Volltext

Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 11. September 2024. – TU gegen Europäisches Parlament.

CELEX: 62022TJ0793 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

11. September 2024 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst – Akkreditierte parlamentarische Assistenten – Ausscheiden aus dem Dienst – Befristeter Vertrag – Nichtverlängerung – Status als Hinweisgeber – Art. 22a bis 22c des Statuts – Schutzmaßnahmen – Vertraulichkeit – Immaterieller Schaden“

In der Rechtssache T‑793/22,

TU, vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch C. González Argüelles, I. Lázaro Betancor und L. Darie als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos, des Richters S. Gervasoni sowie der Richterinnen N. Półtorak, I. Reine und T. Pynnä (Berichterstatterin),

Kanzler: H. Eriksson, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere

–

des vom Kläger vorgelegten neuen Beweismittels, das am 5. Dezember 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,

–

der Stellungnahme des Parlaments vom 21. Dezember 2023 zu diesem neuen Beweismittel,

–

der Antworten der Parteien auf die schriftlichen Fragen des Gerichts vom 27. November 2023, die am 19. Dezember 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2024,

folgendes

Urteil

1

Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt der Kläger, TU, zum einen die Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 22. Februar 2022, seinen Vertrag als akkreditierter parlamentarischer Assistent (im Folgenden: APA) nicht zu verlängern (im Folgenden: Entscheidung vom 22. Februar 2022), sowie der stillschweigenden Entscheidung, mit der es auf seinen am 10. Januar 2022 gestellten Antrag auf Anerkennung des Status eines Hinweisgebers und auf die Gewährung von Schutz gemäß den Art. 22a bis 22c des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) hin abgelehnt wurde, seinen Status als Hinweisgeber anzuerkennen und ergänzende Schutzmaßnahmen in Bezug auf seine Aufgabenbefreiung zu erlassen (im Folgenden: stillschweigende Entscheidung), und zum anderen den Ersatz des auf 200000 Euro geschätzten Schadens, der ihm durch die Missachtung der Art. 22a bis 22c des Statuts und der Internen Regelung über die Umsetzung von Artikel 22c des Statuts (im Folgenden: interne Regelung) entstanden sein soll.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Der Kläger wurde als APA der Mitgliedergemeinschaft [vertraulich] ( 1 ) (im Folgenden: Gemeinschaft) zur Unterstützung der Abgeordneten [vertraulich] (im Folgenden: betreffende Abgeordnete) für den Zeitraum vom 26. August 2019 bis zum 28. Februar 2022 eingestellt.

3

Der Kläger sollte zwar innerhalb dieser Gemeinschaft die betreffende Abgeordnete unterstützen, seine Vorgesetzte und zuständiges Mitglied der Gemeinschaft war jedoch A (im Folgenden: zuständiges Mitglied), die von den Mitgliedern der Gemeinschaft gemäß Art. 1 Nr. 5 der Durchführungsbestimmungen zu Titel VII der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die mit Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 14. April 2014 erlassen und mit Beschlüssen des Präsidiums des Parlaments vom 2. Oktober 2017 und vom 5. Juli 2021 geändert wurden (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen zu Titel VII der BBSB), als Vertreterin benannt worden war.

4

Mit E‑Mail vom 12. Juli 2021 stellte der Kläger einen Antrag auf Beistand und Schutz nach Art. 24 des Statuts wegen Mobbings, dem er von Seiten der betreffenden Abgeordneten ausgesetzt gewesen sei. In dieser E‑Mail gab der Kläger auch an, dass er die finanziellen Interessen der Union schützen wolle, indem er in diesem Antrag Informationen über finanzielle Unregelmäßigkeiten mitteile, die die betreffende Abgeordnete angeblich begangen habe.

5

Am 20. Juli 2021 erließ der Generaldirektor der Generaldirektion Personal (im Folgenden: Generaldirektor), die für die Bearbeitung der gemäß Art. 24 des Statuts gestellten Anträge auf Beistand im Parlament zuständig ist, eine vorläufige Schutzmaßnahme, mit der der Kläger ab dem 22. Juli 2021 B, dem Vorsitzenden der Delegation [vertraulich] und Mitglied der Gemeinschaft (im Folgenden: Delegation bzw. Vorsitzender der Delegation), unterstellt wurde (im Folgenden: Versetzungsmaßnahme).

6

Am 23. August 2021 teilte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) dem Parlament mit, dass es bestimmte Informationen im Zusammenhang mit einem vom Kläger gemäß Art. 24 des Statuts gestellten Antrags auf Beistand erhalten habe, dass es beabsichtige, eine Untersuchung einzuleiten, und dass diese Untersuchung vertraulich sei.

7

Mit E‑Mail vom 3. September 2021 teilte das OLAF dem Parlament mit, dass der Kläger es über finanzielle Unregelmäßigkeiten informiert habe.

8

Am 4. November 2021 reichte der Kläger seinen ergänzten Antrag auf Beistand ein und fügte diesem am 8. November 2021 eine neue Liste von Anlagen und entsprechenden Beweismitteln hinzu. Zu diesen Unterlagen gehörten auch eine Aktualisierung der Hinweise auf angebliche finanzielle Unregelmäßigkeiten der betreffenden Abgeordneten sowie die entsprechenden Nachweise.

9

Am 10. Januar 2022 zeigte der Kläger beim Generaldirektor angebliche Repressalien an, denen er von Seiten der Delegationsleitung wegen seiner Hinweise auf finanzielle Unregelmäßigkeiten und Mobbing ausgesetzt gewesen sei, und beantragte die Gewährung von Schutz aufgrund seines Status eines Hinweisgebers. In diesem Schreiben bat der Kläger darum, von seinen Aufgaben bei der Delegation freigestellt und auf eine beliebige andere Stelle im Parlament versetzt zu werden. Er gab auch an, dass ihm keine Aufgaben zugewiesen worden seien und er während der Vorbereitung seines Antrags auf Vertragsverlängerung durch einen neuen Mitarbeiter ersetzt worden sei, und er ersuchte das Parlament, eine Verlängerung seines Vertrags zu erwägen, um ihm die Möglichkeit zu geben, mit dem Parlament und dem OLAF bei den laufenden Untersuchungen zusammenzuarbeiten und dabei vollen Schutz zu genießen.

10

Am 13. Januar 2022 teilte der Generaldirektor dem Kläger per E‑Mail mit, dass er ihn bis zum Ende seines Vertrags von seinen Aufgaben freistelle (im Folgenden: Aufgabenbefreiung). Der Vorsitzende der Delegation erhielt diese E‑Mail in Kopie.

11

Am 24. Januar 2022 richtete der Kläger einen Antrag auf Verlängerung seines Vertrags an das zuständige Mitglied, das ihm am 4. Februar 2022 antwortete, dass die betreffende Abgeordnete keine Verlängerung beantragt und keines der anderen Mitglieder der Gemeinschaft die Absicht bekundet habe, ihn als APA einzustellen.

12

Am 27. Januar 2022 wiederholte der Kläger seinen Antrag auf Verlängerung seines Vertrags bei einer Referatsleiterin der für die Einstellung der APA zuständigen Generaldirektion Personal und erläuterte ihr seine besondere Situation.

13

Am 3. Februar 2022 hörte die zum Abschluss von Dienstverträgen befugte Stelle des Parlaments (im Folgenden: ADBS) den Kläger an, woraufhin dieser am 17. Februar 2022 eine ergänzende schriftliche Stellungnahme übermittelte.

14

Am 22. Februar 2022 entschied die ADBS, den Vertrag des Klägers nicht zu verlängern, mit der Begründung, dass die Art. 22a bis 22c des Statuts keine Abweichung von den Bestimmungen des Statuts oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BBSB) dahin zuließen, dass sie die Verlängerung eines APA-Vertrags über dessen Ende hinaus oder den Abschluss eines neuen Vertrags anderer Art innerhalb des Parlaments verlangten.

15

Am 28. Februar 2022 zeigte der Kläger beim OLAF Repressalien an, denen er ausgesetzt gewesen sei. Am selben Tag wandte er sich auch an den Generalsekretär und an C, der im Kabinett des Generalsekretärs für seine Akte zuständig war, mit der Bitte, sich wegen seines Antrags vom 10. Januar 2022 auf Anerkennung des Status eines Hinweisgebers und auf die Gewährung von Schutz gemäß den Art. 22a bis 22c des Statuts erneut mit ihm in Verbindung zu setzen und den Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der Offenlegung seines Status eines Hinweisgebers entstanden sei.

16

Am 13. April 2022 schloss das OLAF seine Untersuchung der finanziellen Unregelmäßigkeiten mit der Feststellung ab, dass diese in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft falle. Am 4. Juni 2022 leitete die Europäische Staatsanwaltschaft entsprechende Ermittlungen ein, die zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen waren.

17

Mit E‑Mail vom 20. Mai 2022 legte der Rechtsbeistand des Klägers gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Entscheidung vom 22. Februar 2022 und der stillschweigenden Entscheidung sowie Schadensersatz in Höhe von 200000 Euro.

18

Mit Entscheidung vom 13. September 2022 wies der Generalsekretär die Beschwerde des Klägers zurück. Zum Antrag des Klägers vom 10. Januar 2022 erklärte der Generalsekretär, der Status eines Hinweisgebers werde erlangt, sobald die in Art. 22a Abs. 1 des Statuts genannten Voraussetzungen erfüllt seien, ohne dass die Verwaltung eine ausdrückliche Entscheidung in diesem Sinne erlassen müsse. Er betonte, der Kläger sei von C unterstützt worden und der Generaldirektor habe eine Schutzmaßnahme in Form der Aufgabenbefreiung erlassen. Hinsichtlich der Entscheidung vom 22. Februar 2022 bestätigte der Generalsekretär die Auffassung der ADBS, dass weder der Schutz, der den Hinweisgebern gemäß der Art. 22a bis 22c des Statuts gewährt werde, noch die Fürsorgepflicht „die ADBS dazu verpflichten können, unter Verstoß gegen die anwendbaren Vorschriften zu handeln“, im vorliegenden Fall die Vorschriften über die Beschäftigung von APA. Er vertrat daher die Auffassung, dass die ADBS zu Recht gegenüber dem Kläger darauf hingewiesen habe, dass der durch diese Vorschriften gewährte Schutz nicht dazu führe, dass ihm ein Anspruch auf „eine Verlängerung oder eine andere Tätigkeit beim Parlament“ entstünde.

19

In Bezug auf die Schadensersatzanträge des Klägers war das Parlament der Ansicht, diese seien als unbegründet zurückzuweisen, insbesondere da sowohl die Entscheidung vom 22. Februar 2022 als auch die Aufgabenbefreiung und die angebliche Verletzung der Vertraulichkeitspflicht nicht als rechtswidriges Verhalten anzusehen seien. Außerdem bestritt das Parlament das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dieser angeblichen Verletzung und dem behaupteten Schaden des Klägers.

Anträge der Parteien

20

Der Kläger beantragt,

–

die Entscheidung vom 22. Februar 2022 aufzuheben;

–

die stillschweigende Entscheidung aufzuheben;

–

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 13. September 2022 über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben;

–

festzustellen, dass das Parlament schuldhaft gegen die auf den Status eines Hinweisgebers geltenden Regelungen verstoßen und den mit diesem Status verbundenen Schutz verletzt hat;

–

das Parlament zu verurteilen, ihm 200000 Euro als Ersatz für den Schaden zu zahlen, der ihm durch die Missachtung der Art. 22a bis 22c des Statuts und der internen Regelung entstanden ist;

–

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen und, hilfsweise für den Fall einer Klageabweisung, diesem seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

21

Der Kläger beantragt ferner, soweit erforderlich, das OLAF nach Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts zur Art und Weise der Anwendung der auf Hinweisgeber anwendbaren Vorschriften zu befragen.

22

Das Parlament beantragt,

–

die Klage als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet und in jedem Fall als unbegründet abzuweisen;

–

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zu den Anträgen auf Feststellung

23

Mit seinem fünften Klageantrag beantragt der Kläger, festzustellen, dass das Parlament schuldhaft gegen die geltenden Vorschriften über den Status eines Hinweisgebers und den mit diesem Status verbundenen Schutz verstoßen hat. Nach ständiger Rechtsprechung hat jedoch das Gericht im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle keine rechtlichen Feststellungen zu treffen (Beschlüsse vom 9. November 2011, ClientEarth u. a./Kommission, T‑449/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:647, Rn. 26, und vom 5. Juli 2017, EEB/Kommission, T‑448/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:503, Rn. 40). Die Anträge, die auf eine rechtliche Feststellung gerichtet sind, sind demnach zurückzuweisen.

Zu den Anträgen auf Aufhebung

Zum Gegenstand der Anträge auf Aufhebung

24

In der Klageschrift macht der Kläger erstens einen eigenständigen Klagegrund geltend, der sich auf das Vorverfahren und eine Missachtung von Art. 22c des Statuts bezieht.

25

Zweitens macht der Kläger mehrere unterschiedliche Klagegründe geltend, die sich gegen die stillschweigende Entscheidung richten.

26

Drittens macht der Kläger zwei verschiedene Klagegründe gegen die Entscheidung vom 22. Februar 2022 geltend.

27

Hieraus folgt, dass sich die Anträge auf Aufhebung erstens auf die stillschweigende Entscheidung, zweitens auf die Entscheidung vom 22. Februar 2022 und drittens, soweit erforderlich, auf die Entscheidung vom 13. September 2022 über die Zurückweisung seiner Beschwerde beziehen. Mit der Beschwerde hatte der Kläger die Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung und der Entscheidung vom 22. Februar 2022 sowie Schadensersatz beantragt.

28

Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in dem Fall, dass dieser Antrag keinen eigenständigen Gehalt hat, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T‑275/17, EU:T:2018:479, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). Denn die stillschweigende oder ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde, die einzig und allein diesen Inhalt hat, bestätigt nur die vom Beschwerdeführer beanstandete Handlung oder Unterlassung und stellt für sich allein keine anfechtbare Maßnahme dar (vgl. Urteil vom 12. September 2019, XI/Kommission, T‑528/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:594, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Unter Berücksichtigung des evolutiven Charakters des Vorverfahrens ist hingegen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der beschwerenden Entscheidung auf die Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 55 bis 59).

30

Da die Entscheidung vom 13. September 2022 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers lediglich die stillschweigende Entscheidung und die Entscheidung vom 22. Februar 2022 bestätigt, indem deren Gründe übernommen werden, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 13. September 2022 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers keinen eigenständigen Gehalt hat, so dass über ihn nicht gesondert entschieden werden muss. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der stillschweigenden Entscheidung und der Entscheidung vom 22. Februar 2022 ist jedoch die Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zu berücksichtigen.

31

Zunächst sind die Klagegründe zu prüfen, die der Kläger zur Stützung seines dritten Klageantrags geltend macht, der auf die Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung gerichtet ist.

Zur Rechtmäßigkeit der stillschweigenden Entscheidung

32

In seinem Antrag vom 10. Januar 2022 hat der Kläger zum einen beantragt, ihm den Status eines Hinweisgebers zuzuerkennen, und zum anderen, ihm den damit verbundenen Schutz und Beistand zu gewähren.

33

Der Kläger stützt den Klageantrag auf drei Klagegründe. Mit seinem ersten Klagegrund macht er einen Verstoß gegen die mit seiner Eigenschaft als Hinweisgeber verbundenen Schutzvorschriften geltend. Mit seinem zweiten Klagegrund rügt er einen Verstoß gegen die interne Regelung, die Rechtswidrigkeit der vom Parlament vorgenommenen Auslegung dieser Regelung sowie die Unangemessenheit und Unzulänglichkeit dieser Regelung, sofern sie so auszulegen sei, wie vom Parlament vorgeschlagen, wodurch verhindert werde, dass die APA in den Genuss dieses Schutzes kämen. Mit seinem dritten Klagegrund macht er schließlich eine Verletzung der Vertraulichkeit und des Schutzes seiner Identität als Hinweisgeber geltend.

–  Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die mit der Eigenschaft des Klägers als Hinweisgeber verbundenen Schutzvorschriften geltend gemacht wird

34

Der Klagegrund des Klägers besteht aus zwei Teilen, von denen der erste auf die Stellung eines Antrags nach Art. 22a des Statuts auf Anerkennung des Status eines Hinweisgebers und Gewährung des damit verbundenen Schutzes und der zweite auf einen nicht ordnungsgemäßen Ablauf des in den Art. 22a bis 22c des Statuts vorgesehenen Verfahrens zum Schutz der Hinweisgeber sowie auf einen Verstoß gegen Art. 3 der internen Regelung gestützt ist.

1) Zum Vorbringen der Parteien zum ersten Teil des ersten Klagegrundes, der auf die Stellung des Antrags des Klägers nach Art. 22a des Statuts auf Anerkennung des Status eines Hinweisgebers und Gewährung des damit verbundenen Schutzes gestützt ist

35

Der Kläger macht geltend, er habe am 10. Januar 2022 beim Generaldirektor einen Antrag nach Art. 22a des Statuts gestellt, mit dem er darum ersucht habe, ihm den Status eines Hinweisgebers zuzuerkennen sowie ihm den damit verbundenen Schutz zu gewähren. Er habe sich über Repressalien von Seiten der Delegationsleitung beschwert, denen er wegen der Stellung eines Antrags auf Beistand und Schutz gegen die betreffende Abgeordnete ausgesetzt gewesen sei. Außerdem habe er das Parlament um Unterstützung im Verfahren zur Verlängerung seines Vertrags gebeten.

36

Am selben Tag sei ihm mitgeteilt worden, dass C, ein Mitglied des Kabinetts des Generalsekretärs, für die Bearbeitung seines Antrags zuständig sei. Ihm sei vorgeschlagen worden, von seinen Aufgaben freigestellt zu werden, womit er einverstanden gewesen sei. Am 17. Februar 2022 habe er dann ein Gespräch mit C geführt, bei dem jedoch keine Entscheidung über seinen Antrag getroffen worden sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Mitteilung der ADBS über seinen Status als Hinweisgeber oder darüber erhalten, dass eine Untersuchung seiner Hinweise auf Repressalien eingeleitet worden sei. All dies bestätige seine Auffassung, dass das Parlament es versäumt habe, rechtzeitig auf seinen Antrag gemäß Art. 22a des Statuts zu reagieren.

37

In seiner Erwiderung führt der Kläger aus, die Aufgabenbefreiung habe nicht mit Art. 4 der internen Regelung im Einklang gestanden und ihm im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Vertragsverlängerung geschadet. Er habe diese Maßnahme nicht angefochten, da er, wenn sie mit einem wirksamen Schutz verbunden gewesen wäre, kein Interesse daran gehabt habe, sie anzufechten. In seiner Beschwerde betonte er daher, dass dies die einzige Maßnahme gewesen sei, die nach der Stellung seines Antrags auf Beistand am 10. Januar 2022 getroffen worden sei, dass sie im Zusammenhang mit der Bearbeitung seiner Beschwerde wegen Mobbings gerechtfertigt gewesen sei und dass mit ihr nicht alle Schutzpflichten erfüllt worden seien, die sich aus seinem Status als Hinweisgeber ergäben. Die Tatsache, dass er sich am 28. Februar 2022 darüber beschwert habe, dass er vor der schwersten Repressalie der Gemeinschaft ihm gegenüber, nämlich der Nichtverlängerung seines Vertrags, nicht geschützt worden sei, zeige, dass sein Status als Hinweisgeber nicht angemessen berücksichtigt worden sei.

38

Das Parlament ist der Ansicht, die vom Kläger vorgenommene Unterscheidung zwischen der Gewährung eines Schutzes vor Repressalien nach Art. 24 des Statuts einerseits und der Gewährung von Schutz aufgrund seines Status als Hinweisgeber nach Art. 22a des Statuts andererseits könne keinen Erfolg haben.

39

Das Parlament ist der Auffassung, der Antrag des Klägers vom 10. Januar 2022 sei als ein neuer Antrag auf Beistand anzusehen, der sich auf die angeblichen Repressalien von Seiten der Delegationsleitung beziehe. Der Erlass der in Art. 4 der internen Regelung vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber falle jedoch in den Anwendungsbereich von Art. 24 des Statuts, der eine allgemeine Beistandspflicht des Organs festlege und in die Zuständigkeit des Generaldirektors Personal falle.

40

Insofern habe der Generaldirektor, als bei ihm der Antrag auf Beistand wegen der angeblichen Repressalien als Folge der Meldungen gemäß Art. 22a des Statuts eingegangen sei, unter Beachtung der in Art. 4 der internen Regelung vorgesehenen Maßnahmen und mit Zustimmung des Klägers die Aufgabenbefreiung erlassen, um ihn aufgrund seines Status eines Hinweisgebers zu schützen.

41

Schließlich liege die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Schutz beim Generaldirektor und nicht bei dem Mitglied des Kabinetts des Generalsekretärs, das für die Beziehungen zum OLAF zuständig sei und dem nach Art. 3 der internen Regelung nur eine beratende und unterstützende Kompetenz in Bezug auf die Hinweise auf schwerwiegende Unregelmäßigkeiten zukomme. Im Übrigen habe dieses Kabinettsmitglied mit den Beratern des Generaldirektors zusammengearbeitet, um die beste Möglichkeit zu finden, den Kläger aufgrund seines Status als Hinweisgeber zu schützen.

42

Das Parlament ist daher der Ansicht, dass der Antrag des Klägers vom 10. Januar 2022 auf Schutz aufgrund seines Status als Hinweisgeber sehr wohl von der zuständigen Behörde beantwortet worden sei, so dass keine stillschweigende Ablehnungsentscheidung ergangen sei.

43

In der Gegenerwiderung führt das Parlament näher aus, der Zweck der Aufgabenbefreiung habe darin bestanden, den Kläger vor den angeblichen Repressalien von Seiten der Delegationsleitung zu schützen, und zwar sowohl wegen seiner Meldungen von finanziellen Unregelmäßigkeiten gemäß Art. 22a des Statuts als auch wegen seiner Meldungen von Mobbing.

44

Das Parlament trägt vor, der Kläger könne nicht behaupten, dass er nicht gewusst habe, dass die Aufgabenbefreiung die einzige Maßnahme sei, die aufgrund seines Status als Hinweisgeber erlassen werde. Ihm sei nämlich mitgeteilt worden, dass sonst keine Maßnahme in Betracht komme, um ihn aufgrund dieses Status zu schützen, und eine Verlängerung seines Vertrags auf Initiative der ADBS nicht möglich sei. Zudem habe er, wenn ihm die für ihn nachteilige Wirkung der Aufgabenbefreiung erst mit Zustellung der Entscheidung über die Nichtverlängerung seines Vertrags bewusst geworden sein sollte, diese Maßnahme noch innerhalb der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Frist anfechten können.

2) Zum Vorbringen der Parteien zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes, der auf einen nicht ordnungsgemäßen Ablauf des in den Art. 22a bis 22c des Statuts vorgesehenen Verfahrens und einen Verstoß gegen Art. 3 der internen Regelung gestützt ist

45

Mit dem zweiten Teil macht der Kläger einen nicht ordnungsgemäßen Ablauf des in den Art. 22a bis 22c des Statuts vorgesehenen Verfahrens zum Schutz der Hinweisgeber und einen Verstoß gegen Art. 3 der internen Regelung geltend.

46

Der Kläger trägt erstens vor, das Parlament habe nicht gemäß Art. 22a Abs. 3 des Statuts gehandelt, der vorsehe, dass dem Hinweisgeber seitens des Organs keine nachteiligen Auswirkungen erwachsen dürften. Er ist der Auffassung, einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichtverlängerung seines Vertrags und seinen Meldungen über die missbräuchliche Verwendung von Geldern und Mobbing dargelegt zu haben.

47

Er wirft dem Parlament vor, seinen Status als Hinweisgeber nicht offiziell anerkannt zu haben, seinen Vertrag nicht verlängert zu haben und seine Identität mehr Personen offengelegt zu haben als nötig. Die einzigen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit seiner Beschwerde wegen Mobbings seien gewesen, ihn zu versetzen und ihn anschließend von seinen Aufgaben freizustellen. Das Parlament habe ihm den Status eines Hinweisgebers jedoch nie zuerkannt und nach der Prüfung seiner Beschwerde gemäß Art. 22a des Statuts nicht angemessen und umsichtig reagiert.

48

Die Ermittler des OLAF hätten zudem angegeben, dass das Parlament sie in dieser Sache noch immer nicht kontaktiert habe. Erst am 4. Juli 2022 habe es zum ersten Mal eine Antwort von der Person erhalten, die für die Prüfung seines Antrags angeblich zuständig sei. Es sei jedoch Sache der ADBS, nachzuweisen, dass sie den Schutz des Hinweisgebers beachtet und den Betroffenen gemäß Art. 22b Abs. 1 Buchst. b des Statuts über die Frist für die Bearbeitung seines Antrags unterrichtet habe, was vorliegend nicht der Fall sei.

49

Zweitens macht der Kläger geltend, er habe entgegen Art. 3 der internen Regelung keinerlei Beratung oder Beistand erhalten, um mit den gegen ihn gerichteten Repressalien umzugehen. Außerdem sei die Nichtverlängerung seines Vertrags unabwendbar geworden, da vor dem Ablauf seines Vertrags ein neuer APA eingestellt worden sei. Bis zum Tag der Einreichung der vorliegenden Klage habe er noch keine Antwort auf seinen Antrag auf Beistand erhalten. Hieraus folge, dass gegen die in Art. 3 der internen Regelung und im Statut vorgesehenen Verpflichtungen verstoßen worden sei.

50

In der Erwiderung macht der Kläger geltend, selbst wenn der Status eines Hinweisgebers automatisch zuerkannt werde, sobald die im Statut aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien, hätte das Parlament diesen Status eines Hinweisgebers zumindest bereits im Juli 2021 bestätigen und ihm mitteilen müssen, ob und wie seiner Beschwerde nachgegangen und ihm insoweit Unterstützung gewährt werde.

51

Als Erstes tritt das Parlament der Rüge entgegen, nicht gemäß Art. 22a Abs. 3 des Statuts reagiert zu haben.

52

In diesem Zusammenhang bestreitet es erstens jegliches Versäumnis beim Erlass von Schutzmaßnahmen aufgrund des Status des Klägers als Hinweisgeber. Es führt aus, die Versetzungsmaßnahme sei erlassen worden, um den Kläger im Rahmen seines Antrags auf Beistand wegen Mobbings zu schützen, während die Aufgabenbefreiung ergangen sei, um ihn aufgrund seines Status als Hinweisgeber zu schützen. Der Kläger habe diese Maßnahme nicht innerhalb der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Frist angefochten. Daher sei die Rüge, dass die Aufgabenbefreiung geschadet habe, unzulässig.

53

Jedenfalls sei diese Aufgabenbefreiung mit Zustimmung des Klägers erlassen worden. Er könne nicht behaupten, dass diese Maßnahme der Verlängerung seines Vertrags entgegengestanden habe, da eine mögliche Verlängerung nur von den Mitgliedern der Gemeinschaft hätte beantragt werden können, mit denen er, wie er angegeben habe, nicht mehr zusammenarbeiten wollte.

54

Zweitens macht das Parlament hinsichtlich der angeblich fehlenden Anerkennung des Status des Klägers als Hinweisgeber geltend, es könne nicht verlangt werden, dass dieser Status von der Verwaltung förmlich anerkannt werde, sondern der Betroffene erlange diesen Status, sobald die in Art. 22a Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien.

55

Im vorliegenden Fall habe der Kläger den Status eines Hinweisgebers in dem Moment erlangt, als die Verwaltung des Parlaments bzw. das OLAF festgestellt hätten, von den in Art. 22a des Statuts genannten Tatsachen Kenntnis zu haben. Der Kläger sei von der Verwaltung des Parlaments durchaus als Hinweisgeber behandelt worden und ihm sei insofern Schutz gewährt worden.

56

Drittens macht das Parlament geltend, der Kläger habe sich bereits im August 2021 an das OLAF gewandt, als die Berater des Generaldirektors gerade dabei gewesen seien, die mit seinem Antrag vom 12. Juli 2021 übermittelten Dokumente zu prüfen, die Hinweise auf finanzielle Unregelmäßigkeiten enthalten hätten. Unter diesen Umständen ist das Parlament der Ansicht, dass Art. 22b Abs. 1 Buchst. b des Statuts, wonach das Organ, bei dem der Hinweisgeber angebliche rechtswidrige Handlungen gemeldet habe, eine Frist für die Ergreifung von Maßnahmen festlegen und den Hinweisgeber binnen 60 Tagen über diese Frist unterrichten müsse, nicht mehr anwendbar gewesen sei.

57

Als Zweites bestreitet das Parlament, gegen Art. 3 der internen Regelung verstoßen zu haben, der seine Beratungs- und Beistandspflicht betreffe. Gerade aus diesem Grund habe das Mitglied des Kabinetts des Generalsekretärs dem Kläger am 11. Januar 2022 geantwortet und anschließend mit ihm die Möglichkeiten erörtert, um ihn aufgrund seines Status als Hinweisgeber zu schützen. Am 17. Februar 2022 habe das Kabinettsmitglied ihm dann mitgeteilt, dass als Schutzmaßnahme nur die Aufgabenbefreiung denkbar sei und eine Verlängerung seines Vertrags als Schutzmaßnahme aufgrund seines Status nicht in Betracht komme.

58

In der Gegenerwiderung stellt das Parlament fest, aus Art. 6 Abs. 2 der internen Regelung gehe hervor, dass die Verwaltung einem Hinweisgeber innerhalb einer Frist von zwei Monaten mitteilen müsse, wie sie beabsichtige, auf seinen Antrag auf Beistand hin zu verfahren. Mit dem Erlass der Aufgabenbefreiung sei die Verwaltung jedoch dem Antrag auf Beistand vom 10. Januar 2022 nachgekommen.

59

Mit dem vorliegenden Klagegrund, dessen beide Teile zusammen zu prüfen sind, trägt der Kläger im Wesentlichen drei verschiedene Rügen vor, nämlich erstens das Fehlen einer förmlichen Anerkennung seines Status eines Hinweisgebers, zweitens das Fehlen von Informationen ihm gegenüber, wie mit seinen Meldungen verfahren werde, und drittens die Unzulänglichkeit der vom Parlament in diesem Zusammenhang erlassenen Schutzmaßnahmen.

60

Zunächst ist die Zulässigkeit verschiedener Anlagen zu prüfen, soweit diese vom Parlament bestritten wird.

3) Zur Zulässigkeit verschiedener Anlagen

i) Zur Zulässigkeit der Anlagen C.6 und C.7

61

Als Anlage C.7 der Erwiderung hat der Kläger die Aufzeichnung eines Gesprächs vorgelegt, das er am 15. Februar 2023 mit dem Generaldirektor geführt habe, aus der erstens hervorgehe, dass keine Untersuchung hinsichtlich der Behandlung seiner Meldungen als Hinweisgeber eingeleitet worden sei, zweitens, dass die Aufgabenbefreiung die Versetzungsmaßnahme ergänzt habe, die nicht ausgereicht habe, um den Kläger zu schützen, sowie drittens, dass sich der Generaldirektor zu keinem Zeitpunkt für zuständig gehalten habe, als es um den Schutz gegangen sei, der ihm wegen der behaupteten Repressalien zu gewähren sei.

62

Das schriftliche Protokoll dieses Treffens wurde als Anlage C.6 der Erwiderung vorgelegt.

63

Das Parlament behauptet, die Anlagen C.6 und C.7 seien auf unrechtmäßige Weise erlangt worden. Es beantragt daher ihre Entfernung aus den Akten.

64

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung keine Rechtsvorschrift ausdrücklich verbietet, unrechtmäßig erlangte Beweise zu verwerten. Bei solchen Sachverhalten muss bei einer Abwägung der zu schützenden Interessen geprüft werden, ob besondere Umstände, wie etwa die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage des Dokuments für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zum Erlass der angefochtenen Handlung, es rechtfertigen, ein Dokument in den Akten zu belassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission, T‑562/12, EU:T:2015:270, Rn. 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65

Die Anlagen C.6 und C.7 beziehen sich auf ein Treffen, das im Februar 2023 stattfand, d. h. nach der Erhebung der Klage am 22. Dezember 2022. Es ist nicht erforderlich, sie in den Akten zu belassen, da zum einen der Kläger keine besonderen Umstände im Sinne der oben in Rn. 64 genannten Rechtsprechung geltend gemacht hat und da zum anderen ihr Inhalt, der sich auf Sachverhalte nach Klageerhebung bezieht, für die Prüfung der von ihm erhobenen Rügen nicht entscheidend ist.

ii) Zur Zulässigkeit der Anlage E.1 und des beigefügten Schreibens

66

Am 5. Dezember 2023 hat der Kläger als Anlage E.1 Auszüge aus dem Verwaltungsuntersuchungsbericht übermittelt, der am 17. Juni 2022 vom Beratenden Ausschusses, der sich mit den Beschwerden wegen Mobbings befasst, die Mitglieder des Parlaments betreffen, erstellt worden war, zusammen mit einem Schreiben, das Anmerkungen des Klägers enthielt.

67

Das Parlament hält die Anlage E.1 für unzulässig, da sie verspätet vorgelegt worden sei. Es stellt außerdem fest, dass diese Anlage rechtswidrig erlangt worden sei.

68

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 85 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung Folgendes vorsieht:

„(1)   Beweise und Beweisangebote sind im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen.

(2)   Die Hauptparteien können für ihr Vorbringen noch in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung Beweise oder Beweisangebote vorlegen, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist.“

69

Im vorliegenden Fall kann die verspätete Vorlage der Anlage E.1 dem Kläger nicht entgegengehalten werden, da es sich, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, um ein Dokument handelt, das er auf anderem Wege erhalten hat, nachdem er es vergeblich vom Parlament angefordert hatte. Zweitens geht aus der oben in Rn. 64 genannten Rechtsprechung hervor, dass weder eine etwaige Vertraulichkeit eines Dokuments noch der Umstand, dass es möglicherweise nicht auf rechtmäßige Weise erlangt wurde, seine Entfernung aus den Akten erforderlich machen.

70

Es ist jedoch nicht erforderlich, die Anlage E.1 und das beigefügte Schreiben in den Akten zu belassen, da ihr Inhalt für die Prüfung der vom Kläger erhobenen Rügen nicht entscheidend ist. Der Verwaltungsuntersuchungsbericht vom 17. Juni 2022 betrifft nämlich die Behandlung der Beschwerde des Klägers wegen Mobbings, während die vorliegende Klage die Behandlung seines Status als Hinweisgeber zum Gegenstand hat.

iii) Zur Zulässigkeit der Anlagen F.1 und F.2

71

Als Anlage F.1 zu seiner Antwort vom 19. Dezember 2023 auf die Fragen des Gerichts vom 27. November 2023 hat der Kläger Schriftverkehr von November und Dezember 2023 zwischen der Generaldirektion Personal und anderen APA, die einen Antrag auf Beistand gestellt hatten, vorgelegt. Als Anlage F.2 hat er die Interne Regelung über die Umsetzung von Artikel 22b des Statuts des Parlaments vom 20. November 2023 übermittelt.

72

In der mündlichen Verhandlung hat das Parlament die Unzulässigkeit der Anlagen F.1 und F.2 geltend gemacht, da sie als Antwort auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts zu einer anderen Frage vorgelegt worden seien.

73

Gemäß Art. 89 Abs. 1 der Verfahrensordnung sollen prozessleitende Maßnahmen die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten.

74

Wie aus dem Wortlaut von Art. 88 der Verfahrensordnung hervorgeht, kann das Gericht frei entscheiden, ob es Fragen an die Parteien richten will, und in nicht revisibler Weise beurteilen, welcher Wert den verschiedenen Sachverhaltselementen und Beweismitteln beizumessen ist, die ihm vorgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 31. Januar 2017, Universal Protein Supplements/EUIPO, C‑485/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:72, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75

Wenngleich das Gericht die Anlagen F.1 und F.2 nicht förmlich angefordert hat, dienen sie im vorliegenden Fall der Veranschaulichung der Antwort des Klägers auf die dritte vom Gericht im Rahmen der prozessleitenden Maßnahme gestellten Frage, mit der die Parteien aufgefordert wurden, ihre etwaigen Stellungnahmen zu den aus dem Urteil vom 15. November 2023, PL/Kommission (T‑790/21, EU:T:2023:724), für die vorliegende Rechtssache zu ziehenden Konsequenzen vorzulegen. Folglich kann die Einreichung der Anlagen F.1 und F.2 in Vervollständigung der Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen als gerechtfertigt angesehen werden, so dass sie für zulässig zu erklären sind.

4) Zum Fehlen einer förmlichen Anerkennung des Status des Klägers als Hinweisgeber

76

Der Kläger wirft dem Parlament vor, seinen Status eines Hinweisgebers nicht förmlich anerkannt zu haben.

77

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 22a Abs. 1 bis 3 des Statuts, der gemäß Art. 127 BBSB auf die APA entsprechend anwendbar ist, wie folgt lautet:

„(1)   Erhält ein Beamter in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes Kenntnis von Tatsachen, die die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen, einschließlich Betrug oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Union oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Union darstellen können, vermuten lassen, so unterrichtet er unverzüglich seinen unmittelbaren Vorgesetzten oder Generaldirektor oder, falls er dies für zweckdienlich hält, den Generalsekretär oder Personen in vergleichbaren Positionen bzw. direkt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung.

Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 sind in schriftlicher Form vorzulegen.

Dieser Absatz gilt auch für den Fall, dass das Mitglied eines Organs oder eine andere Person, die im Dienst eines Organs steht oder für ein Organ einen Auftrag ausführt, erheblich gegen entsprechende Dienstpflichten verstößt.

(2)   Ein Beamter, der Informationen gemäß Absatz 1 erhält, übermittelt dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung unverzüglich jeden ihm zur Kenntnis gebrachten faktischen Hinweis, der Unregelmäßigkeiten gemäß Absatz 1 vermuten lässt.

(3)   Dem Beamten dürfen seitens des Organs keine nachteiligen Auswirkungen aufgrund der Tatsache erwachsen, dass er Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 weitergegeben hat, sofern er dabei in Treu und Glauben gehandelt hat.“

78

Aus Art. 22a Abs. 1 Unterabs. 1 des Statuts, der gemäß Art. 127 BBSB auf die APA entsprechend anwendbar ist, geht somit hervor, dass dieser Absatz für Beamte gilt, die Kenntnis von Tatsachen haben, die rechtswidrige Handlungen oder eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten „vermuten lassen“.

79

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der betreffende Beamte wahre oder zumindest wahrscheinliche konkrete Tatsachen mitteilt, die ihn bei einer ersten Würdigung vernünftigerweise eine rechtswidrige Handlung oder eine schwerwiegende Verletzung vermuten ließen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, ZU/Kommission, T‑671/18 und T‑140/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:715, Rn. 267 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80

Hieraus folgt, dass sich die Offenlegung auf konkrete Tatsachen beziehen muss. Die Verwendung der Formulierung „vermuten lässt“ und die in Art. 22a Abs. 3 des Statuts genannte Bedingung, dass der Beamte, der Informationen weitergibt, „nach Treu und Glauben“ handelt, d. h. nach der spanischen, der englischen, der niederländischen und der portugiesischen Fassung dieser Bestimmung, dass er „nach bestem Wissen und Gewissen“ davon ausgehen durfte, dass seine Meldungen „im Wesentlichen wahr“ sind, verpflichten ihn zudem, vor einer Offenlegung eine Mindestprüfung vorzunehmen, um vernünftigerweise davon überzeugt sein zu können, dass die fraglichen Tatsachen in Anbetracht einer möglichen Unregelmäßigkeit oder schwerwiegenden Verletzung relevant sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2011, Nijs/Rechnungshof, F‑77/09, EU:F:2011:2, Rn. 65).

81

Hieraus folgt, dass das Parlament nicht verpflichtet war, eine Entscheidung zu erlassen, mit der es den Status des Klägers als Hinweisgeber anerkennt. Der in Art. 22a Abs. 3 des Statuts vorgesehene Schutz wird nämlich Beamten, die Informationen über Tatsachen erteilt haben, die das Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung vermuten lassen, ohne jede Formalität allein aufgrund der Tatsache gewährt, dass sie diese Informationen geliefert haben (Urteil vom 12. Dezember 2014, AN/Kommission, T‑512/13 P, EU:T:2014:1073, Rn. 31).

82

Im vorliegenden Fall hat der Kläger, wie das Parlament in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, den Status eines Hinweisgebers in dem Moment erlangt, als die Verwaltung in schriftlicher Form von den in Art. 22a des Statuts genannten Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die der Kläger zudem dem OLAF mitgeteilt hatte, d. h. am 23. August 2021 (siehe oben, Rn. 6) oder spätestens am 3. September 2021, als das OLAF dem Parlament mitgeteilt hat, dass der Kläger es über Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 22a Abs. 1 des Statuts informiert habe.

83

Aus alledem folgt, dass der Kläger nicht wirksam geltend machen kann, dass sein Antrag vom 10. Januar 2022 stillschweigend zurückgewiesen worden sei, soweit er auf die Anerkennung seines Status eines Hinweisgebers gerichtet war, da das Parlament nicht verpflichtet war, einen Rechtsakt zu erlassen, mit dem es dem Kläger diesen Status zuerkennt oder versagt. Da sich der Antrag auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, soweit mit ihr der Antrag des Klägers vom 10. März 2022 auf Anerkennung seines Status eines Hinweisgebers abgelehnt worden sein soll, auf einen Rechtsakt bezieht, der nicht ergangen ist, ist er als unzulässig zurückzuweisen.

84

Diese Feststellung lässt die Notwendigkeit unberührt, dass das Parlament die Rechte beachten muss, die sich aus dem Status des Klägers als Hinweisgeber ergeben und die im Folgenden geprüft werden.

5) Zur mangelnden Information des Klägers, wie auf seine Meldungen hin verfahren werde

85

Der Kläger macht geltend, die ADBS müsse nachweisen, dass sie eine Frist für die Bearbeitung seines Antrags gemäß Art. 22b Abs. 1 Buchst. b des Statuts mitgeteilt habe, was vorliegend nicht geschehen sei. Außerdem habe das Parlament nach der Prüfung seiner Beschwerde gemäß Art. 22a des Statuts nicht angemessen und umsichtig reagiert. In der Erwiderung macht er unter Berufung auf Art. 5 Abs. 3 der internen Regelung geltend, dass das Parlament ihm hätte mitteilen müssen, ob und wie auf seine Beschwerde hin verfahren werde.

86

Art. 22b Abs. 1 des Statuts, der gemäß Art. 127 BBSB auf die APA entsprechend anwendbar ist, bestimmt:

„Dem Beamten, der Informationen gemäß Artikel 22a an den Präsidenten der Kommission, den Präsidenten des Rechnungshofes, den Präsidenten des Rates, den Präsidenten des Europäischen Parlaments oder an den Europäischen Bürgerbeauftragten weitergegeben hat, dürfen keine nachteiligen Auswirkungen seitens des Organs erwachsen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Beamte hält die weitergegebenen Informationen und jede darin enthaltene Anschuldigung nach Treu und Glauben für im Wesentlichen wahr und

b)

er hat zuvor die gleichen Informationen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung oder seinem Organ übermittelt und abgewartet, bis das Amt bzw. Organ binnen der Frist, die es in Anbetracht der Komplexität des Falles festgelegt hat, geeignete Maßnahmen ergriffen hat. Über diese Frist wird der Beamte binnen 60 Tagen ordnungsgemäß unterrichtet.“

87

Gemäß Art. 22a Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 des Statuts unterrichtet ein Beamter, der „Kenntnis von Tatsachen erhält“, die die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten darstellen können, „vermuten lassen“, unverzüglich und in schriftlicher Form „seinen unmittelbaren Vorgesetzten oder Generaldirektor oder, falls er dies für zweckdienlich hält, den Generalsekretär oder Personen in vergleichbaren Positionen bzw. direkt das [OLAF]“. Im Fall der Untätigkeit des Organs oder des OLAF kann der Beamte nach Ablauf einer bestimmten Frist gemäß Art. 22b Abs. 1 des Statuts die Informationen an den Präsidenten der Kommission, des Rechnungshofes, des Rates, des Europäischen Parlaments oder an den Bürgerbeauftragten weitergeben (Urteil vom 5. Dezember 2012, Z/Gerichtshof, F‑88/09 und F‑48/10, EU:F:2012:171, Rn. 250).

88

Art. 22c des Statuts, der ebenfalls gemäß Art. 127 BBSB auf die APA entsprechend anwendbar ist, sieht im Übrigen Folgendes vor:

„Im Einklang mit den Artikeln 24 und 90 führt jedes Organ ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden von Beamten über ihre Behandlung nach oder infolge der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 22a und 22b ein. Das betreffende Organ gewährleistet, dass solche Beschwerden vertraulich und – wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist – vor Ablauf der in Artikel 90 festgelegten Fristen bearbeitet werden.

Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs legt interne Regelungen fest, die unter anderem Folgendes vorsehen:

–

die Unterrichtung der in Artikel 22a Absatz 1 oder Artikel 22b genannten Beamten über die Bearbeitung der von ihnen gemeldeten Angelegenheiten,

–

den Schutz der berechtigten Interessen dieser Beamten und ihrer Privatsphäre und

–

das Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden gemäß Absatz 1.“

89

In Umsetzung von Art. 22c des Statuts sieht Art. 5 („Auskunftsrecht“) der internen Regelung Folgendes vor:

„1.   Der Dienstvorgesetzte bestätigt den Erhalt der Meldungen durch den Hinweisgeber innerhalb von fünf Werktagen ab ihrem Erhalt.

2.   Gemäß Art. 22b des Statuts wird der Hinweisgeber binnen 60 Tagen über die Frist unterrichtet, die notwendig ist, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Er wird so rasch wie möglich benachrichtigt, falls das OLAF befasst wird.

3.   Nach Ablauf der durch die Verwaltung festgesetzten notwendigen Frist wird dem Hinweisgeber in geeigneter Weise und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie unter Achtung der Rechte Dritter mitgeteilt, wie das Organ auf seine Meldungen hin verfahren ist. Ihm werden insbesondere die Schlussfolgerungen der durchgeführten Ermittlungen und/oder die Art der beabsichtigten und/oder ergriffenen Maßnahmen mitgeteilt.“

90

Wie oben in Rn. 82 ausgeführt, ist das Parlament im vorliegenden Fall der Auffassung, dass es am 23. August 2021 oder spätestens am 3. September 2021 Informationen über konkrete Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung und gemäß Art. 22a des Statuts erhalten habe.

91

Unabhängig davon, von welchem Datum ausgegangen wird, ergibt sich jedenfalls weder aus den Akten noch aus der mündlichen Verhandlung, dass das Parlament den Erhalt der Meldungen des Klägers innerhalb von fünf Werktagen bestätigt hätte, dass es den Kläger binnen 60 Tagen über die zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen notwendige Frist unterrichtet hätte oder dass es ihm mitgeteilt hätte, wie das Organ auf seine Meldungen hin verfahren werde, wie dies in Art. 5 Abs. 1, 2 und 3 der internen Regelung (oben in Rn. 89 wiedergegeben) vorgesehen ist.

92

Das Parlament ist der Ansicht, dass diese Vorschriften „wirkungslos“ geworden seien, da sich der Kläger direkt an das OLAF gewandt und diesem die finanziellen Unregelmäßigkeiten gemeldet habe.

93

Es geht jedoch weder aus den Art. 22a bis 22c des Statuts noch aus Art. 5 der internen Regelung hervor, dass die Informationspflicht des Parlaments nicht mehr bestünde, wenn sich ein Hinweisgeber parallel an das OLAF gewandt hat.

94

Art. 22a Abs. 1 des Statuts sieht vielmehr vor, dass ein Beamter oder Bediensteter, der Kenntnis von Tatsachen erhält, die die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vermuten lassen, unverzüglich seinen unmittelbaren Vorgesetzten oder Generaldirektor oder, falls er dies für zweckdienlich hält, den Generalsekretär oder Personen in vergleichbaren Positionen bzw. direkt das OLAF unterrichtet. Ein Hinweisgeber, dem in dieser Bestimmung genannte Informationen vorliegen, kann daher das OLAF unmittelbar hierüber informieren, wenn er dies für zweckdienlich hält, ohne dass dies zu einem geringeren Schutz oder zur Anwendung einer anderen rechtlichen Regelung führen würde.

95

Dies wird dadurch bestätigt, dass, wie aus Art. 22a Abs. 2 des Statuts hervorgeht, ein Beamter, der Informationen gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung erhält, dem OLAF unverzüglich jeden ihm zur Kenntnis gebrachten faktischen Hinweis übermitteln muss, der Unregelmäßigkeiten gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung vermuten lässt, wenn der Hinweisgeber die ihm vorliegenden Informationen nicht selbst dem OLAF direkt mitteilt.

96

Außerdem geht aus Art. 22b Abs. 1 des Statuts hervor, dass die in Art. 22a des Statuts genannten Informationen von dem Beamten oder Bediensteten, dem solche Informationen vorliegen, zunächst dem OLAF oder seinem Organ übermittelt werden müssen, damit ihm Schutz vor möglichen Repressalien gewährt werden kann. Art. 22b Abs. 1 Buchst. b des Statuts sieht zudem vor, dass der Beamte oder Bedienstete ordnungsgemäß über die Frist unterrichtet wird, die das OLAF oder das Organ benötigt, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

97

Tatsächlich sieht, wie das Parlament geltend macht, Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. 2013, L 248, S. 1) Folgendes vor:

„Solange der Generaldirektor [des OLAF] prüft, ob infolge eines Ersuchens nach Absatz 2 eine interne Untersuchung eingeleitet werden soll, und/oder solange das [OLAF] eine interne Untersuchung durchführt, leiten die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen keine parallele Untersuchung zu demselben Sachverhalt ein, soweit mit dem [OLAF] nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.“

98

Außerdem bestimmt Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 883/2013, dass das OLAF, wenn ein Beamter oder sonstiger Bediensteter, ein Mitglied eines der Organe oder Einrichtungen, ein Leiter einer sonstigen Stelle oder ein Bediensteter dem Amt gemäß Art. 22a des Statuts Informationen bezüglich eines vermuteten Betrugs oder einer vermuteten Unregelmäßigkeit übermittelt, den Betreffenden von seinem Beschluss über die Einleitung beziehungsweise Nichteinleitung einer diesbezüglichen Untersuchung in Kenntnis setzt.

99

Das Parlament schließt hieraus, dass es die Aufgabe des OLAF gewesen sei, sobald es mit dem Fall befasst worden sei, dem Kläger mitzuteilen, innerhalb welcher Frist es geeignete Maßnahmen ergreifen werde.

100

Ungeachtet der Informationspflichten des OLAF gegenüber dem Kläger oblag es jedoch auch dem Parlament, in seiner Zuständigkeit für den Schutz der Bediensteten des Organs, die gemäß den Art. 22a und 22b des Statuts schwerwiegende Unregelmäßigkeiten gemeldet haben, zunächst in einem ersten Schritt den Erhalt der Meldungen zu bestätigen, nachdem es mit Tatsachen im Sinne von Art. 22a des Statuts befasst war, und dann in einem zweiten Schritt den Kläger binnen 60 Tagen über die zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen notwendige Frist zu unterrichten, wie dies in Art. 5 Abs. 1 und 2 der internen Regelung vorgesehen ist.

101

Gemäß der Verordnung Nr. 883/2013 konnte das Parlament zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem es darüber informiert war, dass sich der Kläger direkt an das OLAF gewandt hatte, d. h. am 23. August 2021 oder spätestens am 3. September 2021 (siehe oben, Rn. 6 und 82), keine parallele Untersuchung zu demselben Sachverhalt durchführen. Das Parlament hätte jedoch den Kläger hierüber unterrichten müssen, und zwar sowohl aufgrund seiner Fürsorgepflicht als auch in Anwendung von Art. 5 Abs. 3 der internen Regelung, dem zufolge es dem Hinweisgeber mitteilen muss, wie das Organ auf seine Meldungen hin verfahren ist.

102

Nach alledem hat das Parlament gegen Art. 5 seiner internen Regelung verstoßen.

6) Zur Unzulänglichkeit der nach den Art. 22a bis 22c des Statuts ergriffenen Schutzmaßnahmen

103

Mit dieser Rüge wirft der Kläger dem Parlament im Wesentlichen vor, dass es, indem es ihn lediglich von seinen Aufgaben freigestellt habe, nicht die geeigneten Schutzmaßnahmen ergriffen habe, die sich aus seinem Status als Hinweisgeber ergäben.

i) Zur Beweislast für die Zulänglichkeit der Schutzmaßnahmen

104

Nach Ansicht des Klägers trägt das Parlament die Beweislast dafür, dass die für seinen Schutz als Hinweisgeber erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen worden seien.

105

Daher ist zunächst zu klären, welche Partei die Beweislast dafür trägt, dass die Schutzmaßnahmen im vorliegenden Fall ausreichend waren.

106

Der Kläger beruft sich auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. 2019, L 305, S. 17). Ziel dieser Richtlinie ist eine bessere Durchsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik in bestimmten Bereichen durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards, die ein hohes Schutzniveau für Personen sicherstellen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.

107

Art. 21 („Maßnahmen zum Schutz vor Repressalien“) Abs. 5 der Richtlinie 2019/1937 lautet:

„In Verfahren vor einem Gericht oder einer anderen Behörde, die sich auf eine vom Hinweisgeber erlittene Benachteiligung beziehen und in denen der Hinweisgeber geltend macht, diese Benachteiligung infolge seiner Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. In diesen Fällen obliegt es der Person, die die benachteiligende Maßnahme ergriffen hat, zu beweisen, dass diese Maßnahme auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte.“

108

Im 93. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/1937 wird diese Vorschrift wie folgt begründet:

„Für Repressalien werden als Gründe oftmals andere Ursachen als die erfolgte Meldung angeführt, und es kann für Hinweisgeber sehr schwierig sein, den kausalen Zusammenhang zwischen der Meldung und den Repressalien nachzuweisen; den Personen, die die Repressalien ergreifen, stehen hingegen unter Umständen größere Möglichkeiten und Ressourcen zur Verfügung, um ihr eigenes Vorgehen und die dahinter stehenden Gründe zu dokumentieren. Wenn ein Hinweisgeber daher darlegt, dass er Verstöße im Einklang mit dieser Richtlinie gemeldet oder offengelegt und eine Benachteiligung erfahren hat, sollte die Beweislast auf die Person übergehen, die die Benachteiligung vorgenommen hat, d. h. diese sollte dann nachweisen müssen, dass ihr Vorgehen in keiner Weise mit der erfolgten Meldung oder Offenlegung in Verbindung stand.“

109

Es ist richtig, dass sich die Richtlinie 2019/1937 an die Mitgliedstaaten richtet und als solche für die Unionsorgane nicht bindend ist.

110

Jedoch kann nach der Rechtsprechung der Umstand, dass eine Richtlinie als solche die Organe nicht bindet, es nicht ausschließen, dass sie für die Organe in ihren Beziehungen zu ihren Beamten und Bediensteten in bestimmten Fällen mittelbar gelten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Kommission/Strack, T‑268/11 P, EU:T:2012:588, Rn. 42 bis 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

111

In einer Situation, in der das Parlament, wie im vorliegenden Fall, die in den Art. 22a bis 22c des Statuts vorgesehenen Regelungen umsetzen muss, die insbesondere darauf abzielen, den Schutz der Hinweisgeber vor möglichen Repressalien zu gewährleisten, kann das Parlament keine Vorschriften erlassen, die weniger Schutz gewähren als diejenigen, die der Unionsgesetzgeber insofern in Bezug auf den Schutz von Hinweisgebern durch die Mitgliedstaaten eigens erlassen hat.

112

Im vorliegenden Fall beschreibt der Kläger eine Situation der Ausgrenzung und ein Gefühl der Geringschätzung seiner Arbeit, da er für die ihm übertragenen Aufgaben keinerlei Feedback bekommen habe und das Ergebnis seiner Tätigkeit nicht gewürdigt worden sei. Der Kläger legt auch eine E‑Mail vom 7. Januar 2022 vor, aus der hervorgeht, dass bereits vor der Aufgabenbefreiung und vor der Beendigung seines Vertrags eine andere Person als APA eingestellt wurde, um die zuvor ihm zugewiesenen Aufgaben zu erledigen.

113

Im Übrigen werden die Berichte des Klägers über die angeblichen Repressalien von Seiten der Delegationsleitung mehr als zwei Jahre nach seinen Meldungen immer noch geprüft, so dass das Parlament nicht in der Lage war, sich in der mündlichen Verhandlung zu dieser Frage zu äußern.

114

Darüber hinaus geht insbesondere aus der Beschreibung der Ereignisse, auf die der Kläger in der Anlage zu seinem Antrag auf Beistand vom 10. Januar 2022 verwiesen hat, hervor, dass der Vorsitzende der Delegation, nachdem der Kläger ihm unterstellt worden war, die E‑Mails des Klägers nur sehr distanziert beantwortet hat, ohne sich jemals nach seinem Befinden nach dem erlittenen Mobbing zu erkundigen.

115

Unter diesen Umständen legt der Kläger plausibel dar, dass ihm nicht nur von Seiten der betreffenden Abgeordneten, sondern auch von Seiten des Vorsitzenden der Delegation ein Schaden zugefügt wurde.

116

In einer Situation wie der vorliegenden, in der der Kläger glaubhafte Indizien dafür beibringt, dass ihm durch den Erlass der Versetzungsmaßnahme ein Schaden entstanden ist, und in der seine Meldungen wegen angeblicher Repressalien von Seiten der Delegationsleitung zudem noch immer geprüft werden, ist es Sache des Parlaments, nachzuweisen, dass es seiner Verpflichtung, den Hinweisgeber zu schützen, durch den Erlass von zu diesem Zweck hinreichenden Maßnahmen nachgekommen ist.

ii) Zur Frage der Zulänglichkeit der Schutzmaßnahmen

117

Art. 22a Abs. 3 des Statuts, dessen Wortlaut oben in Rn. 77 wiedergegeben wird, beinhaltet die Regelung, dass einem Beamten, der seinen Dienstvorgesetzten über Tatsachen unterrichtet hat, von denen er in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes Kenntnis erhalten hat und die die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Union darstellen können, vermuten lassen, keine nachteiligen Auswirkungen seitens des Organs erwachsen dürfen, sofern er dabei in Treu und Glauben gehandelt hat.

– Zur Aufgabenbefreiung

118

Im vorliegenden Fall hat das Parlament zwei Schutzmaßnahmen erlassen. Die erste Maßnahme, d. h. die Versetzungsmaßnahme, folgte unmittelbar auf die Beschwerde des Klägers wegen Mobbings und den damit verbundenen Antrag auf Beistand. Der Kläger hatte nämlich in seinem Antrag vom 12. Juli 2021 angegeben, dass er sofortigen Schutz benötige und nicht mehr für die betreffende Abgeordnete arbeiten könne. Die zweite Maßnahme, d. h. die Aufgabenbefreiung, folgte auf seine Beschwerde vom 10. Januar 2022, in der er von den Repressalien berichtete, denen er von Seiten der Delegationsleitung nach seinen Meldungen ausgesetzt gewesen sei. In der letztgenannten Beschwerde beantragte der Kläger, seine Tätigkeit bei der Delegation zu beenden und ihn an eine andere Stelle zu versetzen.

119

Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das Parlament damit durchaus auf seinen Antrag vom 10. Januar 2022 hin eine Schutzmaßnahme erlassen, indem es am 13. Januar 2022 die Aufgabenbefreiung erließ.

120

Zu prüfen ist jedoch, ob dies eine im Hinblick auf den Schutz des Klägers aufgrund seines Status als Hinweisgeber ausreichende Schutzmaßnahme war.

121

Das Vorbringen des Klägers ist nämlich in diesem Sinne zu verstehen, da es nicht darauf abzielt, die Aufgabenbefreiung als solche in Frage zu stellen. Die Behauptung des Parlaments, dass diese Maßnahme bestandskräftig geworden sei, weil sie nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen Gegenstand einer Beschwerde gewesen sei, ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen (siehe oben, Rn. 52).

122

Um zu beurteilen, ob die Aufgabenbefreiung eine ausreichende Schutzmaßnahme war, ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt durch die folgenden Umstände gekennzeichnet war.

123

Erstens bestreitet das Parlament nicht, dass der Kläger, als er eine Verlängerung seines APA-Vertrags beantragt hat, Informationen gemäß Art. 22a Abs. 1 und 2 des Statuts übermittelt und dabei nach Treu und Glauben gehandelt hat, so dass ihm schon aus diesem Grund der Status eines Hinweisgebers zukam und ihm Schutz vor möglichen sich hieraus ergebenden Repressalien zustand (siehe oben, Rn. 55 und 82).

124

Zweitens hat das Parlament in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Meldungen des Klägers wegen angeblicher Repressalien von Seiten der Delegationsleitung immer noch geprüft würden.

125

Drittens hatte der Kläger eine Stelle als APA inne, eine Stelle, die durch besondere Vorschriften zur Begrenzung der Vertragsdauer, wie sie sich aus Art. 130 Abs. 1 BBSB ergeben, sowie durch die Auswahlfreiheit der Abgeordneten und das gegenseitige Vertrauen, das die Beschäftigungsbeziehung zwischen ihnen und ihren APA kennzeichnen muss, wie aus Art. 21 Abs. 1 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. 2005, L 262, S. 1, im Folgenden: Abgeordnetenstatut) bzw. aus Art. 127 BBSB hervorgeht (siehe unten, Rn. 129 bis 132), geprägt ist.

126

Viertens endete der Vertrag des Klägers an dem vorgesehenen Datum, dem 22. Februar 2022, da kein Mitglied der Gemeinschaft allein oder gemeinsam mit anderen einen Antrag auf Verlängerung des Vertrags gestellt hatte.

127

Ferner hatte der Kläger den Wunsch geäußert, weiterhin beim Parlament zu arbeiten. Tatsächlich bat er in seiner Beschwerde vom 10. Januar 2022 nicht nur darum, von seinen Aufgaben bei der Delegation freigestellt zu werden, sondern auch darum, auf eine beliebige andere Stelle im Parlament versetzt zu werden (siehe oben, Rn. 9).

128

Aus Art. 22a Abs. 3 des Statuts ergibt sich, dass das Parlament alle notwendigen Maßnahmen ergreifen muss, um den Hinweisgebern einen ausgewogenen und effizienten Schutz vor jeglicher Form von Repressalien, einschließlich der Androhung und des Versuchs von Repressalien, zu gewährleisten. Wenn Bedienstete des Organs schwerwiegende Unregelmäßigkeiten gemäß den Art. 22a und 22b des Statuts melden, ist es Aufgabe des Parlaments, ihre berechtigten Interessen zu schützen.

– Zur Möglichkeit einer Verlängerung des APA-Vertrags des Klägers

129

In Bezug auf die Möglichkeit, einen APA auf Initiative der Verwaltung einem anderen Abgeordneten zuzuordnen, um ihn aufgrund seines Status eines Hinweisgebers zu schützen, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 130 Abs. 1 BBSB Folgendes vorsieht:

„Die Verträge der akkreditierten parlamentarischen Assistenten werden für einen festen Zeitraum abgeschlossen und enthalten Angaben darüber, in welche Besoldungsgruppe der Assistent eingestuft wird. Ein Vertrag kann nicht mehr als zweimal während einer Wahlperiode verlängert werden. Sofern dies im Vertrag selbst nicht anderweitig geregelt ist, endet der Vertrag unbeschadet von Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe c am Ende der Wahlperiode des Parlaments, während der er geschlossen wurde.“

130

Art. 18 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zu Titel VII der BBSB sieht hierzu vor, dass ein Antrag auf Verlängerung des Vertrags eines APA der ADBS spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Auslaufens des Vertrags übermittelt werden muss.

131

Art. 21 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts regelt zudem, dass „[die] Abgeordneten … Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter [haben], die frei von ihnen ausgewählt werden“.

132

Art. 127 BBSB bestimmt:

„Die Artikel 11 bis 26a des Statuts gelten entsprechend. Unter strikter Berücksichtigung insbesondere des spezifischen Charakters der Funktionen und Pflichten akkreditierter parlamentarischer Assistenten und des gegenseitigen Vertrauens, das die Beschäftigungsbeziehung zwischen ihnen und dem Mitglied bzw. den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die sie unterstützen, kennzeichnen muss, tragen die Durchführungsbestimmungen, die sich auf diesen Bereich beziehen und die nach Artikel 125 Absatz 1 angenommen werden, dem spezifischen Charakter der Beschäftigungsbeziehung zwischen dem Mitglied und dem akkreditierten parlamentarischen Assistenten Rechnung.“

133

Aus diesen Vorschriften geht damit hervor, dass die Initiative zur Verlängerung eines APA-Vertrags allein bei einem oder mehreren Abgeordneten liegt, die nicht verpflichtet werden können, mit einem APA, den sie nicht frei ausgewählt haben, zusammenzuarbeiten oder die Zusammenarbeit fortzusetzen. Ein APA steht nämlich mit dem oder den Abgeordneten, die er unterstützt, in einer Beschäftigungsbeziehung, die durch das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses gekennzeichnet ist.

134

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus diesen Vorschriften, dass das Parlament, wie es zu Recht geltend macht, mangels eines ausdrücklichen Antrags eines oder mehrerer Mitglieder der Gemeinschaft keine Möglichkeit hatte, den APA-Vertrag des Klägers zu verlängern.

135

Das Parlament hat daher die Nichtverlängerung des Vertrags des Klägers zu Recht damit begründet, dass kein Mitglied der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Diese Feststellung gilt unbeschadet der Verpflichtung des Parlaments, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Kläger einen ausgewogenen und effizienten Schutz vor jeglicher Form von Repressalien zu gewährleisten.

– Zur Möglichkeit der Versetzung des Klägers an eine andere Stelle innerhalb des Parlaments

136

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 2 der internen Regelung Folgendes vorsieht:

„Die Verwaltung ergreift zumutbare Maßnahmen, um dem Hinweisgeber dabei behilflich zu sein, seine dienstliche Verwendung zu ändern, falls er dies wünscht. …“

137

In der Klagebeantwortung hat das Parlament angegeben, dass es den Kläger darüber informiert habe, dass die Aufgabenbefreiung die einzig denkbare Schutzmaßnahme sei. In der mündlichen Verhandlung hat das Parlament jedoch eingeräumt, dass Art. 4 Abs. 2 der internen Regelung auf die APA anwendbar sei und grundsätzlich eine Schutzmaßnahme erlassen werde könne, die darin bestünde, einen APA, der den Status eines Hinweisgebers habe, in eine andere Dienststelle des Parlaments zu versetzen, sofern der Status eines APA beibehalten und das Datum der Vertragsbeendigung eingehalten werde. In dieser Hinsicht veranschaulicht der Schriftverkehr von November und Dezember 2023 zwischen der Generaldirektion Personal und anderen APA, die einen Antrag auf Beistand gestellt hatten, den der Kläger als Anlage F.1 zu seiner Antwort vom 19. Dezember 2023 auf die Fragen des Gerichts vom 27. November 2023 vorgelegt hat, die Möglichkeiten einer Versetzung in andere Dienststellen des Parlaments, die den APA, die eine Beschwerde wegen Mobbings eingelegt hatten, offenstanden.

138

In Anbetracht des Status des Klägers als Hinweisgeber und in Anwendung von Art. 22a Abs. 3 des Statuts hätte das Parlament ihn unterstützen müssen, indem es versucht, ihm zusätzlich zu der Aufgabenbefreiung bei der Suche nach einer Lösung zu helfen.

– Zur Beratungs- und Beistandspflicht

139

Der Kläger macht auch geltend, er habe entgegen Art. 3 der internen Regelung keinerlei Beratung oder Beistand erhalten, um mit den gegen ihn gerichteten Repressalien umzugehen (siehe oben, Rn. 49).

140

Art. 3 („Beratung und Beistand“) der internen Regelung bestimmt:

„1.   Jeder Hinweisgeber, der dies wünscht, kann hinsichtlich der Meldung schwerwiegender Unregelmäßigkeiten vertraulich beraten werden und Beistand erhalten.

2.   Beratung und Beistand werden durch den Dienstvorgesetzten und/oder das für die Beziehungen zum OLAF zuständige Mitglied des Kabinetts des Generalsekretärs gewährt.“

141

In diesem Zusammenhang trägt das Parlament lediglich vor, dass das Mitglied des Kabinetts des Generalsekretärs dem Kläger mitgeteilt habe, dass als Maßnahme, um ihn aufgrund seines Status eines Hinweisgebers zu schützen, nur die Aufgabenbefreiung denkbar sei und eine Verlängerung seines Vertrags als Maßnahme insofern nicht in Betracht komme (siehe oben, Rn. 57).

142

Indem das Parlament sich darauf beschränkt hat, dem Kläger diese Informationen mitzuteilen, hat es nicht nachgewiesen, dass es ihm gemäß Art. 3 der internen Regelung Beratung und Beistand gewährt hat.

iii) Ergebnis zur Rüge der Unzulänglichkeit der vom Parlament ergriffenen Schutzmaßnahmen

143

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Parlament nicht nachgewiesen hat, dass es alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass dem Kläger gemäß Art. 22a Abs. 3 des Statuts keine nachteiligen Auswirkungen seitens des Organs aufgrund seines Status eines Hinweisgebers erwachsen.

144

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es nicht Sache des Gerichts, sondern des Parlaments ist, unter den Umständen des vorliegenden Falles zu bestimmen, welche Schutzmaßnahmen konkret ergriffen werden konnten.

145

Damit steht im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 22a des Statuts sowie gegen Art. 4 Abs. 2 und Art. 3 der internen Regelung fest.

146

Der Rüge der Unzulänglichkeit der vom Parlament nach den Art. 22a bis 22c des Statuts ergriffenen Schutzmaßnahmen ist damit teilweise stattzugeben.

147

Hieraus folgt, dass den Rügen, mit denen eine mangelnde Information des Klägers, wie auf seine Meldungen hin verfahren werde (siehe oben, Rn. 102), bzw. die Unzulänglichkeit der nach den Art. 22a bis 22c des Statuts ergriffenen Schutzmaßnahmen geltend gemacht werden, teilweise stattzugeben ist. Im Übrigen ist der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die mit der Eigenschaft des Klägers als Hinweisgeber verbundenen Schutzvorschriften geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

–  Zum zweiten Klagegrund, mit dem im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 22c des Statuts und die interne Regelung sowie die Unangemessenheit und Unzulänglichkeit dieser Regelung geltend gemacht wird

148

Als Erstes macht der Kläger geltend, nach Einreichung seiner Beschwerde sei ihm mitgeteilt worden, dass sie vom Juristischen Dienst bearbeitet werde. Seines Erachtens verstößt dies gegen Art. 22c des Statuts, der besondere Regeln für die Bearbeitung von Beschwerden von Hinweisgebern vorsehe.

149

Als Zweites wirft der Kläger dem Parlament vor, gegen den Schutz verstoßen zu haben, der den Hinweisgebern gemäß Art. 4 Abs. 2 der internen Regelung zu gewähren sei, wonach das Parlament zumutbare Maßnahmen ergreifen müsse, um dem Hinweisgeber dabei behilflich zu sein, seine dienstliche Verwendung zu ändern, falls er dies wünsche. Das Parlament sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Bestimmung nicht auf die APA anwendbar sei.

150

Indem das Parlament dem Kläger diesen Schutz aufgrund seines Status als APA vorenthalten habe, habe es zu erkennen gegeben, dass es unter Verstoß gegen Art. 22c des Statuts keine besonderen Maßnahmen zum Schutz des Klägers getroffen habe.

151

Auch würde es nach Ansicht des Klägers, wenn sich das Parlament zu Recht darauf berufen könnte, dass der Status des Klägers als APA es verhindere, ihm in seiner Eigenschaft als Hinweisgeber Schutz zu gewähren, bedeuten, dass über den in Art. 24 des Statuts vorgesehenen Schutz hinaus kein sonstiger Schutz gewährt werde. Das Parlament habe noch nicht einmal vorgesehen, den Kläger für die Folgen zu entschädigen, die er aufgrund seiner Verpflichtung gemäß Art. 22a des Statuts erlitten habe. Das Parlament habe seine Regelung nie angepasst, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

152

Das Parlament ist der Auffassung, Art. 4 Abs. 2 der internen Regelung sei nicht ohne Weiteres auf die APA anwendbar und müsse mit der Einhaltung der geltenden Bestimmungen in Einklang gebracht werden. Art. 4 der internen Regelung erlaube es der Verwaltung nämlich nicht, einen APA auf eine Stelle innerhalb des Generalsekretariats zu versetzen, da andernfalls die im Statut und in den BBSB festgelegten Vorschriften für die Einstellung der Bediensteten und Beamten umgangen würden.

153

Ebenso sei die Versetzung eines APA auf Initiative der Verwaltung zu einem anderen Abgeordneten ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang weist das Parlament auf den besonderen Charakter der zwischen einem APA und einem Abgeordneten oder einer Gemeinschaft geschlossenen Verträge hin, die den APA dem Abgeordneten oder der Gemeinschaft, den bzw. die er unterstütze, persönlich zuordneten. Aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses zwischen einem APA und dem Abgeordneten und der in Art. 21 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts vorgesehenen Wahlfreiheit der Abgeordneten sei eine Versetzung nur auf Initiative eines oder mehrerer Abgeordneter möglich.

154

Was die Situation des Klägers anbelange, sei die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 der internen Regelung dadurch eingeschränkt gewesen, dass er innerhalb der Gemeinschaft dem Vorsitzenden der Delegation unterstellt gewesen sei und den Wunsch geäußert habe, nicht mehr mit den Mitgliedern der Gemeinschaft zusammenzuarbeiten und auf eine andere Stelle versetzt zu werden. Daher habe der Generaldirektor nach Anhörung des Klägers entschieden, dass die beste Maßnahme, um ihn aufgrund seines Status als Hinweisgeber zu schützen, darin bestehe, ihn von seinen Aufgaben freizustellen.

155

Die Rüge, die sich auf die Möglichkeit bezieht, einen APA nach Art. 4 Abs. 2 der internen Regelung in eine andere Dienststelle des Parlaments zu versetzen, um ihn aufgrund seines Status eines Hinweisgebers zu schützen, überschneidet sich im Wesentlichen mit der dritten Rüge, die oben im Rahmen des ersten Klagegrundes geprüft wurde. Insoweit ist daher auf die Analyse in den Rn. 136 bis 138 des vorliegenden Urteils zu verweisen.

156

Die Möglichkeit, einen APA auf Initiative der Verwaltung einem anderen Abgeordneten zuzuweisen, um ihn aufgrund seines Status eines Hinweisgebers zu schützen, wurde oben in Rn. 129 bis 135 geprüft.

157

Der Kläger rügt zudem die Unangemessenheit und Unzulänglichkeit der auf die APA anwendbaren internen Regelung.

158

Gemäß Art. 4 Abs. 2 der internen Regelung muss das Parlament zumutbare Maßnahmen ergreifen, um dem Hinweisgeber dabei behilflich zu sein, seine dienstliche Verwendung zu ändern, falls er dies wünscht. Anzumerken ist, dass diese Bestimmung nicht festlegt, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen oder können, sondern dem Parlament in dieser Hinsicht einen gewissen Ermessensspielraum lässt. Aus den Rn. 136 bis 138 des vorliegenden Urteils geht zum einen hervor, dass diese Vorschrift auf die APA anwendbar ist, und zum anderen, dass das Parlament keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, so dass es diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht korrekt angewandt hat. Die Unzulänglichkeit der vom Parlament ergriffenen Schutzmaßnahmen ist daher nicht auf die interne Regelung zurückzuführen, sondern auf ihre Anwendung durch das Parlament im vorliegenden Fall.

159

Was den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 22c des Statuts anbelangt, da dem Kläger bei der Bearbeitung seiner Beschwerde sowohl hinsichtlich der Vertraulichkeit als auch der Bearbeitungsfrist nicht der besondere, für die Hinweisgeber geltende Schutz gewährt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung das betreffende Organ gewährleisten muss, dass Beschwerden von Beamten über ihre Behandlung nach der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Art. 22a oder 22c des Statuts vertraulich und, wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist, vor Ablauf der in Art. 90 des Statuts festgelegten Fristen bearbeitet werden.

160

Im vorliegenden Fall legt der Kläger erstens nicht dar, inwiefern die Prüfung seiner Beschwerde durch den Juristischen Dienst nicht deren vertrauliche Behandlung gewährleistet habe. Entgegen der Auffassung des Klägers schließt außerdem der Umstand, dass gemäß Art. 22c des Statuts jedes Organ ein Verfahren zur Bearbeitung solcher Beschwerden einführt, nicht aus, dass sie von derselben Dienststelle bearbeitet werden wie andere Beschwerden.

161

Zweitens sieht Art. 6 Abs. 3 der internen Regelung vor, dass sich die Fristen für die Beantwortung solcher Beschwerden „außer in hinreichend begründeten Fällen auf zwei Monate [verkürzen]“. Im vorliegenden Fall hat das Parlament die Beschwerde des Klägers innerhalb von drei Monaten und 24 Tagen bearbeitet (siehe oben, Rn. 17 und 18). Dies scheint aufgrund der Komplexität des Falles, die sich daraus ergibt, dass der Kläger sowohl finanzielle Unregelmäßigkeiten gemäß Art. 22a des Statuts angezeigt als auch Mobbingvorwürfe erhoben hat, und aufgrund des Umfangs der Beschwerde, der fast 120 Seiten als Anlagen beigefügt waren, gerechtfertigt.

162

Hieraus folgt, dass der zweite Klagegrund, soweit mit ihm ein Verstoß gegen Art. 22c des Statuts und die interne Regelung sowie die Unangemessenheit und Unzulänglichkeit dieser Regelung geltend gemacht wird, zurückzuweisen ist.

–  Zum dritten Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Vertraulichkeit und des Schutzes der Identität des Klägers als Hinweisgeber geltend gemacht wird

163

Der Kläger ist der Ansicht, sein Antrag auf Beistand und die von ihm getätigten Meldungen seien nicht so behandelt worden, dass die Vertraulichkeit seiner Daten gewährleistet und seine Identität geschützt worden seien.

164

Im vorliegenden Fall sei es nicht notwendig gewesen, dass der Vorsitzende der Delegation die Gründe kannte, weshalb der Kläger zu ihm versetzt worden sei. Außerdem habe die ADBS den Kläger nicht um Zustimmung gebeten, dass diesem Abgeordneten sein Status eines Hinweisgebers offengelegt werde. Nach der Offenlegung seiner Identität habe jedoch kein Abgeordneter mehr die Verlängerung seines Vertrags beantragen wollen.

165

In der Erwiderung trägt der Kläger vor, die Beweislast, dass die Vertraulichkeit und die erforderlichen Schutzvorschriften beachtet worden seien, um ihn in seiner Eigenschaft als Hinweisgeber zu schützen, liege beim Parlament. Außerdem habe der Vorsitzende der Delegation, entgegen der Behauptung des Parlaments, nicht die Gründe kennen müssen, weshalb der Kläger von seinen Aufgaben freigestellt worden sei, wo sich doch die Meldungen des Klägers über die erlittenen Repressalien auch auf diesen Vorsitzenden bezogen hätten.

166

Darüber hinaus macht der Kläger geltend, das Parlament könne nicht behaupten, dass die Repressalien, die auf die Offenlegung seines Status eines Hinweisgebers gefolgt seien, nicht bewiesen seien, da das OLAF eigens zu dieser Frage eine Untersuchung eingeleitet habe. Ein Kausalzusammenhang könne daher in diesem Stadium zumindest vermutet werden, und es sei Sache des Parlaments, das Gegenteil zu beweisen.

167

Schließlich ist nach Ansicht des Klägers zwischen der Tatsache zu unterscheiden, dass er den Vorsitzenden der Delegation im Mai 2021 auf die Unregelmäßigkeiten und das Mobbing von Seiten der betreffenden Abgeordneten aufmerksam gemacht habe, und der Tatsache, dass der Vorsitzende vom Generaldirektor erfahren habe, dass der Kläger diese Informationen außerhalb der Gemeinschaft dem Generaldirektor und dem OLAF gemäß Art. 22a des Statuts gemeldet habe. Das Parlament könne daher nicht behaupten, dass der Kläger selbst seinen Status eines Hinweisgebers innerhalb der Delegation offengelegt habe.

168

Das Parlament stellt erstens fest, dass der Kläger ihm vorwerfe, dem Vorsitzenden der Delegation die Gründe genannt zu haben, weshalb er zu ihm versetzt worden sei. Aus den Akten gehe jedoch nicht hervor, dass die Verwaltung dem Vorsitzenden der Delegation den Status des Klägers als Hinweisgeber mitgeteilt habe.

169

Zweitens merkt das Parlament an, die E‑Mail vom 13. Januar 2022 sei an den Vorsitzenden der Delegation gesandt worden, um ihn über die Situation zu informieren, da der Kläger von seinen Aufgaben bei ihm freigestellt werden sollte. Da die in Rede stehende Schutzmaßnahme nach Art. 6 Abs. 1 der internen Regelung erlassen worden sei, sei der Vorsitzende der Delegation außerdem an die Geheimhaltungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 4 dieser Regelung gebunden gewesen.

170

Das Parlament bestreitet jedenfalls die Behauptung des Klägers, dass nach der Offenlegung seines Status als Hinweisgeber kein Abgeordneter mehr die Verlängerung seines Vertrags habe beantragen wollen. Diese Behauptung sei nicht belegt. Außerdem merkt das Parlament an, der Kläger habe bei einem Treffen vom 31. Mai 2021 selbst verschiedene Abgeordnete, darunter den Vorsitzenden der Delegation, über das angebliche Mobbing und die angeblichen finanziellen Unregelmäßigkeiten von Seiten der betreffenden Abgeordneten informiert.

171

Das Parlament bestreitet, dass zwischen der Nichtverlängerung des Vertrags des Klägers und dem Umstand, dass das Parlament dem Vorsitzenden der Delegation den Status des Klägers als Hinweisgeber mitgeteilt habe, ein Kausalzusammenhang angenommen werden könne.

172

Ferner bestreitet das Parlament, dass der Vorsitzende der Delegation durch die E‑Mail des Generaldirektors vom 13. Januar 2022 erfahren habe, dass der Kläger außerhalb der Gemeinschaft Meldungen getätigt habe. Aus der E‑Mail des Klägers vom 10. Januar 2022 gehe nämlich ausdrücklich hervor, dass er nicht nur Repressalien anzeige, die er wegen seiner innerhalb der Gemeinschaft getätigten Meldungen erlitten habe, sondern auch Repressalien, denen er wegen seiner Meldungen an die Generaldirektion Personal und das OLAF ausgesetzt gewesen sei.

173

Art. 4 Abs. 1 der internen Regelung lautet:

„Der Hinweisgeber darf nicht anonym tätig werden. Die Vertraulichkeit bezüglich seiner Identität wird gewährleistet. Der Hinweisgeber kann gestatten, dass seine Identität bestimmten Personen, Gremien oder Behörden mitgeteilt wird.“

174

Der Kläger macht erstens in der Klageschrift geltend, dem Vorsitzenden der Delegation hätten die Gründe, weshalb er zu ihm versetzt worden sei, nicht mitgeteilt werden müssen. In der Erwiderung behauptet er hingegen, dass die „Vertraulichkeit seines Status als Hinweisgeber nicht unmittelbar verletzt wurde, da er im Juli 2021 im Wege einer vorläufigen Maßnahme ‚offiziell‘ nur als Opfer von möglichen Mobbinghandlungen durch die [betreffende Abgeordnete] versetzt wurde“.

175

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsmaßnahme, die auf seine Beschwerde wegen Mobbings hin ergriffen wurde, noch nicht den Status eines Hinweisgebers hatte. Die Unterrichtung des Vorsitzenden der Delegation über die Gründe, weshalb der Kläger damals zu ihm versetzt wurde, konnte daher kein Verstoß gegen die interne Regelung zum Schutz der Hinweisgeber sein. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

176

Zweitens beanstandet der Kläger, dass der Vorsitzende der Delegation mit der E‑Mail vom 13. Januar 2022 über die Gründe informiert worden sei, weshalb er von seinen Aufgaben freigestellt worden sei, wo sich doch die Meldungen des Klägers über die erlittenen Repressalien auch auf den Vorsitzenden der Delegation bezogen hätten.

177

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Generalsekretär in seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt hat:

„Zur E‑Mail vom 13. Januar 2022 stelle ich fest, dass sie außer an die Verwaltungsräte der GD PERS an [den Vorsitzenden der Delegation] gerichtet war, dem Ihr Mandant vorübergehend zugewiesen war. Soweit Sie Ihre Argumentation auf Art. 4 Abs. 1 der internen Regelung stützen, der die Vertraulichkeit der Identität Ihres Mandanten gewährleistet, weise ich darauf hin, dass es wichtig war, [den Vorsitzenden der Delegation] über die Situation in Kenntnis zu setzen, da Ihr Mandant von seinen Aufgaben bei ihm freigestellt werden sollte. Diese Information war erst recht deshalb notwendig, weil sich die Meldungen über Unregelmäßigkeiten nicht auf [den Vorsitzenden der Delegation] bezogen und er selbst an die in Art. 6 Abs. 4 der internen Regelung genannte Geheimhaltungspflicht gebunden war.“

178

Das Parlament behauptet jedoch zu Unrecht, dass sich die Meldungen in der E‑Mail des Klägers vom 10. Januar 2022 nicht auf den Vorsitzenden der Delegation bezogen hätten.

179

Während sich nämlich die Meldungen des Klägers zunächst auf die betreffende Abgeordnete bezogen, erfolgte die Aufgabenbefreiung auf die Berichte des Klägers vom 10. Januar 2022 hin, die angebliche Repressalien betrafen, denen er von Seiten der Delegationsleitung einschließlich des Vorsitzenden der Delegation ausgesetzt gewesen sei. Zutreffend ist, dass sich diese neuen Meldungen des Klägers auf die Repressalien bezogen, denen er sich ausgesetzt sah, und nicht auf die finanziellen Unregelmäßigkeiten, die er zuvor gemeldet hatte. Gleichwohl konnte sich das Parlament in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nicht auf die Feststellung beschränken, dass die Meldungen des Klägers von Unregelmäßigkeiten nicht den Vorsitzenden der Delegation betroffen hätten, da sich die in der E‑Mail des Klägers vom 10. Januar 2022 enthaltenen Berichte über Repressalien auf diesen Vorsitzenden bezogen.

180

Damit hat das Parlament, indem es dem Vorsitzenden der Delegation mit der E‑Mail vom 13. Januar 2022 mitteilte, dass der Kläger nicht nur wegen seines Antrags auf Beistand, sondern auch aufgrund seines Status als Hinweisgeber von seinen Aufgaben bei ihm freigestellt werde, ohne dass der Kläger die Offenlegung seines Status gestattet hatte, gegen Art. 4 Abs. 1 der internen Regelung verstoßen.

181

Nach alledem ist dem dritten Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Vertraulichkeit und des Status des Klägers als Hinweisgeber geltend gemacht wird, stattzugeben.

182

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Parlament dadurch gegen die Art. 22a bis 22c des Statuts verstoßen hat, dass es lediglich die Aufgabenbefreiung erlassen und dem Kläger keinen ausreichenden Schutz nach diesen Vorschriften gewährt hat.

183

Den Anträgen auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, soweit das Parlament es mit ihr abgelehnt hat, auf den Antrag des Klägers vom 10. Januar 2022 hin Schutzmaßnahmen nach den Art. 22a bis 22c des Statuts zu erlassen, die über die bloße Aufgabenbefreiung hinausgehen, ist daher stattzugeben.

Zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 22. Februar 2022

184

Mit seinem ersten gegen die Entscheidung vom 22. Februar 2022 gerichteten Klagegrund macht der Kläger „einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, eine rechtswidrige positive Diskriminierung zwischen den APA und eine rechtswidrige negative Diskriminierung mit den anderen Hinweisgebern, einen Verstoß gegen die Art. 22a bis 22c des Statuts, einen Verstoß gegen Art. 24 des Statuts und eine Verletzung der Fürsorgepflicht, eine Verletzung des den Hinweisgebern gewährten Schutzes und des Rechts auf ein Verfahren, das zumindest einen Anschein von Objektivität hat“, geltend. Mit diesem Klagegrund rügt der Kläger im Wesentlichen einen Verstoß gegen die Art. 22a bis 22c und Art. 24 des Statuts, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie eine Verletzung der Fürsorgepflicht.

185

Mit seinem zweiten gegen die Entscheidung vom 22. Februar 2022 gerichteten Klagegrund behauptet der Kläger „einen Verfahrensmissbrauch, damit die Verwaltung ihre Verpflichtungen umgehen kann“.

–  Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, ein Verstoß gegen die Art. 22a bis 22c und Art. 24 des Statuts sowie eine Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden

186

Der Kläger macht geltend, er stelle nicht die Rechtmäßigkeit der Vorschriften, die die Beziehungen zwischen den APA und den Abgeordneten regelten, an sich in Frage, sondern er werfe dem Parlament vor, keine Regelung erlassen zu haben, die für die APA denselben Schutz ermögliche wie für die anderen im Parlament tätigen Bediensteten und Beamten, die ein rechtswidriges Verhalten meldeten. Er wirft dem Parlament außerdem vor, ihn wie andere APA behandelt zu haben, die keine Unregelmäßigkeiten gemeldet hätten. Daher liege eine Ungleichbehandlung vor, die gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße. Das Parlament müsse nachweisen, dass er nicht diskriminiert worden sei, oder die Diskriminierung rechtfertigen.

187

Das Parlament könne jedenfalls nicht rechtfertigen, dass der Status des Klägers als Hinweisgeber zu keinerlei Schutz geführt habe, und es müsse insbesondere eine andere Form von Schutz oder zumindest Ausgleichsmechanismen vorsehen, da andernfalls die Wirksamkeit des Schutzes, den das Statut den Hinweisgebern gewähre, beeinträchtigt würde. Die einzige Maßnahme, die ergriffen worden sei, um ihn vor dem Mobbing, dem er ausgesetzt gewesen sei, zu schützen, habe ihm nur geschadet, da der Vorsitzende der Delegation, zu dem er versetzt worden sei, nicht wirklich mit ihm kooperiert habe.

188

Nach Ansicht des Klägers hätte ein adäquater Schutz darin bestehen müssen, ihn auf eine andere Stelle zu versetzen, so dass ihm nicht das Recht genommen worden wäre, wie jeder andere APA eine Verlängerung seines Vertrags verlangen zu können, oder alternativ in der Möglichkeit, für ihn ein eigenes Verfahren zur Vertragsverlängerung durchzuführen, bei dem seine mit seinem Status als Hinweisgeber verbundenen Interessen besser geschützt wären. Da es keinen geeigneten Rahmen für die APA gebe, habe kein Abgeordneter die Verlängerung seines Vertrags beantragt, da er nicht lange genug einem Abgeordneten unterstellt gewesen sei.

189

In der Erwiderung erklärt der Kläger, dass er nicht behaupte, einen Anspruch auf eine Verlängerung seines Vertrags zu haben oder den Abschluss eines neuen Vertrags anderer Art innerhalb des Parlaments beantragt zu haben. Er ist lediglich der Ansicht, dass ein Verfahren zur Prüfung seiner Situation und einer möglichen Verlängerung seines Vertrags hätte durchgeführt werden müssen.

190

Das Parlament tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

191

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Nichtverlängerung seines Vertrags sei nur die Folge der Repressalien gewesen, die die Delegationsleitung als Reaktion auf seine Beschwerde wegen Mobbings und auf seine Meldungen von Unregelmäßigkeiten gemäß Art. 22a des Statuts unternommen habe. Indem das Parlament den Standpunkt eingenommen habe, dass sein Vertrag nicht verlängert werden könne, da kein Abgeordneter allein oder gemeinsam mit anderen einen Antrag auf Verlängerung des Vertrags gestellt habe, habe es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen die Art. 22a bis 22c und Art. 24 des Statuts verstoßen sowie seine Fürsorgepflicht verletzt.

192

Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Kläger mit der Gemeinschaft einen Vertrag als APA für den Zeitraum vom 26. August 2019 bis zum 28. Februar 2022 geschlossen hatte.

193

Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zu Titel VII der BBSB können „[die] Mitglieder … eine Gemeinschaft bilden, um gemeinsam die Dienste eines oder mehrerer Assistenten in Anspruch zu nehmen“. Wie aus den oben in den Rn. 133 und 134 gezogenen Schlussfolgerungen hervorgeht, sieht das Unionsrecht keine Verlängerung eines APA-Vertrags vor, wenn kein Antrag seitens der Gemeinschaft oder eines ihrer Mitglieder vorliegt.

194

Da der APA-Vertrag des Klägers im vorliegenden Fall auf Antrag der Gemeinschaft und nicht ausschließlich auf Antrag der betreffenden Abgeordneten geschlossen worden war, sprach grundsätzlich nichts dagegen, dass dieser Vertrag auf Antrag der Gemeinschaft oder eines ihrer Mitglieder verlängert wird und der Kläger seine Aufgaben als APA bei einem anderen Mitglied der Gemeinschaft fortsetzt.

195

Jedoch wurde, wie das Parlament geltend macht, bei der ADBS weder von der Gemeinschaft noch von einem ihrer Mitglieder ein solcher Antrag gestellt, so dass der Vertrag des Klägers nicht verlängert werden konnte, ohne gegen Art. 21 des Abgeordnetenstatuts zu verstoßen.

196

Da kein Abgeordneter einen Antrag auf Verlängerung des APA-Vertrags des Klägers gestellt hatte, konnte die ADBS zu Recht annehmen, dass sie den Vertrag nicht verlängern konnte, ohne gegen die geltenden Vorschriften, insbesondere Art. 21 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts, zu verstoßen (siehe oben, Rn. 129 bis 134).

197

Diese Feststellung gilt unbeschadet der Verpflichtung des Parlaments, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass dem Kläger gemäß Art. 22a Abs. 3 des Statuts keine nachteiligen Auswirkungen seitens des Organs aufgrund seines Status eines Hinweisgebers erwachsen (siehe oben, Rn. 143).

198

Was die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung anbelangt, wirft der Kläger dem Parlament vor, ihn wie andere APA behandelt zu haben, die keine Unregelmäßigkeiten gemeldet hätten.

199

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er in Art. 20 der Charta der Grundrechte verankert ist, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der betreffenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (vgl. Urteil vom 30. November 2023, MG/EIB,C‑173/22 P, EU:C:2023:932, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

200

Insoweit werden zwar der Kläger und die APA, die keine finanziellen Unregelmäßigkeiten gemeldet haben, in Bezug auf die Verlängerung ihrer Verträge gleichbehandelt, obwohl sie sich in unterschiedlichen Situationen befinden. Der Umstand, dass diese unterschiedlichen Sachverhalte gleichbehandelt werden, ist jedoch durch das Vertrauensverhältnis, das zwischen einem APA und dem Abgeordneten, für den er arbeitet, bestehen muss, und durch die Unabhängigkeit der politischen Gruppierungen in Bezug auf ihre interne Organisation gerechtfertigt (siehe oben, Rn. 131 bis 133, 153 und 193).

201

Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

202

Was die Rüge einer Verletzung der Fürsorgepflicht betrifft, bedeutet diese Pflicht nicht, dass das Parlament unter Missachtung der in Art. 21 des Abgeordnetenstatuts enthaltenen Regelung, wonach die Abgeordneten ihre persönlichen Mitarbeiter frei auswählen, den Vertrag eines APA verlängern müsste, selbst wenn er den Status eines Hinweisgebers erlangt hat.

203

Der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, ein Verstoß gegen die Art. 22a bis 22c und Art. 24 des Statuts sowie eine Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht wird, ist daher zurückzuweisen.

–  Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verfahrensmissbrauch geltend gemacht wird

204

Nach Ansicht des Klägers hat sich das Parlament, indem es angenommen habe, dass er keinen Beweis für einen Kausalzusammenhang zwischen den Repressalien und der Entscheidung, seinen Vertrag nicht zu verlängern, vorgelegt habe, nicht mit seinem Vorbringen in Rn. 118 seiner Beschwerde auseinandergesetzt, dass nämlich ein Hinweisgeber keinen Beweis für den Verfahrensmissbrauch vorlegen müsse, sondern es Sache der Verwaltung sei, nachzuweisen, dass die Entscheidung über die Nichtverlängerung nicht mit dem Status eines Hinweisgebers zusammenhänge. Das Parlament habe es vorgezogen, das bei einer Verlängerung übliche Verfahren auf den Kläger anzuwenden.

205

In der Erwiderung merkt der Kläger an, das Parlament habe keine Beweise dafür vorgelegt, dass hinsichtlich der angezeigten Unregelmäßigkeiten und der Repressalien, die er erlitten habe, eine interne Untersuchung eingeleitet worden sei. Außerdem sei es Sache des Parlaments, nachzuweisen, dass die Entscheidung, seinen Vertrag nicht zu verlängern, in keinem Zusammenhang mit seinem Status als Hinweisgeber gestanden habe, zumal der Kläger im vorliegenden Fall genügend Informationen vorgebracht habe und die Repressalien, denen er ausgesetzt gewesen sei, Gegenstand einer Untersuchung des OLAF gewesen seien.

206

Das Parlament tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

207

Mit seinem Vorbringen beanstandet der Kläger im Wesentlichen, dass das Parlament nicht nachgewiesen habe, dass die Nichtverlängerung seines Vertrags infolge seiner Meldungen als Hinweisgeber gemäß den Art. 22a bis 22c des Statuts kein Verfahrensmissbrauch gewesen sei.

208

Diese Rüge überschneidet sich allerdings weitgehend mit derjenigen, die oben im Zusammenhang mit dem ersten gegen die Entscheidung vom 22. Februar 2022 gerichteten Klagegrund geprüft wurde.

209

Selbst wenn der Kläger tatsächlich einen Verfahrensmissbrauch geltend machen sollte, wäre eine solche Rüge zurückzuweisen.

210

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Verfahrensmissbrauch nämlich eine besondere Ausprägung des Konzepts des „Ermessensmissbrauchs“, der eine präzise Bedeutung hat, die den Fall betrifft, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Rechtshandlung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das das Statut speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil vom 16. Juni 2021, CE/Ausschuss der Regionen, T‑355/19, EU:T:2021:369, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

211

Im vorliegenden Fall gibt der Kläger jedoch nicht an, inwiefern die Entscheidung vom 22. Februar 2022, die gemäß Art. 21 des Abgeordnetenstatuts und unter Beachtung des Verfahrens zur Vertragsverlängerung erlassen wurde, zu einem anderen als dem mit diesem Verfahren vorgesehenen Zweck ergangen sein soll.

212

Hieraus folgt, dass der zweite Klagegrund, mit dem ein Verfahrensmissbrauch geltend gemacht wird, vorausgesetzt, er könnte vom ersten gegen die Entscheidung vom 22. Februar 2022 gerichteten Klagegrund getrennt betrachtet werden, zurückzuweisen ist.

213

Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 22. Februar 2022 ist daher zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Schadensersatz

214

Der Kläger macht geltend, seine Anträge auf Schadensersatz bezögen sich auf die Gesamtheit der Fehler, die das Parlament mit dem Verstoß gegen die Art. 22a bis 22c des Statuts begangen habe und die aus dem Fehlen hinreichender Schutzmaßnahmen, aus unzureichenden Begleit- und Beistandsmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens zur Verlängerung seines Vertrags sowie aus einer Verletzung der Vertraulichkeit seiner Beschwerde folgten.

215

Was erstens die Ablehnung des Antrags auf Schadensersatz anbelangt, soweit sich dieser auf die Aufgabenbefreiung bezog, stellt der Kläger klar, dass er diese Maßnahme nicht angefochten habe, da er kein Interesse daran gehabt habe, wieder seine Aufgaben zugewiesen zu bekommen, denn seine E‑Mail vom 10. Januar 2022 habe sich auf die Person bezogen, der er zugeordnet gewesen sei. Stattdessen habe er sich beim Generaldirektor und beim Generalsekretär wegen der Unzulänglichkeit der gemäß Art. 24 des Statuts getroffenen Maßnahme beschwert. Die Aufgabenbefreiung könne nicht rückwirkend als Schutzmaßnahme zu Gunsten eines Hinweisgebers angesehen werden, solange der Gehalt seiner Meldungen nicht geprüft worden sei (siehe oben, Rn. 37).

216

Zweitens verweist der Kläger in Bezug auf die Verletzung der mit seinem Status als Hinweisgeber zusammenhängenden Vertraulichkeit, die zur Nichtverlängerung seines Vertrags geführt und auch seiner beruflichen Laufbahn in seinem Herkunftsland geschadet habe, auf die Ausführungen im Rahmen der Aufhebungsanträge.

217

Der Kläger fordert in diesem Zusammenhang Schadensersatz nach billigem Ermessen in Höhe von 200000 Euro wegen der irreversiblen Folgen für seine psychische Gesundheit, sein berufliches Ansehen, seine private Beziehung und seine angestrebte Karriere.

218

Drittens habe sich der Kläger hinsichtlich der Folgen der Entscheidung vom 22. Februar 2022 in seiner Beschwerde das Recht vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt den Ersatz des Schadens geltend zu machen, den er wegen der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung erlitten habe und der mit ihrer Aufhebung nicht hinreichend beseitigt werde. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er nicht die automatische Verlängerung seines Vertrags verlangt habe, sondern geltend gemacht habe, dass ihm das Recht, eine solche Verlängerung zu beantragen, genommen worden sei.

219

Das Parlament verweist auf die Ausführungen im Zusammenhang mit den Aufhebungsanträgen zur Unbegründetheit der Behauptungen des Klägers, dass die Schutzpflicht nicht wirksam beachtet und die Vertraulichkeitspflicht verletzt worden sei. Die erste Voraussetzung für die Haftung der Union, nämlich die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Parlaments, sei demnach nicht erfüllt.

220

Jedenfalls habe der Kläger zum einen keinen Beweis für den Schaden erbracht, den er hinsichtlich seiner psychischen Gesundheit, seines beruflichen Ansehens, seiner privaten Beziehung und seiner Karriere geltend mache. Außerdem erfülle der Kläger mit seiner Bezugnahme auf die beschriebenen Schäden als Gesamtheit nicht die Voraussetzungen des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung.

221

Das Parlament ergänzt, dass die vom Kläger hierfür in der Erwiderung vorgelegten Nachweise unzulässig seien, da die Verspätung der Vorlage entgegen Art. 85 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht gerechtfertigt worden sei.

222

Zum anderen mache der Kläger keine Angaben zu dem Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Schaden und einem möglichen rechtswidrigen Verhalten der Verwaltung. Was insbesondere die angebliche Verletzung der Vertraulichkeitspflicht anbelange, habe der Kläger selbst die Informationen über die finanziellen Unregelmäßigkeiten mit verschiedenen Personen geteilt. Außerdem sei diese angebliche Verletzung nach dem Antrag des Klägers geschehen, mit dem er die angeblichen Repressalien gemeldet habe, die auf eine Verhinderung der Verlängerung seines Vertrags abgezielt hätten.

223

Was schließlich den Schaden anbelangt, den der Kläger wegen der Nichtverlängerung seines Vertrags erlitten haben will, legt das Parlament den Antrag auf Schadensersatz dahin aus, dass er sich im Rahmen der vorliegenden Klage nicht gegen diese Entscheidung richte.

224

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, nämlich von der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, DQ u. a./Parlament, T‑730/18, EU:T:2019:725, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur Zulässigkeit des Antrags auf Schadensersatz

225

Das Parlament macht geltend, der Schadensersatzantrag des Klägers wegen angeblich rechtswidriger Handlungen ohne Entscheidungscharakter sei unzulässig, da der Kläger nicht zuvor nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts einen Antrag auf Entschädigung gestellt habe, auf den im Fall der Ablehnung des Antrags eine Beschwerde folgen könne.

226

Nach der Rechtsprechung ist eine Schadensersatzklage, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Anfechtungsklage und einer Schadensersatzklage besteht, als Zusatz zur Anfechtungsklage zulässig, ohne dass ihr notwendigerweise ein Antrag an die Verwaltung auf Ersatz des behaupteten Schadens und eine Beschwerde vorausgegangen sein müssen, mit der die Richtigkeit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Ablehnung des Antrags bestritten wird (vgl. Urteil vom 22. November 2018, Brahma/Gerichtshof der Europäischen Union,T‑603/16, EU:T:2018:820, Rn. 227 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

227

Im vorliegenden Fall hat der Kläger aus den oben in Rn. 214 dargelegten Gründen den Ersatz seines Schadens verlangt. Die rechtswidrigen Handlungen des Parlaments, auf die sich der Kläger zur Stützung seines Schadensersatzantrags beruft, stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der stillschweigenden Entscheidung und der Entscheidung vom 22. Februar 2022. Darüber hinaus hatte der Kläger gegen die stillschweigende Entscheidung und gegen die Entscheidung vom 22. Februar 2022 Beschwerde eingelegt (siehe oben, Rn. 17).

228

Die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

Zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Parlaments

229

Hinsichtlich der ersten Voraussetzung, nämlich der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Parlaments, bezieht sich der Kläger im Wesentlichen auf alle Fehler, die das Parlament wegen des Verstoßes gegen die Art. 22a bis 22c des Statuts begangen habe.

230

Wie sich aus der Prüfung der Anträge auf Aufhebung ergibt, hat das Parlament gegen bestimmte, mit dem Status des Klägers als Hinweisgeber verbundene Schutzvorschriften verstoßen, nämlich Art. 5 über die Auskunftspflicht (siehe oben, Rn. 85 bis 102), Art. 22a des Statuts sowie Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 der internen Regelung über den Schutz vor Repressalien, die Beratungs- und Beistandspflicht sowie das Recht, eine Änderung der dienstlichen Verwendung zu beantragen (siehe oben, Rn. 103 bis 145), und schließlich Art. 4 Abs. 1 der internen Regelung über den Anspruch auf Vertraulichkeit (siehe oben, Rn. 173 bis 181).

231

Die erste Voraussetzung, nämlich die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Parlaments, ist daher erfüllt.

Zum Schaden

232

Der Kläger macht einen Schaden in Bezug auf seine psychische Gesundheit, sein berufliches Ansehen, seine private Beziehung und seine Karriere geltend, dessen Höhe er nach billigem Ermessen mit 200000 Euro beziffert.

233

Mit dem Parlament ist jedoch festzustellen, dass der Kläger in der Klageschrift keinen Nachweis erbracht hat, anhand dessen sich das Bestehen oder das Ausmaß des von ihm geltend gemachten Schadens feststellen ließe. Insbesondere ist dieser materielle Schaden, wie die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seiner Karriere, nicht ausreichend belegt. Die Prüfung des Gerichts beschränkt sich daher auf den immateriellen Schaden. Außerdem erfüllt der Kläger, indem er auf die Gesamtheit der in seiner Beschwerde beschriebenen Schäden verweist, nicht die Voraussetzungen des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung.

234

In der Erwiderung hat der Kläger neue Beweise vorgelegt, um das Bestehen des von ihm behaupteten Schadens zu beweisen. Er hat jedoch, wie das Parlament geltend macht, die Verspätung der Vorlage dieser Beweise entgegen Art. 85 der Verfahrensordnung (siehe oben, Rn. 68) nicht gerechtfertigt. Diese Beweise sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

235

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden sein kann, den die Maßnahme möglicherweise verursacht hat, es sei denn, der Kläger weist nach, dass er einen immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2019, FV/Rat, C‑188/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:690, Rn. 26, und Urteil vom 28. April 2021, Correia/EWSA, T‑843/19, EU:T:2021:221, Rn. 86).

236

Nach der Rechtsprechung kann jedoch der Unionsrichter, um im Interesse des Klägers die praktische Wirksamkeit des Aufhebungsurteils sicherzustellen, von seiner ihm bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten übertragenen Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung Gebrauch machen und das beklagte Organ sogar von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung für den durch seinen Amtsfehler entstandenen Schaden verurteilen. In diesem Fall ist es Sache des Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache den Schaden der betroffenen Person nach billigem Ermessen zu schätzen (vgl. Urteil vom 28. Mai 2020, Cerafogli/EZB, T‑483/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:225, Rn. 447 und die dort angeführte Rechtsprechung).

237

In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Gefühl von Ungerechtigkeit und die Unannehmlichkeiten, die es einer Person verursacht, ein vorgerichtliches und dann ein gerichtliches Verfahren führen zu müssen, um ihre Rechte anerkannt zu bekommen, einen Schaden darstellen kann, der sich allein auf den Umstand zurückführen lässt, dass die Verwaltung rechtswidrige Handlungen begangen hat. Dieser Schaden ist zu ersetzen, wenn er nicht durch die mit der Aufhebung der jeweiligen Maßnahme verbundene Genugtuung ausgeglichen wird (vgl. Urteil vom 28. Mai 2020, Cerafogli/EZB, T‑483/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:225, Rn. 448 und die dort angeführte Rechtsprechung).

238

Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich des immateriellen Schadens des Klägers folgende Aspekte zu berücksichtigen.

239

Erstens bestreitet das Parlament nicht, dass der Kläger wegen der von ihm getätigten Meldungen zutiefst besorgt gewesen sein könnte.

240

Zweitens kann die Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, soweit das Parlament es mit ihr auf den Antrag des Klägers vom 10. Januar 2022 hin abgelehnt hat, ihm eine andere Schutzmaßnahme als die Aufgabenbefreiung zu gewähren, für sich genommen nicht als Wiedergutmachung ausreichen. Die Folgen der verschiedenen Rechtsverletzungen, die das Parlament dadurch begangen hat, dass es keine ausreichenden Schutzmaßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Status des Klägers als Hinweisgeber ergeben, u. a. für seine Gesundheit, sein berufliches Ansehen und seine berufliche Zukunft im europäischen politischen Umfeld, lassen sich nämlich nicht ohne Weiteres ausgleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop, T‑187/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:613, Rn. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung).

241

Es ist daher vom Vorliegen eines immateriellen Schadens des Klägers auszugehen, der nicht durch die bloße Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, soweit das Parlament es mit ihr abgelehnt hat, ihm auf seinen am 10. Januar 2022 gestellten Antrag hin eine andere Schutzmaßnahme als die Aufgabenbefreiung zu gewähren, wiedergutgemacht werden kann.

Zum Kausalzusammenhang

242

Hinsichtlich des Bestehens eines Kausalzusammenhangs ist es im vorliegenden Fall unstreitig, dass die verschiedenen vom Parlament begangenen Rechtsverletzungen die Hauptursache für den vom Kläger erlittenen immateriellen Schaden sind. Das Parlament bestreitet nämlich nicht, dass der Kläger wegen der von ihm getätigten Meldungen zutiefst besorgt gewesen sein könnte.

243

Was insbesondere die Verletzung der Vertraulichkeitspflicht durch die E‑Mail vom 13. Januar 2022 anbelangt, macht das Parlament geltend, dass diese nicht die Ursache für den beim Kläger entstandenen Schaden sein könne, da der Kläger vor allem bei dem Treffen vom 31. Mai 2021 die Informationen über die finanziellen Unregelmäßigkeiten mit Personen geteilt habe, die nicht unter Art. 22a des Statuts fielen.

244

Es ist jedoch, wie der Kläger dies tut, zwischen der Tatsache, dass er den Vorsitzenden der Delegation im Mai 2021 auf die Unregelmäßigkeiten und das Mobbing von Seiten der betreffenden Abgeordneten aufmerksam gemacht hat, und der Tatsache, dass der Vorsitzende durch die E‑Mail des Generaldirektors vom 13. Januar 2022 erfahren hat, dass der Kläger außerhalb der Gemeinschaft beim Generaldirektor und beim OLAF Meldungen gemacht hat, zu unterscheiden (siehe oben, Rn. 167). Das Parlament kann daher nicht behaupten, dass der Kläger seinen Status eines Hinweisgebers innerhalb der Gemeinschaft offengelegt habe.

245

Zwar geht, wie das Parlament geltend macht, aus der E‑Mail des Klägers vom 10. Januar 2022 hervor, dass er nicht nur Repressalien anzeigt, die er wegen seiner innerhalb der Gemeinschaft getätigten Meldungen erlitten habe, sondern auch Repressalien, denen er wegen seiner Meldungen an die Generaldirektion Personal und das OLAF ausgesetzt gewesen sei. Hieraus lässt sich ableiten, dass die vom Kläger gemeldeten Repressalien der Versendung der E‑Mail vom 13. Januar 2022 vorausgegangen sind.

246

Dies ändert jedoch nichts daran, dass, wie oben in Rn. 180 festgestellt, die Versendung der E‑Mail vom 13. Januar 2022 an den Vorsitzenden der Delegation ohne die Zustimmung des Klägers gegen Art. 4 Abs. 1 der internen Regelung verstoßen hat.

247

Nach alledem ist der Kausalzusammenhang zwischen dem vom Kläger erlittenen immateriellen Schaden und den vom Parlament begangenen Rechtsverstößen hinreichend nachgewiesen.

248

Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist der immaterielle Schaden, den der Kläger wegen der verschiedenen vom Parlament begangenen Rechtsverletzungen erlitten hat, nach billigem Ermessen mit 10000 Euro zu bemessen.

249

Nach alledem ist die stillschweigende Entscheidung aufzuheben, soweit das Parlament es mit ihr abgelehnt hat, auf den Antrag des Klägers vom 10. Januar 2022 hin eine andere Schutzmaßnahme als die Aufgabenbefreiung zu erlassen, ist dem Antrag auf Schadensersatz in Höhe von 10000 Euro teilweise stattzugeben und ist die Klage im Übrigen abzuweisen.

Zu den Anträgen auf prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme

250

Der Kläger ersucht das Gericht, sofern es von der Rechtswidrigkeit der vom Parlament vorgenommenen restriktiven Auslegung der Art. 22a bis 22c des Statuts nicht überzeugt sein sollte, gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung das OLAF aufzufordern, zu präzisieren, wie diese Vorschriften anzuwenden seien, insbesondere hinsichtlich der Bestätigung des Erhalts eines nach Art. 22a gestellten Antrags, des mit dem OLAF aufzunehmenden Kontakts sowie der Art und Weise, wie ein Bediensteter, der solche Informationen mitgeteilt hat, geschützt werden soll.

251

Der Kläger schlägt außerdem vor, als Maßnahmen der Beweisaufnahme gemäß Art. 88 und Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung folgende Informationen zur Ergänzung der Akten anzufordern:

–

Die Antwort des Parlaments auf das Auskunftsersuchen des OLAF und die Antwort auf die Mitteilung des OLAF über das Verfahren wegen der gemeldeten Unregelmäßigkeiten und über jede weitere Untersuchung, die den Kläger betrifft;

–

Beweise für die von den Beratern des Generaldirektors angeblich durchgeführte Prüfung der Informationen, die der Kläger in seiner Eigenschaft als Hinweisgeber in seinem Antrag vom 12. Juli 2021 übermittelt hat;

–

einen Beleg für das Datum, an dem der Bericht über das Treffen des Klägers mit der ADBS vom 3. Februar 2022 erstellt und in das System für die elektronische Verwaltung der Verwaltungsdokumente des Parlaments aufgenommen wurde;

–

den Verwaltungsuntersuchungsbericht, der erstellt wurde, bevor die Parlamentspräsidentin gegen die betreffende Abgeordnete eine Sanktion verhängt hat.

252

Das Parlament ist der Ansicht, dass der Antrag des Klägers zurückzuweisen sei.

253

Es ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob es erforderlich ist, von seiner Befugnis zum Erlass prozessleitender Maßnahmen oder von Maßnahmen der Beweisaufnahme Gebrauch zu machen, um die ihm vorliegenden Informationen zu ergänzen, wobei die Frage, ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, seiner freien Würdigung des Sachverhalts unterliegt (vgl. Urteil vom 7. September 2022, WT/Kommission, T‑91/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:510, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung).

254

Dem oben in Rn. 250 genannten Antrag muss nicht stattgegeben werden, da es nicht dem OLAF obliegt, zu konkretisieren, wie die Vorschriften zum Schutz der Hinweisgeber anzuwenden sind, sondern es Sache des Gerichts oder des Gerichtshofs ist, dies bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Statuts zu tun.

255

Im Übrigen ist keines der oben in Rn. 251 genannten Dokumente für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich.

256

Die Anträge des Klägers auf prozessleitende Maßnahmen und auf Maßnahmen der Beweisaufnahme sind daher zurückzuweisen.

Kosten

257

Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Das Gericht kann jedoch nach Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

258

Angesichts des besonderen Kontexts der Rechtssache und insbesondere der vom Parlament begangenen Verstöße gegen die Vorschriften zum Schutz des Status eines Hinweisgebers sind im vorliegenden Fall bei angemessener Würdigung der Rechtssache dem Parlament seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die stillschweigende Entscheidung des Europäischen Parlaments, mit der es auf den am 10. Januar 2022 von TU gestellten Antrag auf die Gewährung von Schutz gemäß den Art. 22a bis 22c des Statuts der Beamten der Europäischen Union hin abgelehnt wurde, ergänzende Schutzmaßnahmen in Bezug auf seine Aufgabenbefreiung zu erlassen, wird aufgehoben.

 

2.

Das Parlament wird verurteilt, 10000 Euro an TU zu zahlen.

 

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

4.

Das Parlament trägt die Kosten.

 

da Silva Passos

Gervasoni

Półtorak

Reine

Pynnä

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. September 2024.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

Anträge der Parteien

 

Rechtliche Würdigung

 

Zu den Anträgen auf Feststellung

 

Zu den Anträgen auf Aufhebung

 

Zum Gegenstand der Anträge auf Aufhebung

 

Zur Rechtmäßigkeit der stillschweigenden Entscheidung

 

– Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die mit der Eigenschaft des Klägers als Hinweisgeber verbundenen Schutzvorschriften geltend gemacht wird

 

1) Zum Vorbringen der Parteien zum ersten Teil des ersten Klagegrundes, der auf die Stellung des Antrags des Klägers nach Art. 22a des Statuts auf Anerkennung des Status eines Hinweisgebers und Gewährung des damit verbundenen Schutzes gestützt ist

 

2) Zum Vorbringen der Parteien zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes, der auf einen nicht ordnungsgemäßen Ablauf des in den Art. 22a bis 22c des Statuts vorgesehenen Verfahrens und einen Verstoß gegen Art. 3 der internen Regelung gestützt ist

 

3) Zur Zulässigkeit verschiedener Anlagen

 

i) Zur Zulässigkeit der Anlagen C.6 und C.7

 

ii) Zur Zulässigkeit der Anlage E.1 und des beigefügten Schreibens

 

iii) Zur Zulässigkeit der Anlagen F.1 und F.2

 

4) Zum Fehlen einer förmlichen Anerkennung des Status des Klägers als Hinweisgeber

 

5) Zur mangelnden Information des Klägers, wie auf seine Meldungen hin verfahren werde

 

6) Zur Unzulänglichkeit der nach den Art. 22a bis 22c des Statuts ergriffenen Schutzmaßnahmen

 

i) Zur Beweislast für die Zulänglichkeit der Schutzmaßnahmen

 

ii) Zur Frage der Zulänglichkeit der Schutzmaßnahmen

 

– Zur Aufgabenbefreiung

 

– Zur Möglichkeit einer Verlängerung des APA-Vertrags des Klägers

 

– Zur Möglichkeit der Versetzung des Klägers an eine andere Stelle innerhalb des Parlaments

 

– Zur Beratungs- und Beistandspflicht

 

iii) Ergebnis zur Rüge der Unzulänglichkeit der vom Parlament ergriffenen Schutzmaßnahmen

 

– Zum zweiten Klagegrund, mit dem im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 22c des Statuts und die interne Regelung sowie die Unangemessenheit und Unzulänglichkeit dieser Regelung geltend gemacht wird

 

– Zum dritten Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Vertraulichkeit und des Schutzes der Identität des Klägers als Hinweisgeber geltend gemacht wird

 

Zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 22. Februar 2022

 

– Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, ein Verstoß gegen die Art. 22a bis 22c und Art. 24 des Statuts sowie eine Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden

 

– Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verfahrensmissbrauch geltend gemacht wird

 

Zum Antrag auf Schadensersatz

 

Zur Zulässigkeit des Antrags auf Schadensersatz

 

Zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Parlaments

 

Zum Schaden

 

Zum Kausalzusammenhang

 

Zu den Anträgen auf prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme

 

Kosten

( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

( 1 ) Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.