URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
21. November 2024 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Offene Daten und Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors – Richtlinie (EU) 2019/1024 – Art. 1 – Anwendungsbereich – Art. 2 – Begriff ‚Weiterverwendung‘ von Dokumenten – Recht auf Zugang zu Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen“
In der Rechtssache C‑336/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Visoki upravni sud (Hohes Verwaltungsgericht, Kroatien) mit Entscheidung vom 25. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2023, in dem Verfahren
HP – Hrvatska pošta d.d.
gegen
Povjerenik za informiranje,
Beteiligte:
STAS d.o.o.,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Gratsias (Berichterstatter), des Präsidenten der Vierten Kammer I. Jarukaitis und des Richters Z. Csehi,
Generalanwalt: P. Pikamäe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
|
– |
des Povjerenik za informiranje, vertreten durch Z. Pičuljan als Bevollmächtigten, |
|
– |
der kroatischen Regierung, vertreten durch G. Vidović Mesarek als Bevollmächtigte, |
|
– |
der tschechischen Regierung, vertreten durch J. Očková, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, |
|
– |
der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch und J. Schmoll als Bevollmächtigte, |
|
– |
der Europäischen Kommission, vertreten durch U. Małecka, M. Mataija und G. Meessen als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
|
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. 2019, L 172, S. 56). |
|
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der HP – Hrvatska pošta d.d. (im Folgenden: HP) und dem Povjerenik za informiranje (Informationsbeauftragter, Kroatien) über einen bei HP gestellten Antrag auf Bereitstellung von Bauverträgen, vorläufigen Abrechnungen und Protokollen über die Übergabe einer Immobilie. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
|
3 |
In den Erwägungsgründen 9, 13, 23 und 70 der Richtlinie 2019/1024 heißt es:
…
…
…
|
|
4 |
Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Um die Verwendung offener Daten zu fördern und Anreize für die Innovation bei Produkten und Dienstleistungen zu vermitteln, enthält diese Richtlinie Mindestvorschriften für die Weiterverwendung und die praktischen Modalitäten zur Erleichterung der Weiterverwendung von
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für …
…
…
… (3) Diese Richtlinie stützt sich auf die Zugangsregelungen der Union und der Mitgliedstaaten und lässt diese Regelungen unberührt. … (7) Diese Richtlinie regelt die Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen und öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten sind …“ |
|
5 |
Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2019/1024 lautet wie folgt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
…
…“ |
Kroatisches Recht
|
6 |
Art. 5 des Zakon o pravu na pristup informacijama (Gesetz über das Recht auf Zugang zu Informationen) (Narodne novine, br. 25/13, 85/15 und 69/22, im Folgenden: Gesetz über den Zugang zu Informationen) bestimmt: „Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: …
…
…“ |
|
7 |
Art. 15 dieses Gesetzes, der sich in dessen Kapitel IV („Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Informationen“) befindet, sieht vor: „… (2) Öffentliche Stellen können den Zugang zu Informationen einschränken: …
… (4) Öffentliche Stellen können den Zugang zu Informationen einschränken, wenn:
…
…“ |
|
8 |
In Art. 27 dieses Gesetzes, der zu dessen Kapitel VI („Weiterverwendung von Informationen“) gehört, heißt es: „…
…
…“ |
|
9 |
Art. 29 („Antrag auf Weiterverwendung von Informationen und Schutz der Rechte des Nutzers“) des Gesetzes über den Zugang zu Informationen bestimmt: „(1) Im Antrag auf Weiterverwendung von Informationen muss der Antragsteller neben den Angaben gemäß Art. 18 Abs. 3 dieses Gesetzes die Informationen, die er weiterverwenden möchte, die Form und die Weise der Bereitstellung der verlangten Informationen sowie den Verwendungszweck (kommerzieller oder nichtkommerzieller Zweck) anführen. (2) Anträgen auf Weiterverwendung von Informationen müssen die folgenden Einrichtungen nicht stattgeben: …
… (7) Gegen den Bescheid über die Weiterverwendung von Informationen kann innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Bescheids Beschwerde beim Informationsbeauftragten eingelegt werden. Die Entscheidung des Informationsbeauftragten kann nicht mit einer Beschwerde angefochten werden, aber es kann ein verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem Visoki upravni sud Republike Hrvatske (Hohes Verwaltungsgericht der Republik Kroatien) eingeleitet werden. …“ |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
|
10 |
HP, eine zu 100 % von der Republik Kroatien gehaltene Gesellschaft, ist Anbieterin des Universalpostdiensts in diesem Mitgliedstaat. Sie übt auch kommerzielle Tätigkeiten aus. |
|
11 |
Bei HP wurde ein Antrag auf Bereitstellung von Informationen gestellt, der u. a. Bauverträge, vorläufige Abrechnungen und Protokolle über die Übergabe einer Immobilie betraf. |
|
12 |
Dieser Antrag wurde von HP zurückgewiesen, und gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde beim Informationsbeauftragten eingelegt, der HP aufgab, dem Antrag stattzugeben. |
|
13 |
Das mit einer von HP gegen diesen Bescheid des Informationsbeauftragten erhobenen Klage befasste Visoki upravni sud (Hohes Verwaltungsgericht) verwies die Sache an diesen zur erneuten Prüfung mit der Begründung zurück, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem der Informationsbeauftragte seinen Bescheid erlassen habe, die für die Umsetzung der Richtlinie 2019/1024 vorgesehene Frist abgelaufen gewesen sei und die Pflicht zur Bereitstellung, die HP vom Informationsbeauftragten auferlegt worden sei, im Licht der neuen von dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Ausnahmen geprüft werden müsse. |
|
14 |
Im neuen Verfahren wies der Informationsbeauftragte HP erneut an, die angeforderten Informationen bereitzustellen. |
|
15 |
HP erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Visoki upravni sud (Hohes Verwaltungsgericht), dem vorlegenden Gericht. |
|
16 |
Zur Stützung ihrer Klage macht HP u. a. geltend, dass die Richtlinie 2019/1024 nicht richtig in kroatisches Recht umgesetzt worden sei, da der Begriff „öffentliche Stelle“ im Sinne des Gesetzes über den Zugang zu Informationen nicht dieselbe Bedeutung habe wie der Begriff „öffentliches Unternehmen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie. Zudem sei die Definition dieses letztgenannten Begriffs in der Richtlinie sowohl auf die Weiterverwendung von Informationen als auch das Recht auf Zugang zu Informationen anwendbar. Ferner stünden die Informationen, deren Bereitstellung ihr aufgegeben worden sei, mit ihrer sektoralen Tätigkeit in Zusammenhang und stellten Geschäftsgeheimnisse dar. |
|
17 |
Der Informationsbeauftragte trägt vor, dass es im Ausgangsrechtsstreit nicht um die Ausübung des Rechts auf Weiterverwendung von Informationen, sondern um die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Informationen gehe. Die Richtlinie 2019/1024 regele offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, nicht jedoch das Recht auf Zugang zu Informationen. |
|
18 |
Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass es für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Frage entscheiden müsse, ob HP verpflichtet sei, im Rahmen des Ausgangsverfahrens Informationen bereitzustellen, die sich nicht unmittelbar auf die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse bezögen, was u. a. erfordere, die Tragweite des Begriffs „Weiterverwendung“ von Informationen im Sinne der Richtlinie 2019/1024 zu klären. |
|
19 |
Unter diesen Umständen hat das Visoki upravni sud (Hohes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
Verfahren vor dem Gerichtshof
|
20 |
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juli 2023, HP – Hrvatska pošta (C‑336/23, EU:C:2023:617), wurde der Antrag des Visoki upravni sud (Hohes Verwaltungsgericht), die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Verfahren im Sinne von Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen, zurückgewiesen. |
Zu den Vorlagefragen
|
21 |
Zunächst ist zum einen festzustellen, dass aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass der in Rn. 11 des vorliegenden Urteils genannte Antrag, auf den der Ausgangsrechtsstreit zurückgeht, nur den Zugang zu Dokumenten betrifft, die im Besitz einer öffentlichen Stelle sind, ohne von dieser weiterverwendet zu werden. |
|
22 |
Zum anderen geht aus dieser Entscheidung hervor, dass nach Ansicht des vorlegenden Gerichts der Zeitpunkt, der für die Bestimmung des auf den Ausgangsrechtsstreit zeitlich anwendbaren Rechts maßgeblich ist, derjenige ist, zu dem der Informationsbeauftragte den Bescheid erlassen hat, mit dem HP aufgegeben wurde, diesem Antrag stattzugeben. Zu diesem Zeitpunkt war die für die Umsetzung der Richtlinie 2019/1024 vorgesehene Frist abgelaufen. |
|
23 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht nach gefestigter Rechtsprechung die Vorlagefragen zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C‑528/21, EU:C:2023:341, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
24 |
Das vorlegende Gericht möchte mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, somit im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2019/1024 dahin auszulegen ist, dass ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten, die im Besitz einer öffentlichen Stelle sind, in ihren Anwendungsbereich fällt. |
|
25 |
Hierzu ist festzustellen, dass, wie aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2019/1024 im Licht ihrer Erwägungsgründe 9, 13 und 70 hervorgeht, diese Richtlinie die Verwendung offener Daten fördern soll und förderliche Bedingungen für die Entwicklung von Dienstleistungen und Produkten mit digitalen Inhalten anhand von Dokumenten des öffentlichen Sektors, unionsweit und in den Mitgliedstaaten, schaffen soll, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. |
|
26 |
Zu diesem Zweck legt diese Richtlinie Mindestvorschriften für die Weiterverwendung und die praktischen Modalitäten zur Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten und bestimmter öffentlicher Unternehmen befinden, sowie der Weiterverwendung von Forschungsdaten fest. |
|
27 |
Nach Art. 2 Nr. 11 dieser Richtlinie bedeutet der Begriff „Weiterverwendung“ die Nutzung solcher Dokumente durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nicht kommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags oder dem Zweck der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. |
|
28 |
Die „Weiterverwendung“ im Sinne der Richtlinie 2019/1024 setzt zwar einen Zugang zu den betreffenden Dokumenten voraus, gleichwohl handelt es sich aber um zwei offensichtlich unterschiedliche Vorgänge (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2011, Kommission/Polen, C‑362/10, EU:C:2011:703, Rn. 54). |
|
29 |
Diese Richtlinie regelt, wie aus ihrem Art. 1 Abs. 7 hervorgeht, die Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen und öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten sind, ohne jedoch irgendeine Pflicht in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten vorzusehen. |
|
30 |
Gemäß Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/1024 stützt sich diese Richtlinie auf die Zugangsregelungen der Union und der Mitgliedstaaten und lässt diese Regelungen unberührt. Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und f dieser Richtlinie bestimmt darüber hinaus, dass sie nicht für Dokumente gilt, für die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten der Zugang ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. |
|
31 |
Somit gewährt die Richtlinie 2019/1024 kein Recht auf Zugang zu Dokumenten des öffentlichen Sektors, sondern setzt ein solches Recht im Recht der Mitgliedstaaten oder im Unionsrecht voraus, so dass die Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Dokumenten nicht in ihren Anwendungsbereich fallen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2018, NKBM, C‑215/17, EU:C:2018:901, Rn. 32). |
|
32 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Richtlinie 2019/1024 dahin auszulegen ist, dass ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten, die im Besitz einer öffentlichen Stelle sind, nicht in ihren Anwendungsbereich fällt. |
Kosten
|
33 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
|
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: |
|
Die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors |
|
ist dahin auszulegen, dass |
|
ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten, die im Besitz einer öffentlichen Stelle sind, nicht in ihren Anwendungsbereich fällt. |
|
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Kroatisch.