BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)
17. März 2021 ( *1 )
„Nichtigkeitsklage – REACH – Ermittlung von Perfluorbutansulfonsäure (PFBS) und ihrer Salze als besonders besorgniserregender Stoff – Aufnahme in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Frage kommenden Stoffe – Klagefrist – Art. 59 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1907/2006 – Art. 59 der Verfahrensordnung – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑160/20,
3M Belgium mit Sitz in Diegem (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.‑P. Montfort und T. Delille,
Klägerin,
gegen
Europäische Chemikalienagentur (ECHA), vertreten durch M. Heikkilä, W. Broere und T. Zbihlej als Bevollmächtigte,
Beklagte,
betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECHA/01/2020 der ECHA vom 16. Januar 2020 über die Aufnahme von Perfluorbutansulfonsäure und ihrer Salze in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, Berichtigung ABl. 2007, L 136, S. 3) in Frage kommenden Stoffe,
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen sowie der Richter C. Mac Eochaidh und J. Laitenberger (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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1 |
Die Klägerin, 3M Belgium, ist die Alleinvertreterin im Sinne von Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, Berichtigung ABl. 2007, L 136, S. 3) der Gesellschaft 3M für alle Einfuhren des Flammschutzzusatzes 3MTM Flame Retardant Additive FR-2025. Dieser Zusatz, der von Rechtspersönlichkeiten der Gesellschaft 3M mit Sitz außerhalb der Europäischen Union hergestellt wird, ist ein Gemisch, das zu 95 bis 99 Gew.‑% aus dem Stoff 1,1,2,2,3,3,4,4,4-Nonafluorbutan-1-Kaliumsulfonat besteht. Dieser Stoff ist eines der Salze von Perfluorbutansulfonsäure (im Folgenden: PFBS). |
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2 |
Am 5. August 2019 legte die zuständige norwegische Behörde ein nach Anhang XV der Verordnung Nr. 1907/2006 ausgearbeitetes Dossier vor, in dem die Ermittlung von PFBS und ihrer Salze als besonders besorgniserregenden Stoff gemäß Art. 57 Buchst. f der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgeschlagen wurde. |
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3 |
Am 3. September 2019 forderte die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) die interessierten Kreise gemäß Art. 59 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 auf, ihre Bemerkungen zu dem nach Anhang XV dieser Verordnung ausgearbeiteten Dossier bis spätestens 18. Oktober 2019 vorzulegen. Die Klägerin legte am 18. Oktober 2019 Bemerkungen vor. |
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4 |
Nachdem im Rahmen der gemäß Art. 59 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 veranstalteten öffentlichen Anhörung Bemerkungen zur Ermittlung von PFBS und ihrer Salze bei der ECHA eingegangen waren, überwies sie das Dossier gemäß Art. 59 Abs. 7 dieser Verordnung an den Ausschuss der Mitgliedstaaten. |
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5 |
Auf seiner Sitzung vom 11. Dezember 2019 verständigte sich der Ausschuss der Mitgliedstaaten einstimmig auf die Ermittlung von PFBS und ihrer Salze als Stoff, der die Kriterien von Art. 57 Buchst. f der Verordnung Nr. 1907/2006 erfüllt, nämlich Stoffe, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen anderer in Art. 57 Buchst. a bis e der Verordnung Nr. 1907/2006 aufgeführter Stoffe. |
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6 |
Am 16. Januar 2020 erließ die ECHA den Beschluss ECHA/01/2020 (im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem PFBS und ihre Salze als besonders besorgniserregender Stoff ermittelt und in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung Nr. 1907/2006 in Frage kommenden Stoffe im Sinne von Art. 59 Abs. 1 dieser Verordnung (im Folgenden: Liste der Kandidatenstoffe) aufgenommen wurden. |
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7 |
Der angefochtene Beschluss enthält folgende Bemerkung zur Ermittlung von PFBS und ihrer Salze als besonders besorgniserregenden Stoff: „Die kombinierten inhärenten Eigenschaften, die eine Aufnahme als Stoff rechtfertigen, der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich ebenso besorgniserregende schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit [oder auf] die Umwelt hat, sind Folgende: Sehr hohe Persistenz, hohe Mobilität im Wasser und im Boden, hohes Potenzial zum weiträumigen Transport und Schwierigkeiten bei der Gewässersanierung und Abwasserreinigung sowie moderate Bioakkumulation beim Menschen. Beobachtet wurden folgende wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt: Hormonstörungen der Schilddrüse und Reproduktionstoxizität bei Nagetieren sowie Auswirkungen auf die Leber, die Nieren und das hämatologische System bei Ratten, Störungen im Hormonhaushalt und Auswirkungen auf die Fortpflanzung bei Meeresfischen der Gattung Medaka sowie Auswirkungen auf die Expression der Hormonrezeptoren bei Kaulquappen. Zusammen genommen besteht deshalb ein sehr hohes Potenzial irreversibler Wirkungen.“ |
Verfahren und Anträge der Parteien
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8 |
Mit Klageschrift, die am 27. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie beantragt,
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9 |
Mit gesondertem Schriftsatz, der am 15. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die ECHA eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Sie beantragt,
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10 |
Mit Schriftsatz, der am 23. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Europäische Rat der Chemischen Industrie (CEFIC) beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden. |
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11 |
Mit Schriftsatz, der am 1. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin zur Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen und beantragt,
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12 |
Am 21. Oktober 2020 hat das Gericht (Achte Kammer) der ECHA auf Vorschlag des Berichterstatters und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung eine schriftliche Frage gestellt und sie aufgefordert, schriftlich darauf zu antworten. |
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13 |
Am 29. Oktober 2020 hat die ECHA ihre Antwort auf die Frage des Gerichts vorgelegt. |
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14 |
Am 3. November 2020 hat das Gericht der Klägerin eine Frist für die Einreichung einer Stellungnahme zu dieser Antwort gesetzt. |
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15 |
Am 12. November 2020 hat die Klägerin ihre Stellungnahme zu dieser Antwort vorgelegt. |
Rechtliche Würdigung
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16 |
Nach Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung kann das Gericht vorab über die Unzulässigkeit entscheiden, wenn der Beklagte dies beantragt. |
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Da die ECHA beantragt hat, dass über die Unzulässigkeit entschieden wird, beschließt das Gericht, das sich aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert hält, ohne Fortsetzung des Verfahrens über die Klage und ungeachtet des Antrags der Klägerin ohne mündliche Verhandlung über die Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden. |
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18 |
Zur Stützung der Einrede der Unzulässigkeit macht die ECHA geltend, die Klage sei verspätet erhoben worden. Die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene zweimonatige Klagefrist ab Bekanntgabe der betreffenden Handlung, die um die in Art. 60 der Verfahrensordnung vorgesehene zehntägige Entfernungsfrist verlängert werde, müsse vom Tag der Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses an, im vorliegenden Fall also vom 16. Januar 2020 an, berechnet werden. Demnach sei diese Frist am 26. März 2020 abgelaufen und die am 27. März 2020 erhobene Klage wegen Verspätung unzulässig. |
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Die Klägerin hält ihre Klage hingegen für zulässig. |
Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses
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Die ECHA macht geltend, sie habe die Aktualisierung der PFBS enthaltenden Liste der Kandidatenstoffe und eine Kopie des angefochtenen Beschlusses im Einklang mit ihrer Verpflichtung aus Art. 59 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1907/2006 am 16. Januar 2020 auf ihrer Website veröffentlicht. Zur Stützung dieser Behauptung verweist sie auf ihre Website, auf der das genannte Datum als Tag der Aufnahme des Stoffs in die Liste der Kandidatenstoffe erscheine. Außerdem verweist sie auf ihre Pressemitteilung vom selben Tag, in der es heißt, dass sie die Liste der Kandidatenstoffe aktualisiert habe, um u. a. PFBS und ihre Salze in sie aufzunehmen, und die Entscheidung über die Aufnahme dieses Stoffs mit Beteiligung des Ausschusses der Mitgliedstaaten getroffen worden sei. |
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In ihrer Antwort auf die Frage des Gerichts hat die ECHA im Übrigen zusätzliche Beweismittel, wonach die Pressemitteilung per E‑Mail vom 16. Januar 2020 an 13940 Adressaten (davon 13890 Mal mit Erfolg) versandt worden sei, einen ebenfalls vom 16. Januar 2020 datierenden Artikel über die Aufnahme von u. a. PFBS und ihrer Salze in die auf der Website von ChemicalWatch veröffentlichten Liste der Kandidatenstoffe sowie Metadaten vorgelegt, die in der von der ECHA für die Veröffentlichung von Informationen auf ihrer Website verwendeten Anwendung „Dissemination Platform“ gespeichert sind. Diese Metadaten beträfen den Eintrag für PFBS und ihre Salze und deuteten auf eine Veröffentlichung am 16. Januar 2020 und eine einzige spätere Veröffentlichung am 26. Juni 2020 hin, die auf eine Aktualisierung aus technischen Gründen zurückzuführen gewesen sei. |
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Die Klägerin macht geltend, die ECHA habe zur Stützung ihrer Behauptung, dass die Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses auf ihrer Website am 16. Januar 2020 stattgefunden habe, lediglich auf ebendiese Website, auf der dieses Datum als Tag der Aufnahme des in Rede stehenden Stoffs in die Liste der Kandidatenstoffe erscheine, einerseits, und eine ebenfalls vom 16. Januar 2020 datierende Pressemitteilung, die die Aktualisierung der Liste der Kandidatenstoffe betreffe, den angefochtenen Beschluss aber nicht enthalte, andererseits, verwiesen. |
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23 |
Das Datum der tatsächlichen Veröffentlichung auf der Website der ECHA lasse sich nicht überprüfen, obwohl die Liste der Kandidatenstoffe auf der Website der ECHA eine vom 16. Januar 2020 datierende Kopie des angefochtenen Beschlusses enthalte und darauf hindeute, dass die Aufnahme von PFBS in diese Liste am selben Tag stattgefunden habe. Es existierten keine Regeln oder Mechanismen zur Gewährleistung der Authentizität, Integrität und Unveränderlichkeit der auf der Website der ECHA veröffentlichten Entscheidungen wie beispielsweise die Regeln, die in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (ABl. 2013, L 69, S. 1) für die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts vorgesehen seien. Die Veröffentlichung einer Pressemitteilung oder die Aktualisierung der Liste der Kandidatenstoffe könnten einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung im Amtsblatt nicht gleichgesetzt werden. Der Antrag der ECHA, die Klage als unzulässig abzuweisen, enthalte daher nicht die Unterlagen zur Stützung dieses Antrags, was den Anforderungen aus Art. 130 Abs. 3 der Verfahrensordnung zuwiderlaufe. |
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Außerdem entspreche der Tag der Annahme einer Entscheidung über die Ermittlung eines Stoffs als besonders besorgniserregenden Stoff nicht immer dem Tag, an dem dieser Stoff in die Liste der Kandidatenstoffe aufgenommen werde, oder dem Tag der Veröffentlichung dieser aktualisierten Liste. In diesem Zusammenhang führt die Klägerin als Beispiel den Fall der Ermittlung von 4-tert-Butylphenol als besonders besorgniserregenden Stoff an, in dem der Tag der Annahme der in Rede stehenden Entscheidung und der Tag der Veröffentlichung dieser Entscheidung nicht übereinstimmten. |
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25 |
Darüber hinaus hätte der angefochtene Beschluss, so die Klägerin, gemäß Art. 297 AEUV im Amtsblatt veröffentlicht werden müssen, da es sich um einen Rechtsetzungsakt handle. Rechtsakte könnten Einzelnen nicht entgegengehalten werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt veröffentlicht worden seien. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die ECHA den angefochtenen Beschluss nicht im Amtsblatt veröffentlicht habe, sei die Frist für die Erhebung einer Klage ihr gegenüber nicht einmal in Gang gesetzt worden, so dass sie am Tag der angeblichen Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses auf der Website der ECHA nicht zu laufen begonnen habe. |
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26 |
Demnach werde mit den von der ECHA vorgelegten Beweismitteln nicht nachgewiesen, dass der angefochtene Beschluss tatsächlich am 16. Januar 2020 veröffentlicht worden sei, da die Aktualisierung der Liste der Kandidatenstoffe auf der Website der ECHA und die Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses auf dieser Site zwei verschiedene Vorgänge darstellten. Zudem zeigten die Metadaten weder, bei welcher Aktualisierung welche Dokumente veröffentlicht worden seien, noch insbesondere, dass der angefochtene Beschluss am 16. Januar 2020 veröffentlicht worden sei. |
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27 |
Das Gericht hält es für angebracht, zunächst das Vorbringen der Klägerin zur Gültigkeit des Veröffentlichungsmodus und anschließend das Vorbringen der Parteien zum Tag der Veröffentlichung zu prüfen. |
Gültigkeit des Veröffentlichungsmodus
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28 |
Zum Argument der Klägerin, wonach der angefochtene Beschluss im Amtsblatt hätte veröffentlicht werden müssen, ist zu bemerken, dass der Begriff „Bekanntgabe“ in Art. 263 Abs. 6 AEUV nicht notwendigerweise und in allen Fällen dem Begriff „Veröffentlichung“ in Art. 297 AEUV entsprechen muss. |
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Zum einen wird diese Feststellung durch die Tatsache untermauert, dass aus dem Wortlaut von Art. 263 AEUV – anders als bei Art. 297 AEUV der Fall – nicht hervorgeht, dass der in der erstgenannten Vorschrift enthaltene Begriff „Bekanntgabe“ lediglich die Veröffentlichung im Amtsblatt betrifft (vgl. entsprechend Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA, C‑625/11 P, EU:C:2013:594, Rn. 30). Art. 263 Abs. 6 AEUV ist so verfasst worden, dass er geeignet ist, die Bekanntgabe von Handlungen allgemein anzusprechen (Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA, C‑625/11 P, EU:C:2013:594, Rn. 31). Außerdem hat das Gericht in seinem Urteil vom 10. September 2019, Polen/Kommission (T‑883/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:567, Rn. 37), bereits entschieden, dass die Frist für die Erhebung einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Europäischen Kommission in jener Rechtssache am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses auf der Website der Kommission zu laufen begonnen hatte. |
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30 |
Zum anderen hat der Gerichtshof bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 6 AEUV zwar eine Gesamtbetrachtung der Art. 263 und 297 AEUV vorgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑337/16 P, EU:C:2017:381, Rn. 36, vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑338/16 P, EU:C:2017:382, Rn. 36, und vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 36); die Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, bezogen sich aber auf den subsidiären Charakter des Kriteriums der Bekanntgabe im Verhältnis zum Kriterium der Mitteilung der Handlung an ihren Adressaten im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV und nicht – wie im vorliegenden Fall – allein auf die Auslegung des Kriteriums der Bekanntgabe. Jedenfalls hat der Gerichtshof in den genannten Urteilen nicht entschieden, dass der Begriff „Bekanntgabe“ in der letztgenannten Vorschrift notwendigerweise und in allen Fällen dem Begriff „Veröffentlichung“ in Art. 297 AEUV entsprechen muss. |
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31 |
Darüber hinaus läuft die Argumentation der Klägerin zur fehlenden Überprüfbarkeit einer Veröffentlichung auf der Website der ECHA im Verhältnis zu einer Veröffentlichung im Amtsblatt darauf hinaus, jeder anderen Form der Veröffentlichung, die die Anforderungen an eine Veröffentlichung im Amtsblatt möglicherweise nicht erfüllt, die Wirksamkeit zu nehmen. Die Tatsache, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 216/2013 die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts hat regeln wollen, bedeutet nicht, dass für eine Veröffentlichung auf der Website der ECHA analoge Anforderungen gelten müssen; dies geht im Übrigen auch weder aus Art. 263 Abs. 6 AEUV noch aus einer anderen Bestimmung des anwendbaren Rechts hervor. |
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Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Antwort der ECHA auf die Rechtsprechung Bezug nimmt, die aus dem Urteil vom 22. Januar 1997, Opel Austria/Rat (T‑115/94, EU:T:1997:3, Rn. 124), hervorgegangen ist und wonach der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass jede Maßnahme der Organe, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich ist und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht wird, dass er mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt, genügt jedenfalls die Feststellung, dass der angefochtene Beschluss, wie aus seiner Rn. 4 eindeutig hervorgeht, am 16. Januar 2020 wirksam wird und dass PFBS und ihre Salze ausweislich der Liste der Kandidatenstoffe am 16. Januar 2020 in diese Liste aufgenommen worden sind, wobei das Wirksamwerden des erwähnten Beschlusses, der sich an keinen Adressaten richtet, weder von seiner Mitteilung an einen solchen noch von seiner Mitteilung an die Klägerin abhing. |
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33 |
Sodann stellt das Gericht fest, dass die Verordnung Nr. 1907/2006 im Gegensatz zu Art. 263 Abs. 6 AEUV einen besonderen Veröffentlichungsmodus vorsieht. Art. 59 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1907/2006 bestimmt nämlich, dass die ECHA die Liste der Kandidatenstoffe unverzüglich auf ihrer Website veröffentlicht und aktualisiert, nachdem über die Aufnahme eines Stoffs in diese Liste entschieden wurde. |
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34 |
Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob die Aktualisierung der Liste der Kandidatenstoffe auf der Website der ECHA die relevante Veröffentlichung ist, die die Berechnung der Frist für eine Klage gegen eine Handlung zur Ermittlung eines Stoffs als besonders besorgniserregend in Gang setzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA, C‑626/11 P, EU:C:2013:595, Rn. 31 ff.), oder ob sich der angefochtene Beschluss, mit dem kein bestimmter Adressat informiert wird, von der Aktualisierung der Liste der Kandidatenstoffe unterscheidet, wie die Klägerin geltend macht; zudem sieht Art. 59 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1907/2006 eine Veröffentlichung auf der Website der ECHA nur für diese vor, was darauf hindeutet, dass der Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des Exekutivdirektors der ECHA für die Berechnung des Fristbeginns entscheidend ist. Beschlüsse des Exekutivdirektors der ECHA, mit denen die Aktualisierung der Liste der Kandidatenstoffe angeordnet wird, werden nämlich nur in dieser Liste veröffentlicht. Daher entspricht der Tag der Veröffentlichung eines solchen Beschlusses dem Tag der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der Kandidatenstoffe. |
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35 |
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zum einen, dass die ECHA den angefochtenen Beschluss auf ihrer Website, genauer gesagt im Eintrag für PFBS und ihre Salze in der Liste der Kandidatenstoffe, veröffentlichen durfte, und zum anderen, dass diese Veröffentlichung die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene zweimonatige Klagefrist in Gang setzen konnte. Nun geht es darum, die Beweismittel zu prüfen, die von der ECHA zum Nachweis dafür vorgelegt worden sind, dass sich die erwähnte Veröffentlichung am 16. Januar 2020 ereignet hat. |
Tag der Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses
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36 |
Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Antrag der ECHA, über die Unzulässigkeit der Klage zu entscheiden, im Wesentlichen vorträgt, der Tag der Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses lasse sich aufgrund der Art seiner Veröffentlichung nicht überprüfen. |
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37 |
Das Gericht weist darauf hin, dass die ECHA Dokumente vorgelegt hat, in die Metadaten von der Plattform eingeflossen sind, die sie für die Veröffentlichung von Informationen auf ihrer Website verwendet. Aus diesen Metadaten geht hervor, dass die ECHA auf ihrer Website zwei PFBS und ihre Salze betreffende Veröffentlichungen vorgenommen hat, im vorliegenden Fall die eine am 16. Januar 2020 und die andere am 26. Juni 2020, so dass der angefochtene Beschluss an jedem der beiden Tage hätte öffentlich zugänglich gemacht werden können. Die Klägerin bestreitet nicht, dass ihr der Beschluss zu einem vor Einreichung der Klageschrift liegenden Zeitpunkt, nämlich am 27. März 2020 und damit vor dem 26. Juni 2020, auf der besagten Website zugänglich gewesen ist. Folglich ist der angefochtene Beschluss notwendigerweise am ersten der genannten Tage, nämlich am 16. Januar 2020, auf der Website der ECHA veröffentlicht worden. |
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38 |
Entgegen den Aussagen der Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Antwort der ECHA auf die Frage des Gerichts beziehen sich die von der ECHA vorgelegten Metadaten auf den Eintrag für PFBS und ihre Salze, da sie, wie aus den von dieser Agentur vorgelegten Beweismitteln hervorgeht, den Identifikator „0b0236e183da8013“ betreffen und dieser Identifikator PFBS und ihren Salzen entspricht. Im Übrigen erscheint der erwähnte Identifikator u. a. in der Internetadresse des Eintrags für PFBS und ihre Salze in der Liste der Kandidatenstoffe (https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table/-/dislist/details/0b0236e183da8013). |
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39 |
Außerdem sprechen auch die Pressemitteilung über die Aufnahme u. a. des in Rede stehenden Stoffs in die Liste der Kandidatenstoffe, ihr Versand an 13940 Adressaten (davon 13890 Mal mit Erfolg) und der in Reaktion auf diese Veröffentlichung auf der Website von ChemicalWatch veröffentlichte Artikel, die allesamt vom 16. Januar 2020 datieren, für die Behauptung der ECHA, dass PFBS und ihre Salze in die am 16. Januar 2020 aktualisierte Liste der Kandidatenstoffe aufgenommen worden seien. |
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40 |
Was das Argument der Klägerin angeht, das aus dem Umstand hergeleitet wird, dass der Tag der Annahme einer Entscheidung über die Identifizierung eines Stoffs als besonders besorgniserregend weder immer dem Tag der Annahme des Durchführungsakts, mit dem dieser Stoff in die Liste der Kandidatenstoffe aufgenommen werden soll, noch dem Tag der Veröffentlichung einer aktualisierten Fassung dieser Liste entspricht, so ist dieser Umstand als solcher weder geeignet, Zweifel hinsichtlich des Tags der Veröffentlichung einer aktualisierten Fassung der genannten Liste noch folglich hinsichtlich des Tags der Veröffentlichung einer Entscheidung wie des angefochtenen Beschlusses zu wecken. |
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41 |
Die Annahme einer Identifizierungsentscheidung, die etwaige Annahme eines reinen Vollzugsakts zur Durchführung der Identifizierungsentscheidung und die Veröffentlichung der aktualisierten Liste der Kandidatenstoffe stellen nämlich drei verschiedene Ereignisse dar, so dass die Tatsache, dass die Tage, an denen die einzelnen Ereignisse eingetreten sind, nicht übereinstimmen, es nicht rechtfertigen kann, dass der tatsächliche Eintritt eines dieser Ereignisse an einem bestimmten Tag in Frage gestellt wird. Was insbesondere die Aufnahme von 4-tert-Butylphenol in die Liste der Kandidatenstoffe betrifft, so genügt der Hinweis, dass der Eintrag für diesen Stoff auf der Website der ECHA zwei verschiedene Handlungen beinhaltet, im vorliegenden Fall die von der Kommission angenommene Identifizierungsentscheidung und den von der ECHA angenommenen reinen Vollzugsakt, einerseits, und der im Eintrag vermerkte „Aufnahmetag“, nämlich der 16. Juli 2019, dem in diesem Vollzugsakt vorgesehenen Tag der Veröffentlichung einer aktualisierten Fassung der genannten Liste entspricht, andererseits. Jedenfalls ist zu bemerken, dass der Tag der Annahme des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Stoff, nämlich PFBS und ihre Salze, dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und dem auf der Website der ECHA vermerkten „Aufnahmetag“, nämlich dem 16. Januar 2020, entspricht. |
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42 |
Unter Berücksichtigung der Informationen, die von der ECHA zur Stützung ihres Antrags, über die Unzulässigkeit der Klage zu entscheiden, und in ihrer Antwort auf die Frage des Gerichts erteilt worden sind, sowie des Fehlens irgendeines Elements, das geeignet ist, Zweifel hinsichtlich des Tags der Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses und der Aktualisierung der Liste der Kandidatenstoffe zu wecken, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass rechtlich hinreichend nachgewiesen wird, dass dieser Beschluss und der Eintrag für PFBS und ihre Salze in diese Liste am 16. Januar 2020 auf der Website der ECHA veröffentlicht worden sind. |
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43 |
Bezüglich der Anforderungen von Art. 130 Abs. 3 der Verfahrensordnung, auf die sich die Klägerin beruft, weist das Gericht schließlich darauf hin, dass Unterlagen, die zur Stützung eines Antrags herangezogen werden, über die Unzulässigkeit einer Klage zu entscheiden, diesem Antrag nach der genannten Vorschrift beigefügt werden müssen und nicht gesondert vorgelegt werden dürfen. Art. 130 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann jedoch nicht so verstanden werden, dass er die Vorlage bestimmter spezifischer Unterlagen zur Stützung eines solchen Antrags vorschreibt. Das Gericht hat vielmehr zu prüfen, ob das Vorbringen und die zur Stützung eines solchen Antrags vorgelegten Unterlagen die Unzulässigkeit der Klage rechtlich hinreichend begründen. |
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44 |
Jedenfalls kann diese Vorschrift nicht dahin ausgelegt werden, dass sich das Gericht darauf beschränken müsste, allein anhand der einem solchen Antrag beigefügten Unterlagen zu prüfen, ob die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Klagefrist gewahrt worden ist. Eine solche Auslegung stünde nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach diese Klagefrist zwingenden Rechts ist, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, und es Sache des Unionsrichters ist, von Amts wegen zu prüfen, ob sie gewahrt wurde (Urteile vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, EU:C:1997:33, Rn. 21, und vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T‑121/96 und T‑151/96, EU:T:1997:132, Rn. 38 und 39). |
Berechnung der Klagefrist und Art. 59 der Verfahrensordnung
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45 |
Die ECHA trägt vor, Art. 59 der Verfahrensordnung, der einen vierzehntägigen Aufschub des Beginns der Klagefrist vorsehe, wenn eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Handlung eines Organs mit der Veröffentlichung der Handlung im Amtsblatt beginne, sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA (C‑625/11 P, EU:C:2013:594), ziehe diese Feststellung nicht in Zweifel, da es den Artikel betreffe, der dem derzeitigen Art. 59 der Verfahrensordnung vorausgegangen sei, nämlich Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991, der sich in seiner Überschrift und in seinem Wortlaut erheblich vom derzeit geltenden Artikel unterscheide. Die im Anschluss an die Reform der Verfahrensordnung ergangene Rechtsprechung des Gerichts zeige im Übrigen, dass der genannte Art. 59 nicht für Fälle wie den vorliegenden gelte, in denen die angefochtenen Handlungen nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden seien. |
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46 |
Die Klägerin trägt vor, die in Art. 59 der Verfahrensordnung vorgesehene vierzehntägige Zusatzfrist sei im vorliegenden Fall anwendbar, sei es entweder, weil der angefochtene Beschluss im Amtsblatt hätte veröffentlicht werden müssen oder weil Art. 59 der Verfahrensordnung auf jede ausschließlich im Internet veröffentlichte Handlung Anwendung finde. |
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47 |
Die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA (C‑625/11 P, EU:C:2013:594), würden im vorliegenden Fall immer noch gelten, obwohl sich dieses Urteil auf Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 bezogen habe, die in der Zwischenzeit ersetzt worden sei. Da er andere Formen der Veröffentlichung nicht ausdrücklich ausschließe, beschränke der Wortlaut des gegenwärtigen Art. 59 der Verfahrensordnung dessen Anwendungsbereich nicht allein auf im Amtsblatt veröffentlichte Handlungen. Zudem gelte die ratio legis der durch Art. 59 der Verfahrensordnung gewährten Zusatzfrist für alle veröffentlichten Handlungen – im Gegensatz zu zugestellten Schriftstücken – und rechtfertige keine Ungleichbehandlung zwischen im Amtsblatt veröffentlichten Handlungen und solchen, die ausschließlich im Internet veröffentlicht würden. |
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48 |
Zudem stelle eine Auslegung von Art. 59 der Verfahrensordnung dahin gehend, dass er sich lediglich auf im Amtsblatt veröffentlichte Handlungen beziehe, eine ungerechtfertigte Diskriminierung im Hinblick auf im Internet veröffentlichte Handlungen dar. Diese Diskriminierung sei umso schwerwiegender, als es Fälle gebe, in denen die Entscheidung über die Identifizierung eines Stoffs als besonders besorgniserregend im Amtsblatt veröffentlicht werde, namentlich dann, wenn die Kommission eine solche Entscheidung ohne einstimmigen Beschluss des Ausschusses der Mitgliedstaaten über die Ermittlung von Stoffen als besonders besorgniserregend treffe. Außerdem ähnele der Wortlaut von Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs immer noch dem Wortlaut von Art. 102 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, so dass eine Auslegung des erstgenannten Artikels ähnlich wie die Auslegung ausfallen könne, die im Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA (C‑625/11 P, EU:C:2013:594), vorgenommen worden sei. Die von der ECHA befürwortete Auslegung von Art. 59 der Verfahrensordnung führe demnach zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Klagen vor dem Gerichtshof und solchen vor dem Gericht. |
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49 |
In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 59 („Klage gegen eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Handlung eines Organs“) der Verfahrensordnung Folgendes: „Beginnt eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Handlung eines Organs mit der Veröffentlichung der Handlung im Amtsblatt der Europäischen Union, so ist diese Frist im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a vom Ablauf des vierzehnten Tages nach dieser Veröffentlichung an zu berechnen.“ |
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50 |
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war die Frist für die Erhebung der vorliegenden Klage nicht vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses an zu berechnen. Art. 59 der Verfahrensordnung gilt seiner Überschrift und seinem Wortlaut zufolge nämlich nur für im Amtsblatt veröffentlichte Handlungen. |
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Das Argument der Klägerin, wonach es keinen objektiven Unterschied zwischen im Amtsblatt veröffentlichten und ausschließlich im Internet veröffentlichten Handlungen gebe, ist zurückzuweisen. Erstens besteht ein objektiver Unterschied zwischen diesen Handlungen, nämlich die Form der Veröffentlichung auf der Website der ECHA einerseits und im Amtsblatt andererseits. Das Gericht durfte spezifische Vorschriften über den Aufschub der Klagefrist zu Recht nur für im Amtsblatt veröffentlichte Handlungen der Organe vorsehen. Zweitens ist der angefochtene Beschluss ausschließlich auf der Website der ECHA veröffentlicht worden, so dass für alle potenziellen Kläger die gleiche Klagefrist galt. Drittens ist die Veröffentlichung eines Beschlusses über die Ermittlung eines Stoffs als besonders besorgniserregend im Amtsblatt oder auf der Website der ECHA und damit die etwaige Anwendung von Art. 59 der Verfahrensordnung nicht auf eine Entscheidung der ECHA, sondern auf die Tatsache zurückzuführen, dass ein solcher Beschluss je nach den in Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Fällen von dieser Agentur oder von der Kommission erlassen wird. |
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52 |
Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA (C‑625/11 P, EU:C:2013:594), entschieden, dass Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, der vorsah, dass, wenn „eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs mit der Veröffentlichung der Maßnahme [begann], … diese Frist im Sinne von Artikel 101 § 1 Buchstabe a vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union an zu berechnen [war]“, auch für Veröffentlichungen der ECHA im Internet galt. |
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53 |
Der vorliegende Fall ist jedoch von dem Fall zu unterscheiden, in dem das Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA (C‑625/11 P, EU:C:2013:594), ergangen ist. Erstens ist nämlich hervorzuheben, dass, auch wenn der Gerichtshof in Rn. 31 dieses Urteils die Auffassung vertreten durfte, dass die Erwähnung des Amtsblatts im zweiten Teil des Satzes von Art. 102 [§ 1] der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 durch die einfache Tatsache erklärt werden konnte, dass eine Veröffentlichung im Amtsblatt zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfahrensordnung die einzig denkbare war, diese Erwägung nicht für Art. 59 der Verfahrensordnung gelten kann, die am 4. März 2015 erlassen worden ist, also zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Veröffentlichung im Internet, die sich von einer Veröffentlichung im Amtsblatt – unabhängig davon, ob es sich um seine elektronische oder gedruckte Ausgabe handelt – unterscheidet, denkbar war. |
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54 |
Zweitens sind Überschrift und Wortlaut von Art. 59 der Verfahrensordnung unmissverständlich und nehmen ausschließlich auf die Veröffentlichung im Amtsblatt Bezug. Folglich kann sich die Klägerin entgegen der Auffassung, die der Gerichtshof im Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA (C‑625/11 P, EU:C:2013:594), in Bezug auf die Zweifel vertreten durfte, zu denen die Formulierung von Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 hätte Anlass geben können, im Hinblick auf Art. 59 der Verfahrensordnung nicht auf solche Zweifel berufen. |
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55 |
Überdies ist Art. 59 der Verfahrensordnung im Verlauf des Verfahrens, das zu deren Reform geführt hat, gerade geändert worden, um den Anwendungsbereich der in Art. 102 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 vorgesehenen vierzehntägigen Zusatzfrist zu begrenzen. Während die ursprünglich vorgesehene Fassung von Art. 59 im Entwurf einer Verfahrensordnung des Gerichts vom 14. März 2014 mit „Klage gegen eine veröffentlichte Handlung eines Organs“ überschrieben war und ihr Wortlaut in diesem Entwurf mit dem von Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 nahezu identisch war, weichen Überschrift und Wortlaut der letztlich verabschiedeten Fassung von Art. 59 der Verfahrensordnung nämlich offensichtlich von Überschrift und Wortlaut der ursprünglich vorgesehenen Fassung ab. |
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Im Übrigen hat das Gericht, wie die ECHA zu Recht geltend macht, bereits entschieden, dass Art. 59 der Verfahrensordnung nur dann Anwendung findet, wenn die Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Handlung eines Organs mit der Veröffentlichung der Handlung im Amtsblatt beginnt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. April 2019, Rumänien/Kommission, T‑530/18, EU:T:2019:269, Rn. 33). In einer Rechtssache, die eine Klage auf Nichtigerklärung eines auf der Website der Kommission veröffentlichten Beschlusses zum Gegenstand hatte, hat das Gericht die Klagefrist darüber hinaus von dieser Veröffentlichung und nicht vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung an berechnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2019, Polen/Kommission, T‑883/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:567, Rn. 37). |
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57 |
Schließlich stellt der Unterschied zwischen dem Wortlaut von Art. 59 der Verfahrensordnung des Gerichts und dem von Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine ungerechtfertigte Diskriminierung dar. Gemäß Art. 63 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Verfahrensordnung des Gerichts und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs verschiedene Rechtsakte verschiedener Gerichte, die für verschiedene Verfahren vor unterschiedlichen Gerichten gelten und somit weder identisch sind noch notwendigerweise identisch sein müssen. |
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58 |
Folglich war die Klagefrist gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensordnung vom 17. Januar 2020 an zu berechnen. Die zweimonatige Klagefrist ist somit am 16. März 2020 abgelaufen, da eine nach Monaten bemessene Frist gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung mit Ablauf des Tages endet, der im letzten Monat dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Unter Berücksichtigung der zehntägigen Entfernungsfrist, die den Verfahrensfristen gemäß Art. 60 der Verfahrensordnung hinzugefügt werden muss, ist festzustellen, dass die Klagefrist am 26. März 2020 abgelaufen ist. |
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59 |
Demnach ist die vorliegende Klage, die am 27. März 2020 erhoben worden ist, nicht innerhalb der von der Verfahrensordnung gesetzten Fristen eingereicht worden. |
Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums
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60 |
Die ECHA trägt vor, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Verspätung der Klage aufgrund des Vorliegens eines entschuldbaren Irrtums, eines Zufalls oder eines Falls höherer Gewalt gerechtfertigt sei. |
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Die Klägerin könne sich insbesondere nicht auf das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums berufen, um eine Abweichung von der Fristenregelung zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall seien weder das Verhalten der ECHA noch das Verhalten des Gerichtshofs geeignet gewesen, die Klägerin zu der Annahme zu veranlassen, dass sie die vorliegende Klage noch am 27. März 2020 erheben könne. Das Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA (C‑625/11 P, EU:C:2013:594), sei insbesondere nicht geeignet gewesen, eine solche Verwirrung zu stiften, da Art. 59 der Verfahrensordnung, dessen Wortlaut klarstelle, dass er nur für Klagen gegen im Amtsblatt veröffentlichte Handlungen gelte, zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits in Kraft und seit mehr als vier Jahren öffentlich zugänglich gewesen sei. |
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62 |
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass, selbst wenn das Gericht die Verspätung der Klage feststelle, eine solche Verspätung auf das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums zurückzuführen sei. Im Licht des Urteils vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA (C‑625/11 P, EU:C:2013:594), habe sie davon ausgehen können, dass die in Art. 59 der Verfahrensordnung vorgesehene vierzehntägige Frist für eine Nichtigkeitsklage gegen eine im Internet veröffentlichte Handlung gelte. Außerdem führt die Klägerin die bestehende Verwirrung über den Tag der Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses infolge der Praxis der ECHA ins Feld. Eine solche Verwirrung könne ohne überzeugende Gründe im gegenteiligen Sinne nicht zur Präklusion führen und sie somit ihres Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz berauben. |
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Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass die strikte Anwendung der Verfahrensvorschriften einschließlich der Vorschriften über die Klagefristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Juni 2020, GMPO/Kommission, C‑575/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:448, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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64 |
Soweit die Klägerin vorträgt, einem entschuldbaren Irrtum über die Beurteilung der Klagefrist unterlegen zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des entschuldbaren Irrtums im Rahmen der unionsrechtlichen Regelung über die Klagefristen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen ist und sich nur auf Ausnahmefälle, insbesondere auf solche bezieht, in denen das betroffene Organ ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen ist, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. Beschluss vom 11. Juni 2020, GMPO/Kommission, C‑575/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:448, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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65 |
Die Auslegung von Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA (C‑625/11 P, EU:C:2013:594), vorgenommen hat, ist nicht geeignet, die Entschuldbarkeit des Irrtums nachzuweisen, dem die Klägerin in Bezug auf Art. 59 der Verfahrensordnung unterlegen ist. Dieser Artikel gilt nämlich seit dem 1. Juli 2015 – dem Tag, an dem die derzeitige Verfahrensordnung in Kraft getreten ist. Wie oben in den Rn. 48 ff. erläutert wird, geht insbesondere aus dem Wortlaut und der Überschrift des genannten Artikels hervor, dass sich dieser ausschließlich auf im Amtsblatt veröffentlichte Handlungen bezieht. |
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Soweit die Klägerin eine Verwirrung hinsichtlich des Tags der Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses aufgrund der Praxis der ECHA geltend macht, ist zu bemerken, dass die Veröffentlichung von Beschlüssen über die Ermittlung eines Stoffs als besonders besorgniserregend auf der Website der ECHA gerade eine langjährige Praxis dieser Agentur darstellt. Darüber hinaus deuten alle auf der genannten Website verfügbaren und zugänglichen Daten darauf hin, dass die in Rede stehende Veröffentlichung am 16. Januar 2020 stattgefunden hat, insbesondere der im Eintrag für PFBS und ihre Salze erwähnte „Aufnahmetag“, der im angefochtenen Beschluss angegebene Tag des Wirksamwerdens und der Tag der Pressemitteilung. |
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67 |
Demnach ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass Ausnahmefälle vorgelegen hätten, insbesondere solche, in denen die ECHA möglicherweise ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen ist, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen. |
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68 |
Im Übrigen hat die Klägerin das Vorliegen eines Zufalls oder eines Falls höherer Gewalt, der es dem Gericht erlaubt hätte, gemäß Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union von der in Rede stehenden Frist abzuweichen, weder geltend gemacht noch nachgewiesen. |
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69 |
Nach alledem ist der von der ECHA erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben, so dass die Klage wegen Verspätung als unzulässig abgewiesen werden muss. |
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70 |
Nach Art. 144 Abs. 3 der Verfahrensordnung wird, wenn der Beklagte nach deren Art. 130 Abs. 1 eine Einrede der Unzulässigkeit oder der Unzuständigkeit erhebt, über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe erst entschieden, nachdem die Einrede zurückgewiesen oder die Entscheidung darüber dem Endurteil vorbehalten wurde. Außerdem wird die Streithilfe nach Art. 142 Abs. 2 der Verfahrensordnung gegenstandslos, wenn u. a. die Klage für unzulässig erklärt wird. |
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71 |
Da der von der ECHA erhobenen Einrede der Unzulässigkeit im vorliegenden Fall stattgegeben worden ist und der vorliegende Beschluss demnach das Verfahren beendet, braucht über den Antrag des CEFIC auf Zulassung zur Streithilfe nicht mehr entschieden zu werden. |
Kosten
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72 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten entsprechend dem Antrag der ECHA deren Kosten mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag aufzuerlegen. |
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73 |
Außerdem tragen gemäß Art. 144 Abs. 10 der Verfahrensordnung derjenige, der einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe gestellt hat, und die Hauptparteien jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten, wenn das Verfahren in der Hauptsache beendet wird, bevor über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entschieden wurde. Demnach tragen der CEFIC, die Klägerin und die ECHA jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Achte Kammer) beschlossen: |
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Luxemburg, den 17. März 2021 Der Kanzler E. Coulon Der Präsident J. Svenningsen |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.