URTEIL DES GERICHTS (Sechste erweiterte Kammer)
10. September 2025 ( *1 )
„Umwelt – Übereinkommen von Aarhus – Ablehnung eines Antrags auf interne Überprüfung – Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 – Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bioenergie – Forstwirtschaftliche Biomasse – Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien – Herstellung von Kunststoffen in Primärformen – Taxonomie – Anforderungen an die technischen Bewertungskriterien – Art. 19 der Verordnung (EU) 2020/852 – Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz – Art. 10 der Verordnung 2020/852 – Übergangstätigkeiten – Quantitativer Schwellenwert – Schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse – Lebenszyklus – Vorsorgeprinzip – Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Umweltziele – Art. 17 der Verordnung 2020/852 – Kreislaufwirtschaft – Wasser- und Meeresressourcen – Umweltverschmutzung“
In der Rechtssache T‑579/22,
ClientEarth AISBL mit Sitz in Ixelles (Belgien), vertreten durch T. Johnston, Barrister,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch G. von Rintelen, C. Auvret, G. Gattinara, R. Lindenthal und B. De Meester als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Französische Republik, vertreten durch T. Stéhelin und B. Fodda als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin), der Richterin M. Kancheva, der Richter U. Öberg und P. Zilgalvis sowie der Richterin E. Tichy-Fisslberger,
Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2024
folgendes
Urteil
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1 |
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die ClientEarth AISBL, die Nichtigerklärung des Beschlusses Ares(2022) 4942150 der Europäischen Kommission vom 6. Juli 2022, mit dem diese den Antrag auf interne Überprüfung ihrer Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. 2021, L 442, S. 1, im Folgenden: Delegierte Verordnung), in Bezug auf bestimmte Aspekte der Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit Bioenergie, der Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien und der Herstellung von Kunststoffen in Primärformen abgelehnt hat (im Folgenden: angefochtener Beschluss). |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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2 |
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Organisation belgischen Rechts, deren Ziel u. a. der Umweltschutz ist. |
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3 |
Die Delegierte Verordnung wurde von der Kommission u. a. auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Schaffung eines Rahmens zur Förderung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. 2020, L 198, S. 13, im Folgenden: Taxonomie-Verordnung) erlassen. |
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Zu ihrer Unterstützung bei der Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit unter Umweltgesichtspunkten nachhaltig ist, hat die Kommission bereits 2018 eine Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen eingesetzt. Bezüglich der Delegierten Verordnung hat diese Sachverständigengruppe u. a. zu den technischen Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zu den beiden in Art. 9 Buchst. a und b der Taxonomie-Verordnung festgelegten Umweltzielen beitragen würden, Empfehlungen ausgesprochen. Der Abschlussbericht dieser Gruppe wurde im März 2020 zusammen mit einem technischen Anhang veröffentlicht. |
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Dem Entwurf einer delegierten Verordnung war zum einen das Dokument SWD(2021) 2800 final der Kommission vom 4. Juni 2021, das die Begründung dieses Entwurfs enthält, und zum anderen das Dokument SWD(2021) 152 final der Kommission vom 4. Juni 2021 beigefügt, das von der Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion in Zusammenarbeit u. a. mit der Generaldirektion Klimapolitik erstellt wurde und den Bericht über die Folgenabschätzung mit elf Anhängen enthält (im Folgenden: Folgenabschätzung zum Entwurf einer delegierten Verordnung). |
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Am 3. Februar 2022 stellte die Klägerin bei der Kommission einen Antrag auf interne Überprüfung der Delegierten Verordnung nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13) in der durch die Verordnung (EU) 2021/1767 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. 2021, L 356, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Aarhus-Verordnung). Sie zog im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit der Delegierten Verordnung in Zweifel, was erstens die Auslegung und Anwendung einiger der in Art. 19 der Taxonomie-Verordnung genannten Anforderungen, zweitens bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit Bioenergie, drittens die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien und viertens die Herstellung von Kunststoffen in Primärformen betreffe. |
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Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 übermittelte die Kommission der Klägerin den angefochtenen Beschluss, mit dem sie den Antrag auf interne Überprüfung ablehnte. |
Anträge der Parteien
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Die Klägerin beantragt,
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Die Kommission, unterstützt von der Französischen Republik, beantragt,
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Rechtliche Würdigung
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Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe, mit denen sie erstens Rechtsfehler in Bezug auf die in Art. 19 der Taxonomie-Verordnung festgelegten Anforderungen an die technischen Bewertungskriterien, zweitens offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bioenergie, drittens offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien und viertens offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Herstellung von Kunststoffen in Primärformen rügt. |
Vorbemerkungen zur Taxonomie-Verordnung und zur Delegierten Verordnung
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11 |
Die Taxonomie-Verordnung enthält nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können. Nach ihrem dritten Erwägungsgrund stellt die Taxonomie-Verordnung einen wichtigen Schritt dar, um Finanzmittelflüsse hin zu nachhaltigen Tätigkeiten zu lenken, um bis 2050 eine klimaneutrale Europäische Union zu erreichen. |
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12 |
Zu diesem Zweck wird mit der Taxonomie-Verordnung, wie aus ihren Erwägungsgründen 6 und 12 hervorgeht, ein einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten (die sogenannte „Taxonomie“) eingeführt, um auf Unionsebene die Kriterien zu harmonisieren, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch als nachhaltig einzustufen ist, wodurch Anlegern und anderen Wirtschaftsteilnehmern ein gemeinsames Verständnis davon vermittelt wird, welche Wirtschaftstätigkeiten ökologisch nachhaltig sind. |
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13 |
Nach Art. 3 der Taxonomie-Verordnung gilt „[z]um Zwecke der Ermittlung des Grades der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition … eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig, wenn diese Wirtschaftstätigkeit:
…
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14 |
Folgende sechs Umweltziele sind in Art. 9 der Taxonomie-Verordnung aufgeführt: „a) Klimaschutz; b) Anpassung an den Klimawandel; c) die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen; d) der Übergang zur Kreislaufwirtschaft; e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; f) der Schutz und [die] Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.“ |
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15 |
Nach Art. 4 der Taxonomie-Verordnung bestimmen die Mitgliedstaaten und die Union anhand der Kriterien in Art. 3, ob eine Wirtschaftstätigkeit als eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit für die Zwecke aller Maßnahmen einzustufen ist, mit denen für Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten Anforderungen an Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen festgelegt werden, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden. |
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In Art. 10 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Wirtschaftstätigkeit als ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz eingestuft wird. |
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17 |
Der Begriff „Klimaschutz“ ist in Art. 2 Nr. 5 der Taxonomie-Verordnung definiert als „die Vorgehensweise, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C zu halten und Anstrengungen zu seiner Begrenzung auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu unternehmen, wie im [am 12. Dezember 2015 verabschiedeten] Übereinkommen von Paris [über den Klimawandel] festgelegt“. |
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18 |
In Art. 10 Abs. 2 der Taxonomie-Verordnung sind die Bedingungen für Wirtschaftstätigkeiten geregelt, für die es keine technologisch und wirtschaftlich durchführbare CO2-arme Alternative gibt, d. h. die so genannten „Übergangstätigkeiten“ gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. h Ziff. ii dieser Verordnung. |
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Nach Art. 10 Abs. 3 der Taxonomie-Verordnung erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Art. 23 dieser Verordnung, um
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Nach Art. 11 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung wird eine Wirtschaftstätigkeit dann als einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistend eingestuft, wenn sie
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21 |
Nach Art. 11 Abs. 3 der Taxonomie-Verordnung erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Art. 23 dieser Verordnung, um
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Art. 17 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung lautet: „Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b gilt eine Wirtschaftstätigkeit – unter Berücksichtigung des Lebenszyklus der durch eine Wirtschaftstätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen, darunter auch von Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen, – als erheblich beeinträchtigend für
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23 |
Nach Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung müssen die u. a. gemäß Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien
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Die Delegierte Verordnung ist u. a. auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 3 der Taxonomie-Verordnung ergangen (siehe oben, Rn. 3). |
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Nach Art. 1 der Delegierten Verordnung sind die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zum Klimaschutz beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten eines der übrigen Umweltziele erheblich beeinträchtigen, in Anhang I dieser Verordnung enthalten. Nach Art. 2 der Delegierten Verordnung sind die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur Anpassung an den Klimawandel beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele vermeidet, in Anhang II dieser Verordnung enthalten. |
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Die Anhänge I und II der Delegierten Verordnung enthalten technische Bewertungskriterien für jede Wirtschaftstätigkeit, die Gegenstand dieser Verordnung ist, namentlich in Nr. 3.14 für die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien und in Nr. 3.17 für die Herstellung von Kunststoffen in Primärformen. |
Vorbemerkungen zum Antrag auf interne Überprüfung und zum Umfang der Kontrolle durch das Gericht
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27 |
Nach Art. 10 Abs. 1 der Aarhus-Verordnung kann jede Nichtregierungsorganisation (NGO), die die Kriterien von Art. 11 dieser Verordnung erfüllt, bei dem Organ oder der Einrichtung der Union, das bzw. die einen umweltrechtlichen Verwaltungsakt erlassen hat, eine interne Überprüfung beantragen. |
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28 |
Dem System der internen Überprüfung ist immanent, dass derjenige, der eine Überprüfung beantragt, konkrete und genaue Gründe darlegt, die geeignet sind, die Beurteilungen, auf denen der Verwaltungsakt beruht, in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, TestBioTech u. a./Kommission,C‑82/17 P, EU:C:2019:719, Rn. 68). Daher hat derjenige, der eine solche Überprüfung beantragt, alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte anzuführen, die plausible, d. h. erhebliche Zweifel an der Beurteilung begründen können, die das Organ oder die Einrichtung der Union in dem betreffenden Rechtsakt vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2019, TestBioTech u. a./Kommission,C‑82/17 P, EU:C:2019:719, Rn. 69, und vom 6. Oktober 2021, ClientEarth/Kommission,C‑458/19 P, EU:C:2021:802, Rn. 60). |
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29 |
Der Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsakts ist somit auf die Feststellung einer Rechtswidrigkeit oder der fehlenden Begründetheit des betreffenden Rechtsakts gerichtet. Der Antragsteller kann sodann nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 10 der Aarhus-Verordnung den Unionsrichter anrufen, indem er gegen die Entscheidung, mit der der Antrag auf interne Überprüfung als unbegründet zurückgewiesen wurde, eine Klage wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder Ermessensmissbrauchs erhebt (Urteil vom 12. September 2019, TestBioTech u. a./Kommission,C‑82/17 P, EU:C:2019:719, Rn. 38). |
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30 |
Grundsätzlich unterscheidet sich der Umfang der gerichtlichen Kontrolle einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf interne Überprüfung abgelehnt wird, nicht vom Umfang der gerichtlichen Kontrolle, der der Verwaltungsakt, der Gegenstand dieses Antrags war, unterzogen würde, wenn er Gegenstand eines gerichtlichen Rechtsbehelfs wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, TestBioTech u. a./Kommission, T‑177/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:736, Rn. 76 und 81). |
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31 |
Nach der Rechtsprechung verfügt ein Unionsorgan, wenn es komplexe Bewertungen, wie sie bei der Ausarbeitung technischer Bewertungskriterien getroffen werden, vorzunehmen hat, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit aus ökologischer Sicht nachhaltig ist, über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission,C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Fall darf die gerichtliche Kontrolle, die der Unionsrichter in Bezug auf die Stichhaltigkeit der Begründung einer Entscheidung wie des angefochtenen Beschlusses auszuüben hat, nicht dazu führen, dass die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzt wird; vielmehr soll mit ihr sichergestellt werden, dass diese Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 4. Mai 2023, EZB/Crédit lyonnais,C‑389/21 P, EU:C:2023:368, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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32 |
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter dabei insbesondere nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Gegebenheiten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 4. Mai 2023, EZB/Crédit lyonnais,C‑389/21 P, EU:C:2023:368, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn ein Organ über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, kommt nämlich der Beachtung der verfahrensrechtlichen Garantien große Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehört die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteil vom 4. Mai 2023, EZB/Crédit lyonnais,C‑389/21 P, EU:C:2023:368, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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33 |
Um nachzuweisen, dass ein Organ einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung komplexer Tatsachen begangen hat, der die Aufhebung des von ihm erlassenen Rechtsakts rechtfertigen kann, müssen die Beweise, die eine solche Behauptung stützen, ausreichend sein, um den in diesem Rechtsakt vorgenommenen Beurteilungen die Plausibilität zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2018, Lubrizol France/Rat, C‑223/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:442, Rn. 39, und vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission, C‑148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 74). |
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Im Licht dieser Erwägungen sind die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe zu prüfen. |
Zum ersten Klagegrund: Rechtsfehler in Bezug auf die in Art. 19 der Taxonomie-Verordnung festgelegten Anforderungen an die technischen Bewertungskriterien
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Die Klägerin macht ausdrücklich geltend, dass „die Kommission nicht zum Erlass der Delegierten Verordnung befugt war, weil sie wesentliche Elemente der Taxonomie-Verordnung außer Acht gelassen hat“. Wie sich jedoch aus der Klageschrift und aus ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ergibt, stützt sich ihr Vorbringen nicht auf eine fehlende Befugnis als solche, sondern auf Rechtsfehler, die die Kommission bei der Auslegung der Anforderungen an die technischen Bewertungskriterien in Art. 19 der Taxonomie-Verordnung begangen habe. |
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Der erste Klagegrund ist daher so zu verstehen, dass mit ihm Rechtsfehler in Bezug auf die Anforderungen an die in Art. 19 der Taxonomie-Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien geltend gemacht werden. |
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Der Klagegrund ist in vier Teile untergliedert:
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Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Begriff „schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse“ in Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung sowie Anwendung des Vorsorgeprinzips
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Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe erstens in den Nrn. 1 und 2.1 Buchst. a und b des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses den in Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung genannten Begriff „schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse“ zu Unrecht dahin aufgefasst, dass er „wissenschaftlichen Erkenntnissen, die einen Schluss zulassen“ entspreche, statt ihn mit den „besten verfügbaren Erkenntnissen“ oder den „jüngsten und zuverlässigsten wissenschaftlichen Erkenntnissen“ gleichzusetzen, wodurch dieses Kriterium weniger streng angewandt werde, zweitens habe sie die Gefahr von „Lock-in-Effekten“ bei Tätigkeiten, die letztlich nicht wesentlich zum Klimaschutz beitrügen, nicht erkannt, drittens habe sie zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass sie zum einen berechtigt sei, die besten und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse außer Acht zu lassen, weil die Delegierte Verordnung kontinuierlich aktualisiert werde, und zum anderen davon ausgehen könne, dass die von der Klägerin vertretene Auslegung eine „epistemische Gewissheit“ erfordere, und viertens habe sie das Vorsorgeprinzip fehlerhaft angewandt. |
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Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung müssen sich die technischen Bewertungskriterien „auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse und auf das in Art. 191 AEUV verankerte Vorsorgeprinzip stützen“. |
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Vorliegend hat die Kommission in Nr. 1 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten, dass die Klägerin eine Frage nach der Tragweite des Begriffs „schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse“ nicht als eigenständigen Grund zur Stützung des Antrags auf interne Überprüfung aufgeworfen habe, sondern nur als Vorbemerkung. Außerdem war sie im Wesentlichen der Ansicht, dass sich die wörtliche Bedeutung des Ausdrucks „schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse“ auf wissenschaftliche Erkenntnisse beziehe, die nicht „unschlüssig“ seien, d. h. auf wissenschaftliche Erkenntnisse, die „Schlussfolgerungen erlaub[t]en“. Zudem scheine die von der Klägerin vertretene Auslegung wissenschaftliche Nachweise zu verlangen, die von der gesamten Wissenschaft ohne jeden Zweifel akzeptiert würden, was im Widerspruch allein schon zur Natur wissenschaftlicher Kenntnis stehe. |
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Soweit die Klägerin mit dem vorliegenden Teil die Auslegung des Begriffs „schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse“ durch die Kommission beanstandet und insbesondere geltend macht, dass die Kommission nicht die „besten verfügbaren Informationen“ oder die „jüngsten und zuverlässigsten wissenschaftlichen Erkenntnisse“ berücksichtigt habe, legt sie nicht dar, inwiefern diese Auslegung zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses führen sollte. Sie erwähnt keine diesen Beschluss tragende wissenschaftliche Erkenntnis, die eine Schlussfolgerung erlaubt habe, ohne aktuell oder zuverlässig zu sein. Sie benennt auch keine „jüngere“ oder „zuverlässigere“ wissenschaftliche Erkenntnis, die in diesem Beschluss außer Acht gelassen worden wäre. Schließlich legt sie nicht dar, weshalb sie der Ansicht ist, dass vorliegend die „wissenschaftlichen Erkenntnisse, die eine Schlussfolgerung zulassen“, nicht den „besten verfügbaren Erkenntnissen“ oder den „jüngsten und zuverlässigsten wissenschaftlichen Erkenntnissen“ entsprechen. |
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Daraus folgt, dass die auf eine rechtsfehlerhafte Auslegung des Ausdrucks „schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse“ in Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung gestützte Rüge der Klägerin, selbst unterstellt, sie wäre begründet, nicht zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen kann. |
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Das weitere Vorbringen der Klägerin kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Erstens ist ihr Argument, dass die von der Kommission vertretene Auslegung des Ausdrucks „schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse“ die Gefahr von „Lock-in-Effekten“ und „wertlos gewordenen Vermögenswerten“ mit sich bringe, in keiner Weise untermauert, da sich die Klägerin darauf beschränkt, ganz allgemein eine hypothetische Gefahr anzuführen, die sich aus dieser Auslegung ergeben soll. |
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45 |
Zweitens beruht das Argument der Klägerin, die Kommission sei der Ansicht gewesen, die besten und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse außer Acht lassen zu können, weil die Delegierte Verordnung regelmäßig aktualisiert werde, auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Beschlusses. Aus Nr. 1 des Anhangs II dieses Beschlusses geht nämlich hervor, dass sich die Kommission auf Art. 19 Abs. 5 der Taxonomie-Verordnung nur als Argument dafür beruft, dass eine zu enge Auslegung der Anforderung in Art. 19 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung die Ziele dieser Verordnung in Frage stellen und insbesondere Art. 19 Abs. 5 der Verordnung jede praktische Wirksamkeit nehmen würde, da die Kommission nach dieser letztgenannten Bestimmung verpflichtet sei, die technischen Bewertungskriterien regelmäßig unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung zu überprüfen. |
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46 |
Was drittens das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf den Vorsorgegrundsatz anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung die technischen Bewertungskriterien auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse und auf das in Art. 191 AEUV verankerte Vorsorgeprinzip stützen. Außerdem ergibt sich aus dem 40. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass dieser Grundsatz gilt, wenn „sich ein Risiko nicht mit hinreichender Sicherheit anhand einer wissenschaftlichen Bewertung bestimmen [lässt]“. |
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47 |
Die Klägerin erläutert jedoch nicht, inwiefern die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung gegen den Vorsorgegrundsatz verstößt. Denn sie behauptet lediglich, ohne dies auch nur im Geringsten zu substantiieren, dass die Kommission in den Fällen, in denen es keine schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, daran gehindert sei, eine bestimmte Tätigkeit nach dieser Verordnung einzustufen. |
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48 |
Soweit die Klägerin viertens geltend macht, dass die Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die eine Schlussfolgerung zuließen, nicht mit ihrer qualitativen Bewertung vereinbar sei, führt sie kein Beispiel für ein von der Kommission herangezogenes wissenschaftliches Erkenntnis an, das nicht zuverlässig oder nicht aktuell gewesen wäre. |
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49 |
Folglich ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen. |
Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Abwägung der Anforderungen an die in Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung genannten technischen Bewertungskriterien
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50 |
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe in den Nrn. 1 und 2.1 Buchst. a Ziff. i und Buchst. b Ziff. i des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt, dass die verschiedenen darin vorgesehenen Anforderungen gegeneinander abzuwägen seien, um ein angemessenes Gleichgewicht zu erreichen. Jede dieser Anforderungen sei gleichwohl rechtsverbindlich, und die Kommission sei verpflichtet, sie alle zu beachten. |
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51 |
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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52 |
Nach Art. 10 Abs. 5 und Art. 11 Abs. 5 der Taxonomie-Verordnung legt die Kommission die jeweils in Abs. 3 dieser beiden Artikel genannten technischen Bewertungskriterien in einem einzigen delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen in Art. 19 dieser Verordnung, d. h. den oben in Rn. 23 genannten Anforderungen, Rechnung. |
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53 |
Vorliegend hat die Kommission im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten, dass die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung aufgestellte Anforderung schlüssiger wissenschaftlicher Erkenntnisse gegen die anderen in diesem Artikel festgelegten Kriterien, insbesondere das Vorsorgeprinzip, abzuwägen sei (Nr. 1 des Anhangs II). Zudem war sie in diesem Beschluss in Bezug auf die mit Bioenergie im Zusammenhang stehenden Wirtschaftstätigkeiten der Auffassung, dass die gleichzeitige kumulative Anwendung aller in diesem Art. 19 Abs. 1 genannten Anforderungen es ihr bei der Festlegung der technischen Bewertungskriterien ermögliche, die Höhe des wesentlichen Beitrags einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit zum Klimaschutz im Licht namentlich der verfügbaren schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, der Kohärenz mit den Rechtsvorschriften der Union und der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit festzustellen (Nr. 2.1 Buchst. b dieses Anhangs). |
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54 |
Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin beanstandet, dass die Kommission sich im angefochtenen Beschluss für befugt gehalten habe, die in Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung genannten Anforderungen gegeneinander abzuwägen, aber nichts Konkretes dafür vorbringt, dass diese Abwägung zu einem Ergebnis geführt hätte, das mit einem der in dieser Bestimmung festgelegten Kriterien unvereinbar gewesen wäre. |
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55 |
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung, der oben in Rn. 23 im Wortlaut wiedergegeben ist, ein Komplex von Anforderungen enthalten ist, die zugleich den Inhalt der technischen Bewertungskriterien (vgl. u. a. Abs. 1 Buchst. a und b) und die Form, die diese anzunehmen haben (vgl. u. a. Abs. 1 Buchst. c), betreffen. Diese technischen Bewertungskriterien müssen außerdem mehreren Faktoren Rechnung tragen, die unterschiedliche Ziele verfolgen, nämlich u. a. Umweltziele, wissenschaftliche, wirtschaftliche und finanzielle Ziele sowie das Ziel der Durchführbarkeit (vgl. insbesondere Abs. 1 Buchst. g bis i und k). Im selben Sinne ist festzustellen, dass die potenziellen Kosten und der potenzielle Nutzen der Anwendung der technischen Bewertungskriterien sowie ihre Nutzbarkeit ebenfalls zu den Elementen gehören, die die Plattform für nachhaltiges Finanzwesen zu berücksichtigen hat, wenn sie die Kommission zu diesen technischen Bewertungskriterien berät (vgl. Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und g dieser Verordnung). |
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56 |
Dass die Festlegung der technischen Bewertungskriterien von einer Abwägung verschiedener Interessen und Ziele abhängt, liegt überdies noch den Erwägungsgründen 44 bis 46 der Taxonomie-Verordnung zugrunde, in denen es heißt, dass die Kommission „ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen externen Effekten im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse“ Rechnung zu tragen sowie „einschlägige Rechtsvorschriften der Union“ oder sonstige „nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte“ zu berücksichtigen hat. |
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Bei der Festlegung der technischen Bewertungskriterien obliegt es der Kommission somit, die Gesamtheit der in Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung vorgesehenen Anforderungen zu berücksichtigen, indem sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Ziele und ihrer Verschiedenartigkeit sowie der Tatsache, dass sie nicht notwendig miteinander konvergieren, das angemessene Gleichgewicht oder eine praktische Konkordanz zwischen ihnen herstellt. |
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58 |
Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen. |
Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: fehlerhafte Annahme, dass die geltenden Rechtsvorschriften der Union den Anforderungen an die Taxonomie genügten
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Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe sich in Nr. 2.1 Buchst. b Ziff. i des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerhaft nur auf die geltenden Rechtsvorschriften der Union gestützt, insbesondere auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. 2018, L 328, S. 82, im Folgenden: Richtlinie RED II [Renewable Energy Directive, überarbeitete Fassung]) und die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. 2018, L 156, S. 1, im Folgenden: LULUCF‑Verordnung [land use, land use change and forestry]). Diese Rechtsvorschriften erfüllten andere Aufgaben als die Taxonomie-Verordnung und beruhten auf veralteten wissenschaftlichen Erkenntnissen, die nicht den Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung entsprächen. Die mangelnde Angepasstheit dieser Rechtsvorschriften habe die Kommission selbst anerkannt, da sie mehrere Änderungen dieser Rechtsvorschriften vorgeschlagen habe. |
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Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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61 |
Vorliegend ist festzustellen, dass die Kommission in Nr. 2.1 Buchst. b Ziff. i des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses erwähnt, dass sie bei der Festlegung der technischen Bewertungskriterien für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bioenergie die Bestimmungen der Richtlinie RED II und der LULUCF‑Verordnung berücksichtigt habe. Nach Angaben der Kommission enthielten diese Rechtstexte Bestimmungen über die Nachhaltigkeit von Bioenergie und die Einbeziehung von CO2, die alle Emissionen von Bioenergie umfassten und die gewährleisten sollten, dass diese Emissionen auf nationaler Ebene berücksichtigt würden. In diesem Sinne heißt es im 30. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung, dass „[d]ie technischen Bewertungskriterien für die Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom aus Bioenergie sowie die Erzeugung von Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr … mit dem umfassenden Nachhaltigkeitsrahmen für diese Sektoren im Einklang stehen [sollten], der mit der Richtlinie [RED II] aufgestellt wurde“. |
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62 |
Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. d der Taxonomie-Verordnung bei der Festlegung der technischen Bewertungskriterien „einschlägige bestehende Unionsvorschriften“ zu berücksichtigen hat. Diese Verpflichtung ist auch in den Erwägungsgründen 43 und 44 dieser Verordnung erwähnt. Die Kommission muss somit bei ihrer Analyse der Erkenntnisse, auf die sich der Erlass der technischen Bewertungskriterien zu stützen hat, einschlägige bestehende Unionsvorschriften berücksichtigen, wie dies in Art. 19 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist und im Einklang mit ihrer in Art. 17 Abs. 1 EUV vorgesehenen Aufgabe steht, die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen. |
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63 |
Der Kommission kann folglich nicht vorgeworfen werden, bei der Festlegung der technischen Bewertungskriterien die bestehenden Rechtsvorschriften der Union berücksichtigt zu haben. Die Kommission erwähnt daher im angefochtenen Beschluss zu Recht, dass sie die Bestimmungen der Richtlinie RED II und der LULUCF‑Verordnung berücksichtigt habe. |
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64 |
Als Zweites kann das Vorbringen der Klägerin, mit dem dargetan werden soll, dass die in der Richtlinie RED II und der LULUCF‑Verordnung festgelegten Kriterien veraltet seien und nicht ausreichten, um die Anforderungen der Taxonomie-Verordnung zu erfüllen, keinen Erfolg haben. |
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65 |
Erstens ist das Vorbringen der Klägerin, dass die Richtlinie RED II und die LULUCF‑Verordnung veraltet seien, zurückzuweisen. Zum einen ist der Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsvorschriften als solcher nicht geeignet, eine Unvereinbarkeit mit den Anforderungen der Taxonomie-Verordnung darzulegen. Zum anderen sind, wie die Kommission geltend macht, Bezugnahmen in den technischen Bewertungskriterien auf andere Rechtsinstrumente so zu verstehen, dass sie sich auf deren letzte in Kraft befindliche Fassung beziehen. |
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66 |
Zweitens ergibt sich aus Art. 1 der Richtlinie RED II, dass mit dieser ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben wird. Mit dieser Richtlinie wird ein verbindliches Unionsziel für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union für 2030 festgelegt. Sie enthält u. a. Vorschriften für die finanzielle Förderung von Strom aus erneuerbaren Quellen und die Eigenversorgung mit solchem Strom sowie für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in bestimmten Sektoren. Ebenfalls vorgeschrieben werden Kriterien für die Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen für u. a. Biomasse-Brennstoffe. Außerdem ergibt sich aus Art. 1 der LULUCF‑Verordnung, dass mit ihr die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft vorgeschrieben werden, durch die dazu beigetragen wird, dass die Ziele des am 12. Dezember 2015 verabschiedeten Übereinkommens von Paris erreicht werden und dass das Ziel der Union für die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2030 eingehalten wird. In dieser Verordnung sind auch die Bestimmungen für die Verbuchung der Emissionen und des Abbaus im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im LULUCF‑Sektor sowie für die Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten festgelegt. |
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67 |
Zudem ist festzustellen, dass die Taxonomie-Verordnung ausdrücklich auf die Richtlinie RED II und mittelbar auf die LULUCF‑Verordnung verweist. Denn nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung wird eine Wirtschaftstätigkeit als ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz eingestuft, wenn sie wesentlich dazu beiträgt, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre zu stabilisieren, u. a. durch die Erzeugung, den Transport, die Lagerung, die Verteilung oder die Nutzung erneuerbarer Energien gemäß dieser Richtlinie. Außerdem ergibt sich aus dem 32. Erwägungsgrund der Taxonomie-Verordnung, dass der Begriff „nachhaltige Waldbewirtschaftung“ so auszulegen ist, dass er u. a. dieser Richtlinie und der LULUCF‑Verordnung Rechnung trägt. |
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68 |
Darüber hinaus ist festzustellen, dass in Bezug auf Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus forstwirtschaftlicher Biomasse hergestellt werden, die in Art. 29 Abs. 7 der Richtlinie RED II vorgesehenen LULUCF‑Kriterien und die LULUCF‑Verordnung untrennbar miteinander verbunden sind, da die Verbuchung der Emissionen und des Abbaus im Zusammenhang mit den LULUCF‑Tätigkeiten auf der Grundlage dieser Verordnung erfolgt. |
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69 |
Die Richtlinie RED II und die LULUCF‑Verordnung können daher nicht als irrelevant für die Festlegung der technischen Bewertungskriterien für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bioenergie angesehen werden. |
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70 |
Drittens geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor, dass die technischen Bewertungskriterien für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bioenergie ausschließlich auf den Anforderungen beruhen, die u. a. in der Richtlinie RED II vorgesehen sind. Wie die Kommission geltend macht, sehen diese technischen Bewertungskriterien vielmehr andere Anforderungen vor, als sie in den derzeit geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, wie die Beispiele in Nr. 3.1.1 Buchst. b des Anhangs II dieses Beschlusses zeigen, die von der Klägerin in diesem konkreten Punkt nicht beanstandet werden und die u. a. die Einführung eines höheren Schwellenwerts für die auf die Nutzung von Biomasse zurückgehende Verringerung der Treibhausgasemissionen betreffen. |
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71 |
Viertens können die Vorschläge der Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie RED II und der LULUCF‑Verordnung entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht bedeuten, dass die Kommission damit anerkannt hätte, dass ihre Bestimmungen in den zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses geltenden Fassungen ungeeignet wären, bei der Festlegung der technischen Bewertungskriterien für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bioenergie Berücksichtigung zu finden. |
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72 |
Der dritte Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen. |
Zum vierten Teil des ersten Klagegrundes: Verpflichtung zur Berücksichtigung des Lebenszyklus bei den Tätigkeiten der Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien und der Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
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73 |
Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe in Nr. 2.1 Buchst. a Ziff. i und ii des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Taxonomie-Verordnung genannte Anforderung in Bezug auf die technischen Bewertungskriterien, die für die Tätigkeiten der Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien und der Herstellung von Kunststoffen in Primärformen festgelegt worden seien, falsch beurteilt. Die Kommission habe sich ihrer Verpflichtung zur Berücksichtigung des Lebenszyklus entledigt, indem sie festgestellt habe, dass dies schwer zu bewerkstelligen sei, und davon ausgegangen sei, dass der Lebenszyklus später bei den Änderungen dieser Kriterien berücksichtigt werden könne. Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. g bestehe jedoch eine „Erfolgspflicht“, wonach die technischen Bewertungskriterien nicht ohne Einbeziehung der Anforderungen in Bezug auf den Lebenszyklus erlassen werden könnten. Diese Verpflichtung, den Aspekten des Lebenszyklus Rechnung zu tragen, obliege der Kommission und nicht den Wirtschaftsteilnehmern. Darüber hinaus könne die Rechtmäßigkeit der technischen Bewertungskriterien nicht im Nachhinein auf dem Umweg über Änderungen herbeigeführt werden, mit denen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus aufgenommen würden. |
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74 |
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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75 |
Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Taxonomie-Verordnung müssen die technischen Bewertungskriterien „dem Lebenszyklus sowie den Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen Rechnung tragen, indem sowohl die Umweltauswirkung der Wirtschaftstätigkeit selbst als auch die Umwelteinwirkungen der durch sie bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen berücksichtigt werden, insbesondere durch Beachtung der Herstellung, der Verwendung und des Endes der Lebensdauer dieser Produkte und Dienstleistungen“. Dies ergibt sich auch aus dem 34. Erwägungsgrund dieser Verordnung. |
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76 |
Zudem heißt es im 40. Erwägungsgrund, dass „[d]ie Kommission … bei der Festlegung und Aktualisierung der technischen Bewertungskriterien sicherstellen [sollte], dass diese Kriterien auf verfügbaren wissenschaftlichen Nachweisen beruhen, unter Berücksichtigung von Erwägungen im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus, einschließlich vorhandener Lebenszyklusanalysen, erarbeitet und regelmäßig aktualisiert werden“. Im 47. Erwägungsgrund der Taxonomie-Verordnung heißt es zusätzlich, dass „[t]echnische Bewertungskriterien … die Durchführung einer Lebenszyklusanalyse erfordern [könnten], sofern das praktikabel und notwendig ist“. |
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77 |
Vorliegend hat die Kommission in Nr. 2.1 Buchst. a Ziff. i des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses auf die dem Entwurf der Delegierten Verordnung beigefügte Folgenabschätzung verwiesen sowie die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtung zur Berücksichtigung des Lebenszyklus eine Handlungspflicht sei, sowie die Auffassung, dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen sei, indem sie die Lebenszyklusanalyse der Treibhausgasemissionen im Allgemeinen und der Emissionen aus Herstellungstätigkeiten im Besonderen, einschließlich der Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien, berücksichtigt habe. |
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78 |
Insoweit geht aus der dem Entwurf einer delegierten Verordnung beigefügten Folgenabschätzung, die teilweise in den angefochtenen Beschluss übernommen wurde, hervor, dass die Kommission der Ansicht war, dass sich die umfassende Einbeziehung der Erwägungen zum Lebenszyklus in die technischen Bewertungskriterien trotz eingehender Überlegungen aufgrund des Fehlens verwendbarer vergleichbarer Daten als schwierig erweise. |
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79 |
Insbesondere wurde in Bezug auf die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien in der dem Entwurf einer delegierten Verordnung beigefügten Folgenabschätzung darauf hingewiesen, dass angesichts des Fehlens hinreichender Daten für die Festlegung technischer Bewertungskriterien für den gesamten Lebenszyklus die unmittelbaren Treibhausgasemissionen aus dem Herstellungsprozess berücksichtigt werden sollten. Hierzu hat die Kommission ausgeführt, dass die leistungsfähigsten Industrien des Sektors berücksichtigt werden sollten, indem Benchmarks des in den Rechtsvorschriften der Union vorgesehenen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten verwendet werden. Mit diesem Ansatz könne gesichert werden, dass die technischen Bewertungskriterien gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Taxonomie-Verordnung einfach anzuwenden seien. |
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80 |
Zur Herstellung von Kunststoffen in Primärformen hat die Kommission ausgeführt, dass sie nicht unter Benchmarks des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten falle und dass sich die Festlegung der technischen Bewertungskriterien daher auf Sachverständigengutachten, eine Lebenszyklusanalyse und eine Dokumentenanalyse der leistungsfähigsten Industrien in diesen Sektoren gründe. Insbesondere sei vorgesehen, dass die Emissionen von Treibhausgasen, die während des gesamten Lebenszyklus der Herstellung von Kunststoffen in Primärformen unter Verwendung erneuerbarer Rohstoffe erzeugt würden, niedriger sein sollten als die Emissionen gleichwertiger Kunststoffe in Primärformen, die aus fossilen Brennstoffen und Rohstoffen hergestellt würden. |
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81 |
Sowohl bei der Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien als auch bei der Herstellung von Kunststoffen in Primärformen sollten die während des gesamten Lebenszyklus erzeugten Treibhausgasemissionen auf der Grundlage der geltenden Empfehlungen der Kommission oder der Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) berechnet und von einem unabhängigen Dritten überprüft werden. |
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82 |
Darüber hinaus hat die Kommission ausgeführt, dass sie die technischen Bewertungskriterien auf der Grundlage der technologischen und wissenschaftlichen Fortschritte aktualisieren werde, um neue Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus der Tätigkeiten einzubeziehen. Gemäß Art. 19 Abs. 5 der Taxonomie-Verordnung sollte diese Aktualisierung in Bezug auf Übergangstätigkeiten wie die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien sowie von Kunststoffen in Primärformen alle drei Jahre erfolgen. |
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83 |
Außerdem vertrat die Kommission in Nr. 2.1 Buchst. a Ziff. ii des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses die Auffassung, dass ihr in Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Taxonomie-Verordnung ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt sei, um dem Lebenszyklus in Verbindung mit den anderen Anforderungen dieses Art. 19 Abs. 1 Rechnung zu tragen. Aufgrund dieses Ermessens sei sie nicht verpflichtet, in den technischen Bewertungskriterien für sämtliche Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung fielen, einen Schwellenwert für Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus festzulegen. Nach dem 47. Erwägungsgrund dieser Verordnung solle die Lebenszyklusanalyse durchgeführt werden, wenn dies praktikabel und notwendig sei. Hinsichtlich der Fertigungstätigkeiten zeige die den Entwurf einer delegierten Verordnung begleitende Folgenabschätzung, dass es keine tragfähigen brauchbaren Alternativen zu der gewählten Lösung gebe, bei der bezüglich der direkten Treibhausgasemissionen aus dem Herstellungsprozess die leistungsfähigsten Industrien berücksichtigt würden. |
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84 |
Erstens geht zwar aus den vorstehenden Rn. 78 bis 83 hervor, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss behauptet hat, dass sich die allumfassende Einbeziehung von Erwägungen im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus in die technischen Bewertungskriterien aufgrund des Fehlens verwendbarer und vergleichbarer Daten als schwierig erweise. Aus diesem Beschluss ergibt sich jedoch außerdem, dass die Kommission bei den technischen Bewertungskriterien für die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien die unmittelbaren Treibhausgasemissionen für den Herstellungsprozess und insbesondere Benchmarks des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) berücksichtigt hat. Außerdem beruhen bezüglich der Herstellung von Kunststoffen in Primärformen die technischen Bewertungskriterien auf Sachverständigengutachten sowie auf einer Lebenszyklusanalyse und einer Analyse von Dokumenten der leistungsstärksten Industriezweige in diesen Sektoren. |
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85 |
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission geltend gemacht hat, nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. g in Verbindung mit den Erwägungsgründen 34, 40 und 47 der Taxonomie-Verordnung (siehe oben, Rn. 75 und 76) weder technische Bewertungskriterien speziell für den Lebenszyklus verlangt sind, noch die Kommission dazu verpflichtet ist, eine Lebenszyklusanalyse in jedem Einzelfall zu erstellen. Erforderlich ist, dass die Kommission beim Erlass der technischen Bewertungskriterien den Lebenszyklus, namentlich die bereits vorhandenen Lebenszyklusanalysen, in Betracht zieht. |
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86 |
Daher ist vorliegend nicht dargetan, dass die Kommission bei ihrer oben in den Rn. 77 bis 83 dargestellten Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Taxonomie-Verordnung einen Rechtsfehler begangen hat. |
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87 |
Drittens ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet ist, darzutun, dass die Kommission in Bezug auf ihre oben in den Rn. 77 bis 83 genannten Beurteilungen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Die Klägerin beschränkt sich nämlich auf das allgemeine Vorbringen, dass sich die Kommission ihrer Verpflichtung zur Berücksichtigung des Lebenszyklus nicht ordnungsgemäß entledigt habe, nennt aber keinen konkreten Anhaltspunkt, der die Plausibilität der Beurteilungen der Kommission in Frage stellen könnte. |
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88 |
In Anbetracht all dessen ist der vierte Teil des ersten Klagegrundes und folglich dieser Klagegrund zurückzuweisen. |
Zum zweiten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bioenergie
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89 |
Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile: Mit dem ersten Teil wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf den wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz gerügt und mit dem zweiten Teil, der hilfsweise geltend gemacht wird, eine fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Ziels des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft in Bezug auf den Grundsatz der Kaskadennutzung der forstwirtschaftlichen Biomasse. |
Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf den wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz
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90 |
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Kommission habe in Nr. 3.1 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Verbrennung forstwirtschaftlicher Biomasse wesentlich zum Klimaschutz beitrage und die Umweltziele nicht erheblich beeinträchtige. |
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91 |
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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92 |
Die einzelnen von der Klägerin angeführten Argumente sind nacheinander zu prüfen. Als Erstes trägt die Klägerin vor, die Kommission habe zu Unrecht eine „politische“ Entscheidung getroffen, um die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. d und f der Taxonomie-Verordnung genannten Anforderungen gegeneinander abzuwägen. Sie fügt hinzu, dass die Kommission die technischen Bewertungskriterien für Tätigkeiten in Zusammenhang mit Bioenergie zu Unrecht auf die Richtlinie RED II und die LULUCF‑Verordnung gestützt habe. |
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93 |
Es ist festzustellen, dass sich dieses Vorbringen der Klägerin zum großen Teil mit der im Rahmen des zweiten und des dritten Teils des ersten Klagegrundes entwickelten Argumentation überschneidet. |
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94 |
Zum einen jedoch trägt die Klägerin, soweit sie in Abrede stellt, dass die Kommission zur Festlegung der technischen Bewertungskriterien die verschiedenen in Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung aufgestellten Anforderungen gegeneinander abwägen kann, kein konkretes Argument vor, das belegen könnte, dass die Kommission diese Abwägung fehlerhaft vorgenommen hat. Außerdem obliegt es, wie sich aus den obigen Rn. 55 bis 57 ergibt, der Kommission, bei der Festlegung der technischen Bewertungskriterien alle in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen zu berücksichtigen, indem sie gegebenenfalls in Anbetracht der unterschiedlichen Ziele und Beschaffenheiten dieser Anforderungen sowie der Tatsache, dass sie untereinander nicht notwendig konvergieren, das angemessene Gleichgewicht oder eine praktische Konkordanz zwischen ihnen herstellt. |
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95 |
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben in den Rn. 63 und 69 festgestellt, die technischen Bewertungskriterien von der Kommission nicht ohne Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften der Union, namentlich der RED II-Richtlinie und der LULUCF‑Verordnung, festgelegt werden können. |
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96 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich oben aus Rn. 67 ergibt, die Taxonomie-Verordnung ausdrücklich auf die Richtlinie RED II und mittelbar auf die LULUCF‑Verordnung verweist. Denn nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung wird eine Wirtschaftstätigkeit als ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz eingestuft, wenn sie wesentlich dazu beiträgt, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre zu stabilisieren, u. a. durch die Erzeugung, den Transport, die Lagerung, die Verteilung oder die Nutzung erneuerbarer Energien gemäß dieser Richtlinie. Außerdem ergibt sich aus dem 32. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass der Begriff „nachhaltige Waldbewirtschaftung“ dahin auszulegen ist, dass er u. a. dieser Richtlinie und der LULUCF‑Verordnung Rechnung trägt. |
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97 |
Insbesondere geht aus der obigen Rn. 68 hervor, dass die in Art. 29 Abs. 7 der Richtlinie RED II vorgesehenen LULUCF‑Kriterien und die LULUCF‑Verordnung untrennbar miteinander verbunden sind, da die Verbuchung der Emissionen und des Abbaus im Zusammenhang mit den LULUCF‑Tätigkeiten auf der Grundlage dieser Verordnung erfolgt. |
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98 |
Darüber hinaus geht aus der dem Entwurf einer delegierten Verordnung beigefügten Folgenabschätzung hervor, dass die LULUCF‑Verordnung eine möglichst umfassende Schätzung der Biomassenemissionen vorsieht, indem alle Schwankungen des Kohlenstoffbestands der Wälder (auch z. B. in den Böden) direkt und unverzüglich den Emissionen des Erntejahres zugeordnet werden, die durch die Sequestration im Forstsystem ausgeglichen werden. |
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99 |
Im Übrigen geht, wie oben in Rn. 70 festgestellt, aus den konkreten Beispielen in Nr. 3.1.1 Buchst. b des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die technischen Bewertungskriterien für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bioenergie andere Anforderungen vorsehen, als sie in den derzeit geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, u. a. hinsichtlich der Einführung eines höheren Schwellenwerts für die Verringerung der Treibhausgasemissionen oder des Verbots, die zur Ernährung von Mensch und Tier bestimmten Kulturen zur Herstellung von Biogas oder Biokraftstoffen zu verwenden. |
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100 |
Infolgedessen kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie bei der Festlegung der technischen Bewertungskriterien die Richtlinie RED II und die LULUCF‑Verordnung berücksichtigt hat. Das vage Vorbringen der Klägerin, die Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen habe festgestellt, dass diese Rechtsvorschriften die Anforderungen der Taxonomie-Verordnung nicht vollständig erfüllten, ist nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen, zumal dargetan ist, dass die vorliegend in Rede stehenden technischen Bewertungskriterien andere Anforderungen vorsehen, als sie in diesen Rechtsvorschriften derzeit vorgesehen sind. |
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101 |
Als Zweites wirft die Klägerin der Kommission vor, alle Rohstoffe forstwirtschaftlichen Ursprungs einheitlich behandelt zu haben, ohne den Empfehlungen der Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen zu folgen, in denen empfohlen worden sei, die Liste von Biomasse, Biogas und nachhaltigen Biokraftstoffen auf die in Anhang IX Teil A der Richtlinie RED II aufgeführten Rohstoffe zu beschränken. |
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102 |
Insoweit hat die Kommission in Nr. 3.1.1 Buchst. b des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass sie zwar diesen Empfehlungen der Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen nicht gefolgt sei. Jedoch berücksichtigten diese Empfehlungen zum einen nicht, dass die in Anhang IX Teil A der Richtlinie RED II aufgeführten Rohstoffe, auch wenn sie ein hohes Dekarbonisierungspotenzial aufwiesen, wirtschaftlich noch nicht wettbewerbsfähig seien. Zum anderen werde ein Zertifizierungssystem empfohlen, das zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwands und der Kosten für die Waldbesitzer geführt hätte, was dem im 47. Erwägungsgrund der Taxonomie-Verordnung zum Ausdruck gebrachten Ziel zuwiderliefe, wonach die Kommission technische Bewertungskriterien festlegen sollte, die ausreichende Rechtsklarheit böten, praktikabel und leicht anzuwenden seien und deren Befolgung im Rahmen eines angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses überprüft werden könne, ohne dass ein übermäßiger Verwaltungsaufwand entstehe. |
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103 |
Unter diesen Umständen gelangte die Kommission in Nr. 3.1.1 Buchst. b des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis, dass die Festlegung der technischen Bewertungskriterien eine Abwägung erfordert habe, bei der auch die Gefahr von Umsetzungsschwierigkeiten berücksichtigt worden sei, was u. a. die für die mit den Parametern der Richtlinie RED II vertrauten Wirtschaftsteilnehmer mühelose Anwendung und den potenziellen Schwund des Marktinteresses anbelange, der sich ergeben könne, wenn die im Rahmen dieser Richtlinie als nachhaltig geltenden Wirtschaftstätigkeiten dieses Gütezeichen im Rahmen der Europäischen Taxonomie verlören. |
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104 |
Die aus den vorstehenden Rn. 102 und 103 hervorgehenden Bewertungen der Kommission werden durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt, insbesondere was die von der Kommission angeführten Gründe anbelangt, den Empfehlungen der Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen zu den in Anhang IX Teil A der Richtlinie RED II aufgeführten Rohstoffen nicht zu folgen. Denn es ist nicht dargetan, dass diese Gründe, nämlich, dass diese Rohstoffe wirtschaftlich noch nicht wettbewerbsfähig gewesen seien und dass in den genannten Empfehlungen ein Zertifizierungssystem empfohlen worden sei, das zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwands und der Kosten für die Waldbesitzer geführt hätte, mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sind, der nach der oben in Rn. 32 angeführten Rechtsprechung ihre Plausibilität in Frage stellen könnte. |
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105 |
Als Drittes trägt die Klägerin vor, die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie sich auf Meinungsverschiedenheiten zwischen den betroffenen Parteien gestützt habe, um ihr vorgelegte wissenschaftliche Erkenntnisse zu Unrecht beiseitezuschieben. Insbesondere habe die Kommission die im Antrag auf interne Überprüfung dargelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse außer Acht gelassen, die zeigten, dass die Verbrennung forstwirtschaftlicher Biomasse die Treibhausgasemissionen erhöhen, zu einer Verlängerung der CO2-Rückgewinnungszeit führen, der biologischen Vielfalt schaden und es nicht ermöglichen würde, die CO2-Neutralität zu erreichen, zumal die CO2-Kosten eingeführter forstwirtschaftlicher Biomasse im bestehenden Rechtsrahmen nicht berücksichtigt seien. |
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106 |
Es ist festzustellen, dass dieses Vorbringen der Klägerin nicht rechtlich hinreichend dargetan ist. Erstens geht aus Nr. 3.1.1 Buchst. b des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission auf die von der Klägerin im Antrag auf interne Überprüfung dargelegten Argumente, einschließlich derjenigen zu wissenschaftlichen Erkenntnissen, eingegangen ist. Diese Antworten sind im Übrigen in der Klageschrift zusammengefasst. Es ist somit keineswegs dargetan, dass die Kommission es in dieser Entscheidung unterlassen hätte, die von der Klägerin dargelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. |
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107 |
Zweitens geht aus dem angefochtenen Beschluss klar hervor, dass die von der Klägerin angeführten wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht die einzigen vorhandenen Erkenntnisse waren. In Nr. 3.1.1 Buchst. b des Anhangs II dieses Beschlusses nennt die Kommission mehrere weitere von ihr berücksichtigte Gesichtspunkte, nämlich die Empfehlungen der Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen, die dem Entwurf einer delegierten Verordnung beigefügte Folgenabschätzung, die Folgenabschätzung zur Richtlinie RED II, die Leitlinien des Weltklimarats (IPCC) und die von ihrer Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) entwickelten wissenschaftlichen Studien. |
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108 |
Drittens beschränkt sich die Klägerin jedenfalls darauf, in der Klageschrift die von ihr im Stadium des Antrags auf interne Überprüfung vorgebrachten Argumente und die Antworten der Kommission auf dieses Vorbringen wiederzugeben, ohne jedoch irgendeinen konkreten Anhaltspunkt anzuführen, der die Plausibilität dieser Antworten in Frage stellen könnte. Der bloße Umstand, dass die Kommission im Rahmen der Bewertung dieser komplexen wissenschaftlichen Erkenntnisse bestimmte Erkenntnisse gegenüber den von der Klägerin angeführten Erkenntnissen vorgezogen hatte, lässt weder den Schluss zu, dass sie Letztere zu Unrecht ausgeschlossen hat, noch vermag sie diese Bewertung in Frage zu stellen, bei der die Kommission, wie oben in Rn. 31 ausgeführt, über ein weites Ermessen verfügt. |
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109 |
Im Übrigen ist zum Vorbringen der Klägerin, dass eingeführtes Holz nicht berücksichtigt worden sei, festzustellen, dass die LULUCF‑Verordnung auf diese Art von Holz in der Tat nicht anwendbar ist. Die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 6 und 7 der Richtlinie RED II gelten indessen, wie die Kommission geltend macht, sowohl für Holz aus der Union als auch für eingeführtes Holz. Aus Abs. 6 dieses Artikels ergibt sich nämlich, dass bei den Kriterien, die für Brennstoffe im Hinblick auf Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen gelten, u. a. der Frage Rechnung getragen werden muss, ob es in dem Land, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, nationale und/oder subnationale Gesetze, die im Erntegebiet gelten, und Überwachungssysteme gibt. Außerdem ist nach Abs. 7 Buchst. a Ziff. i und iii dieses Artikels auch die Frage zu berücksichtigen, ob das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirtschaftlichen Biomasse Vertragspartei des Übereinkommens von Paris ist und Gesetze hat, die im Erntegebiet gelten, um die Kohlenstoffbestände und ‑senken zu erhalten und zu verbessern, und für Nachweise sorgt, dass die für den LULUCF‑Sektor gemeldeten Emissionen nicht höher ausfallen als der Emissionsabbau (Abs. 7 Buchst. a Ziff. i und iii). |
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110 |
Folglich macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass eingeführtes Holz bei der Festlegung der technischen Bewertungskriterien für die Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit Bioenergie nicht berücksichtigt worden sei. |
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111 |
Damit ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen. |
Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Ziels des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft in Bezug auf den Grundsatz der Kaskadennutzung der forstwirtschaftlichen Biomasse
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112 |
Die Klägerin macht geltend, dass Nr. 3.1.2 Buchst. b des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses einen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthalte. Die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, um technische Bewertungskriterien in Bezug auf den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Ziels des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft in Bezug auf die Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bioenergie festzulegen. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse seien jedoch bei weitem ausreichend, und die Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen habe empfohlen, solche Kriterien festzulegen, um dem Grundsatz der Kaskadennutzung von Biomasse Rechnung zu tragen, da dieser Grundsatz auch im Vorschlag einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie RED II anerkannt werde. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, dass, falls sich herausstellen sollte, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend seien, das Vorsorgeprinzip verlange, dass die Verbrennung forstwirtschaftlicher Biomasse nicht in der Taxonomie enthalten sei. Im Übrigen habe sich die Kommission zu Unrecht auf die Perspektive künftiger Rechtsvorschriften gestützt, um zu rechtfertigen, dass ihr Handeln derzeit nicht den Anforderungen der Taxonomie-Verordnung entspreche. |
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113 |
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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114 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Nr. 3.1.2 Buchst. b des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses erstens geltend gemacht hat, dass das Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Kaskadennutzung und der Biomasse äußerst kompliziert sei und dass hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse für die Festlegung geeigneter Kriterien unabdingbar seien, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Grundsatzes zu gewährleisten. Eine derartige Komplexität sei im Kommissionsdokument von 2018 mit dem Titel „Guidance on cascading use of biomass with selected good practice examples on woody biomass“ (Leitfaden für die Kaskadennutzung von Biomasse mit ausgewählten Beispielen bewährter Verfahren für Biomasse mit holzartigem Ursprung) und im Bericht der Europäischen Umweltagentur Nr. 8/2018 mit dem Titel „The circular economy and the bioeconomy“ (Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie) anerkannt worden. |
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115 |
Zweitens war die Kommission der Auffassung, dass sie in diesem Kontext gemäß Art. 19 Abs. 5 der Taxonomie-Verordnung auf eine schrittweise Herangehensweise zurückgreifen und auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen vorgehen könne. |
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116 |
Drittens vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Richtlinie RED II bereits Bestimmungen über Abfallhierarchie und Kreislaufwirtschaft enthalte, die von den Wirtschaftsteilnehmern einzuhalten seien. Insbesondere sei im 21. Erwägungsgrund dieser Richtlinie vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten „den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft … entsprechend Rechnung [tragen]“. Nach Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie stellten „[d]ie Mitgliedstaaten … sicher, dass ihre nationalen Strategien … [und ihre] Förderregelungen … so konzipiert sind, dass die Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG gebührend berücksichtigt wird, damit unverhältnismäßige wettbewerbsverzerrende Auswirkungen auf die Rohstoffmärkte möglichst vermieden werden“. In Art. 28 Abs. 6 der Richtlinie RED II sei vorgesehen, dass die Kommission die Auflistung der Rohstoffe, einschließlich Biomasse, überprüfe und ihre Analyse auf die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft stütze. |
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117 |
Viertens hat die Kommission erklärt, dass der Vorschlag einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie RED II u. a. vorsehe, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen müssten, damit Energie aus Biomasse so erzeugt werde, dass der Abfallhierarchie und dem Grundsatz der Kaskadennutzung Rechnung getragen werde. Darüber hinaus sei die Kommission nach dem Richtlinienvorschlag verpflichtet, einen delegierten Rechtsakt zu den Modalitäten der Anwendung des Grundsatzes der Kaskadennutzung auf die Biomasse zu erlassen. |
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118 |
Dieser von der Kommission im angefochtenen Beschluss dargelegte schrittweise Ansatz ergibt sich auch aus dem 31. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung, wonach „die technischen Bewertungskriterien für Bioenergietätigkeiten … unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Richtlinie [RED II] und ihrer künftigen Überarbeitungen, ergänzt, überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden [sollten], um den neuesten Entwicklungen der Faktengrundlage … Rechnung zu tragen“. |
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119 |
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen der Kommission empfohlen hat, Kriterien für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bioenergie in Bezug auf den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft aufzunehmen. |
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120 |
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Kaskadennutzung darauf abzielt, für eine effiziente Verwendung der Ressourcen zu sorgen, indem der Verwendung der Produktmaterialien nach Maßgabe ihres höchsten wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwerts in einer bestimmten Rangfolge Vorrang eingeräumt wird. |
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121 |
Die Klägerin trägt vor, die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Festlegung technischer Bewertungskriterien zu dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Ziels des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft gegeben habe, um den Grundsatz der Kaskadennutzung der forstwirtschaftlichen Biomasse zu berücksichtigen. |
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122 |
Die Klägerin trägt jedoch nichts Konkretes vor, was die Schlussfolgerung der Kommission, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse unzulänglich seien, widerlegen könnte. Vielmehr ist festzustellen, dass aus den Studien, die in dem oben in Rn. 114 wiedergegebenen Teil des angefochtenen Beschlusses erwähnt werden, hervorgeht, dass die Frage des Verhältnisses zwischen dem Grundsatz der Kaskadennutzung und der Biomasse kompliziert sei. Zudem reicht der Umstand, dass die Klägerin bezüglich der Hinlänglichkeit wissenschaftlicher Erkenntnisse zu einer anderen Schlussfolgerung als die Kommission gelangt, nicht aus, um darzutun, dass der Beschluss in dieser Hinsicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet wäre. |
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123 |
Außerdem ist das auf den Vorsorgegrundsatz gestützte Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen. Die bloße Berufung auf diesen Grundsatz reicht nicht aus, um die Plausibilität der oben aus den Rn. 114 bis 117 hervorgehenden Beurteilungen der Kommission in Frage zu stellen, die diese veranlasst haben, in der Delegierten Verordnung die Verwendung der forstwirtschaftlichen Biomasse in die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bioenergie einzubeziehen, da sie davon ausging, dass es ihr möglich sei, einen schrittweisen Ansatz zu verfolgen und nach Maßgabe der gewonnenen Erfahrung voranzuschreiten. |
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124 |
Das Argument der Klägerin, dass sich die Kommission auf die Perspektive künftiger Rechtsvorschriften gestützt habe, um zu rechtfertigen, dass ihr Handeln derzeit nicht den Anforderungen der Taxonomie-Verordnung entspreche, beruht auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Beschlusses. Aus Nr. 3.1.2 Buchst. b des Anhangs II dieses Beschlusses, in der oben in Rn. 114 erwähnten Passage, geht nämlich hervor, dass sich die Kommission auf Art. 19 Abs. 5 der Taxonomie-Verordnung berufen hat, um geltend zu machen, dass sie einen schrittweisen Ansatz verfolgen und nach Maßgabe der gewonnenen Erfahrung verfahren könne, da sie verpflichtet sei, die technischen Bewertungskriterien regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls die nach diesem Art. 19 Abs. 5 erlassenen delegierten Rechtsakte entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu ändern. |
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125 |
Darüber hinaus hat sich die Kommission auf den Vorschlag einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie RED II berufen, um die künftigen Verpflichtungen hervorzuheben, die sie in dieser Hinsicht bereits eingegangen sei in Anbetracht der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses festgestellten Umstände in Bezug auf die Komplexität des Verhältnisses zwischen dem Grundsatz der Kaskadennutzung und der Biomasse und des Fehlens hinreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Festlegung geeigneter Kriterien, um die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes der Kaskadennutzung zu gewährleisten. |
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126 |
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat sich die Kommission demnach nicht auf Art. 19 Abs. 5 der Taxonomie-Verordnung berufen, um irgendeine Untätigkeit zu rechtfertigen. |
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127 |
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Klägerin nicht angibt, auf welche Rechtsvorschriften sie ihr Vorbringen stützt. Soweit das Vorbringen der Klägerin als auf einen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Taxonomie-Verordnung gestützt aufgefasst werden kann, ist es gleichwohl zurückzuweisen. |
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128 |
Zum einen ergibt sich zwar aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Taxonomie-Verordnung, dass die Kommission technische Bewertungskriterien festlegen muss, anhand deren bestimmt wird, ob die betreffende Wirtschaftstätigkeit das Ziel des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft erheblich beeinträchtigt. In Anbetracht der oben in den Rn. 114 bis 120 dargelegten Umstände kann jedoch in dem schrittweisen Ansatz, den die Kommission namentlich zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Kaskadennutzung der forstwirtschaftlichen Biomasse verfolgt hat, für sich genommen und ohne weitere Präzisierung kein Verstoß der Kommission gegen die oben genannten Bestimmungen gesehen werden. Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, darzutun, dass die Kommission bei ihrer Prüfung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Ziels des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft in Bezug auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bioenergie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Zum anderen macht die Klägerin noch nicht einmal deutlich, auf welche konkreten Tätigkeiten sich ihr Vorbringen beziehen soll. |
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129 |
In Anbetracht all dessen ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes und folglich dieser Klagegrund zurückzuweisen. |
Zum dritten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien
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130 |
Dieser Klagegrund ist in vier Teile untergliedert, mit denen offensichtliche Beurteilungsfehler geltend gemacht werden in Bezug auf:
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131 |
Zunächst ist vorab darauf hinzuweisen, dass aus dem angefochtenen Beschluss in Verbindung mit Nr. 3.14 des Anhangs I der Delegierten Verordnung hervorgeht, dass die von dieser Delegierten Verordnung erfasste Tätigkeit der Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien sieben Arten chemischer Produkte umfasst, nämlich chemische Wertprodukte, Aromaten, Vinylchlorid, Styrol, Ethylenoxid, Monoethylenglycol und Adipinsäure. |
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132 |
Sodann ergibt sich aus Nr. 3.14 des Anhangs I der Delegierten Verordnung, dass eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie eine Übergangstätigkeit gemäß Art. 10 Abs. 2 der Taxonomie-Verordnung darstellt, wenn sie die in dieser Nummer dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt, d. h. Kriterien, die sich zum einen auf den wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zum anderen auf den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen einschließlich der in den Anlagen A bis D zu diesem Anhang I festgelegten Kriterien beziehen. |
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133 |
Schließlich ergibt sich aus den Akten sowie aus den Antworten der Parteien auf Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass bestimmte organische Grundstoffe und Chemikalien, die aus der in Nr. 3.14 des Anhangs II der Delegierten Verordnung genannten Tätigkeit hervorgehen, anschließend bei mehreren anderen Tätigkeiten verwendet werden, für die sie mitunter unabdingbar sind, wie bei der Herstellung von Nylon, von Haushaltsprodukten, von Kunststoffen oder von Arzneimitteln. |
Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Einstufung der Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien als Übergangstätigkeit
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134 |
Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe in Nr. 3.2.1 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Taxonomie-Verordnung verstoßen, indem sie die Auffassung vertreten habe, dass die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien als Übergangstätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 dieser Verordnung eingestuft werden könne. Die Kommission habe nicht die Auswirkungen des Lebenszyklus der Produkte berücksichtigt und die Einstufung dieser Tätigkeit als Übergangstätigkeit nicht auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt. Die im Antrag auf interne Überprüfung dargelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse zeigten, dass es keinerlei sachgemäße Grundlage für die Schlussfolgerung gebe, dass die für die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien geltenden technischen Bewertungskriterien einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisteten und erhebliche Beeinträchtigungen vermieden. Im Übrigen könne sich die Kommission nicht auf den Vorsorgegrundsatz stützen, um die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die technischen Bewertungskriterien dem vollständigen Lebenszyklus des Produkts Rechnung trügen, zu verwässern. Vorliegend verlange der Vorsorgegrundsatz, diese Tätigkeit nicht in die Taxonomie einzubeziehen. |
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135 |
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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136 |
Zunächst ist festzustellen, dass, wie oben in den Rn. 16 und 18 bemerkt, in Art. 10 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen eine Wirtschaftstätigkeit als ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz eingestuft wird. In Art. 10 Abs. 2 dieser Verordnung sind die Bedingungen für Wirtschaftstätigkeiten geregelt, für die es keine technologisch und wirtschaftlich durchführbare CO2-arme Alternative gibt, d. h. für die sogenannten „Übergangstätigkeiten“ nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. h Ziff. ii dieser Verordnung. |
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137 |
Im 41. Erwägungsgrund der Taxonomie-Verordnung heißt es, dass der derzeitige Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft „eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen bei anderen Wirtschaftstätigkeiten und Sektoren [erfordert], für die es keine technisch und wirtschaftlich durchführbaren CO2-armen Alternativen gibt“, dass „[b]ei diesen Übergangswirtschaftstätigkeiten … davon ausgegangen werden [sollte], dass sie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten, wenn ihre Treibhausgasemissionen erheblich unter dem Sektor- oder dem Branchendurchschnitt liegen, wenn sie die Entwicklung und den Einsatz CO2-armer Alternativen nicht behindern und wenn sie nicht zu Lock-in-Effekten bei Vermögenswerten führen, die mit dem Ziel der Klimaneutralität unvereinbar sind, wobei die wirtschaftliche Lebensdauer dieser Vermögenswerte zu berücksichtigen ist“, und dass „[d]ie technischen Bewertungskriterien für diese Übergangswirtschaftstätigkeiten … sicherstellen [sollten], dass diese Übergangstätigkeiten eine glaubwürdige Entwicklung in Richtung Klimaneutralität haben[,] und … in regelmäßigen Abständen entsprechend angepasst werden [sollten]“. |
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138 |
Nach dem ersten und dem letzten Unterabsatz von Art. 19 Abs. 5 der Taxonomie-Verordnung sind die für Übergangstätigkeiten festgelegten technischen Bewertungskriterien mindestens alle drei Jahre unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts zu überprüfen. |
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139 |
Wie oben in den Rn. 75, 76 und 85 ausgeführt, ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 Buchst. g in Verbindung mit den Erwägungsgründen 34, 40 und 47 der Taxonomie-Verordnung im Wesentlichen, dass die technischen Bewertungskriterien dem Lebenszyklus der durch die in Rede stehende Wirtschaftstätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen Rechnung tragen müssen, wobei sowohl die Umweltauswirkung der Wirtschaftstätigkeit selbst als auch die Umweltauswirkungen dieser Produkte und Dienstleistungen zu berücksichtigen sind. Nach dieser Bestimmung wird jedoch weder die Festlegung spezifisch auf den Lebenszyklus bezogener technischer Bewertungskriterien verlangt, noch ist die Kommission verpflichtet, in jedem Einzelfall eine Lebenszyklusanalyse vorzunehmen. Erforderlich ist, dass die Kommission beim Erlass der technischen Bewertungskriterien den Lebenszyklus berücksichtigt, indem u. a. den vorhandenen Lebenszyklusanalysen Rechnung getragen wird. |
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140 |
Die Klägerin macht zunächst geltend, die Kommission habe die Auswirkungen des Lebenszyklus der Produkte nicht berücksichtigt. Dieses Vorbringen ähnelt dem Vorbringen zur Stützung des vierten Teils des ersten Klagegrundes und ist daher aus denselben Gründen zurückzuweisen wie oben in den Rn. 77 bis 86. |
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141 |
Denn die Kommission hat, wie oben in Rn. 84 festgestellt, im angefochtenen Beschluss behauptet, dass sich die allumfassende Einbeziehung von Erwägungen im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus in die technischen Bewertungskriterien aufgrund des Fehlens verwendbarer und vergleichbarer Daten als schwierig erweise. Aus diesem Beschluss ergibt sich jedoch auch, dass die Kommission bei den technischen Bewertungskriterien für die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien die unmittelbaren Treibhausgasemissionen für den Herstellungsprozess und insbesondere Benchmarks des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten berücksichtigt hat. |
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142 |
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben in Rn. 85 festgestellt, nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. g in Verbindung mit den Erwägungsgründen 34, 40 und 47 der Taxonomie-Verordnung weder technische Bewertungskriterien speziell für den Lebenszyklus verlangt sind, noch die Kommission dazu verpflichtet ist, in jedem Einzelfall eine Lebenszyklusanalyse zu erstellen. Erforderlich ist, dass die Kommission beim Erlass der technischen Bewertungskriterien den Lebenszyklus berücksichtigt, indem u. a. den vorhandenen Lebenszyklusanalysen Rechnung getragen wird. |
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143 |
Die Klägerin beschränkt sich aber, genau wie im vierten Teil des ersten Klagegrundes (siehe oben, Rn. 87), auf das allgemeine Vorbringen, die Kommission habe sich ihrer Verpflichtung zur Berücksichtigung des Lebenszyklus nicht ordnungsgemäß entledigt, trägt aber nichts Konkretes vor, was die Plausibilität der oben in den Rn. 141 und 142 genannten Beurteilungen der Kommission in Frage stellen könnte. |
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144 |
Sodann tragt die Klägerin vor, die Kommission habe die Einstufung der Tätigkeit der Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien als Übergangstätigkeit nicht auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt. |
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145 |
Dieses Argument ist jedoch, wie die Kommission geltend macht, nicht untermauert. Die Klägerin beschränkt sich nämlich auf das Vorbringen, die Einstufung der Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien als Übergangstätigkeit laufe den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen zuwider, und zwar „nicht nur in Bezug auf die Auswirkungen des Lebenszyklus, sondern [auch] allgemein“, ohne jedoch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, auf die sie sich bezieht, oder die Bestimmungen, gegen die mit dem angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, näher zu erläutern. Zudem kann der bloße, ohne weitere Angaben gemachte Verweis auf die im Antrag auf interne Überprüfung dargelegten Gesichtspunkte nicht ausreichen, um diese Unzulänglichkeit der Behauptung zu beheben. |
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146 |
Schließlich macht die Klägerin geltend, der Vorsorgegrundsatz verlange, dass die Tätigkeit der Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien nicht in die Taxonomie einbezogen werde. Sie erläutert jedoch nicht, inwiefern die Einstufung der Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien als Übergangstätigkeit gegen diesen Grundsatz verstoßen haben soll. |
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147 |
Im Übrigen ist mit der Kommission festzustellen, dass die Klägerin nichts vorgetragen hat, was belegte, dass die Kommission mit der Entscheidung, die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien als Übergangstätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomie-Verordnung einzustufen, die Grenzen ihres Ermessens überschritten hätte. |
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148 |
Demnach ist der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen. |
Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Kriterien für die Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Ziels des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft
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149 |
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe aus den bereits im Rahmen des ersten Teils des dritten Klagegrundes dargelegten Gründen in Nr. 3.2.2 Buchst. a des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie es unterlassen habe, die Auswirkungen des Lebenszyklus der aus organischen Grundstoffen und Chemikalien bestehenden Produkte zu berücksichtigen, und es daher unterlassen habe, Kriterien in Bezug auf den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Ziels des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft vorzuschlagen. |
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150 |
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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151 |
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Teils darauf beschränkt, auf die von ihr im Rahmen des ersten Teils dieses Klagegrundes vorgetragenen Argumente zu verweisen. Diese Argumente sind demzufolge aus denselben Gründen wie oben in den Rn. 143, 145 und 146 zurückzuweisen. |
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152 |
Dass mit dem vorliegenden Teil offenbar ein Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Taxonomie-Verordnung geltend gemacht wird, während mit dem ersten Teil des dritten Klagegrundes ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung gerügt wird, ändert nichts an diesem Ergebnis. Die Klägerin trägt nämlich kein Argument substantiiert vor, mit dem dargetan werden könnte, dass die Kommission bei ihrer Untersuchung des Grundsatzes der Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Ziels des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft in Bezug auf die Tätigkeit der Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. |
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153 |
Demnach ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen. |
Zum dritten Teil des dritten Klagegrundes: offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Kriterien für die Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Ziels einer nachhaltigen Nutzung und des Schutzes von Wasser- und Meeresressourcen
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154 |
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe in Nr. 3.2.2 Buchst. b des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf das Erfordernis begangen, Kriterien für den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes der Wasser- und Meeresressourcen aufzustellen. Die von der Kommission festgelegten technischen Bewertungskriterien hätten nur die Wasserkörper im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1, im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie) berücksichtigt. In Anlage B des Anhangs I der Delegierten Verordnung werde jedoch nicht auf die Meeresumwelt und die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (ABl. 2008, L 164, S. 19, im Folgenden: Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) Bezug genommen. Im Antrag auf interne Überprüfung habe die Klägerin jedoch eine Gesamtheit wissenschaftlicher Erkenntnisse vorgetragen, die belegten, dass organische Grundstoffe und Chemikalien bei der Herstellung von Kunststoffen verwendet würden und dass diese ein erhebliches Risiko für die Meeresökosysteme darstellten, insbesondere aufgrund der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik und Nanoplastik. |
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155 |
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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156 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung in dem von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakt technische Bewertungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen sind, anhand deren bestimmt wird, ob die betreffende Wirtschaftstätigkeit eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt (siehe oben, Rn. 19). |
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157 |
In Art. 9 Buchst. c der Taxonomie-Verordnung ist „die nachhaltige Nutzung und [der] Schutz von Wasser- und Meeresressourcen“ als Umweltziel vorgesehen (siehe oben, Rn. 14). |
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158 |
Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i und ii der Taxonomie-Verordnung gilt für die Zwecke des Art. 3 Buchst. b dieser Verordnung eine Wirtschaftstätigkeit unter Berücksichtigung des Lebenszyklus der durch eine Wirtschaftstätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen, darunter auch von Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen, als erheblich beeinträchtigend für die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, wenn diese Tätigkeit den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Gewässern, einschließlich Oberflächengewässern und Grundwässern, oder den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigt (siehe oben, Rn. 13 und 22). |
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159 |
Außerdem ist Ziel der Wasserrahmenrichtlinie nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers. |
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160 |
Mit der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie wird nach ihrem Art. 1 Abs. 1 ein Rahmen geschaffen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um spätestens bis zum Jahr 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten. Gemäß Art. 5 Abs. 1 und dem 11. Erwägungsgrund dieser Richtlinie soll jeder Mitgliedstaat u. a. für jede betreffende Meeresregion oder ‑unterregion eine Meeresstrategie für seine Meeresgewässer entwickeln. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie für jede betreffende Meeresregion bzw. ‑unterregion eine Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands dieser Meeresgewässer beschreiben, wobei sie die in Anhang I aufgeführten qualitativen Deskriptoren zugrunde legen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie eine umfassende Reihe von Umweltzielen sowie zugehörige Indikatoren für ihre Meeresgewässer festlegen, die als Richtschnur für die Erreichung eines guten Umweltzustands der Meeresumwelt dienen. |
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161 |
Vorliegend geht aus Nr. 3.2.2 Buchst. b des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission in Bezug auf die technischen Bewertungskriterien der Ansicht war, dass die Taxonomie-Verordnung auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeiten Wirkung entfalte und dass Anhang I Anlage B der Delegierten Verordnung in Bezug auf die Tätigkeit der Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien hinreichende Kriterien vorsehe, um dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes der Wasser- und Meeresressourcen Genüge zu tun. Diese Kriterien bezogen sich auf die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß Art. 13 und Anhang VII der Wasserrahmenrichtlinie. Diese Bewirtschaftungspläne galten auch für die Küsten- und Übergangsgewässer, und zwar hinsichtlich der im Umkreis einer Meile gelegenen Gewässer für die meisten Qualitätskomponenten, die den guten Zustand der Gewässer festlegen, und hinsichtlich der im Umkreis von 12 Meilen gelegenen für den chemischen Zustand. Außerdem waren die Mitgliedstaaten nach den Anhängen II und VIII dieser Rahmenrichtlinie verpflichtet, Kunststoffe und Mikroplastik in die Schadstoffkategorie der „Schwebstoffe“ im Wasser aufzunehmen. Nach Angaben der Kommission waren die nachgelagerten Auswirkungen der in Rede stehenden Tätigkeit in Anbetracht der sehr vielfältigen Verwendungen der organischen Grundstoffe und Chemikalien komplex und standen mit zahlreichen Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang. Die Absicherung gegen nachgelagerte potenzielle Auswirkungen der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik und Nanoplastik erfolge besser durch spezifischere nachgelagerte Tätigkeiten, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abfallvermeidung und ‑bewirtschaftung, die in der sich entwickelnden Taxonomie nach und nach berücksichtigt werden könnten. |
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162 |
In Bezug auf die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie vertrat die Kommission in Nr. 3.2.2 Buchst. b des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses die Auffassung, dass diese Rahmenrichtlinie nicht die Höchstkonzentration einzelner Verunreinigungsstoffe einschließlich organischer Grundstoffe und Chemikalien festlege. Die Mitgliedstaaten seien verantwortlich für die Festlegung der Höchstkonzentrationen im Rahmen der regionalen oder subregionalen Zusammenarbeit, wie sich aus Art. 9 und den in den Nrn. 8 und 9 des Anhangs I dieser Rahmenrichtlinie vorgesehenen qualitativen Deskriptoren ergebe, die der Festlegung des guten Umweltzustands dienten. |
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163 |
Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie nicht die Meeresumwelt und die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bei den technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit der Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien berücksichtigt habe, obwohl wissenschaftliche Erkenntnisse belegten, dass diese Stoffe und Chemikalien bei der Herstellung von Kunststoffen verwendet würden und dass diese wegen der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik und Nanoplastik ein erhebliches Risiko für die Meeresökosysteme darstellten. |
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164 |
Die Argumentation der Klägerin scheint sich aus einer Auslegung einzelner nicht näher bezeichneter Bestimmungen der Taxonomie-Verordnung zu ergeben, nach der die Kommission bei der Festlegung der technischen Bewertungskriterien für die Zwecke der Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen nicht nur die Auswirkungen der Tätigkeit der Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien auf die Wasser- und Meeresressourcen berücksichtigen muss, sondern auch der dieser Tätigkeit nachgelagerten Wirtschaftstätigkeiten, insbesondere der Herstellung von Kunststoffen. |
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165 |
Hierzu ist festzustellen, dass die organischen Grundstoffe und Chemikalien, wie sich aus Rn. 133 des vorliegenden Urteils ergibt, im weiteren Verlauf bei mehreren anderen Tätigkeiten Verwendung finden, u. a. bei der Herstellung von Kunststoffen. Die Wirtschaftstätigkeit, um die es in Nr. 3.2.2 Buchst. b des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses ging, war jedoch nicht die Herstellung von Kunststoffen, sondern die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien. |
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166 |
Aus den Bestimmungen der Taxonomie-Verordnung ergibt sich jedoch nicht, dass bei den technischen Bewertungskriterien, die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Umweltziele, namentlich der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes der Wasser- und Meeresressourcen, festgelegt werden, Wirtschaftstätigkeiten berücksichtigt werden müssen, die der Tätigkeit, auf die diese Kriterien abzielen, nachgelagert sind. |
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167 |
Mit der Taxonomie-Verordnung soll nämlich ein vereinheitlichtes System zur Einstufung von Wirtschaftstätigkeiten geschaffen werden, die als ökologisch nachhaltig gelten (siehe oben, Rn. 12). Diese Einstufung oder Taxonomie bezieht sich demnach auf bestimmte Wirtschaftstätigkeiten. |
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168 |
Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Taxonomie-Verordnung müssen die technischen Bewertungskriterien zudem dem Lebenszyklus sowie den Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen Rechnung tragen, indem sowohl die Umweltauswirkung der Wirtschaftstätigkeit selbst als auch die Umweltauswirkungen der durch sie bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen berücksichtigt werden, insbesondere durch Beachtung der Herstellung, der Verwendung und des Endes der Lebensdauer dieser Produkte und Dienstleistungen. |
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169 |
Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 sowie Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Taxonomie-Verordnung, dass die Festlegung der technischen Bewertungskriterien durch die Kommission, nach denen sich auch bestimmt, ob eine Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen des Ziels der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes der Wasser- und Meeresressourcen vermeidet, in Bezug auf eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit sowie auf die mit dieser Tätigkeit bereitgestellten Produkte oder Dienstleistungen erfolgen muss. |
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170 |
Demnach betrifft die Festlegung technischer Bewertungskriterien durch die Kommission, anhand deren festgestellt werden kann, ob eine Tätigkeit als nachhaltig gelten kann, bezogen auf den Einzelfall eine konkrete Wirtschaftstätigkeit und bezieht sich daher nicht unmittelbar auf Waren oder Dienstleistungen, die aus anderen, der in Rede stehenden Wirtschaftstätigkeit nachgelagerten Tätigkeiten stammen. |
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171 |
Daher ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, soweit es sich auf das Fehlen technischer Bewertungskriterien für die Umweltauswirkungen der Herstellung von Kunststoffen oder anderer Tätigkeiten bezieht, die der Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien, die die einzige Tätigkeit ist, um die es im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes geht, nachgelagert sind. |
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172 |
Folglich ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die von der Kommission festgelegten technischen Bewertungskriterien nicht die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie berücksichtigt hätten. Die Klägerin hat sich auf diese Rahmenrichtlinie zur Stützung ihres Vorbringens berufen, mit dem sie nicht die Auswirkungen der im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes in Rede stehenden Tätigkeit auf die Umwelt geltend macht, sondern die der nachgelagerten Tätigkeit der Herstellung von Kunststoffen sowie der durch diese Tätigkeit geschaffenen Mikro- und Nanoplastik. |
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173 |
Der dritte Teil des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen. |
Zum vierten Teil des dritten Klagegrundes: offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Kriterien für die Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Ziels der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
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174 |
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe in Nr. 3.2.2 Buchst. d des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Tätigkeit der Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien als Übergangstätigkeit eingestuft habe, da sie ausschließlich für Verwendungen bestimmt sei, die für die Gesellschaft unverzichtbar seien. Die Kommission räume ein, dass mindestens vier in diesen Stoffen enthaltene Substanzen als höchst besorgniserregende Substanzen eingestuft worden seien, die die Umwelt erheblich beeinträchtigten, und dass sie nicht über ausreichende Erkenntnisse verfügt habe, um in Erfahrung zu bringen, welche ihrer Verwendungen für die Gesellschaft unverzichtbar seien. Entgegen dem Vorbringen der Kommission könne der durch die Verwendung dieser Substanzen verursachte Schaden nicht durch einen weniger CO2-intensiven Herstellungsprozess ausgeglichen werden. |
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175 |
Im Übrigen habe sich die Kommission zu Unrecht auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1, im Folgenden: CLP-Verordnung) und auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, im Folgenden: REACH-Verordnung) gestützt. Diese Bestimmungen seien nicht einschlägig, da sie die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Verwendung dieser Stoffe festlegten, aber nicht die Kriterien festlegten, anhand deren eine Tätigkeit als ökologisch nachhaltig eingestuft werden könne. |
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176 |
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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177 |
Zunächst ergibt sich aus Art. 9 Buchst. e in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. b und Art. 17 Abs. 1 Buchst. e der Taxonomie-Verordnung, dass mit dem von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakt technische Bewertungskriterien festgelegt werden müssen, anhand deren bestimmt wird, ob die betreffende Wirtschaftstätigkeit das Ziel der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erheblich beeinträchtigt. |
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178 |
Aus Nr. 3.2.2 Buchst. d des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass die Kommission zunächst der Ansicht war, dass sich die Kritik der Klägerin aus einer wirklichkeitsfremden Auslegung der Taxonomie in Bezug auf die Verpflichtung der Kommission ergebe, eine einfache Überprüfung der nachgelagerten Verwendung organischer Grundstoffe und Chemikalien vorzunehmen. Nach diesem Beschluss handelte es sich um Stoffe und Chemikalien mit hohem Produktionsvolumen, die „Grundstoffe“ und Chemikalien seien, d. h. für die Herstellung zahlreicher anderer in der Gesellschaft verwendeter Stoffe und Chemikalien erforderlich seien. |
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179 |
Zudem wies die Kommission darauf hin, dass die organischen Grundstoffe und Chemikalien gefährliche Stoffe einschlössen, d. h. Stoffe, die nach der CLP-Verordnung einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung unterlägen, Stoffe, die nach der REACH-Verordnung als besonders besorgniserregend eingestuft werden könnten, und Stoffe, deren Verwendung unter die in Anhang XVII der REACH-Verordnung vorgesehenen Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung fallen könne (im Folgenden zusammen: gefährliche Stoffe). Die in Anhang I Nr. 3.14 der Delegierten Verordnung genannte Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien müsse jedoch den Voraussetzungen der Anlage C dieses Anhangs entsprechen, aus der sich ergebe, dass diese Herstellung nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung gefährlicher Stoffe wie der vorgenannten führen dürfe, es sei denn, es sei nachgewiesen, dass ihre Verwendung für die Gesellschaft unverzichtbar sei. Der Begriff der „unverzichtbaren Verwendung“ für die Gesellschaft ergab sich aus der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit“ vom 14. Oktober 2020 (COM[2020] 667 final) (im Folgenden: Mitteilung der Kommission über die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit). |
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180 |
Aus dem angefochtenen Beschluss in Verbindung mit der Delegierten Verordnung ergibt sich somit, dass für die Zwecke der Taxonomie-Verordnung die Tätigkeit der Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien nur dann als Übergangstätigkeit eingestuft wird, wenn sie in einem CO2-armen Prozess stattfindet, d. h., wenn die Treibhausgasemissionen aufgrund ihres Herstellungsprozesses unter den in Anhang I Nr. 3.14 dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerten liegen. |
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181 |
Darüber hinaus ist, wie im angefochtenen Beschluss erwähnt, in Anlage C zu Anhang I der Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Einstufung als Übergangstätigkeit nicht für die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien gilt, da es sich um die Herstellung von Stoffen (oder Gemischen, in denen sie enthalten sind) handelt, die die Kriterien der Art. 57 und 59 Abs. 1 der REACH-Verordnung erfüllen, d. h. insbesondere um Stoffe (oder Gemische, in denen sie enthalten sind), die nach der CLP-Verordnung für bestimmte Gefahren und Gefahrenklassen eingestuft werden können, „es sei denn, ihre Verwendung hat sich als … für die Gesellschaft [unverzichtbar] erwiesen“. |
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182 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Klägerin nicht gefolgt werden kann, wenn sie der Kommission vorwirft, dass sie keine hinreichenden Erkenntnisse zur nachgelagerten Verwendung der gefährlichen Stoffe und zu deren Verwendungen, die für die Gesellschaft unverzichtbar seien, vorgebracht habe. |
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183 |
Zum einen trägt das Vorbringen der Klägerin nicht der im angefochtenen Beschluss erwähnten Mitteilung der Kommission über die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit Rechnung (siehe oben, Rn. 179). Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin insoweit unwidersprochen ausgeführt hat, ergibt sich aus dieser Mitteilung, dass gefährliche Stoffe, deren Verwendung unverzichtbar ist, diejenigen Stoffe sind, die für die Sicherheit und die menschliche Gesundheit von entscheidender Bedeutung oder kritisch für das Funktionieren der Gesellschaft sind. |
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184 |
In der Mitteilung der Kommission über die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit wird auf das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, verwiesen, denen die Union mit dem Beschluss 88/540/EWG des Rates vom 14. Oktober 1988 über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, beigetreten ist (ABl. 1988, L 297, S. 8). Die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und dem genannten Protokoll werden derzeit durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. 2009, L 286, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] 2017/605 der Kommission vom 29. März 2017 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung Nr. 1005/2009 [ABl. 2017, L 84, S. 3]), in der Unionsrechtsordnung umgesetzt. Die Verordnung Nr. 1005/2009 enthält mehrere Bestimmungen, die u. a. die „Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken“ der in ihrem Anhang I aufgeführten „Geregelten Stoffe“ betreffen. |
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185 |
Unter diesen Umständen ist nicht dargetan, dass der Kommission keine Erkenntnisse über die gefährlichen Stoffe vorlagen, deren Verwendung für die Gesellschaft unverzichtbar ist. |
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186 |
Zum anderen macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die REACH-Verordnung und die CLP-Verordnung, auf die im angefochtenen Beschluss verwiesen werde, insoweit irrelevant seien. |
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187 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass die REACH-Verordnung, die den Rechtsrahmen für die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung chemischer Stoffe bietet, „auf dem Grundsatz [beruht], dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sicherstellen müssen, dass sie Stoffe herstellen, in Verkehr bringen und verwenden, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen“ (Art. 1 Abs. 3). Demgemäß sind in dieser Verordnung die jeweiligen Pflichten und die Auflagen für Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender von Stoffen (vgl. den 16. Erwägungsgrund) in Bezug auf, im Wesentlichen, die Registrierung von Stoffen (Titel II), die gemeinsame Nutzung von Daten (Titel III) und die Informationspflicht in der Lieferkette (Titel IV) niedergelegt. |
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188 |
Darüber hinaus erlegt die CLP-Verordnung, die harmonisierte Anforderungen an die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung chemischer Stoffe und Gemische festlegt, den Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern Verpflichtungen auf, insbesondere in Bezug auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Art. 4), die Identifizierung und Prüfung der verfügbaren Informationen über die Stoffe (Art. 5 und 6), die Bewertung dieser Informationen und gegebenenfalls Selbsteinstufung von Stoffen unter Anwendung der Einstufungskriterien für jede Gefahrenklasse (Art. 5, 9 und 13) sowie die Einreichung von Vorschlägen für harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung (Art. 37 Abs. 1 und 2). |
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189 |
Aus den insbesondere in der REACH-Verordnung und der CLP-Verordnung vorgesehenen rechtlichen Anforderungen an die chemische Sicherheit ergibt sich somit, dass die nachgeschalteten Verwendungen der organischen Grundstoffe und Chemikalien geregelt sind und dass die Hersteller dieser Erzeugnisse sowie andere Akteure in der Lieferkette einer Reihe von Verpflichtungen u. a. in Bezug auf Registrierung, Information und Datenaustausch unterliegen. |
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190 |
Die Klägerin legt jedoch in keiner Weise dar, weshalb der im angefochtenen Beschluss genannte und oben in den Rn. 184 und 187 bis 189 wiedergegebene Rechtsrahmen sowie die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht ausreichten, um Erkenntnisse über die nachgeschalteten Verwendungen gefährlicher Stoffe zu liefern. |
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191 |
Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach der durch die Verwendung gefährlicher Stoffe verursachte Schaden nicht dadurch ausgeglichen werden könne, dass diese Stoffe in einem CO2-armen Prozess hergestellt werden könnten. Mit dieser – im Übrigen vagen – Behauptung kann nicht dargetan werden, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. |
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192 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass nicht dargetan ist, dass die Kommission in Nr. 3.2.2 Buchst. d des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Kriterien für die Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Ziels der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung bei der Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien begangen hat. |
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193 |
In Anbetracht des Vorstehenden ist der vierte Teil des dritten Klagegrundes und folglich dieser Klagegrund zurückzuweisen. |
Zum vierten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
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194 |
Dieser Klagegrund ist in drei Teile untergliedert, mit denen offensichtliche Beurteilungsfehler geltend gemacht werden in Bezug auf
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195 |
Zunächst ist vorab darauf hinzuweisen, dass aus dem angefochtenen Beschluss in Verbindung mit Nr. 3.17 des Anhangs I der Delegierten Verordnung hervorgeht, dass die von dieser Verordnung erfasste Tätigkeit der Herstellung von Kunststoffen in Primärformen die „Herstellung von Harzen, Kunststoffen und nicht vulkanisierbaren thermoplastischen Elastomeren sowie [das] Mischen und Verschneiden von Harzen nach Kundenwunsch und [die] Herstellung von synthetischen Harzen nach eigener Spezifikation“ umfasst. |
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196 |
Sodann ergibt sich aus Nr. 3.17 des Anhangs I der Delegierten Verordnung, dass eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie eine Übergangstätigkeit gemäß Art. 10 Abs. 2 der Taxonomie-Verordnung ist, wenn sie die in dieser Nr. 3.17 festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt, d. h. Kriterien, die sich zum einen auf den wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zum anderen auf die Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen beziehen. |
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197 |
Schließlich ergibt sich aus Nr. 3.17 des Anhangs I der Delegierten Verordnung, dass die Tätigkeit der Herstellung von Kunststoffen in Primärformen zusätzlich zu den dort vorgesehenen technischen Bewertungskriterien die in den Anlagen A bis D des Anhangs I dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen muss. |
Zum ersten Teil des vierten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf das Fehlen eines quantitativen Schwellenwerts
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198 |
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe in Nr. 3.3 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da die technischen Bewertungskriterien für die Herstellung von Kunststoffen in Primärformen überhaupt keinen quantitativen Schwellenwert in Bezug auf den Anteil erneuerbarer Rohstoffe aufwiesen, der erforderlich sei, damit diese Herstellung als Tätigkeit, die wesentlich zum Klimaschutz beitrage, eingestuft werden könne. Dies bringe die Gefahr eines „Greenwashing“ mit sich, da ein Produkt als Biokunststoff eingestuft werden könne, wenn es nur einen sehr geringen Anteil an „biobasiertem“ Kunststoff enthalte. Zum Beispiel hätte angegeben werden können, welcher prozentuale Anteil von wiederverwendbarem Kunststoff erforderlich sei, um die Tätigkeit als nachhaltig einzustufen. Außerdem habe die Kommission in dem Beschluss eingeräumt, dass die technischen Bewertungskriterien nicht auf Studien oder Gutachten beruhten, und sich damit begnügt, die Möglichkeit einer künftigen Überarbeitung dieser Kriterien zu erwähnen. Jedoch könnten weder die in diesem Beschluss angeführten nachträglichen Änderungen des Rechtsrahmens noch die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 30. November 2022 (COM[2022] 682 final) (im Folgenden: Mitteilung der Kommission über Kunststoffe) diese Mängel bei der Festlegung der technischen Bewertungskriterien beseitigen. |
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199 |
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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200 |
Die Klägerin wirft der Kommission erstens vor, dass sie keine quantitativen Schwellenwerte bezüglich der Menge von bei der Herstellung von Kunststoffen in Primärformen verwendeten erneuerbaren Rohstoffen vorgesehen habe. Dies schaffe die Gefahr eines „Greenwashing“, das es ermögliche, dass Kunststoffe mit einem sehr geringen Anteil an biobasiertem Kunststoff als Biokunststoffe eingestuft werden könnten. |
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201 |
Aus Nr. 3.3 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit Nr. 3.17 Buchst. a bis c der Delegierten Verordnung ergibt sich insoweit, dass in der Herstellung von Kunststoffen in Primärformen ein erheblicher Beitrag zum Klimaschutz gesehen werden kann, sofern sie eines der drei folgenden technischen Bewertungskriterien erfüllt: Der Kunststoff in Primärformen wird erstens „vollständig durch mechanisches Recycling von Kunststoffabfällen hergestellt“, zweitens „sofern mechanisches Recycling nicht möglich oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist, vollständig durch chemisches Recycling von Kunststoffabfällen hergestellt“ und drittens „ganz oder teilweise aus erneuerbaren Rohstoffen hergestellt“. Darüber hinaus sind im Rahmen des zweiten und des dritten Kriteriums Schwellenwerte für die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen festgelegt, die gemäß der Empfehlung und der ISO-Normen berechnet und von einem unabhängigen Dritten ermittelt und überprüft werden. |
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202 |
Daraus folgt, dass die Kommission in Bezug auf die Herstellung von Kunststoffen in Primärformen zum einen ein qualitatives Kriterium aufgestellt hat, das zur Verwendung erneuerbarer Rohstoffe in einer nicht festgelegten Menge zwingt, und zum anderen ein quantitatives Kriterium, das dazu zwingt, dass die Treibhausgasemissionen die festgelegten Schwellenwerte nicht überschreiten. |
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203 |
Zudem macht die Kommission in Nr. 3.3 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen geltend, dass die Festlegung eines an den Anteil erneuerbarer Rohstoffe gebundenen quantitativen Schwellenwerts und eines absoluten Schwellenwerts für die Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus der Kunststoffe durch Faktoren wie das Fehlen ausreichender Daten zur Bewertung der potenziellen Folgen für den Lebenszyklus der Kunststoffe aus verschiedenen Rohstoffen erschwert worden, wenn nicht unmöglich geworden sei. |
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204 |
Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, im Sinne der oben in Rn. 32 angeführten Rechtsprechung die Plausibilität der Entscheidungen der Kommission in Bezug auf die für die Tätigkeit der Herstellung von Kunststoffen in Primärformen festgelegten technischen Bewertungskriterien in Zweifel zu ziehen. |
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205 |
Die Klägerin trägt zwar vor, die Kommission hätte ein quantitatives Kriterium zur Festlegung eines Mindestanteils an erneuerbaren Rohstoffen für die Herstellung von Kunststoffen in Primärformen festlegen müssen. Die Aufnahme quantitativer Kriterien oder von Schwellenwerten in die technischen Bewertungskriterien ist jedoch nicht in allen Situationen zwingend vorgeschrieben. |
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206 |
Denn nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. c der Taxonomie-Verordnung müssen diese Kriterien „quantitativer Art sein und Schwellenwerte enthalten, soweit das möglich ist, und andernfalls qualitativer Art sein“ (siehe oben, Rn. 23). Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. k dieser Verordnung müssen die technischen Bewertungskriterien zudem „einfach anzuwenden sein und so festgelegt werden, dass die Überprüfung ihrer Einhaltung erleichtert wird“. |
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207 |
Daher verstößt die Entscheidung der Kommission, ein qualitatives Kriterium festzulegen, ohne einen quantitativen Schwellenwert für die Verwendung erneuerbarer Rohstoffe festzulegen, als solche nicht gegen Art. 19 der Taxonomie-Verordnung. Zudem reicht die von der Klägerin geäußerte pauschale Annahme, dass das Vorliegen eines rein qualitativen Kriteriums die Gefahr eines „Greenwashing“ mit sich bringe, nicht aus, um die Plausibilität dieser Beurteilung oder die von der Kommission angeführten Gründe in Zweifel zu ziehen, die sich auf das Fehlen hinreichender Anhaltspunkte stützen, die es erlaubten, einen solchen Schwellenwert festzulegen und ihn so festzulegen, dass er gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. k dieser Verordnung einfach anzuwenden und zu überprüfen wäre. |
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208 |
Die Klägerin trägt zweitens vor, die Kommission räume im angefochtenen Beschluss ein, dass die technischen Bewertungskriterien nicht auf Studien oder Gutachten beruhten. Zudem könnten weder die späteren Änderungen des Rechtsrahmens noch die Mitteilung der Kommission über Kunststoffe, auf die in diesem Beschluss Bezug genommen werde, diese Mängel beheben. |
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209 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen in keiner Weise untermauert ist und auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Beschlusses zu beruhen scheint. Jedenfalls wird es durch den Akteninhalt nicht bestätigt. |
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210 |
Es ist festzustellen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht einräumt, dass die technischen Bewertungskriterien nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten. Vielmehr wird in Nr. 3.3 des Anhangs II des Beschlusses auf Nr. 2.1 Buchst. a Ziff. i dieses Anhangs und damit auf die dem Entwurf einer delegierten Verordnung beigefügte Folgenabschätzung (siehe oben, Rn. 5) und die darin erwähnten Studien verwiesen. Darüber hinaus werden im gesamten Beschluss und in den Erwägungsgründen der Delegierten Verordnung mehrere Studien und Sachverständigengutachten erwähnt. |
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211 |
Die Klägerin rügt jedoch keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die im angefochtenen Beschluss erwähnten Studien oder Stellungnahmen und gibt nicht auch nur an, dass die Kommission irgendeine Studie außer Acht gelassen habe, die für die Festlegung der technischen Bewertungskriterien in Bezug auf die Tätigkeit der Herstellung von Kunststoffen in Primärformen relevant sei. |
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212 |
Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerin, es lägen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, nicht dargetan ist. |
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213 |
Infolgedessen ist das Vorbringen der Klägerin, wonach die späteren Änderungen des Rechtsrahmens und die Mitteilung der Kommission über Kunststoffe unzureichend berücksichtigt worden seien, zurückzuweisen, soweit dieses Vorbringen auf das angebliche Fehlen wissenschaftlicher Erkenntnisse gestützt wird. |
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214 |
Darüber hinaus trägt die Klägerin nicht vor, inwiefern die Erwähnung des Entwurfs der Mitteilung der Kommission über Kunststoffe im angefochtenen Beschluss zur Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses führen könnte. |
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215 |
Was ferner die Erwähnung künftiger Überarbeitungen der technischen Bewertungskriterien im angefochtenen Beschluss betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 19 Abs. 5 erster und letzter Unterabsatz der Taxonomie-Verordnung die für die Übergangstätigkeiten festgelegten technischen Bewertungskriterien mindestens alle drei Jahre entsprechend den wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen überarbeitet werden müssen. |
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216 |
Da die Herstellung von Kunststoffen in Primärformen als Übergangstätigkeit eingestuft ist (siehe oben, Rn. 26, 195 und 196), kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie im angefochtenen Beschluss auf ihre Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der technischen Bewertungskriterien hingewiesen hat. Die Vorläufigkeit oder Behelfsmäßigkeit der Einstufung der Tätigkeit als ökologisch nachhaltig liegt dieser Verpflichtung zugrunde, da es sich um eine Tätigkeit, für die es keine technologisch und wirtschaftlich durchführbare CO2-arme Alternative gibt, im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Taxonomie-Verordnung handelt. |
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217 |
Demnach ist der erste Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen. |
Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf das Ziel des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft
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218 |
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe in Nr. 3.3.1 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da die Delegierte Verordnung keine Kriterien in Bezug auf den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Ziels des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft im Bereich der Kunststoffe in Primärformen enthalte. Zum einen sei die Kommission nicht der Empfehlung der Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen gefolgt, die Herstellung von Kunststoffen in Primärformen nur insoweit als Übergangsmaßnahme anzusehen, als sie zusätzliche Kriterien erfülle, nach denen mindestens 90 % der Kunststoffe nicht für Einwegkonsumerzeugnisse verwendet würden oder aus recycelten Kunststoffen bestünden. Wenn es nicht möglich gewesen sei, dieser Empfehlung zu folgen, hätte die Kommission diese Tätigkeit nicht als Übergangstätigkeit einstufen dürfen, zumal sie zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses an Studien in diesem Bereich gearbeitet habe. Biobasierte Kunststoffe würden hauptsächlich für den einmaligen Gebrauch verwendet, und ihre Herstellung trage zu einer Zunahme der Kunststoffproduktion bei. In Ermangelung jeglicher Anforderung im Zusammenhang mit dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leiste die Herstellung von Kunststoffen somit keinen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz. Zum anderen habe die Kommission weder die Technologien berücksichtigt, die eine wichtige Rolle bei der Bestimmung des Recyclinggrads spielten, wie Kennungen oder Lokalisierung und Verfolgung, noch alternative Lösungen, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere der von der Klägerin beispielhaft angeführten, hätten übernommen werden können. |
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219 |
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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220 |
Zunächst ergibt sich aus Art. 9 Buchst. d in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. b und Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Taxonomie-Verordnung, dass der von der Kommission erlassene delegierte Rechtsakt technische Bewertungskriterien festlegen muss, anhand deren bestimmt wird, ob die betreffende Wirtschaftstätigkeit das Ziel des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft erheblich beeinträchtigt. |
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221 |
Vorliegend ist die Kommission in Nr. 3.3.1 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses zunächst davon ausgegangen, dass die nachgelagerten Auswirkungen der biobasierten Kunststoffe aufgrund deren vielfältigen Verwendungen sehr komplex, vielfältig und mit zahlreichen Wirtschaftstätigkeiten verbunden seien. Bei der Ausarbeitung der technischen Bewertungskriterien für die Herstellung von Kunststoffen in Primärformen habe die Kommission gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Taxonomie-Verordnung so weit wie möglich darauf geachtet, die Umweltauswirkungen der Tätigkeit selbst und diejenigen der durch sie bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen während ihres gesamten Lebenszyklus zu berücksichtigen. |
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222 |
Sodann war die Kommission der Ansicht, dass die universelle Einbeziehung der Lebenszyklus-Erkenntnisse in die technischen Bewertungskriterien aufgrund des Mangels an verwendbaren und vergleichbaren Daten und der Vielzahl der Anwendungen biobasierter Kunststoffe schwierig sei. Diese Erkenntnisse seien in der dem Entwurf einer delegierten Verordnung beigefügten Folgenabschätzung erwähnt worden. Da die neuesten wissenschaftlichen Daten nicht hinreichend verwendbar gewesen seien, um gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Taxonomie-Verordnung herangezogen zu werden, habe sie daher beschlossen, für die Herstellung von Kunststoffen in Primärformen kein Kriterium in Bezug auf den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen bezüglich des Ziels des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft aufzunehmen. |
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223 |
Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass sie die einschlägigen zusätzlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse prüfen und bei der Überprüfung des delegierten Rechtsakts gemäß Art. 19 Abs. 5 der Taxonomie-Verordnung berücksichtigen werde. Sie gab an, dass sie bereits an einer Politik in diesem Bereich arbeite, namentlich am Entwurf einer Mitteilung über Kunststoffe, der Leitlinien für die Herstellung, Verwendung und Behandlung biobasierter Kunststoffe enthalte. |
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224 |
Zum Vorbringen der Klägerin, die Kommission sei einer Empfehlung der Sachverständigengruppe für nachhaltiges Finanzwesen nicht gefolgt, ist festzustellen, dass die Empfehlungen dieser Gruppe die Kommission nicht binden, was die Klägerin im Übrigen nicht bestreitet. Außerdem trägt die Klägerin nichts vor, was belegen würde, dass die Gründe, die die Kommission für ihre Entscheidung, einer solchen Empfehlung nicht zu folgen, angeführt hat, offensichtlich beurteilungsfehlerhaft wären. |
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225 |
Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. g und k der Taxonomie-Verordnung müssen die technischen Bewertungskriterien dem Lebenszyklus der betreffenden Tätigkeit Rechnung tragen, aber auch einfach anzuwenden und zu überprüfen sein. Die Kommission war im angefochtenen Beschluss der Ansicht, dass die universelle Einbeziehung der Lebenszyklus-Erkenntnisse in die Kriterien aufgrund des Mangels an verwendbaren und vergleichbaren Daten und der Vielzahl der Anwendungen biobasierter Kunststoffe schwierig sei. |
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226 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Bewertung, die die Kommission hinsichtlich der Verwendbarkeit oder der Hinlänglichkeit komplexer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Hinblick darauf vorgenommen hat, ob ein solches technisches Bewertungskriterium festgelegt und einfach angewandt und überprüft werden könnte, nicht durch seine eigene Bewertung ersetzen darf. |
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227 |
Außerdem ist das Vorbringen der Klägerin, das auf das Vorhandensein anderer relevanter Erkenntnisse oder von Alternativen gestützt ist, nicht geeignet, um darzutun, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die Auffassung vertrat, dass die universelle Einbeziehung der Lebenszyklus-Erkenntnisse in die Kriterien aufgrund des Mangels an verwendbaren und vergleichbaren Daten und der Vielzahl der Anwendungen biobasierter Kunststoffe schwierig sei. Dieser Fehler kann insbesondere durch den von der Klägerin angeführten Umstand, dass bestimmte Technologien die Identifizierung und Verfolgung von Waren ermöglichten, in Anbetracht der Allgemeinheit dieser Behauptung nicht dargetan werden. |
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228 |
Auch die wenigen von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte, die im Folgenden aufgeführt sind, sind vorliegend weder substantiiert noch dargetan und reichen daher nicht aus, um die Beurteilung der Kommission in Frage zu stellen, wonach die Herstellung von Kunststoffen in Primärformen als Übergangstätigkeit einzustufen sei, die wesentlich zum Klimaschutz beitrage. |
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229 |
Zunächst kann das angebliche Fehlen eines Recyclings biobasierter Kunststoffe aus Polymilchsäure keine Auswirkung auf alle Kunststoffe in Primärformen haben, da die Klägerin es auch nur als Beispiel anführt. |
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230 |
Selbst wenn unterstellt wird, dass der Prozentsatz der in Verpackungen verwendeten biobasierten Kunststoffe ein relevanter und hinreichender Gesichtspunkt für den Nachweis eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers sein könnte, bleibt es sodann dabei, dass dieser Prozentsatz vorliegend nicht nachgewiesen ist, da die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin geltend macht, dass nur etwa die Hälfte der Produktion von Kunststoffen in Primärformen für Verpackungen verwendet werde. |
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231 |
Was schließlich die Menge Land anbelangt, die nach Ansicht der Klägerin erforderlich ist, um petrochemische Kunststoffe durch biobasierte Kunststoffe zu ersetzen, trägt die Klägerin nichts vor, was eine Verbindung zwischen diesem Argument und den in Rede stehenden Fragen begründen könnte. |
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232 |
Demnach ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen. |
Zum dritten Teil des vierten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf das Ziel der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes von Wasser- und Meeresressourcen
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233 |
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe in Nr. 3.3.2 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses aus den im Rahmen des dritten Teils des dritten Klagegrundes in Bezug auf die Herstellung von Kunststoffen in Primärformen angeführten Gründen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
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234 |
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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235 |
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, auf ihr Vorbringen im Rahmen des dritten Teils des dritten Klagegrundes zu verweisen, das in diesem Rahmen zurückgewiesen worden ist (siehe oben, Rn. 156 bis 173). |
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236 |
Nach alledem ist der dritte Teil des vierten Klagegrundes und infolgedessen dieser Klagegrund zurückzuweisen sowie die Klage insgesamt abzuweisen. |
Kosten
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237 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen. |
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238 |
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Französische Republik, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten ist, trägt daher ihre eigenen Kosten. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Costeira Kancheva Öberg Zilgalvis Tichy-Fisslberger Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. September 2025. Unterschriften |
Inhaltsverzeichnis
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Vorgeschichte des Rechtsstreits |
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Anträge der Parteien |
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Rechtliche Würdigung |
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Vorbemerkungen zur Taxonomie-Verordnung und zur Delegierten Verordnung |
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Vorbemerkungen zum Antrag auf interne Überprüfung und zum Umfang der Kontrolle durch das Gericht |
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Zum ersten Klagegrund: Rechtsfehler in Bezug auf die in Art. 19 der Taxonomie-Verordnung festgelegten Anforderungen an die technischen Bewertungskriterien |
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Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Begriff „schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse“ in Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung sowie Anwendung des Vorsorgeprinzips |
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Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Abwägung der Anforderungen an die in Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung genannten technischen Bewertungskriterien |
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Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: fehlerhafte Annahme, dass die geltenden Rechtsvorschriften der Union den Anforderungen an die Taxonomie genügten |
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Zum vierten Teil des ersten Klagegrundes: Verpflichtung zur Berücksichtigung des Lebenszyklus bei den Tätigkeiten der Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien und der Herstellung von Kunststoffen in Primärformen |
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Zum zweiten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bioenergie |
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Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf den wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz |
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Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Ziels des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft in Bezug auf den Grundsatz der Kaskadennutzung der forstwirtschaftlichen Biomasse |
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Zum dritten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien |
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Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Einstufung der Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien als Übergangstätigkeit |
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Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Kriterien für die Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Ziels des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft |
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Zum dritten Teil des dritten Klagegrundes: offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Kriterien für die Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Ziels einer nachhaltigen Nutzung und des Schutzes von Wasser- und Meeresressourcen |
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Zum vierten Teil des dritten Klagegrundes: offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Kriterien für die Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Ziels der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung |
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Zum vierten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Herstellung von Kunststoffen in Primärformen |
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Zum ersten Teil des vierten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf das Fehlen eines quantitativen Schwellenwerts |
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Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf das Ziel des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft |
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Zum dritten Teil des vierten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf das Ziel der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes von Wasser- und Meeresressourcen |
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Kosten |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.