URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)
2. Oktober 2024 ( *1 )
„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Disziplinarverfahren – Disziplinarstrafe – Fristlose Kündigung des Vertrags – Untersuchung des OLAF – Erstattung von Krankheitskosten – Art. 266 AEUV – In Durchführung eines Urteils des Gerichts ergangene Entscheidung – Sich aus einem Aufhebungsurteil ergebende Maßnahmen – Rechtskraft – Verfahrensfehler – Art. 12 des Anhangs IX des Statuts – Befassung des Disziplinarrats – Verteidigungsrechte – Haftung – Materieller und immaterieller Schaden“
In der Rechtssache T‑669/22,
IP, vertreten durch Rechtsanwalt J. Martins,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch M. Brauhoff als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot (Berichterstatter), des Richters H. Kanninen und der Richterin R. Frendo,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil ( 1 )
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1 |
Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt der Kläger IP zum einen die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 18. Januar 2022, gegen ihn die Disziplinarstrafe der fristlosen Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zu verhängen, und zum anderen den Ersatz des durch diese Entscheidung erlittenen Schadens. |
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
[nicht wiedergegeben]
C. Zum ursprünglichen Urteil
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Mit Klageschrift, die am 21. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Kläger Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 21. August 2019. |
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Mit Urteil vom 6. Oktober 2021, IP/Kommission (T‑121/20, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2021:665), hob das Gericht diese Entscheidung auf, nachdem es dem sechsten Klagegrund, mit dem der Kläger einen Verstoß gegen Art. 10 Buchst. h des Anhangs IX des Statuts geltend gemacht hatte, wonach bei der Feststellung, wie schwer das Dienstvergehen wiegt und welche Disziplinarstrafe angemessen ist, insbesondere der Frage Rechnung getragen werden muss, „ob das Dienstvergehen mit wiederholten Handlungen oder wiederholtem Verhalten verbunden ist“, stattgegeben hatte, ohne die anderen Klagegründe zu prüfen. |
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Das Gericht stellte hierzu fest, dass Art. 26 des Statuts eine Reihe von Garantien zum Schutz des Beamten vorsieht, mit denen verhindert wird, dass Entscheidungen der Verwaltung, die sein Dienstverhältnis betreffen, auf Tatsachen gestützt werden, die keinen Eingang in seine Personalakte gefunden haben. In Anbetracht der wesentlichen Rolle der Personalakte bei Schutz und Unterrichtung des Beamten befand es, dass eine Disziplinarentscheidung, auch wenn sie zuvor in die Personalakte eines Beamten aufgenommen wurde, diesem nicht entgegengehalten werden oder gegen ihn verwendet werden darf, wenn sämtliche diese Entscheidung betreffenden Vorgänge aus der Personalakte entfernt worden sind. |
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16 |
Das Gericht fügte hinzu, dass das Recht der Verwaltung, sich auf eine Disziplinarentscheidung zu stützen, die aus der Personalakte eines Beamten entfernt wurde, um auf eine wiederholte Handlung im Sinne von Art. 10 des Anhangs IX des Statuts zu schließen, darauf hinausliefe, Art. 27 dieses Anhangs in dieser Hinsicht seine praktische Wirksamkeit zu nehmen. |
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Daraus folgerte das Gericht, dass die Entscheidung vom 21. August 2019, die sich unter dem Gesichtspunkt der wiederholten Handlung auf eine Disziplinarstrafe stützte, die aus der Personalakte des betroffenen Beamten entfernt worden war, nachdem einem vom Kläger nach Art. 27 des Anhangs IX des Statuts gestellten Antrag auf Entfernung dieser Entscheidung aus dieser Personalakte stattgegeben worden war, die Rechte verletzte, die das Statut den Beamten garantieren. |
D. Zur Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nach dem ursprünglichen Urteil und zum Vorverfahren
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18 |
Zur Durchführung des ursprünglichen Urteils wurde der Kläger zu einer erneuten Anhörung vor dem Dreiergremium der Einstellungsbehörde geladen, das sich aus der Generaldirektorin der GD „Humanressourcen und Sicherheit“, dem Generaldirektor der GD „Wirtschaft und Finanzen“ und dem stellvertretenden Generaldirektor der GD „Regionalpolitik“ der Kommission (im Folgenden: Dreiergremium der Einstellungsbehörde) zusammensetzte. |
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Am 3. Dezember 2021 fand die Anhörung per Videokonferenz statt. Der Kläger wurde dort durch seinen Rechtsanwalt vertreten. |
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20 |
Am 18. Januar 2022 erließ das Dreiergremium der Einstellungsbehörde die angefochtene Entscheidung, mit der es gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der fristlosen Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses verhängte. |
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21 |
In der angefochtenen Entscheidung führte das Dreiergremium der Einstellungsbehörde aus, dass dem Kläger vorgeworfen werde, beim Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Kommission (im Folgenden: PMO) zwei Anträge auf Erstattung von Krankheitskosten gestellt zu haben, die nicht den tatsächlich bezahlten Beträgen oder den tatsächlich erhaltenen Behandlungen entsprächen (Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung). Dies wurde als „versuchter Betrug am Haushalt der Europäischen Union“ gewertet, was aus Sicht des Dreiergremiums der Einstellungsbehörde eine besonders schwere Verfehlung darstellte (Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung). Schließlich setzte das Dreiergremium der Einstellungsbehörde die zu verhängende Disziplinarstrafe gemäß den Kriterien von Art. 10 des Anhangs IX des Statuts fest (Rn. 39 bis 52 der angefochtenen Entscheidung). [nicht wiedergegeben] |
II. Anträge der Parteien
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Der Kläger beantragt,
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25 |
Die Kommission beantragt,
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III. Rechtliche Würdigung
A. Zur Aufhebungsklage
[nicht wiedergegeben]
3. Zur Begründetheit
[nicht wiedergegeben]
a) Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Rechtskraft und Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung, des Vertrauensschutzes und ne bis in idem nach Art. 50 der Charta, sowie Verletzung der Fürsorge- und Begründungspflicht
[nicht wiedergegeben]
2) Zur Verletzung der Rechtskraft sowie zum Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und ne bis in idem
[nicht wiedergegeben]
i) Zur Verletzung der Rechtskraft
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53 |
Der Kläger macht geltend, dass aus dem Rechtsfehler, auf den sich die Aufhebung der Entscheidung vom 21. August 2019 durch das ursprüngliche Urteil gegründet habe, die Aufhebung des gesamten Disziplinarverfahrens folge. Im Wesentlichen führt er dazu aus, das Dreiergremium der Einstellungsbehörde habe die Rechtskraft des ursprünglichen Urteils verletzt, indem es das Disziplinarverfahren wieder aufgenommen habe und sich dabei auf dieselben Tatsachen und Gründe wie das dem Erlass der Entscheidung vom 21. August 2019 zugrunde liegende Disziplinarverfahren gestützt habe. Die Kommission habe das ursprüngliche Urteil bei dessen Durchführung rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt, dass das Disziplinarverfahren wieder aufgenommen werden könne, obwohl dies ohne das Vorliegen neuer Tatsachen nicht möglich sei. |
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54 |
Die Kommission bestreitet das klägerische Vorbringen. |
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Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob das gesamte oder nur ein Teil des Verfahrens von der Rechtswidrigkeit betroffen ist, die zur Aufhebung der Entscheidung vom 21. August 2019 geführt hat, von der Frage unabhängig ist, auf die sich der vorliegende Teil des ersten Klagegrundes gründet, nämlich, ob das Disziplinarverfahren wieder aufgenommen werden durfte. Soweit die Prüfung des zweiten Klagegrundes, der die fehlende erneute Befassung des Disziplinarrats zum Gegenstand hat, die Feststellung erlaubt, ab welchem Stadium das Disziplinarverfahren – sofern eine Wiederaufnahme möglich ist – wieder aufgenommen werden konnte, ergibt sich daraus die Antwort auf die erste dieser Fragen. Sie wird daher im Rahmen des zweiten Klagegrundes geprüft. |
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56 |
Nach ständiger Rechtsprechung erlangen die von den Unionsgerichten erlassenen Nichtigkeitsurteile Rechtskraft, sobald sie unanfechtbar geworden sind. Diese erstreckt sich nicht nur auf den Tenor des Nichtigkeitsurteils, sondern auch auf die Gründe, die den Tenor tragen und daher von diesem nicht zu trennen sind (vgl. Urteil vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C‑600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 13. Dezember 2018, Kakol/Kommission, T‑641/16 RENV und T‑137/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:958, Rn. 74). |
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57 |
Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich jedoch lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der Entscheidung waren (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Kakol/Kommission, T‑641/16 RENV und T‑137/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:958, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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58 |
Ein Organ, dessen Handlung vom Gericht für nichtig erklärt wurde, hat nach Art. 266 Abs. 1 AEUV die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 56). |
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59 |
Art. 266 AEUV konkretisiert jedoch nicht, welche Maßnahmen das betreffende Organ insoweit zu ergreifen hat, so dass es dem Organ obliegt, sie zu bestimmen (vgl. Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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60 |
Um seiner Verpflichtung aus Art. 266 AEUV nachzukommen, hat das Organ, dem das vom Unionsrichter für nichtig erklärte Handeln anzulasten ist, nach dem ihm zustehenden Ermessen und unter Beachtung sowohl des Tenors und der Gründe des durchzuführenden Urteils als auch der Bestimmungen des Unionsrechts festzulegen, welche Maßnahmen zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils erforderlich sind. Insbesondere ist das Organ verpflichtet, nicht nur den Tenor des Urteils zu beachten, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind. Diese Gründe lassen nämlich die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat (vgl. Urteil vom 10. November 2021, Di Bernardo/Kommission, T‑41/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:778, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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61 |
Außerdem verpflichtet Art. 266 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln anzulasten ist, nur innerhalb der Grenzen dessen, was erforderlich ist, um das Nichtigkeitsurteil durchzuführen (vgl. Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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62 |
Im vorliegenden Fall hat das Gericht im ursprünglichen Urteil entschieden, dass das Dreiergremium der Einstellungsbehörde einen Rechtsfehler begangen hatte, als es sich in seiner Entscheidung vom 21. August 2019 unter dem Gesichtspunkt der wiederholten Handlung auf einen Verweis stützte, der gegen den Kläger vor den Handlungen ausgesprochen worden war, die den Gegenstand dieser Entscheidung bilden, obwohl einem Antrag des Klägers stattgegeben worden war, sämtliche diese Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte zu entfernen. Nach Ansicht des Gerichts hat dieser Rechtsfehler das Dreiergremium der Einstellungsbehörde dazu veranlasst, diese Disziplinarstrafe rechtsfehlerhaft unter dem Gesichtspunkt der wiederholten Handlung nach Art. 10 Buchst. h des Anhangs IX des Statuts als erschwerenden Umstand zu werten, der bei der Festlegung der Disziplinarstrafe eine entscheidende Rolle gespielt hatte. Daher stellte das Gericht fest, dass der fragliche Rechtsfehler zur Aufhebung der Entscheidung vom 21. August 2019 führte. |
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63 |
Aus dem ursprünglichen Urteil geht hervor, dass das Gericht die Entscheidung vom 21. August 2019 deshalb aufgehoben hat, weil das Dreiergremium der Einstellungsbehörde Handlungen rechtsfehlerhaft unter dem Gesichtspunkt der wiederholten Handlung berücksichtigt hatte, die vor den vorgeworfenen Handlungen begangen worden waren und von denen es aufgrund eines Dokuments Kenntnis erlangt hatte, das in der Personalakte des Klägers enthalten war, obwohl es daraus hätte entfernt werden müssen. Die Berücksichtigung dieser Handlungen hatte Einfluss auf die Festlegung der Disziplinarstrafe, die diese Behörde gegen den Kläger verhängte. Dagegen äußerte sich das Gericht weder zur Richtigkeit des dem Kläger vorgeworfenen Sachverhalts, der Gegenstand der beiden nacheinander verhängten Disziplinarstrafen war, noch über die Rechtmäßigkeit der weiteren Gründe dieser Entscheidung. |
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64 |
Das Gericht hat daher die Rechtswidrigkeit der Begründung dieser Entscheidung nur insoweit festgestellt, als sich die Kommission auf das Kriterium der wiederholten Handlung gestützt hatte. |
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65 |
Daraus folgt, dass der rechtskräftige Tenor dieses Urteils und die ihn tragenden rechtskräftigen Gründe einer Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens und der erneuten Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht entgegenstanden, die sich auf Handlungsvorwürfe gründet, die von diesem Urteil nicht in Frage gestellt wurden. |
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66 |
Dagegen war es dem Dreiergremium der Einstellungsbehörde für den Fall, dass eine neue Entscheidung erlassen wird, durch das ursprüngliche Urteil verwehrt, diese auf dieselben oben in Rn. 63 angeführten Gründe zu stützen, die auf dem Kriterium der wiederholten Handlung beruhten. |
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67 |
Aus der angefochtenen Entscheidung geht jedoch nicht hervor, dass sich das Dreiergremium der Einstellungsbehörde auf solche Gründe gestützt hat. Wie aus Rn. 21 oben hervorgeht, wurde dem Kläger in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfen, beim PMO zwei Anträge auf Erstattung von Krankheitskosten gestellt zu haben, die nicht den tatsächlich bezahlten Beträgen oder den tatsächlich erhaltenen Behandlungen entsprachen. Das Dreiergremium der Einstellungsbehörde wertete dies als „versuchten Betrug am Haushalt der Europäischen Union“, was seiner Ansicht nach eine besonders schwere Verfehlung darstellte. Die Disziplinarstrafe setzte es anhand der in Art. 10 des Anhangs IX des Statuts festgelegten Kriterien fest, wobei es das Kriterium der wiederholten Handlung ausdrücklich mit der Begründung unberücksichtigt ließ, dass die Entscheidung vom 19. November 2010 nicht mehr in der Personalakte des Klägers enthalten sei. |
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68 |
Mithin hat das Dreiergremium der Einstellungsbehörde die gegen den Kläger vor den vorgeworfenen Handlungen verhängte Disziplinarstrafe des Verweises nicht gewertet. |
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69 |
Daher kann festgestellt werden, dass das Dreiergremium der Einstellungsbehörde durch die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens die Rechtskraft des ursprünglichen Urteils nicht verletzt hat. Die Rüge des Klägers, das Dreiergremium der Einstellungsbehörde habe das ursprüngliche Urteil missachtet, ist daher zurückzuweisen. [nicht wiedergegeben] |
b) Zum zweiten Klagegrund: keine erneute Befassung des Disziplinarrats
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93 |
Mit seinem zweiten Klagegrund wirft der Kläger der Kommission vor, sie habe es versäumt, im Anschluss an die Verkündung des ursprünglichen Urteils und der Wiederaufnahme des gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens den Disziplinarrat durch die Übermittlung eines neuen Berichts zu befassen. Das Dreiergremium der Einstellungsbehörde habe dadurch, dass es die angefochtene Entscheidung auf die Stellungnahme des Disziplinarrats vom 27. April 2018 gestützt habe, in der die nichtige Entscheidung vom 19. November 2010 über den Ausspruch eines Verweises gewertet worden sei, das ursprüngliche Urteil fehlerhaft durchgeführt und gegen mehrere Bestimmungen der Charta und des EU-Vertrags verstoßen. |
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94 |
Hilfsweise, für den Fall, dass das Dreiergremium der Einstellungsbehörde entschieden habe, das in Rede stehende Disziplinarverfahren auf der Grundlage von Art. 11 des Anhangs IX des Statuts wieder aufzunehmen, wonach keine Befassung des Disziplinarrats erforderlich sei, macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Dreiergremium der Einstellungsbehörde habe gegen ihn die Disziplinarstrafe der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht verhängen, sondern nur eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis aussprechen dürfen. |
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95 |
Die Kommission erwidert, dass eine erneute Befassung des Disziplinarrats nicht erforderlich gewesen sei. Zunächst habe sich der Disziplinarrat bereits zum Sachverhalt geäußert, ohne dass dieser durch das ursprüngliche Urteil in Frage gestellt worden sei. Sodann seien nach Erlass der Entscheidung vom 21. August 2019 keine neuen Tatsachen eingetreten. Schließlich sei es ihr nach dem ursprünglichen Urteil im Hinblick auf die Festlegung der angemessenen Disziplinarstrafe lediglich verwehrt worden, die gegen den Kläger verhängte Disziplinarstrafe des Verweises zu werten. [nicht wiedergegeben] |
1) Zur fehlerhaften Durchführung des ursprünglichen Urteils
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99 |
Wie aus Rn. 93 oben hervorgeht, wirft der Kläger der Kommission vor, das ursprüngliche Urteil fehlerhaft durchgeführt zu haben, weil der Disziplinarrat nicht erneut befasst worden sei. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit dieser Rüge im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV geltend macht, da dem Dreiergremium der Einstellungsbehörde ein Verfahrensfehler unterlaufen sei. |
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100 |
Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 11 des Anhangs IX des Statuts, der das Disziplinarverfahren ohne Befassung des Disziplinarrats betrifft, Folgendes bestimmt: „Die Anstellungsbehörde kann ohne Befassung des Disziplinarrates über Strafen wie die Verhängung einer schriftlichen Verwarnung oder eines Verweises beschließen. Bevor eine solche Disziplinarstrafe von der Anstellungsbehörde verhängt wird, ist der betreffende Beamte zu hören.“ |
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101 |
Nach Art. 12 Abs. 1 des Anhangs IX des Statuts betreffend die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Übermittlung eines Berichts an den Disziplinarrat wird „[d]er Disziplinarrat … durch einen Bericht der Anstellungsbehörde befasst, in dem die zur Last gelegten Handlungen und gegebenenfalls die Tatumstände, darunter auch etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, eindeutig anzugeben sind.“ |
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102 |
Nach Art. 49 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB), auf den sich die Disziplinarstrafe gegen den Kläger teilweise stützt, kann „[d]as Beschäftigungsverhältnis … nach Abschluss des Disziplinarverfahrens gemäß Anhang IX des Statuts, der entsprechend gilt, aus disziplinarischen Gründen fristlos gekündigt werden, wenn der Bedienstete auf Zeit vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten gröblich verletzt.“ |
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103 |
Das Dreiergremium der Einstellungsbehörde hat dadurch, dass es in der angefochtenen Entscheidung eine fristlose Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers ausgesprochen hat, eine Disziplinarstrafe verhängt, die nicht zu denjenigen in Art. 11 des Anhangs IX des Statuts gehört, die es ohne Befassung des Disziplinarrats aussprechen kann. Zudem scheint die Stellungnahme des Disziplinarrats in den Bezugsvermerken der angefochtenen Entscheidung auf. |
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104 |
Daher ist festzustellen, dass sich das Dreiergremium der Einstellungsbehörde beim Erlass der angefochtenen Entscheidung auf Art. 12 und nicht auf Art. 11 des Anhangs IX des Statuts gestützt hat. |
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105 |
Folglich ist der Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 266 AEUV zu prüfen, wonach das Dreiergremium der Einstellungsbehörde den Disziplinarrat nicht gemäß Art. 12 des Anhangs IX des Statuts befasst habe. |
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106 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verfahren zur Ersetzung einer für nichtig erklärten Handlung genau an dem Punkt wieder aufzunehmen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, während die Nichtigerklärung die vorbereitenden Handlungen nicht notwendigerweise berührt. Die Nichtigerklärung einer Handlung, die ein Verwaltungsverfahren abschließt, das mehrere Phasen umfasst, hat nicht notwendig und unabhängig von den materiellen oder formellen Gründen des Nichtigkeitsurteils die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge, auf dem die angefochtene Handlung beruht. Bei dem Erlass des ersetzenden Rechtsakts hat das Organ daher auf den Zeitpunkt zurückzugehen, an dem es den für nichtig erklärten Rechtsakt erlassen hatte (vgl. Urteil vom 10. November 2021, Di Bernardo/Kommission, T‑41/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:778, Rn. 89 und 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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107 |
Da der Kläger geltend macht, dass das Verfahren zur Ersetzung der Entscheidung vom 21. August 2019 nicht genau an dem Punkt wieder aufgenommen worden sei, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten sei, ist zu bestimmen, an welchem Punkt diese eingetreten ist, und zu prüfen, ob das Verfahren dort wieder aufgenommen wurde. Zu diesem Zweck muss untersucht werden, ob die Stellungnahme des Disziplinarrats und der Bericht, der diesem übermittelt wurde, von der Rechtswidrigkeit betroffen war, die zur Aufhebung dieser Entscheidung geführt hatte. |
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108 |
… Am 25. Juli 2017 befasste die Einstellungsbehörde den Disziplinarrat und übermittelte diesem gemäß Art. 12 des Anhangs IX des Statuts einen Bericht. Mit seiner Stellungnahme vom 16. April 2018 empfahl der Disziplinarrat die fristlose Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers. Am 21. Mai 2019 wurde der Kläger zu einer Anhörung vor dem Dreiergremium der Einstellungsbehörde geladen, bevor die erste Disziplinarstrafe am 21. August verhängt wurde … |
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109 |
Nach Verkündung des ursprünglichen Urteils am 6. Oktober 2021 lud das Dreiergremium der Einstellungsbehörde – wie oben in den Rn. 18 bis 20 ausgeführt geworden ist – zum Zweck der Urteilsdurchführung den Kläger zu einer erneuten Anhörung. Der Kläger reichte mit Schreiben vom 24. November 2021 eine Stellungnahme ein. Am 3. Dezember 2021 fand die Anhörung des Klägers, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, per Videokonferenz statt. Am 18. Januar 2022 erließ die Einstellungsbehörde die angefochtene Entscheidung. |
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110 |
In Rn. 6 dieser Entscheidung nimmt das Dreiergremium der Einstellungsbehörde auf die Stellungnahme des Disziplinarrats vom 16. April 2018 Bezug, die es in dieser Randnummer irrtümlich auf den 27. April 2018 datiert. In Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung lässt es das vom Disziplinarrat noch angewandte, in Anhang IX des Statuts enthaltene Kriterium der wiederholten Handlung unberücksichtigt und begründet dies damit, dass „die Entscheidung über den Verweis vom 19. November 2010 nicht mehr in der Personalakte [des Klägers] enthalten ist“. |
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111 |
Somit hat das Dreiergremium der Einstellungsbehörde nach Verkündung des ursprünglichen Urteils das Disziplinarverfahren im Stadium der Anhörung des Klägers wieder aufgenommen, ohne den Disziplinarrat erneut zu befassen. |
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112 |
Wie sich aus Rn. 62 oben ergibt, hat das Gericht im ursprünglichen Urteil entschieden, dass das Dreiergremium der Einstellungsbehörde in seiner Entscheidung vom 21. August 2019 einen Rechtsfehler begangen hatte, als es sich unter dem Gesichtspunkt der wiederholten Handlung auf einen Verweis stützte, der gegen den Kläger vor den Handlungen ausgesprochen worden war, die den Gegenstand dieser Entscheidung bilden, obwohl einem Antrag des Klägers stattgegeben worden war, sämtliche diese Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte zu entfernen. Dieser Rechtsfehler hatte das Dreiergremium der Einstellungsbehörde dazu veranlasst, diese Disziplinarstrafe rechtsfehlerhaft als erschwerenden Umstand zu werten. |
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113 |
Aus dem ursprünglichen Urteil ergibt sich, dass der die Entscheidung vom 21. August 2019 betreffende Rechtsfehler, auf dem ihre Aufhebung gründete, vom Dreiergremium der Einstellungsbehörde begangen worden war. |
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114 |
Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die fragliche Rechtswidrigkeit erst im letzten Stadium des Verfahrens eingetreten ist, an dem das Dreiergremium der Einstellungsbehörde beteiligt war, d. h. bei Erlass der Entscheidung vom 21. August 2019 (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2008, Tzirani/Kommission, F‑46/07, EU:F:2008:129, Rn. 68). |
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115 |
Hierzu ist zum einen festzustellen, dass in dem Bericht, den die Einstellungsbehörde dem Disziplinarrat zum Zweck seiner Befassung übermittelt hatte, der mit der Entscheidung vom 19. November 2010 gegen den Kläger ausgesprochene Verweis erwähnt wurde. Die genannte Entscheidung war dem Bericht beigefügt, in dem das Dreiergremium der Einstellungsbehörde dieser Fragestellung fünf Absätze widmete, da sie ihres Erachtens die disziplinarrechtliche Vergangenheit des Klägers darstellte. Es wies darin darauf hin, dass der Umstand, dass der Kläger im vorliegenden Fall in ähnlicher Weise gehandelt habe, zeige, dass er aus dieser früheren Disziplinarstrafe nichts gelernt habe und seine persönlichen Interessen weiterhin über die Interessen des Organs stelle. Das Dreiergremium der Einstellungsbehörde kam zu dem Ergebnis, dass diese Handlung einen erschwerenden Umstand darstelle. |
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116 |
Nach der Schlussfolgerung des Berichts hatte der Kläger, indem er zwei Anträge auf Erstattung von Krankheitskosten gestellt habe, die nicht den tatsächlich bezahlten Beträgen oder den tatsächlich erhaltenen Behandlungen entsprächen, schwerwiegend gegen die Art. 11 und 12 des Statuts verstoßen und durch dieses Verhalten, beurteilt im Licht eines ihm zuvor vorgeworfenen Disziplinarvergehens, das notwendige persönliche Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Anstellungsorgan endgültig zerstört. Somit beruhte die Schlussfolgerung des Berichts nicht nur auf der Schwere der Handlungen, sondern auch auf der Feststellung der wiederholten Handlung. |
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117 |
Zum anderen geht aus der Stellungnahme des Disziplinarrats hervor, dass dieser die mit der Entscheidung vom 19. November 2010 gegen den Kläger verhängte Disziplinarstrafe berücksichtigt hat. In den Rn. 94 und 95 dieser Stellungnahme hielt der Disziplinarrat nämlich fest, dass mit dieser Entscheidung gegen den Kläger ein Verweis aufgrund eines mit den hier verfahrensgegenständlichen Handlungen gleichartigen Betrugs ausgesprochen worden sei, und wertete diesen Umstand als wiederholte Handlung. Wie sich aus den Rn. 97 und 98 der Stellungnahme des Disziplinarrats ergibt, hatte der Kläger nach Einschätzung des Disziplinarrats das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Kommission zerstört, weshalb im vorliegenden Fall die fristlose Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses die angemessene Disziplinarstrafe sei. |
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118 |
Der Bericht zur Befassung des Disziplinarrats und dessen Stellungnahme sind daher von der Rechtswidrigkeit betroffen, die zur Aufhebung der Entscheidung vom 21. August 2019 geführt hatte. |
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119 |
Daraus folgt, dass die Rechtswidrigkeit im Stadium der Übermittlung des Berichts der Einstellungsbehörde an den Disziplinarrat eingetreten ist. |
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120 |
Die Kommission macht jedoch geltend, dass die Stellungnahme des Disziplinarrats für das Dreiergremium der Einstellungsbehörde nicht verbindlich sei. Sie führt dazu im Wesentlichen aus, dass der Umstand, dass diese Stellungnahme das Kriterium der wiederholten Handlung berücksichtige, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung habe. Das Dreiergremium der Einstellungsbehörde verfüge im vorliegenden Fall, in dem seit Erlass der Entscheidung vom 21. August 2019 keine neuen Tatsachen eingetreten seien und in dem es aufgrund der Aufhebung dieser Entscheidung lediglich das Kriterium der wiederholten Handlung nicht habe werten dürfen, über einen Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Zweckmäßigkeit einer erneuten Befassung des Disziplinarrats. Das Dreiergremium der Einstellungsbehörde könne vor diesem Hintergrund die angemessene Disziplinarstrafe allein festlegen. |
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121 |
Wie eine systematische Auslegung des Statuts, insbesondere der Art. 18, 22 und 25 des Anhangs IX des Statuts ergibt, handelt es sich beim Disziplinarrat um ein beratendes Organ, und seine Stellungnahme ist für die Disziplinarbehörde im Hinblick auf die Richtigkeit der vorgeworfenen Tatsachen nicht bindend (Urteile vom 3. Juni 2015, Bedin/Kommission, F‑128/14, EU:F:2015:51, Rn. 23 bis 29, und vom 10. Juni 2016, HI/Kommission, F‑133/15, EU:F:2016:127, Rn. 147 und 148; vgl. auch Urteil vom 29. Januar 1985, F./Kommission, 228/83, EU:C:1985:28, Rn. 16). |
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122 |
Darüber hinaus liegt es im Ermessen der Einstellungsbehörde, die Verantwortlichkeit des Beamten anders als der Disziplinarrat zu beurteilen und anschließend die Disziplinarstrafe zu wählen, die sie zur Ahndung der festgestellten disziplinarischen Verfehlungen für angemessen hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2019, DK/EAD, T‑217/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:571, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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123 |
Folglich ist die Stellungnahme des Disziplinarrats für das Dreiergremium der Einstellungsbehörde nicht bindend. |
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124 |
Gleichwohl stellt die Befassung des Disziplinarrats für die Einstellungsbehörde eine Verfahrenspflicht dar. |
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125 |
Als Erstes ist daran zu erinnern, dass, wenn das Disziplinarverfahren die Beteiligung des Disziplinarrats vorsieht, d. h., wenn die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der Art. 3 und 11 des Anhangs IX des Statuts ein Disziplinarverfahren einleitet und dabei in Betracht zieht, dass es zur Verhängung einer höheren Strafe als einer schriftlichen Verwarnung oder eines Verweises führen könnte, diese Beteiligung ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens ist, weil es zum einen – eventuell unter Durchführung einer ergänzenden Untersuchung – der Zeitpunkt für eine eingehende kontradiktorische Erörterung ist, und zum anderen, weil die Einstellungsbehörde anschließend unter Berücksichtigung der Arbeit des Disziplinarrats entscheidet, d. h. unter Berücksichtigung seiner mit Mehrheit verabschiedeten, mit Gründen versehenen Stellungnahme sowie der möglicherweise geäußerten abweichenden Meinung bestimmter Mitglieder, wie es sich aus den Art. 12 bis 18 des genannten Anhangs ergibt. Wenn die Einstellungsbehörde von der Stellungnahme des Disziplinarrats abweicht, muss sie daher die Gründe dafür substantiiert darlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2021, HG/Kommission, T‑693/16 P RENV‑RX, EU:T:2021:895, Rn. 170 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Stellungnahme des Disziplinarrats selbst Gegenstand eines zulässigen Aufhebungsantrags sein kann (Urteil vom 29. Januar 1985, F./Kommission, 228/83, EU:C:1985:28, Rn. 16). |
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126 |
Somit ist die Beteiligung des Disziplinarrats, wenn dieser wie im vorliegenden Fall angerufen werden muss, eine wesentliche Formvorschrift des Verfahrens; der am Ende dieses Verfahrens mit einer Strafe belegte Beamte muss dessen Stellungnahme grundsätzlich anfechten können, wenn die Anstellungsbehörde die Beurteilung der Tatsachen durch den Disziplinarrat für ihre Zwecke übernimmt (Urteil vom 15. Dezember 2021, HG/Kommission, T‑693/16 P RENV‑RX, EU:T:2021:895, Rn. 170). |
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Als Zweites stellt das Recht jedes Bediensteten auf Prüfung seiner Disziplinarakte durch den Disziplinarrat und darauf, dass diesem sämtliche vorgeworfene Handlungen und die Umstände, in denen diese begangen wurden, zur Kenntnis gebracht werden, eine wesentliche Garantie für die Wahrung der Verteidigungsrechte dar (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 1995, D/Kommission, T‑549/93, EU:T:1995:15, Rn. 48). |
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Das Bestehen eines solchen Rechts wird durch mehrere im Statut vorgesehene Garantien bestätigt, die einem Bediensteten im Rahmen des Disziplinarverfahrens zustehen. |
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129 |
Erstens ist der Disziplinarrat nach Art. 6 Abs. 1 des Anhangs IX des Statuts ein paritätisch besetztes Organ (Urteil vom 26. Januar 1995, D/Kommission, T‑549/93, EU:T:1995:15, Rn. 48). Zudem bestimmt Art. 6 Abs. 5 des Anhangs IX des Statuts, dass der „betreffende Beamte ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen [kann].“ |
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130 |
Zweitens ist der Disziplinarrat eine Einrichtung, vor dem sich der Bedienstete verteidigen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 1995, D/Kommission, T‑549/93, EU:T:1995:15, Rn. 48). Hierfür stehen ihm Verfahrensgarantien zu. Nach Art. 16 Abs. 1 des Anhangs IX des Statuts wird der Bedienstete nämlich „vom Disziplinarrat gehört; dabei kann er sich schriftlich oder mündlich äußern, entweder persönlich oder durch einen von ihm bestimmten Vertreter“ und „[e]r kann Zeugen benennen.“ |
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131 |
Zudem steht dem Bediensteten nach Art. 13 Abs. 2 des Anhangs IX des Statuts vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichts an, mit dem das in Art. 12 Abs. 2 dieses Anhangs geregelte Disziplinarverfahren eröffnet wird, zur Vorbereitung seiner Verteidigung eine Frist von mindestens 15 Tagen zur Verfügung. In diesem Zusammenhang hat er Anspruch auf vollständige Einsicht in seine Personalakte (Art. 13 Abs. 1 des Anhangs IX des Statuts) und auf Beistand einer von ihm gewählten Person (Art. 13 Abs. 3 des Anhangs IX des Statuts). |
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132 |
Im vorliegenden Fall hat das Dreiergremium der Einstellungsbehörde den Disziplinarrat nicht erneut befasst, obwohl es ihn ursprünglich angerufen und ihm einen Bericht übermittelt hatte, der von der vom Gericht im ursprünglichen Urteil festgestellten Rechtswidrigkeit betroffen war. Indem sich das Dreiergremium der Einstellungsbehörde darauf beschränkte, den Inhalt dieser Stellungnahme außer Betracht zu lassen, obwohl es aus diesem Urteil ableiten konnte, dass sie gleichermaßen von der Rechtswidrigkeit, die zur Aufhebung der Entscheidung vom 21. August 2019 geführt hatte, betroffen war, verwehrte das Dreiergremium der Einstellungsbehörde dem Disziplinarrat die Möglichkeit, bei der Abgabe seiner Stellungnahme zu berücksichtigen, dass die Entscheidung vom 19. November 2010 aus der Personalakte des Klägers entfernt worden war. Durch dieses Vorgehen nahm dieses Gremium daher dem Disziplinarrat die Möglichkeit, nur jene Umstände zu berücksichtigen, unter denen die dem Kläger vorgeworfenen Handlungen begangen worden waren, und deren Schwere zu beurteilen. |
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133 |
Folglich ließ zum einen das Dreiergremium der Einstellungsbehörde es nicht zu, dass die eingehende kontradiktorische Erörterung, zur der das Verfahren vor dem Disziplinarrat berechtigt, in voller Kenntnis der für diesen verfügbaren Informationen stattfindet, und nahm dem Kläger die Garantien, die es ihm ermöglichen, die Wahrung seiner Verteidigungsrechte zu gewährleisten. |
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134 |
Zum anderen nahm das Dreiergremium der Einstellungsbehörde dem Disziplinarrat die Möglichkeit, eine Disziplinarstrafe zu empfehlen, die auf einer Wertung der spezifischen faktischen Umstände beruht, aufgrund deren er befasst worden war. Dem Dreiergremium der Einstellungsbehörde konnte daher vom Disziplinarrat keine Disziplinarstrafe empfohlen werden, bei der die Gründe des ursprünglichen Urteils und die genannten Umstände berücksichtigt wurden. |
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135 |
Die Wahrung der Verteidigungsrechte ist ein tragender Grundsatz des Unionsrechts, der für alle Personen gilt und in allen Verfahren gewahrt werden muss, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2021, Bernaldo de Quirós/Kommission, C‑583/19 P, EU:C:2021:844, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung); die Befassung des Disziplinarrats stellt eine wesentliche Formvorschrift dar. Daher ist es für die dem Dreiergremium der Einstellungsbehörde obliegende Pflicht, zur Durchführung des ursprünglichen Urteils und nach den Bestimmungen des Anhangs IX des Statuts den Disziplinarrat durch Übermittlung eines neuen Berichts zu befassen, in dessen Inhalt die Gründe des ursprünglichen Urteils berücksichtigt werden, unerheblich, dass die Stellungnahme an das Dreiergremium der Einstellungsbehörde keinen verbindlichen Charakter hat (siehe oben, Rn. 123). Das Dreiergremium der Einstellungsbehörde verfügte insoweit über kein Ermessen. |
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136 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Einstellungsbehörde bei der Durchführung des ursprünglichen Urteils verpflichtet war, das Verfahren im Stadium der Befassung des Disziplinarrats wieder aufzunehmen. Sie durfte daher nicht, wie im vorliegenden Fall geschehen, das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen. |
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137 |
Daraus folgt, dass das Dreiergremium der Einstellungsbehörde eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 12 des Anhangs IX des Statuts verletzt hat, indem es den Disziplinarrat nicht erneut angerufen hat. Aufgrund dieser Verletzung hat es somit die ihm durch Art. 266 AEUV obliegende Pflicht zur Durchführung des ursprünglichen Urteils nicht erfüllt und folglich gegen diese Bestimmung verstoßen. |
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138 |
Die Kommission macht jedoch geltend, dass nach der Rechtsprechung ein Verfahrensfehler die Aufhebung einer Entscheidung nur dann rechtfertigen könne, wenn das betreffende Verwaltungsverfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Der Kläger habe jedoch nicht nachgewiesen, dass eine erneute Befassung des Disziplinarrats geeignet gewesen wäre, den Ausgang des in Rede stehenden Disziplinarverfahrens zu ändern. |
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Wie sich jedoch aus Rn. 126 des vorliegenden Urteils ergibt, hat die Beteiligung des Disziplinarrats im Disziplinarverfahren den Charakter einer wesentlichen Formvorschrift. |
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140 |
Nach der Rechtsprechung führt die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift aber unabhängig von der Frage, ob diese Verletzung der Partei, die einen solchen Verstoß geltend macht, einen Schaden zugefügt hat oder ob das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Gordon/Kommission, C‑198/07 P, EU:C:2008:761, Rn. 73 und 74, vom 23. März 2000, Gogos/Kommission, T‑95/98, EU:T:2000:85, Rn. 53 und 54, sowie vom 11. November 2014, De Nicola/EIB, F‑52/11, EU:F:2014:243, Rn. 145; vgl. auch entsprechend Urteil vom 6. April 2022, Mead Johnson Nutrition [Asia Pacific] u. a./Kommission, T‑508/19, EU:T:2022:217, Rn. 290). |
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141 |
Daher war der Kläger nicht verpflichtet, nachzuweisen, dass eine erneute Anhörung des Disziplinarrats geeignet gewesen wäre, den Ausgang des in Rede stehenden Disziplinarverfahrens zu ändern. |
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142 |
Daraus folgt, dass das Dreiergremium der Einstellungsbehörde gegen Art. 266 AEUV und Art. 12 des Anhangs IX des Statuts verstoßen hat. Dem zweiten Klagegrund ist stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass der dritte Klagegrund geprüft zu werden braucht. [nicht wiedergegeben] |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Truchot Kanninen Frendo Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Oktober 2024. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Portugiesich.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.