URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)
14. Dezember 2022 ( *1 )
„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Unionsbildmarke, die die einander überlagernden Großbuchstaben ‚P‘ und ‚L‘ darstellt – Ältere Unionsbildmarke, die eine gespiegelte Kombination der einander überlagernden Großbuchstaben ‚P‘ und ‚L‘ darstellt – Zulässigkeit der Beschwerde – Beschwerdebefugnis – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“
In der Rechtssache T‑530/21,
Pierre Lannier mit Sitz in Ernolsheim-lès-Saverne (Frankreich), vertreten durch Rechtsanwalt N. Boespflug,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:
Pierre Lang Trading GmbH mit Sitz in Wien (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt A. Ginzburg,
erlässt
DAS GERICHT (Zehnte Kammer)
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters G. Hesse (Berichterstatter),
Kanzler: G. Mitrev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2022
folgendes
Urteil ( 1 )
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1 |
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die Gesellschaft Pierre Lannier, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Juni 2021 (Sache R 1915/2020-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). [nicht wiedergegeben] |
Anträge der Parteien
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Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,
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Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,
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Rechtliche Würdigung
[nicht wiedergegeben]
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 67, Art. 68 Abs. 1 und Art. 94 der Verordnung 2017/1001 sowie gegen Art. 22 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2018/625
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16 |
Die Klägerin bringt im Wesentlichen mehrere Rügen dagegen vor, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung die Antwort beurteilt hat, die die Streithelferin auf die ihr von der Geschäftsstelle der Beschwerdekammern mitgeteilte Unregelmäßigkeit gegeben hat. Die Beschwerdekammer habe die Zulässigkeit der Beschwerde zu Unrecht bejaht. Zur Stützung ihres Vorbringens macht sie einen Verstoß gegen Art. 67, Art. 68 Abs. 1 und Art. 94 der Verordnung 2017/1001 sowie Art. 22 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2018/625 geltend. |
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Das EUIPO und die Streithelferin, die Pierre Lang Trading GmbH, treten diesem Vorbringen entgegen. |
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Als Erstes ist das Vorbringen zu prüfen, mit dem die Klägerin der Beschwerdekammer vorwirft, die Beschwerde der Streithelferin für zulässig erklärt zu haben. |
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Zu den Umständen, anhand deren die Beschwerdekammer die Zulässigkeit der Beschwerde geprüft hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Pierre Lang Europe Handelsges.m.b.H. am 2. März 2017 gemäß Art. 41 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) gegen die Eintragung der angemeldeten Marke Widerspruch erhoben hat. Wie oben in Rn. 6 ausgeführt, wurde der Widerspruch auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt. |
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Mit am 4. April 2019 geschlossenem Unternehmenskaufvertrag wurde die Pierre Lang Europe Handelsges.m.b.H. mit sämtlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen einschließlich sämtlicher Marken von der neu gegründeten PL Schmuckhandels GmbH erworben, deren Firma gemäß dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch vom 8. Januar 2021 am 17. Mai 2019 in Pierre Lang Trading GmbH geändert wurde. |
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Am 31. Juli 2020 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch insgesamt zurück. |
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Am 30. September 2020 wurde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung mittels eines den Beteiligten vom EUIPO zur Verfügung gestellten Formulars Beschwerde eingelegt. Auf diesem Formular war als Name der Beschwerdeführerin Pierre Lang Europe Handelsges.m.b.H. angegeben. |
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23 |
Am 30. November 2020 wurde beim EUIPO innerhalb der von Art. 68 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Frist unter dem Namen Pierre Lang Europe Ges.m.b.h. eine Beschwerdebegründung eingereicht. |
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Am 11. Januar 2021 erhielt das EUIPO auf ein Schreiben der Geschäftsstelle der Beschwerdekammern, in dem diese die Beschwerdeführerin aufforderte, ihren Namen klarzustellen, folgende Dokumente:
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Im Licht dieser Umstände ist das Vorbringen zu prüfen, mit dem die Klägerin der Beschwerdekammer vorwirft, die Beschwerde der Streithelferin für zulässig erklärt zu haben. |
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Erstens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 67 der Verordnung 2017/1001 verstoßen. Insbesondere trägt sie vor, die von der Streithelferin zur Behebung der Mängel ihrer Beschwerde vorgelegten Unterlagen seien unzureichend. Im Wesentlichen ist die Klägerin der Ansicht, dass anhand der vorgelegten Unterlagen die Befugnis der Streithelferin für die Einreichung einer Beschwerde vor der Beschwerdekammer nicht festgestellt werden könne. |
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Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem damals anwendbaren Art. 41 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der Unionsmarke gegen die Eintragung der Unionsmarke Widerspruch mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Marke nach Art. 8 dieser Verordnung von der Eintragung auszuschließen ist. In dem – wie hier vorliegenden – Fall des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung kann der Widerspruch u. a. von den Inhabern von Unionsmarken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke erhoben werden. |
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28 |
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Pierre Lang Europe Handelsges.m.b.H. Inhaberin der älteren Marke war, als sie am 2. März 2017 gegen die Eintragung der angemeldeten Marke Widerspruch einlegte. |
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29 |
Im Hinblick auf den vor der Beschwerdekammer vorgelegten Unternehmenskaufvertrag ist festzustellen, dass die Streithelferin infolge ihres Erwerbs der Pierre Lang Europe Handelsges.m.b.H. und deren sämtlicher Marken am 4. April 2019 zur Inhaberin der älteren Marke geworden ist. |
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30 |
Aus der Akte geht hervor, dass infolge der Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Eintragung der angemeldeten Marke am 31. Juli 2020 beim EUIPO am 30. September 2020 eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eingereicht wurde. Wie aus der auf den S. 82 und 83 der Akte des EUIPO wiedergegebenen Beschwerdeschrift hervorgeht, wurde diese unter dem Namen Pierre Lang Europe Handelsges.m.b.H. eingereicht. |
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31 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO nach der Rechtsprechung, wenn es die Zulässigkeit einer bei ihm eingereichten Beschwerde prüft, das Unionsmarkenregister (im Folgenden: Register) berücksichtigen muss (Urteil vom 11. Februar 2020, Jakober/EUIPO [Form einer Tasse], T‑262/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:41, Rn. 23). Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung war in diesem Register als Inhaberin der älteren Marke die Pierre Lang Europe Handelsges.m.b.H. eingetragen. |
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32 |
Aus der Akte geht ebenfalls hervor, dass am 30. November 2020 beim EUIPO eine Beschwerdebegründung eingereicht wurde, um der Pflicht aus Art. 68 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 nachzukommen. Auf diesem Dokument stand der Name Pierre Lang Europe Ges.m.b.H. |
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33 |
Da die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern feststellte, dass die Beschwerdebegründung im Namen eines Unternehmens mit einer anderen Firma als der im Register eingetragenen eingereicht worden war, forderte sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 auf, hierzu Stellung zu nehmen und alle zur Untermauerung ihrer Stellungnahme geeigneten Dokumente vorzulegen. |
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Auf diese Aufforderung hin beantragte die Streithelferin am 11. Januar 2021, den Namen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift zu berichtigen, und berief sich dabei auf Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Art. 23 Abs. 1 Buchst. c der Delegierten Verordnung 2018/625. Zur Stützung ihres Antrags legte sie die oben in Rn. 24 genannten Dokumente vor. |
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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2018/625 eine gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 eingereichte Beschwerdeschrift den Namen des Beschwerdeführers in der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2018/626 vorgesehenen Form enthalten muss. |
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Wenn die Beschwerdeschrift die Erfordernisse nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2018/625 nicht erfüllt, muss die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, wie es Art. 23 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung vorsieht, wenn der Beschwerdeführer, obwohl er von der Beschwerdekammer darauf hingewiesen wurde, diesen Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben hat. |
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Aus Art. 21 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Buchst. c der Delegierten Verordnung 2018/625 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2018/626 geht hervor, dass die falsche Bezeichnung der Beschwerdeführerin in der nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 eingereichten Beschwerdeschrift ein behebbarer Mangel ist. |
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Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Streithelferin dadurch, dass sie bei der Geschäftsstelle der Beschwerdekammern die oben in Rn. 24 genannten Dokumente eingereicht hat, nachgewiesen hat, dass sie zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde Inhaberin der älteren Marke war. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Streithelferin auch Erklärungen zu den beteiligten Unternehmen und den verschiedenen verwendeten Firmenbezeichnungen vorgelegt. Wie u. a. der Unternehmenskaufvertrag vom 4. April 2019 belegt, ist Pierre Lang Europe Handelsges.m.b.H. der Name der Rechtsvorgängerin der Streithelferin. Die Verwendung des Namens Pierre Lang Europe Ges.m.b.H. auf der Beschwerdebegründung war das Ergebnis eines Schreibfehlers, wie die Streithelferin in Rn. 13 ihrer Klagebeantwortung bestätigt. Pierre Lang Trading GmbH schließlich ist der Name der Streithelferin. Diesen Dokumenten zufolge ist dieser Name seit dem 5. Januar 2021 nunmehr im Firmenbuch als Name der Inhaberin der älteren Marke eingetragen. |
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Daraus folgt, dass die Streithelferin ihre Eigenschaft als Inhaberin der älteren Marke zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nachgewiesen hat, dass die falsche Bezeichnung der Beschwerdeführerin in der nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 eingereichten Beschwerdeschrift ein behebbarer Mangel ist und dass die Streithelferin die Beschwerdeschrift innerhalb der gesetzten Frist berichtigt hat. |
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Daher ist festzustellen, dass die Streithelferin entgegen dem Vorbringen der Klägerin dem EUIPO eine zufriedenstellende Antwort gegeben hat und den Mangel ihrer Beschwerdeschrift gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Art. 23 Abs. 1 Buchst. c der Delegierten Verordnung 2018/625 sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2018/626 behoben hat. |
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Darüber hinaus war die Streithelferin, wie das EUIPO hervorhebt, ab dem 5. Januar 2021 eingetragene Inhaberin der älteren Marke. Deshalb konnte sie gemäß Art. 20 Abs. 11 und 12 der Verordnung 2017/1001 die Mängel ihrer Beschwerde rechtsgültig beheben. |
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42 |
Was ferner das Vorbringen der Klägerin betrifft, am Tag der Beschwerdeerhebung sei aus einem in der Datenbank des EUIPO vorhandenen Dokument hervorgegangen, dass die ältere Marke vollständig auf die Streithelferin übertragen worden sei, trifft es zwar zu, dass das EUIPO nach Art. 112 der Verordnung 2017/1001 bestimmte Angaben sammelt und sie in seiner Datenbank speichert. |
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43 |
Allerdings genügt es, mit dem EUIPO festzustellen, dass dieses Dokument, das die Klägerin im Anhang zur Klageschrift vorgelegt hat, in Wirklichkeit die internationale Registrierung Nr. 1290848 betrifft, in der die Vereinigten Staaten und Japan benannt sind. Dieses Dokument stellt nicht den Rechtsübergang der älteren Marke auf die Streithelferin fest, sondern vermerkt die Eintragung des Rechtsübergangs einer auf die ältere Marke gestützten internationalen Eintragung zugunsten der Streithelferin in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) geführten Register. |
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44 |
Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hat der Rechtsübergang einer Marke gegenüber Dritten erst Wirkung, wenn er eingetragen worden ist. Dass Rechtsübergänge Dritten nicht entgegengehalten werden können, wenn sie nicht in das Register eingetragen wurden, bezweckt den Schutz von Personen, die Rechte an einer Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens haben oder haben können (Urteil vom 4. Februar 2016, Hassan, C‑163/15, EU:C:2016:71, Rn. 25). |
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Nach alledem ist festzustellen, dass die Stellungnahme der Streithelferin und die zu ihrer Stützung vorgelegten Beweise entgegen dem Vorbringen der Klägerin ausreichten, um der Beschwerdekammer zu ermöglichen, über die Zulässigkeit der Beschwerde, wie sie es getan hat, zu entscheiden. Ihr Vorbringen hierzu ist daher zurückzuweisen. |
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46 |
Was insbesondere Art. 67 der Verordnung 2017/1001 betrifft, ist mit der Klägerin darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung die Beschwerde denjenigen zusteht, die an einem Verfahren beteiligt waren, das zu einer Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Im vorliegenden Fall hat die Widerspruchsabteilung den auf die ältere Marke gestützten Widerspruch in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Streithelferin war in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin des Unternehmens, das den Widerspruch erhoben hat, und Inhaberin der älteren Marke am Tag der Einreichung der Beschwerde sehr wohl die durch die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beschwerte Person. |
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Die Streithelferin erfüllte daher die in Art. 67 der Verordnung 2017/1001 genannten Voraussetzungen. |
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48 |
Daraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht gegen diese Bestimmung verstößt. Sämtliche Argumente der Klägerin in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 67 der Verordnung 2017/1001 sind daher zurückzuweisen. |
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49 |
Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern gegen die Pflichten aus Art. 42 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2018/625 verstoßen habe, da sie weder geprüft habe, ob die Person, die die Beschwerde erhoben habe, beschwerdebefugt gewesen sei, noch den Präsidenten der Fünften Beschwerdekammer aufgefordert habe, dass diese in Anbetracht des in der Datenbank des EUIPO vorhandenen Dokuments, aus dem der vollständige Rechtsübergang der älteren Marke hervorgehe, unverzüglich über die Zulässigkeit der Beschwerde entscheide. |
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Zum einen geht oben aus Rn. 33 hervor, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern die Streithelferin aufgefordert hat, ihre Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zu belegen. Die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern kann daher nicht dadurch gegen Art. 42 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2018/625 verstoßen haben, dass sie nicht überprüft hat, ob die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt war. Zum anderen ist in Anbetracht der oben in Rn. 43 gezogenen Schlussfolgerung festzustellen, dass dem Vorbringen der Klägerin in keinem Fall gefolgt werden kann, ohne dass die Frage geprüft zu werden braucht, ob es der Geschäftsstelle der Beschwerdekammern oblag, den Präsidenten der Fünften Beschwerdekammer zu einer Entscheidung aufzufordern. |
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51 |
Es ist daher festzustellen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 42 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2018/625 nicht dargetan ist und die hierzu vorgebrachten Argumente zurückzuweisen sind. |
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52 |
Drittens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe dadurch, dass sie die Beschwerde der Streithelferin für zulässig erklärt habe, gegen Art. 68 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 verstoßen. |
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53 |
Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim EUIPO einzulegen und innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich zu begründen. |
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54 |
In Anbetracht der obigen Rn. 30 und 32 ist festzustellen, dass die Streithelferin die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung innerhalb der von dieser Bestimmung vorgesehenen Fristen eingereicht hat. Das Vorbringen der Klägerin hierzu ist sachlich unzutreffend und daher zurückzuweisen. |
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55 |
Was die Fassung der am 11. Januar 2021 eingereichten Beschwerdebegründung (siehe oben, Rn. 34) betrifft, geht aus der Akte hervor, dass, wie das EUIPO geltend macht und die Klägerin einräumt, die am 30. November 2020 innerhalb der von Art. 68 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 eingereichte Beschwerdebegründung der Klägerin übermittelt und von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt wurde. |
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Die angefochtene Entscheidung verstößt daher nicht, wie die Klägerin geltend macht, gegen diese Bestimmung. Ihr Vorbringen hierzu ist daher zurückzuweisen. |
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Viertens macht die Klägerin geltend, dass die Beschwerdekammer dadurch, dass sie die Beschwerdebegründung und damit die Beschwerde für zulässig erachtet habe, gegen Art. 22 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 verstoßen habe. |
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58 |
Nach dieser Bestimmung enthält die Beschwerdebegründung klare und eindeutige Angaben zu dem Beschwerdeverfahren, den Beschwerdegründen, aus denen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung verlangt wird, und den Tatsachen, Beweismitteln und Bemerkungen zur Stützung der geltend gemachten Beschwerdegründe. |
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59 |
Im vorliegenden Fall erfüllte die Beschwerdebegründung die in Art. 22 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 genannten Voraussetzungen. Auch wenn die Streithelferin eine Beschwerdebegründung unter einem anderen als dem im Register eingetragenen Namen eingereicht hat, hat sie diesen Schreibfehler jedenfalls am 11. Januar 2021 innerhalb der hierfür von der Geschäftsstelle der Beschwerdekammern gesetzten Frist berichtigt. |
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Das Vorbringen der Klägerin hierzu ist daher zurückzuweisen. |
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Als Zweites ist das Vorbringen der Klägerin zu einem Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung 2017/1001 zu prüfen, soweit es Form- und Verfahrensfehler betrifft, die der Beschwerdekammer unterlaufen sein sollen. |
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Zum einen macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer sei auf ihre zur Unzulässigkeit der Beschwerde vorgebrachten Argumente nicht eingegangen. |
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Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die nach Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Sie dient dem doppelten Ziel, zum einen den Betroffenen zu ermöglichen, die tragenden Gründe für die erlassene Maßnahme zu erkennen, um ihre Rechte zu wahren, und zum anderen den Unionsrichter in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65). |
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64 |
Insbesondere verlangt die Begründungspflicht nicht, dass die Beschwerdekammern bei ihren Ausführungen alle von den Verfahrensbeteiligten bei ihnen vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandeln. Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen innerhalb der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil vom 15. Januar 2015, MEM/HABM [MONACO], T‑197/13, EU:T:2015:16, Rn. 19). |
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65 |
Der angefochtenen Entscheidung kann entnommen werden, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 15 bis 18 dieser Entscheidung die Gründe dargelegt hat, aus denen sie unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin der Auffassung war, dass die verschiedenen von der Streithelferin am 11. Januar 2021 vorgelegten Unterlagen ausreichend waren, um die Mängel der Beschwerde zu beheben, und dass diese mit den Art. 66, 67 und 68 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 in Einklang stand. In diesen Randnummern hat die Beschwerdekammer die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen angeführt, denen eine wesentliche Bedeutung zukommt, so dass sie die von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht einzeln nacheinander behandeln musste. Das Vorbringen der Klägerin hierzu ist daher zurückzuweisen. |
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Zum anderen macht die Klägerin geltend, dass weder die Stichhaltigkeit der Antwort der Streithelferin auf die Mitteilung der Geschäftsstelle der Beschwerdekammern noch ihr Vorbringen zu diesem Thema tatsächlich erörtert worden seien, und zwar unter Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001. |
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67 |
Nach dieser Bestimmung dürfen Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. |
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68 |
Im vorliegenden Fall ist mit dem EUIPO festzustellen, dass dieses der Klägerin alle im Laufe des Beschwerdeverfahrens zwischen der Geschäftsstelle der Beschwerdekammern und der Streithelferin ausgetauschten Dokumente ordnungsgemäß zugestellt hat. Außerdem geht aus der Akte hervor, dass die Klägerin in dem Schriftsatz, den sie am 22. März 2021 beim EUIPO eingereicht hat, die Zulässigkeit der Beschwerde der Streithelferin aus ähnlichen Gründen wie den in ihrer Klageschrift dargestellten gerügt hat. Die Klägerin hat daher effektiv zu diesem Thema Stellung genommen. Ihr Vorbringen, sie habe sich entgegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 hierzu nicht äußern können, ist sachlich unzutreffend und zurückzuweisen. |
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69 |
Außerdem geht aus den Rn. 15 bis 18 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sich die Beschwerdekammer auf die von der Streithelferin vorgelegten Beweise gestützt hat, zu denen die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. März 2021 Stellung genommen hat. Dagegen macht die Klägerin zwar geltend, dass die Streithelferin zu den hierzu in ihrem Schriftsatz vorgetragenen Argumenten nicht habe Stellung nehmen können, weist jedoch nicht nach und trägt nicht einmal vor, dass die angefochtene Entscheidung auf diese Argumente gestützt sei. Da aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervorgeht, dass diese sich auf diese Argumente stützt, kann diese fehlende Stellungnahme folglich keinen Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 begründen. |
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70 |
Daher ist festzustellen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 nicht dargetan ist. |
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71 |
Daraus folgt, dass der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 67, Art. 68 Abs. 1 und Art. 94 der Verordnung 2017/1001 sowie gegen Art. 22 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2018/625 geltend gemacht wird, zurückzuweisen ist. [nicht wiedergegeben] |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Kornezov Kowalik-Bańczyk Hesse Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Dezember 2022. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des vorliegenden Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.