BIB.JUDGMENT
C-555/2362023CJ0555Source annotation: NO.ECLI
- ECLI
- ECLI:EU:C:2025:484
Urteil vom 26. 6. 2025 – Verbundene Rechtssachen C‑555/23 und C‑556/23
Makeleio und Zougla
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer)
26. Juni 2025(*)
In den verbundenen Rechtssachen C‑555/23 und C‑556/23
betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) mit Entscheidungen vom 2. August 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 4. September 2023, in den Verfahren
Makeleio EPE (C‑555/23),
Zougla G.R. AE (C‑556/23)
Ethniko Symvoulio Radiotileorasis (ESR)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) sowie der Richter D. Gratsias, E. Regan, J. Passer und B. Smulders,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- –
der Makeleio EPE, vertreten durch S. Charalampous, Dikigoros,
- –
der Ethniko Symvoulio Radiotileorasis (ESR), vertreten durch Z. Chatzipavlou und A. Dimitrakopoulou als Bevollmächtigte,
- –
der griechischen Regierung, vertreten durch Z. Chatzipavlou, K. Konsta, M. Tassopoulou und D. Tsagkaraki als Bevollmächtigte,
- –
der schwedischen Regierung, vertreten durch F.‑L. Göransson, J. Olsson, A. Runeskjöld und H. Shev als Bevollmächtigte,
- –
der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Gariazzo, L. Malferrari, G. Meessen und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,
Urteil
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2010/13
„(11)Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die Rechtssicherheit zu verbessern, zur Vollendung des Binnenmarkts beizutragen und die Entstehung eines einheitlichen Informationsraums zu erleichtern, ist es notwendig, auf alle audiovisuellen Mediendienste – sowohl Fernsehprogramme (d. h. lineare audiovisuelle Mediendienste) als auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (d. h. nichtlineare audiovisuelle Mediendienste) – zumindest bestimmte gemeinsame Grundvorschriften anzuwenden.…
(18)Die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste [(ABl. 2002, L 108, S. 33)] lässt nach ihrem Artikel 1 Absatz 3 die von der [Europäischen] Union oder den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik, unberührt.…
(21)Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste lediglich die entweder als Fernsehprogramm oder auf Abruf bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste erfassen, bei denen es sich um Massenmedien handelt, das heißt, die für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten. Er sollte nur Dienstleistungen im Sinne des [AEUV] erfassen, also alle Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten, auch die öffentlich-rechtlicher Unternehmen, sich jedoch nicht auf vorwiegend nichtwirtschaftliche Tätigkeiten erstrecken, die nicht mit Fernsehsendungen im Wettbewerb stehen, wie z. B. private Internetseiten und Dienste zur Bereitstellung oder Verbreitung audiovisueller Inhalte, die von privaten Nutzern für Zwecke der gemeinsamen Nutzung und des Austauschs innerhalb von Interessengemeinschaften erstellt werden.…
(38)Die technologische Entwicklung, insbesondere bei den digitalen Satellitenprogrammen, macht eine Anpassung der ergänzenden Kriterien notwendig, damit eine sinnvolle Regulierung und eine wirksame Umsetzung möglich ist und die Marktteilnehmer eine tatsächliche Verfügungsgewalt über die Inhalte der audiovisuellen [Mediendienste] erhalten.…
(41)Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Mediendiensteanbieter detailliertere oder strengere Vorschriften anzuwenden, und gleichzeitig dafür Sorge tragen, dass diese Vorschriften im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts stehen. … Der Begriff der im Allgemeininteresse liegenden Bestimmungen ist vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Artikeln 43 und 49 [EG] (jetzt Artikel 49 und 56 [AEUV]) entwickelt worden und umfasst unter anderem Bestimmungen über den Verbraucherschutz, den Jugendschutz und die Kulturpolitik. Der Mitgliedstaat, der um Zusammenarbeit ersucht, sollte dafür Sorge tragen, dass die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen objektiv notwendig sind, auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden und verhältnismäßig sind.…
(59)Die Verfügbarkeit schädlicher Inhalte im Bereich der audiovisuellen Mediendienste gibt Anlass zur Sorge für den Gesetzgeber, die Medienbranche und Eltern. Gerade im Zusammenhang mit neuen Plattformen und neuen Produkten werden hier neue Herausforderungen entstehen. Vorschriften zum Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung Minderjähriger sowie zur Wahrung der Menschenwürde in allen audiovisuellen Mediendiensten, einschließlich der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation[,] sind daher erforderlich.…
(83)Um sicherzustellen, dass die Interessen der Verbraucher als Zuschauer umfassend und angemessen geschützt werden, ist es wesentlich, dass die Fernsehwerbung einer Reihe von Mindestnormen und Kriterien unterworfen wird und die Mitgliedstaaten das Recht behalten, ausführlichere oder strengere Bestimmungen und in bestimmten Fällen unterschiedliche Bedingungen für die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter einzuführen.…
(104)Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines Raums für audiovisuelle Mediendienste ohne innere Grenzen bei gleichzeitiger Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Ziele allgemeinen Interesses, insbesondere der Schutz von Minderjährigen und der menschlichen Würde sowie die Förderung der Rechte der Menschen mit Behinderungen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des [EUV] niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.“
„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a)‚audiovisueller Mediendienst‘:
i)eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 [AEUV], bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie [2002/21] bereitzustellen; bei diesen audiovisuellen Mediendiensten handelt es sich entweder um Fernsehprogramme gemäß der Definition unter Buchstabe e des vorliegenden Absatzes oder um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gemäß der Definition unter Buchstabe g des vorliegenden Absatzes; ii)die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation;…
b)‚Sendung‘ eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist, einschließlich Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Kindersendungen und Originalproduktionen;…
c)‚redaktionelle Verantwortung‘ die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans im Falle von Fernsehsendungen oder mittels eines Katalogs im Falle von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf. Die redaktionelle Verantwortung begründet nicht zwangsläufig eine rechtliche Haftung nach innerstaatlichem Recht für die bereitgestellten Inhalte oder Dienste; d)‚Mediendiensteanbieter‘ die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;…
e)‚Fernsehprogramm‘ (d. h. ein linearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;…
g)‚audiovisueller Mediendienst auf Abruf‘ (d. h. ein nichtlinearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird;…“
„Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass alle audiovisuellen Mediendienste, die von seiner Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern übertragen werden, den Vorschriften des Rechtssystems entsprechen, die auf für die Allgemeinheit bestimmte audiovisuelle Mediendienste in diesem Mitgliedstaat anwendbar sind.“
„Die Mitgliedstaaten können Mediendiensteanbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, verpflichten, ausführlicheren oder strengeren Bestimmungen in den von dieser Richtlinie koordinierten Bereichen nachzukommen, sofern diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.“
„Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, sorgen die Mitgliedstaaten mit angemessenen Mitteln dafür, dass die audiovisuellen Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden,
a)keine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe aus einem der in Artikel 21 der Charta genannten Gründe enthalten; b)keine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. 2017, L 88, S. 6)] enthalten.“
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt wird, folgenden Anforderungen genügt:
…
c)audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht
i)die Menschenwürde verletzen;…“
Richtlinie (EU) 2018/1972
„… Inhalte von Fernsehprogrammen fallen unter die [Richtlinie 2010/13/EU]. Mit den Rechtsvorschriften im Bereich der audiovisuellen Politik und Inhalte sollen bestimmte dem Gemeinwohl dienende Ziele erreicht werden, wie freie Meinungsäußerung, Pluralismus der Medien, Unparteilichkeit, kulturelle und sprachliche Vielfalt, soziale Einbeziehung, Verbraucherschutz und Schutz von Minderjährigen. …“
„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.‚elektronisches Kommunikationsnetz‘: Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschließlich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen“.
Griechisches Recht
Gesetz 4779/2021
„Audiovisuelle Mediendienste dürfen nicht zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe aufgrund von Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Herkunft, Abstammung, Religion, Behinderung, sexueller Ausrichtung, Identität oder geschlechtsspezifischen Merkmalen aufstacheln.“
„Verstößt ein Mediendiensteanbieter mit oder ohne Abonnementsystem gegen Art. 8 …, verhängt der [ESR] die entsprechenden Sanktionen, die im Nomos 2644/1998 [– Gia tin parochi syndromitikon radiofonikon kai tileoptikon ypiresion kai synafeis diataxeis (Gesetz 2644/1998 über die Erbringung von gebührenpflichtigen Hörfunk- und Fernsehdiensten und damit zusammenhängende Bestimmungen) vom 13. Oktober 1998 (FEK A’ 233),] und im Nomos 2328/1995 [– Nomiko kathestos tis idiotikis tileorasis kai tis topikis radiophonias, rythmisi thematon tis radiotileoptikis agoras kai alles diataxeis (Gesetz 2328/1995, Rechtsstellung des Privatfernsehens und des lokalen Hörfunks, Regulierung des Rundfunkmarkts und andere Bestimmungen) vom 3. August 1995 (FEK A’ 159)] vorgesehen sind.“
Gesetz 2328/1995
„(1)Die Gründung, die Einrichtung und der Betrieb privater Fernsehsender, die auf den hierfür verfügbaren Kanälen oder auf den verfügbaren Funkfrequenzen ein Signal senden, das allgemein von Haushaltsempfangsgeräten empfangen wird, bedürfen einer Genehmigung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Genehmigungen werden mit dem Ziel erteilt, dem öffentlichen Interesse zu dienen, und ihre Nutzung stellt eine öffentliche Dienstleistung dar. Die Sender, denen diese Genehmigungen erteilt werden, sind verpflichtet, die Qualität des Programms, die Objektivität der Informationen, die Gewährleistung von Pluralismus sowie durch Ausstrahlung literarischer und künstlerischer Sendungen die Förderung der Kultur sicherzustellen.(2)Die Genehmigung der Gründung, der Einrichtung und des Betriebs erstreckt sich auf das Senden eines Funksignals, die Funkkanäle, die Nutzung von Bodenstationen oder Satelliten …“
„Bei allen Verstößen gegen Bestimmungen des nationalen Rechts, [des Unionsrechts] und des Völkerrechts, die unmittelbar oder mittelbar die privaten Fernsehsender und allgemeiner den Betrieb von Privatfernsehen betreffen …, beschließt der ESR …, eine oder mehrere der folgenden Sanktionen zu verhängen … Die Wahl der Art der Verwaltungssanktionen und die Festsetzung ihrer Höhe erfolgen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, des Publikums der Sendung, in deren Rahmen der Verstoß begangen wurde, des Anteils am Markt für Hörfunk- und Fernsehdienste, den der Inhaber der Genehmigung gegebenenfalls erworben hat, der Höhe der getätigten oder geplanten Investitionen sowie etwaiger Wiederholungsfälle …“
Gesetz 2863/2000
„Der ESR übt die von dem Syntagma tis Elladas (Verfassung der Hellenischen Republik) vorgesehene unmittelbare Aufsicht des Staates im Bereich der Erbringung von Hörfunk- und Fernsehdiensten jeglicher Art durch den Erlass individueller, vollstreckbarer Verwaltungsakte aus. Insbesondere
…
e)verhängt der ESR die in Art. 4 Abs. 1 des [Gesetzes 2328/1995] sowie in Art. 12 und Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes [2644/1998] vorgesehenen Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen …“
Gesetz 2644/1998
„Die Erbringung von gebührenpflichtigen Hörfunk- und Fernsehdiensten unterliegt gemäß Art. 15 der Verfassung der Hellenischen Republik der unmittelbaren Aufsicht des Staates und stellt eine öffentliche Dienstleistung dar, deren Ziel die objektive und unparteiische Information sowie ein hohes Niveau der Weiterbildung und Unterhaltung der Öffentlichkeit ist. Für die Zwecke dieses Gesetzes bedeutet die Erbringung von gebührenpflichtigen Hörfunk- und Fernsehdiensten die Direktübertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen – deren Zugang Bedingungen unterliegt, die der Inhaber der von den Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Genehmigung stellt – an die Öffentlichkeit, unabhängig von den technischen Mitteln und Methoden (ausschließlich erdgebundene Sender, Kabelnetz oder Satellit). Als Erbringung von gebührenpflichtigen Hörfunk- und Fernsehdiensten gilt auch die Erbringung von Fernsehdiensten über andere Breitbandnetze, unabhängig davon, ob der Diensteanbieter eine Genehmigung [des ESR] für die Programme, die er überträgt, erhalten hat, oder ob er aufgrund eines entsprechenden Vertrags Programme überträgt, die in einem anderen Mitgliedstaat genehmigt sind.“
„(1)Die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 bis 12, 14, 17 und 22 des [Gesetzes 2328/1995] über die Achtung der Würde, der Privatsphäre und der allgemeinen Teilhabe des Einzelnen am wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben, die Modalitäten und Bedingungen für die Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehwerbung und sonstigen damit zusammenhängenden Botschaften, den Kinderschutz, die Gewährleistung von politischem Pluralismus und dem Zugang von Parteien zu Hörfunk- und Fernsehsendungen sowie den Schutz der Verbraucherinteressen und allgemein der Interessen der Bürger gelten auch für den Inhalt gebührenpflichtiger Hörfunk- und Fernsehdienste.(2)Die nach Art. 3 Abs. 2 des Nomos 1866/1989 – Idrysi Ethinkou Symvouliou Radiotileoraseos kai parochi adeion gia tin idrysi kai leitourgia tileoptikon stathmon (Gesetz 1866/1989, Errichtung des Nationalen Rundfunkrats und Erteilung von Genehmigungen für die Gründung und den Betrieb von Fernsehsendern) vom 6. Oktober 1989 (FEK A’222) erlassenen sowie die vom [ESR] ausgearbeiteten und nach dem Verfahren gemäß Art. 3 Abs. 15 des [Gesetzes 2328/1995] erlassenen Ethikkodexe gelten auch für audiovisuelle Inhalte, die von Inhabern einer Genehmigung nach dem vorliegenden Gesetz ausgestrahlt werden …“
Präsidialdekret 77/2003
„Die Bestimmungen dieses Kodex gelten für Nachrichten, journalistische und politische Sendungen im öffentlichen und privaten Hörfunk und Fernsehen …“
„Nachrichten und andere journalistische und politische Sendungen müssen das Qualitätsniveau gewährleisten, das der gesellschaftliche Auftrag von Hörfunk und Fernsehen sowie die kulturelle Entwicklung des Landes erfordern …“
„(1)Personen dürfen nicht in einer Weise dargestellt werden, die unter den gegebenen Umständen ihre Erniedrigung, soziale Isolation oder Diskriminierung durch einen Teil der Öffentlichkeit u. a. aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Nationalität, der Sprache, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, einer Krankheit, einer Behinderung, der sexuellen Orientierung oder des Berufs begünstigen kann.(2)Es ist nicht zulässig, erniedrigende, rassistische, fremdenfeindliche oder sexistische Botschaften oder Bezeichnungen sowie intolerante Aussagen zu verbreiten, und ganz allgemein dürfen ethnische oder religiöse Minderheiten und andere schutzbedürftige oder schwache Gruppen nicht angegriffen werden.“
„Personen, die an Sendungen teilnehmen oder darin erwähnt werden, müssen fair, korrekt und würdig behandelt werden. Insbesondere dürfen ihre Persönlichkeit, ihre Ehre und ihre Würde nicht angegriffen werden. Ihr Privat- und Familienleben, ihre Berufstätigkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung müssen ebenfalls gewahrt werden. Die Ausübung von Kritik ist nicht unvereinbar mit der Wahrung der Rechte der gezeigten oder erwähnten Personen.“
Ausgangsrechtsstreitigkeiten, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2015:709
- 1.Gehört es zu den Zielen der Richtlinie 2010/13 und damit zum Regelungsbereich der Richtlinie, zum einen die Achtung und den Schutz des Wertes und der Würde des Menschen zu gewährleisten und zum anderen die Ausstrahlung qualitativ minderwertiger Inhalte, insbesondere von Inhalten mit den Merkmalen der im vorliegenden Fall von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren ausgestrahlten Inhalte, durch Anbieter von Fernsehdiensten zu verhindern?
- 2.Falls zum einen die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz des Wertes und der Würde des Menschen und/oder zum anderen das Verbot der Ausstrahlung qualitativ minderwertiger Inhalte, insbesondere von Inhalten mit den Merkmalen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sendungen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13 fallen, steht dann Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der in den Art. 20 und 21 der Charta verankert ist, einer nationalen Regelung entgegen, nach der die genannten Pflichten für alle Fernsehdiensteanbieter außer solche vorgesehen sind, die die Fernsehinhalte nur über das Internet übertragen?
- 3.Falls die erste und die zweite Frage zu bejahen sind: Muss die nationale Regulierungsbehörde, um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2010/13 zu gewährleisten, die Vorschriften des nationalen Rechts, die die streitigen Pflichten festlegen, unterschiedslos auf alle Fernsehdiensteanbieter anwenden, obwohl das nationale Recht die Pflichten und die damit verbundenen Sanktionen für alle anderen Fernsehdiensteanbieter vorsieht, nicht aber für solche, die ihre Inhalte ausschließlich über das Internet übertragen, oder verstößt die Verhängung von Verwaltungssanktionen wegen Verletzung der genannten Pflichten durch eine Internetfernsehsendung in weiter Auslegung oder entsprechender Anwendung der die sonstigen Fernsehdienste betreffenden nationalen Vorschriften gegen den Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit?
- 4.Falls die erste Vorlagefrage zu verneinen und davon auszugehen ist, dass zum einen die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz des Wertes und der Würde des Menschen und/oder zum anderen das Verbot der Ausstrahlung qualitativ minderwertiger Inhalte (insbesondere von Inhalten wie denen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sendungen) in dem Fall, dass das Recht eines Mitgliedstaats diese Pflichten unter Androhung von Verwaltungssanktionen den Anbietern von Fernsehdiensten über terrestrischen Rundfunk, Satellit oder Breitbandnetz auferlegt, aber keine entsprechenden Regeln für die Anbieter von Fernsehdiensten über das Internet enthält, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13 im Sinne von Art. 4 Abs. 1 fallen, ist dann Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde verpflichtet ist, die Möglichkeit einer Verhängung von Verwaltungssanktionen wegen Verstoßes gegen die genannten Regeln auf der Grundlage des Grundsatzes der Gleichbehandlung auch in Bezug auf die Übertragung einer Internetfernsehsendung zu prüfen?
- 5.Falls die vierte Frage zu bejahen ist: Ist nach dem Vorstehenden und auf der Grundlage einer Auslegung des nationalen Rechts, die mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den genannten Bestimmungen der Richtlinie 2010/13 in Einklang steht, die Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörde, die Vorschriften des nationalen Rechts, die diese Pflichten vorsehen, unterschiedslos auf alle Fernsehdienste unabhängig von ihrem Übertragungsmedium anzuwenden, mit dem Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege und dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar, und zwar in Anbetracht dessen, dass diese Pflichten, die im nationalen Recht für alle anderen Anbieter von Fernsehdiensten vorgesehen sind, nicht für das Internetfernsehen gelten?
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
Zur Einstufung der Klägerinnen der Ausgangsverfahren als „Mediendiensteanbieter“ im Sinne der Richtlinie 2010/13
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:140
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2015:709
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2015:709
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2015:709
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2015:709
Zur Auslegung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung
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- ECLI:EU:C:2023:950
Zur jeweils ersten Frage
Zur jeweils zweiten Frage
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2013:496
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2021:89
Zur jeweils dritten Frage
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:33
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:33
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:396
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2021:233
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2021:856
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2024:723
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2023:669
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- ECLI
- ECLI:EU:C:1996:491
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:396
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:648
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- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:396
Zur jeweils vierten und jeweils fünften Frage
Kosten
- 1.Die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
eine nationale Regelung, die allen Mediendiensteanbietern mit Ausnahme derjenigen, die ihre Inhalte über das Internet ausstrahlen, unter Androhung einer Sanktion vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13 in geänderter Fassung und insbesondere unter ihren Art. 6 Abs. 1 fällt.
- 2.Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 in der durch die Richtlinie 2018/1808 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung entgegensteht, die allen Mediendiensteanbietern mit Ausnahme derjenigen, die ihre Inhalte über das Internet ausstrahlen, unter Androhung einer Sanktion vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen.
- 3.Der in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
ist dahin auszulegen, dass
er dem entgegensteht, dass eine nationale Regelung, die allen Mediendiensteanbietern mit Ausnahme derjenigen, die ihre Inhalte über das Internet ausstrahlen, unter Androhung einer Sanktion vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen, unter Anwendung des Grundsatzes der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts so weit ausgelegt wird, dass die letztgenannte Kategorie von Mediendiensteanbietern in ihren Anwendungsbereich einbezogen wird.