URTEIL DES GERICHTS (Große Kammer)
10. September 2025 ( *1 )
„Umwelt – Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 – Taxonomie – Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas und Kernenergie – Einbeziehung in die nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten – Investitionen – Beitrag zum Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft im Einklang mit dem Ziel von 1,5 °C des Übereinkommens von Paris – Ziel der Nettoemissionen von null bis 2050 – Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel – Art. 10 und 11 der Verordnung (EU) 2020/852 – Begriff ‚CO2-arme Tätigkeit‘ – Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele – Risiken im Zusammenhang mit schweren Reaktorunfällen – Risiken im Zusammenhang mit hochradioaktiven Abfällen – Risiken im Zusammenhang mit Dürren und Klimagefahren – Vorsorgeprinzip – Technische Bewertungskriterien – Verringerung von Treibhausgasemissionen – Art. 290 AEUV – Begriff der wesentlichen Aspekte eines Gesetzgebungsakts – Wissenschaftliche Beweise – Ermessen der Kommission – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“
In der Rechtssache T‑625/22,
Republik Österreich, vertreten durch M. Klamert und F. Koppensteiner als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin S. Lünenbürger, Rechtsanwalt K. Reiter und Rechtsanwalt M. Kottmann,
Klägerin,
unterstützt durch
Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch A. Germeaux und T. Schell als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch C. Ladenburger, R. Tricot, G. von Rintelen, C. Auvret und B. De Meester als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Republik Bulgarien, vertreten durch T. Mitova und S. Ognianova Ruseva als Bevollmächtigte,
durch
Tschechische Republik, vertreten durch J. Vláčil und L. Dvořáková als Bevollmächtigte,
durch
Französische Republik, vertreten durch T. Stéhelin, B. Fodda und M. de Lisi als Bevollmächtigte,
durch
Ungarn, vertreten durch M. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,
durch
Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna, M. Rzotkiewicz und K. Rudzińska als Bevollmächtigte,
durch
Rumänien, vertreten durch E. Gane, M. Chicu und O.‑C. Ichim als Bevollmächtigte,
durch
Republik Slowenien, vertreten durch A. Grum und B. Jovin Hrastnik als Bevollmächtigte,
durch
Slowakische Republik, vertreten durch E. Larišová als Bevollmächtigte,
und durch
Republik Finnland, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
erlässt
DAS GERICHT (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, des Richters S. Papasavvas, der Richterinnen A. Marcoulli, J. Costeira, O. Porchia und M. Kancheva, der Richter U. Öberg und G. De Baere, der Richterin T. Pynnä, des Richters J. Laitenberger, der Richterin G. Steinfatt, der Richter D. Petrlík und P. Zilgalvis (Berichterstatter) sowie der Richterinnen E. Tichy-Fisslberger und L. Spangsberg Grønfeldt,
Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund der prozessleitenden Maßnahme vom 10. September 2024 und der Antwort der Kommission, die am 30. September 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
auf die mündliche Verhandlung vom 21. und 22. Oktober 2024, in der die Republik Österreich zu dieser Antwort Stellung genommen hat,
folgendes
Urteil
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1 |
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Republik Österreich die Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission vom 9. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten (ABl. 2022, L 188, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung). |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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2 |
Am 18. Juni 2020 erließen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. 2020, L 198, S. 13, im Folgenden: Taxonomieverordnung). |
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3 |
Die Taxonomieverordnung enthält nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können. Nach ihrem dritten Erwägungsgrund stellt sie einen wichtigen Schritt dar, um Finanzmittelflüsse hin zu nachhaltigen Tätigkeiten zu lenken, damit bis 2050 eine klimaneutrale Europäische Union erreicht wird. |
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4 |
Zu diesem Zweck wird mit der Taxonomieverordnung, wie aus ihren Erwägungsgründen 6 und 12 hervorgeht, ein einheitliches Klassifizierungssystem für nachhaltige Tätigkeiten eingeführt, mit dem auf Unionsebene die Kriterien harmonisiert werden, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist; dadurch wird Anlegern und anderen Wirtschaftsteilnehmern ein gemeinsames Verständnis davon vermittelt, welche Wirtschaftstätigkeiten ökologisch nachhaltig sind. |
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5 |
Am 4. Juni 2021 erließ die Europäische Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 zur Ergänzung der Taxonomieverordnung durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. 2021, L 442, S. 1). |
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6 |
Am 9. März 2022 erließ die Kommission die angefochtene Verordnung, die u. a. zur Festlegung technischer Bewertungskriterien für die Einbeziehung bestimmter Tätigkeiten in den Bereichen Kernenergie und fossiles Gas in die Kategorie der Tätigkeiten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten, auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 der Taxonomieverordnung, und in die Kategorie der Tätigkeiten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten, auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 3 der Taxonomieverordnung, dient (im Folgenden: technische Bewertungskriterien). |
Anträge der Parteien
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7 |
Die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, beantragt,
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8 |
Die Kommission, unterstützt durch die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und die Republik Finnland, beantragt,
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Rechtliche Würdigung
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9 |
Die Republik Österreich stützt ihre Klage auf 16 Klagegründe. |
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10 |
Zum einen betreffen die ersten acht Klagegründe die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie. |
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11 |
Im Einzelnen wird mit dem ersten Klagegrund ein Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Taxonomieverordnung und gegen Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. 2021, L 243, S. 1, im Folgenden: Europäisches Klimagesetz) gerügt. |
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12 |
Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung, ihren Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und g sowie das Vorsorgeprinzip geltend gemacht. |
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13 |
Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 17 der Taxonomieverordnung, ihren Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und g sowie das Vorsorgeprinzip geltend gemacht. |
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14 |
Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 17 der Taxonomieverordnung bezüglich der verschiedenen technischen Bewertungskriterien, ihren Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und das Vorsorgeprinzip geltend gemacht. |
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15 |
Mit dem fünften Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 11 der Taxonomieverordnung, ihren Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und das Vorsorgeprinzip gerügt. |
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16 |
Mit dem sechsten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Taxonomieverordnung gerügt. |
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17 |
Mit dem siebenten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Zweck und die praktische Wirksamkeit der Taxonomieverordnung wegen der Gefahr einer Marktfragmentierung gerügt. |
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18 |
Mit dem achten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 290 AEUV gerügt. |
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19 |
Zum anderen betreffen die übrigen acht Klagegründe die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas. |
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20 |
Im Einzelnen wird mit dem neunten Klagegrund ein Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Taxonomieverordnung und gegen Art. 6 Abs. 4 des Europäischen Klimagesetzes gerügt. |
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21 |
Mit dem zehnten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung, ihren Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und g sowie das Vorsorgeprinzip geltend gemacht. |
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22 |
Der elfte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen den in Art. 19 Abs. 1 Buchst. a und j der Taxonomieverordnung verankerten Grundsatz der Technologieneutralität und das Diskriminierungsverbot. |
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23 |
Mit dem zwölften Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 17 der Taxonomieverordnung, ihren Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und das Vorsorgeprinzip gerügt. |
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24 |
Mit dem 13. Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 11 der Taxonomieverordnung, ihren Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und das Vorsorgeprinzip geltend gemacht. |
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25 |
Mit dem 14. Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. i der Taxonomieverordnung geltend gemacht, da die Einbeziehung der Tätigkeiten im Bereich von fossilem Gas in die Taxonomie die Gefahr der Schaffung wertloser Vermögenswerte mit sich bringe. |
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26 |
Mit dem 15. Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Taxonomieverordnung gerügt. |
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27 |
Mit dem 16. Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Zweck und die praktische Wirksamkeit der Taxonomieverordnung wegen der Gefahr einer Marktfragmentierung gerügt. |
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28 |
Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst die Klagegründe 1 und 9 zusammen zu prüfen. Sodann wird es sich mit den Klagegründen 8 und 2, die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie betreffen, befassen; im Anschluss wird es die Klagegründe 3 und 4 zusammen prüfen und schließlich die Klagegründe 5, 6 und 7. |
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29 |
Hinsichtlich der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas hält es das Gericht für angebracht, zunächst den zehnten Klagegrund und dann die Klagegründe 11 bis 16 zu prüfen. |
Vorbemerkungen zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle
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30 |
Die Republik Österreich macht im Wesentlichen geltend, dass mit den Klagegründen Rechtsfehler bei der Anwendung und Auslegung der Taxonomieverordnung gerügt würden, so dass das Gericht eine umfassende gerichtliche Kontrolle vornehmen müsse. |
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31 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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32 |
Wenn ein Unionsorgan, insbesondere im Rahmen komplexer Beurteilungen, über ein weites Ermessen verfügt, darf die gerichtliche Kontrolle der Begründetheit eines in Ausübung eines solchen Ermessens erlassenen Rechtsakts durch die Unionsgerichte nicht dazu führen, dass sie ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung des betreffenden Organs setzen, sondern muss sich darauf beziehen, ob der Rechtsakt auf unzutreffenden Tatsachen beruht und ob er mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, EZB/Crédit lyonnais, C‑389/21 P, EU:C:2023:368, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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33 |
Außerdem verfügt die Kommission im Kontext einer Delegation von Befugnissen im Sinne von Art. 290 AEUV bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse u. a. dann über ein weites Ermessen, wenn sie komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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34 |
Dabei müssen die Unionsgerichte nach ständiger Rechtsprechung insbesondere nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 4. Mai 2023, EZB/Crédit lyonnais, C‑389/21 P, EU:C:2023:368, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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35 |
Wenn ein Organ über ein weites Ermessen verfügt, kommt nämlich der Beachtung der verfahrensrechtlichen Garantien fundamentale Bedeutung zu. Zu ihnen gehört die Pflicht des Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteil vom 4. Mai 2023, EZB/Crédit lyonnais, C‑389/21 P, EU:C:2023:368, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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36 |
Dagegen nimmt das Gericht in Bezug auf Rechtsfragen eine umfassende Kontrolle vor; sie schließt die Auslegung von Rechtsvorschriften anhand objektiver Kriterien sowie die Prüfung ein, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer solchen Vorschrift erfüllt sind (vgl. Urteil vom 11. September 2024, Sveza Verkhnyaya Sinyachikha u. a./Kommission, T‑2/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:615, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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37 |
Überdies kann bei der von den Unionsgerichten vorzunehmenden Prüfung, ob dem Rechtsakt eines Organs ein offensichtlicher Beurteilungsfehler anhaftet, ein die Nichtigerklärung des Rechtsakts rechtfertigender offensichtlicher Irrtum dieses Organs bei der Würdigung komplexer Tatsachen nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Würdigung der Tatsachen in diesem Rechtsakt als nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2018, Lubrizol France/Rat, C‑223/17 P, nicht veröffentlicht,EU:C:2018:442, Rn. 39, vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission, C‑148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 72, und vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T‑429/13 und T‑451/13, EU:T:2018:280, Rn. 145). |
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38 |
Im Licht dieser Erwägungen sind die Klagegründe der Republik Österreich zu prüfen. |
Zum ersten und zum neunten Klagegrund: Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorgaben der Taxonomieverordnung und gegen Art. 6 Abs. 4 des Europäischen Klimagesetzes
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39 |
Die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, macht im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Taxonomieverordnung für den Erlass eines delegierten Rechtsakts, insbesondere derjenigen zur Festlegung der technischen Bewertungskriterien, und der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. 2016, L 123, S. 1, im Folgenden: Interinstitutionelle Vereinbarung) und unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 des Europäischen Klimagesetzes erlassen worden sei. |
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40 |
Die Kommission, unterstützt durch die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen und Rumänien, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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41 |
Nach Art. 23 Abs. 4 der Taxonomieverordnung holt die Kommission vor der Annahme und während der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte das erforderliche Fachwissen ein, u. a. durch Konsultation der in Art. 24 der Verordnung vorgesehenen Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen (im Folgenden: Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten). |
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42 |
Außerdem handelt die Kommission nach dieser Bestimmung vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung enthaltenen Grundsätzen und Verfahren. |
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43 |
Ferner konsultiert die Kommission gemäß Art. 10 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 4 der Taxonomieverordnung vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts die in ihrem Art. 20 genannte Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (im Folgenden: Plattform) zu den technischen Bewertungskriterien. |
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44 |
Überdies berät nach Art. 24 Abs. 1 der Taxonomieverordnung die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten die Kommission über die Angemessenheit der technischen Bewertungskriterien und des Ansatzes, den die Plattform zur Ausarbeitung dieser Kriterien verfolgt. |
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45 |
Im vorliegenden Fall gab die Sachverständigengruppe für nachhaltiges Finanzwesen (Technical Expert Group, im Folgenden: TEG), die von der Kommission eingesetzt wurde, um sie bei der Ausarbeitung der Taxonomie zu unterstützen, im Hinblick auf den Erlass der Delegierten Verordnung 2021/2139 Empfehlungen zu den technischen Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten ab, die einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der beiden in Art. 9 Buchst. a und b der Taxonomieverordnung festgelegten Umweltziele leisten würden. Die TEG veröffentlichte in ihren Berichten vom Dezember 2018 und vom Juni 2019 zwei vorläufige Fassungen ihrer Empfehlungen. Jeder der beiden Berichte war Gegenstand öffentlicher Konsultationen. Der Abschlussbericht der TEG wurde im März 2020 zusammen mit einem technischen Anhang veröffentlicht. |
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46 |
Außerdem veröffentlichte die Kommission im März 2020 die Folgenabschätzung im Hinblick auf den Erlass der Delegierten Verordnung 2021/2139, zu der bis Ende April 2020 Stellung genommen werden konnte. Ferner wurde der Entwurf der Delegierten Verordnung 2021/2139 auf dem Portal für bessere Rechtsetzung während eines vierwöchigen Rückmeldungszeitraums (20. November bis 18. Dezember 2020) veröffentlicht, von der Plattform im Dezember 2020 bewertet und den Sachverständigen der Mitgliedstaaten bei mehreren Sitzungen der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten zwischen Dezember 2020 und März 2021 vorgestellt. Am 4. Juni 2021 veröffentlichte die Kommission die Folgenabschätzung im Hinblick auf den Erlass der Delegierten Verordnung 2021/2139 (SWD[2021] 152 final). |
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47 |
Überdies ersuchte die Generaldirektion „Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion“ (FISMA) der Kommission, wie es von der TEG empfohlen worden war, im Sommer 2020 die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) im Hinblick auf den Erlass der angefochtenen Verordnung um umfangreichere technische Arbeit zu dem in Art. 17 der Taxonomieverordnung genannten Kriterium, wonach die Wirtschaftstätigkeit, um als ökologisch nachhaltig angesehen zu werden, nicht für eines der in Art. 9 der Verordnung genannten Umweltziele „erheblich beeinträchtigend“ sein darf (im Folgenden: DNSH-Kriterium), in Bezug auf die Kernenergie. Die GFS überprüfte die Bewertung der Erzeugung von Kernenergie anhand des DNSH-Kriteriums unter Berücksichtigung der Auswirkungen des gesamten Lebenszyklus der Kernenergie auf bestehende und potenzielle Umweltauswirkungen für alle Ziele. Am 19. März 2021 erstellte sie einen Bericht über die Ergebnisse der umfassenden Prüfung (im Folgenden: GFS-Bericht), dessen Schlussfolgerungen in der Begründung zum Entwurf der angefochtenen Verordnung zusammengefasst werden. |
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48 |
Im Anschluss an den GFS-Bericht gab die in Art. 31 Euratom-Vertrag vorgesehene Sachverständigengruppe am 28. Juni 2021 eine befürwortende Stellungnahme zum GFS-Bericht ab, wie in der Begründung zum Entwurf der angefochtenen Verordnung dargelegt wird. Am 29. Juni 2021 gab auch der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits‑, Umwelt- und neu auftretende Risiken“ (im Folgenden: SCHEER) eine Stellungnahme zu den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des GFS-Berichts ab. |
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49 |
Die Republik Österreich macht erstens geltend, der Entwurf der angefochtenen Verordnung sei entgegen den Vorgaben der Interinstitutionellen Vereinbarung, insbesondere der Nrn. 4 ff. ihres Anhangs, zu spät, zur Unzeit (am Abend des 31. Dezember 2021) und mit einer zu kurzen Antwortfrist (zunächst bis 12. Januar 2022, dann nach einer kurzen Verlängerung bis 21. Januar 2022) übermittelt worden. Die Mitgliedstaaten hätten somit nicht genügend Zeit zur Vorbereitung ihrer Stellungnahmen gehabt. |
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50 |
Hierzu ist festzustellen, dass nach Nr. 4 des Anhangs der Interinstitutionellen Vereinbarung die Sachverständigen der Mitgliedstaaten zu allen von den Dienststellen der Kommission erarbeiteten Entwürfen delegierter Rechtsakte rechtzeitig konsultiert werden. |
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51 |
Am 31. Dezember 2021 übermittelte die Kommission der Plattform und der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten den Entwurf der angefochtenen Verordnung. |
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52 |
Die Plattform veröffentlichte ihr endgültiges Feedback am 24. Januar 2022 auf ihrer Website. |
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53 |
Am 10. Januar 2022 fand eine Sitzung der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten statt, bei der die Mitgliedstaaten zum Entwurf der angefochtenen Verordnung Stellung nehmen konnten. |
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54 |
Der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten wurde eine Frist bis 26. Januar 2022 gesetzt, um zum Feedback der Plattform Stellung zu nehmen. |
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55 |
In Anbetracht dessen, dass die Tätigkeiten im Bereich der Kernenergie und die Tätigkeiten im Bereich von fossilem Gas bereits im Hinblick auf den Erlass der Delegierten Verordnung 2021/2139 Gegenstand vorläufiger Analysen waren und dass die Frage ihrer Auswirkungen auf die Umwelt, die Gegenstand zahlreicher vorhandener Gutachten wie des GFS-Berichts und der Stellungnahme der in Art. 31 Euratom-Vertrag vorgesehenen Sachverständigengruppe vom 28. Juni 2021 ist, nicht völlig neu war, stellte die der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten und der Plattform für ihre Stellungnahme zum Entwurf des delegierten Rechtsakts zur Verfügung stehende Frist von zwölf Tagen, die auf 21 Tage verlängert wurde, eine ausreichende Stellungnahmefrist dar. |
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56 |
Dies gilt umso mehr, als zum einen die Sachverständigen einschlägige Vorkenntnisse hatten, da sie bereits bei einer Sitzung im Mai 2020 zu den oben in Rn. 45 erwähnten Empfehlungen der TEG Stellung genommen hatten, und zum anderen weder die Plattform noch die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten die verlängerte Frist als unzureichend ansah. |
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57 |
In diesem Kontext kann der Kommission kein Vorwurf gemacht werden, weil sie den Entwurf der angefochtenen Verordnung am 31. Dezember 2021 übermittelte, zumal die der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten und der Plattform für ihre Stellungnahme zum Entwurf des delegierten Rechtsakts eingeräumte Frist bis zum 21. Januar 2022 verlängert wurde. |
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58 |
Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich ist daher festzustellen, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit Nr. 4 des Anhangs der Interinstitutionellen Vereinbarung rechtzeitig zum Entwurf der angefochtenen Verordnung konsultiert wurden. |
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59 |
Überdies kann der Kommission auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten und der Plattform den Entwurf der angefochtenen Verordnung gleichzeitig übermittelte, da sie der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten die Möglichkeit gab, zum Feedback der Plattform Stellung zu nehmen. Insoweit wurde der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten eine Frist bis 26. Januar 2022 für die Stellungnahme zum Feedback der Plattform eingeräumt, das am 24. Januar 2022, also zwei Tage zuvor, auf ihrer Website veröffentlicht worden war. |
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60 |
Zweitens macht die Republik Österreich geltend, es habe keine Sitzung mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten gegeben, obwohl die Voraussetzungen für die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme nicht vorgelegen hätten, da die angefochtene Verordnung keine Änderung der Delegierten Verordnung 2021/2139 enthalten habe, sondern eine „Ergänzung“ mit ganz neuen Sachverhalten, u. a. der Definition der Wirtschaftstätigkeiten sowie der Festlegung ganz neuer Kriterien und Schwellenwerte, was eine erneute Konsultation der Mitgliedstaaten erfordert hätte. |
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61 |
Am 10. Januar 2022 fand jedoch eine virtuelle Sitzung statt, so dass es eine Sitzung mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die von der angefochtenen Verordnung erfassten Tätigkeiten gab. Zudem steht die Interinstitutionelle Vereinbarung einer Anhörung der Sachverständigen im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens nicht entgegen. |
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62 |
Drittens wirft die Republik Österreich der Kommission im Wesentlichen vor, die technischen Bewertungskriterien ohne erneute Anhörung der Öffentlichkeit und ohne neue Folgenabschätzung nach den im GFS-Bericht vorgenommenen ergänzenden Analysen festgelegt zu haben. |
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63 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach dem Wortlaut von Nr. 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung ihre delegierten Rechtsakte, bei denen mit erheblichen wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Auswirkungen zu rechnen ist, einer Folgenabschätzung unterziehen und möglichst umfassende Konsultationen durchführen wird. |
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64 |
Nach der Rechtsprechung ergibt sich jedoch aus dem Wortlaut der Nrn. 12 bis 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung keine Verpflichtung, unter allen Umständen eine Folgenabschätzung der delegierten Verordnungen vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C‑482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 82 bis 85, und vom 5. Juli 2023, TIB Chemicals/Kommission, T‑639/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:374, Rn. 206). |
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65 |
Überdies verpflichtet sich die Kommission in Nr. 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung, vor der Annahme delegierter Rechtsakte das erforderliche Expertenwissen einzuholen, u. a. durch die Konsultation von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und durch öffentliche Konsultationen. |
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66 |
In Nr. 6 des Anhangs der Interinstitutionellen Vereinbarung heißt es, dass die Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte auch die Konsultation von Interessenträgern einschließen kann, so dass die Kommission nicht in jedem Fall verpflichtet ist, öffentliche Konsultationen durchzuführen. |
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67 |
Im vorliegenden Fall hat die Kommission, wie sich aus den vorstehenden Rn. 45 und 46 ergibt, im Hinblick auf den Erlass der Delegierten Verordnung 2021/2139 eine Folgenabschätzung durchgeführt, und die TEG hat zwei Berichte über die technischen Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten angenommen, die einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der beiden in Art. 9 Buchst. a und b der Taxonomieverordnung festgelegten Umweltziele leisten würden. Diese Folgenabschätzung und die genannten Berichte waren Gegenstand von Konsultationen der Öffentlichkeit. Darüber hinaus wurden die Folgenabschätzung und die Konsultationen der Öffentlichkeit durchgeführt, als die Aufstellung technischer Bewertungskriterien für die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie bereits geplant war. |
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68 |
Im Übrigen hieß es in der Folgenabschätzung im Hinblick auf den Erlass der Delegierten Verordnung 2021/2139 (SWD[2021] 152 final) auf S. 23, dass in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich der Kernenergie die Wahl getroffen worden sei, die technischen Arbeiten zum DNSH-Kriterium fortzusetzen. |
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69 |
Wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt, wurde die Festlegung technischer Bewertungskriterien für diese Tätigkeiten sodann verschoben, um das Ergebnis einer eingehenden Sachverständigenprüfung abzuwarten. |
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70 |
Die Gutachten und Konsultationen der Öffentlichkeit im Hinblick auf den Erlass der Delegierten Verordnung 2021/2139 umfassten aber bereits die Tätigkeiten im Bereich der Kernenergie, so dass die angefochtene Verordnung an diese Verordnung anschließt. Sie veranlassten die Kommission im Übrigen, im Hinblick auf den Erlass der angefochtenen Verordnung ergänzende Analysen durchzuführen. |
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71 |
Die Tätigkeiten im Bereich der Kernenergie wurden auch im Technischen Anhang des TEG-Abschlussberichts analysiert, der als Grundlage für die Ausarbeitung sowohl der Delegierten Verordnung 2021/2139 als auch der angefochtenen Verordnung diente. |
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72 |
In Anbetracht der oben in den Rn. 45 bis 48 angeführten Gesichtspunkte ergibt sich somit aus den verschiedenen Verfahrensschritten bis zum Erlass der Delegierten Verordnung 2021/2139 und dann der angefochtenen Verordnung, dass Letztere an Erstere anschließt. Insbesondere hatte die TEG im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der Delegierten Verordnung 2021/2139 führte, die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie berücksichtigt und die Durchführung weiterer Studien empfohlen; dies geschah im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung führte. |
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73 |
Folglich durfte sich die Kommission beim Erlass der angefochtenen Verordnung auf die im Hinblick auf den Erlass der Delegierten Verordnung 2021/2139 erstellten Gutachten stützen, denn die beiden Delegierten Verordnungen sollen die Taxonomieverordnung ergänzen und die Verfahren, die zu ihrem Erlass führten, ergänzen sich in Bezug auf die Prüfung der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie. Somit konnte sich die Kommission, entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich, beim Erlass der angefochtenen Verordnung insbesondere auf die zum Zweck des Erlasses der Delegierten Verordnung 2021/2139 durchgeführte Folgenabschätzung und Konsultation der Öffentlichkeit stützen, ohne verpflichtet zu sein, nach der im GFS-Bericht vorgenommenen ergänzenden Analyse eine weitere spezifische Folgenabschätzung und Anhörung der Öffentlichkeit durchzuführen, da die Tätigkeiten im Bereich der Kernenergie bereits Gegenstand einer Folgenabschätzung und einer Konsultation der Öffentlichkeit gewesen waren. |
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74 |
Mithin hat die Kommission keinen Fehler begangen, als sie davon ausging, dass nach der im GFS-Bericht vorgenommenen ergänzenden Analyse der Einhaltung des DNSH-Kriteriums durch die Tätigkeiten im Bereich der Kernenergie keine weitere spezifische Folgenabschätzung und Konsultation der Öffentlichkeit erforderlich sei. |
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75 |
Viertens ist zu dem Vorbringen in Rn. 30 des Streithilfeschriftsatzes des Großherzogtums Luxemburg, wonach das Unterbleiben einer erneuten Anhörung der Öffentlichkeit gegen Art. 8 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. 2005, L 124, S. 4) verstoße, festzustellen, dass nach Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß ihrem Art. 53 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Hauptpartei unterstützt werden können. Der Streithelfer muss zudem nach Art. 142 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Streitbeitritts befindet. |
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76 |
Zwar verwehren es diese Bestimmungen einem Streithelfer nicht, neue oder andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, da sein Vorbringen sonst darauf beschränkt wäre, die in der Klageschrift vorgebrachten Argumente zu wiederholen, doch erlauben sie es ihm nicht, den in der Klageschrift festgelegten Rahmen des Rechtsstreits zu ändern oder umzubilden, indem er neue Rügen vorträgt (Urteile vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], T‑612/17, EU:T:2021:763, Rn. 192, und vom 2. Oktober 2024, ACE/Rat, T‑828/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:672, Rn. 44). |
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77 |
Da die Republik Österreich keinen Verstoß gegen Art. 8 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten gerügt hat, ist dieses Vorbringen unzulässig. |
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78 |
Fünftens macht die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, geltend, die für die Einstufung von fossilem Gas als Übergangstätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung festgelegten Schwellenwerte von 270 Gramm (g) CO2-Äquivalent (CO2-Äq) je Kilowattstunde (kWh) und jährlich 550 Kilogramm (kg) CO2-Äq je Kilowatt (kW), gemittelt über 20 Jahre, seien weder Gegenstand einer Folgenabschätzung noch einer öffentlichen Konsultation gewesen. |
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79 |
Wie aus der vorstehenden Rn. 46 hervorgeht, führte die Kommission jedoch im Hinblick auf den Erlass der Delegierten Verordnung 2021/2139 eine Folgenabschätzung durch, und die TEG nahm zwei Berichte an. Diese Folgenabschätzung und die genannten Berichte waren Gegenstand von Konsultationen der Öffentlichkeit und wurden durchgeführt, als die Festlegung technischer Bewertungskriterien für die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas bereits geplant war. |
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80 |
Die im Hinblick auf den Erlass der Delegierten Verordnung 2021/2139 erstellten Gutachten und durchgeführten Konsultationen der Öffentlichkeit schlossen die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas bereits ein. Sie veranlassten die Kommission im Übrigen, im Hinblick auf den Erlass der angefochtenen Verordnung ergänzende Analysen durchzuführen. Zudem wurde in der Folgenabschätzung im Hinblick auf den Erlass der Delegierten Verordnung 2021/2139 (SWD[2021] 152 final) auf S. 146 erwähnt, dass weitere Arbeiten bei den Tätigkeiten im Bereich von fossilem Gas erforderlich seien. |
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81 |
Außerdem wurden die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas im Technischen Anhang des Abschlussberichts der TEG analysiert. |
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82 |
Da der Bereich von fossilem Gas Gegenstand der Vorbereitungsphase der Delegierten Verordnung 2021/2139 war und da die angefochtene Verordnung an diese Verordnung anschließt (siehe oben, Rn. 72), kann der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie keine neue Folgenabschätzung oder öffentliche Konsultation für diesen Bereich durchgeführt hat. |
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83 |
Folglich hat die Kommission keinen Fehler begangen, als sie davon ausging, dass eine weitere spezifische Folgenabschätzung und Konsultation der Öffentlichkeit zu den Schwellenwerten von 270 g CO2-Äq/kWh und 550 kg CO2-Äq/kW nicht erforderlich sei. |
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84 |
Sechstens macht die Republik Österreich geltend, die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 des Europäischen Klimagesetzes erlassen worden, denn die Kommission habe vor ihrer Annahme keine Bewertung ihrer Vereinbarkeit mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Art. 2 Abs. 1 dieses Gesetzes und mit den Klimazielen der Union für 2030 und 2040 durchgeführt und habe weder die Ergebnisse einer solchen Bewertung veröffentlicht noch die Gründe für sie angegeben. |
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85 |
Nach Art. 6 Abs. 4 des Europäischen Klimagesetzes bewertet die Kommission vor der Annahme eines jeden Entwurfs einer Maßnahme bzw. eines jeden Legislativvorschlags, einschließlich Haushaltsvorschlägen, ihre Vereinbarkeit mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Art. 2 Abs. 1 dieses Gesetzes und mit den Klimazielen der Union für 2030 und 2040, nimmt diese Bewertung in die Folgenabschätzungen zu diesen Maßnahmen oder Vorschlägen auf und macht das Bewertungsergebnis zum Zeitpunkt der Annahme öffentlich zugänglich. Sie bewertet auch, ob die Maßnahmenentwürfe oder Legislativvorschläge, einschließlich Haushaltsvorschlägen, damit vereinbar sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Art. 5 des Gesetzes sicherzustellen. |
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86 |
Art. 6 Abs. 4 des Europäischen Klimagesetzes sieht keine besondere Form für die dort vorgesehene Bewertung vor. Somit besteht das wesentliche Ziel dieser Bestimmung darin, dafür zu sorgen, dass die Kommission eine fundierte Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Maßnahmenentwurfs mit den Zielen des Europäischen Klimagesetzes trifft. |
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87 |
Die Einhaltung dieses wesentlichen Ziels kann jedoch dadurch sichergestellt werden, dass die Kommission prüft, ob die spezifischen Anforderungen der Taxonomieverordnung, insbesondere ihres Art. 10, der den wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz regelt, berücksichtigt werden. |
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88 |
Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Klimagesetzes, in dem das Ziel der Klimaneutralität definiert wird, lautet nämlich: „Die unionsweiten im Unionsrecht geregelten Treibhausgasemissionen und deren Abbau müssen in der Union bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert sind, und die Union strebt danach negative Emissionen an.“ |
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89 |
Im 24. Erwägungsgrund der Taxonomieverordnung heißt es, dass eine Wirtschaftstätigkeit, mit der das Umweltziel des Klimaschutzes verfolgt wird, wesentlich dazu beitragen sollte, die Treibhausgasemissionen zu stabilisieren, indem sie vermieden oder verringert werden oder die Speicherung von Treibhausgasen verstärkt wird. |
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90 |
Ferner leistet nach Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung eine Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, wenn sie den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft unterstützt, auch durch die schrittweise Einstellung von Treibhausgasemissionen. |
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91 |
Daraus folgt, dass das Klimaneutralitätsziel des Europäischen Klimagesetzes dem mit der Taxonomieverordnung umgesetzten Ziel der Eindämmung des Klimawandels insofern ähnelt, als diese beiden Rechtsakte auf die Verringerung oder Einstellung von Treibhausgasemissionen abzielen. |
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92 |
Die Folgenabschätzung der Delegierten Verordnung 2021/2139 und die wissenschaftlichen Analysen des Beitrags der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie und im Bereich von fossilem Gas zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie die wissenschaftliche Analyse der Einhaltung des DNSH-Kriteriums durch diese Tätigkeiten, die zur Messung ihres potenziellen Beitrags zum Ziel der Verringerung oder Einstellung der Treibhausgasemissionen im Hinblick auf den Erlass der angefochtenen Verordnung durchgeführt wurden, erlaubten es der Kommission, die Vereinbarkeit der angefochtenen Verordnung mit den Klimazielen der Union für 2030 und 2040 im Einklang mit Art. 6 Abs. 4 des Europäischen Klimagesetzes zu bewerten, ohne dass es einer weiteren Analyse bedurfte. |
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93 |
Somit sind der erste und der neunte Klagegrund zurückzuweisen. |
Zu den die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie betreffenden Klagegründen 2 bis 8
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94 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verordnung drei Arten von Wirtschaftstätigkeiten im Nuklearbereich betrifft:
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95 |
Für jede dieser als nachhaltige Investitionen eingestuften Tätigkeiten werden in Anhang I der angefochtenen Verordnung die technischen Bewertungskriterien festgelegt, anhand deren zum einen bestimmt werden kann, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet, und zum anderen, ob die Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen in Art. 9 der Taxonomieverordnung genannten Umweltziele verursacht. In Anhang II der angefochtenen Verordnung werden die technischen Bewertungskriterien festgelegt, anhand deren zum einen bestimmt werden kann, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und zum anderen, ob die Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen in Art. 9 der Taxonomieverordnung genannten Umweltziele verursacht. |
Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 290 AEUV
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96 |
Die Republik Österreich macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verordnung verstoße gegen den Vorbehalt in Bezug auf „wesentliche Aspekte“ im Sinne von Art. 290 AEUV, da sie die Taxonomieverordnung dahin auslege, dass der Unionsgesetzgeber die Einstufung der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie als nachhaltige Tätigkeiten offengelassen und der Kommission überantwortet habe. |
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97 |
Sie trägt im Wesentlichen vor, wegen des politischen und kontrovers beurteilten Charakters der Einbeziehung der Kernenergie in die Taxonomie, des Wortlauts von Art. 10 Abs. 1 der Taxonomieverordnung, wonach die Kernenergie nicht zu den Wirtschaftstätigkeiten gehöre, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten könne, der Rechtsgrundlage der Taxonomieverordnung, die den Binnenmarkt und nicht den Euratom-Vertrag betreffe, und des Eingriffs der angefochtenen Verordnung in das Eigentumsrecht, die Berufsfreiheit und die unternehmerische Freiheit sei der Gegenstand der angefochtenen Verordnung einer der wesentlichen Aspekte der Taxonomieverordnung. |
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98 |
Die Kommission, unterstützt durch die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, Rumänien und die Republik Finnland, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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99 |
Zunächst ist festzustellen, dass die Republik Österreich, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, keine Einrede der Rechtswidrigkeit wegen eines Verstoßes der Taxonomieverordnung gegen Art. 290 AEUV erhoben hat. Die Rechtmäßigkeit der u. a. durch Art. 1 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung erfolgten Befugnisübertragung an die Kommission wird daher von der Republik Österreich nicht in Frage gestellt. |
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100 |
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Kommission gemäß Art. 290 Abs. 1 AEUV in Gesetzgebungsakten die Befugnis übertragen werden kann, zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zu erlassen. |
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101 |
Die in Art. 290 AEUV vorgesehene Möglichkeit, Befugnisse zu übertragen, soll es dem Unionsgesetzgeber erlauben, sich auf die wesentlichen Aspekte einer Regelung sowie auf ihre nicht wesentlichen Aspekte, deren gesetzliche Regelung er für sachgerecht hält, zu konzentrieren und der Kommission die Aufgabe anzuvertrauen, bestimmte nicht wesentliche Aspekte des erlassenen Gesetzgebungsakts zu „ergänzen“ oder solche Aspekte im Rahmen einer ihr eingeräumten Ermächtigung zu „ändern“ (vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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102 |
Die wesentlichen Regeln für den betreffenden Bereich sind deshalb in der Grundregelung zu erlassen und können nicht Gegenstand einer Übertragung von Befugnissen sein (vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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103 |
Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob, wie die Republik Österreich geltend macht, die Frage, ob die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie die Voraussetzungen der Taxonomieverordnung erfüllen und daher als unter ihren Art. 10 Abs. 2 fallende Tätigkeiten eingestuft werden können, einen wesentlichen Aspekt dieser Verordnung darstellt und daher nicht Gegenstand eines delegierten Rechtsakts sein durfte. |
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104 |
Wesentliche Aspekte einer Grundregelung sind diejenigen, deren Erlass politische Entscheidungen erfordert, die in die eigene Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2012, Parlament/Rat, C‑355/10, EU:C:2012:516, Rn. 65), da er eine Abwägung der widerstreitenden Interessen auf der Grundlage zahlreicher Beurteilungen impliziert, oder diejenigen, deren Erlass Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Personen in einem Umfang erlaubt, der das Tätigwerden des Unionsgesetzgebers erforderlich macht (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Tschechische Republik/Kommission, C‑696/15 P, EU:C:2017:595, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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105 |
Die Bestimmung der als wesentlich einzustufenden Aspekte einer Materie muss sich nach objektiven Gesichtspunkten richten, die Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können, und verlangt, die Merkmale und die Besonderheiten des betreffenden Sachgebiets zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016, DK Recycling und Roheisen/Kommission, C‑540/14 P, EU:C:2016:469, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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106 |
Insoweit ergibt sich erstens aus Art. 1 der Taxonomieverordnung, dass mit ihr die Kriterien festgelegt werden sollen, anhand deren bestimmt werden kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können. |
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107 |
Nach Art. 3 der Taxonomieverordnung gilt eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig, wenn sie die in Art. 3 Buchst. a bis d vorgesehenen „Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten“ erfüllt, d. h., wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Umweltziele von Art. 9 der Verordnung leistet, nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer dieser Ziele führt, unter Einhaltung des in Art. 18 festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird und den technischen Bewertungskriterien entspricht, die die Kommission u. a. gemäß Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 3 der Verordnung festgelegt hat. |
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108 |
Zweitens ergibt sich aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Taxonomieverordnung, dass sie der Kommission die Aufgabe übertragen, zur Ergänzung ihrer Abs. 1 und 2 technische Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leistet. |
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109 |
Ferner geht aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. b und Art. 11 Abs. 3 Buchst. b der Taxonomieverordnung hervor, dass sie der Kommission die Aufgabe übertragen, zur Ergänzung ihres Art. 17 technische Bewertungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit, für die die oben genannten technischen Bewertungskriterien festgelegt worden sind, eines oder mehrere dieser Umweltziele erheblich beeinträchtigt. |
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110 |
Überdies muss die Kommission nach Art. 10 Abs. 5 und Art. 11 Abs. 5 der Taxonomieverordnung, wenn sie diese delegierte Befugnis ausübt, den in Art. 19 der Verordnung genannten Anforderungen Rechnung tragen. |
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111 |
Zu diesen Anforderungen gehört nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomieverordnung, dass die technischen Bewertungskriterien die wichtigsten potenziellen Beiträge zu dem jeweiligen Umweltziel unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieneutralität nennen und dabei sowohl die kurzfristigen als auch die langfristigen Auswirkungen einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit berücksichtigen. |
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112 |
Darüber hinaus müssen gemäß Art. 19 Abs. 3 der Taxonomieverordnung die in dessen Abs. 1 genannten technischen Bewertungskriterien sicherstellen, dass Stromerzeugungstätigkeiten, bei denen feste fossile Brennstoffe verwendet werden, nicht als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gelten. |
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113 |
Überdies impliziert der Grundsatz der Technologieneutralität nach der Rechtsprechung, dass in der betreffenden Regelung die Rechte und Pflichten der Personen allgemein bezeichnet werden müssen, damit nicht eine Technologie einer anderen vorgezogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C‑433/20, EU:C:2022:217, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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114 |
Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 3 der Taxonomieverordnung Kriterien für die ökologische Nachhaltigkeit festgelegt hat, anhand deren bestimmt werden kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können, ohne eine Technologie einer anderen vorzuziehen und unter Ausschluss allein der Stromerzeugungstätigkeiten, bei denen feste fossile Brennstoffe verwendet werden. Damit hat der Unionsgesetzgeber der Kommission die Möglichkeit gegeben, zur Anpassung an künftige Innovationen die Taxonomieverordnung durch die Einführung technischer Bewertungskriterien zu ergänzen, indem er gestattet, dass der Regelungsrahmen nicht unveränderlich ist und den ökologischen und wirtschaftlichen Fortschritten Rechnung tragen kann. Ferner stellt die Taxonomieverordnung nicht auf die Arten von Tätigkeiten ab, sondern auf die Umweltziele und die allgemeinen Kriterien, anhand deren ermittelt werden kann, ob eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig einzustufen ist, so dass – mit Ausnahme der ausdrücklich ausgenommenen fossilen Brennstoffe – nach dem Grundsatz der Technologieneutralität potenziell jede Tätigkeit von der Verordnung betroffen sein kann (Art. 19 Abs. 3 der Taxonomieverordnung). |
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115 |
Daraus ergibt sich, dass die Kriterien für die ökologische Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten vom Unionsgesetzgeber in Art. 3 der Taxonomieverordnung festgelegt wurden und dass er die Möglichkeit offengelassen hat, alle Arten von Tätigkeiten, die diese Kriterien erfüllen, als nachhaltig zu definieren, mit Ausnahme der ausdrücklich ausgeschlossenen fossilen Brennstoffe. |
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116 |
Im Hinblick auf das Ziel und den Inhalt der Taxonomieverordnung bestehen ihre wesentlichen Aspekte nämlich u. a. in der Festlegung von Umweltzielen, der in ihrem Art. 3 vorgesehenen Kriterien für die ökologische Nachhaltigkeit und der Anforderungen an die technischen Bewertungskriterien. Die Kommission hat aber in der angefochtenen Verordnung technische Bewertungskriterien festgelegt, die nicht unter solche Aspekte der Taxonomieverordnung fallen. |
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117 |
Desgleichen hat der Unionsgesetzgeber dadurch, dass er der Kommission die Möglichkeit gegeben hat, für alle Arten von Tätigkeiten, die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, mit Ausnahme von Stromerzeugungstätigkeiten, bei denen feste fossile Brennstoffe verwendet werden, technische Bewertungskriterien festzulegen, die in seine eigene Verantwortung fallenden politischen Entscheidungen in Bezug auf die wesentlichen Aspekte der Taxonomieverordnung getroffen. |
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118 |
Daraus folgt, dass die Bestimmung der Wirtschaftstätigkeiten als solche sowie die Festlegung der technischen Bewertungskriterien für jede Wirtschaftstätigkeit in Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich nicht zu den wesentlichen Aspekten der Taxonomieverordnung gehören. |
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119 |
Mithin hat die Kommission durch die Festlegung technischer Bewertungskriterien in der angefochtenen Verordnung nicht in die wesentlichen Aspekte der Taxonomieverordnung eingegriffen. |
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120 |
Zudem hat dieser vom Unionsgesetzgeber gewählte Ansatz den Vorzug, dass er es der Kommission ermöglicht, die technischen Bewertungskriterien an die technologische Entwicklung anzupassen. Der Gesetzgeber kann auch nicht verpflichtet sein, alle bestehenden oder in Betracht kommenden Technologien aufzuzählen, da die Rechtsvorschriften dann nicht zukunftstauglich wären und technologisch obsolet würden, weil sie dem unvermeidlichen und erwünschten Charakter der technologischen Innovation nicht Rechnung tragen könnten. |
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121 |
Der von der Republik Österreich angeführte Umstand, dass die Einbeziehung der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie zu einem politischen, unter den Mitgliedstaaten kontrovers beurteilten Aspekt gehöre, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen, da sich der Unionsgesetzgeber, anders als bei der Stromerzeugung unter Verwendung fester fossiler Brennstoffe, nicht dafür entschieden hat, diese Tätigkeit auszuschließen. Jedenfalls ist der politische und kontrovers beurteilte Aspekt der Einbeziehung von Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie im Hinblick auf Art. 290 AEUV, wonach die wesentlichen Aspekte eines Bereichs und nicht dessen politische und kontrovers beurteilte Aspekte den Gesetzgebungsakten vorbehalten sind, nicht relevant. |
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122 |
Gleiches gilt für das Argument, der Unionsgesetzgeber habe in Art. 10 Abs. 1 der Taxonomieverordnung eine erschöpfende Aufzählung vorgenommen, denn es beruht auf einem Fehlverständnis dieser Verordnung. Zum einen wird in der genannten Bestimmung nämlich nicht erschöpfend aufgezählt, welche Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten können, sondern wann eine Wirtschaftstätigkeit „wesentlich dazu beiträgt, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert“, so dass sie als ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz eingestuft werden kann. Zum anderen gibt es nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung weitere Fälle, in denen eine Wirtschaftstätigkeit als ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz eingestuft werden kann. |
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123 |
Zu dem Argument, Rechtsgrundlage der Taxonomieverordnung hätte Art. 203 Euratom-Vertrag sein müssen, wenn der Unionsgesetzgeber beschlossen hätte, dass die Kernenergie in die Taxonomie einzubeziehen sei, ist festzustellen, dass die Republik Österreich keine auf einen Fehler bei der Rechtsgrundlage gestützte Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Verordnung erhebt. Außerdem hängt die Tatsache, dass sich die Taxonomieverordnung nicht auf den Euratom-Vertrag stützt, mit ihrem Gegenstand zusammen, der nicht nur die Kernenergie, sondern auch andere Wirtschaftstätigkeiten umfasst. Darüber hinaus kann mit diesem Argument jedenfalls nicht dargetan werden, dass die Einstufung der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie als Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel zu den wesentlichen Aspekten der Taxonomieverordnung gehört. |
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124 |
Was schließlich das Argument betrifft, die Einbeziehung der Kernenergie in die Taxonomie durch die angefochtene Verordnung stelle einen Eingriff in das Eigentumsrecht (Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union), die Berufsfreiheit (Art. 15 der Charta der Grundrechte) und die unternehmerische Freiheit (Art. 16 der Charta der Grundrechte) der (Finanz‑)Unternehmen dar und falle daher in die Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers, ist darauf hinzuweisen, dass zwar nach der Rechtsprechung ein Tätigwerden des Gesetzgebers erforderlich ist, wenn der erlassene Rechtsakt Grundrechtseingriffe von erheblicher Bedeutung zulässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2012, Parlament/Rat, C‑355/10, EU:C:2012:516, Rn. 77). |
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125 |
Die Republik Österreich hat jedoch keine Einrede der Rechtswidrigkeit der Taxonomieverordnung erhoben, die u. a. darauf gestützt worden wäre, dass Tätigkeiten im Bereich der Kernenergie nicht ausgeschlossen wurden. Sie kann auch nicht geltend machen, dass die bloße Festlegung der technischen Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie für sich genommen ausreiche, um Grundrechtseingriffe von erheblicher Bedeutung bejahen zu können, da sie lediglich erhebliche Auswirkungen der Festlegung auf die in den Art. 15, 16 und 17 der Charta verankerten Grundrechte geltend macht, ohne einen solchen Eingriff darzutun. |
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126 |
Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 3 der Taxonomieverordnung unter Verstoß gegen Art. 290 AEUV erlassen wurden, weil sie der Kommission die Befugnis zum Erlass einer delegierten Verordnung zur Ergänzung von Art. 10 Abs. 1 und 2 und Art. 17 übertragen. |
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127 |
Folglich ist der achte Klagegrund zurückzuweisen. |
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und g der Taxonomieverordnung sowie gegen das Vorsorgeprinzip
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128 |
Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Republik Österreich geltend, dass die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung erlassen worden sei, da diese Bestimmung auf Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie nicht anwendbar sei, und vorsorglich, dass die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht erfüllt seien. |
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129 |
Der zweite Klagegrund besteht aus drei Teilen, mit denen erstens die Unanwendbarkeit von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung auf Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie, zweitens die Nichterfüllung der Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 und drittens ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung sowie gegen das Vorsorgeprinzip gerügt werden. |
– Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung sei nicht auf Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie anwendbar
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130 |
Die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, macht im Wesentlichen geltend, Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung sei auf CO2-arme Wirtschaftstätigkeiten wie diejenigen im Bereich der Kernenergie nicht anwendbar, da er nur für CO2-intensive „Übergangstätigkeiten“ gelte. |
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131 |
Die Kommission, unterstützt durch die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und die Republik Finnland, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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132 |
In der angefochtenen Verordnung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisteten und daher als „Übergangstätigkeiten“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung angesehen werden könnten. |
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133 |
Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung bestimmt: „Für die Zwecke von Absatz 1 [dieses Artikels] leistet eine Wirtschaftstätigkeit, für die es keine technologisch und wirtschaftlich durchführbare CO2-arme Alternative gibt, einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, wenn sie den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft unterstützt, im Einklang mit dem Weg hin zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau, auch durch die schrittweise Einstellung von Treibhausgasemissionen, insbesondere aus festen fossilen Brennstoffen, und wenn diese Wirtschaftstätigkeit
Für den Zweck dieses Absatzes und die Festlegung technischer Bewertungskriterien gemäß Artikel 19 bewertet die Kommission den potenziellen Beitrag und die Durchführbarkeit aller relevanten bestehenden Technologien.“ |
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134 |
Außerdem heißt es im 24. Erwägungsgrund der Taxonomieverordnung, dass eine Wirtschaftstätigkeit, mit der das Umweltziel des Klimaschutzes verfolgt wird, wesentlich dazu beitragen sollte, die Treibhausgasemissionen zu stabilisieren, indem sie vermieden oder verringert werden oder die Speicherung von Treibhausgasen verstärkt wird. |
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135 |
Ferner lautet der 41. Erwägungsgrund der Taxonomieverordnung: „Bei der Festlegung und Aktualisierung der technischen Bewertungskriterien für das Umweltziel Klimaschutz sollte die Kommission den laufenden und notwendigen Übergang hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft gemäß Artikel 10 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung berücksichtigen und Anreize für diesen schaffen. Neben der Nutzung klimaneutraler Energie und mehr Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten und Sektoren, die bereits ‚CO2-arm‘ sind, erfordert der Übergang eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen bei anderen Wirtschaftstätigkeiten und Sektoren, für die es keine technisch und wirtschaftlich durchführbaren CO2-armen Alternativen gibt. Bei diesen Übergangswirtschaftstätigkeiten sollte davon ausgegangen werden, dass sie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten, wenn ihre Treibhausgasemissionen erheblich unter dem Sektor- oder dem Branchendurchschnitt liegen, wenn sie die Entwicklung und den Einsatz CO2-armer Alternativen nicht behindern und wenn sie nicht zu Lock-in-Effekten bei Vermögenswerten führen, die mit dem Ziel der Klimaneutralität unvereinbar sind, wobei die wirtschaftliche Lebensdauer dieser Vermögenswerte zu berücksichtigen ist. Die technischen Bewertungskriterien für diese Übergangswirtschaftstätigkeiten sollten sicherstellen, dass diese Übergangstätigkeiten eine glaubwürdige Entwicklung in Richtung Klimaneutralität haben, und sollten in regelmäßigen Abständen entsprechend angepasst werden.“ |
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136 |
Die Republik Österreich bringt vor, Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung sei nur auf CO2-intensive Tätigkeiten anwendbar und nicht auf Tätigkeiten, die wie die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie bereits CO2-arm seien. Eine solche Argumentation erfordert eine Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung. |
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137 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch der Kontext, in den sie sich einfügt, sowie die Ziele und der Zweck, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden. Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (vgl. Urteil vom 3. September 2024, Illumina und Grail/Kommission, C‑611/22 P und C‑625/22 P, EU:C:2024:677, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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138 |
Die Republik Österreich stützt sich erstens auf die Auslegung des Wortlauts von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung. Sie trägt zum einen vor, er erfasse nur Wirtschaftstätigkeiten, für die es „keine technologisch und wirtschaftlich durchführbare CO2-arme Alternative gibt“ und die „den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft unterstütz[en]“. Er gelte somit nur für Tätigkeiten, die selbst nicht CO2-arm seien, aber dennoch für eine begrenzte Übergangszeit eingesetzt werden könnten, weil es keine durchführbaren CO2-armen Alternativen gebe. |
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139 |
Insoweit kann die Bezugnahme in Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung auf eine Wirtschaftstätigkeit, für die es keine technologisch und wirtschaftlich durchführbare CO2-arme Alternative gibt, zwar dahin ausgelegt werden, dass er Tätigkeiten erfasst, die nicht CO2-arm sind. |
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140 |
Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung gilt jedoch nicht, wie die Republik Österreich offenbar meint, für „Tätigkeiten, die nicht CO2-arm sind“, sondern für „Tätigkeiten, für die es keine technologisch und wirtschaftlich durchführbare[n] CO2-arme[n] Alternative[n] gibt“, so dass er auch dahin ausgelegt werden kann, dass er Tätigkeiten erfasst, die CO2-arm sind. Somit wird die von der Republik Österreich vertretene Wortlautauslegung nicht durch den Wortlaut dieser Bestimmung bestätigt. |
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141 |
Zum anderen führt die Republik Österreich aus, Art. 10 Abs. 2 Buchst. a bis c der Taxonomieverordnung bestätige ihre Auslegung, da er vorsehe, dass eine Wirtschaftstätigkeit nur dann unter Art. 10 Abs. 2 falle, wenn sie Treibhausgasemissionswerte aufweise, die den besten Leistungen des Sektors oder der Industrie entsprächen. Die Vorschrift setze damit den sogenannten „best in class“-Ansatz um, denn sie erlaube es, Wirtschaftstätigkeiten als wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz einzustufen, die beim gegenwärtigen Stand der Technik zwar CO2-intensiv seien, aber immerhin den besten Leistungen des Sektors oder der Industrie entsprächen, weil technisch und ökonomisch machbare CO2-arme Alternativen gänzlich fehlten. |
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142 |
Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Taxonomieverordnung nimmt Bezug auf eine Wirtschaftstätigkeit, die „Treibhausgasemissionswerte aufweist, die den besten Leistungen des Sektors oder der Industrie entsprechen“. |
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143 |
Das in Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Taxonomieverordnung vorgesehene Erfordernis setzt jedoch nicht voraus, dass die fragliche Wirtschaftstätigkeit CO2-intensiv ist und nicht mit CO2-armen Tätigkeiten wahrgenommen werden kann. |
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144 |
Eine CO2-arme Wirtschaftstätigkeit in einem bestimmten Sektor oder einer bestimmten Industrie kann nämlich definitionsgemäß Treibhausgasemissionswerte aufweisen, die den besten Leistungen dieses Sektors oder dieser Industrie entsprechen. |
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145 |
Gleiches gilt für das in Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Taxonomieverordnung vorgesehene Erfordernis, dass die fragliche Wirtschaftstätigkeit „die Entwicklung und Einführung CO2-armer Alternativen nicht behindert“, und für das in ihrem Art. 10 Abs. 2 Buchst. c vorgesehene Erfordernis, dass die fragliche Tätigkeit in Anbetracht der wirtschaftlichen Lebensdauer von CO2-intensiven Vermögenswerten „nicht zu Lock-in-Effekten bei diesen Vermögenswerten führt“. |
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146 |
Zum einen behindert nämlich die Investition in eine CO2-arme Wirtschaftstätigkeit nicht die Entwicklung und Einführung CO2-armer Alternativen, sondern ist im Gegenteil geeignet, ihre Entwicklung und Einführung zu begünstigen. Zum anderen führt die Investition in eine solche Tätigkeit nicht zu Lock-in-Effekten bei CO2-intensiven Vermögenswerten, da sie CO2-arme Vermögenswerte betrifft. |
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147 |
Diese beiden Anforderungen können daher sowohl durch CO2-intensive Wirtschaftstätigkeiten als auch durch CO2-arme Tätigkeiten erfüllt werden. |
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148 |
Somit kann aus den in Art. 10 Abs. 2 Buchst. a bis c der Taxonomieverordnung vorgesehenen Voraussetzungen nicht abgeleitet werden, dass diese Bestimmung für CO2-arme Tätigkeiten nicht gilt und nur CO2-intensive Tätigkeiten betrifft. |
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149 |
Zweitens stützt sich die Republik Österreich auf die systematische Auslegung der Taxonomieverordnung. Sie trägt vor, da die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie nicht in der Liste in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung aufgeführt seien, könnten sie nicht als CO2-arme Tätigkeiten angesehen werden, die in die Taxonomie einbezogen werden müssten. Außerdem sei Art. 10 Abs. 2 der Verordnung eine eng auszulegende Ausnahme von dem in Art. 10 Abs. 1 enthaltenen Katalog und beziehe sich nur auf CO2-intensive Tätigkeiten. |
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150 |
Der Umstand, dass eine bestimmte Tätigkeit die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 der Taxonomieverordnung nicht erfüllt, ist jedoch kein Hindernis dafür, dass sie die Voraussetzungen ihres Art. 10 Abs. 2 erfüllt. Vielmehr sieht er, wie sich aus der Einleitung von Abs. 2 („[f]ür die Zwecke von Absatz 1“) ergibt, gerade andere Voraussetzungen als die von Abs. 1 für Tätigkeiten vor, die dessen Voraussetzungen nicht erfüllen. |
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151 |
Ferner führt die Republik Österreich aus, der 41. Erwägungsgrund der Taxonomieverordnung bestätige ihre Auslegung, denn darin heiße es im Wesentlichen, die technischen Bewertungskriterien für Übergangswirtschaftstätigkeiten sollten sicherstellen, dass diese Tätigkeiten „eine glaubwürdige Entwicklung in Richtung Klimaneutralität haben“. Eine solche Entwicklung sei nur bei Tätigkeiten möglich, die nicht bereits CO2-arm seien. |
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152 |
Das Erfordernis, wonach die technischen Bewertungskriterien für Übergangswirtschaftstätigkeiten sicherstellen sollten, dass sie eine glaubwürdige Entwicklung in Richtung Klimaneutralität haben, kann sich jedoch auch auf CO2-arme Tätigkeiten beziehen, indem es vorschreibt, dass die fraglichen Tätigkeiten auf eine Verringerung der Treibhausgasemissionen abzielen. |
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153 |
Daraus folgt, dass die systematische Auslegung, auf die sich die Republik Österreich beruft, einer Einstufung der Kernenergie als CO2-arme Tätigkeit, die unter Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung fällt, nicht entgegensteht. Zudem zielt diese Bestimmung gerade darauf ab, Wirtschaftstätigkeiten, die den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft unterstützen, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie die in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern die speziellen Voraussetzungen ihres Art. 10 Abs. 2 erfüllt sind. |
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154 |
Überdies geht aus dem 41. Erwägungsgrund der Taxonomieverordnung hervor, dass ihr Art. 10 Abs. 2 den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft erleichtern soll, unter Nutzung von Energiequellen, die sich nicht auf das Klima und andere Übergangswirtschaftstätigkeiten auswirken. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass zu den klimaneutralen Energieformen, die den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft erleichtern sollen, nur die von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung erfassten gehören. |
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155 |
Drittens macht die Republik Österreich im Wesentlichen geltend, wie aus den Vorarbeiten zur Taxonomieverordnung hervorgehe, habe der Unionsgesetzgeber durch die Streichung der Bezugnahme auf klimaneutrale Energien in ihrem Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und die Beschränkung dieser Vorschrift auf erneuerbare Energien entschieden, dass die Kernenergie nicht zu den taxonomiefähigen Formen der Energieerzeugung gehöre, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisteten. |
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156 |
Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die fehlende Erwähnung klimaneutraler Energien in Art. 10 Abs. 1 der Taxonomieverordnung nicht belegt, dass der Unionsgesetzgeber klimaneutrale Energiequellen von ihr ausnehmen wollte, sondern nur, dass er derartige Tätigkeiten vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausnehmen wollte, was die Möglichkeit, dass solche Tätigkeiten in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 2 fallen, unberührt lässt. |
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157 |
Zudem sind, wie die Kommission hervorhebt, die Wirtschaftstätigkeiten, für die sie keine technischen Bewertungskriterien festlegen darf, in Art. 19 Abs. 3 der Taxonomieverordnung ausdrücklich genannt. Hätte der Unionsgesetzgeber die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie dem Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung entziehen wollen, hätte er diese Tätigkeiten aber in ihrem Art. 19 Abs. 3 erwähnt. Im Umkehrschluss deutet die fehlende Bezugnahme auf Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie in dieser Bestimmung darauf hin, dass der Gesetzgeber sie nicht von der Kategorie ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten ausnehmen wollte. |
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158 |
Viertens stützt sich die Republik Österreich auf die teleologische Auslegung von Art. 10 Abs. 1 und 2 der Taxonomieverordnung. Sie führt aus, Art. 10 Abs. 2 ziele auf die Neuausrichtung der Kapitalströme auf die am wenigsten CO2-intensiven Wirtschaftstätigkeiten ab, wenn technologisch und wirtschaftlich durchführbare CO2-freie oder ‑arme Alternativen gänzlich fehlten, und damit auf die Förderung von „best in class“ CO2-intensiven Technologien. Da die CO2-arme Kernenergie keine solche Tätigkeit sei, würden die Bestimmungen der Taxonomieverordnung zur Förderung CO2-intensiver Technologien ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn sie als Übergangstätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung angesehen würde. |
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159 |
Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich ergibt sich jedoch aus einer teleologischen und systematischen Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung in Verbindung mit ihrem Art. 10 Abs. 1 und ihren Erwägungsgründen 24 und 41, dass die sogenannten „Übergangstätigkeiten“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. h Ziff. ii der Verordnung Tätigkeiten betreffen, die nicht die Kriterien von Art. 10 Abs. 1 erfüllen, aber gleichwohl Treibhausgasemissionen vermeiden oder verringern und damit übergangsweise das Umweltziel des Klimaschutzes verfolgen. In Anbetracht dieses Ziels können zu den Übergangstätigkeiten daher Tätigkeiten gehören, die nicht CO2-arm sind und für die es keine technologisch und wirtschaftlich durchführbaren CO2-armen Alternativen gibt, aber auch und erst recht CO2-arme Tätigkeiten, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Taxonomieverordnung erfüllen. Eine Auslegung von Art. 10 Abs. 2, wonach er nur CO2-intensive Tätigkeiten betreffen könne, liefe dem Ziel der Verordnung zuwider. |
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160 |
Folglich bestätigt die teleologische Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung, dass diese Bestimmung auf CO2-arme Tätigkeiten wie die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie angewandt werden kann. |
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161 |
Fünftens trägt die Republik Österreich vor, soweit die Kommission in der angefochtenen Verordnung darauf abstelle, dass CO2-arme Alternativen zur Kernenergie nicht „in ausreichendem Umfang“ zur Verfügung stünden, „um den Energiebedarf kontinuierlich und zuverlässig zu decken“, habe sie den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung erweitert, denn diese ziele nicht auf die Energieversorgungssicherheit ab, sondern auf die Qualifizierung von Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig, um den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition zu ermitteln. |
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162 |
Hierzu ist festzustellen, dass nach dem sechsten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung Tätigkeiten im Bereich der Kernenergie CO2-arme Tätigkeiten sind, die aber nicht in den Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomieverordnung fallen und auch nicht zu den anderen in ihrem Art. 10 Abs. 1 Buchst. b bis i aufgeführten Kategorien von Wirtschaftstätigkeiten gehören. |
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163 |
Außerdem hat die Kommission im sechsten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgeführt, da die Erzeugung von Kernenergie nahezu keine Treibhausgasemissionen verursache und da keine technisch machbaren und wirtschaftlichen CO2-armen Alternativen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stünden, um den Energiebedarf kontinuierlich und zuverlässig zu decken, trügen die Tätigkeiten im Bereich der Kernenergie zu den Zielen des Klimaschutzes bei und seien als sogenannte „Übergangstätigkeiten“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung einzustufen. |
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164 |
Zum einen verfolgt die Energiepolitik der Union nach Art. 194 Abs. 1 AEUV im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt die Ziele der Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts, der Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union, der Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie der Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und der Förderung der Interkonnektion der Energienetze. |
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165 |
Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass der in Art. 194 AEUV verankerte Grundsatz der Energiesolidarität von den Unionsorganen und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts zu berücksichtigen ist, indem sie insbesondere dafür Sorge tragen, die Energieversorgungssicherheit in der Union zu gewährleisten, was nicht nur bedeutet, Notfallsituationen bei ihrem Eintreten zu bewältigen, sondern auch, Maßnahmen zur Vorbeugung von Krisensituationen zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Deutschland/Polen, C‑848/19 P, EU:C:2021:598, Rn. 69). |
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166 |
Daraus folgt, dass die Kommission beim Erlass von Maßnahmen zur Verwirklichung oder zum Funktionieren des Binnenmarkts wie der angefochtenen Verordnung, mit der die Taxonomieverordnung, deren Rechtsgrundlage Art. 114 AEUV ist, umgesetzt wird, dafür Sorge tragen muss, die Energieversorgungssicherheit in der Union zu gewährleisten. |
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167 |
Zum anderen zielt die Taxonomieverordnung, wie sich insbesondere aus ihrem vierten Erwägungsgrund ergibt, darauf ab, den Übergang zu einer sicheren, klimaneutralen, klimaresilienten, ressourceneffizienteren und stärker kreislauforientierten Wirtschaft zu fördern. |
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168 |
Dieses Ziel wäre jedoch gefährdet, wenn die Nutzung von Energiequellen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten, keine zur Deckung des Energiebedarfs ausreichende Energieversorgung ermöglichen würde. |
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169 |
Schließlich ist in Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung vom Fehlen einer „technologisch und wirtschaftlich durchführbare[n]“ CO2-armen Alternative die Rede. Durch die Aufstellung der Voraussetzung, dass bestehende Alternativen technologisch und wirtschaftlich durchführbar sein müssen, hat der Unionsgesetzgeber den Schwerpunkt auf die dem Gebot der Versorgungssicherheit und der Deckung des Energiebedarfs der Union zugrunde liegende Praktikabilität und Verfügbarkeit solcher Alternativen gelegt. Diese Bestimmung ist daher dahin auszulegen, dass sie Übergangstätigkeiten erfasst, für die es keine realistischen und praktikablen Alternativen gibt, die es der Union ermöglichen, ihren Energiebedarf weiterhin zu decken. |
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170 |
Nach alledem ist das Vorbringen der Republik Österreich nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die Kommission durch die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung auf Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie gegen diese Bestimmung verstoßen hat. |
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171 |
Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher unbegründet. |
– Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, dass die in Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung aufgestellten Voraussetzungen nicht eingehalten worden seien
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172 |
Die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, macht im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung erlassen worden sei, da die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllten. |
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173 |
Die Kommission, unterstützt durch die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, Rumänien, die Slowakische Republik und die Republik Finnland, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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174 |
Erstens trägt die Republik Österreich vor, die Aufnahme der Kernenergie in die Taxonomie verstoße gegen die Voraussetzung, dass es keine technologisch und wirtschaftlich durchführbare CO2-arme Alternative geben dürfe, da es bereits solche Alternativen für die Kernenergie in Form erneuerbarer Energien gebe, die der Kernenergie vorzuziehen seien. |
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175 |
Die Kommission habe mit der Feststellung, dass CO2-arme Alternativen zur Kernenergie noch nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stünden, gegen Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung verstoßen, da diese Bestimmung nicht auf Alternativen beschränkt sei, die in ausreichendem Umfang zur Verfügung stünden. |
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176 |
Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sich die Republik Österreich auf die Antwort der Plattform, in der diese feststelle, dass es „offenkundig“ andere verfügbare und durchführbare Arten der Energieerzeugung gebe, sowie darauf, dass die meisten Mitgliedstaaten nicht auf Kernenergie zurückgriffen, was zeige, dass es CO2-arme Alternativen gebe, wie das deutsche Bundesamt für Sicherheit in der nuklearen Entsorgung (BASE) in seiner fachlichen Stellungnahme festgestellt habe, in der es davon ausgehe, dass erneuerbare Energien technologisch verfügbar und wirtschaftlich günstiger seien. |
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177 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung, wonach es keine technologisch und wirtschaftlich durchführbare CO2-arme Alternative geben darf, unter Berücksichtigung des Gebots der Versorgungssicherheit zu beurteilen ist (siehe oben, Rn. 164 bis 169). |
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178 |
Außerdem reichen die von der Republik Österreich herangezogenen allgemeinen Ausführungen der Plattform und des BASE nicht aus, um der Feststellung der Kommission, dass während eines Übergangszeitraums die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie berücksichtigt werden müssten, solange noch keine technisch machbaren und wirtschaftlichen CO2-armen Alternativen für die kontinuierliche und zuverlässige Deckung des Energiebedarfs in ausreichendem Umfang zur Verfügung stünden (vgl. sechster Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung), die Plausibilität zu nehmen. Die Republik Österreich weist nämlich nicht nach, dass die Alternativen in Form der Nutzung erneuerbarer Energien technologisch und wirtschaftlich durchführbar wären und dass es insbesondere möglich wäre, den Energiebedarf allein mit erneuerbaren Energiequellen zu decken. |
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179 |
Dieses Vorbringen der Republik Österreich ist daher nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die genannte Feststellung traf. |
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180 |
Zweitens trägt die Republik Österreich vor, die angefochtene Verordnung erfülle nicht die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung, denn er setze voraus, dass eine Wirtschaftstätigkeit nur dann als wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz eingestuft werden dürfe, wenn sie den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit dem Weg hin zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau entsprechend den Zielen des Übereinkommens von Paris (ABl. 2016, L 282, S. 4) unterstütze. |
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181 |
Die angefochtene Verordnung verletze die Klimaziele des Übereinkommens von Paris, da in den technischen Bewertungskriterien davon ausgegangen werde, dass die Tätigkeiten im Bereich der Kernenergie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisteten, obwohl sie erst in ferner Zukunft zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen führen und bis 2030 oder 2050 keinen Beitrag zum Ziel der Klimaneutralität leisten könnten. Insbesondere könnten nach diesen Kriterien neue Kraftwerke, die bis 2045 eine Baugenehmigung erhalten hätten, und bestehende Kraftwerke, die bis 2040 modifiziert worden seien, taxonomiekonform sein, obwohl dies zu spät sein werde, um zum Ziel der Klimaneutralität beizutragen. |
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182 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung „eine Wirtschaftstätigkeit … einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz [leistet], wenn sie den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft unterstützt, im Einklang mit dem Weg hin zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau …“ |
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183 |
In Art. 2 Nr. 5 der Taxonomieverordnung wird „Klimaschutz“ definiert als die Vorgehensweise, „den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C zu halten und Anstrengungen zu seiner Begrenzung auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu unternehmen, wie im Übereinkommen von Paris festgelegt“. |
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184 |
Im dritten Erwägungsgrund der Taxonomieverordnung, der ebenfalls auf das Übereinkommen von Paris Bezug nimmt, heißt es, dass diese Verordnung „einen wichtigen Schritt hin zum Ziel, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, dar[stellt]“. |
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185 |
Die Taxonomieverordnung soll somit, wie sich aus ihrem dritten Erwägungsgrund und ihrem Art. 10 Abs. 2 ergibt, gerade die Verwirklichung der in ihnen verankerten Ziele des Übereinkommens von Paris sicherstellen. |
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186 |
Außerdem wird in Art. 1 Abs. 2 des Europäischen Klimagesetzes „das verbindliche Ziel vor[gegeben], für die Verwirklichung des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens von Paris festgelegten langfristigen Temperaturziels bis zum Jahr 2050 in der Union Klimaneutralität zu erreichen“, auf das im sechsten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung Bezug genommen wird. |
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187 |
Überdies bindet das Übereinkommen von Paris die Union, nachdem es durch den Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. 2016, L 282, S. 1) im Namen der Union genehmigt wurde. Somit hat es Vorrang vor den Rechtsakten des abgeleiteten Unionsrechts, und diese sind so weit wie möglich im Einklang mit seinen Bestimmungen auszulegen. Daraus folgt, dass die Taxonomieverordnung so weit wie möglich im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 27. Februar 2024, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2024:172, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Oktober 2024, PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/Kommission, C‑112/23 P, EU:C:2024:899, Rn. 38). |
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188 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. a und b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 u. a. bei der Auslegung eines Vertrags außer dessen Zusammenhang in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen sowie jede spätere Übung bei der Anwendung dieses Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen sind. Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass es im Völkerrecht weder verboten noch ungewöhnlich ist, für die Parteien einer internationalen Übereinkunft die Möglichkeit vorzusehen, die Auslegung der Übereinkunft, so wie sich ihr gemeinsamer Wille hinsichtlich der Tragweite der Übereinkunft weiterentwickelt, zu präzisieren. Derartige Präzisierungen können von den Parteien selbst vorgenommen werden oder von einem von ihnen errichteten Gremium, dem sie die Befugnis übertragen, sie bindende Entscheidungen zu erlassen. Solche Auslegungsakte haben in diesem Fall die Rechtswirkungen, die sich aus Art. 31 Abs. 3 Buchst. a des Wiener Übereinkommens ergeben (Urteil vom 21. Dezember 2023, Scuola europea di Varese, C‑431/22, EU:C:2023:1021, Rn. 76; vgl. in diesem Sinne auch Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 233 und 234). |
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189 |
Bei der 28. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 28) haben die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris in Abschnitt II Nr. 28 Buchst. e ihres Beschlusses 1/CMA.5, Ergebnis der ersten weltweiten Bestandsaufnahme, „die Notwendigkeit einschneidender, rascher und nachhaltiger Reduktionen der Treibhausgasemissionen im Einklang mit den 1,5 °C‑Pfaden“ anerkannt und sind übereingekommen, „zu den … globalen Anstrengungen beizutragen“, zu denen die „raschere Einführung emissionsfreier und emissionsarmer Technologien, unter anderem [im Bereich der] … Kernenergie“, gehört. |
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190 |
Daher spricht eine mit dem Übereinkommen von Paris, wie es durch seine Vertragsparteien bei der COP 28 im Einklang mit Art. 31 Abs. 3 Buchst. a und b des Wiener Übereinkommens ausgelegt wurde, konforme Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung dafür, dass die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie Tätigkeiten darstellen können, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten, indem sie den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit dem Weg hin zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau unterstützen. |
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191 |
In der mündlichen Verhandlung hatten die Parteien Gelegenheit, sich in Beantwortung von Fragen des Gerichts zu den Erkenntnissen zu äußern, die aus einer solchen mit dem Übereinkommen von Paris konformen Auslegung gewonnen werden können. |
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192 |
Überdies ergibt sich aus Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung, dessen Rechtmäßigkeit nicht bestritten wird, dass diese Klimaziele erfüllt sind, wenn die fragliche Wirtschaftstätigkeit den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft u. a. durch die Einstellung der Treibhausgasemissionen unterstützt. Ferner hat die Kommission im sechsten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung auf der Grundlage der im Verfahren zu ihrem Erlass eingeholten Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie CO2-arm seien, dass die Kernenergie in der Phase der Stromerzeugung nahezu keine Treibhausgasemissionen verursache und dass zahlreiche und eindeutige Nachweise für einen potenziell wesentlichen Beitrag der Kernenergie zu Klimaschutzzielen vorlägen. |
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193 |
Schließlich erbringt die Republik Österreich keinen Beweis für ihr Vorbringen, dass der Bau und der Betrieb neuer Kernkraftwerke auf der Grundlage von Baugenehmigungen, die zwischen 2023 und 2045 erteilt werden, zum Ziel der CO2-Neutralität nicht im Jahr 2050, sondern erst in ferner Zukunft beitragen könnten. Sie beschränkt sich nämlich darauf, die Angaben der Plattform anzuführen, wonach neue Kernkraftwerke, die bis 2045 eine Baugenehmigung erhielten, taxonomiekonform sein könnten, obwohl sie zu spät in Betrieb genommen würden, um zum Klimaschutz beizutragen. |
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194 |
Die Kernenergie weist jedoch sehr geringe Treibhausgasemissionswerte auf, so dass sie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten kann, indem sie die Nutzung CO2-intensiver Energiequellen begrenzt. |
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195 |
Zudem wäre das Vorbringen, diese Tätigkeiten könnten erst in ferner Zukunft und nicht bis 2050 zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen führen – unterstellt, es wäre erwiesen –, nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die angefochtene Verordnung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist, da die geltend gemachte fehlende Wirksamkeit eines Rechtsakts nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führen kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C‑189/01, EU:C:2001:420, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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196 |
Die Republik Österreich fügt hinzu, die angefochtene Verordnung stehe auch im Widerspruch zu Art. 1 Abs. 2 und zum 16. Erwägungsgrund des Beschlusses (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. 2022, L 114, S. 22), wonach die Union einen grünen Wandel anstreben müsse, dessen Wirtschaft auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhe, denn die mit der angefochtenen Verordnung bewirkte, weit in die Zukunft reichende Förderung von Kernenergieanlagen laufe diesem Ziel diametral entgegen. |
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197 |
Insoweit genügt der Hinweis, dass die Kernenergie eine Übergangstätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung ist. |
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198 |
Daher ergänzen die gemäß Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien die Maßnahmen der Union zur Förderung erneuerbarer Energien. |
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199 |
Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Verordnung im Widerspruch zum Beschluss 2022/591 steht, ohne dass die Tragweite seiner Bestimmungen geprüft zu werden braucht. |
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200 |
Das Vorbringen der Republik Österreich, wonach der Übergang zu einer klimaneutralen, mit dem Ziel von 1,5 °C im Einklang stehenden Wirtschaft nicht gefördert werde, ist folglich zurückzuweisen. |
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201 |
Drittens führt die Republik Österreich im Wesentlichen aus, die Aufnahme der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie in die Taxonomie verstoße gegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Taxonomieverordnung, da die Treibhausgasemissionswerte der Kernenergie nicht den besten Leistungen des Sektors oder der Industrie im Sinne dieser Bestimmung, d. h. des Energieerzeugungssektors, entsprächen, insbesondere im Vergleich zu Wasserkraft und Windenergie. |
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202 |
Hierzu ist festzustellen, dass die Republik Österreich die Taxonomieverordnung falsch auslegt, denn die Voraussetzung, dass eine Tätigkeit Treibhausgasemissionswerte aufweisen muss, die den besten Leistungen des Sektors oder der Industrie entsprechen, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass es sich um die CO2-ärmste Tätigkeit des betreffenden Sektors oder der betreffenden Industrie handeln muss. |
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203 |
Aus dem 41. Erwägungsgrund der Taxonomieverordnung geht nämlich hervor, dass bei Übergangswirtschaftstätigkeiten u. a. dann davon ausgegangen werden sollte, dass sie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten, wenn ihre Treibhausgasemissionen erheblich unter dem Sektor- oder dem Branchendurchschnitt liegen. |
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204 |
Daher ist das Vorbringen der Republik Österreich nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie unter bestimmten Voraussetzungen als den besten Leistungen des Sektors oder der Industrie im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Taxonomieverordnung entsprechend eingestuft werden können. |
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205 |
Viertens macht die Republik Österreich im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verordnung sei nicht mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Taxonomieverordnung vereinbar, da Investitionen in die Kernenergie den Ausbau CO2-armer Alternativen behinderten. |
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206 |
Dazu trägt sie im Wesentlichen vor, zahlreiche Studien zeigten, dass die Kernenergie und die erneuerbaren Energiequellen einander nicht ergänzten, sondern sich gegenseitig konterkarierten, so dass die angefochtene Verordnung finanzielle Mittel von der kurzfristigen Installation erneuerbarer Energien abziehe. |
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207 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im sechsten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung die Auffassung vertreten hat, dass die Kernenergie, da sie eine stabile Grundlastversorgung sicherstelle, die Einbeziehung intermittierender erneuerbarer Quellen erleichtere und deren Ausbau somit nicht im Weg stehe. |
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208 |
Ferner werden in der Delegierten Verordnung 2021/2139 technische Bewertungskriterien für mehrere Sektoren und Wirtschaftstätigkeiten festgelegt, die zu den Zielen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel beitragen können, u. a. für Tätigkeiten im Bereich erneuerbarer Energien. |
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209 |
Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Verordnung, die nicht unabhängig von den übrigen auf der Grundlage der Taxonomieverordnung erlassenen delegierten Verordnungen betrachtet werden kann, eine Priorität für Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie gegenüber Investitionen im Bereich erneuerbarer Energien schafft. |
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210 |
Diese Auslegung der angefochtenen Verordnung steht im Einklang mit Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV, wonach jeder Mitgliedstaat das Recht hat, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C‑594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 48 und 80). |
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211 |
Darüber hinaus trägt die Republik Österreich im Wesentlichen vor, der Kernenergie mangele es an Flexibilität, so dass ein steigender Anteil an erneuerbaren Energien das Geschäftsmodell von Kernkraftwerken verschlechtere, da deren Nutzungsdauer sinke. Dabei handelt es sich aber um eine allgemeine Behauptung, deren Relevanz variieren kann, je nach der von jedem Mitgliedstaat getroffenen Wahl (siehe oben, Rn. 210) und der Möglichkeit für die Kernkraftwerke, ihren Betrieb an die Entwicklung von Angebot und Nachfrage anzupassen, wie die Kommission und die Französische Republik geltend gemacht haben. |
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212 |
Jedenfalls hat auch die Kommission eine Studie vorgelegt, in der die Feststellung in den Studien, die von der Republik Österreich vorgelegt worden sind, in Zweifel gezogen wird. Nach gefestigter Rechtsprechung verfügt die Kommission aber über ein weites Ermessen bei der Bewertung wissenschaftlicher Studien und bei der Entscheidung, welchen Studien, unabhängig von ihrer zeitlichen Abfolge, Vorrang vor anderen zukommen soll (Urteile vom 24. Oktober 2018, Deza/Kommission, T‑400/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:712, Rn. 95, und vom 5. Juli 2023, TIB Chemicals/Kommission, T‑639/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:374, Rn. 34). |
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213 |
Daher reichen die von der Republik Österreich vorgelegten Beweise nicht aus, um der Beurteilung der Kommission, dass die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie die Einbeziehung intermittierender erneuerbarer Quellen erleichtern und deren Ausbau nicht im Weg stehen, die Plausibilität zu nehmen. |
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214 |
Mit diesen Beweisen wird deshalb nicht dargetan, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie die Einbeziehung intermittierender erneuerbarer Quellen erleichtern und deren Ausbau nicht im Weg stehen. |
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215 |
Die Republik Österreich wirft der Kommission ferner vor, insoweit keine Prüfung vorgenommen zu haben, so dass die angefochtene Verordnung unzureichend begründet sei. |
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216 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die gemäß Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das ihn erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C‑450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 85 und 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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217 |
Wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt, hat die Kommission ihre Beurteilung, dass die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie die Einbeziehung intermittierender erneuerbarer Quellen erleichtern und deren Ausbau nicht im Weg stehen, rechtlich hinreichend begründet. Aus diesem Erwägungsgrund geht nämlich hervor, dass die Kernenergie, da sie eine stabile Grundlastversorgung sicherstellt, die Einbeziehung intermittierender erneuerbarer Quellen erleichtert und deren Ausbau somit nicht im Weg steht. |
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218 |
Der Kommission kann auch nicht vorgeworfen werden, insoweit keine Prüfung vorgenommen zu haben, da die im sechsten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung erwähnte Beurteilung zeigt, dass sie diese Frage geprüft hat. |
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219 |
Fünftens rügt die Republik Österreich, die Einbeziehung der Kernenergie in die Taxonomie verstoße gegen das in Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Taxonomieverordnung verankerte Verbot von Lock-in-Effekten. Da die Kernenergie angesichts ihrer hohen Investitionskosten sowie der langen Bau- und Laufzeiten der Kraftwerke zu erheblichen Lock-in-Effekten führe, sei sie dem Ausbau günstigerer erneuerbarer Energien abträglich und erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass bis zur Inbetriebnahme neuer Kernkraftwerke CO2-intensive Technologien genutzt würden. |
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220 |
Zur Stützung dieses Vorbringens verweist die Republik Österreich auf die Antwort der Plattform, in der diese ausführt, dass es zum Lock-in von Vermögenswerten in CO2-intensive Tätigkeiten kommen könnte (may occur), wenn die erhofften Treibhausgasreduzierungen zu langsam oder zu spät einträten, und dass aufgrund der für den Bau von Kernkraftwerken benötigten Zeit und ihrer Betriebsdauer die Gefahr eines Lock-in-Effekts bestehe. |
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221 |
Nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Taxonomieverordnung darf die Wirtschaftstätigkeit in Anbetracht der wirtschaftlichen Lebensdauer von CO2-intensiven Vermögenswerten nicht zu Lock-in-Effekten bei diesen Vermögenswerten führen. |
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222 |
Folglich soll Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Taxonomieverordnung Lock-in-Effekte bei CO2-intensiven Vermögenswerten, d. h. eine Verstetigung, verhindern, und nach dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung zielt er darauf ab, dass die Wirtschaftstätigkeiten nicht zu Lock-in-Effekten bei Vermögenswerten führen, die mit dem Ziel der Klimaneutralität unvereinbar ist. |
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223 |
Die Republik Österreich erläutert jedoch nicht, inwiefern die Vermögenswerte der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie starke Emittenten von Treibhausgasen sein sollen, so dass ihr Vorbringen nicht substantiiert ist. |
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224 |
Außerdem sind die von der Republik Österreich angeführten Angaben in der Antwort der Plattform im Konditional formuliert oder nicht substantiiert, so dass sie nicht ausreichen, um der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung die Plausibilität zu nehmen. |
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225 |
Daher ist das Vorbringen der Republik Österreich nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie die in Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Taxonomieverordnung aufgestellte Voraussetzung erfüllten. |
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226 |
Die Republik Österreich wirft der Kommission ferner im Wesentlichen vor, sie habe die Lock-in-Effekte der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie nicht geprüft; diese seien erheblich und dem Ausbau erneuerbarer Energien abträglich und machten zugleich die Energieerzeugung mit Kohle und Gas erforderlich. Die angefochtene Verordnung sei daher unzureichend begründet. |
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227 |
Da die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie keine CO2-intensiven Vermögenswerte erfordern, so dass nicht die Gefahr eines Lock-in-Effekts bei solchen Vermögenswerten besteht, kann der Kommission jedoch nicht vorgeworfen werden, dass sie die Lock-in-Effekte dieser Vermögenswerte nicht geprüft oder insoweit ihre Begründungspflicht verletzt hat. |
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228 |
Sechstens macht die Republik Österreich geltend, dass sich aus den Verstößen gegen Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung zugleich ein Verstoß gegen ihren Art. 19 Abs. 1 Buchst. g ergebe, wonach dem Lebenszyklus sowie den Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen Rechnung getragen werden müsse. Die Kommission habe nämlich insbesondere mit Blick auf die Behinderung CO2-armer Alternativen und die Lock-in-Effekte nicht den langen Planungs‑, Genehmigungs- und Betriebszeiten von Kernkraftwerken und damit nicht dem gesamten Lebenszyklus Rechnung getragen. |
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229 |
Hierzu genügt die Feststellung, dass sich die Republik Österreich im Rahmen der vorliegenden Rüge darauf beschränkt hat, auf das Vorbringen zu Verstößen gegen Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung zu verweisen. Da dieses Vorbringen zurückgewiesen worden ist, ist das Vorbringen, wonach sich aus den Verstößen gegen diese Bestimmung zugleich ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung ergebe, ebenfalls zurückzuweisen. |
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230 |
Nach alledem hat die Republik Österreich nicht dargetan, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie die in Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllten. |
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231 |
Folglich ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes unbegründet. |
– Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem vorsorglich ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung und gegen das Vorsorgeprinzip geltend gemacht wird
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232 |
Die Republik Österreich macht im Wesentlichen geltend, die in der angefochtenen Verordnung vorgesehenen technischen Bewertungskriterien verstießen gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung, da sie sich weder auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse noch auf das Vorsorgeprinzip stützten, so dass nicht überprüft werden könne, ob die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie mit den Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung im Einklang stünden. |
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233 |
Die Kommission, unterstützt durch die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, Ungarn, Rumänien und die Republik Finnland, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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234 |
Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung müssen sich die gemäß ihrem Art. 10 Abs. 3 festgelegten technischen Bewertungskriterien auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse und auf das in Art. 191 AEUV verankerte Vorsorgeprinzip stützen. |
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235 |
Im vorliegenden Fall geht erstens aus dem sechsten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervor, dass sich die Kommission auf die wissenschaftliche Bewertung der TEG und die wissenschaftliche Bewertung im GFS-Bericht gestützt hat. Außerdem hat sie sich, wie oben in Rn. 48 dargelegt, auf die Stellungnahmen der in Art. 31 Euratom-Vertrag vorgesehenen Sachverständigengruppe und des SCHEER gestützt. Überdies hat die TEG im Technischen Anhang ihres Abschlussberichts vom 9. März 2020 unter Verweis auf mehrere wissenschaftliche Studien ausgeführt, dass die „Erkenntnisse über den potenziellen wesentlichen Beitrag der Kernenergie zum Klimaschutz … weitreichend und eindeutig [sind]“. |
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236 |
Zur Stützung ihres Vorbringens, dass die Kernenergie und erneuerbare Energiequellen einander abträglich und nicht komplementär seien, beschränkt sich die Republik Österreich darauf, drei Studien anzuführen, ohne zu erläutern, inwiefern die für die Tätigkeiten im Bereich der Kernenergie festgelegten technischen Bewertungskriterien zu einem Lock-in-Effekt bei CO2-intensiven Vermögenswerten führen sollen. |
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237 |
Unter diesen Umständen und in Anbetracht des weiten Ermessens der Kommission bei der Auswahl und Bewertung wissenschaftlicher Studien (siehe oben, Rn. 212) weist die Republik Österreich nicht in rechtlich hinreichender Weise nach, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, sich auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse zu stützen. |
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238 |
Jedenfalls kann in Anbetracht dieses weiten Ermessens der bloße Umstand, dass gegen eine Analyse der Kommission in der wissenschaftlichen Literatur Einwände erhoben werden, nicht ausreichen, um diese Analyse in Frage zu stellen. |
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239 |
Zweitens kann entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich auch nicht davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Verordnung hinsichtlich der Frage, ob die drei relevanten Wirtschaftsbereiche der Kernenergie die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung erfüllen, an „einem Untersuchungsdefizit und einem Begründungsmangel“ krankt. |
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240 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Pflicht zur Begründung von Entscheidungen um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof, C‑567/22 P bis C‑570/22 P, EU:C:2024:336, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Republik Österreich stellt jedoch mit ihrem Vorbringen zu „einem Untersuchungsdefizit und einem Begründungsmangel“ im Wesentlichen die Begründung der angefochtenen Verordnung und nicht deren sachliche Richtigkeit in Frage; das gilt auch für die übrigen zur Stützung der Klage vorgebrachten Rügen, die solche Mängel betreffen. |
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241 |
Überdies ist im Einklang mit der oben in Rn. 216 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass die Erfüllungen der in Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung vorgesehenen Voraussetzungen im sechsten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung und in der Begründung der Delegierten Verordnung 2021/2139, in denen auf die Stellungnahmen der von der Kommission konsultierten Sachverständigen verwiesen wird, rechtlich hinreichend begründet sind. |
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242 |
Drittens ist, da die Republik Österreich die Rüge eines Verstoßes gegen das Vorsorgeprinzip im Rahmen des vorliegenden Teils des zweiten Klagegrundes nicht mit konkreten Argumenten untermauert, sondern dieses Prinzip lediglich erwähnt, ihre Rüge nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, ADDE/Parlament, T‑48/17, EU:T:2019:780, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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243 |
Nach alledem sind der dritte Teil des zweiten Klagegrundes und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. |
Zum dritten und zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 17 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und g der Taxonomieverordnung sowie gegen das Vorsorgeprinzip
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244 |
Zur Stützung des dritten und des vierten Klagegrundes macht die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, im Wesentlichen geltend, durch die Einbeziehung der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie in die Übergangstätigkeiten und durch die Festlegung der technischen Bewertungskriterien für diese Tätigkeiten verstoße die angefochtene Verordnung gegen das DNSH-Kriterium, d. h. das in Art. 17 und in Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und g der Taxonomieverordnung vorgesehene Kriterium, wonach keines der mit ihr verfolgten Umweltziele durch die betreffende Wirtschaftstätigkeit erheblich beeinträchtigt werden dürfe, sowie gegen das Vorsorgeprinzip. |
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245 |
Art. 17 Abs. 1 der Taxonomieverordnung lautet: „Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b gilt eine Wirtschaftstätigkeit – unter Berücksichtigung des Lebenszyklus der durch eine Wirtschaftstätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen, darunter auch von Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen – als erheblich beeinträchtigend für
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246 |
Nach Art. 19 Abs. 1 der Taxonomieverordnung müssen u. a. die gemäß Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 3 festgelegten technischen Bewertungskriterien
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247 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Vorsorgeprinzip einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der sich aus Art. 11, Art. 168 Abs. 1, Art. 169 Abs. 1 und 2 sowie Art. 191 Abs. 1 und 2 AEUV ergibt und der die betroffenen Behörden verpflichtet, im genauen Rahmen der Ausübung der ihnen durch die einschlägige Regelung übertragenen Befugnisse geeignete Maßnahmen zu treffen, um bestimmte potenzielle Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung, die Sicherheit und die Umwelt auszuschließen, indem sie den mit dem Schutz dieser Interessen verbundenen Erfordernissen Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen einräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T‑584/13, EU:T:2018:279, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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248 |
Wenn wissenschaftliche Ungewissheiten in Bezug auf das Vorliegen oder den Umfang von Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bestehen, können die Organe nach dem Vorsorgeprinzip Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang nachgewiesen sind oder bis die nachteiligen Wirkungen für die Gesundheit eintreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T‑584/13, EU:T:2018:279, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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249 |
Die Anwendung des Vorsorgeprinzips ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen das Bestehen eines Risikos ungewiss ist, sondern kann auch dann erfolgen, wenn das Bestehen eines Risikos erwiesen ist und die Kommission beurteilen muss, ob es hinnehmbar ist oder nicht, oder aber beurteilen muss, wie ihm im Rahmen des Risikomanagements zu begegnen ist (Urteil vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T‑429/13 und T‑451/13, EU:T:2018:280, Rn. 340). |
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250 |
Innerhalb des Verfahrens, das zum Erlass geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung bestimmter potenzieller Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt nach dem Vorsorgeprinzip durch ein Organ führt, lassen sich drei aufeinanderfolgende Schritte unterscheiden: erstens die Ermittlung der potenziell nachteiligen Auswirkungen eines Phänomens, zweitens die Bewertung der mit diesem Phänomen verbundenen Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt und drittens, wenn die festgestellten potenziellen Risiken die Schwelle dessen überschreiten, was für die Gesellschaft akzeptabel ist, das Risikomanagement durch den Erlass geeigneter Schutzmaßnahmen (Urteile vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T‑584/13, EU:T:2018:279, Rn. 60, und vom 21. Februar 2024, PAN Europe/Kommission, T‑536/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:98, Rn. 74). |
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251 |
Die Bewertung der Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt besteht für das Organ, das sich mit potenziell abträglichen Wirkungen eines Vorgangs konfrontiert sieht, in der wissenschaftlichen Einschätzung dieser Risiken und der Feststellung, ob sie die gesellschaftliche Akzeptanz überschreiten. Damit die Organe eine Risikobewertung vornehmen können, müssen sie über eine wissenschaftliche Bewertung der Risiken verfügen und den für die Gesellschaft als nicht hinnehmbar angesehenen Risikograd bestimmen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T‑584/13, EU:T:2018:279, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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252 |
Da es sich um ein wissenschaftliches Verfahren handelt, muss das Organ die wissenschaftliche Risikobewertung wissenschaftlichen Experten übertragen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T‑584/13, EU:T:2018:279, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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253 |
Die Bestimmung des für die Gesellschaft nicht hinnehmbar erscheinenden Risikoniveaus steht, unter Wahrung der einschlägigen Rechtsvorschriften, den Organen zu, die für die politische Entscheidung der Festlegung des für die Gesellschaft angemessenen Schutzniveaus zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T‑584/13, EU:T:2018:279, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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254 |
Bei der Bestimmung des für die Gesellschaft nicht hinnehmbar erscheinenden Risikoniveaus sind die Organe durch ihre Pflichten zur Sicherstellung eines hohen Niveaus des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt gebunden. Dieses hohe Schutzniveau muss nicht notwendigerweise das technisch höchstmögliche sein. Außerdem dürfen die Organe keine rein hypothetische Betrachtung des Risikos vornehmen und ihre Entscheidungen nicht auf ein Nullrisiko stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T‑584/13, EU:T:2018:279, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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255 |
Hinsichtlich der gerichtlichen Nachprüfbarkeit der Einhaltung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Kommission über ein weites Ermessen verfügt, wenn sie Risikomanagementmaßnahmen erlässt. Dieser Bereich impliziert nämlich insbesondere politische Entscheidungen und komplexe Beurteilungen seitens der Kommission. Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme ist nur dann rechtswidrig, wenn sie offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C‑78/16 und C‑79/16, EU:C:2016:428, Rn. 49). |
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256 |
Aus der Rechtsprechung ergibt sich somit, dass das Vorsorgeprinzip Anwendung findet, wenn wissenschaftliche Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bestehen, damit die Organe Schutzmaßnahmen treffen können, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang nachgewiesen sind oder bis die nachteiligen Wirkungen für die Gesundheit und die Umwelt eintreten. |
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257 |
Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass die Anwendung des Vorsorgeprinzips eine wissenschaftliche Risikobewertung, die Bestimmung eines hinnehmbar erscheinenden Risikoniveaus und gegebenenfalls den Erlass geeigneter Schutzmaßnahmen voraussetzt. |
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258 |
Im Licht dieser Erwägungen ist auf das Vorbringen der Republik Österreich zu antworten. |
– Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes, zum ersten Teil des vierten Klagegrundes und zur fünften Rüge des dritten Teils des dritten Klagegrundes, mit denen eine Verletzung des Schutzniveaus geltend gemacht wird
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259 |
Die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, macht im Wesentlichen geltend, das mit der Taxonomieverordnung verfolgte Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit und das Vorsorgeprinzip sprächen im Rahmen von Art. 17 der Verordnung für einen niedrigeren hinnehmbaren Risikograd und damit für ein im Vergleich zu den herkömmlichen atomrechtlichen Vorschriften höheres Schutzniveau. Die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, leitet daraus ab, dass die technischen Bewertungskriterien nicht ausreichten, da darin ganz überwiegend auf Regelwerke, die auf der Grundlage des Euratom-Vertrags erlassen worden seien, oder auf Unionsrechtsakte mit allgemeiner Geltung verwiesen werde. |
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260 |
Die Kommission, unterstützt durch die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik und die Republik Finnland, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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261 |
Bei der Festlegung der technischen Bewertungskriterien, insbesondere derjenigen im Zusammenhang mit dem DNSH-Kriterium, muss die Kommission nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung das Vorsorgeprinzip berücksichtigen. |
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262 |
Mit dem Vorsorgeprinzip als solchem wird jedoch kein spezifisches Schutzniveau festgelegt, sondern es stellt eine Methode dar, die es den zuständigen Organen ermöglicht, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, obwohl wissenschaftliche Zweifel am Vorliegen oder am Umfang eines Risikos bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T‑584/13, EU:T:2018:279, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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263 |
Ferner ist in Bezug auf das Argument, wonach das Ziel ökologischer Nachhaltigkeit der Taxonomieverordnung für eine weit gefasste Auslegung ihres Art. 17 spreche, darauf hinzuweisen, dass es im 40. Erwägungsgrund der Verordnung heißt: „Eine Wirtschaftstätigkeit sollte nicht als ökologisch nachhaltig gelten, wenn die von ihr verursachten Umweltschäden ihren Nutzen für die Umwelt übersteigen. In den technischen Bewertungskriterien sollten die Mindestanforderungen festgelegt werden, die erforderlich sind, um eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Ziele zu vermeiden, unter anderem indem auf gemäß dem Unionsrecht festgelegten Mindestanforderungen aufgebaut wird.“ |
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264 |
Diese Passage des 40. Erwägungsgrundes der Taxonomieverordnung zeigt, dass der Unionsgesetzgeber der Ansicht war, dass die technischen Bewertungskriterien durch die Bezugnahme auf die Einhaltung der in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestanforderungen das Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit erreichen und mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar sein konnten. |
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265 |
Diese Absicht des Unionsgesetzgebers wird zudem durch Art. 19 Abs. 1 Buchst. d der Taxonomieverordnung, wonach die Kommission bei der Festlegung der technischen Bewertungskriterien „einschlägige bestehende Unionsvorschriften“ berücksichtigen muss, sowie durch ihre Erwägungsgründe 43 und 44 bestätigt. |
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266 |
Zudem schreibt die Taxonomieverordnung der Kommission zwar nicht vor, Kriterien mit größerer Schutzwirkung festzulegen, die über die in anderen unionsrechtlichen Vorschriften aufgestellten Mindestanforderungen hinausgehen, hindert sie aber auch nicht daran. |
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267 |
Die Republik Österreich weist jedoch nicht nach, dass sich die angefochtene Verordnung in Bezug auf das DNSH-Kriterium darauf beschränkt hat, die Anforderungen aus anderen Vorschriften des Unionsrechts zu übernehmen. In Rn. 145 der Klageschrift räumt sie sogar ein, dass zusätzliche Kriterien eingeführt wurden. |
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268 |
Unter diesen Umständen kann der Auffassung nicht gefolgt werden, dass die Kommission in der angefochtenen Verordnung durch den Verweis auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts das Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit, Art. 17 der Taxonomieverordnung, Art. 19 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung oder das Vorsorgeprinzip verletzt habe. |
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269 |
Folglich sind der erste Teil des dritten Klagegrundes, der erste Teil des vierten Klagegrundes und die fünfte Rüge des dritten Teils des dritten Klagegrundes unbegründet. |
– Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung geltend gemacht wird
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270 |
Die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, macht im Wesentlichen geltend, dass die Einbeziehung der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie in die angefochtene Verordnung auf einer Verkennung der Beweisanforderungen beruhe, die sich aus Art. 17 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung, ausgelegt im Licht des Vorsorgeprinzips, ergäben. Im Einzelnen macht die Republik Österreich erstens geltend, die Feststellung der Vereinbarkeit der Kernenergie mit dem DNSH-Kriterium beruhe auf einer Feststellung der GFS, wonach die „Analysen … keine wissenschaftlichen Erkenntnisse [ergaben], dass die Kernenergie für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt schädlicher ist als andere Technologien der Stromerzeugung, die bereits als Tätigkeiten, die zum Klimaschutz beitragen, in die Taxonomie aufgenommen wurden“. Dabei handele es sich um einen die Kernenergie mit anderen Energieträgern vergleichenden Ansatz, der in Art. 17 nicht vorgesehen sei. Zweitens sei im Rahmen der Prüfung, ob das Vorsorgeprinzip beachtet worden sei, das Fehlen wissenschaftlicher Beweise für eine erhebliche Beeinträchtigung kein relevantes Kriterium; entscheidend sei allein, ob jeder vernünftige Zweifel an einer solchen Beeinträchtigung ausgeschlossen werden könne. Drittens sei die Beweiskraft des GFS-Berichts fraglich, da er defizitär und lückenhaft sei und fundamentale Widersprüche zu anderen wissenschaftlichen Studien aufweise und da die GFS ein interner Dienst der Kommission sei. Fragwürdig sei der GFS-Bericht auch im Hinblick auf die in der Stellungnahme des SCHEER enthaltenen Kritikpunkte. |
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271 |
Die Kommission, unterstützt durch die Republik Polen, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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272 |
Zunächst ist festzustellen, dass der von der Republik Österreich kritisierte Ansatz der GFS darin bestand, das Ergebnis der bereits vor dem Erlass der Verordnung 2021/2139 in Bezug auf andere Tätigkeiten durchgeführten Recherchen zu berücksichtigen. Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, steht ein solcher Ansatz im Einklang mit dem oben in Rn. 112 angeführten Grundsatz der Technologieneutralität und ermöglicht eine Risikobewertung, die der für diese anderen Tätigkeiten vorgenommenen Bewertung entspricht. |
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273 |
Sodann kann auch die Rüge eines Fehlers bei der Beurteilung des anwendbaren Beweisniveaus, der darin bestehen soll, dass der GFS-Bericht auf das Fehlen wissenschaftlicher Beweise für eine erhebliche Beeinträchtigung gestützt sei und nicht auf das Fehlen jedes vernünftigen Zweifels am Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung, keinen Erfolg haben. |
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274 |
Nach der Rechtsprechung gebietet das Vorsorgeprinzip nämlich nicht, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel am Vorliegen einer Schädigung der Umwelt auszuschließen, da dies darauf hinausliefe, der Kommission entgegen der Rechtsprechung ein Risikoniveau von null vorzuschreiben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T‑13/99, EU:T:2002:209, Rn. 145). |
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275 |
Außerdem steht das gewählte Kriterium mit Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung im Einklang, der die Kommission lediglich verpflichtet, sich auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse zu stützen. |
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276 |
Schließlich ist hinsichtlich der übrigen gegen den GFS-Bericht gerichteten Rügen darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie bereits oben in Rn. 212 ausgeführt, sowohl bei der Auswahl der wissenschaftlichen Studien als auch bei ihrer Bewertung über ein weites Ermessen verfügt. Die Republik Österreich hat aber nicht nachgewiesen, dass die Kommission durch die Heranziehung dieses Berichts einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. |
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277 |
Dazu ist erstens festzustellen, dass die Republik Österreich pauschal auf die Fachstellungnahme des BASE zum GFS-Bericht, das Sondervotum in der in Art. 31 Euratom-Vertrag vorgesehenen Sachverständigengruppe und die „jeweiligen Nachweise im Rahmen der weiteren Klagegründe“ verweist. Nach ständiger Rechtsprechung ist es aber nicht Sache des Gerichts, anstelle der Parteien zu versuchen, die einschlägigen Gesichtspunkte in den Schriftstücken aufzusuchen, auf die sie Bezug nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Siberia Oriental/CPVO [Siberia], T‑737/18, EU:T:2020:289, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Gesichtspunkte, die das Vorbringen der Republik Österreich stützen könnten, nicht hinreichend genau bezeichnet worden sind, können sie mithin nicht berücksichtigt werden. |
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278 |
Zweitens ist zur Bezugnahme auf die Analyse des SCHEER festzustellen, dass sie nicht die Bedeutung hat, die ihr die Republik Österreich beimisst. Der SCHEER betonte zwar, dass es nicht immer ausreiche, sich auf einen operationellen rechtlichen Rahmen zu verlassen, kam aber gleichwohl zu dem Ergebnis, dass er der Schlussfolgerung der GFS, wonach der Betrieb von Kernkraftwerken nicht zu einer unvermeidlichen Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt führe, sofern die damit verbundenen industriellen Tätigkeiten die entsprechenden technischen Bewertungskriterien erfüllten, alles in allem beipflichte. |
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279 |
Drittens kann jedenfalls allein daraus, dass bestimmte Punkte des GFS-Berichts vom SCHEER kritisiert wurden, nicht abgeleitet werden, dass sich die Kommission unter Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip auf nicht schlüssige Gesichtspunkte gestützt hat. In Anbetracht der vom SCHEER geäußerten Bedenken hinsichtlich der Unzulänglichkeit des operationellen rechtlichen Rahmens hat die Kommission nämlich in Anhang I der angefochtenen Verordnung zusätzliche Kriterien aufgenommen, die über das in den bestehenden Vorschriften des Unionsrechts festgelegte Niveau hinausgehen. |
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280 |
Viertens macht die Republik Österreich geltend, dem GFS-Bericht könne keine höhere Beweiskraft beigemessen werden als anderen wissenschaftlichen Studien, da er von einem internen Dienst der Kommission und nicht von einer unabhängigen Einrichtung stamme. |
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281 |
Hierzu genügt die Feststellung, dass die Republik Österreich ihr Vorbringen, wonach dem GFS-Bericht höhere Beweiskraft beigemessen worden sei als anderen, von anerkannten wissenschaftlichen Sachverständigen stammenden Studien, nicht untermauert hat. |
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282 |
Zudem hat die Republik Österreich weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass die Beurteilungen im GFS-Bericht nicht als schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung angesehen werden können. |
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283 |
Daher hat die Republik Österreich mit ihrem Vorbringen nicht dargetan, dass die Kommission die Beweisanforderungen von Art. 17 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung, ausgelegt im Licht des Vorsorgeprinzips, verletzt hat. |
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284 |
Nach alledem ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes unbegründet. |
– Zu den übrigen Rügen des dritten Teils des dritten Klagegrundes und des zweiten Teils des vierten Klagegrundes, mit denen geltend gemacht wird, dass die Risiken schwerer Reaktorunfälle verkannt worden seien
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285 |
Im Rahmen des dritten Teils des dritten Klagegrundes macht die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, geltend, die Aufnahme der Tätigkeiten im Bereich der Kernenergie in die Taxonomie beruhe auf einer Verkennung der Risiken schwerer Reaktorunfälle und führe damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, e und f der Taxonomieverordnung (Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme). Schwere Reaktorunfälle mit Folgen für diese Umweltziele könnten nicht ausgeschlossen werden. Insofern weise die angefochtene Verordnung ein Untersuchungsdefizit und einen Begründungsmangel auf. Die These der Kommission, der Unionsgesetzgeber habe ihr die Befugnis übertragen, das für die Gesellschaft akzeptable Risiko zu bestimmen, sei unhaltbar; sie verfüge bei der Anwendung des Vorsorgeprinzips über keinerlei Spielraum. |
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286 |
Im Rahmen des zweiten Teils des vierten Klagegrundes trägt die Republik Österreich vor, die technischen Bewertungskriterien in Anhang I der angefochtenen Verordnung könnten eine auf das Risiko schwerer Reaktorunfälle zurückzuführende erhebliche Beeinträchtigung insbesondere der Umweltziele gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, e und f der Taxonomieverordnung (Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme) durch den Verweis auf bestehende Regelungen und Sicherheitsanforderungen im Nuklearbereich nicht ausschließen. Soweit die technischen Bewertungskriterien vereinzelt darüber hinausgehende Kriterien vorsähen, seien diese vage oder verlagerten die Regelungskompetenz in unzulässiger Weise auf nationale Aufsichtsbehörden. |
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287 |
Die Kommission, unterstützt durch die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen, Rumänien, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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288 |
Vorab ist klarzustellen, dass die Einhaltung des DNSH-Kriteriums nicht abstrakt geprüft werden kann, sondern nur anhand der in der angefochtenen Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien. |
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289 |
Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Buchst. b der Taxonomieverordnung eine Wirtschaftstätigkeit u. a. dann als ökologisch nachhaltig gilt, wenn sie nicht zu einer in ihrem Art. 17 bestimmten erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der Umweltziele ihres Art. 9 führt. |
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290 |
Aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, e und f der Taxonomieverordnung sowie ihren Erwägungsgründen 34 und 40 ergibt sich insbesondere, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit nur dann als ökologisch nachhaltig angesehen werden kann, wenn sie keines der in der Verordnung festgelegten Umweltziele in dem Sinne erheblich beeinträchtigt, dass ihre umweltschädigenden Auswirkungen größer sind als ihr Beitrag zu einem Umweltziel. |
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291 |
Außerdem müssen die für die jeweilige Tätigkeit festgelegten technischen Bewertungskriterien sicherstellen können, dass die Tätigkeit nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines der in der Taxonomieverordnung festgelegten Umweltziele führt. |
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292 |
Zu diesem Zweck müssen durch die technischen Bewertungskriterien, wie sich aus den vorstehenden Rn. 263 bis 265 ergibt, die erforderlichen Mindestanforderungen festgelegt werden, aufbauend u. a. auf den unionsrechtlich, insbesondere in der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. 2009, L 172, S. 18), festgelegten Mindestanforderungen, wobei sie auch über diese Anforderungen hinausgehen können. |
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293 |
Überdies impliziert die Bezugnahme auf eine erhebliche Beeinträchtigung, dass die Einhaltung des DNSH-Kriteriums Beeinträchtigungen von gewisser Schwere verhindern soll, die größer sind als der Beitrag der betreffenden Tätigkeit zum Klimaschutz. |
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294 |
Diese Bezugnahme impliziert ferner, dass dann, wenn die mögliche erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt auf ein Unfallrisiko zurückzuführen ist, dieses Risiko einen gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit aufweisen muss. |
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295 |
Zur Beantwortung des Vorbringens der Republik Österreich ist daher zu prüfen, ob mit ihm dargetan werden kann, dass die Kommission durch die Einbeziehung von Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie in die Taxonomie das Risiko eines schweren Reaktorunfalls verkannt und dadurch eine erhebliche Beeinträchtigung der von der Republik Österreich angeführten Umweltziele verursacht hat, und ob die Kommission es bei der Aufstellung der technischen Bewertungskriterien, die den Eintritt dieses Risikos verhindern sollen, versäumt hat, die zur Verhinderung einer erheblichen Beeinträchtigung dieser Ziele erforderlichen Mindestanforderungen festzulegen. |
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296 |
Zum anderen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Schwere der Folgen eines etwaigen Reaktorunfalls einen geringen Unsicherheitsgrad aufweist, während die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Unfalls einen hohen Unsicherheitsgrad aufweist. Somit kommt nach der oben in Rn. 248 angeführten Rechtsprechung hinsichtlich dieser Unsicherheit in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren Reaktorunfalls das Vorsorgeprinzip zur Anwendung. |
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297 |
Hierzu ist entschieden worden, dass der Erlass einer vorbeugenden Maßnahme oder umgekehrt ihre Rücknahme oder Abschwächung nicht von dem Nachweis abhängig gemacht werden darf, dass keinerlei Risiken bestehen, weil ein solcher Nachweis im Allgemeinen aus wissenschaftlicher Sicht nicht erbracht werden kann, da es in der Praxis ein Risikoniveau von null nicht gibt (Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T‑31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 140; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. Oktober 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T‑392/02, EU:T:2003:277, Rn. 130). |
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298 |
In diesem Fall müssen die wissenschaftlichen Experten trotz der verbleibenden wissenschaftlichen Ungewissheit eine wissenschaftliche Risikobewertung vornehmen, die der zuständigen öffentlichen Stelle eine so zuverlässige und fundierte Information vermittelt, dass sie die volle Tragweite der aufgeworfenen wissenschaftlichen Frage erfassen und ihre Politik in Kenntnis der Sachlage bestimmen kann (Urteil vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T‑257/07, EU:T:2011:444, Rn. 77; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T‑13/99, EU:T:2002:209, Rn. 160 bis 163, und vom 11. September 2002, Alpharma/Rat, T‑70/99, EU:T:2002:210, Rn. 173 bis 176). |
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299 |
In Anwendung der oben in Rn. 255 angeführten Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob mit dem Vorbringen der Republik Österreich dargetan werden kann, dass die Einbeziehung der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie und die Festlegung der technischen Bewertungskriterien angesichts des Risikos eines schweren Reaktorunfalls offensichtlich fehlerhaft waren. |
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300 |
Die Republik Österreich macht erstens, gestützt auf die Mitteilung KOM(2000) 1 endgültig der Kommission vom 2. Februar 2000 zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips, geltend, eine Risikobewertung anhand des Vorsorgeprinzips könne nicht allein auf der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Ereignisses beruhen, sondern müsse auch die Schwere seiner Folgen berücksichtigen, die bei Reaktorunfällen außergewöhnlich seien. |
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301 |
Hierzu ist festzustellen, dass die schwerwiegenden Folgen für den Menschen und die Umwelt und die Beeinträchtigungen, die von der Republik Österreich angeführt worden sind, notwendigerweise von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren Reaktorunfalls abhängen. |
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302 |
Diese Auslegung wird durch die Mitteilung KOM(2000) 1 endgültig nicht in Frage gestellt, da diese Mitteilung auch vorsieht, dass die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Risikos bei dessen Bewertung zu berücksichtigen ist. |
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303 |
Bei der Bewertung des Risikos eines schweren Unfalls sind daher sowohl die von der Republik Österreich in Rn. 98 der Klageschrift anerkannte geringe Wahrscheinlichkeit seines Eintritts als auch die erhebliche Schwere der möglichen Folgen eines solchen Unfalls zu berücksichtigen. |
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304 |
Zweitens trägt die Republik Österreich vor, der GFS-Bericht greife zu kurz, soweit er die Annahme zugrunde lege, dass die Wahrscheinlichkeit eines hypothetischen schweren Reaktorunfalls, der den Tod von 30000 Personen verursache, äußerst gering sei, während in einer jüngeren, von der GFS nicht erwähnten statistischen Studie (Wheatley, S., Sovacool, B., und Sornette, D., „Reassessing the safety of nuclear power“ [Neubewertung der Sicherheit von Kernenergie], Energy Research & Social Science, Elsevier, 2016, Bd. 15, S. 96 bis 100, insbesondere S. 99) festgestellt werde, dass trotz aller Verbesserungen der Sicherheitsstandards die Wahrscheinlichkeit, dass es alle 60 bis 150 Jahre zu einem schweren Reaktorunfall komme, bei 50 % liege und dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Folgen das aggregierte Risiko der Kernenergie für die Gesellschaft weiterhin hoch sei. Somit verblieben erhebliche Unsicherheiten. |
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305 |
Zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit von Reaktorunfällen hat die GFS in ihrem Bericht Folgendes ausgeführt: „Schwere Unfälle mit Kernschmelze hat es in Kernkraftwerken gegeben, und die Öffentlichkeit ist gut informiert über die Folgen der drei wichtigsten Unfälle, nämlich Three Mile Island (1979, USA), Tschernobyl (1986, Sowjetunion) und Fukushima (2011, Japan). In diese Unfälle waren [Kernkraftwerke] verschiedener Typen involviert …, und die Umstände, die zu diesen Ereignissen führten, waren ebenfalls sehr unterschiedlich. Schwere Unfälle sind Ereignisse mit äußerst geringer Wahrscheinlichkeit, aber potenziell schwerwiegenden Folgen und können nicht mit 100%iger Sicherheit ausgeschlossen werden.“ |
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306 |
Die GFS war ferner der Auffassung, dass ein schwerer Unfall in einem Kernkraftwerk der Generation III ein höchst unwahrscheinliches Ereignis sei. |
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307 |
Der Umstand, dass diese Wahrscheinlichkeit in der von der Republik Österreich vorgelegten Studie bestritten wird, kann als solcher nicht ausreichen, um einen offensichtlichen Beurteilungsfehler darzutun, da die Kommission nach der oben in Rn. 212 angeführten Rechtsprechung bei der Bewertung wissenschaftlicher Studien über ein weites Ermessen verfügt. |
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308 |
Dies gilt umso mehr, als das Szenario, das in der von der Republik Österreich angeführten Studie beschrieben wird, von der – mit den Annahmen im GFS-Bericht nicht vergleichbaren – Hypothese ausgeht, dass 388 Reaktoren in Betrieb sind und es nach dem Unfall in Fukushima keine Verbesserungen gab. |
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309 |
Zudem weist die Republik Österreich nicht nach, dass die Kommission ihr Ermessen bei der Ermittlung des für die Gesellschaft annehmbar erscheinenden Risikoniveaus überschritten hat. |
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310 |
Ferner rügt die Republik Österreich, dass im GFS-Bericht Vergleiche mit dem Risiko des Bruchs eines Staudamms und mit den Opfern von Luftverschmutzung, Tabakkonsum oder Straßenverkehr angestellt und die Langzeitfolgen von Reaktorunfällen für das menschliche Leben nicht behandelt würden. |
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311 |
Wie sich aus dem GFS-Bericht ergibt, zielen diese Vergleiche jedoch darauf ab, die Zahl der Opfer ins Verhältnis zu anderen menschlichen Tätigkeiten zu setzen, um die Unterschiede bei der Risikowahrnehmung hervorzuheben. Überdies hat die GFS klargestellt, dass die Langzeitfolgen für das menschliche Leben schwer messbar seien, aber ihre Bedeutung anerkannt. |
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312 |
Die Republik Österreich beanstandet ferner, dass im GFS-Bericht die Folgen für die Umwelt nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, obwohl Art. 17 der Taxonomieverordnung dies vorschreibe. So seien im GFS-Bericht zwingende Gesichtspunkte wie die Umweltauswirkungen von Reaktorunfällen wie dem von Fukushima nicht geprüft worden. |
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313 |
Auf den S. 105 und 121 ihres Berichts hat die GFS jedoch auf den Bericht des Wissenschaftlichen Ausschusses der Vereinten Nationen über die Auswirkungen ionisierender Strahlung („Levels and effects of radiation exposure due to the accident at the Fukushima Daiichi Nuclear Power Station: implications of information published since the UNSCEAR 2013 Report“ [Höhe und Auswirkungen der Strahlenbelastung durch den Unfall im Kernkraftwerk von Fukushima Daiichi: Implikationen der seit dem Bericht UNSCEAR 2013 veröffentlichten Informationen],Sources, Effects and Risks of Ionizing Radiation, UNSCEAR 2020 Report, 2021, Bd. II, Anhang B) verwiesen, in dem die Auswirkungen des Unfalls von Fukushima auf die Umwelt erörtert werden und den sie bei ihrer Analyse berücksichtigt hat. |
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314 |
Der GFS-Bericht kann daher insoweit nicht als lückenhaft angesehen werden. |
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315 |
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie im Unionsrecht streng geregelt sind, um die Wahrscheinlichkeit schwerer Reaktorunfälle und die Folgen solcher Unfälle für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verringern. |
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316 |
Insoweit wird in den technischen Bewertungskriterien ausdrücklich auf alle Vorschriften der Union für die nukleare Sicherheit sowie auf die neuesten internationalen Leitlinien der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und des Verbands der westeuropäischen Atomaufsichtsbehörden (WENRA) verwiesen. |
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317 |
Daneben trägt die Republik Österreich keine spezifischeren Argumente dafür vor, dass die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, e und f der Taxonomieverordnung den guten Umweltzustand von Gewässern oder Meeresgewässern schädigen, zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Wasser, Luft oder Boden führen oder den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen oder den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten schädigen. |
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318 |
Daher hat die Republik Österreich mit ihrem Vorbringen nicht dargetan, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass im Rahmen der in der angefochtenen Verordnung genannten Vorschriften der Union über die nukleare Sicherheit das DNSH-Kriterium erfüllt sei und insbesondere nicht nachgewiesen sei, dass die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, e und f der Taxonomieverordnung den guten Umweltzustand von Gewässern oder Meeresgewässern schädigten, zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Wasser, Luft oder Boden führten oder den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen oder den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten schädigten. |
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319 |
Drittens führt die Republik Österreich in Bezug auf ihr Vorbringen zu „einem Untersuchungsdefizit und einem Begründungsmangel“ sowie in Bezug auf ihre Einwände gegen den GFS-Bericht aus, darin hätten die Beeinträchtigungen von Umweltzielen durch schwere Reaktorunfälle und deren Folgen für die Gesundheit bewertet werden müssen, insbesondere unter Berücksichtigung aktueller kritischer Studien zu Unfallwahrscheinlichkeiten, da es sich hierbei um zwingende Gesichtspunkte im Rahmen von Art. 17 der Taxonomieverordnung handele. Die angefochtene Verordnung sei daher mit einem Begründungsmangel behaftet. |
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320 |
Die Republik Österreich wirft der GFS, gestützt auf den SCHEER-Bericht, insbesondere vor, die Auswirkungen radioaktiver Strahlung auf die Umwelt im Fall der Freisetzung erhöhter Dosen solcher Strahlung durch einen Reaktorunfall nicht hinreichend berücksichtigt zu haben. |
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321 |
Hierzu ist festzustellen, dass die GFS, wie die Republik Österreich in Rn. 100 der Klageschrift hervorhebt, in ihrem Bericht ausdrücklich anerkannt hat, dass ein schwerer Reaktorunfall gravierende Folgen für Mensch und Umwelt hat. |
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322 |
Der GFS-Bericht kann daher in Bezug auf die Folgen eines schweren Reaktorunfalls für die Umwelt nicht als fehlerhaft oder unvollständig angesehen werden. |
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323 |
Außerdem genügt der Umstand, dass der von der GFS ermittelte Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Reaktorunfall nicht mit dem übereinstimmt, der in den von der Republik Österreich angeführten Studien angesetzt wurde, nicht für den Nachweis, dass dieser Bericht unvollständig oder fehlerhaft ist. |
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324 |
Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bericht, auf den sich die Kommission gestützt hat, insoweit lückenhaft oder fehlerhaft war. |
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325 |
Überdies hat die Kommission, wie sich aus dem siebenten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, in dem auf den GFS-Bericht Bezug genommen wird, der somit nach der oben in Rn. 216 angeführten Rechtsprechung Teil der Begründung dieser Verordnung ist, ergibt, ihre Beurteilung, dass die Kernenergie im Hinblick auf die Risiken schwerer Reaktorunfälle die mit Art. 17 Abs. 1 der Taxonomieverordnung verfolgten Ziele nicht erheblich beeinträchtige, rechtlich hinreichend begründet. Insoweit ist das Vorbringen der Republik Österreich zu „einem Untersuchungsdefizit und einem Begründungsmangel“ der angefochtenen Verordnung, der darin bestehen soll, dass sich der GFS-Bericht bei der Bewertung der Folgen schwerer Reaktorunfälle auf die Analyse menschlicher Todesopfer konzentriert und andere, schwieriger zu beurteilende unmittelbare und mittelbare Folgen wie die Auswirkungen auf die Umwelt außer Acht gelassen habe, aus dem oben in Rn. 313 genannten Grund zurückzuweisen. |
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326 |
Viertens ist in Bezug auf die technischen Bewertungskriterien festzustellen, dass die Republik Österreich nicht nachgewiesen hat, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass durch die Berufung auf die Vorschriften der Union zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt, die auf ein hohes Schutzniveau abzielten, die in Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, e und f der Taxonomieverordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt und somit erhebliche Beeinträchtigungen der Umweltziele im Sinne von Art. 17 ausgeschlossen werden könnten. |
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327 |
Darüber hinaus nennt die Republik Österreich als Beispiel die technischen Bewertungskriterien für vorkommerzielle Phasen fortgeschrittener Technologien, die u. a. vorsähen, dass das Projekt der Kommission gemeldet worden sein und die Kommission dazu Stellung genommen haben müsse, damit die technischen Bewertungskriterien sodann „in zufriedenstellender Weise berücksichtigt“ würden. Dieses Erfordernis sei zu unbestimmt. |
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328 |
Wie die Kommission geltend macht, kann dieses technische Bewertungskriterium jedoch nicht unabhängig von allen anderen Bewertungskriterien beurteilt werden. Vielmehr soll es der Kommission gerade ermöglichen, die Einhaltung aller technischen Bewertungskriterien zu beurteilen, so dass es nicht als zu unbestimmt angesehen werden kann. |
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329 |
Ferner führt die Republik Österreich aus, dass im Fall von Neuanlagen das speziell für Unfallrisiken relevante Bewertungskriterium in Anhang I der angefochtenen Verordnung, Abschnitt 4.27 Nr. 2 der allgemeinen Kriterien, wie folgt laute: „Bei dem Projekt wird die beste verfügbare Technologie eingesetzt, und ab 2025 wird unfalltoleranter Brennstoff eingesetzt. Die Technologie wird von der nationalen Aufsichtsbehörde zertifiziert und genehmigt.“ Diese Formulierung könne eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele nicht ausschließen. |
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330 |
Erstens werde das Konzept der „besten verfügbaren Technologie“ nicht definiert und sei deshalb zu unbestimmt. |
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331 |
Insoweit ist, wie die Kommission hervorhebt, davon auszugehen, dass das Kriterium der besten verfügbaren Technologie den Vorteil bietet, dass neue wissenschaftliche und technologische Entwicklungen im Einklang mit dem Ansatz der Technologieoffenheit einbezogen werden können. So überprüft die Kommission gemäß Abschnitt 4.27 Nr. 5 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung ab 2025 und mindestens alle zehn Jahre die technischen Parameter, die der besten verfügbaren Technologie entsprechen. |
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332 |
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Ausdruck „beste verfügbare Technologien“ entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich im Einleitungssatz von Abschnitt 4.27 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung definiert wird als Technologien, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/71 in vollem Umfang entsprechen und mit den neuesten technischen Parametern der IAEO-Normen sowie den WENRA-Sicherheitszielen und ‑Referenzwerten uneingeschränkt im Einklang stehen. |
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333 |
Zweitens macht die Republik Österreich in Bezug auf die weitere, die obligatorische Verwendung von unfalltolerantem Brennstoff (accident tolerant fuel, im Folgenden: ATF) ab 2025 betreffende Voraussetzung geltend, die angefochtene Verordnung weise einen inneren Widerspruch auf, weil ATF nur für Neuanlagen und Altanlagen ab 2025 vorgeschrieben werde, nicht aber für vorkommerzielle Anlagen (Abschnitt 4.26 der Anhänge I und II der angefochtenen Verordnung). Wenn die Kommission zugestehe, dass ATF für Neuanlagen erforderlich sei, um erhebliche Beeinträchtigungen durch Nuklearunfälle zu verhindern, müsse sie diesen Brennstoff auch für Altanlagen vor 2025 und für vorkommerzielle Anlagen fordern. |
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334 |
Es ist jedoch nicht widersprüchlich, dass dieses Kriterium für die von Abschnitt 4.26 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung erfasste Wirtschaftstätigkeit nicht vorgesehen ist. Da dieser Abschnitt nicht kommerzielle („vorkommerzielle“) Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten für innovative Stromerzeugungsanlagen betrifft, deren Ziel die Erforschung noch unbekannter Technologien ist, hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie entschied, keine die Verwendung des Brennstoffs betreffenden Anforderungen zu stellen. |
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335 |
Drittens hebt die Republik Österreich hervor, dass der Begriff „ATF“ zu unbestimmt sei, da sich ATF in der Entwicklung befänden und es keine international oder auf Unionsebene anerkannten Definitionskriterien und ‑standards gebe. Mangels einer Definition von ATF lasse sich ihre Sicherheitsrelevanz fachlich nicht einschätzen, zumal es auch keine Vorgaben für ihre etwaigen Mindestkriterien gebe und auf nationaler Ebene regelmäßig kein Konsens über ihre Definition bestehe, so dass nicht absehbar sei, ob sie bis 2025 zur Verfügung stünden und von den nationalen Regulierungsbehörden zertifiziert und zugelassen seien. Zudem blieben die Kriterien für die Zulassung den Mitgliedstaaten überlassen, und durch den Einsatz solcher Brennstoffe könne das Risiko der Freisetzung von Radioaktivität bei einem Unfall nur reduziert werden, bleibe jedoch trotz der irreführenden Bezeichnung „unfalltolerant“ bestehen. |
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336 |
Der Vorwurf, das ATF‑Kriterium sei unbestimmt, ist jedoch zurückzuweisen, da der Begriff „ATF“, wie die Kommission geltend macht, auf eine den Fachkreisen bekannte Kategorie von Brennstoffen Bezug nimmt. |
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337 |
Viertens macht die Republik Österreich geltend, es sei mit Art. 17 der Taxonomieverordnung unvereinbar, konkludent Sicherheitsrisiken anzuerkennen und ihre Ausräumung für die Zukunft (durch die Nutzung von ATF) zu fordern, aber schon jetzt eine Einstufung als ökologisch nachhaltig im Sinne dieser Verordnung zuzulassen. |
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338 |
Insoweit hat das Gericht bereits entschieden, dass die Kommission im Rahmen ihres weiten Ermessens in einem delegierten Rechtsakt Übergangszeiträume vorsehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T‑389/21, EU:T:2023:827, Rn. 231 bis 233). Da die Kommission bei der Festlegung der technischen Bewertungskriterien über ein weites Ermessen verfügt, konnte sie vorsehen, dass dieses Erfordernis erst ab 2025 gelten soll, um den nationalen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern die für die Anpassung an dieses Kriterium erforderliche Zeit zu geben, zumal noch keine ATF zugelassen wurden. Folglich hat sie insoweit keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
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339 |
Fünftens trägt die Republik Österreich vor, es sei mit der Taxonomieverordnung und der Aufgabe der Kommission, technische Bewertungskriterien zu formulieren, nicht vereinbar, dass die Kommission die Genehmigung und Zertifizierung von ATF den nationalen Behörden überantworte, ohne auf Unionsebene einheitliche Standards zu definieren, denn die Maßstäbe für eine Zertifizierung dürften nach den Ermächtigungsnormen in Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3 und Art. 23 der Taxonomieverordnung für delegierte Rechtsverordnungen nicht auf nationale Aufsichtsbehörden verlagert werden. |
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340 |
Diese die Zuständigkeitsübertragung im Bereich der Zertifizierung und Zulassung auf die nationalen Behörden betreffende Rüge ist zurückzuweisen, da in der angefochtenen Verordnung lediglich die für die Zulassung von Brennstoffen geltenden Zuständigkeitsregeln angewendet werden. |
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341 |
Schließlich weist die Republik Österreich hinsichtlich der Altanlagen darauf hin, dass das für Unfallrisiken relevante technische Bewertungskriterium wie folgt definiert sei: „Bei dem Modernisierungsprojekt werden alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Sicherheitsverbesserungen umgesetzt, und ab 2025 wird [ATF] eingesetzt. Die Technologie wird von der nationalen Aufsichtsbehörde zertifiziert und genehmigt.“ |
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342 |
Die Republik Österreich beanstandet zum einen, dass die Anforderungen an die Sicherheit von Altanlagen gegenüber Neuanlagen insofern reduziert seien, als für Altanlagen lediglich vorgesehen sei, dass „[b]ei dem Modernisierungsprojekt … alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Sicherheitsverbesserungen umgesetzt [werden]“, und zum anderen, dass sich die technischen Bewertungskriterien nicht mit den aus dem Blickwinkel der Klimaveränderungen wichtigen Standortbedingungen einer bestehenden Anlage befassten. Daher seien die technischen Bewertungskriterien für Altanlagen lückenhaft und könnten eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausschließen. |
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343 |
Insoweit ist aus Gründen, die den oben in den Rn. 263 bis 265 dargelegten entsprechen, darauf hinzuweisen, dass in den technischen Bewertungskriterien die Mindestanforderungen festgelegt werden müssen, die erforderlich sind, um eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Ziele zu vermeiden, aufbauend u. a. auf den unionsrechtlich festgelegten Mindestanforderungen. Da das Kriterium „alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Sicherheitsverbesserungen“ im Rahmen der Erzeugung von Strom aus Kernenergie in bestehenden Anlagen bereits in Art. 6 Buchst. c und Art. 8a Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2009/71 in der durch die Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates vom 8. Juli 2014 (ABl. 2014, L 219, S. 42) geänderten Fassung verlangt wird, kann die Verwendung dieses Kriteriums in Abschnitt 4.28 Nr. 2 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung nicht als Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, e und f der Taxonomieverordnung angesehen werden. |
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344 |
Daraus kann auch nicht abgeleitet werden, dass die technischen Bewertungskriterien es bei Altanlagen nicht ermöglichen, eine erhebliche Beeinträchtigung zu verhindern, da dieses Kriterium dasselbe Erfordernis enthält wie die Richtlinie 2009/71. |
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345 |
Folglich ist das Vorbringen der Republik Österreich nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass die technischen Bewertungskriterien in Anhang I der angefochtenen Verordnung es durch ihre Bezugnahme auf die bestehenden Sicherheitsvorschriften und ‑normen erlaubten, den Eintritt einer durch die Gefahr schwerer Reaktorunfälle verursachten erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele auszuschließen. |
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346 |
Nach alledem sind der dritte Teil des dritten Klagegrundes und der zweite Teil des vierten Klagegrundes unbegründet. |
– Zum vierten Teil des dritten Klagegrundes und zum dritten Teil des vierten Klagegrundes, mit denen geltend gemacht wird, dass die mit hochradioaktiven Abfällen verbundenen Risiken verkannt worden seien
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347 |
Im Rahmen des vierten Teils des dritten Klagegrundes macht die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, geltend, dass die Einbeziehung der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie in die Taxonomie auf einer Verkennung der mit hochradioaktiven Abfällen verbundenen Risiken beruhe, die die in Art. 17 Abs. 1 Buchst. c bis f der Taxonomieverordnung genannten Umweltziele erheblich beeinträchtigten. Die angefochtene Verordnung weise insoweit auch ein Untersuchungsdefizit und einen Begründungsmangel auf. |
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348 |
Im Rahmen des dritten Teils des vierten Klagegrundes macht die Republik Österreich geltend, die technischen Bewertungskriterien in Anhang I der angefochtenen Verordnung reichten nicht aus, um zu verhindern, dass die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle die Umweltziele von Art. 17 Abs. 1 Buchst. c bis f der Taxonomieverordnung erheblich beeinträchtige. |
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349 |
Die Kommission, unterstützt durch die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen, Rumänien, die Slowakische Republik und die Republik Finnland, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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350 |
Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Taxonomieverordnung gilt eine Wirtschaftstätigkeit – unter Berücksichtigung des Lebenszyklus der durch sie bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen, darunter auch von Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen – als erheblich beeinträchtigend für die Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling, wenn
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351 |
Insoweit ist hinzuzufügen, dass die Vereinbarkeit der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie mit dem DNSH-Kriterium anhand der technischen Bewertungskriterien zu prüfen ist, die festgelegt wurden, um dem mit radioaktiven Abfällen verbundenen Risiko zu begegnen. |
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352 |
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die GFS, nachdem sie u. a. die fortgeschrittenen Projekte zur Entwicklung von Lagerstätten in geologischen Tiefenformationen (Deep Geological Repositories, DGR) in Schweden, Finnland und Frankreich beschrieben und analysiert hatte, in ihrem Bericht zu folgendem Ergebnis gelangte: „In der Wissenschaft besteht ein breiter Konsens, dass geologische Tiefenformationen die sicherste langfristige Lösung für abgebrannte Brennelemente und hochradioaktive Abfälle sind. Die DGR basieren auf einer Kombination mehrerer, sowohl künstlicher als auch natürlicher Barrieren. Die operationelle Sicherheit der geologischen Lagerstätten wird durch technische Systeme und aktive operationelle Kontrollen gewährleistet. Die Lagerstätten sind so konzipiert, dass sie nach ihrer Schließung passiv sicher sind. Die DGR sind so konzipiert, dass potenzielle Freisetzungen von Radioaktivität in ferner Zukunft weit unter der in den einschlägigen Vorschriften festgelegten zulässigen Höchstdosis liegen, die ihrerseits um mehrere Größenordnungen unter der Dosis der natürlichen Hintergrundstrahlung liegt und sicherstellt, dass den Menschen durch die Lagerstätte keine signifikanten Schäden entstehen werden. Derzeit sind keine DGR in Betrieb, aber nach vier Jahrzehnten der Forschung und technologischen Entwicklung ist in diesem Jahrzehnt mit dem Bau und der Inbetriebnahme mehrerer Lagerstätten zu rechnen.“ |
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353 |
Zum einen führt die Republik Österreich nach dem Hinweis, dass bei den in die angefochtene Verordnung aufgenommenen Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie erhebliche Mengen hochradioaktiver Abfälle anfallen, deren Abklingzeit bis zur Verringerung der Radiotoxizität auf ein akzeptables Niveau bei mehreren Hunderttausend Jahren liegen könne, im Wesentlichen aus, es sei nicht ausgeschlossen, dass der erhöhte Bedarf an Zwischenlagerkapazität die Umwelt erheblich beeinträchtigen könne, da ihre Nutzung über die ursprünglich geplante Dauer hinaus zu Sicherheitsproblemen führe, die bislang nicht gelöst worden seien, wie die GFS in ihrem Bericht festgestellt habe. Ferner könnte die Lagerung hochradioaktiver Abfälle selbst bei ausreichender Verfügbarkeit von DGR gleichwohl erhebliche Umweltbeeinträchtigungen verursachen. |
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354 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 zur Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. 2011, L 199, S. 48) nach ihrem Art. 1 Abs. 1 ein unionsrechtlicher Rahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle geschaffen wird, um zu vermeiden, dass künftigen Generationen unangemessene Lasten aufgebürdet werden. Außerdem gewährleistet sie nach ihrem Art. 1 Abs. 2, dass die Mitgliedstaaten geeignete innerstaatliche Vorkehrungen für ein hohes Sicherheitsniveau bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle treffen, um die Arbeitskräfte und die Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung zu schützen. |
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355 |
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die für Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie geltenden technischen Bewertungskriterien in Anhang I der angefochtenen Verordnung auf die Richtlinie 2011/70 Bezug nehmen. |
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356 |
Insbesondere schreibt die angefochtene Verordnung, wie die Kommission hervorhebt, für die in ihrem Anhang I vorgesehenen Klimaschutzmaßnahmen in Nr. 1 Buchst. e und f von Anhang I, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28, technische Bewertungskriterien für den wesentlichen Beitrag vor, wonach der Mitgliedstaat über betriebsbereite Endlager für alle sehr schwach‑, schwach- und mittelradioaktiven Abfälle, d. h. für mehr als 99 % der radioaktiven Abfälle, und über einen dokumentierten Plan mit detaillierten Schritten für die Inbetriebnahme eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle bis 2050 verfügen muss. |
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357 |
Unter diesen Umständen kann mit dem Vorbringen der Republik Österreich, es sei nicht ausgeschlossen, dass der erhöhte Bedarf an Zwischenlagerkapazität die Umwelt erheblich beeinträchtigen könne, kein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission dargetan werden, da die angefochtene Verordnung Maßnahmen vorsieht, die speziell darauf abzielen, die von der Republik Österreich angeführten Probleme im Zusammenhang mit den Risiken für die Umwelt zu lösen. |
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358 |
Darüber hinaus kritisiert die Republik Österreich den GFS-Bericht, da darin die gegensätzlichen Auffassungen zu der Frage, ob die DGR-Technologie ausreiche, nicht näher analysiert worden seien, obwohl die empirischen Daten Zweifel an ihrer Umweltverträglichkeit weckten. Die angefochtene Verordnung sei zudem mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, weil sie sich auf den GFS-Bericht stütze, obwohl aus ihm nicht hervorgehe, dass aus wissenschaftlicher Sicht zweifelsfrei feststehe, dass durch die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle die in Art. 17 Abs. 1 Buchst. c bis f der Taxonomieverordnung genannten Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigt würden. Hinzu komme, dass die technischen Bewertungskriterien der erheblichen Beeinträchtigung durch Nuklearabfälle nicht abhelfen könnten, denn sie könnten keine Sicherheit schaffen. |
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359 |
Von der Kommission kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie sich auf zweifelsfreie wissenschaftliche Erkenntnisse stützt, da dies darauf hinausliefe, ihr ein der Rechtsprechung zuwiderlaufendes Risikoniveau von null aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T‑13/99, EU:T:2002:209, Rn. 144 bis 147). |
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360 |
Daher ist das Vorbringen der Republik Österreich nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Fehlens einer erheblichen Beeinträchtigung der Umwelt wegen der Behandlung der mit der Kernenergie verbundenen Abfälle mit einem offensichtlichen Fehler behaftet ist. |
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361 |
Vorsorglich wirft die Republik Österreich der Kommission vor, die aus dem Fehlen ausreichender DGR-Kapazitäten resultierenden Risiken nicht eingehender untersucht und die Stellungnahmen von Sachverständigen, die die derzeit verfügbare Technologie für unzureichend hielten, um Umweltbeeinträchtigungen auszuschließen, nicht geprüft zu haben. Dieses Vorbringen kann dahin ausgelegt werden, dass ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission und ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung in Form einer Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht gerügt werden. |
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362 |
Aus dem GFS-Bericht geht jedoch hervor, dass in der Wissenschaft ein breiter Konsens besteht, dass die DGR die sicherste langfristige Lösung für die Entsorgung von Brennelementen und hochradioaktiven Abfällen sind. Die in Art. 31 Euratom-Vertrag vorgesehene Sachverständigengruppe stimmt der GFS in diesem Punkt zu. Unter diesen Umständen hat die Kommission weder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen noch ihre Sorgfaltspflicht verletzt, als sie andere Sachverständigengutachten nicht geprüft hat. |
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363 |
Außerdem hat sich die Kommission, wie aus dem siebenten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervorgeht, auf die Feststellung in Abschnitt 5.2.5 des GFS-Berichts gestützt, wonach die DGR die sicherste Lösung darstellen. Wie aus Abschnitt 5.3 des Berichts hervorgeht, beruht diese Feststellung auf einer Vielzahl bibliografischer Nachweise. Die Republik Österreich kann der Kommission somit nicht vorwerfen, gegen ihre dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zu entnehmende Verpflichtung verstoßen zu haben, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte zu untersuchen. |
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364 |
Schließlich trägt die Republik Österreich vor, die angefochtene Verordnung sei unzureichend begründet, da sich ihr nicht entnehmen lasse, warum die Kommission es trotz dieser Risiken und Sachverständigengutachten für gewährleistet erachte, dass hochradioaktive Abfälle keine langfristigen und erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt verursachten. |
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365 |
Wie sich jedoch aus dem siebenten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, in dem auf den GFS-Bericht Bezug genommen wird, der somit nach der oben in Rn. 216 angeführten Rechtsprechung Teil der Begründung dieser Verordnung ist, und aus ihrem 14. Erwägungsgrund ergibt, ist die Einschätzung, dass die Kernenergie angesichts der bestehenden und künftigen Lösungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle die mit Art. 17 Abs. 1 der Taxonomieverordnung verfolgten Ziele nicht erheblich beeinträchtigt, rechtlich hinreichend begründet. |
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366 |
Zum anderen ist den Einleitungssätzen der Abschnitte 4.26 bis 4.29 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung zu entnehmen, dass eine Wirtschaftstätigkeit eine Tätigkeit gemäß Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung ist, wenn sie alle in diesen Abschnitten dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt. |
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367 |
Von den allgemeinen Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und für das DNSH-Kriterium ist das Kriterium in Nr. 1 Buchst. f der Abschnitte 4.26 bis 4.28 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung wie folgt formuliert: „Das Projekt im Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit (im Folgenden ‚Projekt‘) wird in einem Mitgliedstaat durchgeführt, der alle folgenden Anforderungen erfüllt: …
Für die Zwecke von Buchstabe f können die Mitgliedstaaten Pläne verwenden, die im Rahmen des gemäß den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie [2011/70] erforderlichen nationalen Programms erstellt wurden.“ |
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368 |
Die Republik Österreich macht erstens geltend, die technischen Bewertungskriterien in Nr. 1 Buchst. f der Abschnitte 4.26 bis 4.29 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung beschränkten sich auf einen Verweis auf den nach der Richtlinie 2011/70 ohnehin geltenden allgemeinen Rechtsrahmen, der die im Zusammenhang mit hochradioaktiven Abfällen bestehenden Probleme bislang nicht zu lösen vermocht habe. Die Kommission setze für die Einstufung der Kernenergie als ökologisch nachhaltig lediglich einen „Plan“ für die Inbetriebnahme eines Endlagers „bis 2050“ voraus, der nichts daran ändere, dass keine hinreichende absehbare Verfügbarkeit von DGR gewährleistet sei. Überdies seien die technischen Bewertungskriterien zu weich und unbestimmt formuliert, um eine Inbetriebnahme von Endlagern in absehbarer Zeit zu gewährleisten und die damit verbundenen Sicherheitsrisiken und Unsicherheiten zu beheben. |
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369 |
Hierzu ist festzustellen, dass die in Nr. 1 Buchst. f der Abschnitte 4.26 bis 4.29 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung vorgesehenen technischen Bewertungskriterien Maßnahmen vorschreiben, die es ermöglichen sollen, bis 2050 Lösungen für die Lagerung hochradioaktiver Abfälle umzusetzen. |
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370 |
Wie die Kommission vorbringt, wird der Endlagerplan seit dem Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung verlangt. |
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371 |
Außerdem sollen, wie aus dem 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervorgeht, die technischen Bewertungskriterien für hochradioaktive Abfälle, wie bei der Richtlinie 2011/70, die Umsetzung realistischer Lösungen für die Behandlung derartiger Abfälle ermöglichen. |
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372 |
Wie sich insoweit aus dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/70 ergibt, sind die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für ihre jeweilige Politik in Bezug auf die Entsorgung ihrer abgebrannten Brennelemente und ihrer schwach‑, mittel- oder hochradioaktiven Abfälle verantwortlich, sollten aber die Planung und Umsetzung von Endlagerungsoptionen in ihre nationale Politik einbeziehen. Weiter heißt es dort, dass, da sich Einrichtung und Ausbau eines Endlagers über viele Jahrzehnte erstrecken werden, in vielen Programmen dem Umstand Rechnung getragen wird, dass sie flexibel und anpassbar bleiben müssen, z. B. um neue Erkenntnisse über Standortbedingungen oder etwaige Weiterentwicklungen des Entsorgungssystems berücksichtigen zu können. |
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373 |
In diesem Kontext ist das Vorbringen der Republik Österreich nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass die Umsetzung von Lösungen für die Lagerung hochradioaktiver Abfälle bis 2050 es erlaubt, eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele auszuschließen. |
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374 |
Bis 2050 überlässt es die Kommission nämlich nicht den Mitgliedstaaten, den Übergang zu DGR zu planen, sondern verpflichtet sie zur Ausarbeitung von Plänen, die mit den Programmen im Sinne der Richtlinie 2011/70 übereinstimmen könnten. Nach Art. 12 der Richtlinie 2011/70 haben diese Programme einen genauen Inhalt, und nach ihrem Art. 13 werden sie der Kommission notifiziert. In diesem Kontext führt die Existenz eines Übergangszeitraums bis zur Schaffung von Lagerflächen nicht zu einem Umweltrisiko. |
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375 |
Dies gilt umso mehr, als dieser Ansatz dem vom Unionsgesetzgeber bereits in der Richtlinie 2011/70 verfolgten Ansatz entspricht, so dass der Kommission nicht vorgeworfen werden kann, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, als sie einen ähnlichen Ansatz wie der Gesetzgeber wählte. |
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376 |
Zweitens macht die Republik Österreich geltend, dass das in Abschnitt 4.28 Nr. 1 Buchst. f des Anhangs I der angefochtenen Verordnung vorgesehene Kriterium eines „dokumentierten Plan[s] mit detaillierten Schritten für die Inbetriebnahme eines Endlagers … bis 2050“ nur für „nach 2025 genehmigte Projekte“ gelte, so dass für Altanlagen kein solcher Plan nötig sei. Für diese Ausnahme gebe es keine Rechtfertigung. Wenn die Kommission einen Abfallplan bei Kernenergieanlagen für erforderlich halte, damit eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 17 der Taxonomieverordnung ausgeschlossen werden könne, müsse dies für Altanlagen erst recht gelten, unabhängig davon, wann die einschlägigen Projekte genehmigt würden. |
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377 |
Die Kommission führt aus, das Datum des Inkrafttretens im Jahr 2025 sei eingeführt worden, damit die Mitgliedstaaten über die erforderliche Zeit verfügten, um den dokumentierten detaillierten Plan zu verabschieden; dies solle im Hinblick auf das in der Vermeidung von Untätigkeit oder verzögertem Handeln bestehende Ziel der Taxonomieverordnung verhindern, dass in der Zwischenzeit kein Modernisierungsprojekt als taxonomiekonform eingestuft werden könne. |
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378 |
Hierzu ist festzustellen, dass die Anlagen aus der Zeit vor 2025 weiterhin den übrigen Verpflichtungen unterliegen, die sich aus Abschnitt 4.28 Nr. 1 Buchst. a bis e des Anhangs I der angefochtenen Verordnung ergeben. Somit hat die Kommission durch den Verzicht auf ein Kriterium, das zum Ausschluss dieser Anlagen vom Anwendungsbereich der Taxonomieverordnung und damit zu einer Begrenzung des Anreizes für Projekte zur Modernisierung der vorhandenen Anlagen geführt hätte, im Einklang mit dem Ziel der Taxonomieverordnung gehandelt, Untätigkeit oder verzögertes Handeln zu vermeiden. Somit kann ihr kein offensichtlicher Beurteilungsfehler zur Last gelegt werden. |
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379 |
Folglich hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie entschied, dass das in Abschnitt 4.28 Nr. 1 Buchst. f des Anhangs I der angefochtenen Verordnung vorgesehene Kriterium eines „dokumentierten Plan[s] mit detaillierten Schritten für die Inbetriebnahme eines Endlagers … bis 2050“ für Altanlagen nur teilweise, und zwar für „nach 2025 genehmigte Projekte“, gelten soll. |
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380 |
Drittens trägt die Republik Österreich vor, selbst wenn rechtzeitig ausreichende DGR-Kapazitäten verfügbar sein sollten, lasse sich nicht ausschließen, dass die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle in DGR eine erhebliche und langfristige Beeinträchtigung der Umwelt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Ziff. iii der Taxonomieverordnung verursachen könne. Außerdem enthielten die technischen Bewertungskriterien keine Vorschriften, die dem abhelfen könnten. |
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381 |
Wie sich aus dem 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt, stellen die DGR jedoch die derzeit sicherste und nachhaltigste Option dar. Es ist der Republik Österreich nicht gelungen, diese Feststellung zu widerlegen. |
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382 |
Überdies nehmen die technischen Bewertungskriterien in Anhang I der angefochtenen Verordnung Bezug auf die Richtlinie 2011/70. Wie aus den vorstehenden Rn. 263 bis 265 hervorgeht, war der Unionsgesetzgeber der Ansicht, dass die technischen Bewertungskriterien durch die Bezugnahme auf die Einhaltung der in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestanforderungen das Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit erreichen und mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar sein könnten. |
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383 |
Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Republik Österreich nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle in DGR geeignet sei, den Eintritt erheblicher Beeinträchtigungen der Umweltziele zu verhindern. |
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384 |
Nach alledem sind der vierte Teil des dritten Klagegrundes und der dritte Teil des vierten Klagegrundes unbegründet. |
– Zum vierten Teil des vierten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, die mit dem Normalbetrieb von Kernkraftwerken verbundenen Risiken seien nicht berücksichtigt worden
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385 |
Die Republik Österreich trägt vor, auch im Normalbetrieb emittierten Kernkraftwerke Strahlung, die selbst bei niedriger Dosis das Krebsrisiko erhöhe und deren Auswirkungen jedenfalls nicht gut dokumentiert und in den von der Kommission herangezogenen Berichten nicht untersucht worden seien. Daraus ergebe sich ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung und das Vorsorgeprinzip. |
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386 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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387 |
Hierzu genügt die Feststellung, dass der GFS-Bericht in den Abschnitten 3.4 und 4.3 eine eingehende Analyse der Auswirkungen von Radioaktivität enthält. |
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388 |
Insbesondere geht aus dem GFS-Bericht hervor, dass die durchschnittliche jährliche Exposition der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit Auswirkungen, die auf die Erzeugung von Strom aus Kernenergie zurückzuführen sind, etwa 0,2 Mikrosievert (μSv) beträgt, d. h. viermal weniger als die durchschnittliche jährliche Dosis der natürlichen Hintergrundstrahlung. |
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389 |
Die Republik Österreich weist nicht nach, dass die auf diesen Bericht gestützten Feststellungen der Kommission unplausibel sind, denn sie beschränkt sich darauf, eine Studie anzuführen, aus der sich ergeben soll, dass die Auswirkungen von Strahlungen mit niedriger Dosis nicht gut dokumentiert seien. |
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390 |
Außerdem werden, wie die Kommission hervorhebt, durch den Euratom-Besitzstand strenge Anforderungen an den Strahlenschutz festgelegt. Art. 2 Buchst. b Euratom-Vertrag sieht nämlich vor, dass einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen sind, und in Art. 30 Euratom-Vertrag werden die „Grundnormen“ für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlung festgesetzt. In diesem Rahmen werden in der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. 2014, L 13, S. 1) einheitliche grundlegende Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz von Personen, die beruflicher oder medizinischer Exposition oder der Exposition der Bevölkerung ausgesetzt sind, vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung festgelegt. |
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391 |
Die in der angefochtenen Verordnung aufgestellten technischen Bewertungskriterien für nukleare Tätigkeiten nehmen ausdrücklich auf diese Richtlinie Bezug. |
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392 |
Das Vorbringen der Republik Österreich belegt daher nicht, dass die Kommission ihre Beurteilung der Gefahren von Strahlungen mit niedriger Dosis beim normalen Betrieb von Kernkraftwerken nicht auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt hat. |
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393 |
Somit ist der vierte Teil des vierten Klagegrundes unbegründet. |
– Zum fünften Teil des dritten Klagegrundes und zum fünften Teil des vierten Klagegrundes, mit denen eine Beeinträchtigung des Ziels der Anpassung an den Klimawandel geltend gemacht wird
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394 |
Im Rahmen des fünften Teils des dritten Klagegrundes macht die Republik Österreich geltend, die angefochtene Verordnung verstoße im Hinblick auf das in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomieverordnung genannte Ziel der Anpassung an den Klimawandel gegen das DNSH-Kriterium, da im Wesentlichen die Häufigkeit und die Dauer von Dürrephasen in den letzten 20 Jahren durch den Klimawandel signifikant zugenommen hätten und anerkannt sei, dass die Folgen des Klimawandels nachteilige Auswirkungen auf die Kernenergie hätten und zunehmend haben würden. |
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395 |
Im Rahmen des fünften Teils des vierten Klagegrundes macht die Republik Österreich im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomieverordnung, denn zum einen seien die technischen Bewertungskriterien unzureichend und ermöglichten es nicht, spezifische Risiken im Zusammenhang mit dem Kühlwasserbedarf zweifelsfrei auszuschließen, und zum anderen beruhten sie nicht auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen. |
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396 |
Insbesondere führe der hohe Wasserbedarf von Kernkraftwerken zu Ausfällen bei Hitzeperioden oder Dürre, was belege, dass die Tätigkeit auch die derzeitigen und erwarteten nachteiligen Auswirkungen des Klimas auf sie selbst erhöhe, da die Kontinuität des Betriebs unter solchen Umständen nicht mehr gewährleistet sei. |
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397 |
Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik, die Republik Polen und die Portugiesische Republik, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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398 |
Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomieverordnung gilt eine Tätigkeit als erheblich beeinträchtigend für die Anpassung an den Klimawandel, wenn sie die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas auf die Tätigkeit selbst oder auf Menschen, die Natur oder Vermögenswerte verstärkt. |
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399 |
Um eine solche Beeinträchtigung zu verhindern, sieht die angefochtene Verordnung in den Anhängen I und II unter der Überschrift „Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen“ folgende technische Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Wasser- und Meeresressourcen vor: „Im Einklang mit einem unter Einbeziehung betroffener Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz werden Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit ermittelt und behoben. Um thermische Anomalien im Zusammenhang mit der Ableitung von Abwärme zu begrenzen, müssen die Betreiber von im Inland gelegenen Kernkraftwerken, die für die Durchlaufnasskühlung Wasser aus einem Fluss oder See entnehmen, Folgendes überwachen:
Die Temperaturkontrolle wird gegebenenfalls im Einklang mit den jeweiligen Genehmigungsbedingungen für die spezifischen Arbeitsvorgänge oder anhand der nach Unionsrecht geltenden Schwellenwerte [bzw. der gemäß dem EU-Rechtsrahmen geltenden Schwellenwerte] durchgeführt.“ |
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400 |
Die Republik Österreich stellt nicht in Abrede, dass diese technischen Bewertungskriterien zu gewährleisten vermögen, dass die Tätigkeiten im Bereich der Kernenergie nicht zu einer Verstärkung der nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas auf die Tätigkeiten selbst oder auf Menschen, die Natur oder Vermögenswerte im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomieverordnung führen und insbesondere die Dürregefahr nicht erhöhen. Sie trägt nämlich vor, diese Kriterien ermöglichten es nicht, spezifische Risiken im Zusammenhang mit dem Kühlwasserbedarf zweifelsfrei auszuschließen. |
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401 |
Das Vorbringen der Republik Österreich, das sich im Wesentlichen darauf stützt, dass die Kernenergie einen Teil ihres Nutzens in einem Szenario häufigerer und ausgeprägterer Dürren verlieren würde, hat einen zu spekulativen Charakter, um als Beleg für das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers der Kommission dienen zu können. Zwar dürfte in der Wissenschaft Konsens in Bezug auf den Eintritt solcher Dürren bestehen, doch ist der Umfang ihrer etwaigen Auswirkungen auf den Betrieb der Kernkraftwerke selbst in allen geografischen Gebieten der Union Gegenstand reiner Mutmaßungen. |
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402 |
Unter diesen Umständen ist das Vorbringen, dass die nuklearen Tätigkeiten das Ziel der Anpassung an den Klimawandel erheblich beeinträchtigten, zurückzuweisen. |
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403 |
Mit den technischen Bewertungskriterien soll nämlich nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Taxonomieverordnung bestimmt werden, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet. Wie sich aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung ergibt, soll mit diesen Kriterien ferner für jedes relevante Umweltziel bestimmt werden, ob eine Wirtschaftstätigkeit, für die technische Bewertungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt. |
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404 |
Daher kann die Einhaltung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomieverordnung nicht unter Außerachtlassung der gerade zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassenen technischen Bewertungskriterien beurteilt werden. |
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405 |
Das Vorbringen der Republik Österreich ist daher nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die angefochtene Verordnung in Bezug auf die in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomieverordnung vorgesehene Voraussetzung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist. |
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406 |
Vorsorglich rügt die Republik Österreich, die angefochtene Verordnung leide hinsichtlich des Umweltziels der Anpassung an den Klimawandel an einem Untersuchungsdefizit und einem Begründungsmangel, da weder die Kommission noch ihre Gutachter näher untersucht hätten, ob die Kernenergie dieses Umweltziel beeinträchtige. |
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407 |
Wie sich aus dem siebenten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, in dem auf den GFS-Bericht Bezug genommen wird, der somit nach der oben in Rn. 216 angeführten Rechtsprechung Teil der Begründung dieser Verordnung ist, ergibt, hat die Kommission ihre Beurteilung, dass die Kernenergie die mit Art. 17 Abs. 1 der Taxonomieverordnung verfolgten Ziele nicht erheblich beeinträchtige, jedoch rechtlich hinreichend begründet. |
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408 |
Zu den technischen Bewertungskriterien macht die Republik Österreich zunächst geltend, die angefochtene Verordnung verstoße in Bezug auf das Umweltziel der Anpassung an den Klimawandel gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung, da nicht ersichtlich sei, inwieweit sich die technischen Bewertungskriterien in Anhang I der angefochtenen Verordnung auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse zur Kernenergie stützten, und da sich die verfügbaren Gutachten zur Kernenergie jedenfalls nicht zu dieser Frage äußerten. |
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409 |
Hierzu ist festzustellen, dass sich die GFS auf S. 357 ihres Berichts in der die „Anpassung an den Klimawandel“ betreffenden Tabellenzeile wie folgt geäußert hat: „Die Tätigkeit erfüllt die in Anlage E zu diesem Anhang aufgeführten Kriterien. 1. Verlängerung der Nutzungsdauer bestehender Kernkraftwerke Durch die Einhaltung der WENRA-Sicherheitsreferenzwerte für bestehende Reaktoren und [der Richtlinie 2009/71] wird sichergestellt, dass die bestehende Anlage extremen natürlichen Risiken (wie Überschwemmungen und extreme Wetterbedingungen), die sich aus dem künftigen Klimawandel ergeben könnten, standhalten kann. Die Widerstandsfähigkeit der Kernkraftwerke der [Union] gegenüber extremen natürlichen Risiken (einschließlich Erdbeben) wurde bei Stresstests der [Union] nachgewiesen. 2. Bau und Betrieb neuer Kernkraftwerke Durch die Erfüllung der WENRA-Sicherheitsziele für neue Kernkraftwerke und die Einhaltung [der Richtlinie 2009/71] wird sichergestellt, dass die neue Anlage extremen natürlichen Risiken (wie Überschwemmungen und extreme Wetterbedingungen), die sich aus dem künftigen Klimawandel ergeben könnten, wird standhalten können.“ |
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410 |
Anlage E (S. 369 des GFS-Berichts) enthält nähere Angaben zur Bewertung der Klimarisiken und der Anfälligkeit, einschließlich einer Typologie der Klimarisiken. |
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411 |
Daraus folgt, dass die GFS eine Bewertung der mit der Anpassung an den Klimawandel verbundenen Risiken vorgenommen hat. |
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412 |
Das Vorbringen, es sei nicht ersichtlich, inwieweit sich die technischen Bewertungskriterien in Anhang I der angefochtenen Verordnung auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse zur Kernenergie in Bezug auf das Kriterium der Anpassung an den Klimawandel stützten, sowie das Argument, dass sich die verfügbaren Gutachten nicht zu dieser Frage äußerten, können daher nicht durchgreifen. |
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413 |
Sodann beanstandet die Republik Österreich, dass sich die technischen Bewertungskriterien in Anhang I der angefochtenen Verordnung für die Kernenergie darauf beschränkten, zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Ziels der Anpassung an den Klimawandel auf Anlage A zu Anhang I der Delegierten Verordnung 2021/2139 sowie die Richtlinie 2009/71 und die Leitlinien der IAEO und der WENRA zu extremen Naturgefahren zu verweisen. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, auf die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit dem Bedarf an Kühlwasser und seiner Nutzung, die für die Kernenergie zu erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomieverordnung führten, adäquat einzugehen, geschweige denn sie zweifelsfrei auszuschließen. |
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414 |
Zudem enthalte Anlage A zu Anhang I der Delegierten Verordnung 2021/2139 eine prozedurale Verpflichtung zur Durchführung einer Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung. Soweit die Wirtschaftsteilnehmer in Anlage A auch zur Entwicklung und Umsetzung von „Anpassungslösungen“ verpflichtet würden, bleibe diese Verpflichtung vage und jedenfalls auf eine „erhebliche Reduzierung“ der „wichtigsten Klimarisiken“ beschränkt. Das könne die mit der Kernenergie einhergehende Beeinträchtigung des Umweltziels der Anpassung an den Klimawandel aber nur abschwächen, während eine so erhebliche Beeinträchtigung gänzlich ausgeschlossen werden müsse. Die Kriterien „sollten“ auch dafür sorgen, dass „Anpassungslösungen umgesetzt werden, mit denen sich mögliche Verluste oder Auswirkungen auf die Betriebskontinuität minimieren oder vermeiden lassen“ (51. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2021/2139); die in Anlage A genannten Verpflichtungen reichten aber nicht aus, um insbesondere den spezifischen Folgen des Klimawandels Rechnung zu tragen. |
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415 |
Hierzu genügt der Hinweis, dass mit diesen technischen Bewertungskriterien, wie die Republik Österreich einräumt, die Beeinträchtigung des Umweltziels der Anpassung an den Klimawandel durch die Kernenergie abgeschwächt werden kann. |
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416 |
Außerdem ist das Argument, eine so erhebliche Beeinträchtigung müsse gänzlich ausgeschlossen werden, zurückzuweisen, da es darauf hinausliefe, der Kommission entgegen der Rechtsprechung ein Risikoniveau von null vorzuschreiben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T‑13/99, EU:T:2002:209, Rn. 144 bis 147). |
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417 |
Überdies ist das Vorbringen, der Verweis auf die Richtlinie 2009/71 sowie auf die Leitlinien der IAEO und der WENRA ermögliche es nicht, nachteilige Auswirkungen auszuschließen, nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die angefochtene Verordnung nicht hinreichend untermauert und deshalb mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist, denn die Kommission ist dem in Art. 17 der Taxonomieverordnung in seiner Auslegung im Licht ihres 40. Erwägungsgrundes vorgesehenen Ansatz gefolgt (siehe oben, Rn. 263 bis 265). Aus Gründen, die den oben in Rn. 401 dargelegten entsprechen, kann auch die Rüge, dass der künftige Kühlwasserbedarf nicht berücksichtigt worden sei, keinen Erfolg haben. |
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418 |
Die Republik Österreich fügt hinzu, für bestehende Anlagen würden nach den genannten Bestimmungen Sicherheitsverbesserungen von vornherein nur insoweit gefordert, als sie nach vernünftigem Ermessen für durchführbar gehalten würden; dies sei unbestimmt und zu wenig ambitioniert. Insbesondere schlössen Standortfaktoren, die die Sicherheit von Anlagen gefährdeten, ihre Taxonomiefähigkeit nicht aus, da diese Faktoren, etwa die Lage an Flüssen, die von Austrocknung bedroht seien, „nach vernünftigem Ermessen“ nicht geändert werden könnten. |
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419 |
Da dieses Kriterium der nach vernünftigem Ermessen möglichen Verbesserung, das in Nr. 2 von Abschnitt 4.28 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung verwendet wird, in der Richtlinie 2009/71 in Bezug auf bestehende Anlagen aufgestellt wird, kann seine Verwendung in der angefochtenen Verordnung aus Gründen, die den oben in den Rn. 263 bis 265 dargelegten entsprechen, jedoch keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission darstellen. |
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420 |
Schließlich trägt die Republik Österreich vor, die Umsetzung von Anpassungslösungen und die Verbesserung der Sicherheitsstandards ließen nicht den Schluss zu, dass keine nachteiligen Auswirkungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomieverordnung vorlägen. Das Umweltziel der Anpassung an den Klimawandel sei nämlich nicht auf die Gewährleistung der Sicherheit von Mensch und Natur beschränkt, sondern umfasse auch weitere Unterziele wie die Erschwinglichkeit und Stabilität der Energie- und Wasserversorgung. Diese Ziele würden erheblich beeinträchtigt, wenn Kernkraftwerke bei Hitzeperioden oder Dürren abgeschaltet werden müssten, die erlaubte Temperatur für eingeleitetes Kühlwasser erhöht werden müsse oder kostspielige Anpassungslösungen umgesetzt werden müssten, soweit dies überhaupt möglich sei. |
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421 |
Wie bereits oben in Rn. 401 dargelegt, ist jedoch davon auszugehen, dass das von der Republik Österreich angeführte Szenario, das im Wesentlichen darin besteht, dass die Kraftwerke wegen der Auswirkungen der globalen Erwärmung auf ihren Betrieb ihren Nutzen als Energiequelle verlören, einen zu spekulativen Charakter hat, um als Beleg für das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers der Kommission dienen zu können. |
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422 |
Insoweit kann der bloße Umstand, dass gegen die Analyse der Kommission in der wissenschaftlichen Literatur Einwände erhoben werden, nicht ausreichen, um dieses Ergebnis in Frage zu stellen, da die Kommission nach der oben in Rn. 212 angeführten Rechtsprechung über ein weites Ermessen bei der Bewertung wissenschaftlicher Studien und bei der Entscheidung darüber verfügt, welchen Studien Vorrang vor anderen zukommen soll. |
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423 |
Nach alledem ist das Vorbringen der Republik Österreich nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die angefochtene Verordnung im Hinblick auf das in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomieverordnung genannte Ziel der Anpassung an den Klimawandel gegen das DNSH-Kriterium verstößt. |
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424 |
Der fünfte Teil des dritten Klagegrundes und der fünfte Teil des vierten Klagegrundes sind daher zurückzuweisen. |
– Zum sechsten Teil des dritten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen das Erfordernis einer Lebenszyklusanalyse geltend gemacht wird
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425 |
Die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, trägt vor, die angefochtene Verordnung verletze Art. 17 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Taxonomieverordnung, da sie im Wesentlichen auf einer Bewertung beruhe, die nicht den gesamten Lebenszyklus der Kernenergie – Uranabbau, ‑verarbeitung, ‑aufbereitung, ‑konversion und ‑anreicherung, Brennelementefertigung, Transport und potenzielle bewaffnete Konflikte – hinreichend berücksichtige. |
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426 |
Insbesondere habe die Kommission den Abbau und die Verarbeitung von Uran infolge der Kritik des SCHEER – dessen Lebenszyklusanalyse, wonach bei diesen Tätigkeiten die Einhaltung von Umweltstandards, die jenen der Union zumindest im Wesentlichen entsprächen, nicht gewährleistet werden könne, sie sich damit zu eigen gemacht habe – ausdrücklich nicht in die angefochtene Verordnung aufgenommen. Auch im GFS-Bericht sei zumindest ein hohes Risiko erheblicher Beeinträchtigungen mehrerer Umweltziele festgestellt worden, das aber durch eine Bezugnahme auf unionsrechtliche Vorgaben in den technischen Bewertungskriterien ausgeschlossen werden solle. Da die Kommission dieser Einschätzung der GFS nicht gefolgt sei, habe sie in der angefochtenen Verordnung implizit das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Stadium des Abbaus und der Verarbeitung von Uran konzediert, so dass die angefochtene Verordnung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei. |
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427 |
Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen und Rumänien, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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428 |
Nach Art. 17 Abs. 2 der Taxonomieverordnung sind bei der Bewertung einer Wirtschaftstätigkeit anhand des DNSH-Kriteriums sowohl die Umweltauswirkungen der Tätigkeit selbst als auch die Umweltauswirkungen der durch diese Tätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen während ihres gesamten Lebenszyklus zu berücksichtigen, insbesondere durch Beachtung der Herstellung, der Verwendung und des Endes der Lebensdauer dieser Produkte und Dienstleistungen. |
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429 |
Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Taxonomieverordnung müssen die technischen Bewertungskriterien dem Lebenszyklus sowie den Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen Rechnung tragen, indem sowohl die Umweltauswirkung der Wirtschaftstätigkeit selbst als auch die Umwelteinwirkungen der durch sie bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen berücksichtigt werden, insbesondere durch Beachtung der Herstellung, der Verwendung und des Endes der Lebensdauer dieser Produkte und Dienstleistungen. |
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430 |
Ferner heißt es im 40. Erwägungsgrund der Taxonomieverordnung: „Die Kommission sollte bei der Festlegung und Aktualisierung der technischen Bewertungskriterien sicherstellen, dass diese Kriterien auf verfügbaren wissenschaftlichen Nachweisen beruhen, unter Berücksichtigung von Erwägungen im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus, einschließlich vorhandener Lebenszyklusanalysen, erarbeitet und regelmäßig aktualisiert werden.“ |
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431 |
Überdies heißt es im 47. Erwägungsgrund der Taxonomieverordnung: „Technische Bewertungskriterien könnten die Durchführung einer Lebenszyklusanalyse erfordern, sofern das praktikabel und notwendig ist.“ |
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432 |
Somit beziehen sich sowohl Art. 17 Abs. 2 als auch Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Taxonomieverordnung speziell auf eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit – sowie die aus dieser Tätigkeit resultierenden Produkte oder Dienstleistungen –, für die technische Bewertungskriterien aufgestellt werden. |
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433 |
Außerdem verlangen Art. 17 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Taxonomieverordnung nicht, dass die Kommission eine Lebenszyklusanalyse aller Wirtschaftstätigkeiten vornimmt, sondern nur, dass der Lebenszyklus berücksichtigt wird. |
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434 |
Daher ergibt sich, wie die Kommission geltend macht, aus dem Wortlaut sowohl von Art. 17 Abs. 2 als auch von Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Taxonomieverordnung, dass sich das Erfordernis der Berücksichtigung des Lebenszyklus einer Tätigkeit nicht zwangsläufig auf Tätigkeiten erstreckt, die der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit vor- oder nachgelagert sind. |
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435 |
Diese Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach der in der angefochtenen Verordnung erwähnten Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen im gesamten Lebenszyklus (ABl. 2013, L 124, S. 1) alle Tätigkeiten von der Gewinnung der Rohstoffe bis hin zu Verarbeitung, Vertrieb, Lagerung, Nutzung, Entsorgung oder Recycling bei der Berechnung des Umweltfußabdrucks berücksichtigt werden sollten. |
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436 |
Diese Empfehlung hat nämlich nicht die Bewertung des Beitrags einer Tätigkeit zum Klimaschutz oder etwaiger durch sie verursachter Beeinträchtigungen der in der Taxonomieverordnung festgelegten Umweltziele zum Gegenstand. |
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437 |
Außerdem gilt der von der Kommission in der angefochtenen Verordnung verfolgte Ansatz nicht speziell für die Kernenergie, sondern wurde bei anderen von der Taxonomie erfassten Tätigkeiten herangezogen, insbesondere bei Anlage zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, die ebenfalls die Gewinnung von Rohstoffen oder seltenen Erden für ihren Bau und ihre Instandhaltung implizieren. |
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438 |
Daraus folgt, dass die Kommission nicht dadurch gegen Art. 17 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Taxonomieverordnung verstoßen hat, dass sie Erwägungen zum Lebenszyklus von Wirtschaftstätigkeiten wie Uranabbau, ‑verarbeitung, ‑aufbereitung, ‑konversion und ‑anreicherung, Brennelementefertigung und Transport, bei denen es sich um Tätigkeiten handelt, die den von der angefochtenen Verordnung erfassten Tätigkeiten im Bereich der Kernenergie vor- oder nachgelagert sind, bei der Festlegung der technischen Bewertungskriterien nicht berücksichtigt hat. |
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439 |
Überdies hat die Kommission die Auswirkungen der Stilllegung kerntechnischer Anlagen und der Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente bei ihrer Bewertung des DNSH-Kriteriums berücksichtigt, wie sich aus den Erwägungsgründen 3 und 7 der angefochtenen Verordnung ergibt. |
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440 |
Unter diesen Umständen sind die von der Republik Österreich angeführten Umstände, wonach erstens die Kommission diese Tätigkeiten im Anschluss an die Berichte des SCHEER und der GFS nicht in die Taxonomie einbezogen habe, zweitens die Aufbereitung, Konversion, Anreicherung und Fertigung der Brennelemente im Wesentlichen in Drittstaaten vorgenommen würden und drittens die Kommission das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Umwelt durch diese Tätigkeiten implizit konzediert habe, für sich genommen nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die angefochtene Verordnung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist. |
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441 |
Soweit die Art. 17 und 19 der Taxonomieverordnung bestimmte von der Kommission festzulegende Tätigkeiten betreffen, hindern sie sie nämlich nicht daran, die von der Republik Österreich genannten Tätigkeiten als autonom im Verhältnis zu den Tätigkeiten der Erzeugung von Kernenergie, die Gegenstand der angefochtenen Verordnung sind, einzustufen. |
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442 |
Überdies war die Kommission entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich nicht verpflichtet, bei der Analyse des Lebenszyklus der zivilen Nutzung von Kernenergie Aspekte im Zusammenhang mit den Auswirkungen bewaffneter Konflikte, der Sabotage und der Gefahren des Missbrauchs und der Verbreitung ziviler und militärischer Anwendungen der Kernenergie bei ihrer Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele zu berücksichtigen. |
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443 |
Weder aus dem Wortlaut von Art. 17 der Taxonomieverordnung noch aus einer anderen Bestimmung dieser Verordnung geht nämlich hervor, dass diese Aspekte bei der Ausarbeitung der technischen Bewertungskriterien berücksichtigt werden sollten. |
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444 |
Schließlich trägt die Republik Österreich vor, die angefochtene Verordnung leide bezüglich sämtlicher Aspekte der Lebenszyklusbetrachtung der Kernenergie an „einem Untersuchungsdefizit und einem Begründungsmangel“. |
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445 |
Da die Kommission nicht verpflichtet war, den Lebenszyklus der Tätigkeiten zu berücksichtigen, die den Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie vor- oder nachgelagert sind, kann ihr jedoch nicht vorgeworfen werden, diese Aspekte, die ihres Erachtens nicht zum Lebenszyklus der letztgenannten Tätigkeiten gehören, nicht hinreichend begründet zu haben. |
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446 |
Der sechste Teil des dritten Klagegrundes ist mithin unbegründet. |
– Zum sechsten Teil des vierten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, die Bestimmungen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch schwere Reaktorunfälle und die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle in Anhang II der angefochtenen Verordnung seien widersprüchlich und defizitär
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447 |
Die Republik Österreich trägt vor, die Bestimmungen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch schwere Reaktorunfälle und die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle in Anhang II der angefochtenen Verordnung seien im Vergleich zu den DNSH-Kriterien in ihrem Anhang I widersprüchlich und defizitär. Anhang II enthalte als Kriterien, die erhebliche Beeinträchtigungen von Umweltzielen vermeiden sollten, nur jene, die in Anhang I als „Zusätzliche Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ formuliert seien. Die Republik Österreich verweist insoweit auf ihr Vorbringen im Rahmen des ersten Teils des dritten Klagegrundes, des ersten Teils des vierten Klagegrundes, des dritten Teils des dritten Klagegrundes, des zweiten Teils des vierten Klagegrundes, des vierten Teils des dritten Klagegrundes und des dritten Teils des vierten Klagegrundes, die sich mit dem Schutzniveau und den Risiken schwerer Reaktorunfälle und der Endlagerung hochradioaktiver Abfälle befassen. Sie leitet daraus ab, dass die zuvor angeführten Rechtsverstöße bei den Regelungen in Anhang II und den darauf Bezug nehmenden Vorschriften der angefochtenen Verordnung ebenfalls vorlägen, soweit sie mit deren Anhang I übereinstimmten. |
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448 |
Darüber hinaus fehlten in Anhang II der angefochtenen Verordnung die Kriterien, die in Anhang I als „Allgemeine Kriterien“ vorangestellt worden seien, vollständig. Somit seien nicht einmal die wenigen in Anhang I noch enthaltenen Kriterien, die über die geltenden rechtlichen Anforderungen hinausgingen, gemäß Anhang II anwendbar. |
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449 |
Die Regelungen in Anhang II der angefochtenen Verordnung verstießen schon deshalb gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung und das Vorsorgeprinzip, weil dieser Anhang keine „Allgemeine[n] Kriterien“ enthalte, obwohl diese für notwendig erachtet und in Anhang I der angefochtenen Verordnung aufgenommen worden seien. |
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450 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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451 |
Da die Republik Österreich nicht nachgewiesen hat, dass die zusätzlichen das DNSH-Kriterium betreffenden Kriterien in Bezug auf das Schutzniveau (siehe oben, Rn. 261 bis 269) sowie die Risiken schwerer Reaktorunfälle (siehe oben, Rn. 288 bis 346) und der Endlagerung hochradioaktiver Abfälle (siehe oben, Rn. 350 bis 384) mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sind, ist ihr Vorbringen mangels näherer Angaben nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die Bestimmungen in Anhang II der angefochtenen Verordnung widersprüchlich und defizitär sind. |
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452 |
Außerdem werden in Anhang I der angefochtenen Verordnung in Anwendung von Art. 10 der Taxonomieverordnung die technischen Bewertungskriterien festgelegt, anhand deren bestimmt werden kann, unter welchen Voraussetzungen eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet und ob die Wirtschaftstätigkeit eines der anderen in Art. 9 der Taxonomieverordnung genannten Umweltziele erheblich beeinträchtigt. |
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453 |
In Anhang II der angefochtenen Verordnung werden auf der Grundlage von Art. 11 der Taxonomieverordnung die technischen Bewertungskriterien festgelegt, anhand deren bestimmt werden kann, unter welchen Voraussetzungen eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistet und ob die Wirtschaftstätigkeit eines der anderen in Art. 9 der Taxonomieverordnung genannten Umweltziele erheblich beeinträchtigt. |
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454 |
In dem mit den technischen Bewertungskriterien in Anhang II der angefochtenen Verordnung umgesetzten Art. 11 Abs. 1 der Taxonomieverordnung wird aber nicht das in Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Taxonomieverordnung vorgesehene Kriterium der besten Leistungen des Sektors oder der Industrie angewandt. |
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455 |
Somit hat die Kommission für die Zwecke der Einstufung als wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel, anders als bei der Einstufung als wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz in Anhang I der angefochtenen Verordnung, nicht die Einhaltung einer strengeren Bedingung in Bezug auf die Lagerstätten verlangt. |
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456 |
Daraus folgt, dass die von der Republik Österreich angeführten Unterschiede zwischen Anhang I und Anhang II der angefochtenen Verordnung für sich genommen weder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler noch einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung belegen können. Schließlich können diese Unterschiede, da sie sich aus Art. 10 Abs. 2 Buchst. a und Art. 11 Abs. 1 der Taxonomieverordnung ergeben, auch keinen Begründungsmangel belegen. |
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457 |
Nach alledem ist der sechste Teil des vierten Klagegrundes unbegründet. |
– Zum siebenten Teil des vierten Klagegrundes, mit dem vorsorglich ein „Untersuchungs- und Begründungsdefizit“ geltend gemacht wird
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458 |
Vorsorglich führt die Republik Österreich ein „Untersuchungs- und Begründungsdefizit“ bei den technischen Bewertungskriterien an, insbesondere in Bezug auf schwere Reaktorunfälle, die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle, das Umweltziel der Anpassung an den Klimawandel und die allgemeinen das DNSH-Kriterium betreffenden Kriterien in Anhang II der angefochtenen Verordnung, wobei sie auf ihr Vorbringen im Rahmen der übrigen Teile des vierten Klagegrundes verweist. |
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459 |
Die Kommission, unterstützt durch die Republik Bulgarien, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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460 |
Da die ein „Untersuchungs- oder Begründungsdefizit“ in Bezug auf schwere Reaktorunfälle, die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle, das Umweltziel der Anpassung an den Klimawandel und die allgemeinen das DNSH-Kriterium betreffenden Kriterien in Anhang II der angefochtenen Verordnung oben in den Rn. 325, 365 und 407 zurückgewiesen worden sind, ist der siebente Teil des vierten Klagegrundes aus denselben Gründen ebenfalls zurückzuweisen. |
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461 |
Nach alledem ist das Vorbringen der Republik Österreich nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die angefochtene Verordnung durch die Einbeziehung der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie in die Übergangstätigkeiten und durch die Festlegung der technischen Bewertungskriterien für diese Tätigkeiten gegen das in Art. 17 und in Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und g der Taxonomieverordnung vorgesehene DNSH-Kriterium oder gegen das Vorsorgeprinzip verstößt. |
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462 |
Folglich sind der dritte und der vierte Klagegrund zurückzuweisen. |
Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung sowie gegen das Vorsorgeprinzip
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463 |
Die Republik Österreich macht geltend, die angefochtene Verordnung verstoße durch die Einstufung der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie als Tätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisteten, gegen Art. 11 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung sowie gegen das Vorsorgeprinzip. |
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464 |
Die Kommission, unterstützt durch die Republik Bulgarien und Rumänien, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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465 |
Art. 11 der Taxonomieverordnung bestimmt: „(1) Eine Wirtschaftstätigkeit wird dann als einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistend eingestuft, wenn sie
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anpassungslösungen werden bewertet und unter Heranziehung der besten verfügbaren Klimaprognosen nach Prioritäten gereiht; sie müssen mindestens Folgendes vermeiden oder verringern:
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466 |
Ferner müssen sich nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung die technischen Bewertungskriterien auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse und das Vorsorgeprinzip stützen. |
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467 |
Überdies wird in der Rubrik „Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel“ in Anhang II der angefochtenen Verordnung für die unter die Abschnitte 4.26 bis 4.28 fallenden Tätigkeiten im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die betreffenden Wirtschaftstätigkeiten physische und nicht physische Lösungen („Anpassungslösungen“) umgesetzt worden sein müssen, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden. Weiter heißt es dort, dass die physischen Klimarisiken, die für die betreffenden Tätigkeiten wesentlich sind, im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu Anhang II der Delegierten Verordnung 2021/2139, in den durch die angefochtene Verordnung die Abschnitte 4.26 bis 4.31 eingefügt wurden, aufgeführten Risiken ermittelt wurden. |
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468 |
Erstens trägt die Republik Österreich vor, da sich die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie im Sinne der angefochtenen Verordnung nachteilig auf das Umweltziel der Anpassung an den Klimawandel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomieverordnung auswirkten, könnten sie keinen wesentlichen Beitrag zum Umweltziel der Anpassung an den Klimawandel leisten. Sie verweist insoweit auf ihr Vorbringen im Rahmen des fünften Teils des dritten Klagegrundes und des fünften Teils des vierten Klagegrundes. |
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469 |
Da das Vorbringen der Republik Österreich im Rahmen des fünften Teils des dritten Klagegrundes und des fünften Teils des vierten Klagegrundes nicht zum Nachweis dafür geeignet war, dass die Kommission einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des DNSH-Kriteriums in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel begangen hat, kann die Heranziehung dieses Vorbringens im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes jedoch für sich genommen nicht belegen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie einen wesentlichen Beitrag zum Ziel der Anpassung an den Klimawandel leisteten. |
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470 |
Zweitens hebt die Republik Österreich hervor, dass das Fehlen eines wesentlichen Beitrags der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie zur Anpassung an den Klimawandel durch die Formulierungen in Anhang II der angefochtenen Verordnung unter der Rubrik„Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel“ nicht in Frage gestellt werden könne. Der Begriff „umfasst“ in Art. 11 Abs. 1 der Taxonomieverordnung verlange nämlich einen „wesentlichen“ Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel, so dass nicht jede Art von Anpassungsmaßnahmen genügen könne. Erforderlich sei zudem ein substanzieller Beitrag, d. h. substanzielle physische Anpassungsmaßnahmen, die Bestandteil der Wirtschaftstätigkeit als solche sein müssten. Derartige Maßnahmen würden aber in Anhang II der angefochtenen Verordnung nicht bestimmt, da die dort aufgestellten Kriterien in weiten Teilen mit denen ihres Anhangs I übereinstimmten und im Wesentlichen rein prozeduraler Natur seien. Aufgrund der vagen Formulierung sei nicht absehbar, ob und inwiefern physische Anpassungslösungen daraus erwüchsen. |
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471 |
Wie oben in Rn. 467 dargelegt, verlangt Nr. 1 der verschiedenen technischen Bewertungskriterien in der Rubrik „Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel“ in Anhang II der angefochtenen Verordnung für die unter die Abschnitte 4.26 bis 4.28 fallenden Tätigkeiten die Umsetzung physischer und nicht physischer Lösungen, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden. Nach Nr. 2 dieser Rubrik wurden die physischen Klimarisiken, die für die betreffende Tätigkeit wesentlich sind, im Wege einer Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu Anhang II der Delegierten Verordnung 2021/2139 aufgeführten Risiken anhand der in Nr. 2 genannten Schritte ermittelt. Die Nrn. 5 und 6 dieser Rubrik verweisen auf den einschlägigen Euratom-Besitzstand. |
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472 |
Das Vorbringen der Republik Österreich, dass es an einer physischen Lösung fehle und dass die Anforderungen in Anhang II der angefochtenen Verordnung prozeduralen Charakter hätten und vage seien, ist daher zurückzuweisen. |
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473 |
Drittens führt die Republik Österreich aus, dass sich die in Anhang II der angefochtenen Verordnung vorgesehenen technischen Bewertungskriterien nicht den Auswirkungen von Hitze- und Kältewellen auf die Reaktorsicherheit oder der für die Reaktorsicherheit essenziellen Energieversorgung widmeten. Auch die nur für die Kernenergie spezifischen besonderen klimabedingten Problematiken durch die erwartete Zunahme der Interessenkonflikte für die Wassernutzung zwischen Energieversorgung und Gewässerschutz bzw. für die Energieversorgungssicherheit fänden keine Erwähnung. |
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474 |
Wie sich insoweit aus der vorstehenden Rn. 467 ergibt, verweist Anhang II der angefochtenen Verordnung auf Anlage A zu Anhang II der Delegierten Verordnung 2021/2139. Diese Anlage enthält eine Klassifikation von Klimagefahren, zu denen u. a. Hitzewellen, Kältewellen und Wasserknappheit gehören. Außerdem hat das Vorbringen, die künftigen klimaspezifischen Probleme der Kernenergie seien nicht berücksichtigt worden, aus Gründen, die den oben in Rn. 401 dargelegten entsprechen, einen zu spekulativen Charakter, um durchzugreifen. |
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475 |
Das Vorbringen, die fraglichen technischen Bewertungskriterien widmeten sich diesen Klimarisiken nicht, ist daher zurückzuweisen. |
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476 |
Viertens trägt die Republik Österreich vor, nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 der Taxonomieverordnung seien der Maßstab ihres Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und das Vorsorgeprinzip auch auf die technischen Bewertungskriterien anzuwenden, die die Einhaltung der Voraussetzungen ihres Art. 11 Abs. 1 sicherstellen sollten. Die Kommission habe kein Gutachten zu der Frage eingeholt, ob und inwiefern Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten könnten. Insbesondere sei angesichts der zu erwartenden Folgen des Klimawandels in Form von zunehmenden Dürren, austrocknenden Fließgewässern und steigenden Wassertemperaturen keine Auseinandersetzung mit den spezifischen Sicherheitsrisiken und dem Konfliktpotenzial erfolgt, das die Nutzung der Kernenergie (in den drei geregelten Wirtschaftsbereichen) für die Wassernutzung haben werde. Deshalb sei es mangels einschlägiger Gutachten ausgeschlossen, dass die technischen Bewertungskriterien insoweit auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten, und das Vorsorgeprinzip könne nicht berücksichtigt worden sein, da seine Anwendung vollständige, präzise und endgültige Feststellungen voraussetze und definitionsgemäß auch für die auf solchen Feststellungen beruhenden wissenschaftlichen Unsicherheiten gelte. |
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477 |
Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich hat die GFS jedoch auf S. 357 ihres Berichts die Frage des Beitrags der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie zur Anpassung an den Klimawandel geprüft. Daher kann nicht geltend gemacht werden, dass die Kommission kein Gutachten dazu eingeholt habe, ob und inwiefern die Kernenergie einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten könne. Darüber hinaus wird auf S. 358 des GFS-Berichts zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen ausgeführt, dass die Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit im Einklang mit einem unter Einbeziehung betroffener Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz ermittelt und behoben werden. Ferner wird auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1) verwiesen. |
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478 |
Somit kann dem Vorbringen der Republik Österreich, dass die technischen Bewertungskriterien insoweit nicht auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten und dass das Vorsorgeprinzip nicht berücksichtigt worden sein könne, nicht gefolgt werden. |
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479 |
Nach alledem ist das Vorbringen der Republik Österreich nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen Art. 11 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung sowie gegen das Vorsorgeprinzip erlassen wurde, soweit darin die Kernenergie als wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel eingestuft wird. |
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480 |
Der fünfte Klagegrund ist daher zurückzuweisen. |
Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Taxonomieverordnung
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481 |
Die Republik Österreich macht geltend, dass die technischen Bewertungskriterien den Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Taxonomieverordnung nicht genügten, da sie unbestimmte Rechtsbegriffe und erst zukünftig zu erfüllende Anforderungen enthielten, z. B. für die Planung der Endlagerung und die Verwendung von ATF ab 2025. |
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482 |
Die Kommission, unterstützt durch die Republik Bulgarien und Rumänien, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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483 |
Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Taxonomieverordnung müssen die gemäß Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 3 festgelegten technischen Bewertungskriterien einfach anzuwenden sein und so festgelegt werden, dass die Überprüfung ihrer Einhaltung erleichtert wird. |
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484 |
Hierzu genügt die Feststellung, dass der Umstand, dass technische Bewertungskriterien auf unbestimmte Rechtsbegriffe und zukünftig zu erfüllende Anforderungen gestützt sind, als solcher nicht ausreicht, um zu belegen, dass sie entgegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Taxonomieverordnung nicht einfach anzuwenden sind oder nicht so festgelegt wurden, dass die Überprüfung ihrer Einhaltung erleichtert wird. Jedenfalls gibt es kein Erfordernis, das ein Unionsorgan daran hindert, im Rahmen einer von ihm erlassenen Norm einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, oder vorschreibt, in einer solchen abstrakten Norm die verschiedenen konkreten Fälle zu nennen, in denen sie Anwendung finden kann, da das Organ nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 320). |
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485 |
Sollte die Republik Österreich mit ihrem Vorbringen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend machen wollen, ist ferner darauf hinzuweisen, dass eine Bestimmung eines Unionsrechtsakts nur dann wegen ihres Mangels an Klarheit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, wenn sie derart unklar ist, dass die Rechtsunterworfenen etwaige Zweifel in Bezug auf die Tragweite oder den Sinn dieser Bestimmung nicht mit hinreichender Sicherheit ausräumen können (Urteil vom 24. Januar 2024, Volkskreditbank/SRB, T‑348/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:32, Rn. 70). |
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486 |
Im vorliegenden Fall weist die Republik Österreich nicht nach, dass die technischen Bewertungskriterien derart unklar sind, dass die Rechtsunterworfenen etwaige Zweifel in Bezug auf die Tragweite oder den Sinn dieser Kriterien nicht mit hinreichender Sicherheit ausräumen können. |
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487 |
Aus diesen Gründen ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen. |
Zum siebenten Klagegrund: Verstoß gegen den Zweck und die praktische Wirksamkeit der Taxonomieverordnung wegen der Gefahr einer Marktfragmentierung
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488 |
Die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, macht geltend, durch die Einstufung der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie als nachhaltig drohe insgesamt eine Marktfragmentierung, die gegen den Zweck der Taxonomieverordnung und das Gebot, ihre praktische Wirksamkeit zu wahren, verstoße. |
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489 |
Die besonderen Offenlegungspflichten in Bezug auf Investitionen u. a. in Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie führten zu einer Differenzierung zwischen „besserer“ und „schlechterer“ ökologischer Nachhaltigkeit, die dem Sinn und Zweck der Taxonomieverordnung zuwiderlaufe, der darin bestehe, durch die Festlegung unionsweit einheitlicher Kriterien für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten Transparenz herzustellen. |
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490 |
Dieser Zweck werde durch die Einstufung der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie als nachhaltig in Frage gestellt, da sich seit der Ankündigung der Kommission, diese Tätigkeiten als nachhaltig einstufen zu wollen, auf dem Markt genau die Fragmentierung abzeichne, die der Unionsgesetzgeber zu vermeiden suche. Anbieter bewürben gezielt „grüne“ Finanzprodukte „ohne Kernenergie“, institutionelle Anleger hätten bereits erklärt, nicht in Finanzprodukte mit Anteilen an Kernenergie investieren zu wollen, und der Großteil nationaler nachhaltiger Finanzlabels in Europa schließe die Erfüllung ihrer Kriterien durch Aktivitäten im Bereich der Kernenergie explizit aus. |
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491 |
Die Kommission, unterstützt durch die Republik Bulgarien, die Französische Republik und Rumänien, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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492 |
Im 14. Erwägungsgrund der Taxonomieverordnung heißt es, dass sich die nationalen Anforderungen, die die Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten erfüllen müssen, um Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen als „ökologisch nachhaltig“ zu bewerben, auf die einheitlichen Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten stützen sollten, um eine Marktfragmentierung und die Beeinträchtigung von Verbraucher- und Anlegerinteressen infolge unterschiedlicher Vorstellungen davon, was ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten sind, zu vermeiden. |
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493 |
Erstens soll die Taxonomieverordnung, insbesondere in ihrem Art. 10 Abs. 1 und 2, die Voraussetzungen festlegen, unter denen bestimmte Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig angesehen werden können; folglich hat die Kommission dadurch, dass sie bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie als nachhaltig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 eingestuft hat, keine unangemessene Differenzierung zwischen Wirtschaftstätigkeiten vorgenommen. |
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494 |
Zweitens kann die Republik Österreich mit ihrem Vorbringen, die Einstufung der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie in die Kategorie der Übergangstätigkeiten habe zu einem Akzeptanzverlust seitens der Akteure oder zu einer Fragmentierung durch die Entwicklung nachhaltiger Finanzprodukte oder Investitionen „ohne Kernenergie“ geführt, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung nicht dartun. |
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495 |
Die Rechtmäßigkeit einer Handlung der Union kann nämlich nicht vom Grad ihrer Wirksamkeit, vom behaupteten Verhalten der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und institutionellen Akteure oder von der Art und Weise ihrer praktischen Umsetzung abhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T‑371/94 und T‑394/94, EU:T:1998:140, Rn. 291 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. November 2006, Campoli/Kommission, T‑135/05, EU:T:2006:366, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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496 |
Aus diesen Gründen ist auch der siebente Klagegrund zurückzuweisen. |
Zu den die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas betreffenden Klagegründen 10 bis 16
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497 |
Für den Bereich von fossilem Gas werden in der angefochtenen Verordnung drei Arten von Tätigkeiten definiert:
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498 |
Für jede dieser Tätigkeiten werden in Anhang I der angefochtenen Verordnung die technischen Bewertungskriterien festgelegt, anhand deren bestimmt werden kann, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet, und ob die Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen in Art. 9 der Taxonomieverordnung genannten Umweltziele verursacht. In Anhang II der angefochtenen Verordnung werden die technischen Bewertungskriterien festgelegt, anhand deren bestimmt werden kann, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und ob die Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen in Art. 9 der Taxonomieverordnung genannten Umweltziele verursacht. |
Zum zehnten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und g der Taxonomieverordnung sowie gegen das Vorsorgeprinzip
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499 |
Die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verordnung verstoße insofern gegen Art. 10 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und g der Taxonomieverordnung sowie gegen das Vorsorgeprinzip, als sie für die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas Schwellenwerte von 270 g CO2-Äq/kWh und jährlich 550 kg CO2-Äq/kW, gemittelt über 20 Jahre, vorsehe. |
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500 |
Die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas leisteten keinen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, zumindest soweit sie über den Schwellenwert von 100 g CO2-Äq/kWh hinaus auch im Rahmen der Schwellenwerte von 270 g CO2-Äq/kWh und 550 kg CO2-Äq/kW zugelassen würden. |
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501 |
Die Kommission, unterstützt durch Ungarn, die Republik Polen und Rumänien, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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502 |
Dieser Klagegrund besteht aus acht Teilen, mit denen erstens geltend gemacht wird, dass es CO2-arme Alternativen gebe, zweitens, dass kein Beitrag zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit dem 1,5°C‑Ziel geleistet werde, drittens, dass das Erfordernis einer Lebenszyklusanalyse verletzt werde, viertens, dass hinter den besten Leistungen des Sektors oder der Industrie zurückgeblieben werde, fünftens, dass CO2-arme Alternativen behindert würden, sechstens, dass gegen das Verbot von Lock-in-Effekten verstoßen werde, und siebentens, dass gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Taxonomieverordnung verstoßen werde. Achtens werden vorsorglich Verstöße gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung und das Vorsorgeprinzip sowie ein „Untersuchungs- und Begründungsmangel“ gerügt. |
– Zum ersten Teil des zehnten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, dass es CO2-arme Alternativen gebe
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503 |
Die Republik Österreich macht geltend, die Voraussetzung, dass es keine CO2-arme Alternative geben dürfe, sei nicht erfüllt, da erneuerbare Energien, intelligente Netze sowie Technologien zur Energiespeicherung und Verbrauchsreduzierung verfügbare CO2-arme Alternativen zu den Tätigkeiten im Bereich von fossilem Gas seien. |
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504 |
Sie fügt hinzu, soweit die Kommission in den Erwägungsgründen 4 und 6 der angefochtenen Verordnung darauf abstelle, dass CO2-arme Alternativen auf dem Markt „möglicherweise noch nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen“, stütze sie diese Verordnung auf eine „Erweiterung“ von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung, die aus den zur Stützung des zweiten Klagegrundes dargelegten Gründen mit dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck dieser Bestimmung unvereinbar sei. |
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505 |
Außerdem führe die in Nr. 1 Buchst. b Ziff. ii von Abschnitt 4.29 und in Nr. 1 Buchst. b Ziff. iii der Abschnitte 4.30 und 4.31 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung aufgestellte Anforderung, wonach im Wesentlichen auf der Grundlage eines Vergleichs mit der kosteneffizientesten technisch machbaren erneuerbaren Alternative für dieselbe Kapazität die zu ersetzende Leistung und/oder Wärme/Kälte nicht mit erneuerbaren Energiequellen erreicht werden könne, zu einer rechtswidrigen Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung. Nach Art. 10 Abs. 2 bedürfe es eines Vergleichs nicht nur mit der „kosteneffizientesten“ Alternative, sondern mit allen „wirtschaftlich durchführbaren“ Alternativen, und er schließe die Einstufung als ökologisch nachhaltig nicht erst dann aus, wenn „dieselbe Kapazität“ mit alternativen Quellen erreicht werden könne, sondern bereits dann, wenn überhaupt alternative Quellen bestünden. |
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506 |
Die Kommission, unterstützt durch Ungarn, die Republik Polen und Rumänien, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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507 |
Erstens geht aus dem vierten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung im Wesentlichen hervor, dass die Kommission der Ansicht war, der ökologische Wandel erfordere erhebliche Verringerungen der Treibhausgasemissionen in Sektoren, für die es keine durchführbaren CO2-armen Lösungen gebe, da sie die erforderliche Energieversorgung nicht gewährleisten könnten. |
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508 |
Zu diesem Zweck hielt die Kommission es im Wesentlichen für erforderlich, technische Bewertungskriterien für die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas festzulegen, soweit die durch diese Tätigkeiten verursachten Treibhausgasemissionen unter einem angemessenen Schwellenwert liegen, aber auch dann, wenn der angemessene Schwellenwert noch nicht erreicht wird. |
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509 |
Die Kommission war ferner der Auffassung, dass eine Alternative zur direkten Begrenzung der Treibhausgasemissionen vorgesehen werden sollte. Nach diesem alternativen Ansatz, der über einen Zeitraum von 20 Jahren zu ähnlichen Ergebnissen führen sollte, könnten Anlagen zum einen diese Ergebnisse durch Beschränkung der Zahl ihrer Betriebsstunden oder durch die beschleunigte Umstellung auf erneuerbare oder CO2-arme Gase erreichen. Zum anderen sollten die technischen Bewertungskriterien für die Nutzung von fossilem Gas auch sicherstellen, dass zuverlässige Nachweise dafür vorliegen, dass dieselbe Kapazität mit erneuerbaren Quellen nicht erreichbar wäre, und dass für jede Anlage im Einklang mit der besten Leistung in diesem Sektor wirksame Pläne erstellt werden, um bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vollständig zu erneuerbaren oder CO2-armen Gasen überzugehen. |
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510 |
Zweitens impliziert, wie sich aus den vorstehenden Rn. 164 bis 169 ergibt, die in Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung vorgesehene Voraussetzung, dass es keine technologisch und wirtschaftlich durchführbare CO2-arme Alternative gibt, die Berücksichtigung der mit der Versorgungssicherheit zusammenhängenden Aspekte. |
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511 |
Drittens folgt daraus, dass das Argument zurückzuweisen ist, wonach Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung die Einstufung als umweltverträglich nicht erst dann ausschließe, wenn „dieselbe Kapazität“ mit alternativen Quellen erreicht werden könne, sondern bereits dann, wenn überhaupt alternative Quellen bestünden. |
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512 |
Wie sich nämlich aus den vorstehenden Rn. 164 bis 169 ergibt, impliziert die in Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung vorgesehene Voraussetzung, dass es keine technologisch und wirtschaftlich durchführbare CO2-arme Alternative gibt, die Berücksichtigung der mit der Versorgungssicherheit zusammenhängenden Aspekte. Die von der Republik Österreich vertretene Auslegung verletzt jedoch das Gebot der Versorgungssicherheit. |
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513 |
Viertens ist das in Nr. 1 Buchst. b Ziff. ii von Abschnitt 4.29 und in Nr. 1 Buchst. b Ziff. iii der Abschnitte 4.30 und 4.31 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung aufgestellte Erfordernis, dass auf der Grundlage eines Vergleichs mit der kosteneffizientesten technisch machbaren erneuerbaren Alternative für dieselbe Kapazität die zu ersetzende Energie nicht mit erneuerbaren Energiequellen erreicht werden kann, entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich nicht deshalb rechtswidrig, weil es darauf hinausliefe, den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung durch die Einbeziehung des Gebots der Versorgungssicherheit in diese Bestimmung zu erweitern. |
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514 |
Auch dieses Erfordernis soll nämlich im Einklang mit der oben in den Rn. 164 bis 169 dargelegten Auslegung das Gebot der Versorgungssicherheit gewährleisten und zugleich sicherstellen, dass zuverlässige Nachweise dafür vorliegen, dass dieselbe Kapazität mit erneuerbaren Quellen nicht erzeugt werden kann, nach dem oben in Rn. 509 beschriebenen Ansatz der Kommission. Es ist also nicht auf eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung zurückzuführen. |
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515 |
Fünftens waren nach den Modellen der Kommission, die sich auf die ihrer Mitteilung COM(2020) 562 final vom 17. September 2020 („Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“) beigefügte Folgenabschätzung stützen, die Gaskraftwerke unter den derzeitigen technologischen und Marktbedingungen als Übergangs- und Reservekapazitäten erforderlich, da die Union im Zeitraum 2020 bis 2030 zwischen 23 und 31 Gigawatt (GW) an neuen Gaskapazitäten benötigen wird. |
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516 |
Das auf die Angaben der Plattform gestützte Vorbringen der Republik Österreich ist jedoch nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass CO2-arme Alternativen auf dem Markt möglicherweise noch nicht zur Verfügung stehen und die Versorgungssicherheit nicht gewährleisten könnten. |
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517 |
Die bloße Behauptung, es gebe tragfähige Alternativen in Form erneuerbarer Energien, reicht nämlich nicht aus, um der Beurteilung der Kommission ihre Plausibilität zu nehmen. |
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518 |
Das Vorbringen der Republik Österreich ist daher nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die in Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung vorgesehene Voraussetzung, wonach es keine CO2-arme Alternative geben darf, nicht erfüllt ist. |
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519 |
Aus diesen Gründen ist der erste Teil des zehnten Klagegrundes unbegründet. |
– Zum zweiten Teil des zehnten Klagegrundes, mit dem das Fehlen eines Beitrags zum Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft im Einklang mit dem Ziel von 1,5 °C gerügt wird
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520 |
Die Republik Österreich macht im Wesentlichen geltend, die in Anhang I der angefochtenen Verordnung verwendeten Schwellenwerte von 270 g CO2-Äq/kWh und 550 kg CO2-Äq/kW stünden nicht mit dem im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziel von 1,5 °C und den entsprechenden Unterzielen der Union für 2030 und 2050 im Einklang, und die übrigen technischen Bewertungskriterien könnten keinen Beitrag zum Klimaschutz leisten. |
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521 |
Die Kommission, unterstützt durch Rumänien und die Republik Polen, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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522 |
Nach Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung muss die betreffende Wirtschaftstätigkeit u. a. den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft unterstützen, im Einklang mit dem Weg hin zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau, auch durch die schrittweise Einstellung von Treibhausgasemissionen, insbesondere aus festen fossilen Brennstoffen. |
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523 |
Ferner geht aus dem 41. Erwägungsgrund der Taxonomieverordnung hervor, dass die unter ihren Art. 10 Abs. 2 fallenden Tätigkeiten durch eine glaubwürdige Entwicklung den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft unterstützen sollen, im Einklang mit dem Weg hin zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau, auch durch die schrittweise Einstellung von Treibhausgasemissionen. |
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524 |
Somit muss die Kommission nach Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung sicherstellen, dass eine Wirtschaftstätigkeit, die unter diese Bestimmung fällt, den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft unterstützt und darauf abzielt, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, auch durch die schrittweise Einstellung von Treibhausgasemissionen. |
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525 |
Aus Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung ergibt sich, dass die Beurteilungen der Kommission nicht plausibel und mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet wären, wenn die Republik Österreich nachweisen würde, dass die technischen Bewertungskriterien entgegen der von der Kommission in der angefochtenen Verordnung im Wesentlichen vertretenen Auffassung die schrittweise Einstellung oder Verringerung der Treibhausgasemissionen nicht herbeiführen können. |
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526 |
Insoweit sieht der die Stromerzeugung aus fossilen gasförmigen Brennstoffen betreffende Abschnitt 4.29 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung in Nr. 1 Buchst. b im Rahmen des technischen Bewertungskriteriums des wesentlichen Beitrags zum Klimaschutz Folgendes vor: „Anlagen, für die die Baugenehmigung bis zum 31. Dezember 2030 erteilt wird, erfüllen alle folgenden Anforderungen:
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527 |
Der Schwellenwert von 270 g CO2-Äq/kWh der erzeugten Energie wird auch in den technischen Bewertungskriterien für hocheffiziente Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit fossilen gasförmigen Brennstoffen (Abschnitt 4.30 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung) und die Erzeugung von Wärme/Kälte aus fossilen gasförmigen Brennstoffen in einem effizienten Fernwärme- und Fernkältesystem (Abschnitt 4.31 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung) verwendet. |
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528 |
An erster Stelle weist die Republik Österreich darauf hin, dass die TEG den Schwellenwert von 100 g CO2-Äq/kWh als wissenschaftliche Voraussetzung für die Erfüllung der Voraussetzung, den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu unterstützen, angesehen und es für erforderlich gehalten habe, ihn alle fünf Jahre weiter abzusenken; ferner habe sie angegeben, dass dieser Wert nicht von herkömmlichen Gaskraftwerken, sondern nur von solchen mit der Technologie zur Kohlenstoffabscheidung und ‑sequestrierung eingehalten werden könne. Außerdem sei die Plattform davon ausgegangen, dass die Schwellenwerte von 270 g CO2-Äq/kWh und 550 kg CO2-Äq/kW nicht mit den Klimazielen der Union und dem Übereinkommen von Paris vereinbar seien, und die Kommission habe den Wert von 100 g CO2-Äq/kWh insbesondere für die übrigen Tätigkeiten als maßgeblich erachtet, denen in der Delegierten Verordnung 2021/2139 attestiert worden sei, dass sie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisteten, und für die Kernenergie. |
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529 |
Erstens ist darauf hinzuweisen, dass im Abschlussbericht der TEG zur Schwelle von 100 g CO2-Äq/kWh Folgendes ausgeführt wurde: „Für die Stromerzeugung, die Wärmeerzeugung und die Kraft-Wärme-Kopplung wird ein globaler, technologieneutraler Schwellenwert der Emissionsintensität von 100 g CO2[-Äq]/kWh vorgeschlagen. Dieser Schwellenwert wird im Einklang mit den politischen Vorgaben, die festgelegt wurden, um bis 2050 Nettoemissionen von null zu erreichen, alle fünf Jahre gesenkt. … Methode zur Auswahl des Schwellenwerts der Emissionsintensität Der jährliche Emissionsverlauf des Stromsektors der [Union] muss im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris … und anderen klima- und energiepolitischen Verpflichtungen bis 2050 Nettoemissionen von null erreichen. Die Berechnung des Schwellenwerts von 100 g CO2[-Äq]/kWh basiert auf den politischen Vorgaben für zulässige künftige Emissionen des Stromsektors, dividiert durch die erwartete Entwicklung der Stromnachfrage. Der Schwellenwert wird auf einen einheitlichen Wert für alle neuen Investitionen in die Stromerzeugung festgesetzt, bis er in der Zukunft angepasst wird. Er gilt auch für die Erzeugung von Wärme/Kälte und die Kraft-Wärme-Kopplung. Damit eine bestimmte Investition oder Tätigkeit mit diesem Verlauf vereinbar ist, müssen ihre durchschnittlichen Emissionen während ihrer physischen Lebensdauer oder über 40 Jahre (je nachdem, was kürzer ist) unter dem Schwellenwert liegen. … Der Schwellenwert wurde wie folgt festgelegt:
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530 |
Der Schwellenwert von 100 g CO2-Äq/kWh kam somit mittels Division der prognostizierten Emissionen des Stromsektors (unter Berücksichtigung des Ziels, bis 2050 Nettoemissionen von null zu erreichen) durch die prognostizierte Stromnachfrage zustande. |
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531 |
Der Schwellenwert von 100 g CO2-Äq/kWh entspricht nach den Angaben der TEG dem Durchschnittswert der Emissionen aus der Stromerzeugung zwischen 2020 und 2050, damit die Union das Ziel der Nettoemissionen von null bis 2050 erreichen kann. |
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532 |
Dieser Schwellenwert beruht auf dem Verhältnis zwischen dem geschätzten Wert der Gesamtemissionen, die aufgrund des Strebens nach einer Begrenzung oder Einstellung der Treibhausgasemission bis 2050 nicht überschritten werden dürfen, und dem geschätzten Wert der Stromnachfrage bis 2050. |
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533 |
Mit anderen Worten determiniert der Schwellenwert von 100 g CO2-Äq/kWh einen hypothetischen CO2-Äq/kWh-Wert, der nicht überschritten werden darf, um die Treibhausgasemissionen in einer Weise zu begrenzen oder einzustellen, die mit dem Ziel, bis 2050 den Temperaturanstieg auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, vereinbar ist. |
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534 |
Zweitens ist jedoch festzustellen, dass der von der TEG festgelegte Schwellenwert als solcher kein Parameter für die Rechtmäßigkeit der in der angefochtenen Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien ist, da die Kommission eine Reihe von Gesichtspunkten berücksichtigen kann. |
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535 |
Insoweit ist, wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung unwidersprochen ausgeführt hat, der Schwellenwert von 100 g CO2-Äq/kWh derzeit für Gaskraftwerke, die nicht über ein CO2-Abscheidungssystem verfügen, nicht realisierbar. Der Ansatz der Kommission besteht im Wesentlichen darin, bei diesen Anlagen einen Schwellenwert von 270 g CO2-Äq/kWh anzuwenden, so dass sie in den Anwendungsbereich der angefochtenen Verordnung fallen und den übrigen technischen Bewertungskriterien unterliegen. Ein solcher Ansatz steht im Einklang mit dem oben in Rn. 377 bereits erwähnten Ziel der Taxonomieverordnung, Untätigkeit oder verzögertes Handeln zu vermeiden. |
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536 |
Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Republik Österreich zur Nichteinhaltung des Schwellenwerts von 100 g CO2-Äq/kWh für sich genommen nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass die technischen Bewertungskriterien die Verringerung oder Einstellung der Treibhausgasemissionen und damit den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft unterstützen können, im Einklang mit dem Weg hin zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C. |
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537 |
Drittens ist das Vorbringen der Republik Österreich auch nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die technischen Bewertungskriterien keinen Beitrag zur Erreichung des in Art. 4 Abs. 1 des Europäischen Klimagesetzes vorgesehenen Zwischenziels für 2030 leisten können, das in einer Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) innerhalb der Union um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 besteht. |
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538 |
Die Republik Österreich bestreitet nämlich mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen, dass die in Rede stehenden Kriterien hinreichend anspruchsvoll oder ambitioniert sind, stellt aber ihre Eignung zur schrittweisen Einstellung oder Verringerung der Treibhausgasemissionen nicht in Frage. Daher kann mit diesem Vorbringen aus den oben in den Rn. 523 bis 525 bereits dargelegten Gründen nicht dargetan werden, dass die Kommission bei der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Außerdem kann aus Gründen, die den oben in Rn. 378 dargelegten entsprechen, die Entscheidung der Kommission, potenziell weniger strengen Kriterien den Vorzug zu geben, mit dem Ziel zusammenhängen, Untätigkeit oder verzögertes Handeln zu vermeiden, indem der angefochtenen Verordnung und allen darin enthaltenen Kriterien ein größerer Anwendungsbereich eröffnet wird. |
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539 |
Dies gilt umso mehr, als die betreffenden Tätigkeiten auch eine mit hohen Emissionen verbundene vorhandene Stromerzeugungstätigkeit, bei der feste oder flüssige fossile Brennstoffe eingesetzt werden, ersetzen müssen, als die Ersetzung über die Lebensdauer der neu installierten Erzeugungskapazität zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % führen muss und als sich der Mitgliedstaat verpflichtet haben muss, die Energieerzeugung aus Kohle schrittweise einzustellen (Nr. 1 Buchst. b Ziff. iii, vi und vii von Abschnitt 4.29 und Nr. 1 Buchst. b Ziff. iv, vii und ix der Abschnitte 4.30 und 4.31 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung). |
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540 |
Überdies lässt die Republik Österreich bei ihrem Vorbringen außer Acht, dass der für die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas verfolgte Ansatz in einem schrittweisen Vorgehen besteht, das darauf abzielt, die Energieerzeugung mit fossilem Gas in Etappen zu verringern und zugleich die Versorgungssicherheit zu ermöglichen, wie sich insbesondere aus dem vierten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt. So können die Anlagen, wie die Kommission ausführt, entweder die Zahl der Betriebsstunden konstant begrenzt halten oder nach Ausschöpfung des CO2-Budgets früh auf die volle Nutzung erneuerbarer und/oder CO2-armer Brennstoffe umstellen. Daraus folgt, dass sie, wenn sie in den ersten Jahren einen größeren Anteil ihres CO2-Budgets verwenden, in den Folgejahren einen Ausgleich leisten müssen, indem sie die Zahl der Betriebsstunden verringern oder früher auf erneuerbare oder CO2-arme Gase umstellen. Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Absicht des Unionsgesetzgebers, nicht allein Wirtschaftstätigkeiten in die Taxonomie aufzunehmen, die mit dem größten Beitrag zum Klimaschutzziel und mit keiner oder der geringsten Beeinträchtigung der anderen Umweltziele verbunden sind. |
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541 |
An zweiter Stelle macht die Republik Österreich erstens geltend, dass auch die technischen Bewertungskriterien die Erreichung dieser Ziele nicht gewährleisteten. Insbesondere könne die Bedingung, dass bis zum 31. Dezember 2035 eine Umstellung auf die volle Nutzung erneuerbarer und/oder CO2-armer gasförmiger Brennstoffe erfolgen solle, keinen Beitrag zur Verwirklichung des nach Art. 4 Abs. 1 des Europäischen Klimagesetzes verbindlichen Zwischenziels für 2030 leisten. |
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542 |
Die geforderte Umstellung des Brennstoffs genüge nicht, um einen ausreichenden Beitrag zur Einhaltung der Klimaziele der Union zu gewährleisten, die voraussetzten, dass der Energiesektor bereits bis 2040 (und jedenfalls bis 2050) nahezu klimaneutral werde und mithin keine erheblichen Treibhausgasemissionen mehr hervorrufe. |
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543 |
Mit diesem Vorbringen rügt die Republik Österreich, dass das mit der Umstellung des Brennstoffs verbundene technische Bewertungskriterium nicht genüge, um einen ausreichenden Beitrag zur Einhaltung der Klimaziele der Union zu gewährleisten. |
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544 |
Die Republik Österreich weist jedoch nicht nach und behauptet nicht einmal, dass die geforderte Brennstoffumstellung nicht zur schrittweisen Einstellung oder Verringerung der Treibhausgasemissionen geeignet ist. Daher kann dieses Vorbringen aus Gründen, die den oben in Rn. 538 genannten entsprechen, keinen Erfolg haben. |
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545 |
Zweitens macht die Republik Österreich geltend, die technischen Bewertungskriterien ließen weit über 2040 (und sogar über 2050) hinaus Anlagen mit erheblichen Treibhausgasemissionen zu. Nach den technischen Bewertungskriterien könnten neue Anlagen nämlich als ökologisch nachhaltig eingestuft werden, wenn sie bis zum 31. Dezember 2030 genehmigt würden und die übrigen Voraussetzungen der angefochtenen Verordnung vorlägen. Die durchschnittliche Betriebsdauer dieser Anlagen betrage 25 bis 30 Jahre. Auch ab dem 1. Januar 2036 sähen die technischen Bewertungskriterien gerade keine ausschließliche Verwendung erneuerbarer Brennstoffe vor, sondern nur die Verwendung CO2-armer Brennstoffe, ohne jeden Bezug zu dem Schwellenwert von 270 g CO2-Äq/kWh und ohne im Verhältnis zu ihm oder einem anderen Schwellenwert eine konkrete Verringerung vorzuschreiben. |
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546 |
Sie fügt hinzu, selbst wenn man die Verpflichtung zur Verwendung CO2-armer Brennstoffe als Pflicht zur Verringerung um 70 % im Vergleich zum Referenzwert für fossile Brennstoffe gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. 2018, L 328, S. 82) verstehen wollte, würde dies nur zu einer Absenkung des zulässigen Emissionsniveaus auf knapp unter 200 g CO2-Äq/kWh führen. Damit blieben auch nach 2035 und in Anbetracht der Laufzeit der Anlagen weit über 2040 und 2050 hinaus Treibhausgasemissionen zulässig, die weit oberhalb des Schwellenwerts von 100 g CO2-Äq/kWh lägen, dessen Einhaltung für die Erreichung der Klimaziele erforderlich sei. |
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547 |
Die Republik Österreich weist aber nicht nach und behauptet nicht einmal, dass die Verpflichtung zur Verwendung CO2-armer Brennstoffe nicht zur schrittweisen Einstellung oder Verringerung der Treibhausgasemissionen geeignet ist. Daher kann dieses Vorbringen aus Gründen, die den oben in Rn. 538 genannten entsprechen, keinen Erfolg haben. |
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548 |
Drittens trägt die Republik Österreich vor, der Hinweis auf das Einsparungsziel von 55 % in Nr. 1 Buchst. b Ziff. vi von Abschnitt 4.29 sowie in Nr. 1 Buchst. b Ziff. vii der Abschnitte 4.30 und 4.31 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung erwecke den falschen Eindruck, dass damit das Gebot in Art. 4 des Europäischen Klimagesetzes umgesetzt werde, bis 2030 in Europa 55 % der Nettotreibhausgasemissionen einzusparen, obwohl hier ersichtlich überproportional eingespart werden müsse, da der Energiesektor für 75 % der Treibhausgasemissionen verantwortlich sei. |
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549 |
Die Republik Österreich weist jedoch nicht nach und behauptet nicht einmal, dass die technischen Bewertungskriterien, wonach die Ersetzung einer alten Anlage über die Lebensdauer der neu installierten Erzeugungskapazität zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % oder zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % je kWh Energie-Output führt, nicht zur schrittweisen Einstellung oder Verringerung der Treibhausgasemissionen geeignet ist. Daher kann dieses Vorbringen aus Gründen, die den oben in Rn. 538 genannten entsprechen, keinen Erfolg haben. |
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550 |
Viertens führt die Republik Österreich aus, die in Nr. 1 Buchst. b Ziff. vi von Abschnitt 4.29 sowie in Nr. 1 Buchst. b Ziff. vii der Abschnitte 4.30 und 4.31 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung genannten Bedingungen für den Ersatz einer alten Anlage durch die Installation einer neuen seien unzureichend. Durch diese Wirtschaftstätigkeit sollten nämlich Stromerzeugungstätigkeiten ersetzt werden, die derzeit von mit Steinkohle betriebenen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder Braunkohlekraftwerken erbracht würden, wobei für die von Abschnitt 4.29 erfassten Anlagen gemäß dessen Nr. 1 Buchst. b Ziff. iv sogar eine Erhöhung der Kapazität um 15 % möglich sei. Die in Nr. 1 Buchst. b Ziff. v der Abschnitte 4.30 und 4.31 genannten Bedingungen entsprächen der in Nr. 1 Buchst. b Ziff. iv von Abschnitt 4.29 aufgestellten, mit der Einschränkung, dass bei diesen Tätigkeiten eine Kapazitätserhöhung nicht möglich sei und eine Kapazitätsverringerung im Vergleich zum status quo ante nicht gefordert werde. |
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551 |
Damit macht die Republik Österreich geltend, dass die in Nr. 1 Buchst. b Ziff. vi von Abschnitt 4.29 und in Nr. 1 Buchst. b Ziff. vii der Abschnitte 4.30 und 4.31 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung genannten Bedingungen für die Ersetzung einer alten Anlage durch eine neue unzureichend seien. |
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552 |
Die Republik Österreich weist jedoch nicht nach und behauptet nicht einmal, dass die Bedingungen für die Ersetzung einer alten Anlage in Verbindung mit den übrigen technischen Bewertungskriterien nicht zur schrittweisen Einstellung oder Verringerung der Treibhausgasemissionen geeignet sind. Daher kann dieses Vorbringen aus Gründen, die den oben in Rn. 538 genannten entsprechen, keinen Erfolg haben. |
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553 |
Fünftens ist die Republik Österreich der Ansicht, dass die in Nr. 1 Buchst. b Ziff. vii von Abschnitt 4.29 und in Nr. 1 Buchst. b Ziff. ix der Abschnitte 4.30 und 4.31 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung genannten Bedingungen nur für die Mitgliedstaaten Gültigkeit hätten, in denen Kohle zur Energieerzeugung genutzt werde, aber keine wesentliche Anforderung darstellten, da keine Frist für den Ausstieg aus dieser Erzeugung vorgegeben werde und das angekündigte Ausstiegsdatum somit mehrere Jahrzehnte entfernt sein könne. |
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554 |
Hierzu ist festzustellen, dass die Republik Österreich nicht nachweist, dass die technischen Bewertungskriterien, nach denen sich ein bestimmter Mitgliedstaat zur schrittweisen Einstellung der Energieerzeugung aus Kohle verpflichten muss, nicht zur schrittweisen Einstellung oder Verringerung der Treibhausgasemissionen geeignet sind. Daher kann dieses Vorbringen aus Gründen, die den oben in Rn. 538 genannten entsprechen, keinen Erfolg haben. |
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555 |
An dritter Stelle hebt die Republik Österreich erstens hervor, dass die neu installierte Erzeugungskapazität die Kapazität der ersetzten Anlage um 15 % übersteigen dürfe, so dass die Kapazitäten für fossile Brennstoffe gegenüber den zuvor bestehenden fossilen Kapazitäten sogar noch erhöht werden könnten, ohne dass dies an der Nachhaltigkeit der Investition etwas ändere. |
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556 |
Die Republik Österreich weist jedoch nicht nach, dass die Begrenzung der Erhöhung der neu installierten Produktionskapazität auf 15 % im Vergleich zur Kapazität der ersetzten Anlage in Verbindung mit den übrigen technischen Bewertungskriterien nicht zur schrittweisen Einstellung oder Verringerung der Treibhausgasemissionen geeignet ist. Daher kann dieses Vorbringen aus Gründen, die den oben in Rn. 538 genannten entsprechen, keinen Erfolg haben. |
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557 |
Zweitens trägt die Republik Österreich vor, für die Erfüllung der Bedingung, wonach eine Übergangstätigkeit im Einklang „mit dem Weg hin“ zur Erreichung der Klimaziele der Union stehen müsse, reiche es nicht aus, wenn die Treibhausgasemissionen gegenüber dem aktuellen Status quo in gewissem Umfang reduziert würden. Insofern seien die zusätzlichen Bestimmungen der technischen Bewertungskriterien der angefochtenen Verordnung, die dazu beitragen könnten, dass neue Kraftwerke entstünden, deren Emissionen geringer seien als die der Kraftwerke, die sie ersetzten, für Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung nicht relevant. |
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558 |
Dieses Argument ist jedoch nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die technischen Bewertungskriterien für Tätigkeiten im Bereich von fossilem Gas nicht zur schrittweisen Einstellung oder Verringerung der Treibhausgasemissionen geeignet sind. Daher kann dieses Vorbringen aus Gründen, die den oben in Rn. 538 genannten entsprechen, keinen Erfolg haben. |
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559 |
Wie sich aus den vorstehenden Rn. 538, 544, 547, 549, 552, 554, 556 und 558 ergibt, ist das Vorbringen der Republik Österreich daher nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die technischen Bewertungskriterien, sei es bei isolierter Betrachtung oder in ihrer Gesamtheit, nicht zur schrittweisen Einstellung der Treibhausgasemissionen geeignet sind. |
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560 |
Jedenfalls ist festzustellen, dass die von der Republik Österreich vorgelegten Prognosen für sich genommen den Prognosen, auf denen die angefochtene Verordnung beruht, nicht die Plausibilität nehmen können. |
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561 |
Drittens führt die Republik Österreich aus, die in Nr. 1 Buchst. b Ziff. i der Abschnitte 4.30 und 4.31 des Anhangs 1 der angefochtenen Verordnung genannten Bedingungen gäben lediglich die Definition hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung bzw. eines effizienten Fernwärme- und Fernkältesystems aus der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. 2012, L 315, S. 1) wieder. |
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562 |
Eine solche geltend gemachte Übereinstimmung zwischen den technischen Bewertungskriterien und dieser Richtlinie ist jedoch nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass diese Kriterien rechtswidrig sind. Außerdem durfte sich die Kommission, wie aus den vorstehenden Rn. 263 bis 265 hervorgeht, auf alle unionsrechtlich festgelegten Mindestanforderungen stützen. |
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563 |
An vierter Stelle macht die Republik Österreich geltend, die über dem Wert von 100 g CO2-Äq/kWh liegenden Schwellenwerte stützten sich nicht auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung, da sie nicht Gegenstand der Untersuchung der TEG gewesen seien und ihr widersprächen. |
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564 |
Wie die Kommission in ihren Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 30. September 2024 ausführt, findet der Schwellenwert von 270 g CO2-Äq/kWh aber eine Stütze im Technischen Anhang zum Abschlussbericht der TEG, in dem in Bezug auf das DNSH-Kriterium ein diesem Schwellenwert nahekommender Wert, nämlich 262 g CO2-Äq/kWh, empfohlen worden war. |
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565 |
Außerdem hat die Kommission, wie sich aus ihren Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 30. September 2024 ergibt, den Schwellenwert von 550 kg CO2-Äq/kW auf der Grundlage des Schwellenwerts von 270 g CO2-Äq/kWh berechnet. Dabei ist sie von einem gasbetriebenen Kraftwerk mit direkten Emissionen von 270 g CO2-Äq/kWh ausgegangen, das an 25 % der jährlichen Betriebsstunden betrieben wird, also während 2190 Stunden pro Jahr. Die jährlichen Gesamtemissionen entsprechen bei diesem Szenario 270 g CO2-Äq/kWh, was multipliziert mit 2190 Stunden zu 591,3 kg CO2-Äq/kW führt. Diesen Wert hat die Kommission im Wege der Abrundung auf 550 kg CO2-Äq/kW verschärft. |
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566 |
Unter diesen Umständen kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, sich nicht auf die verfügbaren wissenschaftlichen Bewertungen gestützt zu haben, so dass dieses Vorbringen zurückzuweisen ist. |
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567 |
Nach alledem hat die Republik Österreich nicht nachgewiesen, dass die angefochtene Verordnung insofern mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist, als die Kommission im Wesentlichen davon ausging, dass die in Anhang I der angefochtenen Verordnung verwendeten Schwellenwerte von 270 g CO2-Äq/kWh und 550 kg CO2-Äq/kW mit dem im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziel von 1,5 °C und den entsprechenden Unterzielen der Union für 2030 und 2050 im Einklang stehen und dass die übrigen technischen Bewertungskriterien einen Beitrag zum Klimaschutz leisten können. |
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568 |
Der zweite Teil des zehnten Klagegrundes ist daher unbegründet. |
– Zum dritten Teil des zehnten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen das Erfordernis einer Lebenszyklusanalyse geltend gemacht wird
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569 |
Die Republik Österreich trägt vor, das Erfordernis einer Lebenszyklusanalyse gelte nicht nur im Rahmen des DNSH-Kriteriums (Art. 17 Abs. 2 der Taxonomieverordnung), sondern gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. g in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 der Taxonomieverordnung auch für die Einstufung als Übergangstätigkeit, so dass der Lebenszyklusanalyse der TEG hätte Rechnung getragen werden müssen. |
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570 |
Die beiden Schwellenwerte verstießen gegen das Erfordernis einer Lebenszyklusanalyse, da sie ausdrücklich nur an die „direkten [Treibhausgasemissionen] der Tätigkeit“ und nicht – wie der Schwellenwert von 100 g CO2-Äq/kWh – an die „Lebenszyklus-[Treibhausgas]-Emissionen“ anknüpften. Durch die Ausblendung der Methanemissionen setze sich die Kommission in Widerspruch zu ihrer eigenen Strategie zur Verringerung dieser Emissionen. |
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571 |
Dadurch würden mit der geforderten Lebenszyklusanalyse unvereinbare Parameter als Schwellenwerte vorgegeben und zugleich erhebliche und besonders schädliche Methanemissionen ausgeblendet, obwohl sie entlang der gesamten Lieferkette und gerade bei der Förderung und der Verteilung von fossilem Gas, die der Verfeuerung vorgelagert seien, entstünden. |
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572 |
Darüber hinaus verstoße die angefochtene Verordnung insoweit gegen das Erfordernis einer Lebenszyklusanalyse, als in den technischen Bewertungskriterien nicht sichergestellt werde, dass die erneuerbaren bzw. CO2-armen Brennstoffe, deren Einsatz bis zum 31. Dezember 2035 gefordert werde, ihrerseits CO2-arm hergestellt würden. Insbesondere sei nach den technischen Bewertungskriterien nicht ausgeschlossen, dass statt „grünem“„grauer“ Wasserstoff verfeuert werde, dessen Erzeugung seinerseits erhebliche Treibhausgasemissionen verursache. |
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573 |
Die Kommission, unterstützt durch die Republik Polen, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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574 |
Insoweit sehen sowohl Art. 17 Abs. 2 als auch Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Taxonomieverordnung vor, dass die technischen Bewertungskriterien dem Lebenszyklus sowie den Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen Rechnung tragen müssen, indem sowohl die Umweltauswirkung der Wirtschaftstätigkeit selbst als auch die Umwelteinwirkungen der durch sie bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen berücksichtigt werden, insbesondere durch Beachtung der Herstellung, der Verwendung und des Endes der Lebensdauer dieser Produkte und Dienstleistungen. |
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575 |
Wie sich aus den vorstehenden Rn. 428 bis 434 ergibt, erstreckt sich das Erfordernis, dem Lebenszyklus einer Tätigkeit Rechnung zu tragen, jedoch nicht zwangsläufig auf Tätigkeiten, die der betreffenden Wirtschaftstätigkeit vor- oder nachgelagert sind. |
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576 |
Die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Herstellung, der Verwendung und des Endes der Lebensdauer der durch die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen impliziert somit nicht, dass die der Verfeuerung vorgelagerte Förderung und Verteilung von fossilem Gas zu berücksichtigen ist, da diese Tätigkeiten als solche nicht zur Stromerzeugung gehören. |
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577 |
Zudem zielt die Taxonomieverordnung, wie oben in Rn. 4 ausgeführt, darauf ab, ein einheitliches Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzuführen. Diese Klassifizierung oder Taxonomie bezieht sich somit auf bestimmte Wirtschaftstätigkeiten. Daher zielt die Festlegung technischer Bewertungskriterien durch die Kommission, anhand deren bestimmt werden kann, ob eine Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet und die Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigt, auf den Einzelfall einer konkreten Wirtschaftstätigkeit ab. |
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578 |
Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Republik Österreich nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die direkten Treibhausgasemissionen der Tätigkeit und nicht die Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus berücksichtigte. |
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579 |
Der dritte Teil des zehnten Klagegrundes ist daher unbegründet. |
– Zum vierten Teil des zehnten Klagegrundes, mit dem im Wesentlichen ein Verstoß der Schwellenwerte von 270 g CO2-Äq/kWh und 550 kg CO2-Äq/kW gegen die Verpflichtung, den besten Leistungen des Sektors oder der Industrie zu entsprechen, geltend gemacht wird
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580 |
Die Republik Österreich macht geltend, die Schwellenwerte von 270 g CO2‑Äq/kWh und 550 kg CO2‑Äq/kW verstießen gegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Taxonomieverordnung, da sie nicht den besten Leistungen des Sektors oder der Industrie entsprächen. |
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581 |
Der Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Taxonomieverordnung folge schon daraus, dass in den technischen Bewertungskriterien für fossiles Gas drei unterschiedliche Schwellenwerte von 100 g und 270 g CO2-Äq/kWh und von 550 kg CO2-Äq/kW jährlich, gemittelt über 20 Jahre, festgelegt würden. Der Schwellenwert von 270 g entspreche einer schlechteren Leistung als der Schwellenwert von 100 g und der Wert von 550 kg einer noch schlechteren Leistung als die beiden anderen Schwellenwerte. |
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582 |
Außerdem lägen die festgelegten Schwellenwerte weit über den Werten für erneuerbare Energien und andere Energiequellen; insbesondere erreichten Windenergie und Wasserkraft im gesamten Lebenszyklus Schwellenwerte für die Treibhausgasemissionen von unter 30 g CO2-Äq/kWh. |
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583 |
Überdies entsprächen die Schwellenwerte von 270 g CO2-Äq/kWh und von 550 kg CO2-Äq/kW, selbst wenn man die Energieerzeugung aus fossilem Gas als eigenen Sektor oder eigene Industrie behandeln wollte, nicht den besten Leistungen des Sektors bzw. der Industrie. Gaskraftwerke mit Kohlenstoffabscheidung und ‑absorption könnten deutlich bessere Leistungen erbringen und den Schwellenwert von 100 g CO2-Äq/kWh einhalten. |
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584 |
Die Kommission, unterstützt durch Ungarn und die Republik Polen, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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585 |
Nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Taxonomieverordnung leistet eine Wirtschaftstätigkeit u. a. dann einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, wenn sie Treibhausgasemissionswerte aufweist, die den besten Leistungen des Sektors oder der Industrie entsprechen. |
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586 |
Wie die Kommission geltend macht, erfüllen Übergangstätigkeiten nach dem Wortlaut des 41. Erwägungsgrundes der Taxonomieverordnung diese Voraussetzung, wenn ihre Treibhausgasemissionen erheblich unter dem Sektor- oder dem Branchendurchschnitt liegen. |
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587 |
Zudem kann der Schwellenwert von 100 g CO2-Äq/kWh, da er aus den oben in Rn. 535 bereits erläuterten Gründen derzeit für Gaskraftwerke ohne CO2-Abscheidungssystem nicht realisierbar ist, nicht als Standard dienen, um zu ermitteln, ob die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas die Voraussetzung erfüllen, dass sie den besten Leistungen des Sektors oder der Industrie entsprechen. |
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588 |
Überdies bedeutet der bloße Umstand, dass der Schwellenwert eines bestimmten Sektors über dem Schwellenwert von 100 g CO2-Äq/kWh oder dem Schwellenwert für einen anderen Sektor wie den der erneuerbaren Energien liegt, nicht, dass dieser Schwellenwert nicht erheblich unter dem Durchschnitt des betreffenden Sektors liegt. Der von der Republik Österreich angestellte Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten für Windenergie und Wasserkraft ist daher irrelevant. |
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589 |
Schließlich ist, selbst wenn man unterstellt, dass die Schwellenwerte von 270 g CO2-Äq/kWh und 550 kg CO2-Äq/kW als solche nicht einem erheblich unter dem Durchschnitt des Sektors oder der Industrie liegenden Emissionswert von Treibhausgasen entsprechen, festzustellen, dass sie mit anderen technischen Bewertungskriterien kombiniert werden, die darauf abzielen, das Niveau der Treibhausgasemissionswerte von Tätigkeiten im Bereich von fossilem Gas schrittweise zu senken. |
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590 |
Unter diesen Umständen hat die Republik Österreich nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass die Schwellenwerte von 270 g CO2-Äq/kWh und 550 kg CO2-Äq/kW in Verbindung mit den übrigen technischen Bewertungskriterien die Annahme zuließen, dass die betreffenden Tätigkeiten im Bereich von fossilem Gas die besten Leistungen des Sektors oder der Industrie erreichen. |
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591 |
Aus diesen Gründen ist der vierte Teil des zehnten Klagegrundes unbegründet. |
– Zum fünften Teil des zehnten Klagegrundes, mit dem eine Behinderung CO2-armer Alternativen geltend gemacht wird
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592 |
Die Republik Österreich macht geltend, die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Taxonomieverordnung, da die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas die Entwicklung und Einführung CO2-armer Alternativen behinderten. Diese Behinderung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die angefochtene Verordnung verlange, dass „auf der Grundlage eines Vergleichs mit der kosteneffizientesten technisch machbaren erneuerbaren Alternative für dieselbe Kapazität … die zu ersetzende Leistung nicht mit erneuerbaren Energiequellen erreicht werden [kann]“. |
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593 |
Die Kommission, unterstützt durch Ungarn und die Republik Polen, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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594 |
Wie sich insoweit aus den vorstehenden Rn. 164 bis 169 ergibt, bedeutet die in Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung vorgesehene Voraussetzung, dass es keine technologisch und wirtschaftlich durchführbare CO2-arme Alternative geben darf, für die Kommission zwangsläufig, das Gebot der Versorgungssicherheit zu berücksichtigen. |
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595 |
Außerdem weist die Republik Österreich nicht nach, dass die Beurteilung der Kommission, wonach Alternativen in Form der Nutzung erneuerbarer Energien technologisch und wirtschaftlich nicht durchführbar sind, mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist. Sie führt nämlich lediglich aus, mit erneuerbaren Energien, intelligenten Netzen sowie Technologien zur Energiespeicherung und Verbrauchsreduzierung seien CO2-arme Alternativen zu den aufgenommenen Wirtschaftstätigkeiten vorhanden. Damit bringt sie keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass mit diesen Alternativen das Gebot der Versorgungssicherheit gewährleistet werden könnte. |
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596 |
Zudem muss nach Nr. 1 Buchst. b Ziff. ii oder iii der Abschnitte 4.29 bis 4.31 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung nachgewiesen werden, dass die Kapazität nicht mit erneuerbaren Energiequellen erreicht werden kann, was für die Klärung der Frage relevant ist, ob CO2-arme Alternativen behindert werden. Überdies werden durch die in Nr. 1 Buchst. b Ziff. v oder vi dieser Abschnitte vorgesehene Bedingung, dass die Umstellung auf die volle Nutzung erneuerbarer und/oder CO2-armer gasförmiger Brennstoffe bis zum 31. Dezember 2035 erfolgen muss, ebenfalls CO2-arme Alternativen begünstigt. |
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597 |
Aus diesen Gründen ist der fünfte Teil des zehnten Klagegrundes unbegründet. |
– Zum sechsten Teil des zehnten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen das Verbot von Lock-in-Effekten geltend gemacht wird
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598 |
Nach Ansicht der Republik Österreich ist die angefochtene Verordnung nicht mit dem in Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Taxonomieverordnung aufgestellten Verbot von Lock-in-Effekten bei CO2-intensiven Tätigkeiten vereinbar. Solche Effekte seien nämlich zumindest mit Blick auf die Schwellenwerte von 270 g CO2-Äq/kWh und 550 kg CO2-Äq/kW zu erwarten, da die insoweit als taxonomiefähig angesehenen Anlagen erhebliche Investitionen erforderten, die für 25 bis 30 Jahre gebunden seien und somit nicht für alternative erneuerbare Energien zur Verfügung stünden. |
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599 |
Zudem könnten die Kapazitäten für fossile Brennstoffe gegenüber den bestehenden fossilen Kapazitäten um bis zu 15 % erhöht werden, so dass das hierfür notwendige Kapital ebenfalls gebunden werde und – bezüglich der neuen fossilen Kapazitäten – über Jahre hinweg nicht oder nicht mehr in erneuerbare Energien fließen könne. |
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600 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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601 |
Wie bereits ausgeführt, soll Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Taxonomieverordnung Lock-in-Effekte bei CO2-intensiven Vermögenswerten, d. h. eine Verstetigung, verhindern. |
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602 |
Wie die Kommission geltend macht, entsprechen die in Nr. 1 Buchst. b der Abschnitte 4.29 bis 4.31 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien diesem Ziel, da sie u. a. vorschreiben, dass die Anlage bis zum 31. Dezember 2035 auf erneuerbare und/oder CO2-arme Brennstoffe umgestellt wird. Es handelt sich daher nicht um verlorene, in CO2-intensiven Tätigkeiten gebundene Investitionen. |
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603 |
Zudem sehen die oben in Rn. 526 angeführten technischen Bewertungskriterien auch vor, dass die betreffende Tätigkeit eine mit hohen Emissionen verbundene vorhandene Stromerzeugungstätigkeit ersetzen muss, dass die neu installierte Erzeugungskapazität die Kapazität der ersetzten Anlage nicht um mehr als 15 % übersteigen darf und dass die Ersetzung zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % führen muss. |
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604 |
Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Republik Österreich nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die angefochtene Verordnung insoweit mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist, als die Kommission im Wesentlichen von der Vereinbarkeit der Tätigkeiten im Bereich von fossilem Gas mit dem Verbot von Lock-in-Effekten bei CO2-intensiven Tätigkeiten ausging. |
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605 |
Aus diesem Grund ist der sechste Teil des zehnten Klagegrundes unbegründet. |
– Zum siebenten Teil des zehnten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Taxonomieverordnung geltend gemacht wird
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606 |
Die Republik Österreich trägt vor, die oben dargestellten Verstöße gegen Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung würden „angesichts Art. 19 Abs. 1 Buchst. g [dieser Verordnung] noch plastischer“. Das in der letztgenannten Bestimmung normierte Gebot, dem Lebenszyklus sowie den Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen Rechnung zu tragen, gelte nämlich über Art. 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung auch im Rahmen ihres Art. 10 Abs. 3. Insoweit habe die Kommission insbesondere mit Blick auf die Behinderung CO2-armer Alternativen und Lock-in-Effekte den langen Planungs‑, Genehmigungs- und Betriebszeiten der vorliegend relevanten Wirtschaftstätigkeiten und damit dem gesamten Lebenszyklus nicht Rechnung getragen. |
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607 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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608 |
Hierzu genügt die Feststellung, dass die Argumentation der Republik Österreich in einer bloßen Wiederholung ihrer im Rahmen des dritten Teils des vorliegenden Klagegrundes angeführten Argumente besteht, die bereits zurückgewiesen worden sind, und in dem Vorbringen, die Kommission habe den langen Planungs‑, Genehmigungs- und Betriebszeiten der vorliegend relevanten Wirtschaftstätigkeiten und damit dem gesamten Lebenszyklus nicht Rechnung getragen. |
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609 |
Da das letztgenannte Argument aus einer bloßen unsubstantiierten Behauptung besteht, ist es aus diesem Grund zurückzuweisen. |
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610 |
Der siebente Teil des zehnten Klagegrundes ist daher unbegründet. |
– Zum achten Teil des zehnten Klagegrundes, mit dem vorsorglich ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung und das Vorsorgeprinzip geltend gemacht sowie ein „Untersuchungs- und Begründungsmangel“ gerügt wird
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611 |
Die Republik Österreich macht geltend, die Einbeziehung der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas und die zu diesem Zweck in den technischen Bewertungskriterien formulierten Definitionen und Kriterien stützten sich nicht auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse und verstießen gegen das Vorsorgeprinzip, da die angefochtene Verordnung nicht erkennen lasse, ob die technischen Bewertungskriterien mit den Klimazielen des Übereinkommens von Paris und der Union im Einklang stünden, und jedenfalls mit einem „Untersuchungs- und Begründungsmangel“ behaftet sei. |
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612 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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613 |
Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung müssen sich die technischen Bewertungskriterien auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse und auf das Vorsorgeprinzip stützen. |
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614 |
Außerdem war der Bereich von fossilem Gas, wie sich aus den vorstehenden Rn. 79 bis 82 ergibt, Gegenstand der Vorbereitungsphase, die zum Erlass der Delegierten Verordnung 2021/2139 führte. |
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615 |
In Bezug auf die Ausarbeitung der technischen Bewertungskriterien weist die Kommission darauf hin, dass dieselbe analytische Grundlage verwendet worden sei wie für die Folgenabschätzung des Legislativpakets „Fit für 55“ („Fit for 55“), insbesondere in Bezug auf die Rolle der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas in den Jahren 2030 und 2050, und dass die technischen Bewertungskriterien für die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas mit den in der Modellierung der Kommission enthaltenen Szenarien vereinbar seien. |
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616 |
Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Republik Österreich, die Kommission habe die technischen Bewertungskriterien für die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas nicht auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt, zurückzuweisen. |
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617 |
Die Republik Österreich fügt hinzu, die Kommission habe nicht einmal versucht, die Schwellenwerte von 270 g CO2-Äq/kWh und 550 kg CO2-Äq/kW auf wissenschaftsbasierte Projektionen oder sonstige wissenschaftliche Erkenntnisse zu stützen, die belegen könnten, dass diese Werte mit den Klimazielen der Union im Einklang stünden. |
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618 |
Zu den Schwellenwerten von 270 g CO2-Äq/kWh und 550 kg CO2-Äq/kW genügt der Hinweis, dass die Kommission wissenschaftliche Bewertungen, insbesondere den technischen Anhang zum Abschlussbericht der TEG, herangezogen hat, um die Referenzwerte für die technischen Bewertungskriterien festzulegen. |
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619 |
Der Umstand, dass die Kommission in einigen Fällen von Schwellenwerten abgewichen ist, die auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung vorgeschlagen wurden, oder dass über die von ihr gewählten Schwellenwerte kein Konsens in der Wissenschaft besteht, ist kein Beweis für einen Verstoß gegen Art. 19 Buchst. f der Taxonomieverordnung, da er nicht in Frage stellt, dass die Kommission die technischen Bewertungskriterien auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere den Technischen Anhang des Abschlussberichts der TEG, gestützt hat, die von ihr anschließend im Rahmen ihres weiten Ermessens berücksichtigt wurden. |
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620 |
Schließlich ist das Vorbringen der Republik Österreich, mit dem sie einen Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip geltend macht und einen „Untersuchungs- und Begründungsmangel“ rügt, als unsubstantiiert zurückzuweisen. |
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621 |
Nach alledem ist der achte Teil des zehnten Klagegrundes unbegründet. |
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622 |
Der zehnte Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen. |
Zum elften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. a und j der Taxonomieverordnung wegen fehlender Technologieneutralität
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623 |
Die Republik Österreich macht im Wesentlichen geltend, die Aufnahme der Schwellenwerte von 270 g CO2-Äq/kWh und 550 kg CO2-Äq/kW in die angefochtene Verordnung verstoße gegen das in Art. 19 Abs. 1 Buchst. a und j der Taxonomieverordnung aufgestellte Gebot der Technologieneutralität sowie gegen das Diskriminierungsverbot, da die angefochtene Verordnung, indem sie die allgemein geltenden Schwellenwerte für fossiles Gas aufweiche, eine nicht zu rechtfertigende günstigere Regelung für eine spezielle Technologie schaffe. |
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624 |
Die Kommission, unterstützt durch Ungarn und Rumänien, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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625 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomieverordnung die technischen Bewertungskriterien die wichtigsten potenziellen Beiträge zu dem jeweiligen Umweltziel unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieneutralität nennen und dabei sowohl die kurzfristigen als auch die langfristigen Auswirkungen einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit berücksichtigen müssen. |
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626 |
Wie oben in Rn. 113 ausgeführt, impliziert der Grundsatz der Technologieneutralität, dass in der betreffenden Regelung die Rechte und Pflichten der Personen allgemein bezeichnet werden müssen, damit nicht eine Technologie einer anderen vorgezogen wird. |
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627 |
Außerdem verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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628 |
Sodann ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verordnung zwar in Bezug auf die in CO2-Äq/kWh ausgedrückten Schwellenwerte höhere Werte für die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas festgelegt wurden, doch beruhte diese Definition auf einer Berücksichtigung verschiedener für diese Tätigkeiten spezifischer Faktoren wie dem Stand der derzeitigen Technologien und Infrastrukturen und anderer Faktoren wie dem Gebot der Versorgungssicherheit und der Heranziehung von fossilem Gas als Übergangsenergie. |
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629 |
Überdies sind diese Schwellenwerte nicht die einzigen technischen Bewertungskriterien für die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas. |
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630 |
Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Republik Österreich nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die für die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas festgelegten technischen Bewertungskriterien insgesamt günstiger wären als die für andere Übergangstätigkeiten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien. |
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631 |
Die Republik Österreich hat somit nicht nachgewiesen, dass die angefochtene Verordnung gegen den Grundsatz der Technologieneutralität verstößt. |
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632 |
Darüber hinaus kann, da sich die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas von den anderen unter Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung fallenden Übergangstätigkeiten unterscheiden, weil sie weder dieselbe Energiequelle noch dieselbe Infrastruktur betreffen, eine unterschiedliche Behandlung dieser Tätigkeiten nicht belegen, dass die angefochtene Verordnung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt. |
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633 |
Schließlich ergibt sich aus dem Umstand, dass die angefochtene Verordnung die Anerkennung eines Beitrags der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas zum Ziel der Anpassung an den Klimawandel gemäß Art. 11 Abs. 1 der Taxonomieverordnung von der Einhaltung des Schwellenwerts von 100 g CO2-Äq/kWh abhängig macht, kein Beleg für einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung oder der Technologieneutralität, da mit diesem Artikel nicht dieselben Ziele verfolgt werden wie mit Art. 10 Abs. 2 der Verordnung. |
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634 |
Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung betrifft nämlich Tätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten, während ihr Art. 11 Tätigkeiten betrifft, die einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten. |
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635 |
Die Republik Österreich fügt hinzu, die angefochtene Verordnung beruhe in den Abschnitten 4.29 bis 4.31 ihres Anhangs II, die nur auf die Kriterien in Nr. 1 Buchst. a der Abschnitte 4.29 bis 4.31 ihres Anhangs I verwiesen, auf einer weiteren nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung. Selbst bei fossilem Gas setze sie nämlich für einen Beitrag zu dem in Art. 11 Abs. 1 der Taxonomieverordnung aufgestellten Ziel der Anpassung an den Klimawandel die Einhaltung des Schwellenwerts von 100 g CO2-Äq/kWh voraus. Es sei nicht nachvollziehbar, warum für die Einstufung als Beitrag zum Klimaschutz deutlich höhere Treibhausgasemissionen zulässig sein sollten als für die Einstufung als Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel. |
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636 |
Wie die Kommission hierzu ausführt, wird in der Begründung des Entwurfs der angefochtenen Verordnung erläutert, warum die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas, die als Übergangstätigkeiten im Sinne der in Nr. 1 Buchst. a der Abschnitte 4.29 bis 4.31 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien eingestuft werden können, bei den Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel nicht berücksichtigt werden. Dort heißt es nämlich, dass es für diese Tätigkeiten, „deren Beitrag zum Klimaschutz nach diesem delegierten Rechtsakt für einen begrenzten Zeitraum anerkannt werden soll, … angesichts dieser zeitlich begrenzten Anerkennung nicht erforderlich [ist], eigene technische Bewertungskriterien in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel festzulegen“. |
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637 |
Mangels näherer Ausführungen ist daher das Vorbringen der Republik Österreich, es sei nicht nachvollziehbar, warum für die Einstufung als Beitrag zum Klimaschutz deutlich höhere Treibhausgasemissionen zulässig sein sollten als für die Einstufung als Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel, zurückzuweisen. |
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638 |
Der elfte Klagegrund ist somit zurückzuweisen. |
Zum zwölften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 17 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung sowie gegen das Vorsorgeprinzip
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639 |
Die Republik Österreich macht geltend, die Schwellenwerte von 270 g CO2-Äq/kWh und 550 kg CO2-Äq/kW seien nicht mit dem in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomieverordnung aufgestellten DNSH-Kriterium vereinbar, da sie zumindest insoweit zu erheblichen klimaschädlichen Treibhausgasemissionen führten, als sie auf die direkten Treibhausgasemissionen der Tätigkeit abstellten und damit die besonders schädlichen Methanemissionen ausblendeten. |
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640 |
Zudem ziehe die Kommission bei anderen energiebezogenen Tätigkeiten den Schwellenwert von 270 g CO2-Äq/kWh als Maßstab für die Einhaltung des DNSH-Kriteriums heran. Da der Schwellenwert von 550 kg CO2-Äq/kW Treibhausgasemissionen über dem Schwellenwert von 270 g CO2-Äq/kWh ermögliche, verletze er „selbst nach dem eigenen Maßstab der Kommission“ das DNSH-Kriterium. |
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641 |
Überdies habe die Kommission die genannten Schwellenwerte nicht auf wissenschaftliche Untersuchungen oder auf das Vorsorgeprinzip gestützt, so dass Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung und das Vorsorgeprinzip verletzt seien und die angefochtene Verordnung ein „Untersuchungs- und Begründungsdefizit“ aufweise. |
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642 |
Die Kommission, unterstützt durch Rumänien, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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643 |
Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomieverordnung gilt eine Wirtschaftstätigkeit als erheblich beeinträchtigend für den Klimaschutz, wenn sie zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt. |
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644 |
Die Republik Österreich macht geltend, die Kommission habe, da sie auf die direkten Treibhausgasemissionen der Tätigkeit abgestellt habe, die Methanemissionen unter Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomieverordnung ausgeblendet. |
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645 |
Wie sich aus den vorstehenden Rn. 575 bis 578 ergibt, hat die Kommission jedoch keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie auf die direkten Treibhausgasemissionen der Tätigkeit und nicht auf die Treibhausgasemissionen anderer vor- oder nachgelagerter Tätigkeiten abgestellt hat. |
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646 |
Daher ist davon auszugehen, dass die Republik Österreich weder nachweist noch auch nur behauptet, dass die Schwellenwerte von 270 g CO2-Äq/kWh und 550 kg CO2-Äq/kW zu erheblichen, allein durch die Tätigkeit entstehenden klimaschädlichen Treibhausgasemissionen führen. |
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647 |
Überdies ist die Tatsache, dass die Kommission bei anderen energiebezogenen Tätigkeiten den Schwellenwert von 270 g CO2-Äq/kWh als Maßstab für die Einhaltung des DNSH-Kriteriums herangezogen hat, kein Beleg dafür, dass der Schwellenwert von 550 kg CO2-Äq/kW, der Treibhausgasemissionen über dem Schwellenwert von 270 g CO2-Äq/kWh gestattet, das DNSH-Kriterium nicht erfüllt. |
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648 |
Die Einhaltung des DNSH-Kriteriums für die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas setzt nämlich nicht nur die Einhaltung dieser Schwellenwerte voraus, sondern aller betreffenden technischen Bewertungskriterien. |
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649 |
Daher belegt der bloße Umstand, dass die für diese Tätigkeiten geltenden Schwellenwerte höher sind als bei anderen Tätigkeiten, nicht, dass die Kommission insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. |
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650 |
Im Übrigen ist das Vorbringen, die Kommission habe die genannten Schwellenwerte nicht auf wissenschaftliche Untersuchungen oder auf das Vorsorgeprinzip gestützt, so dass Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung und das Vorsorgeprinzip verletzt seien und die angefochtene Verordnung ein „Untersuchungs- und Begründungsdefizit“ aufweise, aus denselben wie den oben in den Rn. 614 bis 619 genannten Gründen zurückzuweisen. |
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651 |
Der zwölfte Klagegrund ist somit zurückzuweisen. |
Zum 13. Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung sowie gegen das Vorsorgeprinzip
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652 |
Die Republik Österreich macht geltend, die in der angefochtenen Verordnung vorgenommene Einstufung der Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas als Tätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel im Sinne von Art. 11 der Taxonomieverordnung leisteten, sei rechtswidrig. |
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653 |
Die in Anhang II der angefochtenen Verordnung für den Bereich von fossilem Gas festgelegten technischen Bewertungskriterien in Bezug auf den wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel entsprächen denjenigen für die Kernenergie, die auch mit den Anforderungen an das DNSH-Kriterium übereinstimmten. |
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654 |
Diese Kriterien seien aus den für die Kernenergie angeführten Gründen unzureichend. |
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655 |
Überdies lägen eine Verletzung von Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung und des Vorsorgeprinzips sowie ein „Untersuchungs- und Begründungsdefizit“ vor, da keine Untersuchungen oder Gutachten speziell für die relevanten Wirtschaftsbereiche ersichtlich seien. |
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656 |
Die Kommission, unterstützt durch Rumänien, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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657 |
In Art. 11 der Taxonomieverordnung wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Wirtschaftstätigkeit als einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistend einzustufen ist. |
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658 |
Eine solche Tätigkeit muss u. a. nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomieverordnung Anpassungslösungen umfassen, die entweder das Risiko nachteiliger Auswirkungen des gegenwärtigen und des erwarteten künftigen Klimas auf die Wirtschaftstätigkeit selbst erheblich verringern oder diese nachteiligen Auswirkungen erheblich verringern, ohne das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu erhöhen. |
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659 |
Die Republik Österreich bringt lediglich vor, wie bei der Kernenergie führe die Zunahme extremer Dürren infolge des Klimawandels auch bei der Energieerzeugung aus fossilem Gas zu Problemen, z. B. für den Betrieb und die Nutzung von Kühlwasser aus dem Vorfluter. |
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660 |
Wie oben in Rn. 401 zu dem ähnlichen in Bezug auf die Kernenergie vorgebrachten Argument entschieden worden ist, hat dieses Vorbringen jedoch zu spekulativen Charakter, um auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler schließen zu können. |
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661 |
Daneben hat die Republik Österreich dem Gericht keinen konkreten Beleg dafür geliefert, dass die angefochtene Verordnung in Bezug auf diese Aspekte mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet wäre. |
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662 |
Der Verweis auf die allgemeinen Ausführungen der Plattform reicht nämlich nicht aus, um der Beurteilung der Kommission die Plausibilität zu nehmen. |
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663 |
Schließlich ist das Vorbringen der Republik Österreich, mit dem sie einen Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip und ein „Untersuchungs- und Begründungsdefizit“ geltend macht, als unsubstantiiert zurückzuweisen. |
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664 |
Aus diesen Gründen ist der 13. Klagegrund zurückzuweisen. |
Zum 14. Klagegrund: Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. i der Taxonomieverordnung aufgrund der Schaffung wertloser Vermögenswerte
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665 |
Die Republik Österreich macht geltend, die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. i der Taxonomieverordnung, da die Aufnahme von fossilem Gas in die Taxonomie zumindest ein erhebliches Risiko der Schaffung wertloser Vermögenswerte berge. |
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666 |
Schon nach den von der Kommission im Jahr 2020 angestellten Projektionen zu den Folgen des Legislativpakets „Fit für 55“ (Fit for 55) sei mit einem erheblichen Rückgang der Nutzung von fossilem Gas als Energieträger zu rechnen, und seither hätten vor allem die gestiegenen Preise für Gaslieferungen und das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten den wirtschaftlichen Druck auf fossiles Gas als Energieträger zusätzlich erhöht. Die Invasion Russlands in der Ukraine im Februar 2022 habe diesen Druck nochmals massiv verschärft, so dass die Versorgungssicherheit mit Gas in der Union extrem gefährdet sei. |
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667 |
Vor diesem Hintergrund bestehe die Gefahr, dass die Aufnahme von fossilem Gas in die Taxonomie einen Fehlanreiz setze, der letztlich wertlose Vermögenswerte schaffe, weil Gas als Brennstoff nur viel zu teuer oder gar nicht zur Verfügung stehe. |
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668 |
Die Kommission, unterstützt durch Rumänien und die Republik Polen, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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669 |
Hierzu genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen der Republik Österreich weder substantiiert noch belegt wird und daher als unbegründet zurückzuweisen ist. |
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670 |
Der Verweis auf die allgemeinen Ausführungen der Plattform reicht nämlich nicht aus, um der Beurteilung der Kommission die Plausibilität zu nehmen. |
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671 |
Der 14. Klagegrund ist somit zurückzuweisen. |
Zum 15. Klagegrund: Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Taxonomieverordnung
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672 |
Die Republik Österreich macht geltend, die für Tätigkeiten im Bereich von fossilem Gas geltenden Bestimmungen der angefochtenen Verordnung verstießen gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Taxonomieverordnung, der vorschreibe, dass die technischen Bewertungskriterien einfach anzuwenden und so festgelegt worden sein müssten, dass die Überprüfung ihrer Einhaltung erleichtert werde, da die für diese Tätigkeiten vorgesehenen technischen Bewertungskriterien in hohem Maß unbestimmte Rechtsbegriffe und erst in Zukunft erfüllte Anforderungen enthielten. |
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673 |
Der Verstoß betreffe bei fossilem Gas insbesondere die Einhaltung des jährlichen Schwellenwerts von 550 kg CO2/kW über 20 Jahre und die Nutzung von erneuerbarem oder CO2-armem Gas ab dem 31. Dezember 2035. Zur Prüfung der Einhaltung dieser Voraussetzungen seien jährliche Berichte eines unabhängigen Dritten vorgesehen, der bewerten solle, ob sich die Tätigkeit auf einem „glaubhaften Pfad“ zur Einhaltung der Kriterien befinde. Eine Prüfung der Einhaltung des Schwellenwerts von 550 kg CO2/kW nach 20 Jahren bzw. der Umstellung der Gasversorgung bis Ende 2035 sei mithin nicht vorgesehen, so dass ihre Nichteinhaltung für die Einstufung als ökologisch nachhaltig folgenlos bliebe. |
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674 |
Überdies seien die Prüfung und Einhaltung der Verpflichtung, fossiles Gas bis Ende 2035 durch erneuerbares oder CO2-armes Gas zu ersetzen, nicht gewährleistet; insbesondere scheine die Möglichkeit einer Umstellung auf Wasserstoff im Jahr 2035 nicht gesichert. |
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675 |
Die Kommission, unterstützt durch Rumänien, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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676 |
Erstens kann, wie sich aus den vorstehenden Rn. 483 bis 485 ergibt, mit dem Vorbringen, die technischen Bewertungskriterien enthielten weitgehend unbestimmte Rechtsbegriffe und Voraussetzungen, die erst in Zukunft erfüllt würden, nicht dargetan werden, dass diese Kriterien nicht einfach zu verwenden sind oder nicht so festgelegt wurden, dass die Überprüfung ihrer Einhaltung erleichtert wird. |
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677 |
Zweitens heißt es in Nr. 1 Abs. 2 bis 4 von Abschnitt 4.29 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung: „Die Einhaltung der unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Kriterien wird von einem unabhängigen Dritten überprüft. Der überprüfende unabhängige Dritte verfügt über die für die Durchführung dieser Überprüfung erforderlichen Ressourcen und Fachkenntnisse. Der überprüfende unabhängige Dritte befindet sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber und ist nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt. Der überprüfende unabhängige Dritte überprüft sorgfältig, ob die technischen Bewertungskriterien erfüllt sind. Insbesondere veröffentlicht der unabhängige Dritte jährlich einen Bericht, den er der Kommission übermittelt und in dem er
Bei der unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Bewertung berücksichtigt der überprüfende unabhängige Dritte insbesondere die geplanten jährlichen direkten Treibhausgasmissionen für jedes Jahr des Zielpfads, die tatsächlichen direkten jährlichen Treibhausgasemissionen, die geplanten und tatsächlichen Betriebsstunden sowie die geplante und tatsächliche Nutzung erneuerbarer oder CO2-armer Gase. Auf der Grundlage der ihr übermittelten Berichte kann die Kommission den betreffenden Betreibern eine Stellungnahme übermitteln. …“ |
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678 |
Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich kann aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass keine Überprüfung der Einhaltung des Schwellenwerts von 550 kg CO2/kW nach 20 Jahren oder der Umstellung der Gasversorgung bis Ende 2035 vorgesehen wäre. |
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679 |
Gleiches gilt für das Vorbringen, an der Prüfung und Einhaltung der Verpflichtung, fossiles Gas bis 2035 durch erneuerbares oder CO2-armes Gas zu ersetzen, bestünden erhebliche Zweifel, weil ihre tatsächliche Realisierbarkeit nicht gewährleistet erscheine. |
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680 |
Wie sich nämlich daraus ergibt, dass ein unabhängiger Dritter insbesondere die Einhaltung der in Nr. 1 Buchst. b von Abschnitt 4.29 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung genannten Kriterien überprüfen soll, ist für alle diese Kriterien ein Überprüfungsmechanismus vorgesehen. |
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681 |
Dieses Vorbringen der Republik Österreich ist daher nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die angefochtene Verordnung gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Taxonomieverordnung verstößt. |
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682 |
Aus diesem Grund ist der 15. Klagegrund zurückzuweisen. |
Zum 16. Klagegrund: Verstoß gegen den Zweck und die praktische Wirksamkeit der Taxonomieverordnung wegen der Gefahr einer Marktfragmentierung
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683 |
Die Republik Österreich macht im Wesentlichen geltend, durch die Einstufung der Energie aus fossilem Gas als nachhaltig drohe eine Marktfragmentierung, die gegen den Zweck der Taxonomieverordnung und das Gebot, ihre praktische Wirksamkeit zu wahren, verstoße. |
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684 |
Die damit einhergehende Differenzierung zwischen „besserer“ und „schlechterer“ ökologischer Nachhaltigkeit laufe dem Sinn und Zweck der Taxonomieverordnung zuwider, der darin bestehe, durch die Festlegung unionsweit einheitlicher Kriterien für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten Transparenz herzustellen. |
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685 |
Die Kommission, unterstützt durch Rumänien, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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686 |
Wie sich aus den vorstehenden Rn. 493 bis 495 ergibt, stellt die von der Republik Österreich beanstandete Differenzierung eine Anwendung der Taxonomieverordnung dar, mit der nach Maßgabe ihrer Nachhaltigkeit verschiedene Kategorien von Tätigkeiten eingeführt werden, insbesondere in Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung. |
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687 |
Aus diesen Gründen ist der 16. Klagegrund zurückzuweisen. |
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688 |
Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. |
Zum Anpassungsschriftsatz der Republik Österreich
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689 |
Nach Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Kläger die Klageschrift anpassen, um dem neuen Umstand Rechnung zu tragen, dass der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert worden ist. |
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690 |
Am 20. Februar 2024 hat die Republik Österreich einen Anpassungsschriftsatz eingereicht, um ihre Anträge auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2485 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung 2021/2139 durch Festlegung zusätzlicher technischer Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden (ABl. L, 2023/2485), zu erstrecken. |
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691 |
Die Kommission, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Polen, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und die Republik Finnland hatten Gelegenheit, zu diesem Anpassungsschriftsatz Stellung zu nehmen. |
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692 |
Insoweit sieht, wie die Kommission vorträgt, Art. 86 Abs. 2 der Verfahrensordnung vor, dass die Anpassung der Klageschrift innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist erfolgen muss, innerhalb deren die Nichtigerklärung des die Anpassung der Klageschrift rechtfertigenden Rechtsakts beantragt werden kann. |
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693 |
Die Delegierte Verordnung 2023/2485 wurde am 21. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach Art. 59 der Verfahrensordnung ist die Frist für die Einreichung des Anpassungsantrags vom Ablauf des 14. Tages nach der Veröffentlichung, d. h. vom 5. Dezember 2023, an zu berechnen. Der dem Zeitpunkt von zwei Monaten nach diesem Datum entsprechende Tag ist der 5. Februar 2024. Unter Berücksichtigung der in Art. 60 der Verfahrensordnung festgelegten Entfernungsfrist ist die Frist für die Einreichung des Anpassungsantrags daher am 15. Februar 2024 abgelaufen. |
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694 |
Unter diesen Umständen ist der am 20. Februar 2024 eingereichte Anpassungsschriftsatz wegen Verspätung unzulässig. |
Kosten
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695 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Republik Österreich unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission aufzuerlegen. |
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696 |
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Polen, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und die Republik Finnland ihre eigenen Kosten. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Van der Woude Papasavvas Marcoulli Costeira Porchia Kancheva Öberg De Baere Pynnä Laitenberger Steinfatt Petrlík Zilgalvis Tichy-Fisslberger Spangsberg Grønfeldt Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. September 2025. Der Kanzler V. Di Bucci Der Präsident R. Mastroianni |
Inhaltsverzeichnis
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Vorgeschichte des Rechtsstreits |
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Anträge der Parteien |
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Rechtliche Würdigung |
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Vorbemerkungen zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle |
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Zum ersten und zum neunten Klagegrund: Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorgaben der Taxonomieverordnung und gegen Art. 6 Abs. 4 des Europäischen Klimagesetzes |
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Zu den die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie betreffenden Klagegründen 2 bis 8 |
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Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 290 AEUV |
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Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und g der Taxonomieverordnung sowie gegen das Vorsorgeprinzip |
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– Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung sei nicht auf Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie anwendbar |
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– Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, dass die in Art. 10 Abs. 2 der Taxonomieverordnung aufgestellten Voraussetzungen nicht eingehalten worden seien |
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– Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem vorsorglich ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung und gegen das Vorsorgeprinzip geltend gemacht wird |
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Zum dritten und zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 17 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und g der Taxonomieverordnung sowie gegen das Vorsorgeprinzip |
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– Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes, zum ersten Teil des vierten Klagegrundes und zur fünften Rüge des dritten Teils des dritten Klagegrundes, mit denen eine Verletzung des Schutzniveaus geltend gemacht wird |
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– Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung geltend |
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– Zu den übrigen Rügen des dritten Teils des dritten Klagegrundes und des zweiten Teils des vierten Klagegrundes, mit denen geltend gemacht wird, dass die Risiken schwerer Reaktorunfälle verkannt worden seien |
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– Zum vierten Teil des dritten Klagegrundes und zum dritten Teil des vierten Klagegrundes, mit denen geltend gemacht wird, dass die mit hochradioaktiven Abfällen verbundenen Risiken verkannt worden seien |
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– Zum vierten Teil des vierten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, die mit dem Normalbetrieb von Kernkraftwerken verbundenen Risiken seien nicht berücksichtigt worden |
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– Zum fünften Teil des dritten Klagegrundes und zum fünften Teil des vierten Klagegrundes, mit denen eine Beeinträchtigung des Ziels der Anpassung an den Klimawandel geltend gemacht wird |
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– Zum sechsten Teil des dritten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen das Erfordernis einer Lebenszyklusanalyse geltend gemacht wird |
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– Zum sechsten Teil des vierten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, die Bestimmungen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch schwere Reaktorunfälle und die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle in Anhang II der angefochtenen Verordnung seien widersprüchlich und defizitär |
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– Zum siebenten Teil des vierten Klagegrundes, mit dem vorsorglich ein „Untersuchungs- und Begründungsdefizit“ geltend gemacht wird |
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Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung sowie gegen das Vorsorgeprinzip |
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Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Taxonomieverordnung |
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Zum siebenten Klagegrund: Verstoß gegen den Zweck und die praktische Wirksamkeit der Taxonomieverordnung wegen der Gefahr einer Marktfragmentierung |
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Zu den die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich von fossilem Gas betreffenden Klagegründen 10 bis 16 |
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Zum zehnten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und g der Taxonomieverordnung sowie gegen das Vorsorgeprinzip |
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– Zum ersten Teil des zehnten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, dass es CO2-arme Alternativen gebe |
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– Zum zweiten Teil des zehnten Klagegrundes, mit dem das Fehlen eines Beitrags zum Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft im Einklang mit dem Ziel von 1,5 °C gerügt wird |
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– Zum dritten Teil des zehnten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen das Erfordernis einer Lebenszyklusanalyse geltend gemacht wird |
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– Zum vierten Teil des zehnten Klagegrundes, mit dem im Wesentlichen ein Verstoß der Schwellenwerte von 270 g CO2-Äq/kWh und 550 kg CO2-Äq/kW gegen die Verpflichtung, den besten Leistungen des Sektors oder der Industrie zu entsprechen, geltend gemacht wird |
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– Zum fünften Teil des zehnten Klagegrundes, mit dem eine Behinderung CO2-armer Alternativen geltend gemacht wird |
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– Zum sechsten Teil des zehnten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen das Verbot von Lock-in-Effekten geltend gemacht wird |
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– Zum siebenten Teil des zehnten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Taxonomieverordnung geltend gemacht wird |
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– Zum achten Teil des zehnten Klagegrundes, mit dem vorsorglich ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung und das Vorsorgeprinzip geltend gemacht sowie ein „Untersuchungs- und Begründungsmangel“ gerügt wird |
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Zum elften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. a und j der Taxonomieverordnung wegen fehlender Technologieneutralität |
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Zum zwölften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 17 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung sowie gegen das Vorsorgeprinzip |
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Zum 13. Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomieverordnung sowie gegen das Vorsorgeprinzip |
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Zum 14. Klagegrund: Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. i der Taxonomieverordnung aufgrund der Schaffung wertloser Vermögenswerte |
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Zum 15. Klagegrund: Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Taxonomieverordnung |
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Zum 16. Klagegrund: Verstoß gegen den Zweck und die praktische Wirksamkeit der Taxonomieverordnung wegen der Gefahr einer Marktfragmentierung |
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Zum Anpassungsschriftsatz der Republik Österreich |
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Kosten |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.