Volltext

Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 18. Dezember 2024. – TB gegen Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit.

CELEX: 62021TJ0560 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

18. Dezember 2024 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Stellenausschreibung – Ablehnung der Bewerbung – Aufhebungsklage – Vertretung eines Organs durch einen seiner Bediensteten – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Grundsatz der guten Verwaltung – Haftung – Immaterieller Schaden“

In der Rechtssache T‑560/21,

TB, vertreten durch Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin,

Klägerin,

gegen

Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), vertreten durch C. Chalanouli als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Truchot, des Richters M. Sampol Pucurull und der Richterin T. Perišin (Berichterstatterin),

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2023

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragt TB, die Klägerin, zum einen, erstens die Entscheidung des Auswahlausschusses der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) vom 10. November 2020 aufzuheben, ihren Namen nicht in die Liste der erfolgreichen Bewerber für die Stelle des Referatsleiters des „Executive Director Office“ (Büro des Exekutivdirektors) aufzunehmen, und zweitens im Wesentlichen die Entscheidung des Auswahlausschusses der ENISA vom 12. Januar 2021 aufzuheben, ihre Bewerbung für die Stelle des Referatsleiters der „Corporate Support Services“ (Interne Unterstützungsdienste) nicht zu berücksichtigen. Zum anderen beantragt die Klägerin den Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr entstanden sein soll.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Am 1. November 2017 wurde die Klägerin von der ENISA als Bedienstete auf Zeit in der Besoldungsgruppe AD 9 gemäß Art. 2 Buchst. f der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union eingestellt, um während eines Zeitraums von drei Jahren bis zum 31. Oktober 2020 die Stelle des Leiters des Referats „Finance and Procurement“ (Finanzen und Beschaffung) zu besetzen.

3

Zwischen dem 15. Mai und dem 17. November 2019 war die Klägerin krankgeschrieben. Nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz erfolgte ihre Wiedereinweisung als Referatsleiterin des „Policy Office“ (Politikbüro).

4

Zu Beginn des Jahres 2020 wurde die ENISA umstrukturiert, wobei ihre bisherigen sieben Referate, darunter die Referate „Finance and Procurement“ (Finanzen und Beschaffung) und „Policy Office“ (Politikbüro), in sechs neue Referate umgegliedert wurden.

5

Am 26. Februar 2020 verabschiedete der Verwaltungsrat der ENISA den Beschluss Nr. MB/2020/5 über die Grundsätze für die interne Umstrukturierung der ENISA. Der neunte Grundsatz dieses Beschlusses („Offenheit“) sah vor, dass „neue Funktionen und Stellen innerhalb der ENISA durch allgemeine Auswahlverfahren oder interne Mobilität auf der Grundlage offener Verfahren und einer transparenten Bewertung von Verdiensten und Begabungen besetzt werden“.

6

Am 5. August 2020 veröffentlichte die ENISA auf ihrer Website zwei Bekanntmachungen über zwei allgemeine Auswahlverfahren zur Besetzung der Stellen des Referatsleiters des „Executive Director Office“ (Büro des Exekutivdirektors) (ENISA-TA70-AD-2020-04) und des Referatsleiters der „Corporate Support Services“ (Interne Unterstützungsdienste) (ENISA-TA71-AD-2020-05) (im Folgenden zusammen: Stellenausschreibungen vom 5. August 2020). Diese Referate gehörten zu den sechs neuen Referaten, die im Zuge der Umstrukturierung der ENISA geschaffen worden waren. Es war vorgesehen, dass der erfolgreiche Bewerber für jede dieser beiden Stellen als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 9 für einen Zeitraum von fünf Jahren eingestellt werden sollte, der auf unbestimmte Zeit verlängert werden könne.

7

Am 1. September 2020 erließ der Exekutivdirektor der ENISA die Verwaltungsmitteilung 2020-11 über die Schlussfolgerungen aus den Gesprächen zur internen Mobilität. Darin wurden die Ergebnisse der Gespräche mit den Referatsleitern, die für die interne Mobilität ermittelt worden waren, dargelegt und erklärt, dass der Vergleich zwischen den im Rahmen der derzeitigen ENISA-Strukturen bestehenden Aufgaben und Funktionen einerseits und den Aufgaben und Funktionen der neuen Referate andererseits ermöglicht habe, die Stellen von drei Referatsleitern zu bestimmen, die durch interne Mobilität besetzt werden könnten. Die Stellen des Referatsleiters des „Executive Director Office“ (Büro des Exekutivdirektors) und des Referatsleiters der „Corporate Support Services“ (Interne Unterstützungsdienste) gehörten nicht zu den Stellen, die für interne Mobilität in Frage kamen.

8

Am 6. September 2020 reichte die Klägerin ihre Bewerbungen für die beiden Auswahlverfahren ein, die veranstaltet worden waren, um zum einen die Stelle des Referatsleiters des „Executive Director Office“ (Büro des Exekutivdirektors) (im Folgenden: erstes streitiges Auswahlverfahren) und zum anderen die Stelle des Referatsleiters der „Corporate Support Services“ (Interne Unterstützungsdienste) (im Folgenden: zweites streitiges Auswahlverfahren) zu besetzen.

9

Am 17. September 2020 füllte jedes Mitglied der beiden für die streitigen Auswahlverfahren eingesetzten Auswahlausschüsse eine Erklärung zu Interessenkonflikten aus und unterzeichnete sie.

10

Mit Schreiben des Exekutivdirektors der ENISA, das der Klägerin am 10. November 2020 zuging, wurde diese über die Entscheidung des Auswahlausschusses informiert, ihren Namen nicht in die Liste der erfolgreichen Bewerber für die Stelle des Referatsleiters des „Executive Director Office“ (Büro des Exekutivdirektors) aufzunehmen (im Folgenden: erste angefochtene Entscheidung).

11

Am 10. Dezember 2020 wurde der Name der erfolgreichen Bewerberin des zweiten streitigen Auswahlverfahrens vom Exekutivdirektor der ENISA allen Bediensteten während einer Fragestunde zur Umstrukturierung der ENISA mündlich mitgeteilt. Die Ernennung der erfolgreichen Bewerberin wurde den Mitarbeitern der ENISA offiziell in einer E‑Mail vom 12. Januar 2021 bekannt gegeben.

12

Mit E‑Mail vom 3. Januar 2021 stellte die Klägerin einen Antrag auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten in Bezug auf die beiden streitigen Auswahlverfahren.

13

Mit E‑Mail vom 10. Januar 2021 stellte die Klägerin einen Antrag auf Zugang zu Informationen über die beiden streitigen Auswahlverfahren, um Informationen über ihre Ergebnisse und die der anderen Bewerber zu erhalten.

14

Mit Schreiben vom 29. Januar 2021, das die Klägerin am darauffolgenden 3. Februar erhielt, beantwortete die ENISA ihren Antrag auf Zugang zu personenbezogenen Daten in Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39). Konkret informierte die ENISA die Klägerin mit diesem Schreiben erstens über die Bewertung ihrer Bewerbung für das erste streitige Auswahlverfahren und bestätigte, dass sie nach Gespräch und schriftlicher Prüfung nicht die erforderliche Mindestschwelle erreicht habe, um in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufgenommen werden zu können; zweitens wurde die Klägerin über die Bewertung ihrer Bewerbung für das zweite streitige Auswahlverfahren informiert und ihr mitgeteilt, dass sie nicht die erforderliche Mindestschwelle erreicht habe, um die erste Phase dieses Auswahlverfahrens erfolgreich zu absolvieren.

15

Am 9. Februar 2021 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) eine Beschwerde gegen die erste angefochtene Entscheidung und die Entscheidung des Auswahlausschusses der ENISA, ihre Bewerbung für die Stelle des Referatsleiters der „Corporate Support Services“ (Interne Unterstützungsdienste) nicht zu berücksichtigen, ein.

16

Mit Entscheidung vom 9. Juni 2021 wies die ENISA die Beschwerde der Klägerin zurück (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde).

Anträge der Parteien

17

Die Klägerin beantragt,

–

die erste angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–

die Entscheidung des Auswahlausschusses der ENISA, ihre Bewerbung für die Stelle des Referatsleiters der „Corporate Support Services“ (Interne Unterstützungsdienste) nicht zu berücksichtigen, aufzuheben;

–

soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

–

die ENISA zum Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens zu verurteilen;

–

der ENISA die Kosten aufzuerlegen.

18

Die ENISA beantragt,

–

die Klage abzuweisen;

–

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum Gegenstand der Aufhebungsanträge

Zur Bestimmung dessen, gegen welche Entscheidung sich der zweite Klageantrag richtet

19

Nach der Rechtsprechung kann implizit dem Inhalt der Klageschrift, insbesondere dem Vorbringen zur Stützung der vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe, entnommen werden, welche Handlung angefochten werden soll, sofern diese zusammen mit der im Antrag genannten zu ein und demselben Rechtsstreit gehört und der Beklagte dies erkennen konnte und daher nicht in seinen Verteidigungsrechten verletzt wurde (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2022, Parlament/Moi, C‑246/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:1026, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung beantragt, die im Anlagenverzeichnis der Klageschrift als Anhang A.26 der Akte gekennzeichnet ist. Diese Anlage enthält das oben in Rn. 14 erwähnte Schreiben vom 29. Januar 2021, mit dem die ENISA ihren Antrag auf Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten beantwortet hat.

21

Es ist jedoch festzustellen, dass das Schreiben vom 29. Januar 2021 weder bezweckt noch bewirkt, die Klägerin davon in Kenntnis zu setzen, dass ihre Bewerbung für die Stelle des Referatsleiters der „Corporate Support Services“ (Interne Unterstützungsdienste) nicht berücksichtigt wurde, sondern lediglich darauf gerichtet ist, ihren Antrag auf Mitteilung ihrer personenbezogenen Daten gemäß der anwendbaren Regelung zu bescheiden.

22

Gleichwohl hatte die Klägerin, wie oben in Rn. 11 dargelegt, zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Übermittlung der personenbezogenen Daten bereits Kenntnis von dem Namen der erfolgreichen Bewerberin für die Besetzung der Stelle des Referatsleiters der „Corporate Support Services“ (Interne Unterstützungsdienste), der vom Exekutivdirektor der ENISA am 10. Dezember 2020 in einer Fragestunde mündlich bekannt gegeben und anschließend den ENISA-Mitarbeitern mit E‑Mail vom 12. Januar 2021 offiziell mitgeteilt worden war.

23

Folglich ist es die mit der E‑Mail vom 12. Januar 2021 erfolgte offizielle Mitteilung des Namens der Bewerberin, die für die Besetzung der Stelle des Referatsleiters der „Corporate Support Services“ (Interne Unterstützungsdienste) ausgewählt wurde, die die Entscheidung des Auswahlausschusses der ENISA, die Bewerbung der Klägerin auf diese Stelle nicht zu berücksichtigen, verkörpert. Die offizielle Mitteilung dieser Information impliziert nämlich notwendigerweise die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin im Rahmen des zweiten streitigen Auswahlverfahrens.

24

Da die E‑Mail vom 12. Januar 2021 zusammen mit dem Schreiben vom 29. Januar 2021 zu ein und demselben Rechtsstreit gehört, die ENISA dies erkennen konnte und mithin nicht in ihren Verteidigungsrechten verletzt worden ist, ist folglich davon auszugehen, dass sich der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Auswahlausschusses der ENISA, die Bewerbung der Klägerin auf die Stelle des Referatsleiters der „Corporate Support Services“ (Interne Unterstützungsdienste) nicht zu berücksichtigen, auf die Entscheidung vom 12. Januar 2021 bezieht, die in Anhang A.25 der Akte zu finden ist (im Folgenden: zweite angefochtene Entscheidung), und nicht auf das Schreiben vom 29. Januar 2021.

Zum Antrag auf Aufhebung der Zurückweisung der Beschwerde

25

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung Bestandteil eines komplexen Verfahrens und nur eine Vorbedingung für die Anrufung des Gerichts. Daher bewirkt die Erhebung einer Klage, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, es sei denn, die Zurückweisung der Beschwerde hat eine andere Tragweite als die Maßnahme, gegen die sich die Beschwerde richtet (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2022, JS/CRU, T‑271/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:652, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Zurückweisung der Beschwerde lediglich die erste und die zweite angefochtene Entscheidung (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) bestätigt, ohne eine andere Tragweite zu haben. Dass der Verwaltungsrat der ENISA in Beantwortung der von der Klägerin in ihrer Beschwerde vorgebrachten Argumente veranlasst wurde, die Gründe für diese Entscheidungen näher zu erläutern, vermag es nicht rechtfertigen, dass die Zurückweisung der Beschwerde als eine eigenständige, die Klägerin beschwerende Maßnahme angesehen wird, da die Begründung dieser Zurückweisung im Wesentlichen mit derjenigen der Entscheidungen, gegen die sich die Beschwerde richtete, übereinstimmt. Somit ist die Aufhebungsklage der Klägerin als gegen die angefochtenen Entscheidungen gerichtet anzusehen, deren Rechtmäßigkeit gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in der Zurückweisung der Beschwerde enthaltenen Begründung zu prüfen ist.

27

Die Aufhebungsanträge sind folglich als ausschließlich gegen die angefochtenen Entscheidungen gerichtet anzusehen.

Zur Zulässigkeit

Zum die Vertretung der ENISA betreffenden Unzulässigkeitseinwand

28

In Beantwortung einer prozessleitenden Maßnahme macht die Klägerin geltend, dass die von der Rechtsprechung aufgestellte Voraussetzung der Vertretung durch einen unabhängigen und gegenüber der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend ungebundener Rechtsanwalt im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei, da einer der Bevollmächtigten, die die ENISA im vorliegenden Verfahren verträten, diejenige Person sei, die für eine der streitigen Stellen ausgewählt worden sei.

29

Die ENISA bestreitet die Behauptungen der Klägerin insbesondere mit dem Hinweis darauf, dass diese Person als Mitbevollmächtigter innerhalb einer Gruppe von drei Bevollmächtigten im Beistand eines Rechtsanwalts fungiert habe. Um jeglichen Anschein fehlender Unabhängigkeit zu vermeiden, habe die ENISA allerdings die Vollmachten zweier der drei ursprünglich mit ihrer Vertretung beauftragten Bevollmächtigten widerrufen; die Prozessvollmacht, mit der der dritte Bevollmächtigte im Beistand desselben Rechtsanwalts bestellt worden sei, habe sie aufrechterhalten.

30

Erstens gilt nach Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist:

„Die Mitgliedstaaten sowie die Unionsorgane werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen.

…

Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein.

…“

31

Ferner sieht Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vor:

„Die Parteien müssen nach Maßgabe des Artikels 19 der Satzung [des Gerichtshofs der Europäischen Union] durch einen Bevollmächtigten oder einen Anwalt vertreten sein.“

32

Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verfahrensordnung bezeichnet der Begriff „Organe“ die in Art. 13 Abs. 1 EUV genannten Organe der Europäischen Union und die Einrichtungen oder sonstigen Stellen, die durch die Verträge oder einen zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakt geschaffen worden sind und die in Verfahren vor dem Gericht Partei sein können.

33

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich somit, dass die ENISA – die eine Einrichtung ist, die ursprünglich durch die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ABl. 2004, L 77, S. 1) errichtet wurde und nunmehr den Regelungen der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. 2019, L 151, S. 15) unterliegt – dann, wenn sie Partei eines Rechtsstreits vor dem Gericht ist, vor ihm durch einen Bevollmächtigten vertreten werden muss, der für jede Sache bestellt wird und sich gegebenenfalls der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedient.

34

Zweitens ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung das Ziel der anwaltlichen Vertretung von nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Parteien darin besteht, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (vgl. Urteil vom 14. Juli 2022, Universität Bremen/REA, C‑110/21 P, EU:C:2022:555, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass das Ziel der in Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten, in der Vertretung einer Partei bestehenden Aufgabe eines Anwalts, die im Interesse einer geordneten Rechtspflege auszuüben ist, vor allem darin besteht, in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2022, Universität Bremen/REA, C‑110/21 P, EU:C:2022:555, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Die Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit ist nicht nur negativ, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten, sondern auch positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, zu definieren (vgl. Urteil vom 14. Juli 2022, Universität Bremen/REA, C‑110/21 P, EU:C:2022:555, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

In Bezug auf die positive Definition des Begriffs „Unabhängigkeit“ hat der Gerichtshof ausdrücklich hervorgehoben, dass dieser Begriff nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung mit seinem Mandanten zu verstehen ist, sondern lediglich dahin, dass es keine Verbindung geben darf, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigt, seiner Aufgabe nachzukommen, die darin besteht, seinen Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln zu verteidigen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2022, Universität Bremen/REA, C‑110/21 P, EU:C:2022:555, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Die Unionsgerichte üben bei der Prüfung unter Anwendung der unionsrechtlichen Voraussetzung der Unabhängigkeit der Vertreter nicht privilegierter Parteien nämlich insofern eine eingeschränkte Kontrolle aus, als sie bei ihnen anhängige Rechtsbehelfe nur dann für unzulässig erklären, wenn der betreffende Vertreter offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Aufgabe – nämlich seinen Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen zu verteidigen – zu erfüllen, so dass er im Interesse des Mandanten von der Vertretung auszuschließen ist (vgl. Urteil vom 14. Juli 2022, Universität Bremen/REA, C‑110/21 P, EU:C:2022:555, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Drittens ist jedoch zu festzustellen, dass die oben in den Rn. 34 bis 38 angeführte Rechtsprechung nur im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung nicht privilegierter Parteien im Sinne von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelt worden ist.

40

Die Vertretung der ENISA muss allerdings vor dem Gericht durch einen Bevollmächtigten, der sich gegebenenfalls der Hilfe eines Anwalts bedient, erfolgen, wie sich oben aus den Rn. 30 bis 33 ergibt: Denn sie ist eine privilegierte Partei im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

41

Folglich sind die Grundsätze, die sich aus der oben in den Rn. 34 bis 38 angeführten Rechtsprechung ergeben, nicht auf die ENISA anwendbar.

42

Selbst wenn man unterstellte, dass die Grundsätze, die sich aus der oben in den Rn. 34 bis 38 angeführten Rechtsprechung ergeben, auf privilegierte Parteien im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union übertragbar wären, geht viertens aus den Schriftsätzen der Klägerin nicht hervor, dass sie die Unabhängigkeit des dritten Bevollmächtigten oder des Anwalts, die die ENISA im vorliegenden Verfahren vertreten, in Frage stellt.

43

Somit ist der von der Klägerin erhobene Einwand der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Zum das Rechtsschutzinteresse der Klägerin betreffenden Unzulässigkeitseinwand

44

Die ENISA macht geltend, das Rechtsschutzinteresse der Klägerin sei entfallen, da sie etwa zehn Tage nach Einreichung der vorliegenden Klage gekündigt habe. Die Klägerin habe aus freien Stücken gekündigt, um eine andere Stelle anzutreten, was belege, dass sie nicht mehr für die ENISA arbeiten wolle.

45

Nach Ansicht der ENISA ist die Situation der Klägerin nicht mit der eines dienstunfähigen Beamten vergleichbar: Dieser befinde sich, ohne dass er dies gewollt hätte, medizinisch in einer Lage, die ihn an der Ausübung seiner Tätigkeit hindere, und könne womöglich, sofern diese Lage reversibel ist, die Tätigkeiten, die er aufgegeben habe, wieder aufnehmen.

46

Darüber hinaus bringt die ENISA vor, dass die Klägerin, sollte sie im vorliegenden Fall obsiegen, nicht automatisch wieder in ihre Funktionen bei der ENISA eingewiesen würde, da ihr Name im Zuge der Umsetzung des Urteils auf die Reserveliste gesetzt würde, ohne dass ihr das subjektive Recht zustehe, ausgewählt zu werden und einen neuen Vertrag zu erhalten.

47

Die ENISA tritt auch dem Vorbringen der Klägerin entgegen, wonach das klägerische Rechtsschutzinteresse fortbestehe, um in einem entsprechenden Verfahren in der Zukunft eine Wiederholung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verhindern. Insoweit führt sie aus, dass die Klägerin nun für einen anderen Arbeitgeber tätig sei und ihr Interesse an der Fortführung des vorliegenden Verfahrens rein rechtlicher Natur sei.

48

Die Klägerin hält das Vorbringen der ENISA für unbegründet.

49

Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine Nichtigkeits- bzw. Aufhebungsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur dann zulässig ist, wenn diese Person ein Interesse an der Nichtigerklärung bzw. an der Aufhebung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung bzw. die Aufhebung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. Der Nachweis eines solchen Interesses, das die wesentliche Grundvoraussetzung jeder Klage darstellt, muss vom Kläger erbracht werden, wobei auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist (vgl. Urteil vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat, C‑236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Dieses Rechtsschutzinteresse muss bestehend und gegenwärtig sein. Es darf sich nicht auf eine zukünftige und hypothetische Situation beziehen. Das Interesse muss im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein – andernfalls ist die Klage unzulässig – und bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen; andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das mit dem Verfahren befasste Gericht kann von Amts wegen zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens prüfen, ob das Rechtsschutzinteresse einer Partei an der Aufrechterhaltung ihres Antrags aufgrund nach Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes eingetretener Umstände weggefallen ist (vgl. Urteil vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat, C‑236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Denn wenn das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens entfällt, kann eine Sachentscheidung des Gerichts dem Kläger keinen Vorteil verschaffen (Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 43).

52

Nach der Rechtsprechung hat aber ein Beamter, der durch seinen Antrag auf Entlassung zu erkennen gegeben hat, dass er seine Zugehörigkeit zu dem Organ beenden möchte, bei dem die durch die angefochtene Maßnahme besetzten Planstellen frei waren, grundsätzlich sein persönliches Interesse an der Aufhebung dieser Handlung verloren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 1975, Marenco u. a./Kommission, 81/74 bis 88/74, EU:C:1975:139, Rn. 6 und 7).

53

Zwar entfällt das Rechtsschutzinteresse eines Klägers nicht zwangsläufig, weil der angefochtene Rechtsakt im Laufe des Verfahrens aufgehört hat, Wirkungen zu zeitigen. Denn die von dieser Handlung betroffene Person kann ein Interesse an deren Aufhebung behalten, um zu erreichen, dass sie wieder in einen früheren Stand versetzt wird, oder um den Urheber der angefochtenen Handlung zu veranlassen, sie für die Zukunft in geeigneter Weise zu ändern, und um somit das Risiko zu vermeiden, dass sich die Rechtswidrigkeit, die der angefochtenen Handlung anhaften soll, wiederholt. Selbst wenn sich die Erfüllung der Verpflichtung des Organs, dem das für nichtig erklärte bzw. aufgehobene Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil, mit dem diese Nichtigerklärung bzw. Aufhebung ausgesprochen wurde, ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, aufgrund der Umstände als unmöglich erweist, kann für die Nichtigkeits- bzw. die Aufhebungsklage als Grundlage einer möglichen Haftungsklage noch immer ein Interesse bestehen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2022, Camerin/Kommission, C‑63/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:516, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Der Kläger muss jedoch für sein Rechtsschutzinteresse, das die wesentliche Grundvoraussetzung jeder Klage darstellt, den Nachweis erbringen. Für die Zulässigkeit der Nichtigkeits- bzw. der Aufhebungsklage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Handlung ist es insbesondere erforderlich, dass der Kläger sein Interesse an der Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Handlung schlüssig darlegt (vgl. Urteil vom 30. Juni 2022, Camerin/Kommission, C‑63/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:516, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin am 7. Oktober 2021, d. h. fast einen Monat nach Erhebung der vorliegenden Klage, bei der ENISA gekündigt hat: Die Klageschrift ist am 2. September 2021 eingereicht worden. Mit ihrer Kündigung hat die Klägerin somit ihren Willen bekundet, nicht mehr für die ENISA zu arbeiten.

56

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihre Aufhebungsanträge mit einem Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr durch Rechtsverstöße der ENISA entstanden sein soll, verbunden hat. Sie betont, dass sie weiterhin ein Rechtsschutzinteresse daran habe, im Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen eine Entschädigung für den immateriellen Schaden zu verlangen, der aus diesen Entscheidungen resultiere.

57

Somit ist festzustellen, dass die Klägerin, obwohl sie nach Erhebung der vorliegenden Klage gekündigt hat, gemäß der oben in Rn. 53 angeführten Rechtsprechung ein Interesse daran nachgewiesen hat, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen zu erreichen. Der auf das fehlende Rechtsschutzinteresse der Klägerin gestützte Einwand der Unzulässigkeit ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

Zu den Aufhebungsanträgen

58

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund wird die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen gerügt, soweit sie sich aus der stillschweigenden Entscheidung, die Stellen des Referatsleiters des „Policy Office“ (Politikbüro) und des Referatsleiters der „Corporate Support Services“ (Interne Unterstützungsdienste) nicht als Stellen auszuweisen, die im Wege der internen Mobilität besetzt werden können, und aus den Stellenausschreibungen vom 5. August 2020 ergeben, da diese Entscheidung und diese Ausschreibungen nach Ansicht der Klägerin gleichermaßen rechtswidrig sind. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung geltend gemacht, soweit dieser die Pflicht zur Begründung von Unionsrechtsakten umfasst. Der dritte Klagegrund richtet sich ausschließlich gegen die erste angefochtene Entscheidung und wird auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit des Prüfungsausschusses, einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und einen Verstoß gegen Art. 14 des Beschlusses Nr. MB/2013/6 des Verwaltungsrats der ENISA über die internen Verfahrensvorschriften für den Verwaltungsrat der ENISA und den Exekutivrat der ENISA gestützt.

59

Das Gericht wird zunächst den zweiten Klagegrund prüfen, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung geltend gemacht wird, soweit er die Pflicht zur Begründung der angefochtenen Entscheidungen umfasst.

60

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die ENISA die Begründungspflicht und den Grundsatz der guten Verwaltung, der das Recht umfasse, ausreichende Informationen erhalten zu können, um einen Rechtsakt anzufechten, verletzt habe.

61

In Bezug auf die erste angefochtene Entscheidung weist die Klägerin erstens darauf hin, dass diese lediglich besage, dass der Auswahlausschuss nicht in der Lage gewesen sei, ihren Namen in die Liste der erfolgreichen Bewerber für das erste streitige Auswahlverfahren aufzunehmen.

62

Die Klägerin führt aus, dass sie erst nach ihren Anträgen vom 3. und 10. Januar 2021 schließlich am 3. Februar 2021 die Bewertung ihres Gesprächs und ihrer schriftlichen Prüfung erhalten habe, die aus einem Bewertungsformular und einer Tabelle mit Kommentaren und Benotungen bestanden habe.

63

Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die Bewertung, die sie erhalten habe, es ihr nicht ermögliche, den Zusammenhang zwischen den Kommentaren und den Benotungen in der Tabelle zu verstehen, da einige sehr positive Kommentare der Benotung von 7,5/10 entsprächen, während andere Kommentare, die ebenfalls sehr positiv seien und keine Kritik enthielten, der Benotung von 6,5/10 entsprächen.

64

Drittens bringt die Klägerin u. a. vor, dass der schriftlichen Prüfung, für die sie die Note 23,5/40 erhalten habe, keine zusätzlichen Informationen beigefügt seien.

65

In Bezug auf die zweite angefochtene Entscheidung weist die Klägerin erstens darauf hin, dass sie erfahren habe, dass ihre Bewerbung für das zweite streitige Auswahlverfahren abgelehnt worden sei, als der Exekutivdirektor der ENISA in einer an das Personal der ENISA gerichteten E‑Mail vom 12. Januar 2021 den Namen der erfolgreichen Bewerberin für die Stelle des Referatsleiters der „Corporate Support Services“ (Interne Unterstützungsdienste) bekannt gegeben habe.

66

Die Bewertung ihrer Bewerbung für das zweite streitige Auswahlverfahren habe sie erst, nachdem sie diese angefordert habe, schließlich am 3. Februar 2021 erhalten.

67

Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die summarische Begründung ihrer Beurteilung nicht die Anforderungen der Rechtsprechung erfülle und es ihr nicht ermögliche, die Gründe zu verstehen, warum sie trotz ihrer früheren Berufserfahrung, die sie bei der ENISA während eines Zeitraums von drei Jahren als Referatsleiterin der „Corporate Support Services“ (Interne Unterstützungsdienste) und als Referatsleiterin des „Policy Office“ (Politikbüro) erworben habe, nicht einmal als für das Auswahlverfahren geeignet angesehen worden sei.

68

Drittens macht die Klägerin geltend, dass es Inkohärenzen zwischen dem Beurteilungsformular für die Stelle des Referatsleiters des „Executive Director Office“ (Büro des Exekutivdirektors) und dem für die Stelle des Referatsleiters der „Corporate Support Services“ (Interne Unterstützungsdienste) gebe.

69

Schließlich trägt die Klägerin mit Blick auf die angefochtenen Entscheidungen vor, dass sie Informationen über die anderen Bewerber hätte erhalten müssen, und zwar gemäß Punkt 5 der Stellenausschreibungen vom 5. August 2020, wonach „alle Anfragen in Bezug auf Auskünfte oder Informationen, die das Auswahlverfahren betreffen, einschließlich solcher, die sich auf die Ergebnisse der Bewerber beziehen, an die folgende E‑Mail-Adresse zu richten sind“.

70

Die ENISA hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

71

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 des Statuts jede beschwerende Entscheidung mit Gründen versehen sein muss. Diese Verpflichtung entspricht der allgemeineren Verpflichtung in Art. 296 Abs. 2 AEUV sowie in Art. 41 der Charta, der sich insbesondere in Abs. 2 Buchst. c auf den Grundsatz der guten Verwaltung bezieht.

72

Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht der Unionsorgane, eine beschwerende Entscheidung zu begründen, dazu, den Unionsgerichten die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu ermöglichen und dem Betroffenen ausreichende Hinweise zu geben, damit er in Erfahrung bringen kann, ob die Entscheidung zu Recht ergangen ist oder einen Fehler aufweist, der es erlaubt, ihre Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen (vgl. Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Daraus folgt, dass die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist und das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74

Denn die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen, ist nicht nur allgemein Ausdruck der Transparenz des Verwaltungshandelns, sondern muss es dem Einzelnen auch ermöglichen, in voller Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, ein Gericht anzurufen. Es besteht also ein enger Zusammenhang zwischen der Begründungspflicht und dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie dem durch Art. 47 der Charta garantierten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (vgl. Urteil vom 22. September 2021, JR/Kommission, T‑435/20, EU:T:2021:608, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75

Ferner muss die durch Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle durchführen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses, das die Adressaten des Rechtsakts oder andere unmittelbar und individuell von ihm betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76

Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass das Fehlen einer Begründung unter Umständen selbst dann festgestellt werden kann, wenn die fragliche Entscheidung bestimmte Begründungselemente enthält. So kommt eine in sich widersprüchliche oder unverständliche Begründung dem Fehlen einer Begründung gleich. Gleiches gilt, wenn die in der fraglichen Entscheidung enthaltenen Begründungselemente so lückenhaft sind, dass sie es dem Adressaten der Entscheidung im Kontext ihres Erlasses in keiner Weise ermöglichen, die Erwägungen ihres Urhebers nachzuvollziehen. Aus diesem Grund prüft das Unionsgericht eingehend, ob es den Ansatz einer Begründung gibt, wenn er darüber zu entscheiden hat, ob eine ergänzende Begründung im Lauf des gerichtlichen Verfahrens zulässig ist (vgl. Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77

Schließlich ist nach der Rechtsprechung die Begründungspflicht jedoch mit der Wahrung der Geheimhaltung in Einklang zu bringen, die gemäß Art. 6 des Anhangs III des Statuts für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gilt. Diese Geheimhaltung wurde eingeführt, um die Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse für Auswahlverfahren und die Objektivität ihrer Arbeit dadurch zu gewährleisten, dass die Ausschüsse vor allen äußeren Einmischungen und Pressionen geschützt werden, gleichgültig, ob diese von der Unionsverwaltung selbst, von den beteiligten Bewerbern oder von Dritten ausgehen. Die Wahrung der Geheimhaltung verbietet es daher, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in Bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken (vgl. Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78

Das Erfordernis der Begründung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren hat daher der Natur der betreffenden Arbeiten Rechnung zu tragen (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 25).

79

Die Arbeiten eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren umfassen im Allgemeinen mindestens zwei verschiedene Abschnitte, und zwar zunächst die Prüfung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ermittlung der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber und sodann die Prüfung ihrer Eignung für den zu besetzenden Dienstposten, um eine Reserveliste aufzustellen (vgl. Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80

Im Licht dieser Grundsätze ist zu beurteilen, ob die ENISA den Grundsatz der guten Verwaltung, soweit er die Pflicht zur Begründung der angefochtenen Entscheidungen umfasst, beachtet hat.

– Zur ersten angefochtenen Entscheidung

81

Erstens geht aus Punkt 4 der in Anhang A.26 der Akte enthaltenen Stellenausschreibung für das erste streitige Auswahlverfahren hervor, dass der Auswahlausschuss zur Besetzung der Stelle des Referatsleiters des „Executive Director Office“ (Büro des Exekutivdirektors) zunächst beurteilen musste, ob die Bewerber die „erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen“ besitzen, um für die Zwecke des in Rede stehenden Auswahlverfahrens als geeignet angesehen zu werden.

82

Sodann geht aus Punkt 5 der genannten Ausschreibung hervor, dass in einem zweiten Schritt die für geeignet befundenen Bewerber aufgefordert wurden, sich einem „Auswahlverfahren“ zu unterziehen, das aus zwei Prüfungen bestand: einem Gespräch und einer schriftlichen Prüfung.

83

Im vorliegenden Fall geht oben aus Rn. 10 hervor, dass der Exekutivdirektor der ENISA die Klägerin am 10. November 2020 über die Entscheidung des Auswahlausschusses unterrichtete, ihren Namen nicht in die Liste der im Rahmen dieses Auswahlverfahrens berücksichtigten Bewerber aufzunehmen. Wie oben aus den Rn. 12 bis 14 hervorgeht, übermittelte die ENISA der Klägerin auf ihre Anträge auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten am 29. Januar 2021 die Bewertung ihrer Bewerbung im Rahmen des ersten streitigen Auswahlverfahrens und bestätigte, dass sie nach Gespräch und schriftlicher Prüfung nicht die erforderliche Mindestschwelle erreicht habe, um in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufgenommen werden zu können.

84

Somit ist festzustellen, dass die erste angefochtene Entscheidung zum zweiten Abschnitt der Arbeiten des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren gehört, wie er oben in Rn. 79 dargestellt wird.

85

Zweitens geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Arbeiten des Prüfungsausschusses im zweiten Abschnitt vor allem vergleichender Natur sind und demzufolge unter die für diese Arbeiten geltende Geheimhaltung fallen (vgl. Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86

Da also das Begründungserfordernis bei einem Auswahlverfahren oder allgemeiner bei einem Selektionsprozess mit der Wahrung des Beratungsgeheimnisses des Prüfungsausschusses in Einklang gebracht werden muss, stellt die Mitteilung der Noten des Bewerbers, soweit sie die vergleichenden Beurteilungen des Prüfungsausschusses widerspiegeln, grundsätzlich eine ausreichende Begründung dar (vgl. Urteil vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission, C‑17/07 P, EU:C:2008:134, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87

Aus Rn. 73 des vorliegenden Urteils geht jedoch hervor, dass die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich zusammen mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitgeteilt werden muss.

88

Insbesondere im Bereich von Auswahlverfahren, die Zugang zur Beschäftigung von Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Union gewähren, müssen dem Bewerber, der die Prüfungen dieses zweiten Abschnitts bestanden hat, nach Abschluss dieses zweiten Abschnitts der Arbeiten des Prüfungsausschusses grundsätzlich gleichzeitig mit der Entscheidung, seinen Namen nicht in die Liste der im Rahmen dieses Auswahlverfahrens erfolgreichen Bewerber aufzunehmen, die in diesen Prüfungen erzielten Noten mitgeteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission, C‑17/07 P, EU:C:2008:134, Rn. 50 bis 60).

89

In diesem besonderen Bereich und vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände, wie sie für die Durchführung von Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl kennzeichnend sind, ist nach der Rechtsprechung die Einhaltung der Begründungspflicht nämlich nicht nur dann erforderlich, wenn irgendein Antrag, sei es eine vorherige Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts oder ein Antrag auf Überprüfung, gestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 31 und 41).

90

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erste angefochtene Entscheidung den folgenden Wortlaut hat:

„Unter Bezugnahme auf Ihre Bewerbung für das oben genannte Auswahlverfahren, das Gespräch und die schriftliche Prüfung, zu denen Sie eingeladen wurden, wird Ihnen mit diesem Schreiben mitgeteilt, dass der Auswahlausschuss nach eingehender Prüfung Ihren Namen bei diesem Verfahren nicht in die Liste der erfolgreichen Bewerber aufnehmen konnte.

Diese Entscheidung hat keinen Einfluss auf Ihre Teilnahme an etwaigen zukünftigen Auswahlverfahren bei der ENISA, für die Sie die Zulassungsbedingungen erfüllen. Ich möchte Sie daran erinnern, dass Sie sich für jedes Auswahlverfahren, das auf Ihr Interesse stößt, erneut bewerben müssen.

Ich danke Ihnen an dieser Stelle für Ihr Interesse an der Tätigkeit der ENISA und wünsche Ihnen viel Erfolg für Ihren zukünftigen beruflichen Werdegang.“

91

Daraus folgt, dass die erste angefochtene Entscheidung, durch die die Klägerin von der Ablehnung ihrer Bewerbung auf die Stelle des Referatsleiters des „Executive Director Office“ (Büro des Exekutivdirektors) erfuhr, als einzigen Hinweis die Erwähnung ihres Scheiterns im Auswahlverfahren enthält. Damit beschränkt sie sich darauf, die Klägerin über die Ablehnung ihrer Bewerbung zu informieren, ohne ihr die Noten mitzuteilen, die der Auswahlausschuss im Rahmen der beiden Prüfungen des Auswahlverfahrens vergeben hat.

92

Zwar teilte die ENISA, wie oben in Rn. 14 ausgeführt, der Klägerin am 29. Januar 2021 die Noten und die Bewertung ihrer Bewerbung im Rahmen des ersten streitigen Auswahlverfahrens mit und bestätigte, dass sie nach Gespräch und schriftlicher Prüfung nicht die erforderliche Mindestschwelle erreicht habe, um in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufgenommen werden zu können.

93

Die ENISA übermittelte der Klägerin jedoch, wie oben in den Rn. 12 bis 14 dargelegt, erst nach ihren Anträgen auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten schließlich die Bewertung ihrer Bewerbung im Rahmen des ersten streitigen Auswahlverfahrens, indem sie die Noten nannte, die die Klägerin in den beiden Prüfungen des Auswahlverfahrens erhalten hatte.

94

Drittens ist es zwar zutreffend, dass der Prüfungsausschuss, um den praktischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die bei einem Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl auftreten, berechtigt ist, in einem ersten Schritt den Bewerbern lediglich die Kriterien und das Ergebnis der Auswahl mitzuteilen, sofern er später den Bewerbern, die dies ausdrücklich verlangen, individuelle Erklärungen gibt (vgl. Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95

Im vorliegenden Fall sind jedoch die außergewöhnlichen Umstände, die von der oben in Rn. 94 angeführten Rechtsprechung gefordert werden, nicht nachgewiesen. Die ENISA hat nämlich nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass der Selektionsprozess für das erste streitige Auswahlverfahren einem Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl entsprach, so dass sie unter praktischen Gesichtspunkten nicht in der Lage gewesen wäre, jedem Bewerber zu dem gewünschten Zeitpunkt eine ausreichende Begründung zu geben, und sich darauf hätte beschränken können, den Bewerbern, die dies ausdrücklich verlangen, zu einem späteren Zeitpunkt individuelle Erläuterungen zu geben.

96

Wie von der ENISA in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden ist, wurden von den 111 Bewerbungen, die im Rahmen des ersten streitigen Auswahlverfahrens eingereicht worden waren, nur 14 Bewerber, darunter die Klägerin, zum zweiten Abschnitt des Auswahlverfahrens, der aus einem Gespräch und einer schriftlichen Prüfung bestand, eingeladen. Unter diesen Umständen hätte die Erteilung einer ausführlichen Antwort an die Klägerin also nicht zu einer Arbeitsüberlastung der ENISA geführt, zumal es sich um eine Entscheidung handelte, die mittelbar zur Folge hatte, es einer Bediensteten zu verwehren, ihre berufliche Tätigkeit bei der Agentur, für die sie mehr als drei Jahre lang gearbeitet hatte, fortzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission, C‑17/07 P, EU:C:2008:134, Rn. 58).

97

Somit ist festzustellen, dass es bei der ersten angefochtenen Entscheidung an einer Begründung fehlt.

– Zur zweiten angefochtenen Entscheidung

98

Erstens geht aus Punkt 4 der in Anhang A.26 der Akte enthaltenen Stellenausschreibung des zweiten streitigen Auswahlverfahrens hervor, dass der Auswahlausschuss zur Besetzung der Stelle des Referatsleiters der „Corporate Support Services“ (Interne Unterstützungsdienste) zunächst beurteilen musste, ob die Bewerber über die „erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen“ verfügen, um für die Zwecke des in Rede stehenden Auswahlverfahrens als geeignet angesehen werden zu können.

99

Des Weiteren geht aus Punkt 5 der genannten Ausschreibung hervor, dass in einem zweiten Schritt die für geeignet befundenen Bewerber aufgefordert wurden, sich einem „Auswahlverfahren“ zu unterziehen, das aus zwei Prüfungen bestand: einem Gespräch und einer schriftlichen Prüfung.

100

Im vorliegenden Fall erreichte die Klägerin, wie sich oben aus den Rn. 12 und 14 ergibt, im Rahmen des zweiten streitigen Auswahlverfahrens nicht die erforderliche Mindestschwelle, um sich der Bewertung der „erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen“ zu unterziehen und um somit zu dem Gespräch und der anschließenden schriftlichen Prüfung eingeladen zu werden.

101

Aus Punkt 4 der genannten Stellenausschreibung geht hervor, dass der Vorgang der Sichtung der Bewerbungen in zwei Schritten durchgeführt wurde. Konkret hatte der Auswahlausschuss im Rahmen der Bewertung der „erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen“ erstens zu prüfen, ob die Bewerber die „Eignungskriterien“ erfüllen. Zweitens sollte der Auswahlausschuss bei Bewerbern, die die „Eignungskriterien“ erfüllten, prüfen, ob sie die „Auswahlkriterien“ erfüllen, die aus fünf „Kriterien mit hoher Gewichtung“ und aus drei „Kriterien mit niedriger Gewichtung“ bestanden.

102

Insoweit ist festzustellen, dass die Art und Weise der Bewertung dieser Kriterien zwar insofern unterschiedlich war, als die „Auswahlkriterien“ im Gegensatz zu den „Eignungskriterien“ mit einer in Zahlen ausgedrückten Bewertung versehen waren, dass aber die „Auswahlkriterien“, mit denen der Besitz bestimmter Diplome, die Dauer der Berufserfahrung in bestimmten Bereichen und der Besitz bestimmter Kompetenzen bewertet werden sollten, objektiven Daten entsprachen und nicht Gegenstand von Werturteilen des Auswahlausschusses waren. Außerdem unterscheidet die Stellenausschreibung klar zwischen der Bewertung der „erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen“, die in ihrem Punkt 4 genannt wird und welche die „Eignungskriterien“ sowie die „Auswahlkriterien“ umfasst, und dem eigentlichen „Auswahlverfahren“, das in ihrem Punkt 5 genannt wird und das das Gespräch und die schriftliche Prüfung umfasst.

103

Folglich ist festzustellen, dass die zweite angefochtene Entscheidung in den oben in Rn. 79 genannten ersten Abschnitt der Arbeiten des Auswahlausschusses fällt.

104

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der erste Abschnitt insbesondere bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen aus einer Gegenüberstellung der von den Bewerbern vorgelegten Befähigungsnachweise mit den in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens gestellten Anforderungen besteht. Da diese Gegenüberstellung aufgrund objektiver und im Übrigen auch jedem einzelnen Bewerber für seinen eigenen Fall bekannter Tatsachen erfolgt, verbietet es die Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses nicht, dass diese objektiven Tatsachen und insbesondere auch die Beurteilungskriterien, auf denen die im einleitenden Abschnitt des Auswahlverfahrens getroffene Auslese beruht, mitgeteilt werden, damit die Personen, deren Bewerbung noch vor jedweder persönlichen Prüfung abgelehnt wurde, in die Lage versetzt werden, die möglichen Gründe für ihren Ausschluss zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105

Zudem müssen selbst dann, wenn der Prüfungsausschuss – wie bei einem Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl – in einem ersten Schritt lediglich eine summarische Begründung zu geben braucht, in der Begründung die Ergebnisse des betreffenden Auswahlverfahrens genannt werden, ohne dass von den Bewerbern erwartet werden kann, deren Mitteilung zu verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 35 und 36).

106

Zweitens ist in Bezug auf die Begründung der zweiten angefochtenen Entscheidung daran zu erinnern, dass die Klägerin, wie sich oben aus Rn. 11 ergibt, nur implizit über das Ergebnis ihrer Bewerbung informiert wurde, als am 10. Dezember 2020 der Name der im Rahmen des zweiten streitigen Auswahlverfahrens erfolgreichen Bewerberin vom Exekutivdirektor der ENISA allen Bediensteten während einer Fragestunde mündlich bekannt gegeben und daraufhin dem Personal der ENISA mit E‑Mail vom 12. Januar 2021 offiziell mitgeteilt wurde.

107

Aus den Rn. 12 und 14 des vorliegenden Urteils geht auch hervor, dass die Klägerin erst, nachdem sie die beiden Anträge vom 3. und 10. Januar 2021 gesandt hatte, am 3. Februar 2021 die Bewertung ihrer Bewerbung für das zweite streitige Auswahlverfahren erhielt, aus der hervorging, dass sie die erforderliche Mindestschwelle nicht erreicht hatte, um zur nächsten Stufe dieses Auswahlverfahrens zugelassen zu werden.

108

Wie oben in Rn. 23 festgestellt, verkörpert die mit der E‑Mail vom 12. Januar 2021 erfolgte offizielle Mitteilung der Information hinsichtlich des Namens der Bewerberin, die für die Besetzung der Stelle des Referatsleiters der „Corporate Support Services“ (Interne Unterstützungsdienste) ausgewählt wurde, die Entscheidung des Auswahlausschusses der ENISA, die Bewerbung der Klägerin für diese Stelle nicht zu berücksichtigen. Die offizielle Mitteilung dieser Information impliziert nämlich notwendigerweise die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin im Rahmen des zweiten streitigen Auswahlverfahrens.

109

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin vollkommen beiläufig erfuhr, dass sie nicht zum Gespräch und zur schriftlichen Prüfung zugelassen worden war, wohingegen sich oben aus Rn. 105 ergibt, dass ein Bewerber in einem Auswahlverfahren, der von einer Nichtzulassungsentscheidung am Ende des ersten Abschnitts, wie oben in Rn. 104 definiert, betroffen ist, zumindest über das Ergebnis dieses Bewerbungsverfahrens informiert werden muss, und zwar auch im Fall eines Auswahlverfahrens mit hoher Teilnehmerzahl. Das Ergebnis des Bewerbungsverfahrens, an dem ein Beamter oder ein Bediensteter teilgenommen hat, stellt nämlich ein Mindestmaß an Information dar, das den Bewerbern in jedem Fall zur Verfügung gestellt werden muss, da von ihnen vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie die Mitteilung dieses Ergebnisses anfordern, wenn ihnen nicht einmal bekannt ist, dass es vorliegt.

110

Somit ist festzustellen, dass es bei der zweiten angefochtenen Entscheidung an einer Begründung fehlt.

111

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und im Licht der oben in den Rn. 73, 88 und 89 angeführten Rechtsprechung muss der Schluss gezogen werden, dass die ENISA ihrer Verpflichtung, die angefochtenen Entscheidungen zu begründen, nicht nachgekommen ist und folglich das in Art. 41 der Charta verankerte Recht der Klägerin auf eine gute Verwaltung verletzt hat.

112

Es ist daran zu erinnern, dass ein Unionsgericht, wenn es über die Konsequenzen entscheidet, die sich daraus ergeben, dass eine die Verfahren zur Auswahl von Mitarbeitern der Union betreffende Maßnahme für nichtig erklärt bzw. aufgehoben wird, einen Ausgleich zwischen den Interessen der durch eine Unregelmäßigkeit im Rahmen des Auswahlverfahrens benachteiligten Bewerber und den Interessen der übrigen Bewerber anstreben muss, so dass es nicht nur die Notwendigkeit zu berücksichtigen hat, die Rechte der benachteiligten Bewerber wiederherzustellen, sondern auch dem schutzwürdigen Vertrauen der bereits ausgewählten Bewerber Rechnung tragen muss. Dazu muss dieses Gericht die Art der fraglichen Unregelmäßigkeit und ihre Auswirkungen berücksichtigen sowie die verschiedenen in Betracht kommenden Maßnahmen, um die Notwendigkeit, die Rechte des benachteiligten Klägers wiederherzustellen, die Lage Dritter und das dienstliche Interesse miteinander in Einklang zu bringen. Im Rahmen dieser Würdigung können auch die Zahl der von der Unregelmäßigkeit des Auswahlverfahrens betroffenen Personen und die Zahl der erfolgreichen Bewerber relevant sein (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Entreprise commune Fusion for Energy/Galocha, C‑243/18 P, EU:C:2019:378, Rn. 46 und 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113

Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Mängel, mit denen die angefochtenen Entscheidungen behaftet sind, durch einen Verstoß gegen die Begründungspflicht gekennzeichnet sind, die ein wesentliches Formerfordernis darstellt und deren Nichteinhaltung vom Gericht von Amts wegen festgestellt werden kann. Zweitens geht aus den Akten nicht hervor, dass diese Mängel nur die angefochtenen Entscheidungen betroffen hätten, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die anderen Bewerber, die nach Absolvierung des zweiten Abschnitts des ersten streitigen Auswahlverfahrens nicht zugelassen wurden, sowie die Bewerber, die nach Absolvierung des ersten Abschnitts des zweiten streitigen Auswahlverfahrens nicht zugelassen wurden, mit derselben Unregelmäßigkeit konfrontiert waren. Drittens würde eine etwaige Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen nicht notwendigerweise die Ernennung der Klägerin auf eine der beiden Referatsleiterstellen, auf die sie sich beworben hatte, nach sich ziehen. Viertens schließlich würde eine solche Ernennung, selbst wenn die ENISA im Rahmen der Maßnahmen zur Wiedereinsetzung der Klägerin in ihre Rechte eine Ernennung der Klägerin auf eine der beiden in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Referatsleiterstellen in Erwägung zöge, gegebenenfalls nur die Ernennung einer einzigen Person in Frage stellen können. In Anbetracht dieser Umstände befindet sich das Gericht somit nicht in einer Ausnahmesituation, in der die Aufhebungslösung als im Hinblick auf die Rechte Dritter überzogen angesehen werden müsste.

114

Somit ist dem zweiten von der Klägerin vorgebrachten Klagegrund stattzugeben, ohne dass die weiteren zu seiner Stützung vorgebrachten Argumente geprüft zu werden brauchen, und sind die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, ohne dass die weiteren von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe geprüft zu werden brauchen.

Zum Schadensersatzantrag

115

Zur Begründung des Schadensersatzantrags macht die Klägerin geltend, sie habe einen immateriellen Schaden erlitten, der sich aus den von der ENISA begangenen Rechtsverstößen ergebe: Diese hätten bei ihr zu erheblichem Stress und starken Gefühlen ungerechter und respektloser Behandlung geführt, wodurch ihre Würde und Gesundheit beeinträchtigt worden seien. Sie ist der Ansicht, dass ihr immaterieller Schaden nicht durch die bloße Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen entschädigt werden könne. Sie beantragt daher die Verurteilung der ENISA, ihr eine Entschädigung zu zahlen, die nach billigem Ermessen auf 5000 Euro beziffert wird.

116

Die ENISA trägt keine Argumente zum Schadensersatzantrag der Klägerin vor.

117

Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Haftung der Union ausgelöst wird, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: die Rechtswidrigkeit des den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vorgeworfenen Verhaltens, der tatsächliche und sichere Charakter des geltend gemachten Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit und diesem Schaden (vgl. Urteil vom 13. Januar 2021, Helbert/EUIPO, T‑548/18, EU:T:2021:4, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118

Ferner kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in bestimmten Situationen davon ausgegangen werden, dass ein immaterieller Schaden durch die Nichtigerklärung bzw. die Aufhebung der rechtswidrigen Handlung, die ihn verursacht hat, in angemessener und ausreichender Weise wiedergutgemacht wird (vgl. Urteil vom 22. September 2022, IMG/Kommission, C‑619/20 P und C‑620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 197 und die dort angeführte Rechtsprechung).

119

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass in Anbetracht der Art der von der ENISA begangenen Rechtsverstöße und der Art des geltend gemachten Schadens die Aufhebung der angefochtenen Rechtsakte unter den Umständen des vorliegenden Falls geeignet ist, eine angemessene und ausreichende Wiedergutmachung des geltend gemachten immateriellen Schadens zu gewährleisten.

120

Somit ist der Schadensersatzantrag der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen, soweit er sich auf den immateriellen Schaden bezieht, der sich aus der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen ergeben soll.

Kosten

121

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die ENISA unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Entscheidung des Auswahlausschusses der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), den Namen von TB nicht in die Liste der erfolgreichen Bewerber für die Stelle des Referatsleiters des „Executive Director Office“ (Büro des Exekutivdirektors) (ENISA-TA70-AD-2020-04) aufzunehmen, wird aufgehoben.

 

2.

Die Entscheidung des Auswahlausschusses der ENISA, die Bewerbung von TB für die Stelle des Referatsleiters der „Corporate Support Services“ (Interne Unterstützungsdienste) (ENISA-TA71-AD-2020-05) nicht zu berücksichtigen, wird aufgehoben.

 

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

4.

Die ENISA trägt die Kosten.

 

Truchot

Sampol Pucurull

Perišin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Dezember 2024.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.