerichts einschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, EU:C:2020:232, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. Oktober 2021, W.Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 129, und vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 73).

33

Es ist daher sicherzustellen, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass von Richterernennungsentscheidungen so beschaffen sind, dass sie bei den Einzelnen, sind die betreffenden Richter erst einmal ernannt, keine berechtigten Zweifel an deren Unempfänglichkeit für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen lassen. Die dafür genannten Voraussetzungen und Modalitäten müssen u. a. so ausgestaltet sein, dass sie den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen genügen (Urteil vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Zum Verfahren zur Ernennung von Richtern hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Verfahren in Anbetracht seiner grundlegenden Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Legitimität der Justiz in einem demokratischen Rechtsstaat zwangsläufig eng mit dem Begriff des zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta verbunden ist, wobei die Unabhängigkeit eines Gerichts im Sinne dieser Bestimmung u. a. an der Art und Weise der Ernennung seiner Mitglieder gemessen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Allerdings ist nicht schon jeder Fehler, der im Zuge des Ernennungsverfahrens eines Richters auftreten mag, geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Richters und damit an der Eigenschaft eines Spruchkörpers, dem er angehört, als „unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“ im Sinne des Unionsrechts aufkommen zu lassen (Urteil vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine bei der Ernennung der Richter im betroffenen Justizsystem begangene Vorschriftswidrigkeit insbesondere dann einen Verstoß gegen das Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts dar, wenn die Art und Schwere der Vorschriftswidrigkeit dergestalt ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt – insbesondere die Exekutive – ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben können, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt wird und so beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden, was der Fall ist, wenn es um Grundregeln geht, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit dieses Justizsystems sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, EU:C:2020:232, Rn. 75, und vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Die Feststellung eines Verstoßes gegen das Erfordernis eines „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ und seiner Folgen erfordert eine Gesamtwürdigung einer Reihe von Faktoren, die zusammen betrachtet dazu beitragen, bei den Rechtsuchenden berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter zu wecken (Urteil vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

In Anwendung der in den Rn. 29 bis 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hat der Gerichtshof in Rn. 77 des Urteils vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C‑718/21, EU:C:2023:1015), bei der Beurteilung, ob die Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV darstellt, angenommen, dass die systemischen und umstandsbezogenen Faktoren, die für die Berufung mehrerer Richter in dieses Gremium kennzeichnend waren, zusammen genommen dazu führen, dass Letzteres nicht die Eigenschaft eines „unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, AW T,C‑225/22, EU:C:2025:649, Rn. 49 und 50).

39

Ebenso hat der Gerichtshof in den Rn. 35 und 37 des Urteils vom 7. November 2024, Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów (C‑326/23, EU:C:2024:940), festgestellt, dass die Mängel des Verfahrens zur Ernennung des Einzelrichters, aus dem die vorlegende Einrichtung bestand und der in die Zivilkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) berufen worden war, mit denen identisch sind, die das Verfahren zur Ernennung der Richter der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten beeinträchtigt haben, und für sich allein ausreichen, um bei den Rechtsuchenden berechtigte und ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Richters zu wecken, weshalb er kein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV darstellt.

40

Wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, können daher bestimmte Mängel im Ernennungsverfahren von Richtern schon für sich genommen darauf hindeuten, dass die betreffenden Richter die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht erfüllen. In solchen Fällen kann von einem Verfahrensbeteiligten, der die Frage nach der Erfüllung dieser Erfordernisse aufwirft, nicht verlangt werden, dass er weitere Umstände anführt, um deren angebliche Missachtung zu untermauern.

41

Was den Antrag auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines einem Spruchkörper angehörenden Richters betrifft, mit dem festgestellt werden soll, ob dieser Spruchkörper den Anforderungen an ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta genügt, so müsste sich der Antragsteller also darauf beschränken können, Argumente vorzubringen, die nur auf die Umstände der Ernennung dieses Richters gestützt sind und darauf hindeuten, dass dabei eine Vorschriftswidrigkeit begangen wurde, deren Art und Schwere dergestalt ist, dass sie bei den Rechtsuchenden Zweifel an dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber der Exekutive oder der Legislative weckt, ohne dass weitere Umstände geltend zu machen wären.

42

Für den Fall, dass Art. 29 Abs. 5 und 9 des Gesetzes über das Oberste Gericht von den Richtern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) so angewandt werden sollte, dass die Partei, die eine Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters beantragt, gemäß den Ausführungen in Rn. 16 des vorliegenden Urteils zusätzliche Umstände betreffend das Verhalten dieses Richters nach seiner Ernennung anzuführen hätte, die einen Verstoß gegen die Anforderungen an seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit begründen könnten, und zusätzlich angeben müsste, wie sich dieser Verstoß auf den Ausgang eines konkreten Verfahrens auswirken würde, stünde eine solche Anwendung im Widerspruch zu Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta.

43

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass die Umstände der Ernennung eines Richters für sich allein bereits eine Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne dieser Bestimmungen begründen können, wenn diese Umstände eine Vorschriftswidrigkeit bedingen, deren Art und Schwere dergestalt ist, dass sie bei den Rechtsuchenden berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit dieses Richters weckt.

Zur zweiten Frage

44

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass die Prüfung, ob ein an einem Gericht tätiger Richter den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügt und ob somit das Recht auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne dieser Bestimmungen gewahrt ist, einem Spruchkörper dieses Gerichts anvertraut wird, dem ein oder mehrere Richter angehören, die sich wegen der Umstände ihrer Ernennung in der gleichen Situation befinden wie der zu überprüfende Richter.

45

Insoweit stellt, wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils erwähnt, der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und insbesondere in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankert ist, dem Art. 47 Abs. 2 der Charta entspricht.

46

Da ferner die in der Charta enthaltenen Rechte den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, soll mit Art. 52 Abs. 3 der Charta die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta enthaltenen Rechten und den durch die EMRK gewährleisteten entsprechenden Rechten geschaffen werden, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts berührt wird. Nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) entspricht Art. 47 Abs. 2 der Charta Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in der vorliegenden Rechtssache ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a.,C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a.,C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Insoweit ist festzustellen, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a.,C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Nach ständiger Rechtsprechung umfasst dieses Erfordernis der Unabhängigkeit zwei Aspekte. Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 121, und vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50).

50

Der zweite, das Innenverhältnis betreffende Aspekt steht mit dem Begriff der Unparteilichkeit in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 122, und vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 51).

51

Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 123, und vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 52).

52

Was insbesondere den Grundsatz der Unparteilichkeit betrifft, so verlangt dieser von Richtern, wie der Generalanwalt in Nr. 65 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass sie Rechtsstreitigkeiten ohne Eigeninteresse, Voreingenommenheit oder Vorurteile entscheiden und alle Parteien gleich und fair behandeln.

53

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass Unparteilichkeit in der Regel das Fehlen von Vorurteilen oder Voreingenommenheit bedeutet, was auf vielfältige Weise überprüft werden kann. Nach Ansicht dieses Gerichtshofs muss die Unparteilichkeit sowohl anhand eines subjektiven Kriteriums beurteilt werden, bei dem die persönliche Überzeugung und das Verhalten des jeweiligen Richters berücksichtigt werden, um festzustellen, ob er in der ihm unterbreiteten Rechtssache ein Vorurteil oder Voreingenommenheit an den Tag gelegt hat, als auch anhand eines objektiven Kriteriums, bei dem geprüft wird, ob das Gericht selbst und namentlich seine Zusammensetzung hinreichende Gewähr für den Ausschluss berechtigter Zweifel an seiner Unparteilichkeit bieten (vgl. in diesem Sinne EGMR, 15. Oktober 2009, Micallef/Malta, CE:ECHR:2009:1015JUD001705606, § 93).

54

Im Rahmen der objektiven Beurteilung der Unparteilichkeit ist zu klären, ob unabhängig vom persönlichen Verhalten der Richter bestimmte nachprüfbare Umstände Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen lassen können. Hierbei kann auch ein Eindruck von Bedeutung sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird bei der Entscheidung, ob Anlass zu der Befürchtung besteht, dass die Erfordernisse der Unabhängigkeit oder objektiven Unparteilichkeit in einem bestimmten Fall nicht erfüllt sind, der Standpunkt einer Partei zwar berücksichtigt, spielt aber keine entscheidende Rolle. Maßgeblich ist, ob die Befürchtungen als objektiv gerechtfertigt angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne EGMR, 15. Oktober 2009, Micallef/Malta, CE:ECHR:2009:1015JUD001705606, §§ 96 und 98, sowie Urteil vom 19. Dezember 2024, Vivacom Bulgaria,C‑369/23, EU:C:2024:1043, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55

In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Wesentlichen auch entschieden, dass die Mitwirkung von Richtern an einer Entscheidung über die Ablehnung eines ihrer Kollegen, der demselben Spruchkörper angehört, eine Rüge wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK begründen kann, wenn sie selbst Gegenstand eines solchen Ablehnungsantrags sind (vgl. in diesem Sinne EGMR, 22. September 1994, Debled/Belgien, CE:ECHR:1994:0922JUD002681891, § 37).

56

Die Mitglieder eines Spruchkörpers, der darüber zu entscheiden hat, ob die Mitwirkung eines Richters in einer bestimmten Einrichtung gegen das Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts verstößt, dürfen sich also nicht selbst in der gleichen Situation wie dieser Richter befinden. Es kann nämlich bei den Rechtsuchenden berechtigte Zweifel an der Neutralität dieses Spruchkörpers in Bezug auf die widerstreitenden Interessen wecken, wenn dessen Mitglieder unter den gleichen Umständen wie der betreffende Richter ernannt wurden. Daher dürfen die Mitglieder dieses Spruchkörpers nicht die Frage der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des in Rede stehenden Richters prüfen, wenn sie sich in der gleichen Situation wie dieser befinden.

57

Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die Vorschriften über das von der Klägerin des Ausgangsverfahrens eingeleitete Verfahren infolge einer Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht im Jahr 2022 in Kraft getreten sind, damit den Rechtsuchenden das Recht auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta gewährleistet wird. Mit diesem Verfahren können die Parteien eines Verfahrens vor dem Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) eine Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters dieses Gerichts beantragen, der mit der Entscheidung in der sie betreffenden Rechtssache betraut ist, um feststellen zu lassen, ob dieser Richter den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügt, wobei die Prüfung dieses Antrags einem besonderen Spruchkörper mit fünf Richtern übertragen wird, die unter den Richtern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) unter Ausschluss des von diesem Antrag betroffenen Richters ausgelost werden.

58

Der gemäß Art. 29 des Gesetzes über das Oberste Gericht mit der Prüfung der Frage der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters dieses Gerichts betraute Spruchkörper des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) muss somit selbst den Anforderungen an ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta genügen.

59

Das vorlegende Gericht wirft insbesondere die Frage auf, ob ein auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung zum Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ernannter Richter dem Spruchkörper mit fünf Richtern angehören kann, der über einen Antrag nach Art. 29 des Gesetzes über das Oberste Gericht auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu entscheiden hat, wenn er unter den gleichen Umständen wie der Richter ernannt wurde, der Gegenstand dieses Antrags ist.

60

Dazu ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass in dem mit dem Antrag auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Ausgangsverfahren befassten Spruchkörper des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) drei Richter u. a. auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung ernannt worden sind und dass einer dieser drei Richter schon in einer anderen Rechtssache nach demselben Verfahren, dessen Anwendung die Klägerin des Ausgangsverfahrens beantragt hat, abgelehnt worden war.

61

Wie in Rn. 56 des vorliegenden Urteils dargelegt, darf deshalb ein am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) tätiger Richter, der unter den gleichen Umständen ernannt wurde wie der Richter, der Gegenstand eines genau auf diese Umstände gestützten Antrags auf Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist, nicht in dem Spruchkörper dieses Gerichts mitwirken, der über diesen Antrag zu entscheiden hat.

62

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass die Prüfung, ob ein an einem Gericht tätiger Richter den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügt und ob somit das Recht auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne dieser Bestimmungen gewahrt ist, einem Spruchkörper dieses Gerichts anvertraut wird, dem ein oder mehrere Richter angehören, die sich wegen der Umstände ihrer Ernennung in der gleichen Situation befinden wie der zu überprüfende Richter.

Zur dritten Frage

63

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass – falls der Spruchkörper eines Gerichts, der über einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Mitglieds dieses Gerichts zu entscheiden hat, selbst das Recht auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht missachtet, weil ihm ein Richter angehört, der diesen Anforderungen nicht genügt – das betreffende Gericht dafür Sorge zu tragen hat, dass ein solcher Richter nicht an der Prüfung dieses Antrags mitwirkt, und gegebenenfalls von der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Zusammensetzung dieses Spruchkörpers absehen muss, damit dieser Antrag von einer Einrichtung geprüft werden kann, die diesen Bestimmungen des Unionsrechts entspricht.

64

Aus dieser Frage geht somit hervor, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein mit der Überprüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bestimmter Richter betrautes nationales Gericht dafür Sorge zu tragen hat, dass seinem Spruchkörper, der diese Überprüfung vornimmt, keine Richter angehören, die diesen Anforderungen nicht genügen, und welche Maßnahmen dieses Gericht bejahendenfalls zu diesem Zweck ergreifen muss.

65

Nach ständiger Rechtsprechung besagt der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, dass das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht. Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C‑615/20 und C‑671/20, EU:C:2023:562, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66

Dieser Grundsatz verpflichtet somit u. a. jedes nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, dazu, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung zuwiderläuft, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist insbesondere erforderlich, um die Achtung der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen sicherzustellen, und ist Ausdruck des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C‑615/20 und C‑671/20, EU:C:2023:562, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67

Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta –, der den Mitgliedstaaten eine klare und präzise und an keine Bedingung geknüpfte Ergebnispflicht auferlegt, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte sowie das Erfordernis, dass diese Gerichte zuvor durch Gesetz errichtet wurden, eine solche unmittelbare Wirkung hat, die bedeutet, dass jede nationale Bestimmung, Rechtsprechung oder Praxis, die mit diesen unionsrechtlichen Bestimmungen in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof unvereinbar ist, unangewendet bleiben muss (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C‑615/20 und C‑671/20, EU:C:2023:562, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung obliegt es den nationalen Gerichten, selbst wenn eine vom Gerichtshof festgestellte Vertragsverletzung nicht durch nationale gesetzgeberische Maßnahmen abgestellt wurde, alle Maßnahmen zu ergreifen, um entsprechend den Vorgaben des Urteils, mit dem diese Vertragsverletzung festgestellt wurde, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu erleichtern. Im Übrigen sind diese Gerichte nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2022, Grossmania,C‑177/20, EU:C:2022:175, Rn. 38 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C‑615/20 und C‑671/20, EU:C:2023:562, Rn. 64).

69

Um den in den Rn. 65 bis 68 des vorliegenden Urteils genannten Verpflichtungen nachzukommen, muss ein nationales Gericht die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften so weit wie möglich dergestalt auslegen, dass sie mit den Anforderungen des Unionsrechts im Einklang stehen. Dieses Gericht ist jedoch, falls mit einer solchen Auslegung eine Verletzung des Rechts der Rechtsuchenden auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht nicht verhindert werden kann, verpflichtet, zur Gewährleistung des Vorrangs des Unionsrechts die betreffenden nationalen Vorschriften unangewendet zu lassen, wenn diese insbesondere dazu führen würden, dass eine Rechtssache von Richtern geprüft würde, denen es an der gebotenen Unparteilichkeit fehlen könnte oder zu fehlen scheint (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, W.Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 159 und 161, sowie vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C‑615/20 und C‑671/20, EU:C:2023:562, Rn. 65).

70

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV schreibt den Mitgliedstaaten jedoch weder zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes noch zur Wiederherstellung des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Justizsystem aufgrund systemischer Vorschriftswidrigkeiten bei der Ernennung auf Richterstellen ein einheitliches System vor (Urteil vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit], C‑521/21, EU:C:2026:242, Rn. 64).

71

Es ist daher Sache der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten zu regeln, mit denen sichergestellt werden kann, dass ein Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Mitglieds eines Gerichts von einem Spruchkörper geprüft wird, der den Anforderungen des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu einem unparteiischen Gericht genügt.

72

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass, falls der Spruchkörper eines Gerichts, der über einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Mitglieds dieses Gerichts zu entscheiden hat, selbst das Recht auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht missachtet, weil ihm ein Richter angehört, der diesen Anforderungen nicht genügt, das betreffende Gericht dafür Sorge zu tragen hat, dass ein solcher Richter nicht an der Prüfung dieses Antrags mitwirkt, und gegebenenfalls von der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Zusammensetzung dieses Spruchkörpers absehen muss, damit dieser Antrag von einer Einrichtung geprüft werden kann, die diesen Bestimmungen des Unionsrechts entspricht. Insbesondere sind Richter, die den Anforderungen an die gebotene Unparteilichkeit nicht genügen, von dem mit dieser Prüfung betrauten Spruchkörper auszuschließen. Es ist Sache der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten zu regeln, mit denen sichergestellt werden kann, dass ein solcher Antrag von einem Spruchkörper geprüft wird, der den Anforderungen des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu einem unparteiischen Gericht genügt.

Kosten

73

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

die Umstände der Ernennung eines Richters für sich allein bereits eine Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne dieser Bestimmungen begründen können, wenn diese Umstände eine Vorschriftswidrigkeit bedingen, deren Art und Schwere dergestalt ist, dass sie bei den Rechtsuchenden berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit dieses Richters weckt.

 

2.

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte

dahin auszulegen, dass

er dem entgegensteht, dass die Prüfung, ob ein an einem Gericht tätiger Richter den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügt und ob somit das Recht auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne dieser Bestimmungen gewahrt ist, einem Spruchkörper dieses Gerichts anvertraut wird, dem ein oder mehrere Richter angehören, die sich wegen der Umstände ihrer Ernennung in der gleichen Situation befinden wie der zu überprüfende Richter.

 

3.

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte

dahin auszulegen, dass,

falls der Spruchkörper eines Gerichts, der über einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Mitglieds dieses Gerichts zu entscheiden hat, selbst das Recht auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht missachtet, weil ihm ein Richter angehört, der diesen Anforderungen nicht genügt, das betreffende Gericht dafür Sorge zu tragen hat, dass ein solcher Richter nicht an der Prüfung dieses Antrags mitwirkt, und gegebenenfalls von der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Zusammensetzung dieses Spruchkörpers absehen muss, damit dieser Antrag von einer Einrichtung geprüft werden kann, die diesen Bestimmungen des Unionsrechts entspricht. Insbesondere sind Richter, die den Anforderungen an die gebotene Unparteilichkeit nicht genügen, von dem mit dieser Prüfung betrauten Spruchkörper auszuschließen. Es ist Sache der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten zu regeln, mit denen sichergestellt werden kann, dass ein solcher Antrag von einem Spruchkörper geprüft wird, der den Anforderungen des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu einem unparteiischen Gericht genügt.

 

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.

( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.