URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
18. März 2026 ( *1 )
„Umwelt – Übereinkommen von Aarhus – Ablehnung eines Antrags auf interne Überprüfung – Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 – Waldbewirtschaftung – Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung von Brennstoffen und Bioenergie aus forstwirtschaftlicher Biomasse – Taxonomie – Anforderungen an technische Bewertungskriterien – Art. 19 der Verordnung (EU) 2020/852 – Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel – Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele“
In der Rechtssache T‑575/22,
Robin Wood – Gewaltfreie Aktionsgemeinschaft für Natur und Umwelt e. V. mit Sitz in Hamburg (Deutschland) und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger ( 1 ), vertreten durch Rechtsanwältin C. Baldon, Rechtsanwalt N. Braoudakis und B. Mitchell, Barrister,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch G. von Rintelen, G. Gattinara, C. Auvret und B. De Meester als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira, der Richterin M. Kancheva, der Richter U. Öberg und P. Zilgalvis sowie der Richterin E. Tichy-Fisslberger (Berichterstatterin),
Kanzler: A. Marghelis, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2024
folgendes
Urteil
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1 |
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen Robin Wood – Gewaltfreie Aktionsgemeinschaft für Natur und Umwelt e. V. und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Personen die Nichtigerklärung des Beschlusses Ares(2022) 4939323 der Kommission vom 6. Juli 2022, mit der diese den Antrag auf interne Überprüfung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. 2021, L 442, S. 1, im Folgenden: Delegierte Verordnung) in Bezug auf bestimmte Aspekte der Wirtschaftstätigkeiten in den Sektoren Waldbewirtschaftung und Bioenergie als unbegründet zurückgewiesen hat (im Folgenden: angefochtener Beschluss). |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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Am 4. Juni 2021 erließ die Europäische Kommission u. a. auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. 2020, L 198, S. 13, im Folgenden: Taxonomie-Verordnung) die Delegierte Verordnung. |
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Am 3. Februar 2022 stellten die Klägerinnen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13) in der durch die Verordnung (EU) 2021/1767 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. 2021, L 356, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Aarhus-Verordnung) einen Antrag auf interne Überprüfung der Delegierten Verordnung. |
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4 |
In ihrem Antrag auf interne Überprüfung machten die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass ein Teil der technischen Bewertungskriterien, die in der Delegierten Verordnung betreffend die Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Waldbewirtschaftung (Abschnitt 1 [„Forstwirtschaft“], Nr. 1.3 [„Waldbewirtschaftung“] der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung) und bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bioenergie (Abschnitt 4 Nrn. 4.7, 4.8, 4.13, 4.19, 4.20, 4.23 und 4.24 des Anhangs II der Delegierten Verordnung) festgelegt seien, weder mit mehreren Bestimmungen der Taxonomie-Verordnung noch mit bestimmten Anforderungen der Verträge vereinbar seien. |
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Am 6. Juli 2022 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss, mit dem sie den Antrag auf interne Überprüfung zurückwies. In diesem Beschluss, dem eine detaillierte Würdigung der von den Klägerinnen geltend gemachten Überprüfungsgründe als Anhänge I und III beigefügt war, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Delegierte Verordnung mit dem Unionsrecht vereinbar sei. |
Anträge der Parteien
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Die Klägerinnen beantragen,
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Die Kommission beantragt,
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Rechtliche Würdigung
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Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf zwölf Klagegründe. |
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Mit den ersten sechs Klagegründen stellen die Klägerinnen die Stichhaltigkeit der Antworten der Kommission im angefochtenen Beschluss auf ihre im Antrag auf interne Überprüfung geäußerte Kritik an der Vereinbarkeit der technischen Bewertungskriterien im Zusammenhang mit Waldbewirtschaftungstätigkeiten nach Abschnitt 1 („Forstwirtschaft“) Nr. 1.3 („Waldbewirtschaftung“) von Anhang I der Delegierten Verordnung mit verschiedenen Bestimmungen der Taxonomie-Verordnung in Frage (siehe unten, Rn. 35 bis 244). |
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Mit den sechs anderen Klagegründen bestreiten die Klägerinnen die Stichhaltigkeit der Antworten der Kommission im angefochtenen Beschluss auf ihre im Antrag auf interne Überprüfung geäußerte Kritik an der Vereinbarkeit der technischen Bewertungskriterien im Zusammenhang mit den forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten (insbesondere Biomasse) mit verschiedenen Bestimmungen der Taxonomie-Verordnung, wobei diese Tätigkeiten u. a. in Abschnitt 4 („Energie“) Nrn. 4.7, 4.8, 4.19, 4.20, 4.23 und 4.24 von Anhang I der Delegierten Verordnung genannt seien (siehe unten, Rn. 245 bis 461). |
Vorbemerkungen zur Taxonomie-Verordnung und zur Delegierten Verordnung
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11 |
Die Taxonomie-Verordnung enthält nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können. Nach ihrem dritten Erwägungsgrund stellt die Taxonomie-Verordnung einen wichtigen Schritt dar, um Finanzmittelflüsse hin zu nachhaltigen Tätigkeiten zu lenken, um bis 2050 eine klimaneutrale Europäische Union zu erreichen. |
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12 |
Zu diesem Zweck wird mit der Taxonomie-Verordnung, wie aus ihren Erwägungsgründen 6 und 12 hervorgeht, ein einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten (die sogenannte „Taxonomie“) eingeführt, um auf Unionsebene die Kriterien zu harmonisieren, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch als nachhaltig einzustufen ist, wodurch Anlegern und anderen Wirtschaftsteilnehmern ein gemeinsames Verständnis davon vermittelt wird, welche Wirtschaftstätigkeiten ökologisch nachhaltig sind. |
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13 |
Art. 3 der Taxonomie-Verordnung sieht Folgendes vor: „Zum Zwecke der Ermittlung des Grades der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition gilt eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig, wenn diese Wirtschaftstätigkeit:
…
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14 |
Folgende sechs Umweltziele sind in Art. 9 der Taxonomie-Verordnung aufgeführt: „a) Klimaschutz; b) Anpassung an den Klimawandel; c) die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen; d) der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft; e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; f) der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.“ |
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15 |
Art. 4 der Taxonomie-Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten und die Union anhand der Kriterien ihres Art. 3 bestimmen, ob eine Wirtschaftstätigkeit als eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit für die Zwecke aller Maßnahmen einzustufen ist, mit denen für Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten Anforderungen an Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen festgelegt werden, die als „ökologisch nachhaltig“ bereitgestellt werden. |
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16 |
In Art. 10 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Wirtschaftstätigkeit als ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz eingestuft wird. |
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17 |
Der Begriff „Klimaschutz“ ist in Art. 2 Nr. 5 der Taxonomie-Verordnung definiert als „die Vorgehensweise, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C zu halten und Anstrengungen zu seiner Begrenzung auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu unternehmen, wie im [am 12. Dezember 2015 verabschiedeten] Übereinkommen von Paris [über den Klimawandel] festgelegt“. |
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18 |
In Art. 10 Abs. 2 der Taxonomie-Verordnung sind die Bedingungen für Wirtschaftstätigkeiten geregelt, für die es keine technologisch und wirtschaftlich durchführbare CO2-arme Alternative gibt, d. h. die so genannten „Übergangstätigkeiten“ gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. h Ziff. ii dieser Verordnung. |
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19 |
Nach Art. 10 Abs. 3 der Taxonomie-Verordnung erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Art. 23 dieser Verordnung, um
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Nach Art. 11 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung wird eine Wirtschaftstätigkeit dann als einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistend eingestuft, wenn sie
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21 |
Nach Art. 11 Abs. 3 der Taxonomie-Verordnung erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Art. 23 dieser Verordnung, um
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22 |
In Art. 17 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung heißt es: „Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b gilt eine Wirtschaftstätigkeit – unter Berücksichtigung des Lebenszyklus der durch eine Wirtschaftstätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen, darunter auch von Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen, – als erheblich beeinträchtigend für
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23 |
Nach Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung müssen die u. a. gemäß Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien
…“ |
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24 |
Die Delegierte Verordnung wurde u. a. auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 3 der Taxonomie-Verordnung erlassen. |
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25 |
Art. 1 der Delegierten Verordnung sieht vor, dass die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zum Klimaschutz beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele vermeidet, in Anhang I dieser Delegierten Verordnung enthalten sind. Nach Art. 2 der Delegierten Verordnung sind die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur Anpassung an den Klimawandel beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele vermeidet, in Anhang II dieser Delegierten Verordnung enthalten. |
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26 |
Die Anhänge I und II der Delegierten Verordnung enthalten die technischen Bewertungskriterien für jede Wirtschaftstätigkeit, die Gegenstand dieser Delegierten Verordnung ist, u. a. in Nr. 1.3 in Bezug auf die Waldbewirtschaftung und in den Nrn. 4.7, 4.8, 4.19, 4.20, 4.23 und 4.24 in Bezug auf verschiedene forstwirtschaftliche Bioenergietätigkeiten (insbesondere Biomasse). |
Vorbemerkungen zum Antrag auf interne Überprüfung und zum Umfang der Kontrolle durch das Gericht
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27 |
Nach Art. 10 Abs. 1 der Aarhus-Verordnung kann jede Nichtregierungsorganisation, die die in Art. 11 dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt, mit einem mit Gründen versehenen Antrag bei dem Organ oder der Einrichtung der Union, das bzw. die den Verwaltungsakt erlassen hat, eine interne Überprüfung mit der Begründung veranlassen, dass der Verwaltungsakt gegen das Umweltrecht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung verstößt. |
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28 |
Dem System der internen Überprüfung ist immanent, dass derjenige, der eine Überprüfung beantragt, konkrete und genaue Argumente vorbringt, die geeignet sind, die Beurteilungen, auf denen der Verwaltungsakt gegründet ist, in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, TestBioTech u. a./Kommission, C‑82/17 P, EU:C:2019:719, Rn. 68). Daher hat derjenige, der eine solche Überprüfung beantragt, alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte anzuführen, die plausible, d. h. erhebliche Zweifel an der Beurteilung begründen können, die das Organ oder die Einrichtung der Union in dem betreffenden Rechtsakt vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2019, TestBioTech u. a./Kommission, C‑82/17 P, EU:C:2019:719, Rn. 69, und vom 6. Oktober 2021, ClientEarth/Kommission, C‑458/19 P, EU:C:2021:802, Rn. 60). |
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29 |
Der Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsakts ist somit auf die Feststellung einer Rechtswidrigkeit oder der fehlenden Begründetheit des betreffenden Rechtsakts gerichtet. Der Antragsteller kann sodann nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 10 der Aarhus-Verordnung den Unionsrichter anrufen, indem er gegen die Entscheidung, mit der der Antrag auf interne Überprüfung als unbegründet zurückgewiesen wurde, eine Klage wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder Ermessensmissbrauchs erhebt (Urteil vom 12. September 2019, TestBioTech u. a./Kommission, C‑82/17 P, EU:C:2019:719, Rn. 38). |
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30 |
Grundsätzlich unterscheidet sich der Umfang der gerichtlichen Kontrolle einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf interne Überprüfung abgelehnt wird, nicht vom Umfang der gerichtlichen Kontrolle, der der Verwaltungsakt, der Gegenstand dieses Antrags war, unterzogen würde, wenn er Gegenstand eines gerichtlichen Rechtsbehelfs wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, TestBioTech u. a./Kommission, T‑177/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:736, Rn. 76 und 81). |
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31 |
Nach der Rechtsprechung verfügt ein Unionsorgan, wenn es komplexe Bewertungen, wie sie bei der Ausarbeitung technischer Bewertungskriterien getroffen werden, vorzunehmen hat, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit aus ökologischer Sicht nachhaltig ist, über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Fall darf die gerichtliche Kontrolle, die der Unionsrichter in Bezug auf die Stichhaltigkeit der Begründung einer Entscheidung wie des angefochtenen Beschlusses auszuüben hat, nicht dazu führen, dass die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzt wird; vielmehr soll mit ihr sichergestellt werden, dass diese Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. Mai 2023, EZB/Crédit lyonnais, C‑389/21 P, EU:C:2023:368, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Nach ständiger Rechtsprechung muss der Unionsrichter in dieser Hinsicht insbesondere nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 4. Mai 2023, EZB/Crédit lyonnais, C‑389/21 P, EU:C:2023:368, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn ein Organ über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, kommt nämlich der Beachtung der verfahrensrechtlichen Garantien eine große Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteil vom 4. Mai 2023, EZB/Crédit lyonnais, C‑389/21 P, EU:C:2023:368, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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33 |
Um nachzuweisen, dass ein Organ bei der Beurteilung komplexer Tatsachen einen offensichtlichen Fehler begangen hat, der die Aufhebung des von ihm erlassenen Rechtsakts rechtfertigen kann, müssen die Beweise, die eine solche Behauptung stützen, ausreichen, um die in diesem Rechtsakt vorgenommene Würdigung des Sachverhalts als nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2018, Lubrizol France/Rat, C‑223/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:442, Rn. 39, und vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission, C‑148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 74). |
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Im Licht dieser Erwägungen sind die von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe zu prüfen. |
Zum ersten Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Antwort der Kommission auf die Kritik der Klägerinnen hinsichtlich der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Waldbewirtschaftungstätigkeit wesentlich zum Klimaschutz beiträgt
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Der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung gerügt wird und der nach Ansicht der Klägerinnen das Vorliegen von Rechtsfehlern und offensichtlichen Beurteilungsfehlern betrifft, besteht aus zwei Teilen. |
Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen in Bezug auf die Verwendung eines Ausgangswerts „bei Anwendung der üblichen Verfahren“ im Rahmen der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Waldbewirtschaftungstätigkeit wesentlich zum Klimaschutz beiträgt
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Nach Ansicht der Klägerinnen ist die Antwort der Kommission in Nr. 2.1 (S. 66 bis 69) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses auf die in ihrem Antrag auf interne Überprüfung geäußerte Kritik an der Rechtmäßigkeit der Verwendung eines Ausgangwerts „bei Anwendung der üblichen Verfahren“ bei der Bewertung des wesentlichen Beitrags einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit zum Klimaschutz rechtsfehlerhaft. Dieser Ausgangwert werde in Nr. 2.1 Buchst. a in Nr. 2 („Analyse des Klimanutzens“) der Nr. 1.3 („Waldbewirtschaftung“) von Anhang I der Delegierten Verordnung angeführt. |
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Erstens habe die Kommission in Nr. 2.1 (S. 66 bis 69) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses das Erfordernis der Festlegung eines Waldbewirtschaftungsplans hervorgehoben, indem sie erklärt habe, dass das oberste Ziel der Kriterien darin bestehe, die Erstellung eines geprüften Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments zu gewährleisten. Dies entspreche dem Waldbewirtschaftungsplan nach Nr. 1 („Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument“) der Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung. |
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Damit habe die Kommission gegen Art. 10 Abs. 1 und 3 der Taxonomie-Verordnung verstoßen. |
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Insbesondere sollte als Erstes der Schluss gezogen werden, dass die Kommission mit ihrer Antwort habe erklären wollen, dass die Forstwirtschaftstätigkeiten zwangsläufig einen positiven Beitrag zum Klimaschutz leisteten. Dies sei jedoch unzutreffend, da nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass Forstwirtschaftstätigkeiten positiv dazu beitrügen. Die Taxonomie-Verordnung selbst bestätige, dass diese Tätigkeiten nicht zwangsläufig einen positiven Beitrag zum Klimaschutz leisteten. |
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Als Zweites habe die Kommission das Vorliegen eines Waldbewirtschaftungsplans mit dem Vorliegen eines wesentlichen Beitrags zum Klimaschutz gleichgesetzt. |
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Eine solche Antwort sei jedoch unzureichend und ändere nichts daran, dass weder die betreffenden technischen Bewertungskriterien noch irgendeine andere Bestimmung der Delegierten Verordnung ausdrücklich die Erhaltung der Kohlenstoffsenken in Wäldern und erst recht nicht ihre Stärkung verlangten, um den Temperaturzielen des Übereinkommens von Paris zu entsprechen. Mit anderen Worten ändere diese Antwort nichts daran, dass die Verpflichtung, eine Tätigkeit einem Waldbewirtschaftungsplan zu unterwerfen, nicht dem Erfordernis nach Art. 10 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung genüge, nämlich, dass diese Tätigkeit den Klimazielen des Übereinkommens von Paris entsprechen müsse. |
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Zweitens habe sich die Kommission im angefochtenen Beschluss auch auf die Verpflichtung des Wirtschaftsteilnehmers, der über einen Waldbewirtschaftungsplan verfüge, berufen, dafür zu sorgen, dass dieser Plan die in Art. 29 Abs. 7 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. 2018, L 328, S. 82, im Folgenden: Richtlinie RED II) genannten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse einhalte. |
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Diese Antwort der Kommission verstoße gegen Art. 10 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung, der eine Stärkung von CO2-Senken auf dem Land vorschreibe. Zwar zielten die in Art. 29 Abs. 7 Buchst. b der Richtlinie RED II genannten Kriterien auf die Einrichtung eines „Bewirtschaftungssystems“ ab, durch das „sichergestellt ist, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und ‑senken in den Wäldern gleich bleiben oder langfristig verbessert werden“. Diese Kriterien enthalten jedoch keine Anforderungen an die Stärkung der Kohlenstoffbestände und ‑senken und erst recht nicht an ein Niveau, das mit dem Anstieg der Aufnahme von Kohlenstoff durch die Wälder im Einklang steht, der unerlässlich ist, um dem Temperaturziel des Übereinkommens von Paris gerecht zu werden. |
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44 |
Drittens habe die Kommission im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass sie angesichts der in diesem Bereich spezifischen geografischen Variabilität kein festes Kriterium habe festlegen können, um festzustellen, ob eine forstwirtschaftliche Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leiste. |
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Diese Antwort sei rechtsfehlerhaft. Die Komplexität der Bewertung entbinde die Kommission nicht davon, dafür zu sorgen, dass die Delegierte Verordnung die verbindlichen Anforderungen an die technischen Bewertungskriterien gemäß der Taxonomie-Verordnung erfülle. Im vorliegenden Fall sei es der Kommission möglich gewesen, auf mehrere Kriterien oder auf das Erfordernis einer mehr als minimalen Verbesserung im Vergleich zur Anwendung der üblichen Verfahren zurückzugreifen. |
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Viertens stelle die Antwort der Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar, da sie die Verfügbarkeit strengerer Kriterien nicht berücksichtige. Es sei nicht erforderlich gewesen, dass die Kommission einen einheitlichen „paneuropäischen Schwellenwert“ festlege. Sie hätte vielmehr eine Reihe spezifischer Schwellenwerte festlegen können, die auf geografischen Schwankungen oder einem strengeren Ausgangswert beruhten. Auf diese Weise hätte sie eine mehr als nur minimale Verbesserung im Vergleich zu diesem Ausgangswert verlangen können, damit davon ausgegangen werden könne, dass die Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leiste. |
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47 |
Fünftens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission sei „nicht dafür zuständig, technische Bewertungskriterien zu erlassen, die den Anwendungsbereich der Taxonomie-Verordnung nicht beachteten“. Im angefochtenen Beschluss habe die Kommission Rechtsfehler begangen, „da sie den Umfang der Anforderungen [der Taxonomie-Verordnung] und/oder [ihrer] Zuständigkeit nicht richtig erkannt hat“. Außerdem habe sie offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie davon ausgegangen sei, dass es nicht möglich sei, hinreichend strenge Schwellenwerte zu entwickeln. |
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48 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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49 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes geltend machen, dass die Antwort der Kommission auf die im Antrag auf interne Überprüfung geäußerten Bedenken hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit von Nr. 2.1 Buchst. a der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ in Nr. 1.3 („Waldbewirtschaftung“) des Anhangs I der Delegierten Verordnung rechtswidrig sei. |
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50 |
In den Rn. 37 und 38 der Klageschrift scheinen die Klägerinnen über den Kontext von nur dieser Nr. 2.1 Buchst. a hinauszugehen, indem sie auch auf Nr. 2.2 Buchst. a der Tabelle der technischen Bewertungskriterien in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung Bezug nehmen, da diese Bestimmungen mit demselben Parameter, nämlich dem Ausgangswert der Tätigkeit „bei Anwendung der üblichen Verfahren“, angewandt würden. |
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51 |
Soweit die Rn. 37 und 38 der Klageschrift dahin zu verstehen sind, dass die Klägerinnen geltend machen, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Antwort der Kommission im Hinblick auf Nr. 2.2 Buchst. a der Tabelle der technischen Bewertungskriterien in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung rechtswidrig, ist festzustellen, dass die Klägerinnen in den Rn. 113 bis 142 des Antrags auf interne Überprüfung kein konkretes Argument zu dieser Bestimmung vorgebracht haben. Ihr Vorbringen beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit von Nr. 2.1 Buchst. a dieser Tabelle in Frage zu stellen, wie sich aus den Rn. 118 und 121 des Antrags auf interne Überprüfung ergibt. Insoweit ist jedes Vorbringen zur Stützung der vorliegenden Klage betreffend diese Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen. Eine Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses über einen Antrag auf interne Überprüfung kann nämlich nicht auf neue Gründe oder Beweismittel gestützt werden, die im Überprüfungsantrag nicht enthalten waren, da sonst dem in Art. 10 Abs. 1 der Aarhus-Verordnung enthaltenen Erfordernis in Bezug auf die Begründung eines solchen Antrags seine praktische Wirksamkeit genommen und der Gegenstand des durch diesen Antrag eingeleiteten Verfahrens verändert würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2019, TestBioTech u. a./Kommission, C‑82/17 P, EU:C:2019:719, Rn. 39, und vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission, T‑108/17, EU:T:2019:215, Rn. 55). Der Antragsteller hat im Rahmen eines Antrags auf interne Überprüfung das Recht, dass das zuständige Organ zu den Gründen Stellung nimmt, die er in seinem Antrag geltend gemacht hat. Dagegen hat er nicht das Recht, dass die Kommission zu Fragen Stellung nimmt, die in seinem Antrag bei vernünftiger Betrachtung nicht zumindest erkennbar geltend gemacht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission, T‑108/17, EU:T:2019:215, Rn. 56). Jedenfalls tragen die Klägerinnen kein konkretes Argument zu dieser Bestimmung vor, so dass der nicht untermauerte erste Teil des ersten Klagegrundes, soweit er sich auf Nr. 2.2 Buchst. a dieser Tabelle bezieht, als unbegründet zurückzuweisen ist. |
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52 |
Soweit die Klägerinnen mit dem oben in den Rn. 38 bis 47 wiedergegebenen Vorbringen in zulässiger Weise die Rechtmäßigkeit der Antwort der Kommission auf die im Antrag auf interne Überprüfung geäußerte Kritik im Hinblick auf Nr. 2.1 Buchst. a der Tabelle der technischen Bewertungskriterien in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung in Frage stellen, ist festzustellen, dass sie nichts vorgetragen haben, was den Schluss zuließe, dass die Kommission einen Rechtsfehler oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte. Was insbesondere den behaupteten offensichtlichen Beurteilungsfehler betrifft, haben die Klägerinnen nichts vorgetragen, was die Sachverhaltswürdigung im angefochtenen Beschluss als nicht plausibel erscheinen lassen könnte. Somit ist das gesamte oben in den Rn. 38 bis 47 wiedergegebene Vorbringen zurückzuweisen. |
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53 |
Insoweit kann erstens das Vorbringen keinen Erfolg haben, wonach die Antwort in Nr. 2.1 (S. 66 bis 69) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses zu den Auswirkungen des Waldbewirtschaftungsplans im Widerspruch zu dem Erfordernis nach Art. 10 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung stehe, wonach die Wirtschaftstätigkeit im Wesentlichen dem Temperaturziel des Übereinkommens von Paris entsprechen müsse (siehe oben, Rn. 37). |
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54 |
Die Klägerinnen gehen zu Unrecht davon aus, dass die Kommission mit ihrer Antwort habe erklären wollen, dass die Forstwirtschaftstätigkeiten zwangsläufig einen positiven Beitrag zum Klimaschutz leisteten (siehe oben, Rn. 39). Insoweit geht zum einen, wie sich aus Art. 10 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung ergibt, der Unionsgesetzgeber davon aus, dass die Stärkung von CO2-Senken auf dem Land durch Maßnahmen im Zusammenhang mit der Forstwirtschaft erreicht werden kann. Die in dieser Bestimmung enthaltenen Wendungen „durch Verhinderung von Entwaldung und Waldschädigung“, „Wiederherstellung von Wäldern“ und „Aufforstung“ zeugen davon, dass die Forstwirtschaft nach Ansicht des Gesetzgebers zu dem Ziel des Klimaschutzes beitragen kann. Zum anderen hat die Kommission in keinem Teil des angefochtenen Beschlusses behauptet, dass die Waldbewirtschaftungstätigkeiten als solche ohne jede Nuancierung und in jeglichem Szenario wesentlich zum Klimaschutz beitrügen. Vielmehr ergibt sich aus den Beurteilungen in Nr. 2.1 (S. 66 bis 69) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses, dass nach Ansicht der Kommission nur die Waldbewirtschaftungstätigkeiten als solche angesehen werden können, die die technischen Bewertungskriterien der Delegierten Verordnung erfüllen. |
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55 |
Im Übrigen vermag das Vorbringen der Klägerinnen betreffend die angeblich unzureichende Antwort der Kommission zum Vorliegen eines Waldbewirtschaftungsplans und zu den Auswirkungen eines solchen Plans auf die Nachhaltigkeit einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Nr. 2.1 des Anhangs III [S. 67] des angefochtenen Beschlusses) nicht zu überzeugen. |
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56 |
Wenn die Klägerinnen vortragen, dass die Verpflichtung, eine wirtschaftliche Tätigkeit einem Waldbewirtschaftungsplan zu unterwerfen, auf die sich die Kommission im angefochtenen Beschluss berufe, nichts daran ändere, dass die betreffenden technischen Bewertungskriterien nicht ausdrücklich die „Stärkung der CO2-Senken in Wäldern [verlangen], um den Temperaturzielen des Übereinkommens von Paris zu entsprechen“, legen sie nicht nur die Tragweite der Antwort der Kommission, sondern auch die Tragweite der Bestimmung, deren Verletzung sie geltend machen, nämlich Art. 10 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung, falsch aus. |
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57 |
Mit dem Satzteil „Stärkung der CO2-Senken in Wäldern, um den Temperaturzielen des Übereinkommens von Paris zu entsprechen“ in Rn. 43 der Klageschrift beziehen sich die Klägerinnen offensichtlich auf den Satzteil „d[as] langfristige… Temperaturziel des Übereinkommens von Paris“ im einleitenden Teil von Art. 10 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung. |
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58 |
Zwar ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung, dass eine Wirtschaftstätigkeit als ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz eingestuft werden kann – was eine der Voraussetzungen für ihre Anerkennung als ökologisch nachhaltig im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung ist –, wenn sie u. a. „[die] Wiederherstellung von Wäldern, … nachhaltige Bewirtschaftung und Wiederherstellung von Ackerflächen, Grünflächen und Feuchtgebieten, … Aufforstung und … regenerative Landwirtschaft“ betrifft. Dabei handelt es sich um Wirtschaftstätigkeiten, die positiv oder aktiv der Stärkung von CO2-Senken gewidmet sind. |
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59 |
Entgegen dem, was die Klägerinnen mit ihrem oben in Rn. 41 angeführten Argument nahelegen, verpflichtet Art. 10 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung die Kommission jedoch nicht, technische Bewertungskriterien auszuarbeiten, die sich ausschließlich auf Tätigkeiten beziehen, die auf die aktive Stärkung von CO2-Senken ausgerichtet sind. Vielmehr geht aus dieser Bestimmung im Wesentlichen hervor, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit auch dann als „Stärkung von CO2-Senken auf dem Land“ und damit als ökologisch nachhaltig anerkannt wird, wenn sie es gestattet, „Entwaldung und Waldschädigung [zu verhindern]“. Mit anderen Worten erfolgt die Stärkung der CO2-Senken nicht nur durch Maßnahmen zur Erhöhung der CO2-Senken, wie etwa die Wiederherstellung von Wäldern und Ackerflächen, sondern auch durch Maßnahmen zur Verhinderung von Entwaldung und Waldschädigung. Ebenso geht aus dem 24. Erwägungsgrund der Taxonomie-Verordnung hervor, dass davon ausgegangen wird, dass eine Wirtschaftstätigkeit (insbesondere im Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung) das Umweltziel des Klimaschutzes nicht nur dann verfolgt, wenn sie wesentlich dazu beitragen soll, die Treibhausgasemissionen zu stabilisieren, indem die Speicherung von Treibhausgasen verstärkt wird, sondern auch dann, wenn sie es gestattet, diese Emissionen zu vermeiden oder zu verringern. Im Rahmen ihres oben in Rn. 40 angeführten Vorbringens berücksichtigen die Klägerinnen diesen zweiten Aspekt des Begriffs „Stärkung“ in Art. 10 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung nicht. |
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60 |
Die Verpflichtung, einen Waldbewirtschaftungsplan zu erstellen, der den Kriterien entspricht, die in Nr. 1.2 Buchst. f der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ festgelegt sind, die in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung enthalten ist, steht aber zwangsläufig im Einklang mit dem oben in Rn. 59 genannten Begriff „Stärkung“. Die Forderung laut dieser Nr. 1.2 Buchst. f, dass der Waldbewirtschaftungsplan Informationen über die „Maßnahmen zur Erhaltung des guten Zustands der Waldökosysteme“ enthalten muss, bedeutet, dass Informationen über Maßnahmen zur „Verhinderung [u. a.] von Entwaldung und Waldschädigung“ nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung verlangt werden. |
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61 |
Soweit die Antwort der Kommission unter Nr. 2.1. (S. 66 bis 69) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses sich auf Nr. 1.2 Buchst. f der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ bezieht, die in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung enthalten ist, steht diese Antwort im Einklang mit den materiellen Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung. Außerdem geht aus dieser Antwort hervor, dass die Kommission der in der Delegierten Verordnung auferlegten Verpflichtung zum Waldbewirtschaftungsplan große Bedeutung beimisst, zumal, wie die Kommission in Nr. 2.1 (S. 67 Abs. 2) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses feststellt, der Waldbewirtschaftungsplan „zurzeit nicht von allen Forstbetrieben außerhalb der Taxonomie verlangt wird“. |
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62 |
Zweitens ist das Vorbringen zurückzuweisen, dass die Erläuterungen im angefochtenen Beschluss zu den Auswirkungen der Verpflichtung zur Einhaltung der in Art. 29 Abs. 7 Buchst. b der Richtlinie RED II angeführten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse gegen Art. 10 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung verstießen. Von dieser Richtlinie ist in den Beurteilungen der Kommission im angefochtenen Beschluss die Rede (siehe oben, Rn. 43), ebenso wie u. a. im 32. Erwägungsgrund und in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung. Insbesondere ist in Bezug auf diese Richtlinie darauf hinzuweisen, dass nach ihrem Art. 1 mit dieser Richtlinie ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben wird, dass in ihr ein verbindliches Unionsziel für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union für 2030 festgelegt wird, dass u. a. Regeln für die finanzielle Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und die Eigenversorgung mit solcher Elektrizität, für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in bestimmten Sektoren aufgestellt werden, und dass ferner Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen u. a. für Biomasse-Brennstoffe vorgeschrieben werden. |
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63 |
Die Klägerinnen machen zu Unrecht geltend, dass die technischen Bewertungskriterien nach Nr. 2.1 Buchst. a der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung „keine Anforderungen an die Stärkung der Kohlenstoffbestände und ‑senken und erst recht nicht an ein Niveau [enthalten], das mit dem Anstieg der Aufnahme von Kohlenstoff durch die Wälder im Einklang steht, der unerlässlich ist, um dem Temperaturziel des Übereinkommens von Paris gerecht zu werden“ (siehe oben, Rn. 43). |
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64 |
Aus Nr. 2.1 des Anhangs II (S. 67) des angefochtenen Beschlusses geht nämlich hervor, dass der Verweis auf Art. 29 Abs. 7 Buchst. b der Richtlinie RED II in Verbindung mit der erforderlichen Analyse des Klimanutzens zu lesen und auszulegen ist, aus der hervorgehen muss, dass die Nettobilanz der durch die Tätigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit entstehenden Treibhausgasemissionen und abgebauten Treibhausgase geringer ist als bei Anwendung der üblichen Verfahren. Es ist festzustellen, dass das Ziel dieser Analyse, das in den Nrn. 2.1 und 2.2 der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung enthalten ist, gerade darin besteht, dass „sichergestellt werden soll, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und ‑senken … gleich bleiben oder langfristig verbessert werden“. Die Klägerinnen erläutern nicht, weshalb die Bekräftigung dieses Ziels durch die Kommission und das Erfordernis, dass die Nettobilanz der durch die Tätigkeit entstehenden Treibhausgasemissionen und abgebauten Treibhausgase geringer sein sollte als bei Anwendung der üblichen Verfahren, nicht zu einem Anstieg der Aufnahme von Kohlenstoff durch die Wälder oder auch nicht zu einer Stärkung der Kohlenstoffbestände und ‑senken führen könnten. |
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65 |
Im Übrigen ist, wie die Kommission in Nr. 2.1 des Anhangs II (S. 67) des angefochtenen Beschlusses erläutert hat, einer der Unionsrechtsakte, der bei der Anwendung der technischen Bewertungskriterien nach Nr. 2.1 Buchst. a der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung zu berücksichtigen ist, der gemäß Art. 29 Abs. 8 der Richtlinie RED II angenommene Durchführungsrechtsakt mit Empfehlungen für Energie aus forstwirtschaftlicher Biomasse. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2448 der Kommission vom 13. Dezember 2022 zur Festlegung operativer Leitlinien für den Nachweis der Einhaltung der in Artikel 29 der Richtlinie [RED II] festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse (ABl. 2022, L 320, S. 4, im Folgenden: Verordnung über operative Leitlinien). |
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66 |
In Bezug auf die Anwendung der in Art. 29 Abs. 7 der Richtlinie RED II festgelegten risikobasierten Nachhaltigkeitskriterien für die Erzeugung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen aus forstwirtschaftlicher Biomasse (vgl. das in Art. 1 der Verordnung über operative Leitlinien festgelegte Ziel) sieht die Verordnung über operative Leitlinien in Art. 5 („Bewertung der Einhaltung der LULCF‑Kriterien auf nationaler Ebene“) Ziff. ii vor, dass die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichten, Nachweise dafür vorzulegen, dass das Land oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, aus dem/der die forstwirtschaftliche Biomasse stammt, Vertragspartei des Übereinkommens von Paris ist, und für das Erntegebiet nationale oder subnationale Rechtsvorschriften zum Schutz und zur Ausweitung von Kohlenstoffbeständen und ‑senken in Wäldern gelten. |
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67 |
Darüber hinaus bestimmt Art. 6 der Verordnung über operative Leitlinien, dass, für den Fall, dass keine Nachweise für die Einhaltung der Kriterien im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) auf nationaler Ebene verfügbar sind, die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichten, geprüfte Informationen vorzulegen, die die Existenz und Anwendung von Bewirtschaftungssystemen auf Ebene des Gewinnungsgebiets bestätigen, um sicherzustellen, dass der Umfang der Kohlenstoffbestände und ‑senken in dem Wald langfristig erhalten oder erhöht wird. |
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68 |
Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen und insbesondere ihrer verkürzten Lesart des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf Nr. 1.3 Buchst. c der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung, auf Art. 29 Abs. 7 der Richtlinie RED II und die Bestimmungen der Verordnung über operative Leitlinien, insbesondere ihre Art. 5 und 6, die in Nr. 2.1 Buchst. a der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien sehr wohl eine Stärkung der Kohlenstoffsenken in Wäldern verlangen. Weder in der Klageschrift noch in der Erwiderung gehen die Klägerinnen auf die Auswirkungen der Verordnung über operative Leitlinien auf die Auslegung der in Nr. 2.1 Buchst. a genannten technischen Bewertungskriterien ein. |
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69 |
Soweit die Klägerinnen in Rn. 31 der Erwiderung geltend machen, dass die Kriterien in Art. 29 Abs. 6 der Richtlinie RED II unzulänglich seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Verweis der Kommission auf diese Bestimmung im angefochtenen Beschluss die Kriterien nennt, die in der auf der Grundlage von Art. 29 Abs. 8 der Richtlinie RED II erlassenen Verordnung über operative Leitlinien festgelegt sind. Daher gelten alle oben in den Rn. 65 bis 68 vorgenommenen Beurteilungen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Verordnung über operative Leitlinien auf die Auslegung der technischen Bewertungskriterien in Nr. 2.1 Buchst. a der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung auch für die Rüge in Bezug auf Art. 29 Abs. 6 der Richtlinie RED II. |
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70 |
Drittens ist das Vorbringen der Klägerinnen als unbegründet zurückzuweisen, mit dem sie der Kommission vorwerfen, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem sie im angefochtenen Beschluss die Gründe dargelegt habe, aus denen sie kein festes Kriterium habe festlegen können, um festzustellen, ob eine forstwirtschaftliche Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leiste (siehe oben, Rn. 45). |
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71 |
Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. c der Taxonomie-Verordnung müssen die gemäß Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien quantitativer Art sein und Schwellenwerte enthalten, soweit das möglich ist, und andernfalls qualitativer Art sein. Daraus folgt, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, unter allen Umständen quantitative Kriterien aufzustellen. |
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72 |
Im vorliegenden Fall ist, soweit die Klägerinnen der Kommission vorwerfen, nicht hinreichend begründet zu haben, warum sie kein festes Kriterium festgelegt habe, festzustellen, dass sie die Möglichkeit der Kommission, qualitative Kriterien aufzustellen, nicht berücksichtigt haben. Sie sind auch nicht auf die Erläuterungen in Nr. 2.1 des Anhangs II (S. 68) des angefochtenen Beschlusses eingegangen. Die von der Kommission in diesem Teil des angefochtenen Beschlusses verwendete Formulierung legt jedoch klar Folgendes dar: „Bei der Annahme der Kriterien [in Nr.] 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung für den wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz im Forstsektor … [hat d]ie Kommission … bei ihrer Bewertung die Entwicklung des [politischen] Rahmens für Wälder berücksichtigt, insbesondere die laufenden Prozesse, die sich aus der Biodiversitätsstrategie und der Strategie für die Forstwirtschaft ergeben, sowie die Erwartung, dass künftige Anforderungen zu einem späteren Zeitpunkt in die Taxonomiekriterien der [Union] aufgenommen werden können. … Angesichts der Vielfalt der Wälder in Europa und weltweit sowie der Vielfalt der Waldbewirtschaftung bestünde die Gefahr, dass eine Liste fester Praktiken in einer Vielzahl spezifischer Waldsituationen wirkungslos wäre. … Das übergeordnete Ziel besteht darin, dass die Kriterien die Überprüfung eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Plans und anderer Garantien sicherstellen, damit kurz- und langfristig ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz geleistet wird. Dieser Ansatz deckte dieselben Hauptparameter ab, stellte aber einen erheblichen Unterschied zur Bewertung der [Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen] dar, die sich mit dem Einsatz nachhaltiger Waldbewirtschaftungsmethoden befasste. … Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Forstwirtschaft von der geografischen Lage und den zusätzlichen Elementen abhängt, die die betreffenden Flächen kennzeichnen, wie z. B. Art und Alter des Waldes sowie die Art der Forstwirtschaft.“ |
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73 |
Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass der Verzicht auf die Festlegung eines festen Kriteriums nicht auf eine willkürliche Entscheidung der Kommission zurückzuführen war, sondern auf die große Vielfalt der Wälder in der Union und weltweit in Bezug auf Art und Alter des Waldes und die Art der Forstwirtschaft sowie auf den sich entwickelnden Charakter der Praktiken und der Biodiversitätsstrategie sowie der Strategie für die Forstwirtschaft. Die Kommission möchte mit der oben in Rn. 72 wiedergegebenen Formulierung geltend machen, dass es aus wissenschaftlicher Sicht unmöglich oder unzulässig gewesen wäre, den angestrebten Parametern einen festen Wert zuzuweisen Darüber hinaus müssen die technischen Bewertungskriterien nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Taxonomie-Verordnung „einfach anzuwenden“ sein und „so festgelegt werden, dass die Überprüfung ihrer Einhaltung erleichtert wird“. |
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74 |
Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerinnen in Rn. 48 der Klageschrift, mit dem der Kommission vorgeworfen wird, kein festes Kriterium festgelegt zu haben, nicht untermauert. Insbesondere bestreiten die Klägerinnen weder, dass es in der Union und weltweit eine große Vielfalt von Wäldern gibt, noch erläutern sie, wie die Kommission angesichts der Vielfalt der Wälder in der Union und weltweit sowie der Dynamik aufgrund des sich entwickelnden Charakters der Praktiken und der Biodiversitätsstrategie und der Strategie für die Forstwirtschaft einen Schwellenwert oder einen anderen Parameter, der in Bezug auf Fläche, Gewicht oder Volumen messbar oder bezifferbar ist, hätte festlegen können, der für alle von der Delegierten Verordnung erfassten Wälder gilt. Da das Vorbringen der Klägerinnen insoweit keine sachdienlichen Angaben gemacht hat, ist es zu vage, um einen Rechtsfehler feststellen zu können. Es ist auch zu vage, um die Ausführungen der Kommission im angefochtenen Beschluss zur fehlenden Festlegung eines festen Kriteriums in den in Rede stehenden technischen Bewertungskriterien als nicht plausibel erscheinen zu lassen, so dass insoweit kein offensichtlicher Beurteilungsfehler festgestellt werden kann. |
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75 |
Zwar hatten die Klägerinnen in Rn. 127 des Antrags auf interne Überprüfung der Kommission die Anwendung eines festen „zusätzlichen“ Kriteriums von 0,375 t CO2 e/Jahr bis 2030 für Verfahren zur Kohlenstoffsequestrierung für eine „individuelle Tätigkeit“ vorgeschlagen. Die Klägerinnen bestreiten jedoch nicht die Erwägungen der Kommission in Nr. 2.1 des Anhangs II (S. 68) des angefochtenen Beschlusses, wonach „die Anwendung eines festen Kriteriums von 0,375 Tonnen CO2 e/Jahr bis 2030, wie es der Antragsteller vorschlägt, die Bewirtschaftung bestimmter Arten von Wäldern wie Altwälder und boreale Wälder von der Taxonomie der [Union] ausschließen [könnte]“. |
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76 |
Die Klägerinnen gehen daher nicht auf diese Feststellung ein, die der Erklärung gleichkommt, dass der im Antrag auf Überprüfung vorgeschlagene Schwellenwert einen großen Teil der europäischen Wälder, nämlich die Altwälder und die borealen Wälder, ausgeschlossen hätte. In Anbetracht dieser Umstände und in Anbetracht des übrigen Akteninhalts ist zu schließen, dass die Erklärungen der Kommission in Nr. 2.1 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sind, da das von den Klägerinnen vorgeschlagene feste Kriterium nicht geeignet ist, ihre Plausibilität in Frage zu stellen, insbesondere unter Berücksichtigung aller relevanten Parameter, die die Wälder in der Union kennzeichnen und von der Kommission in der Delegierten Verordnung vorgesehen wurden. Ebenso wenig haben die Klägerinnen einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung nachgewiesen. |
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77 |
Schließlich führen die Klägerinnen in Rn. 49 der Klageschrift und in Rn. 33 der Erwiderung im Rahmen einer „alternativen“ Argumentation aus, dass es nicht erforderlich gewesen sei, dass die Kommission einen einheitlichen „paneuropäischen Schwellenwert“ festlege, sondern dass sie „eine ganze Reihe spezifischer Schwellen“ hätte festlegen können, die auf geografischen Schwankungen oder auch einem „strengeren Ausgangswert“ beruhten, und sie somit eine mehr als nur minimale Verbesserung im Vergleich zu diesem Ausgangswert hätte verlangen können, damit davon ausgegangen werden könne, dass die Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leiste. |
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78 |
Diese Argumentation kann keinen Erfolg haben. Art. 19 Abs. 1 Buchst. c der Taxonomie-Verordnung verlangt nämlich nicht unter allen Umständen und vorbehaltlos die Aufstellung quantitativer Kriterien. Die Kommission ist unter bestimmten Voraussetzungen befugt, qualitative Kriterien festzulegen. Diese Bestimmung soll der Kommission somit den erforderlichen Spielraum lassen, um insoweit die geeignete Wahl zu treffen. |
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79 |
Viertens ist das oben in Rn. 46 angeführte Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, wonach die Antwort der Kommission auf die mit dem festen Kriterium zusammenhängende Problematik einen offensichtlichen Beurteilungsfehler darstelle. Zum einen haben die Klägerinnen in der Klageschrift keine konkreten Angaben gemacht, anhand deren das Gericht nachvollziehen könnte, worin die von der Kommission in ihrer Antwort angeblich fehlerhaft gewürdigten Tatsachen bestehen sollen. Zum anderen ist hinsichtlich dieser Frage auf die oben in den Rn. 71 bis 78 angestellten Erwägungen zu verweisen. |
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80 |
Fünftens kann dem Vorbringen der Klägerinnen nicht gefolgt werden, wonach die Kommission „nicht dafür zuständig [war], technische Bewertungskriterien zu erlassen, die den Anwendungsbereich der Taxonomie-Verordnung nicht beachteten“ und Rechtsfehler begangen habe, „da sie die Tragweite der Anforderungen [der Taxonomie-Verordnung oder] [ihrer] Zuständigkeit nicht richtig erfasst hat“ (siehe oben, Rn. 47). |
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81 |
Als Erstes hat die Kommission mit dem Erlass der Delegierten Verordnung ihre Befugnisse nach Art. 10 Abs. 3 der Taxonomie-Verordnung nicht überschritten. |
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82 |
Zum einen kann die bloße Behauptung, die Kommission hätte gegen die materiellen Anforderungen der Taxonomie-Verordnung, insbesondere die in deren Art. 19 festgelegten, verstoßen und daher Rechtsfehler oder offensichtliche Beurteilungsfehler begehen können, da sie „den Umfang der materiellen Anforderungen“ nicht erkannt habe, nicht für die Schlussfolgerung ausreichen, dass die Kommission den Umfang der ihr durch Art. 10 Abs. 3 der Taxonomie-Verordnung in Verbindung mit Art. 290 AEUV verliehenen Befugnis verkannt hat. Denn nicht jeder Verstoß gegen eine einschlägige materiell-rechtliche Bestimmung wie die materiellen Anforderungen der Taxonomie-Verordnung stellt zwangsläufig einen Verstoß gegen den Umfang der durch Art. 10 Abs. 3 der Taxonomie-Verordnung in Verbindung mit Art. 290 AEUV verliehenen Zuständigkeit dar. |
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83 |
Zum anderen geben die Klägerinnen, abgesehen von ihrer allgemeinen und nicht untermauerten Behauptung, dass die Kommission „den Umfang der materiellen Anforderungen“ der Taxonomie-Verordnung nicht „erkannt“ habe, nicht die Gesichtspunkte an, die auf der Grundlage einer streng auf die Frage der Zuständigkeit beschränkten Argumentation – wie etwa einer Argumentation, die auf eine mögliche Unvereinbarkeit mit Art. 290 AEUV gestützt ist – und somit ohne Rückgriff auf die Anforderungen des materiellen Rechts die Feststellung erlaubten, dass die Kommission beim Erlass der Delegierten Verordnung gegen die Taxonomie-Verordnung verstoßen habe. |
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84 |
Zweitens ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen jedenfalls, dass die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass die Kommission beim Erlass der Delegierten Verordnung den Umfang der Anforderungen der Taxonomie-Verordnung nicht „erkannt“ hat. |
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85 |
Drittens ist zu dem Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission „[hatte] offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie davon ausgegangen ist, dass es nicht möglich sei, hinreichend strenge Schwellenwerte zu entwickeln“, festzustellen, dass dieses Argument ohne eigenständige rechtliche Bedeutung nur eine Zusammenfassung der bereits oben in den Rn. 36 bis 46 angeführten Argumente darstellt. Da diese zurückgewiesen worden sind, kann auch ihre bloße Wiederholung keinen Erfolg haben. |
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86 |
Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen. |
Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Fehler bei der Antwort der Kommission auf die Rügen der Klägerinnen, wonach die technischen Bewertungskriterien quantitativer Art hätten sein müssen und sich nicht auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse und auf das Vorsorgeprinzip gestützt hätten
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87 |
Nach Ansicht der Klägerinnen stellen die Erklärungen der Kommission im angefochtenen Beschluss betreffend den Vorwurf der Klägerinnen in ihrem Antrag auf interne Überprüfung, wonach die in der Delegierten Verordnung vorgesehenen technischen Bewertungskriterien für die Waldbewirtschaftungstätigkeiten gegen die Taxonomie-Verordnung verstießen, weil sie nicht quantitativer Art und mit dem Vorsorgeprinzip unvereinbar seien, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. c und f der Taxonomie-Verordnung dar. |
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88 |
Die Antworten in Nr. 2.1 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses seien rechtsfehlerhaft. Im Übrigen deuteten diese Antworten darauf hin, dass die Kommission in Bezug auf die Delegierte Verordnung „[ihre] Zuständigkeit falsch“ ausgelegt habe. Die Kommission habe beim Erlass der Delegierten Verordnung über leicht verfügbare wissenschaftliche Informationen verfügt, die es ermöglicht hätten, die erforderlichen Verringerungen von Emissionen aus forstwirtschaftlichen Tätigkeiten zu quantifizieren. Schließlich verlangten die technischen Bewertungskriterien in Nr. 2.1 Buchst. a der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung nur eine Mindestverringerung gegenüber dem Ausgangswert der Tätigkeit bei Anwendung der üblichen Verfahren. Sie seien daher mit dem Vorsorgeprinzip unvereinbar. Insoweit habe sich die Kommission mit dem Hinweis begnügt, dass in Zukunft ein stärker schützender Ansatz (einschließlich „strengerer Ausgangswerte“) angewandt werden könne. Dass der angefochtene Beschluss auch gegen das Vorsorgeprinzip verstoße, lasse sich aus den Ausführungen zum ersten Teil des achten Klagegrundes ableiten (Rn. 140 bis 144 der Klageschrift). |
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89 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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90 |
Mit ihrem oben in den Rn. 87 und 88 wiedergegebenen Vorbringen haben die Klägerinnen nichts vorgetragen, was den Schluss zuließe, dass die Kommission einen Rechtsfehler oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte. Dieses Vorbringen ist daher als unbegründet zurückzuweisen. |
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91 |
Was insbesondere das Vorliegen von Rechtsfehlern oder offensichtlichen Beurteilungsfehlern betrifft, mit denen die Antwort der Kommission in Bezug auf das Fehlen quantitativer technischer Bewertungskriterien behaftet sein soll, ist zunächst auf die oben in den Rn. 70 bis 78 dargelegten Erwägungen zu verweisen. |
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92 |
Insbesondere ist zu dem Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe beim Erlass der Delegierten Verordnung über leicht verfügbare wissenschaftliche Informationen verfügt, die es ermöglicht hätten, die Verringerung von Emissionen aus forstwirtschaftlichen Tätigkeiten zu quantifizieren, „die erforderlich seien“, festzustellen, dass die Klägerinnen in der Klageschrift nicht angeben, um welche wissenschaftlichen Informationen es sich handeln könnte. Sie haben weder Studien noch wissenschaftliche Gutachten vorgelegt, in denen erläutert würde, inwiefern und in welchem Umfang die Verringerung von Emissionen aus forstwirtschaftlichen Tätigkeiten quantifiziert werden könnten. Folglich ist das Vorbringen der Klägerinnen nicht geeignet, den Erläuterungen in Nr. 2.1 des Anhangs III (S. 66 bis 69) des angefochtenen Beschlusses die Plausibilität zu nehmen. Daher kann insoweit kein offensichtlicher Beurteilungsfehler festgestellt werden. Diese Schlussfolgerung gilt aus denselben Gründen für die Frage, ob die Erläuterungen in Nr. 2.1 des Anhangs III (S. 66 bis 69) des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerhaft sind. |
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93 |
Im Übrigen ist das Vorbringen, die Kommission habe „[ihre] Zuständigkeit falsch ausgelegt“, was einen Rechtsfehler oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler darstelle, aus den oben in den Rn. 81 bis 84 dargelegten Gründen zurückzuweisen. |
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94 |
Schließlich ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, die Kommission habe gegen das Vorsorgeprinzip verstoßen. |
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95 |
Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerinnen in Rn. 54 der Klageschrift zwar erklärt haben, dass die in Rede stehenden technischen Bewertungskriterien nur eine Mindestverringerung gegenüber dem Ausgangswert bei Anwendung der üblichen Verfahren verlangten, was sie mit dem Vorsorgeprinzip unvereinbar mache. In Rn. 54 der Klageschrift haben die Klägerinnen auch geltend gemacht, dass die Kommission auf dieses Argument mit dem bloßen Hinweis eingegangen sei, dass in Zukunft ein stärker schützender Ansatz einschließlich „strengerer Ausgangswerte“ angewandt werden könne. Dieser Umstand könne sich ganz offensichtlich nicht auf die Vereinbarkeit der technischen Bewertungskriterien „mit den Anforderungen der Taxonomie-Verordnung“ auswirken. Damit machen sie geltend, die Antwort der Kommission sei mit der Taxonomie-Verordnung unvereinbar. |
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96 |
Es ist jedoch nicht klar, in welchem Zusammenhang nach Ansicht der Klägerinnen das Vorsorgeprinzip stehen könnte. Wenn wissenschaftliche Ungewissheiten in Bezug auf das Vorliegen oder den Umfang von Gefahren für die Umwelt bestehen, können die Organe nach dem Vorsorgegrundsatz, der u. a. in Art. 191 Abs. 2 AEUV angeführt ist, Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Gefahren in vollem Umfang nachgewiesen sind oder bis die nachteiligen Wirkungen für die Umwelt eintreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T‑719/17, EU:T:2021:143, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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97 |
So geht aus Rn. 54 der Klageschrift hervor, dass die Rüge, mit der ursprünglich ein Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip, wie es oben in Rn. 96 definiert worden ist, geltend gemacht wird, von den Klägerinnen in ein Vorbringen zur Vereinbarkeit der Antwort der Kommission mit der Taxonomie-Verordnung umformuliert wird. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht untermauert und daher zurückzuweisen, da es weder einen Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip noch das Vorliegen eines Rechtsfehlers im angefochtenen Beschluss belegen kann. |
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98 |
Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. |
Zum zweiten Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler betreffend die Antwort der Kommission auf die Rügen der Klägerinnen hinsichtlich der Befreiung von der Pflicht zur Durchführung einer Klimanutzenanalyse, die für forstwirtschaftliche Betriebe mit einer Fläche unter 13 ha in den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz vorgesehen ist
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99 |
Nach Ansicht der Klägerinnen sind die Erläuterungen in Nr. 2.2 des Anhangs III (S. 69 bis 71) des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft und verstoßen daher gegen Art. 10 Abs. 1 Buchst. f sowie Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung. Außerdem beruhten sie auf einer fehlerhaften Auslegung der Taxonomie-Verordnung und der Zuständigkeit der Kommission nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung. |
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100 |
Der zweite Klagegrund besteht im Wesentlichen aus drei Teilen. |
Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: Rechtsfehler oder offensichtliche Beurteilungsfehler im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. f und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung in Bezug auf die Antwort der Kommission, wonach die in Nr. 2.4 des Anhangs I der Delegierten Verordnung vorgesehene Befreiung für Betriebe mit einer Fläche von weniger als 13 ha auf die „Minimierung des Verwaltungsaufwands für kleine forstwirtschaftliche Betriebe und Kleinwaldbesitzer“ abziele
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101 |
In Beantwortung der von den Klägerinnen im Antrag auf interne Überprüfung geäußerten Kritik habe die Kommission darauf hingewiesen, dass die Befreiung auf die „Minimierung des Verwaltungsaufwands für kleine forstwirtschaftliche Betriebe und Kleinwaldbesitzer und dadurch Schaffung eines Anreizes, ihren Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel und zu dessen Eindämmung zu erhöhen“, abziele (Nr. 2.2 des Anhangs III [S. 69] des angefochtenen Beschlusses). |
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102 |
Diese Antwort sei jedoch „unrichtig und irrational“ und daher mit einem Rechtsfehler behaftet. Die Kommission habe nämlich nicht erläutert, wie die Befreiung die Waldbesitzer dazu veranlassen könnte, ihren Beitrag zum Klimaschutz zu erhöhen. |
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103 |
Diese Antwort sei auch mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, und zwar aus folgenden Gründen:
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104 |
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen. |
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105 |
Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Beurteilung der Kommission in Nr. 2.2 des Anhangs III (S. 69) des angefochtenen Beschlusses, wonach die gemäß Nr. 2.4 der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung vorgesehene Befreiung für Betriebe mit einer Fläche von weniger als 13 ha auf die „Minimierung des Verwaltungsaufwands für kleine forstwirtschaftliche Betriebe und Kleinwaldbesitzer“ abziele, mit einem Rechtsfehler oder einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei. |
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106 |
Diese Argumentation kann keinen Erfolg haben. |
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107 |
Als Erstes ist zunächst festzustellen, dass die Klägerinnen diese Antwort der Kommission nicht im Licht der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. f und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung aufgestellten Voraussetzungen prüfen. Dagegen machen sie ein Missverhältnis der Befreiung für Flächen von weniger als 13 ha (siehe oben, Rn. 103 erster Gedankenstrich), die Möglichkeit, dass diese Maßnahme zu Missbräuchen führt (siehe oben, Rn. 103 zweiter Gedankenstrich) sowie die angebliche Unangemessenheit der Schwelle von 13 ha nach Nr. 2.4. in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (siehe oben, Rn. 103 dritter Gedankenstrich) geltend. |
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108 |
Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. |
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109 |
Zum einen bringen die Klägerinnen nämlich die Antwort, die die Kommission im angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Frage der Betriebe von weniger als 13 ha gegeben hat, weder mit der Frage der Stärkung von „CO2-Senken auf dem Land“ (Art. 10 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung) noch mit dem Erfordernis „schlüssiger wissenschaftlicher Erkenntnisse“ oder dem Vorsorgeprinzip (Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung) in Verbindung. Daher ist nicht klar, inwiefern diese Antwort der Kommission gegen die materiellen Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 Buchst. f und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung verstoßen soll. |
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110 |
Zum anderen machen die Klägerinnen erstens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend, indem sie vorbringen, dass die Befreiung für Flächen von weniger als 13 ha nicht „verhältnismäßig“ sei (siehe oben, Rn. 103 erster Gedankenstrich). Dieser Grundsatz, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165, und vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 142). |
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111 |
Der Verweis der Klägerinnen auf ein Vorgehen, das darauf abzielt, den Betreibern von Forstbetrieben mit einer Fläche von weniger als 13 ha ein „angemessenes und vereinfachtes Verfahren für kleine Betriebe“ aufzuerlegen, und nicht eine vollständige Befreiung von der Pflicht zur Durchführung einer Analyse des Klimanutzens (siehe oben, Rn. 103 erster Gedankenstrich) stellt keine weniger belastende Maßnahme dar (siehe oben, Rn. 110). Ein Verwaltungsverfahren, wie es von den Klägerinnen ins Auge gefasst wurde (siehe oben, Rn. 103), scheint für diese Betreiber in jedem Fall kostspieliger zu sein als die von der Kommission in der Delegierten Verordnung vorgesehene vollständige Befreiung von der Pflicht zur Durchführung einer Analyse des Klimanutzens. Die Antwort der Kommission im angefochtenen Beschluss zu der Frage der Betreiber von Forstbetrieben mit einer Fläche von weniger als 13 ha (siehe oben, Rn. 101) verstößt daher nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
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112 |
Zweitens machen die Klägerinnen geltend, dass die Befreiung von Betrieben mit einer Fläche von weniger als 13 ha zu Missbräuchen führen könnte, da eine solche Maßnahme es den Waldbesitzern ermöglichen würde, große Betriebe in verschiedene Betriebe von weniger als 13 ha aufzuteilen (siehe oben, Rn. 103 zweiter Gedankenstrich). |
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113 |
Selbst wenn sich diese – im Übrigen spekulative und nicht belegte – Behauptung auf die Beurteilungen der Kommission im angefochtenen Beschluss beziehen könnte (siehe oben, Rn. 101), ist jedenfalls festzustellen, dass eine künstliche und damit missbräuchliche Aufspaltung in den Bereich der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 letzter Satz der Taxonomie-Verordnung fiele. Die von den Klägerinnen angesprochene Möglichkeit eines solchen Missbrauchs betrifft die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus Art. 21 nachkommen, ist aber nicht geeignet, die Beurteilungen der Kommission im angefochtenen Beschluss in Frage zu stellen, die sich auf abstrakte technische Bewertungskriterien beziehen. |
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114 |
Was drittens das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, die Befreiung von Betrieben unter 13 ha beziehe sich nicht auf eine Geringfügigkeitsschwelle – da der Wert von 13 ha dem Durchschnittswert in der Union entspreche –, und jedenfalls auch nicht auf eine rationale Geringfügigkeitsschwelle (siehe oben, Rn. 105 dritter Gedankenstrich), schließt der Umstand, dass eine Fläche von 13 ha dem Durchschnittswert in der Union entspricht, nicht aus, dass es sich um eine Geringfügigkeitsschwelle handelt. Die Klägerinnen bestreiten nicht, dass es sich um einen in der Union anerkannten Durchschnittswert handelt und dass dieser Wert weder von der Kommission erfunden wurde noch auf einer willkürlichen Quelle beruht. Die Schwelle von 13 ha ist daher nicht irrational. |
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115 |
Außerdem bedeutet der Umstand, dass die Betreiber von Forstbetrieben mit einer Fläche von weniger als 13 ha von der Pflicht zur Durchführung einer Analyse des Klimanutzens befreit sind, nicht, dass diese Betriebe „in einer künstlichen Regelungslücke“ tätig sind, die es ihnen gestattete, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig anzuerkennen, ohne dass für sie ein technisches Bewertungskriterium gilt. |
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116 |
Vielmehr muss, damit eine wirtschaftliche Tätigkeit, die auf einer Waldfläche von weniger als 13 ha ausgeübt wird, gemäß den Nrn. 1.1 und 1.2 der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit dem Titel „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung als ökologisch nachhaltige Investition angesehen werden kann, diese in einem Gebiet stattfinden, für das ein Waldbewirtschaftungsplan festgelegt ist, eine Anforderung, die im Übrigen nicht für alle Forstbetriebe gilt, da solche, die 13 ha überschreiten, dem Plan nicht unterliegen. Im Rahmen der Klageschrift werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe sich darauf beschränkt, die bestehende Rechtslage („Anwendung der üblichen Verfahren“) zu berücksichtigen, anstatt „ehrgeizige“ technische Bewertungskriterien“ zu erarbeiten. Nach Nr. 1.3 der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung muss die Nachhaltigkeit der in dem Plan beschriebenen Waldbewirtschaftungssysteme durch Auswahl des ehrgeizigsten der angeführten Ansätze sichergestellt werden, unter anderem durch den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse gemäß Art. 29 Abs. 6 der Richtlinie RED II und der Verordnung über operative Leitlinien. In ihrem Vorbringen berücksichtigen die Klägerinnen diese Gesichtspunkte nicht, die jedoch die Befreiung für die Betreiber von Forstbetrieben mit einer Fläche von weniger als 13 ha regeln und den Grund für diese Befreiung zumindest teilweise erklären. |
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117 |
Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen. |
Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Rechtsfehler oder offensichtliche Beurteilungsfehler im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. f und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung in Bezug auf die Antwort der Kommission, wonach im Wesentlichen die in Nr. 2.4 der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ in Anhang I der Delegierten Verordnung vorgesehene Befreiung für Betriebe mit einer Fläche von weniger als 13 ha im Hinblick auf alle von den Kleinwaldbesitzern zu erfüllenden Anforderungen gerechtfertigt sei
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118 |
Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten habe, dass „angesichts aller Anforderungen, die die Kleinwaldbesitzer erfüllen müssen, vom Waldbewirtschaftungsplan bis zum Nachweis ihrer Einhaltung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, über die Garantie, dass Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand nicht geschädigt werden, und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass die Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz erfüllt sind, ohne dass es einer Analyse des Klimanutzens bedarf“. |
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119 |
Keiner der von der Kommission aufgeführten Faktoren, nämlich der Waldbewirtschaftungsplan, der Nachweis ihrer Einhaltung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die Garantie, dass Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand nicht geschädigt würden, und die Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, würde jedoch gewährleisten, dass die befreiten forstwirtschaftlichen Betriebe einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisteten, um so Art. 10 Abs. 1 und 3 der Taxonomie-Verordnung Rechnung zu tragen. Die Antwort der Kommission liefe zwar auf die Feststellung hinaus, dass eine Befreiung von der Pflicht, das Vorliegen eines wesentlichen Beitrags nachzuweisen, gleichwohl in irgendeiner Weise einen wesentlichen Beitrag „gewährleistet“. Diese Antwort, die im Wesentlichen die Verpflichtung zur Erhaltung der Produktionskapazitäten der Wälder einem „wesentlichen Beitrag“ zum Klimaschutz gleichstelle, um den es im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes gehe, sei jedoch ebenfalls mit Rechtsfehlern und offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet, und zwar aus folgenden Gründen:
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120 |
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen. |
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121 |
Was die Antwort der Kommission in Nr. 2.2 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses betrifft, wonach die in Nr. 2.4 der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ in Anhang I der Delegierten Verordnung vorgesehene Befreiung für Betriebe mit 13 ha in Anbetracht aller Anforderungen, die die Kleinwaldbesitzer erfüllen müssten, gerechtfertigt sei, haben die Klägerinnen weder das Vorliegen eines Rechtsfehlers noch eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers nachgewiesen. Das oben in Rn. 119 wiedergegebene Vorbringen ist nicht geeignet, darzutun, dass die Kommission gegen Art. 10 Abs. 1 Buchst. f oder Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung verstoßen hätte. Es nimmt den Beurteilungen der Kommission im angefochtenen Beschluss nicht ihre Plausibilität, so dass kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt. |
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122 |
Erstens machen die Klägerinnen zwar zu Recht geltend, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines Waldbewirtschaftungsplans gemäß Nr. 1.2 der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung den Erlass eines Verwaltungsakts betrifft. Sie können jedoch nicht mit Erfolg geltend machen, dass mangels Angabe der zu vermeidenden „Nettoemissionen“„keine der Informationen, die ein solcher Plan enthalten muss“, der „Verpflichtung [entspricht], die CO2-Senken in Wäldern auf einem Niveau zu stärken, das mit den Verringerungen im Einklang stehe, die erforderlich seien, um dem Temperaturziel des Übereinkommens von Paris gerecht zu werden“ (siehe oben, Rn. 119 erster Gedankenstrich). |
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123 |
Die Klägerinnen scheinen der Auffassung zu sein, dass die Kommission der u. a. in Art. 10 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung erwähnten „Verpflichtung zur Stärkung von CO2-Senken in Wäldern“ nur dadurch nachkommen kann, dass sie technische Bewertungskriterien festlegt, die eine „Verringerung von Nettoemissionen“ vorsehen. Zu diesem Zweck hätte die Kommission nach Ansicht der Klägerinnen Parameter vorsehen müssen, die sich mit den CO2-Einsparungen in genauen Zahlen befassen. |
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124 |
Wie bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes ausgeführt worden ist (siehe oben, Rn. 71), müssen nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. c der Taxonomie-Verordnung die technischen Bewertungskriterien „quantitativer Art sein und Schwellenwerte enthalten, soweit das möglich ist“, und andernfalls qualitativer Art sein. Die Formulierung eines Kriteriums in Form eines genauen Zahlenwerts stellt daher nur eine der möglichen Modalitäten für die Ausarbeitung eines technischen Bewertungskriteriums wie den in Rede stehenden dar. |
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125 |
Abgesehen davon, dass die Kommission ein Kriterium festlegen muss, das einer „Verringerung von Nettoemissionen“ Rechnung trägt, legen die Klägerinnen nicht dar, inwiefern das von der Kommission herangezogene qualitative Kriterium hinter den Anforderungen der Taxonomie-Verordnung zurückbleibt, die an die „Verpflichtung zur Stärkung von CO2-Senken in Wäldern“ geknüpft sind. |
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126 |
Die Klägerinnen machen zwar geltend, dass „keine der Informationen, die ein [Waldbewirtschaftungsp]lan enthalten muss“, dieser „Verpflichtung [entspricht], die CO2-Senken in Wäldern auf einem Niveau zu stärken, das mit den Verringerungen im Einklang steht, die erforderlich sind, um dem Temperaturziel des Übereinkommens von Paris gerecht zu werden“, doch berücksichtigen sie weder die Art und Weise, wie ein Waldbewirtschaftungsplan, der in den technischen Bewertungskriterien genannt ist, die in den Nrn. 1.2 und 1.3 der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung vorgesehen sind, erstellt werden muss, noch den Inhalt, den er enthalten wird. |
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127 |
Wie bereits oben in Rn. 115 dargelegt, werden die Betreiber von Forstbetrieben mit einer Fläche von weniger als 13 ha nicht in einer Regelungslücke tätig sein, die sie von der Verpflichtung entbinden würde, nachzuweisen, dass ihre Tätigkeit eine Stärkung der CO2-Senken in Wäldern ermöglicht. Vielmehr muss nach Nr. 1.3 Buchst. c der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung die Nachhaltigkeit der Waldbewirtschaftungssysteme, einschließlich Betriebe mit weniger als 13 ha, durch Auswahl des ehrgeizigsten der angeführten Ansätze sichergestellt werden, unter anderem durch den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse gemäß Art. 29 Abs. 6 der Richtlinie RED II und der Verordnung über operative Leitlinien. Wie oben in den Rn. 66 und 67 ausgeführt, sieht die Verordnung über operative Leitlinien die Bereitstellung von Informationen vor, die die Existenz von Maßnahmen bestätigen, um sicherzustellen, dass der Umfang der Kohlenstoffbestände und ‑senken im Wald langfristig erhalten oder erhöht wird. |
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128 |
Zweitens trifft es zwar zu, dass, wie die Klägerinnen vortragen, die von der Kommission in ihrer Antwort angeführte „Einhaltung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung“ (siehe oben, Rn. 104) einen Verweis auf die in Art. 29 Abs. 6 der Richtlinie RED II angeführten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Bioenergie darstellt. |
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129 |
Die Klägerinnen haben jedoch nicht nachweisen können, dass es ein Fehler der Kommission war, im angefochtenen Beschluss auf diese Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Bioenergie Bezug zu nehmen. |
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130 |
Zum einen verlangt Art. 19 Abs. 1 Buchst. d der Taxonomie-Verordnung, dass die Kommission bei der Festlegung der technischen Bewertungskriterien „einschlägige bestehende Unionsvorschriften“ zu berücksichtigen hat. Diese Verpflichtung ist auch in den Erwägungsgründen 43 und 44 dieser Verordnung erwähnt. Die Kommission muss somit bei ihrer Analyse der Erkenntnisse, auf die sich der Erlass der technischen Bewertungskriterien zu stützen hat, einschlägige bestehende Unionsvorschriften berücksichtigen, wie dies in Art. 19 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist und im Einklang mit ihrer in Art. 17 Abs. 1 EUV vorgesehenen Aufgabe steht, die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen. Daher kann der Kommission entgegen dem, was die Klägerinnen offenbar geltend machen, nicht vorgeworfen werden, bei der Festlegung der technischen Bewertungskriterien die bestehenden Rechtsvorschriften berücksichtigt zu haben, und insbesondere die in der Richtlinie RED II angeführten Nachhaltigkeitskriterien. |
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131 |
Zum anderen ist, selbst wenn die Kommission von den in Art. 29 Abs. 6 der Richtlinie RED II angeführten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Bioenergie abweichen könnte, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht den Nachweis erbracht haben, dass diese Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Bioenergie nicht dem „Temperaturziel des Übereinkommens von Paris“„entsprechen“. |
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132 |
Zwar haben die Klägerinnen in Rn. 7 der Klageschrift auf zahlreiche wissenschaftliche Berichte verwiesen, wonach die in der Richtlinie RED II angeführten Kriterien zur Begrenzung der schädlichen Auswirkungen der forstwirtschaftlichen Bioenergie auf die Umwelt „unangemessen zum Schutz der Wälder und des Klimas“ seien. Zum selben Ergebnis hat laut den Klägerinnen die Folgenabschätzung geführt, die die Kommission bei der Überarbeitung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16) durchgeführt habe, die zum Erlass der Richtlinie RED II geführt habe. Diese Behauptungen sind jedoch nicht belegt. Da die Klägerinnen diese Folgenabschätzung als Anlage A.8 zur Klageschrift vorgelegt haben, ist nicht klar, in welchem Teil dieser Anlage die Gesichtspunkte aufgeführt sind, die geeignet sind, die Begründetheit ihres Vorbringens zu untermauern. Zwar kann die bloße Behauptung, dass die in der Richtlinie RED II enthaltenen Nachhaltigkeitskriterien „unangemessen zum Schutz der Wälder und des Klimas“ seien, gegebenenfalls berücksichtigt werden, doch kann sie für sich genommen nicht eindeutig belegen, dass diese Kriterien nicht dem „Temperaturziel des Übereinkommens von Paris“„entsprechen“. |
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133 |
Drittens können die Klägerinnen weder geltend machen, dass es die Erfüllung der technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen nicht gestatte, die Einhaltung von Art. 10 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung nachzuweisen, noch, dass die Annahme, dass die in Rede stehende Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leiste, nicht ausreichend sei (siehe oben, Rn. 119). |
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134 |
Insoweit werfen die Klägerinnen der Kommission einen Gesichtspunkt vor, der sich in keiner Weise aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, so dass ihr Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht fehlgeht. In Nr. 2.2 (S. 69) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses hat sich die Kommission nämlich in keiner Weise auf technische Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen bezogen, sei es, um die Vereinbarkeit der technischen Bewertungskriterien nach Nr. 1.3 der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ in Anhang I der Delegierten Verordnung nachzuweisen, sei es aus anderen Gründen. |
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135 |
Folglich ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen. |
Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes: Rechtsfehler aufgrund einer fehlerhaften Auslegung der Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung durch die Kommission
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136 |
Die Klägerinnen machen einen Rechtsfehler in Bezug auf die oben in Rn. 104 wiedergegebene Beurteilung der Kommission geltend. Dieser Fehler ergebe sich daraus, dass keiner der Faktoren, die zu den Anforderungen gehörten, die die Kleinwaldbesitzer erfüllen müssten, es gestatte, zu gewährleisten, dass die befreiten forstwirtschaftlichen Betriebe einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisteten. Aus der Beurteilung der Kommission in Bezug auf alle von den Kleinwaldbesitzern zu erfüllenden Anforderungen ergebe sich, dass sie ihre Zuständigkeit aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung falsch ausgelegt habe. Diese sehe keine Befreiung wegen Geringfügigkeit vor, und die Anforderungen ihres Art. 10 Abs. 1 und 3 Buchst. a könnten keineswegs als solche eingestuft werden. Der Erlass der Befreiung für Betriebe mit einer Fläche von weniger als 13 ha falle daher nicht in die Zuständigkeit der Kommission. Die Klägerinnen hätten diese Frage im Antrag auf interne Überprüfung aufgeworfen, die Kommission habe sie jedoch im angefochtenen Beschluss nicht geprüft. Nach Ansicht der Klägerinnen ist daher „anzunehmen, dass die Kommission hinsichtlich ihrer eigenen Zuständigkeit für den Erlass von Befreiungen wegen Geringfügigkeit einen Rechtsfehler begangen hat“. |
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137 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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138 |
In Bezug auf die Antwort der Kommission in Nr. 2.2 (S. 69) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses machen die Klägerinnen einen Rechtsfehler geltend, der sich daraus ergebe, dass die Kommission den Umfang der ihr durch Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung verliehenen Zuständigkeit falsch ausgelegt habe. Der Erlass der Befreiung für Betriebe mit einer Fläche von weniger als 13 ha falle nämlich nicht in die Zuständigkeit der Kommission, da die Taxonomie-Verordnung keine Befreiung wegen Geringfügigkeit vorsehe. Diese Frage sei im angefochtenen Beschluss nicht geprüft worden. |
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139 |
Soweit sich die Klägerinnen auf den oben in Rn. 138 angeführten angeblichen Rechtsfehler berufen, folgen sie derselben Logik wie im Rahmen des ersten Klagegrundes, wonach die Kommission die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten habe, da sie „den Umfang der materiellen Anforderungen [der Taxonomie-Verordnung] nicht erkannt“ habe (siehe oben, Rn. 47). |
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140 |
Wie bereits oben in Rn. 82 ausgeführt, stellt jedoch nicht jeder Verstoß gegen eine einschlägige materiell-rechtliche Bestimmung wie die materiellen Anforderungen der Taxonomie-Verordnung zwangsläufig einen Verstoß gegen den Umfang der durch Art. 10 Abs. 3 der Taxonomie-Verordnung in Verbindung mit Art. 290 AEUV verliehenen Zuständigkeit dar. Abgesehen von der Geltendmachung eines Verstoßes gegen materielle Bestimmungen legen die Klägerinnen in keiner Weise dar, worin im vorliegenden Fall ein Verstoß der Kommission gegen ihre in Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung genannte Befugnis zum Erlass der Delegierten Verordnung bestehen soll. |
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141 |
Nach alledem ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. |
Zum dritten Klagegrund: Fehler in der Antwort der Kommission auf die Rügen der Klägerinnen hinsichtlich der technischen Bewertungskriterien, anhand deren festgestellt werden könne, ob eine Tätigkeit den Klimaschutz nicht erheblich beeinträchtige
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142 |
Nach Ansicht der Klägerinnen sind die Erwägungen der Kommission in Nr. 2.3 (S. 71 bis 73) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses in Beantwortung der im Antrag auf interne Überprüfung erhobenen Rügen in Bezug auf Anlage A des Anhangs I der Delegierten Verordnung, die nach Ansicht der Klägerinnen rechtswidrig ist, rechtsfehlerhaft. Diese Erwägungen der Kommission beruhten auf einer fehlerhaften Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b und Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung und ihrer Zuständigkeit nach der Taxonomie-Verordnung sowie, hilfsweise, auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler. |
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143 |
In Nr. 2.3 (S. 71 bis 73) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses habe die Kommission Folgendes ausgeführt: „[E]s war nicht erforderlich, dass die Kriterien die erheblichen nachteiligen Auswirkungen der Tätigkeit auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte beseitigen, da
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144 |
Diese Antworten sind nach Ansicht der Klägerinnen falsch. |
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145 |
Erstens kann nach Ansicht der Klägerinnen der Verweis der Kommission auf Art. 11 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung (siehe oben, Rn. 143 erster Gedankenstrich) nicht überzeugen. Diese Bestimmung könne an der klaren Bedeutung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung nichts ändern. Art. 11 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung, der die Voraussetzungen beschreibe, unter denen festgestellt werden könne, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leiste, verlange nämlich den Nachweis einer erheblichen Verringerung für zwei Kategorien von Auswirkungen, nämlich die Auswirkungen auf die Tätigkeit selbst (im Folgenden: Teil a) (Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung) und die Auswirkungen auf Menschen, Natur und Vermögenswerte (im Folgenden: Teil b) (Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung). Nach dieser Bestimmung könne ein positiver Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel erreicht werden, indem einer dieser beiden Teile behandelt werde. Dabei handele es sich um zwei Kategorien gleichwertiger Auswirkungen, die im Übrigen in dem Sinne ausschließlich seien, dass es ausreiche, eine von ihnen zu erfüllen, um einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel zu leisten. Da die Anforderung an die technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung, der die in Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Teile a und b aufgreife, negativ formuliert worden sei, wäre es gerechtfertigt davon auszugehen, dass dieser Artikel verlange, dass beide Arten von Beeinträchtigungen vermieden würden, d. h. sowohl die Beeinträchtigungen gemäß Teil a als auch gemäß Teil b nach diesem Art. 11. Die Kommission sei daher verpflichtet gewesen, technische Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen für beide Kategorien von Beeinträchtigungen aufzustellen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel beträfen nicht einen der in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung genannten Teile der Beeinträchtigung für die Anpassung, nämlich die Verstärkung der Auswirkungen des derzeitigen Klimas auf die Tätigkeit selbst. Die Behauptung der Kommission (siehe oben, Rn. 143 erster Gedankenstrich), dass die von den Klägerinnen vorgenommene Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung diesen „belastender“ mache als Art. 11 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung, sei unerheblich. Je nach der untersuchten Tätigkeit und den untersuchten Auswirkungen könne sich der Nachweis des Nichtvorliegens einer Beeinträchtigung als belastender erweisen als der Nachweis eines positiven Beitrags (z. B. für Tätigkeiten, die an sich schädlich seien). Jedenfalls könne das Argument, die von ihnen vorgenommene Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b mache ihn „belastender “ als Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung, nicht zwangsläufig als stichhaltig angesehen werden. |
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146 |
Zweitens verlange zum zweiten Teil der Antwort der Kommission (siehe oben, Rn. 143 zweiter Gedankenstrich) die Taxonomie-Verordnung ausdrücklich, dass die Delegierte Verordnung für jedes relevante Umweltziel Kriterien festlege, anhand deren bestimmt werden könne, ob eine Tätigkeit eine erhebliche Beeinträchtigung verursache. Die Kommission sei jedoch davon ausgegangen, dass „diese Anforderung durch die technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag in Bezug auf ein anderes Umweltziel erfüllt werden konnte, jedenfalls weil die technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die Anpassung auf die Kriterien für einen ‚wesentlichen Beitrag‘ zum Klimaschutz verweisen“. Außerdem habe die Kommission weder erläutert, wie die Kriterien für den Klimaschutz oder der Waldbewirtschaftungsplan es erlaubten, Tätigkeiten auszuschließen, die Menschen, Natur oder Vermögenswerte beeinträchtigten, noch, welche Bestimmungen diese Wirkung haben sollten. Schließlich habe die Kommission den Vorwurf der Klägerinnen, Anlage A zu Anhang I der Delegierten Verordnung erlaube es den Wirtschaftsteilnehmern, selbst zu bestimmen, ob ein Klimarisiko zu den „wichtigsten“ Risiken gehöre, nicht geprüft. |
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147 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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148 |
Das oben in den Rn. 144 bis 146 wiedergegebene Vorbringen im Rahmen des dritten Klagegrundes ist nicht geeignet, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu belegen, der den Erwägungen in Nr. 2.3 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses anhaftet. Um nachzuweisen, dass ein Organ einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung komplexer Tatsachen begangen hat, der die Aufhebung dieses Rechtsakts rechtfertigen kann, müssen die Beweismittel, die die Klägerinnen vorgelegt haben, ausreichen, um die Plausibilität der in diesem Rechtsakt vorgenommenen Beurteilung der Tatsachen in Frage zu stellen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2024, Carmeuse Holding/Kommission, T‑554/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:895, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung). Mit ihrem Vorbringen geben die Klägerinnen aber nicht genau an, welche Tatsachen die Kommission im angefochtenen Beschluss offensichtlich falsch beurteilt haben soll. Diese nicht substantiierten Argumente, mit denen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht wird, sind daher zurückzuweisen. |
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149 |
Auch die oben in den Rn. 144 bis 146 angeführten Rügen lassen nicht die Feststellung zu, dass die Erwägungen in Nr. 2.3 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. b und Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung verstoßen. |
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150 |
Insoweit geht aus Nr. 2.3 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses hervor, dass Art. 11 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung systematisch auszulegen sind, d. h., dass die in Rede stehende Wirtschaftstätigkeit in einem ersten Schritt die Kriterien erfüllen muss, anhand deren nachgewiesen werden kann, dass sie einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und in einem zweiten Schritt gewährleisten muss, dass sie nicht die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas auf die Tätigkeit selbst oder auf Menschen, die Natur oder Vermögenswerte verstärkt. |
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151 |
Die Klägerinnen machen zu Unrecht geltend, der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, da die Delegierte Verordnung kein Kriterium festlege, das verlange, dass eine Wirtschaftstätigkeit nicht die nachteiligen Auswirkungen des Klimas verstärke. Die Delegierte Verordnung, auf die der angefochtene Beschluss verweist, hat technische Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung festgelegt. Es handelt sich um „Process-based“-Kriterien in Anlage A zu Anhang I der Delegierten Verordnung, die auf S. 72 des angefochtenen Beschlusses angeführt werden. |
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152 |
Schließlich machen die Klägerinnen zu Unrecht geltend, dass die technischen Bewertungskriterien keine Anforderungen an die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte aufstellten, wie dies nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung erforderlich sei. Wie auf S. 73 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, geht nämlich aus Anlage A zu Anhang I der Delegierten Verordnung hervor, dass die auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichteten Kriterien verlangen, dass „[d]ie umgesetzten Anpassungslösungen … bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken [führen]“. |
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153 |
Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen. |
Zum vierten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Antwort der Kommission auf die Kritik der Klägerinnen an den Kriterien, anhand deren bestimmt werden könne, wann eine Tätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft vermeide
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154 |
Nach Ansicht der Klägerinnen verstößt die Antwort der Kommission in Nr. 2.4 (S. 74) des angefochtenen Beschlusses auf die im Antrag auf interne Überprüfung geäußerten Bedenken hinsichtlich der technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, wie sie sich aus Nr. 4 der Tabelle der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung ergäben, gegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i der Taxonomie-Verordnung. Insoweit sei der angefochtene Beschluss mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet. |
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155 |
Wie in Nr. 4 der Tabelle mit dem Titel „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung formuliert, erfordern die darin enthaltenen technischen Bewertungskriterien für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft in Bezug auf forstwirtschaftliche Tätigkeiten Folgendes: „Die fortwirtschaftliche Veränderung, die durch die Tätigkeit in dem Gebiet bewirkt wird, in dem die Tätigkeit stattfindet, führt voraussichtlich nicht zu einer erheblichen Verringerung des nachhaltigen Angebots an primärer forstwirtschaftlicher Biomasse, die für die Herstellung von Holzprodukten mit langfristigem Kreislaufpotenzial geeignet ist. Dieses Kriterium kann durch die unter Nummer 2 [dieser Tabelle] genannte Analyse des Klimanutzens nachgewiesen werden.“ |
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156 |
Die Kommission habe in Nr. 2.4 (S. 74) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses geantwortet, dass das Angebot an primärer forstwirtschaftlicher Biomasse erforderlich sei, um andere kohlenstoffreiche Materialien zu ersetzen. |
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157 |
Diese Antwort sei jedoch unzureichend oder sogar irrational. Die Aufrechterhaltung des Angebots auf einem konstanten Niveau könnte nur dazu führen, dass der Rohstoffpreis im Vergleich zu nachhaltigeren Optionen wie einer Verringerung des Verbrauchs oder der Wiederverwendung von Materialien niedrig gehalten werde. Die Aufrechterhaltung des Angebots und damit der Verwendung von „Primärrohstoffen“ ließe eine ineffiziente Verwendung dieser Rohstoffe tendenziell fortbestehen. So schlösse die Aufrechterhaltung des Angebots die Erhaltung fördernde Tätigkeiten durch Reduzierung der Ernte aus, weil sie das Angebot an primärer forstwirtschaftlicher Biomasse verringerten, was einen der Aspekte der erheblichen Beeinträchtigung für den Übergang zur Kreislaufwirtschaft im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i der Taxonomie-Verordnung darstelle. |
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158 |
Im Übrigen habe die Kommission auf S. 75 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Analyse des Klimanutzens bedeute, dass die CO2-Speicherkapazität von Holzprodukten nicht verschlechtert werden dürfe. |
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159 |
Dieser Standpunkt sei jedoch unzutreffend. Die Analyse des Klimanutzens beziehe sich nämlich auf das Niveau der Kohlenstoffbestände und ‑senken im Wald. Dagegen berücksichtige sie Holzprodukte nicht. Daher könne die Analyse des Klimanutzens nicht herangezogen werden, um nachzuweisen, dass eine forstwirtschaftliche Tätigkeit das Angebot an primärer forstwirtschaftlicher Biomasse in einer für die Nutzung in der Kreislaufwirtschaft geeigneten Art aufrechterhalte. |
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160 |
Die Klägerinnen tragen vor, dass, soweit die Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits versucht habe, ihr Vorgehen unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Kaskadennutzung von Holz zu rechtfertigen, dieser Grundsatz in der Delegierten Verordnung nicht enthalten sei, so dass sich die Kommission weder darauf berufen noch mit seiner Anwendung rechnen dürfe. Dieser Grundsatz gehöre nicht zu den Anforderungen der in Rede stehenden Rechtsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften. |
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161 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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162 |
Mit den oben in den Rn. 157 und 160 wiedergegebenen Argumenten machen die Klägerinnen unter dem Deckmantel eines Rechtsfehlers in Wirklichkeit geltend, dass Nr. 2.4 (S. 73 und 74) des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf das Angebot und die Nutzung von forstwirtschaftlicher Biomasse mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei. Diese Argumente beruhen jedoch auf unzureichenden Prämissen und nehmen daher den tatsächlichen, technischen und komplexen Beurteilungen der Kommission nicht ihre Plausibilität. Daher sind sie, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, als unbegründet zurückzuweisen. |
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163 |
Erstens stellen die Klägerinnen die Begründetheit der Antwort der Kommission im angefochtenen Beschluss in Abrede, wonach das Angebot an primärer forstwirtschaftlicher Biomasse erforderlich sei, um andere kohlenstoffreiche Materialien zu ersetzen. Dabei gehen sie von der Prämisse aus, dass Nr. 4 der Tabelle der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung zur Folge habe, dass forstwirtschaftliche Biomasse weiterhin genutzt werde, was dazu führen werde, dass die Preise anderer Rohstoffe niedrig gehalten würden. Dies werde die Entwicklung nachhaltigerer Optionen wie eine Verringerung des Verbrauchs oder die Wiederverwendung von Materialien behindern. Schließlich käme dies einer ineffizienten Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse gleich, was gegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i der Taxonomie-Verordnung verstieße (siehe oben, Rn. 157). |
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164 |
Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. |
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165 |
Es ist nicht offensichtlich, dass die Aufrechterhaltung des Angebots an einem erneuerbaren Material wie forstwirtschaftlicher Biomasse, die für die Herstellung von Holzprodukten mit langfristigem Kreislaufpotenzial geeignet ist, als eine Maßnahme anzusehen ist, die zu Ineffizienz bei der Verwendung anderer Materialien oder natürlicher Ressourcen als forstwirtschaftlicher Biomasse oder bei der Verwendung von kohlenstoffreichen Materialien wie den in der Antwort der Kommission genannten führt. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Förderung der Erhaltung der Recyclingfähigkeit eines erneuerbaren Materials wie der forstwirtschaftlichen Biomasse zu Ineffizienzen bei der Entwicklung von Lösungen zur Verringerung des Verbrauchs oder zur Wiederverwendung bestimmter Rohstoffe führt, die weniger problematisch sind als forstwirtschaftliche Biomasse. |
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166 |
Es sollte unterschieden werden zwischen der Förderung der Verwendung forstwirtschaftlicher Biomasse, die für die Herstellung von Holzprodukten mit langfristigem Kreislaufpotenzial geeignet ist, und der Entwicklung von Strategien zur Verhinderung der Verwendung bestimmter Materialien oder natürlicher Ressourcen. Die in einem dieser Bereiche zu erwartende Ineffizienz führt nicht zwangsläufig zu Ineffizienzen in dem anderen Bereich. Der Zusammenhang, den die Klägerinnen zwischen der Förderung der Verwendung forstwirtschaftlicher Biomasse und etwaigen Ineffizienzen bei der Verringerung des Verbrauchs oder der Wiederverwendung bestimmter Rohstoffe herstellen, ist keineswegs zwingend. |
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167 |
Jedenfalls ist nicht klar, auf welche wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Gesichtspunkte die Klägerinnen ihre These stützen, dass die Aufrechterhaltung des Angebots an forstwirtschaftlicher Biomasse – d. h. ihre Verwendung als erneuerbares Material – zur Folge haben könnte, dass der Preis bestimmter Rohstoffe im Vergleich zu den Kosten, die durch Lösungen zur Verringerung des Verbrauchs oder zur Wiederverwendung anderer Primärmaterialien entstehen, niedrig gehalten wird. |
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168 |
Zwar haben die Klägerinnen, um die Begründetheit des von der Kommission im angefochtenen Beschluss angeführten Ansatzes, die Verwendung von primärer Biomasse aufrechtzuerhalten, um andere kohlenstoffreiche Materialien zu ersetzen, in Frage zu stellen, darauf hingewiesen, dass bestimmte Nachforschungen der Kommission gezeigt hätten, dass sich die von der Kommission in Betracht gezogene Alternative negativ auf das Klima ausgewirkt habe. Insbesondere haben die Klägerinnen einen Auszug aus der Mitteilung COM (2021) 572 final der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Neue EU-Waldstrategie für 2030“ vom 16. Juli 2021 angeführt, die sie der Klageschrift als Anlage A.44 beigefügt haben, in der es heißt, dass „[w]ie aus jüngsten Studien … hervorgeht, … es kurz- bis mittelfristig, d. h. bis 2050, unwahrscheinlich [ist], dass der potenzielle zusätzliche Nutzen von geernteten Holzprodukten und der Materialsubstitution die mit der erhöhten Ernte verbundene Verringerung der Nettosenke des Waldes kompensiert“. |
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169 |
Aus diesem Auszug geht jedoch nicht hervor, dass die Aufrechterhaltung des Angebots an forstwirtschaftlicher Biomasse zwangsläufig zur Folge hätte, dass der Preis bestimmter Rohstoffe im Vergleich zu den Kosten, die durch Lösungen zur Verringerung des Verbrauchs oder zur Wiederverwendung anderer Primärmaterialien entstehen, niedrig gehalten wird. Daraus ergibt sich auch nicht, dass die Verwendung von primärer Biomasse den Ersatz anderer „kohlenstoffreicher“ Materialien erleichtert. Der angeführte Auszug aus diesem Dokument stellt vielmehr die Behauptung in Frage, dass die Verwendung forstwirtschaftlicher Biomasse für sich genommen die Verringerung der CO2-Senken in Wäldern ausgleichen könne. Der Verweis der Klägerinnen auf die oben in Rn. 168 angeführte Mitteilung der Kommission entkräftet daher nicht die Antwort der Kommission zur Aufrechterhaltung des Angebots an forstwirtschaftlicher Biomasse als eine Alternative, mit der die Verwendung von kohlenstoffreichen Materialien vermieden werden kann. |
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170 |
Selbst wenn man annimmt, dass die Erhaltung der forstwirtschaftlichen Biomasse, die für die Herstellung von Holzprodukten mit langfristigem Kreislaufpotenzial geeignet ist, wie in Nr. 4 der Tabelle der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung vorgesehen, tatsächlich zu Ineffizienzen bei der Entwicklung von Lösungen zur Verringerung des Verbrauchs oder zur Wiederverwendung bestimmter Rohstoffe führen könnte, wie die Klägerinnen vortragen, ist festzustellen, dass ein solcher Umstand nicht ausreicht, um einen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i der Taxonomie-Verordnung festzustellen. |
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171 |
Es müsste nämlich noch eine „erhebliche“ Ineffizienz nachgewiesen werden, wie sich aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i der Taxonomie-Verordnung ergibt. Mangels entsprechender Ausführungen der Klägerinnen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufrechterhaltung des Angebots an primärer Biomasse als Alternative, mit der die Verwendung von kohlenstoffreichen Materialien vermieden werden kann, als eine Ineffizienz anzusehen ist, die als „erheblich“ eingestuft werden kann. Mit anderen Worten ist nicht nachgewiesen worden, dass, wie die Klägerinnen meinen, die Erhöhung der Recyclingfähigkeit eines erneuerbaren Materials wie forstwirtschaftlicher Biomasse zwangsläufig zu einer erheblichen Ineffizienz bei der Verwendung von Materialien oder natürlicher Ressourcen und erst recht nicht bei der Verwendung von kohlenstoffreichen Materialien führt. |
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172 |
Zweitens wenden sich die Klägerinnen gegen die Antwort der Kommission, wonach die Analyse des Klimanutzens „voraussetzt, dass die CO2-Speicherkapazität von Holzprodukten nicht verschlechtert werden darf, indem sichergestellt wird, dass das fragliche Holz aus hochwertigem Holz stammt, das Kohlenstoff so lange wie möglich speichert und an die Stelle kohlenstoffintensiver Material- und Energiequellen tritt“. Die Analyse des Klimanutzens könne nicht herangezogen werden, um nachzuweisen, dass eine forstwirtschaftliche Tätigkeit das Angebot an primärer forstwirtschaftlicher Biomasse in einer für die Nutzung in der Kreislaufwirtschaft geeigneten Art aufrechterhalte, da sich diese Analyse nicht auf Holzprodukte beziehe, sondern nur auf das Niveau der Kohlenstoffbestände und ‑senken im Wald (siehe oben, Rn. 159). |
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173 |
Dieses Vorbringen entbehrt jeder Grundlage. |
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174 |
Es trifft zwar zu, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i der Taxonomie-Verordnung verlangt, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht zu einer erheblichen Ineffizienz bei der Materialnutzung oder der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung natürlicher Ressourcen in einer oder mehreren Phasen des Lebenszyklus von Produkten führt, unter anderem bei Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Nachrüstbarkeit, Wiederverwendbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte. Die Holzprodukte, um die es im Vorbringen der Klägerinnen geht, gehören zu den in Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i genannten Produktkategorien. Es trifft auch zu, dass sich die Analyse des Klimanutzens auf die Kohlenstoffbestände und ‑senken im Wald auswirkt, wie sich aus Nr. 2.1 der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ in Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung in Verbindung mit Art. 29 Abs. 7 Buchst. b der Richtlinie RED II ergibt. |
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175 |
Aus diesen Gesichtspunkten kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Bezugnahme auf die Analyse des Klimanutzens im angefochtenen Beschluss unzureichend und daher, wie die Klägerinnen behaupten, für Holzprodukte unerheblich wäre. |
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176 |
Wie die Kommission in Nr. 4 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt hat, soll mit dieser Analyse des Klimanutzens gewährleistet werden, dass die in Rede stehende Maßnahme einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet, indem sie sicherstellt, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und ‑senken gleichbleiben oder langfristig verbessert werden. Die Analyse des Klimanutzens entspricht der Strategie, die allgemein als „Grundsatz der Kaskadennutzung“ von Holz bekannt ist. Gemäß dieser Strategie ist es unerlässlich, Rohstoffe wie Holz oder andere Biomassen in chronologisch aufeinanderfolgenden Schritten so lange, so oft und so effizient wie möglich zu verwenden und die Energie erst am Ende des Lebenszyklus des Produkts zurückzugewinnen. Somit ist die in der Antwort der Kommission angeführte Analyse des Klimanutzens der Faktor, der es zusammen mit anderen Parametern ermöglicht, das Programm zur Verwendung von forstwirtschaftlicher Biomasse im Kaskadenverfahren auszulösen, das mit der Verarbeitung von Biomasse im Wald beginnt und im Stadium der Holzprodukte endet. Mit anderen Worten wirkt sich die Analyse des Klimanutzens zumindest mittelbar auf das Schicksal von Holzprodukten aus. |
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177 |
Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen. |
Zum fünften Klagegrund: Rechtsfehler in der Antwort der Kommission auf die Kritik der Klägerinnen betreffend die Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen des Klimaschutzes
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178 |
Nach Ansicht der Klägerinnen genügen die Beurteilungen in Nr. 2.5 (S. 74 und 75) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses als Antwort auf die im Antrag auf interne Überprüfung geäußerten Bedenken hinsichtlich der technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Klimaschutz in Nr. 1.3 („Waldbewirtschaftung“) des Anhangs II der Delegierten Verordnung nicht den Anforderungen von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung. |
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179 |
Erstens habe die Kommission in Nr. 2.5 (S. 74 und 75) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die in Rede stehenden technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf den Klimaschutz mit Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung vereinbar seien, da sie eine Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer begründeten, über einen Waldbewirtschaftungsplan zu verfügen. Der Plan wende die Nachhaltigkeitskriterien für die Forstwirtschaft auf alle Maßnahmen der Waldbewirtschaftung gemäß Art. 29 Abs. 6 der Richtlinie RED II und der Verordnung über operative Leitlinien an. Um diese technischen Bewertungskriterien zu rechtfertigen, habe die Kommission zudem auf die Anforderungen von Art. 29 Abs. 7 Buchst. b der Richtlinie RED II in Bezug auf Bewirtschaftungssysteme verwiesen, die darauf abzielten, dass „sichergestellt ist, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und ‑senken in den Wäldern gleichbleiben oder langfristig verbessert werden“. Schließlich habe die Kommission die Einhaltung von Art. 29 Abs. 7 Buchst. b der Richtlinie RED II und das Vorliegen eines Waldbewirtschaftungsplans als „Eckpfeiler [ihres] Ansatzes“ beschrieben. |
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180 |
Nach Ansicht der Klägerinnen sind die Ausführungen der Kommission in Rn.179 unzutreffend. |
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181 |
Zum einen seien die Argumente der Kommission zu den Anforderungen von Art. 29 Abs. 6 der Richtlinie RED II (Rn. 74 der Klagebeantwortung) unzutreffend. Durch diesen Art. 29 Abs. 6 werde nämlich nur sichergestellt, dass „auf den Ernteflächen … Walderneuerung statt[findet]“ (Art. 29 Abs. 6 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie RED II) und dass „durch die Erntetätigkeiten … die langfristigen Produktionskapazitäten des Waldes erhalten oder verbessert [werden]“ (Art. 29 Abs. 6 Buchst. a Ziff. v der Richtlinie RED II). Diese Anforderungen würden keine Aussage über die Erhaltung der Bestände und Senken in den Wäldern treffen. So könne selbst ein Kahlschlaggebiet als erneuerungsfähig beschrieben werden. Es sei denkbar, dass die „langfristigen“ Produktionskapazitäten eines Kahlschlaggebiets erhalten würden, wenn die Bäume zu einem bestimmten Zeitpunkt nachwüchsen. Die Kommission habe jedoch keine überzeugende Begründung dafür geliefert, dass die Dauer der Rückgewinnung des verlorenen Kohlenstoffs infolge des Kahlschlags nicht angegeben worden sei. Auch die Verordnung über operative Leitlinien, auf die sich die Kommission in ihrer Klagebeantwortung stütze, sei in diesem Zusammenhang nutzlos, da sie keine strengeren Anforderungen als das primäre Recht aufstellen könne. |
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182 |
Zum anderen stelle der Umstand, dass sich der angefochtene Beschluss auf Art. 29 Abs. 7 Buchst. b der Richtlinie RED II stütze, der sich auf die Notwendigkeit beziehe, dass „sichergestellt ist, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und ‑senken in den Wäldern gleich bleiben oder langfristig verbessert werden“, einen Rechtsfehler dar, da die fraglichen technischen Bewertungskriterien keine Anforderung an die Wirtschaftsteilnehmer enthielten, die in dieser Bestimmung vorgesehenen Kriterien zu erfüllen, sondern lediglich auf Art. 29 Abs. 6 der Richtlinie RED II und den auf der Grundlage von Art. 29 Abs. 8 dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt verwiesen. Angesichts der Tatsache, dass die LULUCF‑Kriterien nach Ansicht der Kommission Teil des „Eckpfeiler[s] [ihres] Ansatzes“ seien, die technischen Bewertungskriterien aber in keiner Weise Art. 29 Abs. 7 der Richtlinie erwähnten, sei festzustellen, dass diese Kriterien ausschließlich auf das Vorliegen eines Waldbewirtschaftungsplans abstellten. Dies bedeute, dass eines der beiden Elemente, die diesen „Eckpfeiler“ bildeten, nicht existiere, und zeige letztlich, dass die Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Klimaschutzes allein nicht ausreichten, um das in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung festgelegte Ziel zu erreichen. Darüber hinaus scheine die Kommission davon auszugehen, dass alle Waldbesitzer die Kriterien von Art. 29 Abs. 7 der Richtlinie RED II erfüllen würden, auch wenn die technischen Bewertungskriterien dies nicht erforderten und nicht für alle Wirtschaftsteilnehmer gälten. Indem sie den Wirtschaftsteilnehmern nicht ausdrücklich vorgeschrieben habe, die in Art. 29 Abs. 7 Buchst. b der Richtlinie RED II vorgesehenen Nachhaltigkeitskriterien einzuhalten, und den Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit gelassen habe, zu beurteilen, ob sie diese Bestimmung einhalten wollten – was tatsächlich geschehen könne, wenn sie die in Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie RED II beschriebenen Vorteile in Anspruch nehmen wollten – habe die Kommission einen Rechtsfehler bei der Auslegung sowohl von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung als auch Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung begangen. |
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183 |
Zweitens sei die Kommission auf die Bedenken der Klägerinnen eingegangen, indem sie auf Nr. 1.4 der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ in Nr. 1.3 des Anhangs II der Delegierten Verordnung verwiesen habe, insbesondere auf das Erfordernis, dass bei der Tätigkeit „keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand geschädigt [werden]“. Wie aus der Fußnote zu dieser Nr. 1.4 hervorgehe, definiere die Richtlinie RED II jedoch „Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand“ als bestimmte Kategorien von Flächen. In diesem Zusammenhang bezeichne der Begriff „Schädigung“ die allgemeine Herabstufung von Flächen von einer Kategorie in eine andere. Daraus folge, dass die in Nr. 1.4 genannte Anforderung nicht für alle Flächen gelte, die Gegenstand forstwirtschaftlicher Maßnahmen seien, und nicht die Tätigkeiten umfasse, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen führten, ohne jedoch zu einer solchen Herabstufung zu führen. Indem sich die Kommission auf diese Nr. 1.4 gestützt habe, habe sie somit gegen die Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung verstoßen. |
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184 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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185 |
Das oben in den Rn. 179 bis 183 wiedergegebene Vorbringen der Klägerinnen, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung geltend machen, ist zurückzuweisen. |
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186 |
Erstens vermag nämlich keines der von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente, mit denen der angefochtene Beschluss insoweit in Frage gestellt wird, als die Kommission darin eine Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer hervorgehoben hat, über einen Waldbewirtschaftungsplan zu verfügen (siehe oben, Rn. 179 bis 182), zu überzeugen. |
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187 |
Zum einen machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, da sich die Kommission darin entgegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung auf technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Waldbewirtschaftungsplans beziehe, einschließlich eines Verweises auf Art. 29 Abs. 6 der Richtlinie RED II, die nicht geeignet seien, die „Erhaltung der Bestände und Senken in den Wäldern“„zumindest auf ihrem derzeitigen Niveau“ zu gewährleisten (siehe oben, Rn.181). |
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188 |
Zunächst scheint die Auffassung der Klägerinnen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung verlange, dass die Erhaltung der Bestände und Senken in den Wäldern zumindest auf ihrem derzeitigen Niveau gewährleistet werde, auf Art. 10 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung zurückzuführen zu sein, der jedoch auf die Ausarbeitung der Kriterien im Zusammenhang mit dem wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz abzielt. Zu den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung gehört jedoch nicht die Erhaltung der „CO2-Senken“ im Wald „zumindest auf ihrem derzeitigen Niveau“. Diese Bestimmung verlangt nicht ausdrücklich die Schaffung technischer Bewertungskriterien, die auf die Erhaltung der CO2-Senken in Wäldern „zumindest auf ihrem derzeitigen Niveau“ abzielen. Vielmehr verlangt diese Bestimmung im Wesentlichen, dass eine Wirtschaftstätigkeit nicht „erheblich beeinträchtigend“ für den Klimaschutz ist, was u. a. der Fall sei, „wenn diese Tätigkeit zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt“. Diese Bestimmung dupliziert nicht die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung. Der Sinn und Zweck von Art. 17 der Taxonomie-Verordnung ist nämlich ein ganz anderer. Wie sich insbesondere aus dem 34. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, „[soll] …durch [die Bestimmungen der Verordnung in Bezug auf das Fehlen erheblicher Beeinträchtigungen der in der Verordnung festgelegten Umweltziele, d. h. die Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in diesem Art. 17] … vermieden werden, dass Investitionen als ökologisch nachhaltig betrachtet werden, wenn sie in Wirtschaftstätigkeiten fließen, deren umweltschädigende Auswirkungen größer sind als ihr Beitrag zu einem Umweltziel“, wobei dieses Umweltziel, wie sich aus Art. 3 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung ergibt, das Ziel des Klimaschutzes oder ein anderes Ziel sein kann. Es kann nicht verlangt werden, dass eine Wirtschaftstätigkeit im Bereich der Forstwirtschaft eine Beeinträchtigung der Umwelt verhindern kann, die über ihren Beitrag zu einem der Umweltziele hinausgeht. |
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189 |
Zu der von den Klägerinnen vorgetragenen Hypothese einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die geeignet ist, die CO2-Senken zu gefährden oder gar zu zerstören, ist festzustellen, dass dieses Szenario bereits durch Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung selbst geregelt ist, in dessen Licht die in Rede stehenden technischen Bewertungskriterien auszulegen und anzuwenden sind. Zwar kann nämlich die Beseitigung der vorhandenen CO2-Senken im Wald als solche nicht mit der Entstehung erheblicher Treibhausgasemissionen gleichgesetzt werden, doch wird die Zerstörung von CO2-Senken die Fähigkeit des Waldes, CO2, das selbst ein Treibhausgas ist, zu speichern, verringern. Mit anderen Worten verursacht eine wirtschaftliche Tätigkeit, die die im Wald vorhandenen CO2-Senken erheblich beeinträchtigt, mittelbar, aber zwangsläufig eine erhebliche Beeinträchtigung des Ziels des Klimaschutzes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung. Wenn die Klägerinnen im Stadium der vorliegenden Klage betonen, dass die Kommission keine Antwort gegeben habe, die geeignet wäre, dem Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises in den in Rede stehenden technischen Bewertungskriterien oder auch in Art. 29 Abs. 6 der Richtlinie RED II auf die Erhaltung der CO2-Senken „zumindest auf ihrem derzeitigen Niveau“ abzuhelfen, berufen sie sich auf Gesichtspunkte, die bereits in Art. 17 der Taxonomie-Verordnung geregelt sind. |
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190 |
Daraus folgt, dass die in Rede stehenden technischen Bewertungskriterien keinen genauen Hinweis auf die Notwendigkeit, die Zerstörung von CO2-Senken in Wäldern zu vermeiden, enthalten mussten, da es sich um eine Anforderung aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung handelt. |
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191 |
Sodann ist das Vorbringen unbegründet, mit dem dargetan werden soll, dass der Verweis im angefochtenen Beschluss auf Art. 29 Abs. 6 der Richtlinie RED II unangemessen sei, da die Kommission keine überzeugende Begründung dafür geliefert habe, dass die „Dauer der Rückgewinnung des verlorenen Kohlenstoffs“ infolge eines Kahlschlags nicht angegeben worden sei, der jedoch mit diesem Art. 29 Abs. 6 vereinbar sei. |
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192 |
Weder Art. 17 Abs. 1 Buchst. a noch Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung verlangen nämlich einen Detaillierungsgrad, der so weit geht, dass er die Festlegung der „Dauer der Rückgewinnung des verlorenen Kohlenstoffs“ infolge eines Kahlschlags umfasst. Das Szenario des Kahlschlags, wie es die Klägerinnen meinen, d. h. die Variante katastrophaler Ereignisse, die (die Erhaltung der) CO2-Senken in den Wäldern beeinträchtigen können, steht im Gegensatz zu dem, was im Sinne von Art. 29 Abs. 6 der Richtlinie RED II eine „auf den Ernteflächen [stattfindende] Walderneuerung“ darstellen könnte. Das letztgenannte Szenario ist auch mit der in Art. 29 Abs. 6 dieser Richtlinie angeführten Verpflichtung, die langfristigen Produktionskapazitäten des Waldes zu erhalten oder zu verbessern, unvereinbar. Folglich ändert das von den Klägerinnen angeführte Szenario des Kahlschlags nichts an der Angemessenheit der Bezugnahme der Kommission im angefochtenen Beschluss auf die Anwendung von Art. 29 Abs. 6 der Richtlinie RED II. In unmittelbarer Anwendung dieser Bestimmung ist der Kahlschlag, wie er von den Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes verstanden wird, keine Wirtschaftstätigkeit, die als „ökologisch nachhaltig“ angesehen werden könnte. |
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193 |
Schließlich geht das Argument ins Leere, dass die Verordnung über operative Leitlinien in diesem Zusammenhang nutzlos sei, da dieser Rechtsakt keine strengeren Anforderungen als das „primäre“ Recht aufstellen könne. Es ist nämlich festzustellen, dass der Nutzen dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der in Rede stehenden technischen Bewertungskriterien nicht durch den bloßen Umstand in Frage gestellt werden kann, dass diese Verordnung keine strengeren Anforderungen aufstellt als die in anderen Rechtsakten des Primär- oder Sekundärrechts der Union enthaltenen. |
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194 |
Zum anderen hat die Kommission zwar, wie sie selbst einräumt (Rn. 73 der Klagebeantwortung), im angefochtenen Beschluss hinsichtlich des Kriteriums für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen fälschlicherweise auf Art. 29 Abs. 7 Buchst. b der Richtlinie RED II Bezug genommen, obwohl die Delegierte Verordnung im Rahmen der Analyse des Klimanutzens auf diese Bestimmung Bezug nimmt und nicht im Rahmen dieses Kriteriums (siehe oben, Rn. 182), doch hat dieser Fehler keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses. |
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195 |
Aus dem angefochtenen Beschluss geht nämlich hervor, dass die Antwort der Kommission auf die Kritik der Klägerinnen in erster Linie nicht auf Art. 29 Abs. 7 Buchst. b der Richtlinie RED II beruht, sondern auf der Verpflichtung, gemäß Art. 29 Abs. 6 dieser Richtlinie und der Verordnung über operative Leitlinien über einen Waldbewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument zu verfügen. Aus den vorstehenden Rn. 187 bis 193 geht jedoch hervor, dass das Vorbringen der Klägerinnen gegen die technischen Bewertungskriterien im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Waldbewirtschaftungsplans, einschließlich eines Verweises auf Art. 29 Abs. 6 der Richtlinie RED II, zurückgewiesen worden ist. |
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196 |
Somit kann diese fehlerhafte Erwähnung von Art. 29 Abs. 7 Buchst. b der Richtlinie RED II im angefochtenen Beschluss nicht zu dessen Nichtigerklärung führen. |
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197 |
Zweitens kann das Vorbringen der Klägerinnen nicht durchgreifen, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die im angefochtenen Beschluss enthaltene Erklärung der Kommission unzureichend sei, wonach bei der Tätigkeit „keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand geschädigt [werden]“, wie in Nr. 1.4 der Tabelle der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Nr. 1.3 des Anhangs II der Delegierten Verordnung vorgesehen ist (siehe oben, Rn. 183). |
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198 |
Zwar hat die Kommission auf die oben in Rn. 197 erwähnte Nr. 1.4 verwiesen, doch hatte diese Erklärung im Rahmen der Antwort auf die im Antrag auf interne Überprüfung geäußerte Kritik an der angeblichen Rechtswidrigkeit der technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Klimaschutz keine eigenständige Bedeutung. Es handelt sich um eine ergänzende Erklärung zu dem Hauptargument in Nr. 2.5 (S. 74 und 75) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses, die mit der Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer zusammenhängt, über einen Waldbewirtschaftungsplan zu verfügen. Unabhängig davon, ob diese ergänzende Erklärung begründet ist oder nicht, ändert sie somit nichts an der Beurteilung der Kommission in Bezug auf die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, die nachweisen möchten, dass ihre Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist, über einen Waldbewirtschaftungsplan zu verfügen, so dass das Vorbringen der Klägerinnen ins Leere geht. |
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199 |
Dieses Vorbringen ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerinnen haben zwar Grund für die Annahme, dass sich die Bestimmung über die Nichtschädigung in Nr. 1.4 der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen nur auf die in Art. 29 Abs. 4 der Richtlinie RED II näher definierten „Flächen“ bezieht. Es trifft auch zu, dass die letztgenannte Bestimmung „Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand“ als bestimmte Kategorien von Flächen definiert. Ebenso bezeichnet im Licht von Art. 29 Abs. 4 der Richtlinie RED II der Begriff „Schädigung“ in Nr. 1.4 der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen den Verlust des Status von „Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand“, was einer allgemeinen Herabstufung von Flächen von einer Kategorie in eine andere gleichkommt. |
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200 |
Der von den Klägerinnen gerügte Umstand, dass die Anforderung in Nr. 1.4 der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ in Nr. 1.3 des Anhangs II der Delegierten Verordnung zum einen nicht für alle Flächen gilt, die Gegenstand forstwirtschaftlicher Maßnahmen sind, und zum anderen keine Tätigkeit umfasst, die zu erheblichen [Treibhausgasemissionen] führt, ohne jedoch zu einer solchen Herabstufung zu führen, reicht jedoch nicht aus, um einen Rechtsfehler des angefochtenen Beschlusses darzutun (siehe oben, Rn. 183). |
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201 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung eine Wirtschaftstätigkeit als erheblich beeinträchtigend für den Klimaschutz gilt, „wenn diese Tätigkeit zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt“. |
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202 |
In ihrem oben in Rn. 183 wiedergegebenen Vorbringen haben die Klägerinnen jedoch nicht genau angegeben, welche Art von Wirtschaftstätigkeiten im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung problematisch sein könnte, d. h. geeignet wäre, „zu erheblichen Treibhausgasemissionen [zu] führ[en], ohne jedoch zu einer … Herabstufung [der Flächen] zu führen“, und die nicht nach Art. 29 Abs. 4 der Richtlinie RED II untersagt ist. |
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203 |
Eine solche Angabe wäre erforderlich gewesen, da die in Art. 29 Abs. 4 der Richtlinie RED II definierten problematischen Gebiete einen sehr großen Teil der empfindlichen Waldgebiete abdecken, d. h. „Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand“. Dieser Teil der Wälder ist somit bereits durch diese Bestimmung geschützt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 29 Abs. 4 der Richtlinie RED II definierten Gebiete nicht nur Feuchtgebiete, sondern auch kontinuierlich bewaldete Gebiete (Art. 29 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie RED II) und andere Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen (Art. 29 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie RED II) umfassen. Nach dem Akteninhalt ist es nicht offensichtlich, welche Wirtschaftstätigkeit von der Definition der Herabstufung der „Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand“ in Nr. 1.3 des Anhangs II der Delegierten Verordnung in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 der Richtlinie RED II ausgenommen sein könnte, aber dennoch Treibhausgasemissionen verursachen könnte, die es rechtfertigen würden, diese Wirtschaftstätigkeit als Auslöser von „erheblichen“ Emissionen und als „erheblich beeinträchtigend“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung einzustufen. |
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204 |
Da die Klägerinnen nicht klar angeben, welche Wirtschaftstätigkeit, die in einem anderen Gebiet als demjenigen ausgeübt wird, dessen Herabstufung in Art. 29 Abs. 4 der Richtlinie RED II vorgesehen ist, erhebliche Treibhausgasemissionen verursacht und daher unter dem Gesichtspunkt der Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung tatsächlich problematisch sein kann, nimmt ihr Vorbringen dem Ansatz der Kommission, sich allein auf die Herabstufung von Flächen von einer Kategorie in die andere zu konzentrieren, wie dies in Art. 29 Abs. 4 der Richtlinie RED II vorgesehen ist, nicht die Plausibilität. Daher nimmt das oben in Rn. 183 angeführte Vorbringen der Klägerinnen der Begründetheit des Verweises der Kommission im angefochtenen Beschluss auf Nr. 1.4 der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ in Nr. 1.3 des Anhangs II der Delegierten Verordnung nicht die Plausibilität. |
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205 |
Schließlich ist auch das oben in den Rn. 180 bis 183 wiedergegebene Vorbringen nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung darzutun, da die Klägerinnen insbesondere nicht dargelegt haben, welcher Zusammenhang zwischen diesem Vorbringen und den genauen materiellen Voraussetzungen dieser Bestimmung bestehen soll. Sie haben die Auswirkungen und die Tragweite ihrer Rügen im Hinblick auf die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung nicht erläutert und ihr Vorbringen nicht mit relevanten Beweisen untermauert. |
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206 |
Nach alledem ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen. |
Zum sechsten Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Antwort der Kommission auf die Kritik der Klägerinnen in Bezug auf die Kriterien, anhand deren bestimmt werde, wann eine Tätigkeit den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme nicht erheblich beeinträchtige
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207 |
Nach Ansicht der Klägerinnen verstößt die Antwort der Kommission in Nr. 2.6 (S. 76) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses auf die in den Rn. 201 bis 227 des Antrags auf interne Überprüfung aufgeworfenen Fragen zu den technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, aufgeführt in Nr. 6 der Tabelle unter Nr. 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung und in Nr. 6 der Tabelle unter Nr. 1.3 („Waldbewirtschaftung“) des Anhangs II der Delegierten Verordnung, gegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. f und Art. 19 Abs. 1 Buchst. a bis c der Taxonomie-Verordnung. Diese Antwort sei mit einem Rechtsfehler sowie mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, und daraus ergebe sich, dass die Kommission mit dem Erlass der Delegierten Verordnung ihre Zuständigkeit überschritten habe. |
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208 |
Der angefochtene Beschluss weise „Lücken in der Begründung“ auf. Die Kommission sei auf die Kritik im Antrag auf Überprüfung an Nr. 2.6 (S. 76) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses nicht angemessen eingegangen. Die Kommission habe im angefochtenen Beschluss lediglich auf die Bestimmungen der technischen Bewertungskriterien hingewiesen, die ihrer Ansicht nach auf die Kritik in Bezug auf die vier von den Klägerinnen identifizierten spezifischen problematischen Bereiche eingegangen seien. |
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209 |
Soweit die Kommission im angefochtenen Beschluss auf die erhobene Kritik eingegangen sei, habe sie verkannt, dass sich die technischen Bewertungskriterien darauf beschränkten, von den Wirtschaftsteilnehmern die bloße Erteilung von Informationen zu verlangen, ohne ein greifbares Ergebnis zu verlangen. Solche technischen Bewertungskriterien könnten nicht als „Mindestanforderungen“ zur Vermeidung der in Art. 17 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung genannten Beeinträchtigung angesehen werden. Diese technischen Bewertungskriterien verstießen daher gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung. |
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210 |
Zwar verlange Nr. 6 der Tabelle der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Nr. 1.3 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung ein greifbares Ergebnis, nämlich die Verpflichtung, Lebensräume, die für den Verlust an biologischer Vielfalt besonders empfindlich seien oder einen hohen Erhaltungswert aufwiesen, nicht umzuwandeln. In diesem Zusammenhang beziehe sich der Begriff „Umwandlung“ jedoch auf die allgemeine Herabstufung von einem Status in einen niedrigeren Status. Mit diesem Kriterium könne zwar ein katastrophaler Wandel dieser Art verhindert werden, es könne jedoch nicht verhindern, dass andere, wenn auch weniger schädliche Tätigkeiten den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme erheblich beeinträchtigten. Als die Kommission im angefochtenen Beschluss auf diese Nr. 6 Bezug genommen habe, habe sie somit einen Rechtsfehler oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
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211 |
In ihrer Klagebeantwortung habe die Kommission den Schwerpunkt auf das Erfordernis gelegt, dass die Tätigkeit in den geschützten oder ausgewiesenen Gebieten den für diese Bereiche festgelegten Erhaltungszielen entsprechen müsse. Die Klägerinnen räumen ein, dass dieses Element „in bestimmten Fällen“ den Anforderungen von Art. 17 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung genügen kann. Dies reiche jedoch nicht aus, da die Erhaltungsziele einen „externen Standard“ darstellten und die fragliche Anforderung nur die geschützten Bereiche betreffe. |
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212 |
Im Übrigen erfüllten die technischen Bewertungskriterien in Nr. 6 der Tabelle der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Nr. 1.3 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung eine Reihe von Anforderungen nicht, die in Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung festgelegt seien. In Anbetracht der sehr allgemeinen Informationen, die in einem Waldbewirtschaftungsplan verlangt würden, stelle die bloße Forderung nach der Aufnahme dieser Informationen weder ein Kriterium dar, das die wichtigsten potenziellen Beiträge zum Ziel der Biodiversität nenne (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung), noch ein Kriterium, das die Mindestanforderungen angebe, die erfüllt sein müssten, um eine erhebliche Beeinträchtigung zu vermeiden (Art. 19 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung), noch auch nur ein quantitatives Kriterium, das klare Schwellenwerte festlege (Art. 19 Abs. 1 Buchst. c der Taxonomie-Verordnung). |
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213 |
Im angefochtenen Beschluss habe sich die Kommission „in den meisten Fällen“ damit begnügt, genau auf die von den Klägerinnen beanstandeten Bestimmungen zu verweisen. So sei der angefochtene Beschluss in Bezug auf die nicht einheimischen Arten nicht auf die im Antrag auf interne Überprüfung geäußerten Bedenken eingegangen. Die Kommission habe sich zwar auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. 2014, L 317, S. 35) gestützt. Diese Verordnung werde jedoch in den technischen Bewertungskriterien nicht erwähnt. Sie könne daher die Anforderungen der Taxonomie-Verordnung an die Festlegung eines geeigneten technischen Bewertungskriteriums nicht erfüllen, betreffe nur „invasive gebietsfremde Arten“, die sie definiere, und umfasse nicht alle Typen nicht heimischer Arten, die in der Forstwirtschaft verwendet würden, die sich gleichwohl negativ auf das Ziel der Biodiversität auswirken könnten. In Bezug auf Pestizide habe das allgemeine Erfordernis der Aufnahme von Informationen über die „Förderung biodiversitätsfreundlicher Verfahren“, auf die sich die Kommission im angefochtenen Beschluss berufe, nicht die nach Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung erforderliche Genauigkeit. In Bezug auf die Bestäuber habe die von der Kommission im angefochtenen Beschluss angeführte Verpflichtung, die äußerst allgemeinen Informationen aufzunehmen, die in Nr. 6 Buchst. a, g und h der Tabelle der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Nr. 1.3 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung genannt seien, auch nicht die nach Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung erforderliche Genauigkeit. |
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214 |
Nach Ansicht der Klägerinnen ist daher festzustellen, dass die Kommission im Beschluss einen Rechtsfehler bei der Auslegung der Anforderungen von Art. 17 Abs. 1 Buchst. f und Art. 19 Abs. 1 Buchst. a, b und c der Taxonomie-Verordnung oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie sich auf Bestimmungen gestützt habe, die zur Erfüllung dieser Anforderungen offensichtlich ungeeignet seien, oder dass sie mit dem Erlass der Delegierten Verordnung ihre Zuständigkeit überschritten habe. |
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215 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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216 |
Mit dem vorliegenden Klagegrund haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass die Antwort der Kommission in Nr. 2.6 (S. 76) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses wegen Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. f und Art. 19 Abs. 1 Buchst. a bis c der Taxonomie-Verordnung rechtswidrig ist. Alle von den Klägerinnen zur Stützung des sechsten Klagegrundes vorgebrachten Argumente sind aus folgenden Gründen zurückzuweisen. |
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217 |
Die Klägerinnen machen zu Unrecht geltend, die Kommission sei nicht auf den im Antrag auf interne Überprüfung erhobenen Vorwurf eingegangen, dass die technischen Bewertungskriterien in Nr. 6 der Tabelle der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Nr. 1.3 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung nicht verlangten, dass ein Mindestniveau für den Schutz oder die Wiederherstellung tatsächlich erreicht werde (siehe oben, Rn. 209). In Nr. 2.6 (S. 76) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses geht die Kommission nämlich kurz, aber vollständig auf diesen Vorwurf ein. Diese Antwort erstreckt sich auf sämtliche im Antrag auf interne Überprüfung erhobenen Rügen. Insbesondere hat die Kommission in diesem Teil des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich auf die im Antrag auf interne Überprüfung angeführten nicht einheimischen Arten, Pestizide und Bestäuber Bezug genommen. |
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218 |
Darüber hinaus ist Nr. 2.6 (S. 76) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses frei von Rechtsfehlern oder offensichtlichen Beurteilungsfehlern. In diesem Teil des angefochtenen Beschlusses weist die Kommission darauf hin, dass die Klägerinnen verkannt hätten, dass die in Rede stehenden Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen die Verpflichtung umfassten, dass „Lebensräume, die für den Verlust an biologischer Vielfalt besonders empfindlich sind oder einen hohen Erhaltungswert aufweisen, oder Gebiete, die entsprechend dem nationalen Recht für die Wiederherstellung solcher Lebensräume vorgesehen sind, … nicht umgewandelt [werden]“. Aus der Antwort der Kommission geht ferner hervor, dass „Primär- und Urwälder unter die Bezugnahme auf ‚Lebensräume, die für den Verlust an biologischer Vielfalt besonders empfindlich sind oder einen hohen Erhaltungswert aufweisen‘, fallen“. |
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219 |
In Anbetracht dieser Erwägungen der Kommission machen die Klägerinnen im Stadium der vorliegenden Klage geltend, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die technischen Bewertungskriterien kein „greifbares Ergebnis“ zur Vermeidung der in Art. 17 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung genannten Beeinträchtigung erforderten, so dass diese technischen Bewertungskriterien gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung verstießen (siehe oben, Rn. 209). Dieses Vorbringen der Klägerinnen ist jedoch zurückzuweisen. Der Antwort der Kommission im angefochtenen Beschluss lässt sich entnehmen, dass die in Rede stehenden technischen Bewertungskriterien tatsächlich zu greifbaren Ergebnissen führen können und sich nicht auf eine Informationspflicht beschränken. |
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220 |
Das zweite Kriterium in Nr. 6 der Tabelle der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Nr. 1.3 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung sieht eine Verpflichtung vor, wonach „Lebensräume, die für den Verlust an biologischer Vielfalt besonders empfindlich sind …, … nicht umgewandelt [werden]“. Diese Verpflichtung, die im angefochtenen Beschluss ausdrücklich angeführt wird, legt ein hinreichend „greifbares“ Schutzniveau fest, das von den Mitgliedstaaten erreicht werden muss. |
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221 |
Ebenso gestattet das erste in Nr. 6 aufgestellte Kriterium, dass „[i]n Gebieten, die von der zuständigen nationalen Behörde als Schutzgebiete ausgewiesen wurden, oder in geschützten Lebensräumen … die Tätigkeit mit den Erhaltungszielen für diese Gebiete im Einklang [steht]“, die Festlegung eines zu erreichenden Niveaus des Schutzes oder der Wiederherstellung der Lebensräume. Diese Formulierung führt zu einem Ergebnis, das hinreichend „greifbar“ ist. |
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222 |
Außerdem ist festzustellen, dass der Verweis der Kommission in Nr. 2.6 (S. 76) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses auf die Bedingung, dass die Waldbewirtschaftung mit diesen Erhaltungszielen für die Schutzgebiete im Einklang steht und dass „Lebensräume, die für den Verlust an biologischer Vielfalt besonders empfindlich sind …, … nicht umgewandelt [werden]“, nicht gegen den Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung verstößt. |
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223 |
Vielmehr konkretisiert dieses Kriterium für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, wonach die Tätigkeit mit den „Erhaltungszielen“ für die Gebiete im Einklang stehen muss, die durch die Anforderung bestimmt werden, dass „Lebensräume … nicht umgewandelt [werden]“, die Verpflichtung des Wirtschaftsteilnehmers, der möchte, dass seine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig anerkannt wird, dafür zu sorgen, dass diese Tätigkeit nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. f Ziff. ii der Taxonomie-Verordnung „den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten … schädigt“. Ebenso konkretisiert die Verpflichtung, Bestimmungen über die Erhaltung und mögliche Verbesserung der biologischen Vielfalt aufzunehmen, die durch die ausführlichen Informationen gemäß Nr. 1.2 Ziff. i der Tabelle mit der Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ und in Nr. 1.3 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung nachgewiesen werden müssen, die Verpflichtung des Wirtschaftsteilnehmers, der möchte, dass seine Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig anerkannt wird, dafür zu sorgen, dass diese Tätigkeit nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. f Ziff. i der Taxonomie-Verordnung „den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigt“. Schließlich ist auch der Verweis der Kommission auf diese Kriterien als eine Maßnahme anzusehen, die dem Begriff „Mindestanforderung“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung entspricht. |
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224 |
Zwar machen die Klägerinnen in diesem Zusammenhang geltend, dass das Erfordernis, dass die Tätigkeit in den „geschützten oder ausgewiesenen Bereichen“ den für diese Bereiche festgelegten Erhaltungszielen entsprechen müsse, nicht den Anforderungen von Art. 17 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung genüge, da das Vertrauen in „Erhaltungsziele“ einen „externen Standard“ darstelle, der nicht mit dieser Verordnung im Einklang stehe (siehe oben, Rn. 211). |
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225 |
Das oben in Rn. 224 angeführte Vorbringen ist jedoch zurückzuweisen. Zum einen ist nämlich nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. f Ziff. ii der Taxonomie-Verordnung der „Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten“, wie er durch die betreffende Erhaltungsregelung festgelegt wird, als Bezugspunkt heranzuziehen. Zum anderen wird, wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, die Relevanz der Bezugnahme auf einen solchen „externen Standard“ durch den 32. Erwägungsgrund der Taxonomie-Verordnung bestätigt, wonach der Begriff „nachhaltige Waldbewirtschaftung“ so ausgelegt werden sollte, dass die „Praktiken und Nutzung von Wäldern und Waldflächen“ berücksichtigt werden. Außerdem geht dieses Erfordernis, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, über eine bloße Garantie hinaus, dass die Tätigkeit nicht „den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen … oder den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten … schädigt“ (Art. 17 Abs. 1 Buchst. f Ziff. ii der Taxonomie-Verordnung). |
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226 |
Nach Ansicht der Klägerinnen sei die „Umwandlung“ eines Lebensraums, auf die im Kontext von Nr. 6 der Tabelle der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Nr. 1.2 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung abgestellt werde, gleichbedeutend mit der allgemeinen Herabstufung von einem Status in einen niedrigeren Status, was zur Folge habe, dass andere Tätigkeiten, auch wenn sie weniger schädlich seien, gleichwohl den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigen könnten (siehe oben, Rn. 210). |
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227 |
Dieses Vorbringen greift nicht durch. |
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228 |
Zum einen erscheint die Prämisse, auf der dieses Vorbringen beruht, jedenfalls spekulativ. Selbst wenn man annähme, dass die „Umwandlung“, auf die sich die Klägerinnen beziehen, einer Veränderung von vergleichbarer Schwere wie einer allgemeinen Herabstufung des Waldes von einem Status in einen niedrigeren Status gleichgestellt werden könnte, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen, wie oben in den Rn. 199 bis 204 ausgeführt, davon abgesehen haben, konkret anzugeben, welche Wirtschaftstätigkeiten tatsächlich mit einer solchen Umwandlung verbunden sind und, wie in Rn. 100 der Klageschrift ausgeführt, „auch wenn sie weniger schädlich sind [als diese „Umwandlung], gleichwohl den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigen könnten“. Eine solche Angabe wäre erforderlich gewesen, da die Ausführungen im angefochtenen Beschluss zur Umwandlung von Lebensräumen für sich genommen nicht den Schluss zulassen, dass das in Rede stehende technische Bewertungskriterium mit Art. 17 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung unvereinbar ist. Das Vorbringen der Klägerinnen ist insoweit nicht untermauert. |
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229 |
Zum anderen verstehen die Klägerinnen den Begriff „Umwandlung“, den sie in Rn. 100 der Klageschrift verwenden, falsch. Die in Rede stehende „Umwandlung“ kann nicht mit dem extremen Szenario einer Herabstufung des Waldes von einem Status in einen niedrigeren Status gleichgesetzt werden. Insoweit wird diese „Umwandlung“ in Nr. 6 Buchst. f der Tabelle der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Nr. 1.3 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung näher definiert. Nach seiner Definition betrifft dieser Begriff das „Verbot der Umwandlung von Ökosystemen mit großer biologischer Vielfalt in Ökosysteme mit geringerer biologischer Vielfalt“. Im Übrigen lässt sich allein aus den Schriftsätzen der Klägerinnen nicht ableiten, dass diese Definition als solche gegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung verstößt. |
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230 |
In diesem Zusammenhang tragen die Klägerinnen vor, dass das Erfordernis, dass die Tätigkeit in den „geschützten oder ausgewiesenen Bereichen“ den für diese Bereiche festgelegten Erhaltungszielen entsprechen müsse, hinter den Anforderungen von Art. 17 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung zurückbleibe, da sich dieses Erfordernis nur auf die geschützten Bereiche beziehe (siehe oben, Rn. 211). |
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231 |
Dieses Vorbringen greift nicht durch. Mit Ausnahme des Ersten der in Nr. 6 der Tabelle der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Nr. 1.3 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung vorgesehenen Kriterien gelten nämlich alle anderen Kriterien auch für Gebiete außerhalb von Schutzgebieten, womit ausreichende Anforderungen festgelegt werden, um eine erhebliche Beeinträchtigung zu vermeiden. Dies ist bei dem in dieser Nr. 6 Abs. 2 und 3 genannten Kriterium der Nichtumwandlung der Fall. |
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232 |
Im Übrigen vermag keines der oben in Rn. 213 angeführten Argumente die Stichhaltigkeit der Beurteilungen der Kommission in Nr. 2.6 (S. 76) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen. |
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233 |
Zu den nicht einheimischen Arten ist Folgendes festzustellen. |
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234 |
Die Kommission durfte sich in ihrer Antwort auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1143/2014 stützen, auch wenn diese Verordnung als solche in den in Rede stehenden technischen Bewertungskriterien nicht angeführt wird. Es ist nicht zu prüfen, wie sich der Umstand, dass diese Verordnung in den technischen Bewertungskriterien nicht angeführt wird, auf die Beurteilung dieser Kriterien durch die Kommission in Nr. 2.6 Buchst. b des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses auswirkt. Im Rahmen der Klage gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf interne Überprüfung als unbegründet zurückgewiesen wird, sind nämlich nur die Klagegründe zulässig, mit denen Rechts- oder Beurteilungsfehler, die zur Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses führen, dargetan werden sollen, nicht aber diejenigen, die den Verwaltungsakt betreffen, dessen interne Überprüfung beantragt worden war (Urteil vom 6. Oktober 2021, ClientEarth/Kommission, C‑458/19 P, EU:C:2021:802, Rn. 49). Folglich kann das Gericht nicht die Rechtmäßigkeit dieser Kriterien prüfen, sondern nur die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses. Daher ist festzustellen, dass die gegen diesen Teil des angefochtenen Beschlusses vorgebrachten Argumente zurückzuweisen sind. Die Behauptung, dass die Verordnung Nr. 1143/2014 nur „invasive gebietsfremde Arten“, die sie definiere, betreffe und nicht „alle Typen nicht heimischer Arten [umfasse], die in der Forstwirtschaft verwendet werden, die sich gleichwohl negativ auf das Ziel der Biodiversität auswirken könnten“, beruht auf einer Verkennung der Begriffe und Parameter der Verordnung Nr. 1143/2014. Gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung ist die Kommission befugt, im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste „invasiver gebietsfremder Arten“ von unionsweiter Bedeutung zu erstellen. Die letzte Fassung der Liste findet sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1203 der Kommission vom 12. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 zwecks Aktualisierung der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (ABl. 2022, L 186, S. 10). Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und mindestens alle sechs Jahre überprüft, wie sich aus Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1143/2014 ergibt. |
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235 |
Zum einen hängt die Anwendung des Begriffs „invasive gebietsfremde Art“ in der Praxis von komplexen wissenschaftlichen Bewertungen ab. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist nicht jede gebietsfremde Art, die in die Union gelangt, oder jede Art, die aus einer Region der Union stammt und Probleme in einer anderen Region der Union verursacht, „invasiv“ im Sinne des Begriffs „invasive gebietsfremde Arten“ nach der Verordnung Nr. 1143/2014 und wird daher nicht notwendigerweise in die Unionsliste aufgenommen. Solange keine angemessene wissenschaftliche Bewertung durchgeführt wurde, lässt sich daher nicht mit Sicherheit feststellen, ob es sich um eine invasive gebietsfremde Art handelt. Der rechtliche Kontext, der für die Bestimmung dieses Typs einer Art im vorliegenden Fall maßgeblich ist, ist der durch die Verordnung Nr. 1143/2014 festgelegte, und nicht der angefochtene Beschluss. |
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236 |
Zum anderen ist keineswegs ausgeschlossen, dass sich die Kommission im Laufe der Zeit veranlasst sehen könnte, der Unionsliste die „invasiven gebietsfremden Arten“ hinzuzufügen. In einem solchen Fall könnte die von den Klägerinnen gerügte fehlende genaue Angabe des angefochtenen Beschlusses zu den „Typen nicht heimischer Arten, die in der Forstwirtschaft verwendet würden, die sich gleichwohl negativ auf das Ziel der Biodiversität auswirken könnten“ durch eine Anpassung der Unionsliste im Rahmen der Verfahren nach der Verordnung Nr. 1143/2014 gelöst werden. |
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237 |
In Anbetracht dessen stellt der Verweis der Kommission im angefochtenen Beschluss auf die Unionsliste eine klare, ausreichende und korrekte Erklärung dar. Im Rahmen der technischen Bewertungskriterien war die Kommission nicht verpflichtet, ausdrücklich auf die Unionsliste Bezug zu nehmen, da die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1143/2014 unmittelbar und sofort gelten, ohne dass ein ausdrücklicher Verweis auf diese Verordnung erforderlich wäre und ohne dass die einschlägigen technischen Bewertungskriterien die Wirkungen dieser Verordnung ändern könnten. |
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238 |
In Bezug auf Pestizide tragen die Klägerinnen vor, dass das allgemeine Erfordernis der Aufnahme von Informationen über die „Förderung biodiversitätsfreundlicher Verfahren“, auf die sich die Kommission im angefochtenen Beschluss berufe, nicht die nach „Art. 19 Abs. 1“ der Taxonomie-Verordnung erforderliche Genauigkeit habe (siehe oben, Rn. 213). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Nr. 2.6 (S. 76) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses Folgendes geantwortet hat: „[D]ie übermäßige Verwendung von Pestiziden [wäre] nicht mit Nr. 6 Buchst. e der Kriterien [für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen] nach [Nr.] 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung betreffend die ‚Förderung biodiversitätsfreundlicher Verfahren zur Verbesserung der natürlichen Prozesse der Wälder‘ vereinbar.“ |
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239 |
Was die Kommission mit diesen Worten zum Ausdruck bringen wollte und die Klägerinnen als „allgemeine Erklärung“ bezeichnen, ist, dass die übermäßige Verwendung von Pestiziden, wie sie im Antrag auf interne Überprüfung angeführt wird, ein Szenario von solcher Schwere darstellt, dass es im Gegensatz zu dem steht, was sich aus Nr. 6 Buchst. e der Tabelle der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Nr. 1.3 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung ergibt. |
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240 |
Dies stellt jedoch eine ausreichende, nicht rechtswidrige Antwort dar, da die Kommission in der oben in Rn. 238 angeführten Passage darauf hinweist, dass nach Nr. 6 Buchst. e der Tabelle der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Nr. 1.3 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung eine Wirtschaftstätigkeit, die eine übermäßige Verwendung von Pestiziden gestattet, nicht als „ökologisch nachhaltig“ im Sinne der Art. 1 und 3 der Taxonomie-Verordnung angesehen werden kann. Mit anderen Worten wird die von den Klägerinnen angesprochene Schwierigkeit im Hinblick auf das allgemeine Kriterium der Einbeziehung von Informationen über die „Förderung biodiversitätsfreundlicher Verfahren“ bereits durch die Delegierte Verordnung in Verbindung mit der Taxonomie-Verordnung geregelt. |
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241 |
Schließlich stellte die Kommission in Bezug auf die Bestäuber in Nr. 2.6 (S. 76) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses Folgendes fest: „Viertens sind die Bestäuber in Nr. 6 Buchst. a, g [und] h der Kriterien [für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen] in [Nr.] 1.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung enthalten.“ |
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242 |
Nach Ansicht der Klägerinnen hat die – von der Kommission im angefochtenen Beschluss angeführte – Verpflichtung, die in Nr. 6 Buchst. a, g und h der Tabelle der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Nr. 1.3 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung genannten Informationen aufzunehmen, keineswegs die nach Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung erforderliche Genauigkeit (siehe oben, Rn. 213). |
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243 |
Dieses Argument wird in keiner Weise untermauert, da die Klägerinnen nicht angeben, welche Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung angeblich im Widerspruch zum angefochtenen Beschluss steht. |
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244 |
Nach alledem ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen. |
Zum siebten Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission durch die Feststellung im angefochtenen Beschluss, dass die technischen Bewertungskriterien für den Klimaschutz in Bezug auf forstwirtschaftliche Bioenergietätigkeiten angemessen seien, um zu bestimmen, ob eine Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet
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245 |
Mit ihrem siebten Klagegrund machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass eine ganze Reihe von Beurteilungen in Nr. 3.2.1 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft seien, die sich auf die im Antrag auf interne Überprüfung geäußerten Bedenken hinsichtlich der angeblich unzureichenden technischen Bewertungskriterien für den Klimaschutz in Bezug auf die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten bezögen. |
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246 |
Der siebte Klagegrund besteht aus zwei Teilen. |
Zum ersten Teil des siebten Klagegrundes: Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler, soweit die Kommission davon ausgegangen sei, dass die Kriterien für „Treibhausgaseinsparungen“ geeignet seien, um sicherzustellen, dass die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten zum Klimaschutz beitrügen
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247 |
Die Kommission hat in Nr. 3.2.1 Buchst. b des Anhangs III (S. 81) des angefochtenen Beschlusses Folgendes ausgeführt: „Die in der Delegierten Verordnung festgelegten Vorschriften für Bioenergietätigkeiten sollten in Verbindung mit anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union gelten. Die biogenen Emissionen werden von den Mitgliedstaaten in dem Gesamtrahmen verbucht, der aus den Verpflichtungen zu ihren nationalen Inventaren gemäß der [Verordnung (EU) 2018/841] und ihren Verpflichtungen für 2030 besteht, während die Emissionen aus der Lieferkette in der Union (Kultur, Verkehr usw.) im Rahmen d[es Emissionshandelssystems] der Union und der [unter die Lastenteilungsverordnung] fallenden Sektoren erfasst werden. Folglich werden Bioenergieemissionen in vollem Umfang berücksichtigt. Die Kriterien für die Verringerung der Emissionen von [Treibhausgas] gemäß Art. 29 Abs. 10 der [Richtlinie] RED II schließen Bioenergiesektoren aus, deren Lieferkette mit hohen Emissionen von [Treibhausgasen] fossilen Ursprungs (z. B. lange Transporte, hohe Emissionen fossiler Brennstoffe bei der Ernte oder Verarbeitung usw.) verbunden ist. Der Schwellenwert von 80 % fördert somit die Effizienz entlang der gesamten Bioenergieversorgungskette …“ |
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248 |
Erstens sei das Vorbringen der Kommission rechtsfehlerhaft, wonach die Verbuchung biogener Emissionen aus forstwirtschaftlicher Bioenergie im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. 2018, L 156, S. 1, im Folgenden: LULUCF‑Verordnung [land use, land use change and forestry]), die Nichtberücksichtigung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen kompensiere, da sie gegen Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung verstoße. Die Kommission sei nämlich nicht berechtigt, sich auf andere Bestimmungen zu berufen, die weder in der Richtlinie RED II noch in der Delegierten Verordnung näher bestimmt seien – im vorliegenden Fall die LULUCF‑Verordnung –, um die Anforderungen von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung zu erfüllen. |
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249 |
Zweitens stelle das Vorbringen der Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar. Ihr Ansatz, der auf die Anwendung der üblichen Verfahren abstelle, wie sie der LULUCF‑Verordnung zugrunde liege, sei unzutreffend. Nach Ansicht der Klägerinnen kann die LULUCF‑Verordnung den behaupteten Mängeln der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen nicht abhelfen. Die folgenden Gründe seien geeignet, jede Argumentation in Frage zu stellen, die auf dem Argument der Verbuchung biogener forstwirtschaftlicher Emissionen nach der LULUCF‑Verordnung beruhe:
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250 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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251 |
Das oben in den Rn. 248 und 249 wiedergegebene Vorbringen ist unbegründet, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt. |
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252 |
Erstens haben die Klägerinnen mit ihrem oben in Rn. 248 wiedergegebenen Vorbringen nicht dargetan, dass Nr. 3.2.1 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung mit einem Rechtsfehler behaftet ist. |
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253 |
Die Beurteilung der Kommission, wonach die „in der Delegierten Verordnung festgelegten Vorschriften für Bioenergietätigkeiten … in Verbindung mit anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union gelten [sollten] [Nr. 3.2.1 Buchst. b des Anhangs III (S. 81) des angefochtenen Beschlusses], bezieht sich auf die Kritik der Klägerinnen im Antrag auf interne Überprüfung an den technischen Bewertungskriterien nach Nr. 2 der Tabelle mit der Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ in den Nrn. 4.8, 4.13, 4.20 und 4.24 des Anhangs I der Delegierten Verordnung, in dem auf Anhang VI der Richtlinie RED II verwiesen wird. Diese Beurteilung steht im Zusammenhang mit dem einleitenden Satz von Nr. 3.2.1 Buchst. b Abs. 1 des Anhangs III (S. 80) des angefochtenen Beschlusses, wonach „[d]ie Kriterien für die Verringerung von [Treibhausgasen] verlangen, dass Biomassekraftwerke mindestens 80 % Einsparung von [Treibhausgas] gegenüber der entsprechenden Erzeugung fossiler Energie verursachen“ und wonach „[d]ieser Schwellenwert… auf den Berechnungsmethoden in Anhang VI der [Richtlinie] RED II [beruht]“. |
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254 |
Diese Antworten – die sich ebenso wie die betreffenden technischen Bewertungskriterien auf einen Verweis auf Anhang VI der Richtlinie RED II stützen – stehen jedoch im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung. |
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255 |
Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung „[wird e]ine Wirtschaftstätigkeit … als ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz eingestuft, wenn sie wesentlich dazu beiträgt, die Treibhausgaskonzentrationen … zu stabilisieren, … durch: … Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Verteilung oder Nutzung erneuerbarer Energien gemäß der Richtlinie [RED II]“. |
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256 |
Der Verweis auf die Richtlinie RED II in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung umfasst u. a. Art. 29 Abs. 6 und 7 dieser Richtlinie. Art. 29 Abs. 6 der Richtlinie RED II enthält die „Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie RED II“. Art. 29 Abs. 7 der Richtlinie RED II wiederum bezieht sich auf die „LULUCF‑Kriterien“. Diese LULUCF‑Kriterien hängen im Wesentlichen mit den Parametern der LULUCF‑Verordnung zusammen, die gemäß ihrem Art. 1 die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry – „LULUCF“) enthält, durch die dazu beigetragen wird, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden. Aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung ergibt sich, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen berechtigt war, in ihrer Antwort auf die Richtlinie RED II Bezug zu nehmen. Sie war auch berechtigt, in ihren Antworten auf die LULUCF‑Verordnung Bezug zu nehmen. Die in Art. 29 Abs. 7 der Richtlinie RED II vorgesehenen LULUCF‑Kriterien und die LULUCF‑Verordnung sind untrennbar miteinander verbunden, da die Verbuchung der Emissionen und des Abbaus im Zusammenhang mit den LULUCF‑Tätigkeiten auf der Grundlage dieser Verordnung erfolgt. Ziel der LULUCF‑Verordnung ist nach ihrem Art. 1 die Festlegung von Regeln für die Anrechnung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF‑Sektor und für die Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten im LULUCF‑Sektor, durch die dazu beigetragen wird, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden und dass das Ziel der Union für die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2030 eingehalten wird. |
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257 |
Schließlich ist daran zu erinnern, dass Art. 19 Abs. 1 Buchst. d der Taxonomie-Verordnung verlangt, dass die Kommission bei der Festlegung der technischen Bewertungskriterien „einschlägige bestehende Unionsvorschriften“ zu berücksichtigen hat. Der Kommission kann daher nicht vorgeworfen werden, im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen zu haben, dass sie die Bestimmungen der Richtlinie RED II und der LULUCF‑Verordnung berücksichtigt habe. |
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258 |
Zweitens ist keine der oben in Rn. 249 angeführten Rügen geeignet, die Feststellungen im angefochtenen Beschluss als nicht plausibel erscheinen zu lassen, wonach die „biogenen Emissionen … von den Mitgliedstaaten in dem Gesamtrahmen verbucht [werden], der aus den Verpflichtungen zu ihren nationalen Inventaren gemäß der ‚LULUCF‑Verordnung‘ und ihren Verpflichtungen für 2030 besteht, während die Emissionen aus der Lieferkette in der Union (Kultur, Verkehr usw.) im Rahmen der technischen Bewertungskriterien der Union und der [unter die Lastenteilungsverordnung] fallenden Sektoren erfasst werden“ (siehe oben, Rn. 247) (Nr. 3.2.1 Buchst. b des Anhangs III [S. 81] des angefochtenen Beschlusses). |
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259 |
Diese Erklärung beschreibt genau das Verhältnis zwischen den oben in Rn. 256 genannten Bestimmungen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die in Art. 29 Abs. 7 der Richtlinie RED II vorgesehenen LULUCF‑Kriterien und die LULUCF‑Verordnung untrennbar miteinander verbunden sind, da die Verbuchung der Emissionen und des Abbaus im Zusammenhang mit den LULUCF‑Tätigkeiten auf der Grundlage dieser Verordnung erfolgt. |
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260 |
Als Erstes hat insbesondere, entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen (siehe oben, Rn. 249 erster Gedankenstrich), die Kommission nicht erklärt oder unterstellt, dass „die Verbuchung biogener forstwirtschaftlicher Emissionen nach der LULUCF‑Verordnung“ einen Ersatz für die Emissionseinsparungen darstelle oder dass allein durch diese Verbuchung der Emissionen die Klimaauswirkungen der forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten in gewisser Weise abgemildert würden. Aus der von den Klägerinnen beanstandeten Passage des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass die Nutzung der forstwirtschaftlichen Biomasse zur Verringerung der Emissionen beiträgt, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Diese Auffassung stellt im Übrigen die Prämisse dar, auf der Art. 1 letzter Satz der Richtlinie RED II beruht, wobei diese Prämisse vom Gesetzgeber selbst formuliert wurde. Somit beruht die oben in Rn. 249 erster Gedankenstrich wiedergegebene Behauptung auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Beschlusses, so dass sie zurückzuweisen ist. |
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261 |
Als Zweites ist das Vorbringen zurückzuweisen, wonach die Kommission nicht „erklärt“ habe, wie die Emissionen aus der Ernte und der Verbrennung forstwirtschaftlicher Biomasse im Rahmen der LULUCF‑Verordnung „ausgeglichen“ werden sollten, da „im Vergleich zu Kulturen, die über kurze Zeiträume wachsen, die forstwirtschaftliche Biomasse in einen viel längeren Kohlenstoffzyklus fällt“ (siehe oben, Rn. 249 zweiter Gedankenstrich). |
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262 |
Die Richtlinie RED II geht nämlich davon aus, dass die Biomasse, die zu Brennstoff geworden ist, als erneuerbare Energie eingestuft werden kann, wenn die Voraussetzungen ihres Art. 29 Abs. 6 und 7 erfüllt sind. Darüber hinaus trägt nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung die Erzeugung erneuerbarer Energie gemäß der Richtlinie RED II wesentlich zum Klimaschutz bei. Soweit die Klägerinnen die Eignung von (forstwirtschaftlicher) Biomasse, als echte erneuerbare Energie eingestuft zu werden, in Abrede stellen wollen, kann daher keine Rüge gegen die Kommission erhoben werden. Es handelt sich um eine vom Gesetzgeber aufgestellte Prämisse, von der die Kommission nicht nach Belieben abweichen darf. |
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263 |
Im Übrigen war die Kommission weder im angefochtenen Beschluss noch in der Delegierten Verordnung verpflichtet, näher zu „erklären“, wie die Emissionen aus der Ernte und Verbrennung von forstwirtschaftlicher Biomasse im Rahmen der LULUCF‑Verordnung „ausgeglichen“ werden. Diese Erklärung ergibt sich aus der LULUCF‑Verordnung. |
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264 |
Die LULUCF‑Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten nämlich, ihre natürlichen Kohlenstoffsenken aufrechtzuerhalten. Nach Art. 4 dieser Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und den Zeitraum von 2026 bis 2030 dafür zu sorgen, dass die Emissionen nicht den Abbau übersteigen, wobei dies in Übereinstimmung mit der Verbuchung gemäß dieser Verordnung als die Summe der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus in seinem Hoheitsgebiet in allen in Art. 2 der Verordnung genannten Kategorien der Flächenverbuchung zusammengenommen zu berechnen ist. Da sich die mit dem Vorbringen der Klägerinnen angesprochene Ausgleichsregelung für Emissionen aus der LULUCF‑Verordnung ergibt, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, im angefochtenen Beschluss nicht erklärt zu haben, wie die Emissionen aus der Ernte und Verbrennung von forstwirtschaftlicher Biomasse im Rahmen der LULUCF‑Verordnung ausgeglichen werden sollen. |
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265 |
Als Drittes machen die Klägerinnen geltend, die LULUCF‑Verordnung verbuche nicht alle Kohlenstoff-Emissionen von Biomasse, sondern nur die Schwankungen der Kohlenstoffsenken in Wäldern im Vergleich zu einem Referenzwert, der auf einer Projektion der Niveaus der Kohlenstoffsenken in Wäldern beruhe, die sich auf die historischen Ernteniveaus gründe (siehe oben, Rn. 249 dritter Gedankenstrich). |
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266 |
Mit diesem Vorbringen kann kein offensichtlicher Beurteilungsfehler dargetan werden, der der oben in Rn. 247 angeführten Antwort der Kommission anhaftet. Zwar gründet sich der in der LULUCF‑Verordnung vorgesehene Mechanismus zur Verbuchung von Emissionen auf einen Ansatz, der auf Referenzwerten beruht, die eine auf den historischen Erntewerten beruhende Projektion der Niveaus der Kohlenstoffsenken in Wäldern widerspiegeln. |
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267 |
Wie die Kommission jedoch zu Recht geltend macht, hätte, wenn die relevanten technischen Bewertungskriterien die in der Richtlinie RED II und der LULUCF‑Verordnung genannten Parameter überschritten hätten, insbesondere durch die Verbuchung der Emissionen aus der Verbrennung von forstwirtschaftlicher Biomasse im Energiesektor, dies die Gefahr einer doppelten Verbuchung der Treibhausgasemissionen mit sich bringen können. Der Kommission kann daher nicht vorgeworfen werden, sich im Rahmen ihres Ermessens auf die LULUCF‑Kriterien gestützt zu haben. |
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268 |
Als Viertes beeinträchtigt der Umstand, dass die LULUCF‑Verordnung nicht für Holz, das aus nicht zur Union gehörenden Ländern eingeführt wird, gilt (siehe oben, Rn. 249 vierter Gedankenstrich), in keiner Weise die Begründetheit der Antwort der Kommission in Nr. 3.2.1 Buchst. b des Anhangs III (S. 81) des angefochtenen Beschlusses. Die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 Abs. 6 und 7 der Richtlinie RED II gelten gleichermaßen für Holz aus der Union und für eingeführtes Holz. Aus Abs. 6 dieses Artikels ergibt sich nämlich, dass bei den Kriterien, die für Brennstoffe im Hinblick auf Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen gelten, u. a. der Frage Rechnung getragen werden muss, ob es in dem Land, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, nationale und/oder subnationale Gesetze, die im Erntegebiet gelten, und Überwachungssysteme gibt. Außerdem ist nach Abs. 7 Buchst. a Ziff. i und ii dieses Artikels auch die Frage zu berücksichtigen, ob das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirtschaftlichen Biomasse Vertragspartei des Übereinkommens von Paris über den Klimawandel ist und Gesetze hat, die im Erntegebiet gelten, um die Kohlenstoffbestände und ‑senken zu erhalten und zu verbessern, und für Nachweise sorgt, dass die für den LULUCF‑Sektor gemeldeten Emissionen nicht höher ausfallen als der Emissionsabbau. |
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269 |
Als Fünftes kann das Vorbringen der Klägerinnen nicht durchgreifen, wonach im Wesentlichen die im Rahmen der LULUCF‑Verordnung verbuchten Emissionen nicht gezielt verbucht werden könnten, was zur Folge habe, dass sich anhand des LULUCF‑Rahmens nicht bestimmen lasse, inwieweit die Ernte von Biomasse für eine übermäßige Nutzung verantwortlich sei. |
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270 |
Wie sich aus Anhang IV Teil A Buchst. e der LULUCF‑Verordnung ergibt, wird der Referenzwert eines Mitgliedstaats für Wälder so bestimmt, dass ein konstantes Verhältnis zwischen stofflicher und energetischer Nutzung von Waldbiomasse, das zwischen 2000 und 2009 dokumentiert wurde, anzunehmen ist. Diese Prämisse, mit der sichergestellt wird, dass der Anstieg der Ernten für die Nutzung von Bioenergie als Lastschrift im LULUCF‑Sektor verbucht wird, ist ausreichend zielgerichtet. |
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271 |
Folglich ist der erste Teil des siebten Klagegrundes zurückzuweisen. |
Zum zweiten Teil des siebten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Zurückweisung des Vorbringens der Klägerinnen durch die Kommission, wonach die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie RED II und die LULUCF‑Kriterien für die Beurteilung des Beitrags der forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten zum Klimaschutz ungeeignet seien
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272 |
Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe in Nr. 3.2.1 Buchst. a (S. 80) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass „Art. 29 Abs. 6 und 7 der Richtlinie RED II … für sich genommen nicht die wesentliche Eindämmung des Klimawandels [betrifft]“, sondern dass „er … in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen von Art. 29 zu lesen [ist], die sicherstellen, dass, wenn Bioenergie genutzt wird, sie zu Treibhausgaseinsparungen führen muss“. Die Kommission sei auch davon ausgegangen, dass die Anwendung von Art. 29 Abs. 6 und 7 der Richtlinie RED II sicherstelle, dass „[d]er Beitrag zum Klimaschutz … nicht zulasten der Umwelt und insbesondere der biologischen Vielfalt [geht]“ und dass „Bioenergietätigkeiten … einer Reihe von Kriterien [unterliegen], insbesondere in Bezug auf die Berichterstattung über und die Verbuchung von LULUCF‑Emissionen und -Abbau durch das Ursprungsland der Biomasse“. |
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273 |
Diese Argumentation sei jedoch falsch. Zum einen habe sich die Kommission nicht auf die LULUCF‑Verordnung stützen können, um die Mängel der Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen zu beheben. Zum anderen handele es sich bei der Argumentation der Kommission um einen Zirkelschluss. Die Kommission habe nämlich anerkannt, dass die LULUCF‑Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie RED II „für sich genommen nicht die wesentliche Eindämmung des Klimawandels [betreffen]“. Sie habe jedoch zu verstehen gegeben, dass der Beitrag der forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten zum Klimaschutz durch die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gewährleistet werde. |
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274 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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275 |
Mit dem oben in Rn. 273 wiedergegebenen Vorbringen haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt. Sie haben keine Angaben gemacht, anhand deren das Gericht nachvollziehen könnte, worin die Tatsachen bestehen sollen, die die Kommission bei ihrer Antwort in Nr. 3.2.1 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses offensichtlich falsch gewürdigt haben soll. |
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276 |
Soweit die oben in Rn. 273 angeführten Argumente dahin ausgelegt werden können, dass mit ihnen ein Rechtsfehler unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung oder gegen Art. 10 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung geltend gemacht wird, sind sie ebenfalls zurückzuweisen. Diese Argumente sind nämlich unbegründet, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt. |
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277 |
Die Beurteilungen der Kommission in Nr. 3.2.1 Buchst. a des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses, mit denen die von den Klägerinnen in den Rn. 274 bis 297 ihres Antrags auf interne Überprüfung geäußerten Bedenken ausgeräumt werden, beruhen im Wesentlichen auf einem Verweis auf die Eignung von Art. 29 Abs. 6 und 7 der Richtlinie RED II in Verbindung mit den anderen Bestimmungen dieser Richtlinie, das Ziel des Klimaschutzes zu gewährleisten. Dieser Verweis der Kommission erscheint sachgerecht. Weder Art. 10 Abs. 1 Buchst. a noch Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung verbieten es der Kommission, die Festlegung der in diesen Bestimmungen genannten technischen Bewertungskriterien von einer Reihe von Bestimmungen wie denen der Richtlinie RED II, insbesondere von deren Art. 29 Abs. 6 und 7, abhängig zu machen. Vielmehr fordert Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung, wie oben aus Rn. 254 hervorgeht, die Kommission auf, diese Richtlinie zu berücksichtigen, und zwar ausdrücklich und ohne jeden Vorbehalt. |
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278 |
Außerdem ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, wonach die Antwort der Kommission, die auf den Nachhaltigkeitskriterien und den LULUCF‑Kriterien der Richtlinie RED II in Art. 29 Abs. 6 bzw. Abs. 7 dieser Richtlinie beruhe, unzureichend sei. |
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279 |
Es ist nämlich nicht klar, worin der Fehler bestehen soll, den die Kommission durch die Bezugnahme auf die Nachhaltigkeitskriterien und die LULUCF‑Kriterien der Richtlinie RED II begangen haben soll. |
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280 |
Schließlich ist die Rüge der Klägerinnen, es handele sich bei der Argumentation der Kommission um einen Zirkelschluss (siehe oben, Rn. 273), zurückzuweisen. Die Kommission konnte zu Recht davon ausgehen, dass die Nachhaltigkeitskriterien und die LULUCF‑Kriterien „für sich genommen nicht die wesentliche Eindämmung des Klimawandels [betreffen]“. In der Tat findet sich der Begriff „wesentliche Eindämmung des Klimawandels“ als solcher nicht in der Richtlinie RED II. |
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281 |
Aus dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie RED II geht hervor, dass „[d]ie vermehrte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen … ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels [ist], das benötigt wird, um die Treibhausgasemissionen zu verringern und die im Rahmen des … Übereinkommen[s] von Paris… von der Union eingegangenen Verpflichtungen, sowie den Unionsrahmen für die Energie- und Klimapolitik ab 2030, einschließlich des verbindlichen Unionsziels, die Emissionen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, einzuhalten“. In der Richtlinie RED II wird die Eignung der forstwirtschaftlichen Biomasse als erneuerbare Energie anerkannt, wenn sie die in Art. 29 Abs. 6 und 7 dieser Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt. Vorbehaltlich dieser Kriterien soll die Nutzung der forstwirtschaftlichen Biomasse eine Treibhausgaseinsparung gestatten, wobei diese These auf einer Entscheidung des Gesetzgebers beruht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Recht zu verstehen gegeben, dass der Beitrag der forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten zum Klimaschutz durch die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen in Art. 29 Abs. 6 und 7 der Richtlinie RED II gewährleistet werde. Damit hat sie sich darauf beschränkt, ein vom Gesetzgeber aufgestelltes Postulat zu übernehmen. |
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282 |
Nach alledem ist der zweite Teil des siebten Klagegrundes ebenso wie dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. |
Zum achten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Antwort der Kommission auf die Rügen der Klägerinnen betreffend die technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten
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283 |
Mit ihrem achten Klagegrund machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass die Antworten der Kommission in den Nrn. 3.1.1 und 3.1.2 des Anhangs III (S. 77 und 78) des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a und Art. 19 Abs. 1 Buchst. d und k der Taxonomie-Verordnung sowie gegen das Vorsorgeprinzip verstießen. In diesen Antworten der Kommission seien die von den Klägerinnen in den Rn. 230 bis 260 des Antrags auf interne Überprüfung geäußerten Bedenken angesprochen worden, wonach die technischen Bewertungskriterien für den Klimaschutz in Bezug auf die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten die Verpflichtung nicht erfüllten, sich auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse und auf das Vorsorgeprinzip zu stützen, wie es Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung verlange. |
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284 |
Der achte Klagegrund gliedert sich in drei Teile. |
Zum ersten Teil des achten Klagegrundes: Fehler bei der Auslegung des Vorsorgeprinzips
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285 |
Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission, um auf ihr Vorbringen zur Verpflichtung, sich auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse zu stützen (Rn. 231 bis 251 des Antrags auf interne Überprüfung), und zum Vorsorgeprinzip (Rn. 252 bis 260 des Antrags auf interne Überprüfung) zu antworten, im Rahmen von Nr. 3.1.2 (S. 78) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses auf Nr. 1 (S. 22) des Anhangs II dieses Beschlusses verwiesen habe. Darin habe sie dargelegt, dass ihr das Vorsorgeprinzip bei der Ausübung ihrer Befugnisse ein weites Ermessen einräume, so dass sie befugt sei, das durch die technischen Bewertungskriterien festgelegte wesentliche Umweltergebnis einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit anzupassen. |
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286 |
Diese Auslegung verfälsche jedoch die Tragweite des Vorsorgeprinzips, dessen Ziel eher darin bestehe, dem Ermessen der Unionsorgane Grenzen zu setzen. Die Unionsorgane verfügten nach dem Vorsorgeprinzip nicht über ein unbegrenztes Ermessen, wenn sie bei potenziellen Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt Maßnahmen erließen. Es sei nur dann davon auszugehen, dass ein Organ das Vorsorgeprinzip beachte, wenn es drei spezifische Schritte einhalte, nämlich die Ermittlung negativer Auswirkungen, die Risikobewertung und das Risikomanagement, um schließlich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Außerdem verlange das Vorsorgeprinzip von der Kommission, dass sie die „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ bewerte und dem Schutz der Umwelt vor anderen Interessen Vorrang einräume. Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bedeutung, die dem Vorsorgeprinzip beigemessen werde, verfälscht und sich auf diesen Rechtsgrundsatz gestützt habe, um geltend zu machen, dass sie über ein weites Ermessen verfüge, das es ihr erlaube, die Höhe des „wesentlichen Beitrags“„anzupassen“, obwohl dieser Begriff bereits in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung definiert sei. |
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287 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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288 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung die technischen Bewertungskriterien sich auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse und auf das in Art. 191 AEUV verankerte Vorsorgeprinzip stützen müssen. |
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289 |
Das oben in Rn. 286 wiedergegebene Vorbringen ist nicht geeignet, einen Verstoß der Kommission gegen das Vorsorgeprinzip darzutun, so dass es zurückzuweisen ist. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen lassen weder die Beurteilungen in Nr. 3.1.2 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses noch die in Nr. 1 (S. 22) des Anhangs II dieses Beschlusses die Feststellung zu, dass die Kommission die Tragweite dieses Grundsatzes verkannt hat. |
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290 |
Indem die Kommission in Nr. 3.1.2 (S. 78) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen hat, dass das Vorsorgeprinzip „eine Situation der Ungewissheit voraussetzt“, hat sie nämlich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Unionsrichters verwiesen, wonach, wenn wissenschaftliche Ungewissheiten in Bezug auf das Vorliegen oder den Umfang von Gefahren für die Umwelt bestehen, die Organe nach dem Vorsorgegrundsatz, der u. a. in Art. 191 Abs. 2 AEUV angeführt ist, Schutzmaßnahmen treffen können, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Gefahren in vollem Umfang nachgewiesen sind oder bis die nachteiligen Wirkungen für die Umwelt eintreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T‑719/17, EU:T:2021:143, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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291 |
Auch in Nr. 3.1.2 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission auf die Rechtsprechung Bezug genommen, als sie die Bestimmung des Risikoniveaus, das hinnehmbar erscheine, und die Aufgabe der zuständigen Organe anführte, die kritische Schwelle für die Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt sowie für die Schwere dieser potenziellen Wirkungen festzulegen, die ihnen für die Gesellschaft nicht mehr hinnehmbar erscheine. Insoweit hat die Kommission darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmung des Risikoniveaus, das für die Gesellschaft nicht hinnehmbar erscheint, unter Wahrung der einschlägigen Rechtsvorschriften den Organen zusteht, die für die in der Festlegung des für diese Gesellschaft angemessenen Schutzniveaus bestehende politische Entscheidung zuständig sind. Diese Organe haben die kritische Schwelle für die Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt und für die Schwere dieser potenziellen Wirkungen festzulegen, die ihnen für diese Gesellschaft nicht mehr hinnehmbar erscheint und bei deren Überschreitung im Interesse des Schutzes u. a. der Umwelt trotz der verbleibenden wissenschaftlichen Ungewissheit der Rückgriff auf vorbeugende Maßnahmen erforderlich wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T‑719/17, EU:T:2021:143, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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292 |
Wenn schließlich die Kommission in Nr. 1 (S. 22) des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses ausführt, dass „die gleichzeitige und kumulative Anwendung all dieser Anforderungen bedeutet[e], dass [sie] berechtigt [war], das wesentliche Umweltergebnis einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit … insbesondere im Hinblick auf die verfügbaren schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Kohärenz mit den spezifischen Rechtsvorschriften der Union und die technologischen und kommerziellen Möglichkeiten anzupassen“, beziehen sich diese Ausführungen im Wesentlichen auf die Rechtsprechung, wonach die „Bestimmung des als für die Gesellschaft nicht hinnehmbar angesehenen Risikoniveaus … von der Beurteilung der besonderen Umstände jedes Einzelfalls durch die zuständige öffentliche Stelle ab[hängt]“. Das Gericht hat insoweit klargestellt, dass die betreffende Stelle insbesondere die Schwere der Auswirkungen, die der Eintritt dieses Risikos auf die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt hat, einschließlich des Umfangs der möglichen nachteiligen Wirkungen, die Dauer, die Reversibilität oder die möglichen Spätfolgen dieser Schäden sowie die mehr oder weniger konkrete Wahrnehmung des Risikos nach dem Stand der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen konnte (vgl. Urteil vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T‑719/17, EU:T:2021:143, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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293 |
Die Erwägungen der Kommission in Nr. 3.1.2 (S. 78) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses sowie in Nr. 1 (S. 22) des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses verfälschen keineswegs den Inhalt des Vorsorgeprinzips, sondern bestehen im Wesentlichen in einem Hinweis auf die Auslegung dieses Grundsatzes durch den Unionsrichter. Insoweit kann daher kein Rechtsfehler festgestellt werden. |
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294 |
Folglich ist der erste Teil des achten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum zweiten Teil des achten Klagegrundes: Rechtsfehler der Kommission, indem sie dem in Art. 19 Abs. 1 Buchst. d der Taxonomie-Verordnung aufgestellten Erfordernis der Politikkohärenz ein unverhältnismäßiges Gewicht beigemessen habe
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295 |
Die Klägerinnen machen in den Rn. 244 bis 249 ihres Antrags auf interne Überprüfung geltend, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass das Ziel der Kohärenz Vorrang vor der Notwendigkeit habe, die Delegierte Verordnung auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse zu stützen. Die Kommission habe in Nr. 3.1.1 (S. 77) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses – unter Verweis auf Nr. 2.1 Buchst. b Ziff. i (S. 29) des Anhangs II dieses Beschlusses – geantwortet, dass sie nach dem 40. Erwägungsgrund der Taxonomie-Verordnung befugt sei, Art. 19 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung „ein gewisses Gewicht“ einzuräumen, um „die Kohärenz des delegierten Rechtsakts mit den anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten“. Außerdem gehe aus Anhang II (S. 34, 35, 37 bis 39 und 41) und Anhang III (S. 80, 81, 84, 85) des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission von der Prämisse ausgegangen sei, dass sie berechtigt gewesen sei, dem Erfordernis der Politikkohärenz Vorrang vor den anderen Anforderungen einzuräumen und sich sogar auf die Kriterien der Richtlinie RED II zu stützen, anstatt technische Bewertungskriterien für den Klimaschutz für die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten festzulegen. |
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296 |
Die Kommission habe somit einen Rechtsfehler begangen. Art. 19 Abs. 1 Buchst. d der Taxonomie-Verordnung erlaube ihr nämlich nicht, sich darauf zu beschränken, den Wortlaut der geltenden Rechtsvorschriften zur Festlegung der technischen Bewertungskriterien zu übernehmen, wenn dieser Ansatz zu einem Ergebnis führe, das den Anforderungen der Taxonomie-Verordnung, insbesondere deren Art. 10 Abs. 1 und 3, zuwiderlaufe. Auch der Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung zeige, dass die Kommission der Politikkohärenz im Vergleich zu wissenschaftlichen und ökologischen Erwägungen keine unverhältnismäßige Bedeutung beimessen könne. Während Art. 19 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung klarstelle, dass die technischen Bewertungskriterien „sich“ auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse und auf das Vorsorgeprinzip „stützen“, heißt es in Art. 19 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung lediglich, dass die technischen Bewertungskriterien „gegebenenfalls“ das einschlägige Unionsrecht „berücksichtigen“. Angesichts des Ziels einer wirksamen Taxonomie wäre es nicht kohärent, sich ungerechtfertigt auf den Grundsatz der Politikkohärenz zu berufen und sich in erster Linie auf die geltenden Rechtsvorschriften zu stützen, obwohl das eigentliche Ziel der Taxonomie-Verordnung darin bestehe, über diese Verpflichtungen hinauszugehen. Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung erlaube es der Kommission auch nicht, anzunehmen, dass die Tätigkeiten im Einklang mit der Richtlinie RED II einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisteten. Nach Art. 10 Abs. 3 der Taxonomie-Verordnung bestehe das Ziel der Delegierten Verordnung darin, die technischen Bewertungskriterien zu ergänzen. Diese Formulierung sei jedoch viel strenger als die Anforderung in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung, wonach die Tätigkeiten im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien „gemäß“ der Richtlinie RED II ausgeübt werden müssten. Der Verweis auf die Richtlinie RED II hätte eng ausgelegt werden müssen, um das Hauptziel des Umweltschutzes der Taxonomie-Verordnung nicht zu beeinträchtigen. Die Aufzählung der Möglichkeiten in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a bis i der Taxonomie-Verordnung könne nur als Festlegung eines strikten Minimums angesehen werden und gestatte es keinesfalls, das von dieser Verordnung geforderte Schutzniveau zu gewährleisten. |
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297 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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298 |
Mit den oben in Rn. 296 genannten Rügen machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe in der Antwort in Nr. 2.1 Buchst. b Ziff. i (S. 29) des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses, die auf Nr. 3.1.1 (S. 77) des Anhangs III dieses Beschlusses verweist, den Anforderungen der „Politikkohärenz“ nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. d der Taxonomie-Verordnung im Vergleich zur Anforderung, die technischen Bewertungskriterien auf „schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung zu stützen, zu große Bedeutung beigemessen. Diese Antwort sei rechtsfehlerhaft, da sie im Widerspruch zu Art. 10 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Buchst. d und f der Taxonomie-Verordnung stehe. |
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299 |
Diese Argumentation kann keinen Erfolg haben. Die Auslegung aller oben in Rn. 298 genannten Bestimmungen durch die Kommission scheint nämlich den Anforderungen der Taxonomie-Verordnung zu entsprechen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen muss sich die Kommission, wenn sie die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung angeführten „schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ prüft, vergewissern, dass der Erlass dieser technischen Bewertungskriterien mit dem Unionsrecht und „einschlägigen bestehenden Unionsvorschriften“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung vereinbar ist. Angesichts ihrer in Art. 17 Abs. 1 Satz 3 EUV vorgesehenen Aufgabe, die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen, ist die Kommission verpflichtet, das Unionsrecht bei der Prüfung der relevanten Tatsachen und wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. In diesem Sinne ist die Berufung der Kommission in Nr. 2.1 Buchst. b Ziff. i (S. 29) des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses auf ihr Recht zu verstehen, den in Art. 19 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung genannten Anforderungen der „Politikkohärenz“„ein gewisses Gewicht“ beizumessen. |
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300 |
Daher durfte die Kommission im Rahmen von Nr. 2.1 Buchst. b Ziff. i (S. 29) des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses auf die Notwendigkeit verweisen, die Kohärenz der in der Delegierten Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien mit den Bestimmungen der Richtlinie RED II zu gewährleisten, wie sie im 30. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung und der LULUCF‑Verordnung angeführt wird. Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung verweist selbst auf die Richtlinie RED II. Somit hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, der Richtlinie RED II besondere Bedeutung beizumessen. Im Übrigen erfordert das Vorsorgeprinzip, dessen Verletzung die Klägerinnen geltend gemacht haben, keinen anderen Ansatz im Hinblick auf die Richtlinie RED II. |
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301 |
Schließlich werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe sich auf die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie RED II verlassen, ohne jedoch über die dort festgelegten Kriterien hinauszugehen. Wie die Kommission jedoch in Nr. 3.1.1 (S. 35) des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht hat, sind die technischen Bewertungskriterien für Bioenergietätigkeiten teilweise strenger als die in der Richtlinie RED II vorgesehenen. Während beispielsweise Art. 29 Abs. 10 der Richtlinie RED II eine Minderung der Treibhausgasemissionen um 70 % bis zum 31. Dezember 2025 vorschreibt, sehen die technischen Bewertungskriterien in Nr. 2 von Nr. 4.8 betreffend die Stromerzeugung aus Bioenergie des Anhangs I der Delegierten Verordnung eine Einsparung an Treibhausgasemissionen – bezogen auf die Methode zur Einsparung von Treibhausgasemissionen und den Vergleichswert für fossile Brennstoffe gemäß Anhang VI der Richtlinie RED II – von mindestens 80 % vor. Darüber hinaus gilt die in Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie RED II festgelegte Schwelle von 20 MW nicht im Rahmen der technischen Bewertungskriterien. |
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302 |
Nach alledem ist der zweite Teil des achten Klagegrundes zurückzuweisen. |
Zum dritten Teil des achten Klagegrundes: Fehler bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Taxonomie-Verordnung
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303 |
Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe sich in verschiedenen Teilen des angefochtenen Beschlusses, insbesondere in dessen Anhang II (S. 22, 23, 28 und 30), u. a. auf den Begriff „Einfachheit der Anwendung“ gestützt, um zu verstehen zu geben, dass Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Taxonomie-Verordnung dahin auszulegen sei, „der größtmöglichen Zahl der Marktteilnehmer“ zu gestatten, die Voraussetzungen der technischen Bewertungskriterien für den Klimaschutz zu erfüllen, die für die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten festgelegt worden seien. |
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304 |
Damit habe die Kommission die „Einfachheit der Anwendung“ der technischen Bewertungskriterien mit deren „Anwendbarkeit“ verwechselt, da Letztere in den in Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung aufgezählten Anforderungen und den Zielen dieser Verordnung fehle. Zwar verlange das Kriterium der „Einfachheit der Anwendung“ nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. k und dem 47. Erwägungsgrund der Taxonomie-Verordnung, dass die technischen Bewertungskriterien so klar wie möglich konzipiert seien, um sicherzustellen, dass die Unternehmen sie verstehen und einfach anwenden. Die Kommission habe jedoch das Erfordernis der „Einfachheit der Anwendung“ so weit ausgedehnt, dass der Schluss zulässig sei, dass sie die Taxonomie-Verordnung ihres Inhalts beraubt habe. Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Taxonomie-Verordnung dahin ausgelegt habe, dass er verlange, dass die technischen Bewertungskriterien für den Klimaschutz betreffend die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten so formuliert seien, dass ihre Anwendbarkeit so weit ausgedehnt werde, dass die meisten Wirtschaftstätigkeiten diese Kriterien erfüllen könnten. |
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305 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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306 |
Mit den oben in Rn. 303 angeführten Argumenten machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe in ihrer Antwort in Nr. 1 (S. 22 und 23), Nr. 2.1 Buchst. a Ziff. ii (S. 28) und Nr. 2.1 Buchst. b Ziff. ii (S. 30) des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses zu verstehen gegeben, dass Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Taxonomie-Verordnung dahin auszulegen sei, „der größtmöglichen Zahl der Marktteilnehmer“ zu gestatten, die Voraussetzungen der technischen Bewertungskriterien für den Klimaschutz zu erfüllen, die für die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten festgelegt worden seien. Dieses Vorbringen ist unbegründet. |
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307 |
In keinem Teil des angefochtenen Beschlusses einschließlich seiner Anhänge hat die Kommission nämlich behauptet, dass ihre Auslegung von Art. 19 der Taxonomie-Verordnung es „der größtmöglichen Zahl der Marktteilnehmer“ gestatten sollte, die Voraussetzungen der technischen Bewertungskriterien für den Klimaschutz zu erfüllen, die für die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten festgelegt worden seien. |
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308 |
Was die Kommission in Nr. 1 (S. 22 und 23), in Nr. 2.1 Buchst. a Ziff. ii (S. 28) sowie in Nr. 2.1 Buchst. b Ziff. ii (S. 30) des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, ist, dass bei der Auslegung von Art. 19 der Taxonomie-Verordnung ein kohärenter Ansatz zu wählen war, bei dem alle in dieser Bestimmung enthaltenen Punkte zu berücksichtigen waren. Sie hat eine „Notwendigkeit, die verschiedenen Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung ins Gleichgewicht zu bringen“, festgestellt, die in anderen Bestimmungen dieser Verordnung, wie Art. 20 Abs. 2, widergespiegelt werden. Sie hat auch darauf hingewiesen, dass sie „befugt“ sei, innerhalb der technischen Bewertungskriterien den Grad des wesentlichen Beitrags einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit zum Klimawandel mit anderen Parametern zu „kalibrieren“, um die „Kohärenz“ mit dem Unionsrecht zu gewährleisten. |
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309 |
Zwar hat die Kommission in Nr. 2.1 (S. 23) des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses auch Folgendes ausgeführt: „Jede Auslegung von Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung, die auf einer zu restriktiven Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Buchst. f [dieser] Verordnung beruht, würde [ihren] Anwendungsbereich … in unzulässiger Weise auf eine begrenzte Anzahl von Tätigkeiten beschränken und [damit] das Gesamtziel der Taxonomie-Verordnung als nützliches Instrument [zur] Kanalisierung von Finanzströmen für den Übergang der gesamten Wirtschaft der [Union] zur Nachhaltigkeit gefährden. Praktisch keine Wirtschaftstätigkeit würde unter die Taxonomie-Verordnung fallen, wenn die [technischen Bewertungskriterien] ausschließlich auf den vorsichtigsten wissenschaftlichen Annahmen beruhen müssten, ohne die anderen Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung zu berücksichtigen, insbesondere diejenigen in Bezug auf die Einfachheit der Anwendung und die Kohärenz mit anderen Politiken der Union, die Nachhaltigkeitsziele verfolgen.“ |
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310 |
Jedoch können weder diese Beurteilungen noch die anderen Erwägungen, auf die sich der angefochtene Beschluss stützt, in dem von den Klägerinnen vorgetragenen Sinne ausgelegt werden, nämlich dass die Kommission sich dafür entschieden habe, Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung dahin auszulegen, „der größtmöglichen Zahl der Marktteilnehmer“ zu gestatten, die Voraussetzungen der technischen Bewertungskriterien für den Klimaschutz zu erfüllen, die für die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten festgelegt worden seien. Diesen Erwägungen lässt sich allenfalls entnehmen, dass nach Ansicht der Kommission Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung nicht zu eng auszulegen ist, ohne seine gesamten Parameter gebührend zu berücksichtigen, da sonst das Gesamtziel dieser Verordnung beeinträchtigt würde. Das Vorbringen der Klägerinnen lässt daher nicht den Schluss zu, dass die Kommission den Begriff der „Einfachheit der Anwendung“ nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Taxonomie-Verordnung erweitert hätte. |
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311 |
Aus diesen Gründen ist das oben in Rn. 303 wiedergegebene Vorbringen zurückzuweisen. |
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312 |
Folglich sind der vorliegende Teil und damit der achte Klagegrund zurückzuweisen. |
Zum neunten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler aufgrund der Nichtberücksichtigung schlüssiger wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Nichtbeachtung des Vorsorgeprinzips
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313 |
Mit ihrem neunten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Erwägungen der Kommission in Nr. 3.1.1 (S. 77) sowie Nr. 3.1.2 (S. 78 und 79) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses, wonach sich die technischen Bewertungskriterien für den Klimaschutz in Bezug auf forstwirtschaftliche Bioenergietätigkeiten auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse und auf das Vorsorgeprinzip stützen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler darstellten. |
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314 |
Die Kommission habe in Nr. 1 (S. 21) des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit Nr. 3.1.1 (S. 77) des Anhangs III dieses Beschlusses ausgeführt, dass der Ausdruck „schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse“„Erkenntnisse [bezeichnet], die nicht zweifelhaft sind“. Außerdem habe sie in Nr. 3.1.1 von Abschnitt 3 (S. 77) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses dargelegt, dass sie „bei der Ausarbeitung der Nachhaltigkeitskriterien für die Minderung erheblicher Umweltrisiken in der [Richtlinie] RED II den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen weitestgehend Rechnung getragen“ habe. |
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315 |
Diese Antwort sei mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet und verstoße daher gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung. |
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316 |
Erstens habe die Kommission nämlich nichts vorgetragen, um geltend zu machen, dass die Delegierte Verordnung auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe. |
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317 |
Zweitens habe die Kommission dadurch, dass sie in Nr. 1 des Anhangs II (S. 23) des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit Nr. 3.1.1 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses (S. 77) erklärt habe, dass „[p]raktisch keine Wirtschaftstätigkeit … unter die Taxonomie-Verordnung fallen [würde], wenn die [technischen Bewertungskriterien] ausschließlich auf den vorsichtigsten wissenschaftlichen Annahmen beruhen müssten, ohne die anderen Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung zu berücksichtigen“, anerkannt, dass die technischen Bewertungskriterien auf anderen als wissenschaftlichen Erwägungen beruhten. |
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318 |
Drittens habe die Kommission in Nr. 2.1 Buchst. b Ziff. ii (S. 30) des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses eingeräumt, dass die Delegierte Verordnung von den Empfehlungen im Bericht der Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen abgewichen sei, mit denen die Bandbreite der Rohstoffe eingeschränkt werden sollte, die in Betracht kämen „um die Option anzuwenden, mit der das Niveau des wesentlichen Beitrags in den technischen Bewertungskriterien an das höchste Niveau der Einfachheit der Anwendung dieser Kriterien und der Vereinbarkeit mit der [Richtlinie] RED II angepasst wird“. Insoweit habe die Kommission nicht einmal versucht, geltend zu machen, dass die in der Delegierten Verordnung getroffenen Entscheidungen auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt seien. Es sei daher falsch, wie es die Kommission im angefochtenen Beschluss getan habe, zu behaupten, dass sie wissenschaftlichen Erkenntnissen „weitestgehend Rechnung getragen“ habe. |
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319 |
Im Übrigen hätten die Klägerinnen im Antrag auf interne Überprüfung darauf hingewiesen, dass die Kommission bei der Festlegung der technischen Bewertungskriterien für die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten das Vorsorgeprinzip nicht angewandt habe. Die zahlreichen wissenschaftlichen Warnungen vor den Beeinträchtigungen, die die Ernte und Verbrennung forstwirtschaftlicher Biomasse für das Klima und die biologische Vielfalt verursachten, hätten die Kommission dazu veranlassen müssen, die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten von der Delegierten Verordnung auszunehmen oder wesentlich strengere Kriterien zur Minderung von Umweltrisiken festzulegen. |
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320 |
Im angefochtenen Beschluss habe sich die Kommission darauf beschränkt, sich auf das Vorsorgeprinzip zu berufen, um geltend zu machen, dass sie bei der „Anpassung“ der technischen Bewertungskriterien über ein weites Ermessen verfüge. |
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321 |
Die Antwort der Kommission auf diese im Antrag auf interne Überprüfung geäußerten Bedenken sei fehlerhaft, da sie gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung verstoße. Die Kommission habe nämlich nicht erläutert, wie sie diesen Grundsatz beachtet habe. Mit der Berufung auf den „Kompromiss“ zwischen den verschiedenen Anforderungen in den verschiedenen Punkten von Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung habe die Kommission bewusst den Stand der Wissenschaft verkannt, indem sie wirtschaftlichen und politischen Erwägungen Vorrang eingeräumt habe, statt ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten, wie sich aus Nr. 3.1.1 des Anhangs III (S. 77) des angefochtenen Beschlusses ergebe. |
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322 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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323 |
Es ist festzustellen, dass der neunte Klagegrund unbegründet ist, wie sich aus den folgenden Gründen ergibt. |
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324 |
Als Erstes kann das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe in Bezug auf das angebliche Fehlen schlüssiger wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Stützung der Delegierten Verordnung keine angemessenen Antworten gegeben, keinen Erfolg haben (siehe oben, Rn. 316 bis 318). |
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325 |
Erstens geht das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe „absolut nichts vorgetragen, um geltend zu machen, dass die Delegierte Verordnung auf irgendwelchen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe“ (siehe oben, Rn. 316), in tatsächlicher Hinsicht fehl. In Nr. 3.1.1 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses (S. 33), d. h. in dem Teil des angefochtenen Beschlusses, auf den Nr. 3.1.2 des Anhangs III verweist (S. 78), hat die Kommission ausdrücklich erklärt, dass sie „bei der Ausarbeitung der Nachhaltigkeitskriterien für die Minderung erheblicher Umweltrisiken in der [Richtlinie] RED II den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen weitestgehend Rechnung getragen“ habe. Diese Erklärung wird im Wesentlichen im letzten Satz Nr. 3.1.1 dieses Anhangs III übernommen. |
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326 |
Zweitens ist das Vorbringen der Klägerinnen unbegründet, wonach die oben in Rn. 317 wiedergegebene Behauptung der Kommission einer Erklärung gleichkomme, dass die technischen Bewertungskriterien auf anderen als wissenschaftlichen Erwägungen beruhten. |
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327 |
Zum einen sind, wie sich aus Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung ergibt, die wissenschaftlichen Erwägungen – die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung als „wissenschaftliche Erkenntnisse“ bezeichnet werden – nicht die einzigen, die beim Erlass der technischen Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind. Die bloße Tatsache, dass sich die Kommission auf andere Faktoren als diese „wissenschaftlichen Erkenntnisse“ gestützt hat, lässt nicht den Schluss zu, dass ein Verstoß gegen Art. 19 der Taxonomie-Verordnung und insbesondere gegen dessen Abs. 1 Buchst. f vorliegt. |
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328 |
Zum anderen ist, soweit die Klägerinnen geltend machen wollen, dass sich die Kommission nur von Erwägungen nicht wissenschaftlicher Art habe leiten lassen, festzustellen, dass dieses Vorbringen auf einer fehlerhaften Auslegung des angefochtenen Beschlusses beruhen würde. Mit ihrer oben in Rn. 317 wiedergegebenen Feststellung hat die Kommission nämlich zwei verschiedene Gesichtspunkte hervorgehoben. Einerseits hat sie zu verstehen gegeben, dass sie wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt habe, die ihr schlüssig erschienen, was sich insbesondere aus Nr. 3.1.1 des Anhangs III dieses Beschlusses ergibt (siehe oben, Rn. 325). Andererseits hat sie erklärt, sie habe sich für in der Lage gehalten, die Ergebnisse der Analyse dieser Erkenntnisse und die anderen in Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung genannten Parameter gegeneinander abzuwägen. Keine dieser Beurteilungen kann dahin ausgelegt werden, dass sich die Kommission ausschließlich von anderen als wissenschaftlichen Erwägungen habe leiten lassen. |
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329 |
Drittens beruht das oben in Rn. 318 angeführte Vorbringen auf der Prämisse, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss keine genauen Angaben zur Berücksichtigung schlüssiger wissenschaftlicher Erkenntnisse beim Erlass der in Rede stehenden technischen Bewertungskriterien gemacht habe. Wie sich jedoch aus den vorstehenden Rn. 325 und 326 ergibt, ist diese Prämisse falsch. |
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330 |
Zwar hat die Kommission in Nr. 2.1 Buchst. b Ziff. ii (S. 30) des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass sie „der Empfehlung [der Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen] folgen und die Bandbreite der in Anhang IX Teil A der Richtlinie RED II aufgeführten in Betracht kommenden Rohstoffe für fortschrittliche Biokraftstoffe hätte einschränken können. Dies hätte der Anforderung der Umweltziele Vorrang eingeräumt, aber die Erfordernisse der Kohärenz mit den Rechtsvorschriften der Union, gleicher Wettbewerbsbedingungen und der Einfachheit der Anwendung für die Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigen können“. Daraus ergibt sich jedoch, dass sich die Kommission für die Lösung entschieden hat, die es gestattet, die verschiedenen Parameter, die sich aus Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung ergeben, möglichst harmonisch miteinander zu kombinieren, und nicht, wie die Klägerinnen geltend machen, dass sie nicht einmal versucht habe, geltend zu machen, dass die in der Delegierten Verordnung getroffenen Entscheidungen auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt seien, oder dass es falsch sei, wie es die Kommission im angefochtenen Beschluss getan habe, zu behaupten, dass sie wissenschaftlichen Erkenntnissen „weitestgehend Rechnung getragen“ habe (siehe oben, Rn. 318). |
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331 |
Als Zweites weisen die Klägerinnen nicht nach, dass die Antwort der Kommission auf die im Antrag auf interne Überprüfung geäußerten Bedenken hinsichtlich eines angeblichen Verstoßes gegen das Vorsorgeprinzip fehlerhaft ist, weil sie gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung verstößt. |
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332 |
Die Behauptung, die Kommission habe nicht erläutert, wie sie diesen Grundsatz beachtet habe (siehe oben, Rn. 321), geht in tatsächlicher Hinsicht fehl. Die Beurteilungen in Nr. 3.1.2 des Anhangs III (S. 78 und 79) des angefochtenen Beschlusses betreffen nämlich gerade die Anwendung des Vorsorgeprinzips, wie sich insbesondere aus der Überschrift dieses Abschnitts und dem ausdrücklichen Verweis auf Rn. 81 des Urteils vom 6. Mai 2021, Bayer CropScience und Bayer/Kommission (C‑499/18 P, EU:C:2021:367), ableiten lässt. |
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333 |
Im Übrigen kann die Erklärung, die Kommission habe einen „Kompromiss“ zwischen den verschiedenen Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung geschlossen, nicht, wie die Klägerinnen es tun, dahin ausgelegt werden, dass die Kommission „bewusst“ den Stand der Wissenschaft verkannt habe, indem sie wirtschaftlichen und politischen Erwägungen Vorrang eingeräumt habe, statt ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten (siehe oben, Rn. 321). Vielmehr hat die Kommission in Nr. 3.1.2 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses (S. 79) festgestellt, dass „in einer Situation, die durch Datenlücken und eine lebhafte wissenschaftliche Debatte über ihre Auslegung und durch sich ändernde Markttendenzen (Nachfrage, Preise, externe Schocks) gekennzeichnet ist, schlüssige wissenschaftliche Beweise ebenso wie die Richtlinie RED II selbst eine dynamische Referenz darstellen“. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen kann diese Beurteilung der Kommission nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auf der Anwendung wirtschaftlicher Parameter „ohne Rücksicht auf den Stand der Wissenschaft oder unter Missachtung der Berücksichtigung eines hohen Umweltschutzniveaus“ beruht. |
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334 |
Nach alledem ist der neunte Klagegrund zurückzuweisen. |
Zum zehnten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Antwort der Kommission auf die Rügen der Klägerinnen betreffend die Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen für die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten im Hinblick auf die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
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335 |
Mit ihrem zehnten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass einige der Antworten, die die Kommission in Nr. 3.3.2 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses zu den in ihrem Antrag auf interne Überprüfung geäußerten Bedenken betreffend die Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen für die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten im Hinblick auf die „Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“ und den „Schutz und [die] Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme“ im Sinne von Art. 9 Buchst. e und f der Taxonomie-Verordnung gegeben habe, gegen Art. 10 Abs. 3 Buchst. b und Art. 17 Abs. 1 Buchst. e bzw. Buchst. f der Taxonomie-Verordnung verstießen. |
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336 |
Der zehnte Klagegrund besteht aus drei Teilen. |
Zum ersten Teil des zehnten Klagegrundes: Unzulänglichkeit der Antwort der Kommission auf die Vorwürfe in Bezug auf das Fehlen angemessener Kriterien zur Vermeidung erheblicher Schäden für die Biodiversität und die Ökosysteme
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337 |
Nach Ansicht der Klägerinnen ist die Antwort der Kommission in Nr. 3.3.2 Ziff. i (S. 89) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses, die auf Nr. 3.1.3 (S. 47 bis 49) des Anhangs II dieses Beschlusses verweise und sich auf die im Antrag auf interne Überprüfung geäußerten Bedenken hinsichtlich der technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf den „Schutz und [die] Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme“ im Sinne von Art. 9 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung beziehe, mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet und verstoße damit gegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung. |
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338 |
Im Rahmen von Nr. 3.3.2 Ziff. i (S. 89) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses habe die Kommission u. a. auf Nr. 3.1.3 (S. 47 bis 49) des Anhangs II dieses Beschlusses Bezug genommen. Außerdem habe sie dargelegt, dass die Formulierung der technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die Biodiversität gewählt worden sei, um die Einfachheit ihrer Anwendung insbesondere außerhalb der Union zu gewährleisten. Außerdem habe die Kommission auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie) und auf die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie RED II verwiesen. Sie habe sich auch auf ihren Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie RED II berufen, die „strengere Vorschriften für das Angebot an forstwirtschaftlicher Biomasse in Gebieten mit hoher Biodiversität“ enthalte. Schließlich habe die Kommission auf den 31. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung hingewiesen, wonach die Kriterien für Bioenergietätigkeiten überarbeitet werden sollten, um den Entwicklungen in der Politik wie der Überarbeitung der Richtlinie RED II Rechnung zu tragen. Darüber hinaus habe sie erklärt, dass sie alle zusätzlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse prüfen werde, die relevant seien, um den Ergebnissen aller gegenwärtigen oder künftigen Überarbeitungen der Politik, wie der Überarbeitung der Richtlinie RED II, Rechnung zu tragen. |
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339 |
Diese Antworten sind nach Ansicht der Klägerinnen aus folgenden Gründen mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet. |
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340 |
Erstens berücksichtige die Kommission, soweit sie sich auf die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1, im Folgenden: UVP-Richtlinie) berufen habe, nicht, dass die forstwirtschaftliche Tätigkeit häufig nicht die Kriterien erfülle, die eine Prüfung nach dieser Richtlinie rechtfertigten. Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie gelte nämlich nur für einen begrenzten Bereich von Projekten, nämlich die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten. Die einzigen potenziell relevanten Projekte des Anhangs II seien die „Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ (Nr. 1 Buchst. d des Anhangs II der UVP-Richtlinie), aber in den meisten Fällen führe die forstwirtschaftliche Tätigkeit zur Erzeugung von Bioenergie nicht zu einer Umwandlung in eine andere Bodennutzung, was bedeute, dass die in der UVP-Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Allgemeinen nicht für die forstwirtschaftliche Tätigkeit zur Erzeugung von Biomasse gälten. Die Kommission habe nicht einmal angegeben, weshalb diese Kriterien ausreichen könnten, um sicherzustellen, dass die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten die Biodiversität und die Ökosysteme nicht erheblich beeinträchtigten. Der Umstand, dass der Wortlaut dieser Kriterien auf „geltende nationale Rechtsvorschriften oder internationale Normen“ verweise, reiche nicht aus, um dem Problem abzuhelfen, dass bestimmte Drittländer über Gesetze mit schwachem Schutz verfügten und die Umweltschutzvorschriften lückenhaft anwandten. Was schließlich die Beurteilungen der Kommission in Bezug auf die Habitatrichtlinie betrifft, tragen die Klägerinnen vor, dass die Waldbewirtschaftung nicht die Kriterien erfülle, die eine Prüfung nach dieser Richtlinie rechtfertigten. Insoweit verweisen sie auf ihr Vorbringen im Rahmen des Antrags auf Überprüfung in Bezug auf die technischen Bewertungskriterien in der Delegierten Verordnung. |
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341 |
Zweitens „geht“ die Bezugnahme auf die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie RED II „ins Leere“, da diese Kriterien im Bereich der biologischen Vielfalt nur das Bestehen von Rechtsvorschriften oder „Bewirtschaftungssystemen“ auf Ebene der fortwirtschaftlichen Gewinnungsgebiete verlangten, mit denen sichergestellt werde, dass bei der Ernte „auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt geachtet [wird], um Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten“. Diese Kriterien legten jedoch keinen Schwellenwert fest und schlössen Bewirtschaftungspraktiken, die, wie der Kahlschlag, die Biodiversität erheblich beeinträchtigten, nicht aus. |
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342 |
Drittens sei es irrelevant, sich auf die künftige Überarbeitung der Richtlinie RED II zu berufen, um die Lücken der technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen zu rechtfertigen. Die Tatsache, dass die Kriterien der Richtlinie RED II später geändert werden könnten, könne die Organe nicht davon entbinden, dafür zu sorgen, dass diese Kriterien zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung die Anforderungen der Taxonomie-Verordnung erfüllten. |
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343 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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344 |
Der erste Teil des zehnten Klagegrundes ist unbegründet, wie sich aus den folgenden Gründen ergibt. |
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345 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung eine Wirtschaftstätigkeit – unter Berücksichtigung des Lebenszyklus der durch eine Wirtschaftstätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen, darunter auch von Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen, – als erheblich beeinträchtigend für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme gilt, wenn diese Tätigkeit „i) den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigt“ oder „ii) den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschließlich derjenigen von Unionsinteresse, schädigt“. |
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346 |
Wie aus Rn. 193 der Klageschrift hervorgeht, machen die Klägerinnen geltend, dass entgegen der Auffassung der Kommission im angefochtenen Beschluss die technischen Bewertungskriterien in Bezug auf den in Rede stehenden Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ nicht geeignet seien, sicherzustellen, dass die in Rede stehende Wirtschaftstätigkeit nicht als eine Tätigkeit anzusehen sei, die „den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigt“ (Art. 17 Abs. 1 Buchst. f Ziff. i der Taxonomie-Verordnung) oder als „Tätigkeit, die den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschließlich derjenigen von Unionsinteresse, schädigt“ (Art. 17 Abs. 1 Buchst. f Ziff. ii der Taxonomie-Verordnung). |
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347 |
Dieses Vorbringen enthält jedoch keine Erläuterung, anhand deren sich nachvollziehen ließe, inwiefern der eine oder andere Punkt von Art. 17 Abs. 1 verletzt sein soll, und kann daher nicht belegen, dass die Antwort der Kommission in Nr. 3.3.2 Ziff. i (S. 89) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 17 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung verstößt. Dieses Vorbringen nimmt der von der Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Beurteilung nicht ihre Plausibilität, wie sich aus den folgenden Gesichtspunkten ableiten lässt. |
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348 |
Erstens ist die „Wirksamkeit“ der verschiedenen Bewertungsmechanismen und ‑verfahren, die in den verschiedenen von der Kommission im angefochtenen Beschluss angeführten Bestimmungen der Habitat- und der UVP-Richtlinie enthalten sind, im Hinblick auf die Anpassung an die Temperaturziele des Übereinkommens von Paris nicht zu prüfen. |
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349 |
Die Frage der „Wirksamkeit“ der Habitat- und der UVP-Richtlinie im Hinblick auf die Anpassung an die Temperaturziele des Übereinkommens von Paris, auf die sich das Vorbringen der Klägerinnen stützt, fällt unter die Gesetzgebungsbefugnisse des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments. Die Bestimmungen dieser Richtlinien bilden den in diesem Stadium der Entwicklung des Unionsrechts maßgeblichen rechtlichen Rahmen, dem sich die Kommission nicht entziehen kann. Dass die Kommission in ihrer Antwort auf diese Richtlinien Bezug genommen hat, kann daher keinen Rechtsfehler darstellen. |
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350 |
Jedenfalls sind die von den Klägerinnen geltend gemachten Unzulänglichkeiten, mit denen die Beurteilungen in Nr. 3.1.3 Abs. 3 und 4 (S. 48) des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses behaftet sein sollen, die sich auf den in Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie und in Nr. 1 Buchst. d des Anhangs II der UVP-Richtlinie vorgesehenen Umweltschutzmechanismus oder auch auf die in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie vorgesehene Prüfung beziehen, nicht erwiesen. |
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351 |
Was die durch die UVP-Richtlinie aufgeworfene Problematik betrifft, kann entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht davon ausgegangen werden, dass die Ernte der forstwirtschaftlichen Biomasse zur Erzeugung von forstwirtschaftlicher Biomasse unter Anhang II der UVP-Richtlinie fällt oder dass die einzigen im Rahmen der UVP-Richtlinie potenziell relevanten „Projekte“ die „Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ im Sinne von Nr. 1 Buchst. d des Anhangs II der UVP-Richtlinie sind, wobei, wie die Klägerinnen ausführen, die Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart eine Landnutzungsänderung impliziert. |
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352 |
Zum einen kann nämlich auch die Ernte der forstwirtschaftlichen Biomasse, die ein Flurbereinigungsprojekt darstellt, unter Nr. 1 Buchst. a des Anhangs II der UVP-Richtlinie fallen. |
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353 |
Zum anderen ist die Auslegung von Nr. 1 Buchst. d des Anhangs II der UVP-Richtlinie durch die Klägerinnen nicht mit der weiten Auslegung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung durch den Gerichtshof vereinbar. Aus den Rn. 32 bis 38 des Urteils vom 7. August 2018, Prenninger u. a. (C‑329/17, EU:C:2018:640), geht hervor, dass auch Trassenaufhiebe zur Errichtung und Bewirtschaftung einer Freileitung zur Übertragung elektrischer Energie unter Anhang II Nr. 1 Buchst. d der UVP-Richtlinie fallen. Eine entsprechende Übertragung der aus diesem Urteil zu ziehenden Erkenntnisse auf den vorliegenden Fall lässt den Schluss zu, dass jede Tätigkeit der Ernte forstwirtschaftlicher Biomasse, die dazu dient, die betreffenden Böden einer „neuen Nutzung“ zuzuführen, unter Anhang II Nr. 1 Buchst. d der UVP-Richtlinie fällt und damit die Verpflichtung nach sich zieht, ihre Umweltverträglichkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 der UVP-Richtlinie zu prüfen. |
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354 |
Zum Vorbringen der Klägerinnen, die Antwort der Kommission sei fehlerhaft, da die Habitatrichtlinie unangemessen sei, weil die Waldbewirtschaftung nicht zu den Anforderungen gehöre, die eine Prüfung nach dieser Richtlinie rechtfertigten, ist Folgendes festzustellen. |
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355 |
Das Argument, dass die in Anlage D der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung enthaltene Anforderung für Gebiete und Vorhaben in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten unzureichend sei, ist nicht belegt. Wie die Kommission im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, gewährleisten die Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie, auf die in Fn. 3 der Anlage D der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung Bezug genommen wird, dass die genehmigte Waldbewirtschaftung ein Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt, und sei es auch nur durch den Erlass von Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen. Auch wenn das auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete Kriterium in Anlage D der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung die Waldbewirtschaftung in Natura-2000-Gebieten – ebenso wie die Habitatrichtlinie – nicht verbietet, verlangt es gleichwohl, dass „gegebenenfalls eine angemessene Verträglichkeitsprüfung durchgeführt [wurde], und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung … die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen [werden]“. Die Mitgliedstaaten müssen daher Schutzmaßnahmen für Waldlebensräume, einschließlich solcher außerhalb von Natura-2000-Gebieten, ergreifen. Zwar veranschaulichen die tatsächlichen Umstände, auf die sich die Klägerinnen berufen, um die behauptete Unwirksamkeit der Bestimmungen der Habitatrichtlinie und damit der technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen darzutun, nämlich die Abholzungen in Polen und Estland, „ohne dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde“, extreme und besorgniserregende Situationen. Diese besonderen Umstände können jedoch weder den Zweck noch die Wirksamkeit der Bestimmungen der Habitatrichtlinie und damit die Begründetheit der Erklärungen der Kommission auf S. 48 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses in Frage stellen. |
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356 |
Die Klägerinnen beanstanden auch die Beurteilung der Kommission in Nr. 3.1.3 Abs. 4 (S. 48) des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses, wonach „[d]ie Formulierung der allgemeinen Kriterien [des auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichteten technischen Bewertungskriteriums] für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, wie sie in Anlage D des Anhangs I der Delegierten Verordnung aufgeführt sind, auch bewusst auf Tätigkeiten ausgeweitet wurde, die nicht unter die nach der Habitatrichtlinie erforderliche angemessenen Prüfung oder unter die nach der [UVP‑]Richtlinie erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung fallen, aber gleichwertigen Rechtsvorschriften unterliegen; [d]ies erklärt die Formulierung ‚mit gleichwertigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen‘ in Fn. 3 zu Anhang I Anlage D der Delegierten Verordnung“. |
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357 |
Auch wenn nach Ansicht der Klägerinnen die Bezugnahme der Kommission auf „gleichwertige geltende nationale Rechtsvorschriften oder internationale Normen“ (vgl. auch Fn. 3 der Anlage D zu den Anhängen I und II der Delegierten Verordnung) das Problem der „Gesetze mit sehr schwachem Schutz“ bestimmter Länder, die „die Umweltschutzvorschriften in geringem Umfang anwenden“, nicht lösen kann, kann dieses Argument die Rechtmäßigkeit der Antwort der Kommission nicht in Frage stellen. Er ist daher als unsubstantiiert zurückzuweisen. |
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358 |
Daraus folgt, dass sich die Bezugnahme der Kommission im angefochtenen Beschluss (Nr. 3.1.3 des Anhangs II) auf Fn. 3 der Anlage D zu den Anhängen I und II der Delegierten Verordnung nicht darauf beschränkt, Wirtschaftstätigkeiten in Drittländern mit bestimmten Umweltvorschriften zu berücksichtigen. Aus der genannten Fn. 3 ergibt sich, dass die Kommission ausschließlich auf Drittländer abstellen wollte, die über Rechtsvorschriften verfügen, die denen der Union im Bereich der Prüfungen gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7) und der Habitatrichtlinie „gleichwertig“ sind. |
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359 |
Der Begriff „gleichwertig“, der sich in dem Vorbringen der Klägerinnen findet, das sich auf Fn. 3 der Anlage D zu den Anhängen I und II der Delegierten Verordnung bezieht und sowohl die Rechtsvorschriften von Drittländern als auch die genannten internationalen Normen betrifft, soll gerade ausschließen, dass eine Wirtschaftstätigkeit als mit den technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen vereinbar angesehen werden kann, wenn die Bewertung der relevanten Wirtschaftstätigkeit nach „Gesetzen mit sehr schwachem Schutz“ vorgenommen wurde oder wenn eine solche Tätigkeit bewertet wurde, „[wobei] die Umweltschutzvorschriften in geringem Umfang an[gewandt werden]“. Aus Fn. 3 der Anlage D zu den Anhängen I und II der Delegierten Verordnung, wie sie im angefochtenen Beschluss angeführt wird, geht hervor, dass eine Wirtschaftstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht auf einem Niveau bewertet werden konnte, das den Rechtsvorschriften der Union vergleichbar („gleichwertig“) ist, gegen diese Anlage D verstößt. Auf diese Weise kann ausgeschlossen werden, dass diese Tätigkeit als „ökologisch nachhaltig“ im Sinne der Art. 1 und 3 der Taxonomie-Verordnung bezeichnet werden kann. |
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360 |
In Anbetracht dessen gehört das Problem der Drittländer mit einem unzureichenden Schutzniveau im Umweltbereich nicht zu einer Situation, auf die der angefochtene Beschluss keine angemessene Antwort gefunden hätte. |
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361 |
Zweitens ist das Vorbringen unbegründet, dass die Bezugnahme auf die Nachhaltigkeitskriterien in der Richtlinie RED II „ins Leere geht“, da die Kriterien in Anlage D zu den Anhängen I und II der Delegierten Verordnung „keinen Schwellenwert“ festlegten und „Bewirtschaftungspraktiken, die, wie der Kahlschlag, die Biodiversität erheblich beeinträchtigten“, nicht ausschlössen. |
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362 |
Zum einen ist das von den Klägerinnen angeführte Beispiel des Kahlschlags eine Realität der Waldwirtschaft, die in den Rechtsvorschriften der verschiedenen Staaten unterschiedlich definiert wird, und zwar anhand von unterschiedlichen Schwellenwerten, wie sich aus Art. 29 Abs. 6 Buchst. a Ziff. iv und Abs. 6 Buchst. b Ziff. iv der Richtlinie RED II ergibt. Diese unterschiedlichen Definitionen der Schwellenwerte für den Kahlschlag gelten auch für die Mitgliedstaaten der Union. Somit ist der Kahlschlag keineswegs systematisch als problematisch anzusehen, wie die Klägerinnen meinen, sondern ist in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten je nach Fall verboten, als eine akzeptierte Praxis zulässig oder unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Der Kahlschlag ist daher ambivalent, da seine Auswirkungen auf die Umwelt nicht immer negativ sind. Es kann daher nicht, wie es die Klägerinnen tun, davon ausgegangen werden, dass jeder Kahlschlag zwangsläufig unter den Begriff „Tätigkeit, die den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigt“ (Art. 17 Abs. 1 Buchst. f Ziff. i der Taxonomie-Verordnung) oder unter den Begriff „Tätigkeit, die den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschließlich derjenigen von Unionsinteresse, schädigt“ (Art. 17 Abs. 1 Buchst. f Ziff. ii der Taxonomie-Verordnung) fällt. |
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363 |
Zum anderen ist, wenn die Klägerinnen nur den potenziell schädlichen Kahlschlag – unter Ausschluss des für den Wald nützlichen Kahlschlags – hätten erfassen wollen, nicht ersichtlich, welchen „paneuropäischen Schwellenwert“, d. h. einheitlichen Schwellenwert, die Kommission in den technischen Bewertungskriterien hätte festlegen können, um auf diese Problematik angemessen zu reagieren. Eine solche Harmonisierung hätte folglich die in diesem Bereich geltenden nationalen Schwellenwerte vereinheitlicht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein solches Vorgehen nicht hätte unternommen werden können, ohne Gefahr zu laufen, sowohl die Rechtsgrundlage der Taxonomie-Verordnung, d. h. Art. 114 AEUV, als auch das in Art. 5 Abs. 3 EUV verankerte Subsidiaritätsprinzip zu beeinträchtigen. Denn der Kahlschlag ist eine Praxis, für die die Mitgliedstaaten der Union ihre eigenen – insbesondere in Hektar ausgedrückten – quantitativen Schwellenwerte festgelegt haben, bei deren Überschreitung diese Praxis verboten ist. Diese quantitativen Schwellenwerte sind aufgrund nationaler oder lokaler geografischer Schwankungen und der betroffenen Arten unterschiedlich. Die Klägerinnen haben der Kommission oder dem Gericht zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, wie diese nationalen Schwellenwerte hätten vereinheitlicht werden können, ohne dass die Kommission damit gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen hätte. |
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364 |
Drittens ist das Vorbringen unbegründet, es sei irrelevant, sich auf die bevorstehende Überarbeitung der Richtlinie RED II zu berufen, um die „Lücken“ der technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen zu rechtfertigen. |
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365 |
Zum einen weisen die Klägerinnen nicht nach, dass diese technischen Bewertungskriterien eine „Lücke“ aufweisen, und geben auch nicht an, welches konkrete Element fehlen soll. Zum anderen erscheint der Verweis der Kommission auf die bevorstehende Überarbeitung der Richtlinie RED II relevant. Damit hat die Kommission ihre Bereitschaft – oder sogar ihre Verpflichtung – in Bezug auf die Anpassung der in Rede stehenden technischen Bewertungskriterien angekündigt, um künftigen Änderungen der Richtlinie RED II entsprechend dem Stand der Wissenschaft oder dem Unionsrecht, das die Annahme der technischen Bewertungskriterien regelt und deren Rahmen bestimmt, Rechnung zu tragen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission nicht berechtigt war, im angefochtenen Beschluss anzugeben, dass sie zur Änderung der in Rede stehenden technischen Bewertungskriterien im Hinblick auf die Entwicklung der Wissenschaft oder Änderungen des Unionsrechts bereit sei. Die Verpflichtung der Kommission, die in Art. 19 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung genannten technischen Bewertungskriterien regelmäßig zu überprüfen, ist in Art. 19 Abs. 5 Unterabs. 1 der Taxonomie-Verordnung ausdrücklich vorgesehen. |
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366 |
In Anbetracht dessen ist der erste Teil des zehnten Klagegrundes zurückzuweisen. |
Zum zweiten Teil des zehnten Klagegrundes: Fehler bei der Antwort der Kommission auf die Rügen betreffend die technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
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367 |
Nach Ansicht der Klägerinnen verstößt die Antwort der Kommission in Nr. 3.3.2 Ziff. ii (S. 89 und 90) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. e der Taxonomie-Verordnung. |
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368 |
Die Kommission habe in Nr. 3.3.1 Ziff. ii des Anhangs III (S. 89 und 90) des angefochtenen Beschlusses kein strukturiertes Argument vorgebracht, das ihre Rüge widerlegte, wonach die technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen betreffend die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung unzureichend seien, um zu bestimmen, ob die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. e der Taxonomie-Verordnung „– im Vergleich zur Lage vor Beginn der Tätigkeit – zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führ[en]“. In diesem Teil des angefochtenen Beschlusses habe sich die Kommission auf die Feststellung beschränkt, dass sie den Begriff „beste verfügbare Techniken“ nach Art. 3 Nr. 10 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. 2010, L 334, S. 17, im Folgenden: Richtlinie über Industrieemissionen) falsch ausgelegt hätten und dass die Anwendung der „besten verfügbaren Techniken“„die besten Ergebnisse in Bezug auf Umweltwirksamkeit und ‑effizienz [erzielte]“. |
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369 |
Die Kommission habe keine Antwort auf das Fehlen quantitativer Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der Emissionsreduktion in Gebieten, die die Grenzwerte für Umweltverschmutzung überschritten, gegeben. |
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370 |
Was schließlich die mit der Herstellung von Holzpellets verbundene Umweltverschmutzung betreffe, habe sich die Kommission auf die Feststellung beschränkt, dass „[t]rotz einer eingehenden Prüfung … sich die allgemeine Einbeziehung der Lebenszyklus-Erkenntnisse in die Kriterien aufgrund des Mangels an verwendbaren und vergleichbaren Daten als schwierig erwiesen [hat] (vgl. Dokument mit dem Titel ‚Taxonomy [Regulation’s] Impact Assessment‘)“. |
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371 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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372 |
Der zweite Teil des zehnten Klagegrundes ist aus folgenden Gründen unbegründet. |
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373 |
Es ist daran zu erinnern, dass nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. e der Taxonomie-Verordnung eine Wirtschaftstätigkeit – unter Berücksichtigung des Lebenszyklus der durch eine Wirtschaftstätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen, darunter auch von Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen –, als erheblich beeinträchtigend für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung gilt, wenn diese Tätigkeit „– im Vergleich zur Lage vor Beginn der Tätigkeit – zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führt“. |
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374 |
Keines der oben in Rn. 368 angeführten Argumente belegt das Vorliegen eines Rechtsfehlers im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 Buchst. e der Taxonomie-Verordnung. Auch dieses Vorbringen nimmt den Beurteilungen der Kommission in Nr. 3.3.2 Ziff. ii (S. 89 und 90) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses nicht die Plausibilität. |
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375 |
Erstens kann nämlich das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe keine strukturierte Antwort gegeben, um die im Antrag auf interne Überprüfung erhobenen Rügen zu widerlegen, sondern habe ihnen lediglich vorgeworfen, den Begriff „beste verfügbare Techniken“ im Sinne von Art. 3 Abs. 10 der Richtlinie über Industrieemissionen falsch ausgelegt zu haben, nicht durchgreifen. |
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376 |
Die Klägerinnen legen nicht genau dar, inwiefern der Umstand, dass die Kommission ihre Antwort auf den Begriff „beste verfügbare Techniken“ im Sinne von Art. 3 Abs. 10 der Richtlinie über Industrieemissionen stützt, gegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. e der Taxonomie-Verordnung verstößt. Insbesondere lassen sich diesen Argumenten keine Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte entnehmen, die konkret dem Begriff „erhebliche[r] Anstieg der Schadstoffemissionen“ oder den Kategorien „Luft“, „Wasser“ und „Boden“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. e der Taxonomie-Verordnung zugeordnet werden könnten. |
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377 |
Im Übrigen ist die Antwort der Kommission in Nr. 3.3.2 Ziff. ii (S. 89 und 90) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses relativ umfangreich. Sie ermöglicht es, zu verstehen, warum die Kommission den Begriff „beste verfügbare Techniken“ in Art. 3 Abs. 10 der Richtlinie über Industrieemissionen zu einem der grundlegenden Parameter im Rahmen der technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen betreffend die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung gemacht hat, von dem in Nr. 5 der Tabelle der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in den Nrn. 4.7, 4.8, 4.19, 4.20, 4.23 und 4.24 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung die Rede ist. |
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378 |
Nach Ansicht der Kommission war der Umstand, dass der Begriff „beste verfügbare Techniken“ in den Mittelpunkt dieser Kriterien gestellt werde, dadurch gerechtfertigt, dass es sich um ein Kriterium handele, das das Optimum in diesem Bereich darstelle. Zwar verwendet die Kommission diesen Begriff im angefochtenen Beschluss nicht. Aus dem letzten Satz des ersten Absatzes von S. 90 des angefochtenen Beschlusses, wonach „die Anwendung der besten verfügbaren Techniken die besten Ergebnisse in Bezug auf Umweltwirksamkeit und ‑effizienz [erzielte]“, geht jedoch hervor, dass sie ihre Vorgehensweise implizit auf die Suche nach diesem Optimum stützt. Es zeigt sich somit, dass sich die Kommission sehr wohl dessen bewusst war, dass dieses Optimum einen vom Gesetzgeber geforderten Ansatz widerspiegelt. |
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379 |
Mit ihrem Vorbringen erläutern die Klägerinnen nicht, warum die Kommission von dem in Art. 3 Abs. 10 der Richtlinie über Industrieemissionen enthaltenen Kriterium der „besten verfügbaren Techniken“ hätte abweichen müssen. Die Argumentation der Klägerinnen hierzu ist unklar und unvollständig. Sie erklärt nicht, warum die Anwendung der „besten verfügbaren Techniken“, d. h. des einschlägigen Optimums, ungeeignet sein soll, um die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 Buchst. e der Taxonomie-Verordnung zu erfüllen oder um zu den „besten Ergebnisse[n] in Bezug auf Umweltwirksamkeit und ‑effizienz“ zu gelangen, von denen in der Antwort der Kommission die Rede ist. |
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380 |
Zweitens kann auch das Vorbringen der Klägerinnen keinen Erfolg haben, wonach die Kommission keine Antwort auf die Rüge betreffend das Fehlen von Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der Emissionsreduktion in „Gebieten, die die Grenzwerte für Umweltverschmutzung überschritten“ gegeben habe (siehe oben, Rn. 369). |
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381 |
Dieses Vorbringen ist nur im Hinblick auf die Rügen nachvollziehbar, die die Klägerinnen im Antrag auf interne Überprüfung in Bezug auf Anlagen in Gebieten geltend gemacht haben, die die „Grenzwerte“ für die Luftqualität im Sinne der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. 2008, L 152, S. 1) nicht einhalten. Das Vorbringen, die Kommission habe keine Antwort auf das Fehlen von Anforderungen in den „Gebieten, die die Grenzwerte für Umweltverschmutzung überschritten“, gegeben, ist im Rahmen der vorliegenden Klage nur zulässig, soweit es im Antrag auf interne Überprüfung geltend gemacht worden ist. Dieses Vorbringen ist in Anbetracht dessen, was sich aus Rn. 366 dieses Antrags ergibt, zulässig. Die Klägerinnen hatten darin das Fehlen von Anforderungen für die „Gebiete, die die Grenzwerte für Umweltverschmutzung überschritten“, beanstandet, und zwar nicht allgemein, sondern um das Fehlen eines „quantitativen Schwellenwerts“ hinsichtlich des Umfangs der Emissionsreduktion geltend zu machen. |
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382 |
Es trifft zu, dass die Kommission in Nr. 3.3.2 Ziff. ii (S. 89 und 90) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses weder ausdrücklich auf den Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 Buchst. c der Taxonomie-Verordnung Bezug genommen noch angegeben hat, ob sie in der Lage gewesen sei, quantitative Schwellenwerte zu finden, die sich auf den Umfang der Emissionsreduktion in Gebieten, die die Grenzwerte für Umweltverschmutzung überschritten, bezögen, und ob sie gezwungen gewesen sei, nur qualitative Kriterien vorzusehen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. c der Taxonomie-Verordnung die gemäß Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien, einschließlich der in Art. 17 dieser Verordnung angeführten Kriterien, „quantitativer Art sein und Schwellenwerte enthalten, soweit das möglich ist, und andernfalls qualitativer Art sein“ müssen. |
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383 |
Die Klägerinnen können jedoch nicht geltend machen, die Kommission habe in Nr. 3.3.2 Ziff. ii (S. 89 und 90) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses keine Antwort auf das Fehlen von Anforderungen für die „Gebiete, die die Grenzwerte für Umweltverschmutzung überschritten“ gegeben. In Nr. 1.3 (S. 65) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses hatte die Kommission nämlich jedes Vorbringen zum Fehlen quantitativer Kriterien unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 19 Abs. 1 Buchst. c der Taxonomie-Verordnung widerlegt. Zwar ist Nr. 1.3 (S. 65) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses umfassender den Vorwürfen gewidmet, die die Klägerinnen in Abschnitt IV.B des Antrags auf interne Überprüfung (Rn. 108 dieses Antrags) in Bezug auf das Vorliegen eines „Ermessensmissbrauchs“ erhoben haben, weil die technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen keine quantitativen Schwellenwerte enthielten, doch geht aus diesem Teil des angefochtenen Beschlusses hervor, dass nach Ansicht der Kommission „[d]ie qualitative Natur der Kriterien … sich aus dem Fehlen gemessener Referenzwerte oder anerkannter Maße für die Festlegung quantitativer Auswahlkriterien für die Anpassung in diesem Stadium und dem relativen Fehlen quantitativer Anpassungsziele, die auf nationaler, sektoraler oder subnationaler Ebene festgelegt wurden, [ergibt]“. Somit deckt diese Antwort der Kommission auf die Vorwürfe betreffend das etwaige Vorliegen eines „Ermessensmissbrauchs“ auch die Problematik des Fehlens quantitativer Kriterien ab, die die Klägerinnen im Rahmen des zweiten Teils des zehnten Klagegrundes aufgeworfen haben. |
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384 |
Drittens ist das Vorbringen unbegründet, wonach, was die mit der Herstellung von Holzpellets verbundene Umweltverschmutzung betreffe, sich die Kommission auf die Feststellung „beschränkt“ habe, dass „[t]rotz einer eingehenden Prüfung … sich die allgemeine Einbeziehung der Lebenszyklus-Erkenntnisse in die Kriterien aufgrund des Mangels an verwendbaren und vergleichbaren Daten als schwierig erwiesen [hat]“ (siehe oben, Rn. 370). |
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385 |
Zum einen ist dieses Vorbringen, da es sich nicht auf die oben in Rn. 345 angeführten spezifischen materiellen Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung bezieht, nicht belegt. Der Zusammenhang zwischen diesem Argument und der Annahme, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der die ökologische Nachhaltigkeit seiner Tätigkeit nachweisen möchte, vermeiden muss, dass davon auszugehen ist, dass diese „i) den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigt“, oder „ii) den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschließlich derjenigen von Unionsinteresse, schädigt“ ist keineswegs offensichtlich. |
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386 |
Zum anderen ist festzustellen, dass sich die Kommission in ihrer Antwort auf Nr. 3.3.2 Ziff. ii (S. 89 und 90) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses nicht auf die oben in den Rn. 368 und 384 angeführte Feststellung „beschränkt“ hat. Was die Problematik der Umweltverschmutzung im Zusammenhang mit dem Staub aus der Herstellung von Holzpellets betrifft, hat die Kommission die angeführte Passage vielmehr mit einem Klammerzusatz versehen, der ausdrücklich auf das Dokument „Taxonomy [Regulation’s] Impact Assessment“ verweist, das sie außerdem in Fn. XXV des angefochtenen Beschlusses zitiert hat und dessen gesamte Überschrift wie folgt lautet: „Commission Staff Working Document ‚Impact Assessment‘, accompanying the document ‚Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on the establishment of a framework to facilitate sustainable investment‘, SWD(2018) 264 final, [vom] 24.5.2018“. |
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387 |
Wie sich aus Nr. 1.2 des Anhangs I des angefochtenen Beschlusses ergibt, der alle Einheiten betrifft, die Anträge auf interne Überprüfung gegen die Delegierte Verordnung gestellt haben, einschließlich der Klägerinnen, ist die Kommission der Ansicht, sie habe zu Recht festgestellt, dass „die allgemeinen und spezifischen Ziele der Delegierten Verordnung mit denen der Taxonomie-Verordnung im Einklang stehen, die im (Dokument mit dem Titel ‚Taxonomy [Regulation’s] Impact Assessment‘) ausführlich erläutert wurden“. Die Kommission hat sich keineswegs auf diese Erklärung beschränkt, sondern ihre Argumentation zur Angemessenheit der technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen unter dem Blickwinkel der Taxonomie-Verordnung fortgesetzt, indem sie auf den S. 10 bis 12 des Anhangs I des angefochtenen Beschlusses rechtliche und wissenschaftliche Gesichtspunkte dargelegt hat. |
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388 |
Die Klägerinnen stellen nicht in Frage, dass sich die Klammer, die der oben in Rn. 370 angeführten Passage beigefügt ist, die ausdrücklich auf das Dokument „Taxonomy [Regulation’s] Impact Assessment“ verweist, auf die Richtigkeit der Beurteilungen der Kommission auswirkt (siehe oben, Rn. 386). Sie stellen auch keinen Zusammenhang zwischen dem oben in Rn. 370 angeführten Argument und der von der Kommission in Nr. 1.2 des Anhangs I des angefochtenen Beschlusses vorgenommenen allgemeinen Beurteilung her. Mit anderen Worten berücksichtigen die Klägerinnen nicht den weiteren – und vertieften – Kontext, in den sich die in Rede stehende Erklärung einfügt und der es der Kommission ermöglicht hat, eine solche Erklärung abzugeben. |
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389 |
Die Klägerinnen haben jedoch dadurch, dass sie die oben in Rn. 370 angeführte Passage weder in den Kontext der von der Kommission im Rahmen der allgemeinen Beurteilung in Nr. 1.2 des Anhangs I des angefochtenen Beschlusses angeführten Gesichtspunkte noch in den Kontext des Dokuments mit dem Titel „Taxonomy [Regulation’s] Impact Assessment“ gestellt haben, nichts vorgetragen, um der Beurteilung der Kommission, wonach „[t]rotz einer eingehenden Prüfung … sich die allgemeine Einbeziehung der Lebenszyklus-Erkenntnisse in die Kriterien aufgrund des Mangels an verwendbaren und vergleichbaren Daten als schwierig erwiesen [hat]“, die Plausibilität zu nehmen. |
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390 |
Folglich ist diese Rüge der Klägerinnen ebenso wie der zweite Teil des zehnten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen. |
Zum dritten Teil des zehnten Klagegrundes: Fehler in Bezug auf die technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen der Kreislaufwirtschaft
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391 |
Nach Ansicht der Klägerinnen verstößt die Antwort der Kommission in Nr. 3.3.2 (S. 88) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses, die auf Nr. 3.1.2 Buchst. b (S. 44 bis 46) des Anhangs II dieses Beschlusses verweist, betreffend die im Antrag auf interne Überprüfung geäußerten Bedenken hinsichtlich des völligen Fehlens technischer Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft bei forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten gegen Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung. |
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392 |
In Nr. 3.3.2 (S. 88) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses – der auf Nr. 3.1.2 Buchst. b (S. 44) des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses verweist – habe die Kommission auf diese Bedenken geantwortet, indem sie erklärt habe, dass das Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Kaskadennutzung und der Biomasse „sehr kompliziert“ sei und dass es „keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse [gab], auf deren Grundlage geeignete Kriterien entwickelt werden könnten“. Die Kommission habe sich auch auf Bezugnahmen auf die Kreislaufwirtschaft in der Richtlinie RED II und auf ihren Vorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie gestützt, mit dem die Staaten davon abgehalten werden sollten, Anreize für die Energieerzeugung durch Verbrennung von Sägerundholz, Furnierrundholz, von Stümpfen und Wurzeln zu schaffen. |
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393 |
Erstens bestätigt diese Antwort nach Ansicht der Klägerinnen, dass die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten die Kreislaufwirtschaft beeinträchtigten und dass das Fehlen technischer Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft gegen Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i der Taxonomie-Verordnung verstoße. |
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394 |
Zweitens machen die Klägerinnen in Erwiderung auf die Ausführungen der Kommission in ihrer Klagebeantwortung, wonach ihre Zuständigkeit zur Ausarbeitung technischer Bewertungskriterien im Licht ihrer Befugnis auszulegen sei, einen „schrittweisen“ Ansatz zu wählen und nach Maßgabe der gewonnenen Erfahrungen vorzugehen, wie es Art. 19 Abs. 5 der Taxonomie-Verordnung verlange, geltend, dass die Kommission beim Erlass eines Verwaltungsakts wie einer delegierten Verordnung den Gesetzgebungsakt beachten müsse, der sie zum Erlass dieses Verwaltungsakts ermächtige, weil sie befugt sei, ihn später zu ändern. Im vorliegenden Fall habe es Beweise dafür gegeben, dass Bioenergietätigkeiten geeignet gewesen seien, die Kreislaufwirtschaft zu beeinträchtigen, und dass die Festlegung technischer Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft erforderlich und möglich gewesen sei. |
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395 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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396 |
Das Gericht stellt fest, dass das oben in den Rn. 393 und 394 wiedergegebene Vorbringen unbegründet ist. Den Klägerinnen ist weder der Nachweis gelungen, dass die Antwort der Kommission auf Nr. 3.3.2 des Anhangs III (S. 88) des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit Nr. 3.1.2 Buchst. b (S. 44) des Anhangs II dieses Beschlusses mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet wäre, noch, dass diese Antwort gegen Art. 10 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i der Taxonomie-Verordnung verstößt. |
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397 |
Insoweit ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Taxonomie-Verordnung die Kommission eine delegierte Verordnung erlässt, um „zur Ergänzung von Artikel 17 technische Bewertungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren bestimmt wird ob eine Wirtschaftstätigkeit, für die … technische Bewertungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt“. Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Taxonomie-Verordnung gilt eine Wirtschaftstätigkeit als erheblich beeinträchtigend für die Kreislaufwirtschaft, wenn diese Tätigkeit „zu einer erheblichen Ineffizienz bei der Materialnutzung oder der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung natürlicher Ressourcen wie nicht erneuerbaren Energiequellen, Rohstoffen, Wasser und Boden in einer oder mehreren Phasen des Lebenszyklus von Produkten führt, unter anderem bei Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Nachrüstbarkeit, Wiederverwendbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte“. |
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398 |
Erstens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe „bestätigt“, dass die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten die Kreislaufwirtschaft beeinträchtigten und dass das Fehlen technischer Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft gegen die Art. 10 und 17 der Taxonomie-Verordnung verstoße (siehe oben, Rn. 393). Dieses Vorbringen beruht im Wesentlichen darauf, dass sich die Klägerinnen gegen die Feststellung im angefochtenen Beschluss wenden, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses nicht über hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt habe, um die technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft festzulegen (siehe auch oben, Rn. 392). |
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399 |
Im vorliegenden Fall obliegt die Beweislast für das Vorliegen wissenschaftlicher Erkenntnisse, auf die sich die Annahme der technischen Bewertungskriterien stützen kann, deren Fehlen sie beanstanden, den Klägerinnen. Zu diesem Zweck müssen sie im Rahmen der vorliegenden Klage die Schlussfolgerung, die die Kommission daraus gezogen hat, in Frage stellen, indem sie Anhaltspunkte liefern, die geeignet sind, die von der Kommission vorgenommene Beurteilung als nicht plausibel erscheinen zu lassen. |
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400 |
Aus Nr. 3.1.2 Buchst. b des Anhangs II (S. 44) des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass die Nichtregierungsorganisation, die im Stadium des Antrags auf interne Überprüfung ähnliche oder sogar identische Bedenken wie die Klägerinnen hinsichtlich der Problematik des Grundsatzes der Kaskadennutzung von Biomasse geäußert hatte, zur Stützung ihrer Rüge bestimmte „TEG recommendations“ (Empfehlungen der Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen) geltend gemacht hatte. Zwar enthalten die Anlagen zur Klageschrift einen Bericht mit dem Titel „Technical Expert Group on sustainable finance“, der den oben angeführten „TEG recommendations“ zu entsprechen scheint, die von der Kommission in den Anhängen des angefochtenen Beschlusses mehrfach zitiert und als Anlage A.42 zur Klageschrift zu den Akten des Gerichts vorgelegt worden sind, um Behauptungen im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu untermauern. Dieses Dokument hätte in gewissem Umfang als Grundlage für den vorliegenden Teil des zehnten Klagegrundes dienen können. |
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401 |
Auch wenn es nicht Sache des Gerichts ist, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (Urteil vom 15. Dezember 2016, TestBioTech u. a./Kommission, T‑177/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:736, Rn. 141), ist jedoch festzustellen, dass der Bericht „Technical Expert Group on sustainable finance “ nichts enthält, was die Begründetheit der Antwort der Kommission in Frage stellen könnte, dass es „keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, auf deren Grundlage geeignete Kriterien [für die Kreislaufwirtschaft] entwickelt werden könnten“. Wie die Klägerinnen im Rahmen des neunten Klagegrundes geltend gemacht haben, ist der Beweiswert dieses Berichts in Bezug auf die Problematik der Kreislaufwirtschaft gering. Insbesondere heißt es in Rn. 166 der Klageschrift: „Bei der Ausarbeitung der technischen Bewertungskriterien für den Klimaschutz in Bezug auf die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten hat die Kommission auch offiziell bestätigt, dass sie sich auf den Bericht der [Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen] gestützt hat[; diese] hat jedoch keine wirkliche Sammlung wissenschaftlicher Erkenntnisse durchgeführt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihre Berichte dem Erfordernis der „schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ genügen[; d]ie einzige ‚Analyse‘, die im Abschlussbericht der [Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen] enthalten ist, weist darauf hin, dass die Nutzung von Bioenergie, ‚wenn sie nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird, möglicherweise keine positiven Nettoauswirkungen oder sogar negative Auswirkungen‘ auf den Klimaschutz hat[; d]er Bericht der [Sachverständigengruppe für nachhaltiges Finanzwesen] schweigt jedoch zu den Modalitäten einer ‚ordnungsgemäßen‘ Nutzung von Bioenergie.“ |
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402 |
Unter diesen Umständen lassen die von den Klägerinnen vorgebrachten Gesichtspunkte nicht die Feststellung zu, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Kreislaufwirtschaft begangen hätte. |
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403 |
Zweitens stellt entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen der Hauptgesichtspunkt, der der Antwort der Kommission auf ihr oben in Rn. 394 angeführtes Vorbringen in Nr. 3.1.2 Buchst. b (S. 44 bis 46) des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses, auf die Nr. 3.3.2 (S. 88) des Anhangs III dieses Beschlusses verweist, zugrunde liegt, keinen Verweis der Kommission darauf dar, dass sie befugt sei, die Delegierte Verordnung in der Folge zu überarbeiten. |
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404 |
Wie sich aus dem letzten Satz des letzten Absatzes von S. 44 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses ergibt, bezieht sich das Hauptargument der Kommission in Bezug auf ihre Befugnis zur Überarbeitung der Delegierten Verordnung darauf, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Delegierten Verordnung oder des angefochtenen Beschlusses nicht über ausreichende schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt habe, um eine angemessene Umsetzung des Grundsatzes der Kaskadennutzung zu gewährleisten. Damit kündigt sie an, dass sie zur Überarbeitung der Delegierten Verordnung bereit sei, wenn andere Bestimmungen des Unionsrechts, wie z. B. die Richtlinie RED II, im Licht „zusätzlicher“ wissenschaftlicher Erkenntnisse geändert werden könnten, wie sich aus dem letzten Satz des zweiten Absatzes auf S. 46 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses ergibt. Aus dem letzten Absatz auf S. 45 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass die künftige Überarbeitung der Richtlinie RED II ausdrücklich auf den Grundsatz der Kaskadennutzung und seine Auswirkungen darauf abzielen wird, wie die Biomasseproblematik angemessen angegangen werden kann, um die übermäßigen verzerrenden Auswirkungen auf den Markt für Biomasserohstoffe und die negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt so gering wie möglich zu halten. |
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405 |
Zusammengenommen lassen die Erwägungen auf den S. 44 bis 46 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht die Feststellung zu, dass die Kommission die Rechtmäßigkeit der Delegierten Verordnung mit der Möglichkeit einer künftigen Überarbeitung der Richtlinie RED II hätte rechtfertigen wollen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die Kommission von ihrer Zuständigkeit zur Ausarbeitung technischer Bewertungskriterien nach Maßgabe eines Ansatzes Gebrauch machen wollte, der auf der Entwicklung der Wissenschaft und der Erfahrung auf diesem Gebiet beruht. Den in Rede stehenden Erklärungen der Kommission lässt sich entnehmen, dass sie es zumindest beim Erlass der Delegierten Verordnung oder des angefochtenen Beschlusses vorgezogen hat, vom Erlass eines spezifischen Kriteriums abzusehen und sich darauf zu beschränken, einen „schrittweisen“ Ansatz zu verfolgen. |
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406 |
Dieser von der Kommission im angefochtenen Beschluss dargelegte schrittweise Ansatz ergibt sich auch aus dem 31. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung, wonach die technischen Bewertungskriterien für Bioenergietätigkeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Richtlinie RED II und ihrer künftigen Überarbeitungen, ergänzt, überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden sollten, um den neuesten Entwicklungen der Faktengrundlage Rechnung zu tragen. |
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407 |
Ein solcher Ansatz steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte. So geht aus Rn. 91 des Urteils vom 17. Oktober 2013, Schaible (C‑101/12, EU:C:2013:661), hervor, dass es dem Unionsgesetzgeber, wenn er ein „komplexes System“ umstrukturieren oder schaffen muss, gestattet ist, einen „schrittweisen“ Lösungsansatz zugrunde zu legen und entsprechend der erworbenen Erfahrung vorzugehen, sofern seine Entscheidung auf Kriterien gestützt ist, die objektiv sind und in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziel stehen. Dieser Ansatz gilt grundsätzlich nicht nur für den Gesetzgeber, sondern auch für die Kommission beim Erlass delegierter Rechtsakte in diesem Bereich, da der Kontext der technischen Bewertungskriterien in solchen Rechtsakten zu einem Wirtschaftsbereich gehört, der durch einen hohen technischen Charakter gekennzeichnet ist und daher als „komplex“ im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung bezeichnet werden sollte. |
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408 |
Im vorliegenden Fall ist, wie die Kommission in Nr. 3.1.2 Buchst. b des Anhangs II (S. 44) des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, ohne dass die Klägerinnen dem widersprochen hätten, der Zusammenhang zwischen dem Grundsatz der Kaskadennutzung und der Biomasse hoch komplex. Da die Kommission nach ihren eigenen Erklärungen nicht über ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse verfügte, auf deren Grundlage sie angemessene technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft hätte festlegen können, und da die dem Gericht vorliegenden Akten nicht den Schluss zulassen, dass diese Erklärungen rechtswidrig sind, ist festzustellen, dass die Kommission berechtigt war, auf die Festlegung eines spezifischen technischen Bewertungskriteriums im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft zu verzichten und sich darauf zu beschränken, einen „schrittweisen“ Ansatz zu verfolgen. |
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409 |
Nach alledem ist der dritte Teil des zehnten Klagegrundes und damit der zehnte Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum elften Klagegrund: Rechtsfehler und Beurteilungsfehler in Bezug auf die Antwort der Kommission auf die Kritik der Klägerinnen hinsichtlich der technischen Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel
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410 |
Mit dem ersten Teil des elften Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe Art. 11 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung falsch ausgelegt, was einen Rechtsfehler darstelle. |
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411 |
Mit dem zweiten Teil des elften Klagegrundes bringen die Klägerinnen im Wesentlichen vor, der angefochtene Beschluss sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, da die Kommission festgestellt habe, dass die technischen Bewertungskriterien für die Anpassung die Voraussetzungen der Taxonomie-Verordnung in Bezug auf die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten erfüllten, ohne jedoch zu erläutern, wie diese Kriterien gewährleisten könnten, dass die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisteten. |
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412 |
In Nr. 1.2 des Anhangs III (S. 64 und 65) des angefochtenen Beschlusses habe die Kommission in Beantwortung des fraglichen Vorbringens im Antrag auf interne Überprüfung angegeben, welchen Ansatz sie bei der Festlegung der technischen Bewertungskriterien für die Anpassung gewählt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass „alle Sektoren und Tätigkeiten der Wirtschaft einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten können“ und dass es „angesichts der Fristen für den Erlass dieses Rechtsakts nicht möglich [war], die gesamte Wirtschaft im Rahmen der Anpassung an den Klimawandel in diesen delegierten Rechtsakt einzubeziehen“. Außerdem habe die Kommission zwar erklärt, dass die technischen Bewertungskriterien für die Anpassung „einheitlich“ und „prozessbasiert“ seien, aber die Auffassung vertreten, dass „[d]ie im Wesentlichen qualitative Natur der Kriterien … sich aus dem Fehlen gemessener Referenzwerte oder anerkannter Parameter zur Festlegung quantitativer Bewertungskriterien für die Anpassung in diesem Stadium und dem relativen Fehlen quantitativer Anpassungsziele [ergibt], die auf nationaler, sektoraler oder subnationaler Ebene festgelegt wurden“. |
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413 |
Nach Ansicht der Klägerinnen beruht die oben in Rn. 412 zusammengefasste Argumentation der Kommission jedoch auf einer falschen Auslegung der Anforderungen von Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung durch die Kommission. |
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414 |
Erstens liefe die von der Kommission im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Annahme, dass „alle Tätigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel beitragen können“ (siehe oben, Rn. 412), darauf hinaus, zu erklären, dass für jede Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werde, dass sie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung leiste, auch davon ausgegangen werde, dass sie einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung leiste. Ein solcher Ansatz würde jedoch die Festlegung von nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung erforderlichen technischen Bewertungskriterien für die Anpassung überflüssig machen, und liefe daher dem Ziel dieser Verordnung zuwider. |
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415 |
Zweitens verlangten die technischen Bewertungskriterien in Anhang II der Delegierten Verordnung nur die Verringerung der mit der Tätigkeit verbundenen „wichtigsten“ Klimarisiken. Diese Beschränkung verstoße gegen Art. 11 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung, der keine derartigen Angaben enthalte. Außerdem habe die Kommission es den Wirtschaftsteilnehmern erlaubt, frei zu bestimmen, ob ein Klimarisiko zu den „wichtigsten“ Risiken gehöre, was ebenfalls falsch sei. |
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416 |
Drittens ergäben sich alle technischen Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel aus der Verpflichtung zur Durchführung einer „Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung“, nach der Anpassungslösungen zu erlassen seien. Die „Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung“ entspreche jedoch nur dem „ersten Satzteil von Art. 11 Abs. 1 Buchst. a [der Taxonomie-Verordnung]“, da sie nach der Delegierten Verordnung nur die Risiken ermitteln solle, „die für die Tätigkeit wesentlich sind“. Der in der Delegierten Verordnung gewählte Ansatz lasse jedoch die zweite Hälfte von Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung außer Acht, die sich auf Risiken beziehe, die sich aus Anpassungslösungen ergäben und sich auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte auswirken könnten. Daher beträfen diese Anpassungskriterien in erster Linie den Schutz der Tätigkeit vor den durch den Klimawandel erhöhten natürlichen Risiken, berücksichtigten aber nicht angemessen die Risiken für die Menschen und die Natur. |
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417 |
Schließlich machen die Klägerinnen im Rahmen des zweiten Teils des elften Klagegrundes geltend, dass der Beschluss mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei. Insoweit tragen sie vor, der Beschluss enthalte keine Argumente, die erklärten, wie die technischen Bewertungskriterien für die Anpassung sicherstellen könnten, dass die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisteten. |
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418 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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419 |
Der erste Teil des elften Klagegrundes ist aus folgenden Gründen unbegründet. |
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420 |
Zur Tragweite des ersten Teils des elften Klagegrundes haben die Klägerinnen in Rn. 218 der Klageschrift die Rügen angegeben, die sie in den Rn. 333 bis 337 des Antrags auf interne Überprüfung erhoben haben. Die Klageschrift enthält jedoch kein Argument zur Antwort der Kommission in Nr. 3.3.1 des Anhangs III (S. 88) des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit Nr. 2.3 des Anhangs III (S. 71 bis 73) dieses Beschlusses. Daraus folgt, dass die Antwort der Kommission auf die Rügen in den Rn. 333 bis 337 des Antrags auf interne Überprüfung nicht bestritten wird. Somit ist nur die Antwort der Kommission in Nr. 1.2 des Anhangs III (S. 63 bis 65) des angefochtenen Beschlusses Gegenstand des elften Klagegrundes. Diese Auslegung des vorliegenden Klagegrundes wird durch Fn. 51 (S. 27) der Erwiderung bestätigt, aus der hervorgeht, dass sich der elfte Klagegrund nur auf die Antwort in Nr. 1.2 des Anhangs III (S. 63 bis 65) des angefochtenen Beschlusses bezieht. |
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421 |
Außerdem ist keines der oben in den Rn. 413 bis 417 genannten Argumente geeignet, das Vorliegen eines Rechtsfehlers oder eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers nachzuweisen, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein soll. |
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422 |
Erstens ist die Rüge, dass der Ansatz der Kommission, wonach „alle Tätigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel beitragen können“ (siehe oben, Rn. 414), „fast redundant“ sei und die Festlegung der nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung erforderlichen technischen Bewertungskriterien für die Anpassung überflüssig mache, als unbegründet zurückzuweisen. |
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423 |
Zwar hat die Kommission im angefochtenen Beschluss erklärt, dass „alle Sektoren und Tätigkeiten der Wirtschaft“ einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten könnten. Damit hat sie jedoch das Ziel von Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung nicht beeinträchtigt. Diese Erklärung der Kommission, die der Annahme gleichkommt, dass kein Wirtschaftsteilnehmer aus dem Kreis der Akteure ausgeschlossen ist, die zur Anpassung an den Klimawandel beitragen können, steht im Einklang mit dem im dritten Erwägungsgrund der Taxonomie-Verordnung wiedergegebenen Ziel eines Weges hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und klimaresilienten Entwicklung. Dieser Weg gilt für alle Wirtschaftssektoren. |
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424 |
Die Klägerinnen werfen der Kommission außerdem vor, sie habe im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass „für jede Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werde, dass sie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung leiste, auch [automatisch] davon ausgegangen werde[n müsse], dass sie einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Anhang II dieses Rechtsakts leiste“ (siehe oben, Rn. 414), so dass die Festlegung der nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung erforderlichen technischen Bewertungskriterien für die Anpassung „überflüssig“ gemacht werde. |
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425 |
In diesem Zusammenhang kann kein Rechtsfehler der Kommission festgestellt werden. |
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426 |
Die oben in Rn. 414 wiedergegebene Auffassung der Klägerinnen beruht auf einer theoretischen Auslegung der Antwort der Kommission. Nach Ansicht der Klägerinnen liefe die Erklärung der Kommission darauf hinaus, eine Anwendung der Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung auf eine Wirtschaftstätigkeit „überflüssig“ zu machen, da diese Tätigkeit bereits den Anforderungen an den Klimaschutz nach Anhang I dieser Delegierten Verordnung genüge. Die Antwort der Kommission kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Anerkennung einer wirtschaftlichen Tätigkeit als „ökologisch nachhaltig“ gemäß den technischen Bewertungskriterien in Anhang I der Delegierten Verordnung zur Folge hätte, dass diese Tätigkeit automatisch die in Anhang II dieser Verordnung genannte Kategorie von Kriterien erfüllt. Ein solcher Automatismus kann schon deshalb nicht zugelassen werden, weil die technischen Bewertungskriterien in den Anhängen I und II der Delegierten Verordnung unterschiedlich sind, wie sich aus einem Vergleich der in Rede stehenden Bestimmungen, nämlich der Nrn. 4.7, 4.8, 4.13, 4.19, 4.20, 4.23 und 4.24 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung, die die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten betreffen, ergibt. |
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427 |
Schließlich bestreiten die Klägerinnen nicht, dass sich die in den Anhängen I und II der Delegierten Verordnung festgelegten Kriterien auf dieselben Wirtschaftstätigkeiten beziehen, da es „angesichts der Fristen für den Erlass dieses Rechtsakts nicht möglich [war], die gesamte Wirtschaft im Rahmen der Anpassung an den Klimawandel in diesen delegierten Rechtsakt einzubeziehen“ (siehe oben, Rn. 412). |
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428 |
Insoweit bestreiten die Klägerinnen zum einen nicht, dass bestimmte in Anhang I der Delegierten Verordnung angeführte Wirtschaftstätigkeiten in den Anwendungsbereich von Anhang II dieser Verordnung fallen können. |
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429 |
Zum anderen ist es, wie oben in Rn. 407 ausgeführt, der Kommission, wenn sie Regeln, die Teil eines komplexen wirtschaftlichen Systems sind, schaffen muss, gestattet, einen schrittweisen Lösungsansatz zugrunde zu legen und entsprechend der erworbenen Erfahrung vorzugehen, sofern ihre Entscheidung auf Kriterien gestützt ist, die objektiv sind und in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziel stehen. Im vorliegenden Fall durfte die Kommission, wie oben in Rn. 408 dargelegt, in Bezug auf die technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen hinsichtlich der Kreislaufwirtschaft schrittweise vorgehen. Dies ist bei den technischen Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel der Fall. |
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430 |
Zweitens ist das Argument der Klägerinnen zur Verringerung der „wichtigsten“ Klimarisiken (siehe oben, Rn. 415) unzulässig, da es zum einen weder in den Rn. 106 und 107 noch in den Rn. 333 bis 337 des Antrags auf interne Überprüfung geltend gemacht worden ist und zum anderen die Klägerinnen auf bestimmte technische Bewertungskriterien verweisen, die in der Delegierten Verordnung selbst, nicht aber im angefochtenen Beschluss verwendet wurden. |
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431 |
Jedenfalls ist dieses Argument unbegründet. Nach Ansicht der Klägerinnen reicht die „Fokussierung“ auf die Lösungen, „mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken … erheblich reduziert werden“, nicht aus, um die technischen Bewertungskriterien in den Nrn. 4.7, 4.8, 4.13, 4.19, 4.20, 4.23 und 4.24 des Anhangs II der Delegierten Verordnung mit Art. 11 Abs. 1 und 3 der Taxonomie-Verordnung in Einklang zu bringen. |
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432 |
Abgesehen davon, dass die Klägerinnen diese angebliche Unzulänglichkeit im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 und 3 der Taxonomie-Verordnung nicht bestreiten, erläutern sie jedoch nicht, warum die Lösungen, „mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken … erheblich reduziert werden“ (Nr. 1 der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit dem Titel „Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel“ in den Nrn. 4.7, 4.8, 4.13, 4.19, 4.20, 4.23 und 4.24 des Anhangs II der Delegierten Verordnung) nicht wesentlich zur Anpassung an den Klimawandel beitragen würden, wie in Art. 11 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung gefordert. |
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433 |
Drittens ist das oben in Rn. 416 wiedergegebene Vorbringen der Klägerinnen unbegründet. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist nicht erwiesen, dass die technischen Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel gegen die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung vorgesehene Verpflichtung verstoßen, die Risiken zu prüfen und zu ermitteln, die sich aus Anpassungslösungen ergeben und sich auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte auswirken können. Die Klägerinnen haben nichts Konkretes vorgetragen, was die von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung vertretene Auffassung entkräften könnte, dass diese technischen Bewertungskriterien nicht isoliert, sondern im Hinblick auf andere Kriterien zu lesen seien, so dass diese Kriterien zusammengenommen einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel gewährleisteten, wie es Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung verlangt. Das Vorbringen der Klägerinnen ist selektiv und berücksichtigt nicht alle in diesen technischen Bewertungskriterien enthaltenen Parameter. |
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434 |
Auch der zweite Teil des elften Klagegrundes ist unbegründet. Die Behauptung der Klägerinnen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss „keine Argumente [anführt], die erklärten, wie die technischen Bewertungskriterien für die Anpassung sicherstellen könnten, dass die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisteten“, kann den Beurteilungen der Kommission in Nr. 1.2 (S. 63 bis 65) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses nicht die Plausibilität nehmen. |
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435 |
Die Klägerinnen stellen die Eignung der in Rede stehenden technischen Bewertungskriterien in Frage, sicherzustellen, dass die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten. Es ist jedoch insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich anhand der in den Buchst. a bis e der Tabellen der technischen Bewertungskriterien mit dem Titel „Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel“ in Nr. 4.7 des Anhangs II der Delegierten Verordnung angeführten Parameter bestimmen lässt, unter welchen Umständen, aus welchen Gründen und unter welchen Modalitäten die vorgeschlagenen Anpassungslösungen für forstwirtschaftliche Bioenergietätigkeiten – und damit diese Wirtschaftstätigkeiten selbst – einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten können. Angesichts dieses den Klägerinnen bekannten Kontexts brauchte die Kommission im angefochtenen Beschluss keine solche Erklärung zu geben. Selbst wenn die Klägerinnen der Ansicht sein sollten, dass die in den Nrn. 4.7, 4.8, 4.13, 4.19, 4.20, 4.23 und 4.24 des Anhangs II der Delegierten Verordnung angeführten Gesichtspunkte ebenso wenig erklären könnten, inwiefern die vorgeschlagenen Anpassungslösungen für die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten – und damit diese Wirtschaftstätigkeiten selbst – einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten könnten, könnte eine solche Kritik jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs nicht wirksam erhoben werden, da sie der Kommission im Antrag auf interne Überprüfung hätte vorgelegt werden müssen. |
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436 |
Nach alledem sind die oben in den Rn. 413 bis 417 wiedergegebenen Argumente und damit der elfte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. |
Zum zwölften Klagegrund: Rechtsfehler und Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Übereinkommens von Paris und des UNFCCC
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437 |
Mit ihrem zwölften Klagegrund wenden sich die Klägerinnen gegen den angefochtenen Beschluss, soweit die Kommission ihr Vorbringen im Antrag auf interne Überprüfung zurückgewiesen habe, wonach die Delegierte Verordnung gegen Art. 2 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens von Paris verstoße. |
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438 |
In Nr. 4.3 des Anhangs III (S. 94 bis 96) des angefochtenen Beschlusses habe die Kommission zu Unrecht zum einen das Vorbringen der Klägerinnen zurückgewiesen, dass die technischen Bewertungskriterien für den Klimaschutz im Hinblick auf das Übereinkommen von Paris ungeeignet seien, und zum anderen ausgeführt, dass jedenfalls „die Natur und die allgemeine Logik des Übereinkommens von Paris und des UNFCCC so geartet [waren], dass sie es nicht erlaub[t]en, die Gültigkeit der Delegierten Verordnung im Licht dieser völkerrechtlichen Instrumente zu prüfen“. |
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439 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
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440 |
Der zwölfte Klagegrund ist unbegründet. |
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441 |
Da das gesamte Vorbringen der Klägerinnen zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes auf der Prämisse beruht, dass das UNFCCC, insbesondere sein Art. 2, und das Übereinkommen von Paris, insbesondere sein Art. 2 Abs. 1, von ihnen sowohl im Rahmen ihres Antrags auf interne Überprüfung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung als auch im Rahmen der Anfechtung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemacht werden können, wird das Gericht zunächst prüfen, ob diese Bestimmungen, wie die Klägerinnen geltend machen, eine solche unmittelbare Wirkung haben. |
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442 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 216 Abs. 2 AEUV die von der Union geschlossenen Übereinkünfte für ihre Organe verbindlich sind und daher Vorrang vor den durch sie erlassenen Rechtsakten haben (vgl. Urteil vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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443 |
Bei der Entscheidung darüber, welche Wirkungen die Bestimmungen eines Abkommens zwischen der Union und Drittstaaten in der Union entfalten, darf jedoch der völkerrechtliche Ursprung der fraglichen Bestimmungen nicht außer Acht gelassen werden. Nach den Grundsätzen des Völkerrechts bleibt es den Unionsorganen, die für das Aushandeln und den Abschluss eines solchen Abkommens zuständig sind, unbenommen, mit den betroffenen Drittstaaten zu vereinbaren, welche Wirkungen die Bestimmungen dieses Abkommens in der internen Rechtsordnung der Vertragsparteien haben sollen. Ist diese Frage in dem Abkommen nicht ausdrücklich geregelt, haben die zuständigen Gerichte der Union über diese Frage ebenso wie über jede andere Auslegungsfrage im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens in der Union zu entscheiden, insbesondere gestützt auf den Sinn, die Systematik oder den Wortlaut des Abkommens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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444 |
Nach ständiger Rechtsprechung können die Bestimmungen eines internationalen Vertrags, dessen Vertragspartei die Union ist, zur Begründung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung des Sekundärrechts der Union oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit einer solchen Handlung nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden, dass zum einen Art und Struktur des betreffenden Vertrags dem nicht entgegenstehen und zum anderen diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (vgl. Urteil vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). Erst wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, können solche Bestimmungen vor dem Unionsrichter als Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts geltend gemacht werden (Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 37). |
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445 |
Entgegen dem, was die Klägerinnen im Wesentlichen vorbringen, gelten diese Voraussetzungen für die Berufung auf die Bestimmungen eines von der Union geschlossenen internationalen Abkommens nicht nur, wenn diese Bestimmungen zur Stützung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung des Sekundärrechts der Union geltend gemacht werden, sondern auch im Rahmen eines Antrags auf interne Überprüfung nach Art. 10 Abs. 1 der Aarhus-Verordnung. Aus den Erwägungsgründen 19 und 21 der Aarhus-Verordnung geht nämlich hervor, dass das Verfahren der internen Überprüfung nach dieser Verordnung darauf abzielt, „einen angemessenen und wirksamen Rechtsschutz, auch durch Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen [Union] gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, zu gewährleisten“, und dass die Möglichkeit besteht, gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Gerichtsverfahren einzuleiten, wenn einem Antrag auf interne Überprüfung nicht stattgegeben wurde. Somit stellt ein nach Art. 10 Abs. 1 der Aarhus-Verordnung gestellter Antrag auf interne Überprüfung einen vorgeschalteten Verfahrensabschnitt dar, auf den gegebenenfalls eine spätere Klage beim Unionsrichter gemäß Art. 12 dieser Verordnung gestützt werden kann. Außerdem unterscheidet sich, wie oben in Rn. 30 ausgeführt, der Umfang der gerichtlichen Kontrolle einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf interne Überprüfung abgelehnt wird, nicht vom Umfang der gerichtlichen Kontrolle, der der Verwaltungsakt, der Gegenstand dieses Antrags war, unterzogen würde, wenn er Gegenstand eines gerichtlichen Rechtsbehelfs wäre. Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund, im Rahmen eines auf Art. 10 Abs. 1 der Aarhus-Verordnung gestützten Antrags auf interne Überprüfung nicht die gleichen Voraussetzungen für die Berufung auf die Bestimmungen eines von der Union geschlossenen internationalen Abkommens anzuwenden wie im Rahmen einer Klage vor dem Unionsrichter. |
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446 |
Im vorliegenden Fall ist zu Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens von Paris darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass diese Bestimmung inhaltlich nicht als unbedingt und hinreichend genau erscheint, so dass man sich unmittelbar auf sie berufen könnte, um die Rechtmäßigkeit einer Handlung des Sekundärrechts der Union in Frage zu stellen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Litauen u. a./Parlament und Rat [Mobilitätspaket], C‑541/20 bis C‑555/20, EU:C:2024:818, Rn. 1037 bis 1040). Gleiches gilt für Art. 2 UNFCCC. Diese Bestimmung beschränkt sich nämlich darauf, Ziele und allgemeine Regeln festzulegen, ohne jedoch ein genaues Mittel oder zumindest einen spezifischen Parameter zu definieren, der die Erreichung dieser Ziele gewährleisten könnte. |
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447 |
Da eine der in Rn. 444 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, haben diese Bestimmungen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen keine unmittelbare Wirkung und können daher von den Klägerinnen grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, um im Rahmen der vorliegenden Klage die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses oder sogar im Stadium des Antrags auf interne Überprüfung die Delegierte Verordnung in Frage zu stellen. |
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448 |
Wie die Klägerinnen jedoch zu Recht geltend machen, hat der Gerichtshof anerkannt, dass es, wenn die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen der mit der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Verträge (im Folgenden: WTO-Übereinkünfte) übernommen hat, oder wenn die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, auch Sache des Unionsrichters ist, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Handlung an den Regeln der WTO-Übereinkünfte zu messen (vgl. Urteil vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat allerdings klargestellt, dass diese beiden Ausnahmen nur durch die Besonderheiten der Verträge gerechtfertigt wurden, die zu ihrer Anwendung geführt haben (Urteile vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 57, und vom 13. Januar 2015, Rat und Kommission/Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe, C‑404/12 P und C‑405/12 P, EU:C:2015:5, Rn. 49). |
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449 |
In Bezug auf diese erste Ausnahme hat der Gerichtshof im Wesentlichen bereits entschieden, dass es für den Nachweis des Willens des Unionsgesetzgebers, eine bestimmte im Rahmen der WTO-Übereinkünfte eingegangene Verpflichtung in das Unionsrecht umzusetzen, nicht ausreichte, dass sich den Erwägungsgründen des betreffenden Rechtsakts der Union allgemein entnehmen lässt, dass er unter Berücksichtigung internationaler Verpflichtungen der Union erlassen wurde. Es war vielmehr notwendig, dass sich der konkreten Vorschrift des beanstandeten Unionsrechtsakts entnehmen lässt, dass durch sie eine bestimmte sich aus den WTO-Übereinkünften ergebende Verpflichtung in der Unionsrechtsordnung umgesetzt werden soll (vgl. Urteil vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C‑123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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450 |
Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Klägerinnen keine spezifische Bestimmung der Delegierten Verordnung – deren Rechtmäßigkeit sie im Rahmen des Antrags auf interne Überprüfung angegriffen haben – benennen, die speziell darauf abzielt, eine bestimmte sich aus Art. 2 UNFCCC oder Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens von Paris ergebende Verpflichtung in die Unionsrechtsordnung umzusetzen. |
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451 |
Wie oben aus Rn. 446 hervorgeht, beschränken sich diese Bestimmungen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris darauf, Ziele und allgemeine Regeln festzulegen, ohne jedoch ein genaues Mittel zu definieren. Soweit das UNFCCC in seinem Art. 3 Abs. 3 bestimmt, dass „[d]ie Vertragsparteien … Vorsorgemaßnahmen treffen [sollen], um den Ursachen der Klimaänderungen vorzubeugen, sie zu verhindern oder so gering wie möglich zu halten und die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen abzuschwächen“, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des Übereinkommens von Paris dieses darauf abzielt, „die weltweite Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaänderungen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und den Bemühungen zur Beseitigung der Armut zu verstärken, indem unter anderem … die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung“, ist festzustellen, dass das UNFCCC und das Übereinkommen von Paris den Vertragsparteien, zu denen auch die Union gehört, in Bezug auf die Ausgestaltung der genauen Durchführungsmodalitäten ein weites Ermessen lassen. |
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452 |
Während das UNFCCC Ziele im Zusammenhang mit der Verhinderung und Abschwächung der Ursachen der Klimaänderungen formuliert und das Übereinkommen von Paris Ziele im Zusammenhang mit dem Anreiz für Finanzmittelflüsse hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung festlegt, erwähnt keines dieser Übereinkommen eine Verpflichtung zur „Taxonomie“ bestimmter Wirtschaftstätigkeiten, wie der in der Taxonomie-Verordnung oder der Delegierten Verordnung genannten. |
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453 |
Angesichts dieses weiten Ermessens, das das UNFCCC und das Übereinkommen von Paris in Bezug auf die Ausgestaltung der genauen Durchführungsmodalitäten belassen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission mit dem Erlass der Delegierten Verordnung bestimmte Verpflichtungen aus Art. 2 UNFCCC oder Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens von Paris hätte umsetzen wollen (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 59 und 60, und vom 13. Januar 2015, Rat und Kommission/Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe, C‑404/12 P und C‑405/12 P, EU:C:2015:5, Rn. 51 und 52). |
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454 |
Die zweite Ausnahme setzt nach der Rechtsprechung im Wesentlichen voraus, dass die Bestimmung des Unionsrechts, deren Unvereinbarkeit mit einer die Union bindenden internationalen Übereinkunft geltend gemacht wird, unmittelbar und ausdrücklich auf ganz bestimmte Vorschriften der betreffenden internationalen Übereinkunft verweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 58, und vom 13. Januar 2015, Rat und Kommission/Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe, C‑404/12 P und C‑405/12 P, EU:C:2015:5, Rn. 50). |
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455 |
Wie oben in Rn. 450 ausgeführt, ist jedoch festzustellen, dass die Klägerinnen weder im Antrag auf interne Überprüfung noch im Rahmen der vorliegenden Klage eine spezifische Bestimmung des Unionsrechts benennen, die sie beanstanden, nämlich eine spezifische Bestimmung der Delegierten Verordnung, die unmittelbar und ausdrücklich auf Art. 2 UNFCCC oder auf Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens von Paris verweist. |
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456 |
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass auch die Taxonomie-Verordnung nicht auf das UNFCCC verweist. Ebenso erwähnt diese Verordnung zwar mehrfach das Übereinkommen von Paris (vgl. Erwägungsgründe 3, 11 und 24, Art. 2 Nr. 5 und Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung), doch nur ihr dritter Erwägungsgrund enthält einen ausdrücklichen Verweis auf eine bestimmte Vorschrift dieses Übereinkommens, nämlich auf dessen Art. 2 Abs. 1 Buchst. c. Dieser Erwägungsgrund ist jedoch nicht Teil des verfügenden Teils der Taxonomie-Verordnung und daher als solcher nicht verbindlich. Jedenfalls sind die Klägerinnen nicht der Ansicht, dass dieser Erwägungsgrund gegen eine bestimmte Vorschrift des fraglichen internationalen Übereinkommens verstoße. |
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457 |
Daraus folgt, dass keine der beiden oben in Rn. 448 genannten Ausnahmen im vorliegenden Fall anwendbar ist. |
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458 |
Soweit sich die Klägerinnen auf eine Rechtsprechung berufen, wonach der Umstand, dass dieses Übereinkommen Bestimmungen enthält, die keine unmittelbare Wirkung haben, also keine Rechte schaffen sollten, auf die sich der Einzelne vor den Gerichten berufen kann, den Richter doch nicht daran hinderte, die Einhaltung der Verpflichtungen zu prüfen, die der Union als Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens obliegen, macht die Kommission zu Recht im Wesentlichen geltend, dass die von den Klägerinnen insoweit angeführte gerichtliche Entscheidung (Urteil vom 9. Oktober 2001, Niederlande/Parlament und Rat, C‑377/98, EU:C:2001:523, Rn. 54) ein Einzelfall geblieben ist (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2014:310, Nr. 67) und ihr die spätere Rechtsprechung der Unionsgerichte nicht gefolgt ist. Trotz einer ausdrücklichen Aufforderung (Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2014:310, Nr. 10) hat der Unionsrichter vielmehr, insbesondere durch die oben in den Rn. 442 bis 444 angeführten Urteile, die oben in diesen Randnummern zitierte ständige Rechtsprechung bestätigt, aus der sich im vorliegenden Fall ergibt, dass sich die Klägerinnen weder im Rahmen der vorliegenden Klage noch im Stadium ihres Antrags auf interne Überprüfung der Delegierten Verordnung auf Art. 2 UNFCCC oder Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens von Paris berufen können. |
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459 |
Somit hat die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Rechtmäßigkeit der Delegierten Verordnung nicht im Licht dieser völkerrechtlichen Bestimmungen geprüft werden könne. |
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460 |
Jedenfalls ist festzustellen, dass der zwölfte Klagegrund auf der Prämisse beruht, dass die Antwort der Kommission auf die Kritik der Klägerinnen im Antrag auf interne Überprüfung betreffend die im ersten Teil des siebten Klagegrundes genannten technischen Bewertungskriterien für den Klimaschutz in Bezug auf forstwirtschaftliche Bioenergietätigkeiten falsch sei. Wie jedoch bereits oben ausgeführt, haben die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen im Rahmen des ersten Teils des siebten Klagegrundes nicht nachgewiesen, dass die Antwort der Kommission auf ihre im Antrag auf interne Überprüfung geäußerte Kritik an den technischen Bewertungskriterien für den Klimaschutz in Bezug auf forstwirtschaftliche Bioenergietätigkeiten mit Rechtsfehlern oder offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet ist. |
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461 |
Nach alledem ist der zwölfte Klagegrund zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen. |
Kosten
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462 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission aufzuerlegen. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Sechste Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) für Recht erkannt und entschieden: |
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Costeira Kancheva Öberg Zilgalvis Tichy-Fisslberger Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. März 2026. Unterschriften |
Inhaltsverzeichnis
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Vorgeschichte des Rechtsstreits |
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Anträge der Parteien |
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Rechtliche Würdigung |
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Vorbemerkungen zur Taxonomie-Verordnung und zur Delegierten Verordnung |
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Vorbemerkungen zum Antrag auf interne Überprüfung und zum Umfang der Kontrolle durch das Gericht |
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Zum ersten Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Antwort der Kommission auf die Kritik der Klägerinnen hinsichtlich der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Waldbewirtschaftungstätigkeit wesentlich zum Klimaschutz beiträgt |
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Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen in Bezug auf die Verwendung eines Ausgangswerts „bei Anwendung der üblichen Verfahren“ im Rahmen der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Waldbewirtschaftungstätigkeit wesentlich zum Klimaschutz beiträgt |
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Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Fehler bei der Antwort der Kommission auf die Rügen der Klägerinnen, wonach die technischen Bewertungskriterien quantitativer Art hätten sein müssen und sich nicht auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse und auf das Vorsorgeprinzip gestützt hätten |
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Zum zweiten Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler betreffend die Antwort der Kommission auf die Rügen der Klägerinnen hinsichtlich der Befreiung von der Pflicht zur Durchführung einer Klimanutzenanalyse, die für forstwirtschaftliche Betriebe mit einer Fläche unter 13 ha in den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz vorgesehen ist |
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Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: Rechtsfehler oder offensichtliche Beurteilungsfehler im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. f und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung in Bezug auf die Antwort der Kommission, wonach die in Nr. 2.4 des Anhangs I der Delegierten Verordnung vorgesehene Befreiung für Betriebe mit einer Fläche von weniger als 13 ha auf die „Minimierung des Verwaltungsaufwands für kleine forstwirtschaftliche Betriebe und Kleinwaldbesitzer“ abziele |
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Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Rechtsfehler oder offensichtliche Beurteilungsfehler im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. f und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Taxonomie-Verordnung in Bezug auf die Antwort der Kommission, wonach im Wesentlichen die in Nr. 2.4 der Tabelle der technischen Bewertungskriterien mit der Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ in Anhang I der Delegierten Verordnung vorgesehene Befreiung für Betriebe mit einer Fläche von weniger als 13 ha im Hinblick auf alle von den Kleinwaldbesitzern zu erfüllenden Anforderungen gerechtfertigt sei |
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Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes: Rechtsfehler aufgrund einer fehlerhaften Auslegung der Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Taxonomie-Verordnung durch die Kommission |
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Zum dritten Klagegrund: Fehler in der Antwort der Kommission auf die Rügen der Klägerinnen hinsichtlich der technischen Bewertungskriterien, anhand deren festgestellt werden könne, ob eine Tätigkeit den Klimaschutz nicht erheblich beeinträchtige |
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Zum vierten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Antwort der Kommission auf die Kritik der Klägerinnen an den Kriterien, anhand deren bestimmt werden könne, wann eine Tätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft vermeide |
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Zum fünften Klagegrund: Rechtsfehler in der Antwort der Kommission auf die Kritik der Klägerinnen betreffend die Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen des Klimaschutzes |
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Zum sechsten Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Antwort der Kommission auf die Kritik der Klägerinnen in Bezug auf die Kriterien, anhand deren bestimmt werde, wann eine Tätigkeit den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme nicht erheblich beeinträchtige |
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Zum siebten Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission durch die Feststellung im angefochtenen Beschluss, dass die technischen Bewertungskriterien für den Klimaschutz in Bezug auf forstwirtschaftliche Bioenergietätigkeiten angemessen seien, um zu bestimmen, ob eine Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet |
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Zum ersten Teil des siebten Klagegrundes: Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler, soweit die Kommission davon ausgegangen sei, dass die Kriterien für „Treibhausgaseinsparungen“ geeignet seien, um sicherzustellen, dass die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten zum Klimaschutz beitrügen |
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Zum zweiten Teil des siebten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Zurückweisung des Vorbringens der Klägerinnen durch die Kommission, wonach die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie RED II und die LULUCF‑Kriterien für die Beurteilung des Beitrags der forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten zum Klimaschutz ungeeignet seien |
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Zum achten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Antwort der Kommission auf die Rügen der Klägerinnen betreffend die technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten |
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Zum ersten Teil des achten Klagegrundes: Fehler bei der Auslegung des Vorsorgeprinzips |
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Zum zweiten Teil des achten Klagegrundes: Rechtsfehler der Kommission, indem sie dem in Art. 19 Abs. 1 Buchst. d der Taxonomie-Verordnung aufgestellten Erfordernis der Politikkohärenz ein unverhältnismäßiges Gewicht beigemessen habe |
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Zum dritten Teil des achten Klagegrundes: Fehler bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Taxonomie-Verordnung |
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Zum neunten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler aufgrund der Nichtberücksichtigung schlüssiger wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Nichtbeachtung des Vorsorgeprinzips |
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Zum zehnten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Antwort der Kommission auf die Rügen der Klägerinnen betreffend die Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen für die forstwirtschaftlichen Bioenergietätigkeiten im Hinblick auf die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme |
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Zum ersten Teil des zehnten Klagegrundes: Unzulänglichkeit der Antwort der Kommission auf die Vorwürfe in Bezug auf das Fehlen angemessener Kriterien zur Vermeidung erheblicher Schäden für die Biodiversität und die Ökosysteme |
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Zum zweiten Teil des zehnten Klagegrundes: Fehler bei der Antwort der Kommission auf die Rügen betreffend die technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung |
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Zum dritten Teil des zehnten Klagegrundes: Fehler in Bezug auf die technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen der Kreislaufwirtschaft |
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Zum elften Klagegrund: Rechtsfehler und Beurteilungsfehler in Bezug auf die Antwort der Kommission auf die Kritik der Klägerinnen hinsichtlich der technischen Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel |
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Zum zwölften Klagegrund: Rechtsfehler und Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Übereinkommens von Paris und des UNFCCC |
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Kosten |
Anhang – Kläger
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
( 1 ) Das Verzeichnis der weiteren Klägerinnen ist nur der den Parteien zugestellten Fassung beigefügt.