BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)
13. Juni 2022 ( *1 )
„Öffentlicher Dienst – Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft – Ernennung eines der von Portugal benannten Bewerbers – Kein Rechtsstreit zwischen der Union und einem ihrer Bediensteten innerhalb der im Statut und in den BSB festgelegten Grenzen und Bedingungen – Art. 270 AEUV – Offensichtliche Unzuständigkeit“
In der Rechtssache T-334/21,
Ana Carla Mendes de Almeida, wohnhaft in Sobreda (Portugal), vertreten durch Rechtsanwältin R. Leandro Vasconcelos sowie Rechtsanwälte M. Marques de Carvalho und P. Almeida Sande,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch K. Pleśniak und J. Gil als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie des Richters M. Jaeger und der Richterin O. Porchia (Berichterstatterin),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
folgenden
Beschluss
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1 |
Mit ihrer auf Art. 270 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin, Frau Ana Carla Mendes de Almeida, die Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1117 des Rates vom 27. Juli 2020 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. 2020, L 244, S. 18), soweit Herr José Eduardo Moreira Alves d’Oliveira Guerra zum Europäischen Staatsanwalt der Europäischen Staatsanwaltschaft ernannt wird (im Folgenden: angefochtener Beschluss), sowie die Aufhebung der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 8. März 2021, mit der ihre am 10. Februar 2021 gegen den angefochtenen Beschluss eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde). |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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2 |
Am 12. Oktober 2017 erließ der Rat die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. 2017, L 283, S. 1). Nach ihren Art. 1 und 8 wird mit dieser Verordnung die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden: EUStA) als Einrichtung der Europäischen Union geschaffen und deren Arbeitsweise geregelt. |
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3 |
Gemäß Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung, der den Aufbau der EUStA betrifft, wird diese auf zwei Ebenen organisiert: zentral und dezentral. |
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4 |
Art. 2 Nr. 4 der Verordnung 2017/1939 definiert das Personal der EUStA als das Personal auf zentraler Ebene, das das Kollegium, die Ständigen Kammern, den Europäischen Generalstaatsanwalt, die Europäischen Staatsanwälte, die Delegierten Europäischen Staatsanwälte und den Verwaltungsdirektor bei der Wahrnehmung ihrer laufenden Tätigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben der EUStA nach dieser Verordnung unterstützt. |
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Art. 12 dieser Verordnung legt die Aufgaben und Funktionen der Europäischen Staatsanwälte fest. |
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6 |
Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 benennt jeder Mitgliedstaat, der an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnimmt, drei Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts aus einem Kreis von Bewerbern, die aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft des jeweiligen Mitgliedstaats sind, jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat die für hohe staatsanwaltliche oder richterliche Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und die über einschlägige praktische Erfahrungen im Rahmen der nationalen Rechtsordnungen, der Finanzermittlungen und der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verfügen. |
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Ferner sieht Art. 16 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 vor, dass der Rat nach Eingang der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Auswahlausschusses gemäß Art. 14 Abs. 3 dieser Verordnung einen Kandidaten auswählt und ihn zum Europäischen Staatsanwalt des betreffenden Mitgliedstaats ernennt. Diese Bestimmung sieht ebenfalls vor, dass die Stellungnahme des Auswahlausschusses bindend für den Rat ist, sofern der Ausschuss festgestellt hat, dass ein Kandidat nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Europäischen Staatsanwalts erfüllt. Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung 2017/1939 wählt der Rat die Europäischen Staatsanwälte mit einfacher Mehrheit aus und ernennt sie für eine Amtszeit von sechs Jahren; Wiederernennung ist nicht zulässig. Der Rat kann beschließen, das Mandat am Ende der sechsjährigen Amtszeit um höchstens drei Jahre zu verlängern. Art. 16 Abs. 4 dieser Verordnung sieht vor, dass alle drei Jahre ein Drittel der Stellen der Europäischen Staatsanwälte neu besetzt wird und dass der Rat mit einfacher Mehrheit Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit erlässt. |
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8 |
Gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung 2017/1939 legt der Rat die Regeln für die Arbeitsweise des Auswahlausschusses fest. |
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Art. 96 der Verordnung 2017/1939, der allgemeine Bestimmungen zum Personal enthält, sieht in Abs. 1 Unterabs. 1 vor, dass das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden: BSB) sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Durchführungsregelungen zum Statut und zu den BSB für den Europäischen Generalstaatsanwalt und die Europäischen Staatsanwälte, die Delegierten Europäischen Staatsanwälte, den Verwaltungsdirektor und das Personal der EUStA gelten, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht. Nach Unterabs. 2 dieser Bestimmung werden der Europäische Generalstaatsanwalt und die Europäischen Staatsanwälte gemäß Art. 2 Buchst. a der BSB als Bedienstete auf Zeit von der EUStA eingestellt. |
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10 |
Ferner bestimmt Art. 96 Abs. 2, dass das Personal der EUStA gemäß den Vorschriften und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union eingestellt wird. |
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Am 13. Juli 2018 erließ der Rat den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung 2017/1939 (ABl. 2018, L 282, S. 8). |
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12 |
Am 23. April 2019 wurden nach Abschluss des nationalen Auswahlverfahrens die drei von der Portugiesischen Republik zu benennenden Bewerber um die Stelle eines Europäischen Staatsanwalts ausgewählt. Die Klägerin gehörte dazu. Diese übt seit 2012 die Tätigkeit der Staatsanwältin der Portugiesischen Republik beim Departamento Central de Investigação e Ação Penal (Zentrales Amt für Ermittlungen und Strafverfolgungen) aus und wurde im Januar 2020 als Koordinatorin der Abteilung für die Ermittlung und Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Unionsmitteln ernannt. Zu den beiden anderen erfolgreichen Bewerbern gehörte Herr Moreira Alves d’Oliveira Guerra. Die Namen der drei erfolgreichen Bewerber wurden dem in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung 2017/1939 genannten Auswahlausschuss mitgeteilt. Die Kandidaten waren in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet. |
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13 |
Am 24. Oktober 2019 wurde die Klägerin vom Auswahlausschuss angehört, und dieser richtete am 18. November 2019 seine mit Gründen versehene Stellungnahme an den Rat und gab für die drei von der Portugiesischen Republik benannten Bewerber die folgende Rangfolge an: 1) die Klägerin; 2) Herr Moreira Alves d’Oliveira Guerra; 3) Herr João Conde Correia dos Santos. |
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14 |
Am 27. Juli 2020 fasste der Rat den angefochtenen Beschluss. |
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Art. 2 dieses Beschlusses lautet: „Die folgenden Personen werden für eine nicht erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ab dem 29. Juli 2020 als Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 13 zu Europäischen Staatsanwälten der EUStA ernannt: … Herr … Moreira Alves d’Oliveira Guerra“. |
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Am 22. Oktober 2020 legte die Klägerin gemäß Art. 90 des Statuts beim Rat eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ein. |
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Am 5. Februar 2021 erhob die Klägerin gemäß Art. 263 AEUV eine Klage auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die unter dem Aktenzeichen T‑75/21 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde. |
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18 |
Am 10. Februar 2021 legte die Klägerin eine ergänzende Beschwerde ein, in der sie das Auftreten neuer Tatsachen geltend machte, die vom Rat in seiner Antwort auf ihre Beschwerde berücksichtigt werden müssten. |
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Mit der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde sah die Anstellungsbehörde des Rates die Beschwerde als offensichtlich unzulässig an, weil sie nicht befugt sei, ihr stattzugeben. |
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Mit Beschluss vom 8. Juli 2021, Mendes de Almeida/Rat (T‑75/21, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:424), wies das Gericht die am 5. Februar 2021 erhobene Klage wegen Verspätung als unzulässig ab. Das Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist beim Gerichtshof anhängig. |
Anträge der Parteien
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Die Klägerin beantragt,
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Der Rat beantragt,
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Rechtliche Würdigung
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Ist das Gericht für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist die Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann es gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen. |
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Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden. |
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die vorliegende Klage auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nach Art. 270 AEUV erhoben hat. |
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Aus dem Wortlaut dieses Artikels ergibt sich, dass sich die dort vorgesehene Zuständigkeit auf alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen erstreckt, die im Statut und in den BSB festgelegt sind. |
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27 |
Insoweit begründet die Klägerin in der Klageschrift die Erhebung der Klage nach diesem Artikel damit, dass nach Art. 96 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 das Statut und die BSB sowie die von den Organen im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts und der BSB, sofern nichts anderes bestimmt sei, u. a. für die Europäischen Staatsanwälte gälten und dass diese als Bedienstete auf Zeit der EUStA gemäß Art. 2 Buchst. a der BSB eingestellt würden. Keine Bestimmung der Verordnung 2017/1939 schließe aber die Anwendung des Statuts und der BSB auf ihre Ernennung aus. |
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Zwar erfolge die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte auf höchster politischer Ebene, doch gelte dies auch für den Europäischen Generalstaatsanwalt, der vom Rat und vom Europäischen Parlament ernannt werde. Der Durchführungsbeschluss 2018/1696 sehe in Nr. VII.1 seines Anhangs ausdrücklich vor, dass den vom Auswahlausschuss ausgeschlossenen Bewerbern um die Stelle des Europäischen Generalstaatsanwalts die Rechtsbehelfe des Statuts zustünden. Dies müsste aufgrund der inneren organisatorischen Kohärenz dazu führen, diesen Durchführungsbeschluss dahin auszulegen, dass den Bewerbern um eine Stelle als Europäischer Staatsanwalt die gleichen Rechtsbehelfe zustünden. Der Gesetzgeber habe nur diejenigen Regeln des Statuts ausschließen wollen, die mit der Natur des Auswahlverfahrens für die Europäischen Staatsanwälte unvereinbar seien, um die Wahl eines Europäischen Staatsanwalts für jeden an dieser Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaat und die Unzulässigkeit der Bewerbungen von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
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Der Umstand, dass der Durchführungsbeschluss 2018/1696 die Anwendung der Bestimmungen des Statuts auf Europäische Staatsanwälte nicht ausdrücklich vorsehe, stehe der Erhebung einer Klage gegen den angefochtenen Beschluss nach Art. 270 AEUV nicht entgegen. Eine Beschwerde nach Art. 90 des Statuts sei zulässig, wenn sie den für sie geltenden Form- und Fristerfordernissen genüge; Art. 270 AEUV sei dahin zu verstehen, dass er nicht nur für Personen, die die Eigenschaft eines Beamten oder eines anderen als örtlichen Bediensteten hätten, sondern auch für Personen, die diese Eigenschaft beanspruchten, ausschließlich gelte. Gemäß Art. 46 der BSB seien die Bestimmungen des Titels VII des Statuts, wonach für Bewerber um ein Amt, das in den Anwendungsbereich der BSB falle, die Art. 90 und 91 des Statuts gelten, entsprechend anwendbar. Die Klägerin verweist außerdem auf die Rechtsprechung, wonach Art. 270 AEUV auch auf Bewerber für das Amt eines Beamten oder eines anderen als örtlichen Bediensteten Anwendung finde. |
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Dass sie am 5. Februar 2021 ebenfalls eine unter dem Aktenzeichen T‑75/21 in das Register eingetragene Klage nach Art. 263 AEUV gegen den angefochtenen Beschluss erhoben habe, sei unerheblich, und eine potenzielle Rechtshängigkeit in Bezug auf die vorliegende Klage könne nicht gegeben sein. |
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31 |
Sowohl in Bezug auf den angefochtenen Beschluss als auch auf die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde beantragt der Rat, die Klage zurückzuweisen. Er hält den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Rechtshängigkeit und jedenfalls wegen Unzuständigkeit des Gerichts, darüber nach Art. 270 AEUV zu entscheiden, für offensichtlich unzulässig. Nach Ansicht des Rates ist der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde offensichtlich unbegründet. |
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32 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Rechtsstreit einen Beschluss und eine Entscheidung des Rates betrifft, nämlich den Beschluss, eine Person statt eine andere zum Europäischen Staatsanwalt für die Portugiesische Republik zu ernennen, und die Entscheidung, die auf Zurückweisung der Beschwerde gerichtet war, die die Klägerin, die nicht zur Europäischen Staatsanwältin für diesen Mitgliedstaat ernannt worden war, gegen den Ernennungsbeschluss des Rates erhoben hat. |
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33 |
Um festzustellen, ob die Klägerin die Klage nach Art. 270 AEUV gegen diese Entscheidung und diesen Beschluss zu Recht erhoben hat, ist zu prüfen, ob der Rechtsstreit zwischen ihr und dem Rat bezüglich dieser Entscheidung und dieses Beschlusses unter die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen, die im Statut und den BSB festgelegt sind, fällt. |
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34 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Rechtsstreits zwischen der Union und ihren Bediensteten von der Rechtsprechung weit ausgelegt wird, was dazu führt, dass in diesem Rahmen Rechtsstreitigkeiten geprüft werden, die Personen betreffen, die weder die Eigenschaft eines Beamten noch den Status eines Bediensteten haben, sondern diese beanspruchen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission, T‑45/01, EU:T:2004:289, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt für Personen, die sich um eine Stelle bewerben, deren Ernennungsbedingungen im Statut oder in den BSB festgelegt sind. |
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35 |
Es ist festzustellen, dass nicht alle Bestimmungen des Statuts per se auf die EUStA anwendbar sind. Aus der Verordnung 2017/1939 ergibt sich, dass die Regelungen dieser Verordnung festlegen, inwieweit einige der Regelungen des Statuts oder der BSB auf Europäische Staatsanwälte anwendbar sind. |
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36 |
Art. 96 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 sieht nämlich vor, dass das Statut und die BSB für den Europäischen Generalstaatsanwalt und die Europäischen Staatsanwälte, die Delegierten Europäischen Staatsanwälte, den Verwaltungsdirektor und das Personal der EUStA gelten, „sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist“. |
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37 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Europäischen Staatsanwälte nach den oben in den Rn. 4 und 5 genannten Bestimmungen von Art. 2 Nr. 4 und Art. 12 der Verordnung 2017/1939 nicht zum Personal der EUStA gehören. |
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38 |
In Bezug auf ihre Ernennung, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, legt Art. 16 dieser Verordnung, wie er oben in den Rn. 6 und 7 wiedergegeben worden ist, ein besonderes Verfahren mit eigenen Modalitäten fest. |
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39 |
Insbesondere gewährleistet diese Bestimmung nur den an der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Errichtung der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten, am Ende des Ernennungsverfahrens einen vom Rat ernannten Europäischen Staatsanwalt stellen zu können. Sie erlaubt es ihnen, vor dieser Ernennung drei Bewerber zu benennen, die, da sie aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft des sie benennenden Mitgliedstaats sein müssen, grundsätzlich dessen Staatsangehörigkeit besitzen. |
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Damit sieht diese Bestimmung ein Verfahren sui generis vor, das sich von dem Verfahren unterscheidet, das für die Einstellung des Personals der EUStA gilt, wobei das Personal gemäß Art. 96 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 nach den Vorschriften und Regelungen eingestellt wird, die für die Beamten und anderen als örtlichen Bediensteten der Union gelten. |
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41 |
Das Verfahren zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte verlangt nicht, dass das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, wie es in Art. 27 des Statuts vorgesehen ist, zugunsten der Angehörigen aller Mitgliedstaaten, d. h. auch derjenigen, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, beachtet wird. |
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42 |
Außerdem geht aus Art. 16 der Verordnung 2017/1939 hervor, dass die Europäischen Staatsanwälte weder von der Anstellungsbehörde noch von der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) der EUStA, sondern vom Rat ernannt werden. Der Umstand, dass in dem angefochtenen Beschluss angegeben wird, dass die aufgelisteten Personen, darunter Herr Moreira Alves d’Oliveira Guerra, als Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 13 zum Europäischen Staatsanwalt ernannt werden, reicht im Übrigen nicht aus, um daraus zu schließen, dass der Rat bei der Ernennung der Europäischen Staatsanwälte als Anstellungs- oder Einstellungsbehörde gehandelt hat. |
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43 |
Der Sui-generis-Charakter des Verfahrens zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte lässt sich dadurch erklären, dass es, wie der Rat zu Recht ausführt, Persönlichkeiten betrifft, die im Rahmen dieser Zusammenarbeit eine besondere hochrangige Verantwortung im institutionellen System der Union übernehmen. |
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44 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Europäischen Staatsanwälte erst nach ihrer Ernennung nach Art. 16 der Verordnung 2017/1939 gemäß Art. 96 Abs. 1 Unterabs. 2 der vorgenannten Verordnung als Bedienstete auf Zeit der EUStA nach Art. 2 Buchst. a der BSB eingestellt werden. Aus diesem Absatz ergibt sich, dass nur die Beschäftigungs- und Vergütungsbedingungen der Europäischen Staatsanwälte unter die BSB und in die Zuständigkeit der Einstellungsbehörde der EUStA fallen. Anders verhält es sich mit den Voraussetzungen und Verfahren, die zu ihrer Ernennung führen. |
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45 |
Da die letztgenannten Voraussetzungen und Verfahren nicht im Statut oder in den BSB festgelegt sind, können sich darauf beziehende Rechtsstreitigkeiten daher nicht als Streitsachen zwischen der Union und einem ihrer Bediensteten im Sinne von Art. 270 AEUV angesehen werden. |
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Das übrige Vorbringen der Klägerin vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. |
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Zum einen kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den Beschluss vom 11. Juli 1996, Gomes de Sá Pereira/Rat (T‑30/96, EU:T:1996:107), berufen, um geltend zu machen, sie habe ihre Klage nach Art. 270 AEUV zu Recht erhoben. |
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Zwar enthalten die Rn. 22 bis 25 des Beschlusses vom 11. Juli 1996, Gomes de Sá Pereira/Rat (T‑30/96, EU:T:1996:107), im Wesentlichen einen Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach die Zuständigkeit der Unionsgerichte für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten so zu verstehen ist, dass sie sich nicht nur auf Rechtsstreitigkeiten bezieht, die Personen betreffen, die die Eigenschaft von Beamten oder sonstigen Bediensteten mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten haben, sondern auch auf solche, die diese Eigenschaft für sich in Anspruch nehmen, und es wurde festgestellt, dass die Ernennung der Mitglieder der Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gemäß den im Statut vorgesehenen Beschwerderegeln angefochten werden muss. |
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Die im Beschluss vom 11. Juli 1996, Gomes de Sá Pereira/Rat (T‑30/96, EU:T:1996:107), gewählte Lösung ist jedoch nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar, da, wie der Rat zu Recht ausführt, die Ernennung der Mitglieder der Beschwerdekammern des EUIPO auf einer anderen Regelung beruht als derjenigen, die für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte gilt. Für die Mitglieder dieser Beschwerdekammern sieht die entsprechende Regelung die Anwendung des Statuts, der BSB und der Durchführungsbestimmungen zu diesen Bestimmungen auf das Personal vor, zu dem die genannten Mitglieder gehören (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Juli 1996, Gomes de Sá Pereira/Rat, T‑30/96, EU:T:1996:107, Rn. 22 und 23). Was hingegen die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte betrifft, hat sich der Gesetzgeber, wie oben aus den Rn. 35 bis 44 hervorgeht, in der Verordnung 2017/1939 dafür entschieden, ein System sui generis einzuführen, wonach Europäische Staatsanwälte nicht zum Personal der EUStA gehören, wie bereits oben in Rn. 37 ausgeführt worden ist. |
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50 |
Zum anderen erlaubt der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2018/1696 in dem die Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts betreffenden Teil, auf den sich die Klägerin im Übrigen beruft, dieser nicht, ihre Klage auf Art. 270 AEUV zu stützen. |
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51 |
Aus den Bestimmungen dieses Anhangs in Verbindung mit den Art. 14 und 16 der Verordnung 2017/1939 ergibt sich nämlich, dass die Mechanismen zur Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts und der Europäischen Staatsanwälte in allen Verfahrensabschnitten jeweils eigenen Besonderheiten unterliegen. |
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52 |
Insoweit steht, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Auswahlverfahren des Europäischen Generalstaatsanwalts mit einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen beginnt, die Möglichkeit, gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts beim Rat Beschwerde einzulegen, nur den Bewerbern offen, die sich um diese Stelle des Europäischen Generalstaatsanwalts bewerben, und zwar gegen die sie beschwerenden Entscheidungen des Auswahlausschusses sowie gegen die von diesem Ausschuss erstellte Liste, auf der diese Bewerber nicht aufgeführt sind. |
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53 |
Dagegen kann im Rahmen des Verfahrens zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte, das mit der Benennung von drei Bewerbern durch jeden an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaat beginnt, die Beschwerdemöglichkeit mangels eines vom Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebrachten Willens nicht auf Entscheidungen des Rates ausgedehnt werden, bestimmte Bewerber nicht auf die Stelle eines Europäischen Staatsanwalts zu ernennen. |
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54 |
Nach alledem kann der vorliegende Rechtsstreit nicht als Rechtsstreit zwischen der Union und einem ihrer Bediensteten innerhalb der Grenzen und Bedingungen, die im Statut und in den BSB festgelegt sind, im Sinne von Art. 270 AEUV angesehen werden. |
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55 |
Das Gericht ist daher offensichtlich unzuständig, über die vorliegende Klage gegen den angefochtenen Beschluss zu entscheiden. |
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56 |
Da dieser keine Entscheidung ist, die unter das Statut und die BSB fällt, können auch die Beschwerde der Klägerin gegen den angefochtenen Beschluss und die Entscheidung des Rates über die Zurückweisung dieser Beschwerde nicht unter das Statut und die BSB fallen. Das Gericht ist daher auch für die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde offensichtlich unzuständig. |
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57 |
Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Kläger, die Wahl der Rechtsgrundlage seiner Klage zu treffen, und ist es nicht Sache der Unionsgerichte, selbst die geeignetste Rechtsgrundlage zu wählen (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission, T‑29/11, EU:T:2014:912, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die vorliegende Klage gegen den angefochtenen Beschluss kann nicht als auf der Grundlage von Art. 263 AEUV erhoben angesehen werden, da sich die Klägerin ausdrücklich auf Art. 270 AEUV berufen hat, unabhängig davon, dass sie bereits eine Klage nach Art. 263 AEUV gegen den in der Rechtssache T‑75/21 angefochtenen Beschluss erhoben hat, in der bereits der Beschluss vom 8. Juli 2021, Mendes de Almeida/Rat (T‑75/21, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:424), ergangen ist. |
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58 |
Zur Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ist jedenfalls festzustellen, dass, selbst wenn die Klägerin ihre Klage gegen diese Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache gemäß Art. 263 AEUV erheben wollte und ohne dass über die Zulässigkeit einer solchen Klage zu entscheiden ist, aus denselben Gründen wie den oben in den Rn. 35 bis 54 dargelegten festzustellen ist, dass die Anstellungsbehörde des Rates für die Entscheidung über die von der Klägerin nach Art. 90 des Statuts eingelegte Beschwerde nicht zuständig war und sie somit zu Recht zurückgewiesen hat. Insoweit ist die Klage daher jedenfalls offensichtlich unbegründet. |
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59 |
Die Klage ist folglich abzuweisen. |
Kosten
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60 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten gemäß dem Antrag des Rates dessen Kosten aufzuerlegen. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Erste Kammer) beschlossen: |
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Luxemburg, den 13. Juni 2022 Der Kanzler E. Coulon Der Präsident H. Kanninen |
( *1 ) Verfahrenssprache: Portugiesisch.