Volltext

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. November 2022 (Auszüge). – QM gegen Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung.

CELEX: 62021TJ0164 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

9. November 2022 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags auf unbestimmte Zeit – Dienstliches Interesse – Rechtsfehler – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Anspruch auf rechtliches Gehör – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Fürsorgepflicht“

In der Rechtssache T‑164/21,

QM, vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny,

Kläger,

gegen

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), vertreten durch A. Nunzi, O. Sajin und C. Falmagne als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron und Rechtsanwalt D. Waelbroeck,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos sowie der Richter V. Valančius (Berichterstatter) und M. Sampol Pucurull,

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2022

folgendes

Urteil ( 1 )

1

Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt der Kläger QM die Aufhebung der Entscheidung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) vom 27. Mai 2020, seinen Arbeitsvertrag nicht auf unbestimmte Zeit zu verlängern (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), und, soweit erforderlich, auf Aufhebung der Entscheidung vom 18. Dezember 2020 über die Zurückweisung seiner Beschwerde (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

[nicht wiedergegeben]

10

Am 7. Januar 2020 begann das Verfahren zur Verlängerung des Vertrags des Klägers durch einen unbefristeten Vertrag gemäß den bei Europol geltenden Vorschriften.

[nicht wiedergegeben]

18

Am 5. Mai 2020 teilte die geschäftsführende Direktorin in ihrer Eigenschaft als zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) dem Kläger ihre Absicht mit, seinen Vertrag nicht durch einen unbefristeten Vertrag zu verlängern, und erklärte, dass der künftige Leiter der Abteilung [vertraulich], um die Strategie von Europol mit dem Titel „Europol Strategy 2020+“ (im Folgenden: Europol-Strategie 2020+) und die Europol im Zusammenhang mit der „EU Interoperability Agenda“ übertragenen Pflichten widerzuspiegeln, zusätzliche Eignung und Befähigung besitzen müsse, über die er nicht verfüge (im Folgenden: Informationsschreiben vom 5. Mai 2020).

19

Am 12. Mai 2020 kommentierte der Kläger im sechsten Abschnitt des Formulars für die Vertragsverlängerung die Absicht der Direktorin, seinen Vertrag nicht zu verlängern.

20

Am 27. Mai 2020 erließ die Einstellungsbehörde die angefochtene Entscheidung. Mit E‑Mail vom 2. Juni 2020 wurde dem Kläger diese Entscheidung mitgeteilt.

21

In der angefochtenen Entscheidung führte die Einstellungsbehörde aus, dass „[n]ach Prüfung der Europol-Strategie 2020+ und der ‚Programmplanung‘ von Europol einschließlich der Europol im Rahmen des Interoperabilitätsprogramms der Union übertragenen Pflichten, die schrittweise umgesetzt werden, … jedoch der operative Bedarf an einem Leiter der Abteilung [vertraulich] mit zusätzlichem Fachwissen im Vergleich zum Profil [des] derzeitigen Dienstpostens [des Klägers] festgestellt [wurde]“.

[nicht wiedergegeben]

Anträge der Parteien

25

Der Kläger beantragt,

–

die angefochtene Entscheidung und, soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

–

Europol die Kosten aufzuerlegen.

26

Europol beantragt,

–

die Klage als unbegründet abzuweisen;

–

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

41

Zur Stützung seiner Aufhebungsklage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend, mit denen er erstens Fehler der Einstellungsbehörde bei der Anwendung der Kriterien für die Beurteilung des Bewerbers um die Verlängerung des Vertrags auf unbestimmte Dauer und das Fehlen einer Entscheidung zur Umstrukturierung und Definition der neuen Erfordernisse der Funktion, zweitens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, drittens eine Voreingenommenheit hinsichtlich seiner Eignung zur Erfüllung der künftigen Erfordernisse der Funktion, das Fehlen einer Prüfung seiner Eignung sowie eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung und seiner legitimen Rechte auf Beurteilung, viertens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich seines Profils und seiner Eignung sowie fünftens einen Rechtsmissbrauch und eine Verletzung der Fürsorgepflicht rügt.

[nicht wiedergegeben]

Zum ersten Klagegrund: Fehler der Einstellungsbehörde bei der Anwendung der Kriterien für die Beurteilung des Bewerbers um die Verlängerung des Vertrags auf unbestimmte Dauer und Fehlen einer Entscheidung zur Umstrukturierung und Definition der neuen Erfordernisse der Funktion

72

Nach Ansicht des Klägers bezieht sich gemäß Art. 4 Abs. 3 des Beschlusses vom 28. März 2019 die in diesem Artikel verwendete Wendung „vorhersehbare künftige Entwicklungen“ auf den fortbestehenden Bedarf an dem Dienstposten oder der Funktion und damit ausschließlich auf das erste Kriterium. Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung gehe hervor, dass diese allein auf das zweite in dieser Bestimmung vorgesehene Kriterium gestützt sei, nämlich die Eignung und die Befähigung des Bediensteten, die sich nicht auf die vorhersehbaren künftigen Entwicklungen bezögen.

73

Die angefochtene Entscheidung beruhe, indem darin von ihm der Nachweis neuer Fähigkeiten unter Berücksichtigung vorhersehbarer künftiger Entwicklungen verlangt werde, in Wirklichkeit auf einer Umgestaltung der von ihm ausgeübten Funktion, die nicht Gegenstand einer Umstrukturierungsentscheidung gewesen sei, während die neuen Erfordernisse dieser Funktion zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtverlängerung seines Vertrags nicht definiert gewesen seien.

74

Insoweit macht der Kläger erstens unter Berufung auf das Urteil vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop (T‑187/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:613), geltend, Europol hätte sich für die Beurteilung seines Interesses, den Vertrag eines seiner Bediensteten zu verlängern, nur dann auf künftige Umstrukturierungen beziehen dürfen, wenn diese vorhersehbar gewesen wären. Somit habe die Exekutivdirektorin einen Fehler begangen, indem sie entschieden habe, den Vertrag des Klägers mit der Begründung nicht auf unbestimmte Zeit zu verlängern, dass für die Erfüllung der dem zukünftigen Leiter der Abteilung [vertraulich] übertragenen Aufgaben weitere Fähigkeiten erforderlich seien, obwohl die Beschreibung der mit diesem Dienstposten verbundenen Funktionen noch nicht geändert gewesen sei.

75

Zweitens macht der Kläger geltend, in der angefochtenen Entscheidung werde nicht angegeben, welche Eignung erforderlich sei, um künftig den Dienstposten eines Leiters der Abteilung [vertraulich] zu besetzen. Außerdem seien in keinem von Europol angeführten Dokument die neuen Fähigkeiten definiert, über die der nächste Leiter der Abteilung [vertraulich] verfügen müsse.

76

Daher hätten seine Eignung und Befähigung geprüft werden müssen, um zu klären, ob er dem nunmehr geplanten Profil des Dienstpostens entspreche. Europol hätte die Befähigung und Eignung des Klägers auf der Grundlage eines Verfahrens oder Tests bewerten müssen und nicht auf der Grundlage der Leistungen im aktuellen Profil des Dienstpostens.

77

Der Kläger trägt außerdem vor, er habe nachgewiesen, dass er die Eignung und die Befähigung, die nunmehr gesucht würden, besitze. Zumindest habe er während seiner gesamten Laufbahn zeigen können, dass er durchaus in der Lage gewesen sei, sein Profil an seine Fähigkeiten anzupassen und umgekehrt.

78

Ferner sei in der am [vertraulich] veröffentlichten Stellenausschreibung ein Dienstposten ausgeschrieben gewesen, der demjenigen entspreche, den er innegehabt habe. Als er den Dienstposten bekleidet habe, habe sich dessen Beschreibung trotz der Anpassung seiner Funktionen nie geändert.

79

Drittens bemängelt der Kläger, dass der Dienstposten des Leiters der Abteilung [vertraulich] als einer der sogenannten „Dienstposten mit Zugangsbeschränkung“ eingestuft worden sei. Diese Änderung könne ihm nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da die Änderung der Art des Dienstpostens während der Ausübung der Funktionen den Bediensteten, der den fraglichen Dienstposten bekleide, nicht benachteiligen dürfe. Diese Änderung, die eine Pflicht zur Rotation der Bediensteten auf Zeit mit sich gebracht habe, hätte dazu geführt, den Kläger wegen der dreijährigen Wartezeit von einer Bewerbung abzuhalten.

80

Viertens macht der Kläger eine Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen Art. 27 des Statuts geltend. Er trägt vor, dass die in [vertraulich] auf dem Dienstposten des Leiters der Abteilung [vertraulich] eingestellte Person über keine Fähigkeiten verfüge, die über die des Klägers hinausgingen, und dass deren Profil dem seinen entspreche. Der einzige Unterschied zwischen dieser Person und dem Kläger sei die Staatsangehörigkeit. Der Kläger fügt hinzu, die Auswahl eines [vertraulich] Bediensteten für die Stelle eines Leiters der Abteilung [vertraulich], in der zwei Referatsleiter ebenfalls [vertraulich] seien, beeinträchtige die geografische Ausgewogenheit bezüglich der Staatsangehörigkeit der Beamten und Bediensteten und den in Art. 27 des Statuts niedergelegten Grundsatz.

81

Europol tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

82

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung bei der Möglichkeit, den Vertrag eines Bediensteten auf Zeit zu verlängern, um eine bloße Möglichkeit handelt, die dem Ermessen der zuständigen Behörde überlassen ist; die Organe verfügen nämlich bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen dafür zur Verfügung stehenden Personals über ein weites Ermessen, sofern die Verwendung im dienstlichen Interesse erfolgt (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2014, EMA/BU, T‑444/13 P, EU:T:2014:865, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83

Diese Rechtsprechung erscheint umso relevanter, wenn es darum geht, einen befristeten Vertrag durch einen unbefristeten Vertrag zu ersetzen, der eine stabilere und zeitlich unbegrenzte Verbindung zwischen dem Organ und dem betreffenden Bediensteten herstellt (Urteil vom 26. Januar 2022, MN/Europol, T‑586/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:24, Rn. 34).

84

Die Organisation und die Funktionsweise der Dienststelle fällt in die alleinige Zuständigkeit des Organs; und die vorgesetzte Behörde ist für die Organisation der Dienststellen allein verantwortlich. Es obliegt ihr allein, die dienstlichen Erfordernisse zu beurteilen und das ihr zur Verfügung stehende Personal entsprechend einzusetzen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop, T‑187/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:613, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85

Den Organen und Agenturen der Union ist es nämlich überlassen, ihre Verwaltungseinheiten unter Berücksichtigung einer Reihe von Faktoren – etwa Art und Umfang der ihnen übertragenen Aufgaben und haushaltsmäßigen Möglichkeiten – zu strukturieren. Dies schließt die Befugnis ein, im Interesse einer größeren Effizienz der Organisation der Tätigkeiten oder entsprechend haushaltsbedingten Stellenstreichungsvorgaben der politischen Instanzen der Union Planstellen zu streichen und die Zuweisung von Aufgaben zu ändern, ebenso wie die Befugnis, Aufgaben, die zuvor vom Inhaber der gestrichenen Planstelle wahrgenommen wurden, neu zuzuweisen, ohne dass diese Stellenstreichung unbedingt voraussetzt, dass sämtliche zu erfüllenden Aufgaben von einer geringeren Zahl von Personen durchzuführen wären als vor der Umstrukturierung (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop, T‑187/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:613, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86

Zudem unterliegen die Bediensteten auf Zeit im Unterschied zu Beamten, deren festes Anstellungsverhältnis durch das Statut garantiert ist, einer anderen Regelung auf der Grundlage des Beschäftigungsvertrags mit dem betreffenden Organ. Aus Art. 47 Abs. 1 Buchst. b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) ergibt sich, dass sich die Dauer des zwischen einem Organ und einem Bediensteten auf Zeit bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach den zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen richtet (Urteil vom 13. Dezember 2018, Wahlström/Frontex, T‑591/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:938, Rn. 46).

87

Hat die Verwaltung jedoch durch eine innerdienstliche Richtlinie eine spezifische Regelung ausgearbeitet, die insbesondere die Transparenz des Verfahrens der Vertragsverlängerung und die ordnungsgemäße Anwendung bestimmter Verfahrensbedingungen gewährleisten soll, ist diese Regelung als eine Selbstbeschränkung des Ermessens der Verwaltung anzusehen, von der die Verwaltung nur abweichen darf, wenn sie klar die Gründe angibt, die diese Änderung rechtfertigen können, da sie andernfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde (Urteil vom 26. September 2017, Hanschmann/Europol, T‑562/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:664, Rn. 67).

88

In der vorliegenden Rechtssache ist erstens festzustellen, dass der Beschluss vom 28. März 2019, mit dem die allgemeine Politik von Europol im Bereich der Vertragsverlängerung festgelegt wird, eine innerdienstliche Richtlinie im Sinne der oben in Rn. 87 angeführten Rechtsprechung darstellt. Mit diesem Beschluss wird nämlich eine spezifische Regelung eingeführt, die die Verlängerung von Verträgen auf unbestimmte Dauer von drei kumulativen Voraussetzungen abhängig macht.

89

Nach Art. 4 Abs. 3 des Beschlusses vom 28. März 2019 unterliegt die Verlängerung eines Vertrags auf unbestimmte Dauer drei Kriterien, nämlich erstens dem fortbestehenden Bedarf an dem Dienstposten oder der Funktion, auch unter Berücksichtigung der vorhersehbaren künftigen Entwicklungen, zweitens der Eignung und der Befähigung des Bediensteten und ihrer Relevanz für den besetzten Dienstposten oder die ausgeübte Funktion und drittens der konstant hohen Leistung des betreffenden Bediensteten.

90

Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen hervor, dass zwar der fortbestehende Bedarf an dem Dienstposten und die konstant hohe Leistung des Klägers unstreitig sind, dass aber seine Eignung und Befähigung sowie ihre Relevanz für den besetzten Dienstposten unter Berücksichtigung der vorhersehbaren künftigen Entwicklungen in Frage stehen.

91

Somit hat Europol im vorliegenden Fall die ersten beiden Kriterien angewandt, nämlich zum einen die weiterbestehende Notwendigkeit des Dienstpostens und der Funktion unter Berücksichtigung der vorhersehbaren künftigen Entwicklungen und zum anderen die Eignung und Befähigung des Bediensteten und ihre Relevanz für die ausgeübte Funktion, und eine Nichtübereinstimmung der Eignung und Befähigung des Klägers mit den künftigen Entwicklungen im Bereich [vertraulich] festgestellt.

92

Es ist zu prüfen, ob diese vom Kläger beanstandete Anwendung, wie er im Wesentlichen vorträgt, ungerechtfertigt und inkohärent ist.

93

Als Erstes ist davon auszugehen, dass Europol im dienstlichen Interesse vor der Entscheidung über die Vertragsverlängerung künftige Änderungen und vorhersehbare Entwicklungen verantwortungsvoll bewerten musste.

94

Im vorliegenden Fall ging Europol zum einen unter Berücksichtigung der zahlreichen strategischen Programmplanungsunterlagen für seine Tätigkeit davon aus, dass die Abteilung [vertraulich] operative Tätigkeiten ausüben und nicht mehr nur die operativen Tätigkeiten anderer Abteilungen unterstützen sollte, so dass der Leiter der Abteilung [vertraulich] über zusätzliche Fähigkeiten verfügen müsse.

95

Zum anderen vertrat Europol, nachdem es die Eignung und Befähigung des Klägers unter Berücksichtigung der Personalakte und der im Vertragsverlängerungsverfahren eingereichten Kommentare des Klägers bewertet hatte, die Auffassung, dass diese nicht den künftigen Entwicklungen im Bereich [vertraulich] entsprächen.

96

Wenn als Zweites, wie der Kläger vorträgt, die in Art. 4 Abs. 3 des Beschlusses vom 28. März 2019 festgelegten Kriterien völlig autonom angewandt werden müssten, könnte dies zu einer Situation führen, in der Europol den Vertrag eines Bediensteten verlängern müsste, obwohl seine Fähigkeiten nicht den in der Zukunft vernünftigerweise vorhersehbaren Anforderungen des besetzten Dienstpostens entsprächen, was dem dienstlichen Interesse und dem Zweck des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens offensichtlich zuwiderliefe.

97

Unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen und des weiten Ermessens der Einstellungsbehörde bei der Verlängerung befristeter Verträge durch unbefristete Verträge ist daher nicht ersichtlich, dass Europol vorgeworfen werden könnte, bei der Anwendung der Kriterien für die Bewertung des Bewerbers um die Vertragsverlängerung einen Rechtsfehler begangen zu haben.

98

Zweitens stützt sich die angefochtene Entscheidung, wie aus ihr hervorgeht, nicht auf eine künftige Umstrukturierung der Agentur, sondern darauf, dass die Eignung und Befähigung des Klägers unter Berücksichtigung der künftigen vorhersehbaren Entwicklungen des Dienstpostens dem Profil dieses Dienstpostens nicht entsprachen.

99

Der Dienstposten eines Leiters der Abteilung [vertraulich] wurde im Organisationsplan von Europol beibehalten, aber die Erfordernisse des Dienstpostens, die neuen Fähigkeiten entsprachen, wurden neu festgelegt, so dass dieser Dienstposten zusätzliche Fähigkeiten erfordert, ohne jedoch gestrichen oder umstrukturiert zu werden.

100

Daher kann das Urteil vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop (T‑187/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:613), mit dem eine Entscheidung über die Nichtverlängerung des Vertrags eines Bediensteten aufgehoben wurde, weil sie auf einer künftigen Umstrukturierung beruhte, obwohl dazu keine konkrete Entscheidung getroffen worden war, im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.

101

Drittens ist zu dem Argument, die angefochtene Entscheidung enthalte keine Angaben zur erforderlichen Eignung, um künftig den Dienstposten eines Leiters der Abteilung [vertraulich] zu besetzen, ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung klargestellt hat, dass [vertraulich] entscheidende Fähigkeiten seien und dass „die Fähigkeit, [vertraulich] zu führen, … für den Leiter der Abteilung [vertraulich] von entscheidender Bedeutung sein [wird]“.

102

Außerdem geht aus verschiedenen Aktenstücken, die sowohl strategischer Art sind, wie z. B. die Europol-Strategie 2020+, als auch programmatischer Art, u. a. die Programmplanung von Europol, insbesondere die für den Zeitraum 2020‑2022, einschließlich der Europol im Rahmen des Interoperabilitätsprogramms der Union übertragenen Pflichten, und zu denen der Kläger in seiner Eigenschaft als Leiter der Abteilung [vertraulich] beigetragen hat und von denen er wissen musste, hervor, dass die Gespräche über diese zukünftigen Erfordernisse im Bereich [vertraulich] 2019 aufgenommen wurden.

103

In diesem Zusammenhang haben die angefochtene Entscheidung, die Erläuterungen im Informationsschreiben vom 5. Mai 2020 und die dem Kläger zugänglichen Dokumente wie die Europol-Strategie 2020+, der Fahrplan von Europol für die Interoperabilität, das Programmplanungsdokument 2020‑2022 von Europol, der Entwurf des Programmplanungsdokuments 2021‑2023, der Bericht von Europol an externe Dritte, der Plan von Europol zur Interoperabilität der Union und die Berichte von Europol über die Umsetzung der Europol-Strategie 2020+ den Kläger zwangsläufig in die Lage versetzt, sich über die für den Dienstposten des Leiters der Abteilung [vertraulich] gesuchte Eignung und Befähigung im Klaren zu sein.

104

Zu der Behauptung, Europol hätte die Befähigung und Eignung des Klägers auf der Grundlage eines Verfahrens oder Tests bewerten müssen, ist festzustellen, dass ein solcher Test im Beschluss vom 28. März 2018, der das Verfahren der Vertragsverlängerung festlegt, nicht vorgesehen ist. Die Befähigung und Eignung des Bediensteten werden vom Exekutivdirektor unter Berücksichtigung der vom Bediensteten erzielten Ergebnisse, seiner Personalakte einschließlich seines Lebenslaufs und der im Rahmen des Verlängerungsverfahrens eingereichten Kommentare geprüft, ein Verfahren, an das sich die Einstellungsbehörde im vorliegenden Fall gehalten hat. Die Durchführung eines weiteren Verfahrens in Form des vom Kläger verlangten Tests oder Gesprächs hätte den Wortlaut des Beschlusses vom 28. März 2018 verkannt und zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung führen können.

105

Viertens genügt zur Einstufung des Dienstpostens eines Leiters der Abteilung [vertraulich] in die sogenannten „Dienstposten mit Zugangsbeschränkung“ die Feststellung, dass diese Änderung im vorliegenden Fall nach Erlass der angefochtenen Entscheidung stattfand und daher keinerlei Auswirkung auf ihre Rechtmäßigkeit haben kann. Daher ist die Frage, ob diese Änderung dem Kläger entgegengehalten werden konnte, unerheblich.

106

Fünftens ist zu der Rüge, die neu als Leiter der Abteilung [vertraulich] eingestellte Person verfüge nicht über mehr Fähigkeiten als der Kläger, festzustellen, dass sich diese Behauptungen auf seine persönliche Wahrnehmung öffentlich zugänglicher Informationen stützen. Wie Europol vorträgt, können diese Informationen aber die Bewerbungsunterlagen im Rahmen eines Auswahlverfahrens nicht ersetzen.

107

Zum Vorbringen des Klägers, die Ernennung eines [vertraulich] Bediensteten auf den Dienstposten eines Leiters der Abteilung [vertraulich], in der auch zwei weitere Referatsleiter [vertraulich] seien, verstoße gegen Art. 27 des Statuts, ist festzustellen, dass der für den Dienstposten eines Leiters der Abteilung [vertraulich] ausgewählte Bewerber die [vertraulich] Staatsangehörigkeit besitzt, während zwei weitere Referatsleiter die [vertraulich] Staatsangehörigkeit besitzen.

108

Somit ist mangels anderer Beweise nicht ersichtlich, dass Europol dadurch, dass es einen [vertraulich] Bediensteten, der die [vertraulich] Staatsangehörigkeit besitzt, zum Leiter der Abteilung [vertraulich] ernannt hat, obwohl zwei Referatsleiter dieser Abteilung die [vertraulich] Staatsangehörigkeit besitzen, gegen Art. 27 des Statuts verstoßen hätte, der u. a. die Agenturen der Union verpflichtet, ihr Personal unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen, und es ihnen untersagt, Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorzubehalten.

109

Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

110

Im Rahmen des vierten Klagegrundes trägt der Kläger vor, seine Berufserfahrung, seine Eignung und seine Fähigkeit, sich an Erfordernisse anzupassen, belegten, dass er die erforderlichen Qualifikationen für den Dienstposten eines Leiters der Abteilung [vertraulich] besitze und dass die Exekutivdirektorin daher hinsichtlich seiner Fähigkeiten, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der künftigen vorhersehbaren Entwicklungen des Dienstpostens eines Leiters der Abteilung [vertraulich] zu erfüllen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

111

Außerdem habe er keine Kenntnis von den neuen Organisationserfordernissen gehabt, da die verlangten Fähigkeiten nicht zu den Anforderungen oder Beschreibungen des freien Dienstpostens gehörten.

112

Jedenfalls sei der Kläger hinsichtlich der Modalitäten der Bewertung seiner Eignung nicht mit den anderen Bewerbern um den Dienstposten eines Leiters der Abteilung [vertraulich] gleich behandelt worden.

113

Europol tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

114

Zunächst ist festzustellen, dass, auch wenn die Verwaltung, wie oben aus den Rn. 82 und 83 hervorgeht, bei der Verlängerung eines befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag über ein weites Ermessen verfügt, das Gericht, das mit einer Aufhebungsklage gegen einen in Ausübung eines solchen Ermessens erlassenen Rechtsakt befasst ist, diesen gleichwohl auf seine Rechtmäßigkeit überprüft. Diese Rechtmäßigkeitskontrolle zeigt sich in mehrfacher Hinsicht. Bei einer Aufhebungsklage gegen eine Entscheidung über die Nichtverlängerung des Vertrags eines Zeitbediensteten, die eine beschwerende Maßnahme darstellt, muss sich die Kontrolle des Unionsrichters auf die Prüfung der Frage beschränken, ob kein Rechtsfehler, kein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses, das diese Entscheidung rechtfertigen konnte, und kein Ermessensmissbrauch vorlagen, sowie auf das Fehlen einer Verletzung der Fürsorgepflicht, die der Verwaltung obliegt, wenn sie über die Verlängerung eines Vertrags mit einem ihrer Bediensteten zu befinden hat. Außerdem prüft das Gericht, ob der Verwaltung Verfahrensfehler oder sachliche Ungenauigkeiten unterlaufen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Wahlström/Frontex, T‑591/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:938, Rn. 47).

115

Im Übrigen kann ein Fehler nur dann als offensichtlich eingestuft werden, wenn er leicht feststellbar ist und anhand der Kriterien, von denen die Ausübung der fraglichen Entscheidungsbefugnis abhängt, mit Sicherheit entdeckt werden kann. Für die Feststellung, dass die Verwaltung bei der Würdigung des Sachverhalts einen offensichtlichen Fehler begangen hat, der die Aufhebung einer Entscheidung rechtfertigt, müssen die vom Kläger beizubringenden Beweise daher ausreichen, um die Beurteilung der Verwaltung als nicht plausibel erscheinen zu lassen. Mit anderen Worten ist der Klagegrund eines offensichtlichen Fehlers zurückzuweisen, wenn die angegriffene Beurteilung trotz der vom Kläger beigebrachten Beweise als nach wie vor richtig oder gültig angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2021, HB/EIB, T‑689/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:891, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116

Das Vorbringen des Klägers zu seinem vierten Klagegrund ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zu prüfen.

117

Im vorliegenden Fall wird die angefochtene Entscheidung damit begründet, dass die Eignung und die Befähigung des Klägers unter Berücksichtigung der vorhersehbaren künftigen Entwicklungen nicht den Erfordernissen von Europol für den Dienstposten eines Leiters der Abteilung [vertraulich] entsprächen.

118

Erstens ist zum Vorbringen des Klägers, seine Ergebnisse, seine Erfahrung und seine Anpassungsfähigkeit zeigten, dass er über die erforderliche Eignung und Befähigung verfügt habe, um den Dienstposten eines Leiters der Abteilung [vertraulich] zu besetzen, ist festzustellen, dass Europol weder die guten Leistungen des Klägers noch seine Anpassungsfähigkeit in Abrede stellt. Der Grund für die Nichtverlängerung des Vertrags des Klägers liegt darin, dass das Profil des Klägers für die künftigen Erfordernisse von Europol ungeeignet ist, d. h. im Hinblick auf eine nunmehr verlangte Fähigkeit [vertraulich]. Daraus geht hervor, dass neue Erfordernisse und zusätzliche Fachgebiete ermittelt wurden und nach Ansicht von Europol die Fähigkeiten des Klägers nicht ausreichen, um sie zu decken.

119

Wenn der Kläger erklärt, er verfüge über die neu ermittelte Befähigung und Eignung, hat er diese Befähigung nicht präzisiert und damit nicht nachgewiesen, dass seine Erfahrung bei Europol oder seine frühere Erfahrung den Bedarf von Europol an einer Person mit der Fähigkeit [vertraulich] und [vertraulich] decken könnte.

120

Außerdem macht der Kläger zwar geltend, dass die Beschreibung des Dienstpostens in der am 7. Januar 2021 veröffentlichten Stellenausschreibung keine zusätzliche Befähigung in Bezug auf seine Aufgaben umfasst habe, doch stellt das Gericht fest, dass Europol nach der Nichtverlängerung des Vertrags des Klägers eine Stellenausschreibung zur Besetzung des Dienstpostens eines Leiters der Abteilung [vertraulich] veröffentlicht hat, in der mehrere Aufgaben nicht zu den Funktionen des Klägers gehörten, insbesondere [vertraulich].

121

Daraus folgt, dass die dem Kläger bei Europol übertragenen Aufgaben nicht den für den Dienstposten des Leiters der Abteilung [vertraulich] verlangten künftigen vorhersehbaren Anforderungen entsprachen und der Kläger Europol weiterhin keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich des Umstands nachweist, dass er nicht über die für die künftige Besetzung dieses Dienstpostens im Rahmen eines unbefristeten Vertrags erforderliche Befähigung verfügte.

122

Was zweitens das Vorbringen des Klägers betrifft, dass ihm die neuen Organisationserfordernisse nicht bekannt gewesen seien, ist auf die Würdigung des ersten und des zweiten Klagegrundes zu verweisen und festzustellen, dass die künftigen Entwicklungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien in zahlreichen strategischen Dokumenten klar benannt worden sind, an deren Ausarbeitung der Kläger beteiligt war und zu denen er zweimal im Verlängerungsverfahren hat Stellung nehmen und diejenigen seiner Fähigkeiten hat beschreiben können, die nicht in seine Personalakte aufgenommen worden sein sollen.

123

Nach alledem erbringt der Kläger keine hinreichenden Nachweise, die die Beurteilung durch Europol, dass sein Profil für die neuen Diensterfordernisse nicht geeignet sei, gemäß der oben in Rn. 115 angeführten Rechtsprechung als nicht plausibel erscheinen lassen könnten.

124

Folglich geht aus den Akten nicht hervor, dass Europol einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte, als es dem Kläger die den neuen Erfordernissen von Europol entsprechende Eignung und Befähigung absprach. Der vierte Klagegrund des Klägers ist daher zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

QM trägt die Kosten.

 

da Silva Passos

Valančius

Sampol Pucurull

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. November 2022.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des vorliegenden Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.