URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
11. April 2024 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe – Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH‑Verordnung) – Art. 2 Abs. 1 Buchst. b – Anwendungsbereich – Art. 3 Nrn. 10 und 11 – Begriffe ‚Einfuhr‘ und ‚Importeur‘ – Art. 6 – Registrierungspflicht – Person, die die Verantwortung für die Registrierung trägt – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Zollkodex der Europäischen Union – Zolllager“
In der Rechtssache C‑654/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen, Afdeling Gent (Gericht Erster Instanz Ostflandern, Abteilung Gent, Belgien) mit Entscheidung vom 17. Oktober 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Oktober 2022, in dem Verfahren
FOD Volksgezondheid, Veiligheid van de voedselketen & Leefmilieu
gegen
Triferto Belgium NV
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei, der Richter J.‑C. Bonichot und S. Rodin (Berichterstatter) sowie der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2023,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der Triferto Belgium NV, vertreten durch E. Vermeulen, Advocaat, und S. A. Gawronski, Advocate, |
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der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens, P. Cottin und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von M. Rysman, Avocate, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Mathieu, K. Mifsud-Bonnici, F. Moro und G. Wils als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. November 2023
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b, von Art. 3 Nrn. 10 und 11 sowie von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, berichtigt in ABl. 2007, L 136, S. 3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. 2008, L 353, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: REACH-Verordnung). |
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2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem FOD Volksgezondheid, Veiligheid van de voedselketen & Leefmilieu (Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Belgien) (im Folgenden: FÖD Volksgesundheit) und der Triferto Belgium NV (im Folgenden: Triferto) mit Sitz in Gent (Belgien) wegen einer Geldbuße, die gegen Triferto wegen eines Verstoßes gegen die Registrierungspflicht für Stoffe nach Art. 6 Abs. 1 der REACH-Verordnung verhängt wurde. |
Rechtlicher Rahmen
REACH-Verordnung
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3 |
In den Erwägungsgründen 10, 16, 17 und 19 der REACH-Verordnung heißt es:
…
…
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Art. 1 („Ziel, Geltungsbereich und Anwendung“) Abs. 1 der REACH-Verordnung bestimmt: „Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern.“ |
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Art. 2 („Anwendung“) Abs. 1 Buchst. b der REACH-Verordnung sieht vor: „Diese Verordnung gilt nicht für …
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6 |
In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) Nrn. 10 bis 14 und Nr. 24 der REACH-Verordnung heißt es: „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: …
…
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In Art. 5 („Ohne Daten kein Markt“) der REACH-Verordnung heißt es: „Vorbehaltlich der Artikel 6, 7, 21 und 23 dürfen Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen nur dann in der Gemeinschaft hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Titels, soweit vorgeschrieben, registriert wurden.“ |
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8 |
Art. 6 („Allgemeine Registrierungspflicht für Stoffe als solche oder in Gemischen“) Abs. 1 der REACH-Verordnung bestimmt: „Soweit in dieser Verordnung nicht anderweitig bestimmt, reicht ein Hersteller oder Importeur, der einen Stoff als solchen oder in einem oder mehreren Gemisch(en) in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellt oder einführt, bei der [ECHA] ein Registrierungsdossier ein.“ |
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Art. 10 („Zu allgemeinen Registrierungszwecken vorzulegende Informationen“) der REACH-Verordnung bestimmt: „Ein nach Artikel 6 oder Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 5 einzureichendes Registrierungsdossier muss folgende Informationen enthalten:
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Art. 21 („Herstellung und Einfuhr von Stoffen“) Abs. 1 Unterabs. 1 der REACH-Verordnung bestimmt: „Unbeschadet des Artikels 27 Absatz 8 darf ein Registrant mit der Herstellung oder Einfuhr eines Stoffes oder der Produktion oder Einfuhr eines Erzeugnisses beginnen oder fortfahren, sofern die [ECHA] innerhalb von drei Wochen nach dem Antragsdatum keine gegenteilige Mitteilung nach Artikel 20 Absatz 2 macht.“ |
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Art. 22 („Weitere Pflichten des Registranten“) Abs. 1 der Verordnung bestimmt: „Nach der Registrierung ist der Registrant dafür verantwortlich, aus eigener Initiative seine Registrierung unverzüglich anhand der einschlägigen neuen Informationen zu aktualisieren und diese der [ECHA] in folgenden Fällen zu übermitteln: …“ |
Zollkodex
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Art. 5 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) bestimmt in den Nrn. 3, 11 und 17: „Für den Zollkodex gelten folgende Begriffsbestimmungen: …
…
…
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Das Zollverfahren der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung von Waren wird durch die Art. 144 bis 152 in Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 des Zollkodex geregelt. Nach diesem Verfahren befinden sich Waren, die nicht aus der Europäischen Union stammen (im Folgenden: Nicht-Unionswaren), vom Zeitpunkt ihrer Gestellung an in der vorübergehenden Verwahrung. Diese Waren können für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen in diesem Verfahren verbleiben. |
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14 |
Das zollrechtliche Versandverfahren ist Gegenstand der Art. 226 bis 236 des Zollkodex, die zu Titel VII Kapitel 2 Abschnitt 1 des Zollkodex gehören, und umfasst zum einen das externe Versandverfahren, in dem Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden können, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, sonstigen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Zum anderen umfasst es das interne Versandverfahren, das es ermöglicht, Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über ein anderes, außerhalb des Zollgebiets gelegenes Land oder Gebiet zu befördern. |
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Das Zolllagerverfahren ist in den Art. 240 bis 242 in Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zollkodex geregelt. Nach diesem Verfahren können Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in für diesen Zweck durch die Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten („Zolllager“) gelagert werden. Die Zolllager können entweder von jedermann (öffentliche Zolllager) oder vom Inhaber der Zolllagerbewilligung (private Zolllager) zur Zolllagerung von Waren genutzt werden. |
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16 |
Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex enthält die Art. 243 bis 249 über das Freizonenverfahren, in das Waren unter Aussetzung insbesondere von Einfuhrabgaben und anderer Abgaben überführt werden. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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17 |
Im Jahr 2019 bestellte Triferto bei der Dreymoor Fertilizers Overseas PTE LTD aus Singapur über eine Tonne Harnstoff. Diese Ware stammte aus einem Drittland, der vereinbarte Lieferort war Gent. Auf Anfordern von Dreymoor Fertilizers Overseas verbrachte die Belor-Eurofert GmbH (im Folgenden: Belor) mit Sitz in Bamberg (Deutschland) die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ladung Harnstoff physisch in die Union und lagerte sie in ein Zolllager in Gent ein. Belor hatte zuvor als vermeintlicher Importeur im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der REACH-Verordnung für den in Rede stehenden Harnstoff bei der ECHA ein Registrierungsdossier und sodann die Zollanmeldung für diese Ware eingereicht. |
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Nach einer am 11. Februar 2020 durchgeführten Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der REACH-Verordnung vertrat der FÖD Volksgesundheit die Ansicht, dass nicht Belor, sondern Triferto als Importeur im Sinne von Art. 3 in Verbindung mit Art. 6 der REACH-Verordnung anzusehen sei. Da der FÖD Volksgesundheit der Auffassung war, Triferto hätte für den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Harnstoff das Registrierungsdossier einreichen müssen, verhängte er eine Geldbuße in Höhe von 32856 Euro gegen Triferto. |
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19 |
Am 10. Februar 2022 wandten sich Triferto und der FÖD Volksgesundheit gemeinsam an die Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen, Afdeling Gent (Gericht Erster Instanz Ostflandern, Abteilung Gent, Belgien), das vorlegende Gericht. |
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Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts wirft das vorlegende Gericht Fragen nach der Auslegung des Begriffs „Importeur“ im Sinne von Art. 3 Nr. 11 der REACH-Verordnung auf, da dieser Begriff für die korrekte Anwendung von Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung von entscheidender Bedeutung sei. |
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Außerdem fragt das vorlegende Gericht nach der Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der REACH-Verordnung: Nach dieser Vorschrift gilt die genannte Verordnung nicht für Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden. |
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Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Begriff „Importeur“ im Sinne der REACH-Verordnung nach Auffassung des FÖD Volksgesundheit dahin auszulegen sei, dass er sich auf diejenige Person beziehe, die den Stoff unmittelbar im Drittstaat gekauft habe, und nicht auf die Person, die diesen Stoff physisch in die Union verbracht bzw. transportiert habe. Der FÖD Volksgesundheit habe sich insoweit auf die Erläuterungen auf der Website der ECHA gestützt. |
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23 |
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach dem Vorbringen von Triferto hingegen dasjenige Unternehmen, das für das physische Verbringen des betreffenden Stoffes verantwortlich sei, als dessen Importeur anzusehen sei, unabhängig davon, wer den Stoff gekauft habe. Außerdem könnten die betreffenden Unternehmen entweder vereinbaren, dass das Unternehmen, das für das physische Verbringen des Stoffes verantwortlich sei und die Zollanmeldung abgebe, Importeur im Sinne der REACH-Verordnung und damit für die Registrierung bei der ECHA verantwortlich sei, oder dass die Endverantwortung für die Einfuhr von einem anderen Unternehmen als dem Spediteur oder dem Logistikunternehmen zu tragen sei, in welchem Fall dieses erstgenannte Unternehmen Importeur im Sinne dieser Verordnung sei. Triferto habe sich insoweit auf ein Informationsblatt zur REACH-Verordnung und zu Importeuren gestützt, das von den niederländischen Behörden im Internet veröffentlicht worden sei. |
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24 |
Unter diesen Umständen hat die Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen, Afdeling Gent (Gericht Erster Instanz Ostflandern, Abteilung Gent) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
Zum ersten Teil der zweiten Frage
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Mit dem ersten Teil seiner zweiten Frage, der als Erstes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der REACH-Verordnung dahin auszulegen ist, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser Verordnung nur für Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen gilt, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen und die weder behandelt noch verarbeitet werden, wenn für diese Stoffe einer der in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fälle zutrifft. |
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26 |
Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der REACH-Verordnung gilt die Verordnung nicht für Stoffe, „die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden“. |
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27 |
Daraus folgt, dass die REACH-Verordnung keine Anwendung auf gestellte Stoffe findet, die zwei Voraussetzungen erfüllen, nämlich erstens, dass diese Stoffe weder behandelt noch verarbeitet werden, und zweitens, dass auf sie einer der in dieser Bestimmung genannten Fälle zutrifft. |
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28 |
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Klarstellung des vorlegenden Gerichts in seiner zweiten Frage, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Stoff Gegenstand der zollamtlichen Überwachung war, bei der er in das Verfahren J – Code 71 00 in Feld 37 des Einheitspapiers überführt wurde. Dieser Code besagt, dass der Stoff in das Zolllagerverfahren eingebracht wurde (71) und zuvor keinem Zollverfahren unterlag (00). |
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29 |
Wie in Rn. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist für den in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der REACH-Verordnung genannten Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser Verordnung insbesondere erforderlich, dass für den in Rede stehenden Stoff einer der in dieser Bestimmung genannten Fälle zutrifft, nämlich dass er sich in vorübergehender Verwahrung, in einer Freizone oder in einem Freilager zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befindet. |
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30 |
Da das Zolllagerverfahren keiner der genannten Fälle ist, ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob das Zolllagerverfahren, das unter die Art. 240 bis 242 in Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zollkodex fällt, gleichwohl zur Einschränkung des Anwendungsbereichs der REACH-Verordnung einem dieser Fälle gleichgestellt werden kann. |
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31 |
Was erstens die vorübergehende Verwahrung betrifft, so wird diese in Art. 5 Nrn. 11 und 17 des Zollkodex aufgeführt und in dessen Art. 144 bis 152 geregelt, die zu Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 des Zollkodex gehören. Wie die Generalanwältin in Nr. 34 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, handelt es sich dabei um eine Alternative zur Einbringung in ein Zollverfahren, also auch zur Lagerung in einem Zolllager, so dass das Zolllagerverfahren nicht der vorübergehenden Verwahrung gleichgestellt werden kann. |
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32 |
Was zweitens die Regelung über die Überführung von Waren in eine Freizone im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der REACH-Verordnung betrifft, so fällt dieses Verfahren zwar wie das Zolllager unter die Verfahren zur Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Zollkodex, ist jedoch in einem anderen Abschnitt dieses Kapitels, nämlich dessen Abschnitt 3, der die Art. 243 bis 249 des Zollkodex enthält, geregelt. Wie die Generalanwältin in Nr. 35 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, schließen diese beiden Zollverfahren einander aus. |
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33 |
Was drittens das ebenfalls in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der REACH-Verordnung genannte Freilagerverfahren betrifft, so genügt der Hinweis, dass dieses, wie die Generalanwältin in Nr. 36 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, zum Zeitpunkt der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Ereignisse im Zollkodex nicht mehr vorgesehen war. |
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34 |
Viertens schließlich stellt das Versandverfahren, wie die Generalanwältin in Nr. 38 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ein besonderes Zollverfahren dar, das sich von der Lagerung unterscheidet, unter Titel VII Kapitel 2 des Zollkodex fällt und daher auch nicht dem Zolllagerverfahren gleichgestellt werden kann. |
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35 |
Daraus folgt, dass das Zolllagerverfahren ein besonderes Zollverfahren ist, das keinem der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der REACH-Verordnung aufgeführten Fälle gleichgestellt werden kann. |
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36 |
Da die genannte Bestimmung auf Stoffe, die dem Zolllagerverfahren unterliegen, nicht anwendbar ist, fallen diese Stoffe folglich in den Anwendungsbereich der REACH-Verordnung, so dass sie als eingeführt im Sinne von Art. 3 Nr. 10 dieser Verordnung anzusehen sind, sobald sie erstmals physisch in das Zollgebiet der Union verbracht werden. |
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Die in Rn. 35 des vorliegenden Urteils gezogene Schlussfolgerung wird durch die Ziele der REACH-Verordnung sowie durch die in Art. 5 dieser Verordnung enthaltene Regel „Ohne Daten kein Markt“ gestützt. |
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Insoweit besteht zum einen der Zweck der REACH-Verordnung ihrem Art. 1 Abs. 1 zufolge darin, „ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern“. Zum anderen verbietet Art. 5 der REACH-Verordnung grundsätzlich das Inverkehrbringen eines Stoffes, der nicht nach den einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung, soweit vorgeschrieben, registriert wurde. Nach Art. 3 Nr. 12 der REACH-Verordnung gilt die Einfuhr als Inverkehrbringen. |
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39 |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zielt die REACH-Verordnung nicht darauf ab, die Ausfuhr von Stoffen zu regeln, sondern schafft einen Rechtsrahmen für Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender, wenn sie Stoffe herstellen, einführen, in Verkehr bringen oder verwenden, um den freien Warenverkehr und ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Binnenmarkt sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, Pinckernelle, C‑535/15, EU:C:2017:315, Rn. 43). Sofern die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der REACH-Verordnung vorgesehene Voraussetzung der fehlenden Behandlung und Verarbeitung erfüllt ist, ist davon auszugehen, dass, wie sich aus dem zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, Stoffe, für die einer der in dieser Bestimmung genannten Fälle zutrifft, in diesem Stadium in der Union nicht verwendet werden. Folglich beruht der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausschluss vom Anwendungsbereich auf dem Umstand, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass sich die mit diesen Stoffen verbundenen Risiken in der Union verwirklichen. |
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Daher ist auf den ersten Teil der zweiten Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der REACH-Verordnung dahin auszulegen ist, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser Verordnung nur für Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen gilt, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen und die weder behandelt noch verarbeitet werden, wenn für diese Stoffe einer der in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fälle zutrifft. |
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In Anbetracht der Antwort auf den ersten Teil der zweiten Frage erübrigt sich eine Antwort auf den zweiten Teil dieser Frage. |
Zur ersten Frage
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Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Nrn. 10 und 11 sowie Art. 6 der REACH-Verordnung dahin auszulegen sind, dass derjenige, der pro Jahr mehr als eine Tonne eines in die Union eingeführten und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Stoffes gekauft hat, nicht verpflichtet ist, das Registrierungsdossier für diesen Stoff selbst einzureichen, wenn eine andere in der Union ansässige Person die Verantwortung für die Einfuhr dieses Stoffes in die Union übernommen hat. |
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43 |
Nach Art. 6 Abs. 1 der REACH-Verordnung hat derjenige, der einen Stoff in einer Menge von mindestens einer Tonne pro Jahr einführt, bei der ECHA ein Registrierungsdossier einzureichen. |
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Insoweit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 3 Nrn. 10 und 11 der REACH-Verordnung, dass für die Zwecke dieser Verordnung zum einen „Einfuhr“ ein „physisches Verbringen [eines Stoffes] in das Zollgebiet der [Union]“ ist und zum anderen ein „Importeur“ eine „natürliche oder juristische Person mit Sitz in der [Union ist], die für die Einfuhr verantwortlich ist“. |
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Wie die Generalanwältin in den Nrn. 48 und 49 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass für das physische Verbringen von Stoffen in das Zollgebiet der Union mehreren in der Union ansässigen natürlichen oder juristischen Personen eine Verantwortlichkeit zugewiesen werden kann; indessen kann ein solcher Umstand nicht dazu führen, dass Art. 3 Nr. 11 und Art. 6 der REACH-Verordnung dahin ausgelegt werden, dass jede dieser Personen ein Registrierungsdossier für diese Stoffe einreichen muss. |
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46 |
Zwar zielen diese Bestimmungen, im Licht des 17. Erwägungsgrundes der REACH-Verordnung betrachtet, darauf ab, dass alle vorliegenden relevanten Informationen über die dieser Verordnung unterliegenden Stoffe gesammelt werden, damit ein Beitrag zur Ermittlung ihrer gefährlichen Eigenschaften geleistet wird. So muss etwa ab einer Tonne pro Jahr jede Menge eines derartigen Stoffes, der in der Union hergestellt oder in sie eingeführt wird, registriert werden. Zur Erreichung dieses Zieles ist es jedoch nicht erforderlich, dass mehrere Personen, die als „Importeur“ eingestuft werden können, im Rahmen ein und derselben Einfuhr ein Registrierungsdossier für die in Rede stehenden Stoffe einreichen. Sofern ihr Registrierungsdossier vollständig ist, genügt es, dass nur eine dieser Personen die Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 der REACH-Verordnung erfüllt. |
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47 |
Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass nur die Gesellschaften Belor und Triferto unter den Begriff „Importeur“ im Sinne von Art. 3 Nr. 11 der REACH-Verordnung fallen können. |
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48 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Leitlinien zur Registrierung der ECHA, wonach der Importeur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln ist, in der Praxis zwar einen gewissen Nutzen haben können, indem sie Anhaltspunkte geben, die es ermöglichen, „die für die Einfuhr verantwortlich[e Person]“ im Sinne von Art. 3 Nr. 11 der REACH-Verordnung zu bestimmen, diese Leitlinien gleichwohl aber nicht verbindlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, FCD und FMB, C‑106/14, EU:C:2015:576, Rn. 29). |
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49 |
Wie die Generalanwältin in den Nrn. 51 bis 53 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen hervorgehoben hat, geht aus diesen Leitlinien außerdem hervor, dass zwar oft der Empfänger eines Stoffes für dessen Einfuhr verantwortlich ist, jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine solche Verantwortung von der Person, die diese Einfuhr organisiert, oder gar vom Verkäufer dieses Stoffes übernommen wird. |
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50 |
Folglich können die genannten Leitlinien nicht sinnvoll herangezogen werden, um die Möglichkeit auszuschließen, dass eine Person in der Lieferkette unter bestimmten Voraussetzungen die Verantwortung für die Einfuhr und Registrierung eines Stoffes nach der REACH-Verordnung übernimmt. |
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51 |
Die Verantwortung für die Einfuhr und die Registrierung eines eingeführten Stoffes darf jedoch nicht übernommen werden, um die Verpflichtungen aus der REACH-Verordnung dadurch zu umgehen, dass die Stoffmenge derart auf verschiedene Importeure verteilt wird, dass die jedem Importeur auf diese Weise zugeteilte Menge unter der Schwelle der Registrierungspflicht oder einer Schwelle für umfangreichere Angaben liegt. |
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52 |
Außerdem ergibt sich aus Art. 10 der REACH-Verordnung, dass einem Registrierungsdossier für einen Stoff ein umfassendes und detailliertes Dossier über diesen Stoff sowie ein Stoffsicherheitsbericht für diesen Stoff beizufügen sind, und aus Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung ergibt sich, dass der Registrant unter bestimmten Umständen dafür verantwortlich ist, aus eigener Initiative seine Registrierung unverzüglich anhand der einschlägigen neuen Informationen zu aktualisieren und der ECHA zu übermitteln. |
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53 |
Wie die Generalanwältin in Nr. 56 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, setzt eine Übernahme der Verantwortung für die Einfuhr eines Stoffes im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der REACH-Verordnung das berechtigte Vertrauen aller der an dieser Einfuhr beteiligten Wirtschaftsteilnehmer voraus, dass die Person, die die Verantwortung für die Registrierung dieses Stoffes übernimmt, über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um den Verpflichtungen aus den Art. 10 und 22 der REACH-Verordnung nachzukommen. Somit müssen diese Wirtschaftsteilnehmer die notwendige Sorgfalt walten lassen, indem sie sich vor dieser Einfuhr vergewissern, dass diese Person die betreffende Stoffmenge tatsächlich bei der ECHA registriert hat. |
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54 |
Da die dem Gerichtshof vorliegenden Akten in diesem Fall keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, dass Belor die Verantwortung für die Einfuhr des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Stoffes übernommen hat, um die in der REACH-Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen zu umgehen, und vorausgesetzt, dass das von dieser Gesellschaft eingereichte Registrierungsdossier den Stoff, so wie er eingeführt wurde, umfassend behandelte, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, kann nicht festgestellt werden, dass Triferto verpflichtet gewesen wäre, diesen Stoff selbst registrieren zu lassen. |
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55 |
Nach alledem sind Art. 3 Nrn. 10 und 11 sowie Art. 6 der REACH-Verordnung dahin auszulegen, dass derjenige, der pro Jahr mehr als eine Tonne eines in die Union eingeführten und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Stoffes gekauft hat, nicht verpflichtet ist, das Registrierungsdossier für diesen Stoff selbst einzureichen, wenn eine andere in der Union ansässige Person die Verantwortung für die Einfuhr dieses Stoffes in die Union übernommen hat, diese Person das Dossier eingereicht hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem durch die REACH-Verordnung eingeführten Registrierungsmechanismus umgangen worden sind. |
Kosten
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56 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.