URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)
25. September 2024 ( *1 )
„Energie – Elektrizitätsbinnenmarkt – Gemeinsame Methode zur regionalen Koordination der Betriebssicherheit – Ablehnung des Vorschlags der Netzbetreiber – Kapazitätsberechnungsregion – Core‑Region – Vereinbarkeit mit der Verordnung (EU) 2019/942, der Verordnung (EU) 2019/943 und der Verordnung (EU) 2017/1485“
In der Rechtssache T‑483/21,
Polskie sieci elektroenergetyczne S.A. mit Sitz in Konstancin-Jeziorna (Polen), vertreten durch S. Goldberg, Solicitor, sowie Rechtsanwälte A. Galos und E. White,
Klägerin,
unterstützt durch
Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna und M. Rzotkiewicz als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
gegen
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), vertreten durch P. Martinet, Z. Vujasinovic und E. Tremmel als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P. Goffinet und Rechtsanwältinnen M. Shehu und L. Bersou,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten F. Schalin, der Richterin P. Škvařilová-Pelzl, des Richters I. Nõmm, der Richterin G. Steinfatt und des Richters D. Kukovec (Berichterstatter),
Kanzler: I. Kurme, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2023
folgendes
Urteil
|
1 |
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Polskie sieci elektroenergetyczne S.A., die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) vom 28. Mai 2021 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), mit der die Entscheidung Nr. 33/2020 der ACER vom 4. Dezember 2020 über den Vorschlag der Stromübertragungsnetzbetreiber (im Folgenden: ÜNB) der Belgien, die Tschechische Republik, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei (im Folgenden: Core‑Region) umfassenden Kapazitätsberechnungsregion Core in Bezug auf die gemeinsame Methode zur regionalen Koordination der Betriebssicherheit (im Folgenden: ROSC‑Sicherheitsmethode) bestätigt wurde und die Beschwerde der Klägerin in der Sache A-007-2021 (konsolidiert) zurückgewiesen wurde. |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
|
2 |
Die Klägerin ist der für den Betrieb, die Instandhaltung und den Ausbau des Stromnetzes in Polen zuständige ÜNB. Da es sich bei der Klägerin um ein öffentliches Unternehmen handele, ist die polnische Staatskasse, vertreten durch den Regierungsbevollmächtigten für die strategische Energieinfrastruktur, der einzige Aktionär. |
|
3 |
Am 17. November 2016 erließ die ACER die Entscheidung Nr. 06/2016 zur Festsetzung der Kapazitätsberechnungsregionen. In Art. 1 und Anhang I dieser Entscheidung sind die Gebiete der Mitgliedstaaten innerhalb der Core‑Region aufgeführt. |
|
4 |
Gemäß Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 3 Buchst. b und Art. 76 der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. 2017, L 220, S. 1) schlagen die ÜNB jeder Kapazitätsberechnungsregion den nationalen Regulierungsbehörden (im Folgenden: NRB) spätestens drei Monate nach Genehmigung der in Art. 75 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Methode zur Koordination der Betriebssicherheitsanalyse (im Folgenden: CSAM-Analysemethode) eine ROSC‑Sicherheitsmethode zur Genehmigung vor. |
|
5 |
Da die CSAM-Analysemethode am 19. Juni 2019 mit der Entscheidung Nr. 07/2019 der ACER gebilligt wurde, mussten die ÜNB bis zum 19. September 2019 einen Vorschlag für eine ROSC‑Sicherheitsmethode vorlegen. Die ÜNB ließen diese Frist verstreichen und informierten die Europäische Kommission über ihre Verspätung, woraufhin diese sich bereit erklärte, die Frist bis zum 21. Dezember 2019 zu verlängern. |
|
6 |
Am 19. Dezember 2019 legten die ÜNB der Core-Region den NRB eine „Gemeinsame Methode der ÜNB der Core-Region für die regionale Koordination der Betriebssicherheit gemäß Artikel 76 der Verordnung 2017/1485“ (im Folgenden: Vorschlag der ÜNB) vor. Die letzte betroffene NRB erhielt den Vorschlag der ÜNB am 31. Januar 2020. |
|
7 |
Dem Vorschlag der ÜNB waren Erläuterungen beigefügt. |
|
8 |
Nach Art. 6 Abs. 7 der Verordnung 2017/1485 mussten die NRB innerhalb von sechs Monaten, nachdem auch bei der letzten betroffenen NRB dieser Vorschlag eingegangen war, eine Einigung erzielen und über den Vorschlag der ÜNB entscheiden. Gelänge es den NRB nicht, innerhalb der Sechsmonatsfrist eine Einigung zu erzielen, oder stellten sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen, sollte die ACER gemäß Art. 6 Abs. 8 dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Verfahren von Art. 6 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. 2019, L 158, S. 22) eine Entscheidung über diesen Vorschlag erlassen. |
|
9 |
Am 5. Juni 2020 teilte der Vorsitzende des Forums der Energieregulierungsbehörden der Core‑Region der ACER im Namen der NRB dieser Region mit, dass diese entschieden hätten, die ACER gemäß Art. 6 Abs. 8 der Verordnung 2017/1485 um eine Entscheidung über den Vorschlag der ÜNB zu ersuchen. Diesem per E‑Mail versandten Ersuchen war ein informelles Dokument der NRB der Core‑Region zum Vorschlag der ÜNB beigefügt, in dem sie ihren Standpunkt darlegten. |
|
10 |
Auf dieses Ersuchen hin erklärte sich die ACER gemäß Art. 6 Abs. 10 Buchst. b Unterabs. 2 der Verordnung 2019/942 dafür zuständig, eine Einzelfallentscheidung über eine ROSC‑Sicherheitsmethode für die Core‑Region zu erlassen. |
|
11 |
Nach einer langen Phase der Zusammenarbeit, der Konsultationen und von Gesprächen zwischen der ACER sowie allen NRB und ÜNB der Core‑Region über den Vorschlag der ÜNB und über die Änderungen, die in mehreren Sitzungen und Abstimmungsrunden an diesem Vorschlag vorgenommen wurden, erließ der Regulierungsrat der ACER, der sich aus Vertretern der NRB zusammensetzt, die Entscheidung Nr. 33/2020. Anhang I dieser Entscheidung enthält die ROSC‑Sicherheitsmethode der Core‑Region gemäß Art. 76 der Verordnung 2017/1485 (im Folgenden: beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode). |
|
12 |
Am 4. Februar 2021 legte die Klägerin gemäß Art. 28 der Verordnung 2019/942 beim Beschwerdeausschuss der ACER eine Beschwerde zwecks Aufhebung der Entscheidung Nr. 33/2020 ein. Ein weiterer ÜNB der Core‑Region, nämlich die TransnetBW GmbH, legte ebenfalls eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Am 18. Februar 2021 fasste der Beschwerdeausschuss die beiden Beschwerden zu einer einzigen Sache unter dem Aktenzeichen A-007-2021 (konsolidiert) zusammen. |
|
13 |
Mit der angefochtenen Entscheidung vom 28. Mai 2021 bestätigte der Beschwerdeausschuss der ACER die Entscheidung Nr. 33/2020 und wies die beiden gegen sie eingelegten Beschwerden in vollem Umfang zurück. |
Anträge der Parteien
|
14 |
Die Klägerin, unterstützt durch die Republik Polen, beantragt,
|
|
15 |
Die ACER beantragt,
|
Rechtliche Würdigung
|
16 |
Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Gründe. Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, der Beschwerdeausschuss habe einen Rechtsfehler begangen, als er im Wesentlichen davon ausgegangen sei, dass die ACER zur Ausweitung des Anwendungsbereichs und der Ausweitung des Umfangs der regionalen Koordination befugt gewesen sei. Mit dem zweiten Klagegrund wird eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht. Der dritte Klagegrund wird darauf gestützt, dass der Beschwerdeausschuss rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode – trotz ihres zu weiten Anwendungsbereichs – mit Art. 35 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 2019, L 158, S. 54) und Art. 40 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. 2019, L 158, S. 125) vereinbar sei. Mit dem vierten Klagegrund wird gerügt, der Beschwerdeausschuss habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode die Möglichkeit der ÜNB, das zentrale Dispatch-Modell zu verwenden, nicht beeinträchtige. Der fünfte Klagegrund wird darauf gestützt, dass der Beschwerdeausschuss rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode faire Regeln für den zonenübergreifenden Stromhandel vorsehe und geeignete Anreize für das Engpassmanagement und effiziente Investitionen in hardwarebezogene Entlastungsmaßnahmen setze. Mit dem sechsten Klagegrund wird geltend gemacht, der Beschwerdeausschuss sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode der Beachtung der Betriebssicherheitsgrenzwerte, insbesondere der Spannungsgrenzen, nicht im Weg stehe und diese Methode daher mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vereinbar sei. |
|
17 |
Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst den ersten und den dritten Klagegrund zusammen zu prüfen, bevor anschließend – in dieser Reihenfolge – der vierte, der fünfte, der sechste und der zweite Klagegrund geprüft werden. |
Vorbemerkungen zum Verfahren der regionalen Bewertung der Betriebssicherheit
|
18 |
Gemäß Art. 3 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode umfasst die regionale Koordination der Betriebssicherheit nach dieser Methode zum einen die regionale Analyse der Betriebssicherheit und zum anderen das Verfahren zur regionalen Bewertung der Betriebssicherheit (im Folgenden: CROSA-Verfahren) gemäß Art. 78 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1485, für das die regionalen Koordinierungszentren (im Folgenden: regionale Zentren) zuständig sind und das gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zur koordinierten Vorbereitung von Entlastungsmaßnahmen führt. |
|
19 |
Vor der inhaltlichen Prüfung der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe und angeführten Argumente ist die Funktionsweise des CROSA-Verfahrens darzustellen, damit der Kontext des vorliegenden Verfahrens verständlicher wird und sich so die von der Klägerin geltend gemachten technischen Klagegründe leichter nachvollziehen lassen. |
|
20 |
Das CROSA-Verfahren ist ein Verfahren, das gemäß Art. 3 Abs. 2 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode einmal am Tag vor der Energielieferung und dann mindestens dreimal am Tag der Lieferung durchgeführt wird. |
|
21 |
Das Verfahren beginnt mit der lokalen Betriebssicherheitsbewertung, die jeder ÜNB gemäß Art. 13 und Art. 14 Abs. 1 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode in seinem Netz durchführt. |
|
22 |
Diese Bewertung führt dazu, dass jeder ÜNB ein Einzelnetzmodell entwickelt, das in Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. 2015, L 197, S. 24) u. a. als ein „Datensatz, der die Merkmale des elektrischen Energiesystems (Erzeugung, Last und Netztopologie) … beschreibt“, definiert wird. |
|
23 |
Wenn im Einzelnetzmodell ein Stromfluss auf einer Leitung den maximalen Durchfluss überschreitet, so entspricht dies einem physikalischem Engpass, der einen Sicherheitsverstoß darstellt. In einer solchen Situation ist es erforderlich, Entlastungsmaßnahmen vorzubereiten und zu aktivieren, um die Betriebssicherheitsgrenzwerte einzuhalten. |
|
24 |
Unter „Entlastungsmaßnahme“ versteht man nach Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2015/1222 „jede Maßnahme, die von einem oder mehreren ÜNB manuell oder automatisch zur Wahrung der Betriebssicherheit angewendet wird“. Dabei handelt es sich u. a. um das Redispatch bzw. Redispatching, das nach Art. 2 Nr. 26 der Verordnung 2019/943 „eine Maßnahme, einschließlich einer Einschränkung[, bezeichnet], die von einem oder mehreren [ÜNB] durch die Veränderung des Erzeugungs- oder des Lastmusters oder von beidem aktiviert wird, um die physikalischen Lastflüsse im Stromsystem zu ändern und physikalische Engpässe zu mindern oder anderweitig für Systemsicherheit zu sorgen“, oder das Countertrading, das nach Art. 2 Nr. 27 dieser Verordnung „einen zonenübergreifenden Austausch zwischen zwei Gebotszonen [bezeichnet], der von den Netzbetreibern zur Minderung physikalischer Engpässe initiiert wird“. |
|
25 |
Bei der Vorbereitung des Einzelnetzmodells und der Ermittlung eines Engpasses kann der ÜNB bereits echtzeitnah die Aktivierung von Entlastungsmaßnahmen einplanen, um diese Verstöße gegen die Betriebssicherheit gemäß Art. 14 Abs. 2 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode zu beheben. Diesen Maßnahmen kann eine grenzübergreifende Bedeutung zukommen oder nicht. |
|
26 |
Nach Art. 9 Abs. 2 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode sind Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung solche, die zumindest teilweise geeignet sind, um Engpässe auf den in ihrem Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b genannten Elementen zu beheben, d. h. alle kritischen Netzelemente, die bei der Berechnung der zonenübergreifenden Kapazität berücksichtigt werden, wie sie in den Kapazitätsberechnungsmethoden aufgeführt sind, und alle anderen Netzelemente mit einer Spannungsebene von 220 kV oder mehr. Nach Art. 7 Abs. 3 Buchst. d Ziff. i und ii der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode kann jedoch jeder ÜNB einseitig bestimmte Netzelemente vom CROSA-Verfahren ausnehmen. Außerdem können die ÜNB nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode auch jedes Netzelement – mit Ausnahme kritischer Netzelemente – einstimmig vom CROSA-Verfahren ausnehmen. |
|
27 |
Gemäß Art. 13 Abs. 1 dieser Methode muss der ÜNB in seinem Einzelnetzmodell auch die Verfügbarkeit aller Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung angeben. |
|
28 |
Anschließend werden gemäß Art. 18 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode die Einzelnetzmodelle den regionalen Zentren zur Verfügung gestellt und von diesen im Hinblick auf die Erstellung eines gemeinsamen Netzmodells für alle Stunden des Tages zusammengeführt. Das „gemeinsame Netzmodell“ bezeichnet nach Art. 2 Nr. 2 der Verordnung 2015/1222 u. a. „einen von verschiedenen ÜNB vereinbarten unionsweiten Datensatz, der die Hauptmerkmale des elektrischen Energiesystems (Erzeugung, Last und Netztopologie) … beschreibt“. |
|
29 |
Auch wenn nämlich jeder ÜNB ein engpassfreies Einzelnetzmodell vorlegt, können sich aufgrund der geplanten Entlastungsmaßnahmen die Stromflüsse auf den Netzelementen zum Zeitpunkt der Zusammenführung der verschiedenen Modelle im gemeinsamen Netzmodell ändern, und es können neue Engpässe auftreten. |
|
30 |
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode hat das CROSA-Verfahren daher zum Ziel, grenzübergreifend relevante Entlastungsmaßnahmen zu koordinieren, zu validieren und durchzuführen. Genauer gesagt ermittelt der als „Optimierung der Entlastungsmaßnahmen“ bezeichnete Algorithmus innerhalb des CROSA-Verfahrens für jede Stunde im gemeinsamen Netzmodell eine optimale Kombination aller den ÜNB zur Verfügung stehenden Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung, um alle auf grenzüberschreitend relevanten Netzelementen festgestellten Engpässe im gemeinsamen Netzmodell zu beheben, und zwar, gemäß den Art. 20, 23 und 24 sowie Art. 27 Abs. 1 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode, ohne neue Engpässe zu schaffen. |
|
31 |
Diese Entlastungsmaßnahmen werden gemäß Art. 31 Abs. 1 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode möglichst echtzeitnah im Laufe des folgenden Tages durchgeführt. |
|
32 |
Das sogenannte „Intraday“-CROSA-Verfahren, das am Tag der Stromlieferung stattfindet, folgt derselben Logik. Die regionalen Zentren erarbeiten für die ÜNB mindestens dreimal im Laufe des Tages koordinierte Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung. |
|
33 |
Stellt jedoch ein ÜNB zwischen zwei Iterationen des CROSA-Verfahrens oder nach der letzten Iteration des CROSA-Verfahrens bei der Durchführung der lokalen Betriebssicherheitsanalyse einen neuen Verstoß gegen die Betriebssicherheit fest, kann er diesen gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. b der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode außerhalb des CROSA-Verfahrens nach dem Schnellaktivierungsverfahren beheben. |
Zum ersten und zum dritten Klagegrund: Befugnis der ACER und Anwendungsbereich der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode
|
34 |
Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin, unterstützt durch die Republik Polen, zunächst geltend, die ACER sei nicht befugt gewesen, von dem Vorschlag der ÜNB zum Anwendungsbereich der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode abzuweichen und diesen auszuweiten. Sodann führt sie aus, dass die Befugnisse der ACER nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs „genau eingegrenzt“ seien, da der Beschwerdeausschuss in Rn. 484 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt habe, dass die Befugnisse der ACER nur durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität im Sinne der Art. 4 und 5 EUV beschränkt seien. Schließlich führt die Klägerin mehrere Beispiele aus der angefochtenen Entscheidung an, die zeigten, dass der Beschwerdeausschuss akzeptiert und sogar begrüßt habe, dass die ACER von ihren Befugnissen abweiche, obwohl sie hierfür über keine Rechtsgrundlage verfügt habe. |
|
35 |
Im Rahmen des dritten Klagegrundes macht die Klägerin, unterstützt durch die Republik Polen, geltend, der Beschwerdeausschuss sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode und insbesondere ihre Festlegung der Netzelemente und Entlastungsmaßnahmen Art. 35 Abs. 5 der Verordnung 2019/943 und Art. 40 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2019/944 entsprächen. Nach Ansicht der Klägerin stuft diese Methode praktisch alle ihre Netzelemente und alle Entlastungsmaßnahmen als grenzüberschreitend relevant ein, was den ÜNB ihre Fähigkeit nehme, die Übertragung von Elektrizität durch ihre Netze zu regeln und den ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, womit ihre Fähigkeit zur Gewährleistung der Betriebssicherheit eingeschränkt werde. Mit dieser Vorgehensweise lasse die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode die in Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1485 enthaltene Unterscheidung zwischen Verstößen gegen die Betriebssicherheit, die ein koordiniertes Vorgehen „erfordern“, und solchen, die dies nicht „erfordern“, außer Acht und verstoße gegen Art. 76 Abs. 2 dieser Verordnung, aus dem sich diese Unterscheidung ergebe. |
|
36 |
In der Erwiderung macht die Klägerin ferner geltend, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode nicht mit Art. 16 der CSAM-Analysemethode vereinbar sei, wonach die ÜNB bei der Vorbereitung der ROSC‑Sicherheitsmethode die „Regeln für ein Verfahren zur Erstellung einer gemeinsamen Liste von Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung und zur Ermittlung der von den Auswirkungen dieser Entlastungsmaßnahmen betroffenen ÜNB gemäß Art. 15“ der CSAM-Analysemethode festlegen müssten. In der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode habe die ACER jedoch eine Vermutung für eine grenzübergreifende Bedeutung eingeführt, die von den ÜNB nur einstimmig widerlegt werden könne. |
|
37 |
Die ACER tritt dem Vorbringen der Klägerin und der Republik Polen entgegen und beantragt, diese Klagegründe zurückzuweisen. |
|
38 |
In diesem Rahmen bestreitet die ACER die Zulässigkeit des ersten und des dritten Klagegrundes. Zum ersten Klagegrund macht die ACER zum einen geltend, dass er nicht hinreichend klar und genau im Sinne von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts sei, was sie daran hindere, sachdienlich darauf zu antworten, und zum anderen, dass er ein neues Angriffsmittel darstelle, das vor dem Beschwerdeausschuss nicht geltend gemacht worden sei. Der dritte Klagegrund stütze sich zum einen auf Argumente, die in identischer Form bereits vor dem Beschwerdeausschuss vorgebracht worden seien, und zum anderen auf ein neues, auf Art. 21 Abs. 1 der Verordnung 2017/1485 gestütztes Argument. |
Zur Zulässigkeit des ersten und des dritten Klagegrundes
|
39 |
Was die unzureichende Klarheit und Genauigkeit im Sinne von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des ersten Klagegrundes anbelangt, geht u. a. aus der Klagebeantwortung der ACER hervor, dass sie sämtliche von der Klägerin in diesem Rahmen erhobenen Rügen verstanden und sachdienlich darauf geantwortet hat, so dass das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Dieses Vorbringen zur Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen. |
|
40 |
Was die Frage, ob es sich bei dem ersten Klagegrund um ein neues Angriffsmittel handelt, anbelangt, so trifft es zu, dass die Befugnis der ACER zum Erlass einer Entscheidung, die hinsichtlich des Anwendungsbereichs der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode vom Vorschlag der ÜNB abweicht, von der Klägerin vor dem Beschwerdeausschuss offenbar nicht ausdrücklich in Abrede gestellt wurde, so dass dieser Klagegrund für unzulässig erklärt werden sollte. Wie sich nämlich aus Art. 29 der Verordnung 2019/942 ergibt, können Klagen auf Aufhebung einer Entscheidung, die von der ACER im Einklang mit dieser Verordnung getroffen wurde, erst dann beim Gerichtshof eingereicht werden, wenn das Beschwerdeverfahren gemäß Art. 28 dieser Verordnung erschöpft ist, was grundsätzlich bedeutet, dass Gründe, die vor diesem Beschwerdeausschuss nicht vorgetragen wurden, nicht erstmals vor dem Gericht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden können. Da sich diese Nichtigkeitsklage ausschließlich auf die Entscheidung des Beschwerdeausschusses bezieht, muss sie anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens der Rechtsstreitigkeiten geprüft werden, wie sie bei diesem Beschwerdeausschuss anhängig gemacht wurden (Urteil vom 16. März 2022, MEKH und FGSZ/ACER, T-684/19 und T-704/19, EU:T:2022:138, Rn. 48). Jedenfalls ist der erste Klagegrund aber aus den nachstehend dargelegten Gründen unbegründet und ist daher zurückzuweisen. |
|
41 |
Zu den zur Stützung des dritten Klagegrundes vorgebrachten Argumenten, die die Klägerin bereits vor dem Beschwerdeausschuss in identischer Form geltend gemacht habe, ist festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, vor dem Gericht die vom Beschwerdeausschuss in der angefochtenen Entscheidung entwickelte Argumentation in Abrede zu stellen und insbesondere zu versuchen, darzutun, dass diese Argumentation mit Rechtsfehlern behaftet ist, indem sie sich, sofern sie dies für erforderlich hält, auf Rügen stützt, die bereits vor dem Beschwerdeausschuss erhoben, aber von diesem zurückgewiesen worden sind. Andernfalls würde dem Verfahren vor dem Gericht ein Teil seiner Bedeutung genommen. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeausschuss in Rn. 566 der angefochtenen Entscheidung bei seiner Analyse des Anwendungsbereichs der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode zu der Auffassung gelangt, dass diese Methode mit Art. 35 Abs. 5 der Verordnung 2019/943, Art. 40 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2019/944 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung 2017/1485 vereinbar sei. Daraus folgt, dass die Argumente der Klägerin, mit denen diese Schlussfolgerung, zu der der Beschwerdeausschuss in der angefochtenen Entscheidung gelangt ist, in Frage gestellt werden soll, zulässig sind. |
|
42 |
Zum Vortrag der Klägerin zur Stützung des dritten Klagegrundes, dass es sich bei dem auf Art. 21 Abs. 1 der Verordnung 2017/1485 gestützten Vorbringen um ein neues Argument handele, ist festzustellen, dass der Beschwerdeausschuss seine Argumentation in den Rn. 552 bis 566 der angefochtenen Entscheidung bei der Prüfung des Begriffs der „Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung“ u. a. auf diese Bestimmung gestützt hat. Daraus folgt, dass dieses Argument entgegen dem Vorbringen der ACER nicht als neu eingestuft werden kann und daher zulässig ist. |
Zur Begründetheit des ersten Klagegrundes
|
43 |
Zur Begründetheit des ersten Klagegrundes ist festzustellen, dass die ACER nach Art. 6 Abs. 10 der Verordnung 2019/942 und Art. 6 Abs. 8 der Verordnung 2017/1485 befugt ist, innerhalb von sechs Monaten Einzelfallentscheidungen zu Regulierungsfragen oder ‑problemen zu treffen, die sich auf den grenzüberschreitenden Handel oder die grenzüberschreitende Systemsicherheit auswirken und – wie die Annahme der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode – in die Zuständigkeit der NRB fallen, falls die zuständigen NRB innerhalb der ihnen hierfür eingeräumten Frist keine Einigung erzielen konnten oder bei der ACER ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen gestellt haben. |
|
44 |
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die NRB der Core‑Region mit E‑Mail vom 5. Juni 2020 über den Vorsitzenden des Forums der Energieregulierungsbehörden dieser Region die ACER gemäß Art. 6 Abs. 8 der Verordnung 2017/1485 gemeinsam ersucht haben, über den Vorschlag der ÜNB zu entscheiden. |
|
45 |
Somit beruht die Befugnis der ACER zum Erlass einer endgültigen Entscheidung über die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode im vorliegenden Fall auf dem von Art. 6 Abs. 10 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung 2019/942 und Art. 6 Abs. 8 der Verordnung 2017/1485 erfassten Umstand, dass alle NRB sie gemeinsam ersucht haben, über diese Methode zu entscheiden. |
|
46 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht unter Berücksichtigung namentlich des Wortlauts von Art. 6 der Verordnung 2019/942, aber auch des Kontexts und der mit dieser Regelung verfolgten Ziele in den Rn. 39 bis 61 seines Urteils vom 15. Februar 2023, Austrian Power Grid u. a./ACER (T‑606/20, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:64), entschieden hat, dass die ACER nicht an den von den zuständigen NRB eingenommenen Standpunkt gebunden ist und dass sie in Anbetracht der ihr eingeräumten eigenen Entscheidungsbefugnisse und zur wirksamen Erfüllung ihrer Regulierungsaufgaben die Vorschläge der ÜNB vor ihrer Genehmigung ändern kann. In Anbetracht seiner Formulierung ist Art. 6 Abs. 8 der Verordnung 2017/1485, der im selben Kontext steht und ähnliche Ziele wie die Verordnung 2019/942 verfolgt, im gleichen Sinne auszulegen, da er die ACER dazu befähigt, selbst über die Vorschläge zu entscheiden, die ihr – wie dies vorliegend in Bezug auf die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode der Fall ist – von den NRB unterbreitet werden. |
|
47 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die diesbezüglichen Befugnisse der ACER in Art. 6 Abs. 10 der Verordnung 2019/942 und Art. 6 Abs. 8 der Verordnung 2017/1485 genau eingegrenzt sind, so dass das gegenteilige Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen ist. |
|
48 |
Ferner ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die ACER entgegen dem Vorbringen der Klägerin auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 10 der Verordnung 2019/942 und Art. 6 Abs. 8 der Verordnung 2017/1485 befugt war, vom Vorschlag der ÜNB zum Anwendungsbereich der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode abzuweichen, und dass sie über eine Rechtsgrundlage dafür verfügte. |
Zur Begründetheit des dritten Klagegrundes
|
49 |
Zur Begründetheit des dritten Klagegrundes ist festzustellen, dass sich aus Art. 35 Abs. 5 der Verordnung 2019/943 ergibt, dass die ÜNB für die Übertragung von Elektrizität durch das Netz und für ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Stromsystem im Einklang mit Art. 40 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2019/944 verantwortlich sind, während die regionalen Zentren die Funktion der ÜNB ergänzen, indem sie Aufgaben von regionaler Bedeutung wahrnehmen, die ihnen gemäß Art. 37 der Verordnung 2019/943 zugewiesen werden. |
|
50 |
Art. 37 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2019/943 sieht vor, dass die regionalen Zentren für die Durchführung des CROSA-Verfahrens im Einklang mit den gemäß der Verordnung 2017/1485 entwickelten Methoden verantwortlich sind. Im Rahmen dieser Zuständigkeit geben sie an die ÜNB gerichtete koordinierte Maßnahmen ab, die diese umsetzen, außer in Fällen, in denen die Umsetzung der koordinierten Maßnahmen zu einer Verletzung der von jedem ÜNB gemäß Art. 42 Abs. 2 der Verordnung 2019/943 festgelegten Betriebssicherheitsgrenzwerte führen würde. |
|
51 |
Nach Ansicht der Klägerin beschränkt Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1485 die Koordination durch die regionalen Zentren jedoch ausschließlich auf den Umgang mit Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit, die ein koordiniertes Vorgehen „erfordern“, während die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode auch Beeinträchtigungen umfasse, die kein solches Vorgehen „erfordern“. |
|
52 |
Zunächst ist festzustellen, dass Art. 21 Abs. 1 der Verordnung 2017/1485 hinsichtlich der Definition der Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit, die ein koordiniertes Vorgehen erfordern, nicht autonom bestimmt, welche Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit ein koordiniertes Vorgehen erfordern und welche nicht, sondern insoweit auf Art. 76 der Verordnung 2017/1485 und die auf der Grundlage dieses Artikels angenommene ROSC‑Sicherheitsmethode verweist. Darüber hinaus macht die Klägerin selbst geltend, dass das maßgebliche rechtliche Kriterium für die Bestimmung der Entlastungsmaßnahmen, die ein koordiniertes Vorgehen „erfordern“, das in Art. 76 Abs. 2 der Verordnung 2017/1485 genannte Kriterium sei. |
|
53 |
Daraus folgt, dass bei der Prüfung der Begründetheit des dritten Klagegrundes zunächst zu untersuchen ist, ob die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 76 Abs. 2 der Verordnung 2017/1485 beruht. Im Anschluss daran ist die Rüge zu prüfen, dass die sich aus Art. 35 der Verordnung 2019/943 und Art. 40 der Richtlinie 2019/944 ergebenden Befugnisse der ÜNB nicht beachtet worden seien, und schließlich die von der Klägerin in ihrer Erwiderung erhobene Rüge, wonach Art. 16 der CSAM-Analysemethode unzutreffend angewandt worden sein soll. |
- Zur fehlerhaften Auslegung von Art. 76 Abs. 2 der Verordnung 2017/1485
|
54 |
Art. 76 Abs. 2 der Verordnung 2017/1485 sieht vor, dass die ÜNB bei der Ermittlung der grenzübergreifenden Bedeutung eines Engpasses berücksichtigen, welcher Engpass entstehen würde, wenn zwischen den Regelzonen kein Energieaustausch stattfinden würde. |
|
55 |
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass alle Netzelemente mit einer Spannungsebene von 220 kV oder mehr grenzüberschreitend relevant sein könnten. Die Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien betrifft nur die Frage, welchen konkreten Engpässen auf solchen Elementen gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verordnung 2017/1485 in koordinierter Weise durch das CROSA-Verfahren begegnet werden sollte. |
|
56 |
In der angefochtenen Entscheidung bestätigte der Beschwerdeausschuss insoweit den Standpunkt der ACER, wonach gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verordnung 2017/1485 allen Engpässen auf Netzelementen mit einer Spannungsebene von 220 kV oder mehr unabhängig von ihrem Ursprung in koordinierter Weise durch das CROSA-Verfahren begegnet werden müsse, was sowohl die durch den geplanten grenzüberschreitenden Handel, d. h. die zugewiesenen Stromflüsse, als auch die durch unvorhergesehene Stromflüsse, d. h. die Ringströme, verursachten Engpässe sowie solche Engpässe umfasse, die auf die Aktivierung von Entlastungsmaßnahmen zur Minderung anderer Engpässe, die durch zugewiesene Stromflüsse verursacht würden, zurückzuführen seien. |
|
57 |
Die Klägerin tritt dieser Auslegung entgegen und macht geltend, dass nach einer wörtlichen Auslegung von Art. 76 Abs. 2 der Verordnung 2017/1485 nur den durch den geplanten grenzüberschreitenden Handel, d. h. die zugewiesenen Stromflüsse, verursachten Engpässen in koordinierter Weise begegnet werden sollte. Finde kein geplanter grenzüberschreitender Handel statt, so ließen sich Engpässe auf einem von einem ÜNB kontrollierten Netz besser durch diesen als durch das CROSA-Verfahren bewältigen. Nach Auffassung der Klägerin sollte daher nicht allen Engpässen auf ein und demselben Netzelement mit einer Spannungsebene von mehr als 220 kV immer in koordinierter Weise begegnet werden. |
|
58 |
In diesem Zusammenhang ist zunächst das maßgebliche rechtliche Kriterium für die Festlegung der ROSC‑Sicherheitsmethode zu bestimmen und dann zu prüfen, ob der Beschwerdeausschuss dieses Kriterium im Rahmen dieser Methode zutreffend angewandt hat. |
|
59 |
Aus dem Wortlaut von Art. 76 Abs. 2 der Verordnung 2017/1485 ergibt sich, dass „[die ÜNB b]ei der Ermittlung der grenzübergreifenden Bedeutung eines Engpasses berücksichtigen …, welcher Engpass entstehen würde, wenn zwischen den Regelzonen kein Energieaustausch stattfinden würde“. |
|
60 |
Bei wörtlicher Betrachtung enthält diese Bestimmung keine Anhaltspunkte, die es ermöglichen könnten, die Entlastungsmaßnahmen zu bestimmen, die ein koordiniertes Vorgehen erfordern würden, oder den Anwendungsbereich der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode genau zu definieren. Daraus folgt, dass der wörtlichen Auslegung der Klägerin nicht gefolgt werden kann, da diese Bestimmung nicht losgelöst von ihrem normativen Kontext ausgelegt werden kann. |
|
61 |
Bei systematischer Betrachtung ist Art. 76 Abs. 2 der Verordnung 2017/1485 im Licht dieses Artikels in seiner Gesamtheit und unter Heranziehung der Bestimmungen auszulegen, auf die er unmittelbar oder mittelbar verweist, nämlich insbesondere Art. 76 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung 2017/1485 und Art. 35 der Verordnung 2015/1222, auf den in Art. 76 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1485 verwiesen wird. |
|
62 |
Was erstens Art. 76 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1485 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht, dass die ROSC‑Sicherheitsmethode die koordinierte Vorbereitung von Entlastungsmaßnahmen vorsehen muss, dass aus dieser Bestimmung aber keineswegs hervorgeht, dass bei der Festlegung des Anwendungsbereichs dieser Methode nach dem Ursprung der Sicherheitsverstöße – wie etwa Engpässen – unterschieden werden sollte, die koordinierte Entlastungsmaßnahmen erfordern. |
|
63 |
Außerdem ist festzustellen, dass sich nach dem Wortlaut von Art. 76 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1485 im Wesentlichen die koordinierte Vorbereitung von Entlastungsmaßnahmen „unter Berücksichtigung ihrer grenzübergreifenden Bedeutung“ gemäß Art. 35 der Verordnung 2015/1222 zum einen und „der Anforderungen der Artikel 20 bis 23 [der Verordnung 2017/1485]“ zum anderen rechtfertigt, was die oben in Rn. 62 vorgenommene Auslegung von Art. 76 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1485 bestätigt. |
|
64 |
Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Art. 35 Abs. 4 der Verordnung 2015/1222 Redispatching und Countertrading von grenzüberschreitender Bedeutung koordiniert werden müssen. Da Art. 76 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1485 die Koordination nicht nur der Vorbereitung von Redispatching und Countertrading, sondern auch anderer, nicht mit Kosten verbundener Entlastungsmaßnahmen vorsieht, gilt dieses Kriterium der grenzüberschreitenden Bedeutung aufgrund des ausdrücklichen Verweises in dieser Bestimmung auch für diese Entlastungsmaßnahmen. |
|
65 |
Darüber hinaus sieht Art. 35 Abs. 2 der Verordnung 2015/1222 vor, dass die ÜNB jeder Region physische Engpässe in ihrer Regelzone wirksam unabhängig davon beheben können, ob die Gründe für die physischen Engpässe hauptsächlich außerhalb ihrer Regelzone liegen oder nicht. |
|
66 |
Die Notwendigkeit, Entlastungsmaßnahmen zu koordinieren, wenn sie grenzübergreifende Bedeutung haben, ergibt sich auch aus Art. 16 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung 2019/943, der Folgendes vorsieht: „Ergreift der [ÜNB] betriebliche Maßnahmen, um sein Übertragungsnetz im Normalzustand zu halten, so muss er die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die benachbarten Regelzonen berücksichtigen und diese Maßnahmen gemäß der Verordnung … 2015/1222 mit anderen betroffenen [ÜNB] koordinieren.“ |
|
67 |
Zudem wird diese Auslegung auch durch den Inhalt der Art. 20 bis 23 der Verordnung 2017/1485 bestätigt, denen die ROSC‑Sicherheitsmethode gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1485 Rechnung tragen muss. |
|
68 |
In diesem Zusammenhang ergibt sich insbesondere aus Art. 23 Abs. 2 der Verordnung 2017/1485, dass der relevante ÜNB bei der Vorbereitung und Aktivierung von Entlastungsmaßnahmen, einschließlich des Redispatching oder Countertrading gemäß den Art. 25 und 35 der Verordnung 2015/1222, die Auswirkungen dieser Entlastungsmaßnahme innerhalb und außerhalb seiner Regelzone in Abstimmung mit den anderen beteiligten ÜNB bewertet. |
|
69 |
Außerdem ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass diese Bewertung der Auswirkungen von Entlastungsmaßnahmen zunächst im Einklang mit Art. 75 Abs. 1 der Verordnung 2017/1485, der die Annahme der CSAM-Analysemethode vorsieht, sodann im Einklang mit Art. 76 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, der die Annahme der ROSC‑Sicherheitsmethode vorsieht, und schließlich im Einklang mit Art. 78 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung 2017/1485 erfolgt, der die Zusammenarbeit zwischen den ÜNB und den regionalen Zentren regelt. |
|
70 |
Folglich ergibt sich aus Art. 35 der Verordnung 2015/1222 in Verbindung mit den Art. 20 bis 23 der Verordnung 2017/1485, dass bei der ROSC‑Sicherheitsmethode entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Koordination der Entlastungsmaßnahmen nicht vom Ursprung des Engpasses abhängig sein darf, den diese Maßnahmen mindern sollen, sondern von der möglichen grenzübergreifenden Bedeutung dieser Maßnahmen. |
|
71 |
Was zweitens Art. 76 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung 2017/1485 betrifft, so sieht dieser vor, dass die ROSC‑Sicherheitsmethode die wirksamsten und wirtschaftlichsten Entlastungsmaßnahmen bei einer Verletzung der Betriebssicherheit gemäß Art. 22 der Verordnung 2017/1485 bestimmt, in dem die verschiedenen Arten von Entlastungsmaßnahmen beschrieben werden. |
|
72 |
Daraus folgt, dass eines der Ziele der ROSC‑Sicherheitsmethode darin besteht, die bestmöglichen Entlastungsmaßnahmen für das gesamte Netz jeder Kapazitätsberechnungsregion zu finden. Folglich musste die ACER bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs dieser Methode diejenigen Entlastungsmaßnahmen ermitteln, die in Anbetracht ihrer grenzübergreifenden Bedeutung besser in koordinierter Weise durch das CROSA-Verfahren durchgeführt werden konnten. |
|
73 |
Im Licht dieser Bestimmungen ist festzustellen, dass das in Art. 76 Abs. 2 der Verordnung 2017/1485 genannte rechtliche Kriterium die Ermittlung aller Netzelemente vorsieht, für die erstens die Koordination der Entlastungsmaßnahmen aufgrund ihrer grenzübergreifenden Bedeutung erforderlich ist, für die zweitens die Koordination physische Engpässe unabhängig von ihrem Ursprung wirksam beheben können muss und für die drittens die regionale Koordination es ermöglichen muss, die bestmögliche Lösung zu finden. |
|
74 |
In diesem Zusammenhang ist Art. 76 Abs. 2 der Verordnung 2017/1485 dahin auszulegen, dass er diejenigen Netzelemente ermittelt, auf denen grundsätzlich „Engpässe mit grenzübergreifender Bedeutung“ auftreten, denen mit Entlastungsmaßnahmen begegnet werden muss, die ihrerseits als grenzübergreifend relevant anzusehen sind. |
|
75 |
Daher ist zu prüfen, ob der Beschwerdeausschuss dieses Kriterium im vorliegenden Fall zutreffend angewandt hat, als er davon ausging, dass alle aktivierten Entlastungsmaßnahmen, die zumindest teilweise geeignet seien, um Verstöße gegen Grenzwerte für Strom auf Netzelementen mit einer Spannungsebene von 220 kV oder mehr zu beheben, in koordinierter Weise anhand der ROSC‑Sicherheitsmethode durchgeführt werden müssten. |
|
76 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung von grenzüberschreitend relevanten Netzelementen auf die Definition in der CSAM-Analysemethode verweist, die auf der Grundlage von Art. 75 der Verordnung 2017/1485 angenommen wurde. Art. 76 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1485 sieht nämlich vor, dass die ROSC‑Sicherheitsmethode der CSAM-Analysemethode Rechnung tragen muss, in der bestimmte Gesichtspunkte für die Annahme der ROSC‑Sicherheitsmethode vorgesehen sind. |
|
77 |
Art. 15 Abs. 1 der CSAM-Analysemethode sieht vor, dass alle kritischen Netzelemente und Netzelemente mit einer Spannungsebene über einer von den ÜNB festgelegten Höhe als grenzüberschreitend relevante Netzelemente eingestuft werden, mit Ausnahme der Netzelemente, für die die ÜNB einstimmig vereinbaren, dass sie nicht grenzüberschreitend relevant sind. |
|
78 |
Auf der Grundlage dieser Bestimmung sind die ÜNB auf S. 8 der Erläuterungen zur ROSC‑Sicherheitsmethode (siehe oben, Rn. 7) davon ausgegangen, dass die für das CROSA-Verfahren relevantesten Netzelemente die Netzelemente mit einer Spannungsebene von 220 kV und 380 kV seien, „da diese Elemente verwendet werden, um den Stromhandel zwischen Gebotszonen im europäischen Energiesystem zu erleichtern“. Die ÜNB waren jedoch nicht der Ansicht, dass alle auf diesen Elementen aktivierten Entlastungsmaßnahmen in koordinierter Weise durch die ROSC‑Sicherheitsmethode durchgeführt werden müssten. |
|
79 |
Bei der Ermittlung von Entlastungsmaßnahmen, die ein koordiniertes Vorgehen erfordern, war die ACER jedoch der Ansicht, wie sich aus dem zwölften Erwägungsgrund der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode ergibt, dass es aufgrund der starken Vermaschung des Verbundnetzes der Core-Region im Allgemeinen nicht möglich sei, ein Netzelement zu ermitteln, das nur von Entlastungsmaßnahmen betroffen sei, die keine Auswirkungen auf andere grenzüberschreitend relevante Netzelemente hätten, so dass alle Entlastungsmaßnahmen, die zumindest teilweise geeignet seien, Engpässe auf Netzelementen mit einer Spannungsebene von 220 kV oder mehr zu mindern, als grenzübergreifend relevant anzusehen seien und die auf diesen Elementen aktivierten Entlastungsmaßnahmen demzufolge durch das CROSA-Verfahren koordiniert werden müssten. |
|
80 |
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erläutert, dass sie sich insbesondere gegen die Koordination von Entlastungsmaßnahmen durch das CROSA-Verfahren wende, deren physische Auswirkungen auf diese Netzelemente einen „Einflussfaktor“ darstellten, d. h. eine aus der Anwendung einer Entlastungsmaßnahme resultierende Abweichung des Stromflusses auf einem grenzüberschreitend relevanten Netzelement, normiert anhand der zulässigen Dauerlast (PAL) auf dem dazugehörenden grenzüberschreitend relevanten Netzelement („a flow deviation on a XNEC resulting from the application of a remedial action, normalised by the permanent admissible loading [PAL] on the associated XNE“), von weniger als 5 %. Die ACER hat jedoch, ohne dass ihr insoweit widersprochen worden wäre, erläutert, dass aufgrund des stark vermaschten Stromverbundnetzes der Core-Region nicht ex ante festgestellt werden könne, ob eine Entlastungsmaßnahme diese Schwelle überschreiten werde oder nicht, da ihre konkreten Auswirkungen zu einem bestimmten Zeitpunkt von anderen auf dem Netz aktivierten Entlastungsmaßnahmen und von den Stromflüssen auf den Netzelementen abhingen. |
|
81 |
Somit ist der Beschwerdeausschuss auf der Grundlage dieser technischen Beurteilung zunächst in Anbetracht des anwendbaren rechtlichen Kriteriums zutreffend davon ausgegangen, dass alle Entlastungsmaßnahmen, die zumindest teilweise geeignet seien, Engpässe auf Netzelementen mit einer Spannungsebene von 220 kV oder mehr zu mindern, durch das CROSA-Verfahren koordiniert werden müssten. Sodann hat er zutreffend den Standpunkt der ACER bestätigt, wonach die ROSC‑Sicherheitsmethode eine Koordination der Entlastungsmaßnahmen, die erforderlich seien, um einen physikalischen Engpass unabhängig von seinem Ursprung auf allen Netzelementen mit einer Spannungsebene von 220 kV oder mehr zu mindern, durch das CROSA-Vorfahren vorsehen müsse. Schließlich hat der Beschwerdeausschuss ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler bestätigt, dass die bestmögliche Lösung für das gesamte Verbundnetz der Core-Region nur unter allen Entlastungsmaßnahmen gefunden werden könne, die auf Netzelementen mit einer Spannungsebene von 220 kV oder mehr aktiviert würden. |
|
82 |
Daher hat der Beschwerdeausschuss weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er davon ausging, dass allen Engpässen auf Netzelementen mit einer Spannung von 220 kV oder mehr in koordinierter Weise durch das CROSA-Verfahren im Einklang mit der ROSC‑Sicherheitsmethode begegnet werden müsse. |
|
83 |
Folglich ist die Rüge der Klägerin, mit der ein Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung 2017/1485 geltend gemacht wird, zurückzuweisen. |
- Zur Verletzung der Befugnisse der ÜNB nach Art. 35 der Verordnung 2019/943 und Art. 40 der Richtlinie 2019/944
|
84 |
Zum Vorbringen der Klägerin, die Festlegung der Netzelemente und Entlastungsmaßnahmen in der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode verstoße gegen Art. 35 Abs. 5 der Verordnung 2019/943 und Art. 40 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2019/944, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der oben in den Rn. 52 bis 82 vorgenommenen Analyse ergibt, dass die ACER das maßgebliche rechtliche Kriterium zutreffend angewandt und Entlastungsmaßnahmen, die kein koordiniertes Vorgehen durch das CROSA-Verfahren „erfordern“, nicht in den Anwendungsbereich der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode einbezogen hat. |
|
85 |
Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin bei der Festlegung des Anwendungsbereichs der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode die in Art. 35 Abs. 5 der Verordnung 2019/943 und Art. 40 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2019/944 niedergelegten Befugnisse der ÜNB im Bereich der Betriebssicherheit ihrer Netze beachtet werden, wie der Beschwerdeausschuss in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat. |
|
86 |
Darüber hinaus ist erstens festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht alle Netzelemente und Entlastungsmaßnahmen, über die sie verfügt, standardmäßig in die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode einbezogen werden. Zum einen wurden die Netzelemente mit einer Spannungsebene von weniger als 220 kV gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode nicht in diese aufgenommen. Außerdem können die ÜNB weiterhin bestimmte Netzelemente, wie sie in Art. 7 Abs. 3 Buchst. d Ziff. i, ii und iii dieser Methode aufgeführt werden, entweder einseitig oder einstimmig vom Anwendungsbereich dieser Methode ausschließen. Zum anderen werden bestimmte, in Art. 22 der Verordnung 2017/1485 genannte Arten von Entlastungsmaßnahmen gemäß Art. 8 Abs. 2 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode nicht von dieser Methode erfasst. Darüber hinaus können die ÜNB gemäß Art. 9 Abs. 2 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode bestimmte Entlastungsmaßnahmen ohne grenzübergreifende Bedeutung einstimmig ausschließen. |
|
87 |
Außerdem hat die Klägerin keinen Beweis dafür vorgelegt, dass sie über keine Entlastungsmaßnahme mehr verfügen würde, um den sicheren Betrieb ihres Netzes zu gewährleisten. |
|
88 |
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die ÜNB allein dafür verantwortlich bleiben, Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung zu aktivieren, um den sicheren Betrieb ihrer Netze zu gewährleisten. |
|
89 |
Könnte nämlich eine empfohlene Entlastungsmaßnahme zu einer Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Netzes eines ÜNB führen, kann dieser die Maßnahme in der Koordinationsphase bei jeder Iteration des CROSA-Verfahrens gemäß Art. 27 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode und Art. 42 Abs. 2 der Verordnung 2019/943 ablehnen. |
|
90 |
Ebenso kann der betreffende ÜNB, wenn eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eintritt, die nicht im CROSA-Verfahren vorgesehen ist, das Schnellverfahren nutzen, um gemäß Art. 33 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode ohne Beteiligung des regionalen Zentrums und in enger Abstimmung mit den betroffenen ÜNB Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung zu aktivieren, um die Betriebssicherheit seines Netzes zu gewährleisten. Daher gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass die regionale Koordinierung ein Risiko für die Betriebssicherheit darstellt. |
|
91 |
Nach alledem ist die Rüge der Klägerin, sie sei nicht in der Lage, die Betriebssicherheit ihres Netzes zu gewährleisten und damit die ihr durch Art. 35 der Verordnung 2019/943 und Art. 40 der Richtlinie 2019/944 eingeräumten Befugnisse auszuüben, zurückzuweisen. |
|
92 |
Aus denselben Gründen ist auch die Rüge der Republik Polen zurückzuweisen, die Klägerin sei nicht in der Lage, die Energiesicherheit dieses Mitgliedstaats zu gewährleisten, weil die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode den Katalog der den ÜNB zur Verfügung stehenden Entlastungsmaßnahmen beschränke und die Klägerin entgegen dem Grundsatz der Solidarität, wie er vom Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2021, Deutschland/Polen (C‑848/19 P, EU:C:2021:598), ausgelegt worden sei, wichtige Instrumente zur Ausübung ihrer Befugnisse verliere. |
|
93 |
Folglich ist die Rüge der Klägerin, mit der ein Verstoß gegen Art. 35 Abs. 5 der Verordnung 2019/943 und Art. 40 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2019/944 geltend gemacht wird, zurückzuweisen. |
- Zur fehlerhaften Anwendung von Art. 16 der CSAM-Analysemethode
|
94 |
Die Klägerin macht ferner geltend, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode nicht mit Art. 16 der CSAM-Analysemethode vereinbar sei. |
|
95 |
Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung 2017/1485 die ROSC‑Sicherheitsmethode tatsächlich mit der auf der Grundlage von Art. 75 der Verordnung 2017/1485 angenommenen CSAM-Analysemethode im Einklang stehen muss. |
|
96 |
Nach dem dritten Erwägungsgrund der CSAM-Analysemethode enthält diese u. a. Bestimmungen zur Festlegung der Entlastungsmaßnahmen, die zwischen den ÜNB koordiniert werden müssen, und zur Erleichterung einer wirksamen regionalen Koordinierung der Entlastungsmaßnahmen im Einklang mit der regionalen Methode, die von den ÜNB auf der Grundlage von Art. 76 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1485 angenommen wird. |
|
97 |
Darüber hinaus sieht Art. 15 Abs. 3 der CSAM-Analysemethode vor, dass die ÜNB in der ROSC‑Sicherheitsmethode Verfahrensregeln, die auf dem in Art. 15 Abs. 4 bis 6 der CSAM-Analysemethode beschriebenen qualitativen oder quantitativen Ansatz beruhen sollten, erlassen sollten, um die grenzüberschreitende Bedeutung einer Entlastungsmaßnahme festzulegen. |
|
98 |
In ihrem Vorschlag haben die ÜNB solche Verfahren für die Bewertung der grenzüberschreitenden Bedeutung ihrer potenziellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die für jede einzelne Entlastungsmaßnahme einstimmig von den ÜNB festgestellt werden sollte. In ihrem informellen Dokument haben sich die NRB der Core-Region ferner auf einen qualitativen und quantitativen Ansatz geeinigt, aber auch eingeräumt, dass weitere Klarstellungen erforderlich seien, da der Vorschlag der ÜNB nicht vollständig ausgearbeitet oder nicht ausreichend detailliert sei. |
|
99 |
Anschließend vertrat die ACER auf der Grundlage einer in den Erwägungsgründen 12 und 13 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode dargelegten technischen Bewertung die Auffassung, dass jede Entlastungsmaßnahme, die zumindest teilweise geeignet sei, um Verstöße gegen Grenzwerte für Strom auf einem Netzelement mit einer Spannungsebene von 220 kV oder mehr, d. h. einem grenzüberschreitend relevanten Netzelement, zu beheben, selbst als grenzübergreifend relevant anzusehen sei, sofern die ÜNB nichts anderes entscheiden sollten. Dagegen änderte die ACER die qualitativen und quantitativen Ansätze, um sie – insbesondere für die Zwecke des Schnellaktivierungsverfahrens – zur Ermittlung der von der Aktivierung einer Entlastungsmaßnahme von grenzübergreifender Bedeutung betroffenen ÜNB zu verwenden. |
|
100 |
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 16 der CSAM-Analysemethode ein Verfahren zur Ausarbeitung der ROSC‑Sicherheitsmethode vorsieht, das die ÜNB der Core-Region verpflichtet, gemeinsam einen Vorschlag für eine ROSC‑Sicherheitsmethode zu erarbeiten, der Regeln für die Bestimmung der grenzübergreifenden Bedeutung von Entlastungsmaßnahmen und der von diesen Entlastungsmaßnahmen allgemein betroffenen ÜNB enthält. |
|
101 |
Somit kann dem Beschwerdeausschuss nicht vorgeworfen werden, die Einhaltung dieser Bestimmung nicht sichergestellt zu haben, da das mit der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode festgelegte Verfahren die Kriterien für die Ausarbeitung einer Liste von grenzüberschreitend relevanten Netzelementen und für die Ermittlung der grenzüberschreitenden Auswirkung einer potenziellen Entlastungsmaßnahme durch die ÜNB vorsieht und darüber hinaus auch spezifische Regeln für den Ausschluss von Netzelementen und Entlastungsmaßnahmen ohne grenzübergreifende Bedeutung festlegt. |
|
102 |
Folglich ist die Rüge der Klägerin, der Anwendungsbereich der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode sei mit Art. 16 der CSAM-Analysemethode unvereinbar, zurückzuweisen. |
|
103 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Klägerin nicht der Nachweis gelungen ist, dass der Beschwerdeausschuss dadurch einen Rechtsfehler oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, dass er in der angefochtenen Entscheidung keinen Verstoß gegen Art. 35 Abs. 5 der Verordnung 2019/943 und Art. 40 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2019/944 festgestellt hat. Somit sind der erste und der dritte Klagegrund zurückzuweisen. |
Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Bestimmungen, die gewährleisten, dass das zentrale Dispatch-Modell für die Bewältigung interner Engpässe oder die Durchführung von Aufgaben des Systemausgleichs verwendet werden kann
|
104 |
Im Rahmen des vierten Klagegrundes macht die Klägerin, unterstützt durch die Republik Polen, geltend, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode die Möglichkeit der ÜNB beeinträchtige, das zentrale Dispatch-Modell und insbesondere das darin enthaltene integrierte Fahrplanerstellungsverfahren zu verwenden, da es ihnen, sobald eine Entlastungsmaßnahme von grenzübergreifender Bedeutung aktiviert werde, nicht mehr möglich sei, auf die betroffenen Erzeugungsressourcen zuzugreifen und die Erzeugungsanweisungen allein zu ändern. Nach Auffassung der Klägerin ist das im Rahmen des zentralen Dispatch-Modells durchgeführte integrierte Fahrplanerstellungsverfahren ein fortlaufendes Verfahren, das vor dem CROSA-Verfahren beginne und regelmäßig in Echtzeit erneuert werde, da es oftmals mehr als 50-mal pro Tag erneuert werde, während es im Rahmen des CROSA-Verfahrens nur eine Day-Ahead‑Iteration und drei Intraday‑Iterationen gebe. Dadurch, dass der Beschwerdeausschuss einen solchen Verstoß nicht anerkannt habe, habe er einen Rechtsfehler begangen und Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung 2017/1485 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2019/943 falsch ausgelegt. |
|
105 |
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode aufgrund ihres weiten Anwendungsbereichs die Verwendung des zentralen Dispatch-Modells behindere, indem sie es ihr nicht ermögliche, in Polen zum einen das Engpassmanagement und zum anderen den Systemausgleich selbst durchzuführen, so dass sie nicht die Betriebssicherheit ihres Netzes gewährleisten könne. Hierzu führt die Klägerin aus, dass sie im Rahmen des zentralen Dispatch-Modells in einem integrierten Verfahren Aufgaben des Systemausgleichs zusammen mit dem Engpassmanagement wahrnehme, während im Rahmen des dezentralen Dispatch-Modells beide Verfahren getrennt durchgeführt würden. |
|
106 |
Die ACER tritt dem Vorbringen der Klägerin und der Republik Polen entgegen und beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen. |
|
107 |
In diesem Zusammenhang stellt die ACER die Zulässigkeit des vierten Klagegrundes mit der Begründung in Abrede, dass er sich auf Argumente stütze, die in identischer Form bereits vor dem Beschwerdeausschuss vorgebracht worden seien. |
|
108 |
Was die Zulässigkeit des vierten Klagegrundes betrifft, so ist zunächst daran zu erinnern, dass die Klägerin berechtigt ist, vor dem Gericht die Begründung des Beschwerdeausschusses in der angefochtenen Entscheidung in Abrede zu stellen, indem sie sich, sofern sie dies für erforderlich hält, auf Rügen stützt, die bereits vor dem Beschwerdeausschuss erhoben worden sind (siehe oben, Rn. 41). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeausschuss in Rn. 600 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode die Möglichkeit der ÜNB, das zentrale Dispatch-Modell zu verwenden, nicht beeinträchtige. Ebenso geht aus Rn. 609 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass dieser Ausschuss auf der Grundlage der in den Rn. 583 bis 608 der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen u. a. zu dem Ergebnis kam, dass die sich aus dem CROSA-Verfahren ergebenden Beschränkungen die sich aus Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung 2017/1485 ergebenden Verantwortlichkeiten der ÜNB nicht beeinträchtigten. Daraus folgt, dass die Rügen der Klägerin, mit denen diese Erwägungen, auf die sich der Beschwerdeausschuss in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat, in Frage gestellt werden sollen, zulässig sind. |
|
109 |
Zur Begründetheit des vierten Klagegrundes ist festzustellen, dass die zuständigen Behörden nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung 2017/1485 „die den relevanten ÜNB auch in nationalem Recht übertragene Verantwortung für die Gewährleistung der Systemsicherheit achten“. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2019/943 betrifft die Verantwortung der ÜNB für den Dispatch von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung und die Laststeuerung und sieht vor, dass dieser Dispatch und diese Laststeuerung diskriminierungsfrei, transparent und, sofern in den Abs. 2 bis 6 dieses Artikels nichts anderes bestimmt ist, marktbasiert erfolgen müssen. |
|
110 |
Diese Verantwortung der ÜNB kann durch die Verwendung des zentralen Dispatch-Modells umgesetzt werden, das nach Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl. 2017, L 312, S. 6) „ein Fahrplanerstellungs- und Dispatch-Modell [bezeichnet], bei dem die Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne sowie die Einsatzplanung für Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung und Verbrauchsanlagen – was die regelbaren Anlagen betrifft – von einem ÜNB im Rahmen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens bestimmt werden“. |
|
111 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass weder Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung 2017/1485 noch Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2019/943 impliziert, dass die auf der Grundlage von Art. 76 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1485 erlassene ROSC‑Sicherheitsmethode keine Auswirkungen auf die Tätigkeiten der ÜNB hätte, was die Verwendung des in diesen Bestimmungen genannten zentralen Dispatch-Modells einschließt. Die Auslegung dieser Bestimmung darf jedoch nicht dazu führen, dass die ausdrückliche Verantwortung der ÜNB für die Gewährleistung der Betriebssicherheit ihrer Netze, wie sie u. a. in Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung 2017/1485 festgelegt ist, umgangen wird. |
|
112 |
Daher ist zu prüfen, ob die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode, wie von der Klägerin behauptet, zur Folge hat, dass der Klägerin die Möglichkeit genommen werde, das zentrale Dispatch-Modell für die Bewältigung interner Engpässe und die Durchführung von Aufgaben des Systemausgleichs zu verwenden, wodurch ihre Verantwortung, die Sicherheit ihres Netzes zu gewährleisten, beeinträchtigt werde. |
Zum Verstoß gegen die Bestimmungen, die gewährleisten, dass das zentrale Dispatch-Modell für die Bewältigung interner Engpässe im Einzelnetzmodell verwendet werden kann
|
113 |
Was als Erstes die Bewältigung interner Engpässe betrifft, so macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die weniger häufigen Iterationen des CROSA-Verfahrens ein Hindernis für die häufigeren Iterationen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens im Sinne von Art. 2 Nr. 19 der Verordnung 2017/2195 darstellten, da gemäß Art. 14 Abs. 2 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode nach der Day-Ahead‑Iteration des CROSA-Verfahrens keine weitere Änderung der Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne möglich sei. |
|
114 |
Insoweit ist zunächst die Rüge der Klägerin zurückzuweisen, dass zum einen nur eine Day-Ahead‑Iteration des CROSA-Verfahrens stattfinde und zum anderen Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung nur vor der Day-Ahead‑Iteration des CROSA-Verfahrens angewandt werden könnten, während das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren, so die Klägerin, mehr als 50-mal pro Tag durchgeführt werde. |
|
115 |
Nach Art. 31 Abs. 1 der ROSC‑Sicherheitsmethode werden Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung nämlich echtzeitnah und nicht vor dem Day-Ahead-Zeitbereich aktiviert, der um 18 Uhr am Tag vor der Lieferung beginnt. |
|
116 |
Was als Zweites die Rüge der Klägerin betrifft, dass sich die Netzbedingungen sehr schnell ändern könnten, was durch den integrierten Programmierungsprozess wirksam gelöst werden könne, so ist festzustellen, dass das CROSA-Verfahren ausreichende Garantien vorsieht, um sicherzustellen, dass die ÜNB ihrer Verpflichtung nachkommen, die Betriebssicherheit ihres Netzes zu gewährleisten. |
|
117 |
So ist erstens in Art. 27 Abs. 2 Buchst. a der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode vorgesehen, dass, wenn die Aktivierung einer Entlastungsmaßnahme von grenzübergreifender Bedeutung zu einer Beeinträchtigung der Betriebssicherheit führt, der betroffene ÜNB und der für die Aktivierung der Entlastungsmaßnahme verantwortliche ÜNB diese Maßnahme ablehnen können. Dieselbe Möglichkeit ist in Art. 27 Abs. 2 Buchst. b dieser Methode für den Fall vorgesehen, dass diese Maßnahme nicht mehr verfügbar ist, d. h., wenn sie nicht mehr durchgeführt werden kann. |
|
118 |
Zweitens sieht Art. 33 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode ein Schnellaktivierungsverfahren vor, um Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit zu beheben, die zwischen zwei Iterationen des CROSA-Verfahrens ermittelt werden, ohne dass der nächste Zeitbereich abgewartet werden kann, sowie für Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit, die nach dem letzten CROSA-Verfahren festgestellt werden. |
|
119 |
Das Schnellaktivierungsverfahren ist daher ein subsidiäres Verfahren außerhalb des CROSA-Verfahrens, das eine enger begrenzte Koordination nur zwischen denjenigen ÜNB vorsieht, die von den Entlastungsmaßnahmen betroffen sind, die aktiviert werden müssen, um neue Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit zu beheben, denen nicht durch das CROSA-Verfahren abgeholfen werden konnte. Dieses Verfahren ermöglicht es den ÜNB, einseitig die Betriebssicherheit ihres Netzes zu gewährleisten, sofern das CROSA-Verfahren nicht in der Lage sein sollte, eine Beeinträchtigung dieser Betriebssicherheit festzustellen. |
|
120 |
Nach alledem ist auch die von der Republik Polen erhobene Rüge zurückzuweisen, dass die Anwendung des CROSA-Verfahrens auf Netze mit einem zentralen Dispatch-Modell zu falschen Informationen über die durchzuführenden Entlastungsmaßnahmen führe, da dieses Verfahren nicht über die letzten Informationen über den Zustand des Netzes verfüge. Selbst unter der Annahme, dass das CROSA-Verfahren ineffizient wäre, was die Republik Polen nicht nachgewiesen hat, hat sie nämlich nicht belegt, dass die oben in den Rn. 116 bis 118 genannten Garantien nicht geeignet wären, es den ÜNB zu ermöglichen, die Betriebssicherheit ihres Netzes zu gewährleisten, wenn das CROSA-Verfahren nicht in der Lage wäre, eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit festzustellen und eine koordinierte Lösung zu empfehlen. |
|
121 |
Daher ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeausschuss keinen Rechtsfehler begangen hat, als er festgestellt hat, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode der Klägerin nicht die Möglichkeit nehme, Engpässen im zentralen Dispatch-Modell zu begegnen, so dass der Beschwerdeausschuss weder gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung 2017/1485 noch gegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2019/943 verstoßen hat. |
Zum Verstoß gegen die Bestimmungen, die gewährleisten, dass das zentrale Dispatch-Modell für die Durchführung von Aufgaben des Systemausgleichs verwendet werden kann
|
122 |
Die Klägerin wirft dem Beschwerdeausschuss auch vor, in der angefochtenen Entscheidung die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode bestätigt zu haben, obwohl diese sie an der Durchführung von Aufgaben des Systemausgleichs hindere. |
|
123 |
Wie die ACER jedoch zu Recht geltend macht, kann die Klägerin den Erzeugungsfahrplan einer Einheit zu Zwecken des Systemausgleichs ändern, auch wenn diese Einheit von einer Entlastungsmaßnahme von grenzübergreifender Bedeutung betroffen ist, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Entlastungsmaßnahme auf dieser Einheit aktiviert wird. |
|
124 |
Zwar geht aus Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1485 im Wesentlichen hervor, dass ein ÜNB Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung nicht ohne Abstimmung oder gar außerhalb des CROSA-Verfahrens „erstellen, vorbereiten und aktivieren“ kann. Ebenso ergibt sich aus Art. 35 Abs. 4 der Verordnung 2015/1222, dass die ÜNB keine „einseitige[n] oder unkoordinierte[n]“ Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung ergreifen dürfen. |
|
125 |
Für Maßnahmen des Engpassmanagements gilt jedoch das Verbot, nach der letzten Iteration des CROSA-Verfahrens neue Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung durchzuführen, ohne dabei die zu Zwecken des Systemausgleichs ergriffenen Maßnahmen zu beeinträchtigen. |
|
126 |
Wie die ACER zu Recht geltend macht, kann das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren nämlich auch nach dem Zeitbereich für das CROSA-Verfahren fortgesetzt werden und die Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne der Erzeugungseinheiten ändern, soweit diese Änderungen auf den Systemausgleich abzielen. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es zwar schwierig sei, Redispatch-Maßnahmen, die zum Zweck des Engpassmanagements ergriffen würden, von solchen zu unterscheiden, die zu Zwecken des Systemausgleichs ergriffen würden, eine solche Unterscheidung aber nicht unmöglich sei. |
|
127 |
Außerdem trifft es zwar zu, dass die Klägerin aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Erzeugungseinheiten, für die gemäß den Ergebnissen des CROSA-Verfahrens Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung aktiviert werden, über weniger Ressourcen als zuvor verfügt, um ihre Aufgaben des Systemausgleichs zu erfüllen, doch genügt diese Feststellung allein nicht, um einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung 2017/1485 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2019/943 zu belegen. |
|
128 |
Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es der Logik der regionalen Koordinierung inhärent ist, dass die ÜNB nicht frei über alle ihre Ressourcen verfügen können, sofern sie von grenzübergreifender Bedeutung sind. |
|
129 |
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode mehrere spezifische Garantien in Bezug auf den Systemausgleich vorsieht. Insbesondere bestimmt diese Methode in Art. 25, dass das CROSA-Verfahren sicherstellen muss, dass optimierte Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung keine Energie-Ungleichgewichte verursachen. Darüber hinaus kann ein ÜNB, wie die ACER zu Recht geltend macht, nach Art. 31 Abs. 2 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode im Rahmen des Schnellaktivierungsverfahrens eine Neubewertung der angeordneten Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung beantragen, wenn die Aktivierung dieser Maßnahme aufgrund von Änderungen der Anweisungen, die sich aus dem integrierten Fahrplanerstellungsverfahren ergeben, nicht mehr erforderlich ist. |
|
130 |
Folglich kann dem Beschwerdeausschuss nicht vorgeworfen werden, die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung 2017/1485 und in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2019/943 genannten Befugnisse der ÜNB in Bezug auf die Verwendung des zentralen Dispatch-Modells zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und des Systemausgleichs verkannt zu haben. |
|
131 |
Die anderen von der Klägerin zur Stützung des vierten Klagegrundes vorgebrachten Rügen können diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen. |
|
132 |
Was erstens die Rüge der Klägerin betrifft, der Beschwerdeausschuss habe dadurch, dass er die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode und das CROSA-Verfahren bestätigt habe, einen rechtswidrigen Eingriff in ihre Zuständigkeit zur Durchführung von Aufgaben des Systemausgleichs zugelassen, so ist zum einen festzustellen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, inwiefern das bei der Kapazitätsberechnung verwendete und von ihr angeführte sogenannte „Kupferplatten-Paradigma“ des zonalen Marktmodells für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode relevant sein soll. Die Klägerin erläutert nämlich, dass das in Europa angewandte zonale Marktmodell auf dem Kupferplatten-Paradigma beruhe, und führt aus, dass dies bedeute, dass es, was den Großhandelsmarkt betreffe, keine Beschränkung der Geschäftstätigkeit innerhalb der Gebotszone gebe, d. h., es gebe keine Beschränkung für den Handel zwischen Erzeugungs- und Lastanlagen innerhalb derselben Gebotszone, und der Handel zwischen Gebotszonen werde durch die Verfügbarkeit von Stromübertragungskapazitäten zwischen den Zonen beschränkt. Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin in keiner Weise erläutert, inwiefern der Umstand, dass das in Europa angewandte Modell des zonalen Markts auf diesem Paradigma beruhe, dazu führen solle, dass sie daran gehindert wäre, Erzeugungseinheiten für Aufgaben des Systemausgleichs zu verwenden, wenn für diese Einheiten eine Entlastungsmaßnahme von grenzübergreifender Bedeutung aktiviert würde. |
|
133 |
Zum anderen kann dem Beschwerdeausschuss nicht vorgeworfen werden, er habe in der angefochtenen Entscheidung bestätigt, dass die regionalen Zentren gemäß dem 55. Erwägungsgrund der Verordnung 2019/943 am Echtzeitbetrieb des Stromsystems teilnehmen könnten. Aus der Funktionsweise des CROSA-Verfahrens ergibt sich nämlich, dass sich die regionalen Zentren darauf beschränken, koordinierte Entlastungsmaßnahmen zu empfehlen, während die ÜNB, wie sich aus Art. 42 Abs. 2 der Verordnung 2019/943 und Art. 78 Abs. 4 der Verordnung 2017/1485 ergibt, für die Aktivierung dieser Maßnahme in Echtzeit verantwortlich bleiben. |
|
134 |
Was zweitens die Rüge der Klägerin betrifft, mit der eine Diskriminierung der ÜNB, die nach dem zentralen Dispatch-Modell tätig seien, gegenüber denjenigen geltend gemacht wird, die das dezentrale Dispatch-Modell verwendeten, ist festzustellen, dass diese weder vor dem Beschwerdeausschuss noch in der Klageschrift vor dem Gericht, sondern nur in der Erwiderung geltend gemacht wurde. Nach Art. 84 der Verfahrensordnung können neue Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens jedoch nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, was die Klägerin nicht geltend gemacht hat. Folglich ist diese Rüge verspätet und damit unzulässig. |
|
135 |
Jedenfalls ist festzustellen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, inwiefern die Gleichbehandlung des zentralen und des dezentralisierten Dispatch-Modells gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen soll. |
|
136 |
Die Klägerin bestreitet nämlich nicht, dass in der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode keine Unterscheidung zwischen diesen beiden Modellen vorgenommen wird und sie daher gleichbehandelt werden. |
|
137 |
Darüber hinaus hat die ACER im vorliegenden Verfahren – ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte – erläutert, dass die sich aus der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode ergebenden Beschränkungen grundsätzlich gleichermaßen für das zentrale wie das dezentrale Dispatch-Modell gälten, da sie nicht nur das Engpassmanagement, sondern auch andere Netzmanagementverfahren beträfen. In diesem Zusammenhang hat die ACER klargestellt, dass die nach dem dezentralen Dispatch-Modell tätigen ÜNB diese Beschränkungen ebenfalls berücksichtigen müssten, z. B. bei der Beschaffung von Regelleistung. Die Regelleistung, die als Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung eingesetzt wird, steht somit – ohne Diskriminierung – weder für ÜNB, die nach dem dezentralen Dispatch-Modell tätig sind, noch für diejenigen, die das zentrale Dispatch-Modell verwenden, vollständig für Zwecke des Systemausgleichs zur Verfügung. Außerdem macht die ACER geltend, dass mit diesen beiden Modellen die gleichen Ziele verfolgt würden, was die Klägerin ebenfalls nicht bestreitet. |
|
138 |
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das allgemeine Diskriminierungsverbot bzw. der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a.,C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
139 |
Daraus folgt, dass die Klägerin im vorliegenden Fall zum Nachweis einer Diskriminierung hätte dartun müssen, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode unterschiedliche Auswirkungen auf die Verwaltung eines dieser beiden Modelle hatte, was sie nicht getan hat. |
|
140 |
Nach alledem ist es der Klägerin nicht gelungen, nachzuweisen, dass der Beschwerdeausschuss dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass er in der angefochtenen Entscheidung keinen Verstoß gegen die Bestimmungen festgestellt hat, die den ÜNB garantieren, das zentrale Dispatch-Modell für die Bewältigung interner Engpässe oder die Durchführung von Aufgaben des Systemausgleichs verwenden zu können. Folglich ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen. |
Zum fünften Klagegrund: Der Beschwerdeausschuss habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode faire Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel vorsehe und geeignete Anreize für das Engpassmanagement und effiziente Investitionen in hardware-bezogene Entlastungsmaßnahmen wie Phasenschieber-Transformatoren setze
|
141 |
Die Klägerin macht geltend, der Beschwerdeausschuss der ACER habe einen Rechtsfehler begangen, indem er die von der ACER vorgenommene Auslegung von Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2019/943 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1485 bestätigt habe, wonach die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode zum einen faire Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel vorgesehen habe und zum anderen geeignete Anreize für das Engpassmanagement und Investitionen in hardware-bezogene Entlastungsmaßnahmen wie Phasenschieber-Transformatoren gesetzt habe, mit denen ein Engpass gemindert werden könne, indem sie Strom von einer überlasteten Stromleitung auf eine weniger belastete Stromleitung „umleiteten“. |
|
142 |
Insoweit weist die Klägerin darauf hin, dass die ÜNB nach der Einleitung des CROSA-Verfahrens, auf das sich die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode beziehe, nicht mehr individuell Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung anwenden könnten, die ihnen aufgrund ihrer Investitionen in bestimmte Anlagen, wie z. B. Phasenschieber-Transformatoren, zur Verfügung stünden. Die beanstandete Methode beschränke somit die Möglichkeit der ÜNB, auf lokaler Ebene individuell auf nicht mit Kosten verbundene Entlastungsmaßnahmen zurückzugreifen. |
|
143 |
Die Klägerin macht geltend, dass Entlastungsmaßnahmen, die im Rahmen des CROSA-Verfahrens zur Verringerung von Engpässen auf bestimmten Netzelementen gewählt würden, sich von Entlastungsmaßnahmen unterscheiden könnten, die ausschließlich lokale Engpässe oder lokale Entlastungsmaßnahmen beträfen, was Schwierigkeiten bereite, wenn in verschiedenen Teilen derselben Region gleichzeitig mehrere voneinander abhängige Engpässe aufträten. Das Vorliegen dieser gleichzeitig auftretenden Engpässe sei noch problematischer, wenn zur Verringerung von Engpässen auf einem Netzelement installierte Phasenschieber-Transformatoren verwendet würden, denn diese könnten im Rahmen einer Entlastungsmaßnahme von grenzübergreifender Bedeutung in umgekehrter Richtung und – nach Auffassung der Klägerin – kontraintuitiv eingesetzt werden müssen, um den Stromfluss auf von dem Engpass betroffenen Elementen mit dem Ziel zu erhöhen, den grenzüberschreitenden Engpass zu verringern. |
|
144 |
Außerdem könnte ein ÜNB im Rahmen einer Entlastungsmaßnahme von grenzübergreifender Bedeutung gezwungen sein, eine regionale Lösung anzuwenden, die Maßnahmen, bei denen Phasenschieber-Transformatoren verwendet würden, mit Redispatch-Maßnahmen kombiniere, was für ihn Redispatch-Kosten verursachen würde, obwohl er einen Phasenschieber-Transformator, in den er zuvor investiert habe, um einen Engpass auf seinen Netzelementen zu mindern, kostenfrei hätte nutzen können. Nach Ansicht der Klägerin verpflichtet jedoch keine Bestimmung des Unionsrechts die ÜNB, im Interesse anderer, in anderen Mitgliedstaaten ansässiger Betreiber zu handeln. |
|
145 |
Die Klägerin kommt zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Entscheidung, mit der die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode bestätigt werde, nicht nur gegen Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2019/943 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1485 verstoße, sondern auch gegen Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 2019/942 in Verbindung mit Art. 19 der Verordnung 2019/943, da die Entscheidung Nr. 33/2020 nicht zu einer konsequenten, effizienten und wirksamen Anwendung des Unionsrechts beitrage, sondern die Bemühungen um die Einhaltung von Art. 19 der Verordnung 2019/943, was die Zuweisung von Engpasserlösen an Investitionen zur Verringerung von Engpässen auf Verbindungsleitungen betreffe, erschwere oder sogar zunichtemache. |
|
146 |
Die ACER tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen. |
|
147 |
In diesem Rahmen bestreitet die ACER die Zulässigkeit des fünften Klagegrundes mit der Begründung, dass er die durch die Entscheidung Nr. 33/2020 festgelegte beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode und nicht die angefochtene Entscheidung betreffe. |
|
148 |
Vorab ist zur Zulässigkeit des fünften Klagegrundes zunächst festzustellen, dass die Klägerin dem Beschwerdeausschuss vorwirft, in der angefochtenen Entscheidung einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem er die von der ACER in der Entscheidung Nr. 33/2020 vorgenommene Auslegung von Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2019/943 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1485 bestätigt habe. Sodann ist festzustellen, dass sich die Klägerin in ihrer Klageschrift zur Stützung des fünften Klagegrundes ausdrücklich gegen bestimmte Punkte der angefochtenen Entscheidung wendet. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeausschuss in den Rn. 643 bis 651 der angefochtenen Entscheidung die Gründe erläutert hat, aus denen er der Ansicht war, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode namentlich deshalb weder gegen Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2019/943 noch gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1485 verstoße, weil sie nicht zur Folge habe, dass die ÜNB davon abgehalten würden, Investitionen in bestimmte Anlagen wie z. B. Phasenschieber-Transformatoren zu tätigen. Daraus folgt, dass die Klägerin entgegen dem Vorbringen der ACER mit ihrem fünften Klagegrund die angefochtene Entscheidung und nicht die Entscheidung Nr. 33/2020 angreift. Folglich ist dieser Klagegrund zulässig. |
|
149 |
Zur Begründetheit des fünften Klagegrundes ist zum einen klarzustellen, dass Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2019/943 das Ziel festschreibt, gerechte Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel festzulegen, und dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1485 die Koordination beim Netzbetrieb und bei der Betriebsplanung unterstützen soll. |
|
150 |
Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 2019/942 legt als Zweck für die ACER u. a. fest, zu einer konsequenten, effizienten und wirksamen Anwendung des Unionsrechts beizutragen, damit die Klimaschutz- und Energieziele der Union erreicht werden. Art. 19 der Verordnung 2019/943 regelt im Wesentlichen die Zuteilung von Einnahmen aus der Vergabe von zonenübergreifender Kapazität und bestimmt in seinem Abs. 2 Buchst. b, dass das Verfahren für die Zuteilung dieser Einnahmen u. a. auf die „Deckung von Kosten von Investitionen in die Netze, die für die Verringerung von Engpässen bei Verbindungsleitungen maßgeblich sind“, abzielt. |
|
151 |
Zum anderen ist festzustellen, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode zur Folge haben kann, dass insbesondere dann, wenn in verschiedenen Teilen der Core-Region gleichzeitig mehrere voneinander abhängige Engpässe auftreten, die Möglichkeit der ÜNB beschränkt wird, auf lokaler Ebene individuell auf nicht mit Kosten verbundene Entlastungsmaßnahmen zurückzugreifen, was die ACER nicht bestreitet. Wie die ACER in Erinnerung gerufen hat, kann das CROSA-Verfahren gemäß Art. 23 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode die Konfiguration eines Phasenschieber-Transformators nur ändern, um im gemeinsamen Netzmodell ermittelte Engpässe zu beheben, und soll keine neuen Engpässe schaffen oder frühere Engpässe wiederherstellen. Darüber hinaus werden Engpässe, die durch die Anwendung der im CROSA-Verfahren empfohlenen Entlastungsmaßnahmen – z. B. die Änderung der Konfiguration eines Phasenschieber-Transformators – „verursacht“ werden, ebenfalls durch das CROSA-Verfahren behoben, so dass die Kosten für das zur Behebung dieses Engpasses erforderliche Redispatching den von dem Engpass betroffenen Netzelementen im gemeinsamen Netzmodell zugerechnet werden. |
|
152 |
Außerdem hat die ACER in ihren Schriftsätzen eingeräumt, dass das CROSA-Verfahren für eine ÜNB bestimmte Redispatch-Kosten mit sich bringen könne, um Engpässe zu mindern, die insbesondere durch die vom CROSA-Verfahren empfohlene Änderung der Konfiguration von Phasenschieber-Transformatoren „verursacht“ würden, wenn eine optimale Lösung auf der Ebene der Core-Region sowohl eine Änderung der Konfiguration der Phasenschieber-Transformatoren als auch kostspielige Entlastungsmaßnahmen wie Redispatching erfordere. Die Klägerin macht daher zu Recht geltend, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode für bestimmte ÜNB wie die Klägerin, die bereits in Anlagen wie Phasenschieber-Transformatoren investiert haben, zu zusätzlichen Kosten führen kann. |
|
153 |
Folglich ist zu prüfen, ob die zusätzlichen Kosten, die die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode in bestimmten Fällen für ÜNB, die bereits in Anlagen wie Phasenschieber-Transformatoren investiert haben, mit sich bringen kann, die Unbilligkeit der mit dieser Methode aufgestellten Regeln aufzeigen und zur Folge haben, dass die ÜNB, wie die Klägerin geltend macht, so sehr von Investitionen in diese Anlagen abgehalten werden, dass ein Verstoß gegen Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2019/943, Art. 4 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1485 und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 2019/942 in Verbindung mit Art. 19 der Verordnung 2019/943 vorliegt. |
|
154 |
Zur gerügten Unbilligkeit der mit der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode aufgestellten Regeln ist festzustellen, dass die Kosten, die durch die Anwendung der durch das CROSA-Verfahren angenommenen regionalen Lösung entstehen, der regionalen Koordinierung inhärent sind und eine konkrete Ausprägung des Grundsatzes der Energiesolidarität darstellen. |
|
155 |
Wie der Gerichtshof in Rn. 73 des Urteils vom 15. Juli 2021, Deutschland/Polen (C‑848/19 P, EU:C:2021:598), ausgeführt hat, bedeutet die Anwendung des Grundsatzes der Energiesolidarität nicht, dass die Energiepolitik der Union in keinem Fall negative Auswirkungen auf die besonderen Interessen eines Mitgliedstaats in diesem Bereich haben darf. Die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten sind aber verpflichtet, bei der Durchführung dieser Politik die Interessen sowohl der Union als auch der verschiedenen möglicherweise betroffenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen und diese Interessen im Konfliktfall gegeneinander abzuwägen. |
|
156 |
Insoweit ist festzustellen, dass es gerade die Kosten sind, die aufgrund der Anwendung der regionalen Lösung entstehen, die den ÜNB auf der Grundlage der gemäß Art. 74 der Verordnung 2015/1222 erlassenen Kostenverteilungsmethode entsprechend ihrem Beitrag zu dem Engpass zugeordnet werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eines der Ziele des CROSA-Verfahrens darin besteht, diese Engpässe und andere Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit auf regionaler Ebene möglichst kosteneffizient zu beheben. |
|
157 |
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Art. 35 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode eine Überwachung vorsieht, auf deren Grundlage eine Änderung dieser Methode nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung 2017/1485 gerechtfertigt sein könnte, wenn festgestellt werden sollte, dass ein und derselbe ÜNB im Rahmen des CROSA-Verfahrens regelmäßig oder systematisch von höheren Kosten betroffen ist. |
|
158 |
Daher ist festzustellen, dass die bloße Tatsache, dass ein ÜNB infolge der regionalen Koordinierung möglicherweise höhere Kosten zu tragen hat, nicht bedeutet, dass die Regeln der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode unbillig wären und diese Methode folglich gegen Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2019/943 verstieße oder dass sie nicht geeignet wäre, die regionale Koordination im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1485 zu unterstützen. |
|
159 |
Zu der Behauptung der Klägerin, die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode halte die ÜNB davon ab, in Anlagen wie Phasenschieber-Transformatoren zu investieren, ist anzumerken, dass sie keine konkreten Angaben zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Zuweisung der Redispatch-Kosten vorgelegt hat, die belegen könnten, dass aufgrund dieser Methode tatsächlich ein Hindernis für Investitionen in diese Anlagen besteht. |
|
160 |
Wie die ACER ausgeführt hat, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, kann ein ÜNB jedoch immer von der Investition profitieren, die er in eine Anlage wie einen Phasenschieber-Transformator getätigt hat, sofern diese Anlage die Kosten verringert, die er zu tragen hat, um Engpässe in seinem Einzelnetzmodell vor Beginn des CROSA-Verfahrens zu beheben. |
|
161 |
Da im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen wurde, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode ÜNB davon abhält, in Anlagen wie Phasenschieber-Transformatoren zu investieren, ist die Rüge der Klägerin, mit der ein Verstoß gegen Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2019/943, Art. 4 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1485 und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 2019/942 in Verbindung mit Art. 19 der Verordnung 2019/943 geltend gemacht wird, zurückzuweisen. |
|
162 |
Nach alledem ist es der Klägerin nicht gelungen, nachzuweisen, dass der Beschwerdeausschuss rechtsfehlerhaft festgestellt hätte, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode faire Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel vorsehe und geeignete Anreize für das Engpassmanagement und effiziente Investitionen in hardware-bezogene Entlastungsmaßnahmen wie Phasenschieber-Transformatoren setze. Folglich ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen. |
Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 76 und 77 der Verordnung 2017/1485 in Verbindung mit Art. 25 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und h sowie Abs. 2 Buchst. e dieser Verordnung, die die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheitsgrenzwerte, insbesondere der Spannungsgrenzen, auf lokaler und regionaler Ebene gewährleisten
|
163 |
Die Klägerin macht geltend, der Beschwerdeausschuss habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode der Aufrechterhaltung der Betriebssicherheitsgrenzwerte, insbesondere der Spannungsgrenzen, durch die ÜNB nicht im Weg stehe. Folglich sei der Beschwerdeausschuss zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Methode nicht gegen die Art. 76 und 77 der Verordnung 2017/1485 verstoße, die den von den ÜNB zu unterbreitenden Vorschlag für die regionale Koordination der Betriebssicherheit bzw. die gemeinsamen Bestimmungen zur Organisation der regionalen Koordination der Betriebssicherheit beträfen, die dieser Vorschlag umfassen müsse, wobei diese Artikel erstens zusammen mit Art. 25 der Verordnung 2017/1485, der die von jedem ÜNB festzulegenden betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte betreffe, zweitens zusammen mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und h dieser Verordnung, der festlege, dass deren Ziele u. a. darin beständen, zum einen die erforderlichen Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit in der gesamten Union zu gewährleisten und zum anderen zum effizienten Betrieb und Ausbau des Übertragungsnetzes und Stromsektors in der Union beizutragen, und drittens mit Art. 4 Abs. 2 Buchst. e dieser Verordnung zu lesen seien, wonach die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und die Netzbetreiber die den relevanten ÜNB auch in nationalem Recht übertragene Verantwortung für die Gewährleistung der Systemsicherheit achten müssten. |
|
164 |
Hierzu trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode weder den ÜNB die Möglichkeit gebe, ausreichende Entlastungsmaßnahmen zur Steuerung der Spannung auf lokaler Ebene einzusetzen, noch den regionalen Zentren die Möglichkeit gebe, die Spannung auf regionaler Ebene zu steuern. |
|
165 |
Die ACER tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen. |
|
166 |
Insbesondere bestreitet sie die Zulässigkeit des sechsten Klagegrundes mit der Begründung, dass es sich dabei um die identische Wiedergabe eines von der Klägerin bereits vor dem Beschwerdeausschuss geltend gemachten Klagegrund sei. |
|
167 |
Was die Zulässigkeit des sechsten Klagegrundes betrifft, ist vorab daran zu erinnern, dass die Klägerin berechtigt ist, vor dem Gericht die Begründung des Beschwerdeausschusses in der angefochtenen Entscheidung in Abrede zu stellen, indem sie sich, sofern sie dies für erforderlich hält, auf Rügen stützt, die bereits vor dem Beschwerdeausschuss erhoben worden sind (siehe oben, Rn. 41). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeausschuss in den Rn. 677 bis 690 der angefochtenen Entscheidung die Gründe dargelegt, aus denen er der Ansicht war, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode der Aufrechterhaltung der Betriebssicherheitsgrenzwerte, insbesondere der Spannungsgrenzen, durch die ÜNB nicht im Weg stehe und dass diese Methode daher nicht gegen die Art. 76 und 77 der Verordnung 2017/1485 in Verbindung mit Art. 25 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und h sowie Abs. 2 Buchst. e dieser Verordnung verstoße. |
|
168 |
Daraus folgt, dass die Rügen der Klägerin, mit denen diese Erwägungen, zu denen der Beschwerdeausschuss in der angefochtenen Entscheidung gelangt ist, in Frage gestellt werden sollen, zulässig sind. |
Zum Verstoß gegen die Bestimmungen, die die Einhaltung der Spannungsgrenzwerte auf lokaler Ebene gewährleisten
|
169 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, sowohl die ÜNB als auch die regionalen Zentren verpflichtet sind, die Spannungsgrenzwerte einzuhalten. Diese Verpflichtung ergibt sich nämlich für die ÜNB aus Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 der Verordnung 2017/1485 und für die regionalen Zentren aus Art. 78 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1485, der diese Zentren verpflichtet, das CROSA-Verfahren auf der Grundlage der von den ÜNB gemäß Art. 25 in Verbindung mit Art. 72 dieser Verordnung festgelegten Betriebssicherheitsgrenzwerte durchzuführen. |
|
170 |
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode vorsieht, dass die von den regionalen Zentren koordinierten Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung darauf abzielen, die Stromflüsse auf grenzüberschreitend relevanten Netzelementen zu reduzieren. Daraus folgt, dass diese Methode auf die Behebung von Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit in Form von Problemen im Zusammenhang mit Stromgrenzen ausgerichtet ist, während die ÜNB in erster Linie dafür verantwortlich sind, die Einhaltung der Spannungsgrenzwerte zu gewährleisten. |
|
171 |
Diese Aufteilung der Verpflichtungen zwischen den regionalen Zentren und den ÜNB ergibt sich aus dem Vorschlag der ÜNB. Aus den Ausführungen auf S. 5 der Erläuterungen der ÜNB (siehe oben, Rn. 7) geht hervor, dass diese davon ausgingen, dass die anderen Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit, wie die in Art. 25 der Verordnung 2017/1485 genannten Spannungsgrenzwerte und die Grenzwerte für den Kurzschlussstrom, auf lokaler Ebene besser behoben werden könnten. |
|
172 |
In diesem Zusammenhang macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die den Gegenstand der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode bildenden Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung zum einen und die Entlastungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Spannungsgrenzwerte auf lokaler Ebene zum anderen miteinander in Konflikt treten könnten, da Erstere auf eine Verringerung der Stromflüsse abzielten, während Letztere deren Erhöhung erforderlich machen könnten. Die Klägerin fügt hinzu, dass diesem „Konflikt“ durch die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei. |
|
173 |
Die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode sieht im CROSA-Verfahren jedoch mehrere Garantien vor, mit denen gerade sichergestellt werden soll, dass die Spannungsgrenzwerte durch Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung, die als Ergebnis dieses Verfahrens angenommen wurden, eingehalten werden. |
|
174 |
Erstens ist gemäß Art. 22 Abs. 4 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode zur Behebung von Verstößen gegen die Betriebssicherheitsgrenzwerte – wie Überschreitungen der Spannungs‑, Kurzschlussstrom- oder Stabilitätsgrenzwerte – vorgesehen, dass jeder ÜNB der Core-Region eine lokale Bewertung und eine langfristige Betriebssicherheitsanalyse durchführen muss. Insbesondere können diese Verstöße im Rahmen des CROSA-Verfahrens während der Phase der Koordination von Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung gemäß Art. 27 dieser Methode behandelt werden, insbesondere durch die Anwendung zusätzlicher Beschränkungen für Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung |
|
175 |
Hierzu macht die Klägerin geltend, dass Art. 27 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode nur eine Möglichkeit, jedoch keine Verpflichtung vorsehe, diese Verstöße gegen die Spannungsgrenzwerte im Rahmen des CROSA-Verfahrens zu behandeln. Da diese Möglichkeit in die Zuständigkeit des ÜNB fällt, kann sich dieser daher vergewissern, dass dieses Verfahren die Spannungsgrenzwerte in seinem Netz einhält. |
|
176 |
Zweitens sieht Art. 22 Abs. 5 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode vor, dass die ÜNB zusätzliche Systembeschränkungen anwenden können, die andere Betriebssicherheitsgrenzen gemäß Abs. 4 dieses Artikels widerspiegeln, nämlich die Spannungsgrenzwerte, mit denen sichergestellt werden soll, dass das CROSA-Verfahren, soweit es auf die Optimierung der Entlastungsmaßnahmen abzielt, keine neuen zugrunde liegenden Verstöße gegen die Betriebssicherheit verursacht oder diese verschlimmert. Dagegen soll das CROSA-Verfahren diese zugrunde liegenden Verstöße nicht beheben; dies hat gemäß Art. 22 Abs. 4 dieser Methode zu erfolgen. |
|
177 |
Die Klägerin beruft sich zwar zur Stützung ihres Vorbringens, wonach die durch das CROSA-Verfahren koordinierten Entlastungsmaßnahmen nicht zur Behebung von Verstößen gegen die Spannungsgrenzwerte verwendet werden könnten, auf die letztgenannte Bestimmung, weist aber nicht nach, dass diese Bestimmung die ÜNB daran hindert, Verstöße gegen die Spannungsgrenzwerte auf lokaler Ebene zu beheben. Vielmehr gewährleistet Art. 22 Abs. 5 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode, dass Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung die ÜNB nicht dabei behindern, Verstöße gegen die Spannungsgrenzwerte zu beheben. Im Übrigen legt die Klägerin weder dar, inwiefern Art. 22 Abs. 5 der genannten Methode es den ÜNB nicht ermöglichen soll, die Einhaltung der Spannungsgrenzwerte auf lokaler Ebene sicherzustellen, noch, warum diese Methode die Festlegung von Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung zur Behebung von Verstößen gegen die Spannungsgrenzwerte vorsehen sollte. |
|
178 |
Drittens kann der betroffene ÜNB nach Art. 27 Abs. 2 und 5 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode eine im CROSA-Verfahren empfohlene Entlastungsmaßnahme von grenzübergreifender Bedeutung mit der Begründung ablehnen, dass die Durchführung dieser Maßnahme zu Verstößen gegen die Betriebssicherheit auf seinem Netz führen würde. Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach diese Bestimmung es den ÜNB nicht ermögliche, die Einhaltung der Spannungsgrenzwerte auf lokaler Ebene sicherzustellen, da sie nur die Möglichkeit vorsehe, Entlastungsmaßnahmen abzulehnen, nicht aber, eine solche Maßnahme zur Behebung von Spannungsproblemen festzulegen oder zu empfehlen. Die Klägerin tut nämlich nicht dar, inwiefern diese Bestimmung es den ÜNB nicht ermöglichen soll, die Einhaltung der Spannungsgrenzwerte auf lokaler Ebene sicherzustellen. |
|
179 |
Viertens können die ÜNB nach Art. 16 Abs. 4 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode diese Methode durch Bestimmungen über Systembeschränkungen ergänzen, um u. a., sofern erforderlich, Überschreitungen der Spannungsgrenzwerte zu begegnen. |
|
180 |
Daraus folgt, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode den von den ÜNB auf lokaler Ebene im CROSA-Verfahren ergriffenen Entlastungsmaßnahmen Rechnung tragen soll, aber nicht verlangt, dass diese auf regionaler Ebene koordiniert werden. |
|
181 |
Folglich hat die Klägerin nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die oben in den Rn. 175 bis 180 geprüften Garantien nicht ausreichten, um die Einhaltung der Spannungsgrenzwerte auf lokaler Ebene durch die ÜNB sicherzustellen. |
|
182 |
Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass die Klägerin bestimmte Entlastungsmaßnahmen nicht mehr einsetzen kann, um die Einhaltung der Spannungsgrenzwerte in ihrem Netz sicherzustellen, da diese Maßnahmen dem CROSA-Verfahren vorbehalten sind, nicht als Nachweis dafür ausreichen, dass es ihr unmöglich wäre, die Betriebssicherheit auf diesem Netz zu gewährleisten. Es gibt nämlich keinen Grund dafür, in der ROSC‑Sicherheitsmethode die Verwendung von Mindestbeschränkungen für Stromflüsse und geplante Nichtverfügbarkeiten vorzusehen, da dies Maßnahmen sind, die in die Zuständigkeit der ÜNB auf lokaler Ebene fallen. |
|
183 |
Folglich kann die Klägerin dem Beschwerdeausschuss nicht vorwerfen, mit der angefochtenen Entscheidung eine Methode bestätigt zu haben, die den ÜNB nicht die Möglichkeit einräume, ausreichende Entlastungsmaßnahmen zur Steuerung der Spannung auf lokaler Ebene einzusetzen. |
Zum Verstoß gegen die Bestimmungen, die die Einhaltung der Spannungsgrenzwerte auf regionaler Ebene gewährleisten
|
184 |
Was den angeblichen Verstoß gegen die Bestimmungen betrifft, die die Einhaltung der Spannungsgrenzwerte auf regionaler Ebene gewährleisten, trägt die Klägerin erstens nichts vor, was das Vorbringen stützen könnte, dass die ROSC‑Sicherheitsmethode generell die Möglichkeit vorsehen müsse, Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung und die zur Abschwächung von Beeinträchtigungen der Spannungsgrenzwerte erforderlichen Systembeschränkungen festzulegen. |
|
185 |
Darüber hinaus hat die ACER in Rn. 95 der Gegenerwiderung darauf hingewiesen, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode bereits bestimmte Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung zur Behebung grenzüberschreitend relevanter Spannungsprobleme enthalte, wobei bestimmte Entlastungsmaßnahmen, die zur Lösung von Beeinträchtigungen der Spannungsgrenzwerte auf regionaler Ebene eingesetzt würden, ebenfalls als Maßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung eingestuft werden könnten, die nach dieser Methode zu koordinieren seien. |
|
186 |
Was zweitens insbesondere die geplanten Nichtverfügbarkeiten betrifft, ist festzustellen, dass Art. 8 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode zwar ausschließt, dass die in Art. 22 Abs. 1 Buchst. d, h, i und j der Verordnung 2017/1485 genannten Entlastungsmaßnahmen im Rahmen des CROSA-Verfahrens eingesetzt werden können, dies aber nicht für die in Art. 22 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten geplanten Nichtverfügbarkeiten gilt, die – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – im Rahmen dieses Verfahrens vorgesehen werden könnten. |
|
187 |
Im Hinblick auf die Mindestbeschränkungen für Stromflüsse ist im Übrigen festzustellen, dass – wie die ACER, von der Klägerin unwidersprochen, ausgeführt hat – weder Art. 75 der Verordnung 2017/1485 noch eine andere Bestimmung des Unionsrechts die Aufnahme einer solchen Maßnahme in das CROSA-Verfahren vorschreibt. Jedenfalls kann eine solche Mindestbeschränkung von jedem einzelnen ÜNB in seinem Einzelnetzmodell vorgesehen werden. |
|
188 |
Soweit die Klägerin drittens geltend macht, die oben in den Rn. 175 bis 180 geprüften Garantien gewährleisteten keine vollständige Kohärenz zwischen Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung, die die Verstöße gegen die Spannungsgrenzwerte beträfen, und lokalen Entlastungsmaßnahmen, die zur Abschwächung von Spannungsproblemen auf lokaler Ebene eingesetzt würden, ist festzustellen, dass keine der von ihr angeführten Bestimmungen, nämlich Art. 25, Art. 34 Abs. 2, Art. 72 und Art. 76 der Verordnung 2017/1485, den Schluss zulässt, dass eine solche Situation rechtswidrig wäre. |
|
189 |
Folglich kann die Klägerin dem Beschwerdeausschuss nicht vorwerfen, mit der angefochtenen Entscheidung eine Methode bestätigt zu haben, die den regionalen Zentren keine ausreichenden Entlastungsmaßnahmen zur Verfügung stelle, um die Spannung auf regionaler Ebene zu steuern. |
|
190 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass der Beschwerdeausschuss einen Rechtsfehler begangen hat, indem er in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen ist, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode der Aufrechterhaltung der Betriebssicherheitsgrenzwerte, insbesondere der Spannungsgrenzen, durch die ÜNB auf lokaler und regionaler Ebene nicht im Weg stehe und dass diese Methode daher nicht gegen die Art. 76 und 77 der Verordnung 2017/1485 in Verbindung mit Art. 25 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und h sowie Abs. 2 Buchst. e dieser Verordnung verstoße. Folglich ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen. |
Zum zweiten Klagegrund: unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung
|
191 |
Die Klägerin macht geltend, der Beschwerdeausschuss habe die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend begründet und damit gegen Art. 296 AEUV und Art. 28 Abs. 4 der Verordnung 2019/942 verstoßen. Zur Stützung dieses Vorbringens führt die Klägerin fünf Beispiele für Beurteilungen des Beschwerdeausschusses in der angefochtenen Entscheidung an, die ihrer Ansicht nach unzureichend begründet und rechtlich fragwürdig sind. Die Klägerin bezieht sich insbesondere auf die Rn. 556, 559, 574, 605 und 644 der angefochtenen Entscheidung, die sie in ihren verschiedenen Klagegründen ausführlicher beanstandet habe. |
|
192 |
Die ACER tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen. |
|
193 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C‑501/00, EU:C:2004:438, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Juni 2017, E‑Control/ACER, T‑63/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:456, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
194 |
Von einem Beschwerdeausschuss kann jedoch nicht verlangt werden, bei seinen Ausführungen alle ihm von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung des Beschwerdeausschusses zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, E‑Control/ACER, T‑63/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:456, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass vom Beschwerdeausschuss nicht verlangt werden kann, dass er die Zurückweisung jedes einzelnen der im Rahmen eines bei ihm eingeleiteten Verfahrens vorgebrachten Argumente ausdrücklich prüft und begründet. |
|
195 |
Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Begründung von Beschlüssen bzw. Entscheidungen ein wesentliches Formerfordernis darstellt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung eines Beschlusses bzw. einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen dieser Beschluss bzw. diese Entscheidung beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit des Beschlusses bzw. der Entscheidung, nicht aber dessen bzw. deren Begründung, die, obwohl die Gründe fehlerhaft sind, hinreichend sein kann (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
196 |
Daraus folgt, dass die von der Klägerin angeführten Beispiele für ihres Erachtens „rechtlich fragwürdige“ Beurteilungen des Beschwerdeausschusses unerheblich sind, soweit sie zur Stützung ihres zweiten Klagegrundes angeführt werden, mit dem eine angeblich unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht wird. |
|
197 |
Unter diesem Vorbehalt sind die verschiedenen von der Klägerin zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes angeführten Beispiele für Beurteilungen des Beschwerdeausschusses im Licht der oben in den Rn. 193 bis 195 angeführten Rechtsprechung zu prüfen. |
|
198 |
Was erstens das Vorbringen der Klägerin betrifft, der Beschwerdeausschuss sei in Rn. 556 der angefochtenen Entscheidung nicht auf die vor ihm erhobene Rüge eingegangen, wonach die Definition von Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung in der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode nicht den Anforderungen von Art. 21 Abs. 1 der Verordnung 2017/1485 entspreche, so genügt die Feststellung, dass der Beschwerdeausschuss in den Rn. 552 bis 558 der angefochtenen Entscheidung erläutert hat, warum die in Art. 9 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode vorgenommene Unterscheidung zwischen Entlastungsmaßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung und solchen ohne eine solche Bedeutung mit dieser Bestimmung vereinbar war. |
|
199 |
Zweitens ist zum Vorbringen der Klägerin, der Beschwerdeausschuss habe in Rn. 559 der angefochtenen Entscheidung nicht geprüft, ob die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode mit dem Unionsrecht vereinbar sei, da er nicht erläutert habe, inwiefern diese Methode mit dem Vorschlag der ÜNB übereinstimme, festzustellen, dass der Beschwerdeausschuss in dieser Randnummer die Gründe erläutert hat, aus denen diese Methode mit diesem Vorschlag und insbesondere mit dessen Art. 10 Abs. 1 übereinstimme. |
|
200 |
Jedenfalls ergibt sich aus den im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes dargelegten Ausführungen in der vorstehenden Rn. 46, dass die ACER nicht an den von den zuständigen NRB eingenommenen Standpunkt gebunden ist und dass sie in Anbetracht der ihr eingeräumten eigenen Entscheidungsbefugnisse und zur wirksamen Erfüllung ihrer Regulierungsaufgaben die Vorschläge der ÜNB vor ihrer Genehmigung ändern kann. Daraus folgt, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode im Einklang mit dem Unionsrecht von den Vorschlägen der ÜNB abweichen konnte, so dass der Beschwerdeausschuss nicht näher darzulegen brauchte, inwiefern diese Methode mit diesen Vorschlägen übereinstimme. |
|
201 |
Was drittens das Vorbringen der Klägerin anbelangt, der Beschwerdeausschuss sei in Rn. 574 der angefochtenen Entscheidung nicht auf ihre Rüge eingegangen, dass die beanstandete ROSC‑Sicherheitsmethode den ÜNB die Instrumente entziehe, mit denen sie ihre Verantwortung für die Betriebssicherheit und die Steuerung der Stromflüsse wahrnehmen könnten, so ist festzustellen, dass die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeausschusses in den Rn. 553 bis 559 und 568 bis 573 der angefochtenen Entscheidung dargelegt wird. In diesen Randnummern erläutert der Beschwerdeausschuss im Wesentlichen, dass nicht alle Entlastungsmaßnahmen in den Anwendungsbereich der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode fielen und dass bestimmte Maßnahmen jederzeit individuell von den ÜNB aktiviert werden könnten, um ihrer Verantwortung für den Betrieb ihres Netzes nachzukommen. |
|
202 |
Viertens wendet sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen, die Feststellungen des Beschwerdeausschusses in Rn. 605 der angefochtenen Entscheidung seien „schlicht falsch“, da Art. 37 Abs. 2 der beanstandeten ROSC‑Sicherheitsmethode keine koordinierte regionale Intraday-Betriebssicherheitsanalyse vorsehe, gegen die Stichhaltigkeit der von dem Beschwerdeausschuss in Rn. 605 der angefochtenen Entscheidung dargelegte Argumentation und nicht gegen die Begründung dieser Entscheidung. In Anbetracht der oben in Rn. 195 angeführten Rechtsprechung ist diese Rüge daher als für die Stützung des vorliegenden Klagegrundes irrelevant zurückzuweisen. |
|
203 |
Was fünftens das Vorbringen der Klägerin betrifft, der Beschwerdeausschuss suggeriere in Rn. 644 der angefochtenen Entscheidung, dass die Klägerin sich gegen eine regionale Koordinierung ausgesprochen habe, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin damit in Wirklichkeit ebenfalls die Stichhaltigkeit dieser Beurteilung des Beschwerdeausschusses und nicht die Begründung der angefochtenen Entscheidung in Frage stellt, was sie im Übrigen in ihrer Erwiderung mit der Erklärung, dass „das fünfte [von ihr angeführte] Beispiel eher eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien als eine fehlende Begründung widerspiegelt“, eingeräumt hat. In Anbetracht der oben in Rn. 195 angeführten Rechtsprechung ist diese Rüge daher für die Stützung des vorliegenden Klagegrundes irrelevant. |
|
204 |
Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Beschwerdeausschuss die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet hat, so dass der zweite Klagegrund zurückzuweisen ist. |
|
205 |
Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen. |
Kosten
|
206 |
Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der ACER die Kosten aufzuerlegen. |
|
207 |
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Republik Polen, die dem vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin beigetreten ist, trägt daher ihre eigenen Kosten. |
|
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
|
|
|
|
Schalin Škvařilová-Pelzl Nõmm Steinfatt Kukovec Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. September 2024. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.