URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
16. Juli 2026 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Kartelle – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Art. 101 und 102 AEUV – Durchführung durch die nationalen Wettbewerbsbehörden – Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Durchsuchung in den Räumen der betroffenen Unternehmen – Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen aus E‑Mail-Kommunikation – Anordnung der Staatsanwaltschaft – Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf Achtung des Privatlebens und der Kommunikation – Recht auf Schutz personenbezogener Daten – Verfahrensrechtliche Anforderungen – Fehlen einer vorherigen richterlichen Genehmigung“
In den verbundenen Rechtssachen C‑258/23 bis C‑260/23
betreffend drei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão (Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht, Portugal) mit Entscheidungen vom 21. April 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 24. April 2023, in den Verfahren
IMI – Imagens Médicas Integradas S. A. (C‑258/23),
Synlabhealth II S. A. (C‑259/23),
SIBS-Sociedade Gestora de Participações Sociais S. A.,
SIBS, Cartões – Produção e Processamento de Cartões S. A.,
SIBS Processos – Serviços Interbancários de Processamento S. A.,
SIBS International S. A.,
SIBS Pagamentos S. A.,
SIBS Gest S. A.,
SIBS Forward Payment Solutions S. A.,
SIBS MB S. A. (C‑260/23)
gegen
Autoridade da Concorrência
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos und I. Jarukaitis, der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei, der Kammerpräsidenten M. Condinanzi und F. Schalin sowie der Richter S. Rodin (Berichterstatter), E. Regan, N. Piçarra, A. Kumin, N. Jääskinen, S. Gervasoni und N. Fenger,
Generalanwältin: L. Medina,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2025,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
|
– |
der IMI – Imagens Médicas Integradas S. A., vertreten durch A. Dias Henriques, R. Oliveira, M. Rodrigues Caldeira und M. Valente, Advogados, |
|
– |
der Synlabhealth II S. A., vertreten durch A. Martins Ferreira, Advogado, |
|
– |
der SIBS – Sociedade Gestora de Participações Sociais S. A. u. a., vertreten durch M. de Abreu Castelo Branco, J. Pateira Ferreira und C. Pinto Correia, Advogados, |
|
– |
der Autoridade da Concorrência, vertreten durch D. Cardoso, A. Cruz Nogueira und S. Parodi, Advogadas, |
|
– |
der portugiesischen Regierung, vertreten durch C. Alves, P. Barros da Costa und A. Oliveira Santos als Bevollmächtigte, |
|
– |
der tschechischen Regierung, vertreten durch L. Halajová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, |
|
– |
der griechischen Regierung, vertreten durch K. Boskovits als Bevollmächtigten, |
|
– |
der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte, |
|
– |
der schwedischen Regierung, vertreten durch F.‑L. Göransson als Bevollmächtigte, |
|
– |
der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Berghe, P. Caro de Sousa und E. Rousseva als Bevollmächtigte, |
|
– |
der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch C. Simpson, E. Gromnicka und M.‑M. Joséphidès als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. Oktober 2025
folgendes
Urteil
|
1 |
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). |
|
2 |
Sie ergehen im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten zwischen mehreren Unternehmen und der Autoridade da Concorrência (Wettbewerbsbehörde, Portugal) über die Rechtmäßigkeit von durch diese Behörde vorgenommenen Maßnahmen der Durchsuchung sowie der Prüfung, Erhebung und Beschlagnahme von Beweisen in den Räumlichkeiten dieser Unternehmen im Rahmen von Ermittlungen der Kommission betreffend wettbewerbswidrige Praktiken im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
AEU-Vertrag
|
3 |
Art. 101 AEUV bestimmt: „(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig. …“ |
|
4 |
Art. 102 AEUV lautet: „Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
|
Charta
|
5 |
Art. 7 der Charta lautet: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.“ |
|
6 |
In Art. 8 der Charta heißt es: „(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. (2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. …“ |
Verordnung (EG) Nr. 1/2003
|
7 |
Im 26. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) heißt es: „Die Erfahrung hat gezeigt, dass in manchen Fällen Geschäftsunterlagen in der Wohnung von Führungskräften und Mitarbeitern der Unternehmen aufbewahrt werden. Im Interesse effizienter Nachprüfungen sollten daher die Bediensteten der [Europäischen] Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Personen zum Betreten aller Räumlichkeiten befugt sein, in denen sich Geschäftsunterlagen befinden können, einschließlich Privatwohnungen. Die Ausübung der letztgenannten Befugnis sollte jedoch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung voraussetzen.“ |
|
8 |
Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder einzelstaatliche Gerichte das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels [101] Absatz 1 [AEUV] an, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, so wenden sie auch Artikel [101 AEUV] auf diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen an. Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder einzelstaatliche Gerichte das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht auf nach Artikel [102 AEUV] verbotene Missbräuche an, so wenden sie auch Artikel [102 AEUV] an.“ |
|
9 |
Art. 5 der Verordnung lautet: „Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sind für die Anwendung der Artikel [101] und [102 AEUV] in Einzelfällen zuständig. Sie können hierzu von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde Entscheidungen erlassen, mit denen
Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den ihnen vorliegenden Informationen nicht gegeben, so können sie auch entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden.“ |
|
10 |
Art. 20 („Nachprüfungsbefugnisse der Kommission“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen. (2) Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind befugt,
… (3) Die mit Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Auftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und auf die in Artikel 23 vorgesehenen Sanktionen für den Fall hingewiesen wird, dass die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden oder die Antworten auf die nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gestellten Fragen unrichtig oder irreführend sind. Die Kommission unterrichtet die Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, über die Nachprüfung rechtzeitig vor deren Beginn. (4) Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, die die Kommission durch Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Artikel 23 und Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof Klage gegen die Entscheidung zu erheben. Die Kommission erlässt diese Entscheidungen nach Anhörung der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll. … (6) Stellen die beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen fest, dass sich ein Unternehmen einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Nachprüfung widersetzt, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde, damit die Bediensteten der Kommission ihren Nachprüfungsauftrag erfüllen können. (7) Setzt die Unterstützung nach Absatz 6 nach einzelstaatlichem Recht eine Genehmigung eines Gerichts voraus, so ist diese zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden. …“ |
|
11 |
Art. 21 („Nachprüfung in anderen Räumlichkeiten“) der Verordnung Nr. 1/2003 sieht vor: „(1) Besteht ein begründeter Verdacht, dass Bücher oder sonstige Geschäftsunterlagen, die sich auf den Gegenstand der Nachprüfung beziehen und die als Beweismittel für einen schweren Verstoß gegen Artikel [101] oder [102 AEUV] von Bedeutung sein könnten, in anderen Räumlichkeiten, auf anderen Grundstücken oder in anderen Transportmitteln – darunter auch die Wohnungen von Unternehmensleitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstigen Mitarbeitern der betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen – aufbewahrt werden, so kann die Kommission durch Entscheidung eine Nachprüfung in diesen anderen Räumlichkeiten, auf diesen anderen Grundstücken oder in diesen anderen Transportmitteln anordnen. (2) Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt ihres Beginns und weist auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben. Insbesondere werden die Gründe genannt, die die Kommission zu der Annahme veranlasst haben, dass ein Verdacht im Sinne von Absatz 1 besteht. Die Kommission trifft die Entscheidungen nach Anhörung der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll. (3) Eine gemäß Absatz 1 getroffene Entscheidung kann nur mit der vorherigen Genehmigung des einzelstaatlichen Gerichts des betreffenden Mitgliedstaats vollzogen werden. Das einzelstaatliche Gericht prüft die Echtheit der Entscheidung der Kommission und dass die beabsichtigten Zwangsmaßnahmen weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind – insbesondere gemessen an der Schwere der zur Last gelegten Zuwiderhandlung, der Wichtigkeit des gesuchten Beweismaterials, der Beteiligung des betreffenden Unternehmens und der begründeten Wahrscheinlichkeit, dass Bücher und Geschäftsunterlagen, die sich auf den Gegenstand der Nachprüfung beziehen, in den Räumlichkeiten aufbewahrt werden, für die die Genehmigung beantragt wird. Das einzelstaatliche Gericht kann die Kommission unmittelbar oder über die Wettbewerbsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats um ausführliche Erläuterungen zu den Punkten ersuchen, deren Kenntnis zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Zwangsmaßnahmen erforderlich ist. Das einzelstaatliche Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Nachprüfung in Frage stellen noch die Übermittlung der in den Akten der Kommission enthaltenen Informationen verlangen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung ist dem Gerichtshof vorbehalten. …“ |
DSGVO
|
12 |
Art. 9 („Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten“) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, berichtigt in ABl. 2018, L 127, S. 2, im Folgenden: DSGVO) bestimmt: „(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt. (2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: …
…“ |
Richtlinie (EU) 2019/1
|
13 |
In den Erwägungsgründen 30 bis 34 der Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (ABl. 2019, L 11, S. 3) heißt es:
|
|
14 |
Art. 6 („Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen in betrieblichen Räumlichkeiten“) dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden in der Lage sind, alle für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV erforderlichen unangekündigten Nachprüfungen bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bediensteten und anderen Begleitpersonen, die von den nationalen Wettbewerbsbehörden zur Durchführung dieser Nachprüfungen ermächtigt oder dafür benannt wurden, zumindest befugt sind,
… (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verpflichtet sind, die in Absatz 1 genannten Nachprüfungen zu dulden. Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass im Falle, dass sich ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung einer Nachprüfung widersetzt, die von einer für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde angeordnet und/oder von einem nationalen Justizorgan genehmigt wurde, die nationalen Wettbewerbsbehörden die für die Durchführung der Nachprüfung erforderliche Unterstützung durch die Polizei oder eine entsprechende vollziehende Behörde erhalten können. Eine derartige Unterstützung kann auch vorsorglich beantragt und gewährt werden. (3) Die Anforderungen, die nach dem nationalen Recht für die vorherige Genehmigung solcher Nachprüfungen durch ein nationales Justizorgan gelten, bleiben von diesem Artikel unberührt.“ |
|
15 |
Art. 7 („Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen in anderen Räumlichkeiten“) dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Besteht ein begründeter Verdacht, dass Bücher oder sonstige Geschäftsunterlagen, die sich auf den Gegenstand der Nachprüfung beziehen und als Beweismittel für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV von Bedeutung sein könnten, in anderen als den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie angegebenen Räumlichkeiten, auf anderen Grundstücken oder in anderen Transportmitteln – darunter auch die Wohnungen von Unternehmensleitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstigen Mitarbeitern der betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen – aufbewahrt werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden unangekündigte Nachprüfungen in diesen Räumlichkeiten, auf diesen Grundstücken oder in diesen Transportmitteln durchführen können. (2) Diese Nachprüfungen dürfen nur mit der vorherigen Genehmigung eines nationalen Justizorgans vorgenommen werden. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von nationalen Wettbewerbsbehörden zur Durchführung einer Nachprüfung nach Absatz 1 ermächtigten oder dafür benannten Bediensteten oder anderen Begleitpersonen zumindest die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 6 Absatz 2 genannten Befugnisse haben.“ |
|
16 |
Nach Art. 32 dieser Richtlinie stellen „[d]ie Mitgliedstaaten … sicher, dass Unterlagen, mündliche Erklärungen, elektronische Nachrichten, Aufzeichnungen und alle sonstigen Gegenstände, die Informationen enthalten, unabhängig von ihrer Form und dem Medium, auf dem die Informationen gespeichert sind, als Beweismittel vor einer nationalen Wettbewerbsbehörde zulässig sind“. |
Portugiesisches Recht
|
17 |
Art. 34 („Unverletzlichkeit der Wohnung und des Briefgeheimnisses“) der Constituição da República Portuguesa (Verfassung der Portugiesischen Republik) sieht vor: „1. Die Wohnung und das Briefgeheimnis sowie die Vertraulichkeit der weiteren privaten Kommunikationsmittel sind unverletzlich. … 4. Jeder Eingriff der Behörden in das Brief- und Fernmeldegeheimnis sowie die Vertraulichkeit anderer Kommunikationsmittel ist unzulässig; ausgenommen sind die im Strafprozessrecht vorgesehenen Fälle.“ |
|
18 |
Art. 2 Abs. 3 und 5 der Lei n.o 19/2012 que aprova o novo regime da concorrência, revogando as Leis n.os 18/2003, de 11 de junho, e 39/2006, de 25 de agosto, e procede à segunda alteração à Lei n.o 2/99, de 13 de janeiro (Gesetz Nr. 19/2012 zur Genehmigung der Neuregelung des Wettbewerbs, zur Aufhebung der Gesetze Nr. 18/2003 vom 11. Juni und Nr. 39/2006 vom 25. August und zur zweiten Änderung des Gesetzes Nr. 2/99 vom 13. Januar) vom 8. Mai 2012 (Diário da República, 1. Reihe, Nr. 89) (im Folgenden: Wettbewerbsgesetz) sieht vor: „3. Dieses Gesetz ist im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen, auch in Bezug auf wettbewerbswidrige Praktiken, die nicht geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. … 5. Im Rahmen der Art. 101 und 102 [AEUV] sind bei der Anwendung dieses Gesetzes die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und die [Charta] zu beachten.“ |
|
19 |
In Art. 18 dieses Gesetzes heißt es: „1. Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse kann die Wettbewerbsbehörde über ihre Organe oder Bediensteten insbesondere …
… 2. Die in den Buchst. c und d des vorstehenden Absatzes vorgesehenen Maßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Justizbehörde. …“ |
|
20 |
Art. 20 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt, dass die Beschlagnahme von Dokumenten unabhängig von ihrer Art oder dem Träger, auf dem sie gespeichert sind, durch eine Entscheidung der Justizbehörde genehmigt, angeordnet oder validiert wird. |
|
21 |
Art. 20 Abs. 6 dieses Gesetzes sieht vor, dass im Fall der Beschlagnahme von Dokumenten, die unter das Bankgeheimnis fallen, bei Banken oder anderen Kreditinstituten die vorherige Genehmigung des Ermittlungsrichters erforderlich ist. |
|
22 |
Art. 21 des Wettbewerbsgesetzes lautete in seiner ursprünglichen Fassung wie folgt: „Für die Genehmigung der in Art. 18 Abs. 1 Buchst. c und d sowie in den Art. 19 und 20 vorgesehenen Maßnahmen ist die Staatsanwaltschaft des Gerichts am Sitz der Wettbewerbsbehörde oder, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist, der Ermittlungsrichter dieses Gerichts zuständig.“ |
|
23 |
Art. 21 des Wettbewerbsgesetzes in der durch die Lei n.o 17/2022 (Gesetz Nr. 17/2022) vom 17. August 2022 geänderten Fassung sieht vor: „Die Genehmigung der in Art. 18 Abs. 1 Buchst. a bis d sowie in den Art. 19 und 20 vorgesehenen Maßnahmen erfolgt durch die zuständige Justizbehörde im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sitzes der [Wettbewerbsbehörde].“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
|
24 |
Die nationale Wettbewerbsbehörde leitete Untersuchungen in mehreren Wirtschaftssektoren in Portugal ein, um festzustellen, ob wettbewerbswidrige Praktiken vorliegen, die insbesondere gegen die Art. 101 und 102 AEUV verstoßen. Insbesondere betrafen diese Untersuchungen eine mögliche abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen, die bei der Erbringung von Teleradiologiedienstleistungen an Krankenhäuser, die dem nationalen Gesundheitsdienst angehören, zu einer Preiserhöhung geführt hatte (Rechtssache C‑258/23), eine potenzielle Absprache über die Preise für „Covid‑19“-Tests, die von den portugiesischen Gesundheitsbehörden angefordert wurden (Rechtssache C‑259/23), und den Verdacht des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung im Bereich der Zahlungsabwicklung (Rechtssache C‑260/23). |
|
25 |
In diesem Rahmen hielt es die Wettbewerbsbehörde für erforderlich, in den Geschäftsräumen der Gesellschaften IMI – Imagens Médicas Integradas S. A. und Synlabhealth II S. A. sowie des Konzerns SIBS (im Folgenden: Klägerinnen der Ausgangsverfahren) Nachprüfungen zur Prüfung, Erhebung und Beschlagnahme von Beweisen durchzuführen. Den an die zuständige Justizbehörde, d. h. die portugiesische Staatsanwaltschaft, gerichteten Anträgen auf vorherige Genehmigung für die Durchführung dieser Nachprüfungen wurde stattgegeben. |
|
26 |
Nach den von der Staatsanwaltschaft erlassenen Anordnungen war die Wettbewerbsbehörde befugt, zum einen alle unmittelbar oder mittelbar mit wettbewerbswidrigen Praktiken in Zusammenhang stehenden Dokumente, insbesondere E‑Mails und interne Dokumente für den Informationsaustausch zwischen verschiedenen Hierarchieebenen und zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Geschäftspolitik der Unternehmen zu beschlagnahmen und zum anderen die darin enthaltenen Informationen zu prüfen und zu kopieren. Was speziell die geplanten Nachprüfungsmaßnahmen in Bezug auf IMI und Synlabhealth II betrifft, so schlossen diese Anordnungen die Beschlagnahme von Beweisen in Räumlichkeiten aus, die der Gesundheitsversorgung und der Archivierung von Dokumenten dienen, die unter die ärztliche Schweigepflicht fallen. |
|
27 |
Während der von Januar 2021 bis März 2022 in den Geschäftsräumen der Klägerinnen der Ausgangsverfahren durchgeführten Nachprüfungen prüfte die Wettbewerbsbehörde die E‑Mails der Mitarbeiter dieser Unternehmen und beschlagnahmte Dateien, die für ihre Ermittlungen als relevant angesehen wurden. So wurden jeweils 1 405, 731 und 10797 Dateien beschlagnahmt. |
|
28 |
Die genannten Unternehmen fochten die Rechtmäßigkeit dieser Nachprüfungen vor dem Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão (Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht, Portugal), dem vorlegenden Gericht, an. |
|
29 |
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das Wettbewerbsgesetz der Wettbewerbsbehörde die Befugnis einräume, Dokumente unabhängig von dem Träger, auf dem sie gespeichert seien, zu beschlagnahmen, sofern zuvor eine Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft erteilt worden sei. Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, dass nach Art. 20 des Wettbewerbsgesetzes eine vorherige richterliche Genehmigung nur in bestimmten Fällen erforderlich sei, nämlich dann, wenn die Genehmigung Nachprüfungen betreffe, die in der Wohnung einer natürlichen Person, in einem Bankinstitut, in einer Anwaltskanzlei oder in einer Arztpraxis durchgeführt würden. |
|
30 |
Die Bestimmungen dieses Gesetzes folgten der Logik, die dem Strafrecht zugrunde liege, nämlich dass die Einschaltung eines Ermittlungsrichters geboten sei, wenn ein Mittel zur Erlangung von Beweisen Grundrechte verletzen könne, während in anderen Fällen die Genehmigung einer Nachprüfung durch die Staatsanwaltschaft als zuständige Justizbehörde als ausreichend angesehen werde. |
|
31 |
Insoweit weist das vorlegende Gericht zunächst darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der in diesem Bereich zuständigen portugiesischen Gerichte eine Nachprüfung innerhalb eines Unternehmens zur Ermittlung wettbewerbswidriger Praktiken nicht geeignet sei, Grundrechte zu verletzen. Insbesondere könnten die Nachrichten der Mitarbeiter dieses Unternehmens nicht als durch Art. 7 der Charta geschützte „Korrespondenz“ eingestuft werden, wenn sie über die betrieblichen E‑Mail-Systeme des Unternehmens übermittelt würden. |
|
32 |
Das vorlegende Gericht verweist sodann auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003 über die Ermittlungsbefugnisse der Kommission. Es weist darauf hin, dass die Kommission nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 alle erforderlichen Nachprüfungen bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen vornehmen und in diesem Rahmen die Bücher und sonstigen „Geschäftsunterlagen“ unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, prüfen könne. Nach Art. 21 der Verordnung Nr. 1/2003 seien auch Nachprüfungen in anderen Räumlichkeiten wie den Wohnungen von Unternehmensleitern, Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie Mitarbeitern möglich, bedürften aber der vorherigen Genehmigung des einzelstaatlichen Gerichts. Darüber hinaus würden im 26. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 die in den E‑Mail-Systemen von Unternehmen befindlichen Dokumente als „Geschäftsunterlagen“ eingestuft. |
|
33 |
Darüber hinaus verweist das vorlegende Gericht auf die Richtlinie 2019/1 über die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten. Aus den Erwägungsgründen 30 und 32 sowie aus Art. 6 dieser Richtlinie ergebe sich, dass jene Behörden befugt sein sollten, alle Informationen zu einem Unternehmen zu beschaffen, das Gegenstand einer Untersuchungsmaßnahme sei, und zwar unabhängig von dem Medium, auf dem die Informationen gespeichert seien. Zu diesem Zweck sollten diese Behörden befugt sein, alle Formen der Korrespondenz, einschließlich elektronischer Nachrichten, zu beschlagnahmen. |
|
34 |
Außerdem sei das Wettbewerbsgesetz nach seinem Art. 2 Abs. 3 und 5 unionsrechtskonform auszulegen, und zwar auch in Bezug auf wettbewerbswidrige Praktiken, die nicht geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Darüber hinaus sei bei der Anwendung dieses Gesetzes im Anwendungsbereich der letztgenannten Bestimmungen die Charta zu beachten. |
|
35 |
Schließlich beträfen die in den vorliegenden Rechtssachen in Rede stehenden Dokumente die Geschäftstätigkeit der von den Nachprüfungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen. Vorliegend habe jegliche elektronische Post institutionellen Charakter, da sie im ausschließlichen Eigentum dieser Unternehmen stehe, die ihren Mitarbeitern einseitig die Bedingungen für ihre Nutzung auferlegten, solange die funktionale Beziehung zu ihnen bestehe. Außerdem sei solche elektronische Post nach den Geschäftsordnungen dieser Unternehmen auf eine funktionale Nutzung beschränkt. Ihre Verwendung zu persönlichen Zwecken und zu Zwecken, die in den privaten Bereich der Mitarbeiter fielen, sei daher untersagt. |
|
36 |
Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren machen dagegen geltend, dass die E‑Mails ihrer Mitarbeiter als „Korrespondenz“ geschützt werden müssten und dass solche Dokumente nicht im Rahmen einer Ermittlung wegen nach den Art. 101 und 102 AEUV verbotener wettbewerbswidriger Praktiken beschlagnahmt werden könnten. Hilfsweise machen sie geltend, dass die Beschlagnahme dieser E‑Mails jedenfalls der vorherigen Genehmigung durch einen Ermittlungsrichter bedürfe. |
|
37 |
Unter diesen Umständen hat das Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão (Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht) in jedem der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
Verfahren vor dem Gerichtshof
|
38 |
Mit Entscheidung vom 14. Juni 2023 hat der Präsident des Gerichtshofs gemäß Art. 54 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beschlossen, die Rechtssachen C‑258/23, C‑259/23 und C‑260/23 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil zu verbinden. |
|
39 |
Am 5. März 2024 sind diese verbundenen Rechtssachen der Vierten Kammer des Gerichtshofs zugewiesen worden, damit diese ohne mündliche Verhandlung, jedoch unter Berücksichtigung gezielter Schlussanträge zur dritten Vorlagefrage entscheidet. |
|
40 |
Diese Schlussanträge sind am 20. Juni 2024 vorgetragen worden, woraufhin das mündliche Verfahren abgeschlossen worden ist. |
|
41 |
Nachdem der Berichterstatter nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschieden war, hat der Gerichtshof am 9. Oktober 2024 beschlossen, die vorliegenden verbundenen Rechtssachen einem neuen Berichterstatter zuzuweisen. |
|
42 |
Insbesondere in der Erwägung, dass die Frage nach den Auswirkungen des Urteils vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck (Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten) (C‑548/21, EU:C:2024:830) für die Beantwortung der jeweils dritten Vorabentscheidungsfrage in den vorliegenden Rechtssachen die Aufmerksamkeit eines erweiterten Spruchkörpers verdiene, hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs gemäß Art. 60 Abs. 3 der Verfahrensordnung den Gerichtshof ersucht, diese Rechtssachen an die Große Kammer zu verweisen. |
|
43 |
Am 18. März 2025 hat der Gerichtshof beschlossen, diese Rechtssachen an die Große Kammer des Gerichtshofs zu verweisen, und hat das mündliche Verfahren wieder eröffnet. |
Zur Zulässigkeit
|
44 |
Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren haben die Zulässigkeit der Vorabentscheidungsersuchen insgesamt in Abrede gestellt. |
|
45 |
Erstens machen sie im Wesentlichen geltend, dass diese Anträge nicht den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung genügten und dass die vorgelegten Fragen unerheblich seien. |
|
46 |
Zunächst vertritt IMI in der Rechtssache C‑258/23 die Ansicht, dass das vorlegende Gericht es versäumt habe, dem Gerichtshof die für das Verständnis des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens erforderlichen Angaben zu übermitteln sowie die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen darzulegen. Da das vorlegende Gericht dem Gerichtshof das Urteil Nr. 91/2023 des Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht, Portugal) vom 16. März 2023, Rechtssache Nr. 559/2020, nicht zur Kenntnis gebracht habe, mit dem dieses die Regelung für verfassungswidrig erklärt habe, wonach die Wettbewerbsbehörde befugt sei, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft offene E‑Mails zu durchsuchen und zu beschlagnahmen, sei nicht gewährleistet, dass die Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen so vollständig und sachdienlich wie möglich sei. Sodann vertritt Synlabhealth II in der Rechtssache C‑259/23 ebenfalls die Auffassung, dass im Vorabentscheidungsersuchen mehrere für das Verständnis des Ausgangsrechtsstreits wesentliche Tatsachen, die anwendbaren nationalen Vorschriften sowie der Zusammenhang zwischen diesen und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht werde, nicht erwähnt würden. Schließlich machen die Gesellschaften des SIBS-Konzerns in der Rechtssache C‑260/23 geltend, dass die vorgelegten Fragen für den Gegenstand dieses Rechtsstreits unerheblich seien; darin gehe es um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der fraglichen Maßnahmen nach portugiesischem Recht und nicht nach der Charta. |
|
47 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 24. Juli 2023, Lin, C‑107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
48 |
Infolgedessen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. Juli 2023, Lin, C‑107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
49 |
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, die nunmehr in Art. 94 Buchst. a und b der Verfahrensordnung Ausdruck gefunden hat, die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen die Fragen beruhen. Zudem ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den das vorlegende Gericht zwischen diesen Vorschriften und der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Regelung herstellt (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
50 |
Nicht nur müssen die Angaben in der Vorlageentscheidung nach ständiger Rechtsprechung dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
51 |
Im vorliegenden Fall enthalten die Vorabentscheidungsersuchen genügend Angaben, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, sowohl den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen der Ausgangsrechtsstreitigkeiten als auch den Sinn und die Tragweite der gestellten Vorlagefragen zu verstehen. Außerdem hat das vorlegende Gericht die Gründe, die es dazu veranlasst haben, dem Gerichtshof diese Ersuchen vorzulegen, und den Zusammenhang dargelegt, der seiner Ansicht nach zwischen den Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der in diesem Ersuchen genannten Bestimmungen der Charta, und den auf diese Rechtsstreitigkeiten anwendbaren Bestimmungen des portugiesischen Rechts besteht. |
|
52 |
Insoweit geht aus den Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass der Gerichtshof mit ihnen um Klärung des Umfangs des Schutzes gebeten wird, den Art. 7 der Charta vor Maßnahmen zur Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen, die sich aus der Kommunikation zwischen Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie Mitarbeitern von Unternehmen über E‑Mail-Adressen ergeben, in einem Kontext gewährt, der in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, insbesondere der Art. 101 und 102 AEUV fällt. |
|
53 |
Die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, auf die sich die Vorabentscheidungsersuchen beziehen, durch den Gerichtshof wird sich auf die vom vorlegenden Gericht vorzunehmende Prüfung der Rechtmäßigkeit der von der Wettbewerbsbehörde ohne vorherige richterliche Genehmigung durchgeführten Beschlagnahme von Dokumenten auswirken. |
|
54 |
Überdies zeigen sowohl der Inhalt der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen als auch die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, dass die Beteiligten keinerlei Schwierigkeiten hatten, den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Fragen des vorlegenden Gerichts einfügen, zu erfassen, den Sinn und die Tragweite der ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zu verstehen, die Gründe zu erfassen, aus denen das vorlegende Gericht ihre Vorlage für erforderlich gehalten hat, und letztlich hierzu umfassend und zweckdienlich Stellung zu nehmen. |
|
55 |
Der erste von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren geltend gemachte Unzulässigkeitsgrund ist daher zurückzuweisen. |
|
56 |
Zweitens macht Synlabhealth II in der Rechtssache C‑259/23 geltend, dass die Wettbewerbsbehörde im vorliegenden Fall die Grenzen der von der Staatsanwaltschaft erteilten Anordnung insoweit überschritten habe, als sie die Nachprüfungen und Beschlagnahmen in den Räumlichkeiten von Synlabhealth II vorgenommen habe, und dass Letztere unter Verstoß gegen die im portugiesischen Recht vorgesehenen Verfahrensanforderungen nicht zu den Vorlagefragen angehört worden sei, weshalb sie einen Rechtsbehelf gegen die Vorlageentscheidung eingelegt habe. Da noch nicht alle Umstände des Falles feststünden, solle der Gerichtshof es ablehnen, über die Rechtssache zu entscheiden, oder zumindest das Verfahren aussetzen, bis das Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht Lissabon, Portugal) über die Berufung gegen die Entscheidung über die Vorlage an den Gerichtshof entschieden habe. In der Rechtssache C‑260/23 machen die Gesellschaften des SIBS-Konzerns auch geltend, dass das Vorabentscheidungsersuchen zu einem Zeitpunkt gestellt worden sei, zu dem der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens noch nicht festgestellt und nicht einmal erörtert worden sei. |
|
57 |
Zum ersten Argument ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, darüber zu entscheiden, in welchem Verfahrensstadium es geboten ist, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Coleman, C‑303/06, EU:C:2008:415, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
58 |
Wenn der Gerichtshof, wie hier, mit einem Ersuchen um Auslegung des Unionsrechts befasst ist, das nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, und über die erforderlichen Angaben verfügt, um eine sachdienliche Antwort auf die ihm gestellten Fragen zu geben, muss er darauf antworten; er braucht nicht selbst den Sachverhalt zu prüfen, den das vorlegende Gericht zugrunde gelegt hat; ob dieser Sachverhalt zutrifft, wird vom vorlegenden Gericht später nachzuprüfen sein, falls sich dies als erforderlich erweisen sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Coleman, C‑303/06, EU:C:2008:415, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
59 |
Folglich ist auch der zweite von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren geltend gemachte Unzulässigkeitsgrund zurückzuweisen. |
|
60 |
Nach alledem sind die Vorabentscheidungsfragen des vorlegenden Gerichts zulässig. |
Zur Beantwortung der Vorlagefragen
|
61 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in Art. 51 Abs. 1 der Charta definiert ist. Danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb dieser Fallgestaltungen Anwendung finden (vgl. Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19, und vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C‑647/21 und C‑648/21, EU:C:2025:143, Rn. 38). |
|
62 |
Da es in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten um die Frage der Beachtung der Grundrechte bei Nachprüfungen geht, die von einer nationalen Wettbewerbsbehörde im Rahmen von Ermittlungen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 und 102 AEUV vorgenommen wurden, und damit um Fälle der Durchführung des Unionsrechts, finden die Bestimmungen der Charta Anwendung. |
Zur ersten Frage
|
63 |
Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 der Charta dahin auszulegen ist, dass E‑Mails geschäftlicher Natur, die über das E‑Mail-System eines Unternehmens zwischen Mitarbeitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane dieses Unternehmens ausgetauscht werden, unter den Begriff „Kommunikation“ im Sinne dieses Artikels fallen. |
|
64 |
Das vorlegende Gericht verwendet zwar den Begriff „Korrespondenz“; der genannte Artikel bezieht sich allerdings auf den Begriff „Kommunikation“. Wie aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) hervorgeht, wurde der Begriff „Korrespondenz“ durch „Kommunikation“ ersetzt, um der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen. |
|
65 |
Aus Art. 52 Abs. 3 der Charta ergibt sich, dass, soweit die Charta Rechte enthält, die den durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) garantierten Rechten entsprechen, diese Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen werden. Diese Bestimmung steht dem allerdings nicht entgegen, dass das Unionsrecht einen weiter gehenden Schutz gewährt. |
|
66 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 der Charta, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betrifft, Rechte enthält, die den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechten entsprechen. Somit ist Art. 7 gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen wie Art. 8 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2010, McB., C‑400/10 PPU, EU:C:2010:582, Rn. 53, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C‑256/11, EU:C:2011:734, Rn. 70, und vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C‑419/14, EU:C:2015:832, Rn. 70). |
|
67 |
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geht hervor, dass Kommunikation aus Geschäftsräumen ebenso wie Kommunikation aus der Wohnung unter die Begriffe „Privatleben“ und „Korrespondenz“ im Sinne von Art. 8 EMRK fallen kann. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat klargestellt, dass für die Feststellung, ob diese Begriffe anwendbar sind, die berechtigte Erwartung in Bezug auf den Schutz und die Achtung des Privatlebens ein wichtiges, aber nicht notwendigerweise entscheidendes Kriterium ist (vgl. EGMR, 5. September 2017, Bărbulescu/Rumänien, CE:ECHR:2017:0905JUD006149608, § 73 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
68 |
Da die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs eine Einschränkung der Ausübung des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts darstellt, ist sie somit auch als Einschränkung der Ausübung des in Art. 7 der Charta verankerten Rechts anzusehen (Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C‑419/14, EU:C:2015:832, Rn. 71). |
|
69 |
Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass Gleiches auch für eine Beschlagnahme von E‑Mails gilt, die im Zuge von Nachprüfungen in beruflich genutzten Räumen bzw. Geschäftsräumen einer natürlichen Person oder von Räumen einer Handelsgesellschaft vorgenommen wird; auch sie stellt einen Eingriff in die Ausübung des durch Art. 8 EMRK garantierten Rechts dar (Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C‑419/14, EU:C:2015:832, Rn. 72). |
|
70 |
Darüber hinaus ist, wie die Generalanwältin in Nr. 31 ihrer am 20. Juni 2024 vorgelegten Schlussanträge festgestellt hat, die Einstufung von E‑Mails als „Korrespondenz“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK und damit als „Kommunikation“ im Sinne von Art. 7 der Charta nicht davon abhängig, ob diese E‑Mails bereits beim Empfänger eingegangen sind, ob sie gelesen, nicht gelesen oder gelöscht wurden, davon, ob die Kommunikation aus Geschäftsräumen oder ‑einrichtungen (EGMR, 11. Januar 2024, Arregui/Spanien CE:ECHR:2024:0111JUD004254118, § 31 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder über ein geschäftliches E‑Mail-System gesendet wurde (EGMR, 3. April 2007, Copland/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2007:0403JUD006261700, §§ 41 und 42), oder ob es sich bei der Adresse des Absenders oder des Empfängers um die einer juristischen Person handelt (EGMR, 14. März 2013, Bernh Larsen Holding AS u. a./Norwegen, CE:ECHR:2013:0314JUD002411708, § 106), oder aber davon, ob der Inhalt privat ist oder nicht (EGMR, 16. Dezember 1992, Niemietz/Deutschland (CE:ECHR:1992:1216JUD001371088, § 32 a. E.). |
|
71 |
Der Umstand, dass eine E‑Mail angesichts ihrer Form oder ihres Inhalts als „geschäftlich“ eingestuft werden kann, nimmt ihr mithin nicht den Schutz, den Art. 7 der Charta für die Kommunikation garantiert. Insoweit wurde im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 5. September 2017, Bărbulescu/Rumänien (CE:ECHR:2017:0905JUD006149608, § 74), in dem es um von einem Arbeitsplatzcomputer aus versandte private Nachrichten ging, klargestellt, dass eine vom Arbeitgeber aufgestellte Regel, die den Arbeitnehmern vorschreibt, jegliche persönliche Aktivität am Arbeitsplatz zu unterlassen, und ihnen die Verwendung von Unternehmensressourcen zu persönlichen Zwecken untersagt, für die Einstufung als „Korrespondenz“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK unerheblich ist. |
|
72 |
Schließlich bezieht sich dieser Schutz auch auf durch den Verkehr solcher geschäftlicher E‑Mails generierte personenbezogene Daten, die ebenfalls durch Art. 8 der Charta geschützt sind (EGMR, 16. Oktober 2007, Wieser und Bicos Beteiligungen GmbH/Österreich, CE:ECHR:2007:1016JUD007433601, § 45). |
|
73 |
Nach alledem ist Art. 7 der Charta dahin auszulegen, dass E‑Mails geschäftlicher Natur, die über das E‑Mail-System eines Unternehmens zwischen Mitarbeitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane dieses Unternehmens ausgetauscht werden, unter den Begriff „Kommunikation“ im Sinne dieses Artikels fallen. |
Zur zweiten und zur dritten Frage
|
74 |
Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer Beschlagnahme von zwischen Mitarbeitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane eines Unternehmens ausgetauschten geschäftlichen E‑Mails entgegensteht, die im Zuge der von einer Wettbewerbsbehörde im Rahmen einer Ermittlung bezüglich Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 oder 102 AEUV vorgenommenen Nachprüfung erfolgt und zuvor von einer Justizbehörde wie der portugiesischen Staatsanwaltschaft, die unabhängig ist und insbesondere damit betraut ist, im Namen des öffentlichen Interesses die Strafverfolgung zu betreiben sowie die demokratische Rechtsordnung zu verteidigen, genehmigt wurde. |
|
75 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen, die das nationale Gericht in seinen Fragen nicht angeführt hat (Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, und vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C‑548/21, EU:C:2024:830, Rn. 60). |
|
76 |
Der Umstand, dass ein nationales Gericht eine Vorlagefrage formal unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, hindert den Gerichtshof nämlich nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung zu geben, die ihm bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es diese Punkte im Wortlaut seiner Fragen angesprochen hat. Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was dieses Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C‑548/21, EU:C:2024:830, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
77 |
Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten und seiner dritten Frage wissen, ob eine Beschlagnahme von zwischen Mitarbeitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane eines Unternehmens ausgetauschten E‑Mails, die im Zuge der von der Wettbewerbsbehörde im Rahmen einer Ermittlung bezüglich Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 oder 102 AEUV in den beruflich genutzten Räumen bzw. Geschäftsräumen dieses Unternehmens vorgenommenen Nachprüfungen erfolgt, rechtmäßig ist. Genauer gesagt möchte das vorlegende Gericht wissen, ob solche Beschlagnahmen von einer Justizbehörde wie der portugiesischen Staatsanwaltschaft genehmigt werden können oder ob dafür eine vorherige richterliche Genehmigung zwingend erforderlich ist. |
|
78 |
Auch wenn sich das vorlegende Gericht darauf beschränkt, den Gerichtshof nach der Auslegung von Art. 7 der Charta zu befragen, der jeder Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation zuerkennt, ist in einem solchen Kontext festzustellen, dass die Dokumente, auf die sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beschlagnahmen beziehen, nicht nur „Kommunikation“ im Sinne von Art. 7 der Charta, sondern auch durch Art. 8 der Charta geschützte personenbezogene Daten betreffen können. Dass die erhobenen Informationen im Kontext einer beruflichen Tätigkeit stehen, bedeutet nämlich nicht, dass sie keine personenbezogenen Daten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2025, Ministerstvo zdravotnictví [Daten über den Vertreter einer juristischen Person], C‑710/23, EU:C:2025:231, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
79 |
Insoweit ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten in engem Zusammenhang mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verbunden ist, das es ergänzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C‑92/09 und C‑93/09, EU:C:2010:662, Rn. 47, sowie vom 18. Dezember 2025, Storstockholms Lokaltrafik, C‑422/24, EU:C:2025:980, Rn. 40). |
|
80 |
Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, sind daher die zweite und die dritte Vorlagefrage dahin umzuformulieren, dass das vorlegende Gericht damit im Wesentlichen wissen möchte, ob die Art. 7 und 8 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie der Beschlagnahme von zwischen Mitarbeitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane eines Unternehmens ausgetauschten E‑Mails entgegenstehen, die ohne vorherige richterliche Genehmigung im Zuge einer Nachprüfung erfolgt, die von der nationalen Wettbewerbsbehörde in den beruflich genutzten Räumen bzw. Geschäftsräumen von Unternehmen durchgeführt wird, die im Verdacht stehen, Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 oder 102 AEUV begangen zu haben. |
|
81 |
Zur Tragweite der in der Charta anerkannten Rechte ist darauf hinzuweisen, dass die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen können, sondern im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden müssen (Urteile vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C‑817/19, EU:C:2022:491, Rn. 112, und vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 45). |
|
82 |
Art. 52 Abs. 1 der Charta lässt nämlich Einschränkungen der Ausübung von Rechten wie denjenigen zu, die in den Art. 7 und 8 der Charta verankert sind, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C‑92/09 und C‑93/09, EU:C:2010:662, Rn. 50, sowie vom 8. Dezember 2022, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], C‑460/20, EU:C:2022:962, Rn. 57). |
|
83 |
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschlagnahme von E‑Mails bei Nachprüfungen in beruflich genutzten Räumen bzw. Geschäftsräumen einer natürlichen Person oder in Räumen einer Handelsgesellschaft eine Einschränkung der Ausübung des in Art. 7 der Charta verankerten Rechts auf Privatleben darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C‑419/14, EU:C:2015:832, Rn. 72). |
|
84 |
Was außerdem zwischen Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane und Mitarbeitern eines Unternehmens ausgetauschte E‑Mails sowie Geschäftsunterlagen betrifft, die sich daraus ergeben, stellt die von einer nationalen Wettbewerbsbehörde im Rahmen einer Ermittlung vorgenommene Beschlagnahme auch eine Einschränkung der Ausübung des durch Art. 8 der Charta garantierten Rechts dar, da diese E‑Mails und Unterlagen auch personenbezogene Daten enthalten können. |
|
85 |
Solche Einschränkungen dürfen daher nur dann vorgenommen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte achten, den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entsprechen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. |
|
86 |
Was erstens das Erfordernis der Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit betrifft, so ist dieser im vorliegenden Fall offenbar erfüllt. Es steht nämlich fest, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahmen auf die Art. 18 bis 21 des Wettbewerbsgesetzes gestützt sind, die es der Wettbewerbsbehörde u. a. ermöglichen, in den Räumlichkeiten von Unternehmen, die im Verdacht stehen, Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 und 102 AEUV begangen zu haben, „die Durchsuchung, Prüfung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Schriftstücken und anderen Dokumenten, unabhängig davon, auf welchem Träger sie gespeichert sind, vorzunehmen, sofern sich diese Maßnahmen zur Beweissicherung als notwendig erweisen“. |
|
87 |
Was zweitens die Achtung des Wesensgehalts der in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme von Dokumenten wie die in den Ausgangsverfahren durchgeführten zwar einen Zugang zu Kommunikation im Sinne von Art. 7 der Charta implizieren, dass sie jedoch ausschließlich darauf abzielen, Zugang zum Inhalt von E‑Mails und E‑Mail-Systemen zu erhalten, die mit dem Gegenstand der Ermittlung, wie er im Nachprüfungsbeschluss definiert wird, in Zusammenhang stehen. Außerdem betreffen diese Maßnahmen E‑Mails, die über das geschäftliche E‑Mail-System der betroffenen Unternehmen ausgetauscht wurden, sowie Dokumente und personenbezogene Daten der von diesen Unternehmen beschäftigten natürlichen Personen, die sich grundsätzlich auf bestimmte Aspekte des Berufslebens dieser natürlichen Personen beschränken, unter Ausschluss von Informationen über ihr Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 7 der Charta. |
|
88 |
Im Übrigen führt die Beschlagnahme geschäftlicher Kommunikation von Aufsichts- und Leitungsorganen und Mitarbeitern eines Unternehmens, das Gegenstand einer Ermittlung ist, in der Regel weder zur unbeschränkten Erhebung personenbezogener Daten noch zu einem allgemeinen Zugang dazu, da die Erhebung dieser in solcher Kommunikation enthaltenen Daten auf diejenigen beschränkt ist, die einen Zusammenhang mit den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen aufweisen, auf die sich die Einleitung der Ermittlung der Wettbewerbsbehörde bezieht. Außerdem dürfen diese Daten nicht zu anderen Zwecken als zur Aufdeckung solcher Verhaltensweisen verwendet werden. Daraus folgt, dass die in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten in Rede stehenden Beschlagnahmen von E‑Mails nicht als geeignet angesehen werden können, den Wesensgehalt von Art. 8 der Charta zu beeinträchtigen, soweit die nationalen Rechtsvorschriften unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der DSGVO, die Zwecke der Verarbeitung der erhobenen Daten eingrenzen und Regeln für diese Verarbeitung, einschließlich der Speicherung und Übermittlung der Daten, festlegen. |
|
89 |
Demnach ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen ersichtlich, dass die Beschlagnahme der in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten genannten Dokumente den Wesensgehalt der in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte nicht beeinträchtigt. |
|
90 |
Drittens ist zu der Frage, ob diese Eingriffe im vorliegenden Fall im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta einer von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entsprechen, festzustellen, dass die Nachprüfungen und Beschlagnahmen von Kommunikation und anderen Dokumenten und Datenträgern, die von den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführt werden, wenn diese gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 die Art. 101 oder 102 AEUV anwenden, darauf abzielen, gegen diese Bestimmungen verstoßende Praktiken aufzudecken. So sollen die Untersuchungsbefugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden ihnen die Erfüllung ihres Auftrags ermöglichen, über die Beachtung der Wettbewerbsregeln im Binnenmarkt zu wachen, wobei diese Regeln verhindern sollen, dass der Wettbewerb entgegen dem öffentlichen Interesse sowie zum Schaden der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher verfälscht wird, und damit zum wirtschaftlichen Wohl in der Union beitragen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C‑94/00, EU:C:2002:603, Rn. 42). |
|
91 |
Wie aus dem Protokoll Nr. 27 zum AEU-Vertrag und zum EU-Vertrag über den Binnenmarkt und den Wettbewerb im Wesentlichen hervorgeht, umfasst der Binnenmarkt im Sinne von Art. 3 EUV und Art. 26 Abs. 2 AEUV ein System, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt, was für dessen Funktionieren unerlässlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 20, vom 22. März 2022, bpost, C‑117/20, EU:C:2022:202, Rn. 46, und vom 22. März 2022, Nordzucker u. a., C‑151/20, EU:C:2022:203, Rn. 51). Die Rolle der nationalen Wettbewerbsbehörden für die Wirksamkeit dieses Systems und ihr Beitrag zur Durchführung der Art. 101 und 102 AEUV, die nach ständiger Rechtsprechung zur öffentlichen Ordnung gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, International Skating Union/Kommission, C‑124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist insoweit von wesentlicher Bedeutung. Die Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs ist daher als eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta anzusehen. |
|
92 |
Was viertens die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betrifft, verlangt nach ständiger Rechtsprechung die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen, aus denen sich ein Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte ergibt, dass nicht nur die Anforderungen an die Geeignetheit und Erforderlichkeit, sondern auch die Anforderung an die Angemessenheit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das verfolgte Ziel erfüllt sein müssen (Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
93 |
Die Einschränkungen, die an den in der Charta niedergelegten Rechten und Freiheiten vorgenommen werden können, beschränken sich auf das absolut Erforderliche, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele zur Verfügung stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist. Außerdem kann eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nicht verfolgt werden, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie mit den von der in Rede stehenden Maßnahme betroffenen Grundrechten in Einklang gebracht werden muss, indem eine ausgewogene Gewichtung dieser dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der fraglichen Rechte vorgenommen wird, damit die durch diese Maßnahme bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Daher ist die Möglichkeit, eine Einschränkung der durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte zu rechtfertigen, zu beurteilen, indem die Schwere des mit einer solchen Einschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit dieser Einschränkung verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (Urteile vom 22. November 2022, Luxemburg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 64, sowie vom 8. Dezember 2022, Orde van Vlaamse Balies u. a., C‑694/20, EU:C:2022:963, Rn. 41). |
|
94 |
Um im Übrigen den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu genügen, muss die betreffende Regelung, die den Eingriff enthält, auch klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen sowie Mindestanforderungen aufstellen, so dass die betroffenen Personen über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz ihrer personenbezogenen Daten vor Missbrauchsrisiken ermöglichen. Sie muss insbesondere angeben, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme, die die Verarbeitung solcher Daten vorsieht, getroffen werden darf, damit gewährleistet ist, dass der Eingriff auf das absolut Notwendige beschränkt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
95 |
Im vorliegenden Fall zielen erstens die Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden zur Untersuchung und Beschlagnahme elektronischer Kommunikation, von Dokumenten und sonstigen geschäftlichen Daten darauf ab, das Vorliegen wettbewerbswidriger Praktiken festzustellen, die nach den Art. 101 und 102 AEUV verboten sind, und sind daher geeignet, zur Verwirklichung des in Rn. 91 des vorliegenden Urteils genannten, dem Gemeinwohl dienenden Ziels der Wahrung eines unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt beizutragen. Die Bedeutung dieses Ziels kann einen Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte rechtfertigen. |
|
96 |
Zweitens ist in Bezug auf die Voraussetzung der Erforderlichkeit darauf hinzuweisen, dass diese erfüllt ist, wenn das mit den betreffenden Maßnahmen verfolgte Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam durch andere Mittel erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (Urteile vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C‑205/21, EU:C:2023:49, Rn. 126, sowie vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C‑548/21, EU:C:2024:830, Rn. 88). |
|
97 |
Insoweit zeigt sich, dass bei der Verfolgung und Aufdeckung wettbewerbswidriger Praktiken, die gegen die Art. 101 und 102 AEUV verstoßen, kein anderes Mittel, das ebenso wirksam ist und die Rechte auf Achtung der Kommunikation sowie auf Schutz personenbezogener Daten weniger beeinträchtigt, als zufriedenstellende Alternative zur Beschlagnahme von Dokumenten aus E‑Mails, die zwischen Aufsichts- und Leitungsorganen und Mitarbeitern des von Nachprüfungsmaßnahmen einer Wettbewerbsbehörde betroffenen Unternehmens ausgetauscht wurden, in Betracht kommt. |
|
98 |
Wie die Generalanwältin in Nr. 21 ihrer am 23. Oktober 2025 vorgelegten Schlussanträge im Kern hervorgehoben hat, handelt es sich bei E‑Mails, die in einem beruflichen Rahmen über E‑Mail-Systeme ausgetauscht werden, um eine der wichtigsten Quellen, die den Wettbewerbsbehörden zur Verfügung stehen, um das Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens aufzudecken. Das Recht einer Wettbewerbsbehörde, Kopien von Zusammenstellungen von E‑Mails anzufertigen, ist somit Teil der Kontrollbefugnis dieser Behörde (vgl. entsprechend zu der der Kommission durch Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 übertragenen Befugnis Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C‑606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 63). Insoweit zählt Art. 32 der Richtlinie 2019/1 elektronische Nachrichten zu den Beweismitteln, die vor den nationalen Wettbewerbsbehörden als zulässig anzusehen sind. Diesen Behörden grundsätzlich die Befugnis zu entziehen, solche geschäftliche elektronische Kommunikation zu beschlagnahmen, würde die von den Art. 101 und 102 AEUV geforderte wirksame Verfolgung von Kartellen sowie des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Binnenmarkt beeinträchtigen. |
|
99 |
Doch auch wenn die Mitgliedstaaten es für erforderlich halten können, Durchsuchungen und Beschlagnahmen durchzuführen, um den materiellen Beweis für rechtswidriges Verhalten zu erbringen, müssen ihre Rechtsvorschriften und ihre Praxis angemessene und ausreichende Garantien gegen Missbrauch bieten (vgl. in diesem Sinne EGMR, 25. Februar 1993, Funke/Frankreich, CE:ECHR:1993:0225JUD001082884, § 57, sowie EGMR, 21. Dezember 2010, Société Canal Plus u. a./Frankreich, CE:ECHR:2010:1221JUD002940808, § 54 a. E.). |
|
100 |
Drittens ist die Verhältnismäßigkeit einer Einschränkung der Ausübung der in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Rechte, die sich aus der Beschlagnahme von E‑Mails ergibt, in dem Kontext zu beurteilen, in dem eine solche Einschränkung steht, wobei in jedem Einzelfall alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu gewichten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C‑548/21, EU:C:2024:830, Rn. 89). |
|
101 |
Was die Einschränkung infolge von Beschlagnahmen im Rahmen von Nachprüfungen einer Wettbewerbsbehörde angeht, so gehören zu diesen Gesichtspunkten insbesondere die Schwere der damit bewirkten Einschränkung der Ausübung des in Rede stehenden Grundrechts und die Umstände, unter denen sie stattgefunden hat. |
|
102 |
Zur Schwere der Einschränkung, die durch die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung, nach der die nationale Wettbewerbsbehörde im Rahmen einer Ermittlung wegen Praktiken, die gegen die Art. 101 und 102 AEUV verstoßen, ohne vorherige richterliche Genehmigung E‑Mails beschlagnahmen kann, bewirkt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschlagnahme von geschäftlicher Korrespondenz durch eine nationale Wettbewerbsbehörde in der Regel durch Verfahrensgarantien begrenzt ist, die insbesondere die Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit dieser Daten gewährleisten sollen. Wie die Generalanwältin in Nr. 33 ihrer am 23. Oktober 2025 vorgelegten Schlussanträge ausgeführt hat, muss jede von den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführte Untersuchung auf einen ordnungsgemäß begründeten Nachprüfungsbeschluss gestützt werden, der auf einem begründeten Verdacht beruhen muss, dass ein Unternehmen gegen die Wettbewerbsregeln des AEU-Vertrags verstoßen hat. In Bezug auf die Beschlagnahme von E‑Mails muss, wenn die Ermittler eine IT-Untersuchungssoftware verwenden, das Indexierungsverfahren, das der Suche nach für die Untersuchung relevanten Geschäftsinformationen vorausgeht, unter Verwendung von Schlüsselwörtern durchgeführt werden, die in Bezug auf den im Voraus festgelegten Gegenstand der Ermittlung definiert sind. |
|
103 |
Hinsichtlich der Umstände, unter denen die Ausübung des in Rede stehenden Grundrechts eingeschränkt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich zu unterscheiden ist zwischen der Situation, in der die Nachprüfung in den Geschäftsräumen der betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen erfolgt, und der Situation, in der sie in anderen Räumlichkeiten, einschließlich der Privatwohnungen natürlicher Personen, vorgenommen wird. |
|
104 |
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist zwar ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nunmehr in Art. 7 der Charta zum Ausdruck kommt, der Art. 8 EMRK entspricht, doch kann der öffentliche Eingriff im Fall beruflich genutzter Räume bzw. von Geschäftsräumen oder beruflicher bzw. geschäftlicher Tätigkeiten weiter gehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission, C‑583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 19 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
105 |
Die Nachprüfungsbefugnisse der Wettbewerbsbehörden sind nämlich grundsätzlich genau eingegrenzt, so hinsichtlich des Ausschlusses von Unterlagen nicht geschäftlicher Art von dem Bereich der Ermittlungen, des Rechts auf Hinzuziehung eines juristischen Beistands, des Anspruchs auf Wahrung der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwälten und Mandanten oder der Pflicht zur Begründung des Nachprüfungsbeschlusses und der Möglichkeit zur Klageerhebung vor den Unionsgerichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission, C‑583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden u. a. verpflichtet sind, im Rahmen der von ihnen durchgeführten Ermittlungen die DSGVO einzuhalten. |
|
106 |
Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere zu Art. 8 EMRK, dass bei Nachprüfungen in den Geschäftsräumen eines Unternehmens das Fehlen einer zuvor durch einen Richter erteilten Genehmigung der Nachprüfung, die den Ablauf dieser Nachprüfung hätte eingrenzen oder kontrollieren können, durch eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Notwendigkeit einer solchen Ermittlungsmaßnahme ausgeglichen werden kann, sofern diese Kontrolle unter den besonderen Umständen der jeweiligen Rechtssache wirksam ist. Dies bedeutet, dass die betroffenen Personen eine wirksame gerichtliche Kontrolle der streitigen Maßnahme und ihres Ablaufs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erwirken können. Wenn eine für rechtswidrig befundene Handlung bereits stattgefunden hat, müssen der oder die verfügbaren Rechtsbehelfe dem Betroffenen eine angemessene Wiedergutmachung verschaffen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Casino, Guichard-Perrachon und AMC/Kommission, C‑690/20 P, EU:C:2023:171, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). |
|
107 |
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach den oben wiedergegebenen Ausführungen zu den Art. 7 und 8 der Charta die Bestimmungen des Unionsrechts zur Durchführung der Wettbewerbsregeln nicht verlangen, dass Nachprüfungen in Geschäftsräumen vorab von einem Gericht genehmigt werden. Insoweit verlangen Art. 20 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1, die Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von Unternehmen durch die Kommission bzw. durch die nationalen Wettbewerbsbehörden regeln, selbst bei einer Beschlagnahme von E‑Mails keine vorherige Genehmigung durch ein nationales Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle, sondern verweisen insoweit auf die im nationalen Recht festgelegten Verpflichtungen und erlauben dabei den Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass für die Ausübung der Nachprüfungsbefugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden eine Genehmigung durch ein Gericht erforderlich ist. |
|
108 |
Nach alledem stehen die Art. 7 und 8 der Charta grundsätzlich der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der die nationale Wettbewerbsbehörde im Rahmen einer Ermittlung wegen einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 oder 102 AEUV in beruflich genutzten Räumen bzw. Geschäftsräumen ohne vorherige richterliche Genehmigung E‑Mails beschlagnahmt, deren Inhalt mit dem Gegenstand der Nachprüfung in Zusammenhang steht. |
|
109 |
Allerdings ist erstens klarzustellen, dass bei Fehlen einer solchen vorherigen richterlichen Genehmigung der Schutz des Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte einen engen rechtlichen Rahmen und eine strikte Begrenzung verlangt. Sowohl die Nachprüfung als auch die Beschlagnahme können daher nur dann mit diesen Bestimmungen vereinbar sein, wenn die nationalen Rechtsvorschriften und die nationale Praxis angemessene und ausreichende Garantien gegen Missbrauch und Willkür bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C‑419/14, EU:C:2015:832, Rn. 77). Solche Garantien müssen in einer umfassenden nachträglichen gerichtlichen Kontrolle der in Rede stehenden Maßnahmen bestehen. Wie sich aus der in Rn. 106 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung ergibt, muss diese Kontrolle den betroffenen Personen eine angemessene Wiedergutmachung verschaffen, wobei es auch möglich sein muss, die Zulässigkeit der erhobenen Beweise zu beurteilen. |
|
110 |
Im vorliegenden Fall geht aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass die Ermittlungen und Beschlagnahmen nicht ohne jegliches vorherige Genehmigungsverfahren durchgeführt wurden, da sie von einer Justizbehörde, nämlich der portugiesischen Staatsanwaltschaft, genehmigt wurden, die nach der Verfassung der Portugiesischen Republik gegenüber den anderen Organen der zentralen, regionalen und lokalen Staatsgewalt autonom ist und insbesondere damit betraut ist, im Namen des öffentlichen Interesses die Strafverfolgung zu betreiben sowie die demokratische Rechtsordnung zu verteidigen. Die von dieser Justizbehörde erteilte Genehmigung erscheint geeignet, zu einem engen rechtlichen Rahmen der von der nationalen Wettbewerbsbehörde durchgeführten Nachprüfungen und Beschlagnahmen beizutragen, insbesondere was die Bestimmung der Zweckmäßigkeit, der Dauer und des sachlichen Umfangs dieser Nachprüfungen betrifft. |
|
111 |
Wenn – wie in den Ausgangsverfahren – eine vorherige Genehmigung nicht von einem Richter, sondern von der Staatsanwaltschaft erteilt wurde, ist es also von entscheidender Bedeutung, dass den betroffenen Personen ein solches Verfahren der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle offensteht und den in den Rn. 106 und 109 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen in vollem Umfang genügt. |
|
112 |
Zweitens ist ein Vorbehalt in Bezug auf Nachprüfungen anzubringen, die zur Beschlagnahme von Mobiltelefonen, Computern oder sonstigen Datenträgern führen, die nicht den Unternehmen gehören, deren Räumlichkeiten überprüft werden, sondern natürlichen Personen wie ihren Aufsichts- und Leitungsorganen und Mitarbeitern. |
|
113 |
Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht darauf hingewiesen, dass das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende E‑Mail-System „auf eine funktionale Nutzung beschränkt“ sei und dass seine Verwendung zu persönlichen Zwecken und zu Zwecken, die in den privaten Bereich der Mitarbeiter fielen, nach den internen Vorschriften der in Rede stehenden Unternehmen „untersagt“ sei. Zwar ist in den Vorabentscheidungsersuchen von einer Durchsuchung der E‑Mails oder der E‑Mail-Systeme der Mitarbeiter die Rede, doch wird darin nicht angegeben, auf welchen Trägern die betreffenden E‑Mails gespeichert waren und auf welche Träger die Ermittler Zugriff hatten. Aus der von der portugiesischen Staatsanwaltschaft erteilten Anordnung, die sich auf „alle Datenträger oder Computer“ bezieht, lässt sich daher nicht ausschließen, dass die betreffenden Datenträger Mobiltelefone, Computer oder sonstige Datenträger umfassten, die nicht diesen Unternehmen, sondern ihren Aufsichts- und Leitungsorganen und Mitarbeitern gehörten. |
|
114 |
Sollen Ermittler bei Nachprüfungen, die von einer Wettbewerbsbehörde in den Geschäftsräumen eines Unternehmens durchgeführt werden, Mobiltelefone, Computer oder sonstige Datenträger beschlagnahmen, die nicht diesem Unternehmen, sondern seinen Aufsichts- und Leitungsorganen und Mitarbeitern gehören, so muss der Zugang zu den in diesen Geräten enthaltenen Daten gegebenenfalls nach deren Versiegelung der vorherigen Kontrolle durch einen Richter oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterliegen. |
|
115 |
Da solche Geräte nämlich zugleich für private Zwecke und für berufliche bzw. geschäftliche Zwecke verwendet werden können, kann sich der Zugang zu ihnen je nach Inhalt dieser Geräte nicht nur auf Verkehrs- und Standortdaten erstrecken, sondern auch auf Fotos und den Verlauf der Navigation im Internet mit diesen Geräten oder sogar auf einen Teil des Inhalts der mit diesen Geräten geführten Kommunikation (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C‑548/21, EU:C:2024:830, Rn. 92). |
|
116 |
So kann der Zugang zu einem solchen Datensatz sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der betroffenen Person zulassen, etwa auf ihre Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen dieser Person und das soziale Umfeld, in dem sie verkehrt. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass diese Daten unter besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO fallen. Der Zugang zu den in solchen Geräten gespeicherten Daten kann daher zu einem schwerwiegenden oder sogar besonders schwerwiegenden Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C‑548/21, EU:C:2024:830, Rn. 93 bis 95). |
|
117 |
Um namentlich sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall durch eine Gewichtung aller relevanten Gesichtspunkte gewahrt wird, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu personenbezogenen Daten, wenn er die Gefahr eines schwerwiegenden oder sogar besonders schwerwiegenden Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, von einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle abhängig gemacht wird (Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C‑548/21, EU:C:2024:830, Rn. 102). |
|
118 |
Diese vorherige Kontrolle setzt voraus, dass das mit ihr betraute Gericht oder die mit ihr betraute unabhängige Verwaltungsstelle über alle Befugnisse verfügt und alle Garantien bietet, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die verschiedenen einander gegenüberstehenden berechtigten Interessen und Rechte in Einklang gebracht werden. Speziell im Fall der von einer Wettbewerbsbehörde durchgeführten Nachprüfung verlangt eine solche Kontrolle, dass das Gericht oder die Stelle in der Lage ist, für einen gerechten Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen, die sich aus den Erfordernissen der Ermittlungen ergeben, und den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten der Personen, auf deren Daten zugegriffen wird, zu sorgen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C‑548/21, EU:C:2024:830, Rn. 103). |
|
119 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich allein Sache des nationalen Rechts ist, die Vorschriften für die Zulässigkeit der erhobenen Beweise festzulegen, wobei sie jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 222 bis 225). |
|
120 |
Nach alledem sind die Art. 7 und 8 der Charta dahin auszulegen, dass sie der Beschlagnahme von zwischen Mitarbeitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane eines Unternehmens ausgetauschten E‑Mails, die ohne vorherige richterliche Genehmigung im Zuge einer Ermittlung erfolgt, die von der nationalen Wettbewerbsbehörde in den beruflich genutzten Räumen bzw. Geschäftsräumen von Unternehmen durchgeführt wird, die im Verdacht stehen, Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV begangen zu haben, nicht entgegenstehen, sofern ein enger rechtlicher Rahmen der Befugnisse dieser Behörde sowie angemessene und ausreichende Garantien gegen Missbrauch und Willkür, wie eine wirksame nachträgliche gerichtliche Kontrolle der in Rede stehenden Maßnahmen, vorgesehen sind. |
Kosten
|
121 |
Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
|
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: |
|
|
|
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Portugiesisch.