Volltext

Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 21. Juni 2023 (Auszüge). – Guangdong Haomei New Materials Co. Ltd und Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co. Ltd gegen Europäische Kommission.

CELEX: 62021TJ0326 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

21. Juni 2023 ( *1 )

„Dumping – Einfuhr von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in China – Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 – Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls – Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Definition der betroffenen Ware – Bestimmung des Normalwerts – Art. 2 Abs. 6a der Verordnung 2016/1036 – Bericht, in dem das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland festgestellt wird – Beweislast – Bezugnahme auf ein repräsentatives Land – Art. 3 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 der Verordnung 2016/1036 – Schädigung – Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen – Verteidigungsrechte – Grundsatz der guten Verwaltung“

In der Rechtssache T‑326/21,

Guangdong Haomei New Materials Co. Ltd mit Sitz in Qingyuan (China),

Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co. Ltd mit Sitz in Yuan Tan Town (China),

vertreten durch Rechtsanwälte M. Maresca, C. Malinconico und D. Guardamagna, Rechtsanwältin M. Guardamagna und Rechtsanwälte D. Maresca, A. Cerruti, A. Malinconico und G. Falla,

Klägerinnen,

unterstützt durch

Airoldi Metalli SpA mit Sitz in Molteno (Italien), vertreten durch Rechtsanwalt M. Campa, Rechtsanwältin M. Pirovano und Rechtsanwälte D. Rovetta und V. Villante,

Streithelferin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Luengo, P. Němečková und A. Spina als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch A. Neergaard, M. Peternel und L. Stefani als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer),

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richter R. da Silva Passos und S. Gervasoni (Berichterstatter) sowie der Richterinnen I. Reine und T. Pynnä,

Kanzler: P. Nuñez Ruiz, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2023

folgendes

Urteil ( 1 )

1

Mit ihren Klagen beantragen die Klägerinnen, die Guangdong Haomei New Materials Co. Ltd und die Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co. Ltd, erstens nach Art. 263 AEUV, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 der Kommission vom 29. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2021, L 109, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung), soweit sie sie betrifft, und, hilfsweise, die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21, im Folgenden: Grundverordnung) für nichtig zu erklären, und zweitens nach Art. 268 AEUV, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Anwendung der angefochtenen Verordnung und der Grundverordnung entstanden sein soll.

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Die Klägerinnen sind im Bereich der Herstellung von Halbfertigwaren aus Aluminium tätige Gesellschaften chinesischen Rechts, die Aluminiumstrangpresserzeugnisse herstellen und in die Europäische Union ausführen.

3

Am 3. Januar 2020 reichte der Verband European Aluminium, auf den über 25 % der gesamten Unionsproduktion von Aluminiumstrangpresserzeugnissen entfielen, bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde über Dumping und die dadurch verursachte bedeutende Schädigung ein.

4

Am 14. Februar 2020 veröffentlichte die Kommission die Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union (ABl. 2020, C 51, S. 26) gemäß Art. 5 der Grundverordnung.

5

Bei der Ware, die Gegenstand der Untersuchung von Dumping und dadurch verursachter Schädigung war, handelte es sich um „Stangen (Stäbe), Profile (auch Hohlprofile) und Rohre, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger“. Dazu gehörten Waren, die gemeinhin als „Aluminiumstrangpresserzeugnisse“ bezeichnet werden, was sich auf deren häufigsten Herstellungsprozess bezieht, auch wenn sie auch durch andere Produktionsprozesse hergestellt werden konnten, wie Walzen, Schmieden oder Gießen.

6

Die Untersuchung von Dumping und dadurch verursachter Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden: Bezugszeitraum).

7

Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 wurden die Klägerinnen von der Kommission in die Stichprobe der bei ihrer Analyse berücksichtigten ausführenden Hersteller einbezogen.

8

Am 6. April und 29. Mai 2020 reichten die Klägerinnen Stellungnahmen ein. Zwischen dem 6. und dem 29. April 2020 übermittelten sie der Kommission die betreffenden ausgefüllten Fragebögen zusammen mit den Anhängen, die die erforderlichen Informationen enthielten. Am 3., 5. und 12. Juni 2020 fanden Fernabgleiche statt, um die vorgelegten Buchhaltungsunterlagen zu prüfen und weitere Unterlagen zu erhalten.

9

Auf Antrag von European Aluminium erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1215 vom 21. August 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2020, L 275, S. 16). Am 30. September 2020 erhoben die Klägerinnen gemäß Art. 263 AEUV Klage auf Nichtigerklärung dieser Durchführungsverordnung. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2021, Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/Kommission (T‑604/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:952), stellte das Gericht die Erledigung dieses Rechtsstreits in der Hauptsache wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses fest.

10

Am 22. September 2020 unterrichtete die Kommission die Klägerinnen über die mögliche Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls. Am 25. September 2020 legten die Klägerinnen eine weitere Stellungnahme vor.

11

Am 12. Oktober 2020 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2020, L 336, S. 8, im Folgenden: vorläufige Verordnung). Der den Klägerinnen auferlegte vorläufige Antidumpingzoll belief sich auf 30,4 %.

12

Am 14. Dezember 2020 erhoben die Klägerinnen gemäß Art. 263 AEUV eine Nichtigkeitsklage gegen die vorläufige Verordnung. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2021, Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/Kommission (T‑725/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:957), wies das Gericht diese Klage als unzulässig ab.

13

Am 22. Dezember 2020 übermittelte die Kommission den Klägerinnen die endgültige Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen, die sie als wesentlich erachtet hatte und auf deren Grundlage sie im Begriff war, endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in China zu erheben. Die Klägerinnen nahmen am 7. Januar 2021 zu dieser endgültigen Unterrichtung Stellung.

14

Am 8. Februar 2021 nahm die Kommission eine weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen an, die den interessierten Parteien übermittelt wurde, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Unionsmarkt infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union nur noch 27 Mitgliedstaaten umfasste. Die Klägerinnen reichten am 16. Februar 2021 ihre Stellungnahme zu dieser weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen ein.

15

Am 29. März 2021 erließ die Kommission die angefochtene Verordnung. In deren Art. 1 Abs. 2 wurde der für die Klägerinnen geltende endgültige Antidumpingzoll auf 21,2 % festgesetzt.

II. Anträge der Parteien

16

Die Klägerinnen, unterstützt durch die Airoldi Metalli SpA (im Folgenden: Airoldi), beantragen,

–

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

–

hilfsweise, die Grundverordnung für nichtig zu erklären;

–

die Kommission zu verurteilen, den durch die Anwendung der Grundverordnung und der angefochtenen Verordnung entstandenen Schaden zu ersetzen;

–

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

17

Die Kommission, unterstützt durch das Europäische Parlament, beantragt,

–

die Schadensersatzklage als unzulässig abzuweisen;

–

die Klage auf Nichtigerklärung der Grundverordnung als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;

–

die Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung als unbegründet abzuweisen;

–

den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

[Nicht wiedergegeben]

C. Zum ersten Klageantrag: Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, soweit sie die Klägerinnen betrifft

33

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf fünf Klagegründe, die im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden können:

–

erstens, Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und Ermessensmissbrauch;

–

zweitens, Verletzung der Verteidigungsrechte und Fehler der Kommission bei der Definition der betroffenen Ware, bei der Feststellung nennenswerter Verzerrungen auf dem chinesischen Markt, bei der Bestimmung des repräsentativen Landes und bei der Ermittlung des Normalwerts;

–

drittens, Fehler der Kommission bei der Feststellung einer Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union und eines Kausalzusammenhangs;

–

viertens und fünftens, Verstoß gegen das Völkerrecht, die Grundrechte der Klägerinnen und die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK).

[Nicht wiedergegeben]

2.   Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und Fehler der Kommission bei der Definition der betroffenen Ware, bei der Feststellung nennenswerter Verzerrungen auf dem chinesischen Markt, bei der Bestimmung des repräsentativen Landes und bei der Ermittlung des Normalwerts

44

Der zweite Klagegrund beruht auf sieben Teilen. Im Wesentlichen wird mit dem ersten Teil eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen gerügt, mit dem zweiten und dem dritten Teil, die zusammen zu prüfen sind, werden Fehler bei der Definition der betroffenen Ware und mit dem vierten Teil Fehler bei der Feststellung nennenswerter Verzerrungen auf dem chinesischen Markt geltend gemacht, mit dem fünften und dem sechsten Teil, die zusammen zu prüfen sind, wird eine unangemessene Wahl der Türkei als repräsentatives Land und mit dem siebten Teil eine falsche Ermittlung des Normalwerts gerügt.

[Nicht wiedergegeben]

b)   Zur Definition der betroffenen Ware

55

Im Rahmen des zweiten und des dritten Teils werfen die Klägerinnen der Kommission vor, die Aluminiumstrangpresserzeugnisse aus China als eine einzige Ware betrachtet zu haben. Die Kommission habe eine falsche Technik, und zwar die „physikalisch-chemische“ Bewertung, angewandt und bei der Definition der betroffenen Ware die Grenzen ihres Ermessens überschritten. Sie machen geltend, dass sie Tausende verschiedener Typen von Aluminiumstrangpresserzeugnissen herstellten und deshalb zwischen diesen unterschieden werden müsse, da die Gruppe, der sie angehörten, in Marktnischen tätig sei, in denen die Unionshersteller nicht vertreten seien.

56

Insoweit ist festzustellen, dass die Antidumpinguntersuchung nach Art. 1 („Grundsätze“) der Grundverordnung, der sich in Abs. 1 auf „jede Ware [bezieht], die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Schädigung verursacht“, eine bestimmte Ware betrifft. Die „betreffende Ware“ wurde von den Unionsorganen bei der Einleitung der Untersuchung definiert. Darüber hinaus definiert Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung die „gleichartige Ware“ als eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h. ihr gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.

57

Nach ständiger Rechtsprechung dient die Definition der betroffenen Ware im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung dazu, die Erstellung eines Verzeichnisses der Waren zu unterstützen, auf die gegebenenfalls Antidumpingzölle erhoben werden. Die Organe können dabei mehrere Kriterien berücksichtigen, darunter insbesondere physikalische, technische und chemische Eigenschaften der Waren, ihre Verwendung, ihre Austauschbarkeit, die Vorstellung, die sie beim Verbraucher erwecken, Vertriebswege, Herstellungsprozess, Produktionskosten und Qualität (Urteile vom 13. September 2010, Whirlpool Europe/Rat, T‑314/06, EU:T:2010:390, Rn. 138, und vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T‑444/11, EU:T:2014:773, Rn. 329).

58

Daraus folgt, dass Waren, die nicht identisch sind, unter bestimmten Bedingungen in derselben Definition der betroffenen Ware zusammengefasst werden und gemeinsam Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sein können. Die Grundverordnung für sich genommen schreibt nicht vor, dass sich der Begriff „betreffende Ware“ notwendigerweise auf eine Ware bezieht, die als homogene und aus gleichartigen Waren zusammengesetzte Einheit gedacht ist (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2016, Portmeirion Group, C‑232/14, EU:C:2016:180, Rn. 42). Die Definition der „betreffenden Ware“ bei der Einleitung der Untersuchung verbietet es den Unionsorganen nicht, diese Ware in einzelne Warentypen oder ‑modelle zu unterteilen und sich auf Vergleiche zwischen dem Warenpreis auf dem Unionsmarkt und dem Einfuhrpreis nach Modellen oder Typen zu stützen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat, C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2017:269, Rn. 59).

59

Darüber hinaus muss die Behauptung, die Definition der betroffenen Ware sei fehlerhaft, auf Argumente gestützt werden, die entweder zeigen, dass die Organe die von ihnen als relevant erachteten Faktoren falsch bewertet haben oder dass die Definition der betroffenen Ware in Anwendung anderer, relevanterer Faktoren hätte enger gefasst werden müssen (Urteil vom 13. September 2010, Whirlpool Europe/Rat, T‑314/06, EU:T:2010:390, Rn. 141).

60

In diesem Kontrollrahmen ist zu berücksichtigen, dass die Unionsorgane im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2018, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, C‑100/17 P, EU:C:2018:842, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da bereits entschieden wurde, dass die Bestimmung der gleichartigen Ware unter die Ausübung des den Organen zuerkannten weiten Ermessens fällt und somit einer eingeschränkten Kontrolle unterliegt, ist diesem Ansatz auch bei der Prüfung der Frage zu folgen, ob die betroffene Ware richtig bestimmt wurde (Urteil vom 10. Oktober 2012, Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts [Zhejiang]/Rat, T‑172/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:532, Rn. 62).

61

Wie die Klägerinnen jedoch zu Recht hervorheben, ist das Ermessen der Kommission in dieser Hinsicht nicht unbegrenzt. Die Beurteilungen der Kommission unterliegen der Kontrolle des Gerichts, die sich in diesem Zusammenhang auf die Prüfung erstreckt, ob die anwendbaren Rechtsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2008, HEG und Graphite India/Rat, T‑462/04, EU:T:2008:586, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62

Mithin ist zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall ihr weites Ermessen überschritten hat, als sie davon ausgegangen ist, dass als die betroffenen Waren die „Stangen (Stäbe), Profile (auch Hohlprofile) und Rohre, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger“ anzusehen seien, die gemeinhin als „Aluminiumstrangpresserzeugnisse“ bezeichnet werden (vgl. Erwägungsgründe 38 und 40 der vorläufigen Verordnung, bestätigt durch den 94. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, vorbehaltlich der weiteren Einzelheiten in den Erwägungsgründen 90 bis 93 dieser Verordnung). Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass die betroffene Ware als eine einzige Ware zu behandeln sei (Erwägungsgründe 56 und 197 der angefochtenen Verordnung).

63

Im 56. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hat sie diese Entscheidung damit begründet, dass die von der Definition der betroffenen Ware erfassten Waren dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufwiesen wie diese Ware.

64

Hinsichtlich der zur Definition der betroffenen Ware herangezogenen Methode ist festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 56 und 69 der angefochtenen Verordnung ausgeführt hat, dass bestimmte Strangpresserzeugnisse zwar möglicherweise nur für eine bestimmte Anwendung verwendet würden, dies aber darauf zurückzuführen sei, dass diese Waren maßgeschneidert seien und ausdrücklich für ihren Verwendungszweck hergestellt würden. Dabei hat sie berücksichtigt, dass in der Geschäftspraxis eine Reihe von Unterscheidungen eingeführt worden sei, u. a. zwischen harten und weichen Legierungen, mittelgroßen und großen Profilen, Standard- und Spezialprofilen und Strangpresserzeugnissen, die für eine bestimmte Anwendung verwendet würden. Viele Hersteller seien zwar in mehreren dieser Kategorien vertreten, die Herstellung erfolge jedoch gemäß den technischen Merkmalen ihrer Maschinen und auf der Grundlage der Anforderungen ihrer verschiedenen Abnehmer. Speziell in Bezug auf die Legierungen hat die Kommission aufgrund der Untersuchung festgestellt, dass mehrere Aluminiumlegierungen existierten und dass verschiedene Legierungen für eine bestimmte Anwendung geeignet sein könnten. Sie hat das Vorbringen verschiedener Parteien, wonach der Markt anhand der vorgenannten Kriterien differenziert werden solle, berücksichtigt. Da es jedoch keine klare Abgrenzung und auch kein eindeutiges Unterscheidungskriterium zwischen den verschiedenen Waren gebe, die eine nach Segmenten getrennte Analyse rechtfertigten, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Bewertung von Dumping und Schädigung für den gesamten Wirtschaftszweig der Union vorgenommen werden solle, indem alle Typen von Aluminiumstrangpresserzeugnissen zusammen betrachtet würden, wobei die Vergleichbarkeit aller betroffenen Waren gewährleistet sein müsse.

65

Im 61. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hat die Kommission darauf hingewiesen, dass sie weder die Komplexität vieler Aluminiumstrangpresserzeugnisse, einschließlich der Erzeugnisse für den Schienenverkehrssektor, noch die Tatsache bestreite, dass verschiedene Warentypen unterschiedliche spezifische Eigenschaften, Verwendungszwecke oder Herstellungsverfahren aufweisen könnten, dass sie unterschiedlichen Produktstandards entsprechen könnten oder dass die Austauschbarkeit möglicherweise nicht für jeden einzelnen dieser Typen universell sei. Anhand der übermittelten Informationen über typenspezifische Besonderheiten habe nicht widerlegt werden können, dass die fraglichen Typen alle unabhängig von dem Sektor, in dem sie verwendet würden, dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufwiesen. Darüber hinaus hat die Kommission im 197. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgeführt, dass der Wirtschaftszweig der Union auf dem Markt für harte und weiche Legierungen, mittelgroße und große Profile, Standard- und Spezialprofile tätig sei und bei all diesen Warentypen der Konkurrenz im Wettbewerb mit gedumpten Einfuhren aus China gegenüberstehe. Zudem könnten sowohl die Unionshersteller als auch die chinesischen Hersteller eine Reihe von Warentypen herstellen und beschließen, sich auf einige davon zu konzentrieren, wenn die Marktbedingungen dies zuließen.

66

Eine Prüfung der Analyse der Kommission zeigt, dass sie mehrere im Sinne der oben in Rn. 57 angeführten Rechtsprechung relevante Faktoren berücksichtigt hat, darunter insbesondere die physikalischen, technischen und chemischen Eigenschaften der Waren, ihre Verwendung, ihre Austauschbarkeit, die Nachfrage seitens der Kunden und den Herstellungsprozess.

67

Darüber hinaus haben die Klägerinnen entgegen der Regel, dass die Beweislast bei der klagenden Partei liegt, die ihre Behauptung durch stichhaltige Beweise zu untermauern hat (vgl. Urteil vom 19. September 2019, Zhejiang Jndia Pipeline Industry/Kommission, T‑228/17, EU:T:2019:619, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung), nicht dargelegt, dass die Kommission die von ihr als relevant angesehenen Faktoren falsch bewertet habe oder welche anderen relevanteren Faktoren hätten berücksichtigt werden müssen. Dass die Preise der Klägerinnen den Preisen der Unionshersteller entsprochen oder diese überstiegen haben sollen, ist, selbst wenn man dies unterstellt, insoweit unerheblich.

68

Folglich haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass die Kommission bei der Definition der betroffenen Ware einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Der zweite und der dritte Teil des zweiten Klagegrundes sind daher zurückzuweisen.

c)   Zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen auf dem chinesischen Markt

69

Die Klägerinnen, unterstützt durch Airoldi, machen geltend, die Kommission habe ihre Waren auf der Grundlage einer vagen und hypothetischen Analyse, die sich auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vom 20. Dezember 2017 (SWD[2017] 483 final/2, im Folgenden: Bericht über nennenswerte Verzerrungen auf dem chinesischen Markt) gestützt habe, mit ausgleichenden Antidumpingzöllen belegt und die von ihnen vorgelegten Beweise außer Acht gelassen. Die Ausführer müssten jedoch die Möglichkeit haben, angehört zu werden und nachzuweisen, dass in ihrem Fall keine Verzerrungen vorlägen.

70

Airoldi hält den von der Kommission herangezogenen Bericht über nennenswerte Verzerrungen auf dem chinesischen Markt für unrechtmäßig, weil er nicht den Anforderungen von Art. 2 Abs. 6a Buchst. c der Grundverordnung entspreche.

71

Die Kommission trägt vor, Airoldi könne die Rechtmäßigkeit des Berichts über nennenswerte Verzerrungen auf dem chinesischen Markt nicht bestreiten, da die Klägerinnen dies nicht getan hätten.

72

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung des Normalwerts einer Ware eine der wesentlichen Etappen zur Feststellung eines möglichen Dumpings bildet. In Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Grundverordnung heißt es hierzu: „Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.“

73

Weiter ist festzustellen, dass sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung bei der Ermittlung des Normalwerts der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen ist (Urteil vom 1. Oktober 2014, Rat/Alumina, C‑393/13 P, EU:C:2014:2245, Rn. 20). Nach Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung kann von diesem Grundsatz nämlich nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn es als unangemessen erachtet wird, die Inlandspreise und ‑kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen bestehen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2014, Rat/Alumina, C‑393/13 P, EU:C:2014:2245, Rn. 20).

74

Art. 2 Abs. 6a Buchst. b der Grundverordnung definiert den Begriff der „nennenswerten Verzerrungen“ als „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind“, und enthält eine indikative Liste von Sachverhalten, die bei der Beurteilung der Frage, ob solche Verzerrungen vorliegen, berücksichtigt werden können.

75

Art. 2 Abs. 6a Buchst. c der Grundverordnung lautet:

„Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig. Diese Berichte werden mit den ihnen zugrunde liegenden Beweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen, die sich auf das betreffende Land oder die betreffende Branche bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Beweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Beweise verwendet werden, zu widerlegen, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Beweise, die sich im Dossier der Untersuchung befinden.“

76

Das Konzept der „erheblichen Verzerrungen“ und die Methode zur Berechnung des Normalwerts bei Vorliegen solcher Verzerrungen im Ausfuhrland wurden durch die Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Grundverordnung und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2017, L 338, S. 1, im Folgenden: Verordnung zur Änderung der Grundverordnung) in die Grundverordnung eingeführt.

77

Aus Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung geht hervor, dass die Kommission, wenn sie einen Bericht erstellt, in dem die Marktgegebenheiten in einem Ausfuhrland beschrieben werden, bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die in Art. 2 Abs. 6a Buchst. b dieser Verordnung genannten Sachverhalte berücksichtigt.

78

Hierzu ist festzustellen, dass das weite Ermessen, über das die Unionsorgane im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte verfügen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2018, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, C‑100/17 P, EU:C:2018:842, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), auch die Feststellung nennenswerter Verzerrungen im Sinne von Art. 2 Abs. 6a Buchst. b der Grundverordnung sowie die Entscheidung umfasst, den in Art. 2 Abs. 6a Buchst. c dieser Verordnung vorgesehenen Bericht zu erstellen. Gleiches muss für die tatsächliche, rechtliche und politische Lage in dem betreffenden Land gelten, die die Unionsorgane bei der Entscheidung beurteilen müssen, ob ein Ausführer unter marktwirtschaftlichen Bedingungen und ohne nennenswerte Staatseingriffe handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T‑443/11, EU:T:2014:774, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79

Allerdings dürfen die Unionsgerichte auf dem Gebiet der handelspolitischen Schutzmaßnahmen und insbesondere der Antidumpingmaßnahmen zwar nicht in die den Unionsbehörden vorbehaltene Beurteilung eingreifen, doch haben sie sich zu vergewissern, ob die betreffenden Unionsorgane alle relevanten Umstände berücksichtigt und den Akteninhalt sorgfältig geprüft haben (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T‑443/11, EU:T:2014:774, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80

Gemäß Art. 2 Abs. 6a Buchst. c der Grundverordnung werden der Bericht über die Marktgegebenheiten in einem Land und die ihm zugrunde liegenden Beweise in das Dossier der Untersuchung aufgenommen. Zur Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Beweise, die sich im Dossier der Untersuchung befinden, einschließlich derjenigen, auf die sich die interessierten Parteien stützen. Ausgelegt im Licht des siebten Erwägungsgrundes der Verordnung zur Änderung der Grundverordnung bedeutet diese Bestimmung, dass die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen in einem Drittland vorliegen, alle einschlägigen Beweise berücksichtigen muss, die die auf dem Inlandsmarkt der Ausführer und Hersteller dieses Landes herrschenden Umstände betreffen, in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten. Geht aus dem in das Dossier aufgenommenen Bericht im Sinne von Art. 2 Abs. 6a Buchst. c der Grundverordnung hervor, dass nennenswerte Verzerrungen auf dem Inlandsmarkt des betreffenden Landes vorliegen, muss die Kommission den Ausführern und Herstellern Gelegenheit geben, die Feststellungen in Frage zu stellen, und kann erst dann zu einer entsprechenden Schlussfolgerung gelangen, wenn sie die von ihnen vorgebrachten Beweise gebührend geprüft hat, mit denen insbesondere belegt werden soll, dass ihre Inlandspreise und ‑kosten nicht verzerrt sind.

81

Bei dem durch Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung eingeführten System können die Feststellungen in dem in dieser Bestimmung genannten Bericht somit gegebenenfalls dazu führen, dass der Hersteller, der als Unternehmen anerkannt werden möchte, dessen Inlandspreise nicht verzerrt sind, den Gegenbeweis anzutreten hat. Jedoch ist es jedenfalls Sache der Kommission, zu beurteilen, ob das vom Hersteller vorgelegte Material hierfür dafür ausreichend ist, und Sache der Unionsgerichte, zu prüfen, ob diese Beurteilung keinen offensichtlichen Fehler enthält (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T‑443/11, EU:T:2014:774, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82

Außerdem ergibt sich aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dass die Beweislast, die somit den ausführenden Herstellern gemäß Art. 2 Abs. 6a Buchst. c der Grundverordnung obliegen kann, nicht unzumutbar sein darf (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T‑443/11, EU:T:2014:774, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83

Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerinnen und von Airoldi zu der von der Kommission vorgenommenen Analyse zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen auf dem chinesischen Markt zu untersuchen.

84

Als Erstes ist das Vorbringen von Airoldi zu prüfen, der Bericht über nennenswerte Verzerrungen auf dem chinesischen Markt entspreche nicht den Anforderungen von Art. 2 Abs. 6a Buchst. c der Grundverordnung, da es sich dabei um eine einfache Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen handele.

85

Die Kommission macht geltend, dass dieses Vorbringen von Airoldi unzulässig sei, da es über den durch die Klagegründe und Anträge der Klägerinnen festgelegten Rahmen hinausgehe.

86

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 142 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Anträge des Streithilfeschriftsatzes nur die völlige oder teilweise Unterstützung der Anträge einer Partei zum Gegenstand haben können.

87

Nach der Rechtsprechung kann eine Partei, die als Streithelferin zugelassen wird, den Streitgegenstand, wie er durch die Anträge sowie die Klage- und Verteidigungsgründe der Hauptparteien umschrieben wird, nicht ändern. Folglich ist nur Vorbringen eines Streithelfers zulässig, das sich in dem durch diese Anträge sowie Klage- und Verteidigungsgründe festgelegten Rahmen hält (Urteil vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C‑399/12, EU:C:2014:2258, Rn. 27). Zwar heißt es in Art. 145 Abs. 2 Buchst. b der Verfahrensordnung, dass der Streithilfeschriftsatz die vom Streithelfer geltend gemachten Gründe und Argumente enthalten muss, doch bedeutet dies nicht, dass es dem Streithelfer freistünde, neue Gründe geltend zu machen, die sich von den vom Kläger geltend gemachten unterscheiden. Denn diese Bestimmung fügt sich in den Rahmen der durch das Streithilfeverfahren festgelegten Beschränkungen ein und ist im Licht von Art. 142 der Verfahrensordnung auszulegen, wonach die Streithilfe nur die völlige oder teilweise Unterstützung der Anträge einer Partei zum Gegenstand haben kann, wonach sie akzessorisch zum Rechtsstreit zwischen den Hauptparteien ist und wonach der Streithelfer den Rechtsstreit in der Lage annehmen muss, in der er sich zum Zeitpunkt des Streitbeitritts befindet (Urteil vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C‑449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 121).

88

In der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C‑128/17, EU:C:2019:194), ergangen ist und in der es um die Nichtigerklärung einer Richtlinie ging, trug der klagende Mitgliedstaat vor, dass ihm die erforderlichen Informationen für eine angemessene Teilnahme an dem Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Richtlinie geführt habe, vorenthalten worden seien. Ein als Streithelfer beigetretener Mitgliedstaat machte seinerseits geltend, dass das Gesetzgebungsverfahren aufgrund der verspäteten Mitteilung bestimmter Informationen und bestimmter Unterlagen nicht im Einklang mit der Geschäftsordnung des Rates der Europäischen Union durchgeführt worden sei. Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich dieses Vorbringen des als Streithelfer beigetretenen Mitgliedstaats nicht in dem Rahmen hielt, der durch die Anträge und Klagegründe der Hauptpartei, zu deren Unterstützung der Streitbeitritt erfolgt ist, festgelegt worden war, und damit unzulässig war (Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat, C‑128/17, EU:C:2019:194, Rn. 78 bis 80).

89

Das Gericht hat daher bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des von Airoldi geltend gemachten Vorbringens zu prüfen, ob es sich in dem durch die Anträge und Klagegründe der Klägerinnen, zu deren Unterstützung sie dem Rechtsstreit beigetreten ist, festgelegten Rahmen hält.

90

Im vorliegenden Fall stellt Airoldi mit ihrem Vorbringen, dessen Zulässigkeit die Kommission bestreitet, die Vereinbarkeit des Berichts über nennenswerte Verzerrungen auf dem chinesischen Markt mit Art. 2 Abs. 6a Buchst. c der Grundverordnung in Frage. Erstens macht Airoldi geltend, dass der Bericht über die nennenswerten Verzerrungen auf dem chinesischen Markt eine einfache Arbeitsunterlage der Dienststellen der Generaldirektion (GD) Handel der Kommission sei, für die offenbar kein Verfahren zur Genehmigung durch das Kommissionkollegium durchgeführt worden sei. Es handele sich um einen internen Verwaltungsakt der Dienststellen der GD Handel der Kommission, der nicht von den anderen Dienststellen der Kommission überprüft worden sei. Zweitens sei dieser Bericht nicht gemäß den Anforderungen von Art. 2 Abs. 6a Buchst. c der Grundverordnung „öffentlich zugänglich“ gemacht worden, da er nur in englischer Sprache auf der Website der GD Handel der Kommission veröffentlicht worden sei. Drittens sei der Bericht auch nicht aktualisiert worden und die angeführten Daten stammten aus dem Jahr 2017.

91

In der mündlichen Verhandlung hat Airoldi erläutert, dass sie mit diesem Vorbringen die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Erstellung des Berichts über nennenswerte Verzerrungen auf dem chinesischen Markt in Abrede stelle. Dieser Bericht sei ein nicht ordnungsgemäß erlassener Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, und ihr Vorbringen sei so auszulegen, dass es zur Stützung einer Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 277 AEUV geltend gemacht worden sei.

92

Mit diesem Vorbringen macht Airoldi in Wirklichkeit einen neuen Klagegrund geltend, um die Kritik an der Berechnung des Normalwerts in der angefochtenen Verordnung zu stützen. Zwar beanstanden die Klägerinnen mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes und dem vierten Teil des zweiten Klagegrundes die Schlussfolgerungen der Kommission zu den nennenswerten Verzerrungen, die auf den Bericht über nennenswerte Verzerrungen auf dem chinesischen Markt gestützt wurden, und machen ferner mit dem siebten Teil des zweiten Klagegrundes geltend, dass die Kommission den Normalwert auf der Grundlage dieses Berichts falsch ermittelt habe. Sie machen jedoch keinen Klagegrund einredeweise geltend, der darauf gestützt wäre, dass der Bericht über nennenswerte Verzerrungen auf dem chinesischen Markt, auf den sie mehrfach Bezug nehmen, rechtswidrig sei. Insbesondere rügen sie in Rn. 115 der Klageschrift nur, dass der Bericht die von ihnen verwendeten Bedingungen nicht eingehend prüfe.

93

In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen klargestellt, dass der Bericht über nennenswerte Verzerrungen auf dem chinesischen Markt ihrer Ansicht nach keine Rechtswirkungen habe. Sie stellten seine Rechtmäßigkeit nicht in Frage.

94

Daraus folgt, dass das Vorbringen von Airoldi einen Aspekt der angefochtenen Verordnung betrifft, der von den Klägerinnen nicht bestritten wurde, nämlich die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Erstellung des Berichts über nennenswerte Verzerrungen auf dem chinesischen Markt, auf dessen Grundlage die angefochtene Verordnung erlassen wurde. Die Argumentation der Klägerinnen, bei der nur die Verwendung dieses Berichts in Rede steht, beruht jedoch auf der Prämisse, dass der Bericht rechtmäßig ist. Daraus folgt, dass sich der von Airoldi geltend gemachte Klagegrund nicht in dem durch die Anträge und Klagegründe der Klägerinnen festgelegten Rahmen hält.

95

Außerdem kann entgegen dem Vorbringen von Airoldi in der mündlichen Verhandlung eine Einrede der Rechtswidrigkeit wie die im vorliegenden Fall erhobene vom Gericht nicht von Amts wegen geprüft werden, da sie keinen Gesichtspunkt zwingenden Rechts darstellt.

96

Daher sind dieser Klagegrund von Airoldi und das ihn stützende Vorbringen unzulässig und als solche zurückzuweisen.

97

Als Zweites ist das Vorbringen der Klägerinnen zu prüfen, die Kommission habe sie wegen einer ungünstigen Gesamtbewertung der chinesischen Wirtschaft und auf der Grundlage einer vagen und hypothetischen, auf den Bericht über nennenswerte Verzerrungen auf dem chinesischen Markt gestützten Analyse mit ausgleichenden Antidumpingzöllen belegt. Das Verfahren beruhe auf vagen und potenziellen Tatsachen, und die sie betreffende Untersuchung beruhe nicht auf Tatsachen, sondern auf vorgefassten Meinungen.

98

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie oben in den Rn. 78 und 80 ausgeführt, zum einen bei der Feststellung nennenswerter Verzerrungen im Sinne von Art. 2 Abs. 6a Buchst. b der Grundverordnung über ein weites Ermessen verfügt und zum anderen alle einschlägigen Beweise zu berücksichtigen hat, die die auf dem Inlandsmarkt der Ausführer und Hersteller des betreffenden Landes herrschenden Umstände betreffen und diesen Ausführern und Herstellern die Möglichkeit einräumen muss, schlüssig nachzuweisen, dass ihre Inlandspreise und ‑kosten unverzerrt sind.

99

Im vorliegenden Fall hat die Kommission im 139. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgeführt, dass sie das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sektor der betroffenen Waren festgestellt habe, so dass die Anwendung von Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung angemessen sei. In diesem Zusammenhang hat sie in Abschnitt 3.2.1 der vorläufigen Verordnung auf die Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im chinesischen Aluminiumsektor verwiesen, zu dem die betroffene Ware gehöre.

100

Im Einzelnen hat die Kommission in der vorläufigen Verordnung Punkt für Punkt die verschiedenen Sachverhalte analysiert, die gemäß Art. 2 Abs. 6a Buchst. b der Grundverordnung u. a. zu berücksichtigen sind, nämlich das Vorliegen einer Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maß von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlands stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird (Erwägungsgründe 98 bis 104 der vorläufigen Verordnung), eine staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen (Erwägungsgründe 105 bis 112 der vorläufigen Verordnung), das Vorliegen staatlicher Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird (Erwägungsgründe 113 bis 135 der vorläufigen Verordnung), das Fehlen, die diskriminierende Anwendung oder die unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz‑, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts (Erwägungsgründe 136 bis 140 der vorläufigen Verordnung), das Vorliegen einer Verzerrung der Lohnkosten (Erwägungsgründe 141 und 142 der vorläufigen Verordnung) und das Vorliegen eines Zugangs zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren (Erwägungsgründe 143 bis 153 der vorläufigen Verordnung). Die Kommission zog daraus, auch in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung, den Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen sei, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und ‑kosten heranzuziehen (157. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

101

Bei ihrer Analyse hat die Kommission den in das Dossier aufgenommenen Bericht über nennenswerte Verzerrungen auf dem chinesischen Markt (73. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung) sowie die im Antrag von European Aluminium enthaltenen Studien und Berichte (74. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung) berücksichtigt, nämlich einen Bericht der Handelskammer der Europäischen Union in China über Überkapazitäten in China, das Dokument der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) mit dem Titel „Measuring distortions in international markets – the aluminium value chain“ (Messen von Verzerrungen auf internationalen Märkten – die Aluminiumwertschöpfungskette) (OECD Trade Policy Papers, Nr. 218, Paris) und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (ABl. 2019, L 146, S. 63). Aus mehreren Erwägungsgründen und Fußnoten der vorläufigen Verordnung geht hervor, dass die Kommission auch verschiedene verfügbare Daten, die von chinesischen Nachrichtenagenturen und aus chinesischen Dokumenten und Websites stammten, sowie ein Arbeitspapier des Internationalen Währungsfonds (IWF) mit dem Titel „Resolving China’s Corporate Debt Problem“ (WP/16/203) berücksichtigt hat (Erwägungsgründe 91 bis 156 der vorläufigen Verordnung).

102

Die chinesische Regierung hat zu den zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens im Dossier vorliegenden Beweisen nicht Stellung genommen und auch nichts vorgetragen, was diese Beweise entkräften könnte. Die Kommission hat die chinesische Regierung davon in Kenntnis gesetzt, dass sie beabsichtige, Art. 18 der Grundverordnung anzuwenden, wonach Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden können (Erwägungsgründe 66 und 76 der vorläufigen Verordnung).

103

Die Klägerinnen haben vor dem Erlass der vorläufigen Verordnung insoweit Stellung genommen (77. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung) und auch zur vorläufigen Verordnung eine Stellungnahme eingereicht (Erwägungsgründe 95 und 96 der angefochtenen Verordnung).

104

Die Analyse der verschiedenen Aspekte des chinesischen Marktes, die Vielfalt der verfügbaren und verwendeten Datenquellen, die nicht nur im Bericht über die nennenswerten Verzerrungen auf dem chinesischen Markt bestanden, und die aus diesen Quellen gezogenen Schlussfolgerungen zeigen, dass die Kommission keineswegs nur eine vage und hypothetische Analyse durchgeführt hat, wie die Klägerinnen behaupten, sondern ihre Schlussfolgerung über das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen auf dem chinesischen Markt auf eine objektive Analyse der verfügbaren einschlägigen Daten gestützt, alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch untersucht und ihr weites Ermessen, wie es in der einschlägigen Rechtsprechung anerkannt ist, nicht überschritten hat (siehe oben, Rn. 77).

105

Als Drittes machen die Klägerinnen geltend, das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen auf dem chinesischen Markt könne nicht für alle betroffenen Ausführer automatisch als bewiesen angesehen werden. Die interessierten Parteien hätten ein Recht darauf, angehört zu werden, um zu beweisen, dass, was sie anbelange, keine Verzerrungen vorlägen. Die Kommission habe die von ihnen vorgelegten Beweise ignoriert.

106

Erstens habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass ihre Preise auf dem europäischen Markt an die der europäischen Hersteller angeglichen seien, dass die Methode zur Berechnung des Durchschnittspreises für europäische Strangpresserzeugnisse offensichtlich fehlerhaft sei und dass sich die Marktanteile auf dem relevanten europäischen Markt verändert hätten.

107

Wie die Kommission jedoch zu Recht hervorhebt und die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, sind die Preise der Klägerinnen auf dem europäischen Markt für die Berechnung des Normalwerts, der auf den Preisen im Ausfuhrland (Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung) oder den entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land (Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung) beruht, jedoch irrelevant. Die Preise der Klägerinnen auf dem europäischen Markt sind auch nicht relevant für die Feststellung, ob nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung vorliegen, für die im vorliegenden Fall das Kriterium maßgeblich ist, ob der Sektor der Aluminiumstrangpresserzeugnisse durch nennenswerte Verzerrungen auf dem chinesischen Markt beeinträchtigt wird.

108

Dieses Vorbringen ist somit zurückzuweisen.

109

Zweitens tragen die Klägerinnen vor, sie hätten nachgewiesen, dass sie bei den im Untersuchungszeitraum erhaltenen Finanzierungen weder von Vorzugsbedingungen noch von Vorzugsregelungen profitiert hätten, und legen Daten zum Zinssatz für ihre Finanzierungen während dieses Zeitraums vor. Die Kommission habe diese Gesichtspunkte im 103. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung nicht berücksichtigt.

110

Aus dem 103. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt sich jedoch, dass die Kommission die Darlehen staatlicher Banken, nicht aber den Zinssatz dieser Darlehen berücksichtigt hat. Der Zinssatz ist zwar eine wichtige Variable, aber nur einer der Gesichtspunkte, die bei der Feststellung, ob eine Vorzugsfinanzierung vorliegt, zu berücksichtigen sind. Andere Erwägungen, wie die Bedingungen für den Zugang zu Finanzierungen, die Anforderungen an die Solvenz für die finanzierten Unternehmen und die Bearbeitungs- und Zahlungsfristen können ebenfalls ausschlaggebend sein. Das Vorbringen der Klägerinnen beschränkt sich auf den Zinssatz für ihre Finanzierung und reicht daher nicht aus, um die Argumentation der Kommission zu entkräften.

111

Drittens machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission ihnen keine Gelegenheit gegeben habe, zu beweisen, dass ihre Preise nicht verzerrt seien.

112

Insoweit genügt die Feststellung, dass die Klägerinnen, wie aus den Rn. 10 und 13 oben hervorgeht, sowohl vor dem Erlass der vorläufigen Verordnung als auch vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung Gelegenheit hatten, zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen auf dem chinesischen Markt Stellung zu nehmen. Darüber lässt sich diesen Verordnungen entnehmen, dass in einem Teil der Abschnitte, in denen geprüft wird, ob nennenswerte Verzerrungen auf dem chinesischen Markt vorliegen, auf das Vorbringen der Klägerinnen eingegangen wird.

113

Die Klägerinnen sind somit in die Lage versetzt worden, ihre Auffassung zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihre Schlussfolgerung zu den nennenswerten Verzerrungen auf dem chinesischen Markt gestützt hat, sachgerecht zu vertreten. Sie benennen im Übrigen keinerlei Gesichtspunkte, die sie nicht hätten geltend machen können und hinsichtlich deren ihnen keine Gelegenheit gewährt worden sei, sie der Kommission zu unterbreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑643/11, EU:T:2014:1076, Rn. 42).

114

Abgesehen von den oben in den Rn. 106 bis 110 geprüften machen die Klägerinnen keine weiteren Angaben zu den Beweisen, die die Kommission nicht berücksichtigt haben soll. Mithin ist dieses Vorbringen nicht hinreichend deutlich, um der beklagten Partei die Vorbereitung ihrer Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen, und ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Zhejiang Jndia Pipeline Industry/Kommission, T‑228/17, EU:T:2019:619, Rn. 166 und 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115

Viertens haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung hinzugefügt, sie seien bei der Erstellung des Berichts über die nennenswerten Verzerrungen auf dem chinesischen Markt nicht konsultiert worden, so dass dessen Verwendung in ihrem Fall ihre Verteidigungsrechte verletze.

116

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Lauf des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind oder sie eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellen und in engem Zusammenhang mit diesem stehen (vgl. Urteil vom 7. November 2019, Intas Pharmaceuticals/EUIPO – Laboratorios Indas [INTAS], T‑380/18, EU:T:2019:782, Rn. 26, nicht veröffentlicht, und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung ist Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung auch auf Rügen und Vorbringen anwendbar. Außerdem kann eine allgemein gehaltene Überschrift eines Klagegrundes in der Klageschrift nicht die Entwicklung spezifischer Argumente in einer späteren Phase des Verfahrens mitumfassen, die keinen hinreichend engen Zusammenhang zu den in der Klageschrift angeführten Argumenten aufweisen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2021, AQ/eu-LISA, T‑164/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:456, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass aus der Klageschrift in keiner Weise hervorgeht, dass darin eine Verletzung der Verteidigungsrechte, wie oben in Rn. 115 beschrieben, behauptet wurde. Außerdem haben die Klägerinnen, wie oben in den Rn. 92 bis 94 ausgeführt, in ihren Schriftsätzen die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Erstellung des Berichts über nennenswerte Verzerrungen auf dem chinesischen Markt nicht in Frage gestellt.

118

Jedenfalls sieht zum einen die Grundverordnung nicht vor, dass die ausführenden Hersteller des von dem Bericht nach Art. 2 Abs. 6a Buchst. c der Grundverordnung betroffenen Drittlands für die Zwecke der Erstellung dieses Berichts, bei dem es sich um ein Dokument von allgemeiner Tragweite handelt, das auf mehrere Fälle Anwendung finden kann, konsultiert werden müssen. Zum anderen wurden die Rechte der Klägerinnen bei der Anwendung des Berichts über nennenswerte Verzerrungen auf dem chinesischen Markt, wie sich aus den Rn. 103 und 105 des vorliegenden Urteils ergibt, in vollem Umfang gewahrt.

119

Demzufolge ist das von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, das als neu und damit als unzulässig zu betrachten ist, jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

120

Daher ist dieses Vorbringen der Klägerinnen und damit der vierte Teil des zweiten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

d)   Zur Wahl der Türkei als repräsentatives Land

121

Erstens machen die Klägerinnen mit dem fünften und dem sechsten Teil dieses Klagegrundes geltend, die Kommission sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass nennenswerte Verzerrungen auf dem chinesischen Markt vorlägen, die jedenfalls nicht sie beträfen. Folglich habe sie für die Berechnung des Normalwerts fälschlicherweise auf ein repräsentatives Land zurückgegriffen. Außerdem sei die Wahl des repräsentativen Landes nicht kontradiktorisch erörtert worden.

122

Hierzu ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen zur Schlussfolgerung der Kommission hinsichtlich des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen auf dem chinesischen Markt im Rahmen der Prüfung des dritten Teils des vorliegenden Klagegrundes und des vierten Teils des zweiten Klagegrundes zurückgewiesen wurde. Darüber hinaus hat die Kommission, wie von ihr geltend gemacht, am 16. März 2020 einen ersten Aktenvermerk über die zur Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen veröffentlicht, in dem sie anhand von Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte mehrere mögliche repräsentative Länder ermittelt hat. Die Kommission hat Stellungnahmen zu diesem ersten Aktenvermerk eingeholt und am 25. Juni 2020 einen zweiten Vermerk veröffentlicht, in dem sie auf die Stellungnahmen eingegangen ist und die interessierten Parteien darüber informiert hat, dass sie beabsichtige, die Türkei als repräsentatives Land heranzuziehen.

123

Da die Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Teils hierzu keine zusätzlichen Argumente vorbringen, ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

124

Zweitens machen die Klägerinnen geltend, dass die Wahl der Türkei als repräsentatives Land fehlerhaft sei.

125

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung der Normalwert, wenn festgestellt wird, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und ‑kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen bestehen, ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten rechnerisch ermittelt wird, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln. Zu diesem Zweck kann die Kommission als Quellen u. a. die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand heranziehen.

126

Diese Bestimmung wurde durch die Verordnung zur Änderung der Grundverordnung in die Grundverordnung eingefügt, mit der auch der frühere Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung ersetzt wurde, wonach „[e]in geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft … auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt [wurde]“. Aus ihrem Wortlaut ergibt sich, dass Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung und der frühere Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung dasselbe Ziel verfolgen, nämlich die Bestimmung der Methode zur Berechnung des Normalwerts im Fall von Einfuhren aus Ländern, deren Inlandspreise und ‑kosten aufgrund der Marktbedingungen in dem betreffenden Land nicht berücksichtigt werden können. Diese beiden Bestimmungen sind jedoch unterschiedlich formuliert, was, worauf die Kommission zu Recht hinweist, bedeutet, dass die Rechtsprechung zur Auslegung des früheren Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung nur zum Teil auf die Auslegung von Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung übertragbar ist. Mit letzterer Bestimmung wird nämlich eine andere Definition des repräsentativen Landes eingeführt, das „geeignet“ sein und einen „dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand“ haben muss. Was die zu berücksichtigenden Daten betrifft, heißt es in dieser Bestimmung, dass es sich um die „jeweiligen“ Daten handelt, sofern sie verfügbar sind. Ferner wird ein Kriterium zur Reihung mehrerer geeigneter repräsentativer Länder eingeführt, da klargestellt wird, dass bei der Auswahl des repräsentativen Landes den Ländern, „in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht“, der Vorzug gegeben wird.

127

Allerdings ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Unionsorgane bei der Bestimmung des Normalwerts für Länder ohne Marktwirtschaft über ein weites Ermessen verfügen (vgl. Urteil vom 19. September 2019, Zhejiang Jndia Pipeline Industry/Kommission, T‑228/17, EU:T:2019:619, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass die Wahl des Vergleichslands zu diesem Zweck ebenfalls in den weiten Ermessensspielraum fällt, über den die Organe der Union aufgrund der Komplexität der wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte, die sie beurteilen müssen, im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verfügen (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission, C‑436/18 P, EU:C:2019:643, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung gilt auch für Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung, der den Ermessensspielraum der Kommission jedoch insofern einschränkt, als das ausgewählte Land einen dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand haben muss.

128

Darüber hinaus ist entschieden worden, dass zu prüfen ist, ob die Kommission bei der Ermittlung der Geeignetheit des ausgewählten Landes wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat und ob der Akteninhalt so sorgfältig geprüft worden ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Normalwert der betroffenen Ware auf angemessene und nicht unvertretbare Weise bestimmt worden ist (vgl. Urteile vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. April 2018, Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission, T‑675/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:209, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. Mai 1997, Rotexchemie, C‑26/96, EU:C:1997:261, Rn. 23 und 24). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Fälle übertragen, in denen die Berechnung des Normalwerts unter Verwendung von Daten aus einem geeigneten repräsentativen Land, womit ebenfalls die Prüfung komplexer wirtschaftlicher und politischer Sachverhalte verbunden ist, durch das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland gerechtfertigt ist.

129

Wie aus Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung hervorgeht, müssen sich die Unionsgerichte zudem vergewissern, dass die Kommission bei der Ermittlung der Geeignetheit des ausgewählten Landes nicht wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat. Insoweit obliegt es den Unionsorganen, unter Berücksichtigung sich anbietender Alternativen ein Drittland mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand zu finden. Ist anhand der ohne Weiteres verfügbaren Daten die Auswahl mehrerer Länder möglich, nimmt die Kommission eine vergleichende Analyse dieser verschiedenen Länder vor und räumt den Ländern, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht, den Vorzug ein.

130

Im vorliegenden Fall hat die Kommission am 16. März 2020 einen ersten Aktenvermerk über die zur Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen veröffentlicht, in dem sie anhand von Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte die folgenden potenziellen repräsentativen Länder ermittelt hat: Brasilien, Kolumbien, Ecuador, Islamische Republik Iran, Kasachstan, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Montenegro, Russland, Serbien, Sri Lanka, Thailand und Türkei (Erwägungsgründe 35 und 161 der vorläufigen Verordnung). Im Anschluss an die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen hat die Kommission den interessierten Parteien mit einem Vermerk vom 25. Juni 2020 mitgeteilt, dass sie beabsichtige, die Türkei als repräsentatives Land heranzuziehen (Erwägungsgründe 37 und 164 der vorläufigen Verordnung). Die Kriterien für die Auswahl des repräsentativen Landes waren erstens ein ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China, zweitens die Herstellung der untersuchten Ware im betreffenden Land und drittens die Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im betreffenden Land (159. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung). Die Kommission hat daran erinnert, dass gegebenenfalls das Land bevorzugt werde, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz bestehe (159. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung). Nach Prüfung der Stellungnahmen der interessierten Parteien im Anschluss an die endgültige Unterrichtung hat die Kommission im 152. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung die Wahl der Türkei als repräsentatives Land bestätigt.

131

In diesem Zusammenhang ist in Anbetracht des Umstands, dass die Beweislast bei der klagenden Partei liegt, die ihre Behauptung durch stichhaltige Beweise zu untermauern hat (vgl. Urteil vom 19. September 2019, Zhejiang Jndia Pipeline Industry/Kommission, T‑228/17, EU:T:2019:619, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung), zu prüfen, ob die Klägerinnen Beweise vorgelegt haben, die belegen können, dass die Kommission mit der Wahl der Türkei als repräsentatives Land einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

132

Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe sich bei der Auswahl der Türkei als repräsentatives Land von European Aluminium leiten lassen. Sie machen geltend, dass diese Auswahl nicht die Einwohnerzahl Chinas und der Türkei sowie die Binnennachfrage berücksichtige, die aufgrund des Prinzips der Skaleneffekte bedeute, dass eine Produktionssteigerung zu einer Senkung der Fixkosten führe. Diese Auswahl entspreche nicht den in der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, wonach die Unionsorgane unter Berücksichtigung der sich anbietenden Alternativen versuchen müssten, ein Drittland zu finden, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet werde, die mit denen des Ausfuhrlands möglichst vergleichbar seien, wobei es sich um ein Marktwirtschaftsland handeln müsse (Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 49).

133

Hierzu ist festzustellen, dass die von den Klägerinnen angeführte Rechtsprechung die Auswahl eines „Drittlands mit Marktwirtschaft“ nach dem früheren Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung betrifft. Somit können nicht alle im Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C‑687/13, EU:C:2015:573), aufgestellten Parameter automatisch als solche auf Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung übertragen werden. Genauer gesagt verlangt letztere Bestimmung, dass das geeignete repräsentative Land einen „dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand“ hat, und nicht, dass es ein Land mit Marktwirtschaft ist, und sieht als zusätzlichen Parameter das Bestehen eines angemessenen Sozial- und Umweltschutzniveaus vor. Daraus folgt, dass nunmehr der dem Ausfuhrland ähnliche wirtschaftliche Entwicklungsstand als Kriterium beachtet werden muss. Wird dieses Kriterium eingehalten, bleibt der Kern der Rechtsprechung zum früheren Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung anwendbar, d. h. die Kommission muss sich im Einklang mit der Sorgfaltspflicht, die ihr gemäß der oben in Rn. 127 angeführten Rechtsprechung obliegt, auf ein Drittland stützen, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet wird, die mit denen des Ausfuhrlands möglichst vergleichbar sind.

134

Die Kommission hat ihre Wahl der Türkei als repräsentatives Land auf die oben in Rn. 130 aufgeführten Kriterien gestützt. Das erste dieser Kriterien ist ein ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China. Im 159. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung hat die Kommission erläutert, dass sie Länder ausgewählt habe, die laut Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen auswiesen wie China. Im 151. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hat sie ausgeführt, dass die Türkei nach der Klassifizierung der Weltbank denselben Entwicklungsstand wie China (Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie) habe und daher ein repräsentatives Land sei. Ferner hat sie berücksichtigt, dass die Untersuchung ergeben habe, dass in der Türkei Aluminiumstrangpresserzeugnisse aus beiden – weichen und harten – Legierungstypen hergestellt würden.

135

Die Klägerinnen bestreiten nicht, dass die Türkei einen ähnlichen Entwicklungsstand wie China hat. Ihre auf Skaleneffekte gestützte Argumentation, China habe eine größere Bevölkerung als die Türkei und die Inlandsnachfrage sei unterschiedlich, kann die Schlussfolgerungen der Kommission nicht entkräften. Zum einen ergibt sich aus der Grundverordnung keineswegs, dass die Kommission bei der Auswahl des repräsentativen Landes die Bevölkerung der Länder berücksichtigen muss. Da China zum anderen das bevölkerungsreichste Land der Welt ist, kann von der Kommission vernünftigerweise nicht verlangt werden, ein Land mit einer vergleichbaren Bevölkerungszahl heranzuziehen. Aus demselben Grund kann auch dem Vorbringen der Klägerinnen zur Inlandsnachfrage und zu den Skaleneffekten nicht gefolgt werden.

136

Folglich haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass die Kommission bei der Auswahl der Türkei als repräsentatives Land einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

137

Drittens machen die Klägerinnen geltend, die Wahl des Vergleichslands sei mit einem Begründungsmangel behaftet. Die Kommission habe nicht erläutert, warum der Preis, den die in der vorläufigen Verordnung genannten türkischen Hersteller verlangten, ein Vergleichsmaßstab sein könne und wie der Preis dieser Unternehmen zustande gekommen sei. Sie habe ferner in der angefochtenen Verordnung nicht begründet, warum die Türkei als repräsentatives Land vergleichbar sei, und die Stellungnahmen der Klägerinnen zu den Unterschieden bei den Typen und Mengen der hergestellten Waren nicht berücksichtigt.

138

Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Vorwurf einer fehlenden oder unzureichenden Begründung einen Klagegrund dar, mit dem die Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend gemacht wird; als solcher ist er von dem im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung einer Entscheidung zu untersuchenden Klagegrund zu unterscheiden, mit dem die Fehlerhaftigkeit ihrer Gründe gerügt wird (Urteile vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T‑48/04, EU:T:2009:212, Rn. 175, und vom 18. Oktober 2016, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑351/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:616, Rn. 110). Die in Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C‑76/01 P, EU:C:2003:511, Rn. 88, und vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑643/11, EU:T:2014:1076, Rn. 129 [nicht veröffentlicht]).

139

Dagegen brauchen die Organe in der Begründung der vorläufigen oder endgültigen Verordnung nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgetragen worden sind (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2011, Transnational CompanyKazchrome und ENRC Marketing/Rat, T‑192/08, EU:T:2011:619, Rn. 256 und die dort angeführte Rechtsprechung).

140

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 159 bis 165 der vorläufigen Verordnung und den Erwägungsgründen 142 bis 152 der angefochtenen Verordnung klar und eindeutig dargelegt hat, welche Kriterien für die Auswahl des repräsentativen Landes relevant waren und warum sie die Türkei ausgewählt hat. Sie hat zunächst dargelegt, welche Kriterien angewandt wurden (159. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung), die potenziellen repräsentativen Länder aufgeführt (161. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung), das Verfahren zur Konsultation der interessierten Parteien erläutert (Erwägungsgründe 160 bis 163 der vorläufigen Verordnung und Erwägungsgründe 143 und 144 der angefochtenen Verordnung) und erklärt, warum den Stellungnahmen einiger interessierter Parteien nicht gefolgt werden konnte (Erwägungsgründe 163 und 164 der vorläufigen Verordnung und Erwägungsgründe 145 bis 151 der angefochtenen Verordnung). So hat sie erläutert, dass beide Legierungstypen, d. h. weiche und harte Legierungen, in der Türkei hergestellt würden (164. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung), dass die Zollunion die Türkei nicht zu einem unangemessenen repräsentativen Land mache (147. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung), dass die Türkei auf der Grundlage der verfügbaren Daten zu Sozial- und Umweltstandards das am besten geeignete repräsentative Land sei (148. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung) und nach der Klassifizierung der Weltbank denselben Entwicklungsstand wie China habe (151. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

141

Darüber hinaus soll mit dem Argument, die Kommission habe die Stellungnahmen der Klägerinnen zu den Unterschieden bei den Typen und Mengen der hergestellten Waren ignoriert, die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Verordnung in Frage gestellt werden. Dieses Vorbringen ist oben in den Rn. 51 und 56 bis 68 zurückgewiesen worden.

142

Da die Organe nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen brauchen, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgetragen worden sind, können die Klägerinnen der Kommission keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht vorwerfen.

143

Folglich sind dieses Vorbringen der Klägerinnen und der fünfte und der sechste Teil des zweiten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

[Nicht wiedergegeben]

3.   Zum dritten Klagegrund: Fehler der Kommission bei der Feststellung des Vorliegens einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und eines Kausalzusammenhangs

153

Mit dem dritten Klagegrund machen die Klägerinnen im Wesentlichen vier Teile geltend und werden von Airoldi unterstützt, die ihrerseits zwei Teile geltend macht.

154

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung den Begriff „Schädigung“ so definiert, dass er, sofern nichts anderes bestimmt ist, u. a. bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht, und bestimmt, dass der Begriff gemäß diesem Artikel auszulegen ist.

155

In Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung ist geregelt, wie eine Schädigung festzustellen ist. Diese Feststellung muss sich auf eindeutige Beweise stützen und erfordert eine objektive Prüfung des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union einerseits und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union andererseits.

156

Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung sieht vor, dass im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren „zu berücksichtigen [ist], ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Union erheblich angestiegen sind“, dass „[i]m Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise … in Betracht zu ziehen [ist], ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben“, und dass „[w]eder eines noch mehrere dieser Kriterien … notwendigerweise ausschlaggebend“ sind.

157

Nach Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung umfasst die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Union eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen. Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung stellt klar, dass die Unionsorgane anhand aller einschlägigen Beweise betreffend die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nachzuweisen haben, dass dieser Wirtschaftszweig geschädigt worden ist. Insbesondere sieht dieser Artikel vor, dass dazu der Nachweis gehört, dass das gemäß seinem Abs. 3 ermittelte Volumen oder Preisniveau für die in Abs. 5 dieses Artikels genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union verantwortlich ist und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2013, Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing/Rat, C‑10/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:865, Rn. 49).

158

Nach gefestigter Rechtsprechung setzt die Feststellung einer Schädigung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraus. Die Organe verfügen dabei über ein weites Ermessen (vgl. Urteile vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C‑69/89, EU:C:1991:186, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T‑444/11, EU:T:2014:773, Rn. 226 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist mithin auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die anwendbaren Rechtsvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Dies gilt insbesondere für die Feststellung der Faktoren im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung, die eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hervorrufen (vgl. Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

159

Es obliegt den Klägerinnen, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass der Kommission bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T‑444/11, EU:T:2014:773, Rn. 228 und die dort angeführte Rechtsprechung).

160

Der dritte Klagegrund der Klägerinnen ist anhand dieser Grundsätze zu prüfen.

a)   Zu den Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen

161

Im Rahmen des ersten Teils tragen die Klägerinnen im Wesentlichen vier Rügen vor, mit denen geltend gemacht wird, die Kommission habe die verschiedenen Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, falsch beurteilt.

1) Zur Berücksichtigung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union

162

Mit ihrer ersten Rüge machen die Klägerinnen geltend, dass der Marktanteil der Unionshersteller mehr als 85 % betrage. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts gehe jedoch hervor, dass keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union vorliege, wenn die Unionshersteller einen erheblichen Marktanteil hielten. Ein hoher Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union verliehe diesem naturgemäß eine starke Marktposition, die es ausschließe, dass die Unionsunternehmen als gefährdet angesehen werden könnten.

163

Hierzu ist festzustellen, dass die Grundverordnung, wie sich aus den Rn. 154 bis 159 oben ergibt, für den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union keine Schwelle vorsieht, unterhalb derer nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser Wirtschaftszweig eine bedeutende Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung erlitten hat. Darüber hinaus verfügt die Kommission insoweit über ein weites Ermessen.

164

Es lässt sich jedoch nicht bestreiten, dass die Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union bei der Feststellung einer Schädigung dieses Wirtschaftszweigs ein Indikator von erheblicher Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T‑107/04, EU:T:2007:85, Rn. 65).

165

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchung der Organe zwar zu dem Ergebnis führen muss, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bedeutend ist, dass jedoch nicht verlangt wird, dass alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes einen Abwärtstrend aufzeigen (Urteil vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat, T‑190/08, EU:T:2011:618, Rn. 114). Außerdem bedeutet der bloße Umstand, dass sich bestimmte Schädigungsfaktoren im Bezugszeitraum verbessert haben, noch nicht, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung erlitten hat (Urteil vom 23. April 2018, Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission, T‑675/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:209, Rn. 93, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 30. März 2000, Miwon/Rat, T‑51/96, EU:T:2000:92, Rn. 105).

166

Um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten habe, hat die Kommission im vorliegenden Fall in den Abschnitten 4 und 5 der angefochtenen Verordnung die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren anhand einer Bewertung verschiedener Wirtschaftsindikatoren gemäß Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung analysiert.

167

So geht aus der im 229. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 5 hervor, dass der Marktanteil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union am freien Markt im Untersuchungszeitraum 84,4 % betragen habe und dass er im Bezugszeitraum um 4 % zurückgegangen sei. Ferner hat die Kommission eine Tabelle vorgelegt, in der dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union Rechnung getragen wird (vgl. 35. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung), auch wenn dieser Austritt nach dem Untersuchungszeitraum und dem Bezugszeitraum wirksam geworden ist. So ergibt sich aus der im 275. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 5a, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ohne Berücksichtigung des Vereinigten Königreichs im Untersuchungszeitraum 85,4 % betragen habe und dass er im Bezugszeitraum um 3,0 Prozentpunkte zurückgegangen sei.

168

In den Erwägungsgründen 226 und 227 der angefochtenen Verordnung wird erläutert, dass der Unionsverbrauch auf dem freien Markt um 6 % gestiegen sei; dieser Prozentsatz werde für den Wirtschaftszweig der Union ohne Berücksichtigung des Vereinigten Königreichs durch die im 271. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wiedergegebene Tabelle 4a bestätigt.

169

Im 254. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hat die Kommission die in den Erwägungsgründen 271 bis 274 der vorläufigen Verordnung erläuterte Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt. Dabei handelt es sich u. a. um die folgenden Schlussfolgerungen:

„271.

Mehrere Indikatoren wiesen eine positive Entwicklung auf, so etwa die Produktion, die Kapazität, die Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt und die Beschäftigung. Die positive Entwicklung dieser Indikatoren hing jedoch mit dem höheren Verbrauch zusammen und wenn der Wirtschaftszweig der Union die Vorteile des Marktwachstums in stärkerem Maße ausgeschöpft hätte, hätten diese Indikatoren noch weiter steigen müssen. Tatsächlich verlor der Wirtschaftszweig der Union trotz des Anstiegs der Verkaufsmenge Marktanteile auf dem freien Markt.

272.

Die Verkaufspreise auf dem freien Markt verzeichneten einen Anstieg um 19 %. Diese Preiserhöhungen hielten jedoch nicht mit den gestiegenen Kosten Schritt (20 %). Diese Entwicklung ist auf den Preisdruck zurückzuführen. Der Wirtschaftszweig der Union war aufgrund des Abwärtsdrucks, den die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbietenden Einfuhren aus China ausübten, nicht in der Lage, die Preise an die steigenden Kosten anzupassen. In Anbetracht dessen, dass die Rentabilitätsniveaus im Bezugszeitraum unter dem Niveau der Zielgewinnspanne lagen sowie angesichts der Mengen und niedrigen Preise der chinesischen Einfuhren zog die Kommission den Schluss, dass die erforderlichen Preiserhöhungen im gesamten Bezugszeitraum nicht möglich waren. Folglich verzeichneten die finanziellen Leistungsindikatoren Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow alle einen negativen Trend und die erwirtschafteten Gewinne lagen im ganzen Bezugszeitraum unter den Zielgewinnspannen. Dies ist insbesondere deshalb schädigend, weil der Markt für die untersuchte Ware während des Bezugszeitraums wuchs, der Wirtschaftszweig der Union jedoch trotzdem niedrige und rückläufige Gewinne verzeichnete. Obwohl die Investitionen auf einem möglichst hohen Niveau gehalten wurden, um die Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten, erwirtschaftete der Wirtschaftszweig der Union eindeutig nicht das ausreichend hohe Gewinnniveau, das erforderlich wäre, um Anreize für künftige Investitionen zu schaffen. Zudem fand die Verschlechterung der Situation beim Wirtschaftszweig der Union in einer Zeit statt, in der der Unionsmarkt Wachstum verzeichnete. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich auf einem wachsenden Markt um 5 % [Zahl in der angefochtenen Verordnung geändert] und der Wirtschaftszweig war eindeutig nicht in der Lage, von dem Wachstum auf dem Unionsmarkt zu profitieren.“

170

Daraus geht hervor, dass die Kommission den hohen Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sowie das Vorliegen bestimmter Indikatoren mit positiver Entwicklung gebührend berücksichtigt hat. Die Klägerinnen haben keine Argumente oder Beweise dafür vorgelegt, dass die Behauptungen der Kommission in den Erwägungsgründen 271 und 272 der angefochtenen Verordnung, insbesondere die Auswirkungen auf die Preise, offensichtlich falsch waren. So haben sie nicht nachgewiesen, dass die Kommission in Anbetracht der oben in den Rn. 163 bis 165 dargelegten Grundsätze einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie feststellte, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union zurückgegangen sei, und unter Berücksichtigung aller relevanten Indikatoren, einschließlich der Marktanteilsverluste und der Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zu dem Schluss kam, dass dieser Wirtschaftszweig eine bedeutende Schädigung erlitten habe. Die Kommission hat vielmehr darauf hingewiesen, dass die Verkaufsmenge nur um 2 % gestiegen sei (vgl. Tabelle 5, wiedergegeben im 245. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung), während der Unionsverbrauch um 6 % gestiegen sei (vgl. Tabelle 4, wiedergegeben im 226. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung) und die Preiserhöhung nicht mit den gestiegenen Kosten Schritt gehalten habe (vgl. Tabelle 7, wiedergegeben im 256. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

171

Diese Schlussfolgerung wird, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, nicht durch die von den Klägerinnen angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts in Frage gestellt.

172

Zwar wurde in den Urteilen vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems (C‑324/19, EU:C:2021:94), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), die beide die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 262, S. 19) betreffen, anerkannt, dass das Kriterium des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union für die Feststellung einer Schädigung von Bedeutung ist.

173

Die Kernaussage der Urteile vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems (C‑324/19, EU:C:2021:94), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), ist jedoch, dass die verschiedenen Indikatoren, einschließlich des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union, nicht isoliert, sondern global in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems, C‑324/19, EU:C:2021:94, Rn. 49, und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat, T‑528/09, EU:T:2014:35, Rn. 61 bis 63).

174

Außerdem waren in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems (C‑324/19, EU:C:2021:94), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), ergangen sind, die Wirtschaftsfaktoren – mit Ausnahme der Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union – alle positiv (Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat, T‑528/09, EU:T:2014:35, Rn. 59 bis 61). Im vorliegenden Fall geht aus der vorläufigen Verordnung hervor, dass die Kapazitätsauslastung (Tabelle 4, wiedergegeben im 240. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung), die Rentabilität und die Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union (Tabelle 10, wiedergegeben im 265. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung) im Bezugszeitraum zurückgegangen waren.

175

Im Übrigen betreffen die von den Klägerinnen angeführten Auszüge aus den Urteilen vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems (C‑324/19, EU:C:2021:94), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), einen anderen Aspekt der Schädigung, nämlich die Beurteilung der Gefährdung des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des Untersuchungszeitraums, um zu dem Schluss zu gelangen, dass eine bedeutende Schädigung droht.

176

Darüber hinaus betrifft das von den Klägerinnen herangezogene Urteil vom 2. Mai 1995, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat (T‑163/94 und T‑165/94, EU:T:1995:83), eine Situation, in der aufgrund von Tatsachenirrtümern des Rates der Anschein von Tendenzen entstanden war, die zur tatsächlichen Marktentwicklung gegenläufig waren (vgl. Rn. 114 dieses Urteils). Solche Irrtümer werden im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht. Das von den Klägerinnen ebenfalls angeführte Urteil vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat (T‑107/04, EU:T:2007:85), betrifft eine Situation, in der dem Rat ein Fehler in der Sachverhaltsermittlung unterlaufen war, indem er eine Darstellung der Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union gegeben hatte, die den in der vorläufigen Verordnung enthaltenen Feststellungen widersprach (vgl. Rn. 63 bis 66 dieses Urteils).

177

Airoldi macht jedoch erstens geltend, dass die Daten zur Schädigung, insbesondere zum Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union, nicht korrekt seien, da im Stadium der endgültigen Sachaufklärung keine aktuellen Daten zu verschiedenen Faktoren wie der Produktionsmenge vorgelegt worden seien. Sie macht dieses Argument vor dem Hintergrund der Ausklammerung eines großen Teils der Einfuhren unter dem KN-Code 76109090, unter den auch Waren fielen, die nicht Gegenstand der Untersuchung seien (vgl. 202. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung), und des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union geltend.

178

Zunächst ist festzustellen, dass diese Argumentation von Airoldi an den Klagegrund der Klägerinnen anknüpft, der die Analyse der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union betrifft. Im Einzelnen betrifft er die verschiedenen Faktoren und Indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen und auf die die Klägerinnen im Rahmen des ersten Teils ihres dritten Klagegrundes eingehen.

179

Mithin hält sich dieses Vorbringen entgegen der Auffassung der Kommission im Einklang mit der oben in Rn. 87 angeführten Rechtsprechung in dem durch die Anträge und Klagegründe der Klägerinnen festgelegten Rahmen. Es ist daher zulässig.

180

Allerdings wird, wie die Kommission ausführt, im 278. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung erläutert, dass die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Markt des Vereinigten Königreichs nur mit rund 2 % der Gesamtverkäufe dieses Wirtschaftszweigs veranschlagt worden seien, so dass diese Menge keine wesentlichen Auswirkungen auf die Wirtschaftsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union haben könne. Die angefochtene Verordnung zieht daraus den Schluss, dass die Indikatoren für die Industrie der Union auch unter Berücksichtigung des Austritts des Vereinigten Königreichs repräsentativ seien und ebenso wie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen bestätigt würden. Darüber hinaus wurde der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union unter Ausklammerung des im Vereinigten Königreich festgestellten Marktanteils von der Kommission neu berechnet (vgl. Tabelle 5a, wiedergegeben im 275. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung). Außerdem wurde die Ausklammerung eines Teils der Einfuhren unter dem KN-Code 76109090 von der Kommission berücksichtigt, wie sich aus den Rn. 202 bis 216 und den Tabellen 1, 2 und 3 ergibt, die in den Rn. 208, 217 bzw. 220 der angefochtenen Verordnung wiedergegeben wurden.

181

Airoldi trägt nichts dafür vor, dass diese Erläuterungen der Kommission offensichtlich fehlerhaft sind und Anpassungen erforderlich gewesen wären. Da ihr die Beweislast obliegt, muss ihr Vorbringen zurückgewiesen werden.

182

Zweitens macht Airoldi ferner geltend, dass die Kommission, hätte sie die Segmentierung des Aluminiummarkts, den Rückgang bei den unter dem KN-Code 76109090 eingeführten angeblich schädigenden Waren, den Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union von 81,1 % auf 85,4 % und den Rückgang der Einfuhren aus China von 9,6 % auf 5 %, wie sie zwischen dem Erlass der vorläufigen Verordnung und dem Erlass der angefochtenen Verordnung erfolgt seien, berücksichtigt, festgestellt hätte, dass die Stellung des Wirtschaftszweigs der Union in Wirklichkeit gestärkt worden sei.

183

Erneut ist festzustellen, dass diese Argumentation von Airoldi an den Klagegrund der Klägerinnen anknüpft, der die Analyse der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, und im Einzelnen die verschiedenen Faktoren und Indizes betrifft, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, auf die die Klägerinnen im Rahmen des ersten Teils ihres dritten Klagegrundes eingehen. Diese Argumentation knüpft auch an den zweiten und den dritten Teil des zweiten Klagegrundes an, mit denen die Klägerinnen der Kommission vorwerfen, die Aluminiumstrangpresserzeugnisse aus China als eine einzige Ware betrachtet zu haben.

184

Daraus folgt, dass sich dieses Vorbringen im Einklang mit der oben in Rn. 87 angeführten Rechtsprechung in dem durch die Anträge und Klagegründe der Klägerinnen festgelegten Rahmen hält. Mithin ist es entgegen dem Vorbringen der Kommission zulässig.

185

Wie die Kommission ausführt, wird im 56. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung jedoch erläutert, warum sie die betroffene Ware als eine einzige Ware betrachtet hat (siehe oben, Rn. 62 und 63). Außerdem wurde die Ausklammerung eines Teils der Einfuhren unter dem KN-Code 76109090 von der Kommission berücksichtigt, wie aus den Rn. 202 bis 216 und den Tabellen 1, 2 und 3 hervorgeht, die in den Rn. 208, 217 bzw. 220 der angefochtenen Verordnung wiedergegeben wurden.

186

Zu dem angeblichen Rückgang des Marktanteils der Einfuhren aus China und dem Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union ist Folgendes anzumerken.

187

Aus der im 245. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 5 geht hervor, dass die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union am freien Markt im Untersuchungszeitraum auf 81,1 % geschätzt hatte. Am Ende des Verwaltungsverfahrens wurde diese Zahl infolge der Anpassung der Einfuhrmengen aus China auf 84,4 % nach oben korrigiert (vgl. Tabelle 5, wiedergegeben in den Erwägungsgründen 229 und 230 der angefochtenen Verordnung). Der von Airoldi geltend gemachte Marktanteil von 85,4 % bezieht sich auf den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union am freien Markt im Untersuchungszeitraum, wobei jedoch der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union berücksichtigt wurde (vgl. Tabelle 5a, wiedergegeben im 275. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung). Zum einen folgt daraus, dass die von Airoldi angeführten Zahlen nicht direkt vergleichbar sind, da sie sich auf ein anderes geografisches Gebiet beziehen. Zum anderen hat die Kommission im 276. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung erläutert, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union, obwohl er im Bezugszeitraum auf einem etwas höheren Niveau neu berechnet worden sei, immer noch um 3,0 Prozentpunkte zurückgegangen sei.

188

Die gleichen Feststellungen gelten für den Rückgang der Einfuhren aus China. Denn zum einen vergleicht Airoldi die in der vorläufigen Verordnung herangezogenen Daten mit denen der angefochtenen Verordnung, ohne das Vereinigte Königreich zu berücksichtigen (vgl. Tabelle 2, wiedergegeben im 225. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung und Tabelle 2a, wiedergegeben im 262. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung). Zum anderen ist die Kommission im 263. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage der berichtigten Einfuhrmengen sowohl in relativen als auch in absoluten Zahlen beträchtliche Einfuhrmengen feststellen ließen, die im Untersuchungszeitraum 5 % des Marktanteils erreichten. In absoluten Zahlen seien die Einfuhren aus China im Bezugszeitraum um 56 % gestiegen und der gesamte Marktanteil der gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum habe sich um 48 % erhöht.

189

Airoldi trägt nichts dafür vor, dass diese Feststellungen der Kommission offensichtlich fehlerhaft sind und der Wirtschaftszweig der Union in Wirklichkeit gestärkt wurde. Da ihr die Beweislast obliegt, muss ihr Vorbringen zurückgewiesen werden.

190

Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.

2) Zum Wachstum und zur Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union

191

Mit ihrer zweiten Rüge machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission vom Zweck der Antidumpingregelung abgewichen sei, indem sie vor dem Hintergrund eines erheblichen Anstiegs des Verbrauchs und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union eine Schädigung dieses Wirtschaftszweigs festgestellt habe.

192

Insoweit steht zwar fest, dass der Unionsverbrauch auf dem freien Markt im Bezugszeitraum um 6 % zugenommen hat (vgl. Tabelle 4, wiedergegeben im 226. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung und Tabelle 4a [Wirtschaftszweig der Union ohne Vereinigtes Königreich], wiedergegeben im 271. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

193

Für die Feststellung, dass der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erleidet, die die Einführung von Antidumpingzöllen rechtfertigt, wird jedoch nicht verlangt, dass alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes einen Abwärtstrend aufzeigen (Urteil vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat, T‑190/08, EU:T:2011:618, Rn. 114).

194

Darüber hinaus hat die Kommission den gestiegenen Unionsverbrauch relativiert, indem sie feststellte, dass dieser im Bezugszeitraum zwar angestiegen, zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum jedoch zurückgegangen sei (vgl. 216. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung und Tabelle 4, wiedergegeben im 226. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung). Vor allem hat die Kommission im 271. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union den verfügbaren Daten zufolge trotz der steigenden Nachfrage Marktanteile verloren hat.

195

Zur Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union ist festzustellen, dass aus der im 265. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 10 hervorgeht, dass sie im Untersuchungszeitraum zwar 2 % betragen hat, im Bezugszeitraum aber von 4,9 % auf 2 % zurückgegangen ist. Die Kommission durfte daraus ableiten, dass ein Preisdruck bestand, und zwar in einem Kontext, in dem – wie aus der im 275. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 7 hervorgeht – die Preise des Wirtschaftszweigs der Union weniger stark gestiegen sind als die Kosten.

196

Nach alledem haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie trotz des Anstiegs des Unionsverbrauchs und einer Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union von 2 % eine bedeutende Schädigung dieses Wirtschaftszweigs festgestellt hat.

197

Die zweite Rüge der Klägerinnen ist daher zurückzuweisen.

3) Zur Berücksichtigung von Preis und Menge der Einfuhren aus China

198

Mit ihrer dritten Rüge machen die Klägerinnen erstens geltend, dass die Kommission den Schwerpunkt auf den Preis der aus China eingeführten Waren gelegt und dabei die Relevanz der Einfuhrmenge verkannt habe. Zweitens bestehe zwischen den Erwägungsgründen 201 und 249 der angefochtenen Verordnung insoweit ein Widerspruch.

199

Diese Rüge der Klägerinnen beruht auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Verordnung.

200

Erstens geht aus Abschnitt 4.3 („Einfuhren aus dem betroffenen Land“) der angefochtenen Verordnung und insbesondere aus den Tabellen 1, 2 und 3 hervor, dass die Kommission nicht nur die Preise der aus China eingeführten Waren, sondern auch die Einfuhrmengen dieser Waren ausgewogen berücksichtigt hat.

201

Zweitens besteht kein Widerspruch zwischen den Erwägungsgründen 201 und 249 der angefochtenen Verordnung, da diese Erwägungsgründe unterschiedliche Fragen betreffen. Im 201. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wird nämlich unter der Überschrift „Allgemeines“ u. a. ausgeführt, dass „[u]ngewöhnlich niedrige chinesische Preise … kontinuierlichen Druck aus[übten,] dieser Druck verschiedene Auswirkungen [hatte, da er u]nter anderem … die Preise des Wirtschaftszweigs der Union [drückte], verhinderte, dass diese Preise den internationalen Anstieg der Rohstoffpreise (Aluminium) widerspiegelten, und … die Rentabilität [senkte]“, und dass „[f]ür diese Schädigung … keine massiven Einfuhrmengen erforderlich [sind, da] selbst relativ bescheidene Einfuhren oder sogar das Vorhandensein einer signifikanten Menge von Niedrigpreiseinfuhren (wie im vorliegenden Fall unbestreitbar) … aus[reichen], um für eine niedrige Preisobergrenze zu sorgen, die den gesamten Markt beeinträchtigt“.

202

Dagegen ist die Kommission im 249. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung auf das Vorbringen eingegangen, mit dem die Gruppe, zu der die Klägerinnen gehören, das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung mit der Begründung bezweifelt hatte, dass die von der Kommission durchgeführten Preisvergleiche unangemessen seien. Hierzu hat die Kommission Folgendes ausgeführt:

„Die Untersuchung ergab, dass bei einem Vergleich auf Warentypbasis die Preise dieser Ausführer die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten und daher nicht nur gleich waren, sondern spürbar niedriger. Die Haomei-Gruppe schlug ferner vor, die Einfuhrpreise als Quelle für die Preisvergleiche heranzuziehen… [D]ie Kommission [stützte] ihre Preisvergleiche jedoch auf eine objektive Grundlage anhand einer detaillierten Methodik mit Berechnungen, die der Haomei-Gruppe gegenüber offengelegt wurden. Dabei wurden Waren auf Typbasis anhand mehrerer objektiver Kriterien verglichen, und es handelte sich daher um die repräsentativste Methode, die der Kommission zur Verfügung stand.“

203

Daraus folgt, dass der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist und sie sich mit dem Erlass der Erwägungsgründe 201 und 249 der angefochtenen Verordnung, die unterschiedliche Fragen betreffen, auch nicht selbst widersprochen hat.

204

Die dritte Rüge der Klägerinnen ist daher zurückzuweisen.

4) Zum Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus China

205

Mit ihrer vierten Rüge führen die Klägerinnen mehrere Argumente an, mit denen sie geltend machen, dass die Kommission den Marktanteil der Einfuhren aus China fehlerhaft berücksichtigt habe.

206

Als Erstes machen sie geltend, nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 8. Februar 2021 sei die Menge der aus China eingeführten betroffenen Waren von mehr als 300000 t (zu Beginn des Verfahrens) auf 128853 t zurückgegangen. Die Kommission habe diesen Rückgang in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt und ihre Bewertung von Schädigung und Dumpings in keiner Weise geändert.

207

Wie sich aus der im 262. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 2a hervorgeht, bezieht sich die Zahl von 128853 t auf die Menge der Einfuhren unter acht Codes der Kombinierten Nomenklatur im Untersuchungszeitraum, wobei der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union berücksichtigt wird. Die Gesamtmenge der Einfuhren aus China in die Union belief sich im selben Zeitraum auf derselben Grundlage auf 152551 t und der Marktanteil Chinas auf 5 % (vgl. Tabelle 2a, wiedergegeben im 262. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung). Ohne Berücksichtigung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union beliefen sich die Einfuhren aus China unter acht Codes der Kombinierten Nomenklatur auf 164641 t und die Gesamtmenge der Einfuhren aus China bei einem Marktanteil von 6,2 % auf 191981 t (vgl. Tabelle 2, wiedergegeben im 217. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung). Es steht fest, dass diese Zahlen deutlich niedriger sind als diejenigen, die in der im 225. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 2 aufgeführt sind, wonach sich die Einfuhrmenge aus China im Untersuchungszeitraum bei einem Marktanteil von 9,6 % auf 309853 t belief.

208

Erstens ist jedoch festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen auf einen Vergleich zwischen der in der angefochtenen Verordnung festgestellten Einfuhrmenge aus China unter acht Codes der Kombinierten Nomenklatur im Untersuchungszeitraum und unter Berücksichtigung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union einerseits und der Gesamtmenge der Einfuhren aus China im Stadium der vorläufigen Verordnung und vor Berichtigungen andererseits gestützt ist. Dieser Vergleich stützt sich somit auf Zahlen über Mengen, die einen unterschiedlichen sachlichen und geografischen Bezug haben und daher nicht direkt miteinander verglichen werden können.

209

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission zu Recht feststellt, die Zahlen bezüglich der chinesischen Einfuhren zwar wegen unterschiedlicher Auffassungen über einen KN-Code auf der Grundlage der verfügbaren Daten nach unten korrigiert wurden, die Kommission jedoch bestätigen konnte, dass die Gesamtmenge der chinesischen Einfuhren weiterhin erheblich war und dass dieselbe Wachstumsentwicklung wie bei der vorläufigen Untersuchung beobachtet werden konnte.

210

Nach einer weiteren Analyse der Einfuhrmengen aus China, die darauf zurückzuführen war, dass der KN-Code 76109090, unter den auch Waren fallen, die nicht Gegenstand der Untersuchung sind, zu widersprüchlichen Ansichten geführt hat (vgl. 202. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung), hat die Kommission die Zahlen nämlich nach unten korrigiert. Sie ging davon aus, dass die chinesische Marktdurchdringung immer noch erheblich sei (203. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung) und dass die Einfuhren, auch wenn der chinesische Marktanteil dementsprechend nach unten korrigiert worden sei, dennoch erheblich geblieben sei und derselbe Wachstumstrend wie bei der vorläufigen Untersuchung beobachtet worden sei (213. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung). Nach einer Analyse der verschiedenen Faktoren und Argumente der interessierten Parteien in den Erwägungsgründen 208 bis 249 der angefochtenen Verordnung kam die Kommission im 252. Erwägungsgrund dieser Verordnung zu dem Ergebnis, dass die Schlüsselindikatoren, die die Schädigung in dieser Untersuchung belegt hätten, auch dann schädigend wären, wenn die Einfuhren aus China ohne den einen KN-Code bewertet würden.

211

Daraus folgt, dass die Klägerinnen zu Unrecht geltend machen, die Kommission habe die Korrektur der Einfuhrmengen aus China nach unten nicht berücksichtigt. Ihr Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

212

Als Zweites machen die Klägerinnen geltend, der Marktanteil der Einfuhren aus China sei zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum nur um 49 % gestiegen, wobei es sich um einen äußerst bescheidenen Wert handele, der nicht als Bedrohung für den Wirtschaftszweig der Union angesehen werden könne, dessen Ergebnisse stabil und positiv seien. Darüber hinaus sei jeder Anstieg des Marktanteils irrelevant, da der ursprüngliche Marktanteil in absoluten Zahlen, nämlich weniger als 15 %, minimal sei.

213

Erstens ist hervorzuheben, dass das Vorbringen der Klägerinnen, ein Marktanteil chinesischer Einfuhren von weniger als 15 % sei „minimal“, unbegründet ist. Zwar sieht Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung vor, dass kein Verfahren gegen ein Land eingeleitet wird, dessen Einfuhren einen Marktanteil von weniger als 1 % ausmachen, doch liegt der Marktanteil der Einfuhren aus China weit über diesem Prozentsatz (vgl. Tabelle 2, wiedergegeben im 217. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung und Tabelle 2a, wiedergegeben im 262. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung). Die Grundverordnung sieht keine andere Marktanteilsschwelle für die Feststellung vor, dass die Einfuhren aus einem Drittland keine Schädigung verursachen können.

214

Zweitens stieg zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum die Gesamtmenge der Einfuhren aus China um 49 % und der Marktanteil dieser Einfuhren um 41 %. Dieser Anstieg kann nicht als „bescheiden“ angesehen werden, und die Klägerinnen bringen nichts vor, was diese Schlussfolgerung in Frage stellen könnte.

215

Drittens wurde das Vorbringen der Klägerinnen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union oben in den Rn. 162 bis 197 zurückgewiesen, und die Klägerinnen bringen im Rahmen der vorliegenden Rüge keine weiteren Argumente vor, die im Zusammenhang mit dem Marktanteil der Einfuhren aus China zu der Schlussfolgerung führen könnten, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte.

216

Somit ist dieses Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen.

217

Als Drittes tragen die Klägerinnen vor, dass die Einfuhren aus China Marktanteile auf Kosten der Hersteller aus Drittländern und nicht auf Kosten der Unionshersteller gewonnen hätten. Darüber hinaus gehe aus den Jahresberichten der Hydro-Gruppe hervor, dass der angebliche Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus China um vier Prozentpunkte auf Kosten der Marktanteile dieses Konzerns, bei dem es sich um eine Gesellschaft norwegischen Rechts und nicht um einen Unionshersteller handele, gegangen sein könnte.

218

Insoweit sind die von den Klägerinnen in den Rn. 140 und 141 der Klageschrift angeführten Daten zu den Einfuhren aus anderen Drittländern als China und zu den Einfuhren aus China, wie die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, der im 262. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 2a (diese Daten betreffen nicht die Gesamtmenge der Einfuhren, sondern die Einfuhren unter acht KN-Codes), und der im 304. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 6a entnommen und berücksichtigen den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union.

219

Aus den Daten in diesen Tabellen geht hervor, dass die Gesamtmenge der Einfuhren aus China von 238937 t im Jahr 2016 auf 295248 t im Untersuchungszeitraum angestiegen ist, wodurch sich der Marktanteil dieser Einfuhren von 8,2 % auf 9,6 % erhöht hat, während die Gesamtmenge der Einfuhren aus China von 97535 t im Jahr 2016 auf 152551 t im Untersuchungszeitraum angestiegen ist, wodurch sich der Marktanteil dieser Einfuhren von 3,4 % auf 5 % erhöht hat. Es ist zwar unstreitig, dass, wie auch aus den von den Klägerinnen vorgelegten Daten hervorgeht, die Einfuhren aus anderen Drittländern als China zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum zurückgegangen sind; werden jedoch den aus anderen Drittländern als China eingeführten Tonnen die pro Jahr aus China eingeführten hinzuaddiert, so zeigt sich ein stetiger Anstieg (und nicht, wie die Klägerinnen behaupten, eine konstante Menge). Daraus ergibt sich, dass der mengenmäßige Anstieg der Einfuhren aus China über den mengenmäßigen Rückgang der Einfuhren aus anderen Drittländern als China hinausging.

220

Darüber hinaus ist der im 217. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 2 zu entnehmen, dass die Gesamtmenge der Einfuhren aus China im Bezugszeitraum um 49 % gestiegen ist (bzw. um 56 % bei Berücksichtigung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union, wie aus der im 262. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 2a hervorgeht). Gleichzeitig zeigen sowohl die im 229. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wiedergegebene Tabelle 5 als auch die im 275. Erwägungsgrund dieser Verordnung wiedergegebene Tabelle 5a, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum zurückgegangen ist.

221

Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerinnen, die Einfuhren aus China seien möglicherweise auf Kosten der Marktanteile der Hydro-Gruppe, einer Gesellschaft norwegischen Rechts, erfolgt, nicht stichhaltig.

222

Die Ausführungen zur Hydro-Gruppe, selbst wenn sie erwiesen wären, vermögen die Auffassung der Klägerinnen nämlich nicht zu stützen, da die Hydro-Gruppe, wie die Kommission – von den Klägerinnen unwidersprochen – feststellt, zum Wirtschaftszweig der Union gehört und eines der Unternehmen der Gruppe, nämlich Hydro Extrusion Hungary k.f.t. mit Sitz in Székesfehérvár (Ungarn), wie sich aus dem 22. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ergibt, zu den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern gehörte.

223

Die Argumentation, dass die Einfuhren aus China nicht auf Kosten der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union, sondern auf Kosten der Einfuhren aus anderen Drittländern als China gestiegen seien, ist mithin zurückzuweisen.

224

Daher ist dieses Vorbringen der Klägerinnen und damit der erste Teil des dritten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

[Nicht wiedergegeben]

IV. Kosten

270

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen, wie von der Kommission beantragt, ihre eigenen Kosten und die der Kommission aufzuerlegen.

271

Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen, trägt das Parlament seine eigenen Kosten.

272

Nach Art. 138 Abs. 3 dieser Verordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 genannten seine eigenen Kosten trägt. Da Airoldi dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Klägerinnen beigetreten ist und diese unterlegen sind, trägt sie ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Guangdong Haomei New Materials Co. Ltd und die Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co. Ltd tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

 

3.

Das Europäische Parlament und die Airoldi Metalli SpA tragen ihre eigenen Kosten.

 

Papasavvas

da Silva Passos

Gervasoni

Reine

Pynnä

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Juni 2023.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.