BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)
20. Juni 2022 ( *1 )
„Nichtigkeitsklage – Zwischenstreit – Fehlende Vertretung durch einen Anwalt, der zur Ausübung seines Berufs nur vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs befugt ist, in einem der in Art. 91 Abs. 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und der Euratom abschließend aufgeführten Fälle – Fehlende Vertretung durch einen Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten – Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union“
In der Rechtssache T‑449/21,
Natixis mit Sitz in Paris (Frankreich), vertreten durch Rechtsanwälte J.‑J. Lemonnier und L. Ghebali, J. Stratford und E. Neil, Barristers, sowie M. García, Solicitor,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch M. Farley, T. Franchoo und I. Söderlund als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen (Berichterstatter) sowie der Richter R. Barents und C. Mac Eochaidh,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund des Antrags der Klägerin vom 14. März 2022 gemäß Art. 130 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, Herrn R. Howell, Barrister, und Herrn E. Davis, Solicitor, als ihre Vertreter in der vorliegenden Rechtssache zuzulassen, sowie der Stellungnahmen der Kommission zu diesem Antrag
folgenden
Beschluss
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1 |
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin, Natixis, die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2021) 3489 endg. der Kommission vom 20. Mai 2021 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40324 – Europäische Staatsanleihen) (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit sie davon betroffen ist. |
Rechtlicher Rahmen
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2 |
Am 1. Februar 2020 trat das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und aus der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen) gemäß dessen Art. 185 in Kraft. Folglich ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seit diesem Zeitpunkt kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr. |
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3 |
Das Austrittsabkommen sah in seinem Art. 126 einen Übergangszeitraum vor, der am 31. Dezember 2020 endete und während dessen das Unionsrecht im Vereinigten Königreich galt, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. |
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4 |
Die Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich werden nunmehr insbesondere durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. 2021, L 149, S. 10, im Folgenden: Handels- und Zusammenarbeitsabkommen) geregelt. |
Rechtliche Würdigung
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In der am 30. Juli 2021 im Rahmen der vorliegenden Klage eingereichten Klageschrift hat die Klägerin angegeben, dass sie von Frau J. Stratford und Herrn R. Howell, Barristers, Rechtsanwalt J.‑J. Lemonnier sowie Herrn E. Davis und Frau M. García, Solicitors, vertreten werde. |
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Für Herrn Howell, Herrn Davis und Frau García hat das Gericht als nach Art. 51 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung erforderliche Ausweise folgende Dokumente erhalten: eine Bescheinigung des General Council of the Bar of England and Wales (Rechtsanwaltskammer von England und Wales, Vereinigtes Königreich) über den Status von Herrn Howell als Barrister, eine Bescheinigung der Solicitors Regulation Authority (Regulierungsbehörde für Solicitors, Vereinigtes Königreich) über den Status von Herrn Davis als Solicitor, eine Bescheinigung dieser Behörde über den Status von Frau García als Solicitor sowie eine Bescheinigung der Pariser Rechtsanwaltskammer über ihre Zulassung bei dieser Rechtsanwaltskammer unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung (Solicitor) gemäß der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. 1998, L 77, S. 36). |
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Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 hat die Klägerin das Gericht um Erläuterung der Gründe für die Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 7. September 2021 gebeten, mit der dieser es abgelehnt hatte, Herrn Howell, Herrn Davis und Frau García zu gestatten, sie im vorliegenden Verfahren zu vertreten, und dies damit begründet hatte, dass sie angesichts der vorgelegten Ausweise nur vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs tätig werden dürften. |
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Mit prozessleitenden Maßnahmen, die auf der Grundlage der Art. 89 und 90 seiner Verfahrensordnung sowie von Art. 24 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erlassen worden sind, hat das Gericht zum einen die Parteien nach der Situation von Frau García befragt, die sich auf ein von der Pariser Anwaltskammer gemäß der Richtlinie 98/5 ausgestellten Ausweis berufen hatte, und zum anderen die französische Regierung um Auskunft darüber ersucht, ob einem im Vereinigten Königreich zugelassenen Rechtsanwalt die Möglichkeit eingeräumt werde, vor den französischen Gerichten aufzutreten. |
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9 |
Die Klägerin hat dem Gericht geantwortet, dass Frau García auch berechtigt sei, vor den irischen Gerichten aufzutreten, und den Ausweis vorgelegt, der dies bestätigt. |
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In Anbetracht dieses neuen Elements ist Frau García als Vertreterin der Klägerin im vorliegenden Verfahren zugelassen worden. |
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Mit Schreiben vom 14. März 2022 hat die Klägerin das Gericht erneut um Erläuterung der Gründe ersucht, weshalb Herrn Howell und Herrn Davis nicht gestattet worden war, sie im vorliegenden Verfahren zu vertreten. |
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Nach Art. 130 Abs. 2, 5 und 7 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn eine Partei mit gesondertem Schriftsatz eine Entscheidung des Gerichts über einen Zwischenstreit beantragt, so bald wie möglich über diesen Antrag, nachdem es den anderen Parteien eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gesetzt hat. |
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Da die Kommission innerhalb der gesetzten Frist Stellung genommen hat, ist über den Antrag der Klägerin zu entscheiden, Herrn Howell und Herrn Davis als ihre Vertreter zuzulassen, für die beim Gericht nur Ausweise eingereicht worden sind, die bestätigen, dass sie berechtigt sind, vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs aufzutreten. |
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14 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage wirksam durch mehrere Anwälte, Barristers und eine Solicitor vertreten wird. |
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Der vorliegende Zwischenstreit hat daher keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage. |
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In der Sache ist, soweit es um die Vertretung einer nicht in den ersten beiden Absätzen von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Partei vor den Unionsgerichten geht, darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung, der nach deren Art. 56 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, zwei unterschiedliche Voraussetzungen vorsieht, die kumulativ erfüllt sein müssen, nämlich erstens, dass sich die nicht in den ersten beiden Absätzen von Art. 19 der Satzung genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen, und zweitens, dass nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (ABl. 1994, L 1, S. 3) aufzutreten, eine Partei vor den Unionsgerichten vertreten oder ihr vor diesen beistehen kann (vgl. Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 58 und die dort aufgeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2021, Daimler/EUIPO – Volkswagen [IQ], T‑422/21, EU:T:2021:888, Rn. 15 und die dort aufgeführte Rechtsprechung). |
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Dennoch sind bei einer Klage wie der vorliegenden zunächst die möglicherweise einschlägigen Bestimmungen der internationalen Abkommen zu berücksichtigen, die das Vereinigte Königreich und die Union binden, d. h. das Austrittsabkommen sowie das Handels- und Zusammenarbeitsabkommen. |
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Zum einen sehen die Art. 87, 90 bis 92 und 95 des Austrittsabkommens zusammen betrachtet im Wesentlichen vor, dass ein Rechtsanwalt, der berechtigt ist, vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs aufzutreten, in abschließend aufgezählten Fällen eine Partei vor dem Gericht vertreten oder unterstützen kann. |
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Erstens kann ein solcher Rechtsanwalt, der am 31. Dezember 2020 eine Partei vertrat, gemäß Art. 91 Abs. 1 des Austrittsabkommens und nach dem Stand der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht diese Partei weiterhin bei einer Klage vor dem Gericht vertreten oder ihr beistehen. |
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Zweitens kann nach Art. 91 Abs. 2 Satz 1 des Austrittsabkommens in Verbindung mit dessen Art. 95 Abs. 1 und 3 und nach dem Stand der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht ein Rechtsanwalt, der vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs zugelassen ist, eine Partei vor dem Gericht in Nichtigkeitsklagen vertreten oder unterstützen, die sich gegen Entscheidungen richten, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor dem 31. Dezember 2020 erlassen wurden und an das Vereinigte Königreich oder an natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Vereinigten Königreich gerichtet sind. |
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Dies gilt auch für Beschlüsse der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die an das Vereinigte Königreich oder an natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Vereinigten Königreich gerichtet sind und die nach dem 31. Dezember 2020 erlassen wurden, entweder im Rahmen von Verfahren, in denen die Art. 107 und 108 AEUV auf vor dem 31. Dezember 2020 gewährte Beihilfen angewandt werden und die vor dem 31. Dezember 2024 eingeleitet werden, oder, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen von Verfahren nach Art. 101 oder 102 AEUV, die vor dem 31. Dezember 2020 eingeleitet wurden, oder im Rahmen von Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 24, S. 1), die vor dem 31. Dezember 2020 eingeleitet wurden, oder im Rahmen von Untersuchungen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Bezug auf bestimmte, abschließend aufgezählte mutmaßliche Verstöße, die vor dem 31. Dezember 2020 eingeleitet wurden, oder im Rahmen von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), die vor dem 31. Dezember 2024 eingeleitet werden. |
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Drittens kann nach Art. 91 Abs. 2 Satz 2 des Austrittsabkommens in Verbindung mit dessen Art. 90 und nach dem Stand der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht ein Rechtsanwalt, der befugt ist, vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs aufzutreten, dieses vor dem Gericht in Verfahren vertreten oder unterstützen, denen das Vereinigte Königreich beschlossen hat, nach Art. 90 Abs. 2 Buchst. c des Austrittsabkommens beizutreten. |
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Entgegen dem Vorbringen der Klägerin fällt die vorliegende Klage jedoch unter keinen der im Austrittsabkommen abschließend vorgesehenen und oben in den Rn. 18 bis 22 wiedergegebenen Fälle. |
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Diese Klage ist zwar nach dem 31. Dezember 2020 erhoben worden und richtet sich gegen einen Beschluss, der am Ende eines am 31. Dezember 2020 laufenden Verfahrens gemäß Art. 101 AEUV erlassen wurde. |
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Aus dem angefochtenen Beschluss wie auch aus den von der Klägerin gemäß Art. 78 Abs. 4 der Verfahrensordnung eingereichten Unterlagen geht jedoch hervor, dass die Klägerin eine in Frankreich ansässige Aktiengesellschaft (société anonyme) nach französischem Recht ist. |
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Daher kann der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Klägerin nicht als an eine im Vereinigten Königreich ansässige juristische Person gerichtet angesehen werden, wie es Art. 91 Abs. 2 Satz 1 des Austrittsabkommens in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 und 3 des Austrittsabkommens verlangt. |
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Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass andere Adressaten desselben Beschlusses, nämlich die NatWest Group plc und die Nomura International plc, ihrerseits im Vereinigten Königreich ansässig sind, da nach ständiger Rechtsprechung ein von der Kommission auf der Grundlage von Art. 101 AEUV erlassener Beschluss, auch wenn er in Form eines einzigen Beschlusses abgefasst und veröffentlicht wird, ein Bündel von Individualentscheidungen darstellt, mit denen festgestellt wird, welcher Verstoß oder welche Verstöße den jeweiligen Adressaten zur Last gelegt werden, und diesen gegebenenfalls eine Geldbuße auferlegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Dasselbe gilt für die von der Klägerin behauptete Tatsache, dass sie im Vereinigten Königreich als „overseas company“„niedergelassen“ sei, da aus den von ihr vorgelegten Dokumenten und insbesondere aus dem vom Companies House (Handels- und Gesellschaftsregisteramt, Vereinigtes Königreich) ausgestellten Dokument hervorgeht, dass sie in diesem Staat nur registriert und nicht niedergelassen ist. |
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Überdies geht entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus dem Beschluss vom 7. Dezember 2021, IQ (T‑422/21, EU:T:2021:888), keineswegs hervor, dass Rechtsanwälte, die nur berechtigt sind, vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs aufzutreten, sie im Rahmen der vorliegenden Klage vertreten könnten. Die Klage in der Rechtssache, die zu diesem Beschluss führte, wurde nämlich als offensichtlich unzulässig abgewiesen, da die Klägerin nicht durch einen Anwalt vertreten war, der berechtigt war, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten. |
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Schließlich genügt für den Fall, dass sich die Klägerin auf Art. 94 Abs. 2 des Austrittsabkommens beruft, der Hinweis, dass, wie sich aus der Überschrift dieses Artikels ergibt, das Recht auf Vertretung oder Beistand, das nach dieser Bestimmung Rechtsanwälten zusteht, die berechtigt sind, vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs aufzutreten, nur im Rahmen der Verwaltungsverfahren nach den Art. 92 und 93 des Austrittsabkommens gilt, unter Ausschluss eventueller nachfolgender Gerichtsverfahren, die durch dessen Art. 91 geregelt werden (vgl. entsprechend Beschluss vom 7. Dezember 2021, IQ, T‑422/21, EU:T:2021:888, Rn. 23). |
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Folglich kann sich die Klägerin, wie die Kommission geltend gemacht hat, nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Herr Howell und Herr Davis, die nur befugt sind, vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs aufzutreten, aufgrund der Austrittsvereinbarung berechtigt seien, sie im Rahmen der vorliegenden Klage vor dem Gericht zu vertreten. |
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Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Bestimmung des Handels- und Zusammenarbeitsabkommens berufen. |
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Art. 194 Abs. 1 des Handels- und Zusammenarbeitsabkommens sieht zwar vor, dass eine Vertragspartei einem Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei dieses Abkommens gestattet, in ihrem Hoheitsgebiet gemäß den Art. 128, 129, 135, 137 und 143 dieses Abkommens unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaats benannte juristische Dienstleistungen zu erbringen. Art. 193 Buchst. a und g dieses Abkommens bestimmt jedoch, dass die juristischen Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Unionsrecht, zu dem der im angefochtenen Beschluss in Rede stehende Art. 101 AEUV gehört, sowie die rechtliche Vertretung vor u. a. Gerichten und anderen ordnungsgemäß eingerichteten offiziellen Spruchkörpern einer Vertragspartei, zu denen auch dieses Gericht zählt, von dieser Regelung ausgeschlossen sind. |
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Nachdem die Möglichkeit der Klägerin, sich auf das Austrittsabkommen oder das Handels- und Zusammenarbeitsabkommen zu berufen, ausgeschlossen wurde, ist zum anderen zu prüfen, ob in Anwendung von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, auf den Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts verweist, Herr Howell und Herr Davis, die Barrister bzw. Solicitor sind, dennoch zur Vertretung der Klägerin zugelassen werden können. |
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Hierfür ist Voraussetzung, dass ihnen die Eigenschaft als „Rechtsanwalt“ im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zuzuerkennen ist. |
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In Bezug auf ihre Befugnis, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR aufzutreten, ist festzustellen, dass die vorliegende Klage am 30. Juli 2021 erhoben wurde, d. h. nachdem am 31. Dezember 2020 die in Art. 126 des Austrittsabkommens vorgesehene Übergangszeit abgelaufen war, während der, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, das Unionsrecht weiterhin auf das Vereinigte Königreich und in seinem Hoheitsgebiet, trotz seines Status als Drittstaat, anwendbar war. |
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Daraus folgt, dass die Frage, ob die von der Klägerin benannten Rechtsanwälte, die nur vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs zugelassen sind, für die Zwecke von Art. 19 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union als vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR zugelassen anzusehen sind, nicht mehr anhand von Bestimmungen oder Rechtsakten des Unionsrechts, einschließlich der für den Anwaltsberuf geltenden Bestimmungen und Rechtsakte, wie der Richtlinie 98/5 oder der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. 1977, L 78, S. 17), geprüft werden kann. |
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Daher muss eine solche Prüfung anhand einer etwaigen spezifischen Regelung eines Mitgliedstaats erfolgen, die diese Rechtsanwälte einseitig dazu ermächtigt, vor seinen Gerichten aufzutreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 59). |
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Die Klägerin hat jedoch keine derartige Regelung angeführt. |
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Hierzu kann im Licht der Antwort der französischen Regierung auf die prozessleitende Maßnahme festgestellt werden, dass es eine solche Regelung in Frankreich nicht gibt. |
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Nach französischem Recht kann ein solcher Rechtsanwalt eine Partei vor französischen Gerichten vertreten, wenn er entweder vor Ablauf des Übergangszeitraums als französischer Rechtsanwalt (avocat) bei einer französischen Anwaltskammer zugelassen wurde oder wenn er vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikationen gestellt hat und dieser Antrag bearbeitet wird oder wenn er nach Ablauf der Übergangszeit die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Prüfung zur Kontrolle der Kenntnisse im französischen Recht bestanden und sich rechtsgültig in das Verzeichnis einer französischen Anwaltskammer als französischer Rechtsanwalt eingetragen hat. |
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Folglich kann weder Herrn Howell noch Herrn Davis die Eigenschaft als Vertreter der Klägerin im Rahmen der von dieser gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Klage zuerkannt werden, und zwar weder nach dem Austrittsabkommen oder dem Handels- und Zusammenarbeitsabkommen noch nach Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union. |
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Daraus folgt, dass der vorliegende Antrag zurückzuweisen ist. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Achte Kammer) beschlossen: |
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Luxemburg, den 20. Juni 2022 Der Kanzler E. Coulon Der Präsident J. Svenningsen |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.