URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)
17. Juli 2024 ( *1 )
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Mission EUCAP Sahel Niger – Abgeordnete nationale Bedienstete – Mobbing – Ablehnung eines Schadensersatzantrags – Aufhebungsklage – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit – Außervertragliche Haftung – Recht auf Achtung der Würde des Menschen – Art. 1 und 31 der Charta der Grundrechte – Vermittlungsverfahren – Unterbliebene Mitteilung des Berichts des Vermittlers – Unterbliebene Umsetzung der Empfehlungen des Vermittlers – Recht auf eine gute Verwaltung – Art. 41 der Charta der Grundrechte – Fürsorgepflicht – Immaterieller Schaden – Materieller Schaden – Kausalzusammenhang“
In der Rechtssache T‑371/22,
Marco Montanari, wohnhaft in Reggio Emilia (Italien), vertreten durch Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Champetier,
Kläger,
gegen
EUCAP Sahel Niger, vertreten durch Rechtsanwältin E. Raoult,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Truchot (Berichterstatter) sowie des Richters H. Kanninen und der Richterin T. Perišin,
Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere
– der Einreden der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit, die die Beklagte mit gesondertem Schriftsatz erhoben hat, der am 30. September 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
– der Stellungnahme des Klägers zu diesen Einreden, die am 4. November 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
– des Beschlusses vom 16. Dezember 2022, die Entscheidung über diese Einreden dem Endurteil vorzubehalten,
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2023
folgendes
Urteil ( 1 )
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1 |
Mit seiner Klage beantragt der Kläger, Herr Marco Montanari, zum einen auf der Grundlage von Art. 263 AEUV die Aufhebung der Entscheidung der Mission der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger, im Folgenden: Mission) vom 28. April 2022, mit der sein Schadensersatzantrag vom 4. Februar 2022 abgelehnt wurde, und zum anderen auf der Grundlage von Art. 268 AEUV den Ersatz der Schäden, die er aufgrund von Mobbing und der Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung und der Fürsorgepflicht erlitten zu haben behauptet. |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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2 |
Der Kläger wurde von der italienischen Regierung ab dem 14. April 2015 als politischer Berater zu der Mission abgeordnet. |
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3 |
Im September 2016 wurde die Abordnung des Klägers zur Mission bis zum 14. April 2018 verlängert. |
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4 |
Am 8. März 2017 beantragte der Kläger beim stellvertretenden Missionsleiter die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Verantwortlichen für Presse und öffentliche Information (im Folgenden: PPIO) aufgrund von Mobbing, dem der Kläger durch ihn ausgesetzt gewesen sei (im Folgenden: erste Beschwerde vom 8. März 2017). |
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5 |
Am selben Tag beantragte der Kläger beim stellvertretenden Missionsleiter, ein Disziplinarverfahren gegen Letzteren und den PPIO sowie gegen den Erstunterzeichner der Urlaubsgenehmigung für den PPIO, die sich auf eine Reise nach Burkina Faso auf dem Landweg am 25. und 26. Februar 2017 bezog, einzuleiten, mit der Begründung, dass einerseits eine solche Reise ein illoyales Verhalten seitens des PPIO gegenüber der Missionsbehörde darstelle und andererseits die genannte Urlaubsgenehmigung eine grobe Fahrlässigkeit seitens des Missionsleiters darstelle, die die Fürsorgepflicht in Frage stelle. Hilfsweise, für den Fall, dass der Stellvertreter des Missionsleiters der Erstunterzeichner der genannten Urlaubsgenehmigung gewesen sei, forderte der Kläger ihn auf, seinen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens an die Direktion des Stabs für Planung und Durchführung ziviler Operationen (CPCC) des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) weiterzuleiten, und wies darauf hin, dass er in diesem Fall ebenfalls die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn wegen grober Fahrlässigkeit beantrage (im Folgenden: zweite Beschwerde vom 8. März 2017). |
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6 |
Am 24. März 2017 teilte der stellvertretende Missionsleiter dem Kläger mit, dass die erste Beschwerde vom 8. März 2017 nicht weiterverfolgt werde. |
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7 |
Am 28. März 2017 informierte der Kläger den Direktor des CPCC in seiner Eigenschaft als Ziviler Operationskommandeur (COC) der Mission über die Einreichung der ersten und der zweiten Beschwerde vom 8. März 2017 und bat ihn, sich dieser beiden Beschwerden anzunehmen (im Folgenden: Meldung vom 28. März 2017). |
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8 |
Am 15. Mai 2017 informierte der stellvertretende COC den Missionsleiter darüber, dass die zweite Beschwerde vom 8. März 2017 als eine Frage des Führungsstils behandelt werde, ohne dass ein formelles Disziplinarverfahren eingeleitet werde. |
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9 |
Am 17. Juli 2017 beantragte der Kläger beim COC, eine Untersuchung wegen Mobbings gegen den Missionsleiter und seinen Stellvertreter einzuleiten (im Folgenden: Meldung vom 17. Juli 2017). Später am selben Tag erteilte der Missionsleiter dem Kläger eine schriftliche Verwarnung mit der Begründung, dass er ihn bei einer Sitzung am vorangegangenen 10. April respektlos behandelt habe (im Folgenden: erste schriftliche Verwarnung). |
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10 |
Am 18. Juli 2017 übermittelte der Kläger die erste schriftliche Verwarnung an den COC mit der Aufforderung, sie bei der Untersuchung der Meldung vom 17. Juli 2017 zu berücksichtigen. |
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11 |
Am 20. Juli 2017 wurde der Kläger darüber informiert, dass ein Vertreter des CPCC (im Folgenden: Vermittler) ernannt worden sei, um die Situation in der darauffolgenden Woche vor Ort zu beurteilen. |
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12 |
Am 25. und 26. Juli 2017 führte der Vermittler mehrere Gespräche bei der Mission, einige davon mit dem Kläger. |
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13 |
Am 27. Juli 2017 forderte die Personalabteilung der Mission (im Folgenden: Personalabteilung) den Kläger auf, das Formular zur Beurteilung seiner Leistungen bis spätestens zum 4. August 2017 auszufüllen, um seine Abordnung ab dem 14. April 2018 zu verlängern. |
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14 |
Am selben Tag schickte der Leiter der Personalabteilung dem Kläger eine aktualisierte Urlaubsaufstellung, nachdem er darum gebeten hatte, unentschuldigte Fehltage zu begründen. |
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15 |
Am 28. Juli 2017 informierte der Kläger den COC über die oben in den Rn. 13 und 14 genannten Austausche mit der Personalabteilung, um die Unterlagen für die Meldung vom 17. Juli 2017 zu ergänzen. |
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16 |
Am 29. Juli 2017 legte der Vermittler seinen Bericht vor (im Folgenden: Bericht vom 29. Juli 2017). |
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17 |
Am 23. August 2017 teilte der Kläger der Personalabteilung mit, dass er die Verlängerung seiner Abordnung zur Mission ab dem 14. April 2018 nicht beantragen werde. |
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18 |
Am 25. Oktober 2017 übermittelte der Kläger dem COC neues Material, um die Akte der Meldung vom 17. Juli 2017 zu vervollständigen. |
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19 |
Am 22. November 2017 teilte die Mission den italienischen Behörden mit, dass der Kläger zwischen dem 17. und 20. November 2017 unentschuldigt gefehlt habe und dass sie beabsichtige, die Auszahlung des Tagegelds des Klägers für vier Tage einzubehalten. |
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20 |
Am 23. November 2017 lehnte der Missionsleiter den Antrag des Klägers auf Genehmigung einer dreitägigen unentschuldigten Abwesenheit ab und erteilte ihm eine zweite schriftliche Verwarnung (im Folgenden: zweite schriftliche Verwarnung). Am selben Tag beantragte der Kläger beim COC die Einleitung einer neuen Untersuchung mit der Begründung, dass die oben in Rn. 19 dargestellten Vorgänge Mobbing durch den Missionsleiter und seinen Stellvertreter darstellten (im Folgenden: Meldung vom 23. November 2017). |
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21 |
Am 28. November 2017 teilte der Kläger dem COC mit, dass ihm Gehalt für drei Tage vorenthalten worden sei, und forderte ihn außerdem auf, seinen Standpunkt zu den Meldungen vom 17. Juli und 23. November 2017 klarzustellen. |
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22 |
Am 4. Dezember 2017 übermittelte der Kläger dem für den CPCC zuständigen stellvertretenden Generalsekretär des EAD den Inhalt der Meldungen vom 17. Juli und 23. November 2017. |
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23 |
Am 17. Januar 2018 ersuchte der Kläger die Generalsekretärin des EAD, ihn so schnell wie möglich über die Ergebnisse, zu denen der Vermittler gelangt sei, und über die Folgemaßnahmen im Hinblick auf die Meldungen vom 17. Juli und 23. November 2017 zu informieren. |
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24 |
Am 18. März 2018 trat der Kläger von seinem Amt als politischer Berater bei der Mission zurück. |
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25 |
Am 10. April 2018 teilte der COC dem Kläger in Beantwortung des oben in Rn. 23 genannten Schreibens mit, dass die angeblichen Verfehlungen, die der Kläger gemeldet habe, „Fragen der Leitung der Mission“ beträfen und dass „die Aktenlage die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht rechtfertigt“ (im Folgenden: Entscheidung vom 10. April 2018). |
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26 |
Am 31. Juli 2018 beantragte der Kläger Einsicht u. a. in den Bericht vom 29. Juli 2017. |
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27 |
Mit Entscheidung vom 24. Oktober 2018 lehnte der EAD den in Rn. 26 genannten Antrag auf Offenlegung endgültig ab. |
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28 |
Mit Urteil vom 12. Dezember 2019, Montanari/EAD (T‑692/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:850), hob das Gericht die Entscheidung vom 24. Oktober 2018 auf. |
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29 |
Am 13. Dezember 2019 sowie am 13. März und 9. Juli 2020 erkundigte sich der Kläger beim EAD nach den geplanten Folgemaßnahmen im Hinblick auf das in Rn. 28 genannte Urteil. |
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30 |
Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 übermittelte der EAD dem Kläger den gesamten Bericht vom 29. Juli 2017 mit Ausnahme der personenbezogenen Daten der weiteren betroffenen Personen. |
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31 |
Am 26. Mai 2021 verlangte der Kläger vom EAD die Zahlung von 971395,92 Euro als Entschädigung für materielle, physische und immaterielle Schäden, die durch Mobbing und Verstöße gegen das Recht auf gute Verwaltung und die Fürsorgepflicht, die der Kläger der Mission vorwarf, entstanden sein sollen. |
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32 |
Am 24. September 2021 wies der EAD den oben in Rn. 31 genannten Schadensersatzantrag zurück, u. a. mit der Begründung, dass der Kläger niemals beim EAD angestellt gewesen sei und die Mission sowohl rechtlich als auch operativ eine völlig vom EAD getrennte Einheit darstelle. |
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33 |
Am 22. Dezember 2021 richtete der Kläger eine auf Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Union (im Folgenden: Statut) gestützte Beschwerde an den EAD, um die Entscheidung über die Zurückweisung des oben in Rn. 31 genannten Schadensersatzantrags anzufechten. |
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34 |
Mit zwei getrennten Schreiben vom 4. Februar 2022 forderte der Kläger vom Rat der Europäischen Union und der Mission die Zahlung von 972395,92 Euro als Ersatz für materielle, physische und immaterielle Schäden, die durch Mobbing und Verstöße gegen das Recht auf eine gute Verwaltung und die Fürsorgepflicht entstanden sein sollen (im Folgenden, betreffend die an die Mission gerichtete Forderung: dritter Schadensersatzantrag). |
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35 |
Am 25. März 2022 lehnte der Rat den oben in Rn. 34 genannten Schadensersatzantrag, der an ihn gerichtet worden war, ab. |
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36 |
Am 28. April 2022 lehnte die Mission den dritten Schadensersatzantrag ab. |
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37 |
Am 30. Mai 2022 wies der EAD die oben in Rn. 33 genannte Beschwerde zurück. |
Anträge der Parteien
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38 |
Der Kläger beantragt im Wesentlichen,
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39 |
Die Mission beantragt im Wesentlichen,
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Rechtliche Würdigung
Zur Einrede der Unzuständigkeit
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40 |
Die Mission macht geltend, dass das Gericht für die vorliegende Klage nicht zuständig sei, da der Kläger als vom italienischen Außenministerium abgeordneter Experte gemäß Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. 2012, L 187, S. 48) die Funktion eines politischen Beraters bei der Mission ausgeübt habe. |
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41 |
Die Mission ist daher der Ansicht, dass jede Beschwerde des Klägers im Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes gegen die nationalen italienischen Behörden gerichtet sein müsse. In diesem Zusammenhang verweist die Mission auf eine Klage, die der Kläger bei einem italienischen Gericht eingereicht habe. Sie zitiert auch die vom Gericht im Beschluss vom 23. April 2015, Chatzianagnostou/Rat u. a. (T‑383/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:246), gewählte Lösung, die vom Gerichtshof bestätigt worden sei. |
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42 |
Der Kläger tritt der von der Mission erhobenen Einrede der Unzuständigkeit entgegen und führt insbesondere aus, dass die Klage, die er bei der Kammer für Arbeitssachen des Tribunale di Roma (Gericht Rom, Italien) eingereicht habe, in keinem Zusammenhang mit dem dritten Schadensersatzantrag und der vorliegenden Klage stehe. |
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43 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mission mit dem Beschluss 2012/392 eingerichtet wurde, um den Ausbau der Kapazitäten der nigrischen Sicherheitsakteure zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität zu unterstützen. |
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44 |
Insbesondere sieht Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses 2012/392 vor, dass das Personal der Mission in erster Linie von Mitgliedstaaten, den Organen der Union oder dem EAD abgeordnet wird, wobei jeder Mitgliedstaat, jedes Organ der Union und der EAD die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder, trägt. |
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45 |
Zudem sieht Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses 2012/392 vor, dass die Zuständigkeit für die von einem oder gegen ein Personalmitglied erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung bei dem Staat, dem Unionsorgan oder dem EAD, von dem das Personalmitglied abgeordnet wurde, liegt. |
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46 |
Als Erstes ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung, die zu den Bestimmungen ergangen ist, die die Tätigkeit anderer Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) regeln und die in ähnlicher oder sogar identischer Weise wie der Beschluss 2012/392 formuliert sind, dass aufgrund der Tatsache, dass die von den Mitgliedstaaten abgeordneten Bediensteten und die von den Organen der Union abgeordneten Bediensteten – was die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einsatzgebiet betrifft – denselben Regeln unterliegen, die Unionsgerichte für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Personalverwaltung zuständig sind, die sich auf von den Mitgliedstaaten abgeordnete Bedienstete beziehen und mit denen den Erfordernissen dieser Missionen im Einsatzgebiet Rechnung getragen werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a.,C‑455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 50 und 55). |
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47 |
Denn jede andere Auslegung hätte u. a. zur Folge, dass dann, wenn ein und derselbe Rechtsakt der Personalverwaltung in Bezug auf Operationen im Einsatzgebiet zugleich von den Mitgliedstaaten abgeordnete Bedienstete und von den Organen der Union abgeordnete Bedienstete betrifft, der gegenüber den Erstgenannten erlassene Beschluss mit einer vom Unionsrichter gegenüber den Letztgenannten erlassenen Entscheidung unvereinbar sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a.,C‑455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 57). |
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48 |
Daher sind das Gericht und im Fall eines Rechtsmittels der Gerichtshof für die Überprüfung solcher Rechtsakte zuständig. Diese Zuständigkeit ergibt sich, was die Überwachung der Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte betrifft, aus Art. 263 AEUV und, was Streitsachen im Bereich der außervertraglichen Haftung betrifft, aus Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) (Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a.,C‑455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 58). |
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49 |
Als Zweites ist festzustellen, dass der Kläger, indem er dem Gericht die oben in Rn. 38 aufgeführten Anträge vorlegt, die Frage der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Personalverwaltung im Zusammenhang mit Operationen im Einsatzgebiet und nicht Fragen, die sich auf die Abordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses 2012/392 beziehen, aufwirft. |
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50 |
Aus dem dritten Schadensersatzantrag und den vom Kläger gestellten Anträgen geht nämlich hervor, dass er dem Missionsleiter vorwirft, ihm gegenüber Entscheidungen getroffen zu haben, die geeignet seien, Mobbing darzustellen, das gegen die Bestimmungen der Charta über die Gewährleistung des Rechts auf Gesundheit und des Rechts auf Würde der Arbeitnehmer verstoße, während er zur Mission abgeordnet und im Einsatzgebiet tätig gewesen sei. Darüber hinaus wirft er auch dem COC der Mission – und nicht den italienischen Behörden – Verstöße gegen das Recht auf eine gute Verwaltung und die Fürsorgepflicht bei der Bearbeitung von Mobbingmeldungen vor, die er während seiner Zeit im Einsatzgebiet abgegeben habe. |
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51 |
Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sich das Gericht für zuständig erklärt hat, über gleichartige Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, die von einem zu einer GASP-Mission abgeordneten nationalen Bediensteten und von auf vertraglicher Grundlage eingestelltem internationalem Personal der Mission ausgehen, ohne dass in letzterem Fall eine Klausel in einem der Einstellungsverträge, mit der die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats begründet wird, dem entgegensteht (Urteile vom 12. April 2018, PY/EUCAP Sahel Niger, T‑763/16, EU:T:2018:181, und vom 18. November 2020, H/Rat, T‑271/10 RENV II, EU:T:2020:548). |
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52 |
Als Drittes sind die von der Mission vorgetragenen Argumente nicht geeignet, die Zuständigkeit des Gerichts für den vorliegenden Rechtsstreit in Frage zu stellen. |
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53 |
Erstens kann sich die Mission nämlich nicht wirksam auf die Lösung berufen, die das Gericht im Beschluss vom 23. April 2015, Chatzianagnostou/Rat u. a. (T‑383/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:246), gewählt hat, da dieser Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel eingelegt wurde, vor dem Erlass des Urteils vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C‑455/14 P, EU:C:2016:569), und der oben in Rn. 51 angeführten Rechtsprechung erging. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Lösung, die das Gericht in dem genannten Beschluss gewählt hat, den derzeitigen Stand des Rechts widerspiegelt. |
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54 |
Zweitens geht aus dem Urteil des Tribunale di Roma (Gericht Rom) vom 19. Oktober 2020 hervor, dass der vom Kläger bei diesem Gericht eingeleitete Rechtsstreit die Berechnung der Gehälter und Basiszulagen betraf, die ihm von der italienischen Regierung während seiner Abordnung zur Mission gezahlt wurden. Somit betraf dieser Rechtsstreit, dessen Gegenstand sich von dem der vorliegenden Klage unterschied, nicht die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen der Mission oder die Haftung der Mission für den Erlass solcher Rechtsakte und bleibt daher ohne Einfluss auf die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die vorliegende Klage. |
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55 |
Folglich ist die von der Mission erhobene Einrede der Unzuständigkeit unbegründet und zurückzuweisen. |
Zu den Einreden der Unzulässigkeit
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56 |
Die Mission macht im Wesentlichen fünf Einreden der Unzulässigkeit geltend. Diese werden gestützt auf, erstens, die fehlende Zurechenbarkeit der ihr vorgeworfenen Taten, zweitens, die Verspätung der Klage, drittens, eine Verjährungsfrist von vier oder fünf Jahren, viertens, die Unvollständigkeit des dritten Schadensersatzantrags und, fünftens, das Fehlen eines Klagegrundes für den Aufhebungsantrag. |
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57 |
Da das Gericht im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen von Amts wegen die Frage der Zulässigkeit des Aufhebungsantrags aufgeworfen hat, ist diese Frage im Übrigen zuerst zu prüfen. |
Zur Zulässigkeit des Aufhebungsantrags
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58 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Aufhebungs- bzw. Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn sie ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. Das Rechtsschutzinteresse stellt somit die wesentliche Grundvoraussetzung für jede vor Gericht erhobene Klage dar. Hingegen besteht kein Rechtsschutzinteresse, wenn ein Obsiegen jedenfalls nicht geeignet wäre, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen (vgl. Urteil vom 6. Juli 2023, Julien/Rat, C‑285/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:551, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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59 |
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger für sein Rechtsschutzinteresse den Nachweis erbringen muss. Für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Handlung ist es nämlich erforderlich, dass diese Person ihr Interesse an der Nichtigerklärung der Handlung schlüssig darlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Binca Seafoods/Kommission,C‑268/16 P, EU:C:2017:1001, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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60 |
Somit stellt in Ermangelung einer solchen Begründung diese Frage der Zulässigkeit der Klage einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts dar, der vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T‑160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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61 |
Außerdem ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die Schadensersatzklage nach Art. 340 Abs. 2 AEUV als selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Carvalho u. a./Parlament und Rat, C‑565/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:252, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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62 |
Denn die Schadensersatzklage unterscheidet sich von der Nichtigkeitsklage dadurch, dass sie nicht auf die Rücknahme, Aufhebung oder Änderung einer beschwerenden Maßnahme gerichtet ist, sondern auf den Ersatz des Schadens, der durch ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union verursacht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1973, Merkur-Außenhandel/Kommission,43/72, EU:C:1973:108, Rn. 4, und vom 1. Februar 2023, Klymenko/Rat, T‑470/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:26, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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63 |
Anträge, die entweder auf die Aufhebung der Weigerung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, einen Schadensersatzanspruch anzuerkennen, den ein Kläger außerdem nach den Art. 268 und 340 AEUV geltend macht, oder darauf gerichtet sind, dass das Gericht die Verpflichtung des betreffenden Organs, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle konstatiert, zielen jedoch auf die Feststellung ab, dass das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union zum Schadensersatz verpflichtet ist, und sind als unzulässig zurückzuweisen, da der Kläger grundsätzlich kein Interesse daran hat, solche Anträge zusätzlich zu seinem Schadensersatzantrag zu stellen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Juni 1972, Compagnie d'approvisionnement, de transport et de crédit und Grands Moulins de Paris/Kommission, 9/71 und 11/71, EU:C:1972:52, Rn. 9 bis 11; vgl. ebenfalls entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, DQ u. a./Parlament, T‑730/18, EU:T:2019:725, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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64 |
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger vom Gericht neben der Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden, den er der Mission zuschreibt, auch die Aufhebung der Entscheidung beantragt, mit der sein dritter Schadensersatzantrag abgelehnt wurde, der darauf abzielte, auf gütliche Weise die Entschädigung für denselben Schaden zu erhalten. |
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65 |
In Beantwortung einer prozessleitenden Maßnahme, mit der das Gericht die Parteien aufgefordert hat, zum Interesse des Klägers an der Beantragung der Aufhebung der Entscheidung vom 28. April 2022, mit der die Mission seinen dritten Schadensersatzantrag ablehnte, Stellung zu nehmen, hat der Kläger jedoch ausgeführt, dass er mit seinem Antrag auf Aufhebung keinen anderen Vorteil anstrebe als denjenigen, den er erhielte, wenn seinem Schadensersatzantrag anderweitig stattgegeben würde. |
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66 |
Somit ist festzustellen, dass der Kläger kein Interesse nachgewiesen hat, zusätzlich zu seinem Schadensersatzantrag die Aufhebung der Entscheidung der Mission zu beantragen, mit der sein dritter Schadensersatzantrag abgelehnt wurde. Folglich ist der Aufhebungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass die vierte oder die fünfte Einrede der Unzulässigkeit geprüft werden müssten, die sich genau auf diesen Antrag beziehen. |
Zur ersten Einrede der Unzulässigkeit, die darauf gestützt wird, dass der Mission die ihr vorgeworfenen Taten nicht zuzurechnen seien
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67 |
Die Mission macht geltend, dass sie nicht für die Handhabung der Meldungen des Klägers seit dem 28. März 2017 verantwortlich gemacht werden könne, da diese Meldungen an eine von der Mission getrennte Behörde, nämlich den COC, gerichtet worden seien. In diesem Zusammenhang beruft sie sich auf Art. 9 Buchst. c und Art. 11 des Verhaltens- und Disziplinarkodex für zivile Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der Union (im Folgenden: Verhaltenskodex). |
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68 |
Die Mission führt aus, dass der Kläger ihr ebenso wenig vorwerfen könne, dass sie ein streitiges Verfahren gegen den EAD hätte einleiten müssen, um Einsicht in den Bericht vom 29. Juli 2017 zu erhalten, da die Mission weder Verfasserin noch Adressatin dieses Berichts sei und die Einsichtnahme nicht ihrer Kontrolle unterworfen gewesen sei. |
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69 |
Der Kläger bestreitet die Stichhaltigkeit der Behauptungen der Mission. |
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70 |
Insoweit geht aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass eine Klage, die zum Ziel hat, Ersatz für einen durch das Verhalten eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union verursachten Schaden zu erlangen, gegen dieses Organ, diese Einrichtung oder diese sonstige Stelle der Union zu richten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 67, und Beschluss vom 15. November 2017, Pilla/Kommission und EACEA, T‑784/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:806, Rn. 70). |
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71 |
Somit fällt die Frage der Identifizierung des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle, die die Union im Rahmen einer auf Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV gestützten Klage aus außervertraglicher Haftung zu vertreten hat, unter die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Klage (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T‑577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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72 |
Als Erstes steht jedoch fest, dass die Verstöße, von denen der Kläger behauptet, dass sie Mobbing darstellten, und die Gegenstand eines ersten Klagegrundes zur Stützung seines Schadensersatzantrags sind, laut seinen Schriftsätzen mit bestimmten Handlungen verbunden sind, die vom Missionsleiter und seinem Stellvertreter sowie vom Leiter der Personalabteilung, der unter ihrer Verantwortung handelte, vorgenommen wurden. |
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73 |
Konkret beschwert sich der Kläger erstens darüber, dass er vom Missionsleiter von den wöchentlichen politischen Treffen zwischen dem Missionsleiter und dem Leiter der Delegation der Union in Niger (im Folgenden: Delegation) ausgeschlossen worden sei, zweitens darüber, dass er am 17. Juli 2017, weniger als eine Stunde nach der Meldung vom selben Tag, vom Missionsleiter eine erste schriftliche Verwarnung erhalten habe, drittens darüber, dass er von der Personalabteilung, am 27. Juli 2017, also einen Tag nach der Abreise des Vermittlers, eine Aufforderung erhalten habe, das Formular zur Leistungsbeurteilung mit Blick auf die Verlängerung seiner Abordnung im April 2018 auszufüllen, und viertens darüber, dass er vom Leiter der Personalabteilung am selben Tag eine aktualisierte Aufstellung seiner Urlaubstage erhalten habe, nachdem die Personalabteilung ihn aufgefordert habe, unentschuldigte Fehltage zu begründen. |
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74 |
Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses 2012/392 in seiner damals geltenden Fassung sah vor, dass der Missionsleiter die Verantwortung für die Mission im Einsatzgebiet übernimmt und die Anordnungs- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet ausübt. In Art. 6 Abs. 1a desselben Beschlusses wurde präzisiert, dass der Missionsleiter Mitgliedern des Personals der Mission, die unter seiner Verantwortung stehen, Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit Personalgelegenheiten übertragen kann. Schließlich bestimmte Art. 6 Abs. 2 dieses Beschlusses, dass der Missionsleiter die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten ausübt. |
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75 |
Somit stehen die oben in Rn. 73 aufgeführten Handlungen, die der Kläger der Mission im Rahmen des ersten Klagegrundes zur Stützung des Schadensersatzantrags vorwirft, im Zusammenhang mit der Ausübung der Vorrechte des Missionsleiters aus dem Beschluss 2012/392 und folglich mit der Ausführung des Mandats durch die Mission, für die diese nach Art. 13 Abs. 4 dieses Beschlusses haftbar zu machen ist. |
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76 |
Darüber hinaus hat die Mission nicht nachgewiesen oder auch nur behauptet, dass die in diesem ersten Klagegrund geschilderten Handlungen charakteristisch für ein schwerwiegendes Verschulden des Missionsleiters wären, für das gemäß Art. 13 Abs. 4 des Beschlusses 2012/392 nur der Missionsleiter die Haftung übernehmen sollte. |
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77 |
Unter diesen Umständen muss die erste Einrede der Unzulässigkeit in Bezug auf den ersten Klagegrund zur Stützung des Schadensersatzantrags als unbegründet zurückgewiesen werden. |
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78 |
Als Zweites trägt der Kläger im Rahmen des zweiten Klagegrundes zur Stützung des Schadensersatzantrags vor, dass mehrere Verfehlungen, die er nicht nur dem Missionsleiter, sondern auch dem COC vorwirft, Verstöße gegen das Recht auf eine gute Verwaltung und die Fürsorgepflicht darstellten, die der Mission zuzurechnen seien. |
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79 |
Konkret beschwert sich der Kläger erstens darüber, dass seine Beschwerden und Meldungen vom Missionsleiter und dem COC nicht innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet worden seien, zweitens darüber, dass die Feststellungen und die Empfehlung im Bericht vom 29. Juli 2017 nicht kommuniziert worden seien, und drittens darüber, dass der COC diese Empfehlung nicht umgesetzt habe. |
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80 |
Insoweit ist erstens festzustellen, dass Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2012/392 vorsah, dass die Mission als Krisenmanagementoperation eine einheitliche Befehlskette hat, und dass Art. 5 Abs. 1 des Beschlusses den Direktor des CPCC des EAD als COC der Mission benannte. Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses bestimmte, dass der COC die Anordnungs- und Kontrollbefugnis der Mission auf strategischer Ebene ausübt, und Art. 5 Abs. 3 des Beschlusses sah vor, dass er hinsichtlich der Durchführung von Einsätzen die ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Beschlüsse des Rates sowie des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) gewährleistet und erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene erteilt, ihn berät und ihm technische Unterstützung leistet. |
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81 |
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass sie den Erlass von Rechtsakten der Personalverwaltung, die für die Erfüllung des Mandats der Mission im Einsatzgebiet erforderlich sind, durch den COC nicht ausschließen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. Dezember 2019, H/Rat, C‑413/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1044, Rn. 69 bis 71). |
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82 |
Zweitens ergibt sich aus den Bestimmungen des mit Ratsbeschluss vom 18. Juli 2016 erlassenen Verhaltenskodex, dass der COC befugt ist, Rechtsakte der Personalverwaltung zu erlassen, die für die Erfüllung des Mandats der Mission im Einsatzgebiet erforderlich sind. |
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83 |
Hierzu ergibt sich aus Art. 6 Abs. 3 des Verhaltenskodex, der nach seinem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a für alle Mitglieder der zivilen GSVP-Missionen der Union einschließlich der von den Mitgliedstaaten abgeordneten Mitglieder gleichermaßen gilt, dass jede Meldung über eine mögliche Verfehlung des Missionsleiters an den COC zu richten ist. |
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84 |
Sodann ergibt sich auch aus Art. 9 des Verhaltenskodex, dass die zuständige Stelle für das weitere Vorgehen im Fall eines etwaigen Fehlverhaltens des Missionsleiters der COC ist, der unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die Mission ausübt. Gemäß Art. 11 dieses Kodex kann der COC in einem solchen Fall die Akte schließen, die Angelegenheit als eine Frage des Führungsstils behandeln, ohne ein formelles Disziplinarverfahren einzuleiten, eine Voruntersuchung oder eine disziplinarrechtliche Untersuchung veranlassen. |
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85 |
Schließlich sind in Art. 10 des Verhaltenskodex die Bedingungen festgelegt, unter denen der COC seinen Stellvertreter ersuchen kann, in einer bestimmten Situation unwiderruflich die Aufgaben des Missionsleiters zu übernehmen. |
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86 |
Die oben in Rn. 79 aufgeführten Verfehlungen, die der Kläger der Mission im Rahmen des zweiten Klagegrundes zur Last legt, beziehen sich somit auf die Ausübung von Vorrechten durch den COC, die sich aus dem Beschluss 2012/392 und dem Verhaltenskodex ergeben, und folglich auf die Ausführung des Mandats durch die Mission, für die die Mission gemäß Art. 13 Abs. 4 dieses Beschlusses haftbar zu machen ist. |
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87 |
Folglich richtet der Kläger seine Schadensersatzklage zu Recht gegen die Mission wegen der oben in Rn. 79 beschriebenen Verfehlungen, die er dem COC zur Last legt. Daraus folgt, dass die erste Einrede der Unzulässigkeit auch in Bezug auf den zweiten Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist und dass somit diese Einrede der Unzulässigkeit insgesamt zurückzuweisen ist. |
Zur zweiten Einrede der Unzulässigkeit, die auf die Verspätung der Klage gestützt wird
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88 |
Die Mission macht geltend, dass die Entscheidung vom 10. April 2018 eine beschwerende Verwaltungsentscheidung im Sinne von Art. 263 AEUV darstelle. Da diese Entscheidung vom Kläger nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung oder anlässlich der Zustellung des Berichts vom 29. Juli 2017 am 23. Juli 2020 angefochten worden sei, sei die Klage, mit der der Kläger die Haftung der Mission wegen der angeblichen Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung verfolge, zu spät erhoben worden. |
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89 |
Die Mission argumentiert auch, dass der Kläger nicht die Gründe dafür dargelegt habe, dass er keine Aufhebungsklage gegen die erste und die zweite schriftliche Verwarnung eingereicht habe. |
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90 |
Der Kläger tritt dem Vorbringen der Mission entgegen. |
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91 |
Hierzu ergibt sich aus der oben in Rn. 61 angeführten Rechtsprechung zur Selbständigkeit der Schadensersatzklage, dass die etwaige Unzulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung einer einen Schaden verursachenden Entscheidung nicht automatisch die Unzulässigkeit der Klage auf Ersatz dieses Schadens nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Carvalho u. a./Parlament und Rat, C‑565/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:252, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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92 |
Hingegen kann eine Partei zwar mit einer Schadensersatzklage vorgehen, ohne durch irgendeine Vorschrift gezwungen zu sein, die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Handlung, die ihr einen Schaden verursacht hat, zu betreiben, jedoch kann sie auf diese Weise nicht die Unzulässigkeit einer Klage umgehen, die sich auf dieselbe Rechtswidrigkeit bezieht und dieselben finanziellen Ziele verfolgt (vgl. Urteil vom 25. März 2021, Carvalho u. a./Parlament und Rat, C‑565/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:252, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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93 |
Daher ist eine Schadensersatzklage für unzulässig zu erklären, wenn mit ihr in Wirklichkeit die Rücknahme, Aufhebung oder Änderung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird und sie, falls ihr stattgegeben würde, zur Folge hätte, dass alle oder ein Teil der Rechtswirkungen dieser Entscheidung beseitigt würden. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kläger mit einem Schadensersatzantrag ein Ergebnis erreichen möchte, das dem entspricht, das er erreicht hätte, wenn die Nichtigkeitsklage erfolgreich gewesen wäre, die er nicht rechtzeitig eingereicht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Carvalho u. a./Parlament und Rat, C‑565/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:252, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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94 |
Ebenso ist eine Schadensersatzklage als unzulässig abzuweisen, die im Sinne einer Anordnung formuliert ist und nicht auf den Ersatz eines auf eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung zurückzuführenden Schadens, sondern auf die Berichtigung der streitigen Handlung gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Carvalho u. a./Parlament und Rat, C‑565/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:252, Rn. 105). |
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95 |
Im vorliegenden Fall ist der vom Kläger geltend gemachte Haftungsanspruch auf den Ersatz des Schadens gerichtet, der durch die oben in den Rn. 73 und 79 aufgeführten Verfehlungen des Missionsleiters und des COC, von denen einige als beschwerende Entscheidungen eingestuft werden können, verursacht worden sein soll, da diese Verfehlungen zum einen nach den Bestimmungen der Charta verbotenes Mobbing seien und zum anderen Verstöße gegen die Fürsorgepflicht und das Recht auf eine gute Verwaltung darstellten. |
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96 |
Somit zielt eine solche Klage nicht auf die Rücknahme, Aufhebung oder Änderung etwaiger Entscheidungen ab, die möglicherweise vom Missionsleiter und dem COC getroffen wurden und bestandskräftig geworden sind, sondern auf den Ersatz von Schäden, die der Mission aufgrund des Erlasses dieser Entscheidungen zugerechnet werden können. Insbesondere geht aus den vom Kläger eingereichten Schriftsätzen nicht hervor, dass er eine Naturalrestitution beantragt, bei der die Mission eine Voruntersuchung oder eine disziplinarrechtliche Untersuchung gegen den Missionsleiter und seinen Stellvertreter einleiten müsste, was einem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 10. April 2018 gleichkäme. Daraus folgt, dass die Bestandskraft dieser Einzelfallentscheidung der Zulässigkeit der Klage nicht entgegenstehen kann. |
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97 |
Schließlich entband die oben in den Rn. 61 und 91 angeführte Selbständigkeit der Schadensersatzklage den Kläger auch von der Pflicht, die Gründe dafür darzulegen, dass er keine Aufhebungsklage gegen die erste und die zweite schriftliche Verwarnung eingereicht hat. |
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98 |
Folglich ist diese zweite Einrede der Unzulässigkeit als unbegründet zurückzuweisen. |
Zur dritten Einrede der Unzulässigkeit, die auf eine Verjährungsfrist von fünf oder vier Jahren gestützt wird
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99 |
Die Mission macht geltend, dass der Kläger fünf Jahre nach den in Rede stehenden Ereignissen eine Klage gegen sie anstrenge, wobei er seinen Schadensersatzantrag erst im Februar 2022 an die Mission gerichtet habe. Sie trägt auch vor, dass sich der Kläger vier Jahre später nicht auf den Bericht vom 29. Juli 2017 stützen könne. |
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100 |
Der Kläger tritt dem Vorbringen der Mission entgegen und wendet ein, dass die Klage den Bestimmungen von Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entspreche. |
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101 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts jede Klageschrift den Streitgegenstand, die Anträge sowie eine kurze Darstellung der geltend gemachten Klagegründe angeben muss; diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (vgl. Beschluss vom 7. September 2022, Rosca/Kommission, C‑802/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:677, Rn. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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102 |
Insbesondere müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C‑650/18, EU:C:2021:426, Rn. 78). |
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103 |
So muss der Unionsrichter nicht auf ein Vorbringen einer Partei eingehen, das nicht hinreichend klar und bestimmt ist, soweit es nicht anderweitig ausgeführt und von einer spezifischen Argumentation, die es stützt, begleitet wird (vgl. Urteil vom 18. November 2021, Griechenland/Kommission, C‑107/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:937, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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104 |
Des Weiteren gilt das Erfordernis der Genauigkeit, das sich aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 76 der Verfahrensordnung ergibt, entsprechend auch für den Beklagten, wenn er eine Unzulässigkeitseinrede erhebt oder einen Unzulässigkeitsgrund geltend macht, da ein solches Erfordernis keinen anderen Zweck hat, als dem Gegner die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle zu ermöglichen, und dies umso mehr, wenn der Beklagte geltend macht, dass die Klage aufgrund von Verjährung unzulässig sei. |
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105 |
Denn nach ständiger Rechtsprechung ist die Einhaltung der Verjährungsfrist im Gegensatz zu den Verfahrensfristen kein zwingendes Recht und kann vom Unionsrichter nicht von Amts wegen geprüft werden, sondern muss von der betroffenen Partei mit dem Ziel geltend gemacht werden, den Haftungsanspruch zum Erlöschen zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission,C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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106 |
Im vorliegenden Fall geht erstens aus den Akten hervor, dass die Mission zwar eine Frist von fünf Jahren angeführt hat, nach deren Ablauf die vorliegende Klage eingereicht worden sei, dass sie aber weder die Rechtsgrundlage für diesen Unzulässigkeitsgrund angegeben noch sich auf Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs berufen hat, wonach aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleitete Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt, verjähren. |
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107 |
Zweitens geht aus den Akten hervor, dass die Mission auch einen von dem in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Zeitraum zu unterscheidenden Zeitraum von vier Jahren angeführt hat, der den Kläger daran hindere, sich auf den Bericht vom 29. Juli 2017 zu berufen, ohne sich zur Stützung dieser Behauptung auf konkrete Bestimmungen zu beziehen. |
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108 |
Drittens hat die Mission, selbst wenn sie sich auf die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs berufen wollte, nicht angegeben, was ihrer Ansicht nach das anspruchsbegründende Ereignis der vom Kläger im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemachten Forderung oder der Beginn der Verjährungsfrist ist, und sie hat es auch unterlassen, die rechtlichen und tatsächlichen Gründe darzulegen, aufgrund derer sie der Ansicht ist, dass die genannte Forderung verjährt sei. |
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109 |
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die von der Mission erhobene Einrede der Unzulässigkeit, die sich auf eine Verjährungsfrist von fünf oder vier Jahren bezieht, nicht mit ausreichenden Angaben versehen ist, um ihre Begründetheit zu beurteilen. |
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110 |
Folglich muss diese dritte Einrede der Unzulässigkeit als nicht hinreichend genau und daher als unzulässig zurückgewiesen werden. |
Zur Begründetheit des Schadensersatzantrags
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111 |
Der Kläger stützt seine Schadensersatzforderungen im Wesentlichen auf vier Klagegründe: erstens auf einen Verstoß gegen die Art. 1 und 31 der Charta sowie gegen Art. 12a Abs. 3 des Statuts, da er Opfer von Mobbing durch den Missionsleiter und seinen Stellvertreter geworden sei, zweitens auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht und des Rechts auf eine gute Verwaltung, drittens auf das Vorliegen tatsächlicher und sicherer Schäden und viertens auf das Bestehen eines direkten Zusammenhangs zwischen den im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes geltend gemachten Verstößen und den im Rahmen des dritten Klagegrundes behaupteten Schäden. |
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112 |
Bevor die Argumentation des Klägers geprüft wird, müssen die Voraussetzungen geklärt werden, die die Haftung der Mission gegenüber einem zu ihr abgeordneten nationalen Bediensteten auslösen können. |
Zu den Voraussetzungen der Haftung der Mission
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113 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Union in einem konkreten Fall nur dann ausgelöst werden kann, wenn – neben weiteren Voraussetzungen – die Person, die den Ersatz des Schadens oder der Schäden verlangt, die sie durch ein Verhalten oder einen Rechtsakt der Union erlitten zu haben glaubt, den Nachweis erbringt, dass ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. Urteil vom 22. September 2022, IMG/Kommission,C‑619/20 P und C‑620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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114 |
Außerdem muss der Verstoß grundsätzlich hinreichend qualifiziert sein; dieses Erfordernis hängt wiederum von dem Wertungsspielraum des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union, dem bzw. der der Verstoß angelastet wird, sowie davon ab, ob dieses Organ, diese Einrichtung oder diese sonstige Stelle die Grenzen dieses Spielraums in Anbetracht u. a. des Grades an Klarheit und Präzision der betreffenden Norm, etwaiger bei ihrer Auslegung oder Anwendung auftretender Schwierigkeiten sowie der Komplexität des zu regelnden Sachverhalts in offenkundiger und schwerwiegender Weise überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, IMG/Kommission,C‑619/20 P und C‑620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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115 |
Gleichwohl ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass im Hinblick auf die verschärfte Haftung der Union, wenn sie als Arbeitgeberin handelt, die bloße Feststellung einer Rechtswidrigkeit, die im Einzelfall durch die Anstellungsbehörde oder die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) begangen wurde, ausreichend ist, um die erste der drei Voraussetzungen für die Haftung der Union für Schäden, die ihren Beamten und Bediensteten durch einen Verstoß gegen das Recht des öffentlichen Dienstes der Union entstanden sind, als erfüllt anzusehen, und dies folglich, ohne dass es einer Prüfung der Frage bedarf, ob es sich um einen „hinreichend qualifizierten“ Verstoß gegen eine Rechtsnorm handelt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2020, AL/Kommission, T‑83/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:254, Rn. 66 und 67). |
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116 |
Die Rechtsstreitigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes gemäß Art. 270 AEUV sowie den Art. 90 und 91 des Statuts einschließlich der Rechtsstreitigkeiten, in denen es um den Ersatz des einem Beamten oder Bediensteten entstandenen Schadens geht, unterliegen nämlich besonderen Regeln, die sich von denen absetzen, die sich aus den für die außervertragliche Haftung der Union im Rahmen von Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV geltenden allgemeinen Grundsätzen ergeben. So ist der Beamte oder Bedienstete der Union im Unterschied zu jeder anderen Privatperson an das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle, das bzw. die seinen Dienstherrn darstellt, durch ein Dienstverhältnis gebunden, das ein durch die Fürsorgepflicht des betreffenden Organs, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle gegenüber dem Betroffenen widergespiegeltes Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen besonderen Rechten und Pflichten umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T‑296/21, EU:T:2022:808, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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117 |
Wie oben in Rn. 46 ausgeführt, gelten für die von den Mitgliedstaaten zur Mission abgeordneten nationalen Bediensteten, auch wenn sie nicht dem Statut unterliegen, in Bezug auf die Ausübung ihrer Tätigkeit im Einsatzgebiet dieselben Regeln wie für die von den Organen der Union abgeordneten Bediensteten, deren Situation durch das Statut geregelt wird. |
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118 |
Folglich reicht die bloße Feststellung einer Rechtswidrigkeit, um die erste der drei notwendigen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union für Schäden, die einem zur Mission abgeordneten nationalen Bediensteten anlässlich der Ausübung seiner Aufgaben im Einsatzgebiet entstanden sind, als erfüllt anzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. November 2020, H/Rat, T‑271/10 RENV II, EU:T:2020:548, Rn. 104). |
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119 |
Unter diesen Umständen obliegt es dem Gericht, die vom Kläger zur Stützung des ersten und des zweiten Klagegrundes geltend gemachten Verstöße nacheinander zu prüfen, um festzustellen, ob sie nachgewiesen sind, ohne dass geprüft werden muss, ob sie hinreichend qualifiziert sind. |
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 1 und 31 der Charta sowie gegen Art. 12a des Statuts
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120 |
Der Kläger trägt vor, dass die vier oben in Rn. 73 aufgeführten Verfehlungen, die im Bericht vom 29. Juli 2017 festgestellt wurden und die für die Zwecke des vorliegenden Urteils als ebenso viele Teilrügen zur Stützung des ersten Klagegrundes zu betrachten sind, Mobbing darstellten, dessen Opfer er gewesen sei und das nach den Art. 1 und 31 der Charta sowie nach Art. 12a Abs. 3 des Statuts, der entsprechend anwendbar sei, verboten sei. |
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121 |
Die Mission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. |
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122 |
Bevor die vier oben in Rn. 120 erwähnten Teilrügen geprüft und im Zusammenhang bewertet werden, ist erstens zu beurteilen, ob sich der Kläger mit Erfolg auf Art. 12a Abs. 3 des Statuts berufen kann, ist zweitens auf die Definition von Mobbing und den in diesem Zusammenhang geltenden Beweismaßstab hinzuweisen, ist drittens auf die Voraussetzungen hinzuweisen, unter denen die beschäftigende Behörde dem Beamten oder Bediensteten, der behauptet, Opfer von Mobbing zu sein, Beistand leisten muss, und ist viertens der Kontrollgrad des Gerichts in der vorliegenden Rechtssache zu bestimmen. |
– Zur Anwendbarkeit von Art. 12a Abs. 3 des Statuts auf den Rechtsstreit
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123 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass abgeordnete nationale Bedienstete oder Sachverständige, die zeitweise bei einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union tätig sind, nicht dem Statut unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission,C‑485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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124 |
Folglich sind die Bestimmungen des Statuts über Mobbing und den funktionsbezogenen Schutz von Beamten und Bediensteten auf Zeit oder Vertragsbediensteten der Union nicht unmittelbar auf den Kläger anwendbar. |
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125 |
Dennoch müssen die von den Unionsorganen zur Mission abgeordneten Bediensteten, deren Situation durch das Statut geregelt wird, und die von den Mitgliedstaaten abgeordneten Bediensteten gemäß dem Beschluss 2012/392 denselben Regeln unterliegen, was die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einsatzgebiet angeht. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung ist das Gericht verpflichtet, die Bestimmungen des Statuts über Mobbing und den funktionsbezogenen Schutz von Beamten und Bediensteten auf Zeit oder Vertragsbediensteten sowie die auf der Grundlage dieser Bestimmungen ergangene Rechtsprechung analog auf die Situation des Klägers anzuwenden (vgl. entsprechend Urteil vom 18. November 2020, H/Rat, T‑271/10 RENV II, EU:T:2020:548, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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126 |
Denn der in Art. 20 der Charta verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a.,C‑116/21 P bis C‑118/21 P, C‑138/21 P und C‑139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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127 |
Das für die Feststellung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltende Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen ist anhand aller die betreffenden Situationen kennzeichnenden Merkmale zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand und das Ziel des Rechtsakts, mit dem die Unterscheidung vorgenommen wird; dabei sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den der Rechtsakt fällt. Soweit sich die Situationen nicht miteinander vergleichen lassen, verstößt ihre unterschiedliche Behandlung nicht gegen die in Art. 20 der Charta garantierte Gleichheit vor dem Gesetz (vgl. Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a.,C‑116/21 P bis C‑118/21 P, C‑138/21 P und C‑139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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128 |
Folglich unterliegen die von den Mitgliedstaaten zur Mission abgeordneten Bediensteten im Gegensatz zu den von den Organen abgeordneten Bediensteten nicht dem Statut, doch vermag es diese unterschiedliche Situation nicht sachlich zu rechtfertigen, dass Erstere, wenn sie ihre Aufgaben im Einsatzgebiet wahrnehmen und sich dann in einer Situation befinden, die mit der der Letzteren vergleichbar ist, nicht in den Genuss des gleichen Schutzniveaus und der gleichen Regeln zum Schutz vor Mobbing gelangen. |
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129 |
Folglich beruft sich der Kläger mit Recht neben den Art. 1 und 31 der Charta auch auf Art. 12a des Statuts. |
– Zur Definition von Mobbing und zum Beweismaßstab
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130 |
Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 und Art. 31 Abs. 1 der Charta zum einen besagen, dass die Würde des Menschen unantastbar ist und dass sie zu achten und zu schützen ist, und zum anderen, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen hat. |
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131 |
Darüber hinaus sieht Art. 12a des Statuts vor, dass sich der Beamte jeder Form von Mobbing und sexueller Belästigung enthalten muss. |
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132 |
Im Einzelnen ist unter dem Begriff „Mobbing“ im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts der Definition nach zum einen ein „ungebührliches Verhalten“ zu verstehen, das in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die „über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch“ erfolgen, so dass unter Mobbing ein Vorgang zu verstehen ist, der notwendigerweise eine gewisse Zeitspanne umfasst und wiederholte oder andauernde Handlungen voraussetzt, die „vorsätzlich“ und nicht „ungeplant“ sind. Zum anderen müssen diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten, um unter den Mobbingbegriff zu fallen, zur Folge haben, dass die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angegriffen wird (vgl. Urteil vom 2. Juni 2022, EM/Parlament, C‑299/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:429, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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133 |
Gleichwohl ist es nicht erforderlich, dass diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten mit der Absicht vorgenommen wurden, die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person anzugreifen. Mit anderen Worten: Mobbing kann vorliegen, ohne dass derjenige, der es betreibt, das Opfer mit seinen Handlungen in Misskredit bringen oder absichtlich dessen Arbeitsbedingungen verschlechtern wollte. Es genügt, dass seine Handlungen, sofern sie willentlich begangen wurden, objektiv derartige Folgen haben (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, ZU/Kommission, T‑671/18 und T‑140/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:715, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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134 |
Da zweitens die fraglichen Handlungen nach Art. 12a Abs. 3 des Statuts ungebührlich sein müssen, unterliegt die Einstufung als „Mobbing“ der Voraussetzung, dass das Mobbing insoweit eine ausreichend objektive Realität darstellt, als ein in derselben Lage befindlicher neutraler und vernünftiger Beobachter, dessen Sensibilität im Bereich des Normalen liegt, das fragliche Verhalten oder die fragliche Handlung als unangemessen und kritikwürdig ansehen würde (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, ZU/Kommission, T‑671/18 und T‑140/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:715, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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135 |
Drittens kann Mobbing nämlich per Definition das Ergebnis einer Gesamtheit von unterschiedlichen Verhaltensweisen sein, die für sich allein genommen nicht notwendigerweise Mobbing darstellen würden, die jedoch bei einer gesamtheitlichen Betrachtung unter Berücksichtigung des Kontexts, auch aufgrund ihrer zeitlichen Häufung, als solche betrachtet werden könnten. Bei der Prüfung der Frage, ob die von einem Kläger geltend gemachten Verhaltensweisen Mobbing darstellen, sind diese Tatsachen daher sowohl isoliert als auch in ihrer Gesamtheit als Bestandteile eines durch die Verhaltensweisen eines Mitarbeiters gegenüber einem anderen Mitarbeiter geschaffenen globalen Arbeitsumfelds zu prüfen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, ZU/Kommission, T‑671/18 und T‑140/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:715, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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136 |
Viertens ist jede Entscheidung, die innerhalb des Zeitraums getroffen wurde, in dem eine Person behauptet, Opfer von Mobbing gewesen zu sein, und deren Rechtmäßigkeit nicht angefochten wurde, als solche ein tatsächlicher Umstand, der einen neben anderen zu berücksichtigenden Anhaltspunkt für Mobbing darstellt, ohne dass dessen Rechtmäßigkeit geprüft zu werden braucht oder der Ablauf der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs hiergegen der Feststellung eines Mobbings durch diesen Richter entgegensteht. Somit ist es Sache des Richters, unter Berücksichtigung des gesamten relevanten Sachverhaltskontexts zu beurteilen, ob eine Entscheidung als tatsächlicher Umstand ein Indiz für Mobbing darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2021, FD/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy, T‑641/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:388, Rn. 44). |
– Zur Beistandspflicht des beschäftigenden Organs, der beschäftigenden Einrichtung oder der sonstigen beschäftigenden Stelle im Fall von Mobbingvorwürfen
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137 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 24 des Statuts nach ständiger Rechtsprechung dazu bestimmt ist, die Beamten der Union vor Belästigung oder erniedrigender Behandlung jeglicher Art, insbesondere durch Vorgesetzte oder Kollegen, zu schützen (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2020, GV/Kommission, T‑705/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:590, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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138 |
Somit muss die Anstellungsbehörde oder die Einstellungsbehörde, wenn sie gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts mit einem Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 dieses Statuts befasst wird, kraft der ihr obliegenden Beistandspflicht beim Auftreten eines Zwischenfalls, der mit einem geordneten und reibungslosen Dienstbetrieb unvereinbar ist, mit aller notwendigen Energie eingreifen und mit der durch die Umstände des Falles gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge handeln, um den Sachverhalt festzustellen und daraus in voller Kenntnis der Sachlage die geeigneten Konsequenzen zu ziehen. Dazu genügt es, dass der Beamte oder sonstige Bedienstete, der die Anstellungsbehörde oder die Einstellungsbehörde um Schutz ersucht, einen Anfangsbeweis dafür erbringt, dass die Angriffe, denen er ausgesetzt zu sein behauptet, wirklich stattgefunden haben. Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ, die befasste Einrichtung oder die befasste sonstige Stelle die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen und in Anbetracht der Ergebnisse der Untersuchung die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, etwa die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die beschuldigte Person, wenn die Verwaltung am Ende der Verwaltungsuntersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass Mobbing vorliegt (Urteile vom 3. Oktober 2019, DQ u. a./Parlament, T‑730/18, EU:T:2019:725, Rn. 80, und vom 14. Juli 2021, AI/ECDC,T‑65/19, EU:T:2021:454, Rn. 64). |
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139 |
Bei Mobbingvorwürfen besteht die Beistandspflicht insbesondere in der Pflicht der Verwaltung, den Beistandsantrag, in dem ein solches Mobbing behauptet wird, ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Antragsteller über die Behandlung seines Antrags auf Beistand zu informieren (Urteil vom 3. Oktober 2019, DQ u. a./Parlament, T‑730/18, EU:T:2019:725, Rn. 81). |
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140 |
Schließlich muss das Gericht, wenn es mit einem Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 12a des Statuts befasst ist, prüfen, ob das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle bei der Beurteilung des Sachverhalts im Hinblick auf die Definition des Mobbings in dieser Bestimmung die Tatsachen fehlerhaft gewürdigt hat, und nicht, ob ein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung dieser Tatsachen begangen wurde (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2020, GV/Kommission, T‑705/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:590, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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141 |
Konkret ist die Begründetheit der Entscheidung, mit der ein Beistandsantrag abgelehnt wurde, ohne dass eine Verwaltungsuntersuchung eingeleitet wurde, vom Richter anhand der Informationen zu beurteilen, die dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle zur Kenntnis gebracht wurden, insbesondere durch denjenigen, der den Beistandsantrag eingereicht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2020, GV/Kommission, T‑705/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:590, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
– Zum Kontrollgrad des Gerichts in der vorliegenden Rechtssache
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142 |
Um den im vorliegenden Fall anwendbaren Kontrollgrad zu bestimmen, hat das Gericht zu beurteilen, ob der Bericht vom 29. Juli 2017, der zum Ziel gehabt haben soll, die den Meldungen vom 28. März und 17. Juli 2017 zugrunde liegenden Sachverhalte zu ermitteln, dem Ergebnis einer Verwaltungsuntersuchung im Sinne der oben in den Rn. 138 und 141 angeführten Rechtsprechung entspricht. |
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143 |
Ist dies nicht der Fall, ist es nämlich Sache des Gerichts, in Anwendung der oben in den Rn. 130 bis 141 genannten Bestimmungen und Grundsätze bei der Prüfung der entsprechenden Teilrügen zu beurteilen, ob die vier vom Kläger dem Missionsleiter und seinem Stellvertreter vorgeworfenen Verstöße nicht einen Fall von Mobbing, sondern Indizien für ein solches Mobbing darstellen, die die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung gerechtfertigt hätten. |
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144 |
Insoweit geht aus der Entscheidung vom 10. April 2018 hervor, dass der Bericht vom 29. Juli 2017 von einem Bediensteten des CPCC des EAD gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. b des Verhaltenskodex erstellt wurde, der den COC im Fall einer Meldung, die den Missionsleiter betrifft, dazu ermächtigt, die Angelegenheit – ohne ein formelles Disziplinarverfahren einzuleiten – als eine Frage des Führungsstils zu behandeln und gegebenenfalls ein Vermittlungsverfahren einzuleiten. |
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145 |
Somit zeigt sich, dass der Bericht vom 29. Juli 2017 erstellt wurde, um über einen Vermittlungsversuch zu berichten, und nicht, um im Rahmen einer Voruntersuchung oder einer disziplinarrechtlichen Untersuchung gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. c und d des Verhaltenskodex festzustellen, ob die in den Meldungen vom 28. März und 17. Juli 2017 enthaltenen Mobbingvorwürfe begründet sind. |
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146 |
Diese Auslegung wird durch die Tatsache gestützt, dass der Vermittler in seinem Bericht vom 29. Juli 2017 nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen hat, ob die vom Kläger dem Missionsleiter und seinem Stellvertreter vorgeworfenen Handlungen Mobbing darstellten oder Indizien hierfür waren. |
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147 |
Es trifft zu, dass aus dem Ergebnis des Berichts vom 29. Juli 2017 abgeleitet werden kann, dass der Vermittler implizit davon ausging, dass bestimmte Tatsachen, die der Kläger der Mission vorwarf, insbesondere diejenigen, die Gegenstand der vier zur Stützung des ersten Klagegrundes vorgebrachten Teilrügen sind, Indizien für Mobbing darstellten. |
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148 |
Denn in diesem Untersuchungsergebnis schlägt der Vermittler eine Befriedungsmaßnahme vor, nämlich einen vorübergehenden Einsatz des Klägers in Brüssel (Belgien) im Anschluss an den Sommerurlaub, wobei er sich ausdrücklich auf nationale Rechtsvorschriften zu Mobbing sowie auf Vorschriften für die Unionsorgane bezieht, die die Möglichkeit einer informellen Phase vor der Einleitung eines formellen Verfahrens vorsehen, und dies mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall die Bedingungen für eine solche informelle Phase günstig seien. |
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149 |
Dennoch wurde die persönliche Einschätzung des Vermittlers, die im Bericht vom 29. Juli 2017 enthalten ist, von der Mission nicht aufgegriffen. |
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150 |
Insbesondere ist festzustellen, dass der COC ihn mit der Entscheidung vom 10. April 2018, die nach der Beendigung der Abordnung des Klägers zur Mission erging, darüber informierte, dass die Meldungen vom 28. März und 17. Juli 2017 als eine Frage des Führungsstils gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. b des Verhaltenskodex behandelt würden, ohne eine Voruntersuchung oder eine disziplinarrechtliche Untersuchung zu eröffnen oder ein formelles Disziplinarverfahren gegen den Missionsleiter und seinen Stellvertreter einzuleiten. |
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151 |
Somit ist in Anbetracht dieses Verhaltens der Mission festzustellen, dass diese der Auffassung war, dass die in den Meldungen vom 28. März und 17. Juli 2017 enthaltenen Mobbingvorwürfe unbegründet seien oder zumindest nicht ausreichend belegt seien, um Indizien darzustellen, die die Einleitung einer Voruntersuchung oder einer disziplinarrechtlichen Untersuchung rechtfertigen würden. |
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152 |
Da die Mission es mit der Entscheidung vom 10. April 2018 unterlassen hat, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten, um die Begründetheit der Behauptungen des Klägers zu überprüfen, und zu der Möglichkeit Stellung zu nehmen, dass die vom Kläger dem Missionsleiter und seinem Stellvertreter vorgeworfenen Verfehlungen Mobbing darstellen, kommt eine solche Entscheidung somit in ihren Auswirkungen der Ablehnung eines Beistandsantrags ohne Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung gleich, deren Begründetheit das Gericht gemäß der oben in Rn. 141 angeführten Rechtsprechung im Hinblick auf die vom Kläger der Mission zur Kenntnis gebrachten Umstände zu beurteilen hat. |
– Zur ersten Teilrüge, die sich auf den Ausschluss des Klägers von den wöchentlichen politischen Treffen zwischen dem Missionsleiter und dem Leiter der Delegation bezieht
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153 |
Zur Begründung dieser Teilrüge macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass sein Ausschluss von den wöchentlichen politischen Treffen zwischen dem Missionsleiter und dem Leiter der Delegation (im Folgenden: Stabssitzungen) ein Indiz für Mobbing dargestellt habe, das die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung gerechtfertigt hätte. |
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154 |
Insoweit geht aus einer E‑Mail vom 26. Mai 2017 hervor, dass der Missionsleiter den Kläger aufforderte, ab diesem Datum nicht mehr an den Stabssitzungen teilzunehmen. |
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155 |
Aus dem Bericht vom 29. Juli 2017 geht hervor, dass der Kläger der Ansicht war, dass sein Ausschluss von den Stabssitzungen dazu geführt habe, dass ihm eine wichtige Informationsquelle für die Ausübung seiner Funktion als politischer Berater entzogen worden sei, dass er seine Funktion der Koordinierung mit der Delegation für die Berichterstattung über politische Fragen nicht habe wahrnehmen können und dass sein Ruf geschädigt worden sei. |
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156 |
Aus diesem Bericht geht jedoch auch hervor, dass erstens die oben in Rn. 154 erwähnte Entscheidung des Missionsleiters vom 26. Mai 2017 eine Folge seiner Unzufriedenheit mit dem Kläger war, weil er diese wöchentlichen Treffen nicht verfolgt habe, und dass zweitens diese Treffen politisch sensibel waren und der Missionsleiter Grund zu der Annahme hatte, dass Informationen aus diesen Treffen an die italienischen Behörden weitergegeben worden waren. |
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157 |
Zwar vertrat der Vermittler in seinem Bericht vom 29. Juli 2017 die Auffassung, dass der Ausschluss des Klägers von den Stabssitzungen und die Entscheidung, ihn nur zu den wöchentlichen Leitungstreffen einzuladen, angesichts seiner Funktion als politischer Berater und Koordinator in diesem Bereich nicht tragbar gewesen sei und dass es besser gewesen wäre, wenn der Kläger weiterhin gelegentlich an den Stabssitzungen teilgenommen hätte. |
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158 |
Was jedoch den ersten Grund für den Ausschluss des Klägers von den Stabssitzungen betrifft, geht ebenfalls aus einer E‑Mail des Missionsleiters an den Kläger vom 6. April 2017 hervor, dass bei diesen wöchentlichen Sitzungen der Beitrag des Klägers gleich null gewesen sei. |
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159 |
In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 2 und 3 des Beschlusses 2012/392 vorsieht, dass der Missionsleiter die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten ausübt und dem gesamten Missionspersonal Weisungen zum Zweck der wirksamen Durchführung der Mission im Einsatzgebiet erteilt, wobei er die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahrnimmt. |
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160 |
Des Weiteren geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Verwaltung bei der Organisation des Dienstes über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 1981, Arning/Kommission,125/80, EU:C:1981:248, Rn. 19). |
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161 |
Der Kläger trägt jedoch nichts vor, was die Behauptungen des Missionsleiters widerlegen könnte, dass sein Beitrag zu den Stabssitzungen gleich null gewesen sei, so dass unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums, über den der Missionsleiter verfügte, und unter Berücksichtigung des in Art. 6 des Beschlusses 2012/392 angeführten Gebots der Wirksamkeit nicht ersichtlich ist, dass seine Entscheidung, den Kläger von jeder Teilnahme an diesen Sitzungen freizustellen, im Hinblick auf das dienstliche Interesse unangemessen oder kritikwürdig war. |
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162 |
Zweitens geht aus Art. 6 Abs. 7 des Beschlusses 2012/392 auch hervor, dass der Missionsleiter unbeschadet der Befehlskette vom Leiter der Delegation vor Ort politische Handlungsempfehlungen erhält. |
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163 |
Da die Stabssitzungen insbesondere die Übermittlung der politischen Handlungsempfehlungen vor Ort seitens des Leiters der Delegation zum Gegenstand hatten, ist folglich nicht ersichtlich, dass die Anwesenheit des Klägers bei diesen Sitzungen unerlässlich war. |
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164 |
Drittens wurde weder nachgewiesen noch behauptet, dass die Stabssitzungen den einzigen Kommunikationskanal zwischen der Mission und der Delegation im Hinblick auf politische Angelegenheiten darstellten, so dass nicht ersichtlich ist, dass der Ausschluss des Klägers von diesen Sitzungen ein Hindernis für die Ausübung seiner Aufgaben war, soweit diese eine Abstimmung zu politischen Angelegenheiten mit seinem oder seinen Kollegen in der Delegation zum Gegenstand hatten. |
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165 |
Folglich und ohne dass der oben in Rn. 156 genannte zweite Grund für die Entscheidung vom 26. Mai 2017, der sich auf die Nichtbeachtung der Vertraulichkeit dieser Sitzungen und die Weitergabe bestimmter Informationen durch den Kläger an die italienischen Behörden bezieht, geprüft zu werden braucht, kann diese Entscheidung, ihn von den Stabssitzungen auszuschließen, isoliert betrachtet nicht als Indiz für Mobbing gegenüber dem Kläger angesehen werden, so dass die erste Teilrüge als unbegründet zurückzuweisen ist. |
– Zur zweiten Teilrüge die sich auf den Erhalt der ersten schriftlichen Verwarnung durch den Kläger am 17. Juli 2017, weniger als eine Stunde nach der Meldung vom selben Tag, bezieht
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166 |
Im Rahmen dieser Teilrüge macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Bekanntgabe der ersten schriftlichen Verwarnung weniger als eine Stunde, nachdem er die Meldung vom 17. Juli 2017 vorgenommen habe, ein Indiz für Mobbing gegen ihn darstelle. |
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167 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 des Verhaltenskodex bestimmt, dass ein Mitglied der Mission, das einen möglichen Verstoß gemeldet hat, wegen oder infolge dieser Meldung nicht bestraft wird, wenn das Mitglied sich angemessen verhalten und nach Treu und Glauben gehandelt hat. |
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168 |
Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben der Parteien hervor, dass der Missionsleiter den Kläger am 17. Juli 2017 schriftlich verwarnte, weil er ihn bei einem Treffen am 10. April 2017, bei dem die Mission eine politische Persönlichkeit eines Mitgliedstaats empfangen hatte, nicht respektiert habe. Der Missionsleiter warf dem Kläger vor, durch seine Körpersprache sehr deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben, dass es ihm unangenehm sei, bei diesem Treffen Notizen machen zu müssen, obwohl er dies eigentlich habe tun sollen, und dass er jedes Mal, wenn der Missionsleiter das Wort ergriffen habe, eine unangemessene Mimik oder Gestik an den Tag gelegt habe. |
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169 |
Konkret wurde diese erste Verwarnung dem Kläger am 17. Juli 2017 zugestellt, weniger als eine Stunde, nachdem er dem COC eine Meldung geschickt hatte, in der der Missionsleiter und sein Stellvertreter des Mobbings bezichtigt worden waren. |
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170 |
Erstens geht aus Art. 11 des Verhaltenskodex hervor, dass die zuständige Behörde auf der Grundlage eines Berichts über ein mögliches Fehlverhalten innerhalb von zehn Werktagen eine Entscheidung über die weiteren Schritte treffen muss, die dazu führen kann, dass die Behörde die Angelegenheit als eine Frage des Führungsstils behandelt. |
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171 |
Im vorliegenden Fall muss, da die erste schriftliche Verwarnung nicht im Anschluss an ein förmliches Disziplinarverfahren erfolgte und aus ihrem Titel hervorgeht, dass sie „leitungsbezogener“ Natur ist, in Ermangelung einer anderen von der Mission angeführten Rechtsgrundlage festgestellt werden, dass sie gemäß Art. 11 Buchst. b des Verhaltenskodex erlassen wurde. |
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172 |
Zweitens geht aus dem Bericht vom 29. Juli 2017 zwar hervor, dass der Missionsleiter die verspätete Versendung der ersten schriftlichen Verwarnung gegenüber dem Vermittler mit Anweisungen des CPCC des EAD rechtfertigte, die ihn dazu veranlasst hätten, die Versendung aufzuschieben, doch hat die Mission keinerlei Beweise für diesen Schriftverkehr vorgelegt, die belegen würden, dass diese Rechtfertigung tatsächlich zutrifft. Darüber hinaus hat sie nicht nachgewiesen oder auch nur behauptet, dass der CPCC oder der COC das Vorgehen des Missionsleiters, dem Kläger die erste schriftliche Verwarnung am 17. Juli 2017 bekannt zu geben, gebilligt hätten. |
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173 |
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die in Art. 11 Buchst. b des Verhaltenskodex festgelegte Frist von zehn Werktagen keine Ausschlussfrist darstellt, bleibt es somit dabei, dass die Mission nicht begründet hat, warum die erste schriftliche Verwarnung am 17. Juli 2017 verschickt wurde, mehr als drei Monate nach dem Ereignis, das dieser Verwarnung zugrunde lag, und weniger als eine Stunde, nachdem der Kläger eine Meldung gemacht hatte, die gegen den Missionsleiter gerichtet war. |
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174 |
Drittens wurde die Meldung vom 17. Juli 2017 vom Kläger im Wege einer E‑Mail vorgenommen, die nur an den COC und dessen Stellvertreter gerichtet war, und die Mission behauptet, dass der Missionsleiter und sein Stellvertreter zum Zeitpunkt der Meldung keine Kenntnis von dieser gehabt hätten. |
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175 |
Das Gericht kann der Mission zwar nicht die Beweislast für die Richtigkeit ihrer Behauptungen auferlegen, da eine solche Beweislast darauf hinauslaufen würde, dass sie einen Negativbeweis erbringen müsste. Es kann vom Kläger jedoch auch nicht verlangen, nachzuweisen, ob und gegebenenfalls wann genau der COC dem Missionsleiter die Existenz und den etwaigen Inhalt der Meldung vom 17. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht hat, da es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass der Kläger über diese Informationen verfügt. |
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176 |
Mangels eines Beweises für das genaue Datum, an dem der COC den Missionsleiter über die Meldung des Klägers vom 17. Juli 2017 informierte, und für den genauen Inhalt dieser Information ist somit zunächst festzustellen, dass die Mission sich nicht auf Bestimmungen berufen hat, die der Übermittlung dieser Information an den Missionsleiter oder seinen Stellvertreter entgegengestanden hätten. |
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177 |
Darüber hinaus hat die Mission dem Gericht auch nicht das genaue Datum mitgeteilt, an dem der COC oder der CPCC den Missionsleiter über das Erscheinen des Vermittlers informierten, obwohl vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Missionsleiter anlässlich der Übermittlung dieser Information von der Existenz und dem etwaigen Inhalt der Meldung vom 17. Juli 2017 erfuhr. |
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178 |
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Mission nicht begründet hat, warum die erste Verwarnung zu spät ausgesprochen wurde, sowohl im Hinblick auf die in Art. 11 des Verhaltenskodex vorgesehene Frist als auch im Hinblick auf die zeitliche Entfernung des Sachverhalts, der dieser Verwarnung zugrunde liegt, und in Ermangelung von Hinweisen auf das genaue Datum, an dem der Missionsleiter von der Meldung vom 17. Juli 2017 Kenntnis erhielt, die Bekanntgabe dieser Verwarnung weniger als eine Stunde nach dieser Meldung als unangemessen oder kritikwürdig angesehen werden kann. |
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179 |
In der Tat kann diese Meldung so ausgelegt werden, dass sie darauf abzielte, den Kläger entgegen den Vorgaben von Art. 7 des Verhaltenskodex wegen dieser Meldung zu bestrafen, und stellt somit für sich genommen ein Indiz für Mobbing dar. |
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180 |
Folglich ist der zweiten Teilrüge des vorliegenden Klagegrundes stattzugeben. |
– Zur dritten Teilrüge, die die Aufforderung betrifft, die der Kläger am 27. Juli 2017 erhielt und sich darauf bezog, dass er das Formular zur Leistungsbeurteilung für die Verlängerung seiner Abordnung ausfüllen solle
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181 |
In Rahmen dieser Teilrüge macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass der von der Personalabteilung gewählte Zeitpunkt für das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Bewertung seiner Leistungen am 27. Juli 2017, d. h. einen Tag nach der Abreise des Vermittlers, einen Hinweis auf Mobbing gegen ihn darstelle. |
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182 |
Konkret geht aus dem Bericht vom 29. Juli 2017 hervor, dass der Kläger der Ansicht war, dass das Verfahren zur Leistungsbeurteilung nicht in den Personalverwaltungsvorschriften der Mission vorgesehen sei und dass die Einleitung dieses Verfahrens in Bezug auf ihn einzig und allein dem Zweck diene, ihn aus dem Dienst zu drängen. |
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183 |
Insoweit geht aus den Akten hervor, dass der Missionsleiter am 6. April 2017 beschloss, ein Verfahren zur Erstellung eines Leistungsbeurteilungsberichts (PER) bezüglich des Klägers einzuleiten, und dass der Kläger sich diesem Verfahren im Wesentlichen mit der Begründung widersetzte, dass es nicht formell im überarbeiteten operativen Plan der Mission (im Folgenden: OPLAN) vom 13. Juli 2022 vorgesehen sei. |
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184 |
Am 27. Juli 2017 schickte ein Mitarbeiter der Personalabteilung dem Kläger dann den Entwurf des auszufüllenden Leistungsbeurteilungsberichts mit einer neuen Frist bis zum 4. August 2017. Der Kläger weigerte sich jedoch erneut, seinen Leistungsbeurteilungsbericht auszufüllen, mit der Begründung, dass dieses neue Verfahren angesichts der für den 14. April 2018 vorgesehenen Beendigung seiner Abordnung verfrüht sei. Der Leiter der Personalabteilung erklärte dem Kläger daraufhin, dass dieses Verfahren alle Mitarbeiter der Mission betreffe, deren Abordnung spätestens am 30. April 2018 auslaufen solle, und dass seine Stelle, wenn er nicht daran teilnehme, für vakant erklärt werde. |
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185 |
Am 23. August 2017 schließlich forderte der Leiter der Personalabteilung den Kläger erneut auf, seinen ordnungsgemäß ausgefüllten Leistungsbeurteilungsbericht einzureichen. Der Kläger lehnte auch diese Aufforderung mit der Begründung ab, dass er die Verlängerung seiner Abordnung ab April 2018 nicht beantragen werde. |
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186 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 des Anhangs IX des OPLAN, der sich auf die Personalressourcen bezieht, die Verlängerung der Abordnung eines abgeordneten Bediensteten von der Zustimmung des Missionsleiters abhängig ist, und zwar auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags des betreffenden Bediensteten, der drei Monate vor Ablauf des laufenden Abordnungszeitraums gestellt wird, und eines positiven Leistungsbeurteilungsberichts, der von seinem unmittelbaren Vorgesetzten erstellt wird. |
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187 |
Darüber hinaus sieht Art. 10 des Anhangs IX des OPLAN vor, dass alle Mitglieder der Mission regelmäßig in einem Leistungsbeurteilungsbericht beurteilt werden müssen, insbesondere vor ihrem endgültigen Ausscheiden aus der Mission. |
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188 |
Schließlich hat sich die Mission auf ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien für die Leistungsbeurteilung in ESVP-Missionen“ berufen, aus dem hervorgeht, dass das Verfahren zur Erstellung des Leistungsbeurteilungsberichts vor dem Ausscheiden des betreffenden Bediensteten aus der Mission ein systematisches Vorgehen war und am Ende jeder Abordnung oder jedes Vertrags dringend empfohlen wurde, konkret nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten, wenn der Bedienstete zunächst für ein Jahr entsandt wurde, und jederzeit, wenn dies für notwendig erachtet wurde, bei einem Wechsel des Vorgesetzten oder bei einer Fortentwicklung der Leistung des betreffenden Bediensteten, in Abstimmung mit der Personalabteilung möglich war. |
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189 |
Erstens ist festzustellen, dass die Möglichkeit der Beurteilung eines Missionsmitarbeiters bei einem Wechsel des Vorgesetzten oder einer Fortentwicklung der Leistung des betreffenden Mitarbeiters zwar nicht ausdrücklich in Anhang IX des OPLAN vorgesehen ist, es aber nicht so aussieht, als ob diese Norm einer solchen Praxis im Wege stünde, da Art. 10 dieses Anhangs die Situationen, in denen die Mitglieder der Mission beurteilt werden müssen, nicht erschöpfend regelt. |
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190 |
Im Übrigen hat sich der Kläger auf keine andere Norm berufen, die der Beurteilung seiner Leistungen durch den Missionsleiter im Weg gestanden hätte. |
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191 |
Im Gegenteil lässt sich aus Art. 6 des Beschlusses 2012/392 und der oben in Rn. 160 angeführten Rechtsprechung ableiten, dass der Missionsleiter bei der Entscheidung über die Erstellung des Leistungsbeurteilungsberichts eines seiner Untergebenen über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, wenn er der Ansicht ist, dass dieses Verfahren für seine wirksame Tätigkeit im Einsatzgebiet erforderlich ist. |
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192 |
Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des Missionsleiters vom 6. April 2017, eine Leistungsbeurteilung des Klägers vorzunehmen, grundsätzlich unangemessen oder im Hinblick auf das dienstliche Interesse kritikwürdig war, zumal aus der mündlichen Verhandlung hervorgeht, dass der Kläger nach Juni 2016 keiner Leistungsbeurteilung mehr unterzogen worden war. |
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193 |
Zweitens geht jedoch aus der erneuten Aufforderung der Personalabteilung vom 27. Juli 2017, dass der Kläger seinen Leistungsbeurteilungsbericht ausfüllen solle, hervor, dass sich diese Aufforderung nicht auf die oben in den Rn. 183 und 192 genannte Entscheidung des Missionsleiters vom 6. April 2017 bezog, sondern auf die Notwendigkeit, die Anträge auf Verlängerung der Abordnung zu erfassen und mögliche freie Stellen für alle bis zum 30. April 2018 zur Mission abgeordneten Bediensteten im Voraus zu erfassen, um die Stellenausschreibungen für die Bediensteten vorzunehmen, deren Abordnung zum letztgenannten Zeitpunkt auslaufen würde. |
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194 |
Auch wenn feststeht, dass diese Entscheidung nicht nur den Kläger betraf, hat die Mission doch nicht begründet, warum die Personalabteilung diesen Verwaltungsschritt bereits am 27. Juli 2017 einleitete, obwohl sich aus Art. 7 des Anhangs IX des OPLAN, der sich auf die Personalressourcen bezieht, ergibt, dass das Beurteilungsverfahren für Bedienstete, die eine Verlängerung ihrer Abordnung zur Mission beantragen wollten, bei Vorlage eines entsprechenden Antrags ihrerseits spätestens drei Monate vor Ablauf der Abordnung, d. h. im Fall des Klägers am 14. Januar 2018, stattfinden sollte. |
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195 |
Drittens ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 184 und 193 genannte Aufforderung der Personalabteilung bereits am Tag nach der Abreise des Vermittlers erfolgte. |
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196 |
Es kann jedoch vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Meldungen vom 28. März und 17. Juli 2017 und die Entscheidung des COC vom 20. Juli 2017, ab dem 25. Juli 2017 einen Vermittler vor Ort zu entsenden, von der Mission verlangten, bis zum Vorliegen der Feststellungen des Vermittlers gegenüber dem Kläger mit der Umsicht zu handeln, die insbesondere der Grundsatz der guten Verwaltung gebietet. |
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197 |
Denn abgesehen davon, dass diese Verpflichtung zu umsichtigem Handeln im Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der in Art. 41 der Charta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, SGL Carbon u. a./Kommission,C‑65/21 P und C‑73/21 P bis C‑75/21 P, EU:C:2022:470, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), und insbesondere in der Sorgfaltspflicht enthalten ist, war sie im vorliegenden Fall auch aufgrund von Art. 7 des Verhaltenskodex geboten, der es der Mission untersagt, ein Mitglied der Mission, das einen möglichen Verstoß gemeldet hat, wegen oder infolge dieser Meldung zu bestrafen. |
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198 |
So geht aus dem Bericht vom 29. Juli 2017 hervor, dass der Vermittler der Ansicht war, dass das Vorgehen der Personalabteilung, die am 27. Juli 2017, also unmittelbar nach seiner Evaluierungsmission vor Ort, das Beurteilungsverfahren des Klägers erneut in Gang setzte, unglücklich gewesen und im Vergleich zur üblichen Praxis zu früh erfolgt sei. |
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199 |
In diesem Rahmen kann davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung, das Beurteilungsverfahren des Klägers am Tag nach der Abreise des Vermittlers wieder aufzugreifen, ohne dessen Untersuchungsergebnis abzuwarten, und mehr als neun Monate vor dem Ende der Abordnung des Klägers unter den besonderen Umständen, unter denen sie erfolgte, unangemessen oder kritikwürdig ist. |
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200 |
Ein solches Wiederaufgreifen kann nämlich so interpretiert werden, dass es darauf abzielt, den Kläger nach Ablauf seiner Abordnung aus der Mission hinauszudrängen, ohne die Vorschläge des Vermittlers abzuwarten, so dass diese Entscheidung für sich genommen ein Indiz für Mobbing darstellt. |
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201 |
Folglich ist der dritten Teilrüge stattzugeben. |
– Zur vierten Teilrüge, die sich darauf bezieht, dass der Kläger die aktualisierte Urlaubsaufstellung nach der Aufforderung der Personalabteilung, unentschuldigte Fehltage zu begründen, erhalten habe
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202 |
Mit dieser Teilrüge beanstandet der Kläger die Reaktion des Leiters der Personalabteilung auf seine verspätete Rückkehr aus einem Urlaub im Juni 2017. |
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203 |
Insoweit ergibt sich aus einer E‑Mail vom 28. Juli 2017 an den COC, dass der Kläger die Meldung vom 17. Juli 2017 um einen E‑Mail-Austausch zwischen ihm und dem Leiter der Personalabteilung über seine Rückkehr aus dem Urlaub im Juni 2017, die über das ursprünglich geplante Ende hinausging, ergänzte. |
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204 |
Konkret geht aus diesen E‑Mails hervor, dass der Kläger ein Schreiben erhielt, in dem er aufgefordert wurde, die Gründe für seine Rückkehr aus dem Urlaub am Montag, dem 3. Juli 2017, statt am ursprünglich vorgesehenen Donnerstag, dem 29. Juni 2017, darzulegen. In einer E‑Mail vom 24. Juli 2017 gab der Kläger „persönliche Gründe“ an und erklärte, er habe Kollegen gebeten, die Mission zu benachrichtigen, da es ihm nicht möglich gewesen sei, dies selbst zu tun. Daraufhin schickte der Leiter der Personalabteilung dem Kläger mit E‑Mail vom 27. Juli 2017 eine „aktualisierte Urlaubsaufstellung“, in der die Tage vom 29. und 30. Juni 2017 aufgelistet wurden, und setzte u. a. den Missionsleiter und seinen Stellvertreter in Kopie. Der Kläger erklärte daraufhin, dass er dieses Dokument nicht angefordert habe und dass er wissen wolle, weshalb sein Gesprächspartner anderen Empfängern Kopien geschickt habe, da es sich um ein Dokument handele, das er für streng vertraulich halte. |
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205 |
Erstens ist erwiesen, dass die Aufforderung der Personalabteilung, den Urlaub zu begründen, auf den 24. Juli 2017 datiert war und dem Kläger am selben Tag bekannt gegeben wurde, so dass sie am Tag vor der Ankunft des Vermittlers erfolgte. |
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206 |
Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass der Kläger den Vermittler in seinen bilateralen Gesprächen mit ihm am 25. und 26. Juli 2019 auf diese Aufforderung zur Begründung des Urlaubs hingewiesen hat, obwohl es ihm freistand, dies zu tun. |
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207 |
Somit ist festzustellen, dass der Kläger nicht der Ansicht war, dass die Aufforderung zur Begründung des Urlaubs vom 24. Juli 2017 ein Indiz für Mobbing gegen ihn darstelle, sondern dass er der Meinung war, dass dies bei der Übersendung der aktualisierten Urlaubsaufstellung vom 27. Juli 2017 der Fall gewesen sei. |
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208 |
Zweitens ist auch festzustellen, dass der Kläger im Mai 2017 verspätet aus dem Urlaub zurückkehrte und dass er dieses Verhalten im August 2017 wiederholte, ohne die internen Regeln für Urlaubsanträge einzuhalten. |
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209 |
Drittens ist festzustellen, dass unbeschadet der oben in Rn. 197 erwähnten Sorgfaltspflicht und der Pflicht zu umsichtigem Handeln in Erwartung der Untersuchungsergebnisse des Vermittlers weder die Art. 1 und 31 der Charta noch Art. 12a des Statuts und – im vorliegenden Fall – auch nicht die Bestimmungen des Anhangs IX des OPLAN und des Verhaltenskodex von der Mission verlangten, den Kläger von den Personalverwaltungsverfahren der Mission auszunehmen, nur weil er Meldungen wegen Mobbings gegen den Missionsleiter und seinen Stellvertreter eingereicht hatte. |
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210 |
Somit konnten die Meldungen vom 28. März und 17. Juli 2017 nicht dem entgegenstehen, dass die Personalabteilung unter der Kontrolle des Missionsleiters und seines Stellvertreters dem Kläger am 27. Juli 2017 ein Formular mit der aktualisierten Aufstellung seines Urlaubs im Anschluss an die unentschuldigten Fehltage am 29. und 30. Juni 2017 zusandte, da ein solches Dokument grundsätzlich erforderlich ist, um genaue Kenntnis über die Urlaubsansprüche des betreffenden Bediensteten für den Rest des laufenden Jahres zu haben. |
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211 |
Folglich kann die Versendung einer aktualisierten Urlaubsaufstellung durch die Personalabteilung an den Kläger am 27. Juli 2017 für sich genommen nicht als eine unangemessene oder kritikwürdige Handlung angesehen werden, die geeignet ist, einen Hinweis auf Mobbing gegenüber dem Kläger darzustellen, so dass die vierte Teilrüge als unbegründet zurückzuweisen ist. |
– Zur umfassenden und kontextbezogenen Bewertung des Verhaltens, das der Kläger dem Missionsleiter und seinem Stellvertreter vorwirft
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212 |
Gemäß der oben in Rn. 135 angeführten Rechtsprechung ist es Sache des Gerichts, eine umfassende und kontextbezogene Bewertung des Verhaltens vorzunehmen, das dem Missionsleiter und seinem Stellvertreter vom Kläger vorgeworfen wird. |
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213 |
Insoweit geht aus einer E‑Mail des Missionsleiters an den Kläger vom 6. April 2017 hervor, dass Ersterer den italienischen Behörden und dem COC seinen Wunsch mitteilte, die Rückführung des Klägers aufgrund eines Vertrauensverlusts in Verbindung mit vom Kläger angeblich begangenen Verletzungen des Berufsgeheimnisses zu erreichen. |
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214 |
Art. 8 des Anhangs IX des OPLAN gibt dem Missionsleiter die Möglichkeit, die Abordnung eines Bediensteten vorzeitig zu beenden, insbesondere aus disziplinarischen Gründen nach dem Verhaltenskodex oder weil der betreffende Bedienstete nicht in der Lage ist, die grundlegenden Anforderungen der Mission zu erfüllen. |
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215 |
Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass die Mission bei den italienischen Behörden die vorzeitige Beendigung der Abordnung des Klägers beantragt oder das in Art. 8 des Anhangs IX des OPLAN vorgesehene Verfahren eingeleitet hat. |
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216 |
In Beantwortung einer Frage in der mündlichen Verhandlung hat die Mission nämlich ausgeführt, dass das in Art. 8 des Anhangs IX des OPLAN vorgesehene Verfahren zur vorzeitigen Beendigung der Abordnung einen gewissen Verwaltungsaufwand mit sich bringe und die Einsetzung eines Ausschusses erfordere, der die Situation des betroffenen Bediensteten sowie die Gründe, aus denen der Missionsleiter die vorzeitige Beendigung seiner Abordnung in Erwägung ziehe, beurteile. |
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217 |
Somit war das gesamte Arbeitsumfeld, innerhalb dessen sich der vom Kläger geltend gemachte Sachverhalt zutrug, durch die Absicht des Missionsleiters gekennzeichnet, wie sie aus der oben in Rn. 213 genannten E‑Mail vom 6. April 2017 hervorgeht, sich vom Kläger zu trennen, ohne dabei das in Art. 8 des Anhangs IX des OPLAN vorgesehene Verfahren einzuleiten. |
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218 |
Zum einen war ein solcher Kontext jedoch geeignet, die vom Kläger vorgenommene Bewertung der dem Missionsleiter und seinem Stellvertreter in der zweiten und in der dritten Teilrüge vorgeworfenen Tatsachen, die nach Auffassung des Gerichts Indizien für Mobbing darstellen, zu bestätigen. Zum anderen waren die vom Kläger dem Missionsleiter und seinem Stellvertreter in der ersten und in der vierten Teilrüge vorgeworfenen Tatsachen, die nach Auffassung des Gerichts für sich genommen keine Indizien für Mobbing darstellen, ihrerseits geeignet, in diesem Kontext als solche zu erscheinen, insbesondere aufgrund des Umstands, dass alle diese Tatsachen sich innerhalb eines begrenzten Zeitraums zutrugen. |
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219 |
Folglich macht der Kläger zu Recht geltend, dass die Mission gegen Art. 1 und Art. 31 Abs. 1 der Charta sowie Art. 12a des Statuts verstoßen habe, indem sie es unterlassen habe, eine Verwaltungsuntersuchung aufgrund seiner Mobbingvorwürfe zu veranlassen. Dem ersten Klagegrund ist daher in vollem Umfang stattzugeben. |
Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung und der Fürsorgepflicht
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220 |
Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass die drei behaupteten Verstöße, die oben in Rn. 79 aufgezählt werden und die für die Zwecke dieses Urteils als ebenso viele Teilrügen zur Stützung dieses Klagegrundes zu betrachten sind, Verletzungen des Rechts auf eine gute Verwaltung und der Fürsorgepflicht darstellten. |
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221 |
Die Mission macht geltend, dass das Vorbringen des Klägers unbegründet sei. |
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222 |
Bevor diese drei Teilrügen geprüft werden, muss das Gericht beurteilen, ob sich der Kläger mit Erfolg auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht berufen kann und, wenn ja, ob sich der Inhalt dieser Pflicht vom Recht auf eine gute Verwaltung unterscheidet. |
– Zur Anwendbarkeit der Fürsorgepflicht auf den Rechtsstreit
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223 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, das das Statut in den Beziehungen zwischen den Bediensteten des öffentlichen Dienstes und ihrer Verwaltung geschaffen hat. Dieses Gleichgewicht sowie der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gebieten es insbesondere, dass die Verwaltung, wenn sie über die Situation eines Beamten entscheidet, sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und dass sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt (vgl. Beschluss vom 31. März 2022, Barata/Parlament, C‑305/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:253, Rn. 7 und 8 [Stellungnahme des Generalanwalts, Nr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung]). |
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224 |
Wie sich aus den obigen Rn. 125 bis 129 ergibt, verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung jedoch eine analoge Anwendung bestimmter Vorschriften des Statuts und der Rechtsprechung zum öffentlichen Dienst der Union auf den Fall nationaler Bediensteter, die zu einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle wie der Mission abgeordnet sind, wenn diese Bediensteten sich in einer Situation befinden, die mit der von Bediensteten, die dem Statut unterliegen, vergleichbar ist, und die unterschiedliche Situation der einen und der anderen nicht objektiv rechtfertigen kann, dass die Erstgenannten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Einsatzgebiet nicht in den Genuss des gleichen Schutzniveaus und der gleichen Schutzvorschriften wie die Letztgenannten kommen. |
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225 |
Dies gilt insbesondere für die Fürsorgepflicht des beschäftigenden Organs, der beschäftigenden Einrichtung oder der beschäftigenden sonstigen Stelle der Union gegenüber ihren Beamten und Bediensteten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2020, H/Rat, T‑271/10 RENV II, EU:T:2020:548, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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226 |
Folglich kann sich der Kläger mit Erfolg auf die Fürsorgepflicht berufen. |
– Zur Tragweite der Fürsorgepflicht und des Rechts auf eine gute Verwaltung
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227 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Rahmen einer ersten Teilrüge im Wesentlichen beanstandet, dass die Mission seine Beschwerden vom 8. März 2017 und seine Meldungen vom 28. März und 17. Juli 2017 nicht innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet habe, im Rahmen einer zweiten Teilrüge, dass sie die Feststellungen und die Empfehlung im Bericht vom 29. Juli 2017 nicht zur Kenntnis genommen habe, und im Rahmen einer dritten Teilrüge, dass die Mission den Empfehlungen des Vermittlers nicht nachgekommen sei. |
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228 |
Diesbezüglich bestimmt Art. 41 Abs. 1 der Charta, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Darüber hinaus sieht Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta vor, dass das Recht auf eine gute Verwaltung das Recht einer jeden Person umfasst, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. |
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229 |
Die Fürsorgepflicht, wie sie von der Rechtsprechung definiert wird, erwähnt hingegen nicht die Verpflichtung des beschäftigenden Organs, der beschäftigenden Einrichtung oder der beschäftigenden sonstigen Stelle der Union, über die Situation oder den Antrag eines ihrer Bediensteten innerhalb einer angemessenen Frist oder nach Anhörung des Bediensteten zu entscheiden, und insbesondere nicht die Verpflichtung, den Empfehlungen eines Vermittlers Folge zu leisten, der nach einer Beschwerde wegen Mobbings bestellt wird. |
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230 |
Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung keine direkte oder explizite Verbindung zwischen der Fürsorgepflicht einerseits und der Verpflichtung, einen Antrag, insbesondere eine Beschwerde wegen Mobbings, innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen, dem Recht auf Anhörung und der etwaigen Verpflichtung, den Empfehlungen zu folgen, die von einem nach einer Beschwerde wegen Mobbings bestellten Vermittler abgegeben werden, andererseits. |
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231 |
Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Fürsorgepflicht einem erhöhten Erfordernis der Verantwortung gegenüber den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entspricht, wenn diese als Arbeitgeber handeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T‑296/21, EU:T:2022:808, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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232 |
Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch nicht präzisiert, welcher Art die Verpflichtungen sind, die der Mission im vorliegenden Fall aufgrund der Fürsorgepflicht oblegen haben sollen und sich von denen unterscheiden sollen, die sich aus dem Recht auf eine gute Verwaltung ergeben. |
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233 |
Somit ist festzustellen, dass der vorliegende Klagegrund, soweit er auf eine etwaige Verletzung der Fürsorgepflicht gestützt wird, nicht mit hinreichenden Angaben versehen ist, um seine Begründetheit zu beurteilen, und insofern ist er gemäß Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung als nicht hinreichend genau und unzulässig zurückzuweisen. |
– Zur ersten Teilrüge, die darauf gestützt wird, dass die Beschwerden vom 8. März 2017 und die Meldungen vom 28. März und 17. Juli 2017 nicht innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet worden seien
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234 |
Mit dieser Teilrüge macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Mission seine Beschwerden vom 8. März 2017 und seine Meldungen vom 28. März und 17. Juli 2017 nicht innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet habe, obwohl sie bereits im März 2017 damit befasst worden sei, dass der Vermittler seinen Bericht am 29. Juli 2017 vorgelegt habe und dass die Mission dem Kläger erst am 10. April 2018 eine Antwort erteilt habe. |
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235 |
Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger am 8. März 2017 zwei Beschwerden an den Missionsleiter gerichtet hatte, darunter eine wegen Mobbings durch einen Arbeitskollegen, bevor er am 28. März 2017 eine Meldung beim den COC machte, damit er diese beiden Beschwerden untersuche. |
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236 |
Die erste Beschwerde vom 8. März 2017 wegen Mobbings wurde jedoch vom stellvertretenden Missionsleiter ohne weitere Maßnahmen nicht weiterverfolgt, worüber der Kläger per E‑Mail vom 24. März 2017 informiert wurde. |
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237 |
Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese erste Beschwerde nicht innerhalb einer angemessenen Frist untersucht wurde. |
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238 |
Sodann geht in Bezug auf die zweite Beschwerde vom 8. März 2017 aus den von der Mission vorgelegten Unterlagen hervor, dass der Missionsleiter am 20. März 2017 den COC um die Anwendung von Art. 10 des Verhaltenskodex ersuchte, damit der Stellvertreter des COC unwiderruflich die Untersuchung dieser Beschwerde übernehme, was der COC akzeptierte und worüber der Kläger am 30. März 2017 in Kenntnis gesetzt wurde. Am 24. April 2017 legte der Stellvertreter des COC einen vorläufigen Untersuchungsbericht vor und teilte dem Missionsleiter mit E‑Mail vom 15. Mai 2017 mit, dass im Einklang mit dem Verhaltenskodex beschlossen worden sei, die Beschwerde als eine Frage des Führungsstils zu behandeln, ohne ein formelles Disziplinarverfahren einzuleiten. |
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239 |
Der Stellvertreter des COC wies den Missionsleiter in dieser E‑Mail insbesondere auf die Notwendigkeit hin, dass alle Mitglieder der Mission die geltenden Sicherheitsbestimmungen einhalten, und bat ihn, für die Einhaltung dieser Verpflichtung zu sorgen. |
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240 |
Der Kläger wurde am 29. Mai 2017 telefonisch über das Ergebnis der zweiten Beschwerde vom 8. März 2017 informiert, so dass ebenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Bearbeitungsdauer dieser Beschwerde, die etwas mehr als zwei Monate in Anspruch nahm, unangemessen lang gewesen wäre. |
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241 |
Zweitens gab der Kläger am 28. März 2017 eine erste Meldung ab, damit der COC die Untersuchung der beiden Beschwerden vom 8. März 2017 sicherstelle. |
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242 |
Was jedoch die zweite Beschwerde vom 8. März 2017 betrifft, so geht aus der obigen Rn. 238 hervor, dass ihre Prüfung am 28. März 2017 im Gange war und dass sie tatsächlich am 15. Mai 2017 vom Stellvertreter des COC bearbeitet wurde. |
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243 |
Somit gab es für den COC keinen Grund, sich in die Bearbeitung dieser Beschwerde einzuschalten, zumal aus dem Verhaltenskodex nicht hervorgeht, dass der COC ein solches Vorrecht in Bezug auf Meldungen hat, mit denen der Missionsleiter oder sein Stellvertreter befasst ist. |
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244 |
Was schließlich die erste Beschwerde vom 8. März 2017 wegen Mobbings betrifft, geht aus den Bestimmungen des Verhaltenskodex ebenfalls nicht hervor, dass der COC die Möglichkeit hat, die Entscheidung des Missionsleiters oder seines Stellvertreters, die Beschwerde eines Bediensteten über einen möglichen Verstoß gegen die für die Mission geltenden Sicherheitsvorschriften ohne weitere Maßnahmen nicht weiterzuverfolgen, abzuändern. |
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245 |
Folglich konnte die Meldung vom 28. März 2017 zur Befassung des COC mit der ersten Beschwerde vom 8. März 2017 nicht zum Beginn einer neuen Untersuchungsfrist führen. |
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246 |
Drittens ist in Bezug auf die Meldung, die der Kläger am 17. Juli 2017 beim COC in Bezug auf den Missionsleiter und seinen Stellvertreter wegen Mobbings abgab, darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits am 20. Juli 2017 darüber informiert wurde, dass der Vermittler in der darauffolgenden Woche eintreffen würde, und dass der Vermittler seinen Bericht am 29. Juli 2017 vorlegte. |
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247 |
Insbesondere empfahl der Vermittler in seinem Untersuchungsergebnis, zum jetzigen Zeitpunkt keine förmliche Untersuchung, wie im Verhaltenskodex vorgesehen, einzuleiten, gemäß der in Art. 11 Buchst. b des Verhaltenskodex vorgesehenen Möglichkeit, die es der Mission erlaubt, eine Meldung als eine Frage des Führungsstils zu behandeln, ohne ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten, und sie bei Bedarf einem Schlichtungsverfahren zu unterziehen. |
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248 |
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Meldung vom 17. Juli 2017 wegen Mobbings Gegenstand einer ersten Untersuchung war, die am 29. Juli 2017 abgeschlossen wurde, und dass der für diese Untersuchung in Anspruch genommene Zeitraum nicht unangemessen war. |
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249 |
Folglich ist die erste Teilrüge des vorliegenden Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen. |
– Zur zweiten Teilrüge, die darauf gestützt wird, dass dem Kläger die Feststellungen und die Empfehlung im Bericht vom 29. Juli 2017 nicht mitgeteilt worden seien
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250 |
In diesem Teil wirft der Kläger der Mission vor, dass sie ihm die Feststellungen und die Empfehlung aus dem Bericht vom 29. Juli 2017 nicht zur Kenntnis gebracht habe. |
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251 |
Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass sich im Rahmen eines Verfahrens zur Untersuchung eines Beistandsantrags oder einer Beschwerde wegen Mobbings das angebliche Opfer eines solchen Mobbings nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung auf das Recht berufen kann, gehört zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker, C‑187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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252 |
Im Einzelnen bestimmt Art. 41 Abs. 2 der Charta, dass das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht einer jeder Person umfasst, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, und das Recht einer jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses sowie die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen. |
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253 |
Konkret garantiert das Recht, gehört zu werden, jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C‑570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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254 |
Somit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten betreffend Mobbing im Zusammenhang mit Unionsbeamten oder Unionsbediensteten die Person, die eine Beschwerde wegen Mobbings erhoben hat, ein Recht darauf hat, dass ihr zumindest eine Zusammenfassung der Erklärungen der des Mobbings beschuldigten Person und der verschiedenen während des Untersuchungsverfahrens angehörten Zeugen übermittelt wird, damit sie gegenüber dem betreffenden Organ sachdienlich Stellung nehmen kann, bevor dieses eine Entscheidung trifft, wobei die Mitteilung dieser Zusammenfassung gegebenenfalls unter Wahrung des Grundsatzes der Vertraulichkeit zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C‑570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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255 |
Dies ist der Fall, wenn diese Erklärungen in dem Bericht, der der Behörde übergeben wurde, die die Entscheidung getroffen hat, die Beschwerde nicht weiterzuverfolgen, verwendet wurden und er Empfehlungen enthält, auf die diese Behörde ihre Entscheidung gestützt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C‑570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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256 |
Zur Sicherstellung der Vertraulichkeit der Zeugenaussagen und der Ziele, die diese schützt, kann nämlich auf bestimmte Techniken wie die Anonymisierung bzw. die Verbreitung des Inhalts der Zeugenaussagen in Form einer Zusammenfassung oder auch die Unkenntlichmachung bestimmter Teile des Inhalts der Aussagen zurückgegriffen werden, wobei sicherzustellen ist, dass der Beamte oder Bedienstete, der einen Beistandsantrag wegen Mobbings eingereicht hat, angehört wird, bevor eine ihn beschwerende Entscheidung getroffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C‑570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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257 |
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger zwar vom Vermittler während seines Besuchs vor Ort am 25. und 26. Juli 2017 angehört wurde, jedoch weder vom Inhalt der Aussagen des Missionsleiters und seines Stellvertreters noch vom Inhalt der Aussagen anderer Zeugen, die vom Vermittler angehört worden waren, Kenntnis erlangte. |
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258 |
Darüber hinaus steht ebenfalls fest, dass der Kläger auch keine Kenntnis von der Empfehlung erlangte, die der Vermittler dem COC zu geben beabsichtigte. |
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259 |
Da der COC die Entscheidung vom 10. April 2018 auf der Grundlage des Berichts vom 29. Juli 2017 und im Hinblick auf die darin enthaltene Empfehlung erließ, hätte er die Wahrung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör sicherstellen müssen, indem er ihm Gelegenheit gab, vor dem Erlass dieser Entscheidung zu diesem Bericht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zusätzliche Auskünfte zu erteilen. Denn seine Anhörung hätte den COC gegebenenfalls zu einer anderen Schlussfolgerung veranlassen können, nämlich der Entscheidung, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker, C‑187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 73). |
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260 |
Wenn der Kläger über die Empfehlung des Vermittlers im Bericht vom 29. Juli 2017 informiert worden wäre, hätte er außerdem, nach der Feststellung, dass diese Empfehlung nicht umgesetzt worden ist, die Möglichkeit gehabt, sich bei der Mission hierauf zu berufen, insbesondere um die Entscheidung anzufechten, mit der die Einleitung einer Voruntersuchung oder einer Disziplinaruntersuchung abgelehnt wurde, wovon er erst am 10. April 2018 Kenntnis erhielt. |
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261 |
Somit macht der Kläger zu Recht geltend, dass die Mission das Recht auf eine gute Verwaltung verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, ihm die Feststellungen und die Empfehlung im Bericht vom 29. Juli 2017 zumindest in Form einer anonymisierten Zusammenfassung mitzuteilen, so dass er in der Lage gewesen wäre, sinnvoll zum Inhalt dieses Dokuments Stellung zu nehmen, bevor der COC eine Entscheidung über die Folgemaßnahmen zu den genannten Feststellungen und der Empfehlung in Bezug auf die Meldungen vom 28. März und 17. Juli 2017 traf. |
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262 |
Zwar behauptet die Mission, der Missionsleiter habe den Bericht vom 29. Juli 2017 nicht erhalten, so dass sie nicht in der Lage gewesen sei, dem Kläger diesen Bericht zur Kenntnis zu bringen. |
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263 |
Doch selbst wenn man diesen Umstand als wahr unterstellt, hat er keine Auswirkungen auf die Zurechenbarkeit der oben in Rn. 261 erwähnten Verstöße an die Mission, da aus den obigen Rn. 78 bis 87 hervorgeht, dass die Entscheidungen, die der COC in Bezug auf den Kläger in Anwendung des Verhaltenskodex traf, geeignet sind, die Haftung der Mission auszulösen. |
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264 |
Unter diesen Umständen ist der zweiten Teilrüge des zweiten Klagegrundes stattzugeben. |
– Zur dritten Teilrüge, die sich auf die fehlende Umsetzung der Empfehlung des Vermittlers stützt
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265 |
In dieser Teilrüge wirft der Kläger der Mission vor, nicht die Empfehlung des Vermittlers, eine Phase der Beruhigung vorzusehen, umgesetzt zu haben, insbesondere durch eine Versetzung nach Brüssel. |
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266 |
Insoweit ergibt sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes, dass der Kläger mit Recht geltend macht, dass die Verstöße, die dem Missionsleiter und seinem Stellvertreter im Rahmen der vier Teilrügen, aus denen sich dieser Klagegrund zusammensetzt, vorgeworfen werden, Indizien für Mobbing darstellten, die die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung zur Feststellung ihrer Begründetheit gerechtfertigten hätten. |
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267 |
Aus der oben in Rn. 138 angeführten Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass die beschäftigende Behörde, wenn sie mit einem Beistandsantrag befasst wird, kraft ihrer Beistandspflicht beim Auftreten eines Zwischenfalls, der mit einem geordneten und reibungslosen Dienstbetrieb unvereinbar ist, nicht nur mit der nach den Umständen des Falles gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge handeln muss, um den Sachverhalt festzustellen, sondern auch geeignete Maßnahmen ergreifen muss, wenn der Beamte oder sonstige Bedienstete, der um Schutz für sich ersucht, einen Anfangsbeweis dafür erbringt, dass die Angriffe, denen er ausgesetzt zu sein behauptet, wirklich stattgefunden haben. |
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268 |
Diese Beistandspflicht ist eine Ausprägung der Sorgfaltspflicht, die sich aus dem Recht auf eine gute Verwaltung ergibt, und gebietet, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sorgsam und umsichtig handeln und dabei alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, SGL Carbon u. a./Kommission,C‑65/21 P und C‑73/21 P bis C‑75/21 P, EU:C:2022:470, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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269 |
Da die Prüfung des ersten Klagegrundes ergeben hat, dass der Kläger einen Anfangsbeweis für das Mobbing, über das er sich beschwerte, erbracht hat, oblag es im vorliegenden Fall der Mission, zum einen gemäß dem Verhaltenskodex eine Voruntersuchung oder eine Disziplinaruntersuchung einzuleiten, um festzustellen, ob dieses Mobbing tatsächlich stattgefunden hat, und zum anderen den Kläger zu schützen, gegebenenfalls durch die vorübergehende Übertragung einer Aufgabe, die ihn der direkten Befehlsgewalt des Missionsleiters und seines Stellvertreters entzogen hätte, da es keine andere geeignetere Maßnahme zur Gewährleistung dieses vorläufigen Schutzes gab. |
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270 |
Insoweit kann die Mission nicht mit Recht geltend machen, dass sie den Kläger aus praktischen Gründen nicht vorübergehend nach Brüssel hätte versetzen können, da sowohl aus Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses 2012/392 als auch aus ihrem Organigramm hervorgeht, dass sie über eine „Unterstützungskomponente“ verfügt, die in dieser Stadt angesiedelt ist. |
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271 |
Unter diesen Umständen ist auch der dritten Teilrüge des zweiten Klagegrundes stattzugeben. [nicht wiedergegeben] |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Truchot Kanninen Perišin Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Juli 2024 Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.