URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)
26. März 2025 ( *1 )
„Wettbewerb – Kartelle – Sektor europäischer Staatsanleihen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Koordinierung der Preise von Anleihen und der Tätigkeiten des Handels mit ihnen – Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs – Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Zuwiderhandlungen – Berechnung der Höhe der Geldbuße – Grundbetrag – Hilfswert für den Umsatz – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“
In den Rechtssachen T‑441/21, T‑449/21, T‑453/21, T‑455/21, T‑456/21 und T‑462/21,
UBS Group AG mit Sitz in Zürich (Schweiz),
UBS AG mit Sitz in Zürich,
vertreten durch Rechtsanwälte I. Ioannidis und C. Riis-Madsen,
Klägerinnen in der Rechtssache T‑441/21,
Natixis mit Sitz in Paris (Frankreich), vertreten durch J. Stratford und E. Neill, Barristers-at-Law, Rechtsanwalt J.‑J. Lemonnier, Rechtsanwältin L. Ghebali und M. García, Solicitor,
Klägerin in der Rechtssache T‑449/21,
UniCredit SpA mit Sitz in Mailand (Italien),
UniCredit Bank AG mit Sitz in München (Deutschland),
vertreten durch Rechtsanwältin I. Vandenborre, Rechtsanwälte S. Dionnet, M. Siragusa, G. Rizza und B. Massella Ducci Teri, Rechtsanwältin M. Lesaffre sowie Rechtsanwälte T. Selwyn Sharpe und I. Antoniou,
Klägerinnen in der Rechtssache T‑453/21,
Nomura International plc mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),
Nomura Holdings, Inc. mit Sitz in Tokio (Japan),
vertreten durch Rechtsanwalt W. Howard, M. Demetriou und C. Thomas, Barristers-at-Law, sowie N. Seay und S. Whitfield, Solicitors,
Klägerinnen in der Rechtssache T‑455/21,
Bank of America N.A. mit Sitz in Charlotte, North Carolina (Vereinigte Staaten),
Bank of America Corporation mit Sitz in Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten),
vertreten durch D. Bailey und D. Gregory, Barristers-at-Law, J. Turner, KC, D. Liddell, Solicitor, und Rechtsanwalt D. Slater,
Klägerinnen in der Rechtssache T‑456/21,
Portigon AG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte H.‑J. Niemeyer, M. Röhrig und C. Dankerl,
Klägerin in der Rechtssache T‑462/21,
gegen
Europäische Kommission, in der Rechtssache T‑441/21 vertreten durch M. Domecq, S. Baches Opi, M. Farley und T. Franchoo als Bevollmächtigte, in der Rechtssache T‑449/21 vertreten durch M. Farley, T. Franchoo und I. Söderlund als Bevollmächtigte, in der Rechtssache T‑453/21 vertreten durch M. Farley, T. Franchoo, S. Baches Opi und M. Domecq als Bevollmächtigte, in der Rechtssache T‑455/21 vertreten durch S. Baches Opi, M. Domecq, M. Farley und T. Franchoo als Bevollmächtigte, in der Rechtssache T‑456/21 vertreten durch S. Baches Opi, M. Domecq, M. Farley und T. Franchoo als Bevollmächtigte und in der Rechtssache T‑462/21 vertreten durch M. Farley, A. Keidel, T. Franchoo und L. Wildpanner als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richter J. Svenningsen (Berichterstatter), C. Mac Eochaidh und J. Martín y Pérez de Nanclares sowie der Richterin M. Stancu,
Kanzler: M. Zwozdziak-Carbonne, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündlichen Verhandlungen vom 6., 7., 8., 9., 12., 13. und 14. Juni 2023
folgendes
Urteil ( 1 )
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1 |
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage in der Rechtssache T‑441/21 beantragen die UBS Group AG und die UBS AG (im Folgenden zusammen: UBS) zum einen die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2021) 3489 final der Kommission vom 20. Mai 2021 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und nach Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40324 – Europäische Staatsanleihen) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) und zum anderen die Herabsetzung der in dem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße. |
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2 |
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage in der Rechtssache T‑449/21 beantragt Natixis, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er sie betrifft. |
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3 |
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage in der Rechtssache T‑453/21 beantragen die UniCredit SpA und die UniCredit Bank AG (im Folgenden zusammen: UniCredit) zum einen, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er sie betrifft, und zum anderen die Herabsetzung der in dem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße. |
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4 |
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage in der Rechtssache T‑455/21 beantragen die Nomura International plc und die Nomura Holdings, Inc. (im Folgenden zusammen: Nomura) zum einen, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er sie betrifft, und zum anderen die Herabsetzung der in dem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße. |
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5 |
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage in der Rechtssache T‑456/21 beantragen die Bank of America N.A. und die Bank of America Corporation (im Folgenden zusammen: BofA), den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er sie betrifft. |
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6 |
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage in der Rechtssache T‑462/21 beantragt die Portigon AG, vormals die WestLB AG, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er sie betrifft. |
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
A. Zum Sektor der europäischen Staatsanleihen
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7 |
Die in Rede stehenden Verhaltensweisen betreffen europäische Staatsanleihen (European Government Bonds, im Folgenden: EGB), also auf Euro lautende Staatsanleihen, die von den zentralen Verwaltungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets emittiert werden. EGB sind Schuldtitel, die den europäischen Regierungen die Beschaffung von Mitteln zur Finanzierung bestimmter Ausgaben oder Investitionen ermöglichen. |
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8 |
Ein Mitgliedstaat (der Emittent) kann daher eine Anleihe emittieren, um sich Geld (den Nennwert) von einem Anleger (dem Inhaber) für einen bestimmten Zeitraum, der kurz (z. B. 2 Jahre) oder lang (z. B. 10 oder 30 Jahre) sein kann, zu einem im Voraus festgelegten festen oder variablen Zinssatz zu leihen. Der Inhaber der Anleihe erhält in regelmäßigen Abständen vom Emittenten die Zinsen (den Kupon) sowie zum vereinbarten Fälligkeitstermin die Rückzahlung des Nennwerts. |
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9 |
Die EGB werden von ihrem Emittenten erstmals auf dem Primärmarkt zum Verkauf angeboten und anschließend auf dem Sekundärmarkt gehandelt. |
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Die in den Erwägungsgründen 3 bis 51 des angefochtenen Beschlusses beschriebene Funktionsweise der genannten Märkte wird für das vorliegende Urteil im Folgenden kurz dargestellt. |
1. Emission auf dem Primärmarkt
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Die EGB werden von den zentralen Verwaltungen auf dem Primärmarkt emittiert. Die Emission wird oftmals einer Schuldenverwaltungsstelle (debt management office) übertragen, die das Emissionsverfahren festlegt. Dieses Verfahren erfolgt im Allgemeinen entweder in Gestalt einer Auktion, bei der es sich um ein Vergabeverfahren in Form von Versteigerungen handelt, oder einer Syndizierung, bei der es sich um eine private Platzierung handelt, an der eine kleinere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern beteiligt ist. |
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Die Anleihen können – in einer der oben genannten Formen – nur von Finanzinstituten, die den Status „Primärtrader“ („primary dealer“) haben, erworben werden. Diese Primärtrader konkurrieren miteinander um den Erwerb der EGB auf dem Primärmarkt. Die Primärtrader können die EGB nach deren Erwerb behalten oder an andere Finanzinstitute bzw. Anleger auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen. |
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Im Rahmen einer Auktion geben die Primärtrader Gebote ab. |
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Primärtrader unterliegen verschiedenen Verpflichtungen. Zum einen sind sie verpflichtet, sich in einem gewissen Umfang an den Auktionen zu beteiligen sowie innerhalb eines bestimmten Referenzzeitraums eine erhebliche Menge an EGB zu erwerben und auf dem Sekundärmarkt zu platzieren. Zum anderen wird von ihnen in der Regel erwartet, dass sie die Rolle eines „Market-Makers“ auf dem Sekundärmarkt übernehmen, indem sie die „Geld- und Briefkurse“ („two-way prices“) – also den Geldkurs (bid price) und den Briefkurs (ask price) – stellen und zu diesen Preisen regelmäßig und kontinuierlich statt je Transaktion handeln. Die Schuldenverwaltungsstellen üben einen gewissen Druck auf die Primärtrader aus, indem sie diese einstufen, insbesondere auf der Grundlage der Menge der von ihnen platzierten EGB und ihrer Beteiligung an den Auktionen. Ein hoher Rang in der Einstufung kann u. a. einen besseren Zugang zu Syndizierungen und zu verbundenen Derivatekontrakten bedeuten. |
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Der Preis, zu dem die Primärtrader beschließen, bei Auktionen Gebote abzugeben, hängt vom Referenzpreis ab, der der Preis ist, zu dem ähnliche Anleihen auf dem Sekundärmarkt notiert werden. Handelt es sich bei der Auktion um eine neue Tranche (tap) einer bestehenden Anleihe (d. h. ein neues Angebot bereits früher emittierter EGB zum selben ursprünglichen Fälligkeitstermin, selben Nennwert und selben Kupon, die jedoch zum aktuellen Preis verkauft werden) sind die Preisinformationen ohne Weiteres verfügbar, da die betreffenden EGB bereits am Sekundärmarkt notieren. |
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In diesem Rahmen wird der Preis der Anleihen in der Regel als Prozentanteil ihres Nennwerts festgesetzt, wobei dieser Prozentsatz in der Regel nur durch Angabe seiner ersten beiden Nachkommastellen ausgedrückt wird. |
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In diesem Zusammenhang liegen die auf dem Primärmarkt von Primärtradern für diese Anleihen abgegebenen Gebote häufig über dem auf dem Sekundärmarkt vorherrschenden Medianpreis der Anleihe, der auch als „mid-price“ oder „mid“ bezeichnet wird. Letzterer ist der Durchschnitt zwischen dem auf dem Sekundärmarkt vorherrschenden Geld- und Briefkurs und wird in Cent ausgedrückt (d. h. mit zwei Nachkommastellen). Diese beiden Kursarten sind diejenigen, zu denen Trader auf dem Sekundärmarkt bereit sind, die maßgeblichen EGB zu kaufen oder verkaufen. Das Gebot der Primärtrader enthält somit eine Spanne („spread“), die den Medianpreis umgibt. |
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Nach Ablauf der Gebotsfrist veröffentlicht die Schuldenverwaltungsstelle des emittierenden Mitgliedstaats das Ergebnis der Auktion und teilt die EGB-Mengen den Primärtradern – beginnend mit den höchsten Geboten – zu. Die Primärtrader erhalten in der Regel so viele EGB wie die gesamte Menge, für die sie ein Kaufangebot abgegeben haben. |
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In der Praxis hängt die Höhe des Gebots der Primärtrader davon ab, wie sie die Marktbedingungen bewerten und ob sie einen bedeutenden Anteil der fraglichen Emission von EGB ersteigern müssen. So kann ein bestimmter Primärtrader ein Gebot abgeben, das über dem Medianpreis liegt, was ein Überbieten (overbidding) darstellt, oder ein Gebot abgeben, das näher am Medianpreis liegt, was manchmal als „Gebot zum aktuellen Preis“ (flat) bezeichnet wird. Eine Überbietung kann in Bezug auf die bei der Emission erworbenen EGB zunächst zu einem finanziellen Verlust führen (da sie der Primärtrader nicht zum selben Preis auf dem Sekundärmarkt verkaufen kann), doch geht der Primärtrader dann davon aus, dass er aufgrund seiner Einstufung als Primärtrader (was ihm Zugang zu Syndizierungen oder anderen Vorteilen verschafft) und seiner späteren Handelstätigkeit auf dem Sekundärmarkt den Verlust in einem zweiten Schritt ausgleichen kann. |
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Im Rahmen einer Syndizierung beauftragt die Schuldenverwaltungsstelle eine Gruppe von Primärtradern (die Konsortialführer), sie bei der Platzierung einer neuen EGB auf dem Markt oder bei der Aufstockung einer bestehenden EGB zu unterstützen. Diese Konsortialführer verpflichten sich zum Kauf des überwiegenden Anteils der emittierten EGB und zu deren Verkauf an Anleger auf dem Sekundärmarkt. Syndizierungen sind weniger verbreitet als Auktionen, haben im Allgemeinen aber einen größeren Umfang und dauern länger. Syndizierungen werden von den Mitgliedstaaten häufig zur Einführung großer Volumina neuer EGB genutzt. |
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Die Beteiligung an Syndizierungen ist für die als Konsortialführer ausgewählten Primärtrader nicht nur wegen eines Ansehensgewinns vorteilhaft, sondern auch, weil sie als Vergütung Platzierungsprovisionen erhalten. Die Auswahl als Konsortialführer erfolgt u. a. auf der Grundlage ihrer Einstufung, die sich an ihren Ergebnissen bei den Auktionen orientiert, an denen sie beteiligt waren (diese Ergebnisse hängen mit den erworbenen Mengen an EGB und den dem Emittenten angebotenen Preisen zusammen). Somit ist die Aussicht, sich an einer Syndizierung beteiligen zu können, einer der Anreize dafür, dass die Primärtrader bei den Auktionen kompetitive Gebote abgeben (siehe oben, Rn. 19). |
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22 |
Die Konsortialführer unterstützen die Schuldenverwaltungsstellen bei der Festsetzung des Preises der zu emittierenden EGB ausgehend von einer Referenzanleihe auf dem Sekundärmarkt. Dazu können sie von ihrer (internen) Handelsabteilung, dem EGB-Trading-Desk, Informationen erhalten. |
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23 |
Im Gegenzug sind die Konsortialführer gegenüber ihrem internen Trading-Desk zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet, weil der Trading-Desk am Handel auf dem Sekundärmarkt beteiligt ist. Somit unterliegen Syndizierungen grundsätzlich der Verantwortung eines vom internen EGB-Trading-Desk der Konsortialführerbank separaten Teams. |
2. Handel auf dem Sekundärmarkt
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24 |
Sofern die Primärtrader nicht beschließen, die auf dem Primärmarkt erworbenen EGB bis zum Ende ihrer Laufzeit zu halten, bieten sie diese EGB auf dem Sekundärmarkt an, um sie entweder mit anderen Banken, die Primärtrader sind oder auch nicht (sogenannter D2D-Handel), oder mit anderen Investoren (sogenannter D2C‑Handel) zu handeln. Die EGB werden für Anlage- bzw. Sicherungszwecke („hedging“) oder als Referenzanleihe bei der Festsetzung von Preisen für andere Wertpapiere verwendet. Der Handel erfolgt in Form von OTC‑Geschäften („over-the-counter“), d. h. ohne zentrale Börse, sowohl elektronisch als auch über Broker. |
a) Bildung des Preises von EGB auf dem Sekundärmarkt
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25 |
Der Wert einer EGB auf dem Sekundärmarkt hängt von ihrer Endfälligkeitsrendite („yield“) ab, die in Form eines jährlichen Prozentsatzes angegeben wird und von ihrem Nennwert, dem festen Kupon sowie von den Gewinnen und Verlusten aus dem Handel mit der Anleihe abhängt. Der Preis, zu dem die EGB gehandelt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z. B. der allgemeinen Entwicklung der Zinssätze auf den Märkten oder den Inflationserwartungen) oder von emittentenspezifischen Faktoren (z. B. das wahrgenommene Risiko, die Liquidität oder die Verfügbarkeit neuerer Emissionen). Also besteht zwischen der Rendite einer EGB und ihrem Preis ein umgekehrtes Verhältnis: Eine geringere Rendite führt zu einer Erhöhung des Preises und eine höhere Rendite führt zu einem Rückgang des Preises. |
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26 |
In diesem Rahmen wird häufig eine Renditekurve (yield curve) verwendet, um die erwartete Rendite einer EGB je nach ihrer Restlaufzeit („time to maturity“) anzugeben. Diese Kurve spiegelt somit indirekt den Preis einer EGB auf den Finanzmärkten wider, unter Berücksichtigung der Erwartungen der Anleger hinsichtlich der Entwicklung der Inflation, der Zinssätze und des allgemeinen Risikos (wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Solvenz des Emittenten). |
b) Akteure auf dem Sekundärmarkt
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27 |
Wie aus den Erwägungsgründen 11 und 40 des angefochtenen Beschlusses sowie dessen Fn. 10 hervorgeht, wird von den Primärtradern in der Regel erwartet, dass sie die Rolle eines Market-Makers auf dem Sekundärmarkt übernehmen, in deren Rahmen sie für die Anleihen gemäß den oben in Rn. 14 erläuterten Modalitäten Geld- und Briefkurse angeben. |
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28 |
Bei ihrer Tätigkeit auf dem Sekundärmarkt versuchen die Banken, durch Ausnutzung der Differenz zwischen dem Geld- und dem Briefkurs Einkünfte zu erzielen. Die Differenz zwischen diesen beiden Kursen wird als „Geld-Brief-Spanne“ (spread) bezeichnet und stellt bei einem kombinierten Kauf‑/Verkaufsgeschäft einer Anleihe die Einkünfte der Bank dar. |
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29 |
Bei der Verwaltung ihrer Portfolios können die Trader Kauf- oder Verkaufspositionen einnehmen. Wenn ein Trader in Bezug auf eine Anleihe über eine Kaufposition verfügt, hält oder kauft er Anleihen, bevor er sie weiterverkauft, wobei er auf die Gewinne spekuliert, die er für den Fall erwartet, dass der Wert der Anleihe steigt, d. h. der Trader erwartet, dass der Preis der Anleihen steigt, wodurch der Wert der Anleihen, die er hält, steigt. Wenn ein Trader über eine Verkaufsposition verfügt, verkauft er Anleihen, die er nicht besitzt. Er muss sie später kaufen und geht davon aus, dass ihr Wert sinkt, d. h. der Trader erwartet, dass der Preis der Anleihen nachgibt, so dass er sie zu einem günstigeren Preis als dem kaufen kann, zu dem er sie verkauft hat. |
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30 |
Ebenfalls bei der Verwaltung ihrer Portfolios haben Trader auch Absicherungsgeschäfte (hedging) zu tätigen, um insbesondere eine Kaufposition durch Verkauf von Anleihen und eine Verkaufsposition durch Kauf von Anleihen auszugleichen. |
B. Zum Verwaltungsverfahren, das zu dem angefochtenen Beschluss geführt hat
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31 |
Auf einen am 29. Juli 2015 gestellten Antrag hin gewährte die Europäische Kommission am 27. Januar 2016 an The Royal Bank of Scotland Group plc und The Royal Bank of Scotland plc (im Folgenden zusammen: RBS), jetzt die NatWest Group plc bzw. die NatWest Markets plc (im Folgenden zusammen: NatWest), einen bedingten Erlass der Geldbuße nach Rn. 8 Buchst. a der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17, im Folgenden: Kronzeugenregelung). |
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32 |
Am 29. Juni und 30. September 2016 beantragten UBS und Natixis gemäß Rn. 23 der Kronzeugenregelung eine Ermäßigung der Geldbuße. |
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33 |
Die Kommission versendete mehrere Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bzw. Rn. 12 der Kronzeugenregelung an die Adressaten des angefochtenen Beschlusses und an weitere Banken. |
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34 |
Am 31. Januar 2019 leitete die Kommission zum einen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101 und 102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) das Verfahren zum Erlass einer Entscheidung gemäß Kapitel III der Verordnung Nr. 1/2003 ein und richtete zum anderen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte u. a. an UBS, Natixis, UniCredit, Nomura, BofA, Portigon (die Nachfolgerin der Bank WestLB) und NatWest (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte). Dabei teilte die Kommission UBS und Natixis auch mit, dass ihnen die Geldbuße nicht erlassen werden könne, dass sie jedoch die zweite bzw. dritte Bank seien, die Beweise für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorgelegt hätten, und dass sie a priori für eine Ermäßigung der gegebenenfalls gegen sie verhängten Geldbußen in Frage kämen. |
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35 |
Allen Banken, die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte waren, wurde Einsicht in die Ermittlungsakte der Kommission gewährt. Zu dieser Mitteilung nahmen sie alle gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 schriftlich Stellung. Desgleichen trugen sie in einer zwischen dem 22. und 24. Oktober 2019 abgelaufenen Anhörung gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung ihre Argumente vor. |
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36 |
Am 6. November 2020 schickte die Kommission jeder der Banken, die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte waren und gegen die möglicherweise Geldbußen verhängt werden konnten, ein Schreiben (im Folgenden: Bußgeldschreiben) mit weiteren Erläuterungen zu der von der Kommission in dieser Sache vorgeschlagenen Methode zur Bestimmung eines Hilfswerts für den Umsatz (im Folgenden: Hilfswert). Außer der Methode waren für jede betreffende Bank, die Adressatin der Mitteilung war, die zugrunde liegenden Daten und die in Betracht gezogene Höhe des Hilfswerts für den Umsatz angegeben, die sich aus der Anwendung der Methode ergab. Als Antwort reichten UBS am 18. Dezember 2020, UniCredit am 24. November 2020 sowie am 8. Januar 2021, Nomura am 24. November 2020 sowie am 8. Januar 2021 und Portigon am 15. Januar 2021 eine Stellungnahme ein. |
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37 |
Am 12. November 2020 richtete die Kommission an die Banken, die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte waren, ein Schreiben, das eine Darstellung des Sachverhalts enthielt, und forderte darin die Banken auf, zu den in dieser Darstellung enthaltenen Ergänzungen und Korrekturen am Sachverhalt, die die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Gesichtspunkte betrafen, Stellung zu nehmen (im Folgenden: Tatbestandsschreiben). Hierzu erhielten die Banken, die Adressaten der Mitteilung waren, erneut Zugang zur Ermittlungsakte der Kommission. Die meisten der Banken reichten zwischen dem 8. Dezember 2020 und dem 8. Januar 2021 Stellungnahmen ein. |
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38 |
Am 20. Mai 2021 hat die Kommission auf der Grundlage der Art. 7 und 23 der Verordnung Nr. 1/2003 den angefochtenen Beschluss erlassen. |
C. Zum angefochtenen Beschluss
1. Zur Feststellung der streitigen Zuwiderhandlung
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39 |
Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission über 380 Chats angeführt, die zwischen den Tradern der betreffenden Banken in ständigen Diskussionsforen (persistent chatrooms), d. h. im Wesentlichen den beiden Chatrooms „DBAC“ und „CODS & CHIPS“, sowie in bilateralen Chats, Telefongesprächen oder Sofortnachrichten (instant messages) im Zeitraum vom 3. Januar 2007 bis zum 28. März 2012 stattgefunden hatten. |
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40 |
Nach Ansicht der Kommission haben die genannten Chats den Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen beinhaltet, die es den betreffenden Banken ermöglicht hätten, über das Verhalten und die Strategien der jeweils anderen informiert zu sein, und somit könnten sie es ihnen erlaubt haben, ihre Handelsstrategien entsprechend anzupassen sowie ihr Verhalten aufeinander abzustimmen und sich anlässlich der Emission, der Platzierung und des Handels von EGB Wettbewerbsvorteile zu verschaffen (vgl. Erwägungsgründe 94 und 95 des angefochtenen Beschlusses). |
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41 |
In diesem Zusammenhang hat die Kommission befunden, dass das übergeordnete Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Tradern darin bestanden habe, einander bei ihrer Tätigkeit auf dem Markt durch Verringerung der Ungewissheiten bei der Emission und/oder dem Handel von EGB zu unterstützen, um die aus der Beteiligung der betreffenden Banken an der Emission von EGB und dem Handel mit EGB auf dem Primär- und dem Sekundärmarkt erzielten Einkünfte zu erhöhen. Dadurch hätten sich diese Banken bewusst für eine praktische Zusammenarbeit untereinander entschieden, anstatt sich auf einen mit Risiken verbundenen Wettbewerb einzulassen, zum Schaden der übrigen Marktteilnehmer, deren Kunden oder der Schuldenverwaltungsstellen. |
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42 |
Nach Ansicht der Kommission können die fraglichen Chats zu Analysezwecken in vier Kategorien von Verhaltensweisen eingeteilt werden, die eng miteinander verbunden seien und sich teilweise überschnitten (vgl. Erwägungsgründe 93 und 95 sowie Abschnitt 5.1.3.2 des angefochtenen Beschlusses). |
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43 |
Die genannten vier Verhaltenskategorien bestehen
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44 |
Bei der rechtlichen Einordnung der fraglichen Verhaltensweisen ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass sie eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten, die in Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen bestehe, die darauf abzielten, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) den Wettbewerb im EGB-Sektor einzuschränken oder zu verzerren. |
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45 |
Das genannte Ergebnis hat die Komission erstens darauf gestützt, dass die fraglichen Verhaltensweisen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten, insbesondere in Anbetracht des Inhalts der Chats, der angewendeten Methoden, des systematischen Charakters einiger dieser Verhaltensweisen und der beteiligten Akteure. Insbesondere seien die Verhaltensweisen einem gemeinsamen Schema gefolgt, da eine stabile Gruppe von Personen an der Absprache beteiligt gewesen sei, da die Kommunikationsmittel für die verschiedenen Verhaltensweisen regelmäßig dieselben gewesen seien und da die Chats häufig vorgekommen seien, im selben Zeitraum stattgefunden hätten und identische oder sich überschneidende Themen betroffen hätten (vgl. Erwägungsgründe 412 bis 421 des angefochtenen Beschlusses). |
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46 |
Zweitens hat die Kommission befunden, dass die streitige einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung die Einschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs durch Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen in einem Kreis von Wettbewerbern mit dem Ziel bezweckt habe, ihre Strategien beim Erwerb von EGB auf dem Primärmarkt oder beim Handel mit diesen Anleihen auf dem Sekundärmarkt aufeinander abzustimmen. Diese Verhaltensweisen hätten den normalen Verlauf der Preisfestsetzung der Bestandteile von EGB beeinflussen können (vgl. 495. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). |
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47 |
Drittens ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die fraglichen Verhaltensweisen von in der Europäischen Union und im EWR ansässigen Handelsabteilungen aus durchgeführt worden seien, im EWR umgesetzt worden seien und wesentliche, sofortige und vorhersehbare Auswirkungen auf den Wettbewerb im EWR gehabt hätten. Folglich seien diese Verhaltensweisen geeignet gewesen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten und zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens spürbar zu beeinträchtigen, so dass die Kommission sowohl für die Anwendung von Art. 101 AEUV als auch von Art. 53 des EWR-Abkommens zuständig sei (vgl. Erwägungsgründe 725 und 726 des angefochtenen Beschlusses). |
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48 |
Viertens hat die Kommission insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass die fraglichen Verhaltensweisen eine bezweckte Beschränkung darstellten, befunden, dass im vorliegenden Fall keine der Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV und des Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens erfüllt sei (vgl. Erwägungsgründe 728 und 731 des angefochtenen Beschlusses). |
2. Zur Verhängung der Geldbußen
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49 |
Zur Verhängung einer Geldbuße gegen die betreffenden Banken wegen ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung hat die Kommission erstens festgestellt, dass ihre Befugnis zur Verhängung einer Geldbuße in Bezug auf BofA und Natixis gemäß Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 verjährt sei, da deren jeweilige Beteiligung mehr als fünf Jahre vor Beginn der Untersuchung geendet habe (vgl. 778. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). |
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50 |
Gleichwohl hat die Kommission gemäß Art. 7 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1/2003 die streitige Zuwiderhandlung in Bezug auf BofA und Natixis festgestellt (vgl. Erwägungsgründe 780 bis 784 des angefochtenen Beschlusses). |
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51 |
In Bezug auf die übrigen betreffenden Banken, d. h. UBS, UniCredit, Nomura, Portigon und NatWest, hat die Kommission zweitens darauf hingewiesen, dass sie die Höhe der Geldbußen gemäß den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien) festgesetzt habe (vgl. 807. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Gleichwohl hat die Komission unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Finanzsektors und insbesondere des Umstands, dass Finanzprodukte wie EGB keine Umsätze im üblichen Sinne generieren, es für zweckmäßig gehalten, statt der Verwendung eines auf die Emission von und den Handel mit EGB gestützten „Umsatzes“ einen Hilfswert zu bestimmen. Dieser war zum einen auf den Nennwert der EGB gestützt, die von den betreffenden Banken im Zeitraum ihrer jeweiligen Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung auf dem Sekundärmarkt gehandelt wurden, und zum anderen auf die Geld-Brief-Spannen für 32 Kategorien repräsentativer EGB (vgl. Erwägungsgründe 813 bis 832 des angefochtenen Beschlusses). |
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52 |
Im Übrigen hat die Kommission die Höhe der Geldbuße für jede der in der vorstehenden Randnummer genannten Banken dadurch berechnet, dass sie einen Grundbetrag entsprechend den Vorgaben in den Leitlinien festgesetzt hat, der sich insbesondere nach der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung richtete, und diesen Grundbetrag hat sie unter Berücksichtigung von Erwägungen wie etwa erschwerenden oder mildernden Umständen, der gesetzlichen Obergrenze der Geldbuße oder den sich aus der Kronzeugenregelung ergebenden Regeln angepasst. |
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53 |
Insoweit ist zum einen die Höhe der gegen Portigon verhängten Geldbuße auf null Euro begrenzt worden, und zwar unter Anwendung der Obergrenze von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes (wie in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und Rn. 32 der Leitlinien vorgesehen), sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass Portigon dabei war, ihre Tätigkeiten abzuwickeln, und ihr Nettoumsatz im Jahr 2020 negativ war (vgl. 893. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Zum anderen hat die Kommission unter Anwendung der Kronzeugenregelung NatWest einen vollständigen Erlass der Geldbuße und UBS eine 45%ige Ermäßigung der Geldbuße für ihre jeweilige Zusammenarbeit bei der Untersuchung gewährt (vgl. Erwägungsgründe 895 bis 903 des angefochtenen Beschlusses). |
3. Zum verfügenden Teil
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54 |
Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses lautet wie folgt: „Artikel 1 Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie sich in den genannten Zeiträumen an einer [einheitlichen und] fortgesetzten Zuwiderhandlung in Bezug auf EGB beteiligt haben, die sich auf den gesamten EWR erstreckte und in Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestand, mit denen eine Einschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs im Bereich des EGB-Handels bezweckt wurde:
Artikel 2 Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung werden die folgenden Geldbußen verhängt:
… Artikel 3 Die in Artikel 1 aufgeführten Unternehmen stellen die dort genannte Zuwiderhandlung unverzüglich ein, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Sie sehen künftig von der Wiederholung der in Artikel 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen ab, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben. …“ |
II. Anträge der Parteien
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55 |
In der Rechtssache T‑441/21 beantragt UBS,
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In der Rechtssache T‑449/21 beantragt Natixis,
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In der Rechtssache T‑453/21 beantragt UniCredit,
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In der Rechtssache T‑455/21 beantragt Nomura,
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In der Rechtssache T‑456/21 beantragt BofA,
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In der Rechtssache T‑462/21 beantragt Portigon,
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In den Rechtssachen T‑441/21, T‑449/21, T‑453/21, T‑455/21, T‑456/21 und T‑462/21 beantragt die Kommission,
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III. Rechtliche Würdigung
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62 |
Nach Anhörung der Parteien beschließt das Gericht gemäß Art. 68 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung, die Rechtssachen T‑441/21, T‑449/21, T‑453/21, T‑455/21, T‑456/21 und T‑462/21 zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden. |
A. Zu den Anträgen auf Weglassen bestimmter Daten gegenüber der Öffentlichkeit
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63 |
Im Verfahren vor dem Gericht haben UniCredit, Nomura, BofA und die Kommission im Wesentlichen beantragt, dass im vorliegenden Urteil bestimmte Daten gegenüber der Öffentlichkeit gemäß den Art. 66 und 66a der Verfahrensordnung weggelassen werden. |
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64 |
Insoweit hat UniCredit darauf hingewiesen, dass keine der Informationen in den von ihr im Rahmen ihrer Klage eingereichten Verfahrensunterlagen geheim oder vertraulich sei und deswegen im Text des zu erlassenden Urteils weggelassen werden müsse, abgesehen vom Namen ihres Traders und mehrerer wörtlicher Zitate aus den Kronzeugenerklärungen von UBS und RBS. |
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65 |
Nomura hat darauf hingewiesen, dass im Text des zu erlassenden Urteils die Namen und Informationen, die eine Identifizierung der an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Trader ermöglichen könnten, die Sachverständigen, die sie im Rahmen ihrer Klage und des zum angefochtenen Beschluss führenden Verwaltungsverfahrens unterstützt hätten, wie auch die diese Sachverständigen beschäftigenden Unternehmen sowie bestimmte Anleiheemittenten weggelassen werden sollten. |
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66 |
BofA hat schließlich darauf hingewiesen, dass im Text des zu erlassenden Urteils Folgendes weggelassen werden sollte: erstens die Namen und Informationen, die eine Identifizierung ihrer Angestellten oder ehemaligen Angestellten ermöglichen könnten, zweitens der Inhalt der Chats in den Chatrooms, der Kronzeugenerklärungen und der Antworten auf die Auskunftsverlangen der Kommission, drittens die Quellenangaben der unter zweitens genannten Gesichtspunkte, viertens die Zitate aus den mündlichen Erklärungen der Antragsteller auf Kronzeugenbehandlung, fünftens die derbe Ausdrucksweise und die abfälligen Äußerungen ihres Traders gegenüber Dritten und sechstens die Verweise auf Verhaltensweisen, die außerhalb des Zeitraums der Zuwiderhandlung stattgefunden hätten. |
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67 |
Die Kommission hat ebenfalls vorgeschlagen, die Namen der an den beanstandeten Verhaltensweisen beteiligten Trader zu anonymisieren. |
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68 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich der Richter bei einem Ausgleich zwischen der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und des Geschäftsgeheimnisses unter den Umständen des jeweiligen Falles um einen fairen Ausgleich bemühen muss und dabei gemäß den in Art. 15 AEUV verankerten Grundsätzen auch das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Gerichtsentscheidungen mit einbezieht (vgl. Urteil vom 27. April 2022, Sieć Badawcza Łukasiewicz – Port Polski Ośrodek Rozwoju Technologii/Kommission, T‑4/20, EU:T:2022:242, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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69 |
Ferner ist die Vertraulichkeit eines Akteninhalts nicht gerechtfertigt, wenn es sich beispielsweise um Informationen handelt, die bereits öffentlich zugänglich sind oder zu denen die breite Öffentlichkeit oder bestimmte Fachkreise Zugang haben können, Informationen, die auch in anderen Passagen oder Schriftstücken der Akte enthalten sind, bei denen die Partei, die die Vertraulichkeit der betreffenden Information wahren möchte, es versäumt hat, einen entsprechenden Antrag zu stellen, Informationen, die nicht spezifisch oder präzise genug sind, um vertrauliche Daten offenzulegen, oder Informationen, die weitgehend aus anderen, den Beteiligten rechtmäßig zugänglichen Informationen hervorgehen oder sich daraus ableiten lassen (vgl. Beschluss vom 14. März 2022, Bulgarian Energy Holding u. a./Kommission, T‑136/19, EU:T:2022:149, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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70 |
Außerdem ist bei Informationen, die geheim oder vertraulich waren, aber fünf Jahre alt oder älter sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich davon auszugehen, dass sie nicht mehr aktuell sind und ihren geheimen oder vertraulichen Charakter verloren haben, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister,C‑15/16, EU:C:2018:464, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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71 |
Im Licht der vorstehenden Ausführungen beschließt das Gericht im vorliegenden Fall in Bezug auf die öffentliche Fassung des vorliegenden Urteils, lediglich die Namen der im angefochtenen Beschluss genannten natürlichen Personen und die Namen der von den betreffenden Banken herangezogenen Sachverständigen wie auch die Namen der sie beschäftigenden Gesellschaften zu anonymisieren. |
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72 |
Als Erstes besteht nämlich kein Anlass dafür, die von der Kommission im Rahmen der Berechnung der Höhe der Geldbußen gegen UBS, UniCredit und Nomura verwendeten Zahlenangaben vertraulich zu behandeln, da erstens diese Banken keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, zweitens diese Angaben zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils allesamt über 13 Jahre alt sind, drittens die Angaben im Wesentlichen relative Daten oder Schätzdaten darstellen und bereits an alle betreffenden Banken übermittelt worden sind, wie die diesen Banken zugestellten Fassungen des angefochtenen Beschlusses belegen, und viertens zu gewährleisten ist, dass die Begründung des vorliegenden Urteils verständlich ist, insbesondere dann, wenn bestimmte Banken Berechnungsfehler der Kommission rügen, deren Prüfung naturgemäß den Rückgriff auf die von ihr zugrunde gelegten Zahlenangaben erfordert. |
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73 |
Als Zweites gibt es keinen Grund, den Inhalt der fraglichen Chats zu verschweigen, auch wenn diese Chats möglicherweise derbe oder abfällige Äußerungen von Tradern der betreffenden Banken, insbesondere gegenüber Dritten, offenbaren könnten. |
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74 |
Zunächst stellen die genannten Chats – wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht – fast das gesamte Beweismaterial dar, auf das sich der Beschluss stützt, und die im Rahmen der Chats ausgetauschten Nachrichten zeigen nach Ansicht der Kommission den wettbewerbswidrigen Charakter der Verhaltensweisen der betreffenden Banken. |
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75 |
Sodann erscheinen in der öffentlichen Fassung des angefochtenen Beschlusses fast alle der in den fraglichen Chats enthaltenen Nachrichten, so dass sie nicht schutzbedürftig sind. Dasselbe gilt für die Namen der Anleiheemittenten, deren Weglassen Nomura beantragt. |
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76 |
Was schließlich die Auszüge aus den Chats betrifft, die zwar nicht im angefochtenen Beschluss angeführt sind, von denen das Gericht aber im vorliegenden Urteil Gebrauch machen wird, rechtfertigt sich ihre Erwähnung durch das Erfordernis, eine verständliche Antwort auf das Vorbringen der Klägerinnen – u. a. von BofA – zu geben. |
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77 |
Das genannte Erfordernis rechtfertigt auch die Annahme des Gerichts, dass kein Anlass für eine vertrauliche Behandlung der Auszüge aus den in seiner Verfahrensakte enthaltenen Dokumenten besteht, einschließlich der Kronzeugendokumente, deren Erwähnung es im Rahmen der Prüfung des Vorbringens von BofA für unerlässlich hält. |
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78 |
Als Drittes genügt in Bezug auf die Verweise auf die Quellen der von der Kommission verwendeten und im angefochtenen Beschluss angeführten Beweisstücke sowie die nicht mit der streitigen Zuwiderhandlung zusammenhängenden Verhaltensweisen von BofA der Hinweis, dass sie im vorliegenden Urteil nicht verwendet werden. |
B. Zum Gegenstand der im angefochtenen Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung
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79 |
Die von mehreren Klägerinnen vorgebrachten Klagegründe, die auf Fehler bei der Einstufung der fraglichen Verhaltensweisen als „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ und als „bezweckte Beschränkung“ gestützt sind, sowie die Klagebeantwortungen der Kommission lassen erkennen, dass der Gegenstand der im angefochtenen Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung unterschiedlich verstanden wird. |
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80 |
Einerseits vertreten bestimmte Klägerinnen im Wesentlichen die Ansicht, dass die Kommission mit Art. 1 des angefochtenen Beschlusses eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung festgestellt habe, die aus mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen bestehe. |
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81 |
Insoweit deutet UniCredit – besonders im Rahmen ihres vierten Klagegrundes – an, dass die Kommission eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung festgestellt habe, die aus zwei einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen bestehe, von denen die erste den Primärmarkt für EGB und die zweite den Sekundärmarkt für EGB betreffe. |
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82 |
Desgleichen geben die Banken dadurch, dass sie – d. h. Nomura – vorbringen, dass die Kommission bei der Einstufung des einen oder anderen der fraglichen Chats in eine oder mehrere der in den Erwägungsgründen 93, 382 und 496 des angefochtenen Beschlusses genannten Kategorien Fehler begangen habe (zweiter Klagegrund von Nomura), bzw. dadurch, dass sie – d. h. Portigon – vorbringen, dass den in der Kategorie 4 genannten Chats im Gegensatz zu den in den Kategorien 1 bis 3 genannten Chats kein wettbewerbswidriger Zweck zugeschrieben werden könne (erster Teil des fünften Klagegrundes von Portigon), zu verstehen, dass die Kommission eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung festgestellt habe, die aus vier einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen bestehe, die jeweils den Kategorien 1 bis 4 entsprächen und daher getrennt zu prüfen seien. |
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83 |
Demgegenüber beanstandet die Kommission diese Auslegungen des angefochtenen Beschlusses und trägt vor, die betreffenden Banken seien an nur einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen, bei der zu beurteilen sei, ob sie „insgesamt“ hinreichend wettbewerbsbeeinträchtigend sei, damit ihr ein wettbewerbswidriger Zweck zuerkannt werden könne, und nicht gesondert für jede Kategorie oder gar jeden Chat. |
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84 |
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses kommt es wesentlich darauf an, den Umfang und die Anzahl der mit ihm festgestellten Zuwiderhandlungen genau zu bestimmen. Gleiches gilt für die Beurteilung der Frage, ob bestimmte der von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente ins Leere gehen, insbesondere die Argumente, die auf Fehler bei der Einordnung bestimmter Verhaltensweisen in die eine oder andere der in den Erwägungsgründen 93, 382 und 496 des Beschlusses genannten Kategorien oder auf Fehler bei der Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung und bei der Beteiligung der betreffenden Banken an der streitigen Zuwiderhandlung sowie auf Fehler bei der Einstufung der fraglichen Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“ gestützt sind. |
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85 |
Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Gesamtheit von Verhaltensweisen zwar als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft werden kann, dies jedoch noch lange nicht heißt, dass diese Verhaltensweisen für sich genommen und isoliert betrachtet jeweils zwangsläufig als gesonderte Zuwiderhandlung eingestuft werden könnten. Das kann nur dann der Fall sein, wenn die Kommission in dem betreffenden Beschluss diese Verhaltensweisen jeweils festgestellt, als Zuwiderhandlung eingestuft und sodann nachgewiesen hat, dass das betreffende Unternehmen, dem sie zugerechnet werden, an ihnen beteiligt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, Sony Corporation und Sony Electronics/Kommission, C‑697/19 P, EU:C:2022:478, Rn. 67). |
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86 |
Außerdem muss das Gericht bei der Auslegung des betreffenden Beschlusses darauf achten, dass es die Begriffe „Verhaltensweise“ und „Zuwiderhandlung“ nicht verwechselt, da ihm ansonsten ein Rechtsfehler unterlaufen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, Sony Corporation und Sony Electronics/Kommission, C‑697/19 P, EU:C:2022:478, Rn. 78). |
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87 |
Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Kommission im angefochtenen Beschluss das Vorliegen nur einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung mit einem wettbewerbswidrigen Zweck festgestellt hat oder vielmehr – wie UniCredit, Nomura oder Portigon andeuten – das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die aus zwei oder gar vier gesonderten, zusätzlichen und selbständigen, einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen mit jeweils einem solchen Zweck besteht. |
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88 |
Insoweit besteht kein Zweifel daran, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss den betreffenden Banken zur Last legt, an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen zu sein, und dass jede andere Auslegung auf einem Missverständnis des angefochtenen Beschlusses beruht. |
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89 |
Zum einen beschränkt sich Art. 1 des angefochtenen Beschlusses nämlich auf die Feststellung, dass die betreffenden Banken „gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen [haben], indem sie sich in den genannten Zeiträumen an einer [einheitlichen und] fortgesetzten Zuwiderhandlung in Bezug auf EGB beteiligt haben, die sich auf den gesamten EWR erstreckte und in Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestand, mit denen eine Einschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs im Bereich des EGB-Handels bezweckt wurde“. |
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90 |
So wird, anders als bei Art. 1 des Beschlusses, der Gegenstand der Rechtssache war, die zu dem Urteil vom 16. Juni 2022, Sony Corporation und Sony Electronics/Kommission (C‑697/19 P, EU:C:2022:478), führte und in dem eine aus mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen bestehende einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung angeführt wurde, in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses keine andere Zuwiderhandlung erwähnt, die einer der in den vier Kategorien der Erwägungsgründe 93, 382 und 496 des angefochtenen Beschlusses (siehe oben, Rn. 42 und 43) enthaltenen Verhaltensweisen entsprechen könnte. |
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91 |
Zum anderen wird diese Auslegung des Wortlauts von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses durch die Begründung des Beschlusses bestätigt, unter deren Berücksichtigung sein verfügender Teil auszulegen ist, wenn dies erforderlich ist (Urteil vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission, C‑355/95 P, EU:C:1997:241, Rn. 21). |
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92 |
Zunächst verwendet die Kommission in den Erwägungsgründen 424, 469, 484, 737, 781 bzw. 841 des angefochtenen Beschlusses wiederholt den Singular zur Bezeichnung der Zuwiderhandlung, an der nach ihrer Ansicht die betreffenden Banken beteiligt waren. |
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93 |
Sodann wird durch die Struktur des angefochtenen Beschlusses deutlich, dass die Kommission in einem ersten Schritt die Gründe erläutert hat, aus denen etwa 380 Chats eine einheitliche, fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten (Abschnitt 5.1.2), und dann in einem zweiten Schritt die Gründe genannt hat, aus denen diese einheitliche Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck hatte (Abschnitt 5.1.3). |
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94 |
Schließlich hat die Kommission in den Erwägungsgründen 93, 382, 496, 516, 549 bzw. 550 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von ihr zugrunde gelegten vier Kategorien von Verhaltensweisen zu Analysezwecken beschrieben worden seien und miteinander verflochten seien sowie sich teilweise überschnitten, was ausschließe, dass Verhaltensweisen, die in eine dieser vier Kategorien fielen, auch getrennt und eigenständig als Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft werden könnten. |
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95 |
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rügen, die auf Fehler bei der Einstufung der fraglichen Verhaltensweisen in die eine oder andere der in den Erwägungsgründen 93, 382 und 496 des angefochtenen Beschlusses genannten vier Verhaltenskategorien sowie auf deren Folgen für die Einstufung der fraglichen Verhaltensweisen als „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ sowie als „bezweckte Beschränkung“ oder auf Fehler bei der Einstufung der einen oder anderen dieser vier Verhaltenskategorien als „bezweckte Beschränkung“ gestützt sind, ins Leere gehen und daher zurückzuweisen sind. |
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96 |
Die von UniCredit, Nomura und Portigon in Bezug auf bestimmte Chats vorgebrachten Argumente werden allerdings später bei der Prüfung berücksichtigt, ob die Kommission die Gesamtheit der fraglichen Chats fehlerfrei als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung mit wettbewerbswidrigem Zweck hat einstufen können. |
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97 |
Des Weiteren ist festzustellen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss den betreffenden Banken die Beteiligung an Chats zur Last gelegt hat, die im Beschluss selbst und in der Tabelle in seinem Anhang analysiert worden sind. In der Tabelle sind für einige Chats, die am selben Tag stattfanden, mehrere mit einem Zeitstempel versehene Auszüge aufgeführt. |
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98 |
Eine solche Darstellung bedeutet entgegen dem impliziten Vorbringen von Portigon jedoch nicht, dass die Kommission den wettbewerbswidrigen Charakter der fraglichen Chats gesondert für jedes Intraday-Exzerpt hat beurteilen wollen. |
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99 |
Sowohl aus dem angefochtenen Beschluss selbst als auch aus der genannten Tabelle geht nämlich hervor, dass die von der Kommission vorgenommene Beurteilung alle Auszüge ein und desselben Tages erfasst. In diesem Sinne hat die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichts übrigens ausgeführt, dass die Angabe von Zeiträumen in dem Beschluss dazu gedient habe, die Beweisstücke zu strukturieren und den Beschluss leichter lesbar zu machen. |
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100 |
Folglich wird das Gericht bei der Prüfung der von Portigon vorgetragenen Rügen, dass der Kommission bei der Einstufung der fraglichen Chats sowohl als „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ als auch als „bezweckte Beschränkung“ Fehler unterlaufen seien, die Chats, die Portigon zur Last gelegt werden, tagesbezogen untersuchen. |
C. Zu den Nichtigkeitsanträgen der Klägerinnen
[nicht wiedergegeben]
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105 |
Deshalb ist der Antrag von UBS auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses so zu verstehen, dass er nur Art. 1 sechster Gedankenstrich bzw. Art. 2 vierter Gedankenstrich des Beschlusses betrifft. |
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106 |
Die Klägerinnen stützen ihre Anträge, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er sie betrifft, auf verschiedene Klagegründe, die sich weitgehend überschneiden und in folgender Reihenfolge zu prüfen sind:
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1. Zu den Rügen einer Verletzung der Verteidigungsrechte und einer unzureichenden Begründung bei der Identifizierung bzw. der Darstellung der fraglichen Verhaltensweisen
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107 |
Zunächst ist festzustellen, dass Nomura im Rahmen des ersten Teils ihres fünften Klagegrundes, BofA im Rahmen ihres dritten Klagegrundes und Portigon im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Klagegrundes die Darstellung der ihnen sowohl in der Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch im angefochtenen Beschluss zur Last gelegten Verhaltensweisen rügen und dabei eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte sowie der Begründungspflicht der Kommission geltend machen. |
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108 |
Auch wenn diese beiden Rügen gemeinsam vorgebracht werden, sind es verschiedene Rügen, da die erste im Wesentlichen auf Unzulänglichkeiten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt ist, wodurch den genannten Banken die Möglichkeit genommen worden sein soll, sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens, das zu dem angefochtenen Beschluss geführt hat, wirksam zu verteidigen, und die zweite auf einen Begründungsmangel des angefochtenenen Beschlusses, der den betreffenden Banken die Möglichkeit genommen haben soll, seine Begründung zu erkennen, und dem Unionsrichter die Möglichkeit, seine Kontrollfunktion auszuüben. |
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109 |
Daher sind diese beiden Rügen nacheinander zu prüfen. |
a) Zu den Rügen einer Verletzung der Verteidigungsrechte von Nomura, BofA und Portigon
1) Zu der von BofA vorgetragenen Rüge einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte aufgrund des wesentlichen Unterschieds zwischen den Gesichtspunkten, die ihr in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und im angefochtenen Beschluss zur Last gelegt worden seien
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110 |
BofA rügt im Rahmen des ersten Teils ihres dritten Klagegrundes, dass die Kommission die ihr zur Last gelegte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem angefochtenen Beschluss „ihrem Wesen nach geändert“ habe. |
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111 |
In der Mitteilung der Beschwerdepunkte habe die Kommission BofA ursprünglich ihre Beteiligung an der Gesamtheit der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zur Last gelegt, wobei sie sich hauptsächlich auf Chats im Chatroom DBAC und in geringerem Maße auf Chats im Chatroom CODS & CHIPS gestützt habe. Hierzu habe sich die Kommission in den Erwägungsgründen 596 und 618 bis 622 der Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf gestützt, dass diese Bank von den im Chatroom DBAC oder über Sofortnachrichten stattfindenden Verhaltensweisen der an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten übrigen Banken gewusst habe oder sie vernünftigerweise habe vorhersehen können. |
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112 |
Im angefochtenen Beschluss habe die Kommission BofA sodann lediglich die Beteiligung an der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung „[in Bezug auf den] Chatroom CODS & CHIPS“ zur Last gelegt, und zwar nachdem sie im 441. Erwägungsgrund des Beschlusses festgestellt habe, dass „nicht mit ausreichender Sicherheit geschlossen werden [kann], dass [BofA] sich der Existenz und Funktionsweise des Chatrooms DBAC oder von anderen wettbewerbswidrigen [Chats] bewusst war oder [dies] vernünftigerweise hätte voraussehen können und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen“. |
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113 |
Die Kommission hätte jedoch – um BofA eine Verteidigung zu ermöglichen – in der Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hinweisen müssen, dass sie davon auszugehen beabsichtige, dass erstens diese Bank allein aufgrund ihrer Teilnahme an den Chats im Chatroom CODS & CHIPS an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, zweitens „alle Arten von Verhaltensweisen, die das Kartell bildeten, im Chatroom CODS & CHIPS während des Zeitraums der Beteiligung von BofA erfolgten“ und drittens die Chats in den beiden Chatrooms CODS & CHIPS und DBAC dieselben Ziele gehabt hätten. |
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114 |
Folglich sei BofA durch die an sie gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht in die Lage versetzt worden, zu verstehen, dass ihr die Kommission im angefochtenen Beschluss eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung allein in Bezug auf den Chatroom CODS & CHIPS habe zur Last legen können, was sie im Übrigen im Verwaltungsverfahren vorgetragen habe, nachdem sie am 16. März 2021 darüber informiert worden sei, dass die Kommission nicht mehr geltend mache, dass sie Kenntnis vom Chatroom DBAC gehabt habe. |
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115 |
Diese Verletzung ihrer Verteidigungsrechte werde dadurch bestätigt, dass zahlreiche Chats, die im Chatroom CODS & CHIPS stattgefunden hätten und nur in Anhang 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführt seien, in den angefochtenen Beschluss selbst eingefügt worden seien, was für sich genommen ebenfalls eine zweite Verletzung der Verteidigungsrechte von BofA darstelle. Diese Zusätze zeigten, dass die Kommission im Stadium des angefochtenen Beschlusses eine deutlich andere Darstellung und Würdigung der Beweisstücke vorgenommen habe, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die beiden fraglichen Chatrooms dasselbe Ziel verfolgten. |
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116 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte insbesondere verlangt, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweisstücke enthält, damit sich das Unternehmen im Rahmen des ihm gegenüber eingeleiteten Verwaltungsverfahrens sachgerecht äußern kann (vgl. Urteil vom 16. Juni 2022, Sony Corporation und Sony Electronics/Kommission, C‑697/19 P, EU:C:2022:478, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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117 |
Die Darstellung der wesentlichen Gesichtspunkte, auf die sich die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte stützt, kann jedoch in gedrängter Form erfolgen, und die endgültige Entscheidung braucht nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein, da es sich bei dieser um ein vorbereitendes Schriftstück handelt, dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind. Zulässig sind daher Ergänzungen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten, deren Argumente zeigen, dass sie ihre Verteidigungsrechte tatsächlich wahrnehmen konnten. Die Kommission darf auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen. Bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung kann daher die Kommission in Anbetracht insbesondere der schriftlichen oder mündlichen Äußerungen der Beteiligten entweder einzelne oder auch sämtliche bis dahin gegen diese erhobenen Beschwerdepunkte fallen lassen und damit ihre Auffassung zugunsten der Beteiligten ändern oder umgekehrt beschließen, neue Beschwerdepunkte hinzuzufügen, sofern sie den betreffenden Unternehmen Gelegenheit gibt, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 18. Juni 2013, ICF/Kommission, T‑406/08, EU:T:2013:322, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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118 |
Im vorliegenden Fall ist die Kommission in Art. 1 erster Gedankenstrich des angefochtenen Beschlusses von einer Beteiligung von BofA an der streitigen Zuwiderhandlung ausgegangen, deren sachlicher Umfang im Vergleich zu dem in der Mitteilung der Beschwerdepunkte in Betracht gezogenen geringer ist. |
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119 |
Die Kommission hat BofA nämlich nicht mehr zur Last gelegt, an dieser Zuwiderhandlung in Bezug auf alle wettbewerbswidrigen Chats im Rahmen der beiden Chatrooms DBAC und CODS & CHIPS sowie im Rahmen bilateraler Kontakte beteiligt gewesen zu sein, sondern hat dies nur noch in Bezug auf die Chats im Rahmen des Chatrooms CODS & CHIPS getan. |
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120 |
Eine solche Reduzierung des in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angenommenen Umfangs der Beteiligung von BofA an der streitigen Zuwiderhandlung im Vergleich zu dem im angefochtenen Beschluss angenommenen wirkt zugunsten dieser Bank und kann folglich ihre Interessen grundsätzlich nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2013, ICF/Kommission, T‑406/08, EU:T:2013:322, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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121 |
Allerdings ist unter Berücksichtigung des Vorbringens von BofA zu prüfen, ob die genannte Reduzierung des sachlichen Umfangs der Beteiligung dieser Bank an der streitigen Zuwiderhandlung die Kommission nicht dazu veranlasst hat, im angefochtenen Beschluss in Bezug auf BofA eine Zuwiderhandlung festzustellen, die sich so sehr von der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Zuwiderhandlung unterscheidet, dass sie einem neuen Beschwerdepunkt gleichgestellt werden müsste, zu dem diese Bank schriftlich und mündlich hätte Stellung nehmen können müssen, um die Wahrung ihrer Verteidigungsrechte zu gewährleisten. |
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122 |
Als Erstes räumt BofA in ihrer Erwiderung ein, dass die Kommission ihr mit dem angefochtenen Beschluss nicht „eine eigenständige, einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung allein auf der Grundlage [der Chats im Chatroom CODS & CHIPS]“ zur Last gelegt hat. |
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123 |
Als Zweites bestreitet BofA nicht, dass sich die sachlichen, geografischen und zeitlichen Konturen der Zuwiderhandlung, die allen Banken, an die der angefochtene Beschluss gerichtet ist, zur Last gelegt wird, zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem Beschluss abgesehen von einer geringen Verringerung der Gesamtdauer der Zuwiderhandlung nicht unterscheiden. |
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124 |
Folglich wurde zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem angefochtenen Beschluss nur der sachliche Umfang der Beteiligung von BofA an der streitigen Zuwiderhandlung geändert, nicht jedoch die Konturen der Zuwiderhandlung als solcher. |
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125 |
Als Drittes hat die Kommission sowohl in der Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch im angefochtenen Beschluss BofA die Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zur Last gelegt. |
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126 |
Zum einen kann jedoch – wie die Kommission im 590. Erwägungsgrund der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Wesentlichen ausgeführt hat – nach ständiger Rechtsprechung ein Unternehmen, das sich an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung durch eigene Handlungen beteiligt hat, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten „Vereinbarungen“ oder „aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllten und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollten, für die ganze Zeit seiner Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen derselben Zuwiderhandlung an den Tag legten. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. Juni 2011, Team Relocations u. a./Kommission, T‑204/08 und T‑212/08, EU:T:2011:286, Rn. 36 und 37). |
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127 |
Zum anderen geht zunächst aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte hervor, dass die Kommission in ihr darauf hingewiesen hat, dass die in der Mitteilung selbst genannten „repräsentativen“ Chats wie auch alle in Anhang 1 der Mitteilung genannten Chats dieselben, in den Erwägungsgründen 111 bis 120 der Mitteilung dargelegten allgemeinen Merkmale aufgewiesen hätten, unabhängig davon, in welchem Chatroom die betreffenden Banken tätig geworden seien. |
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128 |
Sodann war der Tabelle, die im Anhang der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten war und alle fraglichen Chats umfasste, zu entnehmen, dass die Kommission die Ansicht vertrat, dass der Trader von BofA an Chats beteiligt gewesen sei, die in alle vier der im 529. Erwägungsgrund der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Verhaltenskategorien hätten eingestuft werden können, was die Kommission im Übrigen auch im 614. Erwägungsgrund der Mitteilung festgestellt hat. |
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129 |
Schließlich hat die Kommission in den Erwägungsgründen 114 und 615 der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich festgestellt, dass die Trader der betreffenden Banken „an allen oder einem Teil dieser Verhaltensweisen“ teilgenommen hatten, und zwar durch ihre Teilnahme an den Chats in den Chatrooms CODS & CHIPS „und/oder“ DBAC. |
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130 |
Aus den vorstehenden drei Randnummern ergibt sich, dass die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, die u. a. BofA zur Last gelegt worden ist, im Wesentlichen mit dem Gegenstand und dem Inhalt der Chats zwischen den betreffenden Banken zusammenhing, die unabhängig von dem Chatroom, in dem sie stattfanden, erfasst wurden. |
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131 |
Somit war der Kontakt der betreffenden Banken in den beiden Chatrooms entgegen dem Vorbringen von BofA kein entscheidender Bestandteil der von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung. |
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132 |
Diese Feststellung wird durch Fn. 129 der Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigt, aus der klar hervorgeht, dass die Kommission zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens der Ansicht war, dass nur ein begrenzter Anteil der in den fraglichen Chatrooms ausgetauschten 3583 Nachrichten wettbewerbswidrigen Charakter hatte. |
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133 |
Folglich hat die Kommission dadurch, dass sie im angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis gekommen ist, dass BofA nur „in Bezug auf den Chatroom CODS & CHIPS“ an der streitigen Zuwiderhandlung teilgenommen habe, lediglich eine Reduzierung des Umfangs der an diese Bank gerichteten und in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Beschwerdepunkte vorgenommen. |
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134 |
Im angefochtenen Beschluss ist die Kommission daher in Bezug auf BofA nicht von einer Zuwiderhandlung ausgegangen, die sich so sehr von der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Zuwiderhandlung unterscheidet, dass sie einem neuen Beschwerdepunkt gleichgestellt werden müsste, zu dem BofA schriftlich und mündlich hätte Stellung nehmen können müssen, um die Wahrung ihrer Verteidigungsrechte zu gewährleisten. |
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135 |
Aus denselben Gründen kann BofA nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie im Anschluss an die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht vorhersehen konnte, dass ihre auf die Chats im Chatroom CODS & CHIPS beschränkte Beteiligung die Kommission hätte veranlassen können, ihre Beteiligung an der mutmaßlichen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung festzustellen. |
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136 |
Ebenfalls aus denselben Gründen ist auch die oben in Rn. 113 dargelegte Argumentation von BofA zurückzuweisen. |
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137 |
Dieses Ergebnis wird durch das oben in Rn. 115 angeführte Vorbringen von BofA nicht in Frage gestellt, wonach zahlreiche Chats, die im Chatroom CODS & CHIPS stattgefunden hätten und nur in Anhang 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführt worden seien, im angefochtenen Beschluss selbst hinzugefügt worden seien, was nach Ansicht dieser Bank den „deutlichen“ Unterschied zwischen der von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Prüfung belegt. |
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138 |
Wie oben in Rn. 117 ausgeführt, ist nämlich festzustellen, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine vorbereitende Maßnahme darstellt, die die Kommission in der endgültigen Entscheidung ergänzen kann, sofern der Adressat der Mitteilung vernünftigerweise entnehmen konnte, welche Schlüsse die Kommission daraus zu ziehen beabsichtigte. |
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139 |
Zudem war Anhang 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte ein integraler Bestandteil der Mitteilung, worauf die Kommission im Übrigen in deren 125. Erwägungsgrund ausdrücklich hingewiesen hat, wonach zum einen „[die] in dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte in der chronologischen Übersicht genannten [Chats] … nicht erschöpfend [sind], … aber als repräsentativ für die Beschreibung der Verhaltensweisen im relevanten Zeitraum betrachtet [werden]“ und zum anderen „Anhang 1 … eine vollständige Übersicht der ausgewählten [Chats] zwischen [den betreffenden Banken enthält], auf die sich die vorläufigen Schlussfolgerungen dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte stützen“. |
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140 |
BofA legt jedoch nicht dar, inwiefern die im angefochtenen Beschluss selbst enthaltenen Erläuterungen zu den einzelnen Chats, die nur in Anhang 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführt sind, wesentlich von der vorläufigen Analyse abweichen, die sich aus der Gegenüberstellung der Abschnitte 4 und 5 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, der in ihrem Anhang beigefügten Tabelle mit den aufgeführten Kategorien, in die die mit Zeitstempeln versehenen Chats jeweils fallen sollen, und erforderlichenfalls aus dem Tabestandsschreiben ergibt. |
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141 |
Nach alledem ist festzustellen, dass der erste Teil des dritten Klagegrundes von BofA als unbegründet zurückzuweisen ist. |
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142 |
Soweit BofA darüber hinaus eine zusätzliche Verletzung ihrer Verteidigungsrechte durch die Heranziehung der nur in Anhang 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführten Chats im angefochtenen Beschluss geltend macht, wie oben in Rn. 115 festgestellt worden ist, ist auch diese Rüge im Rahmen des zweiten Teils ihres dritten Klagegrundes vorgebracht worden, und daher wird sie unten in den Rn. 143 bis 189 geprüft. |
2) Zu den von Nomura, BofA und Portigon vorgetragenen Rügen einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte aufgrund der Darstellung der fraglichen Verhaltensweisen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und im Tabestandsschreiben
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143 |
Nomura im Rahmen des ersten Teils ihres fünften Klagegrundes, BofA im Rahmen des zweiten Teils ihres dritten Klagegrundes und Portigon im Rahmen ihres ersten Klagegrundes rügen, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte durch die Darstellung der fraglichen Verhaltensweisen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und im Tabestandsschreiben verletzt habe. |
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144 |
Im Wesentlichen wird zunächst vorgetragen, dass sich diese Verletzung daraus ergeben soll, dass die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte selbst nur eine geringe Anzahl von Chats, die sie für repräsentativ gehalten habe, einzeln aufgeführt habe und für den Rest auf Anhang 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte verwiesen habe. So weist BofA darauf hin, dass sehr viele der sie betreffenden Chats, die nur in Anhang 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführt seien – nämlich 29 Auszüge aus 18 Chats –, erstmals im angefochtenen Beschluss näher erläutert worden seien. |
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145 |
Sodann wird vorgetragen, dass die Verletzung der Verteidigungsrechte von Nomura, BofA und Portigon darauf zurückzuführen sei, dass die Kommission in Anhang 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, nämlich einer Tabelle mit der Überschrift „Auswahl relevanter [Chats]“, für jeden Chat nur den Buchstaben „Y“ verwendet habe, um die zugehörige(n) Kategorie(n) zu bestimmen, die im Übrigen unzulänglich definiert seien. Zudem sei es dann noch schwieriger gewesen, die in der Tabelle in Anhang 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Verhaltensweisen zu erfassen, wenn an einem Tag mehrere Zeiträume betroffen seien. Beispielsweise verweist Portigon auf den Chat vom 5. November 2009 sowie auf „sechs weitere Chats“. Da diese „sechs weiteren Chats“ von Portigon jedoch nicht eindeutig identifiziert wurden, können sie vom Gericht nicht geprüft werden. |
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146 |
Schließlich macht BofA geltend, die Kommission hätte nicht nur den betroffenen Markt und die betroffenen Anleihen angeben, sondern diese Chats auch detailliert erläutern müssen. Dieser Erläuterungen habe es umso mehr bedurft, als sich die Trader einer äußerst technischen Ausdrucksweise bedient hätten und die Chats möglicherweise einen rechtmäßigen Zweck hätten. |
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147 |
Wegen all dieser Versäumnisse seien Nomura, BofA und Portigon daran gehindert gewesen, die Schlussfolgerungen, die die Kommission aus sämtlichen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Chats habe ziehen wollen, ohne Weiteres herzuleiten und folglich sachgerecht Stellung zu nehmen. Insoweit trägt BofA ferner vor, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn dies geschehen wäre. |
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148 |
Vorab ist erstens festzustellen, dass Nomura im Rahmen des ersten Teils ihres fünften Klagegrundes u. a. eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte aufgrund der Präsentationsweise der Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend macht. |
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149 |
Dieses Vorbringen wird jedoch nur durch die Rn. 112 bis 115 ihrer Klageschrift gestützt und daher nur im Licht der dort genannten Gesichtspunkte geprüft werden. |
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150 |
Zweitens macht BofA im Rahmen des zweiten Teils ihres dritten Klagegrundes nicht nur eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend, sondern aus denselben Gründen auch eine Verletzung der Pflicht zur Begründung der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Da sich diese beiden Rügen decken, werden sie zusammen geprüft. |
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151 |
Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission im 112. Erwägungsgrund der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt hat, dass „[d]as mutmaßliche Kartell … mehrere miteinander verbundene und einander in erheblichem Umfang überschneidende Tätigkeiten und/oder Unterlassungen [umfasste]“ und dass sein Zweck „erreicht werden [konnte], indem versucht wurde, den Preis einer EGB im Vorfeld der Versteigerung weiterer Anleihen zu drücken (um bei der betreffenden Emission weniger bezahlen zu müssen), oder indem versucht wurde, sich über die Höhe der Gebote abzustimmen und damit das Risiko von Überbietungen in einer Auktion zu reduzieren, oder indem Informationen über die zeitliche Gestaltung von Syndizierungen bei Emissionen neuer [EGB] ausgetauscht wurden“. |
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152 |
In den Erwägungsgründen 113 und 529 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hat die Kommission ausgeführt, dass „[diese] miteinander verbundenen Tätigkeiten … in unterschiedlichen Kategorien oder Phasen behandelt werden [konnten]“, nämlich erstens „Abstimmung und Bemühen um die Abstimmung von Handelsstrategien“, zweitens „Abstimmung zur leichteren Angleichung von Bieterstrategien“, drittens „Abstimmung und Bemühungen um eine Abstimmung der Preisniveaus von Überbietungen“ und viertens „Sonstiger Austausch zukunftsbezogener empfindlicher Informationen“. |
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153 |
Die Kommission hat darauf hingewiesen, welche Arten von Verhaltensweisen von jeder der genannten Kategorien erfasst sind. |
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154 |
Im Einzelnen hat sie zur Kategorie 4 darauf hingewiesen, dass sie „die Weitergabe empfindlicher Informationen [betrifft], die [es den betreffenden Banken] tatsächlich oder potenziell ermöglichten, ihre Tätigkeiten in Verbindung mit dem Handel mit EGB mittelbar oder unmittelbar anzupassen oder abzustimmen[;] dies gilt insbesondere für die Weitergabe von Informationen i) über einzelne Empfehlungen an [eine Schuldenverwaltungsstelle] vor anstehenden Auktionen über die Art, die Laufzeit oder den Umfang der zu emittierenden EGB sowie über ii) Preise und/oder Volumina der jeweils auf dem Sekundärmarkt gehandelten EGB, iii) Strategien für bestimmte Gegenparteien und iv) die Zeitpunkte der Preisfestsetzung bei Syndizierungen“. |
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155 |
In Abschnitt 4.2 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hat die Kommission mehr als 130 Chats entweder in Form von Tabellen, die die relevanten und mit einem Zeitstempel versehenen Auszüge aus dem jeweiligen Chat enthalten, oder – in komprimierter Form – in Form von Zitaten dargestellt, die häufig mit einem Zeitstempel und Anführungszeichen versehen sowie durch Kursivschrift kenntlich gemacht sind. |
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156 |
Darüber hinaus hat die Kommission im 81. Erwägungsgrund der Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hingewiesen, dass „[die] Auswahl in Abschnitt 4.2 … nicht erschöpfend [ist], sondern als repräsentative Stichprobe aus dem gesamten Beweismaterial zu verstehen, auf das sich die Kommission stützt (siehe Anhang 1)“ und dass „Abschnitt 4.2 … durch Anhang 1 [ergänzt wird], in dem alle ausgewählten relevanten [Chats] angegeben werden, mit denen sich die Kommission für die Zwecke [der] Mitteilung der Beschwerdepunkte befasst hat“. |
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157 |
Der genannte Anhang 1 enthielt eine Tabelle, in der etwa 480 Chats aufgeführt waren, die zwischen allen oder einigen der betreffenden Banken stattgefunden hatten, u. a. die 130 Chats, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte selbst dargestellt wurden. |
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158 |
Für jeden der genannten 480 Chats werden in Anhang 1 das Datum, der Chatroom, in dem er stattfand, die Uhrzeit der relevanten „nicht erschöpfenden Auszüge“, die daran teilnehmenden betreffenden Banken, seine Einstufung in eine oder mehrere der im 113. Erwägungsgrund der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Kategorien, der Ort seiner etwaigen Erwähnung in der Mitteilung selbst, die der Kommission das Transkript des Chats zur Verfügung stelltende Bank, und das bzw. die Aktenzeichen in der Akte der Kommission angeführt. |
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159 |
Die genannte Darstellung war in englischer und deutscher Sprache wie folgt gestaltet:
Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen
Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen
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160 |
Ferner hat die Kommission im Tabestandsschreiben einige Korrekturen sachlicher Fehler vorgenommen, und nach Übermittlung dieses Schreibens haben die betreffenden Banken erneut Zugang zu den in der Kommissionsakte enthaltenen Beweisstücken erhalten und schriftlich Stellung nehmen können. |
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161 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die betreffenden Banken in Bezug auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte selbst dargelegten über 130 Chats durch Gegenüberstellung des Abschnitts 4.2 der Mitteilung und der Tabelle in Anhang 1, in der die Teilnehmer an jedem Chat, die von der Kommission angeführten Auszüge und die Art der fraglichen Verhaltensweisen anhand der im 113. Erwägungsgrund der Mitteilung genannten Kategorien identifiziert wurden, von diesen Beweisstücken sowie von deren möglicher Verwendung durch die Kommission im angefochtenen Beschluss tatsächlich Kenntnis erlangen konnten. |
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162 |
Zu den etwa 350 nur in Anhang 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Chats ist, wie bereits oben in den Rn. 116 und 117 ausgeführt, daran zu erinnern, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte ein vorbereitendes Dokument ist, das es den Adressaten ermöglichen soll, von den Verhaltensweisen, die ihnen die Kommission zur Last legt, sowie von den ihr vorliegenden Beweisstücken tatsächlich Kenntnis zu nehmen. |
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163 |
Diese Darstellung kann in gedrängter Form erfolgen, solange die Kommission alle wesentlichen Tatsachen, auf die sie sich in diesem Verfahrensstadium stützt, klar angibt (Urteil vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 14). |
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164 |
Insoweit ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall aus dem 125. Erwägungsgrund der Mitteilung der Beschwerdepunkte unmissverständlich hervorgeht, dass deren Anhang 1 integraler Bestandteil dieser Mitteilung ist und im Licht aller in der Mitteilung selbst enthaltenen Erwägungen zu lesen ist. |
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165 |
Folglich kann es nicht als unklar oder ungenau angesehen werden, dass in der Tabelle in Anhang 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Buchstabe „Y“ zur Angabe der Kategorie von Verhaltensweisen, in die die Kommission einen Chat einordnen wollte, verwendet wurde. |
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166 |
Da die Kommission in den Erwägungsgründen 113 bis 120 der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Arten wettbewerbswidriger Verhaltensweisen, die in den vier Kategorien der in Rede stehenden Verhaltensweisen erfasst sind, anhand einer allgemeinen Definition und Beispielen identifiziert und im Einzelnen beschrieben hat, haben die betreffenden Banken verstehen können, auf welche Art von Verhaltensweisen die Kommission bei jedem Chat abgestellt hat, ohne dass die Kommission dessen rechtswidrigen Charakter weiter erläutern musste. |
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167 |
Insoweit ist festzustellen, dass dieses Ergebnis nicht dadurch in Frage gestellt werden kann, dass die Kommission für ein und denselben Chat vom selben Tag mehrere Auszüge hat identifizieren können, ohne jedoch für jeden dieser Auszüge die zugehörige(n) Kategorie(n) von Verhaltensweisen anzugeben. |
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168 |
Abgesehen davon, dass die Einordnung jedes einzelnen Chatausschnitts in eine einzige Kategorie aufgrund der schnellen Abfolge und der Verflechtung der Nachrichten, die verschiedene Gegenstände haben und daher in verschiedene Kategorien fallen können, nicht unbedingt praktikabel gewesen ist, hat die von der Kommission zugrunde gelegte Methode es den betreffenden Banken jedenfalls ermöglicht, diejenigen Chatausschnitte mit Gewissheit zu ermitteln, die die Kommission in diesem Stadium für wettbewerbswidrig hielt. |
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169 |
Zudem sind die von der Kommission zugrunde gelegten Kategorien von Verhaltensweisen – wie aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte und insbesondere deren Erwägungsgründen 577 und 578 implizit, aber notwendigerweise hervorgeht – zu Analysezwecken entwickelt worden und nicht, um ebenso viele Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV zu ermitteln wie Kategorien im 113. Erwägungsgrund der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführt waren. |
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170 |
Daher mussten die betreffenden Banken zwar selbst ermitteln, zu welcher der von der Kommission genannten Kategorien jeder Auszug aus einem bestimmten Chat gehörte, doch wurden sie gleichwohl umfassend darüber informiert, dass die Kommission diesen Chat möglicherweise verwenden würde, um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung nachzuweisen, die einen wettbewerbswidrigen Zweck hatte und alle in diese Kategorien eingestuften Chats erfasste. |
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171 |
Was insoweit den von BofA gerügten Chat vom 11. Juni 2007 betrifft, ist festzustellen, dass der Chat von diesem Tag in Anhang 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführt und in fünf Auszüge unterteilt wurde, die – wie aus Anhang 1 in Verbindung mit dem Transkript dieses Chats hervorgeht – aus etwa einer Minute und fünf Nachrichten, weniger als vier Minuten und zwölf Nachrichten, etwa einer Minute und fünf Nachrichten, etwa 31 Minuten und 21 Nachrichten und schließlich neun Sekunden und zwei Nachrichten bestanden, und dass der Chat in die Kategorien 1, 2 und 4 eingestuft wurde. Diese Darstellung kann jedoch nicht dazu geführt haben, dass BofA nicht in der Lage war, die Nachrichten zu ermitteln, die nach Ansicht der Kommission möglicherweise wettbewerbswidrig waren. Dies ist beispielsweise beim dritten Auszug der Fall, bei dem in zwei der fünf Nachrichten, aus denen er besteht, deutlich wird, dass der Trader von RBS schrieb „where u got mid on bono 37 vs bund?“ und der Trader von UBS „6.15“ antwortete. |
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172 |
Desgleichen ist festzustellen, dass die oben in Rn. 144 angeführte Rüge von BofA, dass 29 Auszüge aus 18 Chats erstmals im angefochtenen Beschluss erläutert worden seien, sowie die Rüge von Portigon zu dem oben in Rn. 145 angeführten Chat vom 5. November 2009 keinen Erfolg haben können. |
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173 |
Erstens sind zwei der von BofA gerügten Chats in der Mitteilung der Beschwerdepunkte selbst anhand von Nachrichten geprüft worden, die am selben Tag ausgetauscht wurden und in anderen, in der Tabelle in Anhang 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführten Auszügen enthalten sind (Chat vom 25. Juli 2007, der in den Erwägungsgründen 144 und 145 der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Einzelnen aufgeführt wird, Chat vom 27. März 2008, der im 200. Erwägungsgrund der Mitteilung im Einzelnen aufgeführt wird). |
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174 |
Zweitens wurden der von Portigon gerügte Chat vom 5. November 2009 sowie fünf der von BofA gerügten Chats (Chat vom 5. Juni 2007, der aus vier Auszügen besteht, Chats vom 25. und 30. Juli 2007, die aus zwei bzw. drei Auszügen bestehen, Chat vom 11. Oktober 2007, der aus fünf Auszügen besteht, Chat vom 27. März 2008, der im Chatroom CODS & CHIPS stattfand und aus zwei Auszügen besteht) im Tabestandsschreiben zumindest in Bezug auf einige Kategorisierungen ausführlich erläutert. |
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175 |
Beispielsweise heißt es in Bezug auf den Chat vom 5. November 2009, der im Chatroom CODS & CHIPS stattfand, im 277. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführt wird und in der Mitteilung der Beschwerdepunkte selbst nicht geprüft wurde, in der Spalte „Erläuterung“ des Tabestandsschreibens, dass die Einstufung dieses Chats in die Kategorien 1 und 3 gerechtfertigt sei, da er „gemäß [dem] 532[. Erwägungsgrund] der Mitteilung der Beschwerdepunkte einen Versuch der [Trader] umfasst, die Kurve vor einer Auktion zu verschieben (‚why does it seem when we want it flatter all these …?‘)“ und da er „gemäß [dem] 542[. Erwägungsgrund] der Mitteilung der Beschwerdepunkte auch einen Versuch der [Trader] betrifft, Überbietungsniveaus zu koordinieren (‚what we thinking of overpaying?‘)“. |
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176 |
Drittens wurden bei acht der von BofA kritisierten Chats nur bestimmte Auszüge und nicht alle Auszüge bestritten, obwohl der Trader von BofA den betreffenden Chatroom betreten hatte, als die Nachrichten ausgetauscht wurden, auf die sich die nicht bestrittenen Auszüge der Chats bezogen (Chat vom 6. März 2007 im Chatroom CODS & CHIPS, von dem nur einer der beiden Auszüge bestritten wurde, Chat vom 3. Juli 2007, von dem nur einer der vier Auszüge bestritten wurde, Chat vom 4. Oktober 2007, von dem nur einer der beiden Auszüge bestritten wurde, Chat vom 11. Oktober 2007, von dem nur drei der fünf Auszüge bestritten wurden, Chat vom 8. November 2007, von dem nur drei der fünf Auszüge bestritten wurden, Chat vom 23. November 2007, von dem nur einer der beiden Auszüge bestritten wurde, Chat vom 9. Januar 2008, von dem nur einer der sechs Auszüge bestritten wurde, Chat vom 11. Januar 2008 im Chatroom CODS & CHIPS, von dem nur einer der beiden Auszüge bestritten wurde). |
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177 |
Viertens bestanden zehn der kritisierten Auszüge oder Chats (Auszug vom 3. Juli 2007 mit neun Nachrichten, Auszug vom 25. Juli 2007 mit 26 Nachrichten, drei Auszüge vom 11. Oktober 2007 mit insgesamt 33 Nachrichten, Chat vom 10. Januar 2008 im Chatroom CODS & CHIPS mit 16 Nachrichten, Auszug vom 11. Januar 2008 im Chatroom CODS & CHIPS mit sieben Nachrichten, Chat vom 13. Februar 2008 im Chatroom CODS & CHIPS mit vier Nachrichten, Chat vom 4. März 2008 im Chatroom CODS & CHIPS mit 47 Nachrichten, Chat vom 6. März 2008 im Chatroom CODS & CHIPS mit 23 Nachrichten) aus so wenigen Nachrichten, dass BofA diese leicht anhand der in Anhang 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Angaben und insbesondere der von der Kommission vorgenommenen Einstufung ermitteln konnte. |
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178 |
Ferner kann entgegen dem Vorbringen von BofA nicht mit Erfolg gerügt werden, dass die Kommission ihre Absichten in Bezug auf jeden der nur in Anhang 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Chats nicht hinreichend klargestellt habe, da sie die Komplexität oder den technischen Charakter der in den Chats verwendeten Ausdrucksweise nicht berücksichtigt und keine detaillierten Erläuterungen u. a. zu dem fraglichen Markt, den betroffenen Anleihen sowie dem angeblich rechtswidrigen Charakter jedes betroffenen Chats angegeben habe. |
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179 |
Die komplexe bzw. technische Ausdrucksweise, die von den Tradern der betreffenden Banken in ihren Chats verwendet wurde, konnte die Kommission nämlich nicht dazu verpflichten, die Chats zu erläutern, um das von BofA behauptete Missverständnis zu beseitigen. |
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180 |
Da die fraglichen Chats in einem BofA bekannten Kontext stattfanden, konnte von ihr erwartet werden, dass sie in der Lage war, diese Chats zu verstehen, oder dass es ihr zumindest gelingen würde, mit eigenen Mitteln die für das richtige Verständnis erforderlichen Erläuterungen zu erhalten. |
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181 |
Aus denselben Gründen war es nicht Aufgabe der Kommission, BofA mitzuteilen, welche EGB in jedem der zugrunde gelegten Chats betroffen waren und in Bezug auf welchen Markt – Primär- oder Sekundärmarkt – der Chat stattfand. |
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182 |
Diese Gesichtspunkte konnten die betreffenden Banken, die im EGB-Sektor versierte und erfahrene Marktteilnehmer sind, aus dem Transkript des betreffenden Chats selbst ableiten. Außerdem waren diese Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit der betreffenden Chats nicht wirklich ausschlaggebend, da es eher auf die Art der von den Tradern ausgetauschten Informationen als auf die speziellen EGB ankam, auf die sich diese Informationen bezogen. [nicht wiedergegeben] |
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188 |
Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob das Verwaltungsverfahren ohne die von BofA behaupteten Verstöße zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. |
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189 |
Folglich sind der erste Teil des fünften Klagegrundes von Nomura, der zweite Teil des dritten Klagegrundes von BofA und der erste Klagegrund von Portigon als unbegründet zurückzuweisen. |
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190 |
Des Weiteren ist festzustellen, dass Nomura im Rahmen des ersten Teils ihres fünften Klagegrundes und BofA im Rahmen des zweiten Teils ihres dritten Klagegrundes auch rügen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss Chats oder Chatauszüge herangezogen habe, die weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch im Tabestandsschreiben dargelegt worden seien, und dass sie ihnen eine Reihe von Chats oder Chatauszügen zur Last gelegt habe, die nur in Anhang 1 des Beschlusses angeführt worden seien. |
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191 |
Da die erste der genannten Rügen, die auf die unterbliebene Angabe bestimmter Chats in der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder dem Tabestandsschreiben gestützt ist, sich mit der von BofA im Rahmen des dritten Teils ihres dritten Klagegrundes vorgebrachten Rüge überschneidet, wird sie zusammen mit dieser Rüge unten in den Rn. 218 bis 226 behandelt. |
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192 |
Da die zweite der genannten Rügen, die darauf gestützt ist, dass bestimmte Chats nur in Anhang 1 des angefochtenen Beschlusses und nicht im Beschluss selbst angeführt wurden, nicht mit der Wahrung der Verteidigungsrechte der betreffenden Banken, sondern mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses zusammenhängt, wird sie unten in den Rn. 262 bis 280 geprüft. |
3) Zu der von Portigon vorgetragenen Rüge einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte aufgrund der Versendung eines Tatbestandsschreibens anstelle einer ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte
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193 |
Portigon trägt im Rahmen des zweiten Teils ihres ersten Klagegrundes vor, dass die von der Kommission vorgenommenen Änderungen an der Mitteilung der Beschwerdepunkte durch das am 12. November 2020 versandte Tabestandsschreiben nicht in Form eines solchen Schreibens, sondern in Form einer ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte hätten erfolgen müssen, im Anschluss an die die Kommission Portigon die Möglichkeit hätte geben müssen, gemäß der Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 [AEUV] (ABl. 2011, C 308, S. 6, im Folgenden: Bekanntmachung über bewährte Vorgehensweisen) im Rahmen einer Anhörung gehört zu werden, damit sie sich besser verteidigen könne. |
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194 |
Mit dem Tatbestandsschreiben habe die Kommission gegenüber der Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich Beweisstücke hinzugefügt und wesentlich geändert sowie eine grundlegend neue rechtliche Bewertung der fraglichen Verhaltensweisen vorgelegt. |
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195 |
Insoweit macht Portigon erstens geltend, dass bestimmte Chats wie beispielsweise der vom 6. November 2009 erstmals im Stadium des Tatbestandsschreibens aufgelistet und kategorisiert worden seien. Zweitens habe die Kommission bei dieser Gelegenheit die Kategorisierung bestimmter Chats geändert, wie beispielsweise der Chats vom 11. Oktober 2007, 22. Januar, 13. Februar und 16. April 2009 sowie 25. Januar 2010, die ursprünglich in die Kategorien 1, 2 oder 3 und dann auch in Kategorie 4 eingestuft worden seien, die Chats vom 18. April 2007, 4. Januar 2008, 29. Januar 2009 und 24. Juni 2011, die ursprünglich in die Kategorien 1, 2 oder 3 und dann nur in Kategorie 4 eingestuft worden seien, und der Chat vom 11. Januar 2012, der nur im Tatbestandsschreiben in Kategorie 4 eingestuft worden sei. Die in Kategorie 4 eingestuften Verhaltensweisen stellten jedoch höchstens eine bewirkte Beschränkung und keine bezweckte Beschränkung dar. Drittens macht Portigon in der Erwiderung geltend, der ihr bis dahin unbekannte Chat vom 11. Januar 2012 verdeutliche, dass der Austausch häufig „wettbewerbsrechtlich unkritisch“ gewesen sei. |
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196 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 10 bis 12 der Verordnung Nr. 773/2004 zur Wahrung der Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen und insbesondere ihres Rechts auf Anhörung vorsehen, dass die Kommission in ihren Beschlüssen nur die Beschwerdepunkte in Betracht ziehen darf, zu denen sich die betreffenden Unternehmen äußern konnten, was sie im Rahmen schriftlicher Ausführungen in Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte tun können, die ihnen die Kommission zugestellt hat, sowie in einer Anhörung, wenn sie dies in ihren schriftlichen Ausführungen beantragen. |
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197 |
Desgleichen ist darauf hinweisen, dass die Kommission, wenn sie im Verwaltungsverfahren beschließt, zu den Beschwerdepunkten, die den Unternehmen ursprünglich zur Last gelegt wurden, neue hinzuzufügen, diesen Unternehmen Gelegenheit zu geben hat, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2012, Microsoft/Kommission, T‑167/08, EU:T:2012:323, Rn. 184 und 191 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), indem sie an diese Unternehmen eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte richtet, im Anschluss an die diese Unternehmen schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können, um ihre Argumente näher ausführen zu können. |
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198 |
Die genannte Pflicht nach den Art. 10 und 12 der Verordnung Nr. 773/2004, den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, ihren Standpunkt sowohl schriftlich als auch in einer Anhörung darzulegen, gilt auch dann, wenn die Kommission sich veranlasst sieht, den Nachweis der verfolgten Zuwiderhandlungen auf eine erheblich geänderte Grundlage zu stellen (vgl. Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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199 |
Will die Kommission hingegen die bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte begründeten Beschwerdepunkte lediglich durch neue Beweise untermauern, kann sie sich im Einklang mit Rn. 111 der Bekanntmachung über bewährte Vorgehensweisen, die die Kommission gegen sich gelten lassen muss und deren Gültigkeit von Portigon nicht bestritten wird, darauf beschränken, die betreffenden Unternehmen in einem Tatbestandsschreiben davon zu unterrichten, woraufhin diese Unternehmen innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung nehmen können. |
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200 |
Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Kommission Portigon am 31. Januar 2019 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zugestellt hat. Am 12. November 2020 hat die Kommission an Portigon ein Tabestandsschreiben gerichtet, mit dem die Kommission im Anschluss an die Antworten der betreffenden Banken auf diese Mitteilung der Beschwerdepunkte, in denen auf einige Fehler bei der Sachverhaltsermittlung hingewiesen wurde, „sachliche [Ergänzungen und] Korrekturen in Bezug auf bestimmte [Chats vorgenommen hat], die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und ihrem Anhang enthalten sind“. |
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201 |
Neben bestimmten sachlichen Korrekturen hat die Kommission auch „auf eine Reihe von [Chats hingewiesen], die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt sind, einschließlich ihres Anhangs, auf die sich die Kommission zu kontextbezogenen Zwecken oder zur Begründung der erhobenen Beschwerdepunkte stützen kann“ und die „[zum] Beispiel … das Datum des Beitritts eines [Traders] zu einem beständigen Chatroom und/oder seine Handelsfähigkeit[,] das Bestehen sozialer Kontakte zwischen den [Tradern] oder den Austausch sensibler … Informationen im Jahr 2012 [erläutern]“. |
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202 |
Anschließend hat die Kommission Portigon gemäß Rn. 111 der Bekanntmachung über bewährte Vorgehensweisen zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, die Portigon am 8. Januar 2021 übermittelt hat. |
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203 |
Demzufolge ist zu prüfen, ob die Kommission zur Vornahme der oben in den Rn. 200 und 201 genannten Ergänzungen und Änderungen eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte hätte erlassen müssen, zu der sie es Portigon hätte ermöglichen müssen, sowohl mündlich als auch schriftlich Stellung zu nehmen, oder ob sie sich vielmehr darauf beschränken konnte, Portigon ein Tabestandsschreiben zu übermitteln, zu der sie Portigon lediglich gestattete, schriftlich Stellung zu nehmen. |
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204 |
Insoweit ist erstens festzustellen, dass Korrekturen zur Behebung von Fehlern bezüglich der Identifikationsnummer der betreffenden Chatrooms oder auch des Datums, der Uhrzeit oder der Teilnehmer an den fraglichen Chats – so bedauerlich sie auch sein mögen – keine erheblichen Änderungen der Beweisstücke der verfolgten Zuwiderhandlung im Sinne der oben in Rn. 198 angeführten Rechtsprechung darstellen können. |
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205 |
Das gilt insbesondere für die Änderungen in Bezug auf Chats, die bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte selbst dargelegt waren und auf die die korrigierte Tabelle in Anhang 1 verwiesen hat. |
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206 |
Zudem bestreitet Portigon nicht, dass sie im Verwaltungsverfahren und bereits vor Versendung des Tatbestandsschreibens Zugang zu allen Chats gehabt hatte, die ihr zur Last gelegt wurden, wie aus dem 74. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht. |
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207 |
Zweitens haben die von der Kommission vorgenommenen Änderungen an der Einstufung des einen oder anderen Chats, wie der von Portigon genannten Chats vom 18. April und 11. Oktober 2007, 4. Januar 2008, 22. und 29. Januar, 13. Februar, 16. April und 6. November 2009, 25. Januar 2010, 24. Juni 2011 und 11. Januar 2012, die Kommission nicht dazu veranlasst, die sachlichen, zeitlichen oder geografischen Konturen der Zuwiderhandlung, die u. a. Portigon zur Last gelegt wurde, im Rahmen der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu erweitern. |
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208 |
Wie aus Rn. 6 des Tabestandsschreibens hervorgeht, „bezieht [es] sich ausschließlich auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 30. Januar 2019 dargelegten Beschwerdepunkte“, nämlich die mutmaßliche Beteiligung von Portigon vom 16. Oktober 2009 bis zum 31. August 2011 an der streitigen bezweckten Zuwiderhandlung, die am 4. Januar 2007 begonnen und am 1. Februar 2012 geendet haben soll. |
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209 |
Zudem zeigt sich, dass die von Portigon gerügten Chats allesamt in Anhang 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführt wurden, außer dem Chat vom 11. Januar 2012, der ihr allerdings nicht zur Last gelegt werden konnte, da er nach dem in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zugrunde gelegten Zeitpunkt des Endes der Beteiligung von Portigon an der streitigen Zuwiderhandlung (31. August 2011) stattfand. |
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210 |
Ferner waren außer den Chats vom 29. Januar 2009 und vom 24. Juni 2011 die von Portigon gerügten Chats Gegenstand einer detaillierten Darstellung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte selbst (vgl. Erwägungsgründe 141, 150, 151, 162, 163, 302, 310 bis 313, 317, 318, 389, 393 und 394), die es Portigon somit schon im Stadium dieser Mitteilung ermöglichte, die Gründe zu erfassen, aus denen die Kommission befunden hat, dass diese Chats inkriminierend seien, und die es ausschloss, in den durch das Tatbestandsschreiben vorgenommenen Änderungen erhebliche Änderungen der Beweisstücke sehen zu können. |
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211 |
In Bezug auf den Chat vom 29. Januar 2009 ist festzustellen, dass er sich zwar über einen relativ langen Zeitraum von etwa zehn Stunden erstreckte, aber nur in die Kategorie 1 eingestuft wurde und somit nur einen Austausch von Handelsstrategien betreffen konnte, was es Portigon ermöglicht haben sollte, die Art der inkriminierten Chats zu identifizieren. |
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212 |
In Bezug auf den Chat vom 24. Juni 2011 genügt die Feststellung, dass er jedenfalls nach dem von der Kommission im angefochtenen Beschluss letztlich zugrunde gelegten Zeitpunkt des Endes der Beteiligung von Portigon an der streitigen Zuwiderhandlung (3. Juni 2011) stattfand. [nicht wiedergegeben] |
4) Zu der von BofA vorgetragenen Rüge einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte aufgrund der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte unterbliebenen Nennung von fünf der im angefochtenen Beschluss angeführten Chats
[nicht wiedergegeben]
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239 |
Zudem ist der genannte Hinweis bloß eine Erwiderung auf das im 617. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegte Argument von BofA, dass die Kommission ihr den Chat vom 25. Februar 2008 nicht entgegenhalten könne, da sie nicht auf dem Primärmarkt für belgische EGB aktiv gewesen und während des Chats passiv geblieben sei. |
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240 |
Ferner ist insoweit, als sich BofA auf den 620. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses beruft, festzustellen, dass er einen anderen Chat betrifft, nämlich den vom 27. März 2008. |
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241 |
Als Drittes ist in Bezug auf den Chat vom 25. Juli 2007 festzustellen, dass BofA auch rügt, dass die Kommission im Tabestandsschreiben die Dauer des ursprünglich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Auszugs verlängert habe, um einen neuen Beschwerdepunkt aufzunehmen, der im 121. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführt sei. |
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242 |
Im vorliegenden Fall hat die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zwar angegeben, dass die zur Last gelegten Nachrichten „seit 06:15:58“ ausgetauscht worden seien, und anschließend im Tabestandsschreiben, dass die zur Last gelegten Nachrichten in den Zeiträumen „06:15:43 – 06:29:16“ und „06:58:56 – 07:08:43“ stattgefunden hätten. Diese Änderung besteht jedoch nur darin, die Zeitspanne des zur Last gelegten Chats im Tabestandsschreiben im Interesse der Adressaten des Schreibens zu verringern und zu präzisieren. Sie kann daher nicht als Hinzufügung eines neuen Beschwerdepunkts im Tabestandsschreiben verstanden werden. |
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243 |
Nach alledem ist festzustellen, dass der dritte Teil des dritten Klagegrundes von BofA als unbegründet zurückzuweisen ist. |
b) Zu den von Nomura, BofA und Portigon vorgetragenen Rügen einer Verletzung der Begründungspflicht aufgrund der Darstellung der fraglichen Verhaltensweisen im angefochtenen Beschluss
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244 |
Nomura im Rahmen des ersten Teils ihres fünften Klagegrundes, BofA im Rahmen des zweiten Teils ihres dritten Klagegrundes und Portigon im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Klagegrundes rügen, dass die Kommission ihre Begründungspflicht durch die Darstellung der fraglichen Verhaltensweisen im angefochtenen Beschluss verletzt habe. |
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245 |
Zunächst wird vorgetragen, dass sich die Kommission in der Tabelle „Übersicht über die wettbewerbswidrigen Nachrichten in dem Beschluss“ im Anhang des angefochtenen Beschlusses darauf beschränkt habe, in Bezug auf jeden Chat den Buchstaben „Y“ zu verwenden, um die Kategorie(n) zu identifizieren, in die jeder Chat falle, und dass diese Kategorien im Übrigen unzulänglich definiert seien. Zudem sei es noch schwieriger geworden, die von der Tabelle im Anhang 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte erfassten Verhaltensweisen zu erkennen, wenn mehrere Zeiträume für denselben Tag angeführt seien. Als Beispiele führen Nomura den Chat vom 18. Januar 2011 und Portigon den Chat vom 5. November 2009 sowie „sechs weitere Chats“ an. Da Portigon diese „sechs weitere[n] Chats“ jedoch nicht klar identifiziert hat, kann das Gericht sie nicht prüfen. |
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246 |
Sodann machen Nomura und BofA geltend, dass eine bestimmte Anzahl von Chats oder Chatauszügen nur in Anhang 1 des angefochtenen Beschlusses angeführt würden und daher keine Erläuterung hinsichtlich der betroffenen EGB oder des betroffenen Marktes enthielten. Insoweit führt BofA „insbesondere 38 Auszüge“ aus 18 Chats an. |
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247 |
Schließlich rügt Nomura, dass die Kommission die aus dem Zeitraum der Beteiligung von Nomura an der streitigen Zuwiderhandlung stammenden Chats weniger detailliert als die älteren Chats angegeben habe, die den an der Zuwiderhandlung beteiligten übrigen Banken zur Last gelegt worden seien. |
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248 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgesehene Begründungspflicht vorschreibt, dass die Entscheidungen der Kommission die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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249 |
Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Erwägungsgründen 376 bis 383, 411 bis 484, 495 bis 544, 723 bis 726, 737 bis 752 und 760 bis 771 des angefochtenen Beschlusses die Gründe angegeben, aus denen die fraglichen Chats, die in den Erwägungsgründen 97 bis 356 des Beschlusses sowie in dessen Anhang I – der integraler Bestandteil des Beschlusses ist – genannt sind, als Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung mit einem wettbewerbswidrigen Zweck darstellten, einzustufen seien, an der die betreffenden Banken in den in Art. 1 des Beschlusses genannten Zeiträumen beteiligt gewesen seien. |
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250 |
Ferner ist die genannte Begründung im Licht der Antworten der Kommission auf die von den betreffenden Banken im Verwaltungsverfahren vorgebrachten, in den Erwägungsgründen 384 bis 402, 545 bis 719 und 753 bis 759 des angefochtenen Beschlusses angeführten Argumente zu sehen. |
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251 |
Daher können Nomura, BofA und Portigon nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen nicht angeführt habe, denen nach dem Aufbau des Beschlusses wesentliche Bedeutung zukomme. |
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252 |
Dieses Ergebnis kann durch die Argumente von Nomura, BofA und Portigon nicht in Frage gestellt werden, die im Wesentlichen dahin gehen, dass die Kommission die Gründe nicht hinreichend dargelegt habe, aus denen – für sich genommen – jeder der in der Tabelle im Anhang des angefochtenen Beschlusses aufgeführten etwa 380 Chats oder gar jeder der in der vierten Spalte dieser Tabelle aufgeführten 783 Auszüge aus diesen Chats das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung mit einem wettbewerbswidrigen Zweck bestätige. |
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253 |
Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss den betreffenden Banken nicht ebenso viele Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV zur Last gelegt hat wie Chats und Chatauszüge in der im Anhang des Beschlusses beigefügten Tabelle aufgeführt waren, sondern nur eine einzige einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung mit einem wettbewerbswidrigen Zweck, die aus der Gesamtheit dieser Chats besteht (siehe oben, Rn. 88). |
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254 |
Folglich brauchte die Kommission nicht nachzuweisen, dass jeder Chat oder gar jeder Auszug aus einem Chat als Absprache im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, Sony Corporation und Sony Electronics/Kommission, C‑697/19 P, EU:C:2022:478, Rn. 83 und 84). [nicht wiedergegeben] |
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284 |
Zum einen ist nämlich festzustellen, dass die Kommission die Chats, die im Zeitraum der Beteiligung von Nomura an der streitigen Zuwiderhandlung stattfanden, in den Erwägungsgründen 307 bis 350 und 641 bis 719 des angefochtenen Beschlusses hinreichend detailliert und anhand von Auszügen dargestellt hat, die zumeist mit einem Zeitstempel versehen waren. Desgleichen hat die Kommission die Argumente zurückgewiesen, die Nomura in Bezug auf die genannten Chats im Verwaltungsverfahren vorgebracht hatte. |
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285 |
Ferner haben sich ergänzende Erläuterungen aus der im Anhang des angefochtenen Beschlusses beigefügten Tabelle ergeben, die – wie bereits oben in Rn. 249 festgestellt – integraler Bestandteil des Beschlusses ist und in der alle Chats unabhängig von dem Zeitraum, in dem sie stattfanden, auf identische Weise dargestellt werden. |
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286 |
Zum anderen war es entgegen dem Vorbringen von Nomura nicht Aufgabe der Kommission, bei jeder Art von Chats, die ab dem 18. Januar 2011 – dem Zeitpunkt, in Bezug auf den die Kommission annahm, dass die Beteiligung von Nomura an der streitigen Zuwiderhandlung begann – stattfanden, den wettbewerbswidrigen Charakter des jeweils ersten Chats „detaillierter“ zu beschreiben. |
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287 |
Die Kommisison hat Nomura nämlich im angefochtenen Beschluss vorgeworfen, sich an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt zu haben, die mehr als vier Jahre vor ihrer Beteiligung begonnen hatte, und nicht ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung, die zu dem Zeitpunkt begann, als sie sich daran beteiligte. |
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288 |
Nach alledem hat die Kommission ihre Begründungspflicht nicht verletzt, als sie in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass sich die betreffenden Banken an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Bezug auf EGB beteiligt haben, die sich auf den gesamten EWR erstreckte und in Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestand, mit denen eine Einschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs im Bereich des EGB-Handels bezweckt wurde. |
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289 |
Daher sind der erste Teil des fünften Klagegrundes von Nomura, der zweite Teil des dritten Klagegrundes von BofA und der erste Teil des ersten Klagegrundes von Portigon als unbegründet zurückzuweisen. |
2. Zu den Klagegründen, die auf Fehler der Kommission gestützt sind, die sie dadurch begangen haben soll, dass sie UniCredit, Nomura und Portigon für die Verhaltensweisen ihrer Trader verantwortlich gemacht hat
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290 |
UniCredit im Rahmen des ersten Abschnitts ihres dritten Klagegrundes, Nomura im Rahmen des zweiten Teils ihres vierten Klagegrundes und Portigon im Rahmen des zweiten Teils ihres fünften Klagegrundes rügen, dass die Kommission ihnen zu Unrecht das Verhalten ihrer jeweiligen Angestellten zugerechnet habe. |
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291 |
Erstens sind UniCredit, Nomura und Portigon der Ansicht, die Kommission habe nicht davon ausgehen dürfen, dass sie automatisch Kenntnis von allen Informationen gehabt hätten, die ihre jeweiligen Trader während ihrer früheren Anstellung bei anderen, damals an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Banken erlangt hätten. |
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292 |
Zweitens machen UniCredit, Nomura und Portigon geltend, dass die Kommission sie nicht für die Verhaltensweisen ihrer jeweiligen Trader habe verantwortlich machen können, die in einem Zeitraum oder auf einem Markt stattgefunden hätten, in bzw. auf dem die Trader nicht zum Handel befugt gewesen seien. |
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293 |
Insoweit machen zum einen UniCredit und Nomura geltend, dass die Kommission sie für Verhaltensweisen ihrer jeweiligen Trader verantwortlich gemacht habe, bevor die Trader die behördliche Zulassung zum Handel im Namen ihrer Arbeitgeber erhalten hätten. Denn während die Trader von UniCredit und Nomura die Zulassung am 4. März bzw. 16. September 2011 erhalten hätten, habe die Kommission den 9. September bzw. 18. Januar 2011 als jeweiligen Zeitpunkt des Beginns der Beteiligung von UniCredit und Nomura an der streitigen Zuwiderhandlung angenommen. |
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294 |
Zum anderen trägt UniCredit vor, die Kommission lege ihr den Primärmarkt betreffende Stellungnahmen ihres Traders zur Last, obgleich ihr Trader auf diesem Markt nicht zum Handel befugt und daher nicht ermächtigt gewesen sei, in ihrem Namen Handel zu treiben. In ähnlicher Weise macht Portigon geltend, dass ihr Trader ohne ihre Erlaubnis und außerhalb ihres Tätigkeitsbereichs gehandelt habe, da sie nur auf dem Primärmarkt für deutsche EGB tätig gewesen sei. Daher könne sie nicht für Verhaltensweisen ihres Traders verantwortlich gemacht werden, die über den Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit hinausgingen. |
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295 |
Drittens tragen UniCredit und Portigon vor, dass die Kommission ihnen nicht die Verhaltensweisen einer Führungskraft, sondern eines unredlichen Angestellten zugerechnet habe, der sich zudem – im Fall von UniCredit – in der Probezeit befunden habe. |
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296 |
Viertens trägt Portigon vor, dass die Kommission ihr das Verhalten ihres Traders mangels Fahrlässigkeit ihrerseits zu Unrecht zugerechnet habe. |
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297 |
Insoweit meint Portigon zum einen, sie habe keine Kenntnis vom Verhalten ihres Traders haben können, da sie nicht ohne Weiteres auf die von ihm genutzten Chatrooms habe zugreifen oder diese habe einsehen können, ohne das Recht auf Datenschutz und das Arbeitsrecht zu verletzen. Außerdem habe sie verschiedene Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass ihre Angestellten die Sorgfaltsanforderungen einhielten, und zwar u. a., indem sie in ihre Anstellungsverträge die Einhaltung dieser Anforderungen aufgenommen habe, indem sie ihren Trader eine Verpflichtung zur Einhaltung ihrer Compliance-Richtlinie habe unterzeichnen lassen und indem sie obligatorische Compliance-Schulungen sowie jährliche Prüfungen durchgeführt habe. |
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298 |
Zum anderen meint Portigon, dass es unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles angemessen und verhältnismäßig sei, ihre Verantwortung auszuschließen. Diese Besonderheiten beruhten darauf, dass erstens ihr Trader keine Führungsposition innegehabt habe, zweitens er ihr einziger an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligter Trader gewesen sei, drittens ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung mit dem Dienstantritt des Traders begonnen und mit seinem Ausscheiden geendet habe, viertens die meisten Stellungnahmen des Traders in diesem Zeitraum weder nützlich noch erfolgreich gewesen seien und fünftens das Verhalten des Traders bereits vor seiner Einstellung begonnen habe. |
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299 |
Vorab ist festzustellen, dass das Vorbringen von Portigon – das im Übrigen nur aus der Überschrift ihres fünften Klagegrundes besteht –, wonach der angefochtene Beschluss keine Begründung dafür enthalte, dass ihr die Verantwortung für die Verhaltensweisen zugerechnet werde, an denen ihr Trader während der Dauer seiner Anstellung bei ihr beteiligt gewesen sei, offensichtlich unbegründet ist. |
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300 |
In den Erwägungsgründen 755 bis 759 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission nämlich die Gründe erläutert, aus denen die betreffenden Banken für die Verhaltensweisen ihrer angestellten Trader verantwortlich gemacht werden konnten. |
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301 |
Insoweit hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angestellten mit den sie beschäftigenden Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildeten und die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der Angestellten den sie beschäftigenden Gesellschaften zurechenbar seien; diese könnten grundsätzlich dafür verantwortlich gemacht werden, selbst wenn die Geschäftsführung der Gesellschaften die Verhaltensweisen nicht erlaubt habe oder keine Kenntnis davon gehabt habe oder die Verhaltensweisen ihren Anweisungen zuwiderliefen. Desgleichen hat die Kommission darauf hingewiesen, dass sich die Handelstätigkeit durch eine umfangreiche Erfassung und Beaufsichtigung der Tätigkeit der Angestellten auszeichne, weshalb es den betreffenden Banken möglich gewesen sei, von den wesentlichen Merkmalen des eingerichteten Kartells und der Beteiligung ihrer Trader Kenntnis zu nehmen; daher sei es ausgeschlossen, dass sie sich auf ihre Unkenntnis berufen könnten. |
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302 |
Mit dieser Begründung ist die Kommission ihrer Pflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV nachgekommen. |
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303 |
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist es – wie die Kommission in den Erwägungsgründen 733 bis 735 des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausgeführt hat – ständige Rechtsprechung, dass zum einen ein Unternehmen im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Union als eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird, und zum anderen ein Angestellter seine Aufgaben zugunsten und unter der Leitung des Unternehmens erfüllt, für das er arbeitet, und daher als Teil der wirtschaftlichen Einheit angesehen wird, die dieses Unternehmen bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a., C‑542/14, EU:C:2016:578, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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304 |
Folglich kann zur Feststellung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Union ein etwaiges wettbewerbswidriges Verhalten eines Angestellten dem Unternehmen zugerechnet werden, dem er angehört, da dieses prinzipiell dafür haftet (Urteil vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a., C‑542/14, EU:C:2016:578, Rn. 24). |
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305 |
Daher durfte die Kommission Portigon (unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeit ihres Traders, die am 16. Oktober 2009 begann und am 31. August 2011 endete) für den Zeitraum vom 19. Oktober 2009 bis zum 3. Juni 2011, UniCredit (unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeit ihres Traders, die am 1. September 2011 begann) für den Zeitraum vom 9. September bis 28. November 2011, sowie Nomura (unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeit ihres Traders, die am 17. Januar 2011 begann) für den Zeitraum vom 18. Januar bis 28. November 2011 für das Verhalten ihrer jeweiligen Trader verantwortlich machen. |
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306 |
Im vorliegenden Fall lässt sich diese Verantwortung mit keiner der von UniCredit, Nomura oder Portigon vorgetragenen Rügen ausschließen. |
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307 |
Erstens können UniCredit, Nomura und Portigon nicht mit Erfolg rügen, dass die Kommission – insbesondere in den Erwägungsgründen 418, 426, 427, 764, 767 und 883 des angefochtenen Beschlusses – ihnen gegenüber die Kenntnis ihrer Angestellten von den fraglichen Verhaltensweisen, die sie vor Antritt ihres Dienstes bei ihnen erworben hatten, berücksichtigt habe, um diese Verhaltensweisen als eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung mit einem wettbewerbswidrigen Zweck einzustufen. |
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308 |
Zum einen ist nämlich oben in Rn. 303 darauf hingewiesen worden, dass ein Angestellter, der seine Aufgaben zugunsten und unter der Leitung des Unternehmens erfüllt, für das er arbeitet, als Teil der wirtschaftlichen Einheit angesehen wird, die dieses Unternehmen bildet. |
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309 |
Das Wissen, das ein Arbeitnehmer vor seinem Dienstantritt bei einem neuen Unternehmen erworben hat und das er de facto diesem neuen Arbeitgeber zur Verfügung stellt, kann daher als Wissen angesehen werden, das er mit seinem neuen Arbeitgeber teilt. |
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310 |
Zum anderen darf sich die Kommission nach ständiger Rechtsprechung auf Chats aus der Zeit vor oder nach dem Zuwiderhandlungszeitraum stützen, um ein Gesamtbild zu erstellen, die vorbereitenden Schritte des Kartells zu zeigen und die Deutung bestimmter Beweise zu untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T‑54/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:255, Rn. 428, vom 2. Februar 2012, Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, T‑83/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:48, Rn. 188, und vom 27. Juni 2012, Coats Holdings/Kommission, T‑439/07, EU:T:2012:320, Rn. 60). |
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311 |
Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der übrigen Gesichtspunkte, die die Kommission zugrunde gelegt hat, nämlich im Wesentlichen mehrere hundert Transkripte von Chats zwischen den Tradern der betreffenden Banken, somit festzustellen, dass sie die Kenntnisse heranziehen durfte, die von den jeweiligen Tradern vor Antritt ihres Dienstes bei diesen Banken erworben und ihnen de facto zur Verfügung gestellt wurden. |
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312 |
Insbesondere durfte die Kommission berücksichtigen, dass der Trader, bevor er bei Portigon und anschließend bei UniCredit seinen Dienst antrat, als Trader von RBS und anschließend von Natixis direkt an den Verhaltensweisen beteiligt war, die in den fraglichen Chatrooms und in bilateralen Chats stattfanden, wie auch den Umstand, dass derselbe Trader der Gründer eines dieser beiden Chatrooms war. |
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313 |
Das Gleiche gilt für den Trader von Nomura, der vor Antritt seines Dienstes bei dieser Bank an den fraglichen Verhaltensweisen als Trader von RBS beteiligt war. |
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314 |
Zweitens können sich UniCredit, Nomura und Portigon nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre jeweiligen Trader aus eigenem Antrieb und ohne ihre Genehmigung gehandelt oder dass diese Trader bei ihnen keine Führungsposition innegehabt hätten. |
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315 |
Um einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV zurechnen zu können, bedarf es nämlich keiner Handlung und nicht einmal einer Kenntnis der Inhaber oder Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens von der Zuwiderhandlung, sondern es bedarf nur der Handlung einer Person, die berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden (vgl. Urteile vom 16. Februar 2017, Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen/Kommission, C‑94/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:124, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Juli 2019, Huhtamäki und Huhtamaki Flexible Packaging Germany/Kommission, T‑530/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:498, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ebenso wenig bedarf es eines förmlichen Auftrags, damit die Beteiligung eines Angestellten eines Unternehmens an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen dem Unternehmen zugerechnet werden kann (vgl. Urteil vom 29. Februar 2016, Schenker/Kommission, T‑265/12, EU:T:2016:111, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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316 |
UniCredit, Nomura und Portigon bestreiten zwar, ihren jeweiligen Tradern gestattet zu haben, sich an der streitigen Zuwiderhandlung zu beteiligen, nicht aber, dass sie diese Trader während der gesamten Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung tatsächlich beschäftigten. |
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317 |
Somit wurden die Trader der genannten Banken selbst ohne eine von der Financial Conduct Authority (Finanzaufsichtsbehörde, Vereinigtes Königreich) erteilte behördliche Zulassung zur Ausübung der Handelstätigkeit oder auch eine Erlaubnis von UniCredit für ihren Trader, Handel nicht nur auf dem Sekundärmarkt, sondern auch auf dem Primärmarkt zu treiben, aufgrund ihrer Beschäftigung bei ihren jeweiligen Banken durch ihre Arbeitgeber und die von diesen zur Verfügung gestellten Mittel in die Lage versetzt, Informationen zu erhalten und zu verbreiten, die sie anschließend anderen Tradern zukommen lassen konnten. |
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318 |
Was speziell UniCredit anbelangt, hat die Kommission im 861. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zwar anerkannt, dass sie nicht habe nachweisen können, dass deren Trader die ihm vorliegenden Informationen, die den Primärmarkt – auf dem er nicht tätig war – betrafen, an andere Trader derselben Bank, die auf dem Primärmarkt tätig waren, weitergab. Allerdings hat die Kommission im 861. Erwägungsgrund auch darauf hingewiesen, dass der Trader von UniCredit die in den fraglichen Chatrooms erhaltenen und den Primärmarkt betreffenden Informationen im Rahmen seiner Tätigkeit auf dem Sekundärmarkt habe verwenden können. |
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319 |
Aus demselben Grund kann sich Portigon nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich ihre Tätigkeit auf deutsche EGB auf dem Primärmarkt beschränkt habe, da die in den Chatrooms ausgetauschten Informationen ihr für ihre Tätigkeit auf dem Sekundärmarkt nützlich sein konnten, die nicht auf den Handel mit deutschen EGB beschränkt war, wie die Kommission im Übrigen in Fn. 1452 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, ohne dass ihr Portigon insoweit widersprochen hätte. |
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320 |
Folglich war die Kommission berechtigt – u. a. in den Erwägungsgründen 412, 426, 434, 436 bzw. 438 des angefochtenen Beschlusses –, davon auszugehen, dass UniCredit, Nomura und Portigon von den Handlungen ihrer jeweiligen Angestellten Kenntnis hatten oder haben mussten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T‑161/05, EU:T:2009:366, Rn. 55). |
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321 |
Drittens kann Portigon nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie verschiedene Maßnahmen ergriffen habe, um zu verhindern, dass ihre Angestellten Verhaltensweisen praktizierten, die den „Sorgfaltsanforderungen“ zuwiderliefen. |
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322 |
Insoweit genügt der Hinweis, dass sich ein Unternehmen nicht mit Erfolg auf das mangelhafte Funktionieren seiner internen Organisation berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T‑161/05, EU:T:2009:366, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass die von einem Unternehmen zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts ergriffenen Maßnahmen nichts daran ändern können, dass tatsächlich eine Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2011, Shell Petroleum u. a./Kommission, T‑38/07, EU:T:2011:355, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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323 |
Zudem zeigt die Tatsache, dass die verschiedenen Maßnahmen, die Portigon nach eigenen Angaben ergriffen hat, das streitige Verhalten ihres Angestellten nicht verhindern konnten, letztlich ihre mangelnde Eignung, innerhalb dieser Bank die vollständige Einhaltung der Wettbewerbsregeln der Union zu gewährleisten. |
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324 |
Viertens kann sich Portigon auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es für die Kommission angemessen und verhältnismäßig gewesen wäre, die Verantwortung von Portigon auszuschließen, da das geahndete wettbewerbswidrige Verhalten von einem einzigen Angestellten ausgegangen sei, der ein persönliches Verhalten praktiziert habe, das bereits vor seiner Anstellung begonnen und nur geringen Erfolg gehabt habe. |
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325 |
Die Zahl der an einem wettbewerbswidrigen Verhalten beteiligten Angestellten ist nämlich für die Zurechnung dieses Verhaltens an das sie beschäftigende Unternehmen unerheblich, sofern die nach Art. 101 Abs. 1 AEUV erforderlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen, was im Rahmen der Klagegründe zum Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung mit einem wettbewerbswidrigen Zweck beurteilt wird. |
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326 |
Gleiches gilt für die Gründe, die den betreffenden Angestellten zu den fraglichen Verhaltensweisen veranlasst haben können, sowie für den Umstand, dass er ein zuvor in einem anderen Unternehmen begonnenes Verhalten fortsetzte, sofern seine Handlungen dem ihn beschäftigenden Unternehmen für einen Zeitraum angelastet werden, in dem der Angestellte tatsächlich in diesem Unternehmen arbeitete und somit für dessen Rechnung handelte. |
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327 |
Dieser Schluss ist im vorliegenden Fall umso mehr gerechtfertigt, als Portigon nicht vorgetragen hat, Beschwerde geführt oder Schritte gegen ihren ehemaligen Angestellten eingeleitet zu haben, obwohl sie ihres Erachtens ohne ihr Wissen in die fraglichen Verhaltensweisen verwickelt wurde. |
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328 |
Schließlich ist es für die Beurteilung der Zurechnung des Verhaltens des Traders von Portigon an diese Bank irrelevant, dass seine Initiativen nach ihren Angaben nur geringen Erfolg hatten und dass sie nicht ohne Weiteres Zugang zu den betreffenden Chatrooms gehabt habe. |
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329 |
Folglich durfte die Kommission UniCredit, Nomura und Portigon für die fraglichen Verhaltensweisen ihrer jeweiligen Angestellten verantwortlich machen und deren Kenntnisse berücksichtigen, die sie in früheren Beschäftigungsverhältnissen bei anderen Banken, die an denselben Verhaltensweisen beteiligt waren, erworben hatten. |
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330 |
Ferner ist insoweit, als Portigon vorträgt, die Kommission habe durch ihr Vorgehen gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen, festzustellen, dass dieses Vorbringen durch keine Argumentation gestützt wird und daher nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung unzulässig ist. Jedenfalls ist es aus den oben in den Rn. 303 bis 329 genannten Gründen unbegründet. |
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331 |
Nach alledem sind der erste Abschnitt des dritten Klagegrundes von UniCredit, soweit mit ihm gerügt wird, dass die Kommission UniCredit für die Verhaltensweisen ihres Traders verantwortlich gemacht habe, der zweite Teil des vierten Klagegrundes von Nomura und der zweite Teil des fünften Klagegrundes von Portigon als unbegründet zurückzuweisen. |
3. Zu den Klagegründen, mit denen Fehler bei der Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ und bei der Zurechnung dieser Zuwiderhandlung an die betreffenden Banken während einer bestimmten Dauer gerügt werden
a) Vorbemerkungen
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332 |
Bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln obliegt es der Kommission, den Beweis für die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu erbringen und das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen durch ein Bündel ernsthafter, genauer und übereinstimmender Indizien rechtlich hinreichend zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C‑89/85, C‑104/85, C‑114/85, C‑116/85, C‑117/85 und C‑125/85 bis C‑129/85, EU:C:1993:120, Rn. 126 und 127, vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 58, und vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C‑2/01 P und C‑3/01 P, EU:C:2004:2, Rn. 62). |
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333 |
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht nur aus einer isolierten Handlung ergeben, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten, selbst wenn ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten. Somit ist die Kommission, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt in einen „Gesamtplan“ einfügen, berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). [nicht wiedergegeben] |
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340 |
Nomura rügt mit einem Teil ihres ersten Klagegrundes, ihrem zweiten Klagegrund, dem ersten und dem dritten Teil ihres vierten Klagegrundes sowie dem dritten Argument des ersten Teils und dem zweiten und dritten Teil ihres fünften Klagegrundes Rechts- oder Beurteilungsfehler bei der Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung und ihrer Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung. Mit ihrem dritten Klagegrund und dem vierten Teil ihres fünften Klagegrundes macht Nomura ferner Fehler geltend, die insbesondere die Dauer ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung betreffen. |
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341 |
Mit ihrem ersten Klagegrund rügt BofA einen Rechts- oder Beurteilungsfehler in Bezug auf die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung. In der mündlichen Verhandlung hat BofA angegeben, sie bestreite nur das Vorliegen eines Gesamtplans, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt worden sei. |
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342 |
Portigon rügt mit ihrem vierten Klagegrund fehlerhafte Feststellungen zum Vorliegen eines Gesamtplans, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt worden sein solle, zur Einstufung der streitigen Zuwiderhandlung als fortgesetzte Zuwiderhandlung und zum Zeitpunkt des Endes ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung. Außerdem stellt Portigon im ersten Teil ihres fünften Klagegrundes u. a. den wettbewerbswidrigen Charakter mehrerer ihr von der Kommission zur Last gelegter Chats in Abrede. |
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343 |
Im Licht der oben in den Rn. 332 bis 338 angestellten Erwägungen ist das Vorbringen von UniCredit, Nomura, BofA und Portigon zu prüfen, wobei zwischen dem Vorbringen, das sich gegen die Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung richtet, und dem Vorbringen zu unterscheiden ist, das sich dagegen richtet, dass ihnen für einen bestimmten Zeitraum die Verantwortung für diese Zuwiderhandlung auferlegt werden könne. |
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344 |
Vor der Prüfung des oben in den Rn. 339 bis 342 erwähnten Vorbringens sind jedoch einige Tatsachenfeststellungen und einige Beurteilungen der Kommission im Zusammenhang mit dem Vorliegen wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen in den Erwägungsgründen 376 bis 403 und 495 bis 531 des angefochtenen Beschlusses zu untersuchen. Diese Feststellungen und Beurteilungen können sich nämlich auf die Begründetheit der Schlussfolgerungen der Kommission zum Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung und zur Zurechnung der Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung an die betreffenden Banken auswirken. |
b) Zu den Rügen von UniCredit, Nomura und Portigon in Bezug auf das Vorliegen wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen
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345 |
Im angefochtenen Beschluss selbst und in dessen Anhang 1 stellte die Kommission fest, dass etwa 380 Chats in der Zeit von Anfang Januar 2007 bis Ende November 2011 wettbewerbswidrigen Charakter gehabt hätten. |
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346 |
In Abschnitt 4.2 des angefochtenen Beschlusses gab die Kommission den Inhalt von mehr als 100 Chats wieder und legte sie aus. |
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347 |
Im Rahmen ihres dritten Klagegrundes stellt UniCredit ausdrücklich und speziell den wettbewerbswidrigen Charakter der acht Chats in Abrede, an denen sie sich nach den Angaben der Kommission beteiligt haben soll, und zwar der Chats vom 26. und 28. September, 4., 12. und 19. Oktober sowie 2., 3. und 28. November 2011. |
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348 |
Nomura war nach den Angaben der Kommission an 34 Chats beteiligt, die in der Zeit vom 18. Januar bis zum 28. November 2011 an 33 verschiedenen Tagen stattgefunden haben sollen. |
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349 |
Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes stellt Nomura ausdrücklich und speziell den wettbewerbswidrigen Charakter von 15 Chats an 14 verschiedenen Tagen in Abrede, und zwar von zwei Chats vom 18. Januar sowie der Chats vom 26. Januar, 3. und 25. Februar, 5. und 12. April, 3., 5. und 18. Mai, 22. Juni, 7. Juli, 28. September, 4. Oktober und 2. November 2011. |
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350 |
Portigon war nach den Angaben der Kommission an 63 Chats beteiligt, die an 60 verschiedenen Tagen in der Zeit vom 19. Oktober 2009 bis zum 3. Juni 2011 stattgefunden haben sollen. |
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351 |
Im Rahmen ihres fünften Klagegrundes stellt Portigon ausdrücklich und speziell den wettbewerbswidrigen Charakter von Chats oder Nachrichten an 13 verschiedenen Tagen in Abrede, und zwar einiger Auszüge aus den Chats vom 20. und 21. Oktober 2009, des Chats vom 6. November 2009, einiger Auszüge aus den Chats vom 14. Januar und 15. Februar 2010, von zwei am 22. Februar 2010 versandten Nachrichten, eines Auszugs aus dem Chat vom 9. September 2010, einer Sequenz des Chats vom 17. November 2010, der beiden Chats vom 18. Januar 2011, des Chats vom 6. April 2011, einer Sequenz des Chats vom 11. April 2011, des Chats vom 12. April 2011 und einer Sequenz des Chats vom 18. Mai 2011. |
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352 |
Schließlich ist festzustellen, dass UniCredit und Nomura transversale Argumente vorbringen, d. h. Argumente, mit denen der wettbewerbswidrige Charakter aller oder eines großen Teils der im angefochtenen Beschluss erwähnten Chats in Frage gestellt werden soll; dazu gehören der als übermäßig kritisierte Rückgriff auf Kronzeugenerklärungen und der geltend gemachte öffentliche Charakter oder fehlende Wert einer oder mehrerer Arten der bei diesen Chats ausgetauschten Informationen. |
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353 |
Insoweit ist erstens für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens die Auslegung des Inhalts der Chats, gegen die sich das Vorbringen von UniCredit, Nomura und Portigon nicht speziell richtet, als zutreffend anzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T‑240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 105). [nicht wiedergegeben] |
1) Zum Inhalt der Chats, gegen die sich das Vorbringen von UniCredit, Nomura und Portigon nicht speziell richtet
[nicht wiedergegeben]
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376 |
Aus dem angefochtenen Beschluss geht ferner hervor, dass die Trader über die Ergebnisse einer gerade beendeten Auktion u. a. wie folgt diskutierten: „paid 59 in end“„‚66‘‚55 64 ave‘“„where u have mid going in?“„i used 50“„50 mid?“„but think it was 2 high“ (Chat vom 2. Dezember 2010 im Chatroom DBAC, erwähnt im 304. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), „‚got 100mm‘‚missed the other by a thick‘“ (Chat vom 3. März 2011 im Chatroom DBAC, erwähnt im 319. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), „anyone get anything?“„‚I never moved my bids down‘‚got 100‘‚26s‘“ (Chat vom 7. April 2011 im Chatroom CODS & CHIPS, erwähnt im 322. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), „i bid 92 for 50 for me“ (Chat vom 13. April 2011 im Chatroom CODS & CHIPS, erwähnt im 325. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), „i went 7-9“„‚kept 08‘‚think thats ok‘‚both of us‘“„‚yes‘‚what mid you have 98‘‚or 99‘“„98“„yup same“„we had 98“„04…07 ave“ (Chat vom 1. Juni 2011 im Chatroom CODS & CHIPS, erwähnt im 330. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), „was that a good auction?“„‚non event‘‚I think‘‚had 55 mid‘‚low 57‘‚ave 65‘“ (Chat vom 20. Juli 2011 im Chatroom CODS & CHIPS, erwähnt im 337. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). |
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377 |
Im angefochtenen Beschluss stellte die Kommission fest, dass die Teilnehmer ihre Handelstätigkeiten auf dem Sekundärmarkt erörterten, wie sich z. B. aus folgenden Auszügen ergibt: „‚04 81zx‘‚what mid we got july 28s‘“„‚98‘‚GFI [a broker] got 96/02 x81‘“„‚yup it s my offer‘‚[sold them] at 97 Six‘“„yeah thats about mid“; „‚bidding 10m of the frtr 10/32 with GFI at 05 x 79‘‚dealt at 10‘“„ta“; „bid 40mm july 28s“„ta“„where u got the curve? 55.25 sound ok“„55.5“ (Chat vom 14. Februar 2011 im Chatroom DBAC, erwähnt in den Erwägungsgründen 314 und 315 des angefochtenen Beschlusses), „‚my bid jul39s in [broker at Tullett Prebon]‘‚im looking for 5m only‘‚[broker at Tullett Prebon,] hit me at 85 at the same time someone 1ifted 89 on btec [BrokerTec, a broker] in 39s‘‚doh‘“„move curve to 52 fuk knows“„‚got 52 also‘‚feels like it should be steeper‘‚but i aint gonna short 30yrs ahead of a 2bl tap‘‚think thats why 42/40s also stuck at 3.5‘‚my bid jan 30s and jul 39s in [broker at Tullett Prebon]‘“„wat u got 5-10 on day?“„-0.5bp“„‚steeper‘‚10-30 1 bp steeper‘“„‚0.8 i got‘‚but im high in the cash‘“„2-10 2 flatter last question“„1.5“ (Chat vom 25. Januar 2011 im Chatroom DBAC, erwähnt im 308. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), „Where u got your mid on the jul 28s dbr?“„113.08“„21#“„great thanks, prices crashed, offering 12m“ (Chat vom 17. Februar 2011 im Chatroom DBAC, erwähnt im 316. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), „what u pay?“„‚mid‘‚75‘“ (Chat vom 13. April 2011 im Chatroom CODS & CHIPS, erwähnt im 325. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), „where bunds at 4.15?“„127.25“„‚iam with ya‘‚lets sell oats?‘“„I am short already“„same here staying that way want to sell more“„iam long them“ (Chat vom 24. Juni 2011 im Chatroom CODS & CHIPS, erwähnt im 334. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). |
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378 |
Im 521. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnte die Kommission mehrere Chats, in denen die Teilnehmer ihre Handelstätigkeiten mit bestimmten Gegenparteien auf dem Sekundärmarkt erörterten: „‚Not budging‘‚he‘s asking‘‚stay the same‘“ (Chat vom 4. Januar 2007 in einem nicht beständigen Chatroom, erwähnt im 101. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), ‚asked us twice as well‘‚we’re flat‘“ (Chat vom 8. November 2007 im Chatroom CODS & CHIPS, erwähnt im 131. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), „if he comes here I am going to tell him to fuk off“„shall we fuk him“ (Chat vom 12. Dezember 2007 im Chatroom DBAC, erwähnt im 133. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), „frog insurer asks me if I can offer 50 m sp40s“ (Chat vom 13. Dezember 2007 im Chatroom DBAC, erwähnt im 135. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), „same here i would not tell him what i had“ (Chat vom 4. November 2008 im Chatroom DBAC, erwähnt im 212. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), „‚btp 23s‘, ‚oil asking‘‚wat mid‘“ (Chat vom 10. November 2008 im Chatroom DBAC, erwähnt im 215. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), „just offered 60m dsl28 to same guy“ (Chat vom 13. August 2010 im Chatroom DBAC, erwähnt im 292. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). |
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379 |
Weitere im angefochtenen Beschluss erwähnte Chats zeigen, dass die Trader ihre Handelstätigkeiten mit einer konkreten Gegenpartei auf dem Sekundärmarkt ansprachen, und zwar u. a. der im 325. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnte Chat vom 13. April 2011 im Chatroom CODS & CHIPS („u front run him then?“„‚not front run, back run‘‚trade already don‘“„A [?] [Identität der Gegenpartei]“„‚yeah.‘‚you got them‘“„yee“„oh i will pull offer“). |
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380 |
Folglich hat die Kommission im angefochtenen Beschluss aufgedeckt, dass es Chats gab, die sich u. a. erstens auf den genauen Zeitpunkt der Festsetzung des Preises einer Syndizierung bezogen (siehe oben, Rn. 364 und 365), zweitens auf die von Primärtradern an Schuldenverwaltungsstellen gerichteten Empfehlungen (siehe oben, Rn. 366 und 367), drittens auf das beabsichtigte Verhalten auf dem Sekundärmarkt bei Renditekurven im Vorfeld einer Auktion oder im Anschluss an sie (siehe oben, Rn. 368 und 369), viertens auf die Höhe der Gebote und Überbietungen, die Medianpreise, die Renditespreads, das Gebotsvolumen und die Kauf- oder Verkaufspositionen im Vorfeld einer Auktion (siehe oben, Rn. 370 bis 375), fünftens auf die Ergebnisse einer Auktion (siehe oben, Rn. 376) und sechstens auf Preise, Medianpreise, Renditespreads, gehandelte Volumina, Handelspositionen und Transaktionen auf dem Sekundärmarkt, auch gegenüber konkreten Gegenparteien (siehe oben, Rn. 377 bis 379). |
2) Zum wettbewerbswidrigen Charakter der Chats, gegen die sich das Vorbringen von UniCredit, Nomura und Portigon nicht speziell richtet
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381 |
Jeder Wirtschaftsteilnehmer hat selbständig zu bestimmen, welche Politik er auf dem Binnenmarkt zu betreiben gedenkt (vgl. Urteil vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C‑238/05, EU:C:2006:734, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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382 |
Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem betreffenden Markt an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die angesichts der Art der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen, der Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie des Umfangs des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen (vgl. Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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383 |
Um zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall die Chats, gegen die sich das Vorbringen nicht speziell richtet, zu einem wettbewerbswidrigen Informationsaustausch geführt haben, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die verschiedenen oben in Rn. 380 erwähnten Arten von Informationen wirtschaftlich sensibel waren, und in einem zweiten Schritt, ob diese Informationen für ihre Adressaten einen Wert hatten und ihnen einen Vorteil verschafften. In einem dritten Schritt ist auf die von UniCredit und Nomura insoweit vorgebrachten transversalen Argumente einzugehen. |
i) Zum Vorliegen eines Austauschs wirtschaftlich sensibler Informationen
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384 |
Wie u. a. aus den Erwägungsgründen 94 und 377 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, war die Kommission der Ansicht, dass die Trader der betreffenden Banken diverse wirtschaftlich sensible Informationen ausgetauscht hätten, die es ihnen ermöglicht hätten, über das Verhalten und die Strategien der jeweils anderen informiert zu sein. |
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385 |
Im 577. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission hervorgehoben, dass es sich bei dem Informationsaustausch, der Gegenstand ihres Beschlusses sei, nicht um den Austausch echter öffentlicher Informationen gehandelt habe, die allgemein und gleichermaßen für alle Wettbewerber und Kunden zugänglich gewesen seien. |
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386 |
Im 97. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ausgeführt, die meisten von ihr in Abschnitt 4.2 ihres Beschlusses untersuchten Chats zeigten, dass zwischen Wettbewerbern wirtschaftlich sensible Informationen ausgetauscht worden seien, die über einfache Beobachtungen hinausgegangen seien, die jeder Marktbeobachter hätte machen können. Andere Chats seien relevant, da sie Zusammenhänge lieferten und Informationen über die Organisation und Funktionsweise des Kartells enthielten. Im 379. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses führte die Kommission aus, dass sich die Trader, wie aus Abschnitt 4 des Beschlusses hervorgehe, bei zahlreichen Gelegenheiten über ihre aktuellen und künftigen Bieter- oder Handelsstrategien für EGB ausgetauscht hätten. |
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387 |
Um zu klären, ob die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich um sensible Informationen handelte, ist erstens zu beurteilen, ob der festgestellte Informationsaustausch nicht öffentlich bekannte Informationen betraf, von denen die Trader keine Kenntnis haben konnten, und zweitens sind Gegenstand, Genauigkeit und Aktualität der ausgetauschten Informationen zu prüfen. |
– Zum Austausch nicht öffentlich bekannter Informationen, von denen die Trader keine Kenntnis haben konnten
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388 |
Erstens führte die Kommission zum genauen Zeitpunkt der Festsetzung des Preises einer Syndizierung in den Erwägungsgründen 33, 527, 528 und 586 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen aus, dass die Konsortialbanken die Schuldenverwaltungsstelle bei der Festsetzung des Preises für EGB mittels einer Referenzanleihe (Benchmark) auf dem Sekundärmarkt unterstützt hätten. Zu diesem Zweck könne das für Syndizierungen zuständige Team einer Konsortialbank Informationen vom EGB-Trading-Desk seiner Bank erhalten. Im Gegenzug sei das für Syndizierungen zuständige Team einer Konsortialbank zu strikter Vertraulichkeit gegenüber dem EGB-Trading-Desk seiner Bank verpflichtet. Die Information über den genauen Zeitpunkt der Festsetzung des Preises einer Syndizierung werde erst veröffentlicht, wenn die Konsortialführer sie dem breiteren Markt zugänglich machten. |
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389 |
Diese Beurteilung wird durch mehrere oben in Rn. 365 erwähnte Chats gestützt, deren Inhalt zeigt, dass einige Trader der betreffenden Banken vor der öffentlichen Ankündigung versuchten, den genauen Zeitpunkt der Festsetzung des Preises einer Syndizierung in Erfahrung zu bringen („‚priced‘‚?‘“; „is it priced?“; „has it pxd yet?“). |
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390 |
Diese Recherche erfolgte in Form von Fragen, die an einen Trader einer der Konsortialbanken einer Syndizierung gerichtet wurden. Überdies zeigt der Austausch zwischen den Tradern, dass Informationen über den genauen Zeitpunkt der Festsetzung des Preises einer Syndizierung noch schwieriger zu erlangen waren, wenn keiner der Trader der betreffenden Banken für eine Konsortialbank tätig war; dies wird durch die in den Erwägungsgründen 253, 255 und 257 des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chats vom 19., 22. und 23. Juni 2009 zeigen („trick is to know when its gonna price tho“; „said he can try from [another bank] but he’s positive they wont leak anyting to him“; „he said he doesnt really use them ever so assumes they wont give him the info though“). |
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391 |
Zweitens hob die Kommission im 525. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen hervor, dass es sich bei den Ratschlägen, die Primärtrader den Schuldenverwaltungsstellen im Vorfeld von Auktionen gegeben hätten, um grundsätzlich vertrauliche individuelle Empfehlungen gehandelt habe. |
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392 |
Diese Beurteilung wird dadurch gestützt, dass sich die Trader der betreffenden Banken, wie aus den oben in Rn. 367 erwähnten Auszügen hervorgeht, gegenseitig befragten, bevor sie einer Schuldenverwaltungsstelle eine Empfehlung gaben („what u gonna ask for from france tomorrow?“„‚what we gonna ask for?‘‚38s?‘“). |
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393 |
Überdies können den Schuldenverwaltungsstellen Empfehlungen nur von Primärtradern gegeben werden, die von der jeweiligen Schuldenverwaltungsstelle benannt wurden. Somit besteht für Banken, die keine Primärtrader bei der Schuldenverwaltungsstelle des Emittenten sind, kein Anlass, von den Empfehlungen solcher Trader Kenntnis zu erlangen. |
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394 |
Drittens geht in Bezug auf die Höhe der Überbietung durch eine der betreffenden Banken im Vorfeld oder im Rahmen einer laufenden Auktion zwar aus einigen Chats hervor, dass die Trader ansprachen, welche Höhe bei früheren Auktionen erreicht worden war. |
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395 |
Die von der Kommission in Abschnitt 4.2 des angefochtenen Beschlusses analysierten und insbesondere die oben in den Rn. 370 und 371 erwähnten Chats zeigen jedoch zum einen, dass die Höhe der von einer Bank im Rahmen einer bestimmten Auktion in Betracht gezogenen Überbietung für jede Bank spezifisch war, und zum anderen, dass sich die Trader der betreffenden Banken aus diesem Grund sehr oft nach ihren jeweiligen Überbietungsniveaus erkundigten („wat we over bidding[?]“; „wat we have to pay up[?]“; „what u over bidding[?]“; „what we thinking overbidding[?]“). |
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396 |
Diese Chats belegen somit, dass das bei früheren Auktionen erreichte Überbietungsniveau nur ein Ausgangspunkt war und dass das jeweilige Überbietungsniveau einer Bank bei einer bestimmten Auktion den anderen Banken nicht bekannt war. |
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397 |
Viertens erläuterte die Kommission in den Erwägungsgründen 505 und 520 des angefochtenen Beschlusses, dass der Medianpreis des Gesamtmarkts, d. h. der Durchschnitt des Medianpreises auf dem gesamten Markt, auf dem Bildschirm der D2C‑ und D2D-Plattformen angezeigt worden sei, nicht aber individuelle, d. h. bankenspezifische Medianpreise, die nicht öffentlich bekannt gewesen seien. |
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398 |
Überdies stellte die Kommission, wie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 579 und 581 des angefochtenen Beschlusses ergibt, fest, dass auch die bankenspezifischen Renditekurven und ‑spreads nicht öffentlich bekannt gewesen seien. |
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399 |
In den Erwägungsgründen 581 bis 583 des angefochtenen Beschlusses erläuterte die Kommission im Wesentlichen, dass jeder Trader seine eigene Einschätzung der öffentlich zugänglichen Informationen vornehme, um seinen Medianpreis festzusetzen und seine Renditekurven und ‑spreads zu bestimmen. |
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400 |
Insoweit werden diese Beurteilungen durch den Inhalt einer Vielzahl der von der Kommission analysierten und insbesondere der oben in den Rn. 372, 373 und 377 erwähnten Chats gestützt. |
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401 |
Zum einen fragten die Trader der betreffenden Banken bei diesen Chats nämlich die übrigen teilnehmenden Trader nach ihren Medianpreisen sowie ihren Renditekurven und ‑spreads („where we got these mid“; „w[h]at mid [u got]“; „where u got [spread]?“; „where u got the curve“). |
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402 |
Zum anderen zeigen die von der Kommission in Abschnitt 4.2 des angefochtenen Beschlusses untersuchten Chats erstens, dass die Trader ihrer Einschätzung nicht sicher waren, und zweitens, dass sie zu Einschätzungen des Medianpreises und des Renditespreads gelangten, die variieren konnten, so dass diese Informationen tatsächlich das Ergebnis einer individuellen Interpretation der verschiedenen verfügbaren Marktdaten durch jeden Trader waren. |
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403 |
Diese Chats zeigen nämlich, dass sich die Trader der betreffenden Banken zu diesem Thema u. a. mit folgenden besonders expliziten Worten äußerten: „where u got spr[ea]d?“„‚fantasy land‘‚.4 through i have it‘‚37s‘‚think its probally ‑.55‘“; „i seem igh“; „my mid is high“; „im 10tiks higher“; „we too high tho“; „same thought i was high tough“; „got 97 here but seem high“„but does look high“; „‚wat mid 26s now‘‚20 76/7‘‚OR THAT 2 HIGH‘“; „‚I got mids well high‘‚71 29s‘‚68 39s‘‚I am going to cheapen‘“; „got 37s 40 89/90 might be a bit high though“; „had 64 but I am high to screen“; „‚what mid we got 37s‘‚34/5‘‚I got 91.77‘‚is that 2 high‘/‚july 28‘‚mid‘“„‚that‘s too high I think‘‚91.15 37s‘/‚37 91.33 mid wat about 23s?‘/‚fuk the same‘“; „might be 2 high“; „‚my mid is high‘‚i‘ll [c]heapen it‘“; „we a tik higher“; „I got em 02 middle but not sure if thats right“. |
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404 |
Fünftens waren auch die Volumina, für die die einzelnen Banken Gebote abgaben, den anderen Banken vor einer Auktion nicht bekannt. Diese Unkenntnis wird durch zahlreiche im angefochtenen Beschluss wiedergegebene Chats belegt und insbesondere durch die oben in Rn. 374 erwähnten Chats, in deren Verlauf die Trader einander nach den Volumina fragten, für die sie bieten wollten („how many we gotta buy“; „how many u gotta buy?“; „how many btps u gotta buy [Trader von RBS]“; „how much belg u gotta try and buy“). |
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405 |
Sechstens waren die Kauf- oder Verkaufspositionen der einzelnen Banken den anderen Banken nicht bekannt, auch nicht aufgrund öffentlicher Informationen, wie sich aus den von der Kommission im angefochtenen Beschluss untersuchten Chats und insbesondere aus dem in dessen 280. Erwägungsgrund erwähnten Chat vom 25. Januar 2010 („how u positioned“; „short and short some front ends outright“) und dem in dessen 291. Erwägungsgrund erwähnten Chat vom 13. August 2010 („how u placed [Trader von RBS] btps“) ergibt. |
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406 |
Siebtens zeigen die von der Kommission im angefochtenen Beschluss analysierten und insbesondere die oben in Rn. 376 erwähnten Chats, dass die Trader der betreffenden Banken am Ende der Auktionen Fragen aneinander richteten und dass die Ergebnisse der Auktionen, insbesondere die von jeder Bank erworbenen Volumina und die Preise, zu denen sie erworben worden waren, nicht öffentlich waren („anyone get anything?“; „was that a good auction?“). |
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407 |
Achtens waren, wie sich aus den von der Kommission im angefochtenen Beschluss untersuchten und insbesondere aus den oben in den Rn. 377 und 397 bis 405 erwähnten Chats ergibt, die Medianpreise, die Renditekurven und ‑spreads sowie die Kauf- oder Verkaufspositionen einer Bank auf dem Sekundärmarkt nicht öffentlich bekannt. Das Gleiche gilt somit für die von einer Bank auf dem Sekundärmarkt gehandelten Volumina, die individuelle Strategie der Trader gegenüber Gegenparteien und allgemeiner die von jedem von ihnen mit einer Gegenpartei auf dem Sekundärmarkt vorgenommenen Transaktionen. |
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408 |
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, dass die oben in den Rn. 388 bis 407 erwähnten Informationen nicht öffentlich und den übrigen Banken weder im Rahmen ihrer Aktivitäten auf dem Primärmarkt noch im Rahmen ihrer Aktivitäten auf dem Sekundärmarkt bekannt oder zugänglich waren. |
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409 |
Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestätigt, dass keine der oben in den Rn. 388 bis 407 erwähnten Informationen, insbesondere die Medianpreise, die Renditekurven und ‑spreads, die Kauf- oder Verkaufspositionen der einzelnen Banken sowie die von ihnen auf dem Sekundärmarkt gehandelten Volumina und die Identität einer Gegenpartei auf diesem Markt, den auf dem Sekundärmarkt verfügbaren Informationen entnommen werden konnte. |
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410 |
Die Kommission hat nämlich hervorgehoben, dass der Handel auf dem Sekundärmarkt der EGB mittels OTC‑Geschäften entweder elektronisch oder über Broker stattfindet. |
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411 |
Außerdem erkannte die Kommission zwar insbesondere in den Erwägungsgründen 571 und 579 des angefochtenen Beschlusses an, dass bestimmte Informationen für die Trader öffentlich zugänglich waren, insbesondere auf D2D- und D2C‑Plattformen. Überdies räumte sie im 578. Erwägungsgrund ihres Beschlusses ein, dass bestimmte Broker bisweilen einem Trader die Geld-Brief-Spannen sowie individuelle Volumina, die sie von einem anderen Trader erhalten hatten, offenlegen konnten. |
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412 |
In den Erwägungsgründen 518 und 571 des angefochtenen Beschlusses erläuterte die Kommission jedoch, dass die Informationen über Transaktionen auf den D2D- und D2C‑Plattformen anonymisiert oder aggregiert waren, so dass ein Trader in der Regel nicht ermitteln konnte, wer eine Transaktion auf dem Sekundärmarkt durchgeführt hatte. |
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413 |
Die Anonymität der Person, die auf dem Sekundärmarkt ein Angebot oder ein Gebot abgibt, und die alleinige Verfügbarkeit aggregierter Daten werden im vorliegenden Fall durch eine Vielzahl von der Kommission untersuchter Chats belegt, bei denen die Trader der betreffenden Banken die übrigen teilnehmenden Trader über die von ihnen auf dem Sekundärmarkt getätigten Transaktionen unterrichteten und insbesondere angaben, dass das auf ihren Bildschirmen angezeigte Angebot oder Gebot von ihnen stammte. |
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414 |
Veranschaulicht wird die oben in Rn. 413 vorgenommene Würdigung z. B. durch den im 112. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 18. April 2007 („traded OAT 19/21 at 5.85“„ta“), durch den im 122. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 30. Juli 2007 („its my px [price] on the aug17s for info“; „price on tv“), durch den im 124. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 24. September 2007 („ that is me on olo31s“), durch den im 136. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 2. Januar 2008 („my offer 38s and 55s on screen“„‚ta‘‚wat mid 37s…91/92‘“), durch den im 191. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 2. September 2008 („my bid tv in 38s“), durch den im 196. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 11. September 2008 („yup [I] hit a low bid“„‚saw that low hit‘‚wondered what muppet did that‘“„‚it was me‘‚mupprtbell‘“), durch den im 224. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 8. Januar 2009 („my b[i]d in 23s oat again so don’t hit it“„‚oops its me on the offer‘‚pulled my offer back‘“), durch den im 231. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 20. Januar 2009 („ol31 that you [Trader von UBS]?“„‚yep‘‚sorry‘‚forgot 2 say‘“„i joined u on the olo31s“), durch den im 200. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 12. September 2009 („‚being asked offer in 50m‘‚i had 51.5‘“„wat did u show“„‚so i offered 50.9‘‚then i said off‘‚offered 50.6‘‚u [see it] [Trader von UBS]?‘“) und durch den im 304. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 2. Dezember 2010 („lifted 25 spain on tv“). |
– Zu Gegenstand, Genauigkeit und Aktualität der ausgetauschten Informationen
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415 |
Erstens geht aus den im angefochtenen Beschluss präsentierten Chats und den oben in den Rn. 364 bis 379 wiedergegebenen Auszügen hervor, dass die Trader während dieser Chats eigene Informationen austauschten, mit Ausnahme der Informationen über den genauen Zeitpunkt der Festsetzung des Preises einer Syndizierung. |
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416 |
Die Informationen über den genauen Zeitpunkt der Festsetzung des Preises einer Syndizierung waren nur den Konsortialführern bekannt und diese waren zu strikter Vertraulichkeit gegenüber ihrem EGB-Trading-Desk verpflichtet (siehe oben, Rn. 388). |
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417 |
Zweitens geht in Bezug auf den Gegenstand der ausgetauschten Informationen aus den im angefochtenen Beschluss präsentierten Chats und den oben in den Rn. 370 bis 373, 376 und 377 wiedergegebenen Auszügen als Erstes hervor, dass sich die von den Tradern ausgetauschten Informationen unmittelbar auf ihre Preise bezogen oder auf Elemente, die von ihnen zur Festsetzung ihrer Preise auf dem Primärmarkt oder dem Sekundärmarkt herangezogen wurden. |
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418 |
Aus einer Vielzahl der von der Kommission analysierten Chats, insbesondere aus den oben in Rn. 368 wiedergegebenen Auszügen daraus, geht nämlich hervor, dass die Trader den Wunsch äußerten, die Renditekurve zu versteilen (steepening the curve), d. h., den Preis von EGB auf dem Sekundärmarkt durch die Eröffnung von Verkaufspositionen für die EGB auf dem Sekundärmarkt zu drücken. Bei anderen Gelegenheiten äußerten die Trader der betreffenden Banken, wie sich aus der vorstehenden Rn. 369 ergibt, den Wunsch, die Renditekurve abzuflachen (flattening the curve), d. h., zu versuchen, den Marktpreis auf dem Sekundärmarkt in die Höhe zu treiben. |
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419 |
Außerdem geht aus den im angefochtenen Beschluss präsentierten Chats und den oben in den Rn. 370 und 371 wiedergegebenen Auszügen hervor, dass die Trader der betreffenden Banken Informationen über die Höhe ihrer Gebote oder Überbietungen austauschten, d. h. über den Preis, den sie auf dem Primärmarkt im Rahmen einer Auktion zu bieten beabsichtigten. Wie sich aus den von der Kommission analysierten Chats und dem 28. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, wirkt sich die Höhe der Gebote oder Überbietungen auf die Erfolgsaussichten der Gebote und, im Fall des Erfolgs, auf den für das erhaltene Anleihenvolumen gezahlten Preis aus. |
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420 |
Wie die Kommission im Wesentlichen in den Erwägungsgründen 506 und 507 des angefochtenen Beschlusses ausführte und wie sich aus den von ihr untersuchten Chats ergibt, handelte es sich überdies bei den Medianpreisen und den Renditespreads der einzelnen Banken um Informationen, die von den Tradern bei der Festsetzung der Höhe ihrer Gebote oder bei der Festsetzung ihres Preises auf dem Sekundärmarkt, insbesondere gegenüber einer konkreten Gegenpartei, herangezogen wurden. |
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421 |
Da der Medianpreis der Durchschnitt der auf dem Sekundärmarkt vorherrschenden An- und Verkaufspreise ist, liefert der Medianpreis eines Traders einen genauen Hinweis auf die Preise, zu denen dieser Trader bereit ist, die betreffenden EGB auf dem Sekundärmarkt zu kaufen oder zu verkaufen. |
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422 |
Die wichtige Rolle des Medianpreises im Rahmen einer Auktion wird durch zahlreiche Chats belegt, bei denen die Trader die Höhe ihrer Überbietung erörterten und dabei den Medianpreis als Ausgangspunkt („from mid“) wählten. Mit anderen Worten brachten die Trader zum Ausdruck, welche Überbietungen sie vornehmen wollten, indem sie ihre Abweichungen vom Medianpreis in Cent oder Basispunkten ankündigten. |
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423 |
Die Renditespreads jeder Bank werden von einer Bank bei der Festsetzung des Preises einer Anleihe auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dieser Anleihe und einer Anleihe desselben Emittenten, aber mit anderer Fälligkeit (Restlaufzeit), oder eines anderen Emittenten mit ähnlicher Fälligkeit festzulegen. Die Renditespreads liefern somit einen genauen Hinweis darauf, wie diese Bank den Preis einer Anleihe im Verhältnis zum Referenz-EGB festlegen wird. Überdies geht aus den von der Kommission untersuchten Chats und insbesondere aus dem im 261. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 3. August 2009 hervor, dass die betreffenden Trader die Renditespreads heranzogen, um die Höhe ihrer Überbietung im Rahmen einer laufenden Auktion festzulegen („just easier w spread so dont have to watch futures references“). |
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424 |
Als Zweites geht aus den im angefochtenen Beschluss präsentierten Chats und den oben in den Rn. 374 und 376 bis 378 wiedergegebenen Auszügen hervor, dass sich die von den Tradern ausgetauschten Informationen zunächst auf die den Schuldenverwaltungsstellen von ihnen empfohlenen Emissionsvolumina bezogen, sodann auf die Volumina, die sie auf dem Primärmarkt im Rahmen einer künftigen Auktion erwerben wollten, überdies auf die Volumina, die sie im Rahmen dieser Auktion tatsächlich erhalten hatten, und schließlich auf die Volumina, die sie auf dem Sekundärmarkt gehandelt hatten oder zu handeln beabsichtigten, insbesondere gegenüber einer konkreten Gegenpartei. |
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425 |
Als Drittes geht aus den im angefochtenen Beschluss präsentierten Chats und den oben in Rn. 375 wiedergegebenen Auszügen hervor, dass die Trader auch Informationen über ihre Handelsposition austauschten. Insoweit wies die Kommission im 43. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass ein Trader, wenn er über eine Kaufposition verfüge oder eine Kaufposition eröffne, Anleihen besitze oder erwerbe, bevor er sie verkaufe, wobei er erwarte, dass der Kurs der Anleihen steige. Wenn ein Trader über eine Verkaufsposition verfüge oder sie eröffne, verkaufe er Anleihen, die er nicht besitze, und gehe davon aus, dass der Kurs der Anleihen nachgeben werde, so dass er sie zu einem günstigeren Kurs als dem kaufen könne, zu dem er sie verkauft habe. |
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426 |
Somit liefern Informationen über die Handelspositionen Informationen über die Strategie eines Traders und über sein gegenwärtiges oder künftiges Verhalten auf dem Primärmarkt oder dem Sekundärmarkt. Diese Beurteilung wird z. B. durch den im 302. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 4. November 2010 bestätigt, bei dem einer der Trader Informationen lieferte, aus denen hervorging, dass er eine Kaufposition eröffnet hatte und verkaufen musste („stupid fuking trade took me long 600 lots from 76 just got risk in now“). |
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427 |
Drittens wurden die ausgetauschten Informationen mit bestimmten EGB in Verbindung gebracht und waren besonders detailliert und präzise. Die Gebots- und gehandelten Volumina wurden nämlich in Millionen oder, im Fall der Gebotsvolumina, als Prozentsatz des Emissionsvolumens der Anleihen angegeben (siehe oben, Rn. 374 und 377). Überdies wurden bei Kauf- oder Verkaufspositionen die Volumina in Tausend oder Millionen angegeben (siehe oben, Rn. 375). Bei den Preisen wurden Überbietungen in Cent oder in Basispunkten ausgedrückt und konnten für den Fall mehrerer Gebote anhand der Volumina aufgespalten werden (siehe oben, Rn. 370 und 371). Die Medianpreise sowie die Renditekurven und ‑spreads wurden ebenfalls beziffert (siehe oben, Rn. 372, 373 und 377). |
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428 |
Viertens wurden die Informationen in Echtzeit ausgetauscht, und einige von ihnen wurden im Laufe desselben Chats aktualisiert; dies zeigen z. B. mehrere Chats wie die vom 3. Februar und vom 1. Juni 2011, bei denen die Trader Informationen über ihre Preise aktualisierten („56 at the moment“, „‚ok I am going +8 +10 on 23s‘‚50mm a piece‘‚at the moment‘“). Überdies betrafen diese Informationen Transaktionen, die kurzfristig erfolgen sollten, gerade stattfanden oder gerade stattgefunden hatten. |
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429 |
Somit zeigen die von der Kommission im angefochtenen Beschluss untersuchten Chats, gegen die sich das Vorbringen der betreffenden Banken nicht speziell richtet, dass die beteiligten Trader anderen Tradern spontan oder auf Anfrage genaue und detaillierte Informationen über ihre aktuelle und künftige Strategie im Bereich von Auktionen oder Syndizierungen auf dem Primärmarkt oder Handelsaktivitäten auf dem Sekundärmarkt für EGB preisgaben. |
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430 |
Folglich ergibt sich aus den vorstehenden Rn. 388 bis 429, dass die Kommission rechtlich hinreichend dargetan hat, dass die Trader der betreffenden Banken Informationen austauschten, die den anderen beteiligten Tradern ursprünglich nicht bekannt waren und die zu ihrer individuellen Geschäftsstrategie gehörten. |
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431 |
Die Kommission ist daher, insbesondere in den Erwägungsgründen 497 bis 531 des angefochtenen Beschlusses, zu Recht davon ausgegangen, dass die zwischen den Tradern der betreffenden Banken ausgetauschten, oben in Rn. 380 erwähnten Informationen wirtschaftlich sensiblen Charakter hatten. |
ii) Zum Wert der ausgetauschten wirtschaftlich sensiblen Informationen und zu dem ihrem Adressaten verschafften Vorteil
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432 |
Im angefochtenen Beschluss, insbesondere in dessen 389. Erwägungsgrund, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Chats oft zeigten, dass sich die Teilnehmer für sie interessiert hätten und dass die ausgetauschten Informationen von erheblichem Wert gewesen seien. |
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433 |
Überdies ging die Kommission, wie u. a. aus den Erwägungsgründen 95 und 378 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, im Wesentlichen davon aus, dass der Informationsaustausch den Teilnehmern einen Vorteil verschaffte, weil er es zum einen ermöglichte, die Markttransparenz zwischen den Tradern zu erhöhen und die Unsicherheiten in Bezug auf die Emission von oder den Handel mit EGB zu verringern, und zum anderen den Tradern erlaubte, Gelegenheiten zur Abstimmung, Angleichung oder Koordinierung ihres Verhaltens zu erkennen und zu schaffen sowie einander bei der Emission von, dem Inverkehrbringen von und dem Handel mit EGB zu unterstützen. |
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434 |
Erstens hob die Kommission in Bezug auf den Wert einer Information über den genauen Zeitpunkt der Festsetzung des Preises einer Syndizierung und den aus einer solchen Information erwachsenden Vorteil im 528. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, die Tatsache, dass die Trader vorzeitig – wenn auch nur mit sehr geringem Vorsprung – Kenntnis von dieser Information erlangt hätten, habe sie in die Lage versetzt, abzuschätzen, wann die Referenz-EGB (benchmark bond) am günstigsten sein würden, bevor der restliche Markt seine Positionen abdecke. Diese Information habe es den Tradern ermöglicht, entweder den Preis der Referenz-EGB auf dem Sekundärmarkt zu erhöhen oder zu senken, was sich auf den Erfolg oder Misserfolg der Emission der betreffenden Anleihe ausgewirkt habe, oder Kenntnis vom Zeitpunkt möglicher wesentlich erhöhter Volatilität und Preisbewegungen auf dem Markt zu erlangen, so dass sie ihre Handelsstrategie entsprechend hätten anpassen können. |
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435 |
Insoweit wird der in der vorzeitigen Kenntnis des genauen Zeitpunkts der Festsetzung des Preises einer Syndizierung bestehende Vorteil durch das Interesse der Trader der betreffenden Banken an dieser Information bestätigt. Aus den oben in den Rn. 365, 389 und 390 präsentierten Chats geht nämlich hervor, dass die Trader – bisweilen nachdrücklich – versuchten, diese nicht öffentliche Information von einem anderen Trader, dessen Bank eine Konsortialführerin war, oder mit anderen Mitteln zu erlangen. |
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436 |
Überdies zeigen die Erwägungsgründe 257 und 259 des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chats vom 23. Juni und 7. Juli 2009, dass die Trader ihre Strategie vor und nach der Festsetzung des Preises einer Syndizierung erörterten („we a little flatter? im offering some 38s“; „iam gonna lean on 23s“). |
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437 |
Außerdem erläuterte die Kommission im 194. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Trader bei dem Chat vom 9. September 2008 über die Senkung des Kurses von EGB im Vorfeld einer Syndizierung gesprochen hätten, um die Rendite zu erhöhen und die Syndizierung unter Beteiligung der Konsortialführer zu unterstützen. |
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438 |
Schließlich zeigt der im 254. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnte Chat vom 19. Juni 2009 die Enttäuschung eines der Teilnehmer, dass seine Bank nicht Konsortialführerin wurde, und die Absicht, mittels eines etwaigen Hochtreibens des Preises der Referenz-EGB auf dem Sekundärmarkt Vergeltungsmaßnahmen zu ergreifen („‚think this deal is going to be a blowout though‘‚i am going to cover early next week‘“; „you’d think wait for the pxg call and lift the fuk out of the duration [manager]“). |
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439 |
Zweitens zeigen die von der Kommission präsentierten Chats hinsichtlich des Wertes einer Information über Empfehlungen, die an eine Schuldenverwaltungsstelle gerichtet wurden, und des durch solche Informationen erlangten Vorteils, dass die Trader ihre Standpunkte zu Art, Laufzeit und Volumen der EGB, zu deren Emission sie bestimmte Schuldenverwaltungsstellen auffordern wollten, austauschten und dass dieser Austausch es den Tradern ermöglichte, sich gegenseitig zu beeinflussen oder ihre Empfehlungen anzupassen. |
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440 |
So antwortete einer der Teilnehmer bei einem im 190. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 27. August 2008, dass er in der Tat Interesse an Anleihen mit Fälligkeit im Jahr 2038 bekunden werde („‚what we gonna ask for?‘‚38s?‘“„38s“). Desgleichen stimmte bei einem im 250. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 9. Juni 2009 einer der Teilnehmer der Analyse eines anderen Teilnehmers zu, der angab, dass er kein Interesse an Anleihen mit Fälligkeit im Jahr 2037 bekunden werde. Der dritte Teilnehmer an diesem Chat gab ebenfalls an, dass er keine solchen Anleihen erwerben werde („‚im not gonna ask for sp37s‘‚47‘‚dont think [market] needs those‘“„nope“„agree“„im not asking for 37s“). |
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441 |
Wie die Kommission im 525. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen ausführte, verschaffte dieser Austausch den Tradern daher einen Vorteil, weil er es ihnen ermöglichte, die Entscheidung der Schuldenverwaltungsstelle besser zu beeinflussen, die EGB mit dem Volumen und der Fälligkeit zu emittieren, die ihnen am meisten zusagte. |
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442 |
Drittens zeigen die von der Kommission in Abschnitt 4.2 des angefochtenen Beschlusses untersuchten Chats, gegen die sich das Vorbringen von UniCredit, Nomura oder Portigon nicht speziell richtet, dass eine Vielzahl von ihnen im Vorfeld oder während einer Auktion zu einem Informationsaustausch über die Strategie zur Versteilung oder Abflachung der Renditekurve auf dem Sekundärmarkt, die Medianpreise, die Renditespreads, die Höhe der Gebote oder Überbietungen, die gewünschten Volumina und die Kauf- oder Verkaufspositionen führte. Zu diesen Informationen vertrat die Kommission im Wesentlichen die Auffassung, sie seien wertvoll, hätten es den Teilnehmern ermöglicht, die Ungewissheit zu verringern und Gelegenheiten zu erkennen, die Strategien zu ändern, anzupassen oder zu koordinieren und schließlich die Chancen der Teilnehmer zu maximieren, die von ihnen gewünschten EGB zu geringeren Kosten zu erhalten. |
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443 |
Insoweit zeigen als Erstes zahlreiche von der Kommission analysierte Chats, dass die Trader den Wunsch äußerten, die Renditekurve zu versteilen (steepening the curve), und dass dieses Verhalten darauf abzielte, den Durchschnittspreis von EGB auf dem Sekundärmarkt zu senken. |
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444 |
Wie aus mehreren der von der Kommission untersuchten Chats und insbesondere den oben in Rn. 368 erwähnten hervorgeht, bestand das mit einem derartigen Verhalten verfolgte Endziel darin, den Primärtradern die Möglichkeit zu geben, EGB im Rahmen einer Auktion auf dem Primärmarkt zu einem niedrigeren Preis zu erwerben („that is good cheapening preauction! ! ! !“; „need to push it cheaper cos it will prob trade like a dog after“). Wie die Kommission im 16. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausführte, hängt der Preis, zu dem die Primärtrader beschließen, bei den Auktionen Gebote abzugeben, nämlich von dem Preis ab, zu dem ähnliche Anleihen auf dem Sekundärmarkt notieren (Referenzpreis). |
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445 |
Die von der Kommission im angefochtenen Beschluss analysierten und insbesondere die oben in Rn. 369 erwähnten Chats zeigen ferner, dass die Teilnehmer bei anderen Gelegenheiten den Wunsch äußerten, die Kurve abzuflachen (flattening the curve), und dass mit diesem Verhalten in einigen Fällen versucht werden sollte, den auf dem Sekundärmarkt vorherrschenden Marktpreis im Anschluss an eine Auktion auf dem Primärmarkt in die Höhe zu treiben. Das letztlich mit diesem Verhalten verfolgte Ziel bestand insbesondere darin, unter Umständen einen Gewinn auf dem betreffenden Sekundärmarkt zu erzielen, wie sich aus einigen im angefochtenen Beschluss untersuchten Chats ergibt. |
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446 |
Diese Information war für die übrigen Teilnehmer an den Chatrooms wertvoll, denn zum einen bezog sie sich auf das Verhalten, das einer oder mehrere Teilnehmer an den Chatrooms auf dem Sekundärmarkt im Vorfeld einer Auktion zu verfolgen gedachte, und zum anderen war sie geeignet, die Koordinierung der Strategien der verschiedenen Teilnehmer zu erleichtern, um die Einkaufspreise von EGB auf dem Primärmarkt zu verringern oder die Verkaufspreise auf dem Sekundärmarkt in die Höhe zu treiben. |
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447 |
Mehrere Chats zeigen überdies, dass der Austausch solcher Informationen tatsächlich zu einer Koordinierung der Strategien führte. Wie sich nämlich aus den oben in den Rn. 368 und 369 erwähnten Chats ergibt, reagierten die Teilnehmer mehrfach positiv auf den Vorschlag eines von ihnen, die Kurve zu versteilen. Bei anderen Gelegenheiten reagierten die Teilnehmer positiv auf den Vorschlag eines von ihnen, die Kurve abzuflachen. |
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448 |
Als Zweites waren die Informationen, die unmittelbar die Höhe der Gebote oder Überbietungen und damit die von jedem Teilnehmer im Vorfeld einer Auktion in Betracht gezogenen Preise betrafen, für die übrigen Teilnehmer, die bei derselben Auktion ein Gebot abgeben wollten, offensichtlich wertvoll. Der Wert dieser Informationen wird durch die vielen Fälle des Austauschs veranschaulicht, bei denen die Teilnehmer die Höhe ihrer jeweiligen Gebote oder Überbietungen erörterten und gelegentlich versuchten, deren Höhe anzugleichen („lets just put the same bids in“; „i just moved and now have the same as you“; „if we bid similar im sure we will get paper“). |
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449 |
Als Drittes zeigen die von der Kommission in Abschnitt 4.2 des angefochtenen Beschlusses präsentierten und insbesondere die oben in Rn. 403 erwähnten Chats, dass die Medianpreise eines Traders auf seiner persönlichen Interpretation der öffentlich zugänglichen Daten beruhten, aber auch, dass die Trader nicht sicher waren, ob ihre Interpretation zutraf. Sie fragten einander nämlich in zahlreichen Fällen nach ihren jeweiligen Medianpreisen und teilten sich diese Preise mit, um zu erfahren, ob ihre Einschätzung korrekt war. Der Informationsaustausch über die Medianpreise führte daher zu einer Verringerung der Ungewissheit der Teilnehmer hinsichtlich der Richtigkeit ihrer Einschätzung. |
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450 |
Außerdem geht aus einigen von der Kommission analysierten Chats hervor, dass die Teilnehmer, als sie Unterschiede bei ihren Medianpreisen und insbesondere ihr hohes Niveau bemerkten, versuchten, sie im Licht der erhaltenen Informationen anzupassen. Dieses Verhalten wird z. B. durch den im 127. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 4. Oktober 2007 veranschaulicht („‚my mid is high‘‚i’ll [c]heapen it‘“). |
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451 |
Bei anderen Gelegenheiten brachten die Trader den Willen zum Ausdruck, die Medianpreise im Rahmen einer künftigen oder laufenden Auktion anzupassen; dies veranschaulichen der im 218. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnte Chat vom 13. November 2008 („lets se[t] our mids“) und der im 269. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnte Chat vom 6. Oktober 2009 („lets get our mid right in this shite“; „lets agree mids in 5 min“). |
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452 |
Somit zeigen die im angefochtenen Beschluss untersuchten Chats, dass die Informationen über die Medianpreise der einzelnen Banken für die übrigen Banken im Vorfeld einer Auktion wertvoll waren, weil sie die Ungewissheit verringerten und es ermöglichten, die abgegebenen Gebote zu ändern oder anzupassen und damit die Chancen zu erhöhen, die gewünschten Zuteilungen von EGB zu erhalten. |
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453 |
Als Viertes wird die von der Kommission im 507. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Beurteilung, wonach im Wesentlichen die Renditespreads dazu beigetragen hätten, den Preis der Anleihen vor ihrer Emission abzuschätzen, durch zahlreiche Chats belegt, insbesondere durch die oben in Rn. 373 erwähnten Chats, bei denen die Trader ihre Renditespreads austauschten, um ihre Strategien und insbesondere ihre Preise vor einer Auktion oder im Rahmen von Transaktionen auf dem Sekundärmarkt zu vergleichen, zu ändern oder anzupassen. |
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454 |
Insoweit wird der Vorteil, der durch den Austausch von Informationen über die Renditespreads entsteht, vor allem durch einen im 261. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 3. August 2009 verdeutlicht. Bei diesem Chat teilten zwei Teilnehmer am DBAC‑Chatroom dem Trader von Natixis, der einige Wochen lang gefehlt hatte, mit, dass sie derzeit mehr über Rendite als über Preise sprächen, da dies einfacher sei („just easier w spread so dont have to watch future references“). Der Trader von Natixis antwortete, dass er dies verstehe, und der Trader von UBS fügte hinzu, dass dies dazu beigetragen habe, „eine Menge Kohle“ zu verdienen („it helped to make loads of dosh“). |
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455 |
Als Fünftes waren die Informationen über die Volumina, die jeder Teilnehmer erwerben wollte, und über ihre Kauf- oder Verkaufsposition für die übrigen Teilnehmer ebenfalls wertvoll, wie die zahlreichen Chats verdeutlichen, die diese Art von Informationen betrafen. Dies ist z. B. bei den oben in den Rn. 374 und 375 erwähnten Chats der Fall. Die Kauf- oder Verkaufsposition der Teilnehmer konnte den übrigen Teilnehmern nämlich einen Hinweis auf ihre Gebotsstrategien geben. Ebenso konnte die Höhe der Gebote und Überbietungen nach Maßgabe der gewünschten Volumina variieren und in Tranchen festgelegt werden. Überdies ermöglichten es diese Informationen über die gewünschten Volumina den Teilnehmern, im Hinblick auf das Gesamtvolumen der Auktion ihre Chancen zu beurteilen, das Gewünschte zu erhalten, oder ihre Vorgehensweise anzupassen. |
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456 |
Die verschiedenen oben in den Rn. 443 bis 455 erwähnten Arten von Informationen waren umso wertvoller und geeigneter, die Ungewissheit zu verringern oder die Koordinierung zu erleichtern, weil sie am selben Tag, gleichzeitig oder in geringem Abstand, im Vorfeld oder während einer Auktion ausgetauscht wurden. |
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457 |
Insoweit geht z. B. aus dem im 314. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses beschriebenen Chat vom 14. Februar 2011 hervor, dass der Austausch zwischen den Teilnehmern die Höhe der Überbietungen im Rahmen einer künftigen Auktion, die tatsächlich abgegebenen Gebote sowie Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Sekundärmarkt betraf. |
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458 |
In gleicher Weise geht aus den Erwägungsgründen 319 und 337 des angefochtenen Beschlusses beschriebenen Chats vom 3. März und 20. Juli 2011 hervor, dass sich der Austausch zwischen den Teilnehmern auf die Höhe der Überbietungen im Rahmen einer künftigen Auktion sowie auf die Medianpreise im Verlauf der Auktion und auf ihr Ergebnis, insbesondere in Bezug auf die erhaltenen Volumina und die erzielten Preise für eine bestimmte Laufzeit, beziehen konnte. |
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459 |
Schließlich geht aus dem im 330. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses untersuchten Chat vom 1. Juni 2011 hervor, dass die Teilnehmer im Vorfeld einer Auktion Informationen über die Volumina, für die sie Gebote abgeben wollten, über die Höhe ihrer Überbietungen, über ihre Medianpreise sowie über die tatsächlich gebotenen Preise austauschten. |
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460 |
Aus den vorstehenden Rn. 448 bis 459 ergibt sich, dass die Informationen über die Höhe der Gebote und Überbietungen, die Medianpreise und die Renditespreads, die Gebotsvolumina und die Kauf- oder Verkaufspositionen jedes Teilnehmers für die übrigen Teilnehmer von Wert waren und ihnen im Rahmen einer künftigen oder laufenden Auktion auf dem Primärmarkt einen Vorteil verschafften. |
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461 |
Insoweit wurde durch den Austausch dieser Informationen zum einen die Ungewissheit über die Strategien beseitigt, die die Teilnehmer im Rahmen einer Auktion insbesondere hinsichtlich der gebotenen Preise und der Gebotsvolumina verfolgen wollten. Zum anderen schuf er Gelegenheiten zur Koordinierung. |
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462 |
Überdies versuchten die Trader, die Höhe ihrer Gebote oder Überbietungen zu koordinieren, oder koordinierten sie tatsächlich, wie sich z. B. aus dem im 228. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 14. Januar 2009 ergibt („‚i think also that if we bid the same prices then they cant ignore it‘‚tho for the purposes of the tapes that’s not really allowed‘“„yeah maybe we get on a phone“„yeah“„‚ok done‘‚lets do that‘“), dem im 234. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 26. Januar 2009 („lets just put the same bids in“; „i just moved and now have same as you“„ok cool“), dem im 241. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 16. April 2009 („ill bid about 100 i think u can lead me where ill do same as u“„‚def more likely to get em‘‚this level i think i’ll b bidding like 103.05‘‚.unless it cheapens a little before‘“, „ok ill bid same as u“) oder dem im 269. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 6. Oktober 2009 („lets agree mids in 5 mins“„ok“; „same now“). |
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463 |
Die Reaktion der Trader im Anschluss an den Informationsaustausch und bei der Kenntniserlangung von den Ergebnissen der Auktionen zeigt ebenfalls, dass die ausgetauschten Informationen für die Teilnehmer von Wert waren und dass sie aus deren Austausch und gegebenenfalls aus der Koordinierung ihres Verhaltens einen Nutzen zogen. |
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464 |
Dies gilt z. B. für Äußerungen bei einem im 101. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 4. Januar 2007 („we did it“„well done“), einem im 110. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 6. März 2007 („well done everyone“„all of below the average well done everybody“), einem im 122. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 30. Juli 2007 („belg i dont see why we should p[ay] a premium“; „that is good cheapening preauction! ! ! !“„‚this is the way auctions should go‘‚!‘“), einem im 151. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 7. Februar 2008 („worked well“), einem im 185. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 3. Juli 2008 („well done guys“„well done everybody“), einem im 205. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 3. Oktober 2008 („well done“„‚how the fuk we keep doing this‘‚wat a week‘“), einem im 211. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 16. Oktober 2008 („‚good work‘‚everyone‘“), einem im 275. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 5. November 2009 („we all played it well we are all great and deserve 3 mil each“), einem im 282. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 3. Februar 2010 („well done everybody“), einem im 297. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 7. Oktober 2010 („well done everyone“) und einem im 345. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 12. Oktober 2011 („well done“). |
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465 |
Viertens geht hinsichtlich der Aktivitäten der Teilnehmer auf dem Sekundärmarkt aus den im angefochtenen Beschluss präsentierten Chats hervor, dass die Informationen über die Medianpreise, die Renditekurven und ‑spreads, die Kauf- und Verkaufspositionen, die gehandelten Volumina oder die Identität einer Gegenpartei und, allgemeiner, die auf dem Sekundärmarkt durchgeführten Transaktionen für die übrigen Teilnehmer einen Wert hatten. |
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466 |
Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 519 bis 523 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen erläutert hat und wie sich aus den im angefochtenen Beschluss analysierten Chats ergibt, konnten diese Informationen über Preise oder wesentliche Preisbestandteile, Kauf- und Verkaufspositionen, Volumina und Gegenparteien nämlich von den übrigen Teilnehmern berücksichtigt werden, um die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Preise zu prüfen, den geeigneten Zeitpunkt für den Verkauf von Anleihen abzuschätzen, zu beurteilen, ob sie miteinander im Wettbewerb standen, oder die aktuellen Markttendenzen zu erfahren und allgemeiner ihre Handelsstrategie anzupassen. |
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467 |
Die Trader koordinierten auch ihre Handelsaktivitäten auf dem Sekundärmarkt. Insbesondere kamen sie überein, zum einen ein Angebot von einer Plattform eines Brokers zurückzuziehen, wenn ein solches Angebot dem einen oder anderen Teilnehmer geschadet hätte, und zum anderen ein Verkaufsangebot nicht zu erhöhen oder ein Kaufangebot eines anderen Teilnehmers nicht anzugreifen. Diese Verhaltensweise ergibt sich u. a. aus dem im 224. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 8. Januar 2009 („my b[i]d in 23s oat again so don’t hit it“„‚oops its me on the offer‘‚pulled my offer back‘“), dem im 261. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 3. August 2009 („‚does that fuka nyone?‘‚shud I pull?‘‚ok‘‚glad to help‘“), dem im 271. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 16. Oktober 2009 („‚keep to urself‘‚dont touch yet‘‚but just bid 300m oat21s.‘“„[o]k“) und dem im 301. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 2. November 2010 („so[rr]y I will pull my offer“). |
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468 |
Die Teilnehmer stimmten sich ferner ab, einem bestimmten Kunden kein Angebot zu machen, wie z. B. der im 133. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnte Chat vom 12. Dezember 2007 („he can f off“„if he comes here I am going to tell him to fuk off“) oder der im 212. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnte Chat vom 16. Oktober 2008 („same here i would not tell him what i had“„yee nothing for him“) zeigen. |
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469 |
Fünftens hatte, wie die Kommission im Wesentlichen in den Erwägungsgründen 45 bis 50 und 479 des angefochtenen Beschlusses ausführte, die Wechselbeziehung zwischen dem Primär- und dem Sekundärmarkt zur Folge, dass Informationen, die im Rahmen der Aktivitäten auf einem dieser Märkte ausgetauscht wurden, im Rahmen der Aktivitäten auf dem anderen dieser Märkte einen Vorteil verschaffen konnten. |
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470 |
Insoweit verschafften die ausgetauschten Informationen über Strategien oder Aktivitäten auf dem Sekundärmarkt als Erstes ihren Empfängern im Rahmen ihrer mit einer Auktion oder einer Syndizierung verbundenen Aktivitäten auf dem Primärmarkt einen Vorteil. |
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471 |
Zum einen zielte der Informationsaustausch über das Verhalten, das ein oder mehrere Teilnehmer auf dem Sekundärmarkt zu verfolgen beabsichtigten, um die Renditekurve zu versteilen oder abzuflachen und damit die Preise einer Anleihe auf dem Sekundärmarkt nach oben oder nach unten zu treiben, nämlich darauf ab, den Preis zu beeinflussen, zu dem die EGB im Rahmen einer Auktion auf dem Primärmarkt erworben oder im Rahmen einer Syndizierung auf diesem Markt emittiert würden (siehe oben, Rn. 444 und 446). |
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472 |
Zum anderen handelte es sich bei den Informationen über Medianpreise, Renditespreads und Handelspositionen um spezifische Informationen der betreffenden Banken auf dem Sekundärmarkt (siehe oben, Rn. 420 bis 423 und 425). |
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473 |
Wie sich aus den vorstehenden Rn. 449 bis 455 ergibt, wurden die Informationen über Medianpreise, Renditespreads und Handelspositionen von den Tradern aber im Rahmen ihrer Aktivitäten auf dem Primärmarkt ausgetauscht, genauer gesagt im Rahmen künftiger oder laufender Auktionen, um die Ungewissheit zu verringern oder ihr Verhalten auf diesem Markt anzugleichen oder zu koordinieren. |
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474 |
Der Austausch spezifischer Informationen der betreffenden Banken über Medianpreise, Renditespreads und Handelspositionen auf dem Sekundärmarkt verschaffte somit den Adressaten im Rahmen ihrer Aktivitäten auf dem Primärmarkt einen Vorteil. |
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475 |
Hinzu kommt, dass die Trader, wie sich aus den von der Kommission im angefochtenen Beschluss präsentierten Chats und den vorstehenden Rn. 372, 373, 375, 420, 421 und 425 ergibt, dieselben Arten von Informationen austauschten, und zwar Informationen über Medianpreise, Renditespreads und Handelspositionen, im Rahmen einer künftigen oder laufenden Auktion auf dem Primärmarkt und im Rahmen ihrer Handelstätigkeiten auf dem Sekundärmarkt. Diese Arten von Informationen wurden von den Tradern nicht nur herangezogen, um die Ungewissheit zu verringern oder ihr Verhalten auf dem Primärmarkt anzugleichen oder zu koordinieren, sondern sie lieferten den Tradern im Rahmen ihrer Aktivitäten auf dem Primärmarkt auch nützliche Hinweise für ihre Preise auf dem Sekundärmarkt und ihre Beurteilung der Preisentwicklung auf diesem Markt. Das Gleiche gilt für Informationen über die auf dem Sekundärmarkt gehandelten Volumina, die im Rahmen von EGB-Emissionen auf dem Primärmarkt Anhaltspunkte für die Nachfrage auf dem Sekundärmarkt geben konnten. |
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476 |
Als Zweites waren umgekehrt die von den Teilnehmern im Rahmen ihrer Aktivitäten auf dem Primärmarkt ausgetauschten Informationen ebenfalls relevant und verschafften ihren Adressaten einen Vorteil im Rahmen ihrer Aktivitäten auf dem Sekundärmarkt. |
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477 |
Diese Beurteilung wird durch die von der Kommission in Abschnitt 4.2 des angefochtenen Beschlusses untersuchten Chats untermauert. |
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478 |
Insoweit ermöglichten die Informationen über das Verhalten, mit dem ein oder mehrere Trader auf dem Sekundärmarkt im Vorfeld der Emission einer Anleihe auf dem Primärmarkt oder danach die Renditekurve versteilen oder abflachen und damit die Preise einer Anleihe auf dem Sekundärmarkt nach oben oder nach unten treiben wollten, es zunächst, die Entwicklung des Preises der betreffenden Anleihe auf dem Sekundärmarkt aufgrund des Verhaltens der Trader zu antizipieren und auf dem Sekundärmarkt entsprechend zu handeln. |
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479 |
Sodann ist hervorzuheben, dass die Informationen über Medianpreise, Renditespreads und Handelspositionen aus den oben in den Rn. 472 bis 475 dargelegten Gründen, wenn sie im Hinblick auf eine Auktion auf dem Primärmarkt ausgetauscht wurden, auch auf dem Sekundärmarkt einen Wert haben konnten. Mit anderen Worten lieferten die von den Tradern im Vorfeld oder während einer Auktion auf dem Primärmarkt offengelegten Informationen über ihre Medianpreise, ihre Renditespreads oder ihre Handelspositionen wertvolle Informationen über ihre Preise oder ihre Situation auf dem Sekundärmarkt. Der mögliche Wert solcher Informationen auf dem Sekundärmarkt war umso größer, wenn sie von Primärtradern ausgetauscht wurden, von denen im Allgemeinen erwartet oder verlangt wurde, kontinuierlich Geld- und Briefkurse auf diesem Markt zu stellen (siehe oben, Rn. 14). |
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480 |
Überdies besaßen Informationen über die Höhe der Gebote und Überbietungen, die gewünschten Volumina sowie die im Rahmen einer Auktion auf dem Primärmarkt letztlich erhaltenen Volumina und erzielten Preise einen gewissen Wert für die Entfaltung von Aktivitäten auf dem Sekundärmarkt. |
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481 |
Mehrere von der Kommission untersuchte Chats zeigen nämlich, dass auf dem Primärmarkt die Höhe der Gebote und Überbietungen sowie die gewünschten Volumina damit zusammenhingen, wie die Primärtrader den voraussichtlichen Umfang der Nachfrage auf dem Sekundärmarkt und den Wert der betreffenden Anleihe auf diesem Markt einschätzten. Mit anderen Worten spiegelt, wie die Kommission im 479. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausführte, die Überbietung auf dem Primärmarkt im Allgemeinen eine hohe Nachfrage auf dem Sekundärmarkt wider und umgekehrt. |
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482 |
Schließlich gestatteten die am Ende einer Auktion auf dem Primärmarkt ausgetauschten Informationen über erfolglos gebliebene Gebote von Primärtradern oder über die erlangten Volumina und ihre Preise einen genauen Überblick über das Verhalten der Primärtrader auf dem Sekundärmarkt. |
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483 |
Beispielsweise muss, wie die Kommission im 29. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erläuterte, ein Primärtrader, wenn sein Gebot auf dem Primärmarkt nicht in vollem Umfang erfolgreich ist, die Zeichnungsaufträge der Kunden auf dem Sekundärmarkt ausführen, da er nicht in der Lage war, dies auf dem Primärmarkt zu tun. |
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484 |
Als weiteres Beispiel gab der Trader von RBS bei einem im 302. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 4. November 2010 an, dass er eine Kaufposition habe und nunmehr verkaufen müsse („stupid fuking trade took me long 600 lots from 76 just got risk in now“). |
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485 |
Somit waren Informationen über das Ergebnis der Auktionen auf dem Primärmarkt, insbesondere über die erhaltenen Volumina und die Preise für den Erwerb der EGB, für das Tätigwerden auf dem Sekundärmarkt wertvoll, da sie es u. a. ermöglichten, das Verhalten der Primärtrader auf dem Sekundärmarkt oder auch die verfügbaren Volumina von EGB und ihre Preise zu antizipieren. |
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486 |
Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen in den vorstehenden Rn. 434 bis 438 eine Information über den genauen Zeitpunkt der Festsetzung des Preises einer Syndizierung auf dem Primärmarkt geeignet war, die Bewegungen auf dem Sekundärmarkt zu antizipieren und damit das Verhalten der Trader, die über diese Information verfügten, auf dem Sekundärmarkt zu beeinflussen. |
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487 |
Sechstens werden der Wert der ausgetauschten Informationen und der Wettbewerbsvorteil, den der Austausch verschaffte, auch durch den Kontext, in dem er stattfand, und durch die Äußerungen einiger Trader belegt. |
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488 |
Zunächst wurden die fraglichen Informationen nämlich in geschlossenen Chatrooms ausgetauscht. Insoweit stand, wie die Kommission in den Erwägungsgründen 80 und 417 des angefochtenen Beschlusses ausführte und wie sich z. B. aus den im 134. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chats vom 13. Dezember 2007 im Chatroom CODS & CHIPS („I am gonna invite [another trader] into this chat unless anyone has any objections?“) und im Chatroom DBAC („… do either of u guys mind if i invite [another trader] into the other chat?“) ergibt, der Zutritt zum Chatroom CODS & CHIPS nur „auf Einladung“ offen. Das Gleiche galt für den Zutritt zum Chatroom DBAC, wie u. a. ein im 271. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnter Chat vom 16. Oktober 2009 in diesem Chatroom zeigt. Bei einem im 119. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 19. Juli 2007 stufte einer der Teilnehmer den Chatroom DBAC, der damals die Bezeichnung „30yr kings“ trug, im Übrigen als „erlesenen Club“ ein („it’s a select club but there you go“). |
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489 |
Der Informationsaustausch fand somit innerhalb einer Gruppe vertrauenswürdiger Trader statt, was durch die im 134. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chats vom 13. Dezember 2007 in den Chatrooms DBAC und CODS & CHIPS bestätigt wird, bei denen die Trader die Möglichkeit erörterten, neue Mitglieder in den Chatroom CODS & CHIPS aufzunehmen, und insbesondere die Frage, ob den Bewerbern vertraut werden könne („can’t be trusted“; „i dont trust him“). |
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490 |
Sodann wies die Kommission auf der Grundlage der von ihr analysierten Chats auf mehrere Beweise hin, die belegten, dass der Zutritt zu den Chatrooms auf der Erwartung beruhte, dass die Teilnehmer wirtschaftlich sensible Informationen offenlegen würden, die allen Mitgliedern einen Vorteil verschafften. |
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491 |
Beispielsweise stellte die Kommission im 294. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass bei der Aufnahme eines neuen Traders in den Chatroom DBAC, der damals die Bezeichnung CODS & CHIPS trug, eines der Mitglieder die dort an den Tag gelegten Verhaltensweisen beschrieb und darauf hinwies, dass die Teilnehmer nur versuchten, sich gegenseitig zu unterstützen („we just try to help each other when we can“). Weitere Chats zeigen, dass die Teilnehmer um Unterstützung baten oder ihre Unterstützung anboten („i need help with that“; „‚I got hit on telly earlier‘‚so just offering it back‘‚im helpful like that for you guys‘“; „glad to help“). Auch der im 307. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnte Chat vom 18. Januar 2011 spiegelt diese wechselseitigen Erwartungen gut wider, denn er zeigt, dass einer der Teilnehmer einen anderen Teilnehmer aufforderte, sich nützlich zu machen, und klarstellte, dass dieser für ihn nicht gratis sei („‚so then make yourself useful and put it on the chat‘‚you not on for free‘“). |
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492 |
Überdies geht aus den Chats vom 4., 8. und 10. Januar 2008, auf die die Kommission im 378. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses Bezug nimmt, hervor, dass sich einige den Chatrooms angehörende Trader, und zwar die Trader von RBS und UBS, darüber beschwerten, dass andere Mitglieder dort keine Informationen teilten. Solche Vorwürfe, die auch in einem im 157. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 27. Februar 2008 zu finden sind, hätte es nicht gegeben, wenn die ausgetauschten Informationen wertlos gewesen wären und der Austausch den Teilnehmern keinen Vorteil verschafft hätte. |
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493 |
Hinzu kommt, dass mehrere Äußerungen bei den Chats im Rahmen der Chatrooms, wie u. a. aus dem 445. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, von den Vorsichtsmaßnahmen zeugen, die die Trader ergriffen, um zu verhindern, dass ihr Verhalten Personen bekannt ist, die diesen Chatrooms nicht angehörten. |
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494 |
Insoweit zeigt z. B. ein im 104. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnter Chat vom 29. Januar 2007 im Chatroom CODS & CHIPS die von den Teilnehmern getroffenen Vorsichtsmaßnahmen. Vor der Aufnahme des Traders von BofA in diesen Chatroom äußerten die Trader von UBS und RBS nämlich den Wunsch, dass seine Aufnahme nicht dazu führen werde, dass die Vorgesetzten des betreffenden Traders von Existenz und Inhalt der Äußerungen im Chatroom erführen („‚sure but we ll cut his balls‘‚if things get out‘‚:‑)‘“; „fine as long as [BofA] doesn’t see it and when hes away from desk he logs out thats fair and no chance if [BofA] tries to fuk us“). Außerdem beruhigte der Trader von BofA bei seiner Aufnahme die übrigen Mitglieder in dieser Hinsicht („Don’t worry will close the chat if I am off the desk, nothing goes out“). [nicht wiedergegeben] |
iii) Zum Vorbringen von UniCredit und Nomura zu allen im angefochtenen Beschluss erwähnten Chats
[nicht wiedergegeben]
– Zum Vorwurf des übermäßigen Rückgriffs auf Kronzeugenerklärungen
[nicht wiedergegeben]
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533 |
Außerdem hat RBS in ihrer zweiten Kronzeugenerklärung vom 3. November 2015 nicht außer Acht gelassen, dass bestimmte Chats zu einem Informationsaustausch führten, der über das auf dem Sekundärmarkt akzeptable Maß hinausging. Auch die Auswirkungen des Austauschs von Informationen über den Sekundärmarkt auf den Primärmarkt und umgekehrt hat sie nicht außer Acht gelassen. |
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534 |
Schließlich hat RBS zwar erklärt, dass die offenkundigsten Beispiele für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen in den Chats zu finden seien, die zwischen Januar 2009 und Februar 2010 stattgefunden hätten, d. h. in einem Zeitraum, für den UniCredit die Zuwiderhandlung nicht zur Last gelegt worden ist. Ihre Erklärung vom 3. November 2015 betrifft jedoch auch Chats, die 2011, u. a. am 3. November 2011, stattfanden. |
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535 |
Allgemeiner zeigen die von RBS und UBS abgegebenen und von der Kommission in der Rechtssache T‑453/21 vorgelegten Kronzeugenerklärungen, dass diese Kronzeugen Verhaltensweisen beschrieben, die insbesondere zwischen 2007 und Ende 2011 stattfanden und auch eine Verbindung zum Sekundärmarkt für EGB aufwiesen, und dass der Trader von UniCredit an ihnen teilgenommen hatte. |
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536 |
Die Beweiskraft der Kronzeugenerklärungen von RBS und UBS in Bezug auf die Chats vom 3. und 28. November 2011, gegen die sich das Vorbringen speziell richtet, wird im Rahmen der Würdigung der von UniCredit speziell gegen diese Chats erhobenen Einwände geprüft. |
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537 |
Daraus folgt, dass die Kommission – vorbehaltlich der Prüfung der Beweiskraft der Kronzeugenerklärungen in Bezug auf die Chats, gegen die sich das Vorbringen von UniCredit speziell richtet – zu der Annahme berechtigt war, dass diese Erklärungen den wettbewerbswidrigen Charakter einer großen Zahl der von ihr untersuchten Chats bestätigten, auch wenn der Beweiswert der von UBS am 29. Juni 2016 abgegebenen Erklärung geringer war als der der übrigen Kronzeugenerklärungen. |
– Zu dem Vorbringen, dass eine oder mehrere Arten ausgetauschter Informationen öffentlich bekannt oder wertlos gewesen seien
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538 |
Da Nomura ihrer Klageschrift ein als „Gutachten“ bezeichnetes Schriftstück beigefügt hat, sind zunächst die von ihr vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweise und sodann die von UniCredit vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweise zu prüfen.
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539 |
Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes macht Nomura geltend, die Kommission habe in den Erwägungsgründen 3 bis 51 des angefochtenen Beschlusses die Merkmale des Primär- und des Sekundärmarkts für EGB nicht angemessen geprüft, aufgrund deren die Wahrscheinlichkeit eines kollusiven Zusammenwirkens durch einen Informationsaustausch dort vor allem im Jahr 2011 sehr gering gewesen sei. |
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540 |
Nomura trägt, gestützt auf ein Sachverständigengutachten eines Branchenfachmanns, zum einen vor, dass die betreffenden Märkte sehr komplex, sehr wettbewerbsorientiert, sehr differenziert, sehr transparent und den Akteuren, die angesichts der auf dem Sekundärmarkt praktizierten Preise Kenntnis vom Wert der EGB auf dem Primärmarkt hätten, wohlbekannt gewesen seien, und zum anderen, dass die betreffenden Banken dort asymmetrische und sehr differenzierte Positionen gehabt hätten. Daraus folge, dass nur der Austausch vertraulicher, präziser und prospektiver Informationen in sehr geringem zeitlichen Abstand zu den Transaktionen, auf die sie sich bezögen, geeignet sei, die Ungewissheiten auf dem Markt zu verringern. Die von der Kommission angeführten ausgetauschten Informationen wiesen diese Merkmale aber nicht auf, insbesondere weil sie im Wesentlichen nicht die Preise beträfen. |
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541 |
So stellten erstens die „Medianpreise“, auf die die Kommission in ihren Kategorien 2 und 4 abziele, eine Kombination rasch überholter öffentlich zugänglicher Informationen dar, deren Offenlegung durch einen Trader legitim sein könne, um Handelsmöglichkeiten mit Gegenparteien zu prüfen, ohne dass sie zwangsläufig für einen anderen Trader relevant seien. Zweitens seien die von den Kategorien 2 und 4 erfassten Informationen über die Volumina auf dem Primär- und dem Sekundärmarkt den Tradern bereits bekannt, und ihr Austausch in Bezug auf den Primärmarkt sei wegen des begrenzten Marktanteils der betreffenden Banken nicht dazu angetan, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Drittens seien die von Kategorie 1 erfassten Renditekurven und die von den Kategorien 2 und 4 erfassten Renditespreads Informationen, die überwiegend öffentlich zugänglich seien, und ihr Austausch sei legitim, um zu prüfen, ob Handelsmöglichkeiten bestünden. Viertens gäben die von den Kategorien 2 und 4 erfassten Positionen wegen des vagen Charakters des Austauschs sowie der Komplexität und Asymmetrie der EGB-Märkte nicht zwangsläufig einen Hinweis auf die Absichten eines Traders. Außerdem könne der Austausch von Positionen legitime Gründe haben. Fünftens lasse sich der von Kategorie 4 (iii) erfasste Zeitpunkt der Preisfestsetzung bei Syndizierungen weitgehend dank öffentlicher Ankündigungen der Schuldenverwaltungsstellen und des Verhaltens der Märkte angesichts der Ereignisse im Vorfeld dieses Prozesses ermitteln. Sechstens seien die Informationen über Überbietungen im spezifischen Kontext der EGB anhand der früheren Praxis der betreffenden Banken vorhersehbar und für die Trader wenig relevant. Im vorliegenden Fall seien sie wegen der Komplexität und der Asymmetrie des EGB-Sektors zu vage und ohne Belang. |
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542 |
Insoweit ist an erster Stelle zunächst hervorzuheben, dass das von Nomura vorgelegte Gutachten von einem Dritten erstattet wurde und dass das von ihm versicherte Fehlen von Interessenkonflikten nicht in Frage gestellt werden kann. In diesem Gutachten beruft sich der Dritte zum einen auf seine Qualifikationen, d. h. darauf, dass er einen Master in Finance erworben hat und ihm von der Autorité des marchés financiers (AMF, französische Finanzmarktbehörde) die berufliche Qualifikation bescheinigt wurde, und zum anderen auf seine 20‑jährige Berufserfahrung als Trader oder Leiter einer Gruppe von Tradern im EGB-Sektor. |
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543 |
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das fragliche Sachverständigengutachten im Auftrag von Nomura für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens erstellt wurde und insbesondere im Hinblick auf die Antwort dieser Bank auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und auf ihre Klageschrift im vorliegenden Fall. |
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544 |
Zum Inhalt des Sachverständigengutachtens führt sein Verfasser aus, er sei aufgefordert worden, bestimmte Themen unter besonderer Bezugnahme auf den Primärmarkt zu behandeln. Insoweit geht aus dem Gutachten hervor, dass sich sein Verfasser tatsächlich auf den Primärmarkt konzentriert hat. Zunächst beschreibt der Sachverständige von Nomura die Rolle, die Funktionsweise und die Zusammensetzung des EGB-Trading-Desks einer Bank sowie die Rolle eines Primärtraders und sein Verhältnis zu einer Schuldenverwaltungsstelle. Sodann erläutert der Sachverständige die Bedingungen, unter denen eine Bank intern ihre Gebotsstrategie für eine künftige Auktion festlegt und umsetzt. Schließlich beschreibt der Sachverständige die für die Abgabe von Geboten im Rahmen einer EGB-Auktion relevanten Faktoren und Informationen. |
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545 |
Im Einzelnen erläutert der Sachverständige von Nomura erstens zwar, dass die Strategie und das Budget für eine bestimmte Auktion von einer Reihe von Akteuren innerhalb einer Bank festgelegt würden, dass das EGB-Trading-Desk dieser Bank nicht die Letztverantwortung für die Festlegung dieser Strategie trage und dass von den Tradern nur erwartet werde, diese Strategie umzusetzen. |
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546 |
Der Sachverständige erläutert jedoch auch, dass das interne EGB-Trading-Desk bei der Ausarbeitung dieser Strategie eine Rolle spiele, und vor allem, dass die Trader in der Regel erhebliche Autonomie bei der Erledigung ihrer laufenden Handelsaktivitäten hätten und dass es in ihrem Ermessen stehe, wie sie die mit der Strategie ihrer Bank verfolgten Ziele erreichten. Überdies zeigt das Gutachten in Bezug auf die Vorgehensweise im Rahmen einer Auktion, dass sich die Trader auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen ihre eigene Meinung bilden sollen. |
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547 |
Somit belegt das von Nomura vorgelegte Sachverständigengutachten nicht, dass angesichts der bankinternen Rolle eines Traders ein Informationsaustausch zwischen Tradern auf dem Primärmarkt der EGB keine Auswirkung auf die von ihnen im Rahmen einer Auktion abgegebenen Gebote hat. |
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548 |
Zweitens lässt der vom Sachverständigen von Nomura erwähnte Umstand, dass die Banken ganz unterschiedliche Prioritäten haben können, wenn sie an einer bestimmten Auktion mitwirken, nicht den Schluss zu, dass ein Austausch über bankenspezifische Informationen anderer Banken, wie sie bei den von der Kommission untersuchten Chats ausgetauscht wurden, nicht geeignet ist, das Verhalten der Adressaten dieser Informationen zu beeinflussen. |
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549 |
Zum einen sind der Existenz einer differenzierten Strategie nämlich durch die von der Schuldenverwaltungsstelle festgelegten Regeln und insbesondere, wie der Sachverständige von Nomura im Übrigen hervorgehoben hat, durch die Pflicht zur Teilnahme an den Auktionen Grenzen gesetzt. Diese Grenzen können somit zur Folge haben, dass eine Bank, die den Status des Primärtraders hat, bereit ist, ein Gebot abzugeben und im Rahmen von Auktionen eine Mindestmenge zu erwerben, weil sie sonst Gefahr liefe, diesen Status und die damit verbundenen Vorteile zu verlieren. Zum anderen kann der gegenseitige Austausch sensibler bankenspezifischer Informationen es den Adressaten dieser Informationen ermöglichen, von den Strategien der Banken, von denen diese Informationen stammen, Kenntnis zu erlangen und damit insoweit eine Ungewissheit zu beseitigen und überdies zu beurteilen, ob eine Anpassung solcher Strategien möglich ist. Außerdem führt der Umstand, dass die Banken mit unterschiedlichen EGB-Volumina handeln, nicht zum Wegfall des Interesses am Austausch solcher Informationen, da er es ermöglichen kann, ihre jeweilige Strategie anzupassen, um bei einer Auktion das gewünschte EGB-Volumen zum günstigsten Preis zu erhalten. |
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550 |
Drittens ist hervorzuheben, dass aus dem von Nomura vorgelegten Sachverständigengutachten zwar hervorgeht, dass ein Trader vor der Abgabe eines Gebots im Rahmen einer künftigen Auktion eine Reihe von Faktoren berücksichtigt und sich auf öffentlich zugängliche Daten stützt. In diesem Dokument wird jedoch auch erläutert, dass das Risiko der Trader zu diesen Faktoren gehört. Im Gutachten wird ferner hervorgehoben, dass das Gebot die eigene Wahrnehmung des aktuellen und künftigen Wertes der Anleihe, der Marktentwicklung sowie seines Orderbuchs und seines Bestands durch den Trader widerspiegeln wird. |
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551 |
Aus dem Sachverständigengutachten geht somit hervor, dass auf dem Primärmarkt die öffentlich zugänglichen Informationen nicht die einzigen Faktoren sind, die jede Bank über ihre Trader bei der Festlegung ihrer Gebote im Rahmen einer künftigen Auktion berücksichtigt, und dass den Informationen, die den Tradern zugänglich sind, nicht entnommen werden kann, welche Strategie sie jeweils verfolgen werden. |
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552 |
Viertens gibt der Sachverständige von Nomura in Bezug auf die Medianpreise der Wettbewerber nicht an, dass solche Preise öffentlich bekannt sind. In der mündlichen Verhandlung hat Nomura im Übrigen eingeräumt, dass die bankenspezifischen Medianpreise nicht öffentlich zugänglich seien. Der Sachverständige von Nomura hebt lediglich hervor, dass die Kenntnis der Medianpreise eines anderen Traders im Rahmen einer laufenden Auktion geringen strategischen Wert habe, da die Preisfestlegung durch die Trader in der Regel innerhalb enger Grenzen bleiben werde, die in der Nähe des auf Online-Handelsplattformen verfügbaren durchschnittlichen Medianpreises des Marktes lägen. |
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553 |
Diese Erläuterung schließt daher Unterschiede zwischen dem Medianpreis jedes Traders und dem verfügbaren durchschnittlichen Medianpreis des Marktes nicht aus. Sie schließt auch nicht aus, dass der Medianpreis eines Traders außerhalb der in Rede stehenden engen Grenzen liegt. Somit ist sie nicht geeignet, die von der Kommission auf der Grundlage des Inhalts der von ihr analysierten Chats vorgenommene Beurteilung in Frage zu stellen, wonach sich aus diesen Chats ergibt, dass der Medianpreis einer Bank eine wirtschaftlich sensible Information darstellt, deren Weitergabe an Wettbewerber die Ungewissheit verringert und die Koordinierung erleichtert. |
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554 |
Daraus folgt, dass das von Nomura vorgelegte Sachverständigengutachten die Beurteilungen der Kommission, wonach die zwischen den Tradern ausgetauschten Informationen sensiblen Charakter hätten, weil sie für die übrigen Trader nicht zugänglich gewesen seien und wegen ihres Gegenstands, ihrer Genauigkeit und ihrer Aktualität, nicht in Frage stellen kann. Das Gutachten vermag auch die Beurteilungen der Kommission nicht in Frage zu stellen, wonach diese Informationen für ihre Adressaten von gewissem Wert waren und ihnen einen Vorteil verschafften, weil sie die Ungewissheit verringerten und Gelegenheiten zur Koordinierung eröffneten. |
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555 |
An zweiter Stelle ist das oben in Rn. 541 wiedergegebene weitere Vorbringen von Nomura zurückzuweisen, da es die von der Kommission auf der Grundlage des Inhalts der Chats zwischen den Tradern vorgenommenen und von den Kronzeugen bestätigten Beurteilungen nicht in Frage zu stellen vermag. |
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556 |
Insbesondere ist, soweit Nomura vorträgt, dass bestimmte Informationen zwischen den Tradern zu legitimen Zwecken ausgetauscht worden seien, um zu beurteilen, ob es Handelsmöglichkeiten gebe, unbeschadet der Prüfung des Inhalts der Chats, gegen die sich das Vorbringen von Nomura speziell richtet, hervorzuheben, dass solche gegen alle anderen nicht bestrittenen Chats, die von der Kommission geprüft wurden, gerichteten Behauptungen zu allgemein sind und dass die Kommission den eindeutig und ausschließlich der Sondierung bilateraler Geschäfte (bilateral trades) dienenden Austausch ausdrücklich von der streitigen Zuwiderhandlung ausgenommen hat wie aus den Erwägungsgründen 392, 561, 575 und 644 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht. |
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557 |
An dritter Stelle werden die von den Kronzeugen bestätigten Beurteilungen der Kommission jedenfalls auch durch die Antworten der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) auf die vom Gericht auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 89 Abs. 3 Buchst. c der Verfahrensordnung gestellten Fragen zum großen Teil gestützt. |
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558 |
Insoweit führte die ESMA erstens aus, dass es sich bei den bankenspezifischen Medianpreisen, Renditekurven und Renditespreads sowie den Volumina, für die auf dem Primärmarkt Gebote abgegeben würden, weder um öffentlich bekannte noch um leicht zugängliche und in der Öffentlichkeit verbreitete Informationen handele. |
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559 |
Die ESMA fügte hinzu, die Verfügbarkeit von Informationen über die auf dem Sekundärmarkt gehandelten Volumina sei von Land zu Land unterschiedlich, aber diese Informationen seien eindeutig nicht ab 2011 in allen Mitgliedstaaten der Union verfügbar gewesen. |
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560 |
Zu den Kauf- oder Verkaufspositionen der einzelnen Trader oder Banken erläuterte die ESMA, dass sie sensible Informationen für eine Handelsstrategie darstellten und im Jahr 2011 offenbar nicht leicht zugänglich gewesen seien, da dies sogar im Jahr 2020 nicht der Fall gewesen sei. |
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561 |
Überdies hob die ESMA hervor, dass jede D2D-Plattform selbst entschieden habe, ob die Angebote der Banken auf der Plattform anonym angezeigt würden oder nicht; in der Regel seien die Angaben auf D2D-Plattformen für festverzinsliche Papiere aber stets verdeckt und anonym gewesen, um den Tradern ein erhöhtes Maß an Schutz zu bieten. |
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562 |
Außerdem führte die ESMA zum Zeitpunkt der Preisfestsetzung bei Syndizierungen aus, die Art der den Primärtradern zur Verfügung gestellten Informationen habe offenbar von deren Rolle abgehangen. Die Antwort der ESMA zu diesem Aspekt ist allein deshalb überzeugend und hat daher einen gewissen Beweiswert, weil sie auf der Grundlage eines Dokuments vom Mai 2015 erläutert, dass den Konsortialbanken im Vergleich zu anderen Banken, die keine Konsortialführer seien, zusätzliche Informationen zur Verfügung stünden. |
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563 |
Ferner legte die ESMA dar, dass der Status der Primärtrader vor der Auktion bekannt sein sollte, da sie von den Schuldenverwaltungsstellen ausgewählt würden, woraus sich bestimmte Vorrechte und Verpflichtungen ergäben. |
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564 |
Zweitens geht aus den Antworten der ESMA hervor, dass die folgenden Informationen dem Trader, der sie erhielt, einen Marktvorteil gegenüber einem Trader verschafften, der nicht über sie verfügte: bankenspezifische Medianpreise, bankenspezifische Renditekurven und Renditespreads, Gebotsvolumina auf dem Primärmarkt und gehandelte Volumina auf dem Sekundärmarkt, künftige Handelspositionen oder frühere Handelspositionen bei Transaktionen, die einige Minuten zuvor stattfanden, sowie der Umfang der Überbietungen durch einen Trader. |
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565 |
Hinsichtlich der Frage, ob der Austausch von Informationen über den Zeitpunkt der Preisfestsetzung bei Syndizierungen zwischen Primärtradern dem Trader, der diese Information erhält, einen Marktvorteil gegenüber dem Trader verschafft, der sie nicht hat, hängt die Beweiskraft der Antwort der ESMA davon ab, ob der Zeitpunkt der Preisfestsetzung bei Syndizierungen eine für die Bewertung eines Finanzinstruments relevante Information darstellt. Die ESMA antwortete nämlich, wenn der Zeitpunkt der Preisfestsetzung bei Syndizierungen eine für die Bewertung eines Finanzinstruments relevante Information darstelle, könnte dies einen Marktvorteil gegenüber einem Trader bedeuten, der nicht über diese Informationen verfüge. Die ESMA stellte klar, dass das Timing der Syndizierungen eine Rolle bei der Festsetzung des Preises des betreffenden Wertpapiers spiele. |
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566 |
Drittens hob die ESMA hervor, dass die Informationen über Transaktionen auf dem Primärmarkt ebenso wie die Überbietungen und die verschiedenen oben in den Rn. 558 bis 560 erwähnten Arten von Informationen dem Trader, der sie erhalte, gegenüber einem Trader, der nicht über sie verfüge, sowohl auf dem Primär- als auch auf dem Sekundärmarkt einen Marktvorteil verschafften, unabhängig davon, ob sie isoliert oder zusammen betrachtet würden. Die ESMA wies jedoch darauf hin, dass von Fall zu Fall beurteilt werden müsse, in welchem Maß diese Informationen als Vorteil angesehen werden könnten. |
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567 |
Viertens antwortete die ESMA zum einen, es könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Market-Maker aufgrund einer Market-Making-Vereinbarung verpflichtet seien, häufige direkte Kontakte zu unterhalten, bei denen sie Informationen austauschten. Zum anderen müssten die als Market-Maker agierenden Banken nicht zwingend in direktem Kontakt stehen, um untereinander Informationen auszutauschen. |
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568 |
Die Stellungnahme von Nomura zu den Antworten der ESMA ist nicht zum Nachweis eines fehlenden Beweiswerts dieser Antworten geeignet. |
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569 |
Insoweit ist erstens das Vorbringen von Nomura zurückzuweisen, die Erfahrung der ESMA für das Jahr 2011 sei begrenzt, weil sie erst in diesem Jahr errichtet worden sei. Zunächst ist die ESMA nämlich die Rechtsnachfolgerin des durch den Beschluss 2001/527/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 (ABl. 2001, L 191, S. 43) eingesetzten Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden. Sodann hat die ESMA angegeben, dass die Antworten auf die Fragen des Gerichts zum einen von einem Policy Officer und einem Senior Policy Officer des Referats „Trading“ geliefert und zum anderen von ihren Vorgesetzten in der Abteilung „Markets and Digital Innovation“ gebilligt worden seien. Der Status der Verfasser dieser Antworten und der Personen, die sie innerhalb der ESMA billigten, zeugt von ihrer Erfahrung in der Branche und damit davon, dass sie die Funktionsweise des EGB-Sektors auch für das Jahr 2011 kennen und verstehen konnten. Schließlich stützen sich die Antworten der ESMA insbesondere auf zwei Dokumente, die vom Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zur Zeit der den betreffenden Banken zur Last gelegten Vorgänge ausgearbeitet worden waren. |
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570 |
Entgegen dem Vorbringen von Nomura sind daher der Status der ESMA und der Sachverstand der Autoren ihrer Antworten sowie der Personen, von denen sie gebilligt wurden, geeignet, diesen Antworten Beweiskraft zu verleihen, und zwar auch für das Jahr 2011. |
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571 |
Zweitens trifft es zu, dass die ESMA, wie Nomura im Wesentlichen geltend macht, hervorgehoben hat, dass die ihr übertragenen Aufgaben ausschließlich den Sekundärmarkt beträfen. Somit ist der Beweiswert ihrer den Primärmarkt betreffenden Antworten ohne zusätzliche Nachweise geringer als der Beweiswert ihrer den Sekundärmarkt betreffenden Antworten. |
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572 |
Die ESMA hat jedoch zunächst erläutert, dass sie ihre Aufgabe, den Anlegerschutz zu stärken sowie die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte zu fördern, durch vier Tätigkeiten erfülle, und zwar durch die Bewertung der Risiken für Anleger, die Märkte und die Finanzstabilität, die Ausarbeitung eines einheitlichen Regelwerks für die Finanzmärkte der Union, die Angleichung der Aufsicht und die direkte Beaufsichtigung bestimmter Finanzinstitute. Diese Tätigkeiten erforderten zwangsläufig eine gute Kenntnis der Funktionsweise des Primärmarkts. |
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573 |
Sodann hat die ESMA hervorgehoben, dass die Antworten auf die den Primärmarkt betreffenden Fragen 5, 8 und 9 auf der Grundlage der durchgeführten Recherchen erteilt worden seien. So habe sich die ESMA bei der Beantwortung der fünften, den Zeitpunkt der Festsetzung des Preises einer Syndizierung betreffenden Frage, auf ein Dokument der Weltbankgruppe vom Mai 2015 mit dem Titel „Domestic Syndications“ gestützt. Zur Beantwortung der achten, die Pflicht und die Notwendigkeit für die Market-Maker, häufige Kontakte zu unterhalten, bei denen sie Informationen wie die von den übrigen Fragen des Gerichts erfassten austauschten, betreffenden Frage habe die ESMA die für die Market-Maker bestehenden Verpflichtungen anhand der im Jahr 2011 geltenden Regelung, der anschließenden Regelung und der von ihr im Jahr 2021 durchgeführten Konsultationen analysiert. Ferner habe die ESMA in Bezug auf die neunte Frage, bei der es darum gehe, ob der Status als Primärtrader bei einer bestimmten Auktion vor der Auktion bekannt gewesen sei, einen Bericht des Rates für Finanzstabilität vom Oktober 2022 mit dem Titel „Liquidity in Core Government Bond Markets“ herangezogen. Die von der ESMA verwendeten Quellen, die in der vor und nach 2011 geltenden Regelung sowie in Berichten bestanden, die von öffentlichen Stellen zu anderen Zwecken als dem vorliegenden Verfahren erstellt wurden, waren daher besonders zuverlässig. |
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574 |
Die von der ESMA verwendeten Quellen sind daher geeignet, ihren den Primärmarkt und speziell den Zeitpunkt der Festsetzung des Preises von Syndizierungen, die Funktion des Market-Makers und die Rolle des Primärtraders betreffenden Antworten hohen Beweiswert zu verleihen. |
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575 |
Schließlich ist allgemeiner hervorzuheben, dass das Gericht die ESMA aufgefordert hat, ihre Antworten gegebenenfalls mit einem wissenschaftlichen oder methodischen Apparat zu untermauern, der es erlaubt, die Relevanz dieser Antworten zu bestätigen. In diesem Kontext hat die ESMA zur Stützung einiger ihrer Antworten auf zwei Dokumente aus der Zeit der beanstandeten Handlungen Bezug genommen. Überdies ist die bloße Tatsache, dass die übrigen von der ESMA herangezogenen Dokumente erstellt und veröffentlicht wurden, als die beanstandeten Praktiken bereits beendet waren, als solcher nicht geeignet, diesen Dokumenten und den von der ESMA auf ihrer Grundlage gegebenen Antworten jeden Beweiswert zu nehmen. Einige dieser späteren Dokumente enthalten nämlich Informationen, die sich unmittelbar auf den Zeitraum beziehen, in dem die beanstandeten Handlungen begangen wurden. Außerdem hat die ESMA zur Untermauerung des Inhalts ihrer Antworten weitere Dokumente und weitere Daten aus der Zeit nach den in Rede stehenden Verhaltensweisen herangezogen, die speziell die Funktionsweise des EGB-Sektors zur Zeit der den betreffenden Banken vorgeworfenen Praktiken betrafen. Insbesondere geht aus den Antworten der ESMA und den Quellen, auf die sie sich gestützt hat, hervor, dass trotz einer durch zunehmende Transparenz seit der Zeit der in Rede stehenden Verhaltensweisen gekennzeichneten Entwicklung der Rechtsvorschriften und der Praxis mehrere Arten von Informationen, auf die sich die Fragen des Gerichts bezogen, für die Trader im EGB-Sektor nach wie vor nicht zugänglich waren. Mit anderen Worten beruhen einige Antworten der ESMA auf folgenden Erwägungen: Da im Anschluss an die in Rede stehenden Verhaltensweisen mehrere Arten von Informationen, zu denen sie befragt wurde, für die anderen Trader nach wie vor nicht zugänglich waren, waren sie erst recht nicht zugänglich, als diese Verhaltensweisen stattfanden. |
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576 |
Somit kann den Antworten der ESMA, die den Primärmarkt betreffen, ein hoher, dem der Antworten, die den Sekundärmarkt betreffen, äquivalenter Beweiswert beigemessen werden, wenn sie durch zuverlässige und relevante Quellen wie Berichte, die von öffentlichen Einrichtungen oder Berufsverbänden zu anderen Zwecken als dem vorliegenden Verfahren erstellt wurden, gestützt werden. Daraus folgt, dass entgegen dem, was Nomura im Wesentlichen vorbringt, die Tatsache, dass sich die ESMA auf externe Quellen gestützt und auf Rechtsvorschriften und Berichte aus der Zeit nach 2011 Bezug genommen hat, den Beweiswert ihrer Antworten nicht beeinträchtigt. |
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577 |
Drittens kann sich Nomura aus den oben in den Rn. 542 bis 556 dargelegten Gründen nicht auf ihre eigene Erfahrung und das von ihr als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Sachverständigengutachten berufen. Jedenfalls kann angesichts des Status und der Aufgabe der ESMA, des Sachverstands der Verfasser ihrer Antwort sowie der Rechtsvorschriften und anderer Dokumente, auf die sie sich gestützt hat, den Ausführungen von Nomura, die auf ihrer eigenen Erfahrung beruhen, und dem von ihr als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Sachverständigengutachten kein höherer Beweiswert beigemessen werden als den Antworten der ESMA. |
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578 |
Viertens ist zum Vorbringen von Nomura, die Antwort der ESMA beruhe auf falschen ökonomischen Hypothesen und insbesondere auf dem Gedanken, der bloße Umstand, Informationen wie die vom Gericht in seinen Fragen genannten zu erhalten, verschaffe den Adressaten einen Wettbewerbsvorteil, darauf hinzuweisen, dass die ESMA zu bestimmten bankspezifischen Informationen befragt wurde, und zwar zu den Medianpreisen, den Renditekurven und Renditespreads, den auf dem Primärmarkt ersteigerten Volumina und den auf dem Sekundärmarkt gehandelten Volumina, den künftigen Kauf- oder Verkaufspositionen oder den früheren Kauf- oder Verkaufspositionen bei Transaktionen in den vorangegangenen Minuten sowie den Überbietungen durch einen Trader. Die Antwort der ESMA beruhte somit, soweit sie den sensiblen Charakter dieser Informationen betraf, zwangsläufig darauf, dass die fraglichen Informationen hinreichend präzise, detailliert und aktuell oder neueren Datums waren. |
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579 |
Sodann hat die ESMA ihre Antwort untermauert, wonach solche Informationen ihrem Empfänger einen Vorteil gegenüber einem Trader verschafften, der sie nicht erhielt, insbesondere im Rahmen der Antwort auf die erste Frage des Gerichts, auf die sie verwiesen hat, und im Rahmen ihrer Antworten auf die Fragen zu Renditekurven und Renditespreads, zu den auf dem Primärmarkt ersteigerten Volumina und den auf dem Sekundärmarkt gehandelten Volumina, zu den künftigen Kauf- oder Verkaufspositionen oder den früheren Kauf- oder Verkaufspositionen bei Transaktionen in den vorangegangenen Minuten. |
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580 |
In einem ersten Schritt hat die ESMA nämlich den Grad an Transparenz auf dem EGB-Markt zur Zeit der in Rede stehenden Verhaltensweisen sowie die Entwicklung der Rechtsvorschriften hierzu dargestellt. Dabei hat sie u. a. ausgeführt, im Jahr 2011 habe der Handel mit Anleihen noch hauptsächlich mittels OTC‑Geschäften stattgefunden, und die Medianpreise der so gehandelten Anleihen seien nicht öffentlich bekannt oder der Öffentlichkeit leicht zugänglich und dort verbreitet gewesen. Allgemeiner und eingehender beleuchtete sie das geringe Transparenzniveau auf dem EGB-Markt und den damit verbundenen begrenzten Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über diese Anleihen. |
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581 |
In einem zweiten Schritt erläuterte die ESMA ebenso eingehend, dass die von anderen Marktteilnehmern, insbesondere von informierten Tradern, praktizierten Preise für geschäftliche Entscheidungen sehr wertvoll seien. Da die Erlangung von Informationen kostspielig sei, seien die Trader nicht bereit, diese Informationen zu teilen, und wenn die Informationen, d. h. ihre Kurse oder Aufträge, öffentlich bekannt seien, wollten die Trader ihre Identität nicht offenlegen, um zu verhindern, dass andere erführen, dass es sich bei um einen von einem informierten Trader praktizierten Preis handele; andernfalls hätten die informierten Trader keinen Anreiz mehr, diese Informationen zu recherchieren. |
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582 |
Schließlich ist zum Vorbringen von Nomura, in den Antworten der ESMA werde nicht auf die von ihr in der Klageschrift angeführten Argumente eingegangen, darauf hinzuweisen, dass die ESMA zwar aufgefordert wurde, die Fragen des Gerichts unter gebührender Berücksichtigung zum einen etwaiger Besonderheiten des fraglichen Sektors der Emission von und des Handels mit EGB auf dem Primär- und dem Sekundärmarkt und zum anderen der Beurteilungen des Sektors durch die Kommission in den Erwägungsgründen des angefochtenen Beschlusses, auf die in den einzelnen Fragen Bezug genommen wird, zu beantworten. |
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583 |
Der ESMA standen jedoch die Schriftsätze, die wie die von Nomura eingereichte Klageschrift im Laufe des vorliegenden Verfahrens zwischen den Parteien ausgetauscht wurden, nicht zur Verfügung. Überdies dienten die an die ESMA gerichteten Fragen und deren Antworten nicht zu einer abschließenden Beurteilung der von Nomura in ihrer Klageschrift vorgebrachten Klagegründe und Argumente oder des Vorliegens von Fehlern der Kommission im angefochtenen Beschluss. Genauer gesagt geht es bei den Antworten der ESMA nicht darum, ob die einzelnen von der Kommission im angefochtenen Beschluss herangezogenen Chats in Anbetracht ihres spezifischen Inhalts und der Merkmale der ausgetauschten Informationen wie des Grades ihrer Genauigkeit wettbewerbswidrig waren. In diesen Antworten wird auch nicht auf die Frage eingegangen, ob es im vorliegenden Fall legitime Gründe für den Austausch der in Rede stehenden Informationen gab. Allgemeiner betreffen die Antworten nicht die Frage, ob das den Beteiligten zur Last gelegte Verhalten unter den Umständen des vorliegenden Falles eine bezweckte Beschränkung darstellte. |
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584 |
Für eine solche abschließende Beurteilung ist allein das Gericht zuständig. |
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585 |
Nomura kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Antwort der ESMA auf falschen ökonomischen Hypothesen beruhe, weil die ESMA zum einen falsche Hypothesen zum Wert der Informationen auf dem EGB-Markt aufstelle und zum anderen nicht auf die von Nomura zum Nachweis dafür, dass eine erhöhte Transparenz nicht zwangsläufig einen Wettbewerbsvorteil verschaffe, angeführten Gesichtspunkte eingegangen sei. |
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586 |
Fünftens ist zu den von Nomura gegen den Inhalt der einzelnen Antworten der ESMA erhobenen Einwänden hervorzuheben, dass sie sich auf die Wiedergabe des Inhalts der Klageschrift beschränken, dass sie nicht untermauert werden oder dass sie den fehlenden Beweiswert dieser Antworten nicht belegen können. |
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587 |
Insbesondere heißt es in der Antwort der ESMA zwar, dass es in verschiedenen Gebieten unterschiedliche Marktbedingungen im Bereich der Transparenz gebe. In ihrer Antwort und in den Unterlagen, auf die sie Bezug nimmt, heißt es aber auch, dass der Grad an Transparenz vor und nach den Transaktionen auf dem Sekundärmarkt für EGB in den meisten geprüften Mitgliedstaaten gering sei. |
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588 |
Überdies kann die Tatsache, dass die ESMA nicht die gesamte Passage einer akademischen Veröffentlichung zitiert hat, weder den Sinn dieses Zitats noch den Beweiswert ihrer Antwort beeinträchtigen. Aus der gesamten Passage ergibt sich nämlich, dass ein einzelner Trader den fundamentalen Wert eines Finanzinstruments auf dem Markt nicht kennt, d. h. den unbestreitbaren Wert, den es hätte, wenn die Informationen perfekt wären, und dass nur die Märkte, verstanden als die abstrakte Gesamtheit der Marktakteure, die dieses Finanzinstrument in unabhängiger Weise austauschen, im Nachhinein zu Preisen führen, die sich diesem fundamentalen Wert „annähern“. Überdies kann Nomura nicht mit Erfolg geltend machen, das fragliche Zitat deute darauf hin, dass die Offenlegung von Informationen, die nicht öffentlich zugänglich seien oder von einem Trader nicht leicht bestimmt werden könnten, innerhalb eines beschränkten Kreises von Tradern nur die „globale“ Markttransparenz erhöhe. [nicht wiedergegeben] |
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602 |
Insoweit vermag UniCredit in ihrer Stellungnahme zu den Antworten der ESMA nicht nachzuweisen, dass diese Antworten keinen Beweiswert haben. [nicht wiedergegeben] |
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614 |
Daher ist unbeschadet der Prüfung des Inhalts der Chats, gegen die sich das Vorbringen von UniCredit speziell richtet, ihr Vorbringen zurückzuweisen, soweit mit ihm dargetan werden soll, dass die oben in Rn. 380 genannten Informationen keinen sensiblen Charakter hätten und von geringem Wert seien, sowie allgemeiner, dass der von der Kommission festgestellte Informationsaustausch keinen wettbewerbswidrigen Charakter gehabt habe. |
– Zum Vorbringen von Nomura, mit dem eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften in Bezug auf die Zusammenfassung verschiedener Kategorien von Verhaltensweisen geltend gemacht wird
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615 |
Im Rahmen ihres fünften Klagegrundes trägt Nomura vor, die Kommission habe in Bezug auf ihre Zusammenfassung verschiedener Kategorien von Verhaltensweisen wesentliche Formvorschriften verletzt, da sie nie erläutert habe, inwiefern zwischen den vier von ihr im 93. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ermittelten Kategorien von Verhaltensweisen eine Wechselwirkung, eine Verflechtung und eine Überschneidung bestehe. Die Kommission habe auch nicht nachgewiesen, dass diese vier Kategorien miteinander verflochten seien und sich überschnitten. [nicht wiedergegeben] |
3) Zum wettbewerbswidrigen Charakter der Chats, gegen die sich das Vorbringen von Nomura, UniCredit und Portigon speziell richtet
[nicht wiedergegeben]
i) Zu den Chats, gegen die sich das Vorbringen von UniCredit und Nomura speziell richtet
[nicht wiedergegeben]
– Zum Chat vom 5. Mai 2011
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689 |
Zu dem in die Kategorien 2, 3 und 4 eingestuften Chat vom 5. Mai 2011, auf den sich die Erwägungsgründe 328 und 684 des angefochtenen Beschlusses beziehen, macht Nomura geltend, der Chat zwischen den Tradern von Nomura und RBS habe sich auf eine legitime bilaterale Handelsmöglichkeit auf dem Sekundärmarkt bezogen. |
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690 |
Insoweit bestätigt das Transkript des betreffenden Chats, dass der Trader von Nomura tatsächlich am 5. Mai 2011 im Chatroom CODS & CHIPS anwesend war. Überdies bestreitet Nomura nicht speziell, dass die Kommission bestimmte an diesem Tag erfolgte Austausche zu Recht als Versuche zur Koordinierung der Gebote auf dem Primärmarkt und als Versuche zur Koordinierung der Höhe der Überbietungen auf dem Primärmarkt angesehen hat (Kategorien 2 und 3). Wie die Kommission im 328. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, stellten die Trader dabei Fragen und gaben einander Empfehlungen hinsichtlich Geboten oder Überbietungen bei verschiedenen Fälligkeiten und stimmten ihre Gebote im Rahmen einer Auktion ab. Nach Abschluss der Auktion brachten die Trader ihre Zufriedenheit zum Ausdruck. Der Trader von RBS meinte, die Auktion habe etwa das von ihnen gewünschte Niveau erreicht („man that auction came right where we wanted it around that .10 level“). Auch der Trader von Nomura reagierte, indem er seinen Enthusiasmus hinsichtlich der erzielten Gewinne zum Ausdruck brachte („was perfect fuking made some money for a change“). Der Trader von UBS antwortete, sei „genau nach Plan“ gelaufen („was bang on“). |
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691 |
Schließlich geht aus dem Transkript des Chats vom 5. Mai 2011 hervor, dass die Teilnehmer während der von der Kommission in Anhang 1 des angefochtenen Beschlusses angeführten Sequenzen weitere sensible Informationen austauschten, die ihren Adressaten sowohl auf dem Primär- als auch auf dem Sekundärmarkt einen Vorteil verschafften („im long hopefully sell around 50/55ish then going to be short“; „where we got curve?“„62.8“„same we got 62.75 think may be steeper though“). |
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692 |
Nach alledem durfte die Kommission, selbst wenn der Austausch zwischen den Tradern von Nomura und RBS um 10:36:54 Uhr, auf den im 684. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen wird, tatsächlich einen legitimen Austausch zur Auslotung der Möglichkeit eines bilateralen Handels darstellen sollte, in den Erwägungsgründen 328 und 684 dieses Beschlusses davon ausgehen, dass der Chat vom 5. Mai 2011 sensible Informationen betraf, die für den Handel mit EGB auf dem Primär- oder dem Sekundärmarkt relevant waren, und dass dieser Chat daher wettbewerbswidrigen Charakter hatte. |
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693 |
Dies gilt umso mehr, als die Kommission, ohne dass Nomura andere als die oben in den Rn. 509 bis 515 und 527 bis 529 geprüften und zurückgewiesenen Einwände erhebt, die Auffassung vertreten hat, dass der wettbewerbswidrige Charakter des Chats vom 5. Mai 2011 durch die Kronzeugenerklärungen von RBS und UBS bestätigt werde (684. Erwägungsgrund und Fn. 1220 des angefochtenen Beschlusses). Überdies bezieht sich die von UBS am 29. Juni 2016 abgegebene und von der Kommission in Durchführung einer prozessleitenden Maßnahme des Gerichts vorgelegte Kronzeugenerklärung tatsächlich auf die oben in Rn. 690 wiedergegebenen Passagen. |
– Zu den Chats vom 18. Mai und vom 22. Juni 2011
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694 |
Zu den in die Kategorie 4 eingestuften Chats vom 18. Mai und vom 22. Juni 2011, auf die sich die Erwägungsgründe 329, 333, 686 und 690 des angefochtenen Beschlusses beziehen, macht Nomura geltend, diese Chats beträfen keine Syndizierungen von EGB, sondern von supranationalen, staatsgarantierten oder staatsnahen Anleihen (im Folgenden: SSA-Anleihen). |
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695 |
Aufgrund dieses Beurteilungsfehlers habe die Kommission auch ihre Begründungspflicht, die Verteidigungsrechte, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die Unschuldsvermutung, wesentliche Formvorschriften sowie die Verträge verletzt, indem sie ohne Erläuterung in die Mitteilung der Beschwerdepunkte und den angefochtenen Beschluss Verhaltensweisen aufgenommen habe, die nichts mit den EGB oder dem verfügenden Teil dieses Beschlusses zu tun hätten. Schließlich weist Nomura in der Erwiderung darauf hin, dass sich die Nichtberücksichtigung dieser Chats auf die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße auswirken würde. |
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696 |
Insoweit bestreitet die Kommission nicht, dass die Chats vom 18. Mai und vom 22. Juni 2011 SSA-Anleihen betrafen. Überdies hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie stütze sich zum Nachweis des wettbewerbswidrigen Charakters des Verhaltens der Trader bei diesen Chats nicht auf die Chats. Sie hat jedoch hervorgehoben, dass sie sich auf die Chats als Aspekt des Kontexts gestützt habe, der zu den übrigen ihr zur Verfügung stehenden Beweisen dafür hinzukomme, wie die Trader Chats im Zusammenhang mit Syndizierungen und insbesondere mit dem Austausch von Informationen über den genauen Zeitpunkt der Festsetzung des Preises einer Syndizierung eingesetzt hätten. |
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697 |
Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, dass das oben in Rn. 695 wiedergegebene Vorbringen ins Leere gehe, da es nicht zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen oder sich auf Art, Schwere oder Dauer der von Nomura begangenen Zuwiderhandlung auswirken könne. Außerdem macht sie geltend, erstens habe sie es Nomura ermöglicht, sich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu diesem Punkt zu äußern, zweitens habe sie in den Erwägungsgründen 685, 686 und 690 des angefochtenen Beschlusses stichhaltig begründet, weshalb sie diese Chats berücksichtigt habe, und drittens habe sie Nomura nicht für eine Zuwiderhandlung in Bezug auf SSA-Anleihen verantwortlich gemacht und somit nicht gegen die für sie geltende Unschuldsvermutung verstoßen. |
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698 |
Insoweit obliegt es, wie oben in Rn. 332 dargelegt, der Kommission, im Bereich des Wettbewerbsrechts bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung den Beweis der von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen mit Mitteln zu erbringen, die geeignet sind, das Vorliegen von Tatsachen, die den Tatbestand einer Zuwiderhandlung erfüllen, rechtlich hinreichend zu belegen. |
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699 |
Die Existenz von Chats zwischen den Tradern der betreffenden Banken über den Zeitpunkt der Preisfestsetzung bei Syndizierungen von SSA-Anleihen ist jedoch nicht geeignet, das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im EGB-Sektor zu belegen, denn sonst würde gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen. Überdies kann sich die Kommission, da die SSA-Anleihen keine EGB sind und da sie nicht nachgewiesen hat, dass die Syndizierungsverfahren bei SSA-Anleihen den Syndizierungsverfahren bei EGB ähnelten, auf die Chats vom 18. Mai und vom 22. Juni 2011 auch nicht als Aspekt des Kontexts stützen. [nicht wiedergegeben] |
– Zum Chat vom 28. November 2011
[nicht wiedergegeben]
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793 |
Ohne dass die Art der Offenlegung von Angeboten durch UniCredit („offered 15m rag37s“; „offered 15m dbr42s also“) beurteilt zu werden braucht, ist festzustellen, dass diese Bank wie alle Teilnehmer am Chatroom von den Geboten Kenntnis erlangte, die der Trader von UBS in Bezug auf die an diesem Tag stattfindende Auktion belgischer EGB mitteilte. |
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794 |
Wie oben in den Rn. 448 und 476 bis 486 ausgeführt und wie die ESMA in Beantwortung von Fragen des Gerichts bestätigt hat (siehe oben, Rn. 564 bis 566), war die Überbietung eine Information, die sowohl auf dem Primärmarkt als auch auf dem Sekundärmarkt dem Trader, der über sie verfügt, einen Marktvorteil gegenüber einem Trader, der nicht über sie verfügt, verschaffte. [nicht wiedergegeben] |
ii) Zu den Chats, gegen die sich das Vorbringen von Portigon speziell richtet
[nicht wiedergegeben]
– Zu einer Sequenz des Chats vom 11. April 2011
[nicht wiedergegeben]
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903 |
Überdies ist ein Austausch von Informationen über vergangene, aber gerade getätigte Geschäfte geeignet, allen Teilnehmern des Chatrooms Informationen darüber zu liefern, in welche Richtung der künftige Handel gehen wird. |
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904 |
Darüber hinaus hat die Kommission im 673. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, ohne dass Portigon dem widersprochen hätte, festgestellt, dass die Trader von UBS und Nomura während des Austauschs, zu dem sich Portigon äußert, kommentierten, was sie auf dem Bildschirm in Bezug auf den Sekundärmarkt sahen, und dadurch Informationen über Kunden und Handelspositionen offenlegten sowie zukunftsbezogene Einschätzungen zur Entwicklung des Markts und Preisinformationen austauschten, die alle vier anderen im Chatroom CODS & CHIPS anwesenden Trader sehen konnten. |
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905 |
Daher durfte die Kommission in den Erwägungsgründen 323 und 673 des angefochtenen Beschlusses davon ausgehen, dass der Chat vom 11. April 2011 sensible Informationen betraf, die für den Handel mit EGB auf dem Primär- oder dem Sekundärmarkt relevant waren, und dass dieser Chat daher wettbewerbswidrigen Charakter hatte. |
– Zum Chat vom 12. April 2011
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906 |
In Bezug auf den Chat vom 12. April 2011 macht Portigon geltend, der gesamte Chat habe keinen konkreten Bezug zu einzelnen Geschäftsvorgängen aufgewiesen. |
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907 |
Wie bereits oben in den Rn. 673 bis 676 festgestellt, betraf dieser Chat jedoch sensible Informationen, die für den Handel mit EGB auf dem Primär- oder dem Sekundärmarkt relevant waren, und hatte daher wettbewerbswidrigen Charakter. |
– Zu einer Sequenz des Chats vom 18. Mai 2011
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908 |
Hinsichtlich des Chats vom 18. Mai 2011 hat die Kommission in den Erwägungsgründen 329 und 686 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass dabei zwei Trader von UBS, ein Trader von Nomura und der Trader von Portigon im Chatroom CODS & CHIPS Informationen über den Zeitpunkt der Festsetzung des Preises einer Syndizierung ausgetauscht und einander auf dem Laufenden gehalten hätten. Überdies hat die Kommission Äußerungen wiedergegeben, die von den Tradern ab 14:53:23 Uhr in diesem Chatroom getätigt wurden. |
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909 |
Außerdem hat die Kommission in Anhang 1 des angefochtenen Beschlusses drei relevante Auszüge aus dem Chat angeführt, der am 18. Mai 2011 im Chatroom CODS & CHIPS stattfand, und zwar erstens zwischen 09:03:28 Uhr und 09:11:48 Uhr, zweitens zwischen 10:00:05 Uhr und 10:44:08 Uhr und drittens zwischen 14:53:23 Uhr und 15:31:07 Uhr. |
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910 |
Insoweit macht Portigon geltend, erstens hätten die zum ersten Auszug gehörenden Nachrichten vergangene Geschäfte betroffen, zweitens hätten die zwischen 10:00:05 Uhr und 10:16:24 Uhr versandten Nachrichten nur den Austausch allgemeiner, auf dem Markt bekannter oder beobachtbarer Informationen betroffen, und drittens hätten die zum dritten Auszug gehörenden Nachrichten keinen konkreten Bezug zu einzelnen Geschäftsvorgängen aufgewiesen. |
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911 |
Zunächst trifft es zu, dass die Äußerungen der Trader im Rahmen des ersten von der Kommission angeführten Auszugs nicht ausreichen, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass der Chat vom 18. Mai 2011 wettbewerbswidrigen Charakter hatte. Einige dieser Äußerungen sind allenfalls insofern relevant, als sie Schlüsse darauf zulassen, welche Anleihen an diesem Tag Gegenstand einer Syndizierung waren („eib 5y deal to price later“„yes swapped. i havent traded yet in cash“) und zu einem Austausch im Rahmen des dritten von der Kommission angeführten Auszugs führten. |
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912 |
Sodann trifft es zu, dass es sich bei den zwischen 10:00:05 Uhr und 10:16:24 Uhr versandten Nachrichten um einen Austausch allgemeiner Informationen über spanische EGB handelt. Das Vorbringen von Portigon beschränkt sich jedoch auf etwa 16 Minuten der 44 Minuten des zweiten von der Kommission angeführten Auszugs, der sich von 10:00:05 Uhr bis 10:44:08 Uhr erstreckt. |
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913 |
Schließlich bestätigt das Transkript des dritten Auszugs aus dem Chat vom 18. Mai 2011, dass einer der Trader von UBS um 14:53:23 Uhr fragte, ob die Festsetzung begonnen habe („Has the call started yet“). Der Trader von Nomura antwortete, dass dies seines Wissens nicht der Fall sei („‚not that i know off‘‚hearing 4.15‘“). Der Trader von UBS dankte ihm daraufhin („thanks“). Anschließend fragte der Trader von Nomura um 15:19:53 Uhr, ob die Preisfestsetzung irgendeine Wirkung haben werde („will the pricing have any effect“). Der Trader von Portigon antwortete, er halte dies für unwahrscheinlich („i think unlikely much on this one“). Um 15:20:19 Uhr schloss sich der Trader von Nomura dieser Meinung an („s[am]e“). Schließlich schrieb der Trader von Nomura um 15:28:48 Uhr „doing it now“, und um 15:29:10 Uhr schrieb der Trader von UBS „everton“; dies war, wie die Kommission im 252. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erläutert hat, das Codewort, das verwendet wurde, um die Teilnehmer auf die Festsetzung des Preises einer Syndizierung aufmerksam zu machen. |
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914 |
Somit geht aus dem Transkript des Chats vom 18. Mai 2011 hervor, dass die dort anwesenden Trader, wie die Kommission im 329. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, versuchten, Informationen über den genauen Zeitpunkt der Festsetzung des Preises einer spezifischen Syndizierung zu erhalten, und sie auch erhielten. |
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915 |
Überdies trägt Portigon nichts vor, was belegen könnte, dass eine Information über den genauen Zeitpunkt der Festsetzung des Preises einer Syndizierung keinen sensiblen Charakter hat und keinen Vorteil verschafft. |
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916 |
Daher hat Portigon nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie in den Erwägungsgründen 329 und 686 des angefochtenen Beschlusses feststellte, dass der Chat vom 18. Mai 2011 sensible Informationen betraf, die für den Handel mit EGB auf dem Primär- oder dem Sekundärmarkt relevant waren, und dass dieser Chat daher wettbewerbswidrigen Charakter hatte. [nicht wiedergegeben] |
c) Zu den Einwänden von Nomura, BofA, Portigon und UniCredit gegen das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung
[nicht wiedergegeben]
1) Zum Vorbringen von Nomura und Portigon im Rahmen ihres vierten Klagegrundes, mit dem Fehler in Bezug auf das Vorliegen eines Gesamtplans zur Verfolgung eines einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziels geltend gemacht werden
[nicht wiedergegeben]
i) Zum übrigen Vorbringen von Nomura
[nicht wiedergegeben]
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1040 |
Überdies hatte der Trader von Nomura vor seinen oben in Rn. 1037 wiedergegebenen Ausführungen auf eine Frage des Traders von UniCredit nach dem Grund, aus dem der Trader von RBS den Chatroom verlassen musste, geantwortet: „Wisst ihr, vier Leute wurden gefeuert, weil sie Infos geteilt haben, das dürfte der Grund sein“ („well u know 4 guys got booted for sharing info so that’s reason i think“); dies bestätigt, dass der Trader von Nomura den wettbewerbswidrigen Charakter der von der Kommission festgestellten Verhaltensweisen erkennen konnte. |
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1041 |
Infolgedessen ist das oben in den Rn. 1007 und 1027 angeführte Vorbringen von Nomura zurückzuweisen. |
ii) Ergebnis
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1042 |
Nach alledem ist das Vorbringen von Portigon, das sich gegen nur zwei der sieben objektiven Gesichtspunkte richtet, auf die die Kommission ihre Feststellung gestützt hat, dass die von ihr konstatierten Verhaltensweisen Teil eines Gesamtplans zur Verfolgung eines einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziels gewesen seien, zurückzuweisen. |
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1043 |
Auch das Vorbringen von Nomura ist zurückzuweisen. |
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1044 |
Nomura und Portigon haben somit nicht dargetan, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass die von ihr festgestellten Verhaltensweisen Teil eines Gesamtplans waren, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde. |
2) Zum ersten Klagegrund von BofA, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass mit dem Chatroom DBAC nicht dasselbe Ziel verfolgt worden sei wie mit dem Chatroom CODS & CHIPS
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1045 |
Im 441. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ausgeführt, dass BofA von dem im Chatroom CODS & CHIPS geplanten oder durchgeführten rechtswidrigen Verhalten Kenntnis gehabt habe oder bei vernünftiger Betrachtung hätte haben müssen und bereit gewesen sei, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. Dagegen könne nicht mit ausreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass BofA sich der Existenz und Funktionsweise des Chatrooms DBAC oder anderer wettbewerbswidriger Chats bewusst gewesen sei und sie bei vernünftiger Betrachtung hätte vorhersehen können und bereit gewesen sei, die aus dem Chatroom und den anderen Chats erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. Im Licht dieser Beurteilung hat die Kommission an ihren Feststellungen zur Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte, sich auf die beiden Chatrooms erfassende Zuwiderhandlung festgehalten, BofA jedoch im Wesentlichen nur für die Chats im Chatroom CODS & CHIPS haftbar gemacht. |
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1046 |
Mit ihrem ersten Klagegrund bestreitet BofA weder die Feststellungen zu ihrer Kenntnis von den Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Chatroom CODS & CHIPS noch ihre Absicht, zu ihnen beizutragen. Wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bestreitet sie lediglich das Vorliegen eines Gesamtplans zur Verfolgung eines einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziels. Genauer gesagt habe die Kommission zu Unrecht angenommen, dass die Verhaltensweisen im Chatroom DBAC und im Chatroom CODS & CHIPS Teil eines Gesamtplans gewesen seien, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt worden sei. |
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1047 |
BofA macht zunächst geltend, die Kommission habe nicht das adäquate rechtliche Kriterium angewandt. Sie habe nämlich nicht geprüft, ob zumindest ein die verschiedenen Arten von Zuwiderhandlungen kennzeichnender Gesichtspunkt darauf hindeuten könnte, dass die Verhaltensweisen der anderen Banken nicht das gleiche wettbewerbswidrige Ziel gehabt hätten und daher nicht Teil eines Gesamtplans gewesen seien. |
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1048 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission den Gesamtplan zur Verfolgung eines einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziels in den Erwägungsgründen 411, 413 und 414 des angefochtenen Beschlusses definiert hat. |
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1049 |
Überdies hat sie in den Erwägungsgründen 415 bis 424 dieses Beschlusses erläutert, dass mehrere objektive Gesichtspunkte ebenfalls bestätigten, dass die in Rede stehenden Chatrooms und die übrigen in ihrem Beschluss beschriebenen Chats ihrem Wesen nach miteinander verbunden und komplementär gewesen seien und auf die Erreichung der von ihr zuvor beschriebenen Ziele abgezielt hätten. |
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1050 |
Zudem ist die Kommission in den Erwägungsgründen 449 bis 464 des angefochtenen Beschlusses auf das Vorbringen u. a. von BofA eingegangen, wonach die fraglichen Chats über die Jahre hinweg disparat gewesen und keinem regelmäßigen Muster gefolgt seien. In diesem Rahmen ist sie im 454. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf das Vorbringen von BofA eingegangen, dass ihr Trader keine Kenntnis von der Existenz des Chatrooms DBAC gehabt habe, und hat ausgeführt, dass dieser Umstand für die Beurteilung des Umfangs der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung irrelevant sei. Überdies hat sie in den Erwägungsgründen 465 und 466 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen von BofA zur fehlenden Homogenität der EGB zurückgewiesen. Schließlich ist sie in den Erwägungsgründen 468 bis 474 des angefochtenen Beschlusses u. a. auf das Vorbringen von BofA zu ihrer Absicht, zum Gesamtplan beizutragen, und zu ihrer Kenntnis der in Rede stehenden Verhaltensweisen eingegangen. Insoweit hat sie im 472. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen zurückgewiesen, dass der Austausch im Chatroom CODS & CHIPS nicht wettbewerbswidrig gewesen sei. In den Erwägungsgründen 473 und 474 des angefochtenen Beschlusses hat sie auch zu dem Vorbringen von BofA Stellung genommen, dass ihr Trader ausschließlich am Chatroom CODS & CHIPS teilgenommen habe, dass die Chats in diesem Chatroom nicht wettbewerbswidrig gewesen seien und dass der Chatroom DBAC speziell geschaffen worden sei, um ihren Trader von sensiblen Chats auszuschließen. |
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1051 |
Somit hat die Kommission die Gesichtspunkte geprüft, die nach Ansicht von BofA darauf hindeuten konnten, dass die in den beiden in Rede stehenden Chatrooms an den Tag gelegten Verhaltensweisen nicht dasselbe wettbewerbswidrige Ziel oder dieselbe wettbewerbswidrige Wirkung hatten. Aus dem Umstand, dass die Kommission in Bezug auf diese Aspekte zu einem anderen Ergebnis als BofA gelangt ist, lässt sich kein Rechtsfehler der Kommission herleiten. |
i) Zu der Tatsache, dass der Trader von BofA bewusst vom Chatroom DBAC ausgeschlossen und durch das Verhalten in diesem Chatroom geschädigt worden sein soll
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1052 |
Zum einen führt BofA mehrere Gesichtspunkte an, um darzutun, dass der Chatroom DBAC geschaffen worden sei, um ihren Trader bewusst von diesem Forum auszuschließen. Hierzu führt BofA aus, der Chatroom DBAC sei am 28. Februar 2007 geschaffen worden, nachdem ihr Trader am 29. Januar 2007 in den Chatroom CODS & CHIPS aufgenommen worden sei. Die Idee, einen zweiten Chatroom zu schaffen, sei von einem der Gründungsmitglieder des Chatrooms DBAC genau am Tag der Aufnahme von BofA in den Chatroom CODS & CHIPS aufgebracht worden. Mehrere Erklärungen der Gründer und der Mitglieder des Chatrooms DBAC sowie der angefochtene Beschluss zeigten, dass dessen Mitglieder eine gesonderte Gruppe gebildet hätten, die sich von den übrigen Tradern, den Mitgliedern des Chatrooms CODS & CHIPS, unterschieden. Es gebe auch Chats, bei denen Mitglieder des Chatrooms DBAC den Wunsch geäußert hätten, den Chatroom CODS & CHIPS auf belanglose Chats zu beschränken. |
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1053 |
Zum anderen trägt BofA vor, der vorliegende Fall betreffe zwei Chatrooms mit unterschiedlichen Zielen, da sie dazu gedient hätten, ihre jeweiligen Teilnehmer und nicht die des anderen Chatrooms zu begünstigen. Die Teilnehmer am Chatroom DBAC hätten ihre eigenen Interessen und Ziele verfolgt, ohne den Interessen der Teilnehmer am anderen Chatroom, dem Chatroom CODS & CHIPS, an dem BofA teilgenommen habe, Rechnung zu tragen. |
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1054 |
Insoweit ist zum einen zunächst darauf hinzuweisen, dass die von der Kommission im angefochtenen Beschluss untersuchten Chats zeigen, dass die Idee, einen zweiten Chatroom zu schaffen, von einem der Mitglieder des Chatrooms CODS & CHIPS am 29. Januar 2007 in Anwesenheit des Traders von BofA geäußert und von zwei anderen Mitgliedern dieser Gruppe mit lächelnden Emoticons begleitet wurde. Fest steht auch, dass der Chatroom DBAC am 28. Februar 2007 geschaffen wurde, d. h. etwa zwei Monate nach der Schaffung des Chatrooms CODS & CHIPS und etwa einen Monat nach der Aufnahme des Traders von BofA in diesen Chatroom. |
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1055 |
Sodann sprachen sich einige Gründungsmitglieder des Chatrooms DBAC, die zuvor die Schaffung des Chatrooms CODS & CHIPS initiiert hatten, bei einem Chat im Chatroom DBAC am 10. Januar 2008 dafür aus, den Chatroom CODS & CHIPS für belanglose Chats zu nutzen. Darüber hinaus äußerte eines der Mitglieder der beiden Chatrooms bei einem Chat im Chatroom DBAC am 27. Februar 2008 den Wunsch, die „großen Geschäfte“ auf diesen Chatroom zu beschränken. Sein Wunsch schloss daran an, dass ein am Chatroom CODS & CHIPS beteiligter Trader, der nicht der Trader von BofA war, dort keine Informationen austauschte. |
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1056 |
Schließlich äußerten sich bei einem Chat vom 9. Januar 2009, der nach dem Zeitraum der Beteiligung von BofA an der Zuwiderhandlung stattfand, Mitglieder des Chatrooms DBAC negativ zu den Tradern dieser Bank, einschließlich des Traders, der an dem Austausch im Chatroom CODS & CHIPS teilgenommen hatte. |
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1057 |
Zum anderen ist die Kommission im angefochtenen Beschluss in der Tat davon ausgegangen, dass die von ihr festgestellten Verhaltensweisen auf gegenseitiger Hilfe beruhten und dass die in Rede stehende einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bezweckt habe, den Wettbewerb durch den Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen zwischen Mitgliedern eines Kreises von Wettbewerbern mit dem Ziel einzuschränken oder zu verfälschen, ihre Strategien für den Erwerb von EGB auf dem Primärmarkt oder den Handel mit diesen Anleihen auf dem Sekundärmarkt zulasten der anderen Marktteilnehmer zu koordinieren. |
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1058 |
Erstens bestreitet BofA jedoch nicht, dass mit dem Austausch im Chatroom CODS & CHIPS ein wettbewerbswidriges Ziel, und zwar das im angefochtenen Beschluss definierte wettbewerbswidrige Ziel, verfolgt wurde. |
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1059 |
Insoweit ergibt sich im Übrigen aus den in Anhang 1 des angefochtenen Beschlusses aufgeführten und den von der Kommission in ihrem Beschluss untersuchten Chats, dass die Mitglieder des Chatrooms CODS & CHIPS sämtliche oben in Rn. 43 genannten Arten von Verhaltensweisen an den Tag legten. Überdies waren diese Verhaltensweisen deshalb wettbewerbswidrig, weil sie die Ungewissheit verringerten und Möglichkeiten zur Koordinierung zwischen den Teilnehmern an diesem Chatroom auf dem Primärmarkt und auf dem Sekundärmarkt schufen. |
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1060 |
Wie sich aus den vorstehenden Rn. 345 bis 620 ergibt, wurden ähnliche wettbewerbswidrige Verhaltensweisen auch im Chatroom DBAC an den Tag gelegt. |
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1061 |
Somit wurden in den beiden in Rede stehenden Chatrooms auch nach der Schaffung des Chatrooms DBAC und trotz der oben in den Rn. 1054 bis 1056 angeführten Tatsachen ähnliche wettbewerbswidrige Verhaltensweisen an den Tag gelegt. |
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1062 |
Zweitens hat die Kommission im 473. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses sechs Chats angeführt, bei denen in den beiden in Rede stehenden Chatrooms identische oder ähnliche sensible Informationen ausgetauscht worden waren, und zwar die in den Erwägungsgründen 125, 150, 165, 166, 192, 193, 214 und 225 erwähnten Chats vom 24. September 2007, 7. Februar, 27. März, 4. September und 6. November 2008 sowie vom 14. Januar 2009. |
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1063 |
Überdies hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung drei weitere Chats angeführt, bei denen in den beiden in Rede stehenden Chatrooms ein paralleler oder miteinander verflochtener Austausch stattfand, und zwar die in den Erwägungsgründen 146, 163 und 164 sowie 173 bis 176 des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chats vom 11. Januar, 6. März und 30. April 2008. |
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1064 |
Hierzu hat die Kommission im 125. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Trader bei den Chats vom 24. September 2007 die beiden in Rede stehenden Chatrooms parallel genutzt und in beiden gleichzeitig über eine belgische Auktion gesprochen hätten. |
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1065 |
Ferner geht aus den in den Erwägungsgründen 150 und 151 des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chats vom 7. Februar 2008 hervor, dass diese Chats zu einem gleichzeitigen Austausch über eine französische Auktion in beiden in Rede stehenden Chatrooms führten, insbesondere auf Initiative des Traders von BofA im Chatroom CODS & CHIPS („What you thinking for the 15yr‘s today“). Insoweit kamen die Teilnehmer im Chatroom CODS & CHIPS u. a. überein, keinen hohen Preis zu zahlen („pay up large“), und die Teilnehmer im Chatroom DBAC tauschten Informationen über die Höhe ihrer Überbietungen aus. |
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1066 |
In den Erwägungsgründen 165 und 166 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission erläutert, dass die Trader bei den Chats vom 27. März 2008 in den beiden in Rede stehenden Chatrooms über eine bevorstehende spanische Auktion und insbesondere über die Möglichkeit gesprochen hätten, spanische EGB zu niedrigen Preisen zu kaufen, weil die spanische Schuldenverwaltungsstelle stärker am Volumen interessiert gewesen sei als am Preis. |
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1067 |
Bei den Chats vom 6. November 2008, die in den Erwägungsgründen 213 und 214 des angefochtenen Beschlusses erwähnt werden, diskutierten die Teilnehmer am Chatroom DBAC und die Teilnehmer am Chatroom CODS & CHIPS über eine französische Auktion, die an diesem Tag stattfand, und tauschten Informationen über die Preise aus. Dabei erkundigte sich der Trader von BofA bei den Mitgliedern des Chatrooms CODS & CHIPS, was sie über die Auktion an diesem Tag dachten, und gab ihnen seinen Preis für zehnjährige EGB bekannt („+4 area“). Im gleichen Chatroom legte der Trader von Natixis seine Strategie dar („no reason to pay over mid I can see“). |
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1068 |
Bei den im 227. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chats vom 14. Januar 2009 erörterten die Teilnehmer an den beiden in Rede stehenden Chatrooms u. a. den Zeitpunkt der Festsetzung des Preises einer belgischen Syndizierung. Dabei wollte der Trader von BofA im Chatroom CODS & CHIPS wissen, ob der Preis einer Syndizierung festgesetzt worden sei („is it priced??“), was der Trader von Natixis bejahte. |
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1069 |
Die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung erwähnten, oben in Rn. 1063 angeführten Chats belegen ferner, dass im Chatroom CODS & CHIPS und im Chatroom DBAC dieselben Themen erörtert wurden, und insbesondere, dass die Teilnehmer an diesen beiden Chatrooms bei parallel geführten Chats Informationen über eine bevorstehende Auktion bestimmter EGB austauschten. Die Chats im Chatroom CODS & CHIPS zeigen zudem, dass der Trader von BofA bei diesen Gelegenheiten sensible Informationen wie die Höhe von Geboten, Medianpreise oder allgemein Gebotsstrategien offenlegte oder erhielt und dass diese Informationen ihren Empfängern einen Vorteil verschafften. |
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1070 |
Aus anderen Erwägungsgründen des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass die Mitglieder der beiden in Rede stehenden Chatrooms dort bei parallel geführten Chats vom 6. März 2007, 18. Januar und 11. Februar 2011 wettbewerbswidrige Informationen über dieselben Anleihen austauschten. |
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1071 |
Somit fanden in den beiden in Rede stehenden Chatrooms während ihrer gesamten Existenz – auch nach den oben in den Rn. 1054 bis 1056 genannten Tatsachen – gleichzeitig oder nacheinander mehrere Chats über dieselben Anleihen statt, die zu denselben Arten wettbewerbswidriger Verhaltensweisen führten. |
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1072 |
Insoweit bestreitet BofA den spezifischen Inhalt der oben in den Rn. 1062 bis 1071 erwähnten Chats nicht, mit Ausnahme der Chats vom 6. November 2008 und vom 14. Januar 2009, die ihrer Ansicht nach belegen, dass die beiden in Rede stehenden Chatrooms völlig anderer Natur waren und kein gemeinsames Ziel hatten. |
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1073 |
Das gegen die Chats vom 6. November 2008 und vom 14. Januar 2009 gerichtete Vorbringen von BofA ist jedoch unerheblich, da es nicht die Verbindungen zwischen den beiden Chatrooms und insbesondere den Umstand betrifft, dass in beiden über dieselben Anleihen gesprochen wurde. Dieses Vorbringen betrifft nämlich das Fehlen eines Beitrags ihres Traders zum wettbewerbswidrigen Austausch. Überdies nahm der Trader von BofA zum einen an dem Chat vom 6. November 2008 teil, wobei er u. a. sensible Informationen über die Preise lieferte und erhielt (siehe oben, Rn. 1067). Zum anderen wurde BofA die Beteiligung an dem Chat vom 14. Januar 2009 nicht zur Last gelegt. |
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1074 |
Drittens trifft es zu, dass die Chatrooms nicht genau die gleichen Mitglieder hatten und dass dem Chatroom CODS & CHIPS eine größere Zahl von Tradern angehörte, und zwar zu bestimmten Zeiten bis zu neun Trader. |
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1075 |
Zum einen gehörten die vier Gründungsmitglieder des Chatrooms DBAC jedoch auch dem Chatroom CODS & CHIPS an. Insbesondere hat die Kommission die vier Trader, die ursprünglich am Chatroom DBAC teilnahmen, als „Hauptakteure“ des Kartells bezeichnet, gerade weil auf ihre Initiative die Chatrooms CODS & CHIPS und DBAC geschaffen wurden, weil sie von Anfang an Zugang zu diesen Chatrooms hatten, weil sie trotz des Wechsels ihres Arbeitgebers weiterhin Zugang zu ihnen hatten und weil sie während des gesamten Bestehens der Chatrooms dort an gegenseitigen Chats beteiligt waren. Außerdem war in den beiden Fällen, in denen ein Mitglied des Chatrooms DBAC nicht Mitglied des Chatrooms CODS & CHIPS war, dieses Mitglied für dieselbe Bank tätig wie eines der vier Gründungsmitglieder der beiden Chatrooms. |
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1076 |
Somit waren die Verhaltensweisen, die im Chatroom CODS & CHIPS an den Tag gelegt wurden, geeignet, den Mitgliedern der beiden in Rede stehenden Chatrooms, also auch den Mitgliedern des Chatrooms DBAC, einen Vorteil zu verschaffen. Darüber hinaus konnten die gegenseitigen Erwartungen der Mitglieder des Chatrooms DBAC durch Verhaltensweisen der Mitglieder des Chatrooms CODS & CHIPS erfüllt werden. So erörterten z. B. die Teilnehmer am Chatroom DBAC bei den Chats vom 4. September 2008 u. a. eine französische Auktion und überprüften die Preise, zu denen im Jahr 2038 fällige Anleihen bei einer früheren Auktion emittiert (cleared) worden waren; dabei richteten sie auch im Chatroom CODS & CHIPS eine Frage an den Trader von BofA, die er beantwortete. |
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1077 |
Mit anderen Worten entsprach angesichts der Präsenz der Mitglieder des Chatrooms DBAC im Chatroom CODS & CHIPS das mit Letzterem verfolgte wettbewerbswidrige Ziel dem im Chatroom DBAC verfolgten Ziel. |
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1078 |
Zum anderen geht aus mehreren Chats, gegen die sich das Vorbringen von BofA nicht speziell richtet, hervor, dass bestimmte im Chatroom DBAC ausgetauschte Informationen auch im Chatroom CODS & CHIPS ausgetauscht wurden und dass die Verhaltensweisen im Chatroom DBAC somit Auswirkungen auf den Chatroom CODS & CHIPS haben konnten. Mit anderen Worten zeigen mehrere Chats, dass Mitglieder des Chatrooms CODS & CHIPS im Chatroom DBAC ausgetauschte Informationen erhielten und dass der Erhalt dieser Informationen dazu beitrug, die Ungewissheit zu verringern und Koordinierungsmöglichkeiten für die Mitglieder des Chatrooms CODS & CHIPS zu schaffen. |
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1079 |
Insoweit ergibt sich aus den vorstehenden Rn. 1064 bis 1070, dass mehrere in den beiden in Rede stehenden Chatrooms festgestellte Chats mehrfach dieselben EGB betrafen und dass sie zu denselben Arten wettbewerbswidriger Verhaltensweisen führten. Überdies zeigen andere von der Kommission geprüfte Chats wie die Chats vom 25. September 2007 und vom 18. Januar 2011, dass die beiden Chatrooms austauschbar waren. |
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1080 |
Vor allem zeigen mehrere Chats, gegen die sich das Vorbringen von BofA nicht speziell richtet, eindeutig, dass die Mitglieder des Chatrooms CODS & CHIPS Informationen erhielten, die zuvor im Chatroom DBAC ausgetauscht worden waren. |
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1081 |
Bei einem im 110. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 6. März 2007 im Chatroom DBAC erörterten die Teilnehmer nämlich vor einer österreichischen Auktion ihre Gebotsstrategien und die Höhe ihrer Überbietungen. Dabei befragte der Trader von UBS die anderen Teilnehmer zur Höhe der Überbietung und erklärte, dass er eine Höhe von +14 bis +18 erwäge. Gleichzeitig diskutierten dieselben Trader und der Trader von BofA im Chatroom CODS & CHIPS ebenfalls über die österreichische Auktion. Dieser Chat fand auf Initiative des Traders von BofA statt. Er fragte nämlich die übrigen Teilnehmer nach der Höhe ihrer Überbietungen und teilte mit, welche Überbietung er plante und für welches Volumen er bieten wollte („What are we thinking for the austria? We are +16 for about 70m“). Als Antwort gab der Trader von UBS erneut an, welche Höhe der Überbietung er in Erwägung zog („+14 +18“) und welches Volumen er benötigte. Anschließend aktualisierten und präzisierten die Teilnehmer ihre Strategie. So legte z. B. der Trader von BofA seine Gebote offen („+15 +17 +19 … 20m each“). Nach der Auktion beglückwünschten der Trader von RBS und der Trader von BofA die Gruppe („well done everyone“„all of below the average well done everybody“). |
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1082 |
In den Erwägungsgründen 174 und 175 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ausgeführt, dass die Mitglieder des Chatrooms DBAC am 30. April 2008 im Chatroom CODS & CHIPS die von ihnen gerade im Chatroom DBAC für eine französische Auktion besprochene Strategie geteilt hätten. |
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1083 |
Bei dem oben in Rn. 1068 erwähnten Chat vom 14. Januar 2009 fragte der Trader von BofA, ob der Preis einer Syndizierung festgesetzt worden sei („is it priced??“), was der Trader von Natixis bejahte. Diese Information war dem Trader von Natixis weniger als vier Minuten zuvor vom Trader von UBS im Chatroom DBAC geliefert worden. |
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1084 |
Überdies hat die Kommission im 307. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angegeben, dass die Chats vom 18. Januar 2011 in den Chatrooms CODS & CHIPS und DBAC ebenfalls die Austauschbarkeit der beiden Foren zeigten. Bei dem Chat im Chatroom CODS & CHIPS an diesem Tag fragte ein Trader, ob es einen zweiten Chatroom gebe, und fügte hinzu, dass er zumindest Bewegung sehe („dont we have a separate [chatroom] form the septics [the Americans]? at least we see some flow :‑)“). |
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1085 |
Außerdem hat die Kommission im 313. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der Trader von RBS bei einem Chat vom 11. Februar 2011 im Chatroom CODS & CHIPS einen Auszug aus einem Chat mit dem Trader von Portigon im Chatroom DBAC wiedergegeben habe. |
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1086 |
Somit zeigen die oben in den Rn. 1081 bis 1085 erwähnten Chats, gegen die sich das Vorbringen von BofA nicht speziell richtet, eindeutig, dass die ausgetauschten Informationen und die Verhaltensweisen im Chatroom DBAC nicht notwendigerweise ausschließlich den Mitgliedern dieses Chatrooms vorbehalten waren und dass einige von ihnen auch im Chatroom CODS & CHIPS ausgetauscht wurden. |
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1087 |
Daher ist festzustellen, dass dieser Informationsaustausch und diese Verhaltensweisen im Chatroom DBAC zu einer Verringerung der Ungewissheit oder zur Schaffung von Koordinierungsmöglichkeiten auch im Chatroom CODS & CHIPS führen konnten, was dessen Mitgliedern und insbesondere BofA während der Zeit ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung zugutekam. |
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1088 |
Der von BofA geltend gemachte Umstand, dass einige der oben in den Rn. 1081 bis 1085 erwähnten Chats im Zeitraum nach ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung stattgefunden hätten, kann die Beurteilung des Gerichts nicht in Frage stellen. Für den Nachweis eines Gesamtplans und eines einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziels ist es nämlich nicht erforderlich, dass alle von der Kommission festgestellten objektiven Gesichtspunkte während des Zeitraums der Beteiligung jeder der betreffenden Banken vorlagen. |
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1089 |
Der einheitliche Charakter des Ziels, das mit den Chats in den beiden fraglichen Chatrooms verfolgt wurde, wird durch die im 88. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnte Tatsache bestätigt, dass die beiden Chatrooms vorübergehend, vom 24. September 2009 bis zum 9. September 2010, denselben Namen, nämlich CODS & CHIPS, trugen. |
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1090 |
Viertens ist zunächst hervorzuheben, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen möglicherweise kein Interesse daran hatte, sich an bestimmten Aspekten der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung zu beteiligen, jedenfalls in keinem Zusammenhang mit dem objektiven Kriterium steht, ob die verschiedenen wettbewerbswidrigen Chats Teil desselben Gesamtplans waren, sondern die spezifische subjektive Rolle dieses Unternehmens bei der Zuwiderhandlung betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T‑240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 252). |
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1091 |
Für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung spielt es keine Rolle, ob ihre Begehung im wirtschaftlichen Interesse des betreffenden Unternehmens lag (vgl. Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T‑240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 252 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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1092 |
Die Tatsache, dass die Teilnahme des Traders von BofA allein am Chatroom CODS & CHIPS nicht im Interesse dieser Bank gelegen haben mag, kann daher nicht die Beurteilung der Kommission in Frage stellen, wonach die Verhaltensweisen in diesem Chatroom und im Chatroom DBAC Teil desselben Gesamtplans waren. |
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1093 |
Sodann ändert der Umstand, dass einzelne Unternehmen bei der Verfolgung des einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziels unterschiedliche Rollen gespielt haben, nichts an der Identität des wettbewerbswidrigen Zwecks und damit an der Zuwiderhandlung, sofern jedes Unternehmen auf seiner Ebene zur Verfolgung des gemeinsamen Ziels beitrug (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, EU:T:2000:77, Rn. 4123, und vom 8. Juli 2004, JFE Engineering/Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, EU:T:2004:221, Rn. 370). |
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1094 |
Die Tatsache, dass BofA im Unterschied zu den Tradern, die Mitglied der beiden fraglichen Chatrooms waren, nur durch ihre Teilnahme am Chatroom CODS & CHIPS zum Gesamtplan beitrug, hinderte die Kommission somit nicht daran, das Vorliegen eines gemeinsamen Gesamtplans für diesen Chatroom und den Chatroom DBAC festzustellen. |
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1095 |
Schließlich ändert die Tatsache, dass ein Kartell nicht beachtet wird, nichts an dessen Existenz. Selbst wenn als erwiesen unterstellt wird, dass es einigen Kartellteilnehmern gelang, andere Teilnehmer zu täuschen und das Kartell zu ihrem Vorteil auszunutzen, wird die begangene Zuwiderhandlung allein dadurch nicht ungeschehen gemacht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2014, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, T‑544/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1075, Rn. 249, und vom 11. Juli 2019, Huhtamäki und Huhtamaki Flexible Packaging Germany/Kommission, T‑530/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:498, Rn. 118). |
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1096 |
Somit kann der Umstand, dass die Teilnehmer am Chatroom DBAC von den an den Tag gelegten Verhaltensweisen stärker profitierten als Unternehmen, die wie BofA allein am Chatroom CODS & CHIPS teilnahmen, das Vorliegen eines gemeinsamen wettbewerbswidrigen Ziels dieser beiden Chatrooms nicht in Frage stellen. Mit anderen Worten kann der Umstand, dass die Trader im Chatroom DBAC den Chatroom CODS & CHIPS zu ihrem eigenen Vorteil ausnutzten, nichts an der Tatsache ändern, dass diese beiden Chatrooms Teil eines Gesamtplans waren, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde. |
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1097 |
Folglich durfte die Kommission davon ausgehen, dass die ihr vorliegenden Beweise nicht dadurch in Frage gestellt wurden, dass der Trader von BofA bewusst vom Chatroom DABC ausgeschlossen worden sein soll und dass die Verhaltensweisen im Chatroom DBAC geeignet waren, die von ihm ausgeschlossenen Akteure zu schädigen. Dies gilt umso mehr, als sie das Vorliegen mehrerer weiterer objektiver Gesichtspunkte festgestellt hat, die ihres Erachtens ebenfalls bestätigten, dass sich die beiden Chatrooms in denselben Gesamtplan einfügten. |
ii) Zu den im angefochtenen Beschluss erwähnten objektiven Gesichtspunkten
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1098 |
BofA wendet sich gegen die sieben objektiven Gesichtspunkte, aus denen die Kommission in den Erwägungsgründen 416 bis 423 des angefochtenen Beschlusses abgeleitet hat, dass die Chatrooms CODS & CHIPS und DBAC ihrer Natur nach miteinander verbunden und komplementär waren und zur Erreichung der Ziele dienten, die mit dem von der Kommission festgestellten Gesamtplan verfolgt wurden (siehe oben, Rn. 946). |
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1099 |
Zunächst trifft es zum einen zu, dass – wie BofA im Wesentlichen geltend macht – die Tatsache, dass kollusive Verhaltensweisen mit demselben Produkt und derselben Tätigkeit zusammenhängen, die Tatsache, dass dieselben Kommunikationsmittel genutzt werden, und die Tatsache, dass dieselben Personen beteiligt sind, für sich genommen nicht ausreichen, um das Vorliegen eines Gesamtplans zur Verfolgung eines einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziels und damit einer einheitlichen Zuwiderhandlung darzutun. |
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1100 |
Diese objektiven Gesichtspunkte sind jedoch – ihren Nachweis unterstellt – für die Beurteilung des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung relevant und können zusammengenommen bestätigen, dass die Chatrooms CODS & CHIPS und DBAC ihrer Natur nach miteinander verbunden und komplementär waren und zur Erreichung der Ziele dienten, die mit dem von der Kommission festgestellten Gesamtplan verfolgt wurden (siehe oben, Rn. 925). |
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1101 |
Zum anderen ist das Vorbringen von BofA, soweit sie geltend macht, dass zwischen bestimmten im angefochtenen Beschluss erwähnten objektiven Gesichtspunkten und dem bewussten Ausschluss ihres Traders ein Widerspruch bestehe, aus den oben in den Rn. 1058 bis 1097 dargelegten Gründen zurückzuweisen. |
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1102 |
Schließlich kann der Umstand, dass bestimmte Ereignisse, auf die die Kommission ihre Schlussfolgerung gestützt hat, dass eine einheitliche Zuwiderhandlung vorliegt, nach dem Zeitraum der Beteiligung einer bestimmten Bank an der Zuwiderhandlung eingetreten sind, diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen (siehe oben, Rn. 1088). |
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1103 |
BofA macht erstens geltend, die EGB, auf die sich die den betreffenden Banken vorgeworfenen Verhaltensweisen bezögen, stellten kein homogenes Produkt dar, da sie zahlreiche unterschiedliche Merkmale aufwiesen. Überdies habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass der Informationsaustausch in Bezug auf EGB im Rahmen des Erwerbs oder des Handels anderer EGB relevant sein könnte, auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Positionen und Anlageportfolios der verschiedenen Trader. |
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1104 |
Zum einen bestreitet BofA jedoch nicht, dass verschiedene Arten von EGB Gegenstand eines Informationsaustauschs zwischen den Tradern in den Chatrooms CODS & CHIPS und DBAC während der gesamten Zeit ihres Bestehens sein konnten, unabhängig davon, ob die Chatrooms zusammen oder getrennt betrachtet werden. BofA bestreitet auch nicht, dass dieselben Trader und damit dieselben Banken zum Erwerb verschiedener Arten von EGB oder zum Handel mit ihnen in der Lage waren, ohne besondere Differenzierung zwischen ihnen, etwa hinsichtlich des Emittenten oder der Fälligkeit bestimmter Anleihen (vgl. Erwägungsgründe 416 und 466 des angefochtenen Beschlusses). |
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1105 |
Zum anderen ist zu dem Argument von BofA, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass der Austausch von Informationen über EGB im Rahmen des Erwerbs von oder des Handels mit anderen EGB relevant sein könnte, festzustellen, dass BofA die von der Kommission hierzu in den Erwägungsgründen 45 bis 50 des angefochtenen Beschlusses und insbesondere in dessen 47. Erwägungsgrund gegebenen Erläuterungen nicht speziell bestritten hat. |
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1106 |
Bei diesem Punkt kommt hinzu, dass mehrere im angefochtenen Beschluss geprüfte Chats zeigen, dass die Trader darauf abzielten, den Preis bestimmter EGB zu beeinflussen, um beim Erwerb anderer EGB günstige Konditionen zu erhalten. Im 254. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission z. B. erläutert, dass sich die Trader bei dem Chat vom 19. Juni 2009 im Chatroom DBAC darauf geeinigt hätten, französische Referenz-EGB mit einer Laufzeit bis 2038 zu kaufen, um zu versuchen, ihren Preis auf dem Sekundärmarkt hochzutreiben und so den Ausgabepreis einer von demselben Staat emittierten Anleihe mit einer Laufzeit bis 2041 zu erhöhen. Dasselbe Verhalten war z. B. bei dem im 259. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 7. Juli 2009 im Chatroom DBAC über italienische EGB zu beobachten. Darüber hinaus zeigen weitere Chats, dass der Informationsaustausch über EGB im Rahmen des Erwerbs von oder des Handels mit anderen EGB relevant sein konnte (siehe oben, Rn. 967 bis 969). |
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1107 |
Zweitens beschränkt sich BofA darauf, die Erheblichkeit der Identität der genutzten Kommunikationsmittel für den Nachweis des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung in Abrede zu stellen. Sie bestreitet daher nicht, dass die Chatrooms CODS & CHIPS und DBAC in ihrer Funktionsweise identische Kommunikationsmittel darstellten und dass die Trader eben diese Kommunikationsmittel tatsächlich nutzten, abgesehen davon, dass ihr Trader den Chatroom DBAC oder bilaterale Kommunikationsweisen nicht nutzte. |
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1108 |
Darüber hinaus richtet BofA kein spezifisches Argument gegen die Feststellung der Kommission, dass die Teilnahme an den Chatrooms CODS & CHIPS und DBAC nur auf Einladung erfolgt sei. Diese Feststellung wird im Übrigen u. a. durch den im 104. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 29. Januar 2007 und, in Bezug auf die Aufnahme in den Chatroom CODS & CHIPS, durch den im 134. Erwägungsgrund des Beschlusses erwähnten Chat vom 13. Dezember 2007 sowie, in Bezug auf die Aufnahme in den Chatroom DBAC, durch den im 294. Erwägungsgrund des Beschlusses erwähnten Chat vom 9. September 2010 untermauert. |
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1109 |
Dabei zeigen die Chats vom 13. Dezember 2007 in den Chatrooms DBAC und CODS & CHIPS, bei denen es um die mögliche Aufnahme von zwei neuen Tradern in den Chatroom CODS & CHIPS ging, dass für die Aufnahme in diesen Chatroom auch nach der Schaffung des Chatrooms DBAC ein Vertrauensverhältnis maßgebend war („can’t be trusted“; „i dont trust him“). |
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1110 |
Drittens ist in Bezug auf die beteiligten Personen hervorzuheben, dass das Vorbringen von BofA, soweit es darauf gestützt ist, dass ihr Trader bewusst aus dem durch den Chatroom DBAC geschaffenen Kreis vertrauenswürdiger Personen ausgeschlossen worden sei, aus den oben in den Rn. 1058 bis 1097 dargelegten Gründen zurückzuweisen ist. |
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1111 |
Außerdem trifft es zwar zu, dass die Chatroom CODS & CHIPS und DBAC nicht genau die gleichen Mitglieder hatten. Die vier Gründungsmitglieder des Chatrooms DBAC gehörten jedoch auch dem Chatroom CODS & CHIPS an. |
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1112 |
Überdies wechselten nach den Angaben der Kommission einige Trader die Bank, blieben aber Mitglied der Chatrooms. Dieser Wechsel des Arbeitgebers ging nämlich schnell mit der Gewährung eines neuen Zugangs zu den Chatrooms einher. Wie sich aus den von der Kommission im angefochtenen Beschluss untersuchten Chats ergibt, war dies bei zwei Tradern der Fall, die wieder in die beiden in Rede stehenden Chatrooms aufgenommen wurden, und bei einem weiteren Trader, der wieder in den Chatroom CODS & CHIPS aufgenommen wurde. Insbesondere wurde eines der Gründungsmitglieder des Chatrooms DBAC nicht nur in diesen Chatroom, sondern auch in den Chatroom CODS & CHIPS zweimal wiederaufgenommen, und zwar am 3. März 2008 und am 19. Oktober 2009. Ein anderes Gründungsmitglied des Chatrooms DBAC wurde am 18. Januar 2011 wieder in die beiden Chatrooms aufgenommen. |
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1113 |
Somit hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass es sich im Allgemeinen um dieselben Trader handelte, so dass insoweit ein hoher Grad an Kontinuität und Überschneidung bestand. Überdies geht aus der vorstehenden Rn. 1112 hervor, dass die Gründungsmitglieder des Chatrooms DBAC weiterhin dem Chatroom CODS & CHIPS angehören wollten, auch nach der Schaffung des Chatrooms DBAC und nach den oben in den Rn. 1054 bis 1056 erwähnten Umständen. |
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1114 |
Viertens räumt BofA ein, dass es für die Beurteilung des Vorliegens einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung relevant sein kann, dass alle in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Chats im selben Zeitraum stattfanden. Sie führt jedoch aus, ihr Trader sei bewusst vom Chatroom DBAC ausgeschlossen worden, und die Chats in diesem Chatroom seien mehrere Monate vor dem Ende der streitigen Zuwiderhandlung im Chatroom CODS & CHIPS eingestellt worden. |
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1115 |
Insoweit reicht der von BofA angeführte Umstand, dass die Chats im Chatroom DBAC am 8. Juli 2011, mehrere Monate vor dem Ende der streitigen Zuwiderhandlung im Chatroom CODS & CHIPS, endeten, nicht aus, um das Vorliegen einer zeitlichen Überschneidung zwischen der Existenz dieser beiden Chatrooms und den dortigen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen in Frage zu stellen. |
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1116 |
Wie sich nämlich aus den Erwägungsgründen 82 bis 86 des angefochtenen Beschlusses ergibt, wurden die Chatrooms CODS & CHIPS und DBAC Anfang 2007 innerhalb weniger Wochen von denselben vier Tradern geschaffen. Überdies fand trotz der oben in den Rn. 1054 bis 1056 erwähnten Umstände in diesen beiden Foren über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren (2007 bis 2011) ein wettbewerbswidriger Austausch statt. Der Austausch betraf während dieses Zeitraums mehrfach dasselbe Thema (siehe oben, Rn. 1064 bis 1071 und 1080 bis 1086). |
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1117 |
Fünftens macht BofA geltend, die kollusiven Verhaltensweisen seien nicht dem „gleichen Muster“ gefolgt. Zum einen hätten die Chats im Chatroom DBAC täglich oder alle zwei Tage stattgefunden. Chats im Chatroom CODS & CHIPS habe es hingegen nicht oft gegeben. Zum anderen habe für die verschiedenen Chats im Chatroom CODS & CHIPS, anders als bei den Chats im Chatroom DBAC, kein kohärentes Muster bestanden, und die Kommission habe keine täglichen Chats oder Chats an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen im Vorfeld einer Auktion im Chatroom CODS & CHIPS ermittelt. Schließlich werde durch eine Kronzeugenerklärung von Natixis bestätigt, dass die Praktiken in den beiden in Rede stehenden Chatrooms nicht demselben Muster gefolgt seien. |
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1118 |
Zu dem auf die Häufigkeit der Chats in den beiden fraglichen Chatrooms oder die fehlende Häufigkeit der Chats im Chatroom CODS & CHIPS gestützten Argument ist festzustellen, dass die Häufigkeit nicht den wesentlichen Aspekt des im 420. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses beschriebenen objektiven Gesichtspunkts darstellt, der mit dem Muster kollusiver Verhaltensweisen zusammenhängt. In Wirklichkeit besteht der in diesem Erwägungsgrund dargelegte relevante Aspekt im Wesentlichen vor allem darin, dass die Trader vor der Emission von Anleihen auf dem Primärmarkt Chats veranstalteten, dass sie versuchten, die Kurse der Anleihen auf dem Sekundärmarkt zu beeinflussen, und dass sie sich nach ihrem Vorgehen Rückmeldungen gaben, und zwar für verschiedene Arten von EGB. Die Kommission hat ferner ausgeführt, dass die ganze Zeit über sensible Informationen ausgetauscht worden seien, was es den betreffenden Tradern erlaubt habe, verschiedene Möglichkeiten zur Erzielung von Gewinnen auf dem Sekundärmarkt auszuloten. |
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1119 |
Aus den von der Kommission im angefochtenen Beschluss untersuchten Chats geht in der Tat hervor, dass – wie sie im 420. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausführt – die Chats im Chatroom CODS & CHIPS ebenso wie die Chats im Chatroom DBAC zum vorherigen Austausch von Informationen und zu einer Angleichung der Strategien im Vorfeld einer Auktion sowie zu anschließenden Rückmeldungen, u. a. in Form von Glückwünschen, führten, und zwar auch nach den oben in den Rn. 1054 bis 1056 erwähnten Umständen. Desgleichen zeigen die Chats im Chatroom CODS & CHIPS, dass dort – wie im Chatroom DBAC – die ganze Zeit über sensible Informationen ausgetauscht wurden, was es den Tradern erlaubte, verschiedene Möglichkeiten zur Erzielung von Gewinnen auf dem Sekundärmarkt auszuloten. |
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1120 |
Außerdem kann das Vorbringen von BofA, die Kommission habe keinen einzigen Fall ermittelt, in dem es an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen vor einer Auktion Chats im Chatroom CODS & CHIPS gegeben habe, die Beurteilung der Kommission, dass die fraglichen Praktiken demselben Muster gefolgt seien, nicht in Frage stellen. Jedenfalls belegen, wie die Kommission hervorhebt, die in den Erwägungsgründen 143 bis 146 des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chats vom 9., 10. und 11. Januar 2008 im Chatroom CODS & CHIPS, dass es dort an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen vor einer Auktion Chats gab. |
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1121 |
Überdies bestätigen die Kronzeugenerklärungen von Natixis nicht das Vorbringen von BofA, dass den elf Auktionen im Jahr 2008 ein intensiver Austausch im Chatroom DBAC und nicht im Chatroom CODS & CHIPS vorausgegangen sei. Dieses Vorbringen beruht nämlich auf der Berücksichtigung zahlreicher Fälle bilateralen Austauschs, die außerhalb der Chatrooms und damit auch außerhalb des Chatrooms DBAC stattfanden. |
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1122 |
Sechstens macht BofA geltend, im Chatroom CODS & CHIPS seien während ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung relativ wenige Chats geführt worden; die große Mehrzahl der Chats habe im Chatroom DBAC stattgefunden. |
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1123 |
Insoweit trifft es zu, dass zwischen den Chats im Chatroom CODS & CHIPS manchmal mehrere Wochen oder sogar mehrere Monate vergingen. |
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1124 |
Die von der Kommission vorgelegten Chats zeigen jedoch, dass während mehrerer anderer Zeiträume, sowohl innerhalb als auch außerhalb des BofA zur Last gelegten Zeitraums der Zuwiderhandlung, im Chatroom CODS & CHIPS ebenfalls häufig Chats stattfanden, z. B. in den Monaten Januar und März 2008, im Oktober 2009, im Februar 2010 oder im April 2011, also auch nach den oben in den Rn. 1054 bis 1056 erwähnten Umständen. Überdies fanden trotz eines vorübergehenden Rückgangs bei der Häufigkeit der Chats nach März 2008 später zahlreiche Chats im Chatroom CODS & CHIPS statt. |
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1125 |
Jedenfalls stellt die Frage der größeren Häufigkeit von Chats nur einen der objektiven Gesichtspunkte dar, aus denen die Kommission auf das Vorliegen eines einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziels geschlossen hat. |
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1126 |
Siebtens ist, soweit sich BofA gegen die Beurteilung im 423. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wendet, wonach der wettbewerbswidrige Austausch häufig ähnlich und miteinander verflochten gewesen sei, sich überschnitten habe und in beiden Chatrooms stattgefunden habe, auf die vorstehenden Rn. 1064 bis 1071 sowie 1080 bis 1086 zu verweisen. |
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1127 |
Daraus folgt, dass ungeachtet der Tatsache, dass der Trader von BofA nicht Mitglied des Chatrooms DBAC war, und ungeachtet der oben in den Rn. 1054 bis 1056 erwähnten Äußerungen einiger Gründungsmitglieder des Chatrooms DBAC das Vorliegen eines gemeinsamen Gesamtplans für die beiden in Rede stehenden Chatrooms erstens dadurch bestätigt wird, dass sich die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen in diesen beiden Chatrooms auf alle Arten von EGB bezogen. zweitens dadurch, dass die Verhaltensweisen mittels derselben Kommunikationsweisen stattfanden, drittens dadurch, dass gewöhnlich dieselben Personen beteiligt waren, viertens dadurch, dass sich die Zeiträume, während deren die Verhaltensweisen in den beiden in Rede stehenden Chatrooms stattfanden, weitgehend überschnitten, fünftens dadurch, dass die Verhaltensweisen demselben Muster folgten, sechstens dadurch, dass sie je nach Zeitraum häufig waren, und siebtens dadurch, dass der wettbewerbswidrige Austausch häufig ähnlich und miteinander verflochten war, sich überschnitt und in beiden Chatrooms stattfand. |
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1128 |
BofA hat somit nicht dargetan, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass die von ihr festgestellten objektiven Gesichtspunkte ebenfalls bestätigten, dass die fraglichen Chatrooms miteinander verbunden und komplementär waren, um die verfolgten Ziele zu erreichen. |
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1129 |
Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach den Angaben von UBS in ihrer Kronzeugenerklärung vom 29. Juni 2016 der relevanteste Chat hauptsächlich zwischen den vier Mitbegründern des Chatrooms CODS & CHIPS sowie des Chatrooms DBAC, d. h. dem Trader von UBS, einem Trader von RBS und zwei Tradern, die ursprünglich für ABN-AMRO (nunmehr RBS) tätig waren, stattfand. |
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1130 |
Zunächst gehörten nämlich die vier in Rede stehenden Trader sowohl dem Chatroom CODS & CHIPS als auch dem Chatroom DBAC an. Sodann hat UBS keine Angaben dazu gemacht, in welchem Chatroom der „relevanteste“ Chat stattfand, und sie hat detaillierte Informationen über den Austausch in beiden in Rede stehenden Chatrooms vorgelegt. Schließlich lässt die Tatsache, dass zwischen den vier in Rede stehenden Tradern ein „relevanterer“ Chat stattgefunden haben mag, nicht den Schluss zu, dass der Austausch mit den anderen Tradern irrelevant war. Überdies gehört der Trader von BofA zu den Teilnehmern an den von UBS in ihrer Kronzeugenerklärung erwähnten Chats im Chatroom CODS & CHIPS. |
iii) Zur mangelnden Kenntnis des Austauschs, der außerhalb des Chatrooms CODS & CHIPS stattfand
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1131 |
Das Vorbringen zur mangelnden Kenntnis des Traders von BofA von den Chats außerhalb des Chatrooms CODS & CHIPS und zum Fehlen von Beweisen für Chats zwischen ihm und anderen Tradern außerhalb dieses Chatrooms ist darauf hinzuweisen, dass es auf subjektiven Gesichtspunkten im Zusammenhang mit der Haftung von BofA beruht. |
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1132 |
Nach der oben in den Rn. 332 bis 338 angeführten Rechtsprechung sind solche Gesichtspunkte jedoch nicht für die Beurteilung des Vorliegens eines Gesamtplans, mit dem ein gemeinsames Ziel verfolgt wird, relevant. |
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1133 |
Die Tatsache, dass ein Unternehmen von einem Informationsaustausch zwischen anderen an einer Zuwiderhandlung Beteiligten nichts weiß und von ihm keine Kenntnis hat, kann dieser Zuwiderhandlung nämlich nicht ihren Charakter als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 160). |
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1134 |
Das Fehlen eines Gesamtplans, mit dem ein einheitliches, den beiden in Rede stehenden Chatrooms gemeinsames wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wird, kann daher weder daraus abgeleitet werden, dass BofA von der Existenz des Chatrooms DBAC keine Kenntnis hatte, noch daraus, dass es keine Beweise für Chats zwischen ihrem Trader und anderen Tradern außerhalb dieses Chatrooms gibt. |
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1135 |
Diese mangelnde Kenntnis hat die Kommission hingegen dazu veranlasst, BofA nur für die im Chatroom CODS & CHIPS festgestellten Verhaltensweisen haftbar zu machen. |
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1136 |
Selbst wenn, wie BofA geltend macht, die mangelnde Kenntnis und die fehlende Absicht, zur Zuwiderhandlung eines bestimmten Unternehmens beizutragen, bei der Beurteilung des Vorliegens eines einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziels berücksichtigt werden könnten, wäre ihre Berücksichtigung nicht geeignet, die Feststellung in Frage zu stellen, dass die beiden in Rede stehenden Chatrooms ein gemeinsames wettbewerbswidriges Ziel hatten. |
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1137 |
Aus dem angefochtenen Beschluss geht nämlich hervor, dass BofA durch ihren Trader im Chatroom CODS & CHIPS aktiv und bewusst zu den vier oben in Rn. 43 erwähnten Kategorien von Verhaltensweisen und damit zu dem gemeinsamen wettbewerbswidrigen Ziel der beiden in Rede stehenden Chatrooms beitrug. Überdies trägt BofA keine Gesichtspunkte zur Widerlegung der Aspekte des angefochtenen Beschlusses vor, die zeigen, dass ihre Verhaltensweisen darauf abzielten, zur Verwirklichung der streitigen Zuwiderhandlung als Ganzes beizutragen, oder dass sie die Absicht hatte, zumindest zu dem gemeinsamen Ziel beizutragen, selbst wenn es sich nur auf die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der Teilnehmer am Chatroom CODS & CHIPS erstreckt haben sollte. [nicht wiedergegeben] |
3) Zum zweiten Klagegrund von UniCredit, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass sich die einheitliche Zuwiderhandlung auf den Primärmarkt konzentriert habe
[nicht wiedergegeben]
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1163 |
Überdies ist das Vorbringen von UniCredit nicht geeignet, die Beurteilungen der Kommission in Frage zu stellen, wonach sich der von ihr festgestellte Gesamtplan sowohl auf den Primärmarkt als auch auf den Sekundärmarkt erstreckte. |
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1164 |
Der zweite Klagegrund von UniCredit ist daher zurückzuweisen, soweit er das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung betrifft. |
4) Ergebnis zum Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung
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1165 |
Nach alledem sind der vierte Klagegrund von Nomura und der vierte Klagegrund von Portigon zurückzuweisen, soweit sie sich auf die Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung beziehen. |
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1166 |
Überdies ist der erste Klagegrund von BofA in vollem Umfang zurückzuweisen. |
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1167 |
Zudem ist der zweite Klagegrund von UniCredit zurückzuweisen, soweit er das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung betrifft. |
d) Zu den Rügen von Nomura und Portigon in Bezug auf die Einstufung der Zuwiderhandlung als fortgesetzt
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1168 |
Im 420. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission erläutert, aus welchen Gründen sie der Ansicht war, dass die in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Chats demselben Muster folgten. Dabei hat sie ausgeführt, dass die Trader häufig miteinander in Kontakt gestanden hätten. Außerdem hat sie im 422. Erwägungsgrund ihres Beschlusses die große Häufigkeit der Chats hervorgehoben. Schließlich ist sie in den Erwägungsgründen 449 bis 464 ihres Beschlusses auf einige Argumente von Nomura und BofA eingegangen. Dabei hat sie u. a. darauf hingewiesen, dass erstens regelmäßig zahlreiche Chats in den verschiedenen Chatrooms stattgefunden hätten, zweitens alle in Abschnitt 4 des angefochtenen Beschlusses und in dessen Anhang 1 erwähnten Chats Teil des Bündels von Indizien seien, auf das sich ihre Einstufung der Zuwiderhandlung als fortgesetzt stütze, und drittens im Kontext eines Gesamtplans, der sich über mehrere Jahre erstreckt habe, ein Abstand von zwei Monaten zwischen zwei Ausprägungen des Kartells unerheblich sei. |
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1169 |
Vorab ist hervorzuheben, dass die Kommission, auch wenn die Ausprägungen des Kartells durch mehr oder weniger lange Zeiträume voneinander getrennt sind, im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob eine Zuwiderhandlung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, eine fortgesetzte Zuwiderhandlung ist, davon ausgehen kann, dass die Zuwiderhandlung nicht unterbrochen wurde, wenn zum einen mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil der Zuwiderhandlung sind, das gleiche Ziel verfolgt wird und sie sich in den Rahmen einer einheitlichen Zuwiderhandlung einfügen können, und zum anderen keine Indizien oder Beweise dafür vorliegen, dass die Zuwiderhandlung während dieser Zeiträume nicht fortgesetzt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C‑440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 112 und 114, sowie vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T‑147/09 und T‑148/09, EU:T:2013:259, Rn. 61 und 63). |
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1170 |
Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt jedoch, dass die Kommission zumindest Beweise beibringt, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinanderliegen, dass sie bei vernünftiger Betrachtung den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung fortgesetzt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2021, Nichicon Corporation/Kommission, T‑342/18, EU:T:2021:635, Rn. 365 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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1171 |
Auch wenn der Zeitraum, der zwischen zwei Ausprägungen einer Zuwiderhandlung liegt, ein relevantes Kriterium für den Nachweis ihrer Kontinuität ist, kann doch die Frage, ob dieser Zeitraum hinreichend lang ist, um eine Unterbrechung der Zuwiderhandlung darzustellen, nicht abstrakt beantwortet werden. Sie ist vielmehr im Kontext der Funktionsweise des fraglichen Kartells zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. September 2021, Nichicon Corporation/Kommission, T‑342/18, EU:T:2021:635, Rn. 366 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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1172 |
Im Licht dieser Erwägungen sind nacheinander die von Nomura und Portigon im Rahmen ihres jeweiligen vierten Klagegrundes vorgebrachten Argumente zu prüfen, mit denen im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Kommission habe Umstände nicht angemessen berücksichtigt, bei denen es sich um Unterbrechungen gehandelt habe, die es rechtfertigten, von der Einstufung als fortgesetzte Zuwiderhandlung zumindest während des Zeitraums abzusehen, in dem die Kommission ihre Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung bejaht habe. |
1) Zum Vorbringen von Nomura
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1173 |
Nomura macht geltend, die streitige Zuwiderhandlung sei keine fortgesetzte Zuwiderhandlung. Es könnte sich lediglich um eine wiederholte Zuwiderhandlung handeln. |
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1174 |
Erstens deuteten wirtschaftliche Studien darauf hin, dass sich die Auswirkungen einer Auktion auf die Preise auf höchstens fünf Handelstage beschränkten und dass die Auswirkungen eines wettbewerbswidrigen Chats, falls sie überhaupt möglich seien, angesichts der festgestellten Preisvolatilität von noch kürzerer Dauer seien. |
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1175 |
Zweitens wäre in Anbetracht des volatilen und dynamischen Charakters des EGB-Sektors der Erfolg der streitigen Zuwiderhandlung – ihr Vorliegen unterstellt – von besonderen „positiven Maßnahmen“ abhängig gewesen. So hätten die betreffenden Trader einander regelmäßig neue und aktuelle sensible Informationen z. B. über ihre bei einer bestimmten Auktion geplanten Angebote übermitteln müssen, da die Relevanz dieser Informationen nur von kurzer Dauer gewesen wäre. Die Kommission habe aber keinen Beweis für eine irgendwie geartete Verständigung vorgelegt, wonach die Trader verpflichtet gewesen wären, Informationen auszutauschen, sobald sie darüber verfügt hätten, und bestraft worden wären, wenn sie dies unterlassen hätten. |
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1176 |
Drittens könne die Kommission nicht einfach davon ausgehen, dass die streitige Zuwiderhandlung während der Zeiträume fortgedauert habe, in denen es keine Beweise für das Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens gebe. Im vorliegenden Fall nehme die Kommission eine unzulässige Beweislastumkehr vor. Sie müsse nämlich nicht nur das Vorliegen einer Zuwiderhandlung dartun, sondern auch deren Dauer, einschließlich ihres Charakters als fortgesetzte oder wiederholte Zuwiderhandlung. Es gebe aber mehrere Zeiträume, für die die Kommission keinen Beweis positiver Maßnahmen vorgelegt habe. |
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1177 |
Viertens habe es während des ihr zur Last gelegten Zeitraums der Zuwiderhandlung vier Unterbrechungen zwischen den Ausprägungen der festgestellten Zuwiderhandlung gegeben. So hätten 45 Tage zwischen den Chats vom 18. Januar und vom 3. März 2011 gelegen, 32 Tage zwischen den Chats vom 3. März und vom 5. April 2011, 20 Tage zwischen den Chats vom 1. und 22. Juni 2011 und 24 Tage zwischen den Chats vom 3. und 28. November 2011. Auch in der Zeit vom 1. bis 22. Juni 2011 und vom 3. bis 28. November 2011 habe es keine wettbewerbswidrigen Chats gegeben, obwohl in dieser Zeit u. a. von derselben Schuldenverwaltungsstelle Auktionen durchgeführt worden seien. |
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1178 |
Insoweit geht erstens insbesondere aus den vorstehenden Rn. 933 bis 1041 hervor, dass sich die Verhaltensweisen der betreffenden Banken während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung in einen Gesamtplan einfügten, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde. Da die Kommission über genügend Anhaltspunkte verfügte, um zu dem Schluss zu kommen, dass es einen Gesamtplan gab, mit dem zwischen dem 4. Januar 2007 und dem 28. November 2011 ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde, brauchte sie somit entgegen dem Vorbringen von Nomura nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Teilnehmer ausdrücklich und im Voraus eine globale Vereinbarung zur Festlegung ihres Handelns auf dem Markt getroffen hatten oder dass sie, allgemeiner, im Voraus förmlich ihre Absicht bekundet hatten, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen an den Tag zu legen. |
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1179 |
Folglich durfte die Kommission davon ausgehen, dass die streitige Zuwiderhandlung während des gesamten im angefochtenen Beschluss festgestellten Zeitraums der Zuwiderhandlung fortgesetzt worden war, es sei denn, es wäre eine Unterbrechung der Zuwiderhandlung zu konstatieren (siehe oben, Rn. 1169 bis 1171). |
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1180 |
Zweitens beruht das Vorbringen von Nomura, die Auswirkungen einer Auktion auf die Preise beschränkten sich auf ein Zeitfenster von maximal fünf Handelstagen, auf einer Bezugnahme auf die Antwort dieser Bank auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der wiederum auf eine Liste von Veröffentlichungen zu diesem Thema verwiesen wird, ohne deren Inhalt näher zu erläutern. Überdies wird in der Antwort von Nomura auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nur auf die Auswirkungen einer Auktion auf die Preise von EGB auf dem Sekundärmarkt eingegangen. Somit trägt das Vorbringen von Nomura, wie die Kommission ausführt, weder den Auswirkungen des Kartells bei einer ersten Auktion auf spätere Auktionen derselben EGB Rechnung noch seinen Auswirkungen auf die sogenannten Referenzanleihen anderer EGB mit ähnlichen Merkmalen (siehe oben, Rn. 964 bis 970). |
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1181 |
Überdies wird zu dem Argument von Nomura, wonach die Teilnehmer der Chatrooms zahlreiche andere Gelegenheiten gehabt hätten, sich abzustimmen, kein besonderer Beweis vorgelegt. |
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1182 |
Unabhängig von der Begründetheit des oben in den Rn. 1180 und 1181 genannten Vorbringens von Nomura ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das im vorliegenden Fall verfolgte wettbewerbswidrige Ziel, wie sich aus dem 414. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, darin bestand, die gewünschten Zuteilungen von EGB bei Auktionen zu sichern und den Status der betreffenden Banken als Primärtrader zu möglichst geringen Kosten zu erhalten. Die Trader zielten darauf ab, ihre jeweiligen Positionen und Strategien zu unterstützen oder zumindest zu berücksichtigen, wenn sie auf dem Sekundärmarkt mit EGB handelten, und sie, wenn möglich, aufeinander abzustimmen. Das Verhalten der Banken auf dem Primär- und dem Sekundärmarkt zielte letztlich darauf ab, sich gegenseitig dabei zu helfen, mehr Handelsgeschäfte mit EGB zu generieren und die Erträge zu steigern. |
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1183 |
Wie die Kommission im Wesentlichen in den Erwägungsgründen 377, 378, 414, 420, 510, 537 und 540 des angefochtenen Beschlusses erläutert hat und wie sich aus den von ihr in diesem Beschluss untersuchten Chats ergibt, zielten die Chats zwischen den betreffenden Tradern darauf ab, Gelegenheiten zur Koordinierung ihres Verhaltens in Bezug auf bestimmte Auktionen, Syndizierungen und Handelsgeschäfte im EGB-Sektor auszuloten, zu schaffen und auszunutzen. |
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1184 |
Die Trader der betreffenden Banken verfolgten das von der Kommission im angefochtenen Beschluss festgestellte wettbewerbswidrige Ziel durch den freien Austausch von Informationen über ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit bevorstehenden, laufenden oder vor kurzem abgeschlossenen Emissionen von EGB oder über ihre Aktivitäten beim laufenden oder gerade getätigten Handel mit EGB. Wie die Kommission im 764. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, fanden die fraglichen Chats in Chatrooms statt, die es den teilnehmenden Tradern u. a. ermöglichten, den Austausch in Echtzeit zu verfolgen. Die Nutzung dieser Foren bot den teilnehmenden Tradern somit die Möglichkeit, wirtschaftlich sensible Informationen auszutauschen und Gelegenheiten zur Koordinierung auszuloten, wenn sich dies anbot und insbesondere wenn ein gemeinsames Interesse an einer oder mehreren spezifischen EGB auf dem Primär- oder dem Sekundärmarkt bestand. Dabei versuchten die Trader, dieses wettbewerbswidrige Ziel im Rahmen eines wettbewerbswidrigen Austauschs im Zusammenhang mit bestimmten Emissionen oder Handelsgeschäften oder von Informationen, die für bestimmte Zeiträume relevant waren, zu erreichen. |
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1185 |
Unter diesen Umständen war eine tägliche Interaktion und eine sehr häufige Teilnahme an wettbewerbswidrigen Chats für den Erfolg der streitigen Zuwiderhandlung nicht erforderlich, da die Emissionen von oder die Handelsgeschäfte mit EGB nicht zwangsläufig miteinander verbunden waren. Auch wenn sich ein wettbewerbswidriges Verhalten in Bezug auf bestimmte EGB auf andere EGB auswirken konnte und auch wenn ein Verhalten auf dem Primärmarkt Auswirkungen auf den Sekundärmarkt haben konnte und umgekehrt, hing der etwaige Erfolg eines wettbewerbswidrigen Chats über eine konkrete Syndizierung, Auktion oder Handelsaktivität nämlich nicht von der Teilnahme an einer Reihe von Chats über andere Syndizierungen, Auktionen oder Handelsgeschäfte ab. |
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1186 |
Selbst wenn die Teilnehmer an den in Rede stehenden Chatrooms, wie Nomura geltend macht, zahlreiche andere, von ihnen nicht genutzte Gelegenheiten gehabt haben sollten, sich abzustimmen, kann dies daher nicht die Beurteilung der Kommission in Frage stellen, wonach eine fortgesetzte einheitliche Zuwiderhandlung vorlag. |
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1187 |
Zum anderen war, wie die Kommission im Wesentlichen in den Erwägungsgründen 391, 417, 443, 596, 764 und 798 des angefochtenen Beschlusses erläutert hat, der Informationsaustausch in den in Rede stehenden Chatrooms mit der Erwartung verbunden, dass alle Teilnehmer sensible Informationen offenlegen, so dass alle Nutzen aus diesem Austausch ziehen konnten. Daher lief, wie einige von der Kommission analysierte Chats zeigen, ein Trader, der nicht den allgemeinen Erwartungen in Bezug auf den gegenseitigen Austausch entsprach, Gefahr, von den Chatrooms ausgeschlossen zu werden (siehe oben, Rn. 490 bis 492, zur Analyse von Chats, gegen die sich das Vorbringen nicht speziell richtet). Wie die Kommission im 799. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgehoben hat, beruhte der Austausch in den Chatrooms auf gegenseitigem Vertrauen und der Erwartung, im Lauf der Zeit vergleichbare sensible Informationen zu erhalten. So hat die Kommission u. a. in den Erwägungsgründen 482 und 798 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt, dass die Interaktion eines Traders, konkret des Traders von BofA oder des Traders von UniCredit, die gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Tradern bei der Aufrechterhaltung ihres kollusiven Verhaltens verstärkte. |
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1188 |
Daher beruhte das von den Tradern verfolgte wettbewerbswidrige Ziel darauf, dass sie gemeinsam davon ausgingen, sich gegenseitig zu unterstützen, um im Lauf der Zeit alle davon zu profitieren. Auf dieser Grundlage tauschte ein Trader wirtschaftlich sensible Informationen mit seinen Wettbewerbern aus, weil er erwartete, dass sich die anderen Trader in Zukunft ebenso verhalten würden. Im Kontext der Funktionsweise des in Rede stehenden Kartells beruhten die von der Kommission festgestellten Verhaltensweisen und, allgemeiner, der Gesamtplan, in den sie sich einfügten, somit auf wechselseitigen, durch jeden wettbewerbswidrigen Chat geschürten Erwartungen mit dem Ziel, daraus einen dauerhaften Vorteil gegenüber den Schuldenverwaltungsstellen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, den konkurrierenden Tradern und ihren Kunden zu ziehen und letztlich die Erträge der Teilnehmer bei der Emission von oder dem Handel mit EGB auf dem Primär- und dem Sekundärmarkt zu steigern. |
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1189 |
Unter diesen Umständen brauchte die Kommission trotz der von Nomura angeführten Kürze der Fristen, innerhalb deren die ausgetauschten Informationen obsolet wurden, nicht zu erläutern, wie die festgestellten Abstände zwischen zwei Ausprägungen der Zuwiderhandlung geschlossen worden waren. Überdies ist dieser zeitliche Aspekt nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Kommission in Frage zu stellen, dass es sich bei der streitigen einheitlichen Zuwiderhandlung um eine fortgesetzte Zuwiderhandlung handelte. |
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1190 |
Drittens beruhen die von der Kommission herangezogenen Beweise auf zeitlich hinreichend nahe beieinanderliegenden Tatsachen, so dass sie davon ausgehen durfte, dass die Abstände zwischen zwei Ausprägungen der Zuwiderhandlung nicht den Schluss zuließen, dass die einheitliche Zuwiderhandlung unterbrochen worden war. |
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1191 |
Zum einen ist nämlich hervorzuheben, dass sich die streitige einheitliche Zuwiderhandlung über mehrere Jahre erstreckte, und zwar von Anfang Januar 2007 bis Ende November 2011. Überdies hat die Kommission in den Erwägungsgründen 420 und 422 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt, dass die Chats zwischen den in Rede stehenden Tradern im Zeitraum der Zuwiderhandlung von großer Häufigkeit gewesen seien. Nach den Ermittlungen der Kommission gab es im Zeitraum der Zuwiderhandlung (2007 bis 2011) etwa 380 wettbewerbswidrige Chats. Überdies variierte die Häufigkeit der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zwar während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung. Sie blieb jedoch in jedem der fraglichen Jahre groß. Außerdem ist diese Variation bei der Häufigkeit der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen mit dem Kontext der Funktionsweise der einheitlichen Zuwiderhandlung zu erklären, die mit der Existenz von Koordinierungsmöglichkeiten zusammenhing, sowie mit dem Kontext des Marktes der EGB, der durch schwierigere Zeiträume gekennzeichnet war, wie der Chat vom 4. Oktober 2011 zeigt (siehe oben, Rn. 746 bis 749). |
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1192 |
Zum anderen ergibt eine Prüfung sowohl der Chats, die den von Nomura geltend gemachten Unterbrechungen vorausgingen, als auch der Chats, die ihnen folgten, dass die Chats kein Element enthalten, welches belegen könnte, dass die Trader der betreffenden Banken in einem ersten Schritt den Willen zum Ausdruck gebracht hätten, die einheitliche Zuwiderhandlung abzustellen, und in einem zweiten Schritt den Willen, sie erneut umzusetzen. Vielmehr äußerten sich die Trader besonders frei, und die Chats sind spontan. Insbesondere enthalten die wettbewerbswidrigen Chats, die auf die von Nomura geltend gemachten Unterbrechungen folgen, keine einleitende Äußerung, die von der Notwendigkeit zeugen würde, einen Kontakt oder ein Vertrauensverhältnis wiederherzustellen, das zuvor zwischen den Teilnehmern verloren gegangen wäre. Die Chats belegen somit einen anhaltenden und ständigen Willen der in Rede stehenden Trader, Verhaltensweisen an den Tag zu legen, die zu dem Gesamtplan beitrugen, mit dem das von der Kommission im angefochtenen Beschluss definierte einheitliche wettbewerbswidrige Ziel verfolgt wurde. |
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1193 |
Insbesondere kann mit dem angeführten Zeitabstand von 45 Tagen zwischen den Chats vom 18. Januar 2011 in den Chatrooms CODS & CHIPS und DBAC und dem Chat vom 3. März 2011 im Chatroom DBAC nicht dargetan werden, dass die einheitliche Zuwiderhandlung unterbrochen worden wäre. Die Kommission hat nämlich festgestellt, dass zwischen diesen beiden Daten am 25. und 26. Januar 2011 sowie am 3., 14., 17., 25. und 28. Februar 2011 wettbewerbswidrige Chats stattfanden. Bei der von Nomura angeführten Unterbrechung von 45 Tagen handelt es sich somit nicht um einen Zeitraum, in dem es keine Ausprägung der einheitlichen Zuwiderhandlung gab. Überdies werden im angefochtenen Beschluss noch zwei weitere Chats vom 2. und 11. Februar 2011 erwähnt. Am 2. Februar 2011 benannten die Teilnehmer nämlich den Chatroom CODS & CHIPS mehrfach um, und am 11. Februar 2011 teilte ein Trader von RBS im Chatroom CODS & CHIPS die Kopie einer von ihm im Chatroom DBAC geführten Konversation. |
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1194 |
In Wirklichkeit beruht die von Nomura geltend gemachte Unterbrechung auf der fehlenden Befugnis ihres Traders während dieses Zeitraums, für ihre Rechnung tätig zu werden, und kann daher allenfalls belegen, dass die individuelle Beteiligung dieser Bank an der streitigen Zuwiderhandlung zu einem späteren als dem im angefochtenen Beschluss festgestellten Zeitpunkt begann. |
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1195 |
Zu der Differenz von 32 Tagen zwischen dem Chat vom 3. März 2011 im Chatroom DBAC und dem Chat vom 5. April 2011 im Chatroom CODS & CHIPS ist festzustellen, dass es bei diesen Chats zwar um verschiedene Anleihen ging, der Inhalt der Chats jedoch ähnlich war. |
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1196 |
Die betreffenden Trader tauschten nämlich wirtschaftlich sensible Informationen über bevorstehende Auktionen aus. Überdies tauschten sie, wie sich aus den vorstehenden Rn. 665 bis 670 ergibt, bei dem Chat vom 5. April 2011 auch sensible Informationen über ihre Handelsaktivitäten auf dem Sekundärmarkt aus. |
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1197 |
Das Transkript des Chats vom 5. April 2011 zeigt eine recht kameradschaftliche Atmosphäre zwischen den Tradern und enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr Wille, die streitige Zuwiderhandlung umzusetzen, zwischen dem 3. März und dem 5. April 2011 nicht bestanden hätte. |
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1198 |
Zu der Differenz von 20 Tagen zwischen dem Chat vom 1. Juni 2011 im Chatroom CODS & CHIPS und dem Chat vom 22. Juni 2011 in diesem Chatroom ist festzustellen, dass der Chat vom 22. Juni 2011 Nomura nicht entgegengehalten werden konnte (siehe oben, Rn. 694 bis 704), so dass der Chat vom 24. Juni 2011 der erste relevante Chat nach dem Chat vom 1. Juni 2011 ist. |
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1199 |
Insoweit erörterten die Teilnehmer bei dem Chat vom 1. Juni 2011 ihre Gebotsstrategie in Bezug auf eine französische Auktion, einschließlich der Überbietung und der Medianpreise. Außerdem befassten sie sich mit dem Ergebnis dieser Auktion. Am selben Tag wurde ein zweiter Trader von Nomura wieder in den Chatroom CODS & CHIPS aufgenommen, der bei dieser Gelegenheit erklärte, dass sein Leben nun wieder ausgefüllt sei, und versprach, alles dort Gesagte für sich zu behalten. Am Ende dieses Chats gab der Trader von UBS an, dass er am folgenden Dienstag zurück sein werde. |
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1200 |
Der Chat vom 24. Juni 2011 begann mit den üblichen Begrüßungen, unmittelbar gefolgt von einer Frage, mit der der Trader von Nomura, der am Vortag auf Reisen gewesen war, wissen wollte, ob die Aktivitäten des Vortags gut verlaufen seien. In der Folge tauschten die Teilnehmer sensible Informationen über ihre Handelsaktivitäten auf dem Sekundärmarkt aus, überprüften ihre Medianpreise, und der Trader von Nomura schlug vor, französische EGB zu verkaufen, um den Markt in Bewegung zu bringen. |
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1201 |
Die Chats vom 1. und 24. Juni 2011 zeigen somit einen gemeinsamen und anhaltenden Willen, den von der Kommission im angefochtenen Beschluss definierten Gesamtplan weiterhin umzusetzen. Dies gilt umso mehr, als zwischen diesen beiden Chats, und zwar am 10. Juni 2011, ein weiterer Trader von RBS, der bereits Zugang zum Chatroom DBAC hatte, auch Zugang zum Chatroom CODS & CHIPS erhielt. |
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1202 |
Zum Abstand von 24 Tagen zwischen dem Chat vom 3. November 2011 im Chatroom CODS & CHIPS und dem Chat vom 28. November 2011 in diesem Chatroom ist festzustellen, dass der Inhalt des Chats vom 3. November 2011 von einem wettbewerbswidrigen Verhalten in Form der Offenlegung einer sensiblen Information über die Höhe der Überbietung im Rahmen einer bevorstehenden Auktion zeugt (siehe oben, Rn. 781 bis 790). Es trifft zu, dass der Trader von Nomura bei diesem Chat ausführte, er glaube nicht, dass diese Dinge erörtert werden sollten. Der Chat ging jedoch normal weiter, und an seinem Ende kündigte der Trader von UBS sein Abendprogramm an. |
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1203 |
Was den Chat vom 28. November 2011 betrifft, enthält sein Beginn keinen Anhaltspunkt dafür, dass die streitige Zuwiderhandlung zuvor unterbrochen wurde. Zu Beginn des Chats sprachen die Trader nämlich sehr schnell die Situation des Königreichs Belgien an, die nach Ansicht des Traders von UniCredit die von diesem Mitgliedstaat vorgesehene Auktion interessant machen würde. In der Folge legte der Trader von UBS eine sensible Information über die Höhe seiner Überbietung im Rahmen dieser Auktion offen (siehe oben, Rn. 791 bis 797). Später kündigte der Trader von RBS an, dass er den Chatroom aus Compliance-Gründen verlassen müsse, und in diesem Kontext ging die Kommission davon aus, dass die streitige einheitliche Zuwiderhandlung mit dem Chat vom 28. November 2011 geendet habe. |
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1204 |
Hinzuzufügen ist, dass der Chat vom 18. Mai 2011 zwar Nomura nicht entgegengehalten werden kann (siehe oben, Rn. 694 bis 704), doch belegt der Zeitabstand zwischen dem Chat vom 5. Mai 2011 im Chatroom CODS & CHIPS und dem Chat vom 1. Juni 2011 in diesem Chatroom nicht, dass die von der Kommission festgestellte einheitliche Zuwiderhandlung unterbrochen worden wäre. |
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1205 |
Bei diesen Chats erörterten die betreffenden Trader nämlich u. a. die Höhe ihrer Überbietungen und ihre Medianpreise im Rahmen bevorstehender Auktionen. Insoweit enthält der Chat vom 5. Mai 2011 keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Trader beabsichtigt hätten, ihre jeweiligen Verhaltensweisen künftig, d. h. nach diesem Chat, einzustellen. Bei diesem Chat brachten die Teilnehmer im Übrigen nach ihrem wettbewerbswidrigen Verhalten ihre Zufriedenheit mit den Ergebnissen der fraglichen Auktion zum Ausdruck. Der Chat vom 1. Juni 2011 begann unmittelbar nach den üblichen Begrüßungen mit einer Frage des Traders von UBS an den Trader von RBS, ob er sich an der französischen Auktion an diesem Tag beteiligen werde. Anschließend kam es zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und insbesondere zum Austausch sensibler Informationen im Zusammenhang mit dieser Auktion (siehe oben, Rn. 1199, und unten, Rn. 1383 und 1384). |
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1206 |
Zu dem Vorbringen, die Kommission habe nicht dargetan, dass der Chat vom 4. Oktober 2011 wettbewerbswidrigen Charakter gehabt habe, ist hervorzuheben, dass mit ihm nicht belegt werden kann, dass die einheitliche Zuwiderhandlung zwischen dem 28. September und dem 12. Oktober 2011 unterbrochen worden wäre. |
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1207 |
Zum einen stellt der Chat vom 4. Oktober 2011 nämlich einen relevanten Aspekt des Kontexts dar, da er den Geist der Zusammenarbeit zwischen den Tradern auf einem schwierigen Markt bestätigt und zeigt, dass die Trader angaben, sich angesichts des schwierigen Marktes nicht gegenseitig unterstützen zu können (siehe oben, Rn. 746 bis 749). |
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1208 |
Zum anderen zeigt eine Prüfung des Inhalts der Chats vom 28. September 2011 und vom 12. Oktober 2011, dass darin nichts erwähnt wird, was dafür spräche, dass der Wille der betreffenden Trader, zur streitigen Zuwiderhandlung beizutragen, zwischen diesen beiden Ausprägungen der Zuwiderhandlung nicht bestanden hätte. [nicht wiedergegeben] |
e) Zur Zurechnung der Verantwortlichkeit für die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung an UniCredit, Nomura und Portigon
[nicht wiedergegeben]
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1230 |
UniCredit macht im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes und eines Teils ihres dritten Klagegrundes geltend, die Kommission habe Fehler in Bezug auf ihre Beteiligung an der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung begangen. Mit ihrem sechsten Klagegrund rügt sie ferner Fehler bei der Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung. |
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1231 |
Nomura macht im Rahmen ihres vierten Klagegrundes Fehler der Kommission in Bezug auf ihre Beteiligung an der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung geltend. Mit ihrem dritten Klagegrund und dem vierten Teil ihres fünften Klagegrundes rügt sie ferner Fehler insbesondere in Bezug auf die Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. |
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1232 |
Portigon macht im Rahmen ihres vierten Klagegrundes geltend, die Kommission habe fehlerhafte Feststellungen zum fortgesetzten Charakter ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung und zum Zeitpunkt des Endes ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung getroffen. Sie trägt ferner Argumente vor, die darauf hindeuten, dass sie ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung und allgemeiner ihre Verantwortlichkeit bestreitet. |
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1233 |
Vorab ist hervorzuheben, dass das Vorbringen von UniCredit und Nomura, die Kommission sei nicht berechtigt gewesen, den Beginn ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung auf einen Zeitpunkt festzusetzen, der vor dem Zeitpunkt liege, zu dem ihr Trader eine behördliche Zulassung erhalten habe, für ihre Rechnung zu handeln, aus den oben in den Rn. 303 bis 331 dargelegten Gründen zurückzuweisen ist. Gleiches gilt für das Vorbringen von Portigon, sie könne nicht für das Verhalten ihres Traders verantwortlich gemacht werden. |
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1234 |
Im Licht des Vorstehenden ist in einem ersten Schritt das weitere Vorbringen von UniCredit zu prüfen, mit dem sie sich gegen die Festlegung des Beginns ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung auf den 9. September 2011 wendet, in einem zweiten Schritt das Vorbringen von UniCredit, Nomura und Portigon zu ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls zur Einstufung dieser Beteiligung als fortgesetzt, in einem dritten Schritt das Vorbringen von Portigon zum Ende ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung und in einem vierten Schritt das Vorbringen von Nomura zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. |
1) Zur Festlegung des Beginns der Beteiligung von UniCredit an der streitigen Zuwiderhandlung auf den 9. September 2011
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1235 |
Im 761. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission erläutert, dass sie bei der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Beteiligung einer Bank an der streitigen Zuwiderhandlung begonnen habe, auf den ersten Zugang ihres Traders zu mindestens einem der beiden beständigen Chatrooms DBAC bzw. CODS & CHIPS abgestellt habe oder auf die Erneuerung des Zugangs dieses Traders, wenn er den Chatrooms bereits zuvor angehört habe, als er bei einer anderen Bank tätig gewesen sei. In demselben Erwägungsgrund hat die Kommission jedoch klargestellt, dass die individuelle Beteiligung einer Bank früher begonnen habe, wenn es Beweise dafür gebe, dass ihr Trader bereits in nicht beständigen Chatrooms oder mit anderen Mitteln an einem anderen wettbewerbswidrigen Austausch teilgenommen habe, bevor er Zugang zu den beiden in Rede stehenden beständigen Chatrooms erhalten habe. |
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1236 |
Im 762. Erwägungsgrund und in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ausgeführt, dass UniCredit vom 9. September bis zum 28. November 2011 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Zur Begründung der Festlegung des Beginns der Beteiligung von UniCredit an der streitigen Zuwiderhandlung hat die Kommission im 769. Erwägungsgrund ihres Beschlusses angegeben, der Trader von UniCredit habe nicht nur am 9. September 2011 erneut Zugang zum Chatroom CODS & CHIPS erhalten, sondern am 6. September 2011 das Konto seines früheren Arbeitgebers Portigon genutzt, um den Chatroom zu betreten. Ein solches Verhalten zeige, dass das Interesse und die Beteiligung des Traders von UniCredit am Kartell fortbestanden hätten. Der Trader habe diesen Zugang genutzt, um innerhalb seiner Bank sachkundige Ratschläge zu erteilen, oder habe im Vorfeld seiner bevorstehenden Zulassung zur Wiederaufnahme des Handels in die Beziehung mit konkurrierenden Tradern investiert. |
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1237 |
Mit ihrem sechsten Klagegrund macht UniCredit geltend, die Kommission habe einen Fehler begangen, als sie den Beginn ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung auf den 9. September 2011 festgesetzt habe. Erstens könne der Zeitraum ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung nämlich nicht beginnen, bevor sie konkret an einem wettbewerbswidrigen Chat teilgenommen habe, d. h. nicht vor dem 26. September 2011. Zweitens könne der bloße Zugang ihres Traders zum Chatroom CODS & CHIPS am 9. September 2011, ohne dass dort an diesem Tag ein Chat stattgefunden habe, nicht als Teilnahme des Traders an einem wettbewerbswidrigen Austausch angesehen werden. Drittens könne die Kommission aus der Tatsache, dass ihr Trader zuvor bei Portigon tätig gewesen sei und deshalb Zugang zum Chatroom CODS & CHIPS gehabt habe, nicht ableiten, dass sie bereits am 9. September 2011 Kenntnis vom Gesamtplan gehabt habe. Die Absichten ihres Traders seien irrelevant, solange er nicht an einem wettbewerbswidrigen Chat teilgenommen habe. |
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1238 |
Die Kommission hält dem erstens entgegen, dass der Trader von UniCredit zu den Mitgründern der Chatrooms CODS & CHIPS und DBAC im Jahr 2007 gehört habe und dass ihm der Zweck des Chatrooms CODS & CHIPS vollauf bekannt gewesen sei, da er ihm angehört habe, als er für andere Banken tätig gewesen sei. Zweitens habe es, da der Trader von UniCredit erneut, in voller Kenntnis der Sachlage, einer Vereinbarung beigetreten sei, die eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt habe, nicht des Nachweises bedurft, dass dieser Trader am 9. September 2011 an einem spezifischen wettbewerbswidrigen Austausch teilgenommen habe, um UniCredit ab diesem Zeitpunkt zur Verantwortung ziehen zu können. Drittens sei zu berücksichtigen, dass der fragliche Trader am 6. September 2011 unter Nutzung des Kontos seines früheren Arbeitgebers den Chatroom CODS & CHIPS betreten habe, was sein fortbestehendes Interesse an der Teilnahme am streitigen Kartell belege. Viertens beruhe die Verantwortlichkeit von UniCredit nicht darauf, ob der Trader seinem Arbeitgeber Informationen übermittelt habe, sondern darauf, dass er am 9. September 2011 erneut Zugang zum Chatroom CODS & CHIPS erhalten habe; dabei sei er sich des Zwecks dieses Kartells voll bewusst gewesen, was von seiner Absicht zeuge, dessen Ziele zu fördern. |
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1239 |
Als Erstes ist festzustellen, dass die Kommission im 339. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgehoben hat, dass der Trader von Portigon diese Bank am 31. August 2011 verlassen habe und am 1. September 2011 seine Tätigkeit bei UniCredit aufgenommen habe. Im 340. Erwägungsgrund ihres Beschlusses hat die Kommission ausgeführt, dass die Trader von RBS, UBS und Nomura bei einem Chat vom 6. September 2011 im Chatroom CODS & CHIPS vor einer Auktion Informationen über Medianpreise und Überbietungen ausgetauscht und die Gebotsstrategien aller Teilnehmer überprüft hätten. Im 341. Erwägungsgrund des Beschlusses hat die Kommission dargelegt, dass der Trader von Portigon nunmehr für UniCredit gearbeitet habe und am 6. September 2011 unter Nutzung des Kontos seines früheren Arbeitgebers Portigon den Chatroom CODS & CHIPS betreten habe, ohne jedoch aktiv an dem Chat dieses Tages teilzunehmen. Im selben Erwägungsgrund hat die Kommission hinzugefügt, dass der betreffende Trader am 9. September 2011 über ein Konto bei seinem neuen Arbeitgeber UniCredit erneut Zugang zum Chatroom CODS & CHIPS erhalten habe. Im 342. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission im Wesentlichen festgestellt, dass die Trader von Nomura, RBS, UBS und UniCredit am 26. September 2011 an einem wettbewerbswidrigen Chat teilgenommen hätten. |
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1240 |
Somit geht aus den oben in Rn. 1239 wiedergegebenen Angaben hervor, dass die Kommission der Ansicht war, dass UniCredit ab dem 9. September 2011 verantwortlich sei, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem ihr Trader mit dem Konto bei dieser Bank den Chatroom CODS & CHIPS betrat, auch wenn zwischen dem 6. und 26. September 2011 in diesem Chatroom keine wettbewerbswidrigen Chats stattfanden. |
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1241 |
Als Zweites geht aus mehreren Passagen des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Errichtung von Chatrooms und die Teilnahme an ihnen als solche nicht als Beweis für das Vorliegen einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise mit wettbewerbswidrigem Charakter angesehen wurden. |
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1242 |
In den Erwägungsgründen 392 und 644 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission nämlich im Wesentlichen erläutert, dass sie den betreffenden Banken keine Chats zu sozialen Zwecken, zur Sondierung bilateraler Geschäfte oder zum Austausch über die bereits allgemein bekannte Marktentwicklung (market colour) zur Last gelegt habe, auch wenn diese Chats im Zeitraum der Zuwiderhandlung und in den beiden in Rede stehenden Chatrooms stattgefunden hätten. |
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1243 |
Der wettbewerbswidrige Charakter der von der Kommission beanstandeten Chats hängt somit allein mit deren Gegenstand zusammen und nicht mit dem Rahmen, in dem sie stattfanden. |
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1244 |
Als Drittes trifft es zwar zu, dass die stillschweigende Billigung einer rechtswidrigen Initiative, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren oder sie bei den Verwaltungsbehörden anzuzeigen, dazu führt, dass die Fortsetzung der Zuwiderhandlung begünstigt und ihre Entdeckung verhindert wird. Diese Komplizenschaft stellt eine passive Form der Beteiligung an der Zuwiderhandlung dar und ist daher geeignet, die Verantwortlichkeit des Unternehmens im Rahmen einer einheitlichen Zuwiderhandlung auszulösen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 84). |
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1245 |
Ferner kann es sein, dass sich ein Unternehmen nur an einem Teil des wettbewerbswidrigen Verhaltens, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat, aber von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. (siehe oben, Rn. 335). |
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1246 |
Erstens steht jedoch fest, dass zwischen dem 6. und dem 26. September 2011 kein wettbewerbswidriger Chat stattfand, was jede Absicht ausschließt, sich in diesem Zeitraum in bestimmter Weise zu verhalten oder das Marktverhalten offenzulegen. |
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1247 |
Mangels einer Ausprägung der Zuwiderhandlung, die es erlaubt, die Beteiligungsabsicht eines Unternehmens an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nachzuweisen, genügen die bloße Kenntnis von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung des festgestellten einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziels beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten oder die bloße Möglichkeit, das Verhalten bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen zu können, und die Tatsache, dass das Unternehmen bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, nicht für die Annahme, dass es begonnen hat, sich an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zu beteiligen, und für die Festlegung des Beginns seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung auf dieser Grundlage. |
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1248 |
Zweitens kann zum einen mangels wettbewerbswidriger Chats im Chatroom CODS & CHIPS, zu dem UniCredit über ihren Trader ab dem 9. September 2011 Zugang erhalten hatte, nicht davon ausgegangen werden, dass UniCredit zu diesem Zeitpunkt den Inhalt eines wettbewerbswidrigen Chats stillschweigend gebilligt und damit die Fortsetzung der Zuwiderhandlung begünstigt hätte. |
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1249 |
Zum anderen konnte in einem solchen Kontext von UniCredit, die gerade erst Zugang zum Chatroom CODS & CHIPS erhalten hatte, nicht verlangt werden, sich offen vom Inhalt künftiger wettbewerbswidriger Chats zu distanzieren oder sie bei den zuständigen Verwaltungsbehörden anzuzeigen. |
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1250 |
Wäre der Argumentation der Kommission zu folgen, würde dies dazu führen, dass sie die Teilnahme von UniCredit an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung bejahen könnte, selbst wenn ihr Trader später an keinem wettbewerbswidrigen Chat teilgenommen hätte oder wenn die Zuwiderhandlung vor jedem weiteren wettbewerbswidrigen Chat beendet worden wäre. |
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1251 |
Da es an dem Tag, an dem der fragliche Trader für Rechnung seines neuen Arbeitgebers UniCredit erneut Zugang zum Chatroom CODS & CHIPS erhielt, keinen Austausch mit wettbewerbswidrigem Charakter gab, reicht dieser neue Zugang für sich genommen folglich nicht aus, um den Beginn der Beteiligung dieser Bank an der streitigen Zuwiderhandlung auf den9. September 2011 festzulegen, auch wenn dieser Trader aufgrund seiner früheren Beschäftigung bei RBS, Natixis und dann Portigon wusste, dass der Austausch in dem Chatroom wettbewerbswidrigen Charakter haben konnte. |
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1252 |
Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Trader von UniCredit am 6. September 2011 mittels eines noch aktiven Kontos seines früheren Arbeitgebers den Chatroom CODS & CHIPS betrat und einem wettbewerbswidrigen Informationsaustausch beiwohnte, ohne aktiv daran teilzunehmen. |
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1253 |
Zunächst geht nämlich insbesondere aus dem 769. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass sich die Kommission bei der Bestimmung des Beginns des Zeitraums der Beteiligung von UniCredit an der streitigen Zuwiderhandlung nicht auf den wettbewerbswidrigen Austausch vom 6. September 2011 gestützt hat. Stattdessen hat sie den zu diesem Zeitpunkt und vor allem den am 9. September 2011 erfolgten Kontakt herangezogen, um das Interesse des Traders von UniCredit an einer weiteren Teilnahme am Kartell darzutun und als Zeitpunkt des Beginns der Beteiligung von UniCredit den 9. September 2011 anzusetzen. [nicht wiedergegeben] |
2) Zur Beteiligung von UniCredit, Nomura und Portigon an der streitigen Zuwiderhandlung und zur Einstufung ihrer Beteiligung als fortgesetzt
[nicht wiedergegeben]
i) Zur Beteiligung von UniCredit an der Zuwiderhandlung
[nicht wiedergegeben]
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1269 |
Als Zweites macht UniCredit im Rahmen ihres dritten Klagegrundes geltend, die Kommission habe Fehler begangen oder nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen, dass die Verhaltensweisen der betreffenden Banken eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellen konnten. |
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1270 |
Insbesondere habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie ihren Nachweis des Vorliegens einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf Beweise aus der Zeit vor ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung gestützt habe. |
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1271 |
Außerdem nehme die Kommission keine auf den Zeitraum ihrer Beteiligung beschränkte Analyse der Verhaltensweisen vor und stütze sich auf zwei unzulässige Zuschreibungen. Zum einen mache sie UniCredit nämlich für die Verhaltensweise eines nicht zum Handel zugelassenen Traders verantwortlich, und zum anderen mache sie sie für das Verhalten und die Kenntnisse des Traders vor seinem Dienstantritt bei ihr verantwortlich. |
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1272 |
Die summarische Analyse der acht Chats, an denen sie teilgenommen habe, erreiche nicht das für die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung erforderliche Beweisniveau, da die Kommission nicht den Versuch unternommen habe, die Ausgestaltung der als wettbewerbswidrig eingestuften Verhaltensweisen zur Zeit ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung, d. h. zwischen dem 9. September und dem 28. November 2011, zu prüfen. So entspreche die Dauer ihrer Beteiligung 3,5 % der Gesamtdauer der Zuwiderhandlung, und auf diesen Zeitraum entfielen 1,6 % der in Anhang 1 des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chats. |
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1273 |
Zudem sei der Zeitraum ihrer Beteiligung durch eine deutliche Verringerung der Häufigkeit von Chats zwischen den betreffenden Banken gekennzeichnet, was der Kommission entgangen sei. |
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1274 |
Vorab ist erstens das Vorbringen von UniCredit, die Kommission mache sie zu Unrecht für das Verhalten eines nicht zum Handel zugelassenen Traders verantwortlich, aus den oben in den Rn. 303 bis 331 dargelegten Gründen zurückzuweisen. |
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1275 |
Zweitens ist, soweit UniCredit der Kommission vorwirft, davon ausgegangen zu sein, dass sie bereits am 9. September 2011 von der vollen Tragweite des Kartells Kenntnis erlangt habe, darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie sich aus der Prüfung des sechsten Klagegrundes von UniCredit ergibt, zu Unrecht den 9. September 2011 als Beginn ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung angesetzt hat (siehe oben, Rn. 1235 bis 1258). Als solcher durfte nämlich erst der Zeitpunkt des ersten wettbewerbswidrigen Chats angesetzt werden, an dem ihr Trader teilnahm (26. September 2011). |
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1276 |
Drittens ist hervorzuheben, dass UniCredit mit Ausnahme des oben in den Rn. 1143 bis 1164 und 1235 bis 1258 geprüften Vorbringens, wonach sich die einheitliche Zuwiderhandlung auf den Primärmarkt konzentriert habe, die konkreten Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 413 bis 424 des angefochtenen Beschlusses zum Gesamtplan und zum einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziel nicht in Abrede stellt. UniCredit bestreitet auch nicht die objektiven Gesichtspunkte, die die Kommission insoweit in den Erwägungsgründen 416 bis 424 dieses Beschlusses dargelegt hat. Überdies hat UniCredit in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie bestreite nicht das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, sondern nur ihre Beteiligung daran. |
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1277 |
Viertens ist, soweit UniCredit ihre Beteiligung an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung mit der Begründung bestreitet, dass sich die Zuwiderhandlung auf den Primärmarkt konzentriert habe und dass zwischen dem Primär- und dem Sekundärmarkt keine Verbindung bestehe, auf die vorstehenden Rn. 1143 bis 1164 zu verweisen. |
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1278 |
Dies vorausgeschickt, bestreitet UniCredit als Erstes, dass möglicherweise sensible Informationen über den Primärmarkt für die Handelsaktivitäten ihres Traders auf dem Sekundärmarkt hätten von Nutzen sein können, sowie die Einstufung der von den Tradern geteilten Medianpreise als sensibel. |
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1279 |
Insoweit geht erstens aus den vorstehenden Rn. 798 bis 803 hervor, dass mit Ausnahme des Chats vom 4. Oktober 2011 die sieben wettbewerbswidrigen Chats, bei denen der Trader von UniCredit anwesend war und an denen er somit teilnahm, zum Austausch sensibler Informationen führten, die sowohl den Primärmarkt als auch den Sekundärmarkt betrafen. |
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1280 |
Im Einzelnen ergibt sich zum einen aus den Chats unter Beteiligung des Traders von UniCredit, dass die betreffenden Banken bei diesen Chats im Rahmen einer bevorstehenden oder laufenden Auktion auf dem Primärmarkt sensible Informationen austauschten, etwa über die Höhe der Gebote oder Überbietungen. Dies war der Fall bei dem im 342. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 26. September 2011 („how much you thinking about overbidding in the Belgium longs?“„about 15 cents ten years“„41s im thinking 25-30 and 28s 22ish“), dem im 345. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 12. Oktober 2011 („what overpaying?“„im just bidding small at avg“„same here I think“„plus 25 then“„‚I am paying +25 for part and + 15‘‚think it comes cheaper‘“), dem im 347. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 2. November 2011 („no more overbidding in Germany“„or france tomorrow“„till next time“„agree“), dem im 348. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 3. November 2011 („‚what we are overbidding‘‚15 yrs‘‚today‘“„we re thinking like 8‑12 cents“) und dem im 349. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 28. November 2011 („‚what u think belg‘ … ‚gonna bid + 22 +20 +18‘‚for 10 yrs‘ … ‚11‘“). |
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1281 |
Zum anderen geht aus den Chats, an denen der Trader von UniCredit teilnahm, hervor, dass die Teilnehmer bei diesen Chats sensible Informationen über den Sekundärmarkt austauschten, etwa Informationen über die Medianpreise. Dies war der Fall bei dem im 342. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 26. September 2011 („where mids on longs“„i got 99.15“) und dem im 347. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 2. November 2011 („‚what we got the curve to start‘‚99?‘“„99.2“„yeah 99.5 curve tho guess 99 with sell off“). |
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1282 |
Schließlich geht aus den Chats, an denen der Trader von UniCredit teilnahm, hervor, dass die betreffenden Banken bei diesen Chats weitere sensible Informationen über den Sekundärmarkt austauschten. Dies war der Fall bei dem im 342. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 26. September 2011 („where do u have rag37 to dbr37 at the moment? 59.75?“„59,5“„ta“), dem im 343. Erwägungsgrund erwähnten Chat vom 28. September 2011 („my bloke said 05?“„‚makes sense I think‘‚I had 00 ish‘“„‚w should go higher‘‚no?‘“„yeah I think“), dem im 346. Erwägungsgrund erwähnten Chat vom 19. Oktober 2011 („my bid dsl 42s for 5m in ICAP“„ok its my offer on tv dont lift it!“) und dem im 347. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chat vom 2. November 2011 („buying both btp spain“„‚im scrappy long 34s and it’s a royal dog‘ … ‚bid 15m 42s‘“). |
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1283 |
Wie sich aus den vorstehenden Rn. 469 bis 486 ergibt, durfte die Kommission zum einen davon ausgehen, dass Informationen über den Primärmarkt relevant waren und einen Wettbewerbsvorteil auf dem Sekundärmarkt verschaffen konnten, und zum anderen davon, dass Informationen über den Sekundärmarkt relevant waren und im Rahmen von Aktivitäten auf dem Primärmarkt einen Vorteil verschaffen konnten. Überdies konnten Informationen über den Sekundärmarkt, wie die Medianpreise, einen Wettbewerbsvorteil auf diesem Markt verschaffen. |
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1284 |
Somit nahm der Trader von UniCredit an Chats teil, deren Inhalt und wettbewerbswidriger Charakter durch Beweise aus der Zeit der streitigen Zuwiderhandlung belegt und von den Kronzeugen weitgehend bestätigt werden. Bei diesen Chats tauschten die Trader sensible Informationen im Rahmen von Geschäften auf dem Primärmarkt aus. Diese Informationen konnten UniCredit einen Vorteil auf dem Sekundärmarkt verschaffen. Desgleichen tauschten die Trader bei diesen Chats sensible Informationen im Rahmen von Aktivitäten auf dem Sekundärmarkt aus, die ihr einen Vorteil auf diesem Markt verschafften oder die den auch auf dem Primärmarkt aktiven Teilnehmern einen Vorteil verschafften. |
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1285 |
Zweitens blieb der Trader von UniCredit bei diesen Chats nicht untätig und erhielt nicht nur sensible Informationen, als er im Chatroom CODS & CHIPS anwesend war. Bei diesen Chats trug er nämlich aktiv zum Informationsaustausch bei. |
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1286 |
Wie die in den Erwägungsgründen 342, 343 und 347 des angefochtenen Beschlusses erwähnten und oben in den Rn. 711 bis 737 und 762 bis 780 analysierten Chats vom 26. und 28. September sowie vom 2. November 2011 zeigen, stellte der Trader von UniCredit den anderen Tradern Fragen, die geeignet waren, zur Übermittlung sensibler Informationen über den Primärmarkt und den Sekundärmarkt zu führen, oder tatsächlich dazu führten („what do we think for Belgium today?“„‚where do u have rag37 to dbr37 at the moment?‘‚59.75?‘“„you see an opening call on bunds yet?“„‚what we got the curve to start?‘‚99?‘“). |
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1287 |
Wie aus den in den Erwägungsgründen 342, 343, 345, 346, 347 und 349 des angefochtenen Beschlusses erwähnten und oben in den Rn. 711 bis 737, 750 bis 780 und 791 bis 797 analysierten Chats vom 26. und 28. September, vom 12. und 19. Oktober sowie vom 2. und 28. November 2011 hervorgeht, übermittelte der Trader von UniCredit überdies sensible Informationen, über die er verfügte („i got 99.15“„makes sense I think“„I had 00 ish“„im just bidding small at avg“„mid 108.58 I had“„my bid dsl 42s for 5m in ICAP“„92.8“„‚im scrappy long 34s and it’s a royal dog‘‚bid 15m 42s‘“). |
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1288 |
Zudem geht aus den in den Erwägungsgründen 343, 346 und 347 des angefochtenen Beschlusses erwähnten Chats vom 28. September, 19. Oktober und 2. November 2011 hervor, dass der Trader von UniCredit auf Aufforderungen anderer Teilnehmer, u. a. zu einem bestimmten Verhalten, reagierte („yeah I think“„ok“„was tempted to lift u just then“„til next time …“). |
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1289 |
Folglich hat die Kommission in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen, dass der Trader von UniCredit aktiv und absichtlich zum einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziel der streitigen Zuwiderhandlung sowohl auf dem Primärmarkt als auch auf dem Sekundärmarkt beitragen wollte und tatsächlich beitrug. |
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1290 |
Da sich die streitige einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung sowohl auf den Primärmarkt als auch auf den Sekundärmarkt erstreckte und zwischen diesen beiden Märkten eine Wechselwirkung besteht, kann UniCredit überdies nicht deshalb als ein nicht im Wettbewerb stehendes Unternehmen angesehen werden, weil sie nur auf dem Sekundärmarkt aktiv war. |
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1291 |
Auch wenn UniCredit nur auf dem Sekundärmarkt aktiv war, war die Kommission daher zu der Annahme berechtigt, dass diese Bank dem Gesamtplan zur Verfolgung eines einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziels, der von allen betreffenden Banken umgesetzt worden war, allein aufgrund ihrer Anwesenheit bei dem oben in den Rn. 711 bis 797 geprüften Austausch mit wettbewerbswidrigem Charakter beigetreten war und an ihm teilgenommen hatte, dass ihr Verhalten den normalen Wettbewerb beeinflusst hatte und dass sie den bei diesen Chats ausgetauschten Informationen Rechnung getragen hatte. |
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1292 |
Als Zweites ist, sollte UniCredit ihre Kenntnis von den rechtswidrigen Verhaltensweisen über den 26. September 2011 hinaus bestreiten, was aus der Klageschrift nicht klar hervorgeht, darauf hinzuweisen, dass sie mit Ausnahme des Chats vom 4. Oktober 2011 nicht nachgewiesen hat, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie feststellte, dass diese Bank an Chats mit wettbewerbswidrigem Charakter teilgenommen hatte, die zu den vier von ihr zu analytischen Zwecken ermittelten Kategorien wettbewerbswidriger Verhaltensweisen auf dem Primärmarkt und dem Sekundärmarkt gehörten. |
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1293 |
Die Kommission durfte daher zu dem Schluss gelangen, dass UniCredit von dem gesamten beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten, das die betreffenden anderen Banken beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es bei vernünftiger Betrachtung hätte vorhersehen können und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. |
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1294 |
Dies gilt umso mehr, als sich die Kommission nach ständiger Rechtsprechung auf Kontakte aus der Zeit vor oder nach dem Zeitraum der Zuwiderhandlung stützen darf, um ein Gesamtbild herzustellen und die Vorbereitungsphasen des Kartells aufzuzeigen und so die Deutung bestimmter Beweise zu untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T‑54/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:255, Rn. 428, vom 2. Februar 2012, Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, T‑83/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:48, Rn. 188, und vom 27. Juni 2012, Coats Holdings/Kommission, T‑439/07, EU:T:2012:320, Rn. 60). |
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1295 |
Die Kommission war daher berechtigt, die von einem Mitarbeiter vor seinem Dienstantritt bei einem neuen Unternehmen erworbenen und von ihm diesem neuen Arbeitgeber faktisch zur Verfügung gestellten Kenntnisse heranzuziehen, wenn sie andere ihr zur Verfügung stehende Anhaltspunkte untermauern. |
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1296 |
Im vorliegenden Fall war der Trader von UniCredit, bevor er seine Tätigkeit bei dieser Bank aufnahm, als Trader von RBS, Natixis und dann Portigon unmittelbar an den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen beteiligt, die in den in Rede stehenden Chatrooms und bei bilateralen Chats stattfanden. Überdies fielen die vom Trader von UniCredit im Rahmen seiner früheren Funktionen an den Tag gelegten Verhaltensweisen unter alle von der Kommission ermittelten Kategorien. |
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1297 |
Als Drittes erhebt UniCredit keine spezifischen Einwände gegen die Beurteilungen der Kommission in den Erwägungsgründen 443 bis 445 des angefochtenen Beschlusses, aus denen sich ergibt, dass die beteiligten Banken absichtlich zu dem einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziel beitrugen, das mit dem in diesem Beschluss festgestellten Gesamtplan verfolgt wurde. Außerdem fanden die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, an denen der Trader von UniCredit beteiligt war, in Form des Austauschs relevanter sensibler Informationen über den Primär- und den Sekundärmarkt oder der Koordinierung von Handelsaktivitäten auf dem Sekundärmarkt innerhalb eines geschlossenen Chatrooms statt. Überdies zeigen die Chats, an denen der Trader von UniCredit teilnahm, dass er sicher sein konnte, dass die Informationen, die er den anderen Tradern übermittelte, nicht zu seinen Lasten verwendet würden und dass der Informationsaustausch, an dem er beteiligt war, ihm einen Vorteil verschaffen würde. |
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1298 |
Als Viertes ist das Vorbringen von UniCredit zurückzuweisen, die Kontakte zwischen den betreffenden Banken seien im Zeitraum ihrer Beteiligung an der streitigen einheitlichen Zuwiderhandlung verringert worden. Sollte sie geltend machen wollen, dass diese Verringerung einer oder mehreren Unterbrechungen der Kontinuität der Zuwiderhandlung oder der Kontinuität ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung gleichkomme, genügt die Feststellung, dass sie eine solche Rüge nicht untermauert hat. |
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1299 |
Überdies kann die Feststellung, dass die Kommission den wettbewerbswidrigen Charakter des Chats vom 4. Oktober 2011 nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen hat (siehe oben, Rn. 738 bis 749), die Kontinuität der Beteiligung von UniCredit an der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung vom 26. September 2011 bis zum 28. November 2011 nicht in Frage stellen. Aus den vorstehenden Rn. 716 bis 737 und 750 bis 755 geht nämlich hervor, dass der Trader von UniCredit an einem wettbewerbswidrigen Austausch teilnahm, der Teil desselben Gesamtplans war und mit dem am 28. September 2011 und am 12. Oktober 2011, d. h. kurz vor und kurz nach dem Austausch vom 4. Oktober 2011, dasselbe wettbewerbswidrige Ziel verfolgt wurde. Darüber hinaus ist der Chat vom 4. Oktober 2011 ein Aspekt des Kontexts, der zeigt, dass der Markt der EGB durch schwierigere Zeiträume geprägt war (siehe oben, Rn. 746 bis 749). Überdies gibt es keine Beweise oder Indizien für eine Unterbrechung der Zuwiderhandlung in Bezug auf UniCredit. |
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1300 |
Als Fünftes ist, sollte UniCredit versuchen, die Bedeutung ihrer Rolle bei der streitigen Zuwiderhandlung oder den von ihr erlangten Wettbewerbsvorteil mit der Begründung herunterspielen wollen, dass ihr Trader nur auf dem Sekundärmarkt aktiv gewesen sei, darauf hinzuweisen, dass sich der von der Kommission ermittelte Gesamtplan sowohl auf den Primärmarkt als auch auf den Sekundärmarkt bezog und dass der Trader dieser Bank ein Interesse daran hatte, Informationen über diese beiden Märkte zu erhalten, um seine Tätigkeit auf dem Sekundärmarkt auszuüben. |
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1301 |
Hinzuzufügen ist, dass der etwaige Umstand, dass diese Bank keinen Vorteil aus dem Gesamtplan ziehen konnte, gegebenenfalls nicht im Stadium der Feststellung der Verantwortlichkeit eines Unternehmens für seine Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung berücksichtigt wird, sondern nur bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung oder der Schwere der Beteiligung des betreffenden Unternehmens an ihr (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, Sony Corporation und Sony Electronics/Kommission, C‑697/19 P, EU:C:2022:478, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung). Mit anderen Worten wäre ein solcher Umstand, sollte UniCredit ihn vorbringen wollen, nicht geeignet, die Feststellungen der Kommission zur Zurechenbarkeit der Verantwortung für die streitige Zuwiderhandlung an diese Bank für den Zeitraum ihrer Beteiligung in Frage zu stellen. |
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1302 |
Folglich hat die Kommission auf der Grundlage von Gesichtspunkten, die im Wesentlichen aus dem maßgebenden Zeitraum stammen, in rechtlich hinreichender Weise dargetan, dass UniCredit vom 26. September bis zum 28. November 2011 an der im angefochtenen Beschluss festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt war und dass sie in diesem Zeitraum für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht werden konnte. [nicht wiedergegeben] |
ii) Zur Beteiligung von Portigon an der streitigen Zuwiderhandlung und zur Einstufung ihrer Beteiligung als fortgesetzt
[nicht wiedergegeben]
– Zur Einstufung der Beteiligung von Portigon an der streitigen Zuwiderhandlung als fortgesetzt
[nicht wiedergegeben]
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1369 |
Der Abstand von 34 Tagen zwischen einem Chat vom 13. April 2011 und einem Chat vom 18. Mai 2011 beruht darauf, dass der Trader von Portigon bei Chats vom 3. und 5. Mai 2011 zwischen den Teilnehmern am Chatroom CODS & CHIPS nicht anwesend war. Seine ersten Worte bei dem Chat vom 18. Mai 2011 entsprechen eindeutig nicht denen eines Mitglieds, das seine Beteiligung an der Zuwiderhandlung zuvor beendet hatte („[market] got to bounce today … German auction“). Der übrige Chat vom 18. Mai 2011 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Trader von Portigon seine Beteiligung an der Zuwiderhandlung zuvor unterbrochen hätte. |
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1370 |
Hinsichtlich der übrigen von Portigon angeführten Pausen belegt kein dem Gericht unterbreiteter Gesichtspunkt, dass ihr Trader in einem ersten Schritt den Willen zum Ausdruck gebracht hätte, seine Beteiligung an der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zu beenden, und in einem zweiten Schritt bekundet hätte, sich erneut an ihr beteiligen zu wollen. Insbesondere zeigen der Ton und die Spontaneität der dem Gericht vorgelegten Chats, dass es einen anhaltenden Willen des Traders von Portigon gab, weiterhin Verhaltensweisen an den Tag zu legen, die zu dem Gesamtplan beitrugen, mit dem das von der Kommission im angefochtenen Beschluss definierte einheitliche wettbewerbswidrige Ziel verfolgt wurde. |
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1371 |
Drittens trägt Portigon nichts vor, was belegen könnte, dass die Kommission es zu Unrecht unterlassen hätte, eine Unterbrechung ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung festzustellen. Zunächst stützt sich das Vorbringen von Portigon ausschließlich auf die Abstände zwischen zwei Ausprägungen dieser Zuwiderhandlung, an denen sie beteiligt war. Sodann hat Portigon keine Beweise dafür vorgelegt, dass sie sich von den fraglichen rechtswidrigen Verhaltensweisen distanziert hätte. Schließlich hat Portigon keine anderen Beweise oder Indizien angeführt, die die Fortdauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung zwischen zwei Ausprägungen der Zuwiderhandlung, an denen ihr Trader teilnahm, in Frage stellen könnten. |
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1372 |
Daher hat die Kommission in Anbetracht erstens der Anhaltspunkte, über die sie in Bezug auf den Kontext der Funktionsweise des Kartells und der Abstände zwischen zwei Ausprägungen der Beteiligung des Traders von Portigon an der streitigen Zuwiderhandlung verfügte, zweitens der fehlenden offenen Distanzierung durch Portigon und drittens des Fehlens weiterer von Portigon zum Nachweis einer Unterbrechung ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung angeführter Umstände zutreffend festgestellt, dass die Beteiligung von Portigon an der Zuwiderhandlung zwischen dem 19. Oktober 2009 und dem 1. Juni 2011 nicht unterbrochen worden war. |
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1373 |
Folglich ist auch das Vorbringen von Portigon zur Verjährung zurückzuweisen. |
3) Zum Ende der Beteiligung von Portigon an der streitigen Zuwiderhandlung
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1374 |
Im 761. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ausgeführt, dass die individuelle Beteiligung einer Bank geendet habe, wenn ihr Trader aus dem relevanten Chatroom entfernt worden sei. Sie hat hinzugefügt, die individuelle Beteiligung habe früher geendet, wenn es Beweise dafür gebe, dass der Trader seine Handelsaktivitäten für die betreffende Bank vor diesem Zeitpunkt eingestellt oder seine Beteiligung an den wettbewerbswidrigen Chats auf andere Weise beendet habe. |
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1375 |
Im 762. Erwägungsgrund und in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass Portigon vom 19. Oktober 2009 bis zum 3. Juni 2011 an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. |
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1376 |
Im Rahmen ihres vierten Klagegrundes wendet sich Portigon im Wesentlichen dagegen, dass die Kommission den 3. Juni 2011 als Enddatum ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung angesetzt hat. |
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1377 |
Erstens macht Portigon geltend, dass sie für die Zeit nach dem letzten wettbewerbswidrigen Verhalten ihres Traders (18. Mai 2011) nicht haftbar gemacht werden könne, auch wenn der Arbeitsvertrag zwischen ihr und ihrem Trader über dieses Datum hinaus fortbestanden habe. Insoweit belege der Chat vom 1. Juni 2011 im Chatroom CODS & CHIPS nicht, dass sie an einer wettbewerbswidrigen Praxis teilgenommen habe. Die Äußerungen ihres Traders bei diesem Chat seien nämlich nicht wettbewerbswidrig gewesen, und die Äußerungen der anderen Trader hätten keinen Bezug zum Tätigkeitsbereich von Portigon gehabt. |
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1378 |
Zweitens hänge das Enddatum der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung entgegen den Ausführungen der Kommission in ihrer Klagebeantwortung nicht von der Laufzeit des Arbeitsvertrags ihres an wettbewerbswidrigen Treffen beteiligten Mitarbeiters ab, sondern von dessen Verhalten. Die Kommission dürfe den Zeitraum ihrer Beteiligung nicht allein deshalb über die letzte wettbewerbswidrige Handlung ihres Traders hinaus ausdehnen, weil der Arbeitsvertrag zwischen ihnen zu einem späteren Zeitpunkt geendet habe. |
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1379 |
Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 330. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass die Trader von RBS, UBS, Nomura und Portigon bei einem Chat vom 1. Juni 2011 im Chatroom CODS & CHIPS ihre Gebotsstrategie nebst Überbietungen und Medianpreisen für eine bevorstehende französische Auktion erörtert hätten. Sodann hätten die Trader über das Ergebnis dieser Auktion gesprochen. |
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1380 |
Im 331. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission hervorgehoben, dass der Trader von Portigon beim Chat vom 1. Juni 2011 angekündigt habe, dass er ab dem 3. Juni 2011 nicht mehr im Chatroom aktiv sein werde. Hierzu hat sie ausgeführt, der Arbeitsvertrag dieses Traders habe am 31. August 2011 geendet, er sei aber ab dem 3. Juni 2011 freigestellt gewesen. Nach dem 3. Juni 2011 habe er zwar noch Zugang zum Chatroom CODS & CHIPS gehabt, aber es sei unwahrscheinlich (unlikely), dass er nach diesem Zeitpunkt Handelsgeschäfte für Portigon getätigt habe. Im 334. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass der Trader von Portigon trotz seiner Freistellung an einem Chat vom 24. Juni 2011 im Chatroom CODS & CHIPS teilgenommen habe. |
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1381 |
In diesem Kontext ist die Kommission davon ausgegangen, dass Portigon bis zum 3. Juni 2011 an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. |
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1382 |
Zweitens stellt Portigon nicht den wettbewerbswidrigen Charakter des Chats vom 1. Juni 2011 in Frage, sondern nur ihre Teilnahme daran, mit der Begründung, dass dieser Chat Anleihen betroffen habe, mit denen sie nicht gehandelt habe, und dass die Äußerungen ihres Traders nicht wettbewerbswidrig gewesen seien. |
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1383 |
Insoweit zeigt das Transkript des betreffenden Chats, dass der Trader von Portigon am 1. Juni 2011 in der Tat im Chatroom CODS & CHIPS anwesend war. |
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1384 |
Überdies hatte der Chat an diesem Tag tatsächlich wettbewerbswidrigen Charakter. Die Teilnehmer am Chatroom CODS & CHIPS tauschten nämlich sensible Informationen über ihre Gebotsstrategie aus, einschließlich Überbietungen und Medianpreisen für eine bevorstehende französische Auktion. |
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1385 |
Die Kommission war daher zu der Annahme berechtigt, dass der Trader von Portigon am 1. Juni 2011 an einem Chat mit wettbewerbswidrigem Charakter teilgenommen hatte. [nicht wiedergegeben] |
4. Zu den Klagegründen, die auf Fehler bei der Einstufung der streitigen Zuwiderhandlung als „bezweckte Beschränkung“ gestützt sind
[nicht wiedergegeben]
a) Zum Begriff „bezweckte Beschränkung“
[nicht wiedergegeben]
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1406 |
Die genannte Vorschrift, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, unterscheidet folglich klar zwischen den Begriffen „bezweckte Beschränkung“ und „bewirkte Beschränkung“, für die jeweils verschiedene Rechts- und Beweisregeln gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C‑209/07, EU:C:2008:643, Rn. 17 und 33, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51, vom 16. Juli 2015, ING Pensii, C‑172/14, EU:C:2015:484, Rn. 32 und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 160). |
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1407 |
So können bezweckte Beschränkungen als Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, ohne dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb untersucht, geschweige denn nachgewiesen werden müssten. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass bezweckte Beschränkungen zu Produktionsverringerungen und Preiserhöhungen führen, was eine Fehlallokation von Ressourcen zum Nachteil insbesondere der Verbraucher zur Folge hat. Bei bezweckten Beschränkungen muss lediglich nachgewiesen werden, dass sie die entsprechenden Tatbestandsmerkmale erfüllen. Bloße Behauptungen reichen hierfür allerdings nicht aus (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 64 und 65). |
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1408 |
Steht hingegen nicht fest, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise einen wettbewerbswidrigen Zweck hatte, muss geprüft werden, welche Auswirkungen die Verhaltensweise hatte, um nachzuweisen, dass die Verhaltensweise tatsächlich oder potenziell eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirkte, die spürbar sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C‑7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 77, vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 66, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 169). |
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1409 |
Desgleichen ergibt sich aus der im Wesentlichen in den Erwägungsgründen 486 bis 488 des angefochtenen Beschlusses angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff „bezweckte Beschränkung“ eng auszulegen ist und ausschließlich auf bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen verweist, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass eine Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78, vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 161 und 162). |
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1410 |
Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise ihrem Wesen nach eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufweist, um davon ausgehen zu können, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt, ist es erforderlich, erstens den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Verhaltensweise, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 79, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 165). |
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1411 |
Bei der Beurteilung des vom Gerichtshof in erster Linie geprüften wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs sind die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 80, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166). |
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1412 |
Insoweit braucht die Kommission entgegen dem von Nomura im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Klagegrundes geltend gemachten Vorbringen keine solide und verlässliche – gegebenenfalls auf unabhängige Wirtschaftsstudien gestützte – Erfahrung vorzuweisen, um den wettbewerbswidrigen Zweck einer speziellen Zuwiderhandlung zu bejahen. [nicht wiedergegeben] |
b) Zur Einstufung der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung als „bezweckte Beschränkung“
1) Vorbemerkungen
[nicht wiedergegeben]
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1421 |
Im Einzelnen hat die Kommission im 496. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass die genannten vier Kategorien von Verhaltensweisen zu Analysezwecken erstellt worden seien, miteinander verflochten seien und sich teilweise überschnitten, was auch der 533. Erwägungsgrund des Beschlusses bestätigt. |
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1422 |
Die genannten Feststellungen haben nicht nur Folgen für die Relevanz und Stichhaltigkeit bestimmter Argumente, die UniCredit, Nomura bzw. Portigon zur Stützung ihrer Beanstandung der Einstufung der streitigen Zuwiderhandlung als „bezweckte Beschränkung“ vortragen, sondern auch für die Auslegung der Argumentation dieser Banken sowie für die Antworten, die das Gericht darauf zu geben hat. |
i) Zu den Rügen, die auf Fehler bei der Einstufung der fraglichen Chats im Rahmen der Einstufung der streitigen Zuwiderhandlung als „bezweckte Beschränkung“ gestützt sind
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1423 |
Wie oben in Rn. 95 festgestellt, kann mit den Argumenten, die auf etwaige Fehler bei der Einstufung eines bestimmten Chats in die eine oder andere der in den Erwägungsgründen 93, 382 und 496 des angefochtenen Beschlusses genannten vier Kategorien gestützt sind, nicht mit Erfolg die Feststellung der Kommission beanstandet werden, wonach die streitige einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck hat. |
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1424 |
Das gilt insbesondere für die Rüge von UniCredit, dass die Kommission ihr nicht den Chat vom 12. Oktober 2011 zur Last legen könne, weil er in Kategorie 3 eingestuft worden sei – die nur den Primärmarkt für EGB betreffende Chats erfasse –, während sie nur auf deren Sekundärmarkt tätig sei. |
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1425 |
Aus denselben Gründen gehen auch die Rügen von Nomura ins Leere, mit denen sie die fehlerhafte Einstufung der Chats vom 28. September und 2. November 2011 in Kategorie 1 beanstandet. |
ii) Zur erneuten Infragestellung der Bestandteile der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Rahmen der Einstufung der streitigen Zuwiderhandlung als „bezweckte Beschränkung“
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1426 |
Der oben in Rn. 1396 angeführte Umstand, dass die Kommission zu Recht festgestellt hat, dass alle Chats, die u. a. in Bezug auf UniCredit, Nomura bzw. Portigon zu Recht zugrunde gelegt wurden, als Ganzes betrachtet eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, impliziert, dass die betreffenden Banken die Bestandteile der zuvor festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Rahmen der Prüfung des wettbewerbswidrigen Zwecks dieser Zuwiderhandlung nicht erneut in Frage stellen können. |
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1427 |
Gleiches gilt für das Vorbringen, das auf das Nichtvorliegen eines wettbewerbswidrigen Charakters der in einer bestimmten Kategorie enthaltenen Chats oder bestimmter Chats gestützt ist, wie auch für das Vorbringen, das auf das Nichtvorliegen eines „gemeinsamen Plans“ oder eines „Gesamtplans“ gestützt ist. |
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1428 |
Im Stadium der Prüfung des wettbewerbswidrigen Zwecks einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung sind nämlich nicht nur ihr wettbewerbswidriger Charakter und ihre Bestandteile, sondern auch das Vorliegen eines „gemeinsamen Plans“ oder eines „Gesamtplans“ nunmehr erwiesen. |
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1429 |
In diesem Stadium kommt es allein auf die Frage an, ob die zuvor festgestellte Zuwiderhandlung eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, was es rechtfertigt, dass die Kommission die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb nicht zu untersuchen geschweige denn nachzuweisen hat (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 64). |
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1430 |
Daher sind die Rügen von Nomura zurückzuweisen, die sie im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes, der die Einstufung der streitigen Zuwiderhandlung als „bezweckte Beschränkung“ betrifft, vorgetragen hat und mit denen sie geltend macht, dass „die Kommission … den Sachverhalt oder die Rechtslage falsch beurteilt [hat], indem sie die Chats als wettbewerbswidrig eingestuft hat“. |
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1431 |
Desgleichen ist das Argument zurückzuweisen, das UniCredit in ihrem vierten Klagegrund vorgetragen hat und darauf gestützt ist, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass „der angeblich ‚gemeinsame Plan‘ … auf dem Sekundärmarkt während des Zeitraums [ihrer] Beteiligung zu einer bezweckten Zuwiderhandlung geführt [hat]“. |
iii) Zur Beurteilung der Gesamtheit der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die die Kommission bei der Einstufung der Zuwiderhandlung als „bezweckte Beschränkung“ vorgenommen hat
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1432 |
Die von der Kommission vorgenommene Feststellung „einer [einheitlichen und] fortgesetzten Zuwiderhandlung in Bezug auf EGB …, die sich auf den gesamten EWR erstreckte und in Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestand, mit denen eine Einschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs im Bereich des EGB-Handels bezweckt wurde“, impliziert, dass deren wettbewerbswidriger Zweck auf der Ebene der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung als Ganzes beurteilt wird. |
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1433 |
Als Erstes ist festzustellen, dass UniCredit und Portigon zur Infragestellung des wettbewerbswidrigen Zwecks der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht mit Erfolg geltend machen können, dass bestimmte der in der Zuwiderhandlung erfassten Chats oder Chatkategorien für sich genommen den Wettbewerb nicht hinreichend beeinträchtigten, damit angenommen werden könne, dass sie einen wettbewerbswidrigen Zweck aufwiesen. |
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1434 |
Die Kommission ist nämlich nicht daran gehindert, den wettbewerbswidrigen Zweck einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung festzustellen, die aus verschiedenen Verhaltensweisen besteht, die – wenn sie hätten einzeln eingestuft werden müssen – nicht alle als „bezweckte Beschränkung“ hätten eingestuft werden können. Es kommt nur darauf an, ob diese einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung als Ganzes betrachtet eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, um so eingestuft werden zu können. |
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1435 |
Ferner hat die Kommission in den vorliegenden Fällen „stets darauf hingewiesen, dass die Kategorien miteinander verflochten sind und sich teilweise überschneiden und dass sie zu Analysezwecken in der derzeitigen Einteilung dargelegt wurden“, wie sie im 549. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat. |
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1436 |
Die von UniCredit erhobenen Rügen, dass die von der Kommission zugrunde gelegten Kategorien abgesehen von bestimmten Chats der Kategorie 4 nur den Primärmarkt für EGB beträfen und sich daher nicht als Nachweis einer bezweckten Beschränkung auf dem Sekundärmarkt eigneten, sind daher zurückzuweisen. |
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1437 |
Die genannten Rügen sind umso mehr zurückzuweisen, als die Kommission zu Recht befunden hat, dass die Informationen, die in den einen Bezug zum Primärmarkt aufweisenden fraglichen Chatrooms ausgetauscht wurden, für die Akteure auf dem Sekundärmarkt von Interesse sind und umgekehrt (siehe oben, Rn. 476 bis 486). |
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1438 |
Aus denselben Gründen sind auch die Rügen von Portigon zurückzuweisen, wonach die in Kategorie 4 eingestuften Chats, zumal nur 14 der 63 ihr entgegengehaltenen Chats allein zu dieser Kategorie gehörten, nicht als „bezweckte Beschränkung“ qualifiziert werden könnten. |
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1439 |
Als Zweites können UniCredit, Nomura und Portigon, um den wettbewerbswidrigen Zweck der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Frage zu stellen, nicht mit Erfolg geltend machen, dass im Zeitraum ihrer eigenen Beteiligung an der Zuwiderhandlung die Chats, an denen sie teilnahmen, keinen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt hätten. |
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1440 |
Die hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, die deren Einstufung als „bezweckte Beschränkung“ gestattet, lässt sich nämlich nicht für jedes an diesem Verhalten beteiligte Unternehmen einzeln und getrennt beurteilen. |
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1441 |
Vielmehr muss diese Beurteilung, von der die auf das fragliche Verhalten als Ganzes anwendbare Beweisregelung abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 63), im Hinblick auf die objektiven Merkmale dieses Verhaltens – als Ganzes betrachtet – und ohne Berücksichtigung der besonderen Situation jedes daran beteiligten Unternehmens erfolgen. |
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1442 |
Dieser Schluss ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, wonach zum einen ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt waren, an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hat, für die ganze Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein kann, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 83, und vom 9. September 2015, Panasonic und MT Picture Display/Kommission, T‑82/13, EU:T:2015:612, Rn. 81 [nicht veröffentlicht]), und zum anderen die Verantwortung des einzelnen Unternehmens für die gesamte Zuwiderhandlung einschließlich des Verhaltens, das zwar von anderen beteiligten Unternehmen an den Tag gelegt worden ist, aber dieselbe wettbewerbswidrige Bestimmung oder Wirkung hat, nicht schon allein deshalb ausgeschlossen sein kann, weil jedes Unternehmen sich auf eine ihm eigene Art und Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt (Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 80). |
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1443 |
Daher sind die Rügen von UniCredit, Nomura und Portigon zurückzuweisen, die von der Prämisse ausgehen, dass nur die Chats, die während der Zeiträume ihrer jeweiligen Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung stattfanden, bei der Feststellung des wettbewerbswidrigen Zwecks dieser Zeiträume berücksichtigt werden sollten. |
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1444 |
Desgleichen ist die von UniCredit im Rahmen ihres dritten Klagegrundes erhobene Rüge zurückzuweisen, wonach ihre Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die in einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung bestehe, nicht durch Beweise aus der relevanten Zeit gestützt werde, was einen Rechtsfehler darstelle. |
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1445 |
Insoweit trifft es zwar zu, dass die Kommission im Einklang mit der oben in den Rn. 1441 und 1442 angeführten Rechtsprechung die hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die streitige einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung unter Berücksichtigung der Chats beurteilt hat, die vor dem Zeitraum der Beteiligung von UniCredit stattfanden. |
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1446 |
Zum einen hat sich die Kommission jedoch auch auf die Chats vom 26. und 28. September, vom 12. und 19. Oktober sowie vom 2., 3. und 28. November 2011 gestützt (vgl. 514. Erwägungsgrund und Fn. 985 und 986, 521. Erwägungsgrund und Fn. 994, durch Verweis in Fn. 1011 auf den 420. Erwägungsgrund und auf Fn. 795, durch Verweis in Fn. 1014 auf den 381. Erwägungsgrund und auf Fn. 732, durch Verweis in Fn. 1015 auf die Erwägungsgründe 342 und 345 bis 349, durch Verweis in Fn. 1016 auf den 342. Erwägungsgrund, durch Verweis in Fn. 1017 auf die Erwägungsgründe 345 und 348, durch Verweis in Fn. 1018 auf die Erwägungsgründe 381 und 514, Erwägungsgründe 702 bis 705 und 708 bis 717 des angefochtenen Beschlusses). Dadurch hat die Kommission auf alle Chats verwiesen, die in Bezug auf UniCredit zu Recht zugrunde gelegt worden sind, und ist somit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. |
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1447 |
Zum anderen bedeutet der Umstand, dass Chats, die vor dem Zeitraum der Beteiligung von UniCredit an der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung stattfanden, berücksichtigt worden sind, um diese Zuwiderhandlung als „bezweckte Beschränkung“ einzustufen, nicht, dass die Kommission zur Feststellung, dass UniCredit an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen ist, Beweise aus einem anderen Zeitraum als dem der ihr zur Last gelegten Handlungen herangezogen hat. |
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1448 |
Schon vor der Einstufung der genannten Zuwiderhandlung als „bezweckte Beschränkung“, die zu Beweiszwecken erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 63), hatte die Kommission nämlich unter alleiniger Berücksichtigung der Chats, an denen der Trader von UniCredit tatsächlich teilgenommen hatte, festgestellt, dass sich diese Bank an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hatte. |
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1449 |
Als Drittes ist festzustellen, dass UniCredit zur Infragestellung des wettbewerbswidrigen Zwecks der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass „die Chats im Chatroom CODS & CHIPS in Bezug auf jeden der beiden Märkte“, d. h. den Primär- und Sekundärmarkt für EGB, „zu Recht als bezweckte Beschränkung bezeichnet werden konnten“. |
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1450 |
Solch eine getrennte Prüfung der hinreichenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Chats, die eine Verbindung einerseits zum Primärmarkt und andererseits zum Sekundärmarkt für EGB aufweisen, würde nämlich dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses und insbesondere seines Art. 1 zuwiderlaufen, in dem die Einheitlichkeit der Zuwiderhandlung, an der sich die betreffenden Banken beteiligt hatten, festgestellt wird. |
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1451 |
Die von UniCredit vertretene Ansicht, dass der Primär- und der Sekundärmarkt für EGB getrennte relevante Märkte darstellten, ändert nichts an den Konturen der streitigen Zuwiderhandlung. |
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1452 |
Auch auf die von UniCredit angeführten Rn. 91 und 92 des Urteils vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T‑379/10 und T‑381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), kann sie sich nicht stützen. |
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1453 |
Im Gegensatz zum Sachverhalt des dem Urteil vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T‑379/10 und T‑381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), zugrunde liegenden Falles stand UniCredit nämlich auf dem Sekundärmarkt für EGB in direktem Wettbewerb mit den übrigen betreffenden Banken, und die den Primärmarkt betreffenden Chats, an denen sie sich beteiligte, verschafften ihr Wettbewerbsvorteile auf dem Sekundärmarkt (siehe oben, Rn. 476 bis 486). [nicht wiedergegeben] |
2) Zu den von UniCredit und Nomura erhobenen Rügen hinsichtlich der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs der streitigen Zuwiderhandlung
[nicht wiedergegeben]
i) Zu den von UniCredit und Nomura erhobenen Rügen einer falschen Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs der streitigen Zuwiderhandlung
[nicht wiedergegeben]
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1492 |
Zum einen tragen UniCredit und Nomura nichts – insbesondere keine Zahlen – zum Beleg dafür vor, dass die Kommission im 532. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt hat, dass die betreffenden Banken über einen „beträchtlichen Marktanteil“ verfügten. |
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1493 |
Zum anderen tragen die genannten Banken auch nichts vor, womit sich die von der Kommission in Erwiderung auf ein von Nomura im Verwaltungsverfahren vorgebrachtes und auf den relativ geringen Marktanteil dieser Bank gestütztes Argument getroffene Feststellung in Frage stellen ließe, wonach „diese Möglichkeit, die Richtigkeit der Marktinformationen durch den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse zu überprüfen, … den betreffenden Banken eindeutig einen Wettbewerbsvorteil [verschafft]“. |
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1494 |
In dieser Hinsicht haben UniCredit und Nomura nicht dargetan, inwiefern die Analyse der Größe der betreffenden Banken für die ihnen zur Last gelegten Verhaltensweisen – Preiskoordinierungen, Marktaufteilungsvereinbarungen, Vereinbarungen über die Aufteilung der Kunden oder Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen – relevant gewesen wäre. |
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1495 |
Daher ist das auf eine falsche Beurteilung des Marktes für EGB und damit des wirtschaftlichen Zusammenhangs der streitigen Zuwiderhandlung gestützte Vorbringen von UniCredit und Nomura als unbegründet zurückzuweisen. |
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1496 |
Dieses Ergebnis lässt jedoch die Frage unberührt, ob die Kommission bei jeder der fraglichen Arten von Verhaltensweisen oder bei jedem beanstandeten Chat eine falsche Beurteilung von deren bzw. dessen hinreichender Beeinträchtigung des Wettbewerbs vornehmen konnte, um zur Einstufung der gesamten fraglichen Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“ beizutragen, was im Folgenden zu prüfen ist. |
3) Zu den von UniCredit, Nomura und Portigon erhobenen Rügen, die darauf gestützt sind, dass die fraglichen Verhaltensweisen den Wettbewerb nicht hinreichend beeinträchtigen
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1497 |
UniCredit im Rahmen ihres dritten Klagegrundes, Nomura im Rahmen ihres ersten und zweiten Klagegrundes und Portigon im Rahmen des ersten Teils ihres fünften Klagegrundes machen im Wesentlichen geltend, dass die streitige einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung den Wettbewerb nicht hinreichend beeinträchtige, um als „bezweckte Beschränkung“ eingestuft zu werden. |
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1498 |
Zur Stützung ihrer Rügen tragen UniCredit, Nomura und Portigon im Wesentlichen vor, dass alle oder ein Teil der ihnen entgegengehaltenen Chats den von der Kommission gezogenen Schluss nicht untermauern könnten. |
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1499 |
Einleitend ist daran zu erinnern, dass die Beurteilung des wettbewerbsbeeinträchtigenden Charakters einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung anhand der Gesamtheit der Verhaltensweisen erfolgt, aus denen diese Zuwiderhandlung besteht, und nicht nur anhand der Chats, die während der Zeit der Beteiligung der Unternehmen, die diese Einstufung anfechten, stattgefunden haben (siehe oben, Rn. 1441). |
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1500 |
Daher wird im vorliegenden Fall die Einstufung der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung als „bezweckte Beschränkung“ in Bezug auf UniCredit, Nomura und Portigon im Hinblick auf den wettbewerbsbeeinträchtigenden Charakter der Gesamtheit der etwa 380 Chats, die zwischen dem 4. Januar 2007 und dem 28. November 2011 stattgefunden haben, beurteilt, wobei zum einen die Chats, die von diesen Banken entweder nicht bestritten oder nicht mit Erfolg bestritten wurden und die deshalb als abschließend festgestellt zu betrachten sind, und zum anderen die Rügen, die diese Banken hinsichtlich einer geringen Anzahl dieser Chats erhoben haben, berücksichtigt werden. |
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1501 |
Insoweit ist festzustellen, dass Portigon vorträgt, dass „[ein] Austausch von vertraulichen Informationen vor oder während einer Auktion eine bezweckte [Beschränkung] darstellen kann“. So wird von den dieser Bank zur Last gelegten 63 Chats kein einziger der in die Kategorien 1 bis 3 eingestuften Chats von ihr bestritten, sondern nur die ausschließlich in Kategorie 4 eingestuften 14 Chats, d. h. die Chats vom 20. und 21. Oktober und 6. November 2009, vom 14. Januar, 15. und 22. Februar, 9. September und 17. November 2010, die beiden Chats vom 18. Januar 2011 sowie die Chats vom 6., 11. und 12. April und 18. Mai 2011. |
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1502 |
Nomura bestreitet von den ihr zur Last gelegten 34 Chats ordnungsgemäß zwölf, und zwar die Chats vom 18. und 26. Januar, 3. und 25. Februar, 5. und 12. April, 3. und 5. Mai, 7. Juli, 28. September und 2. November 2011, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass dieser Bank die Chats vom 18. Mai, 22. Juni und 4. Oktober 2011 von der Kommission nicht zur Last gelegt werden konnten (siehe oben, Rn. 798). |
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1503 |
Ferner beanstandet UniCredit die sieben Chats, die ihr mit Erfolg zur Last gelegt werden, nämlich die Chats vom 26. und 28. September, 12. und 19. Oktober sowie 2., 3. und 28. November 2011, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass dieser Bank der Chat vom 4. Oktober 2011 von der Kommission nicht zur Last gelegt werden konnte (siehe oben, Rn. 798). |
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1504 |
Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 532 bis 544 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat (siehe oben, Rn. 432 bis 499), hat die streitige einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zu Praktiken verschiedener Art geführt, nämlich zu Praktiken der Festlegung der Preise, Praktiken der asymmetrischen Steigerung der Transparenz des Marktes für EGB, Praktiken der Angleichung von Handelsstrategien und Praktiken des Austauschs sensibler Informationen. |
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1505 |
Daher wird die Beurteilung der Frage, ob die Kommission die einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung zu Recht als „bezweckte Beschränkung“ eingestuft hat, nicht nur – wie UniCredit, Nomura und Portigon offenbar anregen – im Hinblick auf den wettbewerbsbeeinträchtigenden Charakter des im Rahmen der streitigen Chats erfolgten Austauschs sensibler Informationen vorzunehmen sein, sondern sie wird auch den übrigen Arten von Verhaltensweisen Rechnung tragen, die diese Chats offenbart haben und die in der vorstehenden Randnummer genannt sind. |
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1506 |
Insoweit ist als Erstes festzustellen, dass sich Preisfestsetzungspraktiken wie die im 535. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten nach ständiger Rechtsprechung als besonders wettbewerbsbeeinträchtigend erweisen, da sie einen Anstieg der Preise oder eine Verringerung der Produktion und damit des Angebots nach sich ziehen können, was zu einer schlechten Nutzung der Ressourcen zulasten der Abnehmerunternehmen und der Verbraucher führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C‑209/07, EU:C:2008:643, Rn. 17 und 33, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51, und vom 16. Juli 2015, ING Pensii, C‑172/14, EU:C:2015:484, Rn. 32). |
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1507 |
Daher hat die Kommission im vorliegenden Fall fehlerfrei annehmen können, dass die in Fn. 1015 des angefochtenen Beschlusses genannten Chats, die zwischen den Tradern der betreffenden Banken u. a. zu Vereinbarungen, deren Ziel das Abflachen oder Versteilen der Renditekurve war, in dem Versuch, den Preis von EGB auf dem Primär- oder Sekundärmarkt zu ihren Gunsten zu verändern (vgl. Erwägungsgründe 498 bis 502 des angefochtenen Beschlusses und siehe oben, Rn. 418), oder zu Schriftwechseln über Gebots- bzw. Überbietungshöhen oder ‑volumina der Trader der betreffenden Banken (vgl. Erwägungsgründe 506, 508 und 512 bis 514 des angefochtenen Beschlusses und siehe oben, Rn. 419), geführt hatten, einen wettbewerbsbeeinträchtigenden Charakter aufwiesen. |
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1508 |
Zudem erwiesen sich solche Verhaltensweisen – wie die Kommission in den Erwägungsgründen 538 und 542 des angefochtenen Beschlusses zutreffend feststellt – als umso wettbewerbsbeeinträchtigender, als auf dem Primärmarkt „[die] Kollusion … tatsächlich oder potentiell zum Schaden der [Schuldenverwaltungsstellen war], die Auktionen von [EGB] für die Zentralregierungen organisierten, und [folglich] mittelbar zum Schaden der Volkswirtschaften der betroffenen Länder“, die die betreffenden Banken dazu veranlasst hätten, „ihre [Aussichten] zu erhöhen, die gewünschten Zuteilungen von [EGB] aus den Auktionen zu einem niedrigeren Preis zu erhalten, als sie sonst möglicherweise hätten zahlen müssen“. |
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1509 |
Dies gilt insbesondere erstens – was speziell den Zeitraum der Beteiligung von Portigon an der streitigen Zuwiderhandlung anbelangt – für die Chats vom 5. November 2009 (vgl. 275. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), vom 30. November 2009 (vgl. 277. Erwägungsgrund), vom 25. Januar 2010 (vgl. 280. Erwägungsgrund), vom 3. Februar 2010 (vgl. 282. Erwägungsgrund), vom 16. Februar 2010 (vgl. 285. Erwägungsgrund), vom 21. April 2010 (vgl. 289. Erwägungsgrund), vom 28. April, 18. Mai, 28. Juni, 1., 21. und 28. Juli 2010 (vgl. 290. Erwägungsgrund), vom 13. August 2010 (vgl. Erwägungsgründe 291 und 292), vom 10. September 2010 (vgl. 295. Erwägungsgrund), vom 27. September und 6. Oktober 2010 (vgl. 296. Erwägungsgrund), vom 7. Oktober 2010 (vgl. 297. Erwägungsgrund), vom 13. Oktober 2010 (vgl. 298. Erwägungsgrund), vom 14. Oktober 2010 (vgl. 299. Erwägungsgrund), vom 2. November 2010 (vgl. 301. Erwägungsgrund), vom 4. November 2010 (vgl. 302. Erwägungsgrund), vom 2. Dezember 2010 (vgl. 304. Erwägungsgrund), vom 6. Januar 2011 (vgl. 305. Erwägungsgrund), vom 18. Januar 2011 (vgl. 307. Erwägungsgrund), vom 25. Januar 2011 (vgl. 308. Erwägungsgrund), vom 26. Januar 2011 (vgl. 309. Erwägungsgrund), vom 3. Februar 2011 (vgl. 312. Erwägungsgrund), vom 14. Februar 2011 am Nachmittag (vgl. 315. Erwägungsgrund), vom 17. Februar 2011 (vgl. 316. Erwägungsgrund), vom 25. Februar 2011 (vgl. 317. Erwägungsgrund), vom 28. Februar 2011 (vgl. 318. Erwägungsgrund), vom 7. April 2011 (vgl. 322. Erwägungsgrund), vom 13. April 2011 (vgl. 325. Erwägungsgrund) und vom 1. Juni 2011 (vgl. 330. Erwägungsgrund). Dasselbe gilt zweitens – was speziell den Zeitraum der Beteiligung von Nomura an dieser Zuwiderhandlung anbelangt – für die Chats vom 18. Januar 2011 (vgl. 307. Erwägungsgrund), vom 25. Januar 2011 (vgl. 308. Erwägungsgrund), vom 26. Januar 2011 (vgl. 309. Erwägungsgrund), vom 3. Februar 2011 (vgl. 312. Erwägungsgrund), vom 14. Februar 2011 am Nachmittag (vgl. 315. Erwägungsgrund), vom 17. Februar 2011 (vgl. 316. Erwägungsgrund), vom 25. Februar 2011 (vgl. 317. Erwägungsgrund), vom 28. Februar 2011 (vgl. 318. Erwägungsgrund), vom 7. April 2011 (vgl. 322. Erwägungsgrund), vom 13. April 2011 (vgl. 325. Erwägungsgrund), vom 3. Mai 2011 (vgl. 327. Erwägungsgrund), vom 5. Mai 2011 (vgl. 328. Erwägungsgrund), vom 1. Juni 2011 (vgl. 330. Erwägungsgrund), vom 7. Juli 2011 (vgl. 335. Erwägungsgrund), vom 20. Juli 2011 (vgl. 337. Erwägungsgrund), vom 22. August 2011 (vgl. 338. Erwägungsgrund), vom 6. September 2011 (vgl. 340. Erwägungsgrund), vom 26. September 2011 (vgl. 342. Erwägungsgrund), vom 12. Oktober 2011 (vgl. 345. Erwägungsgrund), vom 19. Oktober 2011 (vgl. 346. Erwägungsgrund), vom 2. November 2011 (vgl. 347. Erwägungsgrund), vom 3. November 2011 (vgl. 348. Erwägungsgrund) und vom 28. November 2011 (vgl. 349. Erwägungsgrund). Dies gilt ferner drittens – was speziell den Zeitraum der Beteiligung von UniCredit an der Zuwiderhandlung anbelangt – für die Chats vom 26. September 2011 (vgl. 342. Erwägungsgrund), vom 12. Oktober 2011 (vgl. 345. Erwägungsgrund), vom 19. Oktober 2011 (vgl. 346. Erwägungsgrund), vom 2. November 2011 (vgl. 347. Erwägungsgrund), vom 3. November 2011 (vgl. 348. Erwägungsgrund) und vom 28. November 2011 (vgl. 349. Erwägungsgrund). |
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1510 |
Als Zweites ist festzustellen, dass auch Kundenaufteilungspraktiken, wie sie die Kommission im 535. Erwägungsgrund und in Fn. 1017 des angefochtenen Beschlusses angeführt hat, einen besonders hohen Grad der Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C‑209/07, EU:C:2008:643, Rn. 17 und 33, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51, vom 16. Juli 2015, ING Pensii, C‑172/14, EU:C:2015:484, Rn. 32, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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1511 |
Ganz besonders gilt dies erstens – was speziell den Zeitraum der Beteiligung von Portigon an der streitigen Zuwiderhandlung anbelangt – für die Chats vom 3. Februar 2010 (vgl. 282. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), vom 7. Oktober 2010 (vgl. 297. Erwägungsgrund), vom 2. Dezember 2010 (vgl. 304. Erwägungsgrund), vom 17. Februar 2011 (vgl. 316. Erwägungsgrund), vom 7. April 2011 (vgl. 322. Erwägungsgrund), vom 3. Mai 2011 (vgl. 327. Erwägungsgrund) und vom 1. Juni 2011 (vgl. 330. Erwägungsgrund), zweitens – was speziell den Zeitraum der Beteiligung von Nomura an der Zuwiderhandlung anbelangt – für die Chats vom 17. Februar 2011 (vgl. 316. Erwägungsgrund), vom 7. April 2011 (vgl. 322. Erwägungsgrund), vom 3. Mai 2011 (vgl. 327. Erwägungsgrund), vom 1. Juni 2011 (vgl. 330. Erwägungsgrund), vom 12. Oktober 2011 (vgl. 345. Erwägungsgrund) und vom 3. November 2011 (vgl. 348. Erwägungsgrund) sowie drittens – was speziell den Zeitraum der Beteiligung von UniCredit an der Zuwiderhandlung anbelangt – für die Chats vom 12. Oktober 2011 (vgl. 345. Erwägungsgrund) und vom 3. November 2011 (vgl. 348. Erwägungsgrund). |
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1512 |
Was als Drittes den Austausch von Informationen anbelangt, lässt nach ständiger Rechtsprechung ein Austausch von Informationen, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von den betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung des Marktverhaltens zu verringern oder auszuräumen, eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung seiner Auswirkungen nicht erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C‑883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 115 und 116 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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1513 |
Wie bereits oben in Rn. 1486 festgestellt, durfte die Kommission jedoch annehmen, dass die Medianpreise, die Informationen über die Handelsvolumina, die Renditekurven, die Handelspositionen, der Zeitpunkt der Preisfestsetzung bei Syndizierungen sowie die Informationen über Überbietungen nicht öffentliche Informationen darstellten, die sensiblen Charakter hatten und ihren Inhabern einen Vorteil auf dem Markt – und zwar dem Primär- und Sekundärmarkt – für EGB verschaffen konnten. |
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1514 |
Daher hat die Kommission in den Erwägungsgründen 536 bis 539 des angefochtenen Beschlusses zu Recht darauf hingewiesen, dass der regelmäßige Austausch dieser Informationen im engen Kreis der betreffenden Banken die Transparenz des Marktes für EGB zum Vorteil allein dieser sieben Banken und zum Nachteil aller anderen Banken erhöht hatte. Dadurch hatte dieser Austausch zu ihren Gunsten eine Informationsasymmetrie geschaffen, die es ihnen ermöglichte, „einige der normalen Marktungewissheiten und Wettbewerbsspannungen [zu verringern], die andernfalls zwischen den Banken ohne die Offenlegung bestanden [hätten]“, und ihnen letztlich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrenten verschaffte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C‑883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 203). |
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1515 |
Daraus folgt, dass unter Berücksichtigung des in Art. 101 AEUV enthaltenen Selbständigkeitspostulats (Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C‑883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 202) der während der den betreffenden Banken zur Last gelegten Chats erfolgte Austausch der oben in Rn. 1513 genannten Informationen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die hinreichend ist, um zur Einstufung der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit als „bezweckte Beschränkung“ beizutragen. |
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1516 |
Insoweit können UniCredit, Nomura und Portigon nicht mit Erfolg rügen, dass die Kommission die Erkenntnisse aus den Rn. 186 bis 193 des Urteils vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T‑105/17, EU:T:2019:675), nicht beachtet habe. |
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1517 |
Zum einen hat das Gericht in den genannten Randnummern keineswegs festgestellt, dass die betreffenden ausgetauschten Informationen – Informationen über Handelspositionen im Sektor der Euro-Zinsderivate – den Grad der Unsicherheit auf dem betreffenden Markt nicht verringern oder beseitigen konnten. Das Gericht hat nämlich lediglich festgestellt, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hatte, dass dies im konkreten Fall zutraf (Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T‑105/17, EU:T:2019:675, Rn. 188 und 191). |
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1518 |
Zum anderen geht aus den vorstehenden Rn. 1513 und 1514 im Gegenteil hervor, dass die Kommission hervorgehoben hat, dass die im vorliegenden Fall ausgetauschten Informationen den Tradern einen Informationsvorteil verschafften, der es ihnen ermöglichen konnte, ihre Handelsstrategien entsprechend anzupassen, und die somit den Grad der Unsicherheit auf dem Markt für EGB verringerten oder beseitigten. |
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1519 |
Schließlich ist festzustellen, dass die von den betreffenden Banken angewendeten Praktiken zwischen Banken stattfanden, die – abgesehen von Portigon – alle für sich in Anspruch genommen oder zumindest nicht bestritten haben, Market-Maker auf dem Sekundärmarkt für EGB zu sein, was dazu führte, dass sie zur Beschaffung von Liquidität ein besonders hohes Handelsvolumen bewältigen mussten (vgl. 559. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). |
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1520 |
Insoweit hat das Gericht allerdings bereits festgestellt, dass der genannte Umstand unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Wettbewerbs auf dem Markt impliziert, dass es umso grundlegender ist, dass die Market-Maker ihre Preise auf autonome Weise festlegen (Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T‑105/17, EU:T:2019:675, Rn. 145), was im Übrigen dem Befund der Kommission im 562. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen entspricht. |
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1521 |
Daher hat die Kommission fehlerfrei befunden, dass die streitige einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die geeignet ist, sie als „bezweckte Beschränkung“ einzustufen. |
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1522 |
Dieses Ergebnis kann mit dem übrigen Vorbringen von UniCredit, Nomura und Portigon nicht in Frage gestellt werden. |
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1523 |
Was als Erstes das Vorbringen von UniCredit, Nomura und Portigon anbelangt, dass bestimmte Chats nicht wettbewerbswidrig bzw. nicht hinreichend wettbewerbsbeeinträchtigend seien, ist oben in den Rn. 1509 und 1511 bereits festgestellt worden, dass die Kommission als Beitrag zur Einstufung der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung als „bezweckte Beschränkung“ zu Recht bei Portigon den Chat vom 18. Januar 2011, bei Nomura die Chats vom 18. und 26. Januar 2011, vom 3. Februar 2011, vom 3. und 5. Mai 2011, vom 7. Juli 2011 sowie vom 2. November 2011 und bei UniCredit die Chats vom 26. September 2011, vom 12. und 19. Oktober 2011 sowie vom 2., 3. und 28. November 2011 heranziehen konnte. |
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1524 |
Zu den übrigen Chats, die von UniCredit, Nomura und Portigon ordnungsgemäß beanstandet werden, ist Folgendes anzumerken. |
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1525 |
Mit Ausnahme des Chats vom 9. September 2010, der von der Kommission nur zum Zweck der Kontextualisierung der streitigen Zuwiderhandlung herangezogen worden ist (vgl. 294. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses und siehe oben, Rn. 875), geht aus den Rn. 663 und 664 (Chat vom 25. Februar 2011, von Portigon beanstandet), Rn. 669 und 670 (Chat vom 5. April 2011, von Nomura beanstandet), Rn. 676 (Chat vom 12. April 2011, von Nomura und Portigon beanstandet), Rn. 721 und 736 (Chat vom 28. September 2011, von UniCredit und Nomura beanstandet), Rn. 818 (Chat vom 20. Oktober 2009, von Portigon beanstandet), Rn. 827 (Chat vom 21. Oktober 2009, von Portigon beanstandet), Rn. 832 (Chat vom 6. November 2009, von Portigon beanstandet), Rn. 852 (Chat vom 14. Januar 2010, von Portigon beanstandet), Rn. 871 (Chat vom 22. Februar 2010, von Portigon beanstandet), Rn. 883 (Chat vom 17. November 2010, von Portigon beanstandet), Rn. 899 (Chat vom 6. April 2011, von Portigon beanstandet) und Rn. 905 (Chat vom 11. April 2011, von Portigon beanstandet) hervor, dass die Kommission zutreffend befunden hat, dass die von UniCredit, Nomura und Portigon beanstandeten Chats wettbewerbswidrig waren. |
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1526 |
Zudem ist – wie aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Randnummern des vorliegenden Urteils hervorgeht – festzustellen, dass bei den Chats vom 20. Oktober und 6. November 2009, vom 14. Januar, 22. Februar und 17. November 2010, vom 25. Februar, 5.,11. sowie 12. April und 28. September 2011 zumindest teilweise Informationen ausgetauscht wurden, die entweder die von den betreffenden Banken praktizierten Medianpreise, das von ihnen gehandelte Volumen, ihre Renditekurven, ihre Handelspositionen oder ihre Gebots- bzw. Überbietungshöhen betrafen. |
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1527 |
Wie oben in Rn. 1515 festgestellt worden ist, wies der Austausch solcher Informationen einen Grad der Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf, der dazu beitragen kann, die streitige einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung als „bezweckte Beschränkung“ einzustufen. |
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1528 |
Ferner betrafen die Chats vom 21. Oktober 2009, 15. Februar 2010 und 6. April 2011 Informationen, die entweder mit dem Zeitpunkt der Preisfestsetzung bei Syndizierungen oder mit den Dienstleistungen der Konsortialführer für die Schuldenverwaltungsstellen der emittierenden Mitgliedstaaten zusammenhingen. |
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1529 |
In Hinblick auf die den Konsortialführern im Rahmen ihrer Beziehungen obliegenden Verschwiegenheitspflichten, die von der Kommission im 33. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angesprochen wurden und von UniCredit, Nomura und Portigon nicht bestritten werden, bedeuten die Weitergabe und der Erhalt solcher Informationen eine Verletzung dieser Pflichten, die den Vorgang der Emission der betreffenden EGB erheblich beeinträchtigen kann, unabhängig davon, ob ihre Emission im Wege einer Syndizierung oder einer Auktion erfolgt. |
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1530 |
Was als Zweites das Vorbringen von UniCredit anbelangt, dass der Informationsaustausch zwischen den betreffenden Banken es ermöglicht habe, ihren Kunden günstigere Preise anzubieten, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen von der Prämisse ausgeht, dass die streitige Zuwiderhandlung auf den Sekundärmarkt für EGB beschränkt war, obwohl sie den gesamten Primär- und Sekundärmarkt für diese Anleihen betraf. Daher lässt dieses Vorbringen die Auswirkungen dieses Austauschs auf dem Primärmarkt außer Acht. |
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1531 |
Ferner lässt das genannte Vorbringen keine vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass der genannte Austausch den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt beeinträchtigte (Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C‑883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 205) insbesondere gegenüber den Konkurrenten der betreffenden Banken sowie deren Kunden. |
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1532 |
Als Drittes kann Nomura nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Einstufung der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung als „bezweckte Beschränkung“ auf eine „Fülle an solider und zuverlässiger Erfahrung“ in diesem Bereich oder auf von unabhängigen Verfassern erstellte Studien oder Wirtschaftsberichte gestützt werden müsste. |
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1533 |
Wie bereits oben in Rn. 1413 festgestellt, hat der Gerichtshof nämlich ausdrücklich entschieden, dass es für die Einstufung eines Verhaltens als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung durch die Kommission in einem bestimmten Fall keineswegs erforderlich ist, dass sie Verhaltensweisen gleicher Art bereits geahndet hat. |
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1534 |
Ebenso wenig kann das auf das Vorliegen von Studien oder Wirtschaftsberichten gestützte Vorbringen Erfolg haben, da sonst die Einstufung noch nicht geahndeter Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“ von einem rein zufälligen Umstand abhängig wäre. |
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1535 |
Wie oben in Rn. 1414 bereits ausgeführt, ist für die Einstufung als „bezweckte Beschränkung“ jedoch nur die individuelle und ausführliche Prüfung der betreffenden Praxis von Bedeutung, aus der deren hinreichend beeinträchtigender Charakter hervorgehen muss. [nicht wiedergegeben] |
4) Zu den von UniCredit, Nomura und Portigon erhobenen Rügen, dass die fraglichen Verhaltensweisen keine Auswirkungen hätten
[nicht wiedergegeben]
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1547 |
Folglich kann Portigon im Rahmen des zweiten Arguments des ersten Teils ihres fünften Klagegrundes insoweit nicht mit Erfolg einen Begründungsmangel der Kommission rügen. |
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1548 |
Jedenfalls ist festzustellen, dass das – im Übrigen unsubstantiierte – Vorbringen von UniCredit fehlgeht, wonach die fraglichen Verhaltensweisen nicht alle Kunden auf dem Sekundärmarkt für EGB, sondern nur einige bestimmte Käufer von EGB betroffen hätten. |
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1549 |
Art. 101 Abs. 1 AEUV soll nämlich, wie auch die übrigen Wettbewerbsregeln des Vertrags, nicht nur die unmittelbaren Interessen einiger bestimmter Marktteilnehmer schützen, sondern auch die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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1550 |
Desgleichen ist festzustellen, dass die oben in Rn. 1543 angeführte ökonometrische Analyse, auf die das Vorbringen von Nomura, wonach die fraglichen Verhaltensweisen keine Auswirkungen gehabt hätten, gestützt ist, nur die Tätigkeiten dieser Bank auf dem Primärmarkt – d. h. ihre Teilnahme an den EGB-Auktionen – betrifft, obwohl zum einen die ihr zur Last gelegte Zuwiderhandlung auch den Sekundärmarkt betrifft, auf dem sie parallel tätig war, und zum anderen zwischen dem Primär- und dem Sekundärmarkt für EGB eine wechselseitige Abhängigkeit besteht (vgl. Erwägungsgründe 45 bis 50 des angefochtenen Beschlusses). |
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1551 |
Folglich ist das Vorbringen von UniCredit, Nomura und Portigon, das auf das Fehlen des Nachweises der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der fraglichen Verhaltensweisen gestützt ist, als unbegründet zurückzuweisen. |
5) Ergebnis in Bezug auf die Einstufung der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung als „bezweckte Beschränkung“
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1552 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission in den Rn. 532 bis 544 des angefochtenen Beschlusses die streitige einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit fehlerfrei als „bezweckte Beschränkung“ eingestuft hat. |
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1553 |
Daher sind die Klagegründe 3, 4 und 5 von UniCredit, die Klagegründe 1 und 2 von Nomura und der erste Teil des fünften Klagegrundes von Portigon als unbegründet zurückzuweisen. |
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1554 |
Aus der Zurückweisung dieser Klagegründe folgt, dass auch der erste Klagegrund von UniCredit unbegründet ist, mit dem ein Begründungsmangel aufgrund der fehlenden Definition des relevanten Marktes bzw. der relevanten Märkte, auf dem bzw. denen die streitige Zuwiderhandlung stattgefunden hat, gerügt wird. |
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1555 |
Zum einen muss die Kommission nämlich in einem Beschluss nach Art. 101 Abs. 1 AEUV den relevanten Markt nur dann abgrenzen, wenn ohne eine solche Abgrenzung nicht bestimmt werden kann, ob die Vereinbarung oder die abgestimmte Verhaltensweise, um die es geht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2016, EGL u. a./Kommission, T‑251/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:114, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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1556 |
Zum anderen erfordert, wenn die Kommission wie in den vorliegenden Fällen eine Zuwiderhandlung feststellt, die eine Einschränkung des Wettbewerbs in der gesamten Union bezweckt, die Feststellung dieser Einschränkung des Wettbewerbs keine vorherige Definition des räumlichen Marktes (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 1998, Enso Española/Kommission, T‑348/94, EU:T:1998:102, Rn. 232 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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1557 |
UniCredit hat aber nicht geltend gemacht, dass sich nicht feststellen lasse, ob die streitige Zuwiderhandlung geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, ohne den oder die relevanten Märkte abzugrenzen, auf denen die Zuwiderhandlung aufgetreten sei. [nicht wiedergegeben] |
5. Zu den Klagegründen, die auf Fehler bei der Bejahung eines berechtigten Interesses der Kommission an der Feststellung der streitigen Zuwiderhandlung in Bezug auf Natixis, BofA und Portigon gestützt sind
a) Zu den Klagegründen, die auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 gestützt sind, der darin bestehen soll, dass die Kommission kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der streitigen Zuwiderhandlung in Bezug auf Portigon, Natixis und BofA dargetan habe
[nicht wiedergegeben]
1) Zu den Klagegründen, die auf das Fehlen eines berechtigten Interesses der Kommission an der Feststellung der streitigen Zuwiderhandlung in Bezug auf Natixis und BofA gestützt sind
i) Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes von Natixis, der auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützt ist
[nicht wiedergegeben]
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1583 |
Zum einen verlangt Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zwar den Nachweis eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Zuwiderhandlung, für die die Sanktionsbefugnis der Kommission verjährt ist, doch ist die Kommission nicht verpflichtet, ihren Beschluss unter Bezugnahme auf ihre bisherige Beschlusspraxis weiter zu begründen, indem sie speziell die Gründe darlegt, aus denen sie zu einem anderen Schluss gelangt ist als in einer früheren Sache, die sich auf eine ähnliche oder gleiche Situation bezog oder bei der es sich um dieselben Wirtschaftsakteure handelte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T‑210/01, EU:T:2005:456, Rn. 513). |
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1584 |
Die Kommission hat im besonderen Rahmen jedes einzelnen Vorgangs nämlich nach ihrem Ermessen darüber zu entscheiden, ob es angebracht ist, eine Zuwiderhandlung in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen festzustellen und die Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts zu wahren (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T‑336/07, EU:T:2012:172, Rn. 357). |
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1585 |
Im Übrigen ist die Kommission in den Erwägungsgründen 787 bis 791 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich auf das Vorbringen von Natixis und BofA eingegangen, das ihre frühere Beschlusspraxis betraf. |
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1586 |
Zum anderen rechtfertigt auch das Fehlen von Leitlinien für die Modalitäten der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 es nicht, der Kommission eine verschärfte Begründungspflicht aufzuerlegen. Im Übrigen hat Natixis zur Stützung dieses Vorbringens kein Argument vorgetragen. |
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1587 |
In Anbetracht des Vorstehenden ist der erste Teil des dritten Klagegrundes von Natixis als unbegründet zurückzuweisen. |
ii) Zum ersten Klagegrund und zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes von Natixis sowie zum zweiten Klagegrund von BofA, die darauf gestützt sind, dass die Gründe, die das berechtigte Interesse der Kommission an der Feststellung der streitigen Zuwiderhandlung in Bezug auf Natixis und BofA rechtfertigten, nicht stichhaltig seien
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1588 |
Erstens machen Natixis im Rahmen ihres ersten Klagegrundes und BofA im Rahmen des ersten Teils ihres zweiten Klagegrundes im Wesentlichen geltend, dass die Kommission gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen habe, indem sie ihnen gegenüber eine Zuwiderhandlung festgestellt habe. Die Kommission könne ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der streitigen Zuwiderhandlung nicht dadurch nachweisen, dass sie es mit allgemeinen Gründen rechtfertige, ohne dieses Interesse mit Angaben zu den besonderen Umständen der fraglichen Zuwiderhandlung und spezifischen Eigenheiten des betreffenden Unternehmens zu substantiieren, denn andernfalls würde die Anforderung des Nachweises dieses Interesses sinnentleert. |
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1589 |
Insoweit vertreten Natixis und BofA die Ansicht, dasss die vier in den Erwägungsgründen 781 bis 784 des angefochtenen Beschlusses angeführten und oben in den Rn. 1575 bis 1579 dargelegten Gründe nicht geeignet seien, in Bezug auf sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der streitigen Zuwiderhandlung zu belegen. Zwar dürfe die Kommission die von ihr genannten Gesichtspunkte umfassend beurteilen, doch belegten diese Gesichtspunkte einzeln oder zusammengenommen im vorliegenden Fall kein solches Interesse. |
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1590 |
Zweitens macht Natixis im Rahmen des zweiten Teils ihres dritten Klagegrundes im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, da die Feststellung der streitigen Zuwiderhandlung in Bezug auf sie für eine wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union nicht erforderlich gewesen sei und die ihr entstehenden Nachteile in Form von Reputationsrisiken und Schadensersatzklagen unverhältnismäßig seien. |
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1591 |
Drittens fügt BofA im Rahmen des zweiten Teils ihres zweiten Klagegrundes hinzu, dass die im angefochtenen Beschluss angeführten Gründe anhand von Erwägungen zu den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Wahrung ihrer Verteidigungsrechte hätten beurteilt werden müssen, was die Kommission zu Unrecht nicht getan habe. |
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1592 |
Insbesondere sei die Kommission zwar durch ihre frühere Beschlusspraxis nicht in anderen Fällen gebunden, doch zeigten frühere Beschlüsse, dass sie in der Vergangenheit von der Feststellung einer Zuwiderhandlung abgesehen habe, weil kein berechtigtes unternehmensspezifisches Interesse vorgelegen habe. |
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1593 |
Gemäß Art. 7 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1/2003 kann die Kommission, soweit sie ein berechtigtes Interesse hat, auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist. |
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1594 |
Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass sie aus den vier in den Erwägungsgründen 781 bis 784 des angefochtenen Beschlusses dargelegten Gründen in Bezug auf Natixis und BofA ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Zuwiderhandlung habe. |
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1595 |
Diese vier Gründe bestehen erstens darin, dass Natixis und BofA an derselben einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung wie die übrigen betreffenden Banken beteiligt gewesen seien, zweitens darin, dass ihre Einbeziehung in den angefochtenen Beschluss und die Beschreibung ihrer Verhaltensweisen notwendig gewesen seien, um die allgemeine Funktionsweise und den vollständigen Umfang der streitigen Zuwiderhandlung zu erklären, drittens darin, dass die diesen Banken zur Last gelegten Verhaltensweisen sehr schwerwiegend geween seien, und schließlich viertens darin, dass eine solche Feststellung es den durch das fragliche rechtsverletzende Verhalten Geschädigten ermögliche, gerichtlich Schadensersatz geltend zu machen, und der Kommission, die Bank, an die sich der angefochtene Beschluss richte, als Wiederholungstäterin einzustufen, falls sie in Zukunft eine ähnliche Zuwiderhandlung begehen sollte. |
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1596 |
Insoweit befindet das Gericht, dass schon die ersten drei der von der Kommission angeführten Gründe als Ganzes betrachtet ausreichen, um ihr berechtigtes Interesse an der Feststellung der streitigen Zuwiderhandlung in Bezug auf Natixis und BofA nachzuweisen. |
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1597 |
Zu den ersten beiden Gründen weist die Kommission in den Erwägungsgründen 796 bis 801 des angefochtenen Beschlusses zu Recht darauf hin, dass die Feststellung der streitigen Zuwiderhandlung in Bezug auf Natixis und BofA insbesondere dazu beigetragen habe, die Häufigkeit kollusiver Absprachen zwischen den Tradern jeder Bank, die Art ihrer Beziehungen und den fortdauernden Charakter dieser Zuwiderhandlung nachzuweisen. |
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1598 |
Im Einzelnen durfte die Kommission im 798. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf BofA fehlerfrei davon ausgehen, dass unter Berücksichtigung des Umstands, dass der aktive Beitrag des Traders von BofA im Chatroom CODS & CHIPS die zwischen den Tradern zur Aufrechterhaltung ihres kollusiven Verhaltens und zur Erzielung von Gewinnen bestehende wechselseitige Abhängigkeit verstärkte, die Einbeziehung von BofA in den angefochtenen Beschluss dazu beigetragen hatte, die besondere Art der Beziehung zwischen den Tradern und die Regelmäßigkeit ihres Austauschs nachzuweisen. |
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1599 |
Desgleichen hat sich die Kommission im 801. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf Natixis u. a. zu Recht auf die trotz wechselnder Arbeitgeber ununterbrochene Beteiligung ihres Traders an den fraglichen Chatrooms gestützt, um den fortgesetzten Charakter der streitigen Zuwiderhandlung zu beleuchten. |
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1600 |
Insoweit können Natixis und BofA nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre Identifizierung im angefochtenen Beschluss unerheblich gewesen sei und nicht maßgeblich zur Feststellung der streitigen Zuwiderhandlung oder zur Klärung des Umfangs der rechtsverletzenden Verhaltensweisen beigetragen habe. |
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1601 |
Zwar hätte die Kommission die oben wiedergegebenen Gesichtspunkte zur Beteiligung von Natixis und BofA dadurch heranziehen können, dass sie im angefochtenen Beschluss die Anonymität dieser Banken gewahrt oder davon abgesehen hätte, die streitige Zuwiderhandlung in Bezug auf sie festzustellen. |
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1602 |
Entgegen dem Vorbringen von Natixis und BofA braucht die Kommission jedoch nicht nachzuweisen, dass es erforderlich ist, eine Zuwiderhandlung festzustellen, für die ihre Befugnis zur Verhängung einer Geldbuße verjährt ist. Denn Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 verlangt lediglich, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Zuwiderhandlung nachgewiesen wird, ohne eine Pflicht zum Nachweis der Erforderlichkeit dieser Feststellung aufzustellen. Eine Verpflichtung der Kommission zum Nachweis der Erforderlichkeit der Feststellung der streitigen Zuwiderhandlung würde eine unangemessene Verschärfung der Beweislast bedeuten, die im Widerspruch zum Wortlaut des genannten Artikels stünde. |
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1603 |
Jedenfalls hat das Gericht bereits entschieden, dass der Umstand, dass die Kommission in früheren Beschlüssen Unternehmen nicht für ein entsprechendes Verhalten verantwortlich gemacht hatte, nicht geeignet war, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen, dass die Kommission ein solches Verhalten künftig nicht verfolgen und mit einer Sanktion belegen wird, wenn die – als erwiesen unterstellte – Neuorientierung der Beschlusspraxis der Kommission auf eine korrekte Auslegung der Tragweite der einschlägigen Rechtsvorschriften gestützt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2010, Deltafina/Kommission, T‑29/05, EU:T:2010:355, Rn. 428). |
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1604 |
Daher kann der bloße Umstand, dass die Kommission davon hätte absehen können, die streitige Zuwiderhandlung in Bezug auf die Klägerinnen festzustellen, gleichwohl ihr berechtigtes Interesse an dieser Feststellung nicht ausschließen. |
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1605 |
Was den dritten Grund anbelangt, der die im 783. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses beleuchtete Schwere der Verhaltensweisen der genannten Banken betrifft, hat die Kommission zu Recht befunden, dass diese Verhaltensweisen in Anbetracht des betroffenen Sektors und des Kontexts der Finanzkrise, in dem sie stattfanden, besonders schwerwiegend waren. |
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1606 |
Insoweit können sich Natixis und BofA nicht mit Erfolg auf den im Vergleich zu den übrigen betreffenden Banken geringeren Grad ihrer jeweiligen Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung berufen. Denn Natixis war etwas über ein Jahr und fünf Monate und BofA etwas über ein Jahr und neun Monate an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt, so dass die Kommission keinen Anlass hatte, von ihrer Einbeziehung in den angefochtenen Beschluss und der Feststellung dieser Zuwiderhandlung in Bezug auf sie abzusehen. |
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1607 |
In Anbetracht des Vorstehenden ist festzustellen, dass Natixis und BofA zu Unrecht rügen, dass sich die Kommission nur auf allgemeine Gründe berufen habe, um in Bezug auf sie ihr berechtigtes Interesse an der Feststellung der streitigen Zuwiderhandlung nachzuweisen. |
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1608 |
Somit hat die Kommission ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der streitigen Zuwiderhandlung in Bezug auf Natixis und BofA in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen, ohne dass die Stichhaltigkeit des vierten von der Kommission angeführten Grundes geprüft zu werden braucht. |
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1609 |
Dieser Schluss wird durch das übrige Vorbringen von Natixis und BofA nicht in Frage gestellt. |
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1610 |
Was als Erstes das Vorbringen von Natixis anbelangt, kann sich diese Bank erstens nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliege, weil sie im Rahmen der Kronzeugenregelung kooperiert habe, ohne daraus jedoch wegen der Verjährung der Befugnis der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße gegen sie einen Nutzen zu ziehen. |
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1611 |
Insoweit trifft es zwar zu, dass Natixis mangels einer Ermäßigung der Geldbuße für ihre Kooperationsbestrebungen keine Gegenleistung erhielt, doch hat die Kommission in den Erwägungsgründen 803 und 804 des angefochtenen Beschlusses zu Recht im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Kronzeugenregelung nicht vorsieht, dass sich ein Unternehmen seiner mit der Feststellung einer Zuwiderhandlung zusammenhängenden Verantwortung entziehen kann. |
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1612 |
Der in der Kronzeugenregelung festgelegte Rahmen für die Gegenleistungen, die Unternehmen gewährt werden können, die an einer Untersuchung der Kommission mitgewirkt haben, sieht nämlich nur vor, dass ihnen ein vollständiger Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden kann (vgl. insbesondere ihre Rn. 8 und 23). |
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1613 |
Desgleichen stellt die Kommission im 804. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zutreffend fest, dass Unternehmen, die im Rahmen der Kronzeugenregelung kooperieren, dies nach reiflicher Überlegung und mit Insiderkenntnissen hinsichtlich ihres eigenen Verhaltens – einschließlich seiner Dauer – tun. Daher kooperieren die Unternehmen in voller Kenntnis der Sachlage und insbesondere in Kenntnis von Rn. 36 der Kronzeugenregelung, wonach die Kommission nicht entscheiden wird, ob einem Antrag stattgegeben wird oder nicht, wenn sich herausstellt, dass der Antrag sich auf Zuwiderhandlungen bezieht, für die die in Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegte fünfjährige Verfolgungsverjährungsfrist verstrichen ist. |
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1614 |
Zudem kann Natixis ebenso wenig ihre Situation mit der der übrigen Kronzeugen RBS und UBS vergleichen, da anders als bei ihnen die Befugnis der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße gegen Natixis verjährt war. |
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1615 |
Fener genügt in Bezug darauf, dass Natixis zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung nicht mit Gewissheit habe feststellen können, ob die Befugnis der Kommission, gegen sie eine Geldbuße wegen ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung zu verhängen, verjährt war, der Hinweis, dass diese Unsicherheit ein inhärenter Bestandteil der Risiko-Nutzen-Analyse ist, die jeder Entscheidung eines Unternehmens über die Stellung eines Antrags auf Erlass oder Ermäßigung der Geldbuße vorausgeht, so dass der von Natixis angeführte Umstand unerheblich ist. |
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1616 |
Daraus folgt, dass die Kooperation von Natixis ungeachtet dessen, dass ihr keine anderen Gegenleistungen gewährt wurden, das Bestehen eines berechtigten Interesses der Kommission an der Feststellung der streitigen Zuwiderhandlung in Bezug auf diese Bank nicht in Frage stellen kann. |
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1617 |
Zweitens kann sich Natixis auch nicht mit Erfolg auf die frühere Beschlusspraxis der Kommission bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 berufen, um die Unverhältnismäßigkeit des angefochtenen Beschlusses zu rügen und geltend zu machen, dass die „außergewöhnliche“ Ausübung der Befugnisse der Kommission im Hinblick auf die Bedeutung einer klaren, vorhersehbaren und einheitlichen Anwendung des Unionsrechts eine strenge Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der fraglichen Maßnahme impliziere. |
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1618 |
Da das genannte Vorbringen auf einem Vergleich der Situation von Natixis mit der Situation von Unternehmen beruht, die an Verfahren wegen anderer Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union beteiligt sind, ist es zurückzuweisen, denn die frühere Beschlusspraxis der Kommission bildet nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen oder für die Feststellung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wettbewerbs und hat lediglich Hinweischarakter (vgl. entsprechend Urteil vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, EU:C:2009:576, Rn. 233 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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1619 |
Was als Zweites das Vorbringen von BofA anbelangt, kann sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen dem Ende ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung und dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses eine angemessene Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Wahrung ihrer Verteidigungsrechte die Kommission hätte veranlassen müssen, in ihrem Fall das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Zuwiderhandlung zu verneinen. |
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1620 |
Insoweit muss erstens die Feststellung eines berechtigten Interesses an der Feststellung der streitigen Zuwiderhandlung zwar unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts erfolgen, und ermächtigt insbesondere die Kommission nicht dazu, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1972, Geigy/Kommission, 52/69, EU:C:1972:73, Rn. 21, und vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 140), doch kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass die Verteidigung von BofA durch Zeitablauf erschwert wurde. |
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1621 |
Zunächst ist nämlich zwischen dem Ende der Beteiligung von BofA an der streitigen Zuwiderhandlung am 6. November 2008 und dem Empfang des diese Zuwiderhandlung betreffenden Auskunftsverlangens am 3. März 2016 zwar tatsächlich ein Zeitraum von über sieben Jahren vergangen, doch lag zwischen der Einreichung des förmlichen Antrags von RBS auf Erlass der Geldbuße gemäß Rn. 14 der Kronzeugenregelung am 11. September 2015 und der Übermittlung des genannten Auskunftsverlangens an BofA nur ein Zeitraum von fünf Monaten. |
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1622 |
Der Ablauf eines Zeitraums von etwa sechseinhalb Jahren zwischen dem Ende der Beteiligung von BofA an der streitigen Zuwiderhandlung und der Einreichung des genannten förmlichen Antrags auf Erlass der Geldbuße kann nicht einer Fahrlässigkeit der Kommission gleichgestellt und ihr gegenüber mit Erfolg als Verletzung der Verteidigungsrechte von BofA geltend gemacht werden, da BofA selbst bewusst dazu beitrug, dass so viel Zeit verging, da sie die fraglichen Verhaltensweisen bewusst geheimhielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T‑22/02 und T‑23/02, EU:T:2005:349, Rn. 91). |
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1623 |
Ferner ergibt sich – wie die Kommission im 795. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausführt – aus ständiger Rechtsprechung, dass BofA aufgrund der jedem Unternehmen obliegenden allgemeinen Pflicht zu umsichtigem Handeln hätte dafür sorgen müssen, dass in ihren Büchern oder Archiven alle Unterlagen, die es ermöglichen, ihre Tätigkeit nachzuvollziehen, gut aufbewahrt werden, damit sie insbesondere für den Fall gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Maßnahmen über die nötigen Beweise verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2018, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission, T‑475/14, EU:T:2018:448, Rn. 101). Da BofA Gegenstand eines Auskunftsverlangens der Kommission war, hatte sie erst recht mit gesteigerter Sorgfalt zu handeln und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die ihr bei vernünftiger Betrachtung zur Verfügung stehenden Beweise aufzubewahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, T‑240/07, EU:T:2011:284, Rn. 301; vgl. auch entsprechend Urteil vom 25. März 2021, Xellia Pharmaceuticals und Alpharma/Kommission, C‑611/16 P, EU:C:2021:245, Rn. 152). |
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1624 |
Sodann hat BofA nicht im Einzelnen angegeben, welche konkret fehlenden Beweisstücke oder zumindest welche Vorfälle, Ereignisse oder Umstände sie daran gehindert haben sollen, ihrer Sorgfaltsobliegenheit nachzukommen, und zu den von ihr angeführten Schwierigkeiten bei der Sammlung entlastender Beweise geführt haben sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Xellia Pharmaceuticals und Alpharma/Kommission, T‑471/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:460, Rn. 358). |
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1625 |
Desgleichen ändert das Vorbringen von BofA, dass der Zeitablauf es ihr erschwert habe, die als Beweisstücke dienenden Chats zwischen den Tradern zu lesen und auszulegen, nichts daran, dass sie als versierter und erfahrener Marktteilnehmer auf dem EGB-Sektor weder in ihren Schriftsätzen noch auf Befragung in der mündlichen Verhandlung ein konkretes Beispiel für eine Situation vorgetragen hat, in der sie nicht in der Lage war, einen oder mehrere Chats auslegen zu können, oder in der sie einen erheblichen Mangel an Informationen oder Beweisstücken festgestellt hat. |
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1626 |
Vielmehr wurde BofA, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, in die Lage versetzt, alle an einem der ihr zur Last gelegten Chattage ausgetauschten Nachrichten anzuführen, um die von der Kommission herangezogenen streitigen Schriftwechsel zu kontextualisieren und sie den übrigen Chats der Trader gegenüberzustellen, so dass der Zeitablauf als solcher nur geringen Einfluss auf das Verständnis der Chats gehabt haben kann. |
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1627 |
Desgleichen hat BofA zu ihrem Vorbringen, das Verständnis der Chats sei dadurch erschwert worden, dass sie ihren ehemaligen Trader, der die Bank zehn Jahre zuvor verlassen habe, nicht habe erreichen können, weder einen Beweis noch einen Anfangsbeweis dafür vorgelegt, dass sie tatsächlich versucht hat, mit ihm Kontakt aufzunehmen, und dass diese Kontaktaufnahme erfolglos blieb. |
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1628 |
Soweit BofA schließlich Argumente vorträgt, die im Wesentlichen darauf gestützt sind, dass die Antragsteller auf Kronzeugenbehandlung die ihnen zur Verfügung stehenden Beweisstücke selektiv vorgelegt hätten und dass ihre Erklärungen in Bezug auf BofA begrenzten Beweiswert hätten, genügt die Feststellung, dass zum einen diese Selektivität vom Zeitablauf nicht beeinflusst wird und zum anderen BofA im Verwaltungsverfahren zu allen Aktenstücken Stellung nehmen konnte, so dass dieses Vorbringen weder belegen noch bestätigen kann, dass ihre Verteidigungsrechte verletzt wurden. |
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1629 |
Zweitens kann dem Vorbringen von BofA, angesichts der Erfordernisse der Rechtssicherheit habe die Kommission den angefochtenen Beschluss verspätet erlassen, nicht gefolgt werden, da es im vorliegenden Fall nicht um eine Nachlässigkeit der Kommission bei der Einleitung oder dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens geht, sondern schlicht um den objektiven Zeitablauf zwischen dem Ende der Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung, wobei nicht geltend gemacht wird, dass die Kommission davon zu einem Zeitpunkt Kenntnis gehabt hätte oder auch nur hätte haben können und müssen, der ihr ein früheres Eingreifen erlaubt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T‑22/02 und T‑23/02, EU:T:2005:349, Rn. 90). |
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1630 |
Die Kommission hat nämlich im Anschluss an die Versendung mehrerer Auskunftsverlangen ab dem 29. Januar 2016 den betreffenden Banken am 31. Januar 2019 die Mitteilung der Beschwerdepunkte zugestellt, zwischen dem 22. und 24. Oktober 2019 die Adressaten der Mitteilung angehört und am 20. Mai 2021 den angefochtenen Beschluss erlassen. Dieser zeitliche Ablauf bietet keine Hinweise auf eine überlange Verfahrensdauer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T‑22/02 und T‑23/02, EU:T:2005:349, Rn. 90). |
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1631 |
Nach alledem konnte die Kommission die streitige Zuwiderhandlung in Bezug auf Natixis und BofA fehlerfrei feststellen. |
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1632 |
Daher sind der erste Klagegrund und der zweite Teil des dritten Klagegrundes von Natixis sowie der zweite Klagegrund von BofA als unbegründet zurückzuweisen. |
b) Zu den Klagegründen, die darauf gestützt sind, dass die Verteidigungsrechte von Natixis und BofA durch den im 784. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten vierten Grund verletzt worden seien
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1633 |
Natixis im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes und BofA im Rahmen des ersten Teils ihres zweiten Klagegrundes rügen, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, weil sie im 784. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses einen vierten Grund für ihr berechtigtes Interesse an der Feststellung der streitigen Zuwiderhandlung angeführt habe, der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht enthalten gewesen sei. |
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1634 |
Insoweit ergibt sich aus den vorstehenden Rn. 1588 bis 1631, dass das berechtigte Interesse der Kommission an der Feststellung der streitigen Zuwiderhandlung in Bezug auf Natixis und BofA durch die in den Erwägungsgründen 781 bis 783 des angefochtenen Beschlusses angeführten Gründe hinreichend substantiiert wird. Folglich kann eine etwaige Unregelmäßigkeit im 784. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses das Vorliegen des berechtigten Interesses der Kommission an der Feststellung der streitigen Zuwiderhandlung in Bezug auf Natixis und BofA nicht in Frage stellen. |
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1635 |
Jedenfalls hat die Kommission die Verteidigungsrechte von Natixis und BofA nicht verletzt, als sie im 784. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ihr Interesse an der Feststellung der streitigen Zuwiderhandlung auch damit gerechtfertigt hat, dass eine solche Feststellung es ihr zum einen gestatten würde, diese Banken als Wiederholungstäter einzustufen, falls sie in Zukunft eine ähnliche Zuwiderhandlung begehen sollten, und dass zum anderen durch diese Feststellung Schadensersatzklagen gegen die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen erleichtert würden. |
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1636 |
Die bloße Hinzufügung eines vierten Grundes im 784. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses läuft nämlich nicht darauf hinaus, dass den genannten Banken andere als die bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Zuwiderhandlungen zur Last gelegt oder Tatsachen und rechtliche Qualifikationen zugrunde gelegt würden, zu denen sie sich nicht hätten äußern können, da die Kommission in Rn. 685 der Mitteilung der Beschwerdepunkte klar ihre Absicht erkennen ließ, in Bezug auf diese Banken die streitige Zuwiderhandlung festzustellen, obgleich ihre Befugnis zur Verhängung einer Geldbuße gegen sie verjährt war. |
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1637 |
Daher kann der genannte Unterschied zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem angefochtenen Beschluss nicht dazu führen, dass in Anbetracht der oben in den Rn. 116 und 117 angeführten Anforderungen, an die die Kommission zur Gewährleistung der Wahrung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen gebunden ist, eine Verletzung der Verteidigungsrechte von Natixis und BofA festgestellt wird. |
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1638 |
Dieser Schluss ist umso zwingender hinsichtlich des Interesses, Schadensersatzklagen vor nationalen Gerichten zu erleichtern. |
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1639 |
Die Kommission beschränkt sich nämlich mit der Berufung auf ein solches berechtigtes Interesse darauf, die Folgen darzulegen, die mit der Umsetzung des Verbots in Art. 101 Abs. 1 AEUV einhergehen. Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass jede Person Anspruch auf Ersatz des durch ein wettbewerbswidriges Verhalten verursachten Schadens hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C‑453/99, EU:C:2001:465, Rn. 26, und vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 60), da solche Klagen zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union beitragen, indem sie von – oft verschleierten – Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2012, Otis u. a., C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 42, und vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C‑724/17, EU:C:2019:204, Rn. 44). |
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1640 |
Folglich konnten Natixis und BofA nach dem Studium des 685. Erwägungsgrundes der Mitteilung der Beschwerdepunkte, aus dem klar hervorgeht, dass die Kommission in Bezug auf sie die streitige Zuwiderhandlung feststellen wollte, bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen, dass eine solche Feststellung die Erhebung etwaiger Schadenersatzklagen bei nationalen Gerichten durch die Geschädigten der ihnen zuzurechnenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zwangsläufig erleichtern würde. [nicht wiedergegeben] |
6. Zu den Klagegründen von UBS, UniCredit und Nomura, die auf einen Begründungsmangel, eine Verletzung der Verteidigungsrechte und Fehler bei der Bestimmung ihrer jeweiligen Geldbuße gestützt sind
[nicht wiedergegeben]
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1652 |
Zweitens rügen UBS im Rahmen ihres ersten Klagegrundes, des ersten Teils ihres zweiten Klagegrundes und ihrer Klagegründe drei bis fünf, UniCredit im Rahmen ihrer Klagegründe sieben und acht und Nomura im Rahmen ihres sechsten Klagegrundes die von der Kommission gewählte Methode zur Bestimmung der in Bezug auf sie zugrunde gelegten Hilfswerte sowie die Höhe dieser Hilfswerte. |
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1653 |
Drittens machen UniCredit und Nomura im Rahmen ihres neunten Klagegrundes geltend, dass die Kommission bei der Bestimmung des auf sie angewendeten Schwerekoeffizienten Fehler begangen habe (Ziff. 20 bis 23 der Leitlinien). |
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1654 |
Viertens macht UniCredit im Rahmen des ersten Teils ihres zehnten Klagegrundes geltend, dass die Kommission bei der Bestimmung des Satzes des Zusatzbetrags gegen den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe. |
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1655 |
Zum anderen rügen UniCredit und Nomura im Rahmen ihres zehnten Klagegrundes die von der Kommission vorgenommenen Anpassungen des Grundbetrags der gegen sie verhängten Geldbußen und den fehlenden Rückgriff auf Ziff. 37 der Leitlinien. |
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1656 |
Die genannten Rügen in Bezug auf die Berechnung der Höhe ihrer jeweiligen Geldbußen werden nacheinander und in der oben in den Rn. 1647 bis 1655 genannten Reihenfolge geprüft. |
a) Zu den Klagegründen, die auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte von UBS und Nomura bei der Bestimmung ihrer jeweiligen Geldbußen gestützt sind
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1657 |
[##FORCE##]UBS im Rahmen des zweiten Teils ihres zweiten Klagegrundes und Nomura im Rahmen ihres achten Klagegrundes machen geltend, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, da sie es ihnen nicht ermöglicht habe, die zur Festsetzung des Hilfswerts zugrunde gelegte Methode schon zu Beginn des Verwaltungsverfahrens zu verstehen und infolgedessen sachgerecht anfechten zu können. |
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1658 |
Insoweit macht UBS geltend, die Kommission hätte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre Berechnungsmethode eingehend erläutern müssen, da sie ein Rechenmodell verwendet habe, in dem der Abzinsungsfaktor eine wesentliche Rolle gespielt habe. |
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1659 |
Nomura trägt vor, sie habe vor Erhalt des Bußgeldschreibens und somit während des größten Teils des Verwaltungsverfahrens außer den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Nennwerten über keine detaillierten Angaben zur Berechnung des Hilfswerts verfügt. Zudem habe die Kommission nach dem Bußgeldschreiben ihre Methode ausschließlich auf bilateralem Wege präzisiert, ohne ihr die Möglichkeit zu geben, die mit dieser Methode zusammenhängenden Probleme vor der abschließenden Besprechung am 22. März 2021 mündlich anzusprechen. Bei dieser abschließenden Besprechung habe die Kommission wesentliche Änderungen der ursprünglichen Methode offenbart, die abgesehen von einer ungenauen E‑Mail vom 25. März 2021 vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht schriftlich erläutert worden seien. |
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1660 |
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass UBS im Rahmen des zweiten Teils ihres zweiten Klagegrundes rügt, dass die Kommission sowohl ihre Begründungspflicht als auch die Verteidigungsrechte von UBS verletzt habe, und sich auf eine Rechtsprechung zur Begründungspflicht – und zwar die Rn. 342 bis 348 des Urteils vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T‑105/17, EU:T:2019:675), sowie die Rn. 30 und 31 des Urteils vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a. (C‑39/18 P, EU:C:2019:584) – beruft, um die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nachzuweisen. |
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1661 |
Diese beiden Rügen sind jedoch verschieden. Die erste betrifft den Inhalt des angefochtenen Beschlusses, während die zweite – die UBS im Übrigen wenig substantiiert hat – den Ablauf des zu seinem Erlass führenden Verwaltungsverfahrens und insbesondere die Wahrung des Anhörungsrechts der betreffenden Banken während des Verfahrens betrifft. |
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1662 |
Daher wird in den nachstehenden Rn. 1663 bis 1675 nur das Vorbringen zur gerügten Verletzung der Verteidigungsrechte von Nomura und UBS geprüft, während in den nachstehenden Rn. 1684 bis 1695 das Vorbringen zu einem Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses geprüft wird. |
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1663 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission – wie sie im 835. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt hat – ihre Verpflichtung zur Wahrung des Anhörungsrechts der Unternehmen erfüllt, wenn sie in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hinweist, dass sie prüfen werde, ob gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen festzusetzen seien, und die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wie Schwere und Dauer der vermuteten Zuwiderhandlung sowie den Umstand anführt, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sei (vgl. Urteil vom 6. Juli 2017, Toshiba/Kommission, C‑180/16 P, EU:C:2017:520, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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1664 |
Desgleichen geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission, wenn sie die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte angegeben hat, auf die sie ihre Berechnung der Geldbußen stützen will, hingegen nicht verpflichtet ist, klarzustellen, in welcher Art und Weise sie beabsichtigt, diese Kriterien im Rahmen der Bemessung der Geldbußen anzuwenden (vgl. Urteil vom 6. Juli 2017, Toshiba/Kommission, C‑180/16 P, EU:C:2017:520, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), und auch die Größenordnung der geplanten Geldbußen und erst recht nicht ihre genaue Höhe anzugeben braucht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, EU:C:2009:576, Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T‑240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 360). |
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1665 |
Beabsichtigt die Kommission jedoch, die Geldbußen abweichend von ihrer gefestigten Methode zu berechnen, rechtfertigt dies ihrerseits eine entsprechende besondere Erwähnung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a./Kommission, C‑101/07 P und C‑110/07 P, EU:C:2008:741, Rn. 50). |
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1666 |
Im vorliegenden Fall hat die Kommission die ihr obliegenden Anforderungen erfüllt. |
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1667 |
In den an Nomura und an UBS gerichteten Mitteilungen der Beschwerdepunkte hat die Kommission nämlich die zwingenden Kriterien der Schwere und Dauer der mutmaßlichen Zuwiderhandlung sowie ihrer vorsätzlichen Begehung im Einklang mit der oben in den Rn. 1663 und 1664 angeführten Rechtsprechung näher erläutert (vgl. Erwägungsgründe 680 bis 683 und 694 bis 698 der Mitteilung der Beschwerdepunkte). |
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1668 |
Desgleichen hat die Kommission dort darauf hingewiesen, dass sie zwar die in den Leitlinien festgelegte Methode anwenden, aber nicht den Umsatz der von den betreffenden Banken im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Zuwiderhandlung erbrachten Dienstleistungen, sondern einen Hilfswert für diese Dienstleistungen zugrunde legen wolle, der auf der Grundlage der annualisierten Nennwerte berechnet werde, die von jeder dieser Banken während des Zeitraums ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung gehandelt worden seien, und dass auf diese Beträge ein „Faktor [angewendet wird], mit dem die Besonderheiten der Finanzbranche sowie insbesondere des EGB-Sektors berücksichtigt werden, damit die Kommission die Geldbußen in einer Höhe festsetzen kann, die eine angemessene abschreckende Wirkung gewährleistet“ (vgl. Erwägungsgründe 686 bis 692 der Mitteilung der Beschwerdepunkte). Ferner hat die Kommission in einem für jede der betreffenden Banken spezifischen, gesonderten und vertraulichen Anhang 2 die genaue Höhe der Nennwerte und der annualisierten Nennwerte erläutert, die sie heranzuziehen gedachte. |
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1669 |
Im Verwaltungsverfahren richtete die Kommission an Nomura und UBS auch ein Bußgeldschreiben, in dem sie ausführlich erläutert hat, wie der Hilfswert bei ihnen berechnet wird. Darin hat sie zum einen die Berechnungsmodalität der Nennwerte erläutert, deren Gesamtwert in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben worden war (vgl. Rn. 5 und 8 bis 10 des Bußgeldschreibens), und zum anderen die Höhe des Anpassungsfaktors, den sie heranziehen wollte, sowie dessen Berechnungsmodalitäten, wobei sie auf detaillierte mathematische Formeln verwiesen und die Daten genannt hat, auf die diese Formeln angewendet wurden (vgl. Rn. 11 bis 38 des Bußgeldschreibens). Darüber hinaus hat sie den betreffenden Banken Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Inhalt dieses Schreibens gegeben. |
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1670 |
Speziell in Bezug auf UBS ist ferner festzustellen, dass diese Bank ab Juli 2017 nach eigenen Angaben „konstruktive Gespräche über die beste Methode zur Messung des ‚Umsatzes‘ im Rahmen der Untersuchung der Kommission über EGB“ führte, die ein Treffen am 11. Juli 2017 und ein 16-seitiges Schreiben der Bank vom 23. November 2017 mit dem Titel „Case 40324 EGB – ‚Value of Sales‘ – Q&A“ zur Folge hatten. Ferner wurde UBS Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von der Kommission in Betracht gezogenen Methode gegeben, und zwar im Rahmen sowohl schriftlicher Erklärungen (Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 19. April 2019, Schreiben vom 2. Oktober 2019, Schreiben vom 17. Februar 2020) als auch mündlicher Erklärungen (Anhörung vom 22. bis 24. Oktober 2019). Bei diesen Anlässen – die vor Versendung des Bußgeldschreibens stattfanden – trug UBS nach ihren Angaben ihre Argumente zur Berechnung des Hilfswerts vor und wies darauf hin, dass der Hilfswert auf ihrem – gegebenenfalls angepassten – „Nettohandelsergebnis“ basieren sollte. Darüber hinaus fand nach der Versendung des Bußgeldschreibens und den Stellungnahmen von UBS am 14. März 2021 eine abschließende Besprechung statt. |
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1671 |
Desgleichen hat Nomura in ihren Schriftsätzen hervorgehoben, dass sie bereits vor dem Bußgeldschreiben mehrfach Gelegenheit erhalten habe, zur Methode der Berechnung der Geldbuße, die die Kommission gegen sie verhängen wollte, Stellung zu nehmen (Antworten vom 14. Mai 2019 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und Schreiben vom 23. Dezember 2019), und dass sie nach diesem Schreiben von der Kommission auch im Rahmen eines bilateralen Austauschs „weitere Klarstellungen“ habe erhalten können (E‑Mail vom 9. Dezember 2020), im Rahmen einer abschließenden Besprechung vom 22. März 2021„bestimmte Erwägungen“ habe vorbringen können und in einer E‑Mail vom 25. März 2021 den Gesamtwert der Nennwerte und des Abzinsungsfaktors habe erfahren können, den die Kommission letztlich bei ihr heranzuziehen gedachte. [nicht wiedergegeben] |
b) Zu den Klagegründen, die auf Fehler bei der Bestimmung der Höhe der gegen UBS, UniCredit und Nomura verhängten Geldbußen gestützt sind
[nicht wiedergegeben]
1) Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes von UBS, soweit er darauf gestützt ist, dass die Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße nicht mit den Leitlinien im Einklang stehe
[nicht wiedergegeben]
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1702 |
Dieses Vorbringen von UBS beruht jedoch auf einem Fehlverständnis des 822. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses. Dort hat die Kommission auf den bei UBS herangezogenen Hilfswert keinen „Anpassungsfaktor“ angewendet, sondern lediglich begründet, warum sie auf diesen Wert zurückgegriffen hat, nämlich aus Gründen der Angemessenheit der u. a. gegen UBS verhängten Geldbuße und insbesondere deren Verhältnismäßigkeit und abschreckender Wirkung. |
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1703 |
Ferner ist die Kommission – wie oben in den Rn. 1680 und 1682 festgestellt – nicht von der in den Leitlinien festgelegten allgemeinen Methode abgewichen und hat auch nicht Ziff. 37 der Leitlinien angewendet. |
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1704 |
Jedenfalls stellt die Abschreckung nach ständiger Rechtsprechung einen Zweck der Geldbuße und ein allgemeines Erfordernis dar, das die Kommission bei der gesamten Berechnung der Geldbuße leitet, und somit erfordert das Ziel der Abschreckung nicht zwingend, dass diese Berechnung einen speziellen Abschnitt umfassen muss, der zur Gesamtbeurteilung aller für die Verwirklichung dieses Zweckes relevanten Umstände dient (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission, T‑56/09 und T‑73/09, EU:T:2014:160, Rn. 380 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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1705 |
Daher ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes von UBS als unbegründet zurückzuweisen, soweit er auf eine nicht mit den Leitlinien im Einklang stehende Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße gestützt ist. |
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1706 |
Soweit UBS im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes ferner rügt, dass die Kommission dadurch gegen die Leitlinien verstoßen habe, dass sie als Grundlage für die Berechnung des Hilfswerts die Nennwerte herangezogen oder keinen in Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Tätigkeit von Finanzinstituten berechneten Umsatz herangezogen habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Rügen, die auch in ihrem ersten Klagegrund vorgebracht werden, gegen die von der Kommission herangezogen Methode richten. Sie werden daher unten in den Rn. 1786 bis 1800 im Rahmen der Prüfung der auf Fehler bei der Bestimmung des Hilfswerts gestützten Klagegründe geprüft. |
2) Zu den Klagegründen, die auf Fehler bei der Bestimmung der Grundbeträge der gegen UBS, UniCredit und Nomura verhängten Geldbußen gestützt sind
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1707 |
Wie oben in den Rn. 1643 und 1644 ausgeführt, sind die Grundbeträge der gegen UBS, Nomura und UniCredit verhängten Geldbußen von der Kommission wie folgt berechnet worden:
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1708 |
Im Rahmen ihrer Klagegründe zur Berechnung des Grundbetrags ihrer jeweiligen Geldbußen machen UBS, UniCredit und Nomura zunächst geltend, dass der Kommission bei der Bestimmung ihrer jeweiligen Hilfswerte Fehler unterlaufen seien. |
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1709 |
Sodann machen UniCredit und Nomura geltend, dass der Kommission bei der Bestimmung ihrer jeweiligen Schwerekoeffizienten Fehler unterlaufen seien. |
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1710 |
Schließlich trägt UniCredit vor, dass die Kommission bei der Festlegung des Zusatzbetrags zur Abschreckung einen falschen Satz zugrunde gelegt habe. |
i) Zu den Klagegründen, die auf Fehler bei der Bestimmung des Hilfswerts gestützt sind
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1711 |
Wie oben in Rn. 1643 ausgeführt, hat die Kommission es bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße jeder der betreffenden Banken für angebracht gehalten, einen Hilfswert zu berechnen. |
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1712 |
Die Kommission hat in den Erwägungsgründen 815 und 816 des angefochtenen Beschlusses unter Berücksichtigung der Eigenart der EGB darauf hingewiesen, dass als Ausgangspunkt für die Berechnung des Hilfswerts das Nennvolumen und der Nennwert (im Folgenden zusammen: Nennwerte) der EGB, die die betreffenden Banken unter Ausschluss der auf dem Primärmarkt gehandelten EGB während ihres individuellen Zeitraums der Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung auf dem Sekundärmarkt gehandelt hätten, herangezogen werden sollten, um die Gefahr einer doppelten Berücksichtigung dieser Beträge zu vermeiden. |
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1713 |
Hierzu hat die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 817 und 819 des angefochtenen Beschlusses dargelegt, die Nennwerte der EGB, die jede betreffende Bank im Zeitraum ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung mit Gegenparteien im EWR gehandelt hatte, wie folgt zugrunde gelegt: „[Die] während des Zeitraums der individuellen Kartellbeteiligung gehandelten [Nennwerte werden] durch einen von der Dauer der individuellen Beteiligung abhängenden Faktor annualisiert, indem der Gesamtbetrag durch die Anzahl der Monate der Beteiligung geteilt und dieser monatliche Durchschnitt dann mit 12 multipliziert wird.“ |
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1714 |
Somit hat die Kommission beschlossen, nicht die Nennwerte des letzten vollen Jahres, in dem jede betreffende Bank an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt war, zugrunde zu legen, und ist von Ziff. 13 der Leitlinien abgewichen (vgl. Erwägungsgründe 817 und 819 des angefochtenen Beschlusses). |
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1715 |
Sodann hat die Kommission in den Erwägungsgründen 821 und 822 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass EGB auf dem Sekundärmarkt zu einem Preis gehandelt würden, der als Prozentsatz ihres Nennwerts ausgedrückt werde. Daraus hat sie gefolgert, dass sich die Einkünfte aus diesen Geschäften in der Spanne zwischen Kauf- und Verkaufspreis jeder von den Tradern gekauften und wieder verkauften EGB (bid-ask spread) widerspiegelten und diese Spanne für die Berechnung des Hilfswerts herangezogen werden sollte. |
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1716 |
Insoweit hat es die Kommission für angebracht gehalten, die für jede betreffende Bank zugrunde gelegten Nennwerte mit einem Faktor zu multiplizieren, der auf der genannten Geld-Brief-Spanne basiert (im Folgenden: Anpassungsfaktor), d. h. einer für jede Bank spezifischen durchschnittlichen Geld-Brief-Spanne, die um die Hälfte reduziert wird, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass jedes von einer Bank getätigte Kauf- oder Verkaufsgeschäft nur die Hälfte eines gesamten Kauf- und Verkaufsgeschäfts von EGB ausmacht (vgl. Erwägungsgründe 822 bis 824 des angefochtenen Beschlusses). |
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1717 |
Zur Ermittlung des für jede betreffende Bank spezifischen Anpassungsfaktors hat sich die Kommission erstens für die Verwendung von 32 Kategorien repräsentativer EGB von acht Emittenten entschieden, die in vier Restlaufzeitspannen (0 bis 3 Jahre, 3 bis 7 Jahre, 7 bis 10 Jahre und über 10 Jahre) unterteilt sind, wobei sie die Stellungnahmen der betreffenden Banken nach dem Bußgeldschreiben berücksichtigt hat (vgl. Erwägungsgründe 827 und 846 des angefochtenen Beschlusses). |
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1718 |
Somit hat die Kommission für jede betreffende Bank eine für jede der genannten 32 Kategorien von EGB spezifische Gewichtung zugrunde gelegt, die sie in Tabelle 2 des Anhangs 2 des angefochtenen Beschlusses aufgeführt hat und die beispielsweise für UniCredit wie folgt lautete:
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1719 |
Zweitens hat die Kommission für jede betreffende Bank und für jeden Tag ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung nach der im 826. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angegebenen Methode eine tägliche Geld-Brief-Spanne wie folgt rekonstruiert:
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1720 |
Diese tägliche Geld-Brief-Spanne bestand also für jede betreffende Bank aus einem Durchschnitt der täglichen Geld-Brief-Spannen für jede der 32 zugrunde gelegten Kategorien von EGB, der nach Maßgabe der von jeder Bank für jeden Emittenten und jede Laufzeit gehandelten Nennwerte gewichtet wurde (vgl. 828. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). |
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1721 |
Zur Bestimmung der Geld-Brief-Spanne jeder der Kategorien repräsentativer EGB hat die Kommission öffentliche Daten der Bloomberg-Plattform verwendet, die sie für die besten verfügbaren Daten gehalten hat (vgl. Erwägungsgründe 828 und 852 des angefochtenen Beschlusses). |
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1722 |
Auf der Bloomberg-Plattform kann für jede der Kategorien repräsentativer EGB die Tagesendspanne (end-of-day spread) abgerufen werden, die anhand der auf ausführbaren und indikativen Notierungen mehrerer Broker beruhenden „Bloomberg BGN composite price source“ (im Folgenden: BGN-Daten) berechnet wird (vgl. 828. Erwägungsgrund und Fn. 1410 des angefochtenen Beschlusses). |
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1723 |
Drittens hat die Kommission für jede betreffende Bank die endgültige Geld-Brief-Spanne berechnet, indem sie den einfachen Durchschnitt der oben in Rn. 1719 angeführten täglichen Geld-Brief-Spannen, die der Anzahl der Tage ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung entsprechen (1278 Tage für UBS, 57 Tage für UniCredit und 225 Tage für Nomura), nach der im 825. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angegebenen Methode wie folgt ermittelt hat:
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1724 |
So hat die Kommission in den Erwägungsgründen 831 und 832 des angefochtenen Beschlusses für UBS eine endgültige Geld-Brief-Spanne von 0,070 % und damit einen auf die dritte Dezimalstelle abgerundeten Anpassungsfaktor von 0,035 % zugrunde gelegt, was einem Hilfswert von 298490616 Euro entspricht. Für UniCredit hat sie eine endgültige Geld-Brief-Spanne von 0,169 % und damit einen auf die dritte Dezimalstelle abgerundeten Anpassungsfaktor von 0,084 % zugrunde gelegt, was einem Hilfswert von 350132029 Euro entspricht. Für Nomura hat sie eine endgültige Geld-Brief-Spanne von 0,134 % und damit einen auf die dritte Dezimalstelle abgerundeten Anpassungsfaktor von 0,066 % zugrunde gelegt, was einem Hilfswert von 392646351 Euro entspricht. |
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1725 |
Die Einzelheiten der genannten Berechnungen sind in einem vertraulichen, für jede betreffende Bank spezifischen und nur ihr mitgeteilten Anhang 2 des angefochtenen Beschlusses dargelegt. |
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1726 |
In diesem Zusammenhang rügen UBS, UniCredit und Nomura die bei ihnen zugrunde gelegten Hilfswerte. |
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1727 |
Erstens rügen UBS, UniCredit und Nomura, dass die Kommission einen Hilfswert zugrunde gelegt habe, der in keinem Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit stehe. |
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1728 |
Zweitens rügt UBS einen Rechtsfehler der Kommission, da sie bei der Berechnung des bei ihr angewendeten Hilfswerts nicht die Richtlinie 86/635 angewendet habe. |
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1729 |
Drittens rügen UBS, UniCredit und Nomura, dass der Kommission bei der Entwicklung der Methode zur Berechnung des Hilfswerts und bei ihrer allgemeinen Anwendung Fehler unterlaufen seien. |
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1730 |
Viertens rügen UniCredit und Nomura aus mit ihrer jeweiligen Situation zusammenhängenden Gründen, dass der Kommission bei der Berechnung des Hilfswerts Fehler unterlaufen seien. |
– Zu den von UBS, UniCredit und Nomura erhobenen Rügen, die darauf gestützt sind, dass die in Bezug auf sie zugrunde gelegten Hilfswerte in keinem Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit stünden
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1731 |
UBS im Rahmen ihrer ersten beiden Klagegründe und Nomura im Rahmen des ersten Teils ihres sechsten Klagegrundes machen im Wesentlichen geltend, dass die Entscheidung, als Ausgangspunkt für die Berechnung des Hilfswerts die Nennwerte der von den betreffenden Banken gehandelten EGB zugrunde zu legen, die Kommission dazu veranlasse, einen Wert zugrunde zu legen, der für ihre Geschäftstätigkeit nicht repräsentiv sei. |
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1732 |
Die genannten Nennwerte seien nämlich kein Preisindikator, sondern ein Volumenindikator. Herangezogen werden sollte aber der Wert der von den betreffenden Banken erbrachten Dienstleistungen, der der Geld-Brief-Spanne entspreche, und nicht der zugrunde liegende Wert der gehandelten Aktiva, auf den anschließend ein sehr bedeutender Anpassungsfaktor angewendet werde. |
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1733 |
Nomura macht zudem geltend, dass die Kommission in Bezug auf sie nicht die Nennwerte hätte zugrunde legen dürfen, die mit den von ihr auf dem Sekundärmarkt durchgeführten Handelsgeschäften mit EGB zusammenhingen, ohne ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung auf diesem Markt nachgewiesen zu haben. Ebenso wie UniCredit, die dies im Rahmen ihres siebten Klagegrundes geltend macht, trägt Nomura ferner vor, dass die Kommission angesichts der begrenzten Anzahl von EGB und von Auktionen, um die es bei den ihr von der Kommission entgegengehaltenen Chats gegangen sei, auch nicht die Nennwerte habe zugrunde legen dürfen, die mit den gesamten EGB zusammenhingen. |
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1734 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Bestimmung des Hilfswerts eine zweistufige Methode angewendet hat, bei der sie zunächst für jede betreffende Bank die Nennwerte ermittelt hat, die sie während der Zeit ihrer jeweiligen Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung auf dem Sekundärmarkt gehandelt haben, und anschließend auf diese Beträge einen Anpassungsfaktor angewendet hat, der unter Berücksichtigung des im 812. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten Umstands berechnet wurde, dass „Finanzprodukte wie EGB … keine Umsätze im herkömmlichen Sinn [generieren], da … die Erträge sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkaufspreis der einzelnen von den [Tradern] erworbenen und anschließend wiederverkauften Anleihen ergeben“. |
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1735 |
Folglich hat die Kommission als Ausgangspunkt für die Berechnung dieses Hilfswerts in der Tat einen Betrag gewählt, der eher für ein Volumen als für einen Wert repräsentativ ist, was sie im Übrigen in ihren Schriftsätzen ausdrücklich eingeräumt hat. |
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1736 |
Die oben in den Rn. 1711 bis 1724 beschriebenen, auf die Nennwerte jeder betreffenden Bank angewendeten Modalitäten der Berechnung des Anpassungsfaktors haben es der Kommission jedoch ermöglicht, als Hilfswert einen Betrag heranzuziehen, der einen Wertindikator darstellt, auch wenn der Ausgangspunkt für die Berechnung dieses Hilfswerts ein Volumenindikator sein mag. |
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1737 |
Die Beträge, bei denen die betreffenden Banken Gewinne oder Verluste erwirtschaften, lassen sich nämlich dadurch ermitteln, dass auf die von jeder betreffenden Bank gehandelten Nennwerte die Hälfte der durchschnittlichen Spanne zwischen ihren Ankaufs- und Verkaufspreisen (endgültige Geld-Brief-Spanne) angewendet wird. |
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1738 |
Insoweit kann UBS nicht mit Erfolg rügen, dass die Kommission die Hälfte der endgültigen Geld-Brief-Spanne und keinen niedrigeren Satz zugrunde gelegt hat, weil dieser Satz „[zwar] theoretisch ist und auf das bestmögliche Ergebnis gestützt ist, aber nicht auf realen Daten beruht“, da die Kommission ihre Methode zur Berechnung der Geldbuße nicht nur auf einen Teil der rekonstruierten Tätigkeit der betreffenden Banken stützen konnte. |
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1739 |
Dadurch spiegelt der Hilfswert die Tätigkeit der betreffenden Banken ungeachtet dessen wider, ob diese Tätigkeit gewinn- oder verlustbringend ist. |
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1740 |
Der bloße Umstand, dass die Kommission bei der Bestimmung des genannten Hilfswerts Nennwerte in Höhe von mehreren Hundert Milliarden Euro zugrunde gelegt und dann einen Anpassungsfaktor angewandt hat, der die Beträge um mehr als 99 % reduzierte, kann als solcher diesen Hilfswert nicht von der Geschäftstätigkeit der betreffenden Banken entkoppeln. |
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1741 |
Ebenso wenig ist der genannte Umstand – wie UBS vorträgt – geeignet, die im EGB-Sektor tätigen Finanzinstitute gegenüber Unternehmen in anderen Wirtschaftssektoren zu diskriminieren, indem Erstere mit höheren Geldbußen rechnen müssten als Letztere. |
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1742 |
Die von der Kommission herangezogene Berechnungsmethode ist nämlich nur die Folge der unbestrittenen Besonderheiten des EGB-Sektors, der keine Umsätze im herkömmlichen Sinne generiert (vgl. 812. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) und der – wie UBS vorträgt – dazu führt, dass „das annualisierte Volumen der Nennwerte der von [dieser Bank] gehandelten EGB sich als fast 20-mal höher erweist als der Durchschnittswert der Umsätze in jedem anderen Sektor“. |
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1743 |
Daher tragen UBS und Nomura zu Unrecht vor, dass der Rückgriff auf die von jeder betreffenden Bank gehandelten Nennwerte als Ausgangspunkt für die Berechnung des Hilfswerts die Kommission dazu veranlasst habe, unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung einen Wert heranzuziehen, der in keinem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit dieser Banken stehe. |
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1744 |
Desgleichen macht Nomura zu Unrecht geltend, dass die Kommission in Bezug auf sie Nennwerte herangezogen habe, die über den Umfang ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung hinausgegangen seien, und daher den bei ihr herangezogenen Hilfswert von ihrer Geschäftstätigkeit entkoppelt habe. |
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1745 |
Wie sich aus der oben in Rn. 1400 erfolgten Zurückweisung der Klagegründe drei bis fünf von Nomura ergibt, hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass Nomura im Zeitraum vom 18. Januar bis zum 28. November 2011 an allen Tatbestandsmerkmalen der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt war, die den gesamten EGB-Sektor – d. h. sowohl den Primär- als auch den Sekundärmarkt für diese Anleihen – und den gesamten EWR betraf. |
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1746 |
Folglich hat die Kommission in Bezug auf Nomura völlig zu Recht die Nennwerte der von dieser Bank auf dem Sekundärmarkt gehandelten EGB herangezogen. |
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1747 |
Aus demselben Grund durfte die Kommission in die bei Nomura herangezogenen Nennwerte entgegen dem Vorbringen von Nomura Beträge einbeziehen, die EGB betrafen, mit denen sie zwar nicht tatsächlich Handel getrieben haben mag, bzw. Beträge, die Auktionen betrafen, an denen sie nicht teilgenommen haben mag, da sie EGB betrafen, auf die sich die streitige Zuwiderhandlung erstreckte. |
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1748 |
Der Hilfswert kann nämlich – ebenso wie der Verkaufswert – nicht allein auf der Grundlage der Umsätze, von denen feststeht, dass sie tatsächlich von dem fraglichen Kartell betroffen waren, berechnet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57 und 58), sondern kann – wie im vorliegenden Fall – auf der Grundlage aller in den Anwendungsbereich des Kartells fallenden Umsätze berechnet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2011, Team Relocations u. a./Kommission, T‑204/08 und T‑212/08, EU:T:2011:286, Rn. 64), da andernfalls die wirtschaftliche Bedeutung der von einem bestimmten Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung künstlich geschmälert und die Kommission somit veranlasst würde, Geldbußen zu verhängen, die mit der Tragweite des betreffenden Kartells in keinem wirklichen Zusammenhang stehen. |
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1749 |
Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung umso mehr gerechtfertigt, als die Kommission im 841. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, ohne dass Nomura ihr insoweit widersprochen hätte, dass „die Diskussion über bestimmte EGB Auswirkungen auf die Preisgestaltung und die Strategien für andere EGB haben [kann], die nicht ausdrücklich erörtert wurden“. |
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1750 |
Nach alledem ist festzustellen, dass die Rügen im ersten und im zweiten Klagegrund von UBS, im siebten Klagegrund von UniCredit und im ersten Teil des sechsten Klagegrundes von Nomura, die darauf gestützt sind, dass der bei ihnen zugrunde gelegte Hilfswert in keinem Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit stehe, als unbegründet zurückzuweisen sind. |
– Zur Rüge von UBS, die darauf gestützt ist, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, die in der Richtlinie 86/635 festgelegte Methode zur Bestimmung des Umsatzes anzuwenden
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1751 |
Im Rahmen ihrer ersten beiden Klagegründe trägt UBS vor, die Kommission habe dadurch, dass sie als Ausgangspunkt für die Berechnung des Hilfswerts die von den betreffenden Banken gehandelten Nennwerte zugrunde gelegt habe, gegen die für die Beurteilung des Werts der Geschäftstätigkeit von Finanzinstituten in der Union geltende lex specialis – die Richtlinie 86/635 – verstoßen und daher einen Rechtsfehler begangen. |
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1752 |
Die Richtlinie 86/635 stelle nämlich eine besondere Methode für die Berechnung des Umsatzes von Vermittlern von Finanzdienstleistungen bereit. |
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1753 |
Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 86/635 zwar eine Koordinierung der Darstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses von Kredit- und Finanzinstituten vorsieht. Die Richtlinie zielt jedoch nur darauf ab, eine „bessere Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse dieser Unternehmen“ zu gewährleisten, und nicht darauf, u. a. der Kommission im Rahmen der Berechnung von Geldbußen eine bestimmte Methode zur Bestimmung des Wertes der Umsätze dieser Unternehmen vorzuschreiben, die die Kommission gegen sie wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union verhängt. |
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1754 |
Dieser Schluss wird durch die Rechtsprechung bestätigt, wonach die Kommission, wenn sie von den Leitlinien – wie im vorliegenden Fall bei der Bestimmung des Umsatzes im Sinne von Ziff. 13 der Leitlinien – ganz oder teilweise abweicht, innerhalb der in Art. 23 Abs. 2, 3 und 4 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegten Grenzen über ein weites Ermessen in Bezug auf die Methode zur Berechnung der Geldbußen für Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln der Union verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C‑39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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1755 |
Der Umstand, dass die Kommission von UBS die gemäß der Richtlinie 86/635 erstellten Rechnungslegungsdaten angefordert hat, um zu prüfen, ob auf UBS die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegte Obergrenze für Geldbußen anwendbar ist, sowie der Umstand, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 24, S. 1) vorsieht, dass die Kommission bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten als Umsatz „die Summe [bestimmter] in der Richtlinie [86/635 definierter] Ertragsposten“ zugrunde legt, können den in der vorstehenden Randnummer gezogenen Schluss nicht in Frage stellen. |
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1756 |
Mit dem für die Zwecke der beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Bestimmungen vorgenommenen Rückgriff auf die in der Richtlinie 86/635 festgelegte Methode zur Berechnung des Umsatzes von Kredit- und sonstigen Finanzinstituten durch die Summe einer bestimmten Zahl festgelegter Ertragsposten soll nämlich „die wirtschaftliche Bedeutung eines Finanzinstituts“, wie UBS selbst es ausdrückt, bestimmt werden. |
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1757 |
Dagegen ist die Kommission bei der Festsetzung der im vorliegenden Fall gegen die betreffenden Banken zu verhängenden Geldbuße bestrebt, nicht das Volumen der gesamten Tätigkeit des betreffenden Finanzinstituts zu bestimmen, sondern nur eines Teils seiner Tätigkeit, wobei unbestritten ist, dass dieser Teil der Tätigkeit solche Besonderheiten aufweist, dass er es erforderlich macht, statt auf die Nennwerte der Geschäfte mit EGB auf einen Hilfswert zurückzugreifen. |
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1758 |
Zudem ist nicht eindeutig ersichtlich, unter welche der in der Richtlinie 86/635 genannten Ertragsposten die Tätigkeit des Handels der betreffenden Banken mit EGB fallen könnte. Insoweit trägt UBS vor, dass es sich um den „Nettogewinn aus Finanzgeschäften“ handele. Allerdings ist insbesondere angesichts der Beteiligung aller oder eines Teils der betreffenden Banken an Syndizierungen, bei denen „underwriting fees“ gezahlt werden (vgl. 32. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), festzustellen, dass sich auch der Ertragsposten „erhaltene Provisionen“ als einschlägig erweisen könnte. |
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1759 |
Schließlich kann sich UBS nicht mit Erfolg auf die Praxis nationaler Wettbewerbsbehörden bei der Berechnung von Geldbußen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht berufen, die für die Kommission nicht bindend ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2007, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, C‑202/06 P, EU:C:2007:814, Rn. 56). |
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1760 |
Nach alledem ist festzustellen, dass die im ersten und im zweiten Klagegrund von UBS enthaltene Rüge eines Verstoßes gegen die Richtlinie 86/635 als unbegründet zurückzuweisen ist. |
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1761 |
Des Weiteren ist festzustellen, dass das Vorbringen von UBS im Rahmen ihrer ersten beiden Klagegründe, dass der in Bezug auf die betreffenden Banken zugrunde gelegte Hilfswert angemessener berechnet worden wäre, wenn die in der Richtlinie 86/635 festgelegte Methode angewendet worden wäre, die voraussetze, dass das „Nettohandelsergebnis“ oder das „bereinigte Nettohandelsergebnis“ zugrunde zu legen sei, eine andere Rüge ist als diejenige, dass der Rückgriff auf diese Methode obligatorisch sei; es wird unten in den Rn. 1786 bis 1800 im Rahmen der Prüfung des vierten Klagegrundes von UBS behandelt. |
– Zu den Klagegründen von UBS, UniCredit und Nomura, die auf Fehler in der Methode zur Berechnung des Hilfswerts und ihrer allgemeinen Anwendung gestützt sind
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1762 |
Wie oben in den Rn. 1717 bis 1724 dargelegt, hat es die Kommission bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße für angebracht gehalten, auf einen Hilfswert zurückzugreifen, der durch Multiplikation der annualisierten Nennwerte der von jeder betreffenden Bank im Zeitraum ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung gehandelten EGB mit einem Anpassungsfaktor ermittelt wird, der dadurch berechnet wird, dass 50 % einer für jede dieser Banken spezifischen endgültigen Geld-Brief-Spanne zugrunde gelegt werden, wobei die endgültige Geld-Brief-Spanne so berechnet wird, dass der einfache Durchschnitt der gewichteten täglichen Geld-Brief-Spanne von 32 Kategorien repräsentativer EGB gebildet wird, die während des Zeitraums der Beteiligung dieser Banken an der Zuwiderhandlung gehandelt wurden. |
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1763 |
UBS im Rahmen des zweiten Teils ihres ersten Klagegrundes in Verbindung mit ihren Klagegründen vier und fünf, UniCredit im Rahmen des zweiten bis vierten Teils ihres siebten Klagegrundes und Nomura im Rahmen des zweiten bis vierten Teils ihres sechsten Klagegrundes rügen, dass die Kommission bei der Berechnung des Hilfswerts nicht die „zuverlässigsten Daten“ im Sinne von Ziff. 15 der Leitlinien zugrunde gelegt habe. |
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1764 |
Zur Stützung ihres Vorbringens rügen UBS, UniCredit und Nomura sowohl das Volumen der zugrunde gelegten Nennwerte als auch die Berechnungsmodalitäten des Anpassungsfaktors. |
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1765 |
In Bezug auf das Volumen der Nennwerte trägt UniCredit vor, dass die Kommission zu Unrecht das Volumen aller Geschäfte auf dem Sekundärmarkt für EGB zugrunde gelegt habe. Dabei habe sie nicht berücksichtigt, dass die betreffenden Banken als Market Maker fungierten, wodurch sie bei Kursrückgängen Verlusten ausgesetzt seien und Absicherungsgeschäfte tätigen müssten, die in den meisten Fällen nicht zu Geld-Brief-Spannen führten. |
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1766 |
In Bezug auf die Berechnung des Anpassungsfaktors und insbesondere die Auswahl und Gewichtung der von der Kommission zugrunde gelegten 32 Kategorien von EGB trägt UniCredit vor, dass der Rückgriff auf eine solche Auswahl die Kommission dazu veranlasst habe, bestimmte Emittenten auszuschließen und die Geld-Brief-Spannen der von Frankreich emittierten EGB als Hilfswert für die Geld-Brief-Spannen der von den Niederlanden, Österreich und Finnland emittierten EGB zu verwenden (Fn. 1413 des angefochtenen Beschlusses). |
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1767 |
UniCredit vertritt die Ansicht, dass die Kommission die nach emittierenden Mitgliedstaaten ausgewählten EGB ebenfalls zu Unrecht in Laufzeitkategorien eingeteilt habe, die nicht anhand ihrer Laufzeit am Tag der Emission, sondern anhand ihrer Restlaufzeit definiert seien, was diese Kategorien uneinheitlich mache. |
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1768 |
Ferner macht UBS geltend, dass sich die Kommission zu Unrecht auf eine Auswahl von EGB gestützt habe, deren Gewichtung während der gesamten Dauer der streitigen Zuwiderhandlung konstant gewesen sei, während diese Gewichtung für jede Laufzeitkategorie und jeden Emittenten monatlich oder jährlich neu hätte festgelegt werden müssen, um der Entwicklung der Geschäftstätigkeit der betreffenden Banken Rechnung zu tragen. Die Kommission habe über diese Informationen verfügt und sich nicht hinter der hohen Komplexität dieser Methode verschanzen können, wie sie es im 850. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses getan habe. |
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1769 |
Ebenfalls in Bezug auf die Berechnung des Anpassungsfaktors, nun aber zu den zur Berechnung der endgültigen Geld-Brief-Spanne verwendeten Daten, tragen UBS, UniCredit und Nomura vor, dass die Kommission zu Unrecht die BGN-Daten zur Ermittlung der täglichen Geld-Brief-Spanne jeder der 32 Kategorien von EGB zugrunde gelegt habe. |
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1770 |
Abgesehen davon, dass die BGN-Daten auf intransparente Weise erstellt worden seien, stellten sie Geld-Brief-Spannen zum Tagesschluss dar, bei denen lediglich Indikativpreise berücksichtigt würden. Aus der Beschlusspraxis der Kommission, der wirtschaftswissenschaftlichen Lehre und zwei von Nomura erstellten Wirtschaftsstudien über ihre Geschäfte gehe jedoch hervor, dass die tatsächlichen Geld-Brief-Spannen im Allgemeinen weit unter diesen quotierten Geld-Brief-Spannen lägen, insbesondere unter Berücksichtigung der bilateralen Geschäfte der Trader. Zudem spiegelten die BGN-Daten, wie die wirtschaftswissenschaftliche Lehre bestätige, weder die Intraday-Schwankungen der quotierten Geld-Brief-Spannen wider noch die Auswirkungen der Kauf- oder Verkaufspositionen der Market-Maker auf die tatsächlich erzielten Geld-Brief-Spannen. Vielmehr spiegelten die BGN-Daten nach Ansicht von Nomura tendenziell eine Tageszeit wider, in der sich die Geld-Brief-Spannen vergrößerten, was wiederum von „einer bestimmten wissenschaftlichen Lehre“ belegt werde. |
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1771 |
Daher meint UniCredit, dass die Kommission statt der sich aus den BGN-Daten ergebenden Geld-Brief-Spannen die Geld-Brief-Spannen hätte heranziehen sollen, die sich aus den – in Fn. 1449 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht abgelehnten – Daten der MTS-Plattform (im Folgenden: MTS-Daten) ergäben, die einen hervorragenden Hilfswert für die Medianpreise darstellten. |
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1772 |
Infolgedessen meinen UBS, UniCredit und Nomura, dass der von der Kommission in Bezug auf sie zugrunde gelegte Hilfswert ungenau, willkürlich oder ohne Zusammenhang mit ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit sei, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweise und deshalb gegen die Leitlinien verstoße. |
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1773 |
Insoweit trägt UBS ferner vor, dass die Kommission durch die von ihr zugrunde gelegte Methode dazu veranlasst worden sei, den Besonderheiten der Tätigkeit des Handels mit EGB bewusst nicht Rechnung zu tragen (vgl. 854. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Der Handel mit EGB sollte jedoch in seiner Gesamtheit und über einen Zeitraum erfasst werden, der der durchschnittlichen Dauer ihrer offenen Positionen in EGB entspreche (vorzugsweise ein Monat, hilfsweise zehn Tage oder eine Woche), um Öffnungen und Schließungen von Portfolios, instrumentenübergreifende Absicherungsstrategien, die Unterscheidung zwischen Portfoliomanagement und Handelsdienstleistungen sowie den Wettbewerbsdruck auf die betreffenden Banken zu berücksichtigen. Zudem stütze sich die Kommission in Bezug auf den Markt für EGB auf unbewiesenes Vorbringen, insbesondere im 854. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses. |
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1774 |
Daher meinen UBS, UniCredit und Nomura, dass von der Kommission eine auf den Daten ihrer eigenen Transaktionen basierende Methode hätte zugrunde gelegt werden müssen, bei der die Berechnungen anhand des „Nettohandelsergebnisses“ jeder betreffenden Bank gemäß der Definition der Richtlinie 86/635 vorgenommen würden. Hilfsweise meint UBS, dass die Kommission das „bereinigte Nettohandelsergebnis“ hätte zugrunde legen müssen, d. h. eine Methode, die auf dem „Nettohandelsergebnis“ basiere, bei der jedoch die Verluste ihrer Geschäfte in Gewinne umgewandelt worden seien. |
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1775 |
Für UBS, UniCredit und Nomura stellen diese beiden alternativen Methoden keine Maßstäbe für die Gewinne dar, wie die Kommission in den Erwägungsgründen 814 und 839 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt habe. Insoweit meint Nomura, dass das „Nettohandelsergebnis“ und das „bereinigte Nettohandelsergebnis“ die aus dem Handel mit EGB tatsächlich verzeichneten Gewinne und Verluste widerspiegelten, was sich aus den internationalen Rechnungslegungsstandards ergebe, wonach „diese verrechneten Zahlen … als Einkünfte und nicht als Gewinne betrachtet werden“. Desgleichen meint UBS, dass „die Gewinn- und Verlustrechnung ein Maßstab für die von [den Tradern] erzielten Einkünfte – nicht deren Gewinn – ist, da von diesem Maßstab nicht die Kosten abgezogen wurden“. |
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1776 |
Jedenfalls ist UniCredit der Ansicht, dass die Kommission im Verwaltungsverfahren zusätzliche Daten hätte anfordern müssen, wenn sie die von den betreffenen Banken übermittelten Daten für unzureichend gehalten hätte. |
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1777 |
Insoweit verfügt die Kommission, wie oben in Rn. 1754 im Wesentlichen ausgeführt, zum einen nach ständiger Rechtsprechung bei der Methode zur Berechnung von Geldbußen bei Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln der Union über ein weites Ermessen. |
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1778 |
Zwar hat sich die Kommission bei der Ausübung des genannten Ermessens durch den Erlass der Leitlinien selbst beschränkt, doch steht es ihr frei, davon abzuweichen, sofern sie dies begründet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C‑39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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1779 |
Insoweit ist zu beachten, dass sich die in den Leitlinien beschriebene Methode, die auf der Berücksichtigung der Umsätze mit den von der Zuwiderhandlung betroffenen Waren bei der Festlegung des Grundbetrags der zu verhängenden Geldbußen beruht, manchmal als für die besonderen Umstände einer Rechtssache ungeeignet erweisen kann und dass die Kommission in einer solchen Situation eine andere als die in den Leitlinien beschriebene Berechnungsmethode anwenden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C‑39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 27). |
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1780 |
Wegen der genannten Befugnis darf die Kommission auf der Grundlage von Ziff. 37 der Leitlinien von der in den Leitlinien festgelegten Methode vollständig abweichen; sie darf aber auch nur in bestimmten Aspekten von den Leitlinien abweichen, indem sie eine andere als die in Ziff. 13 der Leitlinien festgelegte Methode anwendet und folglich einen Hilfswert berechnet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C‑101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 20 bis 23, und vom 20. Dezember 2023, Crédit Agricole und Crédit Agricole Corporate and Investment Bank/Kommission, T‑113/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2023:847, Rn. 474 bis 476). |
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1781 |
Zum anderen muss die Kommission nach Ziff. 15 der Leitlinien zur Ermittlung des Umsatzes eines Unternehmens gemäß der Definition in Ziff. 13 der Leitlinien – und vorbehaltlich Ziff. 16 der Leitlinien – die „zuverlässigsten Daten“ verwenden. |
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1782 |
Folglich kann im vorliegenden Kontext, in dem die Kommission von Ziff. 13 der Leitlinien abgewichen ist und aufgrund dessen davon abgesehen hat, den Grundbetrag der Geldbuße anhand des Umsatzes der von den betreffenden Banken in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung erbrachten Leistungen zu bestimmen, Ziff. 15 der Leitlinien nicht unmittelbar angewendet werden. |
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1783 |
Beschließt die Kommission in Ausübung ihres weiten Ermessens bei der Festlegung der Methode zur Berechnung einer Geldbuße, nicht insgesamt von den Leitlinien abzuweichen – wie in deren Ziff. 37 gestattet – sondern, wie im vorliegenden Fall, nur von deren Ziff. 13, darf sie sich jedoch nicht von den Leitprinzipien der Leitlinien sowie der ihnen zugrunde liegenden Logik lösen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T‑105/17, EU:T:2019:675, Rn. 324 und 345) und insbesondere von dem in Ziff. 15 der Leitlinien zum Ausdruck gebrachten Leitprinzip. |
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1784 |
So hat die Kommission bei der Umsetzung der von ihr festgelegten Methode insbesondere darauf zu achten, dass sie – unter der gründlichen rechtlichen wie tatsächlichen Kontrolle des Unionsrichters – die zuverlässigsten Daten berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 62, und vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T‑105/17, EU:T:2019:675, Rn. 348). |
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1785 |
Im vorliegenden Fall hat das Gericht daher festzustellen, ob die von der Kommission zugrunde gelegte und oben in den Rn. 1711 bis 1724 wiedergegebene Methode die Tätigkeit der betreffenden Banken angemessener als die von ihnen vorgeschlagenen alternativen Methoden widerspiegelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T‑105/17, EU:T:2019:675, Rn. 324).
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1786 |
Die von UBS in erster Linie sowie von UniCredit und Nomura vorgeschlagene alternative Methode basiert auf dem in der Richtlinie 86/635 definierten „Nettohandelsergebnis“ der betreffenden Banken. Nach Ansicht dieser Banken kann das „Nettohandelsergebnis“ einen angemessenen Hilfswert darstellen, um im Sinne von Ziff. 6 der Leitlinien die wirtschaftliche Bedeutung der streitigen Zuwiderhandlung und das relative Gewicht jeder daran beteiligten Bank widerzuspiegeln. |
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1787 |
In den Erwägungsgründen 814 und 839 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission die genannte alternative Methode ausdrücklich ausgeschlossen, weil sie auf die Einkünfte der betreffenden Banken gestützt sei, weil „der auf den Erträgen aus den Handelsaktivitäten basierende Ansatz … im Wesentlichen darauf [hinausliefe], sowohl die rentablen als auch die verlustbringenden Handelsgeschäfte während des Zeitraums der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, und … somit einen Wert liefern [würde], der dem Gewinn aus den Handelsaktivitäten nahekommt“, weil „eine solche Beschränkung … der den [Leitlinien] zugrunde liegenden Logik [widerspräche]“ und weil „der Hilfswert … dazu [dient], die Wirtschaftstätigkeit eines Unternehmens in dem betreffenden Bereich und nicht den Erfolg des Unternehmens bei der Ausübung dieser Tätigkeit zu messen“. |
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1788 |
Die genannten Feststellungen lassen keinen Fehler seitens der Kommission erkennen und können durch die von UBS, UniCredit oder Nomura vorgebrachten Argumente nicht in Frage gestellt werden. |
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1789 |
Erstens lässt sich mit der auf dem „Nettohandelsergebnis“ basierenden Methode – wie die Kommission zutreffend festgestellt hat – nicht die mit der streitigen Zuwiderhandlung zusammenhängende Geschäftstätigkeit der betreffenden Banken abbilden. |
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1790 |
Zum einen impliziert die genannte Methode, die die mit den Handelstätigkeiten der betreffenden Banken mit EGB verbundenen Gewinne und Verluste zusammen erfassen soll, dass die negativen Spreads von den positiven Spreads abgezogen werden. |
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1791 |
Dadurch verringern die genannten negativen Spreads, auch wenn sie das Ergebnis einer zwar verlustbringenden, aber tatsächlichen und zu der streitigen Zuwiderhandlung gehörenden Handelstätigkeit mit EGB sind, den Betrag des „Nettohandelsergebnisses“ und damit den Hilfswert, den UBS, UniCredit und Nomura als Grundlage für die Berechnung des Grundbetrags der gegen sie zu verhängenden Geldbuße vorschlagen. |
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1792 |
Zum anderen führt die auf das „Nettohandelsergebnis“ gestützte Methode dazu, dass Handelsgeschäfte, die zwar zur streitigen Zuwiderhandlung gehören, aber zu keinem Spread führen, nicht berücksichtigt werden, obwohl solche Geschäfte einen wesentlichen Teil der Geschäfte der betreffenden Banken ausmachten. |
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1793 |
Zweitens hat der Umstand, dass die mit den Handelstätigkeiten mit EGB verbundenen Kosten nicht von den als „Nettohandelsergebnis“ zugrunde gelegten Beträgen abgezogen wurden, die Kommission nicht daran gehindert, in den Erwägungsgründen 814 und 839 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis zu kommen, dass die auf das „Nettohandelsergebnis“ gestützte Methode „dem Gewinn aus den Handelsaktivitäten nahekommt“. |
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1794 |
Abgesehen davon, dass UBS und Nomura in ihren Schriftsätzen implizit einräumen, dass das „Nettohandelsergebnis“ die von den Tradern erzielten „Einkünfte“ bzw. „Gewinne“ darstellt (siehe oben, Rn. 1775), ist festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 814 und 839 des angefochtenen Beschlusses nicht nachweisen wollte, dass das Nettohandelsergebnis Gewinne im buchhalterischen Sinne des Wortes darstellt, sondern im Wesentlichen den Umstand hervorheben wollte, dass es keinen „geeigneten Hilfswert für den Umsatz nach den [Leitlinien]“ darstellt. |
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1795 |
Drittens kann der Umstand, dass die internationalen Rechnungslegungsvorschriften, die Richtlinie 86/635, Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 139/2004 oder nationale Wettbewerbsbehörden auf eine andere Methode zur Bewertung der Tätigkeit von Finanzinstituten zurückgreifen, nicht die Beurteilung der Kommission in Frage stellen, da diese Vorschriften und Praktiken für die Kommission im besonderen Rahmen der Berechnung von Geldbußen nach Art. 101 AEUV nicht verbindlich sind, wie oben in den Rn. 1753 bis 1759 festgestellt worden ist. |
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1796 |
Die Feststellung der Kommission in den Erwägungsgründen 814 und 839 des angefochtenen Beschlusses gilt gleichermaßen für die von UBS hilfsweise angeregte Methode, die sich auf das „bereinigte Nettohandelsergebnis“ stützt. |
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1797 |
Mit der genannten zweiten alternativen Methode lassen sich nicht die inhärenten Schwächen einer Methode beseitigen, die jedenfalls dazu führt, dass durch Verrechnung der gewinn- und verlustbringenden Geschäfte ein Geschäftsvolumen ermittelt wird. |
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1798 |
Aus den Schriftsätzen von UBS, die auf eine dem Gericht nicht vorgelegte wirtschaftliche Analyse verweisen, sowie aus den Schriftsätzen der Kommission lässt sich nämlich ableiten, dass die auf das „bereinigte Nettohandelsergebnis“ gestützte Methode dazu führt, dass nicht alle verlustbringenden Geschäfte in positive Ergebnisse umgewandelt werden, sondern nur das negative Nettobetriebsergebnis eines gewählten Referenzzeitraums (vorzugsweise ein Monat, hilfsweise zehn Tage oder eine Woche), der zudem bei UBS nicht mit der durchschnittlichen Dauer der offenen Positionen übereinstimmt, die nach Angaben von UBS im Zeitraum ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung 11,2 Tage betragen haben soll. |
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1799 |
Ferner lässt sich mit einer solchen Methode – deren mathematische Richtigkeit bzw. Angemessenheit der Referenzzeiträume im vorliegenden Fall nicht beurteilt zu werden brauchen – auch nicht die Tätigkeit der betreffenden Banken berücksichtigen, die gleichwohl zur streitigen Zuwiderhandlung gehört und zu Transaktionen führt, bei denen es keinen Spread gibt. |
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1800 |
Daher können UBS, UniCredit und Nomura nicht mit Erfolg rügen, dass die Kommission im vorliegenden Fall bei der Anwendung der Leitlinien die auf das „Nettohandelsergebnis“ bzw. das „bereinigte Nettohandelsergebnis“ gestützten Methoden für ungeeignet erachtet und es daher abgelehnt hat, sie bei der Berechnung des Hilfswerts jeder dieser Banken zugrunde zu legen.
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1801 |
Oben in den Rn. 1737 und 1739 ist bereits festgestellt worden, dass ungeachtet dessen, dass der Hilfswert auf den von den betreffenden Banken gehandelten Nennwerten beruhte, die Anwendung eines auf der Grundlage der Geld-Brief-Spannen der von jeder betreffenden Bank gehandelten EGB berechneten Anpassungsfaktors auf diese Werte es ermöglichte, die Beträge zu ermitteln, mit denen diese Banken Gewinne oder Verluste erwirtschafteten, und somit die Vermittlungstätigkeit der betreffenden Banken widerspiegelte, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit gewinnbringend oder verlustbringend war. |
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1802 |
Daher ist zu prüfen, ob die von der Kommission herangezogene Methode offensichtliche Beurteilungsfehler aufweist, die ihre Eignung zur Bestimmung des Hilfswerts für UBS, UniCredit und Nomura in Frage stellen könnten. Zur Verwendung aller von den betreffenden Banken gehandelten Nennwerte |
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1803 |
In Bezug auf den Umfang der von der Kommission herangezogenen Nennwerte kann UniCredit nicht mit Erfolg rügen, dass die Kommission als Grundlage zur Berechnung des Anpassungsfaktors die Nennwerte aller EGB herangezogen hat, die sie im Zeitraum ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung mit im EWR ansässigen Gegenparteien gehandelt hat. |
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1804 |
Es gab keinen Grund für die Kommission, die Nennwerte abzuziehen, die bei den von UniCredit gehandelten Nennwerten zu negativen Spreads geführt hatten. |
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1805 |
Der Hilfswert ist nämlich – wie auch der Umsatz – kein Maß für den Nettogewinn der Unternehmen, gegen die die Kommission Geldbußen auf der Grundlage von Art. 101 AEUV verhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, Italmobiliare u. a./Kommission, C‑694/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:286, Rn. 99). |
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1806 |
Ebenso wenig war es gerechtfertigt, dass die Kommission die Geschäfte, die zu einem Spread von Null führten, deshalb unberücksichtigt ließ, weil es sich dabei um Absicherungsgeschäfte handelte, die als Market Maker durchgeführt wurden. |
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1807 |
Zunächst erläutert UniCredit nicht, wie zwischen Absicherungsgeschäften und Geschäften, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen des Handels getätigt werden, unterschieden werden kann. Sodann hat UniCredit nichts vorgetragen, was belegen würde, dass nur Absicherungsgeschäfte zu einem Spread von null führen können. Schließlich sind Absicherungsgeschäfte jedenfalls – wie die Kommission im 854. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat – ein integraler Bestandteil der Geschäftstätigkeit der betreffenden Banken. Zur Berechnung des Anpassungsfaktors |
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1808 |
Die Rügen von UBS, UniCredit und Nomura in Bezug auf die Berechnung des Anpassungsfaktors betreffen zum einen den Rückgriff der Kommission auf eine Auswahl von 32 Kategorien von EGB – die von acht emittierenden Mitgliedstaaten ausgegeben wurden und in vier Laufzeitspannen unterteilt sind – und zum anderen die Verwendung der BGN-Daten zur Berechnung der täglichen Geld-Brief-Spanne jeder der über 100 EGB aus diesen 32 Kategorien von EGB. |
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1809 |
Was als Erstes die Auswahl der von der Kommission zugrunde gelegten 32 Kategorien von EGB anbelangt, rügt UniCredit zunächst den Grundsatz, dass nur eine Auswahl EGB emitierenden Mitgliedstaaten (vgl. den 827. Erwägungsgrund und Fn. 1413 des angefochtenen Beschlusses) und nicht alle herangezogen wurden. |
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1810 |
Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich die in den Leitlinien beschriebene Methode, die auf der Berücksichtigung der Umsätze mit den betroffenen, mit der Zuwiderhandlung zusammenhängenden Leistungen beruht, bei der Festsetzung des Grundbetrags der zu verhängenden Geldbußen manchmal als für die besonderen Umstände einer Rechtssache ungeeignet erweisen kann und die Kommission eine andere Berechnungsmethode als die in den Leitlinien beschriebene anwenden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C‑39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 27). |
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1811 |
Zum anderen verfügt die Kommission – wie oben in den Rn. 1754 und 1777 bereits ausgeführt – über ein weites Ermessen in Bezug auf die Methode zur Berechnung von Geldbußen bei Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln der Union. |
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1812 |
Daraus folgt, dass der Kommission – sofern sie ihre Wahl nicht nur begründet, sondern auch rechtlich hinreichend rechtfertigt – nicht die Möglichkeit genommen werden kann, zur Bestimmung des Grundbetrags einer Geldbuße eine Methode zu verwenden, die repräsentative Stichproben der Tätigkeit der betroffenen Unternehmen berücksichtigt. |
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1813 |
Dass die Daten aus den genannten repräsentativen Stichproben nicht mit den Daten aus der Analyse ihrer eigenen Geschäfte übereinstimmen, ist der zugrunde gelegten Methode immanent und kann dem nicht entgegenstehen, dass die Kommission auf eine solche Berechnungsmethode zurückgreift, wenn sich die berücksichtigten Stichproben tatsächlich als repräsentativ erweisen. |
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1814 |
Insoweit stellt der in Ziff. 13 der Leitlinien genannte Umsatz nach der Rechtsprechung kein vollkommen genaues Bild der Bedeutung der betreffenden Zuwiderhandlung dar, was auch für einen Hilfswert gilt. |
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1815 |
Der Gerichtshof erkennt nämlich bei seiner Billigung der von der Kommission in Ziff. 13 der Leitlinien festgelegten Methode zum einen an, dass der in dieser Ziffer genannte Teil des Umsatzes, der mit den Waren oder Dienstleistungen erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, nur einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern und ihre wirtschaftliche Bedeutung widerspiegeln kann, und zum anderen, dass diesem Teil keine übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C‑510/06 P, EU:C:2009:166, Rn. 74 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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1816 |
Ebenfalls in diesem Sinne hat das Gericht entschieden, dass die Festsetzung einer Geldbuße nach Art. 101 AEUV kein streng mathematischer Vorgang ist (Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06, EU:T:2011:560, Rn. 266, und vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission, T‑389/10 und T‑419/10, EU:T:2015:513, Rn. 436). |
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1817 |
Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Erwägungsgründen 825 und 826 sowie in den Fn. 1410 und 1411 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass „[die] endgültige Geld-Brief-Spanne … für jede [betreffende Bank] als einfacher Durchschnitt der täglichen Geld-Brief-Spannen für jeden Arbeitstag, an dem die [betreffende Bank] an der mutmaßlichen Zuwiderhandlung beteiligt war, berechnet [wird] und dass „[jede] tägliche Geld-Brief-Spanne … für jede [betreffende Bank] einzeln berechnet [ist] und … aus dem gewichteten Durchschnitt der Geld-Brief-Spannen von 32 [Kategorien repräsentativer EGB] mit 32 spezifischen Gewichtungen [besteht]“. |
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1818 |
Im 827. Erwägungsgrund sowie in den Fn. 1412, 1414 und 1415 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass „die 32 [Kategorien repräsentativer] EGB … von acht [emittierenden Mitgliedstaaten stammen] und … vier verschiedene Laufzeitspannen [aufweisen]“. Insoweit hat sie ausgeführt, dass die „repräsentative Stichprobe von acht [Ausgabemitgliedstaaten] … Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Portugal und Spanien [umfasste und] EGB mit einer Restlaufzeit von 2, 5, 10 und 30 Jahren für die Laufzeitspannen 0-3 Jahre, 3-7 Jahre, 7-10 Jahre und mehr als 10 Jahre ausgewählt [wurden]“, da „[d]iese Laufzeiten … auf dem Anleihemarkt üblich [sind] und … von der Anlegergemeinschaft weithin als Referenzlaufzeiten betrachtet [werden]“ und „auch denjenigen [entsprechen], die von der Mehrheit der [Schuldenverwaltungsstellen] in ihrem jährlichen Emissionskalender veröffentlicht werden“. |
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1819 |
In Anwendung dieser Gewichtung hat die Kommission in Anhang 2 des angefochtenen Beschlusses jeder betreffenden Bank eine eigene Gewichtungstabelle zur Verfügung gestellt, wie sie oben in Rn. 1718 wiedergegeben ist. |
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1820 |
Desgleichen hat die Kommission in Anhang 2 die Tabellen 3 bis 6 zur Verfügung gestellt, die – beispielsweise bei UBS – für jede der 32 zugrunde gelegten Kategorien von EGB wie folgt aussehen:
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1821 |
Desgleichen geht aus dem 827. Erwägungsgrund und aus Fn. 1413 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die von der Kommission getroffene Auswahl acht emittierender Mitgliedstaaten – unter Gleichstellung der von den Niederlanden, Österreich und Finnland ausgegebenen EGB mit den von Frankreich ausgegebenen EGB – elf Mitgliedstaaten der Eurozone entspricht, die im relevanten Zeitraum 17 Mitgliedstaaten umfasste. |
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1822 |
Daraus folgt implizit, dass von der genannten Auswahl sechs Mitgliedstaaten ausgeschlossen wurden, von denen die Kommission – ohne dass UniCredit dies bestritten hat – angegeben hat, dass die EGB eines dieser Mitgliedstaaten, nämlich Luxemburg, zu keinen Geschäften geführt hätten und die EGB der übrigen (Estland, Zypern, Malta, Slowenien und Slowakei) zu Geschäften über „sehr geringe“ Beträge (Fn. 1413 des angefochtenen Beschlusses). |
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1823 |
Mit dieser Begründung, die es den betreffenden Banken ermöglicht hat, die Auswahlmodalitäten der 32 Kategorien repräsentativer EGB und der in jeder dieser 32 Kategorien zugrunde gelegten EGB sowie deren „On the run“-Eigenschaft gebührend zur Kenntnis zu nehmen, hat die Kommission auch den repräsentativen Charakter der zugrunde gelegten Auswahl festgestellt, die im Übrigen für alle betreffenden Banken dieselbe sein musste, damit sich gewährleisten lässt, dass die Geldbuße im Einklang mit Ziff. 6 der Leitlinien das relative Gewicht jeder betreffenden Bank bei der streitigen Zuwiderhandlung widerspiegelt. |
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1824 |
Dass im Oktober 2011 0,5 % der von UniCredit gehandelten EGB von der Slowakei emittierte EGB betrafen, die daher nicht berücksichtigt wurden, während UniCredit nach eigenen Angaben keine von Irland oder Griechenland emittierten EGB handelte, die aber in der Auswahl der Kommission enthalten waren, kann den repräsentativen Charakter dieser Auswahl, die über 90 % der von UniCredit im Oktober 2011 gehandelten Nennwerte von EGB ausmachte, nicht in Frage stellen. |
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1825 |
Die Kommission hat diese Auswahl umso mehr zugrunde legen können, als sie zu einer für jede betreffende Bank spezifischen Gewichtung der 32 Kategorien von EGB geführt hat, wie aus der oben in Rn. 1718 wiedergegebenen Tabelle 2 in Anhang 2 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht. |
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1826 |
Aus der genannten Tabelle geht nämlich hervor, dass zum einen die von der Kommission ausgewählten, aber von UniCredit nicht gehandelten Kategorien von EGB – wie irische und portugiesische EGB aller Laufzeiten – bei der Berechnung des Anpassungsfaktors nicht berücksichtigt wurden und zum anderen die hauptsächlich von UniCredit gehandelten EGB – deutsche und italienische EGB – 26 % bzw. 61,6 % des auf UniCredit angewendeten Gewichtungsschemas ausmachen. |
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1827 |
Auch das Vorbringen von UniCredit, dass die von den Niederlanden, Österreich und Finnland emittierten EGB mit den von Frankreich emittierten EGB gleichgestellt worden seien, kann die Repräsentativität der von der Kommission getroffenen Auswahl nicht in Frage stellen. |
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1828 |
Abgesehen davon, dass aus der Antwort von UniCredit vom 14. Mai 2018 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 27. März 2018 hervorgeht, dass sich die Nennwerte der von den genannten drei Mitgliedstaaten emittierten und von UniCredit gehandelten EGB als sehr gering erwiesen, trägt UniCredit lediglich vor, dass die Gleichstellung der von den Niederlanden, Österreich und Finnland emittierten EGB mit den von Frankreich emittierten EGB auf der irrigen Annahme beruhe, dass „Geld-Brief-Spannen allein von den Bonitätseinstufungen bestimmt werden oder dass man davon ausgehen kann, dass Staaten mit denselben Bonitätseinstufungen dieselben Geld-Brief-Spannen hatten“, während „ganz im Gegenteil die Liquidität einer EGB eine weitaus größere Rolle bei der Bestimmung der Geld-Brief-Spanne spielt“. |
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1829 |
Sodann ist, soweit UniCredit rügt, dass die Kommission bei der Auswahl der vier Laufzeitspannen (0 bis 3 Jahre, 3 bis 7 Jahre, 7 bis 10 Jahre und über 10 Jahre) die Restlaufzeit der Kategorien von EGB und nicht ihre Laufzeit am Tag ihrer Emission zugrunde gelegt habe, festzustellen, dass UniCredit nichts – insbesondere keine Zahlen – vorlegt, womit sich nachweisen ließe, dass die Geld-Brief-Spannen von EGB mit derselben ursprünglichen Laufzeit, aber verschiedener Restlaufzeit geringer wären als die Geld-Brief-Spannen der von der Kommission zugrunde gelegten EGB, d. h. von EGB mit verschiedener ursprünglicher Laufzeit, aber identischer Restlaufzeit. |
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1830 |
Darüber hinaus hat die Kommission in ihrer Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass „EGB mit einer ähnlichen Restlaufzeit den Anlegern (auf dem Sekundärmarkt) denselben Anlagehorizont bieten und unabhängig von der Laufzeit zum Zeitpunkt ihrer Emission dieselbe Sensibilität gegenüber Zinsänderungen aufweisen“. |
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1831 |
Die in der Erwiderung von UniCredit enthaltene bloße Behauptung, dass das in der vorstehenden Randnummer angeführte Vorbringen der Kommission „in der Praxis ist irrelevant, da diese EGB hier als Hilfswert für die Geld-Brief-Spannen verwendet werden“, nicht ausreicht, um die Plausibilität des Vorbringens der Kommission in Frage zu stellen und folglich nachzuweisen, dass der Kommission dadurch, dass sie die zugrunde gelegten EGB der acht Mitgliedstaaten anhand der Restlaufzeiten unterteilt hat, bei ihrer Methode zur Berechnung des Hilfswerts ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist. |
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1832 |
Schließlich kann UBS nicht mit Erfolg rügen, dass die Kommission in Bezug auf die betreffenden Banken eine Gewichtung der 32 Kategorien von EGB zugrunde gelegt hat, die für den gesamten Zeitraum ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung konstant blieb und nicht monatlich oder jährlich aktualisiert wurde. |
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1833 |
Zwar hat die Entscheidung der Kommission, die genannte Aktualisierung nicht vorzunehmen, dazu geführt, dass sie eine Gewichtung der 32 Kategorien von EGB zugrunde gelegt hat, die weniger detailliert als die von UBS angeregte ist, doch war diese Gewichtung für die Tätigkeit der betreffenden Banken während der Zeiträume ihrer jeweiligen Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung weiterhin repräsentativ, da sie für die genannten Banken spezifisch und auf die von ihnen übermittelten Daten gestützt war. |
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1834 |
Zudem würde – wie die Kommission im 850. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat – eine solche für jede Bank geltende monatliche oder jährliche Aktualisierung „die Methode erheblich durch die Hinzufügung zusätzlicher Schritte detaillierter Datenerhebung und Berechnung für Tausende von Transaktionen [erschweren,] jedoch zu keiner bedeutsamen Verbesserung [dieser angemessenen] Methode führen“. |
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1835 |
Somit hält sich die Entscheidung der Kommission, eine für die gesamten Zeiträume der jeweiligen Beteiligung der betreffenden Banken an der streitigen Zuwiderhandlung konstante Gewichtung der 32 Kategorien von EGB zugrunde zu legen, in den Grenzen des Ermessens, über das die Kommission bei der Erstellung ihrer Methode zur Berechnung des Hilfswerts verfügt. |
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1836 |
Nach alledem können UBS und UniCredit nicht mit Erfolg geltend machen, dass die von der Kommission zur Berechnung des Hilfswerts zugrunde gelegte Methode, soweit sie auf eine Auswahl von 32 Kategorien repräsentativer EGB gestützt ist, einen oder mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler aufweist. |
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1837 |
Was als Zweites den Rückgriff auf die BGN-Daten anbelangt, geht aus dem 828. Erwägungsgrund und aus Fn. 1416 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission zur Berechnung der endgültigen Geld-Brief-Spanne, deren Berechnungsmethode oben in Rn. 1723 angeführt worden ist, die BGN-Daten auf die 32 Kategorien repräsentativer EGB angewendet hat. |
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1838 |
Insoweit hat die Kommission ausgeführt: „Der ‚Bloomberg General Price‘ … ist ein in Echtzeit zusammengesetzter Preis für Unternehmensanleihen und Staatsanleihen, der auf ausführbaren und indikativen Preisangeboten mehrerer [Trader] beruht [und] verfügbare konsensbildende Preise [angibt]“. Sie hat hinzugefügt: „Historische BGN-Preise sind Tagesschlusspreise.“ |
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1839 |
In den Erwägungsgründen 851 und 852 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission die Rügen der betreffenden Banken unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass, da „für den Zeitraum 2007-2011 … Intraday-Geld- und Briefkurse [nicht] verfügbar sind, … die Kommission die [aus den BGN-Daten hervorgehenden] historischen … Geld- und Briefkurse … als die [zuverlässigsten] Zahlen [betrachtet], die – da sie zum selben Zeitpunkt (am Ende des Tages) ermittelt werden und somit die Bestimmung verlässlicher Geld-Brief-Spannen ermöglichen – in fairer und gerechter Weise den tatsächlichen Wert und die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung der Parteien widerspiegeln“. |
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1840 |
In Fn. 1449 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission schließlich das Vorbringen von UniCredit wie folgt zurückgewiesen: „In [ihrer] Stellungnahme vom 15. [Februar] 2021 … vergleicht UniCredit die Geld- und Briefkurse aus einer Stichprobe [ihrer] Geschäfte mit den Mittelkursen, die sich aus Intraday-Daten einer Handelsplattform (MTS) ergeben, und macht geltend, dass die von der Kommission verwendeten Spreads größer seien als die von UniCredit tatsächlich erzielten Spreads. Der Vergleich eines von einer Plattform (MTS) abgeleiteten Mittelkurses mit den von UniCredit angegebenen Kursen ist jedoch nicht kohärent, da Daten aus zwei verschiedenen Quellen miteinander verglichen werden (wobei das Ergebnis zuweilen negativ ist), und kann somit keinen Anhaltspunkt für die tatsächlichen Geld-Brief-Spannen von UniCredit liefern.“ |
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1841 |
Insoweit ist oben in den Rn. 1782 bis 1784 bereits darauf hingewiesen worden, dass die Kommission selbst dann, wenn sie von Ziff. 13 der Leitlinien abweicht, darauf zu achten hat, die zuverlässigsten Daten zu verwenden. |
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1842 |
Somit ist zu klären, ob die BGN-Daten, die die Kommission zur Bestimmung der endgültigen Geld-Brief-Spanne verwendet hat, bei der Anwendung der von ihr festgelegten Methode die „zuverlässigsten Daten“ darstellten. |
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1843 |
Insoweit ist unter Berücksichtigung der von der Kommission im angefochtenen Beschluss angeführten Begründung (vgl. Erwägungsgründe 828, 851 und 852) und insbesondere der Begründung, mit der die Kommission das Vorbringen von UniCredit im Verwaltungsverfahren zurückgewiesen hat (Fn. 1449), festzustellen, dass es nicht genügt, dass die betreffenden Banken nur geltend machen, dass die von der Kommission verwendeten Daten eine oder mehrere Unzulänglichkeiten aufwiesen. |
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1844 |
Vielmehr müssen sie nachweisen, dass es im Rahmen der Methode, die die Kommission rechtmäßig festgelegt hat, tatsächlich bessere Daten gibt als die von der Kommission zugrunde gelegten und dass diese Daten tatsächlich verfügbar sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T‑105/17, EU:T:2019:675, Rn. 324). |
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1845 |
Im vorliegenden Fall haben jedoch weder UBS noch UniCredit oder Nomura nachgewiesen, dass für die Kommission bessere Daten als die BGN-Daten verfügbar waren, auch wenn die BGN-Daten nicht die Spreads enthalten, die die betreffende Bank bei einem vollständigen Kauf- und Weiterverkaufsgeschäft bestimmter EGB tatsächlich erzielt hat, sondern nur eine Schätzung auf der Grundlage von Daten, die auf „quotierten Spreads“ basieren, und zwar zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich bei Tagesschluss. |
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1846 |
Erstens ist – auch wenn Nomura zuzustimmen ist, dass „nur der tatsächliche Spread, d. h. die Preise, zu denen die Trader die EGB tatsächlich gekauft und dann weiterverkauft haben, … der richtige Maßstab für den Preis der Vermittlungsdienstleistungen [ist]“ – festzustellen, dass Nomura weder vorträgt, der Kommission im Verwaltungsverfahren die Übermittlung solcher Daten angeboten zu haben, noch solche Daten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorlegt. Nomura hat im Rahmen des vierten Teils ihres sechsten Klagegrundes nämlich lediglich gerügt, dass die Kommission nicht mit dem „Nettohandelsergebnis“ den internationalen Rechnungslegungsstandards entsprechende Zahlen herangezogen habe. |
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1847 |
Zudem würde die auf den von den betreffenden Banken erzielten tatsächlichen Spreads beruhende Methode darauf hinauslaufen, dass die Kommission für jede betreffende Bank einen für jede identifizierte Transaktion spezifischen Renditespread für jeden Tag der Beteiligung von Nomura an der streitigen Zuwiderhandlung ermitteln und anwenden müsste. |
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1848 |
Dies würde bedeuten, dass für jede der betreffenden Banken und jedes Kaufgeschäft entsprechende Weiterverkaufsgeschäfte ermittelt werden müssten, die es ermöglichen würden, für dieses Geschäft die tatsächliche Geld-Brief-Spanne zu berechnen, und zwar in einem Kontext, in dem die Geschäfte des Kaufs und des Weiterverkaufs nicht notwendigerweise am selben Tag stattfinden (siehe oben, Rn. 1798), in dem der Betrag dieser Geschäfte nicht notwendigerweise identisch ist, in dem sich der Betrag auf den Preis der EGB auswirkt und in dem die von Nomura bestätigte „Volatilität (einschließlich Intraday-Volatilität) des EGB-Sektors“ es schwierig oder gar unmöglich macht, zwischen Geschäften, die zu verschiedenen Zeitpunkten stattfinden, eine Entsprechung zu ermitteln. |
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1849 |
Eine solche Methode – wenn sie die Berechnung des Anpassungsfaktors nicht übermäßig erschweren oder gar unmöglich machen würde – würde jedoch der Kommission jedenfalls einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufbürden (vgl. entsprechend Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Pilkington Group u. a./Kommission, C‑101/15 P, EU:C:2016:258, Rn. 37). |
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1850 |
Daher können weder UBS noch UniCredit oder Nomura, die der Kommission vorwerfen, sie im Verwaltungsverfahren nicht nach ihren tatsächlichen Spreads gefragt zu haben, nicht mit Erfolg beanstanden, dass die Kommission nicht auf eine Methode zur Ermittlung der tatsächlichen Spreads aller von den betreffenden Banken während des Zeitraums ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung getätigten Geschäfte zurückgegriffen oder zurückzugreifen versucht, sondern von einem Dritten „quotierte“ Daten verwendet habe. |
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1851 |
Zweitens haben UBS, UniCredit und Nomura nichts zum Nachweis dafür vorgebracht, dass andere vollständige und kohärente Sätze quotierter Daten als der BGN-Datensatz verfügbar wären, die geeigneter wären, die Geschäftstätigkeit der betreffenden Banken widerzuspiegeln. |
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1852 |
Insoweit ist zunächst die Rüge von Nomura zurückzuweisen, dass teilweise unbekannt sei, wie die BGN-Daten erstellt worden seien, was bedeute, dass die Kommission diese Daten nicht verwenden dürfe. |
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1853 |
Es ist nämlich allgemein bekannt und wird u. a. in den Erwägungsgründen 40, 41, 505 und 518 des angefochtenen Beschlusses bestätigt, dass Daten, die von Plattformen wie Bloomberg stammen, Tradern besonders verlässlich erscheinen, da solche Online-Plattformen Marktinformationen sammeln, um sie dann an alle Marktteilnehmer weiterzuleiten. |
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1854 |
Zudem stellen die BGN-Daten – wie aus Fn. 1416 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die ein von der Bloomberg-Plattform erstelltes Dokument betrifft – eine Quelle dar, die auf ausführbaren und indikativen Preisen mehrerer Marktteilnehmer beruht, die verfügbare, konsensbildende Preise angibt und die – wie die Kommission ausführt – von einem am Verfahren unbeteiligten Dritten erstellt ist. |
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1855 |
Was sodann die Rüge anbelangt, dass die BGN-Daten wegen der Tageszeit, zu der sie ermittelt würden, die Geld-Brief-Spannen überbewerten könnten, ist sie angesichts der von den betreffenden Banken vorgelegten Wirtschaftsgutachten und wissenschaftlichen Artikel als nicht unbegründet anzusehen. |
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1856 |
Im vorliegenden Fall kann die genannte Feststellung jedoch weder der Kommission die Möglichkeit nehmen, auf die BGN-Daten zurückzugreifen, noch die Beträge der unter Verwendung dieser Daten berechneten Anpassungsfaktoren entwerten. |
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1857 |
Zum einen kann der Kommission nämlich nicht entgegengehalten werden, dass sie Daten verwendet hat, die nicht genau die tatsächlichen Spreads widerspiegeln, zu denen die Transaktionen von den betreffenden Banken durchgeführt wurden, wenn die Kommission nicht über die tatsächlichen Daten oder ausreichend repräsentative Daten verfügte oder verfügen konnte, wie aus Rn. 25 des Bußgeldschreibens hervorgeht, und sie daher gezwungen war, auf eine Methode zurückzugreifen, die sich auf alternative, notwendigerweise weniger genaue Daten stützt, um einen Hilfswert zu ermitteln. |
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1858 |
In diesem Sinne ist im Übrigen in Ziff. 16 der Leitlinien vorgesehen: „Sind die von einem Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten unvollständig oder unzuverlässig, kann die Kommission den Umsatz mittels der erhaltenen Teildaten und/oder jeder anderen von ihr als einschlägig oder geeignet erachteten Information bestimmen.“ |
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1859 |
Zum anderen geht oben aus den Rn. 1846 bis 1850 hervor, dass eine auf den von den betreffenden Banken erzielten tatsächlichen Spreads beruhende Methode nicht in Betracht gekommen ist. |
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1860 |
Auch der – von UniCredit angeregte und von der Kommission in Fn. 1449 des angefochtenen Beschlusses abgelehnte – Rückgriff auf die MTS-Daten wäre nicht geeigneter gewesen, selbst wenn sie die Bereitstellung von Intraday-Daten ermöglichen würden. |
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1861 |
Zum einen würde die Verwendung der MTS-Daten nämlich – wie die Kommission in der genannten Fußnote ausgeführt hat – Schwächen aufweisen, so dass sie im Rahmen der von der Kommission festgelegten Methode nicht geeigneter als die BGN-Daten wären. |
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1862 |
Erstens würde der Rückgriff auf die MTS-Daten dazu führen, dass für jedes Geschäft von UniCredit, das im Zeitraum ihrer Beteiligung stattgefunden hat, Folgendes berechnet werden müsste:
Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen
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1863 |
Wie aus Anhang 16 der Klageschrift von UniCredit hervorgeht, dem das in der vorstehenden Randnummer angeführte Schema entnommen ist, würde ein solcher Vorgang nach ihren Angaben zur Bildung „impliziter Spreads“ führen, und zwar auf der Grundlage einer Extrapolation einer (aus den MTS-Daten abgeleiteten) geschätzten Geld-Brief-Spanne, die auf einen von ihr tatsächlich praktizierten Kauf- oder Verkaufspreis angewendet wird. |
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1864 |
Wie die Kommission in Fn. 1449 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, würde ein solcher Vorgang jedoch dazu führen, dass Daten verschiedener Art (geschätzte Geld-Brief-Spanne und tatsächliche Kauf- oder Verkaufspreise), aber auch verschiedener Quellen (MTS und UniCredit) verglichen würden, während die Konstruktion der im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Geld-Brief-Spanne, die allein auf den BGN-Daten beruht, den Vergleich von Daten identischer Art und Quelle ermöglicht. |
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1865 |
Zweitens kann die Zuverlässigkeit der MTS-Daten in Anbetracht der von UniCredit und der Kommission vorgetragenen Gesichtspunkte nicht als höher als die der BGN-Daten angesehen werden. |
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1866 |
Die MTS-Daten führen nämlich – wie die Kommission in Fn. 1449 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt und UniCredit in Fn. 86 der Klageschrift eingeräumt hat – „manchmal zu impliziten negativen Spreads“. |
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1867 |
Die Verbuchung der zu diesen „impliziten negativen Spreads“ führenden Geschäfte würde jedoch zu einer Reduzierung der Tätigkeit der genannten Bank führen, obwohl die betreffenden Geschäfte zu ihrer tatsächlichen Tätigkeit gehören. Zudem lassen sich die der Verwendung der MTS-Daten immanenten Schwächen nicht einfach dadurch ausgleichen, dass man diese Geschäfte ausschließt, da ein solcher Ausschluss dazu führen würde, dass die Tätigkeit der betreffenden Banken nicht in vollem Umfang erfasst würde. |
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1868 |
In derselben Fußnote ihrer Klageschrift hat UniCredit auch eingeräumt, dass „implizite negative Spreads“ durch „zeitliche Differenzen zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Handel [tatsächlich] durchgeführt [wurde], und dem Zeitpunkt, zu dem er im System [dieser Bank] erfasst [wurde], entstehen [können], d. h., der MTS-Mittelkurs [war] nicht immer genau zeitgleich mit dem Zeitpunkt, zu dem die Transaktion [tatsächlich] durchgeführt wurde“. |
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1869 |
In Anbetracht der Volatilität des EGB-Marktes, dessen Kurse sich nach Angaben von UniCredit „von Sekunde zu Sekunde nach oben und unten bewegen“, lässt sich jedoch aufgrund dieser zeitlichen Differenzen nicht gewährleisten, dass die mit Hilfe der MTS-Daten berechneten Geld-Brief-Spannen, die daher sowohl unter- als auch überbewertet sein können, zuverlässig sind. |
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1870 |
Zum anderen geht aus einer Antwort von UniCredit auf eine Frage des Gerichts hervor, dass die Kommission für jedes der 4965 Geschäfte, die zwischen dem 9. September und dem 28. November 2011 stattfanden, einen Abgleich zwischen ihnen und den MTS-Daten hätte vornehmen müssen, anhand dessen sie unter Rückgriff auf eine Codierungssoftware den Durchschnittskurs der betreffenden EGB zum genauen Zeitpunkt jedes Geschäfts und anschließend den „impliziten tatsächlichen Spread“ der Kurse jedes der 4965 Geschäfte hätte ermitteln können. |
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1871 |
Zu diesem Zweck und im Hinblick auf die dem Gericht von UniCredit übermittelten Zahlen hätte die Kommission zwei Rohdatensätze abgleichen müssen, von denen der erste die von dieser Bank durchgeführten Transaktionen betraf und 556304 Einträge enthielt und der zweite die MTS-Daten enthielt, die aus 531 Dateien bestanden, von denen einige mehr als 40 Mio. Einträge enthielten und deren Gesamtgröße rund 1,2 TB betrug. |
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1872 |
Der Kommission kann jedoch nicht zugemutet werden, dass sie eine solche Datenmenge verarbeitet, wenn ihr kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand aufgebürdet werden soll (siehe oben, Rn. 1849). Zudem ist selbst unter der Annahme, dass sich die Kommission Kenntnis von diesen Daten hätte verschaffen können, festzustellen, dass UniCredit ihr diese Rohdaten im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt hat. |
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1873 |
UniCredit hat nämlich lediglich die Schlussfolgerungen einer Studie übermittelt, ohne ihren Datensatz beizufügen, was ein Versäumnis ist, das sie nicht anschließend dadurch zu korrigieren vermag, dass sie der Kommission vorwirft, sie nicht gebeten zu haben, den Datensatz zu übermitteln. |
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1874 |
Daher ist der Kommission bei dem Abgleich, den sie zur Bestimmung der für die Berechnung des Hilfswerts heranzuziehenden zuverlässigsten Daten vorzunehmen hatte, kein Fehler dadurch unterlaufen, dass sie dem unzureichend dokumentierten Vorschlag von UniCredit, auf die MTS-Daten zurückzugreifen, nicht gefolgt ist. |
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1875 |
Ferner ist, soweit UBS rügt, dass die Kommission bei der Festlegung der Methode zur Berechnung des Anpassungsfaktors die Besonderheiten der Verwaltung von EGB-Portfolios nicht berücksichtigt bzw. auf die BGN-Daten zurückgegriffen habe (siehe oben, Rn. 1773), festzustellen, dass UBS nicht nachgewiesen hat, welche alternative Methode – außer dem Rückgriff auf das „Nettohandelsergebnis“ bzw. das „bereinigte Nettohandelsergebnis“, den die Kommission zu Recht abgelehnt hat (siehe oben, Rn. 1800) – oder welche verfügbaren Daten besser geeignet gewesen wären, um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen. |
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1876 |
Ebenso wenig kann UBS die von der Kommission zugrunde gelegte Methode damit in Frage stellen, dass sie lediglich vorträgt, dass die Kommission in dem Teil des angefochtenen Beschlusses, in dem sie auf die im Verwaltungsverfahren von den betreffenden Banken vorgebrachten Argumente eingeht, bestimmte Tatsachenbehauptungen nicht belegt habe, wie z. B. diejenige, dass „[das] Streben nach Liquidität, das Halten oder der Abbau offener Positionen auf dem Markt … in den Geld- und Briefkursen, die die [Trader] an ihre Kunden übermitteln, berücksichtigt [wurden]“ oder dass ein Trader, wenn „die Annahme eines Kundenauftrags dazu [geführt hätte], dass das Portfolio des [Traders] die zulässigen Risikogrenzen [überschreiten würde], … sich … auch weigern [konnte], ein Preisangebot abzugeben“ (vgl. den 854. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). |
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1877 |
Nach alledem durfte die Kommission die zur Berechnung des für jede der betreffenden Banken geltenden Anpassungsfaktors angewendete Methode zugrunde legen und hierzu die BGN-Daten verwenden, die sie zu Recht als die besten verfügbaren Daten für den Zeitraum der Beteiligung dieser Banken an der beanstandeten Zuwiderhandlung angesehen hat. |
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1878 |
Aus denselben Gründen kann UBS auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die von der Kommission zugrunde gelegte Methode ungenau und willkürlich sei. |
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1879 |
Daher sind der zweite Teil des ersten Klagegrundes sowie die Klagegründe 4 und 5 von UBS, der zweite bis vierte Teil des siebten Klagegrundes von UniCredit und der zweite bis vierte Teil des sechsten Klagegrundes von Nomura als unbegründet zurückzuweisen. |
– Zu den von UniCredit und Nomura erhobenen Rügen, die auf Fehler bei der Bestimmung des spezifischen Hilfswerts für bestimmte Banken gestützt sind
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1880 |
UniCredit und Nomura haben in ihren Klagen in Bezug auf die von der Kommission zur Bestimmung des Hilfswerts zugrunde gelegte Methode sowie in Bezug auf deren allgemeine Anwendung Rügen vorgebracht, die oben in den Rn. 1762 bis 1879 zurückgewiesen worden sind. |
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1881 |
UniCredit und Nomura haben ferner Rügen vorgebracht, die speziell die Bestimmung des in Bezug auf sie zugrunde gelegten Hilfswerts betreffen, der durch Multiplikation der annualisierten Nennwerte jeder betreffenden Bank mit dem für sie geltenden Anpassungsfaktor berechnet wurde und auf den unten in den Rn. 1885 bis 1960 eingegangen wird. |
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1882 |
Hinsichtlich der Bestimmung der Nennwerte (vgl. Erwägungsgründe 816 bis 819 des angefochtenen Beschlusses) rügt UniCredit, dass die Kommission sie dadurch diskriminiert habe, dass sie in Bezug auf sie wie auch in Bezug auf die übrigen betreffenden Banken nur die auf dem Sekundärmarkt gehandelten Nennwerte zugrunde gelegt habe. |
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1883 |
Desgleichen rügen UniCredit und Nomura, dass die Kommission die in Bezug auf sie zugrunde gelegten Nennwerte annualisiert habe, obgleich sie weniger als ein Jahr an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien. |
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1884 |
Hinsichtlich der Bestimmung des auf Nomura angewendeten Anpassungsfaktors und insbesondere der für diese Bank spezifischen und zur Bestimmung ihrer endgültigen Geld-Brief-Spanne verwendeten Gewichtung der 32 Kategorien repräsentativer EGB (vgl. Erwägungsgründe 825 bis 830 des angefochtenen Beschlusses), rügt Nomura, dass die Kommission nicht die genaue Gewichtung dieser 32 Kategorien von EGB zugrunde gelegt habe, obgleich Nomura ihr diese Gewichtung übermittelt habe.
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1885 |
Im Rahmen des ersten und des fünften Teils ihres siebten Klagegrundes macht UniCredit geltend, dass die Kommission sie dadurch diskriminiert habe, dass sie bei allen betreffenden Banken den Hilfswert lediglich auf „die Nennwerte der EGB [gestützt habe], die von [jeder betreffenden Bank] während des Zeitraums ihrer jeweiligen [Beteiligung] auf dem Sekundärmarkt gehandelt wurden, da diese Tätigkeit allen [betreffenden Banken] gemeinsam war und so verhindert [wurde], dass dieselben Erlöse bei der Berechnung der Geldbuße doppelt berücksichtigt werden“ (vgl. 816. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). |
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1886 |
Da sich die streitige Zuwiderhandlung auf den Primärmarkt für EGB konzentriert habe, UniCredit „in Bezug auf den Handel auf diesem Markt nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt“ gewesen sei und der Handel auf dem Primärmarkt bei keiner anderen der betreffenden Banken berücksichtigt worden sei, hätte die Kommission nämlich nur die auf dem Primärmarkt gehandelten Beträge berücksichtigen dürfen. Andernfalls hätte die Kommission bei UniCredit die gesamte Beteiligung an der Zuwiderhandlung geahndet, während bei den übrigen betreffenden Banken nur ein Teil ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung geahndet worden wäre. |
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1887 |
Insoweit lässt die von der Kommission im 816. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses getroffene Entscheidung, als Grundlage für die Berechnung des Hilfswerts in Bezug auf alle betreffenden Banken nur die auf dem Sekundärmarkt für EGB gehandelten Nennwerte zugrunde zu legen, aber keine diskriminierende Behandlung von UniCredit erkennen. |
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1888 |
Erstens trägt UniCredit zu Unrecht vor, dass sie in Bezug auf den Primärmarkt nicht an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei oder dass sich die Zuwiderhandlung auf den Primärmarkt für EGB konzentriert habe. |
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1889 |
Im 861. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission zur Bestimmung des in Bezug auf UniCredit zugrunde gelegten Schwerekoeffizienten der streitigen Zuwiderhandlung zwar darauf hingewiesen, dass UniCredit nicht auf dem Primärmarkt tätig gewesen sei. |
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1890 |
Aus dem 861. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, der nichts mit der Bestimmung des Hilfswerts zu tun hat, kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Kommission befunden hat, dass UniCredit nicht an der in dem Beschluss festgestellten gesamten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. |
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1891 |
Vielmehr geht aus dem verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hervor, dass UniCredit für die gesamte streitige Zuwiderhandlung haftbar gemacht wird und dass die Zuwiderhandlung den gesamten Markt für EGB und nicht hauptsächlich ihren Primärmarkt betrifft. |
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1892 |
Zudem hat die Kommission in den Erwägungsgründen 45 bis 50 des angefochtenen Beschlusses zutreffend die Beziehung zwischen dem Primärmarkt und dem Sekundärmarkt für EGB sowie den Umstand hervorgehoben, dass Informationen über den einen Markt für den anderen Markt von Interesse sind und umgekehrt (siehe oben, Rn. 465 bis 486 und 597 bis 614). |
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1893 |
Somit hat UniCredit – auch ohne auf dem Primärmarkt tätig zu sein – durch die Informationen, die sie mit den Tradern der übrigen betreffenden Banken ausgetauscht hat, zum Funktionieren der gesamten streitigen Zuwiderhandlung beigetragen und aus ihr Nutzen gezogen, wie die Kommission im 479. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat. |
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1894 |
Zweitens rechtfertigt die von der Kommission im 816. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführte Begründung voll und ganz, dass sie davon abgesehen hat, die von den betreffenden Banken auf dem Primärmarkt für EGB gehandelten Nennwerte zugrunde zu legen oder diese Werte in diejenigen Nennwerte einzubeziehen, die – abgesehen von UniCredit – in Bezug auf die betreffenden Banken zugrunde gelegt wurden. |
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1895 |
In Anbetracht dessen, dass die Tätigkeit der auf dem Primärmarkt tätigen betreffenden Banken darin besteht, EGB zu erwerben, um sie zeitnah auf dem Sekundärmarkt weiterzuverkaufen (vgl. 37. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), war nämlich die buchhalterische Erfassung der bei staatlichen Emittenten auf dem Primärmarkt erworbenen Nennwerte unnötig, um den Umfang der Tätigkeit dieser Banken zu bestimmen, und war sogar eine Quelle für Verzerrungen. |
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1896 |
Drittens hat die Kommission die besondere Situation von UniCredit in anderen Phasen der Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2013, Total Raffinage Marketing/Kommission, T‑566/08, EU:T:2013:423, Rn. 454). |
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1897 |
In den Erwägungsgründen 861 und 868 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission auf UniCredit einen Schwerekoeffizienten und einen Zusatzbetrag angewendet, die beide auf 17 % festgesetzt wurden und damit um einen Prozentpunkt niedriger lagen als die auf die übrigen betreffenden Banken angewendeten Sätze. |
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1898 |
Nach alledem sind der erste und der fünfte Teil des siebten Klagegrundes von UniCredit als unbegründet zurückzuweisen. |
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1899 |
Ferner ist, soweit UniCredit im Rahmen des ersten und des fünften Teils des siebten Klagegrundes geltend machen könnte, dass bei der Festsetzung des auf sie angewendeten Schwerekoeffizienten und Zusatzbetrags zur Abschreckung ihre Situation nicht angemessen berücksichtigt worden sei, festzustellen, dass diese Rügen unten in den Rn. 1976 bis 2003 bzw. 2004 bis 2035 geprüft werden.
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1900 |
UniCredit im Rahmen ihres achten Klagegrundes und Nomura im Rahmen des fünften Teils ihres sechsten Klagegrundes in Verbindung mit dem zweiten Teil ihres siebten Klagegrundes machen geltend, dass die Kommission Beurteilungsfehler begangen bzw. gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung verstoßen habe, indem sie die Nennwerte annualisiert habe, die sie in den Zeiträumen ihrer jeweiligen Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung (9. September bis 28. November 2011 bzw. 18. Januar bis 28. November 2011) mit Gegenparteien im EWR gehandelt hätten. |
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1901 |
Die Annualisierung der von den betreffenden Banken gehandelten Nennwerte habe zwar eine Glättung der Nennwerte bewirkt, die von denjenigen Banken gehandelt worden seien, die über ein Jahr an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, aber auch eine künstliche Aufblähung der bei UniCredit und Nomura zugrunde gelegten Nennbeträge und dadurch eine Überbewertung ihres relativen Gewichts im Rahmen der Zuwiderhandlung zur Folge gehabt. |
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1902 |
Insoweit führt UniCredit aus, dass im Zeitraum ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung das Volumen der gehandelten EGB – insbesondere italienischer EGB, die den Großteil ihres Handels ausgemacht hätten – besonders hoch gewesen sei und der Markt für diese EGB einer sehr hohen Volatilität unterlegen habe, was zu deutlich höheren Geld-Brief-Spannen als unter normalen Marktbedingungen geführt habe. Dadurch habe sie die bei Weitem strengste Behandlung der betreffenden Banken erfahren, was „offensichtlich unangemessen und unbillig“ sei. Daher hätte die Kommission diejenigen Daten vergleichen müssen, die die Handelstätigkeiten aller betreffenden Banken im selben Zeitraum beträfen, d. h. das letzte Jahr der streitigen Zuwiderhandlung oder deren gesamte Dauer. |
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1903 |
Aus ähnlichen Gründen meint Nomura, dass die Kommission die Nennwerte hätte zugrunde legen sollen, die sie im Laufe des gesamten Jahres 2011 tatsächlich gehandelt habe. |
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1904 |
Zunächst ist festzustellen, dass weder UniCredit noch Nomura rügen, dass die Kommission bei der Bestimmung der zur Berechnung des Hilfswerts zu berücksichtigenden Nennwerte die Anwendung von Ziff. 13 der Leitlinien ausgeschlossen hat, wonach sie im Regelfall den Umsatz im letzten vollständigen Geschäftsjahr zugrunde legt, in dem das Unternehmen an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt war. |
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1905 |
Diese von der Kommission getroffene Entscheidung war im vorliegenden Fall aus den im 819. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten und durch das Vorbringen von UniCredit und Nomura bestätigten Gründen voll und ganz gerechtfertigt, also zum einen dadurch, dass „die Zeiträume der individuellen Beteiligung bei den meisten [betreffenden Banken] unterschiedlich – und zuweilen vergleichsweise kurz – [waren]“, und zum anderen dadurch, dass „[die] Geld-Brief Spanne über den Zuwiderhandlungszeitraum“ stark volatil war. |
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1906 |
Letztlich rügen UniCredit und Nomura nur, dass die Kommission, um den genannten Umständen Rechnung zu tragen und ungeachtet dessen, dass die Dauer ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung weniger als ein volles Jahr betrug, die von ihnen in den vollständigen Kalendermonaten der Zeiträume ihrer jeweiligen Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung – Oktober 2011 bzw. Februar bis Oktober 2011 – gehandelten Nennwerte wie bei den übrigen betreffenden Banken annualisiert hat (Tabelle 1 der Anhänge 2 des angefochtenen Beschlusses). |
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1907 |
Diese Entscheidung – die zur Festlegung der Methode zur Berechnung der Geldbuße gehört, bei der die Kommission über ein weites Ermessen verfügt, wie oben in den Rn. 1754 und 1777 bereits ausgeführt – lässt jedoch keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder Rechtsfehler der Kommission erkennen. |
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1908 |
Die oben in Rn. 1905 genannten Umstände rechtfertigen es nämlich, dass die Kommission die von allen betreffenden Banken gehandelten Nennwerte annualisiert, und zwar anhand der im 819. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegten Methode, bei der zunächst der von jeder betreffenden Bank während der Zeit ihrer Beteiligung am Kartell gehandelte Gesamtbetrag durch die Anzahl der Monate ihrer Beteiligung geteilt und dieser monatliche Durchschnitt dann mit 12 multipliziert wird. |
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1909 |
Zum einen ermöglicht es die Annualisierung der gehandelten Nennwerte, die erheblichen jährlichen Schwankungen, die im Zeitraum der streitigen Zuwiderhandlung auf dem Markt für EGB aufgetreten waren und denen die betreffenden Banken ausgesetzt waren, zu glätten und dabei die gesamte Tätigkeit dieser Banken einschließlich der des Jahres 2011 zu berücksichtigen, das sowohl nach Ansicht der Kommission als auch von UniCredit und Nomura ein Jahr war, das durch eine mit der Staatsschuldenkrise zusammenhängende starke Volatilität des Marktes für EGB gekennzeichnet war. |
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1910 |
Zum anderen ermöglicht die Annualisierung der gehandelten Nennwerte bei allen betreffenden Banken es, das relative Gewicht jeder Bank im Rahmen der streitigen Zuwiderhandlung angemessen widerzuspiegeln, wie es die Rechtsprechung zum Umsatz verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 63), die auch für den Hilfswert gilt. |
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1911 |
Da die annualisierten Nennwerte jeder betreffenden Bank der erste der beiden Faktoren sind, die zur Berechnung des für jede Bank spezifischen Hilfswerts berücksichtigt werden, ermöglich sie es, das Verhältnis zwischen den für jede betreffende Bank zugrunde gelegten Hilfswerten und letztlich zwischen den gegen sie verhängten Geldbußen beizubehalten. |
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1912 |
Diese beiden Schlüsse werden durch das Vorbringen von UniCredit und Nomura nicht in Frage gestellt. |
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1913 |
Erstens können UniCredit und Nomura nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission dadurch, dass sie die Zeiträume ihrer jeweiligen Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung – ein bzw. neun volle Kalendermonate – annualisiert hat, die für sie festgesetzten Nennwerte künstlich und damit ungerechtfertigt aufgebläht hat. |
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1914 |
Zwar implizierte diese Annualisierung, dass die Tätigkeit von UniCredit und Nomura in dem einen bzw. den neun vollen Kalendermonaten ihrer jeweiligen Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung auf ein Jahr hochgerechnet wird, doch wurde sie aufgrund der gemäß den Leitlinien geltenden Grundsätze für die Berechnung der Geldbußen erforderlich, und zugleich hat sie die Kommission dazu veranlasst, einen Wert zugrunde zu legen, der zur tatsächlichen Tätigkeit dieser Banken in den Zeiträumen ihrer jeweiligen Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung direkt proportional ist. |
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1915 |
Zum einen war es aufgrund der gemäß den Leitlinien geltenden Grundsätze für die Berechnung von Geldbußen erforderlich geworden, die von UniCredit und Nomura gehandelten Nennwerte zu annualisieren, da die Leitlinien die Bestimmung des Umsatzes oder Hilfswerts auf Jahresbasis verlangen, was diese Banken nicht bestreiten, insbesondere angesichts der von ihnen angeregten alternativen Berechnungsmodalitäten. |
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1916 |
Folglich durfte die Kommission nicht ausschließlich die Nennwerte heranziehen, die UniCredit und Nomura in den Zeiträumen ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung, die jeweils weniger als ein Jahr betrugen, gehandelt hatten. |
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1917 |
Zum anderen hat die Kommission durch die Annualisierung der von UniCredit und Nomura gehandelten Nennwerte einen Wert herangezogen, der zur tatsächlichen Geschäftstätigkeit dieser Banken während der Zeiträume ihrer jeweiligen Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung direkt proportional ist, da er das Ergebnis einer schlichten Teilung der von ihnen in ihren jeweiligen Zuwiderhandlungszeiträumen gehandelten Nennwerte durch die Anzahl der vollen Kalendermonate ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung (ein voller Kalendermonat für UniCredit und neun volle Kalendermonate für Nomura) ist, die dann mit zwölf multipliziert werden, um sie auf Jahresbasis zu bringen. |
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1918 |
Dadurch und durch die Annualisierung der Nennwerte aller betreffenden Banken hat die Kommission auch sichergestellt, dass das relative Gewicht jeder Bank bei der streitigen Zuwiderhandlung und das Ausmaß ihrer jeweiligen Beteiligung beachtet wurden. |
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1919 |
Zwar konnte die Annualisierung der Nennwerte von UniCredit und Nomura die Kommission dazu veranlassen, in Bezug auf sie Werte heranzuziehen, die über den von ihnen im Laufe des Jahres 2011 tatsächlich gehandelten Nennwerten liegen, doch stellt dieser Umstand nicht in Frage, dass die von der Kommission zugrunde gelegten annualisierten Nennwerte in einem direkt proportionalen Verhältnis zu den von den Banken in den Zeiträumen ihrer jeweiligen Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung tatsächlich gehandelten Nennwerte standen. |
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1920 |
Dieser Umstand ist lediglich die Folge davon, dass der Markt für EGB in den Zeiträumen ihrer jeweiligen Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung volatiler war als während der Monate des Jahres 2011, in denen sie nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt waren. |
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1921 |
Auch der Umstand, dass die bei UniCredit und Nomura herangezogenen annualisierten Nennwerte nach deren Angaben proportional deutlich höher sind als die bei anderen, länger als sie an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt gewesenen oder über größere Marktanteile verfügenden Banken herangezogenen Nennwerte, ist lediglich die Folge davon, dass UniCredit und Nomura nur im Laufe des Jahres 2011 an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt waren, d. h. in einem Zeitraum, in dem der Markt für EGB am volatilsten war und in dem daher der Handel mit EGB und die Geld-Brief-Spannen von EGB proportional am bedeutendsten waren. |
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1922 |
Zweitens können UniCredit und Nomura nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission zur Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung in Bezug auf sie jeweils die Nennwerte des letzten Jahres der streitigen Zuwiderhandlung oder gar des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung und die im gesamten Jahr 2011 gehandelten Nennwerte hätte zugrunde legen müssen. |
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1923 |
Zum einen ergibt sich aus den Grundsätzen der im vorliegenden Fall anwendbaren Leitlinien und insbesondere aus ihren Ziff. 5 und 6, dass der Hilfswert ebenso wie der Umsatz unter Berücksichtigung der mit der geahndeten Zuwiderhandlung zusammenhängenden Geschäfte zu berechnen ist. |
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1924 |
Das bedeutet, dass die Kommission keine der von dem betreffenden Unternehmen durchgeführten Tätigkeiten zugrunde legen darf, die nicht vom Anwendungsbereich des zur Last gelegten Kartells erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C‑101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C‑591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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1925 |
Es könnte zwar für UniCredit und Nomura günstiger sein, die von ihnen angeführten Zeiträume zugrunde zu legen, doch würde dies dazu führen, dass als Grundlage für die Berechnung des auf diese Banken angewendeten Hilfswerts Geschäfte herangezogen würden, die außerhalb des Zeitraums ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung stattfanden. |
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1926 |
Zum anderen muss nach ständiger Rechtsprechung, soweit auf den Umsatz der an ein und derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen abzustellen ist, um das Verhältnis zwischen den festzusetzenden Geldbußen zu bestimmen, der zu berücksichtigende Zeitraum so abgegrenzt werden, dass die ermittelten Umsatzzahlen so weit wie möglich miteinander vergleichbar sind; folglich kann ein bestimmtes Unternehmen nur dann verlangen, dass die Kommission bei ihm auf einen anderen als den im Allgemeinen herangezogenen Zeitraum abstellt, wenn es nachweist, dass der von ihm im letztgenannten Zeitraum erzielte Umsatz aus für dieses Unternehmen spezifischen Gründen weder für seine wirkliche Größe und seine Wirtschaftskraft noch für das Ausmaß der von ihm begangenen Zuwiderhandlung einen Anhaltspunkt bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2021, Tokin/Kommission, T‑343/18, EU:T:2021:636, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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1927 |
Im vorliegenden Fall haben UniCredit und Nomura diesen Nachweis jedoch nicht erbracht. |
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1928 |
Vielmehr ist oben in den Rn. 1915 bis 1918 festgestellt worden, dass die Kommission in Bezug auf alle betreffenden Banken annualisierte Nennwerte herangezogen hat und dass die in Bezug auf UniCredit und Nomura herangezogenen Nennwerte strikt proportional zu den Nennwerten waren, die in dem einen bzw. den neun vollen Kalendermonaten ihrer Beteiligung an der ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung gehandelt wurden, und das relative Ausmaß ihrer Beteiligung daran widerspiegelten. |
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1929 |
Nach alledem sind der achte Klagegrund von UniCredit sowie der fünfte Teil des sechsten Klagegrundes und der zweite Teil des siebten Klagegrundes von Nomura als unbegründet zurückzuweisen.
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1930 |
Im Rahmen des zweiten Arguments des fünften Teils ihres sechsten Klagegrundes rügt Nomura, dass der Kommission ein Beurteilungsfehler unterlaufen sei, da sie es abgelehnt habe, bei der zur Berechnung des Anpassungsfaktors dienenden Bestimmung der Gewichtung der 32 Kategorien von EGB die genauen Daten heranzuziehen, obwohl sie diese im Verwaltungsverfahren vorgelegt habe. |
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1931 |
Wie oben in den Rn. 1716 bis 1724 bereits dargelegt, hat die Kommission für jede betreffende Bank einen spezifischen Anpassungsfaktor ermittelt, indem sie die Hälfte ihrer endgültiger Geld-Brief-Spanne herangezogen hat, die so berechnet wurde, dass der einfache Durchschnitt ihrer täglichen Geld-Brief-Spannen ermittelt wurde, die wiederum für jeden Tag der Beteiligung jeder betreffenden Bank an der Zuwiderhandlung als gewichteter Durchschnitt der täglichen Geld-Brief-Spannen von 32 Kategorien repräsentativer EGB berechnet wurden, denen eine für jede Bank spezifische Gewichtung zugewiesen wurde. |
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1932 |
Um die Gewichtung jeder der genannten 32 Kategorien repräsentativer EGB in den Tätigkeiten jeder betreffenden Bank im Zeitraum ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung zu ermitteln, forderte die Kommission im Verwaltungsverfahren jede dieser Banken auf, ihr zwei Datensätze zu übermitteln, nämlich zum einen das tatsächliche Volumen der für jeden Emittentenstaat gehandelten EGB (ungeachtet ihrer Laufzeiten) und zum anderen das tatsächliche Volumen der in jeder Laufzeitenspanne gehandelten EGB (ungeachtet ihrer Emittenten). |
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1933 |
Die Kommission hat durch Abgleich dieser beiden Datensätze eine für jede betreffende Bank spezifische Gewichtung der 32 Kategorien repräsentativer EGB ermittelt. |
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1934 |
Dabei hat die Kommission in Bezug auf Nomura folgende Gewichtung vorgenommen (Anhang 2 des angefochtenen Beschlusses, Tabelle 2):
Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen
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1935 |
Im Verwaltungsverfahren hat Nomura der Kommission die beiden oben in Rn. 1932 genannten Datensätze übermittelt, damit sie die Gewichtung jeder der 32 Kategorien repräsentativer EGB schätzen konnte. Nomura war auch die einzige Bank, die der Kommission unaufgefordert die genauen von ihr im Zeitraum ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung für jede der 32 Kategorien repräsentativer EGB gehandelten Volumina übermittelte, so dass sie die genaue Gewichtung dieser 32 Kategorien von EGB übermittelt hat. |
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1936 |
Diese Daten, deren Vollständigkeit und Zuverlässigkeit die Kommission nicht in Frage stellt, sondern die sie nicht als die besten verfügbaren Daten ansieht, zeigen folgende Differenzen:
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1937 |
Obgleich Nomura ihre genauen Daten übermittelte, hat die Kommission im angefochtenen Beschluss die oben in Rn. 1934 genannten geschätzten Daten herangezogen, weil unter Berücksichtigung der von den Banken übermittelten Daten für jede betreffende Bank der Abgleich des tatsächlichen Volumens der für jeden Emittentenstaat gehandelten EGB und des tatsächlichen Volumens der in jeder Laufzeitspanne gehandelten EGB als der beste Ansatz zu betrachten sei (vgl. Erwägungsgründe 848 und 849 des angefochtenen Beschlusses). |
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1938 |
Im 850. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ferner die Notwendigkeit betont, „einen Ansatz [zu] verfolgen, der für alle [betreffenden Banken] geeignet [ist] und die ihr vorliegenden Informationen [berücksichtigt]“, sowie den Umstand, dass „[ohne] objektive Unterschiede in der Situation der [betreffenden Banken] … die Kommission für die einzelnen [betreffenden Banken] keine unterschiedlichen Methoden anwenden [konnte]“. |
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1939 |
Im Rahmen ihrer Klagebeantwortung und ihrer schriftlichen Antwort auf eine Frage des Gerichts hat die Kommission erstens vorgebracht, die Verwendung der von Nomura übermittelten genauen Daten hätte dazu geführt, dass sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der verschiedenen im angefochtenen Beschluss mit Sanktionen belegten Banken verstoßen hätte. Zweitens hätte sie zwar bei Nomura eine detailliertere Methode anwenden können, doch spiegele ihre Berechnung der relativen Gewichtungen die Aufschlüsselung der Transaktionen von Nomura genau wider und stelle somit für den bei Nomura herangezogenen Zuwiderhandlungszeitraum eine geeignete Methode dar. |
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1940 |
Daher ist zu prüfen, ob die Kommission die Berücksichtigung der von Nomura übermittelten genauen Daten ablehnen durfte. |
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1941 |
Insoweit ist oben in Rn. 1783 bereits festgestellt worden, dass sich die Kommission selbst dann, wenn sie beschließt, von der in Ziff. 13 der Leitlinien festgelegten Methode abzuweichen, nicht von den Leitprinzipien dieser Leitlinien sowie der ihnen zugrunde liegenden Logik lösen darf. |
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1942 |
Insbesondere hat die Kommission sicherzustellen, dass sie die zuverlässigsten Daten berücksichtigt und nur dann auf Teildaten zurückgreift, wenn die von einem Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten unvollständig oder unzuverlässig sind. |
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1943 |
Diese Anforderungen sind umso strenger, wenn die von der Kommission herangezogene Methode sie dazu veranlasst hat, auf Nennwerte von mehreren Hundert Milliarden Euro einen Anpassungsfaktor von über 99 % anzuwenden (vgl. entsprechend Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T‑105/17, EU:T:2019:675, Rn. 328). |
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1944 |
Im vorliegenden Fall bestreitet die Kommission nicht, dass die von Nomura übermittelten Daten vollständige und zuverlässige Daten darstellten und somit die Handelstätigkeit dieser Bank für den Zeitraum ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung genau wiedergaben. |
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1945 |
Aus der oben in Rn. 1936 genannten Tabelle geht ferner hervor, dass die von der Kommission bei Nomura herangezogene Gewichtung der 32 Kategorien repräsentativer EGB in einigen Fällen erheblich von der tatsächlichen Handelstätigkeit dieser Bank abweicht. |
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1946 |
So besteht bei deutschen EGB mit einer Laufzeit von 3 bis 7 Jahren ein Spread von 2,9 Prozentpunkten, wobei die Kommission angenommen hat, dass diese EGB 16,8 % der von Nomura gehandelten gesamten Nennwerte (d. h. etwa 74,9 Mrd. Euro) ausmachten, während sie tatsächlich 19,7 % (d. h. etwa 87,9 Mrd. Euro) ausmachten. |
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1947 |
Auch bei italienischen EGB mit einer Laufzeit von 3 bis 7 Jahren besteht ein Spread von 2 Prozentpunkten, wobei die Kommission angenommen hat, dass diese EGB 9,9 % der von Nomura gehandelten gesamten Nennwerte (d. h. etwa 44,2 Mrd. Euro) ausmachten, während sie tatsächlich nur 7,9 % (d. h. etwa 35,2 Mrd. Euro) ausmachten. |
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1948 |
Folglich wich zumindest bei einigen Kategorien repräsentativer EGB, die einen erheblichen Teil der Tätigkeit von Nomura ausmachten (nämlich über 27 %), die von der Kommission in Bezug auf diese Bank zugrunde gelegte Gewichtung erheblich von der Gewichtung ab, die auf der Grundlage der von Nomura tatsächlich durchgeführten Handelstätigkeit berechnet wurde. |
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1949 |
Daher konnte es sich in Anbetracht der von Nomura übermittelten vollständigen und zuverlässigen Zahlen zur Aufteilung ihrer Handelstätigkeit anhand der von der Kommission herangezogenen 32 Kategorien repräsentativer EGB bei der von ihr in Tabelle 2 des Anhangs 2 des angefochtenen Beschlusses herangezogenen Gewichtung nicht um die „zuverlässigsten Daten“ zur Berechnung des Hilfswerts handeln. |
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1950 |
Dieser Schluss wird durch den Umstand bestätigt, dass die Entscheidung der Kommission, die Gewichtung der 32 Kategorien repräsentativer EGB, die sich aus den von Nomura im Verwaltungsverfahren übermittelten Daten ergab und die deren Handelstätigkeit im Zeitraum ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung genau wiedergab, nicht zugrunde zu legen, zu einer Abweichung der gegen Nomura verhängten Geldbuße um über 3,927 Mio. Euro führt, d. h. um etwa 3 % der Höhe ihrer Geldbuße. |
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1951 |
Nach den Berechnungen, die die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichts durchgeführt hat, führt die Berücksichtigung der genauen Tätigkeit von Nomura, bei der Ermittlung der bei ihr herangezogenen Gewichtung der 32 Kategorien repräsentativer EGB nämlich zu einer Verringerung des bei Nomura herangezogenen Hilfswerts von 392646351 Euro auf 380747977 Euro und damit zu einer Verringerung der gegen sie verhängten Geldbuße von 129573000 Euro auf 125646000 Euro. |
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1952 |
Daher kann die Kommission nicht mit Erfolg geltend machen, dass die im angefochtenen Beschluss bei Nomura herangezogene Gewichtung der 32 Kategorien repräsentativer EGB „die Aufschlüsselung des Handels [dieser Bank] weiterhin genau widerspiegelt“. |
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1953 |
Zudem wäre die von der Kommission zur Bestimmung des Hilfswerts entwickelte Methode nicht in Frage gestellt worden, wenn sie die von Nomura übermittelten Daten verwendet hätte. |
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1954 |
Im Gegensatz beispielsweise zu den Modalitäten der Berechnung der von jeder betreffenden Bank gehandelten Nennwerte, den Modalitäten der Berechnung der täglichen und der endgültigen Geld-Brief-Spanne oder auch der Auswahl der 32 Kategorien repräsentativer EGB, die für alle bebußten Banken gelten und die Grundlage der von der Kommission herangezogenen Methode bilden, stellt die Verwendung der von Nomura übermittelten Daten, die die Gewichtung dieser 32 Kategorien von EGB im Rahmen ihrer Handelstätigkeit betreffen, nämlich lediglich eine Umsetzungsmodalität dieser Methode dar, die deren Wesen nicht ändert, sondern lediglich geeignet ist, die Genauigkeit der Methode – auf begründeten Antrag dieser Bank – zu steigern. |
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1955 |
Überdies hat die Kommission selbst eingeräumt, dass sie „eine detailliertere Methode hätte anwenden können“, was zeigt, dass die Verwendung der genauen Daten von Nomura die von der Kommission herangezogene Methode nicht in Frage stellt. |
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1956 |
Schließlich hätte die Verwendung der von Nomura übermittelten genauen Daten durch die Kommissionauch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. |
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1957 |
Im Verwaltungsverfahren war Nomura die einzige Bank, die der Kommission spontan und freiwillig genaue Daten über die Gewichtung der von der Kommission zugrunde gelegten 32 Kategorien repräsentativer EGB übermittelte, wa sie von allen übrigen Banken unterschied. |
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1958 |
Aus diesem Grund war die Kommission nicht wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung gehalten, bei Nomura eine lediglich geschätzte Gewichtung heranzuziehen, obwohl sie über eine von ihr übermittelte genaue Gewichtung verfügte. |
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1959 |
Daher hat die Kommission es zu Unrecht abgelehnt, die von Nomura im Verwaltungsverfahren übermittelten genauen Daten zu verwenden. |
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1960 |
Nach alledem ist dem zweiten Argument des fünften Teils des sechsten Klagegrundes von Nomura stattzugeben. |
ii) Zu den Klagegründen, die auf Fehler bei der Bestimmung des Schwerekoeffizienten von UniCredit und Nomura gestützt sind
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1961 |
Nachdem die Kommission den bei jeder der betreffenden Banken herangezogenen Hilfswert bestimmt hatte, hat sie in den Erwägungsgründen 859 bis 863 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die streitige Zuwiderhandlung es erfordere, dass sie bei den betreffenden Banken einen Schwerekoeffizienten von 18 % des Hilfswerts festsetze (Ziff. 20 und 23 der Leitlinien). |
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1962 |
Dieser Prozentsatz sei gerechtfertigt, weil es sich bei den fraglichen Verhaltensweisen um „Preisabsprachen, kollusiven Informationsaustausch sowie Markt- und Kundenaufteilung“ gehandelt habe, die „zu den schwerwiegendsten wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlungen“ gehörten. Außerdem hätten die Verhaltensweisen den gesamten Markt für EGB (d. h. sowohl den Primär- als auch den Sekundärmarkt) betroffen, sich auf den gesamten EWR erstreckt, zur Beschaffung öffentlicher Finanzmittel dienende Produkte betroffen und während einer schweren Finanzkrise stattgefunden, die zur Rettung von Finanzinstituten geführt habe, von denen einige an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien. |
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1963 |
In Anbetracht dessen, dass der Trader von UniCredit nicht auf dem Primärmarkt für EGB tätig war, hat die Kommission den bei ihr angewendeten Schwerekoeffizienten allerdings auf 17 % herabgesetzt (vgl. 861. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). |
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1964 |
Im Rahmen ihres jeweiligen neunten Klagegrundes rügen UniCredit und Nomura, dass der Kommission bei der Bestimmung des auf sie angewendeten Schwerekoeffizienten verschiedene Fehler unterlaufen seien. |
– Zum ersten und zum zweiten Teil des neunten Klagegrundes von Nomura, die auf Beurteilungsfehler bei der Festsetzung des Schwerekoeffizienten der streitigen Zuwiderhandlung auf 18 % gestützt sind
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1965 |
Im Rahmen des ersten und des zweiten Teils ihres neunten Klagegrundes macht Nomura geltend, dass der Kommission bei der Festsetzung des Schwerekoeffizienten für die streitige Zuwiderhandlung auf 18 % des Hilfswerts Beurteilungsfehler unterlaufen seien. |
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1966 |
Sie trägt vor, die Kommission habe in den Erwägungsgründen 859 und 863 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht befunden, dass die fraglichen Verhaltensweisen Absprachen über die Preise oder die Aufteilung des Marktes und der Kunden darstellten, während in diesem Beschluss zuvor keine solche Einstufung vorgenommen worden sei und die Verhaltensweisen einen Informationsaustausch dargestellt hätten, der nur die Preise beeinflussen könne. |
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1967 |
Zudem hätten die fraglichen Verhaltensweisen bei einer Betrachtung im Licht der früheren Beschlusspraxis der Kommission als schwerwiegend und nicht als „die schwerwiegendsten“ eingestuft werden müssen, was einen Schwerekoeffizient von 15 % des Hilfswerts rechtfertige. Die fraglichen Verhaltensweisen hätten auch nicht die Manipulation eines Referenzindexes betroffen und seien von Banken mit einem geringen Marktanteil ausgegangen, so dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass die geringe Anzahl der fraglichen Chats nennenswerte Auswirkungen auf den EBO-Sektor oder die öffentliche Finanzierung gehabt haben könne. |
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1968 |
Zunächst ist festzustellen, dass die oben in Rn. 1966 angeführte Rüge von Nomura auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Beschlusses beruht, in dem es (insbesondere in den Erwägungsgründen 499, 532, 535 oder auch im 568. Erwägungsgrund) ausdrücklich heißt, dass die fraglichen Verhaltensweisen Absprachen über die Preise oder die Aufteilung des Marktes und der Kunden darstellten. |
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1969 |
Zudem weisen horizontale Vereinbarungen, die zur Festsetzung von Preisen oder zur Aufteilung der Kunden führen, nach ständiger Rechtsprechung und nach Ziff. 23 der Leitlinien ihrer Art nach eine besondere Schädlichkeit für den Wettbewerb auf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303, vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C‑209/07, EU:C:2008:643, Rn. 17 und 33, vom11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51, vom 16. Juli 2015, ING Pensii, C‑172/14, EU:C:2015:484, Rn. 32, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78, vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 162 und 163). |
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1970 |
Daher durfte die Kommission die streitige Zuwiderhandlung schon allein aufgrund der Feststellung, dass sie insbesondere mittels solcher Verhaltensweisen stattfand, zu den „schwerwiegendsten wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlungen“ zählen. Dies rechtfertigte es, bei diesen Verhaltensweisen einen Schwerekoeffizienten anzuwenden, der mit 18 % am oberen Ende der in Ziff. 21 der Leitlinien vorgesehenen Spanne lag. |
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1971 |
Der von der Kommission ebenfalls angeführte Umstand, dass die fraglichen Verhaltensweisen den gesamten EWR betrafen, bei zur Beschaffung öffentlicher Finanzmittel dienenden Produkten auftraten und während einer schweren Finanzkrise stattfanden, rechtfertigte erst recht die Wahl eines solchen Schwerekoeffizienten. |
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1972 |
Daher hat die Kommission ohne Beurteilungsfehler einen Schwerekoeffizienten der streitigen Zuwiderhandlung von 18 % des Hilfswerts zugrunde gelegt. |
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1973 |
Dieser Schluss wird durch das Argument von Nomura, das auf die frühere Beschlusspraxis der Kommission gestützt ist, die jedenfalls – wie oben in Rn. 1618 dargelegt – nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen im Bereich des Wettbewerbs bildet, nicht in Frage gestellt. |
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1974 |
Ebenso wenig kann dieser Schluss mit dem Argument in Frage gestellt werden, dass die fraglichen Verhaltensweisen wegen des geringen Marktanteils der betreffenden Banken keine „nennenswerten Auswirkungen“ gehabt hätten, da der von der Kommission herangezogene Schwerekoeffizient – wie oben in Rn. 1970 festgestellt – jedenfalls durch die im 859. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten Gesichtspunkte voll und ganz gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C‑606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 105). |
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1975 |
Nach alledem sind der erste und der zweite Teil des neunten Klagegrundes von Nomura als unbegründet zurückzuweisen, soweit mit ihnen die Festsetzung des Schwerekoeffizienten der streitigen Zuwiderhandlung auf 18 % gerügt wird. |
– Zum neunten Klagegrund von UniCredit und zum ersten, zum zweiten und zum dritten Teil des neunten Klagegrundes von Nomura, die auf Beurteilungsfehler und Verstöße gegen den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Festsetzung des auf sie angewendeten Schwerekoeffizienten gestützt sind
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1976 |
UniCredit im Rahmen ihres neunten Klagegrundes und Nomura im Rahmen des zweiten und des dritten Teils ihres neunten Klagegrundes rügen, dass die Kommission ihre begrenzte Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung bei der Festsetzung des auf sie angewendeten Schwerekoeffizienten nicht angemessen berücksichtigt habe. |
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1977 |
UniCredit macht geltend, die Kommission habe dadurch gegen die Grundsätze der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung sowie der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass sie den auf sie angewendeten Schwerekoeffizienten nicht um mehr als einen Prozentpunkt verringert habe, obwohl sie nicht an allen Aspekten der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei und in den Aspekten, an denen sie beteiligt gewesen sei, nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe. |
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1978 |
Nomura macht geltend, der Kommission seien Beurteilungsfehler unterlaufen, da sie nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass Nomura nur an 34 Chats teilgenommen habe, die nur neun der damals 17 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets betroffen hätten, dass sie nur für zehn dieser 17 Mitgliedstaaten als Primärtrader tätig gewesen sei, dass sie einen geringen Marktanteil auf dem Primärmarkt für EGB gehabt habe und dass die fraglichen Verhaltensweisen keine Auswirkungen auf ihr Verhalten bei Auktionen gehabt hätten. Die Kommission habe zudem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da Nomura nicht wie UniCredit in den Genuss einer Herabsetzung ihres Schwerekoeffizienten um einen Prozentpunkt gekommen sei, obwohl ihre Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung mit der von UniCredit vergleichbar gewesen sei. |
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1979 |
Wie UniCredit hervorgehoben hat, ist nach ständiger Rechtsprechung in dem Fall, dass eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen worden ist, bei der Festsetzung der Höhe der gegen sie verhängten Geldbußen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C‑51/92 P, EU:C:1999:357, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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1980 |
Desgleichen ergibt sich aus den Leitlinien und der Rechtsprechung, dass zwischen der Beurteilung der objektiven Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung, die anhand des in den Ziff. 20 bis 23 der Leitlinien vorgesehenen Schwerekoeffizienten vorgenommen wird, einerseits und der Beurteilung der relativen Schwere der Beteiligung jedes mit einer Geldbuße belegten Unternehmens an der Zuwiderhandlung, die anhand der in den Ziff. 27 bis 31 der Leitlinien vorgesehenen Anpassungen vorgenommen wird, andererseits zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria/Kommission, T‑418/10, EU:T:2015:516, Rn. 414 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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1981 |
Diese Unterscheidung schließt nicht aus, dass die Kommission – wie im vorliegenden Fall – bei einem an einem Kartell beteiligten Unternehmen einen geringeren Schwerekoeffizienten als bei den anderen Unternehmen zugrunde legen kann, insbesondere dann, wenn dieses Unternehmen im Rahmen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung bei der Durchführung bestimmter Teile dieser Zuwiderhandlung keine Rolle gespielt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria/Kommission, T‑418/10, EU:T:2015:516, Rn. 415). |
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1982 |
Im vorliegenden Fall ist oben in den Rn. 1969 bis 1974 festgestellt worden, dass die Kommission den Schwerekoeffizienten der streitigen Zuwiderhandlung zu Recht auf 18 % des Hilfswerts festgesetzt hat. |
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1983 |
Daher ist zu prüfen, ob die Kommission angesichts der von UniCredit und Nomura vorgebrachten Gesichtspunkte einen niedrigeren Schwerekoeffizienten hätte zugrunde legen müssen als den, der im angefochtenen Beschluss bei ihnen zugrunde gelegt wurde. |
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1984 |
Was als Erstes UniCredit anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der bei ihr angewendete Schwerekoeffizient im Vergleich zu dem der übrigen Banken um einen Prozentpunkt herabgesetzt wurde, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihr Trader nicht auf dem Primärmarkt tätig war. |
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1985 |
Eine solche Herabsetzung – die dazu führt, dass der Schwerekoeffizient bei UniCredit nicht 18 %, sondern 17 % ihres Hilfswerts betrug – stellt eine angemessene Berücksichtigung der Situation von UniCredit dar. |
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1986 |
Zwar konnte UniCredit aus den auf dem Primärmarkt stattfindendem wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen keinen unmittelbaren Nutzen ziehen, weil sie nicht als Primärtrader tätig war, doch war ihr Trader nicht nur an den zu Kategorie 4 gehörenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf dem Sekundärmarkt beteiligt, sondern auch dem Chatroom CODS & CHIPS angeschlossen, wo er aktiv an Chats teilnahm, die sowohl den Sekundär- als auch den Primärmarkt betrafen. |
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1987 |
Dadurch hat UniCredit zum Funktionieren der streitigen Zuwiderhandlung insgesamt beigetragen und konnte angesichts des Interesses an der Offenlegung wirtschaftlich sensibler Informationen über den Primärmarkt für Handelstätigkeiten auf dem Sekundärmarkt (vgl. 50. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), das von der ESMA bestätigt worden ist (siehe oben, Rn. 566 und 601), aus den ausgetauschten Informationen für ihre Tätigkeit auf dem Sekundärmarkt Nutzen ziehen. |
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1988 |
Zudem hat UniCredit im Zeitraum ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung an sämtlichen Chats teilgenommen, die zwischen den betreffenden Banken stattfanden und von der Kommission zu Recht herangezogen wurden. Somit ist die geringe Zahl der ihr zur Last gelegten Chats nur die direkte Folge der kürzeren Dauer ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung, und diese kürzere Dauer ist im Rahmen des Dauerkoeffizienten berücksichtigt worden (vgl. Erwägungsgründe 864 bis 866 des angefochtenen Beschlusses). Gleiches gilt auch für ihre fehlende Beteiligung am Chatroom DBAC, der von den Tradern der betreffenden Banken schon vor Beginn der Beteiligung von UniCredit an der streitigen Zuwiderhandlung nicht mehr genutzt wurde. |
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1989 |
Schließlich ist das Vorbringen von UniCredit, sie habe vom Verhalten ihres Traders nichts gewusst und sich schnell von ihm getrennt, unerheblich, da UniCredit – wie oben in Rn. 305 festgestellt – für das Verhalten ihres Angestellten verantwortlich gemacht werden konnte und dessen Entlassung jedenfalls nicht mit seiner Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung begründet wurde, sondern – wie UniCredit angegeben hat – mit von ihm verursachten „hohen und nicht zu rechtfertigenden Verlusten“. |
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1990 |
Was als Zweites Nomura anbelangt, ist auf diese Bank ein Schwerekoeffizient von 18 % ihres Hilfswerts angewendet worden, was ebenfalls eine angemessene Berücksichtigung ihrer Situation darstellt. |
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1991 |
Zum einen kann der Kommission insoweit kein Fehler bei der Beurteilung der Situation von Nomura vorgeworfen werden. |
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1992 |
Nomura hat nämlich im Zeitraum ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung an allen Chats teilgenommen, die zwischen den betreffenden Banken stattfanden und von der Kommission zu Recht herangezogen wurden. Somit ist die Zahl der ihr zur Last gelegten Chats – die Nomura als gering einschätzt, obwohl sie sich auf 31 beläuft – lediglich die direkte Folge der Dauer ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung, die im Rahmen des Dauerkoeffizienten berücksichtigt worden ist (vgl. Erwägungsgründe 864 bis 866 des angefochtenen Beschlusses). |
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1993 |
Desgleichen kann der Umstand, dass Nomura nur auf dem Primärmarkt für bestimmte EGB tätig war oder ein kleiner Teilnehmer auf diesem Markt war, nicht zu einer Änderung des bei ihr herangezogenen Schwerekoeffizienten führen, da die Kommission zu Recht befunden hat, dass die streitige Zuwiderhandlung alle EGB umfasste und die von Nomura geltend gemachte geringere Tätigkeit im Rahmen der Bestimmung ihres Hilfswerts berücksichtigt wurde, der die wirtschaftliche Bedeutung ihrer Tätigkeit in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der streitigen Zuwiderhandlung widerspiegelt. |
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1994 |
Was schließlich den Umstand anbelangt, dass die Beteiligung von Nomura an der streitigen Zuwiderhandlung ihrer Ansicht nach keine Auswirkungen auf ihr Verhalten bei Auktionen gehabt habe, ist festzustellen, dass die im Zusammenhang mit dem Primärmarkt ausgetauschten Informationen auch für ihre Handelstätigkeit auf dem Sekundärmarkt von Bedeutung waren (vgl. den 50. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, was von der ESMA bestätigt worden ist, wie oben in Rn. 566 ausgeführt), der in der wirtschaftlichen Analyse, die Nomura zur Stützung ihres Vorbringens vorgelegt hat, nicht berücksichtigt wurde. |
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1995 |
Zum anderen kann sich Nomura nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung berufen, weil auf sie ein höherer Schwerekoeffizient als auf UniCredit angewendet worden sei. |
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1996 |
Entgegen dem Vorbringen von Nomura ist ihre Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung nicht mit der von UniCredit vergleichbar und hat daher nicht die Anwendung eines Schwerekoeffizienten von 17 % auf sie gerechtfertigt. |
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1997 |
Nomura war zwar ebenso wie UniCredit an sämtlichen Chats beteiligt, die im Zeitraum ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung stattfanden, doch war sie sowohl auf dem Primär- als auch auf dem Sekundärmarkt für EGB tätig und konnte daher im Gegensatz zu UniCredit direkt und umfassend Nutzen aus den Informationen ziehen, die sie im Rahmen der Chats erlangte, an denen sie beteiligt war. |
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1998 |
Dass einer der Trader von Nomura nach ihren Angaben vor dem 4. März 2011 nicht zum Handel befugt gewesen sein soll, stellt diesen Schluss nicht in Frage. |
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1999 |
Zum einen ist im Einklang mit den Ausführungen der Kommission im 768. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nämlich festzustellen, dass der Umstand, dass der Trader von Nomura erneut Zugang zum Chatroom CODS & CHIPS erhielt, das Interesse der Trader der übrigen Banken, ihn wieder in ihre Chats einzubeziehen, belegt und es dem Trader ermöglichte, vor Erneuerung seiner Handelszulassung Zugang zu den wettbewerbswidrigen Chats zu erhalten und sich daran aktiv zu beteiligen. |
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2000 |
Zum anderen hat die Kommission anders als bei UniCredit nicht angegeben, dass sie nicht beweisen kann, dass der Trader von Nomura die erhaltenen Informationen an Kollegen weitergab, die auf dem Primär- oder Sekundärmarkt tätig waren, entgegen den Ausführungen von Nomura in Rn. 229.2 ihrer Klageschrift. |
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2001 |
Ferner kann die bloße Behauptung von Nomura, dass ihr Trader, „soweit [sie] feststellen konnte, bis zum 9. März 2011 tatsächlich keine Geschäfte mit EGB getätigt hat“, mangels Substantiierung nicht berücksichtigt werden. |
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2002 |
Daher lässt der auf Nomura angewendete Schwerekoeffizient keinen Beurteilungsfehler oder Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Kommission erkennen. |
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2003 |
Nach alledem sind der neunte Klagegrund von UniCredit und der erste und der zweite Teil des neunten Klagegrundes von Nomura, soweit sie die Nichtberücksichtigung der Schwere der Beteiligung dieser Bank an der streitigen Zuwiderhandlung betreffen, sowie der dritte Teil dieses Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen. |
iii) Zum ersten Teil des zehnten Klagegrundes von UniCredit, der auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung sowie der Verhältnismäßigkeit bei der Bestimmung des Satzes des zur Abschreckung verhängten Zusatzbetrags gestützt wird
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2004 |
Im Rahmen des ersten Teils ihres zehnten Klagegrundes, der hilfsweise vorgetragen wird, rügt UniCredit, dass die Kommission gegen den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, da sie bei der Bestimmung des Grundbetrags ihrer Geldbuße in Anwendung von Ziff. 25 der Leitlinien einen Satz von 17 % des Hilfswerts für den Zusatzbetrag zugrunde gelegt habe. |
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2005 |
Da bei der Berechnung des Zusatzbetrags (Ziff. 25 der Leitlinien) der Dauerkoeffizient (Ziff. 24 der Leitlinien) nicht zur Anwendung komme, habe dies dazu geführt, dass die Kommission bei ihr einen Zusatzbetrag von 59522445 Euro angewendet habe, der etwa 600 % des im 867. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aufgeführten variablen Betrags des Grundbetrags ihrer Geldbuße entspreche, während er bei Nomura etwa 120 %, bei Portigon etwa 63 % und bei RBS und UBS etwa 20 % dieses Betrags entspreche. Dies habe es gerechtfertigt, bei ihr angesichts ihrer geringeren Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung einen deutlich niedrigeren Prozentsatz zugrunde zu legen. |
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2006 |
Hilfsweise macht UniCredit aus denselben Gründen geltend, dass die Kommission zu Unrecht davon abgesehen habe, von Ziff. 37 der Leitlinien Gebrauch zu machen, um den Zusatzbetrag erheblich anzupassen. |
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2007 |
Weiter hilfsweise macht UniCredit ebenfalls aus denselben Gründen geltend, dass die Kommission als Zusatzbetrag den in Ziff. 25 der Leitlinien vorgesehenen Mindestbetrag von 15 % hätte ansetzen müssen. |
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2008 |
Was als Erstes das Hauptargument von UniCredit anbelangt, ist in Bezug auf ihre Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung darauf hinzuweisen, dass sich bei der Berechnung des Betrags der nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängten Geldbußen eine differenzierte Behandlung der betreffenden Unternehmen unmittelbar aus der Ausübung der der Kommission nach dieser Bestimmung zustehenden Befugnisse ergibt. Im Rahmen ihres Ermessens hat die Kommission nämlich die Sanktion entsprechend den für die betroffenen Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften individuell festzulegen, um in jedem Einzelfall die volle Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln der Union sicherzustellen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C‑76/06 P, EU:C:2007:326, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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2009 |
Ferner reicht es zur Wahrung des Grundsatzes der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung aus, dass der Endbetrag der Geldbuße die Unterschiede in der Situation der verschiedenen Teilnehmer widerspiegelt, ohne dass die Kommission bei jeder Stufe der Festsetzung der Geldbuße eine differenzierte Behandlung der Teilnehmer vornehmen muss (Urteil vom 13. September 2013, Total Raffinage Marketing/Kommission, T‑566/08, EU:T:2013:423, Rn. 454). |
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2010 |
Daraus folgt, dass der bloße Umstand, dass die Kommission bei einer der betreffenden Banken einen Zusatzbetrag zugrunde legt, der relativ gesehen einen wesentlich größeren Anteil des variablen Betrags des Grundbetrags der fraglichen Geldbuße ausmacht als bei den übrigen betreffenden Banken, für sich genommen keinen Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Straffestsetzung in Bezug auf UniCredit belegen kann. |
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2011 |
Zudem ist im vorliegenden Fall solch ein Verstoß umso weniger erwiesen, als erstens nach Ziff. 25 der Leitlinien der Zusatzbetrag, der die Merkmale der Verhaltensweisen aller Teilnehmer und nicht die individuelle Situation eines jeden von ihnen erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, T‑582/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:497, Rn. 338 und die dort angeführte Rechtsprechung), „unabhängig von der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung“ berechnet wird, um Unternehmen insbesondere davon abzuhalten, gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen, und sei es auch nur für einen kurzen Zeitraum (Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T‑240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 346). |
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2012 |
In Anbetracht dessen – und da UniCredit die Gültigkeit der von der Kommission ausdrücklich angewendeten Ziff. 25 der Leitlinien nicht beanstandet hat – bestand für die Kommission kein Anlass, insoweit die Dauer der Beteiligung von UniCredit an der streitigen Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. |
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2013 |
Zweitens ist ungeachtet der oben in Rn. 2011 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass die Kommission im 868. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bei UniCredit einen spezifischen Zusatzbetrag von 17 % des Hilfswerts und nicht von 18 % wie bei allen übrigen betreffenden Banken angewendet hat, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass „der [Trader] von UniCredit nur auf dem Sekundärmarkt tätig war“. |
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2014 |
Daher wirft UniCredit der Kommission zu Unrecht vor, ihre besondere Situation nicht berücksichtigt zu haben und damit gegen den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung verstoßen zu haben. |
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2015 |
Desgleichen beruft sich UniCredit zu Unrecht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil in Bezug auf sie als Zusatzbetrag der spezifische Satz von 17 % des Hilfswerts zugrunde gelegt worden sei. |
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2016 |
Zum einen lässt angesichts des Wortlauts von Ziff. 25 der Leitlinien keiner der von UniCredit vorgebrachten Gesichtspunkte den Schluss zu, dass die Kommission bei ihr von einem Zusatzbetrag hätte absehen müssen. |
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2017 |
Wie die Kommission im 871. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, trat die streitige Zuwiderhandlung in Form von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Wettbewerbern und damit in Form eines Kartells auf, dessen Schwere und wettbewerbsbeeinträchtigender Charakter es rechtfertigen, eine Sanktion zu verhängen, die andere Unternehmen von denselben oder ähnlichen Verhaltensweisen abhalten soll. |
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2018 |
Dabei durfte die Kommission im 872. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses entgegen dem Vorbringen von UniCredit berücksichtigen, dass es im Finanzsektor bereits zu ähnlichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen gekommen war, auch wenn UniCredit an ihnen nicht beteiligt gewesen war. |
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2019 |
Das Bestreben, eine abschreckende Wirkung herbeizuführen, zielt nämlich nicht nur auf die Unternehmen ab, die von der Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, konkret betroffen sind, sondern soll ebenso Unternehmen mit ähnlicher Größe und entsprechenden Ressourcen dazu anhalten, eine Beteiligung an ähnlichen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln zu unterlassen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2013, Caffaro/Kommission, C‑447/11 P, EU:C:2013:797, Rn. 37; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. Dezember 2014, Pilkington Group u. a./Kommission, T‑72/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1094, Rn. 302 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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2020 |
Zum anderen kann UniCredit nicht mit Erfolg geltend machen, dass der von der Kommission zugrunde gelegte Zusatzbetrag von 17 % des Hilfswerts über das hinausgehen würde, was angemessen wäre, und am unteren Ende der in Ziff. 25 der Leitlinien genannten Spanne von 15 % bis 25 % des Umsatzes hätte angesiedelt werden sollen. |
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2021 |
Die Kommission durfte nämlich einen Zusatzbetrag von 17 % des Hilfswerts als angemessen ansehen, und zwar zum einen wegen der Schwere und des inhärenten wettbewerbsbeeinträchtigenden Charakters der fraglichen Verhaltensweisen sowie des Erfordernisses, ihre Wiederholung in einem Sektor, in dem vor Kurzem ähnliche Zuwiderhandlungen festgestellt worden waren, durch Abschreckung zu verhindern, und zum anderen wegen des Umstands, dass UniCredit nur auf einem der beiden von der streitigen Zuwiderhandlung betroffenen Märkte tätig war. |
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2022 |
Ebenso wenig konnten die konkreten Merkmale der Beteiligung von UniCredit an der streitigen Zuwiderhandlung es rechtfertigen, dass die Kommission einen Zusatzbetrag von unter 17 % des Hilfswerts zugrunde legt. |
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2023 |
Zunächst liegt ein Satz von 17 % des Hilfswerts bereits im unteren Bereich der Spanne in Ziff. 25 der Leitlinien. |
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2024 |
Sodann konnte der Umstand, dass UniCredit nur auf dem Sekundärmarkt tätig war oder nur für kurze Zeit an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt war, keine Herabsetzung um mehr als einen Prozentpunkt im Vergleich zu dem bei den übrigen betreffenden Banken zugrunde gelegten Zusatzbetrag rechtfertigen. |
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2025 |
Die Chats, an denen UniCredit beteiligt war, waren nämlich entgegen ihrem Vorbringen ebenso schwerwiegend oder wettbewerbsbeeinträchtigend wie die Chats, die vor Beginn ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung stattfanden, und rechtfertigen es, dass die Kommission es für erforderlich hielt, sowohl die betreffenden Banken als auch andere Finanzmarktteilnehmer von deren Wiederholung abzuhalten. |
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2026 |
Daher würde die Zugrundelegung eines Satzes von weniger als 17 % bei UniCredit die Pflicht der Kommission in Frage stellen, die Schwere der streitigen Zuwiderhandlung, an der UniCredit und die übrigen betreffenden Banken beteiligt waren, kohärent und objektiv gerechtfertigt zu beurteilen, einer Pflicht, die auch Teil der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2021, Tokin/Kommission, T‑343/18, EU:T:2021:636, Rn. 63 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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2027 |
Schließlich ist unerheblich, dass der bei UniCredit zugrunde gelegte Satz von 17 % dazu führt, dass ein Zusatzbetrag von etwa 600 % des variablen Grundbetrags der gegen UniCredit verhängten Geldbuße oder über 85 % des Endbetrags dieser Geldbuße zugrunde gelegt wird, da sich dieser Satz aus der korrekten Anwendung der von der Kommission in Ziff. 25 der Leitlinien festgelegten Methode in Verbindung mit deren Abschnitt A ergibt, deren Gültigkeit UniCredit nicht in Frage stellt. |
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2028 |
Überdies hätte UniCredit, sofern sie nicht den Satz des von der Kommission bei ihr zugrunde gelegten Zusatzbetrags rügen wollte, sondern den Umstand, dass dieser Satz auf einen annualisierten Hilfswert angewendet wurde, obwohl sie nur zwei Monate lang an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt war, dies in ihrer Klageschrift ausdrücklich vortragen und die Gültigkeit von Ziff. 25 der Leitlinien, in der dies vorgesehen ist, beanstanden müssen. |
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2029 |
UniCredit hat ihre Rüge aber allein durch Vergleiche mit den Zusatzbeträgen substantiiert, die bei den übrigen betreffenden Banken zugrunde gelegt wurden und in Prozentangaben des variablen Grundbetrags ausgedrückt waren. |
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2030 |
Folglich ist – unbeschadet der vom Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vorzunehmenden Würdigung – festzustellen, dass die Kommission in Umsetzung ihrer Leitlinien ohne Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei UniCredit einen Zusatzbetrag zur Abschreckung in Höhe von 17 % des Hilfswerts festgesetzt hat. [nicht wiedergegeben] |
3) Zum zweiten Teil des zehnten Klagegrundes von UniCredit und zum zehnten Klagegrund von Nomura, die auf Fehler bei der Anpassung des Grundbetrags der gegen sie verhängten Geldbußen gestützt sind
[nicht wiedergegeben]
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2052 |
Zunächst wurden die von der Kommission zugrunde gelegten Kategorien – wie aus dem 382. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht – nämlich zu analytischen Zwecken entwickelt, um nur eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung mit wettbewerbswidrigem Zweck zu identifizieren und nicht ebenso viele Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV wie Kategorien in diesem Erwägungsgrund aufgeführt sind. Ferner sind diese Kategorien eng miteinander verbunden und können sich teilweise überschneiden, was bedeutet, dass ein Chat in mehrere Kategorien fallen kann, wie dies bei zehn der 31 der Nomura zur Last gelegten Chats sowie den Chats vom 28. September und 2. November 2011 der Fall ist, die zu Unrecht in Kategorie 1 eingestuft wurden. Schließlich hat die Kommission Nomura jedenfalls 17 in Kategorie 4 eingestufte Chats zur Last gelegt, die im Übrigen von der Kommission entgegen dem Vorbringen von Nomura nicht in eine der Unterkategorien eingestuft wurden. |
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2053 |
Zweitens bedeutet die Tatsache, dass die Kommission nach Ziff. 28 dritter Gedankenstrich der Leitlinien wegen der Rolle eines Unternehmens als Anstifter (instigator) als erschwerender Umstand den Grundbetrag der Geldbuße erhöhen kann, nicht, dass die Rolle von Nomura, die ausschließlich passiv bzw. die einer Mitläuferin war – ihr Nachweis im vorliegenden Fall unterstellt –, einen mildernden Umstand im Sinne von Ziff. 29 der Leitlinien darstellt, der diesem Unternehmen einen Anspruch auf eine Ermäßigung des Grundbetrags der Geldbuße verschafft. |
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2054 |
Insoweit ist ferner festzustellen, dass die ausschließlich passive Mitwirkung oder das reine Mitläufertum eines Unternehmens zwar gemäß Nr. 3 erster Gedankenstrich der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 1), einen mildernden Umstand darstellte, doch ist dies nach den Leitlinien von 2006 nicht mehr der Fall (Urteil vom 16. September 2013, Dornbracht/Kommission, T‑386/10, EU:T:2013:450, Rn. 194). |
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2055 |
Drittens kann Nomura nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass sie nicht vor dem 9. März 2011 oder auch vor dem 5. April 2011 auf dem Markt für EGB tätig gewesen sei, da die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beteiligung von Nomura an der streitigen Zuwiderhandlung am 18. Januar 2011 begann (siehe oben, Rn. 1351). |
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2056 |
Nach alledem sind der zweite Teil des zehnten Klagegrundes von UniCredit und der zehnte Klagegrund von Nomura als unbegründet zurückzuweisen. |
c) Zu den Auswirkungen des der Kommission in Bezug auf den Beginn der Beteiligung von UniCredit an der streitigen Zuwiderhandlung unterlaufenen Fehlers auf die Rechtmäßigkeit der gegen sie verhängten Geldbuße
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2057 |
Ungeachtet dessen, dass UniCredit nichts zu den Auswirkungen der Dauer ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung im Rahmen der Berechnung des Grundbetrags ihrer Geldbuße vorgetragen hat, sind die Folgen des Fehlers der Kommission hinsichtlich des zu Unrecht auf den 9. September 2011 festgelegten Beginns der Beteiligung von UniCredit an der streitigen Zuwiderhandlung unterlaufen ist. |
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2058 |
Wie oben in Rn. 1302 festgestellt, handelte es sich dabei um den 26. September 2011, so dass UniCredit vom 26. September bis 28. November 2011 an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt war. |
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2059 |
Die damit verbundene Verkürzung der Dauer der Beteiligung von UniCredit an der streitigen Zuwiderhandlung um 17 Kalendertage hat jedoch keine Auswirkungen auf den Dauerkoeffizienten (Ziff. 24 der Leitlinien) von 0,17, der bei ihr zugrunde gelegt worden ist. |
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2060 |
Aus den Erwägungsgründen 864 und 865 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich nämlich, dass der Dauerkoeffizient nach „der Anzahl der vollen Monate der Beteiligung an der Zuwiderhandlung“ berechnet worden ist, und zwar in dem Sinne, dass der volle Monat berechnet wird „ab dem Anfangsdatum, abzüglich aller Tage, die den letzten vollen Monat überschreiten. Beispielsweise wird bei einer Zuwiderhandlung zwischen dem [4. Januar 2007 und dem 28. November 2011] der Multiplikator für die Dauer auf der Grundlage der vollen Monate ab dem 4. Januar 2007 berechnet.“ |
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2061 |
Auch nach Abzug der von der Kommission zu Unrecht eingezogenen 17 Tage beträgt die Dauer der Beteiligung von UniCredit an der streitigen Zuwiderhandlung aber immer noch mehr als zwei volle Monate. |
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2062 |
Diese Feststellung rechtfertigt den von der Kommission zugrunde gelegten Dauerkoeffizienten von 0,17. [nicht wiedergegeben] |
7. Zum vierten Klagegrund von Natixis, der darauf gestützt ist, dass Art. 3 des angefochtenen Beschlusses rechtswidrig sei
[nicht wiedergegeben]
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2099 |
Im vorliegenden Fall hat die Kommission mit ihrer Anordnung gegenüber Natixis, von der Wiederholung der in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses beschriebenen Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen abzusehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben, die ihr durch Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 übertragenen Befugnisse aber nicht überschritten (vgl. entsprechend Urteil vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T‑456/05 und T‑457/05, EU:T:2010:168, Rn. 65). |
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2100 |
Die Kommission hat nämlich zu Recht festgestellt, dass Natixis zusammen mit den übrigen betreffenden Banken gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hat, indem sie sich an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Bezug auf EGB beteiligt hat, die sich auf den gesamten EWR erstreckte, was Natixis im Rahmen ihrer Klage nicht bestritten hat. |
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2101 |
Unter diesen Umständen hat die Kommission mit ihrer Anordnung gegenüber Natixis, künftig von der Wiederholung der in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses beschriebenen Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen abzusehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben, lediglich die Folgen dargelegt, die sich in Bezug auf das künftige Verhalten von Natixis aus der in Art. 1 enthaltenen Feststellung ergeben, und daher sind eine Umkehr der Beweislast und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung ausgeschlossen. |
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2102 |
Daher kann nicht angenommen werden, dass die Kommission ihre Befugnisse aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 überschritten hat oder dass die Pflichten, die Natixis durch Art. 3 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses auferlegt wurden, die Grenzen dessen überschreiten, was angemessen und erforderlich ist, um das Auftreten von Handlungen, die zu den festgestellten Zuwiderhandlungen gehören, oder von Verhaltensweisen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben, zu verhindern. |
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2103 |
Nach alledem ist der vierte Klagegrund von Natixis als unbegründet zurückzuweisen. |
8. Ergebnis in Bezug auf die Klagegründe, die auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichtet sind
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2104 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass alle Klagegründe der Banken, gegen die die Kommission keine Geldbuße verhängt hat, d. h. von Natixis, BofA und Portigon, zurückzuweisen sind. |
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2105 |
Daher sind die Klagen von Natixis in der Rechtssache T‑449/21, von BofA in der Rechtssache T‑456/21 und von Portigon in der Rechtssache T‑462/21 in vollem Umfang abzuweisen. |
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2106 |
In Bezug auf die Banken, gegen die die Kommission eine Geldbuße verhängt hat, ergibt sich erstens aus dem Vorstehenden auch, dass alle Klagegründe von UBS zurückgewiesen werden, so dass ihr erster Antrag zurückzuweisen ist. |
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2107 |
Zweitens ergibt sich aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes von UniCredit, dass ihre Beteiligung an der im angefochtenen Beschluss festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nur für den Zeitraum vom 26. September bis 28. November 2011 nachgewiesen ist, so dass der Kommission ein Fehler unterlaufen ist, als sie in Art. 1 siebter Gedankenstrich des Beschlusses befunden hat, dass UniCredit ab dem 9. September 2011 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. |
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2108 |
Folglich hat die Kommission – wie oben aus Rn. 2067 hervorgeht – in Art. 2 fünfter Gedankenstrich des angefochtenen Beschlusses die Geldbuße gegen UniCredit zu Unrecht auf 69442000 Euro festgesetzt. |
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2109 |
Folglich ist dem ersten Antrag von UniCredit teilweise stattzugeben, so dass Art. 1 siebter Gedankenstrich des angefochtenen Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären ist, als die Kommission darin festgestellt hat, dass UniCredit ab dem 9. September 2011 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, und Art. 2 fünfter Gedankenstrich des Beschlusses insoweit, als darin die gegen UniCredit verhängte Geldbuße auf 69442000 Euro festgesetzt wird. |
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2110 |
Drittens ergibt sich aus der Prüfung des zweiten Arguments des fünften Teils des sechsten Klagegrundes von Nomura, dass die Kommission es zu Unrecht abgelehnt hat, für die Berechnung des Anpassungsfaktors die im Verwaltungsverfahren übermittelte genaue Gewichtung der von Nomura gehandelten EGB zu verwenden, so dass sie in Art. 2 zweiter Gedankenstrich des angefochtenen Beschlusses die gegen Nomura verhängte Geldbuße zu Unrecht auf 129573000 Euro festgesetzt hat. |
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2111 |
Folglich ist Art. 2 zweiter Gedankenstrich des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Höhe der gegen Nomura verhängten Geldbuße auf 129573000 Euro festgesetzt wird. |
D. Zu den Anträgen von UBS, UniCredit und Nomura auf unbeschränkte Nachprüfung
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2112 |
Da die in den Rechtssachen T‑453/21 und T‑455/21 festgestellten Rechtsverstöße Auswirkungen auf die Höhe der gegen UniCredit und Nomura verhängten Geldbußen haben und diese Banken beantragt haben, dass das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Bezug auf sie ausübt, ist die Höhe ihrer jeweiligen Geldbußen neu festzusetzen. |
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2113 |
In Bezug auf UBS, deren Geldbuße keinen Rechtsverstoß aufweist, hat das Gericht ebenfalls seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben, da UBS eine Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße beantragt hat. |
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2114 |
Bei der Ausübung seiner in Art. 261 AEUV und in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist der Unionsrichter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus befugt, die Beurteilung der Kommission, der Urheberin des Rechtsakts, in dem der Betrag dieser Zwangsmaßnahme ursprünglich festgelegt wurde, im Hinblick auf die Festsetzung dieses Betrags durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung) und demgemäß die verhängte Geldbuße aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen. |
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2115 |
Um im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Höhe der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße festzusetzen, hat der Unionsrichter selbst die Umstände des Einzelfalls und die Art der fraglichen Zuwiderhandlung zu beurteilen. Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 für jedes sanktionierte Unternehmen die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der betreffenden Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Begründungspflicht, der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung voraus, ohne dass der Unionsrichter durch die von der Kommission in ihren Leitlinien definierten Richtlinien gebunden wäre, auch wenn diese ihn leiten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 89 und 90). |
1. Zu den Anträgen von UBS
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2116 |
Wie oben aus Rn. 2106 hervorgeht, hat das Gericht festgestellt, dass keiner der fünf Klagegründe von UBS, die alle gegen die mit dem angefochtenen Beschluss gegen sie verhängte Geldbuße gerichtet sind, begründet gewesen ist. |
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2117 |
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Kommission rechtmäßig festgesetzte Geldbuße vom Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung um mindestens 65 % ihres ursprünglichen Betrags herabgesetzt werden sollte, wie von UBS angeregt. |
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2118 |
Insoweit kann UBS nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre Geldbuße um 32000000 Euro herabgesetzt werden sollte, um die Differenz zwischen den aus den BGN-Daten stammenden Geld-Brief-Spannen zum Tagesschluss und den Intraday-Geld-Brief-Spannen zu korrigieren. |
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2119 |
Die wirtschaftliche Analyse, auf die sich UBS hierzu beruft, kann eine solche Korrektur nicht rechtfertigen, da sie keine repräsentativen Daten über die Geld-Brief-Spannen zum Zeitpunkt ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung, d. h. während der Staatsschuldenkrise, enthält. |
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2120 |
Zum einen hat sie Durchschnittswerte für Intraday-Geld-Brief-Spannen angeführt, die auf der Grundlage der EGB von nur drei emittierenden Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland und Frankreich) berechnet wurden. Zum anderen sind diese Durchschnittswerte auf der Grundlage von Daten berechnet worden, die die Jahre 2018, 2019 und 2021 betrafen, die deutlich nach dem Zeitraum der Beteiligung von UBS an der streitigen Zuwiderhandlung lagen. |
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2121 |
Ebenso wenig kann UBS mit Erfolg eine Herabsetzung um 24600000 Euro beanspruchen, weil die Gewichtung für die 32 Kategorien von EGB monatlich zu berechnen sei. |
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2122 |
Zwar könnte solch eine monatliche Berechnung für UBS günstiger sein, doch ist oben in Rn. 1835 bereits festgestellt worden, dass sich die von der Kommission gewählte Methode, konstante Gewichtungen zugrunde zu legen, in den Grenzen des Ermessens hielt, über das die Kommission bei der Erstellung ihrer Methode zur Berechnung des Hilfswerts verfügte. Ferner wurde diese Methode bei allen betreffenden Banken angewendet. Zudem wäre es selbst im Rahmen der Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung weder mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar noch sinnvoll, die von der Kommission zu Recht zugrunde gelegte Methode, die sich das Gericht zu eigen macht, dadurch zu ändern, dass die konstante Gewichtung der von der Kommission zugrunde gelegten 32 Kategorien repräsentativer EGB durch 58 verschiedene Sätze von für UBS spezifischen monatlichen Gewichtungen ersetzt wird, was dazu führen würde, dass für UBS nicht mehr 32, sondern 1856 Gewichtungen zugrunde gelegt würden. |
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2123 |
Schließlich kann UBS nicht mit Erfolg beanspruchen, dass eine Korrektur – im Übrigen in unbestimmter Höhe – vorgenommen werde, damit der Anpassungsfaktor auf weniger als 50 % ihrer endgültigen Geld-Brief-Spanne festgesetzt werde. |
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2124 |
Wie aus Fn. 1408 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, erklärt sich der genannte Satz von 50 % wie folgt: „Die Erträge des [Traders] entsprechen konzeptionell gesehen der vollen Geld-Brief-Spanne, wenn man die beiden Geschäfte zusammen betrachtet. Wenn man jede Seite des Geschäfts … jedoch einzeln betrachtet, entsprechen die Erträge dem mit der halben Geld-Brief-Spanne multiplizierten Nennbetrag.“ |
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2125 |
Die Zugrundelegung eines Satzes von weniger als 50 % würde dazu führen, dass bei jedem Kaufgeschäft und jedem Verkaufsgeschäft ein Teil des von UBS erzielten Spreads unberücksichtigt bliebe, während in Bezug auf die anhand der BGN-Daten ermittelte endgültige Geld-Brief-Spanne von UBS oben in Rn. 1877 festgestellt worden ist, dass sie auf den besten verfügbaren Daten beruht. |
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2126 |
Daher ist bei der gegen UBS verhängten Geldbuße der Betrag von 172378000 Euro beizubehalten. |
2. Zu den Anträgen von UniCredit
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2127 |
Das Gericht hat oben in den Rn. 1302 und 2107 festgestellt, dass die Kommission zu Unrecht den 9. September 2011 als Beginn der Beteiligung von UniCredit an der streitigen Zuwiderhandlung zugrunde gelegt hatte, so dass dieses Datum auf den 26. September 2011 verlegt werden musste. |
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2128 |
Gleichwohl hat das Gericht – vorbehaltlich der Auswirkungen der genannten Feststellung auf die Dauer der Beteiligung von UniCredit an der streitigen Zuwiderhandlung sowie auf den Anpassungsfaktor und damit auf die Berechnung des Hilfswerts (siehe oben, Rn. 2069) – die von UniCredit vorgebrachten Rügen als unbegründet zurückgewiesen, die sich gegen die übrigen die Bestimmung der Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße betreffenden Gesichtspunkte richteten, insbesondere soweit sie die von der Kommission zugrunde gelegte Methode und ihre allgemeine Anwendung betrafen. |
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2129 |
Insoweit kommt das Gericht erneut zu dem Ergebnis, dass es sich im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die in den Erwägungsgründen 810 bis 863 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen und rechtmäßig begründeten Beurteilungen der Kommission zu eigen machen kann. |
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2130 |
Allerdings hat das Gericht erstens zu prüfen, ob die Verkürzung der Dauer der Beteiligung von UniCredit an der streitigen Zuwiderhandlung unter Berücksichtigung der Methode zur Berechnung des Hilfswerts eine Änderung des bei ihr zugrunde gelegten Hilfswerts erfordert. |
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2131 |
Insoweit ist oben in den Rn. 2065 und 2066 bereits darauf hingewiesen worden, dass die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichts eine Neuberechnung des Hilfswerts vorgenommen hat, um einer etwaigen Verkürzung der Dauer der Beteiligung von UniCredit an der streitigen Zuwiderhandlung Rechnung zu tragen, und dass diese Berechnung die Kommission dazu veranlasst hat, einen Anpassungsfaktor von 0,086 % statt 0,084 % und daher einen Hilfswert von 358468506 Euro statt 350132029 Euro festzulegen. |
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2132 |
Diese Erhöhung, deren arithmetische Richtigkeit UniCredit ausdrücklich nicht bestreitet, beruht darauf, dass ungeachtet der Verkürzung der Dauer der Beteiligung von UniCredit an der streitigen Zuwiderhandlung der berücksichtigte neue Zeitraum den Höhepunkt der Staatsschuldenkrise abdeckt. |
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2133 |
Das Gericht befindet daher, dass in Bezug auf UniCredit ein Anpassungsfaktor von 0,086 % und folglich, mangels einer Änderung der für diese Bank geltenden Nennwerte, ein Hilfswert von 358468506 Euro zugrunde zu legen ist. |
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2134 |
Zweitens kommt das Gericht in Anbetracht dessen, dass der neunte Klagegrund von UniCredit zurückgewiesen worden ist, zu dem Ergebnis, dass bei ihr ein Schwerekoeffizient von 17 % zugrunde zu legen ist. |
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2135 |
Drittens kommt das Gericht in Anbetracht dessen, dass UniCredit den bei ihr zugrunde gelegten Dauerkoeffizienten von 0,17 nicht beanstandet, unter Berücksichtigung der vorstehenden Rn. 2057 bis 2062 zu dem Ergebnis, dass dieser Dauerkoeffizient zugrunde gelegt werden kann. |
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2136 |
Viertens ist in Bezug auf den von der Kommission verhängten Zusatzbetrag zur Abschreckung, den sie auf 59522445 Euro festgesetzt hatte, zum einen daran zu erinnern, dass dieser Betrag von UniCredit nur insoweit beanstandet worden ist, als die Anwendung eines Satzes von 17 % des Hilfswerts bzw. die Weigerung der Kommission, von Ziff. 37 der Leitlinien Gebrauch zu machen, dazu geführt habe, dass in Bezug auf UniCredit ein proportional höherer Zusatzbetrag als für die übrigen Banken zugrunde gelegt worden sei, und zum anderen, dass dieses Vorbringen oben in den Rn. 2008 bis 2035 zurückgewiesen worden ist. |
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2137 |
Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass Geldbußen gegen Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen haben, zwar nicht nur repressiv, sondern auch abschreckend sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2014, Kommission/Siemens Österreich u. a. und Siemens Transmission & Distribution u. a./Kommission, C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 59, und vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 132), doch dürfen sie sich nicht als übermäßig erweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T‑352/09, EU:T:2012:673, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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2138 |
Würde der Hilfswert für die zweimonatige Beteiligung von UniCredit an der streitigen Zuwiderhandlung im Rahmen der Berechnung des gegen UniCredit verhängten Zusatzbetrags zur Abschreckung annualisiert, würde dies dazu führen, dass in Bezug auf sie eine endgültige Geldbuße in Höhe von 71096000 Euro zugrunde gelegt würde, was überhöht wäre. |
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2139 |
Daher kommt das Gericht unter Berücksichtigung nicht nur der kurzen Dauer der Beteiligung von UniCredit an der streitigen Zuwiderhandlung, der Schwere der Zuwiderhandlung, der von UniCredit ausgeübten Funktionen als Market Maker und des Kontexts der Finanzkrise, in dem die Zuwiderhandlung stattfand, sondern auch des Erfordernisses, ihrer Sanktion einen abschreckenden Charakter zu verleihen, zu dem Ergebnis, dass eine Geldbuße in Höhe von 65000000 Euro eine angemessene Sanktion für die Verhaltensweisen darstellt, die UniCredit zur Last gelegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06, EU:T:2011:560, Rn. 285). |
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2140 |
Daher wird der Betrag der gegen UniCredit verhängten Geldbuße auf 65000000 Euro festgesetzt. |
3. Zu den Anträgen von Nomura
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2141 |
Das Gericht hat oben in den Rn. 1959 und 1960 festgestellt, dass sich die Kommission zu Unrecht geweigert hat, bei der Bestimmung der Gewichtung der für Nomura spezifischen 32 Kategorien von EGB die genauen Daten zu verwenden, die Nomura im Verwaltungsverfahren übermittelt hatte, und dass daher dem zweiten Argument des fünften Teils des sechsten Klagegrundes von Nomura zu folgen ist. |
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2142 |
Allerdings hat das Gericht – vorbehaltlich der Auswirkungen der genannten Feststellung auf die Berechnung des Anpassungsfaktors und damit auf die Berechnung des Hilfswerts – die von Nomura erhobenen Rügen als unbegründet zurückgewiesen, die sich gegen die übrigen die Bestimmung der Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße betreffenden Gesichtspunkte richteten, insbesondere soweit sie die von der Kommission zugrunde gelegte Methode und ihre allgemeine Anwendung betrafen. |
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2143 |
Insoweit kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es sich im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die in den Erwägungsgründen 810 bis 872 und 874 bis 878 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen und rechtmäßig begründeten Beurteilungen der Kommission zu eigen machen kann. [nicht wiedergegeben] |
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2147 |
Der genannte Grundbetrag braucht nicht angepasst zu werden, um die Fehler zu berücksichtigen, die der Kommission in Bezug auf den wettbewerbswidrigen Charakter der Chats vom 18. Mai, 22. Juni und 4. Oktober 2011 unterlaufen sind (siehe oben, Rn. 798), da sie keine Auswirkung auf die Dauer der Beteiligung von Nomura an der streitigen Zuwiderhandlung haben. |
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2148 |
Unter diesen Umständen und in Anbetracht dessen, dass in Bezug auf Nomura keine mildernden oder erschwerenden Umstände zugrunde zu legen sind, wird die gegen diese Bank verhängte Geldbuße auf 125646000 Euro festgesetzt. |
IV. Kosten
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2149 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
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2150 |
Da UBS, Natixis, BofA und Portigon mit ihrem Vorbringen in vollem Umfang unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten in den Rechtssachen T‑441/21, T‑449/21, T‑456/21 und T‑462/21 aufzuerlegen. |
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2151 |
Da UniCredit und Nomura mit ihrem Vorbringen fast in vollem Umfang unterlegen sind, sind auch ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten in den Rechtssachen T‑453/21 und T‑455/21 aufzuerlegen. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Papasavvas Svenningsen Mac Eochaidh Martín y Pérez de Nanclares Stancu Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. März 2025. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprachen: Deutsch und Englisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.